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Gründungszuschuss beantragen: Neuerdings ein HürdenlaufDies sind die wichtigsten Änderungen im „Gesetz zum Gründungszuschuss für Existenzgründungenaus der Arbeitslosigkeit“ § 57 SGB III vom 28.12.2011:• Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung in eine vollständige Ermessensleistungumgewandelt.• Die Dauer des erforderlichen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I erhöht sich von 90auf 150 Tage.Wer den Gründungszuschuss beantragen möchte, muss durch die Existenzgründung die Arbeitslosigkeitbeenden und eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Dabei solltenein hohes Engagement und der Wille zur beruflichen Selbstständigkeit gleich zu Beginn derArbeitslosigkeit deutlich erkennbar sein. Dies überprüft die Agentur neuerdings mit zusätzlichenFormularen.Neben der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle müssen die Gründer ihre persönliche undfachliche Eignung der Arbeitsagentur darlegen. Dies kann durch den beruflichen Werdegangund durch Qualifikationsnachweise geschehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagenturdie Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung derExistenzgründung verlangen. Hierdurch wird der Arbeitsagentur ein größerer Beurteilungsspielraumeingeräumt.ACHTUNG: Da der Vorrang der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nunmehr gesetzlich geregeltist, kann die Agentur von Gründungsinteressierten verlangen, sich bei allen möglichen und unmöglichenStellen zu bewerben. Manche Sachbearbeiter weigern sich, einen Antrag auf Gründungszuschussauszuhändigen, obwohl Sie das Recht zur Antragstellung haben bevor ihr Restanspruchvon 150 Tagen aufgebraucht ist.Sollte Ihr Gründungszuschuss abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats Widersprucheinlegen. Hat dieser keinen Erfolg, bleibt Ihnen nur der Weg vor das Sozialgericht. Hiermüssen Sie den Mangel an Beschäftigungsperspektiven, die Erfolgschancen Ihres Gründungsvorhabensund Ihre Eignung darlegen. Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Gleichbehandlungvon der Agentur bei der Ausübung des Ermessens. In jedem Fall sollten Sie sich von einemSpezialisten anwaltlich beraten lassen.Der Gründungszuschuss ist weiterhin ein Zwei-Phasen-Modell.• In den ersten 6 Monaten erhalten Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihresArbeitslosengeldes I sowie eine Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung.• Nach Prüfung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit am Ende der ersten Förderphasekann die Arbeitsagentur für weitere 9 Monate die pauschalen Zuschüsse von 300 Euro/Monat für die Sozialversicherung gewähren.Die Bewilligung der zweiten Förderphase setzt voraus, dass eine intensive Geschäftstätigkeithauptberuflich ausgeübt wird. Hierzu müssen die Gründer ein Antragsformular der Arbeitsagenturausfüllen und weitere Unterlagen vorlegen: dazu gehören ein schriftlicher Bericht zu den bisherigenunternehmerischen Aktivitäten, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Ausblickauf die Entwicklung der kommenden Monate. Bestehen begründete Zweifel, kann die Arbeitsagenturerneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einfordern.Auch zukünftig bleibt der Gründungszuschuss steuerfrei.


EMPFEHLUNG: Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, frühzeitig eine individuelle, auf Sie abgestimmteArgumentstationsstrategie gegenüber der Arbeitsagentur aufzubauen. Denn Sie müssenauf der einen Seite belegen, dass Sie am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, auf der anderenSeite aber qualifiziert und in der Lage sind, als Selbstständiger Ihren Lebensunterhalt zuverdienen.Gern helfen wir Ihnen in einer Einzelberatung bei der Beantragung des Gründungszuschusses.und dem Antrag auf Verlängerung.<strong>Claudia</strong> <strong>Kirsch</strong>März 2012

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