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Britz/Hellermann/Hermes, EnWG (Gelbe Reihe)<br />

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Revision, 13.10.2010<br />

Anwendungsbereich und Ziel <strong>de</strong>r Entflechtung 12–16 § 6<br />

Entflechtung. Sie soll sicherstellen, daß die primären Entflechtungsvorschriften<br />

nicht über die Verbun<strong>de</strong>nheit in einem rechtlich integrierten Unternehmen überspielt<br />

wer<strong>de</strong>n. Noch weitergehend ist die rechtspolitisch diskutierte eigentumsrechtliche<br />

Entflechtung (Ownership Unbundling), die nach <strong>de</strong>rzeitigem Rechtszustand<br />

nicht vorgeschrieben ist (E<strong>de</strong>r, in: D/T, EnWG, § 6, Rn. 23 f.).<br />

1. Buchhalterische Entflechtung. Die buchhalterische Entflechtung ist in<br />

§ 10 vorgesehen. Diese for<strong>de</strong>rt eine separate Rechnungslegung für die Aktivitäten<br />

Übertragung und Verteilung. Sie war für Stromversorger bereits in § 9 EnWG<br />

1998 vorgesehen (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, vor §§ 6–10,<br />

Rn. 8). Die buchhalterische Entflechtung dient dazu, Quersubventionen zwischen<br />

Netzbetrieb und <strong>de</strong>m vorgelagerten und nachgelagerten Funktionen <strong>de</strong>r Beschaffung<br />

und <strong>de</strong>r Erzeugung sowie <strong>de</strong>n nachgelagerten Funktionen <strong>de</strong>s Vertriebs zu<br />

vermei<strong>de</strong>n. Durch die buchhalterische Entflechtung wird überprüfbar, ob Quersubventionen<br />

zu <strong>de</strong>n vor- und nachgelagerten Bereichen vorliegen.<br />

2. Informatorische Entflechtung. Die informatorische Entflechtung ist in<br />

§ 9 geregelt. Sie verlangt von <strong>de</strong>n Energieversorgungsunternehmen, daß es keinen<br />

wettbewerbsverzerren<strong>de</strong>n Informationsfluß zwischen <strong>de</strong>m Netzbetrieb und<br />

<strong>de</strong>n vor- und nachgelagerten wettbewerblichen Bereichen <strong>de</strong>s Unternehmens gibt.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re ist es <strong>de</strong>m Netzbetrieb nicht gestattet, <strong>de</strong>m Vertrieb <strong>de</strong>s integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmens Informationen zukommen zu lassen, die <strong>de</strong>n<br />

Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/<br />

Franke, EnWG, vor §§ 6–10, Rn. 9).<br />

3. Organisatorische Entflechtung („Management Unbundling“). Der<br />

Schwerpunkt <strong>de</strong>r Entflechtungsvorschriften liegt in <strong>de</strong>r organisatorischen Entflechtung<br />

<strong>de</strong>s Netzbetriebs und <strong>de</strong>r vor- und nachgelagerten Aktivitäten <strong>de</strong>s<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmens. Über Regelungen <strong>de</strong>r Organisationsstruktur<br />

und <strong>de</strong>s Personaleinsatzes soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n, daß <strong>de</strong>r<br />

Netzbetreiber seiner Verpflichtung zu diskriminierungsfreiem Netzzugang nachkommt<br />

(Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, vor §§ 6–10, Rn. 10).<br />

4. Rechtliche Entflechtung („Legal Unbundling“). Zur Abstützung <strong>de</strong>r<br />

drei aufgeführten primären Entflechtungsverpflichtungen ist mit <strong>de</strong>m EnWG 2005<br />

in § 7 die Verpflichtung zu einer rechtlichen Entflechtung („Legal Unbundling“)<br />

vorgesehen wor<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlichen Entflechtung wer<strong>de</strong>n die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsrechts und <strong>de</strong>s Bilanzrechts zum Zwecke <strong>de</strong>r Unterstützung<br />

<strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r §§ 8 und 10 zu Nutze gemacht. Bezüglich <strong>de</strong>r<br />

getrennten Rechnungsführung be<strong>de</strong>utet dies, daß es sich bei <strong>de</strong>r getrennten<br />

Rechnungsführung nicht nur um eine regulatorische Parallelberechnung han<strong>de</strong>lt,<br />

son<strong>de</strong>rn daß die Entflechtung unmittelbar in die Bücher <strong>de</strong>r Unternehmen durchschlägt.<br />

Zu<strong>de</strong>m unterstreicht die gesellschaftsrechtliche Entflechtung die Selbständigkeit<br />

und Eigenverantwortlichkeit <strong>de</strong>r Netzbetreiber, die in eigenen juristischen<br />

Personen organisiert sind. Dies dient <strong>de</strong>r strukturellen Absicherung <strong>de</strong>r in<br />

§ 8 vorgeschriebenen operationellen Entflechtung.<br />

5. Ownership Unbundling? Gesetzlich nicht vorgesehen ist im noch gelten<strong>de</strong>n<br />

EnWG die stärkste Form <strong>de</strong>r Entflechtung, die eine eigentumsrechtliche<br />

Trennung <strong>de</strong>s Netzgeschäfts von <strong>de</strong>n wettbewerblichen Bereichen, das sog.<br />

„Ownership Unbundling“, darstellt. Unter „Ownership Unbundling“ versteht<br />

man Organisationsformen, bei <strong>de</strong>nen die Gesellschaftsanteile <strong>de</strong>s Netzbetreibers<br />

nicht im Eigentum <strong>de</strong>s integrierten Energieversorgungsunternehmens bleiben<br />

(Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, vor §§ 6–10, Rn. 12). Bei einem<br />

„Ownership Unbundling“ verliert das Energieversorgungsunternehmen<br />

seine Charakterisierung als integriertes Energieversorgungsunternehmen.<br />

Ownership Unbundling kann durch die Errichtung eines konzernfreien Netzbetreibers,<br />

durch Privatisierung o<strong>de</strong>r Verstaatlichung <strong>de</strong>s Netzbetriebes o<strong>de</strong>r durch<br />

Hölscher 139<br />

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§ 6 17–20, 17–26<br />

26 Teil 2. Entflechtung<br />

140 Hölscher<br />

Revision, 13.10.2010<br />

Schaffung eines nationalen Netzbetreibers vorgesehen wer<strong>de</strong>n (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen,<br />

in: Hempel/Franke, EnWG, vor §§ 6–10, Rn. 12).<br />

Für die Übertragungsnetzbetreiber (Art. 9 EltRl 09) und für die Fernleitungsnetzbetreiber<br />

(Art. 9 GasRl 09) sieht das Dritte Richtlinienpaket nun das Ownership<br />

Unbundling als Regel vor. Dem nationalen Gesetzgeber steht es darüber<br />

hinaus offen, eine strenge Entflechtung ohne eigentumsrechtliche Trennung als<br />

unabhängiger Netzbetreiber (ISO) o<strong>de</strong>r als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber<br />

bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ITO) vorzusehen. Der <strong>de</strong>utsche Gesetzgeber<br />

wird im Blick auf eine verfassungskonforme Umsetzung von diesen Möglichkeiten<br />

Gebrauch machen müssen (Vorb §§ 6 bis 9, Rn. 20).<br />

III. Auslegungshinweise<br />

21 Die Entflechtungsvorschriften <strong>de</strong>s EnWG sind bisher nicht Gegenstand von Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von Gerichtsentscheidungen gewor<strong>de</strong>n.<br />

Ein von <strong>de</strong>r BNetzA gegen ein größeres Stadtwerk durchgeführtes Verfahren<br />

wur<strong>de</strong> eingestellt, nach<strong>de</strong>m das Unternehmen sich <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>r<br />

BNetzA gebeugt hatte. Daher gewinnen die – rechtlich durchwegs unverbindlichen –<br />

Auslegungshinweise <strong>de</strong>r Europäischen Kommission, <strong>de</strong>s „Council of European<br />

Energy Regulators“ (ERGEG) sowie <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r und die Konkretisierung durch die BNetzA beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung.<br />

22 1. Vermerk <strong>de</strong>r GD Energie und Verkehr. Die GD Energie und Verkehr<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission hat zu <strong>de</strong>n Richtlinien 2003/54/EG und 2003/<br />

55/EG verschie<strong>de</strong>ne Vermerke gefertigt. Für die Entflechtungsregelung ist <strong>de</strong>r<br />

Vermerk „Die Entflechtungsregelung“ vom 16. 1. 2004 von Be<strong>de</strong>utung.<br />

23 Die GD Energie und Verkehr hat bereits in <strong>de</strong>r Überschrift dieses Vermerks<br />

<strong>de</strong>utlich gemacht, daß es sich um ein rechtlich nicht bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Kommissionspapier<br />

han<strong>de</strong>lt (so auch E<strong>de</strong>r, in: D/T, EnWG, § 6, Rn. 7; Ehricke, IR 2004,<br />

170). Gleichwohl ist das Bestreben <strong>de</strong>r GD Energie und Verkehr (GD TREN)<br />

nicht zu verkennen, Einfluß auf die Umsetzung <strong>de</strong>r Richtlinien in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten<br />

und auf die Anwendung <strong>de</strong>r umgesetzten Richtlinienvorschriften durch die<br />

nationalen Regulierungsbehör<strong>de</strong>n zu gewinnen.<br />

24 Hervorgehoben wer<strong>de</strong>n muß auf je<strong>de</strong>n Fall, daß es sich bei diesem Papier um<br />

keinen Rechtsakt im Sinne <strong>de</strong>s EG-Vertrages han<strong>de</strong>lt. Daher besteht keine<br />

Verpflichtung <strong>de</strong>r nationalen Regulierungsbehör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r nationalen Gerichte,<br />

die in diesem Papier nie<strong>de</strong>rgelegten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Im<br />

Gegensatz zur rechtlich ebenfalls unverbindlichen Empfehlung i. S. d. Art. 249 EG<br />

han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Vermerk <strong>de</strong>r GD Energie und Verkehr um keinen Rechtsakt,<br />

da die Kommission als Kollegialorgan über dieses Papier nicht entschie<strong>de</strong>n hat.<br />

25 Wegen <strong>de</strong>s unklaren rechtlichen Charakters <strong>de</strong>r Vermerke ist sowohl ihre europarechtliche<br />

Rechtmäßigkeit als auch ihre rechtliche Be<strong>de</strong>utung umstritten. Zum<br />

einen wird darauf verwiesen, die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Vermerke bestehe darin, daß die<br />

Kommission darauf hinweise, welche Richtlinienauslegung sie bei ihrer Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Richtlinienbestimmungen nach Art. 85 I, II<br />

EG bevorzugen wird (Koenig/Haratsch/Rasbach, ZNER 2004, 10, 11). Demgegenüber<br />

hält Ehricke die Vermerke wegen mangeln<strong>de</strong>r Verabschiedung durch die<br />

Kommission als Kollegium sowie wegen Verstoßes gegen die Kompetenzen <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Parlaments, <strong>de</strong>s Rates und <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für rechtswidrig (Ehricke,<br />

EuZW 2004, 359 ff.).<br />

26 2. ERGEG Gui<strong>de</strong>lines. Die bisher nur als „Draft ERGEG Gui<strong>de</strong>lines of<br />

Good Practise on Functional, Informational and Legal Unbundling“ vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Richtlinien <strong>de</strong>r European Regulators Group entbehren ebenfalls je<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Charakters. Für <strong>de</strong>n nationalen Rechtsanwen<strong>de</strong>r können sie noch viel<br />

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Revision, 13.10.2010<br />

Anwendungsbereich und Ziel <strong>de</strong>r Entflechtung 27–30 § 6<br />

weniger als <strong>de</strong>r Vermerk <strong>de</strong>r GD Energie und Verkehr zur Auslegung <strong>de</strong>s nationalen<br />

Rechts herangezogen wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m ist für die „Gui<strong>de</strong>lines“ bezeichnend,<br />

daß die ERGEG in diesem Papier davon ausgeht, daß das im europäischen und im<br />

nationalen Recht vorgesehene Unbundling hinter <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r ERGEG postulierten<br />

I<strong>de</strong>al eines „Ownership Unbundling“ zurückbleibt. Das Papier ist von dieser<br />

Grundauffassung getragen und enthält damit keine ausgewogene Interpretation <strong>de</strong>s<br />

gelten<strong>de</strong>n Gemeinschaftsrechts, son<strong>de</strong>rn an vielen Stellen rechtspolitische Bekenntnisse.<br />

3. Gemeinsame Auslegungsgrundsätze. Die Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r haben mit Datum vom 1. 3. 2006 Gemeinsame Auslegungsgrundsätze<br />

zu <strong>de</strong>n Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 bis 10 veröffentlicht.<br />

Ergänzt wer<strong>de</strong>n die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze durch die Gemeinsame<br />

Richtlinie <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r informatorischen Entflechtung nach § 9 EnWG vom 13. 6. 2007.<br />

Die Auslegungsgrundsätze und die Richtlinie geben das gemeinsame Verständnis<br />

<strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur Auslegung und Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r Entflechtungsbestimmungen <strong>de</strong>r §§ 6 bis 10 wie<strong>de</strong>r. Die Dokumente<br />

sind keine Festlegung i. S. d. § 29 und haben auch nicht <strong>de</strong>n Charakter einer<br />

Verwaltungsvorschrift, wie in <strong>de</strong>n Gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen (S. 5)<br />

und <strong>de</strong>r Gemeinsamen Richtlinie (S. 3) ausdrücklich klargestellt ist.<br />

Gleichwohl steht zu erwarten, daß sich die Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in ihrer Verwaltungspraxis an diesen Auslegungsgrundsätzen<br />

orientieren wer<strong>de</strong>n. Dabei ist nicht zu erwarten, daß die Bun<strong>de</strong>snetzagentur o<strong>de</strong>r<br />

die Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r sklavisch an diesem Papier kleben wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch bezüglich <strong>de</strong>s im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Entgeltregulierung publizierten<br />

„Positionspapiers“ haben sich die unterschiedlichen Regulierungsbehör<strong>de</strong>n durchaus<br />

flexibel gezeigt. Wer allerdings bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong>de</strong>r Entflechtung sich an<br />

die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze hält, dürfte sich auf <strong>de</strong>r „sicheren Seite“<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

Ergänzend zu <strong>de</strong>n Gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen und <strong>de</strong>r Gemeinsamen<br />

Richtlinie haben die Regulierungsbehör<strong>de</strong>n eine „Konkretisierung <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />

Auslegungsgrundsätze <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Entflechtungsvorschriften in §§ 6–10 EnWG“ vom 21. 10. 2008<br />

veröffentlicht. Auch diese Konkretisierung ist we<strong>de</strong>r Festlegung noch Verwaltungsvorschrift<br />

(S. 3). Sie enthält im wesentlichen Vorgaben über die arbeitsvertragliche<br />

Zuordnung <strong>de</strong>r Letztentschei<strong>de</strong>r und die notwendige Personalausstattung <strong>de</strong>r<br />

Netzgesellschaft.<br />

IV. Zur Entflechtung verpflichtete Unternehmen<br />

Vollständige Anwendung fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über die Entflechtung nach 29<br />

§ 6 I 1 auf vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich<br />

selbständige Netzbetreiber, die mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

verbun<strong>de</strong>n sind. Mit <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Fallgruppen umschreibt das Gesetz das<br />

integrierte Energieversorgungsunternehmen vor und nach Entflechtung. Darüber<br />

hinaus sind die §§ 9 und 10 <strong>de</strong>r Entflechtungsvorschriften (Beachtung <strong>de</strong>s Vertraulichkeitsgebots<br />

sowie Entflechtung <strong>de</strong>r Rechnungslegung) auf integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />

anwendbar, soweit sie LNG- bzw. Speicheranlagen<br />

betreiben (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, § 6, Rn. 10; E<strong>de</strong>r, in:<br />

D/T, EnWG I, § 6, Rn. 28).<br />

1. Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen. Der Begriff <strong>de</strong>s 30<br />

vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist in § 3 Ziffer 38 <strong>de</strong>finiert.<br />

Es umfaßt Unternehmen gleich welcher Rechtsform, die elektrizitätswirtschaftli-<br />

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§ 6 31–36 Teil 2. Entflechtung<br />

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che Funktionen (Erzeugung, Netzbetrieb, Vertrieb) und/o<strong>de</strong>r gaswirtschaftliche<br />

Funktionen (Gewinnung, Netzbetrieb, Speicherung) wahrnehmen. Adressaten sind<br />

ebenfalls Unternehmensgruppen i. S. v. Art. 3 II FKVO (VO [EG] Nr. 139/2004<br />

<strong>de</strong>s Rates v. 20. 1. 2004), wobei die Gruppe so organisiert sein muß, daß die Entscheidungen<br />

im Unternehmensverbund von einer Stelle aus koordinierbar sind.<br />

Vom Begriff <strong>de</strong>s integrierten Energieversorgungsunternehmens ist also auch<br />

<strong>de</strong>r Konzern erfaßt, in <strong>de</strong>m unterschiedliche Gesellschaften die verschie<strong>de</strong>nen<br />

energiewirtschaftlichen Funktionen wahrnehmen (Salje, EnWG, § 6, Rn. 6).<br />

Für die Anwendung <strong>de</strong>r §§ 6 ff. kommt es <strong>de</strong>mnach darauf an, ob im Konzernverbund<br />

gleichzeitig eine Netzfunktion und auf an<strong>de</strong>rer Wertschöpfungsstufe liegen<strong>de</strong><br />

energiewirtschaftliche Funktionen wahrgenommen wer<strong>de</strong>n. Während <strong>de</strong>r<br />

Netzbetrieb bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur Verteilung und Übertragung<br />

umfaßt, können bei Gasversorgungsunternehmen zum Netzbetrieb zusätzlich<br />

die Funktionen Betrieb einer LNG-Anlage und/o<strong>de</strong>r Speicheranlage gehören<br />

(Salje, EnWG, § 6, Rn. 7).<br />

Keine Adressaten <strong>de</strong>r Entflechtungsbestimmungen sind damit reine Netzbetreiber,<br />

also Unternehmen, die – auch im Konzernverbund – ausschließlich die<br />

Funktion eines Netzbetreibers wahrnehmen (Salje, EnWG, § 6, Rn. 8). Nach<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s Verfassers gibt es <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einen<br />

Betreiber eines Gasfernleitungsnetzes und zwei Übertragungsnetzbetreiber, bei<br />

<strong>de</strong>nen dies <strong>de</strong>r Fall ist. Ebenfalls unter die Entflechtungsvorschriften fallen nicht<br />

diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die kein Netz betreiben (Salje,<br />

EnWG, § 6, Rn. 8). Dies ist in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland bei einer Reihe<br />

von Energiehändlern und auch bei wenigen Produzenten <strong>de</strong>r Fall.<br />

Wenn ein Netzbetreiber schon rechtlich verselbständigt ist, ist eine rechtliche<br />

Entflechtung i. S. d. § 7 bereits gegeben. Einer „Entflechtung“ bedarf es nicht<br />

mehr, gleichwohl behält § 7 seine Be<strong>de</strong>utung, da ein Zusammenschluß <strong>de</strong>s Netzbetreibers<br />

mit <strong>de</strong>n Gesellschaften, die an<strong>de</strong>re energiewirtschaftliche Funktionen<br />

wahrnehmen, verboten bleibt. Aufgrund <strong>de</strong>r Konzernklausel in § 3 Ziff. 38 ist die<br />

ausdrückliche Aufnahme <strong>de</strong>s rechtlich selbstständigen Netzbetreibers im Unternehmensverbund<br />

in § 6 I 1 überflüssig (Salje, EnWG, § 6, Rn. 9).<br />

2. LNG-Anlagenbetreiber. Bei LNG han<strong>de</strong>lt es sich um Liquefied Natural<br />

Gas. Es han<strong>de</strong>lt sich um Erdgas, das zum Transport verflüssigt wur<strong>de</strong>. LNG-<br />

Anlagen dienen in <strong>de</strong>r Regel zum Import von LNG, das in <strong>de</strong>r LNG-Anlage wie<strong>de</strong>r<br />

verdampft wird (Salje, EnWG § 6, Rn. 10; E<strong>de</strong>r, in: D/T, EnWG, § 6,<br />

Rn. 28). Hat die LNG-Anlage diese Importfunktion, gelten für diese Anlage lediglich<br />

die §§ 9 und 10. Wenn eine LNG-Anlage als Speicher genutzt wird, d. h.<br />

wenn flüssiges LNG gespeichert wird, um es bei Bedarf in das Netz einzuspeisen,<br />

kommt es für die Entflechtungsvorschriften darauf an, ob diese LNG-Anlage <strong>de</strong>m<br />

Netz zuzurechnen ist. Dafür gelten die Auslegungskriterien, die auch für Speicheranlagen<br />

gelten (hierzu Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, § 6,<br />

Rn. 11). Derzeit gibt es in Deutschland keine LNG-Anlagen.<br />

3. Betreiber von Speicheranlagen. Speicheranlagen können zumin<strong>de</strong>st zu<br />

zweierlei Zwecken betrieben wer<strong>de</strong>n. Einerseits können sie – als Teil <strong>de</strong>s Netzes –<br />

zum Ausgleich kurzzeitiger Schwankungen im Netz benutzt wer<strong>de</strong>n. Dann<br />

sind sie Teil <strong>de</strong>s Netzes (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, § 6,<br />

Rn. 11). Für <strong>de</strong>n Netzbetreiber, <strong>de</strong>r solche Speicheranlagen betreibt, gelten die<br />

Entflechtungsvorschriften ohnehin in vollem Umfang.<br />

Darüber hinaus können Speicheranlagen dazu benutzt wer<strong>de</strong>n, um die jahreszeitlichen<br />

Schwankungen im Gasverbrauch auszugleichen. Während industrielle<br />

Gasverbraucher, die das Gas als Energielieferant o<strong>de</strong>r als Prozeßgas nutzen, häufig<br />

über das Jahr einen gleichmäßigen Gasverbrauch haben, ist <strong>de</strong>r Verbrauch von Gas<br />

zur Heizung o<strong>de</strong>r zum Verbrauch innerhalb von Kraftwärmekopplung starken<br />

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Anwendungsbereich und Ziel <strong>de</strong>r Entflechtung 37–41 § 6<br />

jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. Da die Lieferungen aus <strong>de</strong>n Gaslieferlän<strong>de</strong>rn<br />

während <strong>de</strong>s Jahres im wesentlichen konstant laufen, bedarf es einer<br />

inländischen Speicherung von Erdgas, um diese Verbrauchsschwankungen abzupuffern.<br />

Für Betreiber von Speicheranlagen, die diesem Zweck dienen, also <strong>de</strong>r<br />

Strukturierung <strong>de</strong>r Lieferung, gelten lediglich die §§ 9 und 10. Sie müssen nicht<br />

von <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsgeschäft <strong>de</strong>s integrierten Energieversorgungsunternehmens getrennt<br />

wer<strong>de</strong>n, was ihrer Funktion entspricht, da sie nicht Teil <strong>de</strong>s Betriebes <strong>de</strong>s<br />

Netzes sind (Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, § 6, Rn. 11).<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r unterschiedlichen Aufgaben, die Speicheranlagen haben können,<br />

ist es unzutreffend, wenn Salje (EnWG, § 6, Rn. 12), davon ausgeht, daß Speicheranlagen<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>m Netzbetrieb zuzurechnen sind. Vielmehr ist aufgrund<br />

<strong>de</strong>r oben geschil<strong>de</strong>rten Sachlage davon auszugehen, daß es auf die konkrete<br />

Funktion <strong>de</strong>s Speichers ankommt. Die große Masse <strong>de</strong>r Speicherkapazitäten<br />

dürfte <strong>de</strong>m Ausgleich <strong>de</strong>r jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen dienen und<br />

damit nicht <strong>de</strong>m Netzbetrieb zuzurechnen sein.<br />

C. Steuerliche Behandlung (§ 6 II–IV)<br />

Die § 6 II–IV dienen <strong>de</strong>r steuerunschädlichen Durchführung <strong>de</strong>r Entflechtungsmaßnahme.<br />

Soweit die rechtliche Entflechtung eine steuerlich relevante Umwandlung<br />

beinhaltet, hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Gefahr gesehen, daß über die<br />

Versteuerung <strong>de</strong>s Buchgewinns bei Auflösung stiller Reserven sowie im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>rwerbs hohe Steuerlasten die Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r Unternehmen gefähr<strong>de</strong>n<br />

könnten. Daher hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber Vorkehrungen dafür getroffen, daß<br />

die Unternehmen nicht aufgrund <strong>de</strong>r Entflechtung steuerlichen Nachteilen<br />

ausgesetzt sind.<br />

I. Ertragsteuerrechtliche Behandlung (§ 6 II)<br />

Ertragsteuerrechtlich ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Auflösung<br />

<strong>de</strong>r gebil<strong>de</strong>ten stillen Reserven davon abhängig, daß es sich bei <strong>de</strong>m ausgeglie<strong>de</strong>rten<br />

Betriebsteil um einen „Teilbetrieb“ han<strong>de</strong>lt (Begr., BT-Drucks. 15/3917, S. 51).<br />

Der einkommensteuerrechtliche Begriff <strong>de</strong>s Teilbetriebs ist gesetzlich nicht <strong>de</strong>finiert.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung wer<strong>de</strong>n hieran hohe Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt<br />

(BFH, NJW-RR 2000, 1054 f. m. N.). Danach ist ein Teilbetrieb ein organisatorisch<br />

geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil <strong>de</strong>s Gesamtbetriebs,<br />

<strong>de</strong>r für sich lebensfähig ist. Aus dieser Definition folgt, daß häufig in<br />

wesentlich größerem Umfang Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>m Netzbetrieb zugeordnet wer<strong>de</strong>n<br />

müßten, als dies von <strong>de</strong>n Entflechtungsregelungen gefor<strong>de</strong>rt ist (BT-Drucks,<br />

15/3917, S. 51 f.). Daher hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber im Rahmen <strong>de</strong>s § 6 II 1 im Wege<br />

einer steuerlichen Fiktion geregelt, daß die im Zuge <strong>de</strong>r Entflechtungsbestimmungen<br />

zu übertragen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter als Teilbetrieb gelten (BT-Drucks. 15/<br />

3917, S. 52).<br />

Die gesetzliche Regelung soll sicherstellen, daß die Entflechtung nach § 7 steuerneutral<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Da die Entflechtung mittlerweile durchgeführt<br />

ist, wird auf eine ausführliche Kommentierung verzichtet (verwiesen wer<strong>de</strong>n<br />

kann auf die Kommentierungen von E<strong>de</strong>r, in: D/T, EnWG, § 6, Rn. 30 ff. und<br />

Schulte-<strong>Beck</strong>hausen, in: Hempel/Franke, EnWG, § 6, Rn. 18 ff.).<br />

II. Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer (§ 6 III)<br />

Mit <strong>de</strong>r rechtlichen Entflechtung ist häufig auch die Übertragung von 41<br />

Grundstücken verbun<strong>de</strong>n. Dies löst nach <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz norma-<br />

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§ 7 42 Teil 2. Entflechtung<br />

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Revision, 13.10.2010<br />

lerweise die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer aus. Der Gesetzgeber hat daher in § 6 III 1 eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Steuerbefreiung angeordnet.<br />

III. Freiwillige Entflechtung (§ 6 IV)<br />

Die steuerrechtliche Privilegierung nach § 6 II und III gilt auch dann, wenn –<br />

etwa aufgrund <strong>de</strong>r De-minimis-Regelung o<strong>de</strong>r bei vorzeitiger Entflechtung<br />

– <strong>de</strong>r unmittelbare Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 6 II und III nicht gegeben ist. Der<br />

Gesetzgeber wollte damit – auf Initiative <strong>de</strong>s Wirtschaftsausschusses – eine<br />

Schlechterstellung <strong>de</strong>r Unternehmen vermei<strong>de</strong>n, die ohne gesetzlichen Zwang<br />

eine Entflechtung herbeiführen.<br />

§ 7 Rechtliche Entflechtung<br />

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen,<br />

dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereichen<br />

<strong>de</strong>r Energieversorgung sind.<br />

(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an <strong>de</strong>ren<br />

Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kun<strong>de</strong>n unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich <strong>de</strong>r Betreiber von<br />

Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, von <strong>de</strong>n Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen.<br />

2Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.<br />

(3) Hinsichtlich <strong>de</strong>r Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und <strong>de</strong>r<br />

Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmen verbun<strong>de</strong>n sind, gilt die<br />

Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab <strong>de</strong>m 1. Juli 2007. Hölscher<br />

Literatur: Bourwieg/Miller, Gesellschaftsrechtliche Hin<strong>de</strong>rnisse auf <strong>de</strong>m Weg zu einer effektiven<br />

Entflechtung – zur Vereinbarkeit von GmbH-Aufsichtsräten mit §§ 8,9 EnWG, RdE<br />

2008, 230 ff.; Bü<strong>de</strong>nben<strong>de</strong>r, Auswirkungen <strong>de</strong>r Energierechtsreform 2005 auf die Personalpolitik<br />

<strong>de</strong>r Energieversorgungsunternehmen, et 4/2006, 81 ff.; Ehricke, Zur Vereinbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaftsform einer GmbH für die Netzgesellschaft mit <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Legal Unbundling,<br />

IR 2004, 170 ff.; Fenzl, Ausgewählte steuerliche Fragen bei <strong>de</strong>r Verpachtung von Stromnetzen<br />

im Zuge <strong>de</strong>s Unbundling, RdE 2006, 224 ff.; Fuhrberg-Baumann/Claus/Porbatzki/<br />

Hiller, Umsetzung <strong>de</strong>s Legal Unbundling und Neukonzeption <strong>de</strong>s strategischen Asset Managements,<br />

et 12/2006, 32 ff.; Gerland/Helm, Übergang zum Übertragungsmo<strong>de</strong>ll (Ownership<br />

Unbundling) bei Energieversorgungsunternehmen – Wege aus <strong>de</strong>m Pachtmo<strong>de</strong>ll?, BB 2008,<br />

192 ff.; Hohmann/Makatsch, Legal-Unbundling: Möglichkeiten einer praktischen Umsetzung,<br />

et 12/2003, 833 ff.; Just/Lober, Wer ist zum Unbundling verpflichtet? Entflechtung von Problemen<br />

um die Entflechtung, et 1/2/2005, 98 ff.; Koenig/Haratsch/Rasbach, Neues aus Brüssel<br />

zum Unbundling: „Interpreting Note“ zu <strong>de</strong>n Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas,<br />

ZNER 2004, 10 ff.; Kühling/Hermeier, Eigentumsrechtliche Leitplanken eines Ownership-<br />

Unbundlings in <strong>de</strong>r Energiewirtschaft, et 1–2/2008, 134 ff.; Kühne/Brodowski, NVwZ 2005,<br />

849 ff.; Pathe/Mussaeus, Steuerneutralität <strong>de</strong>r rechtlichen Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen.<br />

Mögliche Problemfel<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 6 EnWG-Regierungsentwurf,<br />

N&R 2004, 147 ff.; Rasbach/Schreiber, Legal Unbundling – Damoklesschwert<br />

o<strong>de</strong>r Hoffnungsschimmer?, ZNER 2003, 124 ff.; Säcker, Entflechtung von Netzgeschäft und<br />

Vertrieb bei <strong>de</strong>n Energieversorgungsunternehmen: Gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s sog. Legal Unbundling, DB 2004, 691 ff.; Säcker, Aktuelle Rechtsfragen <strong>de</strong>s<br />

Unbundling in <strong>de</strong>r Energiewirtschaft, RdE 2005, 85 ff.; Seel, Arbeitsrechtliche Aspekte <strong>de</strong>r<br />

Entflechtung von Netzgeschäft und Vertrieb, et 10/2006, 71 ff.; Sievert/Behnes, Das Unbundling<br />

in <strong>de</strong>r Energiewirtschaft aus steuerlicher Sicht, RdE 2005, 93 ff.; Storr, Die Vorschläge <strong>de</strong>r<br />

EU-Kommission zur Verschärfung <strong>de</strong>r Unbundling-Vorschriften im Energiesektor, EuZW<br />

2007, 232 ff.<br />

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Britz/Hellermann/Hermes, EnWG (Gelbe Reihe)<br />

.....................................<br />

Revision, 13.10.2010<br />

Rechtliche Entflechtung 1–3 § 7<br />

Übersicht<br />

Rn.<br />

A. Allgemeines ............................................................................................ 1<br />

B. Europarechtliche Vorgaben ..................................................................... 3<br />

C. Rechtliche Entflechtung (§ 7 I) .............................................................. 4<br />

I. Gestaltungsmo<strong>de</strong>lle ........................................................................... 8<br />

1. Übertragung <strong>de</strong>s Netzeigentums ................................................... 9<br />

2. Pachtmo<strong>de</strong>ll ................................................................................. 13<br />

II. Rechtsformen <strong>de</strong>r unabhängigen Netzgesellschaft ............................. 25<br />

1. GmbH ......................................................................................... 28<br />

2. Aktiengesellschaft ......................................................................... 30<br />

3. GmbH & Co./AG & Co. ............................................................. 33<br />

III. Kombinationsnetzbetreiber ............................................................... 35<br />

IV. Kooperationsmo<strong>de</strong>ll ......................................................................... 39<br />

V. Shared-Services ................................................................................ 40<br />

D. Ausnahmen von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung .............. 41<br />

I. De-minimis-Regelung (§ 7 II) .......................................................... 41<br />

1. Kun<strong>de</strong>nbegriff .............................................................................. 45<br />

a) Abstellen auf Belieferung ........................................................ 46<br />

b) Kriterium <strong>de</strong>s Netzanschlusses ................................................. 47<br />

aa) Unmittelbare Kun<strong>de</strong>n ...................................................... 50<br />

bb) Mittelbare Kun<strong>de</strong>n ........................................................... 51<br />

cc) Anschlußnutzer mit mehreren Netzanschlüssen ................. 52<br />

c) Relevanter Zeitpunkt für die Ermittlung <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nzahl ........ 53<br />

2. Keine Anwendung <strong>de</strong>r De-minimis-Regelung .............................. 54<br />

II. Übergangsfrist für Verteilernetze (§ 7 III) .......................................... 57<br />

A. Allgemeines<br />

§ 7 I regelt die Verpflichtung <strong>de</strong>r vertikal integrierten EVU zur Sicherstellung<br />

<strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>r mit ihnen gem. § 3 Nr. 38 verbun<strong>de</strong>nen Netzbetreiber<br />

von an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereichen <strong>de</strong>r Energieversorgung hinsichtlich ihrer Rechtsform.<br />

Er galt bis zum 1. 7. 2007 ausschließlich für Übertragungsnetzbetreiber, die<br />

in <strong>de</strong>r Praxis zum Teil schon vor Jahren diese rechtliche Organisationsstruktur<br />

gewählt haben. Für die Geschäftsbereiche <strong>de</strong>s Verteilernetzbetriebs gilt die Verpflichtung<br />

erst ab <strong>de</strong>m 1. 7. 2007 (§ 7 III).<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rahmens <strong>de</strong>s Gesellschafts-, Mitbestimmungs-<br />

und Steuerrechts ist allerdings zur Umsetzung <strong>de</strong>r rechtlichen Entflechtung nicht<br />

vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, daß eine Erfüllung <strong>de</strong>r Entflechtungsbestimmungen<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r sonstigen gesetzlichen Bestimmungen durch<br />

entsprechen<strong>de</strong> Gestaltung im Einzelfall möglich ist (BT-Drucks. 15/3917, S. 52).<br />

B. Europarechtliche Vorgaben<br />

§ 7 setzt die Bestimmungen <strong>de</strong>r Art. 10 und 15 EltRl 03 sowie <strong>de</strong>r Art. 9<br />

und 13 <strong>de</strong>r GasRl 03 in nationales Recht um (BT-Drucks. 15/3917, S. 52). Der<br />

Regelungszweck <strong>de</strong>s § 7 geht aus Erwägungsgrund 8 EltRl 03 und 10 GasRl 03<br />

hervor. Hier heißt es: „Um einen effizienten und nichtdiskriminieren<strong>de</strong>n Netzzugang<br />

zu gewährleisten, ist es angezeigt, daß die Übertragungs- und Verteilernetze<br />

durch unterschiedliche Rechtspersonen betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn vertikal integrierte<br />

Unternehmen bestehen“.<br />

Hölscher 145<br />

1<br />

2<br />

3<br />

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4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

7a<br />

Britz/Hellermann/Hermes, EnWG (Gelbe Reihe)<br />

.....................................<br />

§ 7 4–7a<br />

4, 7a Teil 2. Entflechtung<br />

C. Rechtliche Entflechtung (§ 7 I)<br />

146 Hölscher<br />

Revision, 13.10.2010<br />

Gemäß § 7 I sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Netzbetrieb in einer gesellschaftsrechtlich selbständigen Form zu<br />

organisieren. Der Netzbetreiber muß in seiner Rechtsform unabhängig von <strong>de</strong>n<br />

übrigen Tätigkeitsbereichen <strong>de</strong>r Energieversorgung sein. Unter einem Netzbetreiber<br />

versteht man gem. § 3 Nr. 27 alle Netz- und Anlagenbetreiber i. S. v. § 3<br />

Nr. 2–7, 10. Unter die an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereiche <strong>de</strong>r Energieversorgung fallen<br />

die Erzeugung, Gewinnung und <strong>de</strong>r Vertrieb von Energie an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet die zwingen<strong>de</strong> Verortung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Bereiche bei <strong>de</strong>r selbständigen<br />

Netzgesellschaft: <strong>de</strong>r Bereich Planung, Bau, Wartung und Betrieb <strong>de</strong>s<br />

Netzes, welcher neben <strong>de</strong>r Netzausbau- und Instandhaltungsplanung die Wartung<br />

<strong>de</strong>s Netzes, <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>s Netzes („Dispatching“), die Entwicklung von Netzanschlußprodukten<br />

sowie die Kalkulation <strong>de</strong>r Netznutzugsentgelte erfaßt; <strong>de</strong>r<br />

Bereich <strong>de</strong>r Geschäftsprozesse im Rahmen <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nakquisition und -kontaktpflege,<br />

wie etwa Vermarktung und Erstellung von Netzanschlüssen und Hausanschlüssen,<br />

die Erstellung, Nutzung und Verwaltung von Netzzugangs- und Netznutzungsverträgen<br />

sowie Kun<strong>de</strong>n- und Lieferantenwechsel. Hinsichtlich dieser<br />

Tätigkeiten muß die Verantwortung, nicht aber die Ausführung beim Netzbetreiber<br />

liegen.<br />

Demgegenüber sind Tätigkeiten aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Abrechnungsprozesse sowie<br />

sonstige Aufgaben ohne weiteres <strong>de</strong>legierbar und können „eingekauft“ wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierunter fallen Zählerablesungen, Verbrauchsabrechnungen, For<strong>de</strong>rungsmanagement,<br />

Mahn- und Sperrwesen, Netzcontrolling, IT-Dienste etc. (Seel, et<br />

10/2006, 71 f.).<br />

Die rechtliche Entflechtung allein kann allerdings, da sie rein formal zu betrachten<br />

ist, die Entscheidungsunabhängigkeit <strong>de</strong>r Netzgesellschaft nicht endgültig<br />

sicherstellen (Salje, EnWG, § 7, Rn. 6). Denn die rechtliche Entflechtung wür<strong>de</strong><br />

allein wenig bewirken, wenn <strong>de</strong>r rechtlich verselbständigte Netzbetreiber entsprechend<br />

<strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten <strong>de</strong>s AktG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

GmbHG einer umfassen<strong>de</strong>n unternehmerischen Steuerung seitens <strong>de</strong>r Muttergesellschaft<br />

ausgesetzt wäre (Bü<strong>de</strong>nben<strong>de</strong>r, et 4/2006, 81). Ergänzend ist daher die<br />

operationelle Entflechtung nach § 8 vorgesehen, da es <strong>de</strong>n EVU ansonsten<br />

unbenommen bliebe, <strong>de</strong>n Netzbetrieb und die sonstigen Tätigkeitsbereiche <strong>de</strong>r<br />

Energieversorgung hinsichtlich <strong>de</strong>r Leitung, <strong>de</strong>r personellen Ausstattung und <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungsbefugnisse in einheitliche Hän<strong>de</strong> zu legen (E<strong>de</strong>r, in: D/T, EnWG,<br />

§ 7, Rn. 4). Die rechtliche Entflechtung bil<strong>de</strong>t aber das Fundament dafür, daß <strong>de</strong>r<br />

Netzbetrieb auch in wirtschaftlicher Hinsicht selbständig betrieben wird (Schulte-<br />

<strong>Beck</strong>hausen in: Hempel/Franke, EnWG, § 7, Rn. 4). § 7 und § 8 ergänzen sich<br />

daher hinsichtlich ihres Regelungsgehalts, überschnei<strong>de</strong>n sich aber nicht (E<strong>de</strong>r, in:<br />

D/T, EnWG, § 7, Rn. 4).<br />

Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n liegt allerdings eine rechtliche<br />

Entflechtung auch dann nicht vor, wenn die Netzgesellschaft die Funktionen <strong>de</strong>s<br />

Netzbetreibers, nämlich Energie zu verteilen, die Netze zu betreiben, zu warten<br />

und selbst die Verantwortung für <strong>de</strong>n Netzbetrieb zu tragen, nicht selbst wahrnimmt.<br />

Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong>n müssen diese Funktionen<br />

<strong>de</strong>s Netzbetreibers von <strong>de</strong>r Netzgesellschaft kumulativ wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n (Konkretisierung, S. 4). Dabei bleibt unklar, was für das<br />

Vorliegen eines rechtlich entbün<strong>de</strong>lten Netzbetreibers begriffsnotwendig sein soll,<br />

und wann (lediglich) ein Verstoß gegen § 8 vorliegt. Mit <strong>de</strong>r Zuordnung bestimmter<br />

Fragen <strong>de</strong>r Funktionsverteilung zwischen Netzbetreiber und an<strong>de</strong>ren Unternehmen<br />

zu <strong>de</strong>r Frage, ob begrifflich ein selbständiger Netzbetreiber vorliegt,<br />

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