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Informationen zur Entsorgung von Praxisabfällen

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<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Praxisabfällen 12Abfallmanagement• Abfallvermeidung bzw. -reduzierung• vorrangig Verwertung statt <strong>Entsorgung</strong>• Bevorzugung <strong>von</strong> Mehrwegprodukten• Verwendung <strong>von</strong> Nachfüllpackungen• getrennte Erfassung nach Abfallarten• Sonderbehandlung <strong>von</strong> SonderabfällenEmpfohlen:Abschluss <strong>von</strong> Einzelverträgen mitzugelassenem <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb,der geeignete und gekennzeichneteSammelbehälter bereitstellt.Soweit bei Anfallstellen mit geringem Abfallaufkommen (z. B. Zahnarztpraxis), die sog. „Nicht gefährlichen Abfälle“ im Rahmender regelmäßigen Restabfallabfuhr eines öffentlich-rechtlichen <strong>Entsorgung</strong>strägers diesem <strong>zur</strong> Beseitigung überlassenwerden, ist eine besondere Zuordnung zu einer Abfallschlüssel-Nummer (ASN) des Europäischen Abfallverzeichnisses nichterforderlich. Die in der nachfolgenden Tabelle gegebenen Hinweise <strong>zur</strong> <strong>Entsorgung</strong> sowie jeweils örtlich geltende Abfallsatzungensind zu beachten.PS: Bei den nachfolgenden ASN mit Sternchen (*) handelt es sich um sog. „Gefährliche Abfälle“ (ehemalige besonders überwachungsbedürftigeAbfälle).Keine gefährlichen Abfälle:ASN Bezeichnung erforderliche Maßnahmen <strong>Entsorgung</strong>18 01 01 spitze und scharfe Gegenstände(so genannte Sharps)• Sammlung in stich- und bruchfestenEinwegbehältnissen• Sicherung vor unbefugtemZugriff(z. B. Übergießen mit Gips)• <strong>Entsorgung</strong> mit „normalen Praxisabfällen“ist möglich(Beachtung des Arbeitsschutzes)• eventuell auch Nutzung derLeistungen <strong>von</strong> EntsorgernSiedlungsabfall bzw. <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb(in Abhängigkeit der regionalen<strong>Entsorgung</strong>sbedingungen)18 01 02 Körperteile und Organe • bereits am Anfallort getrennterfassen und einer gesondertenBeseitigung (zugelasseneVerbrennungsanlage) zuführen• extrahierte Zähne zählen nichtzu Körperteilen im Sinne dieserRichtlinieextrahierte Zähne ohne AmalgamSiedlungsabfall bzw. <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb18 01 03*Abfälle mit besonderen Anforderungenaus infektionspräventiverSichtAUSNAHME: nur bei Einzelfallbehandlungen• kontaminierte, trockene (nichttropfende) Abfälle <strong>von</strong> entsprechenderkrankten Patienten(Aids, Virushepatitis) aus Einzelfallbehandlungen(z. B. kontaminierte Tupfer, Watterollenaus der ZA-Praxis) könnenüber den normalen Praxisabfallentsorgt werden• werden jedoch Patienten mit dengenannten Erkrankungenschwerpunktmäßig behandelt,sind die Anforderungen an die<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> infektiösem AbfalleinzuhaltenSiedlungsabfall bzw. <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb(in Abhängigkeit der regionalen<strong>Entsorgung</strong>sbedingungen)18 01 04 Abfälle ohne besondere Anforderungenaus infektionspräventiverSicht• Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigenund dichtenBehältnissenSiedlungsabfall(in Abhängigkeit der regionalen<strong>Entsorgung</strong>sbedingungen)Verpackungsmaterial • getrennte Sammlung Duales SystemRedaktionsschluss: 1. September 2010 12 (1) © Landeszahnärztekammer Sachsen


<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Praxisabfällen 12Gefährliche AbfälleFür die <strong>Entsorgung</strong> gefährlicher Abfälle sollte ein <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb beauftragt werden, da bei diesen Betrieben mit derUnterzeichnung des Übergabescheines (Verbleib in der Praxis) der Abfallverursacher (Zahnarztpraxis) entlastet ist.Die Nachweisführung über die Erzeugung, den Transport sowie die Verwertung <strong>von</strong> Abfällen ist mit einem großenbürokratischen Aufwand verbunden. Zur Aufwandsreduzierung dieser Abläufe hat der Gesetzgeber dafür eine elektronischeNachweisführung vorgeschrieben, die ab dem 01.04.2010 anzuwenden ist.Nach der gültigen Nachweisverordnung gelten jedoch Zahnarztpraxen als so genannte Kleinmengenerzeuger (weniger als 2Tonnen Abfall pro Jahr) und sind damit <strong>von</strong> den elektronischen Nachweispflichten als Abfallerzeuger freigestellt.Somit bilden die bereits etablierten Übernahmescheine bzw. Praxisbelege des Entsorgers die Grundlage über dieordnungsgemäße <strong>Entsorgung</strong> der Praxisabfälle.Die Führung eines Abfallverzeichnisses ergibt sich aus der chronologischen Ablage der <strong>Entsorgung</strong>sbelege in einem Ordnerautomatisch.ASN Bezeichnung erforderliche Maßnahmen <strong>Entsorgung</strong>09 01 01* Entwickler auf Wasserbasis • Sammlung in Kanistern <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb09 01 04* Fixierbäder • Sammlung in Kanistern <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb09 01 07* Altfilme / fotografisches Papier • getrennte Erfassung <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb17 04 03* Bleifolien • getrennte Erfassung <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb18 01 09 Altmedikamente • getrennte Erfassung• Schutz vor missbräuchlichemZugriff18 01 10* Amalgamabfälle aus Zahnmedizin • Knetreste in dicht verschließbarenBehältern• leere AmalgamkapselnAchtung Sondermüll !!• Amalgamschlamm aus Amalgamabscheidernin fest verschlossenen Glas- oderKunststoffbehältern• mit Amalgam kontaminierteArtikel (Filtersiebe, Einwegfilter,leere Quecksilberflaschen, Sekretbehältersowie extrahierteZähne mit Amalgamfüllung) infest verschlossenen Glas- oderKunststoffbehältern<strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb/ApothekenAUSNAHME: Bei kleinen Mengen<strong>Entsorgung</strong> mit 18 01 04 möglich!Scheideanstalt bzw.<strong>Entsorgung</strong>sfachbetriebHersteller bzw.<strong>Entsorgung</strong>sfachbetriebVersand bzw. Übergabe an <strong>Entsorgung</strong>sfachbetriebÜbergabe an <strong>Entsorgung</strong>sfachbetriebAchtung:Abgaben an den <strong>Entsorgung</strong>sfachbetrieb gegen Übernahmeschein;<strong>Entsorgung</strong>snachweise aufbewahren!Redaktionsschluss: 1. September 2010 12 (2) © Landeszahnärztekammer Sachsen

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