Kontoeröffnung (minderjährig) - PSD Bank Köln eG
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(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung<br />
(Absatz 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über<br />
den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.<br />
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.<br />
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden<br />
sind.<br />
§ 29 Versammlungsleitung<br />
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch den<br />
Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft<br />
oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls<br />
Stimmenzähler.<br />
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung<br />
Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über<br />
a) Änderung der Satzung,<br />
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,<br />
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,<br />
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,<br />
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7,<br />
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der<br />
Vorstandsmitglieder,<br />
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,<br />
h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,<br />
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,<br />
j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br />
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden,<br />
l) Verschmelzung der Genossenschaft,<br />
m) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,<br />
n) Auflösung der Genossenschaft,<br />
o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,<br />
p) Änderung der Rechtsform,<br />
q) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.<br />
§ 31 Mehrheitserfordernisse<br />
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder<br />
diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:<br />
a) Änderung der Satzung,<br />
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von<br />
Mitgliedern des Aufsichtsrats,<br />
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,<br />
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden,<br />
e) Verschmelzung der Genossenschaft,<br />
f) Auflösung der Genossenschaft,<br />
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.<br />
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung<br />
über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter<br />
in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung<br />
oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.<br />
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform<br />
ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung<br />
zu verlesen.<br />
(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.<br />
§ 32 Entlastung<br />
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.<br />
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats<br />
ein Stimmrecht.<br />
§ 33 Abstimmungen und Wahlen<br />
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der<br />
Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.<br />
(2) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen<br />
werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für<br />
jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.<br />
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte<br />
bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten,<br />
die die meisten Stimmen erhalten.<br />
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