Leistungsorientierte Bezahlung
Leistungsorientierte Bezahlung
Leistungsorientierte Bezahlung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
zung der Einführung des Leistungsentgeltes auf betrieblicher<br />
Ebene nicht rechtzeitig erfolgt.<br />
Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber haben die<br />
Tarifvertragsparteien beispielsweise für das Jahr 2007 festgelegt,<br />
dass alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats<br />
Dezember 2007 12 v. H. des ihnen für den Monat September<br />
jeweils zustehenden Tabellenentgelts erhalten, wenn<br />
bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zustande<br />
gekommen ist. Das Auszahlungsvolumen darf das gemäß § 18<br />
Abs. 3 TVöD (VKA) festgelegte Gesamtvolumen nicht überschreiten.<br />
Wird bis zum 30. September 2007 keine betriebliche<br />
Vereinbarung geschlossen, erhalten die Beschäftigten mit dem<br />
Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 lediglich 6 v. H.<br />
des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.<br />
In diesem Fall erhöht sich im Folgejahr das Leistungsentgelt<br />
um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Für die<br />
Zeit ab dem 1. Januar 2009 gilt die Regelung entsprechend<br />
(Nr. 1 Satz 5 Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD [VKA]).<br />
ACHTUNG!<br />
Hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes ist das Alternativszenario<br />
gem. § 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund und hinsichtlich<br />
der Beschäftigten der Länder gem. § 18 Abs. 5 TV-L zu beachten.<br />
4. Formen leistungs- beziehungsweise<br />
erfolgsorientierter Vergütung<br />
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA) kann das Leistungsentgelt<br />
in Form einer Leistungsprämie und/oder Leistungszulage<br />
und/oder Erfolgsprämie gewährt werden. Das Verbinden verschiedener<br />
Leistungsformen ist zulässig.<br />
WICHTIG!<br />
Den Betriebsparteien wird durch den Tarifvertrag ein sehr weiter<br />
Gestaltungsspielraum eingeräumt.<br />
4.1 Leistungsprämie<br />
Leistungsprämien sind gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA)<br />
regelmäßig Einmalzahlungen für Leistungen, die im Allgemeinen<br />
auf Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgen. Sie können<br />
aber auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Eine Zielvereinbarung<br />
ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) eine freiwillige<br />
Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten<br />
oder Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele<br />
und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Nach den Vorgaben<br />
des TVöD (VKA) ist es aber auch zulässig, eine Leistungsprämie<br />
auf Grundlage einer systematischen<br />
Leistungsbewertung zu gewähren.<br />
ACHTUNG!<br />
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung<br />
zu § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) ausdrücklich festgelegt, dass<br />
eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />
nur freiwillig zustande kommen kann. Jegliche einseitige und<br />
verbindliche Festlegung von Zielen durch den Arbeitgeber ist<br />
ausgeschlossen. Umgekehrt kann der Abschluss einer Zielvereinbarung<br />
auch durch den Beschäftigten nicht erzwungen werden.<br />
4.2 Leistungszulage<br />
Leistungszulagen sind zeitlich befristete, widerrufliche, in der<br />
Regel monatlich wiederkehrende Zahlungen (§ 18 Abs. 4<br />
Satz 4 TVöD [VKA]). Es ist aber ohne das Vorliegen besonderer<br />
4 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />
.<br />
Voraussetzungen zulässig, die Leistungszulage als einmalige<br />
Zahlung auszugestalten. Voraussetzung für die Zahlung einer<br />
Leistungszulage soll sein, dass die Leistungen des Beschäftigten<br />
hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität „erheblich“<br />
über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise<br />
zu erwarten sind, und diese Leistungen zum wirtschaftlichen<br />
Erfolg des Betriebes beitragen (Breier/Dassau/<br />
Kiefer/Lang/Langenbrick, TVöD, Anhang 1 zu § 18 TVöD,<br />
S. 16 f.).<br />
ACHTUNG!<br />
Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Da<br />
durch das neue Entgeltsystem gute Leistungen belohnt und<br />
schlechte Leistungen sanktioniert werden sollen und aufgrund<br />
der Tatsache, dass bislang undifferenziert ausgezahlte Entgeltbestandteile<br />
in leistungsorientierte Entgeltbestandteile umgewandelt<br />
werden und diese Umwandlung von allen Mitarbeitern<br />
„finanziert“ wird, kann ebenfalls argumentiert werden, dass<br />
auch eine durchschnittliche Leistung eine Teilhabe an der Gewährung<br />
von Leistungszulagen erfordert. Für diesen Ansatz<br />
spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 17 Abs. 2<br />
TVöD („erheblich über dem Durchschnitt“).<br />
Leistungszulagen werden vor allem auf Basis einer an konkreten<br />
Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten anknüpfenden<br />
systematischen Leistungsbewertung gewährt werden<br />
(§ 18 Abs. 5 Sätze 1, 3 TVöD [VKA]). Gemäß § 18 Abs. 5<br />
Satz 3 TVöD (VKA) ist Leistungsbewertung die auf einem betrieblich<br />
vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten<br />
Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig<br />
objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.<br />
Beispiele:<br />
Mögliche Bewertungskriterien: Arbeitsquantität, Arbeitsqualität,<br />
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und/oder Dienstleistungsqualität,<br />
Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Führungsverhalten<br />
der Beschäftigten.<br />
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der<br />
Regelbeurteilung und hat daher gesondert zu erfolgen.<br />
ACHTUNG!<br />
Auch Mischformen von systematischer Leistungsbewertung<br />
und von Zielvereinbarungen sind zulässig.<br />
4.3 Erfolgsprämie<br />
Die Erfolgsprämie ist ein Vergütungsbestandteil, der an einen<br />
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg geknüpft ist (§ 18 Abs. 4<br />
Satz 3 TVöD [VKA]). Allerdings ist zu beachten, dass es allein<br />
dem Arbeitgeber obliegt, darüber zu entscheiden, ob und mit<br />
welchem Budget eine Erfolgsprämie gezahlt werden soll. Der<br />
Betriebs-/Personalrat hat keine Möglichkeit, die Einführung einer<br />
Erfolgsprämie vom Arbeitgeber zu verlangen. Entscheidet<br />
sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Erfolgsprämie, ist<br />
er verpflichtet, deren Ausgestaltung mit dem Betriebs-/Personalrat<br />
in einer Betriebs-/→ Dienstvereinbarung zu regeln. In der<br />
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD (VKA) wurde<br />
festgelegt, dass die wirtschaftlichen Unternehmensziele durch<br />
die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />
festgelegt werden und dass der wirtschaftliche<br />
Erfolg auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes<br />
festzustellen ist.