Leistungsorientierte Bezahlung
Leistungsorientierte Bezahlung
Leistungsorientierte Bezahlung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WICHTIG!<br />
Die Erfolgsprämie wird gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA)<br />
„neben“ dem in § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) bestimmten Startvolumen<br />
gezahlt. Entschließt sich daher ein Arbeitgeber, eine Erfolgsprämie<br />
einzuführen, darf dieser Vergütungsbestandteil<br />
nicht durch das für Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen<br />
festgelegte Budget befriedigt werden.<br />
5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />
Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Betriebsparteien gemäß<br />
§ 18 Abs. 6 TVöD (VKA) verpflichtet, die Einzelheiten des Entgeltsystems<br />
durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche<br />
Dienstvereinbarung nach Vorgabe der Tarifvertragsparteien<br />
auszugestalten.<br />
WICHTIG!<br />
Dies hat zur Folge, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />
Systems zur Bemessung und Auszahlung des Leistungsentgeltes<br />
fast vollständig der in der Dienststelle beziehungsweise im<br />
Betrieb geltenden Dienst-/Betriebsvereinbarung zu entnehmen<br />
sind.<br />
Den Betriebsparteien wurde durch die Tarifvertragsparteien ein<br />
erheblicher Regelungs- und Konkretisierungsspielraum zugewiesen.<br />
Soweit eine bestimmte Frage durch die Tarifvertragsparteien<br />
nicht abschließend geregelt wurde, sind die Betriebsparteien<br />
berechtigt, die tarifvertraglich gewährten Freiräume<br />
durch eigene Regelungen zu füllen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien<br />
jedoch Mindestanforderungen formuliert, denen<br />
jede Betriebs- oder Dienstvereinbarung genügen muss.<br />
5.1 Allgemeines<br />
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD (VKA) müssen Leistungsentgelte<br />
grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Kein<br />
Beschäftigter darf von vornherein von dem Entgeltsystem ausgeschlossen<br />
sein. Zulässig ist, dass Leistungsentgelte an<br />
Gruppen von Beschäftigten („Teamprämie“) gewährt werden<br />
(§ 18 Abs. 5 Satz 5 TVöD [VKA]).<br />
Für die Vereinbarung von Zielen sowie die Vorgaben für die<br />
systematische Leistungsbeurteilung wurde klargestellt, dass<br />
die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten beziehungsweise<br />
Beschäftigungsgruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit erreichbar sein müssen (§ 18 Abs. 6 Satz 2<br />
TVöD [VKA]).<br />
Bezüglich der Teilzeitbeschäftigten gilt der Grundsatz, dass diese<br />
an der <strong>Bezahlung</strong> entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit<br />
teilnehmen (§ 24 Abs. 2 TVöD). Den Betriebsparteien ist<br />
es aber gemäß § 18 Abs. 4 Satz 7 TVöD (VKA) möglich, durch<br />
Betriebs-/Dienstvereinbarung von diesem Grundsatz abzuweichen.<br />
Selbstverständlich ist, dass den Beschäftigten durch die Nichterfüllung<br />
der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes<br />
keine Nachteile entstehen dürfen. Zur Klarstellung<br />
haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt,<br />
dass die Nichterfüllung der Anforderungen des variablen Vergütungssystems<br />
für sich genommen, keine arbeitsrechtlichen<br />
Maßnahmen auslösen darf (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18<br />
TVöD [VKA]). Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber in<br />
der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 18 TVöD (VKA) geregelt,<br />
das arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme<br />
an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung<br />
eines Leistungsentgelts ausgeschlossen sind.<br />
.<br />
<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />
Zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter haben die Tarifpartner<br />
des Weiteren bestimmt, dass Leistungsgeminderte von Leistungsentgelten<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />
dürfen. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind gemäß § 38<br />
Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung<br />
des nach § 3 Abs. 4 TVöD beauftragten Arztes nicht mehr in<br />
der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung<br />
in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich<br />
teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im<br />
Sinne des SGB VI zu sein. Deren Leistungsminderungen müssen<br />
bei der Festlegung der Anforderungen des Leistungsentgeltes<br />
angemessen berücksichtigt werden (Protokollerklärung<br />
Nr. 2 zu § 18 TVöD [VKA]).<br />
Zu beachten ist auch, dass die Tarifvertragsparteien bei der<br />
Ausgestaltung des Leistungsentgeltes an die allgemeinen<br />
Grenzen der Betriebsautonomie gebunden sind. Sollten die Betriebsparteien<br />
Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen bei<br />
der Ausgestaltung des Entgeltsystems unterschiedlich berücksichtigen,<br />
sind sie insbesondere an die Vorgaben der §§ 75<br />
BetrVG und 67 BPersVG gebunden.<br />
5.2 Mindestvoraussetzungen<br />
In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung<br />
müssen insbesondere folgende Punkte geregelt sein:<br />
� Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten<br />
Entgelten,<br />
� zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen sowie Festlegung<br />
der Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität<br />
und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B.<br />
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Dienstleistungsqualität,<br />
der Kunden-/Bürgerorientierung),<br />
� Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden<br />
sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung<br />
und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar,<br />
zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert<br />
nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,<br />
� Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen<br />
von Geschäftsgrundlagen,<br />
� Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,<br />
� Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden<br />
Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte<br />
aus umgewidmetem Entgelt und<br />
� Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.<br />
6. Betriebliche Kommission<br />
Die Tarifvertragsparteien haben vorgegeben, dass begleitend<br />
zur Einführung des leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgeltssystems<br />
zusätzlich zu den Beteiligungsrechten der Betriebsräte<br />
und Personalräte ein Konfliktlösungsgremium zu installieren<br />
ist. Die insoweit zu bildende betriebliche Kommission<br />
ist identisch mit der Kommission, die gemäß § 17 Abs. 2 TVöD<br />
(Beschwerdeverfahren gegen Verlängerung des Stufenaufstieges)<br />
zu bilden ist. Es gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere<br />
obliegt auch in diesem Zusammenhang das Letztentscheidungsrecht<br />
dem Arbeitgeber (s. o.)<br />
ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 5