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Die Entsorgung von Automatenbechern ab 1.1.2009 - BDV

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<strong>Die</strong> <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>Automatenbechern</strong> <strong>ab</strong><strong>1.1.2009</strong>Nach der im Jahre 2008 erfolgten Novellierung der Verpackungsverordnungh<strong>ab</strong>en sich die Pflichten der Operator in Bezug auf die <strong>Entsorgung</strong> dergebrauchten Automatenbecher geändert bzw. werden sich <strong>ab</strong> dem <strong>1.1.2009</strong>ändern.Am <strong>1.1.2009</strong> sind die neuen Regelungen zur <strong>Entsorgung</strong> gebrauchterVerpackungen und damit auch <strong>von</strong> <strong>Automatenbechern</strong> in Kraft getreten.Eine Anfrage an den Leiter der Unter<strong>ab</strong>teilung WA II "Abfallwirtschaft,Bodenschutz", Herrn Dr. Thomas Rummler, erg<strong>ab</strong> folgende Empfehlung:"Wenn der Getränkeautomat bei einer Anfallstelle steht, die "privaterEndverbraucher" iSd § 3 Abs. 11 ist, besteht für die Becher (=Verkaufsverpackung) die Pflicht zur Beteiligung an einem DS nach § 6 Abs. 1. D.h.,steht der Automat in einem Kantinenbereich, sind die Becher zu lizenzieren.Wenn der Getränkeautomat bei einer Anfallstelle steht, die nicht "privaterEndverbraucher" iSd § 3 Abs. 11 ist, besteht keine entsprechendeBeteiligungspflicht. Das ist nach hiesiger Ansicht der Fall, wenn es sich bei demStandort um den reinen Produktionsbereich eines Industrieunternehmens bzw.Großgewerbes handelt. In diesem Fall greifen die Pflichten nach § 7 VerpackV -neu-. Welche Entfernung <strong>von</strong> Produktionshalle zu Kantine relevant ist, um dasEntfallen einer Anfallstelle "privater Endverbraucher" anzunehmen, kann m.E. nurim Einzelfall beantwortet werden.Ich weise zudem darauf hin, dass dies keine verbindliche Rechtsauskunft sein kannund für Vollzugsfragen die Länder zuständig sind. Ich hoffe gleichwohl, Ihnenhiermit weiterzuhelfen."Konkret bedeutet dies:Steht ein Heißgetränkeautomat in einem der nachbenannten Betriebe / Bereiche,dann sind die dort eingesetzten Becher bei einem der Dualen Systeme zulizenzieren. Lizenzierte Becher können <strong>von</strong> den Becherherstellern bezogenwerden. Bei den betreffenden Standorten gemäß § 3 Abs. 11 derVerpackungsverordnung handelt es sich um<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Automatennbechern.docx | 9. Juli 2013 1


GaststättenHotelsKantinenVerwaltungenKasernenKrankenhäuserBildungseinrichtungenKaritative EinrichtungenFreiberuflerKinosOpernMuseenFerienanlagenFreizeitparksSportstadienRaststättenLandwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die überhaushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen undLeichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem1.100 Liter - Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmusentsorgt werden können.An diesen Standorten werden die für die Dualen Systeme tätigen<strong>Entsorgung</strong>sunternehmen Verpackungs<strong>ab</strong>fälle und damit auch Automatenbecherkostenlos <strong>ab</strong>holen. Der Operator erhält damit für die Lizenzgebühr eineentsprechende Gegenleistung. Nicht lizenziert werden müssen Automatenbecher,die in Automaten an nachfolgenden Standorten verwendet werden: Produktionsbetriebe (Sollte es hier allerdings eine Kantine geben und dieAutomaten nicht allzu weit <strong>von</strong> der Kantine entfernt aufgestellt sind, müsstedie Lizenzierungspflicht geklärt werden: Richtet der Kundenbetrieb hiereine hausinterne <strong>Entsorgung</strong> ein, mit deren Hilfe die Becher in dieSammelbehälter der Dualen Systeme gelangen, dann müssen diese Becherlizenziert werden. Besteht der Kundenbetrieb allerdings un<strong>ab</strong>hängig <strong>von</strong>der Frage der Entfernung zwischen Automat und Kantine auf derBecherentsorgung durch den Operator, dann müssen dieAutomatenbecher hier nicht lizenziert werden. Public Vending (soweit es sich nicht um einen Standort gemäß § 3 Abs. 11VerpV handelt, also z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, U-Bahnhöfe, Haltestellen,öffentliche Straßen und Plätze, Einzelhandelsgeschäfte, Einkaufszentren undähnliches)<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Automatennbechern.docx | 9. Juli 2013 2


Soweit Operator hiernach in Produktionsbetrieben künftig nicht lizenzierte Bechereinsetzen, sind sie gemäß den übrigen Bestimmungen der VerpV verpflichtet,Sammelbehälter aufzustellen und die zurückgenommenen Becher gemäß denVorg<strong>ab</strong>en der Verpackungsverordnung werkstofflich verwerten zu lassen.Entgegen der früheren Regelung sind hierbei keine Quoten zu erfüllen.Bitte beachten Sie folgendes:Lizenzierte und nicht lizenzierte Becher unterscheiden sich äußerlich nicht<strong>von</strong>einander; insbesondere wird auf den lizenzierten Bechern kein "GrünerPunkt" aufgedruckt. Eine getrennte Lagerhaltung wird für Automatenbecherdeshalb nicht erforderlich sein!Vending-Automaten bieten ihre Produkte privaten Endverbrauchern an. ZurErfüllung Ihrer Rücknahme- und Verwertungspflicht dürfen Operator nur Becherverwenden, die bei einem der Dualen Systeme lizenziert sind. Der Operator kanndie lizenzierten Becher beim Hersteller kaufen oder <strong>ab</strong>er unlizenzierte Becherkaufen und diese selbst lizenzieren lassen.<strong>Die</strong> bislang vielfach praktizierte Selbstentsorgerlösung ist <strong>ab</strong> 2009 rechtlich nichtmehr zulässig!Als Gegenleistung für die Lizenzgebühr erhält der Operator die Befreiung <strong>von</strong> derRücknahme- und Verwertungspflicht. Ein für Duale Systeme tätiger Entsorger istverpflichtet, die gebrauchten Becher an der Anfallstelle (= Kundenbetrieb)<strong>ab</strong>zuholen.1.) Rücknahme- und VerwertungspflichtDa auch Kantinen der neuen Regelung unterworfen sind, ist da<strong>von</strong> auszugehen,dass die Dualen Systeme bei jeder Kantine Sammelbehälter für die lizenziertenVerpackungen aufstellen werden. Dort kann der Betrieb dann auch diegebrauchten Becher entsorgen.Der Operator muss sich also, wenn er lizenzierte Becher einsetzt, nicht mehr selbstum deren <strong>Entsorgung</strong> kümmern (es sei denn, dass der Kunde dies <strong>von</strong> ihmverlangt).Achtung:<strong>Die</strong> für die Dualen Systeme tätigen Entsorger dürfen gebrauchte Verpackungenkünftig nicht bei Betrieben <strong>ab</strong>holen, die nicht zu den „privaten Endverbrauchern“zählen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass bei den Operator-Betrieben gebrauchte Becher nichtkostenlos <strong>ab</strong>geholt werden.<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Automatennbechern.docx | 9. Juli 2013 3


Zwingt der Kundenbetrieb den Operator, trotz der Lizenzierung die gebrauchtenBecher mitzunehmen, dann besteht folgende Möglichkeit:Der Operator lässt die Becher auf eigene Kosten <strong>von</strong> einem qualifizierten<strong>Entsorgung</strong>sbetrieb <strong>ab</strong>holen und verwerten. Mit einer Bescheinigung über die aufdiesem Weg entsorgte Bechermenge kann der Operator dann die für dieseBechermengen aufgewandten Lizenzgebühren zurückverlangen.2.) Abg<strong>ab</strong>e einer VollständigkeitserklärungGrundsätzlich ist jedes Unternehmen, das Verkaufsverpackungen in Verkehrbringt, gem. § 10 VerpackV verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eineVollständigkeitserklärung <strong>ab</strong>zugeben. <strong>Die</strong>se Erklärung ist <strong>von</strong> einemWirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Steuerberater oder <strong>von</strong>einem un<strong>ab</strong>hängigen Sachverständigen zu prüfen und bei der Industrie- undHandelskammer zu hinterlegen.<strong>Die</strong> Vollständigkeitserklärung muss sich beziehen auf„Materialart und Masse“ der im Jahr zuvor in Verkehr gebrachtenVerkaufsverpackungenBeteiligung an Dualen SystemenWichtig:• <strong>Die</strong>se Verpflichtung gilt bereits für Verpackungen, die <strong>ab</strong> dem 5. April2008 in Verkehr gebracht worden sind!• <strong>Die</strong> Vollständigkeitserklärung muss nicht <strong>ab</strong>geben, wer jährlichweniger als 30 Tonnen Becher (das sind ca. 6,7 Mio. Stück) in Verkehrgebracht hat (§ 10 Abs. 4).• Der Operator, der grundsätzlich zur Abg<strong>ab</strong>e derVollständigkeitserklärung verpflichtet ist, kann vom Lieferanten(Hersteller / Großhändler) verlangen, dass dieser die betreffendenBecher-Abnahmemengen in seine eigene Vollständigkeitserklärungmit aufnimmt (§ 10 Abs. 3). <strong>Die</strong>s gilt jedoch nur für lizenzierte Becher!3. ) Lizenz-KennzeichnungLizenzierte Becher müssen künftig nicht mehr mit einem Lizenzzeichen (wiez.B. den „Grünen Punkt“) gekennzeichnet sein.<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Automatennbechern.docx | 9. Juli 2013 4

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