§ 7 Beratung des gesicherten Gläubigers
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<strong>§</strong>7<strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
I. Allgemeines (Drees/<br />
J. Schmidt) .................. 1<br />
1. <strong>Beratung</strong>sansatz ............. 1<br />
2. Die Sicherungsrechte und die<br />
Insolvenzrechtsreform ........ 8<br />
3. Die gesetzlichen Änderungen<br />
im Überblick ................ 11<br />
a) Verwertungsverfahren ..... 11<br />
b) Lastenverteilung .......... 12<br />
4. Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten<br />
der InsO .......... 15<br />
5. Gang der Darstellung ......... 16<br />
II. Aussonderungsfragen (Drees/<br />
J. Schmidt) .................. 17<br />
1. Die Aussonderung ........... 17<br />
2. Aussonderungsrechte<br />
(<strong>§</strong> 47 InsO) .................. 21<br />
a) Aussonderungsfähige Objekte<br />
..................... 21<br />
b) Dingliche Aussonderungsrechte<br />
.................... 22<br />
aa) Eigentumsrechte ...... 23<br />
(1) Alleineigentum ........ 24<br />
(2) Miteigentum .......... 27<br />
(3) Einfacher Eigentumsvorbehalt<br />
............. 29<br />
(4) Weitergeleiteter und<br />
nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt<br />
......... 33<br />
bb) Sonstige dingliche<br />
Rechte ................ 38<br />
cc) Aussonderungskraft eingeräumter<br />
Bezugsrechte<br />
an Leistungen aus Lebensversicherungen<br />
.... 45<br />
dd) Treuhandverhältnisse .. 46<br />
ee) Leasing ............... 50<br />
(1) Leasing von Mobilien .. 51<br />
(2) Leasing von Immobilien 60<br />
ff) Factoring ............. 63<br />
c) Persönliche Aussonderungsrechte<br />
und Forderungen .... 81<br />
aa) Persönliche Aussonderungsrechte<br />
........... 81<br />
bb) Forderungen ........... 87<br />
3. Realisierung der Aussonderungsrechte<br />
................. 89<br />
a) Vor und während der Krise . 90<br />
Rz. Rz.<br />
b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
.................... 95<br />
c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />
....................103<br />
aa) Stellung <strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten<br />
(<strong>§</strong> 47 InsO) ............103<br />
bb) Durchsetzung von Aussonderungsrechten<br />
.....106<br />
(1) Prüfungspflicht <strong>des</strong><br />
Insolvenzverwalters ....107<br />
(2) Aussonderung von<br />
Mobilien ..............112<br />
(3) Aussonderung von<br />
Immobilien ...........115<br />
(4) Gerichtliche Durchsetzung<br />
..................116<br />
cc) Kosten der Aussonderung<br />
..................123<br />
dd) Die Ersatzaussonderung 125<br />
III. Absonderungsfragen (Drees/<br />
J. Schmidt) ..................135<br />
1. Die Absonderung ............135<br />
2. Absonderungsrechte (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 ff.<br />
InsO) .......................138<br />
a) Absonderungsfähige Objekte<br />
.....................138<br />
b) Immobiliarsicherheiten ....141<br />
aa) Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte ...144<br />
bb) Umfang der Immobiliarsicherheiten<br />
...........145<br />
c) Mobiliarpfandrechte .......150<br />
aa) Rechtsgeschäftliche<br />
Pfandrechte ...........151<br />
(1) Pfandrechte an Sachen . 153<br />
(2) Pfandrechte an Rechten<br />
und Forderungen .......155<br />
(3) Pfandrecht an Ansprüchen<br />
aus Lebensversicherungsverträgen<br />
....159<br />
bb) Gesetzliche Pfandrechte 160<br />
d) Besitzlose Mobiliarsicherheiten<br />
....................168<br />
aa) Sicherungsübereignung . 169<br />
bb) Sicherungszession .....175<br />
(1) Globalzession .........176<br />
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<strong>§</strong>7 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
(2) Sicherungsabtretung im<br />
Rahmen von Kautionsversicherungsverträgen<br />
. 177<br />
(3) Abtretung von Ansprüchen<br />
aus Lebensversicherungsverträgen<br />
....178<br />
cc) Verlängerter und erweiterterEigentumsvorbehalt<br />
.............179<br />
e) Widerrufliches Bezugsrecht<br />
an Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen<br />
....180<br />
f) Pfändungspfandrechte,<br />
Zwangssicherungshypotheken<br />
und Pfändungs- und<br />
Überweisungsbeschlüsse ...183<br />
g) Zurückbehaltungsrechte ...190<br />
aa) Zurückbehaltungsrechte<br />
wegen nützlicher<br />
Verwendungen ........190<br />
bb) Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte<br />
......196<br />
h) Gemeinschaftsforderungen . 199<br />
i) Zölle und Steuern .........200<br />
3. Realisierung der Absonderungsrechte<br />
.................203<br />
a) Vor und während der Krise . 203<br />
aa) Rechtslage ............203<br />
bb) Reaktionsmöglichkeiten<br />
................208<br />
b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
.................216<br />
aa) Vorläufige Verwaltung<br />
ohne VerwaltungsundVerfügungsbefugnis<br />
..............217<br />
(1) Immobilarsicherheiten . 220<br />
(2) Mobiliarsicherheiten ...223<br />
bb) Vorläufige Verwaltung<br />
mit Verwaltungs- und<br />
Verfügungsbefugnis ....230<br />
c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />
.................232<br />
aa) Stellung <strong>des</strong> Absonderungsberechtigten<br />
(<strong>§</strong> 52<br />
InsO) .................232<br />
bb) Verwertung der Absonderungsrechte<br />
.........239<br />
(1) Allgemeines ...........239<br />
(2) Verwertung von Immobiliarsicherheiten<br />
......244<br />
674 | Drees/J. Schmidt/Hoffmann<br />
Rz. Rz.<br />
(a) Zwangsversteigerungsverfahren<br />
.............250<br />
(aa) Vorläufige Einstellung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens .........250<br />
(bb)Zinszahlungspflicht<br />
(<strong>§</strong> 30e Abs. 1ZVG) .....253<br />
(cc) Nachteilsausgleichsanspruch<br />
(<strong>§</strong> 30e Abs. 2<br />
ZVG) .................256<br />
(b) Zwangsverwaltungsverfahren<br />
.............258<br />
(c) Gerichtliche Durchsetzung<br />
..................262<br />
(3) Verwertung von Mobiliarpfandrechten<br />
........263<br />
(a) Mobiliarpfandrechte an<br />
Sachen ................263<br />
(b) Mobiliarpfandrechte an<br />
Forderungen und sonstigen<br />
Rechten .........266<br />
(4) Verwertung besitzloser<br />
Mobiliarsicherheiten ...270<br />
(a) Verwertung von<br />
Sachen ................270<br />
(aa) Verwertungsbefugnis ...270<br />
(bb)Verwertungsverfahren ..281<br />
(aaa) Auskunftsanspruch<br />
(<strong>§</strong> 167 InsO) ...........282<br />
(bbb) Mitteilungspflicht und<br />
Hinweisrecht<br />
(<strong>§</strong> 168 InsO) ...........287<br />
(ccc) Schutz vor Verwertungsverzögerungen<br />
(<strong>§</strong> 169 InsO) ...........297<br />
(ddd) Nachteilsausgleichsanspruch<br />
(<strong>§</strong> 172 InsO) ..305<br />
(cc) Verwertung durch den<br />
Gläubiger .............308<br />
(b) Verwertung von Forderungen<br />
................309<br />
(c) Verwertung von Rechten<br />
und sonstigen Vermögenswerten<br />
.........315<br />
cc) Kosten der Absonderung<br />
und Erlösverteilung ....317<br />
(1) Allgemeines ...........317<br />
(2) Immobiliarsicherheiten<br />
................325<br />
(a) Feststellungs- und Verwertungskosten<br />
.......325<br />
(b) Umsatzsteuer .........331<br />
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<strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong> Rz. <strong>§</strong>7<br />
(c) Sicherungsübereignung<br />
der Zubehörsgegenstände<br />
................334<br />
(d) Freihändige Grundstücksveräußerung<br />
.....338<br />
(3) Mobiliarpfandrechte ...339<br />
(4) Besitzlose Mobiliarsicherheiten<br />
............341<br />
(a) An Sachen ............342<br />
(aa) Feststellungskosten ....343<br />
(bb)Verwertungskosten ....345<br />
(cc) Umsatzsteuer .........350<br />
(dd)Erhaltungs- und Verfahrenskosten<br />
.........365<br />
(b) An Forderungen und<br />
sonstigen Rechten .....368<br />
(aa) Verwertungs- und Feststellungskosten<br />
........368<br />
(bb)Umsatzsteuer .........370<br />
dd) Die Ersatzabsonderung . 371<br />
ee) Die Ausfallhaftung .....376<br />
(1) Verhältnis persönlicher<br />
zu dinglicher Haftung ..376<br />
(2) Ausfallhaftung ........385<br />
(3) Verzicht und Verwirkung<br />
.................389<br />
(a) Verzicht ..............392<br />
(b) Verwirkung ...........394<br />
(4) Nachweis <strong>des</strong> Ausfalls . 396<br />
d) Nach Aufhebung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
(<strong>§</strong><strong>§</strong> 200, 201 InsO) ..401<br />
e) Bei Einstellung mangels<br />
Masse (<strong>§</strong> 207 InsO) ........408<br />
f) Bei Anzeige von Masseunzulänglichkeit<br />
(<strong>§</strong> 208 InsO) . 410<br />
IV. Sicherheitenpool (Drees/<br />
J. Schmidt) ..................414<br />
V. Personalsicherheiten (Drees/<br />
J. Schmidt) ..................419<br />
1. Allgemeines .................419<br />
2. Realisierung der Personalsicherheiten<br />
..................420<br />
a) Vor und während der Krise . 420<br />
b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
.................423<br />
c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />
.................426<br />
aa) Bürgschaft ............428<br />
(1) Insolvenz <strong>des</strong> Hauptschuldners<br />
............428<br />
(a) Haftung <strong>des</strong> Bürgen ....428<br />
Rz. Rz.<br />
(b) Zahlungen <strong>des</strong> Bürgen ..440<br />
(c) Rückgriffsansprüche<br />
<strong>des</strong> Bürgen ............455<br />
(d) Absonderungsrechte<br />
<strong>des</strong> Bürgen ............456<br />
(2) Insolvenz <strong>des</strong> Bürgen ...457<br />
(a) Alleinige Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Bürgen ............458<br />
(b) Insolvenz <strong>des</strong> Bürgen<br />
und <strong>des</strong> Hauptschuldners<br />
............463<br />
(3) Insolvenz <strong>des</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
..................465<br />
bb) Schuldbeitritt .........466<br />
(1) Haftung <strong>des</strong> Beitretenden<br />
...................466<br />
(2) Rückgriffsansprüche<br />
<strong>des</strong> Beitretenden .......472<br />
cc) Garantien .............478<br />
dd) Patronatserklärung ....484<br />
d) Nach Aufhebung <strong>des</strong><br />
Insolvenzverfahrens .......487<br />
VI. (Dritt-)Sachsicherheiten<br />
(Hoffmann) .................487c<br />
VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht<br />
(Hoffmann) ..488<br />
1. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen<br />
der <strong>§</strong><strong>§</strong> 94 ff.<br />
InsO ........................489<br />
a) Zeitlicher Anwendungsbereich<br />
...................489<br />
b) Persönlicher Anwendungsbereich<br />
...................490<br />
c) Sachlicher Anwendungsbereich<br />
...................493<br />
2. Die Sicherung bestehender und<br />
künftiger Aufrechnungslagen<br />
nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 94 f. InsO ............495<br />
a) Die zum Zeitpunkt der<br />
Eröffnung bestehende Aufrechnungslage,<br />
<strong>§</strong>94InsO ..496<br />
aa) Anforderungen an<br />
Haupt- und Gegenforderung<br />
..................497<br />
bb) Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
der Forderungen 498<br />
cc) Gleichartigkeit der<br />
Forderungen ...........500<br />
b) Eintritt der Aufrechnungslage<br />
im Verfahren, <strong>§</strong>95<br />
InsO .....................501<br />
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1<br />
2<br />
3<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 1 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
3. Aufrechnungserklärung ......506<br />
4. Aufrechnungverbote,<br />
insbesondere <strong>§</strong>96InsO .......510<br />
a) Anwendbarkeit der<br />
allgemeinen Regelungen ...511<br />
aa) Gesetzliche Aufrechnungsverbote<br />
..........511<br />
bb) Vertragliche Aufrechnungsverbote<br />
..........513<br />
b) Die besonderen Aufrechnungsverbote<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong>96<br />
InsO .....................515<br />
aa) Gegenseitigkeit nach<br />
Eröffnung (<strong>§</strong> 96 Abs. 1<br />
Nr. 1InsO) ............518<br />
bb) Erwerb der Gegenforderung<br />
nach Eröffnung<br />
(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 2InsO) 520<br />
I. Allgemeines<br />
1. <strong>Beratung</strong>sansatz<br />
Rz. Rz.<br />
cc) Forderungserwerb durch<br />
anfechtbare Rechtshandlung<br />
(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 3<br />
InsO) .................522<br />
dd) Vermögenstrennung<br />
(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 4InsO) 523<br />
ee) Ausnahme nach <strong>§</strong>96<br />
Abs. 2InsO ...........524<br />
5. Rechtsfolgen der Aufrechnung 525<br />
a) Auswirkungen auf Forderung<br />
und Nebenrechte .....525<br />
b) Auswirkungen auf die Beteiligung<br />
am Insolvenzverfahren<br />
.................528<br />
6. Zurückbehaltungsrechte in der<br />
Insolvenz ...................530<br />
Die anwaltliche <strong>Beratung</strong> von Gläubigern in Insolvenzsachverhalten ist ein<br />
zweischneidiges Schwert: Der Sorge, „schlechtem Geld Gutes hinterherzuwerfen“,<br />
steht die mitunter nur vage Chance gegenüber, mit anwaltlicher Unterstützung<br />
eine bessere Befriedigung zu erlangen. Während sich bei un<strong>gesicherten</strong><br />
Gläubigern verbesserte Befriedigungsaussichten nur in einer höheren –in<br />
der Regel aber immer noch sehr geringen –Quote widerspiegeln, haben gesicherte<br />
Gläubiger durch die Zugriffsmöglichkeit auf einen allein ihrer Befriedigung<br />
dienenden Sicherungsgegenstand die begründete Aussicht, den insolvenzbedingten<br />
Ausfall so gering wie möglich zu halten.<br />
Diesem Interesse eines jeden Sicherungsgläubigers, aus der ihm überlassenen<br />
Sicherheit die bestmögliche Befriedigung zu erlangen, steht der gesetzliche<br />
Auftrag <strong>des</strong> Insolvenzverwalters gegenüber, „die Gläubiger eines Schuldners<br />
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners verwertet<br />
und der Erlös verteilt […] wird.“ Es gilt damit der Grundsatz der Gleichbehandlung<br />
aller Insolvenzgläubiger. InErfüllung dieses Auftrags werden Insolvenzverwalter<br />
bei fehlenden Anhaltspunkten für Sicherheitenrechte von einer<br />
un<strong>gesicherten</strong> Insolvenzforderung ausgehen und diese bei Verfahrensbeendigung<br />
quotal befriedigen.<br />
Die Inbesitznahme (<strong>§</strong> 148 InsO) umfasst daher zunächst auch solche Gegenstände,<br />
die mit Sicherungsrechten Dritter belastetet sind. Es gelten insoweit<br />
auch für den Insolvenzverwalter die Regelungen <strong>des</strong> <strong>§</strong>1006 Abs. 1und 2BGB,<br />
wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer<br />
ist. Der Insolvenzverwalter kann also davon ausgehen, dass der besitzende Insolvenzschuldner<br />
auch Eigentümer ist. Dementsprechend ist es Sache <strong>des</strong> Si-<br />
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Allgemeines Rz. 5a <strong>§</strong>7<br />
cherungsgläubigers, binnen einer angemessenen Frist sein Recht geltend zu<br />
machen und substantiiert darzulegen.<br />
Im wohlverstandenen Interesse der Gesamtgläubigerschaft sind Sicherungsrechte<br />
vom Verwalter erst dann zu beachten, wenn sie durch Glaubhaftmachung<br />
durch den Sicherungsgläubiger oder auf andere Weise im Rahmen der<br />
Verwaltertätigkeit bekannt geworden sind. Ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte<br />
für Sicherungsrechte, besteht eine Pflicht <strong>des</strong> Verwalters, den<br />
Sachverhalt hinsichtlich solcher Rechte aufzuklären. Die Beweislast für solche<br />
Anhaltspunkte trägt der (vermeintliche) Sicherungsgläubiger.<br />
Um Gläubigern entsprechenden Vortrag zu ermöglichen, sind diese gemäß<br />
<strong>§</strong>28Abs. 2InsO mit dem Eröffnungsbeschluss aufzufordern, dem Verwalter<br />
unverzüglich mitzuteilen,<br />
– welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten <strong>des</strong><br />
Schuldners in Anspruch nehmen und<br />
– den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und<br />
den Entstehungsgrund <strong>des</strong> Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung<br />
zu bezeichnen.<br />
Musterschreiben 1 –Anmeldung einer <strong>gesicherten</strong> Insolvenzforderung zur<br />
Insolvenztabelle<br />
Sehr geehrter Herr Kollege,<br />
wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir die rechtlichen Interessen der Fa. …invorbenanntem<br />
Insolvenzverfahren vertreten. Uns liegt Ihr Schreiben vom …vor, in<br />
dem Sie uns zur Anmeldung der Forderungen unserer Mandantin zur Insolvenztabelle<br />
auffordern. Bezugnehmend hierauf melden wir die nachfolgend näher bezeichnete<br />
Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle an:<br />
1. Forderung auf Darlehensrückzahlung gemäß Vertrag vom …inHöhe von …<br />
2. Rückständige Zinsverpflichtung seit dem …bis zur Verfahrenseröffnung laut<br />
Ziff. …<strong>des</strong> vorbenannten Vertrages in Höhe von …<br />
Den Darlehensvertrag, die den Empfang der Darlehenssumme bestätigende Quittung<br />
der Schuldnerin, die Kündigung <strong>des</strong> Vertrages sowie eine Aufstellung der<br />
Zinsen überreichen wir in der Anlage.<br />
Zur Sicherung dieser Forderung bestehen zugunsten unserer Mandantin folgende<br />
Sicherheiten:<br />
1. Briefhypothek über … nebst …% Zinsen seit dem … gemäß Hypothekenbestellungsurkunde<br />
<strong>des</strong> …vom …zur Urkunds.-Nr.<br />
2. Sicherungsübereignung <strong>des</strong> …, amtliches Kennzeichen …<br />
3. Garantieerklärung der …<br />
1 Vgl. hierzu sowie zu weiteren Mustern Breuer, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.<br />
2006, S. 244 ff.<br />
Drees/J. Schmidt | 677<br />
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4<br />
5<br />
5a
6<br />
7<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 6 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
Zum Nachweis dieser Sicherheiten überreichen wir ebenfalls in der Anlage die<br />
entsprechenden Urkunden in einfacher Kopie. Hinsichtlich der unter Ziff. 1. und 2.<br />
angeführten Sicherheiten begehrt unsere Mandantin abgesonderte Befriedigung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
(Vermeintlich) gesicherte Gläubiger sind daher gut beraten, aktiv zu werden<br />
und den Insolvenzverwalter mit dem Wissen um bestehende Sicherungsrechte<br />
zu belasten. Nur auf diese Weise kann es gelingen, den Anwendungsbereich<br />
<strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verlassen und eine über die Insolvenzquote<br />
hinausgehende Befriedigung zu erlangen, indem etwa<br />
– ein Gegenstand aus der Insolvenzmasse gemäß <strong>§</strong>47InsO herausverlangt<br />
bzw. ausgesondert wird (vgl. zur Aussonderung unter Rz. 17ff.);<br />
– aus der Verwertung eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong> gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 49ff. InsO<br />
abgesonderte Befriedigung aus dem hierbei erzielten Erlös beansprucht wird<br />
(vgl. zur Absonderung unter Rz. 135 ff.);<br />
– persönlich und/oder dinglich mithaftende Dritte in Anspruch genommen<br />
werden (vgl. hierzu Rz. 419 ff. und Rz. 487c).<br />
Ü Grundsätzliche Hinweise<br />
zum anwaltlichen <strong>Beratung</strong>sansatz bei der Behandlung von Sicherungsrechten<br />
in Insolvenzsachverhalten:<br />
– Die insolvenzrechtliche <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger setzt gedanklich<br />
und auch tatsächlich stets eine zivilrechtliche <strong>Beratung</strong> voraus.<br />
Denn nur zivilrechtlich wirksame Sicherheiten eröffnen den Anwendungsbereich<br />
der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47f., 49ff. InsO.<br />
– Auch innerhalb der insolvenzrechtlichen <strong>Beratung</strong> gibt es zwingende<br />
gedankliche Vorüberlegungen. Mit der Feststellung der zivilrechtlichen<br />
Wirksamkeit ist es nicht getan. Die Geltendmachung von Absonderungsrechten<br />
setzt weiter deren Insolvenzfestigkeit voraus. Hierfür hat<br />
der Berater insbesondere den Einwand der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit<br />
gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 129ff., 143 Abs. 1InsO und die insolvenzrechliche<br />
Unwirksamkeit aus anderen Gründen, z.B. gemäß <strong>§</strong>88 InsO<br />
(Rz. 185) zu überprüfen. Indizien für entsprechenden <strong>Beratung</strong>sbedarf<br />
sind die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag und die Vereinbarung<br />
nachträglicher Sicherheiten. Zur Insolvenzanfechtung vgl. <strong>§</strong>10dieses<br />
Buches.<br />
– Die Erfolgsaussichten der Verfolgung von Absonderungsrechten können<br />
nicht ohne sorgfältige Überprüfung der zuvor genannten Vorfragen beurteilt<br />
werden. Kommt es zu einer streitigen Auseinandersetzung bei<br />
der Durchsetzung werden Insolvenzverwalter stets bemüht sein, Wirksamkeit<br />
und Insolvenzfestigkeit anzugreifen.<br />
– Gesicherte Gläubiger sind gut beraten, diese Vorfragen auch dann zu<br />
klären, wenn die den Sicherheiten zugrunde liegende Hauptforderung<br />
noch vor dem Insolvenzantrag beglichen worden ist. Denn sollte diese<br />
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Allgemeines Rz. 11 <strong>§</strong>7<br />
Befriedigung erfolgreich angefochten werden, so leben mit der Hauptforderung<br />
sowohl akzessorische 1 als auch nicht akzessorische 2 Sicherheiten<br />
wieder auf 3 .<br />
2. Die Sicherungsrechte und die Insolvenzrechtsreform<br />
Die <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger hat mit Einführung der InsO an Bedeutung<br />
gewonnen. Denn neben zahlreichen anderen gesetzgeberischen Anliegen<br />
(Maßnahmen zur Beseitigung der Massearmut, Gläubigergleichbehandlung,<br />
Sanierungsgedanke, etc.) galt ein Hauptaugenmerk der Reformüberlegungen<br />
der privilegierten Rechtsstellung gesicherter Gläubiger. Den Sicherungsrechten<br />
wurde in dreifacher Hinsicht eine Ausbeutung der Masse vorgeworfen:<br />
– Vorabbefriedigung auf Kosten der Gesamtgläubigerschaft.<br />
– Möglichkeit der Eigenverwertung sorgte für unkoordinierten Zugriff und<br />
verhinderte sowohl die Sanierung und Fortführung als auch eine mögliche<br />
gewinnbringende Gesamtveräußerung <strong>des</strong> insolventen Unternehmens.<br />
– Belastung der Masse mit den durch die Feststellung, Erhaltung und Bearbeitung<br />
der Sicherungsrechte entstehenden Kosten („Exklusiv-Konkurs der<br />
Privilegierten“).<br />
Mit der Grundidee eines neuen Insolvenzrechts –Ablösung <strong>des</strong> Prioritätsprinzips<br />
durch den Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung –sollten diese<br />
Privilegien stark eingeschränkt werden.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Reformüberlegungen insbes.<br />
auch über die Behandlung von Sicherungsrechten im Insolvenzfall diskutiert, um<br />
den vorrangigen Reformzielen –Anreicherung der Masse sowie erleichterte Verfahrenseröffnung<br />
–möglichst nahe zu kommen. Streitpunkt der Diskussion war<br />
die Frage, ob es gerechtfertigt sei, dass die Rechtsstellung und die Ansprüche<br />
dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenz <strong>des</strong> gemeinsamen Schuldners voll<br />
respektiert, sprich gemäß Rang und in voller Höhe bedient werden, bevor nachrangige<br />
Anspruchsinhaber befriedigt werden, oder ob ihnen zugunsten der Insolvenzmasse<br />
und damit letztlich zugunsten der un<strong>gesicherten</strong> Gläubiger in der Insolvenz<br />
<strong>des</strong> gemeinsamen Schuldners ein Sonderopfer abverlangt werden müsse 4 .<br />
3. Die gesetzlichen Änderungen im Überblick<br />
a) Verwertungsverfahren<br />
Die Abwicklung von Konkursverfahren kollidierte häufig mit der selbständig<br />
betriebenen Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens durch aus- und absonderungsberechtigte<br />
Gläubiger. Durch den eigenhändigen Zugriff der Gläubiger<br />
1 BGH v. 24. 10. 1973 –VIII ZR 82/72, KTS 1974, 96.<br />
2 OLG Frankfurt v. 25. 11. 2003 –9U127/02, ZIP 2004, 271 m. Anm. Wagemann, EWiR<br />
2004, 563 (564). Zur Vorinstanz vgl. LG Frankfurt v. 15. 8. 2003 –17O370/02, ZInsO<br />
2003, 907 m. Bspr. von Biehl, ZInsO 2003, 932ff.<br />
3 Ausführlichhierzu Heidbrink,NZI 2005, 363 m. zahlr. w.N.<br />
4 BT-Drucks. 12/2443, S. 75, 80, 82, 87.<br />
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8<br />
9<br />
10<br />
11
11 a<br />
12<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 11 a <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
auf die betriebsgebundenen Vermögensgegenstände wurde das Betriebsvermögen<br />
<strong>des</strong> Gemeinschuldners zerschlagen, die Betriebe dadurch lahm gelegt,<br />
ihre Fortführung oder Veräußerung als Betriebseinheit verhindert und damit<br />
letztlich der Versuch <strong>des</strong> Verwalters, das Verfahren einer vorteilhaften Abwicklungsstrategie<br />
zuzuführen, häufig vereitelt. Der Gesetzgeber sah es <strong>des</strong>halb als<br />
notwendig an, die Insolvenzmasse vor der unkontrollierten Zerschlagung<br />
durch Einzelzugriffe zu schützen 1 .Das Nutzungspotential der schuldnerfremden<br />
Sachen sollte zunächst der Masse zur vereinfachten Verwertungskoordinierung<br />
vorbehalten bleiben. Die wirtschaftlich sinnvollste und bestmögliche<br />
Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens erfoderte daher die Einbeziehung der <strong>gesicherten</strong><br />
Gläubiger in das Gesamtverfahren 2 .Das vornehmliche Reformbedürfnis<br />
betraf mithin das Recht der Absonderungsrechte. Sosieht <strong>§</strong>52InsO<br />
nunmehr den ausnahmslosen Einbezug der absonderungsberechtigten Gläubiger<br />
in das Insolvenzverfahren vor, wenn der Schuldner diesen auch persönlich<br />
haftet 3 .Mit der Abschaffung <strong>des</strong> bisher nach <strong>§</strong>127 Abs. 2KOfür den Gläubiger<br />
bestehenden Rechts, sich außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens aus dem Sicherungsgut<br />
zu befriedigen, und der Ausdehnung der insolvenzrechtlichen Haftungsverwirklichung<br />
auch auf die dingliche Vermögenshaftung, greift der Gesetzgeber<br />
eine seit langem erhobene, von der Kommission für Insolvenzrecht 4<br />
mit besonderem Nachdruck vertretene Reformforderung auf.<br />
Als Konsequenz hieraus wurde in der InsO dem Insolvenzverwalter die Verwertungsbefugnis<br />
im Hinblick auf die Absonderungsrechte zugesprochen. Er<br />
soll darüber bestimmen, wann und auf welche Art und Weise die belasteten<br />
schuldnerischen Vermögensgegenstände verwertet werden. Dadurch tritt eine<br />
Verfahrensvereinheitlichung und -konzentration in der Hand <strong>des</strong> Insolvenzverwalters<br />
ein.<br />
Ü Hinweis:<br />
Das Aussonderungsrecht entspricht weitestgehend der alten Rechtslage<br />
unter der KO.<br />
b) Lastenverteilung<br />
Des Weiteren wurde die Lastenverteilung hinsichtlich der im Verwertungsvorgang<br />
von Mobiliarsicherheiten entstehenden Kosten beklagt, da diese allein<br />
den <strong>gesicherten</strong> Gläubigern zugute kamen, hingegen finanziell der Insolvenzmasse<br />
zur Last fielen und damit allein von den „übrig gebliebenen“, un<strong>gesicherten</strong><br />
Gläubigern zu tragen waren 5 .Die vielfältigen Formen von Mobiliarsicherheiten,<br />
ihre fehlende Erkennbarkeit und die häufig auftretenden Kollisionsfälle<br />
verursachen bei der Abwicklung von Insolvenzfällen regelmäßig<br />
erhebliche Kosten. Insbesondere führen die rechtliche Feststellung sowie die<br />
tatsächliche Trennung der Sicherheiten, die Erhaltung <strong>des</strong> Sicherungsguts<br />
1 BT-Drucks. 12/2443, S. 2.<br />
2 BT-Drucks. 12/2443, S. 77, 79; Referentenentwurf, 2. Teil, S. 16.<br />
3 BT-Drucks. 12/2443, S. 126; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>52Rz. 1; Joneleit-Imberger<br />
in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>52Rz. 1.<br />
4 Kommission für Insolvenzrecht, Erster Bericht, LS 1. 1. 5Abs. 2, S. 95 f.<br />
5 BT-Drucks. 12/2443, S. 87.<br />
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Allgemeines Rz. 15a <strong>§</strong>7<br />
während <strong>des</strong> Verfahrens und seine Verwertung, soweit diese vom Verwalter<br />
vorgenommen wird, zu einer finanziellen Belastung der Insolvenzmasse und<br />
letztlich zu einer Senkung der Befriedigungsquoten ungesicherter Gläubiger.<br />
Der Gesetzgeber verpflichtete daher die Absonderungsberechtigten zu obligaten<br />
Kostenbeiträgen, die dem Verwertungserlös bereits vor <strong>des</strong>sen Auskehr an<br />
sie zugunsten der Insolvenzmasse entnommen werden. Für die Höhe der einzubehaltenden<br />
Kostenbeiträge sieht <strong>§</strong>171 InsO aus Gründen der Praktikabilität<br />
Pauschalsätze vor. Soweit die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit<br />
Umsatzsteuer führt, ist auch der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu den Kostenbeiträgen<br />
von dem Sicherungsnehmer zu tragen (<strong>§</strong> 171 Abs. 2Satz 3InsO).<br />
Ü Hinweis:<br />
Die Regelungen über die obligaten Kostenbeiträge finden auf die Aussonderungsrechte<br />
keine Anwendung. Ebenfalls fehlt eine entsprechende Regelung.<br />
Überblick –Wesentliche Änderungen bei Absonderungsrechten<br />
– Ausnahmsloser Einbezug der absonderungsberechtigten Gläubiger in das<br />
Insolvenzverfahren (<strong>§</strong> 52 InsO)<br />
– Regelverwertungsrecht liegt bei Verwalter<br />
– Obligatorische Kostenbeiträge<br />
4. Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten der InsO<br />
Auch nach Inkrafttreten der InsO hat es zahlreiche gesetzliche Neuerungen<br />
und Änderungen gegeben, die im Wesentlichen auf den ersten Erfahrungen mit<br />
dem neuen Gesetz beruhen. Es handelt sich im Einzelnen um<br />
– Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO-<br />
ÄndG 2001) 1 ,<br />
– Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens 2007 (vgl. Rz. 15a) 2 ,<br />
– Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung <strong>des</strong><br />
Rechts der Insolvenzanfechtung 2007 3 .<br />
Für die <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong> ist in erster Linie das mit dem<br />
1. 7. 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
2007 von Bedeutung. Neben Neuregelungen in den Bereichen der Auswahl <strong>des</strong><br />
Insolvenzverwalters (<strong>§</strong> 6Rz. 156 ff.) und der Freigabe der Arbeitskraft <strong>des</strong> selbständigen<br />
Schuldners (<strong>§</strong> 17 Rz. 87) liegt ein Schwerpunkt dieses Gesetzes in<br />
1 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001),<br />
BGBl. IS.2710.<br />
2 Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens 2007, BGBl. IS.509.<br />
3 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung <strong>des</strong> Rechts der Insolvenzanfechtung<br />
2007, BGBl. IS.368.<br />
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14<br />
15<br />
15a
15b<br />
15c<br />
16<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 15b <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
der Stärkung der Sanierungs- und Ordnungsfunktion <strong>des</strong> Eröffnungsverfahrens<br />
durch Einbeziehung aus- und absonderungsberechtigter Gläubiger 1 .<br />
Aufgegangen ist diese Neuregelung in <strong>§</strong>21Abs. 2Satz 1Nr. 5InsO. Hiernach<br />
kann nunmehr das Insolvenzgericht für aus- und absonderungsberechtigte<br />
Gläubiger beweglicher Sachen und Forderungen eine Verwertungssperre anordnen.<br />
Entsprechend gesicherte Gläubiger können bei einer solchen Anordnung<br />
weder Herausgabe verlangen noch eine sicherungszedierte Forderung einziehen<br />
2 .Das Schrifttum kritisiert die fehlende Unterscheidung zwischen Ausund<br />
Absonderungsrechten 3 .Nach richtigem Verständnis sind auch Aussonderungsgläubiger<br />
erfasst 4 .Für den <strong>gesicherten</strong> Gläubiger stellt die Neuregelung<br />
zweifelsohne eine Belastung dar. Wegen der Einzelheiten wird für Aussonderungsberechtigte<br />
auf Rz. 95 ff. und für Absonderungsberechtigte auf Rz. 216 ff.<br />
verwiesen.<br />
Was die künftige Rechtsentwicklung angeht, so dürfen folgende –für gesicherte<br />
Gläubiger weniger relevanten –Reformbestrebungen 5 nicht unerwähnt<br />
bleiben<br />
– der Referentenentwurf v. Mai 2006 eines Gesetzes zur Modernisierung <strong>des</strong><br />
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (RefE MoMiG),<br />
– der Regierungsentwurf v. Februar 2007 eines Gesetzes zur Entschuldung<br />
völlig mitelloser Personen und zur Änderung <strong>des</strong> Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
(RegE EntschG) sowie<br />
– der Diskussionsentwurf v. August 2006 eines Gesetzes zur Vereinfachung<br />
der Aufsicht in Insolvenzverfahren (DiskE GAVI)<br />
5. Gang der Darstellung<br />
Vor diesem Hintergrund sollen nunmehr die für die <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger<br />
relevanten Fragestellungen jeweils isoliert für<br />
– Aussonderungsberechtigte (Rz. 17ff.),<br />
– Absonderungsberechtigte (Rz. 135 ff.) sowie<br />
– durch Personalsicherheiten abgesicherte Gläubiger (Rz. 419 ff.)<br />
behandelt werden.<br />
1 Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>1Rz. 11.<br />
2 Ausführlichhierzu Kuder,ZIP 2007, 1690 ff.<br />
3 Kirchhof, ZInsO 2007, 227 (228 ff.).<br />
4 Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>1Rz. 11b. Kritisch zur Einbeziehung<br />
von Aussonderungsberechtigten Kirchhof,ZInsO 2007, 227 (228ff.).<br />
5 Vgl. hierzu die Übersicht von Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007,<br />
<strong>§</strong>1Rz. 11.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 20 <strong>§</strong>7<br />
II. Aussonderungsfragen<br />
1. Die Aussonderung<br />
Entsprechend der Einzelzwangsvollstreckung sollen auch von der Gesamtvollstreckung<br />
nur die Vermögensgegenstände erfasst werden, die dem schuldnerischen<br />
Vermögen zuzuordnen sind. Gemäß <strong>§</strong>35InsO fallen daher nur die Gegenstände<br />
in die Insolvenzmasse, die dem Schuldner „gehören“, d.h. wenn diesem<br />
an den haftenden Gegenständen ein vorbehaltloses Vollrecht zukommt.<br />
Schuldnerfremde Sachen sind mithin aus der Haftungsmasse zu nehmen, insolvenztechnisch<br />
sind sie nach <strong>§</strong>47InsO auszusondern. Übernimmt der Verwalter<br />
bei der Inbesitznahme <strong>des</strong> Vermögens nach <strong>§</strong>148 Abs. 1InsO auch die<br />
aufgrund der Vielzahl der Geschäftsbeziehungen <strong>des</strong> Insolvenzschuldners noch<br />
in <strong>des</strong>sen Vermögen vorhandenen Gegenstände und Rechte, die nicht in <strong>des</strong>sen<br />
Eigentum stehen, sondern einem Dritten gehören, kann der Dritte die Inbesitznahme<br />
für die Masse dadurch abwenden, dass er die Aussonderung seines Vermögensgegenstan<strong>des</strong><br />
nach <strong>§</strong>47InsO begehrt. Durch die Aussonderung werden<br />
sodann die im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den Verwalter noch im<br />
schuldnerischen Vermögen vorhandenen Fremdgegenstände und -rechte aus<br />
der Insolvenzmasse als „Ist-Masse“ herausgelöst und diese dadurch zur „Soll-<br />
Masse“ bereinigt.<br />
Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger. Sie machen lediglich<br />
geltend, dass ein bestimmter Gegenstand bzw. ein bestimmtes Recht<br />
nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dabei können sie ihren Ansprüchen frei von<br />
den Zwängen <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens Geltung verschaffen und brauchen sich<br />
keinen insolvenzrechtlich bedingten Einschränkungen bei der Geltendmachung<br />
zu unterwerfen. Ihnen kommt mithin die stärkste Stellung unter allen<br />
Gläubigern zu. Die Parallele in der Einzelzwangsvollstreckung wäre die Drittwiderspruchsklage<br />
nach <strong>§</strong>771 ZPO.<br />
Wer im Einzelnen aussonderungsberechtigt ist, ergibt sich nicht aus den Vorschriften<br />
der InsO selbst. Das Gesetz spricht in <strong>§</strong>47Satz 1InsO nur davon,<br />
dass aussonderungsberechtigt derjenige ist, der aufgrund eines dinglichen oder<br />
persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse<br />
gehört. Der Anspruch auf Aussonderung eines bestimmten Gegenstands<br />
bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen außerhalb der InsO 1 .<br />
Gegenstand eines Aussonderungsanspruchs können bewegliche und unbewegliche<br />
Sachen oder dingliche und persönliche Rechte sowie Forderungen sein,<br />
soweit diese individuell bestimmbar sind. Voraussetzung eines Aussonderungsrechts<br />
ist daher, dass dem Berechtigten ein dingliches oder persönliches<br />
Recht an dem Aussonderungsobjekt zukommt und dieses massebefangen ist,<br />
sprich, sich bei Insolvenzeröffnung im Besitz <strong>des</strong> Schuldners befand und der Insolvenzverwalter<br />
–sei es auch bereits vor der Inbesitznahme –Ansprüche auf<br />
diesen Gegenstand erhebt.<br />
1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 97; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 6.<br />
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23<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 20a <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
Ü Hinweise für den Berater:<br />
An dieser Stelle zeigt sich die Relevanz der eingangs erwähnten Vorfragen<br />
(Rz. 7), deren Beantwortung für eine sorgsame insolvenzrechtliche <strong>Beratung</strong><br />
unerlässlich ist. Denn nur zivilrechtlich wirksame und insolvenzfeste<br />
Sicherheitenrechte eröffnen den Anwendungsbereich der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47f InsO.<br />
2. Aussonderungsrechte (<strong>§</strong> 47 InsO)<br />
a) Aussonderungsfähige Objekte<br />
Aussonderungsfähig im Sinne von <strong>§</strong>47InsO sind Gegenstände, d.h. bewegliche<br />
und unbewegliche Sachen, dingliche und persönliche Rechte, Forderungen<br />
aller Art sowie der Besitz. Das Aussonderungsobjekt muss individuell bestimmt<br />
oder zumin<strong>des</strong>t bestimmbar sein. Handelt es sich um vertretbare oder<br />
verbrauchbare Sachen, sind diese dann hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar,<br />
wenn sie sich unterscheidbar in der Masse befinden. Ist aufgrund vorangegangener<br />
Vermischung mit schuldnereigenen Gegenständen gemäß <strong>§</strong>948<br />
BGB die Unterscheidbarkeit <strong>des</strong> Aussonderungsobjekts nicht mehr gegeben, so<br />
erfolgt die Abwicklung nach <strong>§</strong>84InsO.<br />
In einem Urteil <strong>des</strong> BGH vom 4. 5. 2006 ging es um die sehr spezielle Frage, ob<br />
der Anteil <strong>des</strong> nicht verwaltenden Ehegatten am Gesamtgut einer Ehegemeinschaft<br />
aussonderungsfähig ist 1 .Der BGH versagte die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>47<br />
InsO mit Rücksicht auf <strong>§</strong>37Abs. 1Satz 3InsO sowie <strong>§</strong>860 Abs. 1ZPO.<br />
b) Dingliche Aussonderungsrechte<br />
Während zu den dinglichen Rechten für gewöhnlich all diejenigen Rechte zählen,<br />
die dem Rechtsinhaber das Recht zur Herrschaft über eine Sache einräumen,<br />
fallen unter die dinglichen Rechte <strong>des</strong> <strong>§</strong>47InsO all diejenigen, die die<br />
Rechtsinhaberschaft an Gegenständen im Sinne der InsO zuweisen 2 .<br />
aa) Eigentumsrechte<br />
Zu den Aussonderungsrechten gehört in erster Linie das Eigentum im Sinne<br />
<strong>des</strong> BGB an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Die Durchsetzung dieses<br />
Vindikationsanspruchs ist der Grundfall der Aussonderung, da Gegenstände,<br />
die im Eigentum eines Dritten stehen, nicht zu dem insolvenzbeschlagenen<br />
Vermögen <strong>des</strong> Schuldners und damit nicht zur Insolvenzmasse zählen (<strong>§</strong> 35 InsO).<br />
Dem Eigentümer steht ein Aussonderungsrecht zu, wenn ihm zugleich<br />
auch ein Anspruch auf Herausgabe z.B. nach <strong>§</strong>985 BGB hinsichtlich <strong>des</strong> auszusondernden<br />
Gegenstands zukommt 3 .<br />
1 BGH v. 4. 5. 2006 –IXZB285/04, ZInsO 2006, 597ff.<br />
2 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 8m.w.N.<br />
3 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 9.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 28 <strong>§</strong>7<br />
(1) Alleineigentum<br />
Das Alleineigentum berechtigt den Rechtsinhaber zur Aussonderung seiner Sache<br />
1 .Ausdrücklich gesetzlich ausgenommen ist das Sicherungseigentum (<strong>§</strong> 51<br />
Nr. 1InsO). Der aus dem Alleineigentum erwachsende dingliche Anspruch <strong>des</strong><br />
Berechtigten auf Aussonderung richtet sich in der Regel auf die Herausgabe <strong>des</strong><br />
Aussonderungsobjekts nach <strong>§</strong>985 BGB, soweit der Schuldner jedenfalls unmittelbarer<br />
Besitzer in Form <strong>des</strong> Eigen- oder Fremdbesitzers ist und ihm kein<br />
Recht zum Besitz zusteht. Soweit der Insolvenzschuldner selbst die Stellung<br />
eines mittelbaren Besitzers innehat, richtet sich der Aussonderungsanspruch<br />
auf Abtretung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs gegenüber dem Besitzmittler 2 .Kommt<br />
dem Schuldner jedoch ausnahmsweise ein Recht zum Besitz zu, oder bestreitet<br />
der Insolvenzverwalter die Eigentumsposition <strong>des</strong> Dritten, so beschränkt sich<br />
der Anspruch zunächst auf die Feststellung der Eigentumsposition.<br />
Der Aussonderungsanspruch kann auch auf eine schuldrechtliche Rechtsgrundlage<br />
gestützt werden, z.B. auf <strong>§</strong>546 Abs. 1BGB für den Vermieter gegenüber<br />
dem Mieter oder auf <strong>§</strong>695 BGB für den Hinterleger gegenüber dem Hinterlegungsempfänger<br />
(siehe hierzu Rz. 81ff.). Stehen dem Berechtigten sowohl<br />
dingliche als auch persönliche Ansprüche auf Aussonderung zu, so kann er<br />
zwischen beiden Anspruchsgrundlagen wählen. Er wird sich im Hinblick auf<br />
die Ausübung seines Wahlrechts daran orientieren, bei welchem der Ansprüche<br />
sich für ihn die günstigere Behauptungs- und Beweislast bzw. der günstigere<br />
Gerichtsstand ergibt.<br />
Bei beweglichen Sachen, die sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Besitz<br />
<strong>des</strong> Insolvenzschuldners befinden, streitet zugunsten der Insolvenzmasse<br />
der <strong>§</strong>1006 BGB, sodass zugunsten <strong>des</strong> besitzenden Schuldners <strong>des</strong>sen Eigentum<br />
vermutet wird und damit auch die Zugehörigkeit <strong>des</strong> Vermögensgegenstands<br />
zur Insolvenzmasse. Derjenige, der sein Eigentumsrecht im Rahmen der<br />
Aussonderung geltend machen möchte, muss entgegen der Publizitätswirkung<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong>1006 BGB die Eigentumsvermutung widerlegen, womit ihm auch die<br />
Darlegungs- und Beweislast obliegt 3 .<br />
(2) Miteigentum<br />
Befindet sich das Aussonderungsobjekt im Miteigentum mehrerer, so kann jeder<br />
Miteigentümer die Aussonderung durch Geltendmachung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs<br />
an alle Miteigentümer gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 1011, 432 BGB betreiben 4 .<br />
Soweit der Insolvenzschuldner selbst Miteigentümer an dem auszusondernden<br />
Gegenstand ist, z.B. weil es in seinem Lager zu einer Vermischung von eigenen<br />
mit schuldnerfremden Gegenständen gemäß <strong>§</strong>948 BGB gekommen ist, können<br />
die anderen Miteigentümer neben der Feststellung <strong>des</strong> Miteigentumsanteils<br />
1 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 9.<br />
2 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 16.<br />
3 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 15; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 114.<br />
4 Vgl. hierzu näher Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 6; Ganter in Münchener<br />
Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 45.<br />
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31<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 29 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
und der Einräumung <strong>des</strong> Mitbesitzes auch die Auseinandersetzung der Gemeinschaft<br />
nach <strong>§</strong>84InsO i.V.m. <strong>§</strong>749 BGB außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
verlangen 1 .<br />
(3) Einfacher Eigentumsvorbehalt<br />
Wie nach bisherigem Recht soll nach h.M. auch im Geltungsbereich der InsO<br />
dem Vorbehaltsverkäufer im Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers der einfache<br />
Eigentumsvorbehalt zu einem Aussonderungsrecht verhelfen 2 .Nach heftiger<br />
Diskussion, ob der einfache Eigentumsvorbehalt, der letztlich dem Verkäufer<br />
als Sicherungsmittel dient, nicht auch zu einem Absonderungsrecht<br />
führt, hat sich der Gesetzgeber letztlich doch wieder zurückbewegt und dem<br />
Vorbehaltseigentum die Aussonderungskraft erneut zuerkannt 3 .Hat sich der<br />
Verkäufer mithin das Eigentum an einer Kaufsache vorbehalten, kann er im<br />
Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Käufers die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache<br />
aussondern und nach <strong>§</strong>47InsO Herausgabe der Sache verlangen, soweit dem<br />
Insolvenzverwalter kein Recht zum Besitz zur Seite steht 4 .<br />
Trotz seiner Entscheidung, den Eigentumsvorbehalt entgegen aller Kritik sachlich<br />
nicht den Sicherungsrechten zuzuordnen, hat der Gesetzgeber eine Art<br />
„Mischsystem“ installiert, welches gegenüber dem Vorbehaltseigentümer in<br />
<strong>§</strong>107 Abs. 2InsO eine Art „Ausübungssperre“ verhängt, um dadurch das Nutzungspotential<br />
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware insbesondere<br />
zugunsten einer möglichen Betriebsfortführung dem Insolvenzverwalter vorzubehalten.<br />
Dementsprechend ordnet <strong>§</strong>107 Abs. 2Satz 1InsO an, dass der zur<br />
Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts aufgeforderte Verwalter die diesbezügliche Erklärung<br />
gegenüber dem Verkäufer nach <strong>§</strong>103 Abs. 2Satz 2InsO erst unverzüglich<br />
nach dem Berichtstermin abzugeben braucht. Dabei ist auf die nach <strong>§</strong>29<br />
Abs. 1Nr. 1für den Berichtstermin (<strong>§</strong> 156 InsO) einzuhaltende Frist von drei<br />
Monaten abzustellen. Mithin verbleibt der Nutzungswert der unter Vorbehalt<br />
erworbenen Sache zunächst bis zur Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts bei der Insolvenzmasse.<br />
Für den Aussonderungsberechtigten bedeutet das, dass er sein Aussonderungsrecht<br />
aufgrund seiner Stellung als Vorbehaltseigentümer faktisch<br />
bis zu drei Monaten nicht ausüben kann, da der Verwalter auf die Aufforderung<br />
<strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten zur Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts für seine Erklärung<br />
bis zum Berichtstermin Zeit hat 5 .<br />
Für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen <strong>des</strong> Vorbehaltsverkäufers<br />
regelt die InsO nunmehr in <strong>§</strong>107 Abs. 1InsO die Insolvenzfestigkeit <strong>des</strong><br />
Anwartschaftsrechts <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers, soweit diesem bereits vor der Er-<br />
1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 1.<br />
2 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 62; Joneleit-Imberger<br />
in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47 Rz. 17; Uhlenbruck, InsO,<br />
12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 19; hierzu krit. Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, <strong>§</strong>47Rz. 16 ff.<br />
3 Vgl. zu dieser Diskussion: Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff.<br />
Rz. 33ff.; Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 62, 2.<br />
4 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 11ff.<br />
5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 19; Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift<br />
zur InsO, S. 1043ff. Rz. 13.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 33 <strong>§</strong>7<br />
öffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens der Besitz an der Vorbehaltsware übertragen<br />
worden ist 1 .Damit kann der Verwalter <strong>des</strong> Vorbehaltsverkäufers nicht mehr<br />
wie unter dem Geltungsbereich der KO die weitere Erfüllung <strong>des</strong> mit dem Vorbehaltskäufer<br />
geschlossenen Vertrags ablehnen und die Vorbehaltsware herausverlangen.<br />
Der Vorbehaltskäufer kann nunmehr seinerseits gemäß <strong>§</strong>107<br />
Abs. 1InsO die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrags verlangen, wobei ihm –solange er sich<br />
selbst vertragstreu verhält –ein unentziehbares Recht zum Besitz zusteht. Lediglich<br />
wenn der Käufer selbst gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt,<br />
so z.B. wenn er in Zahlungsverzug gerät, kann der Verwalter nach den<br />
allgemeinen Regeln gemäß <strong>§</strong>449 BGB vom Vertrag zurücktreten. Insoweit hat<br />
sich auch durch die Schuldrechtsreform nichts geändert. Soweit dem Vorbehaltskäufer<br />
vor Verfahrenseröffnung der Besitz noch nicht übertragen wurde,<br />
ist ihm der Weg über <strong>§</strong>107 Abs. 1InsO zum Vollrecht an der Vorbehaltsware<br />
versperrt 2 (zu der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 InsO ausführlich s. <strong>§</strong>8Rz. 144ff.).<br />
Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen <strong>des</strong> Eigentumsvorbehalts berechtigen<br />
hingegen nicht zur Aussonderung 3 .Weder der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt,<br />
der gegeben ist, wenn das Eigentum an der Kaufsache nicht<br />
bereits mit Erfüllung der Kaufpreisforderung übergeht, sondern erst nach Tilgung<br />
weiterer Verbindlichkeiten, noch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei<br />
dem die Sicherheit auf künftige Vermögenswerte erstreckt wird, die an die<br />
Stelle <strong>des</strong> Vorbehaltsguts treten, begründen für den Vorbehaltseigentümer die<br />
Rechtsstellung eines Aussonderungsberechtigten 4 .Strukturell kommt diesen<br />
Eigentumsvorbehaltsformen in erster Linie Pfandfunktion zu, womit diese<br />
eher dem Sicherungseigentum gleichzustellen sind. Mithin räumen diese dem<br />
Berechtigten nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 50 ff. InsO<br />
ein. Dies gilt aber nach h.L. für den erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />
nur insoweit, als auch der Erweiterungsfall eingetreten ist. Liegt hingegen<br />
noch der Fall <strong>des</strong> einfachen Eigentumsvorbehalts vor, muss dem Berechtigten<br />
auch noch ein Aussonderungsrecht zukommen 5 .Erst mit Eintritt <strong>des</strong> Erweiterungsfalls<br />
ist der Berechtigte nur noch zur abgesonderten Befriedigung<br />
berechtigt.<br />
(4) Weitergeleiteter und nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt<br />
Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Käufer beim Weiterverkauf<br />
offen legt, dass er selbst nur unter Eigentumsvorbehalt erworben hat<br />
und daher lediglich Anwartschaftsberechtigter geworden ist, als der er nun auch<br />
sein Anwartschaftsrecht weiterveräußert. Der Zweiterwerber soll erst dann Eigentümer<br />
werden, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Erstverkauf getilgt ist.<br />
1 Ganter in MünchenerKommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 76ff.; Uhlenbruck,InsO,<br />
12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 18.<br />
2 Vgl. hierzu Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 24.<br />
3 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 11 m.w.N.<br />
4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 21, 23; Ganter in Münchener Kommentar<br />
zur InsO, <strong>§</strong>47Rz. 94.<br />
5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 23; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 92.<br />
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34<br />
35<br />
36<br />
37<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 34 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt steht mithin sowohl im Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen <strong>des</strong> Erstkäufers als auch über das Vermögen <strong>des</strong><br />
Zweitkäufers dem einfachen Eigentumsvorbehalt gleich. Unabhängig davon, ob<br />
Erst- oder Zweitkäufer in die Insolvenz geraten, steht dem ursprünglichen Verkäufer<br />
in beiden Fällen ein Aussonderungsrecht an der Ware zu 1 .<br />
Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Erstkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann<br />
der Verkäufer die Ware als sein Eigentum beim Zweitkäufer aussondern, sobald<br />
das Besitzrecht <strong>des</strong> Erstkäufers entfällt. In analoger Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>268 BGB<br />
muss dem Zweitkäufer aberein Recht auf Befriedigung<strong>des</strong> Verkäufers zugestanden<br />
werden 2 .Zahlt ermithin den Restkaufpreis an den Verkäufer, so wird er<br />
ohne Durchgangserwerb <strong>des</strong> Insolvenzschuldners neuerEigentümerder Ware.<br />
Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Zweitkäufers ein Insolvenzverfahren betrieben, so<br />
kann der Verkäufer nur dann aussondern, wenn das Besitzrecht <strong>des</strong> Erstkäufers<br />
durch Rücktritt nach <strong>§</strong>449 BGB erloschen ist 3 .Esbesteht für den Insolvenzverwalter<br />
insoweit ein Wahlrecht nach <strong>§</strong>103 InsO (zu diesem Wahlrecht vgl.; <strong>§</strong>8<br />
Rz. 10ff.). Wählt der Verwalter die Nichterfüllung, kann der Verkäufer das Vorbehaltsgut<br />
aussondern 4 .<br />
Für den Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Verkäufers findet wiederum <strong>§</strong>107 InsO Anwendung<br />
5 .<br />
Ein Fall <strong>des</strong> so genannten nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts 6 ist gegeben,<br />
wenn der Eigentumsvorbehaltskäufer seinerseits gegenüber seinen Lieferanten<br />
nur unter Eigentumsvorbehalt verfügen darf. In beiden Verträgen werden selbständige<br />
Eigentumsvorbehalte vereinbart. Im Unterschied zum weitergeleiteten<br />
Eigentumsvorbehalt ist der Erstkäufer nicht dazu genötigt, seine Lieferantenbeziehung<br />
und damit seine Stellung als Anwartschaftsberechtigter offen zu<br />
legen. Dies ist insbesondere im Zwischenhandel üblich. Dabei wird die Vereinbarung<br />
eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware zwischen dem Verkäufer und<br />
dem Erstkäufer in der Regel mit der Vorausabtretung der daraus entstehenden<br />
Forderungen verbunden. Der Zweitkäufer erwirbt in diesem Fall ein selbständiges<br />
Anwartschaftsrecht. Es handelt sich daher um zwei nacheinandergeschaltete<br />
Eigentumsvorbehalte, wobei der Verkäufer zunächst Vorbehaltseigentümer<br />
bleibt. Ihm steht daher weiterhin ein Aussonderungsrecht zu 7 . Der<br />
Verkäufer verliert sein Eigentum erst dann, wenn eine der beiden Kaufpreisforderungen<br />
bezahlt wird 8 .Damit geht mit der Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in einem<br />
1 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 37; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 25.<br />
2 Bassenge in Palandt, BGB, 67. Auf. 2008, <strong>§</strong>1922 Rz. 58; Andres in Nerlich/Römermann,<br />
InsO, <strong>§</strong>47Rz. 21.<br />
3 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 21.<br />
4 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 37; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 25.<br />
5 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 25.<br />
6 Vgl. hierzu Putzo in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>449 Rz. 17; Ganter in Münchener<br />
Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 101.<br />
7 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>51Rz. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 27.<br />
8 Putzo in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>449 Rz. 17.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 41 <strong>§</strong>7<br />
der beiden Kausalverhältnisse sein Aussonderungsrecht unter und der Verkäufer<br />
ist im Fall der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>des</strong><br />
Erst- oder auch Zweiterwerbers nicht mehr zur Aussonderung der Vorbehaltsware<br />
berechtigt 1 .<br />
bb) Sonstige dingliche Rechte<br />
Sonstige dingliche Rechte können ebenfalls einen Anspruch auf Aussonderung<br />
begründen 2 ,wenn das geltend gemachte dingliche Recht selbst den Gegenstand<br />
der Aussonderung bildet und nicht die Sache oder das Recht, auf dem das dingliche<br />
Recht lastet. In Betracht kommen hier<br />
– der Nießbrauch (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1030 ff. BGB),<br />
– das Erbbaurecht (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1012 ff. BGB),<br />
– Grunddienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1018 ff. BGB),<br />
– beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1090 ff. BGB).<br />
Des Weiteren gehören auch die Grundpfandrechte sowie die Pfandrechte an beweglichen<br />
Sachen und Rechten zu den dinglichen Rechten, die ein Aussonderungsrecht<br />
begründen können.<br />
Soweit der Insolvenzverwalter das Bestehen <strong>des</strong> Pfandrechts bestreitet oder dieses<br />
z.B. für den Insolvenzschuldner in Form einer Eigentümergrundschuld in<br />
Anspruch nimmt, kann sein Bestehen bzw. seine Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse<br />
als Aussonderungsanspruch geltend gemacht werden.<br />
Ü Hinweis:<br />
Insoweit gilt es nur zu beachten, dass sich die Aussonderung auf Herausgabe<br />
<strong>des</strong> Rechts selbst richtet, d.h. das Ziel der Aussonderung kann in allen<br />
diesen Fällen nur die Geltendmachung gerade <strong>des</strong> Inhalts sein, den das jeweilige<br />
dingliche Recht gewährt 3 .Demgemäß ist beim Nießbrauch und<br />
beim Erbbaurecht nicht die Sache oder das Recht, an dem der Nießbrauch<br />
besteht und nicht das Grundstück auf dem das Erbbaurecht lastet, Gegenstand<br />
der Aussonderung, sondern der Nießbrauch und das Erbbaurecht<br />
selbst. Entsprechend kann auch bei den Grundpfandrechten lediglich das<br />
Pfandrecht selbst Gegenstand der Aussonderung sein und nicht das Grundstück,<br />
zu <strong>des</strong>sen Lasten das Grundpfandrecht besteht. Diesbezüglich führt<br />
das Pfandrecht, soweit seinetwegen Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden<br />
Gegenstand gesucht wird, nämlich lediglich zu einem Recht auf<br />
abgesonderte Befriedigung aus dem pfandbelasteten Gegenstand gemäß<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 ff. InsO (siehe hierzu Rz. 150ff.).<br />
Das dingliche Vorkaufsrecht (<strong>§</strong> 1094 ff. BGB) begründet sowohl in der Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Grundstückseigentümers als auch <strong>des</strong> Dritterwerbers, dem das ver-<br />
1 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 22; Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 102.<br />
2 Vgl. hierzu näher Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66.<br />
3 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 42; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 66.<br />
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39<br />
40<br />
41
42<br />
43<br />
43a<br />
44<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 42 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
kaufte Grundstück übereignet worden ist, ein Recht zur Aussonderung 1 .Aufgrund<br />
der Vormerkungswirkung <strong>des</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 1098 Abs. 2, 888 BGB ist dieses im Fall<br />
der Insolvenz <strong>des</strong> Dritterwerbers auf die Bewilligung der Umschreibung <strong>des</strong><br />
Grundbuches gerichtet 2 .Inder Insolvenz <strong>des</strong> Vorkaufsverpflichteten kann der<br />
Vorkaufsberechtigte nach Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks hingegen kein Recht auf<br />
Herausgabe <strong>des</strong> Grundstücks gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen,<br />
denn das Vorkaufsrecht entfaltet dingliche Wirkung nur gegenüber dem<br />
Dritterwerber 3 .Insoweit kann der Aussonderungsberechtigte im Rahmen der<br />
Aussonderung lediglich einen Anspruch auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens <strong>des</strong><br />
dinglichen Vorkaufsrechts begehren.<br />
Der Erbschaftsanspruch <strong>des</strong> Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer nach<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 2018 ff. BGB führt ebenfalls zu einem Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Berechtigten,<br />
welches auf Herausgabe der in der Insolvenzmasse <strong>des</strong> Erbschaftsbesitzers befindlichen<br />
Erbschaft einschließlich <strong>des</strong>sen, was der Besitzer durch Rechtsgeschäft<br />
mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (<strong>§</strong> 2019 Abs. 1BGB) sowie der<br />
aus ihr gezogenen Nutzungen, auch soweit der Erbschaftsbesitzer daran Eigentum<br />
erworben hat (<strong>§</strong> 2020 BGB), gerichtet ist 4 .Ansprüche <strong>des</strong> Erben aus den<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 2021 und 2023 BGB begründen demgegenüber nur Insolvenzforderungen 5 .<br />
Der Besitz wird ebenfalls wie ein dingliches Recht behandelt, soweit sich aus<br />
ihm Herausgabeansprüche ergeben, so dass auch dem Besitz Aussonderungskraft<br />
zuzuschreiben ist. Der frühere Besitzer kann daher im Wege der Aussonderung<br />
die Wiedereinräumung <strong>des</strong> Besitzes nach <strong>§</strong>861 BGB bzw. Herausgabe<br />
nach <strong>§</strong>1007 BGB sowie die Beseitigung einer Besitzstörung nach <strong>§</strong>862 Abs. 1<br />
BGB verlangen 6 .<br />
Ü Hinweis:<br />
Die Bedeutung der auf den Besitz gestützten Aussonderungsansprüche ist<br />
allerdings gering, da die auf den Besitz gestützte Aussonderung nur dann in<br />
Betracht kommt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der vermeintlich<br />
Berechtigte sein Eigentum an der herauszugebenden Sache beweisen<br />
kann.<br />
Auch Schutzrechte, Urheber- und Persönlichkeitsrechte können Aussonderungsrechte<br />
begründen. In der Insolvenz über das Vermögen <strong>des</strong> unberechtigten<br />
Inhabers kann beispielsweise der Erfinder <strong>des</strong> Patents den Anspruch auf Abtretung<br />
<strong>des</strong> Rechts auf Erteilung <strong>des</strong> Patents, auf Übertragung <strong>des</strong> erteilten Patents<br />
sowie auf Übertragung bereits erteilter Lizenzen aussondern 7 .Ausgesondert<br />
werden können ferner<br />
1 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 7.<br />
2 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 46; Uhlenbruck,InsO,<br />
12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66.<br />
3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 330.<br />
4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 335f.<br />
5 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 52.<br />
6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 65; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 326.<br />
7 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 67; Bausch,NZI 2005, 289ff.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 44c <strong>§</strong>7<br />
– Gebrauchsmuster (<strong>§</strong> 11 GebrMG),<br />
– Marken (vgl. <strong>§</strong><strong>§</strong> 14 Abs. 1, 15 Abs. 1MarkenG),<br />
– das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Urheberverwertungsrechte (<strong>§</strong><strong>§</strong> 12,<br />
14 UrhG) sowie<br />
– das Recht am eigenen Bild (<strong>§</strong> 22 UrhG) 1 .<br />
Aussonderungsfähig ist auch eine Internet-Domain, wenn sie namens- oder<br />
markenrechtlich geschützt ist 2 .<br />
Geht es darum, ein Recht gegenüber der Insolvenzmasse zu verteidigen, so<br />
kann auch ein Unterlassungsanspruch Gegenstand eines Aussonderungsrechts<br />
gegenüber der Insolvenzmasse sein. Hierfür kommen jedoch nur die Unterlassungsansprüche<br />
in Betracht, die Ausfluss eines absoluten Rechts (z.B. <strong>§</strong><strong>§</strong> 12,<br />
907, 1004 BGB, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 128, 135 MarkenG, 139 PatG, 97 UrhG)<br />
sind 3 .Seinem Inhalt nach kann dieser Abwehranspruch auf Unterlassung der<br />
Herstellung, Verfielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Ausbeutung, auf Vernichtung,<br />
Unschädlichmachung oder Löschung unbefugt hergestellter Platten,<br />
Stücke, Vorrichtungen und Datenträger gehen 4 .Ein Unterlassungsanspruch,<br />
der allein auf einer schuldrechtlichen Grundlage basiert, begründet hingegen<br />
kein Aussonderungsrecht 5 .<br />
Abhängig davon, ob das zur Aussonderung berechtigende Recht vom (späteren)<br />
Insolvenzschuldner oder vom Insolvenzverwalter verletzt wird, ist ein möglicher<br />
Schadensersatzanspruch Insolvenz- oder Masseforderung.<br />
In der Insolvenz <strong>des</strong> Lizenzgebers ist die Aussonderungskraft zugunsten <strong>des</strong> Lizenzgebers<br />
eine erhebliche Belastung für den Lizenznehmer, der in seiner wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit vom Agieren <strong>des</strong> Insolvenzverwalters <strong>des</strong> Lizenzgebers<br />
abhängig ist. Diese für Lizenznehmer unglückliche Situation hat ihre Ursache<br />
in der Einordnung <strong>des</strong> Lizenzvertrages in das Insolvenzvertragsrecht der<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 103 ff. InsO. Seit Einführung der InsO –und auch schon zu Zeiten <strong>des</strong> Konkursrechts<br />
6 –bestand sowohl in der insolvenzrechtlichen 7 als auch in der urheberrechtlichen<br />
8 Literatur Einigkeit darüber, dass mangels Anwendbarkeit der<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 108, 112 InsO (es fehlt an der Betroffenheit von unbeweglichem Vermögen)<br />
entsprechende Verträge unter das Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters nach<br />
<strong>§</strong>103 InsO fallen 9 .Wegen der hiermit verbundenen Schwierigkeiten für Lizenznehmer<br />
in der Insolvenz <strong>des</strong> Lizenzgebers hat die Bun<strong>des</strong>regierung am<br />
1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 68 ff.<br />
2 Henckel in Jaeger, InsO, 2004, <strong>§</strong>47Rz. 107.<br />
3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 73; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 44.<br />
4 Henckel in Jaeger, InsO, 2004, <strong>§</strong>47Rz. 107.<br />
5 BGH v. 10. 7. 2003 –IXZR119/02, ZIP 2003, 1550 ff.<br />
6 Zu<strong>§</strong><strong>§</strong>17, 19 KO BGH v. 27. 4. 1995 –XZR 60/93, KTS 1995, 656ff.<br />
7 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>103 Rz. 26; Eckert und Huber in Münchener<br />
Kommentar, InsO, 2001, <strong>§</strong>112 Rz. 8bzw. <strong>§</strong>103 Rz. 76.<br />
8 Nicolini/Lütje in Möhring, UrhG, 2. Aufl., <strong>§</strong>112 Rz. 13.<br />
9 Hierzu m.w.N. BGH v. 17. 11. 2005 –IXZR162/04, NZI 2006, 229 m. Anm. Höpfner,<br />
NZI 2006, 231ff.<br />
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44a<br />
44b<br />
44c
45<br />
45a<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 45 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
22. 9. 2007 den Entwurf eines Gesetzes beschlossen 1 ,mit dem die Insolvenzfestigkeit<br />
von Lizenzverträgen durch Schaffung eines <strong>§</strong>108a InsO sichergestellt<br />
werden soll (vgl. hierzu sowie zum genauen Gesetzeswortlaut <strong>§</strong>8 Rz. 189).<br />
Das Gesetz wird voraussichtlich im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2008 in Kraft treten 2 .Der<br />
Gesetzesentwurf ist nicht zustimmungsbedürftig.<br />
cc) Aussonderungskraft eingeräumter Bezugsrechte an Leistungen aus Lebensversicherungen<br />
Unwiderrufliche Bezugsrechte begründen in der Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />
ein Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Bezugsberechtigten. Die Ansprüche aus<br />
der Lebensversicherung sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (<strong>§</strong> 35 InsO).<br />
Zwar erwirbt gemäß <strong>§</strong>166 Abs. 2VVG der Bezugsberechtigte im Zweifel den<br />
Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls,<br />
jedoch stellt <strong>§</strong>13Nr. 2ALB 86 klar, dass Bezugsberechtigte Ansprüche<br />
unwiderruflich und damit sofort erwerben können sollen 3 .Inder Insolvenz begründet<br />
ein solches unwiderrufliches Bezugsrecht die beschriebene Aussonderungskraft.<br />
Ob tatsächlich ein unwiderrufliches und nicht ein lediglich eingeschränkt<br />
unwiderrufliches oder gar ein widerrufliches (Rz. 180 ff.) Bezugsrecht<br />
vorliegt, ergibt sich aus der gegenüber der Versicherung abgegebenen Erklärung<br />
<strong>des</strong> Versicherungsnehmers 4 .<br />
Das unwiderrufliche Bezugsrecht ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer<br />
Vertragspartner <strong>des</strong> Versicherungsvertrages bleibt und das Dispositionsrecht<br />
über den Vertrag behält, also diesen kündigen oder ihn in eine prämienfreie<br />
Versicherung umwandeln kann. Es hat aber zur Konsequenz, dass<br />
der Versicherungsnehmer nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />
verfügen kann, weshalb dann auch eine Sicherungsabtretung<br />
(Rz. 176 f.) durch den Versicherungsnehmer nicht mehr möglich ist 5 .<br />
Ü Hinweis:<br />
Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) sind bei Abschluss von Direktversicherungsverträgen<br />
für ihre Arbeitnehmer (versicherte Person) gut beraten, sich<br />
das Recht vorzubehalten (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, vgl.<br />
45b f.), unter bestimmten Voraussetzungen selbst über den Anspruch auf<br />
die Versicherungsleistung, etwa durch Abtretung, disponieren zu können.<br />
Dieser Vorbehalt müsste sowohl im Arbeits- als auch im Versicherungsvertrag<br />
Niederschlag finden. Fehlt ein solcher Vorbehalt, scheidet die Abtretung<br />
oder Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung als<br />
Sicherungsmittel gänzlich aus, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht<br />
vorliegt.<br />
1 Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte<br />
sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen.<br />
2 Kritisch hierzu: Mitlehner, ZIP 2008, 450.<br />
3 OLG Frankfurt v. 10. 5. 2006 –23U113/05, ZInsO 2006, 997; Prölss/Martin/Kollhosser,VVG,<br />
27. Aufl. 2004, <strong>§</strong>166 Rz. 7.<br />
4 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373f.<br />
5 OLG Frankfurt v. 10. 5. 2006 –23U113/05; Prölls/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl.<br />
2004, Rz. 7.<br />
692 | Drees/J. Schmidt<br />
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##RIB2 - D/825##
Aussonderungsfragen Rz. 45c <strong>§</strong>7<br />
Ausgehend von der beschriebenen Freiheit zur Gestaltung der Rechtsposition<br />
<strong>des</strong> Bezugsberechtigten sind Einschränkungen bzw. Vorbehalte <strong>des</strong> grundsätzlich<br />
unwiderruflichen Bezugsrechts denkbar. In den Allgemeinen Bestimmungen<br />
entsprechender Versicherungsverträge wird die Widerruflichkeit <strong>des</strong> Bezugsrechts<br />
beispielsweise für den Fall vorbehalten, dass<br />
– das Arbeitsverhältnis vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls<br />
endet,<br />
– die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und die Versicherung<br />
noch nicht 10 Jahre bestanden hat oder<br />
– die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und das Arbeitsverhältnis<br />
noch nicht 12 Jahre und die Versicherung noch nicht drei Jahre<br />
bestanden hat.<br />
Greifen diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ein, steht das eingeschränkt<br />
unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht<br />
einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich 1 .Greift der<br />
eingeräumte Vorbehalt, berechtigt das Bezugsrecht nicht zur Aussonderung 2 .<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Prämien aus der Vergütung <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />
nach entsprechender Entgeltumwandlung entrichtet worden sind. Dies allein<br />
begründet keine zur Aussonderung berechtigenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />
3 .Abschließenden Schutz kann der Arbeitnehmer daher nur erlangen,<br />
wenn er sich ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Leistungen aus der<br />
Versicherung einräumen lässt 4 .<br />
Jedenfalls durch den BGH ist geklärt, dass der beschriebene Vorbehalt (Rz. 45b)<br />
nicht für die insolvenzbedingte Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses gilt 5 .Dies<br />
gebieten Sinn und Zweck <strong>des</strong> beschriebenen Vorbehalts. Die Zuweisung der<br />
versicherungsvertraglichen Ansprüche zu dem Vermögen <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />
soll diesem nicht ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben vorzeitig<br />
zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Der<br />
Arbeitgeber will sich durch den Vorbehalt der weiteren Betriebstreue vergewissern<br />
6 .Dieses Interesse erfordert es nicht, den Vorbehalt auf jeden Fall der Beendigung<br />
<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Insbesondere die durch die Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers bedingte Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses unterfällt<br />
dem beschriebenen Vorbehalt daher nicht 7 . Mit der Konsequenz, dass<br />
keine Wideruflichkeit mehr gegeben sei und dem berechtigten Arbeitnehmer<br />
ein Aussonderungsrecht gemäß <strong>§</strong>47Inso zustehe. Das BAG sieht das anders<br />
1 BGH v. 19. 6. 1996 –IVZR243/95, ZIP 1996, 1356.<br />
2 OLG Frankfurt v. 12. 5. 2005 –3U21/04, ZIP 2005, 1036ff.<br />
3 BGH v. 18. 7. 2002 –IXZR264/01, ZInsO 2002, 878; weitergehend OLG Karlsruhe v.<br />
18. 1. 2007 –12U185/06, ZIP 2007, 286 (289).<br />
4 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 48.<br />
5 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373 (1374ff.); BGH v. 22. 9. 2005 –IXZR<br />
85/04, ZIP 2005, 1836 ff.; BGH v. 3. 5. 2006 –IVZR134/05, ZInsO 2006, 710ff. Ungeachtet<br />
dieser Rechtsprechung ist das OLG Hamm v. 24. 1. 2006 –27U159/05, ZInsO<br />
2006, 881f. anderer Ansicht.<br />
6 BGH v. 3. 5. 2006 –IVZR134/05, ZInsO 2006, 710ff.<br />
7 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373 (1374ff.).<br />
Drees/J. Schmidt | 693<br />
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45b<br />
45c
46<br />
46a<br />
46b<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 46 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
und hat diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Bun<strong>des</strong>gerichte vorgelegt<br />
1 .Esvertritt die Ansicht, dass auch bei einer insolvenzbedingten Beendigung<br />
<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer das vom Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht nach entsprechend formuliertem<br />
Versicherungsvertrag widerrufen werden könne und gerade kein Aussonderungsrecht<br />
begründe. Das BAG geht insoweit von einer Massezugehörigkeit<br />
der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aus. Für endgültige Rechtssicherheit<br />
bleibt die Entscheidung <strong>des</strong> Gemeinsamen Senats <strong>des</strong> obersten Bun<strong>des</strong>gerichts<br />
abzuwarten.<br />
dd) Treuhandverhältnisse<br />
Bei der uneigennützigen Treuhand oder auch Verwaltungstreuhand dient die<br />
Treuhand ausschließlich dem Interesse <strong>des</strong> Treugebers, der sein Recht zur Verwahrung,<br />
Verwaltung oder Durchsetzung aufgrund <strong>des</strong> Treuhandvertrags auf<br />
den Treuhänder übertragen hat. Kennzeichnend für die uneigennützige Treuhand<br />
ist, dass der Treugeber wirtschaftlich Berechtigter <strong>des</strong> Treugutes bleibt,<br />
er dem Treuhänder aber formal die volle Rechtsstellung einräumt, wobei der<br />
Treuhänder das Treugut nach seinen Weisungen zu verwalten hat. Die Befugnisse<br />
<strong>des</strong> Treuhänders sind durch die Treuhandabrede derart beschränkt, dass<br />
das Treugut bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise allein dem Vermögen <strong>des</strong><br />
Treugebers zuzuordnen ist, dem Treuhänder dagegen nur eine formale Stellung<br />
zukommt. Daher steht dem Treugeber für den Fall einer Insolvenz <strong>des</strong> Treuhänders<br />
entsprechend einer Eigentümerstellung ein Aussonderungsrecht an<br />
dem Treugut zu, da das Treugut wirtschaftlich gesehen dem Vermögen <strong>des</strong><br />
Treugebers zuzurechnen ist 2 (zur Anwendung <strong>des</strong> Eigenkapitalersatzrechts auf<br />
den Treugeber s. <strong>§</strong>4Rz. 93 ff.).<br />
Ü Hinweis:<br />
Durch eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer<br />
sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (Treugeber)<br />
verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz <strong>des</strong> Eigentümers<br />
(Treuhänders). Die Zuordnung zum Schuldnervermögen wird<br />
ausschließlich nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen.<br />
Der Treuhänder kann sich dem gegenüber nicht auf seine dingliche Rechtsposition<br />
berufen, da das Treuhandverhältnis entsprechend <strong>§</strong><strong>§</strong> 115 Abs. 1, 116<br />
InsO mit der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens erlischt (zu diesem Bestimmungen<br />
vgl. <strong>§</strong>8Rz. 273 ff.). In der Insolvenz <strong>des</strong> Treugebers gehört das Treugut<br />
zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter <strong>des</strong> Treugebers herausverlangt<br />
werden, sofern kein Besitzrecht <strong>des</strong> Treuhänders mehr besteht 3 .<br />
1 BAG v. 31. 7. 2007 –3AZR 446/05, ZIP 2007, 1869.<br />
2 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, ZIP 2003, 1613 (1615); Eickmann in Heidelberger<br />
Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 15; Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar,<br />
InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 41; differenzierend Fridgen, ZInsO 2004, 530ff.<br />
Zur Aussonderung von Beträgen, die nach Kündigung <strong>des</strong> Treuhandvertrages auf das<br />
Treuhandkonto eingingen vgl. BGH v. 7. 7. 2005 –III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465<br />
(1467).<br />
3 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 34.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 47b <strong>§</strong>7<br />
Bei der eigennützigen Treuhand liegt die Treuhand vorwiegend im Interesse<br />
<strong>des</strong> Treuhänders. Er bezweckt mit der Treuhand regelmäßig die Absicherung<br />
einer Forderung gegenüber dem Treugeber (so genannte Sicherungstreuhand).<br />
Den Hauptanwendungsfall bilden die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession.<br />
Diese geben dem Treuhänder zwar formal die Stellung eines Eigentümers<br />
bzw. Rechtsinhabers, fungieren aber als Mobiliarsicherheiten. Auch<br />
hier gehört das Treugut bei Insolvenz <strong>des</strong> Treugebers in die Insolvenzmasse<br />
und kann nicht vom Treuhänder ausgesondert werden. Jedoch steht diesem ein<br />
Absonderungsrecht gemäß <strong>§</strong>51Abs. 1Nr. 1InsO zu 1 .Fällt hingegen der Treuhänder<br />
in Insolvenz, sokann der Treugeber das Treugut aussondern, soweit er<br />
die im Rahmen <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses abgesicherte Forderung <strong>des</strong> Treuhänders<br />
befriedigt oder diese nicht valutiert ist 2 .<br />
Handelt es sich bei dem Treugut um Gelder, so spricht man von einem Treuhandkonto.<br />
Dieses ist eine Schöpfung der Bankpraxis 3 .Eshandelt sich dabei<br />
um ein von einem Kreditinstitut eingerichtetes Konto, das dazu bestimmt ist,<br />
dass auf ihm Geldbeträge gutgeschrieben werden, die dem Kontoinhaber (Treuhänder)<br />
von Dritten (Treugeber) anvertraut werden 4 .Das namensgebende Treuhandverhältnis<br />
besteht zwischen dem Kontoinhaber als Treuhänder und dem<br />
Dritten als Treugeber und nicht etwa zwischen dem Kontoinhaber und dem<br />
Kreditinstitut. Mögliche Aussonderungsrechte in der Insolvenz <strong>des</strong> Treuhänders<br />
stünden dem Treugeber zu. Die Bank ist nur insofern beteiligt, als dass sie<br />
mit der Kontoführung die banktechnischen Voraussetzungen dafür schafft,<br />
dass die überwiesenen Geldbeträge zum Treugut werden 5 .<br />
Ein Treuhandkonto wird von der Rechtsprechung nur als solches anerkannt,<br />
wenn<br />
– das Konto ausschließlich für treuhänderisch anvertraute Gelder bestimmt<br />
ist und<br />
– der Treuhandcharakter offenkundig ist, er sich mithin schon aus der Kontobezeichnung<br />
ergibt 6 .<br />
Letzteres hat die praktische Konsequenz, dass die Bank sodann auf ihr AGB-<br />
Pfandrecht verzichtet 7 .<br />
Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen an ein Treuhandkonto versteht<br />
sich eine Entscheidung <strong>des</strong> BGH. Streitbefangen war hier die Aussonderungs-<br />
1 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 27; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 37.<br />
2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 36.<br />
3 Schimansky/Bunte/Lwowski/Hadding/Häuser, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., <strong>§</strong>37<br />
Rz. 1.<br />
4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 392.<br />
5 Anders ist die Situation, wenn einem Kreditinstitut selbst als Treuhänder Geldbeträge<br />
überlassen worden sind. Dann bestehe –sodas LG Berlin mit Urt. v. 2. 6. 2004 –4O<br />
777/03, ZIP 2004, 2396 f. –selbst dann kein Aussonderungsrecht an einem Guthaben,<br />
wenn sich dieses auf einem Treuhandkonto befindet.<br />
6 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, ZIP 2003, 1613 (1615); Obermüller, Handbuch Insolvenzrechtfür<br />
die Kreditwirtschaft, 6. Aufl., Rz. 2.85; Pannen,EWiR 2004, 979 (980).<br />
7 Pannen, EWiR 2004, 979 (980).<br />
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46c<br />
47<br />
47a<br />
47b
47c<br />
48<br />
48a<br />
48b<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 47c <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
befugnis an Treuhandgeldern, die der Treuhänder auf einem gemischten Konto<br />
verwahrte, d.h. einem Konto, auf dem sich auch eigene Gelder befanden. Der<br />
BGH versagte die Aussonderungskraft. Werde ein Treuhandkonto auch als Eigenkonto<br />
geführt, bestehe seitens <strong>des</strong> Treugebers nur ein schuldrechtlicher Anspruch<br />
gemäß den <strong>§</strong><strong>§</strong> 667 ff. BGB. Dies sei die Konsequenz <strong>des</strong> Vermögenstrennungsprinzips.<br />
Anders sieht das die vom BGH abgelehnte schuldrechtliche<br />
Theorie, die die Vereinbarungstreuhand für die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>47InsO genügen<br />
lässt.<br />
Werden Geldbeträge versehentlich noch nach Beendigung <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses<br />
auf ein Treuhandkonto geleistet, so bleibt trotzdem ein Aussonderungsrecht<br />
aufgrund <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses möglich. Vorbehaltlich abweichender<br />
Parteivereinbarung bedeutet das Ende <strong>des</strong> Treuhandvertrages nicht<br />
ohne weiteres zugleich eine Beendigung der treuhänderischen Bindung für die<br />
Kontoforderung. Das Treuhandkonto ist vielmehr abzurechnen. Bis dahin hat<br />
der Treugeber ein Interesse an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem<br />
damit einhergehenden Schutz vor Zugriffen von Gläubigern <strong>des</strong> Treuhänders,<br />
während dieser entsprechend zur Entgegennahme und Weiterleitung später<br />
eingehender Zahlungen an den Treugeber verpflichtet ist 1 .<br />
Exkurs –Treuhandverhältnisse und Arbeitsrecht<br />
In diesen Zusammenhang gehört ebenso eine Kontroverse zwischen BFH und<br />
BGH. Gegenstand dieser ist die Aussonderung <strong>des</strong> Arbeitnehmeranteils in der<br />
Insolvenz <strong>des</strong> Arbeitgebers. Der BGH hat am 13. 4. 2006 entschieden, dass die<br />
Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers zur Abführung <strong>des</strong> Arbeitnehmeranteils weder<br />
den Sozialversicherungsträgern gegenüber noch dem einzelnen Arbeitnehmer<br />
gegenüber ein Treuhandverhältnis begründet. Der Arbeitgeber zahle die entsprechenden<br />
Beiträge aus eigenem Vermögen. Der BFH sieht das anders. Inwieweit<br />
diese Kontroverse durch Einführung <strong>des</strong> neuen <strong>§</strong>28e SGB IV berührt wird,<br />
bleibt abzuwarten. Hiernach gelten die Arbeitnehmerbeiträge nicht als aus<br />
dem Vermögen <strong>des</strong> Arbeitgebers stammend.<br />
Ebensowenig begründet die durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />
ein Treuhandverhältnis. Die Entgeltumwandlung i.S.d. <strong>§</strong>1Abs. 2<br />
Nr. 3BetrAVG stellt kein treuhänderisches Geschäft i.S. oben genannter Kriterien<br />
dar 2 .<br />
Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Konto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben<br />
der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz<br />
nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber <strong>des</strong> Kontos<br />
ist 3 .Die Ansprüche gegenüber der kontoführenden Bank gehören in der Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers zur Insolvenzmasse. Die Forderungen rückständiger Arbeitsvergütung<br />
berechtigen als schuldrechtliche Verschaffungsansprüche<br />
(hierzu Rz. 81ff.) nicht zur Aussonderung aus dem gesondert eingerichteten<br />
Konto. Anders wäre nur bei Vorliegen eines echten Teuhandverhältnisses zu<br />
entscheiden gewesen. Eine dingliche Ausgliederung der Arbeitsvergütung aus<br />
1 BGH v. 7. 7. 2005 –III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465.<br />
2 OLG Karlsruhe v. 18. 1. 2007 –12U185/06, ZIP 2007, 286 (289).<br />
3 BAG v. 24. 9. 2003 –10AZR 640/02 m. zust. Anm. Bezani/Richter,EWiR 2004, 391f.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 51 <strong>§</strong>7<br />
dem Vermögen <strong>des</strong> insolventen Arbeitgebers erfolgt durch die Einzahlung der<br />
Beträge auf ein dem Arbeitgeber zuzurechnen<strong>des</strong> Bankkonto gerade nicht 1 .<br />
Ü Hinweis:<br />
Arbeitnehmer sind gut beraten, sich über die rechtlichen Möglichkeiten<br />
der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten zu unterrichten 2 . Anerkannte<br />
und in Empfehlungen von Tarifvertragsparteien enthaltene Sicherungsmittel<br />
sind:<br />
– Absicherung der Wertguthaben durch Bankbürgschaft,<br />
– Einrichtung eines Sperrkontos mit treuhänderischen Pfandrechten und<br />
– Hinterlegung der bereitgestellten Gelder bei einer Urlaubs- und Ausgleichskasse<br />
Zusammenfassender Überblick –Aussonderung und Treuhandverhältnisse<br />
Zusammenfassend sind (mögliche) Aussonderungsberechtigte im Zusammenhang<br />
mit Treuhandverhältnissen gut beraten, folgende Gesichtspunkte in der<br />
Insolvenz zu beachten:<br />
– Vorliegen eines Treuhandverhältnisses<br />
– Art der Treuhand –eigennützige (echte) oder uneigennützige Treuhand<br />
– Abgrenzung zu bloßen schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />
– Gemischte und eigene Konten bzw. reine Treuhandkonten<br />
ee) Leasing<br />
Mit dem „Finanzierungsleasing“ wurde ein neues und eigentümliches Kreditund<br />
Kreditsicherungsgeschäft entwickelt, das sowohl kauf- als auch mietvertragliche<br />
Elemente in sich vereint. Der Leasingnehmer sucht das Leasinggut<br />
zumeist selbst beim Hersteller aus, der Leasinggeber erwirbt es und finanziert<br />
den Kaufpreis. Die Leasingraten, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber<br />
zu zahlen hat, sind zum Teil als Entgelt für die Nutzungsüberlassung, zum<br />
Teil aber auch als Vergütung <strong>des</strong> Substanzwertes der Leasingsache anzusehen.<br />
(1) Leasing von Mobilien<br />
Die h.M. wendet auf das Finanzierungsleasing die mietvertraglichen Regelungen<br />
entsprechend an 3 .Auch nach In-Kraft-Treten der InsO werden die Leasingverträge<br />
unterschiedslos als Mietverträge behandelt, dies zumal die nachträgliche<br />
Ergänzung <strong>des</strong> <strong>§</strong>108 Abs. 1Satz 2InsO und damit eine die Mietverhältnisse<br />
betreffende Regelung auf vorfinanzierte Leasinggeschäfte gemünzt war 4 .<br />
1 Bezani/Richter,EWiR 2004, 391f.<br />
2 Wahlig, DZWIR 2000, 370ff.; Diller,NZA 1998, 792ff.<br />
3 BGH v. 19. 2. 1986 –VIII ZR 91/85, WM 1986, 591 (592); BGH v. 10. 11. 1993 –VIII ZR<br />
119/92, WM 1994, 208; Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff.<br />
Rz. 71.<br />
4 Vgl. hierzu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />
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48c<br />
49<br />
50<br />
51
52<br />
53<br />
54<br />
55<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 52 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
Anders als die KO differenziert die InsO im eröffneten Verfahren hinsichtlich<br />
beweglicher Sachen nicht mehr zwischen Kauf und Miete, soweit es um das<br />
Fortbestehen <strong>des</strong> Vertrags und dabei um die Frage geht, ob dem Verwalter ein<br />
Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung oder ein Kündigungsrecht<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen zusteht. Ebenfalls wird nicht mehr danach<br />
unterschieden, ob der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer im Zeitpunkt<br />
der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens bereits überlassen wurde oder ob der<br />
Leasinggeber das Leasinggut ausnahmsweise noch selbst in Besitz hat 1 .Da<br />
nach dem Ziel der InsO auch das Leasinggut zunächst in dem technisch-organisatorischen<br />
Verbund <strong>des</strong> Schuldnervermögens verbleiben soll, unterliegen die<br />
Leasingverträge entsprechend den Mietverträgen über bewegliche Sachen allgemein<br />
dem Wahlrecht <strong>des</strong> Verwalters nach <strong>§</strong>103 InsO, sobald das Verfahren<br />
eröffnet ist 2 (zu diesem Wahlrecht vgl. <strong>§</strong>8Rz. 10ff.).<br />
In Korrelation dazu wurden die Kündigungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Leasinggebers<br />
gemäß <strong>§</strong>112 InsO bereits ab Stellung <strong>des</strong> Antrags auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen <strong>des</strong> Leasingnehmers eingeschränkt und in Abhängigkeit<br />
zu dem Kündigungszeitpunkt sowie dem Kündigungsgrund ausgestaltet,<br />
was zu einer deutlichen Schlechterstellung <strong>des</strong> Leasinggebers führte 3<br />
(zur Kündigungssperre <strong>des</strong> <strong>§</strong>112 InsO s. <strong>§</strong>8Rz. 250 ff.).<br />
Fällt mithin der Leasingnehmer in Insolvenz, hat der Verwalter nach der Verfahrenseröffnung<br />
die Wahl, ob er den Vertrag erfüllen oder die weitere Erfüllung<br />
ablehnen will. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, so obliegen<br />
ihm dieselben Pflichten und Rechte wie dem Mieter bzw. Leaser. Die Leasingraten<br />
bilden Masseverbindlichkeiten im Sinne von <strong>§</strong>55 Abs. 1 Nr. 2<br />
InsO 4 .Die rückständigen Leasingraten aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung<br />
begründen hingegen nur einfache Insolvenzforderungen 5 .<br />
Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Leasinggeber hinsichtlich seiner<br />
Schadensersatzansprüche auf eine Insolvenzforderung entsprechend <strong>§</strong>103<br />
Abs. 2Satz 1InsO verwiesen 6 .Bezüglich <strong>des</strong> Leasinggegenstan<strong>des</strong> ist der Leasingnehmer<br />
bzw. inzwischen der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Mobilienleasingvertrags<br />
aufgrund der Eigentümerstellung <strong>des</strong> Leasinggebers zur<br />
Rückgabe <strong>des</strong> Leasinggegenstan<strong>des</strong> verpflichtet. Das bedeutet, der Leasinggeber<br />
kann nach dieser mietrechtlichen Konzeption als Eigentümer das Leasinggut<br />
im Insolvenzfall <strong>des</strong> Leasingnehmers entsprechend <strong>§</strong>47InsO aussondern, da<br />
nunmehr –imGegensatz zur KO –Leasingverträge über Mobilien mit der Eröffnung<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens enden, es sei denn, der Insolvenzverwalter<br />
wählt gemäß <strong>§</strong>103 InsO die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages 7 .<br />
1 Vgl. hierzu eingehend Engel/Völckers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 284ff.<br />
2 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 228; Uhlenbruck,<br />
InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90; Sinz,Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 19.<br />
3 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 76ff.<br />
4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 229; Sinz, Kölner<br />
Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 22; Engel/Völkers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 307.<br />
5 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 229.<br />
6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />
Rz. 20; Engel/Völkers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 308.<br />
7 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 230; Uhlenbruck, InsO,<br />
12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 59 <strong>§</strong>7<br />
Insoweit wurden die Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen abweichend<br />
von dem bisherigen Recht grundsätzlich von der Regelung über das<br />
Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen nach <strong>§</strong>108 Abs. 1 InsO ausgenommen.<br />
Der Insolvenzverwalter kann daher kein eigenes Verwertungsrecht<br />
und damit auch keine Kostenbeiträge nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 170, 171 InsO beanspruchen,<br />
da dem Leasinggeber ein Aus- und kein Absonderungsrecht zusteht. Zudem<br />
darf er seine Wahl zwischen Vertragserfüllung und deren Ablehnung nicht<br />
wie beim Eigentumsvorbehaltskauf bis zum Berichtstermin hinauszögern<br />
(<strong>§</strong> 107 Abs. 2InsO), sondern muss diese unverzüglich treffen 1 .<br />
Im Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Leasinggebers besteht der Leasingvertrag ebenfalls<br />
entgegen der bisherigen Rechtslage nicht ohne weiteres fort. Auch hier steht<br />
dem Insolvenzverwalter über das Vermögen <strong>des</strong> Leasinggebers ein Wahlrecht<br />
nach <strong>§</strong>103 InsO hinsichtlich <strong>des</strong> Fortbestehens <strong>des</strong> Leasingvertrags aufgrund<br />
seiner Erfüllungswahl bzw. der Beendigung <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses durch<br />
Ablehnung der Erfüllung zu. Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung<br />
gemäß <strong>§</strong>103 Abs. 2InsO ab, kann er das Leasinggut nach erfolgter Vertragsbeendigung<br />
aussondern 2 .Beabsichtigt der Verwalter hingegen, weiterhin<br />
die Leasingraten zu vereinnahmen, so wird er die Vertragserfüllung wählen mit<br />
der Folge, dass der Leasinggegenstand bei dem Leasingnehmer verbleibt.<br />
Wurde das Leasinggut refinanziert, wird die refinanzierende Bank die Refinanzierung<br />
in der Regel nur unter gleichzeitiger Sicherungsabtretung der Ansprüche<br />
gegen den Leasingnehmer und Sicherungsübereignung <strong>des</strong> Leasinggutes<br />
vornehmen, womit die refinanzierende Bank Sicherungseigentümerin <strong>des</strong> Leasingguts<br />
wird 3 .Ist dies der Fall, so ist zu beachten, dass die Leasingverträge<br />
dann ausnahmsweise gemäß <strong>§</strong>108 Abs. 1Satz 2InsO insolvenzfest sind und<br />
trotz Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens fortbestehen 4 .Dem Verwalter steht sodann das<br />
Recht zur Erfüllungswahl nach <strong>§</strong>103 InsO nicht zu. Die refinanzierende Bank<br />
ist in diesen Fällen aufgrund der Vereinbarung mit dem Leasinggeber Sicherungseigentümerin<br />
<strong>des</strong> Leasingguts und Sicherungszessionarin der abgetretenen<br />
Forderungen gegen den Leasingnehmer geworden und damit zur abgesonderten<br />
Befriedigung berechtigt 5 .Wird der Kredit daher nicht mehr ordnungsgemäß<br />
bedient oder endet der Vertrag aus sonstigen Gründen, steht ihr gemäß<br />
<strong>§</strong>51Abs. 1InsO ein Absonderungsrecht zu.<br />
Bei dem kurzfristigen Operating-Leasing von Investitionsgütern handelt es<br />
sich um einen normalen Miet- bzw. Pachtvertrag über bewegliche Sachen 6 .<br />
Dem Insolvenzverwalter kommt daher in der Insolvenz <strong>des</strong> Leasingnehmers<br />
1 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 81.<br />
2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 92; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 254.<br />
3 Zum Refinanzierungsregister und den hiermit verbundenen Fragen zur Aussonderung<br />
Obermüller, ZInsO 2005, 1079ff. m. zahlr. w. N.<br />
4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47 Rz. 248; vgl. hierzu näher Huth, Kreditsicherungsrecht,<br />
S. 254ff.<br />
5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 92; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 249.<br />
6 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 69.<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 60 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
mangels Sonderregelung das Wahlrecht nach <strong>§</strong>103 InsO zu. Lehnt dieser die<br />
Erfüllung ab, erlischt das Besitzrecht <strong>des</strong> Leasingnehmers und der Leasinggeber<br />
kann das Leasinggut aufgrund seiner Eigentümerstellung nach <strong>§</strong>47InsO aussondern<br />
1 .Soweit der Verwalter Erfüllung wählt, ist er auch zur Begleichung der<br />
Leasingraten als Masseverbindlichkeiten verpflichtet. Dafür kann er die Sache<br />
aber auch weiter für die Masse nutzen.<br />
(2) Leasing von Immobilien<br />
Für das Leasing von Immobilien gilt es zu unterscheiden, ob das Leasinggut<br />
dem Leasingnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits überlassen<br />
war, oder ob es sich noch im Besitz <strong>des</strong> Leasinggebers befindet (zum Immobilienleasing<br />
s. auch <strong>§</strong>8Rz. 189).<br />
War die Immobilie dem Leasingnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung<br />
noch nicht überlassen, können sowohl der Leasinggeber als auch der Insolvenzverwalter<br />
entsprechend <strong>§</strong>109 Abs. 2Satz 1InsO vom Vertrag zurücktreten 2 .<br />
Für den Fall <strong>des</strong> Rücktritts seitens <strong>des</strong> Verwalters kann der Leasinggeber wegen<br />
der vorzeitigen Beendigung <strong>des</strong> Vertrags als Insolvenzgläubiger Schadensersatz<br />
nach <strong>§</strong>109 Abs. 2Satz 2InsO verlangen 3 .<br />
Soweit es sich um einen Leasingvertrag über unbewegliche Gegenstände handelt<br />
und das Leasinggut dem Leasingnehmer bereits überlassen wurde, besteht<br />
der Leasingvertrag unberührt von der Verfahrenseröffnung fort (<strong>§</strong> 108 InsO) 4 .<br />
An die Stelle <strong>des</strong> Wahlrechts nach <strong>§</strong>103 InsO tritt das gesondert geregelte Kündigungsrecht<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong>109 Abs. 1InsO. Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhältnis<br />
danach ohne Rücksichtnahme auf die vertraglichen Fristen allein entsprechend<br />
der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen (<strong>§</strong> 109 Abs. 1InsO) 5 .<br />
Kündigt er das Leasingverhältnis, so ist der Leasinggeber wegen der auf der verfrühten<br />
Vertragsauflösung beruhenden Nachteile nach <strong>§</strong>109 Abs. 1 Satz 3<br />
InsO auf eine Insolvenzforderung verwiesen. Hinsichtlich seines Leasinggegenstan<strong>des</strong><br />
steht ihm als Eigentümer wiederum ein Aussonderungsrecht zu 6 .Solange<br />
der Verwalter die Pflichten aus dem Leasingvertrag erfüllt, steht dem<br />
Leasinggeber ein eigenes Kündigungsrecht nicht zu 7 .Die vor der Verfahrenseröffnung<br />
entstandenen Leasingforderungen kann der Leasinggeber lediglich<br />
als Insolvenzforderungen, die während <strong>des</strong> Verfahrens bis zur Beendigung <strong>des</strong><br />
Vertrags entstehenden Raten dagegen als Masseverbindlichkeiten nach <strong>§</strong>55<br />
Abs. 1Nr. 2InsO beanspruchen 8 .<br />
1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />
2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91.<br />
3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 235.<br />
4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />
5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />
6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />
7 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 237.<br />
8 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47 Rz. 236; Gottwald/<br />
Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043 ff. Rz. 84.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 65 <strong>§</strong>7<br />
ff) Factoring<br />
Das Factoring ist eine Neubildung <strong>des</strong> Rechtsverkehrs, die an die bekannten<br />
Vertragstypen <strong>des</strong> Verkaufs und der Abtretung von Forderungen anknüpft, deren<br />
Ausgestaltung auf dem konkreten Factoringvertrag beruht. Im Rahmen <strong>des</strong><br />
Factoringgeschäfts tritt ein Gläubiger –der Anschlusskunde –seine Forderungen,<br />
die ihm aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegenüber seinen<br />
Abnehmern –den Debitoren –zustehen, an ein Finanzierungsinstitut –den<br />
Factor –meist auf kaufrechtlicher Basis ab. Dieser schreibt dem Anschlusskunden<br />
den Gegenwert abzüglich Gebühren und Zinsen gut und stellt diesen dem<br />
Anschlusskunden als Vorschuss zur sofortigen Verfügung. Nach Eintritt der<br />
Fälligkeit zieht der Factor sodann die beim Anschlusskunden gekaufte und bereits<br />
„bezahlte“ Forderung bei <strong>des</strong>sen Schuldner, dem Debitor, ein. Aus betriebswirtschaftlicher<br />
Sicht handelt es sich mithin um eine Art Absatzfinanzierung<br />
zur Schaffung von Liquidität durch die Umwandlung der Forderungen<br />
in bares Geld bzw. Kontoguthaben 1 .Die in den Forderungen gebundenen Mittel<br />
können dadurch bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt freigesetzt werden,<br />
der so genannte Kapitalfreisetzungseffekt <strong>des</strong> Factorings.<br />
Je nachdem, ob der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Debitors<br />
(Delkredere) übernimmt oder nicht, wird zwischen dem<br />
– echten und<br />
– unechten Factoring unterschieden 2 .<br />
Während der Zedent beim echten Factoring nur für den rechtlichen Bestand der<br />
Forderung, die Abtretbarkeit sowie die Freiheit von Einreden und Einwendungen<br />
der finanzierten Forderung haftet, das Delkredererisiko damit allein den<br />
Factor trifft und das Geschäft damit als Forderungskaufvertrag zu qualifizieren<br />
ist, besteht beim unechten Factoring auch eine Bonitätshaftung <strong>des</strong> Zedenten<br />
für die vorfinanzierten Forderungen, so dass dem Anschlusskunden beim unechten<br />
Factoring das Ausfallrisiko verbleibt. Dennoch vergütet der Factor auch<br />
beim unechten Factoring die Kundenforderungen sofort, womit auch das unechte<br />
Factoring der Beschaffung von Liquidität dient. Ihm steht hinsichtlich<br />
<strong>des</strong> Ausfalls lediglich ein Rückbelastungsrecht gegenüber dem Anschlusskunden<br />
zu. Trotz <strong>des</strong> Rückbelastungsrechts ist aber auch das unechte Factoring als<br />
Kreditgeschäft verbunden mit einer Kreditsicherheit anzusehen, da die Abtretung<br />
der Forderungen quasi im Rahmen eines atypischen Darlehensvertrags als<br />
Sicherheit erfüllungshalber geschieht. Falls es bei den Kundenforderungen zu<br />
Ausfällen kommt, kann der Factor diese im Hinblick auf den von ihm gezahlten<br />
„Kaufpreis“, die Kreditsumme, zurückbelasten.<br />
Das neue Insolvenzrecht sieht keine speziellen Regelungen für das Factoringgeschäft<br />
vor, so dass sich auch in Zukunft die Abwicklung von Factoringgeschäften<br />
im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nach der zivil-<br />
1 Hopt in Staudinger, BGB, Vor <strong>§</strong><strong>§</strong> 607ff. Rz. 713; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />
Rz. 69.<br />
2 Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>398 Rz. 35f.; Sinz, Kölner Schrift zur<br />
InsO, S. 593ff. Rz. 75.<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 66 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
rechtlichen Qualifikation der zugrunde liegenden Verträge richtet 1 .Dader Gesetzgeber<br />
in den für das Factoring maßgeblichen Bestimmungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47<br />
(Aussonderung), 103 (Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters) und 116 InsO (Erlöschen<br />
von Geschäftsbesorgungsverträgen) weitgehend das bislang geltende<br />
Recht übernommen hat, ergeben sich aus der Reform keine grundlegenden Änderungen<br />
gegenüber der alten Rechtslage (zur Bedeutung <strong>des</strong> Factorings im Eigenkapitalersatzrecht<br />
s. <strong>§</strong>4Rz. 208).<br />
Der Factoringvertrag wird allgemein als ein gemischttypischer Vertrag mit Elementen<br />
einer Geschäftsbesorgung angesehen. Nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 116 in Verbindung<br />
mit 115 InsO enden Geschäftsbesorgungsverträge, in denen der Schuldner der<br />
Berechtigte ist, mit Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens. Die Insolvenz <strong>des</strong> Anschlusskunden<br />
führt daher zum Erlöschen <strong>des</strong> Factoringvertrags 2 .Dabei hat<br />
die Beendigung eines unechten Factoringvertrags keinen Einfluss auf die Delkrederehaftung,<br />
da diese nicht auf dem Factoringvertrag beruht, sondern Inhalt<br />
<strong>des</strong> Factoring-Kausalgeschäfts ist 3 .<br />
Das der Factoringzession zugrunde liegende Kausalgeschäft ist zum Zeitpunkt<br />
der Verfahrenseröffnung sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring<br />
bereits beiderseits vollständig erfüllt. Der Anschlusskunde hat die Forderung<br />
bereits an den Factor abgetreten und der Factor hat durch die Gutschrift <strong>des</strong> Gegenwertes<br />
für die Forderung ebenfalls bereits seine Vertragspflicht erfüllt. Dadurch<br />
wurde der von den Parteien erwünschte Leistungserfolg, nämlich die<br />
Vorfinanzierung, herbeigeführt 4 .Die weiteren Pflichten <strong>des</strong> Factors wie die<br />
Forderungseinziehung beim Debitor im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings oder<br />
die Auskehrung eines eventuellen Sicherungseinbehalts stellen lediglich nachvertragliche<br />
Pflichten <strong>des</strong> Factors dar, die aber nicht mehr auf die Herbeiführung<br />
<strong>des</strong> Leistungserfolges gerichtet sind. Damit scheidet das Wahlrecht <strong>des</strong><br />
Verwalters nach <strong>§</strong>103 InsO für die einzelnen Factoringgeschäfte aus. Sie sind<br />
als bereits vollständig erfüllt anzusehen 5 .<br />
Forderungen, die dem Factor vor der Verfahrenseröffnung auf der Basis echten<br />
Factorings abgetreten wurden und für die seitens <strong>des</strong> Factors dem Anschlusskunden<br />
im Gegenzug bereits eine vorbehaltlose Gutschrift erteilt wurde, kann<br />
der Factor im Falle einer Insolvenz <strong>des</strong> Anschlusskunden aufgrund seiner Stellung<br />
als Vollrechtsinhaber nach <strong>§</strong>47InsO aussondern 6 .<br />
1 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 261; Sinz, Kölner<br />
Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 70.<br />
2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 262.<br />
3 Uhlenbruck in Kuhn/Uhlenbruck, KO, <strong>§</strong>23Rz. 20b; Sinz, Kölner Schrift zur InsO,<br />
S. 593ff. Rz. 74.<br />
4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 264; Sinz, Kölner<br />
Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 77.<br />
5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 264; Sinz,Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 77.<br />
6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 265.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 72 <strong>§</strong>7<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings wird dem Factor aufgrund <strong>des</strong> Sicherungscharakters<br />
der Abtretung nach h.M. 1 nur ein Absonderungsrecht zugebilligt.<br />
Dem wird zum Teil entgegengehalten 2 , dass dem Befriedigungsrecht <strong>des</strong><br />
Factors aus der abgetretenen Forderung jegliche „Pfandrechtsähnlichkeit“, die<br />
ihn zur Absonderung nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 50, 51 InsO berechtigen würde, fehle. Allein<br />
die Tatsache, dass der Anschlusskunde beim unechten Factoring wirtschaftlich<br />
das Risiko der Realisierbarkeit der abgetretenen Forderung trägt, könne die Abtretung<br />
noch nicht zu einem pfandrechtsartigen Sicherungsrecht machen. Dabei<br />
ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Factoring Bank beim unechten<br />
Factoring nicht das Risiko der Zahlungsfähigkeit <strong>des</strong> Drittschuldners übernimmt,<br />
so dass es sich hier vielmehr um ein atypisches Kreditgeschäft handelt,<br />
bei dem sich der gewährte Kredit an der Höhe der abgetretenen Forderung orientiert<br />
und durch diese abgesichert wird. Demnach kann der Factor beim unechten<br />
Factoring nur abgesonderte Befriedigung verlangen.<br />
Ü Hinweis:<br />
Die alte Streitfrage, obdas unechte Factoring den Factor zur Aussonderung<br />
berechtigt oder lediglich zur Absonderung, wird künftig von größerer praktischer<br />
Bedeutung sein, da der Factor als Absonderungsberechtigter zur<br />
Duldung <strong>des</strong> Abzugs der Verwertungs- und Feststellungskosten aus den<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 170, 171 InsO (hierzu unten Rz. 317 ff.) verpflichtet wäre, als Aussonderungsberechtigter<br />
hingegen nicht 3 .<br />
Voraussetzung für die Insolvenzfestigkeit der Ansprüche <strong>des</strong> Factors ist, dass<br />
das zugrunde liegende Deckungsgeschäft zwischen Anschlusskunden und Debitor<br />
im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig erfüllt war. Ist<br />
das nämlich nicht der Fall, erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche<br />
aus dem Vertrag zwischen dem Anschlusskunden und dem Debitor durch die<br />
Verfahrenseröffnung gemäß <strong>§</strong>103 Abs. 1InsO, wodurch mittelbar auch die abgeleiteten<br />
Rechte aus der Abtretung untergehen. Selbst wenn sich der Verwalter<br />
im Fortgang für die Erfüllungswahl entscheiden würde, könnte der Factor<br />
wegen <strong>§</strong>91Abs. 1InsO die neu begründete Forderung gegen den Debitor nicht<br />
erwerben 4 .Dies gilt entsprechend für alle bereits vorausabgetretenen Forderungen,<br />
die erst nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zur Entstehung gelangen.<br />
Des Weiteren ist das echte Factoring auch hinsichtlich einer eventuellen Kollision<br />
mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt „insolvenzfest“, da die<br />
Grundsätze, die für die Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit<br />
einer globalen Sicherungszession an einen Geldkreditgeber entwickelt wurden,<br />
auf das echte Factoring keine Anwendung finden 5 .Denn im Falle eines zeitlichen<br />
Vorrangs der Factoring-Globalzession nimmt der Gläubiger genau die<br />
1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Hess, InsO, 1995, <strong>§</strong>47Rz. 140f.; Joneleit-Imberger<br />
in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 3.<br />
2 Hierzu näher Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 84.<br />
3 Vgl. hierzu Huth,Kreditsicherungsrecht, S. 259ff.<br />
4 Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 84; Meyer in Smid, InsO, 2. Aufl. 2001,<br />
<strong>§</strong>116 Rz. 35 ff.<br />
5 BGH v. 19. 9. 1977 –VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254 (258); Sinz,Kölner Schrift zur InsO,<br />
S. 593ff. Rz. 98.<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 73 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
gleiche Stellung ein wie bei einer –erlaubten –Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />
gegen Barzahlung. D.h., der Vorbehaltsverkäufer steht mithin<br />
rechtlich und wirtschaftlich ebenso da, als hätte der Käufer die Forderung<br />
selbst eingezogen. Da der Anschlusskunde den gutgeschriebenen Forderungsgegenwert<br />
endgültig behalten darf, stellt das Factoring mithin nur eine besondere<br />
Form der Einziehung dar 1 .Dies gilt ebenfalls bei einem zeitlichen Vorrang<br />
<strong>des</strong> verlängerten Eigentumsvorbehalts, da es nicht auf die Priorität der Abtretung<br />
ankommt, sondern entscheidend darauf, dass der Anschlusskunde aufgrund<br />
der ihm von dem Lieferanten erteilten Einziehungsermächtigung dazu<br />
berechtigt ist, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im<br />
Rahmen echten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten 2 .<br />
Schwieriger ist es, das Konkurrenzverhältnis einer Factoring-Globalzession zu<br />
einem verlängerten Eigentumsvorbehalt im Rahmen unechten Factorings zu<br />
bestimmen. Vielfach wird das dem unechten Factoring eigentümliche Rückbelastungsrecht<br />
<strong>des</strong> Factors als Gleichstellungskriterium zu einer üblichen Sicherungszession<br />
zugunsten eines Geldkreditgebers verwandt. Der BGH<br />
schreibt dem unechten Factoring vorwiegend Sicherungsfunktion zu und wendet<br />
<strong>des</strong>wegen auf diesen Kollisionsfall die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen<br />
zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank<br />
und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern an 3 .ImSchrifttum hat<br />
die Lösung insoweit Zustimmung gefunden, als die Vertreter die vorrangige<br />
Funktion <strong>des</strong> unechten Factorings ebenfalls in seiner Sicherungsfunktion sehen<br />
4 .<br />
Die in diesem Zusammenhang entwickelte Gegenansicht lehnt hingegen eine<br />
Differenzierung zwischen echtem und unechtem Factoring ab. Sie stützt sich<br />
darauf, dass zum Zeitpunkt der Globalzession normalerweise noch gar nicht<br />
feststehe, ob der Einzug der betreffenden Forderung im Wege <strong>des</strong> echten oder<br />
unechten Factoring erfolgen werde, da der Rahmenvertrag regelmäßig beide<br />
Möglichkeiten eröffne 5 .<br />
Bei beiden genannten Lösungsansätzen bleibt jedoch die bereits oben aufgegriffene<br />
Tatsache unberücksichtigt, dass es sich bei der Bonitätshaftung <strong>des</strong> Anschlusskunden<br />
im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings lediglich um eine Eventualverbindlichkeit<br />
handelt, die zudem nur sekundär zur Haftungsverwirklichung<br />
kommt. Eine Kreditgewährung führt dem entgegen stets zu einer<br />
Rückzahlungspflicht, die sich jedenfalls auch in der Insolvenzquote niederschlägt.<br />
Die bloße Rückbelastungsmöglichkeit ist daher kein geeignetes Kriterium,<br />
die Gleichstellung von unechtem Factoring und einem Zessionskredit<br />
zu begründen.<br />
1 BGH v. 19. 9. 1977 –VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254 (258); Sinz,Kölner Schrift zur InsO,<br />
S. 593ff. Rz. 98.<br />
2 BGH v. 7. 6. 1978 –VIII ZR 80/77, BGHZ 72, 15 (19ff.); Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 187.<br />
3 BGH v. 14. 10. 1981 –VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50 (64f.).<br />
4 Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, <strong>§</strong>43KOAnm. 11 c, <strong>§</strong>48KOAnm. 1; Heinrichs<br />
in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>398 Rz. 37.<br />
5 Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 1686.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 79 <strong>§</strong>7<br />
Entscheidend muss es darauf ankommen, ob es tatsächlich zu einem Rückgriff<br />
kommt oder nicht 1 .Denn nur im Rückgriffsfalle verwirklicht sich der spezielle<br />
Risikobeitrag <strong>des</strong> unechten Factorings, der die Gleichstellung mit einem Zessionskredit<br />
rechtfertigen könnte. Wollte man dem Lieferanten aber auch für den<br />
Fall, in dem realiter kein Rückgriff auf den Anschlusskunden genommen wird<br />
und die Sicherungsrechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht beeinträchtigt<br />
werden, den Vorrang gegenüber dem Factor einräumen, so stünde<br />
dieser besser als bei einer Barzahlung <strong>des</strong> Abnehmers oder im Falle <strong>des</strong> echten<br />
Factorings. Leitet nämlich der Vorbehaltskäufer den Erlös bei einem Barzweitgeschäft<br />
oder einem echten Factoringgeschäft nicht in der geschuldeten Höhe<br />
an den Lieferanten weiter, verbleibt dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer in der<br />
Insolvenz <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers nur eine ungesicherte Insolvenzforderung.<br />
Leitet der Vorbehaltskäufer hingegen im Rahmen eines unechten Factoringgeschäfts<br />
den Factoringerlös nicht an den Lieferanten weiter, könnte der Lieferant<br />
nach der Lösung <strong>des</strong> BGH stets noch abgesonderte Befriedigung aus der<br />
Forderung gegen den Debitor verlangen. Damit würde sich im Ergebnis das<br />
Weiterleitungsrisiko ohne Grund auf den Factor verlagern 2 .<br />
Das Factoring als „Kreditsicherungsalternative“ ist auch weitgehend anfechtungsfest.<br />
Inder Regel liegt ein Bargeschäft gemäß <strong>§</strong>142 InsO vor, welches<br />
grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegt. Da der Anschlusskunde im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Forderungsverkaufs für seine Leistung eine wertäquivalente Gegenleistung<br />
erhält, bleibt eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich außer<br />
Betracht. Eine Anfechtung von Factoringgeschäften kann <strong>des</strong>wegen nur bei<br />
Vorliegen der Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung nach <strong>§</strong>133 Abs. 1<br />
InsO erfolgen, da diese auch mittelbare Benachteiligungen erfasst 3 .Der Anschlusskunde<br />
müsste demnach in der dem Factor bekannten Absicht gehandelt<br />
haben, den Factoringerlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (zu den Voraussetzungen<br />
eines Bargeschäfts und einer Absichtsanfechtung s. <strong>§</strong>10<br />
Rz. 293 ff. und <strong>§</strong>10Rz. 167 ff.).<br />
In der Insolvenz <strong>des</strong> Factors erlischt der Factoringvertrag anders als bei der Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Anschlusskunden nicht, da die <strong>§</strong><strong>§</strong> 115, 116 InsO nur auf die Insolvenz<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers bzw. <strong>des</strong> Berechtigten Anwendung finden. Dem Verwalter<br />
steht daher hinsichtlich <strong>des</strong> Factoringvertrags das Wahlrecht nach <strong>§</strong>103<br />
InsO zu 4 .Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, ist der Schadensersatzanspruch<br />
<strong>des</strong> Anschlusskunden als einfache Insolvenzforderung anzusehen.<br />
Bezüglich der einzelnen Factoringgeschäfte kommt es zunächst darauf an, ob<br />
diese bereits voll abgewickelt sind. Ist dies der Fall, berührt der Eintritt der Insolvenz<br />
das einzelne Factoringgeschäft im Rahmen echten Factorings nicht<br />
mehr. Hingegen kann der Anschlusskunde im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings<br />
gegen Rückzahlung <strong>des</strong> bereits für die abgetretene Forderung erhaltenen<br />
1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 95; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />
Rz. 104.<br />
2 Vgl. eingehend Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 106; Roth in Münchener<br />
Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, <strong>§</strong>398 Rz. 168ff.<br />
3 Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 123.<br />
4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />
2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 274 m.w.N.<br />
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81<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 80 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
Vorschusses an die Insolvenzmasse die abgetretene Forderung in der Factorinsolvenz<br />
aussondern 1 .Ist das einzelne Factoringgeschäft noch nicht voll abgewickelt,<br />
kann der Verwalter die Forderungen, die dem Factor bereits abgetreten<br />
und von diesem auch bezahlt wurden, zur Masse einziehen. Da das Kausalgeschäft<br />
insoweit bereits erfüllt ist, findet <strong>§</strong>103 InsO keine Anwendung 2 .<br />
Beim unechten Factoring kann der Anschlusskunde den Insolvenzverwalter<br />
hingegen mit der Aussonderung an der Einziehung hindern bzw. die sodann<br />
durch den Verwalter eingezogene Forderung ersatzaussondern 3 .<br />
Überblick –Dingliche Aussonderungsrechte<br />
– Eigentumsrechte (insbesondere Vorbehaltseigentum)<br />
– Sonstige dingliche Rechte<br />
– Nießbrauch (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1030 ff. BGB)<br />
– Erbbaurecht (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1012 ff. BGB)<br />
– Grunddienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1018 ff. BGB)<br />
– Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1090 ff. BGB)<br />
– Grundpfandrechte sowie Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten<br />
– Treuhandverhältnisse<br />
– Leasing<br />
– Factoring<br />
c) Persönliche Aussonderungsrechte und Forderungen<br />
aa) Persönliche Aussonderungsrechte<br />
Persönliche, sprich schuldrechtliche Ansprüche verhelfen dem Berechtigten<br />
nur dann zu einem Aussonderungsrecht, wenn sie auf Herausgabe eines dem<br />
Schuldner nicht gehörenden Gegenstan<strong>des</strong> gerichtet sind, wobei der Berechtigte<br />
nicht zugleich auch dinglich Berechtigter sein muss. Entscheidend ist, dass der<br />
schuldrechtliche Herausgabeanspruch darauf beruht, dass die Sache nicht zur<br />
Masse gehört 4 .InBetracht kommen hier die Herausgabeansprüche <strong>des</strong><br />
– Vermieters (<strong>§</strong> 546 Abs. 1BGB) 5 ,<br />
– Verpächters (<strong>§</strong> 596 Abs. 1BGB),<br />
– Verleihers (<strong>§</strong> 604 Abs. 1BGB),<br />
1 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 275.<br />
2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Ganter in Münchener Kommentar,<br />
InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 276.<br />
3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 277.<br />
4 Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001, 95 (96); Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,<br />
<strong>§</strong>47Rz. 75.<br />
5 BGH v. 5. 7. 2001 –IXZR327/99, NJW 2001, 2986 (2968).; keine Aussonderungskraft<br />
hat hingegen der Anspruch auf Rückforderung der nicht separierten Mietkaution, vgl.<br />
BGH v. 20. 12. 2007 –IXZR132/06, ZInsO 2008, 2064.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 84 <strong>§</strong>7<br />
– Auftraggebers (bezüglich überlassener Gegenstände (<strong>§</strong> 667 BGB),<br />
– Hinterlegers (<strong>§</strong> 695 BGB) 1 und<br />
– Kommissionärs (<strong>§</strong> 392 Abs. 2HGB)<br />
Steht dem Aussonderungsberechtigten neben dem obligatorischen Recht auch<br />
ein dingliches Recht zu, kann er sich sowohl auf den schuldrechtlichen als<br />
auch den dinglich begründeten Anspruch stützen.<br />
In dem praktisch seltenen Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Wertpapierverwahrers geben<br />
die persönlichen Ansprüche <strong>des</strong> Hinterlegers diesem sowohl bei der Sonderverwahrung<br />
nach <strong>§</strong>2DepotG als auch bei der Sammelverwahrung nach <strong>§</strong>5<br />
DepotG ein Aussonderungsrecht 2 .<br />
Das Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Kommittenten gemäß <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB besteht<br />
unmittelbar nur dann, wenn der Kommissionär das Kommissionsgut noch<br />
nicht übereignet hat. Nach erfolgter Übereignung kann das Kommissiongut<br />
nicht mehr ausgesondert werden und es stellt sich die Frage, ob eine entsprechende<br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB dem Kommittenten ein Aussonderungsrecht<br />
an der noch offenen Kaufpreisforderung oder an dem Surrogat der<br />
bereits eingezogenen Forderung verschafft. Lediglich ein Teil <strong>des</strong> Schrifttums<br />
bejaht dies 3 .Die h.M. lehnt in Wahrung <strong>des</strong> sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes<br />
eine Verdinglichung <strong>des</strong> Surrogats ohne ausdrückliche gesetzgeberische<br />
Vorgabe ab 4 .<br />
Ü Hinweis:<br />
Oftmals kann diese Streitfrage dahinstehen. Denn selbst bei entsprechender<br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB scheitern Ansprüche auf Aus- bzw.<br />
Ersatzabsonderung daran, dass das Aussonderungsgut bzw. das Surrogat regelmäßig<br />
nicht mehr unterscheidbar im Schuldnervermögen vorhanden<br />
ist 5 .Eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs kennt<br />
die Rechtsordnung nicht 6 .<br />
Persönliche Ansprüche, die nur auf Verschaffung <strong>des</strong> Aussonderungsgutes gerichtet<br />
sind (so genannte Verschaffungsansprüche), begründen kein Aussonderungsrecht<br />
7 .Zuden bloßen Verschaffungsansprüchen gehören beispielhaft<br />
1 Vgl. auch Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001, 95 (96f.); Joneleit-Imberger in<br />
Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 54.<br />
2 Siehe hierzu Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 52.<br />
3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 289. Dagegen OLG<br />
Hamm v. 7. 10, 2003 –27U81/03, ZIP 2003. 2262 m. krit. Anm. Gundlach/Frenzel,<br />
EWiR 2004, 75f.<br />
4 BGH v. 26.111973 –IIZR117/72, NJW 1974, 456 (457); BGH v. 26. 9. 1980 –IZR<br />
119/78, NJW 1981, 918 (919); OLG Hamm v. 7. 10. 2003 –27U81/03, ZIP 2003, 2262<br />
m. krit. Anm. Gundlach/Frenzel, EWiR 2004, 75f.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,<br />
<strong>§</strong>47Rz. 78; Eickmann in Heidelberger Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 17.<br />
5 Lesenswert zu dieser Problematik das Urteil <strong>des</strong> OLG Köln v. 25. 8. 2004 –2U91/04,<br />
ZInsO 2005, 151 (152) zu den Rechtsfolgender Insolvenz eines Versteigerers.<br />
6 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, NZI 2003, 549 (550).<br />
7 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 75; Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR<br />
2001, 95 (97).<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 85 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
– Ansprüche auf Erfüllung schuldrechtlicher Verträge,<br />
– Herausgabeanspruch gemäß <strong>§</strong>285 Abs. 1BGB,<br />
– Bereicherungsansprüche,<br />
– Rückgewähransprüche aufgrund Rücktritts 1 und<br />
– Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 143 Abs. 1<br />
Satz 1, 129 ff. InsO 2 .<br />
Der Verschaffungsanspruch führt auch dann nicht zu einem Aussonderungsrecht,<br />
wenn er als Herausgabeanspruch formuliert ist, letztlich aber nicht auf<br />
der Massefremdheit <strong>des</strong> Leistungsgegenstan<strong>des</strong> beruht. Der Herausgabeanspruch<br />
aus <strong>§</strong>812 BGB begründet ein Aussonderungsanspruch z.B. nur dann,<br />
wenn er mit Dritteigentum einhergeht, so wenn der Insolvenzverwalter unberechtigt<br />
einen aussonderungsfähigen Gegenstand veräußert hat 3 .<br />
Auch die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 119 ff. BGB bzw. die<br />
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften aufgrund der <strong>§</strong><strong>§</strong> 134, 138 BGB begründen<br />
kein Aussonderungsrecht, es sei denn, die Anfechtung oder Nichtigkeit erfasst<br />
zugleich das dingliche Rechtsgeschäft 4 .<br />
bb) Forderungen<br />
Forderungen können ausgesondert werden, wenn einem Dritten kraft Abtretung,<br />
Überweisung an Zahlung statt oder durch Erbfolge das ausschließliche<br />
Recht zum Forderungseinzug zukommt 5 .Die Aussonderung soll in diesen Fällen<br />
dem Forderungsinhaber den absoluten Zuweisungsgehalt sichern. Damit<br />
gilt das Gesagte in den Fällen nicht, indenen der Forderungsübergang wie z.B.<br />
im Rahmen einer Sicherungsabtretung lediglich dem Sicherungsinteresse <strong>des</strong><br />
neuen Forderungsinhabers dient. Aufgrund <strong>des</strong> Sicherungscharakters der Abtretung<br />
kann sich der Inhaber dann nur auf ein Absonderungsrecht berufen<br />
(vgl. hierzu Rz. 175 ff.).<br />
Überblick –Aussonderungsrechte<br />
– Dingliche Aussonderungsrechte<br />
– Eigentumsrechte (insbesondere Vorbehaltseigentum)<br />
– Sonstige dingliche Rechte<br />
– Treuhandverhältnisse<br />
1 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 56.<br />
2 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR228/02, NZI 2003, 537. Zu den hierzu vertretenen Theorien<br />
über die Rechtsnatur <strong>des</strong> Anfechtungsanspruchs (schuldrechtlich/dinglich) vgl. Haas/<br />
Müller,ZIP 2003, 49 (50).<br />
3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Andres in Nerlich/Römermann, InsO,<br />
<strong>§</strong>47Rz. 50 m.w.N.<br />
4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 76; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze,<br />
<strong>§</strong>43KOAnm. 7.<br />
5 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 71.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 93 <strong>§</strong>7<br />
– Leasing<br />
– Factoring<br />
– Persönliche Aussonderungsrechte (Vermieter, Verpächter etc.)<br />
– Forderungen<br />
3. Realisierung der Aussonderungsrechte<br />
Unter Aussonderung versteht man die Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit<br />
eines Gegenstan<strong>des</strong> zur Insolvenzmasse aufgrund eines daran bestehenden<br />
dinglichen oder persönlichen Rechts. Mit dem Begehren auf Aussonderung beansprucht<br />
ein Dritter, dass ihm ein persönliches oder dingliches Recht an einem<br />
Gegenstand zusteht und dieser <strong>des</strong>halb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse<br />
ist. Inhaber von Aussonderungsrechten können diese im Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen <strong>des</strong> Insolvenzschuldners in gleicher Weise geltend<br />
machen wie außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens. Ob und in welcher Höhe der<br />
Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner eine offene Forderung hat, spielt für<br />
die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts keine Rolle.<br />
a) Vor und während der Krise<br />
Vor Eintritt der Krise bzw. während der Krise kann der Aussonderungsberechtigte,<br />
der selbst durch die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens nicht zum Insolvenzgläubiger<br />
und damit nicht zum Beteiligten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens wird,<br />
die seinem dinglichen oder persönlichen Recht zu entnehmenden Ansprüche<br />
entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ohne insolvenzbezogene<br />
Einschränkungen gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner geltend<br />
machen.<br />
Aufgrund der möglicherweise mit Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens eintretenden Kündigungssperre<br />
nach <strong>§</strong>112 InsO sollte sich der aussonderungsberechtigte Vermieter<br />
bzw. Verpächter oder Leasinggeber jedoch überlegen, ob er nicht, soweit<br />
eine Verbesserung der Vermögenslage nicht ersichtlich scheint, bereits während<br />
der Krise das Dauerschuldverhältnis im Falle <strong>des</strong> Zahlungsverzuges <strong>des</strong><br />
späteren Insolvenzschuldners kündigt. Gemäß <strong>§</strong>112 InsO werden die vertraglichen<br />
und gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Vermieters oder Verpächters<br />
bzw. Leasinggebers nach dem Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
in zweifacher Hinsicht beschränkt.<br />
Eine Kündigung wegen Verzugs mit der Zinsentrichtung ist insoweit unzulässig,<br />
als dieser Verzug bereits in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten<br />
ist, die Kündigung aber bis zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Antrags auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
noch nicht ausgesprochen wurde. Nach dem Antrag auf Eröffnung<br />
<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens ist ebenfalls eine Kündigung wegen Verschlechterung<br />
der Vermögensverhältnisse nicht mehr zulässig.<br />
Dabei erfasst die Kündigungssperre nach <strong>§</strong>112 InsO nur Gestaltungserklärungen,<br />
die nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung zugehen. Hingegen ist eine<br />
Rückwirkung der Kündigungssperre auf bereits vor dem Eröffnungsantrag er-<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 94 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
klärte Kündigungen nicht gegeben 1 .Das gilt auch für fristgerechte Kündigungen,<br />
soweit die Kündigungsfrist über den Zeitpunkt <strong>des</strong> Eröffnungsantrags oder<br />
der Verfahrenseröffnung hinausgeht. Damit bleibt die vor dem Eröffnungsantrag<br />
wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung wirksam. Die Rückgabeansprüche<br />
<strong>des</strong> Vermieters aufgrund einer vor Verfahrensantrag erklärten Kündigung<br />
werden von der Kündigungssperre nicht berührt. Der Verwalter kann die<br />
Räumung oder Entfernung der Mietsache und damit die Geltendmachung <strong>des</strong><br />
Aussonderungsrechts <strong>des</strong> Vermieters, Verpächters oder auch Leasinggebers auch<br />
nicht durch eine nachträgliche Begleichung <strong>des</strong> rückständigen Mietzins abwenden<br />
2 .Anders nur bei Wohnraummietverhältnissen, dader Verwalter dann gemäß<br />
<strong>§</strong>569 Abs. 3 Nr. 2BGB durch die nachträgliche Zahlung der Kündigung die<br />
Wirksamkeit nehmen kann (zur Kündigungssperre vgl. auch <strong>§</strong>8Rz. 250ff.).<br />
Ü Hinweis:<br />
Will der Vermieter sein Aussonderungsrecht für den Fall der Insolvenz sichern,<br />
muss er die Kündigung noch vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung<br />
aussprechen.<br />
b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis<br />
obliegt zum einen die Pflicht zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse<br />
(<strong>§</strong> 22 Abs. 1Nr. 1InsO) zum anderen die Pflicht zur Fortführung <strong>des</strong><br />
schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung <strong>des</strong><br />
Verfahrens (<strong>§</strong> 22 Abs. 1Nr. 2InsO). Nur in Ausnahmefällen ist es dem vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter mit Zustimmung <strong>des</strong> Insolvenzgerichts erlaubt, zur<br />
Abwendung erheblichen Schadens ein Unternehmen stillzulegen (zum vorläufigen<br />
Insolvenzverfahren und der Fortführungspflicht <strong>des</strong> vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
s. <strong>§</strong>6Rz. 75 ff.).<br />
Im Rahmen seiner Fortführungspflicht sieht sich der vorläufige Insolvenzverwalter<br />
der Konfliktlage gegenüber, dass die <strong>gesicherten</strong> Gläubiger gegenüber den einfachen<br />
Insolvenzgläubigern und dem vorläufigen Insolvenzverwalter daran interessiert<br />
sind, ihr Sicherungsgut frühstmöglich aus dem Vermögensverbund <strong>des</strong><br />
Schuldners herauszulösen. Andererseits ist er zur Fortführung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
verpflichtet, wobei das schuldnerische Unternehmen zu weiten Teilen<br />
Kreditgebern zu deren Sicherung übereignet ist und die Warenbestände –wenn<br />
nicht vollständig dann doch größtenteils –unter Eigentumsvorbehalt stehen.<br />
Im Rahmen seiner Pflicht zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse ist<br />
der vorläufige Verwalter zunächst zur Sicherung <strong>des</strong> gesamten vorgefundenen<br />
Vermögens <strong>des</strong> Schuldners verpflichtet, ohne sich im Einzelnen um die jeweiligen<br />
Eigentumsverhältnisse zu kümmern. Der Schutzzweck der vorläufigen Verwaltung<br />
erfasst auch die Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten belastet<br />
sind, da deren Klärung dem eröffneten Insolvenzverfahren vorzubehalten ist 3 .<br />
1 Wegener in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>112 Rz. 8; Uhlenbruck, InsO,<br />
12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>112 Rz. 7f.<br />
2 Wegener in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>112 Rz. 8.<br />
3 Vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 18, 39.<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 100 <strong>§</strong>7<br />
Ü Hinweis:<br />
Konsequenterweise steht einem Gläubiger gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen<br />
durch das Insolvenzgericht gemäß <strong>§</strong>21 Abs. 1 Satz 1<br />
InsO auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn die Anordnung für den<br />
Gläubiger eine erhebliche Einschränkung bedeutet 1 .Wendet sich ein Gläubiger<br />
etwa gegen die gerichtliche Anordnung der Sicherstellung eines PKW,<br />
so kann dieser sein Aussonderungsrecht nicht mit der sofortigen Beschwerde<br />
im Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong>21Abs. 1Satz 2InsO geltend machen. Dieses<br />
Beschwerderecht steht lediglich dem Schuldner zu. Dem Gläubiger bleibt<br />
die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes.<br />
Für Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, folgt dies<br />
bereits aus der Vorschrift <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO. Soweit der vorläufige Verwalter<br />
z.B. Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Schuldners siegelt und dadurch die<br />
Rechte eines Dritten beeinträchtigt, muss dieser vor dem Prozessgericht<br />
eine materiell-rechtliche Prüfung anstrengen. Wegen der Sperrwirkung der<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 103 ff. InsO wird diese aber in der Regel erst im eröffneten Verfahren<br />
möglich sein.<br />
Hat ein Gläubiger Ware unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner verkauft<br />
und geliefert, so kann er im nachfolgenden Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht<br />
gemäß <strong>§</strong>47InsO geltend machen, soweit dem Verwalter kein Recht<br />
zum Besitz im Sinne von <strong>§</strong>986 BGB zusteht. Dies entfällt jedoch erst automatisch<br />
mit der Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens, es sei denn, der Verwalter hat die<br />
Vertragserfüllung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 107 Abs. 2, 103 Abs. 1Satz 1InsO gewählt. Der<br />
Schuldner darf im vorläufigen Verfahren nach Anordnung eines allgemeinen<br />
Verfügungsverbots über Eigentumsvorbehaltsware nicht mehr verfügen, es sei<br />
denn, der vorläufige Verwalter würde dieser Verfügung zustimmen. Mithin ist<br />
der Schuldner auch nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware an den unter<br />
Vorbehalt liefernden Lieferanten zurückzugeben.<br />
Der vorläufige Verwalter nimmt die Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt<br />
geliefert wurden, ebenfalls in Besitz, um das Wahlrecht <strong>des</strong> Verwalters<br />
im eröffneten Verfahren nicht vorwegzunehmen (<strong>§</strong> 107 Abs. 2InsO) 2 .Daes<br />
dem Verwalter gemäß <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO nach der neuen Rechtslage sogar erlaubt<br />
ist, seine Entscheidung darüber, ob er den Vorbehaltskaufvertrag erfüllen<br />
und sich dadurch das Eigentum an der Vorbehaltsware verschaffen will, oder<br />
ob er die unter Vorbehalt gelieferte Sache lieber zurückgibt, bis zum Zeitpunkt<br />
unmittelbar nach dem Berichtstermin im eröffneten Verfahren zurückzustellen,<br />
können Aussonderungsrechte nach <strong>§</strong>47InsO generell erst nach Eröffnung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens gegenüber dem Verwalter beansprucht werden.<br />
Für den Vorbehaltslieferanten ergibt sich daher für den Antragszeitraum eine<br />
schwebende Rechtslage. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass gemäß<br />
<strong>§</strong>107 Abs. 2Satz 2InsO eine erhebliche Wertminderung aufgrund <strong>des</strong> Zeitablaufs<br />
bis zum Berichtstermin zu erwarten ist und der Gläubiger den vorläufigen<br />
Verwalter darauf hingewiesen hat. Sollte der aussonderungsberechtigte<br />
Vorbehaltsverkäufer trotz der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO seinen Heraus-<br />
1 LGGöttingen v. 24. 6. 2004 –10T75/04, NZI 2004, 502 (503).<br />
2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 39.<br />
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<strong>§</strong>7 Rz. 101 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
gabeanspruch geltend machen, kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe<br />
der zur Unternehmensfortführung erforderlichen Gegenstände unter Berücksichtigung<br />
seiner Funktion, die gesetzmäßigen Rechte <strong>des</strong> späteren Insolvenzverwalters<br />
sicherzustellen, verweigern und beim Insolvenzgericht gemäß <strong>§</strong>21<br />
Abs. 2Nr. 3 InsO die Untersagung gegenüber dem Aussondernden anregen<br />
(zur Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 InsO s. auch <strong>§</strong>8Rz. 144ff.).<br />
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird daher grundsätzlich vor der Eröffnung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens noch keine Verwertungshandlungen vornehmen. Bewegliche<br />
Gegenstände wird er in der Regel nicht herausgeben, sondern im Rahmen der<br />
Betriebsfortführung nutzen. Unabhängig davon ist der vorläufige Insolvenzverwalter<br />
jedoch dazu berechtigt, einzelne Aussonderungsgegenstände, welche er<br />
für die weitere Geschäfts- bzw. Unternehmensfortführung nicht benötigt und<br />
daher als entbehrlich ansieht, bereits im Eröffnungsverfahren an den Aussonderungsgläubiger<br />
herauszugeben, soweit dem nicht gerichtliche Anordnungen<br />
nach <strong>§</strong>21InsO entgegenstehen 1 .<br />
Nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
am 1.7.2006 kann das Gericht für Aussonderungsrechte eine Verwertungssperre<br />
anordnen und den Einsatz dieser Vermögenswerte zur Fortführung <strong>des</strong><br />
Unternehmens gestatten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aussonderungsgut<br />
für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Neuregelung entspricht<br />
der in der Praxis bereits üblichen Einbeziehung der aussonderungsberechtigten<br />
Gläubiger 2 . Die Klarstellung zum einen und die Möglichkeit,<br />
künftig obstruktiven Aussonderungsberechtigten mit einer entsprechenden<br />
Anregung bei Gericht begegnen zu können, ist aus Sicht der Insolvenzverwaltung<br />
zu begrüßen. Für Aussonderungsberechtigte steht nunmehr das im Gesetz,<br />
was bereits faktisch gilt: Eine Verwertungssperre auch im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
mit Rücksicht auf die vorrangige Betriebsfortführungspflicht.<br />
Gläubigern bleibt allein die Möglichkeit, darzulegen, dass der betreffende Gegenstand<br />
nicht von erheblicher Bedeutung für die Betriebsfortführung ist 3 .<br />
Ü Hinweis:<br />
Die für das eröffnete Verfahren einschlägigen Regelungen haben zugleich<br />
für das Eröffnungsverfahren zur Folge, dass sich der vorläufige Verwalter<br />
weder zur Vertragserfüllung zu erklären braucht noch der Gläubiger bis zur<br />
Erklärung berechtigt ist, sein vorbehaltenes Eigentum im Wege der Aussonderung<br />
beim Schuldner herauszuholen.<br />
c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />
aa) Stellung <strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten (<strong>§</strong> 47 InsO)<br />
In <strong>§</strong>47InsO sieht die InsO entsprechend dem bisherigen Recht die zur Aussonderung<br />
Berechtigten als von den insolvenzspezifischen Verfahrensregularien<br />
befreit an und regelt, dass diese ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzver-<br />
1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 18, 39 f.; Mönning in Nerlich/Römermann,<br />
InsO, <strong>§</strong>22Rz. 54.<br />
2 Kuder, ZIP 2007, 1690 (1694ff.)<br />
3 Kirchhof, ZInsO 2007, 227 (229 ff.).<br />
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Aussonderungsfragen Rz. 105a <strong>§</strong>7<br />
walter nach den allgemeinen Gesetzen, die außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
gelten, durchsetzen können. Damit kommt den aussonderungsberechtigten<br />
Gläubigern die stärkste Stellung unter allen in der InsO genannten Gläubigern<br />
zu. Zwar räumt <strong>§</strong>47InsO den Aussonderungsberechtigten keinen eigenständigen<br />
materiell-rechtlichen Anspruch auf Aussonderung ein, die Vorschrift<br />
spricht den Aussonderungsberechtigten jedoch das Recht zu, ihren Ansprüchen<br />
außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens Geltung zu verschaffen 1 .Dabei enthält <strong>§</strong>47<br />
InsO rechtstechnisch für den Aussonderungsberechtigten in zweifacher Hinsicht<br />
eine Verweisung auf das materielle Recht:<br />
– Zum einen beurteilt sich bereits die Frage, ob überhaupt ein Aussonderungsrecht<br />
an einem Gegenstand besteht, gemäß <strong>§</strong>47Satz 2InsO nach den<br />
Vorschriften <strong>des</strong> materiellen Rechts, welche außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
normiert sind.<br />
– Zum anderen bestimmt <strong>§</strong>47Satz 1InsO, dass der Aussonderungsberechtigte<br />
aufgrund seines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht Insolvenzgläubiger<br />
und damit bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht wie diese<br />
an die Beschränkungen der insolvenzspezifischen Vorschriften gemäß <strong>§</strong>87<br />
InsO gebunden ist.<br />
Ü Hinweis:<br />
Der Aussonderungsberechtigte kann seine Ansprüche gegenüber dem Verwalter<br />
in gleicher Weise entsprechend den Vorschriften <strong>des</strong> BGB und der<br />
ZPO verfolgen, als sei der Schuldner nicht insolvent geworden.<br />
Da dem Aussonderungsberechtigten keine Stellung als Insolvenzgläubiger zukommt,<br />
ist er auch weder zur Abstimmung noch zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung<br />
berechtigt. Gleiches gilt auch für das Planverfahren. Dennoch<br />
steht es den Aussonderungsberechtigten frei, freiwillig dem Planverfahren beizutreten.<br />
Ein derartiges Interesse kann insbesondere bei Leasinggebern gegeben<br />
sein, da ihnen mit der Beendigung <strong>des</strong> Leasingvertrags und der Verwertung <strong>des</strong><br />
Leasingguts zumeist weniger gedient ist als mit der Fortsetzung <strong>des</strong> Vertrags,<br />
wenn auch zu ermäßigten Konditionen 2 .<br />
Musterschreiben 3 –Geltendmachung eines Aussonderungsanspruchs<br />
Sehr geehrter Herr Kollege,<br />
in dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren zeigen wir an, dass wir die anwaltliche<br />
Interessen der Fa. …vertreten. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich<br />
versichert.<br />
Die Insolvenzschuldnerin hatte bei unserer Mandantin umfangreich Ware unter Eigentumsvorbehalt<br />
bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf<br />
die beigefügte Anlage nebst Liefervereinbarung. Infolge Zahlungsverzugs hat un-<br />
1 Vgl. hierzu Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47<br />
Rz. 4; Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 3.<br />
2 Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. 2007, Rz. 1.261.<br />
3 Wegen weiterer Muster vgl. Breuer, Insolvenzrechtsformularhandbuch, 3. Aufl. 2006,<br />
S. 254ff.<br />
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104<br />
105<br />
105a
106<br />
107<br />
<strong>§</strong>7 Rz. 106 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />
ser Mandant mit eingeschriebenen Brief vom …den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.<br />
Das Schreiben überreichen wir ebenfalls zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme.<br />
Unsere Mandantschaft berichtet davon, dass einzelne Gegenstände der Lieferung<br />
sowohl vor der Verfahrenseröffnung durch die Schuldnerin als auch noch nach<br />
der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens durch Sie an Dritte veräußert worden sind.<br />
Da hierdurch die Sicherungsrechte unserer Mandantin berührt werden, bitten wir<br />
um vollständige Auskunft darüber,<br />
– welche Gegenstände zu welchen Bedingungen vor der Verfahrenseröffnung<br />
durch die Schuldnerin an Dritte veräußert wurden;<br />
– obund welche Gegenstände aus der Lieferung durch Sie nach der Verfahrenseröffnung<br />
an Dritte veräußert wurden;<br />
– obund in welcher Höhe die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber bereits<br />
realisiert wurden;<br />
– obsich eine etwaige vereinnahmte Gegenleistung noch unterscheidbar in der<br />
Insolvenzmasse befindet und<br />
– obund welche Gegenstände der Lieferung noch im Besitz der Masse vorhanden<br />
sind<br />
Hinsichtlich der noch im Massebesitz befindlichen Gegenstände verlangen wir zunächst<br />
Herausgabe. Sofern aus einer Weiterveräußerung an Dritte Kaufpreisansprüche<br />
noch nicht realisiert wurden, fordern wir sie zur Abtretung dieser Ansprüche<br />
auf. Für den Fall, dass bei etwaig bereits beglichenen Kaufpreisansprüchen<br />
die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist, machen<br />
wir einen Bereicherungsanspruch geltend. Wegen der noch bei Ihnen befindlichen<br />
Ware erklären wir ein Veräußerungsverbot.<br />
Für den vollständigen Eingang der Auskünfte sowie zur Erfüllung der geltend gemachten<br />
Ansprüche habe ich mir eine Frist bis zum …notiert.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
bb) Durchsetzung von Aussonderungsrechten<br />
Der Aussonderungsberechtigte nimmt aufgrund seines dinglichen oder persönlichen<br />
Rechts an dem Vermögensgegenstand nicht an dem Insolvenzverfahren<br />
teil. Die Rechtsverfolgung findet außerhalb und neben dem Insolvenzverfahren<br />
statt. Der Aussonderungsberechtigte kann daher, ohne den insolvenzspezifischen<br />
Beschränkungen nach <strong>§</strong>87InsO zu unterliegen, außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />
sein Recht durchsetzen. Möchte der Aussonderungsberechtigte<br />
die Herausgabe <strong>des</strong> befangenen Sicherungsgegenstan<strong>des</strong> erreichen, muss er<br />
sein Recht unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter anzeigen und seine<br />
Berechtigung glaubhaft machen.<br />
(1) Prüfungspflicht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters<br />
Den Insolvenzverwalter trifft keine allgemeine Verpflichtung, von sich aus<br />
Fremdrechte zu ermitteln und an die Aussonderungsberechtigten heranzutre-<br />
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