11.07.2015 Aufrufe

DEPONIEORDNUNG - Gemeinde Sissach

DEPONIEORDNUNG - Gemeinde Sissach

DEPONIEORDNUNG - Gemeinde Sissach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>DEPONIEORDNUNG</strong>für Inertstoff Deponie "Strickrain" <strong>Sissach</strong>___________________________________________________________________Gestützt auf § 1 der Betriebsverordnung über die Inertstoffdeponie "Strickrain" <strong>Sissach</strong>erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat folgende Deponieordnung:§ 1 Organisation1 Die Gliederung der Organisation sowie die personelle Zuständigkeit istdem Organigramm (Anhang 3) zu entnehmen.Die Detailorganisation des Betriebes obliegt dem Leiter Hochbau. SeineAnordnungen sind strikte einzuhalten.Auskunft zum Deponiebetrieb und zum Rechnungswesen erteilt der LeiterHochbau (Tel. 061 976 13 25).2 Die Deponie gilt gemäss den Bestimmungen der Technischen Verordnungüber Abfälle (TVA vom 10.12.1990) als Inertstoffdeponie.Der Abfallerzeuger muss auf dem Lieferschein bestätigen, dass es sichbeim angelieferten Material ausschliesslich um Material handelt, welchesden Zulassungsbestimmungen der Inertstoffdeponie "Strickrain" entspricht.§ 2 Auf Deponie zugelassene AbfälleDiese sind aus der Zulassungsliste (Anhang 1) und der Positivliste (Anhang2) ersichtlich.§ 3 ÖffnungszeitenMärz - NovemberMontag - DonnerstagFreitagDezember - FebruarMontag - DonnerstagFreitag07.00 – 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr07.00 – 12.00 und 13.00 - 16.30 Uhr07.30 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr07.30 - 12.00 und 13.00 - 16.30 UhrInertstoffe dürfen jeweils nur am Freitagnachmittag von 13.00 – 16.30 Uhran geliefert werden.Ausnahmen bedingen die Bewilligung des Leiters Hochbau.1


Bei schlechten Wetterverhältnissen oder bei Schiessanlässen kann die Deponiegeschlossen werden. Diesbezügliche Anfragen können an die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<strong>Sissach</strong> (Tel. 061 976 13 00) gestellt werden.§ 4 Meldepflicht1 Jeder Unternehmer hat für alle Fraktionen eine Zulassung via Entsorgungsgenehmigungim Internet (EGI) einzuholen – www.apps.be.ch/egi/.Ausnahmen bilden kleine Anlieferungsmengen von Privatpersonen.2 Jede Materialanlieferung auf der Deponie ist vorgängig auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltunganzumelden http://www.sissach.ch/index.php?id=303.3 Für deklarationspflichtige Materialien ist gleichzeitig mit der Anmeldung derLieferung eine gültige Zulassungsbestätigung des Amtes für Umweltschutzund Energie vorzulegen, die auch jede Lieferung begleiten muss.Der Deponieverantwortliche legt anhand dieser Angaben und der betrieblichenRandbedingungen (Einbausituation, Stabilitätsanforderungen, etc.)fest, ob das Material:a) während den ordentlichen Öffnungszeiten ohne spezielle Einschränkungenangeliefert und direkt an der Einbauböschung abgekippt werdendarf;b) während den ordentlichen Öffnungszeiten angeliefert werden darf; aberauf der Einbaufläche so abgekippt werden muss, dass die einzelnenAnlieferungen von den Deponieverantwortlichen kontrolliert und identifiziertwerden können (gekennzeichneter Bereich);c) nur im vereinbarten Zeitrahmen im Beisein des Deponiewartes angeliefertwerden darf.§ 5 Rapportwesen1 Alle Unternehmer, welche die Deponie benützen, haben die Rapportformulareder <strong>Gemeinde</strong> wahrheitsgetreu auszufüllen.2 Für jede Fuhre ist ein Rapport auszustellen. Dieser ist vollständig auszufüllenund beim Eingang zur Deponie abzugeben respektiv einzuwerfen.3 Zur Kontrolle der Rapporte sind auf Verlangen der Deponiebetreiberin dieWagenrapporte der Lastwagen zur Einsicht vorzuweisen.4 Für deklarationspflichtiges Material ist auf dem Fuhrrapport die EGI-Zulassungsnummer einzutragen und nach der letzten Anlieferung die Deklarationabzugeben.2


§ 6 Kontrolle der Abfälle1 Für Abfälle, die nicht vom Abfallerzeuger deklariert werden müssen, trägtder Anlieferer die Verantwortung für die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen.Er hat die Abfälle bei der Übernahme entsprechend zu kontrollierenund gegebenenfalls vom Abfallerzeuger eine bessere Sortierung zu verlangen.2 Stimmt das angelieferte Material nicht mit den Angaben auf dem Fuhrrapportbzw. auf der genehmigten Deklaration überein, werden die Abfälle demAnlieferer zur ordentlichen Entsorgung wieder mitgegeben.Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Zulassungsbestimmungenwird das Material sichergestellt und das Amt für Umweltschutz und Energiebenachrichtigt.3 Untersuchungskosten und Aufwendungen in Zusammenhang mit derEntsorgung von unzulässigen Abfallstoffen werden dem Anlieferer inRechnung gestellt.§ 7 Deponiegebühren1 Die Deponiegebühren werden von der Grundeigentümerin und Deponiebetreiberingemeinsam festgelegt.Sie bemessen sich nach dem angelieferten Volumen (lose nachFahrzeugtyp, siehe Anlieferungsrapportformular).2 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel per Ende Monat durch die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<strong>Sissach</strong>.§ 8 Fahrdisziplin1 Die Chauffeure sind von den Vorgesetzten ihrer Unternehmung zu orientieren,dass die Fahrgeschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen ist. Diesgilt in den Quartierstrassen, dem Limpergweg und in der direkten Zufahrt imWald in Bezug auf Anwohner, Wanderer, Umwelt und Witterung. Die Zufahrthat ausschliesslich über den Limpergweg zu erfolgen. Bei trockenerWitterung ist die Staubbildung durch langsames Fahren zu vermindern.2 Das Betreten und Befahren des Deponiegeländes erfolgt auf eigene Gefahr.Zur Verminderung von Staubemissionen darf das Deponiegelände nurim Schritttempo befahren werden.3 Den Anweisungen des Deponiepersonals (Verkehrsführung auf derDeponie, Abladestelle, etc.) ist unbedingt Folge zu leisten.4 Bei Hilfestellungen durch das Betriebspersonal wird jede Haftung abgelehnt.3


§ 9 Zuwiderhandlungen1 Anlieferer, die gegen die Zulassungsbestimmungen und das Rapportierenverstossen, können von der Deponiebenützung ausgeschlossen werden.2 Verstösse gegen die Bestimmungen der Betriebsverordnung werden vom<strong>Gemeinde</strong>rat mit Bussen gemäss § 46a, Abs. 1b des <strong>Gemeinde</strong>gesetzesbestraft.Bei groben Verstössen erfolgt zusätzlich eine Verzeigung bei der StaatsanwaltschaftBasel-Landschaft, Hauptabteilung <strong>Sissach</strong>.§ 10 InkraftsetzungDiese Deponieordnung ersetzt die Ordnung vom 01. Februar 2010 undtritt per 01. Januar 2014 in Kraft.<strong>Sissach</strong>, den 09. Dezember 2013Einwohnergemeinde <strong>Sissach</strong>Im Namen des <strong>Gemeinde</strong>ratesPräsident VerwalterPeter BuserGodi Heinimann4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!