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§ 7 Beratung des gesicherten Gläubigers

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<strong>§</strong>7<strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

I. Allgemeines (Drees/<br />

J. Schmidt) .................. 1<br />

1. <strong>Beratung</strong>sansatz ............. 1<br />

2. Die Sicherungsrechte und die<br />

Insolvenzrechtsreform ........ 8<br />

3. Die gesetzlichen Änderungen<br />

im Überblick ................ 11<br />

a) Verwertungsverfahren ..... 11<br />

b) Lastenverteilung .......... 12<br />

4. Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten<br />

der InsO .......... 15<br />

5. Gang der Darstellung ......... 16<br />

II. Aussonderungsfragen (Drees/<br />

J. Schmidt) .................. 17<br />

1. Die Aussonderung ........... 17<br />

2. Aussonderungsrechte<br />

(<strong>§</strong> 47 InsO) .................. 21<br />

a) Aussonderungsfähige Objekte<br />

..................... 21<br />

b) Dingliche Aussonderungsrechte<br />

.................... 22<br />

aa) Eigentumsrechte ...... 23<br />

(1) Alleineigentum ........ 24<br />

(2) Miteigentum .......... 27<br />

(3) Einfacher Eigentumsvorbehalt<br />

............. 29<br />

(4) Weitergeleiteter und<br />

nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt<br />

......... 33<br />

bb) Sonstige dingliche<br />

Rechte ................ 38<br />

cc) Aussonderungskraft eingeräumter<br />

Bezugsrechte<br />

an Leistungen aus Lebensversicherungen<br />

.... 45<br />

dd) Treuhandverhältnisse .. 46<br />

ee) Leasing ............... 50<br />

(1) Leasing von Mobilien .. 51<br />

(2) Leasing von Immobilien 60<br />

ff) Factoring ............. 63<br />

c) Persönliche Aussonderungsrechte<br />

und Forderungen .... 81<br />

aa) Persönliche Aussonderungsrechte<br />

........... 81<br />

bb) Forderungen ........... 87<br />

3. Realisierung der Aussonderungsrechte<br />

................. 89<br />

a) Vor und während der Krise . 90<br />

Rz. Rz.<br />

b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

.................... 95<br />

c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />

....................103<br />

aa) Stellung <strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten<br />

(<strong>§</strong> 47 InsO) ............103<br />

bb) Durchsetzung von Aussonderungsrechten<br />

.....106<br />

(1) Prüfungspflicht <strong>des</strong><br />

Insolvenzverwalters ....107<br />

(2) Aussonderung von<br />

Mobilien ..............112<br />

(3) Aussonderung von<br />

Immobilien ...........115<br />

(4) Gerichtliche Durchsetzung<br />

..................116<br />

cc) Kosten der Aussonderung<br />

..................123<br />

dd) Die Ersatzaussonderung 125<br />

III. Absonderungsfragen (Drees/<br />

J. Schmidt) ..................135<br />

1. Die Absonderung ............135<br />

2. Absonderungsrechte (<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 ff.<br />

InsO) .......................138<br />

a) Absonderungsfähige Objekte<br />

.....................138<br />

b) Immobiliarsicherheiten ....141<br />

aa) Grundstücke und grundstücksgleiche<br />

Rechte ...144<br />

bb) Umfang der Immobiliarsicherheiten<br />

...........145<br />

c) Mobiliarpfandrechte .......150<br />

aa) Rechtsgeschäftliche<br />

Pfandrechte ...........151<br />

(1) Pfandrechte an Sachen . 153<br />

(2) Pfandrechte an Rechten<br />

und Forderungen .......155<br />

(3) Pfandrecht an Ansprüchen<br />

aus Lebensversicherungsverträgen<br />

....159<br />

bb) Gesetzliche Pfandrechte 160<br />

d) Besitzlose Mobiliarsicherheiten<br />

....................168<br />

aa) Sicherungsübereignung . 169<br />

bb) Sicherungszession .....175<br />

(1) Globalzession .........176<br />

Drees/J. Schmidt/Hoffmann | 673<br />

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##RIB2 - D/825##


<strong>§</strong>7 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

(2) Sicherungsabtretung im<br />

Rahmen von Kautionsversicherungsverträgen<br />

. 177<br />

(3) Abtretung von Ansprüchen<br />

aus Lebensversicherungsverträgen<br />

....178<br />

cc) Verlängerter und erweiterterEigentumsvorbehalt<br />

.............179<br />

e) Widerrufliches Bezugsrecht<br />

an Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen<br />

....180<br />

f) Pfändungspfandrechte,<br />

Zwangssicherungshypotheken<br />

und Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschlüsse ...183<br />

g) Zurückbehaltungsrechte ...190<br />

aa) Zurückbehaltungsrechte<br />

wegen nützlicher<br />

Verwendungen ........190<br />

bb) Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte<br />

......196<br />

h) Gemeinschaftsforderungen . 199<br />

i) Zölle und Steuern .........200<br />

3. Realisierung der Absonderungsrechte<br />

.................203<br />

a) Vor und während der Krise . 203<br />

aa) Rechtslage ............203<br />

bb) Reaktionsmöglichkeiten<br />

................208<br />

b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

.................216<br />

aa) Vorläufige Verwaltung<br />

ohne VerwaltungsundVerfügungsbefugnis<br />

..............217<br />

(1) Immobilarsicherheiten . 220<br />

(2) Mobiliarsicherheiten ...223<br />

bb) Vorläufige Verwaltung<br />

mit Verwaltungs- und<br />

Verfügungsbefugnis ....230<br />

c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />

.................232<br />

aa) Stellung <strong>des</strong> Absonderungsberechtigten<br />

(<strong>§</strong> 52<br />

InsO) .................232<br />

bb) Verwertung der Absonderungsrechte<br />

.........239<br />

(1) Allgemeines ...........239<br />

(2) Verwertung von Immobiliarsicherheiten<br />

......244<br />

674 | Drees/J. Schmidt/Hoffmann<br />

Rz. Rz.<br />

(a) Zwangsversteigerungsverfahren<br />

.............250<br />

(aa) Vorläufige Einstellung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens .........250<br />

(bb)Zinszahlungspflicht<br />

(<strong>§</strong> 30e Abs. 1ZVG) .....253<br />

(cc) Nachteilsausgleichsanspruch<br />

(<strong>§</strong> 30e Abs. 2<br />

ZVG) .................256<br />

(b) Zwangsverwaltungsverfahren<br />

.............258<br />

(c) Gerichtliche Durchsetzung<br />

..................262<br />

(3) Verwertung von Mobiliarpfandrechten<br />

........263<br />

(a) Mobiliarpfandrechte an<br />

Sachen ................263<br />

(b) Mobiliarpfandrechte an<br />

Forderungen und sonstigen<br />

Rechten .........266<br />

(4) Verwertung besitzloser<br />

Mobiliarsicherheiten ...270<br />

(a) Verwertung von<br />

Sachen ................270<br />

(aa) Verwertungsbefugnis ...270<br />

(bb)Verwertungsverfahren ..281<br />

(aaa) Auskunftsanspruch<br />

(<strong>§</strong> 167 InsO) ...........282<br />

(bbb) Mitteilungspflicht und<br />

Hinweisrecht<br />

(<strong>§</strong> 168 InsO) ...........287<br />

(ccc) Schutz vor Verwertungsverzögerungen<br />

(<strong>§</strong> 169 InsO) ...........297<br />

(ddd) Nachteilsausgleichsanspruch<br />

(<strong>§</strong> 172 InsO) ..305<br />

(cc) Verwertung durch den<br />

Gläubiger .............308<br />

(b) Verwertung von Forderungen<br />

................309<br />

(c) Verwertung von Rechten<br />

und sonstigen Vermögenswerten<br />

.........315<br />

cc) Kosten der Absonderung<br />

und Erlösverteilung ....317<br />

(1) Allgemeines ...........317<br />

(2) Immobiliarsicherheiten<br />

................325<br />

(a) Feststellungs- und Verwertungskosten<br />

.......325<br />

(b) Umsatzsteuer .........331<br />

X:/OSV-2/RIB-002/RIB2-07.3d–Seite 674/880 |10.6.2008 |11:46 |<br />

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<strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong> Rz. <strong>§</strong>7<br />

(c) Sicherungsübereignung<br />

der Zubehörsgegenstände<br />

................334<br />

(d) Freihändige Grundstücksveräußerung<br />

.....338<br />

(3) Mobiliarpfandrechte ...339<br />

(4) Besitzlose Mobiliarsicherheiten<br />

............341<br />

(a) An Sachen ............342<br />

(aa) Feststellungskosten ....343<br />

(bb)Verwertungskosten ....345<br />

(cc) Umsatzsteuer .........350<br />

(dd)Erhaltungs- und Verfahrenskosten<br />

.........365<br />

(b) An Forderungen und<br />

sonstigen Rechten .....368<br />

(aa) Verwertungs- und Feststellungskosten<br />

........368<br />

(bb)Umsatzsteuer .........370<br />

dd) Die Ersatzabsonderung . 371<br />

ee) Die Ausfallhaftung .....376<br />

(1) Verhältnis persönlicher<br />

zu dinglicher Haftung ..376<br />

(2) Ausfallhaftung ........385<br />

(3) Verzicht und Verwirkung<br />

.................389<br />

(a) Verzicht ..............392<br />

(b) Verwirkung ...........394<br />

(4) Nachweis <strong>des</strong> Ausfalls . 396<br />

d) Nach Aufhebung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

(<strong>§</strong><strong>§</strong> 200, 201 InsO) ..401<br />

e) Bei Einstellung mangels<br />

Masse (<strong>§</strong> 207 InsO) ........408<br />

f) Bei Anzeige von Masseunzulänglichkeit<br />

(<strong>§</strong> 208 InsO) . 410<br />

IV. Sicherheitenpool (Drees/<br />

J. Schmidt) ..................414<br />

V. Personalsicherheiten (Drees/<br />

J. Schmidt) ..................419<br />

1. Allgemeines .................419<br />

2. Realisierung der Personalsicherheiten<br />

..................420<br />

a) Vor und während der Krise . 420<br />

b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

.................423<br />

c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />

.................426<br />

aa) Bürgschaft ............428<br />

(1) Insolvenz <strong>des</strong> Hauptschuldners<br />

............428<br />

(a) Haftung <strong>des</strong> Bürgen ....428<br />

Rz. Rz.<br />

(b) Zahlungen <strong>des</strong> Bürgen ..440<br />

(c) Rückgriffsansprüche<br />

<strong>des</strong> Bürgen ............455<br />

(d) Absonderungsrechte<br />

<strong>des</strong> Bürgen ............456<br />

(2) Insolvenz <strong>des</strong> Bürgen ...457<br />

(a) Alleinige Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Bürgen ............458<br />

(b) Insolvenz <strong>des</strong> Bürgen<br />

und <strong>des</strong> Hauptschuldners<br />

............463<br />

(3) Insolvenz <strong>des</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

..................465<br />

bb) Schuldbeitritt .........466<br />

(1) Haftung <strong>des</strong> Beitretenden<br />

...................466<br />

(2) Rückgriffsansprüche<br />

<strong>des</strong> Beitretenden .......472<br />

cc) Garantien .............478<br />

dd) Patronatserklärung ....484<br />

d) Nach Aufhebung <strong>des</strong><br />

Insolvenzverfahrens .......487<br />

VI. (Dritt-)Sachsicherheiten<br />

(Hoffmann) .................487c<br />

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht<br />

(Hoffmann) ..488<br />

1. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen<br />

der <strong>§</strong><strong>§</strong> 94 ff.<br />

InsO ........................489<br />

a) Zeitlicher Anwendungsbereich<br />

...................489<br />

b) Persönlicher Anwendungsbereich<br />

...................490<br />

c) Sachlicher Anwendungsbereich<br />

...................493<br />

2. Die Sicherung bestehender und<br />

künftiger Aufrechnungslagen<br />

nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 94 f. InsO ............495<br />

a) Die zum Zeitpunkt der<br />

Eröffnung bestehende Aufrechnungslage,<br />

<strong>§</strong>94InsO ..496<br />

aa) Anforderungen an<br />

Haupt- und Gegenforderung<br />

..................497<br />

bb) Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

der Forderungen 498<br />

cc) Gleichartigkeit der<br />

Forderungen ...........500<br />

b) Eintritt der Aufrechnungslage<br />

im Verfahren, <strong>§</strong>95<br />

InsO .....................501<br />

Drees/J. Schmidt/Hoffmann | 675<br />

X:/OSV-2/RIB-002/RIB2-07.3d–Seite 675/880 |10.6.2008 |11:46 |<br />

##RIB2 - D/825##


1<br />

2<br />

3<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 1 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

3. Aufrechnungserklärung ......506<br />

4. Aufrechnungverbote,<br />

insbesondere <strong>§</strong>96InsO .......510<br />

a) Anwendbarkeit der<br />

allgemeinen Regelungen ...511<br />

aa) Gesetzliche Aufrechnungsverbote<br />

..........511<br />

bb) Vertragliche Aufrechnungsverbote<br />

..........513<br />

b) Die besonderen Aufrechnungsverbote<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong>96<br />

InsO .....................515<br />

aa) Gegenseitigkeit nach<br />

Eröffnung (<strong>§</strong> 96 Abs. 1<br />

Nr. 1InsO) ............518<br />

bb) Erwerb der Gegenforderung<br />

nach Eröffnung<br />

(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 2InsO) 520<br />

I. Allgemeines<br />

1. <strong>Beratung</strong>sansatz<br />

Rz. Rz.<br />

cc) Forderungserwerb durch<br />

anfechtbare Rechtshandlung<br />

(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 3<br />

InsO) .................522<br />

dd) Vermögenstrennung<br />

(<strong>§</strong> 96 Abs. 1Nr. 4InsO) 523<br />

ee) Ausnahme nach <strong>§</strong>96<br />

Abs. 2InsO ...........524<br />

5. Rechtsfolgen der Aufrechnung 525<br />

a) Auswirkungen auf Forderung<br />

und Nebenrechte .....525<br />

b) Auswirkungen auf die Beteiligung<br />

am Insolvenzverfahren<br />

.................528<br />

6. Zurückbehaltungsrechte in der<br />

Insolvenz ...................530<br />

Die anwaltliche <strong>Beratung</strong> von Gläubigern in Insolvenzsachverhalten ist ein<br />

zweischneidiges Schwert: Der Sorge, „schlechtem Geld Gutes hinterherzuwerfen“,<br />

steht die mitunter nur vage Chance gegenüber, mit anwaltlicher Unterstützung<br />

eine bessere Befriedigung zu erlangen. Während sich bei un<strong>gesicherten</strong><br />

Gläubigern verbesserte Befriedigungsaussichten nur in einer höheren –in<br />

der Regel aber immer noch sehr geringen –Quote widerspiegeln, haben gesicherte<br />

Gläubiger durch die Zugriffsmöglichkeit auf einen allein ihrer Befriedigung<br />

dienenden Sicherungsgegenstand die begründete Aussicht, den insolvenzbedingten<br />

Ausfall so gering wie möglich zu halten.<br />

Diesem Interesse eines jeden Sicherungsgläubigers, aus der ihm überlassenen<br />

Sicherheit die bestmögliche Befriedigung zu erlangen, steht der gesetzliche<br />

Auftrag <strong>des</strong> Insolvenzverwalters gegenüber, „die Gläubiger eines Schuldners<br />

gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners verwertet<br />

und der Erlös verteilt […] wird.“ Es gilt damit der Grundsatz der Gleichbehandlung<br />

aller Insolvenzgläubiger. InErfüllung dieses Auftrags werden Insolvenzverwalter<br />

bei fehlenden Anhaltspunkten für Sicherheitenrechte von einer<br />

un<strong>gesicherten</strong> Insolvenzforderung ausgehen und diese bei Verfahrensbeendigung<br />

quotal befriedigen.<br />

Die Inbesitznahme (<strong>§</strong> 148 InsO) umfasst daher zunächst auch solche Gegenstände,<br />

die mit Sicherungsrechten Dritter belastetet sind. Es gelten insoweit<br />

auch für den Insolvenzverwalter die Regelungen <strong>des</strong> <strong>§</strong>1006 Abs. 1und 2BGB,<br />

wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer<br />

ist. Der Insolvenzverwalter kann also davon ausgehen, dass der besitzende Insolvenzschuldner<br />

auch Eigentümer ist. Dementsprechend ist es Sache <strong>des</strong> Si-<br />

676 | Drees/J. Schmidt<br />

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Allgemeines Rz. 5a <strong>§</strong>7<br />

cherungsgläubigers, binnen einer angemessenen Frist sein Recht geltend zu<br />

machen und substantiiert darzulegen.<br />

Im wohlverstandenen Interesse der Gesamtgläubigerschaft sind Sicherungsrechte<br />

vom Verwalter erst dann zu beachten, wenn sie durch Glaubhaftmachung<br />

durch den Sicherungsgläubiger oder auf andere Weise im Rahmen der<br />

Verwaltertätigkeit bekannt geworden sind. Ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte<br />

für Sicherungsrechte, besteht eine Pflicht <strong>des</strong> Verwalters, den<br />

Sachverhalt hinsichtlich solcher Rechte aufzuklären. Die Beweislast für solche<br />

Anhaltspunkte trägt der (vermeintliche) Sicherungsgläubiger.<br />

Um Gläubigern entsprechenden Vortrag zu ermöglichen, sind diese gemäß<br />

<strong>§</strong>28Abs. 2InsO mit dem Eröffnungsbeschluss aufzufordern, dem Verwalter<br />

unverzüglich mitzuteilen,<br />

– welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten <strong>des</strong><br />

Schuldners in Anspruch nehmen und<br />

– den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und<br />

den Entstehungsgrund <strong>des</strong> Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung<br />

zu bezeichnen.<br />

Musterschreiben 1 –Anmeldung einer <strong>gesicherten</strong> Insolvenzforderung zur<br />

Insolvenztabelle<br />

Sehr geehrter Herr Kollege,<br />

wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir die rechtlichen Interessen der Fa. …invorbenanntem<br />

Insolvenzverfahren vertreten. Uns liegt Ihr Schreiben vom …vor, in<br />

dem Sie uns zur Anmeldung der Forderungen unserer Mandantin zur Insolvenztabelle<br />

auffordern. Bezugnehmend hierauf melden wir die nachfolgend näher bezeichnete<br />

Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle an:<br />

1. Forderung auf Darlehensrückzahlung gemäß Vertrag vom …inHöhe von …<br />

2. Rückständige Zinsverpflichtung seit dem …bis zur Verfahrenseröffnung laut<br />

Ziff. …<strong>des</strong> vorbenannten Vertrages in Höhe von …<br />

Den Darlehensvertrag, die den Empfang der Darlehenssumme bestätigende Quittung<br />

der Schuldnerin, die Kündigung <strong>des</strong> Vertrages sowie eine Aufstellung der<br />

Zinsen überreichen wir in der Anlage.<br />

Zur Sicherung dieser Forderung bestehen zugunsten unserer Mandantin folgende<br />

Sicherheiten:<br />

1. Briefhypothek über … nebst …% Zinsen seit dem … gemäß Hypothekenbestellungsurkunde<br />

<strong>des</strong> …vom …zur Urkunds.-Nr.<br />

2. Sicherungsübereignung <strong>des</strong> …, amtliches Kennzeichen …<br />

3. Garantieerklärung der …<br />

1 Vgl. hierzu sowie zu weiteren Mustern Breuer, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.<br />

2006, S. 244 ff.<br />

Drees/J. Schmidt | 677<br />

X:/OSV-2/RIB-002/RIB2-07.3d–Seite 677/880 |10.6.2008 |11:46 |<br />

##RIB2 - D/825##<br />

4<br />

5<br />

5a


6<br />

7<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 6 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

Zum Nachweis dieser Sicherheiten überreichen wir ebenfalls in der Anlage die<br />

entsprechenden Urkunden in einfacher Kopie. Hinsichtlich der unter Ziff. 1. und 2.<br />

angeführten Sicherheiten begehrt unsere Mandantin abgesonderte Befriedigung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

(Vermeintlich) gesicherte Gläubiger sind daher gut beraten, aktiv zu werden<br />

und den Insolvenzverwalter mit dem Wissen um bestehende Sicherungsrechte<br />

zu belasten. Nur auf diese Weise kann es gelingen, den Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verlassen und eine über die Insolvenzquote<br />

hinausgehende Befriedigung zu erlangen, indem etwa<br />

– ein Gegenstand aus der Insolvenzmasse gemäß <strong>§</strong>47InsO herausverlangt<br />

bzw. ausgesondert wird (vgl. zur Aussonderung unter Rz. 17ff.);<br />

– aus der Verwertung eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong> gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 49ff. InsO<br />

abgesonderte Befriedigung aus dem hierbei erzielten Erlös beansprucht wird<br />

(vgl. zur Absonderung unter Rz. 135 ff.);<br />

– persönlich und/oder dinglich mithaftende Dritte in Anspruch genommen<br />

werden (vgl. hierzu Rz. 419 ff. und Rz. 487c).<br />

Ü Grundsätzliche Hinweise<br />

zum anwaltlichen <strong>Beratung</strong>sansatz bei der Behandlung von Sicherungsrechten<br />

in Insolvenzsachverhalten:<br />

– Die insolvenzrechtliche <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger setzt gedanklich<br />

und auch tatsächlich stets eine zivilrechtliche <strong>Beratung</strong> voraus.<br />

Denn nur zivilrechtlich wirksame Sicherheiten eröffnen den Anwendungsbereich<br />

der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47f., 49ff. InsO.<br />

– Auch innerhalb der insolvenzrechtlichen <strong>Beratung</strong> gibt es zwingende<br />

gedankliche Vorüberlegungen. Mit der Feststellung der zivilrechtlichen<br />

Wirksamkeit ist es nicht getan. Die Geltendmachung von Absonderungsrechten<br />

setzt weiter deren Insolvenzfestigkeit voraus. Hierfür hat<br />

der Berater insbesondere den Einwand der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit<br />

gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 129ff., 143 Abs. 1InsO und die insolvenzrechliche<br />

Unwirksamkeit aus anderen Gründen, z.B. gemäß <strong>§</strong>88 InsO<br />

(Rz. 185) zu überprüfen. Indizien für entsprechenden <strong>Beratung</strong>sbedarf<br />

sind die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag und die Vereinbarung<br />

nachträglicher Sicherheiten. Zur Insolvenzanfechtung vgl. <strong>§</strong>10dieses<br />

Buches.<br />

– Die Erfolgsaussichten der Verfolgung von Absonderungsrechten können<br />

nicht ohne sorgfältige Überprüfung der zuvor genannten Vorfragen beurteilt<br />

werden. Kommt es zu einer streitigen Auseinandersetzung bei<br />

der Durchsetzung werden Insolvenzverwalter stets bemüht sein, Wirksamkeit<br />

und Insolvenzfestigkeit anzugreifen.<br />

– Gesicherte Gläubiger sind gut beraten, diese Vorfragen auch dann zu<br />

klären, wenn die den Sicherheiten zugrunde liegende Hauptforderung<br />

noch vor dem Insolvenzantrag beglichen worden ist. Denn sollte diese<br />

678 | Drees/J. Schmidt<br />

X:/OSV-2/RIB-002/RIB2-07.3d–Seite 678/880 |10.6.2008 |11:46 |<br />

##RIB2 - D/825##


Allgemeines Rz. 11 <strong>§</strong>7<br />

Befriedigung erfolgreich angefochten werden, so leben mit der Hauptforderung<br />

sowohl akzessorische 1 als auch nicht akzessorische 2 Sicherheiten<br />

wieder auf 3 .<br />

2. Die Sicherungsrechte und die Insolvenzrechtsreform<br />

Die <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger hat mit Einführung der InsO an Bedeutung<br />

gewonnen. Denn neben zahlreichen anderen gesetzgeberischen Anliegen<br />

(Maßnahmen zur Beseitigung der Massearmut, Gläubigergleichbehandlung,<br />

Sanierungsgedanke, etc.) galt ein Hauptaugenmerk der Reformüberlegungen<br />

der privilegierten Rechtsstellung gesicherter Gläubiger. Den Sicherungsrechten<br />

wurde in dreifacher Hinsicht eine Ausbeutung der Masse vorgeworfen:<br />

– Vorabbefriedigung auf Kosten der Gesamtgläubigerschaft.<br />

– Möglichkeit der Eigenverwertung sorgte für unkoordinierten Zugriff und<br />

verhinderte sowohl die Sanierung und Fortführung als auch eine mögliche<br />

gewinnbringende Gesamtveräußerung <strong>des</strong> insolventen Unternehmens.<br />

– Belastung der Masse mit den durch die Feststellung, Erhaltung und Bearbeitung<br />

der Sicherungsrechte entstehenden Kosten („Exklusiv-Konkurs der<br />

Privilegierten“).<br />

Mit der Grundidee eines neuen Insolvenzrechts –Ablösung <strong>des</strong> Prioritätsprinzips<br />

durch den Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung –sollten diese<br />

Privilegien stark eingeschränkt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Reformüberlegungen insbes.<br />

auch über die Behandlung von Sicherungsrechten im Insolvenzfall diskutiert, um<br />

den vorrangigen Reformzielen –Anreicherung der Masse sowie erleichterte Verfahrenseröffnung<br />

–möglichst nahe zu kommen. Streitpunkt der Diskussion war<br />

die Frage, ob es gerechtfertigt sei, dass die Rechtsstellung und die Ansprüche<br />

dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenz <strong>des</strong> gemeinsamen Schuldners voll<br />

respektiert, sprich gemäß Rang und in voller Höhe bedient werden, bevor nachrangige<br />

Anspruchsinhaber befriedigt werden, oder ob ihnen zugunsten der Insolvenzmasse<br />

und damit letztlich zugunsten der un<strong>gesicherten</strong> Gläubiger in der Insolvenz<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Schuldners ein Sonderopfer abverlangt werden müsse 4 .<br />

3. Die gesetzlichen Änderungen im Überblick<br />

a) Verwertungsverfahren<br />

Die Abwicklung von Konkursverfahren kollidierte häufig mit der selbständig<br />

betriebenen Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens durch aus- und absonderungsberechtigte<br />

Gläubiger. Durch den eigenhändigen Zugriff der Gläubiger<br />

1 BGH v. 24. 10. 1973 –VIII ZR 82/72, KTS 1974, 96.<br />

2 OLG Frankfurt v. 25. 11. 2003 –9U127/02, ZIP 2004, 271 m. Anm. Wagemann, EWiR<br />

2004, 563 (564). Zur Vorinstanz vgl. LG Frankfurt v. 15. 8. 2003 –17O370/02, ZInsO<br />

2003, 907 m. Bspr. von Biehl, ZInsO 2003, 932ff.<br />

3 Ausführlichhierzu Heidbrink,NZI 2005, 363 m. zahlr. w.N.<br />

4 BT-Drucks. 12/2443, S. 75, 80, 82, 87.<br />

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8<br />

9<br />

10<br />

11


11 a<br />

12<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 11 a <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

auf die betriebsgebundenen Vermögensgegenstände wurde das Betriebsvermögen<br />

<strong>des</strong> Gemeinschuldners zerschlagen, die Betriebe dadurch lahm gelegt,<br />

ihre Fortführung oder Veräußerung als Betriebseinheit verhindert und damit<br />

letztlich der Versuch <strong>des</strong> Verwalters, das Verfahren einer vorteilhaften Abwicklungsstrategie<br />

zuzuführen, häufig vereitelt. Der Gesetzgeber sah es <strong>des</strong>halb als<br />

notwendig an, die Insolvenzmasse vor der unkontrollierten Zerschlagung<br />

durch Einzelzugriffe zu schützen 1 .Das Nutzungspotential der schuldnerfremden<br />

Sachen sollte zunächst der Masse zur vereinfachten Verwertungskoordinierung<br />

vorbehalten bleiben. Die wirtschaftlich sinnvollste und bestmögliche<br />

Verwertung <strong>des</strong> Schuldnervermögens erfoderte daher die Einbeziehung der <strong>gesicherten</strong><br />

Gläubiger in das Gesamtverfahren 2 .Das vornehmliche Reformbedürfnis<br />

betraf mithin das Recht der Absonderungsrechte. Sosieht <strong>§</strong>52InsO<br />

nunmehr den ausnahmslosen Einbezug der absonderungsberechtigten Gläubiger<br />

in das Insolvenzverfahren vor, wenn der Schuldner diesen auch persönlich<br />

haftet 3 .Mit der Abschaffung <strong>des</strong> bisher nach <strong>§</strong>127 Abs. 2KOfür den Gläubiger<br />

bestehenden Rechts, sich außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens aus dem Sicherungsgut<br />

zu befriedigen, und der Ausdehnung der insolvenzrechtlichen Haftungsverwirklichung<br />

auch auf die dingliche Vermögenshaftung, greift der Gesetzgeber<br />

eine seit langem erhobene, von der Kommission für Insolvenzrecht 4<br />

mit besonderem Nachdruck vertretene Reformforderung auf.<br />

Als Konsequenz hieraus wurde in der InsO dem Insolvenzverwalter die Verwertungsbefugnis<br />

im Hinblick auf die Absonderungsrechte zugesprochen. Er<br />

soll darüber bestimmen, wann und auf welche Art und Weise die belasteten<br />

schuldnerischen Vermögensgegenstände verwertet werden. Dadurch tritt eine<br />

Verfahrensvereinheitlichung und -konzentration in der Hand <strong>des</strong> Insolvenzverwalters<br />

ein.<br />

Ü Hinweis:<br />

Das Aussonderungsrecht entspricht weitestgehend der alten Rechtslage<br />

unter der KO.<br />

b) Lastenverteilung<br />

Des Weiteren wurde die Lastenverteilung hinsichtlich der im Verwertungsvorgang<br />

von Mobiliarsicherheiten entstehenden Kosten beklagt, da diese allein<br />

den <strong>gesicherten</strong> Gläubigern zugute kamen, hingegen finanziell der Insolvenzmasse<br />

zur Last fielen und damit allein von den „übrig gebliebenen“, un<strong>gesicherten</strong><br />

Gläubigern zu tragen waren 5 .Die vielfältigen Formen von Mobiliarsicherheiten,<br />

ihre fehlende Erkennbarkeit und die häufig auftretenden Kollisionsfälle<br />

verursachen bei der Abwicklung von Insolvenzfällen regelmäßig<br />

erhebliche Kosten. Insbesondere führen die rechtliche Feststellung sowie die<br />

tatsächliche Trennung der Sicherheiten, die Erhaltung <strong>des</strong> Sicherungsguts<br />

1 BT-Drucks. 12/2443, S. 2.<br />

2 BT-Drucks. 12/2443, S. 77, 79; Referentenentwurf, 2. Teil, S. 16.<br />

3 BT-Drucks. 12/2443, S. 126; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>52Rz. 1; Joneleit-Imberger<br />

in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>52Rz. 1.<br />

4 Kommission für Insolvenzrecht, Erster Bericht, LS 1. 1. 5Abs. 2, S. 95 f.<br />

5 BT-Drucks. 12/2443, S. 87.<br />

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Allgemeines Rz. 15a <strong>§</strong>7<br />

während <strong>des</strong> Verfahrens und seine Verwertung, soweit diese vom Verwalter<br />

vorgenommen wird, zu einer finanziellen Belastung der Insolvenzmasse und<br />

letztlich zu einer Senkung der Befriedigungsquoten ungesicherter Gläubiger.<br />

Der Gesetzgeber verpflichtete daher die Absonderungsberechtigten zu obligaten<br />

Kostenbeiträgen, die dem Verwertungserlös bereits vor <strong>des</strong>sen Auskehr an<br />

sie zugunsten der Insolvenzmasse entnommen werden. Für die Höhe der einzubehaltenden<br />

Kostenbeiträge sieht <strong>§</strong>171 InsO aus Gründen der Praktikabilität<br />

Pauschalsätze vor. Soweit die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit<br />

Umsatzsteuer führt, ist auch der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu den Kostenbeiträgen<br />

von dem Sicherungsnehmer zu tragen (<strong>§</strong> 171 Abs. 2Satz 3InsO).<br />

Ü Hinweis:<br />

Die Regelungen über die obligaten Kostenbeiträge finden auf die Aussonderungsrechte<br />

keine Anwendung. Ebenfalls fehlt eine entsprechende Regelung.<br />

Überblick –Wesentliche Änderungen bei Absonderungsrechten<br />

– Ausnahmsloser Einbezug der absonderungsberechtigten Gläubiger in das<br />

Insolvenzverfahren (<strong>§</strong> 52 InsO)<br />

– Regelverwertungsrecht liegt bei Verwalter<br />

– Obligatorische Kostenbeiträge<br />

4. Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten der InsO<br />

Auch nach Inkrafttreten der InsO hat es zahlreiche gesetzliche Neuerungen<br />

und Änderungen gegeben, die im Wesentlichen auf den ersten Erfahrungen mit<br />

dem neuen Gesetz beruhen. Es handelt sich im Einzelnen um<br />

– Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO-<br />

ÄndG 2001) 1 ,<br />

– Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens 2007 (vgl. Rz. 15a) 2 ,<br />

– Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung <strong>des</strong><br />

Rechts der Insolvenzanfechtung 2007 3 .<br />

Für die <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong> ist in erster Linie das mit dem<br />

1. 7. 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

2007 von Bedeutung. Neben Neuregelungen in den Bereichen der Auswahl <strong>des</strong><br />

Insolvenzverwalters (<strong>§</strong> 6Rz. 156 ff.) und der Freigabe der Arbeitskraft <strong>des</strong> selbständigen<br />

Schuldners (<strong>§</strong> 17 Rz. 87) liegt ein Schwerpunkt dieses Gesetzes in<br />

1 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001),<br />

BGBl. IS.2710.<br />

2 Gesetz zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens 2007, BGBl. IS.509.<br />

3 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung <strong>des</strong> Rechts der Insolvenzanfechtung<br />

2007, BGBl. IS.368.<br />

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14<br />

15<br />

15a


15b<br />

15c<br />

16<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 15b <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

der Stärkung der Sanierungs- und Ordnungsfunktion <strong>des</strong> Eröffnungsverfahrens<br />

durch Einbeziehung aus- und absonderungsberechtigter Gläubiger 1 .<br />

Aufgegangen ist diese Neuregelung in <strong>§</strong>21Abs. 2Satz 1Nr. 5InsO. Hiernach<br />

kann nunmehr das Insolvenzgericht für aus- und absonderungsberechtigte<br />

Gläubiger beweglicher Sachen und Forderungen eine Verwertungssperre anordnen.<br />

Entsprechend gesicherte Gläubiger können bei einer solchen Anordnung<br />

weder Herausgabe verlangen noch eine sicherungszedierte Forderung einziehen<br />

2 .Das Schrifttum kritisiert die fehlende Unterscheidung zwischen Ausund<br />

Absonderungsrechten 3 .Nach richtigem Verständnis sind auch Aussonderungsgläubiger<br />

erfasst 4 .Für den <strong>gesicherten</strong> Gläubiger stellt die Neuregelung<br />

zweifelsohne eine Belastung dar. Wegen der Einzelheiten wird für Aussonderungsberechtigte<br />

auf Rz. 95 ff. und für Absonderungsberechtigte auf Rz. 216 ff.<br />

verwiesen.<br />

Was die künftige Rechtsentwicklung angeht, so dürfen folgende –für gesicherte<br />

Gläubiger weniger relevanten –Reformbestrebungen 5 nicht unerwähnt<br />

bleiben<br />

– der Referentenentwurf v. Mai 2006 eines Gesetzes zur Modernisierung <strong>des</strong><br />

GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (RefE MoMiG),<br />

– der Regierungsentwurf v. Februar 2007 eines Gesetzes zur Entschuldung<br />

völlig mitelloser Personen und zur Änderung <strong>des</strong> Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

(RegE EntschG) sowie<br />

– der Diskussionsentwurf v. August 2006 eines Gesetzes zur Vereinfachung<br />

der Aufsicht in Insolvenzverfahren (DiskE GAVI)<br />

5. Gang der Darstellung<br />

Vor diesem Hintergrund sollen nunmehr die für die <strong>Beratung</strong> gesicherter Gläubiger<br />

relevanten Fragestellungen jeweils isoliert für<br />

– Aussonderungsberechtigte (Rz. 17ff.),<br />

– Absonderungsberechtigte (Rz. 135 ff.) sowie<br />

– durch Personalsicherheiten abgesicherte Gläubiger (Rz. 419 ff.)<br />

behandelt werden.<br />

1 Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>1Rz. 11.<br />

2 Ausführlichhierzu Kuder,ZIP 2007, 1690 ff.<br />

3 Kirchhof, ZInsO 2007, 227 (228 ff.).<br />

4 Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>1Rz. 11b. Kritisch zur Einbeziehung<br />

von Aussonderungsberechtigten Kirchhof,ZInsO 2007, 227 (228ff.).<br />

5 Vgl. hierzu die Übersicht von Schmidt in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007,<br />

<strong>§</strong>1Rz. 11.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 20 <strong>§</strong>7<br />

II. Aussonderungsfragen<br />

1. Die Aussonderung<br />

Entsprechend der Einzelzwangsvollstreckung sollen auch von der Gesamtvollstreckung<br />

nur die Vermögensgegenstände erfasst werden, die dem schuldnerischen<br />

Vermögen zuzuordnen sind. Gemäß <strong>§</strong>35InsO fallen daher nur die Gegenstände<br />

in die Insolvenzmasse, die dem Schuldner „gehören“, d.h. wenn diesem<br />

an den haftenden Gegenständen ein vorbehaltloses Vollrecht zukommt.<br />

Schuldnerfremde Sachen sind mithin aus der Haftungsmasse zu nehmen, insolvenztechnisch<br />

sind sie nach <strong>§</strong>47InsO auszusondern. Übernimmt der Verwalter<br />

bei der Inbesitznahme <strong>des</strong> Vermögens nach <strong>§</strong>148 Abs. 1InsO auch die<br />

aufgrund der Vielzahl der Geschäftsbeziehungen <strong>des</strong> Insolvenzschuldners noch<br />

in <strong>des</strong>sen Vermögen vorhandenen Gegenstände und Rechte, die nicht in <strong>des</strong>sen<br />

Eigentum stehen, sondern einem Dritten gehören, kann der Dritte die Inbesitznahme<br />

für die Masse dadurch abwenden, dass er die Aussonderung seines Vermögensgegenstan<strong>des</strong><br />

nach <strong>§</strong>47InsO begehrt. Durch die Aussonderung werden<br />

sodann die im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch den Verwalter noch im<br />

schuldnerischen Vermögen vorhandenen Fremdgegenstände und -rechte aus<br />

der Insolvenzmasse als „Ist-Masse“ herausgelöst und diese dadurch zur „Soll-<br />

Masse“ bereinigt.<br />

Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger. Sie machen lediglich<br />

geltend, dass ein bestimmter Gegenstand bzw. ein bestimmtes Recht<br />

nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dabei können sie ihren Ansprüchen frei von<br />

den Zwängen <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens Geltung verschaffen und brauchen sich<br />

keinen insolvenzrechtlich bedingten Einschränkungen bei der Geltendmachung<br />

zu unterwerfen. Ihnen kommt mithin die stärkste Stellung unter allen<br />

Gläubigern zu. Die Parallele in der Einzelzwangsvollstreckung wäre die Drittwiderspruchsklage<br />

nach <strong>§</strong>771 ZPO.<br />

Wer im Einzelnen aussonderungsberechtigt ist, ergibt sich nicht aus den Vorschriften<br />

der InsO selbst. Das Gesetz spricht in <strong>§</strong>47Satz 1InsO nur davon,<br />

dass aussonderungsberechtigt derjenige ist, der aufgrund eines dinglichen oder<br />

persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse<br />

gehört. Der Anspruch auf Aussonderung eines bestimmten Gegenstands<br />

bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen außerhalb der InsO 1 .<br />

Gegenstand eines Aussonderungsanspruchs können bewegliche und unbewegliche<br />

Sachen oder dingliche und persönliche Rechte sowie Forderungen sein,<br />

soweit diese individuell bestimmbar sind. Voraussetzung eines Aussonderungsrechts<br />

ist daher, dass dem Berechtigten ein dingliches oder persönliches<br />

Recht an dem Aussonderungsobjekt zukommt und dieses massebefangen ist,<br />

sprich, sich bei Insolvenzeröffnung im Besitz <strong>des</strong> Schuldners befand und der Insolvenzverwalter<br />

–sei es auch bereits vor der Inbesitznahme –Ansprüche auf<br />

diesen Gegenstand erhebt.<br />

1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 97; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 6.<br />

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23<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 20a <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

Ü Hinweise für den Berater:<br />

An dieser Stelle zeigt sich die Relevanz der eingangs erwähnten Vorfragen<br />

(Rz. 7), deren Beantwortung für eine sorgsame insolvenzrechtliche <strong>Beratung</strong><br />

unerlässlich ist. Denn nur zivilrechtlich wirksame und insolvenzfeste<br />

Sicherheitenrechte eröffnen den Anwendungsbereich der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47f InsO.<br />

2. Aussonderungsrechte (<strong>§</strong> 47 InsO)<br />

a) Aussonderungsfähige Objekte<br />

Aussonderungsfähig im Sinne von <strong>§</strong>47InsO sind Gegenstände, d.h. bewegliche<br />

und unbewegliche Sachen, dingliche und persönliche Rechte, Forderungen<br />

aller Art sowie der Besitz. Das Aussonderungsobjekt muss individuell bestimmt<br />

oder zumin<strong>des</strong>t bestimmbar sein. Handelt es sich um vertretbare oder<br />

verbrauchbare Sachen, sind diese dann hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar,<br />

wenn sie sich unterscheidbar in der Masse befinden. Ist aufgrund vorangegangener<br />

Vermischung mit schuldnereigenen Gegenständen gemäß <strong>§</strong>948<br />

BGB die Unterscheidbarkeit <strong>des</strong> Aussonderungsobjekts nicht mehr gegeben, so<br />

erfolgt die Abwicklung nach <strong>§</strong>84InsO.<br />

In einem Urteil <strong>des</strong> BGH vom 4. 5. 2006 ging es um die sehr spezielle Frage, ob<br />

der Anteil <strong>des</strong> nicht verwaltenden Ehegatten am Gesamtgut einer Ehegemeinschaft<br />

aussonderungsfähig ist 1 .Der BGH versagte die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>47<br />

InsO mit Rücksicht auf <strong>§</strong>37Abs. 1Satz 3InsO sowie <strong>§</strong>860 Abs. 1ZPO.<br />

b) Dingliche Aussonderungsrechte<br />

Während zu den dinglichen Rechten für gewöhnlich all diejenigen Rechte zählen,<br />

die dem Rechtsinhaber das Recht zur Herrschaft über eine Sache einräumen,<br />

fallen unter die dinglichen Rechte <strong>des</strong> <strong>§</strong>47InsO all diejenigen, die die<br />

Rechtsinhaberschaft an Gegenständen im Sinne der InsO zuweisen 2 .<br />

aa) Eigentumsrechte<br />

Zu den Aussonderungsrechten gehört in erster Linie das Eigentum im Sinne<br />

<strong>des</strong> BGB an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Die Durchsetzung dieses<br />

Vindikationsanspruchs ist der Grundfall der Aussonderung, da Gegenstände,<br />

die im Eigentum eines Dritten stehen, nicht zu dem insolvenzbeschlagenen<br />

Vermögen <strong>des</strong> Schuldners und damit nicht zur Insolvenzmasse zählen (<strong>§</strong> 35 InsO).<br />

Dem Eigentümer steht ein Aussonderungsrecht zu, wenn ihm zugleich<br />

auch ein Anspruch auf Herausgabe z.B. nach <strong>§</strong>985 BGB hinsichtlich <strong>des</strong> auszusondernden<br />

Gegenstands zukommt 3 .<br />

1 BGH v. 4. 5. 2006 –IXZB285/04, ZInsO 2006, 597ff.<br />

2 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 8m.w.N.<br />

3 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 9.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 28 <strong>§</strong>7<br />

(1) Alleineigentum<br />

Das Alleineigentum berechtigt den Rechtsinhaber zur Aussonderung seiner Sache<br />

1 .Ausdrücklich gesetzlich ausgenommen ist das Sicherungseigentum (<strong>§</strong> 51<br />

Nr. 1InsO). Der aus dem Alleineigentum erwachsende dingliche Anspruch <strong>des</strong><br />

Berechtigten auf Aussonderung richtet sich in der Regel auf die Herausgabe <strong>des</strong><br />

Aussonderungsobjekts nach <strong>§</strong>985 BGB, soweit der Schuldner jedenfalls unmittelbarer<br />

Besitzer in Form <strong>des</strong> Eigen- oder Fremdbesitzers ist und ihm kein<br />

Recht zum Besitz zusteht. Soweit der Insolvenzschuldner selbst die Stellung<br />

eines mittelbaren Besitzers innehat, richtet sich der Aussonderungsanspruch<br />

auf Abtretung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs gegenüber dem Besitzmittler 2 .Kommt<br />

dem Schuldner jedoch ausnahmsweise ein Recht zum Besitz zu, oder bestreitet<br />

der Insolvenzverwalter die Eigentumsposition <strong>des</strong> Dritten, so beschränkt sich<br />

der Anspruch zunächst auf die Feststellung der Eigentumsposition.<br />

Der Aussonderungsanspruch kann auch auf eine schuldrechtliche Rechtsgrundlage<br />

gestützt werden, z.B. auf <strong>§</strong>546 Abs. 1BGB für den Vermieter gegenüber<br />

dem Mieter oder auf <strong>§</strong>695 BGB für den Hinterleger gegenüber dem Hinterlegungsempfänger<br />

(siehe hierzu Rz. 81ff.). Stehen dem Berechtigten sowohl<br />

dingliche als auch persönliche Ansprüche auf Aussonderung zu, so kann er<br />

zwischen beiden Anspruchsgrundlagen wählen. Er wird sich im Hinblick auf<br />

die Ausübung seines Wahlrechts daran orientieren, bei welchem der Ansprüche<br />

sich für ihn die günstigere Behauptungs- und Beweislast bzw. der günstigere<br />

Gerichtsstand ergibt.<br />

Bei beweglichen Sachen, die sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Besitz<br />

<strong>des</strong> Insolvenzschuldners befinden, streitet zugunsten der Insolvenzmasse<br />

der <strong>§</strong>1006 BGB, sodass zugunsten <strong>des</strong> besitzenden Schuldners <strong>des</strong>sen Eigentum<br />

vermutet wird und damit auch die Zugehörigkeit <strong>des</strong> Vermögensgegenstands<br />

zur Insolvenzmasse. Derjenige, der sein Eigentumsrecht im Rahmen der<br />

Aussonderung geltend machen möchte, muss entgegen der Publizitätswirkung<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong>1006 BGB die Eigentumsvermutung widerlegen, womit ihm auch die<br />

Darlegungs- und Beweislast obliegt 3 .<br />

(2) Miteigentum<br />

Befindet sich das Aussonderungsobjekt im Miteigentum mehrerer, so kann jeder<br />

Miteigentümer die Aussonderung durch Geltendmachung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs<br />

an alle Miteigentümer gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 1011, 432 BGB betreiben 4 .<br />

Soweit der Insolvenzschuldner selbst Miteigentümer an dem auszusondernden<br />

Gegenstand ist, z.B. weil es in seinem Lager zu einer Vermischung von eigenen<br />

mit schuldnerfremden Gegenständen gemäß <strong>§</strong>948 BGB gekommen ist, können<br />

die anderen Miteigentümer neben der Feststellung <strong>des</strong> Miteigentumsanteils<br />

1 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 9.<br />

2 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 16.<br />

3 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 15; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 114.<br />

4 Vgl. hierzu näher Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 6; Ganter in Münchener<br />

Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 45.<br />

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31<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 29 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

und der Einräumung <strong>des</strong> Mitbesitzes auch die Auseinandersetzung der Gemeinschaft<br />

nach <strong>§</strong>84InsO i.V.m. <strong>§</strong>749 BGB außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

verlangen 1 .<br />

(3) Einfacher Eigentumsvorbehalt<br />

Wie nach bisherigem Recht soll nach h.M. auch im Geltungsbereich der InsO<br />

dem Vorbehaltsverkäufer im Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers der einfache<br />

Eigentumsvorbehalt zu einem Aussonderungsrecht verhelfen 2 .Nach heftiger<br />

Diskussion, ob der einfache Eigentumsvorbehalt, der letztlich dem Verkäufer<br />

als Sicherungsmittel dient, nicht auch zu einem Absonderungsrecht<br />

führt, hat sich der Gesetzgeber letztlich doch wieder zurückbewegt und dem<br />

Vorbehaltseigentum die Aussonderungskraft erneut zuerkannt 3 .Hat sich der<br />

Verkäufer mithin das Eigentum an einer Kaufsache vorbehalten, kann er im<br />

Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Käufers die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache<br />

aussondern und nach <strong>§</strong>47InsO Herausgabe der Sache verlangen, soweit dem<br />

Insolvenzverwalter kein Recht zum Besitz zur Seite steht 4 .<br />

Trotz seiner Entscheidung, den Eigentumsvorbehalt entgegen aller Kritik sachlich<br />

nicht den Sicherungsrechten zuzuordnen, hat der Gesetzgeber eine Art<br />

„Mischsystem“ installiert, welches gegenüber dem Vorbehaltseigentümer in<br />

<strong>§</strong>107 Abs. 2InsO eine Art „Ausübungssperre“ verhängt, um dadurch das Nutzungspotential<br />

der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware insbesondere<br />

zugunsten einer möglichen Betriebsfortführung dem Insolvenzverwalter vorzubehalten.<br />

Dementsprechend ordnet <strong>§</strong>107 Abs. 2Satz 1InsO an, dass der zur<br />

Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts aufgeforderte Verwalter die diesbezügliche Erklärung<br />

gegenüber dem Verkäufer nach <strong>§</strong>103 Abs. 2Satz 2InsO erst unverzüglich<br />

nach dem Berichtstermin abzugeben braucht. Dabei ist auf die nach <strong>§</strong>29<br />

Abs. 1Nr. 1für den Berichtstermin (<strong>§</strong> 156 InsO) einzuhaltende Frist von drei<br />

Monaten abzustellen. Mithin verbleibt der Nutzungswert der unter Vorbehalt<br />

erworbenen Sache zunächst bis zur Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts bei der Insolvenzmasse.<br />

Für den Aussonderungsberechtigten bedeutet das, dass er sein Aussonderungsrecht<br />

aufgrund seiner Stellung als Vorbehaltseigentümer faktisch<br />

bis zu drei Monaten nicht ausüben kann, da der Verwalter auf die Aufforderung<br />

<strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten zur Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts für seine Erklärung<br />

bis zum Berichtstermin Zeit hat 5 .<br />

Für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen <strong>des</strong> Vorbehaltsverkäufers<br />

regelt die InsO nunmehr in <strong>§</strong>107 Abs. 1InsO die Insolvenzfestigkeit <strong>des</strong><br />

Anwartschaftsrechts <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers, soweit diesem bereits vor der Er-<br />

1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 1.<br />

2 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 62; Joneleit-Imberger<br />

in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47 Rz. 17; Uhlenbruck, InsO,<br />

12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 19; hierzu krit. Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, <strong>§</strong>47Rz. 16 ff.<br />

3 Vgl. zu dieser Diskussion: Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff.<br />

Rz. 33ff.; Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 62, 2.<br />

4 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 11ff.<br />

5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 19; Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift<br />

zur InsO, S. 1043ff. Rz. 13.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 33 <strong>§</strong>7<br />

öffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens der Besitz an der Vorbehaltsware übertragen<br />

worden ist 1 .Damit kann der Verwalter <strong>des</strong> Vorbehaltsverkäufers nicht mehr<br />

wie unter dem Geltungsbereich der KO die weitere Erfüllung <strong>des</strong> mit dem Vorbehaltskäufer<br />

geschlossenen Vertrags ablehnen und die Vorbehaltsware herausverlangen.<br />

Der Vorbehaltskäufer kann nunmehr seinerseits gemäß <strong>§</strong>107<br />

Abs. 1InsO die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrags verlangen, wobei ihm –solange er sich<br />

selbst vertragstreu verhält –ein unentziehbares Recht zum Besitz zusteht. Lediglich<br />

wenn der Käufer selbst gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt,<br />

so z.B. wenn er in Zahlungsverzug gerät, kann der Verwalter nach den<br />

allgemeinen Regeln gemäß <strong>§</strong>449 BGB vom Vertrag zurücktreten. Insoweit hat<br />

sich auch durch die Schuldrechtsreform nichts geändert. Soweit dem Vorbehaltskäufer<br />

vor Verfahrenseröffnung der Besitz noch nicht übertragen wurde,<br />

ist ihm der Weg über <strong>§</strong>107 Abs. 1InsO zum Vollrecht an der Vorbehaltsware<br />

versperrt 2 (zu der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 InsO ausführlich s. <strong>§</strong>8Rz. 144ff.).<br />

Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen <strong>des</strong> Eigentumsvorbehalts berechtigen<br />

hingegen nicht zur Aussonderung 3 .Weder der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt,<br />

der gegeben ist, wenn das Eigentum an der Kaufsache nicht<br />

bereits mit Erfüllung der Kaufpreisforderung übergeht, sondern erst nach Tilgung<br />

weiterer Verbindlichkeiten, noch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei<br />

dem die Sicherheit auf künftige Vermögenswerte erstreckt wird, die an die<br />

Stelle <strong>des</strong> Vorbehaltsguts treten, begründen für den Vorbehaltseigentümer die<br />

Rechtsstellung eines Aussonderungsberechtigten 4 .Strukturell kommt diesen<br />

Eigentumsvorbehaltsformen in erster Linie Pfandfunktion zu, womit diese<br />

eher dem Sicherungseigentum gleichzustellen sind. Mithin räumen diese dem<br />

Berechtigten nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 50 ff. InsO<br />

ein. Dies gilt aber nach h.L. für den erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

nur insoweit, als auch der Erweiterungsfall eingetreten ist. Liegt hingegen<br />

noch der Fall <strong>des</strong> einfachen Eigentumsvorbehalts vor, muss dem Berechtigten<br />

auch noch ein Aussonderungsrecht zukommen 5 .Erst mit Eintritt <strong>des</strong> Erweiterungsfalls<br />

ist der Berechtigte nur noch zur abgesonderten Befriedigung<br />

berechtigt.<br />

(4) Weitergeleiteter und nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt<br />

Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Käufer beim Weiterverkauf<br />

offen legt, dass er selbst nur unter Eigentumsvorbehalt erworben hat<br />

und daher lediglich Anwartschaftsberechtigter geworden ist, als der er nun auch<br />

sein Anwartschaftsrecht weiterveräußert. Der Zweiterwerber soll erst dann Eigentümer<br />

werden, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Erstverkauf getilgt ist.<br />

1 Ganter in MünchenerKommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 76ff.; Uhlenbruck,InsO,<br />

12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 18.<br />

2 Vgl. hierzu Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 24.<br />

3 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 11 m.w.N.<br />

4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 21, 23; Ganter in Münchener Kommentar<br />

zur InsO, <strong>§</strong>47Rz. 94.<br />

5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 23; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 92.<br />

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37<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 34 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt steht mithin sowohl im Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen <strong>des</strong> Erstkäufers als auch über das Vermögen <strong>des</strong><br />

Zweitkäufers dem einfachen Eigentumsvorbehalt gleich. Unabhängig davon, ob<br />

Erst- oder Zweitkäufer in die Insolvenz geraten, steht dem ursprünglichen Verkäufer<br />

in beiden Fällen ein Aussonderungsrecht an der Ware zu 1 .<br />

Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Erstkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann<br />

der Verkäufer die Ware als sein Eigentum beim Zweitkäufer aussondern, sobald<br />

das Besitzrecht <strong>des</strong> Erstkäufers entfällt. In analoger Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>268 BGB<br />

muss dem Zweitkäufer aberein Recht auf Befriedigung<strong>des</strong> Verkäufers zugestanden<br />

werden 2 .Zahlt ermithin den Restkaufpreis an den Verkäufer, so wird er<br />

ohne Durchgangserwerb <strong>des</strong> Insolvenzschuldners neuerEigentümerder Ware.<br />

Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Zweitkäufers ein Insolvenzverfahren betrieben, so<br />

kann der Verkäufer nur dann aussondern, wenn das Besitzrecht <strong>des</strong> Erstkäufers<br />

durch Rücktritt nach <strong>§</strong>449 BGB erloschen ist 3 .Esbesteht für den Insolvenzverwalter<br />

insoweit ein Wahlrecht nach <strong>§</strong>103 InsO (zu diesem Wahlrecht vgl.; <strong>§</strong>8<br />

Rz. 10ff.). Wählt der Verwalter die Nichterfüllung, kann der Verkäufer das Vorbehaltsgut<br />

aussondern 4 .<br />

Für den Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Verkäufers findet wiederum <strong>§</strong>107 InsO Anwendung<br />

5 .<br />

Ein Fall <strong>des</strong> so genannten nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts 6 ist gegeben,<br />

wenn der Eigentumsvorbehaltskäufer seinerseits gegenüber seinen Lieferanten<br />

nur unter Eigentumsvorbehalt verfügen darf. In beiden Verträgen werden selbständige<br />

Eigentumsvorbehalte vereinbart. Im Unterschied zum weitergeleiteten<br />

Eigentumsvorbehalt ist der Erstkäufer nicht dazu genötigt, seine Lieferantenbeziehung<br />

und damit seine Stellung als Anwartschaftsberechtigter offen zu<br />

legen. Dies ist insbesondere im Zwischenhandel üblich. Dabei wird die Vereinbarung<br />

eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware zwischen dem Verkäufer und<br />

dem Erstkäufer in der Regel mit der Vorausabtretung der daraus entstehenden<br />

Forderungen verbunden. Der Zweitkäufer erwirbt in diesem Fall ein selbständiges<br />

Anwartschaftsrecht. Es handelt sich daher um zwei nacheinandergeschaltete<br />

Eigentumsvorbehalte, wobei der Verkäufer zunächst Vorbehaltseigentümer<br />

bleibt. Ihm steht daher weiterhin ein Aussonderungsrecht zu 7 . Der<br />

Verkäufer verliert sein Eigentum erst dann, wenn eine der beiden Kaufpreisforderungen<br />

bezahlt wird 8 .Damit geht mit der Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in einem<br />

1 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 37; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 25.<br />

2 Bassenge in Palandt, BGB, 67. Auf. 2008, <strong>§</strong>1922 Rz. 58; Andres in Nerlich/Römermann,<br />

InsO, <strong>§</strong>47Rz. 21.<br />

3 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 21.<br />

4 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 37; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 25.<br />

5 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 25.<br />

6 Vgl. hierzu Putzo in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>449 Rz. 17; Ganter in Münchener<br />

Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 101.<br />

7 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>51Rz. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 27.<br />

8 Putzo in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>449 Rz. 17.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 41 <strong>§</strong>7<br />

der beiden Kausalverhältnisse sein Aussonderungsrecht unter und der Verkäufer<br />

ist im Fall der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>des</strong><br />

Erst- oder auch Zweiterwerbers nicht mehr zur Aussonderung der Vorbehaltsware<br />

berechtigt 1 .<br />

bb) Sonstige dingliche Rechte<br />

Sonstige dingliche Rechte können ebenfalls einen Anspruch auf Aussonderung<br />

begründen 2 ,wenn das geltend gemachte dingliche Recht selbst den Gegenstand<br />

der Aussonderung bildet und nicht die Sache oder das Recht, auf dem das dingliche<br />

Recht lastet. In Betracht kommen hier<br />

– der Nießbrauch (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1030 ff. BGB),<br />

– das Erbbaurecht (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1012 ff. BGB),<br />

– Grunddienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1018 ff. BGB),<br />

– beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1090 ff. BGB).<br />

Des Weiteren gehören auch die Grundpfandrechte sowie die Pfandrechte an beweglichen<br />

Sachen und Rechten zu den dinglichen Rechten, die ein Aussonderungsrecht<br />

begründen können.<br />

Soweit der Insolvenzverwalter das Bestehen <strong>des</strong> Pfandrechts bestreitet oder dieses<br />

z.B. für den Insolvenzschuldner in Form einer Eigentümergrundschuld in<br />

Anspruch nimmt, kann sein Bestehen bzw. seine Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse<br />

als Aussonderungsanspruch geltend gemacht werden.<br />

Ü Hinweis:<br />

Insoweit gilt es nur zu beachten, dass sich die Aussonderung auf Herausgabe<br />

<strong>des</strong> Rechts selbst richtet, d.h. das Ziel der Aussonderung kann in allen<br />

diesen Fällen nur die Geltendmachung gerade <strong>des</strong> Inhalts sein, den das jeweilige<br />

dingliche Recht gewährt 3 .Demgemäß ist beim Nießbrauch und<br />

beim Erbbaurecht nicht die Sache oder das Recht, an dem der Nießbrauch<br />

besteht und nicht das Grundstück auf dem das Erbbaurecht lastet, Gegenstand<br />

der Aussonderung, sondern der Nießbrauch und das Erbbaurecht<br />

selbst. Entsprechend kann auch bei den Grundpfandrechten lediglich das<br />

Pfandrecht selbst Gegenstand der Aussonderung sein und nicht das Grundstück,<br />

zu <strong>des</strong>sen Lasten das Grundpfandrecht besteht. Diesbezüglich führt<br />

das Pfandrecht, soweit seinetwegen Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden<br />

Gegenstand gesucht wird, nämlich lediglich zu einem Recht auf<br />

abgesonderte Befriedigung aus dem pfandbelasteten Gegenstand gemäß<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 49 ff. InsO (siehe hierzu Rz. 150ff.).<br />

Das dingliche Vorkaufsrecht (<strong>§</strong> 1094 ff. BGB) begründet sowohl in der Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Grundstückseigentümers als auch <strong>des</strong> Dritterwerbers, dem das ver-<br />

1 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 22; Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 102.<br />

2 Vgl. hierzu näher Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66.<br />

3 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 42; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 66.<br />

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43a<br />

44<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 42 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

kaufte Grundstück übereignet worden ist, ein Recht zur Aussonderung 1 .Aufgrund<br />

der Vormerkungswirkung <strong>des</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 1098 Abs. 2, 888 BGB ist dieses im Fall<br />

der Insolvenz <strong>des</strong> Dritterwerbers auf die Bewilligung der Umschreibung <strong>des</strong><br />

Grundbuches gerichtet 2 .Inder Insolvenz <strong>des</strong> Vorkaufsverpflichteten kann der<br />

Vorkaufsberechtigte nach Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks hingegen kein Recht auf<br />

Herausgabe <strong>des</strong> Grundstücks gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen,<br />

denn das Vorkaufsrecht entfaltet dingliche Wirkung nur gegenüber dem<br />

Dritterwerber 3 .Insoweit kann der Aussonderungsberechtigte im Rahmen der<br />

Aussonderung lediglich einen Anspruch auf Feststellung <strong>des</strong> Bestehens <strong>des</strong><br />

dinglichen Vorkaufsrechts begehren.<br />

Der Erbschaftsanspruch <strong>des</strong> Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer nach<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 2018 ff. BGB führt ebenfalls zu einem Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Berechtigten,<br />

welches auf Herausgabe der in der Insolvenzmasse <strong>des</strong> Erbschaftsbesitzers befindlichen<br />

Erbschaft einschließlich <strong>des</strong>sen, was der Besitzer durch Rechtsgeschäft<br />

mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (<strong>§</strong> 2019 Abs. 1BGB) sowie der<br />

aus ihr gezogenen Nutzungen, auch soweit der Erbschaftsbesitzer daran Eigentum<br />

erworben hat (<strong>§</strong> 2020 BGB), gerichtet ist 4 .Ansprüche <strong>des</strong> Erben aus den<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 2021 und 2023 BGB begründen demgegenüber nur Insolvenzforderungen 5 .<br />

Der Besitz wird ebenfalls wie ein dingliches Recht behandelt, soweit sich aus<br />

ihm Herausgabeansprüche ergeben, so dass auch dem Besitz Aussonderungskraft<br />

zuzuschreiben ist. Der frühere Besitzer kann daher im Wege der Aussonderung<br />

die Wiedereinräumung <strong>des</strong> Besitzes nach <strong>§</strong>861 BGB bzw. Herausgabe<br />

nach <strong>§</strong>1007 BGB sowie die Beseitigung einer Besitzstörung nach <strong>§</strong>862 Abs. 1<br />

BGB verlangen 6 .<br />

Ü Hinweis:<br />

Die Bedeutung der auf den Besitz gestützten Aussonderungsansprüche ist<br />

allerdings gering, da die auf den Besitz gestützte Aussonderung nur dann in<br />

Betracht kommt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der vermeintlich<br />

Berechtigte sein Eigentum an der herauszugebenden Sache beweisen<br />

kann.<br />

Auch Schutzrechte, Urheber- und Persönlichkeitsrechte können Aussonderungsrechte<br />

begründen. In der Insolvenz über das Vermögen <strong>des</strong> unberechtigten<br />

Inhabers kann beispielsweise der Erfinder <strong>des</strong> Patents den Anspruch auf Abtretung<br />

<strong>des</strong> Rechts auf Erteilung <strong>des</strong> Patents, auf Übertragung <strong>des</strong> erteilten Patents<br />

sowie auf Übertragung bereits erteilter Lizenzen aussondern 7 .Ausgesondert<br />

werden können ferner<br />

1 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 7.<br />

2 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 46; Uhlenbruck,InsO,<br />

12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66.<br />

3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 330.<br />

4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 335f.<br />

5 Andres in Nerlich/Römermann, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 52.<br />

6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 65; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 326.<br />

7 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 67; Bausch,NZI 2005, 289ff.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 44c <strong>§</strong>7<br />

– Gebrauchsmuster (<strong>§</strong> 11 GebrMG),<br />

– Marken (vgl. <strong>§</strong><strong>§</strong> 14 Abs. 1, 15 Abs. 1MarkenG),<br />

– das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Urheberverwertungsrechte (<strong>§</strong><strong>§</strong> 12,<br />

14 UrhG) sowie<br />

– das Recht am eigenen Bild (<strong>§</strong> 22 UrhG) 1 .<br />

Aussonderungsfähig ist auch eine Internet-Domain, wenn sie namens- oder<br />

markenrechtlich geschützt ist 2 .<br />

Geht es darum, ein Recht gegenüber der Insolvenzmasse zu verteidigen, so<br />

kann auch ein Unterlassungsanspruch Gegenstand eines Aussonderungsrechts<br />

gegenüber der Insolvenzmasse sein. Hierfür kommen jedoch nur die Unterlassungsansprüche<br />

in Betracht, die Ausfluss eines absoluten Rechts (z.B. <strong>§</strong><strong>§</strong> 12,<br />

907, 1004 BGB, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 128, 135 MarkenG, 139 PatG, 97 UrhG)<br />

sind 3 .Seinem Inhalt nach kann dieser Abwehranspruch auf Unterlassung der<br />

Herstellung, Verfielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Ausbeutung, auf Vernichtung,<br />

Unschädlichmachung oder Löschung unbefugt hergestellter Platten,<br />

Stücke, Vorrichtungen und Datenträger gehen 4 .Ein Unterlassungsanspruch,<br />

der allein auf einer schuldrechtlichen Grundlage basiert, begründet hingegen<br />

kein Aussonderungsrecht 5 .<br />

Abhängig davon, ob das zur Aussonderung berechtigende Recht vom (späteren)<br />

Insolvenzschuldner oder vom Insolvenzverwalter verletzt wird, ist ein möglicher<br />

Schadensersatzanspruch Insolvenz- oder Masseforderung.<br />

In der Insolvenz <strong>des</strong> Lizenzgebers ist die Aussonderungskraft zugunsten <strong>des</strong> Lizenzgebers<br />

eine erhebliche Belastung für den Lizenznehmer, der in seiner wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit vom Agieren <strong>des</strong> Insolvenzverwalters <strong>des</strong> Lizenzgebers<br />

abhängig ist. Diese für Lizenznehmer unglückliche Situation hat ihre Ursache<br />

in der Einordnung <strong>des</strong> Lizenzvertrages in das Insolvenzvertragsrecht der<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 103 ff. InsO. Seit Einführung der InsO –und auch schon zu Zeiten <strong>des</strong> Konkursrechts<br />

6 –bestand sowohl in der insolvenzrechtlichen 7 als auch in der urheberrechtlichen<br />

8 Literatur Einigkeit darüber, dass mangels Anwendbarkeit der<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 108, 112 InsO (es fehlt an der Betroffenheit von unbeweglichem Vermögen)<br />

entsprechende Verträge unter das Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters nach<br />

<strong>§</strong>103 InsO fallen 9 .Wegen der hiermit verbundenen Schwierigkeiten für Lizenznehmer<br />

in der Insolvenz <strong>des</strong> Lizenzgebers hat die Bun<strong>des</strong>regierung am<br />

1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 68 ff.<br />

2 Henckel in Jaeger, InsO, 2004, <strong>§</strong>47Rz. 107.<br />

3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 73; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 44.<br />

4 Henckel in Jaeger, InsO, 2004, <strong>§</strong>47Rz. 107.<br />

5 BGH v. 10. 7. 2003 –IXZR119/02, ZIP 2003, 1550 ff.<br />

6 Zu<strong>§</strong><strong>§</strong>17, 19 KO BGH v. 27. 4. 1995 –XZR 60/93, KTS 1995, 656ff.<br />

7 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>103 Rz. 26; Eckert und Huber in Münchener<br />

Kommentar, InsO, 2001, <strong>§</strong>112 Rz. 8bzw. <strong>§</strong>103 Rz. 76.<br />

8 Nicolini/Lütje in Möhring, UrhG, 2. Aufl., <strong>§</strong>112 Rz. 13.<br />

9 Hierzu m.w.N. BGH v. 17. 11. 2005 –IXZR162/04, NZI 2006, 229 m. Anm. Höpfner,<br />

NZI 2006, 231ff.<br />

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44a<br />

44b<br />

44c


45<br />

45a<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 45 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

22. 9. 2007 den Entwurf eines Gesetzes beschlossen 1 ,mit dem die Insolvenzfestigkeit<br />

von Lizenzverträgen durch Schaffung eines <strong>§</strong>108a InsO sichergestellt<br />

werden soll (vgl. hierzu sowie zum genauen Gesetzeswortlaut <strong>§</strong>8 Rz. 189).<br />

Das Gesetz wird voraussichtlich im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2008 in Kraft treten 2 .Der<br />

Gesetzesentwurf ist nicht zustimmungsbedürftig.<br />

cc) Aussonderungskraft eingeräumter Bezugsrechte an Leistungen aus Lebensversicherungen<br />

Unwiderrufliche Bezugsrechte begründen in der Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

ein Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Bezugsberechtigten. Die Ansprüche aus<br />

der Lebensversicherung sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (<strong>§</strong> 35 InsO).<br />

Zwar erwirbt gemäß <strong>§</strong>166 Abs. 2VVG der Bezugsberechtigte im Zweifel den<br />

Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls,<br />

jedoch stellt <strong>§</strong>13Nr. 2ALB 86 klar, dass Bezugsberechtigte Ansprüche<br />

unwiderruflich und damit sofort erwerben können sollen 3 .Inder Insolvenz begründet<br />

ein solches unwiderrufliches Bezugsrecht die beschriebene Aussonderungskraft.<br />

Ob tatsächlich ein unwiderrufliches und nicht ein lediglich eingeschränkt<br />

unwiderrufliches oder gar ein widerrufliches (Rz. 180 ff.) Bezugsrecht<br />

vorliegt, ergibt sich aus der gegenüber der Versicherung abgegebenen Erklärung<br />

<strong>des</strong> Versicherungsnehmers 4 .<br />

Das unwiderrufliche Bezugsrecht ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer<br />

Vertragspartner <strong>des</strong> Versicherungsvertrages bleibt und das Dispositionsrecht<br />

über den Vertrag behält, also diesen kündigen oder ihn in eine prämienfreie<br />

Versicherung umwandeln kann. Es hat aber zur Konsequenz, dass<br />

der Versicherungsnehmer nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen<br />

verfügen kann, weshalb dann auch eine Sicherungsabtretung<br />

(Rz. 176 f.) durch den Versicherungsnehmer nicht mehr möglich ist 5 .<br />

Ü Hinweis:<br />

Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) sind bei Abschluss von Direktversicherungsverträgen<br />

für ihre Arbeitnehmer (versicherte Person) gut beraten, sich<br />

das Recht vorzubehalten (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, vgl.<br />

45b f.), unter bestimmten Voraussetzungen selbst über den Anspruch auf<br />

die Versicherungsleistung, etwa durch Abtretung, disponieren zu können.<br />

Dieser Vorbehalt müsste sowohl im Arbeits- als auch im Versicherungsvertrag<br />

Niederschlag finden. Fehlt ein solcher Vorbehalt, scheidet die Abtretung<br />

oder Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung als<br />

Sicherungsmittel gänzlich aus, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht<br />

vorliegt.<br />

1 Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte<br />

sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen.<br />

2 Kritisch hierzu: Mitlehner, ZIP 2008, 450.<br />

3 OLG Frankfurt v. 10. 5. 2006 –23U113/05, ZInsO 2006, 997; Prölss/Martin/Kollhosser,VVG,<br />

27. Aufl. 2004, <strong>§</strong>166 Rz. 7.<br />

4 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373f.<br />

5 OLG Frankfurt v. 10. 5. 2006 –23U113/05; Prölls/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl.<br />

2004, Rz. 7.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 45c <strong>§</strong>7<br />

Ausgehend von der beschriebenen Freiheit zur Gestaltung der Rechtsposition<br />

<strong>des</strong> Bezugsberechtigten sind Einschränkungen bzw. Vorbehalte <strong>des</strong> grundsätzlich<br />

unwiderruflichen Bezugsrechts denkbar. In den Allgemeinen Bestimmungen<br />

entsprechender Versicherungsverträge wird die Widerruflichkeit <strong>des</strong> Bezugsrechts<br />

beispielsweise für den Fall vorbehalten, dass<br />

– das Arbeitsverhältnis vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls<br />

endet,<br />

– die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und die Versicherung<br />

noch nicht 10 Jahre bestanden hat oder<br />

– die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und das Arbeitsverhältnis<br />

noch nicht 12 Jahre und die Versicherung noch nicht drei Jahre<br />

bestanden hat.<br />

Greifen diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ein, steht das eingeschränkt<br />

unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht<br />

einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich 1 .Greift der<br />

eingeräumte Vorbehalt, berechtigt das Bezugsrecht nicht zur Aussonderung 2 .<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Prämien aus der Vergütung <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

nach entsprechender Entgeltumwandlung entrichtet worden sind. Dies allein<br />

begründet keine zur Aussonderung berechtigenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

3 .Abschließenden Schutz kann der Arbeitnehmer daher nur erlangen,<br />

wenn er sich ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Leistungen aus der<br />

Versicherung einräumen lässt 4 .<br />

Jedenfalls durch den BGH ist geklärt, dass der beschriebene Vorbehalt (Rz. 45b)<br />

nicht für die insolvenzbedingte Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses gilt 5 .Dies<br />

gebieten Sinn und Zweck <strong>des</strong> beschriebenen Vorbehalts. Die Zuweisung der<br />

versicherungsvertraglichen Ansprüche zu dem Vermögen <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

soll diesem nicht ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben vorzeitig<br />

zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Der<br />

Arbeitgeber will sich durch den Vorbehalt der weiteren Betriebstreue vergewissern<br />

6 .Dieses Interesse erfordert es nicht, den Vorbehalt auf jeden Fall der Beendigung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Insbesondere die durch die Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers bedingte Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses unterfällt<br />

dem beschriebenen Vorbehalt daher nicht 7 . Mit der Konsequenz, dass<br />

keine Wideruflichkeit mehr gegeben sei und dem berechtigten Arbeitnehmer<br />

ein Aussonderungsrecht gemäß <strong>§</strong>47Inso zustehe. Das BAG sieht das anders<br />

1 BGH v. 19. 6. 1996 –IVZR243/95, ZIP 1996, 1356.<br />

2 OLG Frankfurt v. 12. 5. 2005 –3U21/04, ZIP 2005, 1036ff.<br />

3 BGH v. 18. 7. 2002 –IXZR264/01, ZInsO 2002, 878; weitergehend OLG Karlsruhe v.<br />

18. 1. 2007 –12U185/06, ZIP 2007, 286 (289).<br />

4 Büchler in Hamburger Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 48.<br />

5 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373 (1374ff.); BGH v. 22. 9. 2005 –IXZR<br />

85/04, ZIP 2005, 1836 ff.; BGH v. 3. 5. 2006 –IVZR134/05, ZInsO 2006, 710ff. Ungeachtet<br />

dieser Rechtsprechung ist das OLG Hamm v. 24. 1. 2006 –27U159/05, ZInsO<br />

2006, 881f. anderer Ansicht.<br />

6 BGH v. 3. 5. 2006 –IVZR134/05, ZInsO 2006, 710ff.<br />

7 BGH v. 8. 6. 2005 –IVZR30/04, ZIP 2005, 1373 (1374ff.).<br />

Drees/J. Schmidt | 693<br />

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##RIB2 - D/825##<br />

45b<br />

45c


46<br />

46a<br />

46b<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 46 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

und hat diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Bun<strong>des</strong>gerichte vorgelegt<br />

1 .Esvertritt die Ansicht, dass auch bei einer insolvenzbedingten Beendigung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer das vom Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht nach entsprechend formuliertem<br />

Versicherungsvertrag widerrufen werden könne und gerade kein Aussonderungsrecht<br />

begründe. Das BAG geht insoweit von einer Massezugehörigkeit<br />

der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aus. Für endgültige Rechtssicherheit<br />

bleibt die Entscheidung <strong>des</strong> Gemeinsamen Senats <strong>des</strong> obersten Bun<strong>des</strong>gerichts<br />

abzuwarten.<br />

dd) Treuhandverhältnisse<br />

Bei der uneigennützigen Treuhand oder auch Verwaltungstreuhand dient die<br />

Treuhand ausschließlich dem Interesse <strong>des</strong> Treugebers, der sein Recht zur Verwahrung,<br />

Verwaltung oder Durchsetzung aufgrund <strong>des</strong> Treuhandvertrags auf<br />

den Treuhänder übertragen hat. Kennzeichnend für die uneigennützige Treuhand<br />

ist, dass der Treugeber wirtschaftlich Berechtigter <strong>des</strong> Treugutes bleibt,<br />

er dem Treuhänder aber formal die volle Rechtsstellung einräumt, wobei der<br />

Treuhänder das Treugut nach seinen Weisungen zu verwalten hat. Die Befugnisse<br />

<strong>des</strong> Treuhänders sind durch die Treuhandabrede derart beschränkt, dass<br />

das Treugut bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise allein dem Vermögen <strong>des</strong><br />

Treugebers zuzuordnen ist, dem Treuhänder dagegen nur eine formale Stellung<br />

zukommt. Daher steht dem Treugeber für den Fall einer Insolvenz <strong>des</strong> Treuhänders<br />

entsprechend einer Eigentümerstellung ein Aussonderungsrecht an<br />

dem Treugut zu, da das Treugut wirtschaftlich gesehen dem Vermögen <strong>des</strong><br />

Treugebers zuzurechnen ist 2 (zur Anwendung <strong>des</strong> Eigenkapitalersatzrechts auf<br />

den Treugeber s. <strong>§</strong>4Rz. 93 ff.).<br />

Ü Hinweis:<br />

Durch eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer<br />

sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (Treugeber)<br />

verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz <strong>des</strong> Eigentümers<br />

(Treuhänders). Die Zuordnung zum Schuldnervermögen wird<br />

ausschließlich nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen.<br />

Der Treuhänder kann sich dem gegenüber nicht auf seine dingliche Rechtsposition<br />

berufen, da das Treuhandverhältnis entsprechend <strong>§</strong><strong>§</strong> 115 Abs. 1, 116<br />

InsO mit der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens erlischt (zu diesem Bestimmungen<br />

vgl. <strong>§</strong>8Rz. 273 ff.). In der Insolvenz <strong>des</strong> Treugebers gehört das Treugut<br />

zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter <strong>des</strong> Treugebers herausverlangt<br />

werden, sofern kein Besitzrecht <strong>des</strong> Treuhänders mehr besteht 3 .<br />

1 BAG v. 31. 7. 2007 –3AZR 446/05, ZIP 2007, 1869.<br />

2 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, ZIP 2003, 1613 (1615); Eickmann in Heidelberger<br />

Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 15; Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar,<br />

InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 41; differenzierend Fridgen, ZInsO 2004, 530ff.<br />

Zur Aussonderung von Beträgen, die nach Kündigung <strong>des</strong> Treuhandvertrages auf das<br />

Treuhandkonto eingingen vgl. BGH v. 7. 7. 2005 –III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465<br />

(1467).<br />

3 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 34.<br />

694 | Drees/J. Schmidt<br />

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##RIB2 - D/825##


Aussonderungsfragen Rz. 47b <strong>§</strong>7<br />

Bei der eigennützigen Treuhand liegt die Treuhand vorwiegend im Interesse<br />

<strong>des</strong> Treuhänders. Er bezweckt mit der Treuhand regelmäßig die Absicherung<br />

einer Forderung gegenüber dem Treugeber (so genannte Sicherungstreuhand).<br />

Den Hauptanwendungsfall bilden die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession.<br />

Diese geben dem Treuhänder zwar formal die Stellung eines Eigentümers<br />

bzw. Rechtsinhabers, fungieren aber als Mobiliarsicherheiten. Auch<br />

hier gehört das Treugut bei Insolvenz <strong>des</strong> Treugebers in die Insolvenzmasse<br />

und kann nicht vom Treuhänder ausgesondert werden. Jedoch steht diesem ein<br />

Absonderungsrecht gemäß <strong>§</strong>51Abs. 1Nr. 1InsO zu 1 .Fällt hingegen der Treuhänder<br />

in Insolvenz, sokann der Treugeber das Treugut aussondern, soweit er<br />

die im Rahmen <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses abgesicherte Forderung <strong>des</strong> Treuhänders<br />

befriedigt oder diese nicht valutiert ist 2 .<br />

Handelt es sich bei dem Treugut um Gelder, so spricht man von einem Treuhandkonto.<br />

Dieses ist eine Schöpfung der Bankpraxis 3 .Eshandelt sich dabei<br />

um ein von einem Kreditinstitut eingerichtetes Konto, das dazu bestimmt ist,<br />

dass auf ihm Geldbeträge gutgeschrieben werden, die dem Kontoinhaber (Treuhänder)<br />

von Dritten (Treugeber) anvertraut werden 4 .Das namensgebende Treuhandverhältnis<br />

besteht zwischen dem Kontoinhaber als Treuhänder und dem<br />

Dritten als Treugeber und nicht etwa zwischen dem Kontoinhaber und dem<br />

Kreditinstitut. Mögliche Aussonderungsrechte in der Insolvenz <strong>des</strong> Treuhänders<br />

stünden dem Treugeber zu. Die Bank ist nur insofern beteiligt, als dass sie<br />

mit der Kontoführung die banktechnischen Voraussetzungen dafür schafft,<br />

dass die überwiesenen Geldbeträge zum Treugut werden 5 .<br />

Ein Treuhandkonto wird von der Rechtsprechung nur als solches anerkannt,<br />

wenn<br />

– das Konto ausschließlich für treuhänderisch anvertraute Gelder bestimmt<br />

ist und<br />

– der Treuhandcharakter offenkundig ist, er sich mithin schon aus der Kontobezeichnung<br />

ergibt 6 .<br />

Letzteres hat die praktische Konsequenz, dass die Bank sodann auf ihr AGB-<br />

Pfandrecht verzichtet 7 .<br />

Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen an ein Treuhandkonto versteht<br />

sich eine Entscheidung <strong>des</strong> BGH. Streitbefangen war hier die Aussonderungs-<br />

1 Prütting in Kübler/Prütting, InsO, <strong>§</strong>47Rz. 27; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 37.<br />

2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 36.<br />

3 Schimansky/Bunte/Lwowski/Hadding/Häuser, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., <strong>§</strong>37<br />

Rz. 1.<br />

4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 392.<br />

5 Anders ist die Situation, wenn einem Kreditinstitut selbst als Treuhänder Geldbeträge<br />

überlassen worden sind. Dann bestehe –sodas LG Berlin mit Urt. v. 2. 6. 2004 –4O<br />

777/03, ZIP 2004, 2396 f. –selbst dann kein Aussonderungsrecht an einem Guthaben,<br />

wenn sich dieses auf einem Treuhandkonto befindet.<br />

6 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, ZIP 2003, 1613 (1615); Obermüller, Handbuch Insolvenzrechtfür<br />

die Kreditwirtschaft, 6. Aufl., Rz. 2.85; Pannen,EWiR 2004, 979 (980).<br />

7 Pannen, EWiR 2004, 979 (980).<br />

Drees/J. Schmidt | 695<br />

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##RIB2 - D/825##<br />

46c<br />

47<br />

47a<br />

47b


47c<br />

48<br />

48a<br />

48b<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 47c <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

befugnis an Treuhandgeldern, die der Treuhänder auf einem gemischten Konto<br />

verwahrte, d.h. einem Konto, auf dem sich auch eigene Gelder befanden. Der<br />

BGH versagte die Aussonderungskraft. Werde ein Treuhandkonto auch als Eigenkonto<br />

geführt, bestehe seitens <strong>des</strong> Treugebers nur ein schuldrechtlicher Anspruch<br />

gemäß den <strong>§</strong><strong>§</strong> 667 ff. BGB. Dies sei die Konsequenz <strong>des</strong> Vermögenstrennungsprinzips.<br />

Anders sieht das die vom BGH abgelehnte schuldrechtliche<br />

Theorie, die die Vereinbarungstreuhand für die Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>47InsO genügen<br />

lässt.<br />

Werden Geldbeträge versehentlich noch nach Beendigung <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses<br />

auf ein Treuhandkonto geleistet, so bleibt trotzdem ein Aussonderungsrecht<br />

aufgrund <strong>des</strong> Treuhandverhältnisses möglich. Vorbehaltlich abweichender<br />

Parteivereinbarung bedeutet das Ende <strong>des</strong> Treuhandvertrages nicht<br />

ohne weiteres zugleich eine Beendigung der treuhänderischen Bindung für die<br />

Kontoforderung. Das Treuhandkonto ist vielmehr abzurechnen. Bis dahin hat<br />

der Treugeber ein Interesse an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem<br />

damit einhergehenden Schutz vor Zugriffen von Gläubigern <strong>des</strong> Treuhänders,<br />

während dieser entsprechend zur Entgegennahme und Weiterleitung später<br />

eingehender Zahlungen an den Treugeber verpflichtet ist 1 .<br />

Exkurs –Treuhandverhältnisse und Arbeitsrecht<br />

In diesen Zusammenhang gehört ebenso eine Kontroverse zwischen BFH und<br />

BGH. Gegenstand dieser ist die Aussonderung <strong>des</strong> Arbeitnehmeranteils in der<br />

Insolvenz <strong>des</strong> Arbeitgebers. Der BGH hat am 13. 4. 2006 entschieden, dass die<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers zur Abführung <strong>des</strong> Arbeitnehmeranteils weder<br />

den Sozialversicherungsträgern gegenüber noch dem einzelnen Arbeitnehmer<br />

gegenüber ein Treuhandverhältnis begründet. Der Arbeitgeber zahle die entsprechenden<br />

Beiträge aus eigenem Vermögen. Der BFH sieht das anders. Inwieweit<br />

diese Kontroverse durch Einführung <strong>des</strong> neuen <strong>§</strong>28e SGB IV berührt wird,<br />

bleibt abzuwarten. Hiernach gelten die Arbeitnehmerbeiträge nicht als aus<br />

dem Vermögen <strong>des</strong> Arbeitgebers stammend.<br />

Ebensowenig begründet die durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />

ein Treuhandverhältnis. Die Entgeltumwandlung i.S.d. <strong>§</strong>1Abs. 2<br />

Nr. 3BetrAVG stellt kein treuhänderisches Geschäft i.S. oben genannter Kriterien<br />

dar 2 .<br />

Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Konto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben<br />

der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz<br />

nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber <strong>des</strong> Kontos<br />

ist 3 .Die Ansprüche gegenüber der kontoführenden Bank gehören in der Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers zur Insolvenzmasse. Die Forderungen rückständiger Arbeitsvergütung<br />

berechtigen als schuldrechtliche Verschaffungsansprüche<br />

(hierzu Rz. 81ff.) nicht zur Aussonderung aus dem gesondert eingerichteten<br />

Konto. Anders wäre nur bei Vorliegen eines echten Teuhandverhältnisses zu<br />

entscheiden gewesen. Eine dingliche Ausgliederung der Arbeitsvergütung aus<br />

1 BGH v. 7. 7. 2005 –III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465.<br />

2 OLG Karlsruhe v. 18. 1. 2007 –12U185/06, ZIP 2007, 286 (289).<br />

3 BAG v. 24. 9. 2003 –10AZR 640/02 m. zust. Anm. Bezani/Richter,EWiR 2004, 391f.<br />

696 | Drees/J. Schmidt<br />

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##RIB2 - D/825##


Aussonderungsfragen Rz. 51 <strong>§</strong>7<br />

dem Vermögen <strong>des</strong> insolventen Arbeitgebers erfolgt durch die Einzahlung der<br />

Beträge auf ein dem Arbeitgeber zuzurechnen<strong>des</strong> Bankkonto gerade nicht 1 .<br />

Ü Hinweis:<br />

Arbeitnehmer sind gut beraten, sich über die rechtlichen Möglichkeiten<br />

der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten zu unterrichten 2 . Anerkannte<br />

und in Empfehlungen von Tarifvertragsparteien enthaltene Sicherungsmittel<br />

sind:<br />

– Absicherung der Wertguthaben durch Bankbürgschaft,<br />

– Einrichtung eines Sperrkontos mit treuhänderischen Pfandrechten und<br />

– Hinterlegung der bereitgestellten Gelder bei einer Urlaubs- und Ausgleichskasse<br />

Zusammenfassender Überblick –Aussonderung und Treuhandverhältnisse<br />

Zusammenfassend sind (mögliche) Aussonderungsberechtigte im Zusammenhang<br />

mit Treuhandverhältnissen gut beraten, folgende Gesichtspunkte in der<br />

Insolvenz zu beachten:<br />

– Vorliegen eines Treuhandverhältnisses<br />

– Art der Treuhand –eigennützige (echte) oder uneigennützige Treuhand<br />

– Abgrenzung zu bloßen schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />

– Gemischte und eigene Konten bzw. reine Treuhandkonten<br />

ee) Leasing<br />

Mit dem „Finanzierungsleasing“ wurde ein neues und eigentümliches Kreditund<br />

Kreditsicherungsgeschäft entwickelt, das sowohl kauf- als auch mietvertragliche<br />

Elemente in sich vereint. Der Leasingnehmer sucht das Leasinggut<br />

zumeist selbst beim Hersteller aus, der Leasinggeber erwirbt es und finanziert<br />

den Kaufpreis. Die Leasingraten, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber<br />

zu zahlen hat, sind zum Teil als Entgelt für die Nutzungsüberlassung, zum<br />

Teil aber auch als Vergütung <strong>des</strong> Substanzwertes der Leasingsache anzusehen.<br />

(1) Leasing von Mobilien<br />

Die h.M. wendet auf das Finanzierungsleasing die mietvertraglichen Regelungen<br />

entsprechend an 3 .Auch nach In-Kraft-Treten der InsO werden die Leasingverträge<br />

unterschiedslos als Mietverträge behandelt, dies zumal die nachträgliche<br />

Ergänzung <strong>des</strong> <strong>§</strong>108 Abs. 1Satz 2InsO und damit eine die Mietverhältnisse<br />

betreffende Regelung auf vorfinanzierte Leasinggeschäfte gemünzt war 4 .<br />

1 Bezani/Richter,EWiR 2004, 391f.<br />

2 Wahlig, DZWIR 2000, 370ff.; Diller,NZA 1998, 792ff.<br />

3 BGH v. 19. 2. 1986 –VIII ZR 91/85, WM 1986, 591 (592); BGH v. 10. 11. 1993 –VIII ZR<br />

119/92, WM 1994, 208; Gottwald/Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff.<br />

Rz. 71.<br />

4 Vgl. hierzu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />

Drees/J. Schmidt | 697<br />

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##RIB2 - D/825##<br />

48c<br />

49<br />

50<br />

51


52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 52 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

Anders als die KO differenziert die InsO im eröffneten Verfahren hinsichtlich<br />

beweglicher Sachen nicht mehr zwischen Kauf und Miete, soweit es um das<br />

Fortbestehen <strong>des</strong> Vertrags und dabei um die Frage geht, ob dem Verwalter ein<br />

Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung oder ein Kündigungsrecht<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen zusteht. Ebenfalls wird nicht mehr danach<br />

unterschieden, ob der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer im Zeitpunkt<br />

der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens bereits überlassen wurde oder ob der<br />

Leasinggeber das Leasinggut ausnahmsweise noch selbst in Besitz hat 1 .Da<br />

nach dem Ziel der InsO auch das Leasinggut zunächst in dem technisch-organisatorischen<br />

Verbund <strong>des</strong> Schuldnervermögens verbleiben soll, unterliegen die<br />

Leasingverträge entsprechend den Mietverträgen über bewegliche Sachen allgemein<br />

dem Wahlrecht <strong>des</strong> Verwalters nach <strong>§</strong>103 InsO, sobald das Verfahren<br />

eröffnet ist 2 (zu diesem Wahlrecht vgl. <strong>§</strong>8Rz. 10ff.).<br />

In Korrelation dazu wurden die Kündigungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Leasinggebers<br />

gemäß <strong>§</strong>112 InsO bereits ab Stellung <strong>des</strong> Antrags auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen <strong>des</strong> Leasingnehmers eingeschränkt und in Abhängigkeit<br />

zu dem Kündigungszeitpunkt sowie dem Kündigungsgrund ausgestaltet,<br />

was zu einer deutlichen Schlechterstellung <strong>des</strong> Leasinggebers führte 3<br />

(zur Kündigungssperre <strong>des</strong> <strong>§</strong>112 InsO s. <strong>§</strong>8Rz. 250 ff.).<br />

Fällt mithin der Leasingnehmer in Insolvenz, hat der Verwalter nach der Verfahrenseröffnung<br />

die Wahl, ob er den Vertrag erfüllen oder die weitere Erfüllung<br />

ablehnen will. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, so obliegen<br />

ihm dieselben Pflichten und Rechte wie dem Mieter bzw. Leaser. Die Leasingraten<br />

bilden Masseverbindlichkeiten im Sinne von <strong>§</strong>55 Abs. 1 Nr. 2<br />

InsO 4 .Die rückständigen Leasingraten aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung<br />

begründen hingegen nur einfache Insolvenzforderungen 5 .<br />

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Leasinggeber hinsichtlich seiner<br />

Schadensersatzansprüche auf eine Insolvenzforderung entsprechend <strong>§</strong>103<br />

Abs. 2Satz 1InsO verwiesen 6 .Bezüglich <strong>des</strong> Leasinggegenstan<strong>des</strong> ist der Leasingnehmer<br />

bzw. inzwischen der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Mobilienleasingvertrags<br />

aufgrund der Eigentümerstellung <strong>des</strong> Leasinggebers zur<br />

Rückgabe <strong>des</strong> Leasinggegenstan<strong>des</strong> verpflichtet. Das bedeutet, der Leasinggeber<br />

kann nach dieser mietrechtlichen Konzeption als Eigentümer das Leasinggut<br />

im Insolvenzfall <strong>des</strong> Leasingnehmers entsprechend <strong>§</strong>47InsO aussondern, da<br />

nunmehr –imGegensatz zur KO –Leasingverträge über Mobilien mit der Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens enden, es sei denn, der Insolvenzverwalter<br />

wählt gemäß <strong>§</strong>103 InsO die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages 7 .<br />

1 Vgl. hierzu eingehend Engel/Völckers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 284ff.<br />

2 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 228; Uhlenbruck,<br />

InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90; Sinz,Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 19.<br />

3 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 76ff.<br />

4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 229; Sinz, Kölner<br />

Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 22; Engel/Völkers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 307.<br />

5 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 229.<br />

6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />

Rz. 20; Engel/Völkers,Leasing in der Insolvenz, Rz. 308.<br />

7 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 230; Uhlenbruck, InsO,<br />

12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />

698 | Drees/J. Schmidt<br />

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##RIB2 - D/825##


Aussonderungsfragen Rz. 59 <strong>§</strong>7<br />

Insoweit wurden die Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen abweichend<br />

von dem bisherigen Recht grundsätzlich von der Regelung über das<br />

Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen nach <strong>§</strong>108 Abs. 1 InsO ausgenommen.<br />

Der Insolvenzverwalter kann daher kein eigenes Verwertungsrecht<br />

und damit auch keine Kostenbeiträge nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 170, 171 InsO beanspruchen,<br />

da dem Leasinggeber ein Aus- und kein Absonderungsrecht zusteht. Zudem<br />

darf er seine Wahl zwischen Vertragserfüllung und deren Ablehnung nicht<br />

wie beim Eigentumsvorbehaltskauf bis zum Berichtstermin hinauszögern<br />

(<strong>§</strong> 107 Abs. 2InsO), sondern muss diese unverzüglich treffen 1 .<br />

Im Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Leasinggebers besteht der Leasingvertrag ebenfalls<br />

entgegen der bisherigen Rechtslage nicht ohne weiteres fort. Auch hier steht<br />

dem Insolvenzverwalter über das Vermögen <strong>des</strong> Leasinggebers ein Wahlrecht<br />

nach <strong>§</strong>103 InsO hinsichtlich <strong>des</strong> Fortbestehens <strong>des</strong> Leasingvertrags aufgrund<br />

seiner Erfüllungswahl bzw. der Beendigung <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses durch<br />

Ablehnung der Erfüllung zu. Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung<br />

gemäß <strong>§</strong>103 Abs. 2InsO ab, kann er das Leasinggut nach erfolgter Vertragsbeendigung<br />

aussondern 2 .Beabsichtigt der Verwalter hingegen, weiterhin<br />

die Leasingraten zu vereinnahmen, so wird er die Vertragserfüllung wählen mit<br />

der Folge, dass der Leasinggegenstand bei dem Leasingnehmer verbleibt.<br />

Wurde das Leasinggut refinanziert, wird die refinanzierende Bank die Refinanzierung<br />

in der Regel nur unter gleichzeitiger Sicherungsabtretung der Ansprüche<br />

gegen den Leasingnehmer und Sicherungsübereignung <strong>des</strong> Leasinggutes<br />

vornehmen, womit die refinanzierende Bank Sicherungseigentümerin <strong>des</strong> Leasingguts<br />

wird 3 .Ist dies der Fall, so ist zu beachten, dass die Leasingverträge<br />

dann ausnahmsweise gemäß <strong>§</strong>108 Abs. 1Satz 2InsO insolvenzfest sind und<br />

trotz Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens fortbestehen 4 .Dem Verwalter steht sodann das<br />

Recht zur Erfüllungswahl nach <strong>§</strong>103 InsO nicht zu. Die refinanzierende Bank<br />

ist in diesen Fällen aufgrund der Vereinbarung mit dem Leasinggeber Sicherungseigentümerin<br />

<strong>des</strong> Leasingguts und Sicherungszessionarin der abgetretenen<br />

Forderungen gegen den Leasingnehmer geworden und damit zur abgesonderten<br />

Befriedigung berechtigt 5 .Wird der Kredit daher nicht mehr ordnungsgemäß<br />

bedient oder endet der Vertrag aus sonstigen Gründen, steht ihr gemäß<br />

<strong>§</strong>51Abs. 1InsO ein Absonderungsrecht zu.<br />

Bei dem kurzfristigen Operating-Leasing von Investitionsgütern handelt es<br />

sich um einen normalen Miet- bzw. Pachtvertrag über bewegliche Sachen 6 .<br />

Dem Insolvenzverwalter kommt daher in der Insolvenz <strong>des</strong> Leasingnehmers<br />

1 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 81.<br />

2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 92; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 254.<br />

3 Zum Refinanzierungsregister und den hiermit verbundenen Fragen zur Aussonderung<br />

Obermüller, ZInsO 2005, 1079ff. m. zahlr. w. N.<br />

4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 66; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47 Rz. 248; vgl. hierzu näher Huth, Kreditsicherungsrecht,<br />

S. 254ff.<br />

5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 92; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 249.<br />

6 Gottwald/Adolphsen,Kölner Schrift zur InsO, S. 1043ff. Rz. 69.<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 60 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

mangels Sonderregelung das Wahlrecht nach <strong>§</strong>103 InsO zu. Lehnt dieser die<br />

Erfüllung ab, erlischt das Besitzrecht <strong>des</strong> Leasingnehmers und der Leasinggeber<br />

kann das Leasinggut aufgrund seiner Eigentümerstellung nach <strong>§</strong>47InsO aussondern<br />

1 .Soweit der Verwalter Erfüllung wählt, ist er auch zur Begleichung der<br />

Leasingraten als Masseverbindlichkeiten verpflichtet. Dafür kann er die Sache<br />

aber auch weiter für die Masse nutzen.<br />

(2) Leasing von Immobilien<br />

Für das Leasing von Immobilien gilt es zu unterscheiden, ob das Leasinggut<br />

dem Leasingnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits überlassen<br />

war, oder ob es sich noch im Besitz <strong>des</strong> Leasinggebers befindet (zum Immobilienleasing<br />

s. auch <strong>§</strong>8Rz. 189).<br />

War die Immobilie dem Leasingnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung<br />

noch nicht überlassen, können sowohl der Leasinggeber als auch der Insolvenzverwalter<br />

entsprechend <strong>§</strong>109 Abs. 2Satz 1InsO vom Vertrag zurücktreten 2 .<br />

Für den Fall <strong>des</strong> Rücktritts seitens <strong>des</strong> Verwalters kann der Leasinggeber wegen<br />

der vorzeitigen Beendigung <strong>des</strong> Vertrags als Insolvenzgläubiger Schadensersatz<br />

nach <strong>§</strong>109 Abs. 2Satz 2InsO verlangen 3 .<br />

Soweit es sich um einen Leasingvertrag über unbewegliche Gegenstände handelt<br />

und das Leasinggut dem Leasingnehmer bereits überlassen wurde, besteht<br />

der Leasingvertrag unberührt von der Verfahrenseröffnung fort (<strong>§</strong> 108 InsO) 4 .<br />

An die Stelle <strong>des</strong> Wahlrechts nach <strong>§</strong>103 InsO tritt das gesondert geregelte Kündigungsrecht<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong>109 Abs. 1InsO. Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhältnis<br />

danach ohne Rücksichtnahme auf die vertraglichen Fristen allein entsprechend<br />

der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen (<strong>§</strong> 109 Abs. 1InsO) 5 .<br />

Kündigt er das Leasingverhältnis, so ist der Leasinggeber wegen der auf der verfrühten<br />

Vertragsauflösung beruhenden Nachteile nach <strong>§</strong>109 Abs. 1 Satz 3<br />

InsO auf eine Insolvenzforderung verwiesen. Hinsichtlich seines Leasinggegenstan<strong>des</strong><br />

steht ihm als Eigentümer wiederum ein Aussonderungsrecht zu 6 .Solange<br />

der Verwalter die Pflichten aus dem Leasingvertrag erfüllt, steht dem<br />

Leasinggeber ein eigenes Kündigungsrecht nicht zu 7 .Die vor der Verfahrenseröffnung<br />

entstandenen Leasingforderungen kann der Leasinggeber lediglich<br />

als Insolvenzforderungen, die während <strong>des</strong> Verfahrens bis zur Beendigung <strong>des</strong><br />

Vertrags entstehenden Raten dagegen als Masseverbindlichkeiten nach <strong>§</strong>55<br />

Abs. 1Nr. 2InsO beanspruchen 8 .<br />

1 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 90.<br />

2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91.<br />

3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 235.<br />

4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />

5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />

6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 91; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 236.<br />

7 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 237.<br />

8 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47 Rz. 236; Gottwald/<br />

Adolphsen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1043 ff. Rz. 84.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 65 <strong>§</strong>7<br />

ff) Factoring<br />

Das Factoring ist eine Neubildung <strong>des</strong> Rechtsverkehrs, die an die bekannten<br />

Vertragstypen <strong>des</strong> Verkaufs und der Abtretung von Forderungen anknüpft, deren<br />

Ausgestaltung auf dem konkreten Factoringvertrag beruht. Im Rahmen <strong>des</strong><br />

Factoringgeschäfts tritt ein Gläubiger –der Anschlusskunde –seine Forderungen,<br />

die ihm aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegenüber seinen<br />

Abnehmern –den Debitoren –zustehen, an ein Finanzierungsinstitut –den<br />

Factor –meist auf kaufrechtlicher Basis ab. Dieser schreibt dem Anschlusskunden<br />

den Gegenwert abzüglich Gebühren und Zinsen gut und stellt diesen dem<br />

Anschlusskunden als Vorschuss zur sofortigen Verfügung. Nach Eintritt der<br />

Fälligkeit zieht der Factor sodann die beim Anschlusskunden gekaufte und bereits<br />

„bezahlte“ Forderung bei <strong>des</strong>sen Schuldner, dem Debitor, ein. Aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht handelt es sich mithin um eine Art Absatzfinanzierung<br />

zur Schaffung von Liquidität durch die Umwandlung der Forderungen<br />

in bares Geld bzw. Kontoguthaben 1 .Die in den Forderungen gebundenen Mittel<br />

können dadurch bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt freigesetzt werden,<br />

der so genannte Kapitalfreisetzungseffekt <strong>des</strong> Factorings.<br />

Je nachdem, ob der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Debitors<br />

(Delkredere) übernimmt oder nicht, wird zwischen dem<br />

– echten und<br />

– unechten Factoring unterschieden 2 .<br />

Während der Zedent beim echten Factoring nur für den rechtlichen Bestand der<br />

Forderung, die Abtretbarkeit sowie die Freiheit von Einreden und Einwendungen<br />

der finanzierten Forderung haftet, das Delkredererisiko damit allein den<br />

Factor trifft und das Geschäft damit als Forderungskaufvertrag zu qualifizieren<br />

ist, besteht beim unechten Factoring auch eine Bonitätshaftung <strong>des</strong> Zedenten<br />

für die vorfinanzierten Forderungen, so dass dem Anschlusskunden beim unechten<br />

Factoring das Ausfallrisiko verbleibt. Dennoch vergütet der Factor auch<br />

beim unechten Factoring die Kundenforderungen sofort, womit auch das unechte<br />

Factoring der Beschaffung von Liquidität dient. Ihm steht hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Ausfalls lediglich ein Rückbelastungsrecht gegenüber dem Anschlusskunden<br />

zu. Trotz <strong>des</strong> Rückbelastungsrechts ist aber auch das unechte Factoring als<br />

Kreditgeschäft verbunden mit einer Kreditsicherheit anzusehen, da die Abtretung<br />

der Forderungen quasi im Rahmen eines atypischen Darlehensvertrags als<br />

Sicherheit erfüllungshalber geschieht. Falls es bei den Kundenforderungen zu<br />

Ausfällen kommt, kann der Factor diese im Hinblick auf den von ihm gezahlten<br />

„Kaufpreis“, die Kreditsumme, zurückbelasten.<br />

Das neue Insolvenzrecht sieht keine speziellen Regelungen für das Factoringgeschäft<br />

vor, so dass sich auch in Zukunft die Abwicklung von Factoringgeschäften<br />

im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nach der zivil-<br />

1 Hopt in Staudinger, BGB, Vor <strong>§</strong><strong>§</strong> 607ff. Rz. 713; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />

Rz. 69.<br />

2 Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>398 Rz. 35f.; Sinz, Kölner Schrift zur<br />

InsO, S. 593ff. Rz. 75.<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 66 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

rechtlichen Qualifikation der zugrunde liegenden Verträge richtet 1 .Dader Gesetzgeber<br />

in den für das Factoring maßgeblichen Bestimmungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 47<br />

(Aussonderung), 103 (Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters) und 116 InsO (Erlöschen<br />

von Geschäftsbesorgungsverträgen) weitgehend das bislang geltende<br />

Recht übernommen hat, ergeben sich aus der Reform keine grundlegenden Änderungen<br />

gegenüber der alten Rechtslage (zur Bedeutung <strong>des</strong> Factorings im Eigenkapitalersatzrecht<br />

s. <strong>§</strong>4Rz. 208).<br />

Der Factoringvertrag wird allgemein als ein gemischttypischer Vertrag mit Elementen<br />

einer Geschäftsbesorgung angesehen. Nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 116 in Verbindung<br />

mit 115 InsO enden Geschäftsbesorgungsverträge, in denen der Schuldner der<br />

Berechtigte ist, mit Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens. Die Insolvenz <strong>des</strong> Anschlusskunden<br />

führt daher zum Erlöschen <strong>des</strong> Factoringvertrags 2 .Dabei hat<br />

die Beendigung eines unechten Factoringvertrags keinen Einfluss auf die Delkrederehaftung,<br />

da diese nicht auf dem Factoringvertrag beruht, sondern Inhalt<br />

<strong>des</strong> Factoring-Kausalgeschäfts ist 3 .<br />

Das der Factoringzession zugrunde liegende Kausalgeschäft ist zum Zeitpunkt<br />

der Verfahrenseröffnung sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring<br />

bereits beiderseits vollständig erfüllt. Der Anschlusskunde hat die Forderung<br />

bereits an den Factor abgetreten und der Factor hat durch die Gutschrift <strong>des</strong> Gegenwertes<br />

für die Forderung ebenfalls bereits seine Vertragspflicht erfüllt. Dadurch<br />

wurde der von den Parteien erwünschte Leistungserfolg, nämlich die<br />

Vorfinanzierung, herbeigeführt 4 .Die weiteren Pflichten <strong>des</strong> Factors wie die<br />

Forderungseinziehung beim Debitor im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings oder<br />

die Auskehrung eines eventuellen Sicherungseinbehalts stellen lediglich nachvertragliche<br />

Pflichten <strong>des</strong> Factors dar, die aber nicht mehr auf die Herbeiführung<br />

<strong>des</strong> Leistungserfolges gerichtet sind. Damit scheidet das Wahlrecht <strong>des</strong><br />

Verwalters nach <strong>§</strong>103 InsO für die einzelnen Factoringgeschäfte aus. Sie sind<br />

als bereits vollständig erfüllt anzusehen 5 .<br />

Forderungen, die dem Factor vor der Verfahrenseröffnung auf der Basis echten<br />

Factorings abgetreten wurden und für die seitens <strong>des</strong> Factors dem Anschlusskunden<br />

im Gegenzug bereits eine vorbehaltlose Gutschrift erteilt wurde, kann<br />

der Factor im Falle einer Insolvenz <strong>des</strong> Anschlusskunden aufgrund seiner Stellung<br />

als Vollrechtsinhaber nach <strong>§</strong>47InsO aussondern 6 .<br />

1 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 261; Sinz, Kölner<br />

Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 70.<br />

2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 262.<br />

3 Uhlenbruck in Kuhn/Uhlenbruck, KO, <strong>§</strong>23Rz. 20b; Sinz, Kölner Schrift zur InsO,<br />

S. 593ff. Rz. 74.<br />

4 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 264; Sinz, Kölner<br />

Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 77.<br />

5 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 264; Sinz,Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 77.<br />

6 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 265.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 72 <strong>§</strong>7<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings wird dem Factor aufgrund <strong>des</strong> Sicherungscharakters<br />

der Abtretung nach h.M. 1 nur ein Absonderungsrecht zugebilligt.<br />

Dem wird zum Teil entgegengehalten 2 , dass dem Befriedigungsrecht <strong>des</strong><br />

Factors aus der abgetretenen Forderung jegliche „Pfandrechtsähnlichkeit“, die<br />

ihn zur Absonderung nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 50, 51 InsO berechtigen würde, fehle. Allein<br />

die Tatsache, dass der Anschlusskunde beim unechten Factoring wirtschaftlich<br />

das Risiko der Realisierbarkeit der abgetretenen Forderung trägt, könne die Abtretung<br />

noch nicht zu einem pfandrechtsartigen Sicherungsrecht machen. Dabei<br />

ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Factoring Bank beim unechten<br />

Factoring nicht das Risiko der Zahlungsfähigkeit <strong>des</strong> Drittschuldners übernimmt,<br />

so dass es sich hier vielmehr um ein atypisches Kreditgeschäft handelt,<br />

bei dem sich der gewährte Kredit an der Höhe der abgetretenen Forderung orientiert<br />

und durch diese abgesichert wird. Demnach kann der Factor beim unechten<br />

Factoring nur abgesonderte Befriedigung verlangen.<br />

Ü Hinweis:<br />

Die alte Streitfrage, obdas unechte Factoring den Factor zur Aussonderung<br />

berechtigt oder lediglich zur Absonderung, wird künftig von größerer praktischer<br />

Bedeutung sein, da der Factor als Absonderungsberechtigter zur<br />

Duldung <strong>des</strong> Abzugs der Verwertungs- und Feststellungskosten aus den<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 170, 171 InsO (hierzu unten Rz. 317 ff.) verpflichtet wäre, als Aussonderungsberechtigter<br />

hingegen nicht 3 .<br />

Voraussetzung für die Insolvenzfestigkeit der Ansprüche <strong>des</strong> Factors ist, dass<br />

das zugrunde liegende Deckungsgeschäft zwischen Anschlusskunden und Debitor<br />

im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig erfüllt war. Ist<br />

das nämlich nicht der Fall, erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche<br />

aus dem Vertrag zwischen dem Anschlusskunden und dem Debitor durch die<br />

Verfahrenseröffnung gemäß <strong>§</strong>103 Abs. 1InsO, wodurch mittelbar auch die abgeleiteten<br />

Rechte aus der Abtretung untergehen. Selbst wenn sich der Verwalter<br />

im Fortgang für die Erfüllungswahl entscheiden würde, könnte der Factor<br />

wegen <strong>§</strong>91Abs. 1InsO die neu begründete Forderung gegen den Debitor nicht<br />

erwerben 4 .Dies gilt entsprechend für alle bereits vorausabgetretenen Forderungen,<br />

die erst nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zur Entstehung gelangen.<br />

Des Weiteren ist das echte Factoring auch hinsichtlich einer eventuellen Kollision<br />

mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt „insolvenzfest“, da die<br />

Grundsätze, die für die Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit<br />

einer globalen Sicherungszession an einen Geldkreditgeber entwickelt wurden,<br />

auf das echte Factoring keine Anwendung finden 5 .Denn im Falle eines zeitlichen<br />

Vorrangs der Factoring-Globalzession nimmt der Gläubiger genau die<br />

1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 94; Hess, InsO, 1995, <strong>§</strong>47Rz. 140f.; Joneleit-Imberger<br />

in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 3.<br />

2 Hierzu näher Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 84.<br />

3 Vgl. hierzu Huth,Kreditsicherungsrecht, S. 259ff.<br />

4 Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 84; Meyer in Smid, InsO, 2. Aufl. 2001,<br />

<strong>§</strong>116 Rz. 35 ff.<br />

5 BGH v. 19. 9. 1977 –VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254 (258); Sinz,Kölner Schrift zur InsO,<br />

S. 593ff. Rz. 98.<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 73 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

gleiche Stellung ein wie bei einer –erlaubten –Weiterveräußerung der Vorbehaltsware<br />

gegen Barzahlung. D.h., der Vorbehaltsverkäufer steht mithin<br />

rechtlich und wirtschaftlich ebenso da, als hätte der Käufer die Forderung<br />

selbst eingezogen. Da der Anschlusskunde den gutgeschriebenen Forderungsgegenwert<br />

endgültig behalten darf, stellt das Factoring mithin nur eine besondere<br />

Form der Einziehung dar 1 .Dies gilt ebenfalls bei einem zeitlichen Vorrang<br />

<strong>des</strong> verlängerten Eigentumsvorbehalts, da es nicht auf die Priorität der Abtretung<br />

ankommt, sondern entscheidend darauf, dass der Anschlusskunde aufgrund<br />

der ihm von dem Lieferanten erteilten Einziehungsermächtigung dazu<br />

berechtigt ist, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im<br />

Rahmen echten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten 2 .<br />

Schwieriger ist es, das Konkurrenzverhältnis einer Factoring-Globalzession zu<br />

einem verlängerten Eigentumsvorbehalt im Rahmen unechten Factorings zu<br />

bestimmen. Vielfach wird das dem unechten Factoring eigentümliche Rückbelastungsrecht<br />

<strong>des</strong> Factors als Gleichstellungskriterium zu einer üblichen Sicherungszession<br />

zugunsten eines Geldkreditgebers verwandt. Der BGH<br />

schreibt dem unechten Factoring vorwiegend Sicherungsfunktion zu und wendet<br />

<strong>des</strong>wegen auf diesen Kollisionsfall die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen<br />

zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank<br />

und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern an 3 .ImSchrifttum hat<br />

die Lösung insoweit Zustimmung gefunden, als die Vertreter die vorrangige<br />

Funktion <strong>des</strong> unechten Factorings ebenfalls in seiner Sicherungsfunktion sehen<br />

4 .<br />

Die in diesem Zusammenhang entwickelte Gegenansicht lehnt hingegen eine<br />

Differenzierung zwischen echtem und unechtem Factoring ab. Sie stützt sich<br />

darauf, dass zum Zeitpunkt der Globalzession normalerweise noch gar nicht<br />

feststehe, ob der Einzug der betreffenden Forderung im Wege <strong>des</strong> echten oder<br />

unechten Factoring erfolgen werde, da der Rahmenvertrag regelmäßig beide<br />

Möglichkeiten eröffne 5 .<br />

Bei beiden genannten Lösungsansätzen bleibt jedoch die bereits oben aufgegriffene<br />

Tatsache unberücksichtigt, dass es sich bei der Bonitätshaftung <strong>des</strong> Anschlusskunden<br />

im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings lediglich um eine Eventualverbindlichkeit<br />

handelt, die zudem nur sekundär zur Haftungsverwirklichung<br />

kommt. Eine Kreditgewährung führt dem entgegen stets zu einer<br />

Rückzahlungspflicht, die sich jedenfalls auch in der Insolvenzquote niederschlägt.<br />

Die bloße Rückbelastungsmöglichkeit ist daher kein geeignetes Kriterium,<br />

die Gleichstellung von unechtem Factoring und einem Zessionskredit<br />

zu begründen.<br />

1 BGH v. 19. 9. 1977 –VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254 (258); Sinz,Kölner Schrift zur InsO,<br />

S. 593ff. Rz. 98.<br />

2 BGH v. 7. 6. 1978 –VIII ZR 80/77, BGHZ 72, 15 (19ff.); Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 187.<br />

3 BGH v. 14. 10. 1981 –VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50 (64f.).<br />

4 Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, <strong>§</strong>43KOAnm. 11 c, <strong>§</strong>48KOAnm. 1; Heinrichs<br />

in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, <strong>§</strong>398 Rz. 37.<br />

5 Canaris, Bankvertragsrecht, Rz. 1686.<br />

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##RIB2 - D/825##


Aussonderungsfragen Rz. 79 <strong>§</strong>7<br />

Entscheidend muss es darauf ankommen, ob es tatsächlich zu einem Rückgriff<br />

kommt oder nicht 1 .Denn nur im Rückgriffsfalle verwirklicht sich der spezielle<br />

Risikobeitrag <strong>des</strong> unechten Factorings, der die Gleichstellung mit einem Zessionskredit<br />

rechtfertigen könnte. Wollte man dem Lieferanten aber auch für den<br />

Fall, in dem realiter kein Rückgriff auf den Anschlusskunden genommen wird<br />

und die Sicherungsrechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht beeinträchtigt<br />

werden, den Vorrang gegenüber dem Factor einräumen, so stünde<br />

dieser besser als bei einer Barzahlung <strong>des</strong> Abnehmers oder im Falle <strong>des</strong> echten<br />

Factorings. Leitet nämlich der Vorbehaltskäufer den Erlös bei einem Barzweitgeschäft<br />

oder einem echten Factoringgeschäft nicht in der geschuldeten Höhe<br />

an den Lieferanten weiter, verbleibt dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer in der<br />

Insolvenz <strong>des</strong> Vorbehaltskäufers nur eine ungesicherte Insolvenzforderung.<br />

Leitet der Vorbehaltskäufer hingegen im Rahmen eines unechten Factoringgeschäfts<br />

den Factoringerlös nicht an den Lieferanten weiter, könnte der Lieferant<br />

nach der Lösung <strong>des</strong> BGH stets noch abgesonderte Befriedigung aus der<br />

Forderung gegen den Debitor verlangen. Damit würde sich im Ergebnis das<br />

Weiterleitungsrisiko ohne Grund auf den Factor verlagern 2 .<br />

Das Factoring als „Kreditsicherungsalternative“ ist auch weitgehend anfechtungsfest.<br />

Inder Regel liegt ein Bargeschäft gemäß <strong>§</strong>142 InsO vor, welches<br />

grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegt. Da der Anschlusskunde im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Forderungsverkaufs für seine Leistung eine wertäquivalente Gegenleistung<br />

erhält, bleibt eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich außer<br />

Betracht. Eine Anfechtung von Factoringgeschäften kann <strong>des</strong>wegen nur bei<br />

Vorliegen der Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung nach <strong>§</strong>133 Abs. 1<br />

InsO erfolgen, da diese auch mittelbare Benachteiligungen erfasst 3 .Der Anschlusskunde<br />

müsste demnach in der dem Factor bekannten Absicht gehandelt<br />

haben, den Factoringerlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (zu den Voraussetzungen<br />

eines Bargeschäfts und einer Absichtsanfechtung s. <strong>§</strong>10<br />

Rz. 293 ff. und <strong>§</strong>10Rz. 167 ff.).<br />

In der Insolvenz <strong>des</strong> Factors erlischt der Factoringvertrag anders als bei der Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Anschlusskunden nicht, da die <strong>§</strong><strong>§</strong> 115, 116 InsO nur auf die Insolvenz<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers bzw. <strong>des</strong> Berechtigten Anwendung finden. Dem Verwalter<br />

steht daher hinsichtlich <strong>des</strong> Factoringvertrags das Wahlrecht nach <strong>§</strong>103<br />

InsO zu 4 .Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, ist der Schadensersatzanspruch<br />

<strong>des</strong> Anschlusskunden als einfache Insolvenzforderung anzusehen.<br />

Bezüglich der einzelnen Factoringgeschäfte kommt es zunächst darauf an, ob<br />

diese bereits voll abgewickelt sind. Ist dies der Fall, berührt der Eintritt der Insolvenz<br />

das einzelne Factoringgeschäft im Rahmen echten Factorings nicht<br />

mehr. Hingegen kann der Anschlusskunde im Rahmen <strong>des</strong> unechten Factorings<br />

gegen Rückzahlung <strong>des</strong> bereits für die abgetretene Forderung erhaltenen<br />

1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 95; Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff.<br />

Rz. 104.<br />

2 Vgl. eingehend Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 106; Roth in Münchener<br />

Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, <strong>§</strong>398 Rz. 168ff.<br />

3 Sinz, Kölner Schrift zur InsO, S. 593ff. Rz. 123.<br />

4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Ganter in Münchener Kommentar, InsO,<br />

2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 274 m.w.N.<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 80 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

Vorschusses an die Insolvenzmasse die abgetretene Forderung in der Factorinsolvenz<br />

aussondern 1 .Ist das einzelne Factoringgeschäft noch nicht voll abgewickelt,<br />

kann der Verwalter die Forderungen, die dem Factor bereits abgetreten<br />

und von diesem auch bezahlt wurden, zur Masse einziehen. Da das Kausalgeschäft<br />

insoweit bereits erfüllt ist, findet <strong>§</strong>103 InsO keine Anwendung 2 .<br />

Beim unechten Factoring kann der Anschlusskunde den Insolvenzverwalter<br />

hingegen mit der Aussonderung an der Einziehung hindern bzw. die sodann<br />

durch den Verwalter eingezogene Forderung ersatzaussondern 3 .<br />

Überblick –Dingliche Aussonderungsrechte<br />

– Eigentumsrechte (insbesondere Vorbehaltseigentum)<br />

– Sonstige dingliche Rechte<br />

– Nießbrauch (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1030 ff. BGB)<br />

– Erbbaurecht (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1012 ff. BGB)<br />

– Grunddienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1018 ff. BGB)<br />

– Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1090 ff. BGB)<br />

– Grundpfandrechte sowie Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten<br />

– Treuhandverhältnisse<br />

– Leasing<br />

– Factoring<br />

c) Persönliche Aussonderungsrechte und Forderungen<br />

aa) Persönliche Aussonderungsrechte<br />

Persönliche, sprich schuldrechtliche Ansprüche verhelfen dem Berechtigten<br />

nur dann zu einem Aussonderungsrecht, wenn sie auf Herausgabe eines dem<br />

Schuldner nicht gehörenden Gegenstan<strong>des</strong> gerichtet sind, wobei der Berechtigte<br />

nicht zugleich auch dinglich Berechtigter sein muss. Entscheidend ist, dass der<br />

schuldrechtliche Herausgabeanspruch darauf beruht, dass die Sache nicht zur<br />

Masse gehört 4 .InBetracht kommen hier die Herausgabeansprüche <strong>des</strong><br />

– Vermieters (<strong>§</strong> 546 Abs. 1BGB) 5 ,<br />

– Verpächters (<strong>§</strong> 596 Abs. 1BGB),<br />

– Verleihers (<strong>§</strong> 604 Abs. 1BGB),<br />

1 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 275.<br />

2 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Ganter in Münchener Kommentar,<br />

InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 276.<br />

3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 277.<br />

4 Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001, 95 (96); Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,<br />

<strong>§</strong>47Rz. 75.<br />

5 BGH v. 5. 7. 2001 –IXZR327/99, NJW 2001, 2986 (2968).; keine Aussonderungskraft<br />

hat hingegen der Anspruch auf Rückforderung der nicht separierten Mietkaution, vgl.<br />

BGH v. 20. 12. 2007 –IXZR132/06, ZInsO 2008, 2064.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 84 <strong>§</strong>7<br />

– Auftraggebers (bezüglich überlassener Gegenstände (<strong>§</strong> 667 BGB),<br />

– Hinterlegers (<strong>§</strong> 695 BGB) 1 und<br />

– Kommissionärs (<strong>§</strong> 392 Abs. 2HGB)<br />

Steht dem Aussonderungsberechtigten neben dem obligatorischen Recht auch<br />

ein dingliches Recht zu, kann er sich sowohl auf den schuldrechtlichen als<br />

auch den dinglich begründeten Anspruch stützen.<br />

In dem praktisch seltenen Fall der Insolvenz <strong>des</strong> Wertpapierverwahrers geben<br />

die persönlichen Ansprüche <strong>des</strong> Hinterlegers diesem sowohl bei der Sonderverwahrung<br />

nach <strong>§</strong>2DepotG als auch bei der Sammelverwahrung nach <strong>§</strong>5<br />

DepotG ein Aussonderungsrecht 2 .<br />

Das Aussonderungsrecht <strong>des</strong> Kommittenten gemäß <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB besteht<br />

unmittelbar nur dann, wenn der Kommissionär das Kommissionsgut noch<br />

nicht übereignet hat. Nach erfolgter Übereignung kann das Kommissiongut<br />

nicht mehr ausgesondert werden und es stellt sich die Frage, ob eine entsprechende<br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB dem Kommittenten ein Aussonderungsrecht<br />

an der noch offenen Kaufpreisforderung oder an dem Surrogat der<br />

bereits eingezogenen Forderung verschafft. Lediglich ein Teil <strong>des</strong> Schrifttums<br />

bejaht dies 3 .Die h.M. lehnt in Wahrung <strong>des</strong> sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes<br />

eine Verdinglichung <strong>des</strong> Surrogats ohne ausdrückliche gesetzgeberische<br />

Vorgabe ab 4 .<br />

Ü Hinweis:<br />

Oftmals kann diese Streitfrage dahinstehen. Denn selbst bei entsprechender<br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>§</strong>392 Abs. 2HGB scheitern Ansprüche auf Aus- bzw.<br />

Ersatzabsonderung daran, dass das Aussonderungsgut bzw. das Surrogat regelmäßig<br />

nicht mehr unterscheidbar im Schuldnervermögen vorhanden<br />

ist 5 .Eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs kennt<br />

die Rechtsordnung nicht 6 .<br />

Persönliche Ansprüche, die nur auf Verschaffung <strong>des</strong> Aussonderungsgutes gerichtet<br />

sind (so genannte Verschaffungsansprüche), begründen kein Aussonderungsrecht<br />

7 .Zuden bloßen Verschaffungsansprüchen gehören beispielhaft<br />

1 Vgl. auch Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001, 95 (96f.); Joneleit-Imberger in<br />

Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 54.<br />

2 Siehe hierzu Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 52.<br />

3 Ganter in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl. 2007, <strong>§</strong>47Rz. 289. Dagegen OLG<br />

Hamm v. 7. 10, 2003 –27U81/03, ZIP 2003. 2262 m. krit. Anm. Gundlach/Frenzel,<br />

EWiR 2004, 75f.<br />

4 BGH v. 26.111973 –IIZR117/72, NJW 1974, 456 (457); BGH v. 26. 9. 1980 –IZR<br />

119/78, NJW 1981, 918 (919); OLG Hamm v. 7. 10. 2003 –27U81/03, ZIP 2003, 2262<br />

m. krit. Anm. Gundlach/Frenzel, EWiR 2004, 75f.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003,<br />

<strong>§</strong>47Rz. 78; Eickmann in Heidelberger Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 17.<br />

5 Lesenswert zu dieser Problematik das Urteil <strong>des</strong> OLG Köln v. 25. 8. 2004 –2U91/04,<br />

ZInsO 2005, 151 (152) zu den Rechtsfolgender Insolvenz eines Versteigerers.<br />

6 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR120/02, NZI 2003, 549 (550).<br />

7 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 75; Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR<br />

2001, 95 (97).<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 85 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

– Ansprüche auf Erfüllung schuldrechtlicher Verträge,<br />

– Herausgabeanspruch gemäß <strong>§</strong>285 Abs. 1BGB,<br />

– Bereicherungsansprüche,<br />

– Rückgewähransprüche aufgrund Rücktritts 1 und<br />

– Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 143 Abs. 1<br />

Satz 1, 129 ff. InsO 2 .<br />

Der Verschaffungsanspruch führt auch dann nicht zu einem Aussonderungsrecht,<br />

wenn er als Herausgabeanspruch formuliert ist, letztlich aber nicht auf<br />

der Massefremdheit <strong>des</strong> Leistungsgegenstan<strong>des</strong> beruht. Der Herausgabeanspruch<br />

aus <strong>§</strong>812 BGB begründet ein Aussonderungsanspruch z.B. nur dann,<br />

wenn er mit Dritteigentum einhergeht, so wenn der Insolvenzverwalter unberechtigt<br />

einen aussonderungsfähigen Gegenstand veräußert hat 3 .<br />

Auch die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den <strong>§</strong><strong>§</strong> 119 ff. BGB bzw. die<br />

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften aufgrund der <strong>§</strong><strong>§</strong> 134, 138 BGB begründen<br />

kein Aussonderungsrecht, es sei denn, die Anfechtung oder Nichtigkeit erfasst<br />

zugleich das dingliche Rechtsgeschäft 4 .<br />

bb) Forderungen<br />

Forderungen können ausgesondert werden, wenn einem Dritten kraft Abtretung,<br />

Überweisung an Zahlung statt oder durch Erbfolge das ausschließliche<br />

Recht zum Forderungseinzug zukommt 5 .Die Aussonderung soll in diesen Fällen<br />

dem Forderungsinhaber den absoluten Zuweisungsgehalt sichern. Damit<br />

gilt das Gesagte in den Fällen nicht, indenen der Forderungsübergang wie z.B.<br />

im Rahmen einer Sicherungsabtretung lediglich dem Sicherungsinteresse <strong>des</strong><br />

neuen Forderungsinhabers dient. Aufgrund <strong>des</strong> Sicherungscharakters der Abtretung<br />

kann sich der Inhaber dann nur auf ein Absonderungsrecht berufen<br />

(vgl. hierzu Rz. 175 ff.).<br />

Überblick –Aussonderungsrechte<br />

– Dingliche Aussonderungsrechte<br />

– Eigentumsrechte (insbesondere Vorbehaltseigentum)<br />

– Sonstige dingliche Rechte<br />

– Treuhandverhältnisse<br />

1 Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47Rz. 56.<br />

2 BGH v. 24. 6. 2003 –IXZR228/02, NZI 2003, 537. Zu den hierzu vertretenen Theorien<br />

über die Rechtsnatur <strong>des</strong> Anfechtungsanspruchs (schuldrechtlich/dinglich) vgl. Haas/<br />

Müller,ZIP 2003, 49 (50).<br />

3 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 96; Andres in Nerlich/Römermann, InsO,<br />

<strong>§</strong>47Rz. 50 m.w.N.<br />

4 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 76; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze,<br />

<strong>§</strong>43KOAnm. 7.<br />

5 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 71.<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 93 <strong>§</strong>7<br />

– Leasing<br />

– Factoring<br />

– Persönliche Aussonderungsrechte (Vermieter, Verpächter etc.)<br />

– Forderungen<br />

3. Realisierung der Aussonderungsrechte<br />

Unter Aussonderung versteht man die Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit<br />

eines Gegenstan<strong>des</strong> zur Insolvenzmasse aufgrund eines daran bestehenden<br />

dinglichen oder persönlichen Rechts. Mit dem Begehren auf Aussonderung beansprucht<br />

ein Dritter, dass ihm ein persönliches oder dingliches Recht an einem<br />

Gegenstand zusteht und dieser <strong>des</strong>halb nicht Bestandteil der Insolvenzmasse<br />

ist. Inhaber von Aussonderungsrechten können diese im Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen <strong>des</strong> Insolvenzschuldners in gleicher Weise geltend<br />

machen wie außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens. Ob und in welcher Höhe der<br />

Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner eine offene Forderung hat, spielt für<br />

die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts keine Rolle.<br />

a) Vor und während der Krise<br />

Vor Eintritt der Krise bzw. während der Krise kann der Aussonderungsberechtigte,<br />

der selbst durch die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens nicht zum Insolvenzgläubiger<br />

und damit nicht zum Beteiligten <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens wird,<br />

die seinem dinglichen oder persönlichen Recht zu entnehmenden Ansprüche<br />

entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ohne insolvenzbezogene<br />

Einschränkungen gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner geltend<br />

machen.<br />

Aufgrund der möglicherweise mit Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens eintretenden Kündigungssperre<br />

nach <strong>§</strong>112 InsO sollte sich der aussonderungsberechtigte Vermieter<br />

bzw. Verpächter oder Leasinggeber jedoch überlegen, ob er nicht, soweit<br />

eine Verbesserung der Vermögenslage nicht ersichtlich scheint, bereits während<br />

der Krise das Dauerschuldverhältnis im Falle <strong>des</strong> Zahlungsverzuges <strong>des</strong><br />

späteren Insolvenzschuldners kündigt. Gemäß <strong>§</strong>112 InsO werden die vertraglichen<br />

und gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Vermieters oder Verpächters<br />

bzw. Leasinggebers nach dem Antrag auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

in zweifacher Hinsicht beschränkt.<br />

Eine Kündigung wegen Verzugs mit der Zinsentrichtung ist insoweit unzulässig,<br />

als dieser Verzug bereits in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten<br />

ist, die Kündigung aber bis zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Antrags auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

noch nicht ausgesprochen wurde. Nach dem Antrag auf Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens ist ebenfalls eine Kündigung wegen Verschlechterung<br />

der Vermögensverhältnisse nicht mehr zulässig.<br />

Dabei erfasst die Kündigungssperre nach <strong>§</strong>112 InsO nur Gestaltungserklärungen,<br />

die nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung zugehen. Hingegen ist eine<br />

Rückwirkung der Kündigungssperre auf bereits vor dem Eröffnungsantrag er-<br />

Drees/J. Schmidt | 709<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 94 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

klärte Kündigungen nicht gegeben 1 .Das gilt auch für fristgerechte Kündigungen,<br />

soweit die Kündigungsfrist über den Zeitpunkt <strong>des</strong> Eröffnungsantrags oder<br />

der Verfahrenseröffnung hinausgeht. Damit bleibt die vor dem Eröffnungsantrag<br />

wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung wirksam. Die Rückgabeansprüche<br />

<strong>des</strong> Vermieters aufgrund einer vor Verfahrensantrag erklärten Kündigung<br />

werden von der Kündigungssperre nicht berührt. Der Verwalter kann die<br />

Räumung oder Entfernung der Mietsache und damit die Geltendmachung <strong>des</strong><br />

Aussonderungsrechts <strong>des</strong> Vermieters, Verpächters oder auch Leasinggebers auch<br />

nicht durch eine nachträgliche Begleichung <strong>des</strong> rückständigen Mietzins abwenden<br />

2 .Anders nur bei Wohnraummietverhältnissen, dader Verwalter dann gemäß<br />

<strong>§</strong>569 Abs. 3 Nr. 2BGB durch die nachträgliche Zahlung der Kündigung die<br />

Wirksamkeit nehmen kann (zur Kündigungssperre vgl. auch <strong>§</strong>8Rz. 250ff.).<br />

Ü Hinweis:<br />

Will der Vermieter sein Aussonderungsrecht für den Fall der Insolvenz sichern,<br />

muss er die Kündigung noch vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung<br />

aussprechen.<br />

b) Im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis<br />

obliegt zum einen die Pflicht zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse<br />

(<strong>§</strong> 22 Abs. 1Nr. 1InsO) zum anderen die Pflicht zur Fortführung <strong>des</strong><br />

schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung <strong>des</strong><br />

Verfahrens (<strong>§</strong> 22 Abs. 1Nr. 2InsO). Nur in Ausnahmefällen ist es dem vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter mit Zustimmung <strong>des</strong> Insolvenzgerichts erlaubt, zur<br />

Abwendung erheblichen Schadens ein Unternehmen stillzulegen (zum vorläufigen<br />

Insolvenzverfahren und der Fortführungspflicht <strong>des</strong> vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

s. <strong>§</strong>6Rz. 75 ff.).<br />

Im Rahmen seiner Fortführungspflicht sieht sich der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

der Konfliktlage gegenüber, dass die <strong>gesicherten</strong> Gläubiger gegenüber den einfachen<br />

Insolvenzgläubigern und dem vorläufigen Insolvenzverwalter daran interessiert<br />

sind, ihr Sicherungsgut frühstmöglich aus dem Vermögensverbund <strong>des</strong><br />

Schuldners herauszulösen. Andererseits ist er zur Fortführung <strong>des</strong> Unternehmens<br />

verpflichtet, wobei das schuldnerische Unternehmen zu weiten Teilen<br />

Kreditgebern zu deren Sicherung übereignet ist und die Warenbestände –wenn<br />

nicht vollständig dann doch größtenteils –unter Eigentumsvorbehalt stehen.<br />

Im Rahmen seiner Pflicht zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse ist<br />

der vorläufige Verwalter zunächst zur Sicherung <strong>des</strong> gesamten vorgefundenen<br />

Vermögens <strong>des</strong> Schuldners verpflichtet, ohne sich im Einzelnen um die jeweiligen<br />

Eigentumsverhältnisse zu kümmern. Der Schutzzweck der vorläufigen Verwaltung<br />

erfasst auch die Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten belastet<br />

sind, da deren Klärung dem eröffneten Insolvenzverfahren vorzubehalten ist 3 .<br />

1 Wegener in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>112 Rz. 8; Uhlenbruck, InsO,<br />

12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>112 Rz. 7f.<br />

2 Wegener in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>112 Rz. 8.<br />

3 Vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 18, 39.<br />

710 | Drees/J. Schmidt<br />

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##RIB2 - D/825##


Aussonderungsfragen Rz. 100 <strong>§</strong>7<br />

Ü Hinweis:<br />

Konsequenterweise steht einem Gläubiger gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen<br />

durch das Insolvenzgericht gemäß <strong>§</strong>21 Abs. 1 Satz 1<br />

InsO auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn die Anordnung für den<br />

Gläubiger eine erhebliche Einschränkung bedeutet 1 .Wendet sich ein Gläubiger<br />

etwa gegen die gerichtliche Anordnung der Sicherstellung eines PKW,<br />

so kann dieser sein Aussonderungsrecht nicht mit der sofortigen Beschwerde<br />

im Rahmen <strong>des</strong> <strong>§</strong>21Abs. 1Satz 2InsO geltend machen. Dieses<br />

Beschwerderecht steht lediglich dem Schuldner zu. Dem Gläubiger bleibt<br />

die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes.<br />

Für Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, folgt dies<br />

bereits aus der Vorschrift <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO. Soweit der vorläufige Verwalter<br />

z.B. Vermögensgegenstände <strong>des</strong> Schuldners siegelt und dadurch die<br />

Rechte eines Dritten beeinträchtigt, muss dieser vor dem Prozessgericht<br />

eine materiell-rechtliche Prüfung anstrengen. Wegen der Sperrwirkung der<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 103 ff. InsO wird diese aber in der Regel erst im eröffneten Verfahren<br />

möglich sein.<br />

Hat ein Gläubiger Ware unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner verkauft<br />

und geliefert, so kann er im nachfolgenden Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht<br />

gemäß <strong>§</strong>47InsO geltend machen, soweit dem Verwalter kein Recht<br />

zum Besitz im Sinne von <strong>§</strong>986 BGB zusteht. Dies entfällt jedoch erst automatisch<br />

mit der Eröffnung <strong>des</strong> Verfahrens, es sei denn, der Verwalter hat die<br />

Vertragserfüllung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 107 Abs. 2, 103 Abs. 1Satz 1InsO gewählt. Der<br />

Schuldner darf im vorläufigen Verfahren nach Anordnung eines allgemeinen<br />

Verfügungsverbots über Eigentumsvorbehaltsware nicht mehr verfügen, es sei<br />

denn, der vorläufige Verwalter würde dieser Verfügung zustimmen. Mithin ist<br />

der Schuldner auch nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware an den unter<br />

Vorbehalt liefernden Lieferanten zurückzugeben.<br />

Der vorläufige Verwalter nimmt die Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt<br />

geliefert wurden, ebenfalls in Besitz, um das Wahlrecht <strong>des</strong> Verwalters<br />

im eröffneten Verfahren nicht vorwegzunehmen (<strong>§</strong> 107 Abs. 2InsO) 2 .Daes<br />

dem Verwalter gemäß <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO nach der neuen Rechtslage sogar erlaubt<br />

ist, seine Entscheidung darüber, ob er den Vorbehaltskaufvertrag erfüllen<br />

und sich dadurch das Eigentum an der Vorbehaltsware verschaffen will, oder<br />

ob er die unter Vorbehalt gelieferte Sache lieber zurückgibt, bis zum Zeitpunkt<br />

unmittelbar nach dem Berichtstermin im eröffneten Verfahren zurückzustellen,<br />

können Aussonderungsrechte nach <strong>§</strong>47InsO generell erst nach Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens gegenüber dem Verwalter beansprucht werden.<br />

Für den Vorbehaltslieferanten ergibt sich daher für den Antragszeitraum eine<br />

schwebende Rechtslage. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass gemäß<br />

<strong>§</strong>107 Abs. 2Satz 2InsO eine erhebliche Wertminderung aufgrund <strong>des</strong> Zeitablaufs<br />

bis zum Berichtstermin zu erwarten ist und der Gläubiger den vorläufigen<br />

Verwalter darauf hingewiesen hat. Sollte der aussonderungsberechtigte<br />

Vorbehaltsverkäufer trotz der Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 Abs. 2InsO seinen Heraus-<br />

1 LGGöttingen v. 24. 6. 2004 –10T75/04, NZI 2004, 502 (503).<br />

2 Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 39.<br />

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<strong>§</strong>7 Rz. 101 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

gabeanspruch geltend machen, kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe<br />

der zur Unternehmensfortführung erforderlichen Gegenstände unter Berücksichtigung<br />

seiner Funktion, die gesetzmäßigen Rechte <strong>des</strong> späteren Insolvenzverwalters<br />

sicherzustellen, verweigern und beim Insolvenzgericht gemäß <strong>§</strong>21<br />

Abs. 2Nr. 3 InsO die Untersagung gegenüber dem Aussondernden anregen<br />

(zur Regelung <strong>des</strong> <strong>§</strong>107 InsO s. auch <strong>§</strong>8Rz. 144ff.).<br />

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird daher grundsätzlich vor der Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens noch keine Verwertungshandlungen vornehmen. Bewegliche<br />

Gegenstände wird er in der Regel nicht herausgeben, sondern im Rahmen der<br />

Betriebsfortführung nutzen. Unabhängig davon ist der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

jedoch dazu berechtigt, einzelne Aussonderungsgegenstände, welche er<br />

für die weitere Geschäfts- bzw. Unternehmensfortführung nicht benötigt und<br />

daher als entbehrlich ansieht, bereits im Eröffnungsverfahren an den Aussonderungsgläubiger<br />

herauszugeben, soweit dem nicht gerichtliche Anordnungen<br />

nach <strong>§</strong>21InsO entgegenstehen 1 .<br />

Nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes zur Vereinfachung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

am 1.7.2006 kann das Gericht für Aussonderungsrechte eine Verwertungssperre<br />

anordnen und den Einsatz dieser Vermögenswerte zur Fortführung <strong>des</strong><br />

Unternehmens gestatten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aussonderungsgut<br />

für die Fortführung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Neuregelung entspricht<br />

der in der Praxis bereits üblichen Einbeziehung der aussonderungsberechtigten<br />

Gläubiger 2 . Die Klarstellung zum einen und die Möglichkeit,<br />

künftig obstruktiven Aussonderungsberechtigten mit einer entsprechenden<br />

Anregung bei Gericht begegnen zu können, ist aus Sicht der Insolvenzverwaltung<br />

zu begrüßen. Für Aussonderungsberechtigte steht nunmehr das im Gesetz,<br />

was bereits faktisch gilt: Eine Verwertungssperre auch im vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

mit Rücksicht auf die vorrangige Betriebsfortführungspflicht.<br />

Gläubigern bleibt allein die Möglichkeit, darzulegen, dass der betreffende Gegenstand<br />

nicht von erheblicher Bedeutung für die Betriebsfortführung ist 3 .<br />

Ü Hinweis:<br />

Die für das eröffnete Verfahren einschlägigen Regelungen haben zugleich<br />

für das Eröffnungsverfahren zur Folge, dass sich der vorläufige Verwalter<br />

weder zur Vertragserfüllung zu erklären braucht noch der Gläubiger bis zur<br />

Erklärung berechtigt ist, sein vorbehaltenes Eigentum im Wege der Aussonderung<br />

beim Schuldner herauszuholen.<br />

c) Im eröffneten Insolvenzverfahren<br />

aa) Stellung <strong>des</strong> Aussonderungsberechtigten (<strong>§</strong> 47 InsO)<br />

In <strong>§</strong>47InsO sieht die InsO entsprechend dem bisherigen Recht die zur Aussonderung<br />

Berechtigten als von den insolvenzspezifischen Verfahrensregularien<br />

befreit an und regelt, dass diese ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzver-<br />

1 Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>22Rz. 18, 39 f.; Mönning in Nerlich/Römermann,<br />

InsO, <strong>§</strong>22Rz. 54.<br />

2 Kuder, ZIP 2007, 1690 (1694ff.)<br />

3 Kirchhof, ZInsO 2007, 227 (229 ff.).<br />

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Aussonderungsfragen Rz. 105a <strong>§</strong>7<br />

walter nach den allgemeinen Gesetzen, die außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

gelten, durchsetzen können. Damit kommt den aussonderungsberechtigten<br />

Gläubigern die stärkste Stellung unter allen in der InsO genannten Gläubigern<br />

zu. Zwar räumt <strong>§</strong>47InsO den Aussonderungsberechtigten keinen eigenständigen<br />

materiell-rechtlichen Anspruch auf Aussonderung ein, die Vorschrift<br />

spricht den Aussonderungsberechtigten jedoch das Recht zu, ihren Ansprüchen<br />

außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens Geltung zu verschaffen 1 .Dabei enthält <strong>§</strong>47<br />

InsO rechtstechnisch für den Aussonderungsberechtigten in zweifacher Hinsicht<br />

eine Verweisung auf das materielle Recht:<br />

– Zum einen beurteilt sich bereits die Frage, ob überhaupt ein Aussonderungsrecht<br />

an einem Gegenstand besteht, gemäß <strong>§</strong>47Satz 2InsO nach den<br />

Vorschriften <strong>des</strong> materiellen Rechts, welche außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

normiert sind.<br />

– Zum anderen bestimmt <strong>§</strong>47Satz 1InsO, dass der Aussonderungsberechtigte<br />

aufgrund seines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht Insolvenzgläubiger<br />

und damit bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht wie diese<br />

an die Beschränkungen der insolvenzspezifischen Vorschriften gemäß <strong>§</strong>87<br />

InsO gebunden ist.<br />

Ü Hinweis:<br />

Der Aussonderungsberechtigte kann seine Ansprüche gegenüber dem Verwalter<br />

in gleicher Weise entsprechend den Vorschriften <strong>des</strong> BGB und der<br />

ZPO verfolgen, als sei der Schuldner nicht insolvent geworden.<br />

Da dem Aussonderungsberechtigten keine Stellung als Insolvenzgläubiger zukommt,<br />

ist er auch weder zur Abstimmung noch zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung<br />

berechtigt. Gleiches gilt auch für das Planverfahren. Dennoch<br />

steht es den Aussonderungsberechtigten frei, freiwillig dem Planverfahren beizutreten.<br />

Ein derartiges Interesse kann insbesondere bei Leasinggebern gegeben<br />

sein, da ihnen mit der Beendigung <strong>des</strong> Leasingvertrags und der Verwertung <strong>des</strong><br />

Leasingguts zumeist weniger gedient ist als mit der Fortsetzung <strong>des</strong> Vertrags,<br />

wenn auch zu ermäßigten Konditionen 2 .<br />

Musterschreiben 3 –Geltendmachung eines Aussonderungsanspruchs<br />

Sehr geehrter Herr Kollege,<br />

in dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren zeigen wir an, dass wir die anwaltliche<br />

Interessen der Fa. …vertreten. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich<br />

versichert.<br />

Die Insolvenzschuldnerin hatte bei unserer Mandantin umfangreich Ware unter Eigentumsvorbehalt<br />

bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf<br />

die beigefügte Anlage nebst Liefervereinbarung. Infolge Zahlungsverzugs hat un-<br />

1 Vgl. hierzu Joneleit-Imberger in Frankfurter Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2006, <strong>§</strong>47<br />

Rz. 4; Uhlenbruck,InsO, 12. Aufl. 2003, <strong>§</strong>47Rz. 3.<br />

2 Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. 2007, Rz. 1.261.<br />

3 Wegen weiterer Muster vgl. Breuer, Insolvenzrechtsformularhandbuch, 3. Aufl. 2006,<br />

S. 254ff.<br />

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104<br />

105<br />

105a


106<br />

107<br />

<strong>§</strong>7 Rz. 106 <strong>Beratung</strong> <strong>des</strong> <strong>gesicherten</strong> <strong>Gläubigers</strong><br />

ser Mandant mit eingeschriebenen Brief vom …den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.<br />

Das Schreiben überreichen wir ebenfalls zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme.<br />

Unsere Mandantschaft berichtet davon, dass einzelne Gegenstände der Lieferung<br />

sowohl vor der Verfahrenseröffnung durch die Schuldnerin als auch noch nach<br />

der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens durch Sie an Dritte veräußert worden sind.<br />

Da hierdurch die Sicherungsrechte unserer Mandantin berührt werden, bitten wir<br />

um vollständige Auskunft darüber,<br />

– welche Gegenstände zu welchen Bedingungen vor der Verfahrenseröffnung<br />

durch die Schuldnerin an Dritte veräußert wurden;<br />

– obund welche Gegenstände aus der Lieferung durch Sie nach der Verfahrenseröffnung<br />

an Dritte veräußert wurden;<br />

– obund in welcher Höhe die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber bereits<br />

realisiert wurden;<br />

– obsich eine etwaige vereinnahmte Gegenleistung noch unterscheidbar in der<br />

Insolvenzmasse befindet und<br />

– obund welche Gegenstände der Lieferung noch im Besitz der Masse vorhanden<br />

sind<br />

Hinsichtlich der noch im Massebesitz befindlichen Gegenstände verlangen wir zunächst<br />

Herausgabe. Sofern aus einer Weiterveräußerung an Dritte Kaufpreisansprüche<br />

noch nicht realisiert wurden, fordern wir sie zur Abtretung dieser Ansprüche<br />

auf. Für den Fall, dass bei etwaig bereits beglichenen Kaufpreisansprüchen<br />

die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist, machen<br />

wir einen Bereicherungsanspruch geltend. Wegen der noch bei Ihnen befindlichen<br />

Ware erklären wir ein Veräußerungsverbot.<br />

Für den vollständigen Eingang der Auskünfte sowie zur Erfüllung der geltend gemachten<br />

Ansprüche habe ich mir eine Frist bis zum …notiert.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

bb) Durchsetzung von Aussonderungsrechten<br />

Der Aussonderungsberechtigte nimmt aufgrund seines dinglichen oder persönlichen<br />

Rechts an dem Vermögensgegenstand nicht an dem Insolvenzverfahren<br />

teil. Die Rechtsverfolgung findet außerhalb und neben dem Insolvenzverfahren<br />

statt. Der Aussonderungsberechtigte kann daher, ohne den insolvenzspezifischen<br />

Beschränkungen nach <strong>§</strong>87InsO zu unterliegen, außerhalb <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

sein Recht durchsetzen. Möchte der Aussonderungsberechtigte<br />

die Herausgabe <strong>des</strong> befangenen Sicherungsgegenstan<strong>des</strong> erreichen, muss er<br />

sein Recht unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter anzeigen und seine<br />

Berechtigung glaubhaft machen.<br />

(1) Prüfungspflicht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters<br />

Den Insolvenzverwalter trifft keine allgemeine Verpflichtung, von sich aus<br />

Fremdrechte zu ermitteln und an die Aussonderungsberechtigten heranzutre-<br />

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