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Betriebsordnung

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4Unfallverhütung4.1 ArbeitssicherheitDie Mieter, Veranstalter, Aussteller, Standbauer und Lieferantensind verantwortlich für die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter undHilfspersonen, die in den Räumlichkeiten der MCH Messe Basel/Zürich Arbeiten ausführen.4.2 UnfallverhütungskommissionDie zur Überprüfung von Einrichtungen und Geräten eingesetzteUnfallverhütungskommission wird vor Beginn der Veranstaltungund, soweit notwendig, auch am Vormittag des Eröffnungstagesdie Kontrollbesichtigung vornehmen. Ihren Anweisungen ist strikteFolge zu leisten. Die Aussteller müssen während der Überprüfungdurch fachkundiges Personal vertreten sein.4.3 Vorführung von MaschinenBei der Vorführung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugendürfen weder Besucher noch Aussteller oder Drittpersonen gefährdet werden.4.4 SchutzvorrichtungenEs dürfen nur solche Objekte ausgestellt und vorgeführt werden,die den Sicherheitsanforderungen des Bundesgesetzes vom 19.März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungenund Geräten und den Unfallverhütungsvorschriften der SchweizerischenUnfallversicherungsanstalt (SUVA) entsprechen. TechnischeEinrichtungen und Geräte, die den Voraussetzungen fürdas Inverkehrbringen nicht entsprechen, dürfen nur ausgestelltoder vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist,dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nichtnachgewiesen ist und die erforderlichen Mass nahmen getroffensind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.An den nicht in Betrieb stehenden Einrichtungen undGeräten dürfen die Schutzvorrichtungen abgenommen werden,jedoch nur zu dem Zweck, dem Besucher die Bauart und Ausführungder abgedeckten Teile erkennbar zu machen. Die entferntenSchutzvorrichtungen sind im Stande so aufzubewahren, dass sieohne weiteres vorgelegt werden können. Bei Unklarheiten gibtdie SUVA Auskunft (SUVA Basel: St. Jakobs-Strasse 24, 4002 Basel,Tel. +41 61 278 46 00; SUVA Zürich: Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich,Tel. +41 44 205 91 11).4.5 Entfernung von AusstellungsgüternAusstellungsgüter, die nicht mit den Unfallverhütungsvorschriftenübereinstimmen, müssen mit diesen am Tag der Beanstandungin Einklang gebracht oder entfernt werden. Nötigenfalls istdie MCH Messe Basel/Zürich berechtigt, die Ausstellungsgüter aufKosten des Ausstellers entfernen zu lassen.5Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen5.1 AllgemeinesIn den Räumlichkeiten der MCH Messe Basel/Zürich dürfen nursolche Materialien verwendet werden, die den Brandschutzvorschriftender Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)entsprechen. Detaillierte Angaben dazu finden sich in den Standbaurichtlinien.5.2 BrandmeldeanlagenGeschlossene, gedeckte Räume in mehrgeschossigen Ständen müssenin den Hallen der MCH Messe Basel an die Brandmeldeanlagenangeschlossen werden.5.3 Verkleidungen und DekorationenVerkleidungen und Dekorationen dürfen nur aus Materialien hergerichtetwerden, welche gemäss VKF-Normen schwer brennbarsind, im Brandfalle nicht tropfen und keine giftigen Gase entwikkeln.Wandverkleidungen aus festem Papier sind feuerhemmendzu imprägnieren und so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen.Stroh, Schilf, Tannenreisig und anderes leicht entflammbaresDekorationsmaterial darf nicht verwendet werden.5.4 Feuergefährliche StoffeDie Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicherund explosiver Stoffe ist in den Räumlichkeiten der MCH MesseBasel/Zürich verboten. Es dürfen keine Reklameballons verkauftoder abgegeben werden, die mit Wasserstoff oder Gasen ähnlicherEigenschaften gefüllt sind.5.5 FeuerstellenFür die Aufstellung und Lagerung der Einrichtungen und Geräteim Stand ist vom Aussteller in allen Fällen vor Messebeginn einefeuerpolizeiliche Bewilligung einzuholen. Entsprechende Gesuchesind über die MCH Messe Basel/Zürich einzureichen. Die Verwendungvon offenem Feuer und Licht, brennbaren Flüssigkeiten, GasundSauerstoffflaschen muss den Ausstellern bewilligt werden,sofern es für die Demonstration der Ausstellungsgüter benötigtwird und keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Verwendungvon offenem Feuer und Licht zu Dekorationszwecken istnicht zulässig.5.6 Fluchtwege und technische EinrichtungenNotausgänge, Treppen, Treppenvorplätze, Verkehrswege, Feuermelderund Löscheinrichtungen müssen stets frei gehalten werden.Sie müssen gut sichtbar sein und ohne Hindernis benütztwerden können. Elektroverteilkästen, Lüftungsrohre sowie GasundWasserleitungen dürfen durch Stände, Ausstellungsgüteroder andere Objekte weder ganz noch teilweise verbaut oder verstelltwerden. Alle Einfahrten sind innen und aussen auf ihrer ganzenBreite dauernd freizuhalten.5.7 RauchverbotIn Räumlichkeiten, in denen leicht brennbare Materialien gelagertwerden, ist das Rauchen verboten.6Bewachung6.1 Allgemeine HallenbewachungDie MCH Messe Basel/Zürich organisiert vor, während und nachder Messe eine allgemeine Hallenbewachung. Die Bewachungbeginnt in der Regel mit dem Beginn der offiziellen Aufbauzeitund ist den besonderen Verhältnissen der einzelnen Hallen angepasst.Während der Messe erfolgt die Bewachung am Tag undin der Nacht. Nach der Messe bleibt die Bewachung bis zu einemvon der MCH Messe Basel/Zürich bestimmten Termin bestehen.Bei Messeschluss und beim Räumen der Stände ist erhöhte Aufmerksamkeitangezeigt, da während dieser Zeit eine besondereVerlustgefahr besteht. Durch die von der MCH Messe Basel/Zürichübernommene allgemeine Hallenbewachung wird der Ausschlussder Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt.6.2 Elektronische Überwachung der HallenDie Hallen auf dem Messegelände in Basel werden während derDauer der Messen inklusive Auf- und Abbauzeit mit einer Videoanlageüberwacht. Die Gebäudeschliessung ist mittels Sicherheitsleitsystemelektronisch unter Kontrolle.6.3 EinzelstandbewachungEine Einzelbewachung des Standes darf aus Sicherheitsgründennur bei der MCH Messe Basel/Zürich bestellt werden.


6.4 Verursachung von MehrkostenWer infolge Betretens der Räumlichkeiten ausserhalb der dafürfestgesetzten Zeit (z.B. für die Zulieferung von Waren oder die Reinigungeines Standes) Mehrkosten an Bewachung, Beleuchtungusw. verursacht, dem können diese Kosten von der MCH MesseBasel/Zürich in Rechnung gestellt werden.7Standbau7.1 Standbau- und GestaltungsrichtlinienFür den Standbau in den Räumlichkeiten der MCH Messe Basel/Zürich sind neben der vorliegenden <strong>Betriebsordnung</strong> auch dieStandbau- und Gestaltungsrichtlinien zu beachten.7.2 StandflächeDie auf den Platzierungsplänen zugewiesene Fläche steht demAussteller für seinen Stand zur Verfügung. Die Standbegrenzungslinieentspricht allseitig der maximalen Ausdehnung des Standes.Auskragungen über diese Linie (Erker, Leuchtschriften usw.) sindnicht zugelassen. Alle Einrichtungen, die für den Betrieb des Standesnotwendig sind, müssen somit innerhalb dieser Standgrenzenuntergebracht werden (gilt auch für die zugeteilte max. Standbauhöhe).Alle nicht als Stand- bzw. Lagerfläche bestimmten Flächensind Freiflächen. Diese dienen einerseits der Logistik (Warentransport,Erschliessung), andererseits der Sicherheit (Flucht wege)und müssen freigehalten werden. Die MCH Messe Basel/Zürichbehält sich vor, die Fahrer der Hebefahrzeuge, Camions usw. anzuweisen,widerrechtlich abgestelltes Standbaumaterial zu Las tendes Ausstellers zu entfernen.7.3 Mehrgeschossiger StandbauFür alle mehrgeschossigen Stände muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrendurchgeführt werden. Die Messeleitungübernimmt die Koordination mit den zuständigen Baubehörden.Die ausgestellte Standbaugenehmigung ist – sofern keine Abänderungengemacht werden – auch für die kommenden Messengültig. Der Stand muss freistehend gebaut werden und darf nichtmit dem Gebäude verhängt sein. Detaillierte Angaben dazu findensich in den Standbau- und Gestaltungsrichtlinien.7.4 Entfernung von StandeinrichtungenDie MCH Messe Basel/Zürich ist berechtigt, die Entfernung vonStandeinrichtungen, die nicht den allgemeinen und besonderenVorschriften entsprechen, zu verlangen oder nötigenfalls aufKosten des Ausstellers vornehmen zu lassen. Die MCH MesseBasel/Zürich lehnt in diesem Fall jede Haftung für Beschädigungenam Standgut ab.7.5 Auf- und Abbau der StändeDie vorgeschriebenen Ein- und Ausräumungstermine sind einzuhalten.Die Gänge müssen in der Regel am Tag vor der Eröffnungum 12.00 Uhr geräumt sein, damit mit der Hallenreinigung begonnenwerden kann. Für bestimmte Messen gelten besondereRegelungen. Vom Eröffnungstage an dürfen während der ganzenMessedauer keine Veränderungen an der Standeinrichtung mehrvorgenommen werden. Ausstellungsgüter dürfen erst am letztenMessetag nach Messeschluss entfernt werden. Der Stand unddie Ausstellungsgüter müssen spätestens bis Ablauf des von derMesseleitung festgelegten Ausräum termins vom Aussteller vollständiggeräumt und vom Messe gelände entfernt werden. DieMCH Messe Basel/Zürich behält sich vor, nach Ablauf dieser FristStand und Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen,und lehnt jegliche Haftung für diese Güter ab.7.6 HallenbodenDer Aussteller hat seinen Platz im gleichen Zustand, wie er ihnangetreten hat, abzugeben. Es dürfen keine Befestigungen in denHallenböden verankert werden. Maschinenfundamente sind nachMesseschluss vollständig zu entfernen. Dasselbe gilt auch für alleanderen festen Bauelemente, die im Stand eingerichtet wordensind. Es dürfen nur solche Teppichklebebänder verwendet werden,welche die Hallenböden nicht beschädigen. In der Halle 7 auf demMessegelände in Zürich dürfen keine Teppichklebe bänder verwendetwerden. Beschädigungen des Hallenbodens und andererGebäudeteile werden durch die MCH Messe Basel/Zürich instandgestellt und dem Verursacher in Rechnung gestellt.7.7 HallendeckeAlle direkt mit der Hallendecke verbundenen Aufhängungen(Träger, Klammern, Stahlseile) dürfen nur durch die offiziellenVertragspartner der MCH Messe Basel/Zürich montiert werden.8Technische Anschlüsse8.1 AllgemeinesSämtliche von der MCH Messe Basel/Zürich zur Verfügung gestelltenAnschlüsse sind mit den offiziellen Formularen zu bestellen.Private Installationen sind strengstens untersagt. Technische Leitungen,die über die Verkehrswege führen, müssen entsprechendgesichert und markiert sein. Alle Anschlüsse, Anschlusskästen,Verteiler und Abzweigungen müssen jederzeit zugänglich sein.8.2 WasserDie Wasserzu- und -ableitungen vom Messe-Leitungsnetz bisin den Stand des Ausstellers sowie die Anschlüsse innerhalbdes Standes dürfen nur durch die offiziellen Installateure derMCH Messe Basel/Zürich installiert werden. Für Aussteller, diegrössere Mengen an Wasser verbrauchen (z.B. für Bassins undPools), ist die Installation einer Wasserzu- und -ableitung obligatorisch.8.3 ElektrizitätSämtliche Zuleitungen der Hauptanschlüsse an den Stand desAusstellers sowie die Anschlüsse innerhalb des Standes dürfen nurdurch die offiziellen Installateure der MCH Messe Basel/Zürich installiertwerden. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriften undMerkblätter sind zu beachten.8.4 GasFeste Gasanschlüsse sind nur in der Halle 2.2 der MCH Messe Baselvorhanden. Die Gaszuleitung vom Messe-Leitungsnetz bis in denStand des Ausstellers sowie die Anschlüsse innerhalb des Standesdürfen nur durch die offiziellen Installateure der MCH MesseBasel/Zürich installiert werden. Die Benutzung von Propan- undButangas ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizei gestattet. DasKochen mit Flüssiggas ist ver boten. Es dürfen nur SVGW-geprüfteGeräte an das Messe-Leitungsnetz angeschlossen werden. DieInstallationen werden vor jeder Messe vom Elektrizitätswerk aufDichtheit und Funktion geprüft. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriftenund Merkblätter sind zu beachten.8.5 GeruchsabsaugungAn Ständen, an denen gekocht, grilliert oder frittiert wird, müssenauf Kosten des Ausstellers Geruchsabzugshauben installiertwerden. In der Halle 2.2 der MCH Messe Basel dürfen nur Abzugshaubender MCH Messe Basel/Zürich an die dort vorhandene Ventilationsanlageangeschlossen werden.8.6 DruckluftIn den Hallen der MCH Messe Basel/Zürich ist ein zentrales Druckluftnetzvorhanden, das bei genügend Auslastung in Betrieb genommenwird. Die Druckluftleitungen vom Messe-Leitungsnetzbis in den Stand des Ausstellers dürfen nur durch die offiziellenInstallateure der MCH Messe Basel/Zürich installiert werden. Dasselbstständige Aufstellen und In s tal lieren von fremden Kompressorenin den Hallen ist untersagt.


8.7 KommunikationsmittelDie MCH Messe Basel/Zürich verfügt über modernste Kommunikationsnetzwerke.Übertragungen von Sprache, Daten, Bildernusw. können via Messe-Netzwerk in das öffent liche Netz eingespeistwerden. Es ist auch möglich, innerhalb der Messehallen einePunkt- Punkt-Verbindung zu schalten. Die Hauptzuleitungen dürfennur durch die offiziellen Installateure der MCH Messe Basel/Zürich installiert werden.8.8 StandklimatisationFür zusätzliche Standkühlung steht in den Hallen der MCH MesseBasel ausschliesslich das fest installierte Kältenetz zur Verfügung.Andere als die fest installierte Kühlung ist in diesen Hallen nichterlaubt. Die Kälteleitungen vom Messe-Leitungsnetz bis in denStand des Ausstellers dürfen nur durch die offiziellen Installateureder MCH Messe Basel/Zürich ausgeführt werden.9Reinigung und Abfallentsorgung9.1 Allgemeine ReinigungDie allgemeine Reinigung der Gänge, Treppen, sanitären Einrichtungenusw. wird durch die MCH Messe Basel/Zürich besorgt.9.2 StandreinigungFür die Reinigung des Standes ist der Aussteller selber verantwortlich.Die Reinigung muss spätestens 1 ⁄ 4 Stunde vor Messe beginnund 1 Stunde nach Messeschluss beendet sein. Falls der Ausstellerdie Standreinigung nicht selber übernehmen will, muss er diesebei der MCH Messe Basel/Zürich bestellen.9.3 AbfallentsorgungDie MCH Messe Basel/Zürich organisiert die Ent sorgung von Abfällen.Kleinere Mengen werden auf Kosten des Ausstellers in denmesse eigenen Abfallsäcken gesammelt und entsorgt. GrössereMengen, sperrige Abfälle und Sonderabfälle werden gegen Rechnungsstellungin Containern und Spezial behältern entsorgt.10Gewerblicher RechtsschutzDie gesetzlichen Bestimmungen über den gewerblichen Rechtsschutz(Schutz von Erfindungspatenten, Marken, Herkunftsbezeichnungen,Design und Urheberrechten sowie Schutz vor unlauteremWettbewerb) sind zu respektieren. Wer gewerblicheSchutzrechte Dritter verletzt, kann sowohl zivil- als auch strafrechtlichzur Verantwortung gezogen werden. Drucksachen, Werbemittelund Ausstellungsgüter jeder Art, die aus irgend einem GrundeAnlass zu begründeten Beanstandungen geben, sind auf Anordnungder Messeleitung unverzüglich zu ent fernen. Bei Unklarheitengibt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Auskunft(Stauffacherstrasse 65/59, 3014 Bern, Tel. +41 31 37 7 77 77).10.1 Musikalische DarbietungenWer in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände der MCH MesseBasel/Zürich Livemusik oder Musik ab Ton- oder Tonbildträgernspielt bzw. abspielt, ist aufgrund der bestehenden Staatsverträgeund der schweizerischen Bestimmungen über das Urheberrechtverpflichtet, bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechteder Urheber musikalischer Werke (SUISA) eine Bewilligung einzuholen.Die Verwendung von Musik ist der SUISA mindestens 10Tage vor Beginn der Messe oder Veranstaltung anzumelden. DieMCH Messe Basel/Zürich anerkennt keine Drittansprüche, welcheinfolge der Nichtbeachtung der Urheberrechtsvorschriften erhobenwerden sollten (Auskunfts- und Bewilligungsstelle: SUISA, Bellariastrasse82, Post fach 782, CH-8038 Zürich, oder SUISA, Avenuedu Grammont 11bis, CH-1007 Lausanne).10.2 Aufnahmen von Ständen und AusstellungsgüternZum Schutze der Rechte der Aussteller dürfen fotografische, filmischeoder andere Aufnahmen von fremden Ständen und Ausstellungsgüternin den Räumlichkeiten der MCH Messe Basel/Zürichnur mit dem Einverständnis der Messeleitung gemacht werden.Diese kann für die Bewilligung eine Gebühr pro Stand verlangen.Nah aufnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung derbetroffenen Aussteller. Neben den nachstehend beschriebenenMassnahmen der Messeleitung ist es jedoch Sache der Ausstellerbzw. ihres Standpersonals, die für die Durchsetzung ihrer Rechtenötigen Vorkehrungen zu treffen und unerwünschte Aufnahmenzu verhindern. Die MCH Messe Basel/Zürich anerkennt keinerleiAnsprüche, falls auf unzulässige Weise Aufnahmen von Ständenund Ausstellungsgütern gemacht werden.10.3 Gewerbsmässige AufnahmenDas gewerbsmässige Fotografieren und Reproduzieren aller Artist nur mit besonderer Bewilligung der Messeleitung gestattet.Im Einvernehmen mit den Ausstellern kann die Messeleitung fürbestimmte Bereiche ein generelles Verbot für Aufnahmen und Reproduktionenaller Art erlassen.10.4 Aufnahmerecht der MCH Messe Basel/ZürichDie MCH Messe Basel/Zürich ist berechtigt, Fotos, Filme oder andereAufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anfertigenzu lassen und für ihre eigenen oder für allgemeine Werbe- undPressezwecke zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungenaus dem Urheberrecht.10.5 Standaufnahmen durch AusstellerAussteller, die ihren Stand selbst oder durch eigenes Personal aufnehmenlassen wollen, erhalten unter Vorweisung der Ausstellerkartedie Aufnahmebewilligung unentgeltlich. Es ist jedoch damitkeine allgemeine Aufnahmebewilligung verbunden. Sie gilt nur fürden eigenen Stand.11WerbungDas Verteilen von Drucksachen und Geschenken ausserhalb desMessestandes ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitungerlaubt. Lotterien gemäss dem Bundesgesetz vom 8. Juni1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wettensind verboten. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegenLeistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftesein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestelltwird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheitplanmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durchein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.12VorführungenEinrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oderBesucher offensichtlich stören, insbesondere die Inanspruchnahmedes Raumes vor dem Stand, das Tragen von Phantasie-Reklamekostümenausserhalb des Standes, Lärm jeder Art usw. sindnicht gestattet. Vorführungen innerhalb des Standes dürfen dieNachbarn weder in op tischer, akustischer noch räumlicher Hinsichtstören. Ebensowenig dürfen sie die Zirkulation der Besucherin den Gängen behindern. Im Übrigen sind die Vorschriften derSchall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 einzuhalten.


13Allgemeines13.1 HausrechtDen Organen der MCH Messe Basel/Zürich steht auf dem gesamtenMessegelände in Basel und Zürich das Hausrecht zu. Wer ihreAnordnungen nicht befolgt, kann nach fruchtloser Verwarnungvom Messegelände weggewiesen werden, ohne dass ihm dadurchir gend welche rechtlichen Ansprüche entstehen. Die Organeder MCH Messe Basel/Zürich sowie die von ihr beauftragtenPersonen haben jederzeit Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeitender MCH Messe Basel/Zürich.13.2 Mitführen von TierenDas Mitführen von Hunden oder anderen Tieren in den Räumlichkeitender MCH Messe Basel/Zürich ist grundsätzlich nicht gestattet.Die MCH Messe Basel/Zürich kann für einzelne VeranstaltungenAusnahmen bewilligen. Behindertenführhunde sind vondieser Regelung ausgenommen.13.3 Gesundheits- und umweltgefährdende StoffeDie Abgabe von Zigaretten und Alkohol an Minderjährige, dieAbgabe von Lachgas und der Umgang mit Produkten, welcheaufgrund ihrer Zusammensetzung der Giftgesetzgebung unterliegen,sind an offenen Verkaufsstellen und Ständen verboten. DerUmgang mit Stoffen, Gegenständen und Geräten, die radioaktiveStoffe enthalten, oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlenunterliegt gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni1976 der Bewilligungspflicht.13.4 Massnahmen der MCH Messe Basel/ZürichDie MCH Messe Basel/Zürich ist berechtigt, jede ihr geeignetscheinende Massnahme für einen geordneten Veranstaltungsbetriebanzuordnen. Zur Einhaltung ihrer Vorschriften kann sie,wenn eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung fruchtlosblieb, das Notwendige auf Kosten und Risiko der säumigen Personendurchführen lassen.13.5 Höhere GewaltDie MCH Messe Basel/Zürich ist bei Vorliegen von zwingendenGründen, Drittverschulden, Zufall, politischen und wirtschaftlichenEreignissen sowie behördlichen Anordnungen berechtigt,eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern,abzusagen oder den Betrieb den Umständen anzupassen. In solchenFällen lehnt die MCH Messe Basel/Zürich jede Haftung abund die Betroffenen haben weder Anspruch auf Rücktritt vomVertrag noch auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungenwerden nach Abzug der MCH Messe Basel/Zürich angefallenenKosten und Aufwendungen zurückerstattet. Als Zufall gilt jederweder von der MCH Messe Basel/Zürich noch von den Betroffenenzu vertretende, unvorhersehbare Umstand einschliesslich derhöheren Gewalt.13.6 Haftung für Ausstellungsgüter, Darbietungenund StandbetriebDie MCH Messe Basel/Zürich übernimmt keine Obhutspflicht fürAusstellungsgüter, Standeinrichtungen und andere fremde Wareund schliesst unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 des SchweizerischenObligationenrechts jede Haftung für Beschädigung undAbhandenkommen aus, sowohl für die Zeit, während der sich dieGüter auf dem Messegelände befinden, als auch während des ZuundAbtransportes. Die MCH Messe Basel/Zürich lehnt auch jedeHaftung für Schäden ab, die sich aufgrund von Darbietungen undPräsentationen, durch den Auf- oder Abbau von Ständen und Ausstellungsgüternoder aus dem Standbetrieb heraus ergeben.13.7 Anerkennung der BedingungenMit der Entstehung des Vertragsverhältnisses mit der MCH MesseBasel/Zürich anerkennen die Mieter, Veranstalter, Aussteller,Standbauer, Lieferanten und Besucher die vorliegende <strong>Betriebsordnung</strong>als verbindlich. Diese sind auch dafür verantwortlich,dass ihre Angestellten und Hilfspersonen die Vorschriften derBetriebs ordnung zur Kenntnis nehmen und einhalten.13.8 GültigkeitSollte der Wortlaut der vorliegenden <strong>Betriebsordnung</strong> zu Meinungsverschiedenheitenin der Auslegung Anlass geben, ist dieFassung in deutscher Sprache massgebend.13.9 Anwendbares Recht und GerichtsstandAnwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Sowohl fürPersonen mit Wohnsitz im Ausland als auch für solche mit Wohnsitzin der Schweiz gelten folgende Gerichtsstände: Sofern dieMCH Messe Schweiz (Basel) AG Vertragspartei ist, unterwerfensich die Parteien der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte desKantons Basel-Stadt. Sofern die MCH Messe Schweiz (Zürich) AGVertragspartei ist, unterwerfen sich die Parteien der Zuständigkeitder ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich. Streitig keiten, welchedie Miete der Ausstellungsfläche betreffen, werden zwingendvon den Gerichten am Messeort behandelt.MCH Messe Schweiz (Basel) AGMCH Messe Schweiz (Zürich) AGDie GeschäftsleitungBasel, Juli 2009MCH Messe Schweiz (Basel) AGCH-4005 Basel, SchweizTelefon +41 58 200 20 20Telefax +41 58 206 21 94E-Mail: info@messe.chInternet: www.messe.chPostkonto: 40-2810-1Bankkonto: Basler Kantonalbank, 4002 Basel,Konto-Nr. 16 454.245.45, Clearing-Nr. 770,Swiftcode BKB Bch BBMCH Messe Schweiz (Zürich) AGWallisellenstrasse 49Postfach, CH-8050 Zürich, SchweizTelefon +41 58 200 50 50Telefax +41 58 206 50 50E-Mail: info@messe.chInternet: www.messe.chPostkonto: 80-44090-9Bankkonto: Zürcher Kantonalbank, 8050 Zürich,Konto-Nr. 1128-1644.701, Clearing-Nr. 728,Swiftcode ZKBK CH ZZ 80A

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