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(1) Die nachstehende Dienst- und Betriebsvorschrift ist

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Abschnitt AAllgemeine Bestimmungen§ 1: Geltungsbereich(1) <strong>Die</strong> <strong>nachstehende</strong> <strong>Die</strong>nst- <strong>und</strong> <strong>Betriebsvorschrift</strong> <strong>ist</strong> eine gemäß § 2 der<strong>Die</strong>nstordnung 1994 im Zusammenhalt mit § 26 DO 1994 (jeweils in der Fassung desLGBl. für Wien Nr. 2003/37) bzw. § 33 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994 (in derFassung des LGBl. für Wien Nr. 2003/48) sowie der Vertragsbedienstetenordnung 1995(in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 2003/33) erlassene, auf die besonderenVerhältnisse bei den Wiener Stadtwerken - Wiener Linien GmbH & Co KG abgestellteVorschrift.(2) Sie gilt für Beamte <strong>und</strong> Vertragsbedienstete der Stadt Wien des Schemas I bzw. III,die der Wiener Linien GmbH & Co KG zur <strong>Die</strong>nstle<strong>ist</strong>ung zugewiesen sind.Für zugewiesene Beamte <strong>und</strong> Vertragsbedienstete der Stadt Wien des Schemas II bzw.IV gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als ausdrücklich auf diesenPersonenkreis Bezug genommen wird.(3) Soweit in dieser Vorschrift personenbezogene Bezeichnungen aufgenommen sind,beziehen sie sich auf Männer <strong>und</strong> Frauen in gleicher Weise.§ 2: Begriffsbestimmungen(1) Fahrdienst<strong>ist</strong> jede Tätigkeit als Straßenbahnfahrer, U-Bahnfahrer oder Autobuslenker mitPersonenbeförderung.(2) Verkehrs- <strong>und</strong> Bahnhofsdienst<strong>ist</strong> jede Tätigkeit innerhalb der Hauptabteilung Betrieb <strong>und</strong> K<strong>und</strong>endienst alsStellwerkswärter, Stationswart, Standschaffner, Kontrollor, Fahrscheinprüfer oderKraftwagenlenker der Direktion. Auch die <strong>Die</strong>nstle<strong>ist</strong>ung von Bediensteten derSchemata I oder III als Expeditor, Verkehrsführer, <strong>Die</strong>nsteinteiler, Revisor sowie imInformationsdienst <strong>und</strong> als Lehrpersonal in der betrieblichen Ausbildung <strong>ist</strong> vomVerkehrs- <strong>und</strong> Bahnhofsdienst umfasst.(3) Wagenrevisionsdienst<strong>ist</strong> jede manuelle, Aufsichts- bzw. Verwaltungstätigkeit in den Straßenbahn-, U-Bahn<strong>und</strong>Autobusrevisionswerkstätten.(4) Werkstättendienst<strong>ist</strong> jede manuelle, Aufsichts- bzw. Verwaltungstätigkeit in den Werkstätten, Lagern odergleichartigen Betriebsstätten (z.B. Bahnbaustrecken) der Hauptabteilungen Betrieb- <strong>und</strong>K<strong>und</strong>endienst, Bau- <strong>und</strong> Anlagenmanagement, Fahrzeugtechnik sowie Personal <strong>und</strong>gemeinsame <strong>Die</strong>nste (ausgenommen Wagenrevisionsdienst).Seite 1 von 13


(5) Sonstige <strong>Die</strong>nstesind alle von Bediensteten der Schemata I bzw. III verrichteten <strong>und</strong> nicht in den Abs. 1bis 4 enthaltenen Tätigkeiten (z.B. als Krankenkontrollor, Frequenzzähler, Bürohelfer,Portier).§ 3: Generelle Arbeitszeit(1) <strong>Die</strong> wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 St<strong>und</strong>en, die täglicheNormalarbeitszeit 8 St<strong>und</strong>en, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt <strong>ist</strong>.(2) Arbeitnehmer können nach Rücksprache <strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem<strong>Die</strong>nststellenleiter (bzw. mit einem ermächtigten Vertreter) eine oder mehrere<strong>Die</strong>nstschichten tauschen. Gleiches gilt in Ausnahmefällen auch für freie Tage.(3) <strong>Die</strong> Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke wird ermächtigt, imEinvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG ausbetriebsbedingten Erfordernissen für bestimmte Bedienstetengruppen Hitze- <strong>und</strong>Kälteerleichterungen festzusetzen.§ 4: Wöchentliche Ruhezeit(1) <strong>Die</strong> Bediensteten haben, soweit sie nicht Samstag <strong>und</strong> Sonntag frei sind, Anspruchauf einen zusatzfreien <strong>und</strong> einen freien Tag (die aufeinander folgen) in jederKalenderwoche.(2) Ausgenommen davon sind Mitarbeiter in <strong>Die</strong>nstturnussen mit rollenden freien Tagen<strong>und</strong> Mitarbeiter, bei denen eine Änderung der freien Tage zu erfolgen hat; in diesenFällen darf die <strong>Die</strong>nstfolge nicht mehr als sechs zusammenhängende Arbeitstage in derKalenderwoche umfassen.(3) Dem Bediensteten muss innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes einesKalendermonats die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit gesichert sein.Abschnitt BBestimmungen für den Fahrdienst§ 5: Arbeitszeit des Fahrdienst le<strong>ist</strong>enden Personals(1) Als Arbeitszeit gilt die Lenkzeit bzw. die Zeit des Führens einesSchienenfahrzeuges, Zeiten anderer Art wie z.B. Vorbereitungs- <strong>und</strong>Nachbereitungszeiten, Antrittszeiten, Arbeitsbereitschaften (Stehzeiten, Wartezeiten,Umkehrzeiten) <strong>und</strong> die für die Essenseinnahme erforderliche Zeit.(2) <strong>Die</strong> tägliche Normalarbeitszeit beträgt zwischen 6h31 <strong>und</strong> 9h30, an Samstagen,Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen 4h30 <strong>und</strong> 9h00. Im Nachtverkehr beträgt die täglicheNormalarbeitszeit zwischen 5h00 <strong>und</strong> 8h00.Mit Ausnahme geteilter <strong>Die</strong>nste nach Abs. 7 <strong>ist</strong> sie auf der Gr<strong>und</strong>lage der Fahrpläne infolgenden Rahmenzeiten einzuteilen:Seite 2 von 13


Frühdienst:Tagdienst:Mitteldienst:Spätdienst:Nachtdienst:3:00 Uhr bis 15:00 Uhr7:30 Uhr bis 18:30 Uhr11:00 Uhr bis 22:00 Uhr13:00 Uhr bis 2:00 Uhr22:00 Uhr bis 6:00 Uhr(3) Sowohl der Beginn als auch das Ende der Rahmenzeit kann im Einvernehmen mitder Personalvertretung abweichend festgelegt werden. <strong>Die</strong> Abweichung darf jedochnicht mehr als eine St<strong>und</strong>e betragen, bei verstärkter Betriebsführung aufgr<strong>und</strong> vonVeranstaltungen aber bis zum Betriebsschluss ausgedehnt werden.(4) Arbeitsle<strong>ist</strong>ungen können bis zu einem Ausmaß von 4 St<strong>und</strong>en ohne Ablösungangeordnet werden, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr <strong>und</strong> 18:00 Uhr nur bis 3 ½ St<strong>und</strong>en.(5) Im kontinuierlichen Springerdienst können <strong>Die</strong>nste, die Arbeitszeitstücke zwischen3h31 <strong>und</strong> 4h00 beinhalten, innerhalb von 14 Tagen 6 mal angeordnet werden. <strong>Die</strong> 14-tägige Fr<strong>ist</strong> beginnt am Montag der ungeraden Betriebswoche.Über dieses Ausmaß hinausgehende Arbeitsle<strong>ist</strong>ungen sind nur im Einvernehmen mitder Personalvertretung zulässig.(6) <strong>Die</strong> konkrete Lage der Arbeitszeit an einem einzuteilenden Arbeitstag <strong>ist</strong> demArbeitnehmer spätestens 3 Tage im Vorhinein mitzuteilen. Betrieblich notwendigeÄnderungen der Lage der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einerVerwendungsänderung sind innerhalb des festgesetzten Arbeitszeitrahmens,spätestens 1 Tag im Vorhinein, mitzuteilen.(7) Eine einmalige Teilung der Normalarbeitszeit <strong>ist</strong> - mit Ausnahme von Sonn- <strong>und</strong>Feiertagen - zulässig.<strong>Die</strong>se unterbrochenen <strong>Die</strong>nste werden so eingeteilt, dass zwischen dem <strong>Die</strong>nstbeginn<strong>und</strong> dem <strong>Die</strong>nstende nicht mehr als 14 St<strong>und</strong>en liegen <strong>und</strong> der <strong>Die</strong>nstbeginn nicht vordem frühesten <strong>Die</strong>nstbeginn eines Frühdienstes bzw. das <strong>Die</strong>nstende nicht nach demspätesten <strong>Die</strong>nstende eines Mitteldienstes erfolgt. <strong>Die</strong> zwischen zwei Teilen einesUnterbrecherdienstes liegende unbezahlte Ruhezeit muss zumindest 1,5 St<strong>und</strong>enbetragen.(8) Unterbrecherdienste gemäß Abs. 7 können im Normaldienst innerhalb von 14 Tagen8 mal angeordnet werden, im kontinuierlichen Springerdienst 6 mal. <strong>Die</strong> 14-tägige Fr<strong>ist</strong>beginnt am Montag der ungeraden Betriebswoche.§ 6: Durchrechnung der Normalarbeitszeit(1) <strong>Die</strong> Normalarbeitszeit von ständig im Fahrdienst verwendeten Personal wird übereinen Zeitraum von vier Wochen durchgerechnet.<strong>Die</strong> Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 160 St<strong>und</strong>en.<strong>Die</strong>nstle<strong>ist</strong>ungen am Feiertag, der nicht auf einen Sonntag, zusatzfreien oder freien Tagfällt, verringern das Ausmaß der Normalarbeitszeit im Ausmaß von acht St<strong>und</strong>en.Am Ende des Durchrechnungszeitraumes entstandene Mehrle<strong>ist</strong>ungen sind auf einehalbe St<strong>und</strong>e aufzur<strong>und</strong>en <strong>und</strong> mit einem 50% Zuschlag als Überst<strong>und</strong>e abzugelten,unverschuldete Minderle<strong>ist</strong>ungen nicht in Abzug zu bringen.(2) Für den Fall der gerechtfertigten Abwesenheit vom <strong>Die</strong>nst oder eines vom<strong>Die</strong>nstgeber zu vertretenden Arbeitsausfalles wird bei erfolgter <strong>Die</strong>nsteinteilung die sichSeite 3 von 13


aus dem <strong>Die</strong>nstplan ergebende Arbeitszeit, bei nicht erfolgter <strong>Die</strong>nsteinteilung eineArbeitszeitdauer von 8 St<strong>und</strong>en auf das Arbeitszeitkonto angerechnet.§ 7: Pausen:(1) Bediensteten, die Schichten mit einer Arbeitszeit, die größer als 4h30 <strong>ist</strong>, le<strong>ist</strong>en, <strong>ist</strong>zur Essenseinnahme eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, die jedoch bei <strong>Die</strong>nsten,die keine durchgehende Arbeitsle<strong>ist</strong>ung zwischen 3h31 <strong>und</strong> 4h00 aufweisen, auch auf20 Minuten <strong>und</strong> 10 Minuten geteilt werden kann.(2) Pausen (im Autobusbetrieb Lenkpausen) können mit Zustimmung derPersonalvertretung auch auf der Strecke angeordnet werden. Pausen, die über die 30-minütige Pause zur Essenseinnahme hinausgehen, sind als Arbeitsbereitschaft zuqualifizieren.(3) <strong>Die</strong> 30-minütige Pause soll möglichst in der Mitte des <strong>Die</strong>nstes liegen. BeiUnterbrecherdiensten kann diese Pause an den ersten <strong>Die</strong>nstteil angehängt werden.§ 8: Tägliche Ruhezeit<strong>Die</strong> von der Aufsichtsbehörde genehmigte Mindestruhezeit von 8 St<strong>und</strong>en, kann einmalpro Woche auf 6 St<strong>und</strong>en verkürzt werden.§ 9: <strong>Die</strong>nstfolge<strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstfolge zwischen zwei Wochenruhen <strong>ist</strong> durch einen <strong>Die</strong>nstturnus möglichstgleichförmig zu gestalten <strong>und</strong> darf im Fall „rollender“ freier Tage nicht mehr als sechszusammenhängende Arbeitstage umfassen.§ 10: Festlegung der freien Tage sowie der Normalarbeitszeit für einen Turnuszeitraum(1) Eine einmalige Festlegung pro Kalenderjahr der Zahl der an den einzelnen Tagender Woche freien Mitarbeiter erfolgt entsprechend den Fahrplanänderungen <strong>und</strong> denjahreszeitlich bedingten Betriebserfordernissen durch die mit der Plangestaltungbetraute Abteilung nach Information <strong>und</strong> Beratung der Personalvertretung. Darüberhinaus gehende Festlegungen erfolgen durch die mit der Plangestaltung betrauteAbteilung im Einvernehmen mit der Personalvertretung.(2) <strong>Die</strong> Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf diegesetzlichen Bestimmungen. <strong>Die</strong> generelle Lage der Normalarbeitszeit an deneinzelnen Wochentagen sowie die generelle Festsetzung von Beginn <strong>und</strong> Ende dertäglichen Normalarbeitszeit sowie der Anzahl der über 3,5 St<strong>und</strong>en dauerndenArbeitszeitstücke sind aufgr<strong>und</strong> der jeweiligen Betriebserfordernisse <strong>und</strong> dergesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Personalvertretung festzulegen.§ 11: Überst<strong>und</strong>enÜberst<strong>und</strong>enarbeit liegt vor, wenn, über Anordnung des <strong>Die</strong>nstgebers ein zusätzlicher<strong>Die</strong>nst zu dem bereits eingeteilten gele<strong>ist</strong>et wird. Darüber hinaus sind die vomArbeitgeber angeordneten Arbeitsle<strong>ist</strong>ungen am freien oder zusatzfreien Tag alsÜberst<strong>und</strong>en abzugelten.Seite 4 von 13


<strong>Die</strong> prozentuelle Abgeltung richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Regelungen.§ 12: Vom Arbeitgeber zu vertretender ArbeitsausfallVon allenfalls ausgefallenen Überst<strong>und</strong>en sind, sofern der Arbeitnehmer nicht ohnehinzu mindestens zwei Überst<strong>und</strong>en herangezogen wird, insgesamt zwei Überst<strong>und</strong>en zubezahlen, wobei für die Höhe des gebührenden Zuschlages der Zeitpunkt desvorgesehenen <strong>Die</strong>nstantrittes maßgeblich <strong>ist</strong>. Keinesfalls aber dürfen mehr als dieursprünglich angeordneten St<strong>und</strong>en verrechnet werden.§ 13: AntrittszeitBei <strong>Die</strong>nstbeginn auf dem Bahnhof (der Garage) <strong>ist</strong> eine Antrittszeit von 5 Minuten vorder festgesetzten Fahrzeugübernahme bzw. dem Beginn des Reservedienstes, bei<strong>Die</strong>nstbeginn auf der Strecke eine Antrittszeit von 5 Minuten vor der vorgeschriebenenAbfahrt bzw. dem Beginn des Reservedienstes einzuhalten.§ 14: Übernahmezeit<strong>Die</strong> Übernahmezeit vor der ersten vorgeschriebenen Ausfahrt des Fahrzeuges am Tagbeträgt einheitlich 15 Minuten.§ 15: Vorbereitungs-, Einzieh- <strong>und</strong> AbschlussarbeitenFür Einzieh- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten <strong>ist</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zeitausmaß von höchstens 10Minuten vorgesehen ( einschließlich Fahrzeugwäsche im Autobusbetrieb).<strong>Die</strong> Festlegung der erforderlichen Vorbereitungs-, Einzieh- <strong>und</strong> Abschlussarbeitszeitenerfolgt jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten durch die mit der Plangestaltungbetraute Abteilung.§ 16: Wegstreckenabgeltung:Bei unterschiedlichem Ort des <strong>Die</strong>nstantrittes bzw. <strong>Die</strong>nstendes einer Schicht gebührteine finanzielle Abgeltung für die einfache Wegstrecke in der Höhe von € 0,22 proEinheit nach der von der mit der Plangestaltung betrauten Abteilung erstellten Tabelle.Bei Aushelferdiensten im Rahmen der Normalarbeitszeit gebührt ständig im Fahrdiensttätigen Mitarbeitern die einfache Wegstrecke zwischen dem Stammbahnhof bzw.Garage <strong>und</strong> dem Bahnhof bzw. der Garage der tatsächlichen Fahrdienstle<strong>ist</strong>ung.<strong>Die</strong>ser Betrag verändert sich bei allgemeinen Bezugsanpassungen im selbenProzentsatz wie die Gehaltsansätze.§ 17: Ausnahmebestimmungen für Fahrdienstle<strong>ist</strong>ungen von Mitarbeitern anderer<strong>Die</strong>nstzweigeMit Ausnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit gelten fürFahrdienstle<strong>ist</strong>ungen von Mitarbeitern anderer <strong>Die</strong>nstzweige dieArbeitszeitbestimmungen des Fahrdienstes. <strong>Die</strong>s gilt auch für Mitarbeiter der SchemataII bzw. IV.Seite 5 von 13


Abschnitt CBestimmungen für den Wagenrevisionsdienst§ 18: Arbeitszeit im Wagenrevisionsdienst(1) <strong>Die</strong> Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> der Wechselschichten wird von derMag<strong>ist</strong>ratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke im Einvernehmen mit derGeschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG unter Berücksichtigung derBestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes festgesetzt.(2) Bei <strong>Die</strong>nstnotwendigkeit können von der Schichteinteilung abweichendeSchichtbeginn- <strong>und</strong> Schlusszeiten festgesetzt werden. <strong>Die</strong> Abweichung darf jedochnicht mehr als 1 St<strong>und</strong>e betragen.(3) <strong>Die</strong> Wagenrevisionsbediensteten haben den vorgeschriebenen Fahrdienst zurErhaltung der Fahrberechtigung in der Regel im Normaldienst zu le<strong>ist</strong>en. BeiVerwendung im Fahrdienst oder im Betriebshilfsdienst sind ihnen Schichten zuzuteilen,die zum Großteil in die Zeit der entfallenden Wagenrevisionsschicht fallen. Hiebei <strong>ist</strong>nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen, dass der <strong>Die</strong>nstschluss ungefähr zurselben Zeit wie bei der entfallenden Wagenrevisionsschicht erfolgt.(4) Bei Überst<strong>und</strong>enle<strong>ist</strong>ungen wird bei einer Gesamtarbeitszeit bis zu 10 St<strong>und</strong>en einePause von 10 Minuten, bei mehr als 10 St<strong>und</strong>en eine solche von 20 Minuten bezahlt.§ 19: Personalbedarf<strong>Die</strong> Festsetzung des Personalbedarfs für die Wagen- <strong>und</strong> Garagenrevisionswerkstättenerfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des WienerPersonalvertretungsgesetzes durch die Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion - Personalstelle WienerStadtwerke im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & CoKG.§20: Essenpausen(1) <strong>Die</strong> Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke setzt im Einvernehmenmit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG nach Beratung mit derPersonalvertretung im Schichtablauf Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten fest.(2) Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit – sofern es die Arbeit <strong>und</strong> derArbeitsort erlauben - ohne Verlassen des <strong>Die</strong>nstortes eingenommen werden.Abschnitt DBestimmungen für den Werkstättendienst§ 21: Arbeitszeit im Werkstättendienst(1) Bei Überst<strong>und</strong>enle<strong>ist</strong>ungen wird bei einer Gesamtarbeitszeit bis zu 10 St<strong>und</strong>en einePause von 10 Minuten, bei mehr als 10 St<strong>und</strong>en eine solche von 20 Minuten bezahlt.Seite 6 von 13


(2) Von den Mitarbeitern der Abteilung Bahnbau, der Abteilung Oberbau <strong>und</strong> Geodäsie,der Abteilung Elektro- <strong>und</strong> Maschinentechnik, der Abteilung Hoch- <strong>und</strong> Tiefbau, derAbteilung Cashmanagement <strong>und</strong> Treasury, der Abteilung Neubau, U-Bahn-Planungsowie der Abteilung Nachrichtentechnik <strong>und</strong> Zugsicherung können wöchentlichhöchstens 3 Nachtschichten gegen Entfall der nächstfolgenden Tagdienstschichtverlangt werden (vorverschobene Schichten). Überst<strong>und</strong>en können im Anschluss an dieNachtschicht oder bei dringender dienstlicher Notwendigkeit auch während der Zeit derentfallenden Tagschicht (z.B. Schneedienst, Störungsbehebung) angeordnet werden.<strong>Die</strong> Nachtschicht beginnt in der Regel um 22 Uhr. Davon abweichend kann dieserArbeitsbeginn nach dienstlichen Erfordernissen im Zeitraum zwischen 21Uhr <strong>und</strong> 23Uhr verlegt werden.(4) Werden Nachtarbeiten in Wechselschichten gele<strong>ist</strong>et, so gelten diese nicht alsvorverschobene Schichten.(3) Bauwachdienste bei Neu- oder Umbauten sind, sofern eine ständige Besetzungnotwendig <strong>ist</strong>, in 3 Schichten, sonst in 2 Schichten zu le<strong>ist</strong>en.§ 22: Essenpausen(1) <strong>Die</strong> Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke setzt im Einvernehmenmit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG nach Beratung mit derPersonalvertretung im Schichtablauf Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten fest.(2) Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit – sofern es die Arbeit <strong>und</strong> derArbeitsort erlauben - ohne Verlassen des <strong>Die</strong>nstortes eingenommen werden.Abschnitt EHeimatdienstbereich <strong>und</strong> Geh- oder Fahrzeiten§ 23: Heimatdienstbereich(1) <strong>Die</strong>nststellen bzw. <strong>Die</strong>nststellenteile können als Heimatdienstbereich in Gruppenzusammengefasst werden.(2) <strong>Die</strong> Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke wird ermächtigt, imEinvernehmen mit der Geschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG <strong>und</strong> mit derPersonalvertretung Heimatdienstbereiche festzusetzen.§ 24: Geh- oder Fahrzeiten(1) Bei Verwendung im eigenen oder fremden <strong>Die</strong>nstbereich gebühren Mitarbeitern imVerkehrs- <strong>und</strong> Bahnhofsdienst gemäß § 2 Abs. 2 1.Satz Geh- oder Fahrzeiten.Gleiches gilt für Mitarbeiter des Werkstättendienstes bei Verwendung im fremden<strong>Die</strong>nstbereich.(2) Als Geh- oder Fahrzeit kommt die kürzeste Zeit, die für die Zurücklegung desWeges von der Hauptdienststelle zum <strong>Die</strong>nstort erforderlich <strong>ist</strong>, zur Verrechnung. Beider Berechnung der Fahrzeit wird für jedes notwendige Umsteigen einPauschalzuschlag von 5 Minuten gewährt.Seite 7 von 13


(3) <strong>Die</strong> Geh- oder Fahrzeit kommt bei Beginn <strong>und</strong> Ende einer <strong>Die</strong>nstverwendung gemäßAbs. 1 sowie allenfalls vor <strong>und</strong> nach der Mittagspause zur Anwendung.(4) Für die im U-Bahn-Bereich ständig in einem bestimmten Stellwerk bzw. in einerbestimmten Station verwendeten Stellwerkswärter <strong>und</strong> Stationswarte kann nachBeratung mit der Personalvertretung ein Stellwerk bzw. eine Station mit den unmittelbarbenachbarten besetzten Stationen als Hauptdienststelle festgelegt werden. In diesenFällen gebühren innerhalb des festgelegten Bereiches keine Geh- oder Fahrzeiten.Abschnitt FVerrechnungsbestimmungen§ 25: Überst<strong>und</strong>en allgemein(1) <strong>Die</strong> Le<strong>ist</strong>ung von Überst<strong>und</strong>en <strong>ist</strong> nur über Anordnung der vorgesetzten <strong>Die</strong>nststellezugelassen.Ist durch unvorhergesehene Notstandsarbeiten eine Überst<strong>und</strong>enle<strong>ist</strong>ung ohnevorherige ausdrückliche Weisung der vorgesetzten <strong>Die</strong>nststelle erforderlich, so <strong>ist</strong> diesder vorgesetzten <strong>Die</strong>nststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.(2) In jenen <strong>Die</strong>nsten, in denen die Normalarbeitszeit nicht durchgerechnet wird, werdenMehrdienstle<strong>ist</strong>ungen bis zu 30 Minuten mit einer halben, über 30 Minuten mit einerganzen St<strong>und</strong>e vergütet.(3) Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit sind erbrachte Mehrdienstle<strong>ist</strong>ungen amEnde des Durchrechnungszeitraumes zu summieren <strong>und</strong> auf eine halbe St<strong>und</strong>eaufzur<strong>und</strong>en.(4) <strong>Die</strong> Abgeltung von regelmäßig anfallenden Überst<strong>und</strong>en kann für die Mitarbeiter,wenn dies zweckmäßig erscheint, pauschaliert erfolgen.(5) <strong>Die</strong> Abgeltung von <strong>Die</strong>nstle<strong>ist</strong>ungen in freier Zeit erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage derdienst- <strong>und</strong> besoldungsrechtlichen Vorschriften.§ 26: PausenabgeltungBei entfallender Pause in einer Expeditorschicht wird die Vergütung dieser Pause durchdie Mag<strong>ist</strong>ratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke im Einvernehmen mit derGeschäftsführung der Wiener Linien GmbH & Co KG <strong>und</strong> nach Beratung mit derPersonalvertretung geregelt.§ 27: Vorverschobene SchichtenMitarbeiter der Abteilung Bahnbau, der Abteilung Oberbau <strong>und</strong> Geodäsie, der AbteilungElektro- <strong>und</strong> Maschinentechnik, der Abteilung Hoch- <strong>und</strong> Tiefbau, der AbteilungCashmanagement <strong>und</strong> Treasury, der Abteilung Neubau, U-Bahn-Planung sowie derAbteilung Nachrichtentechnik <strong>und</strong> Zugsicherung werden bei Le<strong>ist</strong>ung vorverschobenerNormaldienstschichten 16 Normalst<strong>und</strong>en verrechnet, jedoch die Normalst<strong>und</strong>en derSeite 8 von 13


entfallenen Tagschicht gleichzeitig in Abzug gebracht. Nachtdienstle<strong>ist</strong>ungen vor einemfreien Tag (d.i. Sonntag, Feiertag, dem Sonntag entsprechender freier Tag) sind<strong>Die</strong>nste in freier Zeit <strong>und</strong> werden durch Überst<strong>und</strong>en vergütet.§ 28: Auszahlung der Überst<strong>und</strong>envergütungen <strong>und</strong> Zulagen<strong>Die</strong> Auszahlung der Überst<strong>und</strong>envergütungen <strong>und</strong> allfälliger Zulagen hat spätestens amLetzten jenes Kalendermonates zu erfolgen, das dem Kalendermonat folgt, in dem derAnspruch entstanden <strong>ist</strong>.Seite 9 von 13


Anhang 1Hitzeerleichterungen gemäß § 3 Abs. 3 DBVEs werden unter der Voraussetzung, dass die von der Zentralanstalt für Meteorologie<strong>und</strong> Geodynamik auf der Hohen Warte gemessene Temperatur um 12.00 Uhr mittagswenigstens 30° C beträgt, folgende von der generellen Regelung abweichendeHitzeerleichterungen festgelegt:Verkehrs- <strong>und</strong> Bahnhofsdienst:KontrollorInnen <strong>und</strong> StellwerkswärterInnen (ausgenommen Zentrale U-Bahn-Leitstelle<strong>und</strong> andere klimatisierte Arbeitsstätten) gebührt für jede volle Schicht einePausenverlängerung um 120 Minuten. Falls diese Pausenverlängerung nicht gewährtwerden kann, wird sie mit einem Zuschlag im Gegenwert von 120 Minuten finanziellabgegolten.Werkstättendienst:BahnwärterInnen <strong>und</strong> LenkerInnen von Sonderfahrzeugen der Abteilung Bahnbaugebührt für jede volle Schicht eine Pausenverlängerung um 60 Minuten. Falls diesePausenverlängerung nicht gewährt werden kann, wird sie mit einem Zuschlag imGegenwert von 60 Minuten finanziell abgegolten.Seite 10 von 13


Anhang 2Kälteerleichterungen gemäß § 3 Abs. 3 DBVEs werden für <strong>nachstehende</strong> MitarbeiterInnen folgende Kälteerleichterungen festgelegt:Werkstättendienst:Den im Freien tätigen MitarbeiterInnen der Abteilung Bahnbau gebührt je Schicht einebezahlte Kältepause bei einer von der Zentralanstalt für Meteorologie <strong>und</strong> Geodynamikauf der Hohen Warte gemessenen Temperatur von 0° C bis minus 5° C in der Dauervon 20 Minuten, unter minus 5° C in der Dauer von 30 Minuten.Seite 11 von 13


Anhang 3Gemäß § 23 DBV werden folgende <strong>Die</strong>nststellen bzw. <strong>Die</strong>nststellenteile zu Gruppenzusammengefasst <strong>und</strong> gelten als ein Heimatdienstbereich:1) Direktion Erdberg, Archiv Volkstheater, Betriebskrankenkasse, <strong>Die</strong>nstkleiderlager2) Garage Vorgarten, Treibstofflager3) U-Bahn4) Betreuungsgebiet der jeweiligen Strecke der Abteilung Bahnbau5) Oberbauwerkstätte, Erhaltungsstelle für Hochbau, Abteilung Elektro- <strong>und</strong>Maschinentechnik (einschließlich Mastlagerplatz)6) Oberbauwerkstätte <strong>und</strong> Lagerplätze, die Materialien an die Abteilung Bahnbauliefern oder von ihr aufnehmen, mit der nächst gelegenen Strecke der AbteilungBahnbau7) Für Kraftwagenlenker <strong>und</strong> deren Mitfahrer jene <strong>Die</strong>nststelle, bei der das Fahrzeugständig garagiert <strong>ist</strong>, auch wenn sich diese Garage außerhalb der <strong>Die</strong>nststellebefindet.8) <strong>Die</strong> nachstehend genannten selbständigen Betriebsbahnhöfe <strong>und</strong> –garagen werdenals Stammbetriebshöfe definiert:1. Betriebsbahnhof BRIGITTENAU2. Betriebsbahnhof FAVORITEN (einschließlich der Außenstelle SIMMERING)3. Betriebsbahnhof FLORIDSDORF (einschließlich der Außenstelle KAGRAN)4. Betriebsbahnhof GÜRTEL5. Betriebsbahnhof HERNALS6. Betriebsbahnhof OTTAKRING (einschließlich der Außenstelle BREITENSEE)7. Betriebsbahnhof RUDOLFSHEIM8. Betriebsbahnhof SPEISING9. Betriebsgarage GRINZING10. Betriebsgarage RAXSTRASSE11. Betriebsgarage SPETTERBRÜCKE12. Betriebsgarage VORGARTENSeite 12 von 13


13. <strong>Die</strong> Betriebsbahnhöfe der U-Bahn (ERDBERG, MICHELBEUERN,WASSERLEITUNGSWIESE) bilden gemeinsam einen Stammbetriebshof.Seite 13 von 13

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