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Leistungsorientierte Bezahlung

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<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

zung der Einführung des Leistungsentgeltes auf betrieblicher<br />

Ebene nicht rechtzeitig erfolgt.<br />

Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber haben die<br />

Tarifvertragsparteien beispielsweise für das Jahr 2007 festgelegt,<br />

dass alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats<br />

Dezember 2007 12 v. H. des ihnen für den Monat September<br />

jeweils zustehenden Tabellenentgelts erhalten, wenn<br />

bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zustande<br />

gekommen ist. Das Auszahlungsvolumen darf das gemäß § 18<br />

Abs. 3 TVöD (VKA) festgelegte Gesamtvolumen nicht überschreiten.<br />

Wird bis zum 30. September 2007 keine betriebliche<br />

Vereinbarung geschlossen, erhalten die Beschäftigten mit dem<br />

Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 lediglich 6 v. H.<br />

des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.<br />

In diesem Fall erhöht sich im Folgejahr das Leistungsentgelt<br />

um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Für die<br />

Zeit ab dem 1. Januar 2009 gilt die Regelung entsprechend<br />

(Nr. 1 Satz 5 Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD [VKA]).<br />

ACHTUNG!<br />

Hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes ist das Alternativszenario<br />

gem. § 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund und hinsichtlich<br />

der Beschäftigten der Länder gem. § 18 Abs. 5 TV-L zu beachten.<br />

4. Formen leistungs- beziehungsweise<br />

erfolgsorientierter Vergütung<br />

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA) kann das Leistungsentgelt<br />

in Form einer Leistungsprämie und/oder Leistungszulage<br />

und/oder Erfolgsprämie gewährt werden. Das Verbinden verschiedener<br />

Leistungsformen ist zulässig.<br />

WICHTIG!<br />

Den Betriebsparteien wird durch den Tarifvertrag ein sehr weiter<br />

Gestaltungsspielraum eingeräumt.<br />

4.1 Leistungsprämie<br />

Leistungsprämien sind gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA)<br />

regelmäßig Einmalzahlungen für Leistungen, die im Allgemeinen<br />

auf Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgen. Sie können<br />

aber auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Eine Zielvereinbarung<br />

ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) eine freiwillige<br />

Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten<br />

oder Beschäftigungsgruppen über objektivierbare Leistungsziele<br />

und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Nach den Vorgaben<br />

des TVöD (VKA) ist es aber auch zulässig, eine Leistungsprämie<br />

auf Grundlage einer systematischen<br />

Leistungsbewertung zu gewähren.<br />

ACHTUNG!<br />

Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung<br />

zu § 18 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) ausdrücklich festgelegt, dass<br />

eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten<br />

nur freiwillig zustande kommen kann. Jegliche einseitige und<br />

verbindliche Festlegung von Zielen durch den Arbeitgeber ist<br />

ausgeschlossen. Umgekehrt kann der Abschluss einer Zielvereinbarung<br />

auch durch den Beschäftigten nicht erzwungen werden.<br />

4.2 Leistungszulage<br />

Leistungszulagen sind zeitlich befristete, widerrufliche, in der<br />

Regel monatlich wiederkehrende Zahlungen (§ 18 Abs. 4<br />

Satz 4 TVöD [VKA]). Es ist aber ohne das Vorliegen besonderer<br />

4 ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008<br />

.<br />

Voraussetzungen zulässig, die Leistungszulage als einmalige<br />

Zahlung auszugestalten. Voraussetzung für die Zahlung einer<br />

Leistungszulage soll sein, dass die Leistungen des Beschäftigten<br />

hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität „erheblich“<br />

über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise<br />

zu erwarten sind, und diese Leistungen zum wirtschaftlichen<br />

Erfolg des Betriebes beitragen (Breier/Dassau/<br />

Kiefer/Lang/Langenbrick, TVöD, Anhang 1 zu § 18 TVöD,<br />

S. 16 f.).<br />

ACHTUNG!<br />

Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Da<br />

durch das neue Entgeltsystem gute Leistungen belohnt und<br />

schlechte Leistungen sanktioniert werden sollen und aufgrund<br />

der Tatsache, dass bislang undifferenziert ausgezahlte Entgeltbestandteile<br />

in leistungsorientierte Entgeltbestandteile umgewandelt<br />

werden und diese Umwandlung von allen Mitarbeitern<br />

„finanziert“ wird, kann ebenfalls argumentiert werden, dass<br />

auch eine durchschnittliche Leistung eine Teilhabe an der Gewährung<br />

von Leistungszulagen erfordert. Für diesen Ansatz<br />

spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 17 Abs. 2<br />

TVöD („erheblich über dem Durchschnitt“).<br />

Leistungszulagen werden vor allem auf Basis einer an konkreten<br />

Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten anknüpfenden<br />

systematischen Leistungsbewertung gewährt werden<br />

(§ 18 Abs. 5 Sätze 1, 3 TVöD [VKA]). Gemäß § 18 Abs. 5<br />

Satz 3 TVöD (VKA) ist Leistungsbewertung die auf einem betrieblich<br />

vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten<br />

Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig<br />

objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.<br />

Beispiele:<br />

Mögliche Bewertungskriterien: Arbeitsquantität, Arbeitsqualität,<br />

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und/oder Dienstleistungsqualität,<br />

Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Führungsverhalten<br />

der Beschäftigten.<br />

Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der<br />

Regelbeurteilung und hat daher gesondert zu erfolgen.<br />

ACHTUNG!<br />

Auch Mischformen von systematischer Leistungsbewertung<br />

und von Zielvereinbarungen sind zulässig.<br />

4.3 Erfolgsprämie<br />

Die Erfolgsprämie ist ein Vergütungsbestandteil, der an einen<br />

bestimmten wirtschaftlichen Erfolg geknüpft ist (§ 18 Abs. 4<br />

Satz 3 TVöD [VKA]). Allerdings ist zu beachten, dass es allein<br />

dem Arbeitgeber obliegt, darüber zu entscheiden, ob und mit<br />

welchem Budget eine Erfolgsprämie gezahlt werden soll. Der<br />

Betriebs-/Personalrat hat keine Möglichkeit, die Einführung einer<br />

Erfolgsprämie vom Arbeitgeber zu verlangen. Entscheidet<br />

sich der Arbeitgeber für die Einführung einer Erfolgsprämie, ist<br />

er verpflichtet, deren Ausgestaltung mit dem Betriebs-/Personalrat<br />

in einer Betriebs-/→ Dienstvereinbarung zu regeln. In der<br />

Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD (VKA) wurde<br />

festgelegt, dass die wirtschaftlichen Unternehmensziele durch<br />

die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

festgelegt werden und dass der wirtschaftliche<br />

Erfolg auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes<br />

festzustellen ist.

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