Anlage 3 - Bremen
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§ 5 Tarif<br />
(1) Die BSAG wendet auf den einbezogenen Linien ausschließlich den VBN-Tarif und die jeweils<br />
aktuellen Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBN an.<br />
(2) Die Beantragung der Tarifgenehmigung nach § 39 PBefG erfolgt im Namen und für Rechnung der<br />
BSAG durch die VBN GmbH.<br />
(3) Die BSAG erklärt sich bereit, weitere vom ZVBN gewünschte Fahrpreise und/oder tarifliche Sonderangebote<br />
im Falle von finanziellen Mehrbelastungen für die BSAG anzuerkennen, wenn hierüber<br />
eine finanzielle Einigung auf der Basis einer zwischen BSAG und ZVBN abgestimmten Kalkulation<br />
erfolgt. Hierfür wird das Verfahren nach § 9 Abs. 7 und 8 durchgeführt.<br />
§ 6 Ausgleichsparameter<br />
(1) Die BSAG erhält maximal einen jährlichen Ausgleich in nachstehend geregelter Höhe, um die<br />
Erbringung der in diesem Vertrag geregelten Betriebs-, Regie- und Infrastrukturleistungen sicherzustellen.<br />
Der maximale jährliche Ausgleich setzt sich zusammen aus dem Planverlust (Abs. 2)<br />
sowie dem Wagniszuschlag nach § 7 Abs. 4. Der maximale jährliche Ausgleich wird nach Abs. 4-6<br />
fortgeschrieben.<br />
(2) Der Planverlust beträgt<br />
2010: 2,9 Mio. €<br />
2011: 54,7 Mio. €<br />
2012: 52,7 Mio. €<br />
2013: 50,9 Mio. €<br />
2014: 50,7 Mio. €<br />
2015: 48,4 Mio. €<br />
2016: 45,2 Mio. €<br />
2017: 45,0 Mio. €<br />
2018: 43,2 Mio. €<br />
2019: 41,3 Mio. €<br />
2020: 40,2 Mio. €<br />
2021: XX,XX Mio. €<br />
[Anm. BBG: Diese Darstellung steht unter dem Vorbehalt der Abstimmung zwischen BSAG und<br />
FHB hinsichtlich der Entwicklung des Ausgleichs.]<br />
(3) Bei der Festlegung des Planverlustes nach Abs. 2 wurden von den erwarteten Gesamtkosten der<br />
BSAG die erwarteten Einnahmen der BSAG abgezogen. Die Abgrenzung von Kosten und Einnahmen<br />
erfolgte gemäß § 7 Abs. 3. Die Kalkulation des Planverlustes ist in <strong>Anlage</strong> 6 dargelegt.<br />
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