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§ 1Die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Blankenhain(Feuerwehrsatzung) vom 23.08.2011 (veröffentlicht im Amtsblatt derStadt Blankenhain Nr. 5/2011 vom 03.09.2011) <strong>wir</strong>d wie folgt geändert:§ 1 Absatz 1 Anstrich 8„Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain“ Saalborn<strong>wir</strong>d ersatzlos gestrichen.§ 2<strong>In</strong>krafttretenDiese Satzung tritt rück<strong>wir</strong>kend zum 01.10.2012 in Kraft.ausgefertigt: Blankenhain, 07.12.2012Stadt Blankenhaingez. KellnerBürgermeister(Dienstsiegel)Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung betreffen, könnengegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlichunter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstößenicht innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von <strong>ein</strong>em Jahr nach dieser Bekanntmachunggeltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.Bekanntmachungsanordnung:Mit Beschluss-Nr. 79-11/2012 vom 29.11.2012 beschloss der Stadtratder Stadt Blankenhain mehrheitlich die Erste Satzung zur Änderungder Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Blankenhain(Feuerwehrsatzung).Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehördehat mit Schreiben vom 05.12.2012, Az: I/2/Hau-092.01-08a.008.001/12 den Eingang der Ersten Satzung zur Änderungder Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Blankenhain(Feuerwehrsatzung) bestätigt.Gegen <strong>ein</strong>e vorfristige Bekanntmachung bestehen k<strong>ein</strong>e Bedenken.Blankenhain, 07.12.2012Stadt Blankenhaingez. KellnerBürgermeisterErste Satzung zur Änderung(Dienstsiegel)der Satzung über den Kostenersatz <strong>und</strong> die Gebührenerhebungfür Hilfe- <strong>und</strong> Dienstleistungender Feuerwehr der Stadt Blankenhain(Feuerwehr-Kostenersatz- <strong>und</strong> Gebührensatzung)Aufgr<strong>und</strong> der §§ 19 Abs. 1 <strong>und</strong> 20 Abs. 1 der Thüringer Gem<strong>ein</strong>de- <strong>und</strong>Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachungvom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung,sowie der §§ 1, 2 <strong>und</strong> 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes(ThürKAG) vom 18.08.2009 (GVBI. S. 646), in der jeweils gültigenFassung, erlässt die Stadt Blankenhain folgende Satzung.§ 1Die Satzung über den Kostenersatz <strong>und</strong> die Gebührenerhebung für Hilfe-<strong>und</strong> Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Blankenhain (Feuerwehr-Kostenersatz-<strong>und</strong> Gebührensatzung) vom 19.03.2001 (veröffentlichtim Amtsblatt der Stadt Blankenhain Nr. 05/2009 vom 24.10.2009)<strong>wir</strong>d wie folgt geändert:1. <strong>In</strong> der Präambel werden die Worte „des § 38 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 des ThüringerGesetzes über den Brandschutz, die Allgem<strong>ein</strong>e Hilfe <strong>und</strong>den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. Seite23)“ durch die Worte „der §§ 22 Abs. 4, 48 Abs. 5 des ThüringerGesetzes über den Brandschutz, die Allgem<strong>ein</strong>e Hilfe <strong>und</strong> den Katastrophenschutz(Thüringer Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzgesetz- ThürBKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März2012 (GVBl. S. 113, 115),“ ersetzt.2. § 1 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:„Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren,anderen Gefahren (Allgem<strong>ein</strong>e Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>und</strong> § 9 Abs. 2 ThürBKG)<strong>und</strong> die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1ThürBKG sindgr<strong>und</strong>sätzlich unentgeltlich.“- 5 - 22.12.2012 - Amtsblatt 7/20123. Im § 2 Abs. 1 <strong>wir</strong>d der Paragraph „§ 34 ThBKG“ durch „§ 22ThürBKG“ <strong>und</strong> der Paragraph „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThBKG“durch „§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG“ ersetzt.4. Im § 2 Abs. 2 <strong>wir</strong>d die Kurzbezeichnung des Gesetzes „ThBKG“durch „ThürBKG“ ausgetauscht.5. § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:„Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKGgenannten Personen <strong>und</strong> Unternehmen <strong>und</strong> Gebührenschuldnerfür die Brandsicherheitswache sind die Veranstalter i. S. d. § 22Absatz 1 ThürBKG.“6. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Gebührenschuldner ist“ durchdie Worte „Im Übrigen ist Gebührenschuldner“ ersetzt.7. § 5 Abs. 1 lit. a erhält folgende neue Fassung:„für den Kostenersatz i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<strong>und</strong> für die Gebühren der Brandsicherheitswache nach § 22 Abs.1 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- oder Dienstleistung;“8. <strong>In</strong> der Anlage 1 (Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatzbei Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehren derEinheitsgem<strong>ein</strong>de Stadt Blankenhain) <strong>wir</strong>d unter Nr. 1.2 ErsterAnstrich die Kurzbezeichnung des Gesetzes „ThBKG“ durch„ThürBKG“ ausgetauscht <strong>und</strong> unter der Nr. 1.4 <strong>wir</strong>d der Paragraph„§ 34 ThBKG“ durch den Paragraphen „§ 22 ThürBKG“ ersetzt.9. <strong>In</strong> der Anlage 1 (Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatzbei Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Einheitsgem<strong>ein</strong>deStadt Blankenhain) <strong>wir</strong>d die Nr. 2.4 (Kostensätze)um <strong>ein</strong>e Untergliederung mit der Nr. 2.4.7 wie folgt ergänzt:je km je hLöschgruppenfahrzeug LF 10/6 2,99 EUR 62,84 EUR§ 2<strong>In</strong>krafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachungin Kraft.Ausgefertigt: Blankenhain, 07.12.2012Stadt Blankenhaingez. KellnerBürgermeister(Dienstsiegel)Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften,die nicht die Ausfertigung <strong>und</strong> diese Bekanntmachung betreffen, könnengegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlichunter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstößenicht innerhalb <strong>ein</strong>er Frist von <strong>ein</strong>em Jahr nach dieser Bekanntmachunggeltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.Bekanntmachungsanordnung:Mit Beschluss-Nr. 80-11/2012 vom 29.11.2012 beschloss der Stadtratder Stadt Blankenhain <strong>ein</strong>stimmig die Erste Satzung zur Änderung derSatzung über den Kostenersatz <strong>und</strong> die Gebührenerhebung für Hilfe<strong>und</strong>Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Blankenhain (Feuerwehr-Kostenersatz-<strong>und</strong> Gebührensatzung).Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehördehat mit Schreiben vom 05.12.2012, Az: I/2/Hau-092.01-08b.008.001/12 den Eingang der Ersten Satzung zur Änderungder Satzung über den Kostenersatz <strong>und</strong> die Gebührenerhebung für Hilfe-<strong>und</strong> Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Blankenhain (Feuerwehr-Kostenersatz-<strong>und</strong> Gebührensatzung) bestätigt.Gegen <strong>ein</strong>e vorfristige Bekanntmachung bestehen k<strong>ein</strong>e Bedenken.Blankenhain, 07.12.2012Stadt Blankenhaingez. KellnerBürgermeister(Dienstsiegel)Amt für Landentwicklung <strong>und</strong> FlurneuordnungGothaAz.: 1 - 8 - 0680 Gotha, den 28.11.2012Bodenordnungsbeschluss1. Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Rinderstall LotschenNach § 64 i.V.m. § 56 des Land<strong>wir</strong>tschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpGvom 03.07.1991, BGBl. I, S. 1418, zuletzt geändert durch Gesetzvom 19.06.2001, BGBl. I, S. 1149) <strong>wir</strong>d das Bodenordnungsverfahren„Rinderstall Lotschen“, Landkreis Weimarer Land, angeordnet.Das Bodenordnungsgebiet hat <strong>ein</strong>e Größe von 3,73 ha.

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