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Eckpunkte Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) - Marburger Bund

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<strong>Eckpunkte</strong> der Tarifverhandlungen zwischen dem Deutschen <strong>Herzzentrum</strong><br />

<strong>Berlin</strong> – Stiftung des bürgerlichen Rechts und dem <strong>Marburger</strong><br />

<strong>Bund</strong> Landesverband <strong>Berlin</strong>/Brandenburg vom 19. Juni 2012<br />

Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf folgende <strong>Eckpunkte</strong>:<br />

I. Die Ärzte erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 € (Vollkraft), die<br />

im Januar 2013 zur Auszahlung fällig ist.<br />

II. Die Tabellenentgelte der Anlage 1 zu § 15 Abs. 1 Satz 1Ärzte-TV werden<br />

ab dem 1. Januar 2012 linear um 2,5 v.H. erhöht<br />

III. Zum 1. Januar 2013 werden die Tabellenentgelte der Anlage 1 zu § 15<br />

Abs. 1 Satz 1Ärzte-TV linear um weitere 2,0 v.H. erhöht.<br />

IV. In der Entgeltgruppe Ä1 der Anlage 1 zu § 15 Abs. 1 Satz 1Ärzte-TV wird<br />

eine zusätzliche Stufe eingefügt:<br />

Stufe 6: ab dem sechsten Jahr<br />

Das Entgelt dieser Stufe beträgt ab dem 01.01.2012: 4.846,00 €.<br />

V. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Ziffer b beträgt<br />

ab dem 1. Januar 2012 15 v.H. des individuellen Stundenentgeltes.<br />

VI. Die Ärzte erhalten ab 1. Januar 2012 zusätzlich zu dem individuellen Stun-<br />

denentgelt gemäß § 9 Abs. 2 Ärzte-TV für die Zeit des Bereitschaftsdiens-<br />

tes in den Nachtstunden (20:00 bis 06:00) je Stunde einen Zuschlag in<br />

Höhe von 15 v.H. des individuellen Stundenentgelts. Dieser Zuschlag kann<br />

nicht in Freizeit ausgeglichen (faktorisiert) werden.<br />

VII. Die Dauer des Erholungsurlaubs gemäß § 26 Abs. 1 Ärzte-TV beträgt bei<br />

einer Berufserfahrung<br />

von bis zu 3 Jahren 27 Arbeitstage<br />

ab dem 4. bis zu 5 Jahren 28 Arbeitstage<br />

ab dem 5. bis zu 10 Jahren 29 Arbeitstage<br />

ab dem 11. Jahr 30 Arbeitstage<br />

Die Parteien sind sich einig, dass § 26 Absatz 2 Ziffer a) Satz 2 Ärzte-TV<br />

an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Übertragung von Urlaub<br />

wegen Arbeitsunfähigkeit angepasst werden muss.<br />

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VIII. § 8 Absatz 2 Ärzte-TV wird dahingehend ergänzt, dass dem Arzt eine<br />

Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Ausgleichs der Überstunden durch<br />

Freizeit oder Vergütung eingeräumt wird.<br />

IX. Laufzeit des Tarifvertrages bis 30.09.2013<br />

X. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

Zustimmung durch den Vorstand des <strong>Marburger</strong> <strong>Bund</strong>es Landesverband<br />

<strong>Berlin</strong>/Brandenburg e.V. Diese hat bis zum 13.07.2012 zu erfolgen.<br />

<strong>Berlin</strong>, den 19. Juni 2012<br />

_________________________ ______________<br />

<strong>Deutsches</strong> <strong>Herzzentrum</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>Marburger</strong> <strong>Bund</strong><br />

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