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Die SoKo Stuttgart in Pattonville - Verband der ...

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<strong>Die</strong> Haftung des Sachverständigen<br />

Autor:<br />

<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> Luftfahrtsachverständigen/Luftrecht RA Michael Schroe<strong>der</strong><br />

Fortsetzung von Heft 21/ 1.2011<br />

Der Sachverständige haftet folglich nach <strong>der</strong><br />

neueren Rechtsprechung Dritten gegenüber<br />

une<strong>in</strong>geschränkt und voll.<br />

<strong>Die</strong>s <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn <strong>der</strong><br />

Dritte ke<strong>in</strong>erlei Kenntnis vom Gutachten hat.<br />

Der Sachverständige haftet nach <strong>der</strong> heutigen<br />

Auffassung des Bundesgerichtshofs<br />

nicht nur gegenüber denjenigen Dritten,<br />

von denen er weiß, dass ihm das Gutachten<br />

vorgelegt wird (hier <strong>der</strong> Kredit vergebenden<br />

Bank). Ist das Gutachten für den Sachverständigen<br />

erkennbar für die Kreditgebung<br />

von Bedeutung, so erstreckt sich nach<br />

Auffassung des Bundesgerichtshofs<br />

die Haftung auf alle Kreditgeber, z. B.<br />

auch Kredit<strong>in</strong>stitute, die den Realkredit<br />

e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Bank durch Bürgschaft<br />

absichern.<br />

<strong>Die</strong>se Rechtsprechung hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiterem Urteil vom<br />

20.04.2010 – Az: X ZR 250/02 – ausdrücklich<br />

bestätigt.<br />

In diesem Rechtsstreit hatte <strong>der</strong> Sachverständige<br />

e<strong>in</strong> Verkehrswertgutachten<br />

für e<strong>in</strong>e GmbH abgegeben, <strong>der</strong>en<br />

Gesellschaftszweck die Kapitalanlage<br />

war. Der Sachverständige sollte e<strong>in</strong> Verkehrswertgutachten<br />

für e<strong>in</strong> Grundstück<br />

erstellen, das als Sicherheit für e<strong>in</strong>en<br />

Kapitalanleger dienen sollte. Das Gutachten<br />

war fehlerhaft, da <strong>der</strong> Bodenwert<br />

nicht zutreffend ermittelt wurde und <strong>der</strong><br />

Täuschung <strong>der</strong> Anleger diente.<br />

In dem schriftlichen Gutachtenauftrag hatten<br />

Sachverständiger und Auftraggeber<br />

vere<strong>in</strong>bart, dass Zweck des Gutachtens Planungs-<br />

und F<strong>in</strong>anzierungszwecke seien.<br />

Des Weiteren enthielt das Gutachten<br />

den ausdrücklichen H<strong>in</strong>weis: „Nur für den<br />

Auftraggeber und nur für den angegebenen<br />

Zweck“<br />

Bodenwert anhand des mutmaßlichen<br />

Ertragswertes ermittelt, da e<strong>in</strong>e Wert-<br />

bestimmung anhand von Vergleichswerten<br />

nicht möglich ist, da die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

direkt vergleichbaren Grundstücke<br />

tatsächlich nicht existieren.<br />

Das Wertgutachten, des im Eigentum<br />

e<strong>in</strong>er Genossenschaft stehenden Grundstück<br />

wurde für die GmbH erstellt, die<br />

<strong>in</strong> ihrem Emissionsprospekt für e<strong>in</strong>e Anleihe<br />

warb, diese sei durch bei e<strong>in</strong>em Notar<br />

zu h<strong>in</strong>terlegenden Grundpfandrechte gesichert.<br />

<strong>Die</strong> GmbH geriet sodann <strong>in</strong> Insolvenz. <strong>Die</strong><br />

Genossenschaft g<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Anschluss<strong>in</strong>solvenz.<br />

Der Kapitalanleger verlangte nun vom<br />

Sachverständigen Ersatz se<strong>in</strong>er Anlage.<br />

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Sachverständigen<br />

zur Zahlung.<br />

Zum Haftungsausschluss hat <strong>der</strong> Bundes-<br />

gerichtshof ausdrücklich Folgendes ausgeführt:<br />

Nach ständiger Rechtsprechung s<strong>in</strong>d<br />

bei e<strong>in</strong>em fehlerhaften Gutachten alle <strong>in</strong><br />

den Schutzbereich e<strong>in</strong>gezogene Dritte<br />

anspruchsberechtigt. <strong>Die</strong>se Rechtsprechung<br />

beruht auf e<strong>in</strong>er maßgeblich durch das<br />

Pr<strong>in</strong>zip von Treu und Glaube geprägten<br />

ergänzenden Vertragsauslegung. Hier liegt<br />

zugrunde, dass <strong>der</strong> Vertragsschuldner die<br />

Leistung nach dem Vertrag so zu erbr<strong>in</strong>gen<br />

hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt<br />

werden. Das hat zur Folge, dass bei<br />

e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>bezogenen Dritten im Falle <strong>der</strong><br />

Schädigung e<strong>in</strong> eigener Ersatzanspruch als<br />

sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch<br />

gegen den Schuldner besteht.<br />

Ob e<strong>in</strong> rechtsgeschäftlicher Wille zur<br />

E<strong>in</strong>beziehung Dritter besteht, hat <strong>der</strong><br />

Tatrichter nach allgeme<strong>in</strong>en Auslegungsgrundsätzen<br />

zu ermitteln. Der Bundes-<br />

gerichtshof hat e<strong>in</strong>en solchen Willen bisher<br />

dann angenommen, wenn e<strong>in</strong>e Person,<br />

die über beson<strong>der</strong>e, vom Staat anerkannte<br />

Sachkunde verfügt, auftragsgemäß e<strong>in</strong><br />

Gutachten abgibt, das erkennbar zum<br />

Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist<br />

und deshalb <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach dem Willen<br />

des Bestellers mit e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Beweiskraft ausgestattet se<strong>in</strong> soll. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus ist anerkennt, dass auch solche<br />

Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung<br />

gutachterliches Tätigwerden nach<br />

dem oben dargestellten Grundsätzen Dritten<br />

gegenüber haften, wenn <strong>der</strong> Auftrag<br />

zur Erstattung des Gutachtens nach dem<br />

zugrundeliegenden Vertragswillen <strong>der</strong> Parteien<br />

den Schutz Dritter umfasst. E<strong>in</strong> Gutachten,<br />

das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen<br />

dienen soll, erfasst<br />

damit grundsätzlich den Schutz dieses Dritten.<br />

E<strong>in</strong> entgegenstehen<strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

mit e<strong>in</strong>er Täuschung des<br />

Dritten ist daher treuwidrig und unbeachtlich.<br />

In dem Gutachten enthaltene<br />

H<strong>in</strong>weis, es sei nur für den Auftrag-<br />

geber bestimmt, soll alle<strong>in</strong> nicht geeignet<br />

se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>beziehung Dritter <strong>in</strong> den<br />

Schutzbereich des Gutachtenvertrages zu<br />

verne<strong>in</strong>en. Zum Auslegungsstoff gehören<br />

die dem Gutachten enthaltenen<br />

Angaben über dessen Zweck und <strong>der</strong><br />

sonstige Inhalt des Gutachtens, aber<br />

auch die eigenen Angaben des Gut-<br />

achters zum Inhalt und Umstände <strong>der</strong> Auftragserteilung.<br />

Ob dem Sachverständigen die Dritten<br />

bekannt s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> den Schutzbereich<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden sollen, ist nach Auffassung<br />

des Bundesgerichtshofs nicht ent-<br />

k Fortsetzung auf Seite 28<br />

2.2011 aviation news S. 27

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