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Download der Satzung - Die Grünen in Würzburg-Land

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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband <strong>Würzburg</strong> - <strong>Land</strong><strong>Satzung</strong>§ 1 Name und SitzBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Kreisverband <strong>Würzburg</strong>-<strong>Land</strong> ist die Partei <strong>der</strong> GRÜNEN im<strong>Land</strong>kreis <strong>Würzburg</strong>. <strong>Die</strong> Organisation ist e<strong>in</strong> Kreisverband im <strong>Land</strong>esverband Bayern von BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong>.§2 MitgliedschaftMitglied <strong>der</strong> Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/ DIEGRÜNEN bekennt und ke<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Partei angehört. Personen unter 16 Jahren können mitZustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden. <strong>Die</strong> gleichzeitige Mitgliedschaft <strong>in</strong>mehreren Kreisverbänden ist nicht möglich.§3 Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n(1) Über die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n entscheidet <strong>der</strong> Vorstand des für den Wohnsitz o<strong>der</strong>gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung e<strong>in</strong>esAufnahmeantrages kann e<strong>in</strong>/e Bewerber/<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von vier Wochen E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Aufdas E<strong>in</strong>spruchsrecht ist bei <strong>der</strong> Ablehnung h<strong>in</strong>zuweisen. Der E<strong>in</strong>spruch wird auf <strong>der</strong> nächstenMitglie<strong>der</strong>versammlung behandelt.(2) Gegen die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n hat <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esvorstand <strong>in</strong> begründeten Fällen e<strong>in</strong>E<strong>in</strong>spruchsrecht. Über die Zurückweisung entscheidet die Kreismitglie<strong>der</strong>versammlung.(3) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Zustimmung des zuständigen Gremiums o<strong>der</strong> sechs Wochennach Zugang des Antrages.§4 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an <strong>der</strong> politischen Willensbildung <strong>der</strong> Partei zu beteiligten undan Wahlen und Abstimmungen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> teilzunehmen. Es kann an allenöffentlichen Sitzungen von Gremien <strong>der</strong> Partei teilnehmen (Kreis, Bezirk, <strong>Land</strong>, Bund).(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele <strong>der</strong> Partei zu unterstützen und diefestgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen.§5 Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft(1) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss o<strong>der</strong> Tod. Der Austritt kanngegenüber dem Vorstand e<strong>in</strong>es Ortsverbandes o<strong>der</strong> gegenüber dem Vorstand desKreisverbandes erklärt werden. Er ist sofort wirksam.


(7) <strong>Die</strong> Abwahl von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n ist durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit 2/3 undkonstruktiver Mehrheit möglich. Sie muss <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlungangekündigt werden.§11 KreisschiedsgerichtEs kann e<strong>in</strong> Kreisschiedsgericht gewählt werden. Wird e<strong>in</strong> Kreisschiedsgericht gewählt, besteht es ausdrei Personen. Sie dürfen nicht zugleich e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Amt im Vorstand des Kreisverbandes bekleiden.<strong>Die</strong> Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Besteht ke<strong>in</strong> Kreisschiedsgericht, ist das<strong>Land</strong>esschiedsgericht zuständig.§12 Kommissionen(1) Auf Antrag kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung die Bildung von Kommissionen auf Zeit und für e<strong>in</strong>ebestimmte Aufgabe beschließen. <strong>Die</strong> Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertreter e<strong>in</strong>er Kommission müssen von<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählt werden. Sie beschließt außerdem über Zielsetzung undAufgabengebiet <strong>der</strong> Kommission.(2) Zwischen Vorstand und Kommission f<strong>in</strong>den Treffen zur gegenseitigen Absprache statt, die je nachNotwendigkeit von e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> beiden Seiten e<strong>in</strong>berufen werden können. Stimmberechtigt s<strong>in</strong>d beidiesen Treffen alle anwesenden Kommissions- und Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.(3) Sofern die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ke<strong>in</strong>en Rahmen für die Kommission vorgibt, entscheidet <strong>der</strong>Vorstand über f<strong>in</strong>anzielle Ausstattung und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> Kommission.§13 Wahlen, Beschlüsse, Protokolle, E<strong>in</strong>ladungen(1) <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist mit e<strong>in</strong>er Frist von 7 Tagen unter Angabe e<strong>in</strong>er vorläufigenTagesordnung schriftlich o<strong>der</strong> mit E<strong>in</strong>verständnis des Mitglieds per E-Mail e<strong>in</strong>zuberufen. Sie istbeschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu e<strong>in</strong>geladen wurde. Sie verliert ihreBeschlussfähigkeit, wenn nur noch weniger als 2/3 <strong>der</strong> ursprünglich erschienenen Mitglie<strong>der</strong> desKreisverbandes anwesend s<strong>in</strong>d.(2) <strong>Die</strong> Wahlen zum Vorstand, von Delegierten sowie zur Aufstellung von Bewerber<strong>in</strong>nen und/o<strong>der</strong>Bewerbern im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes s<strong>in</strong>d geheim. Bei übrigen Wahlen soll offen abgestimmtwerden, wenn sich ke<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch ergibt.(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit <strong>der</strong>abgegebenen gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. Enthaltungen s<strong>in</strong>d gültige Stimmen. Ist e<strong>in</strong> zweiterWahlgang notwendig, so können sich <strong>in</strong> diesem doppelt so viele Bewerber<strong>in</strong>nen und/o<strong>der</strong>Bewerber stellen, wie noch Stellen zu besetzen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisseaus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit f<strong>in</strong>det noch e<strong>in</strong>e Stichwahl statt, dannentscheidet das Los.(4) Wahlen <strong>in</strong> gleichwertige Ämter können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlgang erfolgen.


(5Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen werden mit 2/3-Mehrheit <strong>der</strong> jeweiligen Versammlunggefasst; alle übrigen mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit. Än<strong>der</strong>ungsanträge zur <strong>Satzung</strong> müssen mit <strong>der</strong>E<strong>in</strong>ladung verschickt werden.§13 AuflösungÜber die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit 2/3-Mehrheit. E<strong>in</strong> <strong>der</strong>artiger Beschluss bedarf <strong>der</strong> Bestätigung durch e<strong>in</strong>e Urabstimmung <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>. Innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung s<strong>in</strong>d denMitglie<strong>der</strong>n gleichzeitig entsprechende Stimmsche<strong>in</strong>e zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von drei Wochen nach Zusendung e<strong>in</strong>gehenden Stimmsche<strong>in</strong>e. Über das Vermögenim Falle <strong>der</strong> Auflösung entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.§14 Inkrafttreten<strong>Die</strong> <strong>Satzung</strong> tritt am <strong>in</strong> Kraft am 8.12.2010Anmerkung:<strong>Die</strong>se <strong>Satzung</strong> wurde zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 8.12. 2010

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