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Anlage 1

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.1 Aufforderung zurAngebotsabgabeNr. (1) – (7)1.1 Aufforderung zur AngebotsabgabeAlle Vergaben(1) Die Vergabeunterlagen (siehe § 8 Abs. 1 VOB/A) sind an die Bewerber mit einem „Anschreiben“ (Aufforderungbzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu versenden.(2) Dieses Anschreiben ist bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nach dem Vordruck „HVA B-StBAufforderung zur Angebotsabgabe“ (siehe Muster 1.1 – 1), ansonsten nach dem Vordruck „HVA B-StB EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ (siehe Muster 1.1 – 2) aufzustellen und wird Deckblatt der Heftung „Angebotsaufforderung“.(3) Der Eröffnungs-/Einreichungstermin ist grundsätzlich nicht auf einen Tag nach arbeitsfreien Tagen zulegen. Den Bietern ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls ausreichend Zeit für die Angebotsbearbeitungzu geben. Die Mindestfristen gemäß § 10 bzw. § 10a VOB/A sind nicht als Regelfristen zu verwenden.(4) Der Ort des Eröffnungstermins ist in Nr. 4 eindeutig zu bezeichnen.(5) Sollen Bieter mit Abgabe ihrer Angebote weitere Nachweise und Angaben vorlegen, ist in Nr. 5.2 „Mitdem Angebot vorzulegen“ anzukreuzen und in den weiteren Zeilen die geforderten Nachweise und Angabenanzugeben. Diese Möglichkeit ist restriktiv zu handhaben.Sollen Bieter auf gesondertes Verlangen weitere Nachweise und Angaben vorlegen, ist in Nr. 5.3 „Aufgesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen“ anzukreuzen und in den weiteren Zeilen die gefordertenNachweise und Angaben anzukreuzen und anzugeben.Werden in der Leistungsbeschreibung „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV)"vereinbart, in denen von Bietern Qualifikationsnachweise verlangt werden, ist folgender Text aufzunehmen:„Nachweis der Qualifikation des ... gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinienfür ... (ZTV ...). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“In Nr. 5.4 sind, soweit erforderlich, die von Bietern mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen zu den Wertungskriterienanzugeben. Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind i.d.R. keine Angaben erforderlich.Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten sind für die unter Nr. 12.2 angegebenen Unterkriterien der KriterienTechnischer Wert, Gestaltung etc. die ggf. mit dem Angebot auf gesonderter <strong>Anlage</strong> vorzulegendenUnterlagen anzugeben.(6) In Nr. 6 ist bei allen Vergaben, in denen in den Vergabeunterlagen eine losweise Vergabe vorbehalten ist(siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ Nr. (4)) „Ja“ anzukreuzen.(7) In Nr. 7.1 ist als Regelfall „Nebenangebote zugelassen“ anzukreuzen.Sind Bauzeitverkürzungen durch Nebenangebote vorgesehen, ist das Kästchen neben „Nebenangebotebedingt zugelassen“ anzukreuzen und darunter folgender Text aufzunehmen: „Nebenangebote zur Verkürzungder Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind erwünscht“.In Nr. 7.2 ist als Regelfall „nicht zugelassen“ anzukreuzen.Werden ausnahmsweise in Nr. 7.2 pauschalierte Nebenangebote für Leistungen im Erdbau zugelassen, sindaufgrund des nicht auszuschließenden Mengenrisikos besondere Anforderungen an die Bauvorbereitung zustellen, z.B. durch eine eindeutige und nachvollziehbare Mengenermittlung, die allen Bewerbern zur Verfügungzu stellen ist. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A ist zu beachten.Zu Nr. 7.3: Sind nach 7.1 bzw. 7.2 Nebenangebote zugelassen, sind bei allen Vergaben in einem gesondertenAbschnitt 1.5 der Baubeschreibung (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ Nr. (9)) Angaben zuMindestanforderungen für Nebenangebote zu formulieren.Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist anzukreuzen, ob Nebenangebote im Vergleich zur Leistungsbeschreibungqualitativ und quantitativ gleichwertig sein müssen oder die einschlägigen Regelwerkegemäß Vordruck HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote erfüllen müssen.Stand: 02/11 1.1 – Seite 1


HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.1 Aufforderung zurAngebotsabgabeNr. (7) – (12)In diesem Fall ist der Vordruck HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote (siehe Vordrucke) derAufforderung zur Angebotsabgabe beizufügen.Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist immer der Vordruck HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote(siehe Vordrucke) der EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe beizufügen, sofern Nebenangebotezugelassen sind.In Nr. 7.4 sollen im Regelfall keine weiteren Bedingungen für Nebenangebote eingetragen werden.Wird in den Vergabeunterlagen eine Stoffpreisgleitklausel vorgesehen, ist folgender Textbaustein aufzunehmen:„Nebenangebote mit einem Verzicht auf eine Stoffpreisgleitung werden nicht gewertet.“Sind nach Nr. 7.1 Nebenangebote mit Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen zugelassen,ist in Nr. 7.4 als weitere Bedingung für diese Nebenangebote folgender Textbaustein aufzunehmen:„Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen müssen folgende Angabenenthalten:- Anzahl der Kalendertage der Verkürzung,- Kosten für die Verkürzung gesondert für:• Mehr-/Minderkosten für jede Leistungsposition,• ggf. gesonderte OZ (Positionen) für durch die Verkürzung erforderlich werdende Leistungen, z. B.zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Baustellensicherung, gesonderte OZ für Beleuchtung etc.“Weiterhin sind für Nebenangebote mit Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen mit Angebotsabgabein Nr. 5.2 mit folgendem Textbaustein Unterlagen zu verlangen:„Für Nebenangebote mit Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind mit dem Angebotfolgende Unterlagen einzureichen:- Verbindlicher Bauablaufplan mit allen wichtigen terminlichen Einzelheiten der beschleunigten Baudurchführung,- Erläuterungen zur Sicherstellung der angebotenen verkürzten Fristen,- Erläuterungen zur Sicherstellung der Qualität,- Erläuterungen zum gewählten Bauverfahren, Art und Anzahl der vorgesehenen Baugeräte, Personaleinsatz.Die Nichtvorlage vorgenannter Unterlagen führt zum Ausschluss des Nebenangebotes.“(8) In Nr. 8 ist anzukreuzen, welche Signatur bei der elektronischen Angebotsabgabe zugelassen wird bzw.ob überhaupt eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen wird.(9) Sind die Angebote bei einer anderen als der ausschreibenden Stelle einzureichen, ist diese Stelle in Nr. 9der Vordrucke anzugeben.In der Zeile „Angebot für ...“ ist die auf dem Deckblatt aufgeführte Kurzbezeichnung der zu vergebendenLeistung (Bezeichnung der Bauleistung) einzusetzen.(10) In Nr. 11 ist bei allen Ausschreibungen die Adresse der Nachprüfungsstelle (allgemeine Fach- undRechtsaufsicht) anzugeben. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten, sowie bei allen übrigen Losvergabeninnerhalb des 20 v. H. - Kontingents einer Baumaßnahme mit einem geschätzten Gesamtwert ab dem in§ 2 Nr. 4 Vergabeverordnung angegebenem Wert ist daneben die Adresse der Vergabekammer anzugeben.Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte(11) Sind nach Nr. 7.1 Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungenzugelassen, ist in Nr. 12 der vorgegebene Absatz anzukreuzen sowie der vorgesehene Wertungsbonus einzutragen.Als Wertungsbonus ist ein zutreffender Wert aus dem Vordruck „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung-Nutzungsausfallkosten“(siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“ Nr. (13)) vorzusehen.Ist ein Wertungsvorteil gemäß ARS Nr. 05/2005 vorgesehen, ist der hierzu vorgesehene Absatz anzukreuzen.Hinter dem 3. Ankreuzfeld „Weitere Kriterien“ können ggf. weitere Wertungskriterien eingetragen werden. ImRegelfall sollen hier jedoch keine Angaben gemacht werden.(12) Soweit erforderlich sind in Nr. 13 des Vordrucks weitere Angaben zu machen, z. B. die von Bewerbern/Bieterneinzusehenden nicht beigefügten Unterlagen.Stand: 02/11 1.1 – Seite 2


Vergaben ab den EU-Schwellenwerten(13) In Nr. 12 sind für alle Vergaben die Kriterien für die Angebotswertung anzugeben. Dabei ist festzulegen,ob die Wertung nach dem Kriterium „Wirtschaftlichstes Angebot (alleiniges Wertungskriterium Preis)“ (sieheNr. 12.1) oder nach dem Kriterium „Wirtschaftlichstes Angebot (mehrere Wertungskriterien)“ (siehe Nr. 12.2)erfolgt. Ist eine losweise Vergabe vorbehalten, sollte die Vergabe mit dem ausschließlichen Wertungskriterium„Preis“ erfolgen.Zu Nr. 12.1:Erfolgt die Vergabe nach dem Kriterium „Wirtschaftlichstes Angebot (alleiniges Kriterium Preis)“ ist in Nr. 7.1„Nebenangebote nicht zugelassen; Nr. 5 der EU-Bewerbungsbedingungen gilt nicht“ anzukreuzen.Zu Nr. 12.2:Bei Berücksichtigung mehrerer Wertungskriterien sind immer die Kriterien Preis und Technischer Wert anzugeben.Nur bei Fachlosvergaben mit hohem Anspruch an die bauliche Gestaltung (z. B. Brückenbau,LSW) darf als weiteres Wertungskriterium Gestaltung angekreuzt und vorgesehen werden.Die Wichtung der Kriterien ist individuell und i.d.R. unter Beachtung folgender Spannen festzulegen:– Preis: 75 - 95 v. H.,– Technischer Wert: 05 - 20 v. H.,– Gestaltung: 05 - 10 v. H..Die Festlegung sollte in 5 v. H. - Schritten erfolgen.Wird im Technischen Wert das Unterkriterium Verlängerung der Verjährungsfrist für die Wertung vorgesehen,ist hierfür die Wichtung mit 5 v. H. vorzusehen.Die Summe der v. H. - Werte muss 100 v. H. ergeben.Wird von den o. g. Kriterien und Spannen abgewichen, sind die Festlegungen im Vergabevermerk zu begründen.Sind nach Nr. 7.1 Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen zugelassen,ist der vorgegebene Absatz anzukreuzen und der vorgesehene Wertungsbonus einzutragen. AlsWertungsbonus ist ein zutreffender Wert aus dem Vordruck „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung-Nutzungsausfallkosten“ vorzusehen (siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“ Nr. (13)).Ist ein Wertungsvorteil gemäß ARS Nr. 05/2005 vorgesehen, ist der hierzu vorgegebene Absatz anzukreuzen.Für das Kriterium Technischer Wert sind die jeweils für die Vergabe maßgebenden Unterkriterien anzukreuzenund ggf. weitere eindeutig zu benennen.Die Festlegung der Unterkriterien und eine von den Vorgaben im Vordruck abweichende Punktebewertungsind im Vergabevermerk zu begründen.Um eine Wertung vornehmen zu können, sind zu den Unterkriterien die mit der Angebotsabgabe vorzulegendenUnterlagen unter Nr. 5.4 anzugeben.Für das Kriterium Gestaltung ist entsprechend zu verfahren.Stand: 02/11 1.1 – Seite 3

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