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Leistungsorientierte Bezahlung

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WICHTIG!<br />

Die Erfolgsprämie wird gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA)<br />

„neben“ dem in § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) bestimmten Startvolumen<br />

gezahlt. Entschließt sich daher ein Arbeitgeber, eine Erfolgsprämie<br />

einzuführen, darf dieser Vergütungsbestandteil<br />

nicht durch das für Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen<br />

festgelegte Budget befriedigt werden.<br />

5. Anforderungen an Betriebs-/Dienstvereinbarung<br />

Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Betriebsparteien gemäß<br />

§ 18 Abs. 6 TVöD (VKA) verpflichtet, die Einzelheiten des Entgeltsystems<br />

durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche<br />

Dienstvereinbarung nach Vorgabe der Tarifvertragsparteien<br />

auszugestalten.<br />

WICHTIG!<br />

Dies hat zur Folge, dass die Einzelheiten der Ausgestaltung des<br />

Systems zur Bemessung und Auszahlung des Leistungsentgeltes<br />

fast vollständig der in der Dienststelle beziehungsweise im<br />

Betrieb geltenden Dienst-/Betriebsvereinbarung zu entnehmen<br />

sind.<br />

Den Betriebsparteien wurde durch die Tarifvertragsparteien ein<br />

erheblicher Regelungs- und Konkretisierungsspielraum zugewiesen.<br />

Soweit eine bestimmte Frage durch die Tarifvertragsparteien<br />

nicht abschließend geregelt wurde, sind die Betriebsparteien<br />

berechtigt, die tarifvertraglich gewährten Freiräume<br />

durch eigene Regelungen zu füllen. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien<br />

jedoch Mindestanforderungen formuliert, denen<br />

jede Betriebs- oder Dienstvereinbarung genügen muss.<br />

5.1 Allgemeines<br />

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD (VKA) müssen Leistungsentgelte<br />

grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Kein<br />

Beschäftigter darf von vornherein von dem Entgeltsystem ausgeschlossen<br />

sein. Zulässig ist, dass Leistungsentgelte an<br />

Gruppen von Beschäftigten („Teamprämie“) gewährt werden<br />

(§ 18 Abs. 5 Satz 5 TVöD [VKA]).<br />

Für die Vereinbarung von Zielen sowie die Vorgaben für die<br />

systematische Leistungsbeurteilung wurde klargestellt, dass<br />

die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten beziehungsweise<br />

Beschäftigungsgruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit erreichbar sein müssen (§ 18 Abs. 6 Satz 2<br />

TVöD [VKA]).<br />

Bezüglich der Teilzeitbeschäftigten gilt der Grundsatz, dass diese<br />

an der <strong>Bezahlung</strong> entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit<br />

teilnehmen (§ 24 Abs. 2 TVöD). Den Betriebsparteien ist<br />

es aber gemäß § 18 Abs. 4 Satz 7 TVöD (VKA) möglich, durch<br />

Betriebs-/Dienstvereinbarung von diesem Grundsatz abzuweichen.<br />

Selbstverständlich ist, dass den Beschäftigten durch die Nichterfüllung<br />

der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes<br />

keine Nachteile entstehen dürfen. Zur Klarstellung<br />

haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt,<br />

dass die Nichterfüllung der Anforderungen des variablen Vergütungssystems<br />

für sich genommen, keine arbeitsrechtlichen<br />

Maßnahmen auslösen darf (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18<br />

TVöD [VKA]). Zugleich haben die Tarifvertragsparteien aber in<br />

der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 18 TVöD (VKA) geregelt,<br />

das arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme<br />

an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung<br />

eines Leistungsentgelts ausgeschlossen sind.<br />

.<br />

<strong>Leistungsorientierte</strong> <strong>Bezahlung</strong><br />

Zum Schutz benachteiligter Mitarbeiter haben die Tarifpartner<br />

des Weiteren bestimmt, dass Leistungsgeminderte von Leistungsentgelten<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden<br />

dürfen. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind gemäß § 38<br />

Abs. 4 TVöD Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung<br />

des nach § 3 Abs. 4 TVöD beauftragten Arztes nicht mehr in<br />

der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung<br />

in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich<br />

teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im<br />

Sinne des SGB VI zu sein. Deren Leistungsminderungen müssen<br />

bei der Festlegung der Anforderungen des Leistungsentgeltes<br />

angemessen berücksichtigt werden (Protokollerklärung<br />

Nr. 2 zu § 18 TVöD [VKA]).<br />

Zu beachten ist auch, dass die Tarifvertragsparteien bei der<br />

Ausgestaltung des Leistungsentgeltes an die allgemeinen<br />

Grenzen der Betriebsautonomie gebunden sind. Sollten die Betriebsparteien<br />

Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen bei<br />

der Ausgestaltung des Entgeltsystems unterschiedlich berücksichtigen,<br />

sind sie insbesondere an die Vorgaben der §§ 75<br />

BetrVG und 67 BPersVG gebunden.<br />

5.2 Mindestvoraussetzungen<br />

In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung<br />

müssen insbesondere folgende Punkte geregelt sein:<br />

� Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten<br />

Entgelten,<br />

� zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen sowie Festlegung<br />

der Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität<br />

und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B.<br />

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Dienstleistungsqualität,<br />

der Kunden-/Bürgerorientierung),<br />

� Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden<br />

sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung<br />

und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar,<br />

zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert<br />

nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,<br />

� Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen<br />

von Geschäftsgrundlagen,<br />

� Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,<br />

� Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden<br />

Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte<br />

aus umgewidmetem Entgelt und<br />

� Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.<br />

6. Betriebliche Kommission<br />

Die Tarifvertragsparteien haben vorgegeben, dass begleitend<br />

zur Einführung des leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgeltssystems<br />

zusätzlich zu den Beteiligungsrechten der Betriebsräte<br />

und Personalräte ein Konfliktlösungsgremium zu installieren<br />

ist. Die insoweit zu bildende betriebliche Kommission<br />

ist identisch mit der Kommission, die gemäß § 17 Abs. 2 TVöD<br />

(Beschwerdeverfahren gegen Verlängerung des Stufenaufstieges)<br />

zu bilden ist. Es gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere<br />

obliegt auch in diesem Zusammenhang das Letztentscheidungsrecht<br />

dem Arbeitgeber (s. o.)<br />

ARBEITSRECHT ÖFFENTLICHER DIENST 2008 5

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