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PDF-Dokument 426 KB - ver.di Mitgliederservice

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j) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden<br />

erstattet;<br />

k) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be<strong>di</strong>ngte Unterbringung;<br />

l) für Behandlungen wegen Sterilität und künstlicher Befruchtung.<br />

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für <strong>di</strong>e Leistungen<br />

<strong>ver</strong>einbart sind, das me<strong>di</strong>zinisch notwen<strong>di</strong>ge Maß, oder ist <strong>di</strong>e geforderte<br />

Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf<br />

einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen <strong>di</strong>e Aufwendungen für <strong>di</strong>e<br />

Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Miss<strong>ver</strong>hältnis<br />

zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung<br />

<strong>ver</strong>pfl ichtet.<br />

(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder<br />

Renten <strong>ver</strong>si cherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so<br />

ist der Versi cherer nur für <strong>di</strong>e Aufwendungen leistungspfl ichtig, welche trotz<br />

deren Leistungen notwen<strong>di</strong>g bleiben.<br />

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen; einzureichende Nachweise<br />

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur <strong>ver</strong>pfl ichtet, wenn <strong>di</strong>e Rechnungsurschriften<br />

vorgelegt und <strong>di</strong>e erforderlichen Nachweise erbracht sind; <strong>di</strong>ese werden<br />

Eigen tum des Versicherers. Wurden <strong>di</strong>e Originalbelege einem anderen<br />

Versicherer (z. B. dem in § 5 Abs. 3 genannten) zur Erstattung vorgelegt, so<br />

genügen Rechnungszweit schrif ten, wenn darauf der andere Versicherer seine<br />

Erstattungs leistung <strong>ver</strong>merkt hat.<br />

(2) Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen, und<br />

das Geburts datum der behandelten Person sowie <strong>di</strong>e Krankheitsbezeichnung<br />

mit den Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das <strong>ver</strong>ordnete<br />

Arzneimittel, der Preis und der Quittungs <strong>ver</strong>merk deutlich hervorgehen.<br />

Bei Zahnbehandlung müssen <strong>di</strong>e Belege <strong>di</strong>e Bezeichnung der behandelten<br />

Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder<br />

deren Ablehnung durch den in § 5 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Zum Nachweis eines me<strong>di</strong>zinisch notwen<strong>di</strong>gen Rücktransportes ist eine ärztliche<br />

Bescheini gung über <strong>di</strong>e me<strong>di</strong>zinische Notwen<strong>di</strong>gkeit einzureichen.<br />

(4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine<br />

amtliche oder ärztliche Bescheinigung über <strong>di</strong>e Todesursache einzureichen.<br />

(5) Der Versicherer ist <strong>ver</strong>pfl ichtet, an <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>sicherte Person zu leisten, wenn der<br />

Versicherungsnehmer ihm <strong>di</strong>ese in Textform als Empfangsberechtigte für deren<br />

Versicherungsleistung benannt hat. Liegt <strong>di</strong>ese Voraussetzung nicht vor, kann<br />

nur der Versicherungsnehmer <strong>di</strong>e Leistung <strong>ver</strong>langen.<br />

(6) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />

Kurs des Tages, an dem <strong>di</strong>e Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro<br />

umge rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offi zielle Euro-Wechselkurs der<br />

Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währ ungen, für <strong>di</strong>e keine<br />

Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen kurs statistik“,<br />

Veröffent lichungen der Deutschen Bundes bank, Frankfurt/Main, nach jeweils<br />

neuestem Stand, es sei denn, <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>sicherte Person weist durch Bankbeleg<br />

nach, dass sie <strong>di</strong>e zur Be zah lung der Rechnungen notwen<strong>di</strong>gen Devisen zu<br />

einem ungünstigeren Kurs erworben hat.<br />

(7) Kosten für <strong>di</strong>e Überweisung von Versicherungsleistungen in das Ausland oder<br />

für besondere Überweisungsformen, <strong>di</strong>e auf Veranlassung des Versicherten<br />

gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden.<br />

(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch <strong>ver</strong>pfändet<br />

werden.<br />

(9) Im Übrigen ergeben sich <strong>di</strong>e Voraussetzungen für <strong>di</strong>e Fälligkeit der Leistungen<br />

des Versicherers aus § 14 des Versicherungs<strong>ver</strong>tragsgesetzes (VVG; s.�Anhang).<br />

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit<br />

dem <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.<br />

(2) Ist <strong>di</strong>e Rückreise bis zum <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt aus me<strong>di</strong>zinischen Gründen<br />

nicht möglich, <strong>ver</strong>längert sich <strong>di</strong>e Leistungspfl icht für entschä<strong>di</strong>gungspfl ichtige<br />

Versiche rungsfälle über den <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wieder-

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