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Hansische Geschichtsblätter - Hansischer Geschichtsverein

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oHANSISCHEGE SC HICHTSBLÄ TTER.HERAUSGEGEBENVOMVEREIN FÜR HANSISCHE GESCHICHTE.JAHRGANG 1906.BAND XII.LEIPZIG,VERLAG VON DUNCK.ER & HUMBLOT.1906.Digitized by Google


Harvard College LibrarySS MAR 1907Hohen~o?~.· " .. " ):ctionGut o{ ,,';Redaktions-Ausschuss.Dr. W. von Bippen, Syndikus zu Bremen.Prof. Dr. Freiherr G. von der Ropp in Marburg.Prof. Dr. W. Stein in Göttingen.Manuskript-SendungeQ und Zuschriften an die Redaktionwerden unter der Adresse von Professor Dr. Walther Stein inGöttingen erbeten.Digitized by Google


Inhalt.SeiteI. Der Ursprung der r6les d'OI~ron und des Seerechts von Damme.Von Theodor Kiefselbach • . • • • . . • • •. •••••11. Zur Geschichte des hamburgischen Heringshandels. Von EmstBusch • • • • • • . • • • . • • • . . • • • • • • • •. 61111. Tommasso Portinari und sein Konftikt mit der HIUJIIe. Von OttoMeltzing. . • • . • • . • . • . • • • • • • • • • • . •• 101IV. Beziehungen Halberstadts zur Hanse. Von Georg Amdt . .• 125V. Die hremische Chronik von Rynesberch und Schene. Von WaltherStein . • • • • • • . • . • • • • . • . • • • • • • • •• 139VI. Kleinere Mitteilungen.Zum Braunschweigschen Stadtrecht. Von Ferdinaild FrensdorfF 213VII. Vor fUnfzig Jahren. Zur Erinnerung an Friedrich KrUger undLUbecks Politik am Sunde. Von Ferdinand Fehling • . • • • 219VIII. Znr Geschichte der Hansestädte im Zeitalter der französischenRevolution und Napoleons I. Von Adolf Wohlwill. • • • • • 245IX. Das Strandrecht an der Meklenburgischen KUste. Mit einemAnhang fiber Seezeichen und Lotsen daselbst. Von FriedrichTechen . . . . . . . . • • . . . • . . . . . • . . • 271X. Die Herkunft der friesischen Gewebe. Von Rudolf Hllpke. . . 309XI. Kleinere Mitteilungen.I. Zur Erinnerung an die hanseatischen Konferenzen vom Herbst1806. Von Adolf Wohlwill. • . . . • . . . . • . . • . 3272. Die Stendaler Seefahrer. Von Heinrich von Loesch. • . . 3353. Ein Vermllchtnis des han.ischen Syndikus Dr. HeinrichSudermann an Danzig. Von Paul Simson 341XII. Nachrichten und Besprechungen . . • • • . • • . . 347XIII. Rezensionen.I. Ludwig Haenselmann, Urkundenbuch der Stadt Braunschweig,2. und 3. Band. Von Wilhelm Reinecke. • . . • . • 3652. Moritz Hartmann, Geschichte der Handwerkerverbinde derStadt Hildesheim im Mittelalter. Von Friedrich Techen • • 3713. L. Gilliodta-van Senren, Cartulaire de I'ancienne estaple deBruges. Von Walther Stein. • . . . • . • • • • • . • . 3794- Friedrich Techen, Die Burgerspr8chen der Stadt Wismar. VonHermann Joachim . . • • . . . • • • • . . • • • . • . 3885. Festgabe zum 21. Juli 1905. Anton Hagedorn gewidmet.Von Heinrich von Loesch . . . • . • . . • • • • • • • 4196. E. F. Fehling, Heinrich Theodor Behn. Von Friedrich Bruns 4267. Hanl Hartmeyer, Der Weinhandel im Gebiete der Hanse imMittelalter. Von Walther Stein. • • • • • • . . • • • • 435Nachrichten vom <strong>Hansische</strong>n Geschichtsvereiu • • • • • • . . • • . 1-11I. FOnfunddreifsigster Jahresbericht. Entattet vom VOl'lltande IIIIL Nachricht aber die derzeitige Zusammensetzung des Vorstandes IXtU. Mitgliederveneichnis. 1906, Juli IXInhaltsverzeichnis. Von Friedrich Techen • . • • . • . . • XIX-XLIlIDigitized by Google


Alle Rechzen.


I.Der Ursprung der röles d'OIeron und desSeerechts von Damme.VonTheodol' Kiesselbach.Einleitung ..Von den mittelalterlichen Quellen des Seerechts, welche derNordseite Europas angehören, hat keine eine so weite Verbreitunggefunden, wie die Sammlung von Rechtssätzen , welche in ihrerfranzösischen oder, allgemeiner, romanischen Form von jehernach der westfranzösischen Insel OIeron, in der niederdeutschen,zunächst flämischen Fassung nach dem einstmaligen flandrischenSeehafen Damme benannt ist: die rÖles (rotuli) oder jugemensd'OI~ron und das Seerecht oder die vonnesse von Damme 1.Unter dem ersten Namen einst im Westen, unter demzweiten im Osten allgemein bekannt und berühmt nimmt diesesRecht, - wobei unter den rÖles d'Oleron jedoch nur dieSammlung in ihrer älteren Gestalt verstanden wird, ohne dieZusätze, welche sie mancherorts später erhielt, - die Aufmerksamkeitschon durch seinen Doppelcharakter in Anspruch. Inihm tritt uns aus dem Mittelalter eine merkwürdige einheitlicheVerbindung romanischen und germanischen Rechts- undVerkehrslebens entgegen.Die zahlreichen aus den Bibliotheken und Archiven bisher1 Im Anhange sind Texte beider Urkunden nebeneinander abgedrucktunter Angabe der Handschriften, alls welchen sie herstammen.Hauiache Geeebicbbblitter. XXXIII, I.Digitized by Google


Der Ursprung der wies d'Ol~roDans Licht gebrachten und veröffentlichten oder doch in ihrenVarianten mitgeteilten Handschriften und Texte geben durch ihreverschierlenen Mundarten, durch die nach den Orten des Gebrauchseingefügten Städtenamen und durch ihre Fundorte Anhaltspunktefür das weite Raumgebiet , auf welchem die Sammlungeinstmals Anwendung fand.Das Original der Urkunde ist nicht mehr vorhanden. Vonden Manuskripten, welche erhalten sind, reichen, wenn wir dieUrteile der Sachverständigen über die Schriftzüge zu Grundelegen, dip. ältesten, - es sind solche der rÖles d'Oleron, -nicht über den Anfang des 14. Jahrhunderts zurück. Dergrössere Teil von ihnen gehört erst der zweiten Hälfte dieses14. und dem t S· Jahrhundert an oder gar einer noch späterenZeit. übertragen in die castilianische Sprache sind die rölesbereits im Jahre 1266. Ob der Zeitpunkt ihrer Abfassung nochin das 12. Jahrhundert zu setzen ist, wohin die herkömmliche,ganz vorherrschende Ansicht der Schriftsteller geht, dürfte mitSicherheit nicht bewiesen sein. L. Goldschmidt in der Universalgeschichtedes Handelsrechts (1891) drückte sich dahin aus(S. 130): »Oieses . . . Seerecht gehört in seinem ältesten Teile- den 24 Artikeln gascognischer Redaction - vielleicht nochdem 12. Jahrhundert ane. Als festssehend aber ist unbedingt anzusehen,dars die ältesten der auf uns gekommenen Handschriftenschon um einen erheblichen Zeitraum jünger sind als die ursprün~licheAufzeichnung. Es geben uns dieselben demnachkeine unmittelbare Gewissheit ubc!T den ursprünglichen Wortlautder Urkunde namentlich an den Stellen, wo die Lesarten voneinander abweichen, wie es insbesondere der Fall ist hinsichtlichder in der Rechtssammlung , vor Allem in dem Artikel I, genanntenStädte.In den ältesten nnd besten der auf uns gekommenenManu~kripte. die vorwiegend in England sich befinden, lesenwir durchweg oder doch weitaus am häufigsten den NamenBordeaux, allein oder hin und wieder unter Hinzufügungvun La RochdIe. Vor diese Namen eder an Stelle eines derselbengc:setzt sehen wir in anderen Handschriften andereNamen, insbesondere: Bayonne, Libourne (an der Dordogne),Rouen u. a.Digitized by Google


uod des Seerecht,Die fiämischen und ebenfalls die übrigen, im sprachlichenSinne, niederdeutschen Manuskripte der Sammlung enthalten, soweitmir bekannt, sämtlich ausschliefslich oder doch an ersterStelle den Namen von Sluis, des etwa 9-10 km nord ostwärtsvon einstmalis"n am AusgangeZwin, Hafenplatz gehörs" IhliH"lalter wie ebensrll"das Mud" s"r Muiden) undnäh"" • weiter aufnTItrrs Orte Hout:TIte,Mu::iTIte,,,ede (O:;rkerken) sowiezu den kleinenStädten (smale steden) von BrUgge.Die grosse Bedeutung, welche dieses Seerecht für diehansische Schiffahrt hatte, spricht sich ganz besonders in derTatsache" aus, dafs dasselbe in der unter dem Namen desWisby'schen Seerechts bekannten und als »das hogheste waterrechtrCompilation und gröfstenbild"'e.einzelner Särsr, Oe"dtssammlung nehmEnde des 15.in sein revidierter::Schiffr,xht Dieses bis dehit? des städtis,::henRechts in einer besonderen »WIllkür« festgestellte Schiff rechtwurde damals unter Beseitigung derjenigen Bestandteile, welchedasselbe als einstmaliges Gilderecht an sich trug, in das StadtrechtVon 1497 aufgenommen, nämlich:Art. 5 (Hamb. St. v. 1497) aus Art. 16 des Seerechts vonbetreffend zu naher e'Nder Schiffe im Hab! .(Rhtmburg) aus Art irmme), betr.Geldmangels der;aus Art.betr. Mehrheit?;"beseht llefriffrats über deeArt. 11 (Rliamburg) aus Art. 1 iamme), betr. Verkaufdes Schiffes auf der Reise und Verpfändung von Schiffsgeräten jArt. 20 (Hamburg) aus Art. 6 und 12 (Ol.-Damme), betr. Verwundungvon Schiffsleuten und Streitigkeiten derselben an Bord;Art. 29 (Hamburg) aus Art. 22 (OL-Damme), betr. Verzugder ,,,irens des Befracht"" I.Laodrechte HamEncTItc1*


4Der Ursprung der rales d'OI~ronDer Verbreitung und Bedeutung der Rechtssammlung entsprechendist dieselbe oft und in den verschiedenen nordeuropäischenKüstenländern Gegenstand der Untersuchung geworden. Jedem, derseine Aufmerksamkeit der Entwicklung des Seerechts und denQuellen des letzteren zuwendet, tritt in der Literatur diese Rechtsurkundevor allen anderen entgegen, im Osten wie im Westen,in dieser oder in jener Sprache oder Mundart. Unwillkürlich.drängen sich ihm die Fragen nach ihrem Ursprunge, ihrer Eigenart,nach den Ursachen, Mitteln und Wegen ihrer Ausbreitung auf.Die von der Rechtswissenschaft gebotenen Antworten darauf lauten.aber keineswegs übereinstimmend. Sie gehen in manchen Punktenweit auseinander. Hier hebe ich kurz die Ansichten dreier Rechtshistorikerhervor.Im 18. Jahrhundert vertrat der Hollä.nder Adrian Verwer·die Meinung, dafs die Sammlung ursprünglich den Niederlandenangehört habe und dort verfafst sei. Die flä.mische :Form bildedas Original der Urkunde. Diese sei nach Frankreich und indie französische Sprache Ubertragen.Dem gegenüber wies der französche Forscher Pardessus inseinem berühmten Sammelwerke 11 und zwar bereits in desseDerstem, im Jahre 1828 erschienenen Bande den französischenUrsprung der Aufzeichnung mit überzeugenden Gründen nach 8.Das Seerecht von Damme sei eine Übertragung aus dem Französischen.Diese, übrigens auch vor ihm bereits von anderenGelehrten' mit triftigen Gründen geltend gemachte Ansicht istspäter noch durch neue Beweisgründe bestlltigt. Dahin gehörtdas im Jahre 1833 zu Brügge aufgefundene, von Wamkönigveröffentlichte Manuskript des alten Seerechts von Damme, welchesdie Aufschrift trägt: Dit es de coppie van den rollen von Oleronvan den vonnesse van der zee 11.1 Adrian Verwer, Nederlants See Rechten etc., Amsterdam 1730.I Pardessus, Collection de loi. maritimes dc., Bd. 1(1828) - VI (1845>­• A. L O. Bd. 1 S. 283-322; 355-370; 425-462. - VergI. Bd. 4S. 57-63; 485-491., U. a. von Elard Meyer in der Dissertation De historia legum maritimarummedii aevi celeberrimarum, Göttingen (1824), §§ 22-27 S. 43-54.11 Messager des sciences etc., Gaod tom. I (1833), S. 246/7 u. 40415, sowieWaroklloig, Flandrische Staats- u. Rechtsgesch. Bd. I (1835), Urk. XLI S. 86tr.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme.Mit der Vindikation der Sammlung filr Frankreich verbandder um die Erforschung der rales d'Oleron ganz besonders verdientefranzösische Gelehrte die Ansicht, dars die darin aufgezeichnetenUsanzen wahrscheinlich keine besondere Beziehung.zur Insel Oleron gehabt hätten, wennschon die Sammlung ohneZweifel dort wie an der ganzen Westküste Frankreichs gegoltenhabe. :tLes Rales n'appartiennent point ä. Olerone 1. Für dieseAnsicht berief er sich auf die beiden Tatsachen, dars in der UrkundeOrtsnamen, w~lche der Insel OIeron angehören, durchausnicht vorkommen, und dars in dem uns in einer Redaktion ausdem Jahre 1344 erhaltenen lokalen Rechte von OIeron, obwohldieses eine Anzahl von seerechtlichen Bestimmungen enthält,keine aus den rales stammende Sätze sich vorfinden.Den von Alters her der Insel entlehnten Namen der Rechtssammlungmeinte Pardessus auf den zufälligen Umstand zurlickfUhrenzu können, dars ein von OIeron datierendes Beglaubigungs­~ttest , welches einem Exemplare der Aufzeichnung beigefügtsei, in andere Handschriften übergegangen sein dUrfte 8.Vermutungen oder gar Gründe dafür, dars die Sammlunge einem andern Platz entstanden sei, äurserte Pardessus nicht.Der vorstehenden Annahme des französischen Vorgängerstrat der englische Rechtsgelehrte Sir Travers Twiss in seinem,der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts angehörenden see­Techtlichen Sammelwerke nachdrlicklich dahin entgegen, dars er,.zunächst unter Bezug auf die in allen romanischen Texten derUrkunde beigelegten Benennung nach der InselOleron, auch diedortige ~ntstehung der Sammlung unbedingt vertrat 8.Twiss glaubte aber aufserdem noch andere Gründe für denUrsprung des Rechts auf Oleron zu haben. Nach seiner Auf·fassung bezeichnen die rales sich selbst als gerichtliche Urteile,- jugemens in die~m Sinne, - wobei er ohne Zweifel diejedem Artikel angefügte Schlursklausel.im Auge hatte. Er nanntedeshalb die rales, in Unterscheidung von dem lokalen Rechteder Insel, :tdie Urteile in Seesachene (the judgments of the sea).51 Pardessus, Bd. 1 S. 306. • Pardessus; Bd. 1 S. aS4-.' The Blllckbook of the Admiralty, herausgegeben von Sir TraversTwiss, Bd. I (1871) - Bd •. IV (1876).Digitized by Google


6 Der Ursprung der role. d'Oh!ronHiervon, als von einer gegebenen, keiner weiteren Begründungbedürfenden Tatsache auc;gehend gelangte Twiss zu derAnnahme, dafs es Urteile des Gerichtshofs des Maire von Oleronseien, welche in den reles gesammelt und aufgezeichnet wären 1.Dafür sprachen ihm auch Erwägungen von allgemeinerer Art, wiedie grofse Bedeutung, welche er dem Schiffsverkehr und demHandel von Oleron schon für eine frühe Zeit des Mittelaltersbeimass. Insbesondere aber nahm er Bezug auf eine Stelle deslokalen Rechtes der Insel vom Jahre 13448 • An dieser Stellehandeltes sich um Bestimmungen über den Verkauf einer Schiffspart,einerseits für Fälle, wo der Erwerber ein Miteigentümer(compagnon), anderseits wo er ein Fremder ist. Die aufgestellteCasuistik sowie die Dispositionen sind schwer verständlich '. DerSchlues aber lautet: Cist jugement Cut rendu a Guillaume Damaud'une part et a David Locorre d'autre, Bretonz, liquau Bretonsaguirent moult de coutens en Oleron sur compagnies et surautres choses.Daraus entnimmt Twiss, dafs der Gerichtshof von Oleronin Seesachen auch bei den Fremden in grofsem Ansehengestanden habe, indem sie viele ihrer Streitigkeiten untereinander von ihm hätten entscheiden lassen. Um so mehrerachtete er die Annahme für gerechtfertigt, dafs die in denreles enthaltenen Dispositionen Urteile dieses Gerichtshofs gewesenseien.Der deutsche Seerechts schriftsteller Wagener schlofs sich derAnsicht von Twiss an, freilich nicht ohne die Bemerkung, dafsetwas dunkel bleibe hinsichtlich des Rechts der reles I.Auch L. Goldschmidt trat derselben Ansicht bei, jedochmit den Zusätzen, dafs er der Bezeichnung von ,gerichtlichenUrteilen« in einer Klammer das Wort ,Weistümer« und dem1 Twiss 2, S. XXXVII tr.I Abgedruckt auszugsweise und zwar dio.:· see- und handeIsrechtlicheaArtikel bei Pardessus 14, S. 21J4, und in extenso bei Twiss 2, S. 253-297.8 Bei Pardessus unI er XI., 11 est impossible, de se dissimuler, combien ce texte est obscnr, aagtPardesaus a. a. O. Note 3.I Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht, Bd. 27 (1882). S. 623 tr., undWagener, Seerecht (1884), S. 67.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 7Hinweis auf ,den Gerichtshof von Oleronc in einer Klammerden Namen von La Rochelle hinzufügte.Ein holländischer Gelehrter, Professor Pols in Utrecht, bekanntesich zu der Ansicht von Twiss mit dem Bemerken, dafs,gleichviel ob in den Rechtssätzen der rÖles eigentliche gerichtlicheUrteile zu befinden wären, oder sogenannte Weistümer, dieUrheberschaft derselben jedenfalls den Richtern auf Olerongebühre 1.Den im Vorstehenden angegebenen, erheblich von einanderabweichenden Ansichten von Verwer, Pardessus und Twiss dürftegemeinsam die unausgesprochene Voraussetzung oder Annahmezu Grunde liegen, dafs der Ort der Feststellung und Aufzeichnungder Rechtssammlung zusammenfalle mit dem des Ursprungs derdarin enthaltenen Rechtssätze.Für Pardessus bildet der Umstand, dafs in den Sätzen sichkeinerlei lokale Namen der Insel finden, ein Argument dafür,dafs die .Sammlung dort nicht erfolgte. Indem Twiss aus gutenGründen die Insel Oleron für den Ursprungs ort der Sammlunghielt, lag ihm die Wahrscheinlichkeit nahe, dafs die Rechtsprechungdes Gerichtshofs dieser Insel die QueUe der Rechtssätzegewesen sei. Die Vermutung eines flandrischen Ursprungsder Rechtsbestimmungen verleitete Verwer zu der Meinung, dafsauch die Sammlung in Flandern ihren Ursprung gehabt habe,und dafs die flämische Fassung die originale gewesen wäre.Aus einer Prüfung des sachlichen Inhalts der Rechtssät;t;eergibt sich meines Erachtens die Unhaltbarkeit und das Irrtümlicheeiner solchen Voraussetzung, jedenfalls für die das Seefrachtrechtbetreffenden Bestimmungen und damit für denwichtigsten Teil der Sammlung. Bei ihnen fällt der Ort derFeststellung und Aufzeichnung der Usanzen in den rÖles erweislichnicht zusammen mit dem der Entstehung dieser Usanzen.Zu diesem Ergebnis führt uns nach meiner Auffassung die ausden Rechtssätzen ersichtliche Verkehrsgrundlage mit Notwendigkeit.In den Zeiten, wo, wie im Mittelalter, die Recbtsregeln desSeeverkehrs noch so gut wie ausschliefslich den Charakler von1 Nouvelle revue historique de droit fraD~ais et ~tranger, 9. j_brg.,Paris (1885), S. 456.Digitized by Google


8 Der Ursprung der r61es d'Ol~ronGewohnheitsrecht an sich tragen, steht ihre Eigenart regelmäfsignoch in engster Verbindung mit den besonderen sachlichen Verhältnissendesjenigen Seehandels, aus welchem sie hervorgingen.Die wirtschaftliche Seite des betreffenden Verkehrs erklärt, erweitertund begrenzt nicht selten den eigentlichen und ursprünglichenSinn der rechtlichen Bestimmungen.Umgekehrt aber bieten wegen jenes Zusammenhanges auchoftmals die Rechtssammlungen alter Zeiten Belehrung über einstmaligeVerkehrsverhältnisse. Dieselben veranschaulichen bisweilen,sei es allein oder in Verbindung mit andern sichern Tatsachen,die Eigentümlichkeiten dieses oder jenes lange vergangenen undso gut wie vergessenen Handelsbetriebes t welcher in seinenmittelbaren Wirkungen aber oft in grösserem oder geringeremMasse fortlebt. In dieser Hinsicht gewinnen die alten Seerechteund der Gang ihrer Fortpflanzung mitunter neben ihrem rechtsgeschichtlichenWert zugleich die Bedeutung nicht unwichtigerkultureller und für die Geschichte des Seehandels erheblicherUrkunden. Das ist meines Erachtens auch bei den rÖles d'OI«!ronder Fall.Obersicht des Inhalts der r61es d'Oleron.Obwohl den rÖles d'OI«!ron vereinzelt in späteren Handschriftender Name eines »Gesetzesc oder ~von Gesetzenc beigelegtist 1, lassen ihre Form und ihr Inhalt doch daran keinenZweifel, dafs sie nicht die Vorschriften und der Ausflufs einergesetzgebenden I.andesgewalt, sondern eine Sammlung und Feststellunggeltenden Gewohnheitsrechts. das ist im Seeverkehrherrschender Usanzen waren. über diesen Charakter der Rechtsaufzeichnungbesteht meines Wissens keine Meinungsverschiedenheitunter den Autoren. Nirgends ist in den rÖles auf eine höhereStaatsgewalt als Urheberin der Rechtsbestimmungen hingewiesen.Dabei lasse ich hier die Frage unerörtert, ob wir in der Urkundeeine Sammlung gerichtlicher Urteile vor uns haben oder von sogenanntenWeistümern. Sie betrifft lediglich die Art der Feststellungdes Gewohnheitsrechts. Darauf ist später zurückzukommen.1 Pardessus I, S. 283, Twiss I, S. LXXXVIII Note I.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme.Es ist aber ein sowohl dem Gegenstande als auch demKreise der daran beteiligten Personen nach bestimmt begrenztesGewohnheitsrecht, welches wir in den 2'4 Abschnitten der rÖlesfestgestellt sehen. .Den Gegenstand bilden gewisse, hinsichtlich ihrer Beschaffenheitaus den Rechtssätzen näher ersichtliche Frachtreisen vonSchiffen, welche der Eingang der Aufzeichnung - Art. I -sogleich in einer doppelten Beziehung charakterisiert. Es sindFrachtreisen ins Aus I an d, -la neef. • . se frette pour alleren pays estrange 1; und zur Ausftihrung derselben hat das Schiffaus seiner Heimat ein e Zur eis e zu dem Hafenplatze zu machen,wo es seine Befrachtung erhä.lt, -. la neef s'enpart du pays dont-elle est et vient a . . .Den Kreis der Personen, um welchen es sich bei denUsanzen handelt, bilden die an jenen Frachtreisen Beteiligten, insbesonderedemnach, wenn auch nicht ausschliefslich, die auf denFahrten an Bord der Schiffe ve"reinigten Personen"Der Inhalt zeigt sich, wenn wir die Personenklassen insAuge fassen, auf deren Verhältnisse die Rechtsbestimmungensich beziehen, aus vier Bestandteilen zusammengesetzt, und zwar,nach dem Umfange dieser Teile betrachtet, aus zwei Haupt- undzwei Nebenbestandteilen.Gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder, wenn diesesMehreren gehört, - welcher sogleich in Art. I hingestellte Fallder regelmässige gewesen sein wird, - gegenüber dem von·den Mehreren zum Herrn des Schiffs (mestre de la neef) Bestellten,welcher in älterer Zeit ausnahmslos zu den Miteigentümerngehört haben dürfte, (der Ausdruck mestre de la neefwird im folgenden mit , Schiffsherrc wiedergegeben werden),finden sicha) die P8ichten und Rechte der Schiffsleute geregeltin den Artikeln:3. betreffend den Fall des Verlustes des Schiffs;S. c c c des von Bord Gehens;6. c c c einer Verwundung;91 In den Zitaten dieser Abhandlung habe ich die leichter YentludlicbeAusdrucksweise des von Pardessus I, S. 323-340 gegebenen Tutes benutzt.Digitized by Google


10 Der Unprong der r61es d'OI~ron7. betreffend den Fall einer Erkrankung;I2. c c c eines Streites;14. c c c einer vorzeitigen Entlassung;17. c die Schiffskost an Bord;J 8. c «sogenannte Führung (Paccotille) j19. c «Zahlung des Lohnes;20. « eine Lohnverbesserung ;21. c die Schiffskost am Lande;b) die Rechte und Pflichten der Befrachter oder Kauffahrerin den Artikeln:4. betreffend den Fan einer Unterbrechung der Reise wegenHavarie;8. betreffend den Fall9· « c: c10. « c c:bei der Entlöschung;eines Seewurfs ;des Kappens des Mastes usw.;einer Beschädigung des Frachtgutes11. betreffend den Fall eines Schadens durch schlechteStauung;13. betreffend die Tragung der Kosten für Lootsen;22. c den Fall eines Verzugs der Befrachtung;23. c: «c c ceReise wegen Geldmangelsdes Schiffers;24. betreffend die Sorge für den gehörigen Löschplatz.Zu diesen beiden Hauptgruppen von Bestimmungen kommendann noch die Rechtssätze :c) bezüglich des Verhältnisses zwischen den Eigentümembezw. Miteigentümern des Schiffs zu dem »Schiflsherrenc (mestrede la neef) in den Artikeln:I. Hinsichtlich eines Verkaufs des Schiffs auf der Reiseund einer Verpfändung von Schiffsgeräten ;2. hinsichtlich eines Mehrheitsbeschlusses über den Antrittder Reite;3. (am Schlufs) hinsichtlich geretteten Schiffszubehörs beimVerlust des Schiffes;und d) bezüglich des Verhältnisses zwischen den Interessentenzweier beladener Schiffe zueinander in Fällen einer Kollision inden Artikeln IS und 16.Die Tatsache, dafs die Befrachter Genossen der Fahrt aufDigitized by Google


und des Seerechts von Damme. 11jenen Frachtreisen waren, ergibt sich durchweg aus den Rechtssätzen.Persönlich verhandeln dieselben mit dem Schiffsherrnüber den Weitertransport ihres Frachtguts bei einer Unterbrechungder Reise wegen Havarie des Schiffes. Art. 4; sie sind vor demSeewurf - Art. 8 - oder vor dem Kappen des Mastes usw.- Art. 9 - vom Schiffsherrn zu befragen; ihnen sind vor derEntlöschung die Taue der Schiffswinde zur Prüfung zu stellen- Art. 10 - usw.Der Inhalt des Rechts, wonach die Verhältnisse zwischendem Schiffe oder den Schiffseigentümern einerseits und denübrigen an den Frachtreil>en beteiligten Personen andererseitsden Gegenstand der Bestimmungen bilden, legt die Vermutungnahe, dafs dasselbe in der Heimat der ersteren festgestell· wurde.Für den Gewerbebetrieb der Rheder war die Fixierung allerjener Normen notwendig von der gröfsten Bedeutung.Die Heimat der Schiffe fiel aber nicht zusammen mit demPlatze oder den Plätzen. wo die Hauptreisen begannen, wo dasSchiff verfrachtet wurde und die Kauffahrer ihr Gut auf dasselbeabluden. Wenigstens war das in dem betreffenden Seeverkehrregelmäfsig nicht der Fall, wenn der im Artikel 1 hingestellteSachverhalt. ~dafs das Schiff aus seiner Heimat zumOrte der Beladung kommt«, von dem gäng und geben odertypischen Fall zu verstehen ist und nicht von einem einzelnen,gelegentlichen Vorkommnis. als welche!; die Angabe desselbenkeinen verständlichen Sinn haben würde.Aus den Rechtssätzen ergibt sich ferner die merkantile Seiteoder Beschaffenheit des den rÖles zu Grunde liegenden Frachtverkehrs.Dieser zeigt sich von völlig einseitiger Art. Durch·weg nämlich lauten die Bestimmungen auf Verladungen desW ein e s. Seine Fustagen sind das gegebene Frachtgut jenerReisen, und die aufgezeichneten Usanzen erscheinen geradezuverwachsen mit dem Transporte dieses Handelsartikels über See.Freilich ist nicht selten das auf den Schiffen verladene Gutgenerell als Waaren oder Produkte bezeichnet: darres, denrees,oder es ist die Rede von Weinen und an dem Produkten (desvins et des darres oder des vins et dautres darres). Kleinereoder gröfsere Mengen anderer Artikel, - wobei besonders anSah zu denken sein dürfte -, waren mit den Abladungen desDigitized by Google


12 Der UnpruDg der wies d'OI~ronWeines verbunden. Namhaft gemacht als das Ladegut findetsich aber in der ganzen Sammlung ausschliefslich der Wein undseine Fässer. Er bildete das Massengut jener Verfrachtungen.Das Beladensein der Schiffe mit Wein ist die gegebene Tatsachebei allen Vorkommnissen der Reise, welche die Rechtsregeln zumGegenstande haben.Zum Beweise hiefür hebe ich folgende Sätze hervor, welcheunschwer durch andere noch zu ergänzen sind: Beim Schiffbruchsoll man retten le plus que ren poet des vins et des autresdam!es , Art. 4. Vor dem Seewurf soll der Schiffsherr denFrachtleuten kund tun , dafs keine Rettung ist sans jettre desvins ct des darrees. art. 8. Als den beim Entlöschen für dasFrachtgut aus der schlechten Beschaffenheit der Schiffswindehervorgehenden Schaden bezeichnet der Art. 10: Si tonnel oupipe se pert par defaut de gynde ou de cordaige. Der ausschlechter Stauung hervorgehende Schaden der Frachtleute bestehtdarin, dafs leurs vins perdus, art. 11; und die vor der Einnahmeder Ladung vom Schiffsherm zu treffenden Vorrichtungen; dasaffier lor boudes et lor eUores - flämisch: das verzekeren hareboucken ende hare elloren, - weisen bin auf die zur Festlegungder Fässer erforderlichen Holzgestelle, art. 11 am Schlufs. Derdurch den Zusammenstoss zweier Schiffe im Hafen vor der Entlöschungan der Ladung verursachte Schaden ist bezeichnet: ety a des vins enfondres d'asquune, art. IS; und die Re!ulierungdieses Schadens geschieht dadurch, dafs les vins, qui sont dedansles deux neefz, deibuent partir du damage, art. 1 S amSchlufs. Die dem Schiffsmann zustehende portage oder franchise(nach niederdeutscher alter Bezeichnung voringhe. Führung) -die PaccotiUe - ist bemessen nach Wein, als dem zu verladendenGute: les mariners deibuent avoir chacun un tonnel francz etc.,art. IJ, und wenn er anstatt dessen ein Fafs Wasser einlegt, soUes beim Seewurf gerechnet werden pour vin etc., Art. 18.Ein ganz stetiger, gleichförmiger Seeverkehr tritt uns ausden Sätzen der rÖles entgegen, bei welchen es die WeinkauOeuteoder deren Vertreter sind, welche auf den Schiffen ihr Gut überSee und zu Markte bringen. Damit haben wir in den Rechts·normen die Reisen der Schiffe, worauf hier besonders aufmerksamzu machen ist, ausschliefslich in ein e r ihrer Richtungen vorDigitized by Google


und des Seerechts von Damme.UDS, lediglich als Aus reisen. Nur die bei diesen obwaltendenVerfrachtungen erscheinen geregelt. Die Rückfrachten der Schiffedagegen und die bei ihnen in Frage kommenden Frachtgütersind in der Rechtsaufzeichnung nirgends erwähnt.In den das Verhältnis des Schiffs herrn zu den S chi ff s -leuten betreffenden Bestimmungen ist an einigen Stellen auf dieRückreise Bezug genommen: Die Schiffsleute haben das Schiffdahin zurückzubringen, wo sie angenommen wurden und anBord gingen, Art. 20; der Schiffsherr kann unter Umständeneinen Teil des Lohnes für die Ausreise zurückbehalten behufsSicherung der Vertragspflicht , das Schiff in die Heimat zurückzubringen,Art, 19. - In dem Verhältnis zu den Befrachternfindet sich keine auf die Rückreise bezügliche Regel.Der wirtschaftliche Inhalt der rÖles, wonach es Verschiffungenvon Wein und ausschliefslich von Wein, als des Massenguts derAbladungen, sind, welche den Gegenstand der frachtrechtlichenRegeln bilden, weist t'inerseits auf die Küste des westfranzösischenProduktionslandes des Weins als das Gebiet hin, aus dessenMitte, sei es von einem Hafenplatz~ oder von mehreren aus,die Frachtreisen ihren Anfang nahmen, deren Usanzen in denrÖles festgestellt werden, und andererseits gibt er einen deutlichenFingerzeig für die Richtung dieser Reisen.Die nördliche Grenze des Weinbaues an jener Küste läuftbis zur Mündung der Loire, einschliefslieh dieser. Sie geht dannostwärts fort über Paris etc.1. Der südliche· Zipfel des einstmaligenHerzogtums Bretagne, namentlich die Umgegend vonNaDtes, fällt noch in die Zone des Weines I, der weitaus gröfserenördliche Teil der Bretagne dagegen nicht mehr 8 •Während die Strecke zwischen dem Nordwestende der Pyrenäenund dem Ausflufs der Garonne (Gironde) - abgesehen von1 Seubert, Handb. d. A. Warenkunde (1867) unter .Wein., S. 124-I Im comit. Nannetensis 5011 nachweislich bereits im 6. Jahrh. (im J.587) Wein gebaut sein, wofllr verwiesen wird auf Dom Morice, Histoire deBretagne I, S. 20 - ein mir nicht zuginglich gewesenes Buch.• Allerdings wird berichtet, 5. Daru, Histoire de Bretagne (1826) S.331,da!s im 12. und 13. Jahrh. Versuche gemacht sind, auch in nördlicherenTeilen der Bretagne Wein anzubauen, aber ohne dauernden Erfolg. FÜr denWeinhandei ins Ausland waren sie jedenfalls ohne Belang.Digitized by Google


J4Der Ursprung der röles d'OI~rondem südlichen Bayonne - überhaupt keinen Seehafen von irgendwelcher Bedeutung besitzt oder besafs, - es ist das die Streckeder Dünenmassen der landes sauvages , - ist es also der verhältnismäfsigkleine, mittlere Teil der französischen Küste, zwischenden Ausflüssen der Garonne und der Loire, auf den wir als aufdas Gebiet hingewiesen werden, wo der Ausgang der in denrÖles d'Olc!ron behandelten Frachtreisen ursprünglich lag.Der Weg der befrachteten Schiffe führte in nördlicherRichtung an der Küste entlang. Denn für die Weinladungenkonnte die Bestimmung, das fremde Land - pays estrange -,nach welchem verfrachtet wurde, nur im Norden aufserhalbder Gebiete des eigentlichen Produktionslandes des Weines liegen,wobei die mehr oder weniger künstliche und geringfügige Kulturdes Weinbaues, wie solche in den frühen Zeiten des Mittelaltersauch in nördlichen Ländern. z. B. in Belgien und Grofsbritannien,namentlich durch die Klöster vielfach gepflegt wurde. infolgedieses Grofshandels mit Wein aus den südlichen Gegenden immermehr zurücktrat. Noch meist eng an die Küste gebunden aberwar die Schiffahrt entsprechend dem Zustande ihrer Hilfsmittelund der Stufe der Entwicklung der Steuermannskunst jedenfallszur Zeit der Entstehung der Rechtssammlung.Mit welchen Gefahren und Schwierigkeiten die auf diesemWege notwendige Umfahrung der Bretagne aus der BiscayischenBucht in den Ärmelkanal verbunden war. ergiebt unter anderemder auf diese Küste bezügliche Teil der Segelanweisungen in demauf der Kommerzbibliothek zu Hamburg vorhandenen, von Koppmannherausgegebenen sogen. Seebuch 1. Auch der, eine üblicheKlausel in den Frachh'erträg~n über jene Weinverschiffungeninterpretierende Art. 13 der rÖles betreffs der dortigen Zuziehungvon Lotsen spricht dafür, wie er uns auch die Richtung desWeges bestätigt. welchen die Schiffe fuhren. wobei die ver·schiedenen Lesarten der Handschriften es allerdings ungewifs lassen,wie im einzelnen die Angaben des Artikels ursprünglich lauteten.Der hervorgehobene merkantile Inhalt der Rechtssätze unddie Einseitigkeit desselben geben aber nicht nur über die Richtung1 Das Seebuch I herauS(. von K. Koppmann mit einer nautischen Einleitungvon A. Breusing.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 15derselben einen Aufschluss, wenigstens in allgemeinen Umrissen.Sie enthalten auch meines Erachtens einen Hinweis auf denPlatz oder Abschnitt der Reisen, wo die frachtrechtlichen Sätzedieses Seerechts notwendig ihren Ursprung gehabt haben mtissen.Das kann nicht der Ort der Heimat der Schiffe gewesen sein.Denn nach Art. 1 gingen die Verfrachtungen nicht von diesemaus, sondern die Schiffe mufsten erst dorthin fahren, wo sieihre Ladung erhielten. Selbstverständlich war aber auchOleron nicht etwa der Bestimmungsplatz der Weinverschiffungen.Die in den rales enthaltenen, die Verhältnisse zwischen denVerfrachtern und den Befrachtern betreffenden Rechtssätze , -die frachtrechtlichen Bestimmungen, - konnten demnach nichtUsanzen sein, welche sich auf Oleron gebildet batten. Hinsichtliebdieses besonders wichtigen Teiles der Rechtsurkunde dtirfteder Ansicht von Pardessus, welche den 0 I er 0 n e n s i s ehe nUrsprung der Rechtsgewohnhdten verneint, - que ces usagesn'appartiennent point specialement a OIeron (I, S. 3°3/4) -jedenfalls beizutreten sein. Daraus rechtfertigt sieb aber keineswegsder Schlufs, dafs die ra I es, nämlich die Sa m m I ungund Auf z eie h nun g der Rechtssätze , nicht auf Oleron entstandenseien.Die mittelalterlichen Schiffsrechte von Hamburg und vonLübeck - aus den Jahren 1292 und 1299 - bieten eine naheliegendeAnalogie. Der gröfste Teil ihres Inhalts bestand ausSätzen eines Gewohnheitsrechts, welches im Verkehr der harnburgischenund der lübeckischen Schiffe im Aus I a nd e seinenUrsprung hatte. Festgestellt und aufgez.eichnet aber wurde diesesin dem Kreise der Beteiligten in der Fremde entstandene Recht,wie die Urkunden sicher bezeugen, in Ha m bur g bezw. inL übe c k. der Heimat jener Schiffe. Diesen Sachverhalt glaubeich an anderer Stelle nachgewiesen zu haben 1.Insofern Pardessus nicht nur den oleronensischen Ursprungdes bezeichneten Rechts s toff es - der usages - sondern auchden der Rechts u r ku n d e - der rÖles - als unwahrscheinlichbin stellt und bestreitet, sind die beiden von ihm hervorgehobenen,btreits oben angegebenen Tatsachen ohne jede Beweiskraft. DasIHans. Gescbichtsbliitler, Jahrgang 1900. s. 49 ff.Digitized by Google


16 Der Unpruug der rales d'OIEronFeblen von Ortsnamen 'der Insel in der Urkunde spricht nichtgegen einen Ursprung dieser daselbst, weil die in den Artikelnvorkommenden Namen sich auf den Platz oder die Plätze bezieben,von wo die Verfrachtungen ausgingen, wohin dieSchiffe aus ihrer Heimat eine Zureise zu machen hatten, alsonicht von der Insel.Der Umstand, dafs das uns in einer Redaktion vom Jahre1344 erhaltene lok ale Recht von Oleron, obwohl es eine Anzahlvon seerechtlichen Sätzen enthält, doch keine Rechtssätzeder rales in sich aufgenommen hat, ergibt ebensowenig einArgument gegen den Ursprung der letzteren auf Oleron. Denn,indem in den rales ein auf den aus I ä n dis ehe n Fra c h t­re i sen der Schiffe geltendes Gewohnheitsrecht festgestellt wurde,betraf es, jedenfalls in den fr ach t r e c h t1 ich e n Bestimmungen.einen besonderen Kreis seerechtlicher Verhältnisse. Sowohl inHinsicht auf die Beteiligten als auch auf den Inhalt gehörte esnicbt zu dem eigentlichen Recht der Kommune von Oleron.Es stand als ein abgesondertes, spezielles Recht neben demselben.Gegenständlich unterscheiden sich denn auch die see rechtlichenBestimmungen jenes lokalen Rechts von 1344 und die der raleswesentlich. Während die rales die heimatlichen Verhältnisse desRhedereibetriebs gar nicht berühren und hinsichtlich dieses Betriebesnur die Bestimmungen enthalten 1, ob und inwieweit derSchiffsherr über das Schiff und dessen Zubehör auf jen e nR eis e n zu verfügen berechtigt ist, regelt da.'1 lokale Rechtganz vorwiegend die he i m a t I ich e n Verhältnisse der Mitrhederzueinander, namentlich: die Eingehung und Auflösung einerKompagnie, die Kosten der Unterhaltung des gemeinschaftlichenSchiffes, die Benutzung desselben seitens der Miteigentümer, deoVerkauf des Schiffs oder einer Schiffspart, die Teilung des Eigentumsam Schiffe und Auseinandersetzung.Stichhaltige Gründe gegen einen Ursprung der rales aufOleron , - das ist der Rechts u r k und e, nicht ihres wesentlichstenRechts s toff e s - sind meines Erachtens unerfindlich.Dagegen sprechen triftige Gründe fü r einen solchen, worauf imfolgenden einzugehen ist.1 s. ~. 10 nuter c).Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 17Oleron und la Rochelle.Im biskayischen Meerbusen, dem Golf des alten Aquitanien,zwischen den Mündungen der Garonne und der Loire, liegt innächster Nähe des Festlandes, da, wo der Ozean in die Küsteam tiefsten eindringt, die Insel Oteron. An der schmalen. südöstlichenSeite durch einen 3-4 km breiten Seearm vom festenLande getrennt, streckt sie sich nach Nordwest ins Meer hinaus,26 km lang. Ihre Breite schwankt zwischen 4 und 10 km.Im 18. Jahrhundert gab Arcere, dem wir eine genaue Schilderungder Lage, Beschaffenheit und Geschichte der Insel verdanken,die Länge auf 6 lieues und die gröfste Breite auf 2 lieues an I.Der 46. Grad nördlicher Breite schneidet den nördlichen TeilOl~rons. Der Boden ist zum grofsen Teil fruchtbar. Auch imMittelalter war die Insel ergiebig an Getreide und Wein. NachArcere besafs sie damals einen erheblichen Holzbestand. Einanderer Teil besteht aus sogenannten marais, trocken gelegten,zur Gewinnung von Seesalz hergerichteten Sumpfländereien , -.Salzgärten«, wie solche gleichfalls an der gegenüberliegendenKüste seit der ältesten Zeit im Gebrauch sind B.Ol~ron ist stark bevölkert und war es ebenso im Mittelalter.Giry in der Darstellung der ältesten Stadtverfassung von Rouen,mit welcher die von La Rochelle übereinstimmte, gibt die jetzigeEinwohnerzahl auf I2-I5000 an 8 und schätzt sie für die Zeitdes Mittelalters ebenso hoch. Damit stimmt Arcere für seineZeit ziemlich genau überein. Nach ihm befanden sich im Jahre1704 auf der Insel I7 Kirchen und Kapellen.1 M. Arc~re, Hist. de la ville de Rochelle et du pays d' Aulnis Bd. IRochelle (1756), S. 76.I Von ihnen hat Th. Fontane, der im Kriege von 1870, obwohl Nichtkombattant,als Kriegsgefangener nach Ol~ron transportiert wurde, eine anschaulicheSchilderung gegeben. Die Insel hat nach seiner Angabe einenFlilcheninhalt von 4 1/.0 Meilen und iSl -ebenso grofs wie Wollin, etwas pfserwie Fehmam.. Der irmsle Teil der Bevölkerung lebe von der Salzindustrie,ein anderer bestehe aus Schiffern und Fischern, die Wohlhabenden seien dieAckersleute • einige wenige betrieben Handel. Kriegsgefangen, Erlebtes vonTh. Fontane, 40 AaR. 1898. S. 145 f. u. 156 ff.a A. Giry, Les Etablissements de Rouen, Bd. I S. -95.Haasilche Geschichtsblätter. XXXUI, I.Digitized by Google


18 Der Ursprung der rain d'Ol6ronViele kleine Ortschaften liegen auf ihr, von welchen dieStädtchen Le ChAteau und St. Pierre die bedeutendsten sind.Erstere wird bereits in einer Urkunde aus dem Jahre 1096 genannt1. Eine namhafte gröfsere Stadt hat es auf der Insel niemalsgegeben.Von Olc!ron aus wird auch heutigen tags Küstenschiffahrtbetrieben 11. Im Mittelalter aber war dort der Sitz einer fürjene Zeiten bedeutenden Rhederei. Dafiir haben wir ein beredtesZeugnis in dem oben zitierten lokalen Rechte der Insel, welchesuns in einer, ~ach Giry, aus dem Jahre 1344 stammendenRedaktion erhalten ist 8, Diese umfangreiche Sammlung altherkömmlicherRechtssätze , als welche sie selbst sich bezeichnet,zeigt uns durch eine Reihe sehr detaillierter Bestimmungen überdas gemeinschaftliche Eigentum an Schiffen die grofse Bedeutungdieses Geschäftsbetriebes daselbst, Der vorwiegende Charakterdieser Bestimmungen wurde an anderer Stelle bereits hervorgehoben.Unter den Schiffen, auf welche sie sich beziehen,sind aber nicht etwa Fischerfahrzeuge und Küstenfahrer dernächsten Nähe zu verstehen, sondern Frachtschiffe der damaligengrofsen Fahrt. Es beginnt z, B. ein Abschnitt mit den Worten:Si hons (homme) fretet nef d'autre en Oleron a. po r t e r vi n se n au t res pa i s, und bestimmt ein anderer über die demSchiffe zur Last fallenden Kosten des grofsen Lootsen (grantlomant) und die von den Kau Cf a h r ern zu tragenden Kostender kleinen Lootsen. Die Kompanie an Schiffen und die darausrur die Miteigentümer hervorgehenden Rechte und Pflichtenbilden den Hauptgegenstand der Rechtssätze.Für den dortigen Schiffsbau wird der reiche Holzbestandder Insel das wichtigste Material in nächster Nähe gelieferthaben.Auf den seemännischen Charakter der Bevölkerung derInsel und auf ihren Besitz an Schiffen weist uns auch dervom König Heinrich IH. von England im J. 1242 an die1 Arche a. a. O. S. 81.I Die Seehlifen Frankreichs von Voisin-Bey, übersetzt von G. Frantziul,(1886) S. 182 ff. i. e. die statistischen Nachrichten zum J. 1877,• Giry .. a. O. Bd. 1 S. 9, Note 3.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 19Bewohner von Olc!ron, an Vornehme und Geringe, gerichteteKaperbrief 1.Zu dem gewichtigen Grunde, dars dem Schiff rechte derrales d'Olc!ron von jeher ausnahrolos der von jener Insel entlehnteName beigelegt worden ist, treten somit aus den erkennbarenVerhä.ltnissen der Bevölkerung während des Mittelalterstriftige Gründe hinzu, welche dafür sprechen, dars die Rechtssammlungin der Tat auf Olc!ron abgefarst worden ist. DieseTatsache verstä.rkt ihrerseits, gewissermafsen rückwirkend, erheblichden Beweis~ dafs zur Zeit der dortigen Aufzeichnung des Rechtsvon der Inael aus eine beträchtliche Schiffahrt getrieben wurde,im Interesse welcher gerade die Sammlung und Fesstellung desRechts erfolgte.Einen besonderen Hinweis darauf, dafs die Abfassung dertales auf Olc!ron erfolgte, ergibt auch der den regelmäfsigenVorgang der betreffenden Schiffsreisen aussprechende Art. J.Denn eine Flotte von oleronensischen Handels- oder Frachtschiffenwar der Natur der Sache nach auf Verfrachtungen auseinem oder aus mehreren der grofsen Ausfuhrhäfen der nahenFestlandsküste angewiesen. Für ihren Unterhalt und Erwerbkonnten die Erzeugnisse der kaum 5 0 Meilen grofsen Insel unmöglichvon Belang sein, und eine Handelsstadt gab es daselbstnicht. Die ständige, typische Reise jener Schiffe für den Weinexportins Ausland mufste demnach mit ein erZ ure i s e zumHafen der Befrachtung beginnen, einem Umstande, wie ihngerade der Art. 1 angibt, indem es dort heifst, dafs das Schiffa'enpart du pays, dont elle est, und zum Hafen komme, woes sich verfrachte.An der Küste des Festlandes war es eine der Insel Olc!rongegenüberliegende Stelle, welche, wie uns die Handelsgeschichtelehrt, in der früheren Zeit des Mittelalters, im 12. und 13. Jahrhundert,für die Ausfuhr des Weines über See den wichtigstenPlatz bildete, nä.mlich La Rochelle mit den ihm benachbarten1 Datiert aas Bordeaux den 7. Okt. 1242, gedruckt bei Giry La. O. "S. 92, Note 4: Ballivi, probi homines et marinelli de Oleron habent licenliamgravandi inimicos regis per breve patens. quod dominus rex eis millit. It.scilicet, quod medielas lucri, quod in guerra Ula perquiretur, ad opus dominiregis custodiatur.2*Digitized by Google


20 Der Ursprung der röles d'016ronHäfen. Der Betrieb des Wein handels aus dieser Stadt und derBetrieb der Schiffahrt auf Ole!ron übten notwendig einen gegenseitigfördernden Einßufs aufeinander. Und wie die derzeitigegrofse Bedeutung von La Rochelle für den Export des Weineseine erhebliche Entwicklung der Rhederei auf jener Insel begreiflicherscheinen läfst, so spricht anderseits die als erwiesenanzusehende Tatsache, dafs das Schiffrecht der rales d'OIe!ronauf der Insel aufgezeichnet wurde, dafür. dafs es La Rochellewar, wohin vor allem und regelmäfsig die oleronensischen Schiffezu ihrer Befrachtung fuhren.Nur ein geringer Seearm trennt die Insel von dieser Stadt.Der weit aufs Meer scheinende, weifsschimmernde Fels bei derStadt, die Rupella der lateinischen Urkunden, dürfte für einigeTeile der Insel fast noch in Sichtweite liegen. Von dem imNordosten Ole!rons belegenen St. Denis beträgt die Entfernungbis La Rochelle kaum mehr als 20 km.Die zwischen Ole!ron und der Insel Re! liegende und gegenNorden durch die letztere geschützte Meerenge, der Pertuisd'Antioche, führte die Schiffe der Insel ohne Fährlichkeiten zuder Stadt. Für die Verschiffungen nach Norden zu einer Zeit,wo die Seeschiffahrt noch eng an die Küste gebunden war undan dieser entlang ging, mufste das hart am Meere gelegeneRochelle grofse Vorteile bieten vor dem später zum Hauptemporiumder Weinausfuhr 1 sich entwickelnden Bordeaux. Aufdem Wege nordwärts von Rochelle fanden die Schiffe mehrfachSchutz durch die der Küste vorgelagerten Inseln. Es kanndaher nicht überraschen, wenn berichtet wird, dafs in der früherenPeriode Weine von Bordeaux ihren Weg über La Rochellenahmen, um hier verladen zu werden I.Die Schiffe von 01c!ron hatten jedenfalls diese ihre unmittelbareNachbarstadt zum natürlichen Ausgangspunkte ihrer Frachtreisen.Von der Mündung der Gironde dagegen waren sie durcheinen viel weiteren Raum getrennt, und von dieser liegt Bordeauxnoch 90-100 km entfernt, auf welchem Wege die Stromverhältnisseder Garonne der Schiffahrt erhebliche Schwierigkeiten1 Ober See.I Michel, Commerce a Bordeaux, Bd. J S. 39.Digitized by Google


und du Seerechts von Damme. 21bereiten mufsten. Erinnern wir uns des mascarets, der nochbeute oberhalb des Zusammenflusses der Garonne und derDordogne mit Ungestüm auflaufenden Flutmasse 1.Dem engen wirtschaftlichen Zusammenhange, der zwischenLa Rochelle und OMron bestand, - zwischen dem Handel undder Schiffahrt • - entsprach die Übertragung der Verfassungdes einen Gemeinwesens auf das andere. Bereits im 12. Jahr·hundert war der Bevölkerung der Insel das Recht einer Kommuneverliehen, und diese, das ganze Inselland umfassende und alsoin ihrer Grundlage von einer städtischen wesentlich abweichendeGemeinde erhielt im Jahre 12°5, gleichsam wie eine Tochterstadt,die Stadtverfassung von La Rochelle 11.Die geographischen und sonstigen Verhältnisse stellen esdemnach so gut wie aufser Zweifel, dafs die rÖles d'OI~ron inihrer ursprünglichen, uns nicht mehr vorliegenden Fassung alsden Platz der Beladung der Schiffe, nilmlich den, wohin die inArt. 1 erwähnte Zu reise sie brachte, La R 0 ehe II e allein oderdoch an erster Stelle genannt haben. Davon ging ersichtlichauch Goldschmidt an der erwähnten Stelle seiner HandeIsgeschichteaus, indem er der Annahme von Twiss, wonach dieRechtssätze der rÖles aus Urteilen des Gerichtshofes von Ol~ronherstammten, den Gerichtshof von La Rochelle hinzufügte odersubstituierte.Wenn wir demnach der Ansicht von Twiss, dafs die rölesd'Oleron in der Tat auf 0 I ~ r 0 n fes t g e s tell t und aufgez eie h ne t worden sind, beitreten müssen, so stellt sichdagegen seine Annahme. dafs der Inhalt oder Stoff dieses Seerechtsaus Urteilen des oleronensischen Gerichtshofes bestandenhabe, und ihre Begründung, jedenfalls bel.üglich der fra c h t -rechtlichen Bestimmungen, als unhaltbar und irrtümlich dar.Der Inhalt und die Form der Rechtssätze zeigen, dafs inder Urkunde das betreffende, nämlich das in dem oben bezeichnetenSeeverkehr geltende Gewohnheitsrecht von sach- und rechts-I Litt~, Dict. de Ja langue franc;aise, 9. AuO •• -rnascaret: Masse d'eauen forme de barre remontant avec irnpt!tuositt! le courant au-dessus.du confluentde la Garonne et de la Dordognec.I Giry a. a. O. Bd. 1, S. 90, 94 i Bd. 2, S. 3 fF. (Kolumne IU).Vergl. S. X.Digitized by Google


22 Der Ursprung der r/lles d'Ol&onkundigen Verfas!lern, die damit betraut worden waren, festgestelltist, wohl geordnet und gegliedert. Nach deutscher Rechtssprachewar sie eine Zusammenstellung von Weistümern. Die dieserBeurkundung des Rechts zugrunde liegende Sachkunde ruhtezweifellos, wenn zwar nicht ausschliefslieh doch zum allergröfstenTeile, auf der herkömmlichen Rechtsprechung und der Kenntnisvon dieser. Aber dieses Verhältnis der Judikatur zu der Aussageund Bezeugung des Rechts trat nicht in der Urkunde hervor.Es blieb ein internes der Verfasser.Die Annahme von Twiss, dafs die rales Gerichtsurteile ent~hielten und dafs sie sich selbst als solche bezeichneten, trifftnicht zu und bildet für die Frage nach dem Ursprung der Rechtssätzeeinen unrichtigen Ausgangspunkt.In der Schlufsklausel, die jedem der 24 Artikel hinzugefügtist: .Cest le jugement en cest case kann unter dem Ausdruckle jugement nicht .dasc und damit ein einzelnes gerichtlichesUrteil verstanden werden. Es ist das ebensowenig möglich, alsdie Worte en cest cas von einem Streitfall bei Gericht zu verstehen.Beide Begriffe - le jugement und en cest cas -korrespondieren miteinander. _Der Falle, auf welchen die Klauselzurückweist, ist das in dem Artikel behandelte Vorkommnis aufden Reisen (casus), welches den für die Zusammenstellung derRechtssätze bestimmenden Gesichtspunkt oder die Rubrik bildet:.U avient quee oder ,het gevalt date, vgl. z. B. Art. 7, 8,9. In einem einzelnen Rechtsstreite konnten die durchwegmehrfachen Eventualitäten, welche in dem voraufgehendenArtikel geregelt werden, nicht zugleich vorgelegen haben. Z. B.können die Fragen, unter welchen Voraussetzungen, falls dasSchiff unterwegs wegen Havarie ausbessern mufs, die Befrachterihr Frachtgut aus dem Schiffe her aus z une h me n berechtigtsind, unter welchen sie di e Aus be sser u n gab warten müssen,und wann und dafs der Schiffer befugt ist, dur c h Mi e tun geines andern Schiffes den Frachtvertrag zu erfüllen,nicht in einem und demselben Rechtsstreite zu entscheiden gewesensein, s. Art. 4.Die Klausel sagt nicht, dafs in dem Artikel die Entscheidungeines Gerichts wiedergegeben sei, was in der Tat auf eine überflüssige,tautologische Bemerkung hinausgelaufen wäre, sondemDigitized by Google


und des Seerechts von Damme. 23sie ist eine feierliche Bekräftigung der Verfasser, dafs bei denhervorgehobenen Ereignissen die angegebenen Regeln das geltendeRecht seien.Die Art der Feststellung des Rechts in den r6les dürfte imwesentlichen die nä.mliche gewesen sein, wie solche im Mittelalterauch in Deutschland die gewöhnliche war 1. Und daflir, dafsim Westen, speziell auf 016ron, die Feststellung in gleicherWeise geschah, liefert die Redaktion des dortigen Lokalrechtsvon 1344 einen Beweis. La coutume d'Ol6ron, bemerkt Giryunter Bezug auf die Urkunde, est l'oeuvre de six personnagesnominativement design6s , tet de maint nutre prodome borgeois,qui gardeiant et mainteniant les bons usages et les bonnescoustumes et les bons jugements de lor ancesorscc I.Die gerichtlichen Urteilssprüche , welche nach der Ansichtvon Twiss in den Rechtssä.tzen der r61es d'016ron enthalten sind,wären t wie er annimmt, von dem Gerichtshofe des Maire von016ron abgegeben. Wie aber hätte dieses Gericht in die Lagekommen sollen, über Differenzen zwischen den auf oleronischenSchiffen ihren Wein zum Markte bringenden Befrachtern und denSchiffsherren zu urteilen? Die Voraussetzung einer solchen, seies die direkte oder indirekte Quelle für die betreffenden Rechtssätzeabgebenden, Judikatur auf 016ron würde doch sein, dafsbeide, Befrachter und Verfrachter. bei den Weinverschiffungennach der Insel gekommen wären. Um dort bei Gericht ihregegenseitigen Ansprüche zur Entscheidung zu bringen, müfstensie persönlich daselbst anwesend gewesen sein. Nun brachteaber der Verlauf der in den r61es behandelten Frachtreisen dieKauffahrer, welche sich mit ihrem Wein in La Rochelle odereiner der benachbarten festländischen Seestädte einschiffien, nichtnach 016ron. Ihr Weg ging vielmehr nordwärts längs der Küsteund nach Umschiffung der Bretagne ip den Ärmelkanal. Vonvornherein erscheint es demnach unmöglich, dafs die Rechtssätzebezüglich der beiden Gruppen von Personen, welche bei jenenFrachtreisen die Hauptinteressenten waren, auf die Rechtsprechungdes Gerichts der Insel zurUckgeftlhrt werden könnten.1 Stobbe, Gesch. d. deutschen Rechtsquellen I, S. 17, 18.I Giry a. a. O. I S. 95.Digitized by Google


Der Ursprung der rales d'OI~ronHieran vermag auch der Hinweis von Twiss auf das grosseAnsehen, welches in Seesachen der Gerichtshof von Ol«!rongenossen habe, wofür er auf die oben angeführte Stelle desRechts von 1344 verweist, nichts zu ändern. Denn, wenn eshier heifst, dafs Bretonen viele Streitigkeiten über Rhederei(compagnie an Schiffen und Anderes) vor jenem Gericht verhandelthätten, war das doch nur bei persönlicher Anwesenheitauf der Insel möglich.Der Inhalt der frachtrechtlichen Sätze selbst liefert uns aberüberdies den zwingenden Beweis, dafs die darin normierten Verhältnissezwischen den Schiffsherren und den Kauffahrern unmöglicheiner J udikatuI in Oleron, dem He i m a t s p I atz e derSchiffe, freilich auch ebensowenig einer solchen in La Rochelle,dem Hafen der Be fr ach tun g, sondern durchweg der Rechtsprechungdes Platzes der Be s tim m u n g der Weinfrachtenunterlagen, so dafs es nur die hier, am Bestimmungsorte,bei dem entscheidenden Gerichte geltenden Usanzen sein konnten,welche in den betreffenden Sätzen der r61es wiedergegeben wurden.Am Bestimmungsorte waren die grofsen Havarien zuverteilen, und hatte der Schiffsherr, wenn von der Ladunggeworfen war, mit Kompagnons sich durch den Eid zu rechtfertigen,Art. 8 u. 9. Ebendort war der Schaden zu erledigen,wenn beim Entlöschen ein Fafs oder eine Pipe durch denschlechten Zustand der Schiffswinde verloren ging, Art. 10. Obder an der Weinladung sich ergebende Schaden einer schlechtenStauung oder Unfällen der Reise zuzuschreiben sei, war amEndziele der Reise und nur dort zu entscheiden, Art. 11.Das e I b s t - quan d la neef sera ariv«!e a sa drette descharge- war nach Mafsgabe der gelöschten und verkauften Weine derBetrag festzustell en und zu zahlen, den der Schiffsherr CUr unterwegsverkaufte Weine dc;n Befrachtern schuldete, Art 16. DerFall, wo durch den Zusammenstofs zweier Schiffe, von welchendas eine später in den Hafen einläuft als das andere, an denWeinladungen Schaden entsteht, weist auf den Bestimmungshafenund erforderte d 0 r t seine Erledigung, Art. 15. Ebenso diePflicht des Schiffsherrn , für eine sichere EntIöschung un d fürdie Benutzung der zum Schutz einer solchen am Z i eIe derReisen vorhandenen Einrichtungen zu sorgen, Art. 24. AlleDigitized by Google


und des Seerechts von Damme.Ansprüche, für welche sich der Schiffer an die Ladung und dieBefrachter an das Schiff zu halten haben, erforderten am Bestimmungorteihre Regulierung.Man braucht sich nur diese Sachverhältnisse zu vergegen·'wärtigen, um gewifs zu sein, dafs die betreffenden Rechtssätzenicht aus Usanzen und aus einer Rechtsprechung am Orte derBefrachtung (La Rochelle) oder am Heimatsorte der Schiffe{Oleron) hervorgehen konnten, sondern nur .aus solchen am Endzieleder Reisen.Aber ebenso deutlich, wie der Inhalt der Frachtrechtssätze derzÖles dartut, dafs darin ein in der F rem d e, wohin die Weinladungengingen (se frette pour aller en pays estrange), entstandenesund in der Rechtssprechung geltendes Gewohnheitsrecht aufgezeichnetwurde, ergibt die Aufzeichnung dieser Bestimmungenin den rÖles, dafs darin nich t fremdländisches Recht im territorialenSinne, sondern ein Recht der eigenen Volksgenossenschaftin jener Fremde wiedergegeben und formuliert wurde. Die Beurkundungund Feststellung in den röles auf Oleron konnte nurauf ein eigenes Recht gehen in dem Sinne eines der Landsmannschaftoder Genossenschaft, welche die Verfrachter und·Befrachter umfafste, angehörenden Rechts; und sie selbst beweisen,dafs jenem landsmännischen, sei es gröfserem, sei es kleinerem,Kreise in dessen gewerblichen Angelegenheiten dort, wohin dieWeinverschiffungen gingen, eine Autonomie und eigene Gerichtsbarkeitzustand. Das Hamburgische Schiffrecht VOll 1292 bietetauch in diesem Punkt eine Analogie, allerdings mit dem Unterschiede,dafs die eigene Rechtsprechung der Hanse oder Gildeder Hamburger BÜrger in den im Hamburger Schiffsrecht genanntenausländischen Plätzen in dem Schiffsrecht ausdrÜcklich erwähntwird.Das Ziel der Fraehtreisen.Das Endziel der Reisen wird in den rÖles nicht genannt.Von der Verfrachtung heifst es am Eingange (Art. I) nur, dafssie zu einer Fahrt ,ins Auslande erfolge (pour aller en paysestrange). Darunter kann aber nicht irgend ein Ausland undirgend welcher Platz daselbst verstanden sein. Die rÖles d'OleronDigitized by Google


Der Ursprung der rates d'OI~ronwaren kein Gesetz. Sie bestimmten in den frachtrechtlichenSätzen nicht und konnten nicht bestimmen wollen, was aufserLandes, dort, wohin die Kauffahrer auf Schiffen aus Oleron ihreWeinladungen bringen würden, zwischen jenen Beteiligten Rechtenssei n so 11 e. Zum Erlafs solcher Vorschriften fehlte es derKommune von Oleron an jeglicher Kompetenz, und wie hätteman solche Vorschriften in der Fremde verwirklichen können?In den rÖles wurde aufgezeichnet, was am Ende der Reisen fürdie Beteiligten gelt end e s Recht war, das heifst die Usanzeninnerhalb der autonomen, mit eigener Gerichtsbarkeit versehenenGenossenschaft, welche am Endpunkte der Reisen ihren Sitzhatte. und welcher die Verfrachter und Befrachter gemeinsamangehörten 1.Das in der Fremde, im Kreise der eigenen Volksgenossenschaftentstanoene und geübte Gewohnheitsrecht, welches aufOleron schriftlich redigiert wurde, weist auf einen einheitlichen.ein für alle Male feststehenden Endpunkt der Reisen.Wie hätte es gleichmäfsig in verschiedenen Ländern und an verschiedenenPlätzen auch nur sich bilden können?Die Bezeichnung einer Verfrachtung :tins Auslande genügtegerade deshalb vollkommen, weil der ausländische Bestimmungsplatzdurch den Verkehr feststand. Jener unbestimmte Ausdruckspricht nicht gegen, sondern fti r die Einheitlichkeit des Ziels.Auf eine konstante Reiseroute und damit auf ein k 0 n­s ta n te s Z i e I weist auch die einheitlich feststehende Gröfseder portage oder franchise (der sog. :tFührungc) der Seeleute~das ist des Umfangs, in welchem si!! den Schiffsraum zur Einlegungeigenen Gutes benutzen konnten, s. Art. 8. Dafür, dafsdie Schiffe nach ei n e m ge m eins amen Ziele fuhren, sprichtder Art. I S. insofern er den Zusammenstofs zweier mit Weinbeladener Schiffe im Bestimmungshafen zum Gegenstande hat.Der Ort. wohin die Kauffahrer mit ihren Weinladungenfuhren, war selbstverständlich ein für den Absatz und den Vertriet>dieses Handelsgutes bedeutender und mit den Einrichtungen für1 Mit Recht dürfte Pardessus - I. s. 301 - von den RechtssltzcDder wies sagen: ils ont sans doute eIe longtemps auparavant conserv~s parJa memoire.Digitized by Google


und dei Seerechts von Damme.gehörige Lagerung ausgestatteter Markt. Ein solcher war im13. Jahrhundert der flandrische und unter den Städten daselbstBrügge mit den von ihm abhängigen Hafenplätzen am Zwin,dem im Norden von Brügge bis zur Mündung der Scheide sichausbreitenden, weitverzweigten Meeresbecken. Hier war derMittelpunkt des nordeuropäischen Handels über See und ins·besondere auch des Weinhandels des westlichen Frankreichs, derGascogne und Poitou's. Dafür bietet die Handelsgeschichtemannigfache Belege.Von Brügges Hafen- und Nebenstädten (smale stede) amZwin war es das ihm zunächst gelegene, etwa 5 km von ihmentfernte Damme, welches den grofsen Lagerplatz für die überSee eingef1.l.hrten Weine bildete. Von Damme sagt Pardessus J:Les historiens remarquent surtout, qu'on y avait construit devastes entrep&ts pour les vins de France, dont les FIamandss'approvisionnaient a la Rochelle , ou que les navigateurs descÖtes occidentales de la France y apportaient. Dort in Damme,das am südlichen, oberen Ende jenes umfangreichen Wasserbeckenslag, von wo ein Wasserweg auf dem kanalisierten FlusseReye nach Brügge hinaufführte, löschten in der früheren Periodeder kommerziellen Vorherrschaft Flanderns und Brügges die Seeschiffeihre Weinladungen. Später war das wegen der Wasserverhältnisseim Zwin nicht mehr möglich. Die von den FlutlindEbbeströmen durchzogene, nun bereits seit Jahrhundertengänzlich verschwundene Bai versandete und verschlickte mehrund mehr. Das seichtere Wasser des oberen Teils blieb nachund nach, ohne dafs wir genauere Zeitgrenzen anzugeben vermöchten,nur noch für kleinere Fahrzeuge von geringeremTiefgang und für Leichterfahrzeuge fahrbar. Der Lös c h­platz der Seeschiffe mufste weiter abwärts, an einen derMündung des Zwin näher liegenden Platz, verlegt werden. Aberauch als Damm: aufgehört hatte, der Lös c h platz zu seinfür die mit Wein beladenen Seeschiffe, blieb es doch noch währendlanger Zeit der eigentliche Lag er platz der Weine. Die Einrichtungen,welche Damme rur diesen Zweck bot, und, imVerhältnis zu Brügge, die gröfsere Nähe zur See, über welche1 J S. 256.Digitized by Google


Der Ursprung der r6les d'OI~ronein erheblicher Teil der f'ingeführten Weine wieder ausgeführtwurde, werden die Hauptgründe dafür gewesen sein, dafs dieKaufleute ihre Weine nicht nach Brügge selbst hinaufnahmen,sondern in Damme lagern liefsen. Eine Urkunde des GrafenLudwig von Flandern vom J. 13231, in welcher die Verhältnissedes Hafenplatzes Sluis gegenüber Brügge und das Stapelrechtdes letzteren festgestellt werden, hebt jene Tatsache ausdrücklichhervor. Alle ins Zwin über See kommenden Waren sollen zumVerkauf nach Brügge gebracht werden; nur einige Handelsartikelsollen davon eine Ausnahme m:lchen, weil m:lD sie lieber inDamme :lls in Brügge lagere. Zu diesen aber gehörten an ersterStelle die Weine.Aus dem 13. Jahrhundert liefern die Schiff rechte von Hamburg(1292) und von Lübeck (1299) einen Beweis dafür, dafs für dievon La Rochelle ausgehenden Weinverschiffungen das HafenrevierBrügges, das Zwin, das herkömmliche und konstante Endzielbildete. Denn die Seefahrten, flir welche dort die sog •• Führung«oder Paccotille der Seeleute normiert ist. sind sämtlich na c hdem Z w i n gerichtet - und nicht etwa nach Ham burg oderLübeck, und darin heifst es: van Rotzeil ein vat wine ofte 5hode soltes 11. Ebenso handeln die dortigen Tarife des Windegeldesvon den Ausladungen im Z w i n und nur von diesen.Darauf bezieht sich die Gebühr: van eneme vate wines vanRotzeil etc. 8.Auf die Weineinfuhren in Damme weist die Urkunde derGräfin Margarete vom J. 1269, worin sie der dortigen Kommuneeinen Platz einräumt, poar asseoir ung instrument que on appellecommunf'ment ».crane« c pour l'ouvrage des vins estranges etdautres choses, qui arrivent a nostre port du Dam '. Für dieAusfuhr der Weine aus La Rochelle nach Damme bietet fernerein nicht unwichtiges Zeugnis eine Stelle des lateinischen Gedichts1 Höblbaum , Haus. V.-B. 2 , Nr.401 § 2: se ce nest avoirs, que Ionpuet mettre sus au Dam par ainS)', que le marcbans laimment· la mielt ameltre sus que a Bruges, cest assavoir: vios, velues denrees os,...I Vgl. darltber Hans. Geschichtsbilltter, Jabrg. 1900 S. 68 11'" besondersS. 89 (§ 9 b).• a. a. O. S. 90 (§ 16.00)., Warnkönig 11, 2 Urk. CXXI.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 29von Wilhelm dem Bretonen, die sog. Philippide 1. In demKriege Philipp Augusts von Frankreich gegen England und dasmit diesem verbündete Flandern kam im J. 1213 der Verfasserauf der von Savari de Mauleon befehligten, aus 1200 Fahrzeugenbestehenden Flotte nach Damme. Nach einer anschaulichenSchilderung der Fahrt längs der flandrischen Küste gibt derDichter in einigen Umrissen ein Bild von dem weiten Revierdes Hafens von Damme und von den erstaunlichen Mengen vonErzeugnissen und Waren aus allen Gegenden des Erdkreises,darunter auch die heimatlichen von der Westküste Frankreichs:cum ratibus vino plenis Vasconia quale vel Rupella paritj wobeiauch die folgenden, auf die Wiederausfuhr eines grofsen Teilsder Waren von hier aus hinweisenden Zeilen bemerkenswertsind: Mittantur ut inde in varias partes mundi dominisque reportentlucra suis.Ebenso ergibt sich die Tat'Sache, dafs die Verfrachtungen vonLa Rochelle aus ihr stetiges Endziel in Flandern hatten, aus demnach Pardessus I auf das Jahr 1213 zUTÜckzufUhrenden Statutder Fracht- und Schutzgenossenschaft der Schiffe von Bayonne.Die Urkunde 8 lehrt deutlich, dafs die Schiffe jenes südlichenPlatzes an den Verfrachtungen von La Rochelle sich beteiligten,und dabei ist nur die Rede von der Fahrt na c h F I a n der nund nach keinem andern Lande: navis que affretabitur de Rupellain Flandriam (Abs. 5; vgl. Abs. 4, 7. 10).Den nächstliegenden und augenOOligsten Beweis dafür, dafsin Flandern und im Hafenreviere von Brügge das Endziel derReisen lag, deren frachtrechtliche Usanzen sich in den rÖlesd>OI~ron aufgezeichnet finden, bietet aber meines Erachtens dieromanisch-germanische oder in engerer Bezeichnung die französisch,flämische Doppelgestalt selbst, in welcher das Mittelalter unsere-8eerechtsurkunde hinterlassen hat. Bei ihrer Betrachtung dürfenwir nur nicht den s t 0 ffl ich e n Bestandteil der Rechtssätze alseinen zufälligen und zu Beispielszwecken gewählten, wie esmanchmal geschieht, ansehen.· Eine abstrakt dogmatisch·juristische1 Wamkönig I, Urk. XXXV.I IV, S. 283.• Gedruckt im Rhein. Mnseum Bd. 7 (183S) und bei Pardesaus IV,. 28311'.Digitized by Google


Der Ursprung der role. d'OIiEronAuffassung tritt nur zu leicht dem geschichtlichen Verständnisder Entwicklung des Rechts entgegen. Die stoffliche Seite bildeteeinen wesentlichen, integrierenden Teil der Sätze. Man übertrugnicht irgendwoher genommene Prinzipien auf einen besondersgearteten Handelsverkehr , sondern umgekehrt entwickelten sichaus diesem heraus die gewohnheitsrechtlichen Regeln, die dannin fortgeschrittener Zeit gesammelt und schriftlich redigiert wurden.In den frachtrechtlichen Bestimmungen der Rollen vonOl~ron sind, wie hervorgehoben wurde, die bei den Verfrachtungendei W ein e mit den betreffenden Schiffen herkömmlichengeltenden Usanzen fixiert. Direkt anwendbar waren jene Bestimmungenin ihrer konkreten Fassung auf keinen andern Transportüber See als den des We i n es. Die fllmische Form derUrkunde stellt uns vor Augen, wie der Stoff die Rechtssätze aufseinem Rücken weiter mit sich trug. Auch in ihr handelte essich ausschliefslich um Verschiffungen des Weines, und zwarnicht zufolge des äufserlichen Grundes, weil sie nichts anderesals eine Übersetzung des französischen Originals war I, sondernweil es sich um die Wiederverschiffungen oder den Weiter·transport eben jener Weine handelte, übertrug man auf diesenauch die Rechtsregeln und gebrauchte die diese Regeln feststellendeUrkunde in einer deutschen, den Beteiligten angehörendenSprache.Die reles d'OJeron und das Seerecht von Damme sind ins t 0 Cf re c h t li c her Beziehung ein. und dasselbe Recht, dagegenhinsichtlich des geographischen Gebiets der Anwendungverschieden. Bei den Verfrachtungen in der germanischen Fonilhandelt es sich um solche, welche vom Z w in ausgehen undder Natur der Sache nach die Weine nordostwärts weiterbringen1 Als Hinweis darauf, dafs dasselbe Frachtgut, die Weine. in dem sog.Seerecht von Damme wiederkehrt. mögen hier als Beispiele die folgendenSätze dienen: Beim Schiffbruch soll man retten -als men meest mach va nd e w i n e n_, Art. 4. - Beim Seewurf und der Verteilung des Schadeashat der Schift'srnann en vat Vlf, Art. 8. - Der Fall des Schadens beimEntlöschen lautet: Ware tvat of pipe verloren, Art. 10. - Der Fall desKollisionsschadens : datter w i n enden bodern ute vlieghen, Art. 15; und zuverteilen ist dieser über die w i n e, die syn in buden scepen. das. - DerSchiffsherr darf bei Qeldmangel unterwegs wel nemen w i n e n jeghen dencoopmam ende verkopen, Art. 13, usw.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme.sollen: Een scip dat vaert jof sceedt v a n der S 1 u u s jof vanandren steden, Art. 4, 8; Een scip este r SI u u s jof eldre, ommewin te ladene, Art. 11. Hinter den Worten tscip comdt te rSI u u s finden sich freilich in Art. I die Worte ltof te Bordeuxjof te Rochelec, welche französische Namen in der flämischenÜbertragung aber nur stehen gelassene Rudimente des französischenOriginals waren, ebenso wie die Namen von La Rocheie undvon Bordeux in den Art. 13. 18, 21. Jedenfalls bedarf es einerBegründung nicht, dafs die von Sluis und vom Zwin ausgehendenVerfrachtungen des Weines nicht nach Bordeaux oder La Rochellebestimmt sein konnten. In der flämischen Form begleitete dieUrkunde - das Seerecht von Damme - gerade diejenigenWeinverschiffungen , welche ihren Ausgang nahmen von demHafenreviere Brügges.Dieser Aus g a n g s punkt der neuen Frachtreisen fiel notwendigzusammen mit dem End punkte der ersten, vomProduktionslande herkommenden Verfrachtungen, und so stelltuns das Seerecht von Damme das Endziel der Reisen derrÖI e s d' 0 I c!ron deutlich vor Augen.An derselben Stelle, wo das Endziel der Frachtreisen lag,deren Rechtsnormen in dem hamburgischen Schiff rechte 1292erhalten sind, - bei dem lübeckischen im Jahre 1299 verhieltes sich ebenso - lag das konstante Ziel der Frachtfahrten,welche von La Rochelle und den Nebenplätzen ausgingen. undderen Rechtsregeln uns in den rÖles d'OIc!ron überliefert sind.Aus Flanderns und Brügges grofser Zeit im Mittelalter stammtdieses wie jenes Gewohnheitsrecht. Entstanden seinem privatrechtlichen,hauptsächlichen Inhalte nach am Be s tim m u n g s -.orte der Frachten, war jedes von heiden, das westliche und dasöstliche Schiff recht , dem gröfsten Teile nach gen 0 s sen -s c h a f t 1 ich e s Recht, aus verschiedenen, unmittelbar nebeneinander sitzenden Genossenschaften hervorgegangen.Die ein h e i t li c he Stelle will aber notwendig verstandensein in dem weiteren merkantilen Sinne, wonach etas Zwin mitseinen Hafenplätzen eine Einheit bildete und aufs engste zusammengehörtemit der mächtigen Welthandelsstadt Brügge, vorderen Toren zur See hin sich jene Meeresbucht ausbreitete.Direkt bis hinauf nach Brügge brachten die Seeschiffe ihre3 1Digitized by Google


Der Unprung der rölel d'Ol~ronLadungen wohl ebensowenig zur Zeit, als die rÖles d'Olc!ron entstanden,wie in dem Zeitpunkte der Ent.o;tehung des hamburgischenund des lübeckischen Schiffsrechts. Die Lösch· und Ladeplätzejener Schiffe lagen stromabwärts an den Ufern des Zwin, und dortwar auch nach den beiden niederdeutschen Rechtsaufzeichnungender Sitz der hamburgischen und der lübeckischen Hansebrfiderschaft.Im Laufe der Zeiten aber hat durch die allmählichenUmwandlungen der Wasserverhältnisse der Lösch· und Ladeplatzder Seeschiffe mehrfach gewechselt, wovon uns rur jenehansischen Schiffe deutliche Spuren vorliegen. Während in derspäteren Periode, wo die Versandung des Zwin den oberen Teildieser Bai für tiefergehende Schiffe immer weniger fahrbar machte,die hamburgischen Kaufleute in Sluis einen »hanzehoffc hatten,hielten sie vordem die Hanse in dem aufwärts gelegenen Houckund davor in dem noch weiter aufwärts liegenden Ostkerken,nahe bei Damme.Die auf uns gekommenen Handschriften des Seerechts vonDamme nennen Sluis als den Platz, wo die Seeschiffe ihr eW ein lad u n gen ein nah me n . In der Periode, wo dieseBeladung in Sluis erfolgte, werden die aus der Bai von Biscayadie Weine aus dem Produktionslande herbringenden Schiffe auchinS I u isa u s gel ade n haben. Der eigentliche Seehafen vonBrügge war also damals Sluis. Die umfassenden Einrichtungen.für die Lagerung der Weine in Damme und die von jeher mitdem Namen des Seerechts von Damme bezeichnete Rechtsaufzeichnungin Verbindung mit der feststehenden Tatsache, dafsDamme während mehrerer Jahrhunderte, besonders im 13. Jahrhundert,der eigentliche Seehafen von Brügge war, weisen unsaber auf eine frühere Zeit zurück, wo Damme selbst der Hafen ..platz war, in welchem die Einfuhren und die Ausfuhren derWeine mit den Seeschiffen erfolgte. Und zwischen den Perioden.wo die von Frankreich kommenden Schiffe ihre Weinfrachtenin Damme und wo sie dieselben in Sluis löschten, lagen viel·leicht noch Zeiträume in der Mitte, wo sie am Zwin zwischendiesen beiden Städten ihren ständigen Löschplatz hatten.In den rÖles d'Oleron ist der Name des Löschplatzes nichtgenannt. Auf diesen wird nur in genereller Bezeichnung hin·gewiesen, Art. 10, 11, 13, 19. 23. Aber in der HervorhebungDigitized by Google


und des Seerechts von Damme.33»des re c h te n Löschplatzesc : quand la neef sera arrivee adrette descharge, Art 23, und ähnlich in Art. 10, ist vielleichtnoch eine Spur von dem W e c h sei der Lös c h P 1 ätz eenthalten.Die Genossenschaft aus der Gascogne in Flandernund die Ausbreitung der relles d'Oleron.Zu den fremden Kaufleuten, welche erweislich im 13. undim q. Jahrhundert, wahrscheinlich aber ebenfalls im 12. Jahrhundertund wohl noch früher, in BrUgge oder in Flandernihren festen Sitz hatten " gehörten diejenigen aus dem westfranzösischenWeinlande, aus der Gascogne und Poitou. bezw.aus dem alten Aquitanien. Alljährlich gingen ihre Reisen dorthin.Einen Beleg dafür bietet die Pariser Handschrift, welcheeine übersiCht enthält der aus den verschiedenen Ländern undGegenden alle Jahre nach Brügge und Flandern gebrachtenWaren (marchandises apportees en Flandres et dans le pays deBruges) und welche von Warnkönig 1 dem 13., von Gheldo]flldem 13. oder 14. Jahrhundert zugeschrieben wird. Nach derAufzählung der übrigen Länder heifst es da am Schlufs: sansces, qui viennent dou roynume de France et d e Po i t 0 u e t d eGascogne et des 111 iles •.. dont tous les ans viennentmarcheant en Flandres etc.In zwei Urkunden aus dem Anfange der achtziger Jahredes 13. Jahrhunderts findet sich dieser Kreis von Kaufleutenals der aus der Gascogne bezeichnet bezw. nur mit einem allgemeinenHinweise dem aus Spanien angeschlossen 8. Eshandelt sich darin um Reklamationen gegen in Brügge erlitteneBedrückungen. Wir ersehen daraus, dafs damals die fraglichenGenossenschaften in Brügge selbst ihren Sitz hatten. Denn dieBitte an den Grafen geht dahin, dafs er ihnen einen andern1 A. a. O. 11 1, Urk. LXXI.I A. a. O. 11, S. 512, Urk. XXXV.I Gheldolf, Histoire de la ville de Bruges, Urk. XIX S. 275: li marcheantdoue Roiaume de Castile et d'Aragone et de Navarre et de Portugal et deCresin et de Gascogne ••• , und Urk. XX S. 276: li marchant d'Espaigneet des aulres lieus, qui venons pour marchander en vostre pais • • .Haaliache Gelchlchbblätter. xxxm, I. 3Digitized by Google


34 Der Ursprung der roles d'OI~ronPlatz, in Damme oder sonstwo, anweise: ke "ous nous asines I- lieu, soh au nam ou ailleurs en vostre tierre, ou nous puissonsvenir sauvement paiant nostres droitures.Genauere Angaben über den Umfang der, um die alteBezeichnung zu gebrauchen, aquitanischen Genossenschaft inBrügge oder Flandern und über deren innere Organisation,namentlich auch über ihre Autonomie und eigene Gerichtsbarkeit,bin ich nicht imstande zu machen. Nur auf die für den westfranzösischenWeinhandel über See nach Flandern sehr wertvolleUrkunde, welche zueTst Warnkönig unter der Bezeichnung ~ Weinhandelsstatutenvon Gravelingenc mitgeteilt hat I, mufs ich hiernoch die Aufmerksamkeit lenken. Sie datiert aus dem Jahre 1262.Um der Stadt Gravelingen und ihrem Hafen förderlich zu sein,- vielleicht auch, um einer drückenden Vorherrschaft Brüggeszu begegnen - erteilte die Gräfin Margarete der Stadt für dieEinfuhr jener Weine ein Privilegium, welches sehr detailierteBestimmungen enthält über die für jenen Weinhandel dort vorhandenenoder zu treffenden Einrichtungen. Die Vorschriftendieses Statuts dürften denen entsprochen haben, welche fü rB r üg g e oder für Da m m e bestanden, die freilich meinesWissens nicht auf uns gekommen sind. Sollte doch nach derUrkunde auch das Messen und Aichen der Fässer nach BruggesMarse erfolgen iI.Dieser Erlafs zeigt, in wie umfassender Weise Einrichtungendort vorhanden waren für den Schutz der ihre Weinladungenvon der westfranzösichen Küste bringenden Kauffahrer, für einesorgfältige Unterbringung und Behandlung der Weine und zugleichfür Sicherung der Solidität des Geschäfts. Man liest darin vonder Prüfung der Weine, wann und wie oft sie geschehen soll,wie mit illoyalem Wein zu verfahren ist usw. Man findet dortBestimmungen über das EntIöschen der Seeschiffe mittels Schuten,über die Abgaben beim Verkauf, über die Gebühren beim Herbringendes Weines aus dem Hafen zur Stadt und eventuellzurück zur Wiederausfuhr, über die Lagerung des Weines, über1 A. a. O. II 2, Urk. CXCV S. 124-13°. Neuerdings zuletzt gedrucktbei Fagniez, Documents rel. a l'hisloire de l'industrie et du commerce enFrance I, Nr. 2U.laie droite verge de Bruges; Abs. 22.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme.den Rechtsschutz der Kaufleute u. a. Kurz, die Urkunde gewAhrteinen genauen Einblick in den damals hochentwickelten Weinhandelnach Flandern. Für die Frage, um welche es sich hierhandelt, nach der Volksgenossenschaft der Weinkaußeute undnach dem Umfange dieses Kreises, dürfte aber der Anfang derUrkunde von besonderem Interesse sein. Gerichtet ist sie nämlich:A nos amez as maires et as communs de la ville de la RocheIe,de la vile de Saint Jehan d'Angeli et de la vile de Niort et a.lor marcheaus de Poitous et de Gascoigne et de aillors de cesparties de la, ki sunt ou seront de lor compaignie. Darin habenwir in grofsen Zügen die fragliche Genossenschaft ihrer Herkunftnach bezeichnet. An ihrer Spitze sehen wir La Rochelle stehenmit den beiden Nachbarstädten , aber einheitlich zu einer Gemeinschaft(de lor compagnie) verbunden mit den Kauffahrernjenes ganzen westfranzösischen Küstenstrichs. Wären die Kaufleuteaus jenem weiten geographischen Bezirk nicht bereits anihrem Sitze in Flandern vorher, sei es in Brügge, in Damme oderan einem andern Platze am Zwyn, zu einer einheitlichen Genossenschaftverbunden gewesen, so hätte die Anrede in derUrkunde schwerlich so lauten können.Indem wir nun durch den Inhalt der rales d' Ol~ron aufeine am Bestimmungsplatze der Weinverschiffungen vorhandeneAutonomie und eigene Gerichtsbarkeit der heimischen Volksgenossenschaftschliefsen müssen, - ebenso wie die Hansebrüderschaftenvon Hamburg und Lübeck daselbst solche besafsen -so ergibt sich daraus zugleich ein Grund für die weitere Verbreitungder französischen Seerechtsaufzeichnung. Die in ihr festgestelltenfrachtrechtlichen Usanzen mufsten für alle aus jenem umfangreichenGebiete nach Flandern gehenden Weinverfrachtungengelten, insofern und weil sie der Judikatur eben jener einheitlichenGenossenschaft unterlagen. In erster Linie ist es das. einhei tl ich e Z i e I jenes Seehandels, woraus sich erklärt, dafs dierales d'OIc!ron für das westliche Littorale von Frankreich, wiees bei Pardessus (I S. 306) heifst, das gemeine Seerecht bildete.Die Reception der Rechts sam m I u n g in die verschiedenen, ander Ausfuhr des Weines beteiligten Seestädte war nicht sowohlder Grund des gleichen Rechts als vielmehr eine Folge desselben.Durch die Reception liefs sich unmöglich bewirken, dafs an3*3SDigitized by Google


Der Ursym:n1iES1,'Oh!rondem im Auslande belegenen Bestimmungsorte die in den rÖlesangegebenen frachtrechtlichen Rechtsregeln ferner auch auf dieKauffahrer und Schiffsherren aus diesen anderen Städten angewendetwürden, wenn das nicht schon bisher geschah. Diedort imnicht ihreiESleieeren heimatlichen:md Befrachter de11:eh1iftlich fixierten,onnn:1i1:1nt:n Wendungen, z.reisein Art. 1, verbundenen Rechtssätzen lediglichdie ebenfalls für sie am Bestimmungsorte geltendenUsanzen wieder.So waren es von vornherein nicht partikuläre frachtrechtlicheUsanzen, welche für die Schiffsherren von OIeron und die Be-+~1'~O':", nün La RochelJe galten, die ine11:1ü:;tzH~1 wurden, sondern woren gemeingültigedendi'aphisch weiter!, nach einemgerichtetenCharakter sprichtdermöglichst abstrakten Fassung der Rechtssätze aus. Der meinesErachtens völlig ungeschichtlichen Auffassung, welcher Pardessus(I S. 304) in den Worten Ausdruck gab: ils contiennent en effetdes tegles essentielles a t 0 u t CODllJlerce maritime, q u e I q u epar t q u ' 0 nIe pr a ti q u e, kann ich nicht beistimmen. Diel:tellten in derdasen, nach demdchiffsreisen undstetigen Seehcndele.her war dasselbegültig, und daher die eigentümliche und für den heutigen Lesermitunter konsternierende Mischung von konkreten und abstraktenElementen in dem Ausdruck der Rechtssätze. Als Beispiel willich hier nur den jedesmal bei der Nennung der Stadt oderStädte sich findenden Zusatz ~ou ailloursc hervorheben. Da eraHnn Texten, den:nir mit Sicherheitc he n FassundVerbindungund germanischen,dafs er aucheleehtsaufzeichnungund abstrakter


und des Seerechts von Damme.37weise weist aber darauf hin, in welchem tatsächlich begrenztenSinne die verallgemeinernde Formulierung der Rechtssätze vonden Verfassern gedacht war.Im Laufe der Zeit haben die Ortsnamen in den Handschriftennach den verschiedenen Plätzen des Gebrauchs derRechtsurkunde mannigfach gewechselt.Handschriften, in welchen La Rochelle a 11 ein oder aberan er s te r Stelle als Hafen der Befrachtung genannt wäre,existieren meines Wissens nicht mehr. Die alten Archive vonOlc!ron sowohl als auch von La Rochel1e sind untergegangen 1.Aus diesen Plätzen selbst ist daher wohl kein Aufschlufs überden Wortlaut der Originalurkunde zu erwarten. Indirekt aberergibt sich noch aus einer Anzahl von Handschriften ein Hinweisauf La Rochelle als den urs p r ü n g li c h genannten -Abladeort.In ihnen nämlich, und insbesondere in Art. 1 daselbst, steht derName dieser Stadt in Verbindung mit andern Namen an letzterStelle, sei es an zweiter oder dritter. So heifst es in dem Ms.264 der Bodl. Bibliothek (siehe unten) in Art. I: la nief •..vient a Bourdeux ou a la Rochelle; in Art. 13: une nief estfrettez a Bourdeux 0 u a la R 0 ehe 11 e; in der aus dem städtischenArchive von Bayonne stammenden, vom GerichtspräsidentenSt. Maur publizierten B, der zweiten Hälfte des 14. Jahrhundertszugeschriebenen Handschrift: Art. 1 . • . vient a Bourdeaux 0 ua la Rochellei in dem von Pardessus (VI S. 57 und 487)abgedruckten Texten a) der Castilianischen übersetzung Art. I. • . Bourdeaux 0 u a la R 0 ehe 11 e ; b) der gascognischenHandschrift, Art. 1 und II: .•. Bordeaux ou a la Rochelle;in dem flandrischen Texte aus dem Brügger Purpurenbook (sieheunten) Art. I: tscyp ... comdt ter Sluus orte Bordeus j 0 f 1 eR 0 ehe I e, Art. 13: Een scip es vervrecht te vaerne te Bordeux,1 Vom Oleronensischen Archiv heirst es bei Giry a. a. O. I, S. 9S imHinblick auf die Verfusl1ng der Insel: Malhel1reusement I. perte de sesarchive~ eonstat~e d~ le XV. si~e ne laisse gu~re d'espoir de trouver acet egard de nouveaux renseignements j und vom Archiv von La Rochelle IS. 3S: Les archives de edte viIle t transport~es a Paris apr~ le si~ge de1628, ont p&i dans l'incendie de I. ehambre des eomptes de 1737.I Reyue de L~gislation ancienne et moderne fraD~ise et ~tr.n~re.J873, Paris.Digitized by Google


Der Ursprung der roles d'Ol~ronte r R 0 ehe I e jof eIre. In französischen Handschriften scheintoft hinter dem Namen von Bordeaux der von La Rochelle zustehen. So bemerkt Pardessus (IV, S. 28 Note I) zum Namente Bordeus der flandrischen Fassung: le manuscrit, dont Boxhorns'est servi, ajoute en cet endroit et en plusieurs autres LaRochelle, q u ' 0 n li t ass e z sou v e n t dan sIe s man u s er i t sfra n \; ais, quoique je ne l'aie pas toujours indiqu~ dans lesvariantes des r61es d'OI~ron.Die Zurückdrängung des Namens La Rochelle auf dielet z te Stelle weist nun gegenüber der klar hervortretenden Tatsache,dafs der Platz, wo die Handschrift gebraucht bezw. vonwo sie direkt herübergenommen wurde, z u e r s t genannt zu seinpflegt, darauf hin, dafs der am weitesten zurückliegende Nameder ä 1t e s t e n Fassung angehörte.In den Namen von Bordeaux und von La Rochel1e, alsdem Hauptausfuhrhafen der fraglichen Weinverschiffungen, liegenin den Handschriften zwei Zeitperioden , eine jüngere und eineältere, aneinander gefügt oder übereinander gelegt. In derspäteren war Bordeaux bereits das ganz vorherrschende Emporiumdes französischen Weinhandels über See geworden.Eine Abgrenzung der Zeit der Vorherrschaft von La Rochel1eund der von Bordeaux in jenem Seehandel erscheint mir hiernur insoweit möglich, als die uns er haI t e n e n Handschriftender r6les, von denen keine über das 14. Jahrhundert zurückgeht.sämtlich der j ü n ger e n Periode angehören. Alle auf uns gekommenenHandschriften weisen auf Bordeaux als den an ersterStelle stehenden Ort der Befrachtung be.zw. an zweiter Stelle, vonwo die Abschrift herübergekommen sein dürfte. So heifst esz. B. in Art. I der erwähnten Gascogner, dem 15. Jahrhundertzugeschriebenen Handschrift: le nau ..• vin a Baione a Bordeuo ailhor.Das Recht der rales d'OI~ron, welches in seinem frachtrechtlichenInhalte, wie dargelegt, aus Usanzen bestand, die inder kaufmännischen Genossenschaft aus der Gascogne und ausPoitou in Flandern bei der Entlöschung der Weinladungen amBestimmungsorte im Zwin sich gebildet hatten und Rechtenswaren, blieb, wie uns die vlämische Fassung, das Seerecht vonDamme, Vor Augen stellt. das auch für den Seetransport desDigitized by Google


und des Seerechts von Damme.Weines, der von F I a n der n aus in hansischen und 1IandrischenSchiffen nordwärts ging, das angewendete Recht. Indemdies aber laut des Inhalts der Urkunden selbst nachweislichder Fall war, können wir auch nicht daran zweifeln, dafs, soweithansische und flandrische Schiffe an der Aus f uhr des We i n e saus A q u i t a nie n, speziell. aus La Rochelle , na c h Flandernteilnahmen, was sich für die ersteren aus den Schiff rechtenHllmburgs und Lübet.:ks vom Ende des 13. Jahrhunderts, für dieletzteren z. B. aus der Urkunde König Heinrichs III. vonEngland vom J. 1226 ergibt 1, dies ebenfalls geschah nachMafsgabe jenes gascognisch·1Iandrischen Seegewohnheitsrechts.Mit den französischen Weinladungen gingen, gewissermafsendem Frachtgute anhängend, die in Flandern, im Zentrum desnordischen Seeverkehrs, zur Anerkennung gelangten und ausgebildetenRechtsregeln der grofsen Hauptgenossenschaft derWein-Kaufleute und -Schiffer über in den Seetransport des Weinesvon andern Küsten aus, wie von Nordspanien (Castilien)und von der Normandie und der Nordseite der Bretagne(Rouen und St. MaioB) und auch nach andernEnd z i eie n wie namentlich, gemäfs dem Seerecht von Damme,nach den nord isc h e n L än d ern, und bei den Verschiffungenvon Rouen und St. Malo, wie später bei denen von Bordeauxaus n ach Eng I a n d, I rl a n dun d S c h 0 tt I a n d •Wo wir der Rechtsurkunde der rÖles d'OIc!ron oder desSeerechts von Damme als einem Ganzen begegnen - im Gegensatzzu einzelnen aus ihm entnommenen Bestimmungen -, dahaben wir ein Seefrachtrecht des französischen Weinesvor uns. Die weite Verbreitung der Urkunde veranschaulichtdie grofse Bedeutung und den weiten Umfang des Weinhandelsüber See im Mittelalter.Erst später sehen wir einzelne Dispositionen jenes Rechts,losgelöst von der stofflichen Seite, herübergenommen in andereSeegesetze, so z. B. die oben zitierten Sätze des hamburgischenSchiff rechts vom J. 1497 oder die verschiedenen, daher ge-I Höhlbaum, Hans. U.-B. I, Nr •. 201.I .Les noms de Bordeaux, La Rochel1e et autres ports d' Aquitaine sontremplac~s par ceux de Rauen, Caen et autres de la NOrDlalldiec. Pardessus J,S. 319.39Digitized by Google


Der Ursprung der roles d'OI~ronnommenen Sätze in der sog. Ordinancie, die de Scippers en deCoopluden met malkanderen begheren van Scip-Recht t _ Ausdem Keme engen, eigenartigen, genossenschaftlichen Seerechtserwuchs ein solches, welches die ursprüngliche sachliche Beschränkungder Sätze abstreifte.Zu der vlämischen Fassung der Urkunde, dem Seerecht vonDamme, sei noch bemerkt, dafs wir, was den Namen derdes Abladehafens darin betrifft, in den uns erhaltenen Textennur den Wortlaut einer verhältnismäfsig spät e n Zeitperiode voruns haben dürften. Als jener Abladeplatz ist Sluis genannt lI.Dort wurde der Wein zur Wiederverschiffung eingeladen in dieSeeschiffe. Sluis war also damals schon der eigentliche Seehafenvon Brügge und von Damme.Dem ging aber eine Periode vorher - jedenfalls noch im13. Jahrhundert und im 12. Jahrhundert - wo die Seeschiffe bisDamme hinauffuhren, Damme der stattliche und weitberühmteSeehafen von Brügge war, und also auch von ihm aus dieWiederausfuhr der Weine in den Seeschiffen erfolgte (mittanturut inde in varias partes mundi). Es ist demnach sehr wahrscheinlich,dafs in den ältesten flandrischen Texten ebenfallsn ich t SI u i s als der Platz der Befrachtung stand, so n der nDa m m e, wie denn auch der von Alters her stets gebräuchlicheName des Seerechts von Damme auf die Zeit zurückweisen dürfte,wo dieser Hafen die Handelsflotten des Westens und Ostens insich vereinigte.Schlursbemerkungen.Von den in der obigen übersicht des Inhalts hervorgehobenenvier Rechtsverhältnissen , auf welche die Rechtssätze der r61essich beziehen, nämlich:I. dem des Schiffsherm zu den Rhedern oder Mitrhedem,2. dem des Schiffsherm zu den Schiffsleuten,1 Pardessus I S. 407 ff.B Hlpke, Die Entstehung von Slnis, Hans. Geschichtsblitter, ]ahrg.1904-1905, S. 65 ff.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme.413. dem des Schiffsherrn zu den Kauffahrern,4. dem der Interessenten zweier beladener Frachtschiffe zueinander,ist es das dritte. das eigentlich frachtrechtliche , dessen Be,stimmungen jedenfalls auf das Endziel der Frachtreisen als denOrt der Entstehung dieser Usanzen hinweisen.Wie nun verhält es sich in dieser Beziehung mit den Rechtssätzender andern drei Bestandteile der Urkunde?Von den zwei kleinen Gruppen von Bestimmungen -unter 1 und 4 -, dürfte die letztere sich jener frachtrechtlichenanschliefsen. Sie umfafst die von Kol1isionsfallen handelndenArt. 15 und 16. Die Entscheidung des ersteren, welche denFall betrifft, wo eines der beiden beladenen Schiffe bereits imHafen vor Anker liegt, während das andele mit der Flut einlaufenddagegen störst, und welche dann eine Verteilung desSchadens zwischen beiden Schiffen und zwischen beiden Weinladungenvorschreibt, gehörte ihrem Ursprunge nach zweifellos demPlatze an, wo die Weinladungen gelöscht wurden. In derHe i m a t der Schiffe, von wo die Weinfrachten weder ausgingennoch ihre Bestimmung hatten, konnte diese Usanze nicht wohlentstanden sein_·Der Fall eines zu naheri Ankerns zweier Schiffe in einembei Ebbe trocken laufenden Hafen (en un ha v e n), Art. 16, unddie Vorschrift des Aufsetzens von Ankerbojen legt den Gedankenan die Wasserverhältnisse im Zwyn jedenfalls nahe.Die das Rhedereiverhältnis betreffenden Rechtssätze in denArt. I, :I und 3 beziehen sich freilich ausgesprochener Mafsenauch auf die Frachtreisen der Schiffe ins Ausland, wo der Schiffsherrohne Vollmacht der Mitrheder das Schiff nicht soll verkaufen,wo er aber im Notfalle Schiffsgeräte soll verpfänden dürfen i eshatten daher diese Sätze gerade ihre Bedeutung fttr die Örtlichkeitenaufserhalb der Heimat der Schiffe. Nichtsdestowenigerliegt es nahe. die Entstehung dieser Rechtssätze dem Platzezuzuschreiben, wo die Rhederei ihren Sitz hatte, das ist derHeimat der Schiffe und dem Orte der Abfassung der Rechtssammlung,da hier hin Schiff und Schiffsherr zurückkehrten und dieRechtsprechung dieses Platzes das Rhedereiverhältnis beherrschte.Was schliefslich die Reihe von Rechtssätzen anbelangt,Digitized by Google


42 Der Ursprung der roles d'Ol~ronwelche sich auf das Dienstverhältnis der Schiffsleute beziehen -unter 2. oben -, so ergibt sich aus diesen Sitzen kein sichererAnhalt für den Ort ihres Ursprungs. Diese Reihe von Bestimmungen- »die Seemannsordnung«, wenn wir sie nachheutiger Benennung in einem Ausdruck zusammenfassen dürfen,erscheint zusammengesetzt aus verschiedenen Elementen.Allerdings handelt es sich durchgehends bei den in diesenArtikeln geregelten Vorkommnissen (ces cas) auch um Frachtreisen,die vom Weinlande ausgehen. Im Art. I2 wird dasDienstverhältnis als bestehend so bezeichnet, dafs der Schiffsherrdem Schiffsmann mette vyn et pain ä. table. Die für kurze Zeitans Land gehenden Schiffsleute dürfen laut Art 21 ein gewissesQuantum von Schiffskost mitnehmen, jedoch keinen Wein -mes de beiverage pointz ne deibvent avoir hors de la neef.Einige Rechtssätze weisen auch deutlich auf den Bestimmungsortder Verfrachtungen als den Platz ihres Ursprungs. So z. B.der Art. 19, wo unter den dort bezeichneten Voraussetzungendem Schiffs herrn das Recht zugesprochen ist, im Entlöschungshafen- une neef vient A saufvete A sa descharge - einen Teildes Lohnes des Schiffsmllnnes zllrlickzubehalten; und der Art. 18,insofern darin bestimmt ist, dafs bei der Aufmachung der grofsenHavarei - also a m Be s tim mUll g s 0 r t e - ein vom Schiffsmanneingelegtes Fars mit Wasser, das über Bord geworfenworden, so, wie dort angegeben, gerechnet werden solle.Während diese im Entlöschungshafen platzgreifenden unddort, wie anzunehmen, entstandenen Usanzen sich den frachtrechtlichenanschliefsen, lassen andere dienstrechtliche Sätze vermuten,dafs sie sich nicht auf Frachtreisen in die Fe r ne oderdoch nicht auf direkt ins Ausland gehende, sondern auf nähereKüstenfahrten beziehen. So z. B. der Art. 14, welcher bestimmt,dafs der mit Unrecht von Bord gewiesene Schiffsmann poet alleret suir la neef jusques A sa descharge et avoir aussi bon touyer,comme s'il estoit venu dedans la neef; und der Art. 20, wonachdie auf Anteil fahrenden Schiffsleute dem eine Rückfrachtsuchenden Schiffe folgen müssen, ohne Anspruch auf Vergütung,wogegen die auf festen Lohn Geheuerten bei der Weiterfahrtvon Platz zu Platz - veue par veue et co urs par cours - eineAufbesserung zu fordern befugt sind.Digitized by Google


und des Seerechts von Damme. 43Die Rechtsregeln des Dienstverhältnisses, welches an sichunter der Herrschaft des Rechts der Heimat steht - un mestred'une neef a1loue ses mariners en la ville I dont la neef est,Art. 20 -, wohin auch die Leute das Schiff zurückzubringenhaben - Tendre la neef la ou ils prisrent, Art. 19 -, dürftenauf keinen einheitlichen Ursprung zurückweisen, sondern teilsden Frachtreisen der grofsen Fahrt (pour aller en pays estrange),teils den der näheren Cabotage angehört haben.Auch ist in dem Art. 17 eine Rechtssitte bezüglich der Beköstigungder Schiffsleute ausgesprochen, einerseits für den Fall,wo sie von der Bretagne, und anderseits, wo sie von derNormandie kommen zum Weinlande, um von hier Wein zuholen. Im ersteren Falle, bei der Herfahrt von der Bretagne,haben die Leute am Tage nur eine warme Mahlzeit zu erhalten,weil sie auch auf dieser Herfahrt Wein als Getränk bekommen.Darunter konnte wohl nur die von der Loire, vonNantes und dessen Nachbarplätzen ausgehende Schiffahrt verstandensein, da nur in diesem Teile der Bretagne Wein gebautwurde und nicht auch an der Nordküste der Bretagne. Dagegenim Falle der Fahrt von der Normandie aus haben sieAnspruch auf zwei warme Mahlzeiten am Tage, weil ihr Getränkauf dieser Herreise Wasser ist.In den rales haben demnach die Verfasser der Weistümernicht ausschliefslich die Verhältnisse des Dienstes auf den vonOl~ron ausgehenden Fahrzeugen vor Angen gehabt. Eine einheitlicheHerkunft der Rechtsregeln dieser Gruppe - unter 2. -wird daher schwerlich bestanden haben und entzieht sich jedenfallsmeines Erachtens einer genaueren Erkenntnis.Die oben dargelegte Argumentation über den Ursprung derfr ach t re eh t li ehe n Sätze dürfte aber durch jene Ungewifsheitnicht abgeschwächt werden. In der Aufzeichnung der vierundzwanzigAbschnitte sind verschiedenartige Elemente des Seerechtsmit einander verbunden. Die dienstrechtlichen Sätze und diefrachtrechtlichen erscheinen in einer auffallenden, einigermafsenkünstlichen Weise aneinander gereiht oder umeinander geflochten.Ein einheitlicher leitender Gesichtspunkt für die Reihenfolge desStoffes in ymtlichen 24 Artikeln der Urkunde ist nicht erkennbar.Wenn man die eingeflochtenen Bestimmungen ~der Seemanns-Digitized by Google


44 Der Ursprung der röles d'Olironordnung« ausschaltet, stellt sich aber der Stoff der übrigenArtikel als so aneinandergereiht dar, dafs er einer übersichtlichenOrdnung nicht entbehrt zu haben scheint.Die r6les d'Oleron beginnen mit dt:m regelmäfsigen Vorgangeam Anfange der Schiffsreisen von der Heimat zum Hafen derBefrachtung, in Art. I. Sie schliefsen mit einer Bestimmungüber die sichere Entlöschung des Frachtguts im Entlöschungshafen,laut Art. 24. Innerhalb dieses, durch den Anfangspunktund den Endpunkt der Frachtreisen bezeichneten Rahmens sehenwir die Vorkommnisse auf den Fahrten - die casus - sogeordnet, dafs mit dem sc h I i m m s t e n begonnen und von ihmzu den mi n der s eh wer e n übergegangen ist, woran sichschliefslich die ver hält n is m ä fs i g lei c h t e n eines Einzelschadensam Frachtgut und der Vergütung bei unvollständigerVertragserfüllung anreihen. Es folgen nämlich auf einander dieFälle: des Verlustes des Schiffes, in Art. 3; der eine Schiffsreparaturunterwegs erfordernden Havarie J in Art 4; des Seewurfs,in Art. 8; des Kappens des Mastes oder der Ankertaue,in Art. 9; eines Schadens am Frachtgut bei der Entlöschung,in Art. 10; eines Schadens wegen schlechter Stauung, in Art. I 1 ;der Repartierung aufgewendeter Kosten für Lotsen, in Art. 13;der Ersatzpflicht von Kollisionsschäden, in Art. 15 und 16; derVergütung des Schadens durch Verzug der Beladung, in Art. 22;des Ersatzes für unterwegs vom Schiftsherm verkaufte Weine, inArt. 23.Anhang.Der nachfolgende Text der r61es d'Oleron ist der desManuskripts Nr. 462 (früher Nr. 2454) der Bodleian Libraryzu Oxford. Von dieser Bibliothek erhielt ich, durch die Vermittlungder Kommerzbibliothek in Hamburg, - denen beidenich mich zu Dank verpflichtet fühle - einen sehr scharfenLichtabdruck der Handschrift 1. Diese wird dem Anfang desI [Nach dieser Photographie habe ich deo französischen Text kollationiert.Stein.]Digitized by Google


und des Seer~chts von Damme. 4514. Jahrhunderts zugeschrieben. Sie ist eine der ältesten undgilt rur eine der besten. Eine Kopie derselben wurde vonPardessus bei Veröffentlichung des Textes mitbenutzt 1. Demvon Twiss in vol. I, S. 88 ff. abgedruckten Texte sind dieVarianten aus dieser Handschrift beigefügt 11. Vollstä.ndig ist siebisher meines Wissens noch nicht abgedruckt.Der flämische Text, das sog. Seerecht von Damme, entsprichtder im Purpurenbouc des Brügger Stadtarchivs enthaltenenNiederschrift. Nach dieser Handschrift ist das Seerecht abgedrucktbei Warnkönig , Flandr. Staats- und Rechts-Gesch. I(1835), Urk. XLI S. 86-93, bei Pardessus, IV (1837) S. 19-29.bei Twiss, IV (1876) S. 302-333 und am genauesten beiGilliodts-van Severen, Coutumes des pays et comte de Flandre.Quartier de Bruges. Coutumes des petites villes etc. t. III (1891),Coutume de la ville de Mude S. 293-300.Cest la copie des roulles 1 Dit es de coppie van denou chartre dOlyronn des jugge- rollen van Oleron van den vonmentsde meer.nessen van der zee.[1.] Premierement lenfait un [1.] Eerst dat men maectmestre dune nief, la nief est a enen man meester van enendeux hommes ou a trois, la nief scepe, tscip behoort II mannensempart du pays dont elle est of dry, tscyp vaert uten landeet vient a Bourdeux ou aillours danen het es ende comdt teret se frette pur aler en pays I Sluus ofte Bordeus jof te Rochieleestrange, le mestre ne poet pas jof eIre ende es ghevrecht ommevendre la nief, sil nait comman-\ tseilne in vreimden lande, de mee-. rlement ou procuracion des seig- I ster ne mach met vercoopenneurs. Mes sil ait mestier des tscip, hine hebbe procuracie vandespensees , il poet bien mettre den heeren. Maer heeft hi teascuns des apparailles en gage doene van vitaeIgen, hi machpar conseil des co[m]paignons wellecghen enicghe van den ghedela nief. Et cest le juggement tauwe te pande bi rade van denen cest cas.ghezellen van den scepe. Endees tvonnesse.1 Die frühere Nummer der Hs. ist dort CI. S. 284) durcli Druckfehlerals 2254 bezeichnet anstalt 2454-I Die Hs. enthält nicht 22 Artikel, wie bei Twiss (I I S. LXXXII)angegeben wird, sondern 24.Digitized by Google


Der Ursprllng der rliles d'016roD[2.] Une nief est en un ha-, [2.] Een scijp es in ene ha·v~ne pur attendre son temps, et vene licghende ombeidende tijdquant vient a son partir le mestre ende wind, ende alst van danendoit prendre conseil oue ses varen zal die meester es seulcompaignonset leur dire, seig· dich raet te nemene met den gheneurs,nous avons cest temps. zellen ende zeeghende, ghi heeren,Aseun y aura qi dira, le temps wij hebben wind tseilne. Enieghenest pas bon, est ascuns qi di- zijnre di zecghen, die wind esront, le temps est beal et bon, niet goed, ende enicghe die zeelemestre se doit aceorder oue ghen, die wint ende weder esle plus des compaignons. Et si! scone ende goed, die meester esfesoit autrement, il est tenuz de seuldich te acoordeime metterendre la nief et darres , sils meeste meniehte van den ghesemperdontsil ait de quoi. Et zellen. Ende dade hi anders, hicest le juggement en ce ca&. es seuldich tscip ende die eoopmanscepegoed te doene endete betaeine, heist dat zij verlorenzijn. Ende dit es tvonnesse.[3.] Une nief sem part en as- [3.] Een scip breiet in enicheunes terres ou en quel lieu que land, te wat steden dat es, diece soit, les mariners sont tenus sciplieden zijn seuldieh te beasauver le plus qiIs purront, et houdene, so zij meest moghen,sils y aident, le mestre est tenuz ende heist dat zij helpen dende engager, sil ait deniers de ce meester, hi es hem sculdieh harenqils sauverent, pour les remesuir dienst, ende heist dat hi gheenen lour terres. Et sils naident ghelt en heift, van dat zij helpen.myre, le mestre nest tenus de behouden, hi esse seuldich wederriens leur baiIler ne de leur tharen lande te bringhene. Endepourvoier, einz perdent leur 10- ne helpen zij hem niet, so ne eswers, quant la nief est per- hi hem niet sculdich ende zijduz, et le mestre ne poet yen· zullen hare huere verliesen, alsdre lappareilles de la nief, sil tseip verloren es. Ende die meesternait eommandement ou pro cu- en mach ghetauwe niet verraeiondes seigneurs, mes les doit coopen, hine hebbe beveilnessemettre en sauvegarde jusquez: jof proeuraeie van den heeren,a tant, qil sache la volunte des I maer hi esse sculdich te lecgheneseigneurs, et ce doit faire le plus in behoudenre hand tote willeDigitized by Google


und des Seerechts von Damme. 47loyalment qil purra. Et sil fesoit I van den heere, ende dit te doeneautrement, il est tenuz a la- also noyaellike als hi mach j endemendre, sil ait de quoi. Et cest I' dade hi anders, hi eist sculdichle juggement en ce cas. te beterne. Ende dit es tvon-I nesse.[4.] Une nief sempart de [4.] Een scip dat vaert jofBourdeux ou daillours et avient: sceedt van der SIuus jof vana Ie foiz, que sempire len Ia sauve 1 andren steden, het ghevalt datle plus que len poet des vins breict, mes sculdich te behouetdautres darres, Ies marchantz ,: dene als men meest mach van denet le mestre son en grand debat winen ende van andre scipwaere,et demandes Ies marchantz du I die cooplieden ende die meestermaistre avoir Ieurs darres, ils Ies worden in groten debaten, diedeyvent bien avoir paiantz leur cooplieden tieghen den meester,fret de lant, comme la nief ad omme hebbene haer goed, syfait de voiage, si! plest a mestre. sijnt wel sculdich te hebbeneMes si Ie mestre voet, il poet gheldende die vrecht van sobien adobler sa nief, si eIe est velen, als tscip zal hebben gheence cas que elle se puisse adobler daen van der vaert, op dat denprestement. Et sinon il poet meester genoucht. Maer up datlower un autre nief a faire le die meester wille, hi mach welvoyage. Et aura le mestre son ghereeden, tscip vermaken endefret de tant come ü aura des beteren , bi also dat alsulc es,darres sau vez parl~scune maniere. dat ment ghereden, vermakenCi est le juggement en cest cas. ende beteren mach in cortentiden. Ende es dies niet, hi machhueren een ander scip, die vaertomme te doene. Ende die meesterzal hebben zine vrecht van alsovele, als hi behouden zal hebbenvan den goede in enigher manieren.Ende dit es tvonnesse.[5.] Une nief sem part daseunport chargez ou voide et enigher havene gheladen jof[5.] Een scip vaert vanarrive en ascun port, les mariners ydel ende es ghearriveert in anderehavene, die sciplieden zijnne deivent pas issir hors sanseongie du mestre, car si la nief niet sculdicb uten scepe te ganesemperdoit ou sempiroit par as-zonder smeesters oorlof, wantDigitized by Google


Der Ursprung der rales d'01~roncune adventure, ils aeront tenuza lamendre, sils aient de quoy.Mes si la nief estoit en lieu, ouelle se feut amarre de quatreamarrez, adonquez purront bienissir hors et revenir par tempsa leur nief. Et cest le juggementen cest CIlS.[6.] Mariners se lowent a leurmaistre et Hs y ont ascuns deulxqui sen issent fors de la niefsanz congie et sen yvrent etfont contakes et auscuns deulxsont naufrez, le mest[re] nestpas tenuz ales faire garrire neales purvoier de riens, einz lespoet bien meUre fors et lowerun autre en lieu de li. Et silcouste plus que cest, le marinerle doit payer, si le mestre troeveriens de soen, mes si le mestrelenvoye en ascun service de lanief par son commandement etil se blessast ou naufrast, il doitestre garriz et sauvez sur lescoustages de la nief. Et cest lejuggement en ce cas.[7.] Se avient que maladieemprent a un des compaig.nons de la nief ou a deuxou a trois en fesantz leur serovice de la nief et ne poet pastant estre mal ades en la nief, lemestre lui doit mettre hors etli purchacer un hostel et li baillerwaert datter bi verlore of arichdein enigher manieren, si warenghehouden dat te beterne, haddenzij waer mede. Maer waretscip in steden, daert ghemeerstware met IIII getauwen, si mochtenwel ute gaen ende wedercomen in tide te scepe ete.[6.] Het ghevalt dat scijpliedenhem verhueren harenmeester ende enieghe van hem·lieden zijnre die gaen uten scepezonder orlof ende drineken hemdronken ende maken content oftwist, het ghevalt datter enigheghewond zyn, die meester en eistniet sculdich te doen gheneseneno ghene provance te ghevene;maer hi machse uten seepe doenende andre hueren in die stedevan hemlieden. Ende costen zijmeer, zij zullen betalen moetenende uprechten den meester, dathi hem gheleent heift ; maer zendsedie meester in enighen dienstvan den scepe, daer zij hem inquetsen ende wonden, zij sijnsculdich ghenesen te zine endegheheelt up den cost van denscepe etc.[7.] Hetghevalt dat enicghenschipman ziechede ancomd jof11 jof III blivende in den dienstvan den scepe, zij ne mogheavan ziecheden niet int scip bli·yen, die meester esse achuldichuten scepe te doene ende iaene herberghe te lecghene endeDigitized by Google


und des Seerec:hts von Damme.49cresset oue candele et Ii baillier hem te livererne keerslicht biun de ses valletz de la nief pur te ziene ende een van den cnaligarder ou lower une femme, pen van den scepe, omme hemqui preigne garde de li et li te wachtene t of enen andrendoit pourvoir de tiel viande come meinsehe te huerne, die te hemlen use en la nief, cest assavoir ware neimt, ende hem te verzienede tant come il prist, quant il van zulker spisen als ment intfeut en sante et riens plus. Sil scip useirt, dats te wetene alneli plest et sil voet avoir sulke als men hem gaf, als hiviande plus deliciouses, le mestre ghesond was, ende niet meer, jofnest pas tenuz de li querer, sil hi ne wilt doen. Ende wil hyne soit adespenser du mariner; hebben lieveliker spisen, diela nief ne doit pas demurer pur meester en esse hem niet sculdichli, einz se doit aler, et sil garrist, te zoukene, es hi met tsinenil doit avoir sou lower tout a costen, ende tscip en es nietlong, et si! morust, sa femme ou sculdich na hem te beidene, maerSE;S privez le deyvent avoir pur het es sculdich te zeilne. Endeli. Et cest le juggement en cest eist dat hi gheneist, hi es sculdichcas.te hebbene sine huere. Ende eistdat hi sterft, zijn wijf jof zinekindren, aeldinghers, zijne sculdichte hebbene.[8.] Une nief sempart de [8.] Een scip vaert van derBourdeux ou daillours et avient Sluus jof van andren steden, hetchose, que torment la prent en ghevalt dat hem torment upmeer et qils ne purront escha· eomd van der zee ende he machper sans getter hors de darres niet lieden zonder scade vande leyne, le mestre est tenuz werpene goed, zij zijnt sculdieh.dire as marchantz: seignours, nous te toghene den cooplieden, endene poons eschaper sans getire die cooplieden zecghen harendes vyns et des darres, les marchantzsi en y ad responderont pen bi aventuren, die redenenwille, dan mach ment wel weer­leur volunte et greent bien le tusschen den eooplieden endegettison par a venture, les resons den meester worden aldaer tendu mestre sont plus cleres. Et claersten. Ende eist dat de coopliedenniet orloven tweerpen, diesils ne greent mye, le mestre nedoit pas lesser, poree qil nengette meester ne salt daeromme niettant qil verra que bien soit, ju-laten lweerpen, bi also dat hemHaatiache Gelchichtlhlätter. xxxm, J. 4Digitized by Google


soDer Unprung der roles d'OI~ronrant soi tiers de ses compaignonssur les seintz evangelies , quantil sera venu en sauvete a terre,qi1 ne fesoit [mye de nulle ma·lice]. mes pur sauver leur corpset la nief et les darres et lesvyns. Ceux qui seront gettez horsdeivent estre aprisez a foer deeeux, qui sont venuz en sauvete,et seront partiz livre par livreentre les marchantz et y doitpartir le mestre a compter lanief oue son frett a son chosepur restorer le damage, les marinersy doyvent avoir chescun Itonel frank, le quelle mestredoit francher et lautre doit partirau gett, selon ce qil aura, silse defent en la meer come Ihomme, et sil ne se defent mye,il naura riens de franchise. eten sera le mestre ereu parson sacrement. Et cest le juggementen cest cas.[9.] 11 avient que le mestredune nief eoupe son mast parforce du temps, il doit appeller lesmarchantz et leur monstrer queleur covient eouper le mast pursau ver la nief et leur darres ; etascune foiz avient que len coupentcables et lessent autres, pursau ver 111. nief et les darres, qilsdoyvent estre comtes livre alivre come get, et y deyventpartir les marchantz et paiersans null delay avant que lorsdarres soient mises hors de lagoed dinct, zwerende bem dardermet zine gheselle up dewangelie,als zij te lande commenzullen wesen, dat bijt dede ommete behoudene haer lijf, tscip endegoet, ende tgoed datter gbeworpenwart, wart gheprijst ten fuere\'an datter behouden wort endeghedeelt van ponde te pondeon der de cooplieden; ende diemeester esser of sculdich te deeleneals van zinen scepe jof vanzire vreeht in restore van derscaden. Die scijplieden zullen eenvat vry hebben ende dander essculdich te deelne an de scade,na dat elc goed der in heift, hetne zij dat hi hem soffisantelikeverweerd als vailliant persoon,hi ne sal ghene vrijhede bebben.Ende die meester wordets ghe-100ft bi zinen eede.[9.] Het ghevalt dat eenmeester van enen seepe kerftzijnen mast bi erachte vanwedre, hi es sculdich te roupenezine cooplieden ende hem togbende redene, waeromme hinekerft, ende dat es omme tscipende tgoed te beboudene; endebi wilen ghevallet dat zy harecablen keerven ende laten bareanckers, omme tscip ende goedte behoudene, zij zijn sculdiehgherekent te zine van ponde teponde also zeewerp, ende dieDigitized by Google


nief. Et si la ni,·f estoit en duresege et le mestre demurast purlour debat et il y est corison,le mestre ne doit pas partirankes en doit avoir son fret deceux vyns, come il prendra desautres. Et cest le juggement ence cas.[10.] Un mestre dun niefvient en sauvete a sa descharge,il doit monstrer as marchantzles cordes, oue qeux il gyndera,et sil voit qil y ait amendre, lemestre est tenuz ales amendre,car si tonel ou pipe de perdepar defaut de guynde ou decordage, le mestre et ses marinerssont tenuz ales amendre et ydoit partir le mestre pur tantqil prent guyndage et le doit leguyndage estre mis pur restorerles damages primierement et leremanant doit estre partiz entreeux; mes si cordes rompont, sansce qils les eussont monstrez asmarchanu, ils seront tenuz arendre tout le damage, mes lesmarchants dient, que les cordessont bonnes et beales et ilsrompont et chescun doit partirdu damage, cest assavoir desmarchanu, a qui le vin sera tantsoulement. Et cest le juggementen ce cas.und des Seerechts von Damme.SIcooplieden der an deelen endeghelden zonder delay, eer zijhaer goed uten scepe doen.Ende waert dat tscip droghezate ende de meester beideomme haer ghescil ende debaetende der yet gheleken ware, diemeester en es niet sculdich scadeder of te hebbene maer sinevrecht der of gbelijc den andren.Ende dat es tvonnesse.[10.] Het gbevalt dat eenmeester van enen scepe comtbebouden tsire ontlaestinghe, hies sculdicb te toghene dencooplieden die co orden, daer himede zal winden, ende esser yetan te beterne, hi moet beteren,want ware tvat jof pipe verlorenby fauten van haren windene,die meester ende die scipliedenwordenre of ghehouden die scadete beteme. Ende die meestermoeter an deelen, mids dat hineemt windeghelt, ende twindegheltes sculdich gheleit te zinein restore van der scade eerst, endetremanant moeten zy deelen onderhemlieden. Maer braken de coorden,eer dat zijse den coopliedentotegheden, so waren zij sculdichdie scade al te male te betae1ne.Maer zecghen die cooplieden, datdie coorden goed en scone zijnende zij breken, elc es sculdich tedeelne an de scade, dats te wetenevan dengonen dies tgoed es gemeenlike.Ende dit es tvonnesse.4*Digitized by Google


[11.] Une nief est a Bourdeuxou aillours et leve sa veiUepour ariver ses vyns et sempartet naff'rent pas le mestre et lesmariners leur bouche si comeils deussent et lour fait mal tempsen la mer en tiele maniere, quelour fustailles des leynes enfondretonel ou pipe, Ja nief vient asauvete,les marcbantz dient, queleur fustailles des leyns ad lourvins perduz le mestre dit, que nonfist, si le mestre poet jurer li etses trois compaignons ou quatredeuIx, que les marchantz eslirront,que les vyns ne sen perdirentpas pur lour fuatailles, si co meles marchantz leur mettent sus,ils en deyvent estre quites etdelivres, et sils ne voillent myejurer, ils deyvent rendre asmarchantz touz 10Uf damages, carils sont tenuz a affier lour boucheset lour ellores bien et cert[ ain]ement,avant qils deyvent partirdu lieu, ou ils se chargent. Etcest le juggement en ce cas.[12.] Un mestre lowe sesmal;ners et les doit tenir eD peeset estre leur jugges, si ascundeuIx endamage lautre, par quoyi1 mette payn et vyn a table. Ce­Iy qui dementira lautre, doit payerquatre de~iers. Et sil y ad DulDer Ursprung der r61es d'Ol~roD[11.] Een scip es ter Sluusjof eldre omme wijn te ladeneende vaerd van danen ende diemeester no zine scipmannen enverzekeren niet die sloten van derfustaille, also zij dben zouden,ende nemen quaet weder up diezee, waerbi dat die fustaille endetie slote breken ende verliesenvat jof pipe, tscip comt behouden,die cooplieden zecghen dat bi derfustaille ende tgbebrec van densloten hare wine verloren sijn.die meester zeit, dat dies nieten es, ende eist dat die meesterende drie jof viere van zinenscipmannen, die die coopliedenute lesen, willen zweren, dat diewinen niet vp.rloren en zijn bifauten van haerre fustaille, alsodie cooplieden zecghen endehem uplecghen, die meester esserof sculdich los ende quite tezine, ende eist dat zijt nietzweren ne willen, sy zijn sculdichde cooplieden die te restoreren,want zij zijn sculdich te tsluteneende te verzekeme hare bouckenende hare elloren wel endecertenelike, eer zy sceeden vandaer zy laden.[12.] Een meester huert zinesciplieden, hi esse sculdich tehouden in paise ende bare jugetsine van dat een den andrenmesdoet, alzo langbe als bi hembrood ende wijn ter tafelen leit.Ende die andren beet liegben,Digitized by Google


qui dement le mestre, il doitpayer VIII deniers. Et si le nlestreenferge un de ses mariners, il lidoit entendre la premiere coleecome du poigne ou de palme.Et sil le fiert le plus, il se doitdefendre. Et si le mariner fiertle mestre premier, il doit perdrecent soldz ou le poign au choisedu mariner. Et cest le juggementen cest cas.[13') Une nief est frettez aBourdeux ou a la Rochelle ou~illours et et vient a sa chargeet font chartrepartie , towage etpetitz lodmanage , sont sur lesmarchantz en costere de Bretaignetouz ceux, qui lemprentpuis que len ad passez les debatzou sont petitz lodmans,ceux de Normendie et dEngleterrepuisque lempassez Caleys, etceux dEscoce puisque len passeGemeseye, et ceux de Flandrespuisque lempasse Caleys; et ceuxdEscoce puisque lern passe Jernemuth.Et cest le juggement.[14.) Contel se fait en unnief entre le mestre et les mariners,le mestre doit ouster letowaille de devant ses marinerstrois foitz, avant qil les commandefors. Et si le mariner offrea faire lamende a la garde desmariners, qui sont a la table, etund des Seerechts von Damme. 53verbuerd 1111 d. Ende heet diemeester yement lieghen, hi verbuerdVIII d. Ende heter enichden meester lieghen, hi verbuerdVIII d. Ende eist dat die meesterenicghen slaet, hi essenesculdich ter verdraghene deerstesmete als metter palme jof metterVUllSt. Ende slouch hine meer,hi mochte hem wel weren. Endesloughe enich scipman den meestervoren, bi es ghehouden jofverloren c s. jof die vuust. Endedat es tjugement.[13') Een scip es vervrechtte vaerne te Bordeux, ter Rocheiejof eIre ende comd daert ontladenzal ende maker charterpartie,touage, ledmanage, zijn updie cooplieden an dere coste vanBartaingen, diese nemen van datmen lijt die debats ende zijnc1ene ledmanagen, die van Normandijenende van Ingeland vandat men Iyt Calais, ende van Scotlandvan datmen lijt Jememue.Ende dit es tvonnesse.[14.) Het ghcvalt dat debaetes tusschen den meestervan enen scepe ende zinen sclplieden,de meester zal bevelentscolaken wech te doene van varenden scipman 111 waerf, eerdat hine heet ute gaen. Endeeist dat die scipman biedt datDigitized by Google


54 Der Ursprung der rllles d'Ol&onle mestre soit tant cruel, qil ne te beterne te tseeghene van denvoille riens faire, mes les mettre sciplieden van der tafelen endefors, le mariner se poet aler et die meester zo hovaerdieh zij,Buir Ja nief jusques a sa des- datter niet toe bliven ne wille,charge et avoir auxi bon lower, ende doetene ute gaen, die scipeomesil estoit venuz dedeinz la man mach tscip volghen totenief amendant le fortfait a la daert ontlaet ende hebben alsogarde de la table. Et si ensi goede huere, jof hi int scip eomestoitque le mestre eust auxi men ware, betrende die mesbonmariner come eeli en la ehaet ten zecghene van dien vannief et le perdoit par ascune zire tafele. Ende waerd dat dieaventure, le mestre est tenuz a meester ne hadde ne ghene alsorestorer le damage de la nief et goeden scipman, als hi ent scipde la marehandise, qui y sera, verlore bi eniegher aventuren, diesit ait de quoi. Et cest le jugge- meester blijfd ghehouden van derment ete.scade van den seepe ende vanden goede, heift hi waer mede.[15.1 Une nief est en un [15.] Het ghevalt dat eeneouvers amarrez et hastant de scip legt in een eomters ghesonmarree, un autre vient et marst ende een ander scip eomdfielt Ja nief qest en sa pees en metter ghetide ende slaet dattiel maniere, que elle est en da- datter ghemarst leicht, zo datmage du eoupe, que lautre li scade heift van den sJaghe, datdonne, et il y ades vyns en- hem tander gheift, so datterfondres daseuns, le damage doit winen den bodern ute vlieghen,estre aprlsez et partiz moitie de seade es seuldich te zineentre les deux niefs et les vyns, bi peise onder bede den scepequi sont dedeins les deux niefs, ende die wine, die sijne in beedendoyvent partir du damage entre seepen, zijn sculdich te deelneles marchantz, le mestre de la die seade onder hemlieden, dienief, qui ad feruz lautre, est tenu meester van den scepe, dat tandera jurer li et ses eompaignons, slough. es seuldich te zweerneqils ne le feisoient mye de gte. ende zine sciplieden, dat zijt nietEt est reson pur quoi eest jugge- willens daden. Ende dits de rementest fait: si ensi est que dene, waeromme dit vonnesseune veiUe nief se mist voluntiers es ghemaect: het ghevaIt daten la voie dun meillour pur eent houtscip leghet geeme inquider avoir lautre nief, si eIe den wech van enen betren seepe,Digitized by Google


eust tous ses damages, mes quantil aoit: quelle doit partir a lamoite et eIe se mettre voluntiershors de la' voye.juggement etc.und des Seerechts von Damme.Et cest lessomme van den andren aUe diescade te hebbene, waert datterof te broke ware of gheharechtware, maer als men weet, dat ~iscade te helten ghewijst wart, soleghet ment gheeme buten weghe.Ende dit es tvonnesse.[16.] Une nief ou deux ou [16.] Een scip of ij of meerplus sont en un havene ou Ü y zijn in ene havene, daer lette1ad poy deawe et si asecche,lune waters es ende pleghet droghedes niefs trop pres de lautre le te zine, teen scip zal lecghen temestre de cel nief doit dire as naer enicghen andren scepe, dieautres mariners: seigneurs, levez meester van den scepe, dat eerstvostreancore,carelleesttroppres up den gront droghe lecghende nous et purroit faire damage, zal, es sculdich te zecghene dienetils ne la volont lever, le mestre gonen van den andren scepen:pou[r] eux et ses compaignons le ghi heeren, heft huwen ancker,vont lever et esloigner de li, et hi staed ons te naer, wij duchsilsla voiIlent lever et lautre ten scade bi te nemene, endeleur face damage, ils seront tenuz zij ne willens niet doen, diea lamendre tout a long. Et sit meester van den scepe ende ziney eust mys ancore sans voie et ghezellen verlecghen dien ancker.elle face damage, its seront tenuz Ende eist dat dander hemlidena lamendre tout a long. Et sils verbieden ende zij scade Demensont en un havelle, qui asecche, bi den ancker, zij zijnt sculdichüs seront tenuz a mettre balinges te beterne redenlike Ende wareas autres, qils ne preignent a enich ancker zonder boeye, dieplaint. Et cest le juggement etc. hem scade dade, dies dancker[17.] Les mariners de lacostere de Bretaigne ne devontavoir que une quisine le jourpar la reson, qils out beverageen alantz et venanu. Et ceux deNormandie en doyvent a\'oirware, wert sculdich te beterne.Ende in zulken havenen es mensculdich te lecghene bailgrie, datzij ghene scade nemen.[ 17 .] Die sciplieden van dencoste van Bartaengen en zijn sculdickmaer ene kuekene sdagheste hebbene bi der redene, dat zijhebben drinken gaende endecommende. Ende die van Nor-Digitized by Google


S6Der Ursprung der wies d'01eroDdeuz le jour par reson, que le mendijen zijn sculdieh te hebbenemestre ne Ieur trouve que eawe ij den dach bi der redene, data lour aler, mes puisque Ia nief haerlieder meester hemlieden nietsera venuz a la terre, ou le vyn besoorghet dan water als zijest, les mariners devont avoir varen; maer als tscip eommenbeverage et leur mestre le doit zal zijn int land, daer de wijnquerrer a eux. Et eest le jugge- groeyt, de sciplieden zijn seulmenten ce cas.dich te hebbene haren drankende haerlieder meester eist hemliedensculdich te Ieveme. Endedit es tvonnesse_[r8.] Une nief arrive a sa [r8.] Het ghevalt dat eencharge a Bourdeux ou aillours, scip ghearriveert is te ziere rechterontlastinghe te Bordeus ofle mestre est tenuz a dire a sesmariners: seigneurs, fretterez eIre, de meester es sculdich tevous voz marrees ou vous les zeeghene tote zinen ghezellen:lerres au fret de la nief, ils sont ghi heeren, bevrecht uwe mareentenuz arespondre, le quel ils feront.Et sils eslisent au fret de van den scepe, zij zijn sculdichof ghi zulse laten ten vreehtela nief, tiel fret come la nief te verandwordene, wat zij doenaura ils auront, et sils voillont zullen. Ende kiesen zij te hebbenefretter par eux, ils deivent fretter alzulke vrecht, als tscip hebbenpar tiele maniere, que la nief ne zal, zij zulle nt hebben, ende willensoit demourant. I


se frett gettent as marchantz tielfranchise come les mariners AU·ront doit estre as marchallu. Etcest le juggement en ce cas.[ I 9. ] Une nief vient en sauvetea sa descharge, les marinersvolont a voir leur lowers et il ya ascun, qui nad l[it] narch enJa nief, le mestre poet retenir desou lower pur rendre la nief laou la prist, sil ne donne bonecaucion a parfoumir le voyage.Et cest le juggement en cest cas.uud des Seerechts vou Damme. 57tvat waters gheworpen wort in dezee, het zal gherekent zijn overwijn of over andere coopmanscepepond over pond, bi alsodat zijt niet bescudden moghenvan der zee. Ende waerd also datzij der cooplieden goed o\·erwier·pen, alsodane vryhede als des cipliedenhebben, zullen de coopliedenhebben. Ende dits tvonnesse.[19'] Een scip comd behoudentsiere ontlastinghe, de scipliedenwillen hebben bare buereende daer zijn enighe van dervoorseide sciplieden , dewelkene hebben noch bedde nochserine int scip, de meester machonthouden van harer huere, ommetscips te leveme, daer hytnam, eist dat zij hem gheen caucioenamme te vuldoene de reise.Ende dit es tvonnesse.[20.] Un mestre dun nief [20.] Een meester van enenlowe ses mariners en la ville scepe huert zine sciplieden endont Ja nief est et les lowe les huert enif{he up de bevrech·uns a marriage les autres ade- tinghe ende andere met ghelde,niers, ils voient ql1e la nief ne zij zien dat lScip gheene vrechtpoet trover fret a venir en ses vinden can te commene tsinenparties et leur convient aler plus lande, maer moet voorder beloins,ceux qui vont a marreag, vrecht worden, deghuel!e diele deyvent suir, mes ceux qui varen up de bevrechtinghe moevonta deniers, le mestre est ten nader volghen, maer deghuetenuza leur crestre leur lowers, ne die varen omme ghelt, devewe par vewe et corps par meester es hemlieden sculdichcorps, par reson qil les avoit haer huere te beteme, wille oflowes a termine un lieu. Et sils ne wille, lecharne over lechame,chargent plus pres, que leur co- bi der redene dat hise ghehuertvenant faut pris, ils deyvent lour heift te termine besproken. EndeDigitized by Google


58 Der Ursprung der relles d'Ol&onlowers tout a long, mes ils dei- eist dat zy narer laden, dan harevout aider a rendre la nief la voorwoorde .ghenomen was, zijOll i1s Ja priftrent, si le mestre zijn seuldieh hare huere al utevoet a laventure de Dieux. Et te hebbene, maer zij zijn sculdicheest le juggement en eest cu. te helpene tscip te bringhene,daer hijt nam, eist dat de meesterwille, bi der aventuere van Gode.Ende dits tvonnesse.[21.] 11 avient que un nief [21.] Het ghevalt dat eenvient a Bourdeux ou aillours de scip es te Bordeus of eIre, vantiele quisine, eome len use en la alzulker kuekene als men useertnief, les deux mariners en pou- in tscip twee sciplieden mueghenront porter un mes dementrers, wech draghen een ghereehte_ quils seront trenehez en la nief also ghedaen, als zij int scipet de tiel payn, eome i1 aura, ils bebben zouden, ende al zuleen deivent avoir selone ee qils brood, als men daer eit, endepourront manger a un manger, dat zijn zy seuldich te bebbenemes de beverage riens ne dei- naer dat zij eten mogben teerevent avoir hors de la nief. Et waerf, maer zij en zijn nieten deivent revenir prestement a seuldieh enighen drane te dra­Ja nief, issint que le mestre ne gbene uten seepe. Ende zijnperde ses oevres de la. Car si seuldieh varine weder te keerne,le mestre les y perdoit et il dat daer bi de meester niet eoeust damage, ils so nt tenuz a Ja- verliese tweere van den scepe,mendre ou si un des eompaignons want w&erd dat de meester scadese blesse par besoigne daide, iIs name bi ghebreke van den weerke.seront tenuz a faire garrir et zij zijnt seuldieh te beterne.amendre au eompaignon et au Item waerd dat enieh van denmestre et a eeux de la table. ghezellen hem quetsten in zyneEt eest le juggement ete. bederve bi fauten van hulpen.zij zullen ghehouden zyn ommehem te ghenesene ende te beternebi den meestre ende ghezellenvan der tafele. Ende dites tvonnesse.[22.] Un mestre frett sa [22.] Het ghevalt dat eennief a un marehant et est devisez meester bevreeht zijn scip enenentre eux et mys un terme pur coopman ende es besprokenDigitized by Google


und des Seerecbts von Damme.charger et le marchant ne li tusschen hemlieden ende ghetientpas einz tient la nief et maect zeker tijt te ladene, deles mariners par lespace de XV coopman ne houdes niet, maerjours et ascune foiz empert le houdet scip ende scipliedenmestre son frett par defaut du bi der spacie van XV daghenmarehant, le marchant est tenuz of meer, ende zomvile verliesta lamendre et en tiele amende, de meester zine vrecht endequi sera fait, les mariners auront zijn huus bi den ghebreke van denle quart et le mestre les trois coopman, de coopman es ghepartz.Cest le juggement etc. houden dat te beteme metzulker beteringhe, als men zecghenende oordeneeiren zal; daer­of zullen hebben de scipliedenIteen vierendeel ende de meesterde drie vierendeelen bi der re­I'I denen, dat hi de costen doenmoet.S9Ende dit es tvonnesse.[23.] Un marchant frett un I [23·] Een scipman bevrechtnief et la charge et la mett au een scip ende ladet tscip endechemyn et entrete cele nief en zettet te weghe ende hier binnenun haven et demoert tant, que es tvoorseide scip hIeven in dedeniers 1i faillent, le mestre poet ha vene, het gbevalt datten meebienenvoyer a son pays pur ster ghelt gbebreict, de meesterquerre de largent, mes il ne doit I mach wel zenden in zijn landmye perdre temps, car sille omme gheldt, maer hi en esfesoit, il est tenuz a rendre as I niet sculdich tijdt te verliesene,marcbans tous les damages, qils want daer hijt dede, hy es gheauront,mes le mestre poet bien bouden iegben de cooplieden inprendre des vins as marchantz alle de scade, die zij hebben •et les vendre, pour avoir son zullen; maer de meester machestorement, et quant la nief sera wel nemen winen ieghen denvenuz et arrives a sa droit de- coopman ende vercoopen omme• scharge, les vyns que le mestre secours te hebbene te ziereaura pris devient estre a fier mys bederve. Ende als tscip zal wesenque les autres seront venduz ne gheariveert te ziere rechten ontagreindre fier ne a meyndre, lastinghe, de winen, die de meeetaura le mestre son f,et come ster zal hebben ghenomen, zijnde ceux vyns, come il prendra sculdich ghestelt te zine up eenDigitized by Google


60 Der Ursprung der roles d'OI~ron und des Seerechts von Damme.des autres. Et cest le juggement fuer, also dandere vercocht zullenen ce cas.worden, -ende de meester zalhebben zine vrecht van dienwine, ghelike dat hi hebben zalvan den anderen. Ende dit estvonnesse.[24'] Un bach eIer est lodman [24'] Een contremeester esdune nief et est esleitz a la leedsman van enen scepe end.emesuir jusques au port, ou len es ghehuert tscip te bringhenela doit descharger, il avient bien tote in de havene, daert mentque en cest port y ait fermez, ontIaden zal, het ghevalt welou len mett les niefs pur de- dat in die havene zijn verscharger, le mestre est tenuz a I zekertheden, daer men de scepenpurvoier sa forme lui et ses leicht omme tontladene, demariners et y mettre balynges" meester es sculdich dat te voorqilsne pergent au plain ou que 'ziene omme hem ende ommela fourme soit bien balyngez, ziene sciplieden ende te lecgheneque Ies marchant naient damage, balenges, also dat de coopliedencar sils avoiet damages, le mestre gheene scade en hebben endeest tenuz a Iamender, sil ne die dat zij daeromme niet en verreson,par qui qil ne soit abatu~ liesen, dat scip niet wel ghedesa reson. Et le lodman ad baIengiert es , want daer debien fait son devoir; quant il ad cooplieden scade hadden, deamesne& la nief jusques a la meester eist sculdich te beteme,forme, car jusques illecques la hi en zecghe redene, waerommedevoit a mesuir et de celle dat of ghesleghen zij van ziereheure en avant les fies est sur redene. Ende de leedsman heiftle maistre et sur ses mariners. hem wel ghequijt, als hi tscipEt cest le juggement en ce cas. brocht heift in behoudenessetoter verzekerthede, want hi eistsculdich tote daer te bringhene,ende daerna staet fait up denmeester ende de ghezellen. Endedit es tvonnesse.Digitized by Google


11.Zur Gesehiehte des hamburgisehenHeringshandels.VonErnst Baaseh.Von alters her hat der Hering im hamburgischen Wirtschaftslebeneine grofse Rolle gespielt 1. Heringwascher werden hierschon im IS. Jahrhundert erwähnt I. Schonischer, flämischer,aber auch Nordseehering - Helgoländer 8 - erscheint aufdem Hamburger Markte. Im 16. Jahrhundert gingen die Hamburgernoch selbst auf die Fischerei, und der Helgoländer Heringwird wohl zum Teil von ihnen selbst in die Stadt gebrachtworden sein.Am wichtigsten war aber der Hering für die Beziehungen1 Benutat sind Akten der Commerz-Deputation und des Stadtan:hivsin Hamburg, ferner des Reichsarchivs im Haag und des Stadtarchivs inAmsterdam. FUr die Verhllltnisse der Schonenfahur wurde namentlich benutatein Manuskript der Commerzhibliothek (H. 524, 4°) aBeschreibung derSchonfahrer_Compagniec usw. Klefeker, Sammlung ete. VI, S. 338 Anm.,Kulierte die Absicht, aeine vollständige hamburgische Heringsgeschichtec Zllliefern, und in Bd. VII, S. 9 fF. liefert er wertvolle Materialien; doch bringtes die amtliche Stellung Klefekers mit sich, dafs er viele Dinge teils ganzverschweigt, teils nur kurz andeutet.I Rl1diger, Ramb. Zunftrollen, S. 104.I Lappenberg , Hamb. RechtsaltertUmer, S. 282; vgl. Koppmann inMitt. des Ver. f. hamb. Gesch. 1881, S. 55. Helgolinder Heringe nenntauch die von Ehrenberg in Mitt. ete. 18g8, S. 186 veröffentlichte Zollrolle,die llbrigens noch einer näheren Untenuchllng bedarf. Heigoiinder Heringeallf dem Hildesbeimer Markte 1451 bei Doebner, U.-B. d. St. Hildesheim 7,Nr. 12 (eit. bei Stein, Hans. V.-B. 8, S. 364 Anm. I).Digitized by Google


Zur Geschichte desHamburgs zu den Niederlanden. Der Hering bildet gleichsamdas Barometer fllr die Innigkeit und Wichtigkeit dieser Beziehungen;im 16. und 17. Jahrhundert. der Periode des engstenVerhältnisses zwischen den Niederlanden und Hamburg in derneueren Zeit, flUt dem Hering hierbei eine he"orragende Rollezu. Als jenes Verhältnis an Bedeutung verlor, das Interesse anEngland das an den Niederlanden in Hamburg allmählich verdrängte,nahm gleichzeitig auch die Bedeutung des holländischenHerings für den Hamburger Markt ab.Die westholländischen und friesischen Seeplätze lagen vonjeher mit groCsem Eifer der Fischerei ob; der von ihnen gefangeneHering hat später lange als der beste gegolten 1. Der,ftamischec Hering bildete in Hamburg einen wichtigen Einfuhrartikel,der im Weitervertrieb dann ein ebenso wichtiger Ausfuhrartikelwurde.Zunächst stehen die Beziehungen, in die der Hering Hamburgmit den Niederlanden gebracht, lediglich unter dem Gesichtspunktder Handelstechnik , der Behandlung der Ware. ImVordergrunde steht die Verpackung des Herings, eine Frage,die mit der Qualität, dem Ruf dieses Artikels in engem Zusammenhangsteht. So liegt ein Schreiben des Hamburger Ratsaus dem November 1468 vor, in dem den Räten von Schiedam,Rotterdam, Brielle, Zierikzee, Vlardingen, Godereide, Westenschouwen, Brou wersha yen, Veere und Vlissingen vorgetragenwurde. dafs die Kaufleute der umliegenden Städte und Landehindig über die schlechte Verpackung des holländischen Heringsklagten, der nur an den Böden der Tonnen gut gepackt, imInnem aber durcheinander geschüttet sei usw.; das diene zumSchaden des Kaufmanns und der Stadt Hamburg i man müssein Hamburg, wenn jene Städte nicht eine bessere Verpackungeinführten, Vorsorge treffen, dafs der Kaufmann nicht geschädigtwerde 11.Die darauf eingehenden Antworten der Städte zeigen, daCssie wohl das in Rede stehende Interesse anerkannten. Schiedam1 Ober die hollindischen Fischercien vgl. Beaujon, Qveraicht der ge­Ichiedenis van de Nederl. zeevisscherijen (Leiden 1885).I Ähnliche Klagen im 15. Jahrhundert zahlreich in den hansischenPublikationen, namentlich den UrkundenbUChern.Digitized by Google


hamburgischen HeringshaDdels.versprach, den Steuerleuten auf den Heringsfängern entsprechendeBefehle geben zu wollen; auch wolle die Stadt selbst besseraufpassen. Zierikzee schob alle Schuld auf die Kaufleute, dieden Hering von den Fischern lasten weise aufkauften und danndie Verpackung besorgten. Brielle berief sich auf die von derStadt geübte scharfe Aufsicht; niemand dürfe Hering in Tonneneinsalzen, er sei denn ordentlich gepackt; alle Tonnen würdenje nach dem Schiff gesondert bezeichnet; aller zum Verkaufkommender Hering müsse offen auf der Strarse ausgestellt werden.Rotterdam versprach dafür zu sorgen, dars jeder Heringsßingerseine Marke auf die Tonne setze; Veere erklärte, die Kaufleutepackten dort den Hering selbst, ohne dars man wisse, wie.Tatsächlich wurden in Holland im 15. und 16. Jahrhunderteine Reihe von Bestimmungen getroffen, die verhindern sollten,dars der holländische Hering in Mifskredit kam. Die Klagender Händler und Konsumenten hörten aber nicht auf und nahmenin der Mitte des 16. Jahrhunderts wohl eher zu als ab; siegewähren uns einen willkommenen Einblick sowohl in das Gebiet,das von Hamburg aus mit Hering versorgt wurde 1, wieauch in die Verhältnisse des Wettbewerbs zwischen den verschiedenenHeringsarten. Im Jahre 1545 beschwerte sich derBraunschweiger Rat beim Hamburger Rat über die schlechtePackung und Salzung des flämischen Herings, die Vermischungmit schlechter Ware usw. Eine ähnliche Klage kam 1555 ausHalle, ebenso aus Magdeburg. :tMit solcher böser Packungc,erklärten die Magdeburger, könnten sie im Oberlande nichthandeln; die Nürnberger, Franken usw. hielten sich an dieDeventerer Packung, die von Boden zu Boden erfolge und diebei dem rheinaufwärts nach Köln geführten Hering Ublich sei.Früher hätten die Nürnberger, Franken usw. Rhein- und Frankenwein,Stahl, Blech, Barchent, Sammet, Seide etc. nach Magdeburggebracht und hier Hering und andere Waren geholt; das alleshabe wegen der schlechten Packung aufgehört. Wenn sie vonHamburg I Last über Land holten, hätten sie nicht 10 Tonnen1 Über Teuerung des Herings in den Rheinlanden und Bezug vonHering Uber Hamburg vgl. Höblbaum, Buch Weinlberg 2, S. 254 (1573);Inventare hlUll. Archive. Köln 2, S. 34 Anm. I.Digitized by Google ...


Zur Geschichte desVollhering , alles übrige sei Salzlake, Grobsalz und anderer)unflathc; seien 4-6 ~agen gut, so sei in der Mitte der Tonneder Hering ,uber Kopf ingesturzetc, und manch ehrlicher Kaufmannwerde dann Betrüger gescholten. Die Folge aber sei.dafs man von dem flämischen Hering nichts mehr wissen wolleund wieder zum schonensehen zurückkehre. Die Magdeburgerforderten von den Hamburgern, diese müfsten in Zukunft aufder Deventerer· Packung bestehen, ferner, dafs kein flämischerHering, der nach Bartholomäi (24. Aug.) gefangen, aufgenommenwerde, endlich, dafs jede Stadt ihr besonderes Brandzeichen habe.Wenn die Hamburger nicht auf die Befolgung dieser Forderungenhinwirkten, müsse man andere Bezugsquellen suchen. Hamburgals , Stapel vom ftemischen Heringe uff diese Landec müssedies beherzigen. Packe man in den Niederlanden schlecht, somüsse man eben in Hamburg umpacken; das täten die Hamburgeraber nicht wegen des Schadens, den sie dabei erlitten.Ja, man warf den Hamburgern selbst vor, dars sie den vonden Kölnern ausgeschlossenen Brackhering aufkauften. ,undwerden all10 Land und Leute betrogene. Den Wardierem säheman durch die Finger, die Packer zapften die Lake nicht reinab usf.Auf diese Vorwürfe, die gewifs zum Teil nicht unberechtigtwaren, gab der Hamburger Rat zu, dafs er gern die Verfügungtreffen möchte, dafs der Hering von Boden zu Boden gepacktwerde; es sei aber zu befürchten, dafs der Heringshandel dannsich nach Bremen wenden werde. Als die Magdeburger hieraufdem Bremer Rat ihre Not klagten, bedauerte auch dieser dieschlechte Beschaffenheit des holländischen Herings, schob aberdie Schuld lediglich den Niederländern zu. Als dann im Jahre1557 die Magdeburger und Leipziger abermals über die Ver·packung klagten, verhandelten im Sommer 1557 und 1558 dieHamburger und Bremer über diese Fragen in Buxtehude 1.Wirklichen Erfolg konnte man doch nur erreichen durchdirekte Einigung mit den Niederländern. Der Hamburger Ratscheint auch eine solche versucht zu haben. Aus jener Zeit,1 Vgl. Koppmann, hamb. Kimmereirechnungen 7, s. In, 162f. (inhallecum negotio und in cauS2 hallecum).Digitized by Google


hamburgischen Heringshandels.wohl bald nach 1566 I, liegt die Instruktion rur eine Sendungdes Rats nach Amsterdam vor. In dieser Instruktion wird derKlagen des Erzbischofs Sigmund von Magdeburg, des BischofsJuHus von Naumburg·Zeitz und der Städte Magdeburg, Braun·schweig, Leipzig, Halle über die Packung des Herings gedachtund die Gesandten beauftragt, diese Gebrechen dem Rat vonAmsterdam, tals da de Stapel von dem fiamischen Heringe isc,vorzutragen und die Anstellung von Keurmeistem anzuregen,die die Heringstonnen kontrollieren sollten i tdenne wo dat lanckvorblyven und kein insehent gescheen scholde, were vormuthlich,dat de ftamische heringk derwegen gemeden, de ock uth Hoch·dudschlandt vorbandt werden mochte, dar uth den dem einenund andem, so im handel des herings sitten, schade und nadeelentstaen kondec.Das Ergebnis dieser Sendung ist aus den Akten nicht er·sichtlich. Tatsache ist aber, dafs die Klagen des Binnenlandesüber die schlechte Verpackung vorläufig verstummten. Geradevon der zweiten Hälfte des Jahrhunderts an sind in den Nieder·landen zahlreiche Verordnungen ergangen, die sich mit derHeringsfischerei beschäftigen und Mifsbräuche aller Art abzu·stellen bestrebt sind Gewifs sind die aus dem Reiche kommen·den Klagen nicht ohne Einfiufs hierauf gewesen i man erkanntewohl, dafs der holländische Hering in Gefahr war, gänzlich inMifskredit zu geraten I. Im besonderen wurde dem nach Ham·burg und Bremen gerichteten Heringshandel Aufmerksamkeitzugewandt; eine vom 17. März 1593 datierte Ergänzung zudem grofsen Plakat vom 27. April 15828 verbot ausdrÜcklichdie FÜhrung von Hering, der vor dem Johannistage gefangenwar und nicht mindestens zehn Tage in dem ersten Salzpökelgelegen, nach Hamburg und Bremen.Mit dieser in der ganzen Geschichte des Heringshandelseine grofse Rolle spielenden Bestimmung kamen die Niederländerden WÜnschen der Hamburger entgegen. In der hamburgischenBursprake auf Petri (22. Febr.) 1534 findet sich schon die Be-1 Der Erzbischof Sigmund wird in der Instruktion als ventorben bezeichnet;er starb 14- Sept. 1566.I Vgl. z. B. das Plakat yom 9. Mirz 1580, Groot PIac. Boek I, S. 716.• Gr. PIac. Boek I, S. 727.B .... i.ebe GeK"biebt.blätter. xxxm. 1. 5Digitized by Google


66 Zur Geschichte desstimmung, dafs der Hering nicht vor dem Johannistage gefangenund nicht verkauft werden solle vor Ablauf der .zehn Tage, indenen er ,in der ersten Peckelc gelegen. In. der Bursprake aufPetri 1594, wie auf Thomae (21. Dez.) 1596 wurde jene Bestimmungwiederholt und ihre Verletzung mit der Beschlagnahmedes Herings bedroht I.Man hatte gerade um diese Zeit in Hamburg Veranlassunggenug, den Heringshandel zu pflegen. Er war in hohen Aufschwunggekommen; von der ~herrlichen Nahrung des Herings,welche neulich in dieser Stadt so merklich gewachsene, sprichtder Rat in einer Mitteilung an die Bürger vom 9. Dezember1603; und ebenda, dafs »diese Nahrung des Herings in kurzenJahren durch Gottes Gnade so mächtig alhier gewachsen I dafssich viel hundert Personen davon ernähren«. Dieser vortrefflicheSt:md des Heringshandels bestimmte auch den Rat, den Bürgerndavon abzuraten, den Hering unter die Waren zu versetzen, diedem Handel der Fremden entzogen und allein den Bürgernvorbehalten waren. Der Rat wies darauf hin, wie leicht sonstdieser Handel sich nach Bremen, Stade und andern Orten wendenwerde; in Bremen sei bereits ein lebhafter Heringshandel. Trotzdemwurde schliefslich der Hering unter die dem Handel derBürger allein vorbehaltenen Waren aufgenommen: in der Praxissind aber die den Gästehandel verbietenden Vorschriften stetsnur sehr mangelhaft beobachtet worden I. Und ihr Interesserur den Heringshandel zeigte anderseits die Bürgerschaft, indemsie den Antrag des Rats, die Heringsbüsen , wenn sie aus derSee kamen. mit einem Zoll von 5 Schillingen per Last zu belegen,ablehnte B•Zu den Ereignissen im Anfang des J 7. Jahrhunderts. diezeigen, wie grofsen Wert man in Hamburg auf die Erhaltungdes guten Rufs des Handels mit holländischem Hering legte,gehört die Konvention von 1609. Vorbereitet war sie schondurch die Korrespondenzen aus dem 16. Jahrhundert. Im Jahre1 Die Bursprake von 1594 in der Handschrift der Commenbibliothek;die von 1596 bei Klefeker, Sammlung 7 S. 21 i ebendort S. 598 fr. die Eidedes Hering-Wardierers und -Packers.I Vgl. BlaDCk, Sammlung 1 S. 491 fr.a 1604, Mai 3., 11.Digitized by Google


hamburgischen Heringshandels.1603 regten dann die ,gemeinen Kaufleute und Redere, sosich des Heringfanges und derselbige verhandelinge in unsererStadt [Hamburg] gebrauchen«, an, es möchten die Holländerin ihre Heringszertifikate auch die Bestimmung aufnehmen, darsder Hering nicht am Lande, sondern auf dem Schiff, mit demer gefangen, gesalzen werden müsse. Der Grund lag in denmannigfachen Betrügereien, die bei dem englischen (Yarmouth)­Hering ~orgekommen' waren j auch wollten die Hamburger dieZertifikate über Heringe von Katwijk, Scheveningen und einigenandern kleinen Orten, an denen keine Packstätten waren, nichtmehr anerkennen. Ihre eignen Bootsleute verpflichteten fernerdie Hamburger Heringsrheder zu genauer Aufzeichnung des Tagesund der Zeit, wann sie die Heringe gefangen, Aufzeichnungen,die von den Bootsleuten nachher in Hamburg eidlich zu bekräftigenwaren. Schliefslich forderten die Hamburger von denHolländern, dafs der Hering nicht mit westindischem Sabe gesalzenwerde, u. a. mehr. Die Holländer machten hingegen aufdie Notwendigkeit aufmerksam, zu verhüten, dafs der Heringnicht schon auf der hohen See verkauft werde j alle sonstigenguten Mafsregeln würden dadurch vereitelt. Bei der HamburgerHeringsfischerei war es augenscheinlich damals gäng und gäbe,dafs den Fischern sogenannte , Folgersc oder , Ventjagerscnachfuhren, die ihnen den Hering auf See abkauften und ihndann ohne jede Kontrolle in den Handel brachten 1.Die Folge dieser Auseinandersetzungen war dann die Konvention,die am 22. Mai 1609 der Hamburger Rat mit denStaaten von Westfriesland und Holland abschlofli I. Sie bildetfür lange Zeit die Grundlage des Herings handels zwischenHolland und Hamburg. Ihr Inhalt besteht in vier Hauptbestimmungen:I. verpflichteten sich beide Kontrahenten, inihrem Gebiet zu verbieten, dafs jemand Hering fangen oder inTonnen salzen solle vor dem 24. juni, bei Strafe der Beschlagnahmedes Herings; bevor er an Land gebr:acht wurde, sollteer mit einem Wrackzeichen versehen und vor jakobi (25. juli)1 Hamb. Rat an· dic GccomDlittirtcn d~r pfscn Fischcrei in Sccland,8. März 1603 i Dcputiertc der grofscn Fischerci etc. von Holland und Westfrieslandin DeUt an den Hamb. Rat, 10. April 1604.I U. A. gedruckt Kierckcr 7, S. S96 tJ. i vgl. auch Bcaujon, S. SS f.S·Digitized by Google


68 Zur Geschichte desnicht verkauft werden; 2. sollte zur Aufrechterbaltung dieserBestimmung beiderseits scharfe Aufsicht beobachtet werden undZertifikate erforderlich sein, dafs der Hering nach dem 24. Junigefangen und in den Schiffen, in denen er gefangen, in Tonnengesalzen und mit denselben Schiffen aus See eingebracht worden;über alles dieses sollte der Schiffer mit ~wei Bootsgesellen eidlicheAussage zu machen haben; 3. aller anderer Hering, der ohnesolches Zertifikat in die beiderseitigen Gebiete eingeführt würde,sollte ohne Unterschied für unzeitigen Hering erachtet und dementsprechendbehandelt werden; 4. der mit richtigen Zertifikatenversehene Hering sollte in Hamburg sogleich aufgelegt, verkauftund weiter versandt werden, nur dafs er vorher zehn Tage inseiner ersten Salzlage (Peeckei) gelegen haben mufste; aus keinenandern Gründen sollte der Hering festgehalten und sein Weitertransportgehindert werden.Eigentlich neues enthielt also diese Konvention nicht; ihreBedeutung liegt in der vertragsmäfsigen Kodifizierung von Bestimmungen,die bisher von jeder Partei einseitig vorgeschriebenwaren; die gegenseitige Verpflichtung ist erst durch diese Konventionerfolgt.Zwei Punkte haben namentlich in der nächsten Zeit Anlafszu Erörterungen gegeben. Zuerst die Frage der bereits erwähntenFolger oder Ventjager. Die Staaten von Holland und Westfrieslandhatten am 24. April 1614 gegen diese ein Mandaterlassen. Der Hamburger Rat, vorher von dieser Absicht benachrichtigt,hatte darauf versprochen, auch seinerseits einMandat zu erlassen, ,daCs die von dieser Stadt in dem gegenwertigenJahr ausfahrenden Buysen und ihre Schiffer und Steuerleutekeinen Hering in der See an einige Ventjagers oder Folgers,noch auch ein Fischer dem andern solle verkaufen, übergebenoder vermangeln , sondern dafs ein jeder Schiffer, Stürman undFischer seinen eigenen gefangenen Hering selbst an Land bringenund alda verkaufen sollee. Dem Rat wurde es offenbar nichtleicht, dies Mandat zu erlassen; die hamburgischen Heringsbuysenhatten einen weiteren Weg in See als die aus Holland undWestfriesland aussegelnden, und die Folger waren schwer zuentbehren. Das Mandat wurde auch nur versuchsweise auf einJahr erlassen. Und schon im Januar des folgenden Jahres batenDigitized by Google


hamburgisehen Heringshaadels.die Heringskaufleute , Rheder und Schiffer den Rat um Aufhebungdes Mandats, durch das der Hering tellrer werde undSchiffer und Kaufleute Verlust hätten; ohne Folger könne manvon Hamburg aus keine Heringsbuysen ausrüsten. Das Mandat tscheint dann nicht erneuert worden zu sein i es wird später nichtmehr erwähnt.Weitere Schwierigkeit machte sodann die Frage der Verpackung.Es kam hier namentlich der Verkehr Hamburgs mitdem Binnenlande in Betracht, und man sieht, welch hohen Wertman in Hamburg darauf legte, dars die hier vorgenommeneUmpackung und Zirkelung des Herings überall respektiert unddanach die Ware als hamburgische Ware betrachtet werde. ImJahre 1610 wurde diese Frage zwischen den Städten Hamburgund Lübeck erörtert, wobei die Lübecker geltend machten, darsvon Hamburg bezogener Hering, der in Lübeck besichtigt worden,6-8 Wochen daselbst gelegen habe und dann umgepackt werde,nicht mehr als' hamburgisches, sondern als Lübecker Gut zuerachten sei.Anderseits wurde man in Hamburg oft genug in die Notwendigkeitversetzt, den von dort aus ins Binnenland vertriebenenHering zu verteidigen. Aus Lüneburg, Braun'ichweig, Hildesheimkamen wiederholt Klagen. Im Jahre 1625 entstand hierüber einlebhafter Briefwechsel zwischen Hamburg, Lübeck, Braunschweig,Enckhuizen. Die Hamburger Heringshändler schrieben die Fehlerder Packung den Holländern zu, die zu kleine Schiffe verwandten,auf denen der Hering nicht ordentlich gepackt werden könne.übrigens kamen solche Mängel auch bei andern Fischen, beimLachs und Stockfisch, vor. Auch über zu kleine unzeitig ge_fangene Heringe klagte man; im Jahre 1635 schrieb derBraunschweiger Rat an den Hamburger, dafs es damit immerärger werde und .deswegen unter den Kaufleuten, Hokern undgemeiner Bürgerschaft alhie grorser Unwille und fast ein Tumult1 Im Wortlaut liegt das Mandat nicht vor; an dem Erlafs ist nichtzu zweifeln; Gecomm. der gr. Fischerei ete. an d. Hamb. Rat, 17. Mirs;Hamb. Rat an die Gecommittirten, 22. März; Hamb. Rat an Rat von Emdenu. an Gecommittirte, 3- Juni 1614; Kaufleute, Rheder ete:. der Heringbuysenan d. Hamb. Rat Januar 1615; Gecommittirte UlW. an d. I-kmb. Rat24. Januar 1615.Digitized by Google


Zur Geschichte dessich ereugetc i auf offenem Markte war es wegen der schlechtenWare zu ärgerlichen Auftritten gekommen.Solchen Beschwerden gegenüber konnte Hamburg nichtsandres tun, als auf strenge Beobachtung der bestehenden Vorschriftenzu sehen und im übrigen die Klagen an die holländischenStädte weiter zu geben. Im Jahre 1625 wurde dem von -Enckhuizenkommenden neuen Hering einmal die Anerkennung derZertifikate des Enckhuizener Rats verweigert, zum grorsen Ärgerdes letzteren i im Jahre 1649 wurde eine Partie Hering, die vonEnckhuizen kam, in Hamburg als schlechte, stinkende Wareerklärt und zurückgesandt, ein Verfahren, das einen Protest desEnckhuizener Rats zur Folge hatte; wenn, so erklärte dieser,wegen einiger schlechter Heringe die ganze Partie als untauglichhingestellt werde, so wolle man damit nur den Preis drücken.Jedenfalls erkennt man aus solchen Schritten Hamburgs, dars esihm Ernst war und dars es keine Neigung hatte, sich seinenHeringshandel durch schlechte Manipulationen verderben zulassen. Bei der grorsen Bedeutung, die der Heringshandeldamals für Hamburg besars, war das begreiflich; und darsHamburg dabei im wesentlichen nur mit den Holländeorn zu tunhatte, zeigt die Tatsache, dars der holländische Hering um jeneZeit noch den Hamburger Markt beherrschte. Die Zahlen, diewir aus dem dritten und vierten Jahrzehnt des 17. Jahrhundertsbesitzen, lehren, dars die Heringseinfuhr aus den Niederlanden40-60000 Tonnen jährlich betrug, während die Einfuhr vonnorwegischem und schottischem Hering noch sehr gering war I.Aber nicht nur der Rat bemühte sich, diesen Handel aufder Höhe zu halten, noch mehr Interesse hatte die Körperschaft,die speziell dem Heringshandel sich widmete, die Brüderschaftder Schonen fahrer. Nnchdem der Schonensehe Heringsfang aufgehört,hatte diese Gesellschaft sich dem Handel mit holländischemHering zugewandt und neben der ,. Vereinigung der Heringshändler«I, die aber wenig hervortritt und wohl allmählich in1 Zeitschrift d. Ver. C. hamb. Geschichte 9. S. 410.I Du am Scblufs unter I. abgedruckte Dokument von 1608 zeigt dasBestreben' der HeringshindIer. sich zu einer Preisvereinigung zusammenschliefsen.Digitized by Google


hamburgischen Heriogsbaodels. 71die Schonenfahrer-Brilderschaft überging I, bildete sie das Hauptorganfür die Interessen dieses Handels. Um den Mifsbräuchenim Heringshandel entgegenzutreten, stellten die Schonen fahrer ineinem Beschlufs vom 28. März 1662 SI einige Grundsätze fest.Der Rat sollte ersucht werden, Schritte bei den holländischenStädten zu tun; kein Heringshändler sollte holländischen Heringannehmen oder verkaufen, der nicht gezirkelt und sonst ordnungsmäfsigbehandelt sei, dem Vorkauf des Fisches von den Schiffensollte gesteuert werden usw.Die Schonenfahrer hatten ihre guten Gründe, als sie sichfester denn je zur Beobachtung der den holländischen Heringbetreffenden Vorschriften zusammenschlossen. Um die Mitte desJahrhunderts erwuchs nämlich diesem Hering eine nicht ungefährlicheKonkurrenz. Der nordische, schottische und shetlandischeHering zeigte sich häufiger als früher auf dem HamburgerMarkt. Namentlich der nordische oder Berger-Heringwar stets in Hamburg gehandelt worden; er war aber nicht sogeachtet wie der holländische, unterlag auch nicht den zahl·reichen Vorschriften der Behandlung wie jener, wurde z. B. nichtgewrackt und gezirkelt. Trot"dem und obwohl in Hamburg deröffentliche Kleinverkauf, die Verhökerei des Berger-Herings verbotenwar, wurde er als geringere Ware doch konsumiert undging namentlich über Hamburg in nicht unbedeutenden Quantitätenins Binnenland, aber auch in die Ostseestädte, Dänemark,Schweden usw. Die hamburgische Bergerfahrer-Gesellschaft nahmdiesem Hering gegenüber dieselbe Stellung ein wie die Schonenfahrerdem flämischen gegenüber. In der Verpackung unterschiedensich bdde Arten dadurch, dafs der nordische in föhrenen,der flamische in eichenen Tonnen verpackt wurde.Seit der Mitte des Jahrhunderts nun drang der nordischeHering im Handel energischer vor; er tat dies nicht immerauf legitimem Wege; es kam vor, dafs nordischer Hering inflämischen Heringstonnen verpackt war, um den Schein zu erwecken,flämischer zu sein. Naturgemäfs erregte das VordringenJ Die .meisten_ der Heringshändler waren. wie aus dem envlhntenDokument von 1608 hervorgeht, Mitglieder der Schonenfahrer-Gesellschaft.I Am Schlafs aoter 11. augedrackt.Digitized by Google


Zur Geschichte desdes nordischen Herings zuerst die Aufmerksamkeit, weiterhin dieErbitterung der mit holländischem Hering handelnden Kaufleute.~Diese unleidliche nordische Heringshandlungc, so klagte imJahre 1653 das Amt der Vollhöker in Lüneburg, sei ein • hochstrafbarerHandel c, und jeder, der sich mit diesem Handel~ beßecketc, müsse bestraft werden. Die Schonen fahrer in Hamburg,deren Interesse es entsprach, dem flämischen Hering dieAlleinherrschaft zu wahren und seine durch äufserliche Kennzeichenund obrigkeitliche Fürsorge geschaffenen Privilegien zuverteidigen, suchten natürlich den nordischen Hering möglichstin der allgemeinen Achtung herabzusetzen. Er sei minderwertig,so stellten sie dar, weil er zu früh. im Februar und März, gefangenund dann nicht zu rechter Zeit gesalzen werde. so dafsdurch ihn .oftern mehr Krankheit als Gesundheitc verursachtwerde. Trotzdem stellten sie nicht in Abrede, dafs auch dernordische Hering eine >Gottesgabec sei; in Hamburg aber undlobenliegenden Ländern und Ortern« verursache er den Menschen~fast mehr ein Gift als Gesundheit«; man möge ihn deshalbseewärts weitersenden.Das Streben der Schonenfahrer ging also vornehmlich dahin,den Vertrieb des nordischen Herings ins Binnenland zu verhindern,ihn auf die Wiederausfuhr zur See zu beschränken.Als im Jahre 1660 nordischer Hering von Danzig nach Hamburgkam. baten die Schonenfahrer um ein Verbot der Ausfuhr zuLande; und als im Jahre 1663 von Magdeburg nordischerHering zurückgeschickt wurde, beantragten die Schonen fahrerKonfiskation.Der Rat bewahrte doch solchem Drängen der Schonenfahrergegenüber Zurückhaltung; den guten Ruf des Herings,wie er von Hamburg bezogen zu werden pßegte, wollte er gewifsnicht geschädigt sehen, anderseits aber auch den alten Handelmit Berger-Hering nicht zugrunde richten. überhaupt wurdedie Stellung des alten hamburgischen Handels mit holländischemHering, wie er sich in der Schonenfahrer-Gesellschaft konzentrierte,um jene Zeit durch eine Reihe von Momenten schwer erschüttert.Wohl standen die Holländer, so weit sie es in ihrem Interessefanden, den Schonenfahrern in dem Kampfe gegen den nordischenHering zur Seite; gegen die Verwendung holländischer Herings-Digitized by Google


hamburgiscben Heringshandels.73tonnen für nordischen Hering kam aus Enckhuizen ein sehrentschiedener Protest, und der Hamburger Rat schrieb durchDekret vom 4. Mai 1664 die Benutzung von föhrenen Tonnenfür den nordischen Hering ausdrücklich vor. Aber dieselbenHolländer, deren Hering man hier schützen wollte, machtenanderseits den hamburgischen Heringshändlern das Leben rechtsauer.Im Frühjahr schickten sie ihre Lieger und Faktoren nachHamburg, die dort die Heringe, wie andere holländische Waren,verkauften. Dadurch wurde den Hamburger Händlern derHering verteuert; den Vermittlergewinn strichen die Holländerselbst ein. Im Mai 1663 baten die Schonenfahrer den Rat, ermöge verordnen, dars solchen Faktoren ,ihre Faktoreyen voreine Butterscheibe alhie zu treiben und uns das Brod für demMunde wegzunehmen, nicht müge verstattet werden«.Auch den Verfall der eignen Heringsfischerei schrieben dieHamburger zum Teil den Holländern zu; die starke Konkurrenzder letzteren, die Vorschrift, nicht vor dem Johannistage zufangen, die weite Entfernung der Stadt von den Fangplätzen,bewirkte, dars die hamburgische Heringsfi~cherei in der Mittedes Jahrhunderts aufhörte. Als die Hamburger dann versuchten,die Heringe auf den Schiffen selbst einzukaufen, hinderten dieHolländer dies mit energischen Mitteln, Zertifikaten etc. Es istdeshalb von Interesse, wenn wir hören, dars selbst die Schonenfahrerbereits im Jahre 1660 den Gedanken äurserten, an derenglischen Küste den Heringsfang zu treiben, ja im folgendenJahre sogar davon sprachen, dem König von England eineRekognition für jeden Hamburger Herings -Boyer, den er zurFischerei an seinen Küsten dulde, zu entrichten. Dem Rat wardies aber bedenklich; auch meinte er, »wir werden uns dieHolländer über den Hals ziehen •.Tatsache ist aber, dars nun von Hamburg der Heringsfischereiin den schottischen Gewässern und dem Handel mitdem dort gefangenen Hering eine viel grörsere Aufmerksamkeitgeschenkt wurde als bisher. Es mehrten sich die Klagen derInteressenten, dars schottischer und shetlandischer Hering alsholländischer und natürlich zu billigerem Preise verkauft würde.Der Rat von Enckhuizen drohte im Jahre 1668, man werde denDigitized by Google


74 Zur Geschichte desHering nicht mehr nach Hamburg senden. Wirklich sind umjene Zeit Schiffe mit holländischem Hering nach dem aufstrebendenHarburg gegangen. Grofses Ärgernis erregte es aberbei den Holländern, als im Jahre 1668 einige Hamburger Schiffenach Schottland fuhren; es wurde sogleich vermutet, dafs siedort dem Heringsfang obliegen würden, und die Generalstaatenbeschwerten sich am 18. Mai hierüber beim Hamburger Rat,indem sie sowohl den Fang wie die voraussichtliche Verpackungjenes Herings in holländische Tonnen als eine sehr bedenklicheSache hinstellten. Der Rat beeilte sich, die Erklärung abzugeben,dafs jene Schiffe nicht auf den Fang, sondern nur auf denEinkauf von Hering gefahren seien, sprach aber ausdrücklichseine Mifsbilligung solches »Privat·Vornehmenc aus, wodurch leichtdie .von vielen Jahren hero wol stabilirte und dUlch ßeissigeAufsicht bisher in gutem Stande erhaltene Herings· Handlungverderbet und in Abgang gebracht werden kondtec j er \'ersprachgenaue Kontrolle des Herings nach Rückkehr jener Schiffe und,~dafs solcher und dergleichen zu Zerrüttung der Commercienangesehener Beginnen nicht weiter vorgenommen, viel wenigerwerkstellig gemacht werden möge« 1.Einmal mifstrauisch geworden, sahen die Holländer dochvon nun an den Hamburgern scharf auf die Finger; sie ahntendie nahende Konkurrenz, und der holländische Resident inHamburg berichtete über jeden Vorfall in dieser Angelegenheitsorgfältig in seine Heimat. Bitter beklagte sich im Jahre 1671der Rat von Enckhuizen in Hamburg, dafs hier einige Kaufleutemehr ihrem eignen Interesse nachgingen als dem des allgemeinenHandels j 6-900 Tonnen Bergerhering seien kürzlich nachRufsland gesandt, meist in holländischen Tonnen verpackt, ohneZweifel, um dort als holländischer Hering verkauft zu werden.Die Hamburger blieben ihrerseits den Holländern an Gegenklagennichts schuldig j mit dem Salzen und Keuren des Heringswerde es in Enckhuizen, so klagten die Hamburger 1677, immerschlechter j worauf die Enckhuizer antworteten, wenn die Hamburgerihren guten Hering durch Zurücksendung und andere Härtenweiter so schlecht behandelten, würden sie ihn in andere Plätze1 Nach Reichsarchiv im Haag; vgl. Beaujon a. a. O. S. 82.Digitized by Google


amburgischen Heringshandel~.75an der EIbe senden. überhaupt war man in Holland, namentlichin Enckhuizen, übe~ die Schärfe und Rücksichtslosigkeit, mit derin Hamburg Verstöfse gegen die den Hering betreffenden Vorschriftengeahndet wurden, sehr unzufrieden, besonders auch überdie Verkaufsusancen , die man hier eingeruhrt hatte, so die Be.zahlung in Dritteln, die seit 1686 in Hamburg eingeführt warim Gegensatz zu der früheren, für die Holländer günstigerenBezahlung in Bankgeld oder Albertstalern und dänischen Kronen 1.Auch dafs die Schonenfahrer sich eng zusammenschlossen, umden von holländischen Faktoren eingerichteten heimlichen Niederlagenund Verkäufen des holländischen Herings entgegenzutreten,war den Holländern sehr unbequem. Wieder und wieder drohteder Rat von Enckhuizen, er werde seine Heringsschiffer vonder ihnen auferlegten Verpflichtung, den nach der EIbe bestimmtenHering nur nach Hamburg zu führen, entbinden. Undals sich der Hamburger Rat im Jahre 1686 beschwerte. dafsvon Enckhuizen Hering nach Altona gehe, erhielt er von Enckhuizendie Antwort, man könne nichts dagegen tun. Auch inBremen klagte man übrigens über die schlechte Verpackung desholländischen Herings, so dars man oft Salzpeckel rur Heringbezahlen müsse, wodurch »notwendig dieses lobliehe und nutzlieheCommercium in grofse decadens gerathen und anderwertshintransportiret werdenc würde B.Wie streng man in Hamburg an den Vorschriften über denHeringshandel festhielt , lehrt ein Konflikt, in den sie Hamburgmit dem Kurfllrsten von Brandenburg \·erwickelten. Der Ratkonfiszierte im Jahre 1694 die Heringsladung eines BerlinerHeringshändlers Berbich, da dieser schon oft sich eines falschenZirkels bedient und mit ihm den weniger guten holländischenHering bezeichnet hatte. Es schlofs sich hieran eine lange Erörterungzwischen Berlin und Hamburg j ein Bericht der kurfürstlichenKommissare verurteilte das hamburgische Verfahren,und das Berliner Gericht erkannte dem Berbich eine Ent-J Beschlufs der Schonen fahrer 1686, Jan. 21; Enckhuizer Rat an Hamb.Rat 5. Juli; 23. Aug. 1686; 25. April 1687.I Bremer Rat an Rat v. Amsterdam. 29. Sept. 1700 (AmsterdamerStadtarchiv).Digitized by Google


Zur Geschichte desschädigung yon 3000 Talern zu. Noch J 717 verhandelte derpreufsische Resident Burchard hierüber mit dem Hamburger Rat.So yortrefflich und richtig es war, die Heringshandlungdurch strenge Aufrechterhaltung der Vorschriften auf ihrer Höhezu halten und den Kredit des holländischen Herings zu festigen,und so streng die Schonenfahrer namentlich den Holländerngegenüber auf Lieferung einwandfreier Ware bestanden, so gingdoch das Bestreben dieser Gesellschaft ohne Frage noch weiter.Es lag ihnen mindestens ebenso Yiel daran, sich das Monopoldieses Handels und gute Preise zu sichern, als den Hering ingutem Ruf zu halten. Deshalb schlossen sie sich auch immerfester zusammen. Am 29. November 1695 beschlossen sie, ihre,Ordnungc weiter zu .erklärenc und zwar dahin, dafs yon nunab aufser den ,Oberen und Alten, die mit Hering handeltenc,kein Heringshändler für sich allein es unternehmen dürfe, denersten neuen holländischen Hering ,zu verschreiben, zu besprechen,zu kaufen oder sonsten auf einigerley Weise an sichzu bringenc, sondern jeder sich stets an die Oberen und Alten,ISO würcklich mit Häring handlene, zu wenden habe und mitihnen .participirenc solle. Wer dagegen handle. dem sollesogleich der beim Eintritt in die Schonenfahrer·Brüderschaftentrichtete Dukaten zurückgegeben, ihm die Brüderschaft • aufgekündigetcund die damit zusammenhängende Packerei , wiejede andere Freiheit und Gerechtigkeit entzogen werden.Weiter: Als im Jahre 1696 ein Berliner Kaufmann für sichzehn Last Hering von Amsterdam hatte kommen und in derNachbarschaft Hamburgs abpacken lassen, erblickten die Schonenfahrerdarin eine Schädigung »der hiesigen Häring.Handlereeund den Verderb des Hamburger Heringshandels. Dem Berlinerkonnten sie schwer beikommen; wohl aber beschlossen sie am3. Dezember 1696, dem hamburgischen Schiffer. der jenenHering nach Berlin geführt, keine Güter wieder mitzugeben, eheer sich nicht mit den Schonenfahrern deshalb .völlig abgefundene.Und wenn in Zukunft einmal ein Hamburger oder fremderSchiffer wagen würde, im Köhlbrand oder an einem andernPlatze an der Eibe Hering einzunehmen und nach andernOrten hinzuführen, sollte mit solchen Schiffern ebenso verfahrenwerden.Digitized by Google


hamburgischen Heringshandels. 77Eine solche übertragung zÜnftlerischer Ideen auf kaufmännischeEinrichtungen konnte den Schonenfahrem keine neuenFreunde schaffen; und gerade in jener Zeit war es sehr bedenklich,auf solchen Forderungen zu beharren; am allermeisten inHamburg, das, von aufstrebenden Konkurrenten umgeben, damalsein StUck seiner alten Verkehrs- und Handelspolitik nach demanderen, wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich aufgebenmufste.Zunächst waren es die Bergenfahrer , die sich im Interessedes nichtholländischen Herings den Schonenfahrern entgegenstellten.GegenÜber dem Bergerhering war die Praxis offenbarallmählich schon etwas freier geworden. Zwar hatten die Schonenfahreres noch bewirkt, dafs am 18. Februar 1698 der Ratdekretierte, es sei den Zollschreibern zu befehlen, ~ keinen Zollzettelzu ertheilen, es sey dann, dafs darauf geschrieben, dafs esftamiscber Hering, wie imgleicben denen Zöllnern für dem Steinthorund Winserbaum, dafs sie keine Berger, Drontbeimer oderAhlburger Hering hinauspassiren lassen, be sondern solchen anhaltensollen.. Damit sollte der Verbreitung der letztgenanntenHeringe im Binnenland vorgebeugt werden. Dabei liefs es auchein weiteres Dekret vom 26. April 1699; doch gestattete diesesausdrücklich, dafs ~der Berger Hering zu Wasser ein- und ausgelassen,auch in der Stadt verkaufet werden möge«; letztereshatten die Schonenfahrer frflher nie dulden woUen.Der nordisch· schottische Hering hatte somit immer nocheinen schweren Stand in Hamburg, was dem Handel sehr nachteiligwar; da man aus Hamburg jenen Hering schwer erhaltenkonnte, versorgten sich Mecklenburg, Brandenburg, Lüneburg u. a.aus LÜbeck mit dieser Ware. Oder die Hamburger Bergenfahrerliefsen den Hering nach Altona bringen, nachdem sie in Hamburgschon den ZOU entrichtet hatten. Kauften die Schonenfahreraber wirklich einmal nordischen und schottischen Hering, soverstanden sie die Preise erheblich zu drflcken.Dann aber kam die kaiserliche Kommission, der jeder, derBeschwerden hatte, sein Leid klagte. Die Bergenfahrer verslumtendie Gelegenheit nicht; sie waren gerade jetzt mehrfachvon den Schonenfahrern schikaniert worden. In mehreren SchriftstÜckenlegten sie im Jahre 1708 der Kommission, dem Rat undDigitized by Google


Zur Geschichte desden Kommerzdeputierten ihre Sache dar. Sie vertraten den~freien Handele mit nordischem, schottischen, Berger. und AalborgerHering und forderten, dafs dieser zu Wasser wie zu Lande~ungehinJert und ungekränket, gleich anderen aus Norwegenkommenden Güterne jederzeit passieren möge. Um den Unter·schied von dem holländischen Hering kenntlich zu machen, müsseder nordische stets in Föhren· oder Tannenholz gepackt seinund sogleich nach seiner Löschllng an bestimmten Plätzen ge·wrackt. ge"irkelt und taxiert werden. Dies dürfe aber nichtden Schonenfahrern übertragen, sondern es müfsten besonderePersonen dafür angestellt werden. Der Verkauf in der Stadtmüsse in beliebiger Quantität jedem freistehen. Im wesentlichenforderten also die Bergenfahrer nichts als Gleichberechtigungihres Handels.Unterstützung fanden sie Lei der Vertretung der Kaufmannschaft,den Kommerzdeputierten ; sie wiesen hin auf die:tIntriguene, mit denen die Schonen fahrer den Bergenfahrern liesso saur machen c, dars diese den nordischen Hering jenen nurmit Schaden verkauften, und sie baten das Kollegium derSechziger, dars die »freye Handlung ungekrllnket bleiben, damitdie liebe Armuth, welche den Segen Gottes wollfeil geniessenkönte, dureh den Eigennutz nicht ohne Ursach gedrüeket werdenmögec 1. Auch der Rat meinte, man müsse sehen, diese Hand·lung uu facilitiren und auf einen gewissen, dienlichen und nützlichenFufs zu setzene. Ausdrücklich wurde ferner vom Ratanerkannt, dars die Schonenfahrer ,in puneto dieses bisher fort·gesetzten Monopolii im geringsten keine Privilegia exclusiva vorzulegengehabt«, sondern dafs sie den Lauf des freien Heringshandelsbisher »nicht wenig gehemmetc, der Stadt geschadet,den Preis des Herings gesteigert hätten.So günstig dies für den nordischen und schottischen Heringwar, so wäre doch wohl kaum viel aus dem Angriff der Bergenfahrergegen die mächtige Schonenfahrer-Gesellschaft geworden,wenn nicht die ersteren einen starken Bundesgenossen gefundenhätten: das war der englische Gesandte Wich. Die unmittelbareVeranlassung dazu bot eine Beschwerde einiger Kaufleute, die1 Gravamina der KODlmerzdeputierten, 1708 Okt. s.Digitized by Google


amburgiscben Heringahandels. 79schottischen Hering zum Preise von 3977 $. 2 .ß verkauft hatten;hierfür hatten die Schonen fahrer ihnen nicht weniger als 900.$2.ß Wrackgeld berechnet. Wegen dieser ungeheuren Forderungwandten sich jene Kaufleute an den Rat wie auch an Wich.Letzterer benutzte diese Gelegenheit, um gegen die Stellung derSchonenfahrer im Heringshandel, den Zwang, den sie dadurchausübten, dafs man nur ihnen Hering verkaufen durfte, einenenergischen Vorstofs zu machen. Er bestand in erster Linieauf dem freien Handel mit Heringen rur die Untertanen seinesKönigs, er verwarf die Forderung der Schonenfahrer , dafs allerHering in ihre Häuser gebracht werden müsse, um dort umgepacktund taxiert zu werden. Er bestritt den Schonenfahrerndas Recht der Kontrolle über allen Hering ohne Rücksicht derHerkunft; der schottische Hering ginge die Schonenfahrer garnichts an, und die Untertanen cle!< Königs von England seiennicht verpflichtet, sich ihren Vorschriften zu unterwerfen; nichtauf ihr Recht, sondern nur auf ihren Vorteil stützten sich dieSchonenfahrer ; ihr ganzes Strehen, dem flämischen Hering eineAusnahmestellung anzuweisen. ziele auf nichts anderes, als denganzen Heringshandel an sich 1.U ziehen. Wich stellte folgendeForderungen: I. dafs der von englischen Untertanen hierhergesandte Hering an einen Ort gebracht werde, den die Stadtdazu bezeichne, dieser Ort aber ganz unabhängig von denSchonenfahrem sein müsse; 2. dafs der Hering wieder ausgepackt,nach Qualitäten gesondert, jede Art gewrakt, jede Tonne miteiner Marke über die erfolgte Taxe und Probe versehen werde j3. dafs das öffentlich zu geschehen habe, und zwar durch vomRat angestellte und beeidigte Wraker oder Taxatoren, die abernicht identisch mit denen der Schonen fahrer , auch nicht vonletzteren abhängig sein dürften; 4. dafs die Eigentümer diesesHerings oder ihre Kommissionäre die Freiht'it haben müfsten,solchen Hering zu kaufen, rur wen sie wollten, und aus derStadt zu versenden, wohin sie immer wollten 1.Solchem rücksichtslosen Vorgehen gegenübt'r, das alle altenVorurteile über den Haufen warf. hatten die Schonenfahrer einenschweren Stand. Es sei :tfelsenfeste Wahrheit, dafs hier in1 Wichs Promemorien vom 28. April u. 28. Juli 1710.Digitized by Google .


80 Zur Geschichte deikuin Handel undW0kunter der schottluchc; niemand inWrach:t:habe das Recht, zu wracken und zu zirkeln usw. Die VorschlägeWichs wurden nicht nur als der Ruin der Schonenfahrergesellschaft,sondern auch als mit der Verfassung der Stadt unvereinbareNeuerungen hingestellt. Wich aber fand entgegenkommendesVerständnis bei den Leuten, die dem Eigennutz derlängst abgentiki Die Kommerzdekctnerten:t:ine seiner DenkflDH'ifteklli ceIlegte, trugen dicfthrhcren Kaufmann~ dieser erklhrtn710: Wich sei die KommerzdepntifltiCndem Rathwie es in dierichten, dafs wegen dieser Hering-Handlung sowoll Ihre Königl.Majestät von Britannien wegen dem schottischen Hering, als einjeder Kaufmann in seinen Klagen geholfen und nicht in seinerHandlung wegen der Berger·Hering praejudiciret werden mögec.Wich aber wünschte, dafs der Behandlung des schottischenfeste GrundIaht tterde. und liefsdrängen.sich der Rat hllier befürchteteIlögerung , Verhm:isher Sechziger ,dieliemRWeIlngs-Handelsich der Abstimmung in der Versammlung der Bürger enthaltenmöchten c. Die Schonenfahrer machten nämlich grofse Anstrengung,ihre alte Stellung zu verteidigen. Und der holländischeResident war eifrig tätig, um die alten Privilegien des holländischenHerings zu schützen I.gelangte Wie:iSchonseitens desJfherungen im wesentlichenHerings gegen1 Schon am I. Oktober 1709 erscheint die Heringsangelegenheit in denBerichten des holländischen Residenten, um seitdem fllr lange Zeit nichtmehr aus ihnen zu verschwinden. Die Darstellung bei ßeaujon S. 83 f.,wonach der Resident erst 1715 bemerkt habe, was vorgehe, ist irrig.Digitized by GI


hamburgischen Hermpbande1s. 8r.wie ihn der flämische bezahlte; besondere Packräume ; öffentlicheUmpackung; amtliche Anstellung von Wrackem und Packern fltrden schottischen Hering; freier Verkauf an Jedermann. ZweiPunkte dieses Entwurfs aber erregten den Widerspruch der eng·liscben Regierung.Erstens: Hamburg forderte, dars die englischen Untertanenkeinen Hering auf der Eibe von der MÜDdung bis an die Stadtan Land brachten oder verkauften. Damit wollte Hamburg sichfUr einen wichtigen Artikel den Stapel wahren. Wich erklärtedies fltr eine Beeinträchtigung der Handelsfreiheit, wie die Hol·JIlnder sie sich nicht gefallen liefsen ; - in der Konvention vonJ 609 befindet sich eine solche Bestimmung nicht -; das besteMittel, so meinte Wich, den Heringsbandel an die Stadt zufesseln, sei, ihn möglichst frei zu geben und auch den schottischenHering in die hohe Achtung zu bringen, die der holländischebereits geniefse, und dementsprechend ihn ohne Vorurteil zu b~handeln. Zweitens: jedes Schiff sollte mit einem Attest versehensein, dafs alle Heringe nach dem 24. Juni gefangen seien.Hierauf bemerkte Wich, dafs der schottische Hering schon imMai von guter Qualität sei, was bei dem holländischen nicht zu·treffe; es wUrde eine schreiende Ungerechtigkeit sein, wenn manauf diese Weise· die britischen Untertanen der Vorteile beraubenwolle, die Gott ihnen zuwende. ('brigens sei es ja Sache derTaxatoren, bei vorzeitig gefangenem Hering, der nicht von guterQualität, dies festzustellen; der Preis werde dann entsprechendgeringer sein 1.Der Rat verzichtete hierauf auf beide Punkte, ja er b~willigte ausdrücklich den britischen Untertanen im Heringshandeivolle Gleichstellung mit den Hol1lndem. Am 31. JanuarJ 7 I I wurde die Konvention abgeschlossen; doch veröffentlichteder Rat sie vorsichtigerweise nicht I.War es so dem englischen Gesandten durch die Energieseines Auftretens gelungen, dem Handel mit schottischem Heringeine gleichberechtigte Stellung zu erkämpfen, ihn von den Schi·1 Wichs Promemoria '10m S. Januar 1711.• Auch KJefeker druckt sie nicht ab; sie findet sich bei Schmaus,Corpus juris gentium academicum (Leipz. 1730) 2, S. 124311'.HauIsc:he Geacbicht.blätter. XXXllr, J. 6Digitized by Google


82 Zllr Geschichte deskanen einer kleinen, aber mächtigen, monopolsüchtigen Gesell­Ichaft zu befreien I, so hatte gleichzeitig der holländische Gesandteauf demselben Gebiete einen noch schwierigeren Kampf zu be­Itehen. Es ist klar, dafs das von den Schonenfabrem ausgeübteMonopol dem Heringshandel und der Fischerei der Holländerebensoweilig vorteilhaft sein konnte, wie ·dem schottischen Heringshandelder Anspruch der Schonenfahrer , dafs kein Hering vonHamburg ins Reich gesandt würde, er sei denn durch ihre Kontrolegegangen. Auch war der den Schonenfahrem fast· alleinzufallende Ankauf des Herings fUr die holländischen Händler, denendie Preise diktiert wurden, sehr lästig. Mit Recht erblickten siein diesem Zustande, der alles andere, nur kein freier Handelwar, die Hauptursache für die geringe Entwicklung ihres Absatzesnach Hamburg und eine Ermunterung fUr die Konkurrenz andererHeringssorten.Anlafs. diesen Verhältnissen nlher zu treten, gab demholländischen Gesandten van den Bosch die wiederhohe Erfahrung,dafs die holIändi»chen Heringsschiffe oft wochenlang ungelöschtim Hafen liegen und warten mufsten, bis die beeidigten Packerund Wracker der Schonen fahrer ihnen ihre Ladung abnahmen.Der Gesandte wandte sich mit dieser Beschwerde an den Ratund unterzog bei dieser Gelegenheit den ganzen Zustand desHeringshandels in Hamburg einer eingehenden Erörterung. SeineWünsche richteten sich im wesentlichen auf folgendes: I. Freiheitdes Heringshandels, so dafs ein jeder, der hier den Hering vonholländischen Kommissionären gekauft habe, ihn packen, keurenund versenden lassen könne, nach seinem Gutbefinden und unabhängigvon den Schonen(ahrem; 2. dafs die holländischenKommissionäre den Hering drei Tage in den Schiffen fUr diehamburgischen Kaufleute zum Verkauf stellen sollten; nach Ablaufdieser Zeit sollte ihnen freistehen, den Hering an jedermannzu verkaufen und sich der Keurmeister usw. zu bedienen, welcheletztere vom Rat ernannt werden müfsten; J. dafs aller vondeutschen Kaufleuten in Holland gekaufter Hering gegen den1 So schrieb Wich am 10. Sept. 1710 an den Rat: es komme denHambllrgem zu gute, wenn sie -ne soient plus exposes au monopole et aux\'exations, que 1a Compagllie de Scanie a voulu exercer aur eux ••Digitized by Google


hamburgisc:heD Heriaphandela.üblichen Zoll in Hamburg passieren möge, und dafs es freistehenmöge, sich der hamburgischen Keur zu bedienen, oder sichmit der \loUändischen Keur und Marke zu begnügen; 4. dafsein .mit ~ring aus Holland ankommender Schiffer bis zumI. Oktober n\cht länger als sechs Tage aufgehalten werden dürfe~d am sechsten Tage fertig sein müsse; nach dem I. Oktobermüsse er am vi.;rten Tage gelöscht haben.Wie sein englischer Kollege sah also nun auch der holländischeGesandte in der Freiheit des Heringshandels das Interesse seinesLandes. Namentlich aber in dem dritten Punkt erblickte van denBosch eine Bedingung, die, wenn erfüllt, den direkten Heringshandelmit Deutschland sehr (ördern werde. Hamburg war nach seinerMeinung noch immer ~de vornaemste plaats, daer den hollantsehenharing geconsumeert werde; er schätzte die Einfuhr jähr·lich auf etwa 4000 Last 1, meinte aber, sie werde sich weiterhöhen lassen, wenn der Handel nicht so behindert werde.Bezeichnend ist das Interesse, das den holländischen Kom·missionären entgegengebracht wurde; direkte Verbindung mit demdeutschen Binnenlande unter Vermittlung holländischer Kom·Plissionäre in Hamburg, mit Ausschaltung der Schonenfahrer, waralso das Ziel, dem van den Bosch zusteuerte. Um es zu erreichen,entfaltete e" eine lebhafte Tätigkeit.Der Hamburger Rat war den holländischen Vorstellungenim allgemeinen nicht abgeneigt; auch er besorgte, ~dafs derHering-Handel von dieser guten Stadt mehr und mehr möchteabgekehret werden, falls man nicht bey Zeit«:n darunter Rich mitder Holländischen Nation hierin setzen und die gesuchte reme·dirung belieben mögte«·. Eine Einigung mit Holland e~pfahlskh um so mehr, als auch Preufsen schon Schritte getan hatte,pm das Monopol der Schonenfahrer zu beseitigen und die hohenHeringspreise für die preufsischen Untertanen herabzudfÜcken.Anderseits machte aber_ der Rat dem holländischen Gesandtenkein Hehl daraus, dafs von einer Bevorzugung des flämischenHerings, wie sie bisher bestanden, nicht mehr die Rede sein1 Tatslchlich wurden damals nur 2-3000 Last jlbrlicb in Hamburggepackt; vgl. am Schlufs die Liste unter IlI.• RatsproJokoll 20. Jau. 1711.6·Digitized by Google


Zur Geschichte deskönne; bauend auf die ~weltgepriesene aequanimitete der General·staaten und des ~Herm Residenten Justessee hoffe er, daCs man'es nicht übelnehmen werde, wenn der Rat auch mit andemMächten Vereinbarungen wegen des Herings träfe. Seitens derHoIllnder konnte man wenig hiergegen einwenden; selbst derKontrakt von 1609 schlofs nichtholUlndischen Hering nicht aus.Aber die vollständige Freiheit des Ha nd eIs mit Hering, wievan den Bosch sie forderte, wollte der Rat doch nicht bewilligen;das widersprach dem noch immer geltenden Grundsatz des Ver·bots des Handels zwischen Gast und Gast, und dieser holländischeWunsch deutete zu offenbar auf eine Schädigung des hamburpchenEigenhandels. Der Gesandte sah auch bald ein, dafs er dieholländischen Kommissionäre in Hamburg vorläufig nicht befriedigenkönne, und dafs es hauptsächlich auf einen rur dieFischerei und Holland vorteilhaften Abschlufs ankomme.Die runf Wünsche. die er nun mit Genehmigung der GeneralstaatenHamburg vorlegte, waren folgende: I. Die Keurmeistersollten nur vom Rat abhängig sein und jedem Kaufmann undKommissionär auf Wunsch zur Verfllgung stehen; 2. das Packenund Keuren des Herings sollte auf offenen Höfen und' Plätzenstattfinden, wo nur holländischer Hering liege; 3. die Keurmeistersollten gen aue Buchruhrung über das Keuren halten, aUeetwaigen Fehler angeben usw.; 4. innerhalb vierzehn Tagen nachdem Verkauf müsse die Keur erfolgen; 5. Zirkel und Marke fürden holländischen Hering müfsten sich unterscheiden von denenfllr andere Heringe.Namentlich gegen die erste und zweite Forderung machtendie Schonenfahrer lebhafte Opposition; die Abhängigkeit derWracker und Wardierer von ihrer Gesellschaft und die alleinigeBenutzung ihrer Höfe nahmen sie als altes Recht in Anspruch.Die andem Wünsche liersen sie sich gefallen, selbst die im fünftenPunkt geforderte nochmalige Zirkelung. Dagegen sprachen siedie feste Zuversicht aus, ~man werde nach diesem auch in Hollandseiner Verpftichtung 1, keinen Hering auf Altona und Harburg zusenden, besser, als eine Weile her geschehen ist, nachleben undzu beyderseits beste die mit einander errichtete Pacta feste haltene.1 Formell bestand eine solche Verpflichtung aber nicht.Digitized by Google


amburgischen Heringshandeis. 85ZU.neuen Vereinbarungen kam es aber nicht. Der Gesandtevan den Rosch hat im Jahre 17 I I mehrere zum teil sehr scharfeNoten an den Hamburger Rat gerichtet, in denen er nicht nurdie Prätensionen der Schonenfahrer rücksichtslos verurteilte,sondern auch den Rat selbst mit Vorwürfen über die Verzögerungder ganzen Angelegenheit nicht verschonte. ,Ich murs,' so berichteter am S. Juni I7 11 nach dem Haag, 'zu meinem Leidwesenerklären, dafs ich noch keinen Ort gesehen habe, wo mandie Geschäfte so langsam und mit , JSoo quaede gratiec c behandeltj sie verstehen es sehr gut, Gesandte an der Nase zuführen und hinzuhaltenc. Von jenen fUnf Forderungen lehntendie hamburgischen Unterhändler die in der zweiten enthaltene,dafs nur holländischer Hering in den Höfen niedergelegt werdensolle, sogleich ab. Sie nahmen ferner Anstofs an dem Wort, Commissionärc im Art •. I und befürchteten, dafs sich darauseine Begünstigung der holländischen Lieger entwickeln werde;der Rat wollte deshalb jenem Wort die Erklärung ,Bürger undEinwohnerc hinzugefügt wissen. van den Bosch gab nach, erreichtees aber trotzdem nicht, dafs die Bestimmungen in einemVertrage festgesetzt wurden. Durch die Jahre 1711 und 1712hat er unaufhörlich, aber fruchtlos verhandelt. Der Grund, dafs~ zum AbschIufs nicht kam, beruhte nicht etwa in einer besondernVorliebe des Rats rur die SchonenCahrer, das erkannteschon van den Bosch richtig, sondern mehr in der Abneigungdes Rats, Dinge vertraglich festzusetzen, die eigentlich doch nurseine Polizeibefugnisse betrafen und die er ebensogut auf demWege der Verordnung regeln konnte. So oft van den Boschauf den mit England abgeschlossenen Traktat hinwies. antworteteder Rat: der Handel mit schottischem Hering sei gering j jahrelangseien kaum 1-2 Schiffe mit diesem Hering angekommen,der überdies teilweise verdorben gewesen sei. Dars sich dieEngländer dieselben Vorteile wie die Holländer vorbehalten, warletzteren doch sehr empfindlich, und van den Bosch meinte. essei um so natürlicher. wenn der holländische Hering. der zuallen Zeiten den Vorzug vor allen andem Heringen gehabt!mindestens doch auf gleichem Fufs mit dem englischen behandeltwerde.Wenn nun auch die Holländer einen Vertrag nicht' erreichten,Digitized by Google


86 Zur Geschichte deswurde das M.onopol der Schonenfahrer nun doch endgiltig beseitigt.In dem Entwurf des Hauptrezesses von 17 I 2 war imArt. 47 die Bestimmung beantragt 1, daCs, nachdem der Rat mitdem Kollegium der Sechziger beschlossen. daCs der schottischeHeringhandel -ein freyer Handele sein solle, nun auch der Handelmit dem nordischen oder Bergerhering freigegeben werden solle,und daCs dieser an einem bestimmten Orte gelagert, durch bestellteWracker und Packer eingepackt werde, so daCs »das gantzeMonopolium und zwar dergestalt, dafs einem jeden Kauffmannmit allerhand Sorten von Hering zu handeln freystehe, aufgehobenewerde. Zwar machten die bürgerlichen Kollegien zuerst Schwierigkeitenund wollten die Rechte der Schonenfahrer nicht antasten,während sie hinsichtlich des nordischen Heringshandels alles annahmen.Als aber der Rat darauf hinwies, daCs die Konventionmit England nicht verletzt werden dürfe und daCs der Handelmit schottischem und mit nordischem Hering in keiner Beziehungzu den Schonen fahrern stehe, fügte sich die Bürgerschaft; dasMonopol jener war auch gesetzlich gebrochen, der Heringshandeleine »freye negocee geworden. Als dann die Schonenfahrer sichan den Kaiser mit einem Gesuch um Hinausschiebung der Bestätigungdes Rezesses wandten, betonte der Rat in seiner Gegenschrift·die Notwendigkeit, daCs die Taxation, Wrackung usw.den Schonenfahrern genommen und die -Herings -Negoce allenund jeden frei gelassen werde, indem einesteils die Schonenfahrer-Gesellschaftin c!gard der norwegischen und holländischenUnterthanen als Käufer und in c!gard hiesiger Bürger und Einwohnerund den übrigen Kaufleuten im Reiche, an welche dieselbewieder abgesetzet werden müssen, als Verkäufer und die.jenige. die am meisten dabey interessiret sind und dannenherohey solcher Taxirung einig und allein ihren Vortheil beobachtenwerden, anzusehen seine. Die Schonenfahrer hatten keinen Erfolgmit ihren Protesten i sie scheiden endgiltig aus ihrer maCsgebenden,monopolistischen Stellung im hamburgisch~n Heringshandelaus. Doch blieb immer noch der gröCste Teil des Herings-IWcstphalen. Geschicbte der Haaptgrundgesetze der Hamb. VerfassungI. s. 371 i Klefeker 7. S. 601 r.• 27. Mai 1713.Digitized by Google


hamburgischen Heringlhandels.handels in ihren Händen; der Rat schonte sie, da es meist einflufsreicheLeute waren, und bewilligte ihnen alljährlich die Freiheit,einen eigenen Zirkel zu benutzen.Während von Holland aus noch eine Heringskonventionmit Hamburg erstrebt wurde. regte schon im Jahre 1715 dieenglische Regierung eine Abänderung ihrer Konvention von 171 ian, eine Abänderung, die die hollä.ndischen Bestrebungen starkbeeinflussen mufste. England forderte nämlich: der englischeHering müsse vor dem Verkauf öffentlich auf den Packhöfen geprüftuud eventuell mit Hering und Peckel aufgeftlllt, gute Tonnenvon schlechteren oder ganz schlechten durch äufserliche Zeichenunterschieden werden. Ferner: der holländische Hering werdenicht gewrackt oder umgepackt, wie es mit dem englischen derFall sei, was sich ergebe aus der Reputation, die der hQUändischegeniefse, während es tatsächlich ganz derselbe Fisch sei; dieserInconvenienz, so forderte England , müsse man durch besondereStrenge gegen den englischen Hering begegnen und deshalb jezwei Wracker und Packer ausschliefslich für die englischenHeringe anstellen. Sodann ward gefordert, dafs die englischenUntertanen nicht an eine bestimmte Zeit oder Tag gebundensein lollten , sondern dafs ihnen freistehe, Hamburg zu jederZeit mit dieser Nahrung zu versehen; die beschworenen eerti·fikate sollten also wegfallen.Die letzte Forderung, die Aufhebung des Fang. und Ver·kaufstermins, war jedenfalls die wichtigste; sie hat die sich an·schliefsende Verhandlung ganz beherrscht. DaCs die Verpflichtungüber den Temlin des Fangs und Verkaufs dieGrundlage des Handels mit holländischem Hering war, ist klar;hob man jene Verpflichtung für eine andre Heringsgattung auf,liefs man frischen Hering schon im Mai und vor Johannis aufdem Hamburger Markt zu, so war das ftlr den Handel mitholländischem Hering sehr gefährlich. Der holländische Residentsetzte deshalb alles in Bewegung, um zu verhindern, dafs derRat jene englische Forderung genehmigte; er stellte sie hin abden Versuch einer Verletzung der Konvention von 1609, derenArt. 3 allen Hering, der nicht mit den betreffenden Certifikatenversehen sei, als ~unzeitigenc bezeichnete und mit der Beschlag.nahme bedrohte. Die Verhandlungen, die zwischen den General·Digitized by Google .


88 Zur Gac:hicbte desltaaten und ihrem Residenten auf der einen und dem Rat auf'der andem Seite gepflogen wurden, zeigen, wie schmerzlichden Holllndem das Eindringen des englischen Herings auf'dem Hamburger Markte war. Der Rat erkllrte auf ihre wiederholtenVorstellungen, dafs er an dem Traktat von 1609 festhaltenwolle.Er befand sich offenbar in sehr peinlicher Lage; denn Wichbestand entschieden auf den englischen Forderungen und betonteunablässig, dafs der englische Hering im Frühjahr b~r sei alsspäter. Die englische Regierung beschwerte sich über die Verzögerungder Angelegenheit und bezeichnete den Traktat von1609 als Bevorzugung einer andem Nation, die man als berechtigtnicht anerkennen könne 1. Schliefslieh gab der Rat am8. Juni 1716 unter dem Stadtsiegel dem englischen Gesandtendie Erklärung ab, dafs ~man von Seiten der Stadt, wann guterzeitiger Hering, auch vor Johannis, an Land gebracht werdenlollte, selbigen einzulassen nicht difficultiren würdec I. Eine vertragsmlfsigeFeststellung dieser Erklärung lehnte der Rat, da esnielen Anstöfslichkeiten unterworfen sein dürftec, abI. Hiermitgab Wich sich vorläufig zufrieden.Durch diese Erklärung war das Prinzip der Konvention von16°9 allerdings stark erschüttert, die Zulassung von Hering vorJohannis ausgesprochen j dafs er gut sein mufste, entsprach jadem englischen Interesse durchaus. Auch erkannten die Hoilinderwohl die Bedeutung jener Erklärung. Freilich gelang es vaoden Bosch erst nach längeren Bemühungen, den Wortlaut jenerErklärung kennen zu lernen; dann aber zögerte er nicht, energischgegen sie aufzutreten; er forderte den Rat auf, sie wiederzurückzunehmen, widrigenfalls die Generalstaaten genötigt wären,in Glückstadt ein Magazin anzulegen und dort holländische undpreufsische Packer und Wardierer anzustellen'. Da die Hamburgerwiederholt sich beschwert hatten, dafs der holländischeHering auch an andere Elbplätze als Hamburg ging, wufste vao1 Lord Townsend an Wich 13. Mirz 1716: -que ces delais ont mauftiJemine devaot Sa Majestl5.; Promemoria Wich 22. Mai 1716.• KleCeker 6. S. 338.• Ralsprotokoll 13. Januar 1716., Promemoria vom 30. Dezember 1716.Digitized by Google


ambUlJischen Heringshandel ..den Bosch sehr wohl, dars ihnen eine solche Drohung weniggefallen konnte.Aus den Verhandlungen, die der Rat darüber mit demKollegium der Sechziger pflog, sieht man die Verlegenheit, inder er sich befand; er äufserte hier seine Zweifel, ob die Engländerim stande sein würden, Hering vor Johannis hierher zubringen; bezeichnend ist die weitere Darlegung, dals er zwar dieEinlassung guten Herings vor Johannis genehmigt, dafs er aber»wohlbedächtlichc die Frage, ob solcher Hering gekeurt undgewrackt werden könne, :tin suspenso gelassene habe 1. Ganzunzweideutig scheint dies Verfahren nicht; aber schwer hatte esder Rat zwischen den streitenden Interessen. Tatsächlich regteder Rat bei Wich an, ob nicht der Erklärung vom 8. Juni hinzugerugtwerden könne :tjedoch ohne Köre und Wrackec. Wichlehnte diese Zumutung entschieden ab. Die ganze Angelegenheit'Verlief vorläufig im Sande. Es ist einige Zeit still in dieserSache; nur van den Bosch erinnerte den Rat mehrfach in Noten,die an derber Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lief sen , anseine Pflicht, dem Kontrakt von 1609 nichts zu vergeben.Mit der Erklärung von I 716, die im Grunde doch wirkungslosgeblieben war, wollten sich die Engländer aber nichtzufrieden geben. Von schottischen Heringen waren im Jahre"1717 von der See 612 Last 67 8/, Tonnen eingeruhrt, das waretwa der sechste Teil aller in diesem Jahre in Hamburg gepacktenHeringe. Das Streben nach Erh(Shung der Einfuhr ihres Heringstrieb die Engländer zu weiteren Schritten. Im November 1718regte Wich abermals den Abschlufs einer Konvention an, indemer ausdrücklich auf eine Bestimmung über den TermiD desFangs und Verkaufs verzichtete. So kam am 8. Februar 1719eine neue hamburgisch-englische Herings - Konvention zustande I.Sie unterscheidet sich wenig von der von 17 11; in steter Beziehungauf die Behandlung des holländischen Herings schreibtsie das gleiche .Verfahren rur den englischen vor. Der Art. Igestattet ganz allgemein die freie Einfuhr des englischen Heringsgegen den üblichen Zoll. ohne dafs eine zeitliche Beschränkung1 Ratsbelchlu(. vom 7. Aug. 1716.• KleCeker 6, S. 339 ff. ; 7. S. 26 f.Digitized by Google


Zur Geschichte deaausgesprochen war. Das war der Punkt, der dem mifstrauischenvan den Bosch sogleich in die Augen fiel. Die VerhandlungenWichs mit dem Rat hatte er vergeblich zu stören versucht; dieForderung, ihm Wichs Denkschrift mitzuteilen, hatte der Rat abgelehnt;Drohungen und Grobheiten hatten nichts gefruchtet.Nach dem Abschlufs aber legte van den Bosch, von den General·staaten beauftragt, Protest gegen die Konvention ein, die in ihrerallgemeinen Fassung eine Verletzung des Traktats von 1609 bedeute;auch stützte sich van den Bosch darauf, dafs das Kolle,der Sechziger nicht befragt worden sei. Das war aber irrig; dasKollegium hat seine Zustimmung zu dem Vertrag mit Englandgegeben. Wir müssen uns an dieser Stelle versagen, die eigentümlicheArt zu schildern, in der van den Bosch mit dem Ham.burger Rat, bei dem er beglaubigt war, verkehren zu müssenmeinte. Mit seinen Protesten hatte er keinen Erfolg. Der Rataber erklärte ihm nach der Ratifikation ausdrücklich 1, dafs ernicht beabsichtige, den Traktat von 1609 zu verletzen, im Gegenteilihn festhalten wolle, wenn ihm auch leider öfter 'empfindlicheStöfse zugefflget werden, dafs auf der EIbe an andere Orte derHering gebracht oder aufwärts fahrende Schiffe überliefert, aufbeide Art aber ohae Keur und Wracke weiter verfflhret und dadurchder Kaufmann in Ober-Teutschland schwierig gemacht, wo nichtgar abgeschrecket und zugleich hiesigen Bttrgem die Nahrungentzogen wirde. Man könne dem Rat aber nicht verdenken,wenn er auch dem Handel mit englischem Hering Beachtungund Pflege zuwende.Dies war ein deutlicher Fingerzeig für die HolUmder, aufwelche Weise sie das gefährdete Terrain behaupten oder wiedergewinnenkonnten. vanden Bosch bezeichnete zwar jene hamburgischeBeschwerde als ,frivole en opgeraepte praetextenc; dioDeputierten der grofsen Fischerei in Delft aber nahmen es dochernster und erkundigten sich sogleich beim Hamburger Rat nachdem Sachverhalt, versprachen auch, allen MiCsbräuchen entgegentretenzu wollen.Wenn nun auch die Holländer unter dem Druck des englischenWettbewerbs auf die Alleinherrschaft ihres Herings mehr1 Ratsprotokoll 10. Mai i Reaolutie .der Generalstaaten I. Juni 1719.Digitized by Google


hamburgisc:ben Heringlhandcll.und mehr ~erzichten mufsten, so sahen sie doch argwöhnischauf die Beobachtung des Kontrakts von 1609. Dieser Kontraktwar freilich schon lange zu einem Anachronismus geworden 1; erberuhte doch im wesebtlichen darauf, dafs beide Kontrahenten- Hamburger wie Holländer - Heringsfischerei trieben; nachdemdie Hamburger diese aufgegebeo, waren alle Bestimmungen desKontrakts, die das Verfahren der beiderseitigen Fischer, Bootsleuteusw. regelten, hinfällig gewordea. übrig geblieben wareigentlich nur die Verpflichtung Hamburga hinsichtlich des Ver~kaufs unzeitig gefangenen Herings. Die Einhaitung dieser Verpflichtungaber beobachtete Holland mit scharfem Auge; dennbei der Stellung, die die Engländer jener Verpflichtung gegenübereinnahmen, lag in diesem Punkte der Keim zu steten Konflik1len.Und solche suchte der Hamburger Rat ängstlich zu vermeiden.Als am 11. Juli 173 I der holländische Resident Mauricius sichbeklagte, dafs schon vor mehreren Tagen frischer englischerHering angekommen sei, der sicher vor dem 24. Juni gefangensei, liefs der Rat die Sache gründlich untersuchen und versprachMafsregeln, ,dafs alle Collisiones zwischen den Eng- und Hollindernsorgfältig vermieden werden«. Man machte aber damalsin Hamburg die Erfahrung, daes, während der Heringshandelam Platz sichtbar abnahm·, mehr denn je holländischer Heringan andere Elbplätze ging oder an oberelbische Schiffer unmittelbarabgeliefert wurde; auch nach der Weser ging weit mehrholländischer Hering als bisher, was vielleicht im Zusammenhangemit der englisch-bremischen Herings· Konvention vom 17. Aprill 731 •steht. Der Hamburger Rat erklärte daher dem Mauricius ganzoffen, er sei bereit, den Traktat von 1609 'so viel möglich zuhaltene, doch erwarte er, dafs auch die Holländer ,dieser Stadtvor anderen solche Nahrung gönnetenc '. Zahlreiche Zeugnissezeigen überdies, dafs Hamburg gegen mangelhaften schottischenund shetländischen Hering rücksichtslos einschritt.I Schon das Ratsprotokoll vom 29. April 1711 spricht dies aus.I Vgl. uatcn die Liste des 1693-1744 in Hamburg gepackten Herings.Die Abnahme beruht wob I zum grorsen Teil auf dem 1727 eingefllhrtenTransito, der die Folge batte, dars die Durchfuhr des Hcrings liunahm.• Gedruckt Mutens, SupplEmcat au Reeueil I, S. 2111'. (Göttiagea 1802~• Rataprotokoll 13. Juli, 16. Juli, 14- Sept. 1731.Digitized by Google ..


Zur GtlCbichte desInfolge dieser Erörterung überreichte Mauricius im August1732 den Entwurf einer neuen Herings-Konvention. Er enthieltunter Beibehaltung der Konvention von J 609 noch einige weitereBestimmungen. Auch vom Rat wurde hierauf ein Entwurf ausgearbeitet;schliefslich aber überwogen doch in Hamburg dieBedenken gegen ein neues Abkommen überhaupt; es konntedoch nicht viel mehr enthalten, als schon bestand, und durchdie abermalige vertragsmäfsige Festsetzung des Fang- und Verkaufsterminsnur die Engländer reizen. Anderseits mahnte dieAbnahme des Heringshandels in Hamburg, dafs man diesemGeschäft mehr Sorgfalt als bisher zuwenden müsse. Der Ratgab deshalb am 10. April 1733 dem Mauricius eine ausführlicheErklärung über die Haltung, die er ~dieser allhier so viel möglichwieder empor zu bringenden Handlung« widmen wollte, eineErklärung, die im wesentlichen alle Punkte erledigte. JedesEingehen auf die Fang- und Verkaufszeit vermied der Rat, erklärteaber, dafs der Vertrag von 1609 weiterbesteben solle.Auf diesem Gebiete sich neutral zu halten, wurde dem Rat abersehr schwer gemacht. Von seiten Englands wurde wiederholtauf eine Abänderung der Bestimmung über die Fang- und Verkaufszeithingewirkt. Im Jahre 1 732 meldete sich auch Wichwieder mit einem, auf Erneuerung der Konventionen von 1711und 1719 hinzielenden Antrag. Der Rat erklärte sich damalsgem duu bereit, lehnte es aber ab, dafs, im Hinblick auf dieMeinungsverschiedenheit, die nuo einmal über die Fang- undVerkaufszeit bestehe, hierüber irgend etwas vertragsmäfsig festgesetztwerde 1. Eine neue Konvention mit England kam nichtzustande. Sobald aber der Rat, wie im Jahre J 738, infolge einer holländischenBeschwerde den englischen Gesandten erinnerte, dafs keinvor dem Johannistage gefangener Hering nach Hamburg kommendürfe, ward ihm von dem Engländer die Antwort: Die Gütedes schottischen Herings stehe in gar keiner Beziehung zu demJohannistage und es sei ganz überflüssig, sich weiter über diesenPunkt zu ereifern; die ~Maximenc der Hollinder gingen Englandnichts an; Mitteilungen an die englischen Kaufleute hinsichtlichder Zertifikate zu machen, lehnte Wich ab. Im übrigen bezogI RatsprolokoU 29. Okt. 1732.Digitized by Google


hamburgischen Heringshandels.er sich auf die Erklärung des Rats vom Juni 1716, die die Zulassungvon Hering, auch wenn er vor dem Johannistage gefangen,ausspreche. Diesmal bestand aber der Rat entschiedenauf der Ansicht hinsichtlich des Johannistages und bezog sichauf die langjährigen, in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen 1.überhaupt sieht man aus allem, dars, so sehr Hamburgbestrebt war, es mit den Engländern nicht zu verderben, es dochängstlich vermied, sich mit Holland wegen der Heringssache zuentzweien. Durch eine Reihe von Anordnu.ngen an die Zollbehördenusw. suchte der Rat alle billigen Wünsche der Holländerzu befriedigen; grorsbrittannischer Hering, der vor der Zeit gefangenwar, wurde unbarmherzig zurückgewiesen-.Das sichtbare Streben der Engländer, den Hamburger Marktund die Durchfuhr durch Hamburg tür den grofsbrittannischenHering zu erobern, weckte aber stets wieder das Mifstrauen derHolländer. Ein Memoire des Ratspensionärs Fagel behandeltedie Frage, ob der in Hamburg eingeführte Hering vor odernach dem Johannistage gefangen sei, wIe eine Staatsaktion. Undschliefslieh wurde es auch dem Hamburger Rat zuviel; als imJahre 1753 der holländische Resident Buys sich über dauerndeVerletzung des Kontrakts von 1609 durch Einfllhrung. unzeitigenschottischen Herings beschwerte und auch für den nordischenHering allerlei Forderungen aufstellte, Hers der Rat ihm antworten:es komme nicht auf den Buchstaben, sondern den Sinn jenerKonvention an, ohne Zweifel sei in Ihr nur gedacht an holländischenund englischen Hering. Als Buys diese Erklärung dannals ~excusenc bezeichnete und eine genaue Interpretation desArt. 3 jener Konvention forderte, verbat sich der Rat diea :tinständigstcund . beharrte darauf, dafs auf den nordischen undschleswig-holsteinischen Hering die Bestimmung hinsichtlich derFangzeit nicht Anwendung finden könne, da bekanntlich -mitsolchem Heringe von undenklichen Jahren her ein freyer Handelhier geführet worden«; er, der Rat, fühle sich durch die Konventionvon 1609 nur verbunden - den nordischen Heringausgenommen -, keine andem Heringe hier zuzulas,.en, als931 Promemoria Wich. 2. Mai i Rat-protokoll 5. Mai 1738.• Ratsprotokoll 18. Februar 1754.Digitized by Google


94Zar Geschichte dawelche mit dem Certifikat, dafs sie nach dem Johannistage gefangenseien, versehen wlren. Hiergegen protestierte Buysnamens seiner Regierung, gab sich aber weiterhin zufrieden; undals er mit seinen kleinlichen Denunziationen fortfuhr, legte derRat ihm ans Herz, .wie weit es fllhren würde, wenn aller kleinenPartheyen Heringe wegen, die zum Present mit der Post vonhier gesandt werden, Untersuchungen, ob es wahre hollJindischeHeringe sind, angestellet werden sollten, und wie es unmöglichsey, solches auszufllhrenc 1.Allmählich legten sich dann die Wogen dieses Heringskrieges.Alle Jahre im Juni erneuerte der Rat durch einen Beschlufs seineAnordnungen über das gegen die Heringe beim Einpassieren,namentlich hinsichtlich der Certi6kate, zu beobachtende Verfahren.Für alle Heringe - holländische, grofsbriuannische, dänische undpreufsische, letztere von der Emdener Heringscompagnie gefangen- galt die Verpflichtung, Certifikate über den nach dem Johannistageerfolgten Fang beizubringen. Speziell die EnglJinder nahmennach und nach für ihre Heringe alle rur den holländischen Heringbestehenden Bestimmungen und Beschränkungen an I, ohneZweifel das beste Mittel, ihre Ware zur allgemeinen Anerkennungzu bringen. Doch war Hamburg nicht im stande, die Zulassungvon Hering, der vor der Zeit gefangen war, auf die Dauer undfllr alle Fälle zu verhindern; Preufsen duldete eine Beschränkungin dieser Hinsicht nicht; und die Holländer, die ihre Fischerstreng verpflichteten, nicht vor dem Johannistage zu fangen,mufsten nicht selten ohnmächtig zusehen, wie die Konkurrentenihnen die Lieferung des .ersten Heringsc verdarben·.Die Leidenschaftlichkeit und Erbitterung, mit der im 17.und noch weit hinein ins 18. Jahrhundert die Nationen sich aufdem Hamburger Markte und auf diplomatischem Boden um dieden Heringshandel betreffenden Bestimmungen bekämpften, zeigtsowohl die Bedeutung, die man diesem Handel beimaCs, wie dieenge Verbindung, in der scheinbar kleinliche handelstechnischeFragen mit dem natürlichen Wettbewerb der Nationen stehen.1 Rataprotokoll 3. Sept. 1753; 27. Febr. u. 8. Juli 1754; PromemoriaBuys 28. Dez. 1753; 19. Juni 1754-• Klereker 7, S. 28 fr. • Beaujon, S. 98 fr.Digitized by Google


hambargischen HeringshandeIl.9SBeilagen.I.Bescblu's der Heringsbändler. 1608, August 4.Commerz·Bibliothek, Hamb. 521. Kps. 516 fol. Hs. des .7. Jahrhunderts;. in dono: Copian der Voreinung der heringhendllers.Belevinge, so de borgere mit eren egenen guede tho dondeUnd vorfaren willen.Wilkorlike belevinge der undergeschreven hermgkoper issalse volget: Erstlick schal dem schragen des ehrbam radeshirmit im geringsten nicht gen amen , sonder desulve stricte geholdenwerden, folgende puncte averst sin beramet, dat se den-8ulvigen tho allen tiden richtich nakamen wolden: erstlich willense wekentlich "thosamen kamen und na den breven uth Hollandaverrekenen, wat de herinck kostet und in Hamborgk tho standekumpt, alle ungelde bet dat he hir gepacket iss mit ingerekent.~aven deme, dat he kostet,. schal de heringk, wen he in rechtemkoepe iss, achte schilling de tunne hoeger vorkofft werden, unddat sulvige jegen baer gelt an burger und nicht an frombde.Frombde und hökerschen scholen vor de tunne veer schilling~ere bethalen, de wat vorborget de mach den priss so hochsetten, alse he sine bethalinge weth tho krigen, der tidt na thorekenen, wo den ock ein jder wol durer vorkopen mach alsevorgeschreven, averst nicht wolfeiler, jedoch den borgem, derichtich bethalen allewege , veer schilling wolfeiler alse denfrombden. De wolfeiler vorkofft schall dat teinde deel dess sohe vorkofft vorböret hebben. De helffte dess so vorböredeschal in vor de wesen kinder , de ander helffte vor de geselschop• . . . • . 1 sich in gegeven hefft; darumb dat de olderluededisser belevinge de hant lenen. Den so jemant sine brockenicht erleggen wil, schal eme neen heringk gecerkelt werden,~o schal he ock nicht der geselschop privilegia gebrucken; heffthe brodt, so schal idt eme up getagen werden; hefft he neenbrodt,' so schal he sich des ock nicht tho erfrauwende hebben,I Unleserlich; die Stelle ist schadhaft.Digitized by Google


Zur Geschichte cleawen geJick de ordenung an eme queme, dat he solches brödesgeneten scholde j he schal ock van den thosamenkumpsten derbroder aft'gewiset und nicht darbi geduldet werden, wo men denock solcken nicht thoseggen schal, wen de erlicke gese1schoppeshöege geholden wert, unde datsulvige so lange, beth he sinebröke erlecht und vor sine wedderspensticheit den olderluedender geselschop entrichtet hefft. Wil jemant balde mit sinem,guede tho gelde sin und wolfeiler geven, so schal he den undergeschrevenund nemant frombdes edder anders vorkoepen, darmitde mercket nicht andem tho schaden vordorven werde i wurdena vorlop dess jares men befinden, dat etwess tho minderenedder tho mehren were, so schal sulckes, wen idt van den jegenwardigencontrahenten sambtlich dorch de meisten stemmenbelevet iss, in eine schrifft vorCattet und bi dusser hengelechtwerden. Twe dusser undergeschrevenen sin gemechtiget, deander so oft't idt not iss bescheden tho laten i de ahne erhefflicheohrsake uthblifft schal tho jeder tidt einen 1/. da'er vorbreken.Dusser schrifft sin dree eines luedendes underschreven undvullentagen, dessen copie iss ein jdem mitgedelet, de idt begert,dat ein autograph um edder originali iss bi der Schonenfarer geseischop, dar de meisten van dussen broder sin, dat ander bide Engelandesfahrer geselschop, dat drudde bi den olderluedendes koepmanns in vorwaringe gelecht • alles ahne arch undlist, mit egnen handen underschreven. Actum donnerdages vorLaurentii, wass de 4. Augusti anno 1608.Ick Simen van Putken, Gilles Matteiesen, ]asper van Emsenn,Hanss Betke, Hinrieh, Harmen Winstman, Hans Elers. Harmenvan Petkum, Hanss Radmann , Peter Meyer, ]acob Radman,Frederich Haertken, Hanss Solttauw.Wi undergeschreven bekennen, dat de undergeschrevene meinungegudt und recht si, darumb dat solcke de under de billigewerde dat guedt wech geven und neue rekeninge mliken. wat datsulvige kostet, Nedderlendem, Overlendem und alss an etlichendusses orts befunden, sich sulven schaden dohn, tho deme denhering fangk hir so wol alse in Hollandt alheel vomichten, derentwegenwilligen wi reder des heringfnngs in dissen contract, uth benamendat wi mit der thosamen kumpst, wen wir unsern bussherinlvorkofft und mer in tho koepende nicht geneget, vorschonet bliven.Digitized by Google


amburgischen HerinphlUlde1s. 97II.Beschlurs der Ober-Alten, Alten und Briiderschaft derScbonenfabrer In Hamburg fiber den Handel mit Heringenund andem fischen. 1662, März 28.Sonderdruck in der Mand81sammluDg der Kommerz-Bibliothek.Zu wissen, nachdeme leider rur diesem und zwar rumemblichin JÜDgst verschienem jahre in dem heringhandel grosser misbrauchund unrichtigkeit fUrgefallen, in deme derselbe mit demsaltze nicht gebührlich und wol verwahret, auch der gute undquade unter einander gemischet, und also aus Holland anherogeschickt worden, dadurch dann der eine mit dem andem verdorben,und die edle gabe Gottes vernichtet, auch nicht alleinden sämptlichen heringhändelern allhier grosser schade und nachteilzugefüget : besondern auch an allen orten in Teutschland, dahinder hering geruhret und verhandelt wird, grosser mangel, klagenund ungelegenheiten verursachet. Und darmit inkünftig solchemübel und unheil, soweit müglich, rurgebauet, und man sich dessennicht mehr zu befahren habe, dass dannenhero die herrn ober-alten,alten und sämptliche brüderschaft der Schonefahrer-Gesellschaft,so mit hering handeln, sich heute untenbenandtem dato zusammengethanund einhellig vereinbahret und beschlossen haben.Erstlich: dass sie einen ehren vesten hochweisen raht dieserstadt umb bewegliche und ernste vorschreiben an alle diejenigenstädte und obrigkeiten in Holland, darbey der heringfang ist,mÜDdlich oder per supplicationem förderliehst wollen ersuchen,darmit oberwehnte unrichtigkeiten und gebrechen abgeschatfet,und hinführo wegen des saltzens und sonsten besser aufsicht gehaltenwerden möge.2. Vors ander haben auch gemelte herrn ober-alten, altenund sämptliche heringhändlere beständig und einmüthig sich verglichenund vereinbahret, auch stet, fest und unverbrochen darüberzu halten, geschlossen, dass niemand hinführo einigen hering,so aus Holland kompt, und allhier von Holländern gekauft wirdoder er sonsten aus Holland selber bringen lässet, annehmen undUutfen soll und will, der nicht unter dem circul passieren mag.3. Wie dann auch vors dritte, dass niemand der heringhändlerallbie einen hering bey lasten, tonnen oder kindichen ver-Haa.lsche Ge.cbicbtablätter. xxxm, I. 7Digitized by Google


Zur Geschichte deskäuffen soll, ehe und bevor von den geschwornen wardierem undpackern dieselbige besichtiget und demselben der circul gegeben ist.Würde aber deme zuwider eine ganze oder halbe tonne, kindichenoder halbe kindichen, so ohne drcul verkaum, allhie befunden,soll der verkäuffer dardurch jedesmahls in zwantzig reichsthalerstraffe verfallen und solche unnachlässig zu bezahlen schuldig seyn.Da auch der strafffällige sich hierinne widrig und halsstarrigbezeigen und die pöen nicht bezahlen walte, sollen demselbigenalsdann die wardierer und packere so lange, bis er die straffeentrichtet. verbotten werden. Welche straffe halb dem waysenundzuchthause und halb der brüderschaft allhie heimbfallen soll.4. Und darmit nun vors vierdte bey wardier- und packungdes herings dem einen so wol als dem andem recht geschehenund keine partheiligkeit gebraucht werden möge, ist einhelligverabscheidet, dass käuffer und verkäuffer beyderseits, nebenst denihrigen von der tonnen gehen und niemands als die geschwomewardierer und packer darbey seyn, und dieselbe also niemandszu lieb oder zu leid, vermöge ihres eydes und gewissens ihram pt und. werck getreulich verrichten sollen. Würde jemand darwiderhandeln und auf erinnerung der wardierer und packer sichnicht wollen absentiren, sollen dieselbe bei den herrn alten sichdarüber beklagen, und die ubertreter deswegen nach befindung bestrafftwerden, wordurch aber dem kauffe nichts soll benommen seyn.s. Nechst diesem und vors fünffte, weiln auch bissherowegen der schullen, so aus Ameland, Holland und andern ortenanhero gebracht werden, grosser missbrauch und unterschleiff rurgelauffen,ist dissfalIs ebenmässig einhellig beliebet und verabscheidet:dass alle diejenigen schuHen. so allbereits verschossenseyn und allhier gebracht und verkaufft werden, nochmahln vermögeeines hoch weisen raths masse allhier sollen verschossen,und ehe und bevor solches geschehen, diesel bigen von niemandsempfangen werden, und soll der käuffer die masse der schuHenvon der spitze, dass die krone frey bleibet. wie von alters herogebräuchlich, zu nehmen, auch alle rauers auszuschiessen bemächtigetseyn. Wer gegen solche beliebung handelt, soll ebenmässigin zwantzig reichsthaler straffe verfallen, und solche unnachlässigzn bezahlen schuldig seyn, auch demjenigen, so sich inbezahlung dieser straffe widerspenstig bezeigen möchte, die schullenzehlerschenso lange, bis er sich abgefunden, verboten werden.Digitized by Google


hamburgischen Heringshandels. ,996. Es hat sich auch vors sechste die gantze brüderschaftverbunden und verpflichtet, dass niemands dem aodem zum praejuditzund vorfange einigen hering oder schullen, ausser undinnerhalb baumes in den schiffen aufkauffen wolle und solle. Werdarwider zu handeln betretten wird, solle von den herrn oberaltenund alten ebenmässig mit gebürlicher straffe beleget werden.7. Würde auch jemand wider obbesagte puncta handelnund straflfällig werden, und ein ander aus der brüderschaft solchesmercken und erfahren, soll derselbige darzu nicht stillschweigen,besondem schuldig seyn, den herren alten dasselbige unverzüglichanzumelden, damit der ubertreter in gebührliche straffe genommenwerden möge, welches dem angeber im geringsten an seinenehren nicht schädlich oder verkleinerlich seyn, viel weniger vondem strafffälligen demselben einigermassen schimpflich auffgerücketwerden solle, bei ernstlicher wiIlkührlicher straffe.8. Alle zu wasser allhier ankommende stapel grüne, weisseund süsse käse sollen an der gewöhnlichen borne auf die wracke verkaufftund geliefert, auch keine kässkäuffer oder höcker, er sey bürgeroder frembder, in einige schiffe zu lauffen und in denselben butter,käse, hering, bückling, schullen und dergleichen wahren, dardurchdann zum offtermahlen theurung und auffschlage verursachetwird, einzukauffen, gestalten auch die butter nicht anders als auft'besehen und auff einstecken gekaufft werden, bey straffe 10reichstaler.9. Schliesslich, darmit diese bewilligte nutzbare puncta umb80 viel besser in observantz gebracht, ernstlich darüber gehaltenund dieselbe exequiret werden mögt'n, so haben die ober-altenund alten, auff begehren der brUderschaft, solches auft' sich genommenund vorabredet, so offt etI die nothdurfft erfordert: zumwenigsten aber alle vier wochen ein mahl dieserwegen in gegenwertigenSchonefahrer-geseUschaft zusammen zu kommen, dieubertrettere zu rede zu stellen und unnachlässig zu bestrafTen, undwas sonsten nöhtig seyn wird zu exequiren und zu verrichten.Welches alles also von den herrn oberalten , alten undgantzen brüderschaft't vor sich und ihre nachkommen beständigund einmühtig ist beliebet, geschlossen und angenommen, auchstet, fest und unverbrochen zu halten, angelobet worden, ohnelist und gefehrde. Urkundlich haben dieselbe allerseits zur ver-,.Digitized by Google


100 Zur Geschichte despßichtung ihre namen hierunter gesetlet. Actum Hamburg den18. Martii anno Christi 1662.Zu wissen, dass über obgesetzte Punda, noch ferners vonden herrn oberalten , alten und sämptlichen brüdenchafn, isteinhellig verabscheidet, dass alle heringe, so in Holland gewraltetseynd , und in partheyen anhero geschicket, oder sonsten unterandere partheyen guter untergestochen werden möchten, vonniemanden den heringhändlern allhie sollen angenommen odergekaufn, viel weniger demselben der circul gegeben werden, berernster willkührlicher straffe. Actum ut supra.III.Notiee von dem Hering, so in Hambarg von Anno 1693bis Anno 1744 gepacket worden.Hamb. Staatsarchiv Cl. VII. Lit. Kb. nr. 7b. (uc. I.Anno Last Ton. Anno Last Ton.1693 1807 6 17 19 4888 61694 1958 6 1720 3973 111695 2639 6 17 21 1963 41696 2691 1722 2642 31697 1847 6 17 23 23781698 1884 11 1724 2368 31699 4353 5 17 25 1127 917°° 6001 17 26 2°41 217°1 6785 17 27 2166 417°2 3342 3 J7 28 12°5 21703 1796 1729 1025 111704 57 6 3 173° 798 317°5 996 6 173 1 8771706 83 2 6 1732 833 31707 873 2 1733 1070 I1708 1207 6 1734 1246 217°9 1923 6 1735 14721710 2888 4 I 1736 1534 11711 "23 24 2 1737 J558 111712 274 1 3 1738 J62117 13 2436 7 1739 1199 317 14 2291 I '740 1179 217 15 2861 2 1741 797 217 16 3938 4 1742 965 517 17 37 26 I 1743 844 21718 4445 6 1744 9°4 10Digitized by Google


Portinarimit derKonfliktVonOtto Meltzlng.h",n",ischen Geschicht",Rech"'1S~3t1Srt h~'Jndere BeachtunhJ",hrhunderts hathen der Städteb",,,,hmit Flftt",ntiner TommasoBrügge zu füh3nnhatte.Diesem war im April 1473 während des hansisch-englischenKrieges ein Schiff mit reicher Ladung. das sich auf der Fahrtnach England befand, von einem Danziger Auslieger weggenommenworden. Der Prozess, den der Florentiner zunächst gegenh"'hen die ganzezog sichbin im nächsten J3ine Erledigung~Itt(tberung der Flor",,,,tinnJ mit dichterischnJausgeschmücktder sichknüpfte. wiederholt DarstelIer gefunden I. Nicht nur die reicheFülle interessanter Einblicke in das innere Leben der Hanse, dieder Prozefs gewährt, hat dazu angeregt. ihn eingehend darzu-1 Krant&, Wandalia, XIII 9. und Reimer Kock, Grautoff 2, S. 7OOC.H;tFFtb~nofsberg. Kaspar XZ'tntiger Chronik, BtcHn~885F hier gegebene Dattttllttllttesentlicb erglnltvie\fnHt tttC,,,n'f§SC Cltttcb E. Remus,das Kontor zu Br2l1111famJtbrhunderts, Zeisttllt,<strong>Geschichtsverein</strong>ttHeftL. KlI.mmerer, Httt y,dpzig 1899.


102 Tommaso Portinari undstellen, auch die Aufmerksamkeit der Kunsthistoriker hat er aufsich gelenkt, da durch ihn Licht verbreitet wird über die Herkunftdes grofsen Altargemäldes :tDas jüngste Gerichte von HansMemling, das heute die Marienkirche in Danzig ziert 1.Die bisherigen Darstellungen des Rechtsstreites haben dasEine gemeinsam, dafs sie bis ins Einzelne über das Verhaltender angeklagten Partei Unterrichten, vom Kllger aber so gut wienichts verlauten lassen. Das Vorgehen der Hanse, die Haltungder einzelnen Städte, die Motive, welche ihre Handlungsweisebeherrschen, dies alles wird bis in alle Einzelheiten geschildert,aber von Tommaso Portinari hört man nur, dafs er ein angesehenerKaufmann war, der der Niederlassung des MedizeischenHauses in Brügge vorstand, weiter nichts.Es soll daher versucht werden, die bisherigen Schilderungendes Portinari·Zwistes nach der Richtung hin zu ergänzen, dafsdie Persönlichkeit des Kligers in den Vordergrund der Darstellunggerückt wird. Es soll dargelegt werden, wer jener Portinariwar, welche Stellung er in Brügge bekleidete und welcheMotive sein Tun und Lassen wä.hrend der Dauer des Pr~zessesbestimmten.11.Tommaso Portinari stammte aus einer alten ftorentinischenFamilie, die bereits im 13. Jahrhundert in Florenz nicht geringesAnsehen genofs. Schon im Jahre 1215 gehörte sie zu den Geschlechtern,welche die Regierung der Stadt und die vornehmstenstädtischen Ämter in Händen hatten. Damals wohnten die Portinariim Stadtteil Porto San Piero in der Nachbarschaft desbekannten Adelsgeschlechtes der Donati I. Doch läfst sich nichtangeben, welcher Art zu dieser Zeit ihre Tätigkeit war. Wohlaber kann man aus ihrem Namen selbst einen Schlufs auf ihreursprflngliche Wirksamkeit ziehen. Als :tportinariusc wurde nämlichder von Bauern gewählte Schlofswart bezeichnet, der dieBurg des adeligen Besitzers verwaltete, dem jene Bauern unter-1 Vgl. Warburg, Flandrische Kunst und Florentinische Fröhrenaiuance.Jahrb. d. königl. preues. Kunstsammlungen, Jahrgang 1902, S. 255 tr.I S. L. Peruui, Storia dei Commercio e dei Banchieri di Firen&e dal1200-1345, Firenze 1868, S. 45 Anhang.Digitized by Google


sein Konftikt mit der Hanse. 1°3tan waren 1. Da die Zahl der Burgen und Kastelle, welcheFlorenz in weitem Bogen umgaben, sehr beträchtlich war undsich während des 11. und 12. Jahrhunderts beständig vermehrte,ist es nicht unwahrscheinlich, dafs die Portinari aus der Stellungeines Schlofswartes zu Vermögen und Ansehen in Florenz gelangten.Aus den Bewohnern einer einsam liegenden Burg wardaber im Lauf der Zeit nicht nur ein stadtsässiges Geschlecht,sondern aus dem wohlhabenden Schlofsbeamten allmählich auchein fiorentinischer Grofskaufmann, der es verstand, das durchdie Gunst der Verhältnisse erworbene Vermögen geschickt zuvermehren. Zwar liegen die ersten Versuche einer kommerziellenWirksamkeit für die Portinari in demselben Dunkel, das die Anfliftgefast aller fiorentinischen Handelsgesellschaften und den Beginneines Grofshandels überhaupt umgibt, doch war die Familiegegen Ende des 13. Jahrhunderts bereits so begütert, dafs imJahre 1285 Folco Portinari, ein religiös gesinnter Mann, dasHospital Santa Maria Nuova gründen und reich ausstatten konnte'.Schon damals mögt"n die Portinari dem fiorentinischen Grofskaufmannsstandangehört haben, in dem sie im 14. und 15. Jahrhunderteine nicht unbedeutende Rolle spielten. Im Jahre I30rstanden sie schon, als Mitglieder der zu dieser Zeit in Florenzpolitisch und wirtschaftlich mächtigsten Zunft, der arte di Calimala,an der Spitze einer Handelsgesellschaft, die sich besondersmit Geldgeschäften befafste 8 und an fast allen bedeutendenHandelsplätzen ihre Vertreter besafs. Die Sozietät hatte ihreGeschäfte nach Neapel, England und, in Verbindung mit denbekannten Geldhäusern der Bardi und Peruzzi, nach Brügge ausgedehnt.Sie mufs über ein beträchtliches Vermögen verfügthaben, da im Jahre 1301 ein Familienmitglied, Pigello Portinari,aus politischen Gründen zu der hohen Geldstrafe von 1000 Goldfior.verurteilt werden konnte '. Der erste Portinari, der sieb zu1 Da\'idsohn, Geschichte von Florenz, Bd. 1 S. 321.I G. Capponi. Geschichte der ftorentinischen Republik, deutsch vonDl1t1Chke, Leipzig 1879. Bd. 1 S. 128.a Davidsohu, Forschungen zur älteren Geschichte von Florenz. Berlin1901, Bd. 3. Nr. 354.• G. M. Mecatti, Storia cbronologica della Citta di Firenze, Napoli1755, Bd. I S.97. 1000 Goldgulden hatten einen Metallwert von etwaDigitized by Google


104Tommaso Portbwi undBrdgge in kommerzieller Tltigkeit nachweisen läfst, war AndreaPortioari. Ihm wurden als Faktor der Bardi von päpstlichenKollektoren Zehntgelder anvertraut zur Weiterbemrderung an diepäpstliche Kammer nach Avignon 1. Daneben unterhielt Andreaauch geschäftliche Beziehungen zu den Peruzzi, unter derenAgenten er in den Jahren 1335-1338 wiederholt encheint,wenngleich die Tätigkeit, die er für diese Firma entfaltete, nichtallzu umfangreich war, da ihm nur eine jährliche Provision von4 Lib. Sterl. 18 sol. zugewiesen wurde I.Die verhältnismäfsig enge Verbindung der Portinari mit denBardi und den Peruzzi mag auch sie in die schwere finanzielleKrisis hineingezogen haben, die dem Zusammenbruch jener beidenßorentinischen Welthäuser im Jahre 1345 folgte und dem Wirtschaftslebenin Florenz tiefe und lang schmerzende Wundenschlug. Man hört wenig von den Portinari, bis sie UDter denMedici aufs neue hervortraten und durch ihre geschäftlichen Beziehungenzu diesem Hause Macht, Ansehen und Reichtum erwarben.Ob sie schon mit Giovanni de Medici, dem Vater Cosimos,in kommerzieller Verbindung standen, läfst sich nicht nachweisen,wohl aber treten verschiedene Angehörige der Familie Portinaridurch ihren Verkehr mit Cosimo hervor.Bereits zu Lebzeiten des Giovanni de Medici war GiovanniPortinari in Venedig rur Cosimo tätig 8. Der mediceischen NiederlassunginMailand,die seit dem Jahre 1452 in einem prächtigen Palaste,einem Geschenk Francesco Sforzas an Cosimo, errichtet war, standlange Zeit und mit grofser Umsicht und kaufmännischem GeschickPigello Portinari vor'. Auch in Brügge vertrat ein Glied dieser Familie,Bemardo Portinari, die Interessen Cosimos und seines Hauses.Die Verbindung zwischen Bemardo und dem ßorentinischen wieauch dem venetianischen Geschäft der Medici war sehr lebhaft.In einem Kassabuch der Niederlassung in Venedig aus10000 Mark, besafseD aber eiDe weit höhere, drei· bis fuDErache Kaufkraftwie die gleiche Summe heute.I Davidsoho, Forschungen 3, Nr. 774.• Peruzzi, a. a. O. S. 261. • Cappooi, a. a. O. 2 S. 65.6 A. a. O. 2 I S. 66; A. FabroDi, Magoi Cosmi Medicei Vita, Pisa1789, 2 S. 246.Digitized by Google


lein Konflikt mit der Hante. 105dem Jahre 1446 werden wiederholt Wechselzahlungen Bernardoserwähnt I, durch dessen Vermittlung zehn Jahre später GerhartBueri, der Plr die mediceische Firma nach Lübeclt reiste, seineBriefe aus Florenz empfing I. Endlich erhielt im gleichen Jahre(1446) Gierozzo da Pigli, der sich von Florenz nach Londonbegab, um dort die Leitung der Niederlassung Cosimos zu übernehmen,von diesem den Auftrag. während seines Aufenthaltesin Brügge eine Revision des von Bemardo geftlhrten Geschiftsvorzunehmen 8. Die kommerzielle Tätigkeit Bernardo Portinari'swar ausgedehnt und vielseitig. Er begnügte sich nicht mit Geldgeschäftenmancherlei Art', sondern entfaltete eine kaum wenigerumfangreiche Wirksamkeit auch im Waren handel I.Weit bekannter als er wurde ein jüngerer Verwandter vonihm, Tommaso Portinari.Tommaso wurde im Jahre 1432 geborenS und gleich denmeisten vornehmen Florentinern jener Tage rur den Kaufmannsstanderzogen. Schon in verhältnismäfsig jungen Jahren war erAngestellter der Mediceischen Niederlassung in London. Vondort aus kam er nach Brügge, wo er in das dortige GeschäftCosimos eintrat. Im Juli 1455 bezeichnete er sich bereits als• Leiter der Societät Piero de Medici. Gierozzo da Pigli undSozien in Brüggec und erscheint zu dieser Zeit besonders imWoDhandel tätig '. Doch wird sein Name in dem 1455 neu ab·geschlossenen GeseDschaftskontrakt, der mit dem 25. März 1456in Kraft trat, nicht erwähnt. Erst mit dem Jahre 1460 findetman Tommasos Namen wieder in den burgundischen Hofrechnungen8, und seit dieser Zeit etwa gewann er in immer1 Sieveking, Die HandlungsbUcher der Medici (Sitzungsber. d. kaiserl.Akad. d. Wissenschaften in Wien) Bd. 151, Heft 5 S. 20.I Sieveking, a. a. O. S. 26.• A. a. O. S. 48. Sieveking irrt, wenn er angibt, dars 1446 schonTommaso Portinari dem BrUgger GeschAft vorgestanden bitte j Tommaso wardamals erst 14 Jahre alt. Vgl. Warburg, a. a. O. 8. 247.• Gilliodts-van Severen, Invent. des Chartes de Brages, Bd. 5, Nr. 1050;ders., Cartulaire de l'ancienne estaple de Brages, Bd. I, Nr. 798.11 Gilliodts-van Severen, Cartulaire I, Nr. 884.• Warburg, a. a. O. S.2471J'., Gilliodts-van Severen, Cartulairc II, Nr. 958.B Wuburg a. a. O.Digitized by Google


106 Tommaso Portinari undsteigendem Mafse Einftufs auf die Leitung der Brügger Filiale,bis er 1465 selbst an die Spitze des Geschäftes trat I, dem erauch noch im Jahre 1473, zu Beginn des Prozesses mit derHanse, vorstand.Da das Verhalten Tommasos während der Prozessdauer nurdann richtig gewürdigt und verstanden werden kann, wenn manüber die Stellung unterrichtet ist, die er in Brügge einnahm, sosei diese mit wenigen Worten charakterisiert.Die Leitung einer so grofsen und bedeutenden MediceischenNiederlassung, wie die in Brügge, war schwierig in mancherleiHinsicht. Sie erforderte nicht nur grofses kaufmännisches Talent,sondern verlangte auch ein ebenso stark ausgeprägtes moralischesVerantwortlichkeitsgeruhl. Die Medici vertrauten ihren Beamten,die an fa.c;t allen bedeutenden Handelsplätzen jener Zeit ihre Interessenwahrnnhmen, nicht allein die Verwaltung eines mehroder weniger umfangreichen Handelsvermögens an, sondern auch,was mehr bedeuten wollte, ihren Kredit. Die erstaunliche Leichtigkeit,mit der man sich auf den Namen Medici Geldmittel verschaffenkonnte, barg fI1r spekulative Naturen grofse Gefahrenin sich. Leichtsinnige Naturen konnten dadurch zu unvorsichtigemKreditgeben verleitet, gewissenlose Beamte duu verlocktwerden, die Situation zu eigenem Vorteil auszunutzen. Das Gefährlichedieser Lage wurde noch vergröfsert durch eine folgenschwereÄnderung in dem mediceischen Geschäftsbetrieb. Obwohldie Geschäfte dieses Hauses sich unter Cosimos Leitung stetigausgedehnt hatten, obwohl die einzelnen Niederlassungen, besondersdie von Florenz entfernter liegenden, bei den mangelhaftenKommunikationsmitteln jener Tage ein ziemlich selbständigesLeben ruhrten, hatte Cosimo es verstanden, sich die übersichtüber sein weitverzweigtes Geschäft zu bewahren. Hervorragendekaufmännische Begabung, ein vortreffliches, nie versagendes Gedächtnisund glänzendes organisatorisches Talent setzten ihn inden Stand, die Zügel straff zu halten, scharfe Kontrole zu übenund, vom Glück begünstigt, unvergleichliche kommerzielle Erfolgezu erzielen. Unter seinen Nachfolgern trat eine bedeutsameÄnderung ein. Piero, fast immer krank und schon hierdurch1 Sieveking, S. 49 f.Digitized by Google


sein Konftikt mit der Hanse.gehindert, die Leitung der Geschäfte seines Hauses in der Weisefortzuführen, wie sein Vater Cosimo es getan t bemühte sich inder kurzen Zeit seiner Herrschaft, die übersicht zu behalten undden Betrieb zu zentralisieren. Unter seinem Sohn Lorenzo aberwurden die scharfe Kontrole, die bisher von 'Florenz aus geübtworden war, schwächer, die Selbständigkeit der einzelnen Niederlassungengröfser, der Betrieb dezentralisiert und unübersichtlicher,vor allem die Selbstsucht und der Leichtsinn der einzelnen Filialleiternicht mehr in den nötigen Schranken gehalten.Lorenzo wurde in erster Linie Politiker. Da er aber nichtaufhörte, der Inhaber eines grofsen Handelshauses, einer Weltfirma,zu sein, kODDten Konflikte zwischen seiner politischen undkaufmännischen Tätigkeit zum schweren Schaden seines Geschäftesnicht ausbleiben. Je mehr sich Lorenzo mit dem florentinischenStaat personifizierte, je mehr er als Herr von Florenzauch nach aufsen hin auftrat und mit den Mitteln der Republikin die Politik eingriff, desto mehr erhielten seine und seinerAgenten finanzielle Aktionen einen politischen Anstrich undwurden bei den Trägern politischer Macht in dem Mafse angenehmoder unangenehm empfunden, als ihnen die mediceischeUnterstützung zum Vorteil oder Schaden gereichte. Das mediceischeGeld verlor zum Teil seinen Geldcharakter , es wurdepolitisches Hilfsmittel. Als notwendige Folge dieses Zustandesergab sich rur die Beamten Lorenzos eine diplomatische Tätigkeit.Sie wurden Träger politischer Missionen und mufsten,wollten sie ihr Amt recht erfi111en, finanzielles Geschick mit diplomatischerGewandtheit verbinden.Die soeben geschilderte Umwandlung in der Organisation desmediceischen Handelsbetriebes läfst sich deutlich in den Geschäftskontraktenerkennen, welche die jeweiligen Leiter der BrüggerNiederlassung. gewöhnlich auf vier Jahre, mit dem Geschäftsinhaberin Florenz abzuschliefsen pflegten. Zu Lebzeiten Cosimosregelte der Vertrag genau, welche Geschlfte dem Filialleitererlaubt und welche ihm verboten sein sollten. Bis ins einzelnegehende Bestimmungen setzten fest, bis zu welchem Umfang inden venchiedenen Gescbäftszweigen die Firma verpflichtet werdendurfte, und endlich fand sich stets die Vereinbarung, dafs alljährlichBilanzen nach Florenz eingesandt werden sollten. HäufigDigitized by Google


108 Tommuo PortiDU'i undwurde sogar der Geschäftsleiter in Br1lgge verpflichtet, nach Ablaufder Kontraktzeit mit sAmtlichen Geschlftsbüchern in Florenzzu erscheinen und persönlich Rechenschaft über sein Tun undLassen abzulegen I, Aber schon die Verträge, die Piero de Mediciin den Jahren 1465 und 1469 mit Tommaso Portinari abschlofs,der, wie oben erwähnt, damals an der Spitze des Geschäftesstand, liefsen den spekulativen Neigungen Tommasos gröfserenSpielraum, wenngleich ihm Alaun·Spekulationen auf eigene Rech·nung nach wie vor untersagt blieben und ihm eingeschärft wurde,in der Kreditgewährung an Herzog Karl v~n Burgund und dessenHofbeamte vorsichtig zu sein I. Dagegen liefs der Kontrakt,den im Jahre 1471 Lorenzo de Medici mit Tommaso einging,diesem fast völlig freie Hand in der Geschäftsführung. SeinerEinsicht blieb nunmehr der Abscblufs von Kreditgeschlften allerArt überlassen; VersicherungsgeschIfte, die früher ganz verbotenoder nur innerhalb sehr enger Grenzen erlaubt waren, wurdenjetzt bis zur Höhe von 100 Pfund Grote für das einzelne Geschäftgestattet, und endlich - das fI1r die weitere Entwicklungder Brügger Niederlassung verhängnisvollste Zugeständnis -Kreditoperationen mit dem burgundischen Hof bis zur Höhe von6000 Pfund Grote zugelassen. Ja, Lorenzo legte es seinen Be·amten nahe, die Verbindung mit dem Herzog zu suchen und zueiner dauernden auszugestalten I,Fragt man sich, ob Tommaso Portinari bis zu Beginn seinesProzesses mit der Hanse den mannigfacben Erfordernissen seinerStellung gerecht geworden sei, so kann diese Frage nur hin·sichtlich seiner diplomatischen Tä.tigkeit bejaht werden. AlsDiplomat erwies er sich aufserordentlich brauchbar und gewandt.Karl der Kühne nahm schon vor seiner Thror.besteigung dieDienste Tommasos in Anspruch. So teilte er 1465 dem Herzogvon Mailand mit, dafs er ihm seinen geheimen Rat und DienerTommaso Portioari in besonderem Auftrage senden werde 4,Wenn er später amtlich von Portinari sprach, betonte er fastebenso sehr dessen Stellung als sein Rat in diplomatischen1 Sieveking. 8. 8. O. S. 48 f.I A. a. O. S. So. • A. a. O. S. SI., BUBer, Die Beaiehungen der Mediceer IU Frankreich 'IOn 1434-1494,S. 130.Digitized by Google


sein Konßikt mit der Hanse. 1°9Diensten wie die als sein Finanzier. Die natürliche Anlage fürdiplomatische Geschäfte, die man den Florentinern allgemeinnachrühmte, und die Tommaso Portinari als ausgesprochene Begabung~fs, liefs ihn auch schwierige Aufgaben gewandt undsicher lösen.Dagegen bietet die Art, wie Tommaso Portinari die ge.schäftlichen Interessen des mediceischen Hauses wahrnahm, Anlafszu berechtigter Kritik. Er benutzte den Kredit der Medicinicht nur dazu, Spekulationen auf eigene Rechnung, besondersin Alaun vorzunehmen, ein Geschäftsgebahren, welches dem Ansehender von ihm geleiteten Niederlassung bei der Kaufmann·schaft Brügges nicht R;rderlich sein konnte, sondern ihm wurdevor allem die Selbständigkeit gefahrlich , die ihm für Kreditgeschäftemit dem burgundischen Hofe gelassen wurde. DieVorschüsse, die Tommaso Portinari dem Herzog Karl leistete,erreichten bald eine aufserordentliche Höhe und mufsten auf dieDauer selbst die weitgesteckten Grenzen der finanziellen Leistungsflhigkeitder Medici überschreiten. Sie hatten aber auch eineweitere schlimme Folge. Indem die Betriebsmittel der BrüggerNiederlassung zu einem beträchtlichen Teil durch Darlehen anden Herzog festgelegt wurden, geriet das ganze Geschäft in starkeAbhängigkeit von diesem Herrscher, der seinen Verpftichtungen nurlangsam und in geringen Beträgen nachkommen konnte. Danun die Geschäftsinteressen Tommasos sich immer mehr auf denburgundischen Hof konzentrierten, murste er alles vermeiden,was beim Herzog Verstimmung hervorrufen konnte. Gerade dieenge Verbindung der Brügger Filiale mit dem herzoglichen Hofebrachte es also mit sich, dafs die Politik Lorenzos hier häufigseine kaufmännische Wirksamkeit erschwerte.Für Tommaso Portinari bedeuteten allerdings die Geschäftemit Karl dem Kühnen viel. Er durfte sich nicht nur im Glanzeherzoglicher Gnade sonnen und bekleidete eine hervorragendeStellung am Hof und infolgedessen auch in der kaufmännischenGesellschaft Brügges, sondern er verstand es auch, einen aufserordentlicheneigen~n Reichtum zu erwerben. Er konnte sicheinem Luxus hingeben, der übertrieben erscheint, er konnte einenglänzenden Haushalt führen und, dem Vorbilde Lorenzos folgend,Brflgges Künstler in reichem Mafse unterstützen.Digitized by Google


110 Tommuo Portinari undIII.So beschaffen war die Stellung Portinaris, als er die Leitungdes Prozesses in seine Hand nahm.Nachdem die an den deutschen Kaufmann zu Brügge gerichteteAufforderung des herzoglichen Gesandten zur Heraus·gabe der geraubten Waren erfolglos geblieben I, gelang es Portinari,dank seinem Einflufs bei Hofe, am 30. Mai 1473 einenArrestbefehl des Herzogs auszuwirken, laut welchem alles hansischeGut in ganz Flandern bis zur Höhe des Wertes der weggenommenenWaren mit Beschlag belegt werden sollte I. Die Kunde vondiesem Mandat, welches Portinari allerdings nicht sogleich vollstreckenliefs, drang durch Vermittlung des deutschen Kaufmannszu Brügge verhältnismäfsig schnell in die Hansestädte. Abervon vornherein fanden Lübeck, Hamburg und der deutscheKaufmann in Brügge sich zusammen in dem Bestreben, Uanzigzu isolieren, ihm allein die Schuld an dieser Verwicklung aufzubürdenund Danzig die Kosten des Prozesses tragen zu lassen.Dies zeigte sich deutlich bei den ersten mündlichen Unterredungenin der Angelegenheit der Galeere, die während der Friedensverhandlungenin Utrecht vom Juli bis September 1473 stattfanden.Gesandte des Herzogs von Burgund ., Christofano diGiovanni Spini, der juristische Beirat der mediceischen Filiale inBrügge', Abgeordnete eines päpstlichen Legaten 5, Gesandte derHerzogin Margaretha von Burgund 5, alle erschienen hier, umKlage über den Seeraub zu führen und Rückgabe der verlorengegangenen Waren oder Schadenersatz zu verlangen. Alle gleicherfolglos. Lübeck und Hamburg wiesen stets darauf hin, darsdiese Sache keine allgemein hansische sei, und begnügten sichdamit, die Mafsregeln aufzuzählen, die sie zur Verhütung weiterenSchadens ergriffen hätten 7. Die Bevollmächtigten Danzigs da-1 Hauserezesse 11, 7, Nr. 28, 29.I A. a. O. Nr. 134-I A. a. O. Nr. 3S § 32, Nr. 34 § 10., A. a. O. Nr. 35 § 40.I A. a. O. Nr. 3S §§ 42, 43.• A. a. O. Nr. 34 § 10.7 A. a. O. Nr. 35 §§ 33, 41 , 43.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse. 111gegen erklärten, dars bei ihrer Abreise noch nicht bekannt gewesensei, wer die Galeere erobert habe, sie hätten daher keinenAuftrag, die Schadenersatzforderungen zu beantworten 1. InDanzig aber dachte man nicht daran, irgend welche Zugeständ·nisse zu machen. Dort erschien eine dilatorische Behandlungder Angelegenheit als das beste Mittel. die Klagen allmählichzum Verstummen zu bringen. Als Mitte Oktober 1473 dieFriedensverhandlungen in Utrecht so weit vorgeschritten waren,dars die Gesandten in ihre Städte zurückkehren konnten. umsich mit den für die Ratifikation des Friedens nötigen Voll·machten zu versehen, schien der Prozefs, ins Endlose verschleppt.für Portinari und seine Nebenkläger ergebnislos verlaufen zusollen. Aber es kam anders. Kaum hatte Herzog Karl Flandernverlassen, als am 8. oder 10. Januar 1474 Tommaso Portinariauf Grund des früheren Arrestbefehls alles hansische Gut inBrügge mit Beschlag belegen liefs. Vor die vier Herbergen desdeutschen Kaufmannes wurden Wachen gestellt, welche jedenWarenverkehr verhinderten. Über die in den Herbergen befind·lichen Güter wurde Inventur aufgenommen und gleichzeitig allehanllischen Kaufleute aufgefordert, vor dem hohen Rat des Herzogszur Verantwortung zu erscheinen I.Verschiedene Gründe veranlafsten Portinari, erst jetzt gegendie Hanse vorzugehen. Wahrscheinlich glaubte er anfangs, schondurch die Drohung mit einem Arrest die Hanse zu Ersatz·leistungen zu veranlassen. Als er sich darin getäuscht sah undzu rücksichtslosem Vorgehen entschlossen hatte, konnte er einsolches doch nur in Abwesenheit Herzog Karls wagen. Denndieser kannte zu gel\au die Bedeutung des hansischen Handelsrur sein Land und besonders für Brügge, als dafs er Mafsregeln,die eine schwere Verletzung aller hansischen Handelsprivilegienbedeuteten, selbst einem bei ihm so angesehenen Mann wie Poretioari gestattet hätte.Aber auch politische Motive beeinftufsten Tommasos Hand·lungsweise. Das Verhä.ltnis Lorenzos de Medici zum HerzogKarl hatte sich im Laufe der Jahre 1472 und 1473 verschlechtert.1 Hanlerezesse n, 7. Nr. 3S § 34.• A. &. O. Nr. 134-Digitized by Google


Tommaso PortiDari udLorenzo unterstUute Karla gefährlichsten Widersacher, KömgLudwig XI. von Frankreich, allzu eifrig in dessen Heiratspll.nen,die den König Ferdinand von Neapel betrafen. Dadurch erregteer den Zorn des Herzogs. Erst im November 1473, nachdemLorenzo sich durch Portinari hatte entschuldigen lassen I, wurdeder Unwille Karla beschwichtigt. Bis zu diesem Zeitpunktmufste Tommaso Portinari von energischen Schritten Abstandnehmen.Wenn er aber geglaubt hatte, durch die Schroffheit seinesVerfahrens die Hansestädte derart einzuschüchtern, dafs sie sichzu sofortigem Schadenersatz verstehen würden, so hatte er sichgetäuscht. Der Schlag ging fehl und rief vielmehr eine so starkeEntrüstung hervor sowohl bei der Hanse, wie bei den vier LedeDvon Flandern, dafs Portinari nie wieder gewagt hat, auf diesemgewaltsamen Wege sein Recht zu suchen. Nach kurzen, abermit grofsem Eifer geführten Verhandlungen zwischen den Ledenvon Fland~rn und Tommaso Portinari I hob dieser nach wenigeDTagen den Arrest auf und vertagte die Vollstreckung auf den24. Juni 1474. Bis dahin sollte Danzig zur Restitution aufgefordertwerden.Obgleich Portinari keinen Erfolg zu verzeichnen hatte. kames den Hansestädten doch erst jetzt deutlich zum Bewuflltsein,welch schwere Gefahr ihren Handel bedrohe. Sie sahen ein,dafs aufgeschoben noch nicht aufgehoben hiefs, und dafs Schrittezur Abwendung weiteren Schadens unternommeD werden mu1sten.Lübeck wandte .sich also im Februar 1474 an Danzig undforderte es zum Schadenersatz auf. wobei es ihm aoheimsteIlte,sich an deo Holländern, die in Danzig grofse Mengen Kom aufgekaufthätten, schadlos zu halten 8. An diesen Schriftenverkehrschlossen sich bald neue mündliche Verhandlungen bei Gelegenheitdes Zusammentreffens der hansischen Gesandten mit denenglischen zur Ratifikation des Friedens im Februar 1474 zuUtrecht. Dort erschienen am 2. März die vier Lede von Flandern,um zusammen mit den Bevollmächtigten der Hansestädte eineI Baser, .. a. O. S. 165.I Hanserezesse 11. 7. Nr. 134.• A ... O. Nr. 135. 136.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse. 113Lösung des Portinaristreites zu suchen. Die Verhandlungenglichen im wesentlichen denen des Vorjahres. Lübeck, Hamburcund der deutsche Kaufmann zu Brügge versuchten wiederum,den Streit als eine Danziger Partikularsache hinzustellen, undbestritten jede Schadenersatzpfticht 1. In Abwesenheit des BevollmächtigtenDanzigs beschloCs man, Tommaso Portinari zubefragen, wie viel er verlange, und Danzig nachdrücklich vorzustellen,daCs es für Restitution zu sorgen habe 11. Inzwischenhatte aber Danzig in einem Schreiben an Lübeck vom 4. Märzmit aller Entschiedenheit erklärt, daCs es nicht gesonnen sei,irgendwelchen Schadenersatz zu leisten; vielmehr müCsten indieser Sache, die eine gemeinhansische sei, alle Städte zusammenstehena.Damit waren die Verhandlungen auf einen toten Punkt gelangtj niemand in der Hanse wollte rur das geraubte Gut Ersatzleisten. Doch gelang es den Leden, Portinari zu bewegen, denVollstreckungstermin seines Arrestbefehls zunächst bis zum September,dann bis zum I. Dezember 1474 hinauszuschieben. Auchdann ging er nicht gegen die Hanse vor. Er erklärte sich bereit,den Erfolg einer Gesandtschaft nach Danzig abzuwarten.Selbst als diese ohne Erfolg zurückkehrte, setzten die vier Ledenbeim Herzog durch, daCs den Danzigern bis zum 24. Juni 1477Geleit erteilt wurde '. Der Grund rur die Nachgiebigkeit TommasoPortinaris lag zum Teil in der Eigenart seiner Stellung alsRat und Finanzier des Herzogs und als mediceischer Agent.Die lange Abwesenheit KarIs des Kühnen von Flandern, seinekriegerischen Unternehmungen beraubten Portinari der stärkstenStatze seiner Stellung in Brügge. Der stete Verkehr mit demHof und der Hofgesellschaft, welche ihr Vermögen, soweit siesolches besaCs, bei der mediceischen Bank deponiert hatte, hobsein Ansehen, förderte das Geschäft und erhöhte den Kreditdes von ihm vertretenen Hauses. Die Abwesenheit Karls verringerteaber die Geschäfte. Die Politik Lorenzos von Mediciwirkte ungünstig auf die Stellung der Brügger Filiale.1 HanserelelSe 11. 7. Nr. 138 §§ 107-112.• A. a. O. Nr. 138 H 130-140. 147. 155-157.• A. a. O. Nr. 137., A. a. O. Nr. 271 und S. 448 Anm. 2.HaMilChe GesdIichtahlätter. xxxm, J. 8Digitized by Google


114 Tommaso Portinari undLorenzo, durch eine vom Grofsvater auf den Enkel vererbtePolitik an die Seite Frankreichs gefesselt, hütete sich, mitBurgund all1.u enge Beziehungen anzuknüpfen. Als im Jahre1472 Mailand 1 mit Karl dem Kühnen in Verhandlungen trat,die auf Abschlttfs eines Bündnisses hinzielten, wies Lorenzogleiche Anträge Burgunds ohne weiteres ab. Auch nachdemdrei Jahre später das Bündnis zur Tatsache geworden, verweigerteLorenzo dem Herzog den Eintritt in den Bund derStäche Venedig, Mailand und Florenz 8, so nahe ein solcher beiKarls engen Beziehungen zum Herzog von Mailand gelegenhätte. Dafs nun, bei allen guten persönlichen VerbindungenPortinaris mit dem herzoglichen Hof, diese Haltung Lorenzosabkühlend auf das Wohlwollen des Hofes für die mediceischeFiliale in Brügge wirkte, darf mit Sicherheit angenommen werden.Diese Tatsache tritt auch in dem Verhalten Herzog Karls gegenüberdem mediceischen Alaunmonopol hervor. Obgleich er imJahre 1466 einen zwölfjährigen Vertrag geschlossen hatte, durchwelchen das Monopol in seinen Ländern sicher gestellt werdensollte, liefs er der 1470 auf 16 Monate vorgenommenenSistierung des Alaunverkaufs ein Einfuhrverbot für römischenAlaun folgen 8.Dazu kam noch ein anderes Moment. Mit der Wegnahmeder reichbeladenen Galeere im Jahre 1473 brach für Lorenzoeine Zeit der mannigfachsten Verluste herein, die den Kreditseines Hauses auf das Schwerste schädigten. Schon in derLadung jenes Schiffes war ein bedeutender Prozentsatz desmediceischen HandeIskapitals investiert. Jetzt brachten dieKapereien französischer Kapitäne weiteres Unheil und schwerefinanzielle Verluste für das Welthaus , welche durch die Entschädigungvon etwa 3°000 Ecus, die Ludwig XI. im JahreJ 475 den Florentinern zuwies, wohl nur teilweise Deckungfanden'.1 Buser, a. a. O. S. ISS.t A. a. O. S. 165.• Von der Ropp, Zur Gesch. des Alaunhandels im I S. Jahrhundert,Hans. GeschichtsbI., Jahr,. 1900, S. 119ft'., vergl. S. 128., Buser, a. a. O. S. 165.Digitized by Google


sein Kon1Iikt mit dK Hanse. 115Zu diesem Ungemach trat endlich noch eine für Lorenzound sein Haus äufserst empfindliche MafsregeI. Sixtus IV. entzogihm im Jahre 1476 das Depositariat der päpstlichen Kammer 1.Die Wirkung dieses päpstlichen Schrittes läfst sich heute kaumermessen. Er beraubte Lorenzo nicht nur der grofsen Summen,die ihm als Depositen aus der päpstlichen Kammer zuftossen,sondern er diskreditierte ihn in den Augen des Handelsstandes,besonders der ftorentinischen Finan1.welt, und trug wesentlichdazu bei, seine finanziellen Hilfsquellen zu schliefsen. EineRückwirkung dieser Ereignisse auf die Filialen konnte nichtausbleiben. Sie wird sich in Brügge darin geltend gemachthaben, dafs Portinari energischer angewiesen wurde, seine Gelddarlehenan den Herzog und dessen Beamte einzuschränken,was im Hinblick auf die Vergangenheit gewifs schwierig warund leicht Anstofs erregen konnte. Damit war aber der Bodenbereitet für eine erfolgreiche Tätigkeit der vier Lede vonFlandern zugunsten der Hanse und im Gegensatz zu TommasosAnsprüchen und Bestrebungen.Weit verhängnisvoller für Portinari und die von ihm geleiteteBank war der Tod Kar! des Kühnen am 6. Januar 1477.Er zerrifs mit einem Schlage die vielen und engen BeziehungenPortinaris zum burgundischen Hof. Der Diplomat sah sich vorganz neue Verhältnisse gestellt, in die es sich einzuleben galt;für den Bankier entstand eine äufserst kritische Situation. Daspersönliche Verhältnis zum verstorbenen Herzog bildete fürPortinari eine der wichtigsten Grundlagen seiner Stellung inBrügge. Der vom Herzog begünstigte und zu diplomatischenDiensten herangezogene Bankier fand in der HandeIsweltBrügges weitgehenden Kredit, in seine Hände legten dieGrofsen des Hofes gerne nicht unbeträchtliche Depositen zur Verwendungin gewinnbringenden Handelsunternehmungen. GleicheBeziehungen möglichst rasch zu den Nachfolgern KarIs des1 Pastor I Gesch. der Päpste 2, S. 468 gibt an, dars bereits im Sommer1474 den Medici die Verwaltung der pllpstlichen Geldgeschäfte entzogen sei.Ihm schliefst sich v. d. Rapp an, a. a. O. S. 135 i dem widerspricht aber,dafs noch im Dez. 1474 wegen dei Alaunvertrages zwischen der KDrie undLorenzo verhudelt wurde I vgl. Gottlob I Aus der Camera apostol. I S. 288.8-Digitized by Google ...


Jl6Tommuo Portillari udKÜhnen herzustellen, mufste daher die erste Aufgabe TommasoPortinaris sein. Aber der hierfllr entstehende Zeitverlust verhindertevorläufig eine Weiterfllhrung des Prozesses gegen dieHanse und liefs ihn in den nächsten Jahren in den Hintergrundtreten.Zwar versuchte das Mediceische Bankhaus noch einmal, imJahre 1477. dadurch einen Erfolg zu erzielen, dafs es zu seinenGunsten die geistliche Macht in Bewegung setzte. Es veranlafsteden Papst Sixtus IV. zu einem Breve vom 24· August 1477.in welchem die an der Wegnahme der Galeere Beteiligten unterAndrohung des Bannes aufgefordert wurden, fUr die geraubtenGüter innerhalb 30 Tagen Ersatz zu leisten 1. Obgleich aberdiese Urkunde von Christofano di Gionnm Spini als Vertreterder Medici überall verkündet wurde I , erreichte sie ihrenZweck doch nicht, weil man die Drohung mit dem Bann nichtfürchtete.In der Folgezeit häuften sich Schwierigkeiten aller Artdermafsen, dafs Portinari lange Jahre hindurch keine Schrittegegen die Hanse unternehmen konnte. Die grofsen Vorschüsse,welche vom mediceischen Hause dem verstorbenen Herzogwährend seiner kriegerischen Regierung geleistet waren, hatteneine aufserordentliche Höhe erreicht und waren bei seinem Todebei weiteID noch nicht zurückgezahlt. Ja, es erwies sich beiallem guten Willen seiner Nachfolger, die selbst finanzielle Unterstützungnur allzu nötig hatten, als unmöglich, die erhaltenenSummen auch nur annähernd wiederzuerstatten. Infolgedessengeriet Portinari und mit ihm die Brügger Filiale der mediceischenBank in schwere finanzielle Bedrängnis. Diese Tatsache konntebei der Höhe des Defizits nicht lange verborgen bleiben. Einstarkes, immer weitere Kreise erfassendes Mifstrauen gegen dasBrügger Geschäft machte sich geltend und schlofs seinem Leiterdie beiden wichtigsten Quellen seiner finanziellen Existenzfähigkeit:den Kredit der Handdswelt Brügges und den Depositenl.uftufsaus den Kreisen begüterter Hofbeamten. Hilfesuchend blicktedie dem Zusammenbruch nahe Filiale auf das Mutterhaus inI HlDserezesse 111, I, Nr. 92-«)8.• A. a. O. Nr. 125, 126.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse. 117Florenz. Aber vergeblich erwartete sie sofortige Hilfe, auch hiersah es trübe aus 1.Als Lorenzo im Jahre 1469 die Leitung der Bank übernahm,fand er ein \'ielgegliedertes, über alle bedeutenderen Handelsplatzeder Welt zerstreutes, schwer übersehbares Geschaft vor.Der gute Ruf, den es genofs, der ausgedehnte Kredit, den manihm entgege~brachte, hatte Dank der glücklichen Handelsunter­Dehmungen Cosimos nicht nur dessen Vermögen ins riesenhaftegesteigert, sondern auch den mit ihm durch Handelsbe~iehungenverbundenen Familien Reichtum und Gewinn verschafft B. Lorenzobesafs das Glück seiner VorgInger nicht. An die Stelle derGescbäftsgewinne traten ebenso grofse Verluste, die von LorenzoDoch schärfer empfunden' wurden, als das apostolische Schatzmeisteramtan seinen finanziell kräftigsten Nebenbuhler überginge.Eine starke Kreditverringerung war die verhängnisvolle Folgedieser Ereignisse für Lorenzo. Er wäre ihnen vielleicht unterlegen,wenn ihm nicht die Verschwörung der Pazzi im JahreJ478, die ihn verderben sollte, die Mittel verschafft hätte, sichseiner finanziellen Schwierigkeiten zu entledigen. Nach Beendigungdes Kampfes mit dem Papste, der an der Verschwörungbeteiligt war, im Jahre 1480, konnte Lorenzo, gestützt auf dasVolk und seine neu erstarkte Partei, daran gehen, eine Reorganisationseines Geschäftsbetriebes vorzunehmen. Mehr als"100000 Goldftorenen flossen nunmehr der Brügger Niederlassung,zum Teil aus Staatsmitteln , zu und stellten das Gleichgewichtzwischen Vermögen und Schulden wieder her·. Gleichzeitigaber wurde Tommaso Portinari der Leitung des Brügger Geschäftes,das er so unglücklich geftlhrt hatte, enthoben Ii. Dasstattliche, von ihm gekaufte Bankgebäude ging in anderen Besiuüber. Er selbst murste versuchen, sich auf anderer Grundlageeine neue Existenz zu schaffen 11.1 E. Armstrong, Lorenlo de Medic:i ud Florence in the fiCteenthcenlary, London 1896, S. 269 c.• Capponi 2, S 56 f.I A • ..,. Reumont, Lorenzo de Medic:i il Magnific:o, 2. AuS., 2 S. 297., Perrens, Histoire de Florenc:e, Bd. I, S. 367, 514. A. CutelDaa,La M~ic:ia, Bd. I, S. 223f.t Sieveking a. a. O. S. 53. • Warbarg a. a. O. S. 247 f.Digitized by Google


118 Tommaso Portinari undTommaso war in seinem Vorgehen gegen die Hanse jetztallein abhängig von seinem Verhältnis zu Maximilian von Hurgund.Obgleich dieser die Fähigkeiten Portinaris zu schätzen wursteund ihn vielfach in finanziellen und diplomatischen Dienstenverwandte, sah sich. Tommaso dennoch gezwungen, die Geltendmachungseiner Forderungen hinauszuschieben. Die Schuld darantrugen zunächst die politischen Verhältnisse in Flandetn. Währenddie Erhebung dieser Provinz im Jahre t 485 in kurzer Zeit hatteunterdrückt werden können, begann in den ersten Monaten desJahres 1488 der Aufruhr von neuem. Seine Niederwerfung nahmeine Zeitlang alle Kräfte Maximilians in Anspruch. Erst gegenEnde des folgenden Jahres war der Friede wiederhergestel\t.Allmählich konnten geordnete Zustände wieder Platz greifen.Später hinderten Portinari zeitweilig diplomatische Geschäftedaran, seine alten Ansprüche gegen die hansischen Städte zUverfolgen. Im Jahre 1490 erhielt er von seiner VaterstadtFlorenz den Auftrag, zusammen mit Christofano di GiovanniSpini einen Handelsvertrag mit England abzuschliersen 1. Zudiesem Zweck muCste er Brügge längere Zeit verlassen; währendder in London geführten Verhandlungen fand er keine Murse,an seinen Prozers mit der Hanse zu denken. So verftofs mehrals ein Jahrzehnt, ohne dars der friedliche Verkehr der Hansemit Flandern durch Portinari gestört oder gehemmt wurde. InL1lbeck und Hamburg wie in· Danzig war man naturgemäCs mitdem bisherigen Verlauf der Dinge sehr zufrieden; man hütetesich, diese unangenehme Angelegenheit irgendwie zu berUhren.Nur Danzig, welches als Hauptbeteiligter ein Wiederaufleben desProzesses am meisten fürchtete, war in der Zwischenzeit bemüht,das noch von Herzog Karl erteilte Geleit unter dessen Nachfolgerzu verlängern I. Doch auch in Danzig beruhigte mansich später bei dem Gedanken, daCs im Lauf der Jahre derganze Streit mehr und mehr in Vergessenheit geraten werde.Da tauchte im Jahre 1492, plötzlich, alle überraschend,Tommaso Portinari mit seinen Ansprüchen wieder aufa. Er1 Wllrburg .... 0., S. 247 f.; Sehana, Englisc:be Handelspolitik amBade des MA.. I, S. 134 f.• HaoBereZesse IlI, I, Nr. 90. 125. 126.• A ... O. 3 Nr. 173.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse.hatte den Zeitpunkt rur seinen neuen Angriff gut gewählt. Diemannigfachen Geldunterstützungen , welche er Maximilian unddessen Sohn Philipp gewährt hatte, gaben ihm ein Anrecht aufderen Dankbarkeit und ihre tatkräftige Unterstützung in seinerSache. Dazu hatte er es verstanden, durch Geldversprechenund kleinere Gefälligkeiten einige der ersten Hofbeamten CUr sich&u gewinnen. So fiel es ihm nicht allzu schwer, am 20. Juni1492 von Herzog Philipp eine Erneuerung des bereits verjährtenArrestbefehls Karls des Kühnen zu erwirken. Er händigte ihnsofort einem Exekutivbeamten aus, der sich nach Antwerpenbegab, wo der deutsche Kaufmann wegen der bürgerlichen Unoruhen in Flandern residierte 1.Da in Antwerpen die Hanse vor einer sofortigen Voll·streckung des Mandats gesichert war, mufste der Beamte sichdamit begnügen, das Mandat öffentlich zu verkünden, es demdeutschen Kaufmann zu iiberreichen und diesen auf den 14. September1492 vor den grofsen Rat in Mecheln zur Verantwortungzu laden.Die Bestürzung im deutschen Kontor zu Antwerpen überdiesen unerwarteten Angriff wegen einer Sache, die einer fernenVergangenheit angehörte, war grofs. Der deutsche Kaufmannlegte sofort Protest gegen die Kürze des Termins ein 11. Aufdem ersten Gerichtstag im September 1492 gelang es ihm, einensechswöchentlichen Aufschub durchzusetzen, den er dazu benutzte,Danzig von den jüngsten Ereignissen in Kenntnis zusetzen und die Stadt zum Schadenersatz aufzufordern. Hierwar man jetzt weniger denn je geneigt, sich auf irgend welcheRestitution einzulassen. Wie früher wies Danzig auch jetzt daraufhin, dars der Prozefs die ganze Hanse angehe, dars daher Lübeckdie Leitung dieser Sache übernehmen müsse 8. Inzwischen wares den lebhaften Bemühungen des deutschen Kaufmanns zuAntwerpen und der vier Lede von Flandern gelungen, Portinarizur Bewilligung einer neuen Frist bis zum Mai 1493 zu ver·anlassen. Portinari erklärte sich sogar mit einer Pauschalsumme,1 Hanserezesse 111, 3, Nr. 174.I A. a. O. Nr. 175.• A ••• O. Nr. 176-178.Digitized by Google.


Tommaso PortiDari 1IIIdvon 5000 Gold80renen zufrieden, wollte das Mandat noch zweiweitere Monate bis zum Juli 1493 sistieren und ging endlich aufden Vorschlag des deutschen Kaufmanns zu Antwerpen ein, dieProzesssache auf der mit England vereinbarten Tagfahrt im Juni1494 zu ordnen I.Diese Nachgiebigkeit Portinaris erklärt sich dadurch, darses ihm jetzt lediglich darauf ankam, eine gewisse EntschädigungVon der Hanse zu erhalten, nicht aber die durch die Wegnahmeder Galeere entstandenen Verluste zu decken. Es war nicht mehrder mediceische Beamte, der flir sein Haus handelnd auftrat,föondern nur der ehemalige Gesellschafter, der rur seinen Verlust·anteil Ersatz suchte, und der Spekulant, der die Folgen einesunglücklich verlaufenen Unternehmens wieder auszugleichen sichbemühte.Alles Entgegenkommen Portinaris scheiterte an dem hartnäckigenWiderstand der Hanse. Wiewohl innerhalb derselbendie Ansichten darüber auseinandergingen , wer für den ent·standenen Schaden aufzukommen habe, waren doch alle Hansestädtedarin einig, dars von einer Geldentschädigung an Portinarikeine Rede sein könne. So blieb diesem nichts anderes übrig,als den Prozers vor dem zuständigen Gericht weiter zu verfolgen.Am 5. August 1496 fällte der grorse Rat "on Mecheln ein sofortvollstreckbares Urteil, nach welchem Portinari eine EntschädigungVon 6000 Andreasgulden und 40000 Kronen zu 4 Grote ßäm. Izugebilligt wurde. Trotz dieses Erfolges durfte Portinari seinesSieges noch nicht gewirs sein. Schwerlich hegte er die Hoffnung,diese Angelegenheit rasch zu einem guten Ende zu bringen,wenn er gerade jetzt seinen beiden Neffen Folco und BenedettoPortinari mit seinem ganzen Geschäft durch notariellen Akt vomi9. März bezw. 28. September 1496 auch alle seine Rechte ausobigem Urteil übertrug 8. Er selbst zog sich im folgenden Jahrenach seiner Va~erstadt Florenz zurück, wo er am 15. Februar1501 starb·.1 Hanserezesae 111, 3, Nr. 181.I A. a. O. Nr. 676, 677, 678.• A. a. O. Nr. 740, 741 i Bd. 4 Nr. 55.• Warburg a. a. O. S. 247 f.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse. 121Es bedurfte noch langer Verhandlungen, bis die beidenPortioari nach Überwindung mancher Schwierigkeiten und nachwiederholter Hinausschiebung der Entscheidung durch Vermittlungder Stadt Brügge eine wenigstens teilweise Befriedigunsihrer Forderungen durchzusetzen vermochten. Im November1499 verpflichtete sich Brügge, ihnen 16 000 Gulden zu zahlen.wogegen sie auf alle Ansprüche aus dem Urteil vom Jahre 1496verzichteten 1.4000 Gulden erhielten die PortiDari sofort. Der Rest vonU 000 sollte innerhalb sechs Jahren, und zwar jedes Jahr 2000in halbjährlichen Raten, bezahlt werden. Die Bezahlung gingnicht ohne Stockung und Verzögerung vor sich. Zwar wurdenim Dezember des Jahres 1500 die vorgeschriebenen 2000 Guldenabgetragen. aber schon in dem Rechnungsjabr 1501/02 ist dieganze Summe, die zur Abzahlung 'gelangte. nur 600 Gulden,1.502/03 sogar nur 480 und in den vier Jahren 1504/05. 1505/06,1506/07. 1507/08 gelangten nur je 100 Gulden zur Auszahlung.Gegen die Langsamkeit dieser Zahlungsweise und die. damitverbundene Verschleppung der Angelegenheit gingen die Portinariim Jahre 1508 vor. Sie trafen am 15. Oktober 1508 mit derStadt Brügge eine Vereinbarung. wonach ihnen im Dezember1508 und zu Ostern 1509 je 600, dann aber jeden Dezemberund April je 400 Gulden entrichtet werden sollten. Zwar wurdenzeitweilig Zahlungen an die Portinari für verboten erklärt, aber


122 Tommaso Portinari undDie Summe, mit der am Ende die Portinari sich zufriedengaben, war verhältnismäfsig gering, wenn man sich erinnert, dafsdas zu ihren Gunsten gefällte Urteil ihnen 6000 Gulden und40000 Kronen zugesprochen hatte. Diese Nachgiebigkeit wirdverständlich, wenn man sich über den persönlichen Anteil desTommaso Portinari an der Ladung und dem Besitz der erobertenGaleere Gewifsheit verschafft. Wertvollen Aufschlufs hierübergewähren die von Christofano di Giovanni Spini aufgestelltenVerzeichnisse der Schiffsladung. Das erste wurde 1473 baldnach der Wegnahme der Galeere ohne Einsichtnahme in dieGeschäftsbücher angefertigt 1, das zweite aber 1492 bei Wiederaufnahmeder Klage nach Prüfung der Bücher dem hohen Ratzu Mecheln überreicht 11. Ausdrücklich wird aber betont, dafsin der Verlustliste nur Güter der mediceischen Handelsgesellschaf\enthalten seien. In beiden Verlustlisten wurde der Wert dieserWaren nebst dem des Schiffes mit ca. 30000 Gulden angegeben,was sich auch mit der direkt vom Mutterhaus herrührendenAngabe deckt, die sich im päpstlichen Breve vom Jahre 1477findet. Christofano Giovanni Spini aber gab sowohl 1473 wieJ 492 den Gesamtverlust weit höher, nämlich mit ca. 60000Gulden an, und das hatte seinen guten Grund. Portinari hatteim Jahre 1473 auf eigene Faust, obgleich ihm dies scbon früheruntersagt war, 12 So Lasten Alaun nach England verkauft undjener Galeere mit an Bord gegeben. In seinem ersten Verlust·verzeichnis durfte natürlich der Alaun als solcher nicht erscheinen,da die Eigenmächtigkeit, mit der er dies Geschäft abgeschlosseD,ihm schwere Vorwürfe Lorenzos zugezogen hätte. Er setztedaher in die Verlustliste statt des Alauns Frachtgelder in gleicherHöhe ein, um sich gegen den entstandenen Schaden zu decken.1492 aber brauchte er diese Rücksicht nicht mehr zu üben; erliefs nunmehr in seiner Verlustangabe die Frachtgelder gan&verschwinden und den Alaun offen an die Stelle treten, andie er gehörte. Wenn Tommaso nlln auch 1492 noch denganzen Verlust einklagte, obgleich er schon seit 1480 mitLorenzo abgerechnet hatte, so kam es ihm natÜrlich nur daraufJ Hanseraesse 11, 7, Nr. 41.I A. a. O. 111, 3, Nr. 676.Digitized by Google


sein Konflikt mit der Hanse.an, irgend welche Entschädigung für den von ihm verkauftenAlaun, dessen Wegnahme ihn persönlich traf, zu erhalten.Er konnte sich daher mit einer Summe begnügen, die zwarhinter seiner Forderung von 30000 Gulden zurückblieb. dieaber den ihm persönlich erwachsenen Schaden annähernddeckte.Digitized by Google


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IV.Beziehungen Halberstadts zur Hanse.VonGeorg Arndt.Es ist eine wichtige Aufgabe der hansischen Geschichtsforschung,das Verhlltnis einzelner Gli~er der Hanse zu derGesamtheit der in der Hanse vereinigten norddeutschen Städtedurch den Lauf der Jahrhunderte zu verfolgen. Sie hilft unserkennen, wie einerseits die Gesamtheit in die Entwicklung ihrereinzelnen Mitglieder eingriff, wie anderseits die einzelnen Städtehemmend oder fördernd auf die Gestaltung der Gesamtheit einwirkten;so tritt die Wechselwirkung zwischen der Gesamtheit undihren Teilen und damit die Bedeutung der Hanse rur das norddeutscheStädteleben klarer zu Tage.In der folgenden Darstellung sollen einige BeziehungenHal~erstadts zur Hanse behandelt werden. Hat doch die alteBischofsstadt schon frühzeitig der Hanse angehört und weitausgedehnteHandelsbeziehungen. z. B. nach Flandern, unterhalten;mehrere Versammlungen des sächsischen Quartiers. dasmit seinen Vororten Braunschweig unri Magdeburg zum wendischenDrittel der Hanse gehörte, haben in Halberstadt stattgefunden;auch Halberstadt, wenngleich durch territoriale Verhältnissevielfach in Anspruch genommen, nahm trotzdem wiederholt regenAnteil an den allgemeinen hansischen Angelegenheiten.Es würde zu weit fUhren, das gesamte in den hansischenVeröffentlichungen und in den Urkundenbüchem von Halberstadtvorliegende urkundliche Material zu einer erschöpfenden Darstellungzu verarbeiten.Digitized by Google


126 BeziehuDgeD HalberstadtsWir haben daher geglaubt, aus der Fülle des Stoffes einigefür Halberstadt charakteristische Züge herausheben zu dürfen,zumal wir in der Lage sind, für diese einiges urkundliches Materialverwerten zu können, welches bisher noch nicht benutzt worden ist.Zur Einführung sei noch gestattet, die Stellung Halberstadtszur Hanse und zu den sächsischen Städten in ihren Grundzügenzu erörtern 1.Die Lage Halberstadts an dem kleinen Flüfschen Holtemmezwischen den Vorbergen des Harzes und dem Huywalde, ausgestattetmit dem Vorzug eines breiten, fruchtbaren Vorlandes,machte diese Stadt zu einem Mittelpunkt für das Gebiet imNorden des Unterharzes. Schon frÜhzeitig mit Verkehrsrecht,Münze, Zoll und Bann ausgerüstet, entwickelte sich der durchKarl den Grofsen gegründete Bischofssitz gar bald zu einemansehnlichen Kauf- und Handelsplatz. Infolge der von Königenund Bischöfen verliehenen Privilegien an Kaufleute und Gewerbetreibendesind hier Handel und Verkehr schnell zu schöDa'Blüte gereift.Auch für Halberstadt ergab sich bald die Notwendigkeit,mit den Städten des gleichnamigen Stifts, mit Quedlinburg undAschersleben • zum gemeinsamen Schutz und zur Abwehr allesUnrechts zusammenzutreten. Das erste Bündnis der drei Städtewurde im Jahre 1326 geschlossen, wiederholt erneuert und vomBischof von Halberstadt bestätigt. In diesem engeren Sonderbündnishatte Halberstadt als Hauptstadt des Bistums stets dieFührerrolle. Aber schon vor 1326. nämlich 1315. schlofs Halberstadt, nach dem Vorbild anderer Städte, mit Magdeburg einenBund gegen äufsere Angriffe, gegen inneren Aufruhr und zurFörderung des Verkehrs und des Handels. Allmählich erweitertesich der Kreis der verbündeten Städte j es kamen Goslar undBraunschweig (1335), sodann Helmstedt (1351) hinzu. DieserBund von 1 3S 1 bedeutete einen grofsen Fortschritt; denn nichtDur war die im Kriegsfall nötige Waffenmacht jeder einzelnenStadt festgesetzt, sondern es wurde ein aus vier Männern be-1 V gl. Kleist. SIchsische StldtebllDdDisse. Zeitschrift des Hara1'el'eiosXXV, 1892, S. 1-101 i Eschebac:h, Die BeziehuDgeD der Diedersllchsi&chenStlldte zur deutschen Hanse. Diss. Halle alS. 1901.Digitized by Google


zur Hanse.stehender Ausschufs gebildet, welcher Hüter des Friedens undRichter in Streitfällen sein, alle Bundesangelegenheiten besprechenund das Interesse, Wohl und Wehe der Städte beraten sollte.Aus dieser Einrichlung hat sich im Lauf der Jahre die Besendungder allgemeinen Hansetage durch die sächsischen Delegiertenentwickelt, nachdem die dort zur Verhandlung kommenden Fragenauf sächsischen Städtetagen vorher besprochen und durchberatenwaren. Der Hauptgedanke war, bei der allgemeinen Unsicherheitund den immer wiederkehrenden Fehden an denjenigen Gemeinden,(jie das gleiche Interesse verband, gegenüber den Angriffen derfremden oder selbst der eigenen Herren sicheren Schutz undfesten Rückhalt zu haben. Der Städtebund sollte gröfsere Sicherheitim Lande für Handel und Verkehr gewährleisten. DieGesichtspunkte, welche dabei die Städte geleitet haben I tragenschon einen hansischen Charakter.Gegen Ende des 14. Jahrhunderts schlossen die sieben be­-deutendsten niedersächsischen Städte ein Bündnis gegen die Vergewaltigungdurrh die Landfriedensgerichte , und im Jahre 1415vereinigten sich die halberstädtischen Städte mit Magdeburg undBraunschweig zur Sicherung des hansischen Handels. Seit 1421,erstreckten sich die sächsischen Städtebündnisse bis nach Erfurt,,Mühlhausen und Nordhausen.Alle diese kleineren, aber immer weitere Kreise ziehendenBündnisse haben den grofsen sächsischen Städtebund vorbereitet,der im J. 1426 unter Führung der hansischen Vororte Braunschweigund Magdeburg geschlossen wurde zu gemeinsamemVorgehen gegen alle, die einem Bundesmitglied Schaden zufügten,zur Besendung der Hansetage durch vier Städte und auf Kosten,aJ1er, zur wechselseitigen Hilfeleistung bei Fehden, zur Sicherunggegen innere Unruhen, zum Festhalten an ihren Gerichten undjährlichen Zusammenkünften in Braunschweig. Der zwischen denFürsten und Städten ausgebrochene Kampf führte im J. 1443 zueinem Bündnis von 39 Hansestädten - einschliefslich Halbetstadts-, das den Schutz der Strafsen gegen Raub und Angriffebezweckte, und im J. '450 zu einem Bündnis zwischen de~meisten sächsischen Städten auf der einen Seite und Lübecksowie Köln samt df'n Städten 'ihrer Quartiere auf der anderen.Ein neues Bündnis der wendischen und sächsischen Städte,Digitized by Google


128 Beziehungen Halbentadtswelches im J. 1471 zum Abschlufs kam, diente der gemeinsamenBeschirmung der Reichsstrafsen und dem gegenseitigen Schuta.So wurde Halberstadt, mit kleineren StädtebÜndnissen beginnend,ein tätiges Mitglied des sächsischen Städtebundes und der Hanseselbst. Als Glied des sächsischen Städtebundes trat es derMÜnzkonvention von 1382 bei und beteiligte sich an der V~einbarung des MÜnzrezesses der sächsischen Städte vom J. 1461.Trotz dieser BÜndnisse ist freilich wiederholt die Gemeinschaftder Städte durch trennende EinflUsse und mancherlei Reibungeagestört worden, die gemeinsames Handeln erschwerten. Glücklicherweisegelang es immer mehr, den Zwiespalt der Städteunter sich zu Überwinden und den gemeinsamen Interessen denSieg zu verschaffen Über die Sonderbestrebungen.Um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche dem Handelund Verkehr aus den fortdauernden Fehden erwuchsen, beteIligtesich Halberstadt an den LandfriedensbUndnissen mit FÜrsten undBischöfen, wie an dem vom J. 1346. Die Aufhebung des wes~ßUischen Landfriedens im Jahre 1387 veranlafste die sächsischenStädte, durch SonderbUndnisse und durch den Anschlufs an diehansischen Verbündeten ihre Stellung zu stärken. Unter demSchutz dieser Bündnisse und des Anschlusses an die HADsekonnten auch in Halberstadt Handel und Verkehr sich zu ansehnlicherBlÜte entfalten.Nach den Statuten Halberstadts I, welche vor dem J. 1400aufgezeichnet sind, blÜhten neben dem Tuch- und Leinenhandelauch der Kornhandel und mit ihm der Hopfenhandel und dieBierbrauerei I. Aber der Handel der Halberstädter Kaufleuteging schon seit frUhen Zeiten Über die Grenze des HalberstädterGebietes weit hinaus und knüpfte in der Feme Beziehungen an,wie bereits 1267-1268 mit "~landem und seinen Weltmärkten,dem Lande einer hochentwickelten Industrie, dem Sitz einerreichen B!ldung und dem Ziel immer zahlreicherer fremden Kaufleuteaus SÜd· und Westeuropa. Im Verein mit anderen Städtenerhob Halberstadt Einspruch gegen den Versuch, für Raub-1 U.H. d. St. Halberstadt I, Nr. 686.I Schmidt, d. Einftufs der alten Handt:1swege in Niederaac:bten, Zeitschr.des bitt. Vereins f'IIr Niedersacbsen, 1896, S. 510.Digitized by Google


zur Hanse. 129schäden, welche Genter Kaufleute in Sachsen erlitten, densä.chsischen Kaufmann haftbar zu machen 1. Eine weitere BeteiligungHalberstadts an dem ßandrischen Handel zeigt sich1280--1282, wo Halberstadt seine Zustimmung zur Verlegungdes Stapels von Brügge nach Ardenburg erklärte.Diese in weite Feme reichenden Handelsbeziehungen wurdengefördert durch die Handelsstrafsen , welche Halberstadt berührten.Hier führte die alte HeerstraIse vorüber, die vonBremen über Celle, Braunschweig, um das Nordostende desHarzes herum über Halberstadt und Quedlinburg nach Thüringenund Sachsen führte. Unter dem Einßufs dieser verkehrsreichenStrafse ist die Bischofsstadt neben Goslar und Quedlinburg eineHauptstation des alten niedersächsischen Verkehrs geworden.Aufserdem kreuzten sich in Halberstadt zwei bedeutsameHandelsstrafsen , die eine von Norden nach Süden, die anderevon Westen nach Osten ziehend. Von den Handelsstrafsen,welche den Norden und Süden miteinander verbanden, fllhrtedie eine von Lübeck über LÜDeburg am linken Ufer der Ilmenauaufwärts bis nach ülzen, überschritt bei der vom Herzog vonBraunschweig errichteten Zollstätte Githom die Aller und erreichtedie Stadt Braunschweig. Von dort zog sie am rechtenUfer der Oker entlang bis zum Schlofs Wolfenbüttel und setztesich hierauf, den Harz umgehend, in südöstlicher Richtung überdas Kirchdorf Roclum, den Hessendamm und das Dorf Hessenfort auf Halberstadt. Einen Hinweis auf den Zug des Lübeck­Nürnberger Handels über Halberstadt bietet die Nachricht, daf.im J. 1475 dem Lübecker Ratsherren Cord MWler auf einerSendung nach Nürnberg 400 Rheinische Gulden verloren gingen,die angeblich in Halberstadt liegen sollten I, sowie der Bericht,dafs im Jahre 1484 bei Halberstadt ein Frachtwagen beraubtwurde, dessen Ladung vier BÖIgem aus Lübeck und einem ausNümberg gehörte. Vermutlich fllhrte die Strafse von Halberstadtüber Nordhausen nach Erfurt und weiter über Amstadt,Ilmenau, Bamberg und Erlangen nach Nürnberg 8 •1 Hans. U.B. I, Nr. 650.I U .B. d St. Halbentadt 2, Nr. 1053.a HaDI. Geschicbtsblltter Jabrg. 1896, S. 75-77.Haaaiache GeachichtahJälter. XXXIlI, J. 9Digitized by Google


Beziebungen HalbentadtsVon den Handelsstrafsen, welche Köln und Magdeburg miteinanderverbanden, führte eine Abzweigung von Hildesheimüber Goslar nach Halberstadt und Magdeburg, welche die kürzesteVerbindung zwischen Leine und EIbe herstellen sollte.Die Ausdehnung des Halberstädter Handelsverkehrs im Anfangdes 15. Jahrhunderts veranschaulichen Nachrichten aus derZeit der sog. Halberstädter Schicht (1423-1425). Damals wurdedie ratsfähige Familie Ammendorf bei dem Aufstand aus derStadt vertrieben und ihr Haus geplündert. Unter den Gegenständen,für welche sie Schadenersatz fOlderte, befanden sichPerlen, Korallen, Spangen, goldene Reifen und andere Kleinodien,dazu wertvolle Gewänder, geistliche und weltliche BUcher 1.Interessanter, weil ausfiihrlicher, ist ein vor kurzem aufgefundenesVerzeichnis der Güter des durch die Halberstädter Schicht bekanntgewordenen Matthias von Hadeber, dessen Güter nachleiner Verurteilung und Hinrichtung im Jahre 1425 von derStadt beschlagnahmt wurden I. Zwar ist diese Niederschrift nichtdas Original verzeichnis , sondern eine etwa aUI der Mitte des16. Jahrhunderts stammende, leider zum Teil fehlerhafte undentstellte Abschrift·. Doch tragen wir kein Bellenken, in dieserAbschrift das Verzeichnis der nachgelassenen Güter des ,langenMatze zu erblicken. Einige dieser Gegenstände, besondersKleidungsstücke oder KJeiderstoffe, sind nach ihrer Herkunftnlher bezeichnet: aus England : Mantel und Rock; aus Italien:welsches Zeug; aus Dänemark: Leder; aus den Niederlanden:DreUtischtuch ; aus Augsburg und Ulm: Barchent; aus Grimma (?):Zwirn; zweifelhafter erscheint die Bezeichnung ,karwan (korduan?)ledern kollere; bei anderen ist der Herkunftsort nicht angegeben;doch ist anzunehmen. dafs die genannten Stoffe von auswä.rtsstammten, wie Damast, Samt, Posamenten, Zwillich, Garn, verschiedeneWams und Sindelband; an Geräten aus Edelmetallwerden genannt: silberne Becher, goldene Ringe und ein silbernvergoldetes Herz; besonders reich war dIe Ausrüstung mit Wafftm:Harnisch, Panzer, Spicfse. Büchsen, Schwert. Wafftmschrank.1 U.B. d. St. Halbersradt 2, Nr. 806.t Stadtarcbiv zu Halbentadt s. R. EE. I a.• Nach freundlicher AuskuDft des Kgl. Staatsarcbin in Magdeburg.Digitized by Google


•&ur Hause. 131Sporen, Sattel und Maulkorb i an zinnernen Gerätschaften warenvorhanden: zinnerne Handbecken, Schüsseln, Teller, Stübchenkannei die Gewürze Ingwer und Safran mögen aus einheimischenApotheken bezogen sein.Sowohl die verbündeten sächsischen Städte wie die. Hansehatten sich die Aufgabe gestellt, innere Unruhen, welche diebestehende Ordnung erschüttern oder stürzen wollten, mit Gewaltzu unterdrücken. Auch in Halberstadt sollte die Hanse Gelegenheithaben, in die inneren Verhältnisse einzugreifen und grundstürzendeNeuerungen mit Erfolg zu bekämpfen 1.Matthias von Hadeber, der bereits im J. 1403 Mitglied deaHalberstädter Rates war, wurde, als er 1409 oder 1410 gewaltsameÄnderungen in der Stadt vornehmen wollte, aus dem Rate entfernt,samt seinen Brüdern verfestet und aus der Stadt vertrieben.Auf Bitte Halberstadts legte der Braunschweiger Rat den Streitbei und bewirkte die Rückkehr der Vertriebenen, die aber nurauf eine Gelegenheit warteten, um ihre Pläne dennoch auszußlhren.Den Anlafs dazu bot die Ausschreibung einer Steuer,welche die begüterten Familien tragen sollten, aber zu hintertreibensuchten. Die hierdurch hervorgerufene innere Erregungsteigerte sich immer mehr. Die Vertreter der Nachbarschaften,unter ihnen Matthias, wollten die Ratsherren zur Rechenschaftziehen, aber die meisten von diesen waren in banger Ahnungbereits aus der Stadt geflohen. Vier zurückgebliebene Ratsmitglieder- ein Bürgermeister und drei Ratsherren - wur~nam 22. November 1423 aus ihren Häusern geholt, in dem Kellerunter der Laube auf der Ostseite des Rathauses gefangen gesetztund am nächsten Tage ohne Verhör und Gericht, weil man ihleSchuld als erwiesen erachtete, vor dem Roland enthauptet undverscharrt. An die Spitze des neuen Rates trat zunächst WernerWinnecke und im folgenden Jahre Matthias als Bürgermeister,Der neue Rat wandte sich nun an Göttingen und ßildesheimmit der Bitte um Unterstützung seiner Sache. Im Januar1424 befürwortete Hildesheim, an welches beide Parteien geschriebenhatten, bei Braunschweig die Beilegung des Streites1 Vgl. G. Schmidt: Die Halberstädter Schicht im November 1423.Halle, 18~o.Digitized by Google


132 Beziehungen Halbentadtsdurch einen niedersächsischen Hansetag , den Braunschweig einberufensollte 1. Gleichzeitig hatte auch die Hanse eine Tagfahrtauf den 14. Mai 1424 nach LUbeck ausgeschrieben, wegen der~Halberstädter Schichte. Auf diesem Tage waren Vertreter derVertriebenen erschienen, während der neue Rat keine Sendebotengeschickt hatte I, wie aus einem Schreiben Hildesheims an Paderbornund Dortmund hervorgeht·. Hildesheim verwandte sichdarin für die aus Halberstadt vertriebenen Ratsherren Quenstedtund Hulingerod und ihre Freunde; das gleiche tat es durch einSchreiben vom 20. Dezember 1424 an König Sigmund'. DerKönig richtete auf Ersuchen von 13 verbUndeten Städten imMai 1425 an den Rat von Halberstadt die Drohung, ihre Rentenund GUter mit Beschlag belegen zu lassen, wenn die Stadt dieVertriebenen nicht in ihre GUter einsette. Da aber die Drohungennichts fruchteten. kündigte Braunschweig im Juli 1425 Halberstadtdie Fehde an. Zwei Tage darauf rückten die Mannschaften vonBraunschweig, Magdeburg, Quedlinburg und Aschersleben , desBischofs von Halberstadt und der Stadt Halle vor Halberstadt,bald verstärkt durch die Mannschaften LUneburgs. Hannovers,Helmstedts und Hildesheims. Zwei SchUsse aus MagdeburgerGeschützen genügten. um das Volk zur Besinnung zu bringen.Matthias, vom V olk verlassen, floh verkleidet aus der Stadt,wurde aber erkannt, ergriffen und nebst den drei anderen Rädelsführernnach einem ordentlichen Gerichtsverfahren am 23. Juli 1425auf der Wehrstedter Flur enthauptet. Am 19. August 1425 Ikam in Helmstedt die Aussöhnung zwischen der Stadt, ihremBischof und den Hansestädten zustande, durch welche für diegeschädigten Bürger eine Geldentschlldigung, die Strafe rur dieAnstifter und die Art der Ratswahl näher festgesetzt wurde; eswurde bestimmt, dafs die Marktfreiheit rur den Burgbezirk auf·recht erhalten. die freie Kornausfuhr nur mit bischöflicher Erlaubnisgehindert und das Geld für den Jahrmarktsstand nicht1 HanRrezesse I, 7. Nr. 645 S. 437.I A. a. O. S. 444-• A. a. O. Nr. 682., U.8. d. St. Halbentadt 2, Nr. 786.I A. a. O. Nr. 788, 7119. 792.Digitized by Google


zur Hanse.erhöht werden sollte 1. Das Verdienst, welches die Hanse beider Wiederherstellung der Ordnung in Halberstadt sich erworben,erkannte ein Schreiben Sigmunds vom 21. August 1425 an.worin er Lübeck und den Hansestädten für ihr Eingreifen dankteund sie beauftragte, für die Wiedereinsetzung der VertriebenenSorge zu tragen I.An den zahlreichen Fehden, welche den Handel oft in derempfindlichsten Weise störten und den Verkehr hinderten, hatauch Halberstadt mannigfachen Anteil genommen, wie u. a. ander Hildesheimer Bischofsfebde (1335-1346) , an dem LüneburgerErbfolgestreit (1370 ff.), an dem Streit zwischen demHerzog von Braunschweig und der Stadt Braunschweig (1420 ff.),an der Minden-Schaumburgischen Fehde (um 1473) u. a. Wiederholtwurden zur Beilegung solcher Fehden Tagfahrten in Halberstadtveranstaltet, oder der Rat der Stadt wurde mit anderenStädten beauftragt, die Rolle des Friedensvermittlers zu übernehmen.Aus der Zahl dieser Fehden sei herausgehoben dieFehde der sächsischen Städte mit den Herzögen von Braunschweig,für welche einige neue Nachrichten beigebracht werden können.Im November 1461 hatte Herzog Friedrich der JUngere vonBraunschweig von dem SchloCse Moringen bei Northeim ausGewalttaten gegen Angehörige des Stifts Hildesheim und dersächsischen Städte verübt und mehrere von Lübeck nach Frankfurtfahrende Wagen überfallen und ausgeraubt. Infolgedessenverbündeten sich Bischof Ernst von Hildesheim und dreizehnsächsische Städte, darunter Halberstadt ; im Kriegsfall sollte derBischof die eine, die Städte die andere Hälfte der Mannschaftenstellen; jeder Teil sollte vier Minner ernennen, welche die KriegfIlhrungund die Verhandlungen zu leiten hatten; die Beute solltenach der Zahl der Leute verteilt werden. Beide Teile versprachen,nur gemeinsam zu handeln und Frieden zu schlieCsen 8. Diedurch das energische Vorgehen der Städte bewirkte Nachgiebig:­keit des Herzogs und sein Versprechen, die ReichsstraCsen nichtwieder unsicher zu machen, hatten nicht lange Bestand. AnfangI Döring, Bau· und Kunstdenkmlller von Halberstadt, S. 197 r.I V.B. d. St. Halberstadt 2, Nr. 793.• l!.B. d. St. Halberstaclt 2, Nr. 1007, Hanserezesse 11, S, S. 110, 112.. \nm·4·Digitized by Google


0134 Beziebungen HaJberstadts1463 nahm er seine Wegelagerei wieder auf, zum schwerenSchaden der sächsischen Städte. Die in Braunschweig versammeltendreizehn Städte verlängerten daher im September 1464ihr Bündnis auf weitere sechs Jahre; Halberstadt war bei dieserVersammlung durch seinen Bürgermeister Huch Zacharias undden Ratsherren Hans Slanstedt vertreten 1. Wie notwendig dieserZusammenschlufs war, sollte sich bald zeigen. Herzog Friedrichhatte drei Kaufmannswagen aufgegriffen, deren Befreiung Göttingengelungen war. Darauf plünderte der Herzog runf Dörfer in derNähe Göttingens und griff Kaufleute von Magdeburg, Braunschweigund Northeim auf.Der Landgraf von Hessen, Herzog Wilhelm der Ältere und-das Domkapitel von Hildesheim suchten zu vermitteln; indessenscheiterten alle diese Versuche an der Forderung Herzog Friedrichsauf Hera.usgabe von Moringen. Göttingen wandte sich nun an"die Städte und veranlafste sie auf dem Hildesheimer Städtetage11m 16. September 1465 zu dem Beschlufs, den Herzog gemeinsamzu befehden 11. So stellte denn Halberstadt an diesem Tage, alsim Bunde mit Magdeburg, Braunschweig und Northeim befindlich,dem Herzog Friedrich den Fehdebrief aus 8.An dem nämlichen Tage verwahrte es sich gegen die HerzögeHeinrich, Wilhelm d. Ä., Albrecht und Heinrich '. sowie gegenWilhelm d. J., Friedrich d. Ä. und Otto l wegen der Fehde mitFriedrich d. J. Es gedenkt in diesen ziemlich gleichlautenden Verwahrungsbriefender Gefangennahme der Bürger von Magrleburg.Braunschweig und Northeim, die der Herzog nach Schlofs Ebersteingebracht hatte e. Da übrigens die Originale zum Teil noch heute im'Halberstädter Stadtarchiv liegen, dem unfraglich auch die übrigen,heute im Besitz des Reichsfreiherm Grote auf Schauen befindlichenOriginale der Verwahrungen entstammen, liegt die Annahmenahe, dafs die Fehdebriefe gar nicht abgesandt sind.1 Hans. U.B. 9 Nr. 126, Hanserezesse II, 5 S. 429.I Hanserezesse II, 5 S. 535 f.• U.B. d. St. Halberstadt 2 Nr. 1022, Hanserezesse 11, 5 S. 536., Stadtarcbiv zu Halberstadt s. R. AA. 7. 8. 9.I Zeitscbr. des Harzvereins (1869) 4 S. 184 f.• Henserezesse II, 5, S. 536 Anm. 3. V gl. U .B. d. St. Llbeck10 n. 659,Digitized by Google


zur Hanse. 135Der Ausbruch der Fehde verzögerte sich durch die Geduldder Städte bis nach Ostern 1466. Göttingen beanspruchte diebundesgemäfse Hilfe der übrigen Städte und diese wurde ihmauf einem Braunschweiger Tage Anfang Mai zugesagt. Demgegenüberversuchte Herzog Wilhelm d. Ä. vergeblich die Parteienzu vergleichen; sein Sohn wies alles von der Hand, währenddie Städte den Verdacht äufserten, dars der Vater sie hinhaltenwolle. Mitte Mai sagten die Städte dem Herzog Friedrich d. J.ab und rückten ins Feld. Halberstadt beschlofs am 15. Mai,auch den Herzogen Heinrich d. Ä., Friedrich d. Ä., Otto.Wilhelm d. J. und Heinrich, Albrecht und Heinrich abzusagenI.Nun wandte sich zwar Herzog Wilhelm d. Ä. im Oktober 1466an den Bischof Gebhard von Halberstadt, beschwerte sich, dafsalle Rechtserbietungen seines Sohoes fruchtlos gewesen und dieStädte - einschliefslich Halberstadts - nunmehr auch ihn zubefehden gedächten, erbot sich vor dem Bischof zur Verantwortunggegen alle Anklagen, welche dessen Städte gegen ihn erhoben,und beglaubigte einen Unterhändler·. Trotzdem ergingen am16. November 1466 die Fehdebriefe Halberstadts und der anderenverbündeten Städte auch an Herzog Wilhelm d. Ä.8.Der Krieg nahm seinen Fortgang, bis es endlich im Mai 1467dem Erzbischof Johann von Magdeburg und dem KurfürstenFriedrich von Brandenburg mit vieler Mühe gelang, die streitendenParteien zu vergleichen. Beide Teile stellten ihre Ansprücheder gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der Vermittler anheim.Der Vergleich verrugte die Freilassung der beiderseitigen Gefangenen,Rückgabe der Eroberungen, Gültigkeit aller Privilegien,Freiheiten und Rechte wie vor Ausbruch der Fehde; die Fürstenvon Braunschweig sollten die Landstrafsen sichern und denVerkehr nicht stören. Streitigkeiten über Auslegung der Vergleichsbestimmungensollten von den Vermittlern entschiedenI Konzept im Stadtarchiv zu Halberstadt s. R. AA. 10.Vgl. Hansefftes&e11, 5 S. 540, 542 •B Stadtarchiv zu Halberstadt s. R. AA. 12. Der Abscbreiber hataus Verseben LXVII statt LXVI gescbrieben. Vgl. Hanserezesse 11, 6,Nr.40 S. 24.• Hans. U.B. 9 Nr. 331.Digitized by Google


werden 1. Herzog Friedrich , der keinen Frieden wollte, fügtesich wohl, blieb aber den Städten noch lange ein Gegenstanddes Mifstrauens. Die Städte vereinbarten auf mehreren Städtetagendie Aufbringung der Zahlurigen • zu welchen sie sich ver·h""ten. Nach h",mme bis Jan",,,,r.; die Abrech"'''''''h"'d.'"."e, ,eI Streit undverdientmit den säch~;i~;chccHerzögen, in weIche Halberstadt verwickelt wurde. Bald nachder Erneuerung des Bundes der sächsischen Städte im Anfang1477 brach zwischen den Herzogen Ernst und Albrecht vonSachsen, den Brüdern der damaligen Äbtissin von Quedlinburg,und der Stadt Quedlinburg nebst dem mit ihr verbündetenHalberstadtQuedlinbuzhmufste seine l5hn(lEj1tS~snd sollte ohneheine neuen BünhnisStn dürfen. D"",in:der Stahtverloren undscheiden aus der Hanse besiegelt. Dieselben Feinde bedrohtenaber auch Halberstadt. Magdeburg und Braunschweig ludendaher zu einem Städtetage in Helmstedt· ein, der am 30. Julistattfand und am 6. August in Braunschweig fortgesetzt wurde.Auch Halberstadt war dort vertreten. Diese beiden Versammlungensuf, dieund richtetenAnfforderung, dier,hnnschaften nachschicken 5. Aber August 1477Aussöhnung des Bischofs von Halberstadt mit den beiden Herzogenvon Sachsen zustande; hierdurch war die der Stadt drohende1 U.B. d. SI. Halberstadt :& Nr. 1029, Hauserezcsse 11, 5 S. 549 f.I Stadtarchiv zu Halberstadt s. R. AA. 11. Vgl. HaDscrezcsse 11, 6,St'28.II"",,,rezcase 11, 6 S. 51htr",§t"",hiv zu Haiberstas:Kt


zur Hanse. 137Gefahr abgewandt 1, wenn sie sich auch mit dem Domkapitelund der Ritterschaft für die Zahlung der festgesetzten Entschädigungssummevon 15 000 Gulden verbürgen mufste.Aus den letzten drei Jahrzehnten der Zugehörigkeit Halberstadtszur Hanse ist über Hl'lberstadts Beteiligung an hansischenAngelegenheiten wenig bekannt. Bei der grofsen Versammlungin Lllbeck vom 24. Mai bis 20. Juni 1487 hat Halberstadt seinFernbleiben entschuldigen lassen, ohne jedoch Vollmacht zuerteilen. Auf dem am 25. Mai 1494 zu Bremen stattfindendenHansetage , der vorzugsweise durch die den Städten von seitender Fürsten drohende Gefahr veranlafst war, wurde wieder derEntwurf eines Bündnisses der Hansestädte vorgelegt. AuchHalberstadt war zum Beitritt aufgefordert I. Der Entwurf standauf dem Stldtetage zu Braunschweig im Juni zur Verhandlung;Goslar erklärte nach der Versammlung, dafs es seine Entscheidungvon der Meinung Halberstadts und anderer Städte abhängigmachen wolle 8. Auch in Lübeck, wo im Mai 1498 über dieLage der BrUgger Niederlassung und die Wein akzise in Brüggeverhandelt wurde, und auf der Lübecker Tagfahrt war Halberstadtnicht vertreten. In der Matrikel der Hansestädte von 1506ist Halberstadts Beitrag mit 30 Rheinischen Gulden verzeichnet'.So hat sich langsam auch das Ausscheiden HaIberstadts aus derHanse vorbereitet. Der Lübecker Hansetag des Jahres 1518erklärte schIielslich neben Halle, Helmstedt, Northeim, Quedlinburgund Aschersleben auch Halberstadt für ,abgedankt undabgeschnitten IIc • Die Stadt, die in der Geschichte Niedersachsenskeine geringe Rolle gespielt hat, hörte damit auf, ein Glied derHanse zu sein.I U.B. d. St. Halberstadt 2 Nr. 1069.• HR. III, 3 Nr. 355.• A. a. O. Nr. 426., A. a. O. 5 Nr. 116.I A. a. O. 7 S. 146, 176. 216.Digitized by Google


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v.Die bremisehe Chronik von Rynesbereh undSehene.VonWalther Stein.Auf das Rolandproblem, welches noch heute seiner Lösungharrt, gehen die folgenden Ausführungen nur nebenher ein. Siesind aber veranlafst worden durch die wiederholten Erörterungendesselben in den letzten Jahren. Diese Zeitschrift nimmt vorwiegendein Interesse an dem für jenes Problem in Betrachtkommenden Zusammenhang der hansischen Geschichte mit derbremischen, an der Einwirkung hansischer Angelegenheiten auf~remische , an dem Verhältnis der hansischen Überlieferung zurbremischen.. Die bremischen Quellen, auf die es hauptsächlich ankommt,bestehen in der Chronik und einigen gefälschten Urkunden. DieChronik veröffentlichte Lappenberg (1841) unter dem Titel ,Diehremische Chronik des Gerhard Rynesberch und des HerbordSchenec, welche Bezeichnung ihr bis heute verblieben ist. Vonden beiden im Eingang der Chronik und in ihrem Titel genanntenPersönlichkeiten starb Rynesberch im J. 1406 und Scheneim J. 1413 oder spätestens 1414; die Art, wie am 6. Mai 1418erwähnt wird, dafs Schene bereits verstorben, läfst voraussetzen, darssein Tod vor einiger Zeit erfolgt war 1. Die Chronik reicht aber weiter,über den Tod dieser heiden Personen hinaus, bis zum J. 1430. Esist längst bekannt, und zwar zuerr.t durch Koppmann, sodann durch1 v. Bippen i. Brem. Jabrb. 12, S. 120.Digitized by Google


Die bremiscbe Chronikv. Bippen festgestellt und näher begründet worden, dafs derBremer BÜrgermeister und Dombaumeister Johann Hemeling derFortsetzer des Werkes von Rynesberch und Schene und zugleichder überarbeiter der chronikalischen Hinterlassenschaft jenerbeiden gewesen ist. Johann Hemeling starb .'428. Die Nachrichtender Chronik aus ihren letzten Jahren wird HemelingsSchreiber hinzugefügt haben.Eine kritische Ausgabe der Chronik fehlt bisher. Auf Grundder jetzt allein vorliegenden Ausgabe Lappenbergs lifst sich nursagen, dafs die Versuche, den einzelnen Autoren bestimmteTeile der Chronik zuzuweisen, insbesondere den Anteil derRynesberch und Schene zu bestimmen, nicht zu befriedigendenErgebnissen geführt haben. Die Chronik, wie sie heute vorliegt,ist nach Sprache, Stil und Gedankeninhaltdas Werk des JohaonHemeling. Seine tatsächlichen Unterlagen verschafften ihm dieArbeiten seiner genannten Vorgänger, sowie eigene Studien undErlebnisse. Weil nun Hemeling mit ausgeprägter Tendenz schrieb,wird die Authentizität seiner Mitteilungen auch da, wo er sichauf schriftliche Arbeiten seiner Vorgänger stÜtzte, in Frage gestellt.Wie dem auch sei, der jetzt vorliegenden Chronik kann man denCharakter· der Einheitlichkeit in Sprache, Stil und Gedankeninhaltnicht absprechen.Johann Hemeling, der, einer angesehenen Ratsfamilie entstammend,seit 1382 im Rat safs und von 1405 bis etwa 1410Bürgermeister war, aufserdem seit etwa 1390 das Amt einesDombaumeisters führte, erscheint als ein Mann von mannigfachenInteressen. Uns fesselt vor allem sein literarisches undhistoriographisches Talent. Seine Auffassung von der Bedeutunggeschichtlicher Überlieferung bekunden die Worte seiner Vorredezu dem von ihm angelegten Diplomatar der Bremer Domkirche,welches er ~ex certis et auetenticis scripturis ac literispatentibus et sigillatis neenon quibusdam privilegiis fabrieamdicte ecc1esie concementibusc sammeln und niederschrieben lief.~in finem et effeetum, ut certiora sint omnia, que gesta creduntur~et minime possint calumpnia perturbari, que munimen trahunt atestimonio literarum c 1.1 v. Bippen L a. o. S. 124-Digitized by Google


von Rynesbercb und Schene. 141Die Stärke seiner Begabung als Geschichtsschreiber liegt inder grofsen Lebendigkeit und Anschaulichkeit seinet Erzählungensowie in der Auffassung von der vorwiegend literarischen Bedeutungeines Geschichtswerks, seine Schwäche in der mangelhaftenKenntnis der lateinischen Sprache und in dem Drang,die trockenen Ereignisse und die dürftige Kunde davon zu belebenund auszugestalten mit Hilfe der Phantasie. Da er aufserdem, wie bekannt ist und wir noch weiter darzulegen haben,mit sehr bestimmter Tendenz schrieb, wurde seine chronikalischeLeistung zu einem literarisch reizvollen, aber der kritischenForschung in weitem Umfang und mit Recht verdächtigenGemisch von Dichtung und Wahrheit.Die urkundlichen Falsifikate bestehen aus einer UrkundeKönig Wilhelms von Holland vom J. 1252, in welcher einegleichfalls geßUschte Urkunde Kaiser Heinrichs V von 111 I inseriertist, und in einer Urkunde König Wenzels von 1396, inwelche die beiden falschen Urkunden- von 1111 und 1252 inseriertsind 1. Den Nachweis der Fälschung des Diploms von 1252haben zuletzt die Herausgeber des bremischen Urkundenbuches,den des Diploms von 1396 Th. I.indner geliefert I. Drei Ansprüchesind es, die durch die Fälschungen legalisiert werdensollen, I. die Befreiung Bremens von der Vorladung vor dieVeme, 2. das Recht Bremens zur Befriedung der Weser bis zurSee mit oder 0 h n e Beihilfe des Erzbischofs, 3. das Recht desBremer Rats, Gold und Bunt (mehrfarbiges Pelzwerk) gleich denlUttern zu tragen und zum Zeichen dieses Rechts den BremerRoland mit Schild und kaiserlichem Wappen zu schmücken.Die Frage ist: wann sind die geßilschten Urkunden undwann ist die chronikalische Arbeit Hemelings entstanden? DieBeantwortung der Frage ist für die Urkunde von US2 um soschwieriger, als sie nicht geschrieben, sondern nachgezeichnet,ßemalt ist 8. Lindner kommt zU dem Schlufs, sie könne ihrerSchrift nach sowohl im 14. wie im IS. Jahrhundert entstandensein, .aber je später wir sie setzen, desto sicherer werden wir1 Brem. U.B. J. Nr. 28 und 2SS. 4. Nr. J80.• Brem. U.B. J, S. 601 fI'., Lindner i. Brem. Jahrb. J3, S. J fr.• Lindner S. 12 fr.Digitized by Google


Die bremische Chronikgehene. Er bemerkt über die Zeit der Anfertigung des Diplomsvon J 396, I. aus paläographischer Untersuchung, dafs die Schriftzügeder Bremer Urkunde in unverkennbarem Abstand stehenvon echten Urkunden Wenzels und dafs die Verlängerung einzelnerBuchstaben der ersten Zeile, aufser dem Anfangsbuchstaben imKönigsnamen , erst unter Sigmund üblich werde 1, 2. aus derErwägung des Inhalts, und zwar der Befreiung von der Veme;dafs erst unter Sigmunds Regierung Bremen auf den Gedankenkommen konnte, sich in solcher Weise gegen die Veme zuschützen. Gleichwohl nimmt Lindner am Schlufs seiner AusfUhrungenden Beginn des 15. Jahrhunderts als den Zeitpunktder Fälschung an. Die Schlufsfolgerung zieht also nicht dieKonsequenz aus den Feststellungen der Untersuchung. v. Bippenverlegt auf Grund der Erörterungen Lindners die Abfassungszeitder beiden Falsifikate in das IS. Jahrhundert. Er weist nach,dafs in Bezug auf die Befriedung der Weser die Fälschungenbeeinftufst sind von einer echten Urkunde vom 6. Mai 1408.Dessenungeachtet setzt er, mit Rücksicht auf das Verhalten desErzbischofs Johann in dieser Frage im Winter 1407 auf 1408,die Anfertigung der Falsa in die Jahre 1407 und 1408 B. Auchhier bedeutet die Schlufsfolgerung m. E. einen Rückschritt; siekann nicht anders lauten als: na c h dem 6. Mai 1408 sind dieFälschungen entstanden. Unsere späteren Ausführungen werdendie Feststellungen der Untersuchungen Lindners und V. Bippensergäuzen und bestätigen, nicht aber ihre letzten Schlufsfolgerungen.In der Geschichte der Stadt Bremen 8 verlegt V. Bippen dieAnfertigung der Fälschungen um das J. 1404, das Jahr desBeginnes des Ratshausbaues und der Errichtung des Steinrolandes.Die chronikalische Arbeit Hemelings setzt derselbenach dem J. 1410 als dem Endjahre von dessen Führung des1 V gl. auch Lindner, Das Urkundenwesen KarIs IV und seiner NacJa.(Olger S. 5. Die neue Kanlleigewobnbeit veranschaulichen recbt deutlichdie in den Kaioerurkunden in Abbildungen gewählten Beispiele aus de~letzten Jahren Wenzels und dem ersten Jahrzehnt Sigmunds, Urkunden VOD1396 Juli 21. 1414 DeI. 13 und 1418 Nov. 7, Lief. V Nr. 16b, VINr. 17 u. 18.• Brem. Jahrb. 13. S. 34 fr.aiS. 259.Digitized by Google


von Ryneaberch nnd Schene. 143Bflrgermeisteramtes , vielleicht erst nach 1414 als dem wahrscheinlichenTodesjahre Schenes 1. Die Richtigkeit dieser letzterenAnnahme wird im folgenden mit neuen Beweismitteln dargetanwerden.Von den heiden Fragen, die sich weiter erheben, I. inwelchem Zusammenhang die Fälschung der Urkunden mit derchronikalischen Arbeit Hemelings gestanden hat, und 2. ob dieFälschungen und diese Arbeit gleichzeitig entstanden sind, läfstsich zunächst nur die erste bestimmter beantworten. Unbestreitbarist, dafs beide ein ideelles Ganzes bilden. Hemeling kennt undnennt in der Chronik den Inhalt der Fälschungen ganz I oderteilweise an mehreren Stellen. Aber damit ist noch nicht erwiesen,dafs die Urkunden früher als die chronikalic:che ArbeitHemelings entstanden sind. Denn man hat beachtenswerteGründe dafür angeführt, dafs Hemeling auch an der Herstellungder Urkunden beteiligt war. Ein Schreiber Hemelings hat eineAbschrift des gefälschten Privilegs Heinrichs V unter Hinweisauf die Bestätigungen desselben durch Wilhelm und Wenzel demstädtischen Privilegienbuch einverleibt 8. So könnten beide, Urkundenund chronikalische Arbeit, gleichzeitig von Hemelingverfertigt sein.Neuerdings hat Heldmann sich Mühe gegeben, als Zeitpunktder Anfertigung der Urkunden den Zeitraum _nach 1400, möghcherweisesogar erst nach Mai 1401, aber jedenfalls nicht viel späterenachzuweisen '. Er glaubt, -eine bisher noch gänzlich unbekanntePeriode der hansischen und bremischen Geschichte enthüllte zuhaben. Wegen gewisser Streitigkeiten Bremens mit Hamburgund Lübeck über die zweckmäfsigste Art der Unterdrückung derfriesischen Seeräuber im J. J 400 habe sich Bremen grollend überseine Zurücksetzung vier Jahre lang von der Teilnahme anhansischen Angelegenheiten fern gehalten. Die Hanse mufs_mehrere Jahre hindurch der Beteiligung Bremens entratene, wasaufser von Heldmann noch non Niemandem bemerkt wordeneist. Bei den Verhandlungen mit Hamburg und Lübeck im J. 14001 Bnm. Jabrb. 13. S. 37, vgl. Gesch. d. St. Bremen I, S. 270.• VolIstlndig S. 76.• v. Bippen. Brem. Jahrb. 13, S. 31 11. 36 C.• Die Rolandsbilder Del1tschlands (1904), S. 127.Digitized by Google


144 Die bremische CbroDikhat auch Joh. Hemeling seine Vaterstadt vertreten. Im Zomüber die erlittene oder vermeintliche Zurücksetzung durch dieHamburger und Lübecker geht er hin und fälscht die Urkundenund die Chronik J um Bremens Vorrang vor jenen zu erweisenund bei dieser Gelegenheit noch einige andere, für den B~merRat damals begehrenswerte Wünsche mit in den Sack zu stecken.Wir müssen hinzufügen, dafs es mit dieser neuen Entdeckungnichts ist. Was die damalige Bedeutung Bremens in der Hanse undfür die Hanse betrifft, so wird es vorsichtiger sein, die Frage zu stellen,ob der Groll einer Stadt, die damals nicht zu den mächtigsten undeinftufsreichsten gehörte und die alle Kraft einsetzen mufste, um inihrer eigenen Umgebung dem Unfrieden zu steuern, für die Hanse einbedenkliches Faktum gewesen wäre. Das ist für die Jahre um dieWende des Jahrhunderts, für die Zeit vor dem Lübecker Aufruhr,durchaus zu leugnen. Hamburg und Lübeck erwiesen sich inden Kämpfen mit den Nordseepiraten als die unternehmenderen,deren Tätigkeit für den hansischen Handel einen durchgreifendenErfolg hatte. In Widerspruch mit den Bremern griffen Hamburgund Lübeck im J. J 400 den Stier bei den Hörnern, indem siedas Raubnest Emden okkupierten, und im J. 1401 trafen sieauch die übrigen Piraten mit vernichtenden Schlägen. DieEnergie und das Glück der beiden Städte werden in BremenEindruck, wahrscheinlich Neid oder Besorgnis erregt haben, aberdaf" Bremen sich mehrere Jahre zürnend und absichtlich vonder Hanse fern gehalten, ist nicht erweislich.Wenn Bremen in dem nächsten Jahre keine Teilnahme anallgemeinhansischen Angelegenheiten bekundet, so liegt derGrund dafür nicht in dem angeblichen Groll, sondern in derTatsache, dafs damals zur Beteiligung Bremens an allgemeinhansischenDingen kein Anlafs war. Allgemeine Hansetage sindin jenen Jahren nicht gehalten worden. Wir finden die wendischenStädte unter sich, die preufsischen unter sich, die livländischenunter sich, die wendischen mit den preufsischen oder mit denlivländischen, einigemale wendische, pommersche, preufsische undlivländische auf Tagfahrten beratend, einmal auch einen Stadtnotarvon Köln unter den Sendeboten. Aufser Hamburg sindfast ausschliefslieh Ostseestädte vertreten. Niemals haben indiesen Jahren die westfälischen und sächsischen Städte, auchDigitized by Google


von Ryucsberch und Scheue. 145nicht die rheinischen und süderseeischen, soweit sie zur Hansegehörten, an hansischen Beratungen teilgenommen. Standenauch diese grollend zur Seite? Warum die westlichen und dieBinnenstädte in diesen Jahren fast nie auf den Tagfahrten erschienen,braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden. Genug,wenn wir feststellen, dars Bremen keine Ausnahme machte unddafs die anderen, die in jenen Jahren gleichfalls fehlten, keineswegsmit der Hanse oder den leitenden Hansestädten zerfallen .waren.Einen weiteren Grund für die Ansetzung der Fälschung derUrkunden vor 1410 sieht Heldmann darin, dars Hemeling nurwährend der Zeit, )50 lange er selbst Bürgermeister ware. nämlichvon 1405-1410, der falschen Urkunde von u52 [richtiger lII1lhabe Eingang verschaffen können in das städtische Privilegienbuch1. Das ist eine Behauptung, aber kein Beweis. Sie hätte nurdann Beweiskraft, wenn erwiesen wäre, dars Hemeling allein undohne Mitwissen und Billigung seiner Bekannten und Freunde imRat gearbeitet hätte. Unsere Ausführungen werden keinen Zweifeldaran lassen, dafs der Rat als solcher dasselbe Ziel verfolgte,dessen Erreichung die chronikalische Arbeit Hemelings gewidmetwar. Wenn aber der Rat und Hemeling in derselben Richtungarbeiteten, liegt kein Grund vor, die Möglichkeit zu leugnen,dafs auch nach dem Ende der Amtszeit Hemelings als Bürgermeisterein Werk desselben Aufnahme ins städtische Privilegiarfinden konnte. Auch das Jahr 1410 bildet demnach rur die Zeitder Anfertigung der Fälschungen keinen terminus ad quem.Der Steinroland wurde im J. 1404 errichtet. Nur dieseeinfache Tatsache steht fest. über Form und Ausschmückungdes Standbildes sagt die Quelle, die darüber berichtet, nichts.In seiner chronikalischen Arbeit erwähnt Hemeling das Ereignisnicht. Dagegen gewähren, wie bereits erwähnt, die falschenUrkunden Bremen das Recht, den Roland mit Schild und kaiserlichemWappen zu schmücken. Und nicht mehr sagt auch dieChronik: die Bremer dürfen Roland des Kaisers Schill'! vorhängen.Die älteren Quellen lassen also, worauf es hier allein ankommt,die Möglichkeit offen, dafs zwischen der Errichtung des Stein-1 RolandsbiIder S. 113.Haaliaclte Geachichtoblltter. XXXIII, 50 10Digitized by Google


Die bremilChe Chronikrolandes und der Anbringung des Schildes ein zeitlicher Zwischenraumbestand. Dafs diese Möglichkeit durch den Bestand desheute vorhandenen Denkmals nicht ausgeschlossen ist, lehrt dererste Blick auf dasselbe 1, was beiläufig bemerkt sein mag.Heldmann erhebt gegen den Herausgeber der Hansere:zesseeinen Vorwurf wegen der Auswahl seines Stoffes I; da es sichaber um den beanspruchten Vorrang Bremens in der Hansehandelt, würde es sich auch rur Heldmann gelohnt haben, dieHanserezesse etwas weiter zu verfolgen. Schon der S. Banddes bremischen Urkundenbuches hätte ihm wichtige Aktenstückegeboten, mit deren Hilfe er die falschen Urkunden und diechronikalische Arbeit Hemelings in sicheren Zusammenhang hättebringen können mit datierter und zuverlässiger überlieferung.Wir kennen die Ansprüche, die in den gefllschten UrkundenAusdruck finden. Wie aber begründet Hemeling in der Chronikden Anspruch Bremens auf den Vorrang in der Hanse vor Lübeckund Hamburg?Seine Beweisführung ist etwa folgende 8: Bremen hattelängst vor Lübeck das Recht, Gold und Bunt (mehrfarbigesPelzwerk) zu tragen, und Bremen hat gröfsere -Freiheitenc alsLübeck, weil es dem Kaiser keinen jährlichen Zins zahlt; es ist_freierc in Bezug auf Mahlen und Schossen, auf Gericht, Münzeund Zoll. Vor Lübeck, wie vor allen Städten in , Almanycnc,geht Köln. weil dieses sehr alt und eine Erzhauptstadt derganzen Kölner Kirchenprovinz ist; daher geht auch Bremen vorLübeck (wenngleich nach Köln), weil es viel älter als Lübeckund eine freie Erzhauptstadt der ganzen Bremer Kirchenprovinzist. Köln und Bremen sind die beiden freien Erzhauptstädtein der deutschen Hanse. Bremen ist auch älter als Hamburg,denn es hatte 60 Jahre früher Bischöfe als dieses; Bremen ist1 Auf die lebhaft und umstindlicb erörterte Stil- und Kostflmfrage geheich nicht ein, weil die der DiskusMon zugrunde liegenden Quellen sekuDdlrerNatur siDd und darum fUr chronologi!IChe PrllzisierungeD nur in zweiter Liniein Betracht kommen. DarUber bat Heldmann, RolandupieUiguren, Richterbilderoder Königsbilder ~ (1905) eiDgehend gehaDdelt.• Rolandsbilder S. 126 Anm. 4.• LappeDberg S. 7611'., 11911'.Digitized by Google


von Ryneaberch und Scheue. 147der Sitz des Erzbischofs; das Bremer Kapitel geht vor demHamburger; Bremen hat einen geistlichen Landesherrn, Hamburgnur einen weltlichen (den Grafen von Holstein) ; Bremen hatdas Vorrecht, Gold und Bunt tragen zu dürfen; Hamburg istnur eine von vielen grofsen Städten der Bremer Kirchenprovinz,Bremen aber Metropolitanstadt usw. Darum gebührt Bremen aufden Hansetagen der Vorrang vor Hamburg.Die Rivalität findet also statt unter den vier Städten Köln,Bremen, Hamburg und Lübeck. Den Vorrang Kölns erkenntBremen an, den Lübecks gesteht es, wiewohl nicht theoretisch,so doch tatsächlich, freilich widerwillig und mit einer Art vonVorbehalt zu, indem Hemeling sagt 1, dafs, wie er gehört habe,Lübeck >aus Gnaden der Hansestlfdtec den Vorsitz führe, weilihm die Geschäftsführung viel :Mühe und Kosten mache undweil es auch eine kaiserfreie Stadt sei. Wenn man das taucheunterstreichen will, so steUt sich Bremen auch in Bezug auf seineprätendierte , Kaiserfreiheite neben das zweifellos reichsunmittelbareLübeck. Es bleibt also der Vorrang vor Hamburg, unddas ist der Kernpunkt des Rangstreites.Wir fragen· zunächst, weshalb erfreute sich Köln dieser besonderenWertschätzung bei Hemeling? Unbezweifelt genofs Kölnauch in der Hanse ein berechtigtes grofses Ansehen vermögeseiner noch immer bedeutenden und einftufsreichen politischenStellung, wegen seiner kommerziellen Leistungsfä.higkeit als Beherrscherindes Rheinhandels , wegen seiner alten, engen Verbindungmit Brabant, It'landern und England, wegen der Mengeund Pracht seiner Kirchen, Klöster und Heiligtümer, wegen seinerblühenden künstlerischen und gewerblichen Kultur, wegen desRuhmes seiner Geschlechter, die ihrer Stadt die tatslchlicheUnabhängigkeit von dem Regiment des erzbischöflichen Stadtherrnerkämpft hatten. Alles in allem war Köln wohl die berühmtesteunter allen Hansestädten, freilich keineswegs die einflufsreichsteund leitende in den gemeinhansischen Angelegenheiten.Aber die inneren Vorgänge in Köln erregten auch dieAufmerksamkeit der Chronisten im Osten. Während die KölnerLokalgeschichtschreibung keine Augen hat für die Vorgänge im1 Lappenberg S. IZI.10·Digitized by Google .


Die bremisc:he ChronikOsten, berichtet der Lübecker Chronist 1 über die heiden AufsUndein Köln von 1370-1371 und 1396, von denen derzweite zur endgültigen Neuordnung der Verfassung und zurKonstituierung eines einheitlichen Rates führte. Als vor demzweiten Kriege der Hanse mit Waldemar Atterdag die Gefahrfür die Gesamtheit am gröfsten und die Notwendigkeit einesfesteren Zusammenschlusses am dringendsten war, bequemten sichsogar die östlichen Hansestädte zur Reise nach Köln, wo danndie bekannte Konföderation zustande kam. Köln war auch dieeinzige unter allen Hansestädten, welche, wie nicht etwa nurauf Grund von Erzählungen, wie Hemeling sie bietet, sondernauf Grund der Akten feststeht, Lübeck den Vorrang und Vorsitzauf den hansischen Tagfahrten streitig machte. Das geschah,soweit die Akten darüber Auskunft geben, zuerst auf der Tagfahrtzu Hamburg im November 1391. Damals bat der KölnerGesandte die Versammlung um eine Entscheidung, wer vonbeiden , Köln oder Lübt:ck, den Vorsitz führen solle. DieLübecker verweigerten jede Äufserung zur Sache. Die Städtebotenzogen die Entscheidung an ihre Räte zurück I. Lübeckbehauptete sich aber, wiewohl von Seiten Kölns nicht unbestritten,im Besitz des Rechtes auf den Vorsitz.Bremen war auf dieser Tagfahrt nicht vertreten. Dagegenerzählt Hemeling von einem Rangstreit zwischen Bremen undHamburg, der auf der Lübecker Tagfahrt des J. 1379 stattgefundenhaben soll, wobei auch der Anspruch Kölns und dertatsächliche Vorsitz Lübecks berührt werden 8. Die Akten derTagfahrt wissen davon nichts. Wir werden später sehen, wiees sich im übrigen mit der Glaubwürdigkeit dieser Erzählungverhält. Urkundlich steht bis ins 15. Jahrhundert nur fest einAnspruch Kölns auf den Vorrang vor Lübeck und selbstredenddamit vor allen anderen Städten.Eine ähnliche Bewandtnis hat es mit dem Anspruch Bremens,dafs sein Rat das Recht habe, Gold und Bunt zu tragen. EineI Chroniken d. deutschen Städte, Bd. 19 D. 26, Lttbeck Bd. I S. 549,irrig zu 1373. 2 S. 81.I Koppmann HR.· 4. Nr. 38 § 23 i Frensdorft' in Hans. Geschichtsblitter,Jahrg. 1893 S. 87.• Lappenberg S. 119ft'., Koppmann HR. 2, S. I,sC.Digitized by Google


von Rynesberch und Scbene.urkundliche oder statutarische Nachricht darüber gibt es in derälteren Bremer Überlieferung nicht. Nur Hemeling und die gefIllschtenUrkunden wissen davon. Hemeling berichtet, abgesehenvon der Erzählung zum J. 1307, wo er den Inhalt der gefälschtenUrkunden rekapituliert, noch an zwei Stellen, gleichfallsin ziemlich zurückliegender Zeit, nämlich zu etwa 1361und zu 13651, von dem von Bremer Ratsherren und auch vondem Stadtschreiber geübten Brauch, dafs sie Gold und Buntgetragen hätten. Wie kam Hemeling gerade auf diese Trachtund auf den Gedanken, sie dem Rat als ein besonderes Vorrechtbeizulegen? ,Gold und Buntwerk tragen zu dürfene, meintJoestes·, 'war ein Vorrecht der Ritter, das dem Gewerbestandebis zum Ausgang des Mittelalters versagt bliebe. Er beruft sichdafür auf eine im Mittelniederdeutschen Wörterbuch angeffihrte 8Stelle, die lautet: Nymande bort bunt edder gel golt eddersulver an kledere to draghen wen den ridderen und eren vrauwen,und or gheliken mogen sulveren gordele dragen und okbunt under den klederen. Allein mit dem blofsen Hinweis aufdiese Sätze wird der Beweis nicht erbracht, noch genügt dieÄhnlichkeit der Worte. Die Sätze des Wörterbuches machenzwar den Eindruck einer mafsgebenden und statutarischen Festsetzung.In Wirklichkeit kommt ihnen diese Bedeutung nicht zu.Aufserdem sind sie tatsächlich irrefllhrend. Die Stelle entstammtder hannoverschen Handschrift der ,Laienregele des früher hauptsächlichals Geschichtsschreiber bekannten, neuerdings auch alsVerfasser lehrhafter Schriften gewllrdigten Dietrich Engelhusen·.Anders und richtiger lautet dieselbe Stelle in der vor einigen1 Lappenberg S. 110, 113.I Roland in Schimpf u. Ernst, Zeitschr. d. Vereins f. rbein. u. westfli.Volkskunde, I. Jabrg. (1904) S. 20 u. 35.• Schiller-LUbben I S. 452 U. d. Wort bunt., Das Zitat bei Scbiller-Lilbben .Hannovenche Msc. 1 34- ist irrig.Die richtige Bezeichnung 11 , 84- bei Bodemann , Die Handschriften d.kgl. "entI. Bibi. zu Hannover S. 617 fI'.; Beschreibung des Inhalts d. Ha.neuerdings bei Borchling, Mittelniederdeutsche Handschr. i. Norddeutscblandu. d. Ni~d~rlanden, Nachricbten d. Ges. d. Wissensch. zu Göuingen 18g8S. 200f. Die Hs. stammt aus dem Kloster Marienstubl vor Egeln bei Halber­.. adt. Freundl. Hinweise auf die neuere Literatur Ilber Engelhl1len verdankeich Hm. Privatdozent Dr. C. Borcbling in Göttingen.Digitized by Google


ISODie bremische ChronikJahren gedruckten, aus dem Kloster Frenswegen bei Nordhomstammenden Handschrift derselben .Laienregelc 1, Kap. 12:Neymande bort B buntwerck eder grawerck, gold eder sulver anclederen to dregene dan ridders unde eren vrouwen eder erengeliken, a1se juncheren unde juncfrouwen. Rike renteners vrouwenmogen ock buntwerck dregen eder sulveren reymen, mer nichtso openbaer. Denstlude, de buntwerck eder bunte listen an erenrocken dregen, de doen dat van doerheit eder se beiden sicklulven to kope. Diese Fassung der Laienregel entspricht denwirklichen Verhältnissen, denn sie dehnt die Erlaubnifs zumTragen von Buntwerk oder Gold oder Silber auch auf die vornehmenund reicheren Bürgerkreise aus. Engelhusen, der inEinbeck geboren uud im Mai J 434 im Kloster Wittenburg gestorbenist, verfügte über ein ansehnliches Wissen und besafsauch vielfache praktische Erfahrung 8. Seine Laienregel erfreutesich, nach dem Vorkommen der erhaltenen Handschriften zuurteilen, einer weiten Verbreitung·.Dafs die Gold- und Bunttracht auch im Bürgerstande damalsnicht ganz ungebräuchlich gewesen sein kann, hätte schon dieandere, im mittelniederdeutschen Wörterbuch angezogene Stellenahelegen können, wo es heirst: neen vrouwe, de by mannento unechte ligt, schal perlen, gold ofte bunt dragen. Freilichgehört sie nach Bremen selbst. Sie erscheint in bremischenRechtsquellen zuerst zum J. 1450 und weiter in der .kundigenRu1lec vom J. 14891, also erst nach den Zeiten Hemelings.I Langenberg, Quellen u. Forschungen zur Gescb. d. deutschen Mystik(1902) S. 97, vgl. S. 129 Anm. I, S. 1 So.I So ist zu lesen statt -hort. des Drucke ••I K. Grube, Hist. Jahrb. d. Görresgesel1schaft 3 (1882) S.49&".; Loren.,DelltKhlands Geschicbtsqllellen :& S. 151 &".; Langenberg S. 132 &".• Borchling i. KorrespondenzbI. d. Verein. f. niederdeutsche Sprachforsch.1899 S. 68(.I Auch hier ist Scbiller-LUbbens Wtb. ungenau. Es zitiert ftlr dieSteUe Stad. Stat. im Br. Wb. I, 166. Der angezogene Venueh e. brem.­Diedenlcba. Wtb. 1 S. 166 litiert wieder Stat. Stad. part. 2 art. 18. Indeslea,wie Herr GR. Frensdodf die GUte batte festzustellen, findet sieh die StelleDirgend in den Stader Statuten von 1279 und auch nicbt in den NachtrligenR denselben, weder in dem Druck von EI. Pufendorf tom. 1 noch- in deaYOD Grothalls, .ondern in den erwlhnten bremiachen Recbtaquellen, Oelricu,Vollst. SammI. alter 11. neuer Geaetzb. d. St. Bremen S. 666 11. 725.Digitized by Google


von Ryoesbercb und Schen~.Indessen liegen auch sonst in den städtischen Verordnungenhinreichende Nachrichten vor, die beweisen, dafs Trachten mitGold oder Buntwerk oder Silber weder ungewöhnlich noch aJ1..gemein Utlerlaubt waren 1. Sie wurden von den Stadtbehördenzugelassen oder verboten, je nachdem eine Einschrä.nkung desKleiderluxus unnötig oder nötig erschien. Vielfach wurden sieden reicheren Bürgern vorbehalten, und solche, die für dieseVergünstigung der Stadt zu einer gröfseren Leistung an dasGemeinwesen, wie die Bereithaltung einer stattlichen Waffenausrüstung,verpflichtet waren 11. Hemeling und die falschen BremerUrkunden haben aber wohl nicht eine Tracht im Sinne, bei derGold 0 der Bunt zur Anwendung kam. An allen Stellen wird beiihnen die Tracht in der Form: Gold und Bunt erwähnt. DerZusatz, dafs dem Bremer Rat diese Tracht erlaubt sei, wie siedie Ritter tragen, zeigt, worauf sie hinaus wollten. Nun ist freilichdie Tracht Gold und Bunt auch in nichtrittermä.fsigen Bürgerfamiliennicht unzulässig gewesen, wenigstens nicht bei Bürgersfrauen.Die Revaler Bursprake von c. 1400 bestimmt: Weswir gholt unn bunt drecht, de sal vul harnasch hebben to simelive I. Doch dürfte Reval kaum ein Vorbild für Hemeling undBremen gewesen sein. Gold und Bunt als Männertracht findetsich in dem weiten Kreise der Hansestädte nur bei einer einzigenStadt - in Köln. Dort heirst es im Eidbuch vom J. 1372,durch welches nach den Weberunruhen die Geschlechterverfassungund auch die Richerzeche wieder hergestellt wurde, dafs diebeiden gewesenen Bürgermeister verdiente Amtleute (der Richerzeche)bleiben sollen; auch die unverdienten Amtleute (derRicherzeche) sollen bei an ihren Renten und Gülten bleiben;ind wilch unser heirren \'&n der rycherzecheit ire heirlicheit ind1 Reiches Material bat Fr. Techeo, die Bnrgersprachen d. St. Wismar,Hans. GescbichlBquellen N. F. Bd. 3, S. 119 ff'. zusammengestellt.I Vgl. auch Techell a. L O. S. 47 Anm. 8. Charakteristisch hierfUrwie fUr die reichen Rentnerfrauen und die silbernen Riemen der LaienregelEngelhusenB ist eine Danaiger Willkür aus der Otdenueit, die Voigt, Gesch.PreufRo, 6, S. 717 Anm. 3 ohne Zeitangabe mitteilt. Bei SimlOll, Gesc:b.d. Daoaiger WillkUr S. 25 ff'. fehlt sie. V gl. auch von der Nahmer, DieWehrverfusuogen d. deutschen Stidte i. d. 2. Hilf te des 140 ]abrh. S. 6 i.• Archiv f. Geach. Li,,-, Esth- u. Kurlanda 3, S. 90.Digitized by Google


Die bremillChe Chronikrente haven wilt, de sal goi tin d b u n t dragen, ind were, dathei des neit dragin in wuelde, so in sal hei gein silver nochgemalieirt dragin , und so wa hei dat druge, so in sal man eimsine rente neit geiven 1. Hiernach steht der Gebrauch der vonHemeling und den falschen Urkunden genannten Männertrachtnur fest bei der Kölner Richerzeche. Welche Rolle in denKölner Verfassungskämpfen bei den Patriziern die Kleiderfragespielte, deuten noch andere Kötner Berichte an 11. Das KölnerPatriziat hatte es zur Ritterwürde gebracht. war in Lehensbeziehungengetreten zu Landesfürsten in der Nachbarschaft undvielfach verschwägert früher mit dem höheren, spater mit demniederen Adel in der Umgegend 8. Ein Kölner Ritter erschienals Abgesandter seiner Stadt auf dem Hansetage von 1412 inLüneburg, wo er als mUes in Recess aufgeführt wird'.Nachallem, was sich uns über Beziehungen Bremens zu Köln ergebenbat und noch ergeben wird, dürfte es kaum einem Zweifel unterliegen,dars auch in dem Punkte der Gold- und Bunttracht dasnächste Vorbild für Hemeling und die falschen Urkunden keinanderes war als die Stadt Köln.Wir gehen noch etwas weiter ein auf die Entwicklung desRangstreites, wobei nur die Hauptpunkte berührt werden sollen.Wir beachten dabei die Reihenfolge, in welcher die hansischen;Rezesse die Gesandten der vier rivalisierenden Städte aufführen.Auf jener Lübecker Versammlung vom J. 1379, von der HemeliDgberichtet und bei welcher Köln fehlte, ,war die Ordnung:Hamburg, Bremen, Rostock usw., am Schlufs, wie üblich, dieVertretung des Versammlungsorts, also Lübeck Ii. DieselbeOrdnung in den J. 1389 und 1400 in Lübeck 8. Im J. 14°4-in Lübeck ist Bremen abwesend und Köln nur durch einen Stadt-1 Stein, Akten d. Kölner Verfassung u. Verwaltung I, S. 87 § 23.Vgl. Lau, Entwicklung d. kommunalen Verfassung u. Verwaltung d. St.Köln S. 282.I Ober die silbernen GUrtel der Kölner Patrizier I. Stein a. a. O.Anm. 5. Zur Tracht der StraCsburger Geschlechter vgl. Dettmering, BeitrIges. IUteren Zunftgesch. d. St. StraCsburg S. 95 f., 127.• Lau S. 132 ft'., Koppmann HR. 6, Nr. 68.11 Koppmann 'HR. 2, Nr. 190.• Koppmann HR. 3. Nr. 423, 4t Nr. 570."Digitized by Google


,"OD R)'nesberch und Schene. 153notar vertreten, daher die Reihenfolge: Hamburg, Rostock usw.,am Schlufs Köln, Lübeck 1. Dagegen 14°7 sind alle vier voll·gültig vertreten; Reihenfolge: Köln, Hamburg, Bremen, Dort·mund usw., am Schlufs Lübeck; dementsprechend ist die Reihen·folge in der Matrikel fllr die Stellung von Gewappneten gegendie Seeräuber in Friesland: Lübeck, Köln, Hamburg, Bremen,Dortmund usw. l • Dann folgte die Revolution in Lübeck mitihrer Erschütterung der Stellung Lübecks als Vorort der Hanse;die Geschäftsführung in hansischen Angelegenheiten wurde Hamburgübertragen. Auf der Hamburger Tagfahrt von 1410, woKöln und Lübeck fehlten, steht natürlich Bremen an der Spitze;Reihenfolge: Bremen, Preufsen, Rostock usw., am Schlufs Ham·burg 8. Damals kam ein schon früher, wie es heifst, auf einerLübecker Versammlung behandelter Sitzstreit zwischen Greifswaldund Stettin zur Beratung.Bemerkenswert ist dann das Verhalten der Städte auf derTagfahrt in Lüneburg von 1412, wo zwar die vier Städte ver·treten waren, aber die Lübecker Gesandten des neuen, revolutiopArenRats nicht in den Rezefs aufgenommen wurden. DieReihenfolge ist: Köln I Hamburg, Bremen, Dortmund usw., amSchlufs Lüneburg '. Bis Dortmund ist die Reihenfolge gleich.mäfsig in allen neun Handschriften des endgültigen Rezesses;von Dortmund an weichen drei Handschriften von den anderenab. Gleich im ersten Paragraphen des Rezesses machen dieStädte einen Vorbehalt I dafs nämlich die Reihenfolge I wie dieHandschriften sie geben, keiner Stadt an ihrem Recht auf,höheren« Sitz schädlich sein soll. Dieser Vorbehalt bezieht sichaber augenscheinlich auch auf die zuerst genannten, von denHandschriften in gleichmäfsiger Reihenfolge aufgezählten Städte.Denn die von den neun Handschriften des endgültigen RezessesStark differierende, ja unkorrekte Wismarer Fassung des Rezesses(S. 65) bringt die Reihenfolge: Köln, Dortmund, Münster, Osna·brück, Bremen, Stade, Buxtehude, Goslar, Lüneburg, Hambnrg,1 KoppmanD HR. S. Nr. 185.t A. a. O. Nr. 392. Einl. u. § 9.• A. a. O. Nr. 70S., A. a. O. 6, Nr. 68.Digitized by Google


154 Die bremische ChronikLübeck (I), Wismar usw. Der Wismarer Schreiber sah also auchdie Sitzordnung der in den übrigen Handschriften zuerst genanntenStädte nicht als endgültig an; auch er notiert den Vorbehalt.Und in der gleichzeitigen Ordonnanz der Städte für dasKontor in Bergen ist die Ordnung: Köln, Hamburg, Dortmund,Bremen, Stralsund usw., am Schlufs LÜDeburg '. Diesmal also,wo die Versammlung in keiner der vier rivalisierenden Städtetagte, sind Differenzen über den Sitz in vermehrter Zahl erörtertworden. Auch Hamburgs Stellung als gesch1ftsführende Stadtwurde damals erschüttert. Auf die Zurechtweisung der Städtehat es sich unterworfen, aber es erhält als Beirat Lüneburg, anzweiter Stelle Stralsund.Einige Jahre später wurde die neue Verfassung in Lübeckwieder beseitigt, die Revolution nahm ein Ende, der alte Ratkam wieder in den Sattel. Damit begann die schon früher eingeleitete,seit der Rückkehr des alten Lübecker Rats rechtenergisch verfolgte Politik der strengen Aufrechterhaltung derAutorität des Rats in den Hansestädten, eine Politik, die in Statutenund zahlreichen Beschlüssen der Hanse gegen ,unmächtigec,d. h. gegenüber popularen Bewegungen nachgiebige oder in sichselbst gespaltene Räte, und auch in wirksamem Einschreitengegen einzelne Hansestädte kräftig zum Ausdruck kam. Indemman hierdurch das Selbstgefühl der Räte steigern und ihrenBegriff von der Autorität, die sie besafsen, erhöhen wollte, mufsteman auch den Rangfragen ernstere Aufmerksamkeit schenkenund sie zu lösen suchen.Gleich auf der Lübecker Versammlung vom 20. Januar 1417,auf weIcher nur wendische SUdte vertreten waren, gab es einenSessionsstreit zwischen Wismar und Lüneburg l • Dann aber fandman ein Auskunftsmittel. Man setzte die Städtevertreter zurrechten (vorderen) und zur linken (luchteren) Hand, also in zweiGruppen oder Reiben, vielleicht zu beiden Seiten der präsidierendenVertreter des Versammlungsorts. Zum ersten Mal findetsich diese Sitzordnung durchgeführt auf der Tagfahrt vom Maibis Juli 1417, die in Rostock begann und von dort nach Lübeck1 A. a. O. Nr. 70.I A. a. O. Nr. 337 § 9.Digitized by Google


von Rynelbercb und Scbelle.verlegt wurde 1. Aber auf dieser Versammlung war Köln überhauptnicht, Bremen nicht vollgUltig. nlmlich nur durch einenGeistlichen, vertreten; Hamburgs Gesandte wurden von derErwähnung im Rezefseingang ausgeschlossen, weil der HamburgerRat damals von den Hansestädten ftlr ,unmächtig., d. h. nichtim Besitz voller Autorität befindlich, erachtet wurde. Daherftlgte man am Schlufs der Aufzählung der Städtegesandten einenSatz hinzu, laut welchem auf der nächsten Tagfahrt die Sitzordnungweiter festgestellt werden sollte.Im Dezember gab nun Hamburg den Städten in den wesenlichenPunkten nach. und auf der nächsten Versammlung, dieim Juni 1418 in Lübeck tagte, mufste die Entscheidung fallen.Alle vier rivalisierenden Stldte waren vertreten B. Da brach derStreit zwischen Bremen und Hamburg aus. Der Rezefs berichtetdarüber 8 : ,Da die [Ratssendeboten] von Hamburg und Bremenwegen des Sitzens stritten, überlief sen die Hamburger die Entscheidungdes Streites den Städten; aber die Bremer wollten d~nStädten die Entscheidung nicht überlassen, sondern ritten samtden [Ratssendeboten] von Stade weg, frevelhaft, gegen denWillen der Städte; die Städte wollen darüber auf der nächstenTagfahrt ernstlich beraten, wie dieser Frevel bestraft werdensoU.. So der Hergang. Im Eingang des Rezesses werden, ungeachtetder vorzeitigen Entfernung der Bremer, die Ratssendebotenso aufgeftlhrt. wie es das erwähnte Auskunftsmittel an dieHand gab: zur Rechten Köln, Bremen, Rostock usw., zur LinkenHamburg, Dortmund , Lüneburg usw., zuletzt Lübeck. Augenscheinlichwar die neue Ordnung, die im vorhergehendenJahre zuerst eingeftlhrt war. auch berechnet auf die vier rivalisierendenStädte. Es lUst sich freilich nicht ganz zweifelsfreientscheiden, um welche spezielle Sessionsstreitfrage es sich zwischenBremen und Hamburg handelte. Legte Bremen den Nachdruckdarauf. unmittelbar unter Köln zU sitzen, also Hamburg zwischenKöln und sich nicht zu dulden, oder war es ihm in erster Liniedarum zU tun, seinen Ehrenvorrang zu dokumentieren durchISS1 A. a. o. Nr. 397 A.• A. a. O. Nr. 556 A s. 534 f., B S. 549.• A !t 82.Digitized by Google .


einen Sitz neben, aber über Hamburg, so dars es die neue SitzordnungzUr Rechten und Linken deshalb verwarf, weil es nurdie Sitzordnung : Köln, Bremen, Hamburg für zulässig hielt?Stritt anderseits Hamburg deshalb mit Bremen, weil es von derverdrängt werd""deshalb, weilsitzen wolltespäter anzufilhr"iHl"Hzu erwähnenh"Häänehmen, darsunmittelbaren Köln beanspruchte, iHttimC::CZ:kauch seinen beanspruchten Vorrang vor Hamburg durch dieSitzordnung anerkannt wissen wollte. Die neue Ordnung zurRechten und Linken war aurserdem nicht wohl anwendbar beiVersammlungen, zu welchen nur wenige Städtevertreter erschienen.Jedenfalls beruhigte sich Bremen nicht bei dem Faktum der"frevelhaftencGesandten hn""m""Zll"" C?rdnung. Aber es sich wend"nals solche, vn:c IAHmck, die dasKesandten sogarh"rügt und zu n;''''''''''",nGrhGhGlten hatten,c:i"her abgewieseGDaher wandte es sich an diejenige Stadt, die ebenfalls, wie wirgesehen, unerfüllt gebliebene Ansprüche auf hansische Ehrenvorrechtehatte, an Köln. Auf der Reise zur Lübecker Versammlungoder auf der Rückreise, vielleicht beide Male, hattendie drei kölnischen Gesandten Bremen berührt. Bremen nahmwahr, ihnenan Köln miltäGg,,&jZ~Gmöge in seinGm, die überG,~,nnZ,!n (eyniche schriGftGdie begriffensin), und Ab~H1täifiGiidavon an Bremen schicken. Es wiederholte diese Bitte in einemSchreiben an Köln und erwähnte in demselben auch den Streitzwischen ihm und Hamburg wegen der Sitzordnung, worüber esaugenscheinlich Kölns Meinung erforschen wollte. Köln wurstenatürlich weder über das eine noch über das andere genügendengeben. In sein"fGGm 24. Septemft,,:cfzeh mit der ErklärGGft, GmeckdienlichenNr. 601, Brem.


von Rynesbereh und Sch~De.157gefunden ZU haben, und mit dem Versprechen, solche Schriften,wenn es sie flinde, Bremen zu schicken. Wegen des Sitzstreitesverwies es darauf, daCs nach dem Bericht seiner Gesandten dieStädte und die Hamburger auf der Tagfahrt mit ihnen darübergesprochen hätten und dafs der Streit unerledigt geblieben seiund nach Meinung der Städte auf der nächsten Tagfahrt nachMöglichkeit beigelegt werden sollte. Von weiterem Schriftwechselund sonstigem Meinungsaustausch zwischen Bremen und Kölnaber diese Dinge ist nichts bekannt geworden.Hiermit ist die Untersuchung angelangt auf dem festen Bodenauthentischer Nachrichten, deren Zusammenhang mit der chronikalischenArbeit Hemelings zweifellos ist. Es sei noch erwähnt,dafs bereits im J. 142I die Hansestädte der Bremer Gemeindeeine Warnung erteilten, weil sie ihren Rat in seinem Regimenthindere und die Entfernung der öffentlich ausgehängten Tafel. mit den gegen Aufruhr und Empörung gerichteten hansischenStatuten veranlafst habe 1. Aber auf der Wismarer Versammlungvom März 1422, auf welcher nur elf sächsische, wendische undpommersehe Seestädte vertreten waren, so dafs das frühere Aus·kunftsmittel der in zwei Gruppe~ getrennten Session, zum al dieTagfahrt nicht in Labeck stattfand, nicht wohl zur Anwendungkommen konnte, safsen in der Tat, wenn der Rezefs Anspruchauf Glaubwürdigkeit erheben kann I , die Bremer über denHamburgern, in der Reihenfolge: Lübeck, Bremen, Hamburg,Rostock usw.·. Im J. 1425 geriet dann Bremen in Konftikt mitder Hanse wegen Verletzung des Artikels der ha~ischen Statutenaber die Autorität des Rats, 1427 wurde es aus der Hanse aus·geschlossen', 1428 starb Hemeling.Es kommt nicht darauf an, den weiteren Erfolg oder Mifs·erfolg Bremens in der Rangfrage im einzelnen darzulegen.Anscheinend hatte es im J. 1422 Erfolg; von späteren allgemeinenHansetagen, auf welchen die vier rivalisierenden Städte vertreten1 A. ,.. o. 7. Nr. 388; Y. Bippen. Bremens Verbansung 1427. Han ..Gac:bicbtsblitter Jahrg. 1892 S. 61 f.I Der Rezefs liegt nur vor in einer Wismarer Handschrift. also in derdes Versammlungsorts.• A. a. O. Nr. 44r.• v. Bippen a. a. O....Digitized by Google


Die bremische Chronikwaren, seien genannt die Lübecker Tagfahrten von 1441 und1447, wo aur rechten Hand Köln, Bremen, Rostock usw., zurlinken Hamburg, Lüneburg usw. gesetzt wurden 1. Jedenfallszeigen die Akten von 1418 den Bremer Rat in derselben Richtungtätig wie Hemeling in seiner chronikalischen Arbeit. Höhlbaumbezeichnet die Auffassung Bremens, als ob es in Köln Dokumenteüber die .GrÜDdungc der Hanse hätte finden können, mit Rechtals eine blinde I, denn solche Dokumente gab es weder in Kölnnoch anderswo und konnte es aus bekannten GrÜDden nichtgeben. Bremen hatte zu lange abseits von der Gemeinschaftder Städte, die seit der Mitte des 14. Jahrhundert als hansischbezeichnet wird, gestanden, um von der früheren Entstehung undEntwicklung dieser Gemeinschaft aus eigener überlieferung etwaszuverlä.ssiges zu wissen. Aber die Anfrage bei Köln geschah.doch nicht ohne bestimmte weitergehende Absicht. Bremenwollte sich unterrichten über die hansische Vergangenheit, wieauch Hemeling das versuchte, und das geschah in Verbindung undmit Berührung des Vorrllngstreites mit Hamburg, den Hemelingmit Hilfe des Rezesses von 1379 fflr Bremen zu entscheidensuchte.Damit gewinnen wir auch ein Urteil über die ErzählungHemelings, die er den Vorgängen der Tagfahrt von 1379 hinsichtlichdes Sitzungsstreites widmet. Hemeling behauptet einenalten Sessionsvorrang Bremens' vor Hamburg, den die Hamburgerden Bremern streitig gemacht hitten; tatsächlich seien auch dieBremer damals. zu oberst gesetzt worden. Koppmann bat schonauf die Unglaubwürdigkeit verschiedener Einzelheiten der Erzählunghingewiellen 8. Dennoch, meint er, zeige die Erzählung,.dafs eine gewisse Etikette zur Zeit ihrer Abfassung schon ausgebildetwar.« Das ist richtig, aber es kommt auf die Zeit ihrerAbfassung an. Koppmann konnte damals nur die Abfassungnach dem J. 1389 festlegen. Wir haben aber vorhin den Verlaufder Ausbildung dieser Etikette an der Hand der Aktenverfolgt. Darnach haben die Hamburger den Vorrang, nicht1 Von der Ropp HR. 2 Nr. 439. 3 Nr. 288.I Mitteil. a. d. Stadtarchiv v. Köln, Heft 10 S. 10 Anm. I.IHR. 2, S. 198f.Digitized by Google


von RYDe&berch nnd Schene. 159Bremen I und die Bremer sind es offenbar, die Hamburg denVorrang streitig machen. Wenn ferner Hemeling die Ursachender rur Bremen ungünstigen Aussagen der Rezesse in bezug aufdie Session umständlich erläutert 1: den Bremern erwachsen grofseUnkosten durch den Aufenthalt auf den Tagfahrten in Lübeckund sie eilen daher, bald wieder nach Hause zu kommen, währendHamburg und die anderen Städte, weil sie näher liegen und nichtso grofse Kosten haben, länger in Lübeck verweilen können;wefshalb denn wegen der frühen Abreise der Bremer die anderenStädte in die Rezesse hineinschreiben, was ihnen beliebt, undals.o Bremen an eine ungehörige Stelle, d. h. hinter Hamburgrtlcken können - wenn, wie gesagt, Hemeling diese Erläuterungnötig findet, so sieht man wiederum, wie seine Gedanken eogzusammenhängen mit dem Verhalten der Bremer Gesandten auCder Tagfahrt von 1418, wo sie ohne weiteres wegritten, als dieHamburger ihnen in der Rangfrage nicht nachgaben. Manmöchte beinahe folgern, dafs die Bremer deshalb wegritten , umspäter sagen zu können: über die Stellung, die ihnen im Rezefsangewiesen, sei in ihrer Abwesenheit beschlossen worden.Doch wäre noch ein Einwand möglich~ Man könnte einwerfen.die Arbeit Hemelings sei bereits vorhanden und demRat bekannt gewesen. Die Bremer Gesandten hltten also mitKenntnis derselben und auf Hemelings Argumenten fufsend ihreVorrangsansprüche erhoben. Es wird freilich stets mifslich sein,in einem Falle, wo für die Bestimmung der Abfassungszeit einesliterarischen Wc.>rkes aus diesem selbst noch keine sicheren Anhaltspunktegefunden sind I anderseits aber aktenmäfsige Nachrichtenvorliegen, die sich mit dem Inhalt des Werkes berühren,nicht die letzteren zum Ausgangspunkt der Kritik zu nehmen.Indessen gibt Hemeling selbst die Mittel in die Hand, für dieAbfassungszeit seiner Erzählung den terminus a quo zu bestimmen.Er sagt von der Tagfahrt von 1379: Wenn die Kölnerdort anwesend gewesen wären, so hätten sie zu oberst gesessenund die Bremer hltten nach ihnen :ttor vorderen hante gesessen.Diese Worte können nicht vor dem J. 1417 geschrieben sein,denn die hansischen Rezesse kennen, wie gezeigt ist, erst seit1 Lappenberg S. 120.Digitized by Google


160 Die bremilche Chronikdiesem Jahre die Sitzordnung zur rechten (vorderen) und zurlinken (luchteren) Hand. Man wende Dicht ein, dars die neueSitzordnung schon früher in den Kreisen der Hansestädte diskutiertsein könnte. Das wäre möglich. Allein welchen Zweck hätte esin diesem Falle für einen Schriftsteller, sich rur die Vergangen.heit auf eine Einrichtung zu berufen, die noch gar nicht in derGegenwart bestand. und deren EinfUhrung in der Zukunft zummindesten eine offene Frage war? Man wende auch nicht ein,dafs andere Partien der chronikalischen Arbeit Hemelings früherabgefafst sein könnten als die Erzählung über jene Tagfahrt von1379. Nachdem für diese Stelle ein sicherer Termin der Abfassungszeitgewonnen ist, kann eine gesunde Kritile. keine andereSchlufsfo!gerung zulassen als die. dafs die ganze chroni·kalische Arbeit Hemelings frühestens um die Mitte des J. 1417entstanden sein kann, und diese Schlufsfolgerung hat so langeGeltung, bis nachgewiesen ist, dars ein anderer Teil der Arbeitfrüher abgefafst sein m u fs. Ein solcher Nachweis ist bishernicht geführt worden und m. E. auch nicht zu führen. DieWorte Hemelings, dafs 1379 die Bremer, falls die Kölner a~wesend gewesen. nach ihnen zur rechten Hand gesessen habenwürden, enthalten. einen groben Verstofs gegen die historischeWahrheit, und da Hemeling aufserdem, im Widerspruch mit denHandschriften des Rezesses von 1379, behauptet, dafs die Bremerdamals an die erste Stelle und die Hamburger an die dritteStelle gesetzt seien, charakterisiert sich die ganze Erzählung alsfreie Erfindung, in der nur einige Namen, die HemeliDg in einerRezesshandschrift fand, authentisch sind. Endlich sei noch daraufhingewiesen, dafs Hemeling von dem Auftreten der Bremer ~sandten auf der Lübecker Tagfahrt von 1418 nichts berichtet.wenngleich der Gedankengang selDer Erzählung mit den damaligentatsächlichen Vorfilien in Beziehung zu stehen scheint.Haben wir rur die Abfassung der chronikalischen Arbeit Hem~lings die Zeit nach Mitte des J. 1417 ermittelt, so rubren auch fürdie gefalschten Urkunden gewisse Beobachtungen, die Lindner gemachthat. auf einen ~päteren Termin der Anfertigung. als bisher überwiegendangenommen wurde. Die Befreiung von der Vorladung vordie Vemgerichte bildet, wie erwähnt, einen Tell des Inhalts der Falsa.Lindner bot gerade dieser Teil Anlafs zum Zweifel an der EchtheitDigitized by Google


von Rynesberch und Schene. 161der Urkunde Wenzels von 1396 und sodann zum Nachweise ihrerFälschung 1. Denn die erste sonst bekannte Exemtion von derVeme durch kaiserliches Privileg datiert erst vom J. 141 5 • Nun liegtschon die Vermutung nahe, dars der Gedanke an die Erlangungeines Vorrechts auf dem Wege einer Privilegienfalschung im allgemeinenwohl erst dann auftreten wird oder dem Fälscher wohldann erst Aussicht auf Anerkennung bietet, wenn Präzedenzfällefür Verleihung dieses Vorrechts vorliegen. Fragt man weiter, werim J. 1415 zuerst dies Vorrecht erhielt, so ist es wieder - Köln s.Köln ist die einzige Stadt gewesen, welche zuerst, und zwarvon Sigmund die Befreiung von den heimlichen Gerichten erlangthat. Sie ist auch unter Sigmund die einzige geblieben 8. Daerinnern wir uns wieder der Unterredung Bremens mit denkölnischen Gesandten und des Briefwechsels Bremens mit Kölnvom J. 1418. Dars, nach Lindners Beobachtung, gewisse paläo­. graphische Eigentümlichkeiten der angeblichen Urkunde Wenzelsauf die Regierungszeit Sigmunds hinweisen, ist bereits oben'erwähnt worden. .Bevor wir die bezeichneten Spuren weiter verfolgen, sei esgestattet, einige Bemerkungen einzuftechten über Einftüsse, dievon aursen her sich in ·Bremen geltend gemacht haben mögen,vor allem im Kreise derer, aus denen die falschen Urkunden unddie chronikalische Arbeit Hemelings hervorgegangen sind. Esist eine beachtenswerte Erscheinung, dars die Stadt Köln indieser Chronik und m. E. auch in diesen Urkunden eine sohervortretende Rolle spielt. Wir kennen die Aufmerksamkeit,welche die östlichen Städte den inneren Kämpfen in Kölnwidmeten, und die Achtung, die Hemeling der grofsen Rheinstadtzollt. Dars Bremen sich mit Köln vergleichen konnte in Bezugauf besonders hohes Alter und auf die Tatsache. dars beideMetropolitanstädte waren, lag ja auf der Hand. Zweifellos wardas Recht des Kölner Patriziats auf das Tragen von _Gold und1 Brem. Jahrb. 13 S. 16 tr.I Auch Lindner, die Veme S. 434. 522-524.• Im J. 1434 hat Sigmund sogar das der Stadt Köln gewibrte Privilegwiderrufen. Lindner R. a. O., S. 142 u. Anm. 1.Haauacbe Geacbicbtablätter. xxxm, I.JJDigitized by Google


Die bremische ChronikBunte. Im Kölner Patriziat gab es wirkliche Ritter, milites.Man hat bei der 'Übertragung der Ritterspiele und gewisser Bezeichnungenderselben von Frankreich und England nach Sachsenden Niederlanden die Vermittlerrolle zugeschrieben J. Das magzum Teil richtig sein, aber sehr wohl könnte auch Köln, wodas städtische Toumierwesen damals recht in Blüte stand unddas Patriziat auch nach seinem politischen Sturz Ansehen genofs,ein Ausgangspunkt gewesen sein I. Die Kölner waren die einzigen,welche Lübeck den Vorsitz auf Hansetagen streitig machten.Wenn auf den früheren Hansetagen kölnische Ratsgesandte erschienen,wurden sie als Herren, domini, bezeichnet, aufser ihnennur Lübecker. Köln war die erste und einzige Stadt, die inden Besitz eines kaiserlichen Exemtionsprivilegs gegen die Vemegelangte. Die seit dem J. 1398 in Bremen eingefilhrte und dannJahrhunderte hindurch geübte Ratsordnung, wonach halbjährlichdie Hälfte des regierenden Rats wechselte, war Iwei Jahre vorherin Köln durch den sogen. Verbundbrief von 1396 zuerst eingefilhrtworden 8. Man hat mit Recht den Einftufs niederländischerStadtverfassungen auf die Umbildung der kölnischenVerfassung im J. 1396 hervorgehoben. Besonders das Vorbildder Verfassungen von Utrecht und Lüttich scheint auf Kölngewirkt zu haben. Deutet nicht so manches in unseren Erörterungendarauf hin, dafs wiederum auch von Köln Einwirkungenausgingen auf das öffentliche Leben Bremens?. 1 Joestes S. 18.t Die mit Fabnen einherziehende revolutionire BUrgerpartei in Bremen,von der Hemeling zu den J. 1359 u. 1365 berichtet, S. 105, 106, JJa,v. Bippen. Gesch. d. St. Bremen I S. :n5, hat ihren Namen -Grande Kumpanieebenfallsnicht, wie Joestes a. a. 0., meint, aUI Gent, Brilgge oder Antwerpenentlehnt, sondern ihn ohne Zweifel hergenommen von den pfsenKriegsbanden , die nach der Mitte des 14. Jahrhunderts unter dem Namender _Grofscn Kompagnien. Italien und Frankreich durchzogen und braaclschatztenund auch die Llnder am Oberrhein und am Niederrbein in Schreckensetzten. Werunsky, Gesch. K. Karla IV u. I. Zeit 2 S. 481, 52711".,Denifte, La desolalion des ~g1ises en France pend. la guerre de cent ans2 S. 179 fr., 376 fr., Coville, Hist. de France (E. Lavisse) Bd. 4 (1328-1422)S. 161 fr.a v. Bippen J S. 247, Akten z. Ver(. u. Verwalt. Kölns J, Nr. 52 § 5.Lau S. 159 f.Digitized by Google


von Ryneaberch und Schene.Befanden sich doch diese Bischofsstädte des Westens verfassungsrechtlichin gleicher oder ähnlicher Lage wie Bremen. Inallen lebte das gleiche Streben, sich dieser Bischofsherrschaft zuentledigen oder deren verfassungsmäfsigen oder tatsächlichenEinftufs auf die Stadt nach Möglichkeit zu vermindern oder zubeseitigen. Ihren Erzbischöfen gegenüber war die Stellung beiderStädte. Köms und Bremens. ziemlich die gleiche. Erst in derzweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts war es dem Kölner Ratgelungen. den politischen Einftufs der mit den erzbischöflichenInteressen eng verwachsenen Schöffen des Hochgerichts zubrechen. Seither betrachtete er sich zwar als die einzige politischeAutorität in der Stadt. aber überaus lästig fielen ihm die nichtzu beseitigenden Hoheitsrechte des Erzbischofs, der nach wie vorGreven und Schöffen des Hochgerichts ernannte und anwäldigte.Seine Abneigung ging, um ein wenig beachtetes Zeichen derselbenanzuführen, so weit, dafs er den Text der städtischenStatuten vom J. 1437 in seinem Handexemplar genau an derStelle, wo die Appellation vom Hochgericht an den Erzbischofgenannt werden mufste, abbrechen und erst mit dem nächstenunverfanglichen Paragraphen wieder fortsetzen liefs 1. BremensVerhältnis zu seinem Erzbischof war nicht wesentlich verschiedenvon dem Kölns zu dem Kölner Kurfürsten. Hier wie dort dasselbeDrängen nach Selbständigkeit der Stadt und Abschüttelungder erzbischöflichen Herrschaft. Der Erzbischof Albert will imJ. 1366 wieder Herr seiner HauptstAdt werden. Vorübergehendgelingt es ihm. Aber wiederum erringt in den nächsten Jahrzehntendie Stadt eine weitgehende Selbständigkeit. Sie nenntsich im Jahre '404 eine ,freie Stadt« 11. Das geht ebenso wie beiBraunschweig, das sich schon in der Huldigungsordnung von1345 eine freie Stadt nennte, nicht auf Reichsunmittelbarkeitoder Reichsfreiheit, sondern, um mit Frensdotff' zu reden. aufeine nach Recht und Pfticht begrenzte Stellung der Stadt zu ihrem1 Akten I S. XCIV.I Brem. U.B. 4 Nr. 315 § 6.• BraunlChweig. U.B. I S. 39 am Schlufs.'Das BrauDlChweigilChe Stadtrecht bis zur Rezeption. Zeitschr. (.Rechtsgescb. 26, Germ. AbL S. 212.11*Digitized by Google


Die bremische ChronikStadtherrn 1. Nur dars in Bremen die Gegensätze damals heftigwaren, die Grenzen der beiderseitigen Rechte nicht beachtetwurden und vor allem die Stadt der im Vordringen begriffeneTeil war. Bei ihren Versuchen zur Ausdehnung ihrer Hoheitauf die benachbarten Uferdistrikte der Weser trat ihr das Domkapitelals Vertreter des Erzbischofs in den Weg, und mit ]ohannSlamstorp kam 1406 wieder ein :tentschiedener Gegner der errungenenstädtischen Selbständigkeitc ans Ruders. Er blieb ihrWidersacher bis zu seinem Tode (1420), wenngleich er gegendie Stadt nichts ausrichten konnte. Es läuft in der Richtungder Bestrebungen Kölns, wenn Hemeling sich Mühe gibt 8 zuzeigen, dars der erzbischöfliche Vogt in Bremen nur richtet nachder im Ratsbuch aufgezeichneten Satzung des Rats. Wenn derVogt nach anderem als dem städtischen Recht richtet, geht dieBerufung an den Rat, der dann in letzter Instanz entscheidet.Gewisse Rechte der Erzbischöfe waren nun einmal unbestreitbar.aber man wünschte, dars sie wesentlich formalerNatur sein sollten. Hemeling macht sich freilich den Beweisdafür leicht. An mehreren Stellen führt er aus', dars der Kaiseroder der römische König verpflichtet sei, jeden neuen BremerErzbischof, nach seiner Bestätigung durch den Papst, mit denRegalien zu belehnen, worauf wieder der Erzbischof verpflichtetist, die Stadt Bremen zu ~freienc. Der Nachdruck liegt auf demWort »verpflichtet c . Hemeling will mit dieser Deduktion wenigereine Anerkennung der Oberhoheit des Erzbischofs über die Stadtzum Ausdruck bringen, als die Möglichkeit ausschliersen • dafsbei Nichterteilung der Regalien durch den Kaiser an den Erz-1 In Bremen bezieht sich der Ausdruck .frei. in diesem Fall speziellauf die Verkehrsfreiheit, die Bremen vermöge seiner Rechtsstellung Jedermanngewähren kann und will. Der Graf von Hoya hatte geklagt, dafs Bremenden Delmenhorstern Hilfe geleistet habe .myt vodere unde spize, alzo devan Delmenhorst des zulven wol bekant i... Bremen erwiedert darauf: • Wilde vln Delmenhorst wad sec:gen, dat wy mit beschede nicht moghen hebbengedan, dar wille wy to antworden. Wy hebben erne vrye stad, dar yunemach ern jewelick kopen unde verkopen und nemende weygerd werd ummezine penninge spize, brod, beer und ander veylinge. usw.I v. Bippen I S. 261.8 Lappenberg S. 77., Lappenberg S. 58, 77.Digitized by Google


von Rynesberch und Scbene.bischof nun auch die Stadt ihrer ~ Freiheitc ledig sei und ihreExistenz innerhalb der Reichsverfassung keine Rechtsgrundlagemehr habe. ' Auf Grund dieses unausgesprochenen Gedankenskommt Hemeling auf die bequemste Weise zu dem Schlufs, dafsBremens Herr der Kaiser ist. Das Zwischenglied in der Verfassungskette, der Erzbischof, kann nicht ausgeschaltet werden,aber es soll nur als formale Klammer dienen zwischen demKaiser und der Stadt. Es ist dieselbe Auffassung, wenn Köln,wo doch dem Erzbischof noch wesentliche Hoheitsrechte zustanden,erklärt, dafs es wegen des Erzbischofs und des KölnerStifts weder pfandbar noch fehdepflichtig sei, dafs die Kölnerfür Handlungen ihres Erzbischofs nicht verantwortlich gemachtwerden könnten, dafs Köln in Rechtssachen nur Papst undKaiser als seine Herren anerkenne 1.Wichtige Hoheitsrechte der Erzbischöfe in diesen Städtenkonnten nicht' geleugnet und beseitigt werden, aber die Städtebestritten, dafs die Erzbischöfe auf Grund dieser Rechte Landesherrenim landläufigen Sinn in den Städten seien. Heldmann 11widerspricht der Behauptung v. Bippens, dafs Bremen damalsnach Reichsunmittelbarkeit gestrebt habe; sein Anspruch sei nurauf Reichsfreiheit oder genauer ,Kaiserfreiheitc gegangen. Richtigist, daf


166 Die bremiache Chronikeben die Freistädte erreichen eine Stufe der Reichsfreiheit, dietatsächlich zusammenflUlt oder zusammenfallen soll mit der Reichsunmittelbarkeit.Dieses Streben .nach Reichsfreiheit ergreift auchdie Landstädte. Sie wollen ihre Stellung 10 gestalten und soangesehen wissen, dafs das Zwischenglied zwischen ihnen unddem Kaiser t der geistliche oder weltliche Landesherr, für ihreStellung im Reich nur eine formale Bedeutung haben sollte. Siewollen also in ihrer Stadt und ihrem Stadtgebiet selbst dieStellung des Landesherm haben und dafür angesehen werden.Dieses Streben hat in Norddeutschland während des 1 S. Jahrhundertsdie Spannung zwischen den Fürsten und den Städtenund besonders den Hansestädten so aufserordentlich verschärft.Und das ist auch diejenige Seite des Rolandproblems I die fürdie politische Geschichte allein ein Interesse hat. Es liegt aufder Hand, dafs der von Hemeling formulierte Anspruch Bremensauf ,Kaiserfreiheitc notwendigerweise gegen die erzbischöflicheHerrschaft gerichtet war und nur auf Kosten derselben durchgeführtwerden konnte.Zur Charakteristik der Arbeitsweise HemeJings mag noch einanderer Umstand hervorgehoben werden. Hemeling will, wiehinlänglich bekannt, mit seiner chronikalischen Arbeit die Stellungdes Bremer Rats stärken, sein Ansehen heben. Da kamen ihmzu Hilfe die oft genannten Beschlüsse und Statuten der Hansetagegegen Beeinträchtigung der Ratsgewalt durch die Gemeinde.Die seit dem Ende des Lübecker Verfassungsstreits gerade inden Jahren 1417 und 1418 von den Hansestädten sowohl gegeneinzelne Städte wie generell gefafsten Beschlüsse, worin sie Aufruhrund Verbindungen gegen den Rat, ja jegliche Beseitigungeines Ratsmitgliedes aus dem Rat mit schweren Strafen bedrohten 1,mufsten beim Bremer Rat und bei HemeJing auf dankbarenBoden fallen. Man sehe nun, welche Ermahnungen Hemelingin seiner nach Mitte 1417 verfafsten chronikalischen Arbeit anknüpftan den letzten Aufruhr, den Bremen erlebt hatte, den von1366 s. Was hatte nicht das Unglück dieses Aufruhrs und derdamit zusammenhängenden Fehden Bremen gekostet I Viermal1 Koppmann HR. 6 Nr. 398, 557.• Lappenberg S. lOS, 117.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.so reich wie heute wäre es, hätten die Bremer mafsgehalten undemoste die rad geraden hebben ; Krieg und Aufruhr kam daher,dafs jedermann wolde raden b 0 v end e n rad; Streitigkeitendes Rats mit den Ämtem haben gröfseren Schaden getan alszwei Bremen wert sind. Er mahnt daher zum Frieden zwischenÄmtem und Rat, und zwar ist die Mahnung an die Ämter gerichtet.Seit jenem Aufruhr stehen die Ämter unter strengerAufsicht des Rats, die Amtsmeister leisten jährlich auch demRat einen Eid und das mufs im Interesse der ganzen Stadt auchso bleiben: des rades recht is anders mit den ammeten mender stad boock, dat die gancze stad mut holden. Unde wanwy dat booc nicht en holdet, so is Bremen vordervet. Hemelingermahnt die Gemeinde, die hohe Gewalt des Rats anzuerkennen,keine Neuerungen zu machen. Das ist eben ganz die Tendenzder hansischen Statuten. Dennoch erwähnt Hemeling weder diehansischen Statuten noch den Widerspruch, den sie in der BremerGemeinde fanden.Aus einem Schreiben der Hansestädte vom 21. Sept. 1421an die Bremer Gemeinde geht hervor I, dafs die Bremer dieöffentlich ausgehängte Tafel mit den hansischen Statuten von1418 eben wegen ihrer Bestimmungen über Aufruhr und Minderungder Ratsgewalt entfernt hatten. In der sogen. Rufus·Chronikwird die Verbrennung der hansischen Statuten durch die BremerGemeinde in einem Zusatz zum Jahre 1418 berichtet·. Die überlieferungbietet freilich keine ganz sichere Gewähr dafür, dafsdas Ereignis bereits im J. 1418 stattgefunden hat. Denn derdiese Nachricht bietende zweite Teil der sogen. Rufus-Chronik 8,der bis 1430 reicht, ist eine Überarbeitung der verlorenen Dritten (C)Recension der Chronica Novella Korners. Diese überarbeitungwird im J. 1431 entstanden sein. In Komers Werken selbstfehlt die Nachricht, sowohl in den früheren Rezensionen, wie inder vierten bis 1435 reichenden lateinischen und in der letztenbis 1438 gehenden deutschen Bearbeitung. Es wäre nicht UD'möglich, dafs die Nachricht auf Komersche Materialien zurück·1 Vgl. v. Bippen in Hans. Geschichtsbilltter, Jahrg. 1892 S. 6111'.t Lab. Cbron. ed. Grautoll' 2 S. 24 Anmerkung.• In d. Ausgabe Schwalms S. 417 Anm •• ; Chron. d. deutschenStIldte 28, LlI.beck 3 (ed. Koppmann) S. 112 § 1300 ••Digitized by Google


168 Die bremilche Chronikging!!, die Korner selbst aus einem uns unbekannten Grundespäter nicht mehr verwertet hat. Möglicherweise ist sie Eigentumdes sogen. Rufus. Letzteres möchte man als das wahrschein·lichere annehmen, und in diesem Falle, der die Aufzeichnungder Nachricht erst in das Jahr 1431 rückte, wäre mit der Möglich·keit zu rechnen, dafs die Verbrennung der Statuten erst etwasspäter als 1418 stattgefunden hltte. Jedenfalls ist rur die er·wähnten Äufserungen Hemelings anzunehmen, dafs sie beeinftufstsind durch die hansischen Statuten. Sie sind aus einer Stimmungheraus geschrieben, die ihren Grund haben dürfte in der Furchtvor einem Konflikt zwischen Rat und Gemeinde. Dazu könntedas Bekanntwerden der hansischen Statuten in Bremen und ihredespektierliche Behandlung durch die Gemeinde den Anlafs ge·geben haben. Hemeling schweigt über diese Vorgänge, wie auchüber den Konflikt Bremens mit den Hansestädten seit dem J. 1425.der durch eine neue Verletzung der hansischen Statuten in Bremenhervorgerufen war und zwei Jahre später zur Verhansung Bremensführte. Die Verfassungsänderung in Bremen vom J. 1426 wirddagegen von Hemeling trocken und kurz erzählt; kein Wort verrätdie persönliche Meinung Hemelings, die doch tatsächlich nichtzweifelhaft sein kann. Die guten Ratschläge Hemelings, die erbei der Erzählung des letzten Aufruhrs von 1366 gespendet,hatten eben nichts gefruchtet. Die Stellung des Rats, die Hemelingdurch sein Werk zu heben und zu stärken gehofft, war wiederschwer erschüttert worden. Der innere Zusammenhang führtdari'uf, dafs damals der Teil der chronikalischen Arbeit Hemelings,der von jener Tendenz erfüllt ist, fertig vorlag.Nach alledem kann über die Absicht, in der Hemeling seinechronikalische Arbeit verfafste, im allgemeinen kein Zweifel sein,und dies ist ja längst erkannt worden: Bremens Stellung undAnsehen sollen befestigt und gehoben werden, die Autorität desRats soll gewahrt werden, Ehrenvorrechte sollen seine Würdebezeugen, im weiten Kreise der Hansestädte gebührt Bremenmindestens die dritte Stelle, im römischen Reiche ist der KaiserBremens Herr, Bremen ist eine kaiserfreie Stadt. Dem gleichenStreben verdanken die gefälschten Urk~nden ihre Entstehung. Diechronikalische Arbeit Hemelings kann erst nach der Mitte desJ. 141 7 geschrieben worden sein, und die für die Zeit der An·Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.fertigung der urkundlichen Falsifikate vorhandenen Anhaltspunkteweisen auf die Regierungszeit König Sigmunds. Damit ruhrenalle zunächst erkennbaren Spuren, innere und Ilufsere Gründe,auf eine Zeit, in welcher für Bremen und ft1r Hemeling das Zieljener Bestrebungen im wesentlichen erreicht wurde, und dasgeschah durch Eingreifen königlicher Autorität. Es sind dieJahre, in welchen die mit königlicher Machtvollkommenheit ausgestattetenGesandten König Sigmunds in Friesland, in Bremenselbst und in den Hansestädten auftraten.Die Nachrichten, welche bisher über den Aufenthalt unddie Tätigkeit der königlichen Gesandten in diesen Gegendenbekannt geworden, sind leider verhältnismäfsig spärlich und zumTeil unsicher. Wir beschränken uns auf die Erörterung derjenigenPunkte, die über die bremische Frage Aufschlufs geben können.Sigmund griff aus einem doppelten Grunde in die VerhältnisseFrieslands und der Nachbargebiete ein, einerseits weil er derAusdehnungspolitik des burgundischen Hauses in den Niederlandenentgegentreten, die Ansprüche des Reiches und derLuxemburger auf Brabant und Luxemburg festhalten und demmit Burgund und Frankreich eng befreundeten söhnelosen GrafenWilhelm VI. von Holland, dem er die Anerkennung der Nachfolgeseiner einzigen Tochter Jakoba verweigert hatte, Schwierigkeitenbereiten wollte durch Einmischung in die friesischenParteikämpfe 1, anderseits weil sich ihm hier eine günstige Gelegenheitbot, seine Kasse zu füllen. Gleichzeitig suchte er Fühlungmit der Hanse zu gewinnen. Nachdem er schon einige Jahrefrüher beim Brügger Kontor Erkundigungen einzuziehen begonnenhatte über Handel und Schiffahrt der HanselI, berief er Deputiertedes Kontors zu sich nach Dordrecht, wo er am 4. Nov. 1416von Calais her zU Schiff eingetroffen war. Die Deputierten legtenihm in Dordrecht ihre Beschwerden vor. darunter auch solcheüber Schädigungen des hansischen Handels durch die See-1 Blok, Gesch. d. Niederlande, verdeutscht durch Houtrouw 2 S. 144(.,313(., ders., Schieringen en Vetkoopers, in Bijdragen voorvaderl. geschiedenis,3. R., 7. D. (1893) S. 1 ff., Lenz, König Sigismund u. Heinrich V. v. EnglandS. 97 ff., 131 ff., Nirmheim, Hamburg u. OstCriesland i. d. I. HIlUte desIS. Jahrh. S. 4S ff.• Koppmann HR. 6 Nr. 187-189.Digitized by Google -


Die bremiache Chronikräubereien der Friesen 1. Damit war die Anknüpfung mit derHanse vermittelst der Verhältnisse Frieslands gegeben i die königlichenGesandten beriefen sich später, auf dem Hansetage inLübeck, auf diese ersten Verhandlungen zwischen Sigmund undden Abgesandten des Brügger Kontors I. In Dordrecht gewährtenmehrere hansische Kaufleute dem König ein Darlehn von3000 Goldkronen 8. Nachdem sich Sigmund. im November inNimwegen mit Vertretern der friesischen Partei der Schieringerverständigt, bevollmächtigte er im Dezember in Aachen die erstenGesandten, die bei den Friesen die Autorität des Reiches wiedergeltend machen und Friesland in den Schutz des Reiches nehmensollten'. Einer von diesen Gesandten war im Frühjahr 1417in Groningen tätig, zum Verdrufs des Grafen Wilhelm vonHolland Ii. Wahrscheinlich ermutigten die Erfahrungen, die derGesandte gemacht, sodann besonders der im Mai 1417 erfolgteTod des Grafen Wilhelm und die Schwierigkeit der Lage seinerTochter Jakoba zur Fortsetzung des ersten Versuchs.Im Herbst 1417 richtete Sigmund aus Konstanz eine Reihevon Erlassen an die Friesen und erteilte wiederum seinen Gesandten,die nach Friesland gehen sollten, Vollmacht 8. DieGesandten waren Nikolaus Bunzlau, Kanzler des FürstentumsBreslau, und der Ritter Siegfried von Wemding (Wenninghen,Wemdingen). Von diesen gehörte Bunzlau zu den schon imDezember 1416 Bevollmächtigten. Er war bereits zu KönigWenzel in Beziehungen getreten, der ihm das Kanzleramtdes Fürstentums Breslau verschrieb, welches das Bunzlau inGemeinschaft mit einem Verwandten an sich gebracht hatte;Sigmund hatte die Verschreibung Wenzels bestätigt ". Bunzlauist vorher nachzuweisen als Breslauer Bürger und Mitglied des1 A. a. O. Nr. 333.• A. a. O. Nr. 556 §§ 9, 10, 20.• Slieda in Hans. Geac:bichtablltter, Jahrg. 1887 S. 63 fI'., Friedllnder, Ottfrieaiachea U.B. I Nr. 252, AltmaDn, d. Urk. K.Sigmunds, Reg. Imp. XI, Nr. 200.11 VaD Mieris, Gr. Charterboek v. Holland 4 S. 396 f.I AltmaDn Reg. Nr. 2584-2586, 2593-2595, 2597, 2657., 1412 Sept. 5, Altmann Reg. Nr. 332.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.Breslauer Rats in einzelnen Jahren von 1393 bis 14161, im letztgenanntenJahre als Schöffe. Ritter Wemding war im Mai 1415in den Dienst Sigmunds getreten I. Im Winter 1417/18 llifstsich die Tätigkeit der beiden Gesandten in Friesland nachweisen.Wir können den Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit den politischenEreignissen in den Niededanden beiseite lassen und brauchenauch auf ihr Wirken in Friesland selbst nur so weit einzugehen,als es unser eigentliches Thema erfordert.Der andere Grund, der, wie erwähnt, Sigmunds Eingreifenin Friesland bestimmte, war ein finanzieller. Die Absicht Sigmunds,in Friesland und Umgegend Geld zu machen, tritt häufiggenug hervor. Nicht die Wiedergeltendmachung der Rechte desReiches als solcher, nicht die wirkliche Wiederaufrichtung derköniglichen Macht in Friesland waren hauptsächlich Ziel undZweck der Gesandtschaften. Beides diente mehr als Vorwandund Lockmittel, um die Friesen empflinglicher zu machen fürdie finanziellen Wünsche des Königs. Von Anfang ist dies Bestrebenoffenkundig. Schon die erste Gesandtschaft erschien mitder Absicht, neben der Huldigung .jährliche Renten«, .Tribut«für den König in Empfang zu nehmen 8. Von den Geldforderungen, welche die zweite Gesandtschaft mitbrachte, wissen wirgenaueres : eine jährliche Abgabe von I Groschen von jedemHaushalt als Reichssteuer , nämlich die alte huslaga, einen Zollim Betrage von 1 % von allen importierten Waren, der inStavoren u. a. Häfen Frieslands für die königliche Kammer erhobenwerden sollte, ein freiwilliger Beitrag (precaria seu charitativasubventio) zu den Kosten, die das Konstanzer Konzil demKönig verursachte, dazu die Errichtung neuer ReichsmÜDzstättenin Friesland'. Der Schiedsspruch in dem Streit zwischen denköniglichen Gesandten und den geächteten Friesen (1419 Nov. 30)bestimmte, dafs Ocko ten Broke und Groningen den Gesandten10 000 Rhein. Gulden für Sigmund bezahlen sollten 11. Niemand1 Cod. diplom. Silesiae 1I S. 20 If., S. 93, Altmun Nr. 332, 1986.I Altmann Reg. Nr •• 7°7, vgl. Nr. 2359.• Van Mien. .. a. O., FriedllDder I Nr. 254, :I Nr. 1759 i Alcbiv f. österreich. Gescb. 59S. 59 u. 63.I FriedllDder I Nr. 268.Digitized by Goog Ie


Die bremische Chronikwar im Zweifel über die Absicht der Gesandten. Die StadtAachen behauptete schon 1417. dafs Bunzlau in Friesland Geldfür Sigmund eingenommen habe, und mahnte diesen an Bezahlungseiner Schulden; Sigmund wies Bunzlau an, der Stadt8000 Gulden auszuzahlen 1. Als die Gesandten auf der LübeckerTagfahrt im Juni und Juli 1418 mit den Städten verhandelten,schrieb der Vertreter Revals nach Hause, dafs die Gesandtennichts abschliefsendes zustande gebracht hätten, und fügte hinzu:sie wollen nur Geld CUr Sigmund haben (unde so meenen seemen gelt unde hulpe ereme herren), aber die Städte werdenwohl weder Geld noch Gut für die Wünsche der Gesandtenübrig haben I. Hemeling erzählt 8, durch _eine gute SummeGoldes« habe Häuptling Sibet von Rüstringen die Gesandten zurVermittlung des Waffenstillstandes zwischen ihm und den Butjadingernbewogen. Das mag wahr oder falsch sein; es pafstjedenfalls zu dem,· was sonst bekannt ist. Von den beidenGesandten war Bunzlau der erfahrene Finanzmann, den Sigmundzu diesen und ähnlichen Geldgeschäften benutzte. Er befandsich schon in Dordrecht im Gefolge Sigmunds und gehörte zuden Bürgen, die der König den hansischen Kaufleuten für daserwähnte Darlehn stellte·. In demselben Jahre wurde Erfurt vonSigmund zu Zahlungen an Bunzlau angewiesen und kassierteBunzlau in Köln 10 000 Gulden für den König ein. Im Dezember14'7 befahl ihm Sigmund, Zahlungen zu leisten an einenKölner Bürger und an die Stadt Aachen 6. Die Gesandtenwerden auch sich selbst nicht vergessen haben; im März 1420wies Sigmund den Bunzlau zur Zahlung von 948 Gulden 3nseinen Mitgesandten , den Ritter Wemding , an, und versprachim August dem Ritter die Bezahlung von 548 Gulden, dieer ihm für geleistete Dienste schuldig sei, bis zum nächstenAprilS.1 Altmann Reg. Nr. 2736.I Koppmann HR. 6 Nr. 592.8 Lappenberg S. 145., LUb. U.B. 5 Nr. 603, Altmann Reg. Nr. 1989.I Altmann Reg. Nr. 1986. 2016 b (Mitteil. a. d. Stadtarchiv v. Köln 16S. 73, 24 S. 125), 2735. 2736•8 Altmann Reg. Nr. 4077. 4090.Digitized by Google


von Rynesberch und Scheue. 173Das Mittel, mit dessen Hilfe Sigmund und seine Gesandtendie Friesen zu Geldopfern willig zu machen hofften, war geschicktgewählt und vor 'allen Dingen momentan wirksam. Die Erklärungder Reichsunmittelbarkeit Frieslands kam den Wünschen,Hoffnungen und Bestrebungen weiter Kreise in Friesland entgegen.Von solchen wertvollen und begehrten Gnadenbeweisenkonnte in jedem Stande - Bauern, Häuptlinge und Städte - Dieseroder Jener Nutzen ziehen. Sigmund erklärte sogleich in derersten Vollmacht für seine Gesandten vom Dezember 1416, dafsdie Friesen seit alters von der heiligen Kirche gefreit seien undnirgends als an das heilige Reich gehörten, weshalb er sie beimReich behalten und von Reichs wegen beschützen wolle 1. Indem grofsen Privileg für die Friesen vom 30. September 1417ging er weiter. Er nahm Friesland nicht nur an das Reichzurück (ad nos et imperium - revocamus) und in des ReichesSchutz, sondern bestimmte auch, daCs die Friesen nur ihn undseine' Nachfolger im Reich als ihre Herren anerkennen (ad nosatque nostros in imperio successores Romanorum imperatoreset reges et nullum alium respectum habere), also reichsunmittelbarsein sollten, daCs ferner Friesland weder ganz noch teilweisedurch ihn oder seine Nachfolger im Reich vom Reiche getrennt,verpfändet oder veräufsert werden und alle Trennungen, Verpfändungen,VeräuCserungen u. dgl. ungültig sein sollen. DenFriesen wird ihr altes Recht bestätigt, nur innerhalb der GrenzenFrieslands dem Könige und dessen Nachfolgern zu dienen (Kriegsdienstezu leisten) j die erwähnte Haussteuer leisten die Friesen,die ein Glied des Reiches sind, als eine Reichssteuer (pro imperialitributo) dem König und dessen Nachfolgern als ihrenwahren, natürlichen und ordentlichen Heuen (tamquam ipsorumveros, naturales et ordinarios dominos) J. Das war eine Erklärungder ,Kaiserfreiheitc, wie sie nicht deutlicher sein konnte 8. Dementsprechendwaren die Gesandten mit königlicher Machtvoll·kommenheit ausgestattet: sie sollen des Königs und des Reiches1 Friedllnder 1 Nr. 252.I Friedllnder I Nr. 254-• Vgl. Sigmunds MÜDlprivileg far die FrieseD: Frisonum - tenis etdistrictibuI, que ad nos et prefatum imperium absque medio pertinere no­ICUDtur. Archiv f. österr. Gesch. 59 S. 58.Digitized by Google


174 Die bremische ChronikGeschäfte in Friesland führen, königliche Gunstbeweise, Freiheitenund Gnaden versprechen, königliche Urkunden und Privilegienerteilen Oiteras et privilegia nostra dandi et assignandi), dieseund andere genannte Befugnisse an Stelle des Königs ausüben(premissa quecumque pro majestate nostra faciendi), in der Aus­Übung ihrer Gesandtenvollmacht allgemeine und freie Verfügunghaben, ja, der König erklärt, wenn sie Anordnungen träfen, dieeiner spezielleren Erwähnung in der Vollmacht bedurft· hätten,solche Rechtsmingel aus königlicher Machtvollkommenheit (deplenitudine Romane regie potestatis) zu ergänzen 1.Die Gesandten haben von ihrer Vollmacht Gebrauch gemacht.Deventer erhielt im Oktober 1417 eine PrivilegienbestätigungSigmunds, worin die Stadt als Reichsstadt (unser und des ricbsstat) bezeichnet wurde I. Der Häuptling Sibet von Rtlstringenwurde, zweifellos durch Vermittlung der Gesandten, .gehuldigterund geschworener Manne des Königs und des Reiches 8. Indem Schiedsspruch, der im November 1419 zu Kampen zwischenden Gesandten und ihren der Reichsacht verfallenen GegnernOcko ten Broke, der Stadt Groningen und den Ostfriesen erging,wurde bestimmt, dafs die Groninger die Umlande, welche demReiche gehörten, nicht hindern sollten, dem Reiche zu huldigen,wenn sie wollten '.Die Erklärung der Reichsunmittelbarkeit Frieslands, das Erscheinender königlichen Gesandten, ihre mehrjährige Wirksamkeitin Ost- und Westfriesland in den Angelegenheiten des Reiches,die Verhängung der Reichsacht Über die Widerspenstigen, dieAufforderung Sigmunds zum Reichskrieg unter der Reichsfahnegegen die friesischen Reichsrebellen 6, alles dies mufste um solebhafter auf die Friesen wirken, als die alten Sagen und Erzählungender Friesen von der Freiheit, die Karl der Grofseden Friesen verliehen und andere deutsche Könige ihnen bestätigthätten, Sagen, die in den auf Karls u. a. Könige Namen ge-1 Friedllnder I Nr. 255, Brem. U.B. 5 Nr. ISO.• Dumbar, Het kerk. en wereltl. Dennter I S. 565; Altmann Reg.Nr.2606.• S. weiter noten., Friedlllnder I Nr. 268.• FriedlIlnder 2 Nr. 1760 i Altmann Reg. Nr. 3595.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 175fälschten Privilegien einen urkundmäfsigen Ausdruck gefundenhatten, lebendig fortlebten. Die neue Entfaltung königlicherMacht in Friesland belebte und erneuerte den alten friesischenFreiheitsgedanken. Sigmund hat wiederholt in der Reicbsunmittelbarkeitserklärungwie in anderen Erlassen an die Friesen aufdie Benennung «freie Friesenc für die Ost- und die Westfriesenhingewiesen 1. Er bestätigte die von Kaisern und Königen denFriesen verliehenen Freiheiten und Privilegien. Ohne Karls desGrofsen Namen ausdrücklich zu nennen', verlieh er in dem Versprechen,dafs die Friesen nur innerhalb ihrer Landesgrenzenzum Reichsheeresdienst herangezogen werden sollten, den Friesenein Recht, welches, wie gleich zu erwähnen, diese schon aufKarl den Grofsen zurückführten. Er befreite sie von Steuern.Beden und Auflagen - freilich mit Ausnahme jener Haussteuer-, wie sie in dem angeblichen Privileg Karls von jedemTribut in alle Zukunft befreit waren. In dem Traktat von densieben Seelanden, der im Sommer 1417 verfafst ist, heifst esvon dem zweiten und dritten Seeland , worunter in der Hauptsachedas alte Westergo und Ostergo verstanden werden: siesind noch frei und erkennen keinen anderen als ihren Herrn anals den römischen Kaiser; gewaltige Anstrengung hat es ihnengekostet, ihre Freiheit zu beschirmen; die ihnen der grofse KönigKarl verliehen hat 8 • Diese Betonung der friesischen Reichsfreiheitbezw. ,Kaiserfreiheitc in Verbindung mit der alten durchKarl den Grofsen verliehenen Freiheit, nämlich der Freiheit vonirgend welcher Landesherrschaft '. ist eine Wirkung des VorgehensSigmunds und des Auftretens der königlichen Gesandten, denndie Abfassung des Traktats in dem erwähnten Zeitpunkt stehtaus anderen Gründen fest. In dem Vertrage, den die Schieringer-1 Friedllnder 1 Nr. 254, Archiv S. 62 u. 65.I v. Richthofen, Untersuchungen uber Friesische Rechtsgeschichte 2, 1S.227, meint, Sigmund habe bei seinem Versuch, die Friesen reichsunmittelbarzu machen, auf ein Privileg Karls des GroCsen hingewiesen. So viel mirbekaDnt. wird in den auf Friesland bezuglicheu Urkunden Sigmuads derName Karll nicht genannt. DaCs Sigmund und die Gesandten das fa1achePrivileg Kuls gekaDnt haben. kann freilich keinem Zweifel unterliegen.I v. Richthofen 2, 1 S. 41f., S. die Ausgabe des falschen Karlsprivilegs bei Richthofen a. a. O.S. 166 W. ~ 7.Digitized by Google


Die bremische Chronikpartei i. J. 1418 mit Johann von Baiem, dem Lütticher Elekt,abschlofs, versprach Johann, seine Verbündeten zu keiner Heerfahrtaufserhalb Frieslands, gemäfs dem Privileg Kaiser KarIs.aufzubieten; zugleich sollte jedermann, geistlich und weltlich,edel und unedel, die Privilegienurkunden und Freiheiten geniefsen,welche die Friesen seit König Karls Zeiten besessen hatten undnoch besafsen J.An diesen Spenden königlicher Gnaden, der neuerklärten ReichsunmittelbarkeitFrieslands, dem Wiedereinglei.fen königlicher Machtin Friesland und der Wiederbelebung des Reichsgedankens in Frieslanderhielt auch Bremen seinen Anteil. Bremen gewann durchden König selbst und dessen Gesandte die Landeshbheit ineinem Teile Frieslands, dem Butjadingerland, es wurde selbstreichsunmittelbar für dieses Gebiet. Wie ist es dazu gekommenund wie war dies möglich?Während ihres jahrelangen Aufenthaltes in Friesland unddessen Nachbargebieten haben die königlichen Gesandten zweimalin Bremen verweilt. Zuletzt waren sie Anfang Juni 1420 inBremen, als sie fiir Bremen die entscheidende Urkunde überdie übertragung des Butjadingerlandes an dieses zur reichsunmittelbarenHerrschaft ausstellten I. Ihr früherer Aufenthaltist leider weniger sicher. Sie haben im Westen ihre Tätigkeitbegonnen. Wann sie im Winter 1417 auf 1418 zuerst friesischesGebiet betreten haben, wird aus den Urkunden nicht deutlich.Seit Ende Januar 1418 waren sie in Deventer, am 14. Februarschrieben sie aus Deventer an Lübeck und stellten ihr Erscheinenin Lübeck in Aussicht 8. Sie fUhrten ihre Absicht aus. AmI Friedllinder 1 Nr. 263.11 Friedllinder 1 Nr. 275 i Brem. U.B. 5 Nr. 151.a LUb. U.B. 6 Nr. 10i Koppmann HR. 6 Nr. 537. Die StadtrechnungDeventera vom J. 1418 enthlilt daau einige Nachrichten: des manendagesdaerna (d. i. convemonis PauJi) (Jan. 31] heer Nyclaea Bonsln gacheuketI ame ende 5 vierdei wyns voer wyncop, tegader 16 gold. 8 pi.; (erner: dessonnendages na purificacionis [Febr. 6], doe scepen ende raet gheghetenhadden mit des Romeschen coniuex rade , ghegheven oren gesinde 2 Aerob.guld. 4 gold. 6 pi. Diese und die weiter unten mitgeteilten Notizen a1l5den Stadtrechnungen Deventera verdanke ich der GUte des Stadtarchiftl'S vonDeventer, Herrn Dr. Acquoy.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 17714. Mai 1418 bevollmächtigte Stavoren die Gesandten bei denHansestädten, aber der Inhalt der Vollmacht IICst darauf schlieCsen,daCs sie nicht selbst nach Stavoren gekommen sind 1. Im Junierschienen sie auf der Versammlung der Hansestädte in Lübeck,wo sie, nach den Berichten des Revaler Ratssendeboten " wahrscheinlichzwischen dem 14. und 21. Juni eingetroffen sind.Schon vor dem Z I. Juni hatten sie mannigfache Verhandlungenmit den Hansestädten. Sie überreichten den Städten ein SchreibenSigmunds, worin dieser die Städte aufforderte, den GesandtenBeistand zu gewähren zur Aufrichtung eines gemeinen Friedenszwischen Friesland und der Hanse. Sie erinnerten an die obenerwähnten Beschwerden des Brügger Kontors über Störungender hansischen Schiffahrt durch die friesischen Seeräubereien.Sie berichteten, es sei ihnen gelungen, den gröCsten Teil derFriesen zum Gehorsam gegen König und Reich zu bringen,aber die Ostfriesen und die Groninger verharrten noch im Ungehorsamund wollten die Huldigung nicht leisten j sie baten umHilfe gegen diese Widerspenstigen. Die Städte verschoben ihreAntwort 8. Inzwischen begaben sich Städtevertreter und auchdie königlichen Gesandten zu den Verhandlungen zwischen Holsteinernund Dänen nach Schleswig'. Am 9. Juli war man nachLübeck zurückgekehrt. Dann begannen wieder die Verhandlungen.Die Gesandten verlangten die Abordnung eines engeren Ausschussesder Ratssendeboten zu Verhandlungen mit ihnen. NachBefragung der Deputierten des Brüggers Kontors gingen dieStädte auf diesen Vorschlag ein G. Leider sind wir über dieVerhandlungen der Gesandten mit dem AusschuCs nicht weiterunterrichtet, auch nicht über ihr Ergebnis. Wir wissen, was dieStädte von den Gesandten und ihrer Absicht hielten, nämlich1 Koppmann a. a. O. Nr. 569.11 A. a. O. Nr. 591 u. 592.a A. a. O. Nr. 556 §§ 6-10, Nr. 571., A. 8. O. Nr. 556 § 20. Erslev, Erik af Pommern, S. 48 {f., DaenelI,D. Hansllltidte a. d. Kampf um Schleawig, Zeitschr. d. G. f. Schlesw.-HoJat.Gesch. 32, S.295. Daenell will Koppmann HR. 8, Nr. 1112, hier einf'tlgen,indessen gehört das Stlick ins J. 1419, vgl. Koppmlnn HR. 7, Nr. 46.I Koppmann a. a. O. 6 Nr. 556 § 20.H ...... che Geachichablitter. xxxm, I. 12Digitized by Google


178 Die bremische Chronikdafs sie nur Geld wollten. Schwerlich haben die GesandtenErfolg gehabt. Ob sie bei der Hinreise Bremen berührten, istunbekannt. Die bremischen Ratssendeboten kamen nicht gleichzeitignach Lübeck, sondern zuerst ein Bürgermeister, später zweiRatsherren 1. Wenn die königlichen Gesandten mit bremischengereist sind, kann es nur mit dem Bürgermeister gewesen sein,dessen Name nicht genannt wird. Denn die beiden bremischenRatsherren trafen erst während der Schleswiger Verhandlungenin Lübeck ein. Wahrscheinlich erlebten die Gesandten jenenSessionsstreit zwischen den Bremern und den Hamburgern, derdie Bremer zum vorzeitigen Aufbruch vor Schlufs der Versammlungveranlafste und dessen Bedeutung für die Kritikund Abfassungszeit der chronikalischen Arbeit Hemelings obendargelegt ist.über den Zeitpunkt der Abreise Bunzlaus und seines Kollegenaus Lübeck und über die genauere Richtung ihrer Reise fehlenNachrichten. Jedenfalls ging sie wieder westwärts. Am 29. Augusttreffen wir die Gesandten an der Jade. Sie schlossen dort unterVermittlung eines Kanonikus der Bremer Kirche und dreierVertreter des Bremer Rats einen Frieden zwischen Sibet vonRustringen und dem Butjadingerland I, der Ausgangspunkt rur dieweitere Entwicklung der bremischen Angelegenheit. Vermutlichsind die Gesandten über Bremen an die Jade gereist. Längere Zeitverschwinden dann die Gesandten unserem Blick, ihr Aufenthaltläfst sich mit dem vorliegenden Material nicht feststellen. Esscheint, dafs sie sich nach Westen, und zwar nach dem BistumUtrecht, gewandt haben. Ob sie im Herbst und Winter inFriesland verweilten, dürfte fraglich sein. In einem Vertragevom Oktober zwischen den acht Kirchspielen, Ocko ten Brocke,Groningen und den Umlanden wird am Schlufs erwähnt, dafsdie von Nikolaus (Bunzlau) und seiner Gesellschaft, :.de mit hemin Vreeslant hebben ghewesen c, getroffenen Abmachungennicht mehr anerkannt werden sollen 8. Im März '419 treffen1 Vgl. a. a. O. Nr. 563, dazu die Reaefseinleitang, Nr. 556.• Friedillnder I, Nr. 260, Brem. U.B. 5 Nr. 110, KoppmaDD HR. 7.Nr·57.• Friedllinder 1. Nr. 261.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 179wir Bunzlau in Verhandlungen mit den overijsselschen Städten,Anfang April hielt er sich in Amhem aufl.Um die Mitte des Jahres I419 läfst die Überlieferung dieGesandten deutlicher sichtbar werden. Inzwischen war trotz desvon ihnen an der Jade zustande gebrachten Friedens der Kampfum Butjadingen B ausgebrochen. Bremen hatte, worauf wir gleich1 In den StadtrechnungeD Deventers finden sich folgende, auf dieGesandten bezUglichen Nachrichten, die vom September 1418 bis zumApril 1419 reichen: (1418 Sept. 23) Des vrijdages na s. Matbeus daghe, doeEgbert Boedeker Everde gebeden hadde, omme Iynre crancheit willen, ,ineviertennachte voert te verwaren, daer Egbert die ijrste viertennacht van ingesCfevenheft, doe Nyclas Bonslav ende die ridder her Zifrid, des keiaers raed, upunser ltad hues weren ende spreken, dat unse stad die van Groningen starkensolde mit salpeter, mit bamuche thegen dat Roemsche rike,· als hem angecomensolde wesen, daer een deel Icepen ende raed bi hem weren nader vesper ende hem darup antworden, verteert toe wine ende te crude3 guld. - (Nov. 25) Dei vridages daema (i. e. st. Ceciliendag) bi Johan denHoyer, Lubbert Jobanssen, G. Meynel'llSen ende Johan van Ocken, de denvan Campen ende van Zwolle geselscap deden, doe hem die biscop bodenzande omme des Romesehen conillcx bode tantworden IIp die brieve vanden van Groningen vercregen, 3 gnld. 8 pi. - (Nov. 27) Sonnendages daemabi den voeraeiden vieren, die den van Campen ende Zwolle geselscap (deden),doe sie omme die voirseiden zaken bi den biscop weren ende des avontijtscollacie badden up unser stat huys verteert 2 guld. 16 pi. - (1419 Mlrz 14)Des dinxdages damae (i. e. reminiscere) Lambert, die te Campen ende teZwolle gelopen was mit unser stat brieven ende copijen der zaken, de Bonslavden steden avergegeven heft, 14 pI. - (MIlrz 20) Up denaelven dach (i. e.donredages na lelBfe) Lambert, de gelopen was te Campen ende te Zwolleende te Vollenho, dat unse gl1etduncken were, eie 2 van horen vriendentUtrecht te senden an den biscop ende ant capiuel hem aen te brengen vanden aaken, die des konincx raed unsen heren geboden heft onr te geven"an GroningeD als des dinxdagh tavontijt hijr te wesen, dat sie wederboden,14 pI. - (April 2) Up sonnendag judica Peter van Aeraen, die gereden wastot Aemhem an Nyclaes Bonslau, omme oene te thoenen, oft men yet guedsmochte gevonden hebben van der stat van Groningen, 2 guld. 20 penn. -(April 11) Des dinxdages daema (i. e. palmeavond) Heynen Mouwen, de unserstat enen brief brachte inholdende van den bischop van Utrecht, dat he ontfangenhadde van der stat van Utrecht dree cedelen, die hem nnse ltatgesant hadde ruerende "an drien wegen, die des koninx raed overgegevenhadden van Groningen, gegeven 4 pI.S Wo im folgenden "on Butjadingen schlechthin die Rede ist, ist dieLandschaft zwischen Jade und Heet, das Gebiet der .fünf Kirchspiele., gemeint,um welches bauptslchlich der Kampf geführt wllrde.12*Digitized by Google .


180 Die bremilcbe Chronikzurückkommen, den Sieg davongetragen und das Land durchVertrag vom J. Juni unter seine Herrschaft gebracht. Es gedachteauch Land und Hemchaft zu behaupten. Jetzt mischtensich aber die königlichen Gesandten ein, zunächst auf schriftlichemWege. Auf ihre schriftliche Anfrage tiber die Art undWeise der _Annahme« Butjadingens durch Bremen, erwiderteBremen im Laufe des Monats Juni 1 mit allgemeinen Wendungenund versprach, die Gesandten genauer zu unterrichten, wannelgii unde wy by eyn komende werden. Bremen nimmt hiernicht bezug auf eine frühere Zusammenkunft oder Besprechungtiber die vorliegende Frage mit den Gesandten. Das Schreibenist nur kurz gefafst und geht auf Einzelheiten nicht ein. SeinTenor läfst voraussetzen, dafs die Gesandten nicht in weiter Femeverweilten, sondern irgend wo im Lande oder in der Nachbarschaftwaren, weshalb eine Zusammenkunft zwischen ihnen und Bremeneicht in Aussicht genomm en oder ein persönliches Erscheinender Gesandten in Bremen nicht als unwahrscheinlich erachtetwerden konnte. Indessen blieb es bei dem schriftlichen Verkehrüber die Butjadingerfrage. In wörtlicher Ankntipfung an .dieerste Antwort Bremens erklärten die Gesandten wiederum schriftlieh.dafs sie Bremens Vorgehen nicht billigen könnten'. Siewandten sich auch schriftlich an den Bischof von Mtinster, derjetzt in der bremisch-friesischen Angelegenheit eine Rolle zuspielen beginnt, freilich allem Anschein nach keine selbständige,sondern eine durch die königlichen Gesandten bestimmte undvorgeschriebene.Auf die Schreiben der Gesandten und des Bischofs antworteteBremen· am 27. September·. Wir kommen auf denInhalt der Antwort zurück. In dem Schreiben an den Bischof -das an die Gesandten rekapituliert nur den Hauptinhalt von derenSchreiben und wiederholt im übrigen, wie der Schreiber desBremer Ratsdenkelbuchs bemerkt, nattlrlich mutatis mutandis nenInhalt des an den Bischof gerichteten Schreibens - erwähnt1 Brem. U.B. S, Nr. 128. Die Datierung der Herausgeber auf AnfangJuni scbeint mir etwas eng begrlnlt, da die Urkunde des Vertrags IwiscbenBremen und Butjadingen erst vom I. Jllni datiert, Nr. 127.I A. a. O. Nr. 138.B Nr. 137.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 181Bremen, dafs die Missetaten und bösen Absichten Sibets inButjadingen auch den königlichen Gesandten, do ze latest byuns weren, mifsfällig gewesen. Damit ist ein vorheriger Aufenthaltder Gesandten in Bremen sicher bezeugt. Er kann abernicht, wie die Herausgeber des Bremischen Urkundenbuches 1 fUrmöglich halten, Anfang Juni dieses Jahres stattgefunden haben.Denn seit der .Annahme« Butjadingens durch Bremen am I. Juniwar der formelle Verkehr Bremens mit den Gesandten über dieseFrage ein schriftlicher I. Die erste Anwesenheit der Gesandtenin Bremen wäre demnach mit gröfserer WahrscheinIichkeit indas J. 1418 zu setzen. Dagegen spricht nicht J dafs Bremen inseinem erwähnten ersten Schreiben an die Gesandten sich nichtauf diesen früheren Aufenthalt der Gesandten in Bremen beruft.Es lä.fst sich dort, wie gesagt, auf eine Motivierung seines Vorgehensin Butjadingen im einzelnen nicht ein, und hatte darumauch keinen Anlafs, die nur im Zusammenhang der Aufzählungseiner sonstigen Motiven wirksamen Äufserungen der Gesandtenzu erwähnen. Der Aufenthalt der Gesandten in Bremen wärealso etwa anzusetzen zur Zeit ihrer Hinreise zur LübeckerVersammlung im Juni 1418, oder auf ihrer Rückreise von dortim Juli oder endlich auf ihrer Rückreise aus Butjadingen nachAbschlufs des Vertrages vom 29. August.Zur Zeit jenes Schreibens Bremens an den Bischof, 27. September14 I 9 J dUrften die Gesandten wieder in Friesland gewesensein. Der Bischof spricht von ihnen als den .nach Frieslandgesandten«. Im Spätherbst waren sie jedenfalls in den1 Nr. 148 Anm. I.I Auch der Hinweis in dem ohne Jahresdatum, nur mit Datum .Mittwochin den Pfingstenc Uberlieferten Schreiben deli Reyner van Lerbeke au dieBremer BUrgermeister auf die Anwesenheit der königlichen Gesandten inBremen: Feilt juw dar gicht au. so spreket myt des kungs rade, de by jusin, Nr. 148, kann aus dem im Text angeführten Grunde nicht zur Datierungauf den 7. Juni 1419 veranlassen. Auch die Ansetzung zu 1418 Mai 18 istunmöglich, denn die Achterklllrung gegen die Personen, die den Lerbek ge·faugen genommen hatten eben dieser Ächtung wegen, war erst im Sept. 1418u. Jan. 1419 erfolgt, Altmann Reg. Nr. 3504, 3516, 3803, 3805. Da imUbrigen die Anwesenheit der königlichen Gesandten in Bremen am 5. Juni 1420sicher ist, dllrfte die von den Herausgebern des Bum. U.B. bevorzugteD;1tierung auf den 29. Mai 1420 die wahrscheinlichste sein.Digitized by Google


182 Die bremiache ChronikNiederlanden. Am 30. November wurde in ihrer Gegenwart inKampen der Schiedsspruch zwischen ihnen und den geächtetenFriesen geßl.Ut 1. Es war der wichtigste Erfolg, den sie bisherim westlichen Friesland errungen. Ocko und Groningen wurdenverpflichtet zur Zahlung von 10000 Gulden an die Gesandtenin Deventer. Dann aber müssen die Gesandten an den königlichenHof zurückgereist sein. Ende Dezember war Sigmundvon Brünn her über Neifse nach Breslau gezogen, wo er amS. Januar 1420 eintraf und llnger als vier Monate, bis zum8. April, verweilte. Die Anwesenheit der Gesandten in SigmundsUmgebung dürfte nicht zweifelhaft sein. Während aus der Zeitihres nachweisbaren oder wahrscheinHchen Aufenthaltes in Frieslandoder dessen Nachbargebieten in den Regesten Sigmundskeine direkten Befehle oder Anweisungen an die Gesandten vorliegen,zumal solche, die zu ihrer Gesandtschaft nicht in ausgesprochenerBeziehung stehen, finden sich deren jetzt mehrere. Am1 I. Januar verbot Sigmund dem Bunzlau, Leute des BreslauerVincenzklosters in Kostenblut vor seiJ,l Gericht zu laden, am20. Mlrz erhielt Ritter Wem ding eine Anweisung auf rückständigenGehalt, und am 30. Mlrz befahl Sigmund dem Bunzlaudie Zahlung einer Geldsumme an Wemding 11. Der Zweck desAufenthaltes der Gesandten anl Hofe Sigmunds ist leicht zuerraten. Es galt die Vorbereitungen zu treffen einerseits zuweiterem Vorgehen gegen Ocko, Groningen und deren Anhang,anderseits zur Ordnung der bremisch - butjadingischen Angelegenheit.Wir brauchen nur die Entwicklung und Beendigung derletzteren zu verfolgen. Erst am letzten nachweislichen Tage desAufenthaltes Sigmunds in Breslau, 8. April, wurden die entsprechendenUrkunden in der königlichen Kanzlei ausgefertigt.Die Gesandten werden in ihnen nicht mehr wie früher als ~Gesandtein Frieslande bezeichnet, auch. ein Beweis, dafs sie nichtdort, sondern beim König verweilten. Nach der einen Urkundehatten die Gesandten bereits früher den Bischof Otto mit derEntscheidung des Streites über Butjadingen zwischen Sibet (samt1 FriedlIlnder I, Nr. 268.I Altmann Reg., Nr. 3945, 4077, 4~0.Digitized by Google


von Rynesberch und Scheut.dem Grafen Christian von Oldenburg) und Bremen im Namen desKönigs beauftragt. Der Bischof hatte den Auftrag angenommen.Sigmund befiehlt ihm von neuem, den Streit mit Güte oder Rechtzu entscheiden. Die Parteien sind aufgefordert, dem Schiedsspruchdes Bischofs zu gehorchen 1. Eine andere Urkunde sprichtSibet gewisse Herrschaftsrechte zu, worauf wir zurückkommen 11.Am 26. April fällte der Bischof den Spruch a. Der Urkundefehlt der Ausstellungsort , auch die Gesandten werden nicht genannt.Der Schiedsspruch ergeht bereits zwischen Sibet undChristian einerseits und Bremen und Butjadingen anderseits. Erbestimmt im wesentlichen aber nur Herstellung des Friedenszwischen den Parteien, Rückgabe der Gefangenen, Schiffe undGüter. Indessen Sibets Herrschaftsansprüche oder -rechte aufButjadingen werden nicht mehr anerkannt, er und seine Freundesollen nur ihre Erbgüter in Butjadingen behalten, keine Herrschaftsrechte,wie Befestigung von Kirchen, ausüben.Damit war die Lage geklärt, der Schiedsspruch läfst dasWeitere voraussehen. Es kann kaum zweifelhaft sein, dafs ererfolgte auf Grund einer Verständigung mit den Gesandten. Erbereitet das weitere Verfahren der Gesandten ,,·or. Wir treffendiese am s. Juni in Bremen '. An diesem Tage lassen sie, jetztwieder »Gesandte für Ost· und Westfrieslandc, in Gegenwartdes Kapitels der Anschariikirche und mehrerer Vertreter desBremer Rats auf dem Anschariikirchhof ihre oben erwähnte Iiweitgehende Gesandtenvollmacht notariell transsumieren. Dasbedeutete rur Bremen eine Beurkundung und Sicherung derLegitimität ihrer nun folgenden Verfügung. An demselben Tageübertrugen die Gesandten im Namen des Königs Bremen die1 Friedländer 2, Nr. 1762.I Nr. 1763.• Friedlilnder J, Nr. 272, Brem. U.B. 5, Nr. 146. Ein in Lilbeck liegendesSchreiben Magdebnrgs an Bunzlau vom 15. April, worin es diesem danktfllr seine Beml1hungen nm die in Holland beschlldigten Magdebnrger Kauf.lente, verzeichnet Kunze, Han .. U.B. 6, Nr. 295., Einige Rechnllngsnotizen I1ber die Kosten der Bewirtung der Gesandtenin Bremen s. Brem. U.B. 5. Nr. 162. Die Beziehung auf deren Aufenthaltist ja sicher bei den Notizen auf der Rückseite des Blattes, aber auch dieEintragungeu der Vorderseite passen vortrefflich hierher.I S. 173 f• .Digitized by Google


Die bremilChe ChronikRegierung des Butjadingerlandes bis auf Widerruf durch Sigmundoder dessen Reichsnachfolger. Die Worte, mit welchen Bremendie Regierungsgewalt übertragen wird, sind unzweideutig. Bremenerhält das Land mit seinen Einwohnern, Gerichten und anderemZubehör zur Regierung und Verwahrung. Es soll alle Eingesessenen,also auch Sibet und dessen Freunde, zu ihrem Erbgut kommenlassen, die öffentliche Sicherheit im Lande aufrecht halten, imFalle des Widerrufs dieser Verleihung das Regiment gutwilligwieder abtreten und, als des Reiches Getreue, des Reiches Bestesbesorgen 1. Von Bremen begaben sich die Gesandten wiederzum König I, um, jedenfalls auf Verlangen Bremens, eine besonderekönigliche Bestätigung dieser Verleihung zu erwirken.Sigmund stellte sie aus am 25. Juli im Felde vor Prag 8, indemer, wie schon die Herausgeber des Bremer Urkundenbuches festgestellthaben, den materiellen Inhalt der Urkunde seiner Gesandtenmit einigen durch Mifsverstehen des niederdeutschenTextes derselben veranlafsten Fehlern wörtlich wiederholte. Dafsdie oder einer der beiden Gesandten sich wieder in seiner Umgebungaufhielten, ergibt sich wohl daraus, dafs er am I I. Augustin Kuttenberg dem Ritter Wemding die Zahlung einer Geldsummefür geleistete Dienste versprach'.Unsere eingehende Darlegung dieser in den wichtigstenPunkten bekannten Ereignisse rechtfertigt sich durch die Erwägung,dafs es erwünscht sei, einen überblick über den Verlaufder bremisch -butjadingischen Angelegenheit zu gewinnen unddabei einige äufsere Schwierigkeiten zu besprechen oder aus demWege zu räumen, bevor die Hauptsache erörtert wird. Dennwir behaupten, dafs mit der Erwerbung der Regierungsrechteüber ein Stück friesischen Landes, über Butjadingen, durch Bremen1 Friedländer I, Nr. 275, Brem. U.13. 5, Nr. 151.I Die Herausgeber des Brem. U.B. 5 Nr. 162 Anm. 1 nehmen aufGrund der S. 183 Anm. 4 erwlhnten Rechnuugsnotiz: Item am donnerdagesavent [6. Juni] kolfte ik, dat se [die königl. Gesandten] des morghens medeto schepe nemen wolden, als sehr wahrscheinlich an, dars die Gesandten -zuSchifTe nach Friesland zurltckkehrten.. Aber sie kamen nicht aus Frieslandund können von Bremen aus ihre Abreise auch zu Schiffe die Weser aufwärtsbewerkstelligt haben.S Brem. U.B. 5, Nr. ISS, Friedländer I, Nr. 276, Altmann Reg., Nr. 4182." Altmann Reg., Nr. 4205.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.die Fälschung unseres viel berufenen Bremer Privilegs auf denNamen König Wenzels und damit auch die Abfassung unsererChronik zusammenhängt. Begreiflicherweise fehlt in den vorliegendenUrkunden, Briefen und sonstigen Aufzeichnungen jederdirekte Hinweis auf die Fälschungen j man würde das längstbemerkt haben. Auch lä.fst sich von vornherein annehmen, darsman sich bemüht bat, die Spuren der Fälschung aus dem Wegezu rä.umen oder nichts davon in offizielle Aufzeichnungen gelangenzu lassen. Wenn Hemeling. wie wir gesehen, den Sibet derBestechung der königlichen Gesandten beschuldigt, so ergibt sichdaraus von selbst, dafs man in Bremen die Bestechlichkeit derGesandten kannte oder annahm. Dafs Bremen die 'Übertragungdes Butjadingerlandes nicht umsonst oder nur für ein paar Guldenerlangte 1, ist selbstverständlich. Dafür bedarf es keines Beweises.Ein so wichtiger Gunstbeweis könnte höchstens aus Gründenallgemeiner Politik gewährt worden sein. An solche Motive istaber nicht im entferntesten zu denken. Bremen wird die Urkundenden Gesandten gebührend bezahlt haben. DergleichenAusgaben pflegen auch nicht in den ausführlichen Rechnungender Städte zu erscheinen, wo dann wohl die Kanzleigebührenrur die Ausstellung der Urkunden, nicht aber die Gesamtkostengenannt werden. Für Bremen ist fast nichts dergleichen erhalten,weder mit Bezug auf die Kosten der erhaltenen echtennoch auf die der gefalschten Urkunden.Aber wie in manchen ähnlichen Fä.llen, haben sich auchhier die indirekten Spuren in den zur Aufbewahrung bestimmten,weil notwendig zu erhaltenden und so auf uns gekommenenDokumenten und Aufzeichnungen nicht beseitigen lassen. Dieihnen zugrundeliegenden Gedanken und die in ihnen erkennbarenMotive reichen aus. um die Absichten der Handelnden, dieSchwierigkeiten, sie zu verwirklichen, und die Versuche. diesezu überwinden, zu erschliefsen und zu verstehen. Liegen dazuauch noch die Tatsachen im wesentlichen klar, so ergibt sichein Bild der Vorgänge, dlls in der Hauptsache Anspruch aufhistorische Glaubwürdigkeit erheben darf.1 In den erwlbnten Recbnungsnotizen sind geringfUgige Summengenannt.Digitized by Google


186 Die brembc:he ChronikDen entscheidenden Ausgangspunkt des Streites bildet. wiebemerkt, der von den königlichen Gesandten an der Jade zustandegebrachte Friede zwischen Sibet von Rüstringen samtdessen Anhang und den fünf Kirchspielen der Butjadinger vom29. August 1418 I. Der Friede sollte dauern bis zum 25. Juli1419; die Parteien gelobten den Gesandten mit Hand und Mund,ihn zu halten. Die Gesandten schlossen den Frieden unter Mitwirkungund Rat eines Kanonikus der Bremer Kirche unddreier Vertreter des Bremer Rats. Damit sind gewissermafsenalle Personen auf der Bühne versammelt, die in dem folgendenDrama eine wichtige Rolle spielen: die königlichen Gesandten,der Erzbischof von Bremen, die Stadt Bremen, der HäuptlingSibet und das Land:Butjadingen. Der König und der BischofOtto von Münster sind nur Nebenfiguren. Die erstgenanntenfünf Personen, um sie noch einmal kurz als solche zu bezeichnen,hatten ein verschiedenes Interesse an den Verhältnissen des Butjadingerlandes.Die Gesandten waren nach Friesland gekommen, vor allem,um Geld zu machen für ihren Herrn. Dazu bedurfte es derHerstellung des Friedens in den wilden Parteikämpfen der Friesen,fUr den die Gesandten ohne Frage eifrig gewirkt haben. Reichssteuer, Reichszölle , ReichsmÜDze in Friesland konnten nur infriedlichen Zeiten gröfsere Erträge abwerfen. Daher die Anstrengungender Gesandten, den Frieden zwischen Schieringernund Vetkopem herzustellen. den von den friesischen HäuptlingenverUbten oder geduldeten Seeraub gegen Schiffahrt undHandel der Hansestädte zu unterdrücken, einen Frieden zwischenFriesland und der Hanse zu vermitteln I auch im übrigen dieinneren Parteiungen in einzelnen Teilen Frieslands zwischenHäuptlingen und Gemeinden zu beseitigen. Bedienten sie sichnun auch. um ihren Zweck zu erreichen, als eines wichtigenLockmittels der Erklärung der Reichsunmittelbarkeit Frieslandsund der Anknüpfung an die alten Freiheitsideen der Friesen, sowaren sie doch - dies lehrt gerade ihr Verhalten in der But·jadinger Angelegenheit - nicht gemeint, den Friesen diese Reichsfreiheitund Friesenfreiheit durchweg zu bewahren im Sinne einer1 Friedllnder 1 Nr. 260; Brem. U.B. 5 Nr. 110.Digitized by Google


yon Rynesberch und Schene.Freiheit von jeglicher Häuptlings- und Landeshemehaft. DieGesandten waren auf den Vorteil ihres Herrn .und gewifs auchihren eigenen bedacht, und der war besonders ein finanzieller.War Friesland jetzt reichsfrei und unmittelbar königlicher Herrschaftunterworfen, so konnten der König bezw. seine Gesandtenkönigliche Hemchaftsrechte in Friesland an Andere zur Ausübungan Stelle des Königs abgeben.Der Erzbischof von Bremen war vertreten als Landesherr. Ihmstand aber nicht nur die geistliche Jurisdiktion über Butjadingenzu, sondern er hatte auch gewisse Landesherrschaftsrechte wahrzunehmen,vor allem die Polizeihoheit auf der ,Reichsstrafsec,nämlich der Weser. Der Eubischof war Landesherr auf derWeser. Er bestritt daher der Stadt Bremen das Recht zurAusübung der Friedenspolizei auf der Weser. Der regierendeErzbischof Johann Slamstorp (1406-1420), von vornherein einGegner der Weserpolitik seiner Hauptstadt, erklärte in Beschwerdeartikelngegen Bremen: Item underwindet se (Bremen) siek desvrigen Weserstromes in prejudicium domini, quod privilegiaeorum non permittunt 1. Die Räubereien Sibets u. a. Friesen aufder Weser gegen die Bremer u. a. Hansen verletzten, wenn sieohne Einwilligung des Erzbischofs erfolgten, Rechte des Erzbistums.Darum wäre der Erzbischof verpflichtet gewesen. alsLandesherr dem Seeraub der Friesen zu steuern. Das war abereiner der kritischen Punkte in seinem Verhältnis zur StadtBremen.Bremen beteiligte sich an dem Frieden als der Faktor. der,abgesehen von Sibet und den Butjadingern, das gröfste handgreiflicheInteresse an der ganzen Verhandlung hatte. Bremens1 StaatsarchiY IU HaDDover. Brem. Kopiar 11 47 fol. 70. DenelbeErzbischof klagt gegen das Ende seiner Regierung: Item hebbet Ie (Bremen)uns ghenomen uDsen vryeD slrom ftD der Weser. dar se UDS Demen unseneghenoghen. der se syk myt unrechte underwlnden. Brem. U.B. S Nr. 170.Wenn. nach der sehr wahrscheinlichen Annahme v. BippeDS, Brem. Jahrb. 13S. 3S. die auffallenden Worte der Erklirung des Grafen OUo yon Hoyaund seiner Söhne vom Sept. 1408, der Stadt Bremen Hilfe leisten IU wollengegen den Enbischof. falls dieser die Stadt yerunrechte an jenygherleye,aken. de ze in privilegien eder in wonheyt Dicht en hebben. Brem. U.B. 4Nr. 376. sich auf die Weserpolitik Bremens belieheD. so lieet darin ebenfallsein Beweis, dafs die Stadt diese Politik Dicht auf Privilrgien stUtzen k08Dte.Digitized by Google


188 Die bremiache ChronikBestand und Wohlstand beruhte auf der Verbindung mit der See,sein Handel auf der Sicherheit der aReichsstrafsec, der Weser.Die Bemühungen um Herstellung und Gewährleistung dieserSicherheit des Weserverkehrs bestimmten, wie bekannt, wesentlichseine Politik. Es hatte erreicht, dafs längs der Weser zwischenBremen und der See keine Burgen oder Befestigungen angelegtwerden durften ohne seine Einwilligung 1. Damit hatte es abernoch nicht das Recht erlangt, selbst solche Befestigungen an denWeserufern anzulegen, um von ihnen aus den Seeraub zu hindernoder die Verkehrssicherheit auf dem Strom zu erzwingen. Dochdie Verhältnisse drängten zu einem weiteren Schritt. Von denbefestigten Kirchen der Landschaften nördlich und westlich vomSt:ldlande aus - denn den Burgenbau verboten die friesischenGesetze - verübten die Häuptlinge und ihr Anhang den Seeraubauf der Weser und der See. Auf dem rechten Ufer der Unterweserhatte Bremen bereits seine Herrschaft befestigt I und aufdem linken im vorletzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts dasStadland bis zur Heet unterworfen. Auf dem linken Ufer, mehrin der Nähe der Stadt, suchte es ebenfalls Hoheitsrechte an sichzu bringen, was zum Teil gelang, wenngleich nur unter Mitwirkungder Landesherrschaft. Da veranlafsten das Auftretender Vitalienbrüder in der Nordsee seit Ende des 14. Jahrhunderts,das dadurch hervorgerufene 'Oberhandnehmen des friesischen Seeraubes,in Verbindung mit dem Anwachsen der Macht derraub- und fehdelustigen friesischen Häuptlinge, die Stadt zurErbauung der Friedeburg i. J. 1407. Sie war errichtet in dembereits unterworfenen Stadlande, an der Grenze gegen Butjadingenzwischen Heet und Jade; sie sollte das Stadland sichern, dasgegenüberliegende Butjadingen - die fünf Kirchspiele - imZaum halten, den Frieden schützen. Der Anfang zur Besitzergreifungauch des Butjadingerlandes war gemacht. Ein AngriffChristians von Oldenburg wurde abgewiesen, das Stadland kräftigniedergehalten. Der mächtigste Häuptling der Nachbarschaft,Ede Wummeken, leistete schliefslich im J. 1414 den Bremern sogar1 Ehmck, die Friedeburg, Brem. Jahrb. 3, S. 74 fI'.2 Zum folgenden Ehmck a. a. 0., v. Bippen, Gach. d. SI. Bremen I,S. 238 fI'.Digitized by Google


von Rynetlberch und Schene.Hilfe. Aber sein Nachfolger und Erbe Sibet setzte sich derdrohenden Ausbreitung der bremischen Herrschaft in diesenLandschaften entgegen, er wollte selbst das Land beherrschenund fand Gefolgschaft bei den übrigen Häuptlingen. Gegen dieseHäuptlingsherrschaft , die nur den Beginn einer den Friesenwiderwärtigen Landesherrschaft bilden konnte, wehrte sich dieGemeinde von Butjadingen. Es kam im Sommer 1418 zum Kriegzwischen bei den, da traten die königlichen Gesandten dazwischenund vermittelten an der Jade den uns bekannten Waffenstillstandbis Juli 1419, in Gegenwart von Vertretern Bremens und desErzbischofs.Die Waffenstillstandsurkunde verrät nichts von der Stellungeiner der runf beteiligten Parteien zu dem Inhalt, nichts vonParteilichkeit oder Mifsvergnügen. Aber Hemeling erzählt, dafsSibet durch Geld die Gesandten zur Vermittlung des Friedensbewogen habe I. Die Nachricht - ihre buchstäbliche Richtig.keit dahingestellt - zeigt, dafs man in Bremen den Vorteil desFriedensschlusses auf Sibets Seite sah. Wenn wir fragen weshalb,wird die Antwort lauten müssen: weil Sibet während des durchkönigliche Autorität hergestellten Friedens Lehnsmann des Königswurde. Die Friedensurkunde nennt ihn noch nicht als königlichenLehnsmann, aber Bremen sagt später in dem Schriftwechsel mitden Gesandten, dafs der gleich zu erwähnende FriedensbruchSibets sich nicht geziemt babe rur einen, der des Reiches Lehnsmannsein wolle I. Damit entstand ßlr Bremen die Gefabr, dafssich in Butjadingen eine Häuptlingsherrschaft auf reichsrecbtlicherGrundlage, also eine legitime Landesboheit bildete, deren Bestanddie Erfolge und die Herrschaft Bremens in Frage stellen mufste.Die Besorgnis Bremens war gerechtfertigt. Zuerst mufste einAngriff der stadländiscben Häuptlinge auf die Friedeburg ab·gewiesen werden; dann unternahmen Sibet und Graf Christianim April 1419 einen neuen Vorstofs über die Jade gegen diebremiscbe Herrschaft. Sie wurden zurückgeschlagen, die Bremereilten mit gröfseren Streitkräften berbei und eroberten bis MitteJuli die festen Kirchen des Butjadingerlandes. Jetzt griff Bremen1 Lappenberg. S. 145.I Brem. U.B. 5. S. 143.Digitized by GoogleA


19°Die bremische ChroDikfest zu, und die Bestimmtheit seiner Mafsregeln lifst vermuten,dafs man der Bildung fremder Landeshoheit durch die Feststellungder eigenen begegnen wollte. Durch ErklärUng vomI. Juni tIat Butjadingen, die Landschaft zwischen Heet und Jade,unter die Landeshoheit Bremens 1. Alle wesentlichen Rechte derLandeshoheit nahm Bremen in Anspruch: Gericht, Heeresaufgebot,Besteuerung. Die Rechtssprechung soll stattfinden auf Grunddes Asegabuches. Motiviert wird die übertragung der Herrschaftan Bremen mit den seit manchen hundert Jahren von Päpstenund Kaisern den Friesen verliehenen Freiheiten, welche Jedemsein Eigentum und Sicherheit vor Gewalttat verbürgten. Es wirdbetont, dars Kirchen und Kircht«rme nur zum Gottesdienst, nichtzu Herrschaftszwecken gebraucht werden sollen. So behieltendie Butjadinger ihr Landesrecht und ihre persönliche Freiheit, wiesie sie verstanden. Weiter wird als Zweck der übemagung derLandesherrschaft an Bremen die Sicherung der -königlichenStraf se c, der Weser, bezeichnet, auf der kein Seeraub mehrgeduldet werden soll. Damit war ein Hauptziel der bremischenPolitik erreicht. Bremen beherrschte jetzt tatsächlich die Unterweserbis zum Meer. Es übte die Sicherheitspolizei auf ihr zumTeil kraft tatsächlicher Macht, zum Teil, wie in Butjadingen,kraft landesherrlichen Rechts.Aber die rechtlichen Fundamente dieser Stellung waren nochkeineswegs allseitig ausgebaut. Nach unseren Ausführungenrichtete sich die Besitzergreifung Butjadingens in ihrer besonderenArt zunächst gegen die königlichen Gesandten. Indem diesesich an Bremen um Aufklärung über dessen . BesitzergreifungButjadingens wandten, fragten sie sofort nach dem entscheidendenPunkt: in wilker wise unde in wat maten die Besitzergreifunggeschehen sei I. Denn Sibet war königlicher Lehnsmann undButjadingen ein Teil des kürzlich als reichsunmittelbar erklärtenFrieslands. Wer konnte und durfte sich da landesherrlicheRechte anmafsen ohne Erlaubnis des Königs oder seiner Bevollmächtigten?Bremen erwiderte denn auch, freilich nur kurz undin allgemeinen Worten, es habe, was es getan, nicht dem König1 Brem. U.B. S, Nr. 127.• Nr. 128.Digitized by Google


von Rynesberch Ilnd Sehene.und dem Reich zum Schaden getan, sondern zum Besten desLandes. Begreiflicherweise gaben sich die Gesandten damit, wieschon erwähnt, nicht zufrieden. Nachdem sie sich an den Bischofvon Münster gewandt, legte Bremen in Schreiben an ihn unddie Gesandten die Motive seines Verfahrens, soweit sie öffentlichausgesprochen werden konnten, ausführlicher dar 1. Es sind dieSl~hreiben, die auch uns auf den Grund der Sache führen.Der Bischof und die Gesandten hatten die Frage gestellt,warum Bremen Butjadingen - ein Stück des reichsunmittelbarenfreien Frieslands - zinsbar und dienstbar und durch Huldigungsich zu eigen gemacht habe. Bremen weist diese Auffassung seinerÜbernahme von Hoheitsrechten über Butjadingen zurück. Eshabe sich nicht zum Nachteil des Reiches eines Stückes des Reiches(nyner des hilghen rikes lande edder lude) bemächtigt, keinStück des Reiches an sich gebracht (de van dem hilgen rikbededingt) oder sich zu eigen gemacht; des Reiches Rechteseien dadurch nicht gemindert; die Butjadinger seien dem Reichefrei und unbelastet, freier als sie seit manchen Jahren gewesen.Das geht zunächst auf die Befreiung der Butjadinger von dergewalttätigen, landesverderblichen, den Frieden auf der _Reichsstrafsecschändenden Herrschaft und Treiben der Häuptlinge. DieButjadinger sind nun wirklich frei, befreit von den Mächten, derenStreit zu schlichten der König die Gesandten nach Friesland geschicktund Friesland als reichsfrei erklärt hatte i also sind sie jetzterst wahrhaft reichsfrei. Aber freilich klafft eine Lücke in dieserBeweisfilhrung: Butjadingen hatte ja doch die Herrschaft derHäuptlinge vertauscht gegen die Herrschaft Bremens. War dennnicht der übergang des reichsunmittelbaren Butjadingerlandes andie Bischofsstadt Bremen eine Minderung der Rechte des Reiches?Da tritt nun die uns bekannte Auffassung Heme1ings ergänzendein. Nach ihr ist Bremen eine kaiserfreie Stadt j ein Land also,welches unter stadtbremische Hoheit tritt, ist oder wird ebenfallskaiserfrei. Das reichsunmittelbare Butjadingen bleibt also, indemes sich unter die Herrschaft des kaiserfreien Bremens begibt,unter dem Kaiser als seinem Herrn. Auch in diesem Sinnesind also die Butjadinger .dem Reich freie und darum auch,1 Nr. 137 u. 138.Digitized by Google


'92 Die bremische Chronikweil befreit von der den Reichsfrieden störenden Hluptlingsherrschaft,freier als zuvor. Hier müssen die aus HemelingsChronik ersichtlichen Anschauungen der Bremer den Gedankengangder offiziellen Motivierung Bremens vervollständigen. FürBremen war in gewisser Hinsicht die Beweiskette bezüglich derFrage der Kaiser- oder Reichsfreiheit geschlossen.War sie es auch für die Gesandten und den Bischof Otto?Offenbar nicht, denn die oben hervorgehobene Schwäche derBeweisführung Hemelings in der Frage der Kaiserfreiheit Bremenskann auch ihnen, speziell den Gesandten, nicht entgangen sein.In der vorhin aufgezeigten Beweiskette fehlte der LandesherrBremens, der Erzbischof. Der König und seine Gesandten warenhinsichtlich des von ihnen für reichsunmittelbar erklärten Frieslands,also auch für Butjadingen. nicht durch fremde Rechte,sondern höchstens durch ihre eigenen Erklärungen, jedenfallsnicht durch den Erzbischof von Bremen gebunden. Sie konntenüber friesisches Land verfügen ohne Rücksicht auf den Erzbischof.Wenigstens theoretisch liefs sich diese Auffassut>g, nachdemFriesland reichsunmittelbar geworden, wohl begründen. Aberanders war es, wenn die Gesandten das Verhältnis Bremens zuseinem Erzbischof ins Auge fafsten. Da lag reichsrechtlich dieSache klar, und zwar zu Ungunsten Bremens. Der Erzbischofwar der Landesherr Bremens. er stand reichsrechtlich zwischenBremen und dem König, er war reichsunmittelbar, nicht Bremen.Hier war die gefährlichste Stelle, die Achil1esferse der PositionBremens.Bremen fühlte und erkannte das mit voller Deutlichk.iit,und darum liegt in jenen Schreiben Bremens der Nachdruck aufder Erörterung dieses zweiten Punktes, seines Verhältnisses zudem Erzbischof. Auch das Erzbistum war, wie wir gesehen,beim Abschlufs des durch die Gesandten vermittelten Friedensan der Jade vertreten gewesen; Vertreter des Rats und desKapitels hatten die Interessen der Stadt und des Erzbistumswahrgenommen. Aber im Verlauf der weiteren Ereignisse hörtman nichts w~iter von Eingreifen oder Tätigkeit des Erzbischofsoder Kapitels. Bremen allein handelt. Es kehrt aber mit deut·licher Absicht die die geistlich-weltlichen Funktionen des Erzbischofsergänzende Seite seiner Tätigkeit hervor: Sibets Partei benutztDigitized by Google


von Ryaesberch und Schene. 193die zu Gottes Ehre erbauten Kirchen in Butjadingen zU Raub,Mord und Gewalttat im Lande und auf der :tReichsstrafsec, derWeser; sie macht die dem Gottesdienst geweihten Kirchen zuRaubhäusern, Mordhöhlen und Festungen. Solcher Frevel gegenKirche und Reich hätte, meint Bremen, schon im Hinblick aufden erzbischöflichen Landesherrn , "on den Reichsfllrsten, denEdeln und Getreuen des Reiches und von den Gesandten selbstgestraft werden müssen. Dann fährt es unverblümt fort, da:tder de upp den kerken [in Butjadingen] weren [also Sibetsund seiner Freunde] overste unde prelate in gheistlikeit in derhilghen kerken to Bremen [also der Erzbischof] mit gheistlikendwange ere bosheit nicht ghestillen unde ze van den kerkennichtghewinnen mochte, unde wo to vorvolgende des van dessulvenheren ers prelaten mit wertliker achtec, hat Bremen, Gottund der Christenheit und dem heiligen Reich zu Ehren, zurHerstellung des Friedens, der Freiheit der Straf sen und derSicherheit des Handels die Schinder der .Reichsstrafsec aus denKirchen hinausgeworfen, den Frieden hergestellt und die Gotteshäuserihrer Bestimmung wieder zurückgegeben. Die Absichtder Motivierung ist klar. Die Unfä.higkeit des geistlichen Oberherrn,des Erzbischofs, mit den Kirchenschindem und Friedensbrechernmit Hilfe kirchlicher Strafmittel fertig zu werden, solldargetan werden. Der Satz, in dem von der .weltlichen Achte,d. h. von weltlichen Mitteln die Rede ist, scheint, wie auch dieHerausgeber des Briefes vermuten, nicht unverstOmmelt überliefertzu sein. Jedenfalls ist darin von weltlichem Verfahren inErgänzung der geistlichen Strafmittel die Rede; jedenfalls solldarauf hingewiesen werden, dafs von Seite des Erzbischofs einweltliches Verfahren nicht angewandt ist, und darum hat Bremendie Exekution übernommen. Mit anderen Worten: der Erzbischof,wenn er als Landesherr Rechte über die .Reichsstrafseein Anspruch nimmt, hat seine Pflicht als Landesherr, alr Reichsfürstnicht erfIlllt, an seine Stelle ist Bremen getreten.Bremen spricht nicht von einem Re c h t, die landesherrlicheFunktion des Schutzes der .Reichsstrafsec auszuüben an Stelle.des Erzbischofs. Warum denn nicht? Hier wurde ja die Frageberührt, auf die alles ankam, das Ziel, auf welches die ganzeWeserpolitik Bremens gerichtet war, die Erwerbung der Herr.Haalische Geochichtsblätter. XXXIll, I. 13Digitized by Google


Die bremische Chronikschaft über die Unterweser und der Polizeihoheit auf ihr, derPunkt endlich, der in den gefälschten Urkunden zu GunstenBremens entschieden wird: Bremen hat, heifst es dort, wie UDSbekannt 1, das Recht, mit dem Erzbischof die königliche Straf se,nämlich die Weser, zu befrieden und zu beschützen auf beidenUfern bis zur See, und wenn es zum Schutz der Weser die Hilfedes Erzbischofs nicht erlangen kann, kann es selbständig (perse - absque aliqua contradictione cujuscunque justo judicio SI)gegen die Piraten einschreiten. In den Worten per se lag selbstredendfür Bremen der Wert der ganzen Bestimmung. Hier warnun ja die Entscheidung gegeben, auch Bremen das Recht aufAusübung der Polizeihoheit aur' der Weser zugesprochen. Warumberuft es sich nicht auf dieses Privileg? Entweder waren dieFälschungen noch nicht vorhanden oder Bremen wagte nicht,sich auf sie zu berufen. Aber auch gefälschte Privilegien warendoch zunächst dazu da, um benutzt zu werden, zumal in einemso wichtigen Augenblick, wo der auf Grund tatsächlicher Ausübungdes Anspruches errungene Erfolg auf Seite Bremens war,zumal gegenüber den königlichen Gesandten, die ohne Zweifelauch Kenntnis hatten von den ebenfalls falschen Urkunden derFriesen, die durch die Erklärung der Reichsunmittelbarkeit Frieslandsden in diesen Fälschungen niedergelegten Freiheitsgedankenentgegengekommen waren, die endlich erschienen, um das insWerk zu setzen, was Bremen für einen Teil Frieslands, undzwar die Unterwesergebiete jetzt erreicht hatte oder erreicht zuhaben schien: Frieden und Verkehrssicherheit. Dazu hatte Bremenerfolgreich beigetragen, nicht der Erzbischof. Die Wahrscheinlichkeitspricht zUnächst dafür, dafs damals die bremischen Falsanoch nicht vorhanden waren.Wie oben dargelegt ist, weilten die Gesandten EndeNovember 14'9 im westlichen Friesland und zogen von dortzunächst wieder an den Hof des Königs zurück. Sie hattendie Entscheidung des butjadingischen Streites zunächst demBischof Otto von Münster übertragen. Bremen aber war durch1 Brem. U.B. I, Nr. 28.I Die in das stlldtische Privilegiar von einem Schreiber Hemelings eingetrageneAbschrift des Falsums fllgt hier 1I0gar hinzu: pleno jare, Brem.U.B. I, S. 31 Note f.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 195ihre Anfrage, weshalb es 0 h n e E r lau b n i s des Königs dasButjadingerland an sich genommen, auf den Weg gewiesen, aufdem eine Lösung der Streitfrage möglich war. Nachrichtenüber Beziehungen zwischen Bremen und den Gesandten seitSeptember 1419 besitzen wir, wie gesagt, nicht. Aber -eine Verbindungmit den letzteren konnte jederzeit hergestellt werden,und daran hat es wohl auch nicht gefehlt. Denn die Urkunden,mit denen die Gesandten im April 1420 vom König wieder nachNorden zurückkehrten, beweisen, dafs damals bereits die Artund Weise der Entscheidung, wie sie später wirklich erfolgte,ins Auge gefafst war. Indem der Bischof Otto die Aufforderungerhielt zur Entscheidung des Streites zwischen Sibet und Bremen,wurde dem Sibet, unter Erinnerlmg an seinen den Gesandtengeleisteten Lehenseid , gegen Zahlung einer Jahresabgabe von100 Gulden an das Reich die Herrschaft (tenere, regere,tueri et - gubemare) zugesprochen über Rüstringen, Butenjaden(Butjadingen), Bovenjaden u. a. Gebiete in Ostfriesland 1.Aber dies geschah mit der entscheidenden und den Wert derVerleihung in Frage stellenden Bedingung: solange die Einwohnerdieser Landschaften unter seinem Schutz bleiben wollen (quamdiupredictarum provinciarum incolis sub ejus proteccione, defensaseu tutela placuerit demorari); ralls später die Einwohner eineroder aus mehreren der genannten Landschaften sich seiner Herrschaftentziehen und sich den gemeinen FriEsen anschliefsen(comunibus Frisionibus adherere) wollen, soll er sie frei entlassenund daran nicht hindern. Wie man sieht, eine recht beschränkte,im Grunde windige und nichtssagende Verleihung, die wiederumverrät, dafs Sigmund oder wenigstens seine Gesandten mit derVerleihung von Herrschaftsrechten in dem als reichsunmittelbarerklärten Friesland Handel trieben. Dafs die Urkunde den Vermerk:non transirit enthält 11, kann nicht Wunder nehmen. Denndem neuen Reichslehensmann Sibet war mit einer solchen Verleihungnicht gedient. Aber sie war eben auch auf Bremen berechnet.Sie zeigt, dafs die Gesandten bereits im April mit derMöglichkeit rechneten, dars die Einwohner in einzelnen dert Friedllnder 2, Nr. 1763, Altmann Reg., Nr. 41°3.I Friedlinder u. Allmann a. 11. O.Digitized by Google


196 Die bremische Chronikbezeichneten Landschaften sich der Herrschaft Sibets entziehenwollten, und diese Möglichkeit war schon Tatsache gewordendurch die Unterwerfung der Butjadinger unter die HerrschaftBremens. Der Schiedsspruch Bischof Ottos stellte denn auchbereits, wie erwähnt, Bremen und Butjadingen zUllammen underkannte Herrschaftsrechte Sibets auf Butjadingen nicht mehr an.In Bremen erfolgte sodann die Verständigung der Gesandtenmit Bremen, wenigstens


von Ryneaberch und SeheDe. 197nicht erledigt, die des Verhältnisses zum erzbischöflichen Landesherrn,der Ansprüche des Landesherrn auf die .Reichsstrafse:,der Rechtmlfsigkeit des Vorgehens der Bremer überhaupt. DerKönig und seine Gesandten konnten in dem von ihnen fürreichsunmittelbar erklärten Friesland, wo sie an sicb keine landes·herrlichen Rechte eines Dritten anerkannten, über Hoheitsrechtezur Wahrnehmung derselben durch dritte verfügen, nicht aberohne weiteres über landesherrliche Rechte des Bremer Erzbischofs.Nun konnten freilich die von den Gesandten und dem Königfür Bremen ausgestellten Urkunden aufgefafst werden als einenachträgliche Legitimierung des Vorgehens der Bremer in Butjadingen,wenigstens Bremen wird sie so angesehen haben. Abervon den Rechten und Ansprüchen des Erzbistums, die noch beidem durch die Gesandten vermittelten Frieden an der Jade inErinnerung gebracht waren durch die Anwesenheit eines Vertretersdes Domkapitels, war in den Urkunden keine Rede. Unddoch hingen diese Dinge aufs engste zusammen. Welchen Werthatte die ganze Verleihung für Bremen, wenn ein Hauptzweckund ein Hauptvorteil der Erwerbung Butjadingens, die Sicherungdes Weserverkehrs durch Ausübung der Verkehrspolizei Bremengar nicht von rechtswegen zustand oder ihm von rechtswegenbestritten werden konnte? Hier fehlte in dem mit Energie,Klugkeit und Erfolg errichteten Gebäude der bremischen Machtstellungein notwendiger Eckstein. Der aber war nach Lage derDinge nicht zu beschaffen, aufser durch Fälschung. Jetzt, imMoment einer völligen Veränderung der Grundlagen der StellungBremens, einer Erhöhung seiner Stellung zu einer für einen TeilFrieslands reichsunmittelbaren Stadt, weder früher noch später,ergibt sich der allein mögliche Zeitpunkt für die Inanspruchnahmedes Re c h t s, dafs Bremen auch ohne den Erzbischof den Schutzdes Friedens auf der :tReichsstrafsec besorgen könne. Ja mllnwird zugestehen, dafs Bremen, wenn es seine Erfolge nicht gefährdetund das immerhin vorläufig etwas künstliche Gebäudeseiner Machtstellung an der Unterwelier nicht zusammenbrechensehen wollte und ill} übrigen entschlossen war, alle einer skrupellosen.Politik zulässig erscheinenden Mittel zur Erhaltung seinerStellung aufzubieten, sich gerade jetzt zu einer Fälschung entschliefsen m u f s t e. Die Fälschung der Privilegien fällt in dieDigitized by Google


Die bremische ChronikZeit der übertragung Butjadingens an Bremen durch die königlichenGesandten.Dieser Zusammenhang wird vollends deutlich aus dem übrigenInhalt der gefälschten Urkunden. Sie legen, wie uns bekannt,aufser dem Recht zur selbständigen Befriedung der Weser Bremehnoch zwei andere Vorrechte bei, die Befreiung von den westfälischenFreigerichten und daS Recht zum Tragen von Goldund Bunt gleich Rittern. Was die Bremer gerade damals veranlafsthaben mag, sich die Befreiung von der Veme zu vindizierenoder vindizieren zu lassen, ist freilich mit Hilfe des bisherbekannten Materials, wie mir scheint, nicht aufzuklären 1. Dabeidarf aber nicht unerwähnt bleiben, dafs mit dem damaligenallgemeinen Stand der Frage der Privilegierung hinsichtlich derVeme beide Teile, die königlichen Gesandten und Bremen selbst,wahrscheinlich bekannt gewesen sind. Für Bremen ist dies freilichnicht mit Sicherheit nachzuweisen. Die einzige Stadt, derbis dahin, und zwar im J. 1415, eine Befreiung von der Vemezuteil geworden, war, wie wir sahen, Köln. In Anbetracht deroben nachgewiesenen engen Beziehungen Bremens zu Köln wirdvielleicht die Annahme zulässig erscheinen, dafs Bremen dieBefreiung Kölns von der Veme gekannt habe. Dagegen warNikolaus Bunzlau fraglos vertraut mit dieser kölnischen Privi·legierung. Im Dezember 1416 hielt er sich in Köln auf in GeldgeschäftenSigmunds, und quittierte dort Köln fUr Sigmund überden Empfang einer Geldsumme·, eine Angelegenheit, die einerseitsin Zusammenhang stand mit den finanziellen BeziehungenKölns zu Sigmunds, womit wiederum das Vemeprivileg zusammenhing,anderseits mit der Frage, wem auf dem Rhein die Befriedungder , Reichsstrafsec zustehe 8.Am auffallendsten auf den ersten Blick erscheint unter dendrei Rechten die Erlaubnifs zum Gold· und Bunttragen mit demZusatz über die Schmückung des Rolands mit dem kaiserlichenSchild. Wegen der Heldentaten der Bremer bei der Eroberung1 Vgl. hierUber Lindner, Brem. Jahrb. 13, S. 18 tr.I Altmann Reg., NT. 2016 b, .. oben S. 172 Anm. 5.I Kölner JahrbUcher, Chron. d. deutschen ·Stildte 13, Köln 2, S. 106;Fr. Ritter, Erzb. Dietrich von Möra u. d. Stadt Köln 1414-1424, Annalend. hist. Ver. f. d. Niedenhein 56, S. 29.Digitized by Google


von Ryneaberch und Schene. 199Jerusalems zur Zeit Kaiser Heinrichs IV. durch die HerzögeGottfried und Balduin - sagt das auf den Namen Heinrich V.geßilschte Privileg - erhalten Bürgermeister und Ratsherren vonBremen das Recht. ut se ac eorum vestes et indumenta auroet vario opere, ut militibus est concessum I, possint et valeantadornare et adornatum ferre. Et in signum hujusmodi libertatislicenciamus eisdem , quod in eorum civitate Bremensi possuntymaginem Rolandi ornare clippeo et armis nostris imperialibus.Was bedeutet dieser oft besprochene, scheinbar phantastische Teilder Fälschung? Ein Stück Phantastik und Sage steckt darin,aber aufserdem und in der Hauptsache hat er eine sehr realeBedeutung. Er ist entstanden aus Anlafs der neuen VerbindungBremens mit Friesland und nur durch diese neue Verbindungerklärt er sich vollkommen, aber auch ungezwungen; er ist berechnetauf die Friesen und auch auf die Bremer und andereStädter. Die aus dieser Verbindung damals hervorgegangeneVerschmelzung friesischer und bremischer Ideen und ihre eigenartigeUmformung und Ausgestaltung in städtisch - bremischemSinne wird evident aus der Vergleichung der friesischen mit derbremischen überlieferung.Sigmund hatte Friesland rur reichsunmittelbar erklärt undseine Gesandten waren jahrelang in FrieSland tätig gewesen zumZweck und im Sinne der Wiedergeltendmachung der unmittelbarenköniglichen Macht und Autorität. Diese Wiederbelebungdes Reichsgedankens in Friesland mufste die alten, nie vergessenenIdeen von friesischer Freiheit, die in den falschenPrivilegien KarIs des Grofsen u. a. Könige zu schriftlichem Ausdruckgelangt waren, wieder in lebhafte Erinnerung bringen und allgemeinin Umlauf setzen. Der regierende König hatte die freien,von Kaiser Karl mit besonderen Ehren ausgestatteten Friesenwieder ausdrücklich und feierlich als reichsfrei erklärt I Nun waraber ein Stück des freien reichsunmittelbaren Frieslands, dasButjadingerland, uDter die Herrschaft der Stadt Bremen getreten,derselbe regierende König hatte Bremen die Herrschaft über1 eat couuetum et concessum, sagt die von HemeliDgs Schreiber demstldtischen Privilegiar einvcrleibte Abschrift dea Falsums, Brem. U.B. .,S. 31 Note g.Digitized by Google


100 Die bremische Chronikdiesen Teil Frieslands verliehen. Lag darin nicht ein Wiederspruch?Bremen übte freilich diese Herrschaft im Namen desKönigs und nur bis auf Widerruf des Königs oder der zukünftigenKönige, und für diesen Teil seines Gebietes, rur seine Hemchaftüber Butjadingen, war es mithin selbst reichsfrei. Aber imübrigen, seiner herkömmlichen und allgemein bekannten Stellungnach war es doch nur eine Landstadt, deren Landesherr vonrechtswegen der Erzbischof von Bremen war, und seine Einwohnerwaren doch nur Bürger. Mochten sie mächtig und angesehensein, sie waren und blieben doch immer nur Bürgereiner Landstadt, zumal für die freiheitsstolzen Friesen, und überdiesgab es Stldte, die berühmter und mächtiger waren alsBremen. Hier lag im Sinne der Zeit und gewifs auch der Friesenein Mifsverhältnis vor, ein Mifsverhältnis des Ranges und desStandes. Und dies haben auch die Bremer geruhlt in Bezug aufihre neuen Untertanen, die freien und auf ihre alten Ehrenvorrechtestolzen Friesen. Mochten die Bremer auch ihre Stadttat s ä c h li c h unabhängig stellen gegenüber ihrem Landesherrn.- sie sahen sich schon genötigt, das rur den Bestand derneuen Herrschaft in Friesland notwendige Re eh t zur selbständigenBefriedung der Weser sich vermittelst einer Fälschungbeizulegen -, sie mufsten trachten, auch ihren Rang und Standzu erhöhen, um mit ihren neuen Untertanen auf die gleicheStufe der Würden und der Freiheit zu gelangen. Dazu habendas Recht zum Tragen ritterlicher Tracht rur Bürgermeister undRat und die Schmückung ihres Rolandes mit dem Schild unddem kaiserlichen Wappen dienen sollen.Ganz unabweislich erscheint dieser Zusammenhang, dieInanspruchname der wenigstens in der Tracht angedeutetenStandeserhöhung oder besser Standesvornehmheit und die öffentlicheAufrichtung des Schildes mit kaiserlichem Wappen an derRolandsfigur mit Rücksicht auf die Friesen, durch eine Vergleichungdes Inhalts des falschen Privilegs Karls des Grofsen fürdie Friesen 1 mit den Bremer Fälschungen. Karl der Grofse istes, der den Friesen das Privileg gewährt - Heinrich V. bestätigt1 Ich zitiere nach dem kritischen Abdruck des friezischen Karlsprivilegsbei Richthofen a. a. O. S. 166 Ir.Digitized by Google


von Ryneaberch und Schene. 201Bremen die Privilegien, die Karl der Grofse auf Bitte Willehads,des ersten Bremer Erzbischofs, der Stadt Bremen verliehen hat.Hier konnte sich Bremen sogar auf eine bessere und formellwohlbegrtlndete Überlieferung stUtzen. Denn schon KaiserFriedrich I. hatte i. J. 1186 der Stadt Bremen in einer echtenUrkunde die angeblich von Karl auf Willehads Bitte verliehenenPrivilegien bestätigt I. Der Fälscher der Urkunde Heinrichs V.entnahm die entsprechende Stelle wörtlich der ersten UrkundeFriedrichs 11. Für den gegenwärtigen Zweck war die Hauptsache,dafs Bremen gleich den Friesen den Namen Karls an die Spitzestellen und seine Freiheit auf ihn zurückruhren konnte. Hiermag auch Erwähnung finden, 'dafs Bremen den Privilegien derFriesen, die auf den Namen Wilhelms von Holland und RudolfsgefiUscht waren, falche Privilegien Wilhelms und Wenzels gegenüberstellte.Sodann: Karl der Grofse verlieh den Friesen ihre Freiheitenzum Lohn für die Verrichtung grofser Heldentaten, und zwarrur tapfere Kriegshilfe gegen Sachsen und Römer - Bremenerhielt von Heinrich V. jene Ehrenrechte ebenfalls rur berühmteKriegstaten , und zwar bei der Eroberung Jerusalems. Beide,Friesen und Bremer, verdanken also ihre Rechte kriegerischerAuszeichnung. Ferner: Karl verbürgte den Friesen, dafs niemandHerrschaftsrechte über sie ausüben solle (dominetur) aufser mitihrem Willen und ihrer Zustimmung - die Butjadinger warennicht von Bremen unterjocht worden, sondern, nachdem ihrevon Kaisern und Päpsten den Friesen gewä.hrten Freiheitenmifsachtet und verletzt waren, um bei ihrer Freiheit zu bleiben,durch gütlichen Vertrag unter Bremens Herrschaft getreten '.Weiter: Die Friesen werden, wenn sie zum Kriegsdienfttziehen (militare) wollen, von ihrem .potestasc durch Schwertumgürtungusw. zu Rittern gemacht (sic militem faciat)' undsollen dann in Rittersweise einhergehen (ut deinceps more militumrellDi Franciae armatus incedat j der Arnheimer Text sagt: ut1 Brem. U.B. I, Nr. 65.• Nachgewiesen a. a. O. S. 598.• Brem. U.B. 5, Nr. 127." Darum bezeichnet Korner die Ehrung der Friesen durch das PrivilegKarls mit dem Wort nobilitare, ed. Schwalm, S. 587.Digitized by Google


202 Die bremische Chronikdeinceps more militum sacri imperii aut regni Franciae armatiincedant) - die Bremer Ratsherren erhalten d~ Recht zumTragen von Gold und Bunt, ut militibus est concessum (dieAbschrift im Privilegienbuch sagt: ut militibus est consuetum etconcessum). Im friesischen Privileg wird noch weiter die Notwendigkeitder äufseren ritterlichen Erscheinung betont; jedermannsoll den Friesen ansehen, dafs sie aUe Ritter der Welt anTapferkeit und Kühnheit übertreffen, dummodo, ut praedictumest, sint armati. Der Arnheimer Text des Privilegs fUgt derBeschreibung der Haartracht der ritterlichen Friesen noch hinzu:au r 0 in eorum paludamentis undecumque splendentes.Endlich, und hier tindet sich die Erklärung der merkwürdigstenund am häutigsten besprochenen Stelle der bremischenFälschung 1, die ritterlichen Friesen führen als Zeichen ihrerFreiheit eine kaiserliche Krone in ihrem Schilde: qui [die Friesen]scutum suae militiae a dicto potestate recipere debent, in quocorona imperialis in signum suae libertatis a nobis concessa [derArnheimer Text hat richtiger concessae] debet esse depicta -Bremen erhält, mit wörtlichem Anklang an die friesische Urkunde,das Recht, zum Zeichen der Freiheit die Rittertracht Gold undBunt zu tragen, das Rolandbild mit Schild und kaiserlichemWappen zu schmücken: et in signum hujusmodi boertatis licenciamuseisdem, quod in eorum civitate Bremensi possunt ymaginemRolandi ornare clippeo et armis nostris imperialibus.Man könnte den Parallelismus des Inhalts derbeidenFälschungen an einigen Stellen wohl noch weiter ausführen.Das Hervorgehobene genügt zum Beweise der weitgehenden Beeinflussungdes bremischen Privilegs durch das friesische. Dasbremische ist auf Grund des friesischen angefertigt worden, nichtdurch Vermittlung blofser allgemeiner Kenntnis der friesischenFreiheiten, die angeblich Karl der Grofse ihnen verliehen, sondernauf Grund genauer Kenntnis des falschen Privilegs KarIs fürdie Friesen. Die Gründe dieser Entlehnungen sind oben auseinandergesetzt worden und können nunmehr erst recht nicht1 Soeben hat der vorzügliche Kenner des friesischen Rechts, Pb. Heck,zur Erklllrnng des bremischen Privilegs auf diese Stelle des friesischen hingewiezen;Seeligers Hist. Vierteljahraschrift, 9. Jahrg. 1906, S. 125.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene. 203in Abrede gestellt werden. Die Anlehnung an das friesischeVorbild ist geschickt durchgeführt. Selbstverständlich war eineAnpassung an die besonderen Verhältnisse Bremens und der Zeitgeboten. Die Bremer blieben auch als Beherrscher der freien,Ritterwürde beanspruchenden Friesen immer Bürger. Die GoldundBunttracht entlehnten die Bremer nicht den friesischen Verhältnissen,denn das Privileg Karls für die Friesen, spricht nichtvon dieser Tracht, sondern sie hielten sich an ein bürgerlichesVorbild, wahrscheinlich, wie oben ausgeführt, an das hochangeseheneKöln, wo Bürger auch Ritter waren und dieseTracht in dem vornehmsten Teil der Bürgerschaft gebräuchlichwar oder vor kurzem gewesen war. Die bremischen Urkundennennen auch nicht das besondere kaiserliche Wappen, welchesauf dem Schild am Roland angebracht werden soll, wie es dasfriesische Privileg tut. Das kaiserliche Wappen war jetzt derAdler, und dieses war gerade damals durch Sigmund und dieGesandten in Friesland wieder bekannt gemacht worden. InSigmunds Achterklärung gegen Dcko ten Broke, die StadtGroningen u. a. vom 30. September 1418 werden die -beidenköniglichen Gesandten bevollmächtigt zur Eröffnung des Reichskriegesgegen die Ächter unter der Reichsfahne mit dem Adler:vexillum seu banderium nostrum imperiale, seilicet victrieiaaquilarum signa,. erigendi et sub ipsis ad honorem et profectumnostrum et sacri Romani imperii militandi 1. In dem für dieFriesen in Konstanz ausgestellten Privileg des Königs (1417Sept. 30) zur Prägung von Reichsmünzen wird bestimmt, darsdie neue, in Leuuwarden zu schlagende Reichsmünze auf dereinen Seite einen Adler mit gespreizten Flügeln (aquilam extensisalis) und die Umschrift: Sigismundus divina favente clemeneia,auf der anderen ein Kreuz und die Umschrift: Romanorum etHungarie etc. rex tragen soll 11. Aus diesem Grunde hat Bremenin dem am Roland angebrachten Schild nicht die Krone desfriesischen Privilegs, sondern den kaiserlichen Adler gesetzt, derim übrigen bei den Hansestädten längst als Reichswappen bekanntund verwertet worden war.1 Friedllnder, Ostfries. U.B. 2, Nr. 1760 S. 720 f.I Archiv f. österreich. Gescb. 59, S. 590Digitized by Google


204 Die bremische ChronikDie vorhin näher dargelegten Umstlnde der Anbringung desSchildes am Bremer Roland ermöglichen jetzt auch ein genaueresVerstlndnis der bekannten Umschrift des Schildes:vryheit do ick ju openb.r,de Kar! und mennich vont vor".rd_ stede ghegheven hat,des c1aDket Gode, is min radt.Der Spruch ist, seiner augenblicklichen Absicht gemäfs, keinMahnruf zur Freiheit, kein begeisterter Ausclruck trotzigen BÜrgerstolzes, sondern es ist ein Gedenk- und Erinnerungsspruch , deram Ende einer Reihe wichtiger Ereignisse steht. Jetzt ist dieFreiheit - das wollen die Verse sagen -, die Karl und vieleFürsten Bremen gegeben haben, so fest begrÜndet, dafs sie voraller Welt sich zeigen kann; das Gefühl der Befriedigung überdie glÜckliche Erreichung des grofsen Zieles geht daher sogleichüber in das Gefühl des Dankes gegen Gott. Auf diesen Dankeswortenliegt der Nachdruck. Der Spruch feiert mit Worten desDankes gegen Gott die nunmehr aller Welt offenkundige, glücklicherrungene Stadtfreiheit. Der Begriff dieser Freiheit ist freilichnicht mit zwei Worten zu bestimmen. Er setzt sich zusammen,wie unsere Darlegungen erwiesen haben, aus mehreren Elementen,die zum Teil von aufsen hereingetragen sind. Die Grundlagebildet die Stadtfreiheit im engeren Sinn. Die Freiheit, die derRoland verkündet, ist der S t a d t Bremen gegeben. Davon istauszugehen. Es ist die RechtsstelJung der Stadt in ihrem Verhältniszum Stadtherm, die begründet ist auf Gesetz und Herkommen.Schon die blofse Festsetzung von Rechten und Pflichtenbegründete in der Anschauung des Mittelalters Freiheit, mochtenauch die Pflichten die Rechte überwiegen. Die Freiheit derStadt beruhte zunächst auf der gesetzlichen Regelung der Stellungbeider, der Stadt Bremen und des Erzbischofs, zueinander. DieseFreiheit konnte Bremen aus eigener Überlieferung schon auf Karlden Grofsen zurückführen. Manche von dessen Nachfolgernhatten zur Ausgestaltung dieser Freiheit beigetragen. Doch weshalbsteht diese Erklärung im Schilde des Ritters Rolands , imSchilde mit dem kaiserlichen Wappen?Es kommt einerseits hinzu, dafs damals Bremen in einneues Verhältnis zu Kaiser und Reich getreten war. Es tratDigitized by Google


von Rynesberch und Scbene.:aosdirekt unter Kaiser und Reich, nicht für die Stadt Bremen alsLandstadt des Erzbischofs von Bremen, sondern als Herrscherinüber ein Stück reichsunmittelbaren Frieslands. Die Stadt Bremenhatte diese Herrschaft vom König und übte sie als Vertreterindes Königs. Also für diese Herrschaft und in dieser Be·schränkung war. Bremen auch reichsrechtlich reichsfrei oder»kaiserfrei c , wie Hemeling sagte, zugleich also Landstadt undReichsstadt. Das gab dem Grundbegriff der Freiheit eine neueglänzendere und wirksamere Färbung. Denn anderseits wardiese neue Freiheit auch mit Ritterschaft verbunden. Wie dieFriesen und die neuen friesischen Untertanen Bremens den Rangvon Rittern hatten und zum Zeich~n ihrer Freiheit den Schildmit dem Kaiserwappen trugen, alles aus Verleihung des grofsenKarl, so trugen in Bremen die Mitglieder der regierenden Behördedie Tracht der Ritter und zum Zeichen dieser Freiheittrug der Paladin des grofsen Karl, der Ritter Roland, den Schildmit dem Kaiserwappen. Höherer Rang und höherer Stand verleihennach mittelalterlichem Begriff höhere Freiheit. Die höhereWürde und Freiheit, die Bremen durch die Verbindung mit denritterlichen Friesen zuteil geworden, wirkt selbstredend sofort aufdie Stellung der Bremer zu ihrem Stadtherrn. Ihre Freiheit istjetzt eine andere, höhere und angesehenere geworden, sie übenHoheitsrechte über ein Stück reichsunmittelbaren Landes, herrschendort über freie Leute, stehen dafür unmittelbar unter dem König,haben ritterliche Vorrechte, dürfen das Kaiserwappen öffentlichim Schilde Rolands führen, kurz eine hohe, vornehme Freiheit,die der Stadt auch in den Augen des Stadtherrn eine andereStellung verleihen mufs und deren öffentliche Verkündigung nebendem kaiserlichen Wappen Jedermann die angesehene, ehrenvolleStellung der Stadt im Gedächtnis halten soll. Das ist der Sinnder Freiheit, die der Rolandsschild verkündet.Mit dem Nachweis des Anlasses und Zweckes der falschenBremer Privilegien ist auch der Zeitpunkt ihrer Anfertigung gegeben.Sie können nicht vor der Mitte des Jahres 1420 hergestelltsein. Die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dafs sie umdie Mitte dieses Jahres hergestellt sind im Zusammenhang mitder übertragung der Herrschaft über Butjadingen an Bremendurch die königlichen Gesandten und dann durch den KönigDigitized by Google


206 Die bremilche Chronikselbst. Damals ist auch dem Roland der Schild mit dem kaiserlichenAdler angehängt worden. Hiermit werden aber auch dieGesandten selbst in die Fälschungsangelegenheit hineingezogen.Denn schon der Umstand, dars damals falsche Königsurkundenangefertigt wurden, die ihrem Inhalt nach in engstem Zusammenhangstehen mit der von den königlichen Gesandten ausgestelltenechten Urkunde und ihrer Wiederholung und Anerkennung durchden König selbst, fordert zur Untersuchung der Frage auf, obdie Gesandten die falschen Urkunden gekannt haben oder vielleichtihren Inhalt oder ob sie an der Fälschung selbst einenAnteil gehabt haben, um so mehr als die Gesandten Mitte 1420selbst in Bremen waren und dort die übertragung Butjadingensim Namen Sigmunds beurkundeten. Dars bei Gesandten Sigmundsder Verdacht einer Beteiligung an Urkundenfälschung vonvornherein ausgeschlossen sei, wird Niemand behaupten wollen,auch nicht bei eben diesen Gesandten. Jedermann wurste, darssie Geld machen wollten, in Bremen selbst hielt man sie für bestechlich.Die Kanzlei Wenzels stand in schlechtem Ruf; derspätere Reichskanzler Sigmunds, Kaspar Schlick, der seit 1416in der Kanzlei Sigmunds als Schreiber tätig war, ist neuerdingsals Urkundenßllscher entlarvt worden 1; schon vor der Zeit derFälschung der Bremer Privilegien waren Kanzleifllschungen inSigmunds Kanzlei vorgekommen·. Von jener Urkunde Sigmundsvon 1415, in der Köln unter anderem von der Vorladungvor die westfälischen Freistühle befreit wurde, erklärte Sigmundspäter i. ]. 1434 selbst, dars sie ,auf seinen Befehl und mitseinem Wissen in solcher Form nie aus seiner Kanzlei ausgegangenesei s. Allgemeine Erwägungen der für die Gesandtenund Bremen gegebenen Sachlage verstärken den Verdacht. Wasdie Gesandten in der eigenen Urkunde und ihrer Bestätigungdurch Sigmund selbst boten, war etwas Unvollständiges undHalbes. Welchen Wert hatte die übertragung der Herrschaftüber Butjadingen ohne das Recht zur selbständigen Aufrecht-1 Pennricb, Die UrkundenflllschuDgen dei Reichskan&lers Kaspar Schlick,1901, und Dvolik, D. Filschungen d. Reichskan&len Kasp. Schlick, Mitt.d. Inlt. f. IIsterr. Geschichtsforschung 22, S. SI fI'.• Lindner, Das UrkuDdenwesen Karls IV. u. seiner Nachfolger, S. 201 f.B Seeliger, D. deutsche Hormeisteramt, S. 137.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.erhaltung des Friedens auf der :tReichsstrafee? Welch' augen·fälliger Widerspruch zwischen der Erklärung der Reichsunmittel·barkeit Frieslands durch den König und die Gesandten und derÜbertragung der Herrschaft über einen Teil dieses reichsunmittel·baren Frieslands an eine Landstadt! Wir haben das oben ausgeführt.Beide, echte und falsche Urkunden, bilden ein Ganzes,die einen waren ohne die anderen ziemlich wertlos. Sollte danicht Bremen auch die Beihilfe der Gesandten für denjenigenTeil des Ganzen verlangt haben, der auf verdecktem und geheimemWege beschafft werden mufste? Denn den WünschenBremens hinsichtlich der Erlangung des Rechts zur Befriedungder Weser sranden die Ansprüche des Erzbistums entgegen. Eineoffene und gleichzeitige Anerkennung dieses Rechtes Bremensdurch die Gesandten oder den König hätte sofort den offenenund begründeten Widerspruch des Landesherrn gegen diesen Teildes Ganzen hervorrufen können. der dann das Ganze in FragezU stellen drohte. Wie dem auch sei, es oekundet ein starkesGefühl der Sicherheit in Bremen, wenn bereits der SchreiberHemelings das gefälschte Privileg Heinrichs V. unter Berufungauf dessen Bestätigung durch W enzel i~ das städtische Privilegiareintragen konnte.Die Sicherheit beruhte wohl auf der Anfertigung der UrkundeWenzels durch eine kundige Hand. Nur auf diese Urkundekommt es an, nicht auf die Wilhelms. Diese letztere ist un·geschickt gefälscht, jene Wenzels, die die anderen aufnahm, be·stätigen und im Sinn der Fälscher legitimieren sollte, geschickt.'Das Pergamente, führt Lindner aus'. .ist deutscher ZUbereitung,wie es in der königlichen Kanzlei gebraucht wurde j die Anordnungdes Textes, die Faltung des Buges, die Stellung undForm der Unterfertigung und des Registraturvermerks entsprechenganz der Regele. Fehlerhaft ist, dafs ,Text, Unterfertigung undRegistraturvermerk mit gleicher Tinte und Feder von ein undderselben Hand geschriebene sind. Das Siegel Wenzels ist echt,auch die dazu gehörige Schnur war echt, nur nicht lang genug,so dafs die angesetzten Stücke den Fälscher verraten. Dieseund andere Verstöfse, wie der chronologische Irrtum hinsichtlich1 A. •• O. S. 3 6.Digitized by Google


208 Die bremische Chronikder Titel des Kanzlers Wenzel, sind aber Fehler, die auch einemmit den Gewohnheiten der königlichen Kanzlei vertrauten oderfrüheren Kanzleibeamten • der später eine königliche Urkundeanfertigen wollte. begegnen konnten, ja mufsten, wenn er nur aufseine eigene Hand und vielleicht auf sein Gedächtnis angewiesenwar. ,Der Schriftcharaktere , sagt Lindner, »erregt nicht vonvornherein Verdachte. Der Schreiber hat die erst unter Sigmundüblich werdende Kanzleigewohnheit beobachtet, in mehrerenWorten der ersten Zeile die Anfangsbuchstaben in die Höhe zuverlängern 1. Daraus folgt, dafs, wenn die Urkunde Wenzelsvon einem bremischen Schreiber geschrieben ist, dieser echteUrkunden Wenzels und Sigmunds als Vorlagen gebraucht habenmufs I. Mit Rücksicht auf die im übrigen aus der Art derFälschung ersichtliche Vertrautheit des Fälschers mit den Gewohnheitender königlichen Kanzlei unter Wenzel und Sigmundscheint mir aber die Annahme näher zu liegen, dafs die UrkundeWenzels nicht von einem Bremer. sondern von einem Beamtender kl!niglichen Kanzlei, jedenfalls von einem mit den Gewohn·heiten derselben vertrauten Schreiber, angefertigt ist.An erster Stelle wäre an Bunzlau selbst zu denken. der,wie erwähnt, zu Wenzel Beziehungen gehabt und von ihm dasKanzleramt des Fürstentums Breslau erhalten hatte. Blanquetspflegten königliche Gesandte mitzunehmen 8. Da schon im April1420, wie oben hervorgehoben, in der königlichen Kanzlei dieArt der Lösung des Streits zwischen Bremen und Sibet vorgesehenwar, mag Bunzlau sich von vornherein mit dem nötigenMaterial versorgt haben. Die Ausstellung der Urkunde aufWenzels Namen war möglich und wünschenswert. einerseits weilWenzel vor kurzem, am 16. August 1419, gestorben war, ander·seits weil es sich zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Urkundeninhaltsempfehlen mochte, die Bremen zugelegten Rechte nichtfür eine zu feme Vergangenheit zu belegen. was sogleich Verdachterweckt hätte. Die Datierung auf das Jahr 1396 könnte1 S. oben S. 142 u. Anm. I.I Die Urkunde selbst hat mir nicht vorgelegen. Vielleicht fIlhrt eineVergleichung ihrer Schrlrtzflge mit echten Urkunden oder KanzleischrirtenSigmundl aUI diesen Jahren zu einem sicheren Resultat.S Lindner, Urkundenwesen, S. 181 ff., besonders S. 183 fIlr Sigmund.Digitized by Google


von Rynesberch und Schene.gewählt sein, weil wenige Jahre spAter bei Wenzels Absetzungdie Klagen über den Mifsbrauch der Membrane durch dieköniglichen Kanzleibeamten vor aller Welt erhoben worden waren.Im Falle einer Verdächtigung der Urkunde konnte ein Hinweisauf diese Mifsstände den Fälscher und den Besitzer der Urkundendecken.Nach alledem halte ich für wahrsCheinlich, dars das PrivilegWilhelms mit der inserierten Urkunde Heinrichs V. in Bremenvon bremischer Hand geflilscht, dagegen das Privileg Wenzelsmit den inserierten Urkunden Heinrichs und Wilhelms in Bremenvon den königlichen Gesandten selbst angefertigt ist. Das PrivilegWilhelms ist m. E. den Gesandten in Bremen vorgelegt wordenund diese haben es durch eine neue Fälschung unter dem NamenWenzels bestätigt I.Die Bestimmung der Anfertigungszeit der falschen Privilegiengewährt wiederum einen neuen Terminus für die Abfassungszeitder chronikalischen Arbeit Hemelings. Da Hemeling den Inhaltder Falsa kennt und nennt, ist seine Arbeit erst nach der Mittedes J. 1420 entstanden. Damit stimmen unsere früheren Beobachtungenüberein. Aus hansischen Quellen konnte eine Entstehungszeitnach Mitte 1417 nachgewi~n werden. Ereignissedes J. 141~, wie der Sessionsstreit der Bremer mit den Hamburgernauf der Lübecker Tagfahrt und das vorzeitige Wegreitender Bremer spiegeln sich wieder in den Erzählungen Hemelings.Auf die feindselige· Behandlung der hansischen Statuten durchdie Bremer Gemeinde und die Furcht vor inneren Unruhen deutenHemelings Warnungen vor Verletzung der Ratsgewalt. RufuBerzählt die Verbrennung der Statuten durch die Bremer zumJahr 1418; sie könnte etwas später stattgefunden haben; dieHansestädte rügen erst am 21. September 1421 die erwähnteHandlung der Bremer Gemeinde. So stimmen aUe Anzeichenzusammen, dafs die chronikalische Arbeit Hemelings nach derMitte d. J. 1420 abgefafst ist. In der zweiten Hälfte diesesJahres und etwa im nächsten Jahre wird die Arbeit entstandensein. Den Inhalt der falschen Privilegien hat Hemeling in die1 Darltber dus .Wenzel aus Wilbelm geflossen seine mur., vgl. auchLinclner, Brem. Jabrb. 13, S. 12 f.Hanliacbe Geoc:hichtlblitter. xxxm, J. 14Digitized by Google


Erzählung von dem Zwiegespräch zwischen Tyleke Bodendorpund Hinrick Bersing zum J. 1307 aufgenommen; das Gesprächsoll den Inhalt der Fälschungen erläutern. So lebendig, anziehendund interessant die Erzählung geschrieben ist, kann doch keinc+bwalten, daCs si+c ecfeilden ist.den nähereund desder chronikalischilil E+:+melings undIICst sich die cehlrfer in ihrendurchdringen und bestimmter in ihrer wohlberechneten Kompositionerkennen. Die Tendenz der Arbeit Hemelings ist eine politische,und darum bedient er sich des wirksamsten, aber für die Historiegeflhrlichsten Mittels politischer Schriftstellerei. Gerade die entscheidendenTatsachen verschweigt er absichtlich, läCst aber ihrefür Bremen aedtellen hervortretilililhnliche Handlu!+dililwichtigenGelegenhilitden SessiOnC2+t2+ilit Bzemer mit dender den Vorrang Bremens vor Hamburg in der Hanse dartunsollte, und die neue hansische Sitzordnung , was alles Hemelinggenau kannte, verschweigt er - aber er redet in unbestimmteroder fabuloser Weise davon in früherer Zeit. Die verächtlicheBehandlung der hansischen AuCruhr-Statuten durch die Bremerverschweigt etwarnt beimdes früherenVergewaltigundAufenthalt derGililandten in FriesIlindder einzigeIS. Jahrhundek'tE++der Gesandten erwähnt - undHerstellung des Friedens an der Jade durch Vermittlung derGesandten erwähnt er. Aber gerade die Hauptsache: den Aufenthaltder königlichen Gesandten in Bremen und die Obertragungder Herrschaft· über Butjadingen an Bremen durch dieGesandten und den König selbst verschweigt er völlig. Dagegenmit einer 1i:l.llltt,","t"t"dtttlE+erfzttiheitc BremenE+So ist seinden Inhaltund bemüftdnduE+lnren und versdtudliulidtur der WiedeilE+t+fum


von Rynesberch und Schene.Ulentscheidenden, aber vom Chronisten verschwiegenen Tatsachendurchleuchtet das Werk. Wie in politischen Tendenzschriftenwerden die Tatsachen selbst verhflllt, nur die Bedeutung, diesie haben sollen, wird in eigenartiger Färbung dargestellt. Hemelinghat dies Verfahren mit einer Geschicklichkeit geübt, die inder städtischen Chronistik ihresgleichen sucht.Wenige Jahre später brach das kunstvolle Gebiude wiederzusammen. Die Hemchaft über Butjadingen ging wieder verloren,die Friedeburg sank in Trümmer, in der Stadt erhob sichder Aufruhr, dem die Ausstofsung aus der Hanse folgte. Aberes blieben die Urkunden, echte und falsche, und der Rolandschildwie auch die chronikalische Arbeit Hemelings. Habensie eine Wirkung ausgeübt aufserhalb Bremens? Wir gehen aufdie Frage nicht ein, weil die Lösung des Rolandproblems nichtunsere Aufgabe ist. Nur auf eine Beobachtung sei noch hingewiesen.Hemelings Wort .kaiserfreic begegnet auch in derChronistik Lübecks I. Auch hier verdient der Gebrauch desWortes besondere Beachtung. Korner verwendet es in seinerletzten, der deutschen, bis 1438 reichenden Bearbeitung derChronica Novella. Er erzählt dort z. J. 1227 den Sieg derDeutschen bei Bomhöved und fUgt am Schlufs hinzu: Also quamde erbare stad Lubeke ute den henden der Denen unde blefkeyservry na also vor I. Die ältere Lübecker Chronistik unddie früheren Bearbeitungen Korners kennen das Wort noch nicht.Die Lübecker Stadeschronik des Johann Rode begleitet das Ereignisnur mit den bekannten Worten: Alzo worden des dagesde lant geloset van der Denen walt 8. Korner selbst sagt inder ersten Bearbeitung seines Werkes vom J. 1420: Et sie totaNordalbingorum terra a jugo Danorum est liberata. In demText der zweiten (1423) und vierten (1435) Bearbeitung fehltein entsprechender allgemeiner Satz'. Dagegen wiederholt diesog. Rufuschronik, die eine 1431 ausgeftlhrte überarbeitung derverlorenen dritten Bearbeitung der Kornerchronik ist, den erwähntenSatz der Lübecker Stadeschronik. Erst die letzte Be-1 Diesen Hinweis verdanke ich Herrn GR. FrensdorfF.I Ausgabe ~. J. Schwalm, S. 539.• Stlcltechroniken 19, LUbeck 2, S. 71, 307., Bei Schwalm, S. 13 u. ISS.Digitized by Google ~


212 Die bremiscbe Chronik von Rynesbercb und Scbene.arbeitung, die nach 1435 entstanden ist und 1438 abscbliefst.bringt, wie erwähnt, das Wort .kaiserfreic. Da die chronikalischeArbeit Hemelings bis 1430 fortgesetzt ist - die älteste, nämlichdie Ham burger Handschrift derselben ist zwischen 1430 und 143 Jabgeschlossen 1 - Ilfst sich der Gebrauch des seltenen, meinesWissens sonst nur bei Hemeling vorkommenden Wortes durchKorner kaum besser erkllren als dadurch. dafs Korner um dasJahr 1435 die bremische Chronik kennen lernte und aus ihrdaS Wort entnahm, zumal Hemeling auch Lübeck selbst als.kaiserfreiec Stadt bezeichnet hatte I. Die Richtigkeit dieserSchlufsfolgerung vorausgesetzt, hätte hier das neue. auch fürandere Städte zauberhafte Wort rasch seinen Weg genommen a.1 wn Sippen, Brem. Jabrb. 13, S. 31.I Lappenberg, S. 121 unten.e Auffallend ist aucb der wörtliche Anklang der von den Rolandbildernin den sichsiscben Stldten bandeInden Worte des Dietricb Engelbul: Rolandus,eujus imaginem ornat Saxonia in civitatibus imperia1ibuI, Leibnia,SS. Brunsvic. 2 S. 1063, an d .. Calscbe Bremer Privileg: poIIuot im a gin e 10Rolandi ornare elippeo et armis nostri. imperialibns, sowie die Beaeichnuoggerade dieser Stldte als civitatee imperiales.Digitized by Google


KleinereVlBraunschweigrrhe:n Btadtrecht.VonF. FrensdorJf.j'"j'klck hat in demdieser Bläktklrmein


214 Kleinere Mitteilungen.Vertreter erfolgen, und also ghelent von lenen abgeleitet. ZurUnterstützung dieser Auslegung beruft sich Mack auf eine Hs.des Stadtrechts von 1402 (St) aus dem J. 1516, die .ghelenetcliest. Etwas vor gerichte lenden ist aber eine ständige Wendungfür: etwas vor Gericht zu Ende bringen, wie die Beispiele desMnd. Wb. 11, 663 zeigen. Eine Celler Hs., die den Satz wiederholt, ftlgt erläuternd hinzu: ghelent unde vorhandelt wart (meineAbh. S. 20 A. I). Das reformierte Stadtrecht Braunschweigs-von 1532 vereinfacht das zu dem Ausdruck: wat vor demevorhandelt werdt (I I). Tritt hier nirgends ein Versuch hervor,dem Wort eine spezielle Beziehung auf Lehnswesen zu geben,so kann die vereinzelte Lesart, in der eine Hs. des 16. Jahrh.den alten Text wiedergibt, nicht für dessen Verständnis insGewicht fallen. Wie sollte _ auch an die Spitze einer städtischenRechtssammlung ein Satz kommen, der in der richterlichenTätigkeit des Vogts die Vornahme von Belehnungen so stark betonte?GewiCs hatten Braunschweiger Barger Lehen. Aberschwerlich war das schon 1227 so häufig der Fall, daCs es hierhervorgehoben werden mufste. Ein allgemeiner Satz wie der:ein Rechtsgeschäft, das vor dem Vertreter des Vogts zu Endegebracht ist, ist ebenso rechtsbeständig wie das vom Vogte selbstgestetigte (festgemachte), taugte viel besser an diese Stelle. Das:tstedegenc deutet darauf hin, dafs bei den Rechtsgeschäftenvorzugsweise an Übertragung von Liegenschaften gedacht 1st(vgl. auch Otton. 22); das können aber ebensowohl solche zuEigen wie zu Lehn sein.2. Das Echtding (U.B. I, S. 46 und S. 66) stellt Unterschwere Strafe: swe den anderen anverdeghet mit ener vorsate.Die Stadtrechtsredaktionen L (Leibnitianum) und St benutzenden Satz, verwischen aber den charakteristischen alten Ausdruckund vertauschen ihn mit dem farblosen: mit vorrade. Es warmir hier wie an anderen Stellen darum zu tun, die eigentümlicheKraft der älteren Rech~gestaltung zu zeigen und die Aufzeichnungausfindig zu machen, die sie festhält , während in den jttngerenWiedergaben die alte Fassung nicht mehr verstanden oderempfunden wird und deshalb schwächlichen, verallgemeinernden,untechniscben Formulierungen Platz macht. .Mit ener vorsate«ist ein Ausdruck alten Rechts, das die Vorbereitshandlungen zuDigitized by Google


Kleinere MitteiluDgeIl. 215~inem Anfall oder Überfall als ein selbständiges Delikt behandeltund mit schwerer, an manchen Orten sehr eigentümlicher Strafebedroht 1. Braunschweig setzt die alte im Ec:htding gedrohteStrafe von 10 Pfund in den Stadtrechten L 111 47 und St 58.auf die Hilfte herab.3. Das älteste Statut. über Herwede von 1303 schliefst denKatalog der dazu gehörigen Gegenstände mit dem Satz: bringtiement ienich stucke t 0 w i n k eie, dat to deme herwede hort,·dat scal he weder bringen. Wenn der Leser Rechtsnormen über-das Herwede in den nachfolgenden Stadtrechtsredaktionen wieder.beg~gnet, findet er das Statut von 1303 unzweifelhaft benutzt,.aber neben manchen anderen kleinen Zusätzen und Änderungenist in L und St jene bezeichnende Wendung verschwunden und-ersetzt durch: bringt ienich man ienich dingh b i u n w i tl i k e n ,-dat to dem herwede hort. Weshalb beseitigte der spätere Be-.arbeiter die plastische Wendung des alten Textes? Vermutlichweil er sie nicht mehr verstand oder nicht mehr fltr verständlichhielt. Wenn Mack dagegen meint (S. 167), sie sei ja noch heute-ventändlich und üblich, so vergirst er, dafs wir manche Ausdrückeder alten Sprache wieder verstehen gelernt, die mittel­.alterliche Schreiber nicht verstanden, und neuere Schriftsteller,·die viel mit alten Quellen zu tun hatten, ·altertümliche Wendungen:neu belebt und in die heutige Sprache einzubürgern versuchthaben. Gerade bei Hlnselmann findet sich diese Neigung und.auch der Gebrauch der Wendung: zu Winkel bringen·. An der·bezeichneten Stelle des Herwedestatuts heifst die Redensart abersoviel als etwas absichtlich verheimlichen, dem Erbe~, der wasan Herwedegegenstlnden im Nachlasse befindlich zu fordern be­"1'echtigt war, etwas davon vorenthalten, wie Hlnselmann imGlossar n, 747 richtig übersetzt: unterschlagen. Wenn der Bearbeiterdabei den Gedanken ob witliken oder unwitliken erwog,so zeigt das eben, dafs er den Begriff des to winkeie bringennicht mehr verstand. Für seine Wahl des Wortes unwitliken'war wohl entscheidend, dafs das Statut keine Burse über den1 Ober den BegrifF der Vorsate habe ich ausfUhrlich Ven. LUbecbS. 146 ft'. und 161 ff. gehandelt. lohn, Strafr. in Norddeutschland (1858):S.83ft'·I U.B. 11, S. XVI.Digitized by Google


216 Kleinere Mitteilungen.Unterschlagenden verhängt wissen will. In der StadtrechtsreformationArt. 134, die es für gleichgUltig erklärt, ob das beiseiteschaffen witliken edder unwitliken geschehen sei, liegt dannnur eine Weiterbildung des ersten Mifsverständnisses. Denn darses das war, zeigt eine einfache Probe. Wäre die ursprünglicheLesart: .bringt ienich man ienich dingh bi unwitlikenc gewesen,so hätte kein späterer Schreiber darauf verfallen können: b. i.m. i. dingh to winkeIe zu lesen, während das umgekehrte Verfahrenviel eher möglich war.4. De drivende meghede, de andere wowen vorschundet.seal me levendich begraven, ist ein vollkommen verständlicherSatz. So druckte ihn Leibnitz in Übereinstimmung mit der Avemannsehen, jetzt Giefsener Hs. Wenn auch in dieser derSchreiber einen kleinen Zwischenraum zwischen driven und degelassen hat, so zeigt doch die Satzkonstruktion. dafs das Partizipiumdrivende gemeint war. Drivende meghede gibt, wie ichausgeführt. einen brauchbaren Sinn, mag man nun an Herumtreiberinoder, wie Mack lieber will, Zutreiberin denken. St, vielleichtdurch jene Lücke verleitet, verstand driven als SubstantivPluralis und sah sich gezwungen, .de anderec zu verändern in :edder andere. Schon dadurch ist gezeigt, welche Lesart dieursprÜDgliche war. Mack operiert hier wieder damit, datll drivenoch im 18. Jahrh. ein verständliches Wort war. Dafs es aberschon im 14. Jahrhundert geläufig war, ist bisher nicht erwiesen.s. Den interessanten Artikel über die Haftung der Frau fürdie Schulden ihres Ehemannes gibt allein L korrekt wieder, weildiese Hs. allein .ane sin ervec, nicht .an sin ervec liest. DasRecht der Stadt Braunschweig gehört zu denen, die die Frauverpftichteten, die Schulden des Mannes nach dessen Tode zubezahlen. Nicht nur was sie zur Zeit seines Ablebens besafs,sondern auch was sie nachher erwarb, haftete den Gläubigemdes Mannes. Die Witwe hatte nur ein Mittel sich zu befreien ~sie mufste sich jeglicher Besitznahme seines Nachlasses enthaltenund auf alle Ansprüche daran in rechtsförmlicher Weise ver-­zichten. [n Braunsch\veig war die Form: ein Eid der Frau,dahin gehend, dafs sie nichts von dem Erbe des Mannes ansich genommen habe. Hatte sie dieser Form genügt und erwarbdann selbständig Vermögen - wert ere gud ane Bin erve.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen •.aufserhalb seines Nachlasses, abgesehen von seinem Nachlasse -so brauchte sie damit nicht für Schulden des Mannes auf­.zukommen. Mack hält das für so selbstverständlich, dafs es garnicht erst einer besonderen Hervorhebung bedurft hätte. Dannhätten die deutschen Stadtrechte, die einen Rechtssatz dieserArt aufgenommen haben, wie Dortmund , Lübeck. Lüneburg,Hildesheim. etwas s~hr überflüssiges gethan. Es genügt hierauf Stobbe, Privatrecht IV, JJ3 und 262 zu verweisen 1. Washätte der Artikel des Braunschweigschen Rechts, wenn dies nichtsein Sinn ist, positiv besagen sollen? Wer d ore gud an synoder an synem erve, könnte doch nur übersetzt werden: wirdder Frau nach der Abdikation Gut an oder in dem Nachlassezuteil. Das war auch schon dem Reformator des Stadtrechtsunverständlich, und er setzte an die Stelle: he d d e se ock ehrgut man k dem erve, so haftet sie damit nicht (a. 147 U .B. IS. 310). Das gab allerdings einen Sinn, aber einen ganz anderen.als der Redaktor des 14. Jahrhunderts beabsichtigte.I Kraut-Frensdorff, Grundrifs I S. 419.Digitized by Google


AI&eDbul'lPie,"Iicbe HIrbaehhffclteIiith'''pbaa GIIbeI Co.


VII.Vor fünfZig Jahren.Zur Erin.nerungan Friedrich Krüger und Lübecks Politik am Sunde.Vortraggehalten in der Jahresversammlung des <strong>Hansische</strong>n <strong>Geschichtsverein</strong>szu Lübeck am 5. Juni 1906.vonFerdtnand Fehling.Manchem von Ihnen wird die Abhandlung bekannt sein, dieWehrmann über Lübecks Beteiligung bei der Ablösung des Sundzollesgeschrieben hat 1. Denen, die sie nicht kennen, sei sieempfohlen. In seiner soliden und abgeklärten Weise stellt Wehrmanndie Tatsachen und die nötigen Zahlen zusammen, betont dankbardie Geschicklichkeit unserer Vertreter, und versichert wiederholt,dafs die Schwierigkeiten, die zur Erreichung des den Hansestädtengesteckten besonderen Zieles zu überwinden waren, zahlreich underheblich gewesen seien. Aber in welcher Weise diese überwindungstattfand, durch welche Mittel es gelang, das Ziel zu erreichen,darüber gibt uns der Archivar nur in einigen Punkten diegewünschte Auskunft, dessen ganzer Art es auch weniger lag undfür dessen Zweck es nicht erforderlich war, der taktischen Entwickelung,der diplomatischen Arbeit. der Schilderung der Persönlichkeitennachzugehen. Nur ein kurzes Wort deutet bei ihman, dafs in der kritischen Zeit die Wogen am Sunde hoch gingen1 In der Zeitschrift des Vereins (Ur IUbeckische Geschichte und Altertumskunde,Bd. 6, S. 405 Ir.Haalilche Geschicbtsblätter. XXXIII, 2. 15Digitized by Google


220 Friedrich KrUgerund woher der Wind wehte: -das kleine Lübeck war diesmal diegewaltige Hand, die den ganzen Sturm heraufbeschworen hattec.Hier setze ich an. "Ich denke nicht daran, von Wehrmanns AusfUhrungenmehr als unbedingt nötig zu zitieren. Meine Aufgabegeht nach einer ganz anderen Richtung. Mir liegt daran, dasPersönliche zu zeichnen und Sie hineinblicken zu lassen in eineungewöhnlich bewegte Handlung. die der Vergessenheit nichtanheimfallen zu lassen aus mehr als einem Grunde Pflicht scheint.Das ist mir so recht zum Bewufstsein gekommen, als ich die inhohem Mafse anziehende Korrespondenz jener Zeit zwischenKrüger und Curtius durchgearbeitet habe, die Wehrmann beiseiner Schrift - aus welchem Grunde bleibe hier dahingestellt -nicht verwertet hat.Wenn ich so dazu gelange, die Gestalt des hanseatischenMinisterresidenten in Kopenhagen, Dr. Daniel Christian FriedrichKr ü ger, in den Mittelpunkt meiner AusfUhrungen zu stellen,so brauche ich nicht besonders zu betonen. dafs es mir heutenicht darauf ankommt, Krügers Leben zu schildern. - dafs ichauch nicht etwa versuchen will, bei dieser Gelegenheit die Verdienstedarzulegen, die Krüger in vierzigjähriger Arbeit um seineVaterstadt und um die Freien Städte überhaupt sich erworbenhat. Ihn als Gesandten der Hansestädte zu schildern, hätte auchseine Bedenken. Denn wenn die Städte auch viel mehr habenwas sie eint, als was sie trennt, - es würde doch einen Verzichtauf die feinsten Züge bedeuten, wollte man nur das gemeinsam<strong>Hansische</strong> darstellen. Ich beschränke mich darauf, KrügersDebüt in Kopenhagen zu behandeln. Hier haben wir es miteiner bestimmt vorgezeichneten Aufgabe, mit einer klar abgegrenztenEpisode zu tun, die Krügers Eigenart plastisch hervortretenund sein Wesen besser erkennen läfst, als eine eingehendeCharakterschilderung es vermöchte. Die Tätigkeit in Kopenhagenist übrigens - das kann keinem Zweifel unterliegen - Krügersgrofse Zeit. Das liegt nicht an ihm, sondern an der Entwickelung,die die deutschen Dinge genommen haben. Als Bundestagsgesandterin Frankfurt ist er kaum dazu gekommen sich einzuleben , und dafs seine Stellung in Berlin eine völlig anderewerden mufste, sagt sich von selbst. Dabei liegt es mir so fern,die Verdienste seiner unermüdlichen und insbesondere fUr LübeckDigitized by Google


und Llibecks Politik am Sunde. 221fruchtbaren Berliner Tätigkeit zu verkennen, dafs ich vielmehrsagen mufs: mit dem Hinweise auf Krügers Person und Wirkenlöst der Lübecker nur eine Dankesschuld ein.Persönlich habe ich Krüger nicht gekannt, oder doch nurinsoweit, als man davon sprechen darf, Jemanden zu kennen,den man allerhöchstens alle drei his vier Jahre einmal gesehenund Büchtig gesprochen hat. Aber der Eindruck, den die vor·nehme Art des höchst sympathischen Mannes schon auf michals Jüngling machte, ist mir unvergessen, und wer aus einerlübischen Kaufmannsfamilie stammt, weifs, dafs Viele, die in nichtganz glatten Zeitläufen ihre Interessen, die kommerziellen Interessenihrer Stadt im allgemeinen oder bestimmter Handelskreisedraufseri zu fördern hatten, eine Klärung ihrer Pläne, eine freundlicheRichtunggebung hinsichtlich der vOFZunehmenden Schrittedafs Manche die hingebendste persönliche Unterstützung demMinister Krüger zu danken haben, der für jeden Lübecker stetszu Hause war und der das schöne Talent besafs, den Besucherglauben zu machen, dafs der Aufgesuchte eben gerade für ihnZeit habe, sich an dem Besuche freue, ja aus der Unterhaltungseinerseits etwas entnommen habe, was ihn interessiere und seineKenntnis bereichere. Das war aber keine Affektation, sondern derAusflufs eines menschenfreundlichen Wesens. Es deckte sich beiihm die vornehme äufsere Gestalt mit seiner Denkungsart.Von einer eigentlichen Vorbereitung auf die Diplomatenlaufbahnkann bei Krüger keine Rede sein. Auch die Prognoseeiner solc.hen war ihm nicht gestellt. Krüger gehörte als SchUlerzu der Kategorie derjenigen, die den Zwang der Schule als lästigempfindend das Entsetzen auch der bestgesinnten Lehrer sind,um dann - ein Hoffnungsstrahl ftir gebeugte Väter - in ihrempraktischen Leben alle Welt durch ihre Entwickelung in Erstaunenzu setzen. Ein feiner Menschenkenner, Deecke, riet KrügersVater dringend, sich und dem Sohn Enttäuschungen zu ersparen,und den jungen Mann nicht studieren zu lassen. Für den reidtalentierten Vater, der aus äufseren Gründen schweren Herzensdem Studium hatte entsagen müssen und in der Senatstätigkeit- er war kaufmännisches Mitglied des lübeckischen Rates -einen Ersatz fand, war das ein herber Kummer. Er wagte dennochauf seines Sohnes Wort lind Fähigkeit hin, dem guten Rate nicht15 ...Digitized by Google


222 Friedrich KrUgerzu folgen. In Bonn noch g:mz ~mein Lebenslauf ist Lieb' undLuste, vertiefte sich Krüger erst in Berlin und Göttingen. Erhat eines der glänzendsten Examina beim Lübecker Oberappellationsgerichtebestanden. Dann ging er nach Paris, arbeitete dortfleifsig unter einem, wie es scheint, vielseitigen Diplomaten, demGrafen Delaborde, und der Umgang mit ihm und dem hanseatischenMinisterresidenten Rumpf mag den Keim zu dem Wunsche gelegthaben, der nach zwölf Jahren sich erftillen sollte.In Lübeck erblühte ihm schnell eine angesehene Advokatur.Mit Glück beteiligte er sich an den Arbeiten Jung-Lübecks, diesesKreises von Patriotismus glühender, aber in allen Neuerungsbestrebungenwunderbar verständiger und Mafs haltender lübeckischerGelehrten, denen die Vaterstadt während der Übergangszeit,von 1842 bis 1857, fast auf allen Gebieten unseres öffentlichenLebens fruchtbare Anregungen verdankt. Und hier schlofssich auch die Freundschaft, die Krüger mit Theodor Curtius,dem nachmaligen Leiter der auswärtigen Angelegenheiten Lübecks,fürs Leben verknüpfte. Curtius ward 1846 in den Rat gewählt.Krüger stieg schnell in der Bürgerschaft zur Ehrenstelle einesWortführers des Bürgerausschusses Aber sein Ehrgeiz verlangtenicht nach der Ratsstube. Als es sich darum handelte, bei denKonferenzen betreffend die Ablösung des Sundzolles wieder einenhansischen Vertreter am Orte der Verhandlungen selbst zur Wahrnehmungder Interessen der Städte zu etablieren, - Pauli hatteschon 1848 Kopenhagen verlassen - fiel die Wahl auf Krüger.Roeck, sicher von Curtius beeinflufst, liefs den Ahnungslosen vorsich bescheiden und bot ihm, der sich schon 1850 und 1851 inErfurt und Magdeburg als Vertreter der Stadt bewährt hatte. denKopenhagener Posten an. Lübeck stand in dieser Angelegenheitim Vordergrunde. Aber auch Hamburg und Bremen brachtendem Lübecker Advokaten ihr Vertrauen entgegen, das er glänzendgerechtfertigt hat.Der elegante Kavalier besafs eine tüchtige Kenntnis derGeschichte, eine gute staats wissenschaftliche Bildung und trefflicheSprachkenntnisse. Lr klagt zwar in der ersten Zeit Curtius,dafs es ihm nicht leicht werde, sich in die fremden Sprachenhineinzugewöhnen ; aber damit meint er offenbar das Dänischeund das Englische. Die französische Sprache, die nicht nur dieDigitized by Google


und Lübecks Politik am Sunde. 223gewöhnliche Umgangssprache der Diplomaten, sondern auch dieSprache der offiziellen Verhandlungen und der Sitzungen war,beherrschte er vollkommen. Seine Erholung suchte er in derKunst, in der Musik und Malerei, - selbst ein Künstler, mehrals ein Dilettant, auf dem Gebiete der Malerei, der er bis insAlter treu blieb. Er war ein Ästhetiker in der Ärt, wie er dasLeben nahm und wie er sich gab. Ein liebenswürdiges Talentder Rede, noch besser die gewinnende Art der Unterhaltung;ein ganz hervorragender Stil in der schriftlichen Darstellung.Die Berichte, die Krüger in vierzigjähriger Tätigkeit den Senatenerstattet hat, dürfen nach Form und Inhalt als musterhaftbezeichnet werden. Wer sie liest, ist auch für die klare liebenswürdigeHandschrift dankbar, die so ganz zu dem Manne pafste,der bis zuletzt eine gewisse Anmut sich bewahrt hat. Von hei{serLiebe zur Vaterstadt und zur Hanse erfüllt, trat nun der Siebenunddreifsigjährigeauf einen Posten, der gerade einen Mann wieKrüger in hohem Grade reizen mufste.Man mufs sich vergegenwärtigen, dafs Kopenhagen inden Jahren 1856 und 1857 der Mittelpunkt internationaler Verhandlungenwar, wie sie in solcher Ausdehnung auf alle an derSeeschiffahrt direkt oder indirekt beteiligten Mächte einerseits,. andererseits in ihrer Konzentrierung auf eine bestimmte, scharfumrissene Frage im nächsten Vierteljahrhundert eine Analogienicht wieder gefunden haben. In Bismarcks Erinnerungen wirdbei Erörterung der Zustände um die Mitte der fünfziger Jahredes vergangenen Jahrhunderts einmal von dem .CopenhagenerEuropäerturne gesprochen. Das ist das Milieu, in welches meinefolgenden Schilderungen Sie einführen sollen. Der Ausdruck istgeWählt und bezeichnend für den Gegensatz zwischen der frischenLuft am Sunde und der schwereren Athmosphäre in den deutschenStaaten und vor allem in der Eschenheimer Gasse. Das trifftauch zu rür die besonderen Verhandlungen, die ich besprechenwill. Für Lübeck waren sie die letzte Phase seiner selbständigenBeteiligung an der Welthandelspolitik. Dafs es die letzte seinwerde, ahnte damals ja noch Niemand. Aber wenn es daraufangekommen wäre, dem alten Haupte der Hanse einen' gutendiplomatischen Abgang zu schaffen. er hätte sich nicht anständigerins Werk setzen lassen.Digitized by Google


Frie~ rieh KrurerDie Initiati\·e zur Beseitigung des Sund zolles ist bekanntlichnicht von einem der am meisten beteiligten europäischen Staatenausgegangen, sondern von den Vereinigten Staaten Nordamerikas .• Viel besprochen, oft bestritten, häufig bekriegt, stets geforderte,dankte der Sundzoll seine Fortexistenz doch noch mehr der Zersplitterungder Mächte als der unbesiegbaren Zähigkeit Dinemarks.Trotz des steigenden Unwillens, der seit dem Ende der dreifsigerJahre in der Tagespresse wie in einzelnen vortrefflichen Angriffsschriften,in Petitionen und Resolutionen sich geltend machte,bestand im wesentlichen der Zustand fort, dafs die Handelsschiffeder ganzen Welt dem Dänenkönige bei ihrer Fahrt durch denSund am Zollhause zu Helsingör ihre Abgaben entrichten mufsten.Mit den Franzosen, den Engländern. den Holländern mufsteDselbst die Schweden, welche die im Frieden zu Brömsebro (164S)verbürgte Zollfreiheit durch den Frederiksborger Friedensschlufs(1720) wieder eingebüfst hatten, einen Zoll in Höhe von 1 GI., desWertes der Ladung zahlen, die Schiffe der übrigen Nationen noch1/, Ofo mehr. Nicht genug damit. Abgesehen von den Holländernund zeitweilig den Hanseaten blieb den Mächten die Demütigungder Schiffsdurchsuchung nicht erspart. In den letzten hundertJahren hatte der Ertrag des Tributs sich mehr als verzehnfacht·Vorstellungen und Verhandlungen einzelner europäischer Staatenfruchte~n nichts. Erst die brutale Offenheit Amerikas klärte dieKopenhagener Regierung über den Ernst der Lage auf. Mehrals die bestgeschriebenen Broschüren jener Zeit interessiert derTon, in dem die Botschaft des Präsidenten der Vereinigten Staatenan den Kongrefs vom 31. Dezember 1855 sich über die Sundzollfragevernehmen liefs. Nur einige kurze Sätze teile ich mit:.Die Forderung dieses Zolles läfst sich durch kein Prinzipdes Völkerrechts begründen; es ist Recht und Pflicht der VereinigtenStaaten, sich jedes Eingehens einer Verpßichtung indieser Beziehung zu enthalten und in vollkommener Freiheit dieSchritte zu erwägen, welche von der öffentlichen Wohlfahrt undder Ehre geboten werden.« .Ich bleibe bei der Ansichtc, fährtder Präsident Pierce - in Wahrheit der Staatssekretär Malcy -fort, ,dafs die Vereinigten Staaten der Entrichtung des Sundzollessich nicht zu unterwerfen haben, nicht wegen der Höhe desBetrages - das ist eine Nebensache - sondern weil in daDigitized by Google


und Lf1becks Politik am Sunde.Zahlung die Anerkennung eines Rechtes Dänemarks liegen würde,eine der grofsen maritimen Heeresstrafsen aller Nationen alseinen geschlossenen Binnensee zu behandeln und die Beschiffungderselben als ein Privilegium zu betrachten, rur dessen Benutzungein Tribut bezahlt werden mufs.« Am stärksten ist der folgendeHinweis, dem nicht leicht ein ähnlicher Vorgang einer offiziellenKritik an die Seite zu stellen sein möchte: »Vor längerer Zeiterzwangen die Barbaresken von allen Nationen, deren Schiffedas Mittelmeer befuhren, die Zahlung eines Tributs. Derletzten Forderung desselben begegneten die Vereinigten Staaten,obschon weniger als andere Nationen durch diese Räubereienleidend, mit der kurzen Antwort: man ziehe den Krieg demTribut vor I Dies eröffnete dem Welthandel den Weg zur Be.freiung von einer u n w ü r d i gen Taxe, der selbst die mächtigerenStaaten Europas so lange sich unterworfen hatten. Unterscheidetsich auch die F 0 r m, in welcher der Sundzoll bezahlt wird, vonder des Tributs 'an die Barbaresken: im Recht ist die Erhebungdes Sundzolles nicht stärker begründet als dieser. Beide warenin ihrem Ursprunge nichts als die Belastung eines allgemeinennatürlichen Rechtes, gefordert von denen, die dermalen flI.higwaren, den freien und sicheren Genufs desselben zu versperren,die gegenwärtig aber eine solche Macht nicht mehr besitzen. cAuf eine von Dänemark gewünschte Erörterung der Frage,ob in der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtskonventionzwischen Dänemark und den Vereinigten Staaten vom 26. April1826 eine förmliche Anerkennung oder eine Anfechtung des Sundzollrechteszu finden sei, liefs Amerika sich überhaupt nicht ein.Der Vertrag war in einer im Gegensatz zu dem Tone der Botschaftvöllig nüchternen Note gekündigt worden mit dem Ausdruckeder Hoffnung, dafs Dänemark vor dem Ablauf desTraktats anerkennen werde, wie es recht und billig und angemessensei, den amerikanischen Schiffen zu erlauben, dafs sieihren Handelsbetrieb auf dem Meere verfolgen, ohne von irgendeiner Macht aufgehalten zu werden. 'Für Dänemark handelte es sich hier wirklich um Sein oderNichtsein. Die Regierung berechnete die kapitalisierte Sundzolleinnahmeauf nicht weniger als 60 Millionen Reichsbanktaler,das sind 135 Millionen Mark. Entschlofsen sich auch nur einigeDigitized by Google


226 Friedrieb Krfigerder europäischen Mächte, Amerika zu folgen, so war, wennauch nicht der finanzi elle Zusammenbruch, so doch die bedenklichsteSchwächung des dänischen Reiches in Sicht, wenn esnicht gelang. eine angemessene Abi ö s u n g des Zolles durchzusetzen.Das war die alles andere in den Hintergrund drängendeAufgabe der dänischen Regierung für die nächste Zeit. Dieamerikanische Vertrngsfrist lief Mitte April 1856 ab. Am 21. Aprilging Krüger nach Kopenhagen.Was war sei n e Aufgabe? Dafs die Aufhebung des Sundzollesauch für die Hansestädte, in erster Linie für Lübeck.wichtig war, dafs die von den einzelnen Staaten zu zahlendenSummen, die Art der Ablösung, die Frage, ob Kapitalzahlungpder Annuitäten. in Hamburg und Bremen ebenso wie an derTrave interessierte, braucht nicht gesagt zu werden. Aber fürdiese Fragen, die immer durch die Grofsmächte entschiedenwerden mussten, bedurfte es keines hansischen Gesandten. Dash ans i s c h e Interesse verlangte zu rechter Zeit einen energischenVorsto[s, um mit dem Sundzoll auch den Transitzoll, mit derMeeresabgabe auch die festländische Abgabe zu beseitigen, dieinsbesondere Lübecks Verkehr immer enger einzuschnüren drohte,jedenfalls die freie Handelsentwickelung der Stadt da.uernd unterband.Nicht genug, dafs man Lübeck als einzige Eisenbahnverbindungnur den Bau der Anschlufslinie Lübeck· BUchen gestattetund damit vom Anbeginn an dem Verkehr zwischen Eibeund Trave schwere und auf die Länge unnatUrlieh hohe Opferan Fracht und Zeit aufgelastet hatte: zu der Fracht gesellte sichder dänische Zwischenzoll, dessen Höhe der Eisenbahnfrachtgenau gleich kam. Er betrug für 100 Pfund der befördertenWaren fünf Schillinge, wozu unter dem Namen Sporteln noch einZuschlag von 6 % der Abgabe hinzutrat. Dies war der Zustand.den Dänemark als holsteinischer Gebietsherr 1839 für die vonjeher zollfrei gewesene Landstrnfse oktroyiert und von dessenBeibehaltung man acht Jahre später die endlich erkämpfte Einwilligungzur Erbauung der Strecke Lübeck-Büchen abhängiggemacht hatte. Wenn dieser Transitzoll in Hamburg, das damalsganz nach dem Ozean gravitierte, noch mehr für unwürdigals für nachteilig eingeschätzt wurde, für Lübeck war er mehrals eine unbequeme Schranke. Auf die Dauer mufste ein Ver-Digitized by Google


und LUbecks Politik am Sunde.kehr eintrocknen, der in solcher raffinierten Weise erschwertward, und vollends war für die von Lübeck erstrebte Verbindungmit Lüneburg und ruf den direkten Anschlufs an das deutscheEisenbahnnetz die Beseitigung des Transitzolles eine conditiosine qua non.Dafs Lübecks Wehklagen und Beschwerden. ein Appell andie Noblesse, der Versuch, alle möglichen diplomatischen Register.in seinen Einzelverhandlungen zu ziehen, gänzlich wirkungslosbleiben mufsten, wenn man nur das Interesse der Städte füreine Beseitigung des Zolles ins Feld fuhren konnte, ist klar.Der Transitzoll beruhte jetzt auf Ver t rag, und die Zusage desKönigs von Dänemark, eine Ermäfsiguug in Betracht zu ziehen.gewährte keinen festen Grund, um darauf bestimmte Ansprüche,zu stützen. Glücklicherweise war aber in jener Zeit der nochnicht stark entwiGkelten Dampfscbiffahrt auch auf Seiten derfiihrenden Seestaaten, insbesondere bei England , Frankreich,auch Rufsland , ein entschiedenes Interesse vorhanden, diesenTransitzoll zu beseitigen; weniger, um dem Zoll am Sunde auszuweichc;n,als um dem bei schlimmer Jahreszeit gefürchtetenund nur gegen hohe Prämie assekurierten Risiko der Fahrt vonder Nordsee in die Ostsee und umgekehrt zu entgehen. FürLübeck, das immer den Warenaustausch vermittelt hat, war esvon aufserordentlicher Bedeutung, diesen Verkehr zu heben.Hamburg sah es nicht ungern. Hannovers Interesse sekundiertedem Lübecks. Bremen betrachtete die Sache kühler, hat abernie sich zurückgehalten, wenn es Lübecks Handelsbeziehungenfördern konnte. Es kam darauf an, die günstige Konstellationeiner Verhandlung der Seestaaten zu nutzen. Mit der Frage derBeseitigung des Sund zolles die Angelegenheit der Aufhebung desholsteinischen Transitzolles zu verbinden, die :.Konnexitätc beiderZölle darzutun. wie weiterhin das diplomatische Schlagwortlautet, das war die Aufgabe des neuen Ministerresidenten inKopenhagen. Wie hat er sie angefafst, gefördert, gelöst?Es war eine ungewöhnlich grofse Zahl von Persönlichkeiten.denen sich der hanseatische Ministerresident gegenübergestellt sah und mit denen er Fühlung suchen mufste. Auf dereinen Seite die Gesandten der Mächte, die v·ollzählig auf demPlan waren, auf der anderen die dänischen Minister und Würden-Digitized by Google


228 Friedricb Krügerträger. Sowohl im diplomatischen Corps als innerhalb derRegierung zeichneten sich bald bestimmte Schattierungen, aberes bedurfte grofser Vorsicht und wiederum 'einer starken Beigabevon Unbefangenheit, um in alle Gruppen einzudringen, ohnebei der einen oder der anderen Anstofs zu erregen. Die Gesandtenkamen ihm zum gröfsten Ted - freilich mit bestimmtenhernach zu nennenden Ausnahmen - mit einer fast verblüffendenCordialität entgegen. Dagegen betrachteten die Minister denHanseaten mit unverhohlenem Mistrauen , und der Neuling mufstees schon als einen Gewinn betrachten, wenn man eben aus derden Hansestlldten und insbesondere Lübeck gegenüber direktfeindseligen Stimmung kein Hehl machte. Der König selbstidentifizierte sich mit dieser Antipathie gegen die Städte nicht.Es kam Krüger zu statten, dafs der offene Kampf zwischen derGrä.fin Danner und den Gesandtenfrauen schon vor seiner Ankunfteklatiert war. Dä.nemark hatte an Oesterreich die offizielleAufforderung gerichtet, dafs die Damen der Gesandtschaft derGemahlin des Königs ihre Aufwartung machen möchten. DieZumutung war offiziell dahin beantwortet, dafs das Verhalten derDamen ein Gegenstand sei, der aufserhalb der Kompetenz derkaiserlichen Regierung liege. Graf Hartig hatte diese Antwortden Kopenhagener Diplomaten mitgeteilt. Eine Spannung zwischenden beiden Höfen und die Abberufung des Gesandten war dieFolge. Ein Versuch, den der König durch den schwedischenGesandten Baron Lagerheim machte, wenigstens die Gesandtenzu einer Cour bei der Danner zu veranlassen. hatte dem Vermittlereine beifsende Bemerkung des belgischen MinisterresidenteDBeaulieu eingetragen, die weitere Versuche unmöglich machte.Lübeck hatte der König von seinem Besuche im Jahre 1854 inangenehmer Erinnerung. Im Nöltingschen Hause bot damalsder Senat dem Könige und seiner Gemahlin das Frühstück an,und der nach eingehendsten Erörterungen gefafste Beschlufs, dieDanner durch einige Senatsdamen begrüfsen zu lassen, erwiessich jetzt als nutzbringend. Der König war bei der Antrittsaudienzsehr huldvoll und versicherte den Gesandten seiner lebhaftenSympathien für Lübeck und Hamburg. Ein Empfang beider Gräfin, auf den Krüger übrigens gerüstet war, fand nichtstatt i sie safs aber im geöffneten Zimmer neben dem Audienz-Digitized by Google


und LUbeeks Politik 11m Sunde. 229-saale. Diese Empfangsart murs bei Friedrich VII. an der Tagesordnunggewesen sein. Bismarck, der im selben Jahre. am6. August. gelegentlich eines Jagdausftuges nach Dänemark undSchweden, eine Audienz im königlichen Schlosse hatte. erzähltin seinen ~Gedanken und Erinnerungenc das gleiche Erlebnis:• Während der Unterhaltung sah ich in einer anstofsenden sonnigen.Galerie einen weiblichen Schatten an der Wand; der König hattenicht für mich sondern für die Gräfin Danner geredet ... cWar die Audienz beim Könige nur dekorativer Natur. sowarnatürlich die erste Berührung mit den Staatsmännern vonbesondererWichtigkeit. Krüger sah sich hier einer förmlichenPhalanx gegenüber. deren geschulte Kämpen - so verschiedenihre Tonart und wohl auch ihr Standpunkt war - in der Entschiedenheit.mit der sie die Connexität der beiden Zollfragenbekämpften. völlig übereinstimmten. Die Männer. mit denenvon nun an Krüger die Partie zu spielen hatte, waren insbesondereGraf Sponneck, der Generaldirektor des Zoll wesens • der Geh.Konferenzrat Bluhme, und vor allem Scheel, der damals noch.allmächtige und gefürchtete Minister des Auswärtigen. Sponneckwar der Typus des starrsinnigen Dänen. Er wehrte jeden Versucheiner Verständigung von Anfang an energisch ab und hieltsein Befremden nicht zurück. dars die Hansestädte sich anschickten.die klare Sundzollfragp. durch Einmischung fremderDinge zu trüben und ihre Lösung möglicherweise weit hinauszuschieben.Krüger erkannte hier sofort den Gegner, der sich.nicht fassen läfst und dem man daher mit Höflichkeit möglichst aus·dem Wege geht. Ganz anders der Geh. Konferenzrat Bluhme, derauf Krüger den Eindruck eines ebenso reinen wie einsichtsvollen.Staatsmannes machte und bei den Kopenhagener Diplomaten alseine der bedeutendsten politischen Capacitäten galt. Er empfing.Krüger mit einer besonderen Liebenswürdigkeit, die vielleicht:gefährlicher war als der Sponnecksche Polterton. Mit Bluhmemus s t e gerechnet werden, da er der Referent für die Sundzoll~·konferenzen. später ihr Vorsitzender war.Die Entscheidung lag bei dem Minister von Scheel. Diesergabin gewisser Weise einen Zusammenhang zwischen Sundzoll.und Transitzoll zu, hielt auch eine Revision des letzteren fürdiskutabel; doch verlangte er vor her die Erledigung der Sund ...Digitized by Google


'23 0 Friedrich Krügerzollangelegenheit , und er verdachte es den Hansestädten inhohem Grade, dafs sie, statt sich an die Kopenhagener Kon­'ferenz zu wenden, bei den Regierungen direkt - insbesonderebei Rufsland - interveniert hätten. Dieser Hieb war freilichvon Krüger leicht zu parieren I denn cr konnte mit Fug sichnamens der Senate darüber beschweren, dafs die dänischeRegierung die Hansestädte von der ersten Sitzung verspätet, von'der zweiten gamicht in Kenntnis gesetzt habe, so dafs die späternoch des längeren und breiteren behandelte Frage entstehenmufste I ob die Hansestädte eigentlich zu den auf der Sundzollkonferenzvertretenen Staaten gehörten oder nicht. Das Schlimmsteaber, was Krüger geschehen konnte, war ein Obsieg der Scheel'schenAnsicht: .e r s t SundzolI, her n ach die Frage des Transitzolles ~.Es ist erklärlich, dafs die anfänglichen Berichte Krügers ziemlich'flau lauten. Die Chancen standen um so ungünstiger I da ja derTransitzoll noch neuerdings vertragsmäfsig bei Konzession derEisenbahn anerkannt war. Die vom Minister gelegentlich hingeworfeneBemerkung, nach Ablösung des SundzolIes könne manja vielleicht auch wegen einer AbI ö s u n g des Transitzolles verhandeln,war keineswegs so völlig aufser Weges. Krüger konntezunächst nur die Versicherung geben, dafs die Städte an derAufhebung des Sundzolles nur interessiert seien, wenn zugleichauch der Transitverkehr frei werde, eine Wahrheit, über di~Scheel einstweilen mit der hochmütigen Erklärung hinweggehenkonnte, dafs die S und zollfrage doch wohl mehr an der Themselind an der Seine als an der Trave ihre Entscheidung findenwerde.In der Tat traf damit der Minister den Nagel auf den Kopl,nur dass die Hansestädte am letzten und damit am besten lachenkonnten, wenn es ihnen gelang, England und Frankreich fürdas hansische Programm zu gewinnen. Um in dieser Beziehungmit Erfolg zu operieren, durfte Krüger sich weder auf dieLiebenswürdigkeit der in Kopenhagen beglaubigten Vertreter derMächte verlassen noch auf seine eigene Gewandtheit und Beredtsamkeit.Der Anstofs mufste IlUS dem Lande des Gesandten1öelbst hervorgehen, den er zu gewinnen trachtete. Wurde inEngland , in Frankreich, auch in Rufsland , das sich bisher ganzund gar an der Seite Dänemarks gehalten hatte, gegen denDigitized by Google


und Lübecks Politik am Sunde. 231Transitzoll mobil gemacht, dann war die Grundlage für eineerspriessliche Tätigkeit Krügers geschaffen. In ausgezeichneterWeise haben Syndikus Merck in Hamburg, Senator Curtius inLübeck den Plan dieser unumgänglichen Vorarbeit aufgenommenund durchgeführt. In Frankreich sorgte der alte Rumpf, inLondon Rücker für unsere Interessen. An Rufsland trat manauf dem Umwege über das für Lübeck immer offen geweseneFinnland heran. Gleichzeitig kamen jetzt Petitionen der Handelskammervon Bordeaux und des finnischen Handelsstandes an dieMinisterien. Und in London machte sich eine Bewegung gegen dasdänische Doppelspiel, das sich die Beseitigung des Sundzolles bezahlenlassen und dabei den Transitzoll nach wie vor beibehalten wolle,an den einflufsreichsten Stellen geltend. Die hanseatische Presse,die erst mit überraschung, dann mit Behagen auf verschiedenenSeiten eine so hocherfreuliche Unterstützung der lübeckischenWünsche registrierte, hätte durch ihren übereifer bald das Spielverdorben. Eine gute Hülfe aber gewährte eine Broschüre desDr. Crome über den Transitzoll, die es unternahm, die rechtlicheund die wirtschaftliche Seite der Frage im Interesse der Städtemit einer zersetzenden Schärfe zu behandeln, ohne durch ein zustarkes antidänisches Pathos zu demonstrieren. Für ein solcheswären freilich mindestens mildernde Umstände zu bewilligengewesen, denn die Wirtschaft der dänischen Regierung in denHerzogtümern brachte noch im Sommer 1856 das bald volleFafs nahezu zum überlaufen. Zunächst beschränkte sich Preufsennoch auf papierene Proteste; aber die Note vom Juni nebst Memoire,in dem es, ausgehend von der Domänenfrage , die dänischeRegierung darauf hinwies, dafs sie durch Oktroyierung der Gesamt·staatsverfassung vom Oktober des letzten Jahres die verfassungsmäfsigenRechte der Herzogtümer verletzt und die auf sie bezüglichen,an Österreich und Preufsen im Januar 1852 erteilten Zusicherungenunerfüllt gelassen habe, - mit dem Anheimgeben,.die entstandenen Differenzen auszugleichen, da Dänemark inseinem Interesse bedacht sein müsse, es nicht zu Beschwerdenbeim Bundestage kommen zu lassen, - dies Promemoria gabsich doch schon als mehr denn als blofsen Schreckschufs. Es.geht durch die Note ein rauherer Ton, als käme er von demungeduldigen Vertreter Preufsens am Bunde .. tage, der bei seinerDigitized by Google


.23 2 Friedrieb Kriigeriichon vorhin erwähnten Audienz beim Könige diesen ganz unverfrorenfragte, ob er glaube, dafs er die Verfassung vom.2. Oktober ISSS hallen werde. ,Der Könige, berichtet Bismarck,~erwiederte, er habe seinem Vater auf dem Totenbette zugeschworen,sie zu halten, wobei er vergafs, dafs diese Verfassung beim Todeseines Vaters (1848) noch nicht vorhanden war«.Für die Kopenhagener Verhandlung in der Sundzollangelegenheitkam dies Wetterleuchten \'on Süden her allen Teilen ungelegen,dem Minister Scheel, weil er so schnell als möglich, ehe noch-ein Gewitter sich entlüde, den Ablösungsvertrag unter Dach undFach zu bringen suchen mufste; den Vertretern der Mächte, insbesondere Englands, weil dessen Vorschlag, die Ablösungssummein Annuitäten zu zahlen, um so weniger Aussicht auf Annahmebei Dänemark hatte, je mehr dieses auf die Möglichkeit kriegerischerVerwicklung Rücksicht nehmen mufste oder doch Rücksicht zunehmen sich den Anschein geben durfte. Vollends unbequemwar jeder unvorhergesehene neu eintretende Faktor für Krüger.Er durfte zwar einem baldigen Abschlusse des Ablösungsvertragesnicht entgegenarbeiten; aber Wert hatte dieser Vertrag mindestensfür Lübeck nur, wenn er zugleich die Aufhebung oder doch diestarke Reduzierung des holsteinischen Transitzolles aussprach.Dafs dieses Ziel erreicht worden ist, dankt Lübeck und danken-die Hansestädte der Geschicklichkeit und der Klugheit, mit derKrüger sich in unglaublich kurzer Zeit das Vertrauen des englischenund des französischen Gesandten - Buchanan undDotezac - zu erringen verstanden hat. Dotezac war ein Lebemann,der sich unnötige Arbeit gerne fernhielt. Er zeigte sichKrüger gegenüber als ein geistreicher Causeur. aber in der Zollsachehielt er sich sehr reserviert und verspürte wenig Neigung,sich an der Transitfrage die Finger zu verbrennen. Als Krüger.den sein erster Besuch beim französischen Gesandten recht mutaosgemacht hatte, im August entschlossen war, sich dennochihm wieder zu nähern und diesmal mit allgemeinen Phrasennicht abspeisen zu lassen. hatte der Wind sich gedreht. VonBordeaux waren lebhafte Klagen über die Höhe des Transitzolles-eingelaufen, und mit grofser Lebendigkeit drang Dotezac jetztin Krüger, ihm Aufschlufs über Einzelheiten in einer Sache zugeben. ~die ihn ja aufs all e r h ö c h s te interessiere«. JetztDigitized by Google


und Ltl.becks Politik am Sunde. 233war es an Krüger, sich zurückzuhalten. Das Glück war ihmgünstig. Dotc!zak erkrankte, sein Legationssekretär war ins Badgereist. Er liefs KrUger um seinen Besuch bitten, und es ent·spann sich ein aufserordentlich freundschaftliches Verhältnis.Stundenlang safs KrUger im August und im September an demKrankenbette des Gesandten, bei dem sich viele Besucher trafenund von dem aus in willkommener Weise neue Nachrichtenlanciert und eingetauscht wurden. KrUger aber war es, derDotc!zac auf dessen Bitte und zu seiner wahren Dankverpflichtungdie Depeschen an die französische Regierung verfnfste, und erverfehlte nicht, darin die Notwendigkeit, dafs man dem berech·tigten Verlangen der Hansestädte entgegenkommen müsse, starkzu unterstreichen.Wenn diese angenehme Wendung eines gewissen Stichs insKomische nicht entbehrte, so war dagegen die erfreulicheGestaltung der Beziehungen unseres Ministerresidenten zu Mr.Buchanan ganz auf der. Höhe. Der Typus eines Gentleman ausder Palp:terstonschen Zeit, ein klarer Kopf, schnell auffassend,mit Bedacht handelnd und in ganzer Festigkeit das gesetzte Zielverfolgend, hatte Buchanan für die hanseatische Politik sofortVerständnis gezeigt, als Krüger ihm deren Umrisse zuerstdargelegt hatte. Er unterstützte sie, weil sie in seinen Plansich trefflich einfügte. Die kühle Ablehnung, die Scheel demenglischen Vorschlage, kein Ablösungskapital sondern Rentenzu zahlen, entgegengesetzt hatte, Hefs Buchanan nach einemneuen Faktor der Verhandlungen schon deshalb suchen. um nichtam· Sunde langweilig, an der Themse ungeschickt zu erscheinen.Das Novum fand sich in der Forderung der Beseitigung desTransitzolles, die. wenn auch England sich bisher mit dieserFrage zu beschäftigen keinen Anlafs genommen hatte, demenglischen Interesse durchaus entsprach. Lebhaft griff BuchananKrUgers Programm auf, das er zu dem seinigen machte. Hierhandelte es sich um kein tastendes allmähliches Avancieren:.nettement poser la question "is-a-vis de I' Europec, das warsein Rat und fortan die Parole für das gemeinsame Handeln.Buchanan war' es, der Lord Clarendon, den Lord Schatzkanzler,zu dem aufserordentlichen Schritte vermocht hatte, die Einsetzungeiner Spezialkommission zur Untersuchung der Frage zu bewegen,Digitized by Google


234 Friedrich KrUgerwelchen Einftufs der Sundzoll auf Englands Handel und Schiff'fahrt ausübe, eine Kommission, nicht um den Gegenstand versumpfenzu lassen, sondern um die öffentliche Meinung Londonsgegen Dänemark in dieser sehr materif'llen Frage zu bearbeitenund die Entscheidung zu beschleunigen. Buchanan formulierte:den hansischen Antrag als ein Postulat Englands und derS t ä d t e: in dem Ablösungsvertrage mufs die Beseitigung des.holsteinischen Transitzolles, allermindestens aber seine Herab·minderung auf den Betrag, der für den Verkehr der BerlinerBahn erhoben ward, d. h. von 5 Schilling Courant auf I Schillingfür 100 Pfund, als ausdrückliche Bedingung gefordert werden.Ward dies erreicht, so war alles erreicht. Der dänischen Spekulation,die Transitzollangelegenheit s p ä t e r zu behandeln, warder Boden entzogen. Besser jetzt den Zoll auf I Schilling herab·setzen und in dieser Höhe perpetuieren, als den frp.undlichenVersprechungen der dänischen Regierung Glauben schenken und·von der Zukunft erhoffen, was schwerlich durch die Erinnerungan diese :tunangenehmen Prätensionen der Hansestädt~c aus·sichtsvoller geworden wäre.Aber durfte man sich auf England verlassen? Und wie.wenn es Dännemark gelang, in das .unnatürlichec Bündnis zwischenEngland und den Hansestädten einen Keil zu treiben? Gingdiese Freundschaft wieder in die Brüche, dann war Lübecks­Sache in Kopenhagen endgültig verloren. Für Krüger war derEinsatz ein grofser. Er wagte das Spiel und gewann es. GratSponneck schäumte, als England ganz offen die hansische Forderungaufnahm. Sein Werk war die Gegenbroschüre , die von Kopen·hagen aus gegen die Forderungen der Städte in aller Eile geschriebenund an sämtliche Regierungen versandt ward. Sieverpuffte, weil man den Transitzoll als eint: Angelegenheit derHansestädte bezeichnete und behandelte. Dafür war es zu spät.Die Dänen mufsten es erleben, dafs selbst Rufsland , dessen·steter Protektion in allen grofsen Fragen man so sicher war wiedes Amens in der Kirche, den englis~h·hansischell Anträgenmindestens nicht opponierte. Durch rechtzeitige Vorstellungenin Petersburg war dafür gesorgt, dafs Rufsland die Beibehaltungder bisherigen Zollbefreiungen auf bestimmte Waren als selbst·verständlich bt:i der Sundzollkonferenz anmeldete. Der Kreis warDigitized by Google


und LUbecks Politik am Sunde. 235geschlofsen. Als Scheel, von dem :tBündnise Englands und derStädte in Kenntnis gesetzt, am 22. August bei Frankreich gegendiese ungerechte Forderung Rückhalt suchte, las ihm Dotezacseine neueste Note vor, in der es hiefs, dafs die französischeRegierung auf einer Garantie bezüglich der Reduktion des Transitzollesernstlich bestehe. Man möge Memoires anfertigen, so vielman wolle, - so hatte Dotezac mit grofser Lebendigkeit hinzugefügt- nie werde man die einfache Wahrheit umstofsen, dafshier ein Mifsbrauch vorliege, für dessen Beseitigung gesorgt werdenmüsse. Man habe durch die Herzogtümer zwei Routen, eine(man hört Krügerl) - von internationaler Bedeutung - nachLübeck, die mit 5 Schilling, die andere nach Berlin, von blofsterritorialer Bedeutung, welche mit I Schilling belastet sei; falleder Sundzoll fort, so fehle es an jeglichem Vorwande, denersteren Transitzoll höher als den letzteren zu halten. Auch derGeh. Konferenzrat Bluhme, den Scheel noch einmal vorschickte,konnte trotz seiner Milde und trotz eindrucksvoller Berufung aufdie Rechtslage nichts mehr erreichen. :t Wäre ich an ihremPlatze, ich griffe mit beiden Händen zu, und machte eine brillantePartie. Vergessen Sie nicht, dafs ihr Zollrecht ein Wechsel ist,der schon in Protest gegangen, und den kein Mensch honorierenwird, wenn sie sich noch lange besinnenc. Bluhme scheintschliefslieh eingelenkt zu haben, denn Dotezac erzählte Krüger ~:tzuletzt habe ich ihn doch ziemlich vernünftig gefundene. Am18. September konnte Krüger nach Lübeck berichten. dafsBuchanan die endgültigen Instruktionen seiner Regierung erhaltenhabe. :tEngland macht die Erledigung der Transitfrage förmlichzur Bedingung des Sundzollarrangements und fordert. dafs derTransitzoll auf I Schilling Hamb. Courant für 100 Pfund ermäfsigtwerde unter Aufrechthaltung der auf der Eisenbahn.zwischen Lübeck und Hamburg dermalen bestehenden Befreiungen c.Damit war erreicht, was von den Hansestädten erwirktwerden konnte. Die Entscheidung mufste nun die dänischeRegierung fällen. Und noch in elfter Stunde schien alle Müheund Arbeit umsonst aufgewandt, die Anstrengung vieler Monateim letzten Augenblicke vereitelt werden zu sollen. In Kopen.hagen brach in der zweiten Hälfte des Septembermonats dielängst befürchtete Ministerkrisis aus. Fiel Scheel, dessen grofserHaul.ehe Geaehichtablitter, xxxnr, 2. 16Digitized by Google


Friedrich KrUgerEinflufs auf den König allein diesen "ur Annahme des in sowesentlichen Punkten gegen die Erwartung namentlich der Finanzmännerverschlechterten Ablösungstraktats zu bewegen vermochte,so konnten die Verhandlungen von neuem beginnen, die Sundzollfrageversumpfte einstweilen, die Staaten zahlten den Zollunter Protest weiter, bis einst in grofser Stunde mit dem dänischenübermut abgerechnet. mit Kugeln der Zoll gegehen wurde, -Lübecks Rechnung auf Beseitigung des Transitzolles war wiedergänzlich ins Ungewisse gestellt, Krügers Mission gescheitert.Nicht oft wird ein kleinstaatlicher deutscher Vertreter mit solcherVerve dafür gewirkt haben, dafs der Sturz eines fremdländischenMinisteriums verhütet werde, wie das in den ersten Herbstwochen1856 von Krüger geschah. Das Ministerium hielt sich. Am4. Oktober traf auf dem Lübecker Rathause die Depesche desMinisterresidenten ein: ,Die Entscheidung der ministeriellenFrage ist vertagt. Der Geheime Staatsrat hat die PropositionenEnglands wegen Regulierung des Sund· und Transitzolles angenommen.Bluhme ist beauftragt, das Detail mit Buchanan zuordnen«. Bis zum letzten Augenblicke hatte Graf Sponneck jedeKonzession an die Städte bekämpft. Der Finanzminister Andrae,von Anfang an ein Gegner der dänischen Vorschläge selbst,hatte der Sitzung des Geheimen Staatsrates, in welcher dieTransitangelegenheit definitiv entschieden werden sollte, schlechter·dings nicht beiwohnen wollen, vielmehr vor der Sitzung das SchlofsFrederiksborg verlasaen. Dafs gegen den scharfen Widerstandder Finanzmänner die Transitermäfsigung durchgesestzt wurde,dankten die Städte der Energie Scheeis und seinem Einflusse aufden König. Für Scheel und zumal in seiner schwer bedrohtenStellung war es von aufserordentlicher Bedeutung. die Sundzollangelegenheitzu erledigen. Sie war zweifellos eine der wichtigstenFragen, die seit dem Wiener Kongresse Dänemark zu erledigenhatte. Scheel hatte alles daran gesetzt, die entgegenstehendenEinflüsse im letzten Augenblicke zu paralysieren, und in die~emBestreben hatte ihm der Konseilpräsident Bang, der seinemPräsidium auch noch ein Epitaphium setzen wollte, wackersekundiert.In den Städten war man mit Krüger zufrieden, in Lübeckwar man stolz auf ihn.Digitized by Google


und LUbecks Politik am Suade. 237Wo war D e u t s chI a n d während dieser Zeit bitter ernstendiplomatischen Kampfes für die wirtschaftliche Bflfreiung deralten Hansestadt? Deutschland existierte damals diplomatischnicht. Österreich, Oldenburg, Mecklenburg spielten in dieserFrage keine Rolle. Hannover sandte seinen Gesandten, denGeheimen Legationsrat Hanbury erst, nachdem die Verständigungzwischen Krüger und Buchanan erfolgt war. und mit dem ausdrücklichenAuftrage, die England zugestandenen Bedingungenund die Ermäfsigung des Transitzolles auf das von den Hansestädtengeforderte Mafs auch für Hannover durchzusetzen. Preutsenaber stand bei Seite. Als England sich mit unseren Forderungenidentifiziert hatte, da trat der preufsische Geschäftsträger, GrafOriola, dessen Instruktionen in dieser Konkurrenzfrage bisherüber Stettin gegangen zu sein schienen, aus seiner Reserve heraus,um den hansischen Vertreter seiner Sympathien zu versichern.~erstens aus dem Gesichtspunkte des preufsischen Handelsinteresses, namentlich wegen des Verkehrs Magdeburg-Lübeck jzweitens wegen der Gefahr. dafs Dänemark den Transitzollbenutzen könnte, um Lübeck zum Zollanschluss zu zwingen;drittens aus dem allgemein deutschen Gesichtspunkte, derUnterstützung eines Bundesstaatesc.Unmittelbar vor der Entscheidung, am 3. Oktober, konnteder preufsische Geschäftsträger dem hanseatischen Ministerresidententine Depesche mitteilen, in der Preufsen die ihm vondänischer Seite gewordene Insinuation, dafs es sich in seinemInteresse gegen die Transitzollermäfsigung erklären müsse, mitEntschiedenheit zurückwies, da es seinen Vorteil nicht auf Kosteneiner unbilligen Belastung anderer Bundesstaaten wolle, und denGesandten beauftragte, Englands und Frankreichs Bemühungenzur Beseitigung und Ermäfsigung des Transitzolles nachdrücklichzu unterstützen. Krüger war: so boshaft, seinem verbindlichenDanke den Ausdruck der Hoffnung beizugesellen, dafs Preufsendadurch auch sein eigenes Interesse gefördert sehen würde, dadie Vorteile der Transitermäfsigung auch der eben neu eröffnetenRoute Tönning· Flensburg für den Handel S 1 e t tin s mit Englandzugute kommen würden.Sorgenvolle Zeiten kamen noch, als man nach Annahmedes Prinzips an die Abfassung des Vertrages herantrat. Hier16*Digitized by Google


Friedrich KrÜgerging Preufsen aus sich heraus. Das Blatt hatte sich gewendet.Während früher Lübeck eine Gleichstellung mit der Berlin·HamburgerBahn erstrebte, verlangte Preufsen jetzt für diesen Verkehrauch die rur Lübeck-Hamburg erreichten Sondervorteile_Es kam schliefslieh zu einer Ermäfsigung des Transits und zugleicher Behandlung für alle Routen zwischen Nordsee oder Eibeund Ostsee. Von unbekannt gebliebener Seite ward in Paris nocheine Contremine gelegt, um die unbequemen Hansestädte dochnoch abzuschütteln und ad separatum zu verweisen. Anlafs gabdaiu der vorhin erwähnte Umstand, dafs bei den ersten Konferenzendie Hansestädte nicht vertreten gewesen waren. AberKrüger war auf dem Posten. Dot~zac würde sich in der Tatals ein Tartüffe schlimmster Sorte entpuppt haben, wenn er dazubeigetragen hltte, Krüger zu beseitigen. Von jedem - nachden Tatsachen nicht gan~ abzuweisenden - Verdachte hat ersich dadurch gereinigt, dafs er in einer Krüger mitgeteilten Noteseine Regierung über die wirkliche Sachlage und darüber aufklärte,dafs die Hansestädte durch ihr geschicktes Eingreifen inWahrheit den ersten Platz in der Reihe der beteiligten Staatenin Anspruch nehmen dürften, und dafs es eine Karikatur aufden Gang der Verhandlungen bedeute, wollte man wegen desdänischen Formfehlers vom vergangenen Winter die Hansestädteals nicht vertreten bei Seite schieben. Die G r u p pie run gder einzelnen Staaten war zwar eine andere geworden - zurAnnahme gelangte schliefslieh der preufsisch-französische Entwurfdes Traktats - aber sachlich ward rur die Hansestädte dasResultat der Oktober-Verhandlung nicht mehr geändert.Bis zum Frühling 1857 zogen sich die Konferenzen hin. Inden Vordergrund trat einmal die Formfrage , ob ein Gesamtvertragoder ob Einzelverträge mit den verschiedenen Staaten abzuschliefsenseien - man entschied sich dafür, beides zu tun -,sodann die früher vertagte, fl1r Dänemark allerdings sehr wichtigeFrage, ob die Ablösung durch eine Kapitalzahlung oder durchAnnuitäten zu erfolgen habe. Mit der grundsätzlichen Adoptierungeiner Rentenzahlung war auch noch nicht viel gewonnen; dennes handelte sich in diesem Falle um die Feststellung des Zins_fufses. England war entschlossen, die Annuitäten nach dem Zinsfufsevon 3 010 zu berechnen als demjenigen, den England seinenDigitized by Google


und Lfibeckl Politik am Sunde. 239Darleihern gewähre, wohingegen Dänemark nach Mafsgabe seinerStaatspapiere mindestens 4 010 verlangte. Es scheint, dafs Bluhme,dessen Geschmeidigkeit vom dänischen Ministerium vornehmlichfür die Verhandlung der Einzelheiten benutzt wurde, den dänischenStandpunkt insbesondere deshalb so lebhaft vertrat, weil er darindie letzte Chance erblickte, England noch zur Kapitalzahlung zubewegen. Seine Rechnung war richtig. An Krüger trat er mitdem Ansinnen heran, in diesem Punkte die dänischen Wünschezu unterstützen. ~Von aufserordentlicher Wichtigkeit" so heifstes wörtlich in Bluhmes Auslassung, .würde es für Dänemarksein, in dieser Beziehung das Beispiel der Hansestädte als derenigenStaaten für sich zu haben, welche, was das Erforderniseiner kaufmännisch prompten Erfüllung yon Zahlungsverbindlichkeitenbetreffe, als Autorität zu betrachten seien. c DieseSchmeichelei mufste noch im selben Jahre als bittere Ironie erscheinen,da Lübeck im Dezember 1857 sich unter dem schwerenDrucke der Handelskrisis leider hat verleiten lassen, wenn auchnur für wenige Wochen, den Art. 29 del' Allgemeinen deutschenWechselordnung aufser Kraft zu setzen. Das Ablösungskapitalist aber von den Hansestädten in der Tat bar bezahlt worden,und England folgte ihrem Beispiele, ebenso Hannover, Hollandund Österreich. Preufsen, Rufsland , Schweden, Mecklenburg,Frankreich entschieden sich CUr Jahreszahlungen.Der letzte Akt brachte nun eine dramatische Steigerung, dieniemand mehr vermutet hatte. Am 13. Mär~ abends 8 Uhr versammeltesich die Konferenz zur Unterzeichnung des Vertragesauf dem Schlosse Amalienborg. Die Lustres brannten, alles hatteeinen feierlichen Anstrich. Aber eine Schwüle lag über der Versammlung.Graf Oriola fehlte. Nach einer halben Stunde Wartenserschien er, um zu erklären, dafs er nicht in der Lage sei, zuunterzeichnen. Als Grund bezeichnete er die Differenz wegendes Kurses der Konvertierung der dänischen Taler in preufsischeTaler. Preufsen verlangte auch für seine Annuitäten den Kursvon 3 zu 4 (4 dänische Reichsbanktaler = 3 preufsische Taler),den Dänemark nur für Barzahlung zugestanden hatte. Die ganzeSumme, um die es sich handelte, betrug nicht mehr als 35000Reichsbanktaler. Die Aufregung, die Preufsens Verhalten hervorrief,war eine aufserordentliche. Mit dem Gesamttraktat hatteDigitized by Google ~


Friedrich KrUgerdie Kursfrage nichts zu tun. Wenn Preufsen seine Unterzeichnungabhängig machte von der Zusicherung einer aufserhalb des Vertragesliegenden Konzession, so mufste sein Verhalten freilichmehr als Kopfschütteln erregen. Die' Versammlung ward aufgehoben.Es fand eine itio in partes statt. Krüger war an derSeite Buchanans. Bei diesem ward noch in der Nacht eine erregteBesprechung der Vertreter Frankreichs, Rufslands, Belgiensund der Hansestädte gepflogen, die den Entschlufs zeitigte, auchohne Preufsen zu unterzeichnen, wenn die Differenz nicht binnen24 Stunden beigelegt werde. Die Mifsbilligung des preufsischenVerhaltens machte sich in sehr lebhafter Weise Luft. • Voila ceque c'est que ce Prussien. und ähnliche Äufserungen kamen vonden verschiedensten Seiten. In Wahrheit konnte jedes Zögern Gefahrbringen. Boten flogen zwischen den einzelnen Gesandten llndBluhme, dem Vorsitzenden der Gesamtkonferenz • hin und her.Das Unglück voll zu machen, erkrankte Bluhme noch in derselbenNacht nicht unbedenklich. Am anderen Morgen empfingOriola die Anweisung zu unterzeichnen, wen n Dänemark in derKursfrage nachgebe. Nun spielte der Telegraph nach allen Richtungen.Die Vertreter erbaten schleunige Instruktion, auchohne Preufsen unterzeichnen zu dürfen. In Lübeck trat dieKommission für auswärtige Angelegenheiten noch am Nachmittagedes 14. März in Beratung. Curtius ward die Entscheidungsehr schwer; aber er votierte, dafs Krüger instruiert werden möge,auch ohne Preufsen zu unterzeichnen, sobald andere deutscheStaaten oder auch nur einer derselben gleichermafsen instruiere., Wir können um dieser mehr formeHen Rücksicht willen dieSache nicht Gefahr laufen lassen, ohne uns der gröCsten Verantwortungauszusetzen.« Der Bürgermeister Torkuhl äufsertesich dahin, dafs, ,wenn England und Frankreich unterzeichneten,Lübeck ihnen zu folgen habe, da es sich jetzt nicht mehr umeine speziell deutsche Sache, sondern lediglich um eine Geldfragehandle, und no('h dazu um eine minutiöse Geldfrage«. Mitseiner Depesche machte Krüger noch einen leuten Versuch,Oriola umzustimmen. Der Graf blieb kühl und fest unter Hinweisauf seine bestimmte Instruktion. Von Oriola eilte Krügerzu dem erkrankten Bluhme. In seiner Wohnung trat das Ministerkonseilzur Entscheidung zusammen. Die Frage war: Soll DäRe-Digitized by Google


und Ll1becks Politik am Sunde.mark in eine, wenn auch seiner Ansicht nach unbegründeteForderung von verhältnismäfsig geringem Betrage willigen, oderwill es Gefahr laufen, dafs Preufsen, das 4 1 /. Millionen rep~ä.sentierte,sich ganz zurückziehen und in die in mancher Hinsichtnicht ungünstige Stellung der Nichtunterzeichner zurücktretenwerde? Das Ministerium glaubte für die letztere Eventualität dieVerantwortung nicht übernehmen zu können und gab nach. AmAbend empfing Oriola eine ihn befriedigende Note Bluhmes.Die Konferenz wurde noch um 9 Uhr zusammengerufen. Um11 Uhr war die Unterzeichnung des Vertrages geschehen. DieErregung der letzten 24 Stunden gewährte der Schlufsrede desfranzösischen Ge:iandten, der dem Geheimrat Bluhme für denvon ihm während der ganzen Verhandlungen bewiesenen Geistder Gerechtigkeit und Versöhnlichkeit dankte, und der Antwortdes von der Bedeutung des Augenblickes ergriffenen Bluhme einIngrediens von Wärme, die keine der langen Konferenzen dieserarbeitsreichen Monate gekannt hatte.Ich bin geneigt, anzunehmen, dafs Dänemarks NachgiebigkeitNiemand unbequemer kam als Preufsen. Wenn man denGang der Sundzollsache mit den immer parallel laufenden dänischpreufsischenVerhandlungen wegen der Herzogtümer in Zusammenhangbringt, kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dafsPreufsen ein Scheitern der Sundzollkonferenz nicht ungerne gesehenhätte und daher auch vor dieser letzten Brüskierung, mitder es sich dem Vorwurfe der Kleinlichkeit oder gar eines ungerechtfertigtenDruckes aussetzte, nicht zurückschreckte. Dänemarksdiplomatischer Erfolg in einer alle Staaten interessierendengrofsen Frage, noch dazu mit einem Beisatz von Märtyrertuminfolge der letzten weisen Nachgiebigkeit, Dänemarks finanzielleStärkung dabei - pafsten gar nie h t in Preufsens Politik, undes darf angenommen werden, dafs der preufsische Bundestagsgesandte, Herr von Bismarck, mit dem partikularen Siege desGrafen Orio1a und seiner Durchführung der ihm übertragenenunbequemen Rolle keineswegs zufrieden war.Lehrreich ist in dieser Beziehung ein Blick in die Protokolleder Verhandlungen der zweiten Kammer von 1855. Die Anträgeund Resolutionen halten sich in dem Geleise und auf dem Nil'eauder öffentlichen Meinung: • Weg mit dem ungerechten und schäd-Digitized by Google


Friedrich Krügerlichen Sundzolllc Der Ministerpräsident v. Manteuffel aber wares, der, wenn er sich auch für vollständig überzeugt erklärte vonder hohen Bedeutung, die eine Beseitigung des Sundzolles fürden Ostseehandel und die Ostseeprovinzen haben würde, dochdie sehr bezeichnenden Worte sprach


und Lilbecks Politik am Sunde. 243Dauer von 28 Jahren, also bis 1868, anerkannt hatte, - auchdie Ignorierung dieses Umstandes beim Abschlufs des Sundzolltraktatserregte weder bei dem Senat noch bei der BürgerschaftBedenken. Senator Curtius, der immer an Preufsens deutschenBeruf und an die preufsische Vorherrschaft geglaubt hat, machtesich in diesem Augenblicke darum, wie Dänemark sich stellenwerde, nachdem weitere zehn Jahre ins Land gegangen, ernsteSorge nicht. Und 1868 war in der Tat ein Dänemark, daseinen holsteinischen Transitzoll hltte erheben können, nicht mehJvorhanden j damals weilte König Wilhelm als Gast im Hausedes Bürgermeisters Curtius, und mochten in wesenlosem ScheineSorge und Not und Arbeit der fUnfziger Jahre verschwinden.Wir aber, die wir heuer - genau fUnfzig Jahre nach FriedrichKrügers staatsmlnnischem Debut, zehn Jahre nach seinem Heimgange- hier hansische Geschichte behandeln, dürfen und wollenfreudig und gerecht feststellen, dafs dieser letzte lübische Gesandte,dem vor Gründung des nenen Deutschen Reiches ingrofser Frage die internationale Politik zu beeinflussen beschiedenwar, der althansischen Ratsherren und Gesandten würdig gewesenistDigitized by Google J


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VIII.Zur Geschichte der Hansestädte im Zeitalterder französischen Revolution und Napoleons I.VonAdolf Wohlwlll.Zur Geschichte der Hansestädte in dem Zeitraum VOJlJ1789 bis 1814 haben neuerdings wenige Arbeiten so wertvolleBeitrAge geliefert wie das Buch von Georges Servieres, L' Allemagnefranlraise sous Napoleon I. 1 Im Gegensatz zu Rambaud, derin seinem Werke über die französische Herrschaft in Deutschland Itvorzugsweise die Rheinlande und die Rheinbundsstaaten ins Augefafste,beschäftigt sich Servieres namentlich mit den deutschen·Gebieten, die im Dezember 18 I 0 dem französischen Reiche einverleibtwurden, und der gröfste und wichtigste Teil seinerArbeit ist den Beziehungen der drei Städte Lübeck, Bremen.und Hamburg zu Frankreich gewidmet.Servieres ist - wie er selbst eingesteht - durch einen,Zufall zur Behandlung seines Themas angeregt worden. Zuvor.mehr Belletrist als Historiker, bekam er bei der Abfassung seines.Buches über die Städte Deutschlands die hamburgische Geschichtevon earl Mönckeberg in die Hand. Er erhielt dadurch einenEinblick in Verhältnisse. die ihm bis dahin ganz unbekanntgewesen zu sein scheinen. Überzeugt, dass auch manche derkenntnisreichsten seiner Landsleute über die Zustände in Nord,1 Paris 1904.I Alfred Rambaud, La domination franc;aise en Allemagne, 1873 und,1874. Von den Hansestädten ist hier nur in dem kleinen Abschnitt Bd. 2"S. 442-457 die Rede.Digitized by Google


Zur Geschichte der Hansestädte-deutschland tlnter der französischen Herrschaft nur wenig unterrichtetseien, e~tschlofs er sich, diesem Uebelstande abzuhelfen.indem er sich selbst der Mühe unterzog, die Geschichte dersogenannten hanseatischen Departements 1811- 1814 und über­·dies die Beziehungen der Hansestädte zu Frankreich in denvorausgegangenen zwei Jahrzehnten darzustellen. Er ist dabeimit anerkennenswertem Fleifs und auch mit einer gewissenGründlichkeit vorgegangen. Namentlich liess er es sich angelegensein, die auf sein Thema bezüglichen Bestände desNationalarchivs sowie des Archivs im Ministerium der auswärtigenAngelegenheiten in Paris zu studieren. Da ich einen Teil dieserAkten vor längerer Zeit selbst durchgesehen und exzerpiert habe,·darf ich dem Verfasser das Zeugnis nicht versagen. dass er mitUmsicht und Unparteilichkeit verfahren ist. Es bedarf freilichkaum der Hervorhebung, dass auch die vorurteilsloseste Benutzungfranzösischer Berichte nicht ausreicht, um eine klare Vorstellungvon den Zuständen jener deutschen Gebiete in dem genanntenZeitraum zu gewinnen. Nun bat aber der Verfasser, der - wie·er selb$t sagt - die Sprache Sybels unvollkommen beherrscht,v~n den einschlägigen deutschen Arbeiten nur ganz wenige benutzt.überhaupt fehlt ihm eine genügende Kenntnis dt'r allgemeinen undinsbesondere der deutschen Geschichte in der NapoleonischenPeriode. Er hätte sonst nicht behauptet, dass Bonaparte durch·eine Klausel des Friedens von Luneville den Hansestädten diemeisten der von ihnen begehrten Vorteile. insbesondere ihreUnabhängigkeit und Neutralität gewährleistet habe. Ebensowenigwürde er den Frieden von Prefsburg vom Jahre J 805 mit demWien er Frieden von 1809 verwechselt und ebenso nicht vonsechs Mitgliedern des Rheinbundes , die den Königstitel geführt·haben soUen. und auch nicht von dem Tode Lützows in derSchlacht an der Göhrde berichtet haben. Obwohl daher jedemhalbwegs kundigen deutschen Leser in Servieres Werke die mannigfachstenIrrtümer. Mifsverständnisse oder Ungenauigkeiten aufstofsenmüssen, darf seine Arbeit als eine achtungs werte Leistunganerkannt werden. Sie steUt die Geschichte der Hansestädtein der Zeit der französischen Revolution und Napoleons I. nichtgerade in ein neues Licht, bringt aber eine Menge bisher mehrodt!r minder unbekannt gebliebener Einzelheiten und sollte daherDigitized by Google


im Zeitalter der französisChen Revolution und Napoleous I. ~4 7von niemand unbeachtet bleiben, der fortan die Geschichte derdrei Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in dem mehrerwähnten.Zeitraum zu erforschen oder darzustellen bemüht ist.Von dieser allgemeinen Würdigung abgesehen, möge es mirgestattet sein, unter Verwertung meiner Studien über den gleichenGegenstand und zum Teil mit dem Hinweis auf verschiedenevon mir bereits veröffentlichte kleine Arbeiten hier einige Bemerkungenzur Berichtigung oder doch zur Ergänzung des Buchesvon Servieres zusammenzustellen.Es ist unzutreffend, wenn Servieres S. 3 angibt, dass Artikel l.ldes 1769 zwischen Frankreich und Hamburg geschlossenenHandelsvertrages der letzteren Stadt im Fall eines Krieges zwischendem deutschen Reiche und Frankreich Neutralität zugesichert habe.Tatsächlich ist in diesem Artikel nur von dem neutralen HandelHamburgs während eines Krieges zwischen Frankreich und einerfremden Macht die Rede, während ausdrücklich betont wird,dass die hier stipulierte Handelsneutralität nicht für den Fall einesKrieges Frankreichs mit Kaiser und Reich gelte 1.Mindestens ungenau ist die an der gleichen Stelle befindlicheBemerkung, der Artikel 9 des angeführten Handelsvertrages, derden Franzosen in Hamburg unter gewisseD Umständen einebesondere Gerichtsbarkeit zusicherte. sei niemals ausgeführtworden!.Dafs die Revolutionsfeier in Harvestehude vom J4. Juli 1790keine öffentliche war und auch nicht als Ausdruck der in Hamburgvorherrschenden Gesinnungen betrachtet werden konnte,hätte Servieres dem Bericht des französischen GeschäftsträgersGandolphe 8 entnehmen können.1 Ober das, was tatslcblicb hinsichtlich einer eventueJlen Neutralilitder Hansestädte wAhrend eines Krieges zwischen dem Deutschen Reiche undFrankreich festgesteUt war, vgl. meine Abhandlung, Reinhard als französiscberGesandter in Hamburg usw., in diesen Gescbicbtsbllittem, Jahrgang 1875S. S9 ff., und Martens, Recueil des trait~s Bd. 1 S. 263.I Vgl. die von Wilb. Amsinck anonym herausgegebene Schrirt: .Zurf1ckweisunggewisser lIstemder Urteile den Commerz-Traetat zwischen Frankreich,und Hamburg betreffend« (Hhg. 1803), und meine Scbrift: .Hamburg imTodesjahre Schillers« (auch im Jahrb. der Hamb. Wissenschaft!. AnstaltenXXIl. Jahrg.), S. 21.• Gandolphe vertrat damals den zeitweilig abwelenden französischen.Digitized by Google


Zur Geschichte der HansestädteDas Verhalten der französischen Republik nach Ausbruchdes Reichskrieges , der zur Ausweisung des französischen GesandtenLehoc aus Hamburg und zu erheblichen Einschränkungendes Handels der Hansestädte mit dem Reichsfeinde nötigte, istjedenfalls von Servieres nicht sonderlich lichtvoll dargestellt worden.Es ist dem Verfasser entgangen, dass in Paris Aufwallungen desZorns mit Erwägungen kommerziellen Vorteils wechselten. Letzterebewirkten, dass die vorausgegangenen feindseligen Erlasse gegendie Hansestädte wiederholt ermäfsigt wurden. Um den Scheinzu vermeiden, dass man der nationalen Würde etwas vergäbe,suchte man nach allerlei Vorwänden. Da wurde den Städtenzu gute gerechnet, dass sie im Jahre 1792 den auf Abschaffungder Kaperei gerichteten französischen Anträgen ihre Sympathiebekundet hätten, 1 und etwas später machte man geltend, dafsdie Städte für die feindseligen Beschlüsse von Kaiser und Reichnicht verantwortlich zu machen seien, weil sie auf dem Regens·burger Reichstage nur eine beratende, nicht aber eine beschliefsendeStimme hätten. BDer Persönlichkeit Reinhards, der 1795 bis 1798 als Gesandterbei den Hansestädten, 1802 bis 1805 als Gesandter beimniedersächsischen Kreise weilte, wird Servieres leidlich gerecht.Nach Gebühr hebt er hervor, dass Reinhard zu allen Zeiten dieihm erteilten Aufträge mit peinlicher Gewissenhaftigkeit zu er·füllen suchte. Die feineren NUancen in seiner Berichterstattungund in seiner gesamten diplomatischen Tätigkeit sind ihm da·gegen entgangen.In Reinhards Berichten aus der Zeit von 1795 bis 1798 akommt bald der Idealist, bald der Realpolitiker :fum Vorschein.Gesandten beim niederslichsischen Kreise. Jean Fran'OOis de Bourgoing. SeinBericht, der von den in Deutschland verbreiteten. vielfach ltbertreibendenSchilderungen der Feier nicht unerheblich abweicht. ist Ubrigens schon vonA. Chnquet, Etudes d'histoire, Deuxi~me s6rie, S. 116, herangezogen worden.1 Vgl. hierzu den dieser Abhandlung angehlngten Exkurs.B Vgl. Aulard, Etudes et I~ons sur la r6volution frenoaise, Troisi~mes6rie, S. 170. Diesem Autor ist es nicht entgangen, daf., obschon die Reichsstädtetatslichlich auf die Entscheidungen des Reichstages meist nur sebrgeringen Einflufs übten, die Behauptung. sie hltten nur eine konsultativeStimme besefsen, willkürlich oder irrtUmlich war.I Im Archiv des Ministeriums der auswKrtigen Angelegenheiten zu ParisDigitized by Google


im Zeitalter der fraR&ÖSischen Revolution ud Napoleons I. 249Besonders originell ist der Abschnitt einer Depesche vom 20.Frimaire IV (n. Dezember 1795), in der Reinhard den französischenMinister des Auswärtigen Delacroix über Kant belebrt.Seit beinahe J 2 Jahren - heifst es da - hätten die Werkedieses achtungswürdigen Mannes alle denkenden Köpfe Deutsch·lands in Bewegung gesetzt, seine Philosophie sei weit angesehener,als die von Leibniz und Wolff je gewesen. Wiewohl ihr Haupt·ziel darin bestehe, die Grenzen der menschlichen Vernunft zubezeichnen, so stelle sie doch auch die Moral in ein nenesLicht. Besonders wertvoll aber sei es unter den gegenwärtigenUmständen, dafs Kant und seine Schüler die Grundsätze ihrerPhilosophie auch auf das Naturrecht und die Politik angewandtund zum Nachsinnen über dieselben Ideen angeregt hätten,welche die französische Revolution in die Praxis umgesetzt habe.Die Bezeichnungen ,Freund der Kantischen Philosophie« und, Freiheitsfreund « seien zufolgedessen gleichbedeutend geworden.Um dieselbe Zeit bemühte sich Reinhard, die Ideen, dieKant in seiner Schrift ,Zum ewigen Frieden« niedergelegt hatte,der französischen Nation zu vermitteln. 1Mochte er auch vorläufig den ewigen Frieden unter denVölkern für ein blofses Ideal erachten, so setzte er doch aufdas erwartete Zustandekommen eines Friedensschlusses zwischenFrankreich und dem deutschen Reiche die grö{sten Hoffnungen. Inseinen Augen war damals kein tieferer Interessengegensatz zwischenFranzosen und Deutschen vorhanden. Vielmehr meinte er, dafs esheiden Nationen nützlich sei, England gegenüber zusammenzuhaltenund es zur Annahme eines liberaleren Völkerseerechts zu nötigen.Eine diesem Thema gewidmete Schrift des Hamburger ProfessorsJ. G. Büsch 11 empfahl er seiner Regierung zur Berücksichtigung.I Hans. Geschichtsblätter Jahrg. 1875, S. 76. Wilh. Lang, Graf ReinhardS. 136f. und S.592.2 Zunächst erschien sie im Oktober 1795 in Hamburg unter dem Titel:»Unparteiische Erörterung der wichtigen Frage: was hat Deutschland inAnsehung seines Land- und Seehandels ,-on den so nahen FriedenSftrhandlungenzu erwarten, oder was hat es selbst dabei zu thUD? Im J. 1796 folgtedie französische Bearbeitung unter dem Titel: .Le droit des geos maritime,consid~r~ comme l'objet d'un traile de commerce a annexer i. celui de paci·ficatioD entre I' Allemagne et la France.; sie wurde nahezu gleichzeitig inParis und Hamburg gedruckt.Digitized by Google


Zar Geac:hicbte der HU&eltidteDie Hansestädte schienen Reinhard als kleine RepublikeDdie natürlichen Bindeglieder zwischen Frankreich und Deutschlandzu bilden. Deshalb war er auch schon damals bemüht ..den engeren Zusammenschlufs und die Gemeinschaftlichkeit despolitischen Vorgehens der drei Städte zu fördern. Wenn erBremen zeitweilig vor Hamburg den Vorzug zu geben geneigtwar, so beruhte dies teils auf dem Umstande, dafs in derletzteren Stadt seinen Bestrebungen aus Gründen der verschiedenstenArt gröfsere Schwierigkeiten entgegengestellt wurden ..teils auf den Zuflüsterungen seines Sekretärs Georg Kerner, dersich bereits im Herbst 1795 mit verschiedenen Mitgliedern desBremer Rats befreundet hatte und der vielleicht nicht ganz zutreffendenAnsicht huldigte, Bremen sei der französischen Republikmehr als Hamburg zugetan.Die Verpflichtung, Würde und Interesse der französischenRepublik zu wahren, veranlasste Reinhard auch schon währendseiner ersten Gesandtschaft bei den Hansestädten mitunter, namentlichHamburg gegenüber eine scharfe Sprache zu führen. Im grofsenund ganzen aber war er während dieses Abschnittes seinerdiplomatischen Laufbahn überzeugt, Frankreich und Deutschlandin gleichem Mafse zu dienen und dadurch zugleich den Prinzipiender Freiheit Vorschub zu leisten.Anders veJhielt es sich in den Jahren 1802 bis 1805. indenen der ehemalige Freiheitsenthusiast dem Willen des korsischenGewaltherrschers gehorchen und demgemäfs zur Unterdrückungseiner deutschen Landsleute beitragen mufste. Dersich hieraus ergebende Zwiespalt im Innern Reinhards konnte selbstverständlichin dessen offiziellen Schriftstücken nicht zum Ausdruckgelangen und daher auch von Servieres nicht erkannt werden.Dafs Reinhard, von dem Vorhaben, den britischen GeschäftsträgerRumbold aus dem hamburgischen Gebiet zu entführen,vertraulich in Kenntnis gesetzt, seine Mifsbilligungeines solchen Attentats in einem Bericht an Talleyrand zu erkennengegeben, ist allerdings auch Servieres nicht entgangen,und auch er hält es rur wahrscheinlich, dafs diese ehrenhafteGesinnungskundgebung zur Abberufung Reinhards Anlafs gegebenhat. Im übrigen hat Servieres den RumboldschenZwischenfall keineswegs nach seiner ganzen Tragweite erfafst.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I.2S IAuch sind die nach der Freigebung Rumbolds in Paris zurück·behaltenen Papiere des letzteren von ihm kaum gründlicher verwertetworden, als dies vorher von dem Engländer Fisher inseinem Werke ,Studies in Napoleonic Statesmanship. Germanycgeschehen war.Sehr beachtenswert sind die Forschungen, die Servieres überdas Verhalten von Reinhards Nachfolger, Bourrienne, angestellthat. Zu einem abschliefsenden Resultat haben sie allerdingsnicht geführt. Dafür wäre die Heranziehung der einschlä.gigenhanseatischen Dokumente und überlieferungen unerläfslich gewesen.Wer die nach Paris gesandten Berichte Bourriennes und das dieseergänzende hanseatische Material zusammen ins Auge fafst, wirdden Eindruck gewinnen, dafs Bourrienne in Hamburg, mehr alsdie Förderung der Absichten seiner Regierung, zwei persönlicheZiele verfolgte: die Erlangung des Ordens der Ehrenlegion unddie möglichst ergiebige finanzielle Ausnutzung seiner diplomatischenStellung. Beides war nicht miteinander in Einklang zu bringen;denn Napoleon mifsbilligte »die Geldschneidereien , welche dieRegierungen entehren I e . Obwohl Bourrienne begreiflicherweisein seinen Berichten sein Walten in Hamburg in ein möglichstgünstiges Licht stellte und über seine Erpressungen und sonstigenungehörigen Einkünfte schwieg oder doch, wenn er auf dergleichenBezug nahm, den Sachverhalt zu beschönigen wufste B, und wenngleicher in Savary, der bekanntlich 1810 Nachfolger Foucheswurde, einen einflufsreichen Gönner besafs, so unterliegt es dochkeinem Zweifel, dafs der Kaiser ihn durchschaute. Weshalb1 Correspondance de Napol~on 1., Bd. 19, S. 518.t Am 17. November 1806 schrieb Bourrienne an TaUeyrand, der HamburgerSenat habe ihm als Zeichen der Dankbarkeit fUr die Mafsregeln, dievon ihm zur Verteidigung der Stadt beim Herannahen des BlucherschenKorps ergriffen wurden, 150000 Fr. anbieten lassen (Pariser Ausw. A.) Vgl.auch Servieres, S. 88. Aus den einschlägigen hamburgischen Aufzeichnungengewinnt man den Eindruck, dafs Bourrienne durch ihm nahestehende Persönlichkeitenbei den Kom m e rz d e p u t i e r t e n auf eine Art, -die jede Ablehnungsehr bedenklich machte-, um ein Geschenk von der angedeuteten Höhe nachsuchenIiefs. Auf Antrag der Kommerzdeputierten wurde die Summe mitGenehmigung des Senates von der Admiralität vorgeschossen. (Nach denProtokollen der Kommerzdeputierten , der Admiralität und des Senats inHamburg).HaDlilche Geichichtabilltter. xxxm, 3. 17Digitized by Google


25 2 Zar Geschichte der HansestldteNapoleon ihn trotzdem so lange auf seinem Posten beliefs, gehörtzu den Rätseln, die noch der Lösung harren.Eine andere Arbeit, die der Zukunft vorbehalten bleibt,ist eine kritische Untersuchung der auf die Hansestä.dte bezüglichenAbschnitte von Bourriennes Memoiren. Dafs manche inihnen enthaltene Angaben unglaubwürdig oder doch anzuzweifelnsind. ergibt sich schon aus der Vergleichung mit BourriennesDepeschen und ist auch Servieres nicht entgangen. Doch istletzterer über vereinzelte Anläufe zu einer Kritik dieser ungeachtetaller Unwahrheiten, übertreibungen, Verdrehungen und Verschweigungennicht ganz aufser acht zu lassenden Denkwürdigkeitennicht hinausgekommen.Manche Leser werden zuerst aus Servieres die bemerkenswertenUnterhandlungen, die Bourrienne im Frühjahr 1806 undim Herbst ,809 führte, kennen gelernt haben. Die erste galtder Aufgabe, die Städte zur Anerkennung eines besonderenProtektorats Napoleons zu bestimmen. Die zweite verfolgte denZweck, eine Verständigung darüber herbeizuführen, wie die Städtedem Rheinbunde anzugliedern seien, dabei aber in höheremGrade als die übrigen Rheinbundstaaten unter die unmittelbare Ober·hoheit des französischen Kaisers gebracht werden könnten. Inbeiden Fällen sind Servieres Angaben lehrreich, aber einseitigund unvollständig, weil er eben nur das französische Materialbenutzt hat.Mindestens ungenau ist es, wenn Servieres behauptet, dieHansestädte hätten im Frühjahr 1806 die von Frankreich als Ent·gelt für den angebotenen Schutz geforderte Geldzahlung abgelehnt,während sie in das Protektorat Napoleons wohl gewilligt habenwürden. Tatsache ist, dafs sie damals jedes Protektorat einereinzelnen Macht fern zu halten und als freie Gemeinwesen unter dergemeinsamen Garantie allerGrofsmächte fortzubestehen wünschten 1.1 Vgl. W. von Bippen, Geschichte der Stadt Bremen, Bd. 3, S. 327,und meine Abhandlung: .Die Hansestädte beim Untergange des alten deutschenReiches« (Histor. Aufsätze, dem Andenken an GeorgWaita gewidmet), S. 589ft'.Senoj~res ist offenbar durch den (bereits a. a. O. S. S94 von mir hervor·gehobenen) Umstand irregeführt worden I dars sich in den an Napoleon undTalleyrand gerichteten Schriftstücken die Worte .protection« und .protecteur.befandf'n. Aus dem Zusammenhang ergibt lieh, dafs dadurch kein Eingehenauf das französische Protektionsanerbieten besweckt war.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I.2 S3Bei der Darstellung der Verhandlungen, die Bourrienne zusammenmit dem von Napoleon eigens zu diesem Zwecke ausKassel berufenen Reinhard über den Eintritt der Hansestädte inden Rheinbund führte, vermochte Servieres dem hanseatischenStandpunkte einigermafsen gerecht zu werden, da die Gesandtenoffenbar bemüht waren, der französischen Regierung die in denStädten vorherrschenden Anschauungen und Wünsche unter Einsendungeines umfangreichen Materials getreu zu schildern 1.Unrichtig ist die Angabe (S. 173), Reinhard sei zum Behufdieser Verhandlungen am 16. Oktober in Hamburg angelangt.In Wirklichkeit traf er an diesem Tage erst in Bremen ein. Esdürfte nicht unangemessen sein, einiges aus Reinhards Berichtaus Bremen vom 17. Oktober 11, der von Servieres übersehen ist,hier einzuschalten.WennJohann Smidt sich bereits früher aus den verschiedenstenGründen für den Anschlufs der Hansestädte an den Rheinbundausgesprochen hatte I, so ergibt sich aus dem erwähnten SchreibenReinhards, dafs Smidt mit seinen Ansichten im Bremer Senatkeineswegs durchgedrungen war. Reinhard meldet: in ersterLinie wünsche man, dafs die Städte unabhängig blieben, erst inzweiter Linie. dafs sie im Fall des Anschlusses an den Rheinbundden übrigen Rheinbundstaaten völlig gleichgestellt würden,dafs sie das Recht behielten, politische Agenten zu ernennen,und dafs der Protektor des Rheinbundes nur durch die Vermittlungseines bei ihnen beglaubigten Gesandten auf die hohePolizei in den Städten Einftufs übe.Wahrscheinlich durch Smidt wurde Reinhard auf die Ideegebracht, dafs die Städte, durch ein föderatives Band geeinigt,in den Rheinbund eintreten könnten'.1 Ich habe diese Verhaudlungen zuerst auf Grund der hansesl!idtischenAkten und einiger Papiere aus dem Nachlafs des hanseatischen ResidentenAbel in der Zeitschr. des Vereins f. Hamb. Gesch., Bd. 7. S. 65-68, dargestellt,und etwas spiller, nach Benutzung des Archivs des Ministeriums derauswärtigen Angelegenheiten in Pari., a. a. O. S. 599-620 erglinzende Mitteilungengemacht.I Archiv des ausw. Ministeriums in Paris.S Vgl. Johann Smidt. Ein Gedenkbuch zur Sikularfeier seines Geburtstage.,Bremen 1873, S. 291-296., Nach dem Protokoll der Bremer Sicherheitskommission vom 19.0kto-17 *Digitized by Google


Zur Geschichte der HansestidteDie Aussicht, im Fall des Anschlusses eine Gebietserweiterungzu erlangen, - so berichtet Reinhard am 17. Oktober weiterhabeanscheinend in Bremen einen nicht geringen Eindruckgemacht j nicht etwa weil man auf territoriale Vergröfserung ansich Gewicht lege, sondern in der Hoffnung, (durch Erwerbungenam rechten Weserufer) erhebliche Erleichterungen rur die Schifffahrtzu erlangen.Dars man im grofsen und ganzen in den Hansestädten demAnschlufs an den Rheinbund nicht geneigt war, hatte Reinhardschon vorher von dem bremischen Syndikus Heinrich Gröningerfahren, der, wegen anderer Angelegenheiten nach Kassel entsandt,ihn dort aufgesucht hatte 1. Auf Grund der Äufserungdes letzteren glaubte Reinhard in dem angeführten Brief daraufhinweisen zu sollen, dafs in den Städten die Ansicht vorherrsche.man müsse alles erdulden und sich zu nichts verpflichten, umohne Verlust der politischen Selbständigkeit den Zeitpunkt desFriedens mit England zu erreichen und alsdann den Fortbestandder Unabhängigkeit durch das gemeinsame Interesse der handeltreibendenStaaten und die Erfordernisse des politischen Gleichgewichtszu erlangen. Nach Abschlufs der Konferenzen, dieReinhard und Bourrienne dem Wunsche Napoleons gemäfs inHamburg mit verschiedenen Vertretern der drei Hansestädtegeruhrt hatten, verfafsten die Gesandten ein ausführliches Gutachten,das mit ,den auch von Se"ieres wiedergegebenen Wortenschliefst: , Wenn S. Maj. über die Form des Beitritts schlüssiggeworden, so würde es überflüssig sein, sich mit den Städten ineine formelle Verhandlung einzulassen. Eine solche würde zunichts führen und die Sache endlos in die Länge ziehen. DasSystem dieser kleinen Staaten besteht darin, zu temporisieren,und die Senate sind umsomehr dazu geneigt, als ihnen nichtsvon dem, was man ihnen hier vorschlägt, zusagt. Ihren Wünschenentspräche es, keinerlei Änderung ihres gegenwärtigen Zustandeszu erfahren.«Auf Grund der Vorschläge und sonstigen Mitteilungen derber 1809 hatte sich Reinhard zuvor mit Senator Smidt, aber auch mit denSenatoren Georg Gröning und Vollmers tlber den Zweck seiner Sendungunterhalten. (Nach freundlicher Mitteilung des Herrn Syndikus W. v. Bippen.)1 W. v. Bippen •. a. O. S. 348.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. 255Gesandten arbeitete Champagny, der damals in Frankreich dasMinisterium der auswärtigen Angelegenheiten inne hatte, denEntwurf eines Vertrages zwischen Napoleon und den Hansestädtenüber deren Eintritt in den Rheinbund aus. 1 Servieres teilt überdiese Formulierung nichts Näheres mit. Ich glaube daher besondersdarauf aufmerksam machen zu sollen, dafs Champagnyden Wünschen der Städte in noch gröfserem Maafse als dieGesandten entgegenzukommen suchte. Gleich in dem erstenArtikel hiess es: :t Die Städte Hamburg, Bremen und Lübecktreten in alle Rechte und Pflichten des Bundes ein, als ob siezu den ursprünglichen Kontrahenten gehört hätten. c Allerdingserfuhr diese prinzipielle Gleichstellung mit den übrigen Rheinbundstaatenin den folgenden Artikeln manche Einschränkung.Auch Champagny glaubte, der von Napoleon gewünschten unmittelbarenAbhängigkeit der Städte von dem Protektor in demabzuschliefsenden Vertrage Ausdruck geben zu müssen. Dochsuchte er dabei das Selbstgefühl der Städte möglichst zu schonen.Nach dem Vorschlage der Gesandten sollten sie fortan in ihrerföderativen Verbindung Villes Unies und als einzelne GemeinwesenVilles Imperiales genannt werden. Die Städte legten indessengrofses Gewicht darauf, die Bezeichnung • Hansestädtec beizubehalten.Champagny trug dem Rechnung und beantragte fürdie Städte als Gesamtheit die Bezeichnung ViIles ImperialesAnseatiques. Darauf wollte er freilich nicht Verzicht leisten, dafssie in ihren Wappen, die im übrigen beibehalten werden sollten.in der Mitte des Feldes den kaiserlichen Adler führten.Der vierte Artikel bestimmte: Die Kaiserlichen Hansestädteverpflichten sich - jede, soweit es sie betrifft - auf die ersteAufforderung oder Mitteilung, die an sie im Namen des Protektorsgerichtet wird. alle jetzt und zukünftig in Frankreichgeltenden Anordnungen. die sich auf das Kontinentalsystem beziehen.sowie jede Polizeimafsregel hinsichtlich der Presse oderder Fremden, die der Protektor im Interesse der Sicherheit oderder Ruhe des Rheinbundes für notwendig erachtet. in ihremvollen Umfang und ohne Verzug zur Ausführung zu bringen.Es sollte dadurch der Wille Napoleons, auf die Polizei und die1 Vgl. Zeitschr. d. Vereins f. Hamb. Gesch. Bd. 7. S. 6ISft'.Digitized by Google


Zur Geschichte der HansestlclteVerwaltung der Städte Einfiufs zu üben, erreicht werden, ohnedie letzteren formell allzusehr hinter den übrigen Rheinbundstaatenzurückzusetzen, und ohne dafs der Kaiser - wie er inseinem Briefe an Champagny vom 27. September vorgeschlagendurchdie Ernennung von Bürgermeistern in das Regierungssystemder Städte direkt eingegriffen hä.tte, oder ohne dafs -wie die Gesandten ins Auge gefafst - kaiserliche Syndici oderbesondere Ratskommissionen zur Wahrnehmung der Interessendes Rheinbundes und seines Protektors ernannt zu werden brauchten.Champagny betonte Napoleon gegenüber, dass der vorgeschlageneArtikel genügen werde; denn wenn die Städte die Erfüllung derin ihm enthaltenen Verpflichtungen ausser acht lassen oder verweigernwürden, so werde der Kaiser ihnen gegenüber alle Rechtegeltend machen können, die ihm im Falle einer Vertrags verletzungzuständen. 1Es sei schliefslieh noch bemerkt, dars das Projekt. die dreiStädte zu einer engeren Föderation mit regelmäfsig wiederkehrendenBundestagen zu vereinigen, auch in den VertragsentwurfChampagnys aufgenommen wurde. Aber es ist bekanntlichbei dem Entwurf geblieben. Der Kaiser zog es vor, dieStädte vollständig unter sein Zepter zu beugen. Auf die Gründedieser Meinungsä.nderung Napoleons geht Servieres nicht näherein. Allgemein anerkannt ist der Wunsch des Kaisers, durchunmittelbare Beherrschung der norddeutschen Küstenlande dieKontinentalsperre noch nachdrücklicher durchführen und überhauptEngland noch wirksamer bekämpfen zu können. Dazukam das Projekt, durch diese Lande eine Kanalverbindungzwischen dem Rhein und der Ostsee herzustellen. 11 Hiervon ab-1 Vgl. Zeitsehr. d. Vereins f. Hamb. Gescb. Bd. 7, S. 617 Anm. 1_Der Anfang der belr. Stelle aus dem Schreiben Champagnys ist hier versehentlichungenau wiedergegeben. Es murs heirseu: -Le point le plusd~licat ~tait de determiner le mode d'aclion et d'inftuence de V. Maj. surles villes, sans les montrer dans une d~pendance absolue. MM. Reinhard etBounienne avaient propo~. etc.S VgI. -Die Verbindung zwischen EIbe und Rhein durch Kanäle undLandstrafsen nach den Projeklen Napoleons- in den Mitteilungen des Vereins rurHamb. Gesch., Jahrg. 7, S. 43 ft'., und _Die Projekte zur Verbesserung desStecknitzkanals und die französischen Annexionen vom Dezember 1810- inder Zeitschr. d. Vereins f. Lilb. Gesch., Bd. 7, S. 304ft'.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. 257gesehen, habe ich stets für wahrscheinlich gehalten, dafs dieEinverleibung der norddeut'lchen Küstenlande mit dem definitivenVerzicht auf die noch im September 1809 geplante Organisationdes Rheinbundes zusammenhing l • Der deutsche Nationalgeistwar bereits im Frühjahr und Sommer 1809 deutlich zu Tagegetreten. Schliefslich mochten das Attentat von Staps und dieletzten Erhebungen in Titol Napoleon zum Bewufstsein bringen,wie wenig es in seinem Interesse lag, den gröfseren Teil Deutschlandszu einem wirklichen Bundesstaat zu vereinigen. SeineAbsicht war fortan vielmehr dahin gerichtet, Deutschland in nochhöherem Grade zu zerstückeln, es zu entnationalisieren.Zu den wertvollsten Partien des Servieres'schen Buches gehörendie Mitteilungen über die Organisation der neuen sog.hanseatischen Departements. Auch zur Geschichte der Kontinentalsperre,die ja für die Hansestädte sowohl vor wie nachder Annexion von gröfster Wichtigkeit war, liefert Servieres eineFülle schätzenswerter Einzelheiten. Ein völlig getreues Bild derEinwirkungen, die das Kontinentalsystem auf die ins Auge ge·fafsten norddeutschen Gebiete übte, vermochte er jedoch nichtzu zeichnen. Es wäre auch unbillig, dies von ihm zu verlangen.Die wirtschaftlichen Zustände jener Gegenden gewannen währenddes erwähnten Zeitraullles oft von Monat zu Monat, ja mituntervon Woche zu Woche ein anderes Aussehen i denn die Hauptverfügungender Kontinentalsperre wurden durch zahlreicheNebenverfügungen verschärft oder eingeschränkt und in derPraxis durch die Weltlage und durch die handelspolitischen Mafsnahmender Engländer und Amerikaner, der Dlnen undSchweden modifiziert. DUll kam die gröfsere oder geringereGewissenhaftigkeit oder Gewissenlosigkeit der französischen Be·amten, sowie die mehr oder minder erfolgreichen Umgehungsversucheder einheimischen Bevölkerung in den zunächst betroffenendeutschen Städten und Landschaften. Aus dem Zusammenwirkenso mannigfacher Faktoren ergaben sich Resultate I die nur aufGrund umfassender Spezialstudien veranschaulicht werden können.Ueberaus lehrreich ist hingegen die Schilderung, die Servieresan der Hand der von den betreffenden Präfekten und Unter-1 Aus drei Jahrhunderten der hamburgischen Geschichte (1648-1888)(5. Beiheft zum Jahrbuch der Hamb.Wissensch. Anstalten, Jahrgang XIV) S. 126.Digitized by Google


Zur Geschichte der Hansestldtepräfekten erstatteten Berichte von den Zuständen der hanseatischenDepartements am Vorabend der Befreiungskriege liefert. Vongröfstem Interesse sind seine Angaben über die Gärung, diesich seit der Kunde von den russischen Unglücksfällen Napoleonsgegen Ende 1812 äufserte und insbesondere im Februar undMärz 1813 zu so gewaltsamen Ausbrüchen führte.Ueber die Zustände der Hansestädte in der folgenden Periodeund speziell über die Verhältnisse und Stimmungen in Hamburgund Lübeck nach ihrer erstmaligen Befreiung vermag Servieresbegreiflicherweise weniger Neues zu bringen. wogegen er überdie Geschichte der französischen Kriegführung in Niederdeutschlandsowohl während der Frühlingsmonate wie im Herbst 1813manche brauchbare Notiz mitteilt.Bei der Beurteilung Davouts und seiner Handlungsweise nachder Wiedereroberung Hamburgs nimmt er eine mittlere Stellungein. Er ist viel zu umsichtig, um die von den blinden VerehrernDavouts mit Vorliebe wiederholte. von dessen Tochter. derMarquise von Blocqueville (Le marechal Davout J Band 3.Seite 207) mitgeteilte apokryphe Antwort auf Napoleons Befehlevom 7. Mai 1813: »Niemals wird Ew. Maj. aus mir einen Herzogvon Alba machen. Ich würde lieber meinen Marschallstab zerbrechenusw.~ zu wiederholen. Anderseits hätte er nicht unter·lassen dürfen anzuführen. dafs Da vout bereits am IJ. MaiBerthier geschrieben: ~Ich werde die Absicht Sr. Maj. wörtlichausführen« • und noch in einem vom 30. Mai, 4 Uhr nachmittags,also wenige Stunden vor seinem Wiedereinzug in Hamburg abgefafstenBrief die strikte Ausführung der Weisungen des Kaisersversprochen hatte 1. Statt dessen begnügt sich Servieres mit derMitteilung eines nicht veröffentlichten Erlasses. den Davout am20. Juni einem an den Kaiser gerichteten Brief beigefügt undzufolgedessen fünf der schuldigsten Senatoren vor eine Militär·kommission, die übrigen Senatoren, die in der Zeit des Abfallsvon 'Frankreich ihre Funktionen wieder aufgenommen, die Führerder 10 Bataj)]ons der Bürgergarde , sowie die Führer und Offiziereder sogenannten hanseatischen Legion vor einen aufserordentlichenGerichtshof gestellt und ihre Besitztümer sequestriert werden sollten.1 Ch. de Mazade, Correspondance du Mar~chal Davout, Bd. 4, S. 97und 134. Vgl. auch Mitteilungen des Vereins f. Hamb. Gesch., lo.Jahrg., S. 28.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. 259Die Ausführung der drakonischen Befehle Napoleons wurdein erster Linie durch den Umstand gehindert, dafs die Bedrohtenam 30. Mai 1813 nicht mehr in Hamburg weilten, in zweiterLinie durch die Erwägung, dafs allzu terroristische Mafsnahmendie Flüchtigen fortdauernd von Hamburg ferngehalten, die zurückgebliebenenwohlhabenden Einwohner verscheucht und daher dasEintreiben der ausserordentlichen Kontribution noch mehr erschwerthaben würden. Von besonderer Grofsmut und MildeDavouts kann daher - auch nach Servieres' Darstellung - nichtdie Rede sein.Gehört Servieres nicht zu den Autoren, die um das Hauptdes Prinzen von Eckmühl einen Glorienschein zu verbreitensuchen, so wird doch in seiner Darstellung manches, was manfrüher dem eisernen Marschall zur Last legte, in ein milderesLicht gerückt. In nicht wenigen Fällen werden wir ihm zustimmenmüssen; denn unzweifelhaft finden sich unter den früher gegenDavout gerichteten Anschuldigungen manche Uebertreibungen.Diese sind teils auf die Animosität zurückzuführen, mit der dieVertreter der Napoleonischen Militärherrschaft zur Zeit derbourbonischen Reaktion in Frankreich selbst beurteilt wurden,teils auf die Darstellungen der deutschen und speziell der harnburgischenZeitgenossen. Erklärlich genug ist es ja, dafs Davout.der unter Umständen selbst seine französischen Landsleute undHelfer mit unerträglicher Schroffheit und Rücksichtslosigkeit behandelte,von den Deutschen, die er mit diktatorischer Machtvollkommenheitbeherrschte, nicht objektiv gewürdigt wurde, unddafs man insbesondere in Hamburg nicht sorgfältig unterschied, wasauf den Willen Napoleons, was auf die militärische Sachlage undwas auf die Schuld der Untergebenen des Marschalls zurückzuführenwar, sondern in ihm den Urheber alles erduldeten Leids erblickte.Zur Kenntnis der sogenannten Belagerungszeit vermochteServieres übrigens kein neu es Material zu liefern, da ja bereitsgegen Ende des Jahres 1813 die Verbindung zwischen Hamburgund der Hauptstadt, bezw. dem Hauptquartier Napoleons völligabgeschnitten war und es seitdem sowohl an offiziellen Berichtenwie Weisungen fehlte 1. Servieres mufste sich daher darauf be-I Die im Histor.]ahrbuch der Görres-Gesellschaft Bd. XVI (1895) mitgeteilten,zum guten Teil chiffrierten Briefe, die von Davont im November,Digitized by Google


Zur Geschichte der Hansestldteschränken, die auch in Deutschland nicht unbekannten Darstellungenvon Cc!sar de la Ville, Thiebault, Puymaigre u. a. zubenutzen. Nebenher sei bemerkt, dafs Servieres den Wertder Denkwürdigkeiten Puymaigres doch wohl etwas überschätzthat.So manches aber auch an dem Buche Servieres auszusetzenist, so gewinnt man doch auch bei näherer Prüfung des Einzelnenstets den Eindruck, dafs er redlich bemüht gewesen, diehistorische Wahrheit zu erforschen und zum Ausdruck zu bringen.Dieser Wahrheitsliebe entsprechend trägt er kein Bedenken, anzuerkennen,dafs es ein grober Fehler war, Bruchteile einerfremden Nation und unter diesen insbesondere die Angehörigender Hansestädte, die mit ihren heimischen Einrichtungen undRegierungen durchweg zufrieden waren, unter die französischeHerrschaft zwingen zu wollen.In seinem letzten Kapitel ist Servieres bemüht, auf dieerfreulicheren Ergebnisse dieser Herrschaft in den norddeutschenKüstenlanden hinzuweisen. Er führt darunter die Landstrafsezwischen Hamburg und Wesei, die sogenannte Elbbrücke undden Rhein-Eibe-Kanal an. Es mufs jedoch daran erinnert werden,dafs die erwähnte Landstrafse und die Elbbrücke in erster Liniemilitärischen Zwecken dienten, und dafs das Kanalprojekt imwesentlichen unausgeführt blieb.Im Anhange seines Buches teilt Servieres biographische Notizenüber Reinhard, Boumenne und den Baron von Breteuil mit, der vomFrühjahr 1813 bis zum Frühjahr 1814 Präfekt des Departements derElbmündung war. Die letzterwähnte Notiz dürfte dem deutschenLeser am meisten Neues bieten. Sie veranschaulicht uns die typischeStrebernatur dieses französischen Beamten J der nacheinander Napoleon1., Ludwig XVII!., Louis Philipp und Napoleon 111. gedienthat. Auf die Berichte, die er aus Norddeutschland nach Paris gesandthat, hoffe ich in einem anderen Zusammenhang näher eingehenzu können. Hier möge es genügen zu betonen, dafs er dieVerderblichkeit des verfassungslosen Zustandes und der mafslosenfinanziellen Anforderungen, unter denen die hanseatischen Departementszu leiden hatten, in seinen Berichten mehrfach offenbezw. Anfang Dezember an Napoleon gesandt wurden, diesen aber nicht erreichten,scheint Servi~res nicht gekannt zu haben.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I.26rdarlegte, dennoch aber zu der rücksichtslosen Durchführung dervon ihm mifsbilligten Politik nach Kräften beitrug.Schliefslieh interessiert uns in dem Anhang des Servieres'schenBuches insbesondere ein Brief, den Abendroth am 10. Juni 1813aus Doberan an Montalivet, den französischen Minister desInnern, gerichtet hat. Es macht keinen sonderlich erfreulichenEindruck, zu lesen, wie der ham,burgische Ratsherr sich bemüht,die Gunst der französischen Machthaber wieder zu erlangen undseine Amtstätigkeit im Zeitraum der vorübergehenden LoslösungHamburgs vom französischen Reich (März bis Mai 1813) in einmöglichst günstiges Licht zu stellen. Indessen würde man AbendrothUnrecht tun, wenn man, durch diesen Brief abgestofsen, denStab über ihn brechen wollte 1. Ein Mann von ungewöhnlicherBefähigung und Arbeitskraft, war er ein hamburgischer Staatsmannvom alten Schlage. Die Wohlfahrt der Vaterstadt war ihmlange Zeit das Wichtigste in der Welt. Um Hamburg nützenzu können, trug er kein Bedenken, den Franzosen dienstbar zuwerden. Bereits vor der Einverleibung hatte er zuerst in seinerEigenschaft als Prätor, dann als Amtmann in Ritzebüttel Gelegenheitgefunden, durch überaus rasche Erledigung der zwischenHamburgern und Franzosen entstandenen Streitigkeiten und dersonstigen Geschäfte, die ihm zufolge der französischen Okkupationerwachsen waren, sich ebensowohl um seine Landsleute wie umderen Bedränger verdient zu machen. Nach der Einverleibung zumMaire ernannt, suchte er, soviel an ihm lag, das Los Hamburgszu mildern. Den Freiheitsrausch des Frühlings 1813 hat eroffenbar nicht geteilt, da er von vornherein die schlimmen Folgeneiner Wiederkehr französischer Gewaltherrschaft ins Auge fafsteund zu der Leistungsfähigkeit Tettenborns wenig Vertrauen hegte I.1 Eine erschöpfende Wl1rdigung des Verhaltens von Abendroth wAhrendder Franzosenzeit fehlt noch. Wertvolles Material ist u. a. in den Anmerkungender Memorie von C. F. Wnrm (Memoriam viri consularis AmandiAugusti Abendroth J. U. D. publica auctoritate civibus commendat C. F.Wurm, Hamburgi 1852) mitgeteilt. Offenbar hat Wurm Papiere aus AbendrothsNachlaf~ benutzt. Abgesehen von dieser Publikation habe ich fUr dienachfolgende kurze Charakteristik ebensowohl Material aUI dem Nationalarchivin Paris wie aus dem Hamburger Staataarchiv verwertet.I Vgl. seine Randbemerkungen zu Peter Poels Aufsatz, _Hambur&s'Unterg:mg. in der Zeitsehr. des Vereins fUr Hamb. Geschichte N. F., Bd. I.Digitized by Google


26zZur Geschichte der HansestädteObwohl er aber den Ausgang ,dieses Trauerspiels« lange voraussah,unterzog er sich als Mitglied des wiederhergestelltenSenats seinen Obliegenheiten mit aufserordentlicher Umsichtund Energie. Das Beste der Stadt erstrebend. erregte erdas Mifstrauen der Franzosen, der Russen, ja eines Teils derhamburgischen Bevölkerung. Da es ihm bekannt geworden, dafser sich den nicht ganz unberechtigten Zorn des Prinzen vonEckmühl zugezogen, verliefs er vor dessen Einzug die Stadt undbegab sich erst nach Kiel, dann nach Doberan. von wo er dasvon Servieres zum Abdruck gebrachte Rechtfertigungsschreibenan Montalivet sandte. Durch Verwendung des letzteren wurdees ihm möglich, unangefochten in die Heimat zurückzukehren.Unter Hamburgern wie unter Franzosen kam damals der Wunschzum Ausdruck. er möge aufs neue die Funktionen eines Maireübernehmen, denen sich eier von Davout ernannte Rüder inkeiner Weise gewachsen zeigte. Alsbald nach seiner Rückkehr(Ende Juni) sandte Abendroth einen vorsichtigen Brief über dieLage Hamburgs an Montalivet. Anfang September finden wirihn in Paris, wo er den Minister mit nochmaligen Vorstellungenzugunsten seiner Vaterstadt bestürmte. Seine Bemühungen warenvergeblich. - Während der bangen Tage des Jahres 1813 scheintsich eine tiefgehende Wandlung in seinem Innern vollzogen zuhaben. Nach seinen fruchtlosen Anstrengungen in der französischenHauptstadt dünkte es ihn unerträglich, das Elend Hamburgs mitanzuschauen.Er begab sich nach Kiel, um dort für das Besteder Vaterstadt zu wirken. Unter anderm beteiligte er sich imWinter 1813/14 an der Fürsorge für die von Davout aus HamburgAusgewiesenen. Besonders wichtig aber war es, dafs erin dem Ende November 1813 von den Franzosen geräumtenAmt Ritzebüttel bereits in der zweiten Hälfte des Februar 1814,also erhebliche Zeit vor der Befreiung Hamburgs, die frühervon ihm ausgeübten Funktionen eines Amtmanns aufs neueübernahm.Als einziges in Aktivität befindliches Mitglied des Senatsbetrachtete er sich als dessen berufener Vertreter. In diesemSinne korrespondierte er u. a. mit dem russischen GeneralBennigsen. In einem an diesen gerichteten Brief fanden sichdie Worte: :.Hamburgs Freiheit steht und fällt mit der von Deutsch-Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons L 263land, es kann nicht auf seinen Wällen, sondern nur an derGränze, wo der Feind steht, verteidigt werden 1«. Eine Ergänzunghierzu bilden die Worte, die sich in der bereits in Kielausgearbeiteten Schrift • Wünsche bei Hamburgs Wiedergeburt«finden: , Wir haben uns wohl etwas zu wichtig geglaubte und.Dafs wir für die Zukunft nicht so hülf- und schutzlos nantes ingurgite vasto bleiben können, sagt uns die Erfahrung auf daseinleuchtendste c • , Was würde es uns jetzt helfen, frei zu sein,wenn Deutschland nicht frei wäree I.Wie Abendroth, so ist mancher andere hanseatische Staatsmannwährend der Zeit der französischen Bedrückungen, dereine früher, der andere später, zum deutschen Patrioten herangereift.Noch im Jahre 1796 hatte ein lübeckischer Syndikusden Satz niedergeschrieben: »Gewissermafsen, wenngleich nichtvollkommIich, sind die Hansestädte in solcher ihrer Qualität vomReiche unabhängig'«. Die Ziele der hanseatischen Politik warendamals und auch noch über ein Jahrzehnt später vorwiegendpartikularistisch oder kosmopolitisch. Erst unter dem Einftufsder Franzosenherrschaft bekamen die Worte "hanseatische und,Hansebunde eine deutsch nationale Färbung. Zeugnis davongaben im Jahre 1813 die hanseatische Legion, die hanseatischenBUrgergarden und das interimistische Direktorium der hanseatischenAngelegenheiten. Eine Erklärung dieses Direktoriums über seineim Interesse der hanseatischen Bürgergarden und der hanseatischenLegion gefafsten Beschlüsse bekundet ausdrücklich, dafs es ,dieKriegsteilnahme der Städte als doppelt begründet erkenne inder natürlichen eigenen Verteidigung gegen fremde Gewalt undin teutscher Nationalverpftichtung«.Ich schlief se diese Betrachtungen mit einigen von FriedrichPerthes , einem der rührigsten Mitglieder des interimistischenhanseatischen Direktoriums, stammenden Zeilen, die an dieSmidtschen Ideen von der Erneuerung des hanseatischen Bundeserinnern und zugleich auf die ersehnte deutsche Gesamtverfassunghinweisen: .Das Direktorium will ganz besonders die Wieder-1 Wurm a. 8. O. S. 30.t S. 15 und S. 18.a Vgl. diese Geschichtsblitter Jahrg. 1875. S. 91 Anm.Digitized by Google


Zur Geschichte der Hansestldteherstellung des Bundes der Städte, unbeschadet der einer jedenzustehenden ganz unabhängigen Freiheit der Verfassung und Verwaltungim Innem, und es will feste Anschliefsung des Bundesan die künftige Verfassung unseres Gesamtvaterlandes le.Exkurs (zu Seite 248).Die französischen Bestrebungen zur Beseitigung der Kapereiund die Hansestädte im Jahre 1792 8 ).Am 30. Mai 1792 verlas der Abgeordnete Kersaint in derfranzösischen Nationalversammlung im Namen des diplomatischenAusschusses sowie der Ausschüsse für Seewesen und Handel eineKundgebung, in der die Kaperei als verderblich und mit denPrinzipien der Verbesserung des Menschengeschlechts unvereinbarbezeichnet wurde. Hierauf fafste die Nationalversammlung einenBeschlufs, dessen. 6. Artikel dahin lautete, der König solle aufgefordertwerden, durch Vermittelung der Gesandten die unbedingteUnterdrückung . der Kaperei vorzubereiten und, soweites von der französischen Nation abhänge, die Freiheit desHandels und der Schiffahrt . jl,ls ein wechselseitiges Band derVölker und ihrer Wohlfahrt sicher zu stellen 8. In diesem Sinnewurden die französischen Gesandten instruiert. Sie fanden auchhie und da prinzipielle Zustimmung, fast nirgends aber das erwarteteEntgegenkommen'. Wie weit die damals in Frankreichzur Geltung gelangte und auch von Servieres (S. 9) wiedergegebeneAuffassung, dafs die Hansestädte hierbei eine exzeptionelleHaltung eingenommen, zutreffend ist, soll im folgenden kurz angedeutetwerden.1 Aus dem handschriftl. Nachlafs von Friedrich Perthes im HamburgerStaatsarchiv •t Nach Archivalien der Hansestädte LUbeck, Bremen und Hamburg.8 Moniteur vom 31. Mai 1792., Vgl. die Abhandlung -Freie Schiffahrt unter Feindes Flagge_, Beilagezum Staatsarchiv , herausgegeben von Aegidi und Klauhold , Bd. XI (1866),S. VI und 150.Digitized by Google


im Zeitalter der fran&Ölischen Revolution und Napoleons I. 265Der beim niedersächsischen Kreis beglaubigte französischeGesandte Lehoc entledigte sich am 5. Juli 1792 gegenüber demHamburger Senat und am 1 S. Juli gegenüber den Senaten vonBremen und Lübeck seines Auftrages und zwar so, dafs ervorschlug, dem französischen Handelsvertrag mit Hamburg von1769 (bzw. 1789) und dem allein noch für Bremen und Lübeckgeltenden Vertrage, der 17 16 mit den drei Hansestädten abgeschlossenworden, einen Additionalartikel hinzuzufügen.Das hamburgische Material über die Behandlung diesesAntrags beschränkt sich auf einige Notizen im Senatsprotokoll,da die betreffenden Aktenstücke 1842 verbr:1Dnt sind. Nach demSenatsprotokoll vom 6. Juli sollte in dem vorgeschlagenen Additionalartikel»die gänzliche Unterlassung der Ausrüstung einigerKaper bei entstehendem Krieg mit Frankreiche festgesetzt werden.Nach dem Protokoll vom 27. Juli beschlofs der Senat, tin derAntwort nichts zu versprechen, diese vielmehr so allgemein wiemöglich abzufassen und blofs zu versichern. dafs man diesseitsdas bisherige gute Vernehmen mit Frankreich auf alle Weise zuerhalten suchen werde.c Am I. August legte Syndikus Doormanndie von ihm entworfene Antwortnote vor, doch wurdefür zweckmäfsig gehalten. dafs auch die übrigen Syndici ihr Gutachtenüber die Formulierung der Note sowie über die Frage,ob sie den Oberalten mitzuteilen sei, abzugeben hätten. DasResultat war, dafs die für Lehoc bestimmte Note erst am8. August an die Oberalten gelangte. Sie kann also keinesfallsvor diesem Tage dem französischen Gesandten übermitteltworden sein. Doch ist es nicht unwahrscheinlich, dafs SyndikusDoormann sich bereits vorher Lehoc gegenüber mündlich ineiner Weise äufserte, aus der dieser auf das Einverständnisdes Senats mit dem französischen Antrage schliefsen zu könnenglaubte.Der Wortlaut der hamburgischen Antwortnote ist mir nichtbekannt. Vielleicht läfst er sich in Paris ausfindig machen.Im wesentlichen getreu dürfte das Verhalten Hamburgs in dieserAngelegenheit durch eine Mitteilung bezeichnet werden, die am27. August 1792 nach Lübeck gesandt wurde. Es heifst da:.Man hat versprochen, keine Caperey zu erlauben oder zubegünstigen. Man hat aber gewünscht, daraus keinen Additional-Digitized by Google


266 Zur Geschichte der Hansestidteartikel zu dem Commerz-Traktat zu machen. weil dann diebürgerlichen Collegien gefragt werden müfsten 8 und der Kayserdie Bewilligung dieser Forderung ger ade jet z t übel nehmenkönnte 1 c • Hinzugeftlgt ward. Lehoc sei mit dieser Antwortzufrieden gewesen_Auch sonst gewähren die Archive in Lübeck und Bremenmanche Ergänzung des in Hamburg vorliegenden dürftigenMaterials. Wichtig ist besonders, dafs das am 15. Juli 1792 andie Senate von Lübeck und Bremen ergangene Schreiben Lehocsvollständig erhalten ist. Nachdem darin das Verabscheuungswürdigeund allseitig Nachteilige der Kaperei dargelegt worden.wird angegeben. wie ungefahr der in den Handelsvertrag neuaufzunehmende Artikel zu lauten habe. Es heifst da: ~Aucuncitoyen. habitant ou individu e!tabli ou vivant sous les loixfranc;;aises ou de la Re!publique de Bremen (bzw. Lubec) nepourra servir sur aucuns corsaires ou bfttimens etrangers armesen course pendant les guerres qui pourroient survenir entrequelques puissances qui ce puisse etre et run des deux etats contractansc.Hieran schliefst sich in den Noten für beide Städteder folgende Absatz: ~Dans le cas ou la guerre auroh lieu entrela France et la Re!publique de Hambourg, iI est expresse!mentstipule!, que les deux puissances, renoncent atout armementparticulier de corsaires, n'expe!die!ront :l.ucune lettre de marquea aucun armateur ou capitaine. regarderont comme pirates etferont respectivement punir comme tels tout armateur, capitainede navire ou matelots qui se permettront d'enfreindre la pre!senteconvention, et que la liberte! du commerce et de la navigationsera respecte!e dans toute son etendue et dans tous ses rapports,sauf seulement les exceptions auxquelles le droit des gens etcelui de la guerre donnent lieu et qui sont ge!ne!ralement reconnues.CDieser Passus wurde in Bremen - und anscheinend auchin Lübeck - 1792 so aufgefafst, als ob er ein jüngst odervielleicht schon früher zwischen Frankreich und Hamburg getroffenesÜbereinkommen bezeichne. Dafs nun aber auf Grund1 Jedenfalls wlre rur eine Erweiterung des französischen Handelsvertragesdie Zustimmung der Kommerzdeputierlen geboten gewesen.Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. 167des neuesten französischen Antrages am 15. Juli in Hamburgüberhaupt noch nichts mit Lehoc vereinbart worden, ist schonhervorgehoben. Von der Fortdauer des Handels und der Schifffahrtin dem besonderen Falle eines Reichskrieges scheint währenddes Sommers 1792 in Hamburg wenigstens offiziell überhauptnicht die Rede gewesen zu sein. Hätte man die Aufrechterhaltungdes französisch-hamburgischen Handels im Fall einesKrieges zwischen dem deutschen Reich und Frankreich sichernwollen, so würde man vermutlich den Artikel ganz anders formulierthaben. Auch aus früherer Zeit ist kein französisch·hamburgisches Abkommen bekannt. auf das sich Lehoc inseinen nach Bremen und Lübeck gesandten Noten hätte beziehenkönnen.Es ist daher sehr wahrscheinlich, dafs hier ein Schreibfehlerzu Grunde liegt, d. h. dafs Lehocs Sekretär bei der Ausfertigungdes französischen Antrags für Bremen und Lübeck an der betreffendenStelle versehentlich an der für Hamburg ausgefertigtenFassung seines Vor s chi ag e s festhielt , sodafs also in den betreffendenNoten an die Senate von Bremen und Lübeck statt,entre la France et la Rc!publique de Hambourgc ,la Rc!publiquede Bre~enc bzw. ,de Lubecc zu lesen ist. Der angezogene Passuswürde demnach den zweiten Teil des empfohlenen Additionalartikelsgebildet haben, was um so glaubwürdiger ist, als dieseralsdann im wesentlichen der an die Adresse aller Völker gerichtetenKundgebung der französischen Nationalversammlung vom 30. Maientsprochen hätte.Wollte man die Annahme eines gleichmäfsigen Versehens inden Ausfertigungen für Bremen und Lübeck von der Hand weisen,so müfste man schon voraussetzen, dafs Lehoc, in ebenso inkorrekterwie unvorsichtiger Weise, als zwischen Frankreich undHamburg vereinbart hinstellte, was zwar dem Wunsche mancherHamburger entsprechen mochte, vom Hamburger Senat aberkeineswegs zugestanden worden war. Bemerkenswert ist überdies, dafs sich Lehoc in seinem Schreiben an den BremerSyndikus von Eelking vom 16. August über das Einverständnisdes hamburgischen Senats, das er - wie angedeutet - aufGrund mündlicher Äufserungen des Syndikus Doormann voraussetzenmochte - nur in allgemeinen Wendungen äufserte.Hanliache GelChicbbblitter. xxxm, 2. 18Digitized by Google .


268 Zar Geechichte der HantestldteEs heifst da: ~J'ai dt!jA r~u ici l'acquiescement du Smat a uneproposition, dont on a reconnu toute la justice.cJedenfalls hatten die Verhandlungen Lehocs mit Hamburgzu einem ihn leidlich befriedigenden Abschlufs geführt, obschon- wie bemerkt - auch in dieser Stadt dem französischenAnsinnen gegenüber mancherlei Bedenken hervorgetreten waren.Eine noch weniger freundliche Aufnahme fand die französischeNote in Bremen. Man glaubte dort, dafs von einem Eingehenauf die betreffenden Vorschläge' mehr ungünstige als günstigeFolgen zu gewärtigen seien. Es erschien unbillig, den Angehörigender Stadt zu verbieten I auf fremden Schiffen ihrenUnterhalt zu suchen I wenn diese zu Kapereizwecken verwandtwerden sollten. Dazu kam, dars man es für geilhrlichhielt I in jenem kritischen Zeitpunkt der französischen Geschichte,in dem es fraglich war, ob das wankende Königtum wiederaufgerichtet oder gänzlich beseitigt werden würde, zur Modifikationeines Handelsvertrags die Hand zu bieten, der französischerseitsmit mifsgünstigen Augen angesehen wurde. AuCserdem machteman geltend, dars der Vertrag von '716 zwischen Frankreichund allen drei Hansestädten abgeschlossen worden und dahernicht ohne Verständigung unter den Stldten. jedenfalls nicht ohneeine vorgängige Kundgebung der Direktorialstadt Lübeck miteinem Zusatzartikel versehen werden dürfe. In der Antwort desbremischen Senats an Lehoc vom 20. August wurde auf dieseGemeinschaft mit den anderen Hansestädten, insbesondere mitLübeck, sowie andererseits auf die Beziehungen zu den übrigenMächten, deren Stellung zu dem französischen Vorschlag nochnicht bekannt sei, hingewiesen I um es zu rechtfertigen, dafsman dem Ansinnen des Gesandten nicht ohne weiteres entsprechenkönne.In Lübeck wurde dagegen der französische Antrag anfänglichsehr freudig begrürst und in der vorläufigen Antwort an Lehocvom 21. Juli nur die verfassungsmäfsige Verständigung mit dencommerzierenden Kollegien vorbehalten 1. Da jedoch etwas spAterI Diese vorläufige Antwort des LUbecker Senats hat vermutlich dieirrefllhrende Angabe von J. G. Bl1sch he"orgerufen: • Die drei Hanses\ld.te.welchen der Antrag äufserst erwünscht sein murste, antworteten so, wie dieUm&tinde der Zeit es ihnen erlaubten, doch LÜbeck am bestimmtesten., (Un-Digitized by Google


im Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons I. 269die in einem Schreiben des bremischen Syndikus von Eelking anden lübeckischen Syndikus Wilcken (vom 22. August) entwickeltenBedenken offenbar auch in Lübeck starken Eindruck machten,überdies inzwischen der Sturz Ludwigs XVI. erfolgt und schliefslichnach der förmlichen Beseitigung. des Königtums die diplomatischeStellung Lehocs suspendiert war, so hielt die Direktorialstadtes für das Beste. die Angelegenheit bis auf weiteresvöllig auf sich beruhen zu lassen.parteiische Erörterung der wichtigen Frage: Was hat Deutschland in Ansehungseines Land- und Seehandels von den so nahen Friedensunterhandlungen zuerwarten DSW •• Hamburg 1795. S. 29.)18*Digitized by Google


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Das Strandrechtan der Meklenburgischen Kllste.Mit einem AnhangOber Seezeichen und Lotsen daselbst.VonFrled:r1ch Techen.Wer in Meklenburg während seiner Wendischen Zeit dasRe c h t übe r den S t ra n d gehabt oder "beansprucht hat, wissenwir nicht. Die ersten Nachrichten darüber geben Urkunden überVerleihung des Strandes und über Befreiungen vom Strandrechte.An der Spitze der Bewidmeten steht das Cistercienser·Kloster Doberan. Ihm verlieh, wahrscheinlich auf Anhalten derMönche, die dabei aus heimische Verhlltnisse vor Augen habenmochten, im J. 1189 Herr Nikolaus von Rostock den Zoll vomHeringsfange , die Anlandung von Schiffen und allen Ertrag vonder See im Bereiche der Abtei zwischen zwei Punkten, im Ostengegenüber Wilsen, im Westen aber gegenüber dem Kühlung·berge 1. Kurz darauf bestätigte Herr Burwi von Meklenburg demKloster innerhalb derselben Grenzen allen Ertrag und Nutzenvon der See, sowohl aus dem Heringsfange wie aus demBergerechte I.1 teloneum in captura allec et aplicationem navium necnon et omnemproventum man., quod in aquilonari parte abbatie situm est, incipiens ipsiusmaris terminDl in oriente contra terminum Wilsne et extendens se in occidentemcontra terminum, qui dicitur Doblmergorca. Mekl. UB. I, Nr. 148. DieAuthentizität ist von Grotefend verdichtigt im Mekl. Jahrb. 61, S. 347 Anm. 2.Far die Richtigkeit meiner übersetzung von aplicatio will ich nicht einstehn.VgI: den Gebrauch des Wortes in der unten (S. 282) anlufllhrenden Urk. KaiserKarls IV vom J. 1374-I omnem eciam proventum mans nl utilitatem •• • lam in captura aUecquam in periclitatione navium binnen denselben Grenzen. Mekl. UB. I,Digitized by Google


Du StrandrechtErst gegen 60 Jahre später datirt eine neue Verleihung,diesmal des Fischfanges für die Stadt Rostock durch HerrnHeinrich Burwi IH. von Rostock. Die Bürger sollen die Fischereiauf der Wamow von der Petri·Brücke bis Warnemünde undaufserhalb in der See haben, soweit sie sie auszuüben wagen 1.Im J. 1325 transsumirt und bestätigt Herr Heinrich von Meklenburgdiese Urkunde·, nachdem er zwei Jahre früher nur dieFischerei auf der See zwischen dem Stromgraben und Diedrichshagenbestätigt hatte 8. Jeder Deutung frei sind ,die Rechteüber den Hafen von WamemÜDde und über die Feldmark«, dieder eben genannte Herr Burwi im J. 1264 mit aller Nutzung·für ewige Zeiten seinen Rostocker Bürgern verlieh und derselbeHerr Heinrich ihnen ebenfalls im J. 1325 bestätigte.Der Strand selbst, darf man ganz unbedenklich annehmen,war der Stadt Rostock zugleich mit dem ausgedehnten Waldgebietezu derselben Zeit wie die Fischerei verkauft worden.Nr. 152. Auch die Echtheit dieser Urkunde ist be&weifelt und zwar 'VOnRudlofl', Meld. Jahrb. 61, S. 348,. und in Mekl. Gesch. in EinaeldarstellungenIII, S. 170 Anm. Ich vermag du Gewicht der angefUhrten GrUnde als durchschlagendnicht anzuerkennen. Es sind zu wenig vergleichbare Urkundenvorhanden. - Für die Ausübung des Strandrechtes durch das Kloster wUrdenwir ein interessantes Zeugnis haben, wenn auf preyen Angaben mehr VerlafilwlIre. Dieser macht in seinem Specimen jurls publici Lubicensis • • • circajus naufragii auf S. X aus dem Testamente des Lübischen Bürgers Joh. BoytiD'VOm J. 1312 Mitteilung von einem Legate an die dortigen Dominikaner zumSeelenheile seines Bruders, qui per naufragium captus in servicio obierat apudfratres mOD:lsterii in Dub • •• Weiter konnte Dreyer nicht lesen. Nachfreundlicher Auskunft des Herrn Stutsarchivars Prof. Hasse ist in Lübeckjetzt weder Original noch Kopie des Testaments vorhanden.1 a ponte aquatico proximo ecclesie sancti Petri ••. usqae Warnemundenecnon extra portum in marinis ftuctibus eos tsnto dotamus beneficio piscatUJe,quantam pre intemperie aeris audesnt attemptare, 1252, Mekl. UB. U, Nr.686,Hans. UB. I, Nr. 423.I Mekl. UB. VU, Nr. 4642, Hans. UB. 11, Nr. 433.8 Mekl. UB. VII, Nr. 4424 in marinis ftuctibus inter Zarnestrom etDiderikeshagen, allO auch du Gebiet umfassend, innerhalb dessen dem KlOlterDoberan die Strandgerechtigkeit zUltehn sollte., jura per portum ipsorum in Warnemunde et per omnes terminOlI dietecivitatis nostre versus campum, qui vulgariter markschede nuncapatur, ••• cumsua utilitste etemaliter possidenda, 1264., Mekl. UB. II, Nr. 1021 i 1325,Mekl. UB. VII, Nr. 4644.Digitized by Google


an der Meklenburgischen Kllste. 273Denn wenn er auch nur, um dessen Grenzen bestimmen zuhelfen, erwähnt wird 1, so hatte ein Vorbehalt bei jener Verleihungkeinen Sinn, und hätte, wenn beabsichtigt, ausgesprochenwerden müssen. Auf der anderen Seite der Warnow gehörte derStrand ebenso sicher zum Gebiete von Warnemüode und weiterzu Diedrichshagen. Es ward· jedoch so wenig Wert darauf gelegt,dafs er in den Urkunden, worin Herr Heinrich der Stadt Rostockim J. '323 Wamemünde B und im J. 1326 den Brüdern Hornzu Rostock Diedrichshagen 8 bestätigt, nicht einmal genannt wird.. Der Stadt Wismar wird im J. 1266 von Herrn Heinrichvon Meklenburg Hafen und Strand zwar nicht mit ausdrücklichenWorten verliehen, aber beides -ist inbegriffen in dem, was ernennt. Er gesteht nämlich zu ewigem Besitze zu alles, wasinnerhalb der Scheiden und Grenzen der Stadt enthalten ist,Wasser sowohl wie Wiesen mit den Weiden und der Insel Liepzbis an die Planken der Stadt, aufser dem Mühlenteiche '.1 Die GreD%en werden zuent im lunern des Landes in der Richtungvon SÜdwest nach Nordost bestimmt, dann nach dem Zarnestrom in derRichtung auf die See zu, und verlaufen darauf Iings des Seeufen (secusmarinum titus) bis an das östliche Ufer der Wunow, MekI. VB. 11, Nr. 686.- 1564 Jan. 1 berichtet.Rostock auf eine Erkundigung Wisman, dafs dieHerzoge zwu bci Doberan das Strandrecht in Anspruch nehmen, dar. dieStadt aber seI bit an dem an ihre und ihrer Bllrger GUter schiefaenden Strandenie in ihrem Rechte turbirt sei (Ti!. X, Nr. 4, Vol. 4 S. 137f.).t Mekl. VB. VII, Nr. 4424- Die Pferdeweide hatte die Stadt schon1286 erworben, MekI. VB. 111, Nr. 1836. Ausgaben ßIr den Hafen 1283,Mekl. UB. IIl, Nr. 1705.8 Vereinzelter Besitz dort Mekl. VB. n, Nr. 1178, 1547; 111, Nr. 1852;V, Nr. 3520, S. 635 j 11, Nr. 1203. Die Horn hatten das Dorf von denStllve gekauft. Es ward ihnen mit aller Gerichtsbarkeit bestätigt nnd bliebin 'BUrgerhand, bis es im J. 1532 an das St. JUrgens-Hospital kam, Mekl.VB. VII, Nr. 4694 mit Anm.• MekI. VB. fi, Nr. 1078 (Hanl. UB. I, Nr. 623): pro comodo eciamet bonore ci"itatis ••• omnia infra terminos sive disterminaciones dicte ci"itatiscontenta tam aquas quam prata cum pucuil et insala(m) Lypez usqaead municionem ciYitatis preter • • • concedimus perpetao possidenda. DieAuslegung der Urkande, 10 wie sie in 2 authentifizirten Abschriften des14- Jahrhunderts llberliefert ist, macht Schwierigkeiten. HIlt man sich anden Text, so kann inlulam nur von infra abhllngig gedacht sein. Ich glaubeaber, daf. im Originale insula gestanden bat. Damit ist eine dlircbsichtigeDigitized by Google


Du StrandrechtRund hundert Jahre spAter geschieht in der Bestätigungseiner Gtlte.r, die das Kloster Reinfeld von Herzog Albrecht vonKonstruktion gewonnen. Wenn rur du Wasser eine Grenze bestimmt seinIOllte, 10 wird diese als durch die Liepz gegeben gedacht sein. Die Privilegienbestltigung,die die Stadt im J. 1302 gegen ibre Eventualhuldigung von HerrnNikolaus von Werle erhielt, und die in aller KUrze den Inhalt unserer Urkunde.,erzeichnet, gibt den fraglichen PUIIlI mit den Worten .de .•• portu. an undgibt damit eine authentische Auslegung. Mekl. UB. V, Nr. 2780. An eine Befestigungauf der Liepz ist nicht zu denken und noch weniger konnte eine solcheals Scheide in Frage kommen. Splter sind bei Gelegenheit von Strandungenmebrfach Streitigkeiten Uber die Grenzen der Berechtigungen vorgekommeD.Zu allermeist bandelte es lich um die Frage, ob die Scblft'e auf Liepzer oderTarnewitzer Grunde festgeraten seien, worUber um 10 eher Zweifel entstehnkonnten, als beide, die Liepz und Tarnewitz , durch AbspUlungen iludigund bedeutend eiDbUfsten. Von seiten der Stadt ward zu Ende des 16. Jahrhundertsdu Stakeutief, ein liemlich flacher Wasserarm zwischen der Liepzund Tarnewitz , als Scheide angesehen und dalllr eine Reihe Zeugen vorgefUhrt.TarneWitzer Zeugen bestritten das freilich, behaupteten aber mitgleicher Sicherheit, dafs die Liepz herzoglich sei, und zum Teil aucb, darsman bei flachem Wasser die Liepz .,on Tarnewitz aus mit trockeneu Schuhenerreichen könne, Behauptungen, die die AUllagen dieser Zeugen aufs ärgstediskreditiren. Von besonderer Anschaulichkeit sind Angaben, die die Grenzedurch eine Richtlinie Uber die Hohen-Wieschen dorf er Spitze und SI. Nikolai­Turm zu Wismar gewinnen. Zum Hafen rechnete man die WasserfIiicbe derBucht hinana bis an die Liepz und IU den Granden, auf denen die Seetonnenlagen (bis an den Hanenberg, auch 11'01 bis das Rugehövet aufl dem Clufshövedekirne, allO gerade wie jetzt, wo aufserhalb Jackelbergs-RIft', Hannibal­Grund, Schweinskötel und Lieps, IOwie aufserhalb Tarnewitz die 'Grenzen der.Seefahrt. liegen), nach Pöl hin bis an die BrUcke und '11'0 Pöl wiederkehrt ••Und wenn Herzog Joban. Albrecht aucb 1557 Ansprl1che an Wismar gestelltbat, weil von dort aus eiu auf dem Timmeudorfer Haken gestrandetes Schiffgeborgen sei, 10 bat er diese doch nicbt verfolgt, uud ihm gegenUber dieStadt den Standpunkt behauptet, dars diese Stelle ihrer BotmlCsigkeit unterstehe.Mancbe Zeugen unterscheiden Hafen und Tief und sehen im ersterenden innern Hafen, im letzteren den lufsern. Das beruht aber auf unnUtzemSpintisiren. Denn in Ilterer Zeit ist ponus nacbweislicb Übersetzung vondeep, und der alte Klawes 8run erklärt auch gana richtig, Hafen und Tiefsei Eins. - Wie weit die! AUllage Wismarscber Zeugen, dafs ebemals ihreStrand"ögte die Strandgerecbtigkeit bis zur Steinbeker MUhie und bis halbwegsnach Rostock hin (Kligstorf, Brunshaupten, Doberan werden genannt)wahrgenommen haben, wie weit diese Auasage begritndet sei, wird sich schwernusmachen lassen. Wahrscheinlicb ist IOweit Seepolizei geUbt worden. Merkwttrdigist du 1558 abgelegte Zeugnis des Ratmanns JUrgen Grotekurd, dafsnacb Erdhlungen seines Vaten noeh zu dessen Zeiten bei der SteinbekerDigitized by Google


&n der MekleDburgischeD KUste.27SMeklenburg erlangte, bei Wiechmansdorf, Boltenhagen, Tamewitz,Bekerwitz, die an die See stiefsen, der Seescheiden als nutzbareRechte gewährend Erwähnung 1.Unbekannt sind die näheren Bedingungen, unter denen dieRibnitzer Heide den von Plessen vor 1328 verpfändet war B.Während aber bei der Veräufserung des Fischlandes , Dierhagensund des MüritLwaldes 8 an das Kloster Ribnitz im J. 1328, sowenig wie bei der Insel Pöl im J. 1318 an die v. Plessen undGenossen', eines Rechtes an Strand und See mit keinem Wortegedacht wird, veräufsert Ritter Johann v. Plessen 1352 an dasselbeKloster 3 Hufen Heide bei Müritz und dazu ,ripam dictamproprie strandt« 11 und bestätigt im J. 1412 Herzog Albrecht III. inder letzten von ihm erhaltenen Urkunde dem genannten Klosterunter seinen Rechten insbesondere da~ Strandrecht, worin es vonden Herzog~n und ihren Beamten nicht gestört werden soll, wobeies jedoch dem guten Willen des Klosters überlassen wird, obes etwa der Landesherrschaft einen Anteil am Gewinne aus demStrandrechte geben wolle 8.MUhle und ebenso halbwegs zwischen Wi!llJlar und Rostock prähle gestorsenwaren, um die Scheiden zwischen LUbeck und Wismar und zwischen Wismarund Rostock zu bezeichnen (Zeugebuch Fol. 412). Andere PCiihle wurdenDach Angaben spliterer Zeugen vielleicht zur Abgrenzung der StJ:&lldgereehtigkeit,vielleicht auch zur Wahrung der Gereehtsame auf Ketelsharde, zumFriemenlOnte und anf dem Staggow bei Fliemstorf (Önlichkeiten im oderam Wismarschen Hafen) gesetzt und von Zeit zu Zeit erneuen und warenDoch zu Anfang der neunager Jahre des 16. Jahrhundens vorhanden. -1707 dachte die Schwedische Regierung auf Mafsregeln und fordene vonWismar Vorschlllge, .wodurch man ber kuntnig zu exercirung der strandgerechtigkeitvorfallenden occasionen im stande seyn möge, dieses in demgantzen haven unCs allein competirende jus selbst gebrauchen zu lafsenc, dadie Anmafsung der Strandgerechtigkeit an den Uferu des Wismarschen Hafensseitens des Herzogs von Meklenburg dem .in inltrumento pacis Westphalicaedeutlich gegrt1ndeten juri ponus schnuntracb entgegene sei. Tit. X, Nr ....Vol·31•I Mekl. UB. XVIII, Nr. 10200, vom J. 1371.I Mekl. UB. VII, Nr. 4959.• Mekl. UB. VII, Nr. 4964, 5001. Vgl. 5002, 5016., Mekl. UB. VI, Nr. 4025.I Mekl. UB. XIII, Nr. 7680.• Mekl. Jahrb. 33, S. 109: stedigen ••• de breve ••• upp ere gut•.• unde sunderken umme de strantbroke tegen deme eren, dat wy • • • zeDigitized by Google


Das StrandrechtNenne ich noch die halbe Seefischerei; mit der das KlosterNeukloster bei Malpendorf und Brunshaupten ausgestattet war 1,so findet sich eine weitere Verleihung von Strand, Hafen, Seefischereiin den bisher veröffentlichten Meklenburgischen Urkundennicht, und. ist in nicht gedruckten auch kaum noch zu erwarten.über die Grenze des Strandes gegen die See gebenverschiedene bei Strandrechtsstreitigkeiten zu Protokoll genommeneZeugenaussagen Auskunft.Peter Qualman aus Wend. -Tamewitz erklärt 1596, seichteStellen, wo ein Schiff stranden könne, seien herzoglich, dagegennenne man Ströme, wo Schiffe segeln könnten. Königsströme 8_Dabei ist natürlich an den Dänischen König gedacht. UnterBerufung auf den alten Jürgen Schönefeld sagt der SchifferHeinrich Bumgarde aus Wismar, der Wismarsche Hafen gehebis an die Pölsche Brücke »undt bifs Pöle umbher. so weitteiner mitt einem pferdt ins wasser reitten köndte 8 .c JürgenTabbert, Brauer und Kaufmann aus Wismar, erklärt, er hettewol gehörtt. das die hertzogen zue Meckelnburg wie auch dievom adel an der strandgerechtigkeitt nicht weitter recht hetten,alfs wan einer mitt einem pferdt ins wafser reitte, bifs [es] ihmedie hueffe bedecke, undt er alfsdan mitt einem hueffeisen vonsich ins wafser werffen köndte·. Der achtundachtzigjährige PilotKlaus Brun aus Hoben sagt aus. die Herzoge hätten an derSee nicht mehr Gerechtigkeit .alfs so weitt einer mitt einempferdt in das wafser reitten undt alfsdan mitt einem pftugeisenhinein von sich werffen köndte, undt das der strom demdar nenerleye wiis ane • • • willen • • • beweren ; jodoch weret dat dar strant·broke uppe deme eren veelle, zo seal dat to eren guden willen stan, ift zeder hersscop dar wes van willen geven. Durch Strandung wird also derStrand oder das Recht des Strandherm verletzt. und das muCs gesUhnt werden.An einen sonstigen dabei vorfallenden broke au denken, verbietet sich doch.1 1219, Mekl. VB. I, Nr. 254. Bei Malpendorf kann nur an das HafFgedacht scin. - 1299 aque recentes et marine bei Niendorf, Ksp. Hohenkirchen,Mekl. UB. IV, Nr. 2570, sind belanglos.I Tit. X, N r. 4, Vol. 7 a, Zeugenverhör 1596 fol. 52. Ein anderer:-die WiCsmarisehe han seie so weitt, alfs sehiffe flieCsen köndtenc, a. a. O. fol. 87.• A. a. O. Zeugenverhör 1597. S. 209 auf inten. 21 ad CX XXIX., A. a. O. Zeugenverhör 1597, S. 175.I A. a. O. Zeugenverhör 1597, S. 5 f.Digitized by Google


an der Meklenburgischen KUste. 277koninge von Dennemarcken undt Wifsmarischen gehöre Ii«. Eserhellt nicht, ob er diese Aussage aus eignem Wissen oder unterBerufung auf seinen gleichnamigen Grofsvater macht, der127 Jahre alt geworden sein soll. Wesentlich ebenso hatte erschon zwei Jahre früher ausgesagt. Statt Pflugeisen aber nannteer dort ein langes Eisen ,wie für den pflug sitze« und den Königvon Dänemark liefs er damals aufser Spiel 1.Im J. 1621 sagen verschiedene Wismarsche Zeugen, siewüfsten nicht, dafs die fürstlichen Beamten 'sich weitterer bott·messigkeitt solten angemasset haben, alfs so weitt man vomlande bifs an dafs tieff mitt einem spiefsstaken gründen könne I« •Andererseits hat Klaus Qualman aus Wend.-Tarnewitz von altenLeuten gehört, .das die Wifsmarischen im soltten have so weittgerechtigkeitt hebben soltten, alfs so fern 2 mans, so uff dembollwerk stunden, eine kuhe werffen köndten 8«.Normann in seinem Rügischen Landrechte' zeichnet als Anschauungder Alten auf: dat de binnenstrand hörede, deme dat landedder över börede, so wit int water, wo nicht de strom darvor was,1 Tit X, Nr. 4. Vol. 7, S. 40. - Ganz entsprechend stellte 1668 derAmtmann des Grafen Steinberg auf Pöl es zum Beweise. »daes von undencklichenjahren hero bey dem ambtte Pöel ees also •.• gehallten. daes wannein schiff oder guhtt im strande so weit gerahtten, dar. man mitt einem pferdehinein reitten undt dann mit einem langeiesen hinzu schieesen köntte, ees derstrandlgerechtigkeitt jeder zeilt verfallen gewesene (Tit X. Nr. 4. Vol. 19,Probatorialartikel § 34). und behauptet 1669 der Strandvogt zu Bekerwitz»so wllre doch der alte gebrauch, dafs wenn ein schiff feste zu stehen kllme,der obrigkeit, an welcher jegent dafs schiff lege. und soweit sie mit dempferdte dar7.u reiten und mit den schiefseisen (I) werfen könten, dar. festestehende schiff und guth zuklme« (vol. 23). Noch 1728 sagen TarnewitzerZeugen aus. es wäre »die alte Strandgerechtigkeit von der Art, daes _nnvon Seiten Mecklenburg einer an das gestrandete Schiff so weit reiten (I). bifser mit einen Hickeisen on dasselbe werffen könnte, das Strandungsrecht yonMecklenburg exerciret werden mUste«. Nach Schweriner Akten, wovon Abschriftin einem Prozesse des v. Biel-Zierow gegen Wismar beigebracht istTit. X, Nr. 4, Vol. 5211. S. 330. Von weiteren Zeugnissen sehe ich ab.I Tit. X, Nr. 4. Vol. 4. S. 310.• Tit. X, Nr. 4, Vol. 7a, Zeugenverhör 1596, fol. 59. Der Hakenuber dem \I ist sehr dürftig und in der Reinschrift Ubersehen, aber er ist vor·banden. AuflIerdem entscheidet der Artikel ohne Einrede fUr die Kub,während kne, Knie, mehr ansprechen wUrde., Frommhold. Kap. CXXXV § 7.Digitized by Google


Das Strandrechtals ein man mit einer bindexe 1 konde int water werpen; debutenstrand dem övere up 3 sehewagen I nahe (ist deme fasteines döndes), dat ander furstlichen gnaden binnen und buten,wor keine sonderlike privilegia vorhanden. Jakob Grimm hatbekanntlich in seinen Rechtsaltertümern solcherlei Art Mafsbestimmungengesammelt s. Wiederholt treffen wir dort dasPßugeisen" und auch das Hineinreiten 6 ist belegt, nicht aberder dumme Kuhwurf.Bei weitem öfter als das Recht am Strande und an derSee erscheint in den Urkunden das Stran drecht oder dasB erg e r e c h t, fast ausnahmelos in dem Sinne, dafs es abgetansein oder dafs darauf verzichtet werden soll.In den ersten Urkunden allerdings von 1189 und 1191,die uns schon beschäftigt haben, war dem Kloster Doberan dieAnlandung von Schiffen und aller Ertrag von der See im Bereicheder Abtei oder auch aller Ertrag von der See aus demBergerechte zugesichert, und ebenso, nur deutlicher, wird inden jüngsten, im J. 137 I dem Kloster Reinfeld die freie Verfügungverlieben über alles bei Schiffbrüchen an den Strand vonWiechmansdorf I Boltenhagen, Tamewitz und Bekerwitz antreibendeGut nach Mafsgabe der Satzungen ihres Ordens und derRechte des Klosters I, im J. 1411 aber dem Kloster Ribnitz derungestörte Besitz der Strandbrüche verbrieft T.Aber schon im J. 1204 gewährte König Waldemar vonDänemark I dessen Herrschaft damals Meklenburg unterstand,den Lübeckem in seinem Reiche, in Dänemark wie im Wendlande,die Freiheit, ruhig zu besitzen, was sie selbst aus Schiffbrüchenretteten, und verbot seinen Beamten und Untertanen geistlichenwie weltlichen Standes etwas von dem zu beschlagnahmen, was1 Zimmermannsaxt.I Ich denke Seewogen, mit schragen weifs ich nichts anzufangen.8 S. 54fl'., vierte Ausgabe 1. S. 77fl'., S. 56 und S. 61. be.w. 1. S. 80. 87 f.I S. 55, bezw. I. S. 78f.I Mekl. UB. XVUI. Nr. 10200. S. 55: bona mobilia. que occuionefacti naufragii ad terminos marinos predictarum villarum suarum • • • devenirecontigerit. • . • secundum dictamen sue religionis juriumque suorum .•• dispensarepoterunt et ordinare., S. S. 275. Anm. 6.Digitized by Google


an der Meklenburgischen Kf1ste.sie selbst oder auch mit Hülfe anderer bergen möchten 1.Und noch bevor die Dänenherrschaft zu Ende ging, erwirkteLübeck auch von den heimischen Fürsten Befreiungen. ImJ. 1220 urkundete Burwi, dafs er mit Zustimmung seiner Söhnegewisse unmenschliche und abscheuliche Gewohnheiten, die seineVorfahren vom Heidentume her festgehalten hltten, zum Besserenzu wandeln sich vorgenommen habe. Jene, heifst es, hatten dieGewohnheit. unmenschlich gegen Schiffbrüchige zu wüten undihnen zu nehmen. was sie aus Gottes Barmherzigkeit geborgenhatten. Er dagegen wollte jeden, der Schiffbrüchigen in seinemGebiete an Gut oder Leib zusetzte. als einen Friedebrecher undVerächter des Rechts dem Gerichte übergeben wissen I. In weitengeren Grenzen halten sich die Befreiungen der Rostocker Herren,die aufserdem nicht unbetrlchtlich später fallen. Denn 1252verzichtete Heinrich Burwi III., Herr von Rostock, nur aufAnsprüche von Schiffbruch im Rostocker Hafen 8, und sein1 Mekl. UB. I. Nr. 173 (die Urkunde wird jetzt wol Uberwiegend insJ. 1204 gesetzt, ~. B. Hans. UB. I. Nr. 68): Quidquid per se sab'are poterunt.quiete possideant nec aliquis officialis noster vel etiam alia nostre ditionispersona, ecclesiastica vel secularis, aliquid de hiis, que vel per se vel aliossalvaverint. usurpare presumat. Diese Urkunde zogen sich spiter auch Greifswald(1277), Stralsund (1277) und Wismar (1290) zu, woraus sich die. Berufungendieser Stidte auf Begnadigungen durch König Waldemar erklIren (Hans. UB.I. Nr. 784 f., 1063, Mekl. UB. III, Nr. 2062). Und nach damaligen verkehtsrechtlichenAnschauungen waren die Kaufleute dieser Städte wol nicht unberechtigt,sich mit dem Privilege der LUbecker ~u decken. Zudem steht inden Urkunden nur, dafs sie sich solcher Rechte erfreut haben. nicht dafs sieihnen verliehen worden seien. Auf alle Fälle ist der Ausdruck Hasses, der imSchleswiger Stadtrecht, S. 3S Anm., von Schwindel spricht .• zu hart. - Eswire methodisch richtiger gewesen, diese Urkunde und die entsprechendender Römischen Kaiser vereint an die Spitze zu stellen. Da ihrer jedoch wenigesind und ein Zusammenhang unter ihnen fehlt, 50 habe ich es rur bessergehalten, sie nach der Zeit einzuordnen. statt sie auszusonderu.t Mekl. UB. I, Nr. 268, Hans: UB. I, Nr. 149: Igitur ne tam abhominandaconsuetudo in posteros nostrol quasi hereditario jure radicem figat.ipsam radicitus decrevimus exstirpari, statuentes, ut siquis ~aufragium apudlittora nostra perpessos molestaverit in rebus aut personis. tamqusm violatorpacis atque justicie contemptor reus judicio deputetur.• Mekl. UB. 11, Nr. 686, Hns. UB. I. Nr.423: Si vero in portuipsorum casu inopinato quocunque modo nam aliqua collidatur, nobis in eavel rebus attinentibus nichil juris penitus usurpamus.Digitized by Google


z80Das StrandrechtNachfolger Waldemar gewährte 1 z67 lediglich den Lübeckemdas Recht, ihr geborgenes Gut ruhig zu behalten 1.Ziemlich gleichzeitig hatte Lübeck 1226 von Kaiser Friedrich11. ein Privileg zu Gunsten schiffbrüchiger Lübecker I und1266 ein solches vom Kardinal- Legaten Guido erlangt rur alleSeefahrer, die an den Nordischen Küsten Schiffbruch leidenmöchten',. Das kaiserliche Privileg will den Schiffbrüchigen nurerhalten, was sie bergen, das des Kardinals aber, das u. a. dieKüsten des Wendlandes namhaft macht. bringt den Grundsatzzur Geltung, dars der Schiffbruch keine Besitzveränderung bewirke,und erhält das Eigentum auch Abwesenden und Erben.Dies Privileg des Kardinal-Legaten ist im Jahre darauf vomPapste bestätigt worden '.Die Meklenburgische Urkunde von uzo und ebenso dieRostocll.ischen von usz und 1267 bestätigte in den Jahren 1325und 1327 Herr Heinrich I, der seit 131 7 Beherrscher der ganzenMeklenburgischen Küste war. Er begründet dabei die Bestätigungder ersten mit seiner Pflicht, derartige böse und unmenschlicheGewohnheiten wie die des Strandrechts durchaus' abzuschaffenund von Grund aus auszurotten. Etwa gleichzeitig, genauerim J. 13Z8, und in gleicher Gesinnung bestimmte er in der mit1 Mekl. UB. 11, Nr. 1125, Hans. UB. J, Nr. 647: Wenn Lfibecker interminis nostre tene • • . contigerit naufragari, quidquid de rebus suis sah,arepoterint, quieta relineant possessione.• Mekl. UB. I, Nr. 322, Hans. UB. I, Nr. 205: distriete precipimus,ut quandocumque et ubicumque per imperium predicti' burgenses naufragiumde cetero pani fuerint, quicquid de rebus suis tune a tanto periculo eriperepoterunt, eis penitus dimittatur.• Mekl. UB. 11, Nr. 1061, Hans. UB. I, Nr. 619: per omnes tenninos••• Slavie ••. duximus statuendum, ut omnes mercatores .•• et si aliqui nanfragiumpani fuerint, omnes finitimi homines ipsis naufragis .•• lubveniant ••• ,scientes esse IIncitum ••• , quod omnes res illorum, qui naufragium fuerintperpessi • • . , sive ipsi naufragi presentes Cuerint vel absentes • • • suntillorum, qui elll possederant, antequam hujus modi naufmgium paterentur, etres eedem ad heredes eorum pertinent, si • ~. Zuwiderhandelnde sollten,wenn vor der Absolution verstorben, eines christlichen Begrlbnisses verlustiggehn, vielmehr ihre Leichen ins Meer geworfen werden., Mekl. UB. JI, Nr. 1118, Hans. UB. I, Nr. 619 Anm. 3.11 Mekl. UB. VII, Nr. 4811, Hans. UB. 11, Nr. 458. Mekl. UB. VII,Nr. 4642, 4810, Hans. UB. 11, 433. 457.Digitized by Google


an der MeklenburgilChen Kiiste.der Stadt vereinbarten Wismarschen Zollrolle , dafs alles schiffbrüchigeGut in seinem ganzen Lande frei sein und die Eigentümerund ihre Erben dasselbe frei gebrauchen sollten 1. Vonder bestätigten Urkunde Burwis verschaffie sich 1332 derWismarsche Rat ein Vidimus I, wovon er sich um so eher Nutzenversprechen durfte, als die Urkunde zwar von Lübeck erwirktwar, aber ganz aIlgemein lautete.Nicht mehr allgemein gefafst, sondern nur der Lübeckergedenkend ist die letzte bekannte derartige fürstlich - meklenburgischeUrkunde, eine Bestätigung der Aufhebung des Strandrechtsdurch den ersten Herzog Albrecht 11. Sie stammt ausdem J. 1351 und ist vierzehn Jahre später, unbekannt aus welchemAnlasse, von Bischof Bertram von Lübeck transsumirt worden.Der Herzog schafft danach den abscheulichen Mifsbrauch, denSchiffbrüchigen ihr geborgenes Gut zu nehmen, ganz ab, ermächtigtdie Lübecker, ihr schiffbrüchiges Gut zu bergen undzu behalten, und verbietet seinen Beamten aufs strengste, siedabei zu beschatzen oder zu stören 8.Die letzte Strandrechtsbefreiung an Meklenburgischer Küste,nur zwei Jahre jünger als die eben genannte, rührt von Grundherrenher. Es ist vorhin kurz erwähnt worden, dafs HerrHeinrich von Meklenburg im J. 1318 das Land Pöl und einigeandere Güter zur einen Hälfte an die v. Plessen und die Preen,zur andern Hälfte an die von Stralendorf zu vollstem Eigentumeund mit allen Herrschaftsrechten verkauft hat'. Da dasStrandrecht seit nahezu hundert Jahren in Meklenburg aufgehoben1 MekL UB. VII, Nr. 4973. S. 612, Hans. UB. 11, Nr. 476: allerhandeungherat seal ledich unde 10010 wesen. Al schipbr.kegut scballedieh unde 1008wesen uude vriy an allen enden uses landes. unde de gheene, den dat gulh.ret, de ICb.len des ghebruken vriyliken und ire· rechten erenamen.t Meld. UB. VII, Nr. 4811 Note.• Mekl. UB. XIII, Nr. 7425, Hans. UB. IU, Nr. 191: insuper iIlumexaetionabilem ahDsum, quo res naufragorum ••• recDperate diripi et auferriIOlebant, omnino deponentes statuimus, quod si .•• aliquos diele eivitatis Lubicensisinhabitatores ••• contingerit naufragari, quidquit de rebus suis salvarepoterunt, ilIud retinere debeant ••• Er verbietet ••• ue ipsos in hujusmoiiquomodolibet angarient vel pertDrbent. Transsumpt vom J. 1365. Mekl. UB.XV, Nr.9425. Hans. UB. IV. Nr •. 163., Mekl. UB. VI. Nr. 4025.Digitized by Google


Das Strandrechtwar, braucht man es unter den aufgezählten Berechtigungen nichtzu vermissen. Es dauerte aber nicht allzulange, bis wenigstensder eine der Klufer, der Ritter Vicke v. Stralendorf, diesRecht in Anspruch nahm und darüber, wie unten anzuführensein wird, mit den benachbarten Städten in Streit geriet. Alsdieser dann nach Verlauf manches Jahres mit Wismar beigelegtward, gestanden die beiden Ritter Vicke. Vater und Sohn,dieser Stadt das Recht zu, dafs in dem Falle, wenn Bürger derStadt, Fremde oder Kaufleute im Wismarschen Hafen oder beiPöl oder sonst an der Meklenburgischen Küste. wo sie Eigentumoder Herrschaftsrechte hätten, Schiffbruch litten, oderschiftbrüchige Güter antrieben, der SchiffbrUchige sein Gut ohneHinderung bergen dürfe und dafs auch kein anderer namens derUrkundenden schiffbrUchiges Gut in Beschlag nehmen oder Schiffbrüchigehindern solle. Auch den Erben etwa gebliebener SchiffbrUchigersolle ihr Gut aufbewahrt werden I,Dagegen sind hier noch einige Reichsgesetze anzureiben.Im J. 1374 erklärte auf Ansuchen Lübecks Kaiser Karl IV. nachBeratung mit den Reichsfürsten die Besitzergreifung von schiffbrUchigemoder geworfenem Gute als dem natürlichen Rechte undder Billigkeit zuwider für nichtig und gewährte Lübeck zu leichtererBekämpfung solcher Prätensionen das Repressalienrecht I. VermehrteÜbergriffe, die unten zu erörtern sind, nötigten die Wen-1 Meld. VB. XIII, Nr. 7791, RIlDs. UB. m. Nr. 271: damus etfavimus. ut quemcumque ipsorum dvium, hospilum seu communium mercatorumin portu eorum vel prope terram Pole vel alibi circa terram Magnopolensem,ubi nos • . • proprietatem aut dominium habuerimns, naufragiumpati contingerit vel sua bona naufraga appulsa fuerint, dicta bona eorumnaufraga • • • salvare valellDt . • • nec DOS • • • advocati noatri vel offitialesvolumas . • • hujusmodi hona naufraga capere vel • • • usurpare nec ipsoain eisdem • • • molestare • • • , sed illit penonis post naufragium pertiDeredebent ••• I quibus ••• antea pertincbant. Si vero ••• lubmergllDtur ••• ,dicta bona naufraga eorum proxlmioribus heredibul integre • • . debentreservari.I HllDs. UB. IV. Nr. 463, Lüb. UB.IV, Nr. 223. gedruckt schon beiDreyer. Specimen jurls publ. Lubet. S. XX 11'.: UlurpacioDes I detenciones,occupadones, applicaciones de rebus. . • naufragio deperditis ant exonerandenavis pda • • . projectis aut eciam de navibus aut rebus ••• ad tllDgendumrnaris seu portuurn littora . • • delatis • • • naturali juri et equitati contrariOlsnullius fuisse nec fore roboris.Digitized by Google


an der Meldenbargischen Kllste.dischen Städte, sich 1415 um Verstärkung ihrer Privilegien zubemühen. Sie erlangten denn auch am 23. Februar von KaiserSigmund im Einverständnisse mit den Reichsfürsten und unterBerufung auf das Römische Recht 1 ein allgemeines Verbot, dafsbei Schiffbruch niemand etwas fordern und dafs wegen Schiffbruchsniemand Schaden, Belästigung oder Hinderung erleiden solle I.Endlich steht in der Karolina von 1532 unter den Mifsbräuchen,die abgeschafft werden sollen, der vieler Orten geübte , mifsbrauch ,so eyn schiffmann mit seinem schiff verferet, schiffbrüchig würde,dafs er alfsdann der oberkeyt des selbigen orts mit schiff, leibund güttern verfallen sein solte 8.Schaffen nun auch Urkunden Recht, so ist die Dur c h -führung solchen Rechts doch eine andere Sache, namentlichwenn alte Gewohnheiten bei Seite gesetzt werden sollen undetwa noch der Wille zur Durchführung erlahmt oder abhandenkommt. Zwar solche Aufsätzigkeit, wie sie die brutale Erklärungder Wirländischen Lehnsleute bezeugt, sie wollten unter allenUmständen bei ihrem Landrechte verbleiben und nichts von demStrandgute herausgeben, wie viele und welcherlei Art Briefeihnen auch der König von Dänemark senden möchte " - solcheRenitenz ist aus Meklenburg nicht bekannt geworden, aberdennoch hat es Jahrhunderte gedauert, ehe die von Burwi ausgesprochenenGrundsätze völlig durchdrangen, und vielleicht sindnoch jetzt versteckte Neigungen vorhanden, Strandfunde alsherrenlos anzusehen und zu eignem Nutzen zu verwenden.Zeugnisse dafür, dafs die Abschaffung des Strandrechtes sichnicht ganz glatt vollzog, liegen aus allen Jahrhunderten vor.Das älteste haben wir darin zu sehen J dars auf Ansuchen Lübecks1 Cod. XI, Tit. 5. Nov. Leonis 64.t Hans. UB. VI, Nr. 9: de personis seu rebus ••• aliquid exigi ••.nec ipsos propter naufragia seu eorum occasione aliquod dampnum seu molestacionemaut impedimentum patio Übertreter und Helfer sollen ultra penasjurls scripti maculam infamie incidere.a Karolina § 218. Da Sachsen gegen die Ordnung protestirte, wardihr der Vorbehalt angehängt: adoch wollen wir durch obgemelte ordnungchurfllrsten , (Ursten und ständen an ihren alten wohlhergebrachten rechtmäfsigenund billigen gebräuchen nichts benommen haben.. Ich benutze dieAusgabe von Koch, Marburg 1824." Hans. UB. I, Nr. 1025.HaDli.che Geschieht.blätter. XXXDI, 2.Digitized by Google


Du Strandrecht1249 Papst Innocenz IV Bischof und Propst von Ratzeburg beauftragt,dagegen zu wirken, dars das von schiffbrüchigenBürgern dieser Stadt über Bord geworfene wie auch das imSchiffe gebliebene Gut durch Strandanwohner in Besitz genommenund nach Strandrecht zurück behalten werde 1. Eine nichtminder deutliche Sprache vernehmen wir aus der Begründungder Urkunden, worin Herr Heinrich von Meklenburg 1327 undsein Sohn Herzog Albrecht 1351 die Abschaffung des Strand·rechts bestätigen I. Auch wird ein bestimmter Anlars duu gewesensein, dars Wismar sich 1332 ein Transsumpt der UrkundeHerrn Heinrichs verschaffte 8. Im J. 1334 wieder beauftragtePapst Johann XXII den Bischof von Lübeck, den Propst vonRatzeburg und den Dekan von Schwerin mit der Bestrafungderjenigen, die gegenüber Lübeckern das Strandrecht in Anwendungbrächten'. Drei Jahr~ darauf verfestete Rostock denKnappen Vicke Valkenhagen, weil er schiffbrüchiges Gut beiWarnemüode geraubt hatte I, und etwa um dieselbe Zeit, möglicherweisenoch etwas früher e, den Ritter Vicke von Stralendorfmit a11 seinen Genossen, weil er an der Pöler KüsteLübisches schiffbrüchiges Gut geraubt hatte '. Von Vicke Valkenhagenist es nicht nachzuweisen und auch nicht einmal wahrscheinlich,dars er am Strande begütert war. Vom Ritter Vickevon Stralendorf dagegen ist es schon oben zur Sprache gekommen,dars er einer der Eigentümer der Insel Pöl war und aus diesemGrunde ein Strandrecht in Anspruch genommen hat. Er scheintsich mit den Lübeckem bald abgefunden zu haben, da erzwischen 1335 und 1338 rur Heringe, die er genommen hatte,100 Mark an Lübeck erstattet hat B• Mit Wismar dagegen ward1 Mekl. UB. I. Nr. 637, Hans. UB. I, Nr. 377.I Mekl. UB. VII, Nr. 4811; Hans. UB. 11, Nr. 458; Mekl. UB. XnI,Nr. 7425 i Hans. UB. IlI, Nr. 191.• Mekl. UB. VII, Nr. 4811 n.~ Mekl. UB. VIII, Nr. 5531; Hans. UB. 11, Nr. 548.I Mekl. UB. IX, Nr. 5784-• Es könnte ein Zusammenhang mit den Urkunden des Jahres 1332oder 1334 bestehn., Mekl. UB. IX, Nr. 5783.I Mekl. UB. VIII, Nr. 5630'Digitized by Google


an der Meldenburgiscben KUste.die Sache weit später, erst im J. 1353, geordnet 1. Denn umden selben Fall wird es sich doch handeln, da die Streitigkeiten,die damals zwischen den Rittern Vicke von Stralendorf, Vaterund Sohn, und Wismar beigelegt wurden, dadurch verursachtwa~en , dafs sie Heringe und ein Schiff in der Nähe ihrerBesitzungen innerha.lb Pöls angehalten und beschlagnahmt hatten.Die sich anschliefsende Zusicherung wegen des Bergerechts istvorhin schon verwertet worden.Im J. 1355 hat der Wismarsche Rat schiffbrüchiges Gutaus einem Englischen Schiffe, das bei seinem Tief gestrandetwar, verkaufen lassen und den Ertrag von 800 Mark Lüb. anBürger zu Lynn ausgekehrt B. Zehn Jahre darauf sah Lübecksieb veranlafst, seine Urkunde über Befreiung vom Strandrechtein Meklenburg transsumiren zu lassen 8 , und kurz darauf (1367)hat Rostock in Rom Klage geft1hrt , dafs im Bereiche seinesVerkehrs die Einwohner des Landes, und vorzüglich die Mächtigenund Edlen oder die Inhaber der Gerichtsbarkeit oder Herrschaft,schiffbrüchiges Gut unter Berufung auf Landesbrauch beschlagnahmenund plündern. Die Auswahl aber derjenigen, die derPapst beruft, Rostock davor zu schützen und die Herausgabedes schiffbrüchigen Gutes an die Eigentümer oder ihre Erben zuerzwingen, nämlich des Bischofs von Ratzeburg , des Propstesvon Lübeck und des Dekans von GÜstrow· , dürfte dafür sprechen,dafs solcher Schutz gerade in Meklenburg oder in seiner näherenNachbarschaft von Nöten war.Für Hülfe beim Bergen bekennen 1375 vor d~m WismarschenRate 9rei Bauern aus Fliemsdorf und einer aus Arndeshagen Ii.aus einem Schiffbruche bei der Liepz von dem Schiffer NikolausSchlichtebuk 4 Tonnen Heringe empfangen zu haben e. Beieiner Strandung bei Schwansee hatte 1377 der herzogliche Vogtzu Grevesmühlen das schiffbrüchige Gut an sich genommen,1 Mekl. UB. XIII, Nr. 7791; Hans. UB. m, Nr. 271: Streitigkeitensuper detentione et ocC1lpatione a11eeium f et] navis (so wird au lesen sein)prope terminos nostros intra Pole per nos (aetia.I Mekl. UB. XIII, Nr. 8132; Hans. UB. III, Nr. 344-8 Mekl. UB. XV, Nr. 9425; Hans. UB. IV, Nr. 163., Mekl. UB. XVI, Nr. 9716; Hans. UB. IV, Nr. 236.& Tarnewit&erbagen l8 Meld. UB. XIX, Nr. 10799.Digitized by Google .... -


286 Du Strandrechtund es bedurfte der Bemühungen zweier Jahre, ehe er sich aufBefehl des Herzogs dazu verstand, das noch vorhanciene Gutherauszugeben. Das beurkundet im J. 1379 der Rat von Grevesmühlen.Als Zeugen dafür, dafs er dem Befehle nachgekommensei und dem Schiffer keine weiteren Schwierigkeiten bereitethabe, stellte der Vogt zwei Bauern aus Börzow und den Schulzenaus Schwansee 1. Zwischen 1397 und 1400 wird in WismarVicke Tessin verfestet. weil er einem Schiffer geborgenes Gutgeraubt hatte I.Die im J. 1415 dem Papste Johann XXIII vorgetragenenKlagen von Bürgern und Städten der Diözesen Kammin, Ratzeburgund Schwerin über Ausübung des Strandrechts durch Fürsten. und Herren, besonders der westlichen Meeresküsten , müssennotwendig auch einen Bezug auf unsere Küste gehabt haben.Das folgt schon daraus, dafs das päpstliche Gebot dagegen einzuschreitenu. a. an den Bischof von Lübeck 8 gerichtet ist unddafs als klagende Städte Wismar, Rostock und Stralsund greifbarhervortreten '. Zur völligen Gewifsheit aber wird es aus einemSchreiben Wismars an Lübeck vom 30. Oktober 1414. Darinwird geklagt, dafs viele Schiffe zwischen Wismar und Rostockim Sturm geblieben und das geborgene Gut den Eigentümernentfremdet sei. Weil dadurch die Freiheit des Strandes, derStädte und des Kaufmannes gegen aUe Gewohnheit verletzt sei,so bittet der Rat um Entsendung von Sendeboten zu gemein·1 MrkJ. UB. XIX, Nr. 11205.I Lib. proscr. S. 46: Vycke Tessyn de ia vurvestet darumme, dat b.,IOvede Hinr. Beltere den scbipberen .ynes gbudes, dat be reddede, do besebipbrekecb ward.• Hans. UB. VI, Nr. 7. Die Insel Pöl gehörte zn der Diözese desLÜbeeker Bischofs. In enger Verbindung mit der angezogenen Urkundestebt Nr. 6.• Wismar ist die einzige Seestadt in der Ratzeburger Diözese, Rostoekund Stralsund sind die einzigen der Sebweriner. Am 20. Februar schreibtder Stralsunder BÜrgermeister Nik. Vöge an Rostock und Wismar, dafs dieausgewirkte päpstliche Urknnde wegen des scbiffbrücbigen Gutes wol200 Dukaten koste und dars Hoffnung bestehe, auch ein kaiserliches Privilegzu erwerben. Lüb. UB. V, Nr. 519, Anslug bei Koppmann, HR. VI, Nr.192.Du kaiserliche Privileg vom 23. Februar 1415 liegt im Hans. UB. VI, Nr.9vor. Es ist ganz allgemein gebalten, besonders aber für die HansestAdte aus­Itestellt. Du Original befindet sich in Stralsund.Digitized by Google


an der Meklenbul"g;iil'::h:Klschaftlicher Beratung mit den gleichfalls eingeladenen Rostockern 1.Auf diesem Tage sind jedenfalls die Schritte beschlossen, diedie Erlangung kaiserlicher und päpstlicher Urkunden zu Folgehatten 11.jt!brecht von Meklee~von Strandgei, flieh die herzoglicte:eTIhih:eitzer Wikauf Grund dietl-fl,selben Jahre u:ebin Zusamm:en~bef2ehlossen diebrabte, dars Seefuebvon der nächst gelegenen Stadt mit Macht in ihren Gewahrsamgebracht werden und darin bis zur Auslieferung an die Berechtigtenverbleiben solle".Die nächsten Nachrichten, die ich geben kann, fUhren unsins Jahr 1462. Damals schwebten, wol nicht ohne VerbindungL::Kleq'::::::uu"",,"


288 Du Strandrechtwitz, im Strand funde und noch' sonst vergewaltigt worden 1.Was weiter aus der Sache geworden ist, erhellt nicht. Man darfaber wol vermuten, dafs die notarielle Transsumirung derStrandrechtsaufhebung durch Burwi von 1220, die am 22. Dez.1462 von dem Dekane der Lübecker Kirche Nik. v. d. Mölenbesiegelt ward I, irgend wie damit zusammenhängt.Zufolge einem von Anklam an Wismar 1489 abgesendetenBriefe hatten damals die Wismarschen Takel und Ladung einesan ihrem Strande gescheiterten Schiffes frei gegeben, der Vogtvon Neu-Bukow aber, Hans Möller, das Takel vom neuen beschlagnahmt.Anklam nimmt irrtümlich an, dafs der Vogt unterJurisdiktion der Stadt stehe, vermutlich doch aus dem Grunde,weil die Wismarschen vorher ihre Hand im Spiele gehabthatten 8.Eine bedeutendere Störung und schlimmere MifsheUigkeitenwaren aber einige Jahre früher Rostock in erster Linie, aberzugleich allen Wendischen Städten erwachsen. Bereits im J. 1482hatten Rostock und Wismar zur Abwehr der in ihrem Heimatlandemehr und mehr in Aufnahme kommenden übung desStrandrechts einen Bund schlief sen zu müssen geglaubt'. WenigeTage darauf hatten dann die Wendischen Städte über das schiffbrüchigeGut beratschlagt, das an der Meklenburgischen Küsteund sonst ans Land geschafft und unterschlagen werde, und manhatte päpstliche, kaiserliche und Meklenburgische Privilegienhervorgeholt , vermöge deren man derartige Eingriffe zurückweisenkönnte I. Ein Jahr darauf war Rostock darauf zurück·gekommen, dafs, man mit den Herzogen yon MekJenburg umFreigebung schiffbrüchigen und see triftigen Gutes gegen entsprechendesBergegeld gemäfs ,den Privilegien verhandeln möge 6,und die Städte hatten sich im März 1484 vorgenommen, bei1 18.0kt. 1462, Wism. Archiv: -dat se uns verwaldet hebben in unscrmenderliken erve, :alse in der Golvitze an unserem strandfunde .•.-In gleicherWeise .an verschiedene seiner Rllte, Okt. 18 und 25.B Abschrift des 16. Jahrh. im \ib. missarum des Wismarschen ArchivsFol·76•8 1489. Dez. 24. Wism. Archiv., Koppmann, Gesch. d. Stadt Rostock I, S. 39.5 Schlfer HR. I. S. 305 Nr. 365 § 17-20.• A. 11. O. S. 382 Nr. 482 § 20.Digitized by Google


an der Meklenburgischen Küste.nächster Gelegenheit ernsthaft mit den Herzogen wegen des vonihren Vögten und Untertanen genommenen Strandgutes zu reden 1.Als dann, offenbar gegen Ende des Jahres, das Schiff PaulLanges an der Meklenburgischen Küste gestrandet war und dieVögte von Bukow und Schwan sich des Gutes bemächtigt hatten,erneuerte Lübeck auf einem Städtetage zu Anfang 1485 dieKlage, dafs vielfach an der Meklenburgischen Küste und auchsonst die Herren und ihre Vögte schiffbrüchiges und strandtriftigesGut mit Gewalt an sich zögen und behielten, als ob es ihnenangeerbt wäre und zugehörte. Und nun vereinigten sich dieStädte zu einem kräftigen Beschlusse, der weit über den desJahres 1420 hinausging. Die benachbarten Städte sollen dieBergung in die Hand nehmen und es soll nur ein angemessenesBergegeld gegeben werden. Wenn aber die Landesherrn oderihre Vögte eingreifen, so soll die näcbstgelegene Stadt das schiff·brüchige Gut mit Gewalt einbringen lassen, und die Städtewollen gemeinsam tragen, was daraus entsteht, und zu einander·stebn. Endlich ward man in Anwendung dieses Grunclsatzesauf den vorliegenden Fall einig, dafs diejenige Stadt oder dieStädte, denen es am bequemsten sei, die Vögte von Bukowund Schwan greifen lassen und über sie richten sollten. DieFolgen wolle man insgesamt auf sich nehmen 11.Hierauf hin bemächtigte sich Rostock des Schwaner VogtesGert Vrese 8 und liefs ihn samt einem Diener als Strandräuber1 A. a. O. S. 409 Nr. S0l § 118f.I A. a. O. S. 527f. Nr. 582. Laspeyres, Chron. Slav. S. 367, Krantz,Vandalia Lib. XIII, Cap. XL.I Es ward ihm zur Last gelegt, daf. er des Kaufmanns Gut, Kleinode,Takelwerk und bares Geld in betriehtlicber Summe vom freien Strande habefortfUhren hllsen. Mekl. Jahrb. 16, S. 239. Ringe werden auch in einemSchreiben der Stldte an die Herzoge besonders genannt. Etwas von demGute ward zu Wismar beschlagnahmt. Schllfer HR. I, 5S2f Nr. 602. DieWendische Chronik weifs von mehr als IS0 Wagenladungen, die nach Schweringescbafft seien, bei Laspeyres S. 367. Was Krantz in der Vandalia, Lib. XIVKap .•, wo er den Vorfall zum zweiten Male erziblt, von besonderer Grausam.keit berichtet, daf. man die SchiffbrUchigen in die See zurUck gestofsen und ihnender Ringe wegen die Finger abgehackt habe, iht ersicbtlich spltere Phantasie.Wäre davon das Geringste vorgefallen, so wUrde Rostock nicht ermangelt haben,es in seinem Rechtfertigungsscbreihen (Mekl.Jahrb. 16, S. 239) brrit au~zufUhren,und aucb in den Klagen der Hansestldte wUrde es nicht Ubergangen sein.Digitized by Google .


Das Strandrechtan üblicher Stelle enthaupten und begraben I. Der Vogt vonBukow Oldeselle, dem dasselbe Schicksal zugedacht war, wardvom Herzog Magnus nach Schwerin geleitet, da Wismar sichzu den von ihm erwarteten Schritten nicht rasch genug hatteentschliefsen können und Rostock nun zu spät zugriff.Aufserdem forderten die Städte unter Berufung auf ihrePrivilegien von Herzog Magnus Rückgabe des Gutes oder Ersatzund drohten mit anderen Mafsnahmen. Der Herzog aber betrachtete,wie ihm zugeschrieben wird, das Strandgut als seinangeerbtes Gut, und von den Pri vilegien wollte er nichts hören -.Indessen gedieh die Sache nicht weiter als zu gereizten Aus·einandersetzungen, zum al da die Ritterschaft keine Lust bezeigte,mit den Städten, die sich zu Rechte erboten, anzubinden 8.Es scheint durch, dafs Herzog Magnus nicht abgeneigt gewesenwäre, sich mit den Städten zu benehmen, wenn diese sich vonRostock hätten trennen woUen und können '. Mit Rostock aberlag der Herzog ohnehin wegen der Domhändel in erbittertemStreite, der durch das Vorgehen der Stadt gegen den SchwanerVogt nur verschärft war.Wird aber zunächst noch in den hansischen Verhandlungendes Strandrechts wiederholt gedacht, werden die kräftigen Beschlüssesogar im Oktober 1485 noch einmal erneuert' undbesteht ein Jahr später noch Rostock auf einem Ersatze von30000 ß 8, so taucht darauf. nachdem der Dompropst ThomasRode erschlagen war, die Sache im Domstreite und in den innerenUnruhen, die in Rostock ausbrachen, so völlig unter, dafs ihrer149' in dem endlich zwischen den Meklenburgischen Herzogenund ihrer ersten Stadt zustande gekommenen Vergleich durchauskeine Erwähnung geschieht 7. Erst nachträglich, 1492, meldendie Herzoge die Forderung an, dafs der Tod ihres Vogtes gesühntwerden müsse 8, und erklären auch, dafs sie bis auf richterliche1 Mekl. Jahrb. 16, S. z39.I Schllfer HR. I, S. 55z f. Nr. 6oz.8 Wend. Chron. bei Laspeyres S. 367., Schäfer HR. I, S. 55z Nr. 602.I A. a. O. 11, S. 7 Nr. 11 § zo.I A. a. O. Nr. 75 § 59.T A. a. O. S. 64011'. Nr. 564.• A. a. O. 111, S. 83 f. Nr. 109, S. 94 Nr. 131, S. 100.Digitized by Google


an der Meklenburgischen KUste.Entscheidung von ihrem Strandrechte nicht weichen wollen 1.Aber Rostock weist den Gedanken, eine vollkommen rechtmäfsigeGerichtshandlung sühnen zu sollen, weit von sich, und wird auchnicht verfehlt haben, gegen die fernere übung des StrandrechtsVerwahrung einzulegen. In den Rezessen der Hanse ist jeden.falls keine Rede mehr davon.Für das Verhalten der übrigen Strandberechtigten zum Strand·gute versagt die Überlieferung fast völlig. Nur vom KlosterRibnitz meldet der Lübische Chronist Reimar Kock, dafs es im]. 1497 noch zäher im Festhalten des Strandgewinnes gewesensei als die Herzoge selbst. Damals waren an der Preufsischen,Pommerschen und Meklenburgischen Küste viele Lübische Schiffegescheitert. Die Preufsischen und Pommerschen Herren gabenauf Ansuchen Lübecks die geborgenen Güter heraus und auchdie Fürsten von Meklenburg weigerten sich dessen nicht. Aber.die heiligen Beginen zu Ribnitzl, schreibt der Chronist in derEntrüstung seines protestantischen Herzens .mit ihrem Pater,einem grauen Mönche, liefsen sich dünken, unser Herr Gott hätteso viele tüchtige Leute umkommen lassen, damit sie reich würdenc. • . .Darum hätten sie die Beute gern behalten. Aber daskonnte ihnen nicht glücken. Aber das müfste ein magerer Bratensein, wovon nichts abtropftec 11.Für die s p ä te r e Z ei t beschränkt sich meine Kenntnis aufdas, was die Wismarschen Akten vermitteln, so dafs ich nur überdie übung des Strandrechts in dem an den Wismarschen Hafen1 A. a. O. S. 100, Nr. 147.• Herr Dr. Hach hat die GUte gehabt, mir die Stelle aus der Original.handschrift in der LUbeckischen Stadtbibliothek auszuschreiben. Sie lautet:de fursten VIUl Mekelcnborch hebben sick ock nicht weigerig gemaket.Alleine die hilligen begynen tho Ribbenisse. mit erem pater, einem grawenmonneke, de leten sick geduncken, unser here Godt hedde 10 vele framerlude umme dat lev~ndt kamen laten, dat de begynen scholden rick werden.Wente de nunnenlude hedden des gudCII so vele gekregen, dat der nunnenkercke voll wasses und werckfatITe, dar vele kostliches wasseR (wahrscheinlichverschrieben statt gudes) ynne gelegen was. Daromme hedden se de buthegerne beholden, averst dat mochte ehnen nicht gelucken. Averst idt wereeyne mager brade, dar nichtes van druppede. Es ist also nach Meinung derLf1becker doch manches hangen geblieben. Entstellt ist die Stelle bei Latomus,Westphalen Mon. inedita IV, Sp. 433, angeführt von Boll, Gesch. Meklen·burgs I, S. 274.Digitized by Google


Das Strandrechtstofsenden Gebiete Mitteilungen machen kann. Es ist jetzt Regelgeworden, dafs die herzoglichen Beamten das Strandrecht wahrnehmenwollen. so wie sie nur die StrandungssteUe als herzoglicherGerichtsbarkeit unterstehend ansehen können. Da aberdie Grenzen dieser Gerichtsbarkeit nicht sicher festgelegt sind(vgl. S. 273 Anm. 4 und S. 293 f.), so kommt es vielfach zum Streit,ohne dafs er eigentlich je ausgetragen wäre. Auf seiten derStadt will man natürlich unter Berufung auf Recht und Privilegienvon einem Strandrechte überhaupt nichts wissen. Auf alle einzelnenFälle einzugehn oder sie nur streifen zu wollen, kann nicht meineAbsicht sein: einzig auf das lasse ich mich ein, was ein schärferesGepräge zeigt.Im Herbste 1557 war das in Wismar beheimatete SchiffHans Westendorfs • mit Salz aus Brouage beladen, auf demTimmendorfer Haken 1, wo eine der Wio;marschen Seetonnen lag,auf Grund geraten. Es erfuhr von Pöl aus statt Hülfe Störung.Und als es nach der Stadt eingeholt war, verlangte Herzog JohannAlbrecht in einem sehr drohend gehaltenen Briefe vom 13. Novemberschleunige Genugtuung dafür, dafs sein ~arrest undkummerc gebrochen sei. Dem gegenüber beriefen sich der Ratund die Reder (letztere führen die schärfere Sprache) auf Rechtund Privilegien und machten geltend, dafs aus dem durch Störungund Abschreckung erlittenen Schaden sogar Ansprüche auf Ersatzbegründet werden könnten. Vom Rechte aber wollte der Herzognichts hören und wendete gegen die Karolina 8, auf die der Ratsich bezogen hatte, ein: es seien zwar neuerdings derartige Konstitutionenauf Reichstagen statuirt und publizirt, indessen ver·möge der Kaiser nicht die fürstlichen Regalien aufzuheben, undes sei deshalb appellirt worden 8. Nach langen, teils schriftlich1 Nordwestlich von Timmendorf, einem Dorfe auf Pöl, Lotsenstation.• Art. 218:8 .Ob woll tho itzigen tyden in deme und anderm nye constitutioneB upden rykeCsdagen, darinne sulche consuetudines abrogeret und upgehaven,gestatueret und publiceret, dat doch darjegen de fursten sulche und der gelykenrtgalia van den keysem hebben • und keyserl. mayt. nicht macht hebbe desalven tho wedderleggen und affthodon. und hedden derwegen de forstenvan sulchen ••• rykes affschf'ide artickeln geappellerh. Nach einem Berichtedes Rates an den abwesenden Bürgermeister Dionysias Sager. Tit. X, Nr. 4.Vol. 4 S. 40. Vgl. S. 283 Anm. 3.Digitized by Google


an der Mtklenburgisc:hen KÜste. 293mit dem Herzoge selbst, teils mÜndlich mit seinen Bevollmächtigtengepflogenen Verhandlungen ermäfsigte der Herzog seine antänglicheForderung von 150 Last Kalk, die er geliefert haben wollte,auf 60 Last. Und schliefslich begnÜgte er sich mit 5 Last Kalkund 5000 Steinen, die der Rat ihm freiwillig zu dem Bau seinerKapelle in Schwerin zu verehren sich bereit fand 1, und erkanntees dankend ausdrücklich und mit eigener Unterschrift an, dafsdiese Lieferung aus .undterthenigem gefallen, und nicht aufspflichtc geschehen sei I.An der gegenüberliegenden KÜste hatte sich Wismar SChOD1543 zu beschweren, dafs der Vogt von Grevesmtlhlen Schutenantastete, die auf der Liepz, auf der Stadt Freiheit, gestrandetwären. Der Vogt dagegen behauptete 8, die Strandungsstelle liegeauf Tarnewitzer Grunde und das dort gestrandete Gut sei zuZeiten seiner Vorgänger Hans Bevernest', Barthold Lützow undJUrgen Wolder& stets dem Herzog verfallen. In gleicher Weiseantwortet Herzog Heinrich selbst auf die weitere Beschwerde derStadt: seit über 50 Jahren und über Menschengedenken sei esBrauch, dafs Schiff und Ladung, die auf herzoglichem Grundebei Tarnewitz strandeten, ihm verfallen seien. Da jedoch dasfragliche Gut nicht viel wert sei und armen Leuten zustehe,wolle er es gegen Bergegeld herausgeben, wenn er darum gebetenwerde'.Als im Spätherbste 1560 das Schiff des Klawes Gyse aufder Liepz gestrandet war, beschlagnahmten es die herzoglichenBeamten und es bedurfte vielfacher Schreiben, ehe die Stadt dieHerausgabe der Güter gegen ein Bergegeld rur geleistete Hülfeerlangte. Der Herzog forderte den Nachweis, dafs Schiff undGut nach Wismar gehöre, ein Punkt der von Wismar als nebensächlichbehandelt ward, wogegen dieses sich auf Recht und1 averst van wegen des geblevenen schepes weten wy sulch. nicht thodonde und unC. darinne van unsen privilegien tho geven. Wismar an denHerzog, 1561 Juli 15, a. s. O. S. 94.I 1561 Juli 24.• 1543 Sept. 30, a. s. O. S. l48f., Als Vogt von Grevuluühlen bezeugt 1498, wakrscbeinlicb noch um1510 dort.I Vogt zu Grevesmtlblen 1527-1536, Mekl. Jahrb. 3. S. 72.• 1543 Okt. 9. Tit. X, Nr. 4 Vol. 4. S. ISO.Digitized by Google


294 DIS StrundrechtPrivilegien stützte und den Nachweis, dafs die Stranduogsstelleseiner J urisdiction unterstehe 1.Diese Beispiele, die sich leicht vermehren liefsen , werdenzur Genüge erkennen lassen, dafs auf fIlrstlicher Seite die altenPrivilegien über Aufhebung des Strandrechts bei Seite gesetztwaren und die früheren Anschauungen vom Rechte des Strandherrnüber das schiffbrüchige Gut mindestens der Theorie nachwieder in voller Kraft standen. W elch~rlei Art aber die Ansprüchedes Strandherm waren, und wie sie sich minderten undendlich verloren, wird noch durch einige aktenmäfsige Mitteilungenzu belegen sein.Es leuchtet ein, dafs die Städte, wenn sie ja unter demübermächtigen Einftusse ihrer Umgebung und um ihren Rechtennichts zu vergeben auch ihrerseits Strandrecht üben wollten I,keine anderen Forderungen erheben durften als Bezahlung ff1rgeleistete Hülfe. Hin und wieder mag ein entgegengeseuterGedanke aufgetaucht sein. Dafs ihm aber je Folge gegeben seinsollte, ist nicht anzunehmen. Um das Jahr 1530· war eineSchute mit Hering auf der Liepz gestrandet. Damals, berichtetetwa dreifsig Jahre später der derzeitige Ratmann MagisterDionysius Sager, war in Wismar allgemein die Meinung vertreten,das gestrandete Gut gehöre als verlorenes Gut der Stadt. Alsdas bei Tische zur Sprache gekommen wäre, habe der damaligeStadtsekretär Jordan Höppener geäufsert, Leute, die so etwasbehaupteten, müfsten ein weites Gewissen haben. Dafs aber auchnicht nach der Ansicht der Leute des weiten Gewissens verfahrenist. zeigt das ebenfalls J 558 abgelegte Zeugnis des RatmannsJürgen Grotekurt über den selben Vorfall. Nach dessen bestimmterAussage nämlich hat der Schiffer an ihn eine halbe Last Heringgeschickt, um aus dem Erlöse die geleistete Hülfe zu bezahlen,J Nach dem in einen Entwurf von 1560 Dez. 4 nach Dez. 31 hineingearbeitetenDanksc:hreiben, Entwurf Tit. X, Nr. 4 Vol. 4t S. 123.t So beganD Lübeck im Anfange des 17. Jabrh. wegen seiner Dörferauf·Pöl Strandrecht wahrzunehmen. Zeugenverhör von 1615 Aug. 8, S. 22, 33in Tit. X, Nr. 4 Vol. 3.I Damals war Jordan Höppener noch Sekretlr und Sager Untenekretir.Daraus mag lieh der Bericht des letateren aber das Tiachgesprlch erkllren.Aus den andem Zeitangaben weifs ich nichts IU machen.Digitized by Google


an der Meklenburgischen Kilste. 295und er hat den Überschufs zurückgestellt 1. - Bei der Strandungdes Heinrich Karstens, worüber Heinrich Drewes, auch imJ. 1558 , aussagt, und die wegen der Einflechtung des GrevesmühlensehenVogtes Bevemest ziemlich in den Anfang des Jahrhundertsgerückt werden mufs, haben die helfenden Botsleutevom Schiffer 2 Mark erhalten, • mit dem andern hedden ehmede Wifsmarschen vorehretc, Bevernest aber hat sich bedeutenlassen. dafs ihn die Sache nichts angehe. Der (Wismarsche?)Strandvogt Heinrich Ruwolt hatte zuerst dem Schiffer ,de schovan den voten, takel und sunst genhamenc. einen Botsmannaber mit der Barte geschlagen I. Dafs Wismarscherseits zu seinerZeit kein Bergegeld erhoben. sondern stets nur Zahlung fürwirklich geleistete Hülfe wahrgenommen sei. bezeugt 1597 derachtundachtzigjährige Pilot Klaus Brun aus Hoben 8. Damitsteht kaum in Widerspruch. dafs in streitigen Fällen. z. B. 1595,die Wismarschen I um ihrem Rechte ja nichts zu vergeben ,zuStärkung der Possession c auch ihrerseits ein Bergegeld eingeforderthaben. wenn die herzoglichen Vögte ein solches von gestrandetenSchiffen erhoben hatten~.Auf herzoglicher Seite verfocht man I wie sich schon ineinigen Fällen gezeigt hat, den Satz I dafs gestrandetes Schiffund Gut verfallen sei Ii. und zum Zeichen der Besitzergreifungund zur Sicherung des Anspruches nahm man Segel und SteuerI Dion. Sager bezeugt, dat ungeferlich thwe edder dre jar nach sinerLifflendischen reyse eine schute an der Liptfse gestrandet, welchs sich dosul·vest ein jheder, alse idt ruchtich geworden, bedancken laten. dat dat salveund alle andere gestrandede gudt der stadt alse vorlaren gutt thogehorde.Idt hedde sick ock selige magister Jordanus Hoppener, domalfs secretariul,a1se le aver disch mit einander de jure naufragii geredet, under andern horenlaten, dat etliche lude, so solch gudt der stadt eigendomblich tborekendenund nicht umb berchgelt folgen tho laten liden konden, eine rhume conscientiehebben musten. Magister Jordanus hedde ock van dem heringe, so in derschute gewesen und de schipper hir in gellndt, eine habe· molde fublgekregen . •• Zeugebuch fo!. 412 f. Die Aussage Grotekurts geht vorher.8 Zeugebuch fol. 413.8 Zeugenverhör 1597 in Tit. X, Nr. 4 Vol. 7a, S. 6. Zeugnis obereinen älteren Fan in gleichem Sinne, a. a. O. S. 99., Tit. X, Nr. 4 Vol. 7, S. 9.I Tit. X, Nr. 4 Vol. 4, S. 146, vom Jahre 1539. Vol. 7. S. 15, vomJhre 1595. Vgl. oben S. 293.Digitized by Google


DM Strandrechtweg 1. Half dann der Schiffer sich selbst oder erhielt er Hülfe,bevor ein Abkommen getroffen war, so ward das sehr übel aufgenommen•. In der Regel aber hat man sich seit dem sechszehntenJahrhunderte durch ein mäfsiges Bergegeld abfindenlassen 8 und kaum weiteres erstrebt, wenn man sich auch nichtentschliefsen mochte, weitere Rechte formell aufzugeben. DasBergegeld ward gefordert unabhängig davon, ob Hülfe geleistetwar oder nicht'. Sein Betrag ist selten angegeben I. 1589forderte der Vogt von Grevesmühlen I2 Taler fI, 1595 erzwanger 2 1/8 Gulden T und nach Aussage des Piloten Klaus Bmn werdenI Taler, 3 oder 4 erhoben 8.1 Zeugenverhör von 1596, Tit. X, Nr. 4 Vol. 7a, fol. 94 (siegelundt ruder). Zeugenverhör 1597 S. 211 (ebd.): -hetten die IlraDdlYogte zueWendischen Tarnevitz, wan schiff umb die Lypze komben, spoliirt, die siegelgenommen undt dem baubtman (von GrevesmUhlen) daCselbe mitt geldt abwettenmufsen


an der Meklenburgischen Killte.Wenn die Angaben der betroffenen Schiffer richtig wären,'so müfsten mitunter die Grenzen des Strandrechts ziemlich weitgesteckt sein. 1574 ward geklagt t dafs Güter, die von einemauf der Liepz festgekommenen Schiffe der Leichterung halberans Land geschafft waren, von dem Grevesmühlener Vogte alsStrandgut beschlagnahmt seien 1, ein anderes Mal, dafs wegenangeblicher Strandung Ansprüche gemacht wären, als J 588Dänische Schiffer wegen ungünstigen Windes ihre Pferde beiHohenkirchen häuen ~ns Land schwimmen lassen 11. Beide Malegeben aber die Vögte eine ganz andere Darstellung, die freilichim zweiten Falle einer Ausrede sehr ähnlich sieht.Es kam aber noch im 17. Jahrhundert vor, dafs von untergeordnetenBehörden Strandrecht auf alte Weise geübt ward.So liefs 1667 der Amtmann des Schwedischen Grafen Steinbergeine bei Timmendorf· festgeratene Schute ausleeren 8, und einJahr darauf machte es ihm der herzogliche Küchenmeister vonRedentin nach, indem er Segel und Schiffsgerät , Laden undKleider des Schiffers wegnahm und das Schiff ausräumte '.An mafsgebender Stelle war man aber mit solchem Verfahrennicht einverstanden, und es ward sowohl vom SchwedischenTribunal zu Wismar wie auch von Herzog Christian Louis Restitutionangeordnet, und von letzterem auf eine weitere Vorstellungauch auf das ursprÜDglich vorbehaltene Bergegeld verzichtet.Im achtzehnten Jahrhundert mag das Strandrecht auch inder milden Form, in der es zuletzt gehandhabt ward, allmähliChaufser Gebrauch gekommen sein. Formell ist es schwerlich aufserKraft gesetzt. Der letzte mir bekannte Fall der Anwendung istvom J. I7 28 I wo ein bei Tamewitz gestrandetes Lübecker Schiff,der St. Johannes, gegen Bergegeld, aber unter Vorbehalt allerRechte freigegeben ward.Zäher als Regierung und Behörden klebten die Anwohner1 Tit. X, Nr. 4. Vol. 4. S. 313 f.I A. a. O. S. 2SSf.• Tit. X. Nr. 4. Vol. 19., A. a. O. Vol. 21. Hiermit mag der Passus der Resolution des Königsvon Schweden von 1670 Okt. IS im Zusammenhang stehn I wonach er sichder Beschwerden Wiamars tlber Attentate auf scbiffbrO.chige Güter in Meklen·burg annehmen wollte.Digitized by Google


Das Strandrechtdes Strandes an den hergebrachten ihnen vorteilhaften Anschauungen.Deshalb war es kaum übertriebene Vorsicht, wennsich im J. 1600 bei der Liepz gestrandete Pöler an den Hauptmannvon Grevesmühlen mit der Bitte wandten, er möge denBauern verbieten. ihr ans Land getriebenes Gut ihnen abhändigzu machen 1. Bauern und Strandvogt brachten, als 1688 einWismarsches Schiff bei Kägstorf ll auf Grund geraten war, einenTeil des geborgenen Gutes bei Seite. und die Herbeischaffunggestaltete sich bei allem guten Willen der SchwerinschenRegierung um so schwieriger, als der dort angesessene Adelaus Sorge um Verletzung seiner Gerichtsbarkeit der Untersuchunggegen seine Bauern Hinderungen bereitete 8. Darum war esgewifs dankenswert und nicht ganz gleichgültig, dafs am8. Oktober 1777 Herzog Friedrich die Aufhebung des Gebetesum einen gesegneten Strand (genau: das Fürbitten für den Strand)anordnete, das in elen an die See stofsenden Kirchspielen üblichgewesen war. Zwar wird in der Verordnung ausgesprochen, dafsdiese Fürbitte bei der ,bisher in allen vorgekommenen Fällen denVerunglückten jedesmahl durch ohnentgeldliche Verabfolgung desgeborgenen Schiffes und Guthes bewiesenen Gesinnung wohlkeiner üblen Deutung jemahls fähige sei. und schon imJ. 1 74 1 war sie im Rostocker Etwas harmlos umgedeutet, alsob sie sich auf gesegneten Fischfang oder gesegnete Seefahrtbezöge ~, aber so wenig harmlos diese Fürbitte in ihrer Entßtehunggewesen sein kann, so wenig kann sie in ihrem Bestandeals ungefahrlich erachtet werden, welches auch immer die Gesinnungder Regierung und der Pastoren sein mochte.1 Protocolla eXlrajudicialia, S. 453.I1 1/ .. Meilen nordwestlich von Kröpelin.• Tit. X, Nr. 4, Vol. 30., Etwas von gelehrten Rostockschen Sachen 1741, S. 515. Fischfmgoder Schiffahrt könnte höchstens als Segen der See gelafst worden sein. Entsprungenist das Gebet einer Gesinnung, wie sie Reimar Kock den RibnitzerNonnen zuschreibt. Sonst soll das gleiche Gebet auf den DiDischen Inseln,namentlich auf Bornholm in Übung gewesen sein, was allerdings Schubackauf Grund von Mitteilungen. die er fUr zuverlissig hielt, in Abrede stellt.Schuback, Commentarius de jure littoris, S. 104 l. Mir fehlt es m BUchernzu genauerer Prüfung.Digitized by Google


an der Meklenbnr,pschen Ktlste. 299Die letzte von Meklenburg in Strandsachen erlassene Verordnungvom 20. Dezember 1834 konnte nach der Zeit, ausder sie stammt, nur die Fürsorge für Schiffbrüchige und ihr Gutzum Gegenstande haben.. Sie trifft denn auch Mafsregeln gegenBeiseiteschaffung von Strandgut und Strandfund. Es soll aberals qualifizirter Diebstahl angesehen werden, wenn jemand diehülflose Lage von Schiffbrüchigen dazu benutzt, um etwas vondem Strandgute zu entwenden, und jedes andere gegen Schiffbrüchigein den Stunden der Not began'gene Verbrechen sollgeschärft bestraft werden.Ich fasse zusammen. Von den schlimmsten Auswüchsen desStrandrechts, wie sie z. B. aus Hinterpommern überliefert sind,ist fUr Meklenburg nichts bezeugt, und sehr frühzeitig sind all·gemeine Befreiungen und nicht nur für Eine Stadt erreicht worden,auch nicht mit der Beschränkung auf einige wenige Jahre. Esist nicht die Bedingung daran geknüpft, dafs jemand von derBesatzung am Leben geblieben sein müsse.Hasse hat rur den Norden, insbesondere für Dänemarkbeobachtet, dafs die Befreiungen vom Strandrechte drei Stufenzeigen: zuerst werde die Erlaubnis zugestanden, das eigt:ne Gutzu bergen, dann dabei sich fremder Hülfe zu bedienen, endlichwerden auch die Rechte der Erben gesichert und völlige Befreiungvom Strandrechte gewährt 1. So scharf sind die MeklenburgischenPrivilegien nicht gefafst. Indessen ist der Standpunktweitestgehender Befreiung in der Wismarschen Zollrolle verbrieft,und auch die von Lübeck erworbenen Privilegien sind von denStädten wenigstens stets in gleichem Sinne aufgefafst. Die Durchführungmag stets zu wünschen übrig gelassen haben, und schonzu Ende des vierzehnten und im Anfang des fünfzehnten Jahrhundertsmeldet sich in den damals von den Klöstern Reinfeldund Ribnitz erwirkten Urkunden eine Auffassung des Strandrechtsan, die mit den den Städten gewährten Privilegien nichtmehr im Einklang steht. Wie weit dabei der Aufschwung derSchiffahrt , die wilden Zeiten des Treibens der Vitalienbrüder,das Beispiel der ganzen Umgebung I die durch Urkunden nichtzu überwindende tief eingewurzelte Volksanschauung beteiligt1 Hasse, Das Schleswiger Stadtrecht, S. 33 f.H .... i.che Geichichtahllltter. xxxm, •. 20Digitized by Google


300 Das Strandrechtgewesen, das ist nach fUnfhundert Jahren nicht mehr aufzuhellen.Jedesfalls mehren sich von da an die Anzeichen, dars dieSchiffbrüchigen Gefahr liefen, von den Menschen dessen beraubtzU werden, WAS die See ihnen gelassen hatte. Seit der Mittedes fünfzehnten Jahrhunderts vertreten die Herzoge unter Mirsachtungder von ihren Vorfahren erteilten Privilegien und wiederholtverkündeten Reichsrechts offen den Grundsatz. dars Strandgutkraft Regals ihnen verfallen sei. Und eine Zeit lang ist esihnen damit völlig Ernst. Als Theorie wird der Satz noch imachtzehnten Jahrhunderte aufrecht erhalten, während in Wirklichkeitseit etwa 1550 auch in keinem einzigen Falle mehr alsein Bergegeld erstrebt ist. Dies Bergegeld aber aufzugeben, entschlofsman sich nur ausnahmsweise, namentlich auf umstrittenemGebiete, wo es galt seine Rechte zu wahren. Das Jahrhundertder Aufklärung hat endlich allmählich und unmerklich die letztenReste des Strandrechts beseitigt, dessen endgültiger Fortfall durchAufhebung der Fürbitte für den Strand documentirt ist.Jahrhunderte hatten vergehn müssen, ehe die Anschauungenhöherer Sittlichkeit und höheren Rechtes, die anscheinend zurZeit der Städtegründungen siegreich eingezogen waren, wirklichund tatkräftig die alte Volkssitte und das alte Volksrecht über·wunden hatten. Vergessen dürfen wir aber nicht, dafs die überlieferunginsofern unvollständig und ungerecht ist, als sie aufopferungsvolleHülfe, die ohne Zweifel nicht erst seit demneunzehnten Jahrhunderte Schiffbrüchigen an MeklenburgischerKüste geleistet wird, im Dunkel der Verborgenheit beläfst 1.Von Protokollaufnahmen zu Feststellung der Strandung undvon Gerichtsverhandlungen zur Aufhellung der Ursachen findetsich in den benutzten Akten keine Spur. Auf die Fälle aber, die dieGerichte schon im sechszehnten Jahrhundert beschäftigten, wennjemand ertrunken war, bin ich nicht eingegangen, obgleich siedem Strandrechte nicht fremd waren. Bei den mehrfachenStreitigkeiten, die deshalb vorfielen, war die Frage, ob derOrt des Unfalls städtischer oder landesherrlicher oder anderergrundherrlicher Gerichtsbarkeit unterstehe. Sie konnten ohne1 Verpflichtung eines Wamemünder Schiffers 1622, Koppmann, Beitrllgezur Geschichte der Stadt Rostock m, 2, S. 66.Digitized by Google


an der Meklenbnrgischen KUste.Schaden unberücksichtigt bleiben, weil sie zur Aufklärung tiberdie Grenze zwischen Strand und Hafen und See nichts beitragenund fast stets das Genauere fehlt. Bei der einzigen umfänglicherenVerhandlung in solcher Sache zwischen Wismar und dem Besitzervon Redentin war man schliefslieh über einen Revers derartigeinig geworden, dafs die Auslieferung der Leichen den Rechtendes Gegenpartes unschädlich sein sollte, als es sich herausstellte,dafs die Ertrunkenen unterdes schon beerdigt waren (J 5 8 I).Im Vorhergehenden ist versucht worden auszuführen, mitwelchem Erfolge die Städte sich um Aufhebung des Strandrechtsbemüht und wie sie um Durchsetzung der erlangten Befreiunggekämpft haben. Sie haben aber ein Weiteres getan und Fürsorgegetroffen, um Strandungen in ihrem Bereiche vorzubeugen.Darum wird es nicht unangemessen sein ,hier zusammenzustellen,was mir über Seezeiche n und Lotsen im Meklenburgischen ausder Vorzeit bekannt geworden ist. Dafs Wismar dabei nochmehr in den Vordergrund gerückt und Rostock nur gestreiftwird, ist ein übelstand, der sich nicht vermeiden liefs.Schwierige Einfahrten wurden frühzeitig durch Leu c h t e ngekennzeichnet. Für die Meklenburgische Küste und ihre nähereUmgebung werden im J. 1597 solche zu Travemünde, zu Warnemündeund bei Stralsund ,up dem Jellen« bezeugt. Nach derAussage des Jakob Evers sind sie deshalb gebaut, damit sichder seefahrende Mann ~wan der wind aufs der sehe were, darnachrichten und wifsen köndte, wor die haven wehren« 1. Allediese genannten Leuchten hatten schon lange gedient. Dasälteste Zeugnis haben wir rur die auf Hiddensee, schon vomJ. 1306. Sie sollte damals von Stralsund errichtet werden undvon Marien Geburt bis Walpurgis 11 brennen 8. Die von Trave-1 Zeugenverhör 1597. Tit. X, Nr. 4, Vol. 7a. S. 93.2 September 8 bis Mai I.a Hans. UB. 11. Nr.91. Vgl. Fabricius, RUgische Urkunden IV, Nr. 363,Israel in den Hans. Geschichtsbi. Jahrg. 1893. S. 16f. - Für Falsterbo warein Leuchtfeuer schon bald nach 1225 beabsichtigt, Hans. UB. I, Nr. 195.Fflr eine einfache Bake wire die Verleihung des Holzes zur Unterhaltungkaum besonders erstrebt und erwähnt. Zu Neuwerk wollte Hamburg 1286 einLeuchtfeuer unterhalten, Koppmann, Hamb. Kimmereirechn. I, S. LXXXVIII;Han •• UB. I, Nr. 1002.Digitized by Google


Du Strauclrechtmünde erscheint zuerst 13161. Die von WamemÜDde treffenwir am frühesten in den Rostocker Kämmereirechnungen von 1348auf 1349 I. Erneuert ward sie 1456 zu Ehren König Christiansvon Dänemarks. In den Bürgerbriefen von 1408 und 1428hatte sich der Rat verpflichtet, für die Leuchte nach alterGewohnheit sorgen und die Lichter darin anzünden zu lassen,Versäumnis aber zu strafen 4. Eine Abbildung der zu seinerZeit im Arsenal aufbewahrten kupfernen Laterne gibt Nettelbladtin seiner historisch - diplomatischen Abhandlung von demUrsprunge der Stadt Rostock Gerechtsame'.Auch Wismar scheint, freilich vorübergehend, am Eingangeseines Hafens auf der Liepz ein Leuchtfeuer gehalten zu haben_Gewifsheit aber ist darüber nicht zu gewinnen. Denn die erhaltenenZeugnisse sind aus beträchtlich jüngerer Zeit, und diegleichzeitigen Kämmereirechnungen, die Auskunft geben müfsten.sind verloren. Gut bezeugt ist ein Turm auf der Liepz. Hiervonweifs im J. 1558 Heinr. Drewes, ein Bürger von etwa 80 Jahren"zu berichten, dafs er zu Gedenkzeiten seines Vaters gebaut, dafser dann zu seiner Zeit schadhaft geworden sei und dafs dieTarnewitzer die Steine weggeholt und davon ihre Kachelöfen gebauthätten 7. Fast 40 Jahre später, 1597, sagt der achtundachtzig-1 Ll1b. UB. 11, S. 1080; danach im }. 1381, Ll1b. UB. IV, Nr. 396.naenell, BIUte_it der D. Hanse 11, S. 363 nimmt schon das signum vor Tr.von 1226, LUb. t;B. I, Nr. 35, Hans. UB. I, Nr. 205 fUr ein Leuchtfeuer.Vielleicht mit Recht. 1307 soll das signum wieder aufgerichtet werden.LUb. UB. 11, Nr. 217, Mekl. UB. V, Nr. 3167. Vgl. auch Lub. UB. n,S. 345 vom }. 1320•I Mekl. UB. X, Nr. 6826, S. 167, eine Ausgabe far die InstaDdsetzung.Auch nachher 1350/1, 1351/2, 1353/4, 1379/80; Mekl. UB. XIII, Nr. 7422S. 21, 7581, 149, 7898 S. 44lf.; XIX, Nr. 11 247 S.475.8 v. d. Ropp HR. IV, S. 302 Anm.• Lange, Rostocker Verfassungskimpfe, S.27 § 22, S. 29 § 21. EinZeugnis fUr das}. 14115 (de thome, dar de luchte uppe steyt) bei Koppmann,Rost. Beitr. 111, I, S. 68. Ein Vermlchtnis des BUrgermeisters Amold Kröpelin(nach 1390) erwähnt Neuelbladt in seiner angefUhrten Abhandlung S. 105.11 Rostock 1757, Beilagen S. XXXVm, vgl. S. 105.e tho achtentich jaren.1 wo he van sinem vader gehoret, dat desul ve gedacht hedde,. dat upder Liptz ein thom were gebuwet worden, h. sulvest averst gedachte, dat dethom ein holl gekregen und de Temewissen den steyn wechgehalet undehre kachchelaven mit gebuwet. Zeugebuch fol. 413.Digitized by Google


an der Meldenburgiachen Küste.jährige Pilot Klaus Brun ans Hoben aus, der Turm habe zuseiner Zeit I bey vier stiege I jahr ungefehr oder ettwas wenigerein man hoch gestanden, wie dan sein grofsvatter· denselbenthum noch gantz stehen gedacht, welcher vom nordosten windt 8umbegangene, sein Grofsvater habe ihm auch erzählt, dafs derenthauptete Bürgermeister Banzkow les noch gemacht, das erdahin gebawet wordene '. Auch der dreiundsiebenzigjährigeChristoph Gruel ll hat noch ein Stück Mauer von dem Turmegesehen. das bei Südwestwind bei abgelaufenem Wasser halbmannshochgewesen, lob es ein thurn oder leuchte gewesen,nescite '. Jakob Evers, an 66 Jahre alt, bezieht sich auf seinenvor 33 Jahren verstorbenen Vater, zu dessen Zeit das Mauerwerknoch 1 1/. Elle hoch gewesen sei'. Er selbst kennt nurnoch das Fundament, das auch andere Zeugen als noch vorhandenangeben.Die bestimmte Behauptung, dafs auf der Liepz ehemals eineLeuchte gehalten sei, wird 1560 in einer Eingabe der SchifferHans Oldendorf und Klawes Gyse aufgestellte und in der 1596produzirten Replik der Stadt wiederholt mit den Worten, dafsleine bake uf der Lupze stehe 11 und das dieselbige nicht vorweinig jharen, sondern vor "70 jharen eine sehetonne und vorderselben eine leuchte undt folgendes vor 54 jhar ein weinfafsoder bake zu beschirmunge der stadt haven und tieffes gesezetsei, gleuben wahre 10. Hiernach sind dann die Elisiv -Artikel1 I Stiege = 20.I Dieser war vor etwa 60 Jahren verstorben und hatte angeblich einAlter von 127 Jahren erreicht. Zeugenverhör 1597, S. 5 und S. 19 in Tit. X,Nr.4, Vol. 7a.• UrsprUnglieh : windt undt eiCH., Zeugenverhör 1597, S. 45 in Tit. X, Nr. 4, Vol. 7a.I sagt, er wehre seitter negst verschienen pfingsten dieses 97 sten jahrsin seinem dreyundtsiebentzigaten jahre.• Zeugenyerhör 1597, S. 186 in Tit. X, Nr. 4. Vol. 7a., A. a. O. R 92.• dat j. e. w. vorfaren im radt • • • up de Leiptz ••• ein gemureteluchte oder sehebagke geholdeu und gebuwet gehAtt hebben , womach sichde seherarende man hett kundt mugen und weten tho richten, Tit. X, Nr.4.Vol. 4, S. ISo.• Dies hatte der Gegner in seinen Exceptiones aufgestellt.10 Tit. X, Nr. 4, Vol. 7, S. 221 f.Digitized by Google


Du Strandrecht§ 113-121 formirt 1. Gerade aber über die Leuchte, woraufes nicht sehr ankam, sind die Aussagen der Zeugen leicht hinweggegangen,und die wenigen, die sich darauf einlassen. sagenauch nichts weiter, als dars sie davon gehört hätten oder nichtswürsten I.über die Erbauung des Turmes hatten zwei Zeugen berichtenkönnen. Klaus Brun hatte nach seiner Aussage vom J. 1597von seinem vor etwa 60 Jahren verstorbenen Grorsvater, der esbis ·auf 127 Jahre gebracht hatte, gehört, dafs der 1427 enthaupteteBürgermeister Banzkow den Turm habe bauen lassen.Die andere Aussage aus dem J. 1558 würde den Bau des Turmesetwa in die siebziger oder achtziger Jahre des fünfzehnten Jahrhundertsrücken und schliefst sicher allen Zusammenhang mitBürgermeister Johann Banzkow aus'. Wie dieser Bericht gegenüberdem anderen vierzig Jahre vorweg hat, so mufs ihm selbstrur den Fall der Vorzug eingeräumt werden, wenn es mit denVoraussetzungen jenes über Alter und Todesjahr des alten Brunseine Richtigkeit haben sollte. Denn so bestimmt und klarauch fast alle Angaben des hochbetagten Piloten sind, so ist esdoch mit der Erinnerung an Erzählungen, die an 70 Jahrezurückliegen, ein eigen Ding, und gar über die Lebensdaueralter Leute wird nur selten zuverlässiger Bescheid zu habensein. Angenommen jedoch auch, dars der Grofsvater wirklichum 14 J 0 geboren war und in seinem ganz ungewöhnlichen Alterklar erzählt haben sollte, so murste es doch dem Enkel naheliegen, an Stelle eines spätem Ratmanns Johann Banzkow denhingerichteten Bürgermeister Banzkow einzusetzen, von dem damalsund noch sehr viel später allerhand Redens in der Stadtwar. Dafs aber solche Verwechslung in der Erzählung Brunssteckt, will mir wahrscheinlich vorkommen. Der jüngere ]ohannBanzkow, vermutlich ein Enkel des gleichnamigen Bürgermeisters,sars von 1479 bis 1494 im Rate' und er gerade hatte Beziehungenzur Schiffahrt. Er war 1470 Vorsteher der Wismarschen Drakörfahrer-1 A. a. O. S. 265-267.I Zeagenverhör 1597. S. 162, 205. 222 in Tit. X. Nr. 4, Vol. 7 a.8 Drewes mag selbst zwischen 1480 und 1490 grboren gewesen sein.• Crull, Ralilinie der Stadt Wismar (Hans. Gesch.-Qu. 2) S. 78 Anm. 316.Digitized by Google


an der Meklenburgiscben KUste.Kompagnie und war, wohl als Ratmann , Vogt auf Schonen 1.1481 hatte er einen Rechtshandel wegen eines .Schiffes, das ervon einem Kopenhagener gekauft hatte I. Und auf seine Zeitwürde auch das Zeugnis des Heinr. Drewes hintreffen.Die Erneuerung des Turmes ist nach einer durchaus glaubhaftenAussagedesselben Heinr. Drewes im Anfange des sechszehntenJahrhunderts ernsthaft ins Auge gefafst und sogar begonnengewesen, der Neubau aber '11'01 in seinen Anfängen weggewaschenworden s.Nach diesem Mifsgeschicke beschränkte man sich darauf,an der gefährdeten Stelle eine Bake zu errichten, die, imLaufe der Zeit oft umgestürzt und wiederhergestellt. immerweiter vor der gefräfsigen See zurückweichen mufste' und zuletzt,als die verarmte Stadt auch diese Ausgabe nicht mehr erschwingenkonnte, auf Kosten der schwedischen Admiralität erneuert werdensollte 11.Beschrieben wird die Bake im J. 1597 als eine Tonne »mittisern ben den beschmiedet uff einem pfal ... , woruff die Wifsmarischenhedten der statt wapen von kupffer machen lafsene 8.Ein anderer Zeuge beschreibt sie als ein »vafs mit 3 isern ben denbelegt, ungefehr von 3 tonnen, uff eine stange. oben mitt einem1 Techen, BUrgerspracben der Stadt Wismar (Hans. Gesch.·Qu. N. F.3)S. 206 Anm. 2.I Zeugebuch, S. 193.B Idt hedde ock selige her Hynrich Malchow burgermeister (ISOS-IS22)alhir eine stede uthgesehen, dar he van der stadt wegen einen nien thornwalde henne buwen, dat water averst hedde de muer umbgeschlagen und denplatz, dar de thorn stau scholde, vordorven; Zeugebuch fol.413. Mllg. Dion.Sager: he hedde ock gehoret, dat ein tborn up der Lyptfse gestan hedde.He gedachte ock dat by synen tiden (Unterschreiber IS30, StadtschreiberIS36, Ratmann seit ISSS) vaken bynnen rades darvan getracteret were worden,dat men einen thom wedder hen settden walde, ock tho donde bef.len. Ebd.~ Nach der auf S. 303 ausgeschriebenen Stelle wire die Bake IS42 errichtet,nachdem IS26 anatalt des Turms eine Seetonne ausgelegt worden war.Nach Aussage Heinr. Bumgardes hätte sich LUbeck IS63 in der DänischenFehde um Wiedererrichtung bemüht. Zeugenverhör IS97, S. 191 in Tit. X,Nr.4t Vol. 711. Hans Reder, 7S Jahre alt, berichtet IS9S, dars die Sake zuleinen Lebzeiten dreimal höher ans Land gesetzt sei, Val. 7, S. 46.11 König!. Resolution von 1682, Apr. 12.• Zeugenverhör IS97, S. 4S, Vol. 7a•Digitized by Google


306 Das Strandrechtschur und flogeIe 1, und 25 Jahre später als eine hohe Stange.-darauff ein weinfafs mit eifsem banden festgemachet« B.Eine See ton n e vor Warnemünde würde schon aus demJahre 1288 bezeugt sein 8 , wenn nicht die Möglichkeit oder vielmehrdie Wahrscheirllichkeit bestünde, dafs diese Tonne eineBake der Art war, wie wir sie eben bei der Liepz kennen gelernthaben. Ich wenigstens möchte sie als eine Bake und den Vorgängerder Leuchte ansehen.Für Wismar sind die ältesten Nachrichten über Seetonnenaus dem 16. Jahrhundert, es deutet aber nichts darauf hin, dafses damals eine neue Einrichtung war. Die Kämmereirechnungen.die hierüber und über manches andere Auskunft geben würden,fehlen für die ältere Zeit. Zuerst begegnen wir Seetonnen im J. 1557,wo das Schiff Hans Westendorps up den Timmendorper hakenfestgeraten war, _dar wy unserer seetunnen eine liggende hebbenc t.Nach der nächsten Erwähnung hat die Stadt 1597 zwei Seetonnenausliegen 11. Die Kämmereirechnung von 1599/1600 verzeichnetaber: 3 mr. 4 ß dem anckerschmiede vor seine arbeit an dersehetonnen (S. 115); 2 mr. vor bier, hering und brodt, alfs siedas weinfatt an statt der abgetriebenen sehetonne aufsgefuhretund die anker und kehde wieder ufgefischet, den 10. September(S. 128); I mr.2 ß dem boddeker gegeben vor die beiden fassezu binden, so an stadt der sehetonnen sein aufsgefuhret worden,den 28. Sept. (S. 187); und endlich 4 mr. 10 ß Hanfs Raven1 Zeugenverhör 1596, fol. 16 in Val. 7a.I Bericht aus dem Frühjahr 1621 in Tit. X. Nr. 4, Val. 3.a Rötger Horn verpflichtete !lich damals den Hafen von WarnemUnde auf6 Ellen auszutiefen: a signa quod tunna dicitur usque ad copiosam profanditatemmaris. Mekl. UB. Ill. Nr. 1977. Tonnen auf der Mau 1358,Hans. UB. III, Nr. 414. auf der Eibe 1450, Koppmann, Hamb.·Kimmerei­Rechn. 11, S. 86., Tu. X, Nr. 4t Val. 4, S. 34 f.& Zeugenverhör von 1597, S. 14. in Tit. X, Nr. 4, val. 78. Ebd. aufS. 12 f. liufsert sich Klawes Brun, es werde die WissmariliChe have geDenDel,bifs man die tODDen vorber kommet , welches wal dritthalb meil (an aDdererStelle 2 graf se Meilen) VOD der Wifsmar, undt daselbsten wal Deun undt 10vadem tieR'e, bifs an die Solder beke, da schiedeten sich die ströme uDdtgehe die oR'ne see an. Auf S. 37 kUrzer in demselben Sinne: auflerhalb dentonnen wehre die wilde see. - Das Lypzer depe undt tonnendepe dasgrentzete sich uber ein undt schof se lue haaR' uR' eiD halb schufs weges.Digitized by Google


an der Meklenburgischen KU&te.und Lafrenz Pommerenninge gegeben vor die abgetriebene sehetonnevon Fernern wieder anhero zu holen mit dem bargegelde.den 6. Oct. (S. 188). - Nach einer Denkschrift aus dem Frühjahre1622 1 lagen seit über Menschengedenken 2 grofse Seetonnenauf dem Hanenberge üetzt Hannibal) und dem Timmendorfer Haken. Eine Handzeichnung, wol aus dem Anfange des18. Jahrhunderts, zeigt 2 Tonnen (die rote und weifse Flagge)auf dem Timmendorfer Haken und der westlich davon gelegenenUntiefe, der Platte. Nachdem 1809 auf höheren Wink 2 Flaggengegenüber Wustrow ausgelegt waren. zählte man 1810 im ganzen4 Flaggen. Seit 1823 wurden 3. seit 1844 aber 4 Tonnen aufden äufsersten Untiefen verankert. Dementsprechend weist dienach der Aufnahme Sechers von ,840 gefertigte Karte zu dennatürlichen Vorzügen des Wismarschen Hafens (1848) aufser2 Körben (auf dem Timmendorfer Haken und der Platte) dieschwarze und die weifse Tonne am westlichen und östlichen Endedes Hannibals auf und die rote Tonne auf dem Jackelberg Wustrowgegenüber. Die vierte Tonne (weifs mit schwarzen Ringen) kam1844 am südlichen Ende des Hannibal zu liegen (Karte von 1851).1844 wurden auch die Bojen und Baken vermehrt, und seitherhat die Zahl aller Art Seezeichen ständig zugenommen.Pflicht der Fischer war es, die Tonnen ein· und auszubringen.Dafür wurden sie von der. Kämmerei mit Brot, Butter, Heringund Bie~ regalirtl. 1684 wurden 7 oder 8 »seefahrende persohnen«mit 7 oder 8 Mr. für das Aus- und Einbringen bezahlt 8.Dafs die Tonnen bei Pöl in später Jahreszeit eingenommenwurden, ist auch 1667aktenmäfsig bezeugt, und dabei ist esgeblieben, nur dafs in neuerer Zeit Wintermarken an die Stelletreten. Diese Winterpricken finde ich zuerst 1856, nicht alsNeuerung.1 Tit. X, Nr. 4. Vol. 3.a Klmmerei.Rechn. von 1604 fol. 63, 1662 (01. 14(. Vgl. Techen,BUrgeraprachen der Stadt Wismar S. 43 Anm. Fischer-Rolle von 1608 § IJ :als aach deD vischerD der haven gelegenheit und deroselbeD lielfe am bestenbekandt und VOD alterahero die sehetonneD aus- und eiDzubriDgl."D pftegen.sollen sie in kratrt dieser vollen gerechligkeit darzu vor allen andem verbandensein t dafur ihnen zur ergetzung jedeCsmahl • • • eine tonne bier vonden kemerherm soll verehret werden.8 Kämmerei.RechD. S. l06f.Digitized by Google


308 Das Strandrecht aD der MekleDburgisc:heD Kilste.Unter den zahlreichen Eiden des Ratswillkürbuchs aus dem16. und I7. Jahrh. befindet sich kein Eid eines Lot sen, undes scheinen ursprünglich Fischer auf eigne Hand diesen Dienstversehen haben. Die ältesten, von denen wir wissen. sind dermehrfach genannte Pilote Klawes Brun aus Hoben, der im Jahre1597 seiner eigenen Erklärung nach bei 60 Jahren als solchertätig war 1, und sein jüngerer Zeitgenosse Karsten Buk aus Pöl.Am 16. Nov. 1657 bestellte die Krone Schweden 3 Lotsen fürihre Flotte und gab ihnen ein Privileg: Olof Vogt, Klaus Wilkenund Jakob Westphal. Zwei von diesen, der erste und der letztebegegnen auch 1668 als solche. Gemäfs königlicher Resolutionvom 8. April 168a sollten wegen der Kriegsschiffe zurSommerszeit auf Pöl erfahrene Piloten stationirt werden, die derStadt den Bürgereid zu leisten hätten, aber auch in Eidespflichtder Admiralität stehn sollten. 1685 kommt Michael Wittenborgals Pilote vor; er bediente sich damals eines Perspektivs, wirdübrigens noch 1708 genannt. I7a8 ist Jochim Arens Lotse.Naeh dessen Tode wurden 1733 zwei neue Lotsen bestellt. EineLotsenordnung ist I7 70 Mai 11 erlassen worden 11.1 ZeugeDverhör 1597, S. 12, iD Tit. X, Nr. 4. vol. 7a.I Das Warnemllnder LotscDwesen wird gestreirt in KoppmaDDs BeitrAgenz. Gesch. d. St. Rostock m, 2. s. 55. - Vgl. Daenell, Blütezeit der D.HaDse II, S. 364-Digitized by Google


x.Die Herkunft der friesischen Gewebe 1).VonRudolf HApke.Die letzte Spezialarbeit über den friesischen Tuchhandel zurKarolingerzeit 11 hat unsere Kenntnis von dieser wirtschafts·1 Der Monachas Sangallensis, Notker der Stammler, bericbtet bekanntlichin seinen Erzlhlungen von Karl. de5 Grofsen Taten, dafs Ludwig der Frommeseinen IIlmtlicben Horbeamten besonders am Karfreitag oder OstenamstagGescbenke gegeben habe. .ita ut nobilioribus quibuscunque aut ba1teol autfucHones praeeiosissimaque veatimenta a latissimo imperio perlata distribuiinberet, inferioribus vero saga Fresonica omnimodi coloris darentur, porrocustodibus equorum pistoribusque et coquis iDdumenta linea cum laneis,semispatiisque prout 0PUI babebsnt proicerentur, Mon. Germ. SS. 11, S. 762 •.Er erzliblt ferner S. 747 von der Veränderung der fränkiscben Tracht undKarls d. Gr. Mafsregeln: .•. U1timum habitus eorum [der Franken] eratpallium canum vel saphirinum quadrangulum duplex, sic formatum, ut cumimponeretur bumeris, ante et retro pedes tangeret, de lateribus vero vixgenua contegeret • •• Set, ut se mOl humani babet ingenii, cum interGaUos Franei militantes, virgatis eos sagulis lucere couspicerent, novitategaudentes antiquam consuetudinem dimiserunt, et eos imitari coeperunt. Quodinterim rigidissimus imperator idcirco non prohibuit, quia bellieis rebus aptiorille videretur babitus. Set cum Fresones hac licentia abutentes adverteret,et breYissima illa palliola sicut prius mBltima vendere compensset, praecepit,nt nunus ab eis nisi grandia latissimaque iIIa longissima pallia consuetudinariopraeeio coemeret, adieien.: Quid prosunt illa pittaeiola? in leeto non possumeis cooperiri, caballicanl contra ventos et pluvias neq ueo defendi, ad necessariauaturae secedens tibiarum congelatione defieio; endlicb erwlbnt er S. 752:Porro autem imperatori Persarum direxit indefessas Augustus equos et mulolHispanos, pal1ia Fresonica alba, caua, vermiculata vel saphirina, quae in illispartibus rara et multum cara comperit, canes quoque nsw.I Klumker: Der friesische Tucbbandel zur Zeit Karls d. Gr. und seiDVerhllltnis zur Weberei jener Zeit. Leipziger DiIS., erschienen als Sonder-Digitized by Google


310 Die Herkunftgeschichtlich recht interessa.nten Erscheinung um ein gutes Stückvorwärts gebracht. Klumker hat die bisherige Überschätzung derfriesischen Weberei, die sogar von Friesland als dem .einzigenIndustriebezirk des Frankenlandes l e sprach, nicht mit Unrechtabgelehnt I. Er nimmt zwar .eine starke einheimische Tucherzeugungrur Friesland ane meint slann aber, die .friesischenMäntele der Quellen seien nicht .Hauswerkserzeugnisse friesischerFrauen - von friesischen Webern gar nicht zu reden - sondernHandelsartikel friesischer Kaufleute, die lange Zeit hindurch dieFranken mit angelsächsischen und zum Teil auch mit friesischenGeweben versorgten Be. Das Ursprungsland ist also in ersterLinie England. Hier wird .ein grofser Teile der friesischenMäntel, .vor allem die feineren Erzeugnisse darunter, die hauptsächlichihren Ruf begründeten, die bunten Tuche 'e gefertigt.Während wir zunächst mit Klumker die Friesen vornehmlichals Händler und Friesland nur als Produktionsort eines Teils desTuchs ansehen 11, ist es zum mindesten recht fraglich, ob indem England der Angelsachsen Tuch in Menge hergestellt undvon friesillchen Händlern ins Frankenland eingeführt worden ist.Klumkers Beweis bedarf einer genauen Nachprüfung.Er stützt sich im wesentlichen auf drei Belege. In denVordergrund stellt er einen Brief Karls d. Gr. an Offa, Königvon Merda, vom 18. April 796 '. Es ist hier von petrae nigraedie Rede, welche die Angelsachsen aus dem Frankenland beziehenT. Nachdem Karl die Wünsche Offas durch Entsendungdruck dei Jahrb. d. Ges. C. bildende Kunst und vaterl. AltertUmer zu Emdea.Bd. XIlI, Heft 1 (1899), Vgl. darUber A. Schulte, Gesch. des mittelalterlichenHalIdeis u. Verkehrs zwischen Westdeutschland und Italien, Bd. I, S. 78, Anm. 9.1 Rich. Mayr, Lehrbuch der Handelsgeschichte (Wien 1894) S. 63.I Klumker a. a. O. S. 31.8 A. a. O. S. 64, 65.• S. 6S.I Ob Klumker die friesische Tucherzeugung nicht doch in etwas unterschAtzthat, werden wir noch sehen.e M. S. Ep. IV (Karol. aevi JI), Nr. 100 (S. 14S), Klumker S. 61.T MUhllteinel So Klumker a. a. O. S. 61, nach W. J. Ashley, Eng·lische Wirtschaftsgeschichte Bd. I, S.34- Vgl. auch James Rogen, A Historyof Agriculture and Prices in England, Bd. I, S. 14S, .e partibus tranlmarinis ••- Die besseren Steine kamen aus der Umgegend von 51. D6nis.Digitized by Google


der friesischen Gewebe.eines missus zu erfüllen versprochen hat, heifst es: Sed sicutvos de longitudine petrarum desiderium vestrum intimastis, itaet nostri de prolixitate sagorum deposcunt, ut tales jubeatis fieri.qual es antiquis temporibus ad nos venire solebant. Zweifellosist damit gesagt, dafs in Merda verfertigte Gewebe in dasFrankenreich eingeführt wurden. Der Ausdruck sagi gibt an,welcher Art sie waren; es sind einfache wollene Tücher vonviereckiger Form, richtige pIäids. Wohl zu scheiden ist dersagus vom sagum, womit neben pallium der Mantel! bezeichnetzu werden pflegt. Beim sagum handelt es sich um ein eigentlichesKleidungsstück 8, während man ein Laken wie den sagusnicht als solches bezeichnen kann. Anderseits haben diese Plaidsmit den saga gemein, dafs sie Erzeugnisse des Hauswerks sind,und dies Moment trennt sie von den -Tuchene, den panni, dieder spätere gewerbsmäfsige Weber herstellt, und der Gewandschneidervertreibt 8.Unsere Stelle berichtet, dafs die herkömmliche reichlicheLänge (prolixitas) der sagi derart beschnitten wird, dafs Karlsich veranlafst sieht, bei Offa Einspruch zu erheben und dieAnfertigung in altgewohnter Weise zu fordern. Nun haben wirauch noch die schon angeführte Nachricht', die von gleichenPraktiken spricht. Diesmal sind es die Friesen, die ihre Handelsware,Mäntel, verkürzen und nunmehr .brevissima illa palliolasicut prius maximae an die Franken verkaufen, worauf Karlwiederum energisch einschreitet. Hier ist von angelsächsischensagi .nicht die Rede, wie denn auch die beiden anderen Quellenstellen11, welche die Verbreitung friesischer Wollgewebe .. bezeugen,nur eben jene Mäntel und keine anderen Kleidungsstücke meinen.Klumker hat nunmehr die Briefstelle mit der Notiz des St. Galler1 Vgl. S. 309 Aom. I und Moriz Heyne. Körperpflege und Kleidung beideo Deutscheu, 111. Bd. der FUnf BUcher deutscher HausaltertUmer, S. 268ft".Anm. 69 u. 83.I das .sich schon in altgermanischer Zeit aus der Urform eines viereckigenLakens zu mancher zierlichen und reicheren ausbildete, Heyne S.268.• Vgl. Klumker S. 44 u. 48., MG. SS. 11, S. 747 Z. 22, oben S. 309 Anm. I.I S. 309 Anm. I.I Als Stoft" kommt fUr die friesichen Mintellediglich Wolle in Betracht.Digitized by Google -


3 12 Die HerkunftMönches zusammengebracht. Da er hier friesische Händler vorfindet,sucht er sie auch dort und folgert daraufhin ,dafs dieFriesen Zwischenhändler waren, die angelsächsische Mäntel unterden Franken vertrieben 1 c. Abgesehen davon, dars es sich nichtum angelsächsische Mäntel, sondern um Tücher handelt, lägedie Annahme eines friesischen Zwischenhandels I nicht allzu fern,wenn Karls Brief uns über die Herkunft der Händler im Unklarenlierse. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind dortausdrücklich die angelsilchsischen negotiatores genannt 8. denenKarl protectionem et patrocinium - iuxta antiquam consuetudinemnegotiandi zusichert. Das an und für sich ganz klareVerhältnis hatte bereits der sorgsame Lappenberg' richtig erkannt.Die Angelsachsen selbst bringen ihre sagi nach dem Festlandzum Verkauf; weder friesische Gewebe noch friesischer Handelohaben irgend etwas mit dem Brief an Offa zu tun.Kürzer können wir uns bei dem zweiten Beleg Klumkersfür die Einfuhr englischen Tuchs und zwar noch 1°50 fassen.Klumker Ii entnimmt ihn einer Stelle bei Hüllmann e, der eine Abgabevon drei Stück englischen Tuch unter den Lehnleistungendes Falkhofs bei Nymwegen erwähnt. Aber Hüllmann selbstversteht hier unter dem , englischen c Tuch einen Stoff, der.aus englischer Wolle gefertigt und zwar in Nymwegen selbst«,hergestellt ist. Ebenso hat die Stelle Bergrath 7 in der brauchbarenAbhandlung über ,Das Wüllenamt in Gochc erklärt; ernimmt als Ursprungsland das Gebiet 'unterhalb Nymwegens,in den Gegenden zwischen Waal und Rhein, vielleicht auch nochnördlich von dem letzteren, in der Nieder-Betuwe, dem Tielerund Bommeler Wllerdenc an. Er nennt das Tuch hier pannussc a r la tin u sanglicanus, und diese Bezeichnung gewährt einenFingerzeig, weshalb man zu den Tuchen englische Wolle ver-,arbeitete. Unter Scharlach tuch haben wir die »häufigste Art des1 A. a. O. S 62.leb. S. 49ft'.• Z. 22.• Geschichte von England Bd. I, S. 624-& S. 63.• Das Stidtewesen des MA., I. Teil, S. 223.T Annalen des Hist. ~erdns fUr den Niederrhein, 5. Heft, S. 95.Digitized by Google


der friesischen Gewebe. 3 1 3guten Wollen tuches le zu verstehen; es war non feiner undsorgfiUtiger Texturlle, und die ,eigenartig feine Zubereitungewar so charakteristisch für den Stoff, dafs die ursprünglich hochroteFarbe des anfänglich importierten Gewebes ganz dagegenzurücktrat. Zu diesem besseren Stoff wird die feinere englischeWolle mehr als die grobe einheimische' Verwendung gefundenhaben. So sind auch die Stellen, wo sonst von englischemScharlach die Rede ist 4, zu interpretieren: es ist englische Wolle,die auf dem Kontinent und zwar vorzugsweise in Gent I verarbeitetwird.Endlich hat Klumker ausgedehnte Rotfärberei in Englandangenommen und zum Beweis das unechte Marktprivileg fürSt. Denis von 62911 angefllhrt. Krapp (garantia, Färberröte)wird von Leuten, qui veniunt de ultra mare pro vina et mellevel garantia emendum " eingehandelt. Darin liegt aber nichtsBesonderes j denn Färberröte war eben überall vonnöten, woder Hausfleifs einigermafsen entwickelt war. Fordert doch auchKarl d. Gr., wie Klumker selbst nach dem Capitulare de villisbemerkt 8, für seine Genitia neben anderen Farbstoffen auchwarentia.Es wurden übrigens in England speziell rote Gewänder hergestellt,wie wir aus dem conflictus ovis et lini 11, jenem flan·drischen Gedicht des 12. Jahrhunderts ersehen. Dort spricht dasSchaf 10 :I K. Weinhold, Die deutschen Frauen 3. Aufl., 2. Bd., S. 232.I Heyne, a. a. O. S. 220.8 S. unten S. 320 Anm. 3., Ausgehoben bei Weinhold a. a. O. S. 232 Anm.3.I Heyne a. a. O. S. 218 Anm. 60b fIlhrt H. v. d. TUrlin Crone 6857an, wo -ein Genter Tuchmacher mit Namen genannt und gerahmt wird, ~eGent worhte 9 (rotes Scharlachtuch) Adanzo - m. W. ein gan~ einugartigerFall Andere Stellen eb. S. 220 Anm. 70 und Weinhold 11. a. O. S. 233.• MG. DD. (FoL) I, S. 140f.1 Z. 7f.B S. 36. - MG. Leg. sect. 11, Cap. I, S. 87 Z. 8.I In Zeitschr. f. deutsches Altertum Bd. II, S. 215 f. Klumker a. a.O. S. 34 schreibt das Gedicht Hermann von Reichenau ~u. DarUber s. Schulte.... 0., S.· J 19 Anm. I. Es wird splitestens an den Schlufs des XII oderin die zweite Hiilfte dieses ]ahrhunders geaeut. Vgl. indessen S. 314 Anm. I.10 v. J7SII'.Digitized by Google


Die Herkunftquantum non sanguis, non sol non flamma rubescittam rubens rutilas veste, Brittanne, mea.dura quidem, tenuis, sine flocco planaque vestis,lenis in attactu nec minus intuitu J.ZU beachten ist die gegen die Karolingerzeit doch recht späteHerkunft der Stelle.Für die Karolingische Periode haben wir, abgesehen vondem bereits besprochenen Brief Karls d. Gr. an Offa, nur nocheine Quelle, nach der wir mit Sicherheit sagen können: es sindGewebe aus England nach dem Kontinent geschickt worden.764 nämlich sendet Gutberctus, Abt von Wiremuth, an Lullus,Erzbischof von Mainz, duo pallia subtilissimi operis, unum albi,alter tincti coloris 11. Das subtilissimum opus braucht sich aberkeineswegs auf besonders kunstfertig gewebte Stoffe zu beziehen;eher ist an das besonders bei den Angelsachsen gepflegte Kunststickenund Goldwirken (aurifrisium) zu denken 8. Man hat sogleichgeschlossen", dafs das englische Tuch »besonders geschätztegewesen sei; unserer Quellenstelle ist aber nicht zu entnehmen,dars neben derartigen gelegentlichen Freundschaftsgeschenkennun auch Handelsbetrieb stattgefunden habe 11.1 Keutgen hat in dieser Zeitschrift Jahrg. 1901, S. 134ft'. den eonflictuswieder Hermann von Reichenau und dem 11. Jahrhundert zugewiesen.Seine Ausfuhrungen Uber Flandern hat die noch ausstehende höchst wünschenswerteUntersuchung über die Frühzeit der flandrischen Tuchbereitung nachzuprüfen.I Ep. Bonifac. Nr. 116 (S. 4(5). MG. Ep. t. III (Merov. et Karol.aevi t. 1).a Ein .mit Kettenstich in Weifs verziertes Pallium-, Geschenk desBonifacius, das. S. 248. - FUr das angelsichsische Goldwirken vgl. Lappen.berg I. S. 623 u. Anm. 4, der die Quelleostellen bringt.& Heyne a. a. O. S. 218 neben dem friesischen. Vgl. auch Weinholda. a. O. S. 230.I Andere Sendungen aus England ; ep. Bonifac. Nr. 114 (S. 403) Z. 28:tonica lanca aliaque linea, sieut mos est apud nos habendi, ca1igas et peripcemataI orarium et coculam et gunnam brevem nostro more consutam, undNr. 116 (S. 4(6) Z. 18: gunnam de pellibus lutrarum. Zu beachten ist. dafses sich keineswegs nur um Wollstoff'e handelt, vielmehr Leinen und Tierfelie(Otter), eine grofse Rolle spielen. Auch ist es nicht einmal ausgemacht, obdiese pallia aus Wolle hergestellt sind; bezeichnet doch pallium .im a11-Digitized by Google


der friesischen Gewebe.•Dagegen haben wir ein ganz unzweideutiges Zeugnis, darsder Angtlsachse Kleider na c h England brachte. In dem AelfriciColloquium 1 berichtet der mercator: Ic astfge mjn scyp, midhlaestum minum, and rowe ofer s4elice d4elas and cype mineI>ingc - (Ich besteige mein Schiff mit meinen Waren und fahreüber das Meer und verkaufe meine Ladung) - leider sagt ernicht, worin diese mitgenommenen Gegenstände bestehen. Alser dann aber aufzählt, was er alles nach England einführt,figurieren darunter selcu}>e reaf = variae vestes I.Was uns endlich völlig gegen Klumkers Hypothese vonenglischer Herkunft der , friesischen « saga einnimmt, ist seineDarstellung vom weiteren Verlauf der englisch·friesischen Handels·beziehung im Tuchvertrieb. Um 10508 hören wir nach Klumkernichts mehr vom friesischen Tuch. Was ist der Grund hierfür?Klumker nimmt an, jeder Fortschritt sei der englischen feinerenWeberei zu Gute gekommen', während die groben Gewebe derFriesen allmählich aus dem Verkehr schwinden. Um die Mittedes XI. Jahrhunderts kommen die ,britischen Erzeugnisse unterihrem eigenen Namen in den HandeJl1c und die ,neu auftauchendenChampagner Messen ziehen sie an sich 8«. Danach sollten wirin Troyes, Bar, Provins und Lagny englisches Tuch in Massefinden. Gerade das Gegenteil aber ist der Fall. Engländer undSchotten werden selten erwähnt 7, während Friesen urkundlich 8gemeinen ein kostbares kirchliches oder weltliches Prachtgewand, gewöhnlichaus Seide., Heyne a. a. O. S. 230. - Englisches Leinen auf dem Kontinent.drappos ad camisias ultramarinas bezeugt ein Diplom von 800 im Cartulairede St. Bertin (ed Gu~rard 1140).1 Analecta Anglo Saxonica ed. Benjamin Thorpe (London 1834) IV, S. 109.I Neben paellas and sidan (purpuram et sericum).• Diese Zahl gewinnt er durch die erwähnte Verbindung des conßictuovia et lini mit dem Leben Hermanns von Reichenan (gest. 1054), a. a. O.S. 64. Richtig ist, da(s friesisches Tuch im XI. und weiter in den folgendenJahrhunderten kaum genannt wird., S. 66.I S. 67.• S. 69.T Bourquelot, Etudes sur les foires de Champagne in M~m. present& pardivers savants ••• Deuxi~me s~rie. Antiquit& de la France. T.S, I, S. 196.• Sie kommen nur im Roman versifie d' Anseis als marcheant de Frisevor, a. a. O. S. 68.H .... ilChe Geachicht.hJitter. xxxm .• 21Digitized by Google


•Die HerkunftÜberhaupt nicht genannt sind. Wenn dann freilich Bourquelotbemerkt 1: ,Der Name der Hanse von London, verbunden mitder Vereinigung der Tuchstädte wÜrde zum Beweise genügen,dafs diese Beziehungen - zwischen England und der Champagne- existiertenc, so läfst sich auch aus dieser BehauptungfUr Klumkers Auffassung kein Kapital schlagen. Bourquelot hatnämlich beständig die flandrische Hanse von London mit dergänzlich anders gearteten Hanse der 17 Städte verwechselt I, sodafsder Irrtum 'Jich bei ihm durch das ganze Werk hinzieht'.Während aber die Hanse der 17 Städte, die vornehmlich französische,dann auch flandrische Tuchstädte in sich schliefst, tatsAchlichmit der Champagne handelt. hat die flandrische Hansevon London den ßandrisch-englischen Handel zum Arbeitsfeld.Als solche hat sie mit den Champagner Messen nichts zu tUD.Dafs aber nicht etwa die flandrischen Kaufleute wie vordem dieFriesen nach Klumkers Annahme Zwischenhändler englischenTuchs waren, ergibt sich schon daraus, dafs zwar Städte wieBrUgge und Ypern in beiden Hansen sind, dafs sich aber ihRhervorragende Stellung im englischen Verkehr keineswegs aUfden Champagner Messen wiederfindet '. Nicht englische, sondernßandrische Tuche sind der Hauptartikel dort 11. Also , untereigenem Namenc sind die englischen Tuche nicht in Troyes,Provins etc. aufgetreten. Wenn wir somit nicht überhaupt aufdie Erklärung der Tatsache verzichten sollen, dafs im XI. Jahrhundertdie ,friesischen« Produkte ihre Rolle ziemlich ausgespielthaben, so dürfen wir schon allein hiernach ihre Heimat jedenfallsnicht in England suchen.Fassen wir noch einmal das Resultat zusammen, das unsdie spärlich ßiessenden Quellen gewähren, so ergibt sich: Eshat im angelsächsischen England wie überall bei dem germanischen1 A ... o. S. 196.I Die Trennung der Hausen hat H. Pirenne vorgenommen in seinemAufaatl: La Hanse fiamande de Londres, Bull. de la clalle des Lettres,Acad. royale de Belgique (Bruxelles 1899), 3. Serie, Bd. XXXVU. 2. TeilS. 10S(. Vgl. auch Hans. Gescbichtsblitter Jahrg. 1898, S. 147 (.I .. Bsp. Bd. I, S. 1340 137, 139. 141., Pirenne .. a. O. S. 107.I Bourquelot a. a. O. S. 211 u. öfter.Digitized by Google


der friesilchera Gewebe.Völkern eine ausgebreitete Erzeugung von WoU· und I.einentuchim Hausfleifs gegeben, die auch wohl einzelne durch Goldwirkereioder leuchtende rote Farbe ausgezeichnete Stücke herzustellenvermochte 1. Angelsächsische Kaufleute vertrieben auchdie einheimischen sagi nach dem Kontinent. Aber nichts wiesdarauf hin, dafs die in Frankreich verbreiteten saga Fresonicaangelsächsi!lcher Herkunft waren. Dagegen wissen wir, dafsumgekehrt Erzeugnisse kontinentaler Weberei nach Englandhinübergebracht worden sind. Im ganzen sind wir nicht veranlafst,von der Ansicht Ashleys B abzuweichen, der erst fur dasXII. und XIII. Jahrhundert grofse Fortschritte der englischenTuchmacherei annimmt, aber noch für das XIII. Tuchindustrieund Färberei als erheblich gegen Niederlande und Rheingebietzurückstehend bezeichnet 8.Wo aber finden wir nun unserseits den Herstellungsort der»friesischen Mäntelc? Haben wir an die holländische ProvinzFriesland, an Westfriesland oder gar an Ost friesland , an dasGebiet der Rheinmündung oder an die Landstriche weiter westlichjenseits des Swin zu denken?Der Verfasser des conftictus ovis et lini. der. zuerst das roteTuch Englands und die verschiedenartigen der Franzosen ge·rühmt hat, fährt fort':hunc tamen egregium facit haec provincia pannumqui viret aut glaucus aut quasi caeruleushas vestes dominis gestandas Flandria mittishas tlocco crispans .leniter, has solidans.Also Flandern erzeugte im XII. Jahrhundert 11 bereits dieStoffe, die dann seine unbestrittene Vorherrschaft auf dem Gebieteder Tuchbereitung in den folgenden Jahrhunderten begründeten.Für das spätere Mittelalter bedarf es keines weiteren1 Vgl. Lappenberg a. a. 0, I, S. 623. -Stidtische Gewerbe. - wofürwohl besser -Hauswerk. einzusetzen ist - -scheinen im Allgemeinen nochnicht zu einer grofsen Aus, eichnung gebracht und nur fllr den Bedarf derUmgegend berechnet gewesen zu sein ...I The early history of the English Woolen Industry, Am. EconAsaociation (1887). Bd. lI, Nr. 4, S. 22.• Engl. Wirtschaftsgeschichte 11, S. 205.& V. 191 ff. •I Vgl. indessen Hans. Geschic:htsbillter Jahrg. 1901, S. 136.21*Digitized by Google'


318 Die HerkunftBeleges; es fragt sich nur, ob schon in früherer Zeit und speziellin der Karolingischen Epoche Tuch gewebt wurde, das sich vordem überall im Hausfleifs hergestellten irgend wie auszeichneteund in den Handel kam.Im allgemeinen nahm man bisher ein späteres Aufkommender flandrischen Weberei an. So spricht Klumker J von demupäter aufblühenden flandrischen Tuchgewerbec. Er ist gar nichtauf Flandern als Ursprungsland der .friesischenc Gewebe verfallen.Heyne l denkt gleichfalls an spätere Wertschätzung niederländischerGewebe im Gegensatz zu friesisch· englischen Erzeugnissen.Endlich hat sich Bergrath 8 gegen eine etwaige Priorität derflandrischen Weberei verwahrt; er hielt es für .nicht wahrscheinlich,dafs die Hauptsitze der Tuchmacherkunst in Flandernälteren Ursprungs seien als die in den nördlichen Teilen derNiederlandec.Dagegen sind neuerdings zwei Autoren für flandrischen Ur·sprung eingetreten. So will Al. Schulte' ihre Heimat wesentlichdort, nicht aber in Westfriesland Ii suchten, und zum Beweiseführt er den conflictus ovis et li ni an, der keine friesischen, sehrgut aber flandrische Tuche kennt. Gibt Schulte damit aber mehreine persönliche Ansicht 6, so verficht Pirenne viel entschiedener1 S.65.I A. a. O. S. 218. Wenn er "orher von .friesischen Tuchfabriken.spricht, so iat das nur in uneigentlichem Sinne gemeint. .. K.lumker a. ...O. S. 49.B A. a. O. S. 93. Wenn er dagegen diese Annahme auch dadurch zuItUtzen sucht (S. 91 Anm. 5), dafs er .eine grofsere Lebhaftigkeit des englischenHandels auf Flandern. die Einfllhrnng von Fellen (vachten) in diesesLand, und den Eintausch von Wollen- und Leinentuch gegen diese- erstunter Balduin von Konstantinopel (gest. 1206) verlegt, 10 ist er damit entschiedenim Irrtum. Vgl. Mirac. S. Mariae Laudanensis in Migne PatrologjaLat. CLVI. S. 975-77 und Robert Iowit Whitwell, English monasteries andthe Wool Trade. Vierteljahl'llSChrift fUr Soz. u. Wirtschaftsgesch. Bd. 2 (1904).S. 17 Anm. I., A. a. O. S. 78 Anm. 9.I Hier wohl im Sinne des frUhen Mittelalten zu verstehen, zwischenSinkfal und Fli und die heutigen niederillndischen Provinzen Seeland , SUdholland,Nordholland und den westlichen Teil des Bistum Utrecht umfassend.- Vgl. K. von Richthofens Einleitung zur Lex Frislonum, MG. Leg. III,S. 638 Z. 11.e .meines Erachtenso, das.Digitized by Google


der friesischen Gewebe.den flandrischen Standpunkt: • Das friesische Tuch des frühenMittelalters war, wenngleich unter anderem Namen, nichts weiterals das in römischer Zeit von den Morinern und Menapiernverfertigte Tuch«, und weiter: :tUnzweifelhaft hatten sie - diefriesischen Gewebe - auch den Löwenanteil an dem Aufsen·handel, den die Belgier schon damals mit Grofsbritannien undSkandinavien vermittelst der Häfen von Sluis, Qurntovicus undDuurstede unterhielten 1. Er kennt somit noch Sluis, also einenim eigentlichen Flandern belegenen Hafen, als grofses Handelsemporium.Nachdem aber Dietrich Schäfer 11 endgültig Sluis ausder Liste der Karolingischen Handelsplätze gestrichen hat, istes doch noch sehr die Frage, ob wir etwa das Siokfal ohneweiteres als Ausfuhrhafen flandrischen Tuches anzusehen haben.Kurz, die flandrische Herkunft der , friesischen « Mäntel istnoch nicht so sicher gestellt, dafs es keines Beweises mehrbedürfte.Klumker 8 erwartet ganz richtig eine uiemlich entwickelteWeberei am ersten dort, wo überlieferungen aus römischer Zeitvorhanden waren«. Für seine britische Hypothese nennt er dennauch Winchester, fUgt aber gleich Büchers ~ Annahme hinzu, dafswir es hier wohl nur mit Magazinen für das SteuertuC'h der Eingeborenenzu tun haben. Weit besser steht es um unsere Kenntnisder Schafhaltung und Tuchbereitung zur römischen Zeit inden Landesteilen , die im Mittelalter vornehmlich die GrafschaftFlandern ausmachen. Hier sitzen in Belgica secunda an derKüste in den heutigen Provinzen Flandern. etwa die Moriner l ,zwischen ScheIde und Sambre elie Nervier, ferner die Atrebaten iöstlich und bereits zu Germania inferior gehörig zwischen Scheidemündungund Maas die Menapier 8 • Aus diesen Gegenden1 Geschichte Belgiens (1899) Bel. I. S. 35.I oSclusas. im Strafsburger Zollprivileg von 831. Sitzungsbericht derkgl. preufs. Akademie der Wissen!cbaften XXVII (1905~ Vgl. auch Hans.Geschichtsbliltter Jahrg. 1904-1905, S. 6S tr.I S. 62.~ Die Diocletianische Taxordnung vom Jabre 301, Zeitschrift fUr diege,. Staatswissenschaft 18


Die- den Niederungen von Flandern und Artois 1 - kommen diebirri, grobe Wollenmäntel, ferner die saga Atrebatica der spät·römit d3Iln Zeit 2 Ilndlich mIlIlapische Dabeie;; tinS beSOIldIlt'4 interessant dIlfs Wolle ü3ewebeals rauh und grob einführen. Wir haben es also keineswegs mitPrunkgewändern, sondern mit gewöhnlichen Erzeugnissen schlichterArt zu tun. Deren relativ einfache Herstellung im Hauswerksich abur delten, aSid! hIs die deEs3enen inübrigekiil dienicht mit so anhaltenden und aufreibenden Kämpfen verknüpft, wiewir sie in England vorfinden. Zum Teil erfolgt die Siedelungnicht ohne staatliche Leitung, so als i. J. 286 Maximinianusin den vnriSdeten Geber:ti:tilen der ansiedeltetftüdlicheIl bebieten fass eh Eroberer ziemliedfesten Fufs i um die Mitte des 5. Jahrhunderts nehmen die SalierCambrai und Arras. Dort sind die Eingeborenen aber nochzahlreich genug. um gänzliches Aufsaugen durch die Frankenzu diIldIlrn 8. J Il FlandIlKIktl dIlgegenskh einneicht , namehtlid! aber Frietlen! die Vnnher mit den Menapiern die Schiffahrten an jenen Küsten be-1 Pirenne a. a. O. S. S.9 B b!. J ules , Recher ;hi les corpusftLkuss gantoisesLma eorum Menapier est, sed proximedetonsa, ex ea densa saga dexunt, quas lanu vocant. Strabo, cit.Huyttens a. a. O. S. 6., Vgl. Anm. 2. Moritz Voigt, Die römischen Privataltertümer in IwanM'iIl", 7Il:,ndb. der s,ltertumsIlisssnssbaft (Münnhen i8,33) S.375.gnübii btdfe aus Belbica.; S. eundinire. S. 462-eiu benlusher, deu Ill1lninnes entlefiiihit tkttgenmant7Il:Stoffe


der friesischen Gewebe.trieben 1, fest, wie sie zugleich geschlofsen bis zum Sinkfal(Swin) vordringen B.Damit sind wir unmittelbar an das Gebiet herangerückt,dessen Einwohner sich zur Karolingerzeit bis zum 11. Jahrhundertals Westfriesen bezeichnen. Es umfafst die heutigen holländischenProvinzen Seeland , Nord- und Südholland und den westlichenTeil von Utrecht 8 • Hier und zwar vornehmlich zwischen Waalund Rhein, etwa in dem von Bergrath 4 umschriebenen Rayon,ist der Wohnsitz der friesischen Händler 11. Duurstede, Tiel undUtrecht sind dort gelegen. In ihrer Umgebung ist denn auchnach Klumkers einschränkendem Urteil der Ursprung wenigstenseines Teils der .friesischenc Mäntel zu suchen e. Was nördlichund östlich in Frisia media zwischen Fli und Laubach und inFrisia orientalis bis zur Weser hin an Friesen wohnt, kommtweit weniger in Betracht; es ist noch im 12. Jahrhundert eineindomabilis gens '. Weit näher lag es dem friesischen mercator,weiter westlich im Sinkfal 8 zu landen 11 und hier bei den Franeimaritimi 10, die zwar politisch nicht zu Friesland gehörten, wohlYpern. Vgl. Jan te Winkel, Gesch. der niederlindischen Sprache in PaulsGrundrifs der German. Philologie 2. Autl. (1901) 11, S. 787.J P. J. Blok, Geschichte der Niederlande Bd. I, S. 59.I über du Sinkfal als Landesgrenze der Frisones occidentales s. Richtbofen8. a. O. S. 632 fF.8 Vgl. oben S. 318 Anm. 5., Oben S. 312.I Klumker S. 49f.• Oben S. I. Wenn Klumker an -keiner Stelle einen Hinweis auf dieWeberei der Friesen findet< (S. 63), so ist dies zu berichtigen. Du CangefUhrt Saga Fresonica an:Mantel ot cher que teissirent Frison.aus dem Roman d' Auberi. Die älteste Hs. dieses Romanz entstammt allerdingserst dem 12. Jahrhundert, Klöpper, Französisches Reallexikon.TAnnales Rodenses MG. SS. XVI, S.692 Z. 12. Vgl. Block a. a. O. S.204-• Das Sinkfal war übrigens nie ein Flufs, wie Klumker S. 49 schreibt.Auch Aa, Yser, Scheide kommen in Betracht.e Hier sei ein Lesefehler Klumkers (S. SI) verbessert: MG. SS. 1, Ann.Fuld. S. 402 Z. 17 sprechen nicht von den -schlechten< Schiffen der Friesen,sondern von den parvissimis ut eil est consuetudo naviculis, und gemeintaind die kleinen Boote, die die Marschbewohner zum überschreiten VODWasserläufen beDutzen.10 So bezeichnet sie Flodoard, MG. SS. 111, Flod. anD. S. 375 Z. 33:Amulfas quoque comes (von Flandem) et ceteri maritimi Fraoci, uDd S. 376 Z. 26.321Digitized by Google"


322 Die Herkunftaber an der Küste friesischen Stammes 1 waren, Tuch einzuhandeln.Besafsen diese Gegenden noch :tererbte1e romanischeTraditionen in der Tuchbereitung , so fand er dort besser gewalktes8 und gefä.rbtes 4 Tuch vor. Denn gerade in diesenTechniken wird die Überlegenheit der romanischen Webereihauptsächlich bestanden haben. Namentlich die bunten Farbenaber waren rur den mittelalterlichen Tuchhandel von gröfsterWichtigkeit; an den friesischen Stoffen werden sie nicht zumwenigsten gerühmt '. Dafs aber die Franken auch Gewebe, dienicht aus dem eigentlichen :tFrieslandc stammten, gleicherweiseals , friesische bezeichneten, ist um so verständlicher, als esja friesische Händler waren, durch deren Hand sie das Tucherhielten '.Dagegen mag eingewandt werden, dafs es doch aufflUlig sei,wenn man gar nicht dem Namen Flandem oder einer sonstigenBezeichnung der westlich vom Sinkfal sich erstreckenden Landstrichein den Quellen begegnet.Da ist daran zu erinnern, dafs es damals, ~ur Zeit Karlsdes Grofsen, tatsächlich noch kein Flandern gab. Erst in derzweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts tritt es mit Balduin L (demEisernen) :tin das volle Tageslicht der Geschichtee'. Bis in das11. Jahrhundert hinein werden mit dem Ausdruck :tFlandrercnoch nicht alle Bewohner des Herrschaftsgebietes der comites1 V gl. S. 320.I Pirenne a. a. O. S. 35. Vgl. auch Schmoller, Die Strafsburger TücherundWeberzunft S. 367.8 Heyne a. a. O. S. 96 und 217., über die bunten StoKe der späteren Römerzeit, vgl. Voigt a. a. O.S·4°5·I Vgl. Klunker S. 60.S Sebr fraglicb ist es uberbaupt, ob dIe geographischen Vorstellungendes Mittelalters von der Frisia provincia, wie sie durch die in den Rechtsquellengenannten Grenzen abgeschlossen ist, klare waren. Eher ist duGegenteil anzunehmen. Die nicbt lokalen Quellen scheiden kaum je Hollandros,Selandros, Flandros (Helmold) und die älteren deutschen Autoren brauchenNiederländer, Holländer, Flämiger -meistens promiscue«, vgl. Th. Rudolf,Die niederländischen Kolonien in der Altmark (1889) S. 11, Anm. I., wo ereine instruktlve Zusammenstellung der verschiedenen Benennung der -Nieder·lande« und ihrer Bewohner bis in die Gegenwart hinein gibt.1 Pi renne a. a. O. S. 54.Digitized by Google


der friesiacben Gewebe.Flandriarum benannt 1. Vielmehr ist es namentlich in auswärtigenQuellen durchaus gebräuchlich, jenen Llnderkomplex zwischenCanche und Swin, den seit Balduin H. (879-918) die Balduinebeherrschen 11, nach dem Namen der Dynasten als regnum Baldewinizu bezeichnen. Im Koblenzer Zolltarifs von II04 werdendie Flandrer als de regno Baldewini venientes erwähnt, undebenso ist es jenseits des Kanals in den angelsächsischen Quellender übliche Au~druck '. Wir dürften uns also nicht wundem,wenn wir Leute aus den Gebieten westlich vom Sinkfal überhauptnicht besonders genannt fänden; die Quellen hätten alsdanndie naheliegende und markante Benennung ,Friesen« vorgezogen.Nun haben wir aber einen Autor, der genau die BewohnerFlanderns bezeichnen will. Es ist die auch von Klumker 11 angeführteStelle des Ermoldus Nigellus 8 :Utile consilium Frisonibus atque marinisVendere vina fuit, et meliora vehi.Hinc quoque plebis honor populos transcurrit honestusHinc repetit civis, hinc peregrinus opes.Nam tego veste meos vario fucata coloreQuae tibimet nusquam, Wasace. nota foret.Lignea tecta tibi, nobis est aurea harena;Robore pro secto lucida gemma venit.Für den Wein und das Holz des Elsasses werden buntgefärbteKleidungsstücke und Bernstein von Frisonibus atquemarinis eingeführt. Wer aber sind die marini? Mone" hatte anSeeländer gedacht. Aber Klumker macht mit Recht darauf aufmerksam.dafs damals der Unterschied zwischen Seeländern undt A. a. O. S. 52 Anm. I •.I A. a. O. S. 56. Arras flillt erst 932 endgültig in die Hand Arnulfs I.I Hans UB. I, Nr. 5. Sie geben dort pellem arietis." Z. B. MG. SS. XIII ex anno Anglosaxonicis S. 110 E 30: ferde Swegeneorl ut do Baldewines lande, oder S. 114 Z. 1 f. Im allgemeinen vgl. Freeman,The History of the Norman Conquest 2 ed. (1870), der im App. Bd. I,S. 597-600 die »Names of kingdoms and Nations. sorgfllltig zusammengestellthat. Dort Flandern S. 601.I S. 58.• MG. Poet. lat. 2, S. 83 v. 119 If.TAngefUhrt bei Klumker a. a. O. S. 58 Anm. 2.Digitized by Google


Die HerkunftFriesen noch nicht ausgebildet ist, vielmehr die Friesen auch dasspätere Seeland bewohnen. Er selbst denkt an ,andere am Meerwohnende Völker, zu denen vor allem die Briten zu rechnensinde. Liegt es an und rur sich schon näher, hier an die westlichenNachbarn der Friesen, eben an die späteren Flandrer, zudenken, so gewinnt die Stelle bedeutend an Klarheit, wenn manmarinis als Morinis 1 deutet. Die Moriner wohnen ja genau imspä.teren Flandern, und zwar im früher entwickelten romanischenWesten und Süden der Grafschaft, und im Lande hatte man sie auchnicht vergessen. Nannte sich doch der Bischof von Thc!rouanneepiscopus Morinorum, während Graf Karl der Gute von Flandemsich I I 25 als comes Morinorum bezeichnet 11. Eine sinnvolle undpräzise Bezeichnung ist damit an die Stelle des vagen marinigetreten 8.Im regnum Baldewini erhielten sich aber auch die karolingischenTraditionen in bezug auf Tuchgewinnung. So habenwir die Nachricht der Miracula S. Gisleni', wonach in der Gegendvon Valenciennes eine Frau de servili conditione - nec linificiinec lanificii pensum cogebatur. Das Hauswerk höriger Frauenin geneceo puellarum I ist also auch dort bezeugte. Wie starknoch im J 4. Jahrhundert, als die Städte längst die Hauptsitzeder Tuchbereitung waren, der Hausßeifs des platten Landes in1 Auf diese Deutung machte mich Prof. Dietrich Schllfer in Berlin aufmerksam.I Wamkönig, Flandrische Staats- u. Rechtsgescb. Bd. I, S. 89.• Es ist sehr wohl möglich, daC. Ermoldus zwar marini schrieb, aber trotzdemdie Moriner meinte. Das Mittelalter Ubersetzt den Volksnamen der Aremoricimit antemarini, quia are ante, more mare, moriel marini, MG. Auct.ant. IX, S. 813. Mit demselben Recht mURte man Morini mit marini gleichsetzen.Vgl. auch die Notitia Galliarum, das. S. 591, wo sich zu civitasMorinum der ZUlatz: id est Ponticum findet. Mommsen bringt ihn gleichfallsmit der Übertragung more -= Meer i~ Verbindung, das. S. 578., MG. SS. XV fi, S. 582 Z. 53f. Vgl. Pirenne Bd. I, S. 194- -Vgl. auch die vici der lanistarum und (ullonum zu St. Riquier (Ponthieu)AS. Febr. t. 111, S. lOS.11 S. 583, Z. 2.I Dagegen darf eine fIlr Flandern bisher in Anspruch genommene Nach·richt deK A1pert von Metz, MG. SS. IV, S. 702 Z. 43 fI'., nicht mehr alsBeleg ftandrischen HausfteiCses gelten. Die dort genannte Adela, die mitzahlreichen Dienerinnen als besonden kunstreich in der Hentellung YODDigitized by Google


der friesischen Gewebe.Flandern war, zeigen die brutalen StreifzUge der Genter, auf denensie kraft eines Privilegs nach verbotenerweise hergestelltem TuchespUrten, den Bauern die Rahmen zerschlugen und die Tuche verbranntenl•Endlich finde noch eine letzte Erwägung Platz. Es ist wohlerklärlich, dafs Flandern, abgesehen von der Stelle des Ermoldus,nicht weiter erwähnt wird. Die Friesen, die das Tuch verteilenund zum Teil ja auch herstellen, geben ihm den Namen. Esist ferner zu verstehen, daCs während der Normanneneinflille,unter denen Flandern gleichfalls schwer zu leiden hatte I, nichtmehr von Tuchausfuhr die Rede ist, als die regiones maritimae,quas prius multitudo tenebat hominum, pene sint in solitudinemredactae 8 • - Aber wir können uns die zunehmende Erwähnungflandrischen Tuchs im 1 I. und dann weiter in den nächstenJahrhunderten, das frühe Auftreten des handwerksmäCsigen Webers,des umfangreichen Wollhandels , kurz die dominierende Stellungder flandrischen Tucherzeugung nicht gut anders erklären, alswenn wir fortdauernde Tradition und Erfahrung im Lande an·nehmen. Somit weist auch dieses Moment darauf hin, daCs die.friesischen« saga der Karolingerzeit auch in den Gebieten zwischenCanche und Swin hergestellt worden sind. Während zwischenRhein und Waal die Händler zu Hause sind, wird der Schwerpunktder Tucherzeugung bereits damals in der spä.teren GrafschaftFlandern gelegen haben.Geweben geschildert wird, ist von Schmoller a. a. O. S. 364 als eine vlilmiseheFllrstin bezeichnet. Der Irrtum ist auf eine ungenaue Ausdrucksweise Mokes,Moeurs des Belges I, IS7 zurückzufUhren. Ebenso irrt Bergrath, der a ... O.S. 93 als ihren Heimatsort Gent angibt; In Wahrheit war Adelu VaterWichmann Graf des Gaues Hamalant, also der Gegend bei Vreden an derBerkeI. Ober beide vgl. Blok a. G. O. S. 204-1 Huyttens .. a. O. S. 18f. nac:h den Genter Stadtrec;hnungen.I Pirenne a ... O. S. 43. In d. J. 8so, 861, 864 kommen die Normannennach Flandern, TMrouanne wird verbrannt, St. Bertin eingeischert;879 sind sie in Brabant; 880 brennen St. Waut und Cambrai. SämtlicheNachrichten behandelt jetzt vereint Walther Vogel, Die Normannen und dasfrlnkische Reich (799-911), Heidelberg 1906.8 Altfrieds Vita S. Liudgeri, MG. 55. 11, S. 413 Z. 7-10.Digitized by Google


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XI.Kleinere Mitteilungen.I. Zur Erinnerung an die hanseatischenKonferenzen vom Herbst 1806.VonAdolf Wohl will.Die neuere Geschichte der Hansestädte ist in weiteren Kreisenverhältnismäfsig wenig bekannt. In den der deutschen Gesamtentwickelunggewidmeten Darstellungen wird' sie in der Regelnur flüchtig gestreift, und doch erweckt sie vielfach ein weitüber das Lokalhistorische hinausgehendes Interesse. Stets spiegelnsich in den wechselnden Zuständen und Geschicken der Städtedie Schicksale der deutschen Nation und mitunter auch diegrofsen europäischen Kämpfe und Verwickelungen. Nicht seltenhatten die Hansestädte während der letzten Jahrhunderte zuFragen von welthistorischer Tragweite Stellung zu nehmen. Diesgilt nicht zum wenigsten von der Zeit zwischen der Auflösungdes alten deutschen Reichs und dem Zusammenbruch Preufsens.Mit der hansischen Politik während dieser unerfreulichenPeriode beschäftigt sich neuerdings eine kleine Schrift vonDr. Friedrich Hildebrand, Die hanseatischen Konferenzen imHerbste 1806 1. Das Thema ist hier nicht zuerst erörtertworden 8, aber sicher war es eine dankbare Aufgabe, den Ver-1 Als Dissertation und zugleich in den Beiträgen fttr die GeschichteNiederaacbsens und Westfalens, herausgegeben von Prof. Dr. G. Erler,I. Jahrgang, 4. Heft (Hildesheim 1906), erschienen.• Vorher von W. von Bippen, Gescbichte der Stadt Bremen, Bd. 3,S. 330 IF., und von mir in der Abhandlung, die Hansestlldte beim Untergangedes alten deutschen Reichs, Histor. Aufsitze, dem Andenken an Georg Waitzgewidmet, S. 585-610.Digitized by Google


Kleinere Mitteilaugen.lauf und das Ergebnis jener Konferenzen noch mehr im einzelnenzu verfolgen, als es bisher geschehen war.Hildebrand hat sich dieser Aufgabe mit Sorgfalt und Geschickunterzogen. Durchaus lobenswert ist seine Zusammen·fassung der Konferenzprotokolle. Auch die gleichzeitigen Beziehungender Hansestädte zu den verschiedenen mehr oderminder mafsgebenden deutschen und aufserdeutschen Staatenwerden lI\eiat uchgemäfs dargelegt. Es kam dem Verfasser zu·gute, dafs er, abgesehen von dtm bekannten gedruckten Quellenund den einschlägigen Beständen des Bremer Staats archivs,dank der Gefälligkeit des Herrn Professor Erler in Münsterauch verschiedene interessante Aktenstücke des Dresdener Haupt·staatsarchivs verwerten konnte 1. Wenn nun im folgenden dieAusführungen Hildebrands in einigen Punkten modifiziert oderergänzt werden, so liegt darin selbstverständlich keine Minderungder Anerkennung seiner tüchtigen Erstlingsarbeit.Als unzutreffend mufs es allerdings bezeichnet werden, wennS. 10 bezüglich der Hansestädte - nach Eröffnung des Reichs·krieges gegen Frankreich - gesagt wird: Hvie mitten imFrieden hatte der Handel nach Frankreich. gesichert durch einPrivileg Franz' I.. seinen Fortgang genommene. Das erwähntePrivileg bezog sich nur auf Hamburg I und war auch für dieseStadt kaum von praktischer Bedeutung.Auch die Angabe S. 9. dafs die Städte - in der Zeit vordem Reichsdeputationshauptschlufs - sich Frankreich in dieArme geworfen hätten, enthält eine gewisse Übertreibung. DieStädte - Lübeck und Hamburg allerdings in noch höherem1 Wenn Hildebrand S. 8 in einer Anmerkung angibt, die betreffendenhamburgiscben Akten seien bei dem grofsen Brande des Jahres l84z vernichtet,so muf~ zur VerhUtung von Irrtum demgegenüber bemerkt 'A'ft'dea,dafs zwar die Protokolle drr LUbecker Verhandlungen und das aus ihneabervorgegangene Gutachten im Hamb. Staatsarchiv fehlen, dort aber andereIInf den von H. behandelten Gegenstand beaügliche Akten in ni.cht ganzgeringer Zahl erhalten sind.I) H.s Irrtum ist 'lielleicht durch ein kleines Versehen bei der Drvck·lqung meiner Schrift: AUI drei Jahrhunderten der hamburgischen Geschichte,hervorgerufen worden. Es mufs hier S. 95 Z. 11 statt aihren WUnsch .."heüsen: .den Wi1nschen der Hambuger •• - Vgl. aueh Hol. Gescbic:htsblätter,Jahrg. 1875, S. 60.Digitized by Google


KleiDere Mitteiluogen.MaCse als Bremen - betrachteten es vielmehr als erstes politischesGebot 1 mit sämtlichen Mächten auf gutem Furse zustehen.Durch möglichst groCse Willfährigkeit, mündliche und schriftlicheVorstellungen und durch gelegentliche Geldspenden undsonstige finanzielle Aufopferungen bemühten die Hansestädte sichdamals und später, ihre Unabhängigkeit und Neutralität sicherzu stellen. Geldspenden, freiwillige, halbfreiwillige und euwungene,wurden zu diesem Behuf insbesondere den französischen Machthabernund Mittelsmännern zuteil; aber es fehlte viel, daCs siestets die gewünschten Früchte getragen hätten.Noch weniger wirkten die Denkschriften, die von Seitender Hansestädte mit einer bewunderungswürdigen Unermüdlichkeitan die verschiedenen Regierungen und deren diplomatischeVertreter gerichtet wurden.Der sächsische Geschäftsträger v. Helbig meldete freilicham 24. Juli 1806 (vgl. Hildebrand S. 15), die Hansestädtehätten es einer von Senatsdeputierten mit Hilfe von Kaufleutenausgearbeiteten Denkschrift zu verdanken, daCs sie von Frankreichverschont worden. Mit Recht weist jedoch Hildebranddarauf hin, dars die von Helbig mitgeteilte Denkschrift ein derartigesErgebnis nicht gehabt haben konnte 1. Tatsache ist aber,daCs Abel, der hanseatische Resident in Paris, bereits im Maieine Denkschrift überreicht hatte, in der er darzutun bemüht gewesen,wie sehr es im französischen Interesse geboten sei, die Unabhängigkeitder Hansestädte zu erhalten 8. Am 7. Juli folgte eineneue Eingabe desselben Residenten, in der er unter Bezugnahme1 Die Denkschrift ist zweifelsohne identisch mit den von mir in meinerAbhandlung, Die Hansestlidte beim Untergange des alten deutschen Reichs,Histor. Aufsitze, dem Andenken an Georg Waitz gewidDlet, S. 594 f., kurzerwihnten ~flexions sur les auites de la fermeture des ports anseatiquespour la France et pour I'Allemagne en 1806. Der hanseatische ResidentAbel in Paris, aus dessen Nachlafs mir das Memoire zuginglich wurde, hatsich ungeachtet seiner wfirttembergischen Herkunft bewonderungswiirdig schnellmit den hanseatischen Interessen vertraut gemacht; dennoch möchte ich nichtan der Annahme festhalten, daf. er selbst der Urheber jenes Schriftsti1ckswar. Vermutlich wurde es ihm nur su geeigneter Verwertung mitgeteilt.I Memoire vom 8. Mai 1806 im Archiv des Minilteriums der auswlrtigenAngelegenheiten in Paris.Digitized by Google


330 Kleioere Mittei1uogen.die Gerüchte über die bevorstehende Auflösung des DeutschenReiches und eine neue Organisation der Reichskreise auf dieNotwendigkeit hinwies, dafs die Autonomie der Städte auch inZukunft weder in militärischer Beziehung (durch eine Kreiskriegsordnung),noch hinsichtlich ihrer Jurisdiktion (durch ein Kreis·tribunal oder ein sonstiges auswärtiges Obergericht) beeinträchtigtwerde 1. Ob Talleyrand, rur den diese Schriftstücke bestimmtwaren, sie Napoleon unterbreitet hat, erscheint mindestenszweifelhaft. Auf die Entschliefsung des Kaisers haben sie jedenfallskeinen Einflufs geübt. Dafs die Städte unabhängig zubleiben wünschten und jede Art von preufsischer Vormundschaftperhorreszierten, war ihm längst bekannt. Von letzterem Umstandehatte Napoleon bezw. Talleyrand bereits im Anfang desJahres 1806 Nutzen zu ziehen versucht, und den hanseatischenSelbständigkeitsbestrebungen hatte die französische Regierunganscheinend wiederholt, obschon nie ohne Hintergedanken, Vorschubgeleistet. Noch bis zum Jahr 1810 schwankte Napoleon,wie er am besten über die Städte verfügen könnte; doch bereitsim Jahr 1803 stand es für ihn fest, dafs sie dem Bereich seinesEinflusses nicht entzogen werden dürften.Hiernach erscheint die Opposition Napoleons gegen denEintritt der Hansestädte in den von Preufsen seit Ende Juli1806 geplanten .norddeutschen Reichsbund« selbstverständlich.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs diese Opposition eineder Veranlassungen des im Herbst des Jahres ausbrechendenpreufsisch-französischen Krieges bildete; denn sie verletzte dieWürde des preufsischen Königs und durchkreuzte in ostensiblerWeise die seit I79svon der preufsischen Regierung unablässigverfolgte Tendenz, eine gewisse Hegemonie in Norddeutschlandzu erlangen B.Welch hoher Wert preufsischerseits darauf gelegt wurde,1 In demselben Pariser Archiv.I Ich habe diesen Punkt berein io Sybels Histor. Ztschr. Band 62,S. 38 f. erörtert. Mit meiner Auffassung im Einklang stehen HlldebranclsBemerkungen S. 6 und 67 C. In einer Anmerkung auf S. 61 (-Die UmtriebeFrankreichs gegen den norddeutschen Reichsbund sind also eine ganz nebensiehlicheVeranlassuog zom Kriege gewesen.c) vertritt H. allerdings einenabweichenden Standpunkt.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen. 33 1auf dafs die Hansestädte der Machtsphä.re Napoleons nicht dauerndanheim6elen, beweist eine Äufserung des preufsischen GesandtenFreiherrn v. Grote, fiber die der bremische Syndikus Schöne amJ J. August nach Hamburg berichtet hat. Grote erklärte: seinKönig kdnne vernichtet werden; bis dahin aber werde er esnicht zugeben, dafs die Städte unter französische Protektionkämen oder dem Rheinischen Bunde beiträten 1. ·Bek&mlt ist,dafs König Friedrich Wilhelm 111. in einem Schreiben an KaiserA1exander vom 6. September das französische Veto gegen denAnschlufs der Hansestädte an das nordische Bflndnis als eineUnverschämtheit (impudence) bezeichnet hatB. Aus HildebrandsSchrift (S. 69) ersehen wir, dafs der König diesen Ausdruck am16. Sept. in einem Brief an den Kurfllrsten Friedrich August III.von Sachsen wiederholte.Begreiflicherweise ist die Willenfläufserung der französischenRegierung auch für die Haltung der Hansestädte nicht ohne Be·deutung geblieben. Allerdings war die preufsische Aufforderung,dem projektierten norddeutschen Bflndnisse beizutreten, von vom·herein allen drei Städten höchst unwillkommen. Aber man ver·mochte doch in Erwägung zu ziehen, ob sich der Beitritt nichtunbeschadet der unter allen Umständen festzuhaltenden Unabhängigkeitund Neutralität in Kriegszeiten verwirklichen lasse.Der hamburgische Bürgermeister Amsinck hat hierüber ein rechtbemerkenswertes, vom 30. August datiertes Promemoria ausgearbeitet8, auf das ich an anderer Stelle näher eingehen zukönnen hoffe. Nachdem die unzweideutigen Kundgebungen derfranzösischen Regierung gegen einen solchen Beitritt in denHansestädten bekannt geworden, war die Amsincksche Darlegungnicht mehr zeitgemäCs. Aber wenn auch der erwähnte französischeEinspruch nicht erfolgt wäre, hätte der AnschluCs derHansestädte an die von Preufsen geplante Konföderation um sobedenklicher erscheinen müssen, je mehr der Ausbruch einesKrieges zwischen PreuCsen und Frankreich zu gewärtigen war.Unter allen Umständen hielten die hanseatischen Politikerfür notwendig, abgesehen von den an die aufserdeutschen Grofs-1 'Hamb. StaaLsarcbiy.I Bailleu, Preufsen und Frankreich von 1795 bi~ 1807, Teil 2, S. 552.• Hamb. Slaalsarchiy.Han.ioche Gesrbicbt.blätter. xxxm, 2.Digitized by Google


332 IOeinere Mitteilungen.mächte wiederholt zu richtenden Garantiegesuchen, bei Preufsen,wie auch gelegentlich bei Kursachsen , auf die Notwendigkeitund Nützlichkeit der Erhaltung ihrer Neutralität hinzuweisen.Mehrfach erfolgten Zusicherungen, die jedoch nicht völlig zu beruhigenvermochten. Hätten die pre.ufsischen Zugeständnisse aberauch alles umfafst, was die Hanseaten damals unter Neutralitätver~tanden (.kein militärischer Fufstritt müsse auf den Grenzender Hansestädte geschehen, kein Labsal für verwundete Kriegervon ihnen gefordert werden«), so würde das nicht verhinderthaben, dafs Napoleon im Kriegsfalle die mit Preufsen, wenn auchin noch so losem Bundesverhältnis verknüpften Hanseaten alspreufsische Vasallen behandelt hätte-Andrerseits schien es aber auch bedenklich. sich den Unowillen Preufsens durch eine entschiedene Ablehnung zuzuziehen.Die Schwierigkeiten der äufseren Lage im Verein mit demWunsche. sich über die ~ufolge der Auflösung des Reichs gebotenenMafsnahmen zu verständigen, veranlafsten jene hanseatischenKonferenzen, die am 5. Sept. 1806 in Lübeck eröffnetwurden.Die Beratungen wurden möglichst geheim gehalten. Um somehr erweckten sie den Argwohn der preufsischen Regierung,die Anfang Oktober erklären liefs: jeder Versuch der Konsti·tuierung einer eignen hanseatischen Ligue werde die unan·genehmsten Folgen haben. Mit Rücksicht hierauf wurde vonden in Lübeck vereinigten hanseatischen Deputierten in ihremgemeinsam abgefafsten Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen,dafs es sich nicht um ei~e politische Neuerung handle, sondernum eine .förmliche gegenseitige Bestätigung des unter den dreiStädten bestehenden alten Bundes«. Speziell von Hamburgwurde der hanseatische Resident Woltmann am 7. Oktober angewiesen,in Berlin, wo man von dem Zusammenhange zwischenden damaligen Hansestädten und der alten Hanse offenbar nureine unklare Vorstellung hatte, ausdrücklich zu erklären: voneiner neuen hanseatischen Verbindung sei gar nicht die Rede,die bisherige Verbindung aber sei jederzeit mit der Reichs- undKreisverfassung »sehr compatibel« erachtet und in Reichsfriedensschlüssenförmlich anerkannt worden. Die Hansestadte hättenals solche vielfach mit auswärtigen Mächten allgemein bekannteDigitized by Google


Kleinere Mitteilungen. 333Traktate .geschlossen und sich Begünstigungen erworben. Ebensohätten sie, . zumal in den letzteren Jahren, häufig Konferenzendurch Abgeordnete gehalten, ohne dars es jemanden eingefallensei, darin etwas Aufserordentliches oder Verdächtiges zu finden.Einleuchtenderweise hätten sie auch gegenwärtig vielfllitige Ver·anlassung, sich ihre Ansichten über vorkommende Gegenständemitzuteilen und ein gleichförmiges Verfahren untereinander möglichstzu befordem usw. 1Vorsichtshalber hatte man in dieser Weisung allerdings unerwähntgelassen, was uns in den Lübecker Verhandlungen mitam meisten interessiert: das Bestreben, die hanseatische Gemeinschaftzu kräftigen, gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, jaeine neue Art von hanseatischer Bundesverfassung ins Leben zurufen. Bekanntlich wurden diese Projekte nicht verwirklicht; siesind jedoch, auch abgesehen von den Vorschlägen über einenErsatz der Reichsgerichte B, nicht ohne historische Nachfolge geblieben.Wie ich an einer anderen Stelle dieses Heftes hervorgehobens,kamen sowohl im Jahre 1809, als über den eventuellenEintritt der Städte in den Rheinbund beraten wurde, wie auch imJ. 181 3 in den Kreisen des interimistischen Direktoriums derhanseatischen Angelegenheiten ähnliche Entwürfe einer engerenVerbindung unter den Hansestädten zur Erörterung.Der Hauptvertreter dieser Bestrebungen im J. 1806 warJohann Smidt, der ja schon einige Jahre früher durch sein HanseatischesMagazin auf die Wiederbelebung des hansischen Gemeingeisteseinzuwirken bemüht gewesen. Mit Recht bemerkt Hildebrand,dafs seine Forschungen nicht nur in alle wichtigen Fragendes behandelten Zeitraums einfuhren, sondern auch die Persönlichkeitdes bedeutendsten hanseatischen Politikers jener Tagelebendig veranschaulichen. Smidt vertrat das bremische und dashanseatische Interesse. Letzteres war für ihn mit dem deutschenInteresse identisch. Sicher nicht nur aus politischer Klugheit,sondern seiner innersten überzeugung gemärs empfahl er in1 Hamb. Staaisarehiv.I Vgl. hierüber W. v. Bippens Vortrag, Die Gründung des LübeckisehenOberappeJlatioDsgerichts, in diesen Gesehiehtsblättem ]ahrg. 1890/91, S. 258'.8 S. 253 ff.22'"Digitized by Google


334 Kleinere Mitteilungen.einem Brief vom t 6. Oktober 1806. hanseatische Schriftstellermöchten bemüht sein, das Streben der Städte nach ErhaltuBgihrer UnabhAngigkeit und Neutralität »als in \'ölliger übereinstimmungund Konsequenz mit dem deutschen Patriotismus ihrerBewohner darzuSlellenc und darauf hinzuweisen. dars Deutschlandvorzugsweise dUTCh die Betriebsamkeit und das kluge Benehmender Hanseaten seinen Anteil am Weltseehandel behauptethabe I.Seiner Ansicht, dafs die Hansestädte inmitten einer sturmerfUlltenWelt eine vollkommene Neutralität behaupten könntenund müfsten, sowie mancher seiner hiermit zusammenhängendenLiebliogsideen hat Smidt bereits wenige Jahre später entsagt;jener unverwüstliche Optimismus aber, den er während derLübecker KonferellzeD in so bemerkenswerter Weise bekundete,blieb ihm zeitlebens eigen und befeuerte sein unermfkilicbesWirken zum Besten Bremens, der Hansestädte und des gesamtendeutschen Vaterlandes.Neben den gewichtigen Fragen, die in Lübeck zur ETörtermlgkamen, und neben den eigenartigen Entwürfen Smidts vergegenwärtigtHildt'brand uns auch die Verhandlungen über eine dreisteGeldforderung des französischen Gesandten Bourrienne und dieDifferenzen, die hierbei zwischen den hanseatischen Deputiertenund den Städten selbst hervortraten.Mit Rücksicht auf diese und andere unerquickliche Vorgänge,sowie im Hinblick auf die gesamte politische Haltung der Hansestädtebeim Untergange des alten deutschen Reichs betont Hildebrandin seinen Schlursbetrachtungen mit Recht, dars man,um nicht ungerecht zu urteilen, die allgemeinen Zeitverhlltnisseuad die gedrückte Lage der Städte im Auge behalten müsse.Immerhin dürfte er in seinem Bemühen, die hanseatische Politikjener Tage zu rechtfertigen, ein wenig zu weit gegangen sein.Wie bei der Beschäftigung mit so manchen anderen Abschnittendes Unglücksjahres 1806, kommen uns auch bei der Durchsichtder hansestädtischen Aktenstücke aus dieser Periode immer aufsneue die Schenkendorfsehen Verse in den Sinn:1 Ein Auszug aus diesem Brief ist in den Hiltor. Aufsitzen, dem An·denken an Georg Waitz gewidmet, S. 608 f. mitgeteilt worden.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen.335Wir haben alle schwer gesündigt,Wir mangeln allesammt an Ruhm • • •So FOrst als Börger, 50 der Adel,Hier ist nicht einer ohne Tadel.Jedenfalls aber trägt die Hildebrandsche Schrift zum richtigenVerständnis jener Vorgänge und Zustände bei, auf die wir gegenwä.rtig,hundert Jahre nach den Lübecker Konferenzen und derSchlacht bei Jena, mit strenger Objektivität zurückblicken könnenund müssen.2. Die Stendaler Seefahrer.VonHeinrich von Loesch.·In Stendal waren im 13. und 14. Jahrhundert die Gewand·schneider und die Seefahrer in einer Gilde vereinigt. DieseGilde begegnet uns in den Urkunden unter wechselnden Benennungen:als Gilde ohne Zusatz (I 23 I) I, als Gilde der Gewandschneiderund Seefahrer (1288), der Kaufleute (1289, 1321),-der Gewandschneider und Kaufleute (1325, 1328 und öfter), derKaufleute und Gewandschneider (1329), endlich als Gilde derGewandschneider (zuerst 1324) 11; letztere Benennung wird imspäteren 14. und im 15. Jahrhundert allein angewendet. Die in-der Literatur 8 nicht klargestellte Bedeutung der Seefahrer, speziellauch deren Verhältnis zu den Kaufleuten, soll hier untersuchtI Riedei, Codex diplomaticus Brandenburgensis, I. Hauptteil Band XV,Nr. 8i Hertel, Urkb. d. Stadt Magdeburg, Band I, NI'. 94i Keutgen, Ur·kunden zur stlldt. Verras~ungsgeschichte Nr. 263. VgI. Höblbaum, Hans.Urkb. I, Nr. 242 (in § 4 lies -de opere nostro sit. statt -non silo).I Riedel 8. a. O. Nr. 45, 411, 106 und 112.a Götze, Die Gilde dl"r Kaufleute, Gewandschneider und Seefahrer zuStendal, 16. Jahresbericht des Allmllrkischen <strong>Geschichtsverein</strong>l (1868) S. 49 bisS9; Götze, Urkundliche Gesch. d. Stadt Stendal (1873), S. 47-52, 97 bis119, 124-127, 328-333 (gibt den lIIeren Aufsatz nicht vollstindig wieder);Liesegang , Die Kaufmannsgilde von Stendal, Forschungen z. Brandenb. u.Preues. Gesch. Band 111, I (1890), S. I-57 i Hegel, Stlldte und Gilden,Band 11 (1891), S. 479-482. Bei Liesegang ist die Geschichte der Gildedurch unhaltbare Hypothesen sehr verdunkelt. V gl. Hegel L a. O. S. 484Anmerkung.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen.werden 1. Freilich versagt das spröde Material die Antwort aufviele Fragen, über die ioh mich nicht in Vennutungen ergehenwill.Im J. 1288 stiften die confratres fraternitatis pannicidarum,qui wantsnidere dicuntur, et stagna petentium, qui severrenuncupantur. einen Altar in der Marienkirche B. Im Gildebuche8 wird die Gildeberechtigung dieser Seefahrer als guldanavigantium, gulda severen id est navigantium oder endlich alsgulda stagni bezeichnet 4.. Wie aus dieser Zusammenstellung erhellt.sind die lateinischen Worte nur übersetzungen von .See«•• Seefahrer «• Stagnum (eigentlich Teich. stehendes Gewässer) istzwar besonders für die Ostsee bräuchlich 11. doch zeigt der Pluralstagna. dafs Nord- und Ostsee gemeint sind: nach ersterer,Hamburg und FlltDdern, ging ja vornehmlich die Richtung desStendaler Seehandels. Dc:r Ausdruck stagna petentes kennzeichnetdie Seefahrer als nach dem Meere reisend, der Ausdruck navi·gantes als auf dem Meere fahrend.Die Seefahrer waren also diejenigen Kaufleute Stendals.1 Götze. Urkundl. Gesch. S. 52 liCst die Seefahrer auf eignen Seeschift'enihren Handel treiben. Hegel a. a. O. S. 482 erk!lrt sie fUr SchilF er. Dabei liegtSteudal nicht einmal an einem schiffbaren Flusse. Ferner trennt Hegel irrtUmlichdie gulda stagni von der gnlda navigantium. Von einer falscheDLesart bei Riedel (a. a. O. Nr. 45) ausgehend. deutet er die Worte stapapotentium (statt petentium) als -Binke der Mächtigen •• indem er ItagDlIIDmit scamnum verwechselt. Liesegang a. a. O. S. 36 IMst es bei der Annahmebewenden. dars die Seefahrer diejenigen Gildemitglieder gewesenseien. welche von dem Gewandschnitt nicht Gebrauch gemacht hätten.I Riedel a. a •.o. Nr. 45. dazu die Textverbesserungen bei Götae a. a. O.S. 52 Anm. 1 und 2. auch Hans. Urkb. Bd. I. S. 441 Anm. I.a Gildebuch mit sehr unregelmärsigen Eintragungen der GildebeamteD.neuen Gildemitglieder und Gildebeschll1sse aus den Jahren 1266-1349. DasBuch ist 1328 angelegt; die lilteren Eintragungen, vielleicht auch das vorausgeschicktePrivileg von 1231. sind offenbar aus einem älteren Gildebucheabgeschrieben. Riedel a. a. O. Nr. 112. Das wichtige Statut von 1304 istkorrekter bei Höhlbaum a. a. O. Band JI. Nr. 48 abgedruckt.'Höhlbaum a. a. O. Band 11, Nr. 48; Riede! a. a. O. S. 83, 84.86,87.I Siehe Krause. St:lgnum. das Baltische Meer. <strong>Hansische</strong> GeschichtsblätterJahrg. 1886. S. 159 f. Herr Prof. Stein machte mich freund!icbst .ufdiesen kleinen Aufsatz aufmerksam.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen. 337welche nach den urkundlichen Zeugnissen des 13. JahrhundertsHandelsfahrten nach Hamburg, Lübeck, Wismar und von erstererStadt weiter zur See nach Flandern und England unternahmen 1.Sie waren Kauffahrer wie die Flandern-, England·, Schonenfahrerusw. anderer Städte. Hier in Stendal waren also alle derartigenSeefahrer in einer Gilde vereinigt; dieser gehören aufserdem dieKleinhändler mit Tuch, die Gewandschneider, an, ja diese sind,wenigstens zu der Zeit, in der die Seefahrer urkundlich bezeugtsind, die weitaus angesehensten Mitglieder der Gilde. Die Statutenim Gildebuche enthalten zerstreut einige ihren Geschäftsbetriebbetreffende Bestimmungen B, wä.hrend sie rur den Handelder Seefahrer völlig versagen.Die Gewandschneider und Seefahrer haben einen gemein·samen Gildevorstand ; dagegen ist die Gebühr für die Erlangungder Mitgliedschaft verschieden bemessen. Hierüber gibt das durcheinen Nachtrag von Anfang September 1304 abgeänderte Statutvom Gildefest dieses Jahres Auskunfts. Zwar zahlen, abgesehenvon einer kleinen Nebengebühr der Seefahrer, die Gewandschneidersöhnefür das Gewandschneidergilderecht und die See·fahrersöhne für das Seefahrergilderecht den gleichen geringenBetrag von zwei Schillingen. Während aber die übrigen, nichtbevorzugten Gewandschneider 60 Schillinge (seit 1335 72 Schillinge;1231 erst 20 Schillinge für Bürger, 30. für Fremde, freilich wohlbei höherem Münzwert) zu zahlen haben', beträgt die Gebühr1 Siehe Höhlbaum. Hans. Urkb. Bd. J. Nr. 277, 424, 508.571. 573,850.865.928. 1036, 1140 Anm. 3. Bd. 11. Nr. 13. 71; Götze a. a. O. S. 47-52(auch über die Gegenstände des Sttndaler Femhandels). Natürlich gebendie Urkunden nur eine unvollkommene Kenntnis der Ziele der damaligenStendaler Handelsfahrten. So ist es wohl ein Zufall. dars für Wisby nllr dieBeteiligung der Kaufleute der Nachharstadt Salzwedel nachgewiesen ist.Höhlbaum a. a. O. Bd. J, Nr. 593. Die Blütezeit dieser Seefahrten dUrfte dieMitte oder die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts gewesen sein; schon um1300 scheint, nach der Spirlichkeit weiterer Zeugnisse zu schliefsen , einrascher Rückgang der Stendaler Seefahrten begonnen zu haben.I Höhlbaum a. a. O. Bd. 11. Nr. 48; Riedel a. a. O. S. 84. 86. 87.• Höhlbatm a. a. O. Bd. H. Nr. 48 (S. 26 Z. 21 ist offenbar dimittendound dabit zu lesen)., Diese Gebühr der nicht bevorzugten Gewandschneider wird erst in demhöchstens wenige Monate jüngeren Nachtrag festgesetzt. In dem überliefertenText des ursprünglichen Statuts (ehlt eine Beltimmung über dieseDigitized by Google


Kleinere Mitteilungen.der Seefahrer im gleichen Falle nur fünf Schillinge, also denzwölften Teil. Die Gewandschneider suchten hier wie anderwärtsihr Monopol auszunutzen und zu verschärfen; dagegen besarsendie Seefahrer hier wahrscheinlich kein ausschliefsendesHandelsvorrecht, hatten jedenfalls nicht dasselbe Interesse, denheimischen Mitbewerb einzuschränken. Doch schlofs man,wenigstens im 14. Jahrhundert, aus Standesstolz Handwerkerund Krämer, die ihren Beruf noch ausübten, vom Zutritt zurGilde aus 1.Nach einer Bestimmung rlesselben Statuts von 1304 betrug dieStrafe für Beleidigung eines Genossen fünf Schillinge, wenn demBeleidiger das Gewandschneidergilderecht zustand, drei Schillinge,wenn ihm das Seefahrergilderecht zustand, endlich acht Schillinge,wenn ihm beide Rechte zustanden. Beide Gilderechte wurdenalso öfters von derselben Person erworben. Da jedes dieserRechte zur Teilnahme an den geselligen und religiösen Veranstaltungenberechtigte, ist das Motiv zur Erwerbung beiderRechte darin zu suchen, dafs jedes einen besonderen wirtschaftlichenVorteil bot, das Seefahrerrecht offenbar die Teilnahme angemeinsamen Handelsfahrten I.Neben den Gewandschneidern unn den Kauffahrern gehörtennachweislich l'eit 1266 und gewifs schon lange vorher "ieie Mit·glieder der Gilde an, welche weder dem einen noch dem andemGebUhr, obwohl das Original sie dem Zusammenhang nach gewifs enthaltellhat. Da durch den Nachtragsbeschlurs der vermutlich niedrigere bisherigeAnsata aufgehoben worden war, ist er offenbar durchstrichen und deshalb wodem Absch ..... iber weggelassen worden. Es liegt kein Grund vor, eine aafserordentlicheErhöhung der GebUhr anzunehmen. Unrichtige Angaben beiGötze a. a. O. S. loS, Liesegllng a. a. O. S. 35.1 1335 (Riedcl D. a. O. S. 86) wird beschlossen, dars kein Gildemitglicd,wclchcs von den Rechten der Gilde, also auch der Seefahrt, Gebrauchmacht, Vorsteher einer andem Gilde sein darf oder auch nur mit Mitgliederndieser Gilden verkehren darf. NatUrlich war die Ausübung eines gewöhu·lichen Handwerks oder niederen Handels erst recht mit der Mitgliedschaftder vomehmen Gilde unverträglich. Handwerker, die den Gewandschnitt er·langen wollten, mllfslen schon 1231 ihr Handwerk abschwören und eine erhöhteEintrittsgebUhr erlegen. Später galten ähnliche Beitimmungen.I Nach einer weiteren Bestimmung desselben Statuts soll das Seefahrergilderechlniemand vor dem nächsten Gildefest verliehen werden. Soosterwähnen die Statuteo des Gildebuchs die Seefahrer nicht.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen. 339Handel oblagen. Wie Götze nachgewiesen hat 1, gehörten in derPeriode 125-1-1344 die Ratsherrn und Schöffen Stendals faststets dieser Gilde an, sie war die Vertreterin nicht nur rur Berufsinteressen,sondern aufserdem für die Geselligkeit der gesamtenStendaler Geschlechter. Es ist nicht anzunehmen, dafs um 1300,auch nUT annähernd, alle Stendaler Patrizier oder alle RatsherrenGewandschneider oder Seefahrer waren; wohl aber dürften etwaein Jahrhundert früher zur Zeit der Gründung der Gilde in derjungen, um 1151 gegründeten Handelsstadt die Gewandschneiderund Seefahrer sich mit den angesehenen Kaufleuten ungefährgedeckt haben. Ihre Nachkommen und auch Zuwanderer gleichenStandes traten dann der Gilde bei, auch wenn sie etwa aus·schliefslich Grundbesitzer oder wenn sie Flachshändler oder andereSpezialisten sein mochten. Auch höhere Geistliche des Ortes,unter denen viele Glieder guter Bürgerfamilien waren, und Adligeder Umgegend lietsen sich aufnehmen, um an den Trinkgelagenteilzunehmen B. Diese nicht des Geschäfts wegen eintretendenMitglieder erwarben natürlich, wenn sie nicht bevorzugte Nach·kommen von Gewandschneidern waren, das Seefahrerrecht, nichtdas so viel kostspieligere Gewandschneidergilderecht.Ich finde keine Spur davon, dafs solche Kaufleute, die nichtGewandschneider oder Seefahrer waren, ihres Berufs wegen derGilde angehört hätten, dafs etwa die Gilde ein Monopol für denVerkauf anderer Artikel, wie Wein, Getreide, Metalle gehabthätte 8. Auch die Benennungen der Gilde bieten zu solchenAnnahmen keinen Grund. Die Gewandschneider und Seefahrer1 Götze a. a. O. S. 114-119.I Nur zu 1335 und 1338 sind im Gildebuche Listen der neuen Mit·glieder eingetragen, welcbe ausdrUcklieh die Erwerber des Seefabrergilderechtsnennen. Hier finden sich neben einet Anzahl von Geistlichen und Adligenanch btlrgerliche Namen (Kremko, ROlle, Byl, Smit). Riedel a. a. O. S. 86 f.Wahrscheinlich sind aber aus dem im Text genannten Grunde in den Listenvon 1325, 1328, 1332 und im zweiten, deutlich vom ersten unterschiedenenTeil der Liste von 1342 Erwerber des Seefabrerrechts veraeichuet, darunterviele BUrger. Alle diese Personen sind Bm Tage des Gildefestes auf·genommen, vgl. oben S. 338 Anmerkung 2. Wir können nicht erkennen,wer von den BUrgern der Seefahrt oder nur der Geselligkeit wegen eintrat.Deshalb ist es unmöglich, aus den Listen die Zahl der wirklichen SeefahrerZIL erscbliefseo.• Nach einer markgrliflichen Entscheidung von 1285 stand jedermann,Digitized by Google


340 Kleinere Mitteilungen.von J 288 werden ein Jahr darauf, offenbar zusammenfassend,Kaufleute genannt 1. In der ersten Hälfte des 14. Jahrhundertspflegte man statt von • Gewandschneidern und Seefahrern. von.Gewandschneidern und Kaufleutenc zu sprechen 11. DieselWechsel des Sprachgebrauchs ist wahrscheinlich daraus zu er·klären, dafs nur der kleinere Teil der neben den Gewand·schneidern der Gilde angehörenden sonstigen Kaufleute nochwirklich Seefahrten unternahm 8.Von 1288 bis 1338 sind die Seefahrer als Gildemitgliederin den Quellen genannt. Wann ist nun wirklich ihre Organisationentstanden und wann erloschen?Das Gildeprivileg von 1231' nennt die Seefahrer nicht,sondern nur die Gewandscbneider; sein Inhalt bezieht sich ausschliefslichauf letztere. Daraus ist irrtümlich geschlossen worden,dafs die • Unterabteilung« der Seefahrer erst nach 1231 ent·standen sei 6. In der genannten Urkunde erklären die MarkgrafenJohann und Otto von Brandenburg, iura fratrum gulde et illorum,qui incisores panni nuncupantur, actenus in nostra civitateStendal observata durch Verleihung des Rechts der MagdeburgerGewandschneidergilde bessern zu wollen. Die Worte et illorumsind hier, da sie sonst sinnlos oder sinnwidrig wären, zu über·setzen: -und zwar jenerc 8. Als die sonstigen Gildegenossen,auc:h Fremden, überall in Stendal frei, Wein zu verkaufen. Riedel a. a. O.Nr. 42. Aus einem der Gildebesc:hlUsse von 1304 (Höhlbaum a. a. O. Bd. 11,Nr. 48) geht hervor, dafs im Gildegeric:ht fiber Schulden aus Anklufen vonWaid (IIIndix) verhandelt wurde. Daraus ist nur zu schliefsen, dafs dieStendaler Gewandschneider Tficher flrben liefsen.1 Riedel a. a. O. Nr. 45 und 48.I Andrerseits wird auch. namentlich in dem oft zitierten Statut von13°4, das Gilderecht der Gewandschneider im Gegensatz zu dem der Seefahrergulda mercatorum genannt.• Ober den Rfickgang des Steudaler Seehandels siehe unten S. 341 An·merkung 2., Siebe S. 335 Anmerkung I.a Götze a. a. O. S. 52, Liesegang a. a. O. S. 36.• Auch Götze und Liesegang haben erkannt, dars bier nicbt einfachyon einer Gewandsc:hneidergilde die Rede ist. Götze (S. 101) spricbt 0l1liobne weiteres von einer Schutzgilde, Liesegang (S. 21 und 26) von eiDerKaufmannsgilde. Letzterer verbindet damit die willkürliche BehauptuDg,dars die Gewandschneider oder ein Teil von ihnen erst 1231 in die Gildeeingetreten seien.Digitized by Google


Kleinere Mitteilungen. 341auf welche das Statut sich nicht bezieht, sind wahrscheinlich dieSeefahrer aufzufassen, welche später als die zweite Gruppe innerhalbder Gilde auftreten. Die Nichterwähnung der Seefahrer imStatut selbst spricht nicht dagegen: §§ 1-5 sind sicher, §§ 6-9sehr wahrscheinlich in unveränderter Fassung aus Magdeburgentnommen 1. Nach 1151, dem ungefähren GrUndungsjahr derStadt Stendal, und wahrscheinlich vor 1231 haben demnach dieSeefahrer sich zu einer Gilde zusammengeschlossen. Ob sie vonAnfang an mit den Gewandschneidern vereinigt waren, entzieh~sich leider unserer Kenntnis.Von der Mitte des 14. Jahrhunderts ab fehlt jede Spur einerOrganisation der Seefahrer. Da das Gildebuch schon mit 1349abbricht, und anQerseits das Fortbestehen der Gildefahrten nach1304 durch die Verleihungen der :tSeefahrergildec in späterenJahren nicht sicher bezeugt ist, können wir den Zeitpunkt desErlösehens dieser Gildeorganisation nicht nach Jahren oder Jahrzehntengenau bestimmen. Im 15. Jahrhundert aber war diealte Gilde zweifellos einfach eine Gewandschneidergilde. Mit demRückgang der Seefahrten der Stendaler 11 verschwand die Seefahrergilde.Eine neue, vor 1479 entstandene Kaufleutekompagnierein geselliger Art bot jetzt in ihrer Trinkstube einen Ersatz fürdie Gelage der alten Gilde 8.3. Ein Vermächtnis des hansischen SyndikusDr. Heinrich Sudermann an Danzig.VonPaul Simson.Als 1556 die Anstellung eines hansischen Syndikus angeregtwurde, da fafste man sogleich als eine der Aufgaben für einen1 Es ist nicht glaubhaft. dafs der Verfasser der Urkunde ohne jedeeinleitende Bemerkung neue Bestimmungen an das yon ihm abgeschriebeneMagdeburger Statut gefUgt hat. Auch enthalten §§ 6-g nichts, was gegendie Abfassung in Magdeburg spräche.t Seit etwa 1300 versiegen, wie bemerkt, allmählich die Nachrichtenüber Seefahrten der Stendaler und der märkischen Kauneute Uberhaupt. Mitden KUstenstlidten blieben die Märker natUrIich in regem Verkehr. Vgl.namentlich das Hans. Urkundenbuch.8 Cber diese späteren Zustlinde vgl. Götze a. a. O. S. 328 8'.Digitized by Google


KleiDere Mitteilungen.solchen ins Auge, dars er die alten Rezesse und Verträ.ge derHanse sammle, durcharbeite und sachlich ordne 1. Auf demdarauf folgenden ~setag in Lübeck wurde Dr. Heinrich Sudermannaus Köln noch in demselben Jahre als Syndikus angestellt.Am 18. November I S 56 wurde rur ihn eine förmliche Bestallungsurkundeaufgesetzt·, in der ihm u. a. auch eine derartigeVerpflichtung auferlegt wurde. .Er soll auche, heirst es darin,.die Privilegien und Recessen in eine ordnung zu fassen uaddaraus eins formlichen auszugs uf alle PUDct und artikel, so ingemenen der Hanse radtschlegen vorfallen mugen, daraus eingewisse nachrichtung kunne genommen werden, verpflicht seine.Obwohl diese Verpflichtung in der erneuten Bestallung vom9. Juli wiederholt wurde·, konnte Sudermann, der dauernd mitReisen und Arbeiten überlastet war, nicht an diese Aufgabe heran·gehen, und man nahm auf den viel in Anspruch genommenen,tüchtigen Beamten in dieser Beziehung Rücksicht·. Erst 1584richtete man an ihn die Aufforderung, die bei ihm befindlichenAkten in eine ordentliche Registratur zu bringen und mit den Privi·legien und anderen Schriftstücken baldigst nach Lübeck zu schicken,auch lein klein chronicon aus den recessen von ankunft derAnze und sUDsten extrahiren und den erb. stedten zur nachrichtungzu schickenc '. Sudermann versprach, soweit es ihm möglichsein würde, diesen Wunsch zu erfüllen. 1589 verlangte man vonihm, dafs er in eine!' Schrift das von englischer Seite veröffentlichteCompendium hanseatieum widerlege und die Privilegiender Hanse zusammenstelle 11. Sudermann war zwar bereit, darauf~inzugehen , doch hinderten ihn auch damals mancherlei Um·stände an der Verwirklichung der Absicht 8 • Zwar sammelte er1 Kölner Inventar I, Nr. 1303 u. Anhang S. 427 Anm. I.I Kopie im Danziger Archiv XXVIII, 122.• ~och 1611 beruft sich der hansische Syndikus Dr. Johann Doman,deo man wegen der Abfassung verschiedener Schriften drängte, darauf, dafsman mit Sudermann in Ihnlichem Falle mehr Nachsicht geUbt habe. -Danziger Archi. XXVIlI, 78, BI. 75-95., Kölner Inventar II Anhang, S. 797.I Ebenda 11, Nr. 2652 nebst Anm. 3. Vgl. dazu und zum folgendenaach Ennen, Hans. Geschichtsblltter, Jahrg. 1876, S. 41 f.a Kölner Inventar 11, Nr. 2670 nebst Anm. 5 u. Anhang, S. 946.Digitized by Google


Kleinere MitteilUDgeD. 343fteifsig die Materialien, ohne jedoch zu einem Abschlufs gelangenzu können. So murste er noch kurz vor seinem Tode auf demLübecker Hansetage am 23. Juni I59I erklären, dafs er seineZusagen nicht habe erfüllen können 1. Als der schwergeprüfteMann wenige Wochen «,larauf ins Grab sank, fand sich beiihm ein reicher Nachlafs von hansischen Papieren vor, die demKölner Rate ausgeliefert wurden, in dessen Archiv sie sich nochheute befinden I.Ein interessanter Band jedoch ist nicht dorthin gelangt,sondern an das entgegengesetzte Ende des hansischen Bereichesverschlagen worden. Sudermann stand stets besonders gut mitder Stadt Danzig, wie sein Briefwechsel mit ihr bezeugt 8. Alser, schon kränkelnd, 1591 zum·Lübecker Hansetage reiste, hatteer die Absicht, von dort nach Danzig in Angelegenheiten desBundes weiter zu gehen. Um dieser Stadt ein Zeichen seinerfreundschaftlichen Gesinnung zu geben, hatte er eine grofse An·zahl von hansischen Privilegien aus England, Flandern, Burgund,Frankreich, Dänemark und Portugal in einen Band zusammenschreibenlassen. Dieses corpus privilegiorum Hansae Theutonicaezeigt sich als eine Frucht seiner langjährigen uneigennützigenTätigkeit für die Hanse und als ein Ergebnis seiner vorher genanntenBemühungen zu einer literarischen Vertretung derIntc!ressen des Bundes. Er wollte es in Danzig persönlich demRate überreichen. Aber als er am 31. August neuen Stils' vomTode dahingerafft wurde, übergaben es seine Söhne den in Lübeckanwesenden Danziger Gesandten, die es nach Danzig mitnahmen.Hier befindet es sich noch heute I.1 Kölner Inventar II Anhang, S. 969.I Ebenda S. 965; vgl. auch Keu.ssen in der Allgemeinen DeutlChen• Biographie 37, S. 127.• 1562 erwies sie ihm z. B. eine besondere AuCmerkaamkeit, indem sieihm zur AUlIChmflckung seines reparierten Hauses ein Schild mit ihremWappen und 50 Taler verehrte. Danziger Archiv XXVIII, 122, wo ein Teilder Briefe Sudermanns an den Danziger Rat sich findet., Ausdrflcklich ist dieser Tod!!.tag hier genannt und bestätigt so dil!Angabe des M!!morienngistera des Kölner Minoritenklosters j vgl. KölnerInventar II, S. 325 Anm. 2. .I Dauziger Archiv Ji 5. Diese Angaben nllch der Aufschrift auf derersten Seite des Buches, welche lautet: Amplisaimo S. P. Q. G. LibrumDigitized by Google


344Kleinere Mitt~ilungen.Das corpus privilegiorum Hansae Theutonicae ist ein starkerBand in Grofsquart. Auf den mit Goldschnitt verzierten Perga.mentblättem sind die Privilegien ungemein sorgfältig kalligraphischeingetragen, die überschriften und einzelne Worte in buntenFarben besonders hervorgehoben. Als Dedikation verrät sichdie Handschrift auch durch den prachtvollen Einband. DerHolzdeckel ist mit violettem Sammet bezogen und mit einemkunstvollen Beschlage in Silberlegierung geschmückt. Die vierEcken jeder Deckelseite zeigen denselben Beschlag: je eine weib·liehe Gestalt in mit Köpfen und Drachen verziertem Gebälkeund Rankenwerk. Zwei Schliefsspangen weisen ähnliche Arbeitauf: jede besteht aus drei Teilen, von denen zwei dem Deckelaufliegen, der dritte den eigentlichen Verschlufs bildet. Jenebeiden zeigen weibliche, der Verschlufs eine männliche Halbfigurmit Früchten 1.Der Danziger Rat, der auch rur den gesamten SudermannschenAktennachlafs ein lebhaftes Interesse bewies, wie seine am12. Mai 1592 an Lübeck gerichtete Bitte B, ihm nach erfolgterInventarisation eine Kopie des gesamten Bestandes zugehen zuhunc privilegiorum Hanne Henricus Sudermannus Hansae syndicus Gedanumrnagnis de rebus publicis prorecturus singulari in eam civitatern studio yoluatateet observ.ntia consecraver.t. At Colonia Lubecam ad publicum civitatumHansae conventum cum appulisset, morbo ibidem correptus gravi et diutumodiem ultimum ultima Augusti clausit anno 1591. Patre defuncto Henricnset Eduardus filii rnaestissimi, ut extremae patris voluntati satisracerent, eiusnornine librum eundem amplissimis nobilibus et clarissimis yjris ac domiuisconsuli Joanni von der Linden, Georgio Mehlman Ren.tori et HermannoFredero secretario ad conventum Hansae publicum legatis et internunciiseodem saluto reditumqae Gedanum parantibus S. P. Q. G. cum optimatvoluntatis declaratione exhibendam praesentarunt. Anno 1591 die 5. Septembrisstylo uoyo. Der Name des zweiten Sohnes ist wahrscheinlich verschrieben fllr ,Eberhardus, da ein Sohn des Namens Eduard nicht bekannt ist.1 Erwähnt mag werden, dars der Mittelteil der einen Spange lange Zeitfehlte. Da lah vor etwa drei Jahren der bekannte Danziger KuastsammlerGieldzinski auf dem Archiv das Buch und bemerkte, dars er einen solchenTeil vor langen Jahren gekauft und noch in seiner Sammlung habe. Eserwies sich, dar. die Bruchstellen anfeinanderparsten und der Teil somit zudem Buche gehörte. In dankenswerter Weise machte Herr Gietdzinski ihodem Archiv zum Geschenk.t Danziger Archiv Miss. 43, fol. 9.Digitized by Google


lassentreue rAtUnSefamm)Kleinere Mitteilungen.über das Sclkut!tder hansischenffthmdt gewesen undthiuterlassen wollen!!345des verewigttnllrfreut, da diestltoptimi ac sincefi!"ch erkenntlichzeigen, beschlofs er, den Erben ein Geldgeschenk zu machen,und wies bereits seinen Sekretär Freder, den er am 23. Dezember159 I in Geschäften nach Lübeck schickte, zur überreichungeines solchen an. Da der Sekretär indessen keinen von SudermannsAngehörigen dort antraf, unterblieb die Sache damalsnoch.sich wohl Sudtrmannt% hlnichnamiger Sohr!haben, dafs dnr Rat der kostbarnnEinnchtung schenktn,die Angelegea~heit hehreiben vom 3G, in Erinnerund,DaraHfhlG nun der Danzider 14. Juli HeinrkhSudermann dem Jüngeren seinen Dank aus 8 und gab seiner BefriedigungAusdruck über die t andeutunge der guten affection undzuneigunge, 80 weilandt euer seliger vater, der her doctor HeinrichSudermann, gewesener hansischer Syndicus, zu uns undt gemeinerstadt getragen undt wie er dieselbe mit einer gedechtnus undverehnmhH c !cporis privilegiütcrrA in person zuklehrctt gewesen, da ez leben werehaltenr liefs er ihm Beitrag zu dGnUnkoctnH Taler als die Dedikation Zn~gehen,1 Brief Danzigs an Heinrich Sudermann d. j. vom 14. Juli 1592,ebenda fol. 63-65.I Wahrschcinlich alten Stil., angekommcn ist das Schreiben am 2. Julineuen Stils. Übrigens ist es nicht erhalten. sondern sein Inhalt nur aus dererwähnten Antwort des Danziger Rates bekannt.Miss. 43. fol. 63~35'Digitized by GI


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XII.Naehriehten und Bespreehungen.Die auf Grund des Preisausschreibens des Bremer Künstler·vereins mit dem ausgesetzten Preise gekrönte Darstellung der<strong>Hansische</strong>n Geschichte vom Stralsunder Frieden bis zum UtrechterFrieden von E. Da e n eil ist unter dem Titel:tDie Blütezeitder Deutschen Hanse. <strong>Hansische</strong> Geschichte von der zweitenHälfte des XIV. bis zum letzten Viertel des XV. Jahrhunderts.im Verlage von Georg Reimer, Berlin 1905, 2 Bände, erschienen.Studien über das alte Frachtfuhrwesen haben F. Rau e r sin Bremen Anlafs gegeben zur Herstellung einer Karte derdeutschen Handelsstrafsen, die er unter dem Titel: .Zur Geschichteder alten Handelsstrafsen in Deutschland. Versuch einer quellenmlfsigenübersichtskarte., als Erweiterter Sonderabdruck aUIlPetermanns Mitteilungen J 906, Heft III, hat erscheinen lassen.Die stattliche im Mafsstabe I : 1500000 ausgefiihrte Karte umfafstganz Mitteleuropa, 110 dafs die Handelsstrafsen , welcheinnerhalb eines etwa durch die Stldte Budapest, Krakau, Warschau,Königsberg, Danzig, Stralsund, Kopenhagen, Schleswig, Hamburg,Groningen, Antwerpen, Brtigge, Amiens, Paris, Troyes, Lyon,Mailand und Venedig bezeichneten Kreises das Land durchziehen,zur kartographischen D~tellung gekommen sind. Aufserden Strafsen enthält die Karte nur Ortsnamen und Flufslinien,die Straf sen in roter, die Flufsllufe in blauer Farbe. SonstigeTerrainzeichen fehlen. Die Straf sen sind durch verschiedenartigeZeichen (fortlaufende Linien, unterbrochene Linien, punktierteLinien usw.) unterschieden und gekennzeichnet als: Strafse,verbotene Strafse, Nebenstrafse, ältere später zurückgetreteneStrafse, jüngere Strafsenbildung bzw. nur aus jüngerer Zeit ver-Han.iscbe Ge.cbicbtablätter. xxxm. 2. 23Digitized by Google


Nachrichten und Besprechungen.bürgte Strafse, unsicher verbttrgte bzw. vermutete Strafse. In derEinleitung gibt Rauers eine kurze erläuternde übersicht über dieGeschichte der Straf sen in zwei Abschnitten: Prinzipien. ZurGeschichte der äufseren Form des Strafsennetzes, und: Zur Ge·schichte der inneren Bedeutung des Strafsennetzes. Sodann besprichter noch besonders die Salzstrafsen, Hochstrafsen, Winter·wege, Sommerwege, Weite Spur und die Fuhrmannsorte, welcheletztere auch in der Karte in grofser Zahl verzeichnet sind.Chronologische Angaben sind der Karte nicht beigegeben, weiles nicht die Absicht des Verfassers war (S. 6), »die eigentlicheWerdezeit unserer Strafsenc kartographisch darzustellen, sondernweil es ihm darauf ankam, »den Kern der historisch wichtig gewordenenStrafsen zu erfassen«, weshalb er auch ,die jüngerenBildungen, die schon wieder eine Negierung des geschlossenenStrafsensystems darstellen«, nicht berücksichtigt hat. Sie;".Im Hans. Urkdb. I I n. 573, 3 S. 204 gegen Ende desersten Abschnitts findet sich der Satz: Alle de dar varen indat stichte van Bremen, id sy in Ditmerschen, J u tl a n d, toHadeln, int Oldeland edder wor se wonen, de geven nen tollen.Jutland ist im Register als Jütland erklärt. Diese Erklärung habeich nie für richtig gehalten, weil sie in den Sinn der Stelle nichtbineinpafst. Ich vermutete: Utland; aber auch dieses· gehörtnicht iDs Stift Bremen, würde auch in dieser Form ungewöhnlichsein. Ein Blick in die Urkunde, die in der Hamburger Kommerz·bibliothek bewahrt wird, belehrte mich, dafs die Stelle lautet:id sy in Ditmerschen I i nt laD d to HadelD usw. Der Lesefehlerist wahrscheiDlich aus dem Hamburger UrkundeDbuch über·nommen worden.Dietriek Sehiifer.In der Marine·Rundschau 19°5, 11. Heft, veröffentlichtDtr. Schäfer unter dem Titel »Der Stamm der Friesen und dieniederläDdische Seegeltung« einen gedrä.ngten Auszug aus einemiD Utrecht gehaltenen Vortrage. Besonderer Beachtung empfohlenseien die aus den Sundzollregistern geschöpften ZahleDangabenüber die Beteiligung der NiederläDder am Ostseehandel im 15. und16. Jahrhundert, sowie der mit Hilfe einiger StelleD der AnnalesBertiDiani z. J. 867, der Urkunde Ottos I. für Utrecht von 949und der Annales Anglosaxonici z. J. 867 unternommene Nachweis,dafs der unter dem Namen Kogge bekannte und in den nord·Digitized by Google


Nachrichten und Besprechungen. 349europäischen Meeren lange Zeit vorherrschende Schiffstyp eineF..rfindung der Friesen des heutigen Nordhollands ist. Sui".Sachkundig und gründlich erörtert Luise Zen k e r die z. T.schwierigen Verhältnisse der LÜDeburger Saline: Zur volkswirtschaftlichenBedeutung der LÜDeburger Saline rur die Zeit von950-137°. Forschungen z. Gesch. Niedersachsens, J. Bd. 2. Heft1906. In vier Abschnitten werden der Betrieb, die Verfassungdes Salzwerks, die Rentenerträge und die Rentenbesitzer behandelt.Interessant ist u. a. die mit Heranziehung der RoggenpreiseS. 44 f. versuchte Berechnung des Kapitalwertes der einzelnenPfanne und des ganzen Salzwerks, wie er sich auf Grund derPachtzahlungen darstellt. Ermittelt wird eine Wertsteigerung von600 Mk. Den. = 27°00 Rm. heutigen Geldes i. J. 1296 auf1800 Mk. Den. = 81600 Rm. Kapitalwert i. J. 1372 für diePfanne, und dementsprechend der Kapitalwert des ganzen WerkeszU 129600 Mk. Den. = 17625600 Rm. Da der wirkliche Er·trag der Sülze die Pacht wohl um das Doppelte überstieg, erhöhtsich dementsprechend der wahre Gesamtwert der Saline nochum das Doppelte.SIei".Ein Aufsatz von Alex. Bug g e über die nordeuropäischenVerkehrswege im frühen Mittelalter und die Bedeutung derWikinger für die Entwicklung des europäischen Handels und dereuropäis


35° Nachrichten ud BesprechaDgen.Beweis rur seine Behauptung nicht erbringen. Das Besitztumder Kölner in LondoD wird in dem ersten Privileg von 1157als ihr .domuse, bereits in den nächsten Privilegien von I 194\lnd 1213 als ihre .gildhaUac bezeichnet. Wenn Bugge imAoschlufs hieran S. 262 sagt: • über die Gildehalle der Kölnerheifst es in einer Londoner Aufzeichnung aus der zweiten Hälftedes r 3. Jahrhunderts: De la ferme des Coloniens, cestassa voirde la saiDe des Deneis, est pris par an XL souls. Die GildhaDeder Kölner wurde also Ja saiDe des Deneis J ndie Halle (s. dieGildehalle) der Dänencc genannte, so sieht man sogleich, dafshier ein ganz willkürlicher SchIufs gezogen wird, indem Gildhalleder Kölner und saille de Deneis gleichgesetzt werden, obwohlvon der Gildhalle der Kölner kein Wort gesagt wird, die ihrerseitsdoch längst unter diesem Namen bekannt war und inenglischen Kanzleiakten als gildha11a bezeichnet wurde. DerLondoner Liber Albus, aus welchem die von Bugge angezogeneSteUe stammt, ist erst 1419 kompiliert worden. Auch die bekannten,von Bugge angefUhrten Stellen über d.ie Verpftichtungder Dänen wie der Deutschen oder, wie Bugse S. 263 sagt, der.Deutschen (oder wohl ursprünglich der Kölner)c zur Bewachungdes Londoner Bischorstores beweisen nicht, dafs die Deutschenhier an die Stelle der Dänen getreten sind. Zu den Ausführungenüber die verschiedenen Höfe in Nowgorod S. 251 vergleicheman die klaren und zuverlässigen Auseinandersetzungen Koppmannsin der Einleitung seiner Hanserezesse Hd. 1 S. XXIX f.Das Privileg Heinrichs III. von England für aUe Kaufleute vonGotland vom J. 1237, Höhlbaum HUB. J Nr. 281, bezieht sichnach Bugge nicht nur auf die deutschen Kaufleute Wisbys,sondern überhaupt auf aUe gotläodischen Kaufleute. In Sätzenwie S. 270: die Gotländer, die schon im 13. Jahrhundert Vorrechtein England besafsen, • brauchten also nicht Mitglieder deshansischen Bundes zu sein und waren es, wie es scheint, auchnicht. Meiner Ansicht nach hat der hanseatische Bund niedie ganze Insel Gotland, sondern nur die Stadt Wisby, ja vielleichtsogar nur die daselbst wohnenden Deutschen in sich geschlossene,vermifst man eine genauere Kenntnis der hansischenVorgeschichte, insbesondere der deutsch-gotländischen Handelsbeziehungen;m. W. hat auch niemand die ganze Insel GotlandDigitized by Google


Nachrichten lind Besprechungen.35 1für den -hanseatischen Bunde in Anspruch genommen. Was dieHerkunft der in England als Gotländer bezeichneten Kaufleutebetrifft, so hätte schon die Beobachtung zur Vorsicht mahnenlIoUen, dafs die englische Staatskanzleisprache . nur Gotl/inderkennt, der Name Wisby dagegen in den älteren englischen Aktenm. W. nicht genannt wird. Der aus dem Original im Departementalarchivzu Lilie zitierte Handelsvertrag von 1308 zwischenNorwegen und Flandern ist, beiläufig bemerkt, gedruckt bei Fagniez,Documents rel. a l'histoire de l'industrie et du commerce en France2 S. 17 ff.; vgl. Gilliodts -van Severen, Cartulaire de l' ancienneataple de Bruges I Nr. 161, wozu dort Nr. 159 aus der StadtrechnungBrügges von 130~ die Notiz: Den cancellier sconinxvan Noreweghe ghesent 2 bodeme was.Stein.Der neueste Band (Berlin 1906) der Jahresberichte der Ge-1IChichtswissenschaft Jahrgang XXVII 1904 enthAlt Referate überdie Literatur des J. 1904 zur Geschichte der Hanse vonE. Daenell, zur Geschichte der drei Hansestädte von E. Nirrnheim.Joh. S tee n s t ru p veröffentlicht unter dem Titel N ogle Tnekaf Fiskerbefolkningens Historie, Dansk Hist. Tidsskrift 7. RrekkeBd. 6 (1905) eine beachtenswerte Studie über die Entstehung-einer eigentlichen Fischerbevölkerung, eines Standes von Fischern,von Leuten, deren Hauptlebensberuf die Seefischerei ist, in dennordischen Reichen. Eine Fischereibevölkerung ~ab es im Mittelalternur im Binnenlande, an Binnenseeen und fliefsendem Wasser,nicht am Meeresufer. Die Ortsnamen zeigen Zusammensetzungenmit Fisch und Fischer nur im Binnenland. Das häufig vorkOD)mendeWort fiskeleye bedeutet "keine Gemeinde oder sozialeVerbindung von Fischereibeflissenen , sondern nur die Stelle. woman liegt, um zu fischen, und die Zeit, wo man ,liegt auf Fischee.Die Seefischerei war Strandfischerei , wegen der Unvollkommenheitder Schiffahrt keine Hochseefischerei, und sie wurde betriebenvon jedermann, nieht von einem Fischerstande , und zwar imOsten Dänemarks, bei Schonen, zur Herbstzeit, an der Westküsteseit dem 16. Jahrhundert vom März bis Juni. Die, welche dieFischerei betrieben, waren keine gewerbsmäfsigen Fischer, sonderndie Bauern und die Städter, die kirchspielsweise und städteweiseden Fang betrieben. Daher die gewaltige Menge von Menschenund Fahrzeugen, die sich an der schonensehen Fischerei be-Digitized by Google


35 2 Nachrichten und Besprechungen.teiligten. Während der Fangzeit liefsen diese Leute ihren täglichenBeruf liegen, um sich der Fischerei zu widmen. Die bekanntenFischereiplätze Dragör, Falsterbo u. a. mit ihren Budenund Häusern hatten keine ständige Bevölkerung, sondern lagenden gröfsten Teil des Jahres menschenleer und waren nur zurFangzeit bewohnt. Eine eigentliche nennenswerte Fischerei·bevölkerung gab es also im Mittelalter nicht an den nordischenMeeresküsten. Erst seit der Reformationszeit begann sich eineständige Fischereibevölkerung zu bilden, und zwar unter demEinflufs des Aufkommens gröfserer Städte, deren Bedarf anFischen sich vermehrte und darum einem eigenen Fischerstandregelmäfsige Nahrung geben konnte.Stein.Inhaltreich ist eine Abhandlung von Dr. B. Ku 5 k e überden Kölner Fischhandel vom 14.-17. Jahrhundert, WestdeutscheZtschr. Bd. 24 S. 227 ff. Sie behandelt in zwei Abschnitten denGrofs- und Kleinhandel mit Fischen. Der erste Abschnitt ent·hält auch eine für die allgemeine Handelsgeschichte in Betrachtkommende Darstellung der äufseren Politik Kölns auf dem Gebietedieses Handelszweiges. Der zweite Abschnitt ist dem Detail·handel in Köln gewidmet, den Fischmengem, d. h. den Fisch·kleinhändlern, die erst seit 1396 organisiert (Fischmengergaffel)erscheinen und erst seit I SoS eine Zunft bilden, sodann denFischmarkt und die Fischmarktpolizei. K. glaubt, dafs seit dem15. Jahrhundert' Grofs- und Kleinhandel in der Regel getrenntgewesen seien, weist aber einige bemerkenswerte Ausnahmennach. über die Preise lälst sich wenig ermitteln: S. 295 Preiseim Grofs·, S. 310 f. Preise im Kleinhandel. S. 285 werden flirdas J. 1506 als Gesamttransportkosten von der See bis Köln2 GId. für die Tonne berechnet; der Preis der Tonne Häringebetrug 1491 7 Gld. bzw. 7 Gld. 3 Alb. Bei der Erörterung desGrofsbetriebs werden die für den Handel wichtigen Einrichtungenbesprochen: die Kaufleute - die Kölner Grofshändler mitFischen sind zugleich Händler mit anderen Waren, Wein etc.-,ihre Diener, Faktoren, Wirte, der Frachtverkehr zu Schiff undWagen, der Betrieb in dem für den Grofshandel bestimmtenFischkaufhaus , das erst 1428 erwähnt und als neu bezeichnetwird, die Unterkäufer, Accise u. a. Im Grofshandel spielt derHäring die erste Rolle, sodann der mit Bückingen, Stockfischen,Digitized by Google


Nachrichten uud Besprechungen. 353Bolch (Schellfisch), Schollen. Stör, Rochen, Stint, endlich mitRheinfischen : Salm. Hecht, Karpfen. Die Ausführungen überdie innerstädtischen Verhältnisse und Vorkehrungen sind bessergelungen, als die über Kölns äufsere Handelspolitik. ManchenErörterungen fehlt die chronologische Bestimmtheit. Die allgemeinenWandlungen auf dem Gebiete des Fischhandels könnennur an der Hand eines gröfseren Materials und mit strengererBerücksichtigung der allmähligen Veränderungen richtig zur Darstellunggebracht werden. Von einer selbständigen Fischh:mdelspolitikKölns könnte etwa seit den ersten Jahrzehnten des15. Jahrhunderts die Rede sein. Ihre Anfänge fallen zusammenmit der Verdrängung des schonensehen Härings aus den Niederlandendurch den von den Niederländern in der Nordsee gefangenenHäring. Doch finden sich auch hier gute Bemerkungen:S. 289 -die Stadt wurde auch in allgemeinen Fragen des Fisch·handels der Geschäftsträger des Oberlandes«; S. 260 _Aus demFischhandel wuchs für Köln eine wichtige handelspolitischeStellung heraus, er war der Mandatar des Oberlandes an dasNiederland • des Kontinentes an die Küste und für den Westendas, was im Osten Lubeck und Danzig fur ihre Hinterlande gewesensinde. Die letzte Bemerkung enthält freilich eine gewisseÜbertreibung. Unzutreffend und irreführend ist S. 234 Anm. 18die Angabe, dafs die aus den Beständen des Kölner Archivszitierten Quellen ungedruckt seien. Vielmehr sind sehr zahlreicheder von K. in den Anmerkungen aus den _Quellen« angeführtenBriefe. Aktenstücke usw. seit Jahren, zum Teil seit längerenJahren in den Hanserezessen und dem <strong>Hansische</strong>n Urkb. gedrucktoder in Höhlbaums Kölner Inventaren verzeichnet. Wenig ratsamist S. 236 die Gegenüberstellung von deutschen Hanseaten- gemeint sind die wendischen Städte - und süderseeischenund geldrischen Hanseaten. Waren die letzteren nicht Deutsche?Die geldrischen sind doch auch nur ein Teil der süderseeischenHanseaten. Einen Irrtum enthält auch S. 237 die Bemerkungüber die Ursachen des Schofsstreits ; es handelt sich bei diesemnicht um den Schofs in Brügge, sondern um den in Brabant,Holland und Seeland ; auch will Köln dabei keine Handelserschwerungenbekämpfen. Sodann bedarf der Einschränkung,was S. 234 über die Kölner fraternitas Danica und den däniscDigitized by Google


354 Nachrichten und BesprechUDgen.kölnischen Handel in älterer Zeit ausgeführt wird. Die Frageder kölnisch - dänischen Seefahrt, d. h. des direkten Schiffsverkehrszwischen Köln und Dänemark im 13. Jahrhundert undfrüher erfordert genauere Untersuchung. Unter den Umlandsfahrern,Schäfer, D. Buch des Lüb. Vogts a. Schonen, S. LXVIII 8".,wird Köln nicht genannt. Wie lange die fraternitas Danica inKöln bestanden hat, ist ganz unsicher. Wissen wir doch auchvon der Kölner Hansa, den Kölner Hansabrüdern, nur aus demeinzigen Statut von 1324, wozu vielleicht noch das Verzeichnisder Kötner Hansekaufleute von c. 1470-1480 kommt (Hans.Urkb. 10, Nr. 784). Direkte Handelsverbindungen zwischen Dänemark,den Ostseegebieten und Köln haben auch im 15. Jahrhundertnoch bestanden, natürlich keine direkte Schiffahrt. Zuder Notiz über die Etymologie von »Mengeu, »mengen« S.296Anm. 263 sind zu vergleichen die Ausführungen von FranzBurckhardt, Untersuchungen zu den griech. u. lat.-roman. Lehnwörterni. cl. niederdeutschen Sprache, Gött. Diss. 1905 S. 12,Archiv f. Kulturgesch., Bd. 3, 19°5 S. 268 ff., wo auch derkölnische Sprachgebrauch berücksichtigt ist. Hingewiesen seinoch auf die verständige Würdigung des älteren StapelwesensS. 259. dessen Nützlichkeit für die frühere Zeit oft verkanntworden ist.SIei".In Untersuchungen über ,<strong>Hansische</strong> Handelsgesellschaftenvornehmlich des 14. Jahrhunderts«, Vierteljahrsschrift rur Sozial- undWirtschaftsgesch., Bd. 4 S. 2788"., 461 ff., setd sich F. Keutgenzunächst mit Sombarts bekannter Theorie von der Entstehunggröfserer Vermögen im . Mittelalter durch Akkumulation vonGrundrenten auseinander und bespricht sodann die vtrschiedenenArten der hansischen Handelsgesellschaften (Sendeve, Gesellschaftmit einseitiger Kapitaleinlage , Wedderlegginge usw.) auf Grunddes gedruckten. freilich zur Entscheidung wichtiger Einzelfragenvielfach nicht ausreichenden Materials vornehmlich aus der erstenHälfte des 14. Jahrhunderts. Seine Absicht ist, die Unabhängigkeitder deutschen Rechtsbildung (5. 470) auf diesem Gebietvon der italienischen darzutun. Er erörtert die Frage, ob diehansischen Handelsgesellschaften als Gelegenheitsgesellschaftenoder als Gewerbsgesellschaften anzusehen sind. Auch der zweiteTeil der Abhandlung ist gegen Sombarts abschätzige Beurteilungdes hansischen Handels und Handelsbetriebs gerichtet. Stein.Digitized by Google


Nachrichten und Besprecbungen. 355Einen wertvollen Beitrag zur älteren Geschichte der Seeschifffahrtliefert die Untersuchung von W. B ehr man n, über die niederdeutschenSeebücher des 15. und 16. Jahrhunderts. Göttingen,Dissertation 1906. SA. a. Mitteilungen der geographischen Ge·sellschaft in Hamburg, Bd. XXI. In den vier Abschnitten erhaltenwir I . eine Charakteristik der ältesten niederdeutschenSeebücher und ihres Zusammenhanges untereinander und mit derfremdländischen Literatur, 2. Untersuchungen über die Entfernungsangabender niederdeutschen Seebücher und 3. über dieKarten der niederdeutschen Seebücher , endlich 4. eine Bibliographieder ältesten niederdeutschen Seebücher. Für die hansischeForschung sind besonders die beiden ersten Abschnitte vonInteresse. Der erste enthält eine sorgfältige Untersuchung überdie ältesten Teile des von Koppnlann herausgegebenen S~buches,in welchen die früheste nautische überlieferung der Schiffahrtim Norden und an den atlantischen Küsten vorliegt. Diesemältesten Bestandteile des Seebuchs liegen weder französische nochitalienische Quellen zugrunde. Der Vergleich mit dem französischenLe Grant Routtier aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhundertslehrt, dars Teilen der ältesten Partien des Seebuchs, undzwar für die fran~ösische Küste, eine Quelle zugrunde liegt, dieauch von dem Grant Routtier benutzt wurde. Ebenso kann B.die Ansicht widerlegen, dars die Quellen des Seebuchs italienischeSeebücher (Portulane) gewesen seien. Vielmehr liegt auch hierdasselbe Quellenverhältnis vor wie bei dem Grant Routtier.B. gewinnt so das wichtige Resultat S. 42, dafs die italienischen,französischen und niederdeutschen Segelanweisungen des 15. und16. Jahrhunderts für die atlantische Küste Europas an vielenStellen aus einer gemeinsamen Quelle schöpfen, die wohl aucheinzelne Teile des ältesten englischen Seebuchs (15. Jahrhundert)beeinftufst hat. Unser Seebuch steht in seinen ältesten Teilendieser gemeinsamen Vorlage am nächsten. Diese älteste Quelle istverloren, jedenfalls bisher unbekannt geblieben. Sie ist entstandenals eine Sammlung von Beschreibungen einzelner Küsten partien ,die als Lokalaufzeichnungen zu denken sind. Wo ist dieseSammlung entstanden? B. \"e~meidet absichtlich eine bestimmteMeinungsäufserung, Koppmann S. IX, XII nahm als Ort derEntstehung Brügge bzw. Flandern an. Mit Rücksicht auf dieDigitized by Google


Nachrichten und Besprechungen.Ergebnisse der Forschungen Kiesselbachs , Hans. Geschichtsbl.]ahrg. 1900 S. 47 und in diesem ]ahrg. S. 1 ff. über den Ur·sprung der ältesten see re eh t lichen Aufzeichnungen, einerseitsder Hamburger und Lübecker Seerechte von t29Z bzw. U97,andererseits der r61es d'OI~ron, wonach gewisse Teile der deutschenSchiffsrechte in Flandern (bzw. Utrecht) und die frachtrechtlichenBestimmungen der r6les d'Oleron in Flandern entstanden sind,dürfte die Annahme Koppmanns an Wahrscheinlichkeit gewinnen.Die älteste Sammlung von Segelanweisungen rur die atlantischeKüste Europas , die unserm Seebuch , sowie den französischen,englischen und italienischen Seebüchern zugrunde liegt, wäredemnach wohl Flandern zu verdanken. Im zweiten Kapitelsucht B. die Gröfse der Entfernungsangaben in dem Seebuchund der Seekarte zu ermitteln: kennunge, weke sees und Meile.Als Gröfse der kennunge ergibt sich im Mittelwert für dasSeebuch 32,96 km, für die Seekarte 29,31 km, im Gesamtmittel·wert 32,55 km; für die weke sees für das Seebuch 7,68 km,rur die Seekarte 7,34. als Gesamtmittelwert 7,43 km. Schwierigerist die Bestimmung der Gröfse der Meile, weil die Meile in denverschiedenen Ländern einen verschiedenen Wert hatte. Das Seebuchkennt nur ein und dasselbe Meilenmafs und dieses entsprichtungefähr der lequa maritima oder lieue marine von 5,565 km.S. 54 ff. gibt B. eine tabellarische Übersicht der Entfernungenzwischen den einzelnen Küstenpunkten nach dem Seebuch, derSeekarte, Waghenaer und den französischen und italienischenSeebüchern. Sehr reichhaltig sind auch die bibliographischenAngaben über die älteste nautische Literatur des Nordens, dieSeekarten, die ältesten Seeatlanten. Unter den beigegebenenKarten interessiert vor allem Nr. I, die älteste bekannte Seekarteder Helgoländer Bucht aus Goeyvaert Willemsens Karte der Ost·und Westsee von J 588.Stein.Aus dem Aufl'atz von Th. I I gen, Die Land"ölle im Herzog·tum Berg. Zeitsehr. des Bergischen <strong>Geschichtsverein</strong>s, Bd. 38(1905) S. 227 ff. heben wir hervor die Ausführungen über dieLage des Landes zu den gröfseren Handelsstrafsen , über dieProdukte des Landes (Vieh, Ziegelsteine, Kalk, Steinkohlen, Holz,Silber, Blei, Eisen, auch Tuch' u. a.), über den auswärtigenHandel der Einwohner - :lUch nach Flandern, England, Däne-Digitized by Google


Nachrichten und Besprechungen. 357mark, in die Ostseegebiete - und über die Zugehörigkeit derEinwohner bzw. der bergischen Städte zur Hanse. Hier ist dasgedruckte Material nicht erschöpft. Beachtung verdient einHinweis auf eine Eingabe der Eingesessenen des bergischen AmtesMiselohe , gedruckt a. a. O. Bd. 29 S. 34 Nr. 21, die hier zuc. 1500, von ligen S. 244 in die 80er Jahre des 15. Jahrhundertsgesetzt wird. Die Eingesessenen des Amtes klagen demHerzog: es sei' ihnen in den letzten Jahren kein Obst und keinKom gewachsen, auch brächte das Obst nichts mehr ein, davon anderen Orten so viel Obst nach Köln gebracht werde, dafsman daraus nicht mehr wie in früheren Jahren Verdienst machenkönnte; noch vor wenigen Jahren sei kein Obst nach Köln denRhein hinauf oder hinab gebracht, wie es jetzt geschehe. Siefügen dann der Bitte um Erlafs der Steuer hinzu (nach IIgensVerbesserungen S. 244 Anm. 83): ind darzo synt wyr in eynregroiszen hensegelde, dar man uns auch ezont harde vur mant.Ilgens Erklärung der Worte: dars sie (die Eingesessenen) in einergrofsen Hansegilde seien, wofür ihr Beitrag zurzeit gerade heftigeingemahnt werde, wird richtig sein. Er bezieht sie auf die deutscheHanse. Ob diese Beziehung richtig ist, sei dahingestellt. Leidersagt die erwähnte Äufserung nicht, wer die Miseloher so dringlichmahnte um ihren Beitrag. Ist vielleicht ein Zusammenhangmit der Kölner Hanse anzunehmen oder ist zu denken an eineZugehörigkeit zum Brügger Kontor? lIgen verweist auf einSchreiben Kölns vom 10. Sept. J 469 aus der Zeit des ProzessesKölns mit dem Kaufmann zu BrUgge über den Schofs vor demGrand Conseil Karls des Kühnen von Burgund, worin davon dieRede ist, dafs Köln von den Hansestädten des bergischen LandesCertifikate erwerben soll, dafs sie die SchoCszahlung in ßrabant.Holland und Seeland nie bewilligt hätten, von der Ropp Hk. 6,Nr. 267. Die fünf Certifikate bergischer Städte, von denen Köln.hier spricht I sind erhalten; sie sind ausgestellt von Ratingen,Düsseldorf, Solingen, Lennep und Wipperfürth, Hans. Urkb. 9,Nr. 649-651, 654 u. 655. Die Städte bezeichnen sich nichtselbst als Hansestädte und drucken sich zur Sache in negativerForm und überhaupt mit Vorsicht aus. Köln zählt sie zwar inseiner, freilich unzuverlässigen und tendenziös abgefafsten Liste derHansestädte, a. a. O. No. 663 S. 563 § 49, mit auf, aber derDigitized by Google .


Nachrichten und Besprechungen.Kaufmann zu Brügge erklärt in seiner Gegenschrift, No. 671S. 608 §§ 135 u. 136, dafs diese Städte dem Kaufmanne (naeie)und denen, qui sunt de gremio nadonis, unbekannt seien, d. h.dafs sie wenigstens in den Niederlanden nicht hansisch seien. Auchbei Berücksichtigung des Parteistandpunktes des Kaufmanns wirdman die objektive Richtigkeit seiner Behauptung nicht in Zweifelziehen dürfen. Das scheint auch die Beobachtung zu bestätigen,dafs bei einem Streit in Antwerpen über Verletzung der AntwerpenerMarktfreiheit zwischen geldrischen Kaufleuten ausErkelenz, Venlo und Grefrath und bergischen Kaufleuten ausSolingen und Elberfeld im J. 1468, a. a. O. No. 464, dieStreitenden nicht den Beistand des deutschen Kaufmanns in Anspruchnahmen, wie es sonst die hansischen Kaufleute zu tunpflegten. Läfst sich allch die Zugehörigkeit des bergischenLandes und der bergischen Städte zur Hanse nicht leugnen -sie besteht m. E. schon in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhundertsund im 15. Jahrhundert - so bleibt doch die Frageoffen, in welchem Umfange die bergischen Kaufleute in denNiederlanden wirklich hansisch geworden, d. h. in den Kreis derhansischen Kaufmannschaft dort eingetreten und dadurch dasRecht zur Teilnahme an den hansischen Privilegien erworbenhaben. Die Beziehung der »grofsen Hansegildec, der dieMiseloher nach ihrer Angabe angehören, auf die deutsche Hanseoder auf die hansische Kaufmannschaft in den Niederlanden erscheinthiernach doch fraglich. Jedenfalls verdient die merkwürdigeÄufserung die Beachtung der hansischen Forschung.Stein.Im Anschlufs an seine ausführliche Abhandlung, Königsbergals Hansestadt, Altpreufsische Monatsschrift, Bd. 41 (1904)S. 267-356 bespricht Richard Fis c her in derselben ZeitschriftBd. 43 (1906) S. 116-123 .Die Beendigung des Königsberg­Danziger Sessionsstreitesc auf Grund der Hanserezesse, der ungedrucktenKönigsberger Stadtchronik des Königsberg-AltstädtischenStadtschreibers Caspar Platner und einiger Akten des KönigsbergerStaatsarchIvs, bis zum J. 1540.Beachtenswert auch für die hansische Forschung sind dieUntersuchungen von Knud Fa b ri ci u s über politische und wirt-Digitized by Google


Nachric:hten und Besprechungen. 359schaftliche Verhlltnisse auf der Insel Gotland in der zweitenHälfte des 15. Jahrhunderts. Es liegt ihnen ein Rechenschaftsbuchdes gotllndiscben Hauptmanns I war Axelson zugrunde.welches die Jahre 1485-1487 umfafst. Iwar Axelson und seineBrüder Olav, Erich u. a. sind in der Geschichte der Hanse bekannteund z. T. durch ihre Räubereien berüchtigte Persönlichkeiten,deren Stellung auf Gotland sowohl rur Schweden undDänemark, wie auch für die Hansestä.dte, Livland und Preufsenbei manchen Gelegenheiten ins Gewicht fiel. In einem früherenAufsatz hatte Fabricius im Anschlufs an das Buch von Frl. AlexandraSkoglund, De yngre Axelssönemas Förbindelser med Sverige(1441-1487), und unter dem Titel: En nordisk lendmandslivi det 15 de lrhundrede, Svenska Hist. Tidsskrift Bd. 24 (J 904).S. 199 11'., 2; 3 11'., das Aufkommen des Geschlechts besprochen,von Axel Peders.&1l an, der das Geschlecht in dit: Höhe brachteund Ende der 40er Jahre mit Hinterlassung von neun Söhnenstarb - der Geschichte der Söhne aus der zweiten Ehe istFr!. Skoglunds Darstellung gewidmet -, bis zum Ausgang seinesSohnes Iwar Axelson, der wahrscheinlich schon nach dem Todeseiner Brüder Olav und Philipp, 16. Sept. und 4. Nov. J464,die Hauptmannschaft Gotlands übernommen hat, im Frühjahr1487 die Herrschaft über die Insel an König Johann von Dänemarkabtrat und bald darauf gestorben ist. Fabricius besprichtdie Schicksale der anderen Brüder, besonders des gewalttätigenOlav, durch den die Hauptmannschaft über Gotland als Pfand~lehen an die Familie gekommen war. Iwar kann als der hervorragendsteunter den Brüdern gelten, ein tüchtiger Kriegsmannund Diplomat, in zweiter Ehe verheiratet mit einer Tochter KarlKnutssons und dadurch reich begütert in Schweden, übrigens mitden Mitteln, die seine Hauptmannschaft ihm bot, der politischenSituation, die ihm längere Zeit eine recht unabhängige Stellungeinräumte,auf die Dauer doch nicht gewachsen. Zeitweilig besafser aufser Lehen in Finnland auch die Insel Oeland mitBorgholm. SchIieCslich konnte er in dem Kampf zwischen Johannvon Dänemark und dem schwedischen Reichsvorsteher Sten Stureseine Selbstä.ndigkeit auf Gotland nicht behaupten. Was seineBeziehungen zur Hanse angeht, so zeigen seine Verbindungenmit den WoIthusen, mit dem Revaler Wilhelm van dem Velde,Digitized by Google


360 Nachrichten und Besprechungen.mit den Holländern und Kampem, mit Danzig u. a., vonwelchem Schlage auch dieser Axelson war. ,Er benutzte seineselbstherrliche Stellung auf Gotland zu Mafsnahmen gegen denfremden Handel, die kaum anders als mit dem Wort Erpressungbezeichnet werden können, und den Schutz, den er angeblichunschuldig Verfolgten gewährte, lieh er gewifs nicht umsonst. -Schon im zweiten Teil dieser Abhandlung und noch eingehenderin einer zweiten Abhandlung: Gotlandske Forhold under IveTAkselsön Tot in Antikvarisk Tidsskr. för Sverige, DeI 17, Nr, 5.S. I ff. erläutert Fabricius den Inhalt des erwähnten Rechnungsbuches.Hier zeigt sich Iwar Axelson von einer besseren Seite.Er tritt uns da entgegen als ein guter Verwaltungsmann undauch als milder Regent, unter dem die Bevölkerung der Inselsich allem Anschein nach weder über Gewalttätigkeit noch überharte Schatzung zu beklagen hatte. Einiges heben wir aus densorgfältigen Angaben von Fabricius heraus. Iwar sendet, nach derSitte der Zeit, auf seine Kosten Wallfahrer aus nach Wilsnackund S. Jakob di Compostella, stiftet Pfründen, spendet Almosen,nimmt Teil an den Gildefesten der Gotländer usw. Seine normalenöffentlichen Einkünfte aus Gotland beliefen sich jährlichauf ca. 3800 Mark Pfen., darunter Sommer- und Winterschatzzusammen 2700 Mark. F. vergleicht sowohl das gotländischeMünzwesen - Münzen mit Iwars Namen sind nicht erhalten,~ohl auch kaum geschlagen worden - wie das gotländischeSteuerwesen mit den entsprechenden dänischen, schwedischenund deutschen Einrichtungen. Von jenen Einkünften gingübrigens, wie auch anderwärts, ein recht grofser Teil auf denUnterhalt der Besatzung, die er für die Insel und für seine Seeräubereien,in gröfserer Zahl in der Sommerzeit, halten mufste;sie zehrten im Sommer fast den ganzen Winterschatz , ca. 1650Mark, auf. Im Sommer hielt Iwar etwa 200 Mann, immerhingenug, um auf drei oder vier Schiffen erfolgreiche Oberfä.lle auszuführengegen Kauffahrer. die vereinzelt oder nur in geringerZahl zusammensegelten. Ausführlich behandelt F. die Frage derLöhne und Lebensmittelpreise auf Gotland im Vergleich mit denVerhältnissen in Frankreich, Deutschland, England und imNorden. Die gotländischen Arbeitslöhne halten sich im wesentlichenauf der Höhe der dänischen und übertreffen z. T. dieDigitized by Google


Nachrichten uDd BesprechuDgeo.schwedischen. Hinsichtlich der Lebensmittelpreise kommt er zudem Resultat, dafs sie in Dänemark am Ende des 15. Jahrhundertsniedriger waren als in irgend einem südlicher gelegenenLande. Dasselbe günstige Verhlltnis scheint bezüglich der Kompreiseauch rur Gotland vorzuliegen, im übrigen stehen die meistenWaren in Gotland und Schweden etwas höher im Preise als inDänemark. Jedenfalls war die Stellung des gotländischen Arbeitersweit vorteilhafter als die der Arbeiter auf dem südlichenFestland in Deutschland und Frankreich. Interessant ist S. 57 f.die Liste der Preise der Kolonialwaren auf dem Festland undim Norden, die F. zusammenstellt hauptsär.hlich für eine Reihevon Jahren in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und inden ersten Jahrzehnten des 16., soweit er sie für Frankreich,England , Deutschland, Dänemark. Norwegen, Schweden undGotland hat ermitteln können. Di~ Hauptfrage ist, ob durchdie Hansen diese Waren. die ja vorzugsweise von ihnen demNorden zugeführt wurden, wesentlich verteuert worden sind.F. gewinnt als Ergebnis, dafs man in Lübeck recht billig kaufte,am billigsten in dem ganzen weiten Gebiet östlich vom Kanal.Gelegentlich sind die Preise in Lübeck niedriger als in Frankreich.In den drei nordischen Reichen dagegen steigen die Preise rechterheblich. Der Zwischenhandel der Hansen verteuerte also dieKolonialwaren im Norden nicht unbeträchtlich. Übrigens sinddie der Liste zugrunde liegenden Quellen noch recht fragmentarischund scheinen mir nicht auszureichen, um die Schlüsse,welche F. aus ihnen zieht, ganz einwandfrei zu rechtfertigen.über Iwar Axelsons Handelspolitik wird der 10. Band des Hans.Urkb., besonders dessen Nr. 642, neue Aufschlüsse bringen.Stein.Als unzureichend, unselbständig und dilettantisch mufs dieBearbeitung eines schon von Hirsch benutzten Danziger Handlungsbuchesdurch W. von SI a ski, ,Danziger Handel imXV. Jahrhundert auf Grund eines im Danziger Stadtarchiv befindlichenHandlungsbuchese, bezeichnet werden. Die Arbeitgibt sich als ,Teil eines gröfseren Werkes, das später unter demTitel "Das Handlungsbuch eines Danziger Kaufmanns aus demXV. Jahrhundertcc erscheinen solle. SI. bedauert, nicht feststellenzu können, )we1ches Landes Kind der Held unseresDigitized by Google


Nachrichten und BesprechuDgen.Werkes ist«. Der Name des Kaufmanns scheint ]ohann Pis7-gewesen zu sein. Der Handschrift liegt ein S. 97 gedruckterSchuldschein bei; die darin genannte Schuld ist auch imHandlungsbuch selbst samt dem Namen des Schuldners eingetragen;der Gläubiger wird in dem Schuldschein Johann Piszgenannt. Seiner Anlage nach scheint das Handlungsbuch nicht unwichtigzu sein fUr die Entwicklung der kaufmännischen Buchführungim 15. Jahrhundert; der Kaufmann hatte Handelsverbindungenmit Wilna, Kowno, Krakau, Breslau, Kolberg,Rostock, Lübeck, Schonen, Bergen, Münster, Aachen, Deventer.Flandern und Frankreich (Seine) S. 21. Leider fehlen SI. dienötigen VOlkenntnisse zur brauchbaren Bearbeitung des Materials.Manches klingt geradezu unglaublich. Von Danzig heifst es S. 12 :_Wann es in die Hansa aufgenommen wurde, wissen wir mitBestimmtheit nicht, wahrscheinlich in der 2. Hälfte des XIV.Jahrhunderts. Im Jahre 1398 hilft Danzig der Hansa mit gegendie Vitalienbrüder und wird J 449 nach der im nordischenKriege erfolgten Zerstörung Wisbys zweite Quartierstadt für diewendischen Städtec. Von der Handelsverbindung zwischenNord- und Südeuropa sagt SI. S. 16: ,Den Handel des nördlichenEuropas beherrschte die HanSIL, den des Südens Italien,vor allem Venedig und Genua. Norden und Süden verkehrtennicht direkt miteinander, - diese Vermittlung übernahmen diesüddeutschen Städte, die daraus grofsen Gewinn zogen, WILS siebei den Hanseaten mifsliebig machtee. S. 20 f.: -unser Kaufmanne_gehört sowohl zum Grofshandel wie zu den Krämern,vorwiegen tut allerdings bei ihm der erste Stande. S. 22 vonJunserem Kaufmanne: ,Nirgends erwähnt er dabei seine Familie,wie dies bei den meisten anderen Handlungsbüchern der Fallist, - er vermacht niemandem etwas, sorgt nur für sich undverschwindet mit dem Jahre 1454 von der Bildfläche, ohne eineSpur zu hinterlassen. Wie er uns erschien, so verschwindet er,ohne woher und wohin. Wenn er überhaupt verheiratet war, -er spricht einmal von nunsser vrowecc (Teil I, 310), was ichaber nicht glaube, da er doch sonst seine verwandtschaftlichenBeziehungen erwähnt hätte, wie er es bei anderen im Buchevorkommenden Personen tut, so ist seine Frau früher gestorbenals erc. S. 25: Jauch vlämische Pfunde oder Pfund Grote ge-Digitized by Google


Nachrichten und Besprechungen.nllnnt, - wurden nach Pfunden berechnete. Der Hauptteil derArbeit behandelt ,die i~ Handlungsbuch vorkommenden Waren• und deren Preisee. Einige Proben daraus werden genügen.S. 60: ,Kameryxe Laken. Nach Hirsch, D. H. u. G., der alsHerkunftsort für diese Tuche die Stadt Cambray, Cameracusangibt, wird der Name auch mit C geschriebene. S. 62:Lundesche Laken. SI. schwankt zwischen London oder Lynn,fUgt aber hinzu: »Vielleicht ist auch die Stadt Lunden in Norderdithmarschendie Heimat dieser Lakene. S. 68: ,Die StadtVredeland liegt in Flandern in der Nähe von Utrechte. S. 76:»Travensalz, war ein deutsches Produkt, stammte eigentlich ausHalle, da jedoch Lübeck dieses binnenländische Erzeugnis überSee ausführte, hiefs es Travensalze. Manche Herkunftsbezeichnungenvon Waren kann er nicht feststellen, weil er unterlassenhat, die Register des Hans. Urkb. heranzuziehen; z. B. AIstedescheLaken hat er nicht »vorgefundene, sie sind aus Aalst, Alost;Conditsche L. nicht aus ,Condatume in Flandern. sondern ausContich zwischen Antwerpen und Mecheln; Maboessche aus Maubeugea. d. Sambre; Mestensche aus Messines südlich Ipern;Nerdessche nicht aus Neerdam, sondern aus Naarden nördlichUtrecht; die häufig genannten Nynevenssche nicht aus Nimwegen,sondern aus Ninove westlich Brüssel; Turnoldessche nicht ausDeurne in Nordbrabant, sondern aus Thourout; Tynssche ausTienen, Tirlemont usw. Eine Neubearbeitung dieses Handlungsbuchesdürfte ebenso notwe~dig wie lohnend sein. Stein.Berichtigung. In dem Abdruck des französischen Textesder rales d'OI~ron oben S. 45 § I sind nach :tet vient a Bourdeuxeversehentlich ausgefallen die Worte: ou a la Rochelle ; vgl.die Erörterungen von Th. Kiefselbach S. 37. SIein.Haui.cbe Gelcbicbt.blitter. xxxm, 2.Digitized by Google


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XII.Rezensionen.I. Urkundenbuch der Stadt Braunschwelg.Im Auftrage der Stadtbehörden herausgegeben von LudwigHaenselmann bzw. von Ludwig Haense1mann und Heinrich Mack.2. Band 1031-1320. 3. Band 1321-1340. Braunschweig,C. A. Schwetschke und Sohn, 1900 und 1905.VonWllhelm Reinecke.Vom Braunschweiger Urkundenbuche ist in diesen Blätternbisher nur der erste Band besprochen worden, Jahrg. 1873 S. 187ft'.Er erschien in seinem älteren Teile 1862 zur tausendjährigenJubelfeier Braunschweigs, in seinem jüngeren 1872. Wie bekannt,nimmt er die Rechtsdenkmäler der Stadt, von den im J. (1227)verliehenen Stadtrechten qtto des Kindes bis zum verhängnis·vollen Huldebriefe Herzog Rudolf Augusts von 1671, vorweg.Erst am Sylvestertage 1899 hat Ludwig Hänselmann, der Vaterdes Urkundenbuches, das Vorwort zum zweiten Bande abschliefsenkönnen, aber es ist ihm vergönnt gewesen, den Text auch desdritten Bandes noch zu Ende zu bringen. Dann hat er mittenaus der Arbeit heraus einem höheren Rufe folgen müssen, umseinem Gehilfen und Amtsnachfolger , Dr. Mack, die dankbareAufgabe zur Fortführung zu überlassen. Unter dem Namenheider Männer ist Band 3 im J. 1905 herausgegeben.Um es vorweg zu sagen, die Bände 2 und 3 haben nichtdie allgemeine Bedeutung, wie der erste Band, insbesondere sindsie für die Erforschung der hansischen Geschichte weniger ergiebig,als man erwarten möchte. Die wichtigsten hier in Be·tracht kommenden Urkunden sind aus anderen Publikationen,dem <strong>Hansische</strong>n, Lübeckischen, Mecklenburgischen, Bremischen24-Digitized by Google


RezensioneD.Urkundenbuche schon bekannt 1; neue Ausbeute gewähren inreicherem Mafse nur die Auszüge aus den Stadtbüchern, diezwar· im zweiten, und mehr noch im dritten Bande einen breitenPlatz einnehmen. H.'inselmann hat in seinem Eingangsworte dieGründe angefllhrt, die ihn bewogen haben, die Stadtbücher mitdem Urkundenmaterial zu vermischen, und man wird eine wohlerwogeneBegründung aus solchem Munde als doppelt schwer·wiegend anerkennen. Gleichwohl kommt man bei der Musterungdes Werkes über ein Bedauern nicht hinweg, dafs diese vortrefflichenDegediugebücher und Verfestungsregister aus Altstadt,Sack und Hagen, aus Neustadt und Gemeiner Stadt nicht alsGanzes dargebracht, sondern so gar zerstückelt aufgetischt werden.Gewifs, die Stücke lassen sich unschwer wieder aneinander fllgen,aber die klare Geschlossenheit der Formen stellt sich trotz desin den Vorworten gebotenen Schlüsselbundes nicht SO leicht her.Unmittelbar aus der Verquickung der Stadtbücher mit deneigentlichen Urkunden ergibt es sich, dafs der zweite Band nurbis 1320, der dritte nur um zwei Jahrzehnte weiter führt. Nachträgefinden sich 11. 536 ff., ihre Fortsetzung soll zweckmäfsigerweiseeinem der späteren Bände vorbehalten bleiben. Auf denzeitlich korrespondierenden Inhalt des ersten Bandes weisenkurze, sorgsam eingeschobene Regesten, die der Benutzung desGesamtwerkes wesentlich vorarbeiten.Es widerspricht dem ZUVOl' Gesagten nicht, dafs uns diebeiden Herausgeber in ihrer Publikation eine Fülle neuen Quellen·stoffes zur Verfügung stellen. Von 943 Nummern des,zweitenBandes erscheinen fast zwei Drittel im erstmaligen Druck, vonden 650 Nummern des dritten 47 I, nicht zu zählen die neuenRegesten und Auszüge. Dabei sind keinerlei chronistische oderannalistische Notizen eingefügt und die Urkunden der braunschweigischenStifter und Klöster im Prinzip nicht berücksichtigt.Das ist fllr jene frühe Periode ein aufserordentlich grofsesMaterial - für die Entwicklungsgeschichte der alten Pentapolis,zumal für das allmähliche Zusammenwachsen der verschiedenenWeichbilde von höherer Bedeutung, als wir hier auszufithren ver-1 Damit soll keineswegs der grofse Vorteil verkannt werden, Ws dereinheitliche und zusammengehörige Stoft' nunmehr an Einer Stelle zu finden ist.Digitized by Google


RezeDsioDeD.mögen. Der Hauptstrom dieser Quellen . entspringt dem Stadt·archiv zu Braunschweig und dem Landeshauptarchiv zu Wolfen·büttel, bescheidenere ZuflUsse kommen aus dem Kgl. Staatsarchivzu Hannover, dem Kloster Dorstadt und einer ganzen Reiheand"erer Staats·, Stadt·, Kloster- und Hausarchive.Allzuspät machen wir nur mit wenigen Worten auf einigeder CUr uns wichtigsten Dokumente des zweiten Bandes auf·merksam. Da finden wir unter No. 30 den Schutzbrief KönigOttos vom Januar 1 199, worin den Bürgern von BrauDschweigCUr ihre treue Anhänglichkeit an Herzog Heinrich und des KönigsBrüder volle Freiheit von Schatzung und Zoll im ganzen Reichezugesichert wird; die Urkunde ist in zwei Original ausfertigungenüberliefert, die hier erstmalig gedruckte ist durch eine gröfsereZeugenreihe ausgezeichnet. Der Wortlaut des gegen den Hildes·heimer Bischof gerichteten Bündnisses der Stadt Hildesheim mitHerzog Albrecht , sowie den Städten Braunschweig, Goslar undHannover von 1256 Januar 6 wird in No. 163 zum ersten Malein korrekter Wiedergabe mitgeteilt. In bezug auf den Bund derhildesheimischen Stift'lmannen mit den Städten Goslar, Hildes·heim und Braunschweig von 1272 tritt Hänselmann mit Doebnerfür die von Höhlbaum angezweifelte Echtheit der Urkunde(No. 251) ein. No. 181 enthält einen Schutzbrief der GrafenJohann und Gerhard von Holstein für die Ratmannen und Bürgervon Braunschweig, sowie Alle, die mit Braunschweiger Warennach Hamburg kommen (1258 März 16); im Falle des Ausbruchseiner Fehde mit dem Braunschweig~r Heuoge bedarf die gräf.liche Schutzpflicht einer Aufkündigung, und die Kündigungsfristwird von 40 Tagen, wie sie vier Jahre zuvor zugestanden war, aufdrei Monate verlängert. Bemerkenswert sind die von 128Q-1303abgeschlossenen :ZahlungsVefgleiche zwischen BraunschweigerBürgern und deren flandrischen Gläubigern aus dem ältestenDegedingebuche der Altstadt (No. 357, 368, 381,418,425,432 und 463). Hänselmann selbst hat schon im J. 1874 aufihre Bedeutung hingewiesen 1. Es versteht sich, dafs die unterdem Titel .Allerlei Theidungc zusammengefafsten Abschnitte der1 Vgl. seiDeD Aufsatz: BrauDscbweig iD seineu BeziebungeD zu denHarz· UDd SeegebieteD. Haus. Geschicbtsblltter, ]abrg. 1873, S. 19 C.Digitized by Google


Rezensionen.jeweiligen Stadtbücher 1 auch sonst manche Aufzeichnung vonmehr als lokalem Werte bringen, desgleichen die Listen derVerfesteten (No. 571 und 874), die für die Neustadt schon imzweiten Bande bis 1345, und die der neustädtischen NeubUrger(No. 873), die bis 1330 aufgeführt werden. Ein Verzeichnisder Zinseinnahmen unn -Ausgaben des Neustädter Rates liegtaus derZeit um (1320?) vor (No. 872); es handelt zumeist vonErbezinsen , aber auch von den ]ahresabgaben aus den Budendes Wandhauses, aus den Fleischscharren ~binnen den dorenundden ~brodschernenc; die beiden Müller vor dem NeustädterTore sind aufser zu ihren Zinszahlungen verpflichtet, einen Stadteberzu unterhalten; die ~]odhenstratec ist noch ganz von Judenbewohnt, auch ihre Synagoge (scolhus) wird erwähnt. DieselbeHand, welche die Matrikel der Neubürger geschrieben hat, machtuns mit einem interessanten Abkommen bekannt, das zwischen1320 und 1330 von den Räten der Altstadt, des Hagens undder Neustadt über ihre Makler. Zwischenhändler, vereinbart wurde(No. 876). Es sollte der ~underkoperec nicht mehr geben alszwölf, nämlich, bezeichnend genug, vier in der Altstadt, je dreiim Hagen und in der Neustadt, je einen im Sack und in derAltenwik; eine lehrrtiche Taxe setzte für die Haupthandelsartikeldie Provision der Makler fest; an Laken (Wollstoffen) werdendarin unterschieden: lange gefärbte, kurze Gentesehe. Poperingsehe.Maastrichtsche (trechtesche), Laken aus Eec10 (eckesehe) undaus dem Haag; die Underkopere hatten den BraunschweigerBürgern ein Vorkaufsrecht zu wahren, jede .kumpenyec, .toerer nut to kopene eder to vorkopenec, war ihnen untersagt.Bisher nur im hamburgischen Urkundenbuche gedruckt waren dieHanseatica No. 104 - der Rat und die Gesamtheit der Bürgerin Braunschweig leisten gegenüber dem Rate und der Gesamtheit derBOrger in Hamburg Verzicht auf gewissen ihnen zukommendenSchadenersatz (124 I); sie tun das zur Förderung der zwischenbeiden Städten bestehenden Freundschaft und zur Erhaltung des1 Vgl. das Sach- und Wortregister unter dem Stichworte _Degedingtbüchere.I V gl. des nlheren: Mack, Die Finanzverwaltung der Stadt Braunschweigbis zum Jahre 1]74 (Untersuchungen zur Deutschen Staats- undRechtsgeschichte, hrsg. von Gierke, JCXXII, 1889) S. 11 u ... a. O.Digitized by Google


Rezensionen.Gutes einer dauernden Eintracht - ferner No. 118: der BraunschweigerRat gibt dem Hamburger die schriftliche Zusicherung,im Falle einer Fehde zwischen den beiderseitigen LandesherrenHamburger Gut und Blut in seinem Bereich wie das eigne zuschützen (1247)' Die in Braunschweig so früh und üppigblühende Wirksamkeit der Gewerke und Innungen wird mannigfachbeleuchtet; hier erwähnen wir nur ein Abkommen, welchesdie Innungsmeister der Lakenmacher aus Neustadt, Hagen undAltenwik im J. 1312 (1322?) mit den Juden als Pfandnehmemtrafen (No. 705), sodann das Recht der Goldschmiede (No_ 877),das man zunächst im ersten Bande suchen würde I; es ist undatiertund vom Herausgeber nach der Handschrift in die Zeitum 1320 gesetzt; als :tunechte Kinder«, die von der Innungausgeschlossen sind und keines Meisters Lehre geniefsen dürfen,werden bezeichnet: :tpapenkindere, linenweveres kindere, bodeleskinderec; endlich unter No. 508 wertvolle Bestimmungen ausdem Rechtsbuche der Neustadt über Zoll, Mafs, Gewicht undeine Willkür der Bäcker (1303-30).Eine sehr vielseitige Ausbeute für die Entwicklung desBraunschweiger Gildewesens liefert auch der dritte Band desUrkunde~buches. Hier gesellen sich zu den schon erwähntenDegedingebüchern der einzelnen Weichbilde das erste GedenkbuchGemeiner Stadt mit den Statuten der Schneider, Bäcker undMüller von '325 (No. 141-143) und die beiden Gildebücherder Beckenwerken (No. 144), als Erstlinge einer langen Reihevon Gildebüchern des Braunschweiger Stadtarchivs. Auf einemlosen Pergamentblatte ist die für alle fünf Weichbilde gültigeOrdnung der Kramer überliefert (No_ 139), ebenfalls aus demJ. 13 2 5; vier Jahre später schlossen sich die Gerber und Schuster(schoworten) zu einer gemeinsamen Innung für die ganze Stadtzusammen (S. 189 1I ff.). Eine Anfrage der LÜDeburger Knochenhauervom J. 1333 wird von ihren Braunschweiger Werkgenossenzuungunsten der Garbrater entschieden; das betreffende Antwortschreiben(No. 423) ist an den Lüneburger Rat gerichtet undin Ermangelung eines Innungspetschaftes mit einem BraunschweigerI Wie das Stadtrecht fUr Duderstadt (Nr. 294) und das Stadtrecht vomEnde des 13. ]abrb. (Nr. 4S2~Digitized by Google


37 0 Rezensionen.Pfennig besiegelt. Eine Verfügung des Altstädter Degedingebuchesvon 1338 macht den Goldschmieden Vorschriften überihr Gold· und Silberwerk - der Goldwert soll sich richten~na deme styphte, dene dhe rad hefte (No. 355). No. 621 gibteine kurze Zoll rolle von (1340) wieder, die folgende Nummer eingleichzeitiges, d. h. aufserordentlich frühes Urkundeninventar.Im dritten Bande erscheint auch das älteste Bruchstück einerBraunschweiger Kämmereirechnung (No. 318), enthaltend dieAusgaben des Jahres 1331. Wie bei den ältesten Kämmerei·rechnungen Lüneburgs sind die einzelnen Posten auf einemschmalen Pergamentstreifen verzeichnet, man ging erst später zugebundenen Büchern über. Eine zweimalige Ausgabe verursachtegenannten Jahres die Einladung der Ratmannen von Göttingenund Münden 1. Eine Beschwerde über unrichtige Ausstreuungendes Mündener Rates und die Bitte um ein Eingreifen Braun·schweigs haben (nach 1322) die Ratmannen von Einbeck vor·zubringen (No. 65). Der Göttinger Rat vermittelt 1338 zwischenBraunschweig und Heiligenstadt (No. 570). Drei von Hänselmannin die Zeit um 1340 gesetzte, aber wohl ältere Briefedes Braun schweiger Rates· an den Rat zuLÜDeburg (No. 6z3-62S)bezeugen den regen Handelsverkehr zwischen diesen beidenStädten, der auch aus No. 138 erhellt. Es .bestand nämlich dieGepflogenheit, dafs Knechte der Lüneburger Vögte Tuch· undsonstigen Waren das Geleit gen Braunschweig gaben, und leichtmochte es vorkommen, dafs sie auf ihrer Rückreise durch Rauboder Unfall Schaden erlitten; die Rechtsfrage, ob die Braun·schweiger Bürger dafür haltbar zu machen seien, wurde von denHerzögen ~finaliterc dahin entschieden, dafs die Braunschweigerrur solche Schädigung innerhalb der Gebietsgrenzen des Herzogsvon Lüneburg in keiner Weise herangezogen werden sollten -so das urkundliche Zeugnis des Lünebttrger Vogtes Ludolf von13 2 5 April 4.Unsere Besprechung würde sich einer groben Unbilligkeitschuldig machen, wenn sie nicht mit besonderer Anerkennung1 Vgl. des nlheren Mack L L O. S. 49 ft'.I Nr. 624 und 625 sind noch im vollen Wortlaut lateinisch abgefafstund gehören wohl vor Nr. 623 j der hier erwlhnte Zöllner Rotgher begegnetim lltesten LUneburger Stadtbuch im Jahre 1330.Digitized by Google


Rezensionen.37 1der Register des Urkundenbuches gedenken wollte. Diese Registerfinden sich am Schlusse des zweiten wie des dritten Bandes,wo sie die gesamte urkundliche überlieferung bis zum J. 1340mit sicherem Blick für alles Wesentliche nach den mannigfachstenGesichtspunkten gliedern und zusammenfassen. DieseVerzeichnisse der Personen und Örter, Sachen und Wörter sindmit bewundernsw:ertem Scharfsinn angelegt und durchgeführt, undihre Zuverlässigkeit ist so grofs, wie sie schlechterdings nur durchdas Zusammenwirken zweier Herausgeber möglic~ ist. WelcheArbeit in diesen Teilen des Werkes steckt, kann nur der ermessen,der sich selber einmal an eine ähnliche Aufgabe herangewagt hat.Uneingeschränktes Lob verdient endlich die äufsere Erscheinungdes Buches. Der Druck ist klar und übersichtlich,und manches ist filr die sonstige Ausstattung geschehen. Mansieht es den hübschen Initialen, den Silhouetten der Stadt, denRandleisten und den charaktervollen Kopf und Schlufsvignettenan. mit wieviel Liebe sie ausgesucht worden sind. Zwei demdritten Bande beigegebene, unter Leitung des Oberstleutnantsz. D. Heinr. Meier vom Geometer Schndt ausgefilhrte höchstwillkommene Stadtpläne erhalten S. 726 ff. ihre Erläuterung. -Alles in allem ein monumental angelegtes Werk. schon inseiner werdenden Gestalt ein Ehrenzeugnis für Auftraggeber,Herausgeber und Verleger.2. Moritz Hartmann ,aeschichte der Handwerkerverbindeder Stadt Hildesheim imMittelalter.(Beiträge für die Geschichte Niedersachsens und Westfalens,herausgegeben von Prof. Or. Georg Erler in Münster, 1. Heft.)Hildesheim, Aug. Lax, 1905. 89 S.VonFrledrlch Techen.Der Verfasser sondert seinen Stoff in zwei Teile, die äufsereGeschichte (S. 11-40) und die innere Geschichte (S. 41-89).Im ersten Teile gibt er nach einem Verzeichnisse seiner Hilfs-Digitized by Google


37 2 Rezensionen.mittel (5. 5-8) und kurzer Einleitung im ersten Kapitel eineübersicht über die Entstehung und Entwicklung des mittelalterlichenHildesheim in Beziehung nuf Gewerbe und wirtschaftlichesLeben. Das zweite Kapitel (5. 16-34) macht uns mit denGewerben bekannt, die sich bis zum J. 1583 zu Verbänden zu·sammengeschlossen haben. Nach ausführlicheren Angaben überdas Alter der einzelnen und ihre Rollen wendet er sieb derFrage nach dem Ursprunge der Innungen zu. Er lehnt mitv. Below und Keutgen die hofrechtliche Theorie ab undsieht mit letzterem den Anlafs zu ihrer Bildung in den Markt·verhältnissen. Eine Zusammenstellung der in Hildesheim üblichenBezeichnungen der Vereinigungen schliefst das Kapitel. Dasdritte über die staatsrechtliche Stellung der Innungen (5. 35-40)beschäftigt sich mit der Ratsfähigkeit der Gewerker, ihrem An·teile an der Aufzeichnung des Stadtrechts und der Verwaltungder Kämmerei und vor allem mit ihrer Vertretung in den mehrfachund oft rasch hinter einander wechselnden Stadtverfassungen.Weniger Hildesheim besonders Eignes bringt der zweite Teil.In seinem ersten Kapitel über die Verfassung der Innungen(5.41-72) wird der Reihe nach berichtet über das Lehrlingswesen(5.41-44), dasGesellenwesen (S. 44- 53). die Meister (5.53- 61),die Vorsteher der Innungen (5. 61-63), den Boten (5. 63), dieMorgensprache (5. 64. 68 f.), die Amtshäuser (5. 64-67). dieMaizeit (5. 68 f.), die Gerichtsbarkeit (5. 69) und die Kasse(5. 70-72). Das zweite Kapitel behandelt auf Seite 72-86 denZunftzwang (5., 72 f.), die Streitigkeiten zwischen den Gewerken(5. 73-76), zwischen der Altstadt und der Dammstadt und derNeustadt (5. 77- 80), die Durchbrechungen des Zunftzwanges(Eigenarbeit, Zufuhr, Märkte S. 80 f.), Sorge für gute Arbeit undgute Ware (5. 82-84), Erhaltung des Gleichgewichtes (5. 85 f.).Der Inhalt des kurzen letzten Kapitels (5. 86-89) ist durch seineüberschrift: Die kirchlich religiöse Seite der Verbände, genügendgekennzeichnet.Zwanzig Gewerbe sind es, die von 1236 bis J 583 hinInnungen gebildet haben. Die ältesten vier, später staatsrechtlichÄmter genannt, standen unter dem Bischofe: I. die Schusterund Gerber (Rolle von 1328), 2. die Bäcker (1358. 1430),3. die Knochenhauer, 4. die Leinweber (viele einzelne Statuten).Digitized by Google


Rezensionen. 373Unter ~;t;iDden die übrig;;;n; : 5. die Kram;;;;:nebst Haz;;iElahmachem, HnRkhsHmlmkaaham, und Riemen~schneihan1 142o, 1497) , und Filzmachan(1310); WnHenweber (1313; 8. die Gewan;;l~schneider (1325), 9. die Kürschner (1328, 1446, 1537, 157 2),10. die Schmiede nebst den Schlossern, Kupferschmieden, Messerschmieden1, Schwertfegern, Zinngiefsem, Omamentgiefsern undGrapengiefsern (1423, 1481), 11. die Schneider (J423, 1468).Später folgen 12. die Höker nebst den Heringwäschern, 13. dieBarbi;;;;;;; die Brauer (R die Glaser (1555);16. di;;; Steinmetzen die Tisch~r und, 18. die (1575), 19. diaBeutlaader Rollen, diaübersichtlich zusammen zu haben auch für das Verständnismancher Angaben der besprochenen Schrift erwünscht ist, sindnicht überall die ältesten Zeugnisse für den betreffenden Verband.Die Reihe der Gewerke ist aber recht vollständig, besonderswenn die Angliederun~ verwandter in Betracht gezogenwird. Zweifel sind die 8 mit den Beu;~lern dewesen, die MaHi Glasern und dinSattle, den selben ode; Rinmern. Auffallet;dist es ;[;!tlapper, nach deea;,; 301 eine StrafE?ebenannt 3), lind die (1275) bezeugtenKüfer und Garbrater (5. 18) es zu keiner Vereinigung gebrachtzu haben scheinen, noch mehr aber dafs die Pantoffelmacher,die Böttcher und Bechermacher, die Zimmerleute und die Drechslerganz fehlen. Erklärlicher ist das Ausfallen der Reifer, die ineiner Binnenstadt nicht die Bedeutung haben konnten, die sie inder SL;1';;;;;;;;;;; Fabrikat waren dieGesch.-Qu. II,vgl. Bf1rgersprach;;;;sind auch anderswüvon Chalons ware;;,zu sein braucht;;;,so aue%;Daher des sunderliken ;;;en by sege, datHildemsche messede weren. (S. 84). Die Beschwerde, dafs in Braunschweigauch der Hildesheimsche Schild auf die Messer geschlagen wird (Urkb. 7,Nr. 328, S. 198 vom J. 145&), f1bergeht H.I Wo Zahlen fehlen, sind keine Rollen erhalten.8 Eine Erchmekeratrafse ist 1418 bezeugt (S. 13).Digitized by GI


374 Rezensionen.den Seestädten hatten. Aus der Innung der Kramer (5. 20)sind die Riemer später offenbar ausgeschieden (S. 27, 76).Nicht alle RoHen sind bodenständig. Die Glaser haben dieihre in Anlehnung an die von Lübeck, Hamburg und Lüneburgentworfen I, die Tischler und die Goldschmiede ihre aus Braun·schweig entlehnt (S. 25). Die Innung der Glaser umfafste zugleichdie Gesellen. Die Barbiere treten als Brüderschaft aufund vereinigen gewerkliche und kirchliche Vorschriften.Hildesheim eigentümlich ist die Tat'Sache, dafs die ältestenvier Innungen unter bischöflicher Hoheit entstanden und verbliebensind, dagegen die jüngeren von jeher unter dem Rate gestande-nhaben. Die Erklärung dafür mufs in der Geschichteder Stadt gesucht werden. Dabei waren die politischen Rechteder bischöflichen Ämter weder anders geartet, noch gröfser oderminder als die der rätlichen Gilden. Nur die bis 1435 hin nachweisbarenInnungen haben solche Rechte erlangt, sie aber auchfast alle. Nicht indessen von den bischöflichen die Leinweber(duen Kinder von den Innungen der Knochenhauer, Schneider,Schmiede und Kürschner ausgeschlossen waren, S. 53), von denrätlichen die Hut- und Filzmacher, und eingebüfst haben sie (seit1446) die Gewandschneider I. Dabei erscheinen politisch die Gerberund Schuster getrennt, so dafs dennoch vier Ämter gezählt werden '.Dafs diese Ämter und Gilden wirklich die bedeutendsten waren,bestätigt die Beobachtung, dafs aufser ihnen mit Einschlufs derGewandschneider nur noch die Brauer (wenigstens bis 1583)Amtshäuser erworben haben, nicht jedoch die Leinweber unddie Hut- und Filzmacher. Die letztgenannten hatten auch insofernein minderes Recht, als ihnen der Rat die Älterleute'1 Die veröffentlichten Rollen und Statuten stimmen nicht mit einanderüberein. Die Ämter umfafsten auch nicht Meister und Gesellen. Die WiImarscheG1aserrolle lehnt sich sehr enge an die Lübische an. Aus Wi,msrhaben wir eine besondere Gesellenrolle von 1490.11 Schon 1436 hatten sie in einem Streite um gewerbliche BerecbtigungengegenUber den Wollenwebern den Kürzeren gezogen (S. 74 f.).8 Auch sonst. wo es sich um die Organisation der Innungen handelt,wird von vier Amtem gesprochen und werden Schuhmacher und Gerber fIIrzwei, die Knochenhauer rur eins gerechnet. Urkb. 4. Nr. 85. S. 69. 1430.Vgl. Nr. 259. S. 174. 1435.• Hartmann würde gut getan haben. zwischen Älterleuten (senatorel~Digitized by Google


Re_ionen.375setzte, während die gleichzeitig mit ihnen mit einer Rolle ausgestattetenKramer und die übrigen Gilden die ihren zu wählenhatten. Nur noch den Kürschnern ward Ein Ältermann oderGildemeister vom Rate bestellt. Die Gewinnung der Gilde durchNicht-Gewerker wird mancher geneigt sein mit dem Verfasservorzüglich auf die Aussicht auf politischen Einflufs zurückzuführen(5. 60 f.). Aber welchen Zweck konnte dann die Gewinnungmehrerer Gilden haben, welchen Zweck der Eintritt derFrauen? Es liegt doch nlher, dafs die kirchlich religiöse Seiteder Gilde die Anziehungskraft ausübte, derentwegen auch dort,wo die Ämter keine irgend hervorragenden politischen Rechtehatten, sogar Höchstberechtigte, Ratmannen, sich in die Brüderschaftvon Ämtern aufnehmen Hefsen 1. Interessant ist die Vererbungder Gilne auch auf Söhne, die das Handwerk deliVaters nicht fortsetzten. Von Meistersöhnen ist es ja bekannt,dafs sie wohl überall die Innung billiger gewinnen konnten alsFremde, dafs sie also ein gut Stück gewissermafsen erbten. Undwie die Bürgerlisten jedenfalls vieler Orten unvollständig sind,weil die Söhne ohne weiteres in Recht und Pflicht ihrer Vätereintraten, so schreibt mir Walther in diesen Tagen, dafs in genauerAnalogie ~ebenso die Meistersöhne, die das Geschäft oderHandwerk ihres Vaters fortsetzten, in den Listen de introituofficiorum mechanicorum wenigstens in Hamburg meist vergeblichgesucht werden«.Andere eigentümliche Verhältnisse ergaben sich aus demBestehen des Dammes und der Neustadt in unmittelbarer Nachbarschaftder Altstadt (5. 77-80). Um noch einiges Bemerkenswertehervorzuheben, fUhre ich an, dafs die Knochenhauer indrei Ämter zerfielen, deren jedes sein eignes Siegel (5. 19) undsein besonderes Gildehaus hatte, dafs den Lehrlingen der Grobschmiedenach einem Beschlusse von 1561 am Ende ihrer LehrzeitDammtorsches Laken zu ein paar Hosen sowie BarchentGildemeistern, Vorstehern uaw. scharf zu scheiden. Die Benennung ist nichtgleichgültig. Vgl. Meld. ]ahrb. 55. S. 55 Anm. und 58, S. 32 f. SchonFrenadorff hatte G.G.A. 1883. S. 1509 auf die Unterscheidung von Gildemeisterund Werkmeister bei den LUneburger Krlmern hingewiesen.1 Z. B. der Wismarsche Burgermeister Joh. Banzkow. I. BUrgersprachender SI. Wismar (Hans. Gesch.·Qu. II, 3), S. 35.Digitized by Google


Rezensionen.zum Wams und ein paar Schuhe zustanden (S. 44), dafs dieLehrlinge der Schneider 1452 Anteil an der Gesellenbr11derschafthatten (ebd.), dars diese Brüderschaften 1 sich gegen den Willender Obrigkeit entwickelten (S. 48) I dars die Schuhmacher dasBürgerrecht ohne Gebühr erwarben (S. 53), dars die Innungen(alle?) selbst bei Blutrunst und Gewalttat in ihren Amtshäuserndie Gerichtsbarkeit hatten (5. 69).Es versteht sich, dars auch sonst unser Wissen mehrfach inerwünschter Weise bereichert wird. Mehreres versteckt sich undist zerstreut. so die Andeutungen über Vereinbarungen vonHildesheimer Innungen mit benachbarten (S. 50, 69. 79). Andereshätte ich breiter ausgeführt gewünscht. So vermisse ich in denAngaben über die Morgensprachen ein Wort darüber, dars Ratsdeputiertedazu nicht abgeordnet zu sein scheinen. Die blofseAufzählung der verschiedenen Benennungen. als Amt. Innung,Gilde. führt zu nichts. Die Worte haben einen Sinn. der rurdie verschiedenen Gegenden und Zeiten festzustellen ist. Übelist in den Zitaten an Jahreszahlen gespart·. über die Wehrverfassungder Innungen finde ich kein Wort'. Zu raschist sicher in den Mitteilungen über die Gerichtsbarkeit verallgemeinert,auch bei dem Verbote. dars Gesellen nicht rureigne Rechnung arbeiten sollten (S. 45). Den Schneidern istauch nur für den Fall untersagt, an Feiertagen auf eigne Handzu arbeiten, wenn ihnen ihr Meister so viel gibt, dars sie amFeiertage feiern sollen. also sie für das Recht eigner Arbeit entschädigt.Durchaus verboten war ihnen neue Arbeit. U:nvollständigin Wesentlichem ist über die Streitigkeiten der Schuhmacherund Schneider mit den Brüdern vom gemeinsamen Lebenberichtet (5. 80). Denn alles kommt darauf an, ob es sich umArbeit für den eignen Bedarf oder auch für andere handelte.1 Nur von zweien. von denen der Schneider und der Grobschmiede.sind Satzungen erhalten, von 1452 und 1539 (S. 53).• So findet man diS Datum des öfter angeführten Vertrags zwischenMeistern und Gesellen der Schneiderinnung von 1452 nur auf S. 49, wennman es findet.11 Nur durch eine Mitteilung über gelegentliche Forderungen für militirischeZwecke (5. 71) wird der Gegenstand gestreift. Es war zu sagen,dars die Rollen sich darüber ausschweigen.Digitized by Google


Rezensionen. 377Das letzte aber scheint der Fall gewesen zu sein, und dasArbeiten für aufsen hat, so diplomatisch wie immer Peter Diep·purch enählen mag, gewifs auch 1476 (nicht 1471, wie jederaus Hartmann herauslesen mufs) den Anlafs zu den Irrungengegeben, und darum wird J 480 der Schusterbruder angewiesen,stets ein Stück altes Leder einzulegen.Auch Versehen kommen vor. Nach S. 57 wollen bei nichtgenügendem Meisterstück die Glaser einen solchen Gesellennogar« nach Billigkeit und Handwerksgewohnheit strafen. InWirklichkeit ist von keiner Steigerung, sondern von einer durchGelderlegnis zu gewinnenden Nachsicht die Rede. Die Bufsedeckt den Fehler zu, und der Geselle erlangt ohne Säumnis undWiederholung der Prüfung das Meisterrecht. Upschriven (S. 48)ist keineswegs kündigen, sondern in Verruf tun. Die geächtetenKnechte sollen sich aus der Acht lösen, die Gesellen!;chaft aber sollden gegen etliche der Meisterkinder und Gesellen ausgesprochenenVerruf zurücknehmen, indem sie die nach auswlirts gegangenenSchreiben zu widerrufen hat. S. 75 f. erklärt Hartmann nach demVorgange von Döhner klenemaker für Kleinhändler, es sindaber Feintuchweber I, und auf S. 76 handelt es sich nicht umein Tau, worauf Decken und Kissen zu machen sind, sondernum das , Gerät.: , den Webstuhl. Statt Verfestung mufs es aufS. 75 Stadtverweisung heifsen. An andern Stellen ist der Verfasserdie Erklärung schuldig geblieben, die er nach dem ganzenZuschnitte der Arbeit zu geben hatte. So gut wie auf S. 52scheyl erklärt wird, hltte auch ochlik (augenscheinlich) gedeutetwerden müssen und S. 51 lokedel (Loh-Kittel). Ob luffe (S. 53)ein dünnes, lippen artiges Gebäck (lobbe?) ist? Der peuwelere1 Kleinhllndler ist eine unglückliche Verkf!.rzung {ur die in der Anm.vollstllndig mitgeteilte Erklllrung Wllchters. Aber auch diese kann, mindestensffir das 16. Jahrh., nicht zutreffen. Das geht aus dem Inhalte der Urkundenklar hervor. Dem Einwande, dars eine Beschränkung der FeiDweber keinenSiDn gehabt haben würde, begegne ich damit, dars schon 1509 kein Wollen·weber mehr als ein puyck machen sollte, Urkb. 8, Nr. 502, S. 441 f. InWismar heüsen die Feinweber in ihrer Rolle von 1560 kleiDe wandtmaker,in LUbeck fyne nyge lakenmaker 1553. WehrmanD S. 300. Nach der WismarschenKimmereirechnung von 1599/1600, S. 37, haben die akleinmacherc am13. Dez. 1599 eDtrichtet vor lakenwalckgeldt 55 Mr. 5.P. vor lakensegelgeldt41 Mr. 8 .P 6 -4. Sie haben 4421/. oder 443 Laken verfertigt.Digitized by Google


Rezensionen.aftat (5. 74) ist der Pauliner Ablafs am Sonntage Exaudi1.Salune (5. 76) sind nach dem ursprünglichen FabrikationsorteChalons benannte Decken 8. Die Beteiligung der Wollen weberund der Leinweber an dem Streite mit den Salunmachem abermag durch eine Stelle des Lübischen Urk.-B. VIII, Nr. 427,S. 408 erklärt werden: XXXI saldne, de ghevodert zynt mytlynwande. Goske (5. 46) werden Goslarsche Pfenninge (S. 7 I)sein. Nicht zu deuten weifs ich die enneren swatlappen (5. 74).Schlimmer als solche Fehler, die bei einer Erstlingsarbeitnicht zu hoch angerechnet werden dürfen, ist der Umstand, dafsdas im gan~en umsichtig benutzte Material nicht durchaus erschöpfendherangezogen und durchgearbeitet ist. Nicht verwertetist, um das Wichtigste hervorzuheben, die interessante Äufserungder Hutfilter von 13 I 0, quod omnia officia nostre civitatishaberent unionem et senatores, eis solis exceptis 8• 1390 be·gnadet Bischof Gerhard das Amt der Leinweber, dat se in allemrechte so vullenkomen wesen mogen alse unser andem amptejenich in unser stadt tho H., und fügt hinzu, dafs bei Zwistigkeiten,um die sie sich mit ihren Widersachern nicht vertragenkönnten, dat .scholdeJ'l se soken by unse andern ampte, schliefsliehaber beim Bischofe'. übergangen ist das Verbot von I4S r,dingpftichtige Häuser auf Ämter, Gilden und Geistliche oderauch ihnen zu treuer Hand zu .schreiben 5. Nicht erwähnt istferner die Bestimmung, dafs kein Schmiedeknecht, der nicht dieBrüderschaft hätte, in Hildesheim arbeiten sollte 8. Endlich führeich einen Vorfall und einen Beschlufs an, der hansische Verhält·nisse angeht. Bäckerknechte hatten sich zusammengetan, ihreArbeit verlassen T und waren in die Ernte oder nach Schonengezogen. Darauf beschlossen die Meister 1392, dars keiner von1 GroteCend, Zeitrechnung des Deutschen Mittelaltera I, s. 4. ß. 2,s. 189.I LUbben-Waltber. Mittelniederdeutsches Handwörterbuch.a Urkb. I, Nr. 617, s. 339., Urkb. 2. Nr. 704, S. 418 C., im eraten Teile wiederholt 1425. Urkb. 3Nr. 1182, S. 554-Ii Urkb. 7. Nr. 61, S. 30.I 1539, Crkb. 8. Nr. 850. S. 683.1 Das bat auch Hartmann. S. 47. Vgl. s. 50.Digitized by Google


Rezensionen.379ihnen einen Knecht, de dar were ghewest in der eme edderuppe Schone I, binnen einem Jahre in der Mühle oder im Backhausebeschäftigen sollte. Die Gilde sollte dem Knechte, fallser sonst ihrer wert wäre, um jenes Bundes willen nicht versperrtsein. Um dem Beschlusse mehr Gewicht zu geben, tratman mit den Ämtern der Bäcker zu Braunschweig und Helmstedtin Verbindung·.Nicht immer ist genau und vollständig zitiert. Auch Druckfehleroder Schreibfehler habe ich mehr bemerkt, als bei gehörigerSorgfalt zulässig sind. Einzelne müssen dem Verfassersehr ärgerlich sein.3. L. Oilliodts - van Severen, Cartulaire deI'ancienne estaple de Bruges.Bruges. Louis de Plancke. 2 Bde. 1904 und 1905. 747 S. u.744 S.VonWalther Stein.DeI Brügger Stadtarchivar L. Gilliodts - van Severen, hochverdientum die Geschichte seiner Heimatstadt Brügge, vorzüglichum die Veröffentlichung und Erläuterung ihrer überaus reichenGeschichtsquellen , und auch um die mit der Geschichte dergrofsen Handelsmetropole des späteren Mittelalters eng verknüpftenhansischen Forschungen, hat den beiden gröfserenWerken, welche für die Handelsgeschichte Brügges die ergiebigstenFundgruben bilden, dem Inventaire des archives de la villede Bruges, 7 Bde., und dem Cartulaire de l'anden consulatd'Espagne ä Bruges, vor kurzem ein drittes Werk hinzugefügt,das in nicht geringerem, ja vielleicht in noch höherem Mafse1 Im Urkb. mit kleinen Anfangsbuchstaben, was für Hartmun milderndins Gewicht fillt. Ein Zweifel kann a~er nicht aufkommen, um so wenigerwenn man Rüdiger, Die Illtesten Hamburgiscben Zunftrollen, S. 26, Nr. Sb,vergleicht.I Urkb. 3, Nachtr. Nr. 150, S. 718.Hanlilcbe Geocbicbt.blätter. xxxm, 2.Digitized by Google


RezeDsioDeD.als die früheren die Aufmerksamkeit der Forscher auf dem Gebieteder allgemeinen Handelsgeschichte auf sich zu lenken geeignetist. Während das letztgenannte der beiden älteren Werkenur einem Teile des nach Brügge gerichteten und dort sich bewegendenHandels, dem der Spanier, gewidmet ist und das erstedie Gesamtgeschichte der Stadt berücksichtigt, soll das neueWerk die wichtigsten Dokumente der eigentlichen Handelsgeschichteder Stadt in einer 'Übersicht zusammenfassen, hieraber zugleich den Handel nach allen Richtungen und wieer von allen Seiten in Brügge zusammenßiefst veranschaulichend,sodann besonders auch die inneren Einrichtungen der Stadt, diedem Handelnerkehr dienten, durch die Quellen beleuchtend;dementsprechend lautet auch der Untertitel: Recueil de documentsconcernant le commerce int~rieur et maritime, les relationsinternationales et l'histoire economique de cette ville. Das Werkbietet lediglich eine Quellensammlung. Auf eine Darstellung derGeschichte des Brügger Stapels hat der Herausgeber, nach denkurzen Worten der Vorrede, verzichtet. Doch hat er manchenStücken gelehrte und willkommene Erläuterungen beigefügt. DasCartulaire umfafst 1678 Nummern, die, wenn man von denbei den ersten Nummern - einer späteren Nachricht der Chronikvon S. Bertin~ und den rÖles d'OIeron - absieht, den Zeitraumvon II63 bis 1544 umfassen. Es entspricht der geschichtlichenBedeutung der kommerziellen Stellung Brügges im europäischenHandelsleben vor dem Ende des Mittelalters, wenn von der Gesamtzahlder Nummern rund 1250 bis zum J. 1490 reichen, derRest auf das letzte halbe Jahrhundert entfällt. Die Ordnung desStoffes ist chronologisch. Bei vielen Nummern wird hingewiesenauf verwandtes Material, das dann zeitlich über die folgendenStücke hinausreicht. Die ganze' Anordnung ist umsomehr zweck·entsprechend, als das Format handlich ist, bequemer als unserebeliebten Quartausgaben. Beiden Bänden sind Personen- undOrtsregister beigegeben, dagegen fehlt ein Sach- oder Wortregister,dessen Anfertigung freilich, wie der mit handels geschichtlichenQuellen Vertraute ohne weiteres zugeben murs, mit besonderensachlichc:n Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.Die Vielseitigkeit der in den Dokumenten behandeltenGegenstände ist erstaunlich. In keiner Quellensammlung zurDigitized by Google


Rezensionen.mittelalterlichen Handelsgeschichte treten dem Benutzer auf verhältnismäfsigengem Raum so zahlreiche Fragen handelstechnischerArt und so weitverzweigte und doch wieder in der Einen Stadtkonzentrierte Handelsbeziehungen entgegen wie hier. Die gewaltigeLeistung der Stadt imponiert in diesen zusammengedrängtenDokumenten mehr, wie nach den Darstellungen, die wir bishervon diesem Handelsleben besitzen. Bei dieser Vergangenheit undbei dieser althergebrachten Erfahrung und sicheren Kenntnis inder Behandlung technischer und handelspolitischer Fragen verstehtman die Heftigkeit, ja Wildheit, mit welcher die Stadt sichwehrte gegen die drohende Verödung und gegen die entnervendePolitik der burgundischen Herrscher und ihrer Nachfolger, die,wie es schien, ernten wollten, wo sie nicht gesäet hatten.Der Herausgeber hat gedrucktes und ungedrucktes Materialin reichem Mafse herangezogen; das gedruckte konnte er belgisehen, deutschen, englischen, französischen und italienischenPublikationen entnehmen; das ungedruckte entstammt hauptsächlichdem reichen Archiv der Stadt Brügge und sodann auch demStaatsarchiv in Brüssel. Die gewaltige FWle des Stoffes, die derHerausgeber zu bewältigen hatte, mufste ihn veranlassen, bei demAbdruck von Texten sparsam zu verfahren. Das unbekannteMaterial hat er im Wortlaut oder in Auszügen mitgeteilt, vonden bekannten und bereits gedruckten sind Texte nur beiwichtigeren Stücken, übrigens auch hier in beträchtlicher Anzahl,gegeben. In der Regel bietet er bei gedruckten Stücken einRegest mit Hinweis auf den Druckort. Bekanntes und Unbekanntesentstammt den verschiedensten Arten der überlieferung:Privilegien, Auszüge aus Stadtrechten, Aktenstücke, Auszüge ausRezessen, Auszüge aus Stadtrechnungen und aus Rechnungen derBaillis von Brügge und Damme, zahlreiche Gerichtsurteile derBrügger Schöffen in Prozessen zwischen fremden Kaufleuten,Cartulare usw. sind herangezogen und im Wortlaut oder Auszügenoder Regesten mitgeteilt.Aus der Masse des Stoffes kann hier nur einzelnes herausgehobenwerden. Wir berücksichtigen dabei vorzugsweise dieÜberlieferung, die für die hansische Forschung von Wichtigkeitist. Zu den Erörterungen in Nr. 2 über die rOles d'Oll!ron sinddie Untersuchungen Kiesselbachs in diesem Jahrgang S. I ff. zu25·Digitized by Google


Rezensionen.vergleichen. Der Text von Nr. 54, ein angebliches PrivilegHeinrichs 111. von England von 12 51 März 19 scheint mir allerdingsanderweitig noch nicht gedruckt zu sein, indessen ist dieUrkunde um zwei Jahrhunderte zu früh angesetzt und in Wirk·lichkeit ein Privileg Heinrichs VI. vom J. 1458. Wichtig sindu. a. eine Stapelordnung von 1323 Nr. 223 rur BrUgge, Dammeund die kleinen Vororte, und die Erlasse über die portage von1323 und 1441-42, Nr. 220 und 792, über falsche Mafse von1408 Nr. 549. über den Geldwechsel der Italiener von c. 1410Nr. 583. über den Waidhandel der Kaufleute von Amiens von1400 No. 489. Dafs die dem J. 1252 zugeschriebene Makler·rolle, Nr. 56, Hans. Ukb. 1 Nr. 436, nicht in diese Zeit gehört,sondern ein Menschenalter später anzusetzen ist. habe ich in denHans. Geschichtsbl. Jahrg. 1902 S. 66 dargelegt. Zu den Bemerkungendes Herausgebers über das Datum der ältesten Priv~legien für die Kaufleute des römischen Reiches S. 45 f. vgl.meine Ausführungen a. a. 0.· S. 79 ff. Die von mir a. a. O.S. 68 ff. aus dem Departementalarchiv zu Lilie veröffentlichten,mit den übrigen Privilegien der J. 1252 und 1253 zusammen·gehörigen Dokumente hat G. S. übersehen, jedenfalls nicht aufgenommen.Zur Geschichte des Bemsteinhandels sind inNr. 638 reichliche Auszüge aus Tesdorp, Gewinnung etc. desBernsteins, und Sattler, Handelsrechnungen des D. Ordens, mit·geteilt; hinzu kommt noch das interessante Aktenstück von 1434Nr. 935 über einen Streit zwischen den. BrUgger Paternoster·machern und Goldschlägern. Beachtenswen ist ein unbekanntesPrivileg Graf Ludwigs 11. von Flandern von 1331 Nov. 21 flirdie Weinkaufleute von Saint Jean· d' AngcHy und La RochelleNr. 240. Dabei sei hingewiesen auf einen kurzen Auszug auseinem Privileg von angeblich 1332 für dieselben Kaufleute, derin des Präsidenten Ph. Wielant (1439-152°) Reeueil desantiquites de Flandre. Corp. chron. Flandriae ed. De SmetBd. 4. S. 270 steht. Trotz unzweifelhafter Übereinstimmungenfinden sich doch einige Abweichungen, die die Identität beiderStücke in Frage zu stellen scheinen. Der Auszug sagt z. B. vonder Vermischung des Weins: qu'ilz polroient taullier et user elmesler leurs vins sans bouter vin d'Espaigne ne l' aultres nationsne zvins corrumpuz; die Urkunde bestimmt: et que ilz puissentDigitized by Google


· ReaenaioueD.leur vins aoulIer et mesler toutes manieres de vins les ungs avecles autres, mais que ce ne soit vin puant ou corrumpu. Wichtigerist folgende Abweichung. Der Auszug sagt: n deffend aussytous monopoles entre iceulx marchans et veult que nulOosterlins n' en peult en Flandre acheter vins pour les revendre.In dem Privileg ist weder von Monopolen noch von den Osterlingendie Rede; statt des auf die letzteren bezüglichen Satzesheifst es in der Urkunde: Nous defl'endons que aucuns corretiers,qui soit a present ou sera pour le temps avenir, ne puisseacheter vins dedens le comte de Flandre pour revendre, neavoir compaignie avecques aucune personne pour marchandisesoubz paine usw. Handelt es sich nur um eine durch flüchtigesLesen verflilschte Inhaltsangabe? An zwei Stellen, zu 1450 und1469, Nr. 892 und 1122, wird William Caxton genannt. DasLadegewicht der auf der Lieve von Brügge und Damme nachGent fahrenden Schiffe wird 1308 von Gent derart festgesetzt,Nr. 162, dars die Ladung des Schiffes nicht übersteigen darfdas Gewicht von 5 Tonnen Wein = 6 Mudden Korn = 3 LastHeringe = 36 Tonnen Lübecker Bier = 33 Tonnen Hamburger Bier.Sehr reichhaltig ist das aus den hansischen Publikationenherangezogene Material. Selbstredend stellt auch das Mitgeteilteund Angeführte nur einen Bruchteil des vorhandenen und gedrucktendar, zumal gerade die hansische 'Überlieferung über denVerkehr nach und in Brügge und Flandern recht umfangreichist. Nach meiner Schätzung entOOlt reichlich ein Fünftel allerNummern des Cartulaire auf die Hanse und ihre Beziehungenzu . Brügge und Flandern. Eine genaue Angabe scheint mirüberflüssig; die Zählung wird dadurch erschwert. dars mancheStücke als ungedruckt erscheinen, die in den hansischen Publikationenbereits gedruckt sind. Die Benutzung des Werkes würdebequemer sein, wenn die Druckorte regelmäfsig angegeben wären.Auch die Art der Angabe der Druckorte ist nicht immer einwandfrei.So werden der erste Band der Hanserezesse von derRopps regelmäfsig als Band IX der Hanserezesse (offenbar alsNachfolger von Koppmanns Band 8) und der vierte Band desHans. Urkb. unter dem Namen Höhlbaums statt Kunzes zitiert.Zur Erleichterung der Benutzung des Werkes gebe ich eine Listederjenigen Stücke, die im hansischen Urkunden buche verzeichnetDigitized by Google


RezenlioneD.oder gedruckt sind, ohne dafs dieser Fundort im Cartulaire angegebenist. Ich beschränke mich auf die Zeit, für welche dasHans. Urkb. bereits vorliegt, also bis zum J. 1433 und':weitervon 145 I bis 1470. Die Nummern, in denen das Hans. Urkb.zitiert wird, bleiben weg, ebenso die meisten der aus den Rezessenund dem Lübeclter Urkb. angefiihrten Stücke. soweit sieim Hans. Urkb. nicht verzeichnet oder gedruckt sind. Es wirdsich für den Benutzer des Cartulaires empfehlen. vor der Benutzungdie folgenden Zahlen einzutragen, zumal im Hans. Urkb.auch anderweitige Druckorte vollständiger angegeben zu seinpflegen. Notiert sind endlich nur solche Nummern, deren Inhaltsich auf die später zur Hanse gehörenden deutschen Städtebezieht.Cartulaire Hans. Urkb. Cartulaire Hans. Urkb.Nr. Nr. Nr. Nr.49 I, 331 316 1651 379 319 3. 49758 422 324 [HR.I 3 Nr.270J59 428 325 [HR.h Nr.297]60 47 6 340 4, 3 10126 1248 349 395128 1277 35 1 4 20150 2. 7 I 355 476J63 143 359 5JOI71 156 364 60825 1 616 366 62 527 2 3. 117 369 630273 127 37 0 644278 145 383 682284 204. 205 385 719285 212 388 74 2295 4 00 389 7473°5 45 1 390 748306 45 2 391 75 1308 464 396 7733'3 5°9 4II 8783 14 527 421 8933'5 4,10 428 906Digitized by Google


Rezensiol5tiErLCartulaireNr.437443597Hans. Urkb.Nr.9855, 40893562713 144°164478387493995795 89941


Rezensionen.Brügges und Dammes und aus den Rechnungen der Baillis vonBrügge und Damme, von denen die ältesten StadtrechnungenBrügges, vor allem die aus den letzten Jahrzehnten des J 3. Jahr·hunderts, wohl eine vollständige Herausgabe und Bearbeitung ver·dienten. Insbesondere aus der älteren Zeit ist jede neue Nachrichtzur hansischen Geschichte willkommen. Eine Reihe vonEinzelnachrichten hebe ich hier heraus. Die Rechnung desWasserbailli (bailliu dei hauwe) von 1379 Januar 10, Nr. 78,notiert Straf gelder wegen übertretung der Stapelordnung , z. B.wegen verbotener Umladung von Waren aus einem Schiff in dasandere u. a.; dabei werden dreimalOsterlinge erwähnt, auchHamburger Bier. Stadtrechnung von 1284, No. 92: eine Gesandtschaftnach Lübeck pro redemptione carte; Rechnung von1285, Nr. 94: Bote von Lübeck; Rechnung von 1298-


RezensioaeD.Nr. 494, eine Taverne zum Pfau in Brügge, dont sont taverniersJes hallernans de Coloigne. Schlägereien zwischen deutschenSchiffern und Matrosen werden 1401, Nr. 497, notiert. 1402sollen zwei Personen, lesquels sont affranchi a la hanze d' Alemaigne,wegen falscher Mafse bestraft werden, Nr. 499; sie berufensich aber auf ihre Freiheiten, die sie vom Herzog haben,que on ne poet faire nul estatus sur euIx depuis lan LXII. Indemselben Jahre werden Ausgaben gebucht für Seeausrüstungenjeßhen de likedeelers ter zee, dewelke scepe van Vlaendre ghenomenhadden, Nr. S0l. Wegen Übertretung der MÜDzordnungwird ein Kaufmann aus Deventer verhaftet und trotz des Einspruchsder Älterleute des deutschen Kaufmanns verurteilt,Nr. 502. Ein Hamburger Kaufmann ertränkt sich, über denNachlafs wird ein Inventar aufgenommen, die Älterleute desdeutschen Kaufmanns nehmen auf Grund der hansischen Privilegienden Nachlafs in Anspruch, der Leichnam wird aus derStadt Sluis geschleift und an einem Baume auf gehangen, Nr. 508und 51o. Ein Bürger von Harderwijk, der in der Hanse ist,verkauft im Hafen von Sluis Sparren holz , woran auch Bürgervon Sluis Anteil haben; er wird wegen Verletzung des BrüggerStapelrechts belangt, kommt aber auf Fürbitte der Älterleute desdeutschen Kaufmanns mit einer geringen Strafe davon, Nr. 5I1.1407 wird eine Seelenmesse in der Frauenkirche zu Sluis ge·stiftet für einen in Sluis hingerichteten hansischen Kaufmann Tidekinde le Heyde, Nr. 542. Auslieferung von Geld aus derHinterlassenschaft eines hansischen Kaufmannes an die Älterleutein BrUgge, Nr. 656. Dafs nicht alle deutschen Kaufleute, dieHolz in den Hafen von Sluis brachten, zur Hanse gehörten, ersiehtman aus Nr. 674 zu den J. 1424 und 1427. Zu den Angabenin Nr. 690 über den Hamburger Schiffer Amoult Bleekeist zu vergl. Kunze, Hans. Urkb. 6 Nr. 689 \lnd 692. Beachtungverdient die Angabe der Rechnung des Bailli von Sluis von1431, Nr. 7°S, wonach der Bailli englische Laken non pacquiesne enfardelez fand soubz et en l'ostel daucuns marchansd'Emborch en Alemaigne tenans residence a Lescluse i hier istoffenbar die Sonderhanse der Hamburger und ihr Haus in Sluisgemeint. Kölner Kaufleute werden u. a. auch in Nr. 782 genannt,wo Henri Edelkint zu lesen ist statt Edelhuit. EndlichDigitized by Google "


RUeDsionen.sei erwähnt, dafs 1485 der Dekan und fünf andere Vertreter derBrügger Malerzunft sich beschweren über die schlechte Beschaffenheitvan zekeren lazure commende van den lande van Polen,Nr. 1220.Der Herausgeber hat sich auch durch dieses reichhaltige undhöchst wertvolle Werk die hansische Forschung zu lebhaftemDank verpflichtet.4. Frledrlch Techen, Die Biirgersprachen derStadt Wismar.(<strong>Hansische</strong> Oeschichtsquellen N. f. 111), Leipzig, Duncker undHumblot, 1906, XVI u. 411 S., gr. 8.VonBermann J oachim.Das vorliegende Werk enthält auf S. 237-380 eine neueAusgabe der Wismarschen Burspraken. Unter den 72 Nummernbefinden sich nur sechs Stücke, weIche noch nicht gedruckt sind:es sind drei Brauerordnungen aus den J. 1399 (Nr. XXXIX),1400 (Nr. XLI) und 1417 (Nr. XLV), ferner das Fragmenteiner Bursprake aus der Zeit vor 1 57 2 (N r. LXIX) und endlichzwei vollständige niederdeutsche Bursprakentexte aus dem J. 1480(Nr. LXVIII) und aus der Zeit von 1572 bis 1578 (Nr. LXX),von denen allein bei dem letzteren die übrigens gleichfalls schonbekannten Eingangs- und Schlufsformeln, wie sie im 16. Jahrhundertüblich waren, erhalten sind. Insbesondere die Mitteilungdieser beiden Texte wird man als eine dankenswerte Bereicherungunserer Kenntnis bezeichnen dürfen. Alle übrigen Nummemsind bereits von C. C. H. Burmeister, Die Bürgersprachen undBürgerverträge der Stadt Wismnr (1840), gedruckt worden, die32 ersten aufserdem, chronologisch eingeordnet, in den BändenIX bis XXI des Mecklenburgischen Urkundenbuchs.Die erste Frage wird deshalb sein müssen, ob es sich überhauptverlohllte, der wenigen bisher nicht bekannten Texte wegeneine Neuausgabe sämtlicher Bursprakell zu veranstalten. DieseDigitized by Google


Rezensionen.Frage ist m. E. zu bejahen. Der Herausgeber hat im Vorwort(S. V) mit Recht ausgeführt, dafs der Text Burmeisters unzuverlässigsei, und dafs die Zerstreuung der Burspraken überdie -zahlreichen Bände des Urkundenbuchs ihrer Benutzung undErschliefsung nicht günstig wäre. In der Tat: wenn derartigezusammengehörige und sich gegenseitig erklärende Texte schondurch ihre chronologische Einreihung in das Urkundenbuch einereinzelnen Stadt in unzweckmäfsiger Weise zerrissen und in ihrerWirkung beeinträchtigt werden, so ist das noch weit mehr derFall bei ihrer Aufnahme in das Urkundenbuch eines ganzenLandes. Andererseits ist der Text, den Burmeister gibt, so verdienstlichdie Ausgabe seiner Zeit gewesen sein mag, heutzutageunbrauchbar: er ist, wie die Vergleichung jetzt zeigt, noch vielschlechter, als selbst der aufmerksamste Leser bisher annehmenkonnte.Der neuen Ausgabe des nicht unwichtigen Materials, das inimmerhin ansehnlicher Überlieferung für Wismar vorhanden ist,darf man sich daher dankbar erfreuen, um so mehr, als siebilligen Anforderungen durchaus genügt und einen lesbaren, imganzen einwandfreien Text bietet. An diesem Urteil sollen auchdie folgenden Einzelausstellungen nichts ändern.Was zunächst die Aus w a h I der Stücke anbelangt, so scheintmir die Aufzeichnung der Beschwerden der Bürger gegen denRat aus dem J. 1427 (Nr. LVI) in einer Ausgabe von Bursprakennicht am Platze zu sein. Bei Burmeister stand sie anrichtiger Stelle, weil er auch die Verträge der Bürgerschaft mitdem Rate publizieren wollte: jene Beschwerden gehören durchausin diesen Zusammenhang und haben mit den Bursprakennichts gemein. Dagegen ist es zu bedauern, dars die aus denJ. u8S bis 1352 stammenden ältesten Einzelwillküren des Rats.die Burmeister aus dem Ratswillkürbuche und aus den beidenältesten Stadtbüchern in den Altertümern des Wismarschen Stadtrechts(1838) S. 10-20 zuerst veröffentlicht hat, und diedann im Mecklenburger Urkundenbuch wiederholt sind, ebensowenigAufnahme gefunden haben, wie sonstige Einzelwillküren.Verursacht ist das offenbar durch die irrige Vorstellung, die sichder Herausgeber von dem Wesen einer Bursprake gebildet hat.Begrifflich besteht kein Unterschied zwischen der zu bestimmtenDigitized by Google


•Rezellsionen.Terminen im Jahre und in herkömmlichen Formen verkÜDdetenZusammenfassung von Einzelsatzungen und den daneben nochnötig werdenden Verordnungen, die ~u beliebiger Zeit, wenn dasBedürfnis es erforderte I bekannt gemacht wurden. Auch dieletzteren fallen unter den Begriff der Bursprake; sie lassen sichferner ihrem sachlichen Inhalte nach von der solennen Bursprakegar nicht trennen. So sind z. B. die iltesten Anordnungen,welche die Brauer, die Makler, die Hochzeiten betreffen, alsoGegenstände, deren Behandlung in den Burspraken im engerenSinne wiederkehrt I in Einzelwillküren auf uns gekommen. Sobefafst sich weiter mit der Einschränkung des Spiels lediglicheine Einzelwillkür des J. 1290. Man würde demnach für Wismarzu unrichtigen Schlüssen gelangen I wenn man annehmen wollte,das Spielverbot I das in den Statuten anderer Städte unendlichoft vorkommt, habe dort ganz gefehlt, weil es der solennenBursprake nicht einverleibt worden ist. Leider wird pJso in dieserAusgabe vorhandenes Material vermifst, das als gleichartig mit denBurspraken und als zu ihnen gehörig betrachtet werden mufs.Soweit der Herausgeber für den Ausschlufs der EinzelwillkUrenGründe nennt (S. 23), scheinen sie mir nicht zutreffend zu sein.Gerade die hansischen Statuten sind auch in anderen Städtengesondert publiziert worden; zum Teil haben die Ratssendebotenselbst für die Bekanntgabe bestimmte Tage festgesetzt, welcheohne Rücksicht auf die in den einzelnen Städten verschiedenenTermine der solennen Bursprake gewählt waren. Dafs sich.hansische Statuten, die in der Bursprake veröffentlicht werdensollten, in den Wismarschen Texten der regelmlfsigen Bursprakenicht finden, daraus kann man allerdings nicht folgern, dafssol ehe Texte verloren gegangen sind. Wohl aber werden sich'Dicht alle Einzelburspraken, die für den augenblicklichen Gebrauchauf losen Blättern konzipiert zu werden pflegten, erhalten haben,wenn ihre Überlieferung nicht anderweitig durch Aufnahme inRats· und Stadtbücher gesichert ward. In der Hauptquelle fürdie Wismarschen Burspraken darf man sie schon deshalb nicht'Suchen, weil die Ratsmatrikel in der Regel nur den Aufzeichnungenüber den Inhalt der Bursprake im engeren Sinne diente. Dafsaber überhaupt Bursprakentexte fehlen, ist aus den überliefertenTexten der allgemeinen Bursprake ersichtlich und wird in einemDigitized by Google


Rezensionen. 391Falle (zu LXVIII 35 [1480], betr. Grabsteine) von dem Herausgeberauch anerkannt (S. 145). Hinzu kommen, soviel ich sehe,XLVII 33 (1419) und XLVIII 4 (1420). Zwar sowohl das Verbotdes Waffentragens in der Stadt, als das Gebot des Bereithaltensvon Waffen begegnet auch in den erhaltenen Bursprakender früheren Jahre. Aber die Neuerung, die sich vorher nichtfindet, besteht darin, daflö jetzt erbgesessene Bürger Waffen tragendürfen, und dafs auch Pferde und Knechte zu Kriegszweckengehalten werden solIen. Beides mufs demnach schon früher durcheine Bursprake verkündigt worden sein, wie die Verweisung daraufzeigt. Es wird sich um SpezialverordnuDgen handeln, dienicht auf uns gekommen sind.Innerhalb der aufgenommenen Stücke hätte sich m. E. eineEntlastung und Kürzung der Ausgabe dadurch empfohlen, dafsdie völlig gleichlautenden Artikel nicht jedesmal wieder ausführlichmitgeteilt wurden. Es würde das, wie ich glaube, die rascheÜbersicht über den Stoff erleichtert haben. Sodann fallen Mängelund Ungleichheiten in der Edition~technik auf. Der kritischeApparat ist durch eine Menge von ganz überflüssigen Noten ungebührlichbeschwert, die den Leser nur aufhalten, ihn abernichts zu lehren vermögen. Es ist wirklich nicht erforderlich,die Auflösung eines tWC in nuc jedesmal anzumerken. Zu dieseninhaltsleeren Noten rechne ich ferner z. B. 11 4 k, 111 7 bunddie dieser gleichartigen, XVII 18 d und manche (nicht alIe)anderen Angaben über Rasuren, XXI 23 hund 24 b, XXI 26 hund ähnliches, :XXV 5 fund 14 e, XXXVII 3 ca, XXXIX Eing. e,l,XLII d U. s. f. Auch die Notierungen des Beginns einer neuenSeite der Handschrift, sowie über Bonstiges, was ihren äurserenZustand betrifft, halte ich in den meisten Fällen für entbehrlichund für den Benutzer belanglos. Eine völlige Regellosiglteitherrscht in der Verwendung eckiger Klammern. Sie werdennicht nur gebraucht, um ergänzte Buchstaben oder Wörter einzuschliefsen,wobei dann unnötigerweise jedesmal eine besondereAnmerkung uns dieselbe, bereits durch die Klammern vermittelteBelehrung über die Lesung der Handschrift in anderer Formnoch einmal zuteil werden läfst, sondern sie dienen auch dazu,konjizierte Änderungen des überlieferten Wortlauts, die natürlichdaneben gleichfalls durch eine Note genügend zu unserer Kennt-Digitized by Google !


392 Rezenlionen.nis gelangen, nochmals im Text kenntlich zu machen (z. B.XII 4, XVII 20, LXVIII 37, 38, 43 usw.). Dabei wird diesesVerfahren nicht einmal konsequent durchgeführt: sowohl Ergänzungen,wie sonstige Änderungen werden an anderen Stellenauch ohne Klammem in den Text aufgenommen, was ja gewifsnicht zu beanstanden ist, wenn doch die Noten umständlicheAuskunft geben. Ähnliche störende Ungleichmä.fsigkeiten sindgegenüber den vielen sprachlichen Inkorrektheiten der meistflüchtigen Eintragungen in die Ratsmatrikel zu beobachten. Baldwird auf sie durch ein ,Soc in der Anmerkung aufmerksam gemacht,bald unterbleibt eine solche Warnung, die dem Leserzugleich die angenehme Versicherung gewährt, dafs er es nichtmit einem Lese- oder Druckfehler zu tun hat. Schon Burmeister,der sich zu diesem Zwecke der Kursive bediente, war hierinvielfach vorsorglicher, und Formen, wie .proiceatc (11 3),.carpeatc (III 3), .intra quatuor angulis c (VI I), .muneatc(VI 2) usw., hätten wohl eine Hervorhebung verdient. Wennz. B. XXI 26 .inveniritc steht, während Burmeister (S. 15 § 29).inveneritc hat, so bleibt man im unklaren, ob die Lesart derneuen Ausgabe einem Druckfehler oder einer treueren Wiedergabeder Handschrift zuzuschreiben ist. Aber neben den er·wä.hnten haben die sprachlichen Inkorrektheiten noch eine dritteArt der Behandlung erfahren, die erhöhten Bedenken unterliegt.Sie werden nämlich zum Teil verbessert: so ist XII 4 .illecstatt .illi dominec, XVII 20 .dederitc statt .diderintc, XIX 2»Vocatec statt »vocatic usw. in den Text gesetzt. Der Heraus·geber hatte dazu kein Recht, wenn er andere Versehen undfalsche Formen mit oder ohne Hinweis im Texte beliefs. DasVerfahren erscheint aber auch bei der ganzen Natur der inFrage Ftehenden Niederschriften als unzulässig, falls es Aufgabeder Edition sein soll, den urkundlich überlieferten Text, wie Ihnder jedesmalige Stadtschreiber aufgezeichnet hat, wiederzugeben,und nicht einen nach subjektivem Ermessen und für die Bequemlichkeitdes modemen Lesers - dem man ja, wenn es nottut, auf andere Weise zu Hülfe kommen kann - zurechtgestutztenText. Derartige Änderungen sind doch nur statthaft, wo dieüberlieferung nicht auf einem Original, sondern auf späteren Abschriftenberuht: dann darf und mufs man allerdings anstreben,Digitized by Google


Rezensionen. 393die Schreibung des Originals nach Möglichkeit zurückzugewinnen.Das aber trifft bei dem vorliegenden Material eigentlich nur zuauf Nr. LXVIII.Wenn der Herausgeber bei den übrigen Texten Ergänzungenund Änderungen . vornimmt, so ist er auch sonst zuweilen derVersuchung erlegen, den Autor seiner Quelle verbessern zuwollen. Das gilt z. B. für I 5, wo .sine alio vorsatinghee durchausanerkannt werden mufs und die Annahme. der Autor habevielmehr uine aliquo vorsatinghe. schreiben wollen, ganz unwahrscheinlichist. XVI 14 ,unusquisque talliet pro omnibussuis« braucht nicht durch Zusatz von .bonise vervollständigtl:U werden.· XXX 3 ist ~ie Ergänzung von .opuse zu ,variumczwar dem Sinne nach richtig, entspricht aber nicht der in denBurspraken üblichen Schreibweise (vgl. XXXIII 2, XXXIV 17).XXXIV 16 darf 'cum c nicht hinzugesetzt werden, weil es ebensoXXXVI 18 fehlt, wo auch der Herausgeber die Ergänzung unter·läfst. XXXIV 19 liegt zur Tilgung von 'ete, das bekanntlich,und zwar« heifsen kann, kein Grund vor. XL 16 ist die Ergänzungvon nite nicht erforderlich und wird auch von demHerausgeber selbst XLII 18 nicht für nötig gehalten.Was im übrigen die allgemeine Zuverlässigkeit desgebotenen Textes angeht, so glaubt der Herausgeber im Vorwort(S. V) feststellen zu können, dafs bei Abweichungen von denLesarten des Urkunden buchs die seinen die besseren sein würden.Ob das wirklich allemal der Fall ist, darüber kann man zweifelhaftsein. Gewifs ist mehrfach dem Herausgeber die gegenüberdem Urkundenbuch richtigere Lesung gelungen: so IX 8 .fiuntcstatt »fuerinte, IX 14 ,debeatc statt .debeantc, XXIX 1 .Iuminaestatt des ganz unverständlichen ,legitimac. Aber daneben stehenandere Fälle, die ein so sicheres Urteil nicht erlauben. IV 2 istaus lufseren Gründen die Lesart des Urkundenbuches .intracivitatem vel iurisdictionem civitatisc die wahrscheinlichere trotzXVI 4 und XVII 9. Ebenso V 3 ,quas opticere potestc, dasXVI 7 auch nach Techen überliefert ist, statt 'potestisc, wastrotz XXXI 16 und XLIV 19 einen ungewöhnlichen übergangin die persönliche Form darstellen würde. Ferner ist XVII 5,XXI 8 und XXIV 8 die Lesung des Urkundenbuchs 'quandopluitc statt ,plueritc vorzuziehen; vgl. II 4 und XVI 9. wo auchDigitized by Google


394 Rezenlionen.der Herausgeber ~pluitc schreibt. XXV 10 hat das Urkundenbuchdie Ligatur no mit gröfserer Wahrscheinlichkeit in -nemoeaufgelöst; denn .proldate ist überliefert, das erst in .proiciantcgelindert werden .mufs, wenn man mit Techen .none liest. Aberauch wo das Urkundenbuch als Kontrollmittel fehlt und alleindas sehr viel ungenügendere deli Burmeisterschen Textes zurVerfügung steht, ergeben sich manchmal Zweifel. Als sicherbetrachte ich, dafs XL 12, XLII 14, XLIV JS, XLVI 15 nicht.clerusc , sondern mit Burmeister .clericusc zu lesen ist undebenso XL :z8 nicht :tquam hoc volunt iudicaree, sondern,qualiterc (vgl.XXXVI 10, XL 10, XLII 11, XLIV JO, XLVIlo,wo überall auch Techen .qualiterc hat, während LUI 4 -quam•stricte et quam alte hoc velint iudicarec natürlich richtig gesagtist). Beide Male werden die in diesen Aufzeichnungen gebräuchlichenstarken Abbreviaturen den Herausgeber getäuschthaben.Schliefslieh seien noch die folgenden Ungenauigkeiten erwähnt:X 1 ist aufzulösen ,infra oct[avam] Martinic, nicht.oct[avas]c. Die Octave reicht nicht vom 12. bis 18. Nov.,sondern beginnt schon am I I . Ebenda will mir die Deutungder Abkürzungen als ~m[ediocres] et ilI[ustres]c.nicht einleuchten.11 4 fehlt das Komma hinter ,quando pluitc; ebenso :XXXVI 18hinter ,missac, während XXXIII J, XXXIV 16, XXXVI 18 dasKomma nach ,mortuoc zu tilgen ist. Druckfehler begegnenXXXVI 19 .inutantesc statt ,nutantese und LXXI 3S ,bebbendenc statt »hebbenden «. Das letztere hat der Herausgeber selbstS. 390 berichtigt.Das Werk Techens beschränkt sich nun nicht auf die Neuausgabeder Burspraken. Seinen gröfseren Teil (S. 3-234)bildet vielmehr eine umfangreiche und manchem Benutzer gewifswillkommene Ein lei tun g , die bestimmt ist, den Inhalt derBurspraken in systematischer Ordnung und unter Heranziehunggleichen Materials aus anderen Städten darzustellen und zu erläutern.Eine solche Einleitung erklärt der Verfasser im Vorwort(S. V) als dringendes Bedürfnis. Man kann darüber zweierleiMeinung sein. Mir scheint in diesem Falle der Verfasser dieGrenzen zu verkennen, innerhalb deren sich die Erläuterungeines solchen Stoffes, wie es der vorliegende ist, zu bewegenDigitized by Google


Rezensionen. 395braucht. Die' Burspraken Wismars berühren überwiegend Einrichtungenund Zustände der mittelalterlichen Stadt, die bekanntsind, die sich in der Hauptsache, von geringen lokalen Besonderheiten abgesehen, überall in Deutschland und darüber hinaus, imNorden und Süden, im Westen und Osten finden. An besonderscharakteristischen Bestimmungen, die sonst seltener vorkommen,sind diese Burspraken verhältnismäfsig ann. Wenn also der allgemeinenForschung und nicht lediglich den J.


Rezensionen.der Sache entnommenen Mafsstäben beurteilt, oder' ob man seineBrauchbarkeit als einer geordneten Sammlung und Fundste1lemannigfach verwendbaren Stoffes ins Auge fafst. In letztererBeziehung bin ich im Gegenteil der Ansicht, daCs das Buch insbesonderedie hansische Forschung zu unterstützen berufen seinwird. Jeder, der sich nebenher über die in Betracht kommendenZustände vor allem norddeutscher Städte rasch unterrichten will,oder der zu einem bestimmten Zwecke Belege aus dem hier behandeltenGebiete sucht, wird gut tun, zunächst dieses Werk einzusehenund zu Rate zu ziehen.Bevor der Verfasser sich dem Inhalte der Wismarschen Bursprakenzuwendet, erörtert er in besonderen Abschnitten ihreGeschichte, sowie ihre überlieferung und gibt endlich Nachweisungenvon Burspraken anderer Städte. Die Geschichteder Bur s pr a k e überhaupt und ihren etwaigen Zusammenhangmit dem echten Dinge zu untersuchen, lehnt er ab (S. VI).Man wird dies jedoch schwerlich ganz umgehen können. weMman sich über Begr iff und Wesen der Bursprake klar werdenwill. Techen betrachtet als Bursprake nur das, was auch demNamen und der Form nach den solennen Wismarschen Bursprakenähnelt. Schon die Verkündigung von einzelnen Statuten, dieohne den Aufwand aller für die regelmäfsige Bursprake üblichenFormen und an beliebigen Tagen geschieht, will er als Bursprakekaum noch gelten lassen, obwohl sich unter seinem Materialeso sichere Beispiele, wie die Brauerordnungen von 1400 und1417, befinden, und obwohl er selbst anführt (S. 27), dafs inKöln jede amtliche Bekanntmachung von Willküren Morgensprachehiefs. Er übersieht auch, dafs sich in Wismar diestarken Variationen in den Terminen (S. 5 Anm.) zum Teil garnicht anders erklären lassen, als durch die Annahme aulserordentlicherBurspraken, zu denen ich z. B. Nr. XI und Xllaus dem Jahre 1350 rechnen möchte, wenn auch in älterer Zeitmehr als eine regelmäCsige Bursprake im Jahre bestanden habenwird. Vollends das Echteding Braunschweigs und die DanzigerWillkür sind dem Verfasser etwas von der Bursprake wesentlichverschiedenes (S. 3 Anm. 1 und S. 27).Demgegenüber gilt es sich daran zu erinnern, dals Bursprakewie Burding Bezeichnungen für die GemeindeversammlungDigitized by Google


RezenRODell.397sind, sowohl die ländliche, wie die städtische. Darum machtman auch besser die 'Obersetzung in -Bürgersprachec nicht mit;der gemeinsam und auch sprachlich zugrunde liegende Begriffist vielmehr der des Nachbarn. Die Gemeindeversammlung istnun begrifflich getrennt von der Gerichtsversammlung des echtenDinges. Wenn beide zusammenfallen und daher der Name desechten Dinges auf die Bursprake in einigen Städten, wie inBraunschweig und LÜDeburg 1 übertragen ist, so kann das nurein zufälliges und tatsächliches Zusammenfallen nach Zeit undOrt sein. Man kann daher nicht sagen, die Bursprake habe inLübeck anfangs als echtes Ding stattgefunden und sei späternach Beseitigung des letzteren zu einer Art bürgerlicher Kontroll·versammlung verblafst (]. Hartwig, Der Lübecker Schofs[Schmollers Staats· und sozialwissensch. Forschungen XXI 6],19°3, S. 6), oder sie sei aus dem echten Dinge entstanden(Mitteil. d. Ver. f. Lübeck. Gesch. XII, 1905, S. 95); Eben·sowenig ist die Verkündigung der in ihr enthaltenen polizeilichenStatuten an Stelle von Weistümern getreten, die einst in denechten Dingen abgegeben wurden (F. Frensdorff in der Ztschr.der Savignystift. XXVI Germ. Abt., 1905, S. 2U). Mit Weistümernkönnen die Burspraken nicht gleichgesetzt werden. Ihrem Wesenund rechtlichen Charakter nach hat die Bursprake mit dem echtenDinge nichts zu tun, sondern als Versammlung ist sie Gemeinde·versammlung, als Zusammenfassung der dort gefafsten Beschlüssesteht sie auf einer Stufe mit den Dorfordnungen, denen sie durchdas starke Hervortreten die Feld· und Weidewirtscbaft regelnderBestimmungen in kleineren Landstädten auch durchaus gleicht.Ihre Beziehungen zum echten Dinge sind nicht begrifflicher,sondern rein tat.'iächlicber Natur: die Bursprake wurde zuweilenmit der Abhaltung der echten Dinge verbunden, wie das schonFrensdorff, Die Stadt· und Gerichtsverfassung Lübecks (186 I)S. 165, richtig ausgesprochen hat. Nirgends scheinen mir fürdiesen Sachverhalt deutlichere Zeugnisse vorzuliegen als in Lüne·burg. Dort differenzieren sich auch die Namen, je nachdem dieBursprake im Anschlufs an die echten Dinge, die in die Zeitnach Weihnachten, nach Ostern und na c h Michaelis fielen, oderunabhängig von ihnen stattfand. Im ersteren Falle hiefs sieEddach oder Eddachsartikel, im letzteren aber - Bursprake:26*Digitized by Google


ReaeuiOlleD.die Bursprake, welche vor Michaelis abgekÜDdigt ward, führtediesen Namen (W. Tb. Kraut, Das alte Stadtrecht von LÜDeburg,1846, S. 33)' Und ferner llfst die für LÜDeburg überlieferteForm, in der dort die Einfügung der Bursprake in dieVerhandlungen des echten Dinges geschah (Kraut S. 23 f.), unschwerdas akzessorische Verhältnis erkennen, in dem sie zudiesem stand. Dars es dagegen nichts beweist, wenn die Bursprakesich hier und da in Gerichtsformen bewegte, hat schonFrensdorft' in der genannten Ztschr. S. 221 bemerklich gemacht.Abgesehen davon, dafs in Braunschweig diese Formen aus derfrüheren Vetbindung mit dem echten Dinge heTÜbergenommensein können - die Beteiligung des Vogtes kann sich übrigensauch aus seiner alten Funktion als des Gemeindevorstehers er·kliren -, besafsen doch die Gemeindeversammlung und ihrVorstand, die Bauermeister oder in den Städten Bürgermeisterund Rat, gleichfalls eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit, der sieja zur Durchführung der in der Bursprake erlassenen Gebote garnicht entbehren konnten. Auch in den schlesischen Städtenwurde die Willkür öffentlich vor einem gehegten Dinge ver·kündet, aber jedes gehegte Ding ist eben nicht ein echtes Ding.zu dem sie dort nicht die geringsten Beziehungen hatte. Esscheint wenig bekannt zu sein, dafs Nikolaus Wurm in seinem1399 verfafsten Stadtrechtsbuche eine genaue Beschreibung desschlesischen Verfahrens gegeben hat (mitgeteilt von Tzschoppeund Stenzei, UrkundensammI. zur Gesch. d. Ursprungs d. Städtein Schlesien, 1832, S. 228 f., 231). Das Burding mit der Ver·lesung der Stadtgebote ward am Dienstag nach Aschermittwochabgehalten, aber wie in Braunschweig dem Echtding jedesmalein Rügegericht unmittelbar vorausging, so folgte in Schlesien zudiesem Zwecke jedesmal nach vierzehn Tagen ein zweites Burding.Was in der Bursprake beschlossen oder bekannt gemachtwird, entstammt der Gemeindekompetenz. Diese kannallein als entscheidendes Begriffsmerkmal für die Bursprake an·gesehen werden. Im Gegensatz zu dem Stadtrecht im engeren Sinne,das, was auch sein erster Ursprung gewesen sein mag, doch derstaatlichen Anerkennung bedarf und nachher auf Privilegierungdurch die Könige und durch die Stadtherm, sowie auf Über·tragung fremden Rechts, sei es anderer Städte, sei es landrecht·Digitized by Google


RezeoÄooeD. 399licher Normen. beruht, fliefst die Bursprake ebenso aus derAutonomie der Stadtgemeinde, wie die Dorfordnung aus derjenigender Landgemeinde. Dabei ist es belanglos, welche Stufeder Entwickelung diese Autonomie erreicht hat, ob sie sich, wieanfang8 in den preufsischen Städten und in späterer Zeit in denLandgemeinden, sowie in vielen kleineren Stadtgemeinden, nuräufsem darf nach Bestätigung durch den Landesherrn , ob siesich lediglich auC polizeiliche Angelegenheiten oder auch auf dieGebiete des Privat- und StraCrechts erstreckt. Und es ist erstrecht belanglos, welchen Namen die Produkte dieser Autonomietragen, ob sie Echtding, Eddach, Burding, Bursprake, Morgensprache,Willkür, Einung, Statut, Schrae, Stadtkundigung, kundigeRolle, Ratsordnung , Polizeiordnung oder noch anders heiCsen,wie sie ja in Wismar selbst, was dem Verfasser in seiner Bedeutungentgangen ist, nicht nur als .civiloquiac, sondern auchals ,statutac und .arbitriac bezeichnet werden. Endlich istgleichfalls die Form belanglos, in der sie abgefafst sind oder bekanntgemacht werden. Damit erhält der Begriff der Bursprakeeine viel gröfsere Ausdehnung, als der Verfasser ihm zu gebensich getraut hat. Er hat dadurch zugleich auf die Benutzungeines ungemein reicheren Vergleichs materials ohne Grund Verzichtg~leistet. In dieser Hinsicht hätte er das Richtige in der Hauptsachez. B. schon bei v. Maurer, Gesch. der StldteverfassungIII, S. 184 ff. und bei R. Schröder , Lehrbuch der deutschenRechtsgesch_4 (1902), S. 677 f. finden können.Sein erstes Kapitel über die Geschichte der Bursprake leidetaufserdem an einer Unklarkeit über die Natur der Wismarsc h e n Tex t e , soweit sie in der Ratsmatrikel überliefert sind.Ich wenigstens vermag nicht deutlich zu erkennen, wie der Verfassersich ihr Zustandekommen und den Zweck ihrer Aufzeichnunggedacht hat. Er bemerkt darüber nur ganz kurz, daslateinische Gewand der älteren Fassungen sei natürlich wederfür die Bürger, noch für den Rat bestimmt gewesen, und zweifelhaftbleibe nur, ob der Stadtschreiber daneben niederdeutscheKonzepte verfertigt oder die Fähigkeit gehabt habe, beim Vorsagenfliefsend zu übersetzen (S. 8 f.). Der Verfasser scheintdanach anzunehmen. dafs die vorliegenden Texte wirklich dieGrundlage für die Verkündigung gebildet haben. Ähnlich hatDigitized by Google


ReHDsionen.auch Frensdorff, Die Stadt- und Gerichtsverfass. Lübecks S. 166.die Sachlage aufgefafst. Das ist jedoch kaum zutreffend. Mitsehr viel gröfserem Rechte hat schon Burmeister (S. IV) gesagt.die Burspraken seien in niederdeutscher Sprache verlesen under s t s P ä t e r von dem Stadtsekretär in das Lateinische über·tragen worden. Ihm ist Gen gIer, Deutsche Stadtrechte S. 553.gefolgt, wenn er sich noch genauer dahin erklärt, wir besä(senvon den meisten Burspraken nur die vom Stadtsekretär ausgefertigtenlateinischen übertragungen, Auszüge und RubrikelIverzeichnisse.Diese letztere Ausdrucksweise wird dem Sachverhaltm. E. vollkommen gerecht. Dafs es sich um nachträglicheNiederschriften über den Inhalt der verlesenen Bursprakenhandelt, das beweisen auch die Eingangsformeln • die von derVerkündigung als einem vergangenen Ereignis sprechen (»intimabantur,sunt intimata, intimaverunt, pronunciaverunt, sunt statum.statuerunt. decreveruntc). Diese Eintragungen in ein Ratsbuchad perpetuam rei memoriam sind dann zur Notierung beschlossenerÄnderungen und zur Vorbereitung der jedesmal nachfolgendenTexte benutzt worden. Aber die eigentlichen Burspraken, wiesie zweifellos auch in Wismar wenigstens im 14. Jahrhundert vonfeierlich in Buchschrift ausgefertigten Pergamentrollen in niederdeutscherSprache abgelesen wurden, sind uns gar nicht erhalten.Diese Erkenntnis dürfte zur richtigen Beurteilung der auf uns gekommenenTexte beitragen und ihren Wert um etwas mindern.Den dritten Abschnitt (S. 24 ff.) hat der Verfasser derN ach weis u n g vo:n Burspraken aus etwa 40 anderen Städtengewidmet. Der Versuch einer solchen Sammlung ist sehr dankenswert,aber die Ausführung reicht nicht entft'mt an die Fülle desvorhandenen Materials heran. Der Verfasser ist hier auch durchden zu engen Begriff der Bursprake, von dem er ausgeht, ungünstigbeeinftufst worden und scheint nicht einmal die bis 186Jsich erstreckenden Vorarbeiten Genglers verwertet zu haben. Inder Liste, die er gibt, suche ich vergeblich nach einem Ordnungsprinzipder aufgezählten Städte: die alphabetische Reihenfolgewird immer die beste sein. Eine weitere Bursprake W i Ist e rs.23 Artikel aus der Zeit vor 1580 mit Nachträgen von 1580 bis1608, steht im Corpus Constit. Holsat. III, S. 390. Aus01 den bur g i. H. sind zwei Burspraken Petri bekannt, vonDigitized by Google


Reaensionen.4°1denen die ältere dem J. J 585 angehört; sie sind veröffentlichtiD }o'a1cks Staatsbürgerl. MagaziD IV (1824), S. 716 ft. Lisch,Gesch. der Stadt PI a u, ist 1851 auch gesondert erschieneD;aufserdem noch der Urkundenanhang als Codex Plawensis (1852),wo die StatuteD Nr. 84 S. 135 fr. abgedruckt sind. DieseStatuten gehen in einzelnen Teilen bis ins 16. Jahrhundert zurück,wie Art. 2 zeigt. Die Angaben für Ha m bur g siDd nichtvollständig: anzuführen wareD jedenfalls noch Matthaeus' Schlüter,Traktat VOD denen ErbeD (1698), S. 388 fr., 392 f., 408 fr., 428 fr"440 fr" 467 fr., 589 fr.; M. G. Steluner, Versuch eiDer zuverläss.Nachricht z. B. 11 (1731), s. 220, 266, 294; J. M. Lappenberg,Archivalbericht über den Ursprung und das Bestehen der Real·gewerberechte (1861), S. 33 f.; Otto Rüdiger, Barbarossas Freibrieffür Hamburg (1889), S. 13. Ebensowenig sind die EchtedingeB rau n s c h w e i g s vollständig namhaft gemacht. Die beiKraut S. 23 fr. gedruckten Eddachsartikel L ü n e bur g s stammennicht aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts. Die eine nieder·deutsche Fassung ist dem im J. 1401 aDgelegten Donat eDtnommen,rührt also selbst wahrscheinlich aus dem Ende des14. Jahrhunderts. Die andere lateiDische Fassung gehört sicherin dies JahrhuDrlert. Ganz übersehen wird der Text der Bursprakevor Michaelis (Kraut S. 33 f.). Für Hannover warennoch zu nennen die von R. Doebner, Die Städteprivilegien HerzogOtto des Kindes (1882), S. 34 ff., herausgegebenen und jetzt beiF. Keutgen, Urk. z. stAdt. Verfassungsgesch. (1901), Nr. 215,bequem zugänglichen ältesten Statuten aus der Zeit von 1303bis 13 ~ 2, sowie die in dem Grofsen Stadtbuch (gedruckt imVaterländ. Archiv d. histor. Vereins f. Niedersachsen • 1844,S. 257 tl) enthaltenen Statuten aus dem 14. bis 17. Jahrhundert("gI. ebenda S. 318: utatutum et de lobio pronunciatumc). FürB rem e n war zu zitieren Oekichs, Vollständige Sammlung alterund neuer Gesetze (1771), S. 635 fr., wozu zu vergleicheDS. XXXIX fr. Für Da D z i g kommt jetzt zu Simsons Buch hinzuOtto Günther in der Ztschr. d. Westpreufs. Geschichtsver. XLVIII(1905), S. 9 fr. D 0 r t m und mufste wegbleiben.Zur Ergänzung der Liste Techens lasse ich einige NachweisefolgeD, wie sie mir gerade zur Hand sind, oder wie ich sie inder kurzen Zeit, die mir zur VerfüguDg stand, habe zusammeDbringenDigitized by Google


4°2 ReaeDsioDeD.können. Sie werden sich erheblich vermehren und im einzelnendurch neuere Quellenangaben verbessern lassen. Schon die systematischeDurchsicht der lokalen Publikationsorgane müfste einenicht geringe Ausbeute gewähren. Aber auch so ist es vielleicht nUtz·lieh, einen Anfang mit der Fortsetzung der Sammlung zu machen.1. A h I e n: Sate von 1389; J. Niesert, MÜDstersche Ur·kundensammi. IU (1829), S. 210 ff.2. Be e s k 0 w: Gebote auf dem ersten Blatte des Stadtbuchsaus dem Ende des 14. und aus dem 15. Jahrhundert; NeueMitteil. d. Thüring .• Sächs. Ver. f. Erforsch. des vaterl. Alter·tums IV 2 (1839). S. 4.3. Be r li n: Der Stadt Gerechtigkeit und Gebot im erstellBuche des 1397 angelegten Stadtbuchs; E. Fidicin, Histor.·diplom. Beiträge z. Gesch. d. St. B. 1(1837). S. 44 ff. Vgl. dasRegest eines Ratsstatuts von T 486 ebenda IH, Nr. 567, S. 381.4. B re si a u: Willküren , wahrscheinlich aus der Zeit von1290 bis 1340; Codex diplom. Silesiae III (1860), S. 150-153.5. Brieg: Bestätigung der 1292 verliehenen Rechte vomJ. 1324; Tzschoppe und Stenzei. Urkundensamml. z. Gescb. d.Urspr. d. Städte in Schlesien Nr. 125, S. 505 ff.6. Ca I b e: Willkür von 1525; Neue Mitteil. des ThUring.·Sächs. Vereins V 1 (1840), S. 137 ff.7. C 0 e s fe I d: a) Statuten, die den neu erwählten Schöffenjährlich vorgelesen werden, mit 1344 beginnend; Niesert, MÜDster·sehe Urkundensamml. UI, S. 145-194; b) Morgensprache ausdem 15. Jahrhundert; ebenda S. 151 ff,; c) weitere Statuten ausdem 14. bis 16. Jahrhundert; ebend:1 S. 195-2°9.8. Co I d i z: Zusammenfassung älterer Gemeindestatuten ausden J. 1404- t 431. besonders §§ 10-2 I, 26-27; Gengier,Codex iuris municip. I (1863), S. 612 ff.9. Dan n e n be r g : a) Eddagsartikel, erneuert 1499;A. E. E. L. v. Duves Ztschr. f. Gesetzgebung usw. im Königr.Hannover I 3 (1823), S. 23 ff. (mir zurzeit nicht zugänglich;Mitteil. daraus bei Gengier • Codex S. 700); b) Eddagsartikelvon 1541; in der genannten Ztschr. I 3, S. 32 (zitiert bei Bodemeyer,Hannov. Rechtsaltert., 1857, S. 42).10. Dir s c hau: Jä.hrlich nach der Ratswahlzu verlesende Willk11rvon 1599; Ztschr. d. Westpreufs. Gesch.·Ver. XLVIII (1905), S.311.Digitized by Google


Rezensionen.11 • D 0 r s t e n : Statuten aus dem 1432 angelegten Liberstatutorum, die jährlich nach der Ratswahl verlesen wurden undaus der Zeit vom 14. bis 16. Jahrhundert stammen; Ztschr. d.Ver. f. Gesch. Westfalens VII (1844), S. 172 K.u. Du der s t a d t: a) Redaktion der zur jährlichen Verlesungbestimmten Statuten von 1434 mit Ergänzungen und Zusätzenbis in den Anfang des 16. Jahrhunderts in zusammen328 Artikeln: J. Jäger, Urkb. d. St. D. (1885), No. 521, S. 398 ff.;ein reiches und ungemein charakteristisches Material, das alsäufserste Seltenheit sogar ausführliche Satzungen über die Schule(§§ 261-280, S. 430 ff.) enthält; b) zweite Redaktion ausden J. 1478 bis 1487: Joh. Wolf, Gesch. u. Beschreib. d. St. D.(1803), Nr. LV, S. 47ff.j vgl. auch Jäger a.O. S.439ff.;c) Einzelstatute aus den J. 1438, 1462, 1470: Jäger L O.Nr. 296, 395, 435·13. D ül m e n: Statuten aus einer Handschr. des 17. Jahrhunderts;Niesert, Münster. Urkundensamml. III, S. 220-223.Brauordnung ebenda S. 226-231.13 a. Eis e n ach: Willkür bei Ortloff, das Rechtsbuch JohannPurgolds S. 345 ff. (mir nicht zugänglich).14. Eis e n b erg: Polizeiordnung, wie sie jährlich von 1563an verlesen; Walch, Vermischte Beiträge zu d. deutsch. Recht11 (1772), S. 242 ff.15. Erfu rt: a) Jährlich verkündete Willkür von 1306:Walch, Vermischte Beiträge I (1771), S. 95 K.; b) weitere Willkürenaus der Zeit von 1313 bis 14°3: Walch 11 S. 21-60.16. J


Rezensionen.etwa 1360/70 bis 1440; Seibertz, Urkb. z. Landes- u. Rechtsgesch.Westfalens 11, Nr. 765, S. 473 -483.21. G ö tt i n gen: Statuten, die jährlich nach der Ratswablverlesen (vgl. Hans. Geschbl., Jahrg. 1878, S. 9 und 20);Pufendorf, Observat. universi iuris 111 append. S. 145 ff.22. Hai be rs t a d t: a) Redaktion der im Burding verkündetenArtikel von etwa 1370 bis 1380 mit Zusätzen undKorrekturen aus dem 14. Jahrhundert; b) zweite Redaktion ausdem Anfang des 15. Jahrhunderts; beide bei G. Schmidt, Urkb_ d.St. H. I (1878), Nr. 686, S. 572 ff.23. Halle: Willküren aus dem beginnenden 14. und aus dem15. Jahrhundert; Neue Mitteil. des Thüring.·Sächs. Vc!reins I 2,S. 62-92, ferner aus einer 1428 gemachten Aufzeichnung im HallerPrämienprogr. 1839, bes. S. 16 ff. Aus S. 36 f. ist ersichtlich,dafs diese Willküren nach der Ratswahl öffentlich verlesen wurden.24. Hameln: a) Willküren des 14. und 15. Jahrhundertsaus dem Donat: O. Meinardus. Urkb. des Stiftes u. d. St. H.I (1887), Anhang I, S. 564 ff.; vgl. auch Keutgen, Urk. z. stAdt.Verfassungsgesch. Nr. 216; b) gröfsere Zusammenstellungen vonWillküren aus dem 16. Jahrhundert: E. Fink, Urkb. II (1903).Nr. 722 , 733, 743. 751, 806.25. He i li gen h a fe n: Bursprake j Scholtz, Beschreibung d_St. H:, S. 12 I.26. Heiligenstadt: Einwort (offenbar = Einung) von1554 mit Zusätzen von 1617; Job. Wolf, Gesch. u. Beschreib.d. St. H. (1800), S. 68-79.27. Hildesheim: Für die Zeit von 1355 bis 1585 liegtein aufserordentlich grofses und vielseitiges Material in R. DoebnersUrkb. der Stadt H. zur Benutzung bereit. a) Die älteren Willkürensind 1428 in einem Ratsbuche der Altstadt gesammelt undin dieses dann die späteren eingetragen. Die Sammlung bis1428 im Urkb. IV (1890), No. I, S. 1-22. b) Die Einzelwillkürensind leider chronologisch eingeordnet. Sie, sowie diespäteren Ratsordnungen bis 1585 findet man zerstreut im Urkb.IV, VII und VIII und den Nachträgen. Die Nummern hieraufzuführen, verbietet ihre grofse Zahl. Es sind allein 45für die J. 1429 bis 1450. c) Aus der älteren Zeit sind nochzwei Statutensammlungen vorhanden: eine von 1440 (Urkb. IV,Digitized by Google


Rezensionen. 4°5Nr. 371. S. 316-328); die andere von 1445 (ebenda Nr.598,S.505-512). d) Die Ratsordnungen seit der Mitte des 16. Jahrhundertsbis 1790 sind gedruckt bei Hillebrandt, SammlungStadt-Hildesh. Verordnungen usw. (I7 9 I).28. Königsberg: Willkür der Altstadt von etwa 1385;Perlbach , Quellenbeiträge z. Gesch. d. St. K. im MittelalterS. 16 ff. über die preufsischen Städtewillküren im allgemeinenvgI. J. Voigt, Gesch. Preufsens VI (1834), S. 713 ff.29. Königsee: Statuten von 1365; Waleh, VermischteBeiträge VII, S. 39 ff.30. K 0 n s t a n z : Satzungsbücher und Ratsverordnungenvom 13. bis ins 16. Jahrhundert; Nachweise bei Gengier, CodexI, S. 649 f., 985. •31. Löbejün: Willkür von 1593; Neue Mitteil. d. Thüring.­Sächs. Ver. IV 4, S. 74 ff.32. L ö w en b erg: Willkür von 13 I I; Tzschoppe und Stenzei,UrkundensammI. Nr. 114, S. 488.33. Marienburg: Willkür von 1365 mit drei Reihen vonZusätzen bis etwa 1450, sowie eine zweite, auch kaum spätereRedaktion; J. Voigt, Gesch. Marienb. (1824). S. 524 ff.34. Münster: Statuten aus dem 14. und 15. Jahrhundert,darunter eine Bursprake Thomä; Niesert, MÜDstersche UrkundensammI. 111, S. 108-143.35. Nord hau sen: Umfängliches und interessantes Material:a) Der Bürger Einung von etwa 1300; Neue Mitteil. d. Thüring.­Sächs. Vereins III I, S. 42 ft".; b) Einung von 1308 mit Nachträgenbis etwa 1324; ebenda 111 2, S. I ff.; c) Einung vonetwa 1350 mit Nachträgen bis 1456; eben da 111 3, S. 42 ff. undIII 4; d) Einung von 1470 mit Nachträgen aus dem 16. Jahrhundert;ebenda VI; e) Polizeiordnung vom J. 1549; ebendaV 4. S. 94 ff. Das Ganze ist auch gesondert in zwei Heftenerschienen: Förstemann, Die alten Gesetze d. St. N., und ders .•Die Gesetzsamml. d. St. N. in der Gestalt, welche sie im 15.und 16. Jahrhundert erhielten.36. Nürnberg: J. Baader. Nürnberger Polizeiordnungenaus dem 13. bis 15. Jahrhundert (1861).37. 0 tt e rn dorf: Morgensprache in der seit 1576 jährlichDigitized by Google


Relelllionen.verlesenen Fassung; v. d. Osten, Aus einer kleinen Landstadt(1900), S. 18-20.38. Quedlinburg: Ratsverordnungen aus den J. 1463.1485, 1487 und 1488; K. Janicke. Urkb. d. St. Q. I (1873),Nr. 445; 11 (1882), Nr. 597, 598, 601, sowie Nr. s88a und601 a im Nachtrag. Die Verkündigung durch ein Burding wirdbezeugt in No. 588 a.39. Salfeld: a) Stadtbuch; Walch, Vermischte BeiträgeI, S. 13 fr.; b) Statuten von 1558; Walch a. O. I, S. 123.40. Schweidnitz: a) Mitteilung über die Rechte desRats von 1293; Tzschoppe und StenzeI, UrkundensammI. Nr.91;b) ebenda Nr. 135 (1328), Nr. 155 (1344).41. Soest: a) Alte Schrae von etwa 1350: Seibertz, Urkb.11, S~ 387 tf., bes. § 99 fr. (S. 397 fr.), vgl. ßgen in den Chronikend. deutsch. Städte XXIV (1895), S. CXLII f. und über die Ver·lesung im allgemeinen S. CIV f., CXII Anm. I; b) neue Schraevon 1531; Nachweise bei ßgen a. O. S. CXLIV.42. Stade: Bursprake aus dem 16. Jahrhundert; Friedr.Köster, AltertUmer, Geschichten und Sagen der HerzogtümerBremen und Verden 2 (1856), S. 195 f.43. Strafsburg: J. Brucker, Strafsb. Zunft· und Polizei·verordnungen des '4. und 15. Jahrhunderts (1889).44. Thorn: Der älteste Teil der Willkür wahrscheinlichaus den J. 1280 bis u90 mit Nachträgen, die kaum über dasJ. 1350 hinausreichen; Ztschr. d. Westpreufs. Geschichtsver. VII(1882), S. 97 ff.Den übrigen, gröfsten Teil der Einleitung (S. 28-233)nimmt das vierte Kapitel über den Inhalt der Bursprakenein. Nach dem, was oben darUber gesagt worden ist, kann ichmich kurz fassen und werde mich tunliehst bemühen, dasjenigehervorzuheben, was nicht überall vorkommt.Das Kapitel zerfällt in vier Unterabteilungen, die über·schrieben sind: die Stadt und ihre Verfassung, Polizeiverordnungenim engeren Sinne, das Erwerbsleben betreffende Verordnungen,Einzelheiten. In dem Abschnitt über die Stadt und ihreVer fa s s u n g werden nach einander in etwas bunter Reihenfolgeerörtert der Rat, die BÜlgerschaft, die Nichtbürger , Befestigungund Verteidigung, Verhütung von Konflikten, Straf sen und DAmme,Digitized by Google


RaenlioneD. 4C?7der Stadt Freiheit, die Weide, Acker und Gärten, der Hafen, dieGerichtsbarkeit, die Bürgerpflicht. Am wenigsten ergiebig sinddie verfassungsgeschichtlichen Teile: hier versagen eben die Burspraken,und das sonstige Material für Wismar scheint spärlichzu sein. Unter den Ratsämtern hätten die .domini vadiatores«(XLVI 29) genannt werden müssen. Ferner gehören hierher,wie ich glaube, die Bestimmungen VII 10 und IX 14: .qui illisint, in quibus iusticia (bezw. ius) debeat queri«. Der Verfassergibt an zwei verschiedenen Stellen von einander abweichende Erklärungen.Einmal: es hätten die Namen derer bekannt gegebenwerden sollen, über die die Stadt zu klagen hatte (S. 100).Später findet er, die Bedeutung der Eintragungen, wer diejenigenseien, gegen die man Recht suchen müsse, sei jetzt verborgen.Vielleicht seien Namen Verfesteter bekannt gemacht, und eskönnte ein Zusammenhang mit dem Kampfe Lübecks gegen dieScharfenberg und Züle bestanden haben (S. 209). Abgesehendavon, dafs man gegen Verfestete nicht erst Recht zu suchenbraucht, scheinen mir beide Deutungen sprachlich unmöglich .• In quibus iusticia debeat queric kann weder heifsen: über diedie Stadt zu klagen hat, noch: gegen die man Recht suchenmufs, sondern höchstens: bei denen man Recht suchen mufs.Es ist die Formel für die Verkündigung der Namen entwederder neuen Ratmannen überhaupt oder der neuen Weddeherm.Genau ebenso lautet sie in Kiel, nämlich im 15. Jahrhundert:.Dyt is nu de tyd, dat syk de raad seal vernyen; des scal meju nomen, wor gy juwes rechtes aue scolen warnemen« (Ztschr.d. Ges. f. Schlesw. Holst. Lauenb. Gesch. X, S. 190, 198). undim 16. Jahrhundert: .Borgermeistere und Rhadespersonen, dabeygy juwer Recht söcken scholen, sync etc. (Westphalen, Mon.ined. IV, Sp. 3256).Über die B ü r ger r e c h t s verhältnisse ergeben die Bursprakenebensowenig etwas Erhebliches, wie für die Ratsverfassung.Interessant ist die zuerst 1400 auftretende Satzung (XL 20): ,deextraneis seu rusticis per cives non inducendis per vimc, die1418 ausführlicher wiederkehrt (XLVI 21): .quod nullus villanorumdebet venire et morari in civitate, nisi prius fecerit suovero domino omnia que ex iusticia tenetur facere, nec aliquiscivium debet eum potencia aft'erre vel iuvare aft'erri huiusmodiDigitized by Google


Rezensionen.villanum ad civitatem contra voluntatem domini suie. Das istnatürlich nicht aus lokalen Ursachen zu erklären, sondern derKampf der Herren um ihre ihnen sich durch Einwanderung indie Städte entziehenden Unfreien ist ja eine ganz allgemeine Erscheinung.Aber wenn auch anderwärts hin und wieder die Beihülfeder Bürger dazu verboten wird (Soester alte Schrae von1350: Seibertz, Urkb. 11, S. 403 § 150; Urkb. des Stifts u. d.St. Hameln 11, Nr. 733 [1535]. S. 556), so wird sie doch, s0-viel ich sehe, sonst nicht als eine gewalttätige charakterisiert.Wenn ferner den Bürgern 1610 untersagt wird, ihre Güter zuLehen zu machen oder Lehngüter zu kaufen (S. 34), so bedurftees als Veranlassung nicht der Erfahrungen der Rostocker. F..swar das, wie der Verfasser selbst in der Anmerkung vermutet,ein weit verbreitetes Mittel, der Schofspflicht zu entgehen; vgI.insbesondere Nordhäuser Einung von 1308 §§ 74-75 (NeueMitteil. des Thüring.-Sächs. Ver. III 2, S. 15 f.), daneben GengIer,Codex S. 613 § 7. Urkb. d. St. Duderstadt S. 401 § H. DieBestimmung war daher in den Abschnitt Am einzureihen. Bedenkenhabe ich endlich gegen die ohne nähere Begründungaufgestellte Behauptung (5. 35), wonach der den Ämtern gegenüberstehendeTeil der Bürgerschaft bezeichnet wird als vonbürgeroder Bürger im eigentlichen Sinne, die mit einem, Anrechtauf ein Ackerlos gewährenden Vollhause angesessen gewesenseien. Zunächst: von welcher Zeit redet hier der Verf.?Und waren die Mitglieder der Ämter nicht Bürger im eigent·lichen Sinne? Was sind überhaupt Bürger im uneigentlichenSinne? Sollte nicht der bekannte Gegensatz von Gemeinheit undZünften, der doch nicht diese Bedeutung hat, gemeint sein?Der Abschnitt über die Nie h tb ü r ger handelt zumeist vomGeleit. Wenn der Verf. unter den Regriff Nichtbürger nur Fremdeund Geistliche subsumiert (S. 37), so übersieht er, dafs es auchNichtbürger gegeben hat, die zur Stadtgemeinde im Rechtssinnegehörten, was bei jenen nicht der Fall ist. Es sind das die imJahre J480 (LXVIII 70) zuerst und von da ab häufiger erwähnten:tEinwohnerc. Solche Einwohner, Mitwohner, Beisassen oder. wie sie sonst heifsen mögen, kommen ja als eine ständig anwesendeKlasse von Nichtbürgern in allen mittelalterlichen Städtenvor. Allein in welchen Teilen der Bevölkerung man sie zu suchenDigitized by Google


Rezensionen.hat, darüber herrschen vielfach irrige Ansichten. Sie werdenöfter mit den Dienstboten, Handwerksgesellen und Geistlichenidentifiziert. Die letzteren müssen jedoch aus dem oben angeführtenGrunde ganz ausscheiden. Aber auch das Gesinde,die Mehrzahl der Gesellen. sowie alle. die fremdes Brot essenund Hausgenossen einer fremden Familie sind, kommen, wie fürdas Bürgerrecht, so für die Eigenschaft als Einwohner nicht inBetracht. Erfordernis ist vielmehr für beides der eigene Haushalt(Urkb. d. St. Duderstadt S. 405 § 44 ([450): ~Unde eyniowelk wer t, hee sye medeborger edder medewonerc, etc.). Denn. die Einwohner sollten eigentlich insgesamt das Bürgerrecht erwerben;prinzipiell und nach Lage der Gesetzgebung existiertensie meist nicht, sie wurden nur immer wieder geduldet (vgl.z. B. K. Bücher, D. Bevölkerung von Frankfurt a. M. im 14.und 15. Jahrhundert I, S. 136 f.). Ist nun diese Klasse derEinwohner in Wismar erst am Ende des [5. Jahrhunderts ent·standen? Keineswegs. Nur der Terminus aEinwohneu scheintsich erst damals eingebürgert zu haben. Die ältere Bezeichnungwar Gast. Es gab Gäste, die nicht nur vorübergehend anwesendwaren, sondern dauernd in der Stadt wohnten und Bürgerpflichttaten (Soester alte Schrae: Seibertz , Urkb. II, S. 40 [ § 143;Nordhäuser Einung von etwa 1350: Neue Mitteil. d. Thüring.­Sächs. Ver. III 3, S. 62 § 84). In Hildesheim wurden sie nurwährend eines vierteljährlichen Aufenthalts als Fremde betrachtet(Urkb. IV, Nr. 1 § 4 [1364]).Unter den Satzungen über die Be fes t i gun g s werke hätteLIX 62: anullus debet visitare fossata vel piscina sive lantwerecivitatis probando, frangendo vel perambulandoc ein Wort derErläuterung verdient. Der Verf. läfst bei seiner Übersetzung(S. 43) die Gerundien, die doch die Hauptsache sind, aufserAcht. Von ihnen ist aber ~probandoc nicht ohne weiteres verständlich.In der parallelen niederdeutschen Bestimmung (LXVIII6,) wird gesagt, niemand solle die Gräben, Fischteiche und dieLandwehr der Stadt aufsuchen (nicht durch- oder untersuchen,wie der Verf. S. 43 u. 45 meint), um darüber zu gehen, sieniederzubrechen oder Holz oder Strauchwerk dort zu hauen.Da dieser letztere Ausdruck also dem lateinischen ~probando"entspricht J so mufs man hierin denselben, nur allgemeiner ge-Digitized by Google


410 RezeulioueD.wandten Sinn vermuten, etwa: sich zu nutze machen, sich an·eignen. Und den hat das Verbum in der Tat. Denn .probareeist identisch mit .propriarec, wie gerade in Mecklenburg tapprobarecvielfach im Sinne von .appropriarec gebraucht wird(z. B. Urkb. Nr. 7725, 7729, 9001, 10614). Über die Bedeutungder .armigeric (S. 48), welche die zur Haltung von PferdenVerpflichteten zu stellen hatten, gibt E. von der Nahmer, Die Wehr·verfass. d. deutschen Städte (Marb. Diss. 1888), S. 15 f., Auskunft.Die Pilger fahrten nach Aachen, Einsiedeln und Thannwerden auch in Hamburg im Jahre 1454 verboten (vgl. Nirrn·heim in der Festgabe für Anton Hagedorn, 1906. S. 9 f.); ebensozu Hameln im 14. Jahrhundert diejenigen nach Aachen (Urkb. I,S. 597 § 156). Das Motiv, weshalb die Lösung der vonRäubern gefangenen Bürger untersagt wird, hat der Verf. richtigerkannt. Es wird in der Soester alten Schrae (Seibertz, Urkb. 11,S. 399 f. § 127) angedeutet mit den Worten: :twere dat ynichunse borghere ghevangen wurde, umme sin ghuyt eme aftoschattene«etc. Zu dem Verbot, besondere H i r t e n zu halten(S. 61), vgl. schon Sachsenspiegel 11 54 § 2, wo die Lohn·minderung des gemeinen Hirten als Grund angegeben wird.Wenn in Wismar die Schädigung des Hafens und des Fahr·wassers durch Auswerfen von Ballast (S. 67) mit besondersschwerer Strafe, nlmlich mit dem Tode bedroht war, so wird mandaraus folgern dürfen. dars schon im Mittelalter die Tiefenverhältnissezu wUnschen übrig Hefsen. In Hamburg wird während des 14. Jahr·hunderts auf das Auswerfen von Ballast in die EIbe, das Fahrwasseroder die Fleete nur eine Strafe von drei Mark Silbers gesetzt.Die älteste städtische Steuer war in Wismar, wie in ganzNord· und Mitteldeutschland • die direkte Vermögenssteuer, dasSc hofs. Es war doch nicht richtig. aus den Ergebnissen, diefür einige süddeutsche Städte (Amold. Verfassungsgesch. derdeutschen Freistädte 11 [1854], S. 139, 258 ff.), wie insbesondereNümberg (Hegel, Chroniken d. deutschen Städte I [1862].S. 281) und Basel (Sohm in den Jahrb. für Nationalök. u.Statistik XXXIV, S. 260), gewonnen waren 1 den allgemeinenSchlufs abzuleiten, die indirekte Steuer, das Ungeld, sei in allendeutschen Städten der Ausgangspunkt und die Grundlage ihrerFinanzverwaltung gewesen. K. W. Nitzsch (Deutsche Gesch. m,Digitized by Google


Rezensionen. 411S. 322), der auch die Verhältnisse norddeutscher Städte sehrwohl kannte, hat von diesem Standpunkt aus nicht ohne' Grundvielmehr der direkten Vermögenssteuer eine solche Bedeutungzugeschrieben; v. Below (Histor. Ztschr. 75 [N. F. 39], 1895,S. 43 2) wird dem Wahrheitsmomente, das darin liegt, nichtgerecht. über das Schofs erfahren wir aus den Burspraken nurEinzelheiten, die von dem anderswo, vor allem in Lübeck Üblichenkaum abweichen. Aber manche Lücken in unsererKenntnis bleiben unausgefüllt. So ist nicht einmal deutlich, werüberhaupt schofsp8ichtig war. Der Verf. läfst unerwähnt, dafserst seit 1480 (LXVIII 70) die Einwohner ausdrücklich als schofsp8ichtiggenannt werden. Doch erhellt nicht, seit wann dieseEinrichtung bestand, da vorher meist nur bestimmt wird, jeder,nicht die Bürger sollten schossen.Es folgt (S. 91-164) die zweite Unterabteilung des Kapitels,die sich mit den Polizei verordnungen im engeren Sinnebefafst. Besprochen werden die Wahrung der öffentlichen Sicherheit,Baupolizei, Feuerordnung , Strafsenordnung und Strafsen·reinigung, Feiertagsheiligung, Luxusordnungen, Tanz, Huren,Lohnordnung , Dienstbotenordnung , Bettelordnung. Auch hierfindet sich wenig Charakteristisches, das nicht aus vielen mittelalterlichenStädten bekannt wäre. Das Verbot des W affe n­trag e n s in der Stadt (S. 98 f.) hat in Wismar mehrfacheWandelungen durchgemacht. Von 1345 bis 1385 ist es aufjedermann ausgedehnt, seit J 419 dürfen erbgesessene BürgerStechmesser und Dolche führen. Es scheint aber, dafs die allgemeinenArtikel der Bursprake (I 4) noch auf einen älterenZustand vor 1345 zurückschliefsen lassen. Wenn hiernach nämlichnur die Gäste angehalten werden sollen, ihre Waffen in derHerberge zurückzulassen, so wird den Bürgern damals das Waffentragenerlaubt gewesen sein. Das kommt auch sonst vor. InHalberstadt sollten um 1370 Dienstknechte, Gäste und Ausleutekein Schwert noch irgend eine Wehr tragen, und auch dort warjeder Wirt verp8ichtet, seinem Gaste davon Kenntnis zu geben(Urkb. I, Nr. 686, S. 577 § 42). Ebenso durfte um 1400 inBeeskow niemand, der nicht Bürger war, lange Messer tragen(Neue Mitt. d. Thüring.-Sächs. Ver. IV 2, S. 4). Sonst p8egendie Vorschriften zu variieren zwischen dem vollständigen VerbotHansiscbe Geacbicbtablätter. xxxm ••.Digitized by Google -


Rezeuionen.und dem Zulassen von Schwertern und Messern, die eine fest·gesetzte Linge nicht überschritten.Wenn untersagt wird, ohne Löschgerät zu einem Fe u er zulaufen, so ist eine Erklärung aus lokalen Erfahrungen kaum an·gebracht (S. lOS). Denn eine solche Bestimmung ist auch anderswonicht selten. Sie findet sich um 1340 in Breslau: nulluscurret ad ignem cum iniustis defendiculis (Codex dipl. Silesiae ill,S.ls2). In Danzig sollen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhundertsdie zum Feuer Herbeieilenden keine Waffen tragen aufser Äxtenund Eimern (Ztschr. d. Westpreufs. Geschverf. XLVIII, S. 18 f.§ 44). In Thorn wird in der ersten Hälfte des 14. Jahrhundertsbestraft, wer Eimer und Axt zum Feuer nicht mitbringt, undwer mit Messern oder mit Schwertern oder mit allerhand unorechter Wehr zum Feuer kommt (dieselbe Ztschr. VII, S. IlO f.§§ 14 u. 18). Und das Motiv für alle diese Anordnungen istnicht der Wunsch, Diebstähle zu verhüten, sondern mit Lösch·gerät soll jeder versehen sein, damit er bei der Bekämpfung desBrandes helfen kann, wie ja die Wismarsche Bursprake (z. B.XIII 6) ausdrücklich sagt: .quod possit iuvare, quod extin·guatur«, und wie das ebenso in der Marienburger Willkür von1365 ausgesprochen ist (Voigt, Gesch. Marienburgs S. 525).Andererseits: sonstige Wehr soll niemand führen, weil man beidem Zusammenströmen so vieler Menschen Schlägereien undStörung der Löscharbeit befürchtet (Ztschr. d. Westpreufs. Gesellver.VII, S. 106 Art. 111). übrigens ist die FeuerordnungWismars verhältnismäfsig mager ausgestattet: es fehlen Strafenfür denjenigen, bei dem das Feuer auskommt, oder wenigstensfür den, der den Ausbruch nicht sofort beschreit; es fehlenPrämien rur die ersten Wasserzuführer und eine Regelung derFrage, wer diese Leute zu bezahlen hat; es fehlen die oft sointeressanten Bestimmungen über Schädigung der Nachbarn unddas Niederbrechen benachbarter Häuser, um dem Feuer Einhaltzu tun.Für richtig halte ich die Deutung, welche der Verf. derStelle XXXI 25: Item de .tho mit drecke« gibt (S. 109). Eswird der Ruf der Dreckkarrenführer sein. Ähnlich' heifst es inden Hildesheimer Statuten von 1440 (Urkb. IV, Nr. 371, S. J2.f§ 22): , Wanne wii ok umme kundegen laten, dat me den drekDigitized by Google


Rezensionen.van der strate bringen schullee etc. und weiter: ~wen wii beidenden drek van der strate to bringende, so schullen de buweludedarto voren islik eynem dach, den schalme jo van einer voreveir penninge gevem und schuHen dat bewaren, dat de drek, dense laden, eynem anderen vor sine dore nicht envallec etc. (vgl.dazu Techen S. 111 f.). In Marienburg ward umgeschrien, dieStrafse reinzumachen und den Mist auszuführen; letzteres besorgtejeder selbst, und zwar sollte er hinten und vorn an dem WagenBretter haben, damit der Mist nicht abfalle (zweite Redaktionder Willkür aus dem 15. Jahrhundert bei Voigt, Gesch. Marienb.S. 533).Nicht unwichtig ist es, dafs sich ein Gebot der Feiertagsheiligungin Wismar schon aus dem Jahre 1365 und dannaus dem Anfange des 15. Jahrhunderts nachweisen läfst (S. 114 f.).Während manche Quellen den jedenfalls irrigen Eindruck nahelegen,als habe man erst nach der Reformation strenger daraufgehalten, konnte man doch an einen Zusammenhang mit demAufschwung des kirchlichen Lebens im 15. Jahrhundert denken.Und sicher sind damals die Zügel straffer angezogen worden,wie auch die Wismarsche Bursprake von 1480 erkennen läfst.Zu den K lei der 0 r d nun gen sei nur zweierlei bemerkt. Ichsehe nichts Merkwürdiges darin, dafs jeder bei der Schofszahlungfür seine Frau schwören mufste, sie habe ein Vermögen von100 Mark versteuert, wenn sie verbrämte Kleider trug oder tragenwollte (S. 120). Eine unbedachtsame Wiederholung aus demvorhergehenden Paragraphen kann nicht vorliegen: denn erstensmüfste dann angenommen werden, es sei dreimal dasselbe Versehenbegangen worden, und zweitens decken sich die hier unddort erwähnten Eide nicht. Sodann: zum Schmucke dienendeKopf tücher werden den öffentlichen Frauen auch in anderenStädten verboten. Aber sie gingen deswegen noch nicht unbedecktenHauptes. Vielmehr trugen sie die Hoiken auf denKöpfen, d. h. doch wohl sie trugen Zipfelhoiken (Schiller-Lübben,Mnd. Wörterb. 11, S. a8a), deren Kapuze über den Kopf ge­~ogen werden konnte. So wird vielleicht auch die WismarscheBestimmung XXVII I aufzufassen sein. Jedenfalls war dieseTracht in Norddeutschland verbreitet (vgI. für LÜDeburg Bodemeyer,HanDOV. Rechtsaltert., S. 38; für Quedlinburg Urkb. 11,27·Digitized by GoogI~


RezensioDeDNr. 598) und so gewöhnlich, dafs man in Halberstadt schlecht·hin von den Frauen reden konnte, .de de hokene pleghen opden hoveden to hebbenec (Urkb. I, Nr. 686, S. 579 § 53). Besonderslehrreich aber ist ein Hildesheimer Statut von 1440(Urkb. IV, Nr. 371, S. 325 § 26). wo es heifst: .Wur se gan uppeden straten. so schullen se de hoyken uppe oren hoveden hebbeneder se schullen den regendok, den se dragen, mit dem hoykenuppe deme hovede eder schulderen bedecken, dar neynerleieandere doke vorder over to hengende, uppe dat mesey vor vromen vruwen bekennen moge. cBeachtenswert sind manche Ausführungen des Verfassers überdie Hochzeiten (S. 124 W.). So das, was er über die ver·schiedenen Umzüge, die man als Treck bezeichnete (S. 132 f.),über das Steinstehen (S. 133) und über die Art, die erlaubteZahl der Gäste durch Angabe der Schüsselzahl zu bestimmen(S. 130). beibringt. Freilich das letztere und die Verschiedenheitvon Schüssel und Gericht war an sich nichts neues (vgl. z. B.schon Bodemeyer, Hannov. Rechtsaltert. S. 64). Aber derVerf.scheint mir gut dargelegt zu haben. dafs die Normalzahl für dieSchüssel nicht eine. sondern zwei Personen, wohl meist Mannund Frau, gewesen sind. Natürlich versuchte man durch Ver·gröfserung der einzelnen Schüssel (Urkb. d. Stifts u. d. 5t.Hameln I, S. 573 § 40: •... men schal ok nene grotterscottelen maken den van tven ludhenc ete.) bei gleicher Schüssel·zahl eine höhere Zahl der Teilnehmer zu ermöglichen. Das gelangan manchen Orten. Nicht nur vier Personen wurden zu·weilen auf die Schüssel erlaubt, wofür der Verf. Beispiele anführt,sondern auch drei (Ende des 14. Jahrhunderts in Ulm: AlwinSchulz, Deutsches Leben S. 262) und sogar sechs (zweite Redaktionder Marienburger Willkür aus dem 15. Jahrhundert: Voigt,Gesch. Marienb. S. 534)' Später kommt noch eine andere Berechnungsartnach Tischen zu meist zehn Personen auf (Gera 1487:Walch, Vermischte Beiträge 11, S. 131; Nordhausen 1549: NeueMitt. d. Thüring .• Sächs. Ver. V 4, S. 98 f.; Frankenhausen 1558:Walch a. O. I, S. 258; Stendal 1596: Götze. Urkdl. Gesch. d.St. St. S. 422 f.). In Braunschweig wird die Personenzahl fürden Tisch 1608 auf zwölf erhöht (Bodemeyer, Hann. Rechts·altert. S. 63). Aber den Gästen, die an einem Tische zusammenDigitized by Google


ReJeIIsioaea.speisten, scheint auch nur ein gemeinsames Becken zur Verfügunggestanden zu haben; wenigstens wird das für Frankenhausen ausdrücklichbezeugt. Wenn in Wismar um 1295 höchstens80 Schüsseln, die Schüssel zu 2 fJ, aufgesetzt werden sollten,so hätte sich ein Wort über den Sinn der Preisangabe verlohnt.Wie eine lange Reihe von detaillierter redenden Belegenaufser Zweifel stellt, handelt es sich dabei um den Betrag,welchen die aus einer Schüssel essenden Teilnehmer dem Gastgeberzu zahlen hatten. Diese später natürlich rationalistischausgedeutete Sitte, dals jeder Gast zu den Kosten beitragenmufste (vgl. auch Bodemeyer, Hann. Rechtsaltert. S. 67, dernur die Verbreitung des Brauchs unterschätzt), charakterisiert dasHochzeitsmahl unzweideutig als urspüngliche Opfermahlzeit.Seltener sind, soviel ich sehe, Anordnungen für die bei derBegineneinkleidung veranstalteten Feierlichkeiten (S. 146).Ich finde eine ähnliche Vorschrift über das Beginenbier nur inDorsten (aus 1488: Ztschr. d. Ver. f. Gesch. Westfalens VII,S. 189).In dem Abschnitt über den Ta n z (S. 147 ff.) bespricht derVerf. den Wismarer Rosengarten. Er hätte hier die vortrefflicheArbeit von Ed. ]acohs, Rosengarten im deutschen Lied, Landund Brauch (Neujahrsbl. d. Histor. Kommiss. d. Prov. Sachsen21, 1897) benutzen sollen. Er würde dann auch den Rosengartenund den Tiergarten in Wismar nicht identifiziert haben:in Osnabrück bestanden beide ebenso neben einander GacobsS. 32). Die Abendlänze (S. 149) scheinen wegen der Feuergefährlichkeitder dabei gebrauchten Fackeln verboten gewesenzu sein, deren Länge in Duderstadt 1434 festgesetzt wird, wiedenn überhaupt die dortige Bursprake mehrere hübsche Bestimmungenüber den Tan... enthält (Urkb. S. 406 §§ 59-63).Darin wird der Verf. Recht haben (S. 151), dafs der heutigeRundtanz von zwei sich Umfassenden erst im 16. Jahrhundertaufgekommen ist (F. M. Böhme, Gesch. d. Tanzes in Deutschl.,1886, ist mir zurzeit nicht zugänglich). Neocorus nennt ihn»biparendansc und datiert seine Einführung in Ditmarschen um1550 (E. H. Meyer, Deutsche Volkskunde, 1898, S. 159). Aberob sich das Verbot des Verdrehens, Umdrehens. Umschwenkensder Tänzerinnen lediglich auf einen solchen paarweisen Rund-Digitized by Google


Rezensionen.tanz be:tieht. ist doch sehr zweifelhaft. Überall wird das Unzüchtigedieser Manipulationen so stark betont. dafs es damitnoch eine andere Bewandtnis gehabt haben mufs. Die Belegerur das Verbot lassen sich aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhundertsleicht vermehren (Neue Mitt. d. Thüring.-Sächs. Ver.V 4. S. 99 f.; Walch. Vermischte Beiträge 11, S. 246; Bodemeyer,Hannov. Rechtsaltert. S. 74; J. Voigt, Die hamb. Hochzeits·und Kleiderordnungen von 1583 und 1585. S. 7; L. Göue.Urkdl. Gesch. d. St. Stendal S. 422); das älteste mir bekanntgewordene Beispiel steht in einer Mansfelder Polizeiordnung von1512 (Ztschr. d.Harzver. XVIII, S. 206).Den völligen Umschwung in dem Verhältnis zu denöffentlichen Frauen. der im 16. Jahrhundert hervortritt.betrachtet der Ven. als Wirkung der Reformation (S. 153). Dasist nicht richtig. Der wahre Grund ftlr die folgenreiche Änderungliegt vielmehr in der Einschleppung und epidemischen Ausbreitungder Syphilis a. Bloch. Der Ursprung der Syphilis, 1901, S. 5 ff.).Die aus Amerika stammende Krankheit brach 1494i95 unter denfranzösischen Truppen in Italien aus und nahm mit rasenderSchnelligkeit auch durch Deutschland ihren Weg. Schon 1496ergriff man in Nürnberg sanitäre Mafsregeln gegen sie (BlochS. 9), 1498 in Hildesheim (Urkb. VIII, No. 376). Sie war es,welche die frühere Naivität und Duldung in kurzer Zeit beseitigte.Die dritte Abteilung des Kapitels (S. 164-2°9) beschäftigtsich mit den das Er wer b sIe ben betreffenden Verordnungen,die sich beziehen auf die Brauerei, das Backen, das Recht zumHandel, die Vorkäufer und Makler, auf die Frage, wo gekauftwerden darf und wo nicht, auf Einzelnes über Kauf und Verkauf,auf die einzelnen Waren, Mafs und Gewicht, Münze, Hafen undSchiffahrt, Träger und Fuhrleute, auf Schonen, auf die Krugwirtschaft.Für die hansische Handelsgeschichte wird hier manchesnutzbare Material zusammengetragen sein, aber überwiegend sindes doch bekannte Erscheinungen, die uns begegnen. Dies giltinsbesondere auch von der B rau e r e i, die ja überall in denStädten eine hervorragende Rolle spielte. Der Ven. ist viel zusehr geneigt, lokalen Ursachen Bedeutung beizumessen, wo Mafsregelnvorliegen, die in ganz Norddeutschland wiederkehren. WennDigitized by Google


Rezensionen.das ältere Brauwesen, wie es wohl verdiente, einmal einer um·fassenden Bearbeitung unterzogen würde, würde sich, wie ichglaube, eine überraschende Einheitlichkeit in den Grundzügender Entwickelung herausstellen. Ich möchte jetzt nur auf eineStelle der Wismarer Bursprake von 1356 (XXI 18) aufmerksammachen, die mir bisher nicht zutreffend interpretiert zu sein scheint.Es heifst da: ltquod nemo civium nostrorum aut hospitum debetnavigare cervisiam Wismariensem ad alienam cervisiam, et quodnemo huc in portum nostrum plus aliene cervisie portare navigiodebet, quam ad sua propria pocula indigebitc. Der Verf. setZtauseinander, wie Klagen über schlechtes Bier schon seit 1400vorkommen, wie deswegen wahrscheinlich das Marken der Tonnennotwendig wurde, um den Brauer jedesmal feststellen zu können.Noch weniger habe man eine Verwechselung Wismarschen mitfremdem Biere gewollt und darum verboten, jenes mit diesemxusammen zu verschiffen. Gleichzeitig sei das Verbot ergangen,fremdes Bier aufser zu eigenem Verbrauch einzuführen (S. 172 f.).Zunächst verstehe ich materiell nicht, warum einer Verwechselungmit fremdem Bier nicht durch dieselben Mittel gesteuert werdenkonnte, wie einer Verwechselung der verschiedenen heimischenBräue unter einander. Sodann aber leugne ich, dafs ltnavigareade sprachlich .verschiffen zusammen mite bedeuten kann. Esist dem Verf., der sonst die hansischen Publikationen mit grorserGründlichkeit herangezogen hat, entgangen, dafs schon "einmalein Deutungsversuch des merkwürdigen Satzes gemacht wordenist, und zwar mit einem ganz anderen Ergebnis. Höhlbaum(Hans. Urkb. 111, S. 155 Anm. I) erklärt nämlich, Bürgern undGästen werde verboten, Bier von Wismar gegen fremdes auszuführen,fremdes einzuführen über den eigenen Bedarf hinaus.Aber das verstehe ich erst recht nicht. Wie war denn ein solchesTauschgeschäft in gröfserem Umfange möglich, wenn doch fremdesBier nur zu eigenem Gebrauch eingeführt werden sollte? D:mnwürden sich ja auch die beiden Verbote im wesentlichen decken.Und vor allem erscheint mir die Deutung wiederum sprachlichunmöglich. Ich bin der Ansicht, dars, was dasteht, überhauptkeinen Sinn ergibt. Denn mit ltnavigare ade kann durchausnur der Ort bezeichnet werden, an den das Bier nicht verschifftwerden sollte. M. a. W.: dem Stadtschreiber ist versehentlichDigitized by Google


Reaenaionen.das zuletzt gebrauchte Substantiv ~cervisiamc noch einmal indie Feder gekommen, er wollte schreiben ~civitatemc; wennnicht etwa, worauf Jacob Schwalm mich hinweist, sogar ~civitatem'überliefert und nur, vielleicht wegen Ähnlichkeit der angewandtenAbbreviaturen, bisher stets verlesen ist. Dann erst springt auchder Gegensatz heraus, in dem die beiden Satzglieder zu einanderstehen und den die pointierte Wortstellung des zweiten andeutet.Eine sachlich beschränkte Analogie bietet XXIV (1365), 3: ~quodnullus navigio "eI per cunus ducere debet cervisiam Wism. adcivitatem Lubicensem vel in eorum districtumc etc. Das generelleVerbot der Seeausfuhr Wismarschen Biers für das Jahr 1356mufs einen besonderen Grund gehabt haben, der sich vielleichtauch noch wi1'd auffinden lassen.Gut ist, wie mir scheint, die ausdrückliche Bestimmung desBegriffs Vor kau f (5. 180); richtig die Deutung des eigenartigenAusdrucks _intra quatuor angulosc auf den Markt (5. 188).Endlich die vierte Unterabteilung des Kapitels (S. 209 bis233) stellt Ein z e I h ei te n zusammen. Die Abschnitte sind über·schrieben : Geschichtlich~s; das grofse Sterben; einzelne Sitzeaus dem Schuld- und Erbrecht, vom Leibgedinge und von derGerichtsordnung; die Strafen und Bufsen. Unmittelbare Beziehungenauf die Zeitereignisse und die grofse Politik sind selten.Interesse erweckt der enge Zusammenhang, in dem die Nr. XIund XII vom 4. März und 11. Juli 1350 mit dem sc h wauenTode stehen (5. 210 f.). Gerade dieser Zusammenhang aberunterstützt die oben ausgesprochene Vermutung, dafs beide Texteaufserordentlichen Burspraken angehören. Und zwar scheint d~die erste bei Herannahen der Pest, die zweite wohl sicher gehaltenzu sein, als sie schon wütete. Auch das wird nicht aufZufall beruhen, dafs am 4. März Bestimmungen gegen den Luxuseinen noch breiteren Raum einnehmen, als die gegen die Fremden,insbesondere gegen die Juden. Krankheit hat stets als StrafeGottes für Üppigkeit und Übermut gegoIten.Den Beschlufs des Werkes bilden drei Anlagen und Register.Papier und Druckausstattung sind vorzüglich und machen demneuen Verlage, in den die Geschichtsquellen übergegangen sind,alle Ehre.Digitized by Google


Rezensionen.5. Festgabe zum 21. Juli 1905.Anton Hagedorn gewidmet.Hamburg und leipzig. L VoR, 1906, 133 S.Inhalt: Hans Nlrmhelm: Ober die Verehrung des helligen Theobald(Enwald) in Hamburg, S. 1. Hermann Joachlm: Oilde und Stadtgemeindeiu Freiburg I. B. Zugleich ein Beitrag zur Rechts- und Verfassung'Sgeschichtedieser Stadt, S.25. Wllbelm Bec:ker: Zur Oeschichtedes Röding'Smarkts in Hamburg, S. 115.VonHeinrich von Loesch.In dem ersten Beitrag schildert N irr n h e im anschaulich,wie die Verehrung des heiligen Theobald durch Pilger von Thannim Elsafs nach Hamburg übertragen worden ist. Schon vor 1366ist ihm in der dortigen Petrikirche ein Altar errichtet worden.Im Jahre 1424 hat eine neugegrundete Bruderschaft des heiligenTheobald oder Enwald diesem ebenda einen zweiten Altar errichtet.Rüdiger hatte diese Brüderschaft als diejenige derSchneider aufgefafst und ihre Statuten bei denen der Schneiderabgedruckt (Die ältesten Hamburgischen Zunftrollen und Bruderschaftsstatuten• S. 259-266). Nirrnheim weist jetzt S. 11 ff.schlagend nach, dafs die Mitglieder der Theobaldsbruderschaftden verschiedensten Berufen angehörten, dafs überhaupt dieseBruderschaft zur Schneiderzunft in keiner anderen Beziehungstand, als dafs die Marienbruderschaft der Schneider seit 1425den Altar der Theobaldsbruderschaft mitbenutzen durfte. Nirrnheimstellt ferner S. 16 fest, dafs um 1480 sämtliche Mitgliederder Bruderschaft (138 ohne die Frauen, nicht durchweg ganzgleichzeitig) sich auf drei Strafsen verteilen. Er sucht weiter zuermitteln. welche Motive namentlich einige hier stärker vertreteneGewerbe zur Verehrung des heiligen Theobald geführt habenmögen. Hier hat Nirmheim die Bedeutung der von ihm ebenfestgestellten engen lokalen Begrenzung, aus der sich die ungleichmäfsigeVertretung der Gewerbe von selbst ergibt, nichtgenügend gewürdigt. Die Beschränkung auf drei ~trafsen schliefstmeines Erachtens die Annahme aus, dafs persönliche Vorliebe fürSt. Theobald die Mitglieder zusammenführte. Es mufs ein geradeDigitized by Google


Rezensionen.nur für diesen kJeinen Bezirk wirksamer Grund gewesen sein.Den Schlüssel bieten die auch sonst recht interessanten Statutenbei Rf!.diger. Aus dem Gelde der Brüderschaft wird der Schofsan den Rat gezahlt; so sind die drei Strafsen meines Erachtensals Steuererhebungsbezirk , der bormester der Brüderschaft (vonboren ~erheben&, nicht mit Rüdiger von bur, abzuleiten) alsSteuererheber zu fassen. Die Steuerzahler des Bezirks oder einTeil derselben vereinigen sich nachträglich 1424 zu einer Brüder·schaft. Siehe Rüdiger a. a. O. n. 49 d § 6, n. 49 e, besonders§ 14.Be c k e r s Beitrag behandelt die Besiedelungsgeschichte desHamburger Rödingsmarktes. Das Wort hat nichts mit ~Markt(zu tun, lautet vielmehr anßl.nglich Rodersmarke. Es war einStück Sumpfland vor der Stadtmauer, das, wahrscheinlich durchRodiger Albus, etwa im Anfang des 13. Jahrhunderts zu Haus,plätzen abgesteckt worden ist. Zwischen 1258 und 1264 ist derRödingsmarkt in die Stadtbefestigung einbezogen worden.Eingehender soll uns der allgemeineres Interesse erweckendeAufsatz J 0 ach i m s beschäftigen. Seine Arbeit ist eine eigen'tümliche Mischung sorgfältiger Einzelforschung und fehlgehenderallgemeiner Konstruktionen. Der Kern der Arbeit ist die Deutungder vielbesprochenen coniuratio des Freiburger GrÜDdungsprivilegs,S. 55 f. Auf Grund eingehender Beobachtung des Sprach·gebrauchs gewinnt Joachim rur den entscheidenden Satz folgenden.meines Erachtens richtigen Sinn: Ich (Konrad von Zähringen)habe ringsumher zusammengerufenen, namhaften Kaufleuten (imweiteren, die Handwerker einschliefsenden Sinne) bewilligt, durcheine Art eidlicher Vereinigung diesen Marktort zu beginnen undzu besiedeln. Joachim will weiter S. 74 ff. die coniuratores forinach dem ursprünglichen Text der Urkunde als die eidlich ver·bundene Gemeinde deuten. Diese Auslegung verbietet sich schODdeshalb, weil man nicht, wie es Joachim tun mufs, annehmenkann, dafs der Stadtherr jedem Krämer und Handwerker denHandschlag gegeben hat. Die cOlliuratores fori sind vielmehr wiebisher als ein Ausschufs, eine Behörde aufzufassen. Aber dieDeutung der coniuratio als eidlicher, die Stadtverfassung begründenderVerbund der Ansiedler ist von diesem Irrtum un°abhängig. Ich bemerke noch, dafs nach der Anschauung desDigitized by Google


Rezensionen.13. Jahrhunderts die Freiburger Stadtverfassung durch einen Eidder Bürger begründet war. Die Verfassungsurkunde von 1248(Schreiber I. Nr. tJ) spricht im Eingang von einem soeben erlebtenKonflikt zwischen der Gesamtbürgerschaft und den 24maiores coniurati. Das Wort maiores kann nicht den Gegensatzzu den erst nach dem Konflikt durch eben diese Urkunde einftihrtennweiten 24« ausdrücken. Ich sehe keine andere Erklärung.als dafs auch die Gesamtgemeinde als eidlich verbundenbetrachtet wurde. wie denn auch die neue Verfassung von 1248durch eine allgemeine Vereidigung bekräftigt wird. Siehe fernerden Rotel § 77 über den Eid bei Begründung der Stadt.Soweit folge ich also Joachim in der Hauptsache Seineweiteren Ausftihrungen über die coniuratio beruhen nicht auf denQuellen. sondern auf ganz haltloser Kombination. Wie schonGothein. sieht er in der conillratio eine Gilde, ja eine Kaufmannsgilde.Er sieht in der Kölner Kaufmannsgilde das Vorbild derFreiburger ~Gildec (S. 72) und stellt diese in eine Reihe mit dennorddeutschen und niederländischen Kaufmannsgilden. Vergegenwärtigenwir uns diese Gegensätze. Für Freiburg ist nurnachgewiesen ein von allen Bürgern geleisteter Eid, zusammenzuhaltenund die Stndtverfassung zu beobachten; weder eine nebender Stadtgemeinde oder in ihr bestehende besondere Korporationnoch kaufmännische Ziele der ,Gilde« sind bekannt, ja ihr Vorhandenseinwird von Joachim selbst nicht behauptet. Dagegendienen. die wirklichen Kaufmannsgilden den Interessen der Kaufleutedes Orts oder einer Gruppe derselben durch die Ausbildungeines Handelsmonopols, die Schaffung eines Handelsgerichts undandere Mafsnahmen. In der Regel bilden sie eine selbständigeKorporation, mindestens aber fil.llt wie in Köln der Mitgliederkreisnicht mit dem der Stadtgemeinde zusammen. Ich findekein anderes gemeinsames Merkmal der coniuratio und derKaufmannsgilden als die allgemeine Idee des brüderlichen Zusammenhaltens; man kann nicht behaupten. dafs die eidlicheEinigung ein typisches Merkmal der Kaufmannsgilden sei, wenn auchmanchmal alle Mitglieder sich eidlich auf Beschlüsse verpflichten.Wie sind trotzdem Gothein und jetzt Joachim, und ähnlichfür andere Orte noch andere Forscher, zu dieser Vermengungder Begriffe gelangt? Die Hauptschuld an der Zähigkeit derDigitized by Google


Rezensionen.von Hegel und von Below längst .widerlegten Gildetheorie trägtdas Vorkommen der Worte Gilde, coniuratio und namentlichmercator in verschiedenen Bedeutungen. Joachim argumentiert:Wir haben in Freiburg eine coniuratio; sie mufs eine Gilde sein.da in fränkischer Zeit und vereinzelt auch später aGildec: mitconiuratio übersetzt wird, und dieser Ausdruck in Freiburg offenbartechnisch gebraucht wird (S. 69); die Möglichkeit. dafs erin anderem Sinne technisch gebraucht sein könne (darüber unten),zieht er nicht in Betracht. Nun werden die Mitglieder der Freiburger,Gildec mercatores genannt, also ist sie nach Joachimeine Kaufmannsgilde und gehört mit den anderen uns bekanntenKaufmannsgilden zusammen (S. 69-72). Joachim erkenntfreilich, wie wenig sachliche Übereinstimmungen durch die Überlieferunggeboten werden. Er glaubt aber im ersten Abschnittdarzutun, dafs wie die Freiburger • Gilde « auch die anderenKaufmannsgilden ursprünglich mit den Stadtgemeinden identischwaren, dafs sie ferner ursprünglich Schutzgilden ohne speziellkaufmännische Zwecke waren.Joachim glaubt nun für Köln und Tiel die angenommeneEntwicklung der Kaufmannsgilden erschliefsen zu können; dieKölner Gilde ist für ihn von besonderem Wert, da er, durchdas Freiburger Gründungsprivileg selbst auf Köln verwiesen, inder Kölner Gilde das Vorbild des Freiburger sieht (S. 72). Ergeht dabei für Köln und teilweise für Tiel von meiner Schrift,Die Kölner Kaufmannsgilde im 12. Jahrhundert, aus, obwohl ichdarin den Gilden keine Bedeutung für die Stadtverfassung zu·schreibe. Ich habe festgestellt, dafs in Köln die Gildemitgliedschaftvon dem Vorstand der Sondergemeinde St. Martin verliehenwurde, und dieser zugleich Gildevorstand war (S. 39).Ich fand für diesen Tatbestand keine andere Erklärung, als dafsder im 12. Jahrhundert auseinanderfallende Personenkreis derMartinsgemeinde und der Gilde ursprünglich identisch war, undglaubte diese Annahme durch verschiedene Erwlgungen stützenzu können. Ich führte diese Identität von Gemeinde- und Gildemitgliedschaftnicht auf tiefer liegende Gründe, sondern nur da·rauf zurück, dafs das Gebiet der Martinsparochie (zugleich Sonder·gemeinde) das ausschliefsliehe Kaufmannsquartier Kölns gewesensei (S. 44).Digitized by Google


Rezensionen.Dagegen nimmt Joachim jetzt unter Berufung auf OppermannsForschungen an, dars die Gilde mit der Gemeindedes angeblichen .Marktortsc St. Martin dem Wesen nachidentisch gewesen sei. Auch aus einer Bemerkung Keutgens(Historische Zeitschrift, Bd. 95, S. 108) ersehe ich, dars ich michüber diesen Punkt zu kurz und nicht klar genug geäufsert habe.Da ich auch meinen Standpunkt teilweise verändert habe, willich meine Auffassung kurz darlegen, kann freilich auch hier nochnicht die volle Ausführung und Begründung geben.Oppermann und die ihm zustimmenden Forscher habenmeines Erachtens für Köln unzutreffende Analogieschlüsse ausden Feststellungen Rietschels und Des Marez's über die Marktan·siedelungendes rechtsrheinischen Deutschlands und diejenigenFlanderns gezogen. Freilich liegt der wichtigste Teil des KölnerMarktes im Gebiete der Martinsgemeinde. Aber dieser Marktwar, unbestritten im 12. Jahrhundert und meines Erachtens, solange er bestand, der Markt der Gesamtgemeinde Köln. Diese,nicht die Teilgemeinde St. Martin, ist für diesen Markt derMarktort, die Marktgemeinde. Der Hofzins ist nur für die AufteilungzU Hausstätten, nicht für die Bildung einer Marktgemeindein der Rheinvorstadt, beweiskräftig. Während ferner die Marktansiedlungensich rings um den Markt herum bilden, hat dieBesiedelung des späteren Kaufmannsviertels der Martinsparochienur auf der Südseite des Marktes, zuerst wahrscheinlich nur imZuge der Rheingasse , begonnen (Keussen, Westdeutsche Zeitschrift1903, XXII, S. 39). Es ist leicht begreiflich. dafs dieBesiedelung gerade an dieser für den Handel so günstigen Stelleüber die Stadtmauer hinauswuchs, und hier wesentlich Kaufleute,nicht Handwerker, sich niederliefsen.Meine Annahme, dars die Personenkreise der Gilde und derMartinsgemeinde sich anfangs deckten, kann ich nicht aufrechterhalten. Die besonderen Quartiere sind bestimmten Berufsartennicht von oben her zugeteilt, sondern von ihnen freiwillig aufgesuchtworden; nur manchmal sind sie nachträglich rechtlichfestgelegt worden. V gI. meine im Druck befindliche Einleitungzu den Kölner Zunfturkunden S. 3 z * ff. Zur Verschmelzung derVorstände der Gemeinde (ursprünglich Kirchgemeinde) St. Martinund der Gilde konnte es genügen, dars die führende Schicht inDigitized byGoogle ..


RezeuioDeD.beiden dieselbe war. Wir sind nicht genötigt, anzunehmen, dafsGilde· und Parochialmitgliedschaft sich je völlig deckten.Die Nachrichten des Alpert von Metz über die Tieler mercatoreshaben nach anderen zuletzt Keutgen und ich auf eine Kaufmannsgildebezogen, während Rietschel in diesen mercatores dieBewohner der Marktansiedlung Tiel sieht. Ich bin jetzt wieKeutgen zu Rietschels Auffassung bekehrt, damit wird jedenfallsdie Annahme einer Kau fm a n n s gilde haltlos. Selbst wennman mit Keutgen und Joachim (S. 28) hier die Gilde, waskeineswegs feststeht, mit der Gemeinde identifizieren will, fehltder Nachweis kaufmännischer Zwecke. Auf den Bericht Alpertsbeabsichtige ich an anderem Orte im Zusammenhang einzugehen.V g1. noch v. ßelow, Zeitschrift für Sozialwissenschaft, VIII.S. 198.Weiter bezieht sich Joachim auf meine Bemerkungen überdie niedersächsischen :>KaufJeutegildenc. Ich bekenne auch hierauf v. Belows Einspruch, nicht vorsichtig genug gewesen zu sein.namentlich war der Schlufs aus der Benennung auf die Vorgeschichteunzulässig. Immerhin ist an diesen Gilden nochmanches aufzuklären i einen Beitrag dazu soll in diesem Heftder kleine Aufsatz geben: »Die Stendaler Seefahrere.Joachim bemüht sich (S. 30 und 33) glaubhaft zu machen,dafs den Kaufmannsgilden ursprünglich die Handwerker ebensowie die Kaufleute angehört hätten. Ich erkenne die Möglichkeitan, dafs manche Kaufmannsgilden , z. B. die Kölner, sich nichtvon Anfang an gegen die Aufnahme von Handwerkern unbedingtverschlossen haben. Es haben vielleicht solche Handwerker,welche neben ihrem Gewerbe einen Handel, etwa den Gewandschnitt,treiben wollten, Aufnahme in manche Kaufmannsgildengefunden. Es ist aber eine ganz andere, unbegründete und demWesen der Kaufmannsgilden zuwider laufende Vorstellung. dafsanfänglich die Masse der Handwerker den Kaufmannsgilden angehörthabe.Nach dem vorhergehenden ist Joachims Annahme entschiedenabzulehnen, dafs die Kölner Kaufmannsgilde das Vorbild derFreiburger coniuratio gewesen sei. Es ist vielmehr meines Erachtensin einer anderen Kölner Institution zu suchen. Nur derDigitized by Google


RezeDsioDen.feste Glaube an seine Gildetheorie hat Joachim verhindert, dieMöglichkeit eines Zusammenhanges mit der Kölner coniuratiovon 1112 auch nur ins Auge zu fassen, obwohl er diese beiläufigerwähnt. Hegels Vermutung, dafs diese coniuratio eine Kommunenach Art der 1107 in Cambrai abgeschafften war, erscheint mirals die glaubhafteste Deutung, für welche noch andere KölnerNachrichten sprechen. Wir werden, glaube ich, zu der vonKeutgen früher allfgestellten und dann fallen gelassenen Annahmezurückkehren müssen, dafs auch die Freiburger coniuratio eineKommune war, wie die :Kölner und Trierer. Jedenfalls findeich nichts unwahrscheinliches in der Annahme, dafs die Freiburgersich die damals modeme, in Köln geschlossene eidliche Verbrüderungbei der Einrichtung ihrer Stadtverfassung zum Musternahmen. Das Gründungsprivileg führt zwar nicht das KölnerStadtrecht in Freiburg ein, ordnet aber, wie ich demnächst inder Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte darlegenwerde, den Rechtszug nach Köln an. In beiden Fällendürfte die Einwirkung der Kölner Einrichtungen auf den Einßufseines bei der Gründung beteiligten Kölner Elements (sei es auchnur ein einzelner angesehener Kaufmann, etwa der mutmafslicheAhnherr der seit dem Ende des 12. Jahrhunäerts in Freiburgnachweisbaren Kaufmannsfamilie non Kölne, gewesen) zurückzuführensein.Im Zusammenhang mit den eben berührten Beziehungen erscheintmir die Annahme Joachims (S. 104) als Vermutung ansprechend,dafs das Vorbild für die Freiburger , Geschworenen c,also nach meiner und der herrschenden Auffassung für dieconiuratores fori des Gründungsprivilegs , das Kölner Schöffenkollegiumgewesen ist. Wenigstens kann ersteres Institut nichtaus den älteren oberrheinischen Städten stammen, da keine vondiesen zur Zeit der Gründung Freiburgs Schöffen oder überhauptständige, sich durch Kooptation ergänzende Urteiler kannte.Freilich sind, was Joachim nicht würdigt, die Freiburger Geschworenenreine Gemeindevertreter, während die Kölner Schöffenvom Burggrafen eingesetzt werden. Auch ist zu betonen, dafswir weder die ältere Normalzahl der Kölner Schöffen, noch dieursprüngliche Zahl der Freiburger Geschworenen sicher bestimmenkönnen.Digitized by Google


RezeDsioDeD.Was Joachim S. 104 f. für die durch Jahrhunderte fort·dauernde Beeinflussung der Freihurger Stadtverfassung durch diejenigeKölns vorbringt, ist nicht überzeugend; festgestellt hat er nurdie übernahme einer nebensä.chlichen Bestimmung im J. 1392.Die Ratsverfassung drang im 13. Jahrhundert überall in Deutsch·land durch; da sich der Rat in Köln wie in Freiburg gegenübereiner Kollegialbehörde älterer Art durchzusetzen hatte, konnten sichÜbereinstimmungen in der Verfassungsentwicklung beider Städteohne direkten Zusammenhang ergeben. Auf die vom Themaoft weit abliegenden Untersuchungen Joachims zur Textgeschichtedes Freiburger Stadtrechts gehe ich nicht ein. S. 114 betontJoachim mit Recht, dafs der Richter in älterer Zeit an vielenOrten als Oberhaupt der Stadtgemeinde auftritt. Rietschel (Marktund Stadt, S. 163) hat in der Tat bei der Kennzeichnung derUnterschiede zwischen Stadt· und Landgemeindeverfassung diesenUmstand aufser acht gelassen. Zu S. 114 Anm. 2 betreffendAugsburg vgl. dagegen Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,IV, S. 203.6. Heinrich Theodor Behn, Bürgermeister derfreien und Hansestadt Lübeck.Von E. F. Fehling.Leipzig, Verlag von Duncker & Humblot1906.VonFrledrlch Bruns.Das vorliegende Buch .ist dem Gedächtnis eines Mannes gewidmet,der wie kaum ein anderer der Arbeit des lübeckischenSenates wAhrend der letzten 40 Jahre des vorigen Jahrhundertsdas Geprä.ge gegeben hat. Es wendet sich in erster Reihe andie Lübecker, die ihrem Bürgermeister Behn in aufrichtiger Ver·ehrung zugetan waren und ein Recht darauf haben. ein Bildseiner nun abgeschlossenen gesamten Wirksamkeit zu erhalten.Vermag es auch aufserhalb Lübecks Interesse zu erwecken, soDigitized by Google


Rezellsiollell.wird das als ein Verdienst der Persönlichkeit Behns anzusprechenseine.Das Buch ist aus dem VoJlen geschöpft. ~ eben der intimenKenntnis von Behns Wesen und Schaffen, die den Verfasser alsBehns Schwager und späteren Amtsgenossen im Senate in hervor·ragendem Mafse für diese Aufgabe prädestinierte, standen ihmals ,unschätzbare Wegweisere aJljährliche umfassende Aufzeichnungendes Entschlafenen über wichtige Vorgänge des StaatsundFamilienlebens, sowie eine Fülle von ErinnerungsblätternBehns auS einem sechzigjährigen Zeitraum zu Gebote, aufserdemsind die Senatsakten • die Verhandlungen zwischen Senat undBürgerschaft, und die zeitweilig gleichsam ein Archiv von Lübecksgesamtem geistigen Leben darstellenden Lübeckischen Blätterbenutzt.Die Schrift schildert das Wirken Behns; die Lebensschicksaledes Mannes sind, die einzelnen Perioden seines Schaffenslose umrahmend, fast nur insoweit in Betracht gezogen, als eszum Verständnis seiner Persönlichkeit erforderlich schien. Aberdem vielseitigen Wirken Behns biographisch gerecht werdenheifst nahezu eine Geschichte Lübecks in den letzten sechs Jahrzehntendes verflossenen Jahrhunderts schreiben, und in keinemStadium ihrer langen Vergangenheit hat die Stadt auf politischemGebiet, in der Justiz, der Verwaltung und dem wirtschaftlichenLeben, einschneidendere Wandlungen durchgemacht als in dieserEpoche, da sie sich unter schwierigen äufseren Verhältnissen auseinem von der Erinnerung an einstige Gröfse zehrenden Stillebenzu einem kräftig vorwärtsschreitenden grofsstädtischen Gemeinwesenhindurchgerungen hat. Um inmitten dieses überreichenStoffes Behns leitenden Anteil an der Entwickelung klar herauszuschälen,hat der Verfasser in der Behandlung des Milieus weiseBeschränkung geübt und die Lübeckischen Zustände, ja selbstdie mithandelnden Personen als bekannt vorausgesetzt. Insofernfreilich wendet sich das Buch vorzugsweise an die Lübecker, aberauch der auswärtige Leser wird sich angezogen und gefesseltfühlen nicht nur durch die liebenswürdige selbstlose ErscheinungBehns, sondern auch durch die fein beobachtende, leichte und plastischeDarstellungsweise des schaffensfreudigen Verfassers, die dasBuch zu einer meisterhaften biographischen Leistung stempelt.HaDliocbe Geocbicbtoblätter. XXXllI. t. 28Digitized by Google


Rezensionen.Am IS. Februar 1819 zu Lübeck als Sohn eines vielbeschäftigtenArztes geboren, verlebte der begabte, sorgsam behüteteKnabe in dem durch Wohlhabenheit und glanzvolle Geselligkeitausgezeichneten elterlichen Hause mit zwei älterenSchwestern' eine sonnige Kindheit. Ordnungsliebe und Gewissenhaftigkeit,die ihm früh vom Vater eingeprägt wurden, sind einGrundzug im Wesen- des Mannes geblieben, nicht minder wurdevom Vater in ihm der Wissensdrang geweckt und er nachdrücklichauf die Bedeutung , geordneter Finanzene hingewiesen.Zwei gröfsere Erholungsreisen, die die Familie J 833 nach Kopenhagenund 1834 nach Paris unternahm, sind von nachhaltigemEindruck auf den Jüngling gewesen, von dessen frühreifem,kritischen Blick eine Schilderung des genufsreichen Pariser Aufenthaltesberedtes Zeugnis ablegt. Als primus omnium verliefser Ostern 1838 das unter Jakobs Leitung stehende Katharineum,um, wie es eigentlich längst als selbstverständlich galt, sich derRechtswissenschaft zu widmen_ Wir begleiten den ausgelassenen,angehenden Studenten an der Hand gleichzeitiger tagebuchartigerAufzeichnungen auf der Fahrt zur Ruperto· Carolina und aufGrund eines lebendigen Berichtes, zu dem der erinnerungsfrohevierzigjährige Mann mit gereiften Urteil ältere Notizen verschmolzenhat, durch seine Studienzeit. Zu Heidelberg, wo er dem ,altenThibautc begeistert anhing, wechselte eifrige ernste Arbeit abmit frohen Ausflügen ins Neckartal und an den Rhein, mit einerunvergefslichen Ferienreise nach Tirol und Venedig und mitTheaterbesuchen in Mannheim. Nach anderthalbjährigem Studiumvermittelte eine Reise durch die Schweiz die Obersiedelung nachBerlin. Hier liefs der von der geselligen lebensfrohen Neckarstadtso grundverschiedene .Ton der höheren Gesellschaft, dergrofse Städte und Residenzen charakterisierte, den auf wenigeBekanntschaften angewiesenen zurückhaltenden Studenten nurschwer heimisch werden und auch die Kollegien, namentlich diemit feinem Humor geschilderte Vortragsweise Savignys enttäuschtendie hochgespannten Erwartungen. Dem letzten, nachhanseatischer Gepflogenheit in Göttingen zugebrachten Semesterschlossen sich die egregia cum laude erledigte Promotion und dievor dem Oberappellationsgericht zu Lübeck abgelegte Staatsprüfungan, die ihm das Zeugnis eintrug, er sei zu seineIDDigitized by Google


Rezensionen.künftigen Berufe gründlich vorbereitet. Als Lohn eines glorreichbestandenen Examens hatte ihm der freigebige Vater die Mittelrur eine gröfsere Reise zur Vollendung seiner Ausbildung zurVerfügung gestellt. Das erste Ziel dieser Wanderfahrt, derenEindrücke gleichfalls in ausführlichen Aufzeichnungen niedergelegtsind, bildete ein hauptsächlich dem Studium der Sprache undder gerichtlichen Einrichtungen gewidmeter Winteraufenthalt inParis; dann ging es im Frühling 1842 durch Italien nachGriechenland. dem Lande seiner Sehnsucht, wo ihn, den mitgriechischer Geschichte und Kunst innig Vertrauten, die antikenBaudenkmäler wie alte Bekannte grüfsten. zugleich Wissens- undSchönheitsdurst in ausgiebigem Mafse sättigend. Die aus Behnsgriechischem Tagebuche mitgeteilten Abschnitte über die in Athengewonnenen Eindrücke können in ihrer lebendigen Wiedergabegeradezu als Muster einer Reisebeschreibung bezeichnet werden.Über Kleinasien und Konstantinopel kehrte er, zu Wien vonden Eltern empfangen, mit diesen über München und Weimarin die Heimat zurück.Nicht leicht wurde es dem jungen Advokaten, dem zunächstdie Berufsgeschäfte reichliche Mufse liefsen, sich einzuleben in diedumpfe Atmosphäre, die noch auf der Vaterstadt lastete. Dawaren es die eben damals nach einem früheren ergebnislosenVersuche neu einsetzenden Bestrebungen einer Reform der Staatsverfassung,die ihm im Vereine mit einem Kreise patriotischerjunger Männer, dem , Jungen Lübeck e, die ersehnte Betätigungin bürgerlicher Arbeit boten. Bei allem Feuereifer war ihm einaufserordentlich praktischer Blick eigen, der ihn stets nur Erreichbareserstreben liefs und schrittweise mit Sicherheit dem Zielenäherte. Wie man jetzt erfahrt, ist nicht nur ein Verfassungsentwurfmit Erläuterungen, den die 1844 erschienene und inihren Wirkungen für die erste lübeckische Verfassung von 1848entscheidende Broschüre über , Die Notwendigkeit und Durchführbarkeitdes reinen Repräsentativsystems bei Organisationunserer Bürgerschaftc brachte, von Behn verfafst, sondern sind auchdie meisten auf die Verfassungsreform bezüglichen Artikel der,Neuen Lübeckischen Blättere, durch welche die öffentlicheMeinung in nachhaltiger Weise beeinftufst worden ist, aus seinerFeder hervorgegangen. Am 8. April 1848 trat an die Stelle28*Digitized by Google'


Re&eDIionen.der früheren Zusammensetzung der Bürgerschaft aus elf Kollegiendas Reprlsentativsystem auf ständischer Grundlage. Als wenigeMonate später der Senat, dem Drängen der bisher vom Besiudes Bürgerrechts ausgeschlossenen Bevölkerungsklassen nachgebend,das ständische Prinzip wieder verliefs zugunsten des allgemeinengleichen Wahlrechts, hat Behn durch ein von ihmerstattetes - anhangsweise wieder. abgedrucktes - Minoritätsgutachtender Senatsvorlage zur Annahme in der anfänglichwiderstrebenden Bürgerschaft verholfen. Er hat deshalb in denbisherigen Darstellungen der Verfassungsreform für einen überzeugtenVerfechter des neuen Prinzips gegolten. Das ist. wiesich aus dem Buche ergibt, nicht der Fall. Nicht aus Überzeugunghat er sich gegen das ständische Repräsentativsystemals etwas veraltetes erkllrt. sondern lediglich aus patriotischenRücksichten ist er nach schwerem Entschlusse ,angesichts desZwiespaltes zwischen Rat und Bürgerschaft unter den obwaltendenUmständene für das allgemeine gleiche Wahlrecht als das kleinereübel eingetreten.Unbekannt war auch bisher der Anteil, den Behn an demZustandekommen der durch Dänemarks Mifsgunst lange vereiteltenersten Eisenbahnverbindung Lübecks gehabt hat. AlsSekretär des damals gebildeten Eisenbahnkomitees ist er der Verfasserder drei 1845 in den ,Neuen Lübeckischen Blätternc er·schienenen und auch als selbständige Schrift unter dem Titel, Die Verweigerung der Lübeck· Büchener Eisenbahn c veröffentlichtenArtikel gewesen, welche die systematische Unterdrückungder lübeckischen Verkehrsinteressen durch die dänische Regierungin die rechte Beleuchtung stellten und mit an erster Stelle derTravestadt die Sympathien der öffentlichen Meinung zugewandthaben; von ihm ist auch jene - der Biographie als Anlagebeigegebene - Karte ,Lübecks Eisenbahnen 1846c entworfen.die, indem sie die durch nachbarliche Eifersucht vereitelten.Lübeck zustrebenden Bahnverbindungen in schwarzer Farbe, dieLübeck im weiten Bogen umspannenden bereits bestehenden oderprojektierten Eisenbahnen dagegen in roter Farbe darstellte, nachdem Zeugnis des Senators Dr. Curtius bei dessen erfolgreicherMission um Preufsens und Österreichs Verwendung beim Bundestageso gute Dienste geleistet hat. Als endlich Dänemark in derDigitized by Google


Rezensionen.43'Eisenbahnfrage nachgab, hat Behn 1847 als Begleiter des SyndikusDr. Eider an den Vertragsverhandlungen zu Kopenhagen teilgenommen.Ein vielseitiges Wirken hat Behn im folgenden Jahrzehnt nebeneiner peinlichen Erfüllung der Berufsgeschäfte im engeren Sinneals Protokollführer und Berichterstatter in Behörden entfaltet.Diese Wirksamkeit machte ihn zum besten Kenner der innerenVerwaltung, sie ermöglichte ihm die Schäden des Bestehenden zuerkennen und in ausgiebigem Mafse an der politischen Wiedergeburtder Vaterstadt mitzuarbeiten. Umfassend war auch seinedamalige bürgerschaftliehe Tätigkeit i kaum ein bedeutungsvollerGegenstand findet sich, bei dessen Behandlung Behn nicht eingegriffenhätte. Ein geschickter Parlamentarier, hat er oft voreiligeEntscheidungen hintangehalten , Übergriffe zu verhindernund stets die richtige goldene Mittelstrafse zu finden gewufst.Seine Berichte sind musterhaft in ihrer .Behemchung des Stoffesund ihrer klaren sachlichen Behandlung des Gegenstandes. AlsPublizist hat er damals namentlich auf die Reform der Kaufmannsordnungund die Umgestaltung der Gerichtsverfassung befruchtendeingewirkt.Am 15. November 1858 wurde er vom Sitze des Wortführersder Bürgerschaft, den er 1853 zum ersten Male eingenommenhatte, durch einhelliges Votum der drei Wahlkammernin den Senat berufen. Er hat, ehe ihm 1870 zum ersten Male derVorsitz im Senate übertragen wurde, vornehmlich in der Zentralarmendeputation• in der Vorsteherschaft des Krankenhauses, imFinanzdepartement, in der Justizkommission und der Verfassungskommission,in der Baudeputation und der Oberschulbehörde gewirkt.Das das wirtschaftliche Leben entlastende Gesetz, dieAufhebung nachbarlicher Verbietungsrechte betreffend, und dasVerjährungsgesetz sind seine ersten Arbeiten im Senate gewesen,weiterhin folgten die umfassenden lübeckischen Justizgesetze, dasErbgesetz , das erste lübeckische Unterrichtsgesetz und das Einkommensteuergesetz.Bei der stillen emsigen Arbeit am Schreibtisch war ihm, demdie amtliche Tätigkeit zum Mittelpunkt der Gedankenwelt gewordenwar und als Ideal eine von auf sen her ungestörte stetigeFortentwickelung der Vaterstadt, eine solide Staatswirtschaft mitDigitized by Google


432 Rezensionen.einem guten Budget und eine den besten Vorbildern nacheifem·den Gesetzgebung vorschwebte, beinahe entgangen, dafs sicbdraufsen die Einigung Deutschlands vorbereitete. Die Lösungdieser gewaltigen Aufgabe in einem kurzen Menschenalter zu er·hoffen, erschien ihm vermessen, ein Deutschland ohne Österreichunmöglich. Das strenge Rechtlichkeitsgefühl seiner vornehmenNatur bäumte sich auf gegen jeden Versuch einer Vergewaltigung.Wohl wuchs nach den Ereignissen von 1864 die Hochachtungvor dem Mut der Preufsen, aber sein Mifstrauen gegen diepreufsische Politik blieb, er hielt Lübecks Selbständigkeit für be·droht. Und als infolge der Militärlasten und der unsicherenHandelsverhlltnisse das 1867 aufgestellte Budget mit einem Fehl·betrage von über ! /3 Million abschlofs, trat bei ihm. dem vor·sichtigen Haushalter, der schon einige Jahre früher beim Bauder Hamburger Bahn gefürchtet hatte, _dafs man über seineKräfte engagiere und einer Krisis zusteuerec, die Sorge um dieZukunft in ergreifender Weise zutage. Sein Wesen verändertesich, die Arbeitskraft schien gelähmt. _Ich vermag«, heifst esin seinem Journal Ende 1867, als man sich durch die Einsetzungeiner gemeinsamen Kommission das Gleichgewicht zwischen denstaatliche,n Einnahmen und Ausgaben wiederherstellen wollte,.in der neuen Entwickelung nur den Anfang unseres Endes zuerblicken. Reformen und Besteuerungen, die nach meiner Ober·zeugung jetzt keine Zukunft mehr haben können, vermögen michnicht zu befriedigen; und doch. geht die Sisyphusarbeit vomMorgen bis zum Abend in dem Bewufstsein, dars eines schönenTages das Ganze in den preufsischen Abgrund rollen werde·.Allein mit dem nächsten Jahre beginnt bei ihm der Umschwung.Das Abkommen über den Zollvereinsanschlufs Lübecks, die grofse,ruhige Planmäfsigkeit im Ausbau der Verhältnisse des Nord'deutschen Bundes nötigten ihm Bewunderung ab, die milde leut·seligkeit König Wilhelms bei seinem Besuche Lübecks wirkteversöhnend, seine Befürchtungen erwiesen sich nicht als begründet,und Lübecks Handel und Schiffahrt gediehen aufs neue. Diegehobene zuversichtliche Ansprache, welche er am 18. Juli 1870über die französische Kriegserklärung als ständiger Senatskommissaran die Bürgerschaft richtete, war für ihn sein Friedensschlufs.und unter dem Eindruck der deutschen Siege wichen alle Zweifel .•Digitized by Google


Rezensionen. 433:tEs ist eine unvergleichliche Zeite, schreibt er Ende 1871.:twelche die lange Sehnsucht aller Deutschen endlich erfüllt, durchkeinen Mifston getrübt ..•. Ich begrüfse diese Zeit um so freudiger.als dadurch die Schatten von J 866 ausgetilgt sind undich fllr meine Vaterstadt eine gesicherte, dem Ganzen dienende,doch frei bürgerliche Zukunft sehee. ,Als besondere Gnade mufsich es erkennen, dafs es mir vergönnt ist. in diesen unvergefs·lichen Zeitläuften an die Spitze unseres Freistaates gestellt zusein und daher all den wichtigen Staatsaktionen meine Unterschriftuntersetzen zu dürfene.Die Bürgermeisterwürde bekleidete Behn seit 1870 siebenmalin regelmäfsiger Folge mit den durch die Verfassung vorgeschriebenendoppeljährigen Unterbrechungen. Mit einem aufserordentlichenPräsidialtalent begabt, hat er gleichwohl keine Sacheohne gründliche Durcharbeitung derselben im Rate vorgetragen.Die Verhandlungen leitete er mit gleichmäfsiger Freundlichkeit.Wohl konnte er noch im Alter leidenschaftlich werden, wenn erals einfaches Senatsmitglied in die Debatte eingriff, als Vorsitzen·der wufste er auch bei innerer Erregtheit stets würdige Ruhe zubewahren. In der letzten Sitzung seiner einzelnen Präsidialperiodenpflegte er im Senate einen Überblick über die Hauptmomenteder betreffenden Zeitspanne zu geben, dabei sorglichmeidend, den eigenen Anteil an den Geschäften irgendwie durchklingenzu lassen. Diese Silvesteransprachen, die einen wichtigenBeitr;g für die Entwickelung Lübecks darstell~n, sind anhangsweiseder Biographie beigefügt.In den Jahren zwischen seinen einzelnen Bürgermeisterperiodenhat Behn als ständiger Senatskommissar für die Verhandlungenmit der Bürgerschaft fungiert und in den Einzelressorts namentlichals Vorsitzender der Oberschulbehörde , der Baudeputationund der Justizkommission sowie der kirchlichen Kommission desSenates eine reiche Tätigkeit entfaltet. Auf die J 873-75 vorgenommeneVerfassungsrevision übte er einen entscheidendenEinftufs in dem Sinne aus. dafs unter Zurückweisung aller einschneidendenAbänderungsanträge man an der bewährten Grundlagefesthielt und sich lediglich auf eine Vereinfachung des Wahlverfahrensund eine Anpassung der Verfassung an die neu begründetenVerhältnisse zum Deutschen Reiche beschränkte. EineDigitized by Google


434 Rezensioneu.erstaunliche Arbeitslast hat er bei Abfassung der zahlreichen Ausführungsbestimmungenfür den zu 1879 vorgesehenen Übergangzu den Reichsjustizgesetzen bewältigt: von den 2S einschUi.gigenVerordnungs. und Gesetzesentwürfen. die ohne wesentliche Abänderungenvon Senat und Bürgerschaft genehmigt wurden. sindnicht weniger als 18 von Behn redigiert und mit Motiven ver·sehen; nebenher gingen die von ihm geleiteten Verhandlungenwegen der Abgrenzung der Gerichtsbezirke • die zur Errichtungdes hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg und zurSchaffung eines gemeinsamen Landgerichtes für Lübeck und dasFürstentum Lübeck führten. In das gründlich zerfahrene lübeckiscbeSchulwesen hat seine organisatorische Tätigkeit Ordnung gebracht,seine langjährigen Bemühungen um die Begründung einer Synodal·verfassung und die Einsetzung eines Kirchenrates sind endlich1894 vom Erfolge gekrönt worden.Schnellen Entschlüssen abhold, war er im Alter mehr nochals zuvor zurückhaltend gegenüber grofsen Unternehmungen.deren Einwirkungen auf die Staatsfinanzen schwer zu übersehen,waren. insbesondere erschien ihm, der als Achtundsiebenzigereinmal im Finanzdepartement wehmütig der schönen Zeit gedachte,da das Staatsbudget noch mit anderthalb Millionen balancierte.das Werk des Elbe-Trave-Kanals zu grofs für Lübeck; war aberdie Entscheidung gefallen. so erwies er sich als freudiger Mit·arbeiter. Vielleicht die liebste Tätigkeit ist ihm die Wahrnehmungdes Senatskommissariats in der Bürgerschaft gewesen, für das erprädestiniert erschien durch seine umfassende Kenntnis, seine mitFestigkeit gepaarte Objektivität und seine Geschicklichkeit in dertaktischen Leitung der Verhandlungen. Nicht mit Unrecht bezeichneteein Scherzwort aus den acht~iger Jahren ihn als deneinftufsrcichsten Mann in der Bürgerschaft; seine dort wie in derBevölkerung unbedingtes Vertrauen geniefsende Persönlichkeithat dem Senate Jahrzehntelang ein nicht zu verkennendes über·gewicht in der Bürgerschaft gesichert. Mit gleicher Frische hater dieser Wirksamkeit bis zum letzten Tage seiner Amtsführungobgelegen.Am 9. Dezember ) 90 I ist Behn, in seinen letzten Amts·jahren reich mit äufseren Ehrungen bedacht, in den Ruhestandgetreten; am 28. Februar 1906 hat er die müden Augen ge-Digitized byGoogleJ


Rezensionen. 435schlossen. :tBehn gehörte - so schliefst das noch zu dessenLebzeiten geschriebene Buch - :tZU den gesegneten, im bestenSinne aristokratischen Persönlichkeiten. die ihre Anlagen ganzentwickelt und in ihrem Kreise Aufserordentliches geleistet haben.Seine selbstlose. ganz in den Dienst der Vaterstadt gestellteLebensarbeit fordert den höchsten Respekt vor seinem Charakterund vor seinen Leistungen. Wenn Lübeck in der zweiten Hälftedes 19. Jahrhunderts durch schwere Zeiten sich hindurchgerungenhat und durch den heutigen Stand seiner Einrichtungen demkleinen, krä.ftig vorwärtsstrebenden Staate ein geachteter Platzim Deutschen Reiche gesichert zu sein scheint, so hat dazu seinBürgermeister Behn zu starkem, nimmer zu vergessenden Teilebeigetragene.7. Hans Hartmeyer, Der Welnhandellm Oebieteder Hanse Im Mittelalter.Jena, Oustav fischer 1905. Voiks.wirtschaftliche und wirtschaftsgeschichtlicheAbhandlungen, herausgeg. von W. Stieda. Neue. folge. Drittes Heft. 119 S.VonWalther Stein.Wiederholt ist der Handel mit bestimmten Warengattungen,auch im Gebiete der Hanse, in älterer und jüngerer Zeit, untersuchtund dargestellt worden. Getreidehandel, Fischhandel, Salzhandel,Kolonialwarenhandel sind Gegenstände eigener Erörterungengewesen. Diese gesonderte Behandlung einzelnerWarengruppen hat ihre Vorteile Jeder Handelsartikel bat gew.issermafsenseine eigene Handelsgeschichte. Jeder erfährt auchvon den Handeltreibenden und den Handelsmächten seine besondereBehandlung, die seiner Eigenart entspricht oder entsprechensoll. Indem die Handelsgeschichte einer einzelnenWarengattung losgelöst wird aus der gesamten Handelsgeschichte,ist es möglich, diese Eigenart und die Bedingungen, unter denendie einzelne Warengattung im allgemeinen Handel zur Geltungkommen und Geltung behaupten kann, bestimmter hervorzukehrenDigitized by Google


Rezensionen.und zu charakterisieren. So darf man auch das Unternehmen.den mittelalterlichen Weinhandel im Gebiete der Hanse zu UDtersuchen. an sich als dankenswert bezeichnen, vor allem im Hinblicksowohl auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes.als auch auf das bisher schon reichlich vorliegendeQuellenmaterial.Einzelne Untersuchungen über andere Warengattungen haben :1sich beschränkt auf begrenzte Gebiete und wichtige Hande1spläue.Hartmeyer unternimmt mehr. Er will den gesamten hansischenWeinhandel im grofsen Gebiet der Hanse und ihres Wirkungskreises,also in Deutschland selbst und im Auslande. darstelleo.Er greift noch dazu hinaus in nicht·hansisches oberdeutsches Gebietund zeitlich in die neuen Jahrhunderte hinüber. Er erörtertin sechs Kapiteln: den hansischen Handel im allgemeinen alsEigen. und Zwischenhandel. mit einer Zusammenstellung derWeinmafse, dann den Weinbau im Gebiete der Hanse, ferner 11den hansischen Weinhandel nach England • nach den Niederlanden,nach Skandinavien, über Preufsen nach Polen und Rufsland,weiter den Weinhandel in den Produktionsgebieten : Köln,Strafsburg, Nümberg. Ulm, und den Weinhandel in den Importgebieten:Lübeck, Bremen, Hamburg, und zwar dort die Ratsweinkellerund die Weinakzisen , endlich den Wein als KODsumtionsmittel,Weinsorten. Weinpreise. Die Untersuchung erstrecktsich also über ein weites Feld und auf recht verschiedenartigeVerhältnisse. Sie hätte technische Kenntnisse erfordert und eineleidliche Übersicht über die allgemeinhansische Handelsgeschichtt.Wir beginnen mit dem let:tten Kapitel. Die Ausführungenüber Weinsorten und Weinpreise wären besser zusammen mit denenüber Weinmafse gegeben und somit die technischen Fragen gemeinsamerörtert worden. Was über Weinpreise beigebrachtwird. ist sehr dürftig. Für Hamburg und Lübeck beschränkt essich auf einige Notizen des 16. Jahrhunderts. Der Verf. int,wenn er S. 119 bemerkt: :t Hiermit sind die Preisangaben fürWein aus der älteren Zeit erschöpft. erst aus nachhansischer Zeitlauten die Angaben genauerc. Für Köln gibt Knipping. DieKölner Stadtrechnungen des MA. 1. S. 227 mancherlei Nachweise,für Danzig Hirsch, S. z61 f. Die hansischen Publikationenwürden noch vieles zur Geschichte der Weinpreise ergeben haben-Digitized by Google


RezeDlionen. 437Manches fiber Weinpreise wäre den Stadtrechnungen und Weinkellerrechnungenzu entnehmen gewesen, die ja massenhaft Weinspendenin grofsen und kleinen Quantitäten verzeichnen. In demAbschnitt fiber Weinsorten begegnen uns verschiedene Irrtümer.Mosel· und Elsässerwein gingen nicht nur :.anfangs) unter demNamen Rheinwein, sondern mindestens während des ganzenMittelalters. Vielleicht stellte Elsafs im Rheinweinhandel eingröfseres Quantum Wein als der Mittelrhein. Was der Verf. hier(S. I I 5) und an anderen Stellen fiber die ,deutschen Landweine.,die Dresdener, Meifaner, fränkischen, hessischen, schwäbischen etc.und ihre Spezialisierung ausfUhrt, bedarf besserer Begrflndung;überdies gehören diese Dinge gar nicht in die Arbeit hinein undhat der Ven. sich nicht die Mühe gegeben, zu untersuchen oderfestzustellen, ob denn diese Weine im hansischen Handel desMittelalters gefUhrt worden sind oder gar eine Rolle gespielthaben. Meines Erachtens sind sie für den hansischen Handelkaum in Betracht gekommen. Anders steht es bekanntlich mitdem Gubenschen Wein. Dafs im ~hansischene Verkehr nachEngland französischer Wein schon im 12. Jahrhundert erscheine(S. I I 5 f.), ist irrig. Wenn in dem bekannten Privileg Heinrichs11. von 1157 fUr die Kölner dem französischen Wein dieJgleichen Vergünstigungen auf dem Markt zu London zuerkanntewerden wie dem Rheinwein, so hat das doch mit dem Handelder ,Hansee bezw. der Kölner mit französischem Wein nichtszu tun. Bei den S. 4 mitgeteilten Berechnungen der Weinmafsehätten auch die Mafse Kölns, des gröfsten Weinhandelsplatzes imHansegebiete, berücksichtigt werden müssen, nach Knipping a. a. 0_S. 227.Die Ausführungen über die Weinkeller in den drei heutigenHansestädten bringen wenig neues. Hamburg fällt fast ganz aus,weil über den Hamburger Keller tnur äufserst spärliche Nachrichtenvorhanden sind, und was überliefert ist, fällt zum gröfstenTeil in nachhansische Zeite. Ober Bremen und Lübeck -liegenaber schon von Kohl und Wehrmann Arbeiten vor, auf welcheHartmeyer sich im wesentlichen stützt. In diesen Städten besafsbekanntlich der Rat das Monopol des Ausschanks von Rheinwein,nicht aber von anderem fremden Wein, eine Einrichtung,die in Bremen freilich schon am Ende des Mittelalters, in LfibeckDigitized by Google


Rezensionen.in beschränktem Mafse im 16. Jahrhundert modifiziert wurde.Der Grund für diese Einrichtung ist nicht völlig klar. Hartmeyersucht ihn S. loS darin, dafs der Rheinwein, -so lange der Weinhandelvon den rheinischen Händlern abhängig war, die einzigegangbare Sorte bildete. Als dann im Norden um 1300 die ausländischenWeine Eingang fanden, blieben diese von dem Monopolbefreit, einmal, weil die Konsumtion sich immer in bescheidenenGrenzen hielt, und zweitens auch deshalb, weil die Freimachungder einzelnen Handelszweige von den Vorschriften des Ratesschon grofse Fortschritte zu machen begannc. Der letztgenannteGrund erscheint am wenigsten, der erste am meisten zutreffend.Der erste hätte aber wohl eine nähere Ausführung verdient unddann zu Erläuterungen über die besondere Stellung des Weinsals Konsumtionsmittel geführt. Der Verf. hat sich aber nichtdarauf eingelassen, die Stellung des Weins zu anderen Konsumtionsartikelndarzulegen. Gerade die Haltung der nördlichen Städtegegenüber dem Rheinwein läfst auf die Rolle, die der Wein imVolks- und Verkehrsleben spielte, ein eigenartiges Licht fallen.Für die Räte kam übrigens auch in Betracht, dafs sie rur ihreeigenen Bedürfnisse, sowie rur Ehrengeschenke an Fremde stetsgröfsere Quantitäten guten Weins zur Verfügung haben mufsten.Die Ausführungen über die binnendeutschen TransportwegeS. lOS f. lassen manches zu wünschen übrig. Die braunschweigischbremischenSchiffahrtsverträge und die Kanalisierung der Okerhaben mit dem Weinhandel schwerlich etwas zu tun. WelcheNachrichten liegen denn dafür vor. dafs über Erfurt Wein nachBraunschweig und Bremen gelangt wäre? Etwa Frankenweineoder obersächsische Weine? Hartmeyers Meinung S. lOS, dafsauf der Oker von Braunschweig nach Bremen _die Waren aUSdem Orient und aus Oberitalien nach den nördlichen Hansestädtengelangtenc, ist nicht ernst zu nehmen. Dafs nach Hamburgauch auf dem Wege über Lüncburg Wein von Frankfurt,Köln und sonst aus dem Westen Deutschlands her gebrachtwurde, ist kaum zweifelhaft, aber es läfst sich nicht beweisen mitder Lüneburger Zollrolle von 1278. Wenn Hartmeyer behauptetS. 107: .schon im J. 1278 wird in einer Lüneburger ZollrolleWeinhandel nach Hamburg erwähnte, so sagt die Urk. das Gegenteil;sie gibt an (Höhlbaum, Hans. Urkb. I, Nr. 808), dafs civesDigitized by Google


Rezensionen. 439Luneburgenses dabunt Hamborg ad theolonium - de vase V1Dl,quod emunt Hamborg, 4 -,. Die Lüneburger kaufen also den Weinin Hamburg. Unbegründet ist, was Hartmeyer S. 100 über denHandel der Kölner nach Norden sagt: »Später stellten die KölnerKaufleute ihre Fahrten ein, da die hansischen (NB. waren dieKölner keine Hansen?) Weinkaufleute selber an den Rhein zogen.um ohne Mittelspersonen direkt an der Quelle ihre Bedürfnissezu deckenc. Das ist irrig, denn die Kölner haben ihre Fahrtenmit ihrem Wein und anderen kölnischen und nichtkölnischenWaren nach dem Norden, nach den Hansestä.dten, nach Dänemarkund in die Ostseegebiete keineswegs eingestellt, sondernauch in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters eifrig betrieben,freilich nicht auf eigenen S~hiffen oder in direkter Schiffahrtvon Köln nach dem Norden und Nordosten. Schlimme undgefährliche Gemeinplätze zeigt auch der Eingang dieses AbschnittesS. 97, wo, wie auch an anderen Stellen, Bremenskommerzielle Stellung und Bedeutung im Mittelalter sehr überschätztwird. Sätze wie: .Hier (d. h. in Köln, Lübeck, Bremenund Hamburg) safs der nkönigliche Kaufmannu, der die ganzeder damaligen Zeit bekannte Welt in seinen Wirkungskreis gezogenhattee, erscheinen zum mindesten überflüssigDen Abschnitt über ,den Handel in den aufserhansischenProduktionsgebieten Strafsburg • Nürnberg und Ulm können wirübergehen, da er zum gröfsten Teil nicht in die Arbeit hineingehört.Der Handel mit fränkischem Wein im hansischen Gebietewird gelegentlich in der Überlieferung erwähnt. Eine Zusammenstellungdieser Nachrichten wäre erwünscht gewesen.Wichtiger ist schon der Weinhandel in Strafsburg , da, wie erwähnt,im Mittelalter der ElsäSserwein im Rheinweinhandel einegröfsere Rolle spielte als später. Am ersten hätte sich also nocheine Erörterung des Weinhandels im Elsafs und des Weintransportsden Rhein hinab gelohnt. Doch geht der Ven., soweitich sehe, nicht darauf ein. Ausführlich bespricht er auch denWeinhandel (Weinzapf und .handel) in Köln, wo ihm in denAkten zur Verwaltung Kölns im 14. und 15. Jahrhundert einreiches Material und aufserdem bei Knipping, a. a. O. 1 S. XLIII ff.eine zusammenfassende und zuverlässige Darstellung vorlag. In·dessen ist auch hier manches verfehlt. Köln als Zentrale desDigitized by Google


440 Rezensionen.westeuropäischen Weinhandels zu bezeichnen, ist eine Übertreibung.Diese Bedeutung hat Köln nur für den Rheinweinhandel. DieAuseinandersetzung über Gilde, Richerzeche und WeinbruderscbaftS. SI f. hätte der Verf. besser weggelassen. Dann wären unsSätze wie: Die Richerzeche war die Grundlage der städtiscbenVerwaltung, die Weinbruderschaft die des städtischen Handelsu. a. erspart geblieben. Später setzt er richtig auseinander. dafsdie Weinbruderschaft lediglich eine Vereinigung der zum Wein·zapf berechtigten Bürger war. Die Arbeit von Loeschs über dieKölner KalIfmannsgilde im 12. Jahrhundert (1904) hat Hartmeyerübersehen. S. SS und S6 heifst es, dafs Köln tsich im Laufeder Jahrhunderte zu einem riesigen Stapelplatz entwickelte, Weiles die Grenze zwischen Flufs- und Seeschiffahrt bildete«, und,da sich im Kölner Hafen See· und FIl1fsschiffahrt begegneten,wurde der See- und Flufshandel streng auseinander gehaltene,worauf von den Ober- und NiederlAndem die Rede ist. DerVerf. scheint zu glauben, dafs die Niederländer in Köln die Seeschiffahrtrepräsentierten, was jedenfalls für das späte Mittelalterein Irrtum ist. In der Zeit, wo wir über die ober- und nieder·ländischen Händler und Schiffer in Köln etwas erfahren, gab esnur Flufsschiffahrt in Köln. Das richtige Verhältnis hätte einHinweis darauf getroffen, dafs Köln für die niederländischenStädte, und zwar auch für die dortigen Seestädte als höchstgelegenerMarkt, also als Endpunkt ihrer Reise für Handel und Flufsschiffahrt, und insofern im Rheinhandel als Vereinigungspunktdes Handels zwischen Meeresküste und Oberland erscheint; dochhaben sich bekanntlich die Grenzen der ober- und niederländi·sehen Schiffahrt über Köln abwArts bezw. aufwärts schon imMittelalter verschoben. Zu Mifsverständnissen könnte die BemerkungS. 63 Anlafs geben, dafs die Kölner Weinschröder keineZunft gebildet hätten. Der Verbundbrief von 1396. Akten IS. 188, nennt die Fafsbinder mit dem Weinamt und den Wein'schrödern als die zu einer Gaffel verbundenen Gewerbe. Aufandere Mängel macht Kuske, KorrespondenzbI. d. WestdeutscbenZtschr. t906, Jahrg. XXV. Nr. sund 6 Sp. 80 ff. aufmerksam.Auch das Akzisenwesen ist schon von Knipping gut dar·gestellt worden. Statt die Erörterung dieser bekannten und zumTeil für den eigentlichen Handel wenig belangreichen Dinge bätteDigitized by Google


Rezensionen. 441man u. a. einIge Angaben über den Umfang des Weinhandelsin Köln gewünscht. Leider ist aber dem Verf. die Arbeit vonlohn über den Kölner Rheinzoll von 1475-1494 unbekannt ge·blieben.Treten wir an die wichtigsten Abschnitte des Buches heran,an die Darstellung des hansischen Weinhandels mit dem Auslande,so finden wir da nicht weniger erhebliche Mängel. Auf demGebiete der allgemeinen und der hansischen Handelsgeschichtefehlt es dem Verf. an den unerläfslichen Vorkenntnissen, hierwimmelt es von schiefen und irrigen Vorstellungen. Gleich derEingang: aEngland ist das erste nordische Gebiet, mit dem dieDeutschen in Handelsbeziehungen getreten sinde, zeigt. dafs esdem Verf. nicht an Kühnheit, wohl aber an Vorsicht fehlt.Unter den aLeuten des Kaisersc verstand man in England nichta Kaufleute des Niederrheins , speziell aus Köln und den flandrischenProvinzen, dann auch aus Hamburg", Lübeck, Bremen,Braunschweig und Lüneburgc. Als die meisten der zuletzt genanntenStädte im englischen Handel erscheinen, ist der Namea Leute des Kaiserse längst verklungen. Die Darstellung derEntwicklung der deutschen Kaufmannsgenossenschaften in Englandbezw. London ist recht fragwürdig. Die Vergünstigungen desUtrechter Friedens von 1474 erhielten die Hansen nicht als Lohnfür agegen Frankreich geleistete Dienste«, denn sie befanden sichmit Frankreich ebenso im Kriege wie mit England. Verwirrtsind die Angaben S. 13 über die Statute Eduards III. nach derMitte des 14. Jahrhunderts. Der Erlafs über die Befugnisse derStadträte bei Vergehen gegen das Statut von 1354 ist nicht von1454, sondern von r355. Die am Schlufs der Seite erwähnteEinrichtung des gemischten Gerichtshofs beim Kleinhandel wirdaus Sartorius' veraltetem Werk zitiert. Statt dessen hätte verwiesenwerden sollen auf das grolse Stapelprivileg Eduards von 1353, wo dieAngelegenheit im 23. Kap. geregelt wird, Hans. Urkb. 3, S.340'Bei der Erörterung des Verkehrs der Hanse im Zwischenhandelzwischen England und den südfranzösischen Provinzen Englands,S. 15 f., vermifst man die nötige Kritik. 1363 gestattet Eduardden Weinkaufleuten aus Gascogne die Ausfuhr von Hering undWollWehern aus England. Dazu bemerkt Hartmeyer: aDa hiervon den Weinkaufleuten aus der Gascogne in Verbindung mitDigitized by Google


442 RezenaioDeD.einigen ihrem Gewerbe fernstehenden Handelsprodukten nachArt eines Sammelbegriffs die Rede ist, so ist die Annahme berechtigt,dem hansischen Weinexport aus Südfrankreich nachEngland ein hohes Alter zuzuschreibenc. Die Schlufsfolgerungist Img. Es scheint, dafs Hartmeyer die J Weinkaufleute ausder Gascognec für Deutsche gehalten hat. Direkten Importvon Wein aus der Gascogne nach England durch Deutsche glaubtHartmeyer schon 1316 nachweisen zu können. Aber gerade dieUrkunde, die er anruhrt, besagt, dafs der in England gelandeteGascogner Wein nach Holland bestimmt war. Deutsche Kauf.leute im Handelsverkehr zwischen Südfrankreich und EngJandsind erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nachzuweisen.Das stimmt zu dem. was über den Baienhandel der Deutschenbekannt geworden ist. Der zur Darstellung des niederländischenWeinhandels hinüberleitende Satz: , Der Verkehr Kölns mitEngland unter Benutzung des Rheins fällt beinahe mit dem vonFlandern zusammen«, enthält etwas unmögliches. Die Vorstellung.welcher der Verf. gleich darauf Ausdruck gibt, dafs non nahezuebenso hoher wirtschaftlicher Bedeutungc wie Flandern undBrügge tin den eigentlichen Niederlanden die Grafschaft Hollandmit Dordrecht und das Bistum Utrecht mit Deventer als Mittel·punkte gewesen sei, ist ebenso verwirrt wie irrtümlich. Unbegründetist die Behauptung, dafs die von den deutschen Kaufleuten1252 [richtiger 1252 und 1253] in Flandern erworbenengemeinschaftlichen Privilegien meistenteils Zollangelegenheiten beträfen.Ebensowenig trifft bekanntlich der Satz S. 18 zu: , Erstvom J. 1347 an kann' man von einer Hanse in Flandern reden.nachdem sich die Einteilung des ganzen Gebietes des gemeinenKaufmanns in drei Dritteile mit den Vororten Köln, Wisby undLübeck vollzogen hattee. Am allerwenigsten kann da von Kölnals Vorort die Rede sein. Es hat in der Brügger Niederlassungeine unbedeutende Rolle gespielt. S. 19 werden die bekanntenNachrichten über den Weinhandel der Deutschen in Flandern zuspät angesetzt. U. a. führt auch die Dammer Zollrolle von 1252schon Wein auf. Recht konfus sind daselbst die Mitteilungenüber ,vollkommene Handelsfreiheitc, die Lübeck und Hamburgvom Grafen Guido von Flandern schon vor 1298 erhalten hätten,Was ist unter Jvollkommene Handelsfreiheitc zu verstehen? über·Digitized by Google


RaensiODeIl. 443trieben ist es, wenn von den Burgunderherzogen gesagt wird S. 22,sie hätten versucht, »den Einßufs des deutschen Kaufmanns inden Niederlanden mit allen Mitteln zu untergraben und womöglichzu beseitigene, Das war gewifs nicht das Ziel der burgundischenPolitik. WennS. 26 derVerf. meint, »derWeg auf der Jjsselsei wahrscheinlich spät in Benutzung genommen, für Weinhandelwerde er erst 1453 erwähnte, so trifft das nicht das Richtige.Die Ijssel ist z. B. von den Kölnern und sicher mit Wein vielfrüher befahren worden. Dürftig ist der Abschnitt über denWeinhandel nach Skandinavien. Er beschränkt sich auf einigeErörterungen über den Weinbandel auf Schonen und über Weinschankin Schonen und Bergen. Wie stand es mit den anderen HandelsplätzenSkandinaviens, nach denen doch ebenfalls Wein gefUhrtwurde? Das Stadtrecht von Wisby z. B. bei Schlyter, Corp. jur. Sueo­Gotorum Bd. 8, Buch 2, Kap. 38-43 spricht von der Behandlungdes Weins in der Stadt, auch vom Weinhandel, und im Kap. 42 vomOderberger Wein. }


444 RaeDliouen.um so mehr gefördert, als sich Utrecht, Geldern und Overysselvon der Mitte des 14. Jahrhunderts bis zur Mitte des 15. Jahr·hunderts als Mitglieder der deutschen Hanse betrachteten, unddurch Teilnahme und Verleihung von den Handel begünstigendenPrivilegien in engerer· Handelsverbindung mit den Städtender Ostsee bliebene. Ober die Frage, welche Städte in den genanntenGebieten der Hanse angehörten und wann sie ihr beigetretensind, hlUte sich Hartmeyer wohl unterrichten können.Terschelling ist keine Stadt (S. 43)' Arge Gemeinplätze undhalb unverständliche Sitze begegnen am SchluCs der Seite: Ausden Einzelangaben über Weinsorten sei ~ein ausgesprochenerHandelsweg oder die Herausbildung bestimmter Plätze flir dieverschiedenen Sorten nicht zu bemerken i so gewaltige Handeltzentren wie Brügge und Köln verwirrten die bis dahin rege!. ,mJifsigen Handelswege , so dafs eine Detaillierung unmöglich Idurchzuführen ist. N ur so viel steht fest, dafs in den Nieder·landen mit Unterstützung von Köln ein grofser Weinmarkt fürnahezu ganz Europa ware. Wenn der Verf. S.44 bemerkt, daf;der Weinbandei Danzigs nach den drei nordischen Reichen )Sehrgering war, da einmal das Bier hier bevorzugt wurde, und danndie Bevölkerung zu arm war, um sich ein Luxusprodukt, wie Weines war, zu kaufen c, so trifft das letztere für die gröfseren Orte.wie Stockholm und Wisby, nicht zu. Wie hätte aufserdemDanzig dazu kommen sollen, nach Dänema~k und Norwegen IWeinhandel zu treiben? Dafs der Verf. im Handel zwischenReval und Lübeck erst 1454 Wein erwähnt findet, ist belanglos;jedenfalls war er da längst ein .geläufiger Handelsartikel. Dfjna.burg kann man nicht neben Polozk und Witebsk unter den~damalse, d. h. im Mittelalter wichtigen Handelsplätzen an derDüna anführen. Die Erörterungen über den Weinhandel S.48f.nach Polen auf Weichsel und Warthe leiden unter des Veti.Mangel an ausreichender Kenntnis. Manches erscheint ganz UD'begreiflich, so z. B. was S. 48 über die livUindischen Kaufleutein Brügge gesagt wird. Einen Weintransport auf der Weichselsoll eine Urkunde von 1459 beweisen, wonach ein DanzigerSchiffer, der Wein führte, bei Wollin (I) strandete. Bei der Besprechungder bekannten polnischen Privilegien für den Verkehrder wendischen u. a. Städte durch Pommern nach Polen vODDigitized by Google


R.ezensionen. 445'390 übersieht Hartmeyer den Zweck derselben, nämlich denVerkehr Polens mit der Ostseeküste unter Umgehung Preufsenszu regeln, was Daenell dargelegt hat. Es ist also nicht anzunehmen,dafs die in den Privilegien genannten Weine :taufdem Wasserwege durch preufsische Schiffer z. B. nach Stralsundgebracht wurdenc, denn gerade die Preufsen sollten durch diesePrivilegien geschädigt werden. Nebenbei bemerkt, besafsen nichtnur die ,östlichen Handelsgebietec eine Vorliebe fIir ,starkecWeine (S. 49), sondern auch der Norden.Was man im 2. Kapitel über den Weinbau im Gebiete derHanse findet, beruht auf bekannten Darstellungen und bietetnichts neues. Doch hätte man eine zuverllssige Übersicht mitbestimmten und brauchbaren chronologischen und topographischenAngaben gern gesehen. Tatsächlich erhält man einen recht oberflächlichenAbrifs der Geschichte des Weinbaues. Wenn es davon den Friesen heifst, dafs sie zu Karls des Grofsen Zeit ,durchden Grad ihrer Kulturstufe für einen rationellen Weinbau nochnicht reif warenc - wann ist je in Friesland Wein gebautworden? -, wenn als Grund der Förderung des Weinbauesdurch norddeutsche Kirchenfürsten wie Benno von Osnabrück u. a.deren Erkenntnis vom ,erziehlichen Wert der Rebenkulturc angegebenwird, wenn als Beleg rur die frühzeitige und aufserordentlichePflege der Weinkultur in Hildesheim angeführt wird,dafs das Hildesheimer Kloster Weinberge am Rhein und amMain besafs, wenn die Blütezeit der Hanse ins 12. und 13. Jahrhundertverlegt wird, so ruhlt man sich zu dem Urteil gedrängt,dafs man es hier mit einer Art von unerfreulicher Journalistikzu tun hat. Wer sich über älteren, Weinbau und Weinkultur unterrichtenwill, wird bei Heyne, Deutsches Nahrungswesen, DeutscheHausaltertUmer Bd. 2, S. 101-119, Wimmer, Gesch. des deutschenBodens, S. 259-276, Lamprecht und lnama Belehrung finden.Nicht vorübergehen kann man an der Tatsache, dafs dieDarstellung vielfach leidet an stilistischen Mängeln und durchsetztist mit trivialen Bemerkungen. Einiges sei angeführt: S. 47-Immerhin mufs er (der Wein) im Handel sehr zurückgetreten sein,denn genaue Angaben lassen sich aus Mangel an urkundlichen Nachrichtennicht machenc; S. 19 ,Politisch hat die Hanse in Flandernnie Einflufs besessen; dieser sank um so mehr, als die Kontore den29"Digitized by Google-


Rezensionen,Städten unterstellt wurden'. S.. 7 wird Poitou als Hafen bezeichnet.S. 98 .Die Ratsweinkeller von Lübeck, Bremen undHamburg treten als vollendete Tatsachen aufe; das. »DerBremer Keller wird erst im J. 1342 namentlich genannt. DiesesDatum bat aber geschichtlich keinen Wert, da der Keller usw. e ;S. 24 .Allgemein wurde die Rheinschiffahrt schon viel frlibervon den anwohnenden geistlichen und weltlichen Herren, die indem Rhein die ungeheure Bedeutung für Handel und Verkehrdes ganzen westlichen Europas erkannt batten, wohlwollend unterstützte.S. 18 ,Im J. 1252 erwarben die deutschen Kanfleutezum ersten Male gemeinschaftliche Privilegien in Flandern -,Von einer Hanse (in Flandern) konnte in dieser Zeit keine Redesein; deshalb wurden diese Privilegien auch den Kaufleuten desrömischen Reiches verliehene. Man kann sich nicht darüberwundem, wenn unvorsichtige Äufserungen von anderer Seite beiHartmeyer folgendes angerichtet haben: S. • .• Die Hanse istkein politisch festgefügtes Bündnis, sondern eine Vereinigung mitaristokratischem Charakter, die usw,; sie war eine Handelsarist0-kratie , deren Mitglieder zur Erreichung individueller Vorteile ingemeinsamer Zusammenarbeit sich vereinigtene.Nach den vorstehenden Erörterungen ist es klar, dafs dieArbeit Anspruch auf wissenschaftliche Beachtung nicht erhebendarf. Wenn der Verf. S. 3 den Mangel an Quellenmaterial fiirdie Geschichte des internationalen Weinhandels der Hanse beklagt,so ist dazu zu bemerken, dafs er sich auch nicht bemühtbat, das in den hansischen Publikationen gedruckte Material zusammenzubringen.Die hansischen Veröffentlichungen enthaltenviel reichhaltigere Nachrichten, .als er herangezogen oder gefundenhat. Hätte der Verf. sich darauf beschränk~, nur einen Teil desGanzen, etwa den hansischen Weinhandei in den Niederlandenzu bearbeiten, so hätte er schon hierfür hinreichendes Quellenmaterialvorgefunden, und vielleicht wäre aus solchen Vorarbeiteneine brauchbare Darstellung entstanden. Die vorliegende Arbeitwird aber dem Thema nach keiner Richtung gerecht, weder inbezug auf die Sammlung des zur Benutzung daliegenden Stoffesnoch hinsichtlich der technischen und handelsgeschichtlichenFragen. Der Verf. hat, nach einer Bemerkung S. So Anm. J,Digitized by Google


Reaeosionen.447ungedrucktes Material des Kölner Stadtarchivs nicht benutzenkönnen trotz ~ines an das Archiv gerichteten Gesuchs. Mankann es aber, nach dem Befunde unserer Kritik, kaum beklagen,dars ungedrucktes Material dem Schicksal entgangen ist, ineiner so oberflächlichen und unzulänglichen Arbeit wie dieserzum ersten Male verwertet zu werden. Hoffentlich findet dasThema oder Teile desselben bald andere. besser unterrichteteBearbeiter.Digitized by Google


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Nachrichtenvom<strong>Hansische</strong>n Oeschichtsverein.FIlnf'unddl"elfBlgater J ahreaberlcht.Versammlung zu Lnbeck. - 1906 Juni 5.Digitized by Google


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I.Fünfunddreiß;igster Jahresbericht.Erstattetvom Vorstande.Der im Vorjahre ausgesprochene Wunsch, dafs die neuenVeröffentlichungen des Vereins dazu beitragen möchten, unsereBestrebungen weiteren Kreisen nahezubringen , scheint Erfullungzu finden. Nachdem noch vor Pfingsten 1905 das HistorischeSeminar der Universität Berlin, die Bibliothek der KaiserlichenMaririeakademie in Kiel und die Bibliothek der UniversitätTübingen sich unserem Vereine angeschlossen hatten, haben inzwischendie Königliche Bibliothek in Berlin , das KöniglicheStaatsarchiv in Magdeburg, die Handelskammer in Bremen ihrenBeitritt erklärt. 44 neue Mitglieder haben sich in diesem Jahrezu uns gesellt, eine Zahl, die in keinem der letzten 25 Jahre erreichtworden ist. Mit besonderer Genugtuung aber darf es uns erfüllen.dafs die Ausdehnung der Vereinsarbeiten auf die Geschichteder Beziehungen des deutschen Volkes zum MeereBilligung und Anerkennung gefunden hat. Die heiden grofsendeutschen Reedereigesellschaften Hamburg - Amerika - Linie undNorddeutscher Lloyd haben ihr Interesse an unserer Vereinstätigkeitdurch eine Zuwmdung von Mk. 1000 und Mk. 2000 zumAusdruck gebracht. Den Vertretungen der beiden Gesellschaftensei dafür aufrichtiger Dank aUllgesprochen. Der Lloyd hat dievon ihm bewilligte Summe als Preis rur eine Geschichte derbremischen Seeschiffahrt bestimmt. Wegen der .weiteren Ausschreibungwird der Vorstand demnächst das Erforderliche veranlassen.Digitized by Google


IVDas erste PfingstbIatt ist in einer Auflage von IOCOexemplaren gedruckt und abgesetzt worden Die Senate fonBremen. Hamburg und Lübeck sind dabei mit stattlichen Bestellungenvorangegangen. Das zweite, eben jetzt ausgegebenePfingstblatt enthält eine Abhandlung .Oldenburgs Seeschiffahrt inalter und neuer Zeite aus der Feder des Geheimen ArchimtsDr. Sello in Oldenburg.Dr. Friedrich Techens lJBUrgersprachen der Stadt "rISmar'!lind in einem umfangreichen Bande, mit trefflicher Inhalts·übersicht, Orts-, Personen-, Wort- und Sachregister versehen, imletzten Winter ausgegeben worden.Mit der kÜDftigen Gestaltung der • <strong>Hansische</strong>n Geschicbts·blätter hat sich der Vorstand eingehend beschäftigt, und zwaran Hand formulierter Vorschläge des Professors Dr. Stein inGöttingen , der nach Koppmanns Tode die Herausgabe derBlätter übernommen hat. Neben ihm und Syndikus Dr. v. Bippenin Bremen ist als drittes Mitglied Geheimer Regierungsrat Pr0-fessor Dr. Freiherr v. d. Ropp zu Marburg in den RedaktiODtausschufs eingetreten •. Beschlossen ist, von diesem Jahre ab die<strong>Hansische</strong>n Geschichtsblätter in zwei Halbjahrsheften erscheinenzu lassen, von denen das erste im Frühjahr, das zweite imHerbst ausgegeben wird. Der Vorstand hofft durch diese EiD·richtung, die es gestattet, den Jahresbericht und die Vereins·nachrichten schneller als bisher zur Kunde der Leser unsererBlätter zu bringen, das Interesse aller derer lebhafter anzuregen.die an der Geschichte der deutschen Hanse und der HansestädteAnteil nehmen. Um diese neue Einrichtung baldmöglichst insLeben zu rufen, hat der Vorstand ferner beschlossen, den elftenBand der Geschichtsblätter mit 1905 abzuschliefsen, ihn also aufzwei Jahre zu beschränken. Deshalb ist auch der im Dezembervorigen Jahres ausgegebene Jahrgang, dessen verspätetes Er·scheinen durch Koppmanns letzte Krankheit und durch denWechsel in der Redaktion verursacht war,. ,als Jahrgang 19°4-19°5bp.zeichnet worden. Das erste Halbjahrsheft ist im vergangentOMonat zur Ausgabe gelangt.Für die Herausgabe des Danziger Inventars, das bis zUDIJahre 1600 v6n Dr. Remus in Arbeit genommen war, ist derOberlehrer Dr. Simson in Danzig gewonnen. Als Vorbild giltDigitized by Google


v -ihm Höblbaums Einrichtung des Kölner Inventars. Dr. Simsonberichtet, dafs er sich zunächst der Zeit von 1600 bis 1625 zu·gewandt habe. Das Jahr 1625 empfiehlt sich als Abschlufs,weil damals Danzig in die schwedisch-polnischen Kämpfe hineingezogenwurde und damit die hansischen Beziehungen zurücktreten.Es sind übrigens auch weitere Handelsbeziehungen,namentlich solche mit Polen, bei der Arbeit berücksichtigt worden.Die Ausbeute verspricht eine reiche zu werden.Die Bearbeitung des VII. Bandes des <strong>Hansische</strong>n Urkundenbucheshat im letzten Jahre von Professor Dr. Kunze nicht indem Mafse, wie es dem Vorstande und dem Bearbeiter erwünschtgewesen wäre, gefördert werden können, weil die Einrichtungund Eröffnung der neuen Stettiner Stadtbibliothek Kunzes Zeitund Kraft in erheblichstem Grade in Anspruch nahm. Jetztwird über gute Fortschritte in der Arbeit berichtet, wenn auchein bestimmter Termin für den Abschlufs des Bandes noch nichtanzugeben ist. Gröfsere archivalische Arbeiten wird insbesonderenoch das in Königsberg, Danzig und Köln liegende Material erfordern.Soeben ist im Verlage von Georg Reimer - auf Grunddes Preisausschreibens vom J. 1896 - Professor Dr. E. DaenellsWerk -Die Blütezeit der deutschen Hansec erschienen.Schliefslieh sei bemerkt. dafs die Verlagsbuchhandlung vonDuncker & Humblot in Leipzig sich bereit gefunden hat, dieBestände der -Bergenfahrerc von Dr. Fr. Bruns und der • Rigafahrercvon Dr. Siewert käuflich von den Verlegern zu erwerben.Es sind daher gegenwärtig alle Veröffentlichungen des <strong>Hansische</strong>n<strong>Geschichtsverein</strong>s in der Hand unseres Leipziger Verlegers vereinigt.An Stelle Koppmanns ward Dr. Ernst Baaseh. der Bibliothekarder Kommerzbibliothek in Hamburg. zum Mitgliede desVorstandes erwählt. Ober die Bewegung im Mitgliederbestandeist das Nachfolgende zu bemerken:15 Mitglieder traten aus, 7 verstarben, nämlich Dr. Bulle,Professor Dr. Bulthaupt , Architekt Dunkel in Bremen, Bürgermeistera. D. Gloy in Wiesbaden, Buchdruckereibesitzer CarlRahtgens, Senator Wolpmann und Senator Dr. Behn in Lübeck.Digitized by GoogleA


-VIBehn gehörte zu der Fünfer-Kommission, die unter dem Vor·sitze von Waitz 1871 die Satzungen unseres Vereins entwarf.Der Archivdirektor Dr. Ausfeld in Magdeburg trat kurz Torseinem Tode aus dem Verein aus, aber nicht ohne das VODihm geleitete Staatsarchiv als neues Mitglied angemeldet I\lhaben. 44 Mitglieder sind dem Vereine beigetreten, dessen)fit·gliederzahl sich damit auf 418 gehoben hat.folgenden:Die Königliche Bibliothek, Berlip,das Staatsarchiv, Magdeburg.Volkswirtschaftliches Seminar der Universität Leipzig,die Handelskammer von Bremen,Oberlehrer Dr. Simson, Danzig,Dr. A. Hofmeister, Berlin.Rechtsanwalt Dr. AhrensKaufmann Johs. BaaschRechtsanwalt Dr. GobertDr. Konrad LehmannDirektor Dr. NeubergerRat Dr. SchönKaufmann M. WinkelmannAmtsrichter Dr. Bodenin Hamburg,Kapitain Ahrenhold } in Kiel,Professor Dr. PappenheimProfessor Dr. Sieveking in Marburg,Oberlehrer Spehr in Rostock,Archivar Dr. Stuhr in Schwerin,Dr. E. Schumann in Wandsbeck,Schulrat Dr. ColdOberleutnant SoenkeSenator StrackRechtsanwalt Dr. KulenkampRechtsanwalt Dr. KüstermannBuchdruckereibesitzer Otto RahtgensBuchdruckereibesitzer M. SchmidtAmtsrichter Dr. PabstGeheimer Regierungsrat Direktor BrechtKaufmann R. KöhnEs sind diein LUbeck,Digitized by Google


vn -Konsul earl TesdorpfKaufmann WameckeFräulein Olga RoddeReferendar Dr. GebhardKaufmann Julius Harmsin Lübeck,Rentner Johs. NottebohmReichsbankdirektor WinterPräses FehlingKaufmann H. EschenburgDr. med. OttProfessor Dr. BrandiPastor JacobiGöttingen,Professor Dr. BeyerleGeneraldirektor Scheel in St. Petersburg.Die Jahresrechnung ist von den Herren Paul Trummer inWandsbeck und Heinrich Behrens in Lübeck nachgesehen undrichtig befunden worden.Eingegangen sind folgende Schriften:Zeitschrift des A ach e n e r <strong>Geschichtsverein</strong>s Bd. 27.Ba lt i s ch e Studien Bd. 9.Schriften des <strong>Geschichtsverein</strong>s zu Bergen (Norwegen) H. 9.Mitteilungen des Vereins rur Geschichte Berlins 19°5-06.Forschungen zur Br·andenburgischen und PreufsischenGeschichte Bd. J 8, I.Mitteilungen des Vereins für ehe m n i t zer Geschichte H. 1 2und 13.Verhandlungen der Gelehrten E s t n i s c h e n Gesellschaft Bd. 2 I, 2 ;Sitzungsberichte 1904.Jahresbericht der Fell in e r Literarischen Gesellschaft 1902-04.Mitteilungen der Gesellschaft für K i eie r Stadtgeschichte H. 20.Anzeiger der Akademie zu Kr a kau 1905; Rozprawy Akademiit. 22.Jahrbuch der Kur I ä n dis c he n Gesellschaft für Literatur undKunst 1903.Geschichtsfreund der fünf Orte L uze r n usw. Bd. 60.Geschichtsbliitter für Mag de bur g Bd. 40.Monatsblätter der Gesellschaft für Pommersche Geschichte 1905.Digitized by Google


VIll -Zeitschrift der Gesellschaft fUr Sch~es wi g-Holstei nischeGeschichte Bd. 35.Jahrbuch für Schweizerische Geschichte Bd. 28-30.Zeitschrift des Vereins rur T hUri n gis c he Geschichte Bel. 16.Von der Vereinigung zu Utrecht:Werken, 2. Reeks No. 7;Verslagen en Mededeelingen 5.2.Zeitschrift des Vereins fitr Geschichte Westfalens Bd. 63,1;Register H. 7.Zeitschrift des Wes t p re u f si s c h en<strong>Geschichtsverein</strong>s H. 48;Mitteilungen H. 2.Kassen-Abschlur~am 26. Mai 1906.Einnahme.Vermögensbestand (einschliefslich des Geschenkesvon .A 3000 rur eine Preis schrift) . AZinsen .Beitrag S. M. des KaisersBeiträge deutscher Städte.Beiträge niederdeutscher Städte.Beiträge von Vereinen und Instituten.Beiträge von Mitgliedern100,-8661,-380,29445,-:I 478,30Ausgabe.Urkundenbuch (Honorar und Druck) .Rezesse (Druck) .Inventare (Ankauf eines Exemplares) .Geschichtsquellen (Honorar und Druck) •Geschichtsblätter .Pfingstblätter .UrkundenforschungenReisekosten und Ausgaben des VorstandesVerwaltungKassenbestand. A :I 865,80:I 103,7547>5°:I 475,­:I 678,88569.5°300,­I 363,55437094A 12841,9'- 18 7 21.26Digitized by Google


IX11.Nachricht über die derzeitige Zusammensetzungdes Vorstandes.Bibliothekar Dr. Ernst Baasch, Hamburg, erwählt 1905.Syndikus Dr. Wilhelm von Bippen, Bremen, erwählt 1879,zuletzt wiedergewlhlt 1897 '.Senator Dr. Fe rd inan d Fehl ing, Lübeck, Vorsitzender, erwählt1903.Geh. Justizrat Prof. Dr. Ferdinand Frensdorff, Göttingen,erwählt 1876, zuletzt wiedergewählt 1903.Staatsarchivar Prof. Dr. Paul Hasse, Lübeck, erwählt 1904.Prof. Dr. M a x Ho Cf man n, Lübeck, erwählt 1881, zuletztwiedergewählt 1902.Geh. Regierungsrat Prof. Dr. Go s w in Fr e i her r von derR 0 pp, Marburg, erwählt 1892, ~ulet.d wiedergewählt 1900.Geheimrat Prof. Dr. Die tri c h Sc h ä fe r, Berlin-Steglitz, erwählt1903.Archivrat Dr. Paul Zimmermann, Wolfenbüttel,erwählt 1901.Anklam.Bielefeld.Braunschweig.Bremen.Breslau.111.Mitgliederverzeichnis.1906, Juli.(. Beisteuernde StAdte.A. Im Deutschen Reich.Buxtehude. Einbeck.Coesfeld.Elbing.Danzig.Emden.Dortmund.Emmerich.Duisburg. Frankfurt a. O.I Der Name des Herrn Syodikul Dr. W. v. Bippeo ist io der letzteoNachricht über die Zusammeosetzuog des Vorstaodes, Jahrgaog 1904-1905.S. 218, verseheotlich ausgefalleo.Digitized by Google


- XGoslar. Königs berg. Stade.Göttingen. Lippstadt. Stendal.Greifswald. Lübeck. Stettin.Halberstadt. LÜDeburg. Stolp.Hamburg. Magdeburg. Stralsund.Hameln. Münster. TangermÜDde.Hannover. Northeim. Thom.Helmstedt. Osnabrück. Uelzen.Hildesheim. Quedlinburg. Unn&.Kiel. Rostock. Wesel.Kolberg. Soest. Wismar.Köln.B. In den Niederlanden: .Amsterdam. Kampen. Venlo.Deventer. Tiel. Zaltbommel.Harderwijk. Utrecht.11. Vereine und Institute.Verein für Lübeckische Geschichte.Verein für Hamburgische Geschichte.Historische Gesellschaft des Ktinstlervereins zu Bremen.Gesellschaft für pommersche Geschichte, Rtettin.Verein für Geschichte der Provinzen Preufsen, Königsberg.Westpreufsischer <strong>Geschichtsverein</strong>, Danzig.Gesellschaft für Geschichte der Ostseeprovinzen zu Riga.Historischer Verein für Niedersachsen, Hannover.Historischer Verein der Grafschaft Mark zu Dortmund.Historischer Verein zu Stade.<strong>Geschichtsverein</strong> zu Bergen (Norwegen).Universitätsbibliotheken in Dorpat, Giefsen, Göttingen, HeidelbeltTübingen.Kgl. Bibliothek in Berlin.Kommeubibliothek in Hamburg.Stadtbibliotheken in Hannover und Frankfurt a./M •. Landesbibliothek in Wiesbaden.Bibliothek des Kgl. Gymnasiums in Düsseldorf.Bibliothek der Kaiserl. Marine·Akademie zu Kiel.Digitized by Google


-XI-Staatsarchiv zu Danzig, Magdeburg, Stettin, Schwerin.Historische Seminare in Berlin und Leipzig.Volkswirtschaftliches Seminar in Leipzig.Handelskammern in Bremen, Lübeck, StralsunQ.AI fe 1 d (Hannover):Heine, Bergwerksdirektor.Ascheberg, (Holstein):Graf Brockdorft'·Ahlefeldt.111. Pers6nlic:be Mitglieder.A. I m D e u t s c h e n Re ich:Berlin:Dr. F. Arnheim.Dr. Bc!ringuier, Landgerichtsrat.Dr. A. Buchholtz, Stadtbiblio·thekar.Crome, Justizrat.Dr. P. Curtius.v. Grofsheim, Geh. Baurat.Dr. Ed. Hahn.Dr. A. Hofmeister.Dr. Holder·Egger, Geh. Rat undProfessor.Dr. Höniger, Prof.Dr. Klügmann, HanseatischerMinister.Krüger, Geh. Regierungsrat.Dr. Krüner, Prof.Lenz, Geh. Kommerzienrat.Dr. Liebermann, Prof.Dr. Perlbach, Bibliotheksdirektor.Dr. Riefs, Prof.Rose, Generaldirektor.Bielefeld:J. Klasing, Kommerzienrat.E. Meynhardt, Kaufmann.Dr. Reese, Direktor.Velhagen, Buchhändler.Bonn:Dr. Hamm, Wirkl. Geh. Rat.Dr. Loersch, Geh. Rat u. Prof.Braunsch weig:Bode, Oberlandesgerichtsrat.Klepp, Prof.Dr. Mack, Archivar.Dr. Meier, Museumsdirektor.H. Wolff, Kommerzienrat.Bremen:Dr. H. Adami.Dr. Barkhausen, Bürgermeister.Dr. v. Bippen, Syndikus.Dr. Dreyer, Senator.Dr. Dunkel, Rechtsanwalt.Dr. Dünzelmann, Prof.Dr. Ehmck, Senator.Dr. Focke, Syndikus.Dr. Focke, Medizinalrat.Dr. A. Fritze.Dr. Schäfer, Geh. Rat u. Prof. Dr. Gerdes, Prof.Dr. Zeumer, Prof.M. Gildemeister, Senator.Haft.ioche Ge.chichtablätter. XXXßI, 2. 30Digitized by Google


H. A. Gildemeister.Dr. Grote, Richter.Hildebrand, Senator.Jacobi, Konsul. •Dr. Kühtmann, Rechtsanwalt.Dr. Marcus, Senator.Nielsen, Senator.Dr. Oelrichs, Senator.Dr. Pauli, Bürgermeister.Dr. Quidde, Richter.Dr. Sattler, Prof.Schenkel, Pastor.J. Smidt, Konsul a. D.Dr. Smidt, Richter.L. Strube, Kaufmann. •Dr. Wiegand, Generaldirektor.Breslau:Dr. Fabricius, Senatspräsident.Dr. Feit, Gymnasialdirektor.Dr. Kaufmann, Prof.Charlottenburg:Hundrieser, Prof.Dr. Schiemann, Prof.Clausthal:Dr. v. d. Osten.Danzig:Dr. Damus, Schulrat.Dr. C. Mollwo, Privatdozent.Dr. Schömann, Prof.Dr. Simson, Oberlehrer.Dortmund:P. Brügmann, Fabrikbesitzer.Gronemeier, Prof.Marx, Kgl. Baurat.XII -I Dr. Rübel, Prof.Schmieding, Geh. Rat, Ober·bürgermeister.G. Wiskott.Dresden:Dr. W. Vogel.Düsseldorf:Dr. Beumer, Generalsekretir.W. Grevel.Dr. lIgen, Archivdirektor.Dr. Lau, Archivassistent.Dr. Porsch, Oberlehrer.Einbeck:Dr. Ellissen, Oberlehrer.Troje, Bürgermeister.Emden:Brons, Senator.van Hove, Deichrichter.Kappelhoff, Senator.Metger, Kommerzienrat.Dr. Riese, Syndikus.Dr. Tergast, Medizinalrat.C. Thiele, Kaufmann.Ä. ter Vehn, Kaufmann.Erfurt:Hagemann, Landgerichtsrat.Frankfurt alM.:Dr. Girgensohn.Frei bur g (im Breisgau):Dr. v. Below, Prof.F r i e dIa n d (Meeklenburg) :Ubbelohde, Gymnasialdirektor.Digitized by Google


Gelnbausen:v. Gröning, Landrat.Dr. E. Vogt.Giefsen:Goslar:v, Garssen, Bürgermeister.A. Schumacher.- XIII -Göttingen:Dr. v. Bar, Geh. Rat u. Prof.Dr. Beyerle, Prof.Dr. Brandi, Prof.Calvör, Buchhändler.Dr. Oove, Geh. Rat u. Prof.Dr. Frensdorff, Geh. Rat u. Prof.Jacobi, Pastor.E. Lehmann, Oberstleutnant a. D.Or. M. Lehmann, Geh. Rat undProf.Or. W. Meyer, Prof.Or. L. Mollwo, Privatdozent.Dr. Platner.Or. Priesack, Bibliothekar.Ur. W. Stein, Prof.Or. F. Wagner, Archivar.Or. Wrede, Prof.Greifswald:Or. Reifferscheid, Geh. Rat undProf.Schlüter, Bürgermeister.Halberstadt:Arndt, Pastor.Hamburg:Dr. Ahrens, Rechtsanwalt.Dr. Baasch, Bibliothekar.Joh. Baasch, Kaufmann.Dr. Becker, Archivassistent.D. Bertheau, Pastor.Dr. Bigot.Dr. Boden, Amtsrichter.Or. Brinkmann, Direktor.Brodmann , Oberlandesgerichtsrat.Dr. Burchard, Bürgermeister.O. A. Ernst, Kaufmann.F. Gabain, Kaufmann.Or. Gobert, Rechtsanwalt.L. Graefe, Buchhändler.Or. Gruner, Direktor.Or. Hagedorn, Senatssekretär.Dr. Heskel, Prof.F. C. Th. Heye, Kaufmann.Dr. Kiesselbach , Oberlandesgerichtsrata. O.Dr. Lappenberg, Senator.Or. K. Lehmann, Oberlandesgerichtsrat.E. Maafs, Buchhändler.Melbop. Bauinspektor.Or. v. Melle. Senator.Or. Moller.Or. Mönckeberg. Bürgermeister.Or. Neuberger. Direktor.Or. H. Nirrnbeim, Arcbivassistent.Freiherr v. Ohlendorff.Or. R. L. Oppenheimer.Or. G. Petersen.J. E. Rabe, Kaufmann.Ha 11 e aIS.Dr. Rnpp, Landrichter.O r. L· In d ner, Geh • Rat u • Prof. •.. C A Robertson, Kaufmann.3°·Digitized by Google


XIV -Dr. J. Scharlach.Schemmann, Senator.Or. A. Schön, Rat, V.llS. desSeeamts.Dr. Schrader J Landgerichtsdirektor.Dr. Sieveking, Physikus.Dr. Sillem, Prof.Dr. J. F. Voigt.Dr. C. Walther.R. Wichm8lJn, Kaufmann.M. Winkel mann, Kaufmann.Dr. Wohlwill, Prof.Dr. Wulff, Landgerichtsdirektor.Hannover;Basse, Bankdirektor.v. Coelln, Kommerzienrat.Dr. Doebner, Geh. Archivrat.Dr. Jürgens, Archivar.Lichtenberg, Landesdirektor.Heidelberg:Dr. Fehling, Privatdozent.Dr. Schröder, Geh. Rat u. Prof.Dr. Wätjen, Privatdozent.Hildesheim:Kluge, Prof.Struckmann, Oberbürgermeister.Jena:Dr. Keutgen, Prof.Kiel:Dr. W. Ahlmann.Dr. L. Ahlmann.Arenhold, Kapitän z. D.Dr. Daenell, Prof.Kaebler, Stadtrat.Dr. Pappenheim, Prof.Pauly, Stadtbaurat.Dr. Rendtorff. Justizrat.Dr. Rodenberg. Prof.Dr. Volquardsen, Prof.Koblenz:Reichensperger , Landgerichtspräsident.Köln:A. Camphausen, Bankier.Dr. Fastenrath, Hofrat.R. Heuser, Kaufmann.Jansen, Justizrat.Dr. Keufsen, Archivar.Dr. Mallinckrodt.Frl. M. v. Mevissen.Michels, Geh. Kommerzienrat.E. vom Rath, Geh. Kommerzien'rat.F. Schultz, Fabrikbesitzer.Statz, Baumeister.~tein, Geh. Kommerzienrat.Dr. Wiepen, Prof.Langen berg (Rheinland):Or. Ernst, Prof.Leipzig:Dr. Binding, Geh. Rat u. Prof.Dr. C. Geibel, Verlagsbuchhändler.Or. Lamprecht, Geh. Rat und Prof.Or. Stieda, Prof.Lemgo:Dr. Schacht, Prof.,II1rDigitized by Google


Lübeck:Arndt, Pastor.Becker, Pastor.Ed. Behn, Kaufmann.Behncke, Konsul.H. Behrens, Kaufmann.Dr. Benda, Staatsanwalt.Bertling, Senator.J. F. Bertling, Kaufmann.Bödeker, Hauptlehrer.Frau Boy-Ed, Schriftstellerin.A. Brattström, Kaufmann.Brecht, Geh. Rat, Eisenbahndirektor.Dr. E. Brehmer, Rechtsanwalt.Dr. Brückner, Amtsrichter.Dr. F. Bruns.Th. Buck, Kaufmann.J. J. Burmester, Makler.E. H. C. Carstens, Rentner.M. Cohn, Bankier.Dr. Cold, Schulrat.Dr. Curtius, Prof. und Stadtbibliothekar.E. Deecke, Kaufmann.Eggers, Oberstleutnant.Ad. Erasmi, Kaufmann.Dr. Eschenburg, Bürgermeister.J. H. Eschenburg, Senator.Chr. W. Eschenburg, Konsul.Herrn. Eschenburg, Kaufmann.Even, H., Senator.Ewers, F., Senator.Dr. Fehling, Senator.H. Fehling, Konsul.E. Fehling, Rechtsanwalt.W. Fehling, Land richter.J. C. Fehling, Kaufmann.xv -Dr. Funk. Oberamtsrichter.Gebhard, Direktor.Gebhard, Referendar.Dr. Gilbert, Oberlehrer.Dr. Görtz, Rechtsanwalt.Dr. E. Hach, Regierungsrat.Dr. Tb. Hach, Konservator.J. Harms, Kaufmann.Dr. Hartwig, Assessor.Hase, Direktor.Dr. Hasse, Prof. u. Archivar.Dr. Hausberg, Prof.Hegewisch, Zahnarzt.Dr. Hoffmann, Prof.Holm, Hauptpastor.Dr. Kalkbrenner, Syndikus.Dr. Klug, Senator.R. Köhn, Kaufmann.Krohn, Konsul.Kulenkamp, Senator.Dr. E. Kulenkamp, Rechtsanwalt.Dr. Küstermann, Rechtsanwalt.Dr. Leverkühn, Amtsrichter.Lindenberg, Hauptpastor.P. J. A. MeCstorf, Kaufmann.Dr. Meyer, Landrichter.Johs. Möller, Schiffsmakler.Mollwo, Prof.Dr. Neumann, Senator.J. Nottebohm, Gutsbesitzer.Dr. Ohnesorge, Prof.Dr. Ott, Arzt.Otte, Bankdirektor.Dr. Pabst, Direktor des statistischenAmtes.Dr. Pabst, Amtsrichter.B. A. A. Peters, Kaufmann.Petit, Generalkonsul.Digitized by Google .


R. Piehl, Kaufmann.Dr. Plessing, Rechtsanwalt.Possehl, Senator.Dr. Priefs, Rechtsanwalt.Rabe, E., Senator.XVI -Dr. Sieveking, Prof.Dr. Varrentrapp, Prof.Marienwerder:Dr. Rogge, Oberlehrer.Rahtgens, Bl1chdruckereibesitzer.Rehder, Konsul.O r. R eu t er, P ro. f u. Gymn.- Köster, Prof.direktor.Dr. P. Reuter, Arzt.Frl. O. Rodde.F. C. Sauermann, Kaufmann.Dr. Schmidt, Prof.M. Schmidt, Buchdr.· Besitzer.Dr. Schubring, Prof., Direkt. a. D.Aug. Schultz, Konsul.C. A. Siemssen, Kaufmann.Soenke, Oberleutnant.Dr. Stoofs, Senator.Strack, Senator.Tesdorpf, Konsul.Thiel, Fabrikbesitzer.Trummer, Hauptpastor.Dr. Vermehren, Senator.C. Warnecke, Kaufmann.Dr. Wichmann, Arzt.Winter, Reichsbankdirektor.L ü b see (Mecklenburg):Bach mann, Pastor.Lüneburg:Th. Meyer, Prof.Dr. Reinecke, Archivar.Marl>urg:Dr. v. d. Ropp, Geh. Rat undProf.Marne (Holstein) :München:Dr. Quidde, Prof.Münster:Dr. Philippi, Archivdirektor.Norden:Soltau, Buchdruckereibesitm.Ober-S t ep ha nsd orf(Schlesien) :Dr. v. Loesch, Gutsbesitzer.Oldenburg'Dr. Sello, Geh. Archivrat.Osnabrück:Dr. Stüve, Wirkl. Geh. Rat.Pa p e n bur g (Hannover):Dieckhaus, Fabrikbesitzer.Peifsen (Prov. Sachsen):Hecker, Superintendent.Rostock:Dr. Becker, Senator.Becker, Landessteuersekretär.Dr. Bloch-Reinke, Prof.Dr. Brümmer, Staatsanwalt.Clement, Senator.Digitized by Google


Crull, Hofrat.Dr. Dragendorff, Archivar.Dr. Ehrenberg, Prof.Koch, Senator.Mann, Geh. Kommerzienrat.Peitzner, Landeseinnehmer.Scheel, Geh. Kommerzienrat.Spehr, Oberlehrer.Dr. Wiegandt, Oberlehrer.Schleswig:Dr. Hille, Geh. Archivrat.Schwerin:Dr. Stuhr, Archivar.Dr. W. Vofs.Sc h w e t z (Westpreufsen):Dr. O. Wendt.xvn -Petersen, Direktor.Schlutow, Geh. Kommerzienrat.Stralsund:Gronow, Bürgermeister.Israel, Bürgermeister.Langemak, Justizrat.Sfruck, Buchdruckereibesitzer.S tra fs b ur g (Elsafs):Dr. Brefslau, Prof.Dr. Fehling, Geh. Medizinalratu. Prof.Tangermünde:H. Meyer, Kommerzienrat.Wandsbek:Baier, Justizrat.Dr. E. Schumann.Stetti n:T. H. Trummer.Abel, Geh. Kommerzienrat. W i s m a r :Dr, Blümcke, Prof.Dr. med. Crull.Denhard, Geh. Rat.Dr. F. Techen, Archivar.Dr. Kunze, Prof. und Stadtbibliothekar.Wo 1f e nb ü tt e I:Nordahl, Generalkonsul. Dr. Zimmermann. Archivrat.Amsterdam:C. Schöffer, Konservator.Bei ra (Ostafrika):W. Fehling, Kaufmann.Be r gen (Norwegen):Bendixen, Rektor.B. I n an der e n L ä nd ern:Ca m b r i d g e (Massachusetts­U.-St.) :Dr. Ch. Grofs, Prof.Dorpat:Feuereisen, Archivar.Dr. Hausmann, Prof.Groningen:Dr. Feith, Archivar.Digitized by Google


xvmHaag:Dr. Telting, Archivar.Innsbruck:B. Höhlbaum.Kobe Oapan):O. Fehling, Kaufmann.Leiden:Dr. Blok, Prof.Lund:Dr. Weibull, Archivar.St. Petersburg:Scheel, Generaldirektor.Reval:Baron Girard.Greiffenhagen, Archivar.Dr. Kirchhofer, Staatsrat.C. H. Koch, Kaufmann.Baron H. v. Toll.Riga:L. Arbusow.Baron Bruiningk .• Dr. Schwartz, Archivar.Rom:Dr. Kehr, Prof.Utrecht:Dr. Muller, Archivar.Zürich:Dr. Meyer v. Knonau, Prof.Dr. Stern, Prof.Digitiz~d by Google


Inhaltsverzeichnis 1vonF.riedrich Techen.Aalherr zu LIbeck 03,63. Ameland 06, 98 §Is·Aarhus 04, 119. Amersfoort 03, 11.Ab e I, han.. Resident in Paris 06, Ammendorf 06, 130.329 n. I.Amsterdam: Bier 03, 11. Tuch·Abendroth, Rm. zu Hamburg 06, verfertigung 03, 11, 33 f. Hering261-263.03, 12; 06,65. Preufsische MauengUterAbo 04, 118 f.03, 30. Kontor HamburgsAcciseherren zu Ll1beck 03, 93. 03, 11. Seeverkehr 03, 14, 29.Accord mit G1lubigem 03. 96-c)8.Bccre.cere 03, 124-v. Adelevesszen, Bade, R., Rittmeisterzu LUbeck 03, 100.Adolf IV., Gf. von Holstein 04, 15mit n. 5.Bergenfahrer 03, 22. Schill'ahrts­Alaunhandel 06, 108 f., 114,"5 n., 122.Alborg 04, 120.Albrecht, Ruwaard von Holland eIe.03, s.-, Hg. von Sachsen 06, 136.-, 11, Hg. von Meklenburg 06,274, 281, 284.-,lII, Hg. von M. 06, 275.-, V, Hg. von M. 06, 287.Almosenspeuden zu LUbeck 03,86.Altona 06, 75, 77, 840zeichen 03, 30. Baggerarbeiten 04,147 n.Äm ter in Bremen, Eide 06, 167.Ämterbuch Stockholms 04,88,93bis 100. Proben 101-106.An d r a e , Dilnischer Finanzminister06, 236.Angeber 06,99 § 7.Angermttnde, Propst 03, 48.Anklam 04, "7, vgl. 116.Antwerpen 03, 10; 06, 119.anwisinge 03, 96.ape f., AII't-, 03, 87.aplicatio navium 06, 271 n. I, 282n.2.Apotheker s. LIbeck, Rostock.A q u i ta n i sc h e Genossenschaft zuBrugge 06, 33-35.1 03 -= Jahrg. 1903, 04 = 1904/5, 06 = 1906. Die Rezensionen undNachrichten sind nach Übereinkommen mit der Redaktion nicht ausgezogen.Digitized by Google


xxArchive zu Hamburg 06, 328 n. I. Befrachter 06, 1of.Köln 03, 17· f. La Rochelle 06, bege v e n sik, entsagen 03, 1)6.37. LUneburg 03, 145-151. Beginen s. Lllneburg.Ardenburg 04. 75, 77 n. 5, 79. Begräbnis 03, 83-Armbrust, bnlistll 03, 82. beker, Becher 03, 87 f.Arme 03, 86. beraden ton e~n, aussteuern 03,88.Arndes, Joh., Stadtschreiber zu I Berbich 06, 75.LUbeck 03, 65-68, 84, 96-98. Bere, Heinr., Bgm. zu LUneburg03.Arnstadt 06, 129. 149.AschenlebeD 06, IJ2, 137. -, Joh., Rm. zu Lllheck 03,99.Auens 04, 119. beretnisse, Aussteuer 03, 90.aurifrisium 06, 314. Bergegeld 06, 293, 295 mit u. I,Au 81 t e u e r mit AmtRlehen 03. 93 f. 296 mit n. 3, 5; 297.au stra lis, Illdlich 04. 101-1°3; Bergen: Klerke des Deutschen Kauf·weltlich 04. 99.manns 03, 75. Holl&nder und Sldcr-Axelson, Iwar, 03, 72 n. Heische 03, 32, 36. Hering 06, 71.Bergenfahrer zu Hamburg 06,71,77-81.Bagger (baggert 04, 153) 04. 146 Gr.-Berkenthin 03, 81.bis 153. Berlin 06. 75 (.Blhr, Kommandant von Helgoland04, 14o f.Baiensalz ~. Salz.BakeD 06, JOJ, 305 f.Baldewini regnum 06, J33'Balduine, die 06, 322f.balista, Armbrust 03, 82.ballasiul, Edelstein 03. 82.Bamberg 06, 129.06, 293, 295.Ban g, Dänischer KonHilprilsident 06, Bevölkerung der2J6.Ban n 50 LUbeck.Banzkow, Joh., Bgm.zu Wismar06,J03 f.-, Joh., Rm. zu Wismar 06, J04 f.Bardowik 03, 81.Bas, isle de: les debat" die debats06, 53 § 13.Basedow, Dietr., Rm. zu LUbeck 03.97 n. 2.Bauern 03, 76 ; 04, 44.Baumschliefser 'u Stockholm 04,9J, 101-106.Becher 03, 87(.; cyfus 03,82.be d eck i n ge, Scheinvertrag 03, 96.bene 04, 121.Be nen b rU g ge, Joh., Stadtschrtiberzu Lllbeck 03, 71-74. 84. 92--94


§ 4, 49 § 8, 52 § 11, 53 § 13, 561§ 18, 58 § 21.v. d. Bosch 06,82-85,88-90.Bourrienne, Französ. Gesandter beiden Hansestlldten 06, 251-254, 256n. I, 334.Bovenjaden 06, 195.B ra c h t, Job., Stadtschreiber zu Lllbeck03, 63 r., 83 r., 97-99·Brandes, Dethard, <strong>Hansische</strong>r Älter­. mann zu London 03, 74 f.-, Dietr., Stadtschreiber zu Lübeck03, 74 f., 85, 99, 94 f.Brauerei in Hurlem, Gouda, Delft,Amesfoort, Amsterdam, Rouerdam03, 10 f., 29, in Braunschweig-LUneburg041 4 2•Braunsberg 04, 118f.Braunschweig, Herzoge in Fehdemit den Sichsischen Stldten 06,133-136•Braunschweig 03, 150; 04. 58bis 60; 06, 63, 65, 6g, 129, 131 f.,134, 136. Stadtrecht 06, 213-217.~tadtschreiber: Heinr. (Reyndes)v. Wunstorp.Braunscbweig-Luneburg: Verwaltung041 41-62: Kammerrechnung41 f. Landwirtschaft 42 f.Bauern 44. Forstwirtscbaft 44-46.Bergwerke 47-49. Salinen 49.XXISteinbrUche 49. Landstrafsen 56.Wasserstrafsen 56-58, 60 f. 0 Tal·sperren 61 f.Brehmer, Wilh., Dr., Rm. zu LUbeck04. 3*-8*.Brekewolt, Hartwig, Stadtscbreiberzu Lllbeck 03, 76.Bremen 06, 129, 64-66,91. 268.B. zltr Zeit der Frz. Revolution s.Hansestlidte. - B. unu die Hanse06, 143f., 146, 152-158, 166f.B. und sein Erzbischof 06, 163 bis165, 187, 192. Roland und Frei·heit der Stadt 06, 145 f., 191 f.,199, 200--205, 211 f. Erwerb vonButjadingen 06, 176, 179-191,195 f., 211. Gesa.ndte des Königs06, 169-184, 195 f. Veme 06,160 f., 198. Rat und Ämter 06,166-168. Tracht des Rates 06,148-152, 198 f. EinfluCs Kölns06, 161 f., 164. Stadtbuch 06, 167.kundige ruHe 06, 150. Urkundenfilschung06, 141, 194, 197-2°3 •- Bier 03, 11. - Chronik vonRynesberch u. Schene 06, 139 bis212. Verfasser 139-141. GefälschteUrkunden 141. Zeit derFiilscbllngen und der Chronik, Kritikder bisherigen Annahmen 141-143.Zusammenhang .beider 143. Abfassungder Chronik fruhestens 1417,143-160 (Hanie 143-145, Roland145 f., Vorrang Bremens vor Hamburgund Lllbeck 146-148, Goldund Bunt 148-152, Sitz auf Hansetagen152-158). Abfassungszeitder falschen Urkk. 160-169 (Vrme160 f., Köln 161-164, Erzbischof163-165, Rat und Ämter 166 bis168, Arbeitsweise und Absicht Hemelings166-168). Ge5andte des Kgs.Sigmund in Friesland und Bremen16g-184. Zusammenhang der Urkk.und Chronik mit dem Erwerbe vonButjadingen 184-196 (Absicht derGesandten in Friesland 186 f., BremensInteresse 187-191, Bremenkaiserfrei 191, Landeshoheit dei Erzbischof.192, Rechtfertigung des Erwerbs,ohne Berufung auf die Urkk.192-194, Entscheidung für Bremen195 f.). AnlaCs zur Fiilschung 197bis 205 (Veme 198, Gold und Buntund Roland 198 f., Erkllrung ausdem Verhältnisse zu Friesland 199bis 2°3, U mschri Ct des Rolandschildes2°4, Freiheit der Stadt 204 f.). Zeitpunktder Fälschung (1420) und Be-Digitized by Google


teilipng der Gesandten 205-209.Chronik nach 1420 209-212 (Ten'denz und Weise Hemelings 21of.Verlust Buljadingenl, die erfä1schtenVorrechte. Kaiserfreiheit 211 f.).v. Bremen. Arnold, Syndikus zuLUbeck 03, 61 r .• 87 n. I.-. Gerlach, Stndtschreiber zu Llbeck03, 52 (•• 84.BreIen, Land 03. 124(.Br~taigne 06. S5 § 17.v. Breteuil, Prifekt des Dep. derElbmUndung 06, 260 f.breve, Einnahmequelle rur Stadtschreiber03, 92.Brieherzeichnis des LUb. Archivs03. 65.Brielle 06, 62 f.Brigitte, SchiITIname 03, 69(., 72n.8.tome Broke. Herm., Herr 03, 99.ten Broke. Ocko 06. 171.174, 178.182.Broker, Albert, DompropstzuLUbeck03.49 n. 6.Brouwershaven 06. 62.BrUgge 06, 31. 33. 110 f .• 121.Niedergang 03. 41. Häfen 03. 17;04. 76-So. Sluis 04. 72. 74 (.smale stede 06. 3. 27. Stapel 03,33-35.37-41. Konlor06, 169 f.;03. 87· Schreiber 03. I}O. Aqui.tanische Genossenschaft 06, 33-35.B ru n, Klawes 06, 274 n •• 276. 295 f.,303 f., 306 n. 5, 308.B run es. Brun, Domherr zu LUbeck03· 99·Buchana n, EnRlischer Gesandter inKopenhagen 06, 232- 236, 240.Bucheinband 03, 82. 99: 06. J44.BUcher 03. 48. 7Q f., 82, 99.Bl1ckli ng 06, 99 § 8.Bugsiergeld 06. 53 § 13.buyse 06. 68.Bu mgarde, Heinr.06, 276,305 n. 4.XXIIBUndheim • MessinghUtte 04, 49-B Und n i s von ROitock uDd Wismar1482 06. 288.B unI und Gold I. Gold.Bunzlau, Nikolaus 06, 170-172.176 n. 3, 178(., 179 n. I, 182, 183n. 3. 198•BUrgerrecht der Blrgersöhne 03.131•BUrgerspracbe von Hamburg(1392)03, lOS: (1422) 03. 109: 1534-1594, 1596 06, 65 (. Stockbolm04. 88.Burg.nd Folgen des Erwerbs derNiederlande 03. 6(., 27. 37 ff.burmester. Dorfschulze 03, 76.b u rs p ra ke 50 BUrgerspra.:he.Burwi von Meldenburg 06. 271.279·BtlRch, J. G., Professor in Hambug06. 249-bussheri ng 06, 96.Bu tj ad i ngerland 06, 176. 178.179 n.2, 182-186, 188--191. 194bis 2°3, 211.Buxtehude. Meinhard,Hamburg 03, 149.Bgm. zuCalais 06, 53 § 13.capucium 03, 79.Celle 06, 129.Champagner Messe 06, 31S f.C h a m p a g n y , Französischer Minister06. 255 f.Chartrepartie 06, S3 § 13.Christian, Graf von Oldenburg 06,183, 188 (.Christian Louis, Hg. von Meklenburg06, 297.Chronik Bremiscbe .. Bremen.cyfus, Becher 03, 82.Ci n c va I (Sinkfal). Swin 04. 72 D. S.Cynnendorp (jetzt Kinkendorf),Jakob. Stadtschreiber zu Ll1beck 03.48 ( .. So.Digitized by Google


c y rot he ce ferne, Eisc:nhandschuhe03, 79·cyrurgicus, magister Peter zu LUneburg03, 82 n.cilta et scrinium mit BIlchern 03,48. c. navalis, Schiffskiste 03, 82.coclear s. Löffel.collacie 06, 179 n. I.contraposicio, wedder!egginge 03,79·cooperterium, Bucheinband 03,82.Crome, Dr., 'Ober den Transitzoll06,231•Curtius, Theodor, Rm. zu LIbeck06, 222, 231, 240,.242 f.v. Damen, Markw., Rm. zu Lubeck03, 148.Damme 04, 75-77: 06,3. Zoll·freiheit 040 74. Seerecht 06, 27bis 29, 32, 40. Vgl. r6les. ChronikIlber den L'rsprung 04, 70 n. 6.DÄnemark zu Holland und zurHanse im 15. Jb. 03, 20-22, 24 f.,30 f., 36 f. , 39. Krieg mit Hanse142603, 146, 150. zu Lllbeck 03,75 n. 8; 040 16-20, 26-28.Schiffsverkebr mit Lübeck 04, 118bis 120, vgI. 116. zu Mek1enburg1358 03, 139-143. zu Pommern04, 27. zu den HerzogtUmern 06,231 f., 242. zu PreuCsen 06,231 f.,239-242. MUnzvereinigung mit denStidten 03, 112 f. König als Herrder Ostsee 06, 276 f. KopenhagenerEuropiertum 06, 223. König Fried·rich VII. 06, 228 f., 232; die maCs·gebenden Persönlichkeiten, der Hofund die Gesandten 06, 228-23°.Ministerkrisis 06, 235 f. Dänengegen Deutsche 04, 7 mit n. 8.Vg!. Sundzoll.Dinholm (Stra!sund) 04, 18,20 n. 2.danke, Gedanke 03, 86, 89.XXIIIDan nen be rg, Job., Stadtschreiberzu LUbeck 03, 45 f., 79.Danner, Grlfin 06, 228.Danzig °3,31,4°; 06, 72. Schiffsverkehrmit LUbeck 040 JJ8 f., 121bis 123. zu Portinari 06, 101 f.,110, 112 f., lJ8 f. zu Suderman06, 343-345. - Jungstadt, Hollän·der als Bllrgf'r 03, 23.Dassow, Land 03, 125.Davout 06, 2)8 f.les d e ba tz, die debats, isle de Bas(Bau) 06, 53 § 13.debet [hec littera] in Adresse (schaldesse bref) 03, 147-15°.decker, Deckel 03, 87.D e eck e, Rektor am Katharineum zuLUbeck 06, 221.Deichbau am SMn 04, 7of.deke, Decke 03, 88.DeI ft 03, 11; 06, 90.Demmin 040 S, 17·dempen 03, 94.Deutsche s. Dänemark und Stock·holm.Deventer °3,31,34; 06, 63f., 174,179 n. I. Stadtrechnungen 06, 176n. 3, 179 n. J. Stadtschreiber 06,179 n. I.Diana von Ostende 04, 136-138.Dyeman, Tho4las, Rm. zu LUbeck03, 97 n. I.Dienstentlassung eines Stadtschreibers03, 77 n. 6. eines bischöfl.SekretArs 03, 101.Dienstmagd: maget 03, 87.Dyves, Heinr. 03, 88.Doberan 06, 271, 272 n., n. 3, 278.doctor, Syndikus 03, 87.Doman, Joh., Dr. 06, 342 n. 3domnus 03. 110, 111.Doorman, Syndikulzu Hamburgo6,265, 267.Dordrecht 03, 5, 7 f., 11, 17.Digitized by Google ·1


Dothac, Franz. Gesandter zu Kopen.hagen 06, 232 f., 235, 238.Drakörfahrer·Kompagnie zu Wi ..mir 06, 3°4-Drewes, Heinrich 06,295,3°2, 304f.drive 06, 216.drivende megede 06, 216.dUbschiff 04. 146 n. I.DUnkirchen 04. 139.Dusentpunt, Joh., Rm. zu Rostock03, 142•XXIVFe li ci an ustag, nicht Juni 9t soudemOkt. 20 03, 145.Femarn 04. 118 f.Fernrohr 06. 308.Fett waren, Stapel in Antwerpen03,10.Fis ehe s. BUckling, Hering. Lachs,neghenoghen, rauen, SchalleD,Stockfisch.Fischer zu Hamburg 06, 67-69:zu Wismar 06, 307 n. :z.Fis ehe r e i: Seefischerei an Meklcab.Ebener, Erasmus 04, 49. KUste 06, 272, 276.Eb eratei n, Schlofs 06. 134- Fla n d ern, Bevölkerung und frühemEdelsteine 03, 79, 82, 83, 89. Name 06, 319-325. Webc:reio6.Eduard IU., Kg. von England 03, 317,320,322, 324f.1440 I folger 06, 67--6g.Eide der Amtsmeister zu Bremen 06, Forstwi rtsc haft in Br.·LiInebwg167· I 04, 44 f.Eisenhut 03, 83. V,I. HeinI. franca villa 04. 72.elende huH', LUbeck 03,87. Frankreich. Privilegien der Nieder·ellikvoder 03, 89. lande und der Hanse 03, 30.Emden 06, 94, 1440 Fregatte 04. 135.Engelhusen, Dietr. 06, 149f. freie Stadt 06, 163-165.England, Weberei 06, 310-317. FreistUhle, Westfllische 03,72.Englandfahrer in Hamburg06, Ho. Frensdorff 04, 16·.Enckhuizen 06, 69 f., 73-75. I Friedrich, Kaiser 11.06,280.epithaphium 03,83. -, Kg.von D/1nemarkVII.o6,u8f.,Erbgut, fahrend 03, 81, 85, 88 mit 232.n. 7, 91. -, Kurfürst von Brandenburg 11 06.Erfurt 06, 129. 135.Erich Plogpennink, Kg. von Dlne· -, Hg. von Braunschweig, d.}.,06,mark 04, 26 f. 133-136.-, IV., Hg. von Sachsen·Lauenburg -, Hg. von Meklenburg 06, 2g8.03. 145-147. F riemensort ,jetztFliemstorfcr Hot,Erlangen 06, 129.am Wismarschen Hafen 06, 275ft.Ern SI, Bischof von Hildesheim 06, Io' rie 5 land 06, 320 f .• 322 n. 6, 324-133. Freiheit 06, 200-203. Verbot der-, Hg. von Sachsen 06, '36. Burgen 06, 188. Bremische Hf1\"Esel use F. Slais. schart 06, 188 tr. B\1tjadingerlaud06. 176-185. Gesandte Kg. Si,·Faktoren 06, 73, 83-85.munds 06. 169-176, 186 f., 195·Filschun g von Urkunden s. Bremen, - Friesische Gewebe, HerkuDft 06.Chronik.Falsterbo 04, 119; 06, 301 n. 3.309-325 (tiaga oder pallia FresoDica309 n. I, 321 n. 6, 323, FritsischtsDigitized by Google


TuchxxvKein Handels­II"",I"''''''''n 310-317. GhJIhJJSldll 317-325. GiF2).Fronu3, 59·fr u t, Früchte 03, 92.Fuhrmann: vorman, Lübeck 03,97.Fünen 04. 119.galerus, Hut (Helm) 03, 79.Gascogne: Aquitanische GenossenschafI 33-35.""",l,'J,•• in Hamburg06,gasthund4sJJhJndschneider und See,S,en,Jal 06, 335-34LGI'LlIlIllJl,hneider zu MagdJJ'burg (fratres gulde et incisores panni I)06, 34of.Gi I d e b u c b der Kaufleute zu Stendal06. 336 n. 3.Gyse, Klawes 06, 296, 303.Gittelde, Gescbülzfabrik 04. 47.G Fursen 03, 87n. 2.04. SI.Hilgen Geiste Gin LUbeck G03. d2.Gebhard I Bischof von Halberstadt Gold und Bunt 06. 148-152,198 f.06. 135 f.Gedenkbücber Stockholms 04.88.Geistliebe, Grundbesitz 03. Sof.Geleit 03. 147.ghelent. von lenden 06. 213f.GentgeradGericdrichtJfremder Ge·rtlJ2.Horn 04. 146bis 15Gerneseye 06. 53 § 13.Gesandte Kg. Sigmunds in Fries·land 06. 16g--179. 186 f .• in LUbeck172,176-178, in den Niederlanden182. Schlesien 182. Bremen176. 180 f •• 183 f •• Deventer 176.Prag ,86 f. Stellungzu Sit"lJl 189 f., 195 f.BremiIJJhJJflGeschtiburgFälschung derlJlJG-2og.J n in Br.-LUnegewacbten, aufpassen 03. 93.Gewandschneider in Stendal06,336-340, 340 n., 341, in Magdeburg06. 340 f.Goldschmid; goltbode 03. 93 n.Goldwirken 06, 314.v. Golnow, Martin, Stadtscbreiberzu LUbeck 03. 46. 129 n. I.Golwitz 06, 287.G 06. 129 f.n. 8; 04. 118f.Folfenbütlel 04. 60,"31, 134 f•Grab 03. li2,grabenwerk 04. 60.Grabsteine 03. 87.grande kumpanie 06. 162 n. 2.Gravelingen 06, 34-grawerck 06. IS0.G Gtitndung 04. 2744. 117. vgl. IId,JJIJJ'J,fmlf"lllllf 03, 112 f.Gerichtsbarkeit 04,u6. 275 n.GVögte 06, 29:'L295. 296 mit n. 3, 297 f.Groden 04. 74-Groningen 06, 171, 174. 177 bis179, 182.Digitized by GI


Grotek ur t, JUrgea, Rm. ZU Wismar06. 274 n., 2940 295 n. I.Grundbui tz Geistlicher 03, 80 f.Grundbuch Stockholms 04, 85.gudertereabeit, Gutartigkeit 03,98·Guido, Kardinallegat 06, 280.-, Gf. von Flandern 04. 72-74.Guizzante, Wissant 04, 71 n. 6.GUrtel 03, 89.Haag, Tuche 03, J4.Haarlem 03, 10, 29 f.v. Hadeber, Matlhias. Rm. zuH81berstadt 06. 13~132.Ha fe n und Tief 06. 274 a. Wismar,Tiefe 04. 146 f.v. Hagen. Herman, Stadtschreiberzu Lübeck 03, 57 f., 84, 86-89.Hai b e rs lad ts Iteziehungen zurHanse 06, 125-137. Lage undEntwicklung 126. Bündnisse mitSilchsischell und Wendiseben Stlldten126-128. 134. L8ndfriedensbtlnd·nisse 128. Statuten 128. Handelund Womle! 128-13°' Schicht 130bis 133. Fehden 133-137. Endeder Hansezt:it 137.Halle 06, 63, 65, 132, 137.Hamburg 03, 146-148. IS0. H.im 12. und 13· Jh. 04. 15 n. 5,16 n. I, 23-26. Rang in der Hanse06, 146-148, 152-158. H. imZeitalter der Frz. Revolution ~.Hansestädte. H. im 19. Jh. 06,226 f. 242. H. und Frankrt:ich1703 ff. 04,137. 140,143. H. undHolstein 1705-1710 04. 14~145.Zur Hamburgischen Seegeschichteim 18. Jh. 04, 135-145; 06, 265bis 268. Pfulldzoll 03, 24- Bier03. 10 f. Kontore in Holland 03,u. der ehrbare Kaufmann 06, 80.Bergenfahrer 06. 71, 77-81. Englandfahrer06. 80. SchonenfahrerXXVI06, 7~73, 75-87, 96 , 97. Vg'_Bagger, 8t1rgel'!'prache. HeriDgshandel.H an d trelle: Grundbesitz Geistlicher03, 8of.Handelsstrafsen OS, 3. 13; 06,129-Handelssyslem der Hanse OS. 19,25, 31 ff •• 39 f.Handwerker in Bremen 06. 166bis 168; Stendal 06. 338.Hanen berg, jetzt HumibaJ. t:nticfevor Wilmar 06, 274 n., 307.Hannibal So Haaenberg.Ha n n 0 ve r und der HolsteiniscIRTranailzoll 06, 237.-, Stadt 06, 132.Hanse: Flandriac:he in London uacI.H. der 17 Stldte 06, 316. - Altfangder H. 04, 31. Nachfonchungendarüber 1418 06, IS6. IsS­Statuten von 1418 06. 166-16IS.Sitz auf den Hansetagen 06, 151bis IS8. Stdlung der Wendi5ChenStldte 03, 18, 27. BUndnisse derWendischen und Sllcbsischen Städte06, 127 f. Sächsische Stldtebtlndnisse06, 126 f .• 134, 136. Bremen,Halberstadt in der H. s. da. An·teil der Nordischen Reiche 04. 88 f.- H. und Dänemark 03. 146, ISO.H. und Holland im 15. Jh. OS, 3bis 41. Verlegungen des Kontors ausBrUgge 7 f •• 28. Verschiedene Sttll·aag der verschiedenen Gruppen 16,18,20,37,39 f. H. und Hochmeister03, 145. 149. H. und Kg. Sig·mund 06, 169 f., 176-178. H.und rortinari ~. da. - Handels·system 03, 19, 25, 31 tr., 39 f• -Privileg Lübecks zieben sich dieKaufleute anderer Stlldte zu 06.279 n. I. - PrivilegiensammlungSudermans 06. 342-344- - Vgl.Hansestidte.Digitized by Google


n s±: ±: ±: te±: E±:gland kKl3,Hllnselmann 03. 3*-5·.Hsns rrzes:: • N""hlese kKl3.gis I 139, '45-'51.Hansestlld te im Zeitalter der Fn,30:evol±:tion ,,,:d Nrpole±:nr,merkungen zu Servi~res. I' AlIemagnefrran~ei,,±: s'::'r Nagoleon if6.bis 264. Reinhard 248-25°. Bour.rienne 251-h54. 056 n, Piondes Pmtekto:,,'::: Nadoleon" 052. 255,der Angliederung an den Rheinbund052-"56. ifinverl:::ihung dieHerrschaft 256 f. Kanalplllne 256.Klavont 25d v, [frelen!l 260:":ben:lroth 2dl-263. NationaleStellungnahme 263 [ Ka 1'erei 26"2:is 21"7, - ha::r::ratis,1'en Kür:,ferenzen im Herbste 1806 06, 327LXVH~f:'243' V;:ndzolI 2!:hr~~:,6, HOI.jrteinie:,her Trrosil2üll 221' Idi~2llr<strong>Hansische</strong>r <strong>Geschichtsverein</strong>,2:egrAt :dung 30:4, 15 ff.Ha n s i s c h e S tat u te n von 1418 inifreme" 06. $2::6--51'2:.Harburg 06. 74. 84.rn i 2:e 79. f."rver :'hud 06, 247.hast a, schacht 03. 167.rUsr" 03, ; 06: 130Havarie 06, 50 § 9.H e n dtadt",hreihe' zuheck 03, 50, 83.Heinrid:, d,burg 39.-: d. L., Herr von Meklenbnrg 06,272 f" "So,- IV .• Hg. von Meklenburg 06, 287.V., VOn hiekl±: :hurg 2Aj,5:296 n. 3.Bur"; III., hierrf72, 279.Han.i:::be G:'r:bicbt:bllStter. 30:XXKE, 2,H±:06, 61.~iell~n~. h~i~~\:~~I~i=! :J;r\::::5 r.Helmstedt 06, 132, 137. Universi·04:37·Hemeling, Joh., Bgm. von Bremen.if±:rtseY2::? u::d üi,,:::rbezz:rr d±:,dremischen Chronik, s. unter Bremen.Herbord Heinr,: s. Vredeland.H ng, Art:::: 06, 61. FKelg":länder 61. aus Nordsee 03, 12,r., H:r2ländiif2:er FI2::mischer 06, 62 ff., 70, 83, 89.S"Fonis:::2:er 62:, 70; 10 End'li,::her 67, 13. 87. hiorrr±:gisch::?70. Schottischer 70 r.. 73 f., 77 bis8:; 8, N:::flischr, od'rrBergischer 71-78. 86. 93. Shetltfr:disc:;±::'71, 73. nrr:rrnthrrirrer 77:Aalburger 77 r. Dänischer 94- Schles·wiF·Holsteinischer 9:3, PreuCsischerRtfAjischer if4. f. r:l::klrnburgischer 06. 271. busshering 06,VOII?:erinAj n6. 62:, Bra::hherinAj64. - Fangzeit 64, 66 r .• 72 r .• 81,h7-89: :71-:72:, !:;::i,en Bord69. SalzphFeJ, Pr:ekel hs f., 6h.Packung in Hamb\lrg und Lübeck• " 30 [ :;5 r. 06, f:::-6i:69, 71-73. 78-82. 84. 86 r .• 89.f. • \r:!?:rkun:; Kl6. 67:71, 74 r .• 78-87. 89. 95. 97. 100.Cerlificate 67 t 70 :74. - Ham·P::rger d'ircher 67-69, L.9L- Hering. Boyer 06. 73. Heringi:::ren. :b:yse:: n6, 68. (V gLbusshering.) Heringgelt • Lübeck92, L5. H::ringh1i::rer 95,Hr ng de in H::rrLorR 6,bis 100. Abnehmer 63-65. 74, 90.drrJeut::nL des Handels L6.des:Bürgern vorbehalten 66. KonventionWertfries\::r::i unst KloHa:::! 160966--68, 90 r .• 93. folger und vent·


XXVIIIjager 67-69. Reder des HeriDgfanges96. Vereinigung der HeringhAndler70, 95 f. SchoDenCahrer 70bis 73, 75, 76-87, 96-100. HollindischeFaktoren 73. 75, 83-85.Verkaufsusanleu 75. Hamburg alsStapelplatz 73-76,. 81, 84. 88 bis91. Berliner Händler 75 C. Bergenfahrer71, 77-81. Konvention mitEngland 1711 80 C. Antrlge desHolländischen Gesandten 81 f., 84 f.Freigebung des Handels 86. Eng"lische Forderungen 1715 87. NeueKonvention mit England 171So 89.Abnahme des Handels 1731 91 f.Entwf1rfe neuer Konventionen mitHolland und England 1732 92.Jährliche Anordnungen 94- Englandnimmt die Holländischen Bestimm·ungen an 94. - Beschlufs derHlindler 1608 95 f. der Schonenfahrer1662 97-100. - Hering ...einfuhr 1693-1744 100.Herrentitel rur Ratmannen06, 162.Hertze. Joh •• Stadtschreiber, spliterRm. u. Bgm. zu Llibeck 03. 59 bis63. 83. 85-87. 101.Hessen. Dorf 06. 129.Helsendamm 06, 129.Hickeisen 06, 277 n. I.HiddeDsee 06, 301.H i I d e bra D d, Mag., Stadtschreiberzu Lf1beck 03, 65.Hildesheim 06, 69. 13°-132.Hitvelt, Thiedeman, Rm. zu Thom03. 149·Hogeyeld, Brand, Rm. zu Lubeck03· 97 n. 3.Höhlbaum 03. 5*-9*,13*-30 •.hökersehe 06, 95.holk 04, 121.Holk, Jakob, Rm. zu Lf1beck 03.81 n.Holland und die Hanse im 15. Jh.03. 3-41. Natur des Landes 3 f.Stadtrechte von H. und Seeland 4.Handelsverkehr 4 C. Parteien im 14-uud 15. Jh. 5 C. Regenten 1358 bis1433 5 C. Burgundisc:he Henschaft6 C. Aufschwung des Verkebn VOll1350 9. Lomb:uden 9 C. Haadebartikelund Industrie 10-13. Sc:hdffahrt13-15. Seerecht 15. Prea{SCD16, 20. HaDsen in H. 16 f. Eindringender Hollinder in die Ostlee18 11'. Abwehr 19-27 (DAnemark20. 22, 24 C. feindliche Zu·sammenstöfse 21-25. Bßrgerreclatin der JUDgstadt Danaig 23. Wirke,des Krieges mit der Hanse 25 f.TeuruDg 26~ Wirkung der VereiDigungmit Burgund 27- Aufschwungnach 1451 28-31. Schiiffahrt31 f. Abwehr 31 11'. DI.nemark36 f. Stillstinde 36 11'. Einftufs Bargunds37 11'. Neuer Aufschwung uad1474 40· RuckgaDg 1495 41. Bevölkerungder Stldte 41 n.Hollöger. Reiner, Stadtschreiber ZlILf1beck 03, 75 f.Holstein zu Hamburg 17°5-171004, 141-145. H. und Schleswigs. dort.Holzgeld 03. 95·Holzfl11lu n g 03. 76.Holzmangel befllrc:htet 04, 45-Hont,Schelde. Hontsdam04.71 n.2.Höppener. Jörden, Stadtschreiber zuWismar 06. 294 f.Ho r n, Baggerarbeiten 04. 147.Horsens 04, 118.Houk, Houcke 04. 75f •• 78f.; 06,3. 32 •Howeschild, Peter, mester 03, 85.Hulingerod 06, 132.Hup. Dietr., Rm.zuLubeck. 03. 96.9&huslaga 06, 171.Jackelbergsri Cf, Untiefe D. vouPö1 06, 274 n., 307.Jak 0 ba. Gräfin von Holland 03. 6.Digitized by Google


XXIXYarmoulb, Jernemuth, Jernemue06, Juliushall 04, 49.53 § 13; 67· ivetlik, jeder 03, go.J ar 0 m ar Il. von RUgen 04, 28.jaspis 03, 8c}.Kabahu, Edelstein (in VolmarsStein·Yborch, Herrn., Rm. au Löbeck 03, buch, her. von Lambei (V. 629 bis84 n. 4. 642) Kamahu, der ist enmitten wbS. Je a n d' Angeli 06, 35. gar und alumbe swara yar) 03, 79-Jellen 06, 301. Kigstorf 06,298.Jernemuth s. Yannouth. kaiserfrei 06, 211 r., vgl. 163-165,Ilmenau 06, 129. 191.indumenta, Kleidung 03. 83. kalite, Tasche 03, 87.inholt eynes tovorsichtes, nach In· Kallundborg,Calligenborch04,1I9.halt 03, 98.Kalmar, Schift'syerkehr 04, 118 bisInnocenz, Papst, IV. 06,284- 120,13°.Johann, Papst, XXII. 06, 284. Y. Calven, Wilh., Bgm. zn Löbeck-, - XXIII 06, 286. 03, 81S n. 3.-, ErzbischofvonMagdeburg06,135. Kil.mmereirechnungen Stock--, meister, Stadtschreiber zu Llibeck: holms 04, 88.J. v. d. Hann, wenn nicht Henning Kan alplll neO. Französische iu Nord·Nyestadt 03, 50. deutschland 06, 256. Vgl. Julius.-, Albrecht. Herzog von Meklfllburg K a n ne n 03, 87, 89.06, 292 f. K a n t 06, 249.jopa blavea major 03, 79. Kaper yor der Eibe 17°3, 1705 04,Y stad (üstede) 04, 118 f. 135-138, 138-145,jugement06,22.jugementsd'Oleron Kaperei, Verhanlllungen wegen Be·I. rilles d'Oleron. seiligung 1792 06, 264-269.Juli .., Hg. von Br.·Lllneburg in Karl, d. Gr. 06,309 n. I, 310-313.volkswirtscbaftl. Beziehung 04, 35 -, IV. Kaiser 06, 282.bis 62. Jugend 36. in den Nieder· -, K nut S 0 n, Kg. von Schweden 03,landen 36 f. Brandenburg-KUstrin 72 n. 8; 04, 92.38. Regierungsantritt 38. Charakter -, d. KUh n e, Hg. von Burgund 03,40. Kammerintraden 41. Rechnung 37-41 i 06, 108-115.1579/80 41 f. PCandeinlösung 43. Karo lin a 06, 283, 292.Landwirtschaft 43 f. Bauern 44- Karstens, Heinr. 06, 295.Forstwirtschaft 44-46. Erfindung karvel, kervel 04, 121.des Koks 46. Bergteufe146. Gold· Kilsehilndier 06, 99 § 8.macher 46f. Bergwerke 47. Fa· Katwiik 06, 67.brikation von GeschUtzen usw. 47f. Kaufmann und Schiffer 06, 1of.Ofenplauen 48. Hlittenwesen, Me- Kerckring, Joh., Rm. zu Lubecktallgerile, Messing 48 f. Salinen I 03, 99.49. SteiubrUche 49. Kommisse 50. Kerner. aeorg 06, 250.Warenvertrieb 50-56. EinkauCS3f. kervel s. karvel.LandstraCl!en 56. Wasserslrafsen 56 Ketelsharde, Untiefe in der Wismarbis58 (St. Braunschweig 58-60) schen Bucht, n. vom Grasorte, w.60 C. Talsperren 61 f. von Redentin 06, 275 n.31*Digitized by Google


xxxkeur 06, 82-8~0 Ko ",iss" 42f4.ke"zmeizter 65, 8~0 Kön gsbzzg, Sr:*,lX,v~~ehr 04. 11&Kiel 03, 67; 04. 118, 120.bis 120, I2J.kin~ichr:", Tr:ll ein"z Tozmr: 06, Kö JC;lst "ime 27~097 C. K:onvo Ylch iffe; Hambwgiscbe 04,Kjr:~e, .Xüke II~, %20. IJ7,ki püre, Zolleinne7mer 04. 111. ko ep mit Deckel 03. 87.v. Kirchberg, Ernst 03, 122f. Kozenha~en 07t, 151; O~ HS,Kizr:hsp e 0Z, 12+ 12ü; 06, "r:J.Claholt, Herm., Herr 03. 99. Koppmann 04. JI*-2J*.K du 03 79, IJO. Kr, ü"r:ssom ü4.K. der Franken 06, J09 n. I. K. Kost: kout 03, 102. K. des Schil'sfllrA~ 03, 86. G'zld uml Bunt VO!t,il 06, ilJ.I4'P-152, rt,8 f. Krämr:r in Ge.ao'Psclmeid~cler k der herr en] von Lubic, Stadt- gilde 06, JJ8.n'PCreiber 'P3, Kran I. ,",lkrr:rrt 289 30Clingenberg.Joh., Bgm.lu Lilbeck Krapp, garantia, warentia 06, 313.88 2. K rar:r,,1 Oll, 29. 7arve!, krervnl Q4,Klipphlfen 03, 18. 121.Kluflhövet, jetzt Gr,-Kllltshövel, Kremkre,Neustadt Holrt"inOll, SI.üz,lrle Retr:risch 214 d. Gre m Güttfried. 'Ptadtr:r,~i-KIIls, Wald 03, 125.her zu Lllbeck, Pfarrer IU T .. YeknkrkrschmeOll, 87. mzsüde. Eftümbem 42f3,Knopf: nodi argentei et deaurati 03, Kreule als Grenzaeichen 04, 72-8SL Crj din. zu Lzsbeckr 03.K , Ril2znar 295 2. -, nrgebods, Rm. zu Llit,msk OS. 48.Koeafeld, Dietr .• Stadtschreiber zu krone 06, 98 § S.Hsmbuskr 03, t,7.Kröt,slin. ,",moid, Rmo fU RSLkiOCkKöhlbrand 06, 76. 03. 141 f.Ku I. Hjöge. Krl1kr!5r, Fzlz·dr. LU!.Lk!lks L'o'XitikKokrs 04. 46.am Sunde 06, 219-243. Chara]u«:-Kolberg Schiffsverkehr 04, 1170 ristik und LebensJmf 2lkOr-22t,0 K.IId.Colman, Joh., Bgm. zu LUbeck 03,Köln, AnsprUche auf Vorrang vorLtlbeck L6, Wt,€-I'Pkr. Sitz Ip1580 'Ptxemptlon Vemu 161.Erzbischof und Hochgericht 163,165.Gfucht Rat!5, '5 I RiU!5z",ZSrdz,des Patri.iats 152. Tumierwesen 162.diiüftufs zuf Lnzmen r{,I. Eftzchin03. 17Kolonisation der Küstenländer 03,f., 04, 14-ab Diplosss"t 2J21' 23P, 238, 2.40.Kopenhagen 22J. Sundzoll 224 bis226. Stzsllssng D'Pbell'Pr:r und derHansestidte 226 f. Transitioll 226 f.dill mafsdebend!5kk PensZikklich'Plliten227-2Jo, 21J2 f. LUbischeDiplomatie23--235. Durchsetzung d~Kuzmexit'Pt uon 'Peezol1 !lnd Dllndzoll229-236. Ablösung 232 f ••23'P~241, Mini'''k'rkriziz inD4:]ffemark2JS f. Deutschland 237 f. Feststellüngd"E VertTii'Pe 238 f. SSlhmierig'P"itenP,k'üfTen k'J9-f'Pf.


Kuhwurf 06, 277.kumpanie. grande 06, 162 n. 2.k und i g e rulle .. Bremen.Kunat.ticken 06, 314.C IU v e lt, Dietr., Stadtachreiber zuHamburg 03, 147.XXXILa Rochelle 06, I!r-:U. 35. 37 f.,45 § I, 53 § 13. Olhon und LaR. 17. Archiv 37.Lachs 06, 69.lade 03, 99 f.Ladeaeit 03, 58 § 22.Lai ea re gel Dietr. Engelhusens 06.149 (.Laland 04. 120.Lamberts. Gerhard. Vikar zu Möln03, 79·Lambillsvliet, Lamminlvliet04, 65-69, 72-740 SpIller Sluis68.Land friede, der ROitocker 128304. 31 f.Landsknech te, vagierende °4,56.Landskrona 04. 119(.Landwirtschaft in Br.-Laneburg04, .p.Lall ge, ]aspar I Rm. zu Lilbeck 03,101.-, Paul 06, 289.langeifsen 06, 277 n. I.Lebrade, Librade (unpr. Lipperode),Joh., Stadtachreiber IU LIlbeclt 03,76 f., 85, 100 f.L~cluse ZW. Douai und eambrai 04,69.ledderlaken 03, 88.Lehoc, Franlö.. Gesandter beimNiederslchsischen Kreise 06, 248,265-269.Leibrente für Dienstmagd 03,87.Lei d ci n, Tuchverfertigung 03, 11 f.,26, 33 f. Osterlingerplatz 03, 17 n.Leipzig 06, 64f.,lenden 06, 214.le P eIs. Löffel.v. Lerbeke, Reiner 06, 18. n. 2.I ere, Gelehrsamkeit 03, 92.lest? 03, 85.Leuch tfeuer 06, 301-305.Librade I. Lebrade.Liebenhall, Saline 04, 49.Lieger 06, 73, 83-85.Li e p z, Inaelchen bei Wismar 06, 273mit n. 4, 293 f., 296 n. I, 297 f.Turm (Leuchtfeuer) 302-305. Balte3°3, 305. Seetonne 303. Liepzerdepe 306 n. S.li n i k : in Iyftiker stempne wedderropen03, 89.Lipperode, Heinr., Rm. IU Labeck03, 86, 96, 98. Vgl. Lebrade.liste, bunte 06, 150.L off, Lambert, Ähermann der Hergenfahrer&U LUbeck 03, 99.L ö rr e I, lepe le, cuc1earia 03, 80 (8),82 (8~ 87 f. (8 und 6). coclear ftexibileseu membratum 82.Lohnzeichen 04, So.Lombarden in den Niederlanden03, 9 f•L 0 n don, hansischer Ältermann 03,74 f. Flandrische Hanse 06, 316.L 0 tB e n an Meklenburgischer Kaste06, 308. ia den role. d'Ol~ron 06,53 § 13, 60 § 24·LUbeck DDd Stralsund bis 1283 04,3-32. L. in Illtester Zeit (1143 bis1230) 4-11. L. zu RUgen 11 f ..18, Soat 15, 22 f., Riga 15, Dänemark16-20, 26 bis 28, Vorpommern16-20, Hamburg 23-26,Stralsund 20, 26-32, Rostock 29 f.- Vorrang in der Hanse, von Bremenund Köln bestritten 06, 146-148,Sitz 152-158. - Innere Unruhenund ihre Wirkung 03, 17 (.. 145,147 f. - L. und Livland 03, 18. S.­Lauenburg 1407 03, 145-147. L.und DlI.nemark 1426, 1429 03,150.Digitized by Google


XXXII1500 03, 75 n.8. Gesandtschaftennach Schweden 1469f1'. 03. 72 n. 8.69 f. - Politik am Sunde vor 50Jahren 06. 21!r-243 (SundzolJ.TraIlliUoIJ. EiRnbahn. GenauerunterKrUger). - Strandrechuprivilegien06. 278-285. L. abt Strandrecht06, 294 n. 2. - L. und die: Kaperei1792 06. 268 f. - Plpstliche Gnaden1433-1435 03, 59. - Pfundzoll1492-1496 04. 109-131. Zweck109. wen trifl't er? 109 f.. wie hoch?110. Ertrag 110. Wert der Ausfuhrund Einfuhr 1492 111. Reinertrlge111. Aufsichtsbeamte und Rechnungsflhrer111 f. Hebungslisten(Zollbacher) 112 f., 116. Schifl'ahrt,Eröfl'nung und Schlufs 114-116.Zahl der verkehrenden Schifl'e 116bis 120. Art und GröCse 120 f.Fahrtdauer nach Oatseeblfen 121 bis131. - Heringhandel 06. 69. 77·- Bier 03. 11. - Rat. AuszUgeaus der lItesten Rataliste 03. 84 f.Alter Rat in Hamburg 03. 145,147 f. Ratsiimter 03, 63. 93. Lehen.die der Rat verleiht 03, 92--95.­Syndici: Dietr. Sukow, Am. v. Bre·men.Joh. OsthuRn. - Stadtschreiber1350--1500 03. 45-102. Cbersicht77 f. Anstellungen 83 f .• Todesdaten84 f. overste scnver 5 I. 57.89. prothonotarias 54 f.. 62. 77840 gesworen secretarias 67 n. I:secreteer unde scryver 101. ihrer 2(1420) 58. 3 (1455. vorher nur 2)840 4 (1475. 1478) 71• I (1449 bis1451) 62. Beslallungen 92,92-94,94-96, 100-102. Gehalt 46 n. 4.8. 48 n. 40 71 (92), 73 (93), 95,102. Verehrungen 87 f., 92 • 95.Dienstwohnung 48. 92 f.. 95, 102.(Haushaltung 92. 95. 102, Rüstung79, Wafl'en 82. Vieh 82). Procuratur93, 95. 102. Vikareien 46• 48.55. Nur mit Willen des Rates darfer Priester werden 102. VerheiratdeStadtschreiber 58, 60, 70. 74. aach54? (vgl. 55). Sitz im Ratsstuhl101. Stadtschreiber treten mit demAlten Rate ab 53 (auch 52?). mitdem Neuen 56. Ausnahme in Ftlhmngder Stadtbacher 48 f. SeDdungenvon Stadtschreibern 47. 49bis 51, 53 f .• 56 f •• 5!r-71• 73-76-Ruhegehalt 48. Vgl. 94. 101 lDienstentlauung 77 n. 6. GDade.­jahr fI1r Witwe 940 Abkommen mitGllubigern 96-98. Substitute. s8,95. 102. - Ritmeister: Bade v. Adelevesszen.Manzer : Rudolf. Ratsschenken:Friedr. Vritae v. WaotzebergtHartman Scharpenberg. Sachwalteram pipsti. Hofe 03. 59. beimkaiserl. Hofgerichte und den West·fäliscben Freistflhlen 03. 72. BrUderschaftder reitenden Diener 03.77 n. 2. - Lokalillten: Weinkeller03, 92, 95. 102. goltbode 03. 93 n.schriifbode uppe deme kerckhove(St. Marien) 03. 95. DienstwohDungder Stadtschreiber 50 da. elendehuse 03. 87. gasthuR tom lutIteDHilgen Geiste und in der MahleDstrafR03, 88. Mllhle auf demHÜlterdamme 03, 93. - Schreibschule03. 67. 96, 98. Apotheker03. 79. 82. - Kirchliches: Domkapitel.Memorienkalender 03, 49.Pröpste: Albert Broker, HenningOsthusen. Dekan: J oh. Rode. Scholuticus03. 98. St. Marien, Vikareides Stadtschreibers 03.81. PriesterbrUderschaft03. 81. St. Gertmd03, 96. St. JUrgens 03. 86 f.BrUderschaften: PriesterbrUoIerschaftzu SI. Marien °3.81. Brilderschaftenzur Burg (Fronleichnam, SI. Antonius,St. Leonhard) 03. 90. St. Antonias­Br., Fundationsbuch 03, 60 n. 6.Digitized by Google


XXXIIIMarien-Kaland von St. Klemens 03,75. Br. der reitenden Diener 03,77 n. 2.Ladwig d. Fromme 06, 309 n. I.LUnebarg 03, 145-15°; 06, 69,72, 77, 132. platea que Meer dir.itur03, 82 n. Manzmeister 03, 148.Beginen­Archiv 03, 145-151.konvent 03, 82.Magdeburr. 03, 150; 06,63-65,72 , 130, 132, 134, 136. M. undStendal 06, 340. Gewandschneidergilde06, 340 f.Magnus, Hg. von Meldenburg 06,288-291.Malchow, Heinr., Bgm. von Wism:lr06,305 n. 3.Malrnö (EI bogen) 04. 118-120.v. Man te u rr el, Preufsischer Ministerprlsident06, 242.marais 06, 17.M arien bi Id mit Ring bedacht 03, 88.rnarini 06,323 r.marschalk, dominus Vikke 03, 82.Marschalk, Georg 03, 81.marthenvoder 03, 89.Ma Cse, anschauliche 06, 276-278.matutinale in Gr.-Berkenthin gestiftet03, 81.Maaricius 06, 91.Masimilian, Hg. von Burgand 06,116, 118.Medici 06, 100-loS. Cosimo 106.Piero 106 f. Loreazo 107 f., 111bis 115, 117.medieta., Hilf te 03, 82.Meyer, Liborius, Stadtschreiber zuLabeck, .plter Dozent zu ROItock03, 71, 92•}Ieldenburg, Burg 03, 121, 122n. 6.Meklenburg: Ilteste Stldte 03,128 f., Klöster 129, Kirchdörfer beiWismar 129. Kolonisation 131.Verwicklung mit Dlnemark 135803, 139-143. Schiffsverkehr mitLabeck 04, 117-120. Vgl. 116.Vgl. Strandrecht.Mernling, Hans 06, 102.Memorien 03, 81, 86, 87.Memorienknlenderder LÜbischen Domkirche03, 49 n. 6, 52, 55.Menapier 06, J19f.Meppen 03. 145, 147.M er c k , Syndikus zu Hamburg 06,23 1•Mergel 04, 43.Messer mit jaspishechte 03, 89.Messing 04, 48 r.Midde Ibu rg 03, 4t 13, 3a.v. Mynden, Gerh., Rm. zu LÜbeck03,86.mytvauen, Lactare 03, 92.v. d. Molen, Bgm. zu Laneburg 03,149·M ö 11 er, Kort, Rm. zu Labeek 03,91; 06, 129.Möln 03, 146 f.; 04,6. Heil. Geilt°3,79·Monikerede, Munikereede 04, 75,77. 79; 06, 3·Moriugen bei Northeim 06. 133 f.Moriner 06, 319f., 323 f.Mahlsteine 06. 310 n. 7.Muiden 04. 66, 72 f., 77 n. S, 79;06. J.MÜller I. Möller.Munikereede .. Monikerede.munsterkerke 03, 90.MUnze: wegene mark 03, 114 § I.lodige mark oder Mark fein 116 f.Wert 115 § 12 f. helling lOS f.hohle halbe Pfenninge loS. verling,quadrans 106. Witten 106 ff. Sechslinge107. Dreilinge 107. PfenningeloS. Voncblag wegen Prigung undGehalt von Schillingen and Doppelschillingen114 f.. 117. - Gold:Rheinische Gulden 03. 99, 114 § 2Digitized by Google


XXXIV115-117. Ungarische 114 § 6, 116,118. LUbische 114 § 5. 116 f. Mark·gulden 114 § 7, 116. 1/8. Bischofsgulden114 § 8, 116, 118. Postulatusguldeo95. 118. Arnhcimische114 § 9, 116. 118. Nobel 114 § 3 f.,115-118. - Valvierungen 03. 112bis 118. Nicht in Obe,einstimmungmit dem Verkehr 117.M U n zer '. LUbeck, l.UDeburg.M U nz rezesse der Wendischen Stlelte03, 105-118, 148• Die von 1392und 1422 ausgezogen und undaliertin Hamburgi~cher BUrgersprache 105,109 (Textberichligung). EinladungenlU MUnIlagen 1410 03, 148. 1423,1424 03, 110-112. Wegen MUDI'vereinigung mit Dlnemark, RO'lockStralsund, Greifswald 112 f. 'N iOrl 06, 35.Nordhausen 06, 129.Normandie 06, 55 § 17.Northeim 06, '34, 137.no e t, NuCs als Becher 03.NUrnber: 06, 63. 129.Ocko ten Broke 06, 171, 174. liS.182.Ofenplatten, eilCf1le 040 48.Oldenborch, &mh., Rm. n Li·bec:k 03, 79--, Paul, Stadtschreiber zu Lilbed:03, 54 C., 83 f., 86 n., 112.Oldeselle, Vogt an Bukow 06, 2CJO.Oldesloe 03, 145, 147. Zoll 04-15, 22, 26.Ol~ron 06, 17-19. Recht 06, 16,18, 21, 23. Archiv 06, 37. Vgl.rales.Nachbarschaften zu Halberstadt Oostkerke s. Ostkerken.06, 131. 0 rio I a, PreuCsischer Gesandtn- ZUNapoleon J. 06. 251-259, 285, Kopenbagen 06, 237, 239-241.329f., 332 • ortvanenemeschillinger, 1I.ß, 03. 114.Na t ion a Ji tii te n. Deutsche und v. Oien bru g ge, Herrn., Rm. IU u·Dlnen 04, 7 n. 8. Deutsche und beck 03, 79.Schweden 04, 84, 86, 90 f. I v. d. Ost e, Borchard, Lic. der Rechte,ne g h e n 0 g h e n 06, 187 n. I. Stadtschreiber zu LUbeck, DomherrNestved (Nestwedel) 04, 118. I 03, 55.Neustadt i. H., Krempe 03, SI. Ostende, Kaper Diana 04. 136 bisNydi ng, Vric:ke, Rm. zu LUbeck 03, 138.97· n. 5. OAtergo 06, 175.Nyebur, Joh., Rm. zu LUbeck 03, Osthusen, Joh., Dr., SyndilnP za81 n. LUbeck 03.· 92 n. I, 66.Nie der I a n d e unter Burgundischer -, Henning, Stadtschreiber zu Lilbedr,Herrschaft vereinigt 03, 6 f. Be- Domherr, Propst 06, 77, 101, len.nennung 06, 322 n. 6. Ostkerken 04, 75; 06, 3, 32•Nyestad, Henning, Stadtschreiberzu LUbeck(vermutlich: meister Johan,der heren schriver) 03, so r.Ny k ö p i n g, Schiffsverkehr mit LUbeck04, 118-120, 130.Nikolaus, Herr von Rostock271.Nymwegen 06, 312.Paket bot 04, 139.Pan zer, pantzier 03, 79-82 f.pape, Schreiber 03, 88.06, I par[t]tal, Verhliltnis 03, 96•paten, Schale 03. So.Patronatsrechte 03, US.torlS 03,Digitized by Google


xxxvPernau, Schiff~verkehr mit LUbeck04. IISf.Personennamen 03, 130 f.Perspektiv 06, 3oS.Perthes, Friedr. 06, 263 f.petraria magna, ene redelike stenobusse 03, 146, I So.Pfahl s. Grenzpfahl. zu Wahrungvon Gerechtsamen 06, 275 n.P fa n d. SchlUssei dazu in eines DrittenHand 03.48.Pfarre als Pachtobjekt 03. SI.P (e n n i n ge, doppelseitige und hohle,hohle halbe 03, loS. Vgl. MUnze.Pferde 03. 82.Pflugeisen 06, 276(.Pfundzoll s. Lübeck.Philipp, der Gute von Burgund 03,6 f.-, der Schöne von Burgund 06, 119.Pinnow, Henning 04. 92.Platte, Untiefe w. von Pöl 06, 307.Pleskow, Jörden, Rm.· zu LUbeck03. 87 n. 3.Poye, aaffir van der p., Pegu? 03,88.v. Pokelente. Wilh., Propst zuAngermunde 03, 48.Pöl 06, 277 n. I, 281 f., 284f., 297.Polder von Sluis 04. 71 n. 7, 72n. 4t 73 f.Pommern, Schiffsverkehr mit LUbeck04-, 117-120. Vgl. 116. Vor·pommeru 04, 1~20, 27.Portinari, Tomm.'lo und Rin Konftiktmit der Hanse 06, 101-123.Familie 102-105. Aufenthalt inLondon und Bragge 105 f. Seit1465 Ltiter der MedicaeischenNiederlassung in B. 106-loS. Hg.Karl loS f. Spekulationen 10~.Prozefs gegen die Hanse 110-113.P. und Burgand 113-115. An·rufung der geist!. Macht 116. Ps.Bedrlngnisse und Absetzung 116 f.P. und Maximilian unrl Philipp 118 f.Neuer Arrestbefehl gegen die Hanse119. Verhandlungen, obsiegendesUrteil, Cession, Tod 119 f. BraggeUbernimmt die Entschädigung 121.Anteil Ps. an der Galere 122.Po t, Eberhard. Notar 03, g6.potiri 03, 130.PreufsenundHoUand03, 16. Hochmeisterund Hanse 03, 145, 149.- P. und der Holsteinische Transitzoll06, 237 f. SUlldzoll 06. 237bis 242. P. und die ElbherzogtUmer06, 231 f., 242.Privilegien der Hanse, SammlungSudermans 06, 342-344.proberen 03, IIJ.provisien to donde 03, 98.quadrans, 1/. Alt 03, 106.Quast, Heinr., Rm. zu Rostock 03,142 •Quedlinburg 06, 129, 132, 136f.Quenstedt 06, 132.Rademyn, Gerh., Stadtschreiber zuLübeck 03, 46, 79·de Raet, Wilh. 04, 57.Rat in Bremen 06, 166-168. Einßaf~Kölns 06, 162, dies von Utrechtund Luttich beeinftufst. Tracht06, 148-152, 198 f. Stendal 06,339. Stralsund 03, 160-162.Schweden 04. 84-87, 93 f. Rat,­linie in Stockholm 04, 88, 93 bis106. Henentitel der Rmm. 06, 162.RatSichenke s. LUbeck.Ratz e bur g 03, 146. Zehntenregisterdes Bistums 03, 124 f.rauers, eine Art Scholleu 06, 98 § 5.recedere, veneisen 03. 65.Rechnung über Verkauf von Schiffen03. 139 ff.red e lik: petraria magna, ene redelikestenbusse 03. 146, ISO.Digitized by Google


XXXVIregies, Schonen oder Watten 04.73·Register des Domproptotes von LubeckAlbert Broker 03, 49 n. 6.Reyndes, Joh. s. Wanstorp.Reinfeld, Kloster 06, 274. 278.Re in h a r d. Französischer Gesandterbeim NiedersIchsischen Kreise 06,248-250, 253 f., 256 n. I_re k e n Ibo c k , Rechnungsbuch 03,85·rekenschop, Ab~hnllng 03, 151.remeddie bei MUnu 03, 114.Re 'f al , Schiffsverkehr mit Labeck 04.118 f., 125-127.'f. Reval, Alwin 03, 144.R eveshol. Versenkang 03.146, 150f.R evol uti on. feie r in Harvestehude06, 247.Rh ein d e 1t a. Bedelltllng rar dieHanse 03,4-Ribnitz, Kloster 06. 275, 278,291.R ig a Ilnd LUbeck 04, 15. Schiffsverkehrzw. diesenStlidten 040 118f.,124 f.Rynesberch. Gerh., Chronik s. anterBremen....•..R in ge 03, 79. 82 f., 88;,,- .' - IRitterspirle in Köln 06, ,62.Rittertracht 06, 149 f.RitterwUrde des Kölniscben Patriziats06, 152.Rochelle s. La Rocbelle.Roclum 06. 129.Rod e, Joh .• Stadtschreiber zu LUbeck,Domdekan 03. 77. 101 f.Rod e n bor c h, Albert, Stadtschreiberzu LUbeck, Domherr, Senior 03, 49, I83·Rolan d in Bremen 06, 145 f., 199.202. 204, 2J1, 212 Il. 3. Halber·stadt 06. I:tl.röles d'Olhon und Seerecht vonDamme. ihr Ursprung 06. 1--60.Einleitung 1-8 (Alter 2, Geltungs·bereich 2 f. UnprDDg nach bisherigerAnnahme 4-7. Ort derFeststellang der U_eII ist nichtder Ort ihrer Eatftebung 7. EiDlufsder Verkehrsenlwicldung 8).Übenicht uber den Inbalt 8-16(Gewohnheitsrecht, nicht Geseu 8.Art der Reise 9. Schiffer 9- Schitrsvolk9 f., 42. Befrachler and Kaaffahrer10. Reder and Schifl'er la,41. Kollision 10, 41. Ausgugshafen11. Art der Fracbt 11 r.Rackfracht und Rackreise 13. Schlufsauf die Heimat der Usanzen 13 bIS16). Ol&on und La Rochdie 17bis 25 (0. als wahrscheinlicher Ortder Aufzeichnung. VenrachtungshafenLa R. 17-21. Weistümer.nicht Urleile, beruhend auf Rechtsprecbungund Usanlen am Bestimmungsorte22-25). Ziel derFrachtreisen 25-33 '(Verbiltnis derr61es von O. zum Seerecht von D.30. Ziel in den röles. Ausgaogspunktim Seerecht 30, 32). Genossenschaftaus der Gasc:ogne inFlandern und Ausbreitung der r61es33-40 (die Genossenschaft 33, 35-ibre Recht$precbung als Grundlage35 f. Art des ReChtes 36, 39. VOl'"kommende Ortsuamen 37 f. Ausdehnungdes Rechtes 39. Abladeplatzdes Seerechts von D. 40).Schlufsbemerkungen 40-44 (dienichtfrachtrechtlichen Bestimmungeza:Kollision der Schiffe 41. Red~41. Seemannsordnung 42 f. Ordnung43 f.). Anhang: Text der rölesund des Seerechts 44--60 (§ ISchiffer, Recht Uber das Schiff. § 2Abreise. § 3 f. Schiffbruch. § 5-7Schiffsvolk. Landurlaub, Verletzuni.Krankheit. § 8 Seewun. § 9 Kappeudes Mastes eIe. Verlug. Ausleckendes Weines. § 10 Scbiffswinde.Digitized by Google


XXXVII§ IJ Verstauung. § 12 Disziplinargewaltdes Schiffers. § 13 Chartrepartie.Bugsier- und Lotsengeld.§ 14 Zwist zw. Schifl'er und Volk.§ 15 f. Kollision. § 17 Verköstigung.§ 18 voringe. § 19 f. Heuer. § 21Landurlanb, Verletaang. § 22 Ladeleit.§ 23 Geldmangel. § 24 Lotse.Löschungsplatz).Römisches Recht 06, 283.Rostock 03, IS0. Herkunft derenten BUrger 04, 7 n. 7. Bewidmungmit LUbischem Rechte 03,123. Fischerei und Strandgerechtigkeit06, 272 f. R. und Stralsund04, 19, 29. R. und LUbeck 04,29 f. BUndnis mit Wismar 148206, 288. Streitigkeiten mit Hg.Magnus (Strandrecht und Domfehde)06, 288-291. Munzvereinigungmit den VIer Städten 03, IJ 2 f.Schifl'bruch im Hafen 06, 279.Rechnung Uher genommene Schifl'e03, 13911'. Schifl'sverkehr mit Lubeck04. 117-120. VgI. 116. Apotheker03, 142.Rotterdam 03, 11; 06, 62 r.Ru c k er, hansentischer Minislerresidentzu London 03, 231.Ru d 0 If, MUnzer zu LUbeck 03, 81.Rugehönt, wohl Klein-KIUtzhövetwestl. von HIlfthagen 06, 274 n.Ru gen im 12. und 13.]h.04. 10-14-Ruhegehalt von Lübischen Stadt·schreibern 03, 48.Rum bol d, Brittischer Geschiftstrilgerin Hamburg 06, 250 f.Rum p f, hanseatischer Ministerresidentin Paris 06, 222, 231.Ruprecht, König 03, 147.RUstringen 06, 195. \'g1. Sibet.ru t er, Seesoldat 03, 70.IfUtergeld, Ausgabe fUr Befriedung Ider See 04. 110 n. 8.de R y, Pierre 04. 136.Sachsen. Fehde der SächsischenStldte mit den Hgen. von Braunschweig06, 133 f.Sachwalter kaaft Forderungen auf03, 93. verwillkUrt fremde Ge­.richte 03, 93, 95, 102.Sager, Oion., Mag., Stadtschreiber,dann Rm. zu Wismu 06, 292 n. 3,294, 305 n. 3.sagam, Mantel 06, 311. saga Fresonica06, 309 n. I, Atrebatica 320mit n. 4-sagos, Tuch 06, 311.Salz. Baiensalz 03, 15, 29, 36. S.aus Westindien 06, 67. Salzgirten06, 17.S a phi re 03, 79, 82 f. saffir van derPoye (Pegu?) 03, 88.Sattel I. seU ••Schade, Amelung, PiehterderTravemunder Pfarre 03, 5 I.Schalen, silberne 03, 87 f.Schaluppe 04. 138.Scharlachtuch 06, 312-314-Scharpenberg, Hutman, Ratsschenkezu LUbeck 03. 99.v. Scheel, Dinischer Minister 06,229 f., 232 f., 235 f.Sc he ne, Herbord , Chronik I. unterBremm.Schepenltede, Joh., Rm. zu Lubeek03, 83.Schenningen 06, 67.Schiedam 03, 33 f.; 06, 62 f.sehiefseisen 06, 277 n. I.Schiffe. Art und Gröfse 04, 120 f.,152. Preufsische 03, 30. berse,boyse, Heringboyer u. Herlngbusen(unter Hering),Fregaue, holk, Krawel,IPaket bot, Schaluppt', Schnau, Imacke.KonvoyschilI'. Brigilte. DianLStadtschiffe Hamburgs 04. 135, 138,Stoc:kholms 04. 88. Geringer Tiefgang04. 76. Rechnung Uber Verkaufgenommener Schifl'e 03, 139 11'.Digitized by Google


XXXVI 1ISchiffbruch 06, 46f. § Jf.Schiffer 06, 9. 45 § I, 52 § 12.5J § 14·Schi Hah rl. Eröffuung und SchluCsim O.ueegebiete 04, 114-116.Sehf. von Holland und Seeland OS.I J, 26. 40. Abwehr durch dieHanse OS. JI f., J5.40. von Nord.see in Ostsee 06, 227. Schiffsver·kehr LIbecks 040 116-120. Dauerder Fabrt IW. LUbeck und den Ostseehäfen·04. 121-IJI. Vgl. lesr61es d·OI~ron.Schi ffab rtlei cben AmsterdamsOS.JO. an Meklcnburgischer Küste 06,JOI-J07·Schiffrecbt s. Seerecht.Scbiffsvolk 06. 4J. 47 § 5. 48§ 6 f .• 52 § 12, SJ § 14, 55 ff. § 17bis 21.Schiffswinde 06, SI § 10.Scbil\inge s. Münze.sc h il t, Wappen 03, 90.schive, Ubrscheibe OS, 86 n.Schlangen (GeschUtze) IIUS Gittelde040 47·Scbleawig 03, 146•Sc h I es wi g - Holstein 06. 2J I f .• 241 f.Schiffsverkehr mit LUbeck 04, 118 f.Vgl. 116.Schmuck 06, IJO. Vgl. Edelsteine,Ringe, Gold und Bunt.Schnau 04. IJ7.Scholastikus lU LIbeck OS, 98.Schönefeld, Eilert 03, IJ7 f.Schonen. Verkehr der Holländer,WestCriesen. Slldeneeischen OS. IJ f.,18. Schiffsverkehr mit LUbeck 04,118-120, 130 f. Vogt 06, 305.Schonenfabrer in Hamburg 06,70-73, 75-87. 96f.Schorren 04. 67 n. I, 71 n.7, 73 f.Schofsbuch Stockholms 04, 85,88.Ichragen 06. 95; 278 n. 2.Schreibschulen in Lubeck 03. 6i,96.98.Scbröder, Peler, Kapiti.D eines Konvoyschiffes040 IJ8.Schulden. Haftung der Frau 06,216 f. Abkommen mit GJiubigers03,96-98.scbuldener. Gläubiger 03. 96 f•Sc h u I e n s. ScbreibschulcD.schullen 06, 98 § 5. 99 § 8.sch ull en le hlersch e, ScholJea.sellersche 06. 98 § 5.Schulmeister: Joh. Amdes IU U·beck OS, 67. 96. 98•Schulte, Peter. Stadtschreibu zu LI·beck OS. 71.SchUtzen aus den Hansestädten 03.149·Sc h wcd en. RatsverfassuDgderStidte04,84-87. Dcutschein den StJcbeD040 87. Vgl. Stockbolm. Gesudl.schaften LUbecirs 03, 69 f.Schweinskötel, Untiefe vor derWismlll'RChen Bucht 06, 274 D ••Schwerin, Bistum. Privileg .03.126 n. 2.Sc h we ri D. Stadt. Recht im WismallehenHafen OS. 126. Zo\1 IU W'JSomar 03. 126 n. 2.Schwerter 03, 82.Sei u 5 aB im Str.Csburgel' ZollpriYilec04. 65.scrinium mit BUchern 03. 48·Sechsling s. MUnle.secreteer unde scryYer 03. 101.Seefahrer von Stendal 06. 335 bis341, J39 n. 2. 341 n. 2.Seefische rei s. Fischerei.Seeland: 7 Seelandeo6. 175· StadtrechteSeelands OS, 4.Seemannsordnung 06. 42f.Seep()ug 04, 152.See polizei Wismars 06. 274 n.Seeraub in Nordeeeo6, 143f. Ostsee040 log.Digitized by Google


XXXIXSee ree h t 'IOn Damme s. les r6lesd·OI~ron. Hollindischea 03, 15.von Wisby 06, 3. von Hamburg06 , 3, 31, 39 f. Moderneres 04.141-144-Seewurf 06, 49 § 8.Seezeichen, Tonnen, Baken, Leuchten06, 274 n., 292, 301-307.sehebagke 303 n. 8.sehewagen 06, 278.Sei fen fabr i kation 03, 29 f.lelebade 03, 88.lella, Sattel 03, 82.senden, verehren 03, 87f., 92.sepes qui glintmure dicitnr 03, Son. 2.settinge, Valviernng 03, 112 r.severe, seYene, Seefahrer 06. 336.Sibet von Rflstringen 06, 174, 178,181-183, 187, 189 f., 195 f.Siegelsammlung Mildes im Lu·bischen Archiv 03, 52 n. 2.Sigmund. Kg. 06, 283. zur Hanse06, 169 f., 176-178. zu Frieslandund Bremen 06, 169-181, 186 ff.,195 f. Vgl. Gesandte.Signaturen, Stadtbuchschriften. GehIIhr03, 95, 102.Silberzeug 03, 82, 87-90.Sinkfal, eincval, Swin 04. 72 n.5.Skagen 04. 119.Slamstorp, Joh •• Erzbischof vonBremen 06. 187.Sluis, Escluse 04. 68; 06, 3, 32,40, 45 § I. 46 § 4. 49 § 8, 52§ 11. Seine Entstehung 04. 65 bisSo. nicht Selu... im StrafsburgerZollprivileg 65. Lamminsvliet 67bis 69, 72-74, 79. SI. 68-70,79 f. portul Swenonis 78 f. Polder71 n. 7, 72n.4, 73 f• Schorren 74n.l.SI. zu BrUgge 74 f. Versandung 77n. 4, So n. 2. Aufschwung seit etwa1300 78-80. Kontore Hamburgs03, 11.emacke 04. 121.smale stede von BrUgge 06, 3, 27.Smidt, Joh. 06, 253, 333 f.Söderköping, Schiffsverkehr mitLllbeck 04, 118-120.Sout zu LUbeck 04. 15, 22 f.Solderbeke, jetzt?, 06.306 n. 5.So lt 0 w , Konr., weil. Bischof vonVerden 03. 87 f.v. Soltwedel. Alex., 04. 3f., 27.epande (wohlsponde), Bettgestell 03,88.spiefsstakeo 06, 277.Sponneck, Graf 06, 229,234,236.Sprache in den StadtbÜchern Stockholms04, 85. der SchwedischenReichsltanzlei 04, 85.Stade, Zoll 04, 24 n. I.StadtbUcher Stockholms 04, 85.87 r. Bremens 06, 167. LÜbecb:FUhrung 03, 48 f.. 52 O. I, 54, 58,60, 68. GebUhren 03, 92, 95,102.Stadtrechnangen. Devenlers 06,176 n. 3, 179 n. I. Stockholms04,85,88.Stadtrechte io Seeland und Holland03, 4-Stad tschrei ber in Bremen 06, 149.Deventer 06. 179 n. I.' Lübeck135°-1500 s. dort. in den SchwedischenStldten 04, 85.Staggow, jetzt Stagort oder Stegort,im Wismarschen Hafen, n. vonFliemetorf 06, 275 o.stagnum, See 06, 336.Stahlbrode (==- Starbrode, AlteFlhre) 04. 18 n. I.Stakentief 06, 274 n.Stapel Jn BrUgge 03, 33-35, 37biS 41.Stargard, Herrschaft, Wappen 03.110..ataedt, Stand 03, 98.Stavoren 06. 171 (Zoll), 177.Digitized by Google


XLS t ei n ber g, Graf, Pfandbesitzer YonPöl 06, 277 n. I, 297.S t ein b U c h se: .tenbulse, petraria OS,146, IS°·Steinkohlen 04. 45 f.Steknitaverkehr 06, 242.S t end al. Gilde der GewandJchneiderund Seefahrer 06, 335-341. Namen335, Stiftung 336. Gilderecht 337 f.die Seefahrer 336-338. 339 n. 2,341. Gewlndschneider 336-341.andere Gildegenoaaen (fratres guldeet iIIi qui incisores panni actenusnuncupantur) 340. Hlndwet"ker undKrimer 338 n. I. Kaufleutekom·. pagnie 341.S te t tin. Schiff,verkehr mit Lübeck04, 117. Vgl. 116.Stockfisch 06, 69.S t 0 c k hol m. zur Gesch. der Deut·schen in Sth. im MI. 04, 83-106:Grundbuch, Schofsbuch, Stldtrech.nungen 85. Rltsverfassung 84 bis87, 93 f. Ratslinie 88, 93. Bürger·Iprachen, Gedenkbücher 88. Sth.und die Hanse 88-c}2. Herrschaftder Deutschen 90. Sicherstellungder alten Verfassung 91, Durch·fuhrung 93. Deutsche und Schwedenin den Ämterlisten bis 1471 93 bis99, seit 1472 99 ff. Listen 101 bis106. Tore, TUrme, Märkte 101 bis106. - Schiffsverkehr mit Lüheck04, 118 f., 127-130.S tol pe, Schiffsverkehr mit LUbeck04, 117. Vgl. 116.Stralau 04. 18.v. Stralendorf, Vicke06, 282, 284f.Stralow, seit 1240 Stralsund 04,4-Stralsund OS, IS0. Gründung 123404, 4, 19 f. Stralow, 'eit 1240Stralsund 04, 4. 18 -20. 1265 bis1283 04, 31 r. Wappen 04, 18.LUbeck und Stralsund bis 1283 s.unter LUbeck. Str. zu Rostock 04,19, 29. Scbiffsyerkehr mit Lflbeck04, 117-120. Vgl. 116. Mflnzyereinignngmit den Vier StädteaOS, 112 f. Leuchtfeuer 06, 3eu.Strand, Fürbitte 06, 298.strandbroke 06, 276 n.Strandrecht an der MeklenburgischenKüste 06, 271-308. Rechtüber den Strand 271-276. GR'Daedes Strandes gegen die See 276 bis278. Strandrecht und Bergerec:ht.Verleihungen 278. Befreiungen 278bis 283. Durchftlhrung, MafsregelDder Städte 283-291, im 16. Jb.291-294. (Kloster Doberan ~ 272 n.l.AnsprUche des Strandherrn 276 n.,294-296. Auslaufen des Str. 297bis 299 (Fürbitte 298. AnspruchSchweden. 275 n.). Zusammen·fassung 299-301. Seezeicben 301bis 307. Lotsen 308.Strandvögte 06, 274 n., 295. 2g6n. I, 298.Suderman, Heinr., hans. Syndikus06, 341-345. Sammlung der Privilegienund. Rezesse 342-344- S.und Danzig 343-345. Tod undNachlaCs 343. Söhne 344 n., 345.-, Heinrich d. j. 06, 345.S u k 0 w, Dietr., Dr., Stadtschreiber zuLübeck, Dozent zu Rostock. Syn·dikus zu L. OS, 55 f., 84.Sundzo)) 06, 224-23° (genauerunter Kriiger). Lübecks Stellung da·zu 226-23°' Wie abzulösen? 232 f.,238-241. Kounexität mit Transitzolldurchgesetzt 229-236. Preufseaund die Ablösung 06, 237-242.Swin, Deichbau 04. 70 f. Sw. imMI. 04. 75-78, 79".7; 06, 31 f.portus Swenonis 04, 78 f.Tals perren in Br •• Lüneburg,04,~1 f.Ta m m, Kapitän eines Konvoyschitres04, 138.Digitized by Google


Tarnewitz 03, 125.teken, bezeichnen 03, 111.tenaculum, Schlief se 03, 82.Testament durch mUndliche Auftrlgeergänzt 03. 89. Anerkennung03, 99. Abkommen der Söhne mitTestamentarien 03, 99 f. TestamenteLUbischer Stadtschreiber 03. 79, 80bis 83, 85 f., 86--89. 89-91.Testierfreiheit rur Hausfrau 03,XLI91 •Teurung im nördl. und westl. Europa1438-40 03, 26.Tief, Hafen 06, 274n.tiefferschiff 040 147.Tieler Waerd 06, 312.Timmendorfer Haken, Untiefe ge·genUber Timmendorf, also an dernordwestlichen Ecke von Pöl, jetztTonnenhaken 06, 274 n., 292,306f.tobetruwen 03. 91.Tuchverfertigung in Holland 03,11 f., 20, 26, 29,33. Friesland 06,309 n. I, 315 n. 3, 321 n. 6, 323.England 06, 310-317. Flandern06, 317, 320,322,324 f. Gent 06,325. Handel mit NiederlindischenTuchen 03, 33 f.Turnierwuen in Köln 06, 162.Ohen 06. 129 ..ungherat, Unfall 03, 281 n. I.unvordreten 03, 101.upholden: hufsopbolden, Haus unterhalten03, 92.upkomen, Einkommen 03, 96f.Ur k und e n. Fälschung.. Bremen.Bestlitigungen als Verleihungen 03,13°·Utrechter Verhandlnngen 03. 38.uthscrift, Abschrift 03, 148.thoga rubea 03. 79. Veere 06, 62f.Tölner, Joh .• Rm. zu Rostock 03. velicheit leydes 03, 147.142. I Veme. Exemptionen 06, 141, 160 f.,Tonne, Raummafo; und Gewicht 04, 198. Sachwalter LUhecks 03, 72.151. v. Vemern, Heinr., Rm. zu RostockTonnen tief vor Wismar 06. 306 03, 142.n.5. ventjagen 06, 67-69.TorschlUssel von Stockholm 04, Verfestungen 06, 284,286.93· VerlehnungsgebUhr 03. 94-tovorsicht, n., Zuversichtsbrief 03, verling, I" '" 03. 106.98. verschiefsen, sortieren 06, 98.Transitzoll, Holsteini:;c:her 06, Verstauung 06. 52 § 11.226 f., 229-238, 242 f. LUbec:1ts Vi e h halt u n g eines Priesters undInteressen 226 f. England ,Fnnk. Stadtschreibers 03, 82.reich, Rufaland 227,231, 232-235. Vikarei der LUbi!chen StadtschreiberDurchsetzung der Ermlf~igung 235 f. zu St. Marien 03, 46.Deutschland 237 f. Vyssche, L.nenz, Rm. zu Kiel 03.Travemllnde. Leu('btfeuer 06, 301, 67.302 n. I. Pfarre 03, 51. Vlardingen 06. 62.T r e p t 0 w, Schiffsverkehr mit LUbec:k V I i e t, Fleet 04, 77 n. 6.04. 117. Vgl. 116. Vlissingen 06, 62.treue Hand s. Hand. Voigt, Zacharias, zu Rostock 04Trin ken des Scbiffsvolks 06, 43. 151 f.Digitized by Google


VODDessevoD Dammes.r61esd'OlhoD.voriDghe 06. 12,26. 56 § 18.Vorkau( 06. 99 § 6, 8."orkomen, Uberrasc:hea OS. 85.vonate 06. 214f.vorvordereD. AIIforderungeD stelleDOS, 98·VOll. Adrian 04. 135. 138.-, Joh.. Stadtsc:hreiber IU LUbeck,Dozent IU Rostock OS. 57.v 0 t. sulYereD OS, 90.v. Vredeland, Heinr. (H. Herbord),Stadtschreiber IU LUbeck OS. 53. 83.Vrese, Gerb., Vogt IU Schwan 06,289 f.-, Heinr •• Rm. zu ROltock 03. 141 f.Vricke al. Vorname OS. 97.Vritze v. Want&eberg. Dieir. 03. 47.82.- -. Friedr., Schreiber des Hp. VODS.-Lauenburg. Vogt zu Lauenburg.Ratsschenke zu Lübeck 03. 47.81.- -. Joh.. Stadtsc:hreiber IU LubeckOS, 46-48, 79-83.Waid 03, 340 n.Wa i ta. Georg 04, 11*, 17·.Waldemar d. Sieger. Kg. von Dllnemark0 .... 5-9. 13 f .• 26, 06. 278.-, Herr "on ROilock 06. 280.Wallfahrt nach BIomenberg OS. 100.v. Wantzeberg s. Vritle.W a p p e n s. SJargard und Stralsund.Vgl. Roland.Warendorp, BruD. Rm. IU Lüheck03. 83. 14 D. 4-WaroemUnde 03. 141; 04, 120;06, 172 f. Leuchtfeuer 06, 302.Seetonne? 06. 306. Lotsen 06,308 n. 2.Wasserstrafsen in Br.-Laoeburg04, 56-58, 60 f. Vgl. KaDal.waterrecht, dat hoghest~ 06. 3.Weberei s. TuchYerfertigung.XLIIwedderschuld: schnld uDde w. 03,85·WehrmaDD 06, 219.Wein. Leckea der TonneD 06, 50§ 9·Weinhandel 06, 11-13, 19 f., 26bia 31.Statuten VOD GraveliDgen06, 34-35. Wh. in Stendal 06,339 n. 3.WeiDpfenning 03,86.Welfengeschlecht 0 .... 35.WemdiDg. Siegfried. Ritter 06, 171 r..179 n. I, 182. 184-werd)'nDe, Hausfr311 OS. 85.Weaer 06, 187 f .• 194, 197.West endorf. Ho.ns 06. 192, 306.WesteDschouweu 06.62.West ergo 06, 175.Wes t er w i k , Schiffsverkehr mit Labeck04, 118-120.Westfriesen 06. 318 n. 5. 321.Westhof. Heinr .• Rm. IU Lübe..k03,83·W ich, Englischer Gesandter zu Hamburg06, 78-80, 88-s0, 92.Wikinckhoeff, Joh., Rm.lu Luheck03, 91• 97.Wi I hel m IV., Grafvon Hollaod03. 6.Willerd • Herrn., pape des Lüb. StadtschreibersHerm. v. Hagen 03. 118.winkel: to winkeie bringen 06,215 f.Winnecke, Werner 06, 131.Wisb)' 04, 88 f.Wismar. GrUndung OS. 121-134.Keine GrUnduDg&urk. 121. cbronistischeNachrichten 121-123. 126.urkundl. Nachrichten 123-126.Kirchspieleund Patronatsrechte 124 C.,128, 129 n. I. Ergebnis 127 C.Nachbarslädte 128 f. Klöster 129,Kirchdörfer 129. Neustadt 127 r.LUbisches Recht 130. Heimat derBUrger 130-134. Name der Stadt'34. - fUrstl. Burg 03. 122 n. 6.- Tief OS. 146. IS0. Hafen 03.Digitized by Google


XLIII126. Bagger im 17. u. 18. Jh. 04.146-153. Recht an Hafen undStrand 06, 273. Grenzen des Hafen.274 n. (Anspruch Schwedens 275n.).Strandrecht 282, 291. Leuchtfeuer302-305. Seezeichen 305 - 307.Lotsen 308. - Bllndnis mit Rostock14B2 '06, 288. Zoll 03. 126 n. 2.flint!. Hochzeit 03. 123 n. Bier03. 11. Schiffsverkehr mit LUbeck04. 117. Vgl. 116.Alt-Wilmar 03, 123 f.wytmakend 03. 114-Witte. Herm .• Priester 03. 83.witte, 4 -'i. 03. 106-109.dat Witte over 03. IS0.Wizla w \,on RUgen 04. 11-14. 27 f.WolfenbUttel04, 60; 06, 129.Wo 1 g &I t. Schiffsverkehr mit LUbeck04. 117. Vgl. 116.Wo 11 e. Englische 06, 312 f.pilChe 320.Mena·wolmach t myner I}'IIne 03, 85.Wormhout, Pierre 04. 139.Wraker in Stoc:kholm 04. 94-Wummeken, Ede 06, 188 r.W u n It 0 rf. munsterkerke 03, 90-\'. Wunstorp. Heinr. Reyndea, Stadt·schreiber IIU Braunschweig 03, 90 mitn. I.-, Joh. Reyndes, Stadtschreiber zuLUheck 03. 68-70, 84, 89-91•Yarmoulh 06. 67.Y stad. Ustede 04. 118 f.Zarrentin 03,86,88.Zeh n ten im Lande Bresen. OaUow,KIll&, Tamewitl 03. 125.Zieriltzee 06. 62 C.ziseheren I. Accizeherren.Zoll an der Eibe 04, 24 n. J. Vgl.Oldealoe. Sta\,oren. Wismar.Zu versieh tsbrieC (toyonicht 03.98) 03, So, 98.H&lUlilcbe Geecbicbtablätter. xxxm, •. 32Digitized by Google


Alteubo,g:Pierencbe HofbocbdruckereiStephau Geibel &: Co.

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