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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Sport und Wettkämpfen ...

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<strong>Gesetzlicher</strong> <strong>Unfallversicherungsschutz</strong><strong>bei</strong> <strong>Sport</strong> <strong>und</strong> Wettkämpfen in der FeuerwehrAllgemeinesZur Beurteilung des gesetzlichen <strong>Unfallversicherungsschutz</strong>es ist es maßgebend, dass der Kameradzum Unfallzeitpunkt eine der Feuerwehr (= Unternehmen) dienende Tätigkeit ausüben wollte. DieseHandlungstendenz muss durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden.Handelt der Kamerad der Feuerwehr zur Erfüllung einer sich aus seiner Tätigkeit in der Feuerwehrergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen.Die nachstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für Beschäftigte von Berufsfeuerwehren <strong>und</strong>Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren.Nicht erfasst sind die Angehörigen von Werks- <strong>und</strong> Betriebsfeuerwehren. <strong>Unfallversicherungsschutz</strong>ist für diese Personengruppe mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.Gleiches gilt für verbeamtete Angehörige der Feuerwehr, welche versicherungsfrei sind. Für sie geltendie beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften. Auskunft darüber kann der jeweilige Dienstherrgeben.DienstsportSchnelligkeit, Umsichtigkeit <strong>und</strong> Ausdauer sind Voraussetzungen für den erfolgreichen Feuerwehreinsatz.Gr<strong>und</strong>voraussetzung für den aktiven Dienst in der Feuerwehr ist deshalb die körperliche Leistungsfähigkeit.Die vom Dienstherrn geforderte Fitness versetzt die Einsatzkraft in die Lage, seineversicherte Tätigkeit in der Feuerwehr (= Unternehmen) auszuüben.Der – angeordnete - Dienstsport soll die Einsatzkräfte der Feuerwehr in die Lage versetzen, ihrenDienst ordnungsgemäß <strong>und</strong> ohne Gefahren für die eigene Ges<strong>und</strong>heit oder das Leben ausüben zukönnen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist die körperliche Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Fitness nicht „Ausgleich“, sondernvom Unternehmer <strong>und</strong> vom Gesetzgeber eingeforderte Voraussetzung an die in der Feuerwehrtätigen Kameradinnen <strong>und</strong> Kameraden. Insofern gilt angeordneter Dienstsport als Teil der versichertenTätigkeit eines Angehörigen der Feuerwehr.Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter <strong>Sport</strong>, ist nur dann ausnahmsweisegesetzlich unfallversichert, wenn der dienstliche Zweck im Vordergr<strong>und</strong> steht. In allenFällen muss die sportliche Betätigung materiell <strong>und</strong> formell dienstbezogen, vom Dienstvorgesetzten(z.B. Wehrleiter, Ortswehrleiter, Bürgermeister etc.) angeordnet <strong>und</strong> unter die fachliche Aufsicht einervom Dienstvorgesetzten bestimmten Person (z.B. Zugführer, Jugendwart, Trainer, Mannschaftsleiteretc.) gestellt sein.- Stand November 2011 -


- 2 -Schaubildfeuerwehrspezifischer WettkampfFeuerwehrsportwettkampfeinschließlich Training<strong>Sport</strong>wettkämpfe1. vom feuerwehrdienstlichenVerantwortlichen angeordneterDienstsport (Dokumentation,<strong>bei</strong>spielsweise im Dienstplan)2. Organisationsrahmen derFeuerwehr3. ausschreibungsbasierter Wettkampf,aufbauend auf denRichtlinien <strong>und</strong> Verordnungendes Deutschen FeuerwehrVerbandes, des LandesFeuerwehrVerbandSachsen e.V.oder des Internationalen technischenKomitees für vorbeugendenBrandschutz <strong>und</strong>Feuerlöschwesen -CTIF-Leistungsvergleiche aufBreitensportbasis (Ausdauersport,Schwimmenetc.) mit anderen Feuerwehren1. Erfüllung des dienstlichenZwecks nachSächs.BRKG unter Beachtungdes § 17 Abs.1GUV-V C532. vom feuerwehrdienstlichenVerantwortlichenangeordneter Dienstsport( Dokumentation,<strong>bei</strong>spielsweise imDienstplan etc.)3. Organisationsrahmender FeuerwehrLeistungsvergleiche mitPersonen/Vereinen/Organisationen, außerhalbder Feuerwehrgesetzlicher <strong>Unfallversicherungsschutz</strong>bestehtgesetzlicher <strong>Unfallversicherungsschutz</strong>bestehtgr<strong>und</strong>sätzlich bestehtkeingesetzlicher <strong>Unfallversicherungsschutz</strong>Versicherungsschutz kannim Einzelfall aufgr<strong>und</strong> besondererUmstände gegebensein.Deshalb muss vor dergeplanten Veranstaltungschriftlich <strong>bei</strong> der UnfallkasseSachsen angefragtwerden.info@unfallkassesachsen.de- Stand November 2011 -

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