PDF-Dokument 426 KB - ver.di Mitgliederservice
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j) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden<br />
erstattet;<br />
k) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be<strong>di</strong>ngte Unterbringung;<br />
l) für Behandlungen wegen Sterilität und künstlicher Befruchtung.<br />
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für <strong>di</strong>e Leistungen<br />
<strong>ver</strong>einbart sind, das me<strong>di</strong>zinisch notwen<strong>di</strong>ge Maß, oder ist <strong>di</strong>e geforderte<br />
Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf<br />
einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen <strong>di</strong>e Aufwendungen für <strong>di</strong>e<br />
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Miss<strong>ver</strong>hältnis<br />
zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung<br />
<strong>ver</strong>pfl ichtet.<br />
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder<br />
Renten <strong>ver</strong>si cherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so<br />
ist der Versi cherer nur für <strong>di</strong>e Aufwendungen leistungspfl ichtig, welche trotz<br />
deren Leistungen notwen<strong>di</strong>g bleiben.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen; einzureichende Nachweise<br />
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur <strong>ver</strong>pfl ichtet, wenn <strong>di</strong>e Rechnungsurschriften<br />
vorgelegt und <strong>di</strong>e erforderlichen Nachweise erbracht sind; <strong>di</strong>ese werden<br />
Eigen tum des Versicherers. Wurden <strong>di</strong>e Originalbelege einem anderen<br />
Versicherer (z. B. dem in § 5 Abs. 3 genannten) zur Erstattung vorgelegt, so<br />
genügen Rechnungszweit schrif ten, wenn darauf der andere Versicherer seine<br />
Erstattungs leistung <strong>ver</strong>merkt hat.<br />
(2) Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vor- und Zunamen, und<br />
das Geburts datum der behandelten Person sowie <strong>di</strong>e Krankheitsbezeichnung<br />
mit den Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das <strong>ver</strong>ordnete<br />
Arzneimittel, der Preis und der Quittungs <strong>ver</strong>merk deutlich hervorgehen.<br />
Bei Zahnbehandlung müssen <strong>di</strong>e Belege <strong>di</strong>e Bezeichnung der behandelten<br />
Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder<br />
deren Ablehnung durch den in § 5 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Zum Nachweis eines me<strong>di</strong>zinisch notwen<strong>di</strong>gen Rücktransportes ist eine ärztliche<br />
Bescheini gung über <strong>di</strong>e me<strong>di</strong>zinische Notwen<strong>di</strong>gkeit einzureichen.<br />
(4) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine<br />
amtliche oder ärztliche Bescheinigung über <strong>di</strong>e Todesursache einzureichen.<br />
(5) Der Versicherer ist <strong>ver</strong>pfl ichtet, an <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>sicherte Person zu leisten, wenn der<br />
Versicherungsnehmer ihm <strong>di</strong>ese in Textform als Empfangsberechtigte für deren<br />
Versicherungsleistung benannt hat. Liegt <strong>di</strong>ese Voraussetzung nicht vor, kann<br />
nur der Versicherungsnehmer <strong>di</strong>e Leistung <strong>ver</strong>langen.<br />
(6) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />
Kurs des Tages, an dem <strong>di</strong>e Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro<br />
umge rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offi zielle Euro-Wechselkurs der<br />
Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währ ungen, für <strong>di</strong>e keine<br />
Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen kurs statistik“,<br />
Veröffent lichungen der Deutschen Bundes bank, Frankfurt/Main, nach jeweils<br />
neuestem Stand, es sei denn, <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>sicherte Person weist durch Bankbeleg<br />
nach, dass sie <strong>di</strong>e zur Be zah lung der Rechnungen notwen<strong>di</strong>gen Devisen zu<br />
einem ungünstigeren Kurs erworben hat.<br />
(7) Kosten für <strong>di</strong>e Überweisung von Versicherungsleistungen in das Ausland oder<br />
für besondere Überweisungsformen, <strong>di</strong>e auf Veranlassung des Versicherten<br />
gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
(8) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch <strong>ver</strong>pfändet<br />
werden.<br />
(9) Im Übrigen ergeben sich <strong>di</strong>e Voraussetzungen für <strong>di</strong>e Fälligkeit der Leistungen<br />
des Versicherers aus § 14 des Versicherungs<strong>ver</strong>tragsgesetzes (VVG; s.�Anhang).<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit<br />
dem <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.<br />
(2) Ist <strong>di</strong>e Rückreise bis zum <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt aus me<strong>di</strong>zinischen Gründen<br />
nicht möglich, <strong>ver</strong>längert sich <strong>di</strong>e Leistungspfl icht für entschä<strong>di</strong>gungspfl ichtige<br />
Versiche rungsfälle über den <strong>ver</strong>einbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wieder-