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Der MindestlohnFragen & Antworten


Liebe Leserin, lieber Leser,die Einführung des Mindestlohns ist eineder wichtigsten sozialpolitischen Reformender letzten Jahre. Damit bringen wir diesoziale Gerechtigkeit in Deutschland eingroßes Stück voran: Millionen Menschen inDeutschland werden das direkt spüren.Wir haben lange und intensiv darum gerungen, jetzt ist es so weit: Seitdem 1. Januar 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro.Endlich haben wir damit auch in Deutschland eine klare Lohngrenzenach unten. In vielen anderen europäischen Staaten bewährt sich diesesInstrument bereits seit Langem. Der Mindestlohn sorgt für anständigeLöhne, gerade auch in Branchen, in denen Niedriglöhne verbreitetwaren. Er gibt der Arbeit ihren Wert zurück und erweist Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern Wertschätzung für ihre Leistung.Wir stärken mit dem Mindestlohn auch die Verantwortung und dieGestaltungsmacht der Tarifparteien. Sie bestimmen zukünftig in derMindestlohnkommission, wie sich der Mindestlohn entwickelt, undkönnen in ihren Tarifverträgen Löhne vereinbaren, die auf dem Mindestlohnsockelaufbauen.Der Mindestlohn sichert vor allem aber endlich fairen Wettbewerb, derüber die Qualität und Originalität von Dienstleistungen und Produktenausgetragen wird und nicht über Lohndumping.Anständige Löhne, soziale Gerechtigkeit, fairer Wettbewerb – der Mindestlohnsteht in einer großen Tradition, die unser Land erfolgreich undstark gemacht hat: Der Mindestlohn gehört zur Sozialen Marktwirtschaft.www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deAndrea NahlesBundesministerin für Arbeit und Soziales


45Fragen und Antworten <strong>zum</strong> Mindestlohnwww.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deWarum wird in Deutschland ein gesetzlicherMindestlohn eingeführt?Ein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigenLöhnen. Damit leistet der gesetzliche Mindestlohn zugleich einenBeitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb. Gleichzeitigsorgt er für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.Welche gesetzlichen Grundlagen regeln denMindestlohn?Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlichkönnen auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogeneMindestlöhne ausgehandelt werden. Diese Gesetze bilden auch dieGrundlage für vom Mindestlohn abweichende Tarifverträge innerhalbdes Übergangszeitraums.Ab jetzt bekommen alleArbeitnehmerinnen undArbeitnehmer mindestens8,50 € pro Stunde.Welcher Zeitplan gilt für die Einführung desMindestlohns?Ab dem 1. Januar 2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von8,50 Euro. Bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2016 sind Löhne unter 8,50 Euronur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsiehtund durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fürallgemeinverbindlich erklärt wurde. Eine gleichermaßen befristeteSonderregelung, die sich an dieser schrittweisen Einführungorientiert, gibt es ausschließlich für die Zeitungszusteller. Ab dem1. Januar 2017 wird der Mindestlohn für alle Beschäftigten bei mindestens8,50 Euro liegen und ausnahmslos für alle Branchen gelten. Abdem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzteallgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.Wer profitiert vom Mindestlohn?Ab 2015 werden voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen vomMindestlohn profitieren. Dieser Mindeststandard schützt Beschäftigteim Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so dieZahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigungauf Sozialleistungen angewiesen sind.1. Januar20151. Januar2017Übergangszeit* *Übergangszeit**1. Januar20181. Januar2019Der Mindestlohn gilt. Grundsatz:Kein Stundenlohn unter 8,50 €.Erste Anpassung des Mindestlohnes.Basis ist die Entscheidung derMindestlohnkommission.Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahmen.Alle Beschäftigten bekommen wenigstensden von der Mindestlohnkommissionfestgesetzten Mindestlohn.Zweite Anpassung des Mindestlohns.Basis ist die Entscheidungder Mindestlohnkommission.*Abweichungen nach unten sind unter bestimmten Bedingungen möglich.


67Wie hoch ist der Mindestlohn?Der Mindestlohn liegt zunächst bei 8,50 Euro. Anpassungenwerden <strong>zum</strong> 1. Januar 2017 und danach alle zwei Jahre vorgenommen.Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer über 18 Jahren. Um Langzeitarbeitslosenden Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann lediglich beiihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vomMindestlohn abgewichen werden.Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn nicht?Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinnedes Mindestlohngesetzes sind:• Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz• ehrenamtlich tätige Personen• Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten• Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahmeder Arbeitsförderung• Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz• SelbstständigeGilt der Mindestlohn für Rentnerinnen und Rentner?Ja.Gilt der Mindestlohn für Jugendliche?Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlosseneAusbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht.Durch die Einführung des gesetzlichenMindestlohns <strong>zum</strong> 1. Januar 2015erhalten rund 3,7 Millionen Menschenhöhere Löhne.Gilt der Mindestlohn für Schülerinnen und Schüler?Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wennsie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlosseneBerufsausbildung verfügen.


89www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deGilt der Mindestlohn auch für Menschen, die aneiner Maßnahme der Arbeitsförderung teilnehmen,z. B. 1-Euro-Jobs?Nein, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderungsind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beiihnen steht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund.Zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erhalten sie regelmäßigunterstützende Leistung nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) oderdem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).Erhalten auch ausländische Beschäftigte denMindestlohn?Ja. Der Mindestlohn gilt auch für sie, wenn sie in Deutschlandarbeiten – egal ob sie bei einem in- oder einem ausländischenArbeitgeber angestellt sind.Welche Regeln gelten bei grenzüberschreitendenTätigkeiten?Für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten keine Sonderregelungen.Der Unternehmer ist auch bei Überschreitung der Grenze an seine arbeitsvertraglichenVerpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern gebunden. Das Mindestlohngesetz selbst giltjedoch nur für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer.Ein gesetzlicher Mindestlohn verringert die Zahlder „Aufstocker“, die trotz Vollzeitbeschäftigungauf Sozialleistungen angewiesen sind.


1011www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deErhalten Auszubildende einen Mindestlohn?Für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gilt derallgemeine Mindestlohn nicht. Ihre Entlohnung wird weiterhindurch das Berufsbildungsgesetz geregelt.Gilt der Mindestlohn für Menschen mitBehinderungen, die in Werkstätten arbeiten?Das hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Handeltes sich um ein Arbeitsverhältnis, wie z. B. in Integrationsbetrieben,gilt der Mindestlohn. Stehen Menschen mit Behinderungen in einem„arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“, etwa im Arbeitsbereichanerkannter Werkstätten, gilt der Mindestlohn für sie nicht.Was gilt für Langzeitarbeitslose?Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kannder Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstiegin den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. So soll Langzeitarbeitslosendie Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt erleichtertwerden. Zum 1. Juni 2016 wird die Bundesregierung darüberberichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung vonLangzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eineEinschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.Was gilt für Personen mit einem Minijob?Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang derBeschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber.Aus der Grenze von 450 € ergibt sich für Minijobberinnen undMinijobber bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximaleArbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat. Beim gesetzlichen Mindestlohnvon 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn.Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei derBerechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch dieBeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichenRentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber –zusätzlich <strong>zum</strong> Bruttostundenlohn. Neu ist, dass der Arbeitgeberdie Arbeitszeiten von Minijobbern zukünftig aufzeichnen sowiediese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren und bei einerPrüfung durch den Zoll vorlegen muss. Die Aufzeichnungspflichtbesteht nicht für Minijobber in Privathaushalten.Welche Regel gilt für Zeitungszustellerinnen und-zusteller?Um auch dieser Branche die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern,sieht das Mindestlohngesetz eine stufenweise Einführungfür Zeitungszustellerinnen und -zusteller vor. Seit dem 1. Januar 2015erhalten sie mindestens 75 Prozent, ab dem 1. Januar 2016 mindestens85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2017 bis<strong>zum</strong> 31. Dezember 2017 sind es dann 8,50 Euro, ab dem 1. Januar 2018bekommen sie den dann von der Mindestlohnkommission beschlossenenMindestlohn ohne Einschränkung. Sind Zeitungszustellerinnenund -zusteller als ausschließlich mobile Arbeitnehmer tätig, die keinenVorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende)unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlicheinteilen, ist für sie die Aufzeichnungspflicht lediglich auf die Dauerder täglichen Arbeitszeit beschränkt.


1213Erhalten auch Saisonarbeiterinnen und -arbeiterden Mindestlohn?Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1. Januar 2015auch für Saisonkräfte. Um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern,wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigensozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt.Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Sie beeinflusst die Höhedes Mindestlohns nicht. Für Beschäftigte (auch Saisonkräfte) in derLand- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist eine Ausnahmevom gesetzlichen Mindestlohn beantragt worden.Erhalten auch Praktikantinnen und Praktikantenden Mindestlohn?Ja, es gilt der Grundsatz, dass Praktikantinnen und PraktikantenAnspruch auf den Mindestlohn haben. Ausgenommen vomMindestlohn sind so genannte Pflichtpraktika, also insbesonderesolche Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichenBestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichenBestimmung geleistet werden.Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern,besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie der Berufsorientierungdienen (Orientierungspraktika) oder ausbildungs- bzw.studienbegleitend geleistet werden. Ein Orientierungspraktikum oderein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum, das länger alsdrei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag mit dem Mindest lohn zuvergüten. Zudem gilt der Mindestlohn nicht bei Praktika im Rahmeneiner Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmeneiner Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.Ab dem 1. Januar 2018 sind Tarifverträge,die unter dem gesetzlichenMindestlohn liegen, inDeutschland nicht mehr erlaubt.


1415www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deWenn freiwillige Praktika länger als drei Monatedauern – ist der Mindestlohn ab dem ersten Tagoder ab dem vierten Monat zu zahlen?Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungsbzw.studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt keinMindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate,fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tagmit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn dasPraktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch,wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monatehinaus verlängert wird.Sind Stücklöhne und Monatsgehälter mit dem Mindestlohnvereinbar?Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichenAnspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Die Vereinbarung vonStück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern bleibt weiterhinzulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlichgeleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.Wer muss seine Arbeitszeiten dokumentieren?Eine besondere Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten giltfür Minijobber – außer in Privathaushalten. Auch bestimmte Branchen,die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind, müssen Beginn,Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit schriftlich festhalten.Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-,Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft,Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.Auch Zeitungszustellerinnen und -zustellerund Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihreArbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahreaufbewahrt und bei einer Prüfung dem Zoll vorgelegt werden.Wer darf vom Mindestlohn abweichen?Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Umden Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 Euro lagen,eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zuermöglichen, wurde eine Übergangszeit bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2017definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind.Voraus setzung für eine Abweichung vom Mindestlohn ist derAbschluss eines bundesweiten repräsentativen Tarifvertrags aufBranchen ebene, der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oderdem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für alle unter seinen Geltungsbereichfallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Auslandsowie deren Beschäftigte per Rechtsverordnung verbindlich gemachtworden ist. Eine aktuelle Übersicht der Branchen, die dieseRegelung nutzen, finden Sie auf www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.de.Tarifvertragliche Regelungen und der gesetzlicheMindestlohn widersprechen sich – was gilt?Der Mindestlohn geht allen entgegenstehenden tarifvertraglichenRegelungen vor, die für die Beschäftigten ungünstiger sind.Ausnahme sind allgemeinverbindliche Tarifverträge auf Grundlagedes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die Lohnuntergrenzedes Arbeitnehmer überlassungsgesetzes.


1617www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deIn welchen Branchen gelten bereits Tarifverträge mitMindestlohnregelungen?Bisher konnten rund 4 Millionen Beschäftigte von branchenspezifischenMindestlöhnen profitieren. Sie wurden in der Regel auf Basisdes so genannten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes per Rechtsverordnungfür allgemeinverbindlich erklärt. Zu diesen Branchen gehören<strong>zum</strong> Beispiel das Bauhauptgewerbe, das Dachdecker-, das MalerundLackierer- sowie das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigungund die Abfallwirtschaft. Auch in der Zeitarbeitsbranche gibt esbereits einen Mindestlohn. Dieser wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzgeregelt. Eine Übersicht dieser Branchen finden Sieauf www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.de.Wer entscheidet über eine Anpassung desMindestlohns?Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommissionder Tarifpartner überprüft. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaftenund Arbeitgeber in der Kommission darüber beraten, wiehoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommissionorientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklungin Deutschland. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüftsie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für dieBeschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht unddie Beschäftigung nicht gefährdet. Das Gesetz sieht ab 2017 alle zweiJahre eine Anpassung des Mindestlohns vor.Der Mindestlohn schützt Beschäftigte imNiedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen.


1819www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deWie setzt sich die Mindestlohnkommissionzusammen?Die Kommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechsstimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahreschlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jedrei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor.Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollenihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Alle Mitgliederwerden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierungberufen. Wer die Mitglieder sind, erfahren Sie aufwww.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.de.Wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auchgezahlt wird?Die Kontrolle liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen,bei den Behörden der Zollverwaltung, FinanzkontrolleSchwarzarbeit (FKS).Nach welchem System wird der Mindestlohnkontrolliert?Die Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit(FKS) werden im Rahmen eines risikoorientierten Prüfansatzeskontrollieren. Bei allen Prüfungen der FKS wird die Einhaltungdes Mindestlohns kontrolliert.Das Beschlussverfahren derMindestlohnkommissionENTHALTUNGVERMITTLUNGSVORSCHLAGJAJA JA JA JAJAJAJAJAJAJAEinfache Mehrheit →Beschluss ist gefasstKeine Mehrheit →VermittlungsvorschlagWeiterhin keine Mehrheit →Stimmrecht des VorsitzendenDie Kommission ist beschlussfähig, wennmindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigtenMitglieder anwesend ist, also drei oder mehr.Die beiden beratenden Mitglieder sind nichtstimmberechtigt.Die Beschlüsse der Mindestlohnkommissionwerden mit einfacher Mehrheit der anwesendenMitglieder gefasst. Der Vorsitzende hat sichzunächst der Stimme zu enthalten.Kommt keine Stimmenmehrheitzustande, macht der Vorsitzende einenVermittlungsvorschlag.Kommt nach der Beratung über den Vermittlungsvorschlagkeine Stimmenmehrheitzustande, übt der Vorsitzende sein Stimmrechtaus und entscheidet damit.Vorsitz Arbeitnehmervertretung Arbeitgebervertretung Wissenschaftliche Mitglieder


2021www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deWelche Sanktionen werden bei Verstößen verhängt?Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße von bis zu500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungenim Rahmen der Kontrolle, wie <strong>zum</strong> Beispiel die Dokumentationder Arbeitszeit, können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Eurogeahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabeöffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.Wo finde ich weitere Informationen <strong>zum</strong>Mindestlohn?Auf der Mindestlohn-Website www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.de sindzahlreiche weiterführende Informationen <strong>zum</strong> Mindestlohnzusammen gestellt, u. a. eine Übersicht der Branchen, die währendeiner dreijährigen Übergangszeit auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen dürfen.An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn derMindestlohn nicht gezahlt wird?Für die Prüfung der Zahlung des Mindestlohnes sowie für die Ahndungvon Mindestlohnverstößen sind die Behörden der Zollverwaltung,Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), zuständig. Hinweisezu möglichen Mindestlohnverstößen werden von dem zuständigenHauptzollamt entgegengenommen, welches auch darüber befindet,ob eine Prüfung erfolgt. Die Mindestlohn-Hotline, erreichbar unter030/60 28 00 28, nimmt ebenfalls Beschwerden und Meldungen vonVerstößen entgegen. Sie informiert auch darüber, dass Betroffeneihren Mindestlohnanspruch selbst beim zuständigen Arbeitsgerichteinklagen müssen.Wohin kann ich mich mit Fragen <strong>zum</strong> Mindestlohnwenden?Die Mindestlohn-Hotline beantwortet alle Fragen rund umden Mindestlohn. Das Angebot richtet sich gleichermaßen anBürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmersowie Arbeit geberinnen und Arbeitgeber. Die Hotline istmontags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer030 60 28 00 28 erreichbar.Wie kann ich mir schnell einen Überblick verschaffen,ob mein Gehalt dem Mindestlohn entspricht?Mit dem Mindestlohnrechner auf der Mindestlohn-Websitewww.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.de: Gibt man sein Bruttomonatsgehaltein, ermittelt der Rechner, wie viel Euro der Bruttostundenlohnunter oder über dem Mindestlohn liegt.Gibt es auch in anderen EU-Staaten einengesetzlichen Mindestlohn?Mit Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 in 22 von 28 EU-Mitgliedsstaatenein gesetzlicher Mindestlohn. Ausnahmen sindDänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern.80 %der bevölkerung sindfür den <strong>mindestlohn</strong>Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales,Erhebung durch: INFO GmbH, April 2014


2223www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deSie haben weitere Fragen<strong>zum</strong> Mindestlohn?Dann wenden Sie sich an die Mindestlohn-Hotline. Die Hotline richtetsich gleichermaßen an Bürgerinnen und Bürger, Arbeitgeberinnen undArbeitgeber sowie Unternehmen:Die Hotline ist von montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhrunter der Rufnummer 030 60 28 00 28 erreichbar.Auf der Website www.der-<strong>mindestlohn</strong>-gilt.deinformiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) laufendüber aktuelle Entwicklungen beim Mindestlohn.Zusätzlich bietet das BMAS den Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service an.Auch hier werden Fragen <strong>zum</strong> Mindestlohn beantwortet.Zieladresse: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.deFax: 030 221 911 017info.gehoerlos@bmas.bund.deDer Mindestlohn schützt auch die Unternehmer.Er verhindert einen Wettbewerbmit unangemessen niedrigen Löhnen.


ImpressumHerausgeber:Bundesministerium für Arbeit und SozialesReferat Öffentlichkeitsarbeit und Internet11017 BerlinStand: Januar 2015Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten:Best.-Nr. A 640Telefon: 030 18 272 272 1, Telefax: 030 18 10 272 272 1Schriftlich:Publikationsversand der BundesregierungPostfach 48 10 09, 18132 RostockE-Mail: publikationen@bundesregierung.deInternet: www.bmas.deGehörlosen-/Hörgeschädigten-Service:E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de, Fax: 030 221 911 017Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.deSatz/Layout: V-FORMATION GmbHDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH, Frankfurt am MainFotos: Luca Abbiento, Bild der Ministerin: Werner SchueringGedruckt auf 100 % RecyclingpapierWenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe desHerausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlichein Belegexemplar an den Herausgeber.Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales kostenlos herausgegeben. Sie darf weder von Parteien nochvon Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes <strong>zum</strong> Zwecke derWahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- undKommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oderAufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfallsdie Weitergabe an Dritte <strong>zum</strong> Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, aufwelchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist,darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weiseverwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelnerpolitischer Gruppen verstanden werden könnte.

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