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MISSOC Archiv 2003

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ISSN 1680-420105 KE-AE-03-001-DE-C<strong>MISSOC</strong> - Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,im Europäischen Wirtschaftsraum und in der SchweizSoziale Sicherheit & soziale Integration<strong>MISSOC</strong> <strong>2003</strong>Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen SicherheitSoziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,im Europäischen Wirtschaftsraum und in der SchweizStand am 1. Januar <strong>2003</strong>DE<strong>2003</strong>Europäische Kommission


<strong>MISSOC</strong> <strong>2003</strong>


<strong>MISSOC</strong>Gegenseitiges Informationssystem zur sozialen SicherheitSoziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,im Europäischen Wirtschaftsraum und in der SchweizStand am 1. Januar <strong>2003</strong>Beschäftigung & SozialesSoziale Sicherheit und soziale IntegrationEuropäische KommissionGeneraldirektion Beschäftigung und SozialesReferat E.2Redaktionsschluss: <strong>2003</strong>


Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltungder Generaldirektion "Beschäftigung und Soziales" der Europäischen Kommission wider.<strong>MISSOC</strong>-Sekretariat:ISG Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V.Barbarossaplatz 2D-50674 KölnTel. (+49-221) 23 54 73Fax (+49-221) 21 52 67Europe Direct soll Ihnen helfen, Antworten auf Ihre Fragenzur Europäischen Union zu findenNeue gebührenfreie Telefonnummer:00 800 6 7 8 9 10 11Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet,Server Europa (http://europa.eu.int).Bibliografische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2004ISBN 92-894-6962-5© Europäische Gemeinschaften, 2004Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.Printed in BelgiumGEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER


InhaltsübersichtEinleitung 7Organisation der sozialen Sicherheit 11Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit 51I Finanzierung 53II Krankheit - Sachleistungen 107III Krankheit - Geldleistungen 157IV Mutterschaft 187V Invalidität 213VI Alter 271VII Hinterbliebene 333VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 371IX Familienleistungen 425X Arbeitslosigkeit 471XI Mindestsicherung 537XII Pflegebedürftigkeit 611Anhang: Soziale Sicherung der Selbständigen 649


EINLEITUNG<strong>MISSOC</strong>, das auf Initiative der Europäischen Kommission, GeneraldirektionBeschäftigung & soziale Angelegenheit, geschaffene Gegenseitige Informationssystemzur sozialen Sicherheit, legt hiermit erneut seine jährliche Veröffentlichungin einer erweiterten Form vor: nachdem im Jahre 2000 bereits diedrei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Island, Liechtenstein undNorwegen dem Gegenseitigen Informationssystem beigetreten waren, nimmtnun seit <strong>2003</strong> auch die Schweiz an <strong>MISSOC</strong> teil. Die vorliegende Ausgabe,die über den aktuellen Stand der Systeme der sozialen Sicherheit zum Standvom 1. Januar <strong>2003</strong> informiert, bezieht sich damit erstmals auf alle Mitgliedstaatender Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation,also auf insgesamt 19 Staaten Europas.<strong>MISSOC</strong> beruht auf den Informationen der für die soziale Sicherheit zuständigenMinisterien und Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Unionund der Europäischen Freihandelsassoziation, die im Rahmen von <strong>MISSOC</strong>eng und regelmäßig zusammenarbeiten. Zum Zeitpunkt des Drucks dieserPublikation gehören dem Netzwerk folgende Vertreterinnen und Vertreter derteilnehmenden Staaten an:BelgienDänemarkJacques DonisHendrik HermansService Public Fédéral Sécurité SocialeB-1000 BruxellesSimone HeineckeSocialministerietEU DivisionDK-1060 København KBirgitte Borker-AlbergNational Social Security AgencyDK-1119 København KDeutschlandGriechenlandSpanienFrankreichIrlandIslandArno BokelohDaniela SellBundesministerium für Gesundheitund Soziale SicherungD-53123 BonnNikos GryllisVassiliki SideriArtemis DedouliMinistère du Travail et de la Sécurité SocialeEL-10110 AthènesMaría-Luisa Goya LazaPilar García PereaInstituto Nacional de la Seguridad SocialE-28036 MadridMarie-Agnès GoupilMinistère du Travail, des Affaires socialeset de la SolidaritéF-75350 ParisNicole DeletangCentre de Sécurité Socialedes Travailleurs MigrantsF-75436 ParisDenis MoynihanJoan GordonDepartment of Social Communityand Family Affairs, Aras Mhic DhiarmadaIRL-Dublin 1Vilborg HauksdottirMinistry of Health and Social SecurityIS-150 RejkjavikHildur SverrisdottirState Social Security InstituteIS-150 Rejkjavik7


ItalienMonica-Enza AmatoMinistero del Lavoro e delle Politiche SocialiI-00187 RomaVera DonatiniI.N.P.S. - Sede Regionale LazioI-00196 RomaÖsterreichChristoph PramhasManfred PöltlBundesministerium für Soziale Sicherheitund GenerationenA-1010 WienLiechtensteinIrene FileAmt für VolkswirtschaftFL-9490 VaduzPortugalAmélia Pereira da SilvaVirginia Bras GomesMinisterio do Trabalho e da SolidariedadeP-1269-144 LisboaWalter KaufmannJürgen SeeligerLiechtensteinische Alters- undHinterlassenenversicherungFL-9490 VaduzSchweizElisabeth ImeschClaudina MascettaBundesamt für SozialversicherungCH-3003 BernLuxemburgClaude EwenMady KriesMinistère de la Sécurité SocialeL-1013 LuxembourgFinnlandTiina HeinoKatriina AlaviuhkolaMinistry of Social Affairs and HealthFIN-00023 HelsinkiNiederlandeHenny W. ZundermanMinisterie van Sociale Zaken en WerkgelegenheidNL-2509 Den Haag LVHeleen NaberMinisterie van Volksgezondheid, Welzijn en SportNL- 2500 Den Haag EGSchwedenBengt SibbmarkSocialdepartementetS-10333 StockholmHans HjertstrandNational Social Insurance BoardS-10351 StockholmNorwegenSvein KirkeleiteNational Insurance AdministrationN-0241 OsloVereinigtes Königreich Mary GoughKathleen NeriDepartment for Work and PensionsUK-London SW1H 9NA8


In der Europäischen Kommission wird <strong>MISSOC</strong> von der Generaldirektion Beschäftigung& soziale Angelegenheiten, Referat E/2, verwaltet. Für die technischeKoordination und die redaktionelle Bearbeitung der Publikationen ist das<strong>MISSOC</strong>-Sekretariat zuständig, dessen Aufgaben an das Otto-Bume-Institutfür Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) e.V., Köln, übertragenwurden.Die Publikationen erscheinen in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch).Für Druck und Vertrieb ist das Amt für amtliche Veröffentlichungender Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, zuständig. Alle <strong>MISSOC</strong>-Informationen sind auch über das Internet (http://europa.eu.int) zugänglich.Gegenüber der letzten gedruckten Ausgabe der Vergleichenden Tabellen(1.1.2001) ist die Struktur der Publikation im Wesentlichen unverändert. Wiebisher wird zunächst die Organisation der sozialen Sicherheit behandelt. Fürjeden Staat wird die Struktur in einem Organigramm dargestellt, das jeweilsvon einem erläuternden Text begleitet wird. Im folgenden Teil werden die zum1.1.<strong>2003</strong> geltenden Regelungen für die Kernbereiche der sozialen Sicherheitin den 19 Staaten der Europäischen Union und der EFTA in Form von vergleichendenTabellen dargestellt. Eingeleitet wird dieser Teil mit einer Übersichtüber verschiedene Aspekte der Finanzierung des Sozialen Schutzes.Diese erste Tabelle wurde grundlegend überarbeitet, um die Vergleichbarkeitder Angaben zu erhöhen. Die anschließenden Tabellen II - X behandeln diewesentlichen Leistungen zu den in der IAO-Konvention Nr. 102 aufgezähltenRisiken: Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität,Leistungen im Alter und für Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten, Familienleistungen und Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit.Zusätzlich werden in Tabelle XI die bestehenden Regelungen für dieMindestsicherung in den Systemen der sozialen Sicherheit und in Tabelle XIIdie Abdeckung des Risikos Pflegebedürftigkeit dargestellt. Ein Anhang bieteteinen kurzen Überblick über die soziale Sicherung der Selbständigen.Wie in den früheren Jahren kann auch die aktualisierte Veröffentlichung keinenAnspruch auf Vollständigkeit erheben. Das Ziel besteht nicht in der Darstellungaller Detailregelungen, sondern darin, die Hauptzüge der unterschiedlichenGesetzgebungen deutlich zu machen und einen schnellen Vergleichzu ermöglichen. Um den Zugang zu weiterführenden Quellen zuerleichtern, wird bei den wichtigsten Begriffen die jeweilige Bezeichnung inder Landessprache angegeben. Die in den vergleichenden Tabellen enthaltenenInformationen beziehen sich in der Regel auf den 1. Januar <strong>2003</strong>.Im Interesse der Vergleichbarkeit werden für diejenigen teilnehmendenStaaten, die nicht der Euro-Zone angehören, bei allen Leistungen die Geldbeträgesowohl in der jeweiligen nationalen Währung als auch in Euro ausgewiesen.Für die Umrechnung wurden die amtlichen Kurse vom 2.1.<strong>2003</strong>zugrunde gelegt.Ein Euro entspricht somit:Dänemark 7,4272 DKK Dänische KronenIsland 84,64 ISK Isländische KroneLiechtenstein 1,4528 CHF Schweizer FrankenNorwegen 7,267 NOK Norwegische KroneSchweiz 1,4528 CHF Schweizer FrankenSchweden 9,127 SEK Schwedische KronenVereinigtes Königreich 0,652 GBP Pfund Sterling<strong>MISSOC</strong>-SekretariatDie in den Tabellen behandelten Themen wurden gemeinsam von der EuropäischenKommission und den <strong>MISSOC</strong>-Vertretern der teilnehmendenStaaten festgelegt; die Auswahl erfolgte allein für Zwecke des GegenseitigenInformationssystems und steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zurVerordnung (EWG) Nr. 1408/71.9


Organisation der sozialen SicherheitOrganigramme und BeschreibungenStand: 1. Januar <strong>2003</strong>


BelgienDie soziale Sicherheit i.e.S. ist eine staatlicheAngelegenheit und fällt in den Bereichdes für soziale Angelegenheiten und Rentenzuständigen Ministeriums (mit Ausnahmedes Bereichs "Arbeitslosigkeit“, fürden das Ministerium für Beschäftigung zuständigist).Hauptaufgabe der Nationalen Anstalt fürsoziale Sicherung (Office national de Sécuritésociale), eine Einrichtung im öffentlichenInteresse, ist die Beitragserhebungbzw. -einziehung (außer den Beiträgen zurArbeitsunfallversicherung) und die Verteilungder finanziellen Mittel auf die zentralenOrgane, die die verschiedenen Zweige dersozialen Sicherheit verwalten.Die Anstalt und die Organe werden paritätischvon einem Verwaltungsgremium geleitet,das sich zu gleichen Teilen aus Vertreternbeider Sozialpartner zusammensetzt,die vom König ernannt werden. In einigenFällen gehören dem Gremium auchVertreter von Organisationen an, die einbesonderes Interesse an einem bestimmtenVersicherungszweig haben oder andessen Ausführung beteiligt sind; dies giltbesonders für den Bereich der Familienleistungenund das Gesundheitswesen.Den Vorsitz des Gremiums hat eine unabhängigePerson, bei der es sich häufig umeinen Parlamentarier oder Richter handelt.Das Gremium ist insofern unabhängig, alsdass es eigene Entscheidungsbefugnisseim Verwaltungsbereich hat. Die Politik, dieGesetzgebung und die allgemeine Verordnungsgewaltbleiben jedoch im Prinzip demParlament, dem König oder dem zuständigenMinister vorbehalten. Ein wichtigerPunkt ist die Tatsache, dass der zuständigeMinister das Gremium normalerweisezu allen Vorentwürfen von Gesetzen undErlassen konsultieren muss, die den Aufgabenbereichder Einrichtung betreffen.Der zuständige Minister führt seine Aufsichtdurch einen Regierungskommissar durch,der darauf zu achten hat, dass die Entscheidungdes Gremiums nicht gegen diegesetzlichen Regelungen verstößt oderdem Interesse der Allgemeinheit schadet.Sollte dies der Fall sein, kann die strittigeEntscheidung durch den Minister aufgehobenwerden.Krankheit, Mutterschaft und InvaliditätDer Bereich Krankheit, Mutterschaft undInvalidität wird vom nationalen Institut derKranken- und Invaliditätsversicherung (Institutnational d’assurance maladie-invalidité,INAMI) geleitet, das vor allem die finanziellenMittel auf die verschiedenen fürLeistungsgewährung zuständigen Versicherungsträgerverteilt (Versicherungsvereineauf Gegenseitigkeit, die einem derfünf anerkannten nationalen Verbände angehören,regionale Geschäftsstellen derHilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherungoder Gesundheitspflegekasseder staatlichen belgischen Eisenbahngesellschaft).Jeder mit Ausnahme der Beschäftigtender belgischen Eisenbahn kannden Versicherungsträger frei wählen.Alters- und HinterbliebenenrentenDer Bereich der Alters- und Hinterbliebenenrentenwird von der nationalen Rentenanstalt(Office national des pensions) geleitet,die für die Bewilligung und Auszahlungder Renten zuständig ist. Der Rentenantragwird durch den Antragsteller über diezuständige kommunale Verwaltung gestellt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenArbeitsunfälle: Der Fonds für Arbeitsunfälleverwaltet diesen Bereich. Er sorgt für denSchadensausgleich bei Seeleuten und Fischernund in den Fällen, in denen der Arbeitgeberausfällt, ferner nimmt er die technische,medizinische und finanzielle Aufsichtüber die für diesen Bereich zugelassenenVersicherer wahr und bestätigtschließlich die den Unfall betreffendenVereinbarungen zwischen dem Opfer undder Versicherung. Die Arbeitgeber müssenfür ihr Personal bei einer zugelassenenVersicherungsgesellschaft bzw. Gemeinschaftskasseeine Versicherung gegen Arbeitsunfälleabschließen.Berufskrankheiten: Der Fonds für Berufskrankheiten,eine Einrichtung im öffentlichenInteresse, verwaltet allein und vollständigdiesen Versicherungszweig. Erentschädigt die Opfer und führt danebenAufgaben im Bereich der Prävention durch.FamilienbeihilfenMit der Ausführung der Gesetze sind zumeinen die nationale Anstalt für Familienbeihilfenfür Arbeitnehmer (Office nationald’allocations familiales pour travailleurssalariés) und die Sonderausgleichskassen,zum anderen die freien Ausgleichskassenbetraut. Hauptaufgabe der nationalen Anstaltist es, die finanziellen Mittel auf dieverschiedenen Ausgleichskassen zu verteilenund die Rolle einer Ausgleichskassegegenüber den ihr angegliederten Arbeitgebernzu übernehmen. Außerdem ist siefür die Aufsicht über die Ausgleichskassenzuständig. Für einige Berufszweige wurdenSonderkassen (öffentliche Einrichtungen)mit Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgebergeschaffen. Die freien Ausgleichskassensind Einrichtungen, die auf Initiative der Arbeitgebergegründet und vom König zugelassenwurden, die ausschließlich das Zielverfolgen dürfen, die durch das Gesetz vorgesehenenVorteile zu gewähren.ArbeitslosigkeitDer Bereich der Arbeitslosigkeit wird vomnationalen Anstalt für Beschäftigung (Officenational de l’emploi) verwaltet. Diedieser Anstalt unterstellten regionalenDienststellen entscheiden über den Anspruchdes Antragstellers. Die Leistungszahlungenerfolgen entweder über die jeweiligezugelassene Gewerkschaftsorganisationdes Arbeitnehmers oder über dieHilfskasse für die Zahlung von Arbeitslosengeldern,die den Antrag erhalten hat.SozialhilfeDie Sozialhilfe fällt in den Zuständigkeitsbereichdes Ministeriums für soziale Integration.Das Existenzminimum wird von derjeweils zuständigen öffentlichen Stelle fürSozialhilfe (Centre public d’aide sociale)bewilligt.WICHTIGE ADRESSENSERVICE PUBLIQUE FÉDÉRALSÉCURITÉ SOCIALERue de la Vierge Noire, nº 3cB-1000 BruxellesSERVICE PUBLIQUE FÉDÉRALEMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATIONSOCIALERue Belliard, 51B-1040 BruxellesOFFICE NATIONALDE SECURITE SOCIALEBoulevard de Waterloo, 76B-1000 BruxellesINSTITUT NATIONAL D’ASSURANCEMALADIE-INVALIDITEAvenue de Tervuren, 211B-1150 BruxellesOFFICE NATIONAL DES PENSIONSTour du MidiB-1060 BruxellesOFFICE NATIONAL D’ALLOCATIONSFAMILIALES POUR TRAVAILLEURSSALARIESRue de Trèves, 70B-1040 BruxellesFONDS DES MALADIESPROFESSIONNELLESAvenue de l’Astronomie, 1B-1210 BruxellesFONDS DES ACCIDENTS DU TRAVAILRue du Trône, 100B-1040 BruxellesOFFICE NATIONAL DE L’EMPLOIBoulevard de l’Empereur, 7B-1000 Bruxelles12


Organisation der sozialen Sicherung Belgien 1.1.<strong>2003</strong>Öffentlicher Dienst für soziale SicherheitService Public Fédéral Sécurité SocialeÖffentlicherDienst fürBeschäftigung,Arbeit undsozialeKonzertierungÖffentlicher Dienst für soziale SicherheitService Public Fédéral Sécurité SocialeKrankheitMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneArbeitsunfälleBerufskrankheitenFamilienleistungenMindestsicherung(minimex)ArbeitslosigkeitKonkursversicherungFamilienleistungenKrankheitMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneNationales Institutfür Kranken- undInvaliditätsversicherung(INAMI)(getrennte Verwaltungvon Sach- u.Geldleistungen)Nationale Verbändeder VersicherungenaufGegenseitigkeitHilfskasse derKranken- und InvaliditätsversicherungGesundheitskasseder belgischenEisenbahnVersicherungenauf Gegenseitigkeitoder Dienststellender HilfskasseNationaleRentenbehörde(Office nationaldes pensions,ONP)Fonds für Berufskrankheiten(Fonds de maladiesprofessionnelles,FMP)Fonds für Arbeitsunfälle(Fonds desaccidents du travail,FAT)GemeinsameKassen oder zugelasseneprivateVersicherungen(für Arbeitsunfälle)Nationales Amtfür Familienleistungenan Arbeitnehmer(Officenational d'allocationsfamilialespour travailleurssalariés, ONAFTS)Ausgleichskassenfür Familienleistungen(Caissesde compensationpour allocationsfamiliales)Regionale DienststellenderONAFTSSonderkassen (fürbestimmte Berufe)Örtliche Sozialhilfeverwaltungen(Centres publicsd'Aide sociale)Nationale Arbeitsbehörde(Officenational de l'Emploi,ONEM)Hilfskasssefür die Zahlungvon Arbeitslosenleistungen(Caisse auxiliairede paiement desallocations chômage)Büros der HilfskasseAls Zahlstellen fürArbeitslosigkeitsleistungenzugelasseneGewerkschaftsorganisationenSozialversicherungskassen fürSelbständige (Caisses d'assurancessociales pour travailleursindépendants)Nationale Hilfskasse (Caissenationale auxiliaire)+- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -Zahlung derLeistungenNationales Institutfür Kranken- und Invaliditätsversicherung(INAMI)Anerkannte VersicherungsvereineaufGegenseitigkeit+Hilfskasse derKranken- und Invaliditätsversicherung(Caisse auxiliaire)- - - - - - - - - - - - - - - -Zahlung derLeistungenNationales Institutder Sozialversicherungfür Selbständige(Institut nationald'assurances socialespour travailleursindépendants,INASTI)Nationale Rentenbehörde(Office nationaldes pensions,ONP)- - - - - - - - - - - - - - - -Zahlung derLeistungenNationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (INASTI):Verteilung der FinanzmittelNationales Amt für soziale Sicherheit (Office national de sécurité sociale):Erhebung von Beiträgen (außer Arbeitsunfälle) und Verteilung der FinanzmittelFreie Sozialversicherungskassen für Selbständige und Nationale Hilfskasse:Erhebung der Beiträge13


DänemarkRentensystemeDie dänischen Bürger haben, wenn sie inDänemark leben, Anspruch auf verschiedeneFrührenten (Invaliditätsrenten) undmit 65 Jahren (bzw. 67 Jahren für vor dem1.7.1939 Geborene) auf eine Altersrente.Berechnungsgrundlage für die Renten istdie Anzahl der Jahre, während der einWohnsitz in Dänemark bestand. Die Ortsgemeindenverwalten dieses Rentensystem(Sozialrenten). Das Ministerium für sozialeAngelegenheiten und Gleichstellung(Social- og ligestillingsministeriet) überwachtdie Anwendung der Gesetze, kannjedoch in Einzelfällen nicht eingreifen.Durch das Zusatzrentensystem (ArbejdsmarkedetsTillægspension, ATP) wird Arbeitnehmernmit einer Wochenarbeitszeitvon mindestens 9 Stunden eine Zulage zurSozialrente gewährt. Arbeitnehmer habenmit 67 Jahren Anspruch auf die Zusatzrente.Das ATP-System beinhaltet aucheine Witwen- bzw. Witwerrente und eineWaisenrente. Es wird von einer zentralenStelle verwaltet und fällt in den Zuständigkeitsbereichdes Ministeriums für Beschäftigung(Beskæftigelsesministeriet).Ein weiteres ergänzendes System stelltdas Sondersparsystem für den Ruhestand,SP, dar, ein obligatorisches Sparsystem füralle Erwerbstätigen, das von der ATP-Institutionverwaltet wird.Die Teilrente und das Vorruhestandssystemder Arbeitslosenversicherung stelltenSystem des Übergangs vom aktiven Erwerbslebenzum Ruhestand dar und liegenin der Zuständigkeit des Ministeriums fürsoziale Angelegenheiten und Gleichstellungbzw. des Ministeriums für Beschäftigung.KrankenversicherungDie Krankenversicherung, die für denSchutz der gesamten Bevölkerung sorgt,wird von den regionalen und lokalen Gemeindenverwaltet und auch finanziert. Siefällt in den Zuständigkeitsbereich des Innen-und Gesundheitsministeriums. Alle inDänemark ansässigen Personen gehörender Krankenversicherung an. Geldleistungenim Krankheitsfall und bei Mutterschaftwerden von den Ortsgemeinden verwaltet(Zuständigkeit des Ministeriums für Beschäftigung).FamilienleistungenDas Kindergeld und die verschiedenen anderenFamilienleistungen werden von denOrtsgemeinden verwaltet (Zuständigkeitdes Ministeriums für Steuern, Skatteministeriet,sowie des Ministeriums für sozialeAngelegenheiten und Gleichstellung).ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung ist freiwillig.Die Kassen der Arbeitslosenversicherungsind entsprechend der unterschiedlichenWirtschaftszweige aufgegliedert, zwei dieserKassen sind den Selbständigen vorbehalten.Versicherte und Arbeitgeber zahlenBeiträge an die Kassen. Diese Beiträgedecken zusammen mit denen, die Arbeitnehmerund Selbständige an den Arbeitsmarktfondszahlen, die Ausgaben desStaates für die Arbeitslosenversicherungeinschließlich der Vorruhestandsregelung.Für die Arbeitslosenversicherung ist dasMinisterium für Beschäftigung zuständig.WICHTIGE ADRESSENBESKÆFTIGELSESMINISTERIETHolmens Kanal 20DK-1060 København KARBEJDSDIREKTORATETFinsensvej 78DK-2000 FrederiksbergARBEJDSMARKEDETS TILLÆGSPENSION(ATP)ATP-husetKongens Vænge 8DK-3400 HillerødARBEJDSSKADESTYRELSENÆbelogade 1P.O. Box 3000DK-2100 København ØSOCIAL-OG LIGESTILLINGSMINISTERIETHolmens Kanal 22DK-1060 København KDEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSEInternational ServiceLandemærket 11DK-1119 København KINDENRIGS- OG SUNDHEDSMINISTERIETSlotsholmsgade 10-12DK-1216 København KSUNDHEDSSTYRELSENIslands Brygge 67P.O. Box 1881DK-2300 København SSKATTEMINISTERIETNicolai Eigtvedsgade 28DK-1402 København K14


Organisation der sozialen Sicherung Dänemark 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für BeschäftigungBeskæftigelesministerietMinisterium für soziale Angelegenheitenund GleichstellungSocialministeriet og Ministeriet forligestillingMinisterium des Innern und fürGesundheitIndenrigs- og SundhedsministerietMinisterium für SteuernSkatteministerietArbeitslosigkeitZusatzrente ATPInvalidität – AlterKrankheit und MutterschaftSachleistungenAllgemeine FamilienleistungenKrankheit/MutterschaftGeldleistungenAktivierungFamilienleistungenSterbegeldRehabilitationUmschulungMindestsicherungVersicherung gegen Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenDirektion ArbeitslosenversicherungArbejdsdirektoratetNationale Behörde für soziale SicherheitDen Sociale SikringsstyrelseNationale GesundheitsbehördeSundhedsstyrelsenGeneraldirektion Zölle und SteuernTold og skatEinrichtung für die Zusatzrente ATPNationales Versicherungsamt für Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenNationales Institut für BerufskrankheitenArbejdsmarkedets ErhvervssygdomssikringÖrtliche Behörden Regionale und örtliche Behörden Örtliche BehördenArbeitslosenversicherungskassenZugelassene Versicherungsgesellschaften15


DeutschlandIn Deutschland existieren folgende fünfZweige der Sozialversicherung: die gesetzlicheRentenversicherung, die gesetzlicheKrankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung,die gesetzliche Unfallversicherungund die Arbeitslosenversicherung.Gesetzliche RentenversicherungDie gesetzliche Rentenversicherung ist indie Rentenversicherung der Angestellten,die Rentenversicherung der Arbeiter unddie knappschaftliche Rentenversicherung(Bergbau) gegliedert. Träger der Rentenversicherungder Angestellten ist die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte,Träger der Rentenversicherung der Arbeitersind die Landesversicherungsanstalten,die Bahnversicherungsanstalt für die Arbeiterder Bahn-AG und die Seekasse fürSeeleute. Träger der knappschaftlichenVersicherung ist die Bundesknappschaft.Gesetzliche KrankenversicherungDie gesetzliche Krankenversicherung wirdvon rund 540 Krankenkassen durchgeführt,die zum Teil regional (z.B. Ortskrankenkassen),zum Teil bundesweit (z.B. diemeisten Ersatzkassen) organisiert sind unddie von fast allen Mitgliedern - ohne Rücksichtauf Berufs- oder Betriebszugehörigkeit- gewählt werden können. (Ausnahmen:Bundesknappschaft, Seekrankenkasseund landwirtschaftliche Krankenkassen).Bis auf einige Sondergruppen (z.B.Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Arbeitnehmerpflichtversichert, es sei denn, dasArbeitsentgelt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.Für geringfügige Beschäftigungsverhältnissegelten besondere Regelungen.Die Krankenkassen verwalten den Einzugdes Gesamtsozialversicherungsbeitragesfür alle Sozialversicherungszweige.Gesetzliche PflegeversicherungAm 1. Januar 1995 wurde in Deutschlanddie Pflegepflichtversicherung eingeführt,um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.Bei jeder gesetzlichen Krankenkasseist seit dem 1. Januar 1995 einePflegekasse, die für die Leistungsgewährungbei Pflegebedürftigkeit zuständig ist,errichtet. Alle Personen, die Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse sind, sind auchbei dieser Krankenkasse pflegeversichert.Personen, die bei einem privaten Versicherungsunternehmenversichert sind, müssendort eine entsprechende private Pflegeversicherungabschließen.Gesetzliche UnfallversicherungTräger der Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaftenund Einrichtungen desBundes und der Länder für Angestellte undArbeiter des öffentlichen Dienstes.Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmteSelbständige, Schüler und Studenten, Kinderin Kindergärten, Rehabilitanden undbestimmte andere Personen.ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung wird von derBundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Siegliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämterund die Arbeitsämter.Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter,Angestellte, auszubildende Arbeitnehmereinschließlich jugendlicher Behinderter).SelbstverwaltungDie einzelnen Zweige der Sozialversicherungwerden durch Vertreterversammlungenund Vorstände bzw. Verwaltungsräte,die paritätisch mit Arbeitgebervertreternund Versichertenvertretern besetzt sind,selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslosenversicherungkommt die öffentlicheHand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbstverwaltungbei Ersatzkassen besteht ausschließlichaus Versichertenvertretern.AufsichtDie Sparten der Renten-, Unfall-, KrankenundPflegeversicherung fallen in die Zuständigkeitdes Bundesministeriums fürGesundheit und Soziale Sicherung. DasBundesministerium für Wirtschaft und Arbeitist für die Arbeitslosenversicherung zuständig.Für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehördenkommt es darauf an, ob essich um einen landes- oder bundesunmittelbarenVersicherungsträger handelt.Ein Versicherungsträger ist landesunmittelbar,wenn sich sein Zuständigkeitsbereichnur auf ein Bundesland erstreckt. Er istaber auch dann landesunmittelbar, wennsich sein Zuständigkeitsbereich über dasGebiet eines Bundeslandes, aber nichtüber mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt,wenn das aufsichtsführende Bundeslanddurch die beteiligten Bundesländerbestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis obliegtden für die Sozialversicherung zuständigenobersten Verwaltungsbehörden der Bundesländeroder den nach dem Landesrechtbestimmten Stellen. Dies gilt auch für dieLandesverbände. In allen anderen Fällenist der Versicherungsträger bundesunmittelbar(dazu gehört u.a. die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte und dieBundesknappschaft). Die Aufsichtsbefugnisobliegt dem Bundesversicherungsamt.Sonstige LeistungenNeben den genannten Sozialversicherungszweigengibt es die öffentliche Sozialhilfe,verschiedene Familienleistungenund Wohngeld.WICHTIGE ADRESSENBUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEITUND SOZIALE SICHERUNGD-53108 BonnBUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE,SENIOREN, FRAUEN UND JUGENDGlinkastr. 18-24D-10117 BerlinBUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTUND ARBEITScharnhorststr. 34-37D-10115 BerlinBUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR,BAU- UND WOHNUNGSWESENKrausenstr. 17-20D-10117 BerlinBUNDESMINISTERIUM DER FINANZENWilhelmstr. 97D-10117 BerlinBUNDESAMT FÜR FINANZEND-53221 BonnBUNDESVERSICHERUNGSANSTALTFÜR ANGESTELLTED-10704 BerlinBUNDESANSTALT FÜR ARBEITD-90327 NürnbergBUNDESVERSICHERUNGSAMTVillemombler Str. 76D-53123 BonnHAUPTVERBAND DER GEWERBLICHENBERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V.Alte Heerstraße 111D-53757 St. AugustinAOK-BUNDESVERBANDPostfach 20 03 44D-53170 BonnDEUTSCHE VERBINDUNGSSTELLEKRANKENVERSICHERUNG - AUSLANDPostfach 200464D-53134 Bonn16


Organisation der sozialen Sicherung Deutschland 1.1.<strong>2003</strong>BMVBWBundesministeriumfür Verkehr, BauundWohnungswesenBMGSBundesministerium für Gesundheit und soziale SicherungBMWABundesministeriumfürWirtschaft undArbeitBMFSFJBundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und JugendBMFBundesministeriumder FinanzenWohngeld• Invalidität• Alter• Hinterbliebene• Krankheit• MutterschaftSozialhilfe• Arbeitsunfälle• BerufskrankheitenPflegebedürftigkeitArbeitslosigkeitKindergeld(als Sozialleistung)• Erziehungsgeld• UnterhaltsvorschussKindergeld(als Steuervergütung)Wohngeldstellen derStädte undGemeinden• BundesversicherungsanstaltfürAngestellte• Landesversicherungsanstalten• Bundesknappschaft(Bergbau)• Bahnversicherungsanstalt• Seekasse (fürSeeleute)• LandwirtschaftlicheAlterskasse(für Landwirte)• Berufsgenossenschaftenoder• Einrichtungendes Bundes undder Länder fürAngestellte undArbeiter des öffentlichenDienstes• Allgemeine Ortskrankenkassen• Betriebskrankenkassen• Innungskrankenkassen• Ersatzkassen• Bundesknappschaft• LandwirtschaftlicheKrankenkassen• See-Krankenkasse• Länder• Sozialämter derkreisfreien Städteund Landkreiseim Rahmenihrer Selbstverwaltungals örtlicheTräger• überörtliche Trägerder Sozialhilfe(Länder,höhere Kommunalverbände)Pflegekassen bei:• Allgemeine Ortskrankenkassen• Betriebskrankenkassen• Innungskrankenkassen• Ersatzkassen• Bundesknappschaft• LandwirtschaftlicheKrankenkasse• See-Krankenkasse• private Krankenversicherungen• Bundesanstaltfür Arbeit• Landesarbeitsämter• örtliche Arbeitsämter• Bundesanstaltfür Arbeit• Landesarbeitsämter• örtliche ArbeitsämterBundesländer(jeweils unterschiedlicheStellen)• Bundesamt fürFinanzen• Familienkassen derArbeitsämter• Familienkassen desöffentlichenDienstesBundesversicherungsamt: führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet von mehr als 3 Ländernerstreckt (bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger). In den übrigen Fällen obliegt die Aufsicht den Arbeitsministerien oder -senatoren derLänder bzw. von diesen bestimmten Stellen.17


GriechenlandMit der hellenischen Verfassung von 1975,die 1986 geändert wurde, hat man dasPrinzip des „Sozialstaats“ durch Bestimmungeneingeführt, die die soziale Sicherungin umfassender Weise garantieren.Besonders Artikel 224 über die Sozialversicherungsieht die Verpflichtung des Staatesvor, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerzu gewährleisten.Voraussetzung für eine direkte Mitgliedschaftin der Sozialversicherung ist in Griechenlanddie Berufstätigkeit. Und die Arteben dieser Tätigkeit sowie die Branchebestimmen, welchem System der Betroffeneangehört.Das griechische System der sozialen Sicherheitruht auf zwei Pfeilern: der Grundsicherungund der Zusatzsicherung (inGriechenland als Hilfssicherung bezeichnet).Dazu gehören eine große Anzahl vonVersicherungskassen und eine Vielzahlvon Systemen.Die Versicherungseinrichtung mit dergrößten Bedeutung ist die Sozialversicherungsanstalt(IKA), der die Mehrheit derArbeitnehmer und andere Gruppen gleichgestellterErwerbstätiger angehören. DasIKA-System kommt für Leistungen beiKrankheit, Mutterschaft, Alter, Invaliditätund Tod auf. Es ist das "allgemeine griechischeVersicherungssystem für Arbeitnehmer“.Daneben gibt es Sondersysteme für Arbeitnehmer(Berufskassen), denen ganz bestimmteBevölkerungsgruppen angehören,so z.B. die Kasse für Beschäftigte desstaatlichen Elektrizitätsbetriebs.Die Landwirte gehören dem Versicherungssystemfür Beschäftigte in der Landwirtschaftan (OGA, Träger der landwirtschaftlichenVersicherungen).Für die soziale Sicherheit der Selbständigengibt es besondere Kassen, denen Personenaufgrund ihres Berufsstandes angehören(z.B. Anwälte, medizinische Berufe,Kaufleute, Handwerker, Ingenieure usw.).Die bedeutendste Kasse für Selbständigeist die O.A.E.E. (Institution der Versicherungder Selbständigen), der Handwerker,Gewerbetreibende und selbständigeKraftfahrer angehören.Jede Versicherungseinrichtung unterliegtanderen Gesetzen. In einigen Fällen unterscheidensich die Leistungen, die Bewilligungsvoraussetzungenfür diese Leistungenund die erforderlichen Formalitätenvon Einrichtung zu Einrichtung. Eine spezielleEinrichtung, die Arbeitsverwaltung(O.A.E.D.), ist für Leistungen bei Arbeitslosigkeitsowie für Familienbeihilfen zuständig,jedoch zieht die IKA die Beiträge zurO.A.E.D. ein.Die Einrichtungen werden von Verwaltungsrätengeleitet, die sich aus Vertreternder Versicherten, der Ruheständler, derArbeitgeber und des Staates zusammensetzen.Die meisten Einrichtungen der sozialen Sicherheitstehen unter der Aufsicht undKontrolle des Ministeriums für Arbeit undsoziale Sicherheit. Einige wenige Einrichtungenunterliegen der Aufsicht und Kontrolleanderer Ministerien.Die öffentliche Hand greift ein, um die Interessender Allgemeinheit gegen möglichenMissbrauch zu schützen und die richtigeAnwendung der Gesetze und Bestimmungendurch die Sozialversicherungsträger(Versicherungskassen) genau zu überwachen.WICHTIGE ADRESSENΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝΓΕΝΙΚΗΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΑΚΡΑΤΙΚΗΣ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣΑΣΦΑΛΙΣΗΣΣΤΑ∆ΙΟΥ 2910110 ΑΘΗΝΑΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ∆ΙΕΥϑΥΝΣΗ ΚΟΙΝΟΤΙΚΩΝ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΙΩΝΤΗΜΑ Ε.ΕΠΕΙΡΑΙΩΣ 4010182 ΑΘΗΝΑΙ∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ∆ΙΕΘΝΩΝ ΣΧΕΣΕΩΝΚΗΦΙΣΙΑΣ 178−ΧΑΛΑΝ∆ΡΙ15231 ΑΘΗΝΑΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΠΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝΤΜΗΜΑ ΕΟΚ ∆ΙΕΘΝΕΙΣΣΧΕΣΕΙΣΠΑΤΗΣΙΩΝ 3010170 ΑΘΗΝΑΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ∆ΥΝΑΜΙΚΟΥ∆ΙΕΥΘΥΝΣΗ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣΕΘΙΝΚΗΣ ΑΝΤΙΣΤΑΣΗΣ 817342 ΑΝΩ ΚΑΛΑΜΑΚΙMINISTERIUM FÜR ARBEITUND SOZIALE SICHERHEITGeneralsekretariat Soziale SicherheitDirektion Internationale BeziehungenStadiou Straße 29EL-10110 AthenMINISTERIUM FÜR ARBEITUND SOZIALE SICHERHEITDirektion GemeinschaftsinitiativenSektion EUPireos Straße 40EL-10182 Athen C.P.SOZIALVERSICHERUNGSINSTITUT (I.K.A.)Direktion für Internationale BeziehungenKifissias Straße 178-ChalandriEL-15231 Athen C.P.ORGANISATION DER LANDWIRTSCHAFT-LICHEN VERSICHERUNGEN (O.G.A.)Internationale BeziehungenPatission Straße 30EL-10170 Athen C.P.ARBEITSVERWALTUNG (O.A.E.D.)Direktion VersicherungEthnikis Antistassis Straße 8EL-17342 Ano Kalamaki C.P.18


Organisation der sozialen Sicherung Griechenland 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Arbeit und soziale SicherheitΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝKrankheitMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneArbeitsunfälleBerufskrankheitenArbeitslosigkeitFamilienleistungenSozialversicherungsanstalt (IKA)auch zuständig für die Beitragseinziehung aller Branchen, einschließlich Arbeitslosigkeit undKindergeldÖrtliche Dienststellen in ganz GriechenlandArbeitsverwaltung (OAED)Dienststellen des OAED in den großen StädtenDienststellen des IKA in den anderen Städten19


SpanienHinsichtlich der Beitragszahlung und derPflichtmitgliedschaft gibt es in Spanien eineinziges Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer, das aus dem allgemeinenSystem (Beschäftigte in der Industrie undim Dienstleistungssektor) und aus Sondersystemen,die Erwerbstätige anderer Produktionsbereichesichern (Landwirte, Selbständige,Arbeitnehmer des Kohlebergbaus,Seeleute und Fischer sowie Hausangestellte),besteht. Für die Verwaltung alldieser Systeme sind die folgenden Einrichtungenzuständig:• Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit(Instituto Nacional de la SeguridadSocial, INSS), ist für die Geldleistungenzuständig, d.h. Ruhegelder bzw. Altersrenten,Renten bei dauerhafter Invalidität,Witwen-, Witwern und Waisenrenten,Renten für Familienangehörige, Leistungenbei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit,Leistungen bei Mutterschaft und bei Risikenwährend der Schwangerschaft, Familienleistungensowie sonstige Beihilfenund Ersatzleistungen.• Das Nationale Institut für Gesundheitsmanagement(Instituto Nacional deGestión Sanitaria, INGESA) ist diedem Ministerium für Gesundheit undVerbraucher unterstellte Einrichtung fürdie Zusammenarbeit zwischen dem Staatund den autonomen Regionen; sein Zielist die Förderung der Kohärenz der Gesundheitsdiensteinnerhalb des nationalenGesundheitssystems, für die Zuständigkeitan die einzelnen autonomen Regionen(mit Ausnahme der autonomenStädte Ceuta und Melilla in Nordafrika)übertragen wurde.• Das Nationale Institut für Beschäftigung(Instituto Nacional de Empleo, INEM)verwaltet die Leistungen bei Arbeitslosigkeit• Das Institut für Migration und SozialeDienste (Instituto de Migraciones y ServiciosSociales, IMSERSO) gewährt ergänzendesoziale Dienste und verwaltetgleichzeitig die Fürsorgeleistungen unddie beitragsunabhängigen Leistungen.Das IMSERSO ist außerdem für die Beratungin Fragen inländischer Migration,die Förderung und soziale Eingliederungvon Migranten, die Beratung für Asylsuchendeaus politischen Gründen und dieFörderung und soziale Eingliederung vonFlüchtlingen zuständig. Diese Zuständigkeitkann an die öffentlichen Einrichtungender autonomen Regionen übertragenwerden.• Das Sozialinstitut für die Seefahrt (InstitutoSocial de la Marina, ISM) ist fürdie sozialen Sicherung der Beschäftigtenin der Handelsmarine, der Fischer undganz allgemein der Erwerbstätigen dermaritimen Wirtschaft zuständig.• Die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit(Tesorería General de la SeguridadSocial, TGSS) fungiert als einzigeKasse für das gesamte System undist für das Inkasso zuständig.Diese Einrichtungen sind öffentlich-rechtlicheAnstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.Sie stehen unter der Aufsicht derstaatlichen Verwaltung: INSS, INEM,IMSERSO, ISM und TGSS unter der desMinisteriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten;INGESA unter der des Ministeriumsfür Gesundheit und Verbraucherfragen.Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen(Gewerkschaften) haben überden Nationalrat und die Provinzräte Einflussauf die Aufsicht über die Verwaltung.Jede der drei Parteien - Arbeitgeber, Arbeitnehmerund Vertreter der öffentlichenVerwaltung - ist paritätisch in diesen Rätenvertreten.Die öffentliche Verwaltung der erwähntenEinrichtungen kann in Zusammenarbeit mitden Arbeitgeberverbänden (Versicherungsvereineauf Gegenseitigkeit für denBereich "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“)und den Unternehmen selbst erfolgen.Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit,müssen die Versicherungsvereineauf Gegenseitigkeit gewisse Voraussetzungenerfüllen, u.a. müssen mindestens50 Arbeitgeber und 30.000 Arbeitnehmerbeteiligt sein. Ebenso müssenauch die Unternehmen, die an einer Zusammenarbeitinteressiert sind, gewisseBedingungen erfüllen, um den Status einesmitarbeitenden Unternehmens zu erwerben.Auch Vereinigungen und Stiftungenkönnen mit den öffentlichen oder privatenEinrichtungen zusammenarbeiten, sobalddie Genehmigung erteilt wurde und dieEintragung in ein öffentliches Register erfolgtist.WICHTIGE ADRESSENMINISTERIO DE TRABAJOY ASUNTOS SOCIALESc/ Agustín de Bethencourt, 4E-28003 MadridMINISTERIO DE SANIDAD Y CONSUMOPaseo del Prado, 18E-28014 MadridINSTITUTO NACIONALDE LA SEGURIDAD SOCIALc/ Padre Damián, 4E-28036 MadridINSTITUTO NACIONAL DE GESTIÓNSANITARIAc/ Alcalá, 56E-28014 MadridINSTITUTO DE MIGRACIONESY DE SERVICIOS SOCIALESAvda. de la Ilustración s/nE-28071 MadridINSTITUTO NACIONAL DE EMPLEOc/ Condesa de Venadito, 9E-28027 MadridTESORERIA GENERALDE LA SEGURIDAD SOCIALPlaza de los Astros, 5 y 7E-28007 Madrid20


Organisation der sozialen Sicherung Spanien 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Gesundheitund VerbrauchMinisterio de Sanidad yConsumoMinisterium für Arbeit und soziale AngelegenheitenMinisterio de Trabajo y de Asuntos SocialesAutonome RegionenComunidades AutónomasSachleistungenbei Krankheit• Arbeitsunfähigkeit• Mutterschaft• Risiken während derSchwangerschaft• Invalidität• Alter• Tod und Hinterbliebene• Familienleistungen• Arbeitsunfälle• Berufskrankheiten• Arbeitslosigkeit• Soziale Dienste• Nicht-beitragsabhängigeLeistungen• Hilfe an AuswandererMindesteinkommen zurIntegration• Nationales Institut für Gesundheitsmanagement(InstitutoNacional de Gestión Sanitaria,INGESA )• Nationales Institut fürsoziale Sicherheit (InstitutoNacional de la SeguridadSocial, INSS)• Nationales Institut fürsoziale Sicherheit (InstitutoNacional de la SeguridadSocial, INSS)Nationales Institut fürBeschäftigung (Instituto Nacionalde Empleo, INEM)• Institut für Migration undsoziale Dienste (Instituto deMigraciones y de Serviciossoicales, IMSERSO)Zuständige Institutionen derautonomen Regionen (Comunidadesautónomas)• Organe der autonomen Regionen(Comunidades autónomas)mit übertragenenKompetenzen• Unternehmen: freiwilligeZusammenarbeit bei derVerwaltung der Gesundheitsdienste• Unternehmen: freiwillige Zusammenarbeitbei der Verwaltungder Leistungen beivorübergehender Arbeitsunfähigkeit• Versicherungen auf Gegenseitigkeitgegen Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten• Versicherungen auf Gegenseitigkeitgegen Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten• Organe der autonomen Regionen(Comunidades autónomas)mit übertragenenKompetenzenAllgemeine Kasse der sozialen Sicherung (Tesoreria General de la Seguridad Social): Einzug aller Beiträge und Kontrolle der Mitgliedschaften des Systems21


FrankreichIn Frankreich gibt es über 100 mehr oderweniger wichtige Systeme, die sich in viergroße Blöcke gliedern lassen:• das allgemeine System, durch das nichtnur die Mehrheit der Arbeitnehmer, sondernauch andere Gruppen (Studenten,Empfänger bestimmter Leistungen), diesich im Laufe der Jahre dem allgemeinenSystem angeschlossen haben, gesichertsind;• die Sondersysteme der Arbeitnehmer,von denen einige nur sehr wenige Personenerfassen. Bei einigen Sondersystemenschließt die Sicherung alle Risikenein, andere jedoch sind allein für die Altersversicherungzuständig, während dasallgemeine System die anderen Risikenübernimmt;• das für die Landwirtschaft zuständige Systemumfasst mit zwei getrennten Verwaltungendie Betreiber landwirtschaftlicherBetriebe und die Arbeitnehmer inder Landwirtschaft;• die Alterssicherungssysteme für Selbständigeaußerhalb der Landwirtschafttätig sind, werden von drei unabhängigenSystemen verwaltet, von denen ein jedesmit einer eigenen, zentralen Berufskasseausgestattet ist (Handwerker, Gewerbetreibende,freie Berufe). Allerdings gibtes für alle nicht landwirtschaftlichen selbständigenBerufe nur ein Krankenversicherungssystem,das sich aus einer Vielzahlvon Trägern mit einer gemeinsamennationalen Kasse zusammensetzt.Die verschiedenen Systeme außerhalb derLandwirtschaft unterstehen der Aufsicht derfür die Soziale Sicherheit zuständigen Ministerien(Ministerium für Soziales, Arbeitund Solidarität und Ministerium für Gesundheit,Familie und behinderte Menschen);das für die Landwirtschaft zuständigeSystem untersteht dem Landwirtschaftsministerium.Auf regionaler Ebene werden die den nichtlandwirtschaftlichen Systemen zugehörigenPersonen durch die regionalen Ämter fürgesundheitliche und soziale Angelegenheiten(Directions régionales des affairessanitaires et sociales, DRASS), die demlandwirtschaftlichen System angehörigenPersonen durch die regionalen Ämter fürArbeit und soziale Sicherung in der Landwirtschaftbetreut.Das allgemeine System gliedert sich in vierVersicherungsbereiche:• Krankheit, Mutterschaft, Invaliditätund Tod,• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,• Alter und Hinterbliebene,• Familie.Auf nationaler Ebene verwaltet die NationaleKrankenkasse für Arbeitnehmer (CaisseNationale d’Assurance Maladie desTravailleurs Salariés, CNAMTS) die beidenersten Bereiche getrennt voneinander.Auf lokaler Ebene und unter Aufsicht derCNAMTS gibt es zwei andere Formen vonEinrichtungen, die einander gleichgestelltsind: die regionalen Krankenkassen unddie Ortskrankenkassen.Der Bereich Alter/Hinterbliebene wird vonder Landeskasse für die Altersversicherungder Arbeitnehmer (Caisse Nationaled’Assurance Vieillesse des TravailleursSalariés, CNAVTS) verwaltet, die einenTeil ihrer Aufgaben an die regionalenKrankenkassen übertragen hat.Der Bereich "Familie“ wird von der zentralenFamilienausgleichskasse verwaltet,unter deren Aufsicht die Familienausgleichskassenstehen.Die Beitragseinziehung erfolgt auf lokalerEbene durch die Sammelkassen für denEinzug der Beiträge zur Sozialversicherungund zu den Familienausgleichskassen(Unions de Recouvrement des Cotisationsde Sécurité sociale et d’allocations familiales,URSSAF), die unter der Aufsicht derzentralen Finanzverwaltung der Sozialversicherungsträger(Agence centrale des organismesde sécurité sociale, ACOSS) stehen.Aufgabe der ACOSS ist es, die Haushaltsplanungund -durchführung eines jedenVersicherungszweigs genau zu verfolgen.Die Verwaltungsräte der nationalenKassen entscheiden darüber, wie eventuelleÜberschüsse verwendet werden.Das tarifvertragliche System der Arbeitslosenversicherung,das aus einem vom Staatam 31. Dezember 1958 genehmigten Abkommenhervorgegangen ist, wird von paritätischzusammengesetzten Organen verwaltet,nämlich von den Kassen der Arbeitslosenversicherung(associations pourl’emploi dans l’industrie et le commerce,ASSEDIC), an deren Spitze der Gesamtverbandder Arbeitslosenversicherung(Union nationale pour l’emploi dans l’industrieet le commerce, UNEDIC) steht.Neben der grundlegenden Altersversicherunggibt es zusätzliche Altersrentensysteme,für die eine Versicherungspflicht bestehtund die von paritätischen Einrichtungen(ARCCO, AGIRC) verwaltet werden.Schließlich können kollektive Garantien alsErgänzung zu denen, die bereits durchGesetz bestehen, festgelegt werden. Dieskann über Tarifverträge bzw. -abkommen,nach Vorlage eines Vereinbarungsabkommensseitens des Unternehmensleiters unddessen Unterzeichnung durch die Mehrheitder Betroffenen oder durch einseitigen Beschlussdes Unternehmensleiters erfolgen.WICHTIGE ADRESSENMINISTERE DES AFFAIRES SOCIALES, DUTRAVAIL ET DE LA SOLIDARITEMINISTERE DE LA SANTE, DE LA FAMILLEET DES PERSONNES HANDICAPEESDIRECTION DE LA SECURITE SOCIALE8, avenue de SégurF-75350 Paris 07 SPMINISTERE DES AFFAIRES SOCIALES, DUTRAVAIL ET DE LA SOLIDARITEDIRECTION GENERALE DE L'ACTION SOCIALE7, place des Cinq Martyrs du Lycée BuffonF-75507 Paris Cedex 15MINISTERE DES AFFAIRES SOCIALES, DUTRAVAIL ET DE LA SOLIDARITEDELEGATION GENERALE A L'EMPLOI ETA LA FORMATION PROFESSIONNELLE7, square Max-Hymans75015 PARISMINISTÈRE DE L'AGRICULTURE, DEL'ALIMENTATION DE LA PÊCHE ET DESAFFAIRES RURALESDIRECTION DES EXPLOITATIONS, DE LAPOLITIQUE SOCIALE ET DE L'EMPLOI78, rue de VarenneF-75349 PARIS 07 SPACOSSAgence Centrale des Organismesde Sécurité Sociale67, boulevard Richard LenoirF-75536 Paris CedexCNAMTSCaisse Nationale de l’Assurance Maladiedes Travailleurs Salariés66, avenue du MaineF-75694 Paris CedexCNAVTSCaisse Nationale d’Assurance Vieillesse110, avenue de FlandreF-75951 Paris Cedex 19CNAFCaisse Nationale des Allocations Familiales23, rue DavielF-75654 Paris Cedex 13UNEDICUnion Nationale Interprofessionnelle pourl’Emploi dans l’Industrie et le Commerce80, rue de ReuillyF-75012 ParisCCMSACaisse Centrale de la Mutualité SocialeAgricoleLes Mercuriales40, rue jean JaurèsF-93547 BAGNOLET Cedex22


Organisation der sozialen Sicherung Frankreich 1.1.<strong>2003</strong>MinisterienMinisterium für Gesundheit, Familie und behinderteMenschenMinistère de la santé, de la famille et des personnes handicapéesMinisterium für Soziales, Arbeit und SolidaritätMinistère des affaires sociales, du travail et de la solidaritéMinisterium fürLandwirtschaftMinistère chargéde l’AgriculturePersonengruppenArbeitnehmer undhinsichtlich Sachleistungendie nichtdurch beruflicheSysteme geschütztenEinwohnerSelbständige Alle Einwohner Arbeitnehmer Selbständige Arbeitnehmer(einschließlich derLandwirtschaft)Alle EinwohnerArbeitnehmer undSelbständige inder LandwirtschaftRisikenKrankheitMutterschaftInvaliditätKrankheitMutterschaftInvaliditätFamilienleistungenAlterTodArbeitsunfälleBerufskrankheitenAlterTodArbeitslosigkeitMindestsicherung(R.M.I.)Alle Risiken außerArbeitslosigkeitWichtigsteInstitutionenNationaleEbeneCNAMTSCANAMORGANICCANCAVACNAVPLCNBFCNAF(grundsätzlich)CNAVCNAMTSORGANICCANCAVACNAVPLCNBFUNEDICCCMSARegionaleEbeneCRAMCMRAVAORGANICCRAMCNAVAVAORGANICDienste für sozialeMaßnahmen derDepartements oderder GemeindenLokale Ebene CPAM OC CAF CPAM ASSEDIC CAF CMSAAVA: Altersversicherung des Handwerks (Assurance vieillesse des artisans); ASSEDIC: Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Association pour l’emploi dans l’industrie et le commerce); CAF: Kassefür Familienbeihilfen (Caisse d’allocations familiales); CANAM: Nationale Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbständige (Caisse nationale d’assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés); CANCAVA:Unabhängige nationale Kasse der Altersversicherung des Handwerks (Caisse autonome nationale de compensation de l’assurance vieillesse artisanale); CCMSA: Zentralkasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caissecentrale de mutualité sociale agricole); CMSA: Kasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse de mutualité sociale agricole); CMR: regionale Krankenkasse (Caisse maladie régionale); CNAF: Nationale Kasse fürFamilienbeihilfen (Caisse nationale d’allocations familiales); CNAMTS: Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse nationale d’assurance maladie des travailleurs salariés); CNAV: Nationale Kasse für Altersversicherung(Caisse nationale d’assurance vieillesse); CNAVPL: Nationale Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe (Caisse nationale d’assurance vieillesse des professions libérales); CNBF: Nationale Kasse der französischenAnwaltskammern (Caisse nationale des barreaux français); CPAM: Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie); CRAM: Regionale Krankenkasse (Caisse régionale d’assurance maladie); OC: vertragsgebundeneTräger (Organisme conventionné); ORGANIC: Nationale Kasse für die Altersversicherung der Selbständigen in Industrie und Handel (Caisse nationale du régime d’assurance vieillesse-invalidité-décès des non-salariés del’industrie et du commerce); UNEDIC: Nationaler Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Union nationale pour l’emploi dans l’industrie et le commerce). Für die Einziehung der Beiträge zurSozialversicherung der Arbeitnehmer (alle Risiken) ist der Verband für die Einziehung der Sozialversicherungs- und Familienleistungsbeiträge (URSSAF, Union pour le recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocationsfamiliales) zuständig. Die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die OC; die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung werden von AVA, ORGANICoder den Sektionen der freien Berufe eingezogen. Die Einziehung der Beiträge für Landwirte und Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Sektors nimmt die CMSA vor. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an dieASSEDIC gezahlt.23


IrlandMinisterium für Soziales und FamilieDas Ministerium für Soziales und Familie(Department of Social and Family Affairs)ist für die Leitung, Verwaltung und denAusbau der staatlichen Systeme der sozialenSicherung verantwortlich. Es wird vomMinister für Soziales und Familie geleitet.Mit der Leitung und Verwaltung der täglichenAufgaben ist der Generalsekretär desMinisteriums betraut.Das Ministerium unterteilt sich in "Aireachts“(ausführende Dienststellen). Diesesind für den Ausbau der sozialen Wohlfahrtsdiensteverantwortlich, damit den jeweiligenBedürfnissen der irischen Gesellschaftentsprochen werden kann. Sie beratenden Minister für Soziales und Familiein Haushalts- und politischen Angelegenheitenund bezüglich der Entwicklungen imHinblick auf die Erfüllung des Regierungsprogrammszur sozialen Wohlfahrt.Die Behörde für soziale Wohlfahrtsdienste(Social Welfare Services Office) ist für dietägliche Verwaltung der Systeme zuständigund arbeitet hauptsächlich auf lokalerEbene mittels regionaler Dienststellen. Siewird von einem Generaldirektor geleitet.Die Behörde für Beschwerden über die sozialeWohlfahrt (Social Welfare AppealsOffice) arbeitet als unabhängiges, ausführendesOrgan des Ministeriums und ist fürEinsprüche gegen Entscheidungen überAnsprüche auf soziale Wohlfahrtsleistungenzuständig. Sie wird von einem Direktorgeleitet, der gleichzeitig der oberste, fürBeschwerden zuständige Beamte ist.Ministerium für Gesundheit und KinderDie Gesundheitsdienste werden von siebenregionalen Gesundheitsräten (RegionalHealth Boards) und einer regionalenGesundheitsbehörde (Health Authority)verwaltet. Diese setzen sich aus gewähltenlokalen Repräsentanten, von Ministeriumernannten Personen und ausVertretern der Gesundheitsberufe zusammen.In jeder Gesundheitsbehörde ist einHauptverwaltungsbeamter für die Leitungder Tätigkeiten der Behörde verantwortlich.Die Arbeit der Gesundheitsbehörden setztsich aus drei umfassenden Programmenzusammen, für die jeweils ein Leiter verantwortlichist. Diese Programme dienender Verwaltung folgender Dienste:• Lokale Gesundheits- und Pflegedienste• Dienste der allgemeinen Krankenhäuser• Dienste der SpezialklinikenDie lokalen Gesundheits- und Pflegediensteschließen die Fürsorgedienste ein, dieüber eine Reihe von Maßnahmen zur Einkommenssicherungfinanzielle Unterstützungbieten.WICHTIGE ADRESSENDEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILYAFFAIRSHeadquartersAras Mhic DhiarmadaStore StreetDublin 1DEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILYAFFAIRSPensions Service OfficeCollege RoadSligoDEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILYAFFAIRSChild BenefitSocial Welfare Services OfficeSt Oliver Plunkett RoadLetterkennyCo DonegalDEPARTMENT OF SOCIAL AND FAMILYAFFAIRSInvalidity PensionBallinalee RoadLongfordDEPARTMENT OF HEALTHAND CHILDRENHeadquartersHawkins HouseDublin 2EASTERN REGIONAL HEALTHAUTHORITYCanal House, Canal RoadDublin 6NORTHERN AREA HEALTH BOARDSwords Business CampusBalheary RoadSwordsCo. DublinSOUTH WESTERN AREA HEALTH BOARDLeinster MillsOberstownCo. KildareEAST COAST AREA HEALTH BOARDSouthern Cross Business ParkBoghall RoadBrayCo. WicklowMIDLAND HEALTH BOARDArden RoadTullamoreCo OffalyMID-WESTERN HEALTH BOARD31-33 Catherine StreetLimerickNORTH EASTERN HEALTH BOARDNavan RoadCeanannas MorCo MeathNORTH WESTERN HEALTH BOARDManorhamiltonCo LeitrimSOUTH EASTERN HEALTH BOARDLackenDublin RoadKilkennySOUTHERN HEALTH BOARDCork Farm CentreDennehy’s CrossCorkWESTERN HEALTH BOARDMerlin Park Regional HospitalGalway24


Organisation der sozialen Sicherung Irland 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Soziales und FamilieMinisterium fürGesundheit und KinderDepartment of Social and Family AffairsDepartment of Health and ChildrenGeldleistungen:• Krankheit• Alter• Invalidität/Erwerbsunfähigkeit• Mutterschaft• HinterbliebeneGeldleistungen:• Arbeitslosigkeit• Vorruhestand• BeschäftigungshilfenErgänzende WohlfahrtshilfeSupplementary Welfare AllowanceGesundheitsdiensteGeldleistungen:• Blinde• Mutterschaftsgeld(Maternity Grant)• Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten• Familienleistungen• Leistung an PflegendeZentrale Dienststellendes Ministeriums für Soziales und FamilieLokale Dienststellendes Ministeriums für Soziales und Familie7 regionale Gesundheitsräte (Regional Health Boards)1 regionale Gesundheitsbehörde (Regional Health Authority)25


IslandRentensystemeDas grundlegende allgemeine nationaleRentensystem wird vom Staatsinstitut fürSoziale Sicherheit (TRYGGINGASTOF-NUN RÍKISINS) unter der Aufsicht des Ministeriumsfür Gesundheit und Soziale Sicherheit(HEILBRIGÐIS- OG TRYGGING-AMÁLARÁÐUNEYTIÐ) verwaltet. DiesesSystem umfasst die Bereiche der Altersrente,der Invaliditätsrente und der Hinterbliebenenrentean Kinder.Alle Personen, die vom 17. bis zum 67. Lebensjahrwenigstens 3 Jahre ihren Wohnsitzin Island hatten, haben mit dem vollendeten67. Lebensjahr einen Anspruch aufeine Altersrente; die isländische Staatsangehörigkeitist keine Voraussetzung. Für einenAnspruch auf eine volle Rente ist eineWohnsitzdauer von mindestens 40 Jahrenin der Zeit vom 17. bis zum Ende des 67.Lebensjahres erforderlich. Bestand derWohnsitz in Island für eine kürzere Zeit, sowird die Rente proportional gekürzt.Personen im Alter von 16 bis 67 Jahren,deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer medizinischfestgestellten Krankheit oder Invaliditätdauerhaft um mindestens 75% gemindertist, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente,wenn sie unmittelbar vor derAntragstellung mindestens drei Jahre ihrenWohnsitz in Island hatten.Ein ergänzendes Rentensystem, das aufdem Kapitaldeckungsprinzip beruht, wirdvon einzelnen Pensionsfonds getragen, dieunter der Aufsicht des Finanzministeriums(FJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ) stehen. Arbeitnehmerund Selbständige sind gesetzlichverpflichtet, zu dem für sie zuständigenPensionsfonds Beiträge zu entrichten. DieBeiträge müssen sich auf mindestens 10%des Bruttoarbeitseinkommens belaufen,dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 6% undder Beitrag der Arbeitnehmer 4%. DiesePensionsfonds zahlen Altersrenten (in derRegel liegt das Rentenalter zwischen 65und 70 Jahren), Invaliditätsrenten undHinterbliebenenrente an Witwen und/oderKinder.Sach- und Geldleistungen bei Krankheitund MutterschaftSachleistungen bei Krankheit und Mutterschaftwerden von Gesundheitszentren,Krankenhäusern und frei praktizierendenÄrzten erbracht. Geldleistungen werdenvon der Krankenversicherung gewährt, dievom Staatsinstitut für Soziale Sicherheit(TRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS) getragenwird. Beide Bereiche, Sach- undGeldleistungen, unterstehen der Aufsichtdes Ministeriums für Gesundheit und SozialeSicherheit (HEILBRIGÐIS- OG TRYG-GINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ). Anspruchauf Leistungen haben alle Einwohner, soweitsie seit 6 Monaten ihren Wohnsitz inIsland haben.FamilienleistungenFamilienleistungen sind steuerfinanziertund fallen in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung(RÍKISSKATTSTJÓRI) unterAufsicht des Finanzministeriums (FJÁR-MÁLARÁÐUNEYTIÐ).ElternschaftsleistungenElternschaftsleistungen an Eltern, die Arbeitnehmersind, werden aus einer vomArbeitgeber gezahlten Lohnsummensteuerfinanziert, Leistungen an andere Eltern ausallgemeinen Steuermitteln. Für die Verwaltungder Elternschaftsleistungen ist dasStaatsinstitut für Soziale Sicherheit (TRYG-GINGASTOFNUN RÍKISINS) zuständig,das der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheitund Soziale Sicherheit (HEIL-BRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐU-NEYTIÐ) untersteht.ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung wird aus einerbei den Arbeitgebern erhobenen Steuerauf die Lohnsumme finanziert. Die vonder Arbeitslosigkeitskasse ausgezahltenLeistungen werden von der Arbeitsbehörde(VINNUMÁLASTOFNUN), die unter Aufsichtdes Ministeriums für soziale Angelegenheiten(FÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ)steht, verwaltet.SozialhilfeDie Sozialhilfe besteht aus zwei Bereichen.Erstens gibt es eine Sozialhilfe des Staatesin der Zuständigkeit des Staatsinstituts fürSoziale Sicherheit (TRYGGINGASTOF-NUN RÍKISINS) und des Ministeriums fürGesundheit und Soziale Sicherheit (HEIL-BRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÁLARÁÐU-NEYTIÐ). Zweitens gibt es das von denörtlichen Behörden getragene Sozialhilfesystem,das unter Aufsicht des Ministeriumsfür Soziale Angelegenheiten (FÉ-LAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ) steht. DiesesSystem erbringt die wichtigsten Diensteund stellt das Sicherheitsnetz des isländischenWohlfahrtssystems dar.WICHTIGE ADRESSENHEILBRIGÐIS- OGTRYGGINGAMÁLARÁÐUNEYTIÐ(Ministerium für Gesundheit und SozialeSicherheit)Laugavegur 116150 ReykjavíkFJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐ(Ministerium der Finanzen)Arnarhvolur101 ReykjavíkFÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐ(Ministerium für Soziale Angelegenheiten)Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu101 ReykjavíkTRYGGINGASTOFNUN RÍKISINS(Staatsinstitut für soziale Sicherheit)Laugavegur 114150 ReykjavíkVINNUMÁLASTOFNUN(Arbeitsbehörde)Hafnarhúsinu V/Tryggvagötu101 ReykjavíkRÍKISSKATTSTJÓRI(Finanzverwaltung)Laugavegur 166150 Reykjavík26


Organisation der sozialen Sicherung Island 1.1.<strong>2003</strong>FinanzministeriumFJÁRMÁLARÁÐUNEYTIÐMinisterium für Gesundheit und soziale SicherheitHEILBRIGÐIS- OG TRYGGINGAMÀLARÀÐUNEYTIÐMinisterium für Soziale AngelegenheitenFÉLAGSMÁLARÁÐUNEYTIÐFamilienleistungenErgänzendesRentensystem:• Invalidität• Alter• Kinderrente• HinterbliebeneSachleistungen beiKrankheitCash Benefits/Pensions:• Krankheit• Alter• Invalidität• Kinderrente• Arbeitsunfälle• Berufskrankheiten• StaatlicheSozialhilfeElternschaftsleistungen Arbeitslosigkeit SozialhilfeSteuerverwaltungRÍKISSKATTSTJÓRIPensionsfondsGesundheitszentrenKrankenhäuserNiedergelassene ÄrzteStaatsinstitut für Soziale SicherheitTRYGGINGASTOFNUN RÍKISINSArbeitsverwaltungVINNUMÁLASTOFNUNÖrtliche Behörden27


ItalienMit Ausnahme des Gesundheitswesens istdas System der sozialen Sicherheit in Italiennicht nach einheitlichen Kriterien organisiert.Für jeden Bereich, und dies gilt besondersfür den Bereich der Renten, gibtes eine gesonderte Verwaltung für die Beitragseinziehungund die Bewilligung derLeistungen. Dagegen fallen die Anwendungder Gesetze und die Aufsicht in dieZuständigkeit der Ministerien, insbesonderein die des Arbeits- und Sozialministeriums(Ministero del Lavoro e delle Politichesociali).GesundheitswesenFür das Gesundheitswesen ist das Gesundheitsministerium(Ministero della Salute)zuständig, das die finanziellen Mittelverwaltet und auf die Regionen und Gemeindenverteilt, deren "Lokale Gesundheitseinheiten“mit der Bewilligung derLeistungen betraut sind.Krankheit und Mutterschaft - GeldleistungenDas Arbeits- und Sozialministerium ist indiesem Bereich für die Arbeitnehmer in derPrivatwirtschaft zuständig. Das NationaleInstitut für Soziale Sicherheit (Istituto nazionaledella previdenza sociale, INPS)trägt die Verantwortung für die Beiträgeund Leistungen, die von einer eigens fürdiesen Bereich eingerichteten Stelle verwaltetwerden. Beamte haben keinen Anspruchauf Ersatzleistungen bei Krankheitoder Mutterschaft, sondern erhalten weiterhinihre Bezüge vom Staat.Rentensysteme• Privatwirtschaft - ArbeitnehmerFür diesen Bereich ist das Arbeits- undSozialministerium zuständig. Mit der Verwaltungsind folgende Einrichtungen betraut:das Nationale Institut für Soziale Sicherheit(Istituto nazionale della previdenzasociale, INPS) für das allgemeine Systemund für einige Sondersysteme: fürjedes System wurde eine eigene Verwaltungeingerichtet;das Nationale Institut für soziale Sicherheitindustrieller Führungskräfte (Istitutonazionale della previdenza per i dirigentidi aziende industriali, INPDAI),zuständig für leitende Angestellte in Industrieunternehmen;das Nationale Institut für soziale Sicherheitder Journalisten (Istituto nazionaledi previdenza dei giornalisti italiani,INPGI), zuständig für Journalisten (zum1.1.1995 wurde dieses System privatisiert);das Nationale Institut für soziale Sicherheitund Unterstützung der Beschäftigtenim Unterhaltungssektor (Ente nazionaleprevidenza ed assistenza lavoratori spettacolo,ENPALS), zuständig für Schauspielerund Fußballspieler.• Öffentlicher DienstDie Verwaltung der Rentenleistungen derBeamten und der Leistungen für die Angestelltender lokalen Einrichtungen wirddem Nationalen Institut für die Vorsorgefür Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung(Istituto nazionale di previdenzaper i dipendenti dell'amministrazionepubblica, INPDAP) anvertraut.• SelbständigeFür Landwirte, Handwerker und im kaufmännischenBereich Beschäftigte gibt esinnerhalb des INPS spezielle Systeme.Für Freie Berufe existieren eigene Systeme,die zurzeit privatisiert werden.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDieser Bereich untersteht dem Arbeits- undSozialministerium. Mit der Verwaltung derBeiträge und Leistungen ist das NationaleInstitut der Versicherung gegen Arbeitsunfälle(Istituto nazionale contro gli infortunisul lavoro, INAIL) betraut.FamilienleistungenZuständig für diesen Bereich ist das Arbeits-und Sozialministerium. Beiträge undLeistungen werden von einer beim INPSeigens für diesen Bereich eingerichtetenStelle verwaltet. Ein Teil der Leistungenwird direkt vom Staat finanziert.ArbeitslosigkeitDieser Bereich fällt in die Zuständigkeit desArbeits- und Sozialministeriums. Beiträgeund Leistungen werden von einer beimINPS eigens für diesen Bereich eingerichtetenStelle verwaltet, die auch für alle vomINPS bewilligten beitragsunabhängigenLeistungen (vorgezogene Altersrenten, Sozialrenten,Mindestrenten) zuständig ist.MindestsicherungFür diesen Bereich ist das Innenministerium(Ministero dell'Interno) zuständig.Die Leistungen werden auf lokaler Ebenebewilligt und von den Regionen bzw. Gemeindenund dem Nationalen Institut fürSoziale Sicherheit (Istituto nazionale dellaprevidenza sociale, INPS) verwaltet.WICHTIGE ADRESSENMINISTERO DEL LAVORO E DELLEPOLITICHE SOCIALIVia Flavia, n. 6I-00187 RomaMINISTERO DELLA SALUTEP. le Dell’Industria, n. 20I-00144 RomaMINISTERO DELL’INTERNOPalazzo del ViminaleI-00184 RomaISTITUTO NAZIONALEDELLA PREVIDENZA SOCIALE (INPS)Via Ciro il Grande, n. 21I-00144 RomaISTITUTO NAZIONALE CONTRO GLIINFORTUNI SUL LAVORO (INAIL)Via IV Novembre, n. 144I-00187 RomaISTITUTO NAZIONALE DELLAPREVIDENZA PER I DIRIGENTIDI AZIENDE INDUSTRIALI (INPDAI)Viale delle Provincie, 196I-00162 ROMAISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA DEIGIORNALISTI ITALIANI (INPGI)Via Nizza, 35I-00198 ROMAENTE NAZIONALE PREVIDENZA EDASSISTENZA LAVORATORI SPETTACOLO(ENPALS)Viale Regina Margherita, 206I-00198 ROMAISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZAPER I DIPENDENTI DELL’AMMINISTRA-ZIONE PUBBLICA (INPDAP)Via S. Croce in Gerusalemme, 55I-00100 ROMA28


Organisation der sozialen Sicherung Italien 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Arbeit und SozialpolitikMinistero del lavaro e delle politiche socialiGesundheitsministeriumMinisterodella saluteMinisteriumdes InnernMinisterodell'interno• Invalidität• Alter• Hinterbliebene• Krankheit• MutterschaftArbeitslosigkeit Familienleistungen • Arbeitsunfälle• BerufskrankheitenMindestsicherung Gesundheit MindestsicherungNationales Institut fürsoziale SicherheitIstituto nazionale dellaprevidenza sociale(INPS)Nationales Institut fürsoziale Sicherheit derJournalisten(INPGI)Nationales Institut fürsoziale SicherheitIstituto nazionale dellaprevidenza sociale(INPS)Nationales Institut fürsoziale SicherheitIstituto nazionale dellaprevidenza sociale(INPS)Nationales Institut fürsoziale SicherheitIstituto nazionale dellaprevidenza sociale(INPS)Nationales Institut derArbeitsunfallversicherungIstituto nazionale controgli infortuni sul lavoro(INAIL)Nationales Institut fürsoziale SicherheitIstituto nazionale dellaprevidenza sociale(INPS)Regionen undKommunenRegionen undKommunenNationales Institut fürsoziale Sicherheit undUnterstützung derBeschäftigten imUnterhaltungssektor(ENPALS)29


LiechtensteinMinisterium für Gesundheit und SozialesSämtliche Zweige der sozialen Sicherheitsowie auch die Sozialhilfe werden vom Ministeriumfür Gesundheit und Soziales geleitet.Angesichts der Kleinheit der liechtensteinischenVerhältnisse hat ein einzelnerMinister verschiedene Gebiete zubetreuen. Derzeit betreut der Sozialministeru.a. auch das Wirtschaftsministerium.Amt für VolkswirtschaftDas Amt für Volkswirtschaft ist das Ministeriummit dem umfassendsten Aufgabengebiet.Neben der Innen- und Außenwirtschaftund verschiedenen anderen Aufgabenführt es einzelne Zweige der sozialenSicherheit selbst durch: Arbeitslosenversicherung,einkommens- und vermögensabhängigeMutterschaftszulagen für Mütterohne Anspruch auf Taggeld der Krankenversicherung,einkommens- und vermögensabhängigeZuschüsse an die Krankenversicherungsprämienfür die einzelnenVersicherten. In verschiedenen anderenZweigen der sozialen Sicherheit, die vonprivaten Trägern nach Maßgabe des Gesetzesdurchgeführt werden, fungiert dasAmt für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde:Krankenversicherung (Krankenpflegeund Krankengeld), Unfallversicherungsowie betriebliche Personalvorsorge(sog. 2. Säule für Alter, Tod und Invalidität).Leistungen bei Mutterschaft fallen technischunter die Krankenversicherung(Krankengeld, Krankenpflege); das Amt fürVolkswirtschaft ist also auch in diesem Bereichdie Aufsichtsbehörde.Die Krankenversicherer und Unfallversicherersind zudem jeweils einem Verband angeschlossen.AHV-IV-FAK-AnstaltenDie AHV-IV-FAK-Anstalten (Alters- undHinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung,Familienausgleichskasse) sinddrei selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten,die technisch zu einer Personalunionunter Leitung eines einzelnen Direktorsbzw. eines einzelnen Verwaltungsratessowie Aufsichtsrates zusammengeschlossensind. Sie unterstehen der Aufsicht vonRegierung und Parlament. Die AHV-IV-Anstaltenführen die so genannte 1. Säule imBereich der sozialen Risiken Alter, Tod undInvalidität durch (allgemeine Volksversicherungfür die gesamte Wohnbevölkerungsowie alle Erwerbstätigen). Diese 1. Säulewird ergänzt durch die o.e. obligatorischebetriebliche Personalvorsorge für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer (2. Säule)sowie durch die freiwillige Versicherung (3.Säule). Die FAK-Anstalt richtet einmaligeGeburtszulagen, monatliche Kinderzulagen,Differenzzulagen (Differenz zu allfälligengeringeren ausländischen Leistungen)sowie Alleinerziehendenzulagen aus. DieAHV-IV-FAK-Anstalten richten zudem weitereihnen übertragene Leistungen aus:einkommens- und vermögensabhängigeErgänzungsleistungen für Rentnerinnenund Rentner, Hilflosenentschädigungenund Blindenbeihilfen.Amt für Soziale DiensteDas Amt für Soziale Dienste nimmt ministerielleund behördliche Aufgaben war undstellt - gemäß gesetzlichem Auftrag desSozialhilfegesetzes und des Jugendgesetzes- die psychosoziale Versorgung derBevölkerung sicher. Es ist eine allgemeinzugängliche polyvalente Stelle bei persönlichenund wirtschaftlichen Problemen vonKindern, Jugendlichen und Erwachsenen.Es leistet individuelle Hilfen in Form vonBeratung, Betreuung und Behandlung, finanzielleUnterstützung sowie weitereSachhilfen. Das Amt beobachtet und analysiertEntwicklungen im psychosozialenBereich. Es gibt Empfehlungen gegenüberder Regierung ab und informiert die Bevölkerungüber wichtige Themen im psychosozialenBereich und klärt sie darüber auf.Es entwickelt Präventionsprogramme zurVermeidung von Hilfsbedürftigkeit und Programmefür Hilfsbedürftige. Dem Amt obliegtdie zentrale Koordinationsfunktion derSozialhilfeträger und der psychosozialenDienstleistungen für Kinder. Es nimmt alsfür den Sozialbereich zuständige Behördedie internationalen Agenden war und erfülltregionale und internationale Aufgaben gemäßAuftrag durch die Regierung.WICHTIGE ADRESSENMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALESRegierungsgebäudeFL-9490 VaduzAMT FÜR VOLKSWIRTSCHAFTAbteilung VersicherungAustrasse 15FL-9490 VaduzAHV-IV-FAK-ANSTALTENGerberweg 2FL-9490 VaduzAMT FÜR SOZIALE DIENSTEPost- und VerwaltungsgebäudeFL-9494 Schaan30


Organisation der sozialen Sicherung Liechtenstein 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Gesundheit und SozialesAmt für VolkswirtschaftAlters- und HinterlassenenversicherungInvalidenversicherungFamilienausgleichskasseAmt für sozialeDiensteArbeitslosigkeitKrankheit undMutterschaftUnfallAlterTodInvaliditätAlterTodInvaliditätFamilienleistungenErgänzungsleistungenHilflosenentschädigungenbesondere medizinischeEingliederungsmaßnahmenBlindenbeihilfeSozialhilfePrivate Träger Private Träger ErgänzendeVorsorge:2. SäuleBasissystem:1. Säule31


LuxemburgDas System der sozialen Sicherheit in Luxemburgist in sieben Bereiche gegliedert.Die Verwaltungsstruktur spiegelt die schrittweiseSchaffung des Systems unter Berücksichtigungder verschiedenen berufsständischenGruppen wider.Zurzeit gibt es etwa zwanzig Institutionender sozialen Sicherheit, die öffentliche Einrichtungenmit eigener Rechtspersönlichkeitsind. Sie sind finanziell unabhängigund werden von den Sozialpartnern verwaltet.Die Vertretung in den Kassen für Arbeitnehmersetzt sich zu gleichen Teilenaus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen.In den Kassen für Selbständigesind Versicherte der verschiedenen Berufsgruppenvertreten. Die Institutionen unterstehender Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehördefür soziale Sicherheit und unter derDienstaufsicht durch das zuständige Ministerium.Im Bereich der Krankenversicherung ist derVerband der Krankenkassen für alles zuständig,was nicht ausdrücklich an eine einzelneKasse delegiert wurde. U.a. ist derVerband für die Durchführung des Vergütungssystemsfür Sachleistungen, für dieBeziehungen zu den Anbietern von Gesundheitsleistungenund die Verhandlungenund vertraglichen Vereinbarungen mitdiesen zuständig.Es gibt acht verschiedene Kassen, die fürdie Erstattung der den Versicherten entstandenenKosten zuständig sind. Dabeihandelt es sich in der Privatwirtschaft um:• die Krankenkasse für Arbeiter,• die Krankenkasse für Angestellte in der Privatwirtschaft,• die Krankenkasse für Selbständige,• die Krankenkasse für landwirtschaftlicheBerufe;im staatlichen Sektor um:• die Krankenkasse für Beamte und Angestellteim öffentlichen Dienst,• die Krankenkasse für Beamte und Angestellteder Gemeinden,und in Bezug auf die Betriebskassen um:• die Krankenkasse für Arbeiter der ARBED,• die Krankenkasse für Angestellte der AR-BED,• den medizinischen Beistand der CFL.Der Verband der Krankenkassen ist auchfür die Leistungen im Pflegefalle zuständig.Eine multidisziplinäre Bewertungsstellestellt den Bedarf und das Maß (in Zeiteinheiten)der erforderlichen Pflegeleistungenfest.Für die beitragsabhängige Rentenversicherunggibt es nur ein System, das von vierTrägern verwaltet wird, nämlich der AltersundInvaliditätsversicherungsanstalt, derRentenkasse für Angestellte, der Rentenkassefür Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibendesowie der Rentenkasse fürLandwirte.Der Unfallversicherungsverband (Berufsunfälle)besteht aus zwei Abteilungen, nämlichder Abteilung „Industrie“, die ganz allgemeinzuständig ist, und der Abteilung„Land- und Forstwirtschaft“, die für die Gewährungder Leistungen in der Land- undForstwirtschaft verantwortlich ist.Für Familienleistungen ist nur eine Institutionzuständig, nämlich die zentrale Familienausgleichskasse.Arbeitslosenunterstützung und Beschäftigungspolitikfällt in die Zuständigkeit derArbeitsverwaltung.Der staatliche Solidaritätsfonds (und dieSozialämter auf lokaler Ebene) sind für dieSozialhilfeleistungen verantwortlich.Als verwaltungstechnische Zusammenschlüssesind zu nennen:• die allgemeine Zentralstelle der sozialenSicherheit, die für die Aufnahme neuerMitglieder und die Beitragseinziehung füralle Bereiche der sozialen Sicherheit zuständigist;• das medizinische Kontrollorgan der sozialenSicherheit, dessen Zuständigkeitsich auf rein medizinische Entscheidungenund Beurteilungen beschränkt, dieim Auftrag der verschiedenen Einrichtungengetroffen bzw. abgegeben werdenmüssen;• das Sozialversicherungsamt, das alsVerwaltungseinheit verschiedene Organevereint.Schließlich ist noch die besondere Gerichtsbarkeitzu erwähnen, die sich mitStreitfällen im Bereich der sozialen Sicherheitbefasst: Es handelt sich hierbei um dasSchlichtungsgericht und das obere Gerichtder Sozialversicherungen.* * * * *WICHTIGE ADRESSENMINISTERE DE LA SECURITE SOCIALE26, rue Ste ZitheL-2763 LuxembourgMINISTERE DE LA FAMILLEET DE LA SOLIDARITE12-14, avenue Emile ReuterL-2420 LuxembourgMINISTERE DU TRAVAIL26, rue Ste ZitheL-2763 LuxembourgINSPECTION GENERALEDE LA SECURITE SOCIALE26, rue Ste ZitheL-2763 LuxembourgCONTROLE MEDICALDE LA SECURITE SOCIALE125, route d’EschL-1471 LuxembourgCENTRE COMMUNDE LA SECURITE SOCIALE125, route d’EschL-1471 LuxembourgADMINISTRATION DE L’EMPLOI10, rue BenderL-1229 LuxembourgUNION DES CAISSES DE MALADIE125, route d’EschL-1471 LuxembourgETABLISSEMENT D’ASSURANCECONTRE LA VIEILLESSE ET L’INVALIDITE125, route d’EschL-1471 LuxembourgCAISSE DE PENSION DES EMPLOYESPRIVES1a, bd Prince HenriL-1724 LuxembourgCAISSE DE PENSION DES ARTISANS, DESCOMMERCANTS ET INDUSTRIELS39, rue GlesenerL-1631 LuxembourgCAISSE DE PENSION AGRICOLE2, rue du Fort WallisL-2714 LuxembourgASSOCIATION D’ASSURANCECONTRE LES ACCIDENTS125, route d’EschL-1471 LuxembourgCAISSE NATIONALEDES PRESTATIONS FAMILIALES1a, bd Prince HenriL-1724 LuxembourgFONDS NATIONAL DE SOLIDARITE138, bd de la PétrusseL-2330 LuxembourgCONSEIL ARBITRALDES ASSURANCES SOCIALES16, boulevard de la FoireL-1528 LuxembourgCONSEIL SUPERIEURDES ASSURENCES SOCIALES2 - 4, rue BechL-1212 LuxembourgCELLULE D'EVALUATION ETD'ORIENTATION (Pflegeversicherung)125, route d'EschL-2974 Luxembourg32


Organisation der sozialen Sicherung Luxemburg 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für soziale SicherheitMinistère de la sécurité socialeFamilienministeriumMinistère de la familleArbeitsministeriumMinistère du travail etde l'emploiAufsichtsbehörde(Inspection générale de lasécurité sociale)Bewertungsstelle(Cellule d'évaluation etd'orientation)Medizinischer Kontrolle(Contrôle médical de lasécurité sociale)Kranken- und MutterschaftsversicherungPflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Soziale Integration(Mindestsicherung)FamilienleistungenLeistungen beiArbeitslosigkeitVerband der Krankenkassen(Union des caisses maladie,UCM)Verwaltung durch Verbandder KrankenkassenSozialversicherungsbehörde(Office des assurances sociales)Nationaler Solidaritätsfonds(Fonds national de solidarité)Familienleistungskasse(Caisse nationale desprestations familiales)ArbeitsverwaltungArbeiter-KrankenkasseEinrichtungen derAlters- u.InvaliditätsversicherungVerband der UnfallversicherungsträgerNationaler Sozialdienst(Service national d'actionsociale)Arbeiter-Krankenkasse derARBEDKrankenkasse fürAngestellte der privatenWirtschaftPensionskasse derAngestellten der privatenWirtschaftAngestellten-Krankenkasseder ARBEDKrankenkasse für Beamteund Arbeitnehmer desöffentlichen DienstesKrankenkasse fürkommunale Beamte undArbeitnehmerEisenbahner-KrankenkasseKrankenkasse derSelbständigenLandwirtschaftlicheKrankenkasseGemeinsame VerwaltungGemeinsame VerwaltungPensionskasse derHandwerker undGewerbetreibendenLandwirtschaftlichePensionskasseGemeinsames Zentrum der sozialen Sicherheit33


NiederlandeIn den Niederlanden sind das Ministeriumfür soziale Angelegenheiten und Arbeit(Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid)sowie das Ministerium für Gesundheit,Gemeinwohl und Sport (Ministerievan Volksgezondheid, Welzijn en Sport)gemeinsam für die Organisation der Sozialversicherungverantwortlich. Man unterscheidetzwischen Volksversicherung, derdie gesamte Bevölkerung angehört, auf dereinen Seite und Arbeitnehmerversicherung,die nur für Arbeitnehmer (ausgenommenBeamte) zuständig ist, auf der anderenSeite. Die allgemeinen Versicherungssystemeumfassen folgende Bereiche:• Altersversicherung,• Hinterbliebenenversorgung,• Versicherung für außergewöhnlicheKrankheitskosten• Kindergeld.Die Versicherungssysteme für Arbeitnehmerumfassen die Bereiche:• Krankengeldversicherung,• medizinische Versorgung,• Erwerbsunfähigkeitsversicherung,• Arbeitslosenversicherung.Seit dem 1. Januar 1998 existiert auch einErwerbsunfähigkeitssystem für Selbständigeund für behinderte junge Menschen.Für den Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“gibt es keine spezielle Versicherung;diese Risiken sind durch andereVersicherungssysteme gedeckt. Zusätzlichzu den genannten Systemen unterhält derStaat ein Sozialhilfesystem, das von denGemeinden verwaltet wird. Dieses Systemwird als "Sicherheitsnetz“ bezeichnet, dennes soll jenen Menschen ein Mindesteinkommengarantieren, die nicht oder nichtmehr über ausreichende Mittel verfügen,um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.Mit Ausnahme der Versicherung für außergewöhnlicheKrankheitskosten werden dieVolksversicherungssysteme von der Sozialversicherungsbank(Sociale Verzekeringsbank)ausgeführt, deren Vorstand sichaus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbändezusammensetzt.Seit dem 1. Januar 2002 haben grundlegendeVeränderungen in der Organisationder Sozialversicherungssysteme für Arbeitnehmer,für erwerbsunfähige Selbständigeund für behinderte junge Menschen stattgefunden.Die zuvor von den regionalenArbeitsämtern wahrgenommenen Aufgabenwurden auf regionale Räte für Arbeitund Einkommen (CWI) übertragen. DieseRäte haben außerdem verschiedene Aufgabender Gemeinden und von Implementierungseinrichtungenübernommen. Fernerwurden die unterschiedlichen Implementierungsinstitutionenfür die einzelnen Zweigeder Sozialversicherung für Arbeitnehmer ineiner zentralen Institution zusammengefasst,der Implementierungsinstitution fürVersicherungssystem der Arbeitnehmer(UWV). Um Arbeitnehmer, Arbeitgeber undGemeinden ausreichend zu beteiligen,wurde schließlich der Aufsichtsrat für Arbeitund Einkommen (RWI) geschaffen. DiesesGremium berät den Minister für soziale Angelegenheitenund Beschäftigung in denArbeit und Einkommen betreffenden Fragen.Es unterstützt ferner die Wirtschaftszweigeund einzelne Unternehmen bei derWiedereingliederung von Arbeitslosen undEmpfängern von Sozialleistungen.Die Krankenversicherung (medizinischeVersorgung) erfolgt durch die zugelassenenKrankenkassen, die durch den Aufsichtsratfür die Krankenversicherung(CTZ) beaufsichtigt werden. Dieser Aufsichtsratwird von einem Ausschuss geleitet,dessen Mitglieder durch den Ministerfür Gesundheit, Gemeinwohl und Sport ernanntwerden. Der Aufsichtsrat ist gegenüberdem Minister für Gesundheit, Gemeinwohlund Sport rechenschaftspflichtig.Die allgemeine Versicherung für außergewöhnlicheKrankheitskosten erfolgt durchdie Krankenkassen, durch private Versicherungenund durch die Träger, die auchfür die Versicherungssysteme der Beamtenzuständig sind. Die Kontrolle erfolgt ebenfallsdurch den Aufsichtsrat für die Krankenversicherung(CTZ).Mit der Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsträgerwurde ein Organ betraut,das im Rahmen des Versicherungs-(aufsichts)gesetzes gegründet wurde, nämlichder Versicherungsaufsichtsausschuss(College van Toezicht Sociale Verzekeringen,Ctsv).* * * * *WICHTIGE ADRESSENMINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN ENWERKGELEGENHEIDPostbus 90801NL-2509 LV Den HaagAnna van Hannoverstraat 4MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID,WELZIJN EN SPORTPostbus 20350NL-2500 EJ Den HaagParnassusplein 5SOCIALE VERZEKERINGSBANKHoofdkantoorPostbus 1100NL-1180 BH AmstelveenVan Heuven Goedhartlaan 1UWV GAKPostbus 8300NL-1005 CA AmsterdamBos en Lommerplantsoen 1COLLEGE VOOR ZORGVERZEKERINGEN(CVZ)Postbus 396NL-1180 BD AmstelveenProf. J.H. Bavincklaan 2ZWPostbus 19260NL-3501 DG UtrechtCatharijnesingel 47STICHTING BUREAUVOOR BELGISCHE ZAKENRat Verleghstraat 2Postbus 90151NL-4800 RC BredaSTICHTING BUREAUVOOR DUITSE ZAKENPostbus 10505NL-6500 MB NijmegenTakenhofplein 4Raad Voor Werk en InkomenPostbus 16101NL-2500 BC Den HaagZORGVERZEKERAARS NEDERLANDPostbus 520NL-3700 AM ZeistCOLLEGE TOEZICHTZORGVERZEKERINGEN (CTZ)Postbus 459NL-1180 AL AmstelveenProf. J.H. Bavincklaan 234


Organisation der sozialen Sicherung Niederlande 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für soziale Angelegenheiten und ArbeitMinisterie van Sociale Zaken en WerkgelegenheidMinisterium für Gesundheit, Wohlfahrt und SportMinisterie van Volksgezondheid,Welzijn en Sport• Krankheit (ZW)• Mutterschaft (ZW) (Geldleistungen)• Invalidität (WAO/WAZ/Wajong)• Arbeitslosigkeit (WW)• Alter (AOW)• Hinterbliebene (ANW)• Familienleistungen (AKW)Mindestsicherung:• Sozialhilfe (ABW)• Soziales Mindesteinkommen fürbestimmte Gruppen (IOAW/IOAZ)• Krankheit (ZFW)• Mutterschaft (ZFW) (Sachleistungen)• Außerordentliche Medizinische Kosten (AWBZ)• Mindestsicherung (Ergänzung - TW)Durchführung:• Anstalt für Arbeitnehmerversicherungssysteme• Sonstige Einrichtungen (UWV GAK, UWVGUO, UWV SFB, UWV Cadans, UWV Uszo)Durchführung:Regionalbüros der Sozialversicherungsbank(SVB)Leitung:Hauptstelle der SozialversicherungsbankDurchführung:• Gemeinden• GemeindesozialdiensteDurchführung:• Krankenversicherungskassen• Private KrankenversicherungsgesellschaftenLeitung:• Krankenversicherungsrat (CVZ)• Verband der Niederländischen Krankenversicherer(ZN)Aufsicht:Rat für Arbeit und EinkommenAufsicht:Minister für soziale Angelegenheiten und ArbeitAufsicht:Aufsichtsrat für die Krankenversicherung (CTZ)Finanzämter: Erhebung und Verteilung der Beiträge für nationale Versicherungssysteme (AOW, ANW, AWBZ)ABW: Sozialhilfegesetz. AKW: Allgemeines Familienleistungsgesetz. ANW: Allgemeines Hinterbliebenenleistungsgesetz. AOW: Gesetz über die allgemeine Altersrente. AWBZ: Gesetz für besondere medizinischeKosten. IOAW: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht beschäftigten Personen. IOAZ: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behindertenund nicht erwerbstätigen früheren Selbständigen. TW: Gesetz über Fürsorgeleistungen. Wajong: Erwerbsunfähigkeitsgesetz für behinderte junge Menschen. WAO: Allg. Invaliditätsversicherungsgesetz. Waz:Erwerbsunfähigkeitsgesetz für Selbständige. WW: Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ZFW: Krankenversicherungsgesetz. ZW: Krankengeldversicherungsgesetz.35


NorwegenDas Nationale Versicherungssystem sorgtfür einen obligatorischen Schutz der gesamtenBevölkerung und umfasst alle Bereicheder sozialen Sicherheit außer denFamilienleistungen, die auf einer eigenenRechtsgrundlage beruhen. Die Leistungenaller Zweige, einschließlich der Familienleistungen,werden von Nationalen Versicherungsserviceverwaltet, einer staatlichenBehörde, die der Verwaltung der NationalenVersicherung (Rikstrygdeverket)untersteht. Der Nationale Versicherungsserviceist auch für den Bereich der Leistungenfür Kinder, einschließlich der Beitragserhebung,zuständig.Die Zweige der Sicherung bei Arbeitslosigkeitund der beruflichen Rehabilitation unterliegeneiner gesonderten Verwaltungdurch den Beschäftigungsservice (Aetat),der der Arbeitsverwaltung (Arbeidsdirektoratet)untersteht.Der Nationale Versicherungsservice unterhält19 Dienststellen auf regionaler Ebeneund etwa 470 auf lokaler Ebene, mindestenseine in jeder Gemeinde. In allen Regionengibt es Zentren für technische Hilfe.Ein staatliches Amt für Sozialversicherungsangelegenheitenim Ausland kümmertsich um Einzelfälle von Versichertenund Leistungsempfängern im Ausland. EinEinziehungsamt wurde eingerichtet, dasden Einzug von Unterhaltszahlungen erleichtertund schrittweise ähnliche Aufgabenübernimmt wie etwa den Einzug vonÜberzahlungen. In allen Regionen wurden“Working Life Advisory Centres“ geschaffen,um dazu beizutragen, Fehlzeiten aufgrundvon Krankheit zu reduzieren und ältereArbeitnehmer und behinderte Personeneinzugliedern.Das Ministerium für soziale Angelegenheiten(Sosialdepartementet) trägt die Gesamtverantwortungfür den Nationalen Versicherungsserviceund für die meistenZweige der sozialen Sicherheit, das Gesundheitsministerium(Helsedepartementet)ist für die Gesundheitsdienste verantwortlichund das Ministerium für Kinder undFamilie (Barne- og familiedepartementet)ist für Familienleistungen, Geldleistungenfür die Pflege von Kleinkindern, Geldleistungenbei Mutterschaft und für den Bereichder Unterstützungszahlungen für Kinder(mit Ausnahme der Rückerstattung)zuständig. Das Ministerium für Arbeit undVerwaltung (Arbeids- og administrasjonsdepartementet)ist für den Beschäftigungsserviceund diesem zugeordneten Sicherungszweigeverantwortlich.Die außerhalb von Krankenhäusern erbrachtenSachleistungen bei Krankheit liegenin kommunaler Verantwortung. währendfür die Krankenhausbehandlung in derRegel die Verantwortung vom Staat über 5regionale Gesundheitsunternehmen wahrgenommenwird. Beide Bereiche werdenüberwiegend aus Steuern finanziert.Das Nationale Versicherungssystem wirdzum Teil aus Beiträgen der Arbeitgeberund der Versicherten und zum anderen Teilaus Steuern finanziert. Einige Leistungenwerden ausschließlich aus Steuern finanziertwie etwa die Familienleistungen, dieGeldleistungen für die Pflege von Kleinkindern,die Leistungen an Alleinerziehendeund einige andere Leistungen. Mit wenigenAusnahmen sind die Finanzämter, die derstaatlichen Steuerverwaltung unterstehenund zum Verantwortungsbereich des Finanzministeriumsgehören, für die Einziehungvon Sozialversicherungsbeiträgenzuständig. Die Arbeitnehmerbeiträge werdenvon den Arbeitgebern ebenso wieSteuern vom Lohn einbehalten. Selbständigeleisten in der Regel viermal im Jahreine Steuervorauszahlung, die die Versicherungsbeiträgeeinschließt.Die Sozialhilfe zählt nicht zum Bereich derNationalen Versicherung. Sie wird von örtlichenSozialämtern erbracht und von denKommunen selbst finanziert. Auf der staatlichenEbene ist das Ministerium für sozialeAngelegenheiten für die Sozialhilfe verantwortlich.Wichtige AdressenMinisterium für soziale Angelegenheiten:SOSIALDEPARTEMENTETPB 8019 Dep.N-0030 OsloMinisterium für Gesundheit:HELSEDEPARTEMENTETPB 8011 Dep.N-0030 OsloMinisterium für Kinder und Familie:BARNE- OG FAMILIEDEPARTEMENTETPB 8036 Dep.N-0030 OsloMinisterium für Arbeit und Verwaltung:ARBEIDS- OG ADMINISTRASJONS-DEPARTEMENTETPB 8004 Dep.N-0030 OsloVerwaltung der Nationalen Versicherung:RIKSTRYGDEVERKETN-0241 OsloArbeitsverwaltung:AETAT-ARBEIDSDIREKTORATETPB 8127 Dep.N-0032 OsloNationales Amt für Sozialversicherungsangelegenheitenim Ausland:FOLKETRYGDKONTORET FORUTENLANDSSAKERPB 8138 Dep.N-0033 Oslo36


Organisation der sozialen Sicherung Norwegen 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Kinder und FamilienMinisterium für soziale AngelegenheitenMinisterium für GesundheitMinisterium für Arbeit und VerwaltungBarne- og familiedepartementetSosialdepartementetHelsedepartementetArbeids- ogadministrasjonsdepartementetVerwaltung der SozialversicherungArbeitsverwaltungRikstrygdeverketArbeidsdirektoratetSozialversicherungsdienstEinziehungsbehördeRegionale EbeneSozialversicherungsämter19 RegionenBeratungszentren für dasArbeitslebenNationale Behörde fürSozialversicherung imAuslandRegionale Ebene:ArbeitsämterÖrtliche SozialversicherungsämterLokale Ebene470 DienststellenArbeitsämter37


ÖsterreichKranken-, Unfall- und RentenversicherungDie österreichische Sozialversicherung umfasstdie Kranken-, Unfall- und die Rentenversicherung.Die Durchführung (mit Ausnahmeder Krankenhauspflege) obliegt 27Versicherungsträgern, die als öffentlichrechtlicheKörperschaften mit Selbstverwaltungausgestattet sind. Manche Versicherungsträgerhaben die Verwaltung für zweioder alle drei Versicherungszweige wahrzunehmen.Es bestehen 24 Krankenkassen,6 Rentenversicherungsträger und 4Unfallversicherungsträger. Die Pflichtversicherungist abhängig von der ausgeübtenBeschäftigung vorgesehen; es besteht fürden Versicherten keine Wahlfreiheit zwischenden Versicherungsträgern. Aus historischenGründen gliedert sich die Sozialversicherungnicht nur territorial, sondernauch berufsständisch; Sonderversicherungsanstaltengibt es für Eisenbahner,Bergarbeiter und öffentlich Bedienstete sowiefür Landwirte, Gewerbetreibende undNotare. Die Krankenkassen führen nebender gesetzlichen Krankenversicherungauch den Einzug der Beiträge für die Unfall-und Rentenversicherung, aber auch fürdie Arbeitslosenversicherung durch. DieKrankenkassen sind auch für die Auszahlungdes Kinderbetreuungsgeldes zuständig.Die Leistungen der Krankenversicherungwerden in erster Linie durch Vertragspartnererbracht.Alle Versicherungsträger sind im Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträgerzusammengefasst, der die allgemeinenInteressen der Sozialversicherungwahrnimmt und sie nach außen vertritt.Der Verband ist mit trägerübergreifendenKompetenzen ausgestattet, um dieHandlungen der österreichischen Sozialversicherungals Strategie-Holding besser koordinierenzu können. Die österreichischeSozialversicherung steht unter der Aufsichtdes Bundesministeriums für soziale Sicherheitund Generationen.Hinsichtlich der Krankenhauspflege wurdenzum 1.1.1997 9 Landesfonds eingerichtet,die in diesem Bereich die Funktion derKrankenversicherungsträger übernommenhaben.ArbeitslosenversicherungDie unter der Aufsicht des Bundesministeriumsfür Wirtschaft und Arbeit stehende Arbeitslosenversicherung(Zuständigkeit insbesonderefür Arbeitslosengeld) wurde mit1.7.1994 ausgegliedert. Für die Durchführungist nunmehr das Arbeitsmarktservicezuständig. Der Bundesgeschäftsstelle desArbeitsmarktservices sind dabei 9 Landesundca. 100 regionale Geschäftsstellenuntergeordnet.FamilienbeihilfenFür die Familienbeihilfen sind das Bundesministeriumfür soziale Sicherheit und Generationenund die diesem direkt unterstelltenFinanzlandesdirektionen und Finanzämterzuständig.PflegegeldZum 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetzin Kraft getreten. Das Pflegegeldwird je nach dem Hilfs- und Betreuungsaufwandin 7 Stufen als teilweiser Ausgleichder pflegebedingten Mehraufwendungengeleistet. Weiters wurde zwischendem Bund und den Ländern vereinbart, einumfassendes Pflegeleistungssystem anGeld- und Sachleistungen zu schaffen. DieAuszahlung des Pflegegeldes für Rentenbeziehererfolgt durch den jeweils zuständigenRenten- bzw. Unfallversicherungsträger.Die Bundesländer gewähren Pflegegeldan jene Einwohner, die nicht Anspruchauf Pflegegeld des Bundes haben.Neben den genannten Sozialversicherungszweigenbzw. dem Pflegegeld gibt esdie Sozialhilfe der Bundesländer.WICHTIGE ADRESSENBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALESICHERHEIT UND GENERATIONENSektion II (Sozialversicherung)Stubenring 1A-1010 WienBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALESICHERHEIT UND GENERATIONENSektion IV (Sozialhilfe und Pflegegeld)Stubenring 1A-1010 WienBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALESICHERHEIT UND GENERATIONENSektion VII (Krankenanstaltenwesen)Radetzkystr. 2A-1030 WienBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALESICHERHEIT UND GENERATIONENSektion V (Familienbeihilfen undKinderbetreuungsgeld)Franz-Josefs-Kai 51A-1010 WienHAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHI-SCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERKundmanngasse 21A-1031 WienBUNDESMINISTERIUM FÜRWIRTSCHAFT UND ARBEITSektion II (Arbeitsmarktpolitik undArbeitslosengeld)Stubenring 1A-1010 WienBUNDESGESCHÄFTSSTELLE DESARBEITSMARKTSERVICESTreustr. 35 - 43A-1200 Wien38


Organisation der sozialen Sicherung Österreich 1.1.<strong>2003</strong>Bundesministerium für soziale Sicherheit und GenerationenBundesministerium fürWirtschaft und ArbeitKrankenversicherung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege)UnfallversicherungRentenversicherungKinderbetreuungsgeldKrankenversicherunghinsichtlichKrankenhauspflegeFamilienbeihilfen Sozialhilfe ArbeitslosigkeitHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger*Bundesgeschäftsstellendes ArbeitsmarktserviceArbeitsunfälleBerufskrankheitenKrankheitMutterschaftKinderbetreuungsgeldInvaliditätAlterHinterbliebeneAllgemeineUnfallversicherungsanstalt9 Gebietskrankenkassen Pensionsversicherungsanstalt 9 Landesfonds Finanzlandesdirektionen 9 Landesregierungen10 BetriebskrankenkassenVersicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus9 Landesgeschäftsstellendes ArbeitsmarktserviceSozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSozialversicherungsanstalt der österreichischen EisenbahnenSozialversicherungsanstalt der BauernVersicherungsanstalt der öffentlich BedienstetenVersicherungsanstalt desösterreichischen NotariatsFamilienbeihilfenstellenin den FinanzämternBezirkshauptmannschaftenbzw.MagistrateRegionale Geschäftsstellendes Arbeitsmarktservice* Dachverband der Sozialversicherungsträger, insbesondere mit Koordinierungsfunktion.39


PortugalDas portugiesische System der sozialenSicherheit ist in juristischer, verwaltungstechnischerund finanzieller Hinsicht unabhängigund steht unter der allgemeinenAufsicht des Ministeriums für Soziale Sicherheitund Arbeit (Ministério da SegurançaSocial e do Trabalho).Nach dem neuen Rahmengesetz Nr.32/2002 vom 20. Dezember 2002, das imJanuar <strong>2003</strong> in Kraft getreten ist, gliedertsich das System der sozialen Sicherheit indrei Teilsysteme:(1) Das öffentliche System der sozialenSicherheit, das drei Untersysteme einschließt:das Untersystem der Vorsorge,dessen zentrales Ziel im Ersatz des Ausfallsoder der Reduktion des Arbeitseinkommensaufgrund von Krankheit, Mutterschaft,Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällenoder Berufskrankheiten, Invalidität, Alterund Tod besteht; das Untersystem der Solidarität,das dem Schutz von Einzelpersonenund Familien mit fehlenden oder unzureichendeneigenen Ressourcen oder anderenSozialleistungen dient, und das Untersystemzum Schutz der Familie, das denAusgleich von Familienlasten und demSchutz bei Behinderung und Pflegebedürftigkeitdient.Das erste Untersystem richtet sich an Arbeitnehmerund Selbständige, während diebeiden übrigen für die gesamte Wohnbevölkerunggelten. Sondersysteme mit eigenenInstitutionen gibt es für Beamte undAnwälte.(2) Das System der sozialen Aktion hatdie Verhinderung und Beseitigung von Armut,Marginalisierung und sozialem Ausschlusszum Ziel.(3) Das ergänzende System besteht ausgesetzlichen Systemen des sozialenSchutzes im Zusammenhang mit dem öffentlichenSystem der sozialen Sicherheit,aus vertraglichen Systemen mit ergänzendenLeistungen zum Untersystem der Vorsorgeund schließlich aus freiwilligen Systemen,die auf die Stärkung der freiwilligenEigenvorsorge zielen.Das Untersystem der Vorsorge wird durchdie Arbeitnehmer und Selbständigen finanziert.Das Untersystem zum Schutz derFamilie wird durch Beiträge der Arbeitnehmerund Arbeitgeber und durch Steuern finanziert.Das Untersystem der Solidaritätwird ebenso wie das System der sozialenAktion aus Steuern finanziert.Die Finanzierung beruht auf dem Prinzipder Vielfalt der Quellen, um die Lohnnebenkostenzu senken und ein selektivesGleichgewicht der Bestimmung der Finanzierungsquellenund der Verwendung entsprechendder Art und den Zielen der Regelungender Schutzsysteme zu erreichen.Folgende Institutionen sind für die Verwaltungder Systeme der sozialen Sicherheitzuständig:• Das Institut für Solidarität und soziale Sicherheit(Instituto da Solidariedade e segurançasocial) trägt die Verantwortungfür die Geldleistungen bei Krankheit,Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invalidität,Alter, Tod, für Hinterbliebene und für dieFamilienleistungen; es ist ferner für diegarantierte Mindestsicherung und fürLeistungen der sozialen Aktion zuständig;• das nationale Zentrum für die Absicherungberuflicher Risiken (Centro nacionalde protecção contra os riscos profissionais)ist für die Sicherung im Falle vonBerufskrankheiten zuständig.Für die technische Koordination der sozialenSicherungseinrichtungen sind die zentralenDienststellen des Ministeriums fürSoziale Sicherheit und Arbeit zuständig.Eine Arbeitsunfallversicherung ist für UnternehmenPflicht, jedoch wird dieser Bereichvon privaten Versicherungsgesellschaftenverwaltet, die unter der Aufsicht desFinanzministeriums (Ministério das Finanças)stehen.Für die Sachleistungen bei Krankheit istder staatliche Gesundheitsdienst zuständig,der Teil des Gesundheitsministeriumsist. Der staatliche Gesundheitsdienst arbeitetdezentralisiert über regionale und lokaleGesundheitsbehörden sowie über Gesundheitsbehördenauf Bezirksebene. Dieshängt von der verwaltungstechnischen Aufteilungdes jeweiligen Gebiets ab.WICHTIGE ADRESSENMINISTERIUM FÜRSOZIALE SICHERHEITUND ARBEITMINISTÉRIO DA SEGURANÇA SOCIAL E DOTRABALHOPraça de Londres, 2/16º1049-056 LisboaGENERALDIREKTION FÜR SOLIDARITÄTUND SOZIALE SICHERHEITDIRECÇÃO-GERAL DA SOLIDARIEDADEE SEGURANçA SOCIALLargo do Rato, nº 1P-1296-144 LisboaINSTITUT FÜR SOLIDARITÄT UNDSOZIALE SICHERHEITINSTITUTO DA SOLIDARIEDADEE SEGURANÇA SOCIALAvª Miguel Bombarda, 1 /5º1000-207 LisboaNATIONALES ZENTRUM FÜR DIEABSICHERUNG BERUFLICHER RISIKENCENTRO NACIONAL DE PROTECÇÃOCONTRA OS RISCOS PROFISSIONAISAvª da República, 25/3º esq1069-036 LisboaGENERALDIREKTION FÜR GESUNDHEITDIRECÇÃO-GERAL DA SAÚDEAlameda Afonso Henriques, 45P-1000-123 LisboaFINANZMINISTERIUMMINISTÉRIO DAS FINANÇASAvª. Infante D. Henrique, 11149-009 Lisboa40


Organisation der sozialen Sicherung Portugal 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Soziale Sicherheit und ArbeitMinistério da Segurança Social e do TrabalhoGesundheitsministeriumMinistério da SaúdeStaatssekretariatfür soziale SicherheitStaatssekretariatfür ArbeitGeldleistungen für:• Krankheit• Mutterschaft• Invalidität• Alter• Tod• Hinterbliebene• FamilienleistungenArbeitsunfälle*BerufskrankheitenArbeitslosigkeitMindestsicherung für:• Invalidität• Alter• HinterbliebeneMindestsicherung beiArbeitslosigkeitSachleistungen bei Krankheitund MutterschaftZentrale Dienststellen für dietechnische KoordinationInstitut für Solidarität undsoziale SicherheitInstituto da Solidariedade eSegurança SocialNationales Zentrum fürSchutz gegen beruflicheRisikenCentro Nacional de Protecçãocontra os Riscos profissionaisZentrale Dienststellen für dietechnische KoordinationArbeitsämterInstitut für Solidarität undsoziale SicherheitZentrale Dienststellen für dietechnische KoordinationInstitut für Solidarität undsoziale SicherheitZentrale Dienststellen für dietechnische KoordinationArbeitsämterInstitut für Solidarität undsoziale SicherheitNationaler GesundheitsdienstRegionale GesundheitsbehördenSub-regionale Gesundheitsbehörden* Private Versicherungsgesellschaften unter der Aufsicht des Finanzministeriums.41


SchweizAlle Zweige der Sozialen Sicherheit, diedurch ein Bundesgesetz geregelt werden,mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung,unterliegen der Aufsicht des Bundesamtesfür Sozialversicherung (BSV). DiesesAmt ist Teil des Eidgenössischen Departements(Ministeriums) des Innern. DieArbeitslosenversicherung unterliegt derAufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft(seco), das Teil des EidgenössischenVolkswirtschaftsdepartements ist.Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgebesteht aus einem öffentlichrechtlichenRentensystem (bundesweite Grundversicherung),das die gesamte Bevölkerungdeckt, sowie einer ergänzenden beruflichenVorsorge zugunsten von Arbeitnehmern.Letztere ist für einen bestimmtenEinkommensbereich obligatorisch; der übrigeTeil ist der freiwilligen Vorsorge desArbeitgebers überlassen (berufliche Vorsorge).Hinzu kommen das freiwillige privateSparen, das durch gewisse Massnahmengefördert wird (Selbstvorsorge). DieGesamtvorsorge wird in der Schweiz alsDrei-Säulen-System bezeichnet.Die soziale Kranken- und Unfallversicherungwird durch zwei Systeme geregelt. DieVersicherung für Unfälle und Berufskrankheitendeckt Unfälle jeder Art und Berufskrankheitenvon Arbeitnehmern auf obligatorischerund von Selbständigerwerbendenauf freiwilliger Basis. Personen, dienicht im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzesgegen Unfälle geschützt sind,sind hierfür durch die Krankenversicherunggedeckt. Die soziale Krankenversicherungumfasst zwei Bereiche: die für die gesamteBevölkerung obligatorische Krankenpflegeversicherungund die freiwillige Taggeldversicherung.Obschon in der Bundesverfassung vorgesehen,kennt die Schweiz nach wie vorkeine eigentliche Mutterschaftsversicherungauf Bundesebene. Allerdings gewährtdie Krankenversicherung Sach- und Geldleistungenbei Mutterschaft. Bisher hat nurder Kanton Genf eine Mutterschaftsversicherungauf Kantonsebene eingeführt.Im Bereich der Familienleistungen werdenLeistungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerund Kleinbauern auf Bundesebenegeregelt, während die anderen Arbeitnehmereiner der 26 kantonalen Gesetzgebungenunterliegen.Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmerobligatorisch.Jeder Zweig der Sozialen Sicherheit wirddurch unterschiedliche Träger verwaltet.Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(AHV/IV, 1. Säule) wird durchkantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassenvon Berufsverbänden und Ausgleichskassendes Bundes sowie eine zentraleAusgleichsstelle verwaltet; in der Invalidenversicherungbesteht ferner in jedemKanton eine IV-Stelle.Die Kantone bezeichnen die Organe, diemit der Entgegennahme von Gesuchen umErgänzungsleistungen zur 1. Säule (EL),deren Beurteilung sowie der Festsetzungund Auszahlung der Leistungen beauftragtsind. In der Regel sind dies die kantonalenAusgleichskassen.Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- undInvalidenvorsorge (BV, 2. Säule) wird durchregistrierte Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt.Die Krankenversicherung wird durch anerkannteKrankenkassen und private Versicherungseinrichtungenbetrieben, die überdie Bewilligung verfügen, die soziale Krankenversicherungdurchzuführen.Die Unfallversicherung wird durch dieSchweizerische Unfallversicherungsanstalt(SUVA) (sie versichert mehr als die Hälfteder erwerbstätigen Personen) sowie durchöffentliche und private Versicherungseinrichtungendurchgeführt.Die Familienzulagen werden im bundesrechtlichenSystem durch die kantonalenAusgleichskassen und in den kantonalenSystemen durch Familienausgleichskassen(anerkannte private sowie kantonale Kassen)durchgeführt.Zahlreiche Organe sind mit der Durchführungder Arbeitslosenversicherung beauftragt;es sind dies vor allem die kantonalenArbeitslosenkassen, die öffentlichen Arbeitslosenkassen,anerkannte Verbandskassen,von den Kantonen bezeichneteBehörden sowie gewisse Organe der Alters-und Hinterlassenenversicherung.Die Sozialhilfe, das Auffangnetz im Bereichdes sozialen Schutzes, fällt mit wenigenAusnahmen in die Zuständigkeit derKantone, welche die Durchführung im allgemeinenden Gemeinden delegiert haben.Die Sozialhilfe stützt sich daher im Wesentlichenauf 26 parallele kantonale Systeme,was zu gewichtigen Unterschiedenführt. Die Empfehlungen der SchweizerischenKonferenz für Sozialhilfe (SKOS)tragen indessen zu einer gewissen Harmonisierungder Leistungen bei.WICHTIGE ADRESSENBUNDESAMT FÜRSOZIALVERSICHERUNGEffingerstrasse 20CH – 3003 BernSTAATSSEKRETARIAT FÜR WIRTSCHAFTCH – 3003 Bern(Arbeitslosenversicherung)Verbindungsstellen (Abkommen)1. Krankheit und MutterschaftGemeinsame Einrichtung KVGGibelinstrasse 25CH – 4500 Solothurn2. Alter, Hinterbliebene und Invalidität• 1. SäuleSchweizerische AusgleichskasseAvenue Edmond-Vaucher 18CH – 1211 Genf 28• 2. SäuleSicherheitsfonds BVGPostfach 5032CH – 3001 Bern3. Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenSchweizerische UnfallversicherungsanstaltFluhmattstrasse 1CH – 6002 Luzern4. FamilienleistungenBundesamt für SozialversicherungEffingerstrasse 20CH – 3003 Bern5. ArbeitslosenversicherungStaatssekretariat für WirtschaftCH – 3003 Bern42


Organisation der sozialen Sicherung Schweiz 1.1.<strong>2003</strong>Bundesamt für SozialversicherungStaatssekretariat fürWirtschaftKrankheit/Mutterschaft Alter, Hinterbliebene und Invalidität Unfälle undBerufskrankheitenFamilienzulagenArbeitslosigkeitAnerkannteKrankenkassen(öffentliche und privateKrankenkassen)GrundsystemAlters- undHinterlassenenversicherung(AHV)und Invalidenversicherung(IV)ErgänzungsleistungenzurAHV/IVBerufliche Alters-,Hinterlassenen- undInvalidenvorsorgeMindestvorsorge (BV)SchweizerischeUnfallversicherungsanstalt(SUVA)BundesrechtlichesSystemLandwirtschaftlicheArbeitnehmer undKleinbauernKantonale SystemeAndere ArbeitnehmerKantonale und öffentlicheArbeitslosenkassen sowieanerkannteVerbandskassenPrivate Versicherungseinrichtungen,die übereine Bewilligungverfügen, die sozialeKrankenversicherungdurchzuführenAusgleichskassen(öffentliche undVerbandsausgleichskassen)KantonaleAusgleichskassen(ausser in Genf,Zürich und Basel-Stadt)RegistrierteVorsorgeeinrichtungenPrivate Versicherungseinrichtungen,die demVersicherungsaufsichtsgesetzunterstehenKantonaleAusgleichskassenFamilienausgleichskassen(anerkannte privateKassen undkantonale Kassen)Ausgleichsstelle derArbeitslosenversicherung(einschl. Ausgleichsfonds)ZentraleAusgleichsstelleSicherheitsfondseinschließlichZentralstelle 2. SäuleÖffentliche UnfallversicherungskassenVon den Kantonenbezeichnete BehördenGemeinsame EinrichtungKVGKantonale IV-StellenAnerkannteKrankenkassenRegionaleArbeitsvermittlungszentrenSchweizerische Stiftungzur Förderung derGesundheitIV-Stelle für Versicherteim AuslandAuffangeinrichtung Ersatzkasse Ausgleichskassen undZentrale Ausgleichsstelleder AHVMutterschaftsversicherung des Kantons GenfAusgleichskassen derAlters- und Hinterlassenenversicherung(AHV)Tripartite KommissionenArbeitgeberAufsichtskommission43


FinnlandIn Finnland sind alle Einwohner durch jeneSysteme der sozialen Sicherheit geschützt,die Mindestrenten (Volksrente), KrankenundMutterschaftsleistungen sowie Familienleistungenverwalten. Außerdem habenalle Beschäftigten Anspruch auf beschäftigungsabhängigeLeistungen, so zum BeispielRenten aufgrund von Erwerbstätigkeitund Leistungen bei Berufsunfällen. AlleEinwohner einer Gemeinde haben Zugangzum Gesundheitswesen sowie zu Sozialdiensten.Die Verantwortung für die soziale Sicherheitin Finnland trägt das Ministerium fürSoziales und Gesundheit.RentenIn Finnland gibt es zwei Systeme: das andie Erwerbstätigkeit gebundene Rentensystemund das Volksrentensystem. Dasan die Erwerbstätigkeit gebundene Systemleistet nach dem Versicherungsprinzip einkommensabhängigeRenten und dasVolksrentensystem ergänzend eine Mindestrenteaufgrund des Wohnsitzes. BeideRenten zusammen bilden die gesetzlicheRente. Die Renten aufgrund von Erwerbstätigkeitwerden von privaten Versicherungsgesellschaftenverwaltet. Das zentraleRenteninstitut (Eläketurvakeskus,ETK) ist das oberste Organ dieses Systems.Der öffentliche Sektor hat seine eigenenRenteneinrichtungen. Die Volksrentewird von der Sozialversicherungsanstalt(Kansaneläkelaitos, Kela) verwaltet.Gesundheitswesen und KrankenversicherungPrinzipiell sind die Gemeinden für die Versorgungmit Gesundheitsdiensten verantwortlich.Alle Einwohner einer Gemeindehaben Anspruch auf eine gesundheitlicheVersorgung. Das öffentliche Gesundheitswesenwird durch die private Gesundheitsversorgungergänzt. Die Krankenversicherungbeteiligt sich an den Kosten für Arzthonorare,Untersuchungen und medizinischeBehandlungen im privaten Bereich,ersetzt einen Teil der Kosten für Medikamenteund Fahrten sowohl in Verbindungmit der öffentlichen als auch mit der privatenärztlichen Versorgung und gewährtschließlich auch Beihilfen im Krankheitsfall,bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft.Für die Verwaltung der Krankenversicherungist die Sozialversicherungsanstalt(Kansaneläkelaitos, Kela) zuständig.ArbeitslosigkeitArbeitslosenleistungen setzen sich aus einerverdienstabhängigen Beihilfe, einerMindestbeihilfe und einer Arbeitsmarktunterstützungzusammen. Die meisten Arbeitnehmergehören einer Arbeitslosenkasseihres eigenen Sektors gedeckt, undin diesem Fall haben sie Anspruch auf eineverdienstabhängige Beihilfe, die von derArbeitslosenkasse gezahlt wird. Die Mindestbeihilfesowie die Arbeitsmarktunterstützungwerden von der Sozialversicherungsanstalt(Kansaneläkelaitos, Kela) gezahlt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenAlle abhängig Beschäftigten und Landwirtesind pflichtversichert. Abgesehen von denLandwirten können Selbständige einerVersicherung auf freiwilliger Basis beitreten.Das Versicherungssystem für Arbeitsunfällewird von privaten Versicherungsgesellschaftenverwaltet.FamilienleistungenKindergeld wird für jedes in Finnlandwohnhafte Kind unter 17 Jahren gezahlt.Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahlder bezugsberechtigten Kinder in einerFamilie ab. Das Kindergeld wird vonder Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos,Kela) gezahlt.WICHTIGE ADRESSENSOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖPL 33FIN-00023 ValtioneuvostoTYÖMINISTERIÖEteläesplanadi 4PL 524FIN-00101 HelsinkiYMPÄRISTÖMINISTERIÖRatakatu 3PL 399FIN-00121 HelsinkiELÄKETURVAKESKUS (ETK)FIN-00065 EläketurvakeskusKANSANELÄKELAITOS (KELA)Nordenskiöldinkatu 12FIN-00250 HelsinkiTAPATURMAVAKUUTUSLAITOSTENLIITTO (TVL)Bulevardi 28FIN-00120 Helsinki44


Organisation der sozialen Sicherung Finnland 1.1.<strong>2003</strong>ArbeitsministeriumTyöministeriöMinisterium für soziale Angelegenheiten und GesundheitSosiaali- ja terveysministeriöMinisterium fürUmweltYmpäristöministeriöArbeitslosigkeit• Alter• Invalidität• Hinterbliebene• Arbeitsunfälle• BerufskrankheitenKrankheit undMutterschaft (Sachleistungen)Krankheit undMutterschaft(Geldleistungen)FamilienleistungenSozialhilfe undsoziale DiensteWohngeld• Arbeitslosenversicherungskassen• Sozialversicherungsanstalt(Kela)*(Kansaneläkelaitos)• Sozialversicherungsanstalt(Kela)* (Kansaneläkelaitos)• Private Pensionskassenfür Erwerbsrenten.Zentrale Einrichtung:Zentralinstitutfür Pensionen (Eläketurvakeskus,ETK)------------------------------Staatskasse, Rentenkassender Gemeindenund die Kirchenverwaltungfür Rentenim öffentlichen SektorPrivate VersicherungsgesellschaftenZentrale Einrichtung:Verband der Unfallversicherungen(Tapaturmavakuutuslaitostenliitto, TVL)• Örtliche Behörden• Dienste des privatenSektorsSozialversicherungsanstalt(Kela)*(Kansaneläkelaitos)Sozialversicherungsanstalt(Kela)*(Kansaneläkelaitos)• Örtliche Behörden• Dienste des privatenSektorsSozialversicherungsanstalt(Kela)*(Kansaneläkelaitos)* Unabhängiges Organ des Parlaments, das für die Grundleistungen zuständig ist.45


SchwedenDas System der sozialen Sicherung inSchweden liegt mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherungim Zuständigkeitsbereichdes Ministeriums für Gesundheit undsoziale Angelegenheiten (Socialdepartementet).Die Versicherung deckt die Risikenbei Krankheit und Elternschaft (sjukochföräldraförsäkring) ab; umfasst die Altersrente(ålderspension) und die Hinterbliebenenrente(efterlevandepension), leistetRenten bei Invalidität (förtidspension)und Teilrenten (delpension) und gewährtSchutz bei Arbeitsunfällen (arbetsskadeförsäkring).Nach neuem Recht besteht die Sozialversicherungaus einer an den Wohnsitz gebundenenVersicherung, die garantierteLeistungen und Beträge bietet, und eineran die Erwerbstätigkeit geknüpfte Versicherung,die gegen Einkommensverlustschützt. Beide Kategorien gelten für allePersonen, die in Schweden ihren gewöhnlichenWohnsitz haben oder dort erwerbstätigsind. Die schwedische Staatsangehörigkeitist keine Bedingung mehr.Der Nationale Sozialversicherungsrat(Riksförsäkringsverket), eine staatlicheStelle, ist verantwortlich für die zentraleVerwaltung der sozialen Sicherung undnimmt die Aufsichtsfunktion wahr. Auf derregionalen Ebene gibt es 21 regionale Sozialversicherungsämter;auf lokaler Ebenebestehen insgesamt ca. 330 Versicherungsämter.Die schwedische Sozialversicherung wirdhauptsächlich aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert.Beiträge der Versicherten wurdenkürzlich eingeführt, um einen Teil des Altersrentensystemszu finanzieren. Insgesamtdecken Beiträge etwa drei Viertel allerAusgaben der Sozialversicherung. DerRest wird aus Vermögenserträgen und ausSteuern über den Staatshaushalt finanziert.In Schweden obliegt die medizinische Versorgungden Landkreisen; sie haben eineigenes Besteuerungsrecht.Für die Arbeitslosenversicherung ist dasMinisterium für Industrie, Beschäftigungund Verkehr (Näringsdepartementet) zuständig.In der Arbeitslosenversicherunggibt es zwei Arten von Leistungen: Eineallgemeine Unterstützung und ein optionaleseinkommensabhängiges Arbeitslosengeld.Die allgemeine Unterstützung wirdPersonen gewährt, die über 20 Jahre altund nicht freiwillig versichert sind. BeideTeile werden hauptsächlich durch Arbeitgeberbeiträgefinanziert. Das optionale einkommensabhängigeArbeitslosengeld istfreiwillig, allerdings treten die Mitglieder derverschiedenen Gewerkschaften gemeinsamin die Versicherung ein.Die Sozialhilfe, die in Schweden nicht alsein Bestandteil der Sozialversicherung betrachtetwird, fällt in den Zuständigkeitsbereichdes Ministeriums für Gesundheit undSoziales. Die Aufsicht wird durch den NationalenRat für Gesundheit und Wohlfahrt(Socialstyrelsen) wahrgenommen. Die lokaleVerwaltung der Sozialhilfe, einschließlichder Pflege und Betreuung von Kindernund Familien, der Pflege von älteren oderbehinderten Menschen, liegt in der Zuständigkeitder Gemeinden. Sie wird hauptsächlichdurch Gemeindesteuern finanziert.WICHTIGE ADRESSENNÄRINGSDEPARTEMENTETSE-103 33 StockholmSOCIALDEPARTEMENTETSE-103 33 StockholmRIKSFÖRSÄKRINGSVERKETSE-103 51 StockholmARBETSMARKNADSSTYRELSENSE-113 99 StockholmSOCIALSTYRELSENSE-106 30 Stockholm46


Organisation der sozialen Sicherung Schweden 1.1.<strong>2003</strong>Ministerium für Industrie, Beschäftigung und VerkehrNäringsdepartementetMinisterium für Gesundheit und soziale AngelegenheitenSocialdepartementetKranken- und ElternversicherungAllgemeineArbeitslosenunterstützungOptionaleseinkommensabhängigesArbeitslosengeldArbeitsunfallversicherungRentenversicherung:• Alter• InvaliditätGesundheitswesen(Sachleistungen)Sozialhilfe• HinterbliebeneTeilzeitrenteFamilienleistungenVersicherung für zahnärztlicheBehandlungNationale ArbeitsmarktbehördeArbetsmarknadsstyrelsenNationale SozialversicherungsbehördeRiksförsäkringsverketNationale Behörde für Gesundheit und WohlfahrtSocialstyrelsenArbeitslosenversicherungskassen Sozialversicherungsämter Räte der Landkreise Gemeinden47


Vereinigtes KönigreichEin umfassendes, vom Staat verwaltetesSystem der sozialen Sicherheit 1 schützt diegesamte Bevölkerung. Es setzt sich ausbeitragsabhängigen, beitragsunabhängigenund einkommensabhängigen Leistungenzusammen. Beitragsabhängige Leistungenund ihre Verwaltung werden von der Sozialversicherungskasse(National InsuranceFund, NI) unterstützt, die sich im Umlageverfahrenüber Pflichtbeiträge der Mehrheitder Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.Die Leistungen decken die RisikenAlter, Hinterbliebene, Krankheit, Mutterschaftund Arbeitslosigkeit ab und erfolgenüberwiegend zu festen Leistungsbeträgen.Eine einkommensbezogene Komponentegibt es insbesondere im Zusammenhangmit der Ruhestandsrente (Retirement Pension).Beitragsunabhängige Leistungenwerden aus allgemeinen Steuereinnahmenfinanziert und hängen von den individuellenUmständen (wie Erwerbsunfähigkeit oderVorhandensein von Kindern) ab. EinkommensabhängigeLeistungen wie Wohngeld(Housing Benefit) oder Sozialhilfe (IncomeSupport) für nicht erwerbstätige Personenwerden ebenfalls aus allgemeinen Steuermittelnfinanziert und fungieren als Sicherheitsnetz.Der Staatlichen Gesundheitsdienst(National Health Service, NHS) gewährleistetdie universelle Versorgung mitSachleistungen bei Krankheit und wird sowohldurch Steuern wie von der Sozialversicherungskassefinanziert und setzt keinevorherige Beitragszahlung voraus.Das Ministerium für Arbeit und Renten (Departmentfor Work and Pensions, DWP)und seine organisatorischen Einheiten sindfür Leistungen, Unterstützung und Beratungvon Menschen im Erwerbsalter, Arbeitgeber,Rentner, Familien, Kinder und1Dargestellt wird die Situation in Großbritannien;ähnliche Regelungen gelten auch inNordirland.behinderten Personen zuständig. Kernzielesind die finanzielle Unabhängigkeit derKlienten und der Abbau von Kinderarmut.Die wichtigsten Einheiten sind:• Jobcentre Plus bietet einen einheitlichenAnsatz von Bemühungen und Leistungenfür Menschen im erwerbsfähigen Alterund für Arbeitgeber.• Der Rentendienst (Pension Service) erbringtLeistungen und Dienste für Rentenempfänger.• Die Direktion für behinderte Menschenund Pflegepersonen (Disability and CarersDirectorate) ist für die Verwirklichungder Bürgerrechte für behinderte Menschenverantwortlich und für zusätzlicheLeistungen für Behinderte und Pflegepersonenzuständig.• Das Amt zur Unterstützung von Kindern(Child Support Agency) verwaltet dasSystem der Unterhaltszahlungen an Kinderund stellt sicher, dass getrennt lebendeElternteile ihrer finanziellen Verantwortunggegenüber ihren Kindernnachkommen.Die staatliche Steuerverwaltung (InlandRevenue) ist für den Einzug und die Registrierungder Beiträge ebenso wie für dieFeststellung und Auszahlung der Steuervergünstigungenfür Familien und Erwerbstätigeverantwortlich. Örtliche Behördenverwalten das Wohngeld (HousingBenefit) und die Gemeindesteuerbeihilfe(Council Tax Benefit). Für die Zahlung desgesetzlichen Krankengelds (Statutory SickPay) und des gesetzlichen Mutterschaftsgelds(Statutory Maternity Pay) sind dieArbeitgeber zuständig.Die Dienststellen des NHS erhalten Mittel,um über Verträge mit Einrichtungen undOrganisationen, die dem NHS angegliedertsind (NHS Trusts), oder anderen Anbieternvon Dienstleistungen die gesundheitlicheVersorgung der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen.Sozialdienste werden vonden örtlichen Behörden in einem vom Gesundheitsministerium(Health Ministry)festgelegten finanziellen und gesetzlichenRahmen angeboten oder durch Verträgemit externen Anbietern zur Verfügung gestellt.Erwerbstätige, die Sozialversicherungsbeiträgeentrichten, müssen damit auch diejenigenunterstützen, die nicht in der Lagesind, für ihren eigenen Lebensunterhaltaufzukommen. Jedoch hat die Regierungein großes Interesse daran, dass die Beitragszahlerin der Lage bleiben, zusätzlicheprivate Vorsorge zu treffen. Der zentraleBereich für die private Vorsorge sind die Altersrenten.Durch Berufsrentensysteme derArbeitgeber (occupational scheme) oderindividuelle Vereinbarungen mit Geldinstitutensind Zusatzrenten möglich. Unter derVoraussetzung, dass gewisse Bedingungenerfüllt werden, kann die Zusatzrenteden verdienstabhängigen Teil einer individuellenstaatlichen Rente ersetzen. Dannwerden die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungentsprechend der Leistung desgewählten Systems teilweise gekürzt oderzurückerstattet. Das Parlament legt die gesetzlichenRahmenbedingungen fest, diebei der Durchführung von Berufsrentensystemenoder der individuellen Rentenvorsorgezu beachten sind. Man kann fernereine private Krankenversicherung abschließenoder Arbeitgeber können dieKosten privatärztlicher Behandlung übernehmen.WICHTIGE ADRESSENDEPARTMENT FOR WORK ANDPENSIONSThe Adelphi1-11 John Adam StreetLondon WC2N 6HTundCaxton HouseTothill StreetLondon SW1H 9NADEPARTMENT FOR EDUCATION ANDSKILLSCaxton HouseTothill StreetLondon SW1H 9NAundSanctuary BuildingsGreat Smith StreetLondon SW1P 3BTDEPARTMENT OF HEALTHRichmond House79 WhitehallLondon SW1A 2NSINLAND REVENUESomerset HouseStrandLondon WC2R 1LB48


Organisation der sozialen Sicherung Vereinigtes Königreich 1.1.<strong>2003</strong>GesundheitsministeriumDepartment of HealthStaatliche SteuerverwaltungInland RevenueMinisterium für Arbeit und RentenDepartment for Work and PensionMedizinischeVersorgungund bestimmte sozialeDiensteFestsetzung und Einziehungder NationalenVersicherungsbeiträgeAuszahlung der SteuervergünstigungenWorking Families TaxCredit, DisabledPerson's Tax Credit.GesetzlichesKrankengeldStatutory Sick Pay(SSP)GesetzlichesMutterschaftsgeldStatutory MaternityPay (SMP)Unterstützung beiMieten und lokalenSteuernWohngeld (HousingBenefit),Gemeindesteuerhilfe(Council TaxBenefit)UnterhaltszahlungenRentenservice,RentenzahlungGeldleistungen derSozialen SicherheitArbeitsmarktdiensteund BeratungNationalerGesundheitsdienst(National Health Service)Beitragsamt(National InsuranceContributions Office)Arbeitgeber Örtliche Behörden Amt für dieUnterstützungvon KindernRentenserviceJobcentre PlusÄrzte und KrankenhäuserAmt fürSteuervergünstigungen(Tax Credit Office)Child SupportAgency49


Vergleichende Tabellen zur sozialen SicherheitStand: 1. Januar <strong>2003</strong>


IFinanzierungIIIIIIVVVIVIIKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit53


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandFinanzierungsprinzip1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.Finanzierungsprinzip1. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenBedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Steuerfinanziert (jedoch Erstattungder Ausgaben des Staates durch dieArbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden),die durch Beiträge der Arbeitnehmerund Selbständigen finanziertwerden).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.2. Krankheit und Mutterschaft:Geldleistungen3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Als Teil der GesundheitsundSozialdienste von den Kommunenfinanziert.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Kein eigenständiges Sicherungssystem.3. Pflege4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Steuerfinanziert. Der Staat – dessenAusgaben vom Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden) erstattet werden– trägt 35% der Renten an Personenunter 65 Jahren, die lokalenKommunen tragen 65%.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.4. Invalidität5. Alter Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Volksrente (Folkepension):Steuern.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.5. Alter54


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienSteuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Überwiegend steuerfinanziert. Steuern. Beiträge (Arbeitgeber). Finanzierungsprinzip1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeberund - für Mutterschaftsleistungen -Selbständige).Krankengeld (sjúkradagpeningar):Steuern.Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði):Steuern und Beiträge(Arbeitgeber und Selbständige).Beiträge (Arbeitgeber).2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenKein eigenständiges Sicherungssystem.Als Teil der GesundheitsundSozialdienste von den autonomenRegionen (Comunidades Autónomas)finanziert.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Überwiegend steuerfinanziert. Steuern. Kein eigenständiges Sicherungssystem.3. PflegeBeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Steuern und Beiträge (Arbeitgeberund Selbständige).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).4. InvaliditätBeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeberund Selbständige).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Steuern und Beiträge (Arbeitgeberund Selbständige).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).5. Alter55


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichFinanzierungsprinzip1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und staatliche Subventionen.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW): Beiträge (Arbeit-und Arbeitgeber).Steuern und Beiträge (Versichertenehmer, Arbeitgeber, Selbständige).Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ)(für große Risiken): Beiträge (alleEinwohner).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenKrankenversicherung:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Mutterschaftszulage:Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Leistungen nach dem Krankengeldgesetz(Ziektewet, ZW) werden ausden Fonds für soziale Abfindungszahlungen(Wachtgeldfonds, Wgf) derAusführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen(Uitvoeringsinstituutwerknemersverzekeringen, UWV)und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds(Algemeen werkloosheidsfonds,Awf) finanziert. Diese Fonds sindbeitragsfinanziert.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Sonderbeitrag (Versicherte) undSteuern.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Das Risiko wird durch dieKrankenversicherungen gedeckt.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Als Teil der GesundheitsundSozialdienste von den Kommunenfinanziert.Steuern.4. Invalidität 1. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.2. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Disablement Insurance Act (Wet op Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.de arbeidsongeschiktheidsverzekering,WAO): Beiträge (Arbeitgeber).Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ): Beiträge (Versicherte).Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähigejunge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjong gehandicapten,Wajong): Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.5. Alter 1. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.2. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.56


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSteuern.Prämien [Beiträge] und Kostenbeteiligungder Versicherten.Öffentliches Gesundheitswesen (Julkinenterveydenhuolto): Finanzierungdurch örtliche Behörden. Staatszuschussan Kommunen für derenGesundheits- und Sozialdienste.Das öffentliche Gesundheitswesenwird von den regionalen Behörden(landsting) finanziert.Der Nationale Gesundheitsdienst(National Health Service) wird überwiegendaus Steuern und nur zu einemkleinen Teil aus Beiträgen finanziert.Finanzierungsprinzip1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Bundesrechtliche Krankenversicherung:Prämien [Beiträge].Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Krankenversicherung (Sairausvakuutus):Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).Finanzierung durch Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeber), Steuernund Arbeitgeber.2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Als Teil der GesundheitsundSozialdienste von den Kommunenfinanziert.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Als Teil der GesundheitsundSozialdienste von den Kommunenfinanziert und verwaltet.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Staatliche Pflegeeinrichtungenfür Ältere und Behinderte werdenvon den örtlichen Behörden finanziert.3. PflegeBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber).1. Säule (Grundsystem):Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlichdurch die öffentlicheHand finanziert.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Prämien [Beiträge] (Versicherteund Arbeitgeber).Volksrente (Kansaneläke):Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Beiträge (Versicherte undArbeitgeber) und Staatszuschuss zuden Rentensystemen für Landwirte,Selbständige und Seeleute.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).4. InvaliditätBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber).1. Säule (Grundsystem):Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlichdurch die öffentlicheHand finanziert.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Beiträge (Alter) bzw. Prämien(Tod) (Versicherte und Arbeitgeber).Volksrente (Kansaneläke):Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Beiträge (Versicherte undArbeitgeber) und Staatszuschuss zuden Rentensystemen für Landwirte,Selbständige und Seeleute.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).5. Alter57


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland6. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Volksrente (Folkepension):Steuern.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.6. Hinterbliebene7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenBedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.) und fürArbeitsunfälle Versicherungsprämiezu Lasten des Arbeitgebers.Prämien [Beiträge} (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitgeber). Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer,Arbeitgeber, Staat).Jährliche Staatszuschüsse an dieInstitutionen der Sozialversicherung.7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten8. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Die Leistungen werden vom Staatgetragen, doch die Beiträge der Versichertenund ihrer Arbeitgeberebenso wie die Beiträge der Arbeitnehmerund Selbständigen zum Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden)tragen zur Gesamtfinanzierungbei, um die Ausgaben des Staatesfür diese Leistungen einschließlichder Vorruhestandsleistungen zu decken.Arbeitslosengeld:Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Arbeitslosenhilfe:Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).8. Arbeitslosigkeit9. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Mitteln der sozialenSicherung: Globalbeitrag,pauschaler Staatszuschuss, alternativeFinanzierung (MWSt.).Steuern. Steuern. Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).9. Familienleistungen58


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienBeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer, Arbeitgeberund Selbständige).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Steuern und Beiträge (Arbeitgeberund Selbständige).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).6. HinterbliebeneBeiträge (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Volksversicherung gegen Arbeitsunfälle(slysatryggingar almannatrygginga):Steuern und Beiträge (Arbeitgeberund Selbständige).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitgeber).7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenBeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Subvention des Staatesfür die Arbeitslosenhilfe (régime desolidarité).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).8. ArbeitslosigkeitSteuern. Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern. Steuern. Steuern. Beiträge (Arbeitgeber). 9. Familienleistungen59


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich6. Hinterbliebene 1. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.2. Säule:Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenBeiträge (Arbeitgeber).Prämien [Beiträge} (Selbständigeund Arbeitgeber) und Steuern.Keine eigene Versicherung gegenArbeitsunfälle und Berufskrankheiten.Die Risiken werden über dieKranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherungabgedeckt.Beiträge (Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitgeber).8. Arbeitslosigkeit Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.Sondersteuer und staatliche Subventionen.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)und Steuern.9. Familienleistungen Beiträge (Arbeitgeber, Selbständige,Nichterwerbstätige).Arbeitgeberbeiträge (vom Staatübernommen) und Steuern.Steuern. Steuern. Beiträge (Arbeitgeber) und Steuern.60


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber).1. Säule (Grundsystem):Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Beiträge (Alter) bzw. Prämien(Tod) (Versicherte und Arbeitgeber).Volksrente (Kansaneläke):Steuern.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Beiträge (Versicherte undArbeitgeber) und Staatszuschuss zuden Rentensystemen für Landwirte,Selbständige und Seeleute.Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).6. HinterbliebeneArbeitsunfälle:Versicherungsprämien (Arbeitgeber).Berufskrankheiten:Beiträge (Arbeitgeber).Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber). Prämien [Beiträge] (Arbeitgeber). Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).Steuern.7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)sowie Beteiligung des Bundes.Grundsicherung (perustoimeentuloturva):Finanzierung aus Steuern (83%)und aus Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer,die keiner Arbeitslosenkasseangehören (17%).Einkommensbezogene Sicherung(ansioperusteinen sosiaaliturva):Beiträge (Dreiparteienfinanzierung):Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Staat).Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance, JSA):Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Steuern.8. ArbeitslosigkeitBeiträge (Versicherte und Arbeitgeber)und Steuern.Bundesrechtliches System:Landwirtschaftliche Arbeitnehmer:Beiträge (Arbeitgeber) sowie Beteiligungder öffentlichen Hand. Kleinbauern:Finanzierung durch die öffentlicheHand.Kantonale Systeme:Beiträge (Arbeitgeber, in einem Kantonauch Arbeitnehmer). Beteiligungder Kantone für die Finanzierung derZulagen für Selbständigerwerbendeund für nichterwerbstätige Personen.Steuern. Steuern. Steuern. 9. Familienleistungen61


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBeiträge der Versichertenund ArbeitgeberProzentsätze undBemessungsgrenzen1. GlobalbeiträgeAllgemeines Prinzip: GlobalbeitragGrundbeitrag:37,94%, davon24,87% Arbeitgeber,13,07% Arbeitnehmer.Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisationde modération salariale/ Loonmatigingsbijdrage):7,48% Arbeitgeber.Beitrag zu Lasten von Unternehmenmit mindestens 10 Beschäftigten:1,69% Arbeitgeberbeitrag.Beitrag der Beamten für den BereichSachleistungen bei Krankheit:7,35%, davon3,55% Beamter,3,80% Staat.Keine Bemessungsgrenze.Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmerund Selbständige) zum Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden):8% des Arbeitsverdienstesbzw. Gewinns.Kein Globalbeitrag. Kein Globalbeitrag. Beiträge der Versichertenund ArbeitgeberProzentsätze undBemessungsgrenzen1. Globalbeiträge2. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Keine Beiträge, steuerfinanziert.Unterschiedliche Beitragssätze dereinzelnen Krankenkassen. Durchschnittlicherallgemeiner Beitragssatzseit dem 1.1.<strong>2003</strong>:14,30%, davon7,15% Arbeitnehmer,7,15% Arbeitgeber.Jährliche Bemessungsgrenze:€ 41.400.6,45%, davon2,15% Arbeitnehmer,4,30% Arbeitgeber.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Bemessungsgrenze: € 1.960,25 imMonat.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Ohne Bemessungsgrenze.2. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen62


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienGlobalbeitrag für die Soziale Sicherung(außer Arbeitslosigkeit):28,3%, davon4,7% Arbeitnehmer,23,6% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze € 2.652 im Monat.Diese Grenze gilt für die Berufsgruppe,zu der die Mehrheit der Arbeitnehmerzählt. Es gibt 11 weitereBerufsgruppen mit unterschiedlichenBemessungsgrenzen.Kein Globalbeitrag.Globale Sozialversicherungsbeiträge(ohne Sachleistungen bei Krankheitund Mutterschaft):• Selbständige: 3,0% ohne Bemessungsgrenze.• Arbeitnehmer: 4,0%. Die ersten€ 127 des Wochenverdiensts werdenbei der Berechnung nicht berücksichtigt.Arbeitnehmer mit Einkünftenbis zu € 287 pro Wochesind von Beiträgen befreit. Jahresbemessungsgrenzevon € 40.420.• Arbeitgeber: 8,5% (einschl. 0,7%Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds,National Training FundLevy) bei Einkommen bis zu € 356pro Woche. 10,75% (einschl. 0,7%Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds)bei einem Wocheneinkommenvon mehr als € 356.Keine Bemessungsgrenze.Ein allgemeiner Beitrag zur sozialenSicherheit (tryggingagjald) des Arbeitgeberswird auf alle Entgelte fürabhängige Arbeit und auf voraussichtlicheErwerbseinkünfte derSelbständigen erhoben. Der Beitragssatzbeläuft sich im Jahr 2001auf 5,23%.Kein Globalbeitrag.Beiträge der Versichertenund ArbeitgeberProzentsätze undBemessungsgrenzen1. GlobalbeiträgeKeine Beiträge, steuerfinanziert.Gemeinsamer Beitrag für Sach- undGeldleistungen bei Krankheit undMutterschaft, Invalidität und Tod:13,55%, davon0,75% Arbeitnehmer,12,80% Arbeitgeber.Keine Bemessungsgrenze.Reduzierung der Arbeitgeberbeiträgefür Niedriglöhne und als Anreizzum Übergang zur 35-Stunden-Woche.Maximalbetrag € 290,13 im Monat.Die beiden Reduzierungen laufenam 30.6.<strong>2003</strong> aus und werdendurch neue Regelungen ersetzt.2% der Einkünfte von Arbeitnehmernund Selbständigen ohne Bemessungsgrenze.Kein Arbeitnehmerbeitragbei einem Wochenverdienstunter € 356 bzw. bei Selbständigenbei einem Jahreseinkommen unter€ 18.512.Personen mit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility) auf Gesundheitsleistungen,Bezieher vonbeitragsabhängigen und beitragsunabhängigenWitwen- bzw. Witwerrenten(Social Welfare Widow's/Widower'sContributory and Non-contributoryPensions) und der Alleinerziehendenbeihilfe(One Parent Family Payment)sind von der Beitragszahlungbefreit..Der Anspruch auf Gesundheitsleistungenhängt nicht von einer Beitragszahlungab.Keine Beiträge, steuerfinanziert.Arbeiter:2,88% Arbeitgeberbeitrag.Enthalten ist der Beitrag für Mutterschaft(0,66% in der Industrie, 0,44%im Handel) und für Geldleistungenim Krankheitsfall (2,22% in der Industrie,2,44% im Handel).Keine Bemessungsgrenze.Angestellte:• Industrie0,66% Arbeitgeberbeitrag.• Handel0,44% Arbeitgeberbeitrag.Keine Bemessungsgrenze.2. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen63


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBeiträge der Versichertenund ArbeitgeberProzentsätze undBemessungsgrenzen1. GlobalbeiträgeKein Globalbeitrag. Kein Globalbetrag. Kein Globalbetrag. • Arbeitnehmer und Freiberufler:Globalbeitrag von 7,8% des Bruttoeinkommensaus Erwerbstätigkeit.Keine Beitragsbemessungsgrenze.• Selbstständige:10,7% des Einkommens bis zurGrenze des 12-fachen des Grundbetragsder sozialen Sicherung(Grunnbeløpet), d.h. bis zu NOK650.040 (€ 89.451). Für Einkommensteileoberhalb dieser Grenzebeträgt der Beitragssatz 7,8%.• Arbeitgeber:14,1%. Geringere Sätze in vierStufen gelten für bestimmte Regionen,aber auch dort gilt für bestimmteBranchen der volle Satz.Generell ermäßigt sich der Arbeitgeberbeitragfür ältere Arbeitnehmer(ab 62 Jahren) um 4%.Kein Globalbeitrag.Zusätzlicher Arbeitgeberbeitragvon 12,5% auf Gehaltsanteile überdem 16-fachen des Grundbetrags,also ab NOK 866.720 (€ 119.268).2. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenVersicherter:Feste Beiträge pro Versicherten(ausgenommen Kinder bis 16 Jahreim Hausarztsystem). Der durchschnittlicheBeitrag der Erwachsenenbeläuft sich im Jahr <strong>2003</strong> auf CHF196 (€ 135) im Monat, jener der Jugendlichenauf CHF 98 (€ 67) im Monat.Arbeitgeber:Für jeden Arbeitnehmer die Hälftedes Landesdurchschnitts der Beiträge,im Jahr <strong>2003</strong> also CHF 98(€ 67) für Erwachsene und CHF 49(€ 34) für Jugendliche im Monat.5,10% insgesamt, davon2,55% Arbeitnehmer,2,55% Arbeitgeber.Beitragsbemessungsgrenze p.a.:€ 79.348,20.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):7,95%, davon1,70 % Arbeitnehmer,6,25% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze: € 30.700 proJahr.Selbständige:7,95%. Bemessungsgrenze (steuerbareJahreseinkünfte) von € 19.659.Rentner leisten einen Beitrag von7,95% der allgemeinen Altersrente(Algemene Ouderdomswet, AOW) und5,95% eventueller Löhne oder Zusatzrenten.Neben den Krankenversicherungsbeiträgenwird ein jährlicher Pauschalbeitragvon € 181,39 erhoben(durchschnittlicher vom Krankenversichererfestgesetzter Betrag für Erwachsene).Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):10,25% für alle Einwohner. Bemessungsgrenze€ 27.846,68 pro Jahr.Im Globalbeitrag der Versichertenenthalten.Arbeiter:7,60% grundsätzlich, davon3,95% Arbeitnehmer,3,65% Arbeitgeber.Angestellte:6,90%, davon3,40% Arbeitnehmer,3,50% Arbeitgeber.Freie Dienstnehmer:6,50%, davon3,25% Arbeitnehmer,3,25% Arbeitgeber.Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige:3,4% Arbeitnehmer.Bemessungsgrenze grundsätzlich€ 3.360 monatlich, für das 13. und14. Gehalt insgesamt € 6.720 jährlich.64


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichGlobalbeitrag für die Soziale Sicherung(außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):34,25% insgesamt, davon11,00% Arbeitnehmer,23,25% Arbeitgeber.Keine Bemessungsgrenze.Ermäßigte Beiträge für bestimmteAktivitäten und Arbeitgeber, insbesonderein gemeinnützigen Organisationenund für bestimmte Gruppen,wie z.B. Jugendliche, die neuauf den Arbeitsmarkt kommen, undbei Beschäftigung von Behinderten.Kein Globalbeitrag. Kein Globalbeitrag. Kein Globalbeitrag. Globaler Beitrag für die BereicheGeldleistungen bei Krankheit undMutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebeneund Arbeitslosigkeit.Einkommensabhängige Beiträge:Arbeitnehmer:Beitrag von 10% (bzw. 8,4% im Falleanerkannter betrieblicher Systeme)auf den wöchentlichen Einkommensteilzwischen GBP 89 (€ 137) undGBP 585 (€ 897). Kein Beitrag abdem Rentenalter.Arbeitgeber:Arbeitgeberanteil von 11,8% derWochenverdienste ab GBP 89(€ 137). Für Arbeitnehmer, die einemanerkannten einkommensbezogenenbetrieblichen Altersversorgungssystemangehören, reduziert sich derArbeitgeberanteil um 3,5% und fürsolche, die einem Kapitalanlagesystem(money purchase scheme) angehören,um 1%. Bei Kapitalanlagesystemenübernimmt auch der Staateine vom Alter des Arbeitnehmersabhängige Beitragsreduktion.Beiträge der Versichertenund ArbeitgeberProzentsätze undBemessungsgrenzen1. GlobalbeiträgeKeine Beiträge, steuerfinanziert.Individuelle, vom Versicherer festgesetztePrämie. Gleiche Prämien fürdie Versicherten des gleichen Versicherers.Möglichkeit für den Versicherer,bei unterschiedlichen Kostendie Prämienhöhe nach Kantonenund Regionen zu staffeln.Niedrigere Prämie für die Versichertenunter 18 Altersjahren. Möglichkeit,eine niedrigere Prämie für dieVersicherten unter 25 Altersjahrenfestzusetzen.Schweizerische Durchschnittsprämiefür Erwachsene (mit Unfalldeckung)im Jahr <strong>2003</strong>: CHF 268 (€ 184) proMonat.Keine Beiträge, steuerfinanziert(Kommunen).Keine Beiträge, steuerfinanziert.Keine Beiträge, steuerfinanziert [NationalerGesundheitsdienst (NationalHealth Service, NHS)].2. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen65


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenBedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Die allgemeine Krankenversicherungist steuerfinanziert. Jedoch deckendie Beiträge der Arbeitnehmer undSelbständigen an den Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden) dieAusgaben des Staates für die Geldleistungen.In den unter "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen" aufgeführtenBeiträgen enthalten.1,20%, davon0,40% Arbeitnehmer,0,80% Arbeitgeber.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Bemessungsgrenze: € 1.960,25 imMonat.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Ohne Bemessungsgrenze.3. Krankheit und Mutterschaft:Geldleistungen4. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Keine Beiträge, steuerfinanziert.1,70%, davon0,85% Arbeitnehmer,0,85% Arbeitgeber.Jährliche Bemessungsgrenze:€ 41.400.Kein eigenständiges Sicherungssystem.4. Pflege66


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienIm Globalbeitrag enthalten.In den unter "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Im Globalbeitrag enthalten. Selbständigehaben nur Anspruch aufMutterschaftsgeld bzw. Adoptionsgeld(Maternity and Adoptive Benefits).Krankengeld (sjúkradagpeningar):Keine Beiträge, steuerfinanziert.Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði)und Elternschaftsbeihilfe(fæðingarstyrkur): im allgemeinenBeitrag zur sozialen Sicherheit(tryggingagjald) enthalten.In den unter "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen" aufgeführtenBeiträgen enthalten.3. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenKein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Beiträge für das Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit) und dasDauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance) sind im Globalbeitrag enthalten.Sonstige Leistungen sindsteuerfinanziert.Keine Beiträge, steuerfinanziert.Kein eigenständiges Sicherungssystem.4. Pflege67


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Krankheit und Mutterschaft:Geldleistungen• Versicherter:Beiträge werden in festen Beträgenoder Lohnprozenten erhoben.• Arbeitgeber:Die Hälfte des Beitrages ihrer Arbeitnehmer.Beitragsbemessungsgrenze:CHF 106.800 (€ 73.513) pro Jahr.Arbeiter:4,70% insgesamt, davon2,35% Arbeitnehmer,2,35% Arbeitgeber.• Angestellte:0,24% insgesamt, davon0,12% Arbeitnehmer,0,12% Arbeitgeber.Beitragsbemessungsgrenze p.a.:€ 79.348,20. Die unterschiedlichenBeitragssätze der Arbeiter und Angestelltenresultieren daraus, dassAngestellte im Monat des Beginnsder Krankheit und in den anschließendendrei Monaten Anspruch aufGehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeberhaben und Geldleistungender Krankenversicherung erst nachdieser Periode gewährt werden.Leistungen nach dem Krankengeldgesetz(Ziektewet, ZW) werden ausdem Fonds für soziale Abfindungszahlungen(Wachtgeldfonds, Wgf) derAusführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen(Uitvoeringsinstituutwerknemersverzekeringen, UWV)und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds(Algemeen werkloosheidsfonds,Awf) finanziert. Beiträge sind in denunter "Arbeitslosigkeit" aufgeführtenSätzen enthalten.Im Globalbeitrag der Arbeitgeberenthalten.In den unter "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen" aufgeführtenBeiträgen enthalten.4. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Sonderbeitrag der Versicherten inHöhe von 1%.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Keine Beiträge, steuerfinanziert.68


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIm Globalbeitrag enthalten.Bundesrechtliche Krankenversicherung:Vom Versicherer festgesetzte Prämie.Gleiche Prämien für gleicheversicherte Leistungen, aber Möglichkeit,die Prämien nach dem Alterbei Eintritt in die Versicherung sowienach Regionen zu staffeln.Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtenje 0,15% des Bruttolohns.Selbständigerwerbende: 0,15% desBruttoerwerbseinkommens wenn dasJahreseinkommen weniger alsCHF 60.000 (€ 41.300) beträgt,0,249% wenn das Jahreseinkommenzwischen CHF 60.000 (€ 41.300)und CHF 100.000 (€ 68.833) beträgtund 0,263% wenn das Jahreseinkommenmehr als CHF 100.000(€ 68.833) beträgt.Krankenversicherung:Versicherter:1,5% des zu versteuernden Einkommens.Arbeitgeber:• Privatwirtschaft, Gemeinden undKirche: 1,614% der Lohnsumme.• Staat: 2,864% der Lohnsumme.Krankenversicherung (sjukförsäkring):11,08% Arbeitgeber,11,81% Selbständige.Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring):2,20% Arbeitgeber und Selbständige.Im Globalbeitrag enthalten.3. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenIm Globalbeitrag enthalten.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.4. Pflege69


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Die Invaliditätsrente (Førtidspension)wird aus Steuern und dem Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden) finanziert.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.5. Invalidität70


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienIm Globalbeitrag enthalten.In den unter "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Im Globalbeitrag enthalten.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):im allgemeinen Beitrag zur sozialenSicherheit (tryggingagjald) enthalten.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):In den unter "Alter, Hinterbliebene"aufgeführten Beiträgen enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.5. Invalidität71


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Invalidität 1. Säule:1,2% des Bruttolohns, davon0,6 % Arbeitnehmer,0,6% Arbeitgeber.1,2% des Erwerbseinkommens beiSelbständigen.Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.Beiträge der Nichterwerbstätigennach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen:CHF 36 (€ 25) bis CHF 1.200(€ 826) pro Jahr.2. Säule:Beitrag für Invalidität und Hinterbliebene:in der Regel 2%, davon je 1%Arbeitnehmer und Arbeitgeber.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet Im Globalbeitrag enthalten.op de arbeidsongeschiktheidsverzekering,WAO):Der Beitrag besteht aus zwei Komponenten:• Basisbeitrag (basispremie): Beitragvon 5,05% für alle Arbeitgeber.• Differenzierter Beitrag (gedifferentieerdepremie): unternehmensspezifischerBeitragssatz abhängigvon der Anzahl der Beschäftigten,die WAO-Leistungen erhalten.Kleinbetriebe zahlen den kalkuliertenBeitragssatz, Großbetriebe denHöchstsatz von 8,52%.Bemessungsgrenze: € 165 pro Tag.Der Arbeitgeber kann das WAO-Risikofür die ersten fünf Jahre selbsttragen, in diesem Fall hat er lediglichden Basisbeitrag zu entrichten. Arbeitgebermit einer hohen Anzahlvon arbeitsunfähigen Beschäftigtenkönnen eine Beitragserstattung oder-ermäßigung beantragen.Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ): 8,8%, Beitrag zu Lasten derVersicherten. Bemessungsgrenze:€ 38.118 p.a. Franchise: € 13.160p.a.Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähigejunge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten,Wajong): Keine Beiträge, steuerfinanziert.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.72


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIm Globalbeitrag enthalten.1. Säule (Grundsystem):1,4% des Bruttolohns, davon0,7 % Arbeitnehmer,0,7% Arbeitgeber.1,4% des Bruttoerwerbseinkommensfür Selbständigerwerbende. Reduktiondes Beitragssatzes nach einersinkenden Skala ab einer festgelegtenEinkommensgrenze.Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenzebei Erwerbstätigen.Nichterwerbstätige zahlen Beiträgezwischen CHF 59 (€ 41) undCHF 1.400 (€ 964) im Jahr, je nachihren sozialen Verhältnissen.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Der Beitrag für das Alter (vgl. "6. Alter") umfasst gleichzeitig die RisikenInvalidität und Tod.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Im Globalbeitrag enthalten.5. Invalidität73


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland6. Alter Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Volksrente (Folkepension):Keine Beiträge, steuerfinanziert.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) imMonat, davon 1 / 3 Arbeitnehmer, 2 / 3Arbeitgeber.19,50%, davon9,75% Arbeitnehmer,9,75% Arbeitgeber.Jährliche Bemessungsgrenze:€ 61.200 in den alten und € 51.000in den neuen Bundesländern.20,00%, davon6,67% Arbeitnehmer,13,33% Arbeitgeber.Versicherungsbeginn bis 31.12.1992:Bemessungsgrenze: € 1.960,25 imMonat.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Ohne Bemessungsgrenze.Der Beitragssatz erhöht sich um3,6% (Arbeitnehmer: 2,2%, Arbeitgeber:1,4%) für schwierige oder ungesundeArbeit und um 1% (zahlbarvom Arbeitgeber) in Unternehmenmit höheren Unfallrisiken.6. Alter7. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Volksrente (Folkepension):Keine Beiträge, steuerfinanziert.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Beitrag von DKK 223,25 (€ 30) imMonat, davon 1 / 3 Arbeitnehmer, 2 / 3Arbeitgeber.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.7. Hinterbliebene8. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenVersicherungsprämien bzw. Beiträgewerden auf Basis der Tarife der Versicherervertraglich festgelegt.Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Risikoabhängige Versicherungsprämiezu Lasten des Arbeitgebers.Festsetzung risikoabhängiger Beiträgeje nach Gewerbezweig (Gefahrenklassen)durch die Berufsgenossenschaften.Nur Arbeitgeberbeiträge.In den unter "Krankheit und Mutterschaft"aufgeführten Beiträgen enthalten.8. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten74


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienIm Globalbeitrag enthalten.14,75%, davon6,55% Arbeitnehmer,8,20% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze:€ 2.432 monatlich, bzw. € 29.184jährlich. Arbeitgeberanteil von 1,6%ohne Bemessungsgrenze.Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträgesiehe oben "Krankheit undMutterschaft - Sachleistungen".Im Globalbeitrag enthalten.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Finanzierung aus Steuern und demallgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit(tryggingagjald).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):4% Arbeitnehmer,6% Arbeitgeber.32,70%, davon8,89% Arbeitnehmer,23,81% Arbeitgeber.Einschließlich Ergänzungsbeitrag(0,50%).Keine Bemessungsgrenze.6. AlterIm Globalbeitrag enthalten.Hinterbliebenenrente (pension de réversion):In den unter "Alter " aufgeführtenBeiträgen enthalten.Witwenversicherung (Assuranceveuvage):0,10% Arbeitnehmer. Keine Bemessungsgrenze.Im Globalbeitrag enthalten.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Finanzierung aus Steuern und demallgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit(tryggingagjald).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):In den unter "Alter" aufgeführten Beiträgenenthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.7. HinterbliebeneDurch Regierungsdekret festgesetzteSätze für Arbeitgeberbeiträgeje nach Risiko der unterschiedlichenTätigkeiten, Branchen und Arbeitsaufgaben.Tarifliche, individuelle oder gemischteBeitragsfestsetzung nachZahl der Beschäftigten und Risikograd.Beitragsbemessung nach demgesamten Einkommen. Ausschließlichvon den Arbeitgebern finanziert.Zur Reduzierung der Arbeitgeberbeiträgesiehe oben "Krankheit undMutterschaft - Sachleistungen".Im Globalbeitrag enthalten.Im allgemeinen Beitrag zur sozialenSicherheit (tryggingagjald) enthalten.Kollektive Beitragsfestsetzung nachdem jeweiligen Risikograd der einzelnenBerufszweige. Der Beitragssatzvariiert zwischen 0,5% und16,0% (Berechnung aufgrund derLohnsumme). Ausschließlich vomArbeitgeber finanziert.8. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten75


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich6. Alter 1. Säule:7,6% des Bruttolohns, davon3,8% Arbeitnehmer,3,8% Arbeitgeber.7,6% des Erwerbseinkommens beiSelbständigen (geringerer Satz beitiefen Einkommen).Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.Beiträge der Nichterwerbstätigennach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen:CHF 228 (€ 157) bisCHF 7.600 (€ 5.231) pro Jahr.2. Säule:10,0% des Bruttolohns, davon5,0% Arbeitnehmer,5,0% Arbeitgeber.Diese Beiträge decken die RisikenAlter, Tod und Invalidität. Mindestens4/5 der Beiträge sind für "Alter" zuverwenden.24,0%, davon8,0% Arbeitnehmer,8,0% Arbeitgeber,8,0% Staat.Beitragsbemessungsgrenze:€ 79.348,20 im Jahr.19,15% Gesamtbeitrag der Arbeitnehmerfür "Alter" und "Hinterbliebene",davon 17,90% für die Versicherungnach dem Allgemeinen Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW). Bemessungsgrenze:€ 28.850 p.a.Im Globalbeitrag enthalten.22,80%, davon10,25% Arbeitnehmer,12,55% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze:grundsätzlich € 3.360 monatlich, fürdas 13. und 14. Gehalt insgesamt€ 6.720 jährlich.7. Hinterbliebene In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.19,15% Gesamtbeitrag der Arbeitnehmerfür "Alter" und "Hinterblie-Im Globalbeitrag enthalten.bene", davon 1,25% für die Versicherungnach dem AllgemeinenHinterbliebenengesetz (AlgemeneNabestaandenwet, Anw). Bemessungsgrenze:€ 28.850 p.a.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.8. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenFestsetzung risikoabhängiger Beiträgeje nach Gewerbezweig (Gefahrenklassen).Nur Arbeitgeberbeiträge.Kollektive Beiträge nach Risikoklassen.Die vom Versicherungsträgerfestgesetzten Beiträge liegen zwischen0,67% und 5,51% der Bruttoarbeitseinkommen,wobei ein Mindestwertvon € 1.322,47 im Monatund ein der Beitragsbemessungsgrenzeentsprechender jährlicherHöchstwert von € 79.348,20 zugrundegelegt werden.Keine eigene Versicherung gegenArbeitsunfälle und Berufskrankheiten.• Im Globalbeitrag der Arbeitgeberenthalten.• Ferner zahlen Arbeitgeber Prämienan eine obligatorische Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring),die die Ausgaben der Volksversicherung(folketrygden) deckt.Siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten".1,40% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze:grundsätzlich € 3.360 monatlich, fürdas 13. und 14. Gehalt insgesamt€ 6.720 jährlich.76


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIm Globalbeitrag enthalten.1. Säule (Grundsystem):8,4% des Bruttolohns, davon4,2% Arbeitnehmer,4,2% Arbeitgeber.7,8% des Bruttoerwerbseinkommensfür Selbständigerwerbende. Reduktiondes Beitragssatzes nach einersinkenden Skala ab einer festgelegtenEinkommensgrenze.Keine untere bzw. obere Bemessungsgrenzebei Erwerbstätigen.Nichterwerbstätige zahlen Beiträgezwischen CHF 353 (€ 243) undCHF 8.400 (€ 5.782) im Jahr, je nachihren sozialen Verhältnissen.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die Beiträge variieren jenach Alter des/der Versicherten zwischen7 und 18% des versichertenLohnes (Altersgutschriften). DieSumme der Beiträge des Arbeitgebersmuss mindestens gleich hochsein wie die Summe der Beiträgeseiner Arbeitnehmer.Volksrente (Kansaneläke):Arbeitgeber:• Privatwirtschaft:2,00%, 4,00% oder 4,90% derLohnsumme je nach Höhe und Zusammensetzung.• Lokale Gemeinden und Kirche:3,15% der Lohnsumme.• Staat:3,95% der Lohnsumme.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Arbeitgeber:16,92% Privatwirtschaft (Durchschn.),17,45% Lokale Behörden,18,90% Staat,27,00% Kirche.Arbeitnehmer:4,6% des Erwerbseinkommens.Landwirte und Selbständige:21,4%.Altersrente (ålderspension):10,21% Arbeitgeber und Selbständige,7,00% allgemeiner Rentenbeitragbis zur Bemessungsgrenzevom 8,07-fachen des: Einkommensgrundbetrags(inkomstbasbelopp) = SEK330.063 (€ 36.163).Im Globalbeitrag enthalten.6. AlterIm Globalbeitrag enthalten.In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Volksrente (Kansaneläke):Keine Beiträge, Hinterbliebenenrentesteuerfinanziert.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):In den unter "Alter" aufgeführtenBeiträgen enthalten.Hinterbliebenenrente (efterlevandepension):1,70% Arbeitgeber und Selbständige.Im Globalbeitrag enthalten.7. HinterbliebeneArbeitsunfälle:Je nach Gefahrengrad unterschiedliche,vom Arbeitgeber zu zahlendeVersicherungsprämien.Berufskrankheiten:0,5% Arbeitgeberbeitrag ohne Bemessungsgrenze.Prämien (Beiträge) des Arbeitgebers.Die Höhe der Prämien hängtvom Risiko ab: zwischen 0,2 und287,2‰.Bemessungsgrenze: CHF 106.800(€ 73.513).Risikoabhängige Versicherungsprämienzu Lasten des Arbeitgebers, imDurchschnitt 1,2% der Lohn- undGehaltssumme.1,38% Arbeitgeber und Selbständige.Keine Beiträge, steuerfinanziert.8. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten77


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland9. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil an den gemeinsamverwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.Arbeitnehmer und Selbständige:Jährlich festgesetzter Pauschalbeitragauf der Grundlage des gesetzlichenHöchstsatzes des Tagegeldes;z.Zt. das 4,8-fache dieses Satzespro Jahr.Die (auch von Nicht-Versicherten)gezahlten Beiträge an den Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden)dienen der Deckung der Ausgabendes Staates für die Geldleistungeneinschließlich des Vorruhestands.6,50%, davon3,25% Arbeitnehmer,3,25% Arbeitgeber.Jährliche Bemessungsgrenze:€ 61.200 in den alten und € 51.000in den neuen Bundesländern.5%, davon1,33% Arbeitnehmer,3,67% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze nur für bereitsvor dem 31.12.92 Versicherte:€ 1.960,25 im Monat; keine Grenzefür erstmals ab dem 1.1.93 Versicherte.9. Arbeitslosigkeit10. Familienleistungen • Bedarfsabhängiger Anteil an dengemeinsam verwalteten Globalbeiträgenzur sozialen Sicherung.• Ferner pauschale Arbeitgeberbeiträgefür nicht sozialversicherungspflichtigeArbeitnehmer, dievor dem 1. Januar 1999 eingestelltwurden.Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 2,0%, davon1,0% Arbeitnehmer,1,0% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze für vor dem31.12.92 Versicherte € 1.960,25 imMonat, keine Grenze für erstmals abdem 1.1.93 Versicherte.10. Familienleistungen78


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:7,55%, davon1,55% Arbeitnehmer,6% Arbeitgeber.Lohngarantiefonds (Fondo de GarantiaSalarial):0,4% Arbeitgeber.Berufsausbildung:0,7%, davon0,6% Arbeitgeber,0,1% Arbeitnehmer.Bemessungsgrenze: € 2.652 im Monat.6,40%, davon2,40% Arbeitnehmer,4,00% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze: € 9.728 im Monatbzw. € 116.736 im Jahr.Für Zusatzrenten (retraites complémentaires)wird ein Beitrag von 3%des früheren Gehalts erhoben, wenndie Arbeitslosenleistung € 24,24 proTag übersteigt.Möglichkeit zur Befreiung bei Bedürftigkeit.Im Globalbeitrag enthalten.Im allgemeinen Beitrag zur sozialenSicherheit (tryggingagjald) enthalten.Industrie (mehr als 50 Beschäftigte):4,71%, davon0,30% Arbeitnehmer,4,41% Arbeitgeber.Handel (mehr als 50 Beschäftigte):2,51%, davon0,30% Arbeitnehmer,2,21% Arbeitgeber.Der Beitragssatz für die Industrieumfasst 1,61% Beitrag für Arbeitslosigkeitund 3,1% Beitrag für die Verdienstzulagebei Teilarbeitslosigkeit.Von letzterem entfallen 2,2% auf dienormale Lohnergänzung (Cassa integrazioneguadagni ordinaria) und 0,9%auf die außerordentliche Lohnergänzung(Cassa integrazione guadagnistraordinaria) (davon 0,3% Arbeitnehmer-und 0,6% Arbeitgeberanteil.Keine Bemessungsgrenze.9. ArbeitslosigkeitKeine Beiträge, steuerfinanziert. 5,4% Arbeitgeber ohne Bemessungsgrenze.Zur Reduzierung derArbeitgeberbeiträge siehe "Krankheitund Mutterschaft - Sachleistungen".Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 2,48%, Beiträge des Arbeitgebers.Keine Bemessungsgrenze. GeringereBeiträge für bestimmte Gruppenvon Arbeitgebern.10. Familienleistungen79


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich9. Arbeitslosigkeit 0,50%, davon0,25% Arbeitnehmer0,25% Arbeitgeber.Jährliche Bemessungsgrenze:CHF 97.200 (€ 66.905).Der Beschäftigungsfonds wird durchSolidaritätssteuern natürlicher undjuristischer Personen und durch eineallgemeine Budgetzuweisung desStaates finanziert.Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung(Werkloosheidswet, WW) bestehtaus zwei Komponenten: einTeil fließt an den Allgemeinen Arbeitslosenfonds(Algemeen werkloosheidsfonds,Awf)), der zweite an denKündigungsabfindungsfonds (Wachtgeldfonds,Wgf).Awf-Beitrag:7,35% insgesamt, davon5,80% Arbeitnehmer,1,55% Arbeitgeber.Wgf-Beitrag:1,30% ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.Bemessungsgrenze für WW-Beiträge:€ 165 pro Tag. Beitragsfreibleibt ein Betrag von € 55 pro Tag.Die genannten Wgf-Beiträge sindDurchschnittswerte, die je nach Wirtschaftszweigvariieren.Im Globalbeitrag der Arbeitgeberenthalten.6%, davon3% Arbeitnehmer,3% Arbeitgeber.Bemessungsgrenze:grundsätzlich € 3.360 monatlich, fürdas 13. und 14. Gehalt insgesamt€ 6.720 jährlich.10. Familienleistungen Arbeitgeber:2,1% des Bruttolohns.Selbständige:2,1 % des Erwerbseinkommens.Keine Bemessungsgrenze für Erwerbseinkommen.Nichterwerbstätige:Beiträge nach ihren wirtschaftlichenVerhältnissen von CHF 63 (€ 43) bisCHF 2.100 (€ 1.445) pro Jahr.1,7% Arbeitgeberbeitrag.Beitragsbemessungsgrenze p.a.:€ 79.348,20.Der Staat übernimmt den Beitrag derArbeitgeber und der Selbständigen.Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Aus dem Familienlastenausgleichsfondsfinanziert (Im Wesentlichen4,5% Beiträge der Arbeitgeber undAnteile am Steueraufkommen).80


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIm Globalbeitrag enthalten.• 2,5% des maßgebenden Lohnesbis CHF 106.800 (€ 73.513).• 1% des maßgebenden Lohnes vonCHF 106.801 (€ 73.514) bisCHF 267.000 (€ 183.783).Beiträge gehen zu gleichen Teilenzu Lasten des Arbeitnehmers undArbeitgebers.Einkommensbezogene Sicherung(ansioperusteinen sosiaaliturva):Arbeitgeber:0,6% der Lohn- und Gehaltssummebis zu € 840.940, 2,45% der überdiese Grenze hinausgehendenLohn- und Gehaltssumme.Versicherter:Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse(die Kassen finanzieren5,5% der Kosten für Tagegelder).Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag:0,2% des Erwerbseinkommens.3,70% Arbeitgeber,1,16% Selbständige.SEK 2,739 Mrd. (€ 300 Mio.) alsSonderfinanzierungsbeitrag der Mitgliederder verschiedenen Arbeitslosenversicherungskassenhetskassor).(arbetslös-Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Im Globalbeitrag enthalten.9. ArbeitslosigkeitIm Globalbeitrag enthalten.Bundesrechtliches System (LandwirtschaftlicheArbeitnehmer):• Arbeitnehmer: keine.• Arbeitgeber: 2% des Lohns (BarundNaturallohn).Kantonale Systeme (andere Arbeitnehmer):• Arbeitnehmer: keine (außer in einemKanton: 0,3%).• Arbeitgeber: Von 0,1% bis 5% jenach Kanton und Kasse.Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. Keine Beiträge, steuerfinanziert. 10. Familienleistungen81


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland11. Sonstige besondereBeiträge und AbgabenKrankheit und Mutterschaft:• Teil des Beitrags von 5% bzw. 10%auf Kfz-Versicherungsprämien.• Beitrag von 10% auf Krankenhausversicherungsprämien.• Abgaben der Pharmaunternehmenauf bestimmte Produkte und Beitragentsprechend dem auf dembelgischen Markt erzielten Umsatzder Pharmaindustrie.• Abzug von 3,55% bei Renteneinkommen,sofern die Rente dadurchnicht unter einen Betrag von€ 1.269,89 im Monat bzw. (fallsohne Unterhaltsberechtigte) von€ 1.071,50 sinkt.Invalidität:Teil des Beitrags von 5% bzw. 10%auf Kfz-Versicherungsprämien.Alter, Hinterbliebene:Abzug von 3,5% vom Invaliditätsgeld(indemnités d'invalidité/invaliditeitsuitkeringen)und Vorruhestandsrenten(prépensions/prepensioenen):• vollständig, sobald die Leistung proTag mindestens € 47,81 bei Empfängernmit Unterhaltsberechtigtenbzw. € 39,70 ohne Unterhaltsberechtigtebeträgt;• teilweise, wenn der Betrag pro Tagzwischen € 46,15 und € 47,80(Empfänger mit Unterhaltsberechtigten)bzw. zwischen € 38,32 und€ 39,69 (ohne Unterhaltsberechtigte)liegt;• der Abzug entfällt, wenn der täglicheBetrag die Grenze von € 46,14(Empfänger mit Unterhaltsberechtigten)bzw. € 38,31 (ohne Unterhaltsberechtigte)nicht übersteigt.Beitrag von 8,86% auf Gruppenversicherungsprämien.Arbeitgeberbeitrag von monatlich€ 25 je Empfänger einer vorgezogenenAltersrente.Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (cotisationde solidarité/solidariteitsbijdrage)zwischen 0% und 2% von Rentenüber einer bestimmten Grenze.Alter:Allgemeine Beiträge zu einem vomZusatzrentensystem (arbejdsmarkedetstillægspension, ATP) verwaltetenbesonderen Sparsystem (SP).Berufskrankheiten:Beiträge der Arbeitgeber an das NationaleInstitut der Versicherung gegenBerufskrankheiten (ArbejdsmarkedetsErhvervssygdomssikring).Arbeitslosigkeit:Freiwillige Beiträge zur Vorruhestandsregelungder Arbeitslosenversicherung.Feste Beiträge in Höhedes 7-fachen des maximalen Tagegeldespro Jahr.Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheitim Allgemeinen:Beiträge zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden).Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. 11. Sonstige besondereBeiträge und Abgaben82


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Sonderbeiträge.Krankheit, Mutterschaft, Invalidität:• Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée/maladie, CSG)3,95% der Lohnersatzleistungenund 5,25% sonstiger Einkünfte.• Beiträge von Zusatz- und Ergänzungsrenten(retraites complémentaireset supplémentaires) (1%) undVorruhestandsrenten (préretraites)(1,7%).• Alkoholsteuer auf alle alkoholischenGetränke mit mehr als 25Volumenprozent: € 0,13 pro Deziliter.• Steuer auf Mischgetränke aus Alkoholproduktenund nicht alkoholischenErzeugnissen und aufStarkbier (über 8,5°): € 0,23 proDeziliter.• Steuer auf Werbung für pharmazeutischeProdukte und auf denGroßhandel.• Umsatzabhängiger Beitrag despharmazeutischen Großhandelsund von Labors.Alter:Zuschuss aus Mitteln des Alterssolidaritätsfonds(Fonds de solidarité vieillesse,FSV), derjenigen Einrichtung,die die nicht beitragsabhängigen Leistungender nationalen Solidaritätträgt. Der FSV wird aus einem Teildes allgemeinen Sozialbeitrags(contribution sociale généralisée, CSG)und aus einem Zuschuss der NationalenKasse für Familienbeihilfen(Caisse nationale d'allocations familiales,CNAF) finanziert.Arbeitslosigkeit:Solidaritätsbeitrag (contribution de solidarité)der Beamten in Höhe von1%.Familienleistungen:Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG): 1,1%der Erwerbseinkünfte, Einkommensersatzleistungen,Einkünfte aus Kapitalund Vermögen und Spielgewinne.Keine Sonderbeiträge.Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:Schiffseigner zahlen Sonderbeiträgefür die Abdeckung der Lohnfortzahlungim Krankheitsfall.Keine Sonderbeiträge.11. Sonstige besondereBeiträge und Abgaben83


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich11. Sonstige besondereBeiträge und AbgabenInvalidität, Alter:1. Säule: Verwaltungskostenbeiträge.2. Säule: Gegebenenfalls Verwaltungskostenbeiträge.Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:Möglichkeit der Festsetzung einesPrämienzuschlages für die Verhütungvon Berufsunfällen und Berufskrankheiten.Familienleistungen:Verwaltungskostenbeiträge.Pflege:Sonderbeitrag von 1% der Erwerbseinkünfte,der Ersatzeinkommen undder Einkünfte aus Vermögen.Keine Sonderbeiträge.Auf private Kfz-Versicherungen wirdjährlich ein Beitrag von NOK 330(€ 45) erhoben, um die Ausgabender Volksversicherung (folketrygden)aufgrund von Verkehrsunfällen zudecken.Keine Sonderbeiträge.84


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichZur zusätzlichen Finanzierung derSozialen Sicherheit wurde am 1. Januar1995 der Mehrwertsteuersatzum einen Prozentpunkt erhöht.Alter, Hinterbliebene, Invalidität:1. Säule (Grundsystem): Die Arbeitgeber,die Selbständigerwerbenden,Nichterwerbstätige und freiwillig Versichertezahlen den Ausgleichskasseneinen Verwaltungskostenbeitragvon höchstens 3% der geschuldetenBeitragssumme.Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:Prämienzuschläge für Verwaltungskostenund Kosten der Verhütung.Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. 11. Sonstige besondereBeiträge und Abgaben85


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandSonstige besondere Beiträgeund Abgaben (Forts.)Arbeitslosigkeit:• Pauschale Arbeitgeberbeiträge fürVorruhestandsrenten auf tarifvertraglicherBasis (prépensions conventionnelles/conventioneelbrugpensioen):€ 25 bis € 112 je nach Kategorie;• Ausgleichsbeitrag des Arbeitgebersbei bestimmten vorgezogenenRenten in Höhe von 50% bzw.33% der Ergänzungszulage (indemnitécomplémentaire/aanvullende vergoeding)zum Arbeitslosengeld (allocationsde chômage/werkloosheidsuitkeringen);• Abzug von 1% der vorgezogenenAltersrenten.Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheitim Allgemeinen:• Krisensteuer (impôt de crise/crisisbelasting)in Höhe von 3% der zu zahlendenSteuer;• Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit:nach Haushaltseinkommengestaffelte Pauschalbeträge;• Prozentualer Anteil am Aufkommender Mehrwertsteuer;• Arbeitgeberbeitrag von 33% aufden Steuervorteil bei Firmenwagen.Keine weiteren Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträgeund Abgaben (Forts.)86


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Sonderbeiträge.Sonstige Beiträge zur sozialen Sicherheitim Allgemeinen:Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld(contribution pour le remboursement dela dette sociale, CRDS) von 0,5% wirdauf alle Einkünfte erhoben, um zumAbbau des Defizits der sozialen Sicherungbeizutragen.Ferner wird auf alle Kraftfahrzeugversicherungsprämienein Beitragvon 15% für den Finanzierungsfondszur Reform der Arbeitgeberbeiträgeerhoben.Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträgeund Abgaben (Forts.)87


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichSonstige besondere Beiträgeund Abgaben (Forts.)Keine weiteren Sonderbeiträge. Keine weiteren Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine weiteren Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge.88


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine weiteren Sonderbeiträge. Keine weiteren Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Keine Sonderbeiträge. Sonstige besondere Beiträgeund Abgaben (Forts.)89


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBeteiligung des Staates1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenBedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Finanzierung durch die Gemeindenund Regionen mit Ausnahme derSelbstbeteiligung der Versicherten.Generell keine Beteiligung des Staates.Krankenhäuser: Beteiligung desStaates.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Das Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer (IKA) erhält in denJahren von <strong>2003</strong> bis 2008 als zusätzlicheFinanzierung einen jährlichenStaatszuschuss in Höhe von1% des BIP.Beteiligung des Staates1. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenBedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Die Gemeinden tragen die Kostenfür Mutterschaftsleistungen und fürdie Geldleistungen im Krankheitsfallab der dritten Woche. Der Staat erstattetden Gemeinden 100% derAufwendungen bei Mutterschaft,100% der Kosten für Leistungen imKrankheitsfall bis zu einer Dauer von4 Wochen und 50% der Kosten beieiner Krankheitsdauer zwischen 8und 52 Wochen. In der freiwilligenVersicherung decken die Beiträge55% der Kosten. Bei Anspruch aufLeistungen ab dem ersten Krankheitstagbeträgt dieser Prozentsatz85%. Die Ausgaben des Staateswerden aus den Beiträgen an den(Arbejdsmarkeds-Arbeitsmarktfondsfonden) gedeckt.Zahlung eines Pauschalbetragesvon höchstens € 210 aus Bundesmittelnfür Arbeitnehmerinnen, dienicht einer Krankenkasse angehören.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Das Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer (IKA) erhält in denJahren von <strong>2003</strong> bis 2008 als zusätzlicheFinanzierung einen jährlichenStaatszuschuss in Höhe von1% des BIP.2. Krankheit und Mutterschaft:Geldleistungen3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Finanziert durch Gemeinden und Regionenmit Ausnahme einer Selbstbeteiligung.Keine Beteiligung des Staates.Kein eigenständiges Sicherungssystem.3. Pflege90


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienVoll vom Staat finanziert. Keine Beteiligung des Staates. Der Staat trägt etwa 90% der Kostenfür Sachleistungen.Voll vom Staat finanziert. Keine Beteiligung des Staates. Beteiligung des Staates1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenIm Staatshaushalt regelmäßig vorgesehenerprogressiv ansteigenderStaatszuschuss und weitere Zuschüsseaufgrund von Sonderbedingungenoder der wirtschaftlichenSituation.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Deckung eines eventuellen Defizits.Krankengeld (sjúkradagpeningar):Voll vom Staat finanziert.Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði)und Elternschaftsbeihilfe(fæðingarstyrkur):Teilweise vom Staat finanziert.Keine Beteiligung des Staates.2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenKein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit) und Dauerpflegegeld(Constant Attendance Allowance): Deckungeines eventuellen Defizits.Sonstige Leistungen voll vom Staatfinanziert.Voll vom Staat und den Gemeindenfinanziert.Kein eigenständiges Sicherungssystem.3. Pflege91


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBeteiligung des Staates1. Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen• Beiträge an die Versicherungsträger.• Beiträge an Vertragsspitäler.• Einkommensabhängige Beiträgean die Prämien einkommensschwacherPersonen im Hausarztsystem(Prämienverbilligung).• Prämienbefreiung für Kinder imHausarztsystem.• Beiträge an die Prämie der Arbeitslosen.Der Staat trägt 37% der auf dieSachleistungen im Krankheitsfall entfallendenBeiträge.Der Staat übernimmt die pauschalenLeistungen bei Mutterschaft für normaleGeburten in voller Höhe.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Das Risiko ist durch dieKrankenversicherung gedeckt.Sachleistungen werden überwiegenddurch die Gemeinden und den Staatfinanziert.Generell: keine Beteiligung desStaates.Krankenanstalten:Beteiligung des Staates.50% der Kosten für Jugendlichenuntersuchungenwerden vom Bundgetragen.2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenDer Staat übernimmt die Mutterschaftszulagenin voller Höhe.Der Staat trägt 10% der auf dieGeldleistungen bei Krankheit entfallendenBeiträge.Der Staat trägt die Geldleistungenbei Mutterschaft in voller Höhe.Keine Beteiligung des Staates.Der Staat finanziert die pauschaleMutterschaftsbeihilfe (engangsstønadved fødsel) an nicht erwerbstätigeFrauen.70% der Aufwendungen für das Wochengeldwerden vom Familienlastenausgleichsfondsersetzt.3. Pflege Kein eigenständiges Sicherungssystem.Beitrag des Staates in Höhe von45% der gesamten Ausgaben derPflegeversicherung.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Das Risiko wird durch dieKrankenversicherungen gedeckt.Von den Kommunen finanziert.Voll vom Staat finanziert.92


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichVoll vom Staat finanziert. • Bundesbeiträge von höchstensCHF 2.314 Mio. (€ 1.593 Mio.) für<strong>2003</strong> an die Kantone zur individuellenPrämienverbilligung für einkommensschwachePersonen, verteiltje nach kantonaler Finanzkraftund Wohnbevölkerung. Die Kantonemüssen den Bundesbeitragaus eigenen Mitteln um einen Mindestbeitragergänzen.• Beiträge der Kantone an die Spitalkosten.Finanzierung durch örtliche Behörden.Der Staat gewährt den Gemeindeneinen Zuschuss für ihre sozialen undGesundheitsdienste in Abhängigkeitvon der Einwohnerzahl, der Altersstruktur,der Arbeitslosenquote undder Mortalitätsrate. Der Staatszuschussdeckt etwa 27% der Ausgaben.Sachleistungen bei Krankheit undMutterschaft werden überwiegendvon den Regionen und Gemeindenfinanziert.Nationaler Gesundheitsdienst (NationalHealth Service, NHS): überwiegendvom Staat finanziert.Beteiligung des Staates1. Krankheit und Mutterschaft:SachleistungenKeine Beteiligung des Staates.Keine Beteiligung der öffentlichenHand.Der Staat trägt die Aufwendungendes Mindest-Tagegeldes und decktdurch Zuschüsse eventuelle Defizite.Im Jahre <strong>2003</strong> deckt der Staat etwa23% der gesamten Ausgaben.Keine Beteiligung des Staates.Das Gesetzliche Krankengeld (StatutorySick Pay) wird von den Arbeitgebernfinanziert (mit Staatszuschussbei außergewöhnlich hohem Krankenstand).Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay): Der Staat erstattetden Arbeitgebern 92% ihrerAufwendungen. Kleinbetriebe könneneine volle Erstattung zuzüglich4,5% erhalten.2. Krankheit und Mutterschaft:GeldleistungenTeilweise vom Staat finanziert.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Kein eigenständiges Sicherungssystem.Von den Kommunen finanziert.Siehe "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen".Voll von den Kommunen finanziert. Kein eigenständiges Sicherungssystem.Für schwer behinderte Personenträgt der Staat die Ausgabenfür Pflegebeihilfe (Attendance Allowance),Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance) undSchwerbehindertenhilfe (Severe DisablementAllowance).3. Pflege93


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Invalidität Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Der Staat (der sich durch den Arbeitsmarktfondsrefinanziert) trägt35% der Ausgaben für Renten anPersonen unter 65 Jahren, die Gemeindentragen den Rest.Siehe unter "Alter". Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Das Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer (IKA) erhält in denJahren von <strong>2003</strong> bis 2008 als zusätzlicheFinanzierung einen jährlichenStaatszuschuss in Höhe von1% des BIP.4. Invalidität5. Alter Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Volksrente (Folkepension):Voll vom Staat finanziert.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Keine Beteiligung des Staates.Die jährlichen Zuschüsse des Bundesbelaufen sich auf rund 25% derAufwendungen für die Renten derArbeiter und Angestellten; jährlicheAnpassung entsprechend der Entwicklungder Löhne und des Beitragssatzes.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Das Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer (IKA) erhält in denJahren von <strong>2003</strong> bis 2008 als zusätzlicheFinanzierung einen jährlichenStaatszuschuss in Höhe von1% des BIP.5. Alter6. Hinterbliebene Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Volksrente (Folkepension):Voll vom Staat finanziert.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Keine Beteiligung des Staates.Siehe unter "Alter". Siehe "Alter". 6. Hinterbliebene7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenBedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Keine Beteiligung des Staates.Allgemeine Versicherung:Keine Beteiligung des Staates.Landwirtschaft:Jährliche Zuschüsse des Bundes.Unfallversicherung der öffentlichenHand: Finanzierung aus den Haushaltendes Bundes, der Länder undder Gemeinden.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:Das Sozialversicherungssystem fürArbeitnehmer (IKA) erhält in denJahren von <strong>2003</strong> bis 2008 als zusätzlicheFinanzierung einen jährlichenStaatszuschuss in Höhe von1% des BIP.7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten94


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienBeitragsabhängige Renten:Der Staat trägt die Kosten der Mindestrenten(pensión mínima) der beitragsabhängigenSysteme.Nicht beitragsabhängige Renten:Voll vom Staat finanziert.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Deckung eines eventuellen Defizits.Staatszuschuss zum System derVolksrente (lífeyrir almannatrygginga).Teilweise vom Staat finanziert.4. InvaliditätBeitragsabhängige Renten:Der Staat finanziert die garantiertenMindestbeträge der Renten der beitragsabhängigenSysteme.Nicht beitragsabhängige Renten:Voll vom Staat finanziert.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Deckung eines eventuellen Defizits.Staatszuschuss zum System derVolksrente (lífeyrir almannatrygginga).Der Staat trägt die Kosten der Sozialrenten(assegno sociale), der vorgezogenenAltersrenten (pensione di anzianità),der Aufstockung zur Mindestrente(complemento di pensione)und einen Teil der vom AllgemeinenSystem gezahlten Renten.5. AlterBeitragsabhängige Renten:Der Staat finanziert die garantiertenMindestbeträge der Renten der beitragsabhängigenSysteme.Nicht beitragsabhängige Renten:Voll vom Staat finanziert.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Deckung eines eventuellen Defizits.Staatszuschuss zum System derVolksrente (lífeyrir almannatrygginga).Teilweise vom Staat finanziert.6. HinterbliebeneKeine Beteiligung des Staates.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Deckung eines eventuellen Defizits.Staatszuschuss zur Volksversicherunggegen Arbeitsunfälle (slysatryggingaralmannatrygginga).Keine Beteiligung des Staates.7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten95


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Invalidität 1. Säule:Defizitdeckung durch den Staat bismaximal 50% der jährlichen Ausgaben.1/3 des Gesamtbeitrags und 50%der Verwaltungs- und Personalkosten.Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähigejunge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten,Wajong).Voll vom Staat finanziert.Die Beihilfe zur funktionalen Rehabilitation(stønad til bedring av funksjonsevnen),die Grundleistung (grunnstønad),das Pflegegeld (hjelpestønad)und die Garantierte Zusatzrente(garantert tilleggspensjon) für jungebehinderte Personen werden vomStaat finanziert.Renten werden teilweise vom Staatfinanziert.Siehe unter "Alter".5. Alter 1. Säule:Staatsbeitrag in Höhe von 20% derjährlichen Ausgaben.Zudem fließen jährlich 2 / 3 der Einnahmenaus der sog. leistungsabhängigenSchwerverkehrsabgabe(LSVA), mindestens aber CHF 4,2Mio. (€ 2,89 Mio.) jährlich an dieerste Säule.1/3 des Gesamtbeitrags und 50%der Verwaltungs- und Personalkosten.Keine Beteiligung des Staates. Teilweise vom Staat finanziert. Ausfallhaftung des Bundes (100%des Betrages, um den die Aufwendungendie Erträge übersteigen) undErsatz des gesamten Aufwandes anAusgleichszulage sowie Pflegegeld:Beiträge 83,2%,Bundesmittel 16,5%.6. Hinterbliebene Siehe "Alter". 1/3 des Gesamtbeitrags und 50%der Verwaltungs- und Personalkosten.Keine Beteiligung des Staates. Teilweise vom Staat finanziert. Siehe unter "Alter".7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenKeine Beteiligung des Staates.1/3 der Ausgaben für die Anpassungund Neufestsetzung der Renten und50% der Verwaltungs- und Personalkosten.Keine eigene Versicherung gegenArbeitsunfälle und Berufskrankheiten.Keine Beteiligung des Staates.Allgemeine Versicherung:Keine Beteiligung des Staates.€ 4,36 Mio. für die Unfallversicherungder Schüler und Studenten ausdem Familienlastenausgleichsfondssowie grundsätzlicher Ersatz desAufwandes an Pflegegeld aus allgemeinenBudgetmitteln.96


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMindestrenten (pensão mínima) teilweisevom Staat finanziert.1. Säule (Grundsystem):Bund: 37,5% der Jahresausgaben;Kantone: 12,5% der Jahresausgaben.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Beteiligung der öffentlichenHand.Siehe unter "Alter".Volksrente (folkpension), Behindertenbeihilfe(handikappersättning) unddie Pflegebeihilfe für behinderte Kinder(vårdbidrag) werden teilweisevom Staat finanziert.Deckung eines eventuellen Defizits.4. InvaliditätMindestrenten (pensão mínima) teilweisevom Staat finanziert.1. Säule (Grundsystem):• Bund:16,36% der Jahresausgaben;jährlicher Sonderbeitrag vonCHF 170 Mio. (€ 117 Mio.) zur Finanzierungdes Rentenvorbezuges.• Kantone: 3,64% der Jahresausgaben.• Mehrwertsteuer: 83% eines Prozentpunktesder MWSt gehen andie Alters- und Hinterlassenenversicherung.• Ertrag aus der Spielbankenabgabe.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Beteiligung der öffentlichenHand.Volksrente (Kansaneläke):Der Staat trägt 29% der Rentenausgaben,deckt durch einen jährlichenZuschuss ein Defizit und einigeSonderleistungen. Insgesamt beläuftsich der Staatsanteil im Jahre <strong>2003</strong>auf etwa 37%. Weitere 23% werdenaus dem Aufkommen der Mehrwertsteuergedeckt.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):• Sicherungssystem der Arbeitnehmer:keine Beteiligung des Staates.• Sicherungssystem der Selbständigen:Staatlicher Zuschuss zur Deckungdes Defizits (<strong>2003</strong>: 10%).• Sicherungssystem der Landwirte:Staatlicher Zuschuss zur Deckungdes Defizits (<strong>2003</strong>: 76%).• Sicherungssystem der Seeleute:Der Staat deckt 33% der Ausgaben.Teilweise vom Staat finanziert. Deckung eines eventuellen Defizits. 5. AlterMindestrenten (pensão mínima) teilweisevom Staat finanziert.Siehe "Alter".Volksrente (Kansaneläke):Der Staat finanziert die allgemeineHinterbliebenenrente.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Siehe "Alter".Teilweise vom Staat finanziert. Deckung eines eventuellen Defizits. 6. HinterbliebeneKeine Beteiligung des Staates.Keine Beteiligung der öffentlichenHand.Unfallversicherung der Arbeitnehmer:Keine Beteiligung des Staates.Unfallversicherung der Landwirte:Staatliche Beteiligung von 32,95%.Keine Beteiligung des Staates. Voll vom Staat finanziert. 7. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten97


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland8. Arbeitslosigkeit Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Deckung eines eventuellen Defizits.Der Bund deckt ggf. das Defizit derArbeitslosenversicherung und trägtdie Kosten der Arbeitslosenhilfe.Deckung eines eventuellen Defizits.8. Arbeitslosigkeit9. Familienleistungen Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschusszu den gemeinsam verwaltetenMitteln der sozialen Sicherung.Voll vom Staat finanziert.Finanziert vom Bund, Ländern undGemeinden.Deckung eines eventuellen Defizits.9. Familienleistungen10. Allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung50% Staat (Erhöhung in einigen Fällen).50% örtliche Sozialämter (Centrespublics d'Aide sociale, C.P.A.S./OpenbareCentra voor maatschappelijk welzijn,O.C.M.W.).50% Staat,50% Kommunen.Sozialhilfe steuerfinanziert:75% Kommunen,25% Bundesländer.Keine allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung.10. Allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung98


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienDer Staat übernimmt den nicht ausBeiträgen finanzierten Teil der Leistungenbei Arbeitslosigkeit (prestacionespor desempleo).Staatlicher Pauschalzuschuss (Finanzierungdes Solidarsystems).Deckung eines eventuellen Defizits. Keine Beteiligung des Staates. Jährlicher Zuschuss des Staates. 8. ArbeitslosigkeitVoll vom Staat finanziert.Ausgleich der aus beschäftigungspolitischenGründen erfolgten Beitragsbefreiungen.Voll vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. Teilweise vom Staat finanziert. 9. FamilienleistungenVoll von den autonomen Regionen(Comunidades Autónomas) finanziert.Garantiertes Mindesteinkommen (revenuminimum d'insertion, RMI):Voll vom Staat finanziert.Alter (siehe Tabelle XI):Keine Beteiligung des Staates.Invalidität (siehe Tabelle XI):Voll vom Staat finanziert.Voll vom Staat finanziert.Voll vom Staat und den Gemeindenfinanziert.Steuern auf lokaler Ebene.10. Allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung99


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich8. Arbeitslosigkeit 20% der Auszahlungen, wenn dasVermögen der Versicherungskassegeringer ist als das 2fache Total desGesamtaufwandes der letzten 4 Jahre.In jedem Fall wird ein Defizit derVersicherungskasse bis zur Höhevon 20% der Auszahlungen gedeckt.Finanzierung durch einen Beschäftigungsfonds,in den u.a. ein jährlicherStaatszuschuss und ein auf denBenzinpreis erhobener Sozialbeitragfließen.Keine Beteiligung des Staates. Teilweise vom Staat finanziert. Ausfallhaftung des Bundes.9. Familienleistungen Defizitgarantie durch den Staat, soferndas Vermögen der Familienausgleichskasseunter eine Jahresausgabefällt (wird faktisch nicht benötigt).Vom Staat werden finanziert:• alle Leistungen außer dem Kindergeld;• die Verwaltungskosten;• ein Zuschuss in gleicher Höhe wiedie Summe der Beiträge;• die Beiträge der Arbeitgeber undder Selbständigen;• ein verbleibendes Defizit.Voll vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. Ca. ¼ des Familienlastenausgleichsfondswird vom Staat finanziert.10. Allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherungErgänzungsleistungen (einkommensundvermögensabhängige Leistungenfür Rentner etc.) werden zu 60%vom Staat und zu 40% durch dieGemeinden finanziert.Überwiegend vom Staat finanziert.90% Staat,10% Kommunen.Voll von den Kommunen finanziert.Primäre Kostentragung durch dieBundesländer (in manchen Bundesländernbzw. für manche Aufgaben:durch Sozialhilfeverbände) und unterschiedlicheRefinanzierung durchdie Kommunen zur Abdeckung dernicht durch Rückgriff getragenen Kosten.100


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Beteiligung des Staates.Wenn außergewöhnliche Umständees rechtfertigen, gewährt der Bundnicht rückzahlbare Beiträge in Höhevon höchstens 5% der Gesamtausgabender Versicherung. Wenn dieseBeiträge nicht zur Deckung derVersicherungsausgaben ausreichen,gewähren Bund und Kantone Darlehenzu einem angemessenen Zinssatz.Grundsicherung (perustoimeentuloturva):Der Staat trägt die Verantwortungfür die Finanzierung. Allerdingswird aus den Arbeitnehmerbeiträgender Teil, der den Beiträgenderjenigen Arbeitnehmer entspricht,die keiner Arbeitslosenkasse angehören,ebenfalls zur Finanzierungder Grundsicherung verwendet, wodurchsich der Anteil des Staates auf83% im Jahre <strong>2003</strong> reduziert. DerStaat trägt die Ausgaben der Arbeitslosenhilfe("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki).Einkommensbezogene Sicherung(ansioperusteinen sosiaaliturva): DerStaat trägt die Basisleistung für dieersten 500 Tage und gewährt einenZuschuss für die Verwaltungskosten.Teilweise vom Staat finanziert.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance, JSA): vom Staat finanziert.8. ArbeitslosigkeitTeilweise vom Staat finanziert.Bundesrechtliches System:Defizit des Systems für landwirtschaftlicheArbeitnehmer vom Bund( 2 / 3) und den Kantonen ( 1 / 3) getragen;System für Kleinbauern vomBund ( 2 / 3) und den Kantonen ( 1 / 3) finanziert.Kantonale Systeme:Keine. Beteiligung der Kantone fürdie Finanzierung der Familienzulagenfür Selbständigerwerbende undnichterwerbstätige Personen.Voll vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. Voll vom Staat finanziert. 9. FamilienleistungenVoll vom Staat finanziert.Keine allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung.Von den Kommunen finanziert.Siehe "Krankheit und Mutterschaft:Sachleistungen".Voll von den Kommunen finanziert. Voll vom Staat finanziert. 10. Allgemeine beitragsunabhängigeMindestsicherung101


Tabelle I FinanzierungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandFinanzierungssystemelangfristiger Leistungen1. InvaliditätUmlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren. Finanzierungssystemelangfristiger Leistungen1. Invalidität2. Alter Umlageverfahren. Volksrente (Folkepension):Umlageverfahren.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren. Umlageverfahren. 2. Alter3. Hinterbliebene Umlageverfahren. Volksrente (Folkepension):Umlageverfahren.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren. Umlageverfahren. 3. Hinterbliebene4. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenArbeitsunfälle:Kapitaldeckungsverfahren.Berufskrankheiten:Umlageverfahren.Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren besonderer Art,Bildung einer Rücklage.Umlageverfahren.4. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten102


Finanzierung Tabelle ISpanien Frankreich Irland Island ItalienUmlageverfahren und Bildung einesgemeinsamen Konsolidierungsfonds(Fondo de estabilización único) für dasgesamte System der sozialen Sicherheit.Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Umlageverfahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.Finanzierungssystemelangfristiger Leistungen1. InvaliditätUmlageverfahren und Bildung einesgemeinsamen Konsolidierungsfondsfür das gesamte System der sozialenSicherheit.Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Umlageverfahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.2. AlterUmlageverfahren und Bildung einesgemeinsamen Konsolidierungsfondsfür das gesamte System der sozialenSicherheit.Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Umlageverfahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.3. HinterbliebeneArbeitsunfälle:Kapitaldeckung der Renten, falls dieRisiken nicht vom Nationalen Institutfür Soziale Sicherheit (Instituto Nacionalde la Seguridad Social, INSS), sondernvon Versicherungen auf Gegenseitigkeitoder den Unternehmengetragen werden.Berufskrankheiten:Umlageverfahren.Umlageverfahren. Umlageverfahren. Volksversicherung gegen Arbeitsunfälle(slysatryggingar almannatrygginga):Umlageverfahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kapitaldeckungsverfahren.Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren.Bildung vonrechnerischen Reserven in Höhedes jeweiligen Kapitalwerts der Dauerrenten.4. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten103


Tabelle I FinanzierungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichFinanzierungssystemelangfristiger Leistungen1. Invalidität1. Säule:Umlageverfahren.2. Säule:Kapitaldeckungsverfahren.Einheitliches Finanzierungssystem Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren.für beitragsabhängige Renten (Invalidität,Alter, Hinterbliebene) auf derGrundlage eines Umlageverfahrensfür Deckungszeiträume von jeweils 7Jahren. Bildung einer Rücklage inHöhe von mindestens dem 1,5-fachen der jährlichen Leistungen.2. Alter 1. Säule:Umlageverfahren.2. Säule:Kapitaldeckungsverfahren.Einheitliches Finanzierungssystemfür beitragsabhängige Renten: siehe"Invalidität".Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren.3. Hinterbliebene 1. Säule:Umlageverfahren.2. Säule:Kapitaldeckungsverfahren.Einheitliches Finanzierungssystemfür beitragsabhängige Renten: siehe"Invalidität".Umlageverfahren. Umlageverfahren. Umlageverfahren.4. Arbeitsunfälle undBerufskrankheitenUmlageverfahren.Umlageverfahren und Bildung einerRücklage von mindestens dem 3,5-fachen der jährlichen Leistungssummedes allgemeinen Systems (außerAbfindungen).Kein eigenes Versicherungssystemgegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.Erstattungen der aus Arbeitgeberbeiträgenzur obligatorischen Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring)finanzierten privaten Versicherungsgesellschaftendecken den überwiegendenTeil der Ausgaben derVolksversicherung (folketrygden). DieseErstattungszahlungen werdennach einer allgemeinen Formel berechnet,siehe Tabelle VIII "Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten."Umlageverfahren.104


Finanzierung Tabelle IPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMischsystem: Umlageverfahren undKapitaldeckung durch Fonds bei derEinrichtung zur Verwaltung der Kapitaldeckungsfondsder sozialen Sicherheit(Rechtsverordnung 382/89vom 6. November 1989 und 449-A/99 vom 4. November 1999) verwaltetwerden.1. Säule (Grundsystem):Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds(siehe "2. Alter").2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kapitaldeckungsverfahren.Volksrente (Kansaneläke):Umlageverfahren.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Mischsystem aus Umlage-und Kapitaldeckungsverfahren.Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.Finanzierungssystemelangfristiger Leistungen1. InvaliditätUmlageverfahren und Konsolidierungsfonds(siehe "Invalidität").1. Säule (Grundsystem):Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds(1 Jahresausgabe).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kapitaldeckungsverfahren.Volksrente (Kansaneläke):Umlageverfahren.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Alter: Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.2. AlterUmlageverfahren und Konsolidierungsfonds(siehe "Invalidität").1. Säule (Grundsystem):Umlageverfahren mit Ausgleichsfonds(siehe "2. Alter").2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kapitaldeckungsverfahren.Volksrente (Kansaneläke):Umlageverfahren.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Hinterbliebene: Umlageverfahren.Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Umlageverfahren.3. HinterbliebeneArbeitsunfälle:Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Berufskrankheiten:Umlageverfahren.Umverteilung des Deckungskapitals. Mischsystem aus Kapitaldeckung(Renten) und Umlageverfahren (Indexerhöhungen).Mischsystem aus Umlage- undKapitaldeckungsverfahren.Steuerfinanziert.4. Arbeitsunfälle undBerufskrankheiten105


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IFinanzierungIIKrankheit - SachleistungenIIIIVVVIVIIKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit107


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Pflichtversicherungfür Sach- und Geldleistungen beiKrankheit (Loi relative à l'assuranceobligatoire soins de santé et indemnités/Wetbetreffende de verplichte verzekeringvoor geneeskundige verzorgingen uitkeringen) in der Fassung vom14. Juli 1994.Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wetop de ziekenhuizen) vom 7.August 1987.Gesetz vom 27. Juni 1969.Öffentliche Krankenversicherung(Offentlige Sygesikring):Gesetz vom 9. Juni 1971 mit Änderungen.Krankenhäuser:Gesetz vom 19. Juni 1974 mit Änderungen.Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch,eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 undzuletzt weiterentwickelt durch dasGesetz zur GKV-Gesundheitsreform2000 vom 22.12.1999 sowie weitereÄnderungsgesetze.Gesetz vom 14. Juni 1951.Gesetz Nr. 1902/92 zuletzt geändertdurch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar1999.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und gleichgestellteGruppen.Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamteBevölkerung (Wohnsitzprinzip).Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und gleichgestellteGruppen bis zu einer bestimmtenEinkommensgrenze miteinkommensabhängigen Beiträgen.Solidarausgleich zwischen• einkommensstarken und einkommensschwachenMitgliedern,• jungen und alten Menschen,• Gesunden und Kranken,• Ledigen und Familien.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und gleichgestellteGruppen.Grundprinzipien108


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Dekret Nr. 2766/67 vom 16.11.1967.Dekret Nr. 1088/89 vom 08.09.1989.Gesetz Nr. 14/86 vom 25.04.1986,Allgemeines Gesundheitsgesetz (LeyGeneral de Sanidad).Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), III. Buch, Artikel Ä 321-1 ff.Gesundheitsgesetz (Health Act) von1970.Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen(Lög um heilbrigðisþjónustu)Nr. 97/1990 vom September1990 mit späteren Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zurEinführung des Nationalen Gesundheitsdienstes(Servizio Sanitario Nazionale,S.S.N.).Rechtsverordnung Nr. 502 vom 30.Dezember 1992.Rechtsverordnung Nr. 517 vom 7.Dezember 1993.Rechtsverordnung Nr. 229 vom 19.Juni 1999.Rechtsverordnung Nr. 230 vom 22.Juni 1999.Geltende RechtsgrundlageSteuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem(asistencia sanitaria)für Arbeitnehmer, Gleichgestellteund deren Familienangehörige.Obligatorisches Sozialversicherungssystem,bei dem die Mitgliedschaftvorrangig auf dem Kriterium der Beschäftigung(Arbeitnehmer, Selbständige)und subsidiär auf dem desWohnsitzes beruht.Steuerfinanziertes Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip).Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür alle Einwohner(Wohnsitzprinzip).Beitragsfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamteBevölkerung (Wohnsitzprinzip).Grundprinzipien109


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Krankenversicherung,LGBl. 1971 Nr. 50.Gesetz über die Schulzahnpflege,LGBl. 1981 Nr. 17.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band I des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom27. Juli 1992.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW) vom 15. Oktober1964.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten,AWBZ) vom 14. Dezember 1967.Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28.2.1997, Kapitel 5.Gesetz über Gesundheitsdienste derGemeinden (lov om helsetjenesten ikommunene) vom 19.11.1982.Gesetz über fachärztliche Gesundheitsdienste(lov om spesialisthelsetjenester)vom 2. 7.1999.Gesetz zur psychischen Gesundheit(lov om psykisk helsevern) vom 2.7.1999.Gesetz über die Patientenrechte (lovom pasientrettigheter) vom 2.7.1999.Gesetz über Unternehmen im Gesundheitsbereich(lov om helseforetakm.m.) vom 15.6.2001.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955(ASVG) mit Änderungen.Krankenanstaltengesetz des Bundesvom 18. Dezember 1956 (KAG) sowieKrankenanstaltengesetze derBundesländer mit Änderungen.GrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Personen mit Wohnsitzoder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmerund Selbständige) in Liechtenstein.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) undEmpfänger einer Leistung der sozialenSicherheit.Das Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) stellt einePflichtversicherung dar: jeder, derdie gesetzlichen Kriterien erfüllt, istautomatisch versichert und hat diegesetzlich festgelegten Beiträge zuentrichten. Das Allgemeine Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ) stellt eine allgemeineVersicherung für alle Einwohner gegengroße Risiken dar.Vorwiegend steuerfinanziertes öffentlichesGesundheitssystem für diegesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip)in kommunaler oder staatlicherVerantwortung.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und gleichgestellteGruppen.110


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichGesetz Nr. 56/79 vom 19.9.1979.Gesetz Nr. 48/90 vom 24.8.1990.Rechtsverordnung Nr. 54/92 vom11.4. 1992.Rechtsverordnung Nr. 118/92 vom25.6.1992.Rechtsverordnung Nr. 10/93 vom15.1.1993.Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom15.1.1993, geändert durch dieRechtsverordnung Nr. 401/98 vom15.1.1998.Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG,2. Titel).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Die soziale Krankenversicherunggewährt Leistungen bei Krankheit,Unfall (wenn keine andere Versicherungdas Risiko deckt) und Mutterschaft.Gesetz über die medizinischeGrundversorgung (Kansanterveyslaki)vom 28. Januar 1972 mit Änderungen.Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki)vom 4. Juli 1963 mitÄnderungen.Krankenhausgesetz (Erikoissairaanhoitolaki)vom 1. Dezember 1989 mitÄnderungen.Gesetz über die Selbstbeteiligungder Patienten (Asiakasmaksulaki) vom3. August 1992 mit Änderungen.Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 mit Änderungen.Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst(National Health ServiceAct) von 1977.Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienstund Gemeindepflege(National Health Service and CommunityCare Act) von 1990.Gesetz über die Grundversorgung(National Health Service - Primary CareAct) von 1997Gesetz über Gesundheit und sozialePflege (Health and Social Care Act)von 2001.Gesetz zur Reform des NationalenGesundheitsdienstes und zu denGesundheitsberufen (National HealthService Reform and Health Care ProfessionsAct) von 2002.Geltende RechtsgrundlageSteuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip).Pflichtversicherung für alle Personenmit Wohnsitz (im Sinn des Zivilgesetzbuches)in der Schweiz.• Öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip) in kommunalerVerantwortung. Finanzierung ausSteuern und Patientengebühren.• Private Anbieter ergänzen das öffentlicheSystem. Aufwendungenfür private Leistungen werden teilweisevon der Krankenversicherungerstattet.Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip) in regionalerVerantwortung.Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip).Grundprinzipien111


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenAlle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmerund diesen gleichgestellteGruppen, z.B.:• Rentenbezieher (einschl. Verwitwete,Invaliden und Waisen).• Arbeitslose.• Behinderte.• Studenten.• Bestimmte Geistliche und Mitgliederreligiöser Gemeinschaften.• Im nationalen Register der natürlichenPersonen eingetragene Personen.• Bestimmte Angehörige des früherenöffentlichen Dienstes in Afrika.Alle Einwohner.• Gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer,Personen in betrieblicherAusbildung, Praktikanten.• Rentner mit Erfüllung einer Vorversicherungszeit.• Arbeitslose, die Leistungen aus derArbeitslosenversicherung beziehen.• Behinderte, die in geschützten Einrichtungenbeschäftigt sind.• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen zur Rehabilitation sowiePersonen, die in Einrichtungender Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeitbefähigt werden sollen.• Studenten anerkannter Hochschulen.• Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige.• Künstler, Publizisten.• Freiwillig Versicherte.• Familienmitglieder (siehe unten).• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer und diesen Gleichgestellte.• Rentenempfänger.• Arbeitslose.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen.Keine Ausnahmen, da universellesSystem für die gesamte Bevölkerung.Keine Versicherungspflicht bestehtfür Arbeitnehmer, wenn das jährlicheEntgelt € 45.900 übersteigt oder einegeringfügige Beschäftigung (bis€ 325 mtl.) vorliegt. Versicherungsfreisind insbesondere Beamte,Richter und Berufssoldaten.Keine Ausnahmen.2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht112


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island Italien• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmerund diesen Gleichgestellte.• Rentenempfänger und Bezieher regelmäßigerGeldleistungen.• Alle einkommensschwachen Personenmit Wohnsitz in Spanien.• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmerund diesen Gleichgestellte.Selbständige sowie abhängigBeschäftigte im Rahmen einigerSondersysteme werden vomallgemeinen System nicht erfasst.• Rentenempfänger.• Arbeitslose.• Bestimmte Gruppen sind dem allgemeinenSystem angeschlossen:Bezieher bestimmter Sozialleistungenwie Alleinerziehendenbeihilfe(allocation de parent isolé, API), Beihilfefür behinderte Erwachsene(allocation aux adultes handicapés,AAH), Garantiertes Mindesteinkommen(revenu minimum d'insertion,RMI); Studenten; Geistlicheund Mitglieder religiöser Orden;Strafgefangene etc.• Alle Personen mit dauerhaftem regelmäßigemWohnsitz in Frankreichohne anderen Anspruch aufSachleistungen der Krankenversicherung.Alle Personen mit gewöhnlichemAufenthalt in Irland.Volle Anspruchsberechtigung (fulleligibility): alle Personen ab dem Altervon 70 Jahren; ferner Personenmit wöchentlichen Einkommen unterfolgenden Grenzen:• Alleinlebende Person: € 138• In einem Haushalt lebende alleinstehendePerson: € 123• Ehepaar: Je nach Alter von € 200bis € 471.Diese Beträge erhöhen sich für jedesKind unter 16 Jahren um € 26,für andere abhängige Personen um€ 26 und für Miet- oder Hypothekenausgabenvon mehr als € 25 proWoche sowie für Kosten der Fahrtzur Arbeit von mehr als € 22 proWoche.Ab Vollendung des 66. Lebensjahresgelten höhere Einkommensgrenzen.Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Übrige Bevölkerung.Bei Bedürftigkeit kann eine zur kostenlosenNutzung von Gesundheitsleistungenberechtigende MedicalCard ausgestellt werden, wenn eineKostenbeteiligung eine unbilligeHärte darstellen würde.Alle Einwohner.• Alle italienischen Bürger mit Wohnsitzin Italien oder zur Arbeit insAusland entsandt (Gesetz Nr. 398vom 3. Oktober 1987);• alle Bürger der EU mit Wohnsitz inItalien, soweit sie nicht aufgrundder Verordnung CEE 1408/71 Anspruchauf Gesundheitsleistungenanderer Mitgliedstaaten haben;• Angehörige von Drittstaaten undihre Familienangehörigen mit einerAufenthaltsgenehmigung aus einemfür die Pflichtmitgliedschaftbeim Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio Sanitario Nazionale,S.S.N.) nach Art. 34 der RechtsverordnungNr. 298 vom 25. Juli 1998vorgesehenen Grund.• Bürger Italiens und von EU-Staateneinschl. ihrer Familienangehörigen,die in Italien keinen Wohnsitzhaben, aber dort einer dem italienischenRecht unterworfenen Erwerbstätigkeitnachgehen.• Bürger aus Drittstaaten und ihreFamilienangehörigen, die aufgrundeines bilateralen Sozialversicherungsabkommensbeim NationalenGesundheitsdienst eingeschriebensind.Anwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen: universellesSystem.• Italienische Bürger und Ausländermit Wohnsitz im Ausland, die sichvorübergehend in Italien aufhalten;• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigungaus geschäftlichenGründen und andere Gruppen, diein Italien nicht steuerpflichtig sind;• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigungzum Zweck medizinischerBehandlung.2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht113


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen• Alle Personen mit zivilrechtlichemWohnsitz in Liechtenstein.• Erwerbstätige Personen.• Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige).• Rentenempfänger.• Personen, die beitragspflichtigeEinkommensersatzleistungen beziehen.• Empfänger einer Ergänzungsleistungzum garantierten Mindesteinkommen.• Bestimmte sonstige Gruppen.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):• Alle abhängig Beschäftigten unter65 Jahren mit einem Jahresentgeltunter € 31.750,• alle Selbständigen unter 65 Jahrenmit steuerbarem Jahreseinkommenunter € 20.250,• Empfänger von Leistungen der sozialenSicherheit bis zum Alter von65 Jahren: Bezieher einer Invalidenrentemit einer Erwerbsminderungum mehr als 45%; einer Witwen-oder Waisenrente oder Arbeitslosenleistungenin Höhe von70% der Referenzeinkünfte, wennsie dem Pflichtsystem angehörten,• Personen ab 65 Jahren, die vorVollendung des 65. Lebensjahresim Rahmen des ZFW versichertwaren,• auf freiwilliger Basis Personen ab65 Jahren mit einem steuerpflichtigenHaushaltseinkommen unter€ 20.200.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):• Alle Einwohner.• Personen, die ihren Wohnsitz nichtin den Niederlanden haben, aberaufgrund einer Beschäftigung inden Niederlanden der niederländischenLohnsteuer unterliegen.Alle Einwohner.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge• Rentner• Arbeitslose, die Leistungen aus derArbeitslosenversicherung beziehen• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen der Rehabilitation• Präsenz- und Zivildienstleistende• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitendeFamilienangehörige• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitskontrakt haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig werden (z.B.keine eigene betriebliche Struktur,persönliche Leistungserbringung)• Freiwillig Versicherte.2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Versicherungsmöglichkeit fürGrenzgänger aus Drittstaaten.Auf Gesuch hin von der Versicherungspflichtausgenommen sind Personen,die im Ausland krankenversichertsind und über einen gleichwertigenVersicherungsschutz verfügen.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn dieSumme der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenzevon monatlich€ 309,38 liegt; besondere freiwilligeVersicherung möglich.114


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAlle Einwohner einschließlich Ausländeraus Herkunftsstaaten, mit denenein entsprechendes Abkommenauf Gegenseitigkeit besteht.Jede in der Schweiz wohnhafte Person.Die Regierung kann die Versicherungspflichtauf Personen ohneWohnsitz in der Schweiz ausdehnen.Alle Einwohner. Alle Einwohner. Alle Einwohner. Anwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenKeine Ausnahmen, da universellesSystem für die gesamte Bevölkerung.Die Regierung kann für gewissePersonengruppen Ausnahmen vonder Versicherungspflicht vorsehen.Keine Ausnahmen, universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Keine Ausnahmen, universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Universelles System für die gesamteBevölkerung.2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht115


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Freiwillig Versicherte Für Selbständige betrifft die Versicherungspflichtlediglich die "großenRisiken". Gegen "kleine Risiken"können sich Selbständige freiwilligbei einer Versicherung auf Gegenseitigkeitabsichern.Nicht anwendbar: universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Grundsätzlich Vorversicherungszeiterforderlich.Keine freiwillige Versicherung.3. Freiwillig Versicherte4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederUnter bestimmten Voraussetzungensind unterhaltsberechtigte Familienmitgliederdes Versicherten anspruchsberechtigt.Universelles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Ehegatte und Kinder, deren monatlichesEinkommen nicht über € 325liegt, soweit sie nicht selbst versichertoder hauptberuflich selbständigsind. Altersgrenzen für Kinder. Bestimmteweitere Ausschlüsse.Geschiedene Ehepartner könnensich innerhalb von 3 Monaten nachRechtskraft des Scheidungsurteilsweiterversichern (Vorversicherungszeiterforderlich).Unterhaltsberechtigte Familienmitgliederdes Versicherten sind anspruchsberechtigt.4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederBedingungen1. WartezeitDer Nachweis der Zahlung der Mindestbeiträgefür das abgelaufeneJahr berechtigt in der Regel zu Leistungenim folgenden Kalenderjahr.6 Wochen für Neubürger. Keine Wartezeit. Ausnahme: Erfüllungder Anspruchsvoraussetzungenfür Versorgung mit Zahnersatz (beibestimmtem Personenkreis).50 beitragspflichtige Arbeitstage imvorausgegangenen Jahr bzw. in denersten 12 Monaten innerhalb derletzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn.Bedingungen1. Wartezeit2. Dauer der KostenübernahmeUnbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungenerfüllt sind.Unbegrenzt.Unbegrenzt. Bei Ausscheiden ausder Versicherung enden die Leistungengrundsätzlich mit dem Ende derMitgliedschaft; bei Versicherungspflichtigenbesteht Anspruch aufLeistungen für längstens einen Monatnach Ende der Mitgliedschaft.Unbegrenzt.2. Dauer der Kostenübernahme116


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienFreiwillige Versicherung in bestimmtenFällen möglich.Keine freiwillige Versicherung.Für zahlreiche Gesundheitsleistungenbesteht die Möglichkeit einerfreiwilligen Versicherung.Nicht anwendbar: universelles System.• Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigungfür mehr als drei Monate.• Ausländer, die in Italien studierenoder eine Au-pair-Tätigkeit ausübenunabhängig von der Dauerder Aufenthaltsgenehmigung.3. Freiwillig VersicherteIm Haushalt des Versicherten lebendeund von ihm unterhaltene Angehörige:Ehepartner, Kinder (leiblicheund adoptierte), Geschwister, Blutsverwandtein aufsteigender Linie undderen Ehepartner sowie in Ausnahmefälleneffektiv in die Familie aufgenommenePersonen. Bei Scheidungoder Trennung bleiben abgeleiteteAnsprüche des Ehepartners undder Kinder auf Sachleistungen beiKrankheit bestehen, falls diese überkeinen eigenen Anspruch verfügen.Ehepartner; Kinder unter bestimmtenBedingungen; Angehörige in aufsteigenderLinie, Nachkommen, Verwandteunter bestimmten Bedingungen;Person, die in eheähnlicher Gemeinschaftoder in eingetragener Lebenspartnerschaft(pacte civil de solidarité)mit dem Versicherten zusammenlebtund von ihm Unterhalt erhält;sonstige Person, die ununterbrochenseit mindestens 12 Monatenmit dem Versicherten zusammenlebtund von ihm Unterhalt erhält.Volle Anspruchsberechtigung (fulleligibility): Angehörige von Personenmit einem Einkommen unter einemSchwellenwert.Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Angehörige vonPersonen mit höherem Einkommen.Universelles System: alle Einwohnersind individuell gesichert.Abhängige Familienangehörige, diemit dem Versicherten zusammen lebenund/oder von ihm unterhaltenwerden, sind anspruchsberechtigt.4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederKeine Wartezeit.Nachweis einer Beitragszahlung füreine bestimmte Anzahl von Stundenmit Mindestlohn (salaire minimum interprofessionnelde croissance, SMIC).Ansprüche können auch aufgrundder geleisteten Arbeitsstunden bestehen.Einzige Bedingung: gewöhnlicherAufenthalt in Irland.6 Monate Aufenthalt für neue Einwohner.Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio SanitarioNazionale, S.S.N.).Bedingungen1. WartezeitUnbegrenzt. Bei Beendigung derMitgliedschaft werden bei einer bestimmtenMindestmitgliedschaftsdauer• laufende Leistungen an Versichertefür 52 Wochen bzw. an Unterhaltsberechtigtefür 39 Wochenweitergewährt;• später zu erbringende Leistungenan Versicherte für 39 Wochen bzw.an Unterhaltsberechtigte für 26Wochen gewährt.Unbegrenzt bzw. bis Ablauf einerFrist von 4 Jahren nach Beendigungder Mitgliedschaft.Unbegrenzt.Solange die Leistung notwendig istund die Person in Island lebt.Unbegrenzt für italienische Staatsangehörigemit Wohnsitz in Italien.Für Ausländer begrenzt auf dieDauer der Aufenthaltsgenehmigung.2. Dauer der Kostenübernahme117


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung nicht möglich.Freiwillige Versicherung möglich.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):Personen ab 65 Jahren mit steuerbaremHaushaltseinkommen unter€ 20.200.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):In bestimmten Fällen ist eine freiwilligeVersicherung möglich.Nicht anwendbar: universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Nicht-pflichtversicherte Personen mitWohnsitz in Österreich. Bei Studentenist lediglich der gewöhnlicheAufenthalt in Österreich erforderlich.4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederUniverselles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Ehepartner; bei Unverheirateten biszum dritten Grad verwandte oderverschwägerte Personen, die denHaushalt des Versicherten führen;Kinder, solange Anspruch auf Kindergeldbesteht (in bestimmten Fällenist eine Verlängerung möglich).Unter bestimmten Bedingungen erstrecktsich die Sicherung nach demKrankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW) auf den (höchstens65 Jahre alten) Partner des Versicherten(falls der Versicherte derAlleinverdiener ist) sowie auf Kinder(falls der Versicherte überwiegendfür deren Unterhalt aufkommt).Universelles System: alle Einwohnersind individuell gesichert.Kinder unter Berücksichtigung vonAltersgrenzen. Ehegatte nur dann,wenn sich dieser der Kindererziehungwidmet oder mindestens vierJahre lang gewidmet hat, weiterswenn er Pflegegeld zumindest in Höheder Stufe 4 bezieht oder den erheblichbehinderten Versicherten(Pflegestufe 4) pflegt. Ansonsten:3,4% Zusatzbeitrag für den Ehegatten.Bedingungen1. WartezeitKeine Wartezeit.Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeitenbei Pflichtmitgliedschaft. Beifreiwilliger Versicherung besteht eineWartezeit von drei Monaten.Keine Wartezeit.Einzige Voraussetzung ist die Mitgliedschaftbei einer Krankenkasse.Keine Wartezeit.Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmteim Ermessen der Versicherungsträgerliegende Leistungen; dieWartezeit für freiwillig Versichertebeträgt sechs Monate).2. Dauer der KostenübernahmeUnbegrenzt.Unbegrenzt.Bei Beendigung der Mitgliedschaftbleibt der Anspruch für den laufendensowie für die drei folgenden Monatebestehen. Der Anspruch bleibtweiterhin während der Behandlungeiner Krankheit bestehen.Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigungdes Versicherungsverhältnisses,solange es sich um ein und dieselbeKrankheit handelt).118


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichUniverselles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Freiwillige Versicherung für nicht derVersicherungspflicht unterstellteGrenzgänger.Universelles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Universelles System für die gesamteBevölkerung.Universelles System für die gesamteBevölkerung.3. Freiwillig VersicherteNicht anwendbar, da universellesSystem für die gesamte Bevölkerung.Alle Einwohner sind individuellversichert.Keine abgeleiteten Rechte.Universelles System für die gesamteBevölkerung: alle Einwohner sind individuellgesichert.Universelles System für die gesamteBevölkerung. Alle Einwohner sindindividuell versichert.Universelles System für die gesamteBevölkerung. Alle Einwohner sindindividuell versichert.4. AnspruchsberechtigteFamilienmitgliederWohnsitz in Portugal erforderlich,keine Wartezeit.Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Bedingungen1. WartezeitUnbegrenzt. Unbeschränkt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. 2. Dauer der Kostenübernahme119


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandOrganisation1. Ärzte:• ZulassungAlle der Ärztekammer (Ordre des médecins/Ordeder geneesheren) angehörendenund vom Gesundheitsministerium(Ministre de la Santé publique/Minister van Volksgezondheid) zugelassenenÄrzte.Alle zugelassenen Ärzte (Zahl abhängigvon der Einwohnerzahl dereinzelnen Bezirke).An der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmende Ärzte, zusammengeschlossenin KassenärztlichenVereinigungen auf BundesundLandesebene, u.U. auch Krankenhausärztemit abgeschlossenerWeiterbildung, Ärzte in Krankenhäusern,in besonderen Fällen ärztlichgeleitete Einrichtungen.Alle von der Sozialversicherungsanstalt(Ι∆ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ-∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ) angestellten Ärzte.Organisation1. Ärzte:• Zulassung• VergütungVergütung nach den zwischen denVersicherungsträgern und den Ärzteorganisationenvereinbarten oderandernfalls nach staatlich festgesetztenGebührensätzen.Bei Fehlen solcher Regelungen oderfür nicht vertragsgebundene Ärzte istfreie Honorarfestsetzung durch denArzt möglich; die Leistung der Versicherungist durch Kgl. Erlass geregelt.Die Honorare werden zwischen demÄrzteverband und der öffentlichenKrankenversicherung vereinbart. DieHonorierung erfolgt nach der Zahlder eingetragenen Patienten und dererbrachten ärztlichen Leistungen.Fachärzte erhalten einen Pauschalbetragje ärztliche Leistung.Gesamtvergütung von Krankenkassean Kassenärztliche Vereinigung:Die Gesamtvergütung kann als Festbetragoder auf der Grundlage desBewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen,nach einer Kopfpauschaleoder nach einem System berechnetwerden, das sich aus der Verbindungdieser oder weiterer Berechnungsartenergibt.Kassenärztliche Vereinigung verteiltdie Gesamtvergütung unter die Vertragsärztenach einem bestimmtenSchlüssel (Honorarverteilungsmaßstab).Vergütung der Ärzte durch den Versicherungsträger.• Vergütung2. Krankenhäuser Vom Gesundheitsministerium (Ministrede la Santé publique/Minister vanVolksgezondheid) zugelassene Krankenhäuser.Vertraglich vereinbarteoder staatlich festgelegte Gebührensätze.Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungender regionalen Gesundheitsbehörden.Private Krankenhäuser: die regionalenGesundheitsbehörden könnenmit einigen Privatkliniken Verträgeabschließen.Die Krankenkassen zahlen für diestationäre Versorgung ihrer Patientenin Hochschulkliniken und inKrankenhäusern, die in den Krankenhausplaneines Landes aufgenommensind oder mit denen einVersorgungsvertrag geschlossenwurde (zugelassene Krankenhäuser).Statt bisher vereinbarten Pflegesätzenwird ab dem 01.01.04 indiagnoseorientierten Fallpauschalennach dem Fallpauschalengesetz abgerechnet,bis zu diesem Zeitpunktkann die Regelung optional benutztwerden.Öffentliche Krankenhäuser, privateVertragskliniken und Krankenhäuserder Sozialversicherungsanstalt (Ι∆-ΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕ-ΩΝ, ΙΚΑ).2. Krankenhäuser120


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Öffentlichen Gesundheitsdienste(Servicios Públicos de Salud) besetzenoffene Stellen mit Ärzten (Auswahlverfahren).Alle zugelassenen Ärzte.Teilnahme der Ärzte am Gesundheitsdienstaufgrund eines vom Ministeriumfür Gesundheit und Kinder(Department of Health and Children)genehmigten Vertrages mit dem IrischenÄrzteverband (Irish MedicalOrganisation).Alle zugelassenen Ärzte. Private Allgemein-und Fachärzte müssen sichdem Vertrag zwischen der Ärzteorganisationund dem Ministerium fürGesundheit und Soziale Sicherheit(Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti)anschließen.Beamtete Ärzte der regionalen Gesundheitsdienstebzw. Krankenhäuser.Durch Sonderverträge zugelasseneAllgemeinmediziner und Fachärzte.Organisation1. Ärzte:• ZulassungAllgemeinmediziner und niedergelasseneFachärzte erhalten im AllgemeinenPauschalhonorare, derenHöhe von der Anzahl der beim Arzteingetragenen Versicherten abhängt,so dass ein Mindesteinkommengarantiert ist.Krankenhausärzte erhalten im Allgemeinenein festes Monatsgehaltund bestimmte Zulagen.Gebührenordnung durch staatlicheAbkommen bzw. interministerielleErlasse festgestellt.Überschreitung der Höchstsätzemöglich für Kassenärzte, die im sog.Sektor der "freien Honorare" praktizierenoder die vor 1980 eine besonderefachliche Qualifikation erworbenhaben.Die Ärzte erhalten pro Patient einejährliche Kopfpauschale, deren Höhemit dem Irischen Ärzteverband (IrishMedical Organisation) vereinbart wird.Praktische Ärzte erhalten ferner zusätzlicheZahlungen für bestimmteLeistungen, die nicht durch dieKopfpauschale abgedeckt werden.Allgemeinärzte, die in Gesundheitszentrentätig sind, werden entlohnt.Zusätzlich gibt es ein Honorar fürLeistungen, das vom offiziellen Vergütungskomitee(kjaranefnd) festgelegtwird. Ärzte in öffentlichen Krankenhäusernerhalten ein Gehalt. PrivateAllgemein- und Fachärzte erhaltenLeistungshonorare, die in einemVertrag zwischen der Ärzteorganisationund dem Ministerium fürGesundheit und Soziale Sicherheit(Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti)festgelegt sind.Beamtete oder in Krankenhäusernbeschäftigte Ärzte: variables Monatsentgelt,von der Regierung fürjede Berufskategorie festgelegt.Allgemeinmediziner und Kinderärztebei freier Arztwahl (Hausarzt): Kopfpauschale.Zugelassene Fachärzte: vom Zeitaufwandder Leistung abhängigepauschale Vergütung.• VergütungKrankenhäuser der öffentlichen Gesundheitsdienste(Servicios Públicosde Salud).Öffentliche und private Kliniken aufgrundvon Verträgen mit den autonomenRegionen (Comunidades Autónomas)oder mit dem Nationalen Institutfür Gesundheitsmanagement(Instituto Nacional de Gestión Sanitaria,INGESA).Öffentliche Krankenhäuser: Staatlichfestgelegte Gebühren.Privatkliniken: Die Tarife für das jeweiligeSpezialgebiet werden durchVerträge zwischen den regionalenKrankenhausbehörden und denKrankenanstalten festgelegt.Der öffentliche Gesundheitsdienstwird von Krankenhäusern der regionalenGesundheitsbehörden undsolchen der Wohlfahrtspflege (z.B.religiöse Orden) erbracht.Private Krankenhäuser zählen nichtzum öffentlichen Gesundheitsdienst.Öffentliche Krankenhäuser derstaatlichen Gesundheitsbehörden.Krankenhäuser sind Teil der lokalenGesundheitsdienste (Unità SanitarieLocali, USL) mit Ausnahme derjenigen,die in jeder Region ein besonderesStatut mit eigener Rechtspersönlichkeithaben. Die Finanzierungerfolgt nach der Gesetzesverordnung502/82, Art. 8 entsprechendden erbrachten Leistungen.Zugang: In Notfällen direkte Aufnahme;ansonsten auf Anweisung despraktischen Arztes.Planung: Ausgehend von der Zahlder Bewohner in der jeweiligen Region.2. Krankenhäuser121


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichOrganisation1. Ärzte:• ZulassungAlle konzessionierten Ärzte. Alle zugelassenen Ärzte. Alle zugelassenen Ärzte durch Vertragsabschlussmit einer Krankenkasse.Alle approbierten Ärzte können sichgrundsätzlich dem öffentlichen Systemanschließen.Allerdings kann ein Arzt nur dannZahlungen der Volksversicherung(folketrygden) erhalten, wenn er einAbkommen mit der Gemeinde bzw.als Facharzt mit dem dem Staat gehörendenregionalen Gesundheitsunternehmengeschlossen hat.Die Anzahl der Zulassungen hängtvon der Einschätzung des Bedarfsdurch die Gesundheitsbehörden derGemeinden oder Regionen ab.Die Beziehungen zwischen denÄrzten und den Versicherungsträgernwerden durch Einzelverträgegeregelt, deren Inhalt weitgehenddurch Gesamtverträge mit den regionalenÄrztekammern bestimmt ist.• VergütungDie Vergütung ist in einem Tarifvertragzwischen den Ärzten und demVerband der Krankenversicherer geregelt(Einzelleistungshonorierung)und von der Regierung genehmigt.Vergütungssätze aufgrund kollektiverVereinbarungen. Die Tarife werdenjährlich nach Verhandlungenangepasst. Vergütung pro Behandlung.Direkte Honorierung durch dieKasse: Pauschalbetrag pro Versichertennach dem Listensystem(Einschreibesystem bei Hausarzt).Zahlreiche Ärzte sind in öffentlicherAnstellung bei der gesundheitlichenGrundversorgung (primærhelsetjenesten)der Gemeinde.Niedergelassene private Ärzte werdenteils von den Gemeinden unddem Staat, teils von der Volksversicherung(folketrygden) aufgrund direkterAbkommen honoriert. Die Honorarefür private Ärzte werden zwischender Regierung und der Ärzteorganisationvereinbart. In allen Fällenzahlt der Patient eine Selbstbeteiligungunmittelbar an den Arzt.Die Vergütung ist in den Gesamtverträgenzwischen den regionalenÄrztekammern und den Versicherungsträgernfestgelegt (Pauschalepro Kopf, Erkrankungsfall oder medizinischeBehandlung bzw. Kombinationdavon).2. Krankenhäuser Alle Krankenhäuser.Die Regierung schließt mit HeilanstaltenTarifverträge ab. BegrenzteÜbernahme der Kosten in einemNichtvertragsspital.Für jedes Krankenhaus wird entsprechendseiner voraussichtlichenLeistungen ein gesondertes Budgetaufgestellt (außer für die Arzthonorare,die pro Leistungsakt gezahlt werden).Öffentliche Krankenhäuser: staatlichfestgelegte Sätze.Ab 2002 sind die Krankenhäuser imEigentum des Staates und werdenvon ihm über 5 regionale Gesundheitsunternehmenverwaltet.Es gibt auch private Einrichtungen,von denen einige Abkommen mitden regionalen Gesundheitsunternehmenhaben.Für die Sicherstellung der Behandlungin den öffentlichen Krankenanstalten(gemeinnützig) wurden in den9 Bundesländern Landesfonds eingerichtet,die für die finanzielle Abwicklungder Behandlung im Einzelfallzuständig sind. Die Behandlungskostenwerden in der Regelnach leistungsorientierten Kriterienfestgelegt. Die Krankenversicherungbeteiligt sich an den Aufwendungendurch einen vom Einzelfall losgelöstenPauschalbetrag. Mit den nichtzum Landesfonds gehörenden Krankenanstalten(meist gewinnorientiert)wurden privatrechtliche Verträge abgeschlossen,die über einen eigenenFonds finanziert werden. Die Landesfondserhalten jenen Teil ihrerAufwendungen, der nicht durch Pauschalbetragder Krankenversicherunggedeckt ist, aus Steuermittelnersetzt.122


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBeamtete Ärzte der Gesundheitsdiensteder einzelnen Bezirke bzw.Krankenhäuser. Aufgrund eines zwischender Ärztekammer und demGesundheitsministerium geschlossenenVertrages zugelassene Fachärzte,die diejenigen Patienten ärztlichbehandeln, die nicht innerhalb einesbestimmten Zeitraums vom Gesundheitsdienstbehandelt werden können.Ärzte mit einem eidgenössischen Diplomoder einem als gleichwertiganerkannten wissenschaftlichen Befähigungsausweisund einer praktischenWeiterbildung von mindestenszwei Jahren.Einführung einer Zulassungsbeschränkungfür die Tätigkeit zu Lastender Versicherung (Bedürfnisklausel),gültig längstens bis zum 3. Juli2005.Alle Ärzte müssen von der NationalenBehörde für medizinrechtlicheAngelegenheiten (Terveydenhuollonoikeusturvakeskus, TEO) zugelassenwerden.Alle approbierten Ärzte können denregionalen Behörden (landsting) unddem öffentlichen Gesundheitssystemangeschlossen werden.Ärzte, die vom Allgemeinen Ärzterat(General Medical Council) als der gesetzlichzuständigen Stelle zugelassensind, schließen mit den Stellenfür die Grundversorgung (PrimaryCare Trusts) Verträge.Seit April 1998 werden alternativeModelle erprobt, in denen persönlichemedizinische Leistungen (personalmedical services, PMS) auf derBasis von lokalen Verträgen zwischenGesundheitsbehörden oderden Stellen für die Grundversorgung(Primary Care Trusts) und zugelassenenÄrzten entweder von den Ärztenselbst oder von Einrichtungen, beidenen diese angestellt sind, erbrachtwerden.Organisation1. Ärzte:• ZulassungBeamtete Ärzte: Durch die Regierungfestgelegte, nach Berufskategorieunterschiedliche monatliche Vergütung.Zugelassene Ärzte: Vergütung promedizinische Leistung.Tarife und Preise werden auf kantonalerEbene in Verträgen zwischenVersicherern und Ärzten vereinbart(Tarifverträge). Kommt kein Vertragzustande, werden die Tarife von derjeweiligen Kantonsregierung festgelegt.Ärzte an öffentlichen Krankenhäusernoder Gesundheitszentren (Terveyskeskus)beziehen ein Gehalt vonden Gemeinden.Privatärzte arbeiten auf Honorarbasis.Bei den öffentlichen Gesundheitsbehördenangestellte Ärzte beziehenein Gehalt.Private Vertragsärzte werden nacheiner Gebührenordnung honoriert,die in Verhandlungen zwischen denregionalen Behörden (landsting) undder Ärztekammer festgelegt wird.Honorare, Beihilfen und Erstattungenwerden von der Regierung unterBerücksichtigung der Empfehlungeneines unabhängigen Beirats undnach Konsultation mit den Ärztevertreternfestgesetzt. Seit April 1998werden alternative Modelle auf derBasis von lokalen Verträgen zwischenden Anbietern, den Gesundheitsbehördenund den Grundversorgungsinstitutionen(Primary CareTrusts) erprobt.• VergütungÖffentliche Krankenhäuser. Aufnahmein Privatkliniken, falls öffentlicheKrankenhäuser die Behandlung nichtinnerhalb von 3 Monaten gewährleistenkönnen.Öffentliche Spitäler sowie privateSpitäler, die auf der jeweiligen kantonalenListe der zugelassenen Spitäleraufgeführt sind.Die medizinische Grundversorgungwird von den lokalen Gesundheitszentren(Terveyskeskus) erbracht;fachärztliche Behandlung erfolgt inöffentlichen Krankenhäusern der Gemeinden.Es gibt lediglich eine kleineAnzahl privater Krankenhäuser.Öffentliche Krankenhäuser, die vonden regionalen Behörden (landsting)eingerichtet werden.Privatkliniken: die regionalen Behördenkönnen Vereinbarungen mit denPrivatkliniken treffen.Alle öffentlichen Krankenhäuser, dievom Nationalen Gesundheitsdienst(National Health Service) verwaltetwerden.Einige private Krankenhäuser aufder Grundlage von lokalen Abkommen.2. Krankenhäuser123


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandLeistungen1. Ärztliche Behandlung:• Wahl des ArztesFreie Arztwahl.Unmittelbare Vergütung der Krankenhausleistungendurch den Versicherungsträger.1. Kategorie: Freie Arztwahl (einmalin 6 Monaten) unter den zugelassenenÄrzten des Bezirks.2. Kategorie: Freie Arztwahl.Freie Wahl unter den an der vertragsärztlichenVersorgung teilnehmendenÄrzten.Freie Arztwahl besteht nicht. DerVersicherte lässt sich von dem örtlichzuständigen Arzt des Versicherungsträgersbehandeln.Leistungen1. Ärztliche Behandlung:• Wahl des Arztes• Zugang zu Fachärzten Freier Zugang zu Fachärzten. 1. Kategorie: Übweisung an einenFacharzt in jedem Einzelfall durchden Allgemeinmediziner.2. Kategorie: Freie Arztwahl.Freie Wahl unter den an der vertragsärztlichenVersorgung teilnehmendenÄrzten.Zugang zu Fachärzten nur unter bestimmtenBedingungen.• Zugang zu Fachärzten• Honorarvorschuss durchden PatientenHonorarzahlung durch Versicherten,in besonderen Fällen direkte Zahlungdurch die Krankenkasse. Kostenerstattungnach Gebührenordnungbzw. amtlichen Sätzen.Die Honorarzahlung der Ärzte erfolgtdurch die regional organisierte öffentlicheKrankenversicherung.Es gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip:Die Versicherten zahlenkeine Honorare, die Vergütungerfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung.Freiwillig Versicherte können anstelleder Sachleistung auch Kostenerstattungwählen.Keine Honorierung durch den Versicherten.• Honorarvorschuss durchden Patienten124


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienFreie Wahl des am Ort praktizierendenAllgemeinmediziners, Kinderarztesund verschiedener weitererFachärzte, vorausgesetzt der Arzthat sein Listenkontingent noch nichterschöpft.Freie Arztwahl.Personen mit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility) müssenden Arzt aus der Liste der örtlichenAllgemeinmediziner wählen, die amöffentlichen Auswahlverfahren fürÄrzte teilnehmen.Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung(limited eligibility)wählen sich ihren eigenen Arzt.Freie Wahl unter Ärzten des öffentlichenGesundheitswesens und privatenÄrzten mit Vertrag mit demMinisterium für Gesundheit und SozialeSicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti).Freie Wahl des praktischen Arztesunter den Vertragsärzten der jeweiligenRegion. Die Wahl wird bestätigt,bis sich der Versicherte anders entscheidet.Leistungen1. Ärztliche Behandlung:• Wahl des ArztesZugang zu allen Fachärzten des öffentlichenGesundheitsdienstes (ServiciosPúblicos de Salud).Freier Zugang zu Fachärzten. Überweisung durch praktischen Arzt. Freier Zugang zu Fachärzten. Für den Besuch eines Facharztes isteine Überweisung des praktischenArztes erforderlich und der Versichertehat Fachärzte der lokalen Gesundheitsdienste(Unità Sanitarie Locali,USL) aufzusuchen.• Zugang zu FachärztenKeine Honorierung durch den Versicherten.Honorarvorschusszahlung durch den Volle Anspruchsberechtigung (full Der Patient trägt einen Teil der Kostenselbst. Den Rest zahlt die Sozi-Versicherten. Erstattung nach der eligibility): Die Honorierung der Ärztevereinbarten oder amtlich gesetzten erfolgt als Pro-Kopf-Gebühr durch alversicherungsanstalt (Tryggingastofnunríkisins).Gebührenordnung.die örtliche Gesundheitsbehörde.Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Direkte Zahlungdes Patienten an den Arzt. Fachärztesind in öffentlichen Krankenhäusernangestellt, können jedochdaneben auch privat praktizieren.Der Versicherte trägt keine Kosten,sondern der Arzt erhält vom Bezirkeine Pro-Kopf-Pauschale.• Honorarvorschuss durchden Patienten125


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichLeistungen1. Ärztliche Behandlung:• Wahl des ArztesFreie Arztwahl.Alternative Versicherung im Hausarztsystem:Registrierung bei einemdurch Vertrag zugelassenen Hausarzt.Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall.Freie Arztwahl durch Registrierungbei einem durch Vertrag zugelassenenKassenarzt.Alle Einwohner sind an einen selbstgewählten - soweit möglich - Hausarztgebunden. Ein Wechsel diesesArztes ist maximal zweimal im Jahrmöglich. Die Möglichkeit, nicht andiesem System teilzunehmen, besteht.Freie Wahl unter den Ärzten, die einenEinzelvertrag abgeschlossenhaben (Vertragsärzte).• Zugang zu FachärztenFreier Zugang zu Fachärzten.Alternative Versicherung im Hausarztsystem:In der Regel eine Überweisungdurch Hausarzt notwendig.Keine Einschränkungen für die Konsultationeines Facharztes.Überweisung durch den Allgemeinmediziner.In der Regel wird der Patient durchden Hausarzt an einen Facharztüberwiesen. Wird der Facharzt direktkonsultiert, so hat der Patient einenhöheren Kostenbeitrag zu zahlenund die Honorierung des Arztes wirdreduziert.Grundsätzlich Überweisung durchden praktischen Arzt erforderlich.• Honorarvorschuss durchden PatientenDer Versicherte zahlt kein Honorar,die Vergütung erfolgt direkt durchden Versicherer.Honorarvorschuss durch den Versicherten,danach Erstattung durch dieKasse.Sachleistungen. Keine Honorierungdurch den Patienten. UnmittelbareHonorierung (Kopfpauschale) durchdie Krankenkasse.Der Patient zahlt den Selbstbeteiligungsanteilunmittelbar an den Arzt.Der Honoraranteil der Volksversicherung(folketrygden) wird an privateÄrzte aufgrund direkter Zulassungsabkommengezahlt. Zu den Leistungender Gemeinden und Regionensiehe oben.Der Versicherte zahlt kein Honorar,die Vergütung erfolgt durch den Versicherungsträger.126


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichFreie Wahl unter den Allgemeinmedizinernbzw. Fachärzten der Gesundheitszentrenoder den Vertragsärzten.Freie Wahl. Der Versicherer übernimmtdie Kosten bis zur Höhe desTarifs, der am Wohn- oder Arbeitsortdes Versicherten oder in deren Umgebunggilt (außer bei Notfällen oderaus medizinischen Gründen).Der Versicherer kann dem Versichertenbei entsprechender Prämienreduktioneine Versicherungsformanbieten, die eine beschränkte Wahlvorsieht (Hausarztsystem, HMO).Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren:Nur begrenzteWahlmöglichkeit.Privatärzte: Freie Wahl.Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheitswesensowie unter den privatenVertragsärzten, die einer regionalenBehörde (landsting) angegliedertsind.Freie Arztwahl, die der Zustimmungdes Arztes bedarf. Findet ein Patientkeinen Arzt, so kann die Stelle fürdie Grundversorgung (Primary CareTrusts) ihn auf die Liste eines Arztessetzen.Leistungen1. Ärztliche Behandlung:• Wahl des ArztesFreie Wahl unter den Allgemeinmedizinernbzw. Fachärzten der Gesundheitszentrenoder den Vertragsärzten.Freie Wahl. Vgl. oben "Wahl desArztes“.Überweisung durch den praktischenArzt ist erforderlich.Direkter Zugang ist grundsätzlichmöglich, doch wird die Überweisungdurch den praktischen Arzt bevorzugt.Durch Überweisung des Hausarztes.Es gibt keinen direkten Zugang zuFachärzten.• Zugang zu FachärztenKeine Honorierung durch den Patienten(staatlicher Gesundheitsdienst).Wenn nichts anderes vereinbart,Honorarzahlung durch den Versichertenund Vergütung durch denVersicherer: System der Kostenerstattung("tiers garant“).Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren:Die Ärzte sind beiden Gemeinden fest angestellt.Privatärzte:Der Patient kommt direkt für die gesamtenArztkosten auf.Der Patient zahlt einen Teil derKosten. Den restlichen Teil erhaltenprivate Ärzte von den regionalen Behörden(landsting).Keine Kostenbeteiligung des Patientenan Leistungen des NationalenGesundheitsdiensts (National HealthService).• Honorarvorschuss durchden Patienten127


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Kostenbeteiligungdes PatientenSelbstbeteiligung des Versichertenbei allgemeiner ärztlicher Behandlunghöchstens 25%. Bei bestimmtenLeistungen entfällt die Selbstbeteiligung.Ab einer bestimmten jährlichenObergrenze für den Kostenbeitragdes Versicherten erhalten bestimmteGruppen alle weiteren Leistungenkostenlos. Wichtigste Kriterien:• Zugehörigkeit zu einer bestimmtensozialen Gruppe,• Zugehörigkeit zu einem Haushaltmit niedrigen Einkünften,• Zugehörigkeit zu einem Haushalt,auf das keines der genannten Kriterienzutrifft.Nach Einkommen differenziert geltenfolgende Selbstbeteiligungssätze:Jahreseinkünftevon .. bis ..Betrag"geschützter Status" € 450bis € 13.956,17 € 450€ 13.956,18 - € 21.455,00 € 650€ 21.455,01 - € 28.953,84 € 1.000€ 28.953,85 - € 36.140,23 € 1.400€ 36.140,24 - € 51.658,65 € 1.800ab € 51.658,66 € 2.5001. Kategorie: Keine Selbstbeteiligung(Behandlung durch frei gewähltenAllgemeinmediziner oder durchFacharzt nach Überweisung).2. Kategorie: Der Teil der Kosten,der den von der öffentlichen Krankenversicherunggetragenen Betragfür die 1. Kategorie übersteigt, gehtzu Lasten des Versicherten.Keine Selbstbeteiligung bei vertragsärztlicherBehandlung. Ausnahmen:Bei Abgabe von Heilmitteln(u.a. Massagen, Bäder und Krankengymnastik)auch als Bestandteilder ärztlichen Behandlung, 15%Selbstbeteiligung der Versicherten.Keine Selbstbeteiligung.• Kostenbeteiligungdes Patienten128


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Selbstbeteiligung.Rechtlich vorgesehene Selbstbeteiligungvon:• 30% bei Arzthonoraren,• 25% bei ambulanter Behandlung inKrankenhäusern,• 20% bei stationärer Krankenhausbehandlung.Personen mit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility) erhaltendie Leistungen der Allgemeinärzteeinschließlich verschriebener Medikamenteohne Selbstbeteiligung.Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung(limited eligibility)können ohne Selbstbeteiligungfachärztliche Leistungen in öffentlichenKrankenhäusern erhalten. VerschiedeneMaßnahmen zur Unterstützungbei Medikamentenkosten.Patienten, die sich für eine privateBehandlung - auch in einem öffentlichenKrankenhaus - entscheiden,tragen selbst das Facharzthonorarund die Krankenhausgebühren.Die Selbstbeteiligung beträgt ISK400 (€ 4,73) bis ISK 1.100 (€ 13) proBesuch des Gesundheitszentrumsoder des praktischen Arztes, bei einemHausbesuch liegt sie zwischenISK 1.100 (€ 13) und ISK 1.600(€ 19).Für fachärztliche Behandlung zahltder Patient ISK 1.600 (€ 19) zuzüglich40% des Restbetrags. Rentenbezieherund Kinder zahlen einengeringeren Beitrag. Die Maximalzahlungbeträgt ISK 18.000 (€ 213).Beteiligung der Versicherten bis zu€ 36 pro Verordnung besondererUntersuchungen oder je Besuch beieinem Facharzt, einem Physiotherapeutenoder einem Heilbad. Je Verordnungdürfen maximal 8 Leistungender gleichen Fachrichtung bzw.maximal 6 Leistungen im Rahmender Sportmedizin oder Rehabilitationin Anspruch genommen werden.• Kostenbeteiligungdes Patienten129


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Kostenbeteiligungdes PatientenKostenbeteiligung an Sachleistungenin Form einer Franchise und einesprozentualen Selbstbehaltes.Maximale Kostenbeteiligung CHF800 (€ 551) jährlich. Freiwillige Kostenbeteiligungbis maximal CHF1.500 (€ 1.032) jährlich.Selbstbeteiligung von 20% des normalenGebührentarifs für den erstenArztbesuch innerhalb eines Zeitraumsvon 28 Tagen und von 5%des Gebührentarifs für weitere Besucheund Konsultationen.Beteiligung des Patienten an denKosten der medizinischen Leistungenin Höhe von 5% bis zu einerGrenze von € 44,90 (höchstens€ 2,25 pro Besuch). Die Beteiligungentfällt bei Hämodialyse, Chemotherapie,Strahlentherapie und bei Vorsorgeuntersuchungen.Keine Selbstbeteiligung bei Krankenhausbehandlung.Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW):Keine Selbstbeteiligung.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ):Versicherte über 18 Jahre trageneine Selbstbeteiligung an den Kostenfür die Versorgung in einemPflegeheim bis zu € 1.776 monatlich.• Bis zu einer Grenze von NOK1.350 (€ 186) p.a. zahlt der Patienteine Selbstbeteiligung für die Konsultationvon Ärzten, Psychologenebenso wie für wichtige ArzneiundPflegemittel, radiologischeUntersuchungen und Behandlungen,Laboruntersuchungen undFahrtkosten.• Für eine übliche Konsultation einespraktischen Arztes zahlt der PatientNOK 114 (€ 16), für den Besucheines Facharztes NOK 200(€ 28).• Eine zweite Grenze von NOK4.500 (€ 619) gilt für die Kostenbeteiligungbei Physiotherapie,Zahnbehandlung, organisierte Kurreisenund Aufenthalte in medizinischenRehabilitationszentren.Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungsschein,der zu den Behandlungeneines Quartals berechtigt,ist eine Selbstbeteiligung inHöhe von € 3,63 vorgesehen (ausgenommen:für Kinder, Rentner, Bedürftige).Bei Inanspruchnahme von Leistungenvon Psychotherapeuten bzw.klinischen Psychologen ist ein Behandlungsbeitragin der Höhe von20% des jeweiligen Vertragshonorarszu entrichten.130


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichUnterschiedliche, von der Regierungfestgesetzte Selbstbeteiligung.• Festbetrag pro Kalenderjahr (Franchise):CHF 230 (€ 158).• Zusätzlich Selbstbehalt in Höhevon 10% der Kosten, welche dieFranchise übersteigen bis höchstensCHF 600 (€ 413) pro Jahr.• Der Versicherer kann dem Versichertengegen eine entsprechendePrämienreduktion eine Versicherungsformmit einer höheren Franchiseanbieten, und zwar vonCHF 400 (€ 275), CHF 600 (€ 413),CHF 1.200 (€ 826) oder CHF 1.500(€ 1.032) für Erwachsene undCHF 150 (€ 103), CHF 300 (€ 206)oder CHF 375 (€ 258) für Kinder.Gesundheitszentren:Für die Versorgung durch einen Allgemeinmedizinerje nach Gemeindeentweder bis zu € 11 für die erstendrei Konsultationen in einem Kalenderjahroder eine Jahresgebühr vonhöchstens € 22; die meisten anderenDienste sind kostenlos. Für Hausbesucheam Wochenende oder nachtskann eine Selbstbeteiligung von € 15erhoben werden.Privatärzte:Der Patient übernimmt das Grundhonorar,das im Rahmen eines festgesetztenTarifs zu 60% von der Krankenkasseerstattet wird. Bei verordnetenBehandlungen durch anderesmedizinisches Personal beträgt dieBeteiligung € 13,46 zzgl. 25% deseinen festgesetzten Tarif überschreitendenBetrags.Der Versicherte zahlt zwischen SEK100 (€ 11) und SEK 150 (€ 16) jeArztbesuch.Für eine fachärztliche Behandlungbeträgt die Selbstbeteiligung SEK150 (€ 16) bis SEK 300 (€ 33).Notfälle: zwischen SEK 100 (€ 11)und SEK 260 (€ 28).Keine Kostenbeteiligung des Patientenan Leistungen des NationalenGesundheitsdiensts (National HealthService). Zur Beteiligung bei Verschreibungensiehe unten.• Kostenbeteiligungdes Patienten131


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Befreiung oder Ermäßigungder ZuzahlungVorzugsregelung für Invaliden, Rentenempfänger,Witwer/Witwen, Waisen;Bezieher des Einkommensgarantiefür ältere Menschen (garantiede revenus aux personnes âgées,GRAPA) oder der Eingliederungshilfe(revenu d'intégration) sowie für behinderteKinder, die einen höheren Kindergeldsatzbeziehen; Empfängereiner Beihilfe für Behinderte; Personen,die ihr Einkommen vollständigoder teilweise vom Sozialamt (Centrepublic d'aide sociale/Openbare Centravoor maatschappelijk welzijn) erhaltenund Arbeitslose im Alter ab 50 Jahren,die seit mindestens einem Jahrarbeitslos sind, wenn die steuerpflichtigenEinkünfte der Familie unterdem Jahreshöchstbetrag von€ 12.482,92 für den Leistungsempfängerzuzüglich € 2.310,92 pro Unterhaltsberechtigtenliegen.Siehe Tabellen XI "Mindestsicherung",V "Invalidität" und VI "Alter".Kinder, Härtefälle und chronischKranke.Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung132


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Selbstbeteiligung.Die Selbstbeteiligung entfällt:• für Bezieher einer Invaliditätsrente(pension d'invalidité);• für Bezieher einer Arbeitsunfallrente(rente d'accident de travail) miteinem Arbeitsunfähigkeitsgrad vonmehr als 66,66% und ihre Angehörigen;• bei bestimmten Krankheiten, jedochnur für Leistungen zur Behandlungdieser Krankheiten;• für Personen mit Einkünften untereiner bestimmten Schwelle.Keine Selbstbeteiligung für Personenmit voller Anspruchsberechtigung.Geringere Selbstbeteiligung fürRentner und Kinder. Der jährlicheHöchstbetrag für eine Einzelpersonbeläuft sich auf ISK 18.000 (€ 213),für Kinder einer Familie aufISK 6.000 (€ 71) und für Rentner aufISK 4.500 (€ 53).Ist der jährliche Höchstbetrag erreicht,erhält die Person eine Karte,die für den Rest des Jahres die Inanspruchnahmevon Gesundheitsleistungenzu einem reduzierten Tarifermöglicht.Untersuchungen, Besuche bei Fachärztenund Medikamente der KategorieB sind kostenlos für:• zu mehr als 2/3 Zivilinvalide;• aufgrund des Wehrdienstes Behinderteder Kategorien 1 bis 5;• Kriegsversehrte der Kategorien1 - 8;• Kinder bis zu 6 Jahren;• Personen über 65 Jahre mit einemjährlichen Familieneinkommen unter€ 36.152;• Empfänger der Mindestrente (pensioneminima) ab 60 Jahren und Arbeitslosemit einem Jahreseinkommenbis zu € 8.263 bzw. für Verheiratete€ 11.362 + € 516 je unterhaltsberechtigtesKind);• Empfänger der Sozialrente (assegnosociale) und von ihnen unterhalteneFamilienangehörige;• Blinde und Taubstumme.Teilweise Kostenbefreiung für:• Personen mit chronischen Erkrankungen,die zur Invalidität führen,• zu weniger als 2/3 erwerbsgeminderteZivilinvalide;• aufgrund des Wehrdienstes Behinderteder Kategorien 6 bis 8;• im Falle von Schwangerschaft undMutterschaft.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung133


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung• Halbe Kostenbeteiligung für: Versichertezwischen 16 und 20 Jahren,Versicherte nach Erreichen des ordentlichenRentenalters sowie Versichertezwischen 20 Jahren unddem ordentlichen Rentenalter, dieim Hausarztsystem versichert sind.• Keine Kostenbeteiligung für: Kinderunter 16 Jahren sowie Versicherteim Hausarztsystem, die zwischen16 und 20 Jahren alt sind oder dasordentliche Rentenalter erreichthaben.• Keine Kostenbeteiligung für chronischkranke Personen.• Keine Kostenbeteiligung bei bestimmtenLeistungen.Keine Befreiung oder Ermäßigung. Nicht anwendbar. • Bei Kindern von 7 bis 16 Jahrenwird die Selbstbeteiligung auf denGrenzbetrag eines Elternteils angerechnet,Kinder unter 7 Jahrensind von bestimmten Kosten befreit.• Ausnahmen von der Selbstbeteiligungfür einige bestimmte Krankheitenund Patientengruppen.• Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenkeine Selbstbeteiligung.Keine Selbstbeteiligung für Kinder,Rentner, Bedürftige.134


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichErmäßigung für bestimmte Gruppen,z.B. Schwangere, Kinder bis zu 12Jahren, Rentenempfänger mit einemEinkommen unterhalb des nationalenMindestlohns, Personen mit unterhaltsberechtigtenbehinderten Kindern,sozial und wirtschaftlich benachteiligteGruppen.• Minderjährige zahlen keine Franchise.• Höchstbetrag der Selbstbehalt fürKinder: CHF 300 (€ 206).• Mehrere Kinder der gleichen Familie,die beim gleichen Versichererversichert sind, zahlen zusammenhöchstens CHF 830 (€ 571).• Keine Kostenbeteiligung bei Leistungenfür Mutterschaft.• Keine Franchise für gewisse Präventionsmaßnahmenim Rahmenlandesweiter oder kantonaler Programme(zurzeit 3 kantonale Programmezur Früherkennung vonBrustkrebs durch Mammographie).• In der Versicherung mit beschränkterWahl der Leistungserbringer(z.B. HMO) kann der Versicherervöllig oder teilweise auf die Erhebungdes Selbstbehalts und derFranchise verzichten.• Den Bezügern von Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung(EL), (beitragsunabhängige, abereinkommensabhängige Leistungen)wird (bis zu einem Höchstbetrag)die Beteiligung an den Kostengemäß KVG zurückvergütet.Gesundheitszentren:Kinder und Jugendliche bis zu 18Jahren sind von der Selbstbeteiligungbefreit.Öffentlicher Sektor:Selbstbeteiligung bis zur Obergrenze(außer Gebühren für zahnärztlicheBehandlung) von € 590 im Jahr.Nach Erreichen dieser Grenze werdenfür die stationäre Behandlung imKrankenhaus € 12 pro Tag erhoben.Notfälle: Keine Zuzahlung für Personenunter 20 Jahren.Keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung135


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Krankenhauspflege• Wahl des KrankenhausesFreie Wahl unter den zugelassenenKrankenhäusern.Freie Wahl unter den regionalen öffentlichenKrankenhäusern.Freie Wahl unter den zugelassenenKrankenhäusern.Krankenhausbehandlung bedarf derEinweisung durch einen Arzt (außerin Notfällen).Der Versicherte hat Anrecht auf Unterbringungin einem öffentlichenKrankenhaus, in einer vom Versicherungsträgerbestimmten Vertragsklinikoder in einem Krankenhaus derSozialversicherungsanstalt (Ι∆ΡΥΜΑΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ∆ΙΣΕΩΝ, ΙΚΑ).2. Krankenhauspflege• Wahl des Krankenhauses• Kostenbeteiligungdes PatientenVolle Kostenerstattung (Mehrbettzimmer),ausgenommen Selbstbeteiligungvon € 12,31 pro Tag.Bei mehr als fünfjährigem Aufenthaltin einer psychiatrischen KlinikSelbstbeteiligung von € 20,52 proTag.Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime,Wohnheime, GenesungsundErholungsheime, psychiatrischeHeime und Einrichtungen der Tagespflege.Kostenbeitrag bei derAufnahme: € 39,58.Öffentliche Krankenhäuser und privateVertragskliniken: Keine Selbstbeteiligung.Private Kliniken ohne Vertrag: Übernahmealler Kosten durch den Patienten.Volle Kostenübernahme für einMehrbettzimmer, mit Ausnahme einerSelbstbeteiligung von € 9 proKalendertag für höchstens 14 Tage.Keine Kosten für den Versichertenim Falle einer Aufnahme im Krankenhaus.• Kostenbeteiligungdes Patienten• Befreiung oder Ermäßigungder ZuzahlungErmäßigte Selbstbeteiligung von€ 4,37 pro Tag insbesondere für unterhaltsberechtigteKinder, Begünstigteder Vorzugsregelung undgleichgestellte Arbeitslose.Bei mehr als fünfjährigem Aufenthaltin einer psychiatrischen Klinik:• Begünstigte der Vorzugsregelungund gleichgestellte Arbeitslose ohneunterhaltsberechtigte Angehörigeoder sonstige rechtliche Unterhaltsverpflichtung:€ 12,31 pro Tag.• Normale Empfänger und Begünstigeder Vorzugsregelung mit unterhaltsberechtigtenAngehörigenoder sonstiger rechtlicher Unterhaltsverpflichtungund von ihnenunterhaltene Personen: € 4,37 proTag.Private Kliniken ohne Vertrag: DieSelbstbeteiligung entfällt, wenn dasöffentliche Krankenhaus die Unterbringungin der Privatklinik anordnet.Keine Selbstbeteiligung für Kinder.Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung136


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine freie Wahl.Freie Wahl unter den öffentlichenKrankenhäusern und den privaten(Vertrags-) Krankenhäusern.Überweisung durch den praktischenArzt oder Facharzt.Der Patient benötigt eine Einweisungdurch den behandelnden Arzt.Freie Wahl des Krankenhauses oderder Vertragsklinik.2. Krankenhauspflege• Wahl des KrankenhausesKrankenhausaufenthalt bei chirurgischenEingriffen: volle Kostenerstattung.Sonstige Krankenhausbehandlung:nach freiwilliger bzw. auf Antragdes behandelnden Arztes erfolgterGenehmigung, bei diagnostischerNotwendigkeit, bei Infektionskrankheitenoder wenn Zustand bzw.Verhalten des Patienten eine ständigeÜberwachung erfordern.Kostenbeteiligung der Versichertenim Allgemeinen in Höhe von 20%.Krankenhauspauschale (forfait hospitalier):€ 11 pro Tag, einschließlichdes Tags der Entlassung.• Volle Anspruchsberechtigung (fulleligibility): Keine Selbstbeteiligung.• Begrenzte Anspruchsberechtigung(limited eligibility): Selbstbeteiligungvon € 40 pro Nacht im Mehrbettzimmerbis höchstens € 400 imZeitraum von 12 aufeinanderfolgendenMonaten.• Bei Unfall- und Notaufnahme imKrankenhaus ohne Überweisungdurch einen praktischen Arzt wirdeine Gebühr von € 40 erhoben.• Private Krankenhäuser: Die Patiententragen alle Kosten. In bestimmtenPflegeeinrichtungen könnenZuschüsse zu den Verpflegungskostengewährt werden.• Ansteckende Krankheiten: kostenloseBehandlung für alle.Öffentliche Krankenhäuser: KeineSelbstbeteiligung.Kostenlose Leistungsgewährung(Mehrbettzimmer).• Kostenbeteiligungdes PatientenNicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.Keine Selbstbeteiligung ab dem 31.Tag oder bei bestimmten chirurgischenEingriffen.Keine Selbstbeteiligung für Beziehereiner Invaliditätsrente (pension d'invalidité),Bezieher einer Arbeitsunfallrente(rente d'accident de travail) miteinem Arbeitsunfähigkeitsgrad vonmehr als 66,66% und ihre Angehörigen,Personen mit Einkünften untereiner bestimmten Schwelle und fürPersonen mit bestimmten Erkrankungen(nur für diese Erkrankungen).Ausnahmen von beiden Arten derKostenbeteiligung umfassen:• Frauen bei Leistungen aufgrundvon Mutterschaft,• Kinder im Alter bis zu 6 Wochen,• Kinder, die an bestimmten Krankheitenund Behinderungen leiden(die Kostenbefreiung gilt nur fürBehandlung dieser Krankheiten).• Kinder, die aus Kinderkliniken oderaufgrund schulärztlicher Untersuchungenzur Behandlung eingewiesenwurden.• Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten.• Inhaber einer "Medical Card" undderen Unterhaltsberechtigte.• Langzeitpatienten, die bereits aufgrundanderer Bestimmungen einenBeitrag geleistet haben,• Personen, bei denen nach Auffassungder Gesundheitsbehörde eineunbillige Härte entstünde.Nicht anwendbar.Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung137


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Krankenhauspflege• Wahl des KrankenhausesFreie Wahl des Krankenhauses.Volle Kostenübernahme der Untersuchungen,Behandlungen, Verpflegungund Unterkunft in der allgemeinenAbteilung eines Vertragskrankenhauses;begrenzte Übernahme inKrankenhäusern ohne Vertrag.Freie Wahl unter den Krankenhäusern(mit Genehmigung der Kasseauch Krankenhäuser im Ausland).Freie Wahl unter Krankenhäusernund, die vom Gesundheitsministerzugelassenen Einrichtungen. Aufnahmemuss von der Krankenkassegenehmigt werden.Seit dem 1. Januar 2001 bestehtfreie Wahl des Krankenhauses.Die freie Wahl gilt nicht für Notfälle.Freie Wahl unter den öffentlichenKrankenanstalten, sofern dadurchkein Mehraufwand entsteht.• Kostenbeteiligungdes PatientenWie bei "1. Ärztliche Behandlung“.Kostenbeteiligung an Sachleistungenin Form einer Franchise und einesprozentualen Selbstbehalts. MaximaleKostenbeteiligung CHF 800(€ 551) jährlich. Freiwillige Kostenbeteiligungbis maximal CHF 1.500(€ 1.032) jährlich.Selbstbeteiligung an den Verpflegungskosten:€ 9,08 pro Tag für maximal30 Tage.Keine Selbstbeteiligung bei Standardunterbringung.Keine Selbstbeteiligung bei stationärerKrankenhausbehandlung.Für ambulante Behandlung in Krankenhäuserngelten die normalenSelbstbeteiligungssätze, siehe oben.Bei Behandlung in einem privatenKrankenhaus ohne Abkommen mitdem öffentlichen Gesundheitssystemträgt der Patient die vollen Kostenselbst.Volle Kostenübernahme in der allgemeinenGebührenklasse einer öffentlichenoder einer privaten Krankenanstalt(mit der ein Vertrag besteht),mit Ausnahme eines geringfügigenKostenbeitrages in Höhe vonhöchstens € 13,70 pro Tag.Für die Anstaltspflege eines Angehörigenbesteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung.Pro Ambulanzbesuch wird ein Behandlungsbeitragvon € 10,90 (mitärztlicher Überweisung) bzw. € 18,17(ohne ärztliche Überweisung) bismax. € 72,67 pro Jahr erhoben.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung• Halbe Kostenbeteiligung für: Versichertezwischen 16 und 20 Jahren,Versicherte nach Erreichen des ordentlichenRentenalters sowie Versichertezwischen 20 Jahren unddem ordentlichen Rentenalter, dieim Hausarztsystem versichert sind.• Keine Kostenbeteiligung für: Kinderunter 16 Jahren sowie Versicherteim Hausarztsystem, die zwischen16 und 20 Jahren alt sind oder dasordentliche Rentenalter erreichthaben.• Keine Kostenbeteiligung für chronischkranke Personen.• Keine Kostenbeteiligung bei bestimmtenLeistungen.Im Laufe eines Jahres darf die Beteiligung3% des beitragspflichtigenJahreseinkommens nicht übersteigen.Nicht anwendbar.Ambulante Behandlung:• Bei Kindern von 7 bis 16 Jahrenwird die Selbstbeteiligung auf denGrenzbetrag eines Elternteils angerechnet,Kinder unter 7 Jahrensind von bestimmten Kosten befreit.• Ausnahmen von der Selbstbeteiligungfür einige bestimmte Krankheitenund Patientengruppen.Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenkeine Selbstbeteiligung.Der Kostenbeitrag bei Unterbringungin einer Krankenanstalt und dieSelbstbeteiligung für die Anstaltspflegeeines Angehörigen dürfen nurfür maximal 28 Tage pro Kalenderjahreingehoben werden.Von der Ambulanzgebühr sind unteranderem befreit: Kinder, Waisen,Notfälle, Dialyse-, Strahlen- oderChemotherapiepatienten, Patientinnenim Zusammenhang mitSchwangerschaft und Mutterschaft,Organ-, Blut- und Plasmaspender.138


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichFreie Wahl unter den öffentlichenKrankenhäusern bzw. bei Vorliegeneiner Warteliste unter den vom GesundheitsministeriumKliniken.anerkanntenFreie Wahl unter Spitälern, die aufder kantonalen Spitalliste aufgeführtsind.Wenn nichts anderes vereinbart, Kostenzahlungdurch den Versichertenund Vergütung durch den Versicherer:System der Kostenerstattung("tiers garant“).Öffentliche Krankenhäuser:In der Regel ein Krankenhaus derWohngemeinde. Überweisung erforderlich.Privatkliniken: Freie Wahl.Freie Wahl unter den regionalen öffentlichenKrankenhäusern und denzugelassenen privaten Einrichtungen.Überweisung durch den Hausarzt. Inder Regel wählt der Hausarzt dasam besten geeignete Krankenhausaus.2. Krankenhauspflege• Wahl des KrankenhausesKeine Selbstbeteiligung bei Unterbringungim gemeinschaftlichenKrankensaal oder bei ärztlicher Anordnungim separaten Zimmer.Bei selbst gewähltem Einzelzimmervolle Kostenübernahme durch denPatienten, ebenso die Kosten in Privatkliniken.Gleiche Kostenbeteiligung wie fürambulante Behandlungen. AußerdemBeitrag von CHF 10 (€ 6,88) proTag.Öffentliche Krankenhäuser:Selbstbeteiligung bei ambulanter Behandlung€ 22 pro Konsultation, beiambulanter Chirurgie € 72. Bei stationärerBehandlung € 26 pro Tag.Privatkliniken:Ein Teil des Arzthonorars und Kostenfür Untersuchungen und Pflegewerden von der Krankenversicherungerstattet.Die Selbstbeteiligung beträgt höchstensSEK 80 (€ 8,77) je 24 Stunden.Keine Selbstbeteiligung außer beivom Versicherten geforderten Sonderleistungenbzw. klinisch nicht erforderlichen,kostenträchtigen Behandlungen.• Kostenbeteiligungdes PatientenNicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Für die Versicherten, die im gemeinsamenHaushalt mit ihrenFamilienangehörigen leben.• Im Übrigen, vgl. oben "ÄrztlicheBehandlung“.Patienten bis 18 Jahre zahlen nurdie ersten sieben Behandlungstagepro Kalenderjahr. Die Selbstbeteiligungbei Langzeitpflege (über dreiMonate) wird entsprechend des Einkommensfestgelegt, darf jedochnicht mehr als 80% des monatlichenNettoeinkommens des Patientenausmachen. Stationäre Behandlungin einer psychiatrischen Abteilung:€ 12.Die Selbstbeteiligung des Patientenkann bei Bedürftigkeit reduziert werden.Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.• Befreiung oder Ermäßigungder Zuzahlung139


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Zahnärztliche Leistungen• BehandlungUmfasst prophylaktische Maßnahmen,konservierende Behandlung,Extraktionen, Zahnersatz und Kieferchirurgie.Erstattung:• Behandlungskosten: siehe "Sachleistungen".• Materialkosten nach Genehmigungdurch Vertrauensarzt bis zu 100%nach Vollendung des 50. Lebensjahresbzw. vor Vollendung des 50.Lebensjahres bei besonderen Erkrankungen.Selbstbeteiligung der Versicherten inbeiden Kategorien von 35% bis 60%der Kosten für in der Gebührenordnungaufgeführte Leistungen undvon 100% für dort nicht aufgeführteLeistungen.Kinder sind vollständig, Behinderteteilweise von der Selbstbeteiligungbefreit.Für Personen im Alter bis zu 18 Jahrenumfassendes System von Prophylaxemaßnahmenzur Verhütungvon Zahnerkrankungen.Volle Kostenübernahme bei zahnmedizinischnotwendiger konservierenderund chirurgischer Behandlung.Zusätzlich volle Kostenübernahmeder notwendigen kieferorthopädischenBehandlung von Versichertenbis zum 18. Lebensjahr beierfolgreicher Behandlung.Keine Selbstbeteiligung.3. Zahnärztliche Leistungen• Behandlung• ZahnersatzZahnersatz wird von der Versicherungin der Regel nur an Personenim Alter von mindestens 50 Jahrengeleistet. Keine Altersbegrenzunggilt für bestimmte Ausnahmefälle beimedizinischen Gründen.Keine Versicherungsleistung. Kostenwerden vom Patienten getragen.Bei Zahnersatz leisten die VersichertenAnteile von 50% der medizinischnotwendigen Kosten (MaterialundLaborkosten sowie zahnärztlichesHonorar). Für im Zusammenhangmit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgischeund Röntgenleistungenentstehen den Versichertenkeine Kosten. Bei Bemühungendes Versicherten zur Gesunderhaltungseiner Zähne erhöhtsich der Zuschuss um einen Bonusvon 10% oder 15%.25% Selbstbeteiligung für Prothesen.• Zahnersatz140


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienExtraktionen und verschiedene Behandlungen.Im Falle eines Arbeitsunfallsund bei Berufskrankheit istdie wiederherstellende Kiefer-/Gesichtschirurgiegedeckt.Umfasst: Präventive und konservierendeBehandlung, Extraktionen undnach gebilligtem Antrag Zahnersatzund kieferorthopädische Behandlung.Erstattung nach Gebührentarif wieärztliche Behandlungen. Selbstbeteiligungvon 30%.Keine Selbstbeteiligung bei vollerAnspruchsberechtigung (full eligibility),für Kinder unter 6 Jahren undSchüler öffentlicher Schulen bis zu16 Jahren.Personen mit einkommensbezogenenSozialversicherungsbeträgenund ihre Ehepartner haben Anspruchauf volle oder teilweise Kostenübernahmebei bestimmten zahnärztlichenBehandlungen. Keine Selbstbeteiligungunter bestimmten Beitragsvoraussetzungenbei Zahnsteinentfernung,Untersuchungenund Polieren; begrenzte Selbstbeteiligungbei Füllungen, Extraktionenund anderen Leistungen.Andere Patienten zahlen die vollenKosten selbst.Teilweise Erstattung der Behandlungskostenfür Kinder bis 17 Jahrenund Bezieher von Alters- oder Invaliditätsrente.Kieferorthopädie wird fürPersonen unter 21 Jahren teilweiseerstattet. Keine Erstattung für Personenzwischen 19 und 66 Jahren, außerfür Invaliditätsrentner, bei angeborenenBehinderungen, Unfällenund Krankheiten.Kostenlose Behandlung in Zentrendes Nationalen Gesundheitsdienstes(Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.)bzw. bei Vertragsärzten.3. Zahnärztliche Leistungen• BehandlungBei Zahnersatz ist finanzielle Unterstützungmöglich.Bei vorheriger Genehmigung Kostenerstattungnach Tarif. Selbstbeteiligungvon 30%.Personen mit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility): KeineSelbstbeteiligung bei Zahnersatz,der vom Allgemein-Dentisten geliefertoder von ihm verordnet wird.Versicherte zahlen einen Kostenbeitrag(in der Regel 50%).Bezieher von Alters- oder Invaliditätsrenteerhalten eine teilweise Erstattungder Kosten für Prothesennach den gleichen Regeln, die fürdie zahnärztliche Behandlung gelten.Keine Versicherungsleistung. Kostenwerden vom Patienten getragen.• Zahnersatz141


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Zahnärztliche Leistungen• BehandlungBehandlungen, die• durch eine schwere und nicht vermeidbareErkrankungen des Kausystems,• durch eine andere schwere Erkrankungoder ihre Folgen bedingt sind,• notwendig sind, um eine schwereErkrankung oder ihre Folgen zubehandeln,• bei denen die Schädigung desKausystems durch einen Unfallverursacht wurden, der nicht durchdie Unfallversicherung gedeckt ist.Bei schulpflichtigen Kindern: Instruktions-und Untersuchungsmaßnahmen,Behandlung von Kariesschäden,Kieferregulierung.Allgemein: Freiwillige Versicherungmöglich.Umfasst präventive und konservierendeBehandlung, Extraktionen,kieferorthopädische Behandlung undProthesen nach den in den Vereinbarungenvorgesehenen Gebühren.Volle Erstattung bis zu € 38,25 imJahr, darüber Erstattung zu 95%.Umfasst für Kinder: Zahnpflege, einschließlichProphylaxe, maximalzwei Fluoridanwendungen pro Jahr(ab sechs Jahren), Versiegelungen,regelmäßige Zahnpflege und chirurgischeEingriffe.Für Erwachsene: Prophylaxe (Kontrolluntersuchungeneinmal jährlich),Zahnprothesen und speziellechirurgische Eingriffe.Bis zum Alter von 20 Jahren bestehtAnspruch auf öffentliche Grundversorgung,und zwar ohne Selbstbeteiligungbis zu 18 Jahren und mit begrenzterSelbstbeteiligung in denbeiden übrigen Jahrgängen. Kieferorthopädiekann je nach Schweredes Falles ganz oder teilweise übernommenwerden.Für Erwachsene gibt es sehr begrenzteLeistungen, so für Dentalchirurgie,bei bestimmten Krankheitenoder einem besonderen Bedarf fürkostenlose Behandlung (Bewohnervon Pflegeheimen oder Langzeit-Patientenvon Krankenhäusern).Zahnbehandlung und (unentbehrlicher)Zahnersatz werden nach Maßgabeder Satzungen gewährt. DieZahnbehandlung umfasst: konservierende,chirurgische und kieferorthopädischeBehandlung. Für kieferorthopädischeBehandlung und abnehmbarenZahnersatz beträgt dieKostenbeteiligung des Versichertenbzw. Angehörigen zwischen 25%und 50%. Pro Zahnbehandlungsschein,der zu den Behandlungeneines Quartals berechtigt, ist eineSelbstbeteiligung in Höhe von € 3,63vorgesehen (ausgenommen: fürKinder, Rentner, Bedürftige).Für außervertragliche Leistungen(z.B. Inlays, Kronen) beträgt derKostenzuschuss des Versicherungsträgerszwischen € 24 und € 215 proEinheit.• ZahnersatzNach dem Gesetz über die Krankenversicherung:unter den gleichenVoraussetzungen wie unter Behandlungen(siehe oben).Bei Teilnahme an regelmäßigenzahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungenwird Zahnersatz voll erstattet,sonst Selbstbeteiligung inHöhe von 80%. Zusätzliche Kostenfür Zahnersatz und Leistungen, dieüber den zweckmäßigen und notwendigenUmfang hinaus gehen,werden nicht übernommen.Zahnprothese: Selbstbeteiligung inHöhe von 25%.Im Allgemeinen keine Leistungen.Begrenzte Leistungen für Personen,denen keine Zähne wachsen, odersolche, die Zähne durch Unfall oderaufgrund bestimmter Krankheitenverloren haben.(Unentbehrlicher) Zahnersatz wirdnach Maßgabe der Satzungen gewährt.Für abnehmbaren Zahnersatzbeträgt die Kostenbeteiligung desVersicherten bzw. Angehörigen zwischen25% und 50%.142


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichFreie Wahl unter den privaten Fachärzten.Kostenerstattung nach den von derRegierung festgelegten Gebührensätzen.Kostenübernahme beschränkt aufBehandlungsfälle, die• durch eine schwere und nicht vermeidbareErkrankung des Kausystemsbedingt sind,• durch eine andere schwere Erkrankungoder ihrer Folgen, z.B. Leukämie,Aids) bedingt sind,• notwendig sind, um eine schwereErkrankung oder ihre Folgen zubehandeln,• bei denen die Schädigung desKausystems durch einen Unfallverursacht wurden, der nicht durchdie Unfallversicherung gedeckt ist.Gesundheitszentren:Der Patient zahlt in der Regel eineGrundgebühr und eine Behandlungsgebührnach einem Tarif, dendie Gesundheitszentren innerhalbgewisser Grenzen selbst festlegenkönnen. Diese Tarife liegen generellunter denen privater Zahnärzte. FürPersonen unter 18 Jahren undKriegsveteranen sind Zahnbehandlungenkostenlos.Krankenversicherung:Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet.Für Untersuchungen und Behandlungenbeträgt die Erstattungsrate60% des Honorars, das einefestgesetzte Grenze nicht überschreitet.Keine Erstattung bei kieferorthopädischenBehandlungen undZahnersatz.Bis zum Alter von 20 Jahren ist dieallgemeine zahnärztliche Versorgung(folktandvården) kostenlos.Die zahnärztliche Versorgung umfassteinerseits die Grundversorgung(Kontrolluntersuchungen, Füllungen,Wurzelbehandlung und Notfallversorgung)und andererseits Zahnersatzund Kieferorthopädie. Die Preisbildungist frei und der Anbieter bestimmtden Kostenanteil des Patienten.Für die Grundversorgung zahlt dieSozialversicherungskasse (försäkringskassan)einen von der Regierungbestimmten Festbetrag an den Leistungserbringer.Der Patient zahlt dieverbleibenden Kosten. Die Grundversorgungist auch auf Subskriptionsbasismöglich, wobei ein festerGesamtpreis für einen 2-Jahres-Zeitraumgezahlt wird.Anteilige Selbstbeteiligung für Zahnbehandlungenund Kontrolluntersuchungen,die durch den Allgemeinenzahnärztlichen Dienst (General DentalService) des NHS erfolgen. Der NHSträgt 80% der Behandlungskostenbis zu GBP 366 (€ 561). bzw. GBP354 (€ 543) in Wales.Keine Selbstbeteiligung für:• Schwangere bzw. Frauen, die inden 12 Monaten vor Beginn derBehandlung entbunden haben;• Jugendliche unter 18 Jahren;• Jugendliche unter 19 Jahren inVollzeitausbildung;• Bezieher (und deren Partner) vonSozialhilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe(Income-based Jobseeker'sAllowance), des Steuerabsetzbetragsfür Familien mit niedrigemErwerbseinkommen (WorkingFamilies' Tax Credit) oder des Steuerabsetzbetragsfür erwerbstätigeBehinderte (Disabled Person's TaxCredit), die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung(Tax Credit NHSExemption Certificate) aufgeführtsind.Personen mit geringem Einkommenkönnen einen Zuschuss zu den Behandlungskostenerhalten.Keine Selbstbeteiligung für Zahnbehandlungen(ausgenommen Prothesenund Brücken) durch Krankenhäuseroder zahnärztliche Diensteder Gemeinden.3. Zahnärztliche Leistungen• BehandlungDer Patient zahlt zunächst das Honorarselbst und erhält 75% der Sätzeder Gebührenordnung erstattet.Unter den gleichen Voraussetzungenwie die Behandlung (vgl. oben).Gesundheitszentren:Nur für Kriegsveteranen.Krankenversicherung:Kostenerstattung für Kriegsveteranen.Nicht anwendbar. Siehe vorstehenden Eintrag. • Zahnersatz143


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Arzneimittel Unterschiedliche Selbstbeteiligung:• Gruppe A (schwere Krankheiten):Keine Selbstbeteiligung:• Gruppe B (notwendige Arzneimittel):25% bis zu € 9,90.• Gruppe B (große Packung): 25%bis zu € 14,80.• Gruppe C (weniger notwendigeArzneimittel): 50% bis zu € 16,50.• Gruppe CS (Bagatellarzneimittel):60%.• Gruppe Cx (z.B. hormonale Empfängnisverhütungsmittel):80%.Bei Krankenhausaufenthalt: € 0,62Selbstbeteiligung pro Tag.Bei Arzneimitteln, für die es Generikagibt, reduziert sich die Erstattungum 26%.Beteiligung bei auf Verschreibunghergestellten Arzneimitteln: Maximal€ 1 oder € 2 je Rezept, entfällt beichronischen oder schweren Erkrankungen.Ermäßigte Selbstbeteiligung für dieBegünstigten der Vorzugsregelung.Selbstbeteiligung abhängig von denAusgaben während eines Jahres:• Ausgaben bis zu DKK 540 (€ 73):100% (50% für Personen unter 18Jahren);• Ausgaben zwischen DKK 540(€ 73) und DKK 1.300 (€ 175):50%;• Ausgaben zwischen DKK 1.300(€ 175) und DKK 3.045 (€ 410):25%;• Ausgaben über DKK 3.045 (€ 410):15%.Selbstbeteiligung der Versicherten:Eine nach Packungsgrößen des verordnetenArzneimittels gestufte Zuzahlungvon € 4, € 4,50 oder € 5,ausgenommen Kinder und Härtefälle.Soweit Festbetragsarzneimittelgebildet werden, ist für die Höhe derZuzahlung der Festbetrag maßgebend.Bei Verordnung von Arzneimittelnüber dem Festbetrag muss derVersicherte zusätzlich zu der Zuzahlungdie Differenz zwischen Festbetragund Arzneimittelpreis zahlen.Bagatellarzneimittel muss der Versicherteselbst bezahlen. Bestimmteunwirtschaftliche Arzneimittel sindvon der Verordnung auf Kassenkostenausgeschlossen.Familienangehörige: wie Versicherter.Selbstbeteiligung von 25% für ärztlichverordnete Arzneimittel.Beteiligung von 10% für verschriebeneMedikamente gegen bestimmteKrankheiten (Parkinson, Paget-Krankheit,Morbus Crohn etc.).Beteiligung von 10% an Medikamentenfür Rentner, die die Mindestrentebeziehen.Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen,für Medikamente währendder Schwangerschaft und bei chronischenKrankheiten (Krebs, Diabetesetc.).4. Arzneimittel144


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienAnspruchsberechtigte zahlen 40%des Arzneimittelpreises. In bestimmtenFällen liegt die Selbstbeteiligungbei 90% des Arzneimittelpreises biszu einem Maximalbetrag von € 2,64.Keine Selbstbeteiligung für: Rentenempfänger,bei Krankenhausaufenthaltund für einkommensschwachePersonen über 65 Jahre sowie fürWehrdienstverweigerer, die ihren Zivildienstleisten.Selbstbeteiligung: 35% bzw. 65% fürArzneimittel zur Behandlung leichterStörungen bzw. Erkrankungen.100% für Bagatellarzneimittel.Keine Selbstbeteiligung bei chronischenKrankheiten für dieselbeKrankheit.Keine Selbstbeteiligung für Personenmit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility).Keine Selbstbeteiligung für ärztlichverordnete Arzneimittel bei bestimmtengeistigen Erkrankungen bzw. Behinderungen(nur für Jugendliche unter16 Jahren) und bestimmten langfristigenErkrankungen.Generell ist die Selbstbeteiligungvon Einzelpersonen oder Familienfür verschriebene Medikamente aufmaximal € 70 im Monat begrenzt.Für Medikamente gibt es 4 Kategorien.Die Leistung der staatlichenKrankenversicherung richtet sichnach Art und Kategorie des Medikaments.Der Patient trägt je nachArt 0 – 100% der Kosten. Die restlichenKosten übernimmt die staatlicheKrankenversicherung.Zugelassene Medikamente werdenin 3 Kategorien eingeteilt:• Kategorie A (Grundlegende Medikamentefür die Behandlung sehrernster Krankheiten): Kostenlos füralle Versicherten mit Ausnahmeder festen Rezeptgebühr.• Kategorie B (Medikamente für dieBehandlung ernster Krankheiten,die allerdings nicht so gravierendwie die in Kategorie A sind): Kostenlosfür alle unter "Leistungen: 2.Beteiligung an den Kosten für ärztlicheBehandlung" aufgeführtenPersonengruppen und für Invaliden.Alle anderen zahlen den halbenPreis.• Kategorie C (Sonstige und nichtverschreibungspflichtige Medikamente):Müssen zu 100% vomVersicherten bezahlt werden.4. Arzneimittel145


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Arzneimittel Von einem Arzt verordnete Arzneimittelauf der Spezialitätenliste (inkl.diesen Arzneimitteln therapeutischgleichwertigen Medikamenten).Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1."Ärztliche Behandlung“.Erstattung unterschiedlich je nachKategorie der Arzneimittel:• Arzneimittel mit normalemErstattungssatz: 80%• Arzneimittel mit Vorzugssatz: 100%• Arzneimittel mit reduziertemErstattungssatz: 40%• Nicht erstattungsfähige Arzneimittelund Präparate.Einschreibung des Versicherten beieiner Vertragsapotheke der Krankenkasse.Sachleistungen. Der Versicherte hatohne Selbstbeteiligung Anspruch aufein qualitativ hochwertiges Sortimentvon Arzneimitteln. Darüber hinauskönnen sonstige Arzneimittel verabreichtwerden, die von der Krankenkassebis zur Höhe des Durchschnittspreisesder entsprechendenStandardpackung eines vergleichbarenMedikaments des klassifiziertenSortiments gezahlt werden, Mehrkostensind selbst zu tragen.• Weniger wichtige Medikamente:Der Patient trägt die Kosten auchbei ärztlicher Verordnung ganz.• Wichtige Arzneimittel: Für verordneteArzneimittel, die auf der Listewichtiger Medikamente aufgeführtsind, trägt der Patient eine Selbstbeteiligungvon 36% der Kosten biszur Grenze von NOK 400 (€ 55) imQuartal. Die Volksversicherung(folketrygden) zahlt - normalerweiseaufgrund direkter Regelungen mitden Apotheken - die restlichenKosten. Rentner, die eine Mindestrenteaufgrund von Alter oder Invaliditätbeziehen, sind von der Kostenbeteiligungbei wichtigen Arznei-und Pflegemitteln befreit.Kostenübernahme für zugelasseneund im Heilmittelverzeichnis angeführteMedikamente (sonstige: chefoderkontrollärztliche Bewilligung)gegen ärztliche Verschreibung. DieRezeptgebühr beträgt € 4,25 proVerschreibung.Keine Rezeptgebühr bei anzeigepflichtigenübertragbaren Krankheitenoder Bedürftigkeit.146


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichJe nach Erkrankung Beteiligung desStaates von 100%, 70% oder 40%an Arzneimitteln, die im amtlichenArzneimittelverzeichnis des Gesundheitsdienstesaufgeführt sind.Die Leistungssätze erhöhen sich beiRentnern um 15%, wenn die Rentenunter dem gesetzlichen Mindestlohnliegen.Die verordneten Arzneimittel auf derListe der zu vergütenden Arzneimittel.Gleiche Kostenbeteiligung wie fürärztliche Behandlung.Öffentliche Krankenhäuser:Die Kosten sind in der Selbstbeteiligungenthalten.Krankenversicherung:Die Selbstbeteiligung des Patientenliegt bei € 10 plus 50% der darüberhinaus gehenden Kosten für verschriebeneMedikamente. Beischweren und chronischen Krankheitenwerden die Kosten für bestimmte,in einer Liste benanntenArzneimittel nach Abzug einer pauschalenSelbstbeteiligung von € 5 zu75% bzw. 100% erstattet. DieSelbstbeteiligung ist auf einenHöchstbetrag von € 601,15 im Laufeeines Kalenderjahres begrenzt,übersteigende Beträge werden vollerstattet.• Der Patient trägt sämtliche Kostenbis einschließlich SEK 900 (€ 99)während einer Periode von 12 Monatenseit dem ersten Kauf.• Kosten zwischen SEK 901 (€ 99)und SEK 1.700 (€ 186) werden zu50% erstattet.• Kosten zwischen SEK 1.701(€ 186) und SEK 3.300 (€ 362)werden zu 75% erstattet.• Kosten zwischen SEK 3.301(€ 362) und SEK 4.300 (€ 471)werden zu 90% erstattet.• Kosten über SEK 4.300 (€ 471)werden vollständig erstattet.Selbstbeteiligung von GBP 6,20(€ 9,51) bzw. GBP 6,00 (€ 9,20) inWales je verordnetem Produkt.Für ein Jahr oder für 4 Monate kannein Vorauszahlungs-Schein für Verschreibungenerworben werden, derdenjenigen, die ständig auf Medikamenteangewiesen sind, beträchtlicheVorteile bietet. Die Gebühr füreinen solchen Schein beträgt GBP32,40 (€ 50) für vier Monate undGBP 89 (€ 137) für ein Jahr [GBP31,40 (€ 48) und GBP 86,20 (€ 132)in Wales].In England und Schottland gibt eskeine Zuzahlung für Kinder unter 16Jahren, Jugendliche von 16 bis zu18 Jahren in Vollzeitausbildung, Personenab 60 Jahren, Schwangereund Frauen, die innerhalb der letzten12 Monate ein Kind geboren haben,Kriegsrentenempfänger (für anerkannteBehinderungen), Bezieher(und deren Partner) von Sozialhilfe(Income Support), Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance),des Steuerabsetzbetrags für Familienmit niedrigem Erwerbseinkommen(Working Families' Tax Credit)oder des Steuerabsetzbetrags für erwerbstätigeBehinderte (DisabledPerson's Tax Credit), die in einerSteuerbefreiungsbescheinigung (TaxCredit NHS Exemption Certificate) aufgeführtsind; ferner weitere einkommensschwachePersonen und solchemit bestimmten Erkrankungen.Außer den genannten Gruppen sindin Wales auch alle Personen von 18bis 25 Jahren von Zuzahlungen befreit.4. Arzneimittel147


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Heil- und Hilfsmittel Volle Erstattung nach den vertraglichgeregelten Sätzen.Teilweise Erstattung.Wenn Festbeträge festgesetzt sind,werden die Kosten bis zu dieserHöhe übernommen, ansonsten werdendie Preise mit den Leistungserbringernvereinbart.Selbstbeteiligung der Versicherten:Bei Bandagen, Einlagen und Hilfsmittelnzur Kompressionstherapie20% des von den Krankenkassen zuübernehmenden Betrages; ausgenommenKinder und Härtefälle.Kostenübernahme des Brillengestellsdurch den Versicherten.Selbstbeteiligung begrenzt auf maximal25%.5. Heil- und Hilfsmittel148


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienLieferung und Ersatz von Prothesen,orthopädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahrzeugenist gebührenfrei.Für Brillen, Hörgeräte und sonstigeprothetische Hilfsmittel ist finanzielleUnterstützung möglich.Nach vorheriger Genehmigungdurch Kasse Erstattung von 65% derfestgesetzten Tarife und 100% beigroßen Prothesen.Keine Selbstbeteiligung für Personenmit voller Anspruchsberechtigung(full eligibility), Kinder unter 6Jahren sowie Schüler öffentlicherSchulen.Begrenzte Selbstbeteiligung der Versichertenunter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.Die staatliche Krankenversicherunggewährt Zuschüsse zum Erwerb vonProthesen und Hilfsmitteln, die wegenphysischer Behinderungen oderfehlender Gliedmaßen erforderlichsind. Die Zuschüsse erfolgen teilsals Festbeträge, teils als prozentualeErstattung.Kosten für Brillen werden nur inSonderfällen übernommen. Das Zentrumfür Sehbehinderung und Rehabilitationverwaltet alle Leistungen fürblinde und stark sehbehinderte Personen.Hörhilfen werden unterstützt. DasZentrum für Hörtraining und Sprachtherapieverwaltet alle Leistungen fürgehörlose Personen.Prothesen werden von den lokalenGesundheitsdiensten (Unità SanitarieLocali, USL) für verschiedene Gruppenvon Invaliden (Arbeitsunfälle,Kriegsversehrte, etc.) geliefert.5. Heil- und Hilfsmittel149


Tabelle II Krankheit - SachleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Heil- und Hilfsmittel Die von einem Arzt verordnetenHilfsmittel gemäß Liste.Kostenbeteiligung: siehe Punkt 1."Ärztliche Behandlung“.Nach vorheriger Genehmigungdurch die Kasse: Kostenübernahmenach Gebührenordnung.Sind vorab von der Krankenkasse zugenehmigen. Generell keine Selbstbeteiligung,ausgenommen für:• orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligungvon € 58,50 pro Paar biszum Alter von 16 Jahren bzw. von€ 117,50 ab 16 Jahren.• Hörhilfen: Kostenübernahme fürden € 462,50 übersteigenden Betrag.Technische Hilfsmittel werden vonden Hilfsmittelzentren (hjelpemiddelsentraler)des Volksversicherungsdienstes(trygdeetaten) geliefert. Injeder der 19 Regionen (fylker) bestehtein solches Zentrum. LanglebigeHilfsmittel bleiben Eigentum derVolksversicherung und müssen nachGebrauch zurückgegeben werden.Hilfsmittel im Zusammenhang mitder medizinischen Behandlung werdenvon den regionalen Gesundheitseinrichtungenzur Verfügung gestellt.Kostenbeteiligung des Versicherten10%, mindestens € 22,40 (kostenlosbei Bedürftigkeit).Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträgerzu übernehmen ist,beträgt nach den Satzungen derVersicherungsträger bis zu € 896, fürProthesen bis zu € 2.240.150


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichProthesen: Leistung in Höhe von80% der Kosten für die in der amtlichenListe aufgeführten Prothesen.Sehhilfen: Honorarvorschusszahlungdurch den Patienten, Erstattung von75% der amtlichen Gebührensätzedurch die Gesundheitsdienste.Körperersatzstücke: Grundsätzlichzulasten der Invalidenversicherung(1. Säule, Grundsystem), aber Beteiligungan gewissen besonderenKörperersatzstücken.Brillen/Kontaktlinsen: Beteiligung inHöhe von CHF 200 (€ 138) pro Jahrfür Kinder bis zum vollendeten 18.Altersjahr, für Erwachsene CHF 200(€ 138) alle 5 Jahre.Hörgeräte: Kostenübernahme durchdie Invalidenversicherung (1. Säule,Grundsystem).Gesundheitszentren:In einigen Fällen kostenlos.Krankenversicherung:Keine Erstattung.Unter bestimmten Voraussetzungenwerden Hilfsmittel von den regionalenBehörden gestellt.Brillen: Bestimmte Gruppen erhaltenGutscheine für den verbilligten Kaufeiner Brille: Kinder und Jugendlicheunter 16 Jahren, Jugendliche bis 19Jahre in Vollzeitausbildung, Bezieher(und deren Partner) von Sozialhilfe(Income Support), Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance),des Steuerabsetzbetrags für Familienmit niedrigem Erwerbseinkommen(Working Families' Tax Credit)oder des Steuerabsetzbetrags für erwerbstätigeBehinderte (DisabledPerson's Tax Credit), die in einerSteuerbefreiungsbescheinigung (TaxCredit NHS Exemption Certificate) aufgeführtsind; ferner Kriegsrentner (füranerkannte Behinderungen) und Patientendes augenärztlichen Krankenhausdienstes.Keine Selbstbeteiligung bei Sehtestsfür die oben genannten Gruppen; fürüber 60-jährige Blinde und Personenmit eingeschränktem Sehvermögen;Personen mit komplexen Behandlungen,Patienten mit Diabetes oderGlaukom; Personen im Alter über 40Jahren; Geschwister, Eltern und Kindereines an einem Glaukom erkranktenPatienten. Alle übrigen zahlenvoll selbst.Prothesen und Hörgeräte: KeineSelbstbeteiligung bei Geräten desNationalen Gesundheitsdienstesbzw. deren Anpassung.5. Heil- und Hilfsmittel151


Tabelle II Krankheit - SachleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland6. Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen sind durch Satzungenvorgesehen. ErgänzendeZuschüsse eines im Rahmen desNationalen Instituts für die KrankenundInvaliditätsversicherung (InstitutNational d'Assurance Maladie-Invalidité,INAMI, Rijksinstituut voor ziekteeninvaliditeitsverzerkering) eingerichtetenbesonderen Solidaritätsfondszur Erstattung bestimmter kostenintensiverLeistungen, die nichtin der Gebührenordnung aufgeführtsind.Erholungsheime und Feriendörfer fürgeistig behinderte Kinder: Vom NationalenInstitut für die Kranken- undInvaliditätsversicherung auf derGrundlage der tatsächlichen Kostenfestgelegte tägliche Leistung derVersicherung.Auf ärztliche Verordnung kostenloseHauspflege.Für Rentenempfänger, die in der 1.Kategorie versichert sind, sowie inbestimmten anderen Fällen teilweiseKostenübernahme für den Transportzum Arzt oder Krankenhaus.Für beide Kategorien von Versichertenteilweise Erstattung derKosten für chiropraktische, physiotherapeutischeoder psychologischeBehandlungen und Fußpflege beiÜberweisung des Patienten durcheinen Allgemeinmediziner.Sonstige Leistungen der Krankenversicherung:• Häusliche Krankenpflege: GrundundBehandlungspflege, hauswirtschaftlicheVersorgung.• Haushaltshilfe, d.h. Ersatzkraftoder Kosten für eine selbstbeschaffteHaushaltshilfe in besonderenFällen.• In bestimmten Fällen Kosten vonRettungs- und Krankentransportenzum Krankenhaus oder Arzt; € 13Eigenbeteiligung je Fahrt.• Heilmittel: Selbstbeteiligung desVersicherten von 15%, ausgenommenKinder und Härtefälle.• Übernahme der medizinischenLeistungen bei ambulanten Vorsorge-oder Rehabilitationsleistungen;Zuschuss zu den übrigenKosten bei ambulanten Vorsorgeleistungen(Unterkunft, Verpflegung,Fahrtkosten) in Höhe von biszu € 13 bzw. € 21 für chronischkranke Kleinkinder pro Tag.• Volle Kostenübernahme bei einerSelbstbeteiligung der Versichertenvon € 9 pro Tag bei Vorsorge- sowieRehabilitationsleistungen fürMütter.• Volle Kostenübernahme bei stationärenVorsorge- und Rehabilitationsleistungenbei einer Selbstbeteiligungder Versicherten von € 9je Tag.Zu den Leistungen der Pflegeversicherungsiehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Bestimmte unterschiedliche Leistungenwie z.B. unter bestimmten VoraussetzungenErstattung der Transportkostenfür Patienten aus entlegenenGebieten.6. Sonstige Leistungen152


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IISpanien Frankreich Irland Island ItalienVerschiedene Leistungen sind füralle Anspruchsberechtigten bzw. bestimmteGruppen von Anspruchsberechtigtenvorgesehen:• Häusliche Pflege (ayuda domiciliaria)für Rentner, Invaliden, geistigBehinderte etc.• Krankentransport bei Krankenhauseinweisungin Notfällen bzw.außergewöhnlichen Umständen.• Thermalkuren: Vorsorgemaßnahmen.Thermalbäder unter Umständenmöglich.• Medizinische Hilfsmittel.• Transport zum Krankenhaus.• Vorsorgemaßnahmen, etc.• Zusätzliche Leistungen und Hilfenkönnen im Rahmen der gesundheitspflegerischenund sozialenDienste der Kasse gewährt werden.• Sanatorium: nach vorheriger Genehmigungdurch die Kasse ohneSelbstbeteiligung.• Kuren: nach vorheriger Genehmigungdurch die Kasse Erstattungder Arzt- und Behandlungskostenin Thermalbädern. Grundsätzlichkein Tagegeld (indemnités journalières)(außer im Rahmen der gesundheitsförderndenund sozialenAktivitäten der Kasse).• Kostenlose ambulante und stationäreBehandlung von an bestimmtenchronischen Krankheiten undBehinderungen leidenden Kindern,medizinische Versorgung nach derEntbindung sowie Krankenhauspflegevon Säuglingen unter 6 Wochenund Kindern, die von Kinderklinikenund nach Schuluntersuchungenüberwiesen wurden.• Kostenlose Hauspflege unter bestimmtenBedingungen.• Kostenloser Transport zum Krankenhausunter bestimmten Bedingungen.• Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinderund Schüler öffentlicherSchulen.• Erforderliche Nachuntersuchungenfür bei obigen Untersuchungenfestgestellte Erkrankungen.• Landesweite Skoliose-Erkennung.• Bei Infektionskrankheiten kostenloseImpfung, Diagnose und Krankenhausbehandlungfür alle.• Fahrt- und Transportkosten werdenteilweise erstattet.• Eltern, die zur Betreuung einesKindes im Krankenhaus ihre Wohnungverlassen müssen, werdenihre Ausgaben teilweise erstattet.• Ärztlich verordnete Physiotherapiewird teilweise bis vollständig erstattet.• Häusliche Krankenpflege erfolgtbei ärztlicher Verordnung ohneGebühren für den Patienten.Thermalkuren nach vorheriger Genehmigungdurch den lokalen Ge-6. Sonstige Leistungensundheitsdienst. Selbstbeteiligung:€ 3,10 für die Verordnung zuzüglich50% der Sätze, bis zu € 36 je Kur.Hauspflege.153


Tabelle II Krankheit - Sachleistungen6. Sonstige Leistungen Vorsorgeuntersuchungen.Kurbeitrag an ärztlich verordneteBadekuren: mindestens CHF 50(€ 34) pro Tag.Krankentransporte.• Ärztlich angeordnete Hauskrankenpflege:Kosten für Grund- und Behandlungspflege.• einzelne ganz besondere medizinischeMaßnahmen (u.a. bei speziellenGeburtsgebrechen) werdendurch ein Spezialgesetz abgedeckt(Gesetz über Ergänzungsleistungenzur Alters-, HinterlassenenundInvalidenversicherung, LGBl.1965 Nr. 46).Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichErstattung von Transport- und Fahrtkostenunter bestimmten Bedingungen.Sonstige Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet,ZFW):• allgemeinärztliche und paramedizinischeVersorgung,• Geburtshilfe,• Arzneimittel,• fachärztliche Versorgung,• medizinische Hilfsmittel,• Krankentransport,• Pflege bei Mutterschaft,• Zentren für Hörhilfen,• Genetische Untersuchungszentren,• außerklinische Hämodialyse,• Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen,• Rehabilitation,• Thromboseprävention.Sonstige Leistungen nach dem AllgemeinenGesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemene wetbijzondere ziektekosten, AWBZ):• Allgemeine Pflegeleistungen;• psychiatrische Versorgung;• Pflege von Blinden und Sehbehinderten;• Pflege geistig Behinderter;• Leistungen für Mutter und Kind;• Sonstige Pflegeleistungen.Notwendige Kosten für den Transportzum nächsten Ort mit Gesundheitsdiensten,die die Grenze vonNOK 95 (€ 13) bzw. bei Hin- undRückfahrt von NOK 190 (€ 26) übersteigen,werden erstattet. SonstigeKosten werden auf die allgemeineSelbstbeteiligungsgrenze angerechnet.Nutzt der Patient das Recht der freienKrankenhauswahl, so werden nurTransportkosten über NOK 220(€ 30) bzw. für Hin- und Rückfahrtüber NOK 440 (€ 61) erstattet.• Jugendlichenuntersuchungen,• Vorsorgeuntersuchungen,• Mutter- und Kinduntersuchungen,• medizinische Hauskrankenpflege(medizinische Leistungen auf ärztlicheAnordnung, durch qualifiziertesPersonal, längstens vier Wochen),• psychotherapeutische Behandlung,• Transportkosten, Ersatz der Reisekosten.• Kuraufenthalt: Kann gewährt werden,falls erforderlich (in eigenenEinrichtungen der Versicherungsträger,Vertragseinrichtungen oderin Form von Zuschüssen). DieKostenbeteiligung beträgt zwischen€ 6,06 und € 15,41 pro Tag.Bedürftige sind von der Kostenbeteiligungausgenommen.• Medizinische Rehabilitationsmaßnahmenkönnen gewährt werden,falls erforderlich. Die Kostenbeteiligungbeträgt € 6,06 pro Tag undwird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahreingehoben. Bedürftigesind von der Kostenbeteiligungausgenommen.154


Krankheit - Sachleistungen Tabelle IIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichUnter bestimmten VoraussetzungenErstattung der Fahrtkosten für Patientenaus entlegenen Gebieten.Erstattung der Kosten für Thermalkurennach den geltenden amtlichenSätzen nach vorheriger Genehmigung.• Die vom Arzt verordnete Krankenpflegezu Hause.• Maßnahmen und medizinische Geräte.• Beteiligung an den Kosten von Badekuren,die von einem Arzt verordnetwurden.• Eingliederungsmaßnahmen, dienicht von der Invalidenversicherung(1. Säule, Grundsystem)übernommen werden.• Beteiligung an den medizinischnotwendigen Transportkosten sowiean Rettungskosten.• Die Leistung der Apotheker (Beratung)bei der Abgabe von Arzneimitteln.• Gewisse Vorsorgeuntersuchungenund Vorsorgemaßnahmen.• Erstattung aller Fahrt- und Transportkostendurch die Krankenversicherungnach Abzug einer Selbstbeteiligungvon € 9,25• Überschreitet der Fahrtkostenanteildes Patienten im Kalenderjahr dieGrenze von € 157,26, werdenweitere Kosten voll erstattet.• Erstattung der Unterbringungskostenbis zu € 20,18 pro Übernachtung.Erstattung von Beförderungskostenunter bestimmten Voraussetzungen.Für die Selbstbeteiligung geltenHöchstgrenzen. Innerhalb von 12Monaten ist die Beteiligung des Patientenan den Kosten für Leistungendes öffentlichen Gesundheitsdienstesund für ärztliche Versorgung aufhöchstens SEK 900 (€ 99) begrenzt.Für Arzneimittel siehe oben.Verschiedene zusätzliche Leistungenseitens des Nationalen Gesundheitsdienstes(National Health Service)oder der örtlichen Behörden, z.B. kostenloserTransport ins Krankenhausoder, wenn medizinisch notwendig,in bestimmten Fällen Erstattung derKosten des Krankentransports, örtlichePflege, Hausbesuche von Ärztenund Hebammen, Familienplanungund Physiotherapie.6. Sonstige Leistungen155


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IIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenIIIKrankheit - GeldleistungenIVVVIVIIMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit157


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Pflichtversicherungfür Sach- und Geldleistungen beiKrankheit (Loi relative à l'assuranceobligatoire soins de santé et indemnités/Wetbetreffende de verplichte verzekeringvoor geneeskundige verzorgingen uitkeringen) in der Fassung vom14. Juli 1994.Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux/Wetop de ziekenhuizen) in derFassung vom 7. August 1987.Gesetz vom 27. Juni 1969.Gesetz vom 20. Dezember 1989 mitÄnderungen.Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom23. Dezember 1976 mit Änderungen.Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch,eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember1988 und zuletzt weiterentwickeltdurch das Sozialgesetzbuch, ElftesBuch, vom 26.5.1994, zuletzt geändertdurch das Beitragssatzsicherungsgesetzvom 23.12.2002 sowieweiterer Änderungsgesetze.Gesetz vom 14. Juni 1951, mit Änderungen.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipien • Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mitentgeltbezogenen Leistungen;• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeberfür eine begrenzte Zeit.Universelles System für alle Erwerbstätigen(Arbeitnehmer undSelbständige) mit entgeltbezogenenLeistungen.• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer undgleichgestellte Gruppen bis zu einerbestimmten Einkommensgrenzemit entgeltbezogenen Leistungen.Bei Überschreiten der Einkommensgrenzenist eine freiwilligeMitgliedschaft möglich.• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenenLeistungen.GrundprinzipienAnwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenAlle aufgrund eines Arbeitsvertragesbeschäftigten Arbeitnehmer undgleichgestellte Gruppen.Alle Arbeitnehmer und Selbständige(einschließlich mithelfender Ehepartner).Arbeitnehmer und diesen gleichgestellteGruppen.Alle Arbeitnehmer und diesengleichgestellte Gruppen.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen2. VersicherungspflichtgrenzeKeine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Für Versicherte, die vor dem01.01.<strong>2003</strong> privat versichert waren:€ 41.400. Für Versicherte, die abdem 01.01.<strong>2003</strong> versichert sind:€ 45.900.Keine Pflichtgrenze.2. Versicherungspflichtgrenze3. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Versicherungspflicht bestehtfür Arbeitnehmer, wenn das jährlicheEntgelt € 41.400 bzw. € 45.900übersteigt oder eine geringfügigeBeschäftigung (bis € 325 mtl.) vorliegt.Versicherungsfrei sind insbesondereBeamte, Richter und Berufssoldaten.Keine Ausnahmen.3. Ausnahmen von derVersicherungspflicht158


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Dekret Nr. 3158/66 vom 23.12.1966und andere Vorschriften.Ministerialerlass vom 13.10.1967.Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom21.07.1995.Königliches Dekret Nr. 575/97 vom18.04.1997.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), III. Buch, Artikel L 323-1 ff.(Zusammenfassendes) Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social Welfare(Consolidation) Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 138 vom 11. Januar1948.Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember1978 zur Einführung des NationalenGesundheitsdienstes (Servizio SanitarioNazionale, S.S.N.).Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit beitragsbezogenenGeldleistungen bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Incapacidad temporal).Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit entgeltbezogenenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit pauschalerLeistung bei Arbeitsunfähigkeit(Disability Benefit) und Familienzulagen.Steuerfinanziertes System für alleErwerbstätigen (Arbeitnehmer undSelbständige) mit pauschalen Leistungenfür Personen ohne Lohnfortzahlung.• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeiter mit entgeltbezogenenLeistungen;• für Angestellte Lohnfortzahlungdurch den Arbeitgeber.GrundprinzipienAlle Arbeitnehmer.Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestelltePersonen.Grundsätzlich alle Personen über 16Jahre, die in einem Arbeits- oderLehrverhältnis stehen.Arbeitnehmer, Selbständige, Heimarbeiterund Studenten.Arbeiter oder diesen Gleichgestellte.Bei Tbc auch Familienmitglieder desVersicherten.Angestellte haben keinen Anspruchauf Geldleistungen, der Arbeitgeberist jedoch zur Fortzahlung des Gehalteswährend mindestens 3 Monatengesetzlich verpflichtet.Anwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenKeine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 2. VersicherungspflichtgrenzeEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen.Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichenDienstes, die vor dem 6.April 1995 eingestellt wurden; Selbständige;Personen mit einem wöchentlichenEinkommen unter € 38.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. 3. Ausnahmen von derVersicherungspflicht159


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Krankenversicherung,LGBl. 1971 Nr. 50. Das Gesetzgilt in geänderter Fassung.Band I des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom27. Juli 1992.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW). Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 8 und 9.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955(ASVG) mit Änderungen.Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz1921 und Entgeltfortzahlungsgesetzvom 26. Juni 1974 (EFZG)mit Änderungen.GrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitentgeltbezogenen Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitentgeltbezogenen Leistungen.Das niederländische Zivilrecht regeltseit 1996, dass Arbeitnehmer währenddes ersten Jahres der KrankheitLohnfortzahlung durch den Arbeitgebererhalten. Das Krankengeldgesetz(Ziektewet, ZW) fungiertals Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer,die kein Arbeitsverhältnismehr mit einem Arbeitgeber habensowie in einigen weiteren Sonderfällen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemmit vollem Einkommensersatzfür Arbeitnehmer und reduziertemErsatz für Selbständige.• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer undgleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenenLeistungen;• Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen• Über 15-jährige Arbeitnehmer biszum Zeitpunkt des Bezuges einerganzen Altersrente der 1. Säule.• Freiwillige Versicherung: über 15-jährige Personen, die nicht pflichtversichertsind.Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger,die eine Erwerbstätigkeitausüben.Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständige.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer.• Arbeitslose, die Leistungen aus derArbeitslosenversicherung beziehen.• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen zur Rehabilitation.2. VersicherungspflichtgrenzeKeine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze.3. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Versicherungspflicht, wennder Arbeitnehmer weniger als 8 Arbeitsstundenpro Woche bei einemArbeitgeber beschäftigt ist oder ineinem auf maximal 3 Monate befristetenArbeitsverhältnis steht.Personen, die nur gelegentlich undnicht ständig erwerbstätig sind, wobeidie Dauer nicht über drei Monateim Kalenderjahr hinausgehen darf.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Pflichtversicherung, wenn dieSumme der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenzevon monatlich€ 309,38 liegt; besondere freiwilligeVersicherung möglich.160


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr.132/88 vom20. April 1988.Rechtsverordnung Nr.287/90 vom19. September 1990.Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG,3. Titel).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Die Taggeldversicherung gewährtLeistungen bei Krankheit, Unfall(wenn keine andere Versicherungdas Risiko deckt) sowie bei Mutterschaft.Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki)vom 4. Juli 1963 mitÄnderungen.Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 mit Änderungen.Gesetz über Lohnfortzahlung beiKrankheit (Lag om sjuklön) von 1991.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Gesetz über die soziale Sicherheitbei Arbeitsunfähigkeit, Social Security(Incapacity for work) Act von 1994.Gesetz über die soziale Sicherheit(Social Security Act) von 1998.Geltende RechtsgrundlageObligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer (freiwillig für Selbständige)mit entgeltbezogenenLeistungen.Freiwillige Versicherung.Eine Versicherungspflicht kann sichaus einem individuellen Arbeitsvertrag,einem Normalarbeitsvertragoder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben.In diesem Fall kann die Taggeldversicherungin Form eines Kollektivvertragesabgeschlossen werden.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip) mit einkommensbezogenenLeistungen und Leistungenbei Bedürftigkeit.• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen(Arbeitnehmer und Selbständige)mit einkommensbezogenenLeistungen;• Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.• Vom Arbeitgeber gezahltes PauschalesGesetzliches Krankengeld(Statutory Sick Pay) für Arbeitnehmer;• Obligatorisches Sozialversicherungssystemmit pauschalen Leistungssätzenfür Arbeitnehmer.GrundprinzipienAlle versicherten Arbeitnehmer.Jede Person, die in der SchweizWohnsitz hat oder dort erwerbstätigist und mindestens 15 und wenigerals 65 Jahre alt ist, kann sich versichern.Alle Einwohner von 16 bis 64 Jahren.Arbeitnehmer und Selbständige.Geldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacityBenefit, IB):Arbeitnehmer (ausgenommen verheirateteFrauen, die sich vor April1977 für eine Befreiung entschiedenhaben).Gesetzliches Krankengeld (StatutorySick Pay, SSP): Nur Arbeitnehmer.Anwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenKeine Pflichtgrenze.Keine gesetzliche Versicherungspflichtgrenze;eine solche kann abereventuell in den Statuten des Versicherersfestgelegt werden.Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. Keine Pflichtgrenze. 2. VersicherungspflichtgrenzeKeine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Beiträge und keine Leistungenbei Einkommen unterhalb der unterenEinkommensgrenze (Lower EarningsLimit, LEL) von GBP 75 (€ 115)pro Woche.3. Ausnahmen von derVersicherungspflicht161


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeitEinreichung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldungbeim Vertrauensarztder Kasse innerhalb von 2 Tagen.Leistungen des Arbeitgebers:Der Arbeitgeber kann eine schriftlicheKrankmeldung am 2. Krankheitstagund die Vorlage einer ärztlichenBescheinigung am 4. Tag verlangen.Leistungen der Gemeinde:Die Krankmeldung auf einem Formularder Gemeinde muss spätestenseine Woche nach dem erstenKrankheitstag oder eine Woche nachder Beendigung der Zahlung des Arbeitgeberserfolgen.Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit.Vom Arzt des Versicherungsträgersbescheinigte Arbeitsunfähigkeit.Bedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeit2. Wartezeit • Mindestarbeits- und Wartezeit: 6Monate, davon 120 effektive Arbeitstageoder diesen gleichgestellteTage (Arbeitslosigkeit, gesetzlicherUrlaub u.Ä.).• Nachweis der Entrichtung von Mindestbeiträgen.• Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit aufgrundvon Verletzungen oderFunktionsstörungen, die die Erwerbsfähigkeitum mindestens66% mindern.Arbeitnehmer:Für Leistungen des Arbeitgebers:Mindestarbeitszeit von 74 Stundenwährend der 8 Wochen unmittelbarvor der Krankheit.Für Leistungen der Gemeinde:• Mindestarbeitszeit von 120 Stundenwährend der 13 Wochen unmittelbarvor Krankheitsbeginnoder• Personen nach Abschluss einerBerufsausbildung von mindestens18 Monaten Dauer sowie Personen,die im Rahmen einer Ausbildungein bezahltes Praktikum absolvierenoder• Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungender Arbeitslosenversicherungoder ähnliche Leistungen(Maßnahmen zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit).• Personen in einer "flexiblen Beschäftigung"bei einem privatenoder öffentlichen Arbeitgeber.Selbständige:• Nachweis einer Erwerbstätigkeit imbestimmten Umfang, die inmindestens 6 der letzten 12 Monateausgeübt wurde, davon mindestens1 Monat unmittelbar vorKrankheitsbeginn.• Freiwillige Versicherung für Selbständigeund mithelfende Ehepartner:6 Monate Versicherungszeit(Ausnahmen: Arbeitsunfälle undExistenzgründer, die innerhalb von3 Monaten nach Aufgabe des Arbeitnehmerstatusder Versicherungbeitreten).Keine Bedingungen hinsichtlich derArbeits- bzw. Versicherungszeit.• 100 beitragspflichtige Arbeitstage 2. Wartezeitim letzten Jahr oder in den ersten12 Monaten der letzten 15 Monatevor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruchfür 182 Tage).• 300 beitragspflichtige Arbeitstagein den letzten beiden Jahren oderin 27 der letzten 30 Monate vorKrankheitsbeginn (Leistungsanspruchfür 360 Tage);• 1.500 beitragspflichtige Arbeitstagein den letzten 5 Jahren vor Beginnder auf die gleiche Krankheit zurückzuführendenArbeitsunfähigkeit(Leistungsanspruch für 720 Tage).162


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island ItalienAusstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungbis zum4. Tag der Abwesenheit, die dem Arbeitgeberinnerhalb von 5 Tagennach Ausstellung vorzulegen ist.Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitfeststellt, schreibt die Arbeitsunterbrechungvor. Die voraussichtlicheDauer der Arbeitsunfähigkeit ist aufeinem Formular anzugeben.Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungdes Arztes.Vom Arzt bescheinigte krankheitsbedingteArbeitsunfähigkeit.Eine ärztliche Bescheinigung mussdem Arbeitgeber vorgelegt werden,der Kontrollen veranlassen kann.Bedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeit180 beitragspflichtige Arbeitstage inden 5 Jahren unmittelbar vor Krankheitsbeginn(Unfälle ausgenommen).Nachweis eines Minimums an geleistetenBeiträgen für eine bestimmteAnzahl von Arbeitsstunden mit demMindestlohn (salaire minimum interprofessionnelde croissance, SMIC) von€ 6,83 pro Stunde (Stand 1.7.2002),und zwar:• für die ersten 6 Monate: 1.015SMIC in den 6 Monaten vor derArbeitsunterbrechung;• nach 6 Monaten: mindestens 12Beitragsmonate bis zum Zeitpunktder Arbeitsunterbrechung; 2.030SMIC in den 12 vorherigen Monaten,davon 1.015 SMIC in denersten 6 Monaten.In beiden Fällen kann der Anspruchvon der Anzahl der Arbeitsstundenabhängen.• 39 entrichtete Wochenbeiträge seitBeginn der Erwerbstätigkeit und• 39 entrichtete oder angerechneteWochenbeiträge während des demLeistungsjahr vorangegangenenBeitragsjahres, davon müssen mindestens13 entrichtete Beiträgesein. Letzteres gilt auch durch entsprechendeBeiträge aus anderenBeitragsjahren als erfüllt, oder• jeweils 26 Wochenbeiträge in jedemder beiden Beitragsjahre vordem Leistungsjahr.6 Monate Wohnsitz in Island fürneue Einwohner.In der Regel muss unmittelbar vorder Krankheit 2 Monate Erwerbstätigkeitausgeübt worden sein.Keine Bedingungen hinsichtlich derArbeits- bzw. Versicherungszeit.2. Wartezeit163


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeitVom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.Eine ärztliche Bescheinigung ist abdem 2. Tag der Arbeitsunfähigkeiterforderlich.Bedingungen nach der Krankmeldung:• Aufenthalt zu Hause bis zur Anmeldungdes Kontroll-Inspektors,• Einverständnis mit einem Hausbesuchdes Inspektors,• Benachrichtigung der zuständigenStelle über jede Aufenthaltsänderunginnerhalb von 24 Stunden,• Mithilfe bei der Genesung,• Einhaltung von Terminen mit demmedizinischen Dienst der Kontrollinstitution.Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitaufgrund von Krankheit.Bis zur Dauer von jeweils 3 Tagenkönnen sich Arbeitnehmer selbst beiihrem Arbeitgeber krank melden. Beihäufiger Wiederholung bestehen Restriktionen.Falls der Arbeitgeber mit der Volksversicherungeinen all-inclusive Vertragzum Arbeitsleben (IA-avtale) abgeschlossenhat, kann sich der Arbeitnehmerfür maximal 8 Kalendertageauf einmal oder für maximal 24Kalendertage im Jahr krank melden.Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeitinfolge von Krankheit.2. Wartezeit Keine Wartezeit. Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeiten.Weder Voraussetzung von Beschäftigungs-noch von Versicherungszeiten.Im Allgemeinen 14 Tage Erwerbstätigkeit.Keine Wartezeit.164


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichÄrztliche Bescheinigung.Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeitaufgrund einer Krankheit.Ab dem 8. Krankheitstag muss dieArbeitsunfähigkeit von einem Arztbescheinigt werden.Die Krankheit ist dem Arbeitgeberund der lokalen Sozialversicherungskasse(försäkringskassa) am erstenTag der Arbeitsunterbrechung zumelden.Feststellung der Unfähigkeit zur Ausübungder normalen Beschäftigung(“own occupation test”), in der Regelauf Bescheinigung des Hausarztesberuhend. Nach 28 Wochen Arbeitsunfähigkeitoder in der ersten Woche,falls die letzte Beschäftigungnicht ausreicht, um die Berufsfähigkeit("own occupation" test) festzustellen,erfolgt eine Überprüfung dergenerellen Erwerbsfähigkeit ("allwork test").Bedingungen1. Nachweis derArbeitsunfähigkeit6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlteArbeitstage in den 4 Monatenvor demjenigen, in dem die Arbeitsunfähigkeiteingetreten ist.Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeitenwerden vorausgesetzt.Gesetzliches Krankengeld (Statutory 2. WartezeitSick Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmersvor der Krankheit müssenmindestens der unteren Einkommensgrenze(Lower Earnings Limit,LEL) für Beitragszahlungen an dieNationale Versicherung entsprochenhaben.Geldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacityBenefit): In einem beliebigenSteuerjahr müssen ausreichendeVersicherungsbeiträge tatsächlichentrichtet worden sein; ferner müssenfür 2 maßgebliche Steuerjahre,in der Regel die beiden letzten Steuerjahrevor dem Anspruch, ausreichendeBeiträge entrichtet oder angerechnetworden sein.Um nach dem Gesetzlichen Krankengeld(Statutory Sick Pay) die Geldleistungbei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit(Short-term incapacityBenefit) zu erhalten, müssen Beitragsvoraussetzungenerfüllt sein.165


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Sonstige Bedingungen Es darf kein Anspruch auf eine Leistungeines anderen Systems (z.B.Arbeitsunfall) bestehen.Keine sonstigen Bedingungen. Keine sonstigen Bedingungen. Keine sonstigen Bedingungen. 3. Sonstige BedingungenKarenztageEin Arbeitstag.Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosigkeitvon mindestens 9 Tagenwährend der 21 der Arbeitsunfähigkeitvorausgehenden Tagen vorliegt,bei Arbeitsunfähigkeit durchSchwangerschaft oder Entbindung,bei in öffentlichen Programmen beschäftigtenArbeitslosen oder wennKontakt mit einer infizierten Personbestand.Arbeitnehmer: Keine Karenztage.Selbständige: Karenzfrist von 2 Wochen.Für Selbständige und mithelfendeFamilienangehörige ist einefreiwillige Versicherung möglich, dieLeistungen ab dem 3. Tag bzw. beiZahlung einer zusätzlichen Prämieab dem 1. Tag der Erkrankung gewährt.Keine Karenztage, wenn Arbeitsunfähigkeitmit Anspruch auf Fortzahlungdes Arbeitsentgelts nach arbeitsrechtlichenVorschriften bestehtoder wenn die Krankheit Folge einesArbeitsunfalls oder einer Berufskrankheitist oder bei Notwendigkeitvon stationären Maßnahmen.3 Tage. KarenztageLeistungen1. ArbeitgeberleistungenArbeiter:• in den ersten 7 Tagen der Arbeitsunfähigkeit:100% des Lohnes;• vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit:60% des Lohns bis zur Bemessungsgrenzeund Ergänzungszulage(indemnité complémentaire/aanvullendetegemoetkoming);• vom 15. bis zum 30. Tag: Ergänzungszulage(indemnité complémentaire/aanvullendetegemoetkoming).Angestellte: Fortzahlung des vollenGehalts für einen Monat.Die Tarifverträge sehen für mehrereArbeitnehmergruppen die Lohnfortzahlungim Krankheitsfall vor. In diesenFällen haben die ArbeitgeberAnspruch auf das Krankentagegeld(sygedagpenge) der Versicherung.Lohnfortzahlung für Arbeiter und Angestellte:6 Wochen.Keine gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung.Leistungen1. Arbeitgeberleistungen166


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island Italien• Arbeitnehmereigenschaft mit Beitragspflichtoder gleichwertigemStatus.• Bezug von Sachleistungen der sozialenSicherheit.Keine sonstigen Bedingungen. Keine sonstigen Bedingungen. • Alter 16 Jahre und älter,• kein Bezug von Leistungen wegenAlters oder Invalidität,• Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheitfür mindestens 21 Tage,• Erwerbstätigkeit wurde eingestellt,• Lohnfortzahlung wurde eingestellt.Keine sonstigen Bedingungen.3. Sonstige Bedingungen3 Tage. 3 Tage. 3 Tage. 14 Tage. 3 Tage. Keine Karenzfrist bei Tbc. KarenztageKeine gesetzliche Regelung derLohnfortzahlung. Vom 4. bis zum 15.Tag der Krankheit trägt der Arbeitgeberdas Krankengeld (60% desEntgelts).Die Lohnfortzahlung für den dasKrankengeld (indemnités journalièresde maladie) übersteigenden Einkommensteilhängt vom jeweiligen Tarifvertragoder dem Abkommen überden monatlichen Lohnzahlungszeitraumab.Keine Lohnfortzahlung.Tarifverträge sehen eine Lohnfortzahlungfür bestimmte Zeiträumevor. In diesem Fall wird während derLohnfortzahlung kein Krankengeld(sjúkradagpeningar) gewährt.Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlungfür mindestens 3 Monate.Leistungen1. Arbeitgeberleistungen167


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Sonstige Bedingungen Mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit.Keine sonstigen Bedingungen. Keine sonstigen Bedingungen. Der Versicherte muss jährliche Erwerbseinkünftein Höhe von mindestensder Hälfte des Grundbetrags(Grunnbeløpet), also von NOK 27.085(€ 3.727) haben. Diese Grenze giltnicht für die Zeit der vom Arbeitgebergezahlten Leistungen.Keine sonstigen Bedingungen.Karenztage2 Tage.Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerkann der Leistungsbeginndes Versicherers aufgeschoben werden.Keine Karenztage. Keine Karenztage. Keine Karenzfrist für Arbeitnehmer.Freiberufler und Selbständige habeneine Karenzfrist von 16 Tagen, fürdie eine freiwillige Zusatzversicherungabgeschlossen werden kann.Krankengeld:3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeitnicht innerhalb einer Woche gemeldetwurde, Leistungsbeginn erst abMeldung.Leistungen1. ArbeitgeberleistungenLohnfortzahlungspflicht für die Dauerdes Aufschubes des Leistungsbeginnsdes Versicherers.Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlungfür den Monat desBeginns der Erkrankung und die 3anschließenden Monate. KeineLohnfortzahlung für Arbeiter.Lohnfortzahlung für den Zeitraumvon 52 Wochen in Höhe von 70%des Verdienstes bis zur Obergrenzeeines täglichen Entgelts von € 165.Mit Genehmigung des Ministers könnendie Berufsverbände diesen Satzerhöhen.Der Arbeitgeber zahlt bis zu 16 Kalendertagedas Krankengeld (sykepenger).Erfolgt über diese Periode hinausLohnfortzahlung, wird das entsprechendeKrankengeld an den Arbeitgebergezahlt.Arbeiter und Angestellte haben jenach Dauer des Arbeitsverhältnisseszwischen 6 und 12 Wochen Anspruchauf Weitergewährung desvollen Lohnes. Danach besteht fürweitere 4 Wochen Anspruch aufWeitergewährung des halben Lohnes.Während der Lohnfortzahlung zu100% ruht das Krankengeld zurGänze, bei Weitergewährung deshalben Lohnes gebührt das Krankengeldzur Hälfte.168


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine sonstigen Bedingungen.Reduktion der Arbeitsfähigkeit ummindestens 50%.Vorbehalte: die Versicherer könnendie bei der Aufnahme bestehendenKrankheiten von der Versicherungausschließen. Die Vorbehalte entfallenspätestens nach 5 Jahren.Freizügigkeit bei Wechsel des Versicherers.Keine sonstigen Bedingungen.Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen,muss die Person aufgrundihrer Beschäftigung versichert seinund ein Jahreseinkommen beziehen,das mehr als 24% des Grundbetrages(prisbasbelopp), nämlich mehr alsSEK 9.200 (€ 1.008) beträgt, und beider lokalen Sozialversicherungskasse(försäkringskassa) gemeldetsein.Das Rentenalter darf noch nicht erreichtsein. Gesetzliches Krankengeld(Statutory Sick Pay) wird bis zurVollendung des 65. Lebensjahresgewährt.3. Sonstige Bedingungen3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrundvon Arbeitsunfähigkeit. KeineKarenzfrist bei Krankenhausaufenthalt,nach einer Entbindung oder beiArbeitsunfähigkeit aufgrund von Tuberkulose.Sofern nichts anderes vereinbartwurde, entsteht der Leistungsansprucham 3. Tag nach Krankheitsbeginn.9 Tage (ohne Sonntage), beginnendmit dem Tag nach Ausbruch derKrankheit.Arbeitnehmer:ein Tag.Selbständige:Wahl zwischen 3 oder 30 Tagen.3 Tage. KarenztageKeine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung.Pflicht zur Lohnfortzahlung für einebeschränkte Zeit bei Arbeitsverhinderungwegen Krankheit oder Mutterschaftgemäß 5. Teil des Zivilgesetzbuches.Dauer: 3 Wochen im erstenDienstjahr. Hernach währendeiner "angemessenen“ längerenDauer.Die Gesamtarbeitsverträge enthaltenhäufig günstigere Regelungen.Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung.Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt derArbeitgeber die Lohnfortzahlung beiKrankheit (sjuklön) in Höhe von 80%des Arbeitslohns.Gesetzliches Krankengeld (StatutorySick Pay): Wird vom Arbeitgeber beimindestens 4-tägiger Krankheit biszu maximal 28 Wochen bezahlt. WöchentlicheLeistung GBP 63,25(€ 97).Bei Lohn unter GBP 75 (€ 115): KeineZulagen. Keine Familienzulage.Leistungen1. Arbeitgeberleistungen169


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Leistungen dersozialen Sicherung• Höhe der LeistungenDie Leistungen der Krankenversicherungsetzen nach Beendigungder Lohnfortzahlung des Arbeitgebersein, d.h. nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeitbei Arbeitern undnach einem Monat bei Angestellten.• Im Allgemeinen beträgt die Leistung60% des Arbeitsentgelts.• Personen, die mit einer anderenerwachsenen Person zusammenleben,erhalten ab dem 31. Tag55% des entgangenen Arbeitsentgelts.• Für die Leistungsberechnung wirdmaximal ein Entgelt von € 99,2293pro Tag berücksichtigt.Arbeitnehmer:Das Krankentagegeld (sygedagpenge)wird auf der Basis des tatsächlichenStundenlohns abzüglich der Beiträgean den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden)bis zur Obergrenzevon DKK 3.113 (€ 419) pro Wochebzw. DKK 84,14 (€ 11) pro Stunde(37 Stunden pro Woche) und derAnzahl der Arbeitsstunden berechnet.Die Zahlung erfolgt für 2 Wochendurch den Arbeitgeber.Selbständige:Das Krankentagegeld wird auf derBasis des tatsächlichen Einkommensaus selbständiger Erwerbstätigkeitbis zu der oben genanntenGrenze berechnet. Selbständige, dieeine freiwillige Versicherung abgeschlossenhaben (siehe oben), habenAnspruch auf mindestens 2/3des Höchstbetrags.Krankengeld: 70% des Regelentgelts,jedoch nicht mehr als 90% desNettoarbeitsentgelts.Regelentgelt: Regelmäßig (in denletzten 3 Monaten) erzieltes Arbeitsentgeltund Arbeitseinkommen, soweites der Beitragsberechnung unterliegt.Nach Ablauf eines Jahreserfolgt eine Anpassung nach Maßgabeder Rentenanpassungsgesetze.In den ersten 15 Tagen liegt dieHöchstgrenze des Krankengelds(ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΑΣΕΝΕΙΑΣ) einschl. Zulagenfür Unterhaltsberechtigte (max.4 Personen) bei € 12,89 pro Tag(fiktiver Tageslohn in der 3. Versicherungskategorie).Nach 15 Tagen liegt die Höchstgrenzeder Leistungen einschl. Zulagenfür Unterhaltsberechtigte (bis 4Personen) bei € 23,69 pro Tag (fiktiverTageslohn in der 8. Versicherungskategorie).2. Leistungen dersozialen Sicherung• Höhe der Leistungen• Dauer der LeistungenHöchstens ein Jahr (Dauer der "primärenArbeitsunfähigkeit").52 Wochen im Zeitraum von 18 Monaten.Bei Rentenempfängern undPersonen im Alter ab 65 Jahren (67Jahre, wenn das 60. Lebensjahr vordem 1. Juli 1999 vollendet wurde) begrenztauf 13 Wochen in einem Zeitraumvon 12 Monaten. Die erstenbeiden Wochen einer Krankheit werdennicht berücksichtigt. Unter Umständenist eine Verlängerung möglich,z.B. falls voraussichtlich einReha-Verfahren eingeleitet wird, fallsdie Kommune mit der Prüfung einesAntrags auf Invaliditätsrente begonnenhat, bei Arbeitsunfall oder wennanzunehmen ist, dass die Erwerbsfähigkeitwiederhergestellt wird. Falls fürdie Beurteilung der Erwerbsfähigkeitnotwendig, erfolgt eine Verlängerungbis 26 Wochen.Kontrolle durch die Gemeinde. Nach8 Wochen Arbeitsunterbrechung wegenKrankheit und danach jeweilsnach 8 Wochen. Festlegung eventuellerMaßnahmen durch die Gemeinde.Bei der ersten Kontrolle undspätestens nach einer Krankheit von6 Monaten in einem Zeitraum von 12Monaten schlägt die Gemeinde demKranken einen Plan über zukünftigeHilfsmaßnahmen vor. Wird die Erwerbsfähigkeitnicht wieder erlangt, somuss die Kommune die Bewilligungder Invaliditätsrente einleiten.Krankengeld für ein und dieselbeKrankheit begrenzt auf 78 Wocheninnerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren.Dauer der Leistungen abhängig vonder Dauer der Beitragszahlungen:182, 360 oder 720 Tage (siehe oben"Bedingungen").• Dauer der Leistungen170


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island Italien• Vom 4. bis zum 20. Tag der Arbeitseinstellung:60% der Berechnungsgrundlage.• Ab dem 21. Tag: 75% der Berechnungsgrundlage.Berechnungsgrundlage: BeitragspflichtigesArbeitsentgelt pro Tag imMonat vor Einstellung der Arbeit multipliziertmit der Anzahl der der Beitragszahlungentsprechenden Tage.• 50% des täglichen Entgelts bis zu1/720 der Jahresbemessungsgrenze,maximal € 40,53.• 66,66% des täglichen Entgelts biszu 1/540 der jährlichen Bemessungsgrenzeab dem 31. Tag fürBerechtigte mit 3 Kindern, maximal€ 54,04.• Ab dem 7. Monat des durchgängigenBezugs 51,49%, maximal1/700 der Jahreshöchstgrenze =€ 41,69, mindestens € 7,80. FürVersicherte mit 3 unterhaltenenKindern: 68,66%, maximal 1/525der Jahreshöchstgrenze = € 55,59,mindestens € 10,41.Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (DisabilityBenefit): € 124,80 pro Woche.Familienzuschläge:• Unterhaltsberechtigter Erwachsener:€ 82,80 pro Woche.• Pro unterhaltsberechtigtem Kind:€ 16,80 pro Woche.Krankengeld (sjúkradagpeningar) fürPersonen, die ihre Vollzeiterwerbstätigkeitaufgeben müssen, in Höhevon ISK 796 (€ 9,40) pro Tag.Für Personen, die eine Teilzeiterwerbstätigkeitvon wenigstens 50%der normalen Arbeitszeit aufgebenmüssen: ISK 398 (€ 4,70) pro Tag.Ohne Krankenhausaufenthalt:50% des tatsächlichen Arbeitsverdienstes.Ab dem 21. Tag: 66,66%.Bei Krankenhausaufenthalt:Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungenerhalten ein auf 2/5 gekürztesKrankengeld.Tuberkulose:• Kurtagegeld (indennità giornaliera dicura): Versicherter erhält Krankengeldwährend 180 Tagen, anschließend€ 10,57, Familienmitgliedererhalten € 5,14.• Tagegeld zur Nachbehandlung (indennitàgiornaliera postsanatoriale):Versicherte erhalten € 17,14; Familienmitglieder€ 8,57.• Kurbeihilfe (assegno di cura postsostentamento):Sofern nach der Nachbehandlungeine Erwerbsminderungvon mindestens 50% vorliegt,wird eine Leistung von monatlich€ 69,15 gewährt.2. Leistungen dersozialen Sicherung• Höhe der Leistungen12 Monate. Kann um weitere 6 Monateverlängert werden, wenn Aussichtauf Wiederaufnahme der Arbeitbesteht.Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage)innerhalb von 3 aufeinander folgendenJahren. Bis 36 Monate bei langwierigerKrankheit.• Zeitlich unbefristete Leistung, wenn260 Wochenbeiträge entrichtetwurden.• Auf 52 Wochen begrenzte Leistungbei 39 bis 260 Beiträgen.52 Wochen in einem Zeitraum von24 Monaten.Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalbeines Jahres.Bei Tbc: Keine Beschränkung währendder Kur; höchstens 2 Jahrebeim Nachbehandlungstagegeld undebenfalls höchstens 2 Jahre bei derKurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuertwerden).• Dauer der Leistungen171


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Leistungen dersozialen Sicherung• Höhe der LeistungenMindestens 80% des dem Versichertenentgehenden Lohnes einschließlichregelmäßiger Nebenbezüge(bei voller Arbeitsunfähigkeit).Obere Beitragsbemessungsgrenze:CHF 106.800 (€ 73.513) Jahresverdienst.100% des Einkommens, das derVersicherte bei Fortsetzung der Arbeiterzielt hätte.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW)als Sicherheitsnetz (siehe "Grundprinzipien"):70% des Verdienstesbis zur Obergrenze eines täglichenEntgelts von € 165.• Arbeitnehmer: 100% des Arbeitsentgeltsab dem ersten Tag.• Freiberufler: 100% der Einkommensbasisab dem 17. Tag.• Selbständige: 65% der Einkommensbasisab dem 17. Tag. Einefreiwillige Zusatzversicherung zurAbsicherung von 100% ist möglich.Als allgemeine Obergrenze des berücksichtigungsfähigenJahreseinkommensgilt das 6-fache desGrundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.NOK 325.020 (€ 44.725).Krankengeld:50% des Bruttoentgeltes, 60% abdem 43. Tag der Krankheit. Bemessungsgrenze:€ 3.360 monatlich. Fürgeringfügig Beschäftigte, die sichfreiwillig versichert haben, beträgtdas Krankengeld € 111,13.• Dauer der Leistungen720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Der Leistungsbeginnkann für die zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarteDauer der Lohnfortzahlungfür längstens 360 Tage aufgeschobenwerden.Höchstens 52 Wochen. Die Zahlungder Leistung endet, wenn eine Invaliditätsrente(pension d'invalidité) gezahltwird.52 Wochen. 260 Arbeitstage (52 Wochen) für Arbeitnehmer,248 Tage für Freiberuflerund Selbständige.Krankengeld:In der Regel gesetzliche Mindestdauervon 52 Wochen. Nach Maßgabeder Satzungen der Versicherungsträgerkann das Krankengeldbis zu 78 Wochen geleistet werden.172


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKrankengeld pro Tag:• 65% des durchschnittlichen Tageseinkommensder 6 Monate vor den2 Monaten vor Krankheitsbeginn;• 70% dieses durchschnittlichen Einkommensnach ununterbrochenerArbeitsunfähigkeit von mehr als365 Tagen.• Bei Tbc: 80% des durchschnittlichenEinkommens bzw. 100% beiKrankenhausunterbringung oderwenn der Versicherte mindestens 2unterhaltsberechtigte Angehörigehat.Mindestsatz: 30% des Mindestlohnsoder 100% des durchschnittlichenLohns, falls dieser geringer als dergenannte Prozentsatz ist.Der Versicherer vereinbart mit demVersicherungsnehmer die Höhe desversicherten Taggeldes.Tagessätze sind von der Höhe derjährlichen Einkünfte abhängig:Jährliche Einkünfte:• Unter € 1.003: nur zahlbar, wenndie Arbeitsunterbrechung längerals 55 Tage dauert, mit Einschränkungen:€ 11,45 pro Wochentag.• von € 1.004 bis € 26.124:70% von 1/300 der Einkünfte;• von € 26.125 bis € 40.192:€ 60,96 zzgl. 40% von 1/300 derEinkünfte über € 26.124.• über € 40.192:€ 79,71 zzgl. 25% von 1/300 derEinkünfte über € 40.191.Ab dem 15. Tag wird das Krankengeld(sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse(försäkringskassa)gezahlt und entspricht 80% des Einkommens,für das Anspruch aufKrankengeld besteht.Geldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacitybenefit):in zwei Stufen: unterer Satz von wöchentlichGBP 53,50 (€ 82) für dieersten 28 Wochen, danach höhererSatz von GBP 63,25 (€ 97). Ab Rentenalterbis zu GBP 70,95 (€ 109)pro Woche.Zulagen:Ehepartner ab 60 Jahren oder Erwachsenermit unterhaltsberechtigtemKind GBP 33,10 (€ 51) oder,falls der Antragsteller das Rentenaltererreicht hat, GBP 40,80 (€ 63).Kinderzulage (Child dependency increase):Zulage zum höheren Leistungssatzoder ab Eintritt ins Rentenaltervon GBP 9,65 (€ 15) für daserste Kind, GBP 11,35 (€ 17) für jedesweitere Kind.2. Leistungen dersozialen Sicherung• Höhe der LeistungenHöchstens 1.095 Tage (darüber hinausggf. Invalidität).Bei Tuberkulose: Unbegrenzt.Wenigstens 720 Tage während einesZeitraums von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.Höchstens 300 Tage in 2 Jahren(ohne Sonntage), wenn es sich umdieselbe Krankheit handelt.Keine formelle zeitliche Begrenzungder Bezugsdauer, jedoch kann dasKrankengeld (sjukpenning) von einerInvaliditätsrente (sjukbidrag/förtidspension)abgelöst werden, wenn dieKrankheit über einen langen Zeitraumandauert.Geldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacitybenefit): Höchstens 52 Wochenwährend der Dauer der Erwerbsunfähigkeit.Unterer Satz in den ersten28 Wochen, höherer Satz ab der 29.Woche. Anschließend ersetzt durchGeldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit(long-term incapacitybenefit).• Dauer der Leistungen173


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Sonderbestimmungenfür ArbeitsloseDas Krankengeld darf in den erstensechs Monaten der Arbeitsunfähigkeitnicht geringer sein als der Betragdes Arbeitslosengeldes, auf dendie Person Anspruch hatte.Arbeitslose und Personen, die Leistungenzur Bekämpfung der Arbeitslosigkeitbeziehen, haben biszur oben genannten Höchstgrenzeauf den gleichen Betrag Anspruch,den sie erhalten hätten, wenn sienicht krank geworden wären.Zunächst Lohnfortzahlung vom Arbeitsamt,anschließend von derKrankenkasse Krankengeld in Höheder bisherigen Lohnersatzleistungdes Arbeitsamtes.Keine Sonderbestimmungen.• Sonderbestimmungenfür Arbeitslose• SterbegeldBestattungskostenbeihilfe (allocationpour frais funéraires/uitkering voor begrafeniskosten):€ 148,74. Nicht indexgebunden.Bestattungsbeihilfe (begravelseshjælp):bis zu DKK 7.850 (€ 1.057) inAbhängigkeit vom hinterlassenenReinvermögen des Verstorbenen.Personen unter 18 Jahren: DKK6.550 (€ 882).Als Übergangslösung: Sterbegeld fürPersonen, die am 1. Januar 1989Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherunggewesen sind. Für Mitgliederder gesetzlichen Krankenversicherung€ 525, mitversicherteAngehörige: € 262,50.Sterbegeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΘΑΝΑΤΟΥ):Mindestens das 8-fache des Fiktivlohnsder niedrigsten Klasse, d.h.€ 612,08.• Sterbegeld174


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Sonderbestimmungen. Keine Sonderbestimmungen. Keine Sonderbestimmungen. Gleiche Beträge und Bedingungen.Während des Krankengeldbezugsruht das Arbeitslosengeld.Keine Sonderbestimmungen.• Sonderbestimmungenfür ArbeitsloseSterbegeld (auxilio de defunción):Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".Sterbegeld (Capital-décès): siehe TabelleVII "Hinterbliebene".Sterbegeld (Bereavement Grant) in Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. • SterbegeldHöhe von € 635 wird gewährt beimTod einer Person, die eine beitragsabhängigeRente bezieht, deren Ehepartnersoder Kindes, beim Tod einesKindes, das eine beitragsabhängigeWaisenrente bezieht, oder unter bestimmtenBeitragsvoraussetzungenbeim Tod einer versicherten Person,deren Ehepartners oder Kindes.175


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Sonderbestimmungenfür ArbeitsloseArbeitslose können ihre bisherigeVersicherung in eine Versicherungmit Leistungsbeginn ab dem 31. Tagabändern. Während den ersten 30Krankheitstagen erhalten sie weiterhindie Arbeitslosenentschädigung.Arbeitslose erhalten weiterhin dasArbeitslosengeld (indemnité de chômage).Keine Sonderbestimmungen.Das wöchentliche Arbeitslosengeld(dagpenger under arbeidsløshet) gilt alsEinkommensbasis für die Berechnungdes Krankengelds (sykepenger).Keine Sonderbestimmungen.• SterbegeldKein Sterbegeld (freiwillige Versicherungsmöglichkeit).Bestattungsbeihilfe (Indemnité funéraire):€ 1.059,82.Für Kinder unter 6 Jahren: 50%Für Totgeburten: 20%Sterbegeld (Overlijdensuitkering):100% des täglichen Arbeitseinkommensfür einen Monat nach dem Todestag.Kein Sterbegeld.Zuschuss zu den Bestattungskostenbis maximal € 436 bei Bedürftigkeitnach Maßgabe der Satzungen derVersicherungsträger.176


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Sonderbestimmungen.Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeitvon mehr als 50% erhalten dasvolle Taggeld; Arbeitslose mit einerArbeitsunfähigkeit zwischen 25 und50% das halbe Taggeld.Die Arbeitslosen haben gegen angemessenePrämienanpassung Anspruchauf Änderung ihrer Versicherung.Werden seit mindestens vier MonatenLeistungen wegen Arbeitslosigkeitbezogen, so beträgt das Krankengeldmindestens 86% dieserLeistung.Das Krankengeld (sjukpenning), aufdas Arbeitslose Anspruch haben,entspricht dem Betrag, den sie vorBeendigung des letzten Beschäftigungsverhältnissesbezogen haben;der Anspruch bleibt bestehen, solangesie arbeitssuchend sind.Keine Sonderbestimmungen.• Sonderbestimmungenfür ArbeitsloseBestattungsbeihilfe (subsídio de funeral)von € 180,02 beim Tode von:• unterhaltsberechtigten Kindern desVersicherten (einschließlich Fötenund totgeborener Kinder),• Kindern mit Anspruch auf die monatlicheLeibrente (subsídio mensalvitalicio),• Verwandten in aufsteigender Linieoder Gleichgestellten, die vomVersicherten unterhalten werden;• des Ehepartners.Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. Kein Sterbegeld. • Sterbegeld177


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Andere Leistungen Keine sonstigen Leistungen. • Eltern eines schwer erkranktenKindes unter 14 Jahren haben dengleichen Leistungsanspruch wiebei eigener Krankheit.• Geminderte (Teil-)Leistungen beinicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit.Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage(Alleinerziehende 20 Arbeitstage)pro Jahr bei Erkrankungeines Kindes unter 12 Jahren, dasauf die Aufsicht, Pflege oder Hilfedes Versicherten angewiesen ist.Pro Jahr können aber je versichertemElternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage(Alleinerziehende maximal50 Arbeitstage) beansprucht werden.Privatkrankenschwester im Krankenhaus:Leistung von € 22,37 anWerktagen und € 27,96 an SonnundFeiertagen.• Andere Leistungen178


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine sonstigen Leistungen. Keine sonstigen Leistungen. Keine sonstigen Leistungen. Pro unterhaltsberechtigtes Kind unter18 Jahren wird eine tägliche Zulagevon ISK 217 (€ 2,56) gewährt.Leistungen bei Tuberkulose:Weihnachtsgeld (assegno natalizio) inHöhe von € 13 zuzüglich € 1,55 fürjede unterhaltsberechtigte Person,falls der Leistungsempfänger derVersicherte ist. € 7,75, falls der Empfängerunterhaltsberechtigter Angehörigerdes Versicherten ist.• Andere Leistungen179


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Andere LeistungenPflegegeld: Bei einer ärztlichen Bestätigung,dass ohne häusliche PflegeAufenthalt und Pflege in einer HeiloderPflegeanstalt nötig wäre.Leistung richtet sich nach dem Gradder Pflegebedürftigkeit (maximalCHF 100 (€ 69) täglich).Bei Krankheit eines Kindes unter 16Jahren wird aus Familiengründen einzusätzlicher Urlaub von zwei Tagenim Jahr gewährt.Liegen 70% des Tageslohnes unterdem Existenzminimum, kann nachdem Gesetz über Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW) ein Zuschlagbewilligt werden (Bedürftigkeitsnachweis).Der Zuschlag beträgthöchstens 30% des Mindesteinkommensfür Paare, 27% des Mindesteinkommensfür Alleinerziehendeund 21% für Alleinstehende. Für Alleinstehendeunter 23 Jahren geltenniedrigere Sätze (siehe Tabelle XI).Volles Tagegeld im Falle der Unterbrechungder Arbeit aufgrund von:• Pflege eines kranken Kindes unter12 Jahren (unter 18 bei behindertenoder chronisch kranken Kindern).Maximum von 10 Tagen im Kalenderjahrpro Elternteil oder 20 Tagenfür Alleinerziehende, 20 bzw. 40Tage bei einem behinderten oderchronisch kranken Kind. Die Leistungwird vom Arbeitgeber gezahlt,der einen Rückerstattungsanspruchhat, falls die Arbeit für mehr als 10Tage im Kalenderjahr unterbrochenwird oder das Kind älter als 12Jahre ist.• Versorgung eines Kindes bei Erkrankungder Person, die das Kindüblicherweise versorgt. Gleiche Altersgrenzenwie oben. Die Tage derArbeitsunterbrechung werden aufobige Grenzen angerechnet.• Pflege eines stationär behandeltenKindes. Tagegeld ab dem 8. Tagder Krankenhausunterbringung und,falls notwendig, für einige Zeit danach.• Pflege eines Kindes unter 18 Jahren(keine Altersgrenze bei geistiger Behinderung),das an einer lebensgefährlichenoder sonstigen schwerenKrankheit leidet. Die Leistung erfolgtab dem 1. Tag, unabhängig davon,ob das Kind in einem Krankenhausoder zu Hause gepflegt wird.• Häusliche Pflege eines nahen Verwandtenin terminaler Phase. DieLeistung ist auf maximal 20 Tage (4Wochen) begrenzt.Keine sonstigen Leistungen.180


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine anderen Leistungen. Keine anderen Leistungen. Keine sonstigen Leistungen. Nach einer Krankheit wird Rehabilitationsgeld(rehabiliteringsersättning)gezahlt, wenn der Betroffene eineberufliche Ausbildung beginnt.Die Höhe dieser Leistung entsprichtdem Krankengeld (sjukpenning) derKrankenversicherung.Keine sonstigen Leistungen.• Andere Leistungen181


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Leistungen unterliegen in vollerHöhe der Besteuerung. Ausgenommensind Entschädigungen bei Arbeitsunfällen,soweit sie nicht einenEinkommensverlust ausgleichen.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeberunterliegt der Besteuerung.Leistungen der Krankenversicherungunterliegen nicht der Besteuerung(jedoch Progressionsvorbehalt).Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Schwelle.Der Grundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die einLeistungsempfänger ohne sonstigessteuerpflichtiges Einkommen undohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte,wobei jedoch zwischen allein stehendenund verheirateten Empfängernunterschieden wird. DieserGrundbetrag wird anschließend jenach Nettogesamteinkommen undFamilienstand (Alleinstehende, Paarmit oder ohne Kinder) begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze und keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre 2002€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben.Beiträge zum Zusatzrentensystem(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP)und zum besonderen Sparsystem(SP).Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeberist sozialversicherungspflichtig.Bei Krankengeldbezug sind Beiträgezur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherungzu entrichten.Keine Sozialabgaben.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen182


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nach Abzugvon 10% und 20% der Besteuerung.Ab einer Leistungsdauer von 6 Wochenin einem Steuerjahr unterliegendie Leistungen voll der Besteuerung(einschließlich des Zuschlags für unterhaltsberechtigteErwachsene, jedochohne Zuschläge für unterhaltsberechtigteKinder).Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Besteuerung bei Überschreitung einerbestimmten jährlichen Nettoeinkommensgrenze:• Alleinstehende € 8.303• Ehepaar ohne Kinder € 12.602• Ehepaar mit 1 Kind € 14.698• Ehepaar mit 2 Kindern € 16.794Unterhalb bestimmter Schwellen erfolgtkeine Besteuerung. DieseSchwelle liegt 2002 bei € 7.600 füreine alleinstehende Person und bei€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmernerhöhen sich diese Beträge um€ 4.000 für jede beschäftigte Person.Bei Personen ab 65 Jahren werdenJahreseinkünfte unter € 15.000 (alleinstehend)bzw. € 30.000 (verheiratetesPaar) nicht besteuert.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünftedes Jahres 2001) werden Einkünfteab ISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichenSteuerabsetzbetrag (persónuafsláttur)gegenüber der tariflichenEinkommensteuer des Staatesund der Gemeinden von ISK312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres 2001).Steuerbefreiung für den Teil des Einkommens,der den Beiträgen zur Sozialversicherungentspricht.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.600;39% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungGeldleistungen sind beitragspflichtig. Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% und Beitrag zur Tilgung derSozialschuld (contribution pour le remboursementde la dette sociale, CRDS)von 0,5%.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen183


Tabelle III Krankheit - GeldleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDas Taggeld unterliegt der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Sowohl die Lohnfortzahlung als auchdas Krankengeld unterliegen derBesteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKein Freibetrag.Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungender Sozialversicherungwie Lohn oder Gehaltbehandelt.In der Regel progressive Besteuerungbei Überschreitung des Mindesteinkommens.Nicht anwendbar.Die Steuer wird auf das Einkommennach Abzug der Beiträge zur sozialenSicherheit angewendet.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenDie Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeberist beitragspflichtig.Beiträge für die Sachleistungen beiKrankheit, die Pflegeversicherungund die Rentenversicherung.Von der ZW-Leistung sind Beiträgenach dem Gesetz über Leistungenbei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet,WW), dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,ANW), dem AllgemeinenGesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemene wet bijzondereziektekosten, AWBZ), dem AllgemeinenAltersrentengesetz (AlgemeneOuderdomswet, AOW) und in bestimmtenFällen nach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet,ZFW) zu entrichten.Normale Beiträge.Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeberist beitragspflichtig.184


Krankheit - Geldleistungen Tabelle IIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Gesetzliches Krankengeld (StatutorySick Pay) und die Geldleistung beivorübergehender Arbeitsunfähigkeit(short-term incapacity benefit) zum höherenLeistungssatz unterliegen derBesteuerung; die Geldleistung beivorübergehender Arbeitsunfähigkeitzum unteren Satz ist steuerfrei.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar. Leistungen unterliegennicht der Besteuerung.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:CHF 1.483 (€ 1.021) bisCHF 18.852 (€ 12.976) je nachKanton/Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:CHF 7.425 (€ 5.111) bisCHF 26.005 (€ 17.900) je nachKanton/Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:CHF 15.000 (€ 10.325) bisCHF 38.031 (€ 26.178) je nachKanton/Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Keine Steuerermäßigung. Keine Steuerermäßigung. In der Regel progressive Einkommensbesteuerungnach Abzug folgenderFreibeträge:Jährlicher persönlicher Freibetragunter 65 Jahren GBP 4.615(€ 7.078), zwischen 65 und 74 JahrenGBP 6.100 (€ 9.356), 75 Jahreund älter GBP 6.370 (€ 9.770).Zuschlag für Ehepaare, bei denenein Partner vor dem 6. April 2001das 65. Lebensjahr vollendet hatte:zwischen 65 und 74 Jahren GBP5.465 (€ 8.382), 75 Jahre und älterGBP 5.535 (€ 8.489). Die Freibeträgefür Ehepaare dürfen maximal zueiner Steuererleichterung von 10%führen.Die höheren Sätze für Personen ab65 Jahren werden jeweils um GBP 1(€ 1,53) reduziert für jedes Einkommenvon GBP 2 (€ 3,07) über derGrenze von GBP 17.900 (€ 27.454).Dadurch dürfen jedoch die Beträge,die für unter 65-jährige gelten, nichtunterschritten werden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Nicht anwendbar. Keine Sozialabgaben. Gesetzliches Krankengeld (StatutorySick Pay) wird als Einkommen behandelt,von dem die in Tabelle Iaufgeführten Beiträge zu entrichtensind.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen185


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IIIIIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenIVMutterschaftVVIVIIInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit187


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Pflichtversicherungfür Sach- und Geldleistungen beiKrankheit (Loi relative à l'assuranceobligatoire soins de santé et indemnités/Wetbetreffende de verplichte verzekeringvoor geneeskundige verzorgingen uitkeringen) in der Fassung vom14. Juli 1994.Gesetz vom 20. Dezember 1989 mitÄnderungen.Reichsversicherungsordnung vom19. Juli 1911 mit Änderungen.Mutterschutzgesetz vom 24. Januar1952 mit Änderungen.Gesetz vom 14. Juni 1951, geändert. Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemmit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• entgeltbezogenen Geldleistungenan versicherte Frauen.Sachleistungen:Steuerfinanziertes universelles Systemfür die gesamte Bevölkerung.Geldleistungen:Universelles System für alle Erwerbstätigen(Arbeitnehmer undSelbständige) mit einkommensbezogenenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer undgleichgestellte Gruppen bis zu einerbestimmten Einkommensgrenze.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• beitragsbezogenen Geldleistungenan versicherte Frauen.Grundprinzipien188


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Gesetzgebendes königliches DekretNr. 1/95 vom 24.03.1995.Gesetz Nr. 39/89 vom 5.11.1999.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), III. Buch, Artikel L 331-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen(Lög um heilbrigðisþjónustu)Nr. 97/1990 vom September1990 mit späteren Änderungen.Gesetz über Elternschaftsurlaub (Lögum fæðingar- og foreldraorlof) Nr.95/2000 vom Mai 2000.Gesetz Nr. 1204 vom 30. Dez. 1971.Gesetz Nr. 903 vom 9. Dez. 1977.Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• beitragsbezogenem Mutterschaftsgeld(prestación por maternidad) anversicherte Personen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• entgeltbezogenen Geldleistungenfür versicherte Mütter und Väter.Sachleistungen: Steuerfinanziertesöffentliches Gesundheitssystem fürdie gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherungfür alle Erwerbstätigen(Arbeitnehmerinnen und Selbständige)mit entgeltbezogenemMutterschaftsgeld (Maternity Benefit).Ein Elternschaftsurlaubsfonds gewährtfür eine gewisse Zeit Elternschaftsgeld(greiðslur úr fæðingarorlofssjóði)an abhängig erwerbstätige,nichterwerbstätige und studierendeEltern in Höhe eines bestimmtenProzentsatzes des durchschnittlichenEntgelts. Der Fondswird aus Beiträgen finanziert. Leistungenan nicht erwerbstätige Elternsind steuerfinanziert. Im Inland abhängigbeschäftigte Eltern erhaltenferner Elternschaftsurlaub.Sachleistungen:Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamteBevölkerung (Wohnsitzprinzip).Geldleistungen:Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit entgeltbezogenenLeistungen.Grundprinzipien189


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende Rechtsgrundlage(1) Gesetz über die Krankenversicherung,LGBl. 1971 Nr. 50.(2) Gesetz betreffend Ausrichtungeiner Mutterschaftszulage, LGBl.1982 Nr. 8.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band I des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom27.07.1992.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW).Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ).Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW).Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 5 und 14.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955(ASVG) mit Änderungen.Krankenanstaltengesetz des Bundesvom 18. Dezember 1956 (KAG) sowieKrankenanstaltengesetze derBundesländer mit Änderungen.Familienlastenausgleichsgesetz vom24. Oktober 1967 mit Änderungen.GrundprinzipienSachleistungen:Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Personen mit Wohnsitzoder Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmerund Selbständige) in Liechtenstein.Geldleistungen:• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Arbeitnehmerinnenmit entgeltbezogenen Leistungen;• steuerfinanzierte einkommensabhängigeMutterschaftszulage fürEinwohnerinnen ohne Erwerbstätigkeit(sowie für Erwerbstätige alsDifferenzzahlung zu niedrigerenLeistungen des obligatorischen Sozialversicherungssystems).Sachleistungen:Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) undEmpfänger einer Leistung der sozialenSicherheit. Nicht selbst versicherteEhefrauen eines Versichertensind mitversichert.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):Im Zusammenhang mit der Entbindunghaben Arbeitnehmerinnen fürmindestens 16 Wochen Anspruchauf Krankengeld.Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ): Alle Selbständigen und mithelfendeEhegatten, Freiberufler,Geschäftsführer bzw. Organvertretereinschließlich derjenigen mit wesentlicherBeteiligung sind bis zum Altervon 65 Jahren versichert. VersicherteFrauen haben für mindestens 16Wochen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.Sachleistungen:Steuerfinanziertes Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung.Geldleistungen:• Obligatorische Sozialversicherungfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnenund Selbständige).mit Elternschaftsgeld(fødselspenger) alsvollem Einkommensersatz.• Nicht erwerbstätige Mütter habenAnspruch auf Mutterschaftsbeihilfe(engangsstønad ved fødsel).Flexible Regelungen zur Verteilungder Leistung über einen längerenZeitraum. Väter haben die gleichenAnsprüche.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit:• Sachleistungen an versicherteFrauen und weibliche Angehörige;• entgeltbezogenen Geldleistungenan versicherte Frauen.190


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichGesetz Nr. 4/84 vom 5. April 1984,geändert durch:Gesetz Nr.17/95 vom 9. 6.1995.Gesetz Nr.102/97 vom 13.9.1997.Gesetz Nr.18/98 vom 24.1998.Gesetz Nr.142/99 vom 31.8.1999.Rechtsverordnung 154/88 vom29.4.1988, geändert durch Rechtsverordnung333/95 vom 23.12.1995.Rechtsverordnung 347/98 vom9.11.1998.Rechtsverordnung 70/2000 vom4.5.2000.Rechtsverordnung 77/2000 vom9.5.2000.Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Mutterschaftsversicherung desKantons Genf: Gesetz über dieMutterschaftsversicherung vom 14.Dezember 2000.Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki)vom 4. Juli 1963 mitÄnderungen.Gesetz über die Mutterschaftsbeihilfe(Äitiysavustuslaki) vom 28. Mai1993.Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 und Änderungen.Gesetz über die Elternschaftsversicherung(föräldraförsäkring) von Januar1974 und Änderungen.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Gesetz über die Reform der sozialenSicherheit und der Renten (WelfareReform and Pensions Act) von 1999.Geltende RechtsgrundlageSachleistungen:Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip).Geldleistungen:Obligatorische Sozialversicherungfür die erwerbstätige Bevölkerung(Arbeitnehmer und Selbständige) mitentgeltbezogenen Leistungen.Sachleistungen:Pflichtversicherung für alle Personenmit Wohnsitz in der Schweiz.Geldleistungen:Kein eigener Versicherungszweigauf Bundesebene. Die Geldleistungenkönnen aufgrund des KVG, desV. Teils des Zivilgesetzbuches, einesEinzelarbeitsvertrages, eines Gesamtarbeitsvertragesgezahlt werden.Mutterschaftsversicherung desKantons Genf:Pflichtversicherung für alle Personen,die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmendeund Selbständige).Sachleistungen:Öffentliches Gesundheitssystem fürdie gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip)in kommunaler Verantwortung.Finanzierung aus Steuernund Patientengebühren.Geldleistungen:Obligatorisches Krankenversicherungssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip) mit einkommensbezogenenLeistungen beiMutterschaft bzw. Vaterschaft. Nichterwerbstätige Eltern haben ebenfallsAnspruch auf eine Grundleistung.Sachleistungen:Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip) in regionalerVerantwortung.Geldleistungen:Obligatorisches universelles Systemder Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring)mit einkommensbezogenenLeistungen und garantiertenMindestleistungen. Die Leistung beträgt:• 390 Tage 80% des versichertenEntgelts,• 90 Tage Pauschalsatz von SEK 60(€ 6,57) pro Tag.Bei geringem Einkommen wird eineMindestleistung von SEK 120 (€ 13)pro Tag garantiert.Sachleistungen:Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystemfür die gesamte Bevölkerung(Wohnsitzprinzip).Geldleistungen:• Vom Arbeitgeber gezahltes entgeltbezogenesGesetzliches Mutterschaftsgeld(Statutory Maternity Pay)für Arbeitnehmerinnen;• Obligatorisches Sozialversicherungssystemmit pauschaler Mutterschaftsbeihilfe(Maternity Allowance)für Selbständige und Arbeitnehmerinnenohne Anspruch aufgesetzliches Mutterschaftsgeld.Grundprinzipien191


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereich1. SachleistungenVersicherte Frauen.Mitversicherte Familienangehörige.Alle Einwohnerinnen.Versicherte Frauen.Mitversicherte Ehefrau und Töchterdes Versicherten.Versicherte Frauen.Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigtePersonen.Anwendungsbereich1. Sachleistungen2. Geldleistungen Versicherte Frauen. Väter und Mütter, die abhängig oderselbständig erwerbstätig sind (einschließlichmithelfender Ehepartner).Versicherte Frauen.Mitversicherte Ehefrau und Töchterdes Versicherten.Versicherte Frauen.2. GeldleistungenBedingungen1. SachleistungenDer Nachweis der Zahlung der Mindestbeiträgefür das abgelaufeneJahr berechtigt in der Regel zu Leistungenim folgenden Kalenderjahr.In Ausnahmefällen: Wartezeit von 6Monaten mit 120 Arbeitstagen.6 Wochen ständiger Wohnsitz in Dänemark.Keine Leistungsbedingungen. 50 Versicherungstage. Bedingungen1. Sachleistungen192


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island Italien• Arbeitnehmerinnen.• Rentenberechtigte und Bezieheranderer regelmäßiger Leistungen.• Mitversicherte Unterhaltsberechtigte.Im Falle einer Trennung oderEhescheidung bleibt der Ansprucherhalten, unabhängig von einereventuellen Unterhaltsverpflichtungdes Versicherten.Versicherte Frauen.Mitversicherte Ehefrau und Töchterdes Versicherten.Alle Einwohnerinnen. Alle Einwohnerinnen. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich1. SachleistungenArbeitnehmerinnen im Falle derMutterschaft, Adoption oder Aufnahmeeines Pflegekindes.Versicherte Mütter und Väter.Mutterschaftsgeld (maternity benefit)für versicherte Arbeitnehmerinnenund selbständige Frauen.Zusätzlich wird vom Gesundheitsdiensteine Mutterschaftsbeihilfe (maternitygrant) an alle Frauen mit vollerAnspruchsberechtigung (full eligibility)gezahlt (zur Anspruchsberechtigungsiehe Tabelle II).Im Inland abhängig beschäftigte,nicht erwerbstätige oder studierendeElternteile.Versicherte Frauen bzw. der Vater.2. GeldleistungenArbeitnehmerinnen.Unterhaltsberechtigte Mitversicherte:• die mit dem Versicherten zusammenleben oder von ihm unterhaltenwerden,• deren Einkommen das 2-fache desMindestlohns (salario mínimo interprofesional)nicht übersteigt,• die nicht aus anderen Gründen Anspruchauf ärztliche Leistungen derSozialversicherung haben.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Der Leistungsanspruch wird nachBeginn der Schwangerschaft oderdes Mutterschaftsurlaubs geprüft.Wohnsitz im Inland.6 Monate Wohnsitz in Island fürneue Einwohnerinnen.Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio SanitarioNazionale, S.S.N.).Bedingungen1. Sachleistungen193


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Sachleistungen(1) Arbeitnehmerinnen.(2) Frauen mit zivilrechtlichemWohnsitz in Liechtenstein.Selbst versicherte Frauen.Mitversicherte Ehefrau des Versicherten.Versicherte Frauen.Mitversicherte Ehefrau und Töchterdes Versicherten.Alle Einwohnerinnen.Weibliche Versicherte (siehe TabelleII "Krankheit - Sachleistungen").Weibliche Angehörige von Versicherten.2. Geldleistungen (1) Im Rahmen der Krankenversicherung:über 15-jährige Arbeitnehmerinnen(Krankentaggeld).(2) Wöchnerinnen, die bei Mutterschaftkeinen Anspruch auf Krankentaggeldhaben (Mutterschaftszulage).Geldleistungen:• Für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerinnenund Selbständige): Mutterschaftsgeld(prestations en espècesde maternité) als Einkommensersatzleistung.• Mutterschaftsbeihilfe (allocation dematernité): für alle Frauen (ohneEinkommensverlust aufgrund desMutterschaftsurlaubs).Versicherte Frauen.Alle erwerbstätigen Frauen habenAnspruch auf Elternschaftsgeld (fødselspenger)in Höhe des Krankengeldes.Die Leistung kann auch vomVater bezogen werden.Nicht erwerbstätige Mütter habenAnspruch auf Mutterschaftsbeihilfe(engangsstønad ved fødsel). Die Leistungerfolgt auch bei Adoption.Wochengeld:Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".Bedingungen1. SachleistungenWartezeit: bis zum Tag der Niederkunftmuss die Versicherte währendmindestens 9 Monaten, ohne eineUnterbrechung von mehr als 3 Monatenversichert gewesen sein.Selbst oder als Familienmitglied versichert.Keine Leistungsbedingungen. Wohnsitz in Norwegen. Keine Leistungsbedingungen.194


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAlle Einwohnerinnen (einschließlichAusländerinnen aus Drittstaaten, mitdenen ein Abkommen auf Gegenseitigkeitbesteht).Jede in der Schweiz wohnhafte Person.Alle Einwohnerinnen. Versicherte Eltern. Alle Einwohnerinnen. Anwendungsbereich1. SachleistungenVersicherte Arbeitnehmer(innen).Bundesrechtliche Krankenversicherung:Alle Einwohner.Jede Person, die in der SchweizWohnsitz hat oder dort erwerbstätigist und mindestens 15 und wenigerals 65 Jahre alt ist, kann sich versichern.Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:• Mutterschaftsentschädigung:Frauen, die im Kanton arbeiten(Arbeitnehmerinnen und Selbständige);• Adoptionsentschädigung: Personen,die im Kanton arbeiten (Arbeitnehmendeund Selbständige).Alle Arbeitnehmerinnen und selbständigenFrauen haben Anspruchauf Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning)vor der Entbindung.Alle abhängig beschäftigten undselbständigen Eltern (Männer undFrauen) haben Anspruch auf Elternschaftsgeld(föräldrapenning) und aufein zeitweiliges Elternschaftsgeld(tillfällig föräldrapenning).Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay, SMP): Nur für Arbeitnehmerinnen.Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):Erst seit kurzem versicherteArbeitnehmerinnen und Selbständigeoder Arbeitnehmerinnen, diekein gesetzliches Mutterschaftsgeld(Statutory Maternity Pay) erhalten.2. GeldleistungenSiehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Keine Wartezeit.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Arbeit oder Wohnsitz in Schweden.Keine Leistungsbedingungen. Sachleistungendes Nationalen Gesundheitsdiensteshängen allein vomWohnsitz ab.Bedingungen1. Sachleistungen195


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Geldleistungen 6 Monate Beitragszeit. Arbeitnehmer:• Mindestarbeitszeit von 120 Stundenwährend der 13 Wochen vorKrankheitsbeginn oder• Personen nach Abschluss einerBerufsausbildung von mindestens18 Monaten Dauer sowie Personen,die im Rahmen einer Berufsausbildungein bezahltes Praktikumabsolvieren oder• Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungender Arbeitslosenversicherungoder ähnliche Leistungen(Maßnahmen zur Bekämpfung derArbeitslosigkeit).• Personen in "flexibler Beschäftigung"bei einem privaten oder öffentlichenArbeitgeber.Selbständige:Erwerbstätigkeit von bestimmtemUmfang in mindestens 6 der letzten12 Monate, davon mindestens 1Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn.Mutterschaftsgeld:Versicherungsmitgliedschaft von 12Wochen zwischen dem 10. und 4.Monat vor der Entbindung. Bei Arbeitsunfähigkeit:Anspruch auf Krankengeld.Entbindungsgeld:Versicherte ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld.200 beitragspflichtige Arbeitstage inden letzten zwei Jahren.2. GeldleistungenLeistungen1. SachleistungenSiehe Tabelle II "Krankheit – Sachleistungen".Unentgeltliche Leistungen im Krankenhausoder Entbindungsheim.Sachleistungen wie bei Krankheit,siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,stationäre Entbindung,häusliche Pflege, Haushaltshilfe,Arznei- und Heilmittel, Verbandstoffeetc.• Entbindungskostenzuschuss(ΒΟΗΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΥ) in Höhevon mindestens dem 30-fachendes Mindestlohns eines ungelerntenArbeiters, d.h. € 698,70.• In-Vitro-Fertilisation: € 352.Leistungen1. Sachleistungen196


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island Italien• Mitgliedschaft in der Versicherungals Arbeitnehmerin mit Beitragszahlungoder gleichwertigem Status;• Beiträge müssen für mindestens180 Tage in den 5 Jahren unmittelbarvor der Entbindung oder demDatum des Verwaltungsbescheidsüber die Aufnahme bzw. des Gerichtsbeschlusseszur Adoption einesKindes entrichtet sein;• Vorlage eines ärztlichen Gutachtensüber den voraussichtlichenEntbindungstermin für den Anfangdes freiwilligen oder gesetzlichenMutterschaftsurlaubs sowie der Bescheinigungder Entbindung zurBerechnung des Urlaubs nach derEntbindung.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".Versicherungszeit von wenigstens10 Monaten vor dem voraussichtlichenDatum der Entbindung.Der Leistungsanspruch entsteht mitBeginn der Schwangerschaft und zuBeginn des Mutterschaftsurlaubsbzw. des Adoptionsurlaubs oder desElternschaftsurlaubs.Mutterschaftsgeld (maternity benefit):Arbeitnehmerinnen:39 entrichtete Wochenbeiträge inden 12 Monaten vor dem ersten Tagdes Mutterschaftsurlaubs (maternityleave) oder 39 Beiträge seit Beginnder Erwerbstätigkeit und 39 entrichteteoder angerechnete Beiträge imSteuerjahr vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubsoder jeweils 26entrichtete Beiträge in den beidenletzten Steuerjahren.Selbständige:52 entrichtete Wochenbeiträge entwederim letzten oder vorletzten vollständigenSteuerjahr vor dem Jahrder Leistung.Elternschaftsgeld (greiðslur úr Fæðingarorlofssjóði):Abhängige Beschäftigungim Inland in den 6 Monaten vordem Elternschaftsurlaub.Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur):12 Monate Wohnsitz in Islandvor der Entbindung als Bedingungfür neue Einwohner.Keine Bedingungen.2. Geldleistungen• Ärztliche Betreuung während derSchwangerschaft.• Ärztliche Versorgung während undnach der Entbindung und im Fallenachfolgender Komplikationen.• Unterbringung in Krankenhäusernder sozialen Sicherheit oder in Vertragskrankenhäusern.Siehe auch Tabelle II "Krankheit -Sachleistungen".Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".• Volle Übernahme der Kosten.• Obligatorische ärztliche Untersuchungenvor und nach der Geburt.• Ärztliche Leistungen in den letzten4 Monaten der Schwangerschaft.• Keine Krankenhauspauschale beistationärer Behandlung wegen derSchwangerschaft.Kostenlose Entbindung sowie Krankenhauspflegevon Säuglingen unter6 Wochen.Entbindung und Krankenhauspflegeohne Selbstbeteiligung.Mitgliedschaft zum Zeitpunkt derEinschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio SanitarioNazionale, S.S.N.).Leistungen1. Sachleistungen197


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Geldleistungen Für Krankentaggeld: siehe "1. Sachleistungen“.Aufgabe der Erwerbstätigkeitnicht früher als 20 Wochen vorder Niederkunft, sofern nicht eine vordieser Frist vorausgehende mindestenshälftige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.Mutterschaftszulage: Wohnsitz.Mutterschaftsgeld (Prestations en espècesde maternité): 6 Monate Versicherungszeitim Jahr vor der Entbindung.Mutterschaftsbeihilfe (allocation dematernité): Ständiger Wohnsitz imStaatsgebiet und kein Anspruch aufMutterschaftsgeld.Keine Leistungsbedingungen.Elternschaftsgeld (fødselspenger):Der Empfänger muss mindestens 6Monate während der 10 Monate vorBeginn der Leistungsperiode erwerbstätiggewesen sein.Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønadved fødsel): Wohnsitz in Norwegen.Wochengeld:Keine Leistungsbedingungen.Leistungen1. SachleistungenSachleistungen wie bei Krankheit, sieheTabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Geburtshilfe durch Arzt und Hebammesowie notwendige Kontrolluntersuchungenwährend derSchwangerschaft und innerhalb von10 Wochen nach der Niederkunft.Versorgung durch Hebamme undärztliche Hilfe. Aufenthalt in Entbindungsanstalt.Pauschale für Arzneimittelund Nahrung für Säuglinge.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Geburtshilfe wird normalerweisedurch die Hebamme geleistet; eventuellauch durch einen Allgemeinmedizineroder Spezialisten, falls notwendigin einem Krankenhaus odereiner Klinik, wenn keine Hebammezur Verfügung steht oder wenn esmedizinisch angebracht ist.Kostenlose ambulante und stationäreSachleistungen ohne sonst üblicheSelbstbeteiligung.Bei Hausgeburt wird ein Entbindungsgeldvon NOK 1.765 (€ 243)gezahlt.Sachleistungen wie bei Krankheit, sieheTabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,Pflege in einer Krankenanstaltoder einem Entbindungsheim,Beistand durch diplomierte Kinderkranken-und Säuglingsschwesternsowie Arzneimittel, Heilmittel u.ä.198


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich6 Monate Versicherungszeit mit registriertemEinkommen.Bundesrechtliche Krankenversicherung:Während 270 Tagen ohne einen Unterbruchvon mehr als 3 Monatenversichert gewesen sein.Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:Unterstellung unter das Gesetz seitmindestens 3 Monaten bei der Niederkunftoder bei der Unterbringungzwecks Adoption und tatsächlicheUnterbrechung der Erwerbstätigkeitwährend des Mutterschafts- oderAdoptionsurlaubs.Mutter (Mutterschaftsgeld, äitiysraha,und Elternschaftsgeld, vanhempainraha)und Vater (Vaterschaftsgeld,isyysraha, und Elternschaftsgeld, vanhempainraha)müssen unmittelbar vordem errechneten Entbindungsterminmindestens 180 Tage ihren Wohnsitzin Finnland gehabt haben.Bei einer Adoption gelten diese Bedingungenfür die Zeit unmittelbarvor dem Termin, zu dem die Adoptivelterndas Kind in Pflege nehmen.Das Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning)erhalten werdendeMütter, die in der letzten Schwangerschaftsphasenicht mehr ihre gewöhnlicheArbeit ausüben können.Um Anspruch auf Elternschaftsgeld(föräldrapenning) von mehr als SEK120 (€ 13) pro Tag zu haben, mussfür mindestens 240 aufeinander folgendeTage vor der Entbindung eineVersicherung auf ein Krankentagegeldvon mehr als SEK 60 (€ 6,57)bestanden haben. Diese Bedingunggilt für die ersten 180 Tage desLeistungsbezugs, jedoch nicht fürdie verbleibenden Tage.Das zeitweilige Elternschaftsgeld(tillfällig föräldrapenning) wird danngezahlt, wenn das Kind krank ist undein Elternteil sich beurlauben lassenmuss, um das Kind zu versorgen.Die Leistung wird ebenfalls für einenTag pro Jahr gewährt, wenn ein Elternteilein Kind zwischen 6 und 11Jahren zur Schule oder einem Freizeitzentrumbegleitet.Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay):Voraussetzung: Am Ende der 15.Woche vor der Woche der voraussichtlichenEntbindung muss die Arbeitnehmerin26 Wochen ununterbrochenbei ihrem Arbeitgeber beschäftigtgewesen sein mit einemdurchschnittlichen Einkommen vonmindestens GBP 75 (€ 115) pro Woche.Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):Frauen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgelderhalten, in den 66Wochen vor der Woche der voraussichtlichenEntbindung mindestens26 Wochen abhängig oder selbständigerwerbstätig waren und durchschnittlichmindestens GBP 30 (€ 46)pro Woche verdient haben.2. GeldleistungenSiehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Zusätzlich zu den allgemeinen Leistungenbei Krankheit spezifischeMutterschaftsleistungen: Kontrolluntersuchungen;Beitrag an Kursezur Geburtsvorbereitung; Niederkunftzu Hause oder in einem Krankenhaus;notwendige Stillberatung.Keine Kostenbeteiligung für die Versicherte.• Mutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus):Entweder ein Paket mit Pflegemittelnfür das Kind oder eine Pauschalevon € 140. Siehe Tabelle IX"Familienleistungen".• Ärztliche Kontrolluntersuchungenin Mutter-und-Kind-Gesundheitszentrenwährend und nach derSchwangerschaft sind kostenlos.Andere Leistungen: siehe Tabelle II"Krankheit - Sachleistungen".Freie Mutterschaftsvorsorge. Krankenhausversorgungsiehe Tabelle II"Krankheit - Sachleistungen".Kostenlose Versorgung im Rahmendes Nationalen Gesundheitsdienstes(National Health Service).Leistungen1. Sachleistungen199


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindungVor der Entbindung: 7 Wochen (9Wochen im Falle einer erwartetenMehrlingsgeburt). Die letzte Wochevor dem voraussichtlichen Tag derNiederkunft ist obligatorisch, die übrigenWochen sind fakultativ.Nach der Entbindung: ObligatorischerMutterschaftsurlaub von 8 Wochennach der Niederkunft.Ein vor der Entbindung nicht in Anspruchgenommener Teil des Urlaubskann nach dem obligatorischenMutterschaftsurlaub nach derEntbindung oder nach einem längerenKrankenhausaufenthalt des Kindesgenommen werden. Beim Todeder Mutter kann ein Teil des nachder Entbindung vorgesehenen Mutterschaftsurlaubsunter bestimmtenBedingungen in einen Vaterschaftsurlaubumgewandelt werden.• Arbeitnehmerinnen, Selbständigeund die oben (siehe Geldleistungen)genannten Personengruppen:wöchentliche Zahlungen während4 Wochen vor dem voraussichtlichenEntbindungstermin und 14Wochen nach der Niederkunft.• Männliche Arbeitnehmer, Selbständigeetc.: wöchentliche Zahlungenwährend 2 aufeinander folgenderWochen innerhalb der 14 Wochennach der Niederkunft. Nach der 14.Woche teilen sich beide Elternteileeinen Elternurlaub von 32 Wochen,der aufgeteilt oder aufgeschobenwerden kann, aber vor dem 9. Geburtstagdes Kindes genommenwerden muss. Nimmt ein Elternteileine Teilzeittätigkeit auf, kann derUrlaub entsprechend ausgedehntwerden. Nach dem Elternurlaubsgesetzkönnen Eltern nach der 14.Woche einen erweiterten Urlaubvon 40 oder 46 Wochen beanspruchen,wobei die Geldleistung demfür 32 Wochen gewährten Betragentspricht.• Arbeitnehmer(innen), Selbständigeetc. im Fall der Adoption: wöchentlicheZahlungen während 46 Wochenab der effektiven Übernahmeder Sorge für das Kind, von denen2 Wochen innerhalb der ersten 14Wochen beiden Adoptivelternteilenzustehen. Nach der 14. Wocheteilen sich beide Elternteile einenElternurlaub von 32 Wochen, deraufgeteilt oder aufgeschoben werdenkann, aber vor dem 9. Geburtstagdes Kindes genommenwerden muss. Nimmt ein Elternteileine Teilzeittätigkeit auf, kann derUrlaub entsprechend ausgedehntwerden. Nach dem Elternurlaubsgesetzkönnen Eltern nach der 14.Woche einen erweiterten Urlaubvon 40 oder 46 Wochen beanspruchen,wobei die Geldleistung demfür 32 Wochen gewährten Betragentspricht.6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 Wochenbei Früh- und Mehrlingsgeburten)nach der Entbindung.Mutterschaftsgeld (ΕΠΙ∆ΟΜΑ ΚΥΟ-ΘΟΡΙΑΣ-ΛΟΧΕΙΑΣ) an versicherteFrauen: Jeweils 56 Tage vor undnach der Entbindung.2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung200


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island ItalienMutterschaftsgeld (prestación por maternidad)höchstens 16 Wochen (beiMehrlingsgeburten zusätzlich 2 Wochenpro Kind). Nach Ablauf der 16Wochen gilt eine anspruchsberechtigteFrau, die noch der ärztlichenBehandlung bedarf, als vorübergehenderwerbsunfähig.Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochenlang eine Sonderzahlung.Bei Adoptiv- und Pflegekind wird dieLeistung für 16 Wochen gewährt undfür 2 weitere Wochen im Falle einerMehrfachadoption oder vorausgegangenerPflege eines Kindes unter6 Jahren; die Altersbegrenzung entfälltbei behindertem Kind.Sofern beide Elternteile berufstätigsind, können 10 Wochen (Mutterschaftsurlaubund Mutterschaftsgeld)dem Vater zufallen.Stirbt die Mutter bei der Entbindung,so hat der Vater Anspruch auf dengesetzlichen Erholungszeitraumnach der Geburt.Schwangerschaftsgeld bei besonderenRisiken (riesgo durante el embarazo)für Frauen, die ihre gewöhnlicheTätigkeit während der Schwangerschaftnicht ausüben können. DieseLeistung wird vom Nationalen Institutfür Soziale Sicherheit (Instituto Nacionalde la Seguridad Social, I.N.S.S.),verwaltet.Mutterschaftsgeld (indemnités journalièresde maternité) nur im Falle einerUnterbrechung der Berufstätigkeit:• 16 Wochen (6 vor, 10 nach derEntbindung);• 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindungim Falle einer kompliziertenSchwangerschaft;• 26 Wochen (8 vor der Entbindung)für das 3. Kind in der Familie;• 34 Wochen (12 vor der Entbindung)bei Zwillingen;• 46 Wochen (24 vor der Entbindung)bei Mehrlingsgeburten (ausgenommenZwillinge).Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen(18 Tagen bei Mehrlingsgeburten) inden 4 auf die Entbindung folgendenMonaten.Im Fall der Adoption: Urlaub wieMutterschaftsurlaub und zusätzlich11 bzw. 18 Tage, der zwischen demVater und der Mutter aufgeteilt werdenkann, wenn beide berechtigtsind.Wenn die Mutter infolge der Entbindungstirbt, steht der Urlaub demVater zu.Mutterschaftsgeld (maternity benefit):18 Wochen, davon müssen mindestens4 Wochen vor und 4 Wochennach der Entbindung genommenwerden.Mutter: Eigener Anspruch auf Mutterschaftsurlaubbis zu 3 Monatennach der Entbindung. Der Urlaubkann bis zu einem Monat vor demerrechneten Entbindungstermin genommenwerden.Vater: Eigener Anspruch auf Vaterschaftsurlaubbis zu zwei Monaten (3Monate ab <strong>2003</strong>) nach der Geburt.Beide Elternteile: gemeinsamer Anspruchauf Urlaub bis zu 3 Monaten,der zwischen ihnen geteilt oder alleinvon einem Partner genommen werdenkann.Urlaubsansprüche enden nach dem18. Lebensmonat des Kindes.Mutterschaftsgeld (indennità di maternità)nur bei Einkommensverlust: 1oder 2 Monate vor und 3 oder 4 Monate(falls nur 1 Monat vorher) nachder Entbindung (fakultativ 6 MonateZusatzurlaub).Ein zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub(astensione facoltativadal lavoro) kann vom Vater beantragtwerden, wenn die Mutter darauf verzichtetoder wenn das Kind dem alleinerziehendenVater zugesprochenwird.2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung201


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung20 Wochen, wovon mindestens 16Wochen nach der Niederkunft liegenmüssen (siehe auch "Geldleistungen").Mutterschaftsgeld (Prestations en espècesde maternité): Nur bei Einkommensverlust.8 Wochen vor dem voraussichtlichenTermin der Entbindungund 8 Wochen nach der Niederkunft;4 zusätzliche Wochen fürstillende Mütter sowie im Falle einerFrüh- oder Mehrlingsgeburt. ZusätzlicheArbeitsbefreiung erfolgt, wennein gesundheitlich erforderlicherWechsel des Arbeitseinsatzes nichtmöglich ist (arbeitsmedizinischesGutachten notwendig).Mutterschaftsbeihilfe (allocation dematernité): 16 Wochen. Weder mitanalogen Geldleistungen bei Mutterschaftnoch mit Erwerbseinkommenkumulierbar.Geburtsbeihilfe (allocation de naissance):Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Im Allgemeinen beträgt der Mutterschaftsurlaub16 Wochen. Davonmüssen 4 bis 6 Wochen vor dem errechnetenEntbindungstermin genommenwerden, so dass 10 bis 12Wochen für den Urlaub nach derEntbindung verbleiben.Bei einer vorzeitigen Geburt verlängertsich der Urlaub nach der Entbindungum die entsprechende Anzahlder Tage, die Gesamtzeit von16 Wochen ändert sich nicht.Bei Entbindung nach dem errechnetenTermin verlängert sich der anschließendeMutterschaftsurlaub umdie entsprechende Anzahl der Tage,so dass der Mutterschaftsurlaubüber 16 Wochen hinausgeht.• Haben beide Elternteile Anspruchauf Elternschaftsgeld (fødselspenger),wird die Leistung maximal 42Wochen zum vollen Satz oder 52Wochen zu 80% gewährt.• Elternschaftsgeld kann frühestens12 Wochen vor dem Entbindungsterminbezogen werden, davonsind 3 Wochen unmittelbar vor derEntbindung für die Mutter obligatorisch.• 4 Wochen stehen dem Vater zuund sind nicht auf die Mutter übertragbar.Abgesehen von den ausschließlichfür die Mutter vorgesehenen5 Wochen nach der Entbindungkann die Leistung auch vomVater auf der Grundlage seinesEinkommens beansprucht werden,falls dieser wenigstens 6 Monate inden letzten 10 Monaten vor Beginndes Urlaubs erwerbstätig war.• Der Vater kann ebenfalls die Leistungbeanspruchen, wenn einenicht erwerbstätige Mutter Studentinist oder wegen Krankheit dasKind nicht versorgen kann. Die maximaleLeistungsperiode beträgtdann 29 Wochen zum vollen Satzoder 39 Wochen zu 80%.• Das Elternschaftsgeld kann auchüber ein Zeitkonto (avtale om tidskonto)genutzt werden, das Teilzeitarbeitin verschiedenster Formüber einen Zeitraum von bis zu 2Jahren erlaubt. Arbeitnehmer benötigenhierzu eine schriftliche Vereinbarungmit ihrem Arbeitgeber,Freiberufler und Selbständige mitdem örtlichen Büro der Volksversicherung.• Entsprechende Leistungen beiAdoption eines Kindes unter 15Jahren.Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlungerfolgt):8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw.12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburtensowie bei Kaiserschnittentbindungen)nach der Entbindungbzw. für die Dauer eines individuellenBeschäftigungsverbotes.202


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMutterschaftsgeld (subsídio de maternidade):120 Tage Mutterschaftsurlaub(davon 90 nach der Entbindung;6 Wochen sind für die Mutter obligatorisch);14 bis 30 Tage nachFehl- oder Totgeburt. Bei einerMehrlingsgeburt verlängert sich derUrlaub um 30 Tage pro Kind.Vaterschaftsgeld (subsídio de paternidade):5 Tage (nicht unbedingt zusammenhängend)im ersten Monatnach der Geburt des Kindes bei körperlicheroder psychischer Behinderungder Mutter oder aufgrund gemeinsamerEntscheidung der Eltern.Die Dauer der Leistungsgewährungentspricht der Zeit, für die die Muttereinen Anspruch gehabt hätte, beiTod der Mutter mindestens 14 Tage.Adoptionsbeihilfe (subsídio por adopção):100 Tage.Elternschaftsurlaubsgeld (subsídiopor licença parental): Mutter oder Vaterhaben Anspruch auf Elternschaftsurlaubvon 3 Monaten, um fürein Kind unter 6 Jahren zu sorgen.Diese Zeit wird bei der Rentenberechnungangerechnet. Der Vaterhat Anspruch auf 15 Tage unmittelbarin Anschluss an den Mutterschafts-oder Vaterschaftsurlaub.Sonderunterstützung für Großeltern(subsídio por faltas especiais dos avós):Sonderurlaub für beschäftigte Großväteroder Großmütter von 30 Tagennach der Geburt eines Enkels, fallsdie Eltern des Kindes von ihnen unterhaltenwerden und jünger als 16Jahre sind.Mutterschaftsgeld bei besonderenSchwangerschaftsrisiken (subsídiopor riscos específicos): während derSchwangerschaft, falls die Frau Umgangmit für ihre Gesundheit oder Sicherheitgefährlichen Stoffen hatoder Nachtarbeit ausübt.Hilfe zur Pflege kranker oder behinderterKinder (subsídio para assistênciana doença a descentes menores oudeficientes): Zur Pflege eines krankenKindes unter 10 Jahren oder einesbehinderten Kindes (ohne Altersgrenze)werden dem Vater oder derMutter je Kind Sonderurlaub bis zu30 Tagen im Kalenderjahr gewährt.Hilfe zur Pflege schwer behinderteroder chronisch kranker Kinder (subsídiopara assistência a deficientes profundose a doentes crónicos): für Väteroder Mütter für maximal 6 Monate.Kein eigentlicher Mutterschaftsurlaub.Die Arbeitnehmerinnen dürfen währendder auf die Niederkunft folgenden8 Wochen nicht beschäftigt werden.Hernach dürfen sie bis zur 16.Woche nur mit ihrem Einverständnisbeschäftigt werden (Arbeitsgesetz).Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:16 Wochen nach der Niederkunftoder der Unterbringung zwecksAdoption.• Besonderes Mutterschaftsgeld (erityisäitiysraha)während derSchwangerschaft, sofern die werdendeMutter am Arbeitsplatzchemischen Substanzen, Strahlungenoder ansteckenden Krankheitenausgesetzt ist.• Mutterschaftsgeld (äitiysraha) wirdan 105 fortlaufenden Kalendertagen(Sonntage ausgenommen) gezahlt,30-50 Tage davon vor demerrechneten Entbindungstermin.• Vaterschaftsgeld (isyysraha) kannfür max. 18 Tage gewährt werden.Nimmt der Vater wenigstens 12 derletzten Tage des Elternschaftsgelds,so hat er zusätzlich auf 1 bis12 Tage Vaterschaftsgeld Anspruch("Vatermonat").• Elternschaftsgeld (vanhempainraha)wird entweder der Mutter oder demVater an den 158 Tagen (ohneSonntage) unmittelbar nach Ablaufdes Mutterschaftsgeldes gewährt.Bei einer Mehrlingsgeburt verlängertsich dieser Zeitraum für daszweite und jedes weitere Kind umjeweils 60 Tage. Bei Adoption einesKindes unter 7 Jahren wird dasElternschaftsgeld über einen Zeitraumvon mindestens 180 Tagengezahlt.Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning)wird für höchstens 50Tage während der letzten 60 Tagevor dem errechneten Entbindungstermingewährt.Elternschaftsgeld (föräldrapenning)wird für 480 Tage pro Kind gewährt.390 Tage entspricht die Leistungdem Satz für Geldleistungen beiKrankheit mit einem Minimum vonSEK 120 (€ 13) pro Tag (garantierterGrundbetrag, grundbelopp). Für dierestlichen 90 Tage wird der Mindestbetraggewährt. Die Frau kann dieLeistung frühestens 60 Tage vordem errechneten Geburtstermin, einerder beiden Elternteile bis zum 8.Lebensjahr des Kindes in Anspruchnehmen. Wenn beide Elternteile dasKind versorgen, haben sie jeweilsAnspruch auf die Hälfte der Tage.Dieser Anspruch kann auf den anderenElternteil übertragen werden, jedochnicht die je 60 Tage, die speziellfür den Vater bzw. die Muttervorgesehen sind.Das zeitweilige Elternschaftsgeld(tillfällig föräldrapenning) kann höchstensan 120 Tagen pro Jahr in Anspruchgenommen werden, und zwarbis das Kind 12 Jahre alt ist. (In einigenFällen ist eine Verlängerung derLeistung möglich).Der Vater hat aufgrund der GeburtAnspruch auf 10 Tage (Vatertage,pappadagar), an denen das zeitweiligeElternschaftsgeld gezahlt wird.In besonderen Situationen könnendiese Tage auch einer anderen Persongewährt werden.Arbeitnehmerinnen haben Anspruchauf 18 Wochen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub(statutory maternityleave). Zusätzlich haben Arbeitnehmerinnen,die am Ende der 11. Wochevor der berechneten Woche derNiederkunft mindestens ein Jahrbeim gleichen Arbeitgeber beschäftigtwaren, Anspruch auf einen zusätzlichenMutterschaftsurlaub (additionalmaternity leave) in Anschluss anden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubbis einschließlich zum 29. Tagnach der Entbindungswoche.2. Mutterschaftsurlaub• Vor und nach derEntbindung203


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Lohnfortzahlung durchden ArbeitgeberKeine Lohnfortzahlung.Die Tarifverträge sehen für mehrereArbeitnehmergruppen die Lohnfortzahlungim Krankheitsfall vor. In diesenFällen haben die ArbeitgeberAnspruch auf das Mutterschaftsgeld(dagpenge ved fødsel) der Versicherung.Zuschuss des Arbeitgebers: DerDifferenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeldder Krankenkasseund dem Nettoentgelt der Versichertenwird durch den Arbeitgebernach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzesausgeglichen.Keine Lohnfortzahlung.• Lohnfortzahlung durchden Arbeitgeber3. Geldleistungen Mutterschaftsgeld (indemnité de maternité/moederschapsuitkering):82% des Entgelts (ohne Bemessungsgrenze)während der ersten 30Tage des Mutterschaftsurlaubs. Abdem 31. Tag und bei Verlängerungdes Urlaubs vor der Entbindung 75%des Entgelts bis zu einer Höchstgrenze.Besondere Regelungen fürArbeitslose und Behinderte. Die genanntenSätze gelten auch bei einereventuellen Verlängerung des Mutterschaftsurlaubsvor der Entbindung.Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld):€ 945 für die erste Geburt; € 711 fürdie zweite und jede weitere Geburt.Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichenDatum der Entbindungbezogen werden.Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/adoptiepremie):€ 945 je adoptiertes Kind.Arbeitnehmer(innen):Das Mutterschaftsgeld (dagpenge vedfødsel) wird auf der Basis des tatsächlichenStundenlohns abzüglichder Beiträge an den Arbeitsmarktfonds(Arbejdsmarkedsfonden) bis zurObergrenze von DKK 3.113 (€ 419)pro Woche bzw. DKK 84,14 (€ 11)pro Stunde (37 Stunden pro Woche)und der Anzahl der Arbeitsstundenberechnet.Selbständige:Das Mutterschaftsgeld wird auf derBasis des tatsächlichen Einkommensaus selbständiger Erwerbstätigkeitbis zu der oben genanntenGrenze berechnet.Während der Schwangerschaft Leistungenfür Stunden oder Tage, andenen die Arbeit wegen Vorsorgeuntersuchungenunterbrochen werdenmuss (zu Lasten des Arbeitgebers).Mutterschaftsgeld:Um die gesetzlichen Abzüge vermindertes,durchschnittliches Arbeitsentgeltdes Mitglieds, höchstensjedoch € 13 pro Kalendertag. DerDifferenzbetrag wird durch Zuschussdes Arbeitgebers (bei dessen Wegfalldurch den Bund) ausgeglichen.Nicht versicherte Arbeitnehmerinnenerhalten maximal € 210.Entbindungsgeld:Einmalige Zahlung von € 77 an Versicherteohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld.Höchstbetrag ohne unterhaltsberechtigteAngehörige: € 38,25 proTag.Höchstbetrag bei 4 unterhaltsberechtigtenPersonen: € 53,55 proTag.3. Geldleistungen204


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Lohnfortzahlung.Die Lohnfortzahlung hängt von Tarifverträgenab. Ist dies vorgesehen,so beschränkt sich die Verpflichtungdes Arbeitgebers auf den Teil desEinkommens, der das Mutterschaftsgeld(indemnités journalières dematernité) übersteigt.Für den Vaterschaftsurlaub bestehtkeine Leistungspflicht des Arbeitgebers.Keine gesetzliche Verpflichtung zuLohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs.Individuelle Regelungen sind möglich.Die Leistung wird für das NationaleInstitut für Soziale Sicherheit (IstitutoNazionale della previdenza sociale,INPS) vom Arbeitgeber ausgezahlt.Die Zahlungen können von dessenfälligen Beiträgen abgezogen werden.• Lohnfortzahlung durchden Arbeitgeber100% der Berechnungsgrundlage. Nettoarbeitseinkommen innerhalbFür die Leistung bei Risikoschwangerschaft75% der Berechnungs-Maximum: € 65,11 pro Tag,der Grenzen von:grundlage ab Beginn des Risikos. Minimum: € 7,80 pro Tag.Berechnungsgrundlage: BeitragspflichtigesTageseinkommen währenddes Monats vor der Arbeitseinstellung.Mutterschaftsgeld (maternity benefit):• 70% des durchschnittlichen Wochenverdienstesdes zugrundeliegendenSteuerjahres. Mindestens€ 141,60, höchstens € 232,40 proWoche;• oder den Betrag der Leistung beiArbeitsunfähigkeit (Disability Benefit)einschließlich Zulagen für unterhaltsberechtigteErwachsene undKinder, auf die bei Arbeitsunfähigkeitwegen Krankheit Anspruch bestünde.Gezahlt wird der höhere Betrag.Elternschaftsgeld (greiðslur úr fæðingarorlofssjóði)an beide Elternteile.Arbeitnehmer und Selbständige:80% des durchschnittlichen Entgeltsbzw. der Einkünfte in den letzten 12Monaten vor dem zweiten Monat vordem 1. Tag des Elternschaftsurlaubs.Mindestleistungen: Für Eltern,die nicht in Vollzeit erwerbstätig sind,beträgt die Mindestleistung bei einemUmfang der Erwerbstätigkeitvon 25% bis 49% ISK 60.195 (€ 711)und bei einem Umfang von 50% bis100% ISK 83.426 (€ 986).Elternschaftsbeihilfe (fæðingarstyrkur):Elternteile, die nicht oder in einemUmfang von weniger als 25% erwerbstätigsind, erhalten monatlichISK 38.015 (€ 449), Elternteile, diesich in Vollzeit in einer Ausbildungbefinden, ISK 85.798 (€ 1.014).80% des Einkommens während desPflichtzeitraums, 30% während desZusatzurlaubs.3. Geldleistungen205


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Lohnfortzahlung durchden ArbeitgeberKeine Lohnfortzahlung.Keine gesetzliche Verpflichtung desArbeitgebers zur Lohnfortzahlung.Keine Lohnfortzahlung.Erfolgt während des MutterschaftsurlaubsLohnfortzahlung, so hat derArbeitgeber Anspruch auf das Elternschaftsgeld(fødselspenger).Keine Lohnfortzahlung außer bei Arbeitnehmerinnen,die weniger als€ 309,38 monatlich verdienen.3. Geldleistungen Krankentaggeld: mindestens 80%des entgehenden Lohnes einschließlichregelmäßiger Nebenbezüge.Mutterschaftszulage: Abhängig vomEinkommen der Ehegatten und derAnzahl Kinder. Minimum CHF 500(€ 344), Maximum CHF 4.500(€ 3.097).Mutterschaftsgeld (Prestations en espècesde maternité): 100% des Lohnsoder Gehalts, das die Versicherte inder Zeit des Mutterschaftsurlaubsbezogen hätte.Mutterschaftsbeihilfe (allocation dematernité): € 180,70 pro Woche übereinen Zeitraum von 16 Wochen.Geburtsbeihilfe (allocation de naissance):Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):100% des Tagesarbeitsentgelts. Dasmaximal zu berücksichtigende Tagesarbeitsentgeltbeträgt € 165.Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ):100% des Erwerbseinkommens biszur Höhe des Mindestlohnes.Der volle Satz des Elternschaftsgelds(fødselspenger) entspricht demdes Krankengelds (sykepenger), also100% des Erwerbseinkommens biszur Grenze des 6-fachen desGrundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.NOK 325.020 (€ 44.725).Die Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønadved fødsel) für nicht erwerbstätigeFrauen wird als einmaliger Betragvon NOK 33.584 (€ 4.621) gezahlt.Sollte die Summe des Elternschaftsgeldsfür die volle Periode geringerals der Betrag der Mutterschaftsbeihilfesein, so wird sie um den Differenzbetragerhöht.Wochengeld:Gebührt in der Höhe des durchschnittlichenNettoarbeitsverdienstesin den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten.Für geringfügig Beschäftigte mitfreiwilliger Versicherung und Personenmit einem freien Dienstvertrag€ 6,94 pro Tag.206


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Lohnfortzahlung.Vgl. Tabelle III "Krankheit – Geldleistungen".Möglich aufgrund von Tarifverträgen. Nicht anwendbar.Das Gesetzliche Mutterschaftsgeld(Statutory Maternity Pay) ist der Mindestbetrag,zu dessen Zahlung Arbeitgeberwährend des Mutterschaftsurlaubsverpflichtet sind. Siekönnen freiwillig höhere Leistungenoder für länger als 18 Wochen gewähren.• Lohnfortzahlung durchden ArbeitgeberMutterschaftsgeld (subsídio de maternidade),Vaterschaftsgeld (subsídio depaternidade), Adoptionsbeihilfe (subsídiopor adopção), Elternschaftsurlaubsgeld(subsídio por licença parental),Sonderunterstützung fürGroßeltern (subsídio por faltas especiaisdos avós): Tagegelder von 100%des durchschnittlichen (einschließlichWeihnachts- und Urlaubsgeld)Tageslohns. Mindestbetrag: 50%des Mindestlohns.Mutterschaftsgeld bei besonderenSchwangerschaftsrisiken (subsídiopor riscos específicos), Hilfe zur Pflegekranker oder behinderter Kinder (subsídiopara assistência na doença a descentesmenores ou deficientes), Hilfezur Pflege schwer behinderter oderchronisch kranker Kinder (subsídiopara assistência a deficientes profundose a doentes crónicos): Tagegelder von65% des durchschnittlichen Tageslohns.Mindestbetrag: 30% des Mindestlohns.Für die Berechnung sieheKrankengeld, Tabelle III.Bundesrechtliche Krankenversicherung:Das Taggeld bei Mutterschaft wirdwährend 16 Wochen ausgerichtet,wovon während mindestens 8 Wochennach der Niederkunft. Betragdes Taggeldes: vgl. Tabelle III"Krankheit – Geldleistungen".Mutterschaftsversicherung des KantonsGenf:Die Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigungbeträgt 80% des versichertenVerdienstes und wird während16 Wochen ausgerichtet. MindestensCHF 43 (€ 30) pro Tag. Maximalerversicherter Verdienst:CHF 106.800 (€ 73.513) pro Jahr.Geldleistung: mindestens € 11,45pro Tag.Andernfalls siehe Tabelle III "Krankheit- Geldleistungen".Die Leistung entspricht dem Krankengeld(sjukpenning): 80% des Einkommens,das mit einem Anspruchauf Krankengeld verbunden ist.Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay):90% des Einkommens in den ersten6 Wochen des Mutterschutzes; GBP75 (€ 115) für die verbleibenden 12Wochen.Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):GBP 75 (€ 115) pro Woche bis zu 18Wochen, wenn das durchschnittlicheEinkommen mindestens der unterenEinkommensgrenze (Lower EarningsLimit, LEL) für Beitragszahlungenentsprach, die zu Beginn der Testperiode(26 Wochen in den 66 Wochenvor dem errechneten Entbindungstermin)galt. Für 2002/<strong>2003</strong> liegtdiese Grenze bei wöchentlich GBP75 (€ 115).Andernfalls hat die Mutter Anspruchauf 90% ihres Durchschnittsverdiensts,falls dieser unter der unterenEinkommensgrenze liegt, jedochmindestens GBP 30 (€ 46) pro Wochebeträgt.3. Geldleistungen207


Tabelle IV MutterschaftBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenMutterschaftsgeld (indemnité de maternité/moederschapsuitkering)Die Leistungen unterliegen der Beliegtuntersteuerung.der Besteuerung.Geburtsbeihilfe (allocation de naissance/kraamgeld)unterliegt nicht derBesteuerung.Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld:unterliegen nicht der Besteuerung(aber Progressionsvorbehalt).Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungMutterschaftsgeld (indemnité de maternité/moederschapsuitkering):Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Schwelle. DerGrundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die ein Leistungsempfängerohne sonstige Einkünfteund ohne Unterhaltspflicht zuzahlen hätte, wobei jedoch zwischenallein stehenden und verheiratetenEmpfängern unterschieden wird.Dieser Grundbetrag wird anschließendje nach Nettogesamteinkommenund Familiensituation begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze und keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre <strong>2003</strong>€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben.Beiträge zum Zusatzrentensystem(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).und zum besonderen Sparsystem(SP).Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen208


Mutterschaft Tabelle IVSpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nach Abzugvon 10% und 20% der Besteuerung.Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenBesteuerung nach dem allgemeinenRecht. Keine Sonderregeln für Sozialleistungen.Besteuerung bei Überschreitung einerbestimmten jährlichen Nettoeinkommensgrenze:• Alleinstehende € 8.303• Ehepaar ohne Kinder € 12.602• Ehepaar mit 1 Kind € 14.698• Ehepaar mit 2 Kindern € 16.794Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünftedes Jahres 2001) werden Einkünfteab ISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichenSteuerabsetzbetrag (persónuafsláttur)gegenüber der tariflichenEinkommensteuer des Staatesund der Gemeinden von ISK312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres 2001).Steuerbefreiung für den Teil des Einkommens,der den Beiträgen zur Sozialversicherungentspricht.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungGeldleistungen sind beitragspflichtig. Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% und Beitrag zur Tilgung derSozialschuld (contribution pour le remboursementde la dette sociale, CRDS)von 0,5%.Keine Sozialabgaben.Eltern zahlen mindestens 4% desElternschaftsgeldes (greiðslur úrfæðingarorlofssjóði) an einen Pensionsfonds,der Elternschaftsurlaubsfondsmindestens weitere 6%. Zusätzlichkönnen Elternteile Beiträgean einen privaten Fonds entrichten,wobei auch der Elternschaftsurlaubsfondsden gesetzlichen Ergänzungsbeitragzahlt.Keine Sozialabgaben.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen209


Tabelle IV MutterschaftLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Mutterschaftszulage unterliegtnicht der Besteuerung.Das Krankentaggeld unterliegt derBesteuerung.Die Geldleistungen bei Mutterschaftunterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Elternschaftsgeld (fødselspenger) unterliegtder Besteuerung.Mutterschaftsbeihilfe (engangsstønadved fødsel) unterliegt nicht der Besteuerung.Wochengeld unterliegt nicht der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKein Freibetrag.Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei der Besteuerung werden Einkommensersatzleistungender Sozialversicherungwie Lohn oder Gehaltbehandelt.Das Einkommen wird progressiv besteuert.Die Besteuerung setzt erstab einer bestimmten Einkommensgrenzeein.Keine Steuerermäßigung.Nicht anwendbar. Leistungen unterliegennicht der Besteuerung.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben.Beiträge für die Sachleistungen beiKrankheit, die Pflegeversicherungund für die Rentenversicherung.Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW)und Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ):Von der Leistungen sind Beiträgenach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,ANW), dem Allgemeinen Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ), dem Allgemeinen Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW) und in bestimmtenFällen nach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) zuentrichten. Ferner werden von derZW-Leistung Beiträge nach dem Gesetzüber Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW) einbehaltenund von der WAZ-Leistung wirdein Betrag in der Höhe des entsprechendenWW-Beitrags abgezogen.Das Elternschaftsgeld (fødselspenger)ist beitragspflichtig.Keine Beiträge von der Mutterschaftsbeihilfe(engangsstønad vedfødsel).Keine Sozialabgaben.210


Mutterschaft Tabelle IVPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay) unterliegt derBesteuerung.Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance)unterliegt nicht der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar. Leistungen unterliegennicht der Besteuerung.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178) je nachKanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Keine Steuerermäßigung. Keine Steuerermäßigung. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay): Siehe TabelleIII "Krankheit - Geldleistungen".Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Allowance):Nicht anwendbar.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Nicht anwendbar. Keine Sozialabgaben. Gesetzliches Mutterschaftsgeld (StatutoryMaternity Pay) wird als Einkommenbehandelt, von dem die inTabelle I aufgeführten Beiträge zuentrichten sind.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen211


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IIIIIIIVFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftVInvaliditätVIVIIAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit213


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Pflichtversicherungfür Sach- und Geldleistungen beiKrankheit (Loi relative à l'assuranceobligatoire soins de santé et indemnités/Wetbetreffende de verplichte verzekeringvoor geneeskundige verzorgingen uitkeringen) vom 14. Juli 1994.Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderteFassung.Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,eingeführt durch das Rentenreformgesetzvom 18. Dezember 1989,zuletzt geändert durch das Gesetzvom 23. Juli 2002.Gesetz vom 14. Juni 1951 in derdurch das Gesetz Nr. 2556/97 vom24. Dezember 1997 geändertenFassung.Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli2002.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer. Geldleistungensind entgeltbezogen.Universelles System für die gesamteBevölkerung: Invaliditätsrente (førtidspension)im Rahmen der Volksrente.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und einzelneGruppen von Selbständigen.Geldleistungen sind entgeltbezogen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer. Geldleistungensind beitragsbezogen.Grundprinzipien214


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienO.M. (Verordnung) vom 15.04.1969.Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom21.07.1995.Gesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom31.10.1997.Königliches Dekret Nr. 16/2001 vom27.12.2001.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), Artikel L 341-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1995 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Sozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð) Nr. 118/1997 vom Dezember1993 mit späteren Änderungen.Gesetz über die obligatorische Versicherungfür Renten und die Tätigkeitvon Rentenfonds (Lög umskyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemilífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vomDezember 1997 mit späteren Änderungen.Behindertengesetz (Lög um málefnifatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984.Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit beitragsbezogenenGeldleistungen bei dauernder Minderungder Erwerbsfähigkeit (incapacidadpermanente).Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit entgeltbezogenenRenten.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit pauschalenGeldleistungen.Doppeltes System: einerseits ein fürdie gesamte Bevölkerung geltendesSystem (Volksrentensystem), daseine Mindestrente garantiert, undandererseits ein Versicherungssystem(Zusatzrentensystem), für alleerwerbstätigen Personen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)Leistungen.Grundprinzipien215


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende Rechtsgrundlage1. Säule:Gesetz über die Invalidenversicherung,LGBl. 1960 Nr. 5.2. Säule:Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge,LGBl. 1988 Nr. 12.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band III des Sozialgesetzbuchs(Code des assurances sociales), in derFassung aufgrund des Gesetzesvom 27. Juli 1987.Invaliditätsversicherungsgesetz (Wetop de arbeidsongeschiktheidsverzekering,WAO).Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ).Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähigejunge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten,Wajong).Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 6 und 12.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955 (ASVG)mit Änderungen.Grundprinzipien1. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Existenzsicherung) für allePersonen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit(Arbeitnehmer undSelbständige) mit beitragsbezogenenLeistungen (z.T. auch auf fiktivenBeiträgen beruhend).2. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Sicherung eines angemessenenLebensstandards) für unselbständigErwerbstätige mit beitragsbezogenenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitvon der Versicherungsdauer abhängigenpauschalen und von der Beitragshöheabhängigen Leistungen.Invaliditätsversicherungsgesetz (Wetop de arbeidsongeschiktheidsverzekering,WAO): Leistung an Arbeitnehmermit eingeschränkter Erwerbsfähigkeitim Alter unter 65 Jahren, wenn sienach einer Erwerbsunfähigkeit von52 Wochen in der angenommenenBeschäftigung noch eine Minderungder Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen.Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen,WAZ): Versicherungsleistung imFalle der Invalidität für diejenigenPersonen, die keine abhängig Beschäftigtenim eigentlichen Sinnesind, aber ein Einkommen aus einerberuflichen Tätigkeit beziehen.Gesetz zur Hilfe für arbeitsunfähigejunge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten,Wajong): Mindestleistung für behindertejunge Menschen.Die Volksversicherung (folketrygden)ist ein universelles Pflichtsystem.Das Rentensystem dieser Versicherungbesteht aus drei Kernstücken:• Grundrente (grunnpensjon), beruhendauf der Zeit des Wohnsitzesin Norwegen,• einkommensbezogene Zusatzrente(tilleggspensjon), beruhend auf denjährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng),die das Einkommensniveauwiderspiegeln,• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigen,die keinen Anspruch auf eineZusatzrente oder nur auf einesolche haben, die geringer ist alsder Betrag der Sonderzulage; imletzteren Fall wird der Differenzbetraggezahlt.Das System beruht auf dem Umlageverfahren.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)Leistungen.216


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 329/93 vom25. September 1993.Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom14. Juli 1999.Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000vom 30.November 2000.Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18.Mai 1999.Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19.Februar 2002.1.Säule (Grundsystem):Bundesgesetz vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung (IVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Bundesgesetz vom 25. Juni1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG). Das BVG sieht lediglichMindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungenkönnen in ihren internenStatuten eine weitergehendeVorsorge vorsehen. An dieser Stellewird nur die gesetzliche Mindestvorsorgebehandelt.Gesetz über die Volksrenten Nr.347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute(Merimieseläkelaki, MEL).Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer(Työntekijäin eläkelaki,TEL).Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehendabhängig Beschäftigte(LEL).Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigteder Gemeindeverwaltungen(KVTEL).Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigteim Staatsdienst (VEL).Rentengesetz Nr. 298/1966 für dieevangelisch-lutherische Kirche(KiEL).Rentengesetz Nr. 468/1969 fürSelbständige (Yrittäjien eläkelaki,YEL).Rentengesetz Nr. 467/1969 fürLandwirte (MYEL).Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artistenund bestimmte andere Arbeitnehmergruppen(TaEL).Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 und Änderungen.Gesetz über die Kraftfahrzeugbeihilfe(Lag om bilstöd till handikappade)von 1988.Gesetz über die Pflegebeihilfe (Lagom assistansersättning) von 1993.Gesetz über die Wohnzulage fürRentner (Lag om bostadstillägg tillpensionärer) von 1994.Gesetz über die Behindertenbeihilfeund die Pflegebeihilfe für behinderteKinder von 1998.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Gesetz über die soziale Sicherheitbei Arbeitsunfähigkeit, Social Security(Incapacity for work) Act von 1994.Geltende RechtsgrundlageObligatorische Sozialversicherungfür die erwerbstätige Bevölkerung(Arbeitnehmer und Selbständige) mitvom versicherten Entgelt und derDauer der Beitragszahlung abhängendenLeistungen.1.Säule (Grundsystem):Allgemeine Versicherung, welcheden Existenzbedarf in angemessenerWeise decken soll.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Pflichtversicherung für Arbeitnehmerab einem bestimmtenLohn. Zusammen mit der erstenSäule soll sie die Fortsetzung dergewohnten Lebenshaltung in angemessenerWeise ermöglichen.Duales System: (1) Versicherungssystem(Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke) für alle Erwerbspersonen(Arbeitnehmer, Selbständige,Landwirte) sowie (2) allgemeinesSystem (Volksrente, Kansaneläke),das eine Mindestrente garantiert.Die Rentensysteme sind miteinanderverknüpft. Überschreitet die Renteaufgrund von Erwerbstätigkeit (Työeläke)eine bestimmte Höchstgrenze,so wird keine Volksrente (Kansaneläke)gewährt.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle versicherten Personen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Selbständigemit pauschaler Geldleistungbei dauernder Arbeitsunfähigkeit(Long-term incapacity benefit).Grundprinzipien217


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereich Arbeitnehmer. Alle dänischen Staatsangehörigenmit Wohnsitz in Dänemark.Arbeiter und Angestellte sowie erwerbsunfähigeBehinderte.Arbeitnehmer.AnwendungsbereichAusnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmermit einer ausschließlichgeringfügigen Beschäftigung (bis zu€ 325 monatlich und einer wöchentlichenArbeitszeit von unter 15 Stunden)oder einer kurzfristigen Beschäftigung(bis zu 2 Monaten oder50 Arbeitstagen im Jahr).Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht218


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitnehmer. Arbeitnehmer. Mit wenigen Ausnahmen alle Personenab 16 Jahren mit einem ArbeitsoderAusbildungsvertrag, einschließlichder nach dem 6. April 1995 eingestelltenBeamten.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Alle Einwohner im Alter von 16 bisunter 67 Jahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Alle versicherten Arbeitnehmer undSelbständige im Alter von 16-70 Jahren.Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.AnwendungsbereichEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen.Arbeitnehmer mit einem wöchentlichenEinkommen unter € 38, Selbständigeund vor April 1995 eingestellteBeamte.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine Ausnahmen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine Ausnahmen.Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht219


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Säule:alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigenEinwohner.2. Säule:• Unselbständig Erwerbstätige undArbeitslose, die das 17. Alterjahrvollendet haben, in der 1. Säulebeitragspflichtig sind und mehr alsCHF 24.720 (€ 17.015) Jahreseinkommenaufweisen.• Freiwillige Versicherung für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerund für selbständig Erwerbstätige,die Arbeitnehmer beschäftigen.Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmerund Selbständige). ImÜbrigen ist eine freiwillige Versicherungmöglich.WAO: Arbeitnehmer unter 65 Jahren.WAZ: Selbständige, mithelfendeEhegatten und Freiberufler im Alterunter 65 Jahren.Wajong: Einwohner der Niederlandeim Alter unter 65 Jahren, die• bei Vollendung des 17. Lebensjahreserwerbsunfähig waren oder• ab dem Alter von 17. Jahren erwerbsunfähigwurden und im vorausgegangenJahr mindestens 6 Monate langStudenten waren.Pflichtsystem für alle Einwohner ab16 Jahren unabhängig von der Erwerbstätigkeit.Das Zusatzrentensystem(tilleggspensjon) sichert alleErwerbstätigen, unabhängig davonob sie Arbeitnehmer, Freiberufleroder Selbständige sind.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge.• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitendeFamilienangehörige.• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitsvertrag haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig werden (z.B.keine eigene betriebliche Struktur,persönliche Leistungserbringung).• Freiwillig Versicherte.Ausnahmen von derVersicherungspflicht1. Säule:diplomatische Vorrechte; gleichzeitigeausländische Versicherung;kurze Versicherungszugehörigkeit.2. Säule:Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorischversichert sind oder imHauptberuf eine selbständige Tätigkeitausüben; Arbeitnehmer, die zumindestens zwei Dritteln invalid sind;bei Doppelbelastung (gleichzeitigerVersicherungsschutz im Ausland).Personen, die ihre berufliche Tätigkeitüber einen vorab festgelegtenZeitraum von höchstens drei Monatenpro Kalenderjahr nur gelegentlichund nicht gewohnheitsmäßig ausüben,sind von der Versicherungspflichtbefreit.Eine selbständige Erwerbstätigkeitist versicherungsfrei, wenn das Einkommenaus der Berufstätigkeithöchstens einem Drittel des Mindestlohns(salaire social minimum)entspricht.Keine Ausnahmen.Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht,aber Erwerbstätige könnenbei Einkommen unter demGrundbetrag (Grunnbeløpet) von NOK54.170 (€ 7.454) keine Rentenpunkte(pensjonspoeng) erwerben.Geringfügigkeitsgrenze von monatlich€ 309,38. Das Entgelt aus mehrerenTätigkeiten wird zusammengerechnet;freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheitmöglich.220


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAlle versicherten Arbeitnehmer.1.Säule (Grundsystem):Jede Person, die in der SchweizWohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeitausübt.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer über 17 Jahren, diein der 1. Säule versichert sind undvom gleichen Arbeitgeber einenLohn von mehr als CHF 25.320(€ 17.428) erhalten.• Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.• Freiwillige Versicherung für nichtobligatorisch unterstellte Arbeitnehmersowie Selbständigerwerbende.Volksrente (Kansaneläke):Alle Einwohner von 16 bis 65 Jahren.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Alle versicherten Arbeitnehmervon 14 bis 65 Jahren undSelbständige von 18 bis 65 Jahren.Besondere Gesetze für verschiedeneGruppen (s.o.; davon hat dasRentengesetz für Arbeitnehmer TELdie größte Bedeutung), mit denendie generellen Grundsätze an die jeweiligeSituation angepasst werden.Alle versicherten Einwohner zwischen16 und 64 Jahren sowie behinderteKinder unter 16 Jahren.Arbeitnehmer und Selbständige(ausgenommen verheiratete Frauen,die sich vor April 1977 entschiedenhatten, der Versicherung nicht beizutreten)sowie Arbeitslose.AnwendungsbereichKeine Ausnahmen.1.Säule (Grundsystem):• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).• Bei Versicherungspflicht von kurzerDauer.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberder Beitragspflicht in der 1. Säulenicht unterliegt.• Arbeitnehmer, die während wenigerals 3 Monaten eine Erwerbstätigkeitausüben.• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichertsind oder eine selbständigeErwerbstätigkeit im Hauptberufausüben.• Personen, die zu mindestens 2/3invalid sind.• Gewisse Familienmitglieder desLeiters eines Landwirtschaftsbetriebes,die in diesem Betrieb arbeiten.• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).Arbeitnehmer:Keine Ausnahmen.Selbständige, Landwirte:Nach viermonatiger Selbständigkeitbesteht Versicherungspflicht, soferndas versicherungspflichtige Einkommendie Jahresgrenze von€ 5.381,31 (Selbständige) bzw.€ 2.690,66 (Landwirte) überschreitet.Keine Ausnahmen.Weder Beitragspflicht noch Leistungenfür Arbeitnehmer mit einem wöchentlichenEinkommen unter derunteren Einkommensgrenze (LowerEarnings Limit, LEL) von GBP 75(€ 115) und für Selbständige mit einemJahreseinkommen von wenigerals GBP 4.025 (€ 6.173).Ausnahmen von derVersicherungspflicht221


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGedecktes RisikoBegriffsbestimmungenAls invalide gilt ein Arbeitnehmer,der infolge von Krankheit oder Behinderungnicht mehr als ein Dritteldes normalen Einkommens eines Arbeitnehmersgleicher Kategorie undgleicher Ausbildung erzielen kann.Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Veringerung der Arbeitsfähigkeit ineinem Ausmaß, dass die Person ihrenLebvensunterhalt nicht selbstbestreiten kann.Rentenbeginn bis 31.12.2002:Als invalide gilt eine Person im Altervon 18 bis 65 Jahren, deren Arbeitsfähigkeitaufgrund einer geistigenoder körperlichen Behinderungständig um mindestens die Hälfteherabgesetzt ist.Personen im Alter von 50 bis 65 Jahrenkönnen eine vorgezogene Renteerhalten, wenn dies aus gesundheitlichenund/ oder sozialen Gründenerforderlich ist.• Voll erwerbsgemindert sind Versicherte,die wegen Krankheit oderBehinderung auf nicht absehbareZeit außerstande sind, unter denüblichen Bedingungen des allgemeinenArbeitsmarktes mindestens3 Stunden täglich erwerbstätig zusein.• Teilweise erwerbsgemindert sindVersicherte, die wegen Krankheitoder Behinderung auf nicht absehbareZeit außerstande sind, unterden üblichen Bedingungen des allgemeinenArbeitsmarktes mindestens6 Stunden täglich erwerbstätigzu sein.Versicherte, die vor dem 02. Januar1961 geboren sind, erhalten auchdann eine Rente wegen teilweiserErwerbsminderung, wenn sie berufsunfähigsind. Berufsunfähig sindVersicherte, die in ihrem bisherigenBeruf oder einem anderen zumutbarenBeruf nicht mehr als 6 Stundentäglich arbeiten können.Als schwere Invalidität gilt, wenn einArbeitnehmer, der wegen Krankheitoder körperlicher bzw. geistiger Behinderung,die während der Versicherungsmitgliedschaftaufgetretenist oder sich verschlimmert hat, mindestensein Jahr lang nicht mehr alsein Fünftel der normalen Einkünfteeines Arbeitnehmers derselben Kategorieund desselben Ausbildungsstandeserzielen kann.Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehrals ein Drittel des normalen Einkommens,erhält er 75% der Rente. Wernicht mehr als die Hälfte der normalenEinkünfte erzielt, erhält 50% derRente.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmungenBedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit66,66%. Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Arbeitsunfähigkeit (siehe oben).Rentenbeginn bis 31.12.2002: 50%.Teilweise Erwerbsminderung:Leistungsvermögen zwischen 3 und6 Stunden täglich.Volle Erwerbsminderung:Leistungsvermögen unter 3 Stundentäglich.50%. Bedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit222


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienAls dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit(incapacidad permanente)gilt der Zustand eines Arbeitnehmers,der nach einer verordnetenBehandlung objektiv feststellbareund voraussichtlich endgültige körperlicheoder funktionelle Störungenaufweist, die seine Arbeitsfähigkeitteilweise oder völlig einschränken.Invalide ist, wer infolge von Krankheitoder Gebrechen in einem beliebigenBeruf nicht mehr als ein Drittelder normalen Einkünfte erzielenkann, die eine Person der gleichenKategorie und des gleichen Ausbildungsstandesin der gleichen Regionerzielt.Drei unterschiedliche Stufen:1. Kategorie: Verminderte Erwerbsfähigkeit.2. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit.3. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit undPflegebedürftigkeit.Als invalide gilt eine versicherte Person,die seit mindestens 12 MonatenKrankengeld (sickness benefit) bezogenhat und wahrscheinlich auf Dauerarbeitsunfähig sein wird. Falls dieArbeitsunfähigkeit voraussichtlich fürdas ganze Leben anhält, kann vonder 12-Monats-Bedingung abgesehenwerden.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):• Einen Rentenanspruch haben Personenim Alter zwischen 16 und 67Jahren, bei denen aufgrund einermedizinisch diagnostizierten Krankheitoder Invalidität eine bleibendeBehinderung von mindestens 75%festgestellt wird.• Personen, die ihre Arbeitsfähigkeitmindestens zur Hälfte verloren habenund die bis auf den Invaliditätsgradalle sonstigen Bedingungenerfüllen, haben Anspruch aufInvaliditätsgeld (örorkustyrkur).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Anspruchsberechtigt sind Personenmit einem Invaliditätsgrad von mindestens50%, deren Einkommendurch die Invalidität gemindert ist.Als invalide in Hinsicht auf die Gewährungder Invaliditätsbeihilfe (assegnoordinario d'invalidità, AOI) giltder Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeitfür die seinen Fähigkeitenentsprechenden Tätigkeiten infolgeKrankheit oder körperlicher bzw. geistigerBehinderung ständig auf einDrittel herabgesetzt ist.Als erwerbsunfähig in Hinsicht aufdie Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente(pensione di inabilità) giltder Versicherte oder der Bezieherdes Invalidengeldes, der infolge vonKrankheit oder körperlicher bzw. geistigerBehinderung auf Dauer keineErwerbstätigkeit mehr ausübenkann.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmungen33%. 66,66%. Vollständig erwerbsunfähig (100%). Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):50%Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):50%Invalidengeld: 66%Invalidenrente: 100%Bedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit223


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGedecktes RisikoBegriffsbestimmungenAls Invalidität gilt die dauernde, gesundheitsbedingteEinschränkung derErwerbsfähigkeit. Es gibt keine Berufsunfähigkeitsrente,sondern nurErwerbsunfähigkeitsrente.Für die Bemessung der Invaliditätwird das "als Invalider zumutbareErwerbseinkommen“ (sog. Invalideneinkommen)in Beziehung gesetzt zudem "als Gesunder erzielten Einkommen“(sog. Valideneinkommen).Die "invaliditätsbedingte Erwerbseinbuße“(Differenz zwischen Valideneinkommenund Invalideneinkommen)in Prozenten zum Valideneinkommenentspricht dem Invaliditätsgrad.Beispiel: InvalideneinkommenCHF 3.000, ValideneinkommenCHF 5.000. Erwerbseinbuße: CHF5.000 ./. CHF 3.000 = CHF 2.000 =40% von CHF 5.000, also Invaliditätsgrad:40%.Als Invalide gilt eine versicherte Person,deren Erwerbsfähigkeit infolgeeiner längeren Krankheit, einer Behinderungoder durch Verschleiß indem Maße herabgesetzt wurde,dass der zuletzt ausgeübte oder einanderer den Fähigkeiten entsprechenderBeruf nicht ausgeübt werdenkann.Als völlig oder teilweise arbeitsunfähiggilt, wer infolge von Krankheitoder Behinderungen nicht mehr imstandeist, dasjenige zu verdienen,was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicherAusbildung und gleichwertigenFähigkeiten normalerweise in seinerjetzigen oder bisherigen Beschäftigungoder in der Region verdienen.Die Ursache der Arbeitsunfähigkeitist unerheblich (Invalidität oder Arbeitsunfall).Rente: Dauernde Erwerbsunfähigkeitaufgrund von Krankheit, Unfall oderMissbildung. Der Gesundheitszustandmuss die Hauptursache dervollständigen oder teilweisen Minderungder Erwerbsfähigkeit sein.Berufsunfähigkeit: Wenn die Arbeitsfähigkeiteines Facharbeitersoder Angestellten aufgrund seineskörperlichen oder geistigen Zustandsauf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeiteiner gesunden Personmit ähnlicher Ausbildung und Berufserfahrungherabgesunken ist.Erwerbsunfähigkeit: Wenn ein Arbeiteraufgrund seines körperlichenoder geistigen Zustandes nicht mehrimstande ist, mit irgendeiner Tätigkeitwenigstens die Hälfte des Entgeltszu verdienen, das eine gesundePerson mit dieser Tätigkeit verdienenkönnte.Invalidität: Wenn ein Arbeiter oderAngestellter ab 57 Jahren infolge seineskörperlichen oder geistigen Zustandesnicht mehr in der Lage ist,einer Tätigkeit, die er in den 180 Kalendermonatenvor dem Stichtagmindestens 120 Kalendermonateausgeübt hat, nachzugehen. Dabeisind zumutbare Änderungen dieserTätigkeit zu berücksichtigen.Bedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit1. Säule:40% für Viertelsrente,50% für halbe Rente,66 2 / 3% für ganze Rente.2. Säule:Kein Mindestgrad erforderlich.Kein Mindestsatz. WAO: 15%WAZ/ Wajong: 25%50%. 50%.224


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAls Invalide gilt der Arbeitnehmer,der vor Erreichen des Rentenalterswegen Krankheit oder eines nichtdurch die Sondergesetzgebung überArbeitsunfälle und Berufskrankheitenerfassten Unfalls nicht mehr als einDrittel des bei normaler Berufsausübungerhaltenen Einkommens erzielenkann.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Invalidität ist die voraussichtlich bleibendeoder längere Zeit dauerndeganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.Die Invalidität kann Folgevon Geburtsgebrechen, Krankheitoder Unfall sein.Volksrente und Rente aufgrund vonErwerbstätigkeit:• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke):Versicherte, deren Arbeitsfähigkeitsich durch Krankheit verringerthat und die voraussichtlichmindestens ein Jahr lang arbeitsunfähigbleiben werden.• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki):Versicherte, bei denen durch eineRehabilitation die Wiederherstellungder Erwerbsfähigkeit erwartetwerden kann.• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente(Yksilöllinen varhaiseläke):Versicherte, die spätestens1943 geboren wurden und nach einemlangen Arbeitsleben aufgrundvon arbeitsbedingtem Stress undErschöpfung oder anderen Faktorennicht mehr in der Lage sind,ihre Tätigkeit auszuüben.Ständige oder verlängerte Arbeitsunfähigkeit.Behinderte Kinder bis zu 16 Jahren.Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicheroder geistiger Krankheit oderBehinderung während eines Zeitraums,in dem Anspruch auf Geldleistungenbei vorübergehender Arbeitsunfähigkeitfür die Dauer von 52Wochen bestand.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmungenDie Erwerbsfähigkeit muss so eingeschränktsein, dass nicht mehr als1/3 des Entgelts bei normaler Beschäftigungerzielt werden kann.1.Säule (Grundsystem):• 40% für eine Viertelrente,• 50% für eine halbe Rente,• 66 2/3 % für eine ganze Rente.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• 50% für eine halbe Rente,• 66 2/3 % für eine ganze Rente.Volksrente (Kansaneläke):Kein Mindestsatz festgelegt.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke)nur noch zu höchstens 2/5arbeitsfähig.• Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke):nur noch zu höchstens3/5 arbeitsfähig.• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente(Yksilöllinen varhaiseläke):kein Mindestsatz.25%. Vollständig erwerbsunfähig (100%). Bedingungen1. Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit225


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Beginn und Ende derRentengewährungAb dem Tag nach Ablauf der "primärenArbeitsunfähigkeit" (nach einemJahr) bis zum Erreichen der Altersgrenze.Höchstalter: 64 Jahre (67 Jahre beiVollendung des 60. Lebensjahresvor dem 1. Juli 1999; Übergangsperiodebis zum 1.7.2002).Ab dem ersten Tag des Monats nachder Entscheidung, spätestens jedochab dem ersten Tag des vierten Monatsnach Annahme des Antragsdurch die Gemeinde. Entscheidendfür die Rentengewährung ist dasDatum, an dem die Gemeinde mitder Prüfung des Antrags beginnt.Vom Ablauf des Monats an, in demdie Bedingungen erfüllt sind.Mit Erreichen des 65. Lebensjahreswird die Rente in eine Altersrenteumgewandelt.Vom Tage der Feststellung der Invaliditätan. Der Versicherte wird vonZeit zu Zeit (je nach Fall nach 1 oder2 Jahren) vom Gesundheitsausschusserneut untersucht.2. Beginn und Ende derRentengewährung226


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienAb dem Tag der amtlichen Feststellungder dauernden Erwerbsunfähigkeit(in der Regel aufgrund einesBegutachtungsverfahrens).Rentenbeginn mit Feststellung derInvalidität oder nach Beendigungdes maximalen Krankengeldbezugs(indemnités journalières de maladie) (3Jahre) oder bei medizinischer Feststellungder Invalidität aufgrund einesvorzeitigen Verschleißes des Organismus.Die Rente wird im Alter von 60 Jahrendurch eine Altersrente (pension devieillesse) ersetzt.Vom Beginn der Feststellung derdauernden Invalidität an (normalerweisefrühestens nach der 12-monatigenKrankengeldperiode).Unbegrenzte Dauer.Kein Höchstalter.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die Leistung erfolgt ab dem erstenTag des Monats nach der Entscheidungund endet spätestens beiVollendung des 67. Lebensjahres.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistung beginnt frühestens 3Monate nach dem Auftreten der Behinderungoder ab dem ersten Tagdes Monats nach der Entscheidungund wird, solange die Bedingungenerfüllt sind, bis zur Vollendung des67. Lebensjahres gewährt.Vom Beginn des auf die Antragstellungoder auf die Feststellung derInvalidität folgenden Monats an.Höchstalter: Rentenalter.2. Beginn und Ende derRentengewährung227


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Beginn und Ende derRentengewährung1. Säule:1 Jahr nach Eintritt der rentenbegründendenArbeitsunfähigkeit biszum Ende der Invalidität oder bis zurAblösung durch eine Altersrente.2. Säule:Mit Eintritt der rentenbegründendenArbeitsunfähigkeit. Solange der Lohnoder ein Taggeld der Kranken- oderUnfallversicherung ausbezahlt wird,besteht keine Leistungspflicht.Die Rente läuft bis zum Ende der Invalidität,längstens aber, bis der Versichertedas Rentenalter erreicht hat.Anschließend besteht Anspruch aufAltersrente.Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit(incapacité permanente): sofort ab Beginn.Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit(incapacité temporaire): nachErlöschen des Anspruchs auf Krankengeld(indemnité pécuniaire de maladie)oder, falls dieser nicht bestand,nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeitvon 6 Monaten.Im Alter von 65 Jahren Umwandlungin Altersrente (pension de vieillesse).WAO:Leistung setzt nach dem Krankengeldbezugein. Anfängliche Leistung(loondervingsuitkering): Dauer vom Alterbei Beginn des WAO-Leistungsbezugsabhängig.Alter beiBeginnder WAO-LeistungDauer derLeistungsgewährungbis 32 J.keine33 - 37 6 Monate38 - 42 1 Jahr43 - 47 1,5 Jahre48 - 52 2 Jahre53 - 57 3 Jahre58 6 Jahre59 u. älter bis z. Alter v. 65 J.Anschlussleistung (vervolguitkering):Diese Leistung kann bis zur Vollendungdes 65. Lebensjahres erfolgen.WAZ / Wajong:Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeitbis zum Alter von 65 Jahren.• Invaliditätsrente (uførepensjon): Alterzwischen 18 und 67 Jahren.• Grundleistung (grunnstønad) (zumAusgleich zusätzlicher Ausgabenaufgrund der Gesundheitssituation)und Pflegegeld (hjelpestønad): wederuntere noch obere Altersgrenzemit Ausnahme der Leistungfür zusätzliche Transportkosten abdem Alter von 70 Jahren.Vom Monatsersten, der dem Eintrittder Invalidität bzw. der späteren Antragstellungfolgt.Zuerkennung jeweils für 24 Monate;für Weitergewährung ist ein neuerlicherAntrag erforderlich.Bei Erreichung des Rentenanfallsalterswird die Invaliditätsrente imselben Betrag weitergewährt. Übereinen entsprechenden Antrag isteine Umwandlung in eine Altersrentemöglich.228


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAb dem ersten Tag des Monats derAntragstellung oder ab dem von derärztlichen Kommission zur Feststellungdauernder Invalidität (Commissãode verificação da incapacidade permanente)bestimmten Tag der Feststellungder Invalidität bis zum Erreichendes Alters für die Altersrente.1.Säule (Grundsystem):Während der Dauer der Invalidität.(Umwandlung der Invalidenrente ineine Altersrente mit 63 Jahren beiFrauen und mit 65 Jahren bei Männern).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Während der Dauer der Invalidität.Volksrente und Rente aufgrund vonErwerbstätigkeit:• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke):beginnend mit Einstellungder Krankengeldzahlungen (nachmax. 300 Tagen) und so lange, wiedie Voraussetzungen erfüllt werden.Im Alter von 65. Jahren wirdErwerbsunfähigkeitsrente automatischin die Altersrente umgewandelt.• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki):ab der Einstellung der Krankengeldzahlung(nach max. 300 Tagen)wird die Invaliditätsrente aufvorläufiger Basis als Rehabilitationsgeldgewährt.• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente(Yksilöllinen varhaiseläke):beginnend mit dem Anspruchauf Rente und solange die Bedingungenerfüllt werden. Im Alter von65 Jahren automatisch Umwandlungin die Altersrente.Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning):Ab Vollendung des 19. Lebensjahresbis zum Alter von 29 Jahren.Krankheitsausgleich (sjukersättning):Ab Vollendung des 30. Lebensjahresbis zum Alter von 64 Jahren.Pflegebeihilfe für behinderte Kinder(vårdbidrag): Leistung für einen Elternteil,der ein behindertes Kind unter16 Jahren versorgt.Behindertenbeihilfe (handikappersättning):Leistung an behinderte Personenab dem Alter von 16 Jahren, beidenen vor Vollendung des 65. Lebensjahreseine Behinderung eintrat,aufgrund derer sie besondere Hilfebenötigen oder besondere Aufwendungenzu tragen haben.Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit(Long-term incapacitybenefit): Nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeitbis zum Erreichendes staatlichen Rentenalters (Männer:65, Frauen: 60 Jahre).2. Beginn und Ende derRentengewährung229


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Wartezeit 6 Monate mit 120 Arbeitstagen. Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemarkim Alter zwischen 15 und 65Jahren (67 Jahre bei Vollendung des60. Lebensjahres vor dem 1. Juli1999; Übergangsperiode bis zum1.7.2002). Ausländer: mindestens 10Jahre Wohnsitz, davon 5 unmittelbarvor Beantragung der Rente. BeiVollendung des 65/67. Lebensjahreswird die Rente automatisch in eineAltersrente umgewandelt.Arbeiter und Angestellte:60 Monate Versicherungszeit, davon36 Monate Pflichtbeiträge in denletzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.Die Wartezeit giltals erfüllt, wenn der Versicherte infolgebestimmter Ereignisse (z.B.infolge eines Arbeitsunfalls) oderunter bestimmten Umständen verminderterwerbsfähig geworden ist.Erwerbsunfähige Behinderte:240 Versicherungsmonate.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:4.500 versicherte Arbeitstage oder altersabhängigeBeitragstage:21 Jahre: 300 Tage,22 Jahre: 420 Tage,23 Jahre: 540 Tage,24 Jahre: 660 Tage,53 Jahre: 4.140 Tage,54 Jahre: 4.200 Tage.Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, sosind mindestens 1.500 Arbeitstage, davon600 in den 5 Jahren vor der Invalidität,erforderlich.Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheitkeine Mindestbeitragszeit. Hat sich derUnfall außerhalb des Arbeitsortes ereignet,gelten folgende Bedingungen:2.225 oder 750 Arbeitstage (davon 300in den letzten 5 Jahren vor der Invalidität).Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:• Arbeitstage: 4.500 Arbeitstage oder15 Versicherungsjahre, 1.500 Arbeitstage(davon 600 in den letzten 5 Jahrenvor Eintritt der Invalidität) oder 5Versicherungsjahre.• Beitragszeiten (Staffelung nach Alter):300 Beitragstage bis zum Altervon 21 Jahren. Die 300 Beitragstage(oder 1 Versicherungsjahr) erhöhensich progressiv für jedes weitere Jahrum durchschn. 120 Arbeitstage (oder5 Versicherungsmonate) bis auf max.1.500 Beitragstage.Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:Rentenanspruch ab dem ersten Versicherungstag.Bei Arbeitsunfällen, dienicht am Arbeitsplatz eingetreten sind,besteht Anspruch, sobald die Voraussetzungenfür Invalidität aufgrund einernormalen Krankheit zur Hälfte erfülltsind.3. WartezeitLeistungen1. Bestimmende Faktorenfür die RentenhöheEinkommensverlust und Familiensituation.Arbeitsunfähigkeitsgrad und sozialeGründe.Höhe der während des gesamtenVersicherungslebens durch Beiträgeversicherten Arbeitsentgelte.Höhe des Arbeitsentgelts, Anzahlder Versicherungsjahre, Grad derErwerbsunfähigkeit.Leistungen1. Bestimmende Faktorenfür die Rentenhöhe230


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienDauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit(incapacidad permanente):• Regelmäßig Versicherter im Alterunter 26 Jahren: die Hälfte deszwischen der Vollendung des 16.Lebensjahres und dem Eintritt desVersicherungsfalls liegenden Zeitraums.• Regelmäßig Versicherter ab 26Jahren: ein Viertel des zwischender Vollendung des 20. Lebensjahresund dem Eintritt des Versicherungsfallsliegenden Zeitraums,mindestens jedoch 5 Jahre.Ein Fünftel des Beitragszeitraumsmuss in den zehn Jahren vor Eintrittdes Versicherungsfalls liegen.Längere Wartezeit bei nicht regelmäßigVersicherten.Keine Mindestversicherungszeit erforderlich,wenn die Invalidität durchArbeitsunfall, sonstigen Unfall oderBerufskrankheit verursacht wurde.• Regelmäßig versichert für mindestens12 Monate vor dem 1. Tagdes Monats der Arbeitsunterbrechungaufgrund von Invalidität oderUnfalls mit folgender Invaliditätoder nach ärztlicher Bescheinigungder Invalidität als Folge frühzeitigerVerschleißerscheinungen.• Nachweis von Beitragszahlungenfür mindestens 2.030 Stundenlöhnendes Mindestlohns (salaire minimuminterprofessionnel de croissance,SMIC) im Laufe der 12 Monatevor Eintritt des Versicherungsfalls,davon 1.015 in denersten 6 Monaten oder Nachweisvon 800 Arbeitsstunden in denletzten 12 Monaten, davon 200Stunden in den ersten drei Monaten.• Mindestens 260 effektiv entrichteteWochenbeiträge.• Mindestens 48 effektiv entrichteteoder angerechnete Wochenbeiträgeim Laufe des Beitragsjahres,das dem Antrag vorausgeht.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Wohnsitz in Island seit mindestens 3Jahren vor dem Antrag.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Mindestens für 2 Jahre müssen Beiträgean den Rentenfonds entrichtetworden sein.Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5Jahre Beitragszahlung, davon mindestens3 Jahre während der letzten5 Jahre.Berufsunfähigkeit (aufgrund der Berufstätigkeit,jedoch nicht durch Arbeitsunfall):keine Bedingungen.3. WartezeitInvaliditätsgrad, Berechnungsgrundlageund der der Erwerbsminderungentsprechende Satz.Durchschnittliches Einkommen der10 besten Versicherungsjahre zwischendem 1.1.1948 und dem Datumder Arbeitseinstellung; Kategorieder Invalidität.Altersabhängige Pauschalleistung.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Grad der Arbeitsunfähigkeit, Dauerdes Wohnsitzes in Island und Einkommen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Grad der Arbeitsunfähigkeit undRentenanwartschaft aufgrund dererworbenen Rentenpunkte und derbis zum Ruhestandsalter zugerechnetenVersicherungsjahre.Referenzeinkommen und Anzahl derVersicherungsjahre.Leistungen1. Bestimmende Faktorenfür die Rentenhöhe231


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Wartezeit 1. Säule:1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).2. Säule:Keine Wartezeit.12 Versicherungsmonate in den 3Jahren vor Beginn der Invalidität.Falls in diese drei Jahre Anrechnungszeitenfallen, wird die Frist entsprechendverlängert. Die Wartezeitentfällt, wenn die Invalidität infolgeeines Unfalls gleich welcher Art odereiner Berufskrankheit, die sich währendder Zeit der Versicherung ereigneten,eingetreten ist.Keine Bedingungen.Invaliditätsrente (uførepensjon): 3 Versicherungsjahreunmittelbar vor Eintrittder Invalidität.Ist diese Bedingung nicht erfüllt,kann ein versicherter ErwerbsunfähigerAnspruch auf eine Rente einJahr nach dem letzten Versicherungsbeginnerwerben, falls er insgesamtnicht mehr als 5 Jahre abVollendung des 16. Lebensjahresaußerhalb des Systems war.Personen, die bei Eintritt der Invaliditätunter 26 Jahre alt und Mitglieddes Volksversicherungssystems waren,sind von der 3-Jahres-Bedingungausgenommen. Diese Bedingunggilt ebenfalls nicht für dieGrundleistung (grunnstønad) und dasPflegegeld (hjelpestønad).Weitere Bedingung für die Zusatzrente(tilleggspensjon): Rentenpunkte(pensjonspoeng) müssen für mindestens3 Jahre erworben sein.Invaliditätsrente:"Ewige Anwartschaft" (siehe TabelleVI "Alter") oder 60 Versicherungsmonateinnerhalb der letzten 120 Kalendermonate(nach Vollendung des 50.Lebensjahres wird die Wartezeit fürjeden nach dem 50. Lebensjahr liegendenMonat um 1 Monat und derBeobachtungszeitraum um jeweils 2Monate angehoben - Maximum mitVollendung des 60. Lebensjahres:180 Versicherungsmonate innerhalbder letzten 360 Kalendermonate).Die Wartezeit ist nicht erforderlich,wenn die Invalidität als Folge einesArbeitsunfalls oder einer Berufskrankheiteintritt, bzw. bei Eintrittnoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,wenn 6 Versicherungsmonatevorliegen.Leistungen1. Bestimmende Faktorenfür die Rentenhöhe1. Säule:Die Höhe der Rente berechnet sichnach zwei Faktoren, nämlich 1) nachder Beitragsdauer (zur Bestimmungder Rentenskala) und 2) nach demsog. "maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen" (zur Bestimmungder Rentenhöhe innerhalbder anwendbaren Rentenskala).2. Säule:Höhe des anrechenbaren Lohnes.Anzahl der Versicherungsjahre undangerechneter Zeiten und Summeder versicherten Entgelte.Besondere Zulagen im Falle vorzeitigerInvalidität.WAO: Anfängliche Leistung: Gradder Erwerbsminderung, letztes Arbeitseinkommenund Alter zu Beginndes Leistungsbezugs. FortgesetzteLeistung: Pauschaler Grundbetragplus altersabhängiger Betrag.WAZ: Grad der Erwerbsminderungund eingetretener Einkommensverlust.Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeitentspricht der Grundbetragdem gesetzlichen Mindestlohn.Wajong: Grad der Erwerbsminderungund festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicherMindestlohn für jungeMenschen).• Grad der Erwerbsunfähigkeit,• Anzahl der Versicherungsjahre (zurückgelegteZeiten und für die Zukunftzugerechnete Zeiten bis zuinsgesamt 40 Jahren),• Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten(zurückgelegte Zeiten und fürdie Zukunft zugerechnete Zeitenbis zu insgesamt 40 Jahren),• Höhe des Erwerbseinkommens(während der besten 20 Jahre, fallsmehr als 20 Jahre vorliegen),• Familiensituation.Höhe des Einkommens und Versicherungsdauer.232


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichEntrichtete oder angerechnete Beiträgefür mindestens 5 Jahre. KürzereFristen sind bei bestimmten chronischenErkrankungen (z.B. HIV,Krebs, multiple Sklerose) vorgesehen.In Ausnahmen nach 1.095 TagenKrankengeldbezug und nach positivemGutachten der ärztlichenKommission (Commissão de verificaçãoda incapacidade permanente).1.Säule (Grundsystem):Ein Beitragsjahr.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Mindestversicherungsdauer.Volksrente (Kansaneläke):Nach dem 16. Lebensjahr mindestens3 Jahre Wohnsitz in Finnland.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Arbeitnehmer: keineWartezeit; ein Anspruch entsteht abdem ersten Tag der Erwerbstätigkeit.Selbständige: 4 Monate.Garantierter Ausgleich (garantiersättning):Aufenthaltsdauer/Wohnsitz.Einkommensbezogener Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (inkomstrelateradaktivitets/sjukersättning): mindestens1 Jahr mit einem Anspruch aufRente verbundenes Einkommen ineiner Rahmenperiode, deren Dauervom Alter des Berechtigten bei Eintrittder Invalidität abhängt:• 5 Jahre bei einem Alter von 53oder mehr Jahren,• 6 Jahre bei einem Alter zwischen50 und 52 Jahren,• 7 Jahre bei einem Alter zwischen47 und 49 Jahren,• 8 Jahre bei einem Alter bis zu 46Jahren.Pflegebeihilfe für behinderte Kinder(vårdbidrag): Wohnsitz in Schweden.Behindertenbeihilfe (handikappersättning):Wohnsitz in Schweden.Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeitmuss ein Anspruch aufGeldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (short-term incapacitybenefit, siehe Tabelle III) für 52Wochen bestanden haben.3. WartezeitAnzahl der Versicherungsjahre.Durchschnittlicher Monatsverdienstim gesamten Beitragszeitraum.1.Säule (Grundsystem):Die Höhe der Rente hängt von denBeitragsjahren (zur Bestimmung derRentenskala) und vom durchschnittlichenJahreseinkommen (zur Bestimmungder Rentenhöhe innerhalbder anwendbaren Rentenskala) ab.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die Rente wird in Prozentdes Altersguthabens berechnet (Altersguthaben= Beiträge + Zinsen).Volksrente (Kansaneläke):Pauschalbeträge, Höhe abhängigvon der Dauer des Wohnsitzes inFinnland, dem Betrag der Rente aufgrundvon Erwerbstätigkeit, dem Familienstandund der Gemeinde.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Projizierte Altersrenteeinschließlich der zugerechnetenJahre bis zum Ruhestandsalter.Vom Grad der Erwerbsminderungabhängige Leistungen.Persönliche Fähigkeitsüberprüfung(personal capability assessment): medizinischePrüfung, ob die für einenLeistungsbezug erforderlichen Bedingungender Arbeitsunfähigkeiterfüllt sind.Leistungen1. Bestimmende Faktorenfür die Rentenhöhe233


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformeloder Beträge234Normaler Betrag:• 65% des entgangenen Einkommens(mit Höchstgrenze) für Berechtigtemit Unterhaltsverpflichtungen,• 50% für Alleinstehende,• 40% für Mitglieder eines Haushaltsohne Unterhaltsverpflichtungen.Sonderfälle:Alleinlebende oder mit einer anderenPerson zusammenlebende Empfängerohne Unterhaltsverpflichtungenerhalten den Satz von 65% falls einanerkannter Bedarf auf fremde Hilfebei Verrichtungen des täglichen Lebensbesteht.Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Invaliditätsrente (førtidspension):Falls das Einkommen bestimmteGrenzen nicht überschreitet, DKK162.036 (€ 21.817) pro Jahr für alleinlebendePersonen und DKK137.724 (€ 18.543) für nicht allein lebendePersonen.Rentenbeginn bis 31.12.2002:Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeitsgrad:• Arbeitsunfähigkeit von mind. 50%und/oder soziale Gründe: Invaliditätsrente(førtidspension) = Grundbetrag(grundbeløb) + Rentenzulage (pensionstillæg)+ evtl. Frühverrentungsbetrag(førtidsbeløb).• Arbeitsunfähigkeit von 67% bis 99%:mittlere Invaliditätsrente (mellemsteførtidspension) = Grundbetrag + Rentenzulage+ Invaliditätsbetrag(invaliditetsbeløb).• Arbeitsunfähigkeit von 100%: höchsteInvaliditätsrente (højeste førtidspension)= Grundbetrag + Rentenzulage + Invaliditätsbetrag+ Erwerbsunfähigkeitsbetrag(erhvervsudygtighedsbeløb).Grundbetrag (grundbeløb): DKK 54.204(€ 7.298) pro Jahr, sofern das Einkommeneine bestimmte Grenze nichtüberschreitet.Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb):DKK 26.364 (€ 3.550) pro Jahr. FürVerheiratete: DKK 22.464 (€ 3.025) proJahr und pro Person, wenn beide dieVoraussetzungen für diese Leistungoder die Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse)(siehe unten ”Sonstige Leistungen”)erfüllen.Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb):DKK 36.396 (€ 4.900)pro Jahr. Für Verheiratete DKK 26.328(€ 3.545) pro Jahr und pro Person,wenn beide die Bedingungen erfüllen.Rentenzulage (pensionstillæg): DKK25.464 (€ 3.428) pro Jahr (falls Einkünftedes Rentners und seines Ehepartnersunter einer bestimmtenGrenze). Für alleinstehende Rentnerbeträgt der Zuschlag DKK 54.564(€ 7.347) pro Jahr.Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb):Wenn die Invaliditätsrente von einerPerson unter 60 Jahren bezogen wird,wird ein Frühverrentungsbetrag alsZulage zum Grundbetrag gewährt: DKK13.788 (€ 1.856) pro Jahr.Kleine Zulage für Rentner mit Wohnsitzin Gemeinden mit einem Gemeindesteuersatzüber einer bestimmtenGrenze.Teilweise Erwerbsminderung:PEP x 0,5 x ARVolle Erwerbsminderung:PEP x 1,0 x ARPEP = persönliche Entgeltpunkte:Die Zahl der Entgeltpunkte ergibtsich aus der Höhe der versichertenEntgelte und dem entsprechendenWert für beitragsfreie Zeiten. EinDurchschnittsverdienst erhält für einVersicherungsjahr einen Entgeltpunkt.AR = Aktueller Rentenwert. Der aktuelleRentenwert entspricht der Monatsrente,die ein Durchschnittsverdienerfür ein Jahr Versicherungszeiterhält. Er wird jedes Jahr entsprechendder Entwicklung der Nettolöhneund -gehälter angepasst. Deraktuelle Rentenwert beträgt zurzeit€ 25,86 für die alten Bundesländerund € 22,70 für die neuen Bundesländer.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Prozentsatz des fiktiven Bezugslohnes(siehe unten), der invers zurHöhe des Arbeitsentgelts zwischen70 und 30% liegt. Die Höhe derRente hängt von dem Grad der Erwerbsunfähigkeitab:• Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑ-ΠΗΡΙΑ): volle Rente.• Erwerbsunfähigkeit von 50%:Kürzung der Rente um 50%• Erwerbsunfähigkeit von 67%:Kürzung der Rente um 25%.Bei voller Erwerbsunfähigkeit wirddie Rente für die Pflege durch einenDritten um 50% erhöht. Dieser Zuschlagauf die Rente kann jedoch€ 465,80 pro Monat nicht überschreiten.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Die Rentenhöhe ist abhängig vonder Anzahl der Versicherungsjahre.Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigenEinkommens. FürPersonen zwischen 65 und 67 Jahrenwird jedes Versicherungsjahrüber 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt.Die Höhe der Rentehängt von dem Grad der Erwerbsunfähigkeitab:• Schwere Invalidität (ΒΑΡΙΑ ΑΝΑ-ΠΗΡΙΑ): volle Rente• Teilinvalidität (ΜΕΡΙΚΗ ΑΝΑ-ΠΗΡΙΑ): 50% der Rente,• Normale Invalidität (ΣΥΝΗΘΗΣΑΝΑΠΗΡΙΑ): 75% der Rente.Bei voller Erwerbsunfähigkeit entsprichtdie Zulage für Pflege durchDritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΣΥΝΤΑΞΗΣΛΟΓΩ ΑΝΑΓΚΗΣ ΒΟΗΘΕΙΑΣ ΤΡΙ-ΤΟΥ ΠΡΟΣΩΠΟΥ) ¼ des monatlichenDurchschnitts des für 1991festgestellten BSP je Einwohner, derjeweils entsprechend der Erhöhungder Beamtenpensionen angepasstwird.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformeloder Beträge


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island Italien• Dauernde teilweise Minderung derBerufsfähigkeit (incapacidad permanenteparcial para la profesión habitual):Pauschalleistung in Höhevon 24 Monatsbeträgen der Berechnungsgrundlagefür Geldleistungenim Krankheitsfall (siehe TabelleIII).• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit(incapacidad permanente totalpara la profesión habitual):55% der Berechnungsgrundlage.Für Arbeitslose über 55 Jahren:75% der Berechnungsgrundlage.Auf Antrag des Berechtigten Abgeltungder Rente durch eine 84 Monatsbeträgenentsprechende Kapitalabfindung(Rentner über 54Jahre: Kürzung um 12 Monatsbeträgeje zusätzliches Jahr, absolutesMinimum: 12 Monate).• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanenteabsoluta): 100% der Berechnungsgrundlage.• Schwerstbehinderung (Gran invalidez):Die Rente entspricht dem Betragder Leistung bei dauerndervollständiger Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanente absoluta)zuzüglich 50%.• Arbeitnehmer ab 65 Jahren ohneAnspruch auf Altersrente: 50% derBerechnungsgrundlage unabhängigvom Invaliditätsgrad.Alle Renten werden im Jahr 14-malgezahlt.• Invalide der 1. Kategorie: 30% desmittleren Jahreseinkommens der10 besten Versicherungsjahre vorEintritt des Versicherungsfalls(oder ggf. eines kürzeren Zeitraums).• 2. Kategorie: 50% des mittlerenJahreseinkommens der 10 bestenVersicherungsjahre vor Eintritt desVersicherungsfalls (oder ggf. eineskürzeren Zeitraums).• 3. Kategorie (auf Hilfe Dritter angewiesen):Rente der 2. Gruppe zuzüglich40% Zuschlag. Mindestzuschlag:€ 11.160,72 jährlich.Invaliditätsrente (Invalidity pension):• Empfänger unter 65 Jahren:€ 130,30 pro Woche• Zwischen 65 und 80 Jahren:€ 157,30 pro Woche• 80 Jahre und älter:€ 163,70 pro Woche.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die Rente bemisst sich proportionalzur Dauer des Wohnsitzes in Islandbei einem Minimum von 3 Jahrenund einer Obergrenze von 40 Jahren.Bei Eintritt der Invaliditätverbleibende Jahre bis zur Vollendungdes 67. Lebensjahres werdenzugerechnet.Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) entsprechenddem Grad der Arbeitsunfähigkeit:Invaliditätsgrad von mindestens 75%:• Voller Jahresbetrag der Grundrente(grunnlífeyrir) von ISK239.880 (€ 2.834). Übersteigensonstige Jahreseinkünfte außer derZusatzrente den Betrag von ISK1.320.709 (€ 15.604), wird dieRente gekürzt; die Rente entfälltbei Einkünften über ISK 2.280.228(€ 26.940).• Voller Jahresbetrag der Rentenzulage(tekjutrygging) von ISK424.008 (€ 5.010). Diese Zulagewird gekürzt, wenn das Einkommendie Grenze von ISK 429.427(€ 5.074) übersteigt, und entfälltbei Einkünften über ISK 1.371.667(€ 16.206).• Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki)von ISK 183.084(€ 2.163) im Jahr; reduzierter Betrag,falls andere Einkünfte vorhanden.Die Zulage entfällt, sobalddie Einkünfte ISK 273.260(€ 3.228) übersteigen.Die vorstehenden Sätze gelten fürAlleinstehende. Verheiratete odernicht verheiratete Paare erhaltendifferenzierte Sätze.Invaliditätsgrad von 50% bis 75%:Voller Betrag des Invaliditätsgeldes(örorkustyrkur) von ISK 179.904(€ 2.126) im Jahr.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Rente wird nach den Regeln dereinzelnen Rentenfonds berechnet.Allgemein gilt, dass die Rente vomGrad der Arbeitsunfähigkeit und denerworbenen Rentenpunkten abhängt.Ab dem Eintritt der Invaliditätbis zur Vollendung des 67. Lebensjahresverbleibende Jahre werdenunter bestimmten Bedingungen (Entrichtungvon Beiträgen für mindestens3 der letzten 4 Jahre und 6 derletzten 12 Monate) zugerechnet.Berufsunfähigkeitsrente:• Einkommen bis zur Bemessungsgrenzevon € 36.960: 2% x n x S.• Einkommensteil bis € 49.156,80(133% der Grenze): 1,6% x n x S.• Einkommensteil bis € 61.353,60(166% der Grenze): 1,35% x n x S.• Einkommensteil bis € 70.224,00(190% der Grenze): 1,1% x n x S.• Einkommen über € 70.224,00:0,9% x n x S.n = Anzahl der Versicherungsjahre(max. 40)E = Referenzeinkommen (siehe unten).Erwerbsunfähigkeitsrente:Gleiche Formel.Neues System:Für jedes Beitragsjahr werden Beiträgefür 33% der Einkünfte angerechnet.Der Beitrag wird jährlichentsprechend der durchschnittlichenSteigerung des BIP während derletzten 5 Jahre dynamisiert. DerRentenbetrag ergibt sich aus derMultiplikation der Beiträge mit einemvom Alter (mindestens 57, höchstens65 Jahre) abhängenden Koeffizienten.Für Personen unter 57 Jahrengilt der Mindestkoeffizient. Fernergibt es Zuschläge für die Rente aufgrundvollständiger Erwerbsunfähigkeit.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformeloder Beträge235


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformeloder Beträge1. Säule:• Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbareRentenskala; innerhalbder Rentenskala variiert der Rentenbetragzwischen dem Höchstbetragfür diese Rentenskala unddem Mindestbetrag für diese Rentenskala,abhängig vom maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommen(welches sich aus verschiedenenweiteren Faktoren zusammensetzt:Beiträge, Erziehungsgutschriften,Beiträge desEhegatten usw.).• Bei vollständiger Beitragsdauer(wenn zwischen dem 20. Lebensjahrund dem Versicherungsfall lückenlosBeiträge entrichtet wurden)besteht Anspruch auf Vollrente(Rentenskala 43): HöchstrenteCHF 2.110 (€ 1.452) pro Monatund Mindestrente CHF 1.055(€ 726) pro Monat. Bei unvollständigerBeitragsdauer besteht Anspruchauf Teilrente (Rentenskala1 bis Rentenskala 42).• Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet(2-mal im Dezember, sog.Weihnachtsgeld).2. Säule:• Die Invaliditätsleistung ist von derLeistungsseite her definiert, d.h.die Leistung wird als Mindestprozentsatzdes anrechenbaren Lohnesfestgesetzt.• Invalidenrente (bei Vollinvalidität):30% des anrechenbaren Lohnes.Bei Teilinvalidität kann die Rentedem Invaliditätsgrad entsprechendniedriger festgesetzt werden.• Anstelle einer Invalidenrente kannauch eine Kapitalabfindung verlangtwerden.Die Rente besteht aus einer von derDauer der Versicherung abhängendenPauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr,maximal 40 Jahre)und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigenKomponente:• Die von der Versicherungsdauerabhängige Pauschalleistung (majorationsforfaitaires) beträgt bei 40Versicherungsjahren € 310,83 imMonat.• Der einkommensabhängige Rententeilbetrag(majorations proportionnelles)beträgt 1,85% des Gesamtbetragsder berücksichtigtenEinkünfte.Bei Invalidität im Alter unter 55 Jahren:Für jedes Jahr zwischen demBeginn des Rentenanspruchs unddem Alter von 65 Jahren wird alspauschale Zurechungszulage (majorationsforfaitaires spéciales) 1/40 dervon der Versicherungsdauer abhängigenPauschalleistung zugerechnet(bis zu max. 40 Anteilen). Fernerwird für die zwischen dem Rentenbeginnund dem Alter von 55 Jahrenverbleibenden Jahre eine einkommensabhängigeZurechnungszulage(majorations proportionnelles spéciales)von 1,85% des durchschnittlichenArbeitseinkommens ab dem Altervon 25 Jahren bis zum Jahr des Eintrittsder Invalidität gewährt.Zulage zum Jahresende (allocationde fin d'année) in Höhe von € 42,38(bei vollständiger Berufslaufbahn,andernfalls anteilig gekürzter Betrag).WAO:Anfängliche Leistung:Tagegeld bei einer Erwerbsminderungum:15-25%: 14,00% v. 100/108 x L25-35%: 21,00% v. 100/108 x L35-45%: 28,00% v. 100/108 x L45-55%: 35,00% v. 100/108 x L55-65%: 42,00% v. 100/108 x L65-80%: 50,75% v. 100/108 x Lab 80%: 70,00% v. 100/108 x LL = Arbeitseinkommen pro Tag.Fortgesetzte Leistung:Für jedes Jahr, das der Empfängerbei Beginn des Leistungsbezugsüber 15 Jahre alt ist, wird der Mindestlohnum jeweils 2% der Differenzzwischen dem früheren Einkommenund dem gesetzlichen Mindestlohnerhöht. Auf der Basis dieses Betrageserfolgt die Leistungsberechnung.Der Prozentsatz der Leistung hängtvom Grad der Erwerbsminderung ab.Zusätzlich wird im Mai jeden Jahreseine Urlaubszulage von 8% gezahlt.WAZ:Tagegeld bei einer Erwerbsminderungum:25-35%: 21,00% x ML35-45%: 28,00% x ML45-55%: 35,00% x ML55-65%: 42,00% x ML65-80%: 50,75% x ML80% und mehr: 70,00% x MLML = Arbeitseinkommen pro Tag biszur Höhe des gesetzlichen Mindestlohnsvon € 62,02.Wajong:Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeitvon:25-35%: 21,00% x MLJ35-45%: 28,00% x MLJ45-55%: 35,00% x MLJ55-65%: 42,00% x MLJ65-80%: 50,75% x MLJ80% und mehr: 70,00% x MLJMLJ = gesetzlicher Mindestlohn fürjunge Menschen.Grundsätzlich gleiche Berechnungwie bei Altersrenten, siehe TabelleVI "Alter".Die Zurechnung zukünftiger Versicherungszeitenund Rentenpunkten(pensjonspoeng) soll unzureichendeVersicherungs- und Erwerbsjahreaufgrund frühen Eintritts der Invaliditätausgleichen.Aufgrund der Tatsache, dass dasneue System 1967 eingeführt wurdeund seine volle Auswirkungen für dieAltersrentner noch nicht erreicht hat,können Invaliditätsrentner eine höhereRente als das Maximum derAltersrente erhalten. Seit 1992 geltendeÜbergangsregelungen aufgrundder Änderung des Rentensystemsim Rahmen der Volksversicherungtragen hierzu ebenfalls bei.Siehe Tabelle VI "Alter".Für je 12 Versicherungsmonate gebühren2% von ”E”.E = Berechnungsgrundlage (sieheunten ”3. Referenzeinkommen bzw.Berechnungsgrundlage”).Bei Eintritt der Invalidität vor der Vollendungdes 56½. Lebensjahres werdendie Kalendermonate zwischendem Stichtag und dem 56½. Lebensjahrwie Versicherungsmonate berücksichtigt.Der Steigerungsbetragist in diesen Fällen mit 60% derhöchsten Bemessungsgrundlage begrenzt(Vergleichsberechnung).Für Zeiten der Kindererziehung (maximal4 Jahre pro Kind) gebührt einZuschlag zur Pension in der Höhevon 2% pro Jahr einer fixen Bemessungsgrundlagevon € 643,54.Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt.236


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichInvaliditätsrente (pensão de invalidez):Der monatliche Rentenbetrag ergibtsich aus dem Produkt des Referenzeinkommensmit dem Rentenprozentsatz,der von der Versicherungsdauerabhängt.• bis zu 20 Versicherungsjahre:Rente = 2% x J x REJ = Anzahl der Versicherungsjahre.RE= Referenzeinkommen.• mehr als 20 Versicherungsjahre:Variable degressive Sätze von2,3% bis 2% für Teilbeträge desReferenzeinkommens (an die Entwicklungdes Mindestlohns indexgebunden)zwischen dem 1,1-fachenund dem 8-fachen des Mindestlohns.Für Personen, die vor dem 31.12.2001 versichert waren und die Wartezeiterfüllen, sieht das Gesetz vor,dass die Rente entweder nach demalten Recht (Rechtsverordnung329/93) oder nach den neuen Regelnbzw. zeitanteilig nach beidenVerfahren berechnet wird und derhöhere Betrag als Rente gewährtwird. Die gleichen Regeln gelten fürPersonen, die vor dem 31.12.2001versichert waren und deren Rentezwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2016 bewilligt wird.1.Säule (Grundsystem):Die Monatsrente setzt sich aus einemTeil des Mindestbetrages derAltersrente (Festbetrag) und einemTeil des maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommens (variablerBetrag) zusammen.Wenn das maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen niedrigeroder gleich CHF 37.980(€ 26.143) ist, so entspricht der festeTeil der Rente CHF 781 (€ 538) undder variable Teil dem mit 13/600 vervielfachtenmaßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen.Wenn das maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen höherist als CHF 37.980 (€ 26.143), soentspricht der feste Teil der RenteCHF 1.097 (€ 755) und der variableTeil dem mit 8/600 vervielfachtenmaßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Jährliche Rente = [a + b] x ta = Guthaben des Versicherten beiEntstehung des Anspruchs auf Invalidenrente(Beiträge + Zinsen)b = Gutschriften für die bis zum Rentenalterfehlenden Jahre (ohne Zinsen).Diese Gutschriften werden auf demversicherten Lohn während des letztenVersicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtungberechnet.t = Umwandlungssatz = 7,2%Volksrente (Kansaneläke):• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke):Der volle Satz liegt zwischen€ 416,69 und € 493,45, abhängigvon Familienstand und derGemeinde. Der volle Satz wird gezahlt,wenn die Person vor Eintrittder Invalidität 80% ihrer Zeit nachdem 16. Lebensjahr in Finnlandwohnhaft war. Andernfalls Anpassungder Rente an die Dauer desAufenthaltes. Kürzung um 50% derRente aufgrund von Erwerbstätigkeitsowie anderer Renten, die inFinnland und im Ausland bezogenwerden.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):• Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke):in Höhe des Rentenanspruchsvon 1,5% pro Versicherungsjahrbzw. bei zugerechnetenJahren von 1,5% pro Jahr bis zumAlter von 50 Jahren, 1,2% für dasAlter von 50 bis 59 Jahren und0,8% nach dem 60. Lebensjahr.• Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke):50% der vollen Invaliditätsrente.• Individuell vorgezogene Ruhestandsrente(Yksilöllinen varhaiseläke):gleicher Betrag wie bei derInvaliditätsrente.Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (aktivitets-/sjukersättning)wird je nach Invaliditätsgradgewährt, die Leistungshöhekann 100%, 75%, 50%oder 25% betragen. MonatlicheHöchstbeträge:Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning):unter 21 Jahren: SEK 6.755 (€ 740)21 bis 23 Jahre: SEK 6.916 (€ 758)23 bis 25 Jahre: SEK 7.077 (€ 775)25 bis 27 Jahre: SEK 7.238 (€ 793)27 bis 29 Jahre: SEK 7.398 (€ 811)29 bis 30 Jahre: SEK 7.559 (€ 828)Krankheitsausgleich (sjukersättning):mindestens SEK 7.720 (€ 846),höchstens SEK 15.440 (€ 1.692):Pflegebeihilfe für behinderte Kinder(vårdbidrag): SEK 8.042 (€ 881)Behindertenbeihilfe (handikappersättning):SEK 2.220 (€ 243).Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit(Long-term incapacitybenefit): GBP 70,95 (€ 109).Alterszulage (age addition): GBP14,90 (€ 23), wenn die Erwerbsunfähigkeitim Alter von unter 35 Jahreneintrat oder GBP 7,45 (€ 11), wennsie zwischen 35 und 44 Jahren begann.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformeloder Beträge237


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlageDas Invaliditätsgeld (indemnité d'invalidité/invaliditeitsuitkering)errechnet gige Leistungen.Vom früheren Einkommen unabhän-sich auf der Grundlage des entgangenenTagesarbeitsentgelts bis zurBemessungsgrenze von € 99,2293.Versicherte Arbeitsentgelte (bis zurBeitragsbemessungsgrenze) währenddes gesamten Versicherungsverlaufes.Die monatliche Beitragsbemessungsgrenzebeträgt für <strong>2003</strong>:West: € 5.100Ost: € 4.250.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28Versicherungsklassen, denen dasdurchschnittliche Bruttoarbeitsentgeltin den letzten 5 Jahren vor dem Ruhestandentspricht. Ab dem 1.1.2005kann der Versicherte als Basis diefünf besten der letzten zehn Jahrevor dem Rentenantrag wählen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Bei der Rentenfestsetzung wird dasArbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berücksichtigt.Die monatliche Rente darf das Vierfachedes Monatsdurchschnitts desBSP pro Kopf von 1991 nicht übersteigen.Der Wert wird jährlich nachder Entwicklung der Beamtenpensionenangepasst.3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlage4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie ZeitenKeine anrechenbaren beitragsfreienZeiten.Nicht anwendbar. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten(Zeiten einer Krankheit, Rehabilitationoder Arbeitslosigkeit sowie nachdem 17. Lebensjahr liegende Zeitenschulischer Ausbildung), Berücksichtigungszeiten(Zeiten der Erziehungeines Kindes bis zur Vollendungdes 10. Lebensjahres) und Zurechnungszeiten(bei Versicherten,die vor dem 60. Lebensjahr erwerbsgemindertgeworden sind).Müttern oder Vätern der Jahrgängeab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost)werden Zeiten der Kindererziehungin den ersten 12 Kalendermonatenbzw. 36 Kalendermonate für Geburtenab 1992 nach dem Geburtsmonatdes Kindes als Versicherungszeitangerechnet.Zeiten, in denen Kranken- oder Arbeitslosengeldbezogen wurde (bis200 Tage je Bewilligungszeitraumwährend der letzten 10 Jahre); Zeitender Teilnahme am Widerstandwährend des 2. Weltkriegs; Militärdienst(Nachentrichtung für 3 Jahremöglich), Bildungsurlaub (Nachentrichtungfür 2 Jahre möglich), Erziehungsurlaub(Nachentrichtung für 3Monate je Kind möglich).4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten238


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienAls Berechnungsgrundlage dient derQuotient aus der Summe der beitragspflichtigenArbeitsentgelte der96 Monate vor dem Ereignis dividiertdurch 112. Die Entgelte der 24 Monatevor dem Ereignis gehen mit ihremtatsächlichen Wert in die Rechnungein, die übrigen werden entsprechendder Entwicklung desVerbraucherpreisindex bis zum Monatunmittelbar vor der 24-Monats-Periode dynamisiert.Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall,so ist die Berechnungsgrundlage1/28 des beitragspflichtigenEinkommens, das der Versicherte in24 aufeinanderfolgenden ausgewähltenMonaten in 7 Jahren vorEintritt des Versicherungsfalls bezogenhat.Jährliche Bemessungsgrenze:€ 28.409,78.Durchschnittliches Jahreseinkommenbis zur Bemessungsgrenze von€ 29.184 im Jahre <strong>2003</strong>, wird jährlichdurch Erlass angepasst. Berechnetfür die besten 10 Jahre.Die Leistungsbeträge sind pauschalund vom früheren Einkommen unabhängig.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nicht anwendbar. Die Pauschalbeträgehängen vom Invaliditätsgrad,der Wohnsitzdauer und dem Einkommenab.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine Bemessungsgrenze.Referenzeinkommen ("E"):• für Personen mit 15 Beschäftigungsjahrenvor dem 31.12.92:Durchschnittseinkommen (mitObergrenze) der letzten 5 Jahre;• für Personen mit weniger als 15Beschäftigungsjahren vor dem31.12.1992: Durchschnittseinkommen(mit Obergrenze) während einesvariablen Zeitraums zwischenden letzten 5 und 10 Jahren;• für Personen, die erstmals ab dem1.1.1996 beschäftigt waren, erfolgtdie Berechnung auf Basis allerwährend des Arbeitslebens entrichtetenBeiträge.3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlageDas erste Jahr des Elternschaftsurlaubs(excendencia por cuidado de hijo)zur Erziehung eines Kindes unter 3Jahren wird als Beitragsjahr angerechnet.Zeiten, in denen Tagegelder beiKrankheit, Mutterschaft oder Berufsunfällenoder eine Rente bei dauernderErwerbsunfähigkeit (rentepour incapacité permanente) von mehrals 66,66% bezogen wurden; Tagedes Aufenthalts in einer Einrichtungzur beruflichen Rehabilitation undTage der Untersuchungshaft.Diese Zeiten werden nur berücksichtigt,wenn das Arbeitseinkommen einesKalenderjahres für die Anrechnungmindestens eines Versicherungsquartalsausreicht; ist dies nichtder Fall, so werden die Zeiten nichtberücksichtigt.Für Zeiten von Arbeitslosigkeit,Krankheit und Mutterschaft werdenBeiträge angerechnet und könnenhinsichtlich der Beitragsvoraussetzungenfür das Beitragsjahr vor derAntragstellung berücksichtigt werden.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die vom Eintritt der Invalidität bis zurVollendung des 67. Lebensjahresverbleibenden Jahre werden zugerechnet.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Rente beruht auf den erworbenenund auf den für die bis zumnormalen Ruhestandsalter verbleibendenJahre zugerechneten Rentenpunkten.Erwerbsunfähigkeitsrente:Als Versicherungsjahre gelten nebenden Beitragsjahren auch die Jahrezwischen der Feststellung der Renteund dem Erreichen der Rentenaltersgrenze.Neues System:Der versicherungsmathematischeKoeffizient für ein Alter von 57 Jahrenwird auch für Personen angewandt,die beim Eintritt der Invaliditätjünger sind.4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten239


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlage1. Säule:• Erwerbseinkommen der gesamtenVersicherungskarriere;• Nichterwerbstätigenbeiträge;• Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen);• Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen).Diese vier Faktoren des sog. maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommenswerden für Ehegattenwährend der Ehedauer hälftigaufgeteilt („Splitting“), sobald beideEhegatten rentenberechtigt sind (zudemauch bei Scheidung oder wenneine verwitwete Person eine AltersoderInvalidenrente bezieht).Bei Eintritt der Invalidität vor dem 45.Lebensjahr wird das maßgebendedurchschnittliche Jahreseinkommendurch einen sog. "Karrierezuschlag“aufgewertet.2. Säule:Der für die Versicherung anrechenbareLohn entspricht dem maßgebendenLohn abzüglich eines Freibetragesvon CHF 12.660 (€ 8.714).Als Bemessungsgrundlage für deneinkommensabhängigen Rententeilbetrag(majorations proportionnelles)wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommeninnerhalb der folgendenGrenzen berücksichtigt:Beitragspflichtiges Minimum im Monat:€ 1.322,47.Beitragspflichtiger Höchstbetrag imMonat: € 6.612,35.WAO:Anfängliche Leistung: Netto-Arbeitsverdienstbis zur Grenze € 165,63täglich.Fortgesetzte Leistung: GesetzlicherMindestlohn.WAZ/Wajong:Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".Die Höhe der Zusatzrente (tilleggspensjon)hängt vom Einkommensverlaufab, wie sie sich in den jährlichangesammelten Rentenpunkten(pensjonspoeng) widerspiegelt. ZukünftigeRentenpunkte werden aufdieser Basis bis zum Kalenderjahr, indem die Person das 66. Lebensjahrvollendet, zugerechnet. Die Rentenformelder Tabelle VI "Alter" dientdann der Rentenberechnung.Personen, bei denen die Invaliditätim Alter unter 26 Jahren eintrat(siehe oben), erhalten eine garantierteZurechnung von wenigstens3,30 Rentenpunkten pro Jahr unabhängigvom bisherigen Einkommensverlauf.Auf dieser Basis kann eineZusatzrente frühestens ab dem Altervon 20 Jahren bezogen werden."E" = Durchschnitt der (aufgewerteten)Einkommen der besten 15 Versicherungsjahre.Ab dem Jahr <strong>2003</strong>wird dieser Zeitraum pro Kalenderjahrum 2 Monate erhöht, sodass imJahr 2020 das Einkommen der besten18 Versicherungsjahre herangezogenwird.Das Einkommen wird nur bis zurHöchstbeitragsgrundlage von monatlich€ 3.360 berücksichtigt. Aufgrundder Unterschiede zwischenden Aufwertungen der Beitragsgrundlagender vergangenen Jahreund der jährlichen Festsetzung derHöchstbeitragsgrundlage ist diehöchste€ 2.955,61.Berechnungsgrundlage4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeitenbeitragsfreien1. Säule:Die Jahre von 1954 bis 1996, währendwelcher nichterwerbstätigeEhegatten mit Wohnsitz in Liechtensteinvon der Beitragspflicht befreitwaren (bspw. "Hausfrauen") geltenals Beitragsjahre.2. Säule:keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigenZeiten.Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeitenzwischen dem 18. unddem 27. Lebensjahr, Zeiten für diePflege eines Hilfsbedürftigen, beiSelbständigen beitragsfreie Zeiten,usw.Keine anrechenbaren Zeiten.Jahre der Erziehung eines Kindesunter 7 Jahren oder der Pflege behinderter,kranker oder älterer Menschen.Für solche Jahre werden jeweilsmindestens 3,00 Rentenpunkte(pensjonspoeng) angerechnet.Beitragsfreie angerechnete Zeiten:• Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowiegleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).• Wochengeldbezugszeiten (Zeitendes Mutterschaftsurlaubes).• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeldbzw. Krankengeld.• Kindererziehungszeiten (maximal 4Jahre pro Kind).240


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBezugslohn: durchschnittlicher Monatsverdienstin der gesamten Versicherungszeitbis zu max. 40 Jahren.Bei mehr als 40 Beitragsjahren wirddas Durchschnittseinkommen derbesten 40 Jahre zugrunde gelegt.E/J x 14E = Summe der versicherungspflichtigenEntgelteJ = Anzahl der Versicherungsjahre.Der für die Rentenberechnung zugrundegelegte Verdienst wird wiefolgt indexiert:• Für Entgelte vor dem 31.12.2001:Anpassung entsprechend demVerbraucherpreisindex (ohne Wohnung).• Für Entgelte nach dem 31.12.2001:gewichtete Anpassung an den Verbraucherpreisindex(75%) und anden Index der Lohnentwicklung(25%). Dabei darf die Anpassungdie Entwicklung des Verbraucherpreisindexnicht um mehr als 0,5%übersteigen.1.Säule (Grundsystem):• Erwerbseinkommen (die Beiträgeder nichterwerbstätigen Personenwerden als Erwerbseinkommengewertet);• Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften(vgl. "4. Anrechenbarebzw. berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten").Die Einkommen der Ehegatten währendder Ehedauer werden zwischenden Ehegatten geteilt (Splitting),wenn die beiden Gatten Anspruchauf die Rente haben, bei Scheidungoder wenn eine Witwe oder ein WitwerAnspruch auf eine Altersrentehaben.Wenn der Versicherte bei Eintritt derInvalidität noch nicht 45 Jahre alt ist,wird das durchschnittliche jährlicheErwerbseinkommen um einen prozentualenZuschlag erhöht.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Als versicherter Lohn (= koordinierterLohn) gilt der Lohn zwischenCHF 25.320 (€ 17.428) undCHF 75.960 (€ 52.285).Volksrente (Kansaneläke):Nicht anwendbar.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Das bei der Rentenberechnungberücksichtigte Referenzeinkommenberuht auf den Einkünftender letzten 10 Jahre und wird fürjedes Beschäftigungsverhältnis gesondertberechnet. Die Anzahl derberücksichtigten Jahre wird ab 1996stufenweise von 4 auf 10 Jahre angehoben,bis 2005 volle 10 Jahre erreichtsind. Jahre mit einem außergewöhnlichgeringen Jahreseinkommenwerden ausgenommen. Für angerechneteZeiten wird das versicherungspflichtigeEntgelt aus der letztenBeschäftigung zugrunde gelegt.Keine Bemessungsgrenze.Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeitabhängige Pauschalleistungohne Bezug zum Einkommen.Kein Bezug zum Einkommen.3. Referenzeinkommen oderBerechnungsgrundlageZeiten der Krankheit, Mutterschaft,Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes,Zeiten, in den Leistungen für beruflicheRisiken bezogen oder die Aufgabeneines Geschworenen wahrgenommenwurden, Kinderbetreuungsurlaub,Zeiten während des Widerstandes.1.Säule (Grundsystem):Erziehungsgutschriften: Jahre, währenddenen die Versicherten die elterlicheSorge über ein oder mehrereweniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben;Betreuungsgutschriften:Jahre, während denen die Versichertenhilflose Verwandte in aufoderabsteigender Linie oder Geschwisterim gemeinsamen Haushaltbetreuen.Bei nichterwerbstätigen Ehegattenvon erwerbstätigen Versicherten sowiePersonen, die im Betrieb ihresEhegatten ohne Barlohn mitarbeiten,gelten die eigenen Beiträge als bezahlt,sofern der Ehegatte Beiträgevon mindestens der doppelten Höhedes Mindestbeitrages bezahlt hat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine anrechenbaren bzw.beitrags-berücksichtigungsfähigenfreie Zeiten.Grundsätzlich keine anrechenbarenZeiten. Beträgt jedoch die Unterbrechungder Erwerbstätigkeit z.B. aufgrundvon Mutterschaft weniger alsein Jahr, so wird dies in den meistenRentensystemen angerechnet (nichtbeim Rentengesetz für vorübergehendabhängig Beschäftigte, LEL,und dem Rentengesetz für Artistenund bestimmte andere Arbeitnehmergruppen,TaEL).Personen, die erwerbsunfähig werden,erhalten eine Invaliditätsrente(förtidspension). Der Betrag wird aufder Grundlage der erworbenen undder bis zum Alter von 65 Jahren hinzugerechnetenRentenpunkte berechnet.Zeiten von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit,Arbeitslosigkeit und beiMännern die Jahre zwischen demAlter von 60 und 65 Jahren. FernerZeiten von Pflegetätigkeit.4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten241


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• KinderSind unterhaltsberechtigte Personenvorhanden, so wird der höhereHaushaltssatz (65%) gewährt (sieheRentenformel).Kinder: Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Keine Zulagen.Siehe jedoch Tabelle IX ”Familienleistungen.Sonderfälle. 2. Rentenempfänger”:Sonderbeihilfen fürRentenempfänger.Keine Zulagen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Partner: € 34,94 monatlich.Kinder:1. Kind: 20% der Rente2. Kind: 15% der Rente3. Kind: 10% der RenteVersicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Partner: Keine Zuschläge.Kinder:1. Kind: 8% der Rente2. Kind: 10% der Renteab dem 3. Kind: 12% der Rente5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• Kinder242


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Zulagen (außer Mindestrente,pensión minima).Keine Zulagen. Ehepartner: € 93,00 pro Woche.Für jedes Kind: € 19,30 pro Woche.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Zulage für unterhaltsberechtigte Kinderunter 18 Jahren: Kinderrente(barnalífeyrir) von ISK 15.076 (€ 178)pro Kind und Monat.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Zulage für unterhaltsberechtigte Kindervon mindestens ISK 6.930 (€ 82)pro Kind pro Monat.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• Kinder243


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• Kinder1. Säule:• Ehepartner: keine Zulage.• Kinder: 50% der Stammrente.2. Säule:• Ehepartner: keine Zulage• Kinder: Kinderrente von jährlich 6%des anrechenbaren Lohnes desVersicherten. Dieser Ansatz gilt beiVollinvalidität. Bei Teilinvaliditätkann er dem Invaliditätsgrad entsprechendniedriger festgesetztwerden.Keine Zulagen. Keine Zulagen. Bei Bedürftigkeit wird eine Ehefrauenzulage(ektefelletillegg) bis zu 50%des Grundbetrags (Grunnbeløpet),also bis NOK 27.085 (€ 3.727) gewährt.Diese Zulage wird um 50%des Einkommensteils gekürzt, derüber die volle Mindestrente einesEhepaars plus 25% des Grundbetragshinausgeht. Eine mit demRentner zusammenlebende Person,mit der der Rentner ein gemeinsamesKind hat oder mit der er früherverheiratet war, wird wie ein Ehegattebehandelt.Kinderzulage (barnetillegg) von 40%des Grundbetrags für jedes unterhalteneKind unter 18 Jahren bei Bedürftigkeit(gleiche Kriterien wie dieEhegattenzulage).Ehepartner:Keine Zulage.Kinder:€ 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres bzw. biszur Vollendung des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung;kein Alterslimit bei Behinderungdes Kindes.Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzesfür die Ausgleichszulage fürim gemeinsamen Haushalt lebendenEhegatten und für Kinder siehe beider Mindestrente.244


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichEhepartner € 30,24 monatlich.Kinder: Keine Zulagen.1.Säule (Grundsystem):• Ehegatte: verheiratete Personenmit Anspruch auf eine Invalidenrente,die unmittelbar vor Eintrittder Arbeitsunfähigkeit erwerbstätigwaren, haben Anspruch auf eineZusatzrente (30% der Invalidenrente)für ihren Ehegatten, sofern diesergewisse Voraussetzungen erfüllt.• Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrentekann eine Kinderrente(40% der Invalidenrente) für jedesseiner Kinder beanspruchen, dasbei seinem Tod Anspruch auf eineWaisenrente hätte.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Ehegatte: Keine Zulagen.• Kinder: Der Bezüger einer Invalidenrentehat Anspruch auf eineZusatzrente (20% der vollen Invalidenrente)für jedes Kind, das beiseinem Tod Anspruch auf eineWaisenrente hätte.Ehepartner:• Volksrente (Kansaneläke):Keine Zulagen.• Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Keine Zulagen.Kinder:Volksrente (Kansaneläke):Monatliche Kinderzulage € 18,30 jeKind unter 16 Jahren.Ehefrau:Als Übergangsregelung wird eineEhefrauenzulage (hustrutillägg) anbestimmte Frauen unter 65 Jahrengezahlt.Kinder:Als Übergangsregelung ist ein Kinderzulage(barntillägg) an Personenzu zahlen, die am 31. Dezember1989 bezugsberechtigt waren. Zahlbarfür jedes Kind bis zur Vollendungdes 16. Lebensjahres.Partner:Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit:Zulage für Ehepartner über60 Jahre oder Erwachsene mit unterhaltsberechtigtemKind:Kurzfristig: GBP 33,10 (€ 51)Langfristig: GBP 42,45 (€ 65)Kinder:Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder:GBP 9,65 (€ 15) für das ersteKind. GBP 11,35 (€ 17) für jedesweitere.5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• Kinder245


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland6. Mindestrente Minimum bei Vollzeitbeschäftigung:Personen mit Unterhaltsberechtigten:€ 37,23 täglich.Ohne Unterhaltsberechtigte:Alleinstehende: € 30,02Haushaltsmitglied: € 26,65 täglich.Minimum bei Teilzeitbeschäftigung:Personen mit Unterhaltsberechtigten:€ 30,13 täglich.Ohne Unterhaltsberechtigte:€ 22,60 täglich.3/40 der für die unterschiedlichen Invaliditätsformenaufgeführten Beträge.Keine gesetzliche Mindestrente.Versicherungsbeginnbis 31.12.92: € 392,16Versicherungsbeginnab dem 1.1.93: € 400,306. Mindestrente7. Höchstrente Die Obergrenze des als LeistungsbemessungsgrundlagedienendenArbeitsentgelts pro Tag beläuft sichauf € 99,2293.Voller Satz (40/40) der oben aufgeführtenfixen Beträge.Keine gesetzliche Höchstrente. Alle Versicherten: € 2.148,84 7. Höchstrente246


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island Italien• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit(incapacidad permanente totalpara la profesión habitual):Mindestrente für Rentner über 65Jahren: € 400,54 monatlich bzw.€ 471,68 für Empfänger mit unterhaltsberechtigtemEhepartner.• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanenteabsoluta):€ 400,54 monatlich bzw. € 471,68für Empfänger mit unterhaltsberechtigtemEhepartner.• Schwerstbehinderung (Gran invalidez):€ 600,81 monatlich; mit unterhaltsberechtigtem€ 707,81.EhegattenMindestrente (pension minimale):€ 2.849,84 pro Jahr.Minimum (Bedürftigkeitsprüfung):€ 4.085,23 pro Jahr.Festbeträge, keine Mindestrente.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):3/40 von dem oben genannten Betrag.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Bei einer Beitragszeit von 40 Jahren56% des monatlichen Arbeitseinkommens.Erwerbsunfähigkeitsrente:Die Rente bis zur Höhe der Mindestrente(pensione minima) von€ 5.227,56 im Jahr ergänzt, wennsich am 1.1. eines jeden Jahres dassteuerpflichtige Jahreseinkommenauf weniger als den zweifachen Betragder Sozialrente (assegno sociale),also auf weniger als € 9.333,74 bzw.bei Verheirateten auf weniger alsden dreifachen Betrag der Sozialrente,also € 14.000,61, beläuft.Neues System: Die Reform sieht keineMindestrente mehr vor.6. MindestrenteHöchstrente von € 2.029,27 monatlich.30% der Bemessungsgrenze derSozialversicherung: € 8.755,20 p.a.50% der Bemessungsgrenze derSozialversicherung: € 14.592 p.a.Festbeträge, keine Höchstrente.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Der volle Satz beläuft sich auf 40/40des oben genannten Betrags.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine gesetzliche Höchstrente.Keine Höchstrente.7. Höchstrente247


Tabelle V Invalidität6. Mindestrente Keine gesetzliche Mindestrente (esgibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundeneeinkommens- und vermögensabhängigeErgänzungsleistungen).1. Säule:Stammrente von CHF 1.055 (€ 726)pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloserBeitragsdauer.2. Säule:Invalidenrente von jährlich 30% desanrechenbaren Lohnes; Kinderrentenvon jährlich 6% des anrechenbarenLohnes. Diese Ansätze geltenbei Vollinvalidität.Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBei einer Mindestversicherungszeitvon 40 Jahren erreicht die Rentemindestens 90% des Referenzbetrages:daher gilt eine monatlicheMindestrente von € 1.190,41. Fallsder Versicherte die obengenannteAnwartschaftszeit nicht erfüllt, wirddie Mindestrente (pension minimale)um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.WAO:Keine Mindestleistung.WAZ/Wajong: Keine Mindestrente.Wenn die Invaliditätszulage und dieArbeitslosenunterstützung zusammenniedriger sind als das Existenzminimum,kann nach dem Gesetzüber Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahltwerden (Bedürftigkeitsprüfung).Der Höchstbetrag dieses Zuschlagsbeträgt 30% des Mindestlohns proPaar, 27% des Mindestlohns für Alleinerziehendeund 21% für Alleinstehende.Für Alleinstehende unter23 Jahren gelten niedrigere Sätze.Es gibt keine garantierte Mindestrente.Für einen allein stehendenRentner mit 40 (allein auf demWohnsitz beruhenden) Versicherungsjahreneinschließlich der Zurechnungszeitenbeträgt die jährlicheRente NOK 97.140 (€ 13.367).Sofern die monatliche Rente bzw.Renten einschließlich sonstiger Einkünfte(auch jener des im gemeinsamenHaushalt lebenden Ehegatten)die folgenden Beträge nicht erreichen,gebührt eine Ausgleichszulagein der Höhe des Differenzbetrages:Alleinstehender Rentenbezieher:€ 643,54Rentenbezieher, der mit Ehegattenim gemeinsamen Haushalt lebt:€ 946,60Erhöhung der Ausgleichszulage fürjedes Kind bis zur Vollendung des18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung;kein Alterslimit beiBehinderung des Kindes: € 68,49.7. Höchstrente 1. Säule:Stammrente von CHF 2.110(€ 1.452) pro Monat (13 x im Jahr)bei lückenloser Beitragsdauer.2. Säule:Es gibt keine Höchstrente, da lediglichdie Mindestleistungen festgelegtsind.Die Rente kann höchstens 5/6 desfünffachen Referenzbetrages betragen,nämlich € 5.511,15 pro Monat.Berechnung nach den Grundsätzendes allgemeinen Rechts.WAO:Anfängliche Leistung: Bei voller Erwerbsunfähigkeit70% von 100/108von € 165,63 pro Tag.Fortgesetzte Leistung: Bei voller Erwerbsunfähigkeit70% des gesetzlichenMindestlohns plus altersabhängigeZulage.WAZ:Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70%des gesetzlichen Mindestlohns.Wajong:Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70%des Mindestlohns für Jüngere.Die höchstmögliche Rente eines Alleinstehendenbei Berücksichtigungaller Verdienstperioden seit 1992(Beginn des Systems) beträgt aufBasis des am 1. Mai 2002 geltendenGrundbetrags (Grunnbeløpet) NOK213.430 (€ 29.370).€ 2.364,49 monatlich.248


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Rente beträgt mindestens 30%des Referenzeinkommens. Auf keinenFall kann die Rente unter folgendenMinima liegen:• Minimum für Rentner mit bis zu 15Beitragsjahren: € 197,12 im Monat.• Für Empfänger, die zwischen 15und 40 oder mehr Beitragsjahreaufweisen, sind die Mindestrentenan den gesetzlichen Mindestlohnabzüglich des Beitragsanteils derArbeitnehmer (11%) gekoppelt,wobei sich je nach Anzahl der BeitragsjahreProzentsätze zwischen65% und 100% ergeben.Die Minima werden durch die Sozialzulagedes beitragsunabhängigenSystems und eine Zulage des beitragsfinanziertenSystems erreicht.1.Säule (Grundsystem):Vollrenten: CHF 1.055 (€ 726) proMonat. Zusatzrente für den Ehegatten:CHF 317 (€ 218) pro Monat.Kinderrente: CHF 422 (€ 290) proMonat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Mindestrente.Keine Mindestrente.Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeitabhängige feste Beträge.Festbeträge, keine Mindestrente.6. MindestrenteZwischen 80% und 92% je nach anwendbaremSatz (siehe "Referenzeinkommenbzw. Berechnungsgrundlage").1.Säule (Grundsystem):CHF 2.110 (€ 1.452) pro Monat. DieSumme der zwei Invalidenrenten(oder der Invaliden- und der Altersrente)für ein Ehepaar darf 150%des Höchstbetrages der Altersrentenicht übersteigen: CHF 3.165(€ 2.179). Zusatzrente für den Ehegatten:CHF 633 (€ 436) pro Monat.Kinderrente: CHF 844 (€ 581) proMonat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Höchstrente.Keine Höchstrente.Einkünfte, die den 7,5-fachen Grundbetrag(prisbasbelopp) übersteigen,werden bei der Rentenberechnungnicht berücksichtigt.Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeitabhängige feste Beträge.Festbeträge, keine Höchstrente.7. Höchstrente249


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland Griechenland8. Sonstige Leistungen Invalide, die unterhaltsberechtigteFamilienangehörige haben und dienachweislich auf fremde Pflege/Hilfeangewiesen sind, erhalten eine Pauschalleistungvon € 5,16 pro Tag,dies entspricht € 128,50 im Monat.Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Geldleistung zur Kompensation derzusätzlichen Ausgaben aufgrund derBehinderung (merudgiftsydelse), diealle unten genannten Einzelleistungenersetzt. Der Betrag wird für jedenEinzelfall unter Berücksichtigungder voraussichtlichen Ausgabenfestgelegt. Er beträgt mindestensDKK 6.000 (€ 808) im Jahr.Rentenbeginn bis 31.12.2002:Pflegebeihilfe (bistandstillæg): Beipersönlicher Hilfeleistung durchDritte und in Fällen von Blindheitoder schwerer Sehschwäche: DKK27.540 (€ 3.708) pro Jahr. DieseHilfe kann ersetzt werden durch:Dauerpflegegeld (plejetillæg): Wennder Antragsteller ständiger Pflegedurch Dritte bedarf: DKK 54.972(€ 7.401) pro Jahr.Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse):Wird bei einem ärztlich festgestelltenInvaliditätsgrad von mindestens 66%oder bei erheblicher Schwerhörigkeit,die zu ernsten Kommunikationsproblemenführt, dann gewährt,wenn aufgrund der Höhe des Einkommenskein Rentenanspruch besteht.Betrag: DKK 26.532 (€ 3.572)pro Jahr, wenn der Ehegatte ebenfallsAnspruch auf Invaliditätshilfeoder auf maximale Invaliditätsrente(førtidspension) hat: DKK 21.552(€ 2.902) pro Jahr. AlleinlebendePersonen, die seit Dezember 1993Invaliditätshilfe zusammen mit Dauerpflegegeldoder Pflegezulage beziehen,bekommen einen Zuschlagvon DKK 29.928 (€ 4.030) pro Jahr.Gesundheitszulage: Rentnern mitEinkünften unter einer bestimmtenSchwelle wird eine Zulage gewährt,die 85% der Kosten der Selbstbeteiligungbei Krankheit, Zahnersatz,Brillen und Fußpflege deckt.Heizungszulage (varmetillæg) undeine Persönliche Zulage (personligttillæg) können Rentenempfängern ineiner schwierigen Lage gewährtwerden z.B. an Rentner, die keinevolle Rente (40/40) beziehen.Keine sonstigen Leistungen.Rente:Völlig Blinde und an Quadraplegie-Paraplegie leidende Versicherte, die4.050 Versicherungstage vorweisenkönnen, erhalten ungeachtet ihresAlters eine Rente, die einem Versicherungszeitraumvon 10.500 Arbeitstagenentspricht.Sonderleistung:Versicherte oder ihre Angehörige,die an Quadraplegie-Paraplegie leiden,haben unter folgenden BedingungenAnspruch auf eine besondereLeistung: 350 Versicherungstagein den 4 Kalenderjahren vor derArbeitsunfähigkeit, davon 50 in denletzten 12 oder 15 Monaten, oderinsgesamt 1.000 Tage in einem beliebigenZeitraum. Höhe der Leistung:Das 20-fache des Mindestlohnseines Hilfsarbeiters, d.h.€ 465,80 im Monat.8. Sonstige Leistungen250


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Selbstbeteiligung bei Medikamenten.Keine sonstigen Leistungen.• Zulage für Alleinlebende (LivingAlone Allowance) für alleinlebendeRentner ab 66 Jahren: € 7,70 proWoche;• Unentgeltliche Beförderung;• Empfänger können auch Anspruchhaben auf Brennstoffbeihilfe (FuelAllowance), unentgeltliche Elektrizität(Electricity Allowance) und Befreiungvon Fernsehgebühren (T.V.Licence) und Telefongrundgebühren(Telephone Rental Allowance).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög umfélagslega aðstoð) können in besonderenSituationen oder falls der Empfängerdarauf angewiesen ist, nebenden Renten verschiedene Hilfen gewährtwerden. Beispiele:• Haushaltszulage für Alleinstehende(heimilisuppbót) von bis zuISK 16.434 (€ 194) im Monat.• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur)von bis zu ISK 19.990 (€ 236) imMonat, in außerordentlichen FällenISK 27.986 (€ 331) pro Monat.• Zulagen und Beihilfen für Rehabilitation,siehe "Rehabilitation“.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine sonstigen Leistungen.Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente,die zur Fortbewegung aufdie Hilfe einer dritten Person angewiesensind oder die für die alltäglichenVerrichtungen ständiger Hilfebedürfen, haben Anspruch auf einemonatliche Pflegebeihilfe (assegno diaccompagnamento) in Höhe der entsprechendenLeistung der Versicherunggegen Arbeitsunfälle.8. Sonstige Leistungen251


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich8. Sonstige Leistungen Gesetz über die Invalidenversicherung(LGBl. 1960 Nr. 5) für Hilfsmittel(Rollstühle etc.).Gesetz über Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(LGBl. 1965 Nr.46) für• Hilflosenentschädigungen bei HilfsbedürftigkeitKeine sonstigen Leistungen.(steuerfinanziert,wohnsitzgebunden) und• Ergänzungsleistungen bei wirtschaftlicherBedürftigkeit (steuerfinanziert,wohnsitzgebundene, einkommens-und vermögensabhängig).Gesetz über die Gewährung vonBlindenbeihilfen (LGBl. 1971 Nr. 7)für Blindenbeihilfen bei ganzer oderteilweiser Blindheit (steuerfinanziert,wohnsitzgebunden).Sterbegeld (Overlijdensuitkering):WAO, WAZ und Wajong:Das Sterbegeld entspricht demBrutto-Betrag einer Monatsleistung,auf die der Verstorbene Anspruchhatte.• Grundleistung (grunnstønad) zurBestreitung zusätzlicher Aufwendungenaufgrund dauernder Krankheit,Verletzung oder Missbildung:6 je nach dem zusätzlichen Bedarfunterschiedliche Stufen zwischenNOK 6.540 (€ 900) und NOK32.748 (€ 4.506) im Jahr.• Pflegegeld (hjelpestønad) zur Bestreitungdes zusätzlichen Pflegebedarfs.Die Standardleistung beträgtNOK 11.724 (€ 1.613). Fürbehinderte Kinder unter 18 Jahrengelten 3 höhere Leistungssätze biszu NOK 70.344 (€ 9.680).• Technische und andere Hilfsmittelzum Ausgleich der funktionalenBehinderung bei Verrichtungen destäglichen Lebens.Pflegegeld:Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Erhöhte Familienbeihilfe:Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".252


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichPflegezulage (complemento por dependência):Zulage an Empfänger einer Invaliden-,Alters- oder Hinterbliebenenrente,die auf ständige Fremdhilfeangewiesen sind. Die Leistungshöheist an die Sozialrente des beitragsunabhängigenSystems von z.Zt.€ 143,80 gekoppelt: davon 50% oder90% (1. bzw. 2. Pflegestufe).Jährlich erfolgen 14 Zahlungen. DieZulagen zu Weihnachten und zurUrlaubszeit entsprechen dem Betragdes entsprechenden Monats.1.Säule (Grundsystem):• Hilflosenentschädigung.• Außerordentliche Rente.• Ergänzungsleistungen zur 1. Säule(vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung– Besondere beitragsunabhängigeMinima").2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kapitalleistung, wenn die Rente wenigerals 10% der Mindestrente derAlters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule) beträgt.• Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajienhoitotuki):3 Kategorien: € 51,48, € 128,17bzw. € 256,32 pro Monat (volleSätze; Anpassung an die Dauerdes Wohnsitzes in Finnland). Zahlbarbei Kosten für die häuslichePflege oder bei Sonderausgabenaufgrund von Krankheit oder Unfall.Diätzulage von monatlich € 21zum Ausgleich der Mehrkosten füreine glutenfreie Ernährung.• Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajienasumistuki):Kann für Rentenempfänger mitWohnsitz in Finnland gewährt werden.Die Höhe wird unter Berücksichtigungdes Einkommens, derWohnkosten und anderer Faktorenfestgelegt.• Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki) fürNichtrentenempfänger:Personen im Alter von 16 bis 64,die keine Rente beziehen, aber derenGesundheit durch Krankheitoder Verletzung beeinträchtigt ist,erhalten eine besondere Invaliditätsbeihilfezum Ausgleich fürHärten, notwendige Dienste etc.Die Leistungshöhe hängt alleinvom Grad der Behinderung ab:€ 76,87, € 179,37 oder € 333,12pro Monat.• Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki)oder Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha)wird gezahlt, wenn Maßnahmenzur Rehabilitation erforderlichsind. Siehe "Rehabilitation".Eine Pflegebeihilfe (assistansersättning)erhalten Personen mit schwerenfunktionellen Störungen, diemehr als 20 Stunden pro Woche persönlichePflege oder Hilfe benötigen.Eine Kraftfahrzeugbeihilfe (bilstöd)soll Personen, die aufgrund einerBehinderung keine öffentlichen Verkehrsmittelbenutzen können, dieAnschaffung eines Kraftfahrzeugszur persönlichen Verwendung ermöglichen.Der Grundbetrag beläuftsich auf SEK 60.000 (€ 6.574). Einzusätzlicher Betrag bis zu maximalSEK 40.000 (€ 4.383) ist einkommensabhängig.Kosten für die notwendigetechnische Anpassung desFahrzeugs sind ohne Begrenzunggedeckt.Wohnzulage für Rentner (bostadstilläggtill pensionärer): 91% der Wohnkostenbis zu SEK 4.500 (€ 493) proMonat. Die Zulage ist einkommensabhängig.Beitragsunabhängige Leistungen:Schwerbehindertenhilfe (Severe DisablementAllowance): Seit April 2001sind keine neuen Anträge auf dieseLeistung mehr möglich. Stattdessenkönnen junge Menschen, deren Erwerbsunfähigkeitim Alter unter 20Jahren (oder 25 Jahren, wenn siesich im Alter von 20 Jahren in Ausbildungbefanden) einsetzte, auchohne Erfüllung der BeitragsvoraussetzungenAnspruch auf die Geldleistungbei Arbeitsunfähigkeit (IncapacityBenefit) haben. BisherigeLeistungsbezieher behalten ihrenLeistungsanspruch, so lange sie dieBedingungen erfüllen. Auch bei diesenPersonen wird der Erwerbsfähigkeitstestangewendet. Personen,die nach dem 20. Lebensjahr arbeitsunfähigwurden, müssen zumindestens 80% behindert sein.Leistungsbetrag: GBP 42,85 (€ 66)pro Woche plus. Alterszulagen (ageadditions) in 3 Stufen nach Alter beiBeginn der Erwerbsunfähigkeit:unter 40 Jahren: GBP 14,90 (€ 23)40 - 49 Jahre: GBP 9,50 (€ 15)50 - 59 Jahre: GBP 4,75 (€ 7,29)Zulagen für Unterhaltsberechtigte:Erwachsene: GBP 25,45 (€ 39), Kinder:GBP 9,65 (€ 15) für das erste,GBP 11,35 (€ 17) für jedes weitereKind.Pflegegeld im Rahmen der Pflegebeihilfe(Attendance Allowance, carebenefit): Für Personen ab 65 Jahren,die wegen schwerer Behinderungpersönliche Pflege benötigen. SieheTabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Pflegegeld im Rahmen der Unterhaltsbeihilfefür Behinderte (DisabilityLiving Allowance): für Personen, dieaufgrund einer schweren Behinderungauf persönliche Pflege und/oderHilfen zur Fortbewegung angewiesensind und den Antrag vor Vollendungdes 65. Lebensjahres stellen.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance): für Personen mitwöchentlichem Einkommen unterGBP 77 (€ 118) (nach Abzügen), diemindestens 35 Wochenstunden fürdie Pflege einer Person aufbringen,die bestimmte Pflegeleistungen bezieht.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".8. Sonstige Leistungen253


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandRentenanpassungAutomatische Anpassung der Leistungenum 2%, wenn sich der Indexder Verbraucherpreise um 1,02 inRelation zum vorausgegangenen Indexerhöht hat.Anpassung der Leistungshöhe andie Entwicklung des allgemeinen Lebensstandardsdurch jährliche Festsetzungeines Koeffizienten oderpauschale Anpassung in Form einerZulage.Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten)von Sozialrenten und anderenTransfereinkommen (overförselsindkomster)wird einmal jährlichauf der Grundlage der Lohnentwicklungfestgelegt.Anpassung des aktuellen Rentenwerteszum 1. Juli eines jeden Jahresentsprechend der Nettolohnentwicklungdes vergangenen gegenüberdem vorvergangenen Kalenderjahr.Anpassung entsprechend der jährlichvon der Regierung festgelegtenEinkommenspolitik (in der Regelnach dem Verbraucherpreisindex).RentenanpassungKumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherheitKumulierung mit Leistungen aufgrundvon Arbeitsunfällen oder Berufskrankheitennur bis zu einem gesetzlichenHöchstbetrag möglich.Kumulierung möglich, aber bestimmteTeile der Rente sind vomGesamteinkommen des Beziehersabhängig. Begrenzte Dauer einigerGeldleistungen für Rentenbezieher.Leistungen, die aufgrund von Krankheitoder Arbeitslosigkeit währendder Zeit der Prüfung des Antragsdurch die Gemeinde bezogen wurden,werden von der Rente abgezogen.Bezieher einer Invaliditätsrente erhaltenkeine Vorruhestandsrente imRahmen der Gesetzgebung gegendie Arbeitslosigkeit. Der Übergangvon einer Vorruhestands- zu einerTeilrente (delpension) ist möglich(siehe Tabelle VI "Alter").Im Fall des Zusammentreffens miteiner Rente aus der Unfallversicherungruht die Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit insoweit, alsdie Summe der Renten das frühere(entsprechend der durchschnittlichenLohnentwicklung fortgeschriebene)Nettoeinkommen (pauschal festgestellt)übersteigt.Kumulierung mit anderen Rentenmöglich bis zu einer Gesamtsummealler Renten von € 2.966 im Monat,diese Grenze entspricht dem 50-fachendes fiktiven Referenzlohns der22. Versicherungsklasse von€ 59,32.Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherheit254


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Renten werden jeweils zum Jahresbeginnanhand der für dasbetreffende Jahr erwarteten Erhöhungdes Verbraucherpreisindexesangepasst. Die Anpassung erfolgtautomatisch.Jährliche Neufestsetzung mit einemdurch Verordnung bestimmten Steigerungskoeffizienten.Die Invaliditätsrenten (Invalidity pension)werden normalerweise einmaljährlich erhöht.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die Leistungen werden jährlich nachder Haushaltslage angepasst. DieAnpassung soll die Lohnentwicklungberücksichtigen, aber nicht niedrigerals der Anstieg des Lebenshaltungskostenindexsein.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistungen werden aufgrund vonEntscheidungen der Rentenfondsunter Berücksichtigung versicherungsmathematischerAspekte angepasst.Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskostenin drei Stufen:• für den Teil der Rente bis zumDoppelten der Mindestrente (pensioneminima): Anpassung um100% der Indexsteigerung;• für den Teil der Rente zwischendem Zwei- und dem Dreifachen derMindestrente: Anpassung um 90%;• für den über das Dreifache derMindestrente hinausgehenden Teil:Anpassung um 75%.RentenanpassungInvaliditätsrenten (pensiones por incapacidad)dürfen weder mit anderenRenten des allgemeinen Systems,ausgenommen der Witwenrente,noch mit Pauschalleistungen für Verletzungen,Verstümmelungen undEntstellungen zusammentreffen, soferndiese nicht vollkommen unabhängigvon denen sind, die bei derInvaliditätsfeststellung berücksichtigtwurden.Kumulierung mit einer Kriegsinvalidenrente(pension militaire d'invalidité),einer Arbeitsunfallrente (rented'accident de travail) oder einer Invaliditätsrenteeines Sondersystems(régime spécial) bis zur Höhe desLohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmersder gleichen Berufsgruppe.Kumulierung mit einer Invaliditätsrentedes landwirtschaftlichen Systems(pension d'invalidité du régimeagricole) bis zur Höhe von 50% desLohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmersder gleichen Berufsgruppe.Keine Kumulierung mit anderenRenten der Sozialen Sicherung möglich,außer Behindertengeld (DisablementBenefit) (siehe Tabelle VIII).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Grundsätzlich kann nur eine Leistungsartbezogen werden. Kumulierbarsind jedoch:• Sterbegeld der Arbeitsunfallversicherungan Witwen/Witwer mitallen anderen Leistungen;• Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeld-Leistungen;• Tagegeld-Leistungen der Arbeitsunfallversicherungmit der Altersrente.Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbareLeistungen kann die höchsteLeistung gewählt werden.Im Falle einer Unterbringung fürmindestens 4 Monate in einer Einrichtung,die aus dem Staatshaushaltfinanziert wird oder bei derKosten von der Krankenversicherunggetragen werden, wird die Rentenzahlungeingestellt. Der Rentnererhält stattdessen eine monatlichepersönliche Beihilfe von ISK 19.990(€ 236).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kumulierung möglich.Nach der Rentenreform (Gesetz Nr.335 vom 8. August 1995) sind Invaliditätsrentenseit dem 1.9.1995 nichtmehr kumulierbar mit Renten aufgrundvon Arbeitsunfällen (falls diesewegen derselben Einschränkung derErwerbsfähigkeit gewährt werden).Ist allerdings die Invaliditätsrente desNationalen Instituts für Soziale Sicherheit(Istituto Nazionale della previdenzasociale, INPS) höher als dieUnfallrente (rendita da infortunio sullavoro - vitalizia) des Nationalen Institutsder Arbeitsunfallversicherung(Istituto Nazionale contro gli infortunisul lavoro, INAIL), ist eine Kumulierungfür den Unterschiedsbetrag zulässig.Ebenfalls ab dem 1.9.1995wird der Betrag der Invaliditätsrenteum 25 oder 50% gekürzt, falls dieEinkünfte des Empfängers höher alsdas 4- bzw. 5-fache der Mindestrente(pensione minima) sind.Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherheit255


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichRentenanpassung1. Säule:In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eineAnpassung an den Mittelwert zwischenLohn- und Preisentwicklung.2. Säule:Wird im Reglement der jeweiligenVorsorgeeinrichtung geregelt.Automatische Anpassung der Rentenan die Preisentwicklung, sobaldsich der Index gegenüber dem Standbei der letzten Anpassung um 2,5% -ändert.Anpassung der Rente an die Entwicklungdes Lohnniveaus aufgrundbesonderer Gesetzgebung.Jährlich zum 1. Januar und 1. JuliAnpassung an die Entwicklung derdurchschnittlichen Tariflöhne.Jährliche Anpassung aufgrund derdurch Parlamentsbeschluss normalerweiseam 1. Mai erfolgenden Anpassungdes Grundbetrags (Grunnbeløpet)der sozialen Sicherung.Grundleistung (grunnstønad) undPflegegeld (hjelpestønad) sind imRahmen des Haushalts unabhängigvom Grundbetrag fixierte Beträge.Jährliche Anpassung am 1.1.(grundsätzlich entsprechend derEntwicklung der Nettolöhne). Für dasJahr <strong>2003</strong>: 0,1%.Weiters kann ein Wertausgleich alsEinmalzahlung zur Rente gewährtwerden, wenn die Erhöhung derRenten die Erhöhung der Verbraucherpreisenicht erreicht. Diese beträgtim Jahr <strong>2003</strong> für Personen miteinem Gesamtpensionseinkommenvon nicht mehr als € 26.600 1,5%des Gesamtpensionseinkommens.Für überschreitende Einkommen gilteine Einschleifregelung.Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherheit1. Säule:Die Kumulation von Invalidenrentenund vorgezogenen Altersrenten istmöglich (z.B. halbe Invalidenrentezusammen mit halber vorgezogenerAltersrente).Bei Zusammentreffen von Hinterlassenenrentenund Invalidenrentenbesteht ungeachtet des InvaliditätsgradesAnspruch auf ganze Invalidenrente;es wird aber nur die höhereder beiden Renten (Hinterlassenenrenteoder Invalidenrente,letztere allenfalls ergänzt durch einenVerwitwetenzuschlag) ausgerichtet.Die übrigen Leistungen der sozialenSicherheit treten ergänzend zu denRenten der Invalidenversicherunghinzu.2. Säule:• Keine Leistungspflicht, solange einTaggeld der Kranken- oder Unfallversicherungausbezahlt wird.• Möglichkeit der Leistungskürzung,sofern sie mit den übrigen Leistungen90% des mutmaßlich entgangenenVerdienstes übertreffen.Bei Kumulation mit einer Unfallrente(rente d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente(pension d'invalidité), wennbeide Renten zusammen entwederden Durchschnitt der 5 höchstenJahreseinkommen während der gesamtenVersicherungszeit oder, fallsdies günstiger ist, das Einkommen,das der Bemessung der Unfallrentezugrunde gelegen hat, überschreiten.WAO, WAZ und Wajong:Kürzung der Invaliditätsrente, wenngleichzeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeiteine Leistung aufgrundder Gesetzgebung eines anderenStaates gewährt wird.Eine volle Invaliditätsrente (uførepensjon)schließt die Zahlung andererEinkommensersatzleistungen derVolksversicherung (folketrygden) aus.Fällt die Invaliditätsrente mit einerBeamtenpension aus den gleichenVerdienstperioden zusammen, sowird grundsätzlich die volle Renteder Volksversicherung gezahlt unddie Beamtenpension um diesen Betraggekürzt.Kumulierung mit Leistungen aufgrundvon Arbeitsunfällen und Berufskrankheitensowie Hinterbliebenenrentenmöglich. Auf das Pflegegeldwerden andere pflegebezogeneLeistungen angerechnet.256


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIn der Regel einmal jährlich auf Beschlussder Regierung in Abhängigkeitvon der Inflationsrate.1.Säule (Grundsystem):Grundsätzlich alle zwei Jahre Anpassungder Renten an die Entwicklungder Löhne und Preise. VorgezogeneAnpassung, wenn derKonsumentenpreisindex in einemJahr um mehr als 4% gestiegen ist.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die seit 3 Jahren laufendenInvalidenrenten werden erstmals amBeginn des folgenden Kalenderjahresan die Preisentwicklung angepasst.Die folgenden Anpassungenerfolgen gleichzeitig mit den Anpassungender Renten der 1. Säule.Volksrente (Kansaneläke):Jährliche Anpassung an die Entwicklungdes Lebenshaltungskostenindex.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): jährliche Anpassung anden gewichteten Durchschnitt derPreis- und Lohnentwicklung (unterschiedlicheGewichte für Rentnerunter bzw. über 65 Jahren).Der Grundbetrag (prisbasbelopp) wirdjährlich entsprechend der Preisentwicklungangepasst.Mindestens jährlich gesetzliche Anpassungan die Entwicklung des allgemeinenPreisniveaus. Die Leistungsanpassungerfolgt im April.RentenanpassungKumulierung mit Renten anderer obligatorischeroder freiwilliger Systemeunter bestimmten Bedingungenmöglich.1.Säule (Grundsystem):Kumulation mit der Invalidenrenteder Unfallversicherung erlaubt. Letzterewird bei Überversicherung gekürzt.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kürzung der Leistungen soweitsie zusammen mit anderen anrechenbarenEinkünften (analogeLeistungen) 90% des mutmaßlichentgangenen Verdienstes übersteigen.Es darf nur eine Rente des staatlichenVolksrentensystems (Kansaneläke)bezogen werden.Bei Kumulierung mit einer Rente aufgrundvon Erwerbstätigkeit (Työeläke)oder einer Rente wegen Arbeitsunfalloder Berufskrankheit wird dieVolksrente (Kansaneläke) gekürzt.Die Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke) ist gegenüber einerLeistung der Arbeitsunfallversicherungnachrangig, so dass nur der Teilzu zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschädigungliegt. Dies giltauch für Leistungen der Verkehrsunfallversicherung.Die Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke)wird in der Regel nicht gewährt,bevor zunächst das Krankengeldfür den Höchstbewilligungszeitraumgezahlt wurde. Diese Bedingunggilt nicht für den Bezug der individuellvorgezogenen Rente.Eine Kumulierung mit der Behindertenbeihilfe(handikappersättning) undder Pflegebeihilfe für behinderte Kinder(vårdbidrag) ist möglich.Kumulation der Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit(Incapacity Benefit)möglich mit Bezug von Pflegebeihilfe(Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfefür Behinderte (Disability LivingAllowance), und Grundrenten fürKriegsversehrte oder wegen Arbeitsunfalls.Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherheit257


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandKumulationmit ErwerbseinkommenEine während der Arbeitsunfähigkeitausgeübte berufliche Tätigkeit kannvom Vertrauensarzt der Versicherunggenehmigt werden. Der Betragdes Tagegeldes darf dabei nicht höhersein, als er ohne die Kumulationwäre.Kumulierung möglich, jedoch wirddie Leistung gekürzt.Bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzenwird die Rentegemindert. Bei Überschreiten derhöchsten Hinzuverdienstgrenze fälltdie Rente weg.Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeitmöglich. Die Tätigkeitmuss beim Versicherungsträger deklariertwerden (andernfalls sind nebeneiner Geldbuße die Renten zurückzuzahlen).Die Zahlung der Invaliditätsrentewird ausgesetzt, wenn Erwerbseinkünfteeine bestimmte Grenze übersteigen,d.h. die Höhe des Einkommenseines gesunden Erwerbstätigenerreichen.Kumulationmit Erwerbseinkommen258


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienRenten für dauernde Erwerbsunfähigkeit(pensiones por incapacidad permanente)sind mit Arbeitseinkommenkumulierbar, wenn die Tätigkeit mitder physischen Konstitution desRentners in Einklang steht und keineÄnderung des Invaliditätsgradesimpliziert.Einstellung der Rente, wenn dieSumme aus Rente und Arbeitseinkommenin zwei aufeinander folgendenQuartalen das durchschnittlicheQuartalseinkommen im letzten Kalenderjahrvor der Arbeitseinstellungvor der Invalidität übersteigt.Keine Kumulierung mit Arbeitseinkommenmöglich. Die Invaliditätsrente(Invalidity pension) setzt einevollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeitvoraus.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Siehe die obige Darstellung derLeistungen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Siehe oben, Definition.Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente istkeine Kumulierung möglich, eineteilweise Kumulierung ist bei der Invaliditätsbeihilfemöglich.Kumulationmit Erwerbseinkommen259


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichKumulationmit Erwerbseinkommen1. Säule:Eine Kumulierung der Rente mit Arbeitseinkommenist möglich, solangedieses Invalideneinkommen den Invaliditätsgradnicht unter 66 2 / 3%bzw. 50% bzw. 40% herabsinkenlässt.2. Säule:Eine Kumulierung ist möglich. Einerwerbstätiger, teilinvalider Arbeitnehmergilt seinem Beschäftigungsgradentsprechend als Teilbeschäftigter.Hinzuverdienst zulässig bis zumDurchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommenwährend des Versicherungsverlaufs.Beim Überschreitendieser Grenze wird die Renteentsprechend gekürzt.WAO, WAZ und Wajong:Wenn ein Leistungsbezieher einegeeignete Beschäftigung gefundenhat, kann sein Grad der Erwerbsminderunggeändert werden, waseine Revision der Leistungshöhe zurFolge haben kann.Mit Ausnahme des ersten Jahres derZahlung einer vollen Invaliditätsrente(uførepensjon) darf der Rentner einenjährlichen Hinzuverdienst bis zurHöhe des Grundbetrags (Grunnbeløpet)von NOK 54.170 (€ 7.454)haben, ohne dass eine Kürzung derRente erfolgt. Bei höherem Einkommenwird der Grad der Invaliditätherabgesetzt.Als Anreiz zur Reaktivierung genießenRentner, die sich zur Aufnahmeeiner Teilzeitarbeit entschließen,günstigere graduelle Kumulierungsbestimmungen.Anrechnungsbestimmungen falls einePerson, die Anspruch auf Invaliditäts(Erwerbsunfähigkeits)pensionhat,ein Erwerbseinkommen bezieht, dasdie Geringfügigkeitsgrenze in derHöhe von € 309,38 überschreitet:Zur Ermittlung der in diesem Fall gebührendenTeilpension wird von derVollpension ein Anrechnungsbetragabgezogen, der sich nach Teilen desGesamteinkommens, das ist dieSumme aus Erwerbseinkommen undPension, bemisst. Bis zu einem Gesamteinkommenvon € 911,99 gebührtdie Invaliditätspension in vollemAusmaß. Gesamteinkommensteilevon weiteren ca. € 456 werdenmit 30, 40 bzw. 50% dieser Einkommensteileauf die Pension angerechnet,wobei jedoch 50% der Vollpensionnicht überschritten werdendürfen. Dies bedeutet, dass dashalbe Ausmaß der Vollpension nebeneinem Erwerbseinkommen jedenfallsgewahrt bleibt.260


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKumulierung möglich bis zur Höhedes Referenzlohns.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Erlaubt.Volksrente (Kansaneläke):Nimmt der Rentner eine der früherenTätigkeit ähnliche Arbeit auf, gilt ernicht länger als erwerbsunfähig unddie Rente wird eingestellt. Findet derRentner eine Beschäftigung, so kanndie Rente für 6 - 24 Monate suspendiertwerden. Für die individuell vorgezogeneRente gelten die gleichenRegeln wie bei der Rente aufgrundvon Erwerbstätigkeit.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): In Grenzen ist Erwerbstätigkeitmit Rentenbezug vereinbar.Bei der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke)wird die Vollrente in eineTeilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke)umgewandelt, wenn der Verdienstzwischen 40% und 60% desder Rente zugrunde liegenden Einkommensbeträgt. Bei Überschreitender Grenze von 60% wird die Renteeingestellt. Bei der individuell vorgezogenenRente wird die Vollrente ineine Teilrente umgewandelt, wennder Verdienst € 224,22 pro Monatübersteigt, jedoch 3/5 des der Rentezugrunde liegenden Einkommensnicht überschreitet. Oberhalb dieserGrenze ruht die Rente für die Dauerder Beschäftigung.Keine Kumulierung möglich. Keine Kumulierung möglich. Kumulationmit Erwerbseinkommen261


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBerufliche Wiedereingliederung1. Rehabilitation,UmschulungFunktionelle und berufliche Umschulungin Spezialeinrichtungennach Entscheidung eines Ärztekollegiums.Informationen erteilen die Fonds fürBehinderte der drei (französischen,flämischen oder deutschsprachigen)Gemeinschaften.Maßnahmen zur Minderung der Invaliditätsfolgen:• Unterstützung bei besonderen medizinischenLeistungen;• Unterhaltsbeihilfen während derberuflichen Rehabilitation;• Hilfen und Hilfsmittel werden vonden örtlichen Behörden aufgrunddes Gesetzes über eine aktive Sozialpolitikvon 1997 und des Gesetzesüber soziale Dienste von1997 zur Verfügung gestellt.Zur Rehabilitation werden medizinische,berufsfördernde und ergänzendeLeistungen gewährt sowieÜbergangsgeld gezahlt.Keine besonderen Rehabilitationsleistungen.Berufliche Wiedereingliederung1. Rehabilitation,Umschulung2. Bevorzugte Beschäftigungvon BehindertenKeine Maßnahmen vorgesehen.Behörden müssen bevorzugt Behinderteeinstellen, die in Privatunternehmenkeine Beschäftigung finden,aber als fähig zur Ausübung derbetreffenden Tätigkeit anzusehensind.Die Gemeinden gewähren ArbeitgebernLohnkostenzuschüsse bei derBeschäftigung von behinderten Personen.Eine Sozialklausel in Tarifverträgenwird die Chancen der Schwächstenauf dem Arbeitsmarkt verbessern.Pflichtmäßige BeschäftigungSchwerbehinderter in allen Betriebenmit mind. 20 Arbeitsplätzen, bis zu5% der Belegschaft.Ausgleichsabgabe für jeden unbesetztenArbeitsplatz von monatlich• € 105 bei einer Beschäftigungsquotevon 3% bis unter 5%,• € 180 bei einer Beschäftigungsquotevon 2% bis unter 3%,• € 260 bei einer Beschäftigungsquotevon unter 2%.Sonderregelungen für Arbeitgebermit bis zu 59 Beschäftigten.Für bestimmte Gruppen (z.B.Blinde).2. Bevorzugte Beschäftigungvon Behinderten262


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island ItalienLeistungen zur Wiedereingliederung:Medizinische Behandlung (funktionelleRehabilitation, Berufsberatung,Berufsausbildung (berufliche Rehabilitationoder Umschulung).Rehabilitationsbeihilfe (subsidio de recuperación)für Personen, die keineLeistungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeiterhalten.Vorrang bei der Beschäftigung in bestimmtenSituationen.Berufliche Umschulung im Betrieboder in Spezialeinrichtungen der beruflichenRehabilitation bei entsprechenderEignung unter Kostenbeteiligungder Kassen der Sozialen Sicherheitbei vollständiger oder teilweiserWeiterzahlung der Rente.Empfänger einer Invaliditätsrente(Invalidity pension) dürfen mit Genehmigungzu Rehabilitations- odertherapeutischen Zwecken eine Tätigkeitausüben oder an einer Umschulungsmaßnahmeteilnehmen.• Vor der Feststellung der Invaliditäthat ein Antragsteller an einer geeignetenReha-Maßnahme teilzunehmen.Eine Rehabilitationsbeihilfe(endurhæfingarlífeyrir) kannnach Ende des Krankengelds biszur Feststellung der Invalidität gewährtwerden.• Die staatliche Sozialversicherungsanstalt(Tryggingastofnun ríkisins)kann ferner Vereinbarungen mitUnternehmen über die Beschäftigungvon behinderten Empfängernvon Sozialleistungen treffen. DieSozialversicherungsanstalt erstattet25% bis 75% der Lohnkosten.Während der Beschäftigung werdendie Renten gekürzt.• Medizinische Hilfsmittel, siehe TabelleII "Krankheit - Sachleistungen".• Ferner gibt es eine Reihe von Hilfennach dem Behindertengesetz.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Der Rentenfonds kann die Teilnahmeeines Versicherten, der eineInvaliditätsrente (örorkulífeyrir) beantragthat, an einer Rehabilitationsmaßnahmeverlangen.Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit(Istituto Nazionale della previdenzasociale, INPS) kann zur Vermeidungvon Erwerbsunfähigkeit bzw.zur Rehabilitation und Wiederherstellungder Arbeitsfähigkeit medizinischeMaßnahmen veranlassen.Eine stationäre Behandlung wird vollvon der Region getragen.Berufliche Wiedereingliederung1. Rehabilitation,UmschulungBehinderten kann ein Kontingent vongeeigneten Arbeitsplätzen vorbehaltenwerden. In Betrieben mit mehrals 50 Dauerbeschäftigten 2% derArbeitsplätze.Die Arbeitgeberbeiträge zur SozialenSicherheit können bei Beschäftigungvon behinderten Arbeitnehmern ermäßigtwerden. Betriebliche Plänezur Errichtung von geschütztenWerkstätten und Einrichtung von behindertengerechtenArbeitsplätzenwerden durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserleichterungenunterstützt.Beschäftigungsvorrang für Behindertein Unternehmen mit mindestens20 Arbeitnehmern in Höhe von6% des gesamten Personalbestands.Ähnliche Maßnahmen existierenschon lange für Kriegsversehrtesowie andere Gruppen Körpergeschädigter.Die Behörden weisen bis zu 3% dergeeigneten Arbeitsstellen den Behindertenzu.Öffentliche Behörden müssen behindertenPersonen bei gleicherQualifikation Vorrang geben.Beschäftigungsquote von Behindertenin Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten(1 Behinderter je 50 Arbeitnehmer).Eine Minderung der Erwerbsfähigkeitum mindestens 40%ist Voraussetzung für eine solchegarantierte Beschäftigung.2. Bevorzugte Beschäftigungvon Behinderten263


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBerufliche Wiedereingliederung1. Rehabilitation,UmschulungEs gilt das Prinzip "Eingliederung vorRente“ (durch berufliche Maßnahmenverbunden mit Taggeld, Hilfsmittelwie Rollstühle oder Arbeitsplatzadaptierungetc.).Bis zum Alter von 50 Jahren hat derVersicherte an von der Kasse verfügtenRehabilitations- und Umschulungsmaßnahmenteilzunehmen, beiWeigerung kann die Rente ruhen.Reintegrationsgesetz (Wet op de (re)integratie arbeidsgehandicapten, REA):Ein Arbeitgeber, der einen behindertenArbeitnehmer beschäftigtoder ihm einen anderen geeigneterenArbeitsplatz zuweist, kann einebeträchtliche finanzielle Kompensationder ihm hieraus entstehendenKosten erhalten. Nach diesem Gesetzist es auch möglich, behindertenArbeitnehmern Hilfsmittel zu gewähren,die seine Arbeitsfähigkeit erhalten,wiederherstellen oder verbessern.Behindertenhilfegesetz (Wet voorzieningengehandicapten, WVG):Nach diesem Gesetz ist es möglich,Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituationzu gewähren.Bedingung für eine Invaliditätsrente(uførepensjon) ist, dass zuvor geeigneteRehabilitationsmaßnahmen versuchtwurden. Solche Maßnahmenkönnen in allgemeiner Bildung, beruflichemTraining, Hilfen zur Existenzgründung,bezuschusster Umschulungin Unternehmen oder geschütztenWerkstätten bestehen.Der Empfänger ist verpflichtet, an einerals sinnvoll angesehenen Umschulungteilzunehmen.Während der Rehabilitationszeit wirdein Rehabilitationsgeld (attføringspenger)gewährt, sobald das Krankengeld(sykepenger) nach spätestenseinem Jahr eingestellt wird.Die Leistung entspricht mindestensdem 1,6-fachen des Grundbetrags(Grunnbeløpet)oder 66% desArbeitseinkommens des Vorjahresbis zur Obergrenze vom 6-fachendes Grundbetrages oder, falls diesgünstiger ist, des Durchschnitts derletzten drei Jahre.Im Rahmen eines Reaktivierungsprogrammskönnen invalide Rentnerbis zu drei Jahren versuchsweise arbeitenund können, falls der Versuchfehlschlägt, ohne weiteren Antragwieder die Rente erhalten.Verschiedene Maßnahmen der medizinischen,beruflichen und sozialenRehabilitation, u.a. Gewährung vonÜbergangsgeld (60% der Invaliditätsrente,die gebührt oder gebührenwürde, Zuschläge für den Ehegattenund andere Angehörige).Vor Gewährung der Invaliditätsrentemuss versucht werden, dass die Arbeitsfähigkeitdurch Rehab-Maßnahmenwiederhergestellt wird (”Rehabilitationvor Pension”).2. Bevorzugte Beschäftigungvon BehindertenDie Beschäftigung von Behindertenwird durch individuelle Lohnzuschüssean Arbeitgeber gefördert.Je nach Größe des Unternehmensist eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzenfür Behinderte vorgesehen.Gesetzliche Regelung in Vorbereitung.Besondere Beschäftigungsquoten Verpflichtung der Betriebe, für jeweils25 Beschäftigte einen Behin-sind nicht vorgesehen.Falls sinnvoll, kann eine entlohnte derten (Erwerbsunfähigkeit überRehabilitationsmaßnahme beim bisherigenArbeitgeber oder in einer gleichsabgabe von € 196,22 monat-50%) einzustellen oder eine Aus-beschützten Werkstatt erfolgen. lich zu zahlen.264


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine besonderen Rehabilitationsleistungenaußer bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten (siehe TabelleVIII):1.Säule (Grundsystem):Die Eingliederung geht vor. Von derInvalidenversicherung gewährte Eingliederungsmaßnahmen:medizinischeMaßnahmen, Maßnahmen beruflicherArt (Berufsberatung, erstmaligeberufliche Ausbildung, Umschulung,Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe),Maßnahmen für die Sonderschulungund die Betreuung vonweniger als 20 Jahre alten hilflosenVersicherten, Hilfsmittel (Stützapparate,Körperersatzstücke, usw.), Taggelder.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Eingliederungsmaßnahmen(werden von der 1. Säulegewährt).Zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeitbieten die RentenanstaltenRehabilitationsdienste an. Vor derFestsetzung der Invaliditätsrente(Työkyvyttömyyseläke) muss durch dieRentenanstalt sichergestellt werden,dass die Chancen des Antragstellersauf eine Wiedereingliederung überprüftwurden.Volksrente (Kansaneläke):Wenn eine Rehabilitation länger als30 Tage dauert, wird zusätzlich zurVolksrente eine Rehabilitationsbeihilfe(Kuntoutusraha) in Höhe von10% der Volksrente gewährt.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Die Höhe des Rehabilitationsgeldes(Kuntoutustuki) entspricht der vollenHöhe der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke)zzgl. einer Erhöhungvon 33% für Zeiten aktiver, vomRentenversicherungsträger eingeleiteterRehabilitation.Hilfsmittel werden von den örtlichenGesundheitsbehörden gestellt. EineKombination von Berufstraining undTeilinvalidenrente ist möglich.• Der nationale Gesundheitsdienst(National Health Service) bietet Vorsorgemaßnahmen,medizinischeRehabilitation und Therapien.• Berufliche Einstufungen und Rehabilitationsowie unterstützte Beschäftigungsmaßnahmen(einschließlichWerkstätten und Arbeitsvermittlung)werden nach denGesetzen über die Beschäftigungvon Behinderten (Disabled Persons(Employment) Acts) von 1944 und1958 und dem Gesetz über Beschäftigungund Ausbildung (Employmentand Training Act) von 1973zur Verfügung gestellt.• Bei Rehabilitations- und Ausbildungsmaßnahmenwerden Beihilfengewährt.Für Nordirland gelten ähnliche Regelungen.Berufliche Wiedereingliederung1. Rehabilitation,UmschulungNur für Opfer eines Arbeitsunfallsvorgesehen. Siehe Tabelle VIII.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Nicht vorgesehen.Bevorzugung bei jeder Beschäftigung.Keine Regelung.Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitskräftenhaben die Pflicht, 3% registriertebehinderte Personen einzustellen.Freie Stellen für Bedienungspersonalvon Parkplätzen und elektrischenPersonenaufzügen sind für behindertePersonen reserviert.2. Bevorzugte Beschäftigungvon Behinderten265


Tabelle V InvaliditätBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Rentenbeginn ab 1.1.<strong>2003</strong>:Die Rente unterliegt in voller Höheder Besteuerung.Rentenbeginn bis 31.12.2002:Grundbetrag (grundbeløb), Rentenzulage(pensionstillæg) und Erwerbsunfähigkeitsbetrag(erhvervsudygtighedsbeløb)unterliegen der Besteuerung.Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb),Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb),Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse),Dauerpflegegeld (plejetillæg) undPflegebeihilfe (bistandstillæg) unterliegennicht der Besteuerung.Renten unterliegen grundsätzlich derBesteuerung.Partielle Besteuerung: Besteuertwird nur der Ertragsanteil der Rente(hypothetische Verzinsung desRentenkapitals, invers abhängig vomLebensalter bei Rentenbeginn).Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Schwelle.Der Grundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die einLeistungsempfänger ohne sonstigessteuerpflichtiges Einkommen und ohneUnterhaltspflicht zu zahlen hätte,wobei jedoch zwischen allein stehendenund verheirateten Empfängernunterschieden wird. DieserGrundbetrag wird anschließend jenach Nettogesamteinkommen undFamilienstand (Alleinstehende, Paarmit oder ohne Kinder) begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze und keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre <strong>2003</strong>€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgabenvon der RenteSolidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage)von 0 bis2%, der auf sämtliche gesetzlichenund sonstigen Renten erhoben wird.Abzug von 3,55%, sofern die Rentedadurch nicht unter einen Betrag vonmonatlich € 1.269,89 oder, fallskeine Unterhaltsverpflichtungen bestehen,von € 1.071,50 sinkt.Keine Sozialabgaben.Der Krankenversicherungsbeitragsanteilfür den Rentner bestimmt sichnach dem jeweiligen Beitragssatzder Krankenkasse.Der Pflegeversicherungsbeitragsanteilbeträgt für den Rentner 0,85%.Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge(werden zum 1.1.2008 abgeschafft)zum Solidaritätskonto derSozialversicherungsträger:Renten bis € 397 sind beitragsfrei.Gestaffelte Beiträge bei Renteneinkommenüber € 397:• 1% für den Teil bis zu € 397.• 2% zwischen € 397 und € 587• 3% zwischen € 587 und € 881• 4% zwischen € 881 und € 1.174• 5% auf Beträge ab € 1.174.3. Sozialabgabenvon der Rente266


Invalidität Tabelle VSpanien Frankreich Irland Island Italien• Dauernde teilweise (incapacidadpermanente parcial) oder vollständigeBerufsunfähigkeit (incapacidadpermanente total para la profesión habitual):Die Leistungen unterliegender Besteuerung.• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanenteabsoluta) oder Schwerstbehinderung(Gran invalidez): Die Leistungenunterliegen nicht der Besteuerung.Die Invaliditätsrente (pension d'invalidité)unterliegt nach Abzug von 10%und 20% der Besteuerung.Die Zulage für Pflege durch Dritte(majoration pour l'assistance d'une tiercepersonne) unterliegt nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung(einschl. Zuschläge fürunterhaltsberechtigte Erwachseneund Kinder).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die Leistungen unterliegen mit Ausnahmeder Kinderrente (barnalífeyrir)der Besteuerung.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenBesteuerung nach dem allgemeinenRecht. Keine Sonderregeln für Sozialleistungen.Invaliditätsrente (pension d'invalidité):steuerpflichtig bei Überschreiten derjährlichen Nettoeinkommensgrenzevon:• Alleinstehende € 8.303• Ehepaar ohne Kinder € 12.602• Ehepaar mit 1 Kind € 14.698• Ehepaar mit 2 Kindern € 16.794Unterhalb bestimmter Schwellen erfolgtkeine Besteuerung. DieseSchwelle liegt 2002 bei € 7.600 füreine alleinstehende Person und bei€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmernerhöhen sich diese Beträge um€ 4.000 für jede beschäftigte Person.Bei Personen ab 65 Jahren werdenJahreseinkünfte unter € 15.000 (alleinstehend)bzw. € 30.000 (verheiratetesPaar) nicht besteuert.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünfte desJahres 2001) werden Einkünfte abISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder einzelne Steuerpflichtige hateinen persönlichen Steuerabsetzbetrag(persónuafsláttur) gegenüber dertariflichen Einkommensteuer desStaates und der Gemeinden vonISK 312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres2001).Freibeträge in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab. Je nach Einkünften geltenfolgende Sätze:23% bis € 15.000;29% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% (reduzierter Satz 3,8%) undBeitrag zur Tilgung der Sozialschuld(contribution pour le remboursement dela dette sociale, CRDS) von 0,5%.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Für 13 Monate sind monatlich € 0,01an das Nationale Ruhestandswerk(Opera nazionale dei pensionati d'Italia,ONPI) zu entrichten.3. Sozialabgabenvon der Rente267


Tabelle V InvaliditätLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungen1. Säule:Renten und Taggelder unterliegender Besteuerung. Kosten- und Pflegebeiträge,Ergänzungsleistungenund Hilflosenentschädigungen unterliegennicht der Besteuerung.2. Säule:Renten und Kapitalleistungen unterliegender Besteuerung.Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungender Sozialversicherungdem Arbeitseinkommen gleichgestellt.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungBesteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei Renten der 1. Säule wird einFreibetrag von 70% gewährt.Bei Renten und Kapitalleistungender 2. Säule wird je nach Grad derFinanzierung durch den Vorsorgenehmerein Freibetrag von 20%,25% oder 30% (in Ausnahmefällen35%) gewährt.Erwerbstätigen und Rentenempfängernwerden dieselben spezifischenSteuerermäßigungen eingeräumt.Progressive Einkommensteuer. Inder Regel erfolgt die Besteuerungbei Überschreitung eines bestimmtenMindesteinkommens.Für Rentner gelten Sonderregeln zurSteuererleichterung. Bezieher einervollen Mindestrente zahlen wederSteuern noch Sozialabgaben.Die Steuer wird auf das Einkommennach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherungangewendet.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgabenvon der Rente• Keine direkten Abzüge von denRenten der 1. oder 2. Säule.• Nichterwerbstätige Bezüger einerInvalidenrente entrichten den Mindestbeitragan die Alters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule),die Invalidenversicherung (1.Säule) sowie an die Familienausgleichskassevon CHF 340 (€ 234)pro Jahr.Beitragserhebung für Sachleistungenbei Krankheit und für die Pflegeversicherung.WAO/WAZ/Wajong: Beiträge sindnach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,Anw), Allgemeinem Gesetz überaußergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ), Allgemeinem Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW) und in bestimmten Fällen nachdem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) zu entrichten.Ferner wird von der WAO-Leistungder Beitrag nach dem Gesetz überLeistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW) und von derWAZ/Wajong-Leistung ein Betrag inder Höhe des entsprechenden WW-Beitrags abgezogen.Rentner zahlen einen ermäßigtenBeitrag zur sozialen Sicherung von3% (für Sachleistungen bei Krankheit).3,75% Krankenversicherungsbeitrag.268


Invalidität Tabelle VPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichInvaliditätsrenten unterliegen derBesteuerung, das Verfahren unterscheidetsich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten werden in voller Höhe wieandere Einkunftsarten besteuert.Empfänger einer geringen Rente habenjedoch Anspruch auf einen speziellenSteuerfreibetrag. Wird nebender Volksrente (Kansaneläke) keinweiteres Einkommen bezogen, so istdas Renteneinkommen somit einkommensteuerfrei.Siehe Punkt 2 imFolgenden. Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki),Pflegegeld für Rentner(Eläkkeensaajien hoitotuki) und Wohngeldfür Rentner (Eläkkeensaajien asumistuki)unterliegen nicht der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung.Ausgenommen hiervon sind dieWohnzulage für Rentner (bostadstilläggtill pensionärer), die Behindertenbeihilfe(handikappersättning) undder Teil der Pflegebeihilfe für behinderteKinder (vårdbidrag), mit demspezielle Ausgaben gedeckt werden.Die Geldleistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit(Long-term incapacitybenefit) unterliegt der Besteuerungaußer für frühere Bezieher des (1995abgeschafften) Invaliditätsgelds (InvalidityBenefit). Pflegebeihilfe (AttendanceAllowance), Unterhaltsbeihilfefür Behinderte (Disability Living Allowance)und die Schwerbehindertenhilfe(Severe Disablement Allowance)unterliegen nicht der Besteuerung.Die Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance) unterliegt mitAusnahme der Kinderzulage (ChildDependency Addition) der Besteuerung.Auch Leistungen zum höherenSatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeitkönnen steuerbar sein.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenBesteuerung erst ab einem Jahreseinkommenvon € 10.350,22.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837)• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Für Renten gelten folgende vollenjährlichen Steuerfreibeträge:kommunale Steuern:Alleinstehende € 6.640Verheiratete € 5.660Staatssteuern: € 1.490 für Alleinstehendeals auch für Verheiratete.Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag,wird dieser um 70% des Differenzbetragesgekürzt. Steuerfreibetrag= voller Freibetrag - 70% (derRente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages).Liegt die Rente über denfolgenden Beträgen, entfällt derFreibetrag:kommunale Steuern:Alleinstehende € 16.116Verheiratete € 13.740Staatssteuern: € 3.756Rentner erhalten einen besonderenSteuerfreibetrag in Höhe des1,3969-fachen des Grundbetrags(prisbasbelopp) für Verheiratete bzw.des 1,5749-fachen des Grundbetragsfür Unverheiratete. Übersteigtdas Einkommen diese Grenze, verringertsich der Steuerfreibetrag um66,5% des darüber liegenden Einkommens.In der Regel progressive Einkommensbesteuerungnach Abzug von Freibeträgen.Jährlicher persönlicher Freibetragunter 65 Jahren GBP 4.615 (€ 7.078),zwischen 65 und 74 Jahren GBP 6.100(€ 9.356), ab 75 Jahren GBP 6.370(€ 9.770). Zuschlag für Ehepaare, beidenen ein Partner vor dem 6.4.2001das 65. Lebensjahr vollendet hatte: zwischen65 und 74 Jahren GBP 5.465(€ 8.382), 75 Jahre und älter GBP5.535 (€ 8.489). Die Freibeträge fürEhepaare dürfen maximal zu einerSteuererleichterung von 10% führen.Die höheren Sätze für Personen ab 65Jahren werden jeweils um GBP 1(€ 1,53) reduziert für jedes Einkommenvon GBP 2 (€ 3,07) über der Grenzevon GBP 17.900 (€ 27.454). Dadurchdürfen jedoch die Beträge, die für unter65-jährige gelten, nicht unterschrittenwerden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine Sozialabgaben.Die Krankenversicherungsprämie fürRentenempfänger beträgt 1,5% dessteuerpflichtigen Einkommens.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgabenvon der Rente269


270


IIIIIIIVVFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätVIAlterVIIHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit271


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageKöniglicher Erlass Nr. 50 vom 24.Oktober 1967 und Königlicher Erlassvom 21. Dezember 1967, durch KöniglichenErlass vom 23. Dezember1996 grundlegend geändert.Volksrente (Folkepension):Gesetz vom 16. Mai 1984, mit Änderungen.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen.Teilrente (Delpension):Gesetz vom 4. Juni 1986 (geändert).Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,eingeführt durch das Rentenreformgesetzvom 18. Dezember 1989,zuletzt geändert durch das Gesetzvom 23. Juli 2002.Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni1951, zuletzt geändert am 5. Januar1999 per Gesetz Nr. 2676/99.Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober1990.Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober1992.Gesetz Nr. 3029/02 vom 11. Juli2002.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)und von der Familiensituation abhängigenLeistungen.• Volksrente (Folkepension) als universellesSystem für die gesamteBevölkerung mit von der Dauer desWohnsitzes in Dänemark abhängigerPauschalleistung.• Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP) als obligatorischesSozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit von der Versicherungsdauerund der Beitragszahlungabhängigen Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und einzelneGruppen von Selbständigenmit entgeltbezogenen Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)Leistungen.Grundprinzipien272


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienO.M. vom 18.1.1967.Gesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom31.10.1997.Gesetz Nr. 35/2002 vom 12.07.2002.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), Artikel L 351-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Sozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember1993 mit späteren Änderungen.Gesetz über die obligatorische Versicherungfür Renten und die Tätigkeitvon Rentenfonds (Lög umskyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemilífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vomDezember 1997 mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981.Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982.Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983.Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985.Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989,.Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30.Dez. 1992.Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997.Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998.Gesetz Nr. 488 vom 23. Dez. 1999.Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 1998.Gesetz Nr. 448 vom 28. Dez. 2001.Gesetz Nr. 289 vom 27. Dez. 2002.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit beitragsbezogener Ruhestandsrente(pensión de jubilación).• Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mitRenten, die vom Entgelt und derDauer der Versicherungszugehörigkeitabhängen.• Obligatorische Zusatzversicherungssystemefür alle Arbeitnehmer,die dem allgemeinen Systemoder der Rentenversicherung fürArbeitnehmer in der Landwirtschaftangehören.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitpauschalen Leistungen.Doppeltes System: Einerseits ein fürdie gesamte Bevölkerung geltendesSystem (Volksrentensystem), daseine Mindestrente garantiert, undandererseits ein Versicherungssystem(Zusatzrentensystem), für alleerwerbstätigen Personen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)Leistungen.Grundprinzipien273


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende Rechtsgrundlage1. Säule:Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,LGBl. 1952Nr. 29.2. Säule:Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge,LGBl. 1988 Nr. 12.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band III des Sozialgesetzbuchs(Code des assurances sociales) in derFassung aufgrund des Gesetzesvom 27. Juli 1987.Allgemeines Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet, AOW).Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 3 und 19.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955 (ASVG)mit Änderungen.Grundprinzipien1. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Existenzsicherung) für allePersonen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit(Arbeitnehmer undSelbständige) mit beitragsbezogenenLeistungen (z.T. auf fiktivenBeiträgen beruhend).2. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Sicherung eines angemessenenLebensstandards) für unselbständigErwerbstätige mit beitragsbezogenenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitvon der Versicherungsdauer abhängigenpauschalen und von der Beitragshöheabhängigen Leistungen.• Durch Beiträge vom Erwerbseinkommenfinanziertes allgemeinesSicherungssystem für die gesamteBevölkerung mit je nach Familiensituationunterschiedlichen Leistungen;• Zusatzrentensysteme aufgrund vonTarifverträgen mit Versicherungspflichtfür die Mehrzahl der Arbeitnehmer.Die Volksversicherung (folketrygden)ist ein universelles Pflichtsystem.Das Rentensystem dieser Versicherungbesteht aus drei Kernstücken:• Grundrente (grunnpensjon), beruhendauf der Zeit des Wohnsitzesin Norwegen,• einkommensbezogene Zusatzrente(tilleggspensjon), beruhend auf denjährlichen Rentenpunkten (pensjonspoeng),die das Einkommensniveauwiderspiegeln,• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigenPersonen, die keinen Anspruchauf eine Zusatzrente odernur Anspruch auf eine Zusatzrentehaben, die geringer ist als der Betragder Sonderzulage; im letzterenFall wird der Differenzbetrag gezahlt.Das System beruht auf dem Umlageverfahren.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen(Höhe und Dauer)Leistungen.274


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 329/93 vom25. September 1993.Rechtsverordnung Nr. 9/99 vom 8.Januar 1999.Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom14. Juli 1999.Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000vom 30. November 2000.Ministerialerlass Nr. 359/99 vom 18.Mai 1999.Rechtsverordnung Nr. 35/02 vom 19.Februar 2002.Obligatorische Sozialversicherungfür die erwerbstätige Bevölkerung(Arbeitnehmer und Selbständige) mitvom versicherten Entgelt und derDauer der Beitragszahlung abhängendenLeistungen.1.Säule (Grundsystem):Bundesgesetz vom 20. Dezember1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Bundesgesetz vom 25. Juni1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG). Das BVG sieht lediglichMindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungenkönnen in ihreninternen Statuten eine weitergehendeVorsorge vorsehen. An dieserStelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorgebehandelt.1.Säule (Grundsystem):Allgemeine Versicherung, welcheden Existenzbedarf in angemessenerWeise decken soll.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Pflichtversicherung für Arbeitnehmerab einem bestimmtenLohn. Zusammen mit der erstenSäule soll sie die Fortsetzung dergewohnten Lebenshaltung in angemessenerWeise ermöglichen.Gesetz über die Volksrenten Nr.347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute(Merimieseläkelaki, MEL).Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer(Työntekijäin eläkelaki, TEL).Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehendabhängig Beschäftigte(LEL).Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigteder Gemeindeverwaltungen(KVTEL).Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigteim Staatsdienst (VEL).Rentengesetz Nr. 298/1966 für dieevangelisch-lutherische Kirche (KiEL).Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige(Yrittäjien eläkelaki, YEL).Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte(MYEL).Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artistenund bestimmte andere Arbeitnehmergruppen(TaEL).Duales System: (1) Versicherungssystem(Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke) für alle Erwerbspersonen(Arbeitnehmer, Selbständige,Landwirte) sowie (2) allgemeinesSystem (Volksrente, Kansaneläke),das eine Mindestrente garantiert.Die Rentensysteme sind miteinanderverknüpft. Überschreitet die Renteaufgrund von Erwerbstätigkeit einebestimmte Höchstgrenze, so wirdkeine Volksrente gewährt.Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 und Änderungen.Gesetz über die entgeltbezogeneAltersrente (Lag om inkomstgrundadålderspension) von 1998.Teilrentenversicherungsgesetz (Lagom delpensionsförsäkring) von 1979.Gesetz über die garantierte Rente(Lag om garantipension) von 1998.Gesetz über die Rentenzulage (Lagom pensionstillskott) von 1969.1999 ist ein neues Altersrentensystemin Kraft getreten, nach demerstmals ab 2001 Renten gezahltwurden. Das neue System wirdschrittweise mit Übergangsregelungeneingeführt. Erst ab 2017 werdenneue Renten ausschließlich nachdem neuen System berechnet. Zumfrüheren System siehe Tabelle VII,Grundlegende Prinzipien.Das Altersrentensystem (ålderspension)ist ein universelles Pflichtsystem.Für den Erwerb von einkommensbezogenenRentenanwartschaftengibt es keine obere Altersgrenze.Es besteht aus drei Teilen:• Eine umlagefinanzierte entgeltbezogeneAltersrente (inkomstpension)mit einem festen Beitragssatz von16% des versicherungspflichtigenEinkommens;• ein nach Versicherungsprinzipienkapitalgedecktes Zusatzrentensystem(premiereservsystem), für dasBeiträge in Höhe von 2,5% desversicherungspflichtigen Einkommensbis zur Höhe des 7,5-fachendes Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp)auf individuelleKonten entrichtet werden;• drittens eine garantierte Rente (garantipension)für alle Einwohner, diekeine oder nur geringe Ansprücheauf die entgeltbezogene Altersrentehaben.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992 und die entsprechendenVerordnungen.Rentengesetz (Pensions Act) 1995.Beitragsabhängiges staatliches Altersrentensystemfür Personen abdem gesetzlichen Rentenalter, dassich aus der pauschalen Grundrente(Basic State Pension), der entgeltbezogenenZusatzrente (State EarningsRelated Pension, SERPS) [die im April2002 durch die Zweite Staatsrente(State Second Pension, S2P) ersetztwurde] sowie dem entgeltbezogenenproportionalen Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit) zusammensetzt.Bestimmte Personen ab 80Jahren erhalten eine beitragsunabhängigestaatliche Rente (siehe TabelleXI). Als Ersatz für die entgeltbezogeneZusatzrente (SERPS) könnenwahlweise freiwillige Zusatzrentensystemeeingesetzt werden.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipien275


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereichPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.Volksrente (Folkepension):Pflichtmitgliedschaft für alle Einwohnermit dänischer Staatsangehörigkeit.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):• Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmervon 16 bis 66 Jahren mit einerWochenarbeitszeit von mindestens9 Stunden sowie für Personen, dieTagegeld wegen Krankheit, Mutterschaftbzw. Adoption oder Arbeitslosigkeitbeziehen oder an einerBeschäftigungsförderungs-,Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmeteilnehmen oder sich ineiner Trainingsmaßnahme nahdem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitikbefinden.• Personen, die Sozialhilfe, Invaliditätsrente(førtidspension) oder einsonstiges Transfereinkommen beziehen.• Abhängig Beschäftigte, die eineselbständige Tätigkeit aufnehmen,können nach vorheriger dreijährigerMitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystembleiben.Arbeiter und Angestellte.Freiwillig Versicherte.Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerund diesen gleichgestelltePersonen.AnwendungsbereichAusnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Arbeitnehmer mit einer wöchentlichenArbeitszeit von weniger als 9Stunden sind von der Versicherungspflichtbefreit (siehe auch "Anwendungsbereich“).Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmermit einer ausschließlichgeringfügigen Beschäftigung (bis zu€ 325 monatlich und einer wöchentlichenArbeitszeit von unter 15 Stunden)oder einer kurzfristigen Beschäftigung(bis zu 2 Monaten oder50 Arbeitstagen im Jahr).Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht276


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerund Gleichgestellte.Mit wenigen Ausnahmen alle Personenvon 16 bis 66 Jahren, die in einemArbeits- oder Ausbildungsverhältnisstehen.Auch Selbständige von 16 bis 66Jahren.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Alle Einwohner.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeberund Selbständige im Altervon 16-70 Jahren.Pflichtversicherung für alle in derPrivatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer.Für Landwirte, Teilpächter,Handwerker und Kaufleute existiertein vom Nationalen Institut für SozialeSicherheit (Istituto Nazionale dellaprevidenza sociale, INPS) verwaltetesSondersystem.AnwendungsbereichEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen.• Personen mit einem Wochenverdienstvon weniger als € 38 undSelbständige mit einem Jahreseinkommenunter € 3.174,• Beamte und Beschäftigte des öffentlichenDienstes, die vor April1995 eingestellt wurden,• Selbständige fallen nicht in den Anwendungsbereichder Ruhestandsrente(Retirement Pension).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine Ausnahmen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine Ausnahmen.Auf Antrag 50% für Handwerker undGewerbetreibende im Ruhestand.Ausnahmen von derVersicherungspflicht277


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Säule:Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigenEinwohner.2. Säule:Unselbständige Erwerbstätige, dienach Vollendung des 23. Alterjahresin der 1. Säule beitragspflichtig sindund mehr als CHF 25.320 (€ 17.428)Jahreseinkommen aufweisen. DasArbeitsverhältnis muss unbefristetoder auf mehr als neun Monate befristetsein.Freiwillige Versicherung für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmer undfür selbständig Erwerbstätige, dieArbeitnehmer beschäftigen.Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen(Arbeitnehmer und Selbständige).Freiwillige Versicherung möglich.Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängigvon der Höhe des Einkommensoder der Nationalität. AllePersonen unter 65 Jahren, die inden Niederlanden arbeiten und derLohnsteuer unterliegen, sind ebenfallsversichert.Pflichtsystem für alle Einwohner ab16 Jahren unabhängig von der Erwerbstätigkeit.Das Zusatzrentensystem(tilleggspensjon) sichert alle Erwerbstätigen,unabhängig davon obsie Arbeitnehmer, Freiberufler oderSelbständige sind.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge.• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitendeFamilienangehörige.• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitsvertrag haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig werden (z.B.keine eigene betriebliche Struktur,persönliche Leistungserbringung).• Freiwillig Versicherte.Ausnahmen von derVersicherungspflicht1. Säule:diplomatische Vorrechte; gleichzeitigeausländische Versicherung;kurze Versicherungszugehörigkeit.2. Säule:Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorischversichert sind oder imHauptberuf eine selbständige Tätigkeitausüben; Arbeitnehmern, die zumindestens zwei Dritteln invalid sind;bei Doppelbelastung (gleichzeitigerVersicherungsschutz im Ausland).Personen, die ihre berufliche Tätigkeitüber einen vorab festgelegtenZeitraum von höchstens drei Monatenpro Kalenderjahr nur gelegentlichund nicht gewohnheitsmäßig ausüben,sind von der Versicherungspflichtbefreit.Eine selbständige Erwerbstätigkeitist versicherungsfrei, wenn das Einkommenaus der Berufstätigkeithöchstens einem Drittel des Mindestlohns(salaire social minimum)entspricht.Keine Ausnahmen.Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht,doch können Erwerbstätigemit einem Einkommen unterdem Grundbetrag (Grunnbeløpet) vonNOK 54.170 (€ 7.454) keine Rentenpunkte(pensjonspoeng) erwerben.Geringfügigkeitsgrenze von monatlich€ 309,38. Das Entgelt aus mehrerenTätigkeiten wird zusammengerechnet;freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheitmöglich.278


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichVersicherungspflicht für alle Arbeitnehmer.1.Säule (Grundsystem):Jede Person, die in der SchweizWohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeitausübt.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer über 17 Jahren, diein der 1. Säule versichert sind undvom gleichen Arbeitgeber einenLohn von mehr als CHF 25.320(€ 17.428) erhalten.• Freiwillige Versicherung für nichtobligatorisch unterstellte Arbeitnehmersowie Selbständigerwerbende.Volksrente (Kansaneläke):Versicherungspflicht für alle Einwohnerim Alter von 16 bis 65 Jahren.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Alle Arbeitnehmer, Selbständigenund Landwirte im Altervon 23 bis 65 Jahren.Sondergesetze für verschiedeneGruppen (s.o.; davon hat das Rentengesetzfür Arbeitnehmer, TEL, diegrößte Bedeutung), mit denen diegenerellen Grundsätze an die jeweiligeSituation angepasst werden.Versicherungspflicht für alle Einwohner.Ab dem Alter von 61 Jahren gilteine flexible Grenze für den Rentenbeginn.Grundrente (Basic State Pension): AlleArbeitnehmer und Selbständigen(ausgenommen einige verheirateteFrauen, die sich vor April 1977 gegeneine Mitgliedschaft in der Versicherungentschieden haben), dieüber die geforderte Anzahl von Jahrenausreichende Beiträge gezahlthaben.Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit): Alle Arbeitnehmer,die zwischen dem 6. April1961 und dem 5. April 1975 ”proportionale”(d.h. entgeltbezogene) Beiträgegezahlt haben.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Rente aufgrund von Einkünften, dievon April 1978 bis zum 5. April 2002aus einer abhängigen Beschäftigungerzielt wurden und für die die vollenBeiträge zwischen der unteren undder oberen Einkommensgrenze entrichtetwurden.Die Zweite Staatsrente (State SecondPension, S2P) wurde als Reform derentgeltbezogenen Zusatzrente am 6.April 2002 eingeführt, um eine bessereVersorgung der Bezieher untererEinkommen, bestimmter Pflegepersonenund ständig behinderterMenschen zu erreichen.AnwendungsbereichKeine Ausnahmen.1.Säule (Grundsystem):• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).• Bei Versicherungspflicht von kurzerDauer.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberder Beitragspflicht in der 1. Säulenicht unterliegt.• Arbeitnehmer, die während wenigerals 3 Monaten eine Erwerbstätigkeitausüben.• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichertsind oder eine selbständigeErwerbstätigkeit im Hauptberufausüben.• Personen, die zu mindestens 2/3invalid sind.• Gewisse Familienmitglieder desLeiters eines Landwirtschaftsbetriebes,die in diesem Betrieb arbeiten.• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).Arbeitnehmer:Keine Ausnahmen (zur Rentensteigerungbei einer auf kurzfristiger, geringfügigerBeschäftigung beruhendenRente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke, siehe unten "Leistungen2: Berechnungsmethodebzw. Rentenformel").Selbständige, Landwirte:Nach viermonatiger Selbständigkeitbesteht Versicherungspflicht, soferndas versicherungspflichtige Einkommendie Jahresgrenze von€ 5.381,31 (Selbständige) bzw.€ 2.690,66 (Landwirte) überschreitet.Einkommen unterhab des 0,423-fachendes Grundbetrags (prisbasbelopp),also unter SEK 16.400(€ 1.797), führen zu keinen Anwartschaftenim entgeltbezogenen Altersrentensystem.Einkommen oberhalbdes 7,5-fachen Einkommensgrundbetrags(inkomstbasbelopp)werden bei der Rentenberechnungnicht berücksichtigt.Weder Beitragspflicht noch Leistungenfür Arbeitnehmer mit einem wöchentlichenArbeitsentgelt unter derunteren Einkommensgrenze (LowerEarnings Limit, LEL) von GBP 75(€ 115) oder für Selbständige mitJahreseinkünften unter GBP 4.025(€ 6.173).Für Arbeitnehmer setzt die Beitragspflichterst ein, wenn die Arbeitseinkünftedie dem persönlichen Steuerfreibetrag(Personal Tax Allowance)entsprechende Niedrigeinkommensschwelle(Low Earnings Threshold,LET) übersteigen. In der Konsequenzwerden zukünftig einige Arbeitnehmerkeine Beiträge mehr entrichtenmüssen, aber dennoch behandeltwerden, als ob sie Beiträgegezahlt hätten, so dass sie weiterhinAnsprüche auf beitragsabhängigeLeistungen wie die Ruhestandsrente(Retirement State Pension) erwerben.Ausnahmen von derVersicherungspflicht279


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBedingungen1. WartezeitKeine Wartezeit.Volksrente (Folkepension):Mindestens drei Jahre Wohnsitz inDänemark im Alter von 15 bis 65Jahren (67 Jahre bei Vollendung des60. Lebensjahres vor dem 1. Juli1999).Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz inDänemark, davon 5 Jahre unmittelbarvor dem Rentenantrag.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Keine Wartezeit.60 Versicherungsmonate. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.Bedingungen1. Wartezeit280


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island Italien15 Beitragsjahre, davon mindestens2 während der 15 Jahre unmittelbarvor Eintritt in den Ruhestand.Entstehung des Anspruches durchBeitragszahlung für mindestens einanrechenbares Versicherungsquartal.Erwerb eines Versicherungsquartalsdurch Nachweis eines Arbeitsentgeltsin Höhe von 200 der zum 1.Januar geltenden Stundensätze desMindestlohns (salaire minimum interprofessionnelde croissance, SMIC),d.h. z.Zt. von € 1.366.Ruhestandsrente (Retirement Pension):Versicherungsbeginn vor Vollendungdes 55. Lebensjahres; Entrichtungvon mindestens 156 Wochenbeiträgen;durchschnittlich mindestens24 (entrichtete oder angerechnete)Beiträge pro Jahr seit1953 (bzw. seit der ersten versicherungspflichtigenBeschäftigung) biszum Ende des Steuerjahres vor Vollendungdes 65. Lebensjahres.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):Versicherungsbeginn vor Vollendungdes 56. Lebensjahres; Entrichtungvon mindestens 156 Wochenbeiträgen;durchschnittlich mindestens 10(entrichtete oder angerechnete) Beiträgepro Jahr seit 1953 (bzw. seitder ersten versicherungspflichtigenBeschäftigung) bis zum Ende desSteuerjahres vor Vollendung des 66.Lebensjahres. Bei durchschnittlich10 bis 19 Beiträgen müssen insgesamt260 Beiträge entrichtet wordensein.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Islandim Alter von 16 bis einschließlich66 Jahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine Wartezeit.20 Beitragsjahre.Neues System:5 Beitragsjahre (seit dem 1.1.1996).Bedingungen1. Wartezeit281


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBedingungen1. Wartezeit1. Säule:1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).2. Säule:Keine Wartezeit.120 effektive Versicherungsmonate.Wenn diese Versicherungszeit fürden Bezug einer Altersrente (pensionde vieillesse) bei Vollendung des 65.Lebensjahres nicht erfüllt ist, werdendie tatsächlich gezahlten Beiträge(mit Ausnahme des staatlichen Anteils)zurückerstattet.Keine Wartezeit.Grundrente (grunnpensjon):3 Jahre Wohnsitz in Norwegen abdem Alter von 16 Jahren bis zumEnde des Kalenderjahres, in dem dieversicherte Person das 66. Lebensjahrvollendet.Zusatzrente (tilleggspensjon):Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 3Kalenderjahre."Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmonatenoder 300 Versicherungsmonaten,wobei gleichgestellteZeiten (Ersatzzeiten) erst ab dem1.1.1956 zählen, oder 180 Versicherungsmonateinnerhalb der letzten360 Kalendermonate.282


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich15 Beitragsjahre oder angerechneteZeiten. Für die Anrechnung einesJahres muss nachweislich an 120ein Arbeitsentgelt bezogen wordensein.1.Säule (Grundsystem):Ein Beitragsjahr.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Mindestversicherungsdauer.Volksrente (Kansaneläke):3 Jahre Wohnsitz in Finnland nachVollendung des 16. Lebensjahres.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): 1 Monat Erwerbstätigkeitmit einem Arbeitsentgelt über einemfestgesetzten Minimum, z.B. TEL:€ 224,22 pro Monat. Bei geringerenBeschäftigungszeiten und/ oder Einkommenunter der Mindestgrenzeerhöht sich die Rente, sofern dasJahreseinkommen insgesamt mehrals € 707,45 beträgt.Selbständige und Landwirte:Mit Versicherungsbeginn.Keine Bedingungen für das entgeltbezogeneAltersrentensystem.Für die garantierte Rente sind mindestens3 Jahre Wohnsitz in Schwedenerforderlich.Grundrente (Basic State Pension):Im Allgemeinen müssen mindestens10-11 Jahre lang Beitragszahlungenerfolgt sein.Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit):Für den Anspruch auf mindestens 1“Einheit” der proportionalen Rentemüssen zwischen April 1961 und April1975 genügend “proportionale”(entgeltbezogene) Beiträge gezahltworden sein. Mit jeder Beitragszahlungvon GBP 7,50 (€ 12) (Männer)bzw. GBP 9 (€ 14) (Frauen) entstehtder Anspruch auf 1 Einheit.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Hierzu ist ein „Mehreinkommen“ erforderlich:zwischen April 1978 unddem 5. April 2002 müssen mindestensin einem Jahr Einkünfte erzieltworden sein, die über der unterenEinkommensgrenze (Lower EarningsLimit, LEL) lagen.Zweite Staatsrente (State Second Pension,S2P):Wenigstens in einem Jahr ab April2002 muss eine der folgenden Bedingungenerfüllt sein:(i) Einkünfte oberhalb der unterenEinkommensgrenze;(ii) während eines vollen Steuerjahreskeine Erwerbstätigkeit oderEinkünfte unterhalb der unterenEinkommensgrenze, wenn diebetreffende Person entweder einKind unter 6 Jahren, für das Kindergeld(Child Benefit) bezogenwird, versorgt oder eine krankeoder behinderte Person pflegtund Anspruch auf die Beihilfe fürPflegepersonen (Invalid Care Allowance)oder den Schutz der Familienverantwortung(Home ResponsibilitiesProtection, HRP) hat;(iii) für ein volles Steuerjahr Anspruchauf die Geldleistung beidauernder Arbeitsunfähigkeit(long-term incapacity benefit) oderdie Schwerbehindertenhilfe (SevereDisablement Allowance). haben,falls die Person bis zumRentenalter erwerbstätig war undSozialversicherungsbeiträge derKlasse 1 entrichtet hat oder solcheBeiträge für wenigstens einZehntel des Arbeitslebens seit1978 angerechnet wurden.Bedingungen1. Wartezeit283


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Bedingungen für denBezug einer vollen RenteErwerbstätigkeit von 43 Jahren(Frauen) bzw. 45 Jahren (Männer).Die Dauer eines vollen Erwerbslebensfür Frauen wird von 2006 bis2009 auf 44 Jahre und ab 2009 auf45 Jahre angehoben.Volksrente (Folkepension):Volle Rente, falls der Empfängerzwischen der Vollendung des 15.und des 65. Lebensjahres (67 Jahrebei Vollendung des 60. Lebensjahresvor dem 1. Juli 1999) mindestens40 Jahre in Dänemark ansässig war.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Das System wurde zum 1. April 1964eingeführt. Von 1964 bis <strong>2003</strong> müssendie Beitragszahlungen vollständigerfolgt sein.Vollendung eines bestimmten Lebensaltersund Erfüllung einer bestimmtenWartezeit.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Mindestversicherungszeit für denBezug einer Rente in Höhe von 80%des anrechnungsfähigen Einkommens:35 Jahre oder 10.500 Arbeitstage.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Mindestversicherungszeit für denBezug einer Rente in Höhe von 70%des anrechnungsfähigen Einkommens:35 Jahre.2. Bedingungen für denBezug einer vollen Rente3. Gesetzliche Altersgrenzen• RegelaltersrenteFrauen: 63 Jahre (in der Übergangszeitzwischen 1997 und 2009 schrittweiseAnhebung auf 65 Jahre);Männer: 65 Jahre.Volksrente (Folkepension):65 Jahre (67 bei Vollendung des 60.Lebensjahres vor dem 1.7.1999).Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP): Personen, die das 60.Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen,können die Rente vor 67 Jahren,jedoch nicht vor dem Alter von65 Jahren beziehen. In diesem Fallwird die Rente anteilig gekürzt.In der Regel 65 Jahre. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Männer: 65 JahreFrauen: 60 JahreVersicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Männer: 65 JahreFrauen: 65 Jahre3. Gesetzliche Altersgrenzen• Regelaltersrente284


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienFür den Anspruch auf eine volle Ruhestandsrente(pensión de jubilación)müssen 35 Beitragsjahre nachgewiesenwerden.Der volle Satz wird bei einer bestimmtenVersicherungszeit (160Quartale), einem bestimmten Alter(65 Jahre) oder bei Zugehörigkeit zueiner bestimmten Gruppe (arbeitsunfähigeVersicherte usw.) gewährt.Ruhestandsrente (Retirement Pension):Wie die Mindestrente, jedochmit durchschnittlich 48 geleistetenoder angerechneten Beiträgen proJahr.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):Wie die Mindestrente, jedoch mitdurchschnittlich 48 geleisteten oderangerechneten Beiträgen pro Jahr.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Volle Altersrente (ellilífeyrir) nach 40Jahren Wohnsitz in Island im Altervon 16 bis 67 Jahren.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):40 Jahre Beitragszahlung.40 Versicherungs- und Beitragsjahre.2. Bedingungen für denBezug einer vollen Rente65 Jahre. 60 Jahre. Ruhestandsrente (Retirement Pension):65 Jahre.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):66 Jahre.67 Jahre. Männer: 65 Jahre.Frauen: 60 Jahre.Bei einer Erwerbsminderung ummindestens 80% und für Blinde geltenniedrigere Altersgrenzen von 60Jahren für Männer und 55 Jahren fürFrauen.Neues System: zwischen 57 und 65Jahre. Leistungshöhe abhängig vomAlter.3. Gesetzliche Altersgrenzen• Regelaltersrente285


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Bedingungen für denBezug einer vollen Rente1. Säule:Vollständige Beitragsdauer (keineVersicherungslücken zwischen dem20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall).2. Säule:Keine besonderen Bedingungen.40 Versicherungsjahre. Anspruch auf eine volle Rente besteht,wenn eine Person zwischendem 15. und dem 65. Geburtstagversichert war. Für jedes fehlendeVersicherungsjahr erfolgt eine Kürzungum jeweils 2%.Für eine volle Grundrente (grunnpensjon)ist eine Wohnsitzdauer von40 Jahren ab dem Alter von 16 Jahrenbis zum Ende des Kalenderjahres,in dem das 66. Lebensjahr vollendetwird, erforderlich.Für eine volle Zusatzrente (tilleggspensjon)sind Rentenpunkte (pensjonspoeng)für 40 Kalenderjahre erforderlich.Rentenpunkte können abdem Jahr, in dem das 17. Lebensjahrvollendet wird, bis zum Jahr, indem das 69. Lebensjahr vollendetwird, erworben werden.Für eine Regelaltersrente:40 Versicherungsjahre.3. Gesetzliche Altersgrenzen• Regelaltersrente1. und 2. Säule:Frauen und Männer: 64 Jahre (nachAblauf der Übergangsfristen per2009).In der 2. Säule kann auch ein anderesRentenalter gewählt werden,sofern eine mindestens gleichwertigeVersicherung gewährt wird.65 Jahre. 65 Jahre. 67 Jahre. Männer: 65 Jahre.Frauen: 60 Jahre.Stufenweise Erhöhung der Altersgrenzefür Frauen auf jene der Männerzwischen den Jahren 2024 und2033.286


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich40 Beitragsjahre. 1.Säule (Grundsystem):Eine volle Rente wird Versichertengewährt, die eine vollständige Beitragsdaueraufweisen; eine Teilrentewird Versicherten gewährt, die eineunvollständige Beitragsdauer aufweisen.Die Beitragsdauer gilt als vollständig,wenn eine Person die gleicheAnzahl Beitragsjahre aufweistwie die Versicherten ihres Jahrgangs.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Beitragszahlung vom 25. biszum 65. Altersjahr für Männer undbis zum 62. Altersjahr für Frauen.Volksrente (Kansaneläke):Für eine volle Rente sind 40 JahreWohnsitz in Finnland im Alter von 16bis 65 Jahren erforderlich.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): 40 Jahre Erwerbstätigkeit(Arbeitnehmer oder Selbständiger).Die entgeltbezogene Rente (inkomstpensionoder premiepension)kann ab 61 Jahren bezogen werden.Die Höhe hängt von allen versicherungspflichtigenEinkünften währenddes Erwerbslebens ab, wobei eskeine Altershöchstgrenze gibt unddamit der Begriff einer "vollen" Rentenicht existiert.Eine garantierte Rente (garantipension)kann ab 65 Jahren bezogenwerden. Für eine volle Rente ist eineWohnsitzdauer von 40 Jahren inSchweden erforderlich. Die Rentebeträgt maximal das 2,13-fache desGrundbetrags (prisbasbelopp). Diegarantierte Rente wird proportionalzur Höhe der öffentlichen entgeltbezogenenRente gekürzt. Beträgtdiese mehr als das 3,07-fache desGrundbetrags (prisbasbelopp), so entfälltdie garantierte Rente.Grundrente (Basic State Pension):Geleistete oder angerechnete Beiträgefür 90% des “Arbeitslebens”[d.h. für die Zeit zwischen dem Altervon 16 und 65 (Männer) bzw. 60Jahren (Frauen)]. Im Allgemeinenbedeutet dies, dass für den Anspruchauf die volle Rente 90% von44 Jahren (Männer) bzw. 39 Jahren(Frauen) lang Beiträge gezahlt oderangerechnet worden sein müssen.2. Bedingungen für denBezug einer vollen RenteMänner und Frauen: 65 Jahre.1.Säule (Grundsystem):65 Jahre für Männer,63 Jahre für Frauen (64 Jahre ab2005).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):65 Jahre für Männer,62 Jahre für Frauen. Frauen, welchedie allgemeinen Unterstellungsbedingungenerfüllen, werden in der 2.Säule weiter versichert, bis sie dasordentliche Rentenalter der 1. Säuleerreicht haben.Männer und Frauen: 65 Jahre.Männer und Frauen 65 Jahre. Möglichkeitzur Weiterarbeit bis 67 Jahre.Gesetzliches Rentenalter:Männer: 65 Jahre.Frauen: 60 Jahre (ab 2010 bis2020 stufenweise Anhebung auf 65Jahre).3. Gesetzliche Altersgrenzen• Regelaltersrente287


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Vorzeitiger Rentenbezug Für Männer und Frauen ab 60 Jahren,sofern sie eine Erwerbstätigkeitvon 32 Jahren nachweisen können(progressive Erhöhung auf 35 Jahrebis 2005).Nur bei Rentenbeginn bis31.12.2002: iVorgezogene Rente fürPersonen über 50 Jahren, wenn sozialeoder gesundheitliche Gründevorliegen (siehe Tabelle V "Invalidität“).Vorzeitiger Rentenbeginn für Männerund Frauen möglich:• Nach 35 Jahren rentenrechtlicherZeiten ab dem Alter von 63 Jahren(60 Jahre für Schwerbehinderte,Berufs- oder Erwerbsunfähige)oder• im Alter von 60 Jahren nach 180Versicherungsmonaten, sofern dieVersicherten bei Beginn der Rentearbeitslos sind und nach Vollendungeines Lebensalters von 58,5Jahren 52 Wochen arbeitslos warenoder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeitausgeübt habenund in den letzten 10 Jahren mindestens8 Jahre pflichtversichertwaren.Für Frauen ist ein Rentenbeginn imAlter von 60 Jahren nach 180 Versicherungsmonatenmöglich, sofernsie nach dem 40. Lebensjahr mehrals 10 Jahre Pflichtbeitragszeitenhaben.Die Altersgrenzen bei vorzeitigen Altersrentenwerden wie folgt angehoben:• Altersrente wegen Arbeitslosigkeitoder nach Altersteilzeit ist grundsätzlicherst ab Vollendung des 65.Lebensjahres möglich,• Altersrente für langjährig Versicherteist grundsätzlich erst abVollendung des 65. Lebensjahresmöglich;• Altersrente für Frauen in den Jahren2000 bis 2004 von 60 auf 65Jahre.• Altersrente für Schwerbehinderte inden Jahren 2001 bis <strong>2003</strong> von 60auf 63 Jahre.Auch nach Anhebung dieser Altersgrenzenkönnen die Renten abVollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahresunter Inkaufnahme vonRentenminderungen, mit denen dielängere Rentenlaufzeit ausgeglichenwird, in Anspruch genommen werden.Die Rentenminderung beträgt0,3% der Rente für jeden Monat, dendie Rente vorzeitig in Anspruch genommenwird.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Vollrente:• Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren(bzw. 11.100 Tagen),• Männer ab 62 Jahren (Frauen ab 57Jahren) bei 10.000 Arbeitstagen,• Männer ab 58 Jahren bei 10.500 Arbeitstagen,• Mütter von minderjährigen Kindern ab55 Jahren mit 5.500 Arbeitstagen,• bei schwerer und gesundheitsschädlicherArbeit Männer ab 60 Jahren(Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen(davon 3.600 Tage schwere gesundheitsschädlicheArbeit und 1.000Arbeitstage in den letzten 13 Jahren),• ab 55 Jahren (Männer und Frauen)mit 45 Erwerbsjahren oder 10.500Tagen (davon 7.500 mit schwererund gesundheitsschädlicher Arbeit).Gekürzte Rente:• Männer und Frauen ab 65 Jahren mit3.500 Versicherungstagen (Übergangsregelungbis zum 31.12.2007).• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55)mit 4.500 Arbeitstagen (davon jeweils100 Tage in den letzten 5 Jahren),• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55)mit 10.000 Versicherungstagen (davonjeweils 100 Tage während derletzten 5 Jahre),• Männer und Frauen ab 53 Jahren mit35 Erwerbsjahren oder 10.500 Arbeitstagen(davon mindestens 7.500Tage mit schwerer und gesundheitsschädlicherArbeit),• Mütter minderjähriger oder behinderterKinder ab 50 Jahren nach 5.500Arbeitstagen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Vollrente:• Ohne Altersbedingung nach 37 Versicherungsjahren(oder 11.100 Tagen),• bei schwerer und gesundheitsschädlicherArbeit Männer und Frauen ab 60Jahren nach 4.500 Arbeitstagen oder15 Versicherungsjahren (schwere undgesundheitsschädliche Arbeit während3/4 der Versicherungsjahre),• Mütter eines minderjährigen oder behindertenKindes ab 55 Jahren nach6.000 Arbeitstagen oder 20 Versicherungsjahren.Gekürzte Rente:Ab 55 Jahren nach 35 Versicherungsjahrenoder 10.500 Tagen; ab 60 Jahrennach 15 Arbeitsjahren oder 4.500Versicherungstagen (750 in den letzten5 Jahren).• Vorzeitiger Rentenbezug288


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island Italien• Als Übergangsregelung für erworbeneAnsprüche können Personen,die nach dem zum 1. Januar 1967abgeschafften System versichertwaren, bereits im Alter von 60 Jahrenin den Ruhestand treten.• Ferner können bestimmte Arbeitnehmer,die schwere körperlicheoder gefährliche oder gesundheitsschädlicheArbeiten verrichten, vorVollendung des 65. Lebensjahresin den Ruhestand treten.• Seit dem 1.1.2002 können Arbeitnehmerunter bestimmten Bedingungenab dem Alter von 61 Jahrenin den Ruhestand treten.Kein vorzeitiger Rentenbezug möglich.Kein vorzeitiger Rentenbezug möglich.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):60 Jahre für Personen, die für mindestens25 Jahre mit einem Jahresdurchschnittvon mindestens 180Tagen als Seeleute auf einem isländischenSchiff registriert waren.Ebenso für Seeleute, die mindestens25 Jahre auf einem offenen Schiffoder auf einem Schiff unter 12 Bruttoregistertonnengearbeitet haben,wenn dies ihre Hauptbeschäftigungwar. Zur früheren Verrentung ausGesundheitsgründen siehe TabelleV "Invalidität“.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Generell gilt eine Altersgrenze von65 Jahren. Ein früherer Renteneintrittist möglich, wobei auf Dauer einAb-versicherungsmathematischerschlag erfolgt.Vorgezogene Altersrente (pensione dianzianità): mit 57 Jahren und 35 Beitragsjahrenbzw. ohne Altersvoraussetzungbei Nachweis von 37 Beitragsjahren.Beschäftigte von Unternehmen inwirtschaftlichen Schwierigkeiten: vorzeitigeVersetzung in den Ruhestandab 5 Jahre vor Erreichen des normalenRentenalters möglich.Sonderbedingungen für Arbeitnehmermit frühem Beginn des Erwerbslebens(Beitragszahlung fürmindestens 52 Wochen im Alter von14 bis 19 Jahren), für Arbeitnehmermit belastender Arbeit, für "mobile"Arbeitnehmer (ständig wechselndeEinsatzorte) und für Arbeiter bzw.Gleichgestellte.• Vorzeitiger Rentenbezug289


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Vorzeitiger Rentenbezug 1. Säule:Vorbezug ist ab dem 60. Altersjahrauf jeden Kalendermonat hin möglich(Rentenkürzung).2. Säule:Personen, die aus der 1. Säule Anspruchauf eine Altersrente haben,können die Rente um 1 oder 4 Jahrevorbeziehen. Weitergehende Regelungim Reglement der jeweiligenVorsorgeeinrichtung möglich.Vorgezogene Altersrente (pension devieillesse anticipée):• Ab vollendetem 60. Lebensjahr: beiNachweis von 480 effektiven Versicherungsmonatenoder gleichgestelltenZeiten.• Ab vollendetem 57. Lebensjahr: beiNachweis von 480 effektiven Versicherungsmonaten.Vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich.Vorzeitiger Rentenbezug nicht möglich.61 ½ Jahre für Männer.56 ½ Jahre für Frauen.Stufenweise Erhöhung der Altersgrenzefür Frauen auf jene der Männerzwischen den Jahren 2019 und2028.290


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichGrundsätzlich ab 55 Jahren, wenn30 Kalenderjahre Versicherungszeiterfüllt sind. Der Rentenbetrag wirdgekürzt.Arbeitslose ab 60 Jahren. Trat dieArbeitslosigkeit im Alter von 50 odermehr Jahren ein und sind 20 KalenderjahreVersicherungszeit erfüllt, isteine Verrentung ab 55 Jahren möglich.In diesem Fall wird der Rentenbetraggekürzt.Bei schwerer körperlicher Arbeit odergesundheitsschädigender Tätigkeit:in der Regel ab 55 Jahren (gilt nurfür gesetzlich vorgesehene Berufe).1.Säule (Grundsystem):Ein oder 2 Vorbezugsjahre für Männer(versicherungsmathematischeKürzung der Rente).Ein Vorbezugsjahr (2 Jahre ab 2005)für Frauen (versicherungsmathematischeKürzung der Rente).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Nicht vorgesehen.Vorgezogene Altersrente ab Vollendungdes 60. Lebensjahres (keineweiteren Bedingungen). Die Höheder Altersrente wird versicherungsmathematischauf Dauer gekürzt.Keine vorgezogene Altersrente. Keine vorgezogene Altersrente. • Vorzeitiger Rentenbezug291


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Rentenaufschub Kein Rentenaufschub möglich. Im Rahmen des Zusatzrentensystems(arbejdsmarkedets tillægspension,ATP) ist ein Aufschub um 3 Jahremöglich.Rentenaufschub möglich. Kein Rentenaufschub möglich. • RentenaufschubLeistungen1. Bestimmende FaktorenHöhe des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts,Versicherungsdauer,Familienstand und Geschlecht (bis2009).Volksrente (Folkepension):Dauer des Wohnsitzes in Dänemarkim Alter von 15 bis 65 Jahren (67Jahre bei Vollendung des 60. Lebensjahresvor dem 1. Juli 1999).Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Versicherungsdauer und entrichteteBeiträge (3 Beitragsstufen in Abhängigkeitvon der Arbeitszeit).Höhe der während des gesamtenVersicherungslebens durch Beiträgeversicherten Arbeitsentgelte.Höhe des Arbeitsentgelts und Anzahlder Versicherungsjahre.Leistungen1. Bestimmende Faktoren292


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienEs besteht die Möglichkeit, auchnach Erreichen des gesetzlichenRentenalters eine Erwerbstätigkeitauszuüben. Keine allgemeineHöchstaltersgrenze.Ab 65 Jahre (zu den Leistungen siehe"Leistungen, AufgeschobeneRente").Kein Rentenaufschub möglich.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Aufschub möglich, keine Altershöchstgrenze.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Aufschub mit erhöhten Leistungenmöglich; im Allgemeinen gilt eineGrenze von 70 Jahren.Aufschub höchstens bis zur Vollendungdes 65. Lebensjahres möglich.• RentenaufschubDie Höhe der Ruhestandsrente(pensión de jubilación) wird anhandder vom Arbeitsentgelt abhängigenBeitragsberechnungsgrundlage undder Anzahl der Beitragsjahre festgesetzt.Durchschnittliches Arbeitsentgelt,Versicherungsdauer und ggf. Alterdes Versicherten bei Beginn desRentenbezugs.• Mindestanzahl an geleisteten Beiträgenseit Versicherungsbeginn.• Durchschnittlich (entrichtete oderangerechnete) Anzahl von Beiträgenpro Jahr.• Sozialversicherungsbeginn mindestens10 Jahre vor Rentenalter.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Dauer des Wohnsitzes in Island undEinkommen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Dauer der Versicherungszeit undHöhe der Beiträge.Bezugslohn und Versicherungsdauer.Leistungen1. Bestimmende Faktoren293


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Rentenaufschub1. Säule:Rentenaufschub ist bis zum 70. Altersjahrmöglich (versicherungsmathematischeRentenerhöhung).2. Säule:Rentenaufschub möglich, soferneine mindestens gleichwertige Versicherunggewährt wird. Regelung imReglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.Kein Aufschub der Rente. Im Falleeiner Erwerbstätigkeit über das 65.Lebensjahr hinaus werden die vomVersicherten entrichteten Beiträgezum Jahresende rückerstattet.Aufschub nicht möglich. Der Rentenbezug kann bis zu 3Jahre aufgeschoben werden.Aufschub unbegrenzt möglich.Leistungen1. Bestimmende Faktoren1. Säule:Die Höhe der Rente berechnet sichnach zwei Faktoren, nämlich 1. nachder Beitragsdauer (zur Bestimmungder Rentenskala) und 2. nach demsog. "maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen" (zur Bestimmungder Rentenhöhe innerhalbder anwendbaren Rentenskala).2. Säule:Höhe des anrechenbaren, beitragspflichtigenLohnes, Beitragshöheund Beitragsdauer.Anzahl der Versicherungsjahre undangerechneter Zeiten und Summeder versicherten Entgelte.Besondere gestaffelte Erhöhung beiFortsetzung der Erwerbstätigkeitüber das 65. Lebensjahr hinaus.Versicherungsdauer, Familienstand.• Anzahl der Jahre des Wohnsitzesin Norwegen (bis zu 40 Jahre),• Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten(bis zu 40 Jahre),• Höhe der Rentenpunkte (pensjonspoeng)während der besten 20Jahre,• Familienstand,• Höhe des jährlich (in der Regelzum 1. Mai) vom Parlament an dieallgemeine Einkommensentwicklungangepassten Grundbetrags(Grunnbeløpet) der sozialen Sicherung.Höhe des Einkommens, Versicherungsdauerund Alter bei Inanspruchnahme.294


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAufschub möglich. Der Rentenbeginnab 65 Jahren ist nicht zwingend.1.Säule (Grundsystem):Aufschub zwischen 1 und höchstens5 Jahren (versicherungsmathematischeErhöhung der Rente).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Nicht vorgesehen.Aufschub möglich (kein Höchstalter). Es gibt keine obere Altersgrenze.Anwartschaften können so lange erworbenwerden, wie die Person versicherungspflichtigeEinkünfte bezieht.Aufschub möglich, jedoch höchstensum 5 Jahre (Männer bis zur Vollendungdes 70. und Frauen bis zurVollendung des 65. Lebensjahres).Ab 2010 wird ein zeitlich unbegrenzterAufschub möglich sein.• RentenaufschubAnzahl der Versicherungsjahre.Durchschnittlicher Monatsverdienstim gesamten Beitragszeitraum.1.Säule (Grundsystem):Die Höhe der Rente hängt vomdurchschnittlichen Jahreseinkommenund den Beitragsjahren ab.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die Rente wird in Prozentdes Altersguthabens berechnet (Altersguthaben= Beiträge + Zinsen).Volksrente (Kansaneläke):Dauer des Wohnsitzes in Finnland,Familienstand, aktuelle Wohnsitzgemeinde,Höhe sonstiger Renten.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Versicherungsdauer und Höhe desArbeitsentgelts.Umlagefinanzierte entgeltbezogeneRente (inkomstgrundad pension):• Summe des gemeldeten Lebenseinkommensohne obere Altersgrenze.• Alter bei Beginn des Ruhestands.• Lebenserwartung der Alterskohorte.• Ökonomische Entwicklung.Kapitalgedeckte Zusatzrente (premiepension):Allgemeine Versicherungsprinzipien.Garantierte Rente (garantipension):Für eine volle Rente muss derWohnsitz in Schweden 40 Jahre bestandenhaben. Der Höchstbetragbeträgt das 2,13-fache des Grundbetrags(prisbasbelopp). Die garantierteRente wird entsprechend derHöhe der entgeltbezogenen Rentengekürzt (siehe oben).Grundrente (Basic State Pension):Versicherungsdauer.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Höhe des Arbeitsentgelts (von 1978bis April 2002).Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit):Höhe der Beiträge, die zwischen1961 und 1975 gezahlt wurden.Zweite Staatsrente (State Second Pension,S2P):Höhe des Arbeitsentgelts oder Erfüllungder Bedingung, aufgrund derPflege einer kranken oder behindertenPerson Anspruch zu haben.Leistungen1. Bestimmende Faktoren295


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oderBetragFür jedes anrechnungsfähige Jahrwird folgender Teil der Rente gezahlt:Alleinstehende und Verheiratete ohneunterhaltsberechtigten Ehepartner:Männer: S x 60% x 1/45.Frauen: S x 60% x 1/43 (in der Übergangszeitzwischen 1997 und 2009schrittweise Anhebung der Erwerbsjahreauf 45 Jahre).Verheiratete mit unterhaltsberechtigtemEhepartner:Männer: S x 75% x 1/45.Frauen: S x 75% x 1/43 (schrittweiseAnhebung, siehe oben).S = Bezugslohn (siehe unten).Volksrente (Folkepension):Grundrente: DKK 54.204 (€ 7.298)pro Jahr. Dieser Betrag wird gekürzt,wenn die Anspruchsvoraussetzungenfür den Bezug der vollen Rente(40 Jahre Wohnsitz in Dänemark)nicht erfüllt werden. In diesem Fallwird für jedes Jahr, in dem derEmpfänger nach Vollendung des 15.Lebensjahres und bis zum Alter von65 Jahren (67 Jahren) in Dänemarkansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhegezahlt. Der Grundbetragwird ferner bei Erwerbseinkünftendes Rentners gekürzt.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):DKK 21.444 (€ 2.887) pro Jahr, fallsder Empfänger seit dem 1. April1964 im Zusatzrentensystem versichertist und seit diesem Zeitpunktununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigungnachging.Zusatzrenten unter DKK 2.480(€ 334) pro Jahr werden durch Zahlungeines Pauschalbetrages abgelöst.Die Höhe der Rente ergibt sich nachder folgenden Formel:PEP x 1,0 x ARPEP: persönliche Entgeltpunkte. DieZahl der Entgeltpunkte ergibt sichaus der Höhe der versicherten Entgelteund dem Wert für beitragsfreieZeiten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor.Der Zugangsfaktor berücksichtigtdie unterschiedlicheRentenbezugsdauer bei vorzeitigerInanspruchnahme einer Altersrenteoder bei Verzicht auf eine Altersrentenach dem 65. Lebensjahr.1,0: Rentenartfaktor (ein nach demjeweiligen Sicherungsziel festgelegterFaktor).AR: aktueller Rentenwert: Der aktuelleRentenwert entspricht der Monatsrente,die ein Durchschnittsverdienerfür ein Jahr Versicherungszeiterhält. Er wird jedes Jahr entsprechendder Entwicklung der Nettolöhneund -gehälter angepasst. Deraktuelle Rentenwert beträgt zurzeit€ 25,86 für die alten Bundesländerund € 22,70 für die neuen Bundesländer.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Grundrente: Prozentsatz des fiktivenBezugslohnes (siehe unten), der inverszur Höhe des Arbeitsentgeltszwischen 70 und 30% liegt.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Die Rentenhöhe ist abhängig vonder Anzahl der Versicherungsjahre.Jedes Jahr entspricht 2% des anrechnungsfähigenEinkommens. FürPersonen zwischen 65 und 67 Jahrenwird jedes Versicherungsjahrüber 35 Jahre hinaus mit 3% berücksichtigt.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oderBetrag296


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Höhe der Ruhestandsrente(pensión de jubilación) ergibt sichdurch Multiplikation der regulärenBerechnungsgrundlage (siehe unten"Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage")mit einem Prozentsatz,der sich nach der Anzahlder vom Versicherten nachgewiesenenBeitragsjahre richtet: 50% für 15Beitragsjahre, zuzüglich 3% für jedeszusätzliche Beitragsjahr bis zum 25.Jahr und 2% für jedes zusätzlicheBeitragsjahr ab dem 26. Jahr biszum Höchstsatz von 100% für 35Beitragsjahre.Für Arbeitnehmer ab 65 Jahren, diemehr als 35 Beitragsjahre aufweisenund ihre Erwerbstätigkeit noch nichteingestellt haben wird der Satz von100% für jedes zusätzliche Beitragsjahrum 2% erhöht.Rentenformel:Bezugslohn x t x n/150.t = Rentenberechnungssatz. Abhängigvom Alter des Versicherten undder Anzahl der Versicherungsjahre.Voller Satz von 50% bei 160 Versicherungsquartalen.Pro Quartal, dasbis zur Vollendung des 65. Lebensjahresbzw. an der vom Geburtsjahrabhängigen Mindestversicherungszeitfehlt, wird der Rentenberechnungssatzum 1,25% gekürzt.Unabhängig von der Versicherungszeitwird für einige Personengruppen(z.B. Personen mit einer Erwerbsminderungvon 50%, Arbeiterinnen,die mindestens drei Kinder aufgezogenhaben, Veteranen und Kriegsopfer)oder auch für Versicherte, diebei Festsetzung der Rente das 65.Lebensjahr bereits vollendet haben,ein Satz von 50% zugrunde gelegt.n = Anzahl der anrechenbaren Versicherungsquartale(höchstens 150).Ruhestandsrente (Retirement Pension):(max.) € 157,30 pro Woche.Bei weniger als 48 (aber mindestens24) geleisteten Beitragswochen proJahr wird die Rente gekürzt.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):(max.) € 157,30 pro Woche. Bei wenigerals 48 (aber mindestens 10)geleisteten Beitragswochen pro Jahrwird die Rente gekürzt.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Der Rentenanspruch bemisst sichproportional zur Dauer des Wohnsitzesin Island bei einem Minimum von3 Jahren und einer Obergrenze von40 Jahren. Altersrente für eine alleinstehende Person mit 40 JahrenWohnsitz in Island:• Die volle Grundrente (grunnlífeyrir)beläuft sich auf ISK 239.880(€ 2.834) im Jahr. Der Betrag wirdreduziert, wenn der Bezieher außerder Zusatzrente über ein Einkommenvon mehr als ISK 1.296.060(€ 15.313) verfügt. Die Rente entfällt,wenn das Einkommen ohnedie Zusatzrente den Betrag vonISK 2.095.660 (€ 24.760) übersteigt.• Der volle Betrag der Rentenzulage(tekjutrygging) beläuft sich aufISK 412.464 (€ 4.873) im Jahr. DerBetrag wird reduziert, wenn dasEinkommen ohne die Zusatzrenteden Betrag von ISK 415.894(€ 4.914) übersteigt; die Zulageentfällt, wenn das Einkommenohne die Zusatzrente höher ist alsISK 1.332.480 (€ 15.743).• Ergänzende Rentenzulage (tekjutryggingarauki)von ISK 183.084(€ 2.163) im Jahr; reduzierter Betrag,falls andere Einkünfte vorhanden.Die Zulage entfällt, sobalddie Einkünfte ISK 273.260(€ 3.228) übersteigen.Vorstehende Sätze gelten für Alleinstehende.Für Verheiratete odernicht verheiratete Paare gelten andereSätze.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Rente wird nach den Regeln dereinzelnen Rentenfonds berechnet.Generell wird die Höhe der Rentedurch die erworbenen Rentenpunktebestimmt. Bei einem Beitragszeitraumvon 40 Jahren ergibt sich eineMindestrente von 56% des beitragspflichtigenMonatseinkommens.• Einkommen bis zur Bemessungsgrenzevon € 36.960: 2% x n x S.• Einkommensteil bis € 49.156,80(133% der Grenze): 1,6% x n x S.• Einkommensteil bis € 61.353,60(166% der Grenze): 1,35% x n x S.• Einkommensteil bis € 70.224,00(190% der Grenze): 1,1% x n x S.• Einkommen über € 70.224,00:0,9% x n x S.n = Anzahl der Versicherungsjahre(max. 40).S = Bezugslohn (siehe unten).Neues System:Jedes Beitragsjahr entspricht einemvereinbarten Beitrag von 33% desArbeitsentgelts. Die Höhe der Beiträgewird jährlich entsprechend derdurchschnittlichen Erhöhung desBruttoinlandsprodukts während derletzten fünf Jahre angepasst. DieRentenhöhe errechnet sich durchMultiplikation der Beitragshöhe miteinem vom Alter abhängenden versicherungsmathematischenKoeffizienten(Mindestalter 57 Jahre, Höchstalter65 Jahre). Die neuen Regelungensehen keine Mindestrente vor.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oderBetrag297


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oderBetrag1. Säule:• Die Beitragsdauer bestimmt die anwendbareRentenskala; innerhalbder Rentenskala variiert der Rentenbetragzwischen dem Höchstbetragfür diese Rentenskala unddem Mindestbetrag für diese Rentenskala,abhängig vom maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommen(welches sich aus verschiedenenweiteren Faktoren zusammensetzt:Beiträge, Erziehungsgutschriften,Beiträge desEhegatten usw.).• Bei lückenloser Beitragsdauer (zwischendem 20. Lebensjahr unddem Versicherungsfall) bestehtAnspruch auf Vollrente (Rentenskala43): Höchstrente CHF 2.110(€ 1.452) pro Monat und MindestrenteCHF 1.055 (€ 726) pro Monat.Bei unvollständiger Beitragsdauerbesteht Anspruch auf Teilrente(Rentenskala 1 bis Rentenskala42).• Die Rente wird 13-mal jährlich ausgerichtet(2-mal im Dezember, sog.Weihnachtsgeld).2. Säule:Die Altersleistung ist entweder vonder Beitragsseite oder der Leistungsseiteher definiert, d.h. es wird einAlterskapital gehäufnet; die Höheder Altersrente hängt vom individuellangesammelten Alterskapital ab.Anstelle einer Altersleistung kann dieVorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindungvorsehen.Die Rente besteht aus einer von derDauer der Versicherung abhängendenPauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr,maximal 40 Jahre)und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigenKomponente:• Die von der Versicherungsdauerabhängige Pauschalleistung (majorationsforfaitaires) beträgt bei 40Versicherungsjahren € 310,83 imMonat.• Der einkommensabhängige Rententeilbetrag(majoration proportionnelle)beträgt 1,85% der Summeder beitragspflichtigen Einkünfte.• Gestaffelte Erhöhung (majorationéchelonnée): Für jedes Jahr der beruflichenTätigkeit ab dem Alter von55 Jahren erhöht sich der einkommensabhängigeRententeilbetragum 0,01%.• Zulage zum Jahresende (allocationde fin d'année) in Höhe von € 42,38bei Berufslaufbahn von 40 Jahren,andernfalls anteilig gekürzt.Rente:• für Alleinstehende: € 906,14 monatlich;• für verheiratete und unverheiratete(auch in einem gemeinsamenHaushalt lebende gleichgeschlechtliche)Paare, sofern beidePartner das 65. Lebensjahr vollendethaben: monatlich € 622,26 proPerson;• für Rentenempfänger mit einemPartner unter 65 Jahre:bei Bewilligung der AOW-Rente vordem 1. Februar 1994: € 906,14;bei Bewilligung der AOW-Rente abdem 1. Februar 1994: € 622,26.Anspruch auf die volle Rente nach50 Versicherungsjahren. Für jedesfehlende Versicherungsjahr wird dervolle Rentensatz um 2% gekürzt.Die volle Grundrente (grunnpensjon)eines allein stehenden Rentners entsprichtdem Grundbetrag (Grunnbeløpet).Für Personen, die entwedermit einem Rentner oder einer Personmit jährlichen Einkünften (einschließlichKapitaleinkünfte) von mehr alsdem Doppelten des Grundbetragsverheiratet sind oder zusammenleben,beläuft sich die volle Grundrenteauf ¾ des Grundbetrags.Eine Sonderzulage (særtillegg) in einerbestimmten Höhe des Grundbetragswird gewährt, wenn die Personkeine Zusatzrente (tilleggspensjon)erhält. Ist die Zusatzrente geringerals die Sonderzulage, so wird derUnterschiedsbetrag gewährt.Die aus Grundrente und Sonderzulagebestehende volle Mindestrentewird proportional gekürzt, wenn derRentner weniger als 40 Jahre inNorwegen lebte (oder anders versichertwar).Die jährlichen Rentenpunkte (pensjonspoeng)für die Zusatzrente ergebensich nach der Formel:JE ______________ minus GBGBJE = Jahreseinkommen aus ErwerbstätigkeitGB = Grundbetrag (Grunnbeløpet).Jahreseinkommen bis zur Höhe des6-fachen des Grundbetrags werdenvoll berücksichtigt. Der Einkommensteilzwischen dem 6- und dem12-fachen des Grundbetrags werdenzu 1/3 berücksichtigt, so dass maximal7,00 Rentenpunkte (8,33 vor1992) möglich sind.Die Zusatzrente (tilleggspensjon) ergibtsich nach der Formel:GB x DRP x 0,42DRP= Durchschnitt der RentenpunkteDer Faktor 0,42 (Ersatzrate) gilt fürJahre seit 1992, für Jahre vor 1992 giltein Faktor von 0,45.Hat der Rentner für weniger als 40Jahre Rentenpunkte, so wird die Zusatzrenteproportional gekürzt (zusätzlichwird eine Grundrente in mindestensgleicher Proportion gezahlt).Die Rentenberechnung ist identischfür normale Altersrenten und vorgezogeneRenten und wird daher zusammengefasstdargestellt.Die Formel für die Rentenberechnungstellt auf einen Rentenbeginnbei Männern mit dem 65. Lebensjahrbzw. bei Frauen mit dem 60. Lebensjahrab. In diesen Fällen gebührtfolgendes:2% von E pro Jahr (Maximum: 80%von "E")."E" = Berechnungsgrundlage (sieheunten "3. Referenzeinkommen bzw.Berechnungsgrundlage").Bei früherer Inanspruchnahme vermindertsich der Betrag um 3 Prozentpunkteder Berechnungsgrundlagepro Jahr des Renteneintritts vordem Regelrentenalter. Maximal werden10,5 Prozentpunkte von der Berechnungsgrundlageoder 15% vonder Rente abgezogen.Für Zeiten der Kindererziehung (maximal4 Jahre pro Kind) gebührt einZuschlag zur Pension in der Höhevon 2% pro Jahr einer fixen Bemessungsgrundlagevon € 643,54.Die Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt.298


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMonatsbetrag der Altersrente (pensàode velhice):Der monatliche Rentenbetrag ergibtsich aus dem Produkt des Referenzeinkommensmit dem Rentenprozentsatz,der von der Versicherungsdauerabhängt.• bis zu 20 Versicherungsjahre:Rente = 2% x J x REJ = Anzahl der Versicherungsjahre.RE= Referenzeinkommen.• mehr als 20 Versicherungsjahre:Variable degressive Sätze von2,3% bis 2% für Teilbeträge desReferenzeinkommens (an die Entwicklungdes Mindestlohns indexgebunden)zwischen dem 1,1-fachenund dem 8-fachen des Mindestlohns.Für Personen, die vor dem 31.12.2001 versichert waren und die Wartezeiterfüllen, sieht das Gesetz vor,dass die Rente entweder nach demalten Recht (Rechtsverordnung329/93) oder nach den neuen Regelnbzw. zeitanteilig nach beidenVerfahren berechnet wird und derhöhere Betrag als Rente gewährtwird. Die gleichen Regeln gelten fürPersonen, die vor dem 31.12.2001versichert waren und deren Rentezwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2016 bewilligt wird.1.Säule (Grundsystem):Die Monatsrente setzt sich aus einemTeil des Mindestbetrages derAltersrente (Festbetrag) und einemTeil des maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommens (variablerBetrag) zusammen.Wenn das maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen niedrigeroder gleich CHF 37.980(€ 26.143) ist, so entspricht der festeTeil der Rente CHF 781 (€ 538) undder variable Teil dem mit 13/600 vervielfachtenmaßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen.Wenn das maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen höherist als CHF 37.980 (€ 26.143), soentspricht der feste Teil der RenteCHF 1.097 (€ 755) und der variableTeil dem mit 8/600 vervielfachtenmaßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die jährliche Rente entspricht7,2% des Altersguthabens des Versichertenbei Erreichen des Rentenalters.Volksrente (Kansaneläke):Die volle monatliche Rente liegt zwischen€ 416,69 und € 493,45 jenach Familienstand und Wohngemeinde.Bei weniger als 40 JahrenWohnsitz in Finnland wird die Renteproportional festgesetzt. Bei Bezugeiner Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke) oder einer sonstigenfinnischen oder ausländischenRente wird die Volksrente um 50%gekürzt.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Nach 40 Jahren soll dieRente 60% des versicherten Einkommenserreichen. Die Jahresrateentspricht 1,5% des Bezugslohns(siehe "Bezugslohn bzw. Berechnungsgrundlage"),nach Vollendungdes 60. Lebensjahres 2,5% des Bezugslohns.Die im umlagefinanzierten Rentensystemerworbenen Anwartschaftsrechtewerden jährlich nach einemIndex bewertet, der auf der Entwicklungder durchschnittlichen Löhneberuht.In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktorein, der drei Faktoren berücksichtigt:die durchschnittlicheLebenserwartung der Alterskohorte,das individuelle Rentenzugangsalterund eine "Norm" für den voraussichtlichendurchschnittlichen Anstieg derLöhne.Für die durchschnittliche Lebenserwartungwerden aktuelle Sterbetafelnfür eine Periode von 5 Jahrenzugrunde gelegt.Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt1,6%. Diese geht sowohl in denIndex für die jährliche Anpassung alsauch in die Berechnung der Rentefür das erste Bezugsjahr ein. DerAnnuitätsfaktor wird wie folgt angewendet:Die für das erste Jahr festgesetzteRente wird entsprechendder durchschnittlichen Lohnentwicklung- abzüglich der "Norm" - indexiert.Für das erste Jahr berührt die"Norm" den Annuitätsfaktor in derWeise, dass der kapitalisierte Rentenwerteiner Person, die so langelebt, wie es der durchschnittlichenLebenserwartung ihrer Kohorte entspricht,der Höhe entspricht, die sichbei einer Rentenberechnung für daserste Jahr ohne Berücksichtigungdieser Norm (und damit deutlichniedriger als nach den geltendenRegelungen) und der direkten Anwendungeines Lohnindex ergäbe.In dem voll auf Kapitaldeckung beruhendenReservesystem werdendie üblichen Versicherungsprinzipienangewendet. Es ist ausschließlichRentenzahlung möglich.Grundrente (Basic State Pension):Pauschalbetrag von GBP 75,50(€ 116) pro Woche (anteilige Rente,falls die Wartezeit nicht erfüllt wird,jedoch mindestens ein Viertel dieserJahre nachgewiesen werden kann).Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit):GBP 0,0921 (€ 0,14) pro Woche jeBeitragszahlung von GBP 7,50(€ 12) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 14)(Frauen). Mindestsatz für persönlichgezahlte Beiträge: GBP 0,0921(€ 0,14) pro Woche. Höchstsätze:Männer GBP 7,92 (€ 12), FrauenGBP 6,63 (€ 10) pro Woche.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Pro Versicherungsjahr 1,25% desdurchschnittl. (indexierten) Mehreinkommens(von 1978 bis zum 5. April2002) zwischen der unteren und deroberen Einkommensgrenze. Für Personen,die das Rentenalter ab dem6.4.2000 erreichen, reduziert sichdie Rate während einer Übergangsperiodevon 10 Jahren auf 1,00%.Zweite Staatsrente (State Second Pension,S2P):In der Zeit von April 2002 und März2010 errechnet sich die Rente nachfolgenden Raten:(i) Das Doppelte der SERPS-Ratefür Einkünfte zwischen untererEinkommensgrenze (Lower EarningsLimit, LEL) und Niedrigeinkommensschwelle(Low EarningsThreshold, LET).(ii) Die Hälfte der SERPS-Rate fürEinkünfte zwischen der Niedrigeinkommensschwelleund derDifferenz zwischen dem Dreifachender Niedrigeinkommensschwelle(LET) und dem Zweifachender unteren Einkommensgrenze(LEL), also (3 x LET) –(2 x LEL).(iii) Die SERPS-Rate für Einkünftezwischen der Differenz aus demDreifachen der Niedrigeinkommensschwelleund dem Doppeltender unteren Einkommensgrenze(3 x LET) – (2 x LEL) undder oberen Einkommensgrenze(Upper Earnings Limit).Ab April 2010 lauten die entsprechendenSätze:(i)(ii)(iii)2,0% pro Jahr,0,5% pro Jahr,1,0% pro Jahr.2. Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oderBetrag299


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Referenzeinkommen bzw.BerechnungsgrundlageBerechnung des Bezugslohnes:Für Jahre vor dem 1. Januar 1955:S = pauschal € 11.223,50.Für die Jahre von 1955 - 1980:• Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohneBemessungsgrenze.• Angestellte: Bruttoentgelt ohne Bemessungsgrenze(mit Ausnahmeder Jahre 1955-1957: pauschal€ 54,61 pro Tag, an dem für mindestensvier Stunden eine Beschäftigungausgeübt wurde).Für Jahre nach 1980:Bruttoentgelt bis zur Bemessungsgrenzevon (2002) € 39.367,70.Kein Bezug zum früheren Einkommen.Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Beitragsbemessungsgrenze) währenddes gesamten Versicherungs-Versicherungsklassen, denen dasFiktives Arbeitsentgelt einer von 28verlaufes. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenzebeträgt für <strong>2003</strong>: während der letzten 5 Jahre vor demdurchschnittliche BruttoarbeitsentgeltWest: € 5.100Ruhestand entspricht (die Versicherungsklassenbestimmen Bemes-Ost: € 4.250sungsgrenzen, wobei das über derGrenze liegende Arbeitsentgelt beider Festsetzung der Rente nicht berücksichtigtwird). Das berücksichtigungsfähigeArbeitsentgelt wird entsprechendder von der Regierungjährlich festgesetzten Erhöhung derRenten angepasst. Ab dem 1.1.2005kann der Versicherte als Basis diefünf besten der letzten zehn Jahrevor dem Rentenantrag wählen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Die Rentenfestsetzung beruht aufdem Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre.3. Referenzeinkommen bzw.Berechnungsgrundlage4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie ZeitenSofern bestimmte gesetzliche Bedingungenerfüllt sind, werden im Allgemeinenfolgende Nichterwerbszeitenberücksichtigt: unfreiwillige Arbeitslosigkeit,Bezug der Vorruhestandsrenteauf tarifvertraglicher Basis(prépension conventionnelle/conventioneelbrugpensioen), bestimmte Unterbrechungender Erwerbstätigkeit,Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub,Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannterStreik, Untersuchungshaft,geregelte Studienzeiten usw.Keine anrechenbaren beitragsfreienZeiten.Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten(Zeiten der Krankheit, Rehabilitationoder Arbeitslosigkeit und nach dem17. Lebensjahr liegende Zeitenschulischer Ausbildung) und Berücksichtigungszeiten(Zeiten der Erziehungeines Kindes bis zur Vollendungdes 10. Lebensjahres).Müttern oder Vätern der Jahrgängeab 1921 (West) bzw. 1927 (Ost)werden Zeiten der Kindererziehungin den ersten 12 Kalendermonatenbzw. 36 Kalendermonaten für Geburtenab 1992 nach dem Geburtsmonatals Versicherungszeit angerechnet.• Anrechnung fiktiver Versicherungszeitenvon Frauen für jedes abdem 1.1.<strong>2003</strong> geborene Kind:erstes Kind: 1 Jahr,zweites Kind: 1½ Jahre,drittes Kind: 2 Jahremaximal 4½ Jahre.• Zeiten, in denen eine Invalidenrentebezogen wurde (und die fürden Erwerb des Anspruchs aufeine Altersrente angerechnet werden);• Zeiten, in denen Kranken- oder Arbeitslosengeldbezogen wurde (bis200 Tage je Bewilligungszeitraumwährend der 10 Jahre vor Eintritt inden Ruhestand);• Zeiten der Teilnahme am Widerstandwährend des 2. Weltkriegs;• Militärdienst (Nachentrichtung für 3Jahre möglich);• Bildungsurlaub (Nachentrichtungfür 2 Jahre möglich);• Erziehungsurlaub (Nachentrichtungfür 3 Monate je Kind möglich).4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten300


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie gesetzliche Berechnungsgrundlageergibt sich durch Division desbeitragspflichtigen Arbeitsentgeltswährend der 180 Monate unmittelbarvor dem Eintritt in den Ruhestanddurch 210. Die 24 Monate unmittelbarvor dem Ruhestand werden mitihrem jeweiligen tatsächlichen Wertberücksichtigt, die Werte der übrigenZeiten werden entsprechend derEntwicklung des Verbraucherpreisindexangepasst.Jahresbemessungsgrenze:€ 28.409,78.Durchschnittliches Jahresarbeitsentgeltbis zur jährlichen Bemessungsgrenzevon € 29.184, die jährlich perErlass angepasst wird. Bei Versichertendes Jahrgangs 1943 Durchschnittder 20 besten Jahre. Für jedenspäteren Jahrgang wird jeweilsein zusätzliches Jahr berücksichtigt,bis im Jahr 2008 unabhängig vomGeburtsjahr 25 Jahre zugrunde gelegtwerden.Mindestanzahl geleisteter Beiträgeund durchschnittlich geleistete Beiträgepro Jahr seit Sozialversicherungsbeginn.Erwerbseinkünfte sindnicht ausschlaggebend.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nicht anwendbar. Pauschalleistungin Abhängigkeit von der Dauer desWohnsitzes in Island und der Höhedes Einkommens. Siehe vorstehend.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kein Höchstbetrag.S = Bezugslohn:• Personen mit mindestens 15 Erwerbsjahrenvor 1993: durchschnittlichesArbeitsentgelt in denletzten 5 Jahren (mit Bemessungsgrenze).• Personen mit weniger als 15 Erwerbsjahrenvor 1993: durchschnittlichesArbeitsentgelt in einemvariablen Zeitraum zwischenden letzten 5 und 10 Jahren (mitBemessungsgrenze).• Bei erstmaliger Beschäftigung abdem 1.1.1996 erfolgt die Berechnungauf der Grundlage der Gesamtheitder Beiträge des ganzenArbeitslebens.Bemessungsgrenze p.a.: € 36.960.Neues System:Jahresbemessungsgrenze von€ 80.390,96. Anpassung entsprechenddem Verbraucherpreisindex.3. Referenzeinkommen bzw.BerechnungsgrundlageDas erste Jahr des Elternschaftsurlaubs(Excendencia por cuidado dehijo) zur Erziehung eines Kindesunter 3 Jahren wird als Beitragsjahrangerechnet.• Zeiten des Bezugs von Leistungenwegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität,Berufsunfällen (Rente beiErwerbsminderung von mehr als66,66%) oder beruflicher Rehabilitation;• Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug;• Militärdienst und Untersuchungshaft(unter bestimmten Voraussetzungen);• Mütter (Anrechnung von 2 Jahrenpro Kind);• Elternschaftsurlaub bis zu 3 Jahren;• Zeiten des Bezugs der Leistung fürarbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmerin Nordafrika zur Vorbereitungauf den Ruhestand;• Vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit.Beiträge werden angerechnet für:• Personen im Alter von 16 bis 66Jahren, die Geldleistungen beiKrankheit, Mutterschaft, dauernderInvalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfalloder Ruhestandsrente erhalten.• Versicherte Personen, die arbeitslosoder krank gemeldet sind, aberkeine Leistung erhalten.Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungenfür die beitragsabhängigeAltersrente (Old-Age (Contributory)Pension) können bis zu 20 Jahre unberücksichtigtbleiben, in der die versichertePerson Kinder unter 12 Jahrenerzogen oder eine invalide Person(ohne Altersbeschränkung) gepflegthat.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Falls die günstiger ist, kann dieDauer des Wohnsitzes des Ehepartnersin Island berücksichtigt werden.Zeiten der Krankheit, Mutterschaft,des Militärdienstes, der Arbeitslosigkeitund Mobilität werden in vollerHöhe angerechnet.4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten301


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Referenzeinkommen bzw.Berechnungsgrundlage1. Säule:• Erwerbseinkommen der gesamtenVersicherungskarriere;• Nichterwerbstätigenbeiträge;• Erziehungsgutschriften (fiktive Einkommen);• Betreuungsgutschriften (fiktive Einkommen).Diese vier Faktoren des sog. maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommenswerden für Ehegattenwährend der Ehedauer hälftigaufgeteilt („Splitting“) sobald beideEhegatten rentenberechtigt sind (zudemauch bei Scheidung oder wenneine verwitwete Person eine AltersoderInvalidenrente bezieht).2. Säule:Der für die Versicherung anrechenbareLohn (versicherter Lohn) entsprichtdem maßgebenden Jahreslohnabzüglich eines Freibetragesvon CHF 12.660 (€ 8.714).Der maßgebende Jahreslohn mussmindestens CHF 25.320 (€ 17.428)betragen und ist bis mindestensCHF 75.960 (€ 52.285) zu versichern.Als Bemessungsgrundlage wird dasArbeits- bzw. Erwerbseinkommenherangezogen.Beitragspflichtiger Mindestbetrag:€ 1.322 monatlich.Beitragspflichtiger Höchstbetrag:€ 6.612,35 monatlich.Kein Bezug zum früheren Einkommen.Die 20 Jahre mit den höchstenRentenpunkten (pensjonspoeng) bzw.bei kürzerer Erwerbstätigkeit alleJahre."E" = Durchschnitt der (aufgewerteten)Einkommen der besten 15 Versicherungsjahre.Ab dem Jahr <strong>2003</strong>wird dieser Zeitraum pro Kalenderjahrum 2 Monate erhöht, sodass imJahr 2020 das Einkommen der besten18 Versicherungsjahre herangezogenwird.Das Einkommen wird nur bis zurHöchstbeitragsgrundlage von monatlich€ 3.360 berücksichtigt. AufGrund der Unterschiede zwischenden Aufwertungen der Beitragsgrundlagender vergangenen Jahreund der jährlichen Festsetzung derHöchstbeitragsgrundlage ist diehöchste€ 2.955,61.Berechnungsgrundlage4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeitenbeitragsfreien1. Säule:Die Jahre von 1954 bis 1996, währendwelcher nichterwerbstätigeEhegatten mit Wohnsitz in Liechtensteinvon der Beitragspflicht befreitwaren (bspw. "Hausfrauen") geltenals Beitragsjahre.2. Säule:Keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigenZeiten.Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeitenzwischen dem 18. unddem 27. Lebensjahr, Zeiten für diePflege eines Hilfsbedürftigen, Zeitendes Bezugs einer Invaliditätsrente(pension d'invalidité), bei Selbständigenbeitragsfreie Zeiten, usw.Nicht anwendbar.• Invaliditätsrentnern werden für ZurechnungszeitenRentenpunkte • Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten so-Beitragsfreie angerechnete Zeiten:(pensjonspoeng) angerechnet. wie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).• Jahre der Erziehung eines Kindesunter 7 Jahren oder der Pflege behinderter,kranker oder älterer des Mutterschaftsurlaubes).• Wochengeldbezugszeiten (ZeitenMenschen. Für solche Jahre werdenjeweils mindestens 3,00 Rensengeldbzw. Krankengeld.• Zeiten des Bezuges von Arbeitslotenpunkteangerechnet.• Kindererziehungszeiten (maximal 4Jahre pro Kind, davon 18 Monateals Beitragszeit).302


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBezugslohn: durchschnittlicher Monatsverdienstin der gesamten Versicherungszeitbis zu max. 40 Jahren.Bei mehr als 40 Beitragsjahren wirddas Durchschnittseinkommen derbesten 40 Jahre zugrunde gelegt.E/J x 14E = Summe der versicherungspflichtigenEntgelteJ = Anzahl der Versicherungsjahre.Der für die Rentenberechnung zugrundegelegte Verdienst wird wiefolgt indexiert:• Für Entgelte vor dem 31.12.2001:Anpassung entsprechend demVerbraucherpreisindex (ohne Wohnung).• Für Entgelte nach dem 31.12.2001:gewichtete Anpassung an den Verbraucherpreisindex(75%) und anden Index der Lohnentwicklung(25%). Dabei darf die Anpassungdie Entwicklung des Verbraucherpreisindexnicht um mehr als 0,5%übersteigen.1.Säule (Grundsystem):Das durchschnittliche Jahreseinkommensetzt sich zusammen aus:• den Erwerbseinkommen (die Beiträgeder nichterwerbstätigen Personenwerden als Erwerbseinkommengewertet);• den Erziehungsgutschriften undden Betreuungsgutschriften (vgl."4. Anrechenbare bzw. berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten").Die Einkommen der Ehegatten währendder Ehedauer werden zwischenden Ehegatten geteilt (Splitting),wenn die beiden Gatten Anspruchauf die Rente haben, bei Scheidungoder wenn eine Witwe oder ein WitwerAnspruch auf eine Altersrentehaben.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Als versicherter Lohn (= koordinierterLohn) gilt der Lohn zwischenCHF 25.320 (€ 17.428) undCHF 75.960 (€ 52.285).Volksrente (Kansaneläke):Nicht anwendbar.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Das Arbeitsentgelt, dasbei der Rentenberechnung berücksichtigtwird, basiert auf den Einkünftender letzten 10 Jahre undwird für jedes Beschäftigungsverhältnisgesondert berechnet. Die Anzahlder anrechnungsfähigen Jahrewird ab 1996 stufenweise von zuvor4 auf 10 Jahre angehoben bis ab2005 volle 10 Jahre erreicht sind.Jahre mit einem außergewöhnlichgeringen Jahreseinkommen werdennicht berücksichtigt. Keine Bemessungsgrenze.Siehe oben.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Durchschnittliches indexiertes Einkommen(von 1978 bis zum 5. April2002) zwischen unterer Einkommensgrenze(Lower Earnings Limit,LEL) und oberer Einkommensgrenze(Upper Earnings Limit).Zweite Staatsrente (State Second Pension,S2P):Durchschnittliches indexiertes Einkommenab 2002 zwischen untererEinkommensgrenze (Lower EarningsLimit, LEL) und oberer Einkommensgrenze(Upper Earnings Limit).Für Personen mit Einkommen zwischender unteren Einkommensgrenze(Lower Earnings Limit, LEL)und der Niedrigeinkommensschwelle(Low Earnings Threshold, LET) und füroben unter "Bedingungen" aufgeführtenGruppen (ii) und (iii) erfolgtdie Berechnung aufgrund eines unterstelltenEinkommens in Höhe derNiedrigeinkommensschwelle.3. Referenzeinkommen bzw.BerechnungsgrundlageZeiten der Krankheit, Mutterschaft,Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes,Zeiten, in denen Leistungen für beruflicheRisiken bezogen oder dieAufgaben eines Geschworenenwahrgenommen wurden, Kinderbetreuungsurlaub,Zeiten während desWiderstandes.1.Säule (Grundsystem):Erziehungsgutschriften: Jahre, währenddenen die Versicherten die elterlicheSorge über ein oder mehrereweniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben;Betreuungsgutschriften:Jahre, während denen die Versichertenhilflose Verwandte in aufoderabsteigender Linie oder Geschwisterim gemeinsamen Haushaltbetreuen.Bei nichterwerbstätigen Ehegattenvon erwerbstätigen Versicherten sowiePersonen, die im Betrieb ihresEhegatten ohne Barlohn mitarbeiten,gelten die eigenen Beiträge als bezahlt,sofern der Ehegatte Beiträgevon mindestens der doppelten Höhedes Mindestbeitrages bezahlt hat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine anrechenbaren bzw.berücksichtigungsfähigen beitragsfreienZeiten.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Grundsätzlich keine anrechenbarenZeiten. Beträgt die Unterbrechungder Erwerbstätigkeit z.B.aufgrund von Mutterschaft jedochweniger als ein Jahr, wird diesesJahr in den meisten Rentensystemenangerechnet (nicht bei Rentenfür vorübergehend abhängig Beschäftigte,LEL, und bei Renten fürArtisten und bestimmte andere Arbeitnehmergruppen,TaEL). Zeitendes Bezugs von Invaliditätsrente(Työkyvyttömyyseläke) werden voll angerechnet.• Zeiten der Kindererziehung,• Wehrdienst oder gleichgestellteZeiten,• anspruchsberechtigende Einkünftevon Beziehern des einkommensbezogenenAktivitäts-/Krankheitsausgleichs(aktivitets-/sjukersättning),• Leistungen der sozialen Sicherung.Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen,dass ein Beitrag zu entrichtenist, wobei der Staat jeweils den Differenzbetragbis zu einem Satz von18,5% zahlt.Grundrente (Basic State Pension):Die Anzahl der für einen vollen Rentenansprucherforderlichen Jahre reduziertsich um jene Jahre (nach1978), in denen zu Hause Kinderbetreut oder kranke oder behinderteMenschen gepflegt wurden ("Schutzder Familienverantwortung", HomeResponsibilities Protection, HRP), darfdadurch jedoch nicht unter 20 Jahresinken. Daneben werden für Zeitenvon Krankheit, Erwerbsunfähigkeitund Arbeitslosigkeit Beiträge angerechnetsowie bei Männern für dieZeit zwischen 60 und 65 Jahren.4. Anrechenbare bzw.berücksichtigungsfähigebeitragsfreie Zeiten303


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• EhepartnerEmpfänger mit unterhaltsberechtigtemEhegatten erhalten den Haushaltssatzvon 75% (siehe oben “Berechnungsmethodebzw. Rentenformel“).Keine Zulage zur Rente. Keine Zulage zur Rente. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:€ 34,94 monatlich.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Keine.5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner• KinderKeine Zulagen zur Rente. Siehe jedochTabelle IX "Familienleistungen.Sonderfälle. Rentenempfänger“:Sonderzuschläge für Rentenempfänger.Volksrente (Folkepension):Keine Zulagen. Siehe jedoch TabelleIX "Familienleistungen. Sonderfälle.2. Rentenempfänger“.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Keine Zulagen.Keine Zulage zur Rente. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:1. Kind: 20% der Rente2. Kind: 15% der Rente3. Kind: 10% der RenteVersicherungsbeginn ab dem 1.1.93:1. Kind: 8% der Rente2. Kind: 10% der Renteab dem 3. Kind: 12% der Rente.• Kinder6. Besondere Zulagen Keine sonstigen Zulagen. Volksrente (Folkepension):• Rentenzulage (pensionstillæg): Liegtdas Einkommen des Rentenempfängersund seines Partners untereiner bestimmten Höhe, so wirdeine Rentenzulage von DKK25.464 (€ 3.428) pro Jahr gezahlt.Für Alleinlebende: DKK 54.564(€ 7.347).• Gesundheitszulage: Rentnern mitEinkünften unter einer bestimmtenSchwelle wird eine Zulage gewährt,die 85% der Kosten derSelbstbeteiligung bei Krankheitdeckt.• Heizungszulage (varmetillaeg) undPersönliche Zulage (personligt tillæg)können Rentnern in einerschwierigen Lage gewährt werden,z.B. um Kosten für Arzneimittel zudecken u.Ä.Keine sonstigen Zulagen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Bei mehr als 3.000 VersicherungstagenZuschlag von 1% des Arbeitsentgeltsje 300 Beitragstage (ab7.800 Tagen erhöht sich dieser Prozentsatzje nach Höhe des Arbeitsentgeltsauf 1,5% bis 2,5%). Zuschlagzur Grundrente bei völligerErblindung des Empfängers.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Bei völliger Erblindung des EmpfängersErhöhung der Grundrente um25% des monatlichen Durchschnittsdes für 1991 festgestellten Bruttosozialprodukts(BSP) je Einwohner, derjeweils entsprechend der Erhöhungder Beamtenpensionen angepasstwird. Zum 1.1.1998 betrug der angepasstemonatliche Durchschnitt jeEinwohner € 537,21.6. Besondere Zulagen304


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienIm Regelfall gibt es zur Ruhestandsrente(pensión de jubilación) keinenZuschlag für Empfänger mit unterhaltspflichtigemEhegatten. Lediglichdie Höhe der gesetzlich festgelegtenMindestrente (pensión minima) wirdangepasst.Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahrebei Erwerbsunfähigkeit): höchstens€ 609,80 pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweisdes Ehegatten - siehe TabelleXI).Ruhestandsrente (Retirement Pension)und (beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):Ehepartner unter 66 Jahren:€ 104,80 pro Woche.Ehepartner ab 66 Jahren:€ 121,50 pro Woche.Keine Zulage zur Rente.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• EhepartnerKeine Zulage zur Ruhestandsrente(pensión de jubilación).Keine Zulage zur Rente.Für jedes Kind:€ 19,30 pro Woche.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Zulage für unterhaltsberechtigte Kinderunter 18 Jahren: Kinderrente(barnalífeyrir) von ISK 15.076 (€ 178)pro Kind und Monat.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Der Rentenfonds kann eine Zulagefür unterhaltsberechtigte Kinder unter18 Jahren von mindestens ISK6.930 (€ 82) pro Kind und Monatvorsehen.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".• KinderZweimal pro Jahr regelmäßige Zahlungeines Zuschlags in Höhe dermonatlichen Rente.Kinderzulage (bonification pour enfant):10% der Rente für Rentner, diemindestens 3 Kinder gehabt haben(einschließlich der Kinder, die siemindestens 9 Jahre lang vor Vollendungdes 16. Lebensjahres aufgezogenhaben); Kumulierung mit Familienleistungenmöglich. Die Zulagewird jedem Elternteil mit einer Altersrente(pension de vieillesse) gewährt.Altersrentner, die auf fremde Hilfeangewiesen sind, erhalten einen Zuschlagfür Pflege durch Dritte (majorationpour l'assistance d'une tierce personne)von 40% der Rente, mindestensjedoch € 11.160,72 im Jahr.• Zulage für Alleinlebende (LivingAlone Allowance): € 7,70 pro Wochefür alleinlebende Rentner ab 66Jahren.• Zulage für über 80jährige (Over 80Allowance): € 6,40 pro Woche fürRentner ab 80 Jahren.• Unentgeltliche Nutzung von Verkehrsmitteln;• Empfänger können auch Anspruchhaben auf unentgeltliche Elektrizität(Electricity Allowance) und Befreiungvon Fernsehgebühren (T.V.Licence) und Telefongrundgebühren(Telephone Rental Allowance).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög umfélagslega aðstoð) können in besonderenSituationen oder falls der Empfängerdarauf angewiesen ist nebenden Renten verschiedene Hilfen gewährtwerden. Beispiele:• Haushaltszulage für Alleinstehende(heimilisuppbót) bis zu ISK 16.434(€ 194) pro Monat.• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur)bis zu ISK 19.990 (€ 236) pro Monat,in besonderen FällenISK 27.986 (€ 331).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine sonstigen Zulagen.Zuschläge:Bezieher einer Mindestrente (pensioneminima): erhalten eine Zulage abdem Alter von 70 Jahren; in Abhängigkeitvon der Anzahl der Beitragsjahreist eine Reduktion dieser Altersgrenze(bis auf 65 Jahre) möglich;im Falle der Invalidität liegt siebei 60 Jahren.Die Zulage wird gewährt, wenn daspersönliche Einkommen unter€ 6.836,57 bzw. bei Familien unter€ 11.503,44 liegt. Die Zulage beträgt€ 1.609,01 im Jahr.Im Dezember wird jährlich ein 13.Monatsbetrag gewährt.6. Besondere Zulagen305


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• Ehepartner1. Säule:Keine Zulage für Ehepartner (Ausnahme:Männer der Jahrgänge 1944und älter).2. Säule:Keine Zulagen für Ehepartner.Keine Zulage zur Rente.Rentenzulage (toeslag) je nach Einkommendes Ehegatten, sofern dieserdas 65. Lebensjahr noch nichtvollendet hat.Ehegattenzulage bei Bedürftigkeit bis50% des Grundbetrags (Grunnbeløpet),also bis NOK 27.085 (€ 3.727).Die Zulage wird um 50% des dieMindestrente eines Ehepaars plus25% des Grundbetrags übersteigendenEinkommens gekürzt. Eine mitdem Rentner zusammenlebendePerson, mit der dieser ein gemeinsamesKind hat oder mit der er früherverheiratet war, wird wie ein Ehegattebehandelt.Keine Zulage zur Rente. Hinsichtlichder Erhöhung des Richtsatzes fürdie Ausgleichszulage für im gemeinsamenHaushalt lebenden Ehegattensiehe bei der Mindestrente.• Kinder1. Säule:40% der Stammrente (50% bei Ablösungeiner Invalidenrente durch eineAltersrente).2. Säule:Keine Zulagen für Kinder. Reglementder Vorsorgeeinrichtung kannZulagen für Kinder vorsehen.Keine Zulage zur Rente. Keine Zulage zur Rente. Kinderzulage (barnetillegg) von 40%des Grundbetrags (Grunnbeløpet) fürjedes unterhaltene Kind unter 18Jahren. Ebenso wie bei der Ehefrauenzulage(ektefelletillegg) ist BedürftigkeitVoraussetzung, doch gilt vorder Anrechnung von Einkommeneine pro Kind um 40% des Grundbetragserhöhte Einkommensgrenze.€ 29,07 für jedes Kind bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres bzw. biszur Vollendung des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung;kein Alterslimit bei Behinderungdes Kindes.Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzesfür die Ausgleichszulage fürKinder siehe bei der Mindestrente.6. Besondere Zulagen Keine besonderen Zulagen. Gestaffelte Erhöhung (majorationéchelonnée): Für jedes Jahr der beruflichenTätigkeit ab dem Alter von55 Jahren erhöht sich der einkommensabhängigeRententeilbetrag um0,01%.Rentenzulage (toeslag):• Bei Bewilligung der AOW-Rente vordem 1. Februar 1994: Rentenempfängermit einem Partner unter 65Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgeltweniger als € 694,95beträgt, haben Anspruch auf einenZuschlag von bis zu 30% des Mindestlohnes= brutto € 338,38.• Bei Bewilligung der AOW-Rente abdem 1. Februar 1994: Rentenempfängermit einem Partner unter 65Jahren, dessen monatliches Bruttoarbeitsentgeltweniger als € 1.120,77beträgt, haben Anspruch auf einenZuschlag von bis zu 50% der Brutto-AOW-Rente für Verheiratete von€ 622,26.Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag(Höchstsatz): € 1.244,52. Alleinerziehende:€ 1.122,40 monatlich.Ferner Urlaubszulage (vakantie-uitkering)von monatlich € 63,72 für Paare,also € 31,86 je Partner, € 44,61 für Alleinstehendeund € 57,35 für Alleinerziehende.Keine außer der oben als Teil derRente dargestellten Sonderzulage(særtillegg).Bei ständigem Betreuungs- undHilfsbedarf aufgrund einer körperlichen,geistigen oder psychischenBehinderung besteht Anspruch aufPflegegeld als Zusatz zur Rente.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".306


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Zulage zur Rente.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine Zulagen.Volksrente (Kansaneläke):Keine Zulagen.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Keine Zulagen.Nach Übergangsbestimmungen erhaltenbestimmte Frauen unter 65Jahren eine Ehefrauenzulage (hustrutillägg).Grundrente (Basic State Pension):GBP 45,20 (€ 69) pro Woche.Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit), entgeltbezogeneZusatzrente (State EarningsRelated Pension, SERPS) und ZweiteStaatsrente (State Second Pension,S2P): keine Zulagen.5. Zulagen für Unterhaltsberechtigte• EhepartnerKeine Zulage zur Rente.1.Säule (Grundsystem) und 2. Säule(obligatorische Mindestvorsorge):Der Bezüger einer Altersrente hatAnspruch auf eine Rente für jedesseiner Kinder, das bei seinem TodAnspruch auf eine Waisenrentehätte.1.Säule: 40% der Altersrente.2. Säule: 20% der Altersrente.Volksrente (Kansaneläke):Die monatliche Kinderzulage beträgt€ 18,30 je Kind unter 16 Jahren.Diese Leistung erhalten auch solcheRentner, die aufgrund der Höhesonstiger Renteneinkünfte keineVolksrente beziehen.Nach Übergangsbestimmungen wirdPersonen, die bereits im Dezember1989 darauf Anspruch hatten, eineKinderzulage (barntillägg) gewährt,die für jedes Kind unter 16 Jahrenzahlbar ist.Grundrente (Basic State Pension):Zulage je Kind mit Anspruch aufKindergeld (Child Benefit): GBP 11,35(€ 17) pro Woche. Zulage von GBP9,65 (€ 15) je Kind, das den höherenKindergeldsatz erhält.Proportionales Altersruhegeld (GraduatedRetirement Benefit), EntgeltbezogeneZusatzrente (State EarningsRelated Pension, SERPS) und ZweiteStaatsrente (State Second Pension,S2P): keine Zulagen.• KinderBei aufgeschobenem RentenbeginnZulage für jedes weitere Jahr biszum Alter von 70 Jahren.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine besonderen Zulagen.Volksrente (Kansaneläke):• Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajienhoitotuki):3 Kategorien: € 51,48, € 128,17bzw. € 256,32 pro Monat (volleSätze; Anpassung an die Dauerdes Wohnsitzes in Finnland). Zahlbarbei Kosten für die häuslichePflege oder bei Sonderausgabenaufgrund von Krankheit oder Unfall.Diätzulage von monatlich € 21zum Ausgleich der Mehrkosten füreine glutenfreie Ernährung• Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajienasumistuki):Wird u.U. Rentenempfängern mitWohnsitz in Finnland gewährt. DieHöhe des Wohngeldes richtet sichnach dem Einkommen des Rentenempfängers,den Wohnkosten undeinigen anderen Faktoren.Wohnzulage für Rentner (bostadstilläggtill pensionärer): 91% derWohnkosten bis zu SEK 4.500(€ 493). Die Zulage ist einkommensabhängig.Weihnachtsgeld (Christmas Bonus):GBP 10 (€ 15) einmal jährlich.Alterszulage (Age addition): ab Vollendungdes 80. Lebensjahres werdenzusätzlich zur Grundrente wöchentlichGBP 0,25 (€ 0,38) (einschließlichder nicht beitragsabhängigenRente) gezahlt.Winterheizungsgeld (Winter Fuel Payment):Jährliche Pauschalzahlung anPersonen über 60 Jahren. GBP 200(€ 307) an Alleinstehende; GBP 100(€ 153) für jede weitere Person, diemit einem Anspruchsberechtigtenzusammen lebt.Kaltwettergeld (Cold Weather Payment):Zahlbar an Empfänger vonSozialhilfe (Income Support) oder Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker'sAllowance) mit einer RentneroderBehindertenzulage oder einemKind unter 5 Jahren. Ein Betrag vonGBP 8,50 (€ 13) wird automatischgewährt, wenn eine bestimmte Wetterstationfür 7 aufeinander folgendeTage eine Durchschnittstemperaturvon 0°C oder weniger feststellt oderprognostiziert.6. Besondere Zulagen307


Tabelle VI Alter7. Mindestrente Personen, deren Erwerbskarriere imSicherungssystem für Arbeitnehmermindestens 15 Jahre beträgt und derenjährliche Rente bei vollem Erwerbsverlauf€ 11.494,97 für Alleinstehendebzw. € 14.368,72 für einenHaushalt nicht übersteigt, haben fürjedes Jahr der Erwerbstätigkeit Anspruchauf ein Minimum, das auf derBasis eines garantierten Mindesteinkommensvon € 13.955,88 für einvolles Erwerbsleben berechnet wird.Garantierte Mindestrente (pension minimalegarantie/gewaarborg minimumpensioen)nach vollem Erwerbslebensowie nach 2/3 des vollen Erwerbslebens(anteilig):Haushaltssatz: € 11.793,71Satz für Alleinstehende: € 9.438,10Belgien Dänemark Deutschland GriechenlandVolksrente (Folkepension):3/40 der vollen Rente = DKK 5.978(€ 805).Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):DKK 1.240 (€ 167).Keine gesetzliche Mindestrente. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Mindestrente: € 392,16.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Die Mindestrente entspricht 70% desdurch die Allgemeine Tarifvereinbarung2002 festgesetzten Mindestlohnseines in Vollzeit beschäftigtenverheirateten Arbeiters. Ab dem1.1.<strong>2003</strong> wird die Mindestrente entsprechendder allgemeinen Rentenerhöhungin Abhängigkeit von derEinkommenspolitik der Regierungangepasst.Mindestbetrag der Rente:€ 400,30 (€ 571,86 x 70%).7. Mindestrente8. Höchstrente Nur für Arbeitnehmer theoretischvorhanden, da die Jahresarbeitsverdienstgrenzebei Festlegung der Berechnungsgrundlagewird:Alleinstehende Männer:€ 17.300,23 pro Jahr.Alleinstehende Frauen:€ 17.685,71 pro Jahr.berücksichtigtVolksrente (Folkepension):• 40/40 = Grundbetrag (grundbeløb)von DKK 54.204 (€ 7.298). DerBetrag kann gekürzt werden, wennErwerbseinkünfte des RentnersDKK 230.300 (€ 31.008) übersteigen.• Ferner Rentenzulage (pensionstillæg)von DKK 25.464 (€ 3.428).Diese Zulage kann in Abhängigkeitvon den Einkünften des Rentnersund seines Partners gekürzt werden,wenn diese DKK 102.000(€ 13.733) bzw. bei AlleinstehendenDKK 50.800 (€ 6.840) übersteigen.Ist der Ehepartner nichtRentner, so werden seine Einkünftebis zu DKK 159.000(€ 21.408) nicht angerechnet.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):DKK 21.444 (€ 2.887) pro Jahr.Keine gesetzliche Höchstrente. Alle Versicherten: € 2.148,84. 8. Höchstrente308


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienMindestrente (Pensión minima):• Ab dem Alter von 65 Jahren:€ 400,54 monatlich bzw. € 471,68für Empfänger mit unterhaltsberechtigtemEhegatten (14 Zahlungenpro Jahr).• Personen unter 65 Jahren:€ 362,54 monatlich bzw. € 428,22für Empfänger mit unterhaltsberechtigtemEhegatten (14 Zahlungenpro Jahr).Mindestrente (pension minimale):€ 6.402,23 pro Jahr. Die Altersrenteerhält jeder, der wie auch immer einenAnspruch auf den vollen Satz(50%) hat. Bei weniger als 150 Versicherungsquartalenwird sie u.U.anteilig berechnet.Minimum (Bedürftigkeitsprüfung):€ 2.849,84 pro Jahr für Alleinstehende,kann bei Bedürftigkeit durcheine zusätzliche Leistung (allocationsupplémentaire) auf € 4.085,23 proJahr für Alleinstehende aufgestocktwerden.Ruhestandsrente (Retirement Pension):Minimum € 154,20 pro Woche.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):Minimum € 78,70 pro Woche.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):3/40 vom Jahreshöchstbetrag.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Entsprechend den erworbenen Rentenpunkten.Jährliche Mindestrente (pensione minima):€ 5.227,56. Die Altersrente (pensionedi vecchiaia) wird bis zur Höhe derMindestrente aufgestockt, wenn dassteuerpflichtige Jahreseinkommendes Berechtigten weniger als dasDoppelte der eigentlichen Mindestrentebeträgt.Ist der Empfänger verheiratet, sowird die Rente bis zur Höhe desMindestbetrages aufgestockt, fallsdas jährliche Familieneinkommennicht das Vierfache der Mindestrente,also den Betrag von € 20.910,24,überschreitet. Bei einem Familieneinkommenzwischen € 20.910,24und € 26.137,80 erfolgt eine Aufstockungum 70%, bei einem Einkommenzwischen € 26.137,81 und€ 31.365,36 um 40%.Für Personen, die erstmals ab dem1.1.1996 versichert sind, gibt eskeine Mindestrente mehr.7. Mindestrente€ 2.029,27 monatlich. 50% der Bemessungsgrenze derSozialversicherung, also € 14.592pro Jahr.Ruhestandsrente (Retirement Pension):Maximum: € 157,30 pro Woche.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension): Maximum:€ 157,30 pro Woche.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):• 40/40 der vollen Grundrente(grunnlífeyrir) von ISK 239.880(€ 2.834) im Jahr.• Voller Betrag der Rentenzulage(tekjutrygging) von ISK 412.464(€ 4.873) im Jahr.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Rente entspricht den erworbenenRentenpunkten.Keine Höchstrente.8. Höchstrente309


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich7. Mindestrente Keine gesetzliche Mindestrente (esgibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundeneeinkommens- und vermögensabhängigeErgänzungsleistungen).1. Säule:Stammrente von CHF 1.055 (€ 726)pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloserBeitragsdauer.Bei einer Mindestversicherungszeitvon 40 Jahren muss die Rente mindestens90% des Richtwertes betragen:daher gilt eine monatliche Mindestrentevon € 1.190,41. Falls derVersicherte die oben genannte Anwartschaftszeitnicht erfüllt, wird dieMindestrente (pension minimale) um1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.Nicht anwendbar, Pauschalrente.Es gibt keine garantierte Mindestrente.Für einen allein stehendenRentner mit 40 (allein auf demWohnsitz beruhenden) Versicherungsjahrenbeträgt die jährlicheRente NOK 97.140 (€ 13.367).Sofern die monatliche Rente bzw.Renten einschließlich sonstiger Einkünfte(auch jener des im gemeinsamenHaushalt lebenden Ehegatten)die folgenden Beträge nicht erreichen,gebührt eine Ausgleichszulagein der Höhe des Differenzbetrages:Alleinstehender Rentenbezieher:€ 643,54.Rentenbezieher, der mit Ehegattenim gemeinsamen Haushalt lebt:€ 946,60.Erhöhung der Ausgleichszulage fürjedes Kind bis zur Vollendung des18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung;kein Alterslimit beiBehinderung des Kindes: € 68,49.8. Höchstrente 1. Säule:Stammrente von CHF 2.110(€ 1.452) pro Monat (13 x im Jahr)bei lückenloser Beitragsdauer.2. Säule:Es gibt keine Höchstrenten.Die Rente darf höchstens 5/6 desfünffachen Richtwertes betragen,nämlich € 5.511,15 pro Monat. Berechnungnach den Grundsätzendes allgemeinen Rechts.Nicht anwendbar, Pauschalrente.Der höchstmögliche Rentenbetrageines Alleinstehenden mit einemvollen Erwerbsleben von 40 Jahrenbeträgt nach dem seit 1992 geltendenSystem auf der Basis des am 1.Mai 2001 geltenden Grundbetrags(Grunnbeløpet) NOK 213.430(€ 29.370).€ 2.364,49 monatlich.310


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich30% des durchschnittlichen Monatseinkommens(siehe "Referenzeinkommen").• Minimum für Rentner mit bis zu 15Beitragsjahren: € 197,12 im Monat.• Für Empfänger, die zwischen 15und 40 oder mehr Beitragsjahreaufweisen, sind die Mindestrentenan den gesetzlichen Mindestlohnabzüglich des Beitragsanteils derArbeitnehmer (11%) gekoppelt,wobei sich je nach Anzahl der BeitragsjahreProzentsätze zwischen65% und 100% ergeben.Diese Mindestbeträge werden durchdie Sozialzulage (complemento social)des beitragsunabhängigen Systemsund eine Zulage aus dem beitragsfinanziertenSystem erreicht.1.Säule (Grundsystem):Vollrenten: CHF 1.055 (€ 726) proMonat. Kinderrente: CHF 422(€ 290) pro Monat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Mindestrente.Keine Mindestrente. In der Praxiswird denjenigen, die 40 Jahre inFinnland wohnhaft waren und nureine geringe oder keine anderweitigeRente beziehen, eine Mindestrentein Form der Volksrente (Kansaneläke)garantiert.Die bisherige Mindestrente (Volksrente,folkpension, zzgl. Rentenzulage,pensionstillskott) wird ab dem1.1.<strong>2003</strong> durch die garantierte Renteersetzt.Grundrente (Basic State Pension):Anspruch auf mindestens 25% dervollen Rente, d.h. auf GBP 18,80(€ 29), falls mindestens 11-12 Jahrelang Beiträge gezahlt wurden.Beitragsunabhängige Mindestrente(minimum non-contributory pension)siehe Tabelle XI.7. MindestrenteZwischen 80% und 92% je nach anwendbaremSatz (siehe "Referenzeinkommenbzw. Berechnungsgrundlage").1.Säule (Grundsystem):CHF 2.110 (€ 1.452) pro Monat. DieSumme der zwei Altersrenten (oderder Invaliden- und der Altersrente)für ein Ehepaar darf 150% desHöchstbetrages der Altersrente nichtübersteigen, i.e. CHF 3.165(€ 2.179). Kinderrente: CHF 844(€ 581) pro Monat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Höchstrente.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Kein fester Höchstbetrag.Die Höchstrente insgesamt entspricht60% des höchsten versicherungspflichtigenArbeitsentgelts.Zusatzrente (tilläggspension):Höchstsatz SEK 191.969 (€ 21.033)pro Jahr.Grundrente (Basic State Pension):Anspruch auf die volle Rente (100%)von GBP 75,50 (€ 116), falls während44 Jahren (Männer) bzw. 39Jahren (Frauen) Beiträge gezahltwurden.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):GBP 134,54 (€ 206) pro Woche.8. Höchstrente311


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland9. Vorgezogene Rente Entstehung des Anspruchs auf eineRuhestandsrente (pension de retraite/rustpensioen) bei Vollendung des 60.Lebensjahres, sofern ein Erwerbslebenvon mindestens 32 Jahrennachgewiesen wird (Berechnung wiebei der normalen Altersrente; sieheoben "Berechnungsmethode bzw.Rentenformel").Diese Bedingung wird im Laufe einerÜbergangsperiode von 1997 bis2005 auf 35 Jahre angehoben.Grundrente, Rentenzulage (pensionstillæg),Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb):falls der Rentenempfängerdas 60. Lebensjahr noch nicht vollendethat, siehe Tabelle V "Invalidität",Leistungen: Berechnungsmethodebzw. Rentenformel oder Beträge.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP): Personen, die das 60.Lebensjahr ab dem 1.7.1999 erreichen,können die Rente vor 67 Jahren,jedoch nicht vor dem Alter von65 Jahren beziehen. In diesem Fallwird die Rente anteilig gekürzt.Bei vorzeitigem Rentenbeginn (Bedingungensiehe oben) Berechnungnach der allgemeinen Rentenformel.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen,vorzeitiger Rentenbezug".Gekürzte Rente:• ab 65 Jahren (Männer und Frauen)nach 3.500 Versicherungstagen(Übergangsregelung bis zum31.12.2007),• ab 60 (Männer) bzw.55 (Frauen)Jahren bei 4.500 Arbeitstagen:Kürzung um 1/267 je Monat, derbis zur Vollendung des 65. (Männer)bzw. 60. Lebensjahres(Frauen) fehlt.• ab 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen)Jahren bei 10.000 Versicherungstagen:Kürzung um 1/267 je Monat,der bis zur Vollendung des 62.(Männer) bzw. 57. Lebensjahres(Frauen) fehlt.• Männer und Frauen ab 53 Jahren:Kürzung um 1/267 je fehlendenMonat bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres.• Mütter minderjähriger oder behinderterKinder ab 50 Jahren: Kürzungum 1/267 je fehlenden Monatbis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Vollrente: siehe "3. Gesetzliche Altersgrenzen.Vorzeitiger Rentenbezug".Gekürzte Rente:• Männer und Frauen ab 60 Jahren:Kürzung um 1/267 je fehlendenMonat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres;• ab 55 Jahren (Männer und Frauen)nach 35 Versicherungsjahren oder10.500 Tagen; Kürzung um 1/267je fehlenden Monat bis zur Vollendungdes 65. Lebensjahres;• Mütter eines minderjährigen Kindesab 50 Jahren: Kürzung um1/267 je fehlenden Monat bis zurVollendung des 55. Lebensjahres.9. Vorgezogene Rente312


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island Italien• Kürzung um 8% je vorgezogenesRuhestandsjahr für Personen, dieentsprechend dem zum 1. Januar1967 abgeschafften System versichertsind und mit 60 Jahren in denRuhestand eintreten.• Falls es sich bei dem Berechtigtenum einen Arbeitnehmer handelt,der mindestens 40 Beitragsjahrenachweisen kann und unfreiwillig inden Ruhestand versetzt wird, Kürzungum 6%.• Unter bestimmten Bedingungenkönnen Arbeitnehmer im Alter ab61 Jahren, die vor dem 1.1.1967keine Beiträge entrichtet haben,aber 30 Beitragsjahre aufweisen,einen Rentenanspruch haben. DieKürzung der Rente beträgt zwischen6% bei 40 Beitragsjahrenund 8% bei 30 Beitragsjahren.Keine vorgezogene Rente möglich. Keine vorgezogene Rente möglich. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Zur Sonderregelung für Seeleutesiehe oben, "Bedingungen". Zur Verrentungaus Gesundheitsgründensiehe Tabelle V “Invalidität“Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Siehe oben, Bedingungen.Rente für Beschäftigte von Unternehmenin wirtschaftlichen Schwierigkeiten:die bis zum Erreichen desnormalen Rentenalters fehlendenBeitragsjahre werden als solche angerechnet.Erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte:• Berufe mit besonderen Risiken,• nicht erwerbstätige Mütter.9. Vorgezogene Rente313


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich9. Vorgezogene Rente 1. Säule:Keine besonderen Voraussetzungen.Die lebenslange Rentenkürzunghängt von der Vorbezugsdauerab (0,25% bei Vorbezug um einenMonat, 16,5% bei Vorbezug um 4Jahre; gewisse Privilegien für Frauender Jahrgänge 1951 und älter).2. Säule:Keine besonderen Voraussetzungen.Regelung im Reglement derjeweiligen Vorsorgeeinrichtung.Berechnung nach den Grundsätzendes allgemeinen Rechts.Keine vorgezogene Rente möglich. Keine vorgezogene Rente möglich. Allgemeine Voraussetzungen:"Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmonatender Pflichtversicherungoder 240 Versicherungsmonateinnerhalb der letzten 360 Kalendermonate.Voraussetzungen bei Arbeitslosigkeit:• 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung(Zeiten der Kindererziehungwerden dabei gleichgestellt,sofern 120 Beitragsmonate derPflichtversicherung vorliegen).• 52 Wochen Bezug von Leistungender Arbeitslosenversicherung odervon Krankengeld innerhalb derletzten 15 Monate.• Keine unselbständige oder selbständigeErwerbstätigkeit mit einemEinkommen über monatlich€ 309,38.Voraussetzungen bei langer Versicherungsdauer:• 450 für die Berechnung der Leistungzu berücksichtigende Versicherungsmonateoder• 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung(Übergangsbestimmungenfür Personen, die knapp vordem Rentenalter stehen).• Keine unselbständige oder selbständigeErwerbstätigkeit mit einemEinkommen über monatlich€ 309,38.Vorgezogene Renten sind nach derallgemeinen Rentenberechnungsformelzu berechnen.314


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Berechnung erfolgt grundsätzlichnach der allgemeinen Formel, jedochwird das Ergebnis um denFaktor (1 - x) gekürzt.x = 4,5% pro Jahr des vorzeitigenRentenbeginns.Liegen mehr als 30 Beitragsjahrevor, so bleibt bei dieser Rechnungfür jeweils 3 zusätzliche Beitragsjahreein Jahr des vorzeitigen Rentenbeginnsunberücksichtigt.Die Kürzung entfällt für Arbeitslose,die die Rente ab dem Alter von 60Jahren beantragen und für solchevorzeitige Renten, die aufgrund belastenderoder gesundheitsschädlicherTätigkeiten gewährt werden.1.Säule (Grundsystem):Kürzung von 6,8% pro Vorbezugsjahr.Für Frauen gilt bis 2009 ein reduzierterKürzungssatz von 3,4% proVorbezugsjahr.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Nicht vorgesehen.Bei einem vorzeitigen Eintritt in denRuhestand wird die Rente dauerhaftum 0,4% pro Monat gekürzt.Vor Vollendung des 65. Lebensjahreswird die Zusatzrente um 0,5% jeKalendermonat gekürzt.Keine vorgezogene Rente möglich.9. Vorgezogene Rente315


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland Griechenland10. Aufgeschobene Rente Rentenaufschub nicht möglich. Volksrente (Folkepension):Rentenaufschub nicht möglich.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Proportionale Erhöhung der Rentefür jedes Jahr ab dem Alter von 67Jahren bis zur Vollendung des 70.Lebensjahres.Die Altersrente erhöht sich um 0,5%je Kalendermonat nach dem 65. Lebensjahr.Rentenaufschub nicht möglich.10. Aufgeschobene RenteRentenanpassungAutomatische Anpassung der Rentenum 2%, sobald sich der Verbraucherpreisindexgegenüber dem Vorjahresindexum 2% ändert.Anpassung der Renten an die Entwicklungdes allgemeinen Lebensstandardsdurch jährliche Festsetzungeines Steigerungskoeffizientenoder Anpassung in Form einer Pauschalleistung.Volksrente (Folkepension):Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten)für Sozialrenten und andereTransfereinkommen (overförselsindkomster)wird jährlich entsprechendder Lohnentwicklung festgelegt.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Anpassung nur bei ausreichendenRücklagen.Anpassung des aktuellen Rentenwerteszum 1. Juli eines jeden Jahresentsprechend der Nettolohnentwicklungdes vergangenen gegenüberdem vorvergangenen Kalenderjahr.Anpassung entsprechend der jährlichvon der Regierung festgelegtenEinkommenspolitik (in der Regelnach dem Verbraucherpreisindex).Rentenanpassung316


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienEin Rentner kann die Erwerbstätigkeitfortsetzen, doch ruht dann dieRente. Der für die reguläre Berechnungsgrundlagegeltende Prozentsatzerhöht sich um 2% pro zusätzlichemErwerbsjahr bis zur Höchstgrenzevon 100%.Nur bei Feststellung der Altersrentenach Vollendung des 65. Lebensjahres:Werden 150 Versicherungsquartalenicht erreicht, Heraufsetzungder Versicherungszeit um2,50% pro aufgeschobenem Quartal.Rentenaufschub nicht möglich.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Siehe oben "Bedingungen".Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Siehe oben "Bedingungen".Arbeitnehmer, die das normale Rentenaltererreicht, jedoch keinen Anspruchauf eine Vollrente haben:jährliche Rentensteigerung um 3%oder 3,5% je nach Alter.Arbeitnehmer mit Anspruch auf eineVollrente (40 Beitragsjahre): bei Aufschubsind Rentenzulagen möglich.10. Aufgeschobene RenteAutomatische Anpassung zu Beginneines jeden Jahres entsprechendder für das betreffende Jahr erwartetenErhöhung des Verbraucherpreisindex.Jährliche Anpassung entsprechendder Entwicklung der Verbraucherpreisemit Wirkung zum 1. Januar,Festlegung des Steigerungskoeffizientendurch Verordnung.Die Renten werden normalerweiseeinmal im Jahr erhöht.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Die Leistungen werden jährlich nachder Haushaltslage angepasst. DieAnpassung soll die Lohnentwicklungberücksichtigen, aber auf keinen Fallniedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindexsein.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistungen werden aufgrund vonEntscheidungen der Rentenfondsunter Berücksichtigung versicherungsmathematischerAspekte angepasst.Jährliche Anpassung an die Lebenshaltungskostenin drei Stufen:• für den Teil der Rente bis zumDoppelten der Mindestrente (pensioneminima): Anpassung um100% der Indexsteigerung.• für den Teil der Rente zwischendem Zwei- und dem Dreifachen derMindestrente: Anpassung um 90%.• für den über das Dreifache derMindestrente hinausgehenden Teil:Anpassung um 75%.Rentenanpassung317


Tabelle VI Alter10. Aufgeschobene Rente 1. Säule:Versicherungsmathematische Erhöhungder Rente (zwischen 5,22% beiAufschub um 1 Jahr und 40,71% beiAufschub um 6 Jahre).2. Säule:Regelung im Reglement der jeweiligenVorsorgeeinrichtung.Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichKein Aufschub. Aufschub nicht möglich. Kein besonders geregelter Rentenanstieg.Die allgemeinen Berechnungsregelngelten, doch erfolgteine Neuberechnung aufgrund derwährend des Rentenaufschubs erworbenenRentenpunkte (pensjonspoeng)erst ab Vollendung des 70.Lebensjahres.Erhöhung der Rente jeweils für 12Monate des Aufschubes über die Altersgrenzefür die Regelaltersrenteum 4%.Rentenanpassung1. Säule:In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eineAnpassung an den Mittelwert zwischenLohn- und Preisentwicklung.2. Säule:Regelung im Reglement der jeweiligenVorsorgeeinrichtung.Automatische Anpassung der Rentenan die Preisentwicklung, sobaldsich der Index gegenüber dem Standbei der letzten Anpassung um 2,5%geändert hat.Anpassung der Renten an die Entwicklungdes Lohnniveaus per Sondergesetz.Anpassung entsprechend der durchschnittlichenEntwicklung der Tariflöhnejeweils zum 1.1. und 1.7.Jährliche Anpassung aufgrund derdurch Parlamentsbeschluss normalerweisezum 1. Mai erfolgenden Anpassungdes Grundbetrags (Grunnbeløpet)der sozialen Sicherung.Jährliche Anpassung am 1.1.(grundsätzlich entsprechend derEntwicklung der Nettolöhne). Für dasJahr <strong>2003</strong>: 0,5%.Weiters kann ein Wertausgleich alsEinmalzahlung zur Rente gewährtwerden, wenn die Erhöhung derRenten die Erhöhung der Verbraucherpreisenicht erreicht. Diese beträgtim Jahr <strong>2003</strong> für Personen miteinem Gesamtpensionseinkommenvon nicht mehr als € 26.600 1,5%des Gesamtpensionseinkommens.Für überschreitende Einkommen gilteine Einschleifregelung.318


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie nach der allgemeinen Formel berechneteRente erhöht sich um denSteigerungsfaktor y.y = 10% pro zusätzliches Beitragsjahrnach Vollendung des 65. Lebensjahresbis zur Obergrenze derVollendung des 70. Lebensjahres.1.Säule (Grundsystem):Erhöhung der Rente um 5,2 bis31,5%.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Nicht vorgesehen.Ab Vollendung des 66. Lebensjahreserhöht sich die Rente um 0,6% jeMonat.Nach Vollendung des 65. Lebensjahreserhöht sich die Zusatzrente um0,7% je Kalendermonat.Bei einem Aufschub erhöhen sichdie Renten um ca. 7,5% pro Jahr.10. Aufgeschobene RenteIm Normalfall werden die Leistungendurch Regierungsbeschluss einmaljährlich entsprechend der Preisentwicklungangepasst.1.Säule (Grundsystem):Grundsätzlich alle zwei Jahre Anpassungder Renten an die Entwicklungder Löhne und Preise. VorgezogeneAnpassung, wenn derKonsumentenpreisindex in einemJahr um mehr als 4% gestiegen ist.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Anpassungen an die Preisentwicklunggemäß den finanziellenMöglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung.Volksrente (Kansaneläke):Jährlich nach der Entwicklung desPreisindex für die Lebenshaltung.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Jährlich nach dem gewichtetenDurchschnitt der PreisundLohnentwicklung (für Renten anPersonen unter 65 Jahren gilt eineandere Gewichtung als für Rentenan über 65-jährige).Für die garantierte Rente wird dieAnpassungsrate jedes Jahr entsprechendder Preisentwicklung festgesetzt(Grundbetrag, prisbasbelopp).Die Anpassung der Zusatzrenten (tilläggspension)erfolgt entsprechendder durchschnittlichen Einkommensentwicklung(Einkommensindex).Mindestens einmal jährlich gesetzlicheAnpassung an die Entwicklungdes allgemeinen Preisniveaus.Rentenanpassung319


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandTeilrenteEin Gesetz vom 26. Juli 1996 zurModernisierung der gesetzlichenRentensysteme schafft die gesetzlicheGrundlage für die Einführung einerTeilzeitrente. Die Durchführungsbestimmungenstehen noch aus.Bedingungen für Teilrente (delpension):• Altersvoraussetzung 60 bis 65 Jahre(bis 67 Jahre bei Vollendung des 60.Lebensjahres vor dem 1. Juli 1999);• wohnhaft in Dänemark;• Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens7 Stunden bzw. ein Viertel;verbleibende wöchentliche Arbeitszeitzwischen 12 und 30 Stunden.• Arbeitnehmer: während der letzten 20Jahre mindestens 10 Jahre Mitgliedschaftim Zusatzrentensystem (ATPpension);während der letzten 24 Monatemindestens 18 Monate Erwerbstätigkeitin Dänemark.• Selbständige: während der letztenfünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit;davon mindestens 4Jahre und darüber hinaus währendder letzten 12 Monate mindestens 9Monate Ausübung einer selbständigenTätigkeit; Einkünfte aus selbständigerTätigkeit in bestimmterHöhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeitauf durchschnittlich 18,5Stunden.• Arbeitnehmer und Selbständige, diedas 60. Lebensjahr ab dem 1.7.1999vollenden: ein "Vorruhestandszertifikat"darf nicht ausgestellt sein und eindetaillierter Nachweis der Ansprücheauf Ruhestandsleistungen muss vorgelegtwerden (siehe Tabelle X).• Personen, die das 60. Lebensjahr abdem 1. Juli 1999 vollenden, könnennur dann eine Teilrente erhalten,wenn sie keinen Anspruch auf einevorgezogene Rente (siehe Tabelle X"Arbeitslosigkeit") haben.Betrag: 1/37 eines Grundbetrages(grundbeløb) pro Stunde, um die sichdie Wochenarbeitszeit verringert, oderDKK 3.587 (€ 483) pro Jahr und gekürzteStunde. Der Betrag entspricht82% des Krankengeldhöchstsatzes undwird einmal jährlich angepasst. FürSelbständige beträgt die Teilrente DKK66.372 (€ 8.936) pro Jahr (entsprichteiner durchschnittlichen Wochenarbeitszeitvon 18,5 Stunden). Bei Personen,die das 60. Lebensjahr ab dem1.7.1999 vollenden, wird die Teilrentegekürzt, wenn sie über eine private Alterssicherungverfügen oder Leistungenaus einem Altersrentensystem beziehen.Finanzierung: Die Teilrente wird ausSteuermitteln finanziert. Die Gemeindenerhalten vom Staat eine Kostenerstattungin Höhe von 100%.Die Altersrenten können in vollerHöhe (Vollrente) oder als Teilrente inHöhe von einem Drittel, der Hälfteoder von zwei Drittel der Vollrente inAnspruch genommen werden.Keine Teilrente möglich.Teilrente320


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienEine Teilruhestandsrente (pensión dejubilación parcial) ist unter bestimmtenBedingungen ab Vollendung des60. Lebensjahres bei Teilzeitarbeitmöglich.Bei Vollendung des 60. Lebensjahreskann der Versicherte eine Teilrentebeantragen, wenn er die fürden Bezug einer Rente zum Höchstsatzerforderliche Mindestversicherungszeitnachweist:• 30% der Rente bei Ausübung einerTeilzeitbeschäftigung, die 60 bis80% einer Vollzeitbeschäftigungentspricht;• 50% der Rente bei Ausübung einerTeilzeitbeschäftigung im Umfangvon 40% bis 60% einer Vollzeitbeschäftigung;• 70% der Rente bei Ausübung einerTeilzeitbeschäftigung, die wenigerals 40% einer Vollzeitbeschäftigungentspricht.Keine Teilrente möglich. Keine Teilrente möglich. Keine Teilrente möglich. Teilrente321


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichTeilrente1. Säule:Es ist möglich, anstelle einer ganzenAltersrente einen Teil der Altersrentevorzubeziehen. Der zweite Teil kannspäter abgerufen werden (als Vorbezugsrente,als Rente mit ordentlichemRentenalter 64 oder als aufgeschobeneRente).2. Säule:Personen, die Anspruch auf eineAltersrente der 1. Säule haben, könnendie ganze oder halbe Rente der2. Säule auf jeden Monat hin um einoder vier Jahre vorbeziehen.Bei Ausübung einer unselbständigenErwerbstätigkeit, die mit einem monatlichenEntgelt von mehr als einemDrittel des Mindestlohns (salaire socialminimum) vergütet wird, wird dieRente um die Hälfte gekürzt.Keine Teilrente möglich. Keine Teilrente möglich. Gleitrente:Rentenalter wie bei vorzeitigem Rentenbezug.Die letzten 24 Kalendermonate müssenBeitragsmonate der Pflichtversicherungoder Zeiten des Bezugesvon Arbeitslosen- bzw. Krankengeldsein. Weiters müssen entweder dieVersicherungsvoraussetzungen fürdie vorzeitige Altersrente bei langerVersicherungsdauer erfüllt werdenoder (bei Inanspruchnahme durchMänner nach Vollendung des 60.bzw. bei Frauen nach Vollendungdes 55. Lebensjahres) Erfüllung derallgemeinen Voraussetzungen füralle vorgezogenen Renten und zusätzlichinsgesamt 300 Versicherungsmonate,davon 108 Beitragsmonateder Pflichtversicherung innerhalbder letzten 180 Kalendermonate.Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigungvon höchstens 28 Wochenstunden.Rentenhöhe: Sofern die nach dernormalen Berechnungsmethode berechneteRente und das Erwerbseinkommen€ 911,99 monatlich nichtübersteigen: 80% bei Erfüllung derVoraussetzungen für die vorzeitigeAltersrente wegen langer Versicherungsdauer,in allen anderen Fällen60% der nach der normalen Berechnungsmethodeberechneten Rente.Werden die € 911,99 überschritten,so ist ein Teil des Erwerbseinkommensanzurechnen.Mindestbetrag: 50% der nach dernormalen Berechnungsmethode berechnetenRente.322


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Teilrente möglich.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine Teil(ruhestands)rente.Volksrente (Kansaneläke):Keine Teilrente.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Eine Teilrente (Osa-aikaeläke)kann im Alter von 58 bis 64Jahren bezogen werden. Die Arbeitszeitmuss erheblich reduziertwerden (auf 16-28 Stunden pro Woche)und das Einkommen darf nur35-70% des früheren Arbeitsentgeltsausmachen. Die Rentenhöhe entspricht50% des Einkommensverlustes.Keine Regelung. Keine Teilrente möglich. Teilrente323


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandKumulationmit ErwerbseinkommenWird die Rente erstmals 2002 ausgezahlt,ist eine Kumulierung gestattet,sofern das Erwerbseinkommennicht mehr als € 7.421,57 bzw.€ 10.845,34 pro Jahr (Bruttoeinkommenbei abhängiger Beschäftigung)oder € 5.937,26 bzw.€ 8.676,27 pro Jahr (Nettoeinkommenbei selbständiger Tätigkeit) - jenachdem ob der Berechtigte dasPensionsalter erreicht hat oder nicht- beträgt. Falls unterhaltsberechtigteKinder vorhanden sind, erhöhen sichdie Grenzen auf € 11.132,37 bzw.€ 14.556,14 oder auf € 8.905,89bzw. € 11.644,90.Liegt das Erwerbseinkommen umweniger als 15% über diesen Grenzen,wird die Rente um den Prozentsatzgekürzt, um den die jeweiligeGrenze überschritten wird. Liegt dasErwerbseinkommen mehr als 15%über den Grenzen, wird keine Rentegezahlt.Volksrente (Folkepension):Der Grundbetrag (grundbeløb) derRente hängt vom Erwerbseinkommendes Rentenempfängers ab. Erwird jeweils um DKK 30 (€ 4,04) fürjedes Erwerbseinkommen von DKK100 (€ 13) oberhalb der jährlichenGrenze von DKK 230.300 (€ 31.008)gekürzt.Die Rentenzulage (pensionstillæg)wird um 30% jeglicher Einkünfte(sowohl des Rentners wie seinesPartners) oberhalb der jährlichenGrenze von DKK 102.000 (€ 13.733)pro Person bei Verheirateten bzw.von DKK 50.800 (€ 6.840) bei Alleinstehendengekürzt. Ist der Ehepartnernicht Rentner, so werden seineEinkünfte bis zu DKK 159.000(€ 21.408) nicht angerechnet.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Kumulierung ohne Einschränkungzulässig.Kumulierung möglich. Weiterarbeitvor Vollendung des 65. Lebensjahresbei einer Vollrente beschränktauf Entgelt von monatlich € 325.Bei einer Teilrente gibt es neben einerallgemeinen eine individuelleHinzuverdienstgrenze, die vom versichertenEntgelt der letzten 3 Kalenderjahrevor dem Rentenbeginnabhängig ist.Kumulierung mit Einkünften ausmöglich. Die Tätigkeit muss beimVersicherungsträger deklariert werden.Rentenbeginn vor dem 05.01.1999:Ohne Altersbegrenzung wird der Teilder Rente, der im Monat € 734 übersteigt,um 70% gekürzt.Rentenbeginn ab dem 05.01.1999:• Wird die Erwerbstätigkeit im Alterunter 55 Jahren (Männer undFrauen) wieder aufgenommen, soruht die Rente bis zur Vollendungdes 55. Lebensjahres.• Wird die Erwerbstätigkeit im Alterab 55 Jahren (Männer und Frauen)wieder aufgenommen, so wird derTeil der Rente, der im Monat € 734übersteigt, um 70% gekürzt.Kumulationmit Erwerbseinkommen324


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienVollruhestand: Die Rentenzahlungenwerden ausgesetzt, wenn weiterhinEinkommen aus einer beruflichenTätigkeit bezogen wird.Teilruhestand: Kumulierung der aufgrundder Teilpensionierung gewährtenRente mit dem Arbeitsentgeltaus der Teilzeitbeschäftigung.Kumulierung unter bestimmten Bedingungenmöglich. Keine Rentenzahlung,wenn die Tätigkeit beimletzten Arbeitgeber fortgesetzt wird.Ruhestandsrente (Retirement Pension):Keine Kumulierung möglich,wenn der Empfänger 65 Jahre alt ist,andernfalls ist Kumulierung möglich.(Beitragsabhängige) Altersrente(Old-Age (Contributory) Pension):Kumulierung möglich.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):• Der Betrag der Grundrente(grunnlífeyrir) wird reduziert, wenndas Jahreseinkommen ISK1.296.060 (€ 15.313) übersteigt.Die Rente entfällt bei Einkünftenüber ISK 2.095.660 (€ 24.760).• Die Rentenzulage (tekjutrygging)wird reduziert, wenn sich das Jahreseinkommenauf mehr alsISK 415.894 (€ 4.914) beläuft. Sieentfällt bei Einkünften überISK 1.332.480 (€ 15.743).Differenzierte Sätze für verheirateteoder nicht verheiratete Paare, sieheoben, Punkt 2.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Kumulierung möglich.Kumulierung mit Einkünften aus abhängigeroder selbständiger Tätigkeitgrundsätzlich möglich.Kumulierung ohne Einschränkungmöglich bis zur Höhe der Mindestrente(pensione minima). Der darüberliegende Teil der Rente ist zu 70%kumulierbar. Ab dem 1.1.<strong>2003</strong> istKumulierung mit einer vorzeitigenRente, die ab dem Alter von 58 Jahrenund 37 Beitragsjahren bezogenwird, unbegrenzt möglich; in übrigenFällen erfolgt ein Abzug.Kumulationmit Erwerbseinkommen325


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichKumulationmit Erwerbseinkommen1. Säule:Kumulierung mit jeglichem Einkommenist unbeschränkt möglich, auchbei Rentenvorbezug.2. Säule:Solange der Lohn oder ein Taggeldder Kranken- oder Unfallversicherung(Lohnersatz) ausbezahlt wird,besteht keine Leistungspflicht derVorsorgeeinrichtung.Normale Altersrente (pension de vieillesse):Kumulierung ohne Einschränkungmöglich.Vorgezogene Altersrente (pension devieillesse anticipée): Kumulierung nurmit Einkommen aus einer geringfügigenoder gelegentlichen Beschäftigungmöglich, d.h. einer Beschäftigung,die im Durchschnitt des Kalenderjahresmit einem monatlichenEntgelt von höchstens einem Dritteldes Mindestlohns (salaire social minimum)vergütet wird.Kumulierung möglich. Die Höhe desRentenzuschlags richtet sich nachdem Erwerbseinkommen des Partnersunter 65 Jahre.Im Alter zwischen 67 und 70 Jahrenist eine volle Rente nur zahlbar,wenn das Erwerbseinkommen dasZweifache des Grundbetrags (Grunnbeløpet)nicht übersteigt. Ist das Einkommenhöher, so wird die Renteum 40% des Unterschiedsbetragsgekürzt.Ab dem Alter von 70 Jahren wird dievolle Rente unabhängig von gleichzeitigenErwerbseinkünften gezahlt.Altersrente:Kumulierung unbeschränkt möglich.Vorgezogene Rente:Bei Aufnahme einer unselbständigenoder selbständigen Erwerbstätigkeitmit Einkommen über monatlich€ 309,38 wird die Rente eingestellt.Gleitrente:Kumulierung möglich: Die Rente wirdentsprechend gekürzt (siehe Berechnungder Gleitrente).326


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKumulierung ohne Einschränkungmöglich. Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig.Die Rente erhöht sich um 1/14 desBetrages, der 2% des angemeldetenJahresarbeitsentgeltes entspricht.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Erlaubt.Kumulierung möglich. Das Arbeitsentgelthat keinen Einfluss auf denAnspruch oder die Höhe der Rente.Kumulierung möglich, da Erwerbseinkünftekeinen Einfluss auf denRentenanspruch haben.Die Fortsetzung oder Aufnahme einerabhängigen oder selbständigenErwerbstätigkeit nach Erreichen desgesetzlichen Rentenalters hat keineAuswirkungen auf den Rentenanspruch.Kumulationmit Erwerbseinkommen327


Tabelle VI AlterBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenDie Leistungen unterliegen in vollerHöhe der Besteuerung.Renten werden wie Arbeitseinkommenbesteuert.Volksrente (Folkepension):Grundbetrag (grundbeløb) und Rentenzulage(pensionstillæg) unterliegender Besteuerung.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):unterliegt der Besteuerung.Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Partielle Besteuerung: Besteuertwird nur der Ertragsanteil der Rente.Dieser ist vergleichbar einem Zinsertrag,der auf ein durch Beitragsleistungangesammeltes Kapital gutgeschriebenwird. Die Höhe des Ertragsanteilsist abhängig vom Lebensalterbei Rentenbeginn.Liegen keine sonstigen Einkünftevor, bleiben Renten häufig steuerfrei.Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Grenze.Der Grundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die einLeistungsempfänger ohne sonstigessteuerpflichtiges Einkommen und ohneUnterhaltspflicht zu zahlen hätte,wobei jedoch zwischen allein stehendenund verheirateten Empfängernunterschieden wird. DieserGrundbetrag wird anschließend jenach Nettogesamteinkommen undFamilienstand (Alleinstehende, Paaremit oder ohne Kinder) begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze, keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre <strong>2003</strong>€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgabenvon der Rente328• Abzug von 3,55%, sofern die monatlicheRente dadurch nicht unter€ 1.269,89 bzw. falls keine Unterhaltsverpflichtungenbestehen unter€ 1.071,50 sinkt.• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage)von 0bis 2% je nach Unterhaltsverpflichtungenund Bruttoeinkommen,der auf sämtliche gesetzlichenund sonstigen Renten erhobenwird. Die Rente darf dadurchnicht unter einen Monatsbetrag von€ 1.423,80 (Haushalt) bzw.€ 1.139,04 (allein stehend) sinken.Keine Sozialabgaben.Der Krankenversicherungsbeitragsanteilfür den Rentner bestimmt sichnach dem jeweiligen Beitragssatzder Krankenkasse.Der Pflegeversicherungsbeitragsanteilbeträgt für den Rentner 0,85%.Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge(bis zum 1.1.2008) zum Solidaritätskontoder Sozialversicherungsträger:Renten bis € 397 sind beitragsfrei.Gestaffelte Beiträge bei Renteneinkommenüber € 397:• 1% bis zu € 397.• 2% zwischen € 397 und € 587.• 3% zwischen € 587 und € 881.• 4% zwischen € 881 und € 1.174.• 5% auf Beträge ab € 1.174.3. Sozialabgabenvon der Rente


Alter Tabelle VISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nach Abzugvon 10% und 20% der Besteuerung.Die Zulage für Pflege durch Dritte(majoration pour l'assistance d'unetierce personne), die zusätzliche Leistung(allocation supplémentaire) sowiedie Rentenzulage von 10% für dieErziehung von mindestens 3 Kindernunterliegen nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung(einschl. Zulagen für unterhaltsberechtigteErwachsene undKinder).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Mit Ausnahme der Kinderrente(barnalífeyrir) unterliegen die Leistungender Besteuerung.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenBesteuerung nach dem allgemeinenRecht. Keine Sonderregeln für Sozialleistungen.Besteuerung ab einer bestimmten,steuerpflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.• Alleinstehende € 8.303• Ehepaar ohne Kinder € 12.602• Ehepaar mit 1 Kind € 14.698• Ehepaar mit 2 Kindern € 16.794Bei Personen ab 65 Jahren werdenJahreseinkünfte unter € 15.000 (alleinstehend)bzw. € 30.000 (verheiratetesPaar) nicht besteuert.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünfte desJahres 2001) werden Einkünfte abISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder einzelne Steuerpflichtige hateinen persönlichen Steuerabsetzbetrag(persónuafsláttur) gegenüber dertariflichen Einkommensteuer desStaates und der Gemeinden vonISK 312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres2001).Freibeträge in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab. Je nach Einkünften geltenfolgende Sätze:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.• Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG): 6,2%(reduzierter Satz: 3,8%).• Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld(contribution pour le remboursementde la dette sociale, CRDS):0,5%.• keine Beiträge auf Grundrenten jedochBeitrag von 1% auf Zusatzrenten.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Für 13 Monate sind monatlich € 0,01an das Nationale Ruhestandswerk(Opera nazionale dei pensionati d'Italia,ONPI) zu entrichten.3. Sozialabgabenvon der Rente329


Tabelle VI AlterLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungen1. Säule:Renten unterliegen der Besteuerung.Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.2. Säule:Altersleistungen (Renten und Kapitalleistungen)unterliegen der Besteuerung.Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungender Sozialversicherungdem Arbeitseinkommen gleichgestellt.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungBesteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei den Renten der 1. Säule wird einFreibetrag von 70% gewährt.Bei Altersleistungen der 2. Säulewird je nach Grad der Finanzierungdurch den Vorsorgenehmer ein Freibetragvon 20%, 25% oder 30% (inAusnahmefällen 35%) gewährt.Erwerbstätigen und Rentenempfängernwerden dieselben spezifischenSteuerermäßigungen eingeräumt.Progressive Einkommensteuer. Inder Regel Besteuerung bei Überschreitungdes festgesetzten Mindesteinkommens.Für Rentner gelten Sonderregeln zurSteuererleichterung. Bezieher einervollen Mindestrente zahlen wederSteuern noch Sozialabgaben.Die Steuer wird auf das Einkommennach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherungangewendet.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgabenvon der RenteKeine Sozialabgaben.Beitragserhebung für Sachleistungenbei Krankheit und für die Pflegeversicherung.Von der Rente werden Beiträgenach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene nabestaandenwet,Anw), dem Allgemeinen Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ) und in einigen Fällennach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) abgezogen.Rentner zahlen einen ermäßigtenBeitrag zur sozialen Sicherung von3% (für Sachleistungen bei Krankheit).Dieser Satz gilt auch für Erwerbseinkommenvon Rentnern ab 70 Jahren.3,75% Krankenversicherungsbeitrag.330


Alter Tabelle VIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAltersrenten unterliegen der Besteuerung,das Verfahren unterscheidetsich jedoch von dem für Arbeitseinkommen.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten werden in voller Höhe wieandere Einkunftsarten besteuert.Empfänger einer geringen Rente habenjedoch Anspruch auf einen speziellenSteuerfreibetrag. Gibt es nebender Volksrente (Kansaneläke)kein weiteres Einkommen, bleibt dieRente somit einkommensteuerfrei.Siehe Punkt 2 im Folgenden.Das Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajienhoitotuki) und das Wohngeldfür Rentner (Eläkkeensaajienasumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung.Ausgenommen hiervon sind dieWohnzulage für Rentner (bostadstilläggtill pensionärer), die Behindertenbeihilfe(handikappersättning) undder Teil der Pflegebeihilfe für behinderteKinder (vårdbidrag), mit demspezielle Ausgaben gedeckt werden.Grundrente (Basic State Pension), EntgeltbezogeneZusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS) , dieZweite Staatsrente (State Second Pension,S2P) und Proportionales Altersruhegeld(Graduated Retirement Benefit)unterliegen als Einkommen derBesteuerung, Zulagen für unterhaltsberechtigteKinder sind jedoch steuerfrei.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonRentenleistungenBesteuerung erst ab einem Jahreseinkommenvon € 7.961,71.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Für Renten gelten folgende vollenjährlichen Steuerfreibeträge:kommunale Steuern:Alleinstehende € 6.640Verheiratete € 5.660Staatssteuern: € 1.490 für Alleinstehendeund Verheiratete.Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag,wird dieser um 70% des Differenzbetragesgekürzt. Steuerfreibetrag= voller Freibetrag - 70% (derRente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages).Liegt die Rente über denfolgenden Beträgen, entfällt derFreibetrag:kommunale Steuern:Alleinstehende € 16.116Verheiratete € 13.740Staatssteuern: € 3.756Wenn das Renteneinkommen untereiner bestimmten Grenze liegt, findenspezielle Steuerfreibeträge Anwendung.Dies heißt, dass dasRenteneinkommen steuerfrei ist,solange lediglich die Volksrente (folkpension)zzgl. der Rentenzulage(pensionstillskott) bezogen wird. Beihöherem Renteneinkommen wird derspezielle Steuerfreibetrag um 66,5%des über die Volksrente zzgl. Rentenzulagehinausgehenden Teils gekürzt.Dies bedeutet, dass bei einemRenteneinkommen eines Alleinstehendenüber SEK 128.997(€ 14.134) kein spezieller SteuerfreibetragAnwendung findet.In der Regel progressive Einkommensbesteuerungnach Abzug folgenderFreibeträge:Jährlicher persönlicher Freibetragunter 65 Jahren GBP 4.615(€ 7.078), zwischen 65 und 74 JahrenGBP 6.100 (€ 9.356), 75 Jahreund älter GBP 6.370 (€ 9.770).Zuschlag für Ehepaare, bei denenein Partner vor dem 6. April 2001das 65. Lebensjahr vollendet hatte:zwischen 65 und 74 Jahren GBP5.465 (€ 8.382), 75 Jahre und älterGBP 5.535 (€ 8.489). Die Freibeträgefür Ehepaare dürfen maximal zueiner Steuererleichterung von 10%führen.Die höheren Sätze für Personen ab65 Jahren werden jeweils um GBP 1(€ 1,53) reduziert für jedes Einkommenvon GBP 2 (€ 3,07) über derGrenze von GBP 17.900 (€ 27.454).Dadurch dürfen jedoch die Beträge,die für unter 65-jährige gelten, nichtunterschritten werden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine Sozialabgaben.Die Krankenversicherungsprämie fürRentenempfänger beträgt 1,5% desRenteneinkommens.Keine sonstigen Beiträge.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgabenvon der Rente331


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IIIIIIIVVVIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterVIIHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit333


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageKöniglicher Erlass Nr. 50 vom 24.Oktober 1967 und Königlicher Erlassvom 21. Dezember 1967, durch KöniglichenErlass vom 23. Dezember1996 grundlegend geändert.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Gesetz vom 7. März 1964 mit Änderungen(siehe Tabelle VI "Alter").Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,eingeführt durch das Rentenreformgesetzvom 18. Dezember 1989,zuletzt geändert durch das Gesetzvom 23. Juli 2002.Gesetz 1846/51 vom 14. Juni 1951,zuletzt geändert am 5. Januar 1999durch Gesetz Nr. 2676/99.Gesetz 1902/90 vom 17. Oktober1990.Gesetz 2084/92 vom 7. Oktober1992.Gesetz 3029/02 vom 11. Juli 2002.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit von derHöhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer: Zusatzrente(arbejdsmarkedets tillægspension,ATP) mit von der Höhe der Rentedes Verstorbenen abhängendenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und einzelneGruppen von Selbständigen mitvon der Höhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit von derHöhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.Grundprinzipien334


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom31.10.1997.Verordnung vom 13.02.1967.Gesetz Nr. 24/2001 vom 27.12.2001über fiskalische, administrative undsozialpolitische Maßnahmen (Ley demedidas fiscales, administrativas y delorden social).Königliches Dekret Nr. 1465/2001vom 27.12.2001.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), Artikel L 342-1 f., L 353-1 ff.und L 356-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Sozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð) Nr. 118/1993 vom Dezember1993 mit späteren Änderungen.Gesetz über die obligatorische Versicherungfür Renten und die Tätigkeitvon Rentenfonds (Lög um skyldutryggingulífeyrisréttinda og starfsemilífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom Dezember1997 mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981.Gesetz Nr. 297 vom 29. Mai 1982.Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983.Gesetz Nr. 140 vom 15. April 1985.Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989.Rechtsverordnung Nr. 503 vom 30.Dez. 1992.Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.Gesetz Nr. 449 vom 27. Dez. 1997.Gesetz Nr. 448 vom 23. Dez. 1998.Gesetz Nr. 388 vom 23. Dez. 2000.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer undGleichgestellte mit von der Höhe derRente oder der Beiträge der verstorbenenPerson abhängenden Hinterbliebenenrentenan Witwen oderWitwer (Pensión de viudedad), Waisen(Pensión de orfandad) oder andereVerwandte (Pensión en favor de familiares).Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit Renten,die von derjenigen der verstorbenenPerson abhängen, oder befristetenpauschalen Beihilfen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitpauschalen Leistungen.Doppeltes System: Einerseits ein fürdie gesamte Bevölkerung geltendesSystem (Volksrentensystem), daseine Mindestrente garantiert, undandererseits ein Versicherungssystem(Zusatzrentensystem), für alleerwerbstätigen Personen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit von derHöhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.Grundprinzipien335


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende Rechtsgrundlage1. Säule:Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,LGBl. 1952Nr. 29.2. Säule:Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge,LGBl. 1988 Nr. 12Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Band III des Sozialgesetzbuchs(Code des assurances sociales) in derFassung aufgrund des Gesetzesvom 27. Juli 1987.Allgemeines Hinterbliebenengesetz(Algemene nabestaandenwet, Anw)Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitte 17 und 18.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955 (ASVG)mit Änderungen.Grundprinzipien1. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Existenzsicherung) für allePersonen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit(Arbeitnehmer undSelbständige) mit beitragsbezogenenLeistungen (z.T. auch auf fiktivenBeiträgen beruhend).2. Säule:Obligatorisches Sozialversicherungssystem(Sicherung eines angemessenenLebensstandards) für unselbständigErwerbstätige mit beitragsbezogenenLeistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) mitvon der Höhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.Durch Beiträge von Erwerbseinkommenfinanziertes Allgemeines Versicherungssystemfür die gesamte Bevölkerungmit einkommensabhängigenpauschalen Leistungen.Universelles Pflichtsystem mit Umlageverfahren,das aus drei Kernelementenbesteht:• Grundrente (grunnpensjon), beruhendauf der Zeit des Wohnsitzes,• einkommensbezogene Zusatzrente(tilleggspensjon).• Sonderzulage (særtillegg) für diejenigenPersonen, die keinen Anspruchauf eine Zusatzrente habenoder deren Zusatzrente unter demBetrag der Sonderzulage liegt.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit von derHöhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.336


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 322/90 vom18. Oktober 1990.Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom14. Juli 1999.1.Säule (Grundsystem):Bundesgesetz vom 20. Dezember1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Bundesgesetz vom 25. Juni1982 über die berufliche Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG). Das BVG sieht lediglichMindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungenkönnen in ihreninternen Statuten eine weitergehendeVorsorge vorsehen. An dieserStelle wird nur die gesetzliche Mindestvorsorgebehandelt.Gesetz über die Volksrenten Nr.347/1956 (Kansaneläkelaki, KEL).Hinterbliebenenrentengesetz28/1969 (Perhe-eläkelaki, PEL).Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute(Merimieseläkelaki, MEL).Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer(Työntekijäin eläkelaki,TEL).Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorübergehendabhängig Beschäftigte(LEL).Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigteder Gemeindeverwaltungen(KVTEL).Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigteim Staatsdienst (VEL).Rentengesetz Nr. 298/1966 für dieevangelisch-lutherische Kirche(KiEL).Rentengesetz Nr. 468/1969 fürSelbständige (Yrittäjien eläkelaki,YEL).Rentengesetz Nr. 467/1969 fürLandwirte (MYEL).Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artistenund bestimmte andere Arbeitnehmergruppen(TaEL).Gesetz über die Allgemeine Sozialversicherung(Lag om allmän försäkring)von 1962 und Änderungen.Gesetz über Hinterbliebenenrenten(Lag om efterlevandepension ochefterlevndestöd til barn) von 2000.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992 und entsprechende Verordnungen.Rentengesetz (Pension Act) 1995.Gesetz über die Reform der sozialenSicherheit und der Renten (WelfareReform and Pensions Act) 1999.Geltende RechtsgrundlageObligatorische Sozialversicherungfür die erwerbstätige Bevölkerung(Arbeitnehmer und Selbständige) mitvon der Höhe der Rente des Verstorbenenabhängenden Leistungen.1.Säule (Grundsystem):Allgemeine Versicherung, welcheden Existenzbedarf in angemessenerWeise decken soll.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Pflichtversicherung für Arbeitnehmerab einem bestimmtenLohn. Zusammen mit der erstenSäule soll sie die Fortsetzung dergewohnten Lebenshaltung in angemessenerWeise ermöglichen.Duales System: (1) Versicherungssystem(Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke) für alle Erwerbspersonen(Arbeitnehmer, Selbständige,Landwirte) sowie (2) allgemeinesSystem (Volksrente, Kansaneläke),das eine Mindestrente garantiert.Die Rentensysteme sind miteinanderverknüpft.Es besteht eine allgemeine Versicherungspflichtfür das öffentlicheRentensystem. Hinterbliebenenleistungendienen daher allein der wirtschaftlichenUnterstützung nach einemTodesfall, um eine Anpassungder Hinterbliebenen an die neueökonomische Situation zu erleichtern.Anpassungsrenten werden sowohlals Garantierente wie als einkommensbezogeneRente gewährt.Obligatorische Sozialversicherungfür alle abhängig oder selbständigerwerbstätigen Männer und Frauenfür folgende pauschale Leistungen:einmaliges Trauergeld (BereavementPayment), pauschale Trauerbeihilfe(Bereavement Allowance) und pauschaleBeihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance).Grundprinzipien337


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereichPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmerim Alter von 16 bis 66 Jahrenmit einer Wochenarbeitszeit von mindestens9 Stunden sowie für Personen,die Tagegeld wegen Krankheit,Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeitbeziehen oder an einerBeschäftigungs- oder Aus- und Fortbildungsmaßnahmeteilnehmen odersich in einer Trainingsmaßnahmenach dem Gesetz zur aktiven Arbeitsmarktpolitikbefinden. Pflichtmitgliedschaftferner für Bezieher einerInvaliditätsrente (førtidspension) odereines sonstigen Transfereinkommens.Abhängig Beschäftigte, die eineselbständige Tätigkeit aufnehmen,können nach vorausgegangenerdreijähriger Mitgliedschaft freiwilligim Versicherungssystem bleiben.Für ab dem 1.1.2002 entrichteteBeiträge gilt ein neues System. Personen,die sowohl nach dem altenwie dem neuen System Ansprüchehaben, erhalten die jeweils höherenLeistungen.Arbeiter und Angestellte und einzelneGruppen von Selbständigen.Pflichtversicherung für Arbeitnehmerund Gleichgestellte.Die Bestimmungen des Artikels 62des Gesetzes Nr. 2576/99 gelten fürden Fall, dass der Tod des Versichertenoder des Rentners nachdem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttretensdes Gesetzes, eintritt.Diese Bestimmungen werden auchfür frühere Todesfälle angewendet,wenn der hinterbliebene Ehepartnernach den früheren Regelungen keinenAnspruch auf eine Hinterbliebenenrentehätte.AnwendungsbereichAusnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen.Arbeitnehmer mit einer wöchentlichenArbeitszeit von weniger als 9Stunden sind von der Versicherungspflichtbefreit.Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmermit einer ausschließlichgeringfügigen Beschäftigung (bis zu€ 325 monatlich und einer wöchentlichenArbeitszeit von unter 15 Stunden)oder einer kurzfristigen Beschäftigung(bis zu 2 Monaten oder50 Arbeitstagen im Jahr).Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht338


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.Pflichtversicherung für Arbeitnehmerund Gleichgestellte.Mit wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmerab vollendetem 16. Lebensjahrin einem BeschäftigungsoderAusbildungsverhältnis und alleSelbständigen.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Alle Einwohner.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Alle versicherten Arbeitnehmer, Arbeitgeberund Selbständige im Altervon 16-70 Jahren.Pflichtversicherung für alle in derPrivatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer.Für Landwirte, Teilpächter,Handwerker und Kaufleute existiertein vom Nationalen Institut für SozialeSicherheit (Istituto Nazionale dellaprevidenza sociale, INPS) verwaltetesSondersystem.AnwendungsbereichEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Keine Ausnahmen.Personen mit einem Wochenverdienstvon weniger als € 38 undSelbständige mit einem Jahreseinkommenunter € 3.174.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine Ausnahmen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine Ausnahmen.Keine Ausnahmen.Ausnahmen von derVersicherungspflicht339


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich1. Säule:alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmerund Selbständige) sowie alle nichterwerbstätigenEinwohner.2. Säule:• Arbeitnehmer und Arbeitslose, diedas 17. Altersjahr vollendet haben,in der 1. Säule beitragspflichtigsind und mehr als CHF 25.320(€ 17.428) Jahreseinkommen aufweisen.Der Arbeitnehmer muss fürden Ehegatten oder für Kinder sorgenoder Unterhaltspflichten gegenüberdem getrennt lebendenEhegatten erfüllen.• Freiwillige Versicherung für nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerund für selbständig Erwerbstätige,die Arbeitnehmer beschäftigen.Pflichtversicherung für alle Personen,die einen Beruf ausüben (abhängigbeschäftigt oder selbständig).Freiwillige Versicherung möglich.Alle Einwohner unter 65 Jahren, unabhängigvon Einkommen oder Nationalität.Ferner sind alle Personenunter 65 Jahren, die in den Niederlandenals Arbeitnehmer arbeitenund folglich Lohnsteuer zahlen,ebenfalls versichert.Alle Einwohner.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge.• In den Betrieben Selbständiger mitarbeitendeFamilienangehörige.• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitsvertrag haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig sind (z.B. keineeigene betriebliche Struktur, persönlicheLeistungserbringung).• Freiwillig Versicherte.Ausnahmen von derVersicherungspflicht1. Säule:diplomatische Vorrechte; gleichzeitigeausländische Versicherung;kurze Versicherungszugehörigkeit.2. Säule:Bspw. Arbeitnehmer, die bereits obligatorischversichert sind oder imHauptberuf eine selbständige Tätigkeitausüben; Arbeitnehmer, die zumindestens zwei Dritteln invalid sind;bei Doppelbelastung (gleichzeitigerVersicherungsschutz im Ausland).Personen, die ihre berufliche Tätigkeitüber einen vorab festgelegtenZeitraum von höchstens drei Monatenpro Kalenderjahr nur gelegentlichund nicht gewohnheitsmäßig ausüben,sind von der Versicherungspflichtbefreit.Eine selbständige Erwerbstätigkeitist versicherungsfrei, wenn das Einkommenaus der Berufstätigkeithöchstens einem Drittel des Mindestlohns(salaire social minimum)entspricht.Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen. Geringfügigkeitsgrenze (monatlich€ 309,38). Das Entgelt aus mehrerenTätigkeiten wird zusammengerechnet;freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheitmöglich.340


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichPflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.1.Säule (Grundsystem):Jede Person, die in der SchweizWohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeitausübt.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer über 17 Jahren, diein der 1. Säule versichert sind undvom gleichen Arbeitgeber einenLohn von mehr als CHF 25.320(€ 17.428) erhalten.• Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.• Freiwillige Versicherung für nichtobligatorisch unterstellte Arbeitnehmersowie Selbständigerwerbende.Volksrente (Kansaneläke):Alle Einwohner.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Alle Arbeitnehmer ab 14Jahren und alle Selbständigen ab 18Jahren.Allgemeine Versicherungspflicht.Alle beitragspflichtigen Arbeitnehmerund Selbständige.AnwendungsbereichKeine Ausnahmen.1.Säule (Grundsystem):• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).• Bei Versicherungspflicht von kurzerDauer.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberder Beitragspflicht in der 1. Säulenicht unterliegt.• Arbeitnehmer, die während wenigerals 3 Monaten eine Erwerbstätigkeitausüben.• Arbeitnehmer, die schon pflichtversichertsind oder eine selbständigeErwerbstätigkeit im Hauptberufausüben.• Personen, die zu mindestens 2/3invalid sind.• Gewisse Familienmitglieder desLeiters eines Landwirtschaftsbetriebes,die in diesem Betrieb arbeiten.• Bei Doppelbelastung (gleichzeitigeausländische Versicherung).Arbeitnehmer:Keine Ausnahmen.Selbständige, Landwirte:Nach viermonatiger Selbständigkeitbesteht Versicherungspflicht, soferndas versicherungspflichtige Einkommendie Jahresgrenze von€ 5.381,31 (Selbständige) bzw.€ 2.690,66 (Landwirte) überschreitet.Keine Ausnahmen.Weder Beitragspflicht noch Leistungenfür Arbeitnehmer mit einem wöchentlichenArbeitsentgelt unter derunteren Einkommensgrenze (lowerearnings limit) von GBP 75 (€ 115)oder für Selbständige mit Jahreseinkünftenunter GBP 4.025 (€ 6.173).Ausnahmen von derVersicherungspflicht341


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBerechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenHinterbliebener Ehepartner.• Ehepartner, Lebenspartner und untergewissen Bedingungen (sieheunten) geschiedene Ehepartnerdes Verstorbenen.• Kinder unter 18 Jahren.• Hinterbliebene Ehegatten,• Geschiedene, ehemalige Ehegattenmit Unterhaltsanspruch,• Waisen.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:• Witwen,• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig,unbegrenzt,• Eltern und Enkelkinder.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:• Witwen und Witwer,• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig,unbegrenzt,• keine anderen Personen.Berechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenBedingungen1. Verstorbener VersicherterMitgliedschaft in der Sozialversicherung.10 Versicherungsjahre (2 Jahre nachdem neuen System) der verstorbenenPerson und Bestand der Eheseit mindestens 10 Jahren. Bei Todesfällenab dem 1.7.1992: Die verstorbenePerson muss ein Alter von67 oder mehr Jahren erreicht haben.Mindestversicherungszeit von 60Monaten.Die Wartezeit gilt als erfüllt, wennder Versicherte infolge bestimmterEreignisse (z.B. infolge eines Arbeitsunfalls)oder unter bestimmtenUmständen gestorben ist.Beitragszahlungen für mindestens4.500 Arbeitstage oder 1.500 Versicherungstage,davon 300 währendder letzten 5 Jahre vor dem Todesfall.Bedingungen1. Verstorbener Versicherter342


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island Italien• Witwer bzw. Witwe, die mit demVerstorbenen bzw. der Verstorbenenregelmäßig zusammenlebte.• Geschiedene oder getrennt lebendePartner.• Kinder des Verstorbenen.• Unter bestimmten BedingungenKinder, die der überlebende Ehegattemit in die Ehe brachte, wenndie Eheschließung mindestenszwei Jahre vor dem Tod erfolgte.• Unter bestimmten VoraussetzungenEnkel, Geschwister, Eltern undGroßeltern.• Witwe oder Witwer im Alter von 55oder mehr Jahren oder erwerbsunfähige(r)Witwe oder Witwer.• Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld(allocation de soutien familial),siehe Tabelle IX "Familienleistungen".• Keine anderen Personen.• Hinterbliebene(r) darf nicht mit einerPerson in eheähnlicher Gemeinschaftzusammenleben.• Kinder unter 18 Jahren (unter 21Jahren bei ganztägiger Ausbildung).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Kinder unter 18 Jahren. AdoptierteKinder und Stiefkinder unter dengleichen Bedingungen (falls der unterhaltspflichtigeElternteil nicht mehrlebt).Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren,in Sonderfällen auch pflegendePersonen.• Hinterbliebener Ehepartner;• geschiedener früherer Partner;• hinterbliebene Kinder;• Eltern und Geschwister;• unterhaltene Enkel.Berechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenDer Verstorbene muss am Todestagversichert gewesen sein und:• sich in einem normalen Versicherungsverhältnisoder einer gleichgestelltenSituation befunden haben;trifft dies zum Zeitpunkt desTodes nicht zu, der Verstorbeneaber über 15 Jahre Beiträge gezahlthat, haben der hinterbliebeneEhegatte und die Waisen einenAnspruch auf Rente oder;• eine Invaliditäts- oder Ruhestandsrentebezogen haben oder;• in den letzten fünf Jahren vor demTode für mindestens 500 Tage Beiträgeentrichtet haben (Bedingungentfällt bei Tod aufgrund von Arbeitsunfalloder Berufskrankheit).Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrenteoder Erfüllung bestimmter Bedingungenzum Zeitpunkt des Todes.Mindestens 156 Wochen versicherungspflichtigeBeschäftigung mitBeitragszahlung und im Jahresdurchschnitt:• 39 entrichtete oder angerechneteWochenbeiträge für jedes der 3oder 5 Beitragsjahre vor Vollendungdes 66. Lebensjahres oder,falls dieser früher liegt, vor demTag des Todes des Partners oder• 48 entrichtete oder angerechneteWochenbeiträge seit dem Beitrittzur Versicherung. Unter dieser Bedingungwird die Rente gekürzt,wenn im Durchschnitt weniger als48 (aber mehr als 24) Wochenbeiträgevorliegen.Es reicht aus, wenn einer der beidenEhepartner die Bedingungen erfüllt.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Wohnsitz in Island seit mindestens 3Jahren unmittelbar vor dem Antragauf Kinderrente (barnalífeyrir). FürFälle, in denen die Wohnsitzbedingungvon der verstorbenen Personnicht erfüllt wird, siehe unten Punkt 2und 3.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die verstorbene Person muss zumTodeszeitpunkt eine Zusatzrente bezogenhaben oder Beiträge für einenbestimmten Zeitraum vor dem Todgezahlt haben.Normale Rente: 5 Beitragsjahre, davonmindestens 3 Jahre währendder letzten 5 Jahre, oder insgesamt15 Beitragsjahre.Privilegierte Rente (pensione privilegiata)(im Fall, dass sich der Tod imZusammenhang mit der beruflichenTätigkeit ereignete, aber keine Entschädigungwegen Arbeitsunfall gewährtwurde): Keine Beitragsvoraussetzungen.Bedingungen1. Verstorbener Versicherter343


Tabelle VII HinterbliebeneBerechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere PersonenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich1. und 2. Säule:• Witwe bzw. Witwer, wenn die Ehezum Todeszeitpunkt aufrecht war,• leibliche Kinder, Adoptionskinder,Pflegekinder,• geschiedener Ehegatte mit Unterhaltsanspruch.• Hinterbliebener Ehepartner;• Geschiedene Ehepartner, sofernsie nicht wieder verheiratet sind;• Kinder (eheliche, als ehelich anerkannte,adoptierte, leibliche) ebensowie Waisen, die zum Haushaltdes Versicherten gehören;• Personen, die dem überlebendenEhegatten gleichgestellt sind (Elternund Verwandte in gerader Linie,Verwandte der Seitenlinie biszum 2. Grad und Kinder, die alsMinderjährige adoptiert wurden).• Hinterbliebene Partner unter bestimmtenBedingungen (siehe unten),• Vollwaisen,• Personen, die ein Kind unter 18versorgen, das einen Elternteil verlorenhat,• Hinterbliebener Ehepartner im Alterunter 67 Jahren,• eine Person, die mit der VerstorbenenPerson unverheiratet zusammenlebte,falls sie mit dieser eingemeinsames Kind hatte oder frühermit ihr verheiratet war,• Kinder unter 18 Jahren (bis zu 20Jahren, wenn in Ausbildung undVollwaise).• Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mitdem Verstorbenen im Todeszeitpunktaufrecht war oder• geschiedener Ehegatte, der gegenden Verstorbenen im Todeszeitpunkteinen Unterhaltsanspruchhatte bzw. Unterhalt erhielt.• Kinder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung,kein Alterslimit beiBehinderung des Kindes.Bedingungen1. Verstorbener Versicherter1. Säule:1 Beitragsjahr (für Rentenanspruch).2. Säule:Keine besonderen Bedingungen.12 Versicherungsmonate in den 3letzten Jahren vor dem Tod. Falls indiese Frist von 3 Jahren gleichgestellteZeiten fallen, so verlängert siesich entsprechend.Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrundeines Unfalls (gleich aus welcherUrsache) oder einer Berufskrankheit,die während der Zeit derVersicherung eingetreten ist.Mitgliedschaft bei der Versicherungzum Zeitpunkt des Todes.3 Jahre Versicherung (oder 3 JahreBezug einer Rente) unmittelbar vordem Tod.Ist diese Bedingung nicht erfüllt, sokann ein versicherter Hinterbliebenereinen Leistungsanspruch ein Jahr,nachdem der Verstorbene zuletztversichert wurde, erhalten, falls derVerstorbene zum Todeszeitpunktversichert war und ab dem Alter von16 Jahren insgesamt höchstens 5Jahre nicht versichert war."Ewige Anwartschaft" (siehe TabelleVI "Alter") oder 60 Versicherungsmonateinnerhalb der letzten 120Kalendermonate (nach Vollendungdes 50. Lebensjahres wird die Wartezeitfür jeden nach diesem Zeitpunktliegenden Monat um 1 Monatund der Beobachtungszeitraum umjeweils 2 Monate angehoben. Maximummit Vollendung des 60. Lebensjahres:180 Versicherungsmonateinnerhalb der letzten 360 Kalendermonate).344


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Hinterbliebener Ehepartner, mindestens35 Jahre alt, und frühererEhepartner, der einen Anspruchauf Unterhalt hat. Als Ehepartnergilt eine Person, die zum Zeitpunktdes Todes des nicht verheiratetenArbeitnehmers mit ihm seit mindestens2 Jahren in eheähnlicher Gemeinschaftlebte.• Kinder bis zum Alter von 18 Jahren(bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung).• Vom verstorbenen Versichertenunterhaltene Eltern, falls es keinenüberlebenden Ehepartner oderKinder gibt.1.Säule (Grundsystem):• Hinterbliebener Ehegatte: Witwenund Witwer mit Kindern; Witwenohne Kinder, unter gewissen Voraussetzungen;geschiedener Ehegatte,unter gewissen Voraussetzungen.• Kinder, einschließlich Pflegekinder,unter gewissen Voraussetzungen.• Andere Personen: kein Anspruch.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Hinterbliebener Ehegatte: Witwen;geschiedene Witwen, unter gewissenVoraussetzungen.• Kinder, einschließlich Pflegekinder,wenn der Verstorbene unterhaltspflichtigwar.• Andere Personen: kein Anspruch.• Hinterbliebener Ehegatte (auchPartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichenLebensgemeinschaft).• Kinder (eigene; Pflegekinder; Kinder,für die der Verstorbene Unterhaltzahlte; im gleichen Haushaltlebende Kinder, wenn der Verstorbenemit einem Elternteil verheiratetwar).• Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): früherer Ehepartner.• Hinterbliebener Ehegatte unter 65Jahren.• Eine Person, die mit dem/der Verstorbenenständig zusammenlebte,ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesenzu sein, wird als Ehegatte behandelt,wenn die Ehe zu einemfrüheren Zeitpunkt bestand oderdas Paar bei Eintreten des Todesein gemeinsames Kind hatte odererwartete.• Kinder bis unter 18 Jahren (bis unter20, falls sie studieren).• Witwer und Witwen.• Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld(Child Benefit) besteht.Berechtigte Personen• Hinterbliebener Ehegatte• Kinder• Andere Personen36 Beitragsmonate oder angerechneteZeiten.1.Säule (Grundsystem):Ein Beitragsjahr.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Versicherungszugehörigkeit imZeitpunkt des Todes oder bei Eintrittder Arbeitsunfähigkeit, derenUrsache zum Tod führte, oder• der Verstorbene erhielt im Zeitpunktseines Todes eine AltersoderInvalidenrente der Vorsorgeeinrichtung.Volksrente (Kansaneläke):Nach dem 16. Lebensjahr mindestens3 Jahre und zum Zeitpunkt desTodes Wohnsitz in Finnland.Rente an hinterbliebenen Ehepartner:Der Verstorbene muss zum Zeitpunktder Eheschließung jünger als65 Jahre gewesen sein.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Zum Zeitpunkt des Todesmuss eine Versicherung bestehenoder bestanden haben.Garantierte Rente (garantipension tillomställingspension):Der Verstorbene muss mindestens 3Jahre in Schweden wohnhaft gewesensein (40 Jahre für eine volle Garantierente).Einkommensbezogene Rente (inkomstrelateradomställingspension): 3Jahre mit versicherungspflichtigenEinkünften.Trauergeld (Bereavement Payment):Entrichtung der entsprechenden Beiträgein einem beliebigen Steuerjahr.Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance),Witwenrente (Widow's Pension),Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) undBeihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance):Im Allgemeinen Beitragszahlung inwenigstens 25% der Jahre im arbeitsfähigenAlter (von 16 Jahren biszum Steuerjahr vor dem Tode oderdem Erreichen des Rentenalters).Bedingungen1. Verstorbener Versicherter345


Tabelle VII Hinterbliebene2. Hinterbliebener Ehegatte • Die Ehe muss seit mindestens einemJahr bestehen (außer wennaus der Ehe ein Kind hervorgegangenist oder ein Kind unterhaltenwird oder wenn der Tod Folgeeines Unfalls oder einer nach derEheschließung eingetretenen Berufskrankheitist).• Der Ehegatte muss mindestens 45Jahre alt sein oder ein Kind erziehenoder erwerbsunfähig sein.• Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit(außer genehmigter Arbeit)ausüben. Für genehmigte Arbeitliegen die Einkommensgrenzen fürPersonen unter 65 Jahren, die nureine Hinterbliebenenrente (pensionde survie/overlevingspensioen) beziehen,höher als bei Beziehern einerAltersrente (siehe Tabelle VI "Alter",Kumulierung mit Lohn).Belgien Dänemark Deutschland GriechenlandMit der verstorbenen Person verheiratetsein oder gewesen sein.Neues System: Ehe oder Zusammenlebenin den 2 Jahren vor demTode und vom Verstorbenen als anspruchsberechtigteingesetzt wordensein.Geschiedene erhalten eine Leistung,wenn die verstorbene Person biszum Tode Unterhaltszahlungen geleistethat und die Ehe 5 oder 10Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenenrente)bestanden hat.Zum Zeitpunkt des Todes des Versichertenmit diesem verheiratet seinund die Ehe muss mindestens einJahr bestanden haben.Geschiedene: Scheidung vor dem1.7.1977 und Unterhaltsberechtigterdes Verstorbenen. Der hinterbliebeneEhegatte darf nicht wieder geheiratethaben.Bei jeder Ehescheidung nach dem30.6.1977 wird grundsätzlich ein sogenannterVersorgungsausgleich derwährend der Ehe gemeinsam erworbenenAnwartschaften auf Leistungender Alters- und Invaliditätsversicherungamtlich vorgenommen.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Witwen (oder Witwer, falls erwerbsunfähigund bedürftig), deren Ehe mindestens6 Monate (beim Tod eines Rentnerszwei Jahre) bestanden hat.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Witwer oder Witwe bei Invalidität ab67% oder wenn das Monatseinkommenunter dem 40-fachen des Mindesttagelohnseines Hilfsarbeiters plus einerZulage von 20% pro Kind liegen. Beihöherem Einkommen wird die Hälfteder Rente gezahlt.Neuregelung ab dem 5.1.1999:Der hinterbliebene Ehepartner (Mannoder Frau) hat ohne Altersbedingungfür 3 Jahre Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.Falls der Hinterbliebenezum Zeitpunkt des Todesfalls älter als40 Jahre ist, wird die Rente nach diesen3 Jahren weiter gezahlt, sofern derEmpfänger weder erwerbstätig ist nocheine andere Rente bezieht. Bei Erwerbstätigkeitoder Bezug einer Rentewird die Hinterbliebenenrente um 50%gekürzt. Ist die Erwerbsfähigkeit desHinterbliebenen aufgrund einer physischenoder mentalen Behinderung ummindestens 67% verringert, so bestehtAnspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente.Eine ausgesetzte odergekürzte Rente wird erneut in vollerHöhe gewährt, sobald der Hinterbliebenedas 65. Lebensjahr vollendet hat.Bei Fortsetzung einer Erwerbstätigkeitoder Bezug einer anderen Rente erfolgtjedoch eine Kürzung auf 70%.2. Hinterbliebener Ehegatte3. Kinder Keine Waisenrente. Unter 18 Jahren.Neues System: unter 21 Jahren.Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmtenVerlängerungstatbeständenbis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24Jahren bei Ausbildung oder unbegrenztbei Erwerbsunfähigkeit).Minderjährige oder behinderte Waisenoder Studierende bis zum Altervon 24 Jahren erhalten eine ausgesetzteRente des hinterbliebenenEhepartners oder einen evtl. Kürzungsbetragzu gleichen Teilen.3. Kinder4. Andere Personen Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinderdes Verstorbenen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Keine anderen Personen.4. Andere Personen346


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Witwe oder der Witwer muss mitder verstorbenen Person zusammengelebthaben.Bei Trennung, Scheidung oder Aufhebungder Ehe wird der Betrag derRente zwischen den Anspruchsberechtigtenentsprechend der Dauerdes Zusammenlebens aufgeteilt.• Hinterbliebenenrente (pension de réversion)für Witwen/Witwer: Bedürftigkeit;Alter von mindestens 55Jahren; Bestand der Ehe seit mindestenszwei Jahren (außer wennein Kind aus der Ehe hervorgegangenist).• Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité de veuf ou deveuve): Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenenund Alter unter 55Jahren.• Altersrente für Witwen/Witwer (pensionde vieillesse de veuf ou de veuve):Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenenund Alter von mindestens55 Jahren.Hinterbliebene(r) darf nicht mit einerPerson in eheähnlicher Gemeinschaftzusammenleben.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Wohnsitz in Island mindestens inden 3 Jahren unmittelbar vor demAntrag auf eine Kinderrente(barnalífeyrir). Falls die Wohnsitzbedingungvon der verstorbenen Personnicht erfüllt wird, siehe Punkt 1und 3.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Ehe oder registriertes Zusammenleben(auch gleichgeschlechtlich) mitder verstorbenen Person.Witwe oder Witwer. Ein/e geschiedene/rWitwe/r, der/die Unterhaltsleistungenbezogen hat, kann aufgrundrichterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente(pensione ai superstiti) erhalten.2. Hinterbliebener EhegatteAltersgrenze der Kinder:• 18 Jahre, außer bei dauernder vollständigerErwerbsunfähigkeit (incapacidadpermanente absoluta) oderSchwerstbehinderung (Gran invalidez);• 22 Jahre (oder 24 Jahre für Vollwaisen),wenn kein Erwerbseinkommenvon mehr als 75% desMindestlohns (Salario mínimo interprofesional)bezogen wird.Keine Waisenrente.Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren beiganztägiger Ausbildung).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Unter 18 Jahren. Wohnsitz in Islandmindestens 3 Jahre unmittelbar vordem Antrag auf Kinderrente (barnalífeyrir).Falls die Wohnsitzbedingungnicht durch die verstorbene Personerfüllt wird, siehe oben Punkt 1 und 2.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Unter 18 Jahren. Pflege- und Stiefkinder,die von der verstorbenen Personunterhalten wurden, haben die gleichenRechte.Bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jahrenbei einer Vollzeitausbildung, 26Jahre bei einem Universitätsstudium).3. Kinder• Gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenenin den letzten zwei Jahrenvor dem Tode;• Nachweis der finanziellen Abhängigkeitvon dem Verstorbenen;• kein eigener Rentenanspruch;• Bedürftigkeit und kein Anspruch aufUnterhalt gegenüber Verwandten, dienach Bürgerlichem Recht hierzu verpflichtetund dazu in der Lage sind.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine sonstigen Berechtigten.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Wenn es keinen hinterbliebenenEhepartner gibt, kann der Rentenfondseine Person berechtigen, dievor dem Todesfall für lange Zeit denHaushalt der verstorbenen Personversorgt hat.Eltern oder Geschwister des Verstorbenen,falls kein Ehepartner oderKind hinterblieben ist.Enkelkinder (Entscheidung des VerfassungsgerichtsNr. 180/1999).4. Andere Personen347


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Hinterbliebener Ehegatte 1. und 2. Säule:Aufrechte Ehe im Todeszeitpunkt.Hinterbliebener Ehepartner, falls dieEhe mindestens 1 Jahr bestandenhat (diese Einschränkung entfällt,wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangenist oder wenn der Toddurch Unfall eingetreten ist).Geschiedener Ehepartner: nur wennkeine neue Ehe eingegangen wurde.Hinterbliebenenrente wird gewährt,wenn der überlebende Partner:• ein nicht in einem anderen Haushaltlebendes lediges Kind unter 18Jahren hat oder• eine Minderung der Erwerbsfähigkeitum mindestens 45% aufweistoder• vor dem 1. 1.1950 geboren wurde.Bei Vollendung des 65. Lebensjahrestritt die allgemeine Altersrente(Algemene Ouderdomswet, AOW) andie Stelle der Hinterbliebenenrente.Hinterbliebenenrente wird gewährt,wenn entweder gemeinsame Kindervorhanden sind oder die Ehe 5 Jahrebestanden hat.Ein nicht wiederverheirateter geschiedenerfrüherer Ehepartner hatnach dem Tod des früheren Partners- bis zu 5 Jahren nach der Scheidungoder falls er bis zum TodeszeitpunktUnterhaltszahlungen erhielt -Anspruch auf eine Rente, falls dieEhe mindestens 15 Jahre bestandund aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangensind oder falls eine kinderloseEhe mindestens 25 Jahrebestanden hatte.Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mitdem Verstorbenen zum Todeszeitpunktbestand oder geschiedenerEhegatte, der gegen den Verstorbenenim Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruchhatte bzw. Unterhalterhielt.3. Kinder 1. und 2. Säule:Allgemein bis zur Vollendung des18. Lebensjahres; Kinder in Ausbildungbis zum Ende der Ausbildung(längstens jedoch bis zur Vollendungdes 25. Lebensjahres).18 Jahre oder 27 Jahre wenn derWaise studiert. Keine Altersbegrenzungfür behinderte Waisen.Vollwaisen: bis zur Vollendung des16. Lebensjahres (18 bei Invalidität,21 bei Studium).Alter unter 18 Jahren (bis zu 20 Jahren,wenn in Ausbildung und Vollwaise).Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresbzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung,kein Alterslimit bei Behinderung desKindes.4. Andere Personen 1. und 2. Säule:Geschiedener Ehegatte, der gegendie verstorbene Person im Todeszeitpunkteinen Unterhaltsanspruchhatte bzw. Unterhalt erhielt, hat einenAnspruch unter denselben Bedingungenwie ein hinterbliebenerEhegatte.Für die dem Ehepartner gleichgestelltenPerson: verschiedene Bedingungen.Personen, die ein Kind unter 18 Jahrenversorgen, das einen Elternteilverloren hat, haben Anspruch auf dieANW-Leistung für abhängige Kinder.Keine sonstigen Berechtigten.Keine sonstigen Berechtigten.348


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Bestand der Ehe seit mindestenseinem Jahr, außer wenn Kindervorhanden sind oder eine Schwangerschaftvorliegt oder wenn derTod durch Unfall verursacht war.• Alter von mindestens 35 Jahren(sonst Beschränkung des Rentenanspruchsauf 5 Jahre), außerwenn Kinder mit Anspruch auf Hinterbliebenenrentevorhanden sindoder dauernde Arbeitsunfähigkeitvorliegt.1.Säule (Grundsystem):Witwe:• ein oder mehrere unterhaltsberechtigteKinder oder• 45 Jahre und 5 Ehejahre.Witwer: ein oder mehrere Kinder, diedas 18. Altersjahr noch nicht vollendethaben.geschiedener Ehegatte:• ein oder mehrere Kinder und Ehedauervon mindestens 10 Jahren;• Scheidung nach dem vollendeten45. Altersjahr und Ehedauer vonmindestens 10 Jahren;• das jüngste Kind hat sein 18. Altersjahrvollendet, nachdem die geschiedenePerson das 45. Altersjahrvollendet hat.Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungenerfüllt, so hat der geschiedeneEhegatte nur dann undnur so lange einen Rentenanspruch,als er Kinder unter 18 Jahren hat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Witwe:• ein oder mehrere unterhaltsberechtigteKinder oder• 45 Jahre und 5 Ehejahre.Geschiedene Witwe: die Ehe hatmindestens 10 Jahre gedauert unddie Witwe bezieht einen Unterhaltsbeitrag..Volksrente (Kansaneläke):• Die Witwe bzw. der Witwer mussjünger als 65 Jahre sein und• nach dem 16. Lebensjahr mindestens3 Jahre den ständigen Wohnsitzin Finnland gehabt haben und• ein gemeinsames Kind mit dem/derVerstorbenen haben oder• zum Zeitpunkt des Todes mindestens50 Jahre alt gewesen sein, dieEhe vor Vollendung des 50. Lebensjahreseingegangen habenund mindestens 5 Jahre verheiratetgewesen sein.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):• Ehepartner mit gemeinsamemKind: die Ehe mit dem/der Verstorbenenmuss eingegangen wordensein, bevor diese(r) das Alter von65 Jahren erreicht hatte;• Ehepartner ohne Kind: Mindestalter50 Jahre; die Ehe muss wenigstens5 Jahre bestanden haben undgeschlossen worden sein, bevordie verstorbene Person 65 Jahrealt und bevor die hinterbliebenePerson das Alter von 50 Jahren erreichthatte oder Invaliditätsrentebezog.Anpassungsrente (omställningspension):Wird an hinterbliebene Ehegattenunter 65 Jahren über einenZeitraum von 10 Monaten, wenner/sie mit dem/der Verstorbenenmindestens 5 Jahre ununterbrochenzusammengelebt hat. Die Anpassungsrentewird so lange gezahlt,wie der hinterbliebene Ehegatte miteinem unterhaltsberechtigten Kindunter 12 Jahren zusammenlebt.Trauergeld (Bereavement Payment):Entweder Alter unter dem gesetzlichenRentenalter oder, falls höher,kein Anspruch des Ehegatten aufeine Ruhestandsrente der KategorieA zum Todeszeitpunkt.Alle übrigen Leistungen gelten nurfür Personen unterhalb des Rentenalters:Beihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance): Leistung fürMütter, die vor April 2001 Witwenwurden, mit einem Kind, für das Kindergeld(Child Benefit) gezahlt wird,oder die von ihrem verstorbenenMann ein Kind erwarten.Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) : entwederbestehender Anspruch aufKindergeld (Child Benefit) oder beiFrauen Erwartung eines Kindes vomverstorbenen Ehemann.Witwenrente (Widow's pension): fürFrauen, die vor dem 9. April 2001Witwen wurden: Alter von mindestens45 Jahren zum Zeitpunkt desTodes des Ehemannes oder zumEnde des Bezugs der Beihilfe fürverwitwete Mütter (Widowed Mother'sAllowance).Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance):zum Zeitpunkt des Todes desPartners Alter zwischen 45 Jahrenund dem gesetzlichen Rentenalter.2. Hinterbliebener EhegatteAltersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25oder 27 Jahren bei Ausbildung).1.Säule (Grundsystem):Unter 18 Altersjahren, im Falle einerLehre oder eines Studiums höchstens25 Jahre.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Unter 18 Altersjahren, imFalle einer Lehre oder eines Studiumshöchstens 25 Jahre oder dieWaise ist zu mindestens 2/3 invalidund noch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeitauszuüben.Volksrente (Kansaneläke):Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18und 20 Jahren, wenn sie ausschließlichstudieren).Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Unter 18 Jahren.Unter 18 Jahren (bis unter 20, fallssie studieren).Anspruch auf Kindergeld (ChildBenefit).3. KinderFalls kein überlebender Ehepartneroder Kinder vorhanden.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine anderen Berechtigten.Früherer Ehepartner (Rente aufgrundvon Erwerbstätigkeit, Työeläke):Rentenberechtigt, wenn der/dieVerstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlthat.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. 4. Andere Personen349


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandLeistungen1. Hinterbliebener Ehegatte80% der tatsächlichen Ruhestandsrente(pension de retraite/rustpensioen)oder der hypothetischen Rente zudem für Verheiratete mit unterhaltenemEhepartner geltenden Satz.Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben:€ 9.284,08 im Jahr.Anteiliger Betrag, wenn mindestens2/3 des vollen Erwerbslebens erreichtwerden.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Bei einem Todesfall vor dem30.6.1992 und einem Alter der hinterbliebenenPerson von 62 odermehr Jahren: 50% der tatsächlichenoder hypothetischen Rente der versichertenPerson.Bei einem Todesfall ab dem1.7.1992 oder einem Alter der hinterbliebenenPerson unter 62 Jahren:Statt der Hinterbliebenenrenteeinmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierungzu 35% oder 50% der Rente,auf die der verstorbene VersicherteAnspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenender Geburtsjahrgänge von1925 bis 1941 hat der hinterbliebeneEhepartner auch Anspruch auf eineKapitalisierung der ihm zustehendenHinterbliebenenrente.Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeitvon der eigenen Zusatzrenteder hinterbliebenen Person gemindert.Neues System ab 2004: Kapitalabfindungvon DKK 40.000(€ 5.386).Das neue Hinterbliebenenrecht gilt fürEhepaare, die nach dem 31.12.2001 heiratenoder wenn beide Ehepartner nachdem 1.1.1962 geboren sind. Für alle anderengilt das bisherige Hinterbliebenenrechtauch weiterhin.• Die "große" Witwen- oder Witwerrentebeträgt 55% ("altes" Recht: 60%) derAltersrente, auf die der verstorbeneEhegatte Anspruch hätte. Anspruch auf"große" Witwer- oder Witwenrente bestehtab Vollendung des 45. Lebensjahres,bei Erwerbsminderung oder bei Erziehungeines Kindes unter 18 Jahrenoder ohne Altersbegrenzung bei Sorgefür ein Kind, das wegen körperlicher,geistiger oder seelischer Behinderungsich nicht selbst unterhalten kann.• In den übrigen Fällen besteht Anspruchauf die "kleine" Witwen- oder Witwerrentefür längstens 24 Monate ("altes"Recht: unbegrenzt) in Höhe von 25%der Rente, auf die der verstorbene EhegatteAnspruch gehabt hätte.Zum Ausgleich wird die Kindererziehungbei den Hinterbliebenenrenten nach "neuem"Recht zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene,die Kinder erzogen haben, erhalteneinen dynamischen Zuschlag anpersönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen-oder Witwerrente geleistet wird.Für "altes" und "neues" Hinterbliebenenrechtgilt gleichermaßen:Verstirbt der Versicherte vor Vollendungdes 63. Lebensjahres, vermindert sich dieWitwen- oder Witwerrente für jeden Kalendermonat,der sich vom Ablauf des Monats,in dem der Versicherte verstorbenist, bis zum Ablauf des Kalendermonatsdes 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt,um 0,3%, maximal jedoch 10,8% (mitÜbergangsfristen, max. 10,8% frühestensab 1.1.2004).Falls der Verstorbene das 60. Lebensjahrnicht erreicht hat, ist die Zeit zwischendem Datum des Todes und max. der Vollendungdes 60. Lebensjahres (mit Übergangsfristen,volle Berücksichtigung ab1.1.2004) als rentensteigernde Zurechnungszeitzu berücksichtigen.Auf die Witwen- oder Witwerrente wird dasErwerbs-, Erwerbsersatz- und das Vermögenseinkommen("altes" Recht: nur Erwerbs-und Erwerbsersatzeinkommen) angerechnet.Übersteigt dieses Einkommeneinen bestimmten monatlichen dynamischenFreibetrag (€ 682,70 in den altenBundesländern und € 599,28 in den neuenBundesländern zzgl. Zuschlag für waisenrentenberechtigteKinder), so wird die Witwen-/Witwerrenteum 40% des übersteigendenBetrages gekürzt.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:70% der Rente des verstorbenenEhepartners (Mann).Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:50% der Rente des verstorbenenEhepartners (Mann oder Frau).Leistungen1. Hinterbliebener Ehegatte350


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienWitwen- bzw. Witwerrente (Pensiónde viudedad):46% der Berechnungsgrundlage(1/28 der Summe des beitragspflichtigenArbeitsentgelts in einem ununterbrochenenZeitraum von 24Monaten innerhalb der letzten siebenJahre) des Verstorbenen oder70% in bestimmten Fällen bei unterhaltsberechtigtenPersonen.Im Jahr werden 14 Monatsbeträgegezahlt.Bezog der Verstorbene eine Ruhestands-oder Invaliditätsrente, so entsprichtdie Berechnungsgrundlagederjenigen, die für die Rentenberechnunggalt, wird jedoch um dieAnpassungen von Sterbegeld undHinterbliebenenleistungen ab Eintrittdes Versicherungsfalls, der den Anspruchauf Invaliden- oder Ruhestandsrentebegründet hat, aufgestockt.Hinterbliebenenrente (pension de réversion):54% der Altersrente, die derVerstorbene erhalten hat oder aufdie er Anspruch gehabt hätte.Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité de veuf ou deveuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veufou de veuve): 54% der Invaliden- oderAltersrente, die der Verstorbene erhaltenhat oder hätte.Unterhält der überlebende Ehegattemindestens ein Kind unter 16 Jahren,so wird zur Hinterbliebenenrente,Invaliditätsrente für Witwen/Witwer oder der Altersrente für Witwen/Witwereine monatliche Zulagevon € 81,65 pro Kind gewährt. EineZulage von 10% der Rente erfolgt,wenn der Empfänger mindestensdrei Kinder unter 16 Jahren neunJahre lang erzogen hat.Die Höhe der Leistung hängt von derAnzahl der durchschnittlich entrichtetenWochenbeiträge und dem Alterab:Alter unter 66 Jahren:Beiträge (wöchentl. Leistung(Durchschnitt) pro Woche48 € 130,3036-47 € 128,4024-35 € 124,70Alter über 66 Jahren:Beiträge (wöchentl. LeistungDurchschnitt) pro Woche48 € 155,8036-47 € 153,3024-35 € 149,10Alleinlebende erhalten eine wöchentlicheZulage von € 7,70.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nicht anwendbar.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistung wird nach dem in derSatzung des Rentenfonds geregeltenVerfahren aufgrund der erworbenenRentenrechte der verstorbenenPerson berechnet und nur füreine bestimmte Zeit gewährt. Fallsdie verstorbene Person mit demhinterbliebenen Partner ein gemeinsamesKind hat, wird die Leistunggewährt, bis das Kind das 19. Lebensjahrvollendet, dies gilt ebensofür Stief- und Pflegekinder. Bei einerBeitragszeit von 40 Jahren beträgtdie Mindestrente für den Hinterbliebenen27% der beitragspflichtigenEinkünfte.60% der Invaliden- oder Altersrentedes Verstorbenen unter Berücksichtigungder für diese vorgesehenenMindest- und Höchstsätze.Seit dem 1.9.1995 steigt der Satzauf 70%, falls der einzige Empfängerein Kind ist. Wenn im Haushalt mehrals ein minderjähriges, studierendesoder behindertes Kind lebt, ist dieseRente mit anderen Renten ohneGrenzen kumulierbar.Leistungen1. Hinterbliebener Ehegatte351


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichLeistungen1. Hinterbliebener Ehegatte1. Säule:80% der hypothetischen Rente derverstorbenen Person. Bei Todesfallvor dem 45. Lebensjahr erfolgt beider Rentenberechnung ein sog."Karrierezuschlag“ (siehe Tabelle V"Invalidität").Die Verwitwetenrente ist unbefristetfür Witwen oder Witwer mit Kindern(oder bei Verwitwung nach dem 45.Altersjahr, sofern die Ehe mindestens5 Jahre gedauert hat). Die übrigenWitwen oder Witwer haben einenbefristeten Verwitwetenrentenanspruch(2 bis 5 Jahre; abhängigvon Ehedauer und Alter der verwitwetenPerson).2. Säule:• Rente wird während der Dauer derVerwitwung ausgerichtet, längstensaber bis zu dem Zeitpunkt, inwelchem die versicherte Person imErlebensfall das Rentenalter erreichthätte. Anschließend bestehtAnspruch auf Altersleistungen.• Rente wird als Mindestprozentsatzdes anrechenbaren Lohnes festgesetzt.• Witwen- bzw. Witwerrente: mind.18% des anrechenbaren Lohnes.• Ausnahmsweise auch Kapitalabfindungmöglich.Die Rente besteht aus einer von derDauer der Versicherung abhängendenPauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr,maximal 40 Jahre)und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigenKomponente (sieheTabelle VI, "Alter"):• Die von der Versicherungsdauerabhängige Pauschalleistung (majorationsforfaitaires) und die pauschaleZurechnungszulage (majorationsforfaitaires spéciales), auf dieder Versicherte Anspruch hatteoder gehabt hätte.• 3/4 des einkommensabhängigenRententeilbetrags (majorations proportionnelles)und der einkommensabhängigenZurechnungszulage(majorations proportionnellesspéciales), auf die der VersicherteAnspruch hatte oder gehabt hätte.• Zulage zum Jahresende (allocationde fin d'année) in Höhe von € 42,38bei Berufslaufbahn von 40 Jahren,andernfalls anteilig gekürzt.€ 968,48 monatlich. Ferner "Urlaubszuschuss"in Höhe von € 56,50 monatlich.Anw-Hinterbliebenenleistungen sindeinkommensabhängig. Erwerbseinkünfte(und Ersatzleistungen) werdenangerechnet. Unberücksichtigtbleiben dabei ein Teil in Höhe von50% des gesetzlichen Mindestlohnseinschließlich der Erstattung vonAWBZ/Anw-Beiträgen und ein Dritteldes verbleibenden Rests. Bei einemBrutto-Arbeitseinkommen einschließlichder erstatteten AWBZ/ Anw-Beiträgevon € 624,60 wird die Anw-Hinterbliebenenrenteungekürzt gezahlt.Beträgt das Einkommen andererseits€ 2.077,32 oder mehr, so entfällt dieAnw-Leistung. Für zwischen diesenGrenzen liegende Einkommen wirdeine entsprechende proportionaleLeistung gezahlt.• Die volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon)besteht aus derGrundrente (grunnpensjon) und 55%der Zusatzrente (tilleggspensjon),auf die der Verstorbene Anspruchhatte oder gehabt hätte.• Ein Übergangsgeld (overgangsstønad)erhalten Personen, die die Bedingungenfür die Hinterbliebenenrente(etterlattepensjon) nicht erfüllen,aber zeitweise ihren Unterhaltnicht sichern können. Der Betragentspricht der Hinterbliebenenrente.Beide Leistungen unterliegen einerBedürftigkeitsprüfung. Hat der Hinterbliebeneein Erwerbseinkommenvon mehr als der Hälfte des Grundbetrags(Grunnbeløpet), also mehr alsNOK 27.085 (€ 3.727) p.a. oder istein solches Einkommen zu erwarten,so wird die Leistung um 40% desdiese Grenze übersteigenden Einkommensgekürzt.• Ein Zuschuss zu den Kosten derKinderbetreuung (stønad til barnetilsyn)wird einem hinterbliebenenEhepartner gewährt, der wegenAusbildung oder Erwerbstätigkeitdas Kind in fremde Obhut gebenmuss. Der jährliche Höchstbetragbeträgt für ein Kind NOK 32.052(€ 4.411), bei drei oder mehr KindernNOK 47.388 (€ 6.521). Übersteigtdas Einkommen das 8-fachedes Grundbetrags, also NOK433.360 (€ 59.634) p.a., so entfälltdie Leistung, bei einem Einkommenüber dem 6-fachen desGrundbetrags wird sie gekürzt.• Eine Ausbildungshilfe (utdanningsstønad)erhalten hinterbliebeneEhepartner, die eine Ausbildungbrauchen, um sich selbst unterhaltenzu können.Die obige 3-Jahres-Bedingung giltnicht für den Kinderbetreuungskostenzuschussoder die Ausbildungshilfean hinterbliebene Ehepartner,die selbst versichert sind.Zwischen 0% und 60% der Invaliditäts-oder Altersrente, auf die derVerstorbene Anspruch hatte odergehabt hätte. Der Prozentsatz hängtvom Verhältnis des bisherigen Einkommensdes Verstorbenen zu jenemdes hinterbliebenen Ehegattenab (so gebühren z.B. bei gleich hoherBerechnungsgrundlage 40%).Erreicht die Summe aus gekürzterHinterbliebenenpension und eigenemEinkommen des Hinterbliebenennicht monatlich € 1.488,61, soist ein entsprechender Differenzbetragbis zum Maximum von 60% derPension des Verstorbenen zu gewähren.Die Witwen- bzw. Witwerrente gebührtnur für 30 Monate, wenn derhinterbliebene Ehegatte jünger als35 ist (Ausnahme: die Ehe dauertebereits mindestens 10 Jahre) oderwenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginnbzw. der Erreichung dergesetzlichen Altersgrenze des Verstorbenengeschlossen wurde (Ausnahme:bestimmte Mindestehedauer).Diese Limitierung gilt nicht,wenn aus der Ehe ein Kind geborenwurde oder der hinterbliebene Ehegatteim Zeitpunkt des Fristablaufesinvalid ist.Die Rente an den geschiedenenEhegatten ist mit der Unterhaltsleistungbegrenzt.Alle Renten werden 14-mal jährlichgezahlt.352


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich60% der Alters- oder Invaliditätsrente,die der Versicherte erhieltoder auf die er zum Zeitpunkt seinesTodes Anspruch gehabt hätte. 70%dieser Renten, wenn - neben demEhepartner - ein rentenberechtigterfrüherer Ehepartner des Verstorbenenexistiert.1.Säule (Grundsystem):Witwer- oder Witwenrente: 80% derdem maßgebenden durchschnittlichenJahreseinkommen entsprechendenAltersrente.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Witwenrente: 60% der ganzen Invalidenrente,auf die der VerstorbeneAnspruch gehabt hätte.Geschiedene Witwe: höchstens derBetrag des Unterhaltsbeitrages.Volksrente (Kansaneläke):In den ersten 6 Monaten erhält derhinterbliebene Partner € 217,53 -€ 260,49 monatlich (volle Sätze; Anpassungan die Dauer des Wohnsitzesin Finnland). Je nach sonstigenEinkünften kann sich dieser Betragbis auf € 416,68 - € 493,45 erhöhen.Nach Ablauf der 6 Monate wird dieRente mit einem Mindestsatz von€ 84,75 und einer einkommensabhängigenErhöhung von maximal€ 408,70 weitergezahlt, falls derhinterbliebene Ehegatte ein Kind unter18 Jahren unterhält. Ist kein Kindvorhanden, hängen Rentenanspruchund Höhe der Rente vom sonstigenEinkommen sowie vom vorhandenenVermögen ab.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Die Rente beträgt in Abhängigkeitvon der Anzahl der anspruchsberechtigtenKinder zwischen17% und 50% der Rente derverstorbenen Person. Wenn dieWitwe bzw. der Witwer und zweiKinder anspruchsberechtigt sind, istdie Höhe der Rente gleich derRente, die der/die Verstorbene bezogenhat. Wenn der/die Verstorbenezum Zeitpunkt des Todes nicht imRuhestand war, wird zur Berechnungder Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrenteherangezogen, auf dieder/die Verstorbene zum Zeitpunktdes Todes Anspruch gehabt hätte.Bei Witwen bzw. Witwern wird dieHinterbliebenenrente mit der eigenenAlters- oder vorgezogenenRente zusammengefasst. Bei Überschreiteneines bestimmten Betrageswird die Hinterbliebenenrente gekürzt.Diese errechnet sich nach folgenderFormel: 50% der Rente derverstorbenen Person – 50% der eigenenAltersrente der hinterbliebenenPerson – Grundbetrag.Garantierte Anpassungsrente:Jährlich das 2,13-fache des Grundbetrags(prisbasbelopp), bei höherereinkommensbezogener Anpassungsrenteentsprechend gekürzt.Einkommensbezogene Anpassungsrente:55% der Rentenbasis der verstorbenenPerson.Trauergeld (Bereavement Payment):Einmalige Zahlung von GBP 2.000(€ 3.067) beim Tod des Ehepartners.Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance):wöchentliche Rente an Witwen undWitwer, solange sie ein Kind unter16 Jahren unterhalten (bzw. 19 Jahrenfalls in nicht gehobener Vollzeit-Ausbildung) bis zu GBP 75,50(€ 116) plus Zulage für jedes Kind.Beihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance):Wöchentliche Rente an Witwen miteinem Kind unter 16 Jahren (19Jahre bei nicht gehobener Vollzeitausbildung),kann bis zur Erreichungdes Rentenalters von 65 Jahren gezahltwerden. Betrag bis zu GBP75,50 (€ 116) pro Woche plus Zulagefür jedes Kind.Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance):Wöchentliche Rente an Witwen undWitwer ohne abhängige Kinder fürmaximal 52 Wochen ab dem Todestag.Eine volle Rente von bis zuGBP 75,50 (€ 116) pro Woche wirdab dem Alter von 55 Jahren gewährt.im Alter von 45 bis 54 Jahren wirddie Rente pro Jahr unter 55 um 7%gekürzt.Witwenrente (Widow's pension):Wöchentliche Rente an Witwen imAlter von 45 oder mehr Jahren ohneunterhaltsberechtigte Kinder, kannbis zum Erreichen des Rentenaltersvon 65 Jahren gezahlt werden. Dervolle Leistungssatz von GBP 75,50(€ 116) wird an Witwen ab 55 Jahrengezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jahrenwird die Rente pro Jahr unter 55um 7% gekürzt.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS):Wöchentliche Rente, deren Leistungvom versicherten Arbeitseinkommendes verstorbenen Ehepartners abhängt.Die Rente wird zusammen mitder Beihilfe für verwitwete Mütter(Widowed Mother's Allowance), derBeihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) oder derWitwenrente (Widow's pension) gezahlt.Leistungen1. Hinterbliebener Ehegatte353


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Hinterbliebener Ehegatte:WiederheiratWegfall der Rente.Bei Todesfällen vor dem 1. Juli1992: Die Zusatzrente (arbejdsmarkedetstillægspension, ATP) entfällt.Wegfall der Rente. Abfindung inHöhe des 24fachen des durchschnittlichenMonatsbetrags der fürdie letzten 12 Kalendermonate gezahltenRente. Bei kleinen WitwenundWitwerrenten nach dem "neuen"Recht vermindert sich das 24fachedes abzufindenden Betrages um dieAnzahl der Kalendermonate, für diebereits Rente bezogen wurde.Wegfall der Rente.2. Hinterbliebener Ehegatte:Wiederheirat3. Waisen• Halbwaisen• VollwaisenKeine Waisenrente; siehe besondereKindergeldregelung für Waisen.Volksrente (Folkepension):Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Bei Todesfällen ab dem 1.7. 1992:einmalige Leistung an Kinder unter18 Jahren. Neues System (ab 2004):einmalige Zahlung von DKK 40.000(€ 5.386) pro Kind unter 21 Jahren.Anspruch besteht bis zum Alter von18 Jahren und bei Schul- oder Berufsausbildungbis 27 Jahre.Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen20% und bei Vollwaisen 10%der Rente, die der verstorbene bzw.die verstorbenen Elternteile erhaltenhätten zzgl. Waisenrentenzuschlag.Die Waisenrente vermindert sich um0,3% für jeden Monat, den der Versichertevor Vollendung des 63. Lebensjahresverstorben ist, max. jedochum 10,8% (mit Übergangsfristen,max. 10,8% frühestens ab01.01.2004).Eigenes Erwerbs-, ErwerbsersatzoderVermögenseinkommen derWaisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres,das einen bestimmtendynamischen Freibetrag (01.07.2002: € 455,14 in den alten Bundesländernund € 399,52 in denneuen Bundesländern) übersteigt,kürzt die Waisenrente um 40% desübersteigenden Betrages.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:• Halbwaisen:20% der Altersrente des verstorbenenElternteils je Kind im Alter biszu 18 Jahren oder bis zu 24 Jahrenbei Studium; keine Altersbegrenzungbei Erwerbsunfähigkeit.• Vollwaisen:60% der Altersrente.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:• Halbwaisen:25% der Rente des Verstorbenen.• Vollwaisen50% der Rente des Verstorbenen.3. Waisen• Halbwaisen• Vollwaisen4. Andere Berechtigte Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Versicherungsbeginn bis 31.12.92: 4. Andere BerechtigteUnterhaltsberechtigte Verwandteoder Enkel: 20% der Rente.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Keine anderen Berechtigten.354


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienIn der Regel entfällt die Witwenbzw.Witwerrente (Pensión deviudedad) bei Wiederheirat. DieRente erlischt jedoch nicht, wenn:• der Bezieher mindestens 61 Jahrealt ist oder eine Rente wegen dauerndervollständiger Erwerbsunfähigkeitbezieht oder zu mindestens65% behindert ist;• die Witwen- bzw. Witwerrente mindestens75% des Einkommensausmacht;• das Gesamteinkommen des neuenHaushalts unter dem Zweifachendes Mindestlohns (Salario MínimoInterprofesional) liegt.Wegfall der Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité deveuf ou de veuve). Kein Wegfall derHinterbliebenenrente (pension de réversion)und der Altersrente für Witwen/Witwer(pension de vieillesse deveuf ou de veuve).Wegfall der Rente.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Nicht anwendbar.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Wegfall der Rente.Wegfall der Rente.Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgender Rente.2. Hinterbliebener Ehegatte:WiederheiratWaisenrente (Pensión de orfandad):Rente für jeden Waisen in Höhe von20% der Berechnungsgrundlage.Entsprechend der Witwen-/Witwerrenteerhöht sich dieser Satz um46% oder 70% falls es keinen hinterbliebenenEhepartner gibt. Sindmehrere Berechtigte vorhanden, darfdie Summe der Waisenrenten undder Witwen-/Witwerrente 100% derBerechnungsgrundlage nicht übersteigen.Die Summe aller Waisenrentenkann somit 54% bzw. 30%der Berechnungsgrundlage nichtübersteigen. Hat der Empfänger alsVollwaise Anspruch auf Renten beiderElternteile, so gilt eine Erhöhungnur für die Rente eines Elternteils.Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld(allocation de soutien familial)im Rahmen von Familienleistungen.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Halbwaisen:Eine wöchentliche Zulage von€ 21,60 wird für jedes unterhaltsberechtigteKind unter 18 Jahren (oderunter 22 Jahren, falls in Vollzeitausbildung)gewährt. Kumulation mitKindergeld möglich.Vollwaisen:Beitragsabhängiges Waisengeld (Orphan'sContributory Allowance) in Höhevon wöchentlich € 97 erhaltenKinder unter 18 Jahren (22 Jahre beiganztägiger Ausbildung), wenn mindestens26 Wochenbeiträge seitenseines Eltern- oder Stiefelternteils entrichtetwurden.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir)von monatlich ISK 15.076 (€ 178);doppelter Betrag für Vollwaisen.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Mindest-Waisenrente beträgtISK 6.930 (€ 82) für jedes Kind proMonat. Vollwaisen wird der doppelteBetrag gewährt, wenn beide verstorbenenElternteile Mitglieder der Zusatzversicherungwaren.Halbwaisen:Wenn der überlebende EhepartnerHinterbliebenenrente bezieht: DieLeistung beträgt bis zu zwei Kindern20% pro Kind, ab drei Kindern 40%geteilt durch die Zahl der Kinder. Anspruchauf Kindergeld besteht nur,wenn der überlebende Ehepartnererwerbstätig ist.Wenn der überlebende Ehegattekeine Rente bezieht: die Leistungbeträgt pro Kind 40%, ab drei Kindern100% der Rente geteilt durchdie Zahl der Kinder.Vollwaisen:40% je Kind. Ab 3 Kindern: 100%geteilt durch die Zahl der Kinder.3. Waisen• Halbwaisen• VollwaisenUnter bestimmten VoraussetzungenRente von 20% der Berechnungsgrundlage.Befristete Beihilfe an Angehörige(subsidio temporal a favor de familiares):Leistungen in Höhe von 20%der Berechnungsgrundlage.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine sonstigen Berechtigten.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Siehe oben, Leistungen, Punkt 1.Für Eltern oder Geschwister: 15%der Rente des Versicherten, sofernes keine anderen Hinterbliebenengibt.4. Andere Berechtigte355


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Hinterbliebener Ehegatte:Wiederheirat1. und 2. Säule:Wegfallen des Anspruchs (der Anspruchlebt auch bei einer Scheidungdieser Ehe nicht wieder auf).Wegfall der Rente. Bei Wiederheiratunter 50 Jahren Abfindung in Höhevon 60 Monatsbeträgen, ab 50 Jahren36 Monatsbeträgen der Renteohne Berücksichtigung der pauschalen(majorations forfaitaires spéciales)und der einkommensabhängigen(majorations proportionnelles spéciales)Zurechnungszulagen.Bei Wiederheirat oder Zusammenlebenmit einem Partner entfällt dieAnw-Leistung.Wird das Zusammenleben innerhalbeiner Frist von 6 Monaten beendet,so kann ein Wiederaufleben derAnw-Leistung beantragt werden.Bei Wiederheirat endet die Rente.Der Anspruch lebt wieder auf, wenndie neue Ehe innerhalb von 2 Jahrengeschieden wird.Wegfall der nicht limitierten Rente.Auszahlung in Höhe von 35 Monatsbeträgender Rente.3. Waisen• Halbwaisen• Vollwaisen1. Säule:• Halbwaisen: 40% der hypothetischenRente des verstorbenen Elternteils,• Vollwaisen: 2 Waisenrenten (jeweils40% der hypothetischen Rentedes verstorbenen Elternteils).2. Säule:Waisenrenten von jährlich mindestens6% des anrechenbaren LohnesIm Übrigen gelten für den Anspruchzusätzlich und sinngemäß die entsprechendenBestimmungen der 1.Säule.Halbwaisen:• 1/3 der von der Versicherungsdauerabhängigen Pauschalleistung(majorations forfaitaires) und derpauschalen Zurechnungszulage(majorations forfaitaires spéciales),auf die der Versicherte Anspruchhatte oder gehabt hätte.• 1/3 der Zulage zum Jahresende(allocation de fin d'année).• 1/4 des einkommensabhängigenRententeilbetrags (majorations proportionnelles)und der einkommensabhängigenZurechnungszulage(majorations proportionnellesspéciales), auf die der VersicherteAnspruch hatte oder gehabt hätte.Vollwaisen:Das Doppelte der Halbwaisenrente.Wenn Rentenansprüche von beidenElternteilen vorliegen, wird der höhereBetrag verdoppelt.Kumulation mit Kindergeld möglich.Halbwaisen:Personen, die ein Kind unter 18 Jahrenversorgen, das einen Elternteilverloren hat, haben Anspruch auf dieANW-Leistung für abhängige Kindervon monatlich € 220,24.Vollwaisen:Leistung abhängig vom Alter desKindes:• Kind unter 10 Jahren:€ 309,91 pro Monat.• Kind von 10 bis 16 Jahren:€ 464,87 pro Monat.• Kind von 16 bis 21 Jahren (nachÜbergangsbestimmungen bis 27):€ 619,83 pro Monat.Zusätzlich zur Rente wird ein "Urlaubszuschuss"gezahlt.• Halbwaisen:Das erste Kind erhält 40% desGrundbetrags (Grunnbeløpet), daszweite und jedes weitere Kind jeweils25%.• Vollwaisen:Das erste Kind erhält eine Rente inHöhe einer Witwen-/Witwerrente,das zweite Kind 40% des Grundbetragsund weitere Kinder je 25%.Bei Kleinkindern wird die Summeder Beträge zwischen ihnen gleichaufgeteilt.40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen)der auf der Grundlage von60% berechneten Witwen- bzw.Witwerrente je Kind bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres bzw. des27. Lebensjahres bei Studium oderBerufsausbildung, kein Alterslimit beiBehinderung des Kindes.Daneben eigener Anspruch auf Familienbeihilfe(siehe Tabelle IX "Familienleistungen").4. Andere Berechtigte 1. und 2. Säule:Geschiedene mit Unterhaltsanspruch(die Verwitwetenrente ist jedoch aufdie Höhe des entfallenden Unterhaltsanspruchesbeschränkt).Berechnung nach den allgemeinenRegeln ohne Sonderbestimmungen.Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten.356


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichWegfall der Rente.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Der Rentenanspruch erlischt.Beide Rentensysteme:Wegfall der Rente, wenn die Witwebzw. der Witwer unter 50 Jahren ist.Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgender Rente.Wegfall der Rente.Wegfall der Rente.Im Falle eheähnlichen Zusammenlebens:Leistungsanspruch ruht für dieDauer des Zusammenlebens.2. Hinterbliebener Ehegatte:WiederheiratJeweils 20, 30 oder 40% der Rentepro Jahr, die der Versicherte bezog,für ein, zwei oder mehr Kinder biszum Alter von 18 Jahren (bzw. 25oder 27 Jahren bei Ausbildung).Keine Altersbegrenzung bei dauerndervollständiger Erwerbsunfähigkeit.Die Beträge verdoppeln sich, wennes keinen hinterbliebenen Ehegattenoder anspruchsberechtigten früherenEhegatten gibt.1.Säule (Grundsystem):• Halbwaisen: 40% der dem maßgebendendurchschnittlichen Jahreseinkommenentsprechenden Altersrente.• Vollwaisen: zwei Waisenrenten.Sie werden gekürzt, wenn sie zusammen60% der Höchstaltersrenteübersteigen, nämlichCHF 1.266 (€ 871) pro Monat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Halbwaisen: 20% der ganzen Invalidenrente,auf die der VerstorbeneAnspruch gehabt hätte.• Vollwaisen: zwei Waisenrenten.Halbwaisen:• Volksrente (Kansaneläke):Grundbetrag € 49,78 monatlich fürKinder unter 18 Jahren bzw. fürstudierende Kinder zwischen 18und 20 Jahren. Eine Zulage zumGrundbetrag wird nur an Kinderunter 18 Jahren gezahlt. Der volleBetrag von € 66,51 pro Monat wirdgekürzt, wenn andere Hinterbliebenenrentenbezogen werden.• Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Altersgrenze: 18 Jahre. Die Rentenhöheentspricht 33% bis 83%der Rente, die der/die Verstorbenebezogen hat, je nach der Anzahlder Kinder, die Anspruch auf Waisenrentehaben. Siehe Punkt 1."Hinterbliebener Ehegatte".Vollwaisen:• Volksrente (Kansaneläke):Gesonderte Rente für jeden Elternteil.• Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke):Gesonderte Rente für jeden Elternteil.Zulage in Höhe von 2/12 desGesamtbetrags aus beiden Rentenfür alle Kinder zusammen.Falls das Kind unter 18 Jahren ist(unter 20, falls es weiterhin studiert):die Waisenrente beträgt für jedenverstorbenen Elternteil 30% desGrundbetrags (prisbasbelopp) zzgl.30% der einkommensbezogenenRentenbasis der verstorbenen Person.Falls nicht nur ein Kind betroffen ist,wird dieser Betrag für jedes weitereKind um 20 Prozentpunkte erhöhtund dann zu gleichen Teilen unterden Kindern aufgeteilt.Die Rente insgesamt beträgt für jedenElternteil immer mindestens40% des Grundbetrags und niemalsmehr als 100% der Rente des/derVerstorbenen.Halbwaisen:Die Beihilfe für verwitwete Elternteile(Widowed Parent's Allowance) bzw.Beihilfe für verwitwete Mütter (WidowedMother's Allowance) erhöht sichum GBP 11,35 (€ 17) pro Woche fürjedes Kind, das Anspruch auf Kindergeldhat. Falls für das Kind derhöhere Satz des Kindergeldes (ChildBenefit) gewährt wird, wird dieser Betragauf GBP 9,65 (€ 15) gekürzt.Vollwaisen:Pflegschaftsgeld (Guardian's Allowance)von GBP 11,35 (€ 17) pro Wocheje Kind für Personen, die eineWaise in die Familie aufnehmen.Voraussetzung ist, dass der Empfängerdas Recht auf Kindergeld(Child Benefit) für dieses Kind hatund dass ein Elternteil des Kindesseinen ständigen Wohnsitz im Landhatte. In seltenen Ausnahmefällenkann diese Leistung auch gezahltwerden, wenn nur ein Elternteil gestorbenist. Die Leistung wird aufGBP 9,65 (€ 15) pro Woche gekürzt,wenn für das Kind der höhere Satzdes Kindergeldes (Child Benefit) gewährtwird.3. Waisen• Halbwaisen• VollwaisenVom verstorbenen Versicherten unterhalteneEltern, falls es keinenüberlebenden Ehepartner gibt.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine anderen Berechtigten.Geschiedener früherer Ehepartner(Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit,Työeläke):Die Witwenrente wird geteilt. DerTeil, der an den früheren Ehepartnergeht, hängt von der Höhe der bisherigenUnterhaltszahlung ab.Eine Person, die mit dem/der Verstorbenenständig zusammenlebte,ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesenzu sein, wird als Ehegatte behandelt,wenn die Ehe zu einem früherenZeitpunkt bestand oder das Paar beiEintreten des Todes ein gemeinsamesKind hatte oder erwartete.Keine sonstigen Berechtigten.4. Andere Berechtigte357


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Höchstbetragfür alle BerechtigtenNicht anwendbar. Kein Höchstbetrag. Der Monatsbetrag einer Witwenbzw.Witwerrente darf den Monatsbetragder Rente des Verstorbenennicht überschreiten.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Ehepartner und Waisen: 100% derRente des Verstorbenen.Vollwaisen: höchstens 80% der Altersrentebei mehreren Waisen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Der Gesamtbetrag der Renten darfweder höher als 100%, noch geringerals 80% der Rente sein, die derVerstorbene erhalten hat.5. Höchstbetragfür alle Berechtigten6. Andere Leistungen Gewährung oder Fortzahlung einerHinterbliebenenrente (pension de survie/overlevingspensioen)für eine bestimmteZeit:• Gewährung einer Rente für 12 Monatean einen Ehegatten, der dieVoraussetzungen für die Hinterbliebenenrentenicht erfüllt.• Fortzahlung einer Rente für max.12 Monate, wenn ein hinterbliebenerEhegatte unter 45 Jahren nichtmehr die Voraussetzungen erfüllt,die einen vorzeitigen Bezug derHinterbliebenenrente ermöglichthatten. Ab dem 13. Monat kann eingekürzter Betrag gewährt werden.Bestattungskostenbeihilfe (allocationpour frais funéraires/Uitkering voor begrafeniskosten):siehe Tabelle III.• Bestattungsbeihilfe (begravelseshjælp):bis zu DKK 7.850 (€ 1.057)in Abhängigkeit vom hinterlassenenReinvermögen des Verstorbenen.Personen unter 18 Jahren:DKK 6.550 (€ 882).• Hinterbliebenenhilfe (efterlevelseshjælp)an Ehepartner oder (nachmindestens 3 Jahren) Lebensgefährten.Betrag abhängig vom Einkommenund Vermögen des Hinterbliebenen,maximal DKK 10.938(€ 1.473). Die Leistung entfällt beieinem Jahreseinkommen von mehrals DKK 273.444 (€ 36.817).• Nach dem Gesetz über eine aktiveSozialpolitik vom 10. Juni 1997kann bei Bedürftigkeit eine Unterhaltshilfe(hjælp til forsørgelse) gewährtwerden. Siehe Tabelle XI"Mindestsicherung".• Sonderbeihilfe zu einem Studiumoder einer Berufsausbildung, fallsdies für die Eingliederung in dasArbeitsleben erforderlich ist (Gesetzüber eine aktive Sozialpolitikvom 10. Juni 1997). Siehe TabelleXI "Mindestsicherung".• Der Witwe (oder dem Witwer) wirdwährend 3 Monaten nach demTode des Versicherten dessenvolle Rente gezahlt. Zum Sterbegeldsiehe auch Tabelle III.• Ein unverheirateter früherer Ehegatte(Scheidung nach dem 30.Juni 1977) erhält nach dem Todeseines früheren Ehegatten für dieZeit der Kindererziehung eineRente aus eigener Versicherung(Erziehungsrente). Voraussetzung:60 Monate Versicherungszeit vordem Tode des früheren Ehegatten.Gleitende Einkommensanrechnungwie bei Witwen- und Witwerrenten.Besondere ergänzende Leistungen(ΕΙ∆ΙΚΕΣ ΠΡΟΣΘΕΤΕΣ ΠΑΡΟΧΕΣ):• Ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetragwird zu Weihnachten gezahlt.• Ein zweiter zusätzlicher Rentenbetragwird je zur Hälfte zu Osternund zur Zeit der Sommerferien gezahlt.Bestattungskosten: € 612,08.6. Andere Leistungen358


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Summe aller Leistungen an dieFamilienmitglieder darf 100% derBerechnungsgrundlage nicht übersteigen.Diese Grenze ist unabhängigvon der oben für Waisenrentengenannten Grenze.54% der maximalen Altersrente:€ 7.879,68.Kein Höchstbetrag. Kein Höchstbetrag. 100% der Rente des Versicherten. 5. Höchstbetragfür alle BerechtigtenSterbegeld (auxilio de defunción):€ 30.Eine Witwenstandbeihilfe (allocationveuvage) kann bei Bedürftigkeit gezahltwerden, wenn der Verstorbeneim Jahr vor dem Tod mindestens 3Monate (ohne den Sterbemonat)Beiträge zur Rentenversicherungentrichtet hat. Die Zahlung erfolgt fürzwei Jahre ab dem Todestag oderbis zum Alter von 55 Jahren, wennder (die) Hinterbliebene zum Zeitpunktdes Sterbefalles 50 Jahre altwar. Die Leistung beträgt maximal€ 510,78 im Monat. Die anspruchsberechtigtePerson muss jünger als55 Jahre sein, darf nicht geschiedenoder wiederverheiratet sein, eheähnlichzusammenleben oder in eingetragenerLebenspartnerschaft (pactecivil de solidarité) leben.Sterbefallversicherung (assurance décès):Sterbegeld (capital-décès) in Höhedes 90-fachen des Tagesverdienstesan Hinterbliebene (Prioritätenfolge:Ehegatte, Kinder, Verwandtein aufsteigender Linie) eines Versichertenmit einer Mindestanzahl vonArbeitsstunden bzw. Beitragszahlungenoder Beziehers einer Invaliditäts-oder Arbeitsunfallrente wegeneiner Erwerbsminderung von mindestens66,66%. Minimum: 1% derjährlichen Bemessungsgrenze =€ 291,84; Maximum: das 3-fache dermonatlichen Bemessungsgrenze =€ 7.296.• Sterbegeld (Bereavement Grant) von€ 635 wird beim Tod eines Versicherten,seines Ehepartners odereines Kindes gewährt.• Eine einmalige Beihilfe für verwitweteElternteile (Widowed ParentGrant) von € 2.500 wird gezahlt,falls die hinterbliebene Person wenigstensein Kind unterhält.• Zusätzlich zur beitragsabhängigenWitwen-/Witwerrente (Widow(er)'sContributory Pension) ist für einebegrenzte Zeit der Bezug derHälfte des persönlichen Satzes vonLeistungen wegen Arbeitslosigkeit,Behinderung, Krankheit, Arbeitsunfall,Mutterschaft oder Adoptionmöglich.• Invaliditätsrentner (Invalidity Pensioners)mit einem Anspruch aufbeitragsabhängige Witwen-/Witwerrente(Widow(er)'s ContributoryPension) können ebenfalls für einebegrenzte Zeit statt der Invaliditätsrente(Invalidity Pension) die Hälftedes persönlichen Satzes der Leistungbei Arbeitsunfähigkeit (DisabilityBenefit) erhalten.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Einer Person, die vor Erreichen des67. Lebensjahr verwitwet ist, kannfür 6 Monate ein Sterbegeld (dánarbætur)von monatlich ISK 22.616(€ 267) nach dem Sozialhilfegesetz(Lög um félagslega aðstoð) gewährtwerden. Die Leistungsdauer kannauf 12 Monate verlängert werden,wenn der Empfänger ein Kind unter18 Jahren versorgt oder aufgrundanderer besonderer Umstände, indiesem Fall beträgt das SterbegeldISK 16.956 (€ 200) pro Monat.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Keine sonstigen Leistungen.Falls der Verstorbene noch keineRente bezog, aber in den letzten 5Jahren vor dem Tod mindestens 1Jahr Beiträge gezahlt hat, erhaltendie Hinterbliebenen eine einmaligeEntschädigung (Indennità "una tantum")in Höhe des 45-fachen derSumme der gezahlten Beiträge.Minimum: € 22, Maximum: € 67Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder.Verwandte in aufsteigender Linie.6. Andere Leistungen359


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Höchstbetragfür alle Berechtigten1. Säule:Waisenrenten werden gekürzt, soweitsie zusammen mit der Rentedes Vaters oder der Mutter das derRentenberechnung zugrunde liegende"maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen“ um mehr als10% übersteigen.2. Säule:Kein Höchstbetrag.100% der Rente des Versicherten.Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrentendiese Grenze, sowerden sie anteilsmäßig gekürzt.Kein Höchstbetrag. Kein Höchstbetrag. Kein Höchstbetrag.6. Andere Leistungen Keine besonderen Leistungen. Die volle Rente der versichertenPerson wird für drei Monate an Hinterbliebenegezahlt, die mit dem Verstorbenenim gemeinsamen Haushaltgelebt haben.War der Verstorbene noch nicht Beziehereiner Rente, werden dieRenten der Hinterbliebenen, die mitdem Versicherten zusammengelebthaben, in dem Monat des Todes undden 3 folgenden Monaten auf dieHöhe der Rente aufgestockt, auf dieder Verstorbene Anspruch gehabthätte.Keine sonstigen Leistungen.Bestattungsbeihilfe (gravferdsstønad)bei Bedürftigkeitsnachweis von biszu NOK 15.000 (€ 2.064). Die Bedürftigkeitsprüfungentfällt, wenn dieverstorbene Person jünger als 18Jahre war.• Wenn die Hinterbliebenenrentenmangels Erfüllung der Wartezeitnicht anfallen, aber mindestens einBeitragsmonat des Verstorbenenvorliegt: Abfindung in der Höhe dersechsfachen "E" (Referenzeinkommen,siehe Tabelle VI "Alter").• Wenn die Wartezeit für Hinterbliebenenrentenerfüllt ist, aber keineanspruchsberechtigten Hinterbliebenenvorhanden sind: Abfindungin der Höhe der dreifachen "E"(Referenzeinkommen, siehe TabelleVI "Alter") an entweder dieKinder, die Mutter, den Vater oderdie Geschwister des Verstorbenen.• Sofern die Rente einschließlichsonstiger Einkünfte die folgendenRichtsätze nicht erreicht, gebührteine Ausgleichszulage in Höhe desDifferenzbetrages:Witwe bzw. Witwer: € 643,54.Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr€ 240,34, nach dem 24. Lebensjahr€ 427,07.Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr€ 360,87, nach dem 24. Lebensjahr€ 643,54.• Für zusätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfesiehe Tabelle IX, fürzusätzlichen Anspruch auf Pflegegeldsiehe Tabelle VI.• Sterbegeld: siehe Tabelle III"Krankheit - Geldleistungen" bzw.Tabelle VIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten".360


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich100% der Rente des Versicherten.110% bei 2 rentenberechtigten Ehepartnernim Falle einer Scheidung.1.Säule (Grundsystem):Kinderrenten und Waisenrenten werdengekürzt, wenn sie zusammen mitder Rente des Vaters oder der Mutterdas maßgebende durchschnittlicheJahreseinkommen für die Berechnungder Rente des Vaters oderder Mutter wesentlich übersteigen.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Kürzung der Leistungen soweitsie zusammen mit anderen anrechenbarenEinkünften (analogeLeistungen) 90% des mutmaßlichentgangenen Verdienstes übersteigen.Volksrente (Kansaneläke):Keine Begrenzung.Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(Työeläke): Höchstens 100% derRente des/der Verstorbenen.100% der Rente des/der Verstorbenen.Kein Höchstbetrag.5. Höchstbetragfür alle Berechtigten• Sterbegeld (subsídio por morte):Wird in der Regel denselben Personengewährt, die auch Anspruchauf eine Hinterbliebenenrente haben,aber ohne Wartezeit. Die Leistungbeträgt das Sechsfache desDurchschnittseinkommens aus denbeiden besten Verdienstjahrenwährend der letzten fünf Jahre(mindestens der gesetzliche Mindestlohn).Aufteilung wie bei derHinterbliebenenrente nach der Anzahlder berechtigten Personen.• Weihnachts- und Urlaubsgeld: Jeweilsin Höhe eines Monatsbetragesder Rente.1.Säule (Grundsystem):• Außerordentliche Rente.• Ergänzungsleistungen zur 1. Säule(vgl. Tabelle XI "Mindestsicherung– Besondere beitragsunabhängigeMinima“).2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):• Abfindung in Höhe von 3 Jahresrentenfür die Witwe, welche dieVoraussetzungen für die Witwenrentenicht erfüllt.• Kapitalleistung, wenn die Witwenrenteweniger als 6%, die Waisenrenteweniger als 2% der Mindestrenteder Alters- und HinterlassenenversicherungAHV (1. Säule,Grundsystem) beträgt.Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrundvon Tarifvereinbarungen eineGruppenversicherung. Die altersabhängigeLeistung beträgt € 13.540,falls der Tod vor dem Alter von 50Jahren eintritt und verringert sichschrittweise bis auf € 3.740, falls derTod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt.Kinderzulage in Höhe von € 6.030für jedes Kind unter 18 Jahren.Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungenum 50%.Wohnzulage für Rentner (bostadstilläggtill pensionärer):91% der Wohnkosten bis zu SEK4.500 (€ 493) im Monat. Die Zulageist einkommensabhängig.Bestattungsbeihilfe (Funeral Payment)aus dem Sozialfonds wird gewährt,wenn der Empfänger eine den Anspruchbegründende Leistung wieSozialhilfe (Income Support), Steuerabsetzbetragfür Familien mit niedrigemErwerbseinkommen (WorkingFamilies' Tax Credit), Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance),Wohngeld (Housing Benefit),Beihilfe zur lokalen Steuer (CouncilTax Benefit) oder Steuerabsetzbetragfür erwerbstätige Behinderte (DisabledPerson's Tax Credit) bezieht undbegründeterweise die Verantwortungfür die Bestattung übernimmt, ihmhierfür jedoch nicht die entsprechendenMittel zur Verfügung stehen. Eskann ein Betrag gewährt werden, derbestimmte Ausgaben einschließlichangemessener Kosten für ein Begräbnisoder eine Feuerbestattungdeckt, sowie zusätzlich bis zu GBP600 (€ 920) für sonstige Bestattungskosten.6. Andere Leistungen361


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland Griechenland7. Mindestrente Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsleben:€ 9.284,08 im Jahr.Anteiliger Betrag, wenn mindestens2/3 des vollen Erwerbslebens erreichtwerden.Siehe Tabelle VI "Alter", Mindestrente.Keine gesetzliche Mindestrente. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:€ 352,93.Versicherungsbeginn ab 1.1.1993:€ 320,94 (€ 430 x 80%).7. Mindestrente8. Höchstrente Kein gesetzlich fixierter Höchstbetrag.Eine Obergrenze ergibt sich jedochdaraus, dass das berücksichtigteEinkommen des verstorbenenPartners nach oben begrenzt ist. Bemessungsgrenzefür 2002:€ 39.367,70.Siehe Tabelle VI "Alter", Höchstrente.Keine gesetzliche Höchstrente.100% der Altersrente des Verstorbenen:€ 2.148,84.8. Höchstrente362


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienMonatliche Beträge (14 Zahlungenim Jahr):Hinterbliebener Ehegatte:• über 65 Jahren: € 400,54• von 60 bis 65 Jahren: € 382,54• unter 60 Jahren: € 289,30• unter 60 Jahren mitUnterhaltspflicht: € 362,54Halbwaisen: € 117,60.Vollwaisen: € 117,60 plus € 289,30geteilt durch die Zahl der anspruchsberechtigtenWaisen.Andere Berechtigte: € 117,30Einziger Empfänger:über 65 Jahren: € 302,80unter 65 Jahren: € 285,10Hinterbliebenenrente (pension de réversion):Mindestbetrag: € 2.886,53pro Jahr, wenn der Verstorbene 60Versicherungsquartale nachweisenkann. Bei geringerer VersicherungsdauerKürzung des Betrags um 1/60.Erhöhung um 10%, wenn der Betreffendemindestens drei Kinder 9 Jahrelang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahreserzogen hat.Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité de veuf ou de veuve)und Altersrente für Witwer/Witwen(pension de vieillesse de veuf ou deveuve): Mindestbetrag: € 2.849,84pro Jahr. Erhöhung um 10%, wennder Betreffende mindestens drei Kinder9 Jahre lang vor Vollendung ihres16. Lebensjahres erzogen hat.Unter 66 Jahren: € 124,70Ab 66 Jahren: € 149,10Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Keine Mindestrente.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Bei einem Beitragszeitraum von 40Jahren beträgt die Mindestrente füreinen hinterbliebenen Ehepartner27% des durchschnittlichen beitragspflichtigenMonatseinkommens.Mindestrente: € 402,12 im Monat.7. Mindestrente€ 2.029,27 pro Monat. Hinterbliebenenrente (pension de réversion),Invaliditätsrente für Witwen/Witwer(pension d'invalidité deveuf ou de veuve) und Altersrente fürWitwer/Witwen (pension de vieillessede veuf ou de veuve): die Höchstrenteentspricht 54% des Rentenbetrags,der dem Verstorbenen zustand.Unter 66 Jahren: € 130,30Ab 66 Jahren: € 155,80Keine Höchstrente. Keine Höchstrente. 8. Höchstrente363


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich7. Mindestrente Keine gesetzliche Mindestrente (esgibt steuerfinanzierte, wohnsitzgebundeneeinkommens- und vermögensabhängigeErgänzungsleistungen).1. Säule:Verwitwetenrente CHF 844 (€ 581)pro Monat (13 x im Jahr) bzw. Waisenrentevon CHF 422 (€ 290) proMonat (13 x im Jahr) bei lückenloserBeitragsdauer.2. Säule:• Witwen-, Witwerrente: jährlich 18%des anrechenbaren Lohnes.• Waisenrente: jährlich je 6% desanrechenbaren Lohnes.Die Aufstockung zur Mindestrente(complément de la pension minimum),auf die der Verstorbene Anspruchhatte oder gehabt hätte, wird zu ¼dem hinterbliebenen Kind gewährt.Die Hinterbliebenenrente des Ehepartnerswird bis zur Höhe der Mindestrenteaufgestockt, auf die derverstorbene Versicherte Anspruchhatte oder gehabt hätte.Keine Mindestrente. Keine Mindestrente. Sofern die monatliche Rente bzw.Renten einschließlich sonstiger Einkünfte(auch jener des im gemeinsamenHaushalt lebenden Ehegatten)die folgenden Beträge nicht erreichen,gebührt eine Ausgleichszulagein der Höhe des Differenzbetrages:Alleinstehender Rentenbezieher:€ 643,54,Rentenbezieher, der mit Ehegattenim gemeinsamen Haushalt lebt:€ 946,60.Erhöhung der Ausgleichszulage fürjedes Kind bis zur Vollendung des18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung;kein Alterslimit beiBehinderung des Kindes: € 68,49.8. Höchstrente 1. Säule:• Verwitwetenrente von CHF 1.688(€ 1.162) pro Monat (13 x im Jahr)bei lückenloser Beitragsdauer.• Waisenrente von CHF 844 (€ 581)pro Monat (13 x im Jahr) bei lückenloserBeitragsdauer.2. Säule:Es gibt keine Höchstrente, da lediglichdie Mindestleistungen festgelegtsind.Die Berechnung erfolgt auf derGrundlage des Höchstbetrages derRente der versicherten Person.Der maximale Betrag der Leistungentspricht 70% des gesetzlichenMindestlohns.Kein gesetzlich fixierter Höchstbetragfür die Hinterbliebenenrente(etterlattepensjon).€ 2.364,49 monatlich.364


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBerechnung der Mindestrenten wiebei Invaliditäts- und Altersrenten(siehe Tabellen V und VI).1.Säule (Grundsystem):Vollrenten: Witwer/Witwenrente:CHF 844 (€ 581) pro Monat. Waisenrente:CHF 422 (€ 290) pro Monat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Mindestrente.Keine Mindestrente.Während der ersten 6 Monate erhältder Ehegatte eine Übergangsleistung.Siehe oben "Leistungen 1.Ehepartner".Keine Mindestrente. Minimum von 25% der vollenGrundrente (basic State Pension) wennfür wenigstens 25% des Arbeitslebensdes verstorbenen Ehemannes (ab demAlter von 16 Jahren bis zum Steuerjahrvor dem Tode oder bis zum Alter von65 Jahren) Beiträge entrichtet oder angerechnetwurden: Minimum für dieTrauerbeihilfe (Bereavement Allowance)(ab 55 Jahren), Witwenrente (Widow'sPension) (ab 55 Jahren), Beihilfe fürverwitwete Elternteile (Widowed Parent'sAllowance) bzw. Beihilfe für verwitweteMütter (Widowed Mother's Allowance)GBP 18,88 (€ 29) p.W.Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance)und Witwenrente (Widow's Pension) fürdiejenigen, die beim Tode des Partnersim Alter von 45 bis 54 Jahren sind: obigerMindestbetrag reduziert um 7% fürjedes Jahr unter dem Alter von 55.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS): 100%des Rentenanspruchs der verstorbenenPerson (reduziert bei Witwen und Witwernunter 55 Jahren ohne Kinder). AbOktober 2002 liegt der Maximalbetragder Leistung an hinterbliebene Ehepartnerje nach dem Alter der verstorbenenPerson am 6. Oktober 2002 zwischen50% und 100%.7. MindestrenteKeine Höchstrente.1.Säule (Grundsystem):Witwer/Witwenrente: CHF 1.688(€ 1.162) pro Monat. Waisenrente:CHF 844 (€ 581) pro Monat.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Keine Höchstrente.Keine Höchstrente.Einkünfte, die das 7,5-fache desEinkommensgrundbetrages (inkomstbasbelopp)übersteigen, werden beider Berechnung der Rente nicht berücksichtigt.Der Maximalbetrag ist zahlbar, wennfür mindestens 90% des Arbeitslebensdes verstorbenen Ehemannes (d.h. von16 Jahren bis zum Steuerjahr vor demTode oder bis Alter von 65) Beiträgeentrichtet oder angerechnet wurden:Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance)(ab 55 Jahren), Witwenrente (Widow'sPension) (ab 55 Jahren), Beihilfe fürverwitwete Elternteile (Widowed Parent'sAllowance) bzw. Beihilfe für verwitweteMütter (Widowed Mother's Allowance):GBP 75,50 (€ 116) pro Woche.Trauerbeihilfe (Bereavement Allowance)und Witwenrente (Widow's Pension) fürWitwen, die am Todestag des Ehemannes45 bis 54 Jahre alt sind: obigerMaximalbetrag reduziert um 7% für jedesJahr unter dem Alter von 55.Entgeltbezogene Zusatzrente (StateEarnings Related Pension, SERPS): 100%des Rentenanspruchs des verstorbenenEhepartners (gekürzter Betrag beiHinterbliebenen unter 55 Jahren ohneKinder). Ab Oktober 2002 liegt der Maximalbetragder Leistung an hinterbliebeneEhepartner (je nach dem Alter derverstorbenen Person am 6. Oktober2002) zwischen 50% und 100%.8. Höchstrente365


Tabelle VII HinterbliebeneBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension,ATP):Bei der Auszahlung von Kapitalabfindungenwird eine Quellensteuervon 40% einbehalten. LaufendeRenten unterliegen der Besteuerung.Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Partielle Besteuerung: Besteuertwird nur der Ertragsanteil der Rente,der vom Lebensalter bei Rentenbeginnabhängt. Liegen keine sonstigenEinkünfte vor, bleiben Rentenhäufig steuerfrei.Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Grenze.Der Grundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die einLeistungsempfänger ohne sonstigessteuerpflichtiges Einkommen und ohneUnterhaltspflicht zu zahlen hätte,wobei jedoch zwischen allein stehendenund verheirateten Empfängernunterschieden wird. DieserGrundbetrag wird anschließend jenach Nettogesamteinkommen undFamilienstand (Alleinstehende,Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze, keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre <strong>2003</strong>€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungen• Beitrag von 3,55%, sofern die Rentenicht unter einen Betrag von mo-Keine Sozialabgaben.natlich € 1.071,50 sinkt.• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage)zwischen0% bis 2% je nach den Unterhaltsverpflichtungenund demmonatlichen Bruttobetrag aller gesetzlichenund sonstigen Renten.Die Rente darf dadurch nicht unterden Betrag von € 1.139,04 sinken.Der Krankenversicherungsbeitragsanteilfür den Rentner bestimmt sichnach dem jeweiligen Beitragssatzder Krankenkasse.Der Pflegeversicherungsbeitragsanteilbeträgt für den Rentner 0,85%.Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge(werden ab 1.1.2008 abgeschafft)zum Solidaritätskonto derSozialversicherungsträger:Renten bis € 397 sind beitragsfrei.Gestaffelte Beiträge bei Renteneinkommenüber € 397:• 1% bis zu € 397.• 2% zwischen € 397 und € 587.• 3% zwischen € 587 und € 881.• 4% zwischen € 881 und € 1.174.• 5% auf Beträge ab € 1.174.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen366


Hinterbliebene Tabelle VIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nach Abzugvon 10% und 20% der Besteuerung.Die Rentenzulage von 10% fürEmpfänger, die mindestens 3 Kinderaufgezogen haben, unterliegt nichtder Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung(auch Zuschläge für unterhaltsberechtigteErwachsene undKinder).Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Mit Ausnahme der Kinderrente(barnalífeyrir) unterliegen die Leistungender Besteuerung.Zusatzrente (lögbundnir lífeyrissjóðir):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Besteuerung ab einer bestimmten,steuerpflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.Grenze für Alleinstehende:€ 8.303.Unterhalb bestimmter Schwellen erfolgtkeine Besteuerung. Im Jahre2002 liegt diese Schwelle für eineverwitwete Person bei liegt 2002 bei€ 9.100. Für Arbeitnehmer erhöhtsich dieser Betrag um € 4.000. Einweiterer Freibetrag von € 7.600 wirdgewährt, wenn ein Kind unterhaltenwird. Zusätzlich erhalten verwitweteElternteile in den 5 Jahren nach demJahr des Todes des Partners zusätzlicheFreibeträge (€ 13.000 im erstenJahr, abnehmend bis auf € 3.000 imfünften Jahr).Bei verwitweten Personen ab 65Jahren werden Jahreseinkünfte unter€ 15.000 nicht besteuert.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünfte desJahres 2001) werden Einkünfte abISK 809.611 (€ 9.656) besteuert.Jeder einzelne Steuerpflichtige hateinen persönlichen Steuerabsetzbetrag(persónuafsláttur) gegenüber dertariflichen Einkommensteuer desStaates und der Gemeinden vonISK 312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres2001).Einkommen bis zur Höhe der Sozialversicherungsbeiträgeist steuerfrei.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab. Je nach Einkünften geltenfolgende Sätze:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% (reduzierter Satz 3,8%) undBeitrag zur Tilgung der Sozialschuld(contribution pour le remboursement dela dette sociale, CRDS) von 0,5%.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Für 13 Monate sind monatlich € 0,01an das Nationale Ruhestandswerk(Opera nazionale dei pensionati d'Italia,ONPI) zu entrichten.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen367


Tabelle VII HinterbliebeneLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen1.Säule:Hinterlassenenrenten unterliegender Besteuerung. Ergänzungsleistungensind steuerfrei.2. Säule:Hinterlassenenleistungen (Rentenund Kapitalleistungen) unterliegender Besteuerung.Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzleistungender Sozialversicherungdem Arbeitseinkommen gleichgestellt.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung. Renten unterliegen der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungBesteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Bei den Renten der 1. Säule wird einFreibetrag von 70% gewährt.Bei Hinterlassenenleistungen der 2.Säule wird ein Freibetrag für Ehegatten,Kinder und Eltern nach Gradder Finanzierung durch den Vorsorgenehmer(20%, 25% oder 30%, inAusnahmefällen 35%); bei anderenPersonen 20% gewährt.Erwerbstätigen und Rentenempfängernwerden dieselben spezifischenSteuerermäßigungen eingeräumt.Progressive Einkommensteuer. Inder Regel Besteuerung erst beiÜberschreitung eines bestimmtenMindesteinkommens.Für Rentner gelten Sonderregeln zurSteuererleichterung. Bezieher einervollen Mindestrente zahlen wederSteuern noch Sozialabgaben.Die Steuer wird auf das Einkommennach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherungangewendet.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine direkten Abzüge von den Rentender 1. oder 2. Säule.Beitragserhebung für Sachleistungenbei Krankheit und für die Pflegeversicherung.Von der Rente werden Beiträgenach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,Anw), dem Allgemeinen Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten(Algemene wet bijzondere ziektekosten,AWBZ), dem AllgemeinenAltersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet,AOW) und in einigen Fällennach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet, ZFW) abgezogen.Rentner zahlen einen ermäßigtenBeitrag zur sozialen Sicherung von3% (für Sachleistungen bei Krankheit).3,75% Krankenversicherungsbeitrag.368


Hinterbliebene Tabelle VIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistungen unterliegen in derRegel der Besteuerung.1.Säule (Grundsystem) / 2. Säule(obligatorische Mindestvorsorge):Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten unterliegen der Besteuerung.Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherungunterliegennicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Ausgenommen hiervonist die Wohnzulage für Rentner(bostadstillägg till pensionärer), dieBehindertenbeihilfe (handikappersättning)und der Teil der Pflegebeihilfefür behinderte Kinder (vårdbidrag),der spezielle Kosten deckt.Die Beihilfe für verwitwete Mütter(Widowed Mother's Allowance), Beihilfefür verwitwete Elternteile (WidowedParent's Allowance) Trauerbeihilfe(Bereavement Allowance) und Witwenrente(Widow's Pension) unterliegender Besteuerung, die Zuschlägefür unterhaltsberechtigte Kindernicht.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenBesteuerung erst ab einem Jahreseinkommenvon € 7.961,71.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Für Renten gelten folgende vollenjährlichen Steuerfreibeträge:kommunale Steuern:Alleinstehende € 6.640Verheiratete € 5.660Staatssteuern: € 1.490 für Alleinstehendeals auch für Verheiratete.Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag,wird dieser um 70% des Differenzbetragesgekürzt. Steuerfreibetrag= voller Freibetrag - 70% (derRente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages).Liegt die Rente über denfolgenden Beträgen, entfällt derFreibetrag:kommunale Steuern:Alleinstehende € 16.116Verheiratete € 13.740Staatssteuern: € 3.756Nicht anwendbar.In der Regel progressive Einkommensbesteuerungnach Abzug folgenderFreibeträge:Jährlicher persönlicher Freibetragunter 65 Jahren GBP 4.615(€ 7.078), zwischen 65 und 74 JahrenGBP 6.100 (€ 9.356), 75 Jahreund älter GBP 6.370 (€ 9.770).Die höheren Sätze für Personen ab65 Jahren werden jeweils um GBP 1(€ 1,53) reduziert für jedes Einkommenvon GBP 2 (€ 3,07) über derGrenze von GBP 17.900 (€ 27.454).Dadurch dürfen jedoch die Beträge,die für unter 65-jährige gelten, nichtunterschritten werden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.1.Säule (Grundsystem)/2. Säule (obligatorischeMindestvorsorge):Keine Sozialabgaben.Die Krankenversicherungsprämie fürRentenempfänger beträgt 1,5% dessteuerpflichtigen Einkommens.Keine sonstigen Beiträge.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen369


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IIIIIIIVVVIVIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIXIIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit371


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageArbeitsunfälle:Gesetz vom 10. April 1971.Berufskrankheiten:Durch Kgl. Erlass vom 3. Juni 1970koordinierte Gesetze.Gesetz vom 8. März 1978, mit Änderungen.Gesetz vom 20. Mai 1992 (gilt fürUnfälle ab dem 1.1.1993 und nachdiesem Stichtag gemeldete Berufskrankheiten),geändert durch das am1.1.1999 in Kraft getretene Gesetzvom 30. Mai 1998.Sozialgesetzbuch, Siebentes Buchvom 7. August 1996, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 21. August2002.Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch,vom 19. Juni 2001, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. Juli 2002.Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheitenbesteht keine eigenständigeVersicherung. Bis auf einige Sonderregelungenwerden die Risiken vonder Krankheits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherunggedeckt.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit Sachleistungenund entgeltbezogenenGeldleistungen.Obligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer und bestimmteGruppen von Selbständigen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer, bestimmteUnternehmer und Selbständige sowieandere Gruppen mit Sachleistungenund entgeltbezogenen Geldleistungen.Keine eigenständige Versicherung.Die Risiken werden bis auf gewisseSonderregelungen von der Krankheits-,Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherunggedeckt.GrundprinzipienAnwendungsbereich1. Versicherte PersonengruppenArbeitsunfälle: Versicherungspflichtigbeschäftigte Arbeitnehmer, Personenin einem Ausbildungsverhältnissowie diejenigen, die durch KöniglichenBeschluss unter die Anwendungdes Gesetzes fallen.Berufskrankheiten: Versicherungspflichtigbeschäftigte Arbeitnehmer,Personen in einem Ausbildungsverhältnis,Praktikanten (auch ohneVergütung) und Schüler und Studenten,die im Rahmen der Ausbildungeinem Risiko ausgesetzt sind.Alle Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige(Fischerei und Schifffahrt);Praktikanten oder andere Personen,die sich im Rahmen ihres Studiumsoder ihrer Berufsausbildung in einerSchulungseinrichtung oder an einerArbeitsstätte aufhalten; Kinder, diean einer auf die Arbeit des Vatersoder der Mutter zurückzuführendenKrankheit oder einem solchen angeborenenSchaden leiden.Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige;Schüler und Studenten; Kinderin Kindergärten; Rehabilitanden undbestimmte andere Personen.Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen372


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitsunfälle:Neufassung der Rechtsvorschriftenüber Arbeitsunfälle durch Verordnungvom 22. Juni 1956.Berufskrankheiten:Gesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Königliches Dekret Nr. 2609/82 vom24.09.1982.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), Buch IV, Artikel L 411-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDez. 1993 mit späteren Änderungen.Sozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993mit späteren Änderungen.Behindertengesetz (Lög um málefnifatlaðra) Nr. 59/1992 vom Juni 1992mit späteren Änderungen.Rechtsverordnung Nr. 1124 vom 30.Juni 1965.Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982.Rechtsverordnung Nr. 336 vom 13.April 1994.Rechtsverordnung Nr. 38 vom 23.Februar 2000.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit Sachleistungen und entgeltbezogenenGeldleistungen.• Obligatorisches Versicherungssystemfür Arbeitnehmer mit Sachleistungenund entgeltbezogenenEntschädigungen oder Renten;• im Falle eines groben Verschuldensdes Arbeitgebers hat dasOpfer Anspruch auf eine zusätzlicheEntschädigung.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit Sachleistungenund pauschalen Geldleistungen.Duales System:• Aus Steuern und Beiträgen finanziertesobligatorisches System derGrundsicherung für alle Erwerbstätigenmit einkommensunabhängigenLeistungen.• Beitragsfinanziertes Versicherungssystem(Zusatzrentensystem)für alle Erwerbstätigen. GleicheBedingungen und Leistungen wiebei Invalidität, siehe Tabelle V.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und bestimmteGruppen von Selbständigenmit Sachleistungen und entgeltbezogenenGeldleistungen.GrundprinzipienArbeitnehmer.Personen, die in welcher Eigenschaftund an welchem Ort auchimmer für einen oder mehrere Arbeitgeberarbeiten.Arbeitnehmer und bestimmte Gruppenin Ausbildung.• Alle Arbeitnehmer,• Selbständige, außer bei freiwilligerBefreiung,• Auszubildende,• Personen, die an Rettungsaktionenteilnehmen,• Sportler während der Teilnahme anorganisierten sportlichen Aktivitäten,• Im Haushalt tätige Personen könnensich freiwillig versichern.Arbeitnehmer und bestimmte Kategoriender Selbständigen.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen373


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die obligatorische Unfallversicherung,LGBl. 1990 Nr. 46.Das Gesetz gilt in geänderter Fassung.Band II des Sozialgesetzbuchs (Codedes assurances sociales) in der Fassungaufgrund des Gesetzes vom17. November 1997.In den Niederlanden besteht keinebesondere Versicherung gegen Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten.Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung(Sach- und Geldleistungen),die Arbeitsunfähigkeitsversicherung(Invalidität) und die Hinterbliebenenversicherunggedeckt.Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitt 13.Gesetz über die Versicherung gegenArbeitsunfälle vom 16. Juni 1989.Allgemeines Sozialversicherungsgesetzvom 9. September 1955 (ASVG)mit Änderungen.Krankenanstaltengesetz des Bundesvom 18. Dezember 1956 (KAG) sowieKrankenanstaltengesetze derLänder mit Änderungen.GrundprinzipienObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mit Sachleistungenund entgeltbezogenenGeldleistungen.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätige (Arbeitnehmerund Selbständige) und weitereGruppen mit Sachleistungenund Geldleistungen, deren Höhevom erlittenen Schaden und demEntgelt abhängt.Nicht anwendbar. • Volle Grundrente (grunnpensjon)und volle Zusatzrente (tilleggspensjon)des universellen Pflichtsystems.• Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring):mit pauschalen Geldleistungenzum Ausgleich einesweitergehenden Einkommensverlustes.• Zusätzlich erfolgt ein Ausgleich desimmateriellen Schadens.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer, bestimmteUnternehmer und Selbständige sowieandere Gruppen mit Sachleistungenund entgeltbezogenen Geldleistungen.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen• Arbeitnehmer, einschließlich Heimarbeiter,Lehrlinge, Praktikanten,Volontäre sowie der in BeschützendenBetrieben oder Invalidenbetriebentätigen Personen.• Nichtberufsunfall: Vollzeitbeschäftigteund Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,deren wöchentlicheArbeitszeit bei einem Arbeitgebermindestens 8 Sunden beträgt.• Freiwillige Versicherung: Selbständigerwerbendeund ihre nicht versicherungspflichtigenmitarbeitendenFamilienmitglieder.Personen, die eine unselbständigeoder selbständige Erwerbstätigkeitausüben, Auszubildende, Teilnehmeran einem Eingliederungs- oderWiedereingliederungslehrgang.Der Versicherungsschutz erstrecktsich ferner auf bestimmte Aktivitäten:Bildung und Ausbildung, soziale Tätigkeiten,Hilfs- und Rettungsdienste,ehrenamtliche Tätigkeit für sozialeDienste u.a.Nicht anwendbar.Volksversicherung (folketrygden):Alle Arbeitnehmer, Fischer (einschließlichSelbständige), Dienstverpflichtete,Studenten und Personenin Ausbildung sind gesichert.Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring):Alle Arbeitnehmer.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge.• Gewerbetreibende und deren mitarbeitendeFamilienangehörige.• Bestimmte gleichgestellte Selbständigewie z.B. Lehrer, Musiker,Artisten.• Freie Dienstnehmer: Personen, diezwar keinen Arbeitsvertrag haben,im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmertätig sind (z.B. keineeigene betriebliche Struktur, persönlicheLeistungserbringung).• Schüler und Studenten.374


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichGesetz Nr. 100/97 vom 13. September1997.Rechtsverordnung Nr. 143/99 vom30. April 1999 (Arbeitsunfälle).Rechtsverordnung Nr. 159/99 vom11. Mai 1999 (Arbeitsunfälle vonSelbständigen).Rechtsverordnung Nr. 247/99 vom 2.Juli 1999 (Berufskrankheiten).Bundesgesetz vom 20. März 1981über die Unfallversicherung (UVG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung(Tapaturmavakuutuslaki) vom20. August 1948 mit Änderungen.Berufskrankheitengesetz (Ammattitautilaki)vom 29. Dezember 1988.Arbeitsunfallversicherungsgesetz(Lag om arbetsskadeförsäkring) von1976 mit Ergänzungen (gilt für Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten,die ab dem 1. Juli 1977 eingetretensind).Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Gesetz zur Verwaltung der SozialenSicherheit (Social Security AdministrationAct) von 1992.Geltende RechtsgrundlageArbeitsunfälle:Durch Arbeitgeberbeiträge finanzierteprivate Pflichtversicherung fürArbeitnehmer. Ebenfalls privatePflichtversicherung für Selbständige.Berufskrankheiten:Obligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer (freiwillig für Selbständige)mit Sachleistungen undentgeltbezogenen Geldleistungen.Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer,die Leistungen bei Berufsunfall,Nichtberufsunfall und Berufskrankheitgewährt.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Landwirtemit Sachleistungen und einkommensbezogenengen.Geldleistun-Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür alle Erwerbstätige (Arbeitnehmerund Selbständige) mit Sachleistungenund entgeltbezogenenGeldleistungen.Staatliches beitragsunabhängiges(steuerfinanziertes) Leistungssystemfür Arbeitnehmer bei Sachleistungenund pauschalen Geldleistungen beiArbeitsunfall oder Berufskrankheit.GrundprinzipienAlle Arbeitnehmer und Selbständigen.• Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeiter,Lehrlinge und PraktikannigeStudenten und Auszubildende.Alle Arbeitnehmer und Landwirte, eiten,Volontäre sowie der in LehroderInvalidenwerkstätten tätigenPersonen.• Nichtberufsunfälle: Arbeitnehmermit einer Beschäftigungsdauer vonmindestens 8 Stunden pro Wochesowie Bezüger von Taggeldern derArbeitslosenversicherung.Jede erwerbstätige Person ist versichert.Alle Arbeitnehmer.Anwendungsbereich1. Versicherte Personengruppen375


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine Ausnahmen. Siehe oben. Personen, die auf Grund andererVorschriften versichert sind wie Beamte,Mitglieder geistlicher Genossenschaften.Versicherungsfrei sindselbständig tätige Ärzte, Psychotherapeuten,Heilpraktiker und Apotheker.Keine Ausnahmen.2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht3. Freiwillig Versicherte Keine freiwillige Versicherung. Keine freiwillige Versicherung möglich.Auf Antrag möglich für nicht pflichtversicherteUnternehmer, ihre imUnternehmen mitarbeitende Ehegattenund unternehmerähnlichePersonen.Keine freiwillige Versicherung.3. Freiwillig Versicherte376


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienEine geringfügige Beschäftigung, dieaufgrund der Arbeitsstunden unddes Entgelts nicht als Tätigkeit zurSicherung des Lebensunterhalts betrachtetwird, ist von der Versicherungspflichtausgenommen.Ausgenommen sind ferner Selbständige.Keine Ausnahmen.Selbständige und Angehörige derStreitkräfte.Bestimmte Selbständige in einigenBereichen können sich von der Versicherungspflichtbefreien lassen.Keine Ausnahmen.2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtKeine freiwillige Versicherung.Freiwillige Versicherung für Personenmöglich, die nicht pflichtversichertsind.Keine freiwillige Versicherung.Personen, die im Haushalt tätig sind,können sich freiwillig versichern.Keine freiwillige Versicherung.3. Freiwillig Versicherte377


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Ausnahmen von derVersicherungspflicht• Mitarbeitende Familienmitglieder, Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.die keinen Barlohn beziehen undkeine Beiträge an die AHV/IV entrichten;• Akkordanten, Reisevertreter undMittelspersonen zwischen Arbeitgebernund Arbeitnehmern, wennsie als Selbständigerwerbende zubetrachten sind;• Arbeitnehmern von juristischenPersonen und personenrechtlichenGemeinschaften, die als Selbständigerwerbendegelten;• Personen, die einen Nebenerwerboder ein Nebenamt ausüben, aufderen Entgelt keine Beiträge derAHV/IV erhoben werden für dieseTätigkeit;Nicht anwendbar. Keine Ausnahmen. Keine Ausnahmen.3. Freiwillig Versicherte Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbendeund ihre nichtpflichtversicherten mitarbeitendenFamilienmitglieder.Keine Möglichkeit einer freiwilligenVersicherung.Nicht anwendbar.Selbständige und Freiberufler könnensich freiwillig versichern.Nicht pflichtversicherte Selbständigeund deren mitarbeitenden Familienangehörige.378


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Ausnahmen.Insbesondere:• Von einem Arbeitgeber im Auslandvorübergehend in die Schweiz entsandteArbeitnehmer.• Im Betrieb mitarbeitende Familienmitgliederdes Arbeitgebers, diekeinen Barlohn beziehen und keineBeiträge an die 1. Säule entrichten.Selbständige können sich freiwilligversichern.Keine Ausnahmen. Nicht anwendbar. 2. Ausnahmen von derVersicherungspflichtNicht anwendbar.Selbständigerwerbende und die imBetrieb mitarbeitenden Familienangehörigen,wenn sie nicht obligatorischversichert sind.Selbständige. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. Freiwillig Versicherte379


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandDeckungsbereich1. ArbeitsunfälleUnfall, der während und infolge derAusführung des Arbeitsvertrags auftrittund eine Verletzung hervorruft.Unfälle bzw. schädliche Einwirkungenbei der Arbeit oder als Folge derArbeitsbedingungen.Unfälle im Unternehmen und/oder inursächlichem Zusammenhang mitder Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnissesoder eineranderen versicherten Tätigkeit.Unfälle infolge und während der Beschäftigung.Deckungsbereich1. Arbeitsunfälle2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind nicht gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. 2. Wegeunfälle3. Berufskrankheiten • Liste der Berufskrankheiten (KöniglicherErlass vom 28. 03. 1969 undÄnderungen) und• offenes System bzw. außerhalbder Liste, falls der Beruf ausschlaggebendeund direkte Krankheitsursacheist. Der Nachweis der Risikoexpositionund des ursächlichenZusammenhangs zwischen Berufsausübungund Krankheit muss vondem Betroffenen bzw. den anspruchsberechtigtenAngehörigenerbracht werden.Liste der amtlich anerkannten Berufskrankheitenund plötzlich auftretendeUnfälle durch Hebebewegungen.Mischung aus Listensystem undNachweissystem.Liste von 67 Berufskrankheiten (Anlage1 der Berufskrankheiten-Verordnungvom 31. Oktober 1997).Mischung aus Listensystem undNachweissystem.Liste der Berufskrankheiten.3. Berufskrankheiten380


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienJede Körperverletzung, die der Arbeitnehmerinfolge oder während dervon ihm für Rechnung eines Drittenausgeübten Arbeit erleidet, und alleKrankheiten, die nicht als Berufskrankheitenbezeichnet werden unddie sich der Arbeitnehmer bei derAusübung seiner Berufstätigkeit zugezogenhat.Jeder Unfall gleich aus welcher Ursacheaufgrund oder im Zusammenhangmit der Beschäftigung.Verletzung durch Arbeitsunfall einschließlichder durch einen solchenUnfall verursachten Krankheitenoder eine definierte Berufskrankheit,die während einer versicherungspflichtigenBeschäftigung eingetretenist.Unfälle während der Arbeit, Ausbildung,Rettungsaktionen und sportlichemTraining, vorausgesetzt, dieverletzte Person ist versichert.Unfall aufgrund einer gewaltsamenEinwirkung in Zusammenhang mitder Arbeit.Deckungsbereich1. ArbeitsunfälleWegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle zwischen Arbeitsplatzund Wohnstätte begründen im Allgemeinenkeinen Anspruch. Ausnahmesind unvermeidbare Benutzungextrem langer oder schlechter undgefährlicher Wege; Transport vonschweren Arbeitsgeräten; Hafenboote,unternehmensspezifische Transportmittelusw.2. WegeunfälleListe der Berufskrankheiten in Verbindungmit den diese verursachendenTätigkeiten (Königliche VerordnungNr. 1955 vom 12. Mai 1978).Krankheiten, die nicht in der Listegenannt werden, sind nur gedeckt,wenn sie als Arbeitsunfall gelten,d.h. als bei der Ausübung der Arbeitzugezogene und ausschließlichdurch die Arbeit verursachte Krankheitanerkannt werden.Eine Berufskrankheit wird angenommen,wenn die Krankheit in einer der98 Listen mit Berufskrankheiten imAnhang zum IV. Buch des Sozialgesetzbuchs(Code de la sécurité sociale)aufgeführt ist.Gemischtes System.56 Krankheiten sind in einer Listeaufgeführt.Nachweissystem: Infektionen deroberen Atemwege, Dermatitis undPneumokoniosis, die auf Mineralstaubzurückzuführen sind und dienicht in der Liste der Berufskrankheitenaufgenommen sind, müssenals berufsbedingt nachgewiesenwerden.Krankheiten, die durch Auswirkungenvon giftigen Stoffen, Strahlungoder ähnlichen Umständen, die einigeTage andauern und mit der Beschäftigungzusammenhängen, hervorgerufenwerden.Mischung aus Listensystem undNachweissystem.Liste von 58 Berufskrankheiten fürdie Industrie und 27 für die Landwirtschaft.Ferner gesonderte Regelungfür Silikose und Asbestose (GesetzNr. 780 vom 27. Dezember 1975).Auch für nicht in der Liste aufgeführteKrankheiten sind Leistungenmöglich.Mischung aus Listen- und Nachweissystem.3. Berufskrankheiten381


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichDeckungsbereich1. Arbeitsunfälle• Unfälle bei Arbeiten, die der Versicherteauf Anordnung des Arbeitgebersoder in dessen Interesseausführt.• Unfälle während der Arbeitspausensowie vor und nach der Arbeit,wenn sich der Versicherte befugterweiseauf der Arbeitsstätte oderim Bereiche der mit seiner beruflichenTätigkeit zusammenhängendenGefahren aufhält.Das Arbeitsunfallrisiko ist gedeckt. Nicht anwendbar. Durch einen Arbeitsunfall verursachteVerletzung, Krankheit oderTod.Unfälle im örtlichen, zeitlichen undursächlichen Zusammenhang mit derBeschäftigung. Gleichgestellt sindbestimmte Unfälle, die sich insbesonderebei Rettungseinsätzen ereignen.2. Wegeunfälle Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Nicht anwendbar. Gedeckt sind Fahrten auf Veranlassungdes Arbeitgebers oder solchemit einem erheblichen Anstieg desUnfallrisikos.Wegunfälle sind gedeckt.3. Berufskrankheiten Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten,die bei der beruflichen Tätigkeitausschließlich oder vorwiegenddurch schädigende Stoffe oder bestimmteArbeiten verursacht wordensind. Es besteht eine Liste der schädigendenStoffe und der arbeitsbedingtenErkrankungen (Anhang 1 zurVerordnung).Mischung aus Listensystem undNachweissystem: Zusätzliche Anerkennungvon anderen Krankheiten,von denen nachgewiesen wird, dasssie ausschließlich oder stark überwiegenddurch berufliche Tätigkeitverursacht worden sind.Das Risiko ist gedeckt. Nicht anwendbar. Liste anerkannter Berufskrankheiten.Mischung aus Listen- und Nachweissystem.Liste von 52 Berufskrankheiten.Mischung aus Listen- und Nachweissystem.382


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichEin Unfall am Arbeitsplatz und währendder Arbeitszeit, der unmittelbaroder mittelbar eine Körperverletzung,eine funktionelle Störung oder eineKrankheit mit nachfolgendem Tododer teilweise oder vollständigerMinderung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeitverursacht.• Unfälle, die dem Versicherten zustoßenbei Arbeiten, die er auf Anordnungdes Arbeitgebers oder indessen Interesse ausführt.• Unfälle, die während einer Arbeitspauseoder vor oder nach der Arbeiteintreten, wenn der Versichertesich auf der Arbeitsstätteoder im Bereich der mit seiner beruflichenTätigkeit zusammenhängendenGefahren aufhält.Eine Verletzung während der Arbeit,verursacht durch Umstände, die mitder Beschäftigung in Zusammenhangstehen.Jeder Unfall und jede Krankheit inZusammenhang mit der Arbeit.Nachweissystem. Eine Verletzunggilt als Arbeitsunfall, wenn eindeutigfeststeht, dass der Betroffene einenUnfall am Arbeitsplatz erlitten hatoder dort anderen schädlichen Einflüssenausgesetzt war. Es muss davonausgegangen werden, dass dieVerletzung eine Folge dieser schädlichenEinflüsse ist, falls mehr Gründefür eine solche Annahme sprechenals dagegen.Unfall mit Körperverletzung infolgeoder während der Arbeitsausübungdes Beschäftigten.Deckungsbereich1. ArbeitsunfälleAls Arbeitsunfälle gelten folgendeWegeunfälle:• Weg zur Arbeit zwischen Wohnungund Arbeitsstelle,• Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelleund dem Ort der Lohnauszahlung,• Weg zwischen Wohnung oder Arbeitsstelleund dem Ort, an dem einemedizinische Behandlung aufgrundeines Unfalls erfolgt,• am Ort der medizinischen Behandlungaufgrund eines Unfalls,• Weg zwischen der Arbeitsstelleund dem Ort der Mahlzeit,• bei der Ausführung einer vom Arbeitgeberangeordneten oder genehmigtenAufgabe außerhalb desArbeitsplatzes,• am Ort der Lohnauszahlung.Gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind gedeckt. Wegeunfälle sind im Allgemeinennicht gedeckt.2. WegeunfälleListe von Berufskrankheiten.Mischung aus Listen- und Nachweissystem.• Krankheiten, die bei der beruflichenTätigkeit ausschließlich odervorwiegend durch schädigendeStoffe oder bestimmte Arbeitenverursacht worden sind (gemäßVerzeichnis).• Andere Krankheiten, von denennachgewiesen wird, dass sie ausschließlichoder stark überwiegenddurch berufliche Tätigkeit verursachtworden sind (Generalklausel).Krankheiten, die primär durch physikalische,chemische oder biologischeFaktoren verursacht wurden,die im Zusammenhang mit einerwährend einer Beschäftigungsperiodeausgeübten Tätigkeit stehen.Liste der anerkannten Berufskrankheiten.Mischung aus Listensystem undNachweissystem.Gibt es keine besondere Liste vonBerufskrankheiten. Siehe Arbeitsunfälle.Liste mit mehr als 70 Krankheiten,die auf Arbeitsbedingungen zurückgeführtwerden. Besondere gesetzlicheRegelung für Pneumokonioseund Byssinose.Nicht auf der Liste stehende Krankheitensind nicht gedeckt, außerwenn sie unter die Definition des Arbeitsunfallsfallen.3. Berufskrankheiten383


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBedingungen1. ArbeitsunfälleUnfall, der während und infolge derAusführung des Arbeitsvertrags auftrittund eine Verletzung hervorruft.Unverzügliche Meldung, spätestensinnerhalb eines Jahres.Unverzügliche Anzeige durch Arztoder Unternehmer.Mindestens 1 Tag sozialversichert,Meldefrist: Innerhalb von 5 Tagennach dem Unfall.Bedingungen1. Arbeitsunfälle2. Berufskrankheiten Einem Risiko ausgesetzt gewesensein. Das Risiko wird unterstellt,wenn der Betroffene in einem Betriebgearbeitet hat, der in einerdurch Königlichen Erlass festgelegtenListe genannt wird.Koexistenz eines Listensystems miteinem System außerhalb der Liste.Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besonderenUmständen.Betriebe und Beschäftigungsart: Bedingungennur für bestimmte Krankheiten.Siehe Liste der Berufskrankheiten.Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen:Keine generelle Mindestdauervorgesehen; Prüfung derUmstände.Frist für die Feststellung der Krankheit:Keine Frist; Prüfung der Umstände.Meldefrist: Unverzügliche Anzeigedurch Arzt oder Unternehmer.In der Liste der Berufskrankheitenwerden jeweils Fristen für die Mindestdauerder Versicherung genannt.2. BerufskrankheitenLeistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahlFreie Wahl, ausgenommen bei Arbeitsunfällenin Betrieben, die übereinen ausgebauten und anerkanntenbetriebsärztlichen Dienst verfügen.Gesetzliche Einschränkungen wurdenzum 24.12.2002 eingeführt.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Grundsätzlich keine freie Wahl; derVersicherte soll sich möglichst baldan den von der Berufsgenossenschaftbeauftragten Durchgangsarztwenden. Jede weitere ärztliche Behandlungerfolgt im Prinzip durchvon der Berufsgenossenschaft beauftragteSpezialisten.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Leistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahl• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes VersichertenArbeitsunfälle: Bei freier Arztwahl Erstattungder Kosten im Rahmen deramtlichen Tarife; Inanspruchnahmedes betriebsärztlichen Dienstes kostenlos.Berufskrankheiten: Erstattung nachamtlichem Tarif und Gebührenordnung.Keine Selbstbeteiligung desVersicherten.Ärztliche Behandlung siehe TabelleII "Krankheit - Sachleistungen".Kosten von Prothesen, künstlichenGliedmaßen, orthopädischen Hilfsmittelnund Rollstühlen können vonder Unfallversicherung übernommenwerden.Kosten werden von Anfang an vonder Berufsgenossenschaft getragen.Soweit eine Krankenkasse trotzfehlender Zuständigkeit leistet, erstattetdie Berufsgenossenschaft dieentstandenen Kosten.Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.Volle Kostenübernahme durch denzuständigen Träger.Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes Versicherten• Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. • Dauer der Leistung384


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienMitgliedschaft in der Sozialversicherungoder gleichgestellt.Bei eindeutigem Vorliegen eines Unfallsund seines Zusammenhangsmit der Berufstätigkeit wird die Anrechenbarkeitunterstellt. Dies gilt nichtfür Wegeunfälle.Alle Arbeitsunfälle.Unfälle während der Arbeit, der Ausbildung,bei Rettungstätigkeiten oderbei der Ausübung von Sport, fallseine Versicherung besteht.Frist für die Feststellung: 4 Tagenach dem Arbeitsunfall.Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist).Bedingungen1. ArbeitsunfälleMitgliedschaft in der Sozialversicherungoder gleichgestellt.• Betriebe und Beschäftigungsart: Inden Listen aufgeführt, begrenzt aufbestimmte Krankheiten. Bei Verursachungder Krankheit unmittelbardurch die Ausübung der Tätigkeiterfolgt Begutachtung durch einenAusschuss zur Anerkennung vonBerufskrankheiten.• Mindesteinwirkungsdauer: festeFristen nur für bestimmte Krankheiten.Falls die Krankheit unmittelbarauf die Ausübung der Tätigkeit zurückzuführenist, können die Fristenaufgehoben werden.• Frist für die Feststellung der Krankheit:zwischen 3 Tagen und 40Jahren; diese Fristen können aufgehobenwerden.• Meldefrist: 2 Jahre Verjährungsfrist.Beschäftigung in Tätigkeitsbereichenmit Risiken, die in Rechtsvorschriftenbenannt werden.Keine Mindesteinwirkungsdauer derKrankheitsursachen vorgesehen,außer bei berufsbedingter Taubheit(10 Jahre), Tbc (6 Wochen) undPneumokoniosis (2 Jahre).Frist für die Feststellung der Krankheit:in der Regel 1 Monat für die Anerkennungder beruflichen Ursacheder Krankheit. Für beruflich bedingtesAsthma 10 Jahre; für Taubheit 5Jahre und für Tbc 2 Jahre.Siehe oben Punkt 3.Frist für die Feststellung der Krankheit:in einer Liste genannte Fristen(mindestens 6 Monate).Meldefrist: 3 Jahre (Verjährungsfrist).2. BerufskrankheitenFreie Wahl des Arztes, jedoch nichtdes Krankenhauses.Freie Wahl.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Leistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahlÜbernahme aller Kosten durch dieSoziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarifje ärztliche Behandlung für alleÄrzte und medizinischen Hilfskräfte,die den Gesundheitsdiensten der sozialenSicherheit nicht direkt bzw.vertraglich angeschlossen sind.Keine Selbstbeteiligung des Versicherten,auch nicht für Kauf und Ersatzvon Rollstühlen und Prothesen.Direkte Übernahme der Kostendurch die Ortskasse der sozialen Sicherheit.Keine Selbstbeteiligung innerhalbder Leistungsgrenzen der Krankenkasse.Keine Krankenhauspauschale(forfait hospitalier) bei stationärerBehandlung.Kosten für medizinische Leistungen,die nicht im Allgemeinen Sicherungssystemvorgesehen sind, fallsdie Leistungen als vertretbar undnotwendig gelten.Die Versicherung trägt die vollenKosten.Wenn die entsprechenden Strukturenbestehen, übernimmt das NationaleInstitut der Arbeitsunfallversicherung(Istituto Nazionale contro gliinfortuni sul lavoro, INAIL) die Grundversorgung;andernfalls Rückgriff aufden Nationalen Gesundheitsdienst(Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes VersichertenUnbegrenzt.Unbegrenzt (falls ein Zusammenhangmit dem Unfall besteht).Unbegrenzt. Unbegrenzt. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".• Dauer der Leistung385


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBedingungen1. ArbeitsunfälleUnverzügliche Meldung an den Versichereroder den Arbeitgeber.Unfall, den ein Versicherter aufgrundder Arbeit oder bei Ausübung derArbeit erleidet.Nicht anwendbar.Plötzliche oder unerwartete äußereEinwirkung während der Ausübungder Arbeit oder ein konkretes zeitlichbegrenztes äußeres Ereignis, das zueiner für die Arbeit ungewöhnlichenBelastung führt.Der Arbeitgeber oder der Arzt habeneinen Arbeitsunfall binnen 5 Tagenzu melden. Die Meldeverpflichtunghat keine Auswirkungen auf denLeistungsanspruch.2. Berufskrankheiten Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen:Keine Mindestdauervorgesehen; Prüfung der Umstände.Meldefrist: Unverzügliche Meldungan den Versicherer oder den Arbeitgeber.Liste von 55 Berufskrankheiten undSchadstoffen.Nicht anwendbar.Benachrichtigung des Volksversicherungsdienstes(trygdeetaten) innerhalbeines Jahres nachdem demVersicherten oder dem Arbeitgeberdas Leiden und seine wahrscheinlicheUrsache bekannt werden. Unterbestimmten Bedingungen kann aucheine spätere Meldung akzeptiert werden.Ansprüche auf pauschale Entschädigungszahlungender Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring)müssen beim Arbeitgeber oder beider Versicherungsgesellschaft innerhalbvon drei Jahren gestellt werden,nachdem der Versicherte sichseines Anspruchs bewusst wurdeund in der Lage war, ihn zu stellen.Betriebe und Beschäftigungsart: Nurfür bestimmte Krankheiten. SieheListe der Berufskrankheiten.Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen:Mindestdauer nur beiMeniskusschäden (3 Jahre).Meldefrist: Keine. Der Arbeitgeberoder der Arzt haben eine Berufskrankheitbinnen 5 Tagen zu melden.Die Meldeverpflichtung hat keineAuswirkungen auf den Leistungsanspruch(Frist für rückwirkendeZahlung ab Entstehen der Berufskrankheit:2 Jahre).Leistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahlFreie Wahl des Arztes und des Krankenhauses.Freie Wahl. Nicht anwendbar. Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Grundsätzlich freie Wahl. In derKrankenversicherung versichertePersonen erhalten die Leistungenvorrangig durch die Krankenversicherung(siehe Tabelle II "Krankheit- Sachleistungen"); der Unfallversicherungsträgerkann die Behandlungaber jederzeit an sich ziehen.• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes VersichertenKostenübernahme durch den zuständigenUnfallversicherer.Die Bezahlung erfolgt direkt durchden Versicherungsträger. KeineSelbstbeteiligung des Patienten.Nicht anwendbar.Bei medizinischer Behandlung aufgrundeines Arbeitsunfalls entfällt dieSelbstbeteiligung.Für die ersten 4 Wochen: Kostentragungdurch den Krankenversicherungsträger,sonst durch den Unfallversicherungsträger.Keine Selbstbeteiligung des Versichertenmit Ausnahme eines geringfügigenKostenbeitrages beiKrankenhauspflege, für KrankenundZahnbehandlungsschein sowiefür Arzneimittel (siehe Tabelle II"Krankheit - Sachleistungen").• Dauer der Leistung Unbegrenzt. Unbegrenzt. Nicht anwendbar. Unbegrenzt. Unbegrenzt.386


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichMeldepflicht: innerhalb 48 Stundennach dem Unfall.Keine Wartezeit.Sofortige Meldung an den Versichereroder Arbeitgeber.Meldefrist: Ein Jahr, außer unter besonderenUmständen.Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeberoder Selbständigen.Körperverletzung aufgrund einesUnfalls infolge oder während der Arbeitsausübungdes Beschäftigten.Bedingungen1. ArbeitsunfälleMeldefrist: Ein Jahr nach offiziellerMitteilung der Diagnose. Nach Ablaufdieser Frist werden die Leistungenab dem Monat gezahlt, der aufdie Antragstellung folgt.Keine Wartezeit.Sofortige Meldung an den Versichereroder Arbeitgeber.Meldefrist:Ein Jahr, außer unter besonderenUmständen.Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeberoder Selbständigen.Beschäftigungsart:Tätigkeit, bei der man der Einwirkungbestimmter Stoffe oder Arbeitsprozesseausgesetzt ist.Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen:Minimum von 10 Jahrenfür beruflich bedingte Taubheit,20 Jahre bei chronischer Bronchitisund Emphysem. Keine Regelungenfür andere Krankheiten.Frist für die Feststellung der Krankheit:Die Krankheit muss nachweislichauf die Art der Tätigkeit des Betreffendenin versicherungspflichtigerBeschäftigung nach dem 5. Juli 1948zurückzuführen sein. FestgelegteFristen bestehen nur für Asthma (10Jahre) und Taubheit (5 Jahre).2. BerufskrankheitenArbeitsunfälle:Die Versicherungsträger sind für dieBereitstellung aller erforderlichenLeistungen zuständig.Berufskrankheiten:Die Leistungen werden vom öffentlichenGesundheitsdienst erbracht.Freie Wahl. Der Versicherte hat Anspruchauf Behandlung, Verpflegungund Unterkunft in der allgemeinenAbteilung eines Spitals, mit der einZusammenarbeits- und Tarifvertragabgeschlossen wurde.Grundsätzlich werden Patienten andas öffentliche Gesundheitswesenverwiesen. Freie Wahl bei Vermeidungunnötiger Kosten. Leistungendes privaten Sektors nur bei vorherigerZustimmung der Versicherung.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".Leistungen1. Vorübergehende/vorläufigeErwerbsunfähigkeit:Sachleistungen• freie Arzt- undKrankenhauswahlVollständige Kostenübernahme Zahlung durch den Versicherer.durch den zuständigen Träger. Keine Kostenbeteiligung.Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.Vollständige Kostenübernahmedurch den zuständigen Träger.Medizinische Behandlung: siehe TabelleII "Krankheit - Sachleistungen".Kosten, die für eine Behandlung imAusland unvermeidbar sind, sowieKosten für eine Zahnbehandlungund spezielle Hilfen für Behindertewerden übernommen.Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".• Kostenträger undSelbstbeteiligungdes VersichertenUnbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt bis zum Alter von 65Jahren.Unbegrenzt.• Dauer der Leistung387


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeldleistungen• KarenzzeitArbeitsunfälle: keine Karenzzeit.Berufskrankheiten: Mindestens 15Tage Arbeitsunfähigkeit.Keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. Geldleistungen• Karenzzeit• DauerBis zur Heilung oder Konsolidierung. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".78 Wochen. Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".• Dauer• Bezugsgrundlage undBetrag der LeistungDie Leistungsberechnung erfolgt aufder Grundlage des effektiven Jahresarbeitsentgeltsim Jahr vor demUnfall bzw. dem Beginn der Arbeitsunfähigkeitinfolge Berufskrankheit.Obergrenze: € 25.893,45. Mindestbetragvon € 5.178,69 für Auszubildendeund Minderjährige. Ab Erreichender Volljährigkeit wird das entsprechendeEntgelt eines erwachsenenArbeitnehmers zugrunde gelegt.Betrag:• Vollständige Arbeitsunfähigkeit:täglich 1/365 von 90% des Bezugslohns.• Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Unterschiedsbetragzwischen demEntgelt vor dem Unfall bzw. der Arbeitsunfähigkeitdurch Berufskrankheitund dem Einkommen aus einerTeilzeitarbeit.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".Grundlohn wie in der gesetzlichenKrankenversicherung, jedoch unterBerücksichtigung einer besonderenHöchstgrenze.Zur Höhe der Leistung siehe TabelleIII "Krankheit - Geldleistungen".Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".• Bezugsgrundlage undBetrag der Leistung388


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Karenzzeit. Keine Karenzzeit. 3 Tage. 7 Tage. Vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeitfür mindestens 10Tage besteht.3 Tage ab dem auf den Unfall folgendenTag. In der Praxis erfolgt Erstattungdurch den Arbeitgeber(100% für den Unfalltag, 60% für diefolgenden 3 Tage).Ab dem 4. Tag gewährt das NationaleInstitut der Arbeitsunfallversicherung(Istituto Nazionale contro gliinfortuni sul lavoro, INAIL) eine Leistungvon 60% des täglichen Verdiensts.Geldleistungen• Karenzzeit12 Monate, die um 6 Monate verlängertwerden können; danach beginntdie dauernde Erwerbsunfähigkeit.Bis zur Heilung oder Konsolidierungoder bei Rückfall.Höchstdauer:156 Tage (Sonntageausgenommen).52 Wochen. Bis zur Heilung oder Konsolidierung. • DauerLeistung in Höhe von 75% des Referenzbetragsab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit.Als Tagesbezugslohn gilt:• 1/30 des vorherigen Entgelts, wenndieses monatlich ausgezahlt wird,• 1/28 der zwei vorherigen Entgelte,wenn das Entgelt jede Woche oderalle zwei Wochen ausgezahlt wird,bis zur Obergrenze von 0,834% derjährlichen Bemessungsgrenze.Die Leistung entspricht 60% des Bezugslohns,maximal € 146,03 für 28Tage. Danach 80% des Bezugslohns,maximal € 194,71. Keine Kürzungbei Krankenhausaufenthalt.Arbeitsunfallgeld (Injury benefit):€ 124,80 pro Woche. Ferner Zulagenfür unterhaltsberechtigte Personen.Arbeitsunfalltagegeld (slysadagpeningar)ISK 977 (€ 12) und zusätzlichISK 209 (€ 2,47) für jedes zu versorgendeKind unter 18 Jahren.Tarifverträge sehen Lohnfortzahlungfür einen begrenzten Zeitraum vor; indiesem Fall wird während der Lohnfortzahlungkein Tagegeld gewährt.Bezugsbasis: Durchschnittliches Arbeitsentgeltpro Tag während der 15Arbeitstage vor der Unterbrechungder Arbeit.Leistung: 60% dieses Betrages fürdie ersten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit,anschließend 75%.• Bezugsgrundlage undBetrag der Leistung389


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeldleistungen• Karenzzeit2 Tage für Taggeld. Keine Karenzzeit. Nicht anwendbar. Keine Karenzzeit. 3 Tage für Krankengeld.• DauerBis zur Wiedererlangung der vollenArbeitsfähigkeit, dem Beginn einerRente oder dem Tod.Krankengeld (indemnité pécuniaire demaladie) bis zur Heilung oder Konsolidierung,auf jeden Fall erfolgt nach13 Wochen die Bewilligung einerRente.Nicht anwendbar. Ein Jahr. Bis zum endgültigen Eintritt einesDauerzustandes (spätestens nach 2Jahren ist eine Dauerrente festzustellen).• Bezugsgrundlage undBetrag der Leistung• Als versicherter Verdienst gilt derletzte vor dem Unfall bezogeneLohn zuzüglich Nebenbezüge undErsatzeinkünfte, maximal CHF106.800 (€ 73.513) jährlich.• 80% des versicherten Verdienstesbei einer Arbeitsunfähigkeit vonüber 50%. Halbe Leistung bei einerArbeitsunfähigkeit zwischen 25%und 50%. Kein Anspruch bei einerArbeitsunfähigkeit von weniger als25%.Das Krankengeld berechnet sichnach dem Bruttoeinkommen, das derArbeitnehmer ohne Unterbrechungder Arbeit erzielt hätte.Für die Berechnung der Rente: sieheunten.Nicht anwendbar.100% des Einkommens zum Zeitpunktdes Unfalls.Für die ersten 26 Wochen siehe TabelleIII "Krankheit - Geldleistungen",wobei der Arbeitgeber den Lohn fürmindestens 8 Wochen weiterzugewährenhat; anschließend siehe beidauernder Erwerbsunfähigkeit.390


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Karenzzeit. 3 Tage. Keine Karenzzeit, wenn nach demUnfalltag für mindestens 3 Tage Arbeitsunfähigkeitbesteht. Bei kürzererArbeitsunfähigkeit entfällt derLeistungsanspruch.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".3 Tage für das Gesetzliche Krankengeld(Statutory Sick Pay) oder dieGeldleistung bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit (Short-term incapacityBenefit, IB). Siehe Tabelle III"Krankheit - Geldleistungen".Geldleistungen• KarenzzeitWährend der Dauer der ärztlichenBehandlung oder der beruflichen Rehabilitation.Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aberlängstens bis zur Gewährung einerRente oder bis zum Tod des Versicherten.Ein Jahr. Unbegrenzt. Höchstdauer 28 Wochen für das GesetzlicheKrankengeld (Statutory SickPay) und 52 Wochen für die Geldleistungbei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit(Short-term incapacityBenefit, IB).• DauerArbeitsunfälle:Als Bezugsgröße dient der Tageslohnam Unfalltag bzw. 1/30 desmonatlichen Gehalts.Die Leistung beträgt:• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit:70% dieser Basis.• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit:70% der proportionalder Reduktion der Erwerbsfähigkeitentsprechenden Basis.Berufskrankheiten:Als Bezugsgröße dient der sich ausder Division des Jahreseinkommens(einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeldund sonstiger regelmäßigerLohnbestandteile) durch die Anzahlder Tage mit Beitragsdeckung.Die Leistung beträgt:• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit:70% dieser Basis in den ersten12 Monaten und danach 75%.• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit:70% der proportionalder Minderung der Erwerbsfähigkeitentsprechenden Basis. BeiKrankenhausaufenthalt Kürzungauf 45%, falls keine Unterhaltsverpflichtungenbestehen.• Versicherter Verdienst = Lohn, dender Versicherte vor dem Unfall zuletztbezogen hat, einschließlichder Familienzulagen. Maximalerversicherter Tagesverdienst:CHF 293 (€ 202).• 80% des versicherten Verdienstesbei voller Arbeitsunfähigkeit. EntsprechendeKürzung bei teilweiserArbeitsunfähigkeit.Während der ersten 4 Wochen entsprichtdas Tagegeld dem Krankengeld,ab der fünften Woche dem360. Teil des Jahresverdienstes desVersicherten.Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".• Bezugsgrundlage undBetrag der Leistung391


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruchKein Mindestsatz. 15%. 20 % über die 26. Woche nach demArbeitsunfall.50%. 2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruch• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeitArbeitsunfälle: Vereinbarung zwischendem Versicherer und demVersicherten. Bestätigung durch denArbeitsunfallfonds.Berufskrankheiten: Amtliche Feststellungdurch den Fonds für Berufskrankheiten.Staatliches Versicherungsamt fürArbeitsunfälle und Berufskrankheiten(Arbejdsskadestyrelsen).In jedem Fall durch fachärztlichesGutachten.Zuständiger Träger nach dem Gutachteneines Ärzteausschusses.• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeit• Erneute FeststellungRevision möglich:Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahrennach der Vereinbarung zwischenden Parteien oder nach rechtskräftigemUrteil.Berufskrankheiten: Jederzeit auf Antragdes Betroffenen.Bei erheblicher Änderung der Verhältnisseist innerhalb von 5 Jahrennach dem Rentenbescheid jederzeiteine Neufestsetzung möglich. Beibesonderen Umständen kann dasstaatliche Versicherungsamt (Arbejdsskadestyrelsen)die Fünfjahresfristvor deren Ablauf verlängern.In den ersten 3 Jahren nach demUnfall jederzeit möglich; nach Feststellungder Dauerrente jedoch nurin Abständen von mindestens 1Jahr. Die Erhöhung oder Verminderungdes Grades der Erwerbsunfähigkeitmuss mehr als 5% betragen.Alle 6 Monate auf Antrag des Betroffenen.• Erneute Feststellung• Bemessungsgrundlageder RenteGesamteinkommen (eventuell hochgerechnet)des Jahres vor dem Arbeitsunfalloder dem Beginn derdurch die Berufskrankheit bedingtenArbeitsunfähigkeit bis zur Obergrenzevon € 25.893,45 pro Jahr.Minderjährige: Berechnung aufgrunddes Entgelts der Volljährigen.Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor demArbeitsunfall bis zur Bemessungsgrenzevon DKK 367.000 (€ 49.413),mindestens aber DKK 137.000(€ 18.446).Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahrvor dem Versicherungsfall, jedochmindestens 60% (Personen über 18Jahre) bzw. 40% (Personen bis zu18 Jahren) der maßgeblichen Bezugsgrößefür <strong>2003</strong> von:• West: € 28.560• Ost: € 23.940Höchstjahresarbeitsverdienstgrenzen:zwischen € 61.356 und€ 84.000 pro Jahr, je nach Berufsgenossenschaft.Für Kinder wird altersabhängig einJahresarbeitsverdienst festgelegt.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28Versicherungsklassen, denen dasdurchschnittliche Bruttoarbeitsentgeltwährend der letzten 5 Jahre vor demRuhestand entspricht.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Zur Festsetzung der Rentenhöhewird das Arbeitsentgelt der letzten 5Jahre berücksichtigt.• Bemessungsgrundlageder Rente392


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island Italien33%. Kein Mindestsatz. 1%. 10%. 11%. Kein Minimum bei Silikoseoder Asbestose in Verbindung mitTuberkulose.2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruchGutachterausschüsse (Equipo deEvaluación de Incapacidades, EVI).Kasse der Sozialen Sicherheit nachGutachten des Vertrauensarztes.Festgelegt durch das Ministerium fürSoziales, Gemeinwesen und Familie(Department of Social, Community andFamily Affairs) nach ärztlicher Untersuchung.Sozialversicherungsanstalt(Tryggingastofnun ríkisins).Für Unfälle: Feststellung nach Auswertungstabellefür Minderung derErwerbsfähigkeit.Für Berufskrankheiten: Aufgrund desGutachtens des Vertrauensarztes.• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeitRevision jederzeit möglich bis zumMindestrentenalter.In den ersten 2 Jahren nach Feststellungdes Grades der Erwerbsunfähigkeitjederzeit, später im Allgemeinenin Abständen von mindestenseinem Jahr.Am Ende jedes vorläufigen Feststellungszeitraumsoder früher bei Änderungder Verhältnisse.Revision ist jederzeit möglich.Revision ist in den ersten 4 Jahrennach Festsetzung der Rente in Abständenvon mindestens einem Jahrmöglich, später in Abständen von 3Jahren. Nach 10 Jahren keine Revisionmehr möglich.• Erneute FeststellungAls Referenz dient das tatsächlicheArbeitsentgelt für einen normalen Arbeitstagzum Zeitpunkt des Unfallsmultipliziert mit 365 zuzüglich desJahresgesamtbetrages von Gratifikationen,außerordentlichen Vergütungenund Zuschlägen. Dieses Ergebnisist durch 12 zu teilen, da Rentenmonatlich gezahlt werden.Tatsächlicher Jahresarbeitsverdienstder letzten 12 Monate vor Einstellungder Arbeit, mindestens€ 15.398,80; höchstens € 30.797,60.Jährliche Anpassung aufgrund einesErlasses.Der Teil des Entgelts zwischen€ 30.797,60 und € 123.190,40 wirdnur zu 1/3 berücksichtigt. Bei einemErwerbsunfähigkeitsgrad unter 10%wird kein Mindestbetrag von L angewendet.Nicht anwendbar. Leistungen sindeinkommensunabhängig.Nicht anwendbar. Durchschnittlicher Arbeitsverdienstim Jahr vor Einstellung der Arbeitabhängig vom Wirtschaftsbereich:Industrie:Minimum: € 11.228,27Maximum: € 20.836,45Landwirtschaft:Pauschale: € 17.028,10.Kürzung des zugrundegelegten Arbeitsentgeltsentsprechend dem Erwerbsminderungsgrad:"t" = 11% bis 64%:50% - 98% des Entgelts"t" = 65% bis 100%:100% des Entgelts.• Bemessungsgrundlageder Rente393


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruchKein Mindestsatz. Kein Mindestsatz. Nicht anwendbar. 30%. 20% (50% bei Schülern und Studenten).• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeitUnfallversicherer.Feststellung durch die paritätischeRentenkommission (commission paritairedes rentes) aufgrund des Gutachtensdes medizinischen Dienstesder Sozialen Sicherheit (contrôle médicalde la sécurité sociale).Nicht anwendbar.Volksversicherungsdienst (trygdeetaten).Unfallversicherungsträger.• Erneute FeststellungNeufestsetzung der Rente bei erheblicherÄnderung des Invaliditätsgrades.Automatische Revision der Rente,wenn die Rente der Invalidenversicherungneu festgesetzt wird.Revision nur in den ersten 3 Jahrenach Feststellung der Rente möglich,falls eine Verschlechterung ummehr als 10% eintritt.Nicht anwendbar. Zu jeder Zeit möglich. In den ersten 2 Jahren bei wesentlichenÄnderungen jederzeit möglich;nachher lediglich in Zeiträumen vonmindestens einem Jahr.• Bemessungsgrundlageder RenteAls versicherter Verdienst gilt der innerhalbeines Jahres vor dem Unfallbezogene Lohn zuzüglich Nebenbezügeund Ersatzeinkünfte, maximalCHF 106.800 (€ 73.513).Effektives Jahresarbeitseinkommenim Jahr vor der Einstellung der Arbeit,oder, falls günstiger, der durchschnittlicheTagesarbeitsverdienstdes letzten Beschäftigungsverhältnissesmultipliziert mit der Durchschnittszahlder in dem Unternehmengeleisteten Arbeitstage. FürVersicherte mit monatlicher LohnoderGehaltszahlung: Zwölffachesdes zum Unfallzeitpunkt geltendenBetrages.Anzuwendender Mindestlohn: Derzum Zeitpunkt des Unfalls geltendeMindestlohn (salaire social minimum).Obergrenze: € 6.612,35.Nicht anwendbar.Geschätztes jährliches Erwerbseinkommenzum Zeitpunkt des Unfalls.Falls dies günstiger ist, kann alternativdie Einkommensbasis für die Invaliditätsrenteals Grundlage herangezogenwerden. Siehe Tabelle V"Invalidität".Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor demUnfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit.Höchstbetrag:€ 47.040 = 12 x € 3.360 + € 6.720für Sonderzahlungen.Sonderregelung für Personen unter30 (theoretisches Entgelt nach Abschlussder Ausbildung) sowie fürGewerbetreibende (einschließlichselbständiger Handwerker) und fürSchüler und Studenten (Fixbeträge).394


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichIn der Erwerbsminderungstabelle(Tabela Nacional de Incapacidades porAcidentes de Trabalho e Doenças Profissionais)angegeben.10%. Die Arbeitsfähigkeit muss sich ummindestens 10%, der Jahresverdienstum mindestens 5% verringerthaben.1/15. 14%, ausgenommen bei Pneumokoniose,diffusem Mesotheliom undByssinose: 1%.2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit• Mindestsatz für denRentenanspruchArbeitsunfälle:Arbeitsgericht.Berufskrankheiten:Nationales Zentrum für den Schutzgegen berufliche Risiken (Centro Nacionalde Protecção contra os RiscosProfissionais) oder das Arbeitsgericht,sofern der Anspruchsteller mit derEntscheidung des Nationalen Zentrumsnicht einverstanden ist.Versicherer. Zuständiger Träger. Sozialversicherungskasse (försäkringskassan).Entscheidungsträger auf der Grundlagemedizinischer Beratung und Berufungsgericht.• Festsetzung des Gradesder Minderung derErwerbsfähigkeitNeufeststellung möglich auf Veranlassungdes zuständigen Trägersoder auf Antrag des Betroffenen.Bis zum 62. Altersjahr bei Frauenbzw. 65. Altersjahr bei Männern jederzeitmöglich.Eine erneute Feststellung ist jederzeitmöglich.Eine erneute Feststellung ist bis zumRuhestandsalter jederzeit möglich.Revision möglich, wenn sich dieUmstände ändern.• Erneute FeststellungArbeitsunfälle:Jahreseinkommen (einschließlichWeihnachts- und Urlaubsgeld undsonstiger regelmäßiger Lohnbestandteile).Berufskrankheiten:Durchschnittliche Monatseinkommen(1/12 des Jahreseinkommens einschließlichWeihnachts- und Urlaubsgeld).Versicherter Verdienst = Lohn, dender Versicherte im Jahr vor demUnfall zuletzt bezogen hat, einschließlichder Familienzulagen.Maximaler versicherter Verdienst:CHF 106.800 (€ 73.513) pro Jahr.Gesamter Jahresverdienst, der ohneden Arbeitsunfall oder die Berufskrankheitwahrscheinlich erzielt wordenwäre (L). (L) beträgt mindestens€ 9.010 pro Jahr.Einkommen, das zum Zeitpunkt derRentenauszahlung zum Anspruchauf Krankengeld (sjukpenning) berechtigtoder das Einkommen, dasmit einem solchen Anspruch verbundengewesen wäre, wenn die Sozialversicherungsbehördeüber alle Fakteninformiert gewesen wäre.Mindestsatz: 24% des Grundbetrags(prisbasbelopp), nämlich SEK 9.200(€ 1.008).Höchstsatz: SEK 289.500 (€ 31.719).Die Leistungen sind einkommensunabhängig.• Bemessungsgrundlageder Rente395


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Rentenbeträge Formel: L x t.Außer seit dem 1. April 1984: Beiständiger Arbeitsunfähigkeit von wenigerals 10%:0 bis 5% = um die Hälfte gekürzt; 5bis 10% = um ein Viertel gekürzt.Beispiele:"t" = 100% 100%"t" = 50% 50%"t" = 20% 20%"t" = 8% 6%"t" = 4% 2%Volle Erwerbsunfähigkeit:Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit(erstatning for tab aferhvervsevne): Rente in Höhe von80% des Arbeitseinkommens bis zurBemessungsgrenze von DKK367.000 (€ 49.413) pro Jahr: 80% =DKK 293.600 (€ 39.530). DieHöchstgrenze wird einmal jährlichder allgemeinen Lohnentwicklungangepasst.Teilweise Erwerbsunfähigkeit:Rente im Verhältnis zum Minderungsgradder Erwerbsfähigkeit.Formel: L x 66 2 / 3% x t."L" = Bruttolohn des Jahres vordem Versicherungsfall"t" = Grad der Minderung der ErwerbsfähigkeitBeispiele:"t" = 100% 66,7% von "L""t" = 75% 50,0% von "L""t" = 50% 33,3% von "L""t" = 25% 16,7% von "L"Versicherungsbeginn bis 31.12.92:60% einer von 25 fiktiven Gehaltsgruppender Versicherungsklassedes Betroffenen.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Die Mindestrente entspricht 70% desdurch die Allgemeine Tarifvereinbarung2002 festgesetzten Mindestlohnseines in Vollzeit beschäftigtenverheirateten Arbeiters. Ab dem1.1.<strong>2003</strong> wird die Mindestrente entsprechendder allgemeinen Rentenerhöhungin Abhängigkeit von derEinkommenspolitik der Regierungangepasst.• Rentenbeträge• Familienzulagen Keine Familienzulagen. Keine Familienzulagen. Keine Familienzulagen. Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Partner: € 34,94 monatlich.Kinder:1. Kind: 20% der Rente2. Kind: 15% der Rente3. Kind: 10% der RenteVersicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Partner: Keine.Kinder:1. Kind: 8% der Rente2. Kind: 10% der Rente3. Kind: 12% der Rente• Familienzulagen396


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island Italien• Dauernde teilweise Minderung derBerufsfähigkeit (incapacidad permanenteparcial para la profesiónhabitual): 24 Monatsbeträge desBezugslohns.• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit(incapacidad permanente totalpara la profesión habitual): 55% desBezugslohns. Für Arbeitnehmerüber 55 Jahre erhöht sich dieserBetrag unter bestimmten Voraussetzungenum 20% des Bezugslohns.• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanenteabsoluta): 100% des Bezugslohns.• Schwerstbehinderung (Gran invalidez):100% des Bezugslohns plusZuschlag von 50% für die Pflegeperson.Formel: L x t red."t" red. = Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit(in %) wird für denAnteil unter 50% um die Hälfte gekürzt;für den Anteil über 50% zurHälfte angerechnet.Beispiele, falls "t" höher als 19% ist:"t" Rente in %von L100% 100,0%75% 62,5%50% 25,0%25% 12,5%Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgradbis zu 10% erfolgt eine pauschaleKapitalabfindung (indemnité en capital,IC).Behindertengeld (Disablement Benefit)abhängig vom Grad der (körperlichenoder geistigen) Behinderung.• Minderung der Erwerbsfähigkeitum 10% bis 19%: Zahlung einerAbfindung (siehe "Abfindung").• Minderung um 20% bis 100%: Zahlungeiner Rente, deren Höhe vomGrad der Minderung abhängt. Beispiel:€ 155 pro Woche, wenn "t" =90 bis 100%.• Minderung der Erwerbsfähigkeitum mindestens 75%:Volle jährliche Grundrente (grunnlífeyrir)von ISK 239.880 (€ 2.834)und Rentenzulage (tekjutrygging)von ISK 424.008 (€ 5.010) im Jahrzuzüglich der ergänzenden Rentenzulage(tekjutryggingarauki) vonISK 183.084 (€ 2.163). Siehe TabelleV "Invalidität".• Minderung der Erwerbsfähigkeitum 50% - 75%:½ vom vollen Rentenbetrag, erhöhtum jeweils 2% für jeden über 50%hinausgehenden Prozentpunkt derMinderung der Erwerbsfähigkeit biszum Grad von 75%.Übersteigt das Einkommen eine bestimmteGrenze, werden die Leistungenaußer der Grundrente (grunnlífeyrir)gekürzt. Für Verheirateteoder nicht verheiratete Paare geltenandere Sätze.Formel: Entgelt (L) x t.Beispiele:"t" = 100%: 100,0% von L."t" = 75%: 75,0% von L."t" = 50%: 50,0% von L."t" = 25%: 13,2% von L.• RentenbeträgeKeine Familienzulagen (siehe Mindestrente).Keine Zulage.Zulagen für Angehörige erhaltenEmpfänger von Behindertengeld(Disablement Benefit), die danebenauch Krankengeld (Sickness Benefit)beziehen oder die Zulage wegenfehlender Beschäftigungsfähigkeit(Unemployability Supplement), sieheunten "Andere Leistungen", erhalten.Wöchentliche Leistung:Erwachsener: € 82,80Kind: € 16,80Kinderrente (barnalífeyrir) vonISK 15.076 (€ 178) pro Monat für jedesKind unter 18 Jahren, das vomEmpfänger zur Zeit des Unfalles versorgtwurde. Bei einer Minderung derErwerbsfähigkeit um 75% oder mehrwird die Kinderrente auch für Kindergezahlt, die erst später vom Empfängerunterhalten werden.5% Zulage für Ehepartner und jedesunterhaltsberechtigte Kind, kumulierbarmit Familienleistungen.• Familienzulagen397


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Rentenbeträge80% des versicherten Verdienstesbei Vollinvalidität. EntsprechendeKürzung bei Teilinvalidität.Formel: L x t x 85,6%.Beispiele:"t" = 100%: 85,6% von L"t" = 75%: 64,2% von L"t" = 50%: 42,8% von L"t" = 25%: 21,4% von L.Nicht anwendbar.Berechnet wie die volle Invaliditätsrenteunabhängig von der Dauer derbisherigen Verdienstperioden. SieheTabelle V "Invalidität".Formel: "L" x 66 2/3% x t."L" = Jahresarbeitsentgelt"t" = Erwerbsunfähigkeitsgrad.Ist "t" mindestens 50%: Zusatzrentevon 20% der Rente; ist "t" mindestens70%: Zusatzrente von 50% derRente.Beispiele:"t" 100%:80,0% von "L""t" 80%:80,0% von "L""t" 70%:70,0% von "L""t" 50%:40,0% von "L""t" 25%:16,7% von "L"Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.• Familienzulagen Keine Familienzulagen. Zulage von 10% für jedes unterhaltsberechtigteKind, falls "t" mindestens50%. Höchstbetrag derRente: 100% von L.Altersgrenze wie bei Kindergeld.Nicht anwendbar.Wie bei Invaliditätsrenten. Siehe TabelleV "Invalidität".10% der Rente (inklusive Zusatzrente),wenn "t" mindestens 50% ist,für jedes Kind bis zur Vollendungdes 18. Lebensjahres bzw. bis zurVollendung des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung,kein Alterslimit bei Behinderung desKindes. Maximal € 76,31 pro Kind.Siehe auch Tabelle IX "Familienleistungen".398


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Vollständige Erwerbsunfähigkeit:Rente von 80% des Bezugseinkommenszuzüglich 10% für jedesunterhaltsberechtigte Familienmitgliedbis zur Obergrenze von 100%des Bezugseinkommens.• Vollständige Berufsunfähigkeit:Rente zwischen 50% und 70% desBezugseinkommens je nach verbleibenderFähigkeit zur Ausübungeines anderen zumutbaren Berufs.• Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeitum mindestens 30%:Rente von 70% des auf die Erwerbsminderungproportional entfallendenTeils des Bezugseinkommens.• Teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeitum weniger als 30%: Kapitalabfindungder Rente von 70%des auf die Erwerbsminderung proportionalentfallenden Teils des Bezugseinkommens.80% des versicherten Verdienstesbei Vollinvalidität. EntsprechendeKürzung bei Teilinvalidität.Volle Erwerbsunfähigkeit:Die Rente entspricht 85% x Lab dem 66. Lebensjahr: 70% x L.Teilweise Erwerbsunfähigkeit:Proportional gekürzter Satz der Vollrente.100% des Verdienstausfalls. Leistungssatz abhängig vom Erwerbsunfähigkeitsgrad"t"."t" = 1 – 13%: Keine Leistung, ausgenommenfür Pneumokoniose, Byssinoseund diffuses Mesotheliom (indiesen Fällen "t" = 1 – 10%: GBP11,48 (€ 18) p.W., "t" = 11 – 13%:GBP 22,96 (€ 35) p.W.).Für alle anderen Krankheiten: Rentengewährungab "t" = 14% (14 -19%: werden wie 20% behandelt).Beispiele für wöchentliche Leistung:"t" = 100%: GBP 114,80 (€ 176)"t" = 50%: GBP 57,40 (€ 88)"t" = 20%: GBP 22,96 (€ 35)Zahlung ab dem 91. Tag nach Eintrittdes Versicherungsfalls, Zahlungab Eintritt des Versicherungsfalls beiMesotheliom (max. 3 Monate rückwirkend)und bei beruflich bedingterTaubheit (bzw. ab Tag der Antragsstellung).• RentenbeträgeBei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeitaufgrund von Arbeitsunfalloder Berufskrankheit wird dieRente für jedes abhängige Familienmitgliedum jeweils 10% des Bezugseinkommens(bis zur Obergrenzevon 100%) erhöht.Keine Zulagen.Keine besonderen Zulagen (die Zulagefür Kinder unter 16 Jahren istTeil des Volksversicherungssystems).Keine Familienzulagen. Keine Familienzulagen. • Familienzulagen399


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Zuschläge bei Pflegedurch DritteZulage (allocation complémentaire/aanvullende uitkering) bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten in Höhevon maximal des 12fachen des garantiertendurchschnittlichen Monatseinkommensje nach Bedürftigkeitsgrad.Zulage indexiert ab dem erstenTag. Keine Leistung ab dem 91. Tageines Krankenhausaufenthalts.Keine Pflegezulage. Je nach individuellem Fall von € 286bis € 1.143 (West) bzw. € 246 und€ 983 (Ost) monatlich.Versicherungsbeginn bis 31.12.92:Bei voller Erwerbsunfähigkeit wirddie Invaliditätsrente für die Pflegedurch einen Dritten um 50% erhöht.Dieser Zuschlag auf die Rente kannjedoch € 465,80 pro Monat nichtüberschreiten.Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:Bei voller Erwerbsunfähigkeit entsprichtder Rentenzuschlag für diePflege durch einen Dritten ¼ desmonatlichen Durchschnitts des für1991 festgestellten BSP je Einwohner,der jeweils entsprechend derErhöhung der Beamtenpensionenangepasst wird.• Zuschläge bei Pflegedurch Dritte• AbfindungArbeitsunfälle:Auf Antrag kann bei einer Erwerbsminderungum mindestens 16% dieRente bis zu einem Drittel des Kapitalwertsabgefunden werden.Berufskrankheiten:Keine Abfindung.Bei endgültiger Feststellung der Minderungder Erwerbsfähigkeit auf unter50% muss die Rente durch einepauschale Abfindung abgelöst werden.Bei einem Invaliditätsgrad vonüber 50% kann auf Antrag die Hälfteder Rente abgefunden werden.Für Personen, die vor dem 1. Juli1999 das 60. Lebensjahr vollendethatten, wird die Rente bei Vollendungdes 67. Lebensjahrs durcheine Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgenabgelöst.Personen, die ab dem 1. Juli 1999das 60. Lebensjahr vollenden, erhaltenbei Vollendung des 65. Lebensjahreseine Abfindung in Höhevon 4 Jahresbeträgen der Rente.Bei vor dem 1. Juli 1999 bewilligtenRenten beläuft sich die Abfindungunabhängig vom Alter des Opfersauf 4 Jahresbeträge.Auf Antrag des Versicherten ist eineAbfindung auf Dauer möglich, wenn"t" weniger als 40% beträgt.Wenn "t" mehr als 40% beträgt, isteine Abfindung für 10 Jahre möglich.Keine Abfindung.• Abfindung• Kumulation mit neuemErwerbseinkommenVolle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Siehe Tabelle V "Invalidität".• Kumulation mit neuemErwerbseinkommen400


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienZusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderung(Gran invalidez). Sie könnenauf Antrag des Betreffendenoder seiner gesetzlichen Vertreterund nach Genehmigung des zuständigenTrägers oder der Krankenkassedes Betriebes durch die Unterbringungdes Schwerstbehindertenin einem Pflegeheim zu Lasten dersozialen Sicherung ersetzt werden.40% der Jahresrente bei einem Mindestbetragvon € 11.160,72.Der Zuschlag entfällt ab dem letztenTag des auf den Krankenhausaufenthaltfolgenden Monats.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance) von wöchentlich € 139,70für Bezieher einer Rente wegen vollerErwerbsunfähigkeit, die ständigerPflege bedürfen. Siehe Tabelle XII"Pflegebedürftigkeit".Keine Pflegezulage.Im Falle dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit:Zulage für persönlicheHilfe von € 389,32 pro Monat.• Zuschläge bei Pflegedurch DritteDauernde teilweise Minderung derBerufsfähigkeit (incapacidad permanenteparcial para la profesión habitual):einmaliger Pauschalbetrag(siehe Tabelle V "Invalidität").Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit(incapacidad permanente totalpara la profesión habitual): in bestimmtenFällen kann die Rentedurch eine einmalige Zahlung inHöhe von 84 Monatsbeträgen (unter54-jährige) oder 12 Monatsbeträgen(unter 59-jährige) abgefunden werden.Eine Kapitalabfindung erfolgt bei einemErwerbsunfähigkeitsgrad bis zu10% oder wenn die Rente wenigerals 1/80 des Mindestlohns beträgt.Unter bestimmten Bedingungen isteine teilweise Abfindung möglich,frühestens 5 Jahre nach Feststellung.Bei Erwerbsunfähigkeit unter 20% inder Regel Zahlung einer einmaligenAbfindung, deren Höhe von Gradund Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeitabhängt (max.€ 10.910).Liegt der festgestellte Invaliditätsgradunter 50%, so wird die Rentezwangsweise durch die Zahlung einesPauschalbetrages abgelöst.Abfindung für gewisse Renten möglich.Pflichtabfindung, wenn "t" nach 10Jahren seit der Feststellung derRente zwischen 11% und 15% beträgt.• AbfindungRenten für dauernde Erwerbsunfähigkeit(pensiones por incapacidad permanente)sind mit Arbeitseinkünftenkumulierbar, wenn die Tätigkeit demgesundheitlichen Zustand entsprichtund keine Änderung des Grades derErwerbsfähigkeit impliziert.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Mit Ausnahme des Betrags derGrundrente (grunnlífeyrir) werdenLeistungen reduziert, wenn das Einkommeneine bestimmte Grenzeübersteigt. Es gelten die gleichenRegeln wie in Tabelle V "Invalidität“,außer für den Grundrentenbetrag.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.• Kumulation mit neuemErwerbseinkommen401


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Zuschläge bei Pflegedurch DritteBei ständigem Hilfs- und Überwachungsbedarf:Keine Zulagen für Pflege durchHilflosenentschädi-Dritte.gung.Betrag abhängig vom Grad der Hilflosigkeit:Im Minimum CHF 586(€ 403) monatlich, im MaximumCHF 1.758 (€ 1.210) monatlich.Nicht anwendbar.Pflegegeld (hjelpestønad) wie bei Invaliditätsrentnern,siehe Tabelle V"Invalidität".Die Bedingung fortbestehender Versicherungentfällt.Bei ständigem Betreuungs- undHilfsbedarf aufgrund einer körperlichen,geistigen oder psychischenBehinderung besteht Anspruch aufPflegegeld als Zusatz zur Rente.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".• AbfindungMöglich, wenn angenommen werdenkann, dass der Versicherte durch dieAbfindung wieder erwerbsfähig würde.Maximal der dreifache Betrag desversicherten Jahresverdienstes.Falls "t" unter 40% liegt, ist unter bestimmtenBedingungen eine Abfindungmöglich. Wenn "t" unter 10%liegt, ist eine Abfindung vorgeschrieben.Nicht anwendbar.Keine Rentenabfindung möglich. Lediglichfür die Abgeltung des nichtmateriellen Schadens durch dieVolksversicherung (folketrygden) isteine Abfindung möglich, siehe unten.Die Leistungen der Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring) bestehenausschließlich aus einmaligenZahlungen.Auf Antrag des Versicherten ist eineAbfindung möglich, wenn "t" nichtmehr als 25% beträgt. Beträgt "t"mehr als 25% ist eine Abfindungunter bestimmten Bedingungen (z.B.Anhörung des zuständigen Sozialhilfeträgers)möglich.• Kumulation mit neuemErwerbseinkommenVolle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Nicht anwendbar.Gleiche Regeln wie bei Invaliditätsrenten.Siehe Tabelle V "Invalidität".Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.402


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichLeistung in Höhe der Vergütung, diean eine dritte Person gezahlt wird,bis zur Obergrenze des Haushaltshilfengeltenden Mindestlohns.Keine Zuschläge (vgl. Hilflosenentschädigung,"5. Andere Leistungen").Falls Pflege durch Dritte notwendigist, kann eine Hilflosigkeitszulagegewährt werden; höchstens € 22,88pro Tag.Keine Pflegezulage.• Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance) für Personen mitfestgestellter voller Erwerbsunfähigkeit(100%), die regelmäßigerPflege einer dritten Person bedürfen.• Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance) für Personen mitwöchentlichen Einkünften (nachgewissen Abzügen) unter GBP 77(€ 118), die mindestens 35 Stundenin der Woche eine anderePerson pflegen, die bestimmte Sozialleistungenbezieht. Siehe TabelleXII "Pflegebedürftigkeit".• Beihilfe für Schwerstbehinderte(Exceptionally severe disablement allowance):für Personen, die Anspruchauf mehr als den normalenHöchstsatz des Dauerpflegegeldeshaben und dies voraussichtlich aufDauer haben werden.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".• Zuschläge bei Pflegedurch DritteSondervorschriften für die Abfindungbestimmter Renten auf Antrag desRentners oder des zuständigen Trägers.Abfindung obligatorisch, wenn derGrad einer dauerhaften teilweisenMinderung der Erwerbsunfähigkeitweniger als 30% beträgt und derBetrag das 6-fache des nationalenMindestlohns nicht übersteigt.Abfindung (Auskauf) jederzeit möglichwenn der Monatsbetrag der Rentegeringer ist als die Hälfte desHöchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.In den übrigen Fällen ist die Abfindungmit dem Einverständnis und imoffenkundigen langfristigen Interessedes Berechtigten zulässig.Wenn die Rente nicht mehr als 20%der Vollrente ausmacht, kann aufAntrag des Versicherten anstelle derRente eine pauschale Abfindung gezahltwerden.Keine Abfindung möglich. Keine Abfindung möglich. • AbfindungRenten wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeitsind mit Arbeitseinkommenaus einer neuen Beschäftigungkumulierbar.Zulässig.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volle Kumulierung möglich.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.• Kumulation mit neuemErwerbseinkommen403


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Kumulation mitanderen RentenKumulierung mit Leistungen derKranken-, Invaliditäts- und Altersversicherungsowie mit anderen Rentenwegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheitist begrenzt möglich.Bei Zusammentreffen der Rente alsAusgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit(erstatning for tab aferhvervsevne) (ohne Berücksichtigungder Abfindung) mit einer Sozialrentewird diese gekürzt.Bei Zusammentreffen mit einer Beamtenpensionwird die Invalidenrentegekürzt.Unfallrenten werden in vollem Umfanggezahlt. Siehe aber Tabelle V"Invalidität".Kumulierung mit anderen Rentenmöglich bis zu einer Gesamtsummealler Renten von € 2.966 im Monat,diese Grenze entspricht dem 50-fachendes fiktiven Referenzlohns der22. Versicherungsklasse von€ 59,32.• Kumulation mitanderen Renten3. Tod• Hinterbliebener EhegatteWitwe oder Witwer: L x 30%.Wiederheirat nach Bewilligung derRente: Ohne Einfluss.Abfindung der Rente bis zur Höhevon 1/3 des Kapitalwerts möglich.Bei Berufskrankheiten ist keine Abfindungmöglich.Geschiedene oder getrennt Lebende:Rente unter besonderen Bedingungen.Lebensgefährte: Nicht anspruchsberechtigt.Ausgleich für den Verlust des Versorgers(erstatning for tab af forsørger):Rente in Höhe von 30% desJahresentgelts des Verstorbenen biszur Bemessungsgrenze von DKK367.000 (€ 49.413) während einesZeitraums von höchstens 10 Jahren(gleiche Regeln für Witwen und Witwer).Voraussetzung: Die hinterbliebenePerson muss von dem/der Verstorbenenunterhalten worden sein oderihre Lage muss sich infolge des Todesdes Versicherten verschlechterthaben und die Ehe muss mindestens2 Jahre bestanden haben.Eine Person, die zum Zeitpunkt desUnfalls und mindestens 2 Jahre vordessen Tod mit dem Versichertenzusammenlebte, hat die gleichenRechte wie ein Ehepartner.Witwe, jünger als 45 Jahre: L x 30%für die Dauer von längstens 24 Monaten.Witwe oder Witwer, älter als 45Jahre oder berufs- oder erwerbsunfähigoder mit mindestens 1 waisenrentenberechtigtemKind:L x 40%.Eigenes Einkommen, das mit derHinterbliebenenrente zusammentrifft,wird - einen Freibetrag beachtend -angerechnet.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene",jedoch keine Fristen in Bezug auf dieDauer der Ehe.3. Tod• Hinterbliebener Ehegatte404


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienKumulierung mit der Witwen- bzw.Witwerrente (Pensión de viudedad)möglich.Die Kumulierung mit einer Invaliditätsrente(pension d'invalidité) ist auf80% des aktuellen Einkommens zumZeitpunkt des Unfalls beschränkt, soferndie Rente aufgrund des Unfallsgewährt wird.Keine Beschränkungen für die Altersrente(pension de vieillesse).Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.Volksrente (lífeyrir almannatrygginga):Mehr als eine Leistungsart darf nichtzur gleichen Zeit bezogen werden.Kumulierbar sind jedoch:• Sterbegeld der beruflichen Unfallversicherungan Witwen/Witwer mitallen anderen Leistungen;• Kinderrente (barnalífeyrir) mit Tagegeldleistungen;• Tagegeld bei Berufsunfällen undAltersrente.Bei Ansprüchen auf nicht kumulierbareLeistungen kann die höchsteLeistung gewählt werden.Im Falle einer Unterbringung fürmindestens 4 Monate in einer Einrichtung,die aus dem Staatshaushaltfinanziert wird oder bei derKosten von der Krankenversicherunggetragen werden, wird dieRentenzahlung eingestellt. DerRentner erhält stattdessen eine monatlichepersönliche Beihilfe vonISK 19.990 (€ 236).Nach der Rentenreform (Gesetz Nr.355 vom 8. August 1995) sind Invaliditäts-und Altersrenten nicht mehrmit einer Arbeitsunfallrente (fallsdiese aus dem gleichen Grund gewährtwird) kumulierbar. Falls allerdingsdie Altersrente höher als dieUnfallrente ist, wird der Unterschiedsbetragzusätzlich zur Unfallrentegezahlt.• Kumulation mitanderen RentenDer Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfallrentebleibt unverändert. Warder Verstorbene Arbeitnehmer, sowird der Bezugsbetrag entsprechenddem tatsächlichen Gehalt des letztenJahres berechnet. Bezog der Verstorbeneeine Ruhestands- oder Invaliditätsrente,gilt der der Rentenfestsetzungzugrunde gelegte Bezugsbetrag.Er wird erhöht um diebei den Altersrenten festgestelltenAnhebungen in dem Zeitraum zwischendem Eintritt in den Ruhestandbzw. dem Eintritt der Invalidität unddem Zeitpunkt des Todes. Der aufden Bezugsbetrag anzuwendendeSatz beträgt 46% oder 70%.Ehepartner bzw. in Partner in häuslicherGemeinschaft oder in eingetragenerLebenspartnerschaft (pacte civilde solidarité) im Alter unter 55 Jahren:L x 40%.Zulage für Ehepartner über 55 Jahrenoder zu mindestens 50% erwerbsunfähig:L x 20%.Witwe/r: Rente von € 153,60 pro Woche,wenn die Person jünger als 66Jahre ist bzw. € 161,70 ab 66 Jahren.Ein Rentenzuschlag von € 7,70 proWoche erhalten alleinstehende Witwenund Witwer ab 66 Jahren.Falls der Unfall innerhalb eines Zeitraumsvon 2 Jahren zum Tode führt:Eine Leistung von ISK 22.616(€ 267) pro Monat für 8 Jahre.Witwe oder Witwer: 50% der Rente.3. Tod• Hinterbliebener Ehegatte405


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Kumulation mitanderen RentenBei Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung(IV) oder der Alters-und Hinterlassenenversicherung(AHV): Ausrichtung einer Komplementärrente:Differenz zwischendem versicherten Verdienst und derIV/AHV-Rente.Kürzung der Rente bei Überentschädigung.Wird gleichzeitig eine Invaliditätsrente(pension d'invalidité) gewährt,so wird letztere gekürzt, falls beideRenten zusammen höher sind alsder Durchschnitt der Arbeitseinkommender 5 besten Jahre oder, fallsdies günstiger ist, das Einkommen,das der Unfallrente (rente d'accident)zugrunde gelegt wurde.Nicht anwendbar. Anti-Kumulierungsregelungen wiebei Invaliditätsrenten, siehe TabelleV "Invalidität".Ist eine Invalidität nur teilweise aufArbeitsunfall zurückzuführen, so wirddieser Teil gesondert festgestellt.Sind andere Faktoren zu weniger als30% beteiligt, so gilt die Invaliditätvollständig als durch Arbeitsunfallverursacht.Volle Kumulierung ohne Kürzung derLeistung möglich.3. Tod• Hinterbliebener EhegatteWitwe oder Witwer:• mit eigenen rentenberechtigtenKindern oder in Wohngemeinschaftmit anderen durch den Tod desEhegatten rentenberechtigt gewordeneKindern,• wenn er mindestens zu zwei Drittelninvalid ist oder es binnen zweiJahren nach dem Tode des Ehegattenwird,• wenn er bei der Verwitwung das45. Lebensjahr vollendet hat.Rente in der Höhe von 40% des versichertenVerdienstes.Getrennte oder geschiedene Ehegatten20% des versicherten Verdienstes,sofern der Verunfallte ihmgegenüber zu Unterhaltsbeiträgenverpflichtet war (höchstens aber demgeschuldeten Unterhaltsbeitrag).Einmalige Abfindung, wenn keinRentenanspruch besteht.L x 42,8%.Bei mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit:L x 53,5%.Nicht anwendbar.• Ein hinterbliebener Ehegatte erhältdie volle Hinterbliebenenrente (etterlattepensjon)unabhängig von derDauer der Erwerbstätigkeit desVerstorbenen oder der Ehedauer.Eine Person, die mit dem Verstorbenenunverheiratet zusammenlebte,wird wie ein Ehepartner behandelt,wenn entweder gemeinsameKinder vorhanden sind odersie früher verheiratet waren. EinerPerson, die mit dem Verstorbenennicht verheiratet war, aber für dessenKinder sorgte und von ihmunterhalten wurde, kann ebenfallseine Rente gewährt werden.• Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring)beträgt das 15-fache desGrundbetrags (Grunnbeløpet), fallsdie verstorbene Person höchstens46 Jahre alt war; für jedes zusätzlicheAltersjahr erfolgt eine Kürzungum 5% bis zu maximal 80%.Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mitdem Verstorbenen im Todeszeitpunktaufrecht war, oder geschiedenerEhegatte, der gegen den Verstorbenenim Todeszeitpunkt einenUnterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalterhielt. Witwe (Witwer) älterals60 (65)Jahre oder invalid: "L" x 40%In allen anderen Fällen: "L" x 20%Die Rente an den geschiedenenEhegatten ist mit der Unterhaltsleistungbegrenzt.Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruchesauf Pflegegeld siehe Zuschlägezur Rente wegen Pflegedurch Dritte.Die Rente wird 14-mal jährlich, dasPflegegeld 12-mal jährlich gewährt.406


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDauerrenten sind mit InvaliditätsundAltersrenten der obligatorischensozialen Sicherung kumulierbar, soweitdies die für diese Bereiche geltendenRegeln zulassen.Bei Zusammentreffen einer Renteder Unfallversicherung und einerRente der 1. Säule gewährt die Unfallversicherungeine Komplementärrentein Höhe des Unterschiedsbetrageszwischen 90% des versichertenVerdienstes und der Rente der 1.Säule, höchstens jedoch den bei volleroder teilweiser Arbeitsunfähigkeitvorgesehenen Betrag.Bei Zusammentreffen mit einer Renteder 2. Säule geht der Anspruchauf die Unfallrente grundsätzlich vor.Bei Kumulierung mit anderen Rentenoder Leistungen der sozialen Sicherungwerden diese gekürzt.Wenn gleichzeitig eine Rente dersozialen Sicherung bezogen wird,wird die Unfallrente nur als Ausgleichfür den Verdienstausfall gezahlt, dernicht durch die Rente der sozialenSicherung ausgeglichen wird.Vollständige Kumulierung mit beitragsabhängigenLeistungen möglich.Bestimmte aufgrund von Bedürftigkeitgewährte beitragsunabhängigeLeistungen werden jedochangerechnet.• Kumulation mitanderen RentenBis 65 Jahre:L x 30%.Älter als 65 Jahre oder bei körperlicheroder geistiger Behinderung:L x 40%.Für geschiedene frühere Ehepartnergelten die gleichen Sätze bis zurObergrenze der Unterhaltszahlung.Witwer oder Witwe:• mit Kindern, die Anspruch auf eineRente haben oder• der/die zu mindestens 2/3 invalidist oder es innerhalb von 2 Jahrennach dem Tod des Ehegatten wird.Ferner, Witwe:• mit Kindern, die nicht mehr Anspruchauf eine Rente haben, oder• die das 45. Altersjahr erreicht hat.Die Rente beträgt 40% des versichertenVerdienstes.Kapitalabfindung für die Witwe,wenn die vorgenannten Voraussetzungennicht erfüllt sind.Der geschiedene Ehegatte hat Anspruchauf eine Rente, wenn derVersicherte ihm Unterhaltsbeiträgeausrichtete. Die Rente entspricht20% des versicherten Verdienstes,aber höchstens dem Unterhaltsbeitrag.Wenn keine weiteren Anspruchsberechtigtenvorhanden sind, beträgtdie Witwenrente 40% x L.Je mehr anspruchsberechtigte Kinder,desto geringer die Witwenrente.Alle Renten insgesamt dürfenhöchstens 70% betragen.Ausgleichsleibrente (omställningslivränta)und besondere Leibrente fürHinterbliebene (särskild efterlevandelivränta)mit denselben Anspruchsvoraussetzungen,die auch für dieHinterbliebenenrenten gelten: sieheTabelle VII "Hinterbliebene".Die Berechnung der Leistung erfolgtauf der Grundlage, die zur Berechnungder Unfallrente des Verstorbenenherangezogen worden wäre undbeträgt 20% dieser Rente, wenn derVerstorbene rentenberechtigte Kinderhinterlässt, andernfalls 45%.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".3. Tod• Hinterbliebener Ehegatte407


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Waisen:HalbwaisenVollwaisenJeder Halbwaise: L x 15% (höchstens45% für alle Kinder).Jeder Vollwaise: L x 20% (höchstens60% für alle Kinder).Die Renten sind höchstens bis zumAlter von 18 Jahren oder bis zumAuslaufen des Anspruchs auf Kindergeldzahlbar; für behinderte Waisenlebenslänglich (oder solange dieBehinderung andauert). Bedingungendurch Kgl. Erlass geregelt.Halbwaisen:Rente in Höhe von 10% des jährlichenArbeitseinkommens des Verstorbenen(bis zum Alter von 18 Jahrenbzw. 21. Jahren bei Studiumoder Ausbildung).Vollwaisen:Rente in Höhe von 20% des jährlichenArbeitseinkommens des Verstorbenen(bis zum Alter von 18 Jahrenbzw. 21. Jahren bei Studiumoder Ausbildung).Jede Waise (bis zum vollendeten 18.Lebensjahr; bis zum 27., falls in Ausbildungbefindlich oder behindert):Halbwaise: "L" x 20%.Einkommen einer über 18 Jahre altenWaise, das einen bestimmtenBetrag übersteigt, wird auf die Waisenrenteangerechnet.Vollwaise;"L" x 30%.Einkommen einer über 18 Jahre altenWaise, das einen bestimmtenBetrag übersteigt, wird mit 40% desübersteigenden Betrages auf dieWaisenrente angerechnet.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".• Waisen:HalbwaisenVollwaisen• Eltern oder andereVerwandteVater und Mutter:Je L x 20%, falls kein berechtigterEhepartner oder berechtigtes Kindexistiert; L x 15%, wenn ein berechtigterEhepartner, aber kein Kindexistiert.Unterhaltene Verwandte:L x 15% unter bestimmten Bedingungen.Brüder, Schwester, Enkel:Unter bestimmten Bedingungen jeweils15% (insgesamt max. 45%).Belaufen sich die Leistungen anEhepartner und Kinder auf insgesamtweniger als 70% der Bemessungsgrundlage,so können unterbesonderen Voraussetzungen Leistungenan Eltern, Geschwister, Enkelusw. gewährt werden; wenn diesevon der verstorbenen Person unterhaltenwurden. Die Leistung kannkapitalisiert werden."L" x 20% ("L" x 30% für ein Ehepaar).Für Eltern und Großeltern, jedochmit Vorrecht für die Eltern.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".• Eltern oder andereVerwandte• Maximum für alleAnspruchsberechtigtenNach Prioritätenfolge, siehe obigeMaxima.L x 70%. "L" x 80%.Ggf. unter Ausschluss der Eltern undGroßeltern.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".• Maximum für alleAnspruchsberechtigten408


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienBezugsbetrag, Prozentsatz und Mindestleistung:Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".Leistungen bis zum Alter von 20Jahren:• Halbwaisen:1 Kind: L x 25%2 Kinder: L x 50%3 Kinder: L x 70%usw.• Vollwaisen:Jede Vollwaise: L x 30%.Kumulation mit Familienleistungenmöglich.Halbwaisen:Die Witwen(r)rente wird für Kinderunter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren,falls das Kind eine Vollzeitschulebesucht) um € 21,60 pro Wocheerhöht.Vollwaisen:Waisenbeihilfe (Orphan's allowance):€ 97 pro Woche und Kind.Halbwaisen:Pauschale Kinderrente (barnalífeyrir)von ISK 15.076 (€ 178) pro Monatfür jedes Kind unter 18 Jahren.Vollwaisen:Doppelter Betrag der Kinderrente(barnalífeyrir) (siehe oben) für Vollwaisen.Halbwaisen:20% der Rente für jedes Kind biszum Alter von 18 Jahren (21 im Falleeines Studiums; 26 im Falle einesUniversitätsstudiums).Vollwaisen:40% der Rente bis zum Alter von 18Jahren (21 im Falle eines Studiums;26 im Falle eines Universitätsstudiums).• Waisen:HalbwaisenVollwaisenBezugsbetrag, Prozentsatz und Mindestleistung:Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".Für jeden Eltern- und Großelternteil:L x 10%.Höchstbetrag für Eltern und Großelterninsgesamt: L red. x 30%.Falls die Eltern vom Verstorbenenunterhalten wurden, und zwar:• Eltern unverheirateter Arbeitnehmer:€ 153,60 pro Woche für einenElternteil, € 74,30 pro Woche fürden anderen Elternteil;• Eltern verheirateter Arbeitnehmer:€ 74,30 pro Woche für jeden Elternteil.Kinder über 16 Jahren, die wegeneiner Behinderung von der verstorbenenPerson zum Zeitpunkt desUnfalls versorgt wurden, erhalteneine Leistung von mindestensISK 282.627 (€ 3.339) bis höchstensISK 847.881 (€ 10.017), je nachGrad der Pflegebedürftigkeit.Für Eltern, Großeltern, Enkel, Brüder,Schwestern, falls andere Rentenberechtigtenicht existieren, jePerson: 20% der Rente.• Eltern oder andereVerwandte100% des in den einzelnen Fällengeltenden Referenzbetrages.L x 85%. Keine Begrenzung. Keine Begrenzung. L x 100%. • Maximum für alleAnspruchsberechtigten409


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Waisen:HalbwaisenVollwaisenKinder und Pflegekinder bis zur Vollendungdes 18. Altersjahres bzw.des 25. Lebensjahres bei Ausbildung:Halbwaisen:15% des versicherten Verdienstes.Vollwaisen:25% der versicherten Verdienstebeider Elternteile (Summe maximalCHF 106.800 (€ 73.513) jährlich).Jede Waise bis zum vollendeten 18.Lebensjahr (bis zu 27 Jahren beiStudium oder Berufsausbildung,ohne Altersbegrenzung bei Behinderung):L x 21,4%.Kumulation mit Familienleistungenmöglich.Nicht anwendbar.Halbwaisen:Das erste Kind erhält 40% desGrundbetrags (Grunnbeløpet), daszweite und jedes weitere Kind jeweils25%. Die Rente wird bis zumAlter von 18 Jahren (bzw. 21 bei fortgesetzterAusbildung) gewährt.Die Entschädigung der Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring)beträgt das ein- bis 6,5-fache desGrundbetrags je nach Alter des Kindes(ein Kind von 19 Jahren erhälteinen Grundbetrag).Vollwaisen:Das erste Kind erhält eine Rente ingleicher Höhe wie ein hinterbliebenerEhepartner, das 2. Kind 40% desGrundbetrags und jedes weitereKind jeweils 25%. Altersgrenzen wiebei Halbwaisen. Bei Kleinkindernwird die Summe der Beträge zwischenihnen aufgeteilt.Die für Kinder vorgesehene Entschädigungwird in doppelter Höhe gewährt,wenn die verstorbene Personallein den Unterhalt trug.Kinder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahresbei Studium oder Berufsausbildung,kein Alterslimit bei Behinderungdes Kindes.Rente anHalbwaisen: "L" x 20%Vollwaisen: "L" x 30%.Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruchesauf Familienbeihilfe sieheTabelle IX "Familienleistungen". Hinsichtlicheines zusätzlichen Anspruchesauf Pflegegeld siehe Zuschlägezur Rente wegen Pflege durch Dritte.Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.• Eltern oder andereVerwandteKeine sonstigen Berechtigten.Für alle unterhaltsberechtigten Angehörigeninsgesamt: L x 31,1%.Für bestimmte andere Personenunter gewissen Voraussetzungen: Lx 21,4%.Nicht anwendbar. Keine sonstigen Berechtigten. Rente an bedürftige Eltern (Großeltern)bzw. unversorgte Geschwister(Vorrang der Eltern), wenn Verstorbenerüberwiegend ihren Lebensunterhaltbestritten hat: "L" x 20%.Hinsichtlich zusätzlicher Leistungensiehe Halbwaisen.Die Rente wird 14-mal jährlich gewährt.• Maximum für alleAnspruchsberechtigtenGleichmäßige Herabsetzung derRenten, wenn sie für den überlebendenEhegatten und die Kinder mehrals 70% oder zusammen mit derRente für den getrennten oder geschiedenenEhegatten mehr als 90%ausmachen.L x 85,6%. Nicht anwendbar. Kein Höchstbetrag. "L" x 80% (ohne Berücksichtigung einerallfälligen Rente an einen geschiedenenEhegatten).410


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichHalbwaisen:Jeweils L x 20%, 40% oder 50% fürein, zwei oder mehrere Kinder unter18 Jahren (22 bzw. 25 Jahre beiMittel- bzw. Hochschulbesuch).Keine Altersgrenze bei dauernderund voller Erwerbsunfähigkeit.Vollwaisen:Jeweils L x 40%, 80% oder 100% fürein, zwei oder mehrere Kinder, unterdenselben Bedingungen wie fürHalbwaisen, jedoch begrenzt auf80% des Arbeitsentgelts des Verstorbenen.Kinder bis zum 18. Altersjahr, beiStudium oder Lehre bis zum 25. Altersjahr.• Halbwaisen: 15% des versichertenVerdienstes.• Vollwaisen: 25% des versichertenVerdienstes.Kinder unter 18 Jahren bzw. zwischen18 und 24 Jahren, falls siestudieren oder behindert sind.1 Kind: 25% x L2 Kinder (insg.) 40% x L3 Kinder: 50% x L4 und mehr Kinder: 55% x LHalbwaisen:40% der Grundlage zur Berechnungder Unfallrente des Verstorbenen.Wenn mehr als ein Kind Anspruchauf Rente hat, erhöht sich der Prozentsatzje weiteres Kind um 20%.Die Summe wird zu gleichen Teilenunter den Kindern aufgeteilt. Bezugsberechtigtsind Kinder bis zu 18Jahren bzw. bis zu 20 Jahren, wennsie weiterhin studieren.Vollwaisen:Wie oben, jedoch kann für beide ElternteileRente bezogen werden.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".• Waisen:HalbwaisenVollwaisen• Bei Vorhandensein von Ehepartneroder Kindern mit Rentenanspruch:10% des Bezugseinkommens fürjeden unterhaltenen Verwandten inaufsteigender Linie.• Ohne Ehepartner oder Kinder mitRentenanspruch: 15% für jedenunterhaltenen Verwandten in aufsteigenderLinie.• 20% ab dem Alter von 65 Jahrenoder bei Erwerbsunfähigkeit aufgrundkörperlicher oder geistigerBehinderung.Keine Leistung. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. Keine sonstigen Berechtigten. • Eltern oder andereVerwandteMit Ehepartner oder Kindern:30% des Bezugseinkommens.Ohne Ehepartner oder Kinder:80% des Bezugseinkommens.Bei mehreren Hinterlassenenrentenwerden die Renten gleichmäßig bisauf 70% des versicherten Verdienstesherabgesetzt (90%, wenn außerdemeine Rente für einen geschiedenenEhegatten ausgerichtet wird).Wenn die Hinterlassenen Anspruchauf Renten der 1. Säule haben, gewährtdie Unfallversicherung eineKomplementärrente (gleiche Regelungwie für die Invalidenrenten, vgl."2. Dauernde Erwerbsunfähigkeit,Kumulation mit anderen Renten").70% x L. 100% der Unfallrentengrundlage. Keine Begrenzung. • Maximum für alleAnspruchsberechtigten411


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• SterbegeldBestattungskostenzuschuss (Indemnitépour frais funéraires/ Begrafenisvergoeding)in Höhe des 30-fachendes durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgeltsmit einem Minimum,das demjenigen der Kranken- undInvaliditätsversicherung entspricht.Ferner Erstattung der tatsächlichenKosten der Überführung des Leichnamszum Ort der Beisetzung.Pauschaler Übergangsbetrag wegenTodesfalls (overgangsbeløb ved dødsfald)in Höhe DKK 115.000(€ 15.484) für hinterbliebenen Ehepartneroder eine Person, die mitdem/r Verstorbenen zusammenlebte.Siehe: Hinterbliebener Ehegatte.1/7 der Bezugsgröße zum Zeitpunktdes Todes:West: € 4.080Ost: € 3.420Übernahme der Kosten der Überführungdes Verstorbenen an den Ortder Bestattung.Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit- Geldleistungen".• Sterbegeld4. Rehabilitation Informationen erteilen die Fonds fürBehinderte der drei (französischen,flämischen oder deutschsprachigen)Gemeinschaften und der Fonds fürBerufskrankheiten.Siehe Tabelle V "Invalidität".Wenn im Anschluss an die Heilbehandlungdes Verunglückten eineUmschulung erfolgt, können dieKosten von den Versicherungsgesellschaftenübernommen werden.• Funktionelle Anpassung im Rahmender Heilbehandlung auf Veranlassungund Kosten der Berufsgenossenschaft.• Umschulung, wenn erforderlich, füreine neue Berufstätigkeit: Nacheingehender Berufsberatung; Finanzhilfefür den Versicherten undseine Familie für die Dauer derAusbildung.Falls Gefahr der Entstehung, desWiederauflebens oder der Verschlimmerungder Berufskrankheitvorliegt, hat die Berufsgenossenschaftden Versicherten zum Arbeitsplatzwechselanzuhalten. Trittbei Arbeitsplatzwechsel eine Verdienstminderungein, so zahlt dieBerufsgenossenschaft oft zum Ausgleicheine Übergangsleistung biszur Höhe der Vollrente (2/3 L),höchstens für die Dauer von 5 Jahren,oder pauschaler Jahresbetragder Vollrente.Siehe Tabelle V "Invalidität".4. Rehabilitation412


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSterbegeld (auxilio de defunción):€ 30.Einmalige Sonderzahlung in Höhevon 6 Monatsbeträgen des Referenzbetragesfür Witwen oder Witwer,von einem Monatsbetrag für jedesrentenberechtigte Kind (fallskein berechtigter Ehegatte hinterbleibt,wird der für diesen vorgeseheneBetrag an die Waisen gezahlt)und 9 Monatsbeträgen bei einemeinzelnen hinterbliebenen Elternteil(bzw. 12 Monatsbeträgen für beideElternteile), wenn keiner von beidenund kein anderer FamilienangehörigerAnspruch auf Hinterbliebenenrentehat.Erstattung der Bestattungskostenbegrenzt auf 1/24 der Bemessungsgrenzeder sozialen Sicherung, d.h.€ 1.216, unter Abzug des Sterbegelds(capital décès).Bestattungsbeihilfe (Funeral grant):€ 635.Eine einmalige Zahlung eines Pauschalbetragsvon ISK 395.680(€ 4.675) erfolgt an hinterbliebeneKinder, wenn es keine anderenüberlebenden Verwandten entsprechendden obigen Punkten 1-4 gibt.Pauschale von € 1.322.• SterbegeldSiehe Tabelle V "Invalidität".Neben den allgemeinen Rehabilitationseinrichtungengibt es besondereEinrichtungen für die Opfer von Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten.Zeigen sich bei einer ärztlichen UntersuchungAnzeichen einer Berufskrankheit,die zwar keine vorübergehendeArbeitsunfähigkeit nach sichzieht, deren Fortschreiten jedochdurch eine Versetzung des Arbeitnehmersauf einen anderen Arbeitsplatzohne Risiko verhindert werdenkann, muss eine innerbetrieblicheVersetzung erfolgen.In bestimmten Fällen gleicht die Sozialversicherungbei BerufskrankheitenEinkommensverluste infolgedes Arbeitsplatzwechsels und gegebenenfallsden Fehlbetrag zwischendem früheren Einkommen und denLeistungen bei Beendigung oderAufhebung des Arbeitsverhältnissesvorübergehend aus.Berufliche Rehabilitation auf Kostender Versicherungskasse.Nach Entscheidung des Umschulungsträgersu.U.:• Prämie zum Abschluss der Umschulung(prime de fin de rééducation)zwischen dem 3- bis 8-fachendes Tagesverdienstes, der alsGrundlage für die Berechnung dertäglichen Leistung dient. Minimum€ 730,17; Maximum € 1.947,12.• Ehrendarlehen (prêt d'honneur) füreine Existenz in Industrie, Handwerkoder Landwirtschaft bis zum180-fachen der Grenze des Tagesverdienstsder Leistungsberechnung,d.h. € 43.810,20.Das Gesundheitsgesetz (Health Act)sieht eine kostenlose funktionelleUmschulung für Behinderte vor.Siehe Tabelle V "Invalidität“.Funktionelle Anpassung in speziellenGesundheitseinrichtungen undberufliche Umschulung. Genesungsaufenthaltein anerkannten Krankenhäusernoder Kurheimen zum Zweckder Wiedereingliederung werden vonden Regionen getragen.Möglichkeit des Berufswechsels beiSilikose und Asbestose.Nachteilsausgleich: Übergangsrentefür Behinderte, deren Erwerbsunfähigkeit80% nicht übersteigt. DieRente wird ein Jahr lang gezahlt undbeträgt 2/3 des Unterschiedsbetrageszwischen dem durchschnittlichenTagesverdienst vor der Erwerbsminderungund dem Verdienstnach der Erwerbsminderung, wennletzterer geringer ist.4. Rehabilitation413


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Sterbegeld Kein Sterbegeld. 1/15 des Jahresarbeitsverdienstes. Nicht anwendbar. Die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring)zahlt eine Bestattungskostenbeihilfe(erstatning avgravferdsutgifter) in Höhe der Hälftedes Grundbetrags (Grunnbeløpet),d.h. von NOK 27.085 (€ 3.727).1/15 von "L"; mindestens: € 965,31.4. Rehabilitation Eingliederungsmaßnahmen sind Bestandteilder Invalidenversicherung(1. Säule).Als Verhütungsmaßnahme kann einBerufsverbot verhängt und eine spezielleEntschädigung zugesprochenwerden.• Der Versicherungsträger kann eineHeilbehandlung zur Verbesserungder Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehersanordnen. Das Amt fürArbeitsvermittlung und beruflicheUmschulung behinderter Arbeitnehmer(Office de placement et de rééducationprofessionnelle des travailleurshandicapés) nimmt zur Zweckmäßigkeitder zu treffenden MaßnahmenStellung.• Bevorrechtigte Zuweisung von geeignetenArbeitsplätzen für Opfervon Arbeitsunfällen bei angemessenerBezahlung.• Bei Risiko auf Berufskrankheit,Verschlimmerung oder Rückfallkann dem Arbeitnehmer eine Leistunggewährt werden, um seineWiedereingliederung zu erleichtern.Eine Übergangsrente (rentetransitoire) kann zum Ausgleich desVerdienstausfalls gewährt werden.Nicht anwendbar.Zur Rehabilitation siehe Tabelle V"Invalidität".• Funktionelle Anpassung im Rahmender Heilbehandlung auf Kostendes Unfallversicherungsträgers.• Maßnahmen der sozialen Rehabilitation(z.B. durch Zuschüsse undDarlehen für die Adaptierung derWohnung).Berufswechsel möglich als:• Maßnahme der beruflichen Rehabilitation,um einem Versehrten,der seinen bisherigen Beruf nichtmehr ausüben kann, die Ausübungeines neuen Berufes zu ermöglichen.Entschädigung bei beruflicherRehabilitation: Übergangsgeldin Höhe von "L" x 60%, Zuschlägefür Familienangehörige;• präventive Maßnahme zur Ermöglichungdes Überganges zu eineranderen Erwerbstätigkeit, wenn beiFortsetzung der bisherigen Tätigkeitdie Gefahr des Auftretens oderder Verschlimmerung einer Berufskrankheitbesteht. Übergangsrentebis höchstens zum Betrag der vollenUnfallrente für längstens 2Jahre oder Übergangsbetrag bishöchstens zum Jahresbetrag dervollen Unfallrente.414


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSterbegeld (subsídio por morte):Leistung in Höhe des 12-fachen desnationalen Mindestlohns.Bestattungskostenbeihilfe (subsídiopara despesas de funeral):Leistung in Höhe der tatsächlichenKosten bzw. des doppelten Betrages,falls eine Überführung erfolgt.Kein Sterbegeld.Bestattungsbeihilfe (Hautausavustus):€ 3.760.Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp)in Höhe von 30% des zum Zeitpunktdes Todes geltenden Grundbetrags(prisbasbelopp) = SEK 11.580(€ 1.269).Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".• SterbegeldBerufskrankheiten:Möglich für Personen unter 55 Jahren,die Anspruch auf eine Leistungwegen vorübergehender Minderungder Erwerbsfähigkeit oder auf eineRente wegen dauernder teilweiseroder vollständiger Berufsunfähigkeithaben.Arbeitsunfälle:Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigtensind zur Beschäftigungvon Behinderten verpflichtet, die imDienst dieses Unternehmens einenArbeitsunfall erlitten, der zu ihrer Erwerbsfähigkeitsminderungführte.Die Eingliederungsmaßnahmen werdenvon der Invalidenversicherung(1. Säule, Grundsystem) gewährt.Vgl. Tabelle V "Invalidität".Verschiedene Maßnahmen der medizinischenund beruflichen Rehabilitationwerden vom Unfallversicherungsträgerkostenlos angeboten.Rehabilitationskosten werden vollübernommen. Während der Rehabilitationerhält der Versicherte fernerdie Geldleistungen in voller Höhe.Rehabilitation: siehe Tabelle III"Krankheit - Geldleistungen".Die lokale Sozialversicherungskasse(försäkringskassa) kann die betreffendePerson dazu veranlassen, denBeruf zu wechseln. Während einesStudiums oder einer Berufsausbildungwird Rehabilitationsgeld (rehabiliteringsersättning)gezahlt.Einkommensausfall als Folge einesArbeitsunfalls wird durch eine Unfallrentebzw. während der Rehabilitationdurch Rehabilitationsgeld kompensiert.Spezialdienste für Behinderte werdendurch lokale BegutachtungsundBeratungsteams (Placing, Assessmentand Counselling Teams) und Rehabilitationsmaßnahmendurch dieAusbildungs- und Unternehmensräte(Training and Enterprise Councils) angeboten.Örtliche Möglichkeiten zurArbeitsrehabilitation werden in Partnerschaftmit freiwilligen Organisationengefördert. Alle genannten Organisationenwerden von der Regierungfinanziert. Normale Dienstleistungenund Programme der Arbeitsämterfür Arbeitssuchende sind auch- oft mit erleichterten Bedingungen -für behinderte Personen zugänglich.4. Rehabilitation415


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Andere Leistungen Keine sonstigen Leistungen. Schadensausgleich (ménerstatning)für eine ständige Benachteiligung imtäglichen Leben: Bei vollständigerErwerbsunfähigkeit beträgt der AusgleichDKK 611.500 (€ 82.333). InSonderfällen kann ein höherer Ausgleichbis zu maximal DKK 733.800(€ 98.799) gewährt werden.Gegebenenfalls ergänzende Sachleistungenmöglich.Keine sonstigen Leistungen.5. Andere LeistungenRentenanpassungAnpassung der Renten, die einenbestimmten nach Erwerbsminderungsgradgestaffelten Betrag nichterreichen. Die Beträge werden durchKgl. Erlass festgesetzt, indexiert undeventuell jährlich angepasst.Jährliche Anpassung nach dem Anpassungssatz(Satsregulierungsprocenten).Anpassung durch Rechtsverordnungnach den für die Rentenversicherunggeltenden Vorschriften.Anpassung entsprechend der jährlichvon der Regierung festgelegtenEinkommenspolitik (in der Regelnach dem Verbraucherpreisindex).Rentenanpassung416


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienEntschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen,die nicht zur Invaliditätführen: Nach einer Tabellefestgesetzter Betrag unter Berücksichtigungder physischen Beeinträchtigungvon € 216 bis € 4.039.Arbeitseinstellung für Asbestarbeiter:Arbeitnehmer, die aufgrund der Inhalationvon Asbeststaub erkranktsind und in einem Betrieb tätig waren,der in einer durch Verordnungaufgestellten Liste aufgeführt ist, undnoch keinen Anspruch auf eine volleAltersrente haben, können unter bestimmtenBedingungen ab dem Altervon 50 Jahren die Beihilfe wegenvorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit(allocation de cessation anticipéed'activité) erhalten. Die Leistung beträgt65% des Referenzlohns bis zurBemessungsgrenze und 50% desdarüber liegenden Einkommensteilsbis zum Doppelten der Bemessungsgrenze.Bei Erwerbsunfähigkeit werden verschiedeneLeistungen gewährt:• Behindertengeld (Disablement Benefit)bei Arbeitsunfähigkeit (sieheTabelle III);• Zulage wegen fehlender Beschäftigungsfähigkeit(Unemployability supplement),wenn kein Anspruch aufLeistung bei Arbeitsunfähigkeit(Disability Benefit) oder Invaliditätsrente(Invalidity pension) besteht.Sätze wie bei der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit(Disability Benefit).Nach dem Sozialhilfegesetz (Lög umfélagslega aðstoð) können in besonderenSituationen oder falls der Empfängerdarauf angewiesen ist verschiedeneHilfen außer den Leistungenbei Arbeitsunfällen gewährtwerden. Beispiele:• Haushaltszulage für Alleinstehende(heimilisuppbót), höchstens ISK16.434 (€ 194) pro Monat.• Sonstige Zulagen (frekari uppbætur),höchstens ISK 19.990 (€ 236)pro Monat, in außerordentlichenFällen ISK 27.986 (€ 331) pro Monat.Keine sonstigen Leistungen.5. Andere LeistungenAutomatische Anpassung zum Beginndes Kalenderjahres entsprechendder für dieses Jahr prognostiziertenPreissteigerung.Jährliche Anpassung am 1. Januardurch Verordnung.Die Leistungen werden normalerweiseeinmal jährlich erhöht.Die Leistungen werden jährlich nachder Haushaltslage angepasst. DieAnpassung soll die Lohnentwicklungberücksichtigen, aber auf keinen Fallniedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindexsein.Automatische Anpassung an dieEntwicklung der Industrielöhne.Rentenanpassung417


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten5. Andere Leistungen Integritätsentschädigung: Wenn derVersicherte durch den Unfall einedauernde erhebliche Schädigung derkörperlichen oder geistigen Integritäterlitten hat.Abstufung entsprechend dem Graddes Integritätsschadens. Im MaximumCHF 106.800 (€ 73.513).Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichKeine sonstigen Leistungen. Nicht anwendbar. • Ausgleich des nicht-materiellenSchadens bis zur jährlichen Obergrenzevon ¾ des Grundbetrags(Grunnbeløpet), also NOK 40.628(€ 5.591).• Grundleistung (grunnstønad) zurDeckung zusätzlicher Aufwendungenaufgrund der Gesundheitssituation,siehe Tabelle V "Invalidität".• Entschädigungsleistung der Arbeitsunfallversicherung(yrkesskadeforsikring):abhängig vom Einkommen,Alter und Invaliditätsgrad. Beieiner voll erwerbsunfähigen 45-jährigenPerson beträgt sie das 22-bis 30-fache des Grundbetrags vonNOK 54.170 (€ 7.454). Nach bestimmtenFormeln wird die Entschädigungfür Jüngere erhöht undfür Ältere gekürzt. Zusätzlich erfolgtein Ausgleich für die Minderungder Lebensqualität in Höhevon ¾ bis zum 5,5-fachen desGrundbetrags und für eingetreteneund zu erwartende zusätzliche Aufwendungen,die anderweitig nichtausgeglichen werden.Integritätsabgeltung: Wenn der Unfalloder die Berufskrankheit durchgrob fahrlässige Außerachtlassungvon Arbeitnehmerschutzvorschriftenverursacht wurde und dadurch einewesentliche Beeinträchtigung derkörperlichen oder geistigen Integritäteintrat. Einmalige Leistung entsprechendder Beeinträchtigung, maximal€ 94.080.RentenanpassungZum Ausgleich der Teuerung: Zulagenzur Rente. Anpassung in derRegel alle 2 Jahre.• Automatische Anpassung der Rentenan die Preisentwicklung, wennsich der Index gegenüber der letztenAnpassung um 2,5% ändert.• Anpassung der Renten an dieLohnentwicklung ebenso wie dieAnpassung der Altersrenten.Nicht anwendbar.Jährliche Anpassung aufgrund derdurch Parlamentsbeschluss normalerweisezum 1. Mai erfolgenden Anpassungdes Grundbetrags (Grunnbeløpet)der sozialen Sicherung.Jährliche Anpassung am 1.1. durchVerordnung des Bundesministers fürsoziale Sicherheit und Generationen(grundsätzlich entsprechend derEntwicklung der Nettolöhne). Für dasJahr <strong>2003</strong>: 0,5%.418


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Weihnachts- und Urlaubsgeld: Betragin Höhe der im Dezemberbzw. Juli gezahlten Rente.• Ergänzungsleistung für Pflege(prestação suplementar por assistênciade terceira pessoa): Rentenzuschlagfür Schwerbehinderte, dieständiger Fremdhilfe bedürften.Betrag bis zur Höhe des für Haushaltshilfengeltenden Mindestlohns.• Im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitoder einer Minderungder Erwerbsfähigkeit um mindesten70% wird ein Schwerinvalidengeldgewährt: einmaliger Betragin Höhe des 12-fachen desMindestlohns.• Bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeitkann eine Hilfezur Wohnungsanpassung bis zurHöhe des 12-fachen des Mindestlohnsgewährt werden.• Hilfe für Teilnahme an einer Maßnahmeder beruflichen Bildung zurRehabilitation (nur bei Renten wegenBerufskrankheit): Leistung inHöhe von 50% der Rente bis zurObergrenze des Mindestlohns.• Eine Zulage zu Renten wegen dauerhafterMinderung der Erwerbsfähigkeitaufgrund von Berufskrankheitenkann in Abhängigkeit vonder Art der Krankheit, dem Gradder Minderung der Erwerbsfähigkeitund dem Alter gewährt werden.Die Zulage beträgt 20% derRente bis zur Obergrenze des Bezugseinkommens.• Hilfsmittel zum Ausgleich von körperlichenSchädigungen oder vonFunktionsausfällen.• Deckung von Schäden an Sachen,die einen Körperteil ersetzen.• Reise-, Transport- und Rettungskosten.• Leichentransport- und Bestattungskosten(innerhalb gewisser Grenzen).• Integritätsentschädigung für denVersicherten, der durch den Unfalleine dauernde erhebliche Schädigungseiner körperlichen oder geistigenIntegrität erlitten hat. Sie wirdin Form einer Kapitalleistung gewährt,die abgestuft nach derSchwere des Integritätsschadensin % des Höchstbetrages des versichertenJahresverdienstes festgesetztwird.• Hilflosenentschädigung, wenn derVersicherte wegen der Beeinträchtigungder Gesundheit für alltäglicheLebensverrichtungen dauerndder Hilfe Dritter oder der persönlichenÜberwachung bedarf. Siewird nach dem Grad der Hilflosigkeitbemessen. Sie beträgt beiHilflosigkeit schweren Grades dasSechsfache, bei Hilflosigkeit mittlerenGrades das Vierfache und beiHilflosigkeit leichten Grades dasDoppelte des Höchstbetrages desversicherten Tagesverdienstes. Siewird monatlich ausgerichtet.• Abfindung in Form einer Kapitalleistung.Bei dauernder Erwerbsunfähigkeitwird eine Beihilfe als Schadensausgleichfür Beschwernisse (Haittaraha)gezahlt. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeitsind 20 verschiedeneSätze möglich.Der Höchstsatz entspricht 60% desdurchschnittlichen Mindestjahresverdienstes,der der Berechnung vonGeldleistungen zugrunde liegt.Gleichzeitiger Bezug von Behindertenbeihilfe(handikappersättning) istmöglich: siehe Tabelle V "Invalidität".Keine sonstigen Leistungen.5. Andere LeistungenAnpassung durch Regierungsbeschluss.Teuerungszulagen, die unter Berücksichtigungdes schweizerischenKonsumentenpreisindex festgesetztwerden. Sie bilden integrierendenBestandteil der Rente.Die Anpassung erfolgt gleichzeitigmit den Renten der 1. Säule.Alle Leistungen werden jährlich nachdem gesetzlich festgelegten Indexfür die Rente aufgrund von Erwerbstätigkeit(TEL-Index) angepasst.Jährliche Anpassung entsprechendder Änderungen des Grundbetrags(prisbasbelopp).Durch Gesetz erfolgt mindestensjährlich eine Anpassung entsprechendder Entwicklung des allgemeinenPreisniveaus.Rentenanpassung419


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Ausgenommen sind diejenigenEntschädigungen bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten,die keinen Ausgleich eines Einkommensverlustsdarstellen, d.h. in derPraxis Entschädigungen für Erwerbsminderungunter 20% undLeistungen an Rentner.Schadensausgleich (ménerstatning)und Sterbegeld unterliegen nicht derBesteuerung.Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- undWaisenrente unterliegen der Besteuerung.Der kapitalisierte Betrag (Abfindung),Gesetzliche Pflichtunfallversicherung:Leistungen unterliegen nichtder Besteuerung und nicht dem Progressionsvorbehalt.Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung oder -ermäßigung.Keine Einkommensgrenze, keineSteuerermäßigung.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenBeitrag von 13,07%. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben bei Rentenleistungen.Keine Sozialabgaben.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen420


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIISpanien Frankreich Irland Island ItalienDauernde teilweise (incapacidad permanenteparcial) oder vollständigeBerufsunfähigkeit (incapacidad permanentepara la profesión habitual), vorübergehendeErwerbsunfähigkeit,Leistungen an Hinterbliebene: Leistungenunterliegen der Besteuerung.Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit(incapacidad permanente absoluta)oder Schwerstbehinderung(Gran invalidez): Leistungen unterliegennicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nach 6Wochen der Besteuerung, einschließlichder Zuschläge für unterhaltsberechtigteErwachsene undKinder. Beim Arbeitsunfallgeld (InjuryBenefit) bleibt allerdings die Kinderzulagevon der Besteuerung ausgenommen.Kinderrente (barnalífeyrir), Sterbegeldan hinterbliebene Ehepartner,einmalige Zahlungen bei einer Minderungder Erwerbsfähigkeit um wenigerals 50% und Kapitalabfindungenbeim Todesfall unterliegen nichtder Besteuerung. Andere Leistungenunterliegen der Besteuerung.Leistungen für Teil- oder Vollinvaliditätunterliegen nur in soweit derBesteuerung, als sie Lohn- oderLohnersatzeinkommen darstellen.Die Leistung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit,die vom NationalenInstitut der Arbeitsunfallversicherung(Istituto Nazionale contro gli infortunisul lavoro, INAIL) gezahlt wird,unterliegt der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Unterhalb bestimmter Schwellen erfolgtkeine Besteuerung. DieseSchwelle liegt 2002 bei € 7.600 füreine alleinstehende Person und bei€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmernerhöhen sich diese Beträge um€ 4.000 für jede beschäftigte Person.Bei Personen ab 65 Jahren werdenJahreseinkünfte unter € 15.000 (alleinstehend)bzw. € 30.000 (verheiratetesPaar) nicht besteuert.Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünfte desJahres 2001) werden Einkünfte abISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichenSteuerabsetzbetrag (persónuafsláttur)gegenüber der tariflichenEinkommensteuer des Staatesund der Gemeinden von ISK312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres 2001).Steuerbefreiung für den Teil des Einkommens,der den Beiträgen zur Sozialversicherungentspricht.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab. Je nach Einkünften geltenfolgende Sätze:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben außer bei vorübergehenderArbeitsunfähigkeit.Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% (ermäßigter Satz: 3,8%) desTagegeldes.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen421


Tabelle VIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenTaggelder, IV-Renten (Ausnahme:Kapitalabfindung) und Hinterlassenenrentenaufgrund des UVG unterliegender Besteuerung. IntegritätsundHilflosenentschädigungen sindsteuerfrei.Renten in den ersten 13 Wochennach dem Unfall sind nicht steuerpflichtig.Alle anderen Leistungensind steuerpflichtig.Nicht anwendbar.Renten mit Ausnahme derjenigen anKinder, für die auch Kindergeld (barnetrygd)gewährt wird, unterliegender Besteuerung.Der Ausgleich nicht-materiellerSchäden und einmalige Pauschalleistungensind steuerfrei.Krankengeld und Lohnfortzahlungunterliegen der Besteuerung. DasPflegegeld unterliegt nicht der Besteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungBesteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520). Bei Taggeldern wird keinFreibetrag gewährt, bei IV-Rentenein Freibetrag von 70%. Bei Hinterlassenenrentenwird bei obligatorischerBerufsunfallversicherung einFreibetrag von 20%, bei obligatorischerNichtbetriebsunfallversicherungein Freibetrag von 35% gewährt.Für die Besteuerung werden dieLeistungen wie Erwerbseinkünfte behandelt.Nicht anwendbar.Für Rentner gelten Sonderregeln zurSteuererleichterung. Bezieher einervollen Mindestrente zahlen wederSteuern noch Sozialabgaben.Die individuelle Steuerhöhe hängt insbesonderevon den jeweils anzuwendendenAbsetzbeträgen ab. So ist einallgemeiner Steuerabsetzbetrag inder Höhe von bis zu € 887 jährlichvorgesehen, dessen konkrete Höhevom Einkommen des Steuerpflichtigenabhängt; weiters Absetzbeträgefür Arbeitnehmer von jährlich € 54und ein Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetragvon € 364 sowie einPensionistenabsetzbetrag von bis zu€ 400, der sich ab einem Einkommenvon € 16.715 jährlich vermindert undbei einem Einkommen von € 21.800jährlich gänzlich entfällt. Die Absetzbeträgewerden von der jährlichenSteuerschuld abgezogen.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Nicht anwendbar. Rentner zahlen einen ermäßigtenBeitrag zur sozialen Sicherung von3% (für Sachleistungen bei Krankheit).Keine Sozialabgaben.422


Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Tabelle VIIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Renten und Tagegelder unterliegender Besteuerung. Die Beihilfe alsSchadensausgleich für Beschwernisse,die Hilflosigkeitszulage unddas Bestattungsgeld sind steuerfrei.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Ausgenommen hiervonsind die Behindertenbeihilfe (handikappersättning)und die Bestattungsbeihilfe(begravningshjälp).Die Geldleistungen bei Erwerbsunfähigkeitaufgrund eines Arbeitsunfallsunterliegen nicht der Besteuerung.Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit(temporary disabilitybenefits): siehe Tabelle III "Krankheit- Geldleistungen".Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar. Leistungen werdennicht besteuert.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Für Renten gelten folgende vollenjährlichen Steuerfreibeträge:kommunale Steuern:Alleinstehende € 6.640Verheiratete € 5.660Staatssteuern: € 1.490 für Alleinstehendeals auch für Verheiratete.Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag,wird dieser um 70% des Differenzbetragesgekürzt. Steuerfreibetrag= voller Freibetrag - 70% (derRente abzgl. des vollen Steuerfreibetrages).Liegt die Rente über denfolgenden Beträgen, entfällt derFreibetrag:kommunale Steuern:Alleinstehende € 16.116Verheiratete € 13.740Staatssteuern: € 3.756Keine Steuerermäßigung.Geldleistungen bei Erwerbsunfähigkeitaufgrund eines Arbeitsunfalls(Industrial Injury Disability Benefit):Nicht anwendbar.Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit(temporary disabilitybenefits): siehe Tabelle III "Krankheit- Geldleistungen".2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen423


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IIIIIIIVVVIVIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXFamilienleistungenXXIXIIArbeitslosigkeitMindestsicherungPflegebedürftigkeit425


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageKoordinierte Gesetze (KöniglicherErlass vom 19. Dezember 1939).Gesetz vom 3. Juni 1967, geänderteFassung.Gesetz vom 19. März 1986 überKindergeld (börnefamilieydelse), geänderteFassung.Einkommensteuergesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 11.Oktober 2002, zuletzt geändertdurch das Gesetz vom 15. Januar<strong>2003</strong>.Bundeskindergeldgesetz (BKGG)vom 14. April 1964, in der Fassungder Bekanntmachung vom 2. Januar2002, zuletzt geändert durch Gesetzvom 19. September 2002.Unterhaltsvorschussgesetz vom 23.Juli 1979, in der Fassung der Bekanntmachungvom 02. Januar2002, zuletzt geändert durch Gesetzvom 20. Juni 2002.Gesetz zum Erziehungsgeld und zurElternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz,BErzGG) in der Fassung derBekanntmachung vom 7. Dezember2001, zuletzt geändert durch Gesetzvom 20. Juni 2002.Königlicher Erlass Nr. 20 vom 23.Dezember 1959.Präsidialerlass 527/1984.Präsidialerlass 412/1985.Geltende RechtsgrundlageKindergeld1. GrundprinzipienObligatorische Sozialversicherung.Steuerfinanziertes universelles System(Wohnsitzprinzip).Steuerfinanziertes System für die gesamteWohnbevölkerung.Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetzstellt Familienförderungdar, soweit es nicht der Steuerfreistellungvon Elterneinkommen inHöhe des Sach- und Betreuungsbedarfsdes Kindes dient.Zahlung von Beihilfen für den Unterhaltvon Kindern von Arbeitnehmern.Kindergeld1. Grundprinzipien2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenArbeitnehmer ab dem ersten Kind.Alle Einwohner. Einige Leistungennur an dänische Staatsangehörigeund an Ausländer, die seit einemoder 3 Jahren ihren Wohnsitz in Dänemarkhaben.Berechtigt sind Steuerpflichtige, diein Deutschland ihren Wohnsitz habenoder die hier unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtigsind,für leibliche oder angenommene Kinderund Pflegekinder.Arbeitnehmer und ihre Kinder.2. Anwendungsbereich:Berechtigte Personen426


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Königliches Dekret Nr. 356/91 vom15.03.1991.Gesetzgebendes Königliches DekretNr.1/2000 vom 14.01.2000.Sozialgesetzbuch (Code de la sécuritésociale), Buch V, Artikel L 511-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Einkommen- und Vermögensteuergesetz(Lög um tekjuskatt og eignarskatt)Art. 69 A, Nr. 75/1981 vomSept. 1981, mit späteren ÄnderungenSozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð) Nr. 118/1993 vom Dez. 1993mit späteren Änderungen.Wohngeldgesetz (Lög um húsaleigubætur)Nr. 138/1997 vom Dez. 1997.Gesetz über lokale soziale Dienste(Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga).Nr. 40/1991 vom März 1991 mitspäteren Änderungen.Dekret vom 30. Mai 1955.Gesetz vom 17. Oktober 1961.Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988(Familienleistungen).Dekret Nr. 306 vom 15. Juli 1999.Geltende RechtsgrundlageSteuerfinanziertes System für Arbeitnehmerund Gleichgestellte.Universelles System.Steuerfinanzierte allgemeine Leistungan alle Kinder (Wohnsitzprinzip).Leistungen an Familien mit Kindern,wenn Einkommen unter bestimmtenGrenzen liegen.Leistung an Familien von Arbeitnehmern,abhängig vom Einkommen derFamilie und der Anzahl der Kinder.Kindergeld1. GrundprinzipienArbeitnehmer, Rentner, Vollwaisenund verlassene Kinder.Alle Einwohner. Alle Kinder unter 16 Jahren bzw. 19Jahren bei Behinderung oder in Vollzeit-Ausbildung.Eltern bzw. Personen, die für denUnterhalt des Kindes verantwortlichsind.Die antragstellende Person; dernicht geschiedene oder getrennt lebendeEhepartner; Kinder und unterhaltsberechtigteEltern bis zumAlter von 18 Jahren; kranke Kinderauch im Alter über 18 Jahren.2. Anwendungsbereich:Berechtigte Personen427


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Familienzulagenvom 18. Dezember 1985. Das Gesetzgilt in geänderter Fassung.Gesetz vom 20. Juni 1977.Gesetz vom 30. April 1980.Gesetz vom 19. Juni 1985.Gesetz vom 14. Juli 1986.Allgemeines Kindergeldgesetz (AlgemeneKinderbijslagwet, AKW).Kindergeldgesetz (barnetrygdloven)vom 8. März 2002.Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe(kontantstøtteloven) vom 26.Juni 1998.Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitt 15.Familienlastenausgleichsgesetz vom24. Oktober 1967 mit Änderungen.Kinderbetreuungsgeldgesetz(KBGG) vom 7. August 2001.Kindergeld1. GrundprinzipienObligatorisches, beitragsfinanziertesöffentliches System für Personen mitWohnsitz oder Erwerbstätigkeit inLiechtenstein.Individuelles Recht des Kindes aufgrunddes Wohnsitzes.Aus öffentlichen Mitteln finanziertesAllgemeines System für alle Einwohnermit Leistungen in Abhängigkeitvom Alter und der Anzahl der Kinder(letzteres gilt nicht für nach dem31.12.1994 geborene Kinder).Steuerfreie Zahlung für alle Kinderunabhängig vom Einkommen.Anspruch auf Familienbeihilfe habengrundsätzlich Personen, die im Bundesgebieteinen Wohnsitz oder ihrengewöhnlichen Aufenthalt haben fürihre minderjährigen Kinder, die beiihnen haushaltszugehörig sind, oderfür die sie überwiegend den Unterhaltleisten.2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenLeibliche Eltern, Großeltern, Stiefeltern,Pflegeeltern und auch Vollwaisen(Anspruchskonkurrenz).Das oder die Kinder.Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängigvon Einkommen oder Nationalität.Personen, die ohne Wohnsitzin den Niederlanden dort arbeitenund folglich Steuer auf Arbeitseinkünfteentrichten, sind ebenfallsleistungsberechtigt.Kindergeld wird an den Elternteil gezahlt,bei dem Kind in der Regel seinenAufenthalt hat.Anspruchsberechtigt können leiblicheEltern, Großeltern, Adoptiv- oderPflegeeltern sein, bei Erfüllung bestimmterVoraussetzungen aberauch das Kind selbst.428


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 133-B/97 vom30. Mai 1997.Rechtsverordnung Nr. 341/99 vom25. August 1999.Rechtsverordnung Nr. 250/01 vom21. September 2001.Bundesrechtliches System:Bundesgesetz vom 20. Juni 1952über die Familienzulagen in derLandwirtschaft (FLG);Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Kantonale Systeme:26 kantonale Gesetzgebungen überFamilienzulagen.Kindergeldgesetz (Lapsilisälaki) vom21. August 1922.Gesetz über das allgemeine Kindergeld(Lag om allmänna barnbidrag)von 1947 mit Änderungen.Unterhaltsvorschussgesetz (Lag omunderhållsstöd) von 1996.Wohngeldgesetz (Lag om bostadsbidrag)von 1993.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Geltende RechtsgrundlageObligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer (freiwillig für Selbständige)mit entgeltbezogenenLeistungen.Bundesrechtliches System:System für landwirtschaftliche Arbeitnehmerund Kleinbauern.Kantonale Systeme:System für Arbeitnehmer außerhalbder Landwirtschaft. In gewissenKantonen, Zulagen an Selbständigerwerbendeund Nichterwerbstätige.Pauschale Geldleistung für Kindermit Wohnsitz und Aufenthalt inFinnland.Das Kindergeldsystem ist ein obligatorischesSicherungssystem mituniverseller Geltung für alle Kindermit Wohnsitz in Schweden. Es iststeuerfinanziert und besteht auszwei Teilen:• dem eigentlichen Kindgeld,• der Zulage für große Familien.Steuerfinanziertes System für alleEltern mit Kindern unter 16 Jahren(bzw. 19 Jahren unter bestimmtenBedingungen).Kindergeld1. GrundprinzipienArbeitnehmer.Bundesrechtliches System:• Landwirtschaftliche Arbeitnehmer.• Selbständige Landwirte, deren Einkommeneine gewisse Grenzenicht übersteigt ("Kleinbauern").Kantonale Systeme:• Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaftin allen Kantonen.• Selbständigerwerbende in gewissenKantonen.• Nicht erwerbstätige Personen ingewissen Kantonen.Kinder, für die Anspruch besteht:Kinder von verheirateten oder nichtverheirateten Eltern; Adoptivkinder;Kinder des Ehegatten; Pflegekinder.Eltern oder Sorgeberechtigte.Das Kindergeld wird in der Regel andie Mutter gezahlt. Auf Antrag oderbei Änderung des Sorgerechts kanndie Zahlung an den Vater erfolgen.Personen, die mindestens ein Kindaufziehen.2. Anwendungsbereich:Berechtigte Personen429


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Bedingungen• Wohnsitz des KindesDas Kind muss in Belgien aufgezogenwerden und darf nicht außerhalbBelgiens studieren.Das Kind muss seinen Wohnsitz inDänemark haben.Das Kind muss in Deutschland bzw.in einem sonstigen Mitgliedstaat desEWR oder der Schweiz seinenWohnsitz haben.Das Kind muss den Wohnsitz inGriechenland oder in einem EU-Mitgliedstaathaben.3. Bedingungen• Wohnsitz des Kindes• Sonstige BedingungenGegenüber dem Leistungsempfängermuss sich das Kind in einer Situationder Verwandtschaft, Adoptionoder Vormundschaft befinden.Allgemeines Kindergeld: ein Elternteil,das das Sorgerecht hat, mussnach dem Gesetz über Quellenbesteuerungin Dänemark steuerpflichtigsein.Kindeseinkommen: Nach Vollendungdes 18. Lebensjahres kein Anspruchbei Einkünften und Bezügen vonmehr als € 7.188 im Kalenderjahr.Einkünfte und Bezüge, die für besondereAusbildungszwecke bestimmtsind, bleiben außer Ansatz.• Der Arbeitnehmer muss 50 Versicherungstagewährend des vorausgegangenenJahres nachweisen.• Das Kind muss ledig sein.• Sonstige Bedingungen4. Altersgrenzen Normal: 18 Jahre.Berufsausbildung: 25 Jahre.Studium: 25 Jahre.Schwerbehinderte: 21 Jahre (keineAltersbegrenzung für Personen, dieam 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahrvollendet hatten).18 Jahre. Normal: 18 Jahre.Verlängerung möglich bis zum 21.Lebensjahr für diejenigen, die arbeitslosim Sinne des Dritten BuchesSozialgesetzbuch sind.Berufsausbildung/Studium/gemeldeteBewerber um eine beruflicheAusbildungsstelle/ bestimmte Freiwilligendienste:27 Jahre.Behinderte: Keine Begrenzung; dieBehinderung muss vor vollendetem27. Lebensjahr eingetreten sein.Normal: 18 Jahre.Studium: 22 Jahre.Behinderte: Keine Begrenzung,wenn die Behinderung vor Vollendungdes 18. Lebensjahres festgestelltwurde.4. Altersgrenzen430


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienNicht anwendbar. Wohnsitz des Kindes in Frankreich. In der Regel muss das Kind bei demZahlungsempfänger leben und vondiesem unterhalten werden.Das Kind muss seinen Wohnsitz inIsland haben.Keine Bedingung.3. Bedingungen• Wohnsitz des KindesKindergeld wird für Kinder unter 18Jahren und für Kinder, die zu mindestens65% behindert sind, gewährt.Das Jahreseinkommen darf den Betragvon € 8.264,28 nicht übersteigen.Mindestens 2 unterhaltene Kinder.Das Kindergeld (Child benefit) wirdmonatlich an die Mutter oder Stiefmutterdes Kindes gezahlt. EineZahlung an Väter oder Stiefväter istmöglich, wenn das Kind in derenHaushalt lebt und von ihnen unterhaltenwird.Das Kind muss von Personen unterhaltenwerden, die in Island unbeschränktsteuerpflichtig sind. Kindergeld(barnabætur) wird in Abhängigkeitvom für das Vorjahr deklariertenEinkommen gewährt.Das Jahreseinkommen darf einengesetzlich fixierten Betrag nichtübersteigen.Mindestens 70% der Einkünfte müssenaus abhängiger Arbeit stammen.• Sonstige BedingungenNormal: 18 Jahre.Bei Schwerstbehinderten: keine Begrenzung.20 Jahre, wenn das Einkommen desKindes nicht 55% des Mindestlohns(salaire minimum interprofessionnel decroissance, SMIC) übersteigt.Normal:Studium:Bei Behinderung:16 Jahre19 Jahre19 Jahre16 Jahre. Normal: 18 Jahre.Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt.4. Altersgrenzen431


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Bedingungen• Wohnsitz des KindesWohnsitz gilt nur bei Vollwaisen alsAnspruchsvoraussetzung.Jedes Kind, das ständig in Luxemburgerzogen wird und dort seinengesetzlichen Wohnsitz hat.Kindergeld wird auch für Kinder gewährt,die in einem EU- oder EWR-Staat leben oder in einem Staat, mitdem die Niederlande ein entsprechendesAbkommen geschlossenhaben.Wohnsitz des Kindes in Norwegen.Grundsätzlich besteht kein Anspruchauf Familienbeihilfe für jene Kinder,die sich ständig im Ausland aufhalten.• Sonstige BedingungenKein Anspruch auf Kinderzulagenbesteht für Kinder,• denen Unterhalt von ihrem Ehegattenzu leisten ist,• für die Anspruch auf gleichartigeausländische Zulage besteht (Differenzausgleichist dennoch möglich).Keine sonstigen Bedingungen.Um die Voraussetzungen für denBezug von Kindergeld zu erfüllen,muss man:• versichert sein;• mindestens ein Kind haben;• für den Unterhalt des Kindes aufkommen.Keine sonstigen Bedingungen.Damit für Kinder nach Erreichen derVolljährigkeit weiterhin Familienbeihilfebezogen werden kann, müssenzusätzliche Voraussetzungen erfülltwerden, wie z. B. dass sich das Kindin Berufsausbildung oder Berufsfortbildungbefindet (siehe Punkt 4).4. Altersgrenzen Ab Geburt bis zur Vollendung des18. Lebensjahres.Normal: 18 Jahre.Berufsausbildung/Studium: 27 Jahre.Bei schwerer Behinderung:Unbegrenzt.Normal: 17 Jahre. 18 Jahre. • Normal: 18 Jahre (Volljährigkeit).• Berufsausbildung/-fortbildung: 26Jahre (Ausnahme: Schwangere,Frauen mit Kind, Präsenzdiener,Behinderte).• Arbeitssuchende Kinder: 21 Jahre.• Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt.Kein Anspruch besteht für Kinder ab18 Jahren, deren eigenes zu versteuerndesEinkommen € 8.725 imJahr übersteigt.432


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDas Kind muss im Haushalt desEmpfängers leben.Bundesrechtliches System:Keine Wohnsitzbedingung.Kantonale Systeme:Keine Wohnsitzbedingung für dieKinderzulage. Einige Kantone sehendies für gewisse andere Zulagen vor.Wohnsitz und Aufenthalt des Kindesin Finnland.Wohnsitz des Kindes in Schweden.Das Kind muss sich in der Regel imInland aufhalten.3. Bedingungen• Wohnsitz des KindesKindergeld (subsidio familiar a criançase jovens):Versicherte Person: VersicherungspflichtigeBezüge.Kind: Unterhaltsberechtigung gegenüberdem Versicherten und keineAusübung einer versicherungspflichtigenErwerbstätigkeit.Bundesrechtliches System:Die selbständigen Landwirte habenAnspruch auf Zulagen, wenn ihr EinkommenCHF 30.000 (€ 20.650) proJahr nicht übersteigt (dieser Betragwird pro Kind, für das eine Unterhaltspflichtbesteht, um CHF 5.000(€ 3.442) erhöht).Kantonale Systeme:In den Kantonen, die Zulagen fürSelbständigerwerbende oder fürNichterwerbstätige vorsehen, hängtder Anspruch grundsätzlich von Einkommensbedingungenab.Keine sonstigen Bedingungen.Verlässt das Kind Schweden für wenigerals 6 Monate, wird das Kindergeldweiter gezahlt.• Das Aufenthaltsrecht von zugewandertenAntragstellern darf keinenBeschränkungen oder Bedingungenunterliegen (Ausnahmenfür Flüchtlinge, Bürger der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen,Personen aus Staaten, mitdenen bilaterale Abkommen bestehen);das Kind und der Antragstellermüssen sich im VereinigtenKönigreich aufhalten undzusammenleben (oder der Antragstellermuss zum Lebensunterhaltdes Kindes beitragen);• wird für dasselbe Kind die Leistungvon mehr als einer Person beantragt,so hat diejenige Priorität, beider Kind lebt.• das Kind muss sich in schulischerVollzeit-Ausbildung befinden;• nur eine einzige Person kann fürein bestimmtes Kind eine Leistungfür die betreffende Woche erhalten.• Sonstige BedingungenNormal: 16 Jahre.Studium/Berufsausbildung: 24 Jahre.Bei schwerer Behinderung: in einigenFällen Verlängerung um bis zu 3Jahre.Bundesrechtliches System:Normale Altersgrenze: 16 Jahre; Altersgrenzebei Studium: 25 Jahre;bei Krankheit oder Behinderung: 20Jahre.Kantonale Systeme:Normale Altersgrenze: grundsätzlich16 Jahre; Altersgrenze bei Studium:grundsätzlich 25 Jahre; bei Krankheitoder Behinderung: je nachKanton 18, 20 oder 25 Jahre.17 Jahre. 16 Jahre.Eine vergleichbare Beihilfe wird Kinderngewährt, die eine weiterführendeSchule besuchen.Normal: 16 Jahre. Bei fortdauerndergrundlegender Ausbildung bis zurVollendung des 19. Lebensjahres.4. Altersgrenzen433


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Leistungen• Monatsbeträge1. Kind: € 72,612. Kind: € 134,353. Kind und folgende: € 200,59Kindergeld (börnefamilieydelse):Für jedes Kind von 0 - 3 Jahren:DKK 3.225 (€ 434) pro Quartal =DKK 1.075 (€ 145) pro Monat.Für jedes Kind von 3-7 Jahren:DKK 2.925 (€ 394) pro Quartal =DKK 975 (€ 131) pro Monat.Für jedes Kind von 7 Jahren bis zurVollendung des 18. Lebensjahres:DKK 2.300 (€ 310) pro Quartal =DKK 766,66 (€ 103) pro Monat.1. Kind: € 1542. Kind: € 1543. Kind: € 1544. Kind und folgende: € 179Kindergeld (ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑΚΑ ΕΠΙ-∆ΟΜΑΤΑ):1 Kind: € 5,872 Kinder: € 183 Kinder: € 404 Kinder: € 48Für jedes folgende Kind zusätzlich€ 8,07.5. Leistungen• Monatsbeträge434


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienKindergeld (Prestaciones por hijo acargo):Kinder unter 18 Jahren:• Nicht Behinderte: € 24,25• Behinderte: € 48,47Kinder über 18 Jahren:• Mit einem Behinderungsgrad vonmindestens 65%: € 260,79• Mit einem Behinderungsgrad vonmindestens 75%: € 381,192 Kinder: € 111,263 Kinder: € 253,814 Kinder: € 396,365 Kinder: € 538,906 Kinder: € 681,45Folgende Kinder: € 142,551. und 2. Kind: € 117,603. Kind und folgende: € 147,30Bei Drillingen und Vierlingen wird fürjedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt.Bei Zwillingen beträgt das Kindergelddas 1,5-fache des erstenKindes.Vorauszahlungen erfolgen zum 1.Februar und 1. Mai eines jeden Jahres.Im Steuerjahr 2002 gelten folgendeJahresbeträge für das Kindergeld(barnabætur):Zum Ende des Steuerjahres 2001Zahlung an alle Kinder unter 7 Jahrenunabhängig vom Einkommen derEltern: ISK 34.474 (€ 407). Fernerfolgende Leistungen:Verheiratete oder als Paar zusammenlebendeEltern:• Erstes Kind ISK 117.031 (€ 1.383).• Zweites und jedes weitere KindISK 139.304 (€ 1.646).Alleinerziehende Eltern:• Erstes Kind ISK 194.921 (€ 2.303).• Zweites und jedes weitere KindISK 199.949 (€ 2.362).Die Beträge werden nach bestimmtenRegeln gekürzt, wenn das Einkommenvon verheirateten oder alsPaar zusammenlebenden Elternmehr als ISK 1.654.727 (€ 19.550)beträgt bzw. wenn das zu besteuerndeEinkommen von AlleinerziehendenISK 677.364 (€ 8.003) übersteigt.Familienleistungen richten sich nachder Zahl der Kinder und sind einkommensabhängig.Beispiel Familie mit 4 Mitgliedern(nicht behindert):• Jahreseinkommen bis € 11.422,98:Leistung von € 250,48.• Jahreseinkommen zwischen€ 27.693,04 und € 30.403,39:Leistung von € 38,73.• Leistung entfällt bei Einkommenüber € 43.962,05.5. Leistungen• Monatsbeträge435


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Leistungen• Monatsbeträge• CHF 260 (€ 179) pro Kind, wenndie Familie ein oder zwei Kinderhat,• CHF 310 (€ 213) pro Kind bei Zwillingensowie, wenn die Familie dreioder mehr Kinder hat.Die monatliche Kinderzulage erhöhtsich auf CHF 310 (€ 213) für jedesKind über 10 Jahren.1. Kind: € 172,362 Kinder: € 409,283 Kinder: € 745,44Jedes weitere Kind: € 335,99Ab dem 1.1.1995 geborene Kinder:unter 6 Jahren: € 58,116 - 11 Jahre: € 70,5712 - 17Jahre: € 82,02Vor dem 1.1.1995 geborene Kinder,die nach dem 1.10.1994 das Altervon 6 oder 12 Jahren erreichten:Grundbetrag pro Kind im Alter von12 bis 17 Jahren in Familien mit:1 Kind: € 82,022 Kindern: € 93,783 Kindern: € 97,364 Kindern: € 105,255 Kindern: € 109,986 Kindern: € 113,13Kinder zwischen 6 und 11Jahren:85% dieser Grundbeträge.Doppelte Beträge können gewährtwerden, wenn das Kind:• unter 16 Jahre ist, nicht im Haushaltlebt und sich in schulischerAusbildung oder behindert ist;• 16 oder 17 Jahre ist, nicht imHaushalt lebt und entweder inschulischer Ausbildung oder behindertoder arbeitslos ist.NOK 972 (€ 134) pro Kind.In den Gebieten im äußersten Nordendes Landes wird eine Zulage(finnmarkstillegg) von NOK 316 (€ 43)für jedes Kind gewährt.Die Familienbeihilfe beträgt für jedesKind monatlich € 105,40, sie erhöhtsich ab Beginn des Kalendermonats,in dem das Kind das 3. Lebensjahrvollendet, auf € 112,70, ab Beginndes Kalendermonats, in dem dasKind das 10. Lebensjahr vollendet,auf € 130,90 und ab Beginn desKalendermonats, in dem das Kinddas 19. Lebensjahr vollendet, auf€ 152,70.Wird für zwei Kinder Familienbeihilfebezogen, erhöht sich die Familienbeihilfeum monatlich € 12,80, sie erhöhtsich darüber hinaus ab demdritten Kind, für das Familienbeihilfebezogen wird, um monatlich € 25,50pro Kind.Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich€ 138,30 pro Monat.Mehrkindzuschlag:Zusätzlich € 36,40 monatlich stehtfür jedes dritte und weitere Kind, fürdas Familienbeihilfe gewährt wird,wenn das zu versteuernde Familieneinkommenim Kalenderjahr, das vordem Kalenderjahr liegt, für das derAntrag gestellt wird, eine bestimmteHöhe nicht überschritten hat. DieEinkommensgrenze <strong>2003</strong> beträgt€ 40.320.436


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichJe nach Familieneinkommen sowieAlter und Rangfolge der Kinder. DreiEinkommensgruppen in Abhängigkeitvom nationalen Mindestlohn:1. Gruppe: Familieneinkommen entsprichthöchstens 1,5 Mindestlöhnen:Kinder bis 12 Monate:1. und 2. Kind: € 89,04ab dem 3. Kind: € 133,65Kinder über 12 Monate:1. und 2. Kind: € 26,76ab dem 3. Kind: € 40,152. Gruppe: Familieneinkommen entspricht1,5 bis 4 Mindestlöhnen:Kinder bis 12 Monate:1. und 2. Kind: € 77,74ab dem 3. Kind: € 112,74Kinder über 12 Monate:1. und 2. Kind: € 20,86ab dem 3. Kind: € 30,583. Gruppe: Familieneinkommen entsprichtmehr als 8 Mindestlöhnen:Kinder bis 12 Monate:1. und 2. Kind: € 66,49ab dem 3. Kind: € 89,39Kinder über 12 Monate:1. und 2. Kind: € 17,86ab dem 3. Kind: € 24,21.4. Gruppe: Familieneinkommen entsprichtmehr als 8 Mindestlöhnen:Kinder bis 12 Monate:1. und 2. Kind: € 41,16ab dem 3. Kind: € 53,57Kinder über 12 Monate:1. und 2. Kind: € 15,72ab dem 3. Kind: € 20,45Bundesrechtliches System:• CHF 165 (€ 114) pro Monat im Talgebiet,• CHF 185 (€ 127) pro Monat imBerggebiet,• CHF 170 (€ 117) bzw. CHF 190(€ 131) pro Monat ab dem 3. Kind.Kantonale Systeme:Von CHF 150 (€ 103) bis CHF 344(€ 237) pro Monat je nach Kantonund Kinderzahl.1. Kind: € 90,002. Kind: € 110,503. Kind: € 131,004. Kind: € 151,505. und jedes weitereKind: € 172,00Bei Alleinerziehenden erhöht sichdie Leistung je Kind um € 33,60.SEK 950 (€ 104) im Monat.Mehrkindzulage (flerbarnstillägg):für das 3. Kind: SEK 254 (€ 28)für das 4. Kind: SEK 760 (€ 83)für das 5. und jedes weitere Kind:SEK 950 (€ 104).Ältestes anspruchsberechtigtes Kindeines Paares:GBP 68,25 (€ 105),Jedes sonstige Kind:GBP 45,72 (€ 70).5. Leistungen• Monatsbeträge437


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Abstufung nachFamilieneinkommenKeine einkommensabhängige Abstufung.Eine besondere Zulage für Kinder,bei denen ein oder beide ElternteileRente beziehen, ist vom Familieneinkommenabhängig. Übersteigtdas Einkommen die Grenze, bei derZulage zu Sozialrenten entfällt, sowird diese Kinderzulage gekürzt.Siehe unten in dieser Tabelle "Sonderfälle:Rentenbezieher".Keine einkommensabhängige Abstufung.Keine einkommensabhängige Abstufung.• Abstufung nachFamilieneinkommen• Abstufung nach AlterAb dem 1.1.1990 geborene Kinder:Zuschlag für das älteste Kind, dasden normalen Satz erhält (nicht behindertesKind):von 6 bis 12 Jahren: € 12,65von 12 bis 18 Jahren: € 19,26ab 18 Jahren (anwendbarab dem 1.1.2009): € 22,20Zuschlag für ein zwischen dem1.1.1991 und dem 31.12.1996 geborenesKind, das an die erste Rangstellegelangt, indem es ein Kind ersetzt,für das Alterszulage gewährtwurde:von 6 bis unter 18 Jahren: € 25,22ab 18 Jahren (anwendbarab dem 1.1.2009): € 27,09Andere Kinder (einschl. behinderteKinder):von 6 bis 12 Jahren: € 25,22von 12 bis 18 Jahren: € 38,54ab 18 Jahren (anwendbarab dem 1.1.2009): € 49,01Vor dem 1.1.1991 geborene Kinder:Zuschläge für das älteste Kind, dasden normalen Satz erhält (nicht behindertesKind):• geboren zwischen dem 1.1.1985und dem 31.12.1990:bis 18 Jahre: € 25,22ab 18 Jahre: € 27,09• geboren zwischen dem 1.1.1981und dem 31.12.1984: € 40,41• geboren vor dem 1.1.1981: € 42,53Andere Kinder (einschl. behinderteKinder):von 6 bis 12 Jahren: € 25,22von 12 bis 18 J.: € 38,54ab 18 Jahren: € 49,01Siehe Monatsbeträge. Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter438


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienLeistung entfällt, wenn das jährlicheFamilieneinkommen € 8.264,28übersteigt. Dieser Betrag erhöht sichab dem 2. Kind um 15% pro unterhaltsberechtigtesKind.Keine einkommensabhängige Abstufung.Keine einkommensabhängige Abstufung.Siehe monatliche Beträge. Siehe Monatsbeträge. • Abstufung nachFamilieneinkommenKeine Abstufung nach Alter.Zuschläge variieren mit dem Alter:• über 11 Jahre: € 31,29• über 16 Jahre: € 55,63Ausgenommen das 1. Kind in Familienmit weniger als 3 Kindern.Keine Abstufung nach Alter. Siehe monatliche Beträge. Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter439


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Abstufung nachFamilieneinkommenKeine einkommensabhängige Abstufungim Gesetz über die Familienzulagen(Bedarfsprüfung erfolgt jedochin anderen Gesetzen: Sozialhilfegesetz,Gesetz über die Gewährungvon Mietbeiträgen etc.).Keine einkommensabhängige Abstufung.Keine einkommensabhängigeAbstufung.Keine einkommensabhängigeAbstufung.Keine einkommensabhängige Abstufung.• Abstufung nach Alter Siehe Monatsbeträge. Kinder ab 6 Jahren: € 15,02Kinder ab 12 Jahren: € 45,06Siehe die obigen Leistungsbeträge.Kleinkindzulage (småbarnstillegg) fürjedes Kind zwischen einem und dreiJahren: NOK 657 (€ 90) im Monat.Siehe monatliche Beträge.440


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAbstufung für vier Einkommensgruppen:siehe oben "Monatsbeträge".Keine Abstufung nach Familieneinkommen.Keine einkommensabhängige Abstufung.Keine einkommensabhängige Abstufung.Keine einkommensabhängige Abstufung.• Abstufung nachFamilieneinkommenSiehe oben "Monatsbeträge".Keine Abstufung nach Alter, außer in4 Kantonen.Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. Keine Abstufung nach Alter. • Abstufung nach Alter441


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandErziehungsgeld1. GrundprinzipienKeine besondere Leistung.Elternurlaub: Steuerfinanziertes universellesSystem.samte Wohnbevölkerung.Steuerfinanziertes System für die ge-Erziehungsgeld: SteuerfinanzierteLeistung, die die Kommunen Elterngewähren können, die ihre Kinderselbst aufziehen und keine entsprechendeEinrichtung in Anspruchnehmen.Keine besondere Leistung.Erziehungsgeld1. Grundprinzipien2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenNicht anwendbar.Elternurlaub: Eltern eines Kindesunter 9 Jahren haben Anspruch aufBeurlaubung zur Kinderbetreuung.Erziehungsgeld: Eltern eines Kindesim Alter von 24 Wochen bis zu 6Jahren. Die Kommunen können engereAltersgrenzen festsetzen.Berechtigt sind Mütter bzw. Väter,die nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätigsind (bis zu 19 Stunden/wöchentlichbzw. für ab01.01.2001 geborene Kinder 30Stunden) und die das Kind erziehen.Nicht anwendbar.2. Anwendungsbereich:Berechtigte Personen3. Bedingungen Nicht anwendbar. Elternurlaub: Erwerbstätige (Arbeitnehmerund Selbständige), Arbeitsloseund Bezieher der Mindestsicherung,die die Bedingungen für einenAnspruch auf Krankengeld erfüllen.Erziehungsgeld: kann für eine Periodevon 8 Wochen bis zu einemJahr gewährt werden. Das berechtigteElternteil muss mindestens 7 inden letzten 8 Jahren in Dänemarkseinen Wohnsitz gehabt haben.Keine Kumulierung mit einem Arbeits-oder Transfereinkommen. EinHaushalt kann maximal für 3 KinderLeistungen beziehen, wobei der Gesamtbetragden Maximalbetrag desMutterschaftsgeldes nicht übersteigendarf.Es gelten Einkommensgrenzen. DieEinkommensgrenze für Verheirateteliegt in den ersten sechs Lebensmonatenbei € 51.130, bei anderen Berechtigtenbei € 38.350 pro Jahr. Abdem 7. Lebensmonat liegt sie bei€ 16.470 für Verheiratete und bei€ 13.498 für andere Berechtigte, dieo.a. Einkommensgrenzen erhöhensich um einen Kinderzuschlag für jedesweitere Kind des Berechtigten.Die Höhe des Zuschlages richtetsich nach dem Geburtsjahr des Kindes,für das Erziehungsgeld gewährtwird: 2001 € 2.454; 2002 € 2.797;<strong>2003</strong> € 3.140.Nicht anwendbar.3. Bedingungen4. Leistungsbeträge Nicht anwendbar. Elternurlaub: 60% der Leistung derArbeitslosenversicherung.Erziehungsgeld: maximal 85% derNetto-Kosten einer Unterbringungdes Kindes in einer kommunalenEinrichtung. Maximal sind Leistungenfür drei Kinder möglich.€ 307 monatlich in den ersten 24Lebensmonaten des Kindes.Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeldin Höhe von bis zu € 307über einen Zeitraum von 24 Monatenerhalten Eltern, die sich für eine verkürzteBezugsdauer von 12 Monatenentscheiden, bis zu € 460.Nicht anwendbar.4. Leistungsbeträge442


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine besondere Leistung.Erziehungsgeld (allocation parentaled'éducation, APE): Leistung an einenElternteil, der seine Erwerbstätigkeitunterbricht oder reduziert.Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Erziehungsgeld1. GrundprinzipienNicht anwendbar.Die Familie muss zwei oder mehrKinder haben, von denen mindestenseines jünger als 3 Jahre alt ist.Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenNicht anwendbar.Nachweis einer früheren Erwerbstätigkeit:8 Quartale (im Sinne derRentenversicherung) - auch mit Unterbrechung- in den 10 Jahren unmittelbarvor Geburt des 3. Kindesoder in den 5 Jahren unmittelbar vorGeburt des 2. Kindes.Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. BedingungenNicht anwendbar.Satz bei vollständiger Arbeitsaufgabe:€ 495,69. Reduzierte Sätze beiTeilzeitbeschäftigung von höchstens50% der gesetzlichen Arbeitszeit€ 327,76 bzw. bei Arbeitszeit zwischen50% und 80% € 247,86.Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 4. Leistungsbeträge443


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichErziehungsgeld1. GrundprinzipienKein Anspruch auf Erziehungsgeld(abgesehen vom Mutterschaftsurlaubnach Tabelle IV).Erziehungsgeld (allocation d'éducation):Geldleistung als Anerkennungder Erziehungstätigkeit.Keine besondere Leistung.Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger)in Tabelle IV "Mutterschaft".Das Kinderbetreuungsgeld ist eineFamilienleistung, die unabhängigvon einer früheren Erwerbstätigkeitoder einer Pflichtversicherung gewährtwird.2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenNicht anwendbar.Die Person bzw. die Personen, diedas Kind erziehen.Nicht anwendbar.Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger)in Tabelle IV "Mutterschaft".Mütter bzw. Väter, die Anspruch aufFamilienbeihilfe haben (siehe TabelleIX), in Ausnahmefällen auchohne diesen Anspruch.3. Bedingungen Nicht anwendbar. Für den Elternteil, der ein Kind unter2 Jahren erzieht und entweder nichtüber ein regelmäßiges Einkommenverfügt oder dessen Einkommen zusammenmit dem des Ehepartnersdie folgenden Grenzen nicht überschreitet:• € 3.967,41 bei Erziehung einesKindes,• € 5.289,88 bei Erziehung von zweiKindern,• € 6.612,35 bei Erziehung von dreiKindern.Nicht anwendbar.Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger)in Tabelle IV "Mutterschaft".Die Zuverdienstgrenze beträgt imKalenderjahr € 14.600 brutto. Dabeiwerden nur die Einkünfte desjenigenElternteils herangezogen, der dasKinderbetreuungsgeld bezieht.18 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld,gezählt ab der Geburtdes Kindes, werden in der Pensionsversicherungals Beitragszeitenangerechnet.Der Bezug von Arbeitslosengeldwährend und nach dem Bezug vonKinderbetreuungsgeld ist bei Vorliegender sonstigen Voraussetzungenmöglich.4. Leistungsbeträge Nicht anwendbar. Betrag: € 450,39. Halbes Erziehungsgeldbei Teilzeitbeschäftigung.Nicht anwendbar.Siehe Elternschaftsgeld (fødselspenger)in Tabelle IV "Mutterschaft".€ 14,53 täglich bis max. zur Vollendungdes 3. Lebensjahres des Kindes,wenn der andere Elternteil mindestenssechs Monate lang Kinderbetreuungsgeldin Anspruch nimmt. Kinderbetreuungsgeldgebührt immer nurfür ein Kind. Alleinerziehende und einkommensschwacheFamilien erhalteneinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeldin der Höhe von € 6,06 täglich,der (vom anderen Elternteil) zurückzuzahlenist.444


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine besondere Leistung. Kein Erziehungsgeld. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Allerdingssehen die meisten anderenSozialleistungen Kinderzuschlägevor.Erziehungsgeld1. GrundprinzipienNicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 2. Anwendungsbereich:Berechtigte PersonenNicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 3. BedingungenNicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. 4. Leistungsbeträge445


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandSonstige Leistungen1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe€ 983,68 für die 1. Geburt;€ 740,10 für die 2. und jede weitereGeburt.Kann zwei Monate vor dem voraussichtlichenGeburtsdatum bezogenwerden.Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption/adoptiepremie): € 983,68 je adoptiertesKind.DKK 1.662 (€ 224) pro Quartal =DKK 554 (€ 75) pro Monat bis zum7. Geburtstag des Kindes im Falleeiner Mehrlingsgeburt und bei Adoptionvon Mehrlingen.Einmalige Leistung bei Adoption einesausländischen Kindes: DKK38.318 (€ 5.159).Siehe "Andere Leistungen" und TabelleIV "Mutterschaft".Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".Sonstige Leistungen1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe2. Kinderbetreuungsbeihilfen Keine besondere Leistung. Ermäßigung für Geschwister in dergleichen Einrichtung.Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. 2. Kinderbetreuungsbeihilfen446


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island Italien€ 451 ab dem dritten Kind. Kleinkindbeihilfe (allocation pour jeuneenfant, APJE): € 159,76 monatlich jeKind. Zahlbar mit Bedürftigkeitsprüfungab dem 4. Schwangerschaftsmonatbis zum 3. Lebensjahr desKindes.Adoptionsbeihilfe (allocation d'adoption):€ 159,76 monatlich bei Aufnahmeeines adoptierten Kindes indie Familie. Die Zahlung erfolgt beiBedürftigkeit über einen Zeitraumvon höchstens 21 Monaten.Eine Geburtsbeihilfe (Birth Grant)von € 635 wird für Mehrfachgeburtengezahlt, zusätzliche Zahlungen von€ 635 erfolgen jeweils bei Vollendungdes 4. und des 12. Lebensjahres.Siehe Tabelle IV "Mutterschaft“. Staatliche Leistung an Familien mit 3Kindern oder an solche, die ein Kindadoptieren, wenn die Frau Staatsangehörigeeines EU-Landes oder alsBürgerin eines Drittlandes eine Aufenthaltsgenehmigunghat:• € 775 an nicht berufstätigeFrauen;• € 1.549 an zeitweise berufstätigeFrauen.Eine weitere Beihilfe wird bei Geburtdes dritten Kindes gewährt.Die genannten Leistungen sind vomsteuerbaren Einkommen abhängig.Sonstige Leistungen1. Geburts-/AdoptionsbeihilfeKeine besondere Leistung. • Kinderbetreuungsbeihilfe (allocationde garde d'enfant à domicile,AGED): für die häusliche Betreuungeines Kindes unter 6 Jahren.Je nach Alter des Kindes undHaushaltseinkommen beträgt dieLeistung maximal € 1.548 und mindestens€ 516 pro Quartal.• Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung(aide à la famille pourl'emploi d'une assistante maternelleagréée, AFEAMA): bei Beschäftigungeiner ausgebildeten Betreuungshilfefür ein Kind unter 6 Jahrenerfolgt bis zu einer Bemessungsgrenzedie Übernahme allerSozialabgaben.• Zulage zu diesem AFEAMA-Betragin Abhängigkeit vom Alter der Kinderund den Ressourcen desHaushalts. Bei Betreuung einesKindes unter 3 Jahren maximal€ 204,19, mindestens € 133,79.Bei Betreuung eines Kindes zwischen3 und 6 Jahren: maximal€ 102,11, mindestens € 66,89.• Zulage für die elterliche Präsenz(allocation de présence parentale,APP): Leistung an einen Elternteil,der wegen schwerer Erkrankungdes Kindes die Berufstätigkeit unterbrichtoder reduziert. Der Betraghängt vom Ausmaß der weiterenErwerbstätigkeit ab: € 813,61,€ 406,82 oder € 247,86. Wird dasKind allein von dieser Person versorgt,erfolgt eine Erhöhung.Keine besondere Leistung.Die lokalen Behörden können einenKostenzuschuss für die Tagespflegevon Kindern in privaten Einrichtungen,z.B. im Fall von Alleinerziehenden,gewähren. Die meisten lokalenBehörden bieten Alleinerziehendeneine finanzielle Unterstützung an, sodass die Aufwendungen für eine privatePflege den Kosten für die Unterbringungin den von den Gemeindengetragenen Kindereinrichtungenentsprechen. Diese Zuschüsse sindnicht einkommensabhängig.Keine besondere Leistung.2. Kinderbetreuungsbeihilfen447


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichSonstige Leistungen1. Geburts-/Adoptionsbeihilfe• CHF 2.100 (€ 1.445) bei Geburtvon einem Kind,• CHF 2.600 (€ 1.790) pro Kind beiMehrlingsgeburten,• Geburtszulagen werden auch beiAdoption eines Kindes unter 5 Jahrenausgerichtet.Eine Geburtsbeihilfe (allocation denaissance) in Höhe von insgesamt€ 1.615,89 ist für Frauen mit Wohnsitzin Luxemburg unter der Bedingungvorgesehen, dass sich Mutterund Kind den vorgeschriebenen ärztlichenUntersuchungen unterziehen.Eine Mutterschaftsbeihilfe (allocationde maternité) der staatlichen Kassefür Familienleistungen (caisse nationaledes prestations familiales) wirdFrauen gewährt, die keinen Einkommensverlustaufgrund des Mutterschaftsurlaubshaben (siehe TabelleIV "Mutterschaft").Keine besondere Leistung.Mutterschafts- bzw. Adoptionsbeihilfe(engangsstønad ved fødsel/ adopsjon)von NOK 33.584 (€ 4.621) für jedesKind, siehe Tabelle IV.Keine besondere Leistung.2. Kinderbetreuungsbeihilfen Kein öffentlich-rechtliches System inLiechtenstein.Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtte)für Eltern mit Kindern zwischenKeine besondere Leistung.einem und drei Jahren mit Wohnsitzin Norwegen, die die staatlich unterstütztenKindertageseinrichtungen(barnehage) nicht oder eingeschränktin Anspruch nehmen. Nach der Anzahlder Wochenstunden, in denendas Kind eine Einrichtung besucht,gibt es fünf Leistungssätze. Deroberste Satz (bei 0 Stunden) beträgtNOK 3.000 (€ 413), der Mindestsatz(bei 25-32 Stunden) NOK 600 (€ 83)im Monat.Für Alleinerziehende Zuschuss zuden Kosten der Kinderbetreuung(stønad til barnetilsyn), falls wegen Erwerbstätigkeitoder Ausbildung eineandere Person die Kinderbetreuungübernimmt. Maximal NOK 2.671(€ 368) bei einem Kind, NOK 3.485(€ 480) bei zwei Kindern und NOK3.949 (€ 543) ab 3 Kindern; kannzusätzlich zur Kinderbetreuungsbeihilfe(kontantstøtte) gewährt werden.448


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine besondere Leistung.Bundesrechtliches System:Keine Geburtszulage.Kantonale Systeme:10 Kantone sehen eine Geburtszulagevor. Sie beträgt je nach Kantonzwischen CHF 600 (€ 413) undCHF 1.500 (€ 1.032) pro Geburt. 5dieser 10 Kantone gewähren eineAdoptionszulage für das im Hinblickauf eine Adoption aufgenommeneKind.Frauen mit ständigem Wohnsitz inFinnland haben nach dem 154. Tagder Schwangerschaft Anspruch aufMutterschaftsbeihilfe (äitiysavustus),wenn sie sich einer ärztlichen Untersuchungunterzogen haben.Mütter haben die Wahl zwischen einemMutterschaftspaket mit Kinderpflegemittelnund einer Geldleistungin Höhe von € 140. Die Leistung wirdfür jedes neugeborene Kind oderadoptierte Kind unter 18 Jahren gewährt.Bei Mehrlingsgeburten bzw.Adoption mehrerer Kinder wird eineerhöhte Zulage gewährt.Bei Adoption eines ausländischenKindes wird eine Adoptionsbeihilfe(adoptiotuki) gewährt, um zusätzlicheKosten zu decken. Je nach Herkunftslandliegt dieser Betrag zwischen€ 1.900 und € 4,500.Keine Geburtsbeihilfe.Beihilfe bei Adoption eines ausländischenKindes SEK 40.000 (€ 4.383).Mutterschaftshilfe (Sure Start MaternityGrant): GBP 500 (€ 767) vomSozialfonds. Für Personen, die Leistungenwegen Bedürftigkeit beziehen,und zwar für jedes erwarteteKind (Schwangerschaft oder Adoption).Beim Antrag ist die Bescheinigungeiner zugelassenen Stelle über einedurchgeführte Gesundheitsberatungbzw. zu den Bedürfnissen des Säuglingserforderlich.Sonstige Leistungen1. Geburts-/AdoptionsbeihilfeKeine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Kinderbetreuungsbeihilfe (lasten kotihoidontuki) für Familien, die Kinderbis zu 3 Jahren zu Hause versorgenoder eine andere Regelung gefundenhaben, statt die kommunale Tagesbetreuungin Anspruch zu nehmen.Die Leistung setzt sich wie folgtzusammen: € 252,28 als Grundbetragzzgl. € 84,09 für Geschwisterunter 3 Jahren bzw. € 50,46 für Geschwisterzwischen 3 und 6 Jahrensowie eines bedarfsabhängigen Zuschlagsvon maximal € 168,19 proMonat.Einen Zuschuss zu den Kosten derKinderbetreuung (lasten yksityisen hoidontuki) erhalten Familien, die sichauf privater Basis um die Betreuungihrer Kinder bemühen. Die Beihilfewird direkt an den Betreuer/die Betreueringezahlt. Der Grundbetragbeläuft sich auf € 117,73 pro Monatund Kind. Darüber hinaus wird u.U.ein einkommensabhängiger Zuschlagvon maximal € 134,55 proMonat und Kind gewährt.Kinderteilbetreuungsbeihilfe (osittainenhoitoraha) in Höhe von € 63,07pro Monat wird gezahlt, wenn einElternteil die wöchentliche Arbeitszeitauf höchstens 30 Stunden begrenzt,um ein Kind unter 3 Jahrenzu versorgen.Keine besondere Leistung.Im Rahmen des Steuerabsetzbetragsfür Familien mit niedrigem Erwerbseinkommen(Working Families'Tax Credit, WFTC), einer Leistung zurAufstockung der Löhne von Niedrigeinkommensbeziehern,kann unterfolgenden Bedingungen Hilfe zurKinderbetreuung gewährt werden:• der Antragsteller muss in der Regelmindestens 16 Stunden pro Wochearbeiten,• er muss wenigstens ein unterhaltsberechtigtesKind haben,• Ersparnisse oder Vermögenswertedürfen GBP 8.000 (€ 12.270) nichtübersteigen;• der gewöhnliche Aufenthalt mussin Großbritannien sein.2. Kinderbetreuungsbeihilfen449


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Leistungen anAlleinerziehendeKeine besondere Leistung.Der Grundbetrag wird erhöht umDKK 1010 (€ 136) pro Quartal = DKK336,66 (€ 45) monatlich je Kind.Ferner wird eine Zulage von DKK1027 (€ 138) pro Quartal = DKK342,33 (€ 46) monatlich je Haushaltgewährt.Bedingung: Nachweis des Alleinerziehenden-Statuseinmal pro Jahr.Keine besonderen Leistungen, sieheaber "Unterhaltsvorschüsse".Erhöhung des Kindergeldes um€ 3,67 für jedes Kind, wenn ein Elternteilverwitwet, Invalide oder Soldatist, sofern seine Hinterbliebenenrenteeinen bestimmten Betrag nichtübersteigt. Diese Leistung wird unabhängigvom Geschlecht des Alleinerziehendengewährt.3. Leistungen anAlleinerziehende4. Sonderleistungen fürbehinderte KinderZusätzliche Leistung für behinderteKinder unter 21 Jahren mit einemBehinderungsgrad ab 66%. Pro Monatund Kind:• € 326,65 bei 0, 1, 2 oder 3 Autonomiepunkten(points d'autonomie/punten van zelfstandigheid) des Kindes;• € 357,56 bei 4, 5 oder 6 Autonomiepunktendes Kindes;• € 382,23 bei 7, 8 oder 9 Autonomiepunktendes Kindes.Leistung zum Ausgleich entgangenenEinkommens bei häuslicherPflege eines behinderten Kindes.Keine besondere Leistung.Beihilfe für Elternteil mit behindertemKind: € 3,67 monatlich.4. Sonderleistungen fürbehinderte Kinder450


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine besondere Leistung.Alleinerziehendenbeihilfe (allocationde parent isolé, API): GarantiertesMindesteinkommen für Personen,die mindestens ein Kind allein aufziehenoder schwanger sind, vonmonatlich € 521,52 plus € 173,84 jeKind. Die Leistung erfolgt in Höheder Differenz zwischen diesem Betragund dem vorhandenen Einkommen.Unterhaltsgeld (allocation de soutienfamilial) für Kinder, die nicht von beidenElternteilen anerkannt sind oderderen Vater oder Mutter der Verpflichtungzu Unterhaltszahlung nichtnachkommt. Keine Bedürftigkeitsprüfung.€ 78,23 je Monat und Kind.Die Alleinerziehendenbeihilfe (OneParent Family Payment) wird als gesonderteLeistung nach Bedürftigkeitsprüfunggewährt (siehe TabelleXI):Berechtigte(r): € 124,80 maximal proWoche.Zulage von € 19,30 wöchentlich fürjedes Kind.Alleinerziehendenbeihilfe (mæðralaun)kann an allein erziehende Eltern,die Kinder unter 18 Jahren versorgenund in Island wohnhaft sind,gezahlt werden. Der jährliche Betragfür 2 Kinder beträgt ISK 52.692(€ 623), für 3 oder mehr KinderISK 137.004 (€ 1.619).Alleinerziehende erhalten eine Zulagezu den Familienleistungen.3. Leistungen anAlleinerziehende€ 48,47 pro Monat für jedes Kindunter 18 Jahren mit einem Behinderungsgradvon mindestens 33%.€ 251 pro Monat für jedes Kind älterals 18 Jahre und mit einem Behinderungsgradvon mindestens 65%.€ 376,50 pro Monat, wenn die Invaliditätmindestens 75% beträgt undDritthilfe erforderlich ist.Erziehungsgeld für junge Behinderte(allocation d'éducation spéciale, AES)für Behinderte mit einem Behinderungsgradvon mindestens 50% biszum vollendeten 20. Lebensjahr€ 111,26 pro Monat. EinkommensunabhängigeLeistung.Ein Zuschlag für behinderte Kinderwird je nach Grad der erforderlichenHilfe einer dritten Person oder derHöhe der durch den Gesundheitszustanddes Kindes bedingten Ausgabengewährt. Es gibt 6 Stufen desZuschlags mit monatlichen Beträgenvon € 83,44 bis € 930,06.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance):€ 164 pro Monat für Kinder zwischen2 und 16 Jahren, die zu Hause leben.Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Häusliches Pflegegeld (umönnunargreiðslur)kann an Personen, die behinderteoder chronisch kranke Kinderzu Hause oder im Krankenhausunterhalten, bis zu einem Betrag vonISK 79.960 (€ 945) pro Monat gewährtwerden.Ist ein Familienmitglied behindert,wird die Familieneinkommensgrenzeum jährlich € 7.230 angehoben.4. Sonderleistungen fürbehinderte Kinder451


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Leistungen anAlleinerziehendeZusätzliche monatliche Alleinerziehendenzulagevon CHF 100 (€ 69)pro Kind.Keine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. • Bei der Leistungsberechnung wirddie tatsächliche Anzahl der Kinderum ein weiteres erhöht. Eine zusätzlicheLeistung wird für jedesKind unter drei Jahren gewährt,falls dieses das volle Übergangsgelderhält.• Ein Übergangsgeld (overgangsstønad)vom 1,85-fachen des Grundbetrags(Grunnbeløpet), also vonNOK 100.215 (€ 13.790) wird für 3Jahre bzw. bei Teilnahme an beruflicherAusbildung/Qualifizierung biszu 5 Jahren gewährt. Die Leistungwird um 40% der über die Hälftedes Grundbetrags hinausgehendenErwerbseinkünfte gekürzt. ÜbersteigenUnterhaltszahlungen denUnterhaltsvorschuss (bidragsforskott),wird die Leistung um 70%des Unterschiedsbetrags gekürzt.• Ausbildungshilfe (utdanningsstønad),falls allgemeine oder beruflicheBildungsmaßnahmen notwendigsind, um eine Beschäftigung zu erhalten.Familienbeihilfe:Keine besondere Leistung.Kinderbetreuungsgeld:Alleinerziehende und einkommensschwacheFamilien erhalten einen Zuschusszum Kinderbetreuungsgeld inder Höhe von € 6,06 täglich, der (vomanderen Elternteil) zurückzuzahlen ist.Alleinerzieherabsetzbetrag:Von der jährlichen individuellen Steuerschuldwerden € 364 abgezogen.4. Sonderleistungen fürbehinderte KinderKeine besondere Leistung.Zusatzleistung von € 172,36 für jedesKind unter 18 Jahren, dessenkörperliche oder geistige Fähigkeitengegenüber einem normalen Kindgleichen Alters um mindestens 50%ständig eingeschränkt oder herabgesetztsind.Fortzahlung der Leistung ohne Altersgrenze,wenn die Person ihrenLebensunterhalt nicht bestreitenkann, sofern sie keine Leistung desNationalen Solidaritätsfonds oder einesanderen Sozialversicherungsträgersbezieht.Siehe die obigen Leistungsbeträge.Behinderte Jugendliche ab 18 Jahrenhaben ggf. Anspruch auf eineLeistung aus der Invaliditätsversicherung(siehe Tabelle V "Invalidität").Ferner haben Personen, die ein behindertesKind im Alter von 3 bis 18Jahren zu Hause pflegen, Anspruchauf eine Leistung nach dem TOG.Keine besonderen Leistungen.Für erheblich behinderte Kinder, dassind solche, bei denen der Grad derBehinderung zumindest 50% beträgtoder die dauernd erwerbsunfähigsind, wird zusätzlich zur allgemeinenFamilienbeihilfe die erhöhte Familienbeihilfevon € 138,30 pro Monatgewährt.Ist die Erwerbsunfähigkeit vorVollendung des 21. Lebensjahreseingetreten oder während einerspäteren Berufsausbildung, jedochspätestens vor Vollendung des 27.Lebensjahres, wird Familienbeihilfeund erhöhte Familienbeihilfe unbegrenztgeleistet.452


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine besondere Leistung. Keine besondere Leistung. Alleinerziehende erhalten nebendem allgemeinen Kindergeld (lapsilisä)zusätzlich € 33,60 pro Kind.Siehe unten "Unterhaltsvorschuss".Der höhere Leistungssatz für alleinerziehende Elternteile wurde fürneue Anträge ab Juni 1998 abgeschafft,in einigen Restfällen erfolgtjedoch noch die Zahlung.3. Leistungen anAlleinerziehende• Kindergeldzuschlag für behinderteKinder (bonificaçao, por deficiência,do subsídio familiar a crianças e jovens)für Kinder unter 24 Jahren:bis 14 Jahre: € 49,8114 - 18 Jahre: € 72,5518 - 24 Jahre: € 97,12• Monatliche Leibrente (subsídio mensalvitalicio) für diese Kinder abVollendung des 24. Lebensjahres:bis 70 Jahre: € 156,97ab 70 Jahren: € 170,14Beträge einschließlich der außerordentlichenSolidaritätszulage(siehe Tabelle XI).• Sondererziehungsgeld (subsídio deeducaçao especial): für Kinder unter24 Jahren, die besondere Erziehungsmaßnahmenin Anspruchnehmen (unterschiedliche Beträge).• Beihilfe für Pflege durch Dritte (subsídiopor assistência de terceira pessoa):€ 71,90 pro Monat.Ein Kanton gewährt eine Sonderzulage.Kinderbetreuungsgeld für die Versorgungvon schwerbehinderten undchronisch kranken Kindern bis zu 16Jahren. Je nach Belastung für dieFamilie sind drei verschiedene Sätzemöglich: € 76,87, € 179,37 oder€ 333,12 pro Monat.Siehe Tabelle V "Invalidität".Siehe Tabelle V "Invalidität": Unterhaltsbeihilfefür Behinderte (DisabilityLiving Allowance).4. Sonderleistungen fürbehinderte Kinder453


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Unterhaltsvorschüsse Keine besondere Leistung. Laufende Leistung, deren Höhe dem"normalen" Unterhalt von DKK 4.992(€ 672) im Halbjahr entspricht.Das Unterhaltsvorschussgesetz sichertfür Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und inDeutschland ihren Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt haben, unddie das zwölfte Lebensjahr nochnicht vollendet haben, für längstenssechs Jahre einen Mindestunterhalt,wenn sie diesen Unterhalt nicht vondem anderen Elternteil erhalten.Die Unterhaltsleistung beträgt in denalten Bundesländern bis zu € 151und in den neuen Bundesländern biszu € 134 monatlich.Keine besondere Leistung.5. Unterhaltsvorschüsse454


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine besondere Leistung.Vorschussleistung auf den geschuldetenUnterhalt. Die Familienleistungskasse(caisse d'allocations familiales)hat einen Rückzahlungsanspruchgegen den Schuldner desUnterhalts. Maximalbetrag € 78,23im Monat.Keine besondere Leistung.Ein Elternteil mit einem bestätigtenAnspruch auf Unterhaltszahlung fürein Kind kann von der Sozialversicherungsanstalt(Tryggingastofnun ríkisins)einen Betrag in Höhe des Maximalbetragesder Kinderrente (barnalífeyrir)erhalten. Die Sozialversicherungsanstaltmeldet die Zahlungder örtlichen Stelle für die Einziehungvon Unterhaltszahlungen, diedann monatlich aus den eingezogenenBeträgen der Sozialversicherungsanstaltdie geleisteten Vorschusszahlungenerstattet.Keine besondere Leistung.5. Unterhaltsvorschüsse455


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Unterhaltsvorschüsse Keine Sonderregelungen im Gesetzüber die Familienzulagen.Nach dem Unterhaltsvorschussgesetzvom 21. Juni 1989 haben unterhaltsberechtigteKinder mit Wohnsitzin Liechtenstein Anspruch aufUnterhaltsvorschüsse, wenn wegender laufenden Unterhaltsbeiträgevergeblich Zwangsvollstreckung geführtwurde (es bestehen noch verschiedeneweitere Bedingungen).Jede Unterhaltszahlung, die gegenübereinem Ehepartner oder einerPerson in absteigender oder aufsteigenderLinie geschuldet wird, wirdauf Antrag unter bestimmten Voraussetzungenvom Nationen Solidaritätsfondsgezahlt und von diesemeingezogen.Keine besondere Leistung.Falls der andere Elternteil keinenUnterhalt zahlt, erfolgt die Zahlungvon Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott)in Höhe von monatlich NOK1.180 (€ 162).Anspruch haben minderjährige österreichischeoder staatenlose Kindermit gewöhnlichem Aufenthalt inÖsterreich, wenn für den gesetzlichenUnterhaltsanspruch ein vollstreckbarerExekutionstitel bestehtund eine Exekution einen in denletzten 6 Monaten fällig gewordenenUnterhaltsbeitrag nicht voll gedeckthat.456


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine besondere Leistung.Alle Kantone kennen Vorschüsse fürUnterhaltsbeiträge.Unterhaltsgeld für Kinder (elatustuki):Ist die Elternschaft nicht anerkanntoder kommen Mutter oder Vater ihrenUnterhaltsverpflichtungen nichtnach, so erhält der alleinerziehendeElternteil € 113 Unterhaltsgeld proMonat.Alleinerziehenden wird ein Betragvon SEK 1.173 (€ 129) pro Monatgarantiert, den sie entweder aus Unterhaltszahlungenvom anderen Elternteiloder durch Unterhaltsvorschussdes Staates erhalten.Das(Child Support Act) von 1991 regeltUnterhaltszahlungen.Bezieher von Sozialhilfe (Income Support)oder Arbeitslosenhilfe (income-Based Jobseekers Allowance) mit einemAnspruch auf Kindsunterhaltgegen einen abwesenden Elternteilhaben Kinderunterhaltshilfe (ChildSupport Maintenance) zu beantragen.Jegliche Unterhaltszahlung wird beieinkommensabhängigen Sozialhilfeleistungenangerechnet. Solange derAnspruch schwebt, werden die Leistungenvoll ausgezahlt, aber geleisteterUnterhalt wird abgezogen. Kinderunterhaltshilfekann entwederunmittelbar an den Berechtigtenoder über die Kinderunterstützungsbehörde(Child Support Agency), fallsdiese dies für zweckmäßig hält, gezahltwerden.Verweigert ein Unterhaltspflichtigerdie Zahlung, kann er rechtlich belangtwerden. Ein zwischen denPartnern bei der Trennung vereinbarterUnterhaltsverzicht ist für diegerichtliche Festsetzung des Unterhaltsnicht verbindlich, wenngleichalle Umstände zu berücksichtigensind.Kinderunterstützungsgesetz 5. UnterhaltsvorschüsseDie Kinderunterstützungsbehördeberechnet den Unterhalt nach einerfesten Formel, von der unter gewissenUmständen abgewichen werdendarf. Größere Flexibilität besteht hinsichtlichdes Unterhalts für den geschiedenenEhepartner.Das Gesetz betrifft auch Personen,die sich zum Unterhalt von Zuwanderndenverpflichtet haben.457


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland6. Weitere Leistungen Keine sonstigen Leistungen. Besondere Beihilfe für studierendeEltern: Für jeden studierenden Elternteil,aber nur einmal pro Kind,werden pro Jahr DKK 5.300 (€ 714)gewährt, die Auszahlung erfolgtquartalsweise.• Für Geburten ab dem 01.01.1992sind Erziehungsgeld und Erziehungsurlaubvoneinander getrennt.Ab diesem Zeitpunkt beträgt zudemder Erziehungsurlaub dieersten 36 Lebensmonate des Kindes.• Zahlung von Wohngeld als Zuschusszur Miete oder als Zuschusszu den Aufwendungen fürden eigengenutzten Wohnraum,wenn die Aufwendungen für eineangemessene Wohnung nicht zumutbarsind.• Leistungen für Mütter, die nicht berufstätigsind oder die mit einemSoldaten oder einem Gefangenenverheiratet sind.• Leistungen für zurückkehrendegriechische Emigranten.6. Weitere LeistungenSonderfälle:1. ArbeitsloseArbeitslose haben, sofern die Arbeitslosenunterstützungdas Haupteinkommendes Haushalts bildet, abdem 7. Monat der ArbeitslosigkeitAnspruch auf das normale Kindergeld(einschl. Alterszulagen) und auffolgende Zulagen:1. Kind: € 36,962. Kind: € 22,913. Kind und folgende: € 4,02Normale Familienleistungen, sieheoben.Keine Sonderregelung.Normales Kindergeld, falls 50 Arbeitstageim Vorjahr vorliegen.Normales Kindergeld für Personen,die während mindestens zwei MonatenArbeitslosengeld erhalten habenoder zwei Monate arbeitsunfähig warenund für Frauen, die wegen Mutterschaftsurlaubwährend zwei Monatennicht gearbeitet haben.Sonderfälle:1. Arbeitslose458


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienLeistung bei Mehrfachgeburt:• 2 Kinder: € 1.768,80• 3 Kinder: € 3.537,60• 4 u. mehr: € 5.306,40Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocationde rentrée scolaire) für Kinderim Alter von 6 bis 18 Jahren:€ 254,57 Pauschalbetrag nach Bedürftigkeitsprüfung.Familienzulage (complément familial)bei Bedürftigkeit: € 144,81 für Familienmit mindestens 3 Kindern über 3Jahren oder unter 21 Jahren.Wohngeld (allocation de logement) fürBezieher einer der verschiedenenFamilienleistungen. Die Beihilfe wirdunter Berücksichtigung der Wohnkosten(innerhalb der festgelegtenGrenzen), der Familiensituation undder Einkommensquellen festgesetzt.Bei geringem Einkommen sind Zuschlägemöglich.Familieneinkommenszulage (FamilyIncome Supplements, FIS):Wöchentliche Geldleistungen fürFamilien mit niedrigem Einkommenund Kindern.Hauptvoraussetzungen:• Mindestens 19 Stunden wöchentlicheArbeitszeit (Arbeitsstundendes Partners können angerechnetwerden);• Mindestens ein anspruchsberechtigtesKind unter 18 Jahren bzw.bei Vollzeitausbildung zwischen 18und 22 Jahren;• Wöchentliches Durchschnittseinkommendarf einen für die Familiengrößefestgelegten Betrag nichtübersteigen. FIS kann auch Alleinerziehendengewährt werden.Leistungsberechnung: Die Höhe derFIS beträgt 60% der Differenz zwischendem Familieneinkommen abzüglichder PRSI-Beiträge und derEinkommensteuer und dem für dieentsprechende Familiengröße vorgesehenenEinkommensfreibetrag.Eine pauschale Rente für Kinder inAusbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms)ISK 15.076 (€ 178) pro Monatkann an Jugendliche im Alter von18-20 Jahren gewährt werden, diesich im Studium oder beruflicherAusbildung befinden, wenn mindestensein Elternteil verstorben ist oderAlters- oder Invalidenrente bezieht.Bei Bedürftigkeit kann von den lokalenBehörden Wohngeld (húsaleigubætur)bis zu einem Betrag vonISK 35.000 (€ 414) pro Monat gewährtwerden. Dabei werden dieGröße der Familie, das Einkommenund die Wohnkosten berücksichtigt.Keine sonstigen Leistungen.6. Weitere LeistungenKeine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit“. Keine Sonderregelung. Sonderfälle:1. Arbeitslose459


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich6. Weitere Leistungen Differenzausgleich: wenn Anspruchauf ausländische Familienzulagenbesteht und die liechtensteinischenZulagen höher wären, so wird derUnterschied als Differenzausgleichausgerichtet (das nationale Rechtsieht hierfür den Wohnsitz als Bedingungvor).Auf einen Elternschaftsurlaub (congéparental) von 6 Monaten hat jedePerson Anspruch, die ihre Erwerbstätigkeitaufgibt, um sich der Erziehungeines Kindes unter 5 Jahren zuwidmen. Anspruch auf Wiederbeschäftigung.Monatliche Entschädigungsleistungvon € 1.651,38.Beihilfe zum Schuljahresbeginn (allocationde rentrée scolaire) für Kinderüber 6 Jahre:• Bei einem Kind6 bis 11 Jahre € 105,07ab 12 Jahren € 150,13• Bei 2 Kindern jeweils6 bis 11 Jahre € 180,17ab 12 Jahren € 225,17• Bei 3 und mehr Kindern jeweils:6 bis 11 Jahre € 255,20ab 12 Jahren € 300,26Keine sonstigen Leistungen.Bei Bedürftigkeitsnachweis gibt esWohngeld (bostøtte) für Familien mitniedrigem Einkommen und Rentner.Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach denSozialhilfegesetzen der Bundesländerunter Bedürftigkeitsprüfung (Familienangehörigeerhöhen die Beihilfe).Sonderfälle:1. ArbeitsloseKeine Sonderregelungen im Gesetzüber die Familienzulagen.Siehe auch Tabelle X "Arbeitslosigkeit".Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Keine Sonderregelung.460


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichBestattungsbeihilfe (subsídio de funeral)von € 183,62 beim Tode:• von unterhaltsberechtigten Kinderndes Versicherten (einschließlichFöten und totgeborener Kinder),• von Kindern mit Anspruch auf diemonatliche Leibrente (subsídio mensalvitalicio),• von Verwandten in aufsteigenderLinie oder gleichgestellten Personen,für die der Versicherte unterhaltspflichtigist;• des Ehepartners.Bundesrechtliches System:Haushaltungszulage von CHF 100(€ 69) pro Monat für landwirtschaftlicheArbeitnehmer.Kantonale Systeme:• 12 Kantone ersetzen die Kinderzulagendurch höhere Ausbildungszulagenfür Lehrlinge undStudenten unter 25 Altersjahren.Der Monatsbetrag beträgt je nachKanton zwischen CHF 180 (€ 124)und CHF 444 (€ 306).• Ein Kanton gewährt eine Haushaltungszulagevon CHF 132 (€ 91)pro Monat.Wohngeld (asumistuki) nach Bedürftigkeitsnachweisfür Familien mit niedrigemEinkommen möglich. SieheTabelle XI.Wohngeld (bostadsbidrag) erhaltenalle Niedriglohnempfänger, die aufeine Wohnung einer bestimmtenGröße oder eines gewissen Standardsangewiesen sind. Es handeltsich dabei meist um Familien. DieLeistung ist bedarfsabhängig undrichtet sich nach dem Einkommen,der Zusammensetzung des Haushalts,den Wohnkosten und derWohnfläche.Steuerabsetzbetrag für Familien mitniedrigem Erwerbseinkommen(Working Families' Tax Credit, WFTC):Beitragsunabhängige einkommensabhängigeLeistung an Familien, beidenen der Antragsteller oder seinPartner wenigstens 16 Wochenstundenerwerbstätig ist und für mindestensein Kind zu sorgen hat. Der Betraghängt von der Anzahl und demAlter der Kinder, dem Nettoeinkommen,von vorhandenen Ersparnissen,der Anzahl der Arbeitsstundenund unter bestimmten Bedingungenvon den Kosten der Kinderbetreuungab.Wohngeld (Housing Benefit). SieheTabelle XI "Nicht beitragsabhängigebesondere Minima".6. Weitere LeistungenKindergeld wird an Bezieher von ArbeitslosengeldgezahltArbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengelderhalten Kindergeld,wenn sie während der 12 Monate,die dem 2. Monat vor Feststellungdes Anspruches vorangehen, einArbeitsentgelt bezogen haben.Vgl. Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit". Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Sonderfälle:1. Arbeitslose461


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Rentenempfänger Rentner, deren Rente das Haupteinkommendes Haushalts darstellt, erhaltenzu den Familienleistungen diegleichen Zulagen wie Arbeitslose.Anerkannte arbeitsunfähige Arbeitnehmeroder Arbeitnehmerinnen inder Zeit des Mutterschutzes ab dem7. Monat der Arbeitsunfähigkeit undevtl. des Mutterschutzes oder einerInvalidität und evtl. des Mutterschutzeshaben Anspruch auf folgendeZulagen zum normalen Kindergeld:1. Kind: € 79,532. Kind: € 22,913. Kind und folgende: € 4,02Leistung für Rentner mit Ausnahmeder Bezieher einer ab dem 1.1.<strong>2003</strong>bewilligten Invaliditätsrente:Wenn beide Elternteile Rente beziehen,wird eine zusätzliche Sonderleistungvon DKK 2.910 (€ 392) fürjedes Kind pro Quartal bzw. DKK970 (€ 131) pro Monat gewährt. Istein Elternteil Rentner, so beläuft sichdiese Sonderleistung auf DKK 2.496(€ 336) pro Quartal bzw. auf DKK832 (€ 112) pro Monat. In Abhängigkeitvon den Einkünften kann dieSonderleistung gekürzt werden(siehe oben).Sind beide Elternteile Rentner, werdendie Leistungen um weitere DKK1010 (€ 136) pro Kind und Quartal =DKK 336,66 (€ 45) pro Monat erhöht.Keine Sonderregelung. Anspruch auf Rentenzuschläge(siehe entsprechende Tabellen undvorstehend "Beihilfe für Familien mitnur einem Elternteil").2. Rentenempfänger3. Waisen Waisenbeihilfe (allocations d'orphelins/wezenbijslag):€ 278,93 für jedes Kind, ferner altersabhängigeZulagen.Halbwaisen erhalten zusätzlich eineSonderbeihilfe von jeweils DKK2.910 (€ 392) pro Quartal = DKK 970(€ 131) je Monat.Für Vollwaisen beträgt die SonderbeihilfeDKK 5.820 (€ 784) proQuartal und Kind = DKK 1.940(€ 261) pro Monat.Keine Sonderregelung.Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".Der Unterhaltspflichtige erhält einenZuschlag von € 3,67 monatlich.3. WaisenLeistungsanpassungDie Sätze der Familienleistungensind an den Index der Verbraucherpreisentwicklunggekoppelt.Anpassung einmal jährlich nach demAnpassungssatz (satsreguleringsprocenten)für Sozialleistungen.Die Leistungen werden in unregelmäßigenZeitabständen durch Gesetzangepasst.Der Minister für Arbeit und SozialeSicherheit entscheidet auf Vorschlagdes Verwaltungsrates der Arbeitsverwaltung(O.A-E.D.), die die Leistungengewährt, über eine eventuelleAnpassung der Familienleistungenfür das betreffende Jahr.Leistungsanpassung462


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine Sonderregelung. Rentnerkönnen Anspruch auf Familienleistungenhaben.Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle VI "Alter". Keine Sonderregelung. 2. RentenempfängerKeine Sonderregelung.Unterhaltsgeld (allocation de soutienfamilial):• € 104,30 monatlich für Vollwaisen.• € 78,23 je Monat und Kind bei Alleinerziehungdurch nur einen Elternteil.Normale Familienleistungen werdengleichzeitig mit den Waisenleistungengezahlt.Siehe Tabellen VIII "Hinterbliebene"und IX "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten".Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene“. Keine Sonderregelung. 3. WaisenKein gesetzlicher Automatismus fürdie Leistungsanpassung.Mindestens einmal im Jahr erfolgteine Anpassung, die zumindest derPreisentwicklung entspricht.Keine automatische Anpassung. • Kindergeld (barnabætur): Einmaljährlich durch Gesetz.• Beihilfen für die Kinderbetreuung:Entscheidung der lokalen Behörden.• Wohngeld (húsaleigubætur): Entscheidungder lokalen Behörden.• Sonstige in dieser Tabelle erwähntenLeistungen: Jährliche Anpassungim laufenden Staatshaushalt.Automatische Anpassung an dieVeränderung der Lebenshaltungskosten.Leistungsanpassung463


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Rentenempfänger Keine Sonderregelungen im Gesetzüber die Familienzulagen.Siehe auch Tabelle V "Invalidität"und Tabelle VI "Alter" zu den Kinderrenten.Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. Siehe Tabelle VI "Alter". Keine Sonderregelung.3. Waisen Anspruch auf Kinderzulagen habenauch Vollwaisen, die das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben,wenn• sie in Liechtenstein wohnen,• ihnen nicht Unterhalt vom Ehegattenzu leisten ist und• für sie keiner anderen Person Kinderzulagenzu gewähren sind.Keine Sonderregelung.• Halbwaisen: Normales Kindergeld.Siehe auch Tabelle VII "Hinterbliebene".• Vollwaisen mit Leistungsbezug aufgrundder Hinterbliebenenversicherung;zudem Urlaubszulage: sieheTabelle VII "Hinterbliebene".Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".Keine Sonderregelung.LeistungsanpassungKein gesetzlicher Automatismus fürdie Leistungsanpassung. Die Leistungsanpassungerfolgt in der Praxisin regelmäßigen Abständen durchdas Parlament.Automatische Anpassung an diePreisentwicklung, sobald sich der Indexum 2,5% erhöht.Anpassung jeweils am 1. Januar und1. Juli nach der durchschnittlichenEntwicklung der Tariflöhne.Unterhaltsvorschuss (bidragsforskott):Jährliche Anpassung zum 1. Juninach dem Verbraucherpreisindex.Ausbildungshilfe (utdanningsstønad):Unterschiedlich nach den abzudeckendenAufwendungen.Übergangsgeld (overgangsstønad)Anpassung gekoppelt an die jährlichzum 1. Mai vorgenommene Erhöhungdes Grundbetrags (Grunnbeløpet).Die übrigen aufgeführten Leistungenwerden unabhängig vom Grundbetragim Rahmen des Haushalts festgelegt.Familienbeihilfe:Keine automatische Anpassung.Kinderbetreuungsgeld:Keine automatische Anpassung.464


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Sonderregelung.Kinderrenten der 1. und 2. Säule(vgl. Tabellen V "Invalidität" et VI"Alter").Siehe Tabelle VI "Alter". Keine Sonderregelung. Keine Sonderregelung. 2. RentenempfängerWaisen haben Anspruch auf Kindergeld(auch zum Zeitpunkt des Todesnoch nicht geborene Kinder des Verstorbenen).Waisenrenten der 1. und 2. Säulesowie der Unfallversicherung (vgl.Tabellen VII "Hinterbliebene" undVIII "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten").Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Keine Sonderregelung. Neben dem Kindergeld (Child Benefit)ist ein Pflegschaftsgeld (Guardian'sAllowance, GA) für Vollwaisen(unter bestimmten Bedingungenauch für Halbwaisen). GBP 11,35(€ 17) pro Woche bzw. auf GBP 9,70(€ 15), falls für das älteste Kind bereitsder höhere Satz des Kindergeldes(child benefit) gewährt wird.3. WaisenEinmal jährlich Anpassung aufgrundeiner Entscheidung der Regierung.Bundesrechtliches System:Regelmäßige Anpassung an dieWirtschaftsentwicklung und die Entwicklungder in den kantonalen FamilienzulagengesetzenvorgesehenenZulagen.Kantonale Systeme:In fast allen Kantonen, keine automatischeLeistungsanpassung.Kinderbetreuungsgeld für behinderteKinder und Unterhaltsgeld (elatustuki)werden jährlich nach dem Lebenshaltungskostenindexangepasst. DasKindergeld (lapsilisä), die Kinderbetreuungsbeihilfe(lasten kotihoidontuki) und die Mutterschaftsbeihilfe(äitiysavustus) können durch denStaatsrat angepasst werden.Anpassung erfolgt aufgrund einerEntscheidung des Parlaments.Jährliche Anpassung durch den Gesetzgeber,in der Regel entsprechendder Preisentwicklung.Leistungsanpassung465


Tabelle IX FamilienleistungenBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung und nicht dem Progressionsvorbehalt.Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungNicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen466


Familienleistungen Tabelle IXSpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Allgemeine Familienleistungen werdenin Form von Steuerreduktionengewährt und unterliegen daherselbst keiner Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Besteuerung erfolgt nach den allgemeinenVorschriften. Im Steuerjahr2002 (Einkünfte des Jahres 2001)werden Einkünfte ab ISK 809.611(€ 9.565) besteuert.Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichenSteuerabsetzbetrag (persónuafsláttur)gegenüber der tariflichenEinkommensteuer des Staatesund der Gemeinden von ISK312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002 (Einkünfte des Jahres 2001).Nicht anwendbar.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.Leistungen unterliegen dem Beitragzur Tilgung der Sozialschuld (contributionpour le remboursement de ladette sociale, CRDS) von 0,5%. Ausgenommensind der Zuschuss zuden Kosten der Kinderbetreuung, dieKinderbetreuungsbeihilfe, die Alleinerziehendenbeihilfeund das Erziehungsgeldfür junge Behinderte.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen467


Tabelle IX FamilienleistungenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenFamilienleistungen unterliegen nichtder Besteuerung.Unterhaltsvorschüsse zählen zumsteuerpflichtigen Einkommen.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Familienleistungen unterliegen imAllgemeinen nicht der Besteuerung.Ausnahmen sind Übergangsgeld(overgangsstønad) und Unterhaltsvorschuss(bidragsforskott), die grundsätzlichsteuerpflichtig sind. Aufgrundvon Freibeträgen erfolgt in derPraxis nur dann eine Besteuerung,wenn weitere Einkünfte vorliegen.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungFamilienleistungen unterliegen nichtder Besteuerung.Unterhaltsvorschüsse werden genaugleich wie anderes Einkommen besteuert.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Keine besondere Ermäßigung.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Im Allgemeinen werden von Familienleistungenkeine Sozialabgabenerhoben.Eine Ausnahme stellt das Übergangsgeld(overgangsstønad) dar, vondem der untere Beitragssatz (3%) inden Fällen zu entrichten ist, in denengleichzeitig weitere steuerpflichtigeEinkünfte vorliegen.Keine Sozialabgaben.468


Familienleistungen Tabelle IXPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Kindergeld (lapsilisä), Mutterschaftsbeihilfe(äitiysavustus), Adoptionsbeihilfe(adoptiotuki), Unterhaltsgeld(elatustuki) und Sonderleistungen fürbehinderte Kinder unterliegen nichtder Besteuerung.Kinderbetreuungsbeihilfe (lasten kotihoidontuki) und Kinderteilbetreuungsbeihilfe(osittainen hoitoraha) unterliegender Besteuerung.Der Zuschuss zu den Kosten derKinderbetreuung (lasten yksityisen hoidontuki) ist für die Familien steuerfrei,während der Betreuer/die Betreuerinsie als Einkommen versteuernmuss.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Kindergeld (Child Benefit), Pflegschaftsgeld(Guardian's Allowance)und der Steuerabsetzbetrag für Familienmit niedrigem Erwerbseinkommen(Working Families' TaxCredit) unterliegen nicht der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar. Leistungen werdennicht besteuert.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Keine Steuerermäßigung. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.Die Familienzulagen sind Teil desversicherten Verdienstes im Sinnedes Gesetzes über die Unfallversicherung.Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen469


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IIIIIIIVVVIVIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXFamilienleistungenXArbeitslosigkeitXIXIIMindestsicherungPflegebedürftigkeit471


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageKöniglicher Erlass vom 25. November1991 mit Regelungen zur Arbeitslosigkeit(Belgischer Monitorvom 31.12.1991).Ministerialerlass der Ausführungsbestimmungenzu den Regelungen zurArbeitslosigkeit (Belgischer Monitorvom 25. Januar 1992).Gesetz vom 24. März 1970 in dergeänderten Fassung.Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, vom24. März 1997 zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. Juli 2002.Rechtsverordnung Nr. 2961/1954.Gesetz Nr. 1545/1985.Gesetz Nr. 1892/1990.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienObligatorische Arbeitslosenversicherung(assurance-chômage/ werkloosheidsverzekering):Freiwillige Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenversicherung: obligatorischesbeitragsfinanziertes Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer.Arbeitslosenhilfe: steuerfinanziertesfürsorgeähnliches System (im Anschlussan den Bezug von Arbeitslosengeld).Arbeitslosenversicherung.Grundprinzipien472


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienKönigliches Dekret Nr. 625/85 vom02.04.1985.Gesetzgebendes Königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Gesetzgebendes Königliches DekretNr. 5/1999 vom 09.04.1999 zur Revisiondes Artikels 206.2 des AllgemeinenGesetzes über die soziale Sicherheit.Gesetz Nr. 36/99 vom 18.10.1999.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage):Artikel L. 351-3 bis L. 351-8 des Arbeitsgesetzbuchs(Code du travail);Abkommen vom 31. Dezember 1958.Abkommen vom 1. Januar 2001.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Artikel L. 351-9 und L. 351-10 desArbeitsgesetzbuchs (Code du travail).Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Arbeitslosenversicherungsgesetz(Lög um atvinnuleysistryggingar), Nr.12/1997 vom März 1997 mit späterenÄnderungen.Gesetz über die Arbeitslosenversicherungder Selbständigen (Lög umTryggingasjóð sjálfstætt starfandieinstaklinga). Nr. 46/1997 vom Mai1997 mit späteren Änderungen.Vollarbeitslosigkeit:Gesetz Nr. 427 vom 6. August 1975.Gesetz Nr. 160 vom 20. Mai 1988.Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991.Teilarbeitslosigkeit:Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991.Geltende RechtsgrundlageObligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer und Gleichgestelltemit beitragsbezogenenGeldleistungen (im Versicherungssystem).Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmermit entgeltbezogenen Leistungen.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Mischsystem. Leistungen vonvorausgegangener Erwerbstätigkeitund von Bedürftigkeit abgängig.Arbeitslosenversicherung.Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer.Arbeitslosenhilfe.Steuerfinanziertes System für alleEinwohner.Pflichtversicherung für erwerbstätigePersonen, die Arbeitslosen, die aktivnach Arbeit suchen, ein pauschalesArbeitslosengeld (atvinnuleysisdagpeningar)garantiert.Geldleistungen im Falle unfreiwilligerArbeitslosigkeit:Vollarbeitslosigkeit:• Normales Arbeitslosengeld (indennitàordinaria di disoccupazione).• Besonderes Arbeitslosengeld (trattamentispeciali di disoccupazione).• Mobilitätsunterstützung (indennità dimobilità).Teilarbeitslosigkeit:• Normale Lohnergänzung (Cassa integrazioneguadagni ordinaria).• Außerordentliche Lohnergänzung(Cassa integrazione guadagni straordinaria).Grundprinzipien473


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Arbeitslosenversicherung,LGBl. 1969 Nr. 41. DasGesetz gilt in geänderter Fassung.Gesetz vom 30. Juni 1976, geändertinsbesondere durch das Gesetz vom12. Mai 1987.Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW)Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitt 4, in geänderter Fassung.Arbeitslosenversicherungsgesetz1977 (ALVG) vom 14. November1977 mit Änderungen.Sonderunterstützungsgesetz (SUG)vom 30. November 1973 mit Änderungen.GrundprinzipienObligatorische Arbeitslosenversicherungfür Arbeitnehmer gegen die Risiken:• Ganzarbeitslosigkeit,• Kurzarbeit,• Insolvenz des Arbeitgebers.Zudem erfolgen Eingliederungsmaßnahmenbei Ganzarbeitslosigkeit.Arbeitslosenversicherung, umfasst:• Kurzfristige Leistung(kortdurende uitkering)• entgeltbezogene Leistung(loongerelateerde uitkering)• Anschlussleistung(vervolguitkering).System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.Einkommensbezogene PflichtversicherungObligatorisches Sozialversicherungssystemim Rahmen der Volksversi-cherung (folketrygden), um den Verlustfür Arbeitnehmer und gleichcherunggestellte Gruppen.des Arbeitseinkommens auszugestelltegleichen und zur besseren Qualifizierungvon Arbeitslosen beizutragen.474


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRechtsverordnung Nr. 119/99 vom14. April 1999.Rechtsverordnung Nr. 186-B/99 vom31. Mai 1999.Bundesgesetz vom 25. Juni 1982über die obligatorische Arbeitslosenversicherungund die Insolvenzentschädigung(AVIG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Työttömyysturvalaki) vom30. Dezember 2002 und Gesetzüber Arbeitslosenkassen (Työttömyyskassalaki)vom 24. August1984 mit Änderungen.Gesetz zur Finanzierung der Leistungenbei Arbeitslosigkeit (Laki työttömyysetuuksienrahoituksesta) vom 24.Juli 1998.Gesetz über die Arbeitsmarktunterstützung(Laki työmarkkinatuesta) vom30. Dezember 1993 mit Änderungen.Arbeitslosenversicherungsgesetz(Lag om arbetslöshetsförsäkring) vom29. Mai 1997 und Verordnung vom13. November 1997.Gesetz über die Arbeitslosenversicherungskassenvom 29. Mai 1997und Verordnung vom 13. November1997.Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Jobseekers Act) von1995.Geltende RechtsgrundlageObligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer mit entgeltbezogenenLeistungen.Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmergegen die Risiken:• Vollarbeitslosigkeit;• Teilarbeitslosigkeit;• Insolvenz des Arbeitgebers.Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfungvon Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktlicheMaßnahmen).• Die Arbeitslosenversicherung gewährtentweder Basis-Arbeitslosengeld(peruspäiväraha) oder einkommensbezogenesArbeitslosengeld(ansioperusteinen työttömyyspäiväraha)(bei freiwilliger Versicherung.• Teilarbeitslose haben Anspruch aufein modifiziertes Arbeitslosengeld.• Arbeitslosenhilfe bietet die Arbeitsmarktunterstützung(työmarkkinatuki)für solche Arbeitslose, die entwedervorher nicht beschäftigt warenoder Arbeitslosengeld für dieHöchstdauer bezogen haben.Seit dem 1. Januar 1998 gibt es alleinein System der Arbeitslosenversicherung,das sich aus 2 Elementenzusammensetzt:• Grundsicherung (grundförsäkring)(ersetzt die Arbeitslosenhilfe);• entgeltbezogenes Arbeitslosengeld(inkomstbortfallsförsäkring) auf Basisfreiwilliger Versicherung.Versicherung:Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance).Obligatorisches Sozialversicherungssystemmit festen Leistungssätzenfür alle Arbeitnehmer und für gewisseSelbständige.Arbeitslosenhilfe:Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance).Steuerfinanziertes Hilfesystem beiBedürftigkeit mit festen Leistungssätzen.Grundprinzipien475


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereichAlle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.Jugendliche, die nach Abschluss ihrerAusbildung keine Beschäftigungfinden.Folgende Personen zwischen 18und 63 Jahren können Mitglied einerArbeitslosenkasse werden:• Arbeitnehmer.• Personen, die eine mindestens 18-monatige Berufsausbildung abgeschlossenhaben und spätestens 2Wochen nach Beendigung ihrerAusbildung einer Kasse beitreten.• Wehrpflichtige.• Selbständige und mithelfende Ehepartner.• Personen, die ein öffentliches Amtbeim Staat (z.B. Parlamentsmitglieder)oder in Gemeinden bekleiden.Alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte,auszubildende Arbeitnehmer,einschließlich jugendlicher Behinderter).• Arbeitnehmer, die bei einem SozialversicherungsträgergegenKrankheit versichert sind.• Jugendliche zwischen 20 und 29Jahren, die noch nie gearbeitet haben.Anwendungsbereich476


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienARBEITSLOSENVERSICHERUNG:Arbeitnehmer, die einem Sozialversicherungssystemangehören, dasdas Risiko Arbeitslosigkeit deckt.ARBEITSLOSENHILFE:Arbeitslose mit Familienangehörigen:• deren Anspruch auf beitragsabhängigeLeistungen erschöpft ist;• ohne Anspruch auf beitragsbezogeneLeistungen, jedoch mit Beitragszahlungfür mindestens 3 Monate.Arbeitslose ohne Familienangehörige:• ab 45 Jahren, deren Anspruch aufbeitragsabhängige Leistungen fürmindestens 12 Monate erschöpftist;• ohne Anspruch auf beitragsabhängigeLeistungen, jedoch mit Beitragszahlungfür mindestens 6 Monate.Andere Gruppen• Arbeitslose über 52 Jahren, die außerdem Alter alle Bedingungen füreine Altersrente erfüllen;• aus dem Ausland zurückkehrendeMigranten;• Personen nach der Entlassung auseiner ununterbrochenen Haft vonmindestens 6 Monaten Dauer;• Empfänger einer Invaliditätsrente,deren Rente wegen Besserung desGesundheitszustands ausgesetztwurde und die wieder als arbeitsfähiggelten.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Alle Arbeitnehmer (außerGeschäftsführern).Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Ältere Arbeitslose mit langer Erwerbstätigkeitnach Beendigung desAnspruchs oder mit nur sehr geringenVersicherungsleistungen undbestimmte Gruppen (entlasseneHäftlinge, ausgewiesene, in ihr Heimatlandzurückgekehrte und heimatloseArbeitnehmer, politische Flüchtlingeund Asylbewerber, Arbeitnehmer,die Opfer eines Arbeitsunfallsoder einer Berufskrankheit sind).Arbeitslosenversicherung:Mit wenigen Ausnahmen alle mit einemArbeits- oder Ausbildungsvertragbeschäftigten Personen ab 16Jahren. Ausgenommen sind Selbständige;vor dem 6.4.1995 eingestellteBeamte und Arbeitnehmerdes öffentlichen Dienstes; Personenmit wöchentlichen Einkünften unter€ 38.Arbeitslosenhilfe:Personen ab 18 Jahren.Arbeitnehmer und Selbständige.Vollarbeitslosigkeit:• Normales Arbeitslosengeld:Alle Arbeitnehmer.• Besonderes Arbeitslosengeld:Beschäftigte in der Bauwirtschaft.• Mobilitätsunterstützung:Alle Arbeitnehmer außerhalb derBauwirtschaft, die die außerordentlicheLohnergänzung erhalten haben.Teilarbeitslosigkeit:Arbeitnehmer aus Unternehmen bestimmterGruppen und Regionen, diedie Voraussetzungen für die Vollarbeitslosigkeitnicht erfüllen.Jeder Arbeitnehmer hat Anspruchauf die außerordentliche Lohnergänzung(Cassa integrazione guadagnistraordinaria) (siehe unten, Teilarbeitslosigkeit).Seit dem 1.1.1999 erhalten Personen,die ihre Beschäftigung aus eigenemEntschluss aufgegeben haben,keine Leistungen mehr.Anwendungsbereich477


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereich Alle Arbeitnehmer sowie Lehrlinge. • Alle Arbeitnehmer.• Jugendliche, die nach Abschlussihrer Berufsausbildung arbeitslossind,• Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgegebenhaben und eine Beschäftigungals Arbeitnehmer suchen.Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.Arbeitnehmer unter 67 Jahren, dieder Volksversicherung (folketrygden)angehören. Freiberufler gelten alsArbeitnehmer. Fischer sind auchdann versichert, wenn sie (wie üblicherweise)den Status von Selbständigenhaben.• Alle gegen Entgelt beschäftigtenArbeitnehmer, Lehrlinge.• Teilnehmer an berufsförderndenMaßnahmen der Rehabilitation.Keine Pflichtversicherung, wenn dasEntgelt unter der Geringfügigkeitsgrenzevon monatlich € 309,38 liegt.478


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Alle versicherten Arbeitnehmer.• Bezieher von Invaliditätsrenten fürden Fall, dass die Leistungen wegenverbesserten Gesundheitszustandseingestellt werden, so dassder Rentenberechtigte als erwerbsfähigerachtet wird.Alle Arbeitnehmer bis zum Alter, indem der Anspruch auf eine Altersrenteder 1. Säule entsteht.Arbeitslosenversicherung:• Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):Arbeitnehmer und Selbständigezwischen 17 und 64 Jahren.• Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld(ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):Arbeitnehmer undSelbständige zwischen 17 und 64Jahren, die einer Arbeitslosenkasseangehören.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):• Arbeitslose, die die Voraussetzungender Arbeitslosenversicherungnicht erfüllen oder auf Tagegeldkeinen Anspruch mehr haben.• Personen zwischen 17 und 24 sindanspruchsberechtigt während beschäftigungsfördernderMaßnahmen(Arbeitserprobung, Ausbildung,Training oder Rehabilitation).Nicht anspruchsberechtigt sind Personen:• Im Alter von 17 Jahren ohne abgeschlosseneBerufsausbildung.• im Alter von 18 bis 24 Jahren, diedie Teilnahme an Arbeitsmarktmaßnahmenabgelehnt oder sichnicht um einen Ausbildungsplatzbeworben haben.Die Grundsicherung (grundförsäkring)erhalten Personen im Alter von 20Jahren, die• nicht selbst versichert sind;• die Anspruchsvoraussetzungen inder Arbeitslosenversicherungskasse(12 Monate Mitgliedschaft)noch nicht erfüllen;• die Wartezeit (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung)erfüllen oder• die Ausbildungsvoraussetzung erfüllen.Das entgeltbezogene Arbeitslosengeld(inkomstbortfallsförsäkring) erhaltenPersonen, die• selbst versichert sind, d.h. Mitgliedin einer Arbeitslosenversicherungskassesind, und• die Voraussetzungen in Bezug aufMitgliedschaft und Erwerbstätigkeiterfüllen.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Alle Arbeitnehmer, ausgenommenverheiratete Frauen, die sich vor April1977 entschieden haben, der Versicherungnicht beizutreten.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Arbeitslose, deren Einkünfte untereiner bestimmten Grenze liegen.Anwendungsbereich479


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandVollarbeitslosigkeit1. Bedingungen• GrundbedingungenDer Arbeitslose:• darf keine Vergütung beziehen,• muss arbeitsfähig sein,• muss beim Arbeitsamt als Arbeitsuchendergemeldet sein.Der Arbeitslose muss:• unfreiwillig arbeitslos sein,• aktiv eine Arbeitsstelle suchen,• beim Arbeitsamt gemeldet sein,• arbeitsfähig sein,• dem Arbeitsmarkt zur Verfügungstehen.Der Arbeitslose muss:• Arbeitslos, d.h. beschäftigungslosund beschäftigungssuchend sein,• sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslosgemeldet haben.Der Arbeitslose muss:• ohne eigenes Verschulden arbeitslossein,• arbeitsfähig sein,• als Arbeitsuchender beim Arbeitsamtgemeldet sein und diesem zurVerfügung stehen.Vollarbeitslosigkeit1. Bedingungen• Grundbedingungen480


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:• Verlust des Arbeitsplatzes ohne eigenesVerschulden;• Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit;• der Arbeitsvermittlung zur Verfügungstehen;• Mitgliedschaft in einem Sozialversicherungssystemund Status alsBeitragszahler oder gleichgestellt;• Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten;• Alter zwischen 16 Jahren und demnormalen Ruhestandsalter (wenndie erforderlichen Beitragszeitenerfüllt sind).Arbeitslosenhilfe:• Arbeitslos und beim Arbeitsamt gemeldetsein;• der Arbeitsvermittlung zur Verfügungstehen;• keinerlei andere Einkünfte, die75% des geltenden Mindestlohns(Salario Mínimo Interprofesional)übersteigen;• Alter zwischen 16 Jahren und demnormalen Ruhestandsalter (wenndie erforderlichen Beitragszeitenerfüllt sind);• erschöpfter Anspruch auf beitragsabhängigeLeistungen oder unfreiwilligerVerlust einer Arbeit, dienicht zu ausreichenden Beitragszeitenfür den Bezug beitragsabhängigerLeistungen führte;• unter bestimmten Bedingungenmüssen unterhaltsberechtigte Angehörigevorhanden sein;• sonstige Bedingungen je nachLeistung.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage):• Keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzesohne gesetzlich anerkanntenGrund;• keine Saisonarbeitslosigkeit;• Arbeitsfähigkeit;• aktive Arbeitsuche;• Meldung als arbeitssuchend oderTeilnahme an einer angeordnetenAusbildungsmaßnahme;• Alter unter 60 Jahren; liegt mit 60Jahren keine ausreichende Versicherungsdauerfür den Bezug von50% des vollen Satzes der Altersrentevor, so wird das Arbeitslosengeldweiter gewährt, bis entwederdiese Versicherungsdauer oder dieVollendung des 65. Lebensjahreserreicht ist.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Zusätzliche Bedingungen:• Ältere Arbeitslose: bestimmte Bedingungenin Bezug auf die frühereTätigkeit und das Einkommen(dem Vorruhestand oder der Rentenzulageentsprechende Leistung,allocation équivalent retraite de remplacementou de complément).• Sonderkategorien: vor allem Prüfungder Bedürftigkeit (Eingliederungshilfe,allocation d'insertion).Arbeitslosenversicherung und -hilfe :Der Arbeitslose muss:• arbeitslos gemeldet sein;• für eine Vollzeitarbeit zur Verfügungstehen;• arbeitsfähig sein und Arbeit suchen.• Wohnsitz in Island;• Meldung beim Arbeitsamt;• aktive Suche nach Arbeit;• Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.Der Arbeitslose muss dem Arbeitsamtzur Verfügung stehen. Fürdas besondere Arbeitslosengeldmuss eine Entlassung wegen Einstellungder Aktivitäten, Beendigungder Arbeiten, Personalabbaus oderinfolge einer Krise vorliegen.Vollarbeitslosigkeit1. Bedingungen• Grundbedingungen481


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichVollarbeitslosigkeit1. Bedingungen• GrundbedingungenDer Arbeitslose muss:• arbeitslos sein,• die Mindestversicherungszeit (Anwartschaft)erfüllen,• in Liechtenstein Wohnsitz haben,• einen anrechenbaren Arbeitsausfallerlitten haben,• vermittlungsfähig sein,• die Kontrollpflicht erfüllen.Der Arbeitslose muss:• ohne eigenes Verschulden arbeitslossein;• arbeitsfähig sein;• für Arbeit zur Verfügung stehen;• als Arbeitssuchender gemeldetsein;• angemessene Arbeit annehmen.Der Arbeitslose muss:• arbeitsfähig sein und zur Verfügungstehen;• als Arbeitssuchender beim Arbeitsamtgemeldet sein;• keine zumutbare Arbeit abgelehnthaben.• Einkommensverlust aufgrund vonArbeitslosigkeit.• Meldung beim Arbeitsamt (arbeidskontor)als arbeitssuchend.• Erwerbsfähigkeit.• Verfügbarkeit für jede Arbeit oderArbeitsmarktmaßnahme.Der Arbeitslose muss:• der Arbeitsvermittlung zur Verfügungstehen• arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslossein,• die Anwartschaft erfüllt haben und• die Bezugsdauer noch nicht erschöpfthaben.482


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichArbeitslosenversicherung:Der Arbeitslose muss:• Arbeitsfähig sein und für Arbeit zurVerfügung stehen;• Bei der Arbeitsverwaltung gemeldetsein;• Er darf nicht Empfänger einer Invaliditäts-oder Altersrente sein.Arbeitslosenhilfe:Gleiche Voraussetzungen wie oben;er darf außerdem keinen Anspruchmehr auf Arbeitslosengeld habenoder die Wartezeit für das Arbeitslosengeldnicht erfüllen.Der Versicherte muss:• arbeitslos sein;• einen anrechenbaren Arbeitsausfallerlitten haben;• in der Schweiz wohnen;• die obligatorische Schulzeit zurückgelegtund weder das Rentenalterder 1. Säule erreicht haben nocheine Altersrente der 1. Säule beziehen;• die Beitragszeit erfüllt haben odervon der Erfüllung der Beitragszeitbefreit sein;• vermittlungsfähig sein;• die Kontrollvorschriften erfüllen.Arbeitslosenversicherung:• Wohnsitz in Finnland;• beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldetsein;• auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigungsein;• arbeitsfähig sein;• dem Arbeitsmarkt zur Verfügungstehen.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Wie oben und in einigen Fällen mussder Arbeitslose auf Hilfe angewiesensein.Der Arbeitslose muss• unfreiwillig arbeitslos sein;• beim Arbeitsamt als arbeitsuchendgemeldet sein;• arbeitsfähig und in der Lage sein,eine geeignete Arbeit anzunehmen(ständige Tätigkeit von mindestens3 Stunden täglich und durchschnittlichmindestens 17 Stundenpro Woche);• mit der Arbeitsvermittlung bei derEntwicklung eines individuellenAktionsplans zusammenarbeiten;• aktiv nach einer Beschäftigung suchen.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Der Arbeitslose:• muss arbeitsfähig sein;• muss für den Arbeitsmarkt verfügbarsein;• muss aktiv nach einer Beschäftigungsuchen;• muss eine Arbeitslosenvereinbarungabgeschlossen haben;• darf keiner Tätigkeit von 16 odermehr Wochenstunden nachgehen;• darf sich nicht in einem Vollzeitstudiumbefinden;• muss sich im Großbritannien aufhalten;• muss die Beitragsvoraussetzungenerfüllen;• darf sich nicht in einem Tarifkonfliktbefinden.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Zusätzlich zu obigen Bedingungen(außer der Beitragsvoraussetzung):• kein Vermögen über GBP 8.000(€ 12.270),• der Partner darf nicht mehr als 24Wochenstunden arbeiten.• Sonderregeln gelten für Personenunter 18 Jahren.Vollarbeitslosigkeit1. Bedingungen• Grundbedingungen483


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• AnwartschaftszeitWartezeit je nach Alter des Versichertenvon 312 Arbeitstagen innerhalbder letzten 18 Monate bis zu624 Arbeitstagen innerhalb der letzten36 Monate.Der Arbeitslose muss:• in den vorausgegangenen 3 Jahrenmindestens 52 Wochen versicherungspflichtigbeschäftigt gewesensein;• ein Jahr bei der Kasse versichertsein.Arbeitslosenversicherung:Der Arbeitslose muss während derletzten 3 Jahre mindestens 12 Monatein einem Versicherungspflichtverhältnisgestanden haben.Arbeitslosenhilfe:Der Arbeitslose muss innerhalb desletzten Jahres Arbeitslosengeld bezogenhaben und bedürftig sein.Der Arbeitslose muss:• Mindestens 125 Arbeitstage währendder letzten 14 Monate odermindestens 200 Arbeitstage in den2 letzten Jahren vor der Arbeitslosigkeitversicherungspflichtig beschäftigtgewesen sein,• bei erstmaligem Anspruch mindestens80 Arbeitstage jährlich währendder letzten 2 Jahre versicherungspflichtigbeschäftigt gewesensein.• Anwartschaftszeit• Einkommensbedingung Keine Einkommensbedingung. Keine Einkommensbedingung. Arbeitslosenversicherung:Einkommen aus einer Nebentätigkeit(Beschäftigung von weniger als 15Stunden pro Woche) mindert denAnspruch auf Arbeitslosengeld. Dabeigilt ein Freibetrag von 20% desKeine Einkommensbedingung.Arbeitslosengeldes, mindestens€ 165. Ansonsten keine Berücksichtigungvon Einkommen und Vermögen.Arbeitslosenhilfe:Bedürftigkeitsprüfung.• Einkommensbedingung484


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:Mindestbeitragszeit von 360 Tagenin den letzten 6 Jahren vor Eintrittder Arbeitslosigkeit bzw. vor demTag, an dem die Beitragspflicht endete.Arbeitslosenhilfe:Im Allgemeinen keine, obwohl bestimmteRegelungen der Arbeitslosenhilfe3 oder 6 Monate Beitragszahlungvoraussetzen.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): mindestens 6 Monate (182Tage) Versicherungsmitgliedschaft inden 22 letzten Monaten vor Beendigungdes Arbeitsvertrags.Arbeitslosenversicherung:• Entrichtung von 39 Wochenbeiträgenund• Nachweis von 39 Beitragswochen(entrichtete oder angerechneteBeiträge) während des Beitragsjahresvor dem Bezugsjahr oder• 26 Wochenbeiträgen in jedem derbeiden Steuerjahre vor dem Jahrder Leistungsgewährung.Arbeitslosenhilfe:Keine Anwartschaftszeit; Bedürftigkeitsprüfung.10 Wochen Vollzeitbeschäftigungwährend der letzten 12 Monate sindVoraussetzung für Mindestleistungen.Vollzeitbeschäftigung währendder gesamten letzten 12 Monate berechtigtzum Höchstsatz der Leistung.Bei Teilzeitarbeit wird dieLeistung proportional gekürzt. Zusätzlichmüssen Selbständige fürmindestens 12 Monate vor Beginnder Arbeitslosigkeit den allgemeinenBeitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald)und für mindestens 3Monate Einkommensteuer bezahlthaben. Die arbeitslose Person mussfür mindestens 3 aufeinander folgendeTage zu Beginn des Zeitraumesals arbeitslos registriert sein.Normales Arbeitslosengeld:Zwei Versicherungsjahre und 52 geleisteteWochenbeiträge in den letzten2 Jahren.Besonderes Arbeitslosengeld:10 monatliche bzw. 43 wöchentlicheBeitragszahlungen innerhalb derletzten 2 Jahre im Bausektor;Mobilitätsunterstützung:Mindestens 12 Versicherungsmonateim Unternehmen, davon mindestens6 Monate mit tatsächlichausgeübter Tätigkeit.• AnwartschaftszeitArbeitslosenversicherung:Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosenhilfe:Der Arbeitslose darf über keinerleisonstigen Einkünfte verfügen, die75% des geltenden Mindestlohns(Salario Mínimo Interprofesional) überschreiten.Falls die Leistung an Unterhaltsverpflichtungengeknüpft ist, darf dasmonatliche Pro-Kopf-Einkommen derFamilie 75% des geltenden Mindestlohns(Salario Mínimo Interprofesional)nicht überschreiten.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Obergrenze für das monatliche Einkommen:• Ältere Arbeitslose:Alleinstehende: € 1.404,48Paare: € 2.018,94• Andere Sonderkategorien:Eingliederungshilfe (allocation d'insertion):€ 859,50 für eine Einzelperson,€ 1.719,00 für ein Paar.Arbeitslosenversicherung:Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosenhilfe:Bedürftigkeitsprüfung.Keine Einkommensbedingung. Sieheoben "Bedingungen".Keine Einkommensbedingung.• Einkommensbedingung485


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Anwartschaftszeit6 Monate Versicherungszeit währendder letzten 2 Jahre (Rahmenfrist).Während des letzten Jahres mindestens26 Wochen in einem Beschäftigungsverhältnisgestanden haben.Kurzfristige Leistung (kortdurende uitkering):Während der letzten 39 Wochenmindestens 26 Wochen in einem Beschäftigungsverhältnisgegen Entgeltgestanden haben (26-Wochen-Bedingung).Entgeltbezogene Leistung (loongerelateerdeuitkering) und Anschlussleistung(vervolguitkering):26-Wochen-Bedingung und zusätzlichBeschäftigung in mindestens 4der letzten 5 Jahre mit jeweils mehrals 52 bezahlten Arbeitstagen (4-von-5-Regelung).Entweder muss im letzten Kalenderjahrein Erwerbseinkommen vonmindestens dem 1,5-fachen desGrundbetrags (Grunnbeløpet), d.h.NOK 81.255 (€ 11.181), oder imDurchschnitt der letzten drei Kalenderjahrevon mindestens demGrundbetrag, also NOK 54.170(€ 7.454) bezogen worden sein.52 Wochen Versicherungszeit innerhalbder letzten 24 Monate. 26 Wocheninnerhalb der letzten 12 Monatebei Personen unter 25 Jahren.• EinkommensbedingungAlle Einkommen aus unselbständigerund selbständiger Erwerbstätigkeit,welche die Vermittlungsfähigkeitbeeinträchtigen, werden auf die Arbeitslosenentschädigungangerechnet.Nebenverdienste außerhalb derüblichen Arbeitszeit mindern hingegendie Arbeitslosenentschädigungnicht.Lebt ein Arbeitsloser mit einem EheoderLebenspartner zusammen, dessenEinkommen das Zweieinhalbfachedes sozialen Mindestlohns, d.h.€ 3.306,18 übersteigt, wird das Arbeitslosengeld(indemnité de chômage)um 50% der Differenz zwischen demEinkommen des Partners und deroben erwähnten Grenze gemindert.Keine Einkommensbedingung. Keine Einkommensbedingung. Arbeitslosengeld:Einkommen aus einer geringfügigenBeschäftigung bis max. € 309,38monatlich mindert den Anspruchnicht, ein darüber liegendes Einkommenvernichtet ihn völlig (Sonderregelungenfür kurzfristige Beschäftigungenunter einem Monat und fürselbständige Tätigkeiten).Notstandshilfe:Notlage muss vorliegen; Anrechnungeigenen Einkommens und des Einkommensdes Ehepartners (Lebensgefährten/Lebensgefährtin)mit Freibetrag,bis zu dem das Einkommenunberücksichtigt bleibt: € 437 monatlich;€ 874 bei Arbeitslosen über 50Jahren; € 1.311 bei Arbeitslosenüber 55 Jahren und bei weiblichenArbeitslosen über 54 Jahren. DerFreibetrag erhöht sich um € 218,50bzw. € 437,00 bzw. € 655,50 für jedePerson, zu deren Unterhalt der Partner/diePartnerin wesentlich beiträgt.486


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichArbeitslosenversicherung:Nachweis von mindestens 540 Tagenentlohnte Beschäftigung undBeitragszahlungen oder gleichgestellteSituation während der 24 Monatevor der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosenhilfe:Mindestens 180 entlohnte Beschäftigungstagein den letzten 12 Monatenvor Beginn der Arbeitslosigkeit.• 6 Beitragsmonate innerhalb einerRahmenfrist von 2 Jahren vor derArbeitslosigkeit.• Gewisse Personen sind von derErfüllung der Beitragszeit befreit.• Zeiten der Kindererziehung werdenals Beitragszeiten angerechnet, soferndie Versicherten aufgrund einerwirtschaftlichen Zwangslageerneut eine unselbständige Erwerbstätigkeitaufnehmen müssen(einkommensabhängig).• Bei wiederholter Arbeitslosigkeitmuss der Versicherte innerhalbvon 3 Jahren nach Ablauf der letztenRahmenfrist für den Leistungsbezugeine Mindestbeitragszeit vonzwölf Monaten aufweisen, um erneutAnspruch auf Leistungen zuerlangen.Arbeitslosenversicherung:Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):• Arbeitnehmer müssen bei erstemBezug in den letzten 28 Monatenmindestens 43 Wochen mit jeweilsmindestens 18 Stunden beschäftigtgewesen sein. Für wiederholtenBezug ist eine Beschäftigung vonmindestens 34 Wochen in denletzten 24 Monaten mit jeweilsmindestens 18 Wochenstundenerforderlich.• Selbständige müssen in den letzten48 Monaten mindestens 24Monate ihre unternehmerische Tätigkeitausgeübt haben.Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld(ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):Wie Basis-Arbeitslosengeld.Während der Mitgliedschaft inder Arbeitslosenkasse müssen Beschäftigungsvoraussetzungenerfülltworden sein.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Keine Anwartschaftszeit, Bedürftigkeitsprüfung.• Mindestens 6 Monate abhängigeoder selbständige Erwerbstätigkeitmit mindestens 70 Arbeitsstundenpro Monat oder• im Zeitraum von 6 Monaten mindestens450 Stunden abhängigeoder selbständige Tätigkeit, davonmindestens 45 Stunden je Monatwährend der letzten 12 Monate(Erwerbstätigkeitsvoraussetzung);• nach abgeschlossener Ausbildung:entweder unmittelbar oder innerhalbder 10 Monate nach dem Abschlussbei Vorliegen von mindestens90 Tagen Erwerbstätigkeit(Ausbildungsvoraussetzung).• Für den Bezug der entgeltbezogenenSicherung ist ferner die Mitgliedschaftbei einer Arbeitslosenversicherungskassevon mindestens12 Monaten erforderlich.Maximal 2 Monate der obigen Bedingungfür die Beschäftigungsdauerkönnen durch eine Beurlaubung mitBezug von Elternschaftsgeld (föräldrapenning)oder durch Ableistungdes Wehrdienstes ersetzt werden.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Zwar keine Wartezeit, doch müssenBeiträge entrichtet worden sein.Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Keine Wartezeit. Empfänger müssenihren gewöhnlichen Aufenthalt imVereinigten Königreich haben (Prüfungim Einzelfall).• AnwartschaftszeitArbeitslosenversicherung:Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosenhilfe:Durchschnittlicher Monatseinkommenbis zu 80% des garantiertenMindestlohns in der entsprechendenBranche.Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosenversicherung:Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Bedürftigkeitsprüfung, jedoch nicht• während der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischenMaßnahmen,• während der ersten 180 Tage nachAusschöpfung der Leistungen ausder Arbeitslosenversicherung;• bei Personen im Alter von 55 bis64 Jahren, die bei Beginn der Arbeitslosigkeitdie Beschäftigungsvoraussetzungenerfüllten.Keine Einkommensbedingung.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Keine Bedürftigkeitsprüfung. Allerdingswerden jegliche Einkünfte ausErwerbstätigkeit oder aus betrieblichenoder persönlichen Renten vonmehr als GBP 50 (€ 77) pro Wocheangerechnet.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Bedürftigkeitsprüfung. Im Allgemeinenwerden alle Einkünfte und Ersparnisseder Familie angerechnet,die Leistungsgewährung erfolgt inHöhe eines eventuellen Differentialbetrags.• Einkommensbedingung487


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Karenzfrist Keine Karenzfrist. Nur für Selbständige:Karenzfrist von 4 Wochen.Keine Karenzfrist. 6 Tage. • Karenzfrist2. Leistungen• Bestimmende FaktorenAußer eventuellen Pauschalbeträgensind die Leistungen entgeltbezogen(mit unterer und oberer Bemessungsgrenze).Die Sätze hängen von der Situationder Familie ab (siehe unten).Die Obergrenze der Leistung entsprichtdem durchschnittlichen Stundenlohnunterer Gruppen.Die Leistungen richten sich nach derHöhe des Lohnes, der auf derLohnsteuerkarte eingetragenenLohnsteuerklasse und danach, obKinder vorhanden sind.Das Monatsgehalt für Angestelltebzw. der Tageslohn für Arbeiter.2. Leistungen• Bestimmende Faktoren488


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:In der Regel keine Karenzfrist.Arbeitslosenhilfe:Nach Beendigung der beitragsabhängigenLeistung muss man derArbeitsvermittlung einen Monat zurVerfügung gestanden haben (Fristentfällt in bestimmten Fällen).Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Karenzfrist für bezahlteUrlaubstage + Karenzfrist von 7 Tagenfür die Leistungsgewährung +Sperrfrist, die dem Quotienten ausdem Betrag der Abfindung zum Endedes Arbeitsverhältnisses und demReferenzlohn entspricht (bis zu max.75 Tagen).Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Sofortige Zahlung der Leistung.Arbeitslosenversicherung: 3 TageArbeitslosenhilfe: 3 Tage (außer Anschlussarbeitslosenhilfe).Keine, wenn Arbeitslosigkeit nichtdurch Verschulden des Arbeitnehmersherbeigeführt wurde. Bei eigenerKündigung oder Arbeitslosigkeitaufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmersbeträgt die Wartezeitbeim ersten Mal 40 Arbeitstage. DieLeistungsperiode wird entsprechendgekürzt.Keine Karenzfrist.• KarenzfristDie Höhe des Arbeitslosengeldes(prestación por desempleo) hängt vonden entrichteten Beiträgen ab unddamit vom Arbeitseinkommen undder Anzahl der Beitragsjahre.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Höhe des beitragspflichtigenArbeitsentgelts.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Vorhandene Mittel des Antragstellers.Arbeitslosenversicherung:• Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;• Alter zwischen 16 und 66 Jahren.Arbeitslosenhilfe:• Bedürftigkeitsnachweis;• Alter zwischen 16 und 66 Jahren.Dauer der Beschäftigung in denzwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit.Früheres Arbeitseinkommen bis zueiner Bemessungsgrenze.2. Leistungen• Bestimmende Faktoren489


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• KarenzfristKeine Karenzfrist.Bei selbstverschuldeter ArbeitslosigkeitEinstellung im Taggeldbezug biszu 60 Tage.Keine Karenzfrist. Keine Karenzfrist. Arbeitslosigkeitsmeldung für 5 Tageim Zeitraum der letzten 10 Tage(Samstage und Sonntage ausgenommen).Die Frist wird auf 8 Wochen verlängert,falls der Arbeitnehmer selbstgekündigt hat oder durch eigenesVerschulden arbeitslos wurde. ImFalle wiederholter Arbeitslosigkeit imVerlauf eines Zeitraums von 12 Monatenwird die Frist weiter verlängert.Keine Karenzfrist.Bei Beendigung des Dienstverhältnissesaus Verschulden des Arbeitnehmersoder wenn der Arbeitnehmerdas Dienstverhältnis freiwilligbeendet, ruht der Anspruch vier Wochen.Nachsichtsmöglichkeit bei berücksichtigungswürdigenGründen.2. Leistungen• Bestimmende Faktoren• Versicherter Lohn,• Alter,• Unterhaltspflichten.Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.Dauer der Beschäftigung und Alter.Höhe des vorherigen Arbeitseinkommensund Anzahl unterhaltsberechtigterKinder.Früherer Lohn.490


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Karenzfrist.5 Tage. Ausgenommen sind Personen,deren versicherter Verdiensteine gewisse Grenze nicht übersteigt.Besondere Karenzfrist (zusätzlichzur allgemeinen Karenzfrist):• 1 Tag nach einer Saisontätigkeitoder nach einer Tätigkeit in einemBeruf, in dem häufig wechselndeoder befristete Anstellungen üblichsind;• 5 Tage für Personen, die von derErfüllung der Beitragszeit befreitsind (Befreiung dieser Karenzfristdurch Teilnahme an einer arbeitsmarktlichenMaßnahme);• 120 Tage für Personen, die vonder Erfüllung der Beitragszeit befreitsind, und weniger als 25 Jahrealt sind, keine Unterhaltspflicht gegenüberKindern haben und überkeinen Berufsabschluss verfügen(Aufschub dieser Karenzfrist durchTeilnahme an einem Beschäftigungsprogramm).Arbeitslosenversicherung:7 Werktage innerhalb eines zusammenhängendenZeitraumes von 8Wochen.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):5 Werktage innerhalb eines zusammenhängendenZeitraumes von 8Wochen.5 Monate Wartezeit für Berufsanfänger.Gilt nicht für Personen mit abgeschlossenerBerufsausbildung.5 Tage. 3 Tage. • KarenzfristArbeitslosenversicherung:Bezugslohn.Arbeitslosenhilfe:Gesetzlicher Mindestlohn und Zusammensetzungdes Haushalts.• Versicherter Verdienst;• Unterhaltsverpflichtung;• Alter.Arbeitslosenversicherung:Vorheriges Einkommen.Arbeitslosenhilfe (työmarkkinatuki):Pauschale Leistung, abhängig vonder Bedürftigkeitsprüfung und derGröße der Familie.Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld(inkomstbortfallsförsäkring):Vorheriges Entgelt.Grundsicherung (grundförsäkring):Pauschalleistung.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):• In einem der beiden Steuerjahre,auf denen der Anspruch beruht,müssen mindestens 25 Beiträgemindestens in Höhe des für dasbetreffende Jahr geltenden Mindestsatzesentrichtet worden sein,und• die für beide Steuerjahre entrichtetenoder angerechneten Beiträgemüssen sich insgesamt auf das 50-fache des jeweiligen Mindestbeitragsbelaufen.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Leistung bei Bedürftigkeit. Sieheoben "Einkommensbedingung".2. Leistungen• Bestimmende Faktoren491


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• Bezugslohn undLohngrenzeDurchschnittliches Tagesentgelt biszur Obergrenze von € 63,20.Im Regelfall das durchschnittlicheArbeitsentgelt der letzten 12 Wochenoder 3 Monate unter Abzug der Beiträgean den Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden).Keine Grenzedes Bezugslohns, sondern Höchstgrenzeder Leistung.Durchschnittliches wöchentliches Arbeitsentgeltwährend der letzten 52Wochen bis zur Leistungsbemessungsgrenzevon € 5.100 in den altenund € 4.250 in den neuen Bundesländernpro Monat.Entgelt zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes.• Bezugslohn undLohngrenze492


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlagedes Arbeitnehmersin den letzten 180 Beitragstagen vorBeginn der Arbeitslosigkeit bis zurallgemeinen Obergrenze für Sozialversicherungsbeiträge.Arbeitslosenhilfe:75% des geltenden Mindestlohns(Salario Mínimo Interprofesional).Arbeitslosenversicherung (assurancechômage):Beitragspflichtiges Entgelt währendder letzten 12 Monate: 75% des früherenTagesentgelts bis zum Vierfachender monatlichen Bemessungsgrenzefür die soziale Sicherheit von€ 9.728.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Pauschaler Betrag.Arbeitslosenversicherung:Pauschalleistung ohne Bezug zumfrüheren Entgelt.Arbeitslosenhilfe:Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigtdas tatsächliche Einkommen.Pauschalleistung ohne Bezug zumfrüheren Entgelt.Globale Zahlung.Normales Arbeitslosengeld:€ 1.679,07.Besonderes Arbeitslosengeld:Keine Begrenzung.Mobilitätsunterstützung:€ 1.679,07.• Bezugslohn undLohngrenze493


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Bezugslohn undLohngrenzeDer letzte Lohn. Wenn die Differenzzwischen dem letzten Lohn und demDurchschnittslohn der letzten 6 Beitragsmonate10% oder mehr beträgt,ist zur Taggeldberechnung derDurchschnittslohn maßgebend.Lohngrenze: CHF 8.100 (€ 5.575)pro Monat.Bruttolohn der letzten drei Monatevor Eintritt der Arbeitslosigkeit.Die Leistung beträgt höchstens€ 3.306,18 oder, falls die Arbeitslosigkeit182 Tage in einem Zeitraumvon 12 Monaten überschreitet,€ 2.644,94.Für die Zeit der ergänzenden Leistunggilt die Grenze von € 1.983,71.Siehe "Höhe der Leistung".Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahresoder, falls günstiger,das durchschnittliche Einkommender letzten drei Kalenderjahre. Arbeitslosengeld,Krankengeld undMutterschafts- bzw. Adoptionsgeldwerden wie Arbeitseinkünfte berücksichtigt.Das auf volle 1000 gerundete 6-fachedes Grundbetrags (Grunnbeløpet),also NOK 325.000 (€ 44.723).Durchschnittliches Entgelt des letztenvollen Kalenderjahres. Sonderzahlungen(13., 14. Gehalt) sindanteilig zu berücksichtigen. Bemessungsgrenze:€ 3.139,47 monatlich.494


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichArbeitslosenversicherung:Durchschnittlicher Tageslohn in denletzten 12 Monaten vor den 2 Monatenvor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.Keine Bemessungsgrenze.Arbeitslosenhilfe:Gesetzlicher Mindestlohn.Versicherter Verdienst = maßgebenderLohn im Sinne der Gesetzgebungüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule, Grundsystem),der während eines Bemessungszeitraumesaus einem odermehreren Arbeitsverhältnissen normalerweiseerzielt wurde (im allgemeinender letzte Beitragsmonat vorder Entschädigung).Besondere Regelungen gelten fürPersonen, die von der Erfüllung derBeitragszeit befreit sind (Abfindungen).Bemessungsgrenze: CHF 8.900(€ 6.126) pro Monat.Arbeitslosenversicherung:Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):Kein Bezug zum Einkommen;Pauschalleistung.Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld(ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):• Arbeitnehmer: Die Berechnung beruhtin der Regel auf dem durchschnittlichenArbeitsentgelt währendder Wartezeit von 43 Wochen.Keine Bemessungsgrenze.• Selbständige: Einkünfte, die in denletzten 24 Monaten der Beitragsentrichtungzugrunde lagen. In derRegel das Einkommen, das auchals Berechnungsgrundlage nachdem Rentengesetz für Selbständigegilt.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Pauschalleistung ohne Bezug zumfrüheren Einkommen.Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld(inkomstbortfallsförsäkring):Berechnungsgrundlage ist normalerweisedas frühere, durchschnittlicheTagesarbeitsentgelt. Für Selbständigewird das versteuerte Einkommender letzten 3 Jahre zugrundegelegt.Grundsicherung (grundförsäkring):Nicht einkommensabhängig.Lohngrenze:SEK 20.100 (€ 2.202) pro Monatoder SEK 913 (€ 100) pro Tag währendder ersten 100 Tage der Leistungsgewährung.Festbeträge ohne Bezug zum Einkommen.• Bezugslohn undLohngrenze495


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• LeistungssätzeArbeitslosengeld (allocations de chômage/werkloosheidsuitkeringen):Haushaltsmitgliedmit Unterhaltsberechtigten:60% des Bezugseinkommens,max. € 37,92, min. € 32,43. Alleinstehende:60% im 1. Jahr, max.€ 37,92, min. € 27,24. 44% ab dem2. Jahr, max. € 31,60. Haushaltsmitgliedohne Kind(er): 55% im 1. Jahr,max. € 34,76, min. € 20,43.Wartegeld (allocations d'attente/waachtuitkeringen) nach früherer Ausbildungund Übergangsgeld (allocationsde transition/overbruggingsuitkeringen)bei Teilzeit-Schulpflicht:Haushaltsmitglied mit Unterhaltsberechtigten:€ 31,60, ohne Unterhaltsberechtigte(kein Einkommen imHaushalt außer Ersatzleistungen):unter 18 Jahre: € 7,89, über 18 Jahre:€ 12,20. Alleinstehende: unter 18Jahre: € 8,80; 18 - 20 Jahre: € 13,83;21 Jahre und älter: € 22,46.Arbeitslosengeld mit Alterszulage(complément d'ancienneté/ancienniteitstoeslag)nach dem 1. Jahr der Arbeitslosigkeitfür über 50-Jährige mitmindestens 20-jähriger Beschäftigung:Haushaltsmitglied mit Unterhaltsberechtigten:(Max.) € 41,68 bis(Min.) € 34,71.Allein stehend: € 37,82 (max.),€ 29,03 (min.) je nach Gruppe.Haushaltsmitglied ohne Unterhaltsberechtigte:€ 34,76 (max.), € 23,63(min.) je nach Gruppe.90% des Bezugslohns, höchstensjedoch DKK 3.115 (€ 419) wöchentlich.Unter bestimmten Voraussetzungenhaben Arbeitslose unabhängigvom Bezugslohn Anspruch auf82% dieses Höchstsatzes.Für junge Arbeitslose, die unmittelbarnach Beendigung einer 18-monatigenBerufsausbildung oder nachdem Militärdienst arbeitslos werden,beträgt der wöchentliche HöchstsatzDKK 2.555 (€ 344).Arbeitslosenversicherung:Arbeitslose mit Kindern:67% des Nettolohns (Nettolohn wirdpauschaliert, in dem vom Bruttolohndie Lohnabzüge, die bei Arbeitnehmerngewöhnlich anfallen, abgezogenwerden).Arbeitslose ohne Kinder:60% des Nettolohns.Arbeitslosenhilfe:Arbeitslose mit Kindern:57% des Nettolohns (Nettolohn wirdpauschaliert, in dem vom Bruttolohndie Lohnabzüge, die bei Arbeitnehmerngewöhnlich anfallen, abgezogenwerden).Arbeitslose ohne Kinder:53% des Nettolohns.Arbeiter:40% des Tageslohns.Angestellte:50% des Monatsgehalts.Mindestsatz: 2/3 des Mindesttageslohns.Höchstsatz (Grundbetrag plusErhöhung für unterhaltsberechtigtePerson): 70% des fiktiven Entgeltsder Beitragsklasse des Versicherten.Nach Ausschöpfung der Zeiten mitAnspruchsberechtigung: 50% derGrundleistung.• Leistungssätze• Familienzulagen Keine besonderen Zulagen. Keine Familienzulagen. Differenzierte Leistungssätze (sieheoben).Zulage zum Arbeitslosengeld von10% je unterhaltsberechtigte Person.Höchstsatz für Arbeitslosengeld undZulage: 70% des täglichen Entgelts.• Familienzulagen496


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:70% des Bezugslohns in den ersten180 Tagen; danach 60%.Höchstsatz: 170%, 195% oder 220%des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional)je nach Anzahl derunterhaltsberechtigten Kinder.Mindestsatz: 100% des Mindestlohnsbei unterhaltsberechtigten Kindern,75% des Mindestlohns, fallsohne Kinder.Arbeitslosenhilfe:75% des geltenden Mindestlohns.Für Langzeitarbeitslose ab 45 Jahren,die einen Anspruch auf beitragsabhängigeLeistungen für 720Tage hatten, gibt es eine Sonderzulagefür die Dauer von 6 Monatenzwischen 75% und 125% des geltendenMindestlohns je nach Anzahlder unterhaltsberechtigten Familienmitglieder.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage):40,4% des Referenz-Tageslohns(salaire journalier de référence, SJR) +€ 9,94 pro Tag bis zu maximal 75%des Referenz-Tageslohns oder, fallsdies günstiger ist, 57,4% des Referenz-Tageslohns.Mindestbetrag:€ 24,24 pro Tag.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):• dem Vorruhestand entsprechendeLeistung (allocation équivalent retraitede remplacement): € 29,26 proTag, dies entspricht im Jahresdurchschnitt€ 890 im Monat.• der Rentenzulage entsprechendeLeistung (allocation équivalent retraitede complément): Differentialbetrag.• Eingliederungshilfe (allocation d'insertion):€ 9,55 pro Tag.Arbeitslosenversicherung:Pauschalbetrag von € 124,80 proWoche.Arbeitslosenhilfe:Kurzfristig und langfristig:€ 124,80 pro Woche.Höchstens ISK 3.404 (€ 40) pro Tag.Mindestleistung nach 10 WochenVollzeitbeschäftigung ISK 851 (€ 10)pro Tag. Bei Teilzeitarbeit wird dieLeistung entsprechend reduziert.Normales Arbeitslosengeld:40% der durchschnittlichen Vergütunginnerhalb der letzten 3 Monate,monatlicher Höchstbetrag von€ 776,12 bei Einkommen unter€ 1.679,07 bzw. € 932,82 bei Einkommenüber € 1.679,07.Besonderes Arbeitslosengeld:80% der letzten Vergütung, monatlicherHöchstbetrag von € 932,82.Mobilitätsunterstützung:im ersten Jahr 100% der außerordentlichenEinkommenszulage, inden darauffolgenden Monaten 80%mit gleichen Bemessungsgrenzenwie beim normalen Arbeitslosengeld.• LeistungssätzeSiehe oben. Keine Familienzulagen. Arbeitslosenversicherung und -hilfe.Erwachsener Unterhaltsberechtigter:€ 78,80 pro Woche.Jedes unterhaltsberechtigte Kind:€ 16,80 pro Woche.Tägliche Zulage für Kinder unter 18Jahren in Höhe von 4% des vollenArbeitslosengelds für jedes Kind.Wohnkostenbeihilfe.• Familienzulagen497


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• Leistungssätze80% des Bruttolohnes;70% für Versicherte, die• keine Unterhaltspflichten haben,und• ein volles Taggeld erreichen, dasmehr als CHF 130 (€ 89) beträgt,und• nicht invalid sind.80% des Bezugseinkommens. Kurzfristige Leistung (kortdurendeuitkering):70% des gesetzlichen Mindestlohns.Entgeltbezogene Leistung (loongerelateerdeuitkering):70% des vorherigen Einkommensbis zur Obergrenze von € 165.Anschlussleistung (vervolguitkering):70% des gesetzlichen Mindestlohns(bzw. 70% des vorherigen täglichenEntgelts, falls dieses niedriger ist).Das Arbeitslosengeld beträgt proTag 0,24% der Einkommensbasis,so dass sich normalerweise ein Einkommensersatzniveauvon 62,4%ergibt.Arbeitslosengeld:Grundbetrag: 55% des täglichenNettoeinkommens. Untergrenze:€ 21,45, soweit das tägliche Arbeitslosengeldohne Anspruch aufFamilienzuschläge eine Obergrenzevon 60% des täglichen Nettoeinkommensund mit Anspruch auf Familienzuschlägeeine Obergrenze von80% des täglichen Nettoeinkommensnicht überschreitet.Niedrigster Tagsatz: € 5,84 bzw.€ 7,78. Höchster Tagsatz: € 36,84.Notstandshilfe:92% (in einigen Fällen 95%) desGrundbetrages des Arbeitslosengeldes.Bei kurzer Anspruchsdauer desArbeitslosengeldes erfolgt nach 6Monaten eine Kürzung "höherer"Tagsätze.• FamilienzulagenCHF 10 (€ 6,88) pro Tag für die ersteund CHF 5 (€ 3,44) für jede weiterevom Versicherten unterhaltene odererheblich unterstützte Person.Erhöhung auf 85% des Bezugseinkommensbei unterhaltsberechtigtenKindern.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Kinderzulage (barnetillegg) für jedesabhängige Kind unter 18 Jahren vontäglich NOK 17(€ 2,34).Familienzuschläge gebühren fürEhegatten (Lebensgefährten), Kinderund Enkel. Höhe: € 0,97 täglich.Familienzuschläge für Ehegatten(Lebensgefährten) gebühren nur,wenn auch Familienzuschläge fürminderjährige Kinder und Enkel gebühren.498


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichArbeitslosenversicherung:Arbeitslosengeld (subsídio de desemprego):65% des Bezugslohns.Höchstsatz: das Dreifache des garantiertenMindestlohns. Mindestsatz:garantierter Mindestlohn, soferndas Einkommen nicht unter demMindestlohn lag. In diesen Fall richtetsich die Leistungshöhe nach demdurchschnittlichen Verdienst.Arbeitslosenhilfe:Arbeitslosenunterstützung (subsídiosocial de desemprego): 100% des Mindestlohnsfür Arbeitslose mit unterhaltsberechtigtenPersonen, 80% fürAlleinstehende.80% des versicherten Verdienstes.70% des versicherten Verdienstesfür Versicherte, die:• keine Unterhaltspflicht gegenüberKindern haben, und• ein volles Taggeld von mehr alsCHF 130 (€ 89) erhalten, und• nicht invalid sind.Arbeitslosenversicherung:• Basis-Arbeitslosengeld(peruspäiväraha): € 23,02 pro Tag.• Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld(ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):Basis-Arbeitslosengeldplus 45% des Unterschiedsbetragszwischen dem Basis-Arbeitslosengeldund dem Arbeitsentgeltpro Tag. Falls das monatlicheArbeitsentgelt das 90-fache desGrundbetrags, d.h. € 2.072 übersteigt,so reduziert sich der einkommensabhängigeBetrag auf20% des übersteigenden Betrags.• Erhöhtes einkommensbezogenesArbeitslosengeld: Die einkommensbezogeneKomponente wirdin den ersten 150 Tagen auf 55%erhöht, falls die Beschäftigung auswirtschaftlichen oder produktionsbezogenenGründen endete unddie Person mindestens 5 Jahre derArbeitslosenkasse angehörte undwenigstens 20 Jahre beschäftigtwar.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Der volle Satz beträgt € 23,02 proTag. Der volle Satz ist zu zahlen,wenn das Monatseinkommen unter€ 253 (Alleinstehende) bzw. € 848(Verheiratete) liegt. Dieser Betragerhöht sich um € 106 für jedes Kindunter 18 Jahren. Bei Einkommenoberhalb dieser Grenzen verringertsich der Satz für Alleinstehende um75%, für Verheiratete um 50%.Junge Leute, die bei ihren Eltern leben,erhalten 60% des vollen Satzes,während der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischenMaßnahmenjedoch den vollen Satz.Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld(inkomstbortfallsförsäkring):80% des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts;höchstens SEK 730 (€ 80)pro Tag während der ersten 100Tage der Leistungsgewährung undhöchstens SEK 680 (€ 75) pro Tagwährend der restlichen Periode.Grundsicherung (grundförsäkring):SEK 320 (€ 35) pro Tag.Wenn die Erwerbstätigkeitsvoraussetzungdurch Teilzeitarbeit erfülltwird, wird die Grundsicherung proportionalgekürzt.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Alter von 25 o. m. Jahren:GBP 53,95 (€ 83) pro Woche.Alter von 18 bis 24 Jahren:GBP 42,70 (€ 65) pro Woche.Alter von 16 bis 17 Jahren:GBP 32,50 (€ 50) pro Woche.Keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Leistungsbetrag abhängig vom Einkommenund der familiären Situation.Grundbeträge:Paar (beide unter 18 Jahren):GBP 64,45 (€ 99) pro Woche.Paar (beide über 18 Jahre):GBP 84,65 (€ 130) pro Woche.Die Grundbeträge für Alleinstehendeentsprechen denjenigen für das Arbeitslosengeld(Contribution-basedJobseeker's Allowance).• LeistungssätzeSiehe oben: Leistungssätze der Arbeitslosenhilfeabhängig von der Tatsache,ob der Arbeitslose Familienangehörigezu unterhalten hat odernicht.Der Versicherte erhält einen Zuschlag,der den auf den Tag umgerechnetengesetzlichen Kinder- undAusbildungszulagen entspricht, aufdie er Anspruch hätte, wenn er in einemArbeitsverhältnis stände. DieserZuschlag wird nur ausbezahlt, soweitdie Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeitnicht ausgerichtet werden.Zulagen (pro Tag) für Kinder unter18 Jahren:Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):1 Kind: € 4,362 Kinder: € 6,403 und mehr Kinder: € 8,26Keine Familienzulage.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Keine Familienzulagen.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Wöchentliche Zulagen für unterhaltsberechtigteKinder und für Familienentsprechen den in Tabelle XI aufgeführtenLeistungen.• Familienzulagen499


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland• sonstige Zulagen Keine besonderen Zulagen. Keine Zulagen. Keine sonstigen Zulagen. Besondere Zulagen zu Weihnachtenund zu Ostern.• sonstige Zulagen• Dauer der LeistungUnbegrenzt (außer in bestimmtenFällen von Langzeitarbeitslosigkeit).4 Jahre.Für Arbeitslose ab 55 Jahren kannder Bezug bis zum Alter von 60 Jahrenverlängert werden, wenn danndie Voraussetzungen für eine Frührenteerfüllt sind. Ab 60 Jahren wirddie Dauer der Leistung begrenzt. FürVersicherte mit Anspruch auf eineSozialrente ist die Dauer auf 12 Monateinnerhalb von 18 Monaten begrenzt.Arbeitslosenversicherung:Die Dauer der Leistungsgewährung(LD) hängt von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse(VD) undzum Teil vom Alter ab.VD Alter LD(Monate) (Jahre) (Monate)12 616 820 1024 1228 45 1432 45 1636 45 1840 47 2044 47 2248 52 2452 52 2656 57 2860 57 3064 57 32Arbeitslosenhilfe: Unbegrenzt.Sie wird jeweils längstens für 1 Jahrbewilligt und kann danach erneutbeantragt werden. Vor einer erneutenBewilligung sind die Voraussetzungendes Anspruchs zu prüfen.Im Allgemeinen abhängig von derBeschäftigungsdauer:Beschäftigungs- Dauer derDauerLeistung125 Arbeitstage 5 Monate150 Arbeitstage 6 Monate180 Arbeitstage 8 Monate220 Arbeitstage 10 Monate250 Arbeitstage 12 MonateArbeitslose über 49 Jahre:210 Arbeitstage 12 MonateIn jedem Fall Leistung für weitere 3Monate zu einem reduzierten Satz,bei 4.050 Arbeitstagen für 12 weitereMonate.Für Jüngere, die zum erstenmal aufden Arbeitsmarkt kommen (20- bis29-jährige), erfolgt die Leistung für 5Monate.In allen Fällen beläuft sich die Leistungfür einen Monat auf 25 Tagessätze.• Dauer der Leistung500


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine sonstigen Zulagen. Keine sonstigen Zulagen. • Beihilfe für abgasarme Brennstoffe(Smokeless Fuel Allowance): € 3,90pro Woche für 29 Wochen im Jahr.• Zulagen im Rahmen der Sozialhilfe(Supplementary Welfare AllowanceScheme) wie z.B. Beihilfen für Mietenund Hypothekenzinsen (Rentand Mortgage Interest Supplements),Hilfe bei außergewöhnlichem Bedarf(Exceptional Needs Payments)oder Hilfe bei dringendem Bedarf(Urgent Needs Payments).• Empfänger von Arbeitslosenhilfekönnen auch Anspruch auf Brennstoffbeihilfe(Free Fuel Allowance)von wöchentlich € 9 für 29 Wochenim Jahr und auf unentgeltliche medizinischeBehandlungsscheine(Medical Card) haben.Keine sonstigen Zulagen. Keine sonstigen Zulagen. • sonstige ZulagenArbeitslosenversicherung:Abhängig von den beitragspflichtigenBeschäftigungszeiten in den letzten6 Jahren: Leistungsgewährung zwischen4 Monaten und 2 Jahren.Arbeitslosenhilfe:• Normalerweise 6 Monate, Verlängerungjeweils halbjährlich bis zu18 Monaten möglich.• In bestimmten Fällen kann dieserZeitraum erweitert werden.• Für über 52-jährige Arbeitnehmerunter bestimmten Voraussetzungen:Verlängerung bis zum Erreichender Rentenaltersgrenze.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage):Dauer der Leistungszahlung unterschiedlichje nach Mitgliedsdauerund Alter. Mindestdauer: 7 Monate,Höchstdauer: 42 Monate.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):• dem Vorruhestand entsprechendeLeistung (allocation équivalent retraite):Leistung für 12 Monate,verlängerbar.• Sonderkategorien: Höchstens einJahr.Arbeitslosenversicherung:Begrenzt auf 390 Tage; hat der Antragstellerdas 65. Lebensjahr erreicht,wird das Arbeitslosengeld biszum 66. Lebensjahr (Rentenalter)gewährt, falls 156 Wochenbeiträgeentrichtet wurden.Arbeitslosenhilfe:Ohne Begrenzung bis zum Alter von66 Jahren.5 Jahre. Wenn ein Leistungsempfängereine Beschäftigung aufnimmt,wird die Leistungsperiode entsprechendverlängert.Eine neue Leistungsperiode kannerst beginnen, wenn bestimmte Bedingungenwie z.B. 12 Monate Wartezeitund Beschäftigungsdauer erfülltsind.Normales Arbeitslosengeld:180 Tage. (270 Tage für Arbeitsloseim Alter ab 50 Jahren).Besonderes Arbeitslosengeld:90 Tage, wobei in einer Notlage Verlängerungmöglich ist.Mobilitätsunterstützung:36 Monate mit Verlängerungsmöglichkeitbis zu 48 Monaten in densüdlichen Landesteilen.• Dauer der Leistung501


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich• sonstige Zulagen Keine sonstigen Zulagen. Keine sonstigen Zulagen. Falls die Arbeitslosenleistungen unterhalbdes sozialen Minimums liegen,kann eine Zulage nach demGesetz über Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW) beantragt werden(Bedürftigkeitsprüfung). Der Höchstbetragdieses Zuschlags beträgt30% des Mindestlohns pro Paar,27% dieses Lohns für Alleinerziehendeund 21% für Alleinstehende.Niedrigere Sätze für alleinstehendePersonen unter 23 Jahren.Keine sonstigen Zulagen.Keine sonstigen Zulagen.• Dauer der LeistungAbhängig vom Alter. Anspruch binneneiner Rahmenfrist von 2 Jahren:• 250 Taggelder bis zum 49. Lebensjahr,• 400 Taggelder vom 50. bis 59. Lebensjahr,• 500 Taggelder bis zur Anspruchsberechtigungauf eine Altersrente.• 365 Kalendertage in einem Zeitraumvon 24 Monaten.• 182 Kalendertage zusätzlich beibesonders schwer zu vermittelndenPersonen.• 50-jährige und ältere Arbeitslose:Verlängerung um 12, 9 oder 6 Monatebei 30, 25 oder 20 Jahren Mitgliedschaftin der Rentenversicherung.Kurzfristige Leistung (kortdurende uitkering):6 Monate.Entgeltbezogene Leistung (loongerelateerdeuitkering):Die Leistungsdauer hängt von derfolgenden Bewertung des Verlaufsder Arbeitslosigkeit ab: Anzahl derJahre in den zurückliegenden 5 Kalenderjahrenmit jeweils einer Dauerentlohnter Beschäftigung von mindestens52 Tagen (A) + Anzahl derJahre zwischen der Vollendung des18. Lebensjahres und dem Beginndieser 5-Jahres-Periode (B). DieSumme von (A) und (B) geht als"Beschäftigungsverlauf" in die folgendeTabelle ein:Beschäftigungs- Dauer derverlaufLeistung4 Jahre 6 Monate5 - 10 Jahre 9 Monate10 - 15 Jahre 12 Monate15 - 20 Jahre 18 Monate20 - 25 Jahre 24 Monate25 - 30 Jahre 30 Monate30 - 35 Jahre 36 Monate35 - 40 Jahre 48 Monate40 Jahre u. mehr 60 MonateAnschlussleistung (vervolguitkering):2 Jahre. Wer jedoch im Alter vonmindestens 57½ Jahren arbeitsloswird, erhält die Folgeleistungen biszur Vollendung des 65. Lebensjahres.104 Wochen. Kürzere Leistungsdauervon 78 Wochen, wenn das Einkommenim letzten Kalenderjahr unterdem 2-fachen des Grundbetrags(Grunnbeløpet), also unter NOK108.340 (€ 14.908) lag. VerlängerteWartezeiten (siehe oben) oderSperrzeiten (siehe unten) gelten alsWochen des Leistungsbezugs.Arbeitslosengeld:Abhängig von Versicherungsdauerund Alter.VersicherungszeitAnspruchsdauer52 Wochen in2 Jahren: 20 Wochen156 Wochen in5 Jahren: 30 Wochen312 Wochen in10 Jahren und Alter von40 Jahren: 39 Wochen468 Wochen in15 Jahren und Alter von50 Jahren: 52 Wochen780 Wochen in25 Jahren und Alter von60 Jahren Männer) bzw.55 Jahren (Frauen): 78 WochenDiese Bezugsdauer verlängert sichbei Teilnahme an einer Arbeitsstiftung(spezielle Ausbildungsmaßnahme)um 156 bzw. 209 Wochen.Ausbildungsarbeitslosengeld (nachKarenzurlaubsgeldbezug - siehe TabelleIX "Familienleistungen" - möglich)26 Wochen Bezugsdauer.Notstandshilfe:Unbegrenzt; Zuerkennung erfolgt fürjeweils 52 Wochen.502


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine sonstigen Zulagen. Keine sonstigen Zulagen. Hilfe zur Berufsausbildung:Unterhaltshilfe während Ausbildungsmaßnahmen:€ 7 pro Tag.Keine sonstigen Zulagen.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Keine Zulagen. Falls die Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance)zu einem höheren Betragals das Arbeitslosengeld führt, kannsie unter bestimmten Bedingungenstattdessen gewährt werden.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Zulagen möglich bei Kindern oderunter sonstigen Bedingungen. DieZulagen für Kinder und Familien entsprechenden oben unter "Familienzulagen"angegebenen Sätzen. Zusonstige Zulagen siehe Tabelle XI.• sonstige ZulagenArbeitslosenversicherung:Leistungsdauer altersabhängig:Jünger als 30 Jahre 12 Monate30 bis 40 Jahre 18 Monate40 bis 45 Jahre 24 Monate45 Jahre und älter 30 MonateArbeitslosenhilfe:Die Leistungsdauer ist ebenfalls altersabhängig,dabei gelten die gleichenZeiträume wie bei der Arbeitslosenversicherung.Erfolgt die Gewährungder Arbeitslosenhilfe im Anschlussan die Beendigung des Anspruchsan die Arbeitslosenversicherung,so erfolgt die Leistung für jeweilsdie Hälfte der genannten Zeiträume.Einen erweiterten Anspruch habenArbeitslose, die bei Antragstellung45 Jahre oder älter sind, und zwarfür jeweils 2 Monate für jede Gruppevon 5 Jahren mit versicherungspflichtigenEntgelten während der 20Kalenderjahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit.Höchstzahl:• 150 Taggelder bis zur Vollendungdes 50. Altersjahrs;• 250 Taggelder ab dem vollendeten50. Altersjahr;• 400 Taggelder ab dem vollendeten60. Altersjahr;• 520 Taggelder, wenn er eine Invalidenrenteder Invalidenversicherung(1. Säule, Grundsystem) oder derobligatorischen Unfallversicherungbezieht.Personen, die von der Erfüllung derBeitragszeit befreit sind oder im Anschlussan die ErziehungsperiodeArbeitslosenentschädigung beziehen,haben innerhalb der Rahmenfristfür den Leistungsbezug (2Jahre) Anspruch auf höchstens dieHälfte der vorgesehenen Taggelder.Ferner kann der Versicherte "besondere"Taggelder während der Rahmenfristfür den Leistungsbezug erhalten,wenn er bereit ist, an einerarbeitsmarktlichen Maßnahme (Beschäftigungsprogramm,Kurs, Praktikum,berufliche Weiterbildung usw.)teilzunehmen.Arbeitslosenversicherung:500 Kalendertage. Vollendet ein Empfängerwährend des Bezugs das57. Lebensjahr, so kann die Leistungbis zur Vollendung des 60. Lebensjahresgewährt werden.Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung",työmarkkinatuki):Unbegrenzt.300 Tage, Verlängerung auf bis zu600 Tagen möglich.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance):Begrenzt auf 182 Tage je Zeitraumder Arbeitslosigkeit.Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker'sAllowance):Unbegrenzte Dauer solange dieVoraussetzungen erfüllt sind.• Dauer der Leistung503


Tabelle X Arbeitslosigkeit3. Sanktionen • Rückzahlung der Leistungen;• Leistungsausschluss für die Zeit, inder man dem Arbeitsmarkt nichtzur Verfügung steht;• Leistungsausschluss in bestimmtenFällen der Langzeitarbeitslosigkeitmit der Pflicht, die Anspruchsvoraussetzungenerneut zu erfüllen(siehe Wartezeit);• administrative Sanktionen des Arbeitsamtes:bei leichten VerstößenLeistungsaussetzung für 1 bis 26Wochen, im WiederholungsfallVerdoppelung der Sanktion oderMöglichkeit zur Verwarnung odervollständigen oder teilweisen Leistungsaussetzung.In schweren FällenSperrfrist von 4 bis 52 Wochen,im Wiederholungsfall Verlust derAnsprüche und Pflicht zur erneutenErfüllung der Anspruchsvoraussetzungen(siehe Wartezeit);• strafrechtliche Sanktionen.Belgien Dänemark Deutschland GriechenlandSuspendierung der Leistung und imWiederholungsfall Ausschluss ausder Kasse.Anspruch auf Arbeitslosengeld oderArbeitslosenhilfe ruht unter bestimmtenUmständen für 12 Wochen(z.B. bei Herbeiführung der Arbeitslosigkeitdurch den Arbeitslosen) undfür bis zu 12 Wochen bei unberechtigterAblehnung einer zumutbarenArbeit.Die Leistung wird eingestellt, wennder Empfänger 3 Angebote der Arbeitsvermittlungzu einer Beschäftigungoder einer Trainingsmaßnahmeablehnt.3. Sanktionen504


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienDas gesetzgebende Königliche DekretNr. 5/2000 vom 4. August 2000zur Konsolidierung des Gesetzesüber sozialrechtliche Verstöße undSanktionen bestimmt die zu ahndendenVergehen und legt Sanktionenfest.Bei fehlenden Bemühungen um Arbeitssuchekönnen die Leistungenauf Entscheidung des Präfektenzeitweise oder gänzlich ausgesetztwerden.Arbeitslosenversicherung und -hilfe:Werden die wesentlichen Bedingungenfür die Leistungsgewährungnicht erfüllt, kann die Zahlung entfallen.Der Leistungsanspruch kann entfallen,wenn der Arbeitslose:• die Bedingungen für die Arbeitssuchenicht erfüllt,• die Annahme einer vom örtlichenArbeitsamt angebotenen Arbeitverweigert,• falsche, irreführende oder unvollständigeAngaben zu seiner Situationmacht.Keine Leistungen bei freiwilliger Arbeitslosigkeit(Ablehnung einer geeignetenBeschäftigung).3. Sanktionen505


Tabelle X Arbeitslosigkeit3. Sanktionen Einstellung der Anspruchsberechtigungauf Arbeitslosenentschädigungbei:• selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit(z.B. Ablehnung zumutbarer Arbeit),• ungenügenden persönlichen Bemühungenum Arbeit,• Nichterfüllung der Kontrollpflichten,• Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht.Liechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichDie Leistung entfällt für 7 Tage (imWiederholungsfall für 30 Tage),wenn der Arbeitslose nicht bei derArbeitsvermittlung erscheint.Befolgt der Empfänger nicht diegeltenden rechtlichen Regeln, so istdie Leistungsbehörde grundsätzlichverpflichtet, administrative Maßnahmen(vollständiger oder teilweiserLeistungswegfall) zu ergreifen odereine Geldbuße zu verhängen.Leistungsunterbrechung für 8 Wochenbei Weigerung, eine Arbeit anzunehmenoder an qualifizierendenArbeitsmarktmaßnahmen teilzunehmen.Im ersten Wiederholungsfall 12Wochen Sperrfrist, bei zweiter Wiederholunginnerhalb von 12 MonatenSperrfrist von 6 Monaten.Bei Arbeitsverweigerung sechs WochenAnspruchsverlust.506


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSanktionen gegen Arbeitslose:• Im Falle des Nichterscheinensbeim Arbeitsamt zum vorgesehenenTermin, bei fehlenden Bemühungender Arbeitssuche, bei unterlassenerAngabe des Wohnungswechsels:Buße von € 100bis € 299;• im Falle der unterlassenen Meldungvon Fakten, die zu einer Einstellungoder Kürzung von Leistungender Arbeitslosenversicherungführen: Buße von € 50 bis € 175;• im Falle der unterlassenen Meldungvon Fakten, die zu einer Einstellungoder Kürzung von Leistungender Arbeitslosenhilfe führen:Buße von € 25 bis € 100.Sanktionen gegen Arbeitgeber:Bei unterlassenen Angaben zumNachweis der Arbeitslosigkeit: Bußevon € 249 bis € 1.097; um die Hälftereduzierter Betrag bei Beschäftigungvon bis zu 5 Arbeitnehmern.Einstellung der Anspruchsberechtigung,wenn der Versicherte:• durch eigenes Verschulden arbeitslosist;• zu Lasten der Versicherung aufLohnansprüche gegenüber dembisherigen Arbeitgeber verzichtethat;• sich persönlich nicht genügend umzumutbare Arbeit bemüht;• die Kontrollvorschriften oder dieWeisungen des Arbeitsamtes nichtbefolgt (namentlich eine ihm zugewiesenezumutbare Arbeit nichtannimmt);• unwahre oder unvollständige Angabengemacht oder in andererWeise die Auskunfts- oder Meldepflichtverletzt hat;• Arbeitslosenentschädigung zu Unrechterwirkt oder zu erwirken versuchthat.Die Einstellung dauert:• 1-15 Tage bei leichtem Verschulden;• 16-30 Tage bei mittelschweremVerschulden;• 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.Arbeitslosengeld entfällt für 90 Tage,wenn der Arbeitslose seine Stelleohne Grund aufgegeben hat oder dieKündigung aufgrund seines Verschuldenserfolgte.Verweigert der Arbeitslose die Annahmeeiner Stelle ohne berechtigtenGrund, so entfällt der Leistungsanspruchfür 60 Tage.Aussetzung der Leistungen für 45Tage (9 Wochen) bei Aufgabe desArbeitsplatzes ohne triftigen Grund.Aussetzung der Leistungen für 40Tage, wenn ein Vermittlungsangebotabgelehnt wird. Nach der erstenWeigerung erfolgt eine Leistungskürzungum 25%, im zweiten Fall um50%, bei einer dritten Weigerungentfällt die Leistung.Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance) und Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance)können zeitweise entfallenbei:• freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzesohne triftigen Grund,• Ablehnung oder Nichterfüllung einersinnvollen Arbeitslosen-Orientierung(Jobseeker's direction) derArbeitsvermittlung (Jobcentre Plus),• Verlust des Arbeitsplatzes aus eigenemVerschulden,• Verweigerung der Annahme einerArbeit oder einer Bewerbung für einenachgewiesene Beschäftigungohne triftigen Grund,• Abbruch einer Trainingsmaßnahmeoder eines Beschäftigungsprogrammsaus eigenem Verschulden,• grundloser Verweigerung der Bewerbungfür ein Trainings- oderBeschäftigungsprogramm sowieAbbruch oder Nichtteilnahme,• mangelnder eigener Aktivität zurSuche einer Beschäftigung,• Entlassung aus den Streitkräftenaufgrund eigenen Verhaltens.Unter gewissen Voraussetzungenkann in einem solchen Fall eineHärte-Beihilfe für Arbeitslose (Jobseeker'sAllowance hardship payment)gewährt werden.Die Dauer der Sperrfristen ist je nachVerstoß unterschiedlich zwischen einerund 26 Wochen. In bestimmtenFällen sind feste Sperrfristen vonzwei oder vier Wochen vorgesehen.Eine Arbeitslosen-Orientierung (Jobseeker'sdirection) ist eine schriftlicheMitteilung der Arbeitsvermittlung(Jobcentre Plus) Arbeitsamtes mitspezifischen Anweisungen für die Arbeitssuchewie z.B. Bewerbung füreine nachgewiesene Arbeit, Teilnahmean einem Training oder Verbesserungdes Verhaltens oder des Erscheinungsbildesbei Vorstellungenbei potenziellen Arbeitgebern.3. Sanktionen507


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherung• Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente:Kein Arbeitslosengeld.• Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente:Die Leistung wird um denTeil der Rente gekürzt, der 30%des maximalen Arbeitslosengeldeseines Leistungsempfängers mit unterhaltenenübersteigt.Familienmitgliedern• Renten: Kumulierung zulässig,doch Dauer der Leistungen begrenzt.• Vorruhestandsrente: Kumulierungnicht zulässig.• Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierungnicht zulässig.Renten: Je nach Lage des FallesKumulierung.Krankengeld: Kumulierung nicht zulässig.Möglichkeit zur Kumulierung mit anderenSozialleistungen (Renten),wenn diese geringer sind als dieMindest-Altersrente (siehe Tabelle VI"Alter").4. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherung5. Kumulationmit Erwerbseinkommen• Arbeitseinkommen aus einer Nebentätigkeit,die wenigstens seit 3Monaten vor der Arbeitslosigkeitausgeübt wurde und während derArbeitslosigkeit fortgesetzt wird, istbis zur Höhe von 130% des täglichenArbeitslosengeldes für Arbeitslosemit Unterhaltsverpflichtungenkumulierbar.• Bei Arbeitseinkommen aus einergelegentlichen Beschäftigung währendder Arbeitslosigkeit fällt dasArbeitslosengeld allein für die betroffenenTage weg, wird also fürdie übrigen Tage gewährt.Einkommen aus anderer entgeltlicherTätigkeit: Kumulierung im Regelfallunzulässig (Ausnahmen inSonderfällen).Kumulation mit Einkommen aus einerNebentätigkeit möglich (s. o.Einkommensbedingung).Während des Leistungsbezugs darfder Empfänger maximal 3 Tage proWoche (12 Tage im Monat) erwerbstätigsein.5. Kumulationmit Erwerbseinkommen508


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitslosenversicherung:• Kumulierung mit Renten und Geldleistungender Sozialen Sicherheitnicht möglich, es sei denn, diesewaren auch mit der Erwerbstätigkeitvereinbar, die den Anspruchauf Arbeitslosigkeitsleistungen begründete.• Kumulierung mit Renten möglich,die mit Erwerbstätigkeit vereinbarsind.Arbeitslosenhilfe:Kumulierung mit Renten und Geldleistungender Sozialen Sicherheitnicht möglich, es sei denn, diese warenauch mit der Erwerbstätigkeitvereinbar, die den Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungenbegründete,und der monatliche Leistungsbetragübersteigt nicht 75% des geltendenMindestlohns.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Begrenzte Kumulierungmit rentenähnlichen Einkommensersatzleistungenmöglich. Keine Kumulierungmit Entschädigungsleistungender Sozialversicherung.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):Der Bezug von Tagegeld unterbrichtdie Zahlung von Leistungender Arbeitslosenhilfe.Arbeitslosenversicherung und -hilfe:Wird normalerweise nicht neben anderenSozialleistungen gezahlt. Jedochwird der halbe Betrag des Arbeitslosengeldes(Unemployment Benefit)an Arbeitslose gezahlt, die eineHinterbliebenenrente (Survivors Pension)oder die Alleinerziehendenbeihilfe(One Parent Family Payment) beziehen.Renten: Kumulierung möglich.Krankengeld (sjúkradagpeningar):Keine Kumulierung möglich.Keine Kumulierung der Leistung derArbeitslosenversicherung mit der außerordentlichenLohnergänzung,ebenso nicht mit Krankengeld sowiemit Renten wegen Erwerbsunfähigkeitund Renten, die die Mindestrente(pensione minima) übersteigen.Bei Anspruch auf eine Invaliditätsrentekann zwischen beiden Leistungengewählt werden.4. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungArbeitslosenversicherung:Der Bezug von Arbeitslosengeld beiVollarbeitslosigkeit ist kompatibel mitEinkünften aus einer abhängigenTeilzeit-Tätigkeit. Keine Kompatibilitätmit einer Vollzeit-Beschäftigung.Arbeitslosenhilfe:Kumulierung möglich mit Einkünftenaus einer Teilzeit-Tätigkeit, soweitdiese nicht 75% des geltenden Mindestlohns(Salario Mínimo Interprofesional)übersteigen. Keine Kumulationmöglich bei Vollzeittätigkeit.Arbeitslosenversicherung (assurancechômage): Möglichkeit zur zeitlichbefristeten teilweisen Kumulierungmit Erwerbseinkommen aus eingeschränkterTätigkeit.Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):• der Rente entsprechende Leistung(allocation équivalent retraite): gleicheRegeln wie für die Arbeitslosenversicherung.• Eingliederungshilfe (allocation d'insertion):zeitlich begrenzte Kumulierungmöglich.Arbeitslosenversicherung und -hilfe:Nicht möglich.Einkommen aus Erwerbstätigkeit reduziertdie Leistung, sobald das EinkommenISK 31.375 (€ 371) übersteigt.Keine Kumulierung möglich.5. Kumulationmit Erwerbseinkommen509


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungKumulation der Altersrente mit Kurzarbeits-und Insolvenzentschädigungund Arbeitslosenentschädigung.Keine Kumulierung mit anderen Leistungen.Bestimmte Leistungen der sozialenSicherheit (wie Frühpensionen oderÜbergangsleistungen, die die Funktioneiner Alterssicherung haben)mindern die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.Bei Bezug des vollen Arbeitslosengeldesist keine Kumulierung möglich.Arbeitslosengeld und Notstandshilfe:Keine Kumulation mit Krankengeldund Rente.5. Kumulationmit ErwerbseinkommenSpezielle Berechnung der Arbeitslosenentschädigung(erhöhte Auszahlung)bei Zwischenverdienst.Sofern ein Erwerbseinkommen 10%der Höchstgrenze für Leistungenüberschreitet, wird das Arbeitslosengeld(indemnité de chômage) um dendiese Grenze übersteigenden Betraggekürzt.Einkünfte aus Beschäftigung minderndie Leistungen bei Arbeitslosigkeit.Der Betrag des Zuschlags nach demGesetz über Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW) ist abhängig vonjedem anderen Arbeitseinkommendes Beziehers und/ oder desseneventuellen Partners.Eine Kumulierung des vollen Arbeitslosengeldesmit Arbeitseinkünftenist nicht möglich. Die Leistungwird entsprechend der Anzahlder Arbeitsstunden reduziert.Arbeitslosengeld und Notstandshilfe:Bei Einkommen aus ErwerbstätigkeitKumulation nur bis zur Geringfügigkeitsgrenzevon € 309,38 monatlichunter Hinzurechnung von steuerfreienBezügen und Transfers.510


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKumulierung mit Leistungen beiKrankheit, Mutterschaft, Vaterschaftoder Adoption und mit Invaliden- undAltersrenten ist nicht zulässig.Bestimmung betreffend Regelung inFällen der Überentschädigung.Arbeitslosigkeitsleistungen können Renten: Kumulierung ist gestattet, jedochwerden die Leistungen beimit anderen Leistungen der sozialenSicherung mit Ausnahme von Kindergeld,Wohngeld, Sozialhilfe u.Ä. kürzt.gleichzeitigem Bezug von Rente ge-kumuliert werden.Krankengeld (sjukpenning): Wenn dervolle Satz des Krankengeldes bezogenwird (100%), so besteht keinAnspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen;andernfalls wird die Leistungnach einer Tabelle gekürzt.Keine Kumulierung.4. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungKeine Kumulierung mit Erwerbseinkünftenaus einer Vollzeittätigkeit.System des Zwischenverdienstes. Siehe Leistungssätze. Keine Kumulierung mit Arbeitseinkünftenmöglich.Keine Kumulierung.5. Kumulationmit Erwerbseinkommen511


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandTeilarbeitslosigkeit1. DefinitionTage oder halbe Tage, an denen dieErfüllung des Arbeitsvertrages unterbrochenist.Weniger als Vollzeit, Verkürzung derwöchentlichen Arbeitszeit um mindestens7,4 Stunden.Teilarbeitslosigkeit:Verlust einer versicherungspflichtigenBeschäftigung, die neben einerweiteren versicherungspflichtigenBeschäftigung ausgeübt worden istund Suche einer neuen versicherungspflichtigenBeschäftigung.Kurzarbeit:Vorübergehender Arbeitsausfall, derauf wirtschaftlichen Ursachen beruht.Witterungsbedingter Arbeitsausfall:Vorübergehender Arbeitsausfall inBetrieben des Baugewerbes in derSchlechtwetterzeit (1. November bis31. März), der auf Witterungsgründenberuht.Als Teilarbeitslosigkeit gibt die Arbeitslosigkeitaufgrund saisonalerSchwankungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen(Bauwesen, Hotels,künstlerische Berufe).Teilarbeitslosigkeit1. Definition2. Bedingungen Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Teilarbeitslosengeld:• Teilarbeitslosigkeit.• Persönliche Meldung der Teilarbeitslosigkeitbeim Arbeitsamt.• Anwartschaftszeit: Der Arbeitslosemuss innerhalb der letzten zweiJahre neben der weiterhin ausgeübtenBeschäftigung mindestenszwölf Monate eine weitere versicherungspflichtigeausgeübt haben.BeschäftigungKurzarbeitergeld:• Unvermeidbarer Arbeitsausfall fürmindestens ein Drittel der Beschäftigtenim Betrieb bei einemEntgeltausfall von mehr als 10%des monatlichen Bruttoentgeltes.• Fortbestand eines ungekündigten,versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Winterausfallgeld:• Witterungsbedingter Arbeitsausfallbei gewerblichen Arbeitnehmern,die auf einem witterungsabhängigenArbeitsplatz in einem Betriebdes Baugewerbes beschäftigt sind.• Anspruch auf eine tarifliche (betrieblicheoder einzelvertragliche)Winterausfallgeld-Vorausleistungist erschöpft.• Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisbei Beginn desArbeitsausfalls.Für das Jahr vor der Leistungsgewährungmuss eine bestimmter Anzahlvon Arbeitstagen als Arbeitnehmerbestimmter Gruppen nachgewiesenwerden (mindestens 50 -210 Tage, maximal 240 Versicherungstage).Versicherte, die diese Bedingungenfür eine monatliche Leistung nichterfüllen, können eine Sonderunterstützungbei Arbeitslosigkeit erhalten.2. Bedingungen512


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienTeilarbeitslosigkeit liegt vor, wenndie tägliche Arbeitszeit um mindestensein Drittel herabgesetzt wirdund entsprechende Lohnabschlägeerfolgen.Die Reduktion der Arbeitszeit mussfür die Dauer eines Anpassungsplansgenehmigt sein, der keineendgültige Arbeitszeitverkürzungvorsieht und sich nicht über die gesamteDauer des Arbeitsverhältnisseserstreckt.Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeitauf weniger als die gesetzlicheDauer aus wirtschaftlichen, unfallbedingten,konjunkturellen oder technischenGründen.Arbeitslosenversicherung:• Systematische Kurzarbeit (systematicshort-time working):Ein Arbeitnehmer mit einer systematischverkürzten Wochenarbeitszeitauf 3 oder weniger Tage proWoche hat für die ausgefallenenTage Anspruch auf Arbeitslosengeld(Unemployment Benefit).• Teilzeitarbeit (Part Time Working):Beschäftigung mit einer wöchentlichenArbeitszeit von 3 oder wenigerArbeitstagen.Arbeitslosenhilfe:Teilzeitarbeit (Part Time Working):Beschäftigung mit einer wöchentlichenArbeitszeit von 3 oder wenigerArbeitstagen.Akzeptiert eine arbeitslose Personeine Teilzeitarbeit in einem geringerenUmfang als die vorherige Tätigkeit,so kann ein Leistungsanspruchentstehen. Falls z.B. eine mit 75%der vollen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigtePerson arbeitslos wird und danacheine Tätigkeit von 50% erhält,kann der Leistungsausschuss denDifferenzbetrag, also 75% - 50% =25%, als Arbeitslosengeld für einenZeitraum von maximal 2 Jahren gewähren.Der Betrag hängt von derHöhe des Lohns ab.Normale Lohnergänzung:Lohnausgleich bei Stilllegung oderReduzierung der wirtschaftlichen Aktivitätaus betrieblichen od. vorübergehendenGründen (Ordentliche Arbeitslosenhilfe).Außerordentliche Lohnergänzung:Lohnausgleich bei Krise, Umstrukturierungoder Umstellung des Betriebes(Außerordentliche Arbeitslosenhilfe).Teilarbeitslosigkeit1. DefinitionNeben den Voraussetzungen beiVollarbeitslosigkeit muss für Teilarbeitslosigkeiteine Entscheidung derzuständigen Arbeitsverwaltung imRahmen eines Umstrukturierungsplansvorliegen.• Wöchentliches Arbeitsentgelt vonmindestens dem 18-fachen desMindest-Stundenlohns (SMIC);• keine saisonbedingte Arbeitslosigkeit;• die Arbeitslosigkeit darf keine direkteFolge eines Streiks sein;• Unterbrechung der Tätigkeit fürmehr als 4 Wochen.Zu den Voraussetzungen siehe"Vollarbeitslosigkeit".Siehe "Vollarbeitslosigkeit“.Normale Lohnergänzung:Antrag des Arbeitgebers. Genehmigungdurch das Nationale Institut fürSoziale Sicherheit (Istituto Nazionaledella sicurezza sociale, INPS).Außerordentliche Lohnergänzung:Antrag des Arbeitgebers und Erlassdes Arbeitsministeriums.2. Bedingungen513


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichTeilarbeitslosigkeit1. DefinitionKurzarbeit: Verkürzung der Arbeitszeitoder zeitweilige Unterbrechungder Arbeit.Witterungsbedingte Kurzarbeit: Nurfür bestimmte Berufsgruppen desBaugewerbes und nur vom 1. Dezemberbis 15. März (mit Ausnahme:24. Dezember bis 6. Januar).Verkürzung der normalen Arbeitszeitoder Einführung von zwei oder mehrarbeitslosen Tagen in der Arbeitswoche.Keine besondere Definition.Verkürzung der normalerweise geleistetenArbeitszeit um mindestens50%.• Kurzarbeitsunterstützung an denDienstgeber bei Kurzarbeit.• Schlechtwetterentschädigung imBaubereich.• Weiterbildungsgeld.• Altersteilzeitgeld.Hinsichtlich des jeweiligen Begriffesder Teilarbeitslosigkeit siehe unterden Bedingungen.2. Bedingungen Mindestarbeitsausfall im Monat: 2Tage. Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:• wenn er durch übliche und wiederkehrendeBetriebsunterbrechungenbedingt ist, die zum Betriebsrisikogehören;• wenn er branchen-, berufs- oderbetriebsüblich ist oder durch saisonaleBeschäftigungsschwankungenverursacht wird;• soweit er nur für einzelne Tage unmittelbarvor oder nach Feiertagenoder Betriebsferien geltend gemachtwird;• wenn der Arbeitnehmer mit derKurzarbeit nicht einverstanden istund deshalb nach Arbeitsvertragentlohnt werden muss;• soweit er Personen betrifft, die ineinem Arbeitsverhältnis auf bestimmteDauer, einem Lehrverhältnisoder im Dienste einer Organisationfür Temporärarbeit stehen;• wenn er durch kollektive Arbeitsstreitigkeitenim Betrieb verursachtwird, in dem der Versicherte arbeitet.Regelmäßig beschäftigte Arbeiter beiEintritt der Teilarbeitslosigkeit. Formen:• witterungsbedingte Arbeitslosigkeit,• betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit,• konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslosigkeit.Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Kurzarbeitsunterstützung:Kein Rechtsanspruch, Förderung anden Arbeitgeber. Vereinbarung derKollektivvertragspartner muss vorliegen,Beschäftigtenstand muss aufrechterhaltenbleiben, in vier aufeinanderfolgendenWochen wird mindestens80% der Normalarbeitszeit gearbeitet(Sonderbestimmungen fürältere Arbeitnehmer), der Arbeitgeberzahlt den Arbeitnehmern eineEntschädigung.Schlechtwetterentschädigung:Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerneine Entschädigung fürausgefallene Arbeitsstunden aufgrundvon Schlechtwetter zu zahlen.Weiterbildungsgeld:Anspruch besteht, wenn die Anwartschaftauf Arbeitslosengeld erfüllt istund der Arbeitnehmer gegen Entfalldes Entgelts für maximal 12 Monatekarenziert ist und entweder an einerWeiterbildungsmaßnahme teilnimmtoder der Arbeitgeber einen Arbeitslosenals Ersatzarbeitskraft einstellt.Altersteilzeitgeld:Männer ab dem 55. Lebensjahr,Frauen ab dem 50. Lebensjahr könnenihre Arbeitszeit auf 40% - 60%vermindern.514


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichTeilzeitarbeit:Situation, in der ein Arbeitsloser mitLeistungsbezug der Arbeitslosenversicherungeine Teilzeitbeschäftigungausübt.Kurzarbeit:Reduzierung der Arbeitsstunden auskonjunkturellen, wirtschaftlichen undtechnologischen Ursachen oder aufgrundvon Naturkatastrophen, dieden Betrieb betroffen haben.(a) Personen, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigungsuchen oder einenTeilzeitbeschäftigung ausüben undentweder eine Vollzeitbeschäftigungsuchen oder die Teilzeitbeschäftigungdurch eine andere Teilzeitbeschäftigungergänzen möchten, habenAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung.(b) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeitverkürzt oder deren Arbeitganz eingestellt ist, haben Anspruchauf Kurzarbeitsentschädigung.(c) Arbeitnehmer in Erwerbszweigen,in denen wetterbedingte Arbeitsausfälleüblich sind, haben Anspruchauf Schlechtwetterentschädigung.Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn:• Ein Arbeitsloser eine Teilzeitstelleoder eine auf einen Monat befristeteVollzeitstelle annimmt oder dieGesamtarbeitszeit nicht mehr als75% der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigtenentspricht;• eine Person ihre Haupterwerbstätigkeitverloren hat und einer Nebenbeschäftigungnachgeht oderals Unternehmer tätig ist;• ein Arbeitsloser sich selbständigmacht, dies jedoch nicht die Möglichkeitzur Aufnahme einer anderenBeschäftigung ausschließt.Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenneine Person im Vergleich zu ihrerfrüheren wöchentlichen Arbeitszeit(bevor sie arbeitslos wurde) wenigerarbeitet, als es ihr Wunsch ist.Jeder Tag der Arbeitslosigkeit, andem die Person normalerweise arbeitenwürde.Teilarbeitslosigkeit1. DefinitionTeilzeitarbeit:• Bezug von Arbeitslosengeld,• Arbeitseinkommen geringer als Arbeitslosengeld,• Zahl der Arbeitsstunden zwischen20% und 75% einer Vollzeitbeschäftigung.Kurzarbeit:Zustimmung der Arbeitnehmer.(a) Vgl. "Vollarbeitslosigkeit".(b) Das Arbeitsverhältnis ist nichtgekündigt; der Arbeitsausfall ist aufwirtschaftliche Gründe zurückzuführenund ist unvermeidbar; die Kurzarbeitist voraussichtlich vorübergehendund es darf erwartet werden,dass dadurch die betreffenden Arbeitsplätzeerhalten werden können.(c) Der Arbeitsausfall wird ausschließlichdurch das Wetter verursacht;die Fortführung der Arbeitenist trotz genügender Schutzvorkehrungentechnisch unmöglich oderwirtschaftlich unvertretbar oder kannden Arbeitnehmern nicht zugemutetwerden.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".Ein modifiziertes Arbeitslosengeldkann für 36 Monate gezahlt werden.Der Leistungsanspruch muss alle 6Monate neu geprüft werden.Befindet sich der Empfänger amEnde der Leistungsperiode (300Tage) in einer ständigen Teilzeitbeschäftigung,so erlischt der Anspruchauf Arbeitslosigkeitsleistungen.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".2. Bedingungen515


Tabelle X Arbeitslosigkeit3. Leistungssätze 60% des Bezugslohns bis zurHöchstgrenze von € 59 pro Tag.Belgien Dänemark Deutschland GriechenlandProportional zur Verkürzung der Arbeitszeitreduzierter Satz der normalenLeistungen.Teilarbeitslosengeld:Bezugslohn und Leistungssätze wiebeim Arbeitslosengeld (bezogen aufden Lohn aus der verlorenen Beschäftigung).Bezugsdauer: sechsMonate.Kurzarbeitergeld:Kurzarbeitergeld wird auf derGrundlage des Differenzbetrageszwischen dem Kurzlohn bei Arbeitsausfallund dem Bruttolohn beiVollarbeit und des sich hieraus ergebendenNettolohnes (Nettoentgeltdifferenz)ermittelt (Prozentsätzewie Arbeitslosengeld nach amtlicherTabelle). Finanzierung ab der 1.Ausfallstunde aus der Arbeitslosenversicherung.Winterausfallgeld:wie Kurzarbeitergeld. Finanzierungab der 31. Ausfallstunde aus einerUmlage der Arbeitgeber des Baugewerbes,wenn eine tarifliche Regelungbesteht; ab der 101. Ausfallstundeaus der Arbeitslosenversicherung.Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge(Kranken-, Pflege-,Rentenversicherung) an den Arbeitgeberfür die 31. - 100. Ausfallstundeaus der Winterbau-Umlage der Bauarbeitgeber.Die Sonderunterstützung wird jährlichals Pauschalleistung gewährt.Die Höhe hängt von der Tätigkeitsgruppedes Empfängers ab.3. Leistungssätze4. Sanktionen Die Regelungen für Vollarbeitslosigkeitgelten entsprechend.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".Wie bei Vollarbeitslosigkeit: Anspruchauf Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-und Winterausfallgeld ruht unterbestimmten Umständen für 12 Wochen(z. B. bei Herbeiführung derArbeitslosigkeit durch den Arbeitslosen)und für bis zu 12 Wochen beiunberechtigter Ablehnung einer zumutbarenArbeit.Die Sonderunterstützung entfällt,wenn der Empfänger Renten oderrentenähnliche Leistungen bezieht,die höher sind als der Betrag derMindest-Altersrente (siehe Tabelle VI"Alter").4. Sanktionen516


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienProportional zur Verkürzung der Arbeitszeitreduzierter Satz der normalenLeistungen.Leistung des Arbeitgebers: 50% desBruttostundenlohns mit einem Mindestbetragvon € 4,42 pro Stunde.Erstattung von € 2,44 pro Stundedurch den Staat an den Arbeitgeber.Arbeitslosenversicherung:• Systematische Kurzarbeit (SystematicShort Time Working):Für jeden Tag der Arbeitslosigkeit1/5 des wöchentlichen Arbeitslosengeldes(Unemployment Benefit).Die Arbeitstage und die Tage, fürdie Arbeitslosengeld gezahlt wird,dürfen zusammen 5 Tage pro Wochenicht übersteigen.• Teilzeitarbeit (Part Time Working):1/6 der wöchentlichen Rate desArbeitslosengeldes (UnemploymentBenefit) für jeden Tag der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosenhilfe:Siehe unten "Kumulierung mit Arbeitseinkommen".Proportional zur Verkürzung der Arbeitszeitreduzierter Satz der normalenLeistungen.Normale Lohnergänzung:80% des Gesamtlohns für 24 bis 40nicht abgeleistete wöchentliche Arbeitsstundenfür einen Zeitraum vonhöchstens 12 Monaten. Für denzweiten Teil von 6 Monaten geltendie Bemessungsgrenzen, die für dasnormale Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeitvorgesehen sind.Außerordentliche Lohnergänzung:80% des Gesamtlohns für 0 bis 40nicht abgeleistete wöchentliche Arbeitsstundenfür eine Höchstdauervon 36 Monaten. Die Bemessungsgrenzenfür das Arbeitslosengeld beiVollarbeitslosigkeit finden auch hierAnwendung.3. LeistungssätzeWie bei Vollarbeitslosigkeit.Betrug wird mit 2 Jahren Haft odermit einer Geldstrafe von € 3.811 geahndet.Arbeitslosenversicherung und -hilfe :Werden die wesentlichen Bedingungenfür die Leistungsgewährungnicht erfüllt, kann die Zahlung entfallen.Falsche, irreführende oder unvollständigeAngaben des Arbeitslosenüber seine Situation können zurVerwirkung des Leistungsanspruchsführen.Keine Leistungen bei freiwilliger Arbeitslosigkeit(Ablehnung einer geeignetenBeschäftigung).4. Sanktionen517


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Leistungssätze Die Kurzarbeitsentschädigung wirdals Taggeld ausbezahlt. Sie beträgtgenerell 80% des anrechenbarenArbeitsausfalles nach Abzug der Arbeitgeberbeteiligungvon 20%.80% des Bruttostundenlohns, jedochnicht mehr als das 2,5-fache desMindestlohns (salaire social minimum)von € 7,65 pro Stunde. Keine Leistungfür die ersten 8 Stunden imMonat, die zweiten 8 Stunden gehenzu Lasten des Arbeitgebers.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".Anteiliger Betrag des vollen Satzesdes Arbeitslosengeldes proportionalzur Verkürzung der Arbeitszeit.Kurzarbeitsunterstützung:Mindestens 0,125% des Tagsatzesdes Arbeitslosengeldes pro ausgefallenerArbeitsstunde (dafür werdenvom Bundesminister für Wirtschaftund Arbeit Pauschalsätze festgelegt).Schlechtwetterentschädigung:60% des Kollektivvertragslohnes.Der Arbeitgeber bekommt die ausbezahltenBeträge plus einer Pauschalevon 30% (für Sozialversicherung)erstattet.Weiterbildungsgeld:Bei Bildungskarenz oder Karenz beiErsatzkrafteinstellung gebühren€ 14,53 täglich 3 bis 12 Monate lang.Für Personen ab 45 in der Höhe desArbeitslosengeldes, mindestens jedoch€ 14,53.Altersteilzeitgeld:Der Arbeitgeber, der einen Lohnausgleichin der Höhe von 50% des entfallenenLohns gewährt und 100%der Sozialversicherungsbeiträge weiterentrichtet, erhält diese Mehraufwendungenvoll ersetzt.4. Sanktionen Keine Arbeitslosenentschädigungbei:Keine besonderen Sanktionen. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Siehe oben. Keine Sanktionen vorgesehen.• selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit(u.a. Nichtbefolgung einer Arbeitszuweisung),• ungenügenden persönlichen Bemühungenum Arbeit,• Nichterfüllung der Kontrollpflichten,• Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht.518


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichTeilzeitarbeit:Leistung in Höhe des Unterschiedsbetragszwischen dem um 25% erhöhtenBetrag des Arbeitslosengeldsund dem Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigungbis zur Obergrenzedes Betrages des Arbeitslosengelds.Kurzarbeit:Fortzahlung des Arbeitseinkommensbis zu einer gewissen Höhe.(a) Vgl. "Vollarbeitslosigkeit".(b) 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.Innerhalb von zweiJahren wird die Kurzarbeitsentschädigungwährend höchstens 12 Abrechnungsperiodenausgerichtet(Abrechnungsperiode = 1 Monat).Der Arbeitsausfall darf währendlängstens 4 Abrechnungsperioden85 Prozent der normalen betrieblichenArbeitszeit überschreiten.(c) 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.Innerhalb von zweiJahren wird die Entschädigung währendhöchstens 6 Abrechnungsperiodenausgerichtet.Modifiziertes Arbeitslosengeld:Der monatliche Betrag, der bei Vollarbeitslosigkeitgezahlt wird, abzgl.50% des Gehalts oder eines anderweitigenArbeitseinkommens.Die Leistungen werden entsprechendeiner speziellen, von der Regierungherausgegebenen Tabellegezahlt.Grundsicherung und entgeltbezogenesArbeitslosengeld Sicherungwerden in der Regel proportional zurArbeitszeitverkürzung berechnet.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".3. LeistungssätzeGleiche Sanktionen wie bei Vollarbeitslosigkeit.(a) Vgl. "Vollarbeitslosigkeit". Nicht anwendbar. Siehe oben. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". 4. Sanktionen519


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherung• Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente:Kein Arbeitslosengeld.• Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente:Die Leistung wird um denTeil der Rente gekürzt, der 30%des maximalen Arbeitslosengeldeseines Leistungsempfängers mit unterhaltenenübersteigt.Familienmitgliedern• Renten: Kumulierung zulässig,doch Dauer der Leistungen begrenzt.• Vorruhestandsrente: Kumulierungnicht zulässig.• Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierungnicht zulässig.Renten: Je nach Lage des FallesKumulierung.Krankengeld: Kumulierung nicht zulässig.Wie bei Vollarbeitslosigkeit.5. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen Sicherung6. Kumulationmit ErwerbseinkommenSiehe Vollarbeitslosigkeit.Einkommen aus anderer entgeltlicherTätigkeit: Kumulierung im Regelfallunzulässig (Ausnahmen inSonderfällen).Nebeneinkommen wird in vollerHöhe angerechnet bei Aufnahme derTätigkeit während des Kurzarbeitergeld-oder Winterausfallgeldbezugs.Wie bei Vollarbeitslosigkeit.6. Kumulationmit Erwerbseinkommen520


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienWie bei Vollarbeitslosigkeit. Keine besondere Regelung. Wird normalerweise nicht neben anderenSozialversicherungsleistungengezahlt. Jedoch wird der halbe Betragdes Arbeitslosengeldes (UnemploymentBenefit) an Arbeitslose gezahlt,die eine Hinterbliebenenrente(Survivors Pension) oder die Alleinerziehendenbeihilfe(One Parent FamilyPayment) beziehen.Renten: Kumulierung möglich.Krankengeld (sjúkradagpeningar):Keine Kumulierung möglich.Keine Kumulierung mit Renten oberhalbdes garantierten Mindestsatzes.5. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungWie bei Vollarbeitslosigkeit.Kumulierung für diejenigen Stundenmöglich, für die keine Leistung wegenArbeitslosigkeit erfolgt.Arbeitslosenversicherung:Arbeitseinkünfte sind ohne Einflussauf die Leistungsgewährung.Arbeitslosenhilfe:Bei Teilzeitarbeitslosigkeit odersonstiger unregelmäßiger Beschäftigungwird der Betrag der Arbeitslosenhilfefür die volle Woche abzüglich60% des durchschnittlichen wöchentlichenVerdienstes gewährt.Dabei werden Empfängern ohneKind pro Arbeitstag € 12,70 nichtangerechnet.Einkünfte aus Erwerbstätigkeit führennach bestimmten Regeln zu einerReduktion der Leistung.Keine Kumulierung möglich.6. Kumulationmit Erwerbseinkommen521


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungKumulation der Altersrente mit Kurzarbeits-und Insolvenzentschädigungund Arbeitslosenentschädigung.Keine Kumulierung möglich. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Sonstige gekürzte soziale Einkommensersatzleistungenkönnen zusammenmit einem gekürzten Arbeitslosengeld(dagpenger under arbeidsløshet)bezogen werden. So istz.B. ein Bezug von 50% des vollenSatzes des Krankengeldes (sykepenger)und von 50% des Arbeitslosengeldesmöglich.Weiterbildungsgeld:Keine Kumulation mit Krankengeld.6. Kumulationmit ErwerbseinkommenBeteiligung des Arbeitgebers mit20% des Arbeitsausfalls. Auf dierestlichen 80% erbringt die Arbeitslosenversicherungihre Leistungen(80%).Keine Kumulierung möglich. Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Erwerbseinkünfte aus den verbleibendenArbeitsstunden sind kumulierbarmit den Leistungen wegenTeilarbeitslosigkeit.Weiterbildungsgeld:Bei Einkommen aus ErwerbstätigkeitKumulation nur bis zur Geringfügigkeitsgrenzevon € 309,38 monatlichunter Hinzurechnung von steuerfreienBezügen und Transfers.522


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichTeilzeitarbeit:Keine Kumulierung möglich mitLeistungen aufgrund des Verlustsdes Arbeitseinkommens, Renten einesobligatorischen Systems der sozialenSicherung, Vorruhestandsleistungenund sonstigen Leistungendes Arbeitgebers aufgrund der Beendigungdes Arbeitsvertrags.Kurzarbeit:Kumulierung mit Leistungen beiKrankheit, Mutter- oder Vaterschaftoder Adoption und mit Invaliden- undAltersrenten ist nicht zulässig.Vgl. "Vollarbeitslosigkeit".Modifiziertes Arbeitslosengeld kannmit anderen Leistungen der sozialenSicherung mit Ausnahme von Kindergeld,Wohngeld, Sozialhilfe u.Ä.kumuliert werden.Renten: Kumulierung ist gestattet, jedochwerden die Leistungen beigleichzeitigem Bezug von Rente gekürzt.Krankengeld (sjukpenning): Wenn dervolle Satz des Krankengeldes bezogenwird (100%), so besteht keinAnspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen;andernfalls wird die Leistungnach einer Tabelle gekürzt.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".5. Kumulationmit anderen Leistungender sozialen SicherungKumulierung mit Einkünften aus einerTeilzeitbeschäftigung möglich.(a) Vgl. "Vollarbeitslosigkeit".(b) und (c) Nicht zulässig.Siehe Leistungssätze.Ausgleich für die ausgefallenen Arbeitsstunden.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".6. Kumulationmit Erwerbseinkommen523


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandLeistungen anältere Arbeitslose1. MaßnahmenVorruhestandsrente auf tarifvertraglicherBasis (prépension conventionnelle/conventioneelbrugpensioen) imFall von Entlassung.Freiwilliges Frührentensystem. Eineähnliche Leistung besteht für Personenin flexibler Beschäftigung (fleksydelse).• Altersteilzeit:Tarifvertraglich, durch BetriebsoderEinzelvereinbarung zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer geregelteAltersteilzeit für Arbeitnehmerab 55 Jahren mit mindestens15 Wochenstunden oder monatlichemArbeitsentgelt von mehr als€ 325.• Altersruhegeld für Arbeitslose von60 Jahren: siehe Tabelle VI.Möglichkeit eines Unterstützungsangebotsfür Arbeitslose im Alter über49 Jahren, falls sie im Zeitraum der14 Monate vor der Arbeitslosigkeit210 Arbeitstage aufweisen.Leistungen anältere Arbeitslose1. Maßnahmen2. Bedingungen • Im Allgemeinen Alter von 58 Jahren;arbeitgeberseitige Kündigung;Anspruch auf Arbeitslosengeld;Rückzug vom Arbeitsmarkt. Pflichtzur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzesdes Vorruheständlers.• Alter von 52 Jahren bei Entlassungaus einem Unternehmen, das sichin anerkannten Schwierigkeiten befindet,oder von 52 bzw. 55 Jahrenin einem in Umstrukturierung befindlichenUnternehmen (im Ausnahmefallnach Stellungnahme einesberatenden Ausschusses: 50Jahre möglich). Die Pflicht zur Wiederbesetzungder freigewordenenStelle entfällt.• Zwischen 60 und 65 Jahren altsein;• während der letzten 30 Jahre mindestens25 Jahre einer Arbeitslosenversicherungangehört habenund Beiträge zum Vorruhestandssystementrichtet haben;• Offenlegung des Gesamtwerts privater(auch kollektiver) Altersversicherungen.• in Dänemark oder einem Mitgliedstaatder EU wohnhaft sein.• zu flexibler Beschäftigung (fleksydelse)berechtigt sein.• Altersteilzeit:Bei einer Aufstockung des Arbeitsentgeltsfür die Altersteilzeitarbeitum mind. 20%, jedoch mindestensauf 70% des bisherigen pauschalisiertenNettoentgelts und Entrichtungder Beiträge zur Höherversicherungin der gesetzlichen Rentenversicherungmind. in Höhe desPflichtbeitrags, der auf den Differenzbetragzwischen dem Arbeitsentgeltfür die Altersteilzeitarbeitund 90% des Vollzeitarbeitsentgeltsentfällt, erstattet die Bundesanstaltdem Arbeitgeber den Aufstockungsbetragin Höhe von 20%und den Beitrag zur Höherversicherungvom Differenzbetrag inHöhe des Pflichtbeitrags, wenn derArbeitsplatz wieder besetzt wird.• Altersruhegeld für Arbeitslose von60 Jahren: siehe Tabelle VI.Siehe vorstehend.2. Bedingungen524


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island Italien• Vorgezogener Ruhestand (64Jahre) mit 100% der Ansprüche.• Nach dem Gesetz für industrielleUmstrukturierung können Arbeitnehmerin bestimmten WirtschaftszweigenLeistungen erhalten, dienicht vom System der Sozialen Sicherung,sondern im Rahmen derUmstrukturierungspläne finanziertwerden. Diese Leistungen sind vonbesonderer Bedeutung für Arbeitnehmer,die zum Zeitpunkt derUmstrukturierung 55 Jahre alt sind.Die Leistungen können bis zum Erreichender Altersgrenze von 65Jahren bezogen werden.• Teilruhestand ab 60 Jahren beientsprechender Kürzung der Altersrente.• Vorruhestandsrente (préretraite):vom Staat finanziert.• Vorruhestandsgeld (allocation deremplacement pour emploi, ARPE):Verpflichtung des Arbeitgebers zurNeueinstellung.• Renten entsprechende Leistung(allocation équivalent retraite): dieLeistung soll älteren Arbeitsloseneinen menschenwürdigen Lebensunterhaltbis zum Rentenbeginn ermöglichen.Vorruhestandsgeld (Pre-RetirementAllowance) für Personen im Alter zwischen55 und 66 Jahren.Keine besonderen Maßnahmen. Keine besonderen Maßnahmen. Leistungen anältere Arbeitslose1. Maßnahmen• Einzelvereinbarung oder besondererTarifvertrag:• Erfüllung der Voraussetzungen fürden Rentenbeginn bei gesetzlichemRentenalter. Sofortige Wiederbesetzungdes frei gewordenenArbeitsplatzes mit einem jungenArbeitnehmer oder Empfänger vonArbeitslosenleistungen.• Ab dem Alter von 55 Jahren:(i) Antrag des Unternehmens beiden zuständigen Behörden, diedie Krisensituation bescheinigen.(ii) Amtliche Bestätigung der Krisedurch die Arbeitsverwaltung.• Ab Vollendung des 62. Lebensjahres:Vorlage eines Umstrukturierungsplansdes betreffenden Unternehmens.Vorruhestandsrente (préretraite):Mindestalter in der Regel 57 Jahre,in Ausnahmefällen 56 Jahre. Nachzuweisensind zehnjährige sozialversicherungspflichtigeBeschäftigung,mindestens ein Jahr ununterbrocheneBetriebszugehörigkeit, keinBezug einer vollen Altersrente.Vorruhestandsgeld (allocation de remplacementpour emploi, ARPE): Im Einvernehmenmit dem Arbeitgeberkönnen Arbeitnehmer ab dem Altervon 58 Jahren (in Sonderfällen ab 55Jahren) bei Nachweis von 160 bis172 Rentenversicherungsquartalen,12-jähriger Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherungund einjährigerBetriebszugehörigkeit aus demArbeitsleben ausscheiden.Renten entsprechende Leistung (allocationéquivalent retraite): Alter unter60 Jahren, Nachweis von 160 Versicherungsquartalen,Einkünfte untereinem bestimmten Niveau.• Die Antragsteller müssen ihre Bedürftigkeitnachweisen und seit 15Monaten oder länger Arbeitslosenhilfe(Unemployment Assistance) beziehen.• Die Bezieher dürfen keine versicherungspflichtigeArbeit ausüben.Keine Maßnahmen vorgesehen. Nicht anwendbar. 2. Bedingungen525


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichLeistungen anältere Arbeitslose1. MaßnahmenAb dem 60. Lebensjahr bis zur Erreichungdes Rentenalters verlängerteBezugsdauer bei Ganzarbeitslosigkeit(500 Taggelder, siehe oben).Beim Bezug einer vollen Altersrentebesteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigungbei Ganzarbeitslosigkeit.Hingegen bleibt dieAnspruchsberechtigung aufrecht beiKurzarbeit und Insolvenz des Arbeitgebers(Insolvenzentschädigung).Vorruhestandsgeld (indemnité de préretraite)zum Abbau eines strukturellüberhöhten Personalbestandes undvon Verzerrungen der Altersstrukturder Arbeitnehmer. Das Vorruhestandsgeldwird auch im Falle vonNacht- und Schichtarbeit angewandt.Die Leistung wird von den Arbeitgeberngezahlt und teilweise vom Beschäftigungsfondszurückerstattet.Verlängerung des Zahlungszeitraums,aber zum sozialen Mindestsatz.Ggf. Frührente im Rahmen der Tarifverträgeder einzelnen Wirtschaftszweige.Es gibt keine vorgezogene Rente.Personen im Alter von 64 oder mehrJahren können Arbeitslosengeld erhaltenbis sie ihr 67. Lebensjahrvollenden und damit Anspruch aufdie Altersrente haben. In dieser Altersgruppehaben auch Selbständige,die ihre Tätigkeit aufgegebenhaben, Anspruch auf Arbeitslosengeld.Die Berechnung der Einkommensbasiserfolgt aufgrund günstigererSonderregelungen.Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit(siehe Tabelle VI "Alter").Im Rahmen der ArbeitslosenversicherungSonderunterstützung als eigeneLeistung für ältere Arbeitsloseim Bereich Bergbau: ab 52 Jahren.2. Bedingungen Allgemeine Voraussetzungen. • Das Alter von 57 Jahren vollendethaben und in den folgenden dreiJahren die Bedingungen für einevorgezogene Altersrente (pensionde vieillesse anticipée) und bestimmteBedingungen in Bezug auf diegeleistete Arbeit erfüllen.• Keine Erwerbstätigkeit (außer geringfügigeund gelegentliche Tätigkeiten)ausüben.Wie bei Vollarbeitslosigkeit und zuBeginn der Arbeitslosigkeit mindestens57,5 Jahre alt sein. UnterschiedlicheRegelungen je nachWirtschafts- und Berufszweig.Siehe vorstehend.Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeitund Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichenWartezeitaus einem Versicherungsfall desAlters (siehe Tabelle VI "Alter").Vollendung des 52. Lebensjahresund mindestens 10 Jahre Beschäftigungin einem knappschaftlichenBetrieb (Bergbau) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.526


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichVorgezogene Pensionierung ältererArbeitsloser: Siehe Tabelle VI "Alter".Die Anzahl der Taggelder kann umhöchstens 120 erhöht und die Rahmenfristfür den Leistungsbezug um6 Monate verlängert werden.Rente wegen Arbeitslosigkeit(Työttömyyseläke).Keine vorgezogene Rente möglich.Wenn vor Vollendung des 65. LebensjahresAnspruch auf Altersrentebesteht, können gekürzte Arbeitslosenleistungengewährt werden.Keine Maßnahmen.Leistungen anältere Arbeitslose1. MaßnahmenKeinen Anspruch auf Arbeitslosengeldmehr haben.Die Altersrente beantragt haben.Versicherte, die innerhalb der letztenzweieinhalb Jahre vor Erreichen desRentenalters der 1. Säule arbeitslosgeworden sind und deren Vermittlungallgemein aus Gründen des Arbeitsmarktesunmöglich oder starkerschwert ist.Die Rente wegen Arbeitslosigkeit(Työttömyyseläke) wird Langzeitarbeitsloseim Alter von 60 bis 64 Jahrengewährt, sofern sie den Anspruchauf Arbeitslosengeld ausgeschöpfthaben.Arbeitslose, die eine Altersrente beziehen,erhalten Arbeitslosenleistungenbis zu einer Grenze von höchstens65% des früheren Einkommens.Arbeitslose, die den vollen Satz derInvaliditätsrente oder 100% Krankenleistungenbeziehen, haben keinenAnspruch auf Arbeitslosenleistungen.Entfällt.2. Bedingungen527


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Leistungssätze Vom Arbeitgeber gezahlte Ergänzungszulage(indemnité complémentaire/aanvullendevergoeding) zum Arbeitslosengeldin Höhe der Hälftedes Unterschiedsbetrags zwischendem Nettoentgelt (bis zu einer Obergrenze)und dem Arbeitslosengeld.Maßnahmen: Altersteilzeitgeld (prépensionconventionnelle à mi-temps/halftijds brugpensioen) Einkommensersatzleistungfür bestimmte ältereArbeitnehmer bei Einkommensverlustaufgrund von Teilzeitarbeit.Voraussetzungen: Mindestalter von55 Jahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld;zwingend erforderlich Neubesetzungfür die Stunden, die derBerechtigte nicht mehr leistet.Sätze: Zum Arbeitsentgelt wird eineZulage gezahlt, die teilweise aus Arbeitslosengeldbesteht und zum anderenTeil vom Arbeitgeber getragenwird. Das Arbeitslosengeld beläuftsich auf einen Pauschalbetrag von€ 12 pro Tag.91% des Arbeitslosengeldes bis zurHöhe von DKK 2.835 (€ 382) proWoche.Flexible Beschäftigung (fleksydelse):Gleicher Betrag bis zur Grenze desdurchschnittlichen Entgelts der letzten12 Monate.Siehe Tabelle VI "Alter".Der Arbeitnehmer hat zu Unrechtgezahlte Leistungen zu erstatten,wenn er die unrechtmäßige Zahlungbewirkt hat.Wie bei Vollarbeitslosigkeit.3. Leistungssätze4. Kumulation Kumulierung nur bei Bezug einervorzeitigen Teilrente möglich: DieLeistung wird um den Teil der Rentegekürzt, der 30% des maximalen Arbeitslosengeldes(allocations de chômage/werkloosheidsuitkeringen)einesLeistungsempfängers mit unterhaltenenFamilienmitgliedern übersteigt.Einkommen aus anderer entgeltlicherTätigkeit: möglich, wenn dieEinkünfte nicht aus einer flexiblenBeschäftigung stammen. Die Einkünftewerden auf die Leistung angerechnet.Dies gilt ebenso für eineRente aus dem Sparsystem.Bei Altersteilzeit ist der Beginn einesBezugs einer Altersrente ein Erlöschungstatbestand;eine Kumulationist nicht möglich.Wie bei Vollarbeitslosigkeit.4. KumulationLeistungsanpassung• Der Betrag des Arbeitslosengeldes(allocations de chômage/werkloosheidsuitkeringen)ist an den Verbraucherpreisindex(ohne Tabak,Alkohol und Treibstoffe) gekoppelt.• Die Vorruhestandsrente auf tarifvertraglicherBasis (prépension conventionnelle/conventioneelbrugpensioen)ist an den gleichen Index gekoppelt.Außerdem erfolgt jeweilszum 1. Januar eine Anpassung derErgänzungszulage (indemnité complémentaire/aanvullendevergoeding)(zu Lasten des Arbeitgebers, s.o.)an die Tariflohnentwicklung.Anpassung erfolgt einmal jährlichnach dem allgemeinen Anpassungssatzfür Sozialleistungen (satsreguleringsprocenten).Das der Berechnung des Arbeitslosengeldszugrunde liegende Bemessungsentgeltwird nach Ablauf einesJahres entsprechend der Entwicklungder Bruttolöhne angepasst.Der Minister für Arbeit und SozialeSicherheit entscheidet auf Vorschlagdes Verwaltungsrates der Arbeitsverwaltung(O.A-E.D.), die die Leistungengewährt, über eine eventuelleAnpassung der Familienleistungenfür das betreffende Jahr.Leistungsanpassung528


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island Italien• 100% der bei Erreichen der gesetzlichenAltersgrenze gezahltenLeistung.• 55 bis 60 Jahre: 80% des durchschnittlichenLohns der letztensechs Monate vor der Umstrukturierungserklärungdes betreffendenSektors.• 60 bis 65 Jahre: 75% des durchschnittlichenVerdienstes der letzten6 Monate vor Eintritt in den vorgezogenenRuhestand.Gleiche Berechnung wie bei der gesetzlichenAltersrente. Kürzung derRente entsprechend der verbleibendenArbeitszeit.Vorruhestandsrente (préretraite):65% jenes Teils des täglichen Bezugslohnsunter der Beitragsbemessungsgrenzefür die Soziale Sicherheit+ 50% des Einkommensteilszwischen der Einkommensgrenzeund dem Zweifachen dieser Einkommensgrenze.Vorruhestandsgeld (allocation de remplacementpour emploi, ARPE): 65%des Bezugslohnes.Renten entsprechende Leistung (allocationéquivalent retraite): vollerSatz von € 890 im Monat.Höchstens € 124,80 pro Woche.Differenzierte Sätze je nach Bedürftigkeitdes Antragstellers.Keine Maßnahmen vorgesehen. Nicht anwendbar. 3. LeistungssätzeUnter bestimmten Bedingungen isteine Kumulierung mit Leistungen derSozialen Sicherheit und mit Erwerbseinkünftenmöglich.Keine Kumulierung möglich mit einerAltersrente oder mit Entschädigungsleistungender Sozialversicherung(wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten).Ebenfalls keine Kumulierungmöglich mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit.Nicht anwendbar. Keine Maßnahmen vorgesehen. Nicht anwendbar. 4. KumulationKeine automatische Anpassung. Einmal jährlich. Nicht anwendbar. Im Zusammenhang mit der Verabschiedungdes Staatshaushalts werdenLeistungen jährlich unter Berücksichtigungder Lohn-, Preis- undKeine automatische Anpassung.Wirtschaftsentwicklung angepasst.Außerdem kann der Sozialministerdie Beträge ändern, wenn sich wesentlicheÄnderungen bei den Löhnenoder der Wirtschaftslage ergeben.Leistungsanpassung529


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Leistungssätze Allgemeine Leistungssätze. Prozentsatz des früheren Bruttoentgelts,und zwar:• 85% in den ersten 12 Monaten,• 80% in den folgenden 12 Monaten,• 75% in den nächsten 12 Monaten.Siehe "Vollarbeitslosigkeit".Je nach Wirtschafts- und Berufszweigunterschiedlich.Siehe oben.Höhe der fiktiven Invaliditätsrente(siehe Tabelle V "Invalidität").4. Kumulation Kumulation der Altersrente mit Kurzarbeits-und Insolvenzentschädigungund Arbeitslosenentschädigung.Der Leistungsanspruch entfällt,wenn Erwerbseinkünfte die Hälftedes sozialen Mindestlohns von€ 661,24 übersteigen.Siehe "Vollarbeitslosigkeit". Siehe oben. Sonderunterstützung:Bei Anfall einer Rente.LeistungsanpassungKein gesetzlicher Automatismus derLeistungsanpassung. Die Leistungsanpassungerfolgt in der Praxis inregelmäßigen Abständen durch dasParlament.Automatische Anpassung an diePreisentwicklung, sobald sich der Indexum 2,5% erhöht.Anpassung jeweils am 1. Januar und1. Juli nach der durchschnittlichenEntwicklung der Tariflöhne.Jährliche Anpassung aufgrund derdurch Parlamentsbeschluss normalerweiseam 1. Mai erfolgenden Anpassungdes Grundbetrags (Grunnbeløpet)der sozialen Sicherung.Jedoch keine Anpassung währendder laufenden Leistungsgewährung(außer für Empfänger ab 65 Jahren).Beim Arbeitslosengeld jährliche Erhöhungder Höchstbemessungsgrundlage;die Sonderunterstützungwird jährlich wie die Renten erhöht.530


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSiehe Tabelle VI "Alter". Vgl. "Vollarbeitslosigkeit". Die Höhe der Rente wegen Arbeitslosigkeit(Työttömyyseläke) entsprichtder Invaliditätsrente.Der Tagessatz des Arbeitslosengeldswird vor Auszahlung um dieHöhe der Altersrente gekürzt. DieLeistungen werden um 1/260 derJahresrente gekürzt.Entfällt.3. LeistungssätzeKumulierung mit Leistungen beiKrankheit, Mutterschaft, Vaterschaftoder Adoption und mit Invaliden- undAltersrenten ist nicht zulässig.Vgl. "Vollarbeitslosigkeit". Rente wegen Arbeitslosigkeit(Työttömyyseläke) wird gezahlt, wenndas monatliche Erwerbseinkommenunter € 448,44 liegt.Renten: Kumulierung ist gestattet, jedochwerden die Leistungen beigleichzeitigem Bezug von Rente gekürzt.Krankengeld (sjukpenning): Wenn dervolle Satz des Krankengeldes bezogenwird (100%), so besteht keinAnspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen;andernfalls wird die Leistungnach einer Tabelle gekürzt.Keine Kumulierung.4. KumulationKein gesetzlicher Automatismus derLeistungsanpassung.Keine automatische Leistungsanpassung.Der Höchstbetrag des versichertenVerdienstes wird so angepasst,dass fast alle versicherten Arbeitnehmerzum vollen Verdienstversichert sind.Indexgebunden wie die Invaliditätsrente.Anpassung erfolgt aufgrund einerEntscheidung des Parlaments.Jährliche Anpassung durch den Gesetzgeber,in der Regel entsprechendder Preisentwicklung.Leistungsanpassung531


Tabelle X ArbeitslosigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung (jedoch Progressionsvorbehalt).Die Leistungen unterliegen grundsätzlichder Besteuerung.Steuerbefreiung für bestimmte Personen:Kriegsversehrte, Kriegsopferund ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigungbei Einkommen untereiner bestimmten Schwelle. DerGrundbetrag der Steuerermäßigungentspricht der Steuer, die ein Leistungsempfängerohne sonstigessteuerpflichtiges Einkommen und ohneUnterhaltspflicht zu zahlen hätte,wobei jedoch zwischen allein stehendenund verheirateten Empfängernunterschieden wird. DieserGrundbetrag wird anschließend jenach Nettogesamteinkommen undFamilienstand (Alleinstehende, Paarmit oder ohne Kinder) begrenzt.Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzenist die auf die Sozialleistungentfallende Steuerermäßigung unbegrenzt,so dass die Sozialleistungfolglich nicht besteuert wird.Keine Einkommensgrenze und keineSteuerermäßigung.Das Existenzminimum ist in jedemFall steuerfrei. Das steuerfrei zustellende Existenzminimum (Grundfreibetrag)beträgt im Jahre <strong>2003</strong>€ 7.235 für Alleinstehende und€ 14.470 für Verheiratete.Besteuerung ab einem Jahreseinkommenvon € 10.000. Erhöhungdieser Schwelle je nach Kinderzahl:1 Kind: € 1.0002 Kinder: € 2.0003 Kinder: € 10.0004 Kinder: € 11.0002. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenSolidaritätsbetrag (cotisation de solidarité/solidariteitsbijdrage)von 1%oder 3% und ferner ein Abzug von3,5% vom Betrag der Vorruhestandsrenteauf tarifvertraglicher Basis(prépension conventionnelle/conventioneelbrugpensioen) (bzw. mindestenseines Sockelbetrages).Beiträge zum Zusatzrentensystem(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).Gilt auch bei flexibler Beschäftigung.Vom Leistungsempfänger sind keineSozialabgaben zu entrichten. DieBundesanstalt für Arbeit entrichtetjedoch für die Bezieher von Entgeltersatzleistungenbei ArbeitslosigkeitBeiträge zu den übrigen Zweigen derSozialversicherung (Renten, Kranken-,Pflegeversicherung).Keine Sozialabgaben.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen532


Arbeitslosigkeit Tabelle XSpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nach Abzugvon 10% und 20% der Besteuerung.Arbeitslosenversicherung:Die Leistungen unterliegen der Besteuerung,dabei gilt ein Freibetragvon € 13 pro Woche.Arbeitslosenhilfe:Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Besteuerung bei Überschreitung einerbestimmten jährlichen Nettoeinkommensgrenze:• Alleinstehende € 8.303• Ehepaar ohne Kinder € 12.602• Ehepaar mit 1 Kind € 14.698• Ehepaar mit 2 Kindern € 16.794Unterhalb bestimmter Schwellen erfolgtkeine Besteuerung. DieseSchwelle liegt 2002 bei € 7.600 füreine alleinstehende Person und bei€ 15.200 für ein Paar. Bei Arbeitnehmernerhöhen sich diese Beträge um€ 4.000 für jede beschäftigte Person.Bei Personen ab 65 Jahren werdenJahreseinkünfte unter € 15.000 (alleinstehend)bzw. € 30.000 (verheiratetesPaar) nicht besteuert.Besteuerung nach den allgemeinenRegeln. Im Steuerjahr 2002 (Einkünftedes Jahres 2001) werdenEinkünfte ab ISK 809.611 (€ 9.565)besteuert.Jeder Steuerpflichtige hat einen persönlichenSteuerabsetzbetrag (persónuafsláttur)gegenüber der tariflichenEinkommensteuer des Staatesund der Gemeinden von ISK312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002. (Einkünfte des Jahres 2001).Steuerbefreiung für den Teil des Einkommens,der den Beiträgen zur Sozialversicherungentspricht.Jährliche Steuerfreigrenze für einealleinstehende Person: € 7.500.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender Einzelperson oderFamilie ab. Je nach Einkünften geltenfolgende Sätze:23% bis € 15.00029% € 15.000 bis € 29.00031% € 29.000 bis € 32.60039% € 32.600 bis € 70.00045% ab € 70.000.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungArbeitslosenversicherung:Grundsätzlich sind Sozialbeiträge zuentrichten (außer für Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit,den Lohngarantiefonds und fürberufliche Ausbildung).Arbeitslosenhilfe:Beitragspflichtig nur für die Krankenversicherung,für Familienleistungenund im Falle von Leistungen an Personenüber 52 Jahren auch für dieAlterssicherung.Allgemeiner Sozialbeitrag (contributionsociale généralisée, CSG) von6,2% und Beitrag zur Tilgung derSozialschuld (contribution pour le remboursementde la dette sociale, CRDS)von 0,5%.Keine Sozialabgaben.Beiträge an den Rentenfonds inHöhe von 4% des Arbeitslosengeldesdurch den Arbeitslosen und von6% durch die Arbeitslosenversicherung.Keine Beiträge.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen533


Tabelle X ArbeitslosigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenArbeitslosenentschädigung (Taggeld)und Insolvenzentschädigungunterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Freibeträge.Besteuerung erfolgt ab einem Jahreseinkommenvon CHF 24.000(€ 16.520).Für die Besteuerung sind die Ersatzleistungender Sozialversicherungdem Lohn oder Gehalt gleichgestellt.Progressive Einkommensteuer. Inder Regel Besteuerung erst beiÜberschreitung eines bestimmtenMindesteinkommens.Nicht anwendbar.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenDie Arbeitslosenentschädigung beiGanzarbeitslosigkeit unterliegt derBeitragspflicht für die staatliche Pensionsversicherung,Invalidenversicherungund den Familienausgleich(AHV/IV/FAK) und die betrieblichePersonalvorsorge.Beiträge für die Sachleistungen beiKrankheit, die Pflegeversicherungund für die Rentenversicherung.Von den WW-Leistungen werdenBeiträge nach dem Gesetz überLeistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW), dem AllgemeinenHinterbliebenengesetz (AlgemeneNabestaandenwet, Anw), demAllgemeinen Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ),dem Allgemeinen Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet, AOW) undin einigen Fällen nach dem Krankenversicherungsgesetz(Ziekenfondswet,ZFW) abgezogen.Normaler Beitragssatz zur Sozialversicherung(7,8%).Keine Sozialabgaben.534


Arbeitslosigkeit Tabelle XPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichLeistungen unterliegen nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Grundsicherung und entgeltbezogenesArbeitslosengeld unterliegen derBesteuerung.Sowohl das Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance)wie die Arbeitslosenhilfe (incomebasedJobseeker's Allowance) unterliegennach gewissen Grenzen (Satzfür Alleinstehende bzw. Paare) derBesteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar. Leistungen werdennicht besteuert.Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkommender betreffenden Personbzw. ihrer Familie ab.Beginn der Steuerpflicht:• Alleinstehende Person:von CHF 1.483 (€ 1.021)bis CHF 18.852 (€ 12.976)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 20.102 (€ 13.837).• Ehepaar ohne Kinder:von CHF 7.425 (€ 5.111)bis CHF 26.005 (€ 17.900)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 32.508 (€ 22.376).• Ehepaar mit zwei Kindern:von CHF 15.000 (€ 10.325)bis CHF 38.031 (€ 26.178)je nach Kanton / Bundessteuer:CHF 45.662 (€ 31.430).Nicht anwendbar. Keine Steuerermäßigung. Arbeitslosengeld (Contribution-basedJobseeker's Allowance) und Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance)sind steuerpflichtig, wenndie Einkünfte die persönlichen Freibeträgeübersteigen. Bei der Leistungerfolgt kein Abzug, doch erfolgteine Mitteilung an die Steuerbehörde.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben.Beiträge an die 1. Säule und an die2. Säule (für die Risiken Invaliditätund Tod) und Prämien für die obligatorischeVersicherung gegenNichtberufsunfälle.Nicht anwendbar. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben von Leistungen.3. Sozialabgaben vonGeldleistungen535


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IIIIIIIVVVIVIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXFamilienleistungenArbeitslosigkeitXIMindestsicherungXIIPflegebedürftigkeit537


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAllgemeines beitragsunabhängigesMinimum:BezeichnungMinimum de Moyens d'Existence, Minimex(Bestaansminimum).Social Bistand (Sozialhilfe).Starthjælp (Eingliederungshilfe).Sozialhilfe.In Griechenland gibt es kein allgemeinesSystem zur Mindestsicherung.Allgemeines beitragsunabhängigesMinimum:BezeichnungGeltende RechtsgrundlageGesetz vom 7. August 1974 zurEinführung des Rechts auf Mindest-Existenzsicherung (minimum de moyensd'existence/Bestaansminimum).Gesetz vom 10. Juni 1997 über eineaktive Sozialpolitik.Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Kein Mindestsicherungssystem.vom 30. Juni 1961 in der Fassungvom 23. März 1994, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. Dezember2002.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienGarantie eines Minimums an Existenzmittelnfür Personen, die nichtüber ausreichende Einkünfte verfügenund nicht in der Lage sind, sichdiese durch eigene Anstrengungoder auf anderem Wege zu verschaffen.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Aktivierungsmaßnahmen und/oderGeldleistungen werden gewährt,wenn jemand aufgrund besondererUmstände (wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit)vorübergehend, für einenkürzeren oder längeren Zeitraum,nicht über ausreichende Mittelfür seinen Unterhalt oder den seinerFamilie verfügt.Differentialbetrag.Subjektives Recht, mit Ermessensspielraum.Personen, die sich nicht selbst helfenkönnen und die die erforderlicheHilfe auch nicht von anderen erhalten,die Führung eines menschenwürdigenLebens zu ermöglichenund sie in die Lage zu versetzen,unabhängig von der Sozialhilfe zuleben.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Kein Mindestsicherungssystem.GrundprinzipienBegünstigterPersonenkreisAnspruch haben zusammenlebendeVerheiratete oder der Einzelne.Anspruch hat der Einzelne bzw. beiVerheirateten das Ehepaar; Kinderhaben einen eigenen Rechtsanspruch.Einzelpersonen oder unabhängigeTeile der Familie.Kein Mindestsicherungssystem.BegünstigterPersonenkreis538


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienIngreso mínimo de inserción oderRenta minima.Revenu Minimum d'Insertion (RMI). Supplementary Welfare Allowance. Félagsleg aðstoð (Sozialhilfe). “Minimo Vitale“ oder “Reddito minimo“.Allgemeines beitragsunabhängigesMinimum:BezeichnungNicht einheitliche Gesetze der 17autonomen Regionen (ComunidadesAutónomas).Sozial- und Familiengesetz (Code del'action sociale et de la famille), ArtikelL 262-1 ff.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen.Gesetz über lokale soziale Dienste(Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga),Nr. 40/1991 vom März 1991 mitspäteren Änderungen.Sozialhilfegesetz (Lög um félagslegaaðstoð), Nr. 118/1993 von Dezember1993 mit späteren Änderungen.Liegt im Kompetenzbereich der Regionen.Die meisten Regionen regelndie Leistungen in den Gesetzenzur Neuorganisation der Sozialhilfedienste,in anderen Regionen (z.B.Toskana, Emilia Romagna) wird dieHöhe des "Mindesteinkommens"durch die Kommune oder die lokalenGesundheitsdienste (Unità SanitarieLocali, USL) im Rahmen der jeweiligenReglementierung über Sozialhilfeleistungenfestgesetzt. Die einzigenRegionen, die über spezifischeRegelungen verfügen, sind Umbrien,das Aosta-Tal und die autonomeProvinz Bozen.Geltende RechtsgrundlageArmutsbekämpfung mit Hilfe vonGeldleistungen zur Bestreitung derelementaren Lebenskosten.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich,manchmal abhängig von der Budgetsituation.Jedem Einzelnen Mindesteinkünftezur Bestreitung grundlegender Bedürfnissezu sichern und die sozialeund berufliche Eingliederung der Mittellosenzu fördern.Differentialbetrag (unter Berücksichtigungder Ressourcen des Familienhaushalts).Subjektives Recht, nicht willkürlich.Sozialhilfe (Supplementary WelfareAllowance) als wöchentliche Hilfezum Lebensunterhalt für Personenmit geringen oder keinen Mitteln. ZusätzlichePauschalleistungen fürdringende oder außergewöhnlicheBedarfe möglich.Differentialbetrag.Rechtsanspruch auf Regelleistungenbei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen.Pauschalzulagen und Zulagenfür Miete und Hypothekenkostennach Ermessen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Ziel ist es, finanzielle und soziale Sicherheitzu garantieren und auf derBasis gegenseitiger Hilfe für dasGemeinwohl zu arbeiten. FinanzielleHilfe wird denjenigen gewährt, dieden Lebensunterhalt für sich undihre Kinder nicht aus anderen Mittelnwie Arbeitseinkommen oder Leistungender sozialen Sicherheit bestreitenkönnen.Staatliche Sozialhilfe:Leistung zusätzlicher Hilfe in demvom Gesetz für besondere Lebenslagenund bestimmte Gruppen definiertenRahmen.Transfer der öffentlichen Ressourcenzugunsten spezifischer Bürgergruppen,die tatsächlich nicht arbeitenund nicht über Einkünfte über einembestimmten Niveau (hypothetischesExistenzminimum) verfügen.Differentialbetrag in Abhängigkeitvon der Zusammensetzung desHaushalts und des von der Region,den Gemeinden und den lokalen Gesundheitsdiensten(Unità SanitarieLocali, USL) fixierten Minimums.Subjektives Recht, nicht willkürlich.GrundprinzipienEinzelpersonen oder unabhängigeTeile der Familie.Individuelles Recht. Berücksichtigungder Situation des Haushalts(verheiratete oder nicht verheiratetePaare, Kinder, Erwachsene, unterhaltenePersonen unter 25 Jahren).Anspruch hat der Einzelne; Zuschlägeabhängig von erwachsenenoder minderjährigen Angehörigen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Einzelpersonen. Die Familie – Ehepaarund Kinder - gelten als eineBedarfeinheit (Die Stadt Reykjavíkberücksichtigt die Lebenshaltungskostenvon Kindern nicht).Staatliche Sozialhilfe:Im Prinzip ein individuelles Recht.Alle Bürger, die sich aufgrund vonfehlenden wirtschaftlichen Eigenmittelnin einer Notlage befinden.BegünstigterPersonenkreis539


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAllgemeines beitragsunabhängigesMinimum:BezeichnungSozialhilfe. Revenu Minimum Garanti. Algemene Bijstand. Stønad til livsopphold. Sozialhilfe.Geltende RechtsgrundlageSozialhilfegesetz vom 15.11.1984.Das Gesetz gilt in geänderter Fassung.Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen(revenu minimum garanti)vom 29. April 1999.Allgemeines Sozialhilfegesetz(Algemene bijstandswet, Abw).Gesetz über soziale Dienste vom 13.Dezember 1991 (in Kraft getretenam 1. Januar 1993).Nicht einheitliche Gesetze der 9Bundesländer.GrundprinzipienHilfsbedürftigen ist ein menschenwürdigesDasein zu ermöglichen,wenn diese den Lebensunterhalt fürsich oder ihre Familienangehörigennicht sichern können. Ebenfalls istihnen persönliche Hilfe bei außergewöhnlichenSchwierigkeiten zugewährleisten.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Kampf gegen soziale Ausgrenzung.Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltsund Maßnahmen derberuflichen und sozialen Eingliederung.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Finanzielle Unterstützung für jeden,der die erforderlichen Lebenshaltungskostenfür sich oder seine Familienicht oder in nicht ausreichenderWeise aufbringen kann, oder dervon einer solchen Lage bedroht wird.Das Gesetz gewährt finanzielle Hilfen,um den wesentlichen Bedarf zudecken. Die Hilfe soll dazu dienen,den Empfänger in die Lage versetzen,wieder selbst für seinen Lebensunterhaltsorgen zu können.Zusätzlich zu den nationalen Richtsätzenkönnen die Gemeinden weitereLeistungen gewähren.Das allgemeine Ziel besteht in derSicherung des Lebensunterhalts vonPersonen, die nicht über ausreichendewirtschaftliche Mittel verfügen,ihre Grundbedürfnisse durchArbeit oder Geltendmachung andererAnsprüche zu decken.• Differentialbetrag;• subjektives Recht mit Ermessenspielraum,• Nachrangige komplementäre Hilfe,• die Gemeinden sind gesetzlich zufinanzieller Sozialhilfe verpflichtet.Jenen Personen ein menschenwürdigesLeben zu ermöglichen, diedazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.BegünstigterPersonenkreisEinzelpersonen und Haushalte. Allgemeines Recht. Im Prinzip ein individuelles Recht;Haushalte (verheiratete oder unverheiratetePaare gleich welchen Geschlechts).Der Antrag wird von einemder Partner gestellt und diesemals eine Familienbeihilfe gezahlt;auch kann auf Anfrage die Hälfte derHilfe jedem der Partner ausgezahltwerden.Im Prinzip das Individuum. Verheirateteund abhängige Kinder geltenjedoch als eine wirtschaftliche Einheit.Bei gemeinsamen Haushaltenwird davon ausgegangen, dass dieAusgaben geteilt werden.Einzelpersonen und Haushalte (Familien)in Notlage.540


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichRendimento mínimo garantido.Kein allgemeines beitragsunabhängigesMinimum auf Bundesebene.Toimeentulotuki. Ekonomiskt bistånd. Income Support. Allgemeines beitragsunabhängigesMinimum:BezeichnungGesetz Nr. 19-A/96 vom 29. Juni1996.Rechtsverordnung Nr. 196/97 vom31. Juli 1997.Nicht anwendbar.Sozialhilfegesetz (Laki toimeentulotuesta)vom 30. Dezember 1997 (inKraft seit dem 1. März 1998).Gesetz von Januar 2002.(Allgemeine) Verordnung über dieSozialhilfe (Income Support), 1987.Gesetz zur Verwaltung der sozialenSicherheit (Social Security AdministrationAct),1992.Geltende RechtsgrundlageBeitragsunabhängige Leistungen Nicht anwendbar.und Programm zur sozialen Integration.Hierdurch sollen den Betroffenenund ihren Familien die lebensnotwendigenMittel garantiert werden,während gleichzeitig ihreschrittweise soziale und beruflicheIntegration gefördert wird.Differentialbetrag.Subjektives Recht.Die Sozialhilfe ist eine Art letzte Hilfeund wird bewilligt, wenn eine Person(bzw. Familie) für kürzere oder längereZeit nicht genügend Mittel zurVerfügung hat, um den notwendigenLebenshalt zu decken.Die Sozialhilfe ist eine nachrangigeHilfe. Sie wird gewährt, wenn einePerson (oder Familie) für eine kürzereoder längere Zeit nicht über dieMittel zur Deckung des notwendigenLebensunterhalts verfügt.Steuerfinanziertes System der finanziellenHilfe für Personen ohne Vollzeitbeschäftigung(16 Stunden odermehr pro Woche für den Antragsteller,24 oder mehr Stunden für dessenPartner), die sich nicht als arbeitslosmelden müssen und derenGesamteinkommen unter einem bestimmtenMinimum liegt.Differentialbetrag.GrundprinzipienPersonen ab 18 Jahren sowie Personenunter 18 Jahren, wenn siedurch Heirat für mündig erklärt wurden,minderjährige, vom Haushaltwirtschaftlich abhängige Kinder habenoder - falls weiblich - schwangersind.Nicht anwendbar.Im Prinzip individuelles Recht; derHaushalt (verheiratete oder unverheiratetePaare, minderjährige Kinder)wird als Ganzes berücksichtigt.Grundsätzlich ein individuellesRecht. Die Situation des Haushalts(verheiratete oder nicht verheiratetePaare mit minderjährigen Kindern)wird als Ganzes berücksichtigt.Leistung kann für die Person und fürim Haushalt lebende Partner undKinder gewährt werden.BegünstigterPersonenkreis541


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBedingungen1. DauerUnbegrenzt. Unbegrenzt. Unbegrenzt, bis zum Ende der Notlage.Kein Mindestsicherungssystem.Bedingungen1. Dauer2. Staatsangehörigkeit Staatsangehörige; Personen, auf diedie EG-Verordnung 1612/68 zutrifft;Staatenlose, Flüchtlinge und Personenunbestimmter Nationalität.Leistungen für eine Dauer von mehrals 6 Monaten nur an dänischeStaatsangehörige, Gleichgestellteoder Ausländer mit Wohnsitz in Dänemarkseit mehr als 7 Jahren.Staatsangehörige; Angehörige vonVertragsstaaten mit Fürsorgeabkommen(z. B. alle Mitgliedstaatender EU), Asylberechtigte; sonstigeAusländer (aber Beschränkungen fürbestimmte Ausländer). Regelung derLeistungen für Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlingeund vollziehbarausreisepflichtige Ausländer imAsylbewerberleistungsgesetz(AsylbLG).Kein Mindestsicherungssystem.2. Staatsangehörigkeit3. Wohnsitz Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.Wohnsitz in Dänemark in sieben derletzten 8 Jahre. Ansonsten: Eingliederungshilfe(starthjælp).Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet;Deutschen mit gewöhnlichemAufenthalt im Ausland kann in besonderenNotfällen Sozialhilfe gewährtwerden.Kein Mindestsicherungssystem.3. Wohnsitz4. Alter Generell ab 18 Jahren (Volljährigkeit)mit Ausnahme von verheiratetenMinderjährigen, Unverheiratetenmit einem oder mehreren unterhaltenenKindern und schwangeren Minderjährigen.Keine Altersbedingung, in der Praxisaber selten Unterstützung für Kinderunter 18 Jahren aufgrund der Unterhaltspflichtder Eltern.Keine Altersbedingungen; Kinderhaben einen eigenen Anspruch. Abdem 65. Lebensjahr wird jedoch stattSozialhilfe die Leistung nach demGrundsicherungsgesetz gewährt.Kein Mindestsicherungssystem.4. Alter542


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienIm Allgemeinen 12 Monate; Verlängerungmöglich.Drei Monate; Verlängerung um Zeiträumevon 3 Monaten bis zu 1 Jahr.Unbegrenzt. Unbegrenzt. Zeitlich beschränkt; kann verlängertwerden, wenn die Notlage andauert.Bedingungen1. DauerNicht in allen Fällen eine Bedingung. Staatsangehörige und in Frankreichwohnende Ausländer, die die Dauerhaftigkeitihres Aufenthalts in Frankreichbelegen können; Dauerhaftigkeitabhängig von der Art des Aufenthaltsrechts.Staatsangehörige, Flüchtlinge undStaatenlose sowie alle Personen mitlegalem Aufenthalt, ungeachtet ihrerStaatsangehörigkeit.Keine Bedingung hinsichtlich derStaatsangehörigkeit.Staatsangehörige und in Italien ansässigeAusländer sowie politischeFlüchtlinge.2. StaatsangehörigkeitBestimmte Aufenthaltsdauer in derbetreffenden autonomen Region(Comunidad Autónoma) (meistens zwischen3 und 5 Jahren).Regelmäßiger Wohnsitz in Frankreich.Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.Alle Einwohner mit legalem Wohnsitzin Island.Aufenthalt im von der Region oderStadt reglementierten Bereich (abhängigvon der Autorität, die die Leistungregelt).3. WohnsitzGrundsätzlich zwischen 25 und 65Jahren; unter 25 Jahren sind Leistungenmöglich, falls unterhaltsberechtigteKinder oder Behinderte vorhandensind.Ab 25 Jahren; unter 25 Jahren,wenn zumindest ein Kind unterhaltenwird oder eine Schwangerschaft besteht.Normalerweise ab 18 Jahren.Soziale Dienste lokaler Behörden:Personen im Alter von 18 und mehrJahren.Staatliche Sozialhilfe:Keine Altersbedingung.Keine Altersbegrenzung; außer inder Region Kampanien bei Geldleistungender Kommunen an minderjährigeWaisen.4. Alter543


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBedingungen1. DauerUnbegrenzt, bis zum Ende der Notlage.Unbeschränkt. Unbeschränkt. Unbegrenzt. Unbegrenzt, bis zum Ende der Notlage.2. Staatsangehörigkeit Angehörige von Vertragsstaaten mitFürsorgeabkommen (z.B. alle Mitgliedstaatender EU, EWR, sowie mitder Schweiz); anerkannte Flüchtlinge;Ausländer aus Nichtvertragsstaaten,wenn deren Unterstützungim allgemeinem Interesse oder imInteresse des Hilfsbedürftigen unerlässlichist, um ihn vor Verwahrlosungzu bewahren.Ohne Berücksichtigung der Nationalität.Alle legal im Lande lebenden Personen,deren finanzielle Mittel nichtausreichen, den wesentlichen Lebensunterhaltzu decken.Keine Bedingung.Uneinheitlich. Oberösterreich, Steiermarkund Tirol nehmen keinen Bezugauf die Staatsangehörigkeit, dieübrigen gewähren volle Sozialhilfenur an Inländer, Konventionsflüchtlinge,Personen aus Staaten, mit denenGegenseitigkeit besteht, und ansolche Ausländer, bei denen sicheine Gleichstellung aus Staatsverträgenergibt. Während in Niederösterreich,Vorarlberg und dem Burgenlandauf Hilfe zum Lebensunterhaltauch nicht gleichgestellten Ausländernein Anspruch eingeräumtwird, ist die gesamte Sozialhilfe andiese Personengruppe in Kärnten,Salzburg und Wien Ermessenssache.3. Wohnsitz Wohnsitz in Liechtenstein ist Voraussetzung.Liechtensteinern im Ausland (außerEU und EWR) kann in Notfällen Sozialhilfegewährt werden.Personen, die gegenwärtig und mindestens5 Jahre in den letzten 20Jahren ihren ständigen Wohnsitz inLuxemburg hatten. Diese Bedingunggilt nicht für Bürger eines Mitgliedstaatesder EU oder des EWR undfür Flüchtlinge.Alle legal im Lande lebenden Personen,deren finanzielle Mittel nichtausreichen, den wesentlichen Lebensunterhaltzu decken.Alle Personen mit legalem Aufenthaltin Norwegen.Wohnsitz in Österreich (mit geringfügigenAusnahmen). Der faktischeAufenthalt ist typischerweise keinAnknüpfungstatbestand.4. Alter Keine Altersbedingungen. Ab dem Alter von 25 Jahren; Ausnahmenfür Arbeitsunfähige und Personen,die ein Kind aufziehen odereinen Kranken pflegen.Ab 18 Jahren; Personen im Alter von21 oder 22 Jahren können geringereLeistungen erhalten, falls die Gemeindender Auffassung sind, dassder volle Satz einen negativen Anreizfür die Aufnahme einer Beschäftigungdarstellt. Die Leistungen anPersonen im Alter ab 65 Jahren entsprechendem Nettobetrag der AOW-Rente. Leistungen an unter 21-jährigeberuhen auf den Sätzen für dasKindergeld. Falls diese jungen Personenhöhere Lebenshaltungskostenhaben, sind die Eltern unterhaltspflichtig.Ist eine Unterstützung durchdie Eltern nicht möglich, kann einezusätzliche Leistung der Sozialhilfegewährt werden.Keine Altersbedingung (in der Praxiswird die Hilfe jedoch nur in Ausnahmefällenindividuell an Kinder unter18 Jahren gewährt, da die Elternnach dem Gesetz über Kinder undEltern vom 8. April 1981 zum Unterhaltverpflichtet sind).Keine Altersbedingungen.544


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich12 Monate mit automatischer Verlängerung.Nicht anwendbar. Unbegrenzt. Unbegrenzt bzw. so lange, wie esdie Umstände erfordern.Unbeschränkt.Bedingungen1. DauerKeine Bedingungen bezüglich derStaatsangehörigkeit.Nicht anwendbar.Keine Bedingungen bezüglich derStaatsangehörigkeit.Keine Bedingungen bezüglich derStaatsangehörigkeit.Es gibt keine Bedingung hinsichtlichder Staatsangehörigkeit, aber Antragsteller,die im Zeitraum der letzten2 Jahre vor dem Antrag außerhalbdes Vereinigten Königreichsgelebt haben, müssen den Nachweiserbringen, dass sie hier ihren gewöhnlichenWohnsitz haben.2. StaatsangehörigkeitGesetzlicher Wohnsitz im Staatsgebiet.Nicht anwendbar. Ständiger Wohnsitz im Staatsgebiet. Legaler Wohnsitz im Staatsgebiet. Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.3. WohnsitzAb 18 Jahre bzw. unter 18 Jahre,sofern der Betroffene für mündig erklärtwurde und unterhaltsberechtigteminderjährige Kinder hat oderfalls die Person schwanger ist.Nicht anwendbar.Keine Altersbedingung. In der Praxiserhalten Kinder unter 18 Jahren jedochselten eine individuelle Sozialhilfe,da ihre Eltern unterhaltsverpflichtetsind.Keine Altersbedingung. Sozialhilfewird der Familie als Ganzes gewährt,solange die Eltern unterhaltsverpflichtetsind.Im Allgemeinen ab 18 Jahren. Unterbestimmten Umständen sind auch16- und 17-jährige anspruchsberechtigt.4. Alter545


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Bereitschaft zur Arbeit Arbeitsbereitschaft ist unter Beweiszu stellen; dies kann aus BilligkeitsundGesundheitsgründen entfallen.Bei Ehepaaren müssen beide Partnerdie Bereitschaft nachweisen.Jeder ist zur Selbsthilfe verpflichtet.Beide Ehepartner müssen alle Möglichkeitenund Wege des Zugangszum Arbeitsmarkt erschöpft haben.Jedoch Sonderzulage an Empfänger,deren Partner zu Hause bleibt,um sich um den Haushalt zu kümmern.Empfänger, die außer der Arbeitslosigkeitkeine anderen Probleme aufweisen,sind zu aktiver Arbeitssucheverpflichtet.Wenn ein Empfänger oder seinPartner (ohne sonstigen Problemeaußer der Arbeitslosigkeit) nicht zurArbeit im Rahmen einer Aktivierungsmaßnahmeerscheint, wird dieHilfe entsprechend den Stundenoder Tagen der Abwesenheit gekürzt.Liegen andere Erschwernisseder Lebenslage vor, so liegt die Kürzungim Ermessen der Kommune.Arbeitsfähige Personen müssen zurLeistung zumutbarer Arbeit bereitsein.Kein Mindestsicherungssystem.5. Bereitschaft zur Arbeit6. Ausschöpfung andererAnsprücheVorrangig sind Ansprüche auf Sozialleistungengeltend zu machen, dieaufgrund der belgischen oder ausländischenSozialgesetzgebung bestehen.Die Mindest-Existenzsicherung(minimum de moyens d'existence/Bestaansminimum)ist ein residualesRecht.Ansprüche auf Leistungen anderersozialer Sicherungssysteme müssenvorrangig geltend gemacht werden.Die Unterhaltspflicht gegenüber demEhepartner und Kindern unter 18Jahren hat Vorrang.Ansprüche auf andere soziale Leistungenund Ansprüche gegen Unterhaltspflichtigemüssen im Rahmender Vorgaben des BSHG ausgeschöpftwerden. Ausnahmen: z.B.Erziehungsgeld, Grundrenten nachdem Bundesversorgungsgesetz.Kein Mindestsicherungssystem.6. Ausschöpfung andererAnsprüche7. Sonstige Bedingungen Vom Berechtigten kann verlangt werden,seine Rechte gegenüber Unterhaltspflichtigengeltend zu machen.Ein Leistungsempfänger unter 25Jahren muss spätestens drei Monatenach seinem Erstantrag einen Vertragüber Maßnahmen zu seiner sozialenEingliederung unterschriebenhaben und einhalten, es sei denn,dies ist aus gesundheitlichen oderBilligkeitsgründen nicht möglich.Annahme eines sinnvollen Angebotseiner Aktivierungsmaßnahme odereiner sonstigen Maßnahme, dieChancen des Empfängers oder seinesPartners auf dem Arbeitsmarktverbessern kann.Weigern sich der Empfänger odersein Partner ohne triftigen Grundund wiederholt, an einer angebotenenAktivierungsmaßnahme teilzunehmenoder erscheint er wiederholtnicht zur Arbeit, so wird die Hilfe fürdie Zeit, für die das Angebot gilt,eingestellt.Vorrangiger Einsatz von Einkommenund Vermögen (unter Berücksichtigungvon Schonbeträgen).Kein Mindestsicherungssystem.7. Sonstige Bedingungen546


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienArbeitsfähige müssen zur Arbeit bereitsein.Für Bildungs- und BeschäftigungsoderEingliederungsmaßnahmen zurVerfügung stehen; der Betroffenemuss sich durch einen Eingliederungsvertragdazu verpflichten, anMaßnahmen teilzunehmen, die ermit der lokalen Eingliederungskommission(Commission Locale d'Insertion,CLI) abspricht.Arbeitslose haben im Regelfall Anspruchauf eine Leistung aus demSystem der Sicherung bei Arbeitslosigkeit.Alle Bürger sind verpflichtet, sichselbst, ihre Ehepartner und ihre Kinderbis zum Alter von 18 Jahren zuunterhalten, und müssen nachweisen,dass sie sich aktiv um Arbeitbemühen.Der Leistungsempfänger muss bereitsein, an Maßnahmen zur Verbesserungseiner Lage teilzunehmen. Zudiesem Zweck organisieren die Kommunenoder die Region in bestimmtenFällen spezielle berufliche Lehrgänge.5. Bereitschaft zur ArbeitAndere öffentliche Sozialleistungensind vorrangig, keine Kumulierung.Vorrang von Ansprüchen auf Sozialleistungenund Unterhaltszahlungen.Vorrang der Ansprüche auf andereLeistungen; Sozialhilfe kann zusätzlichteilweise als Differentialbetragoder als zwischenzeitliche Überbrückung,etwa während der Wartezeitauf andere Sozialleistungen gewährtwerden.Soziale Dienste lokaler Behörden:Alle anderen Mittel einschließlich derLeistungen der sozialen Sicherheitmüssen ausgeschöpft sein.Staatliche Sozialhilfe:Pflicht, vorrangig alle Leistungen dersozialen Sicherheit zu beantragen,auf die ein Anspruch besteht.In der Regel bewirkt das Beziehenanderer Sozialleistungen nicht eineUnterbrechung der Gewährung des"Existenzminimums".6. Ausschöpfung andererAnsprücheDer Empfänger muss die Bedingungenerfüllen, die an die Hilfegewährunggeknüpft werden, um ihm beider Überwindung der Hilfsbedürftigkeitzu helfen. Er muss ferner an einemindividuellen Eingliederungsprogrammteilnehmen.Keine sonstigen Bedingungen.Keine Leistung erfolgt in der Regelan Personen in Vollzeitbeschäftigungoder -ausbildung. Keine Leistungan Personen in einem Tarifkonflikt,jedoch ist Hilfe für abhängigeHaushaltsmitglieder möglich.Soziale Dienste lokaler Behörden:Keine anderen Bedingungen.Staatliche Sozialhilfe:Sozialhilfe wird nur für Personengewährt, die in Island ihren legalenWohnsitz haben und die anderenBedingungen erfüllen, die vom Gesetzund den Durchführungsbestimmungengestellt werden. Die Leistungkann an die Einkünfte außerdem Wohngeld gekoppelt werden.Vermögen bleibt im Allgemeinen außerBetracht, doch werden Einkünfteaus dem Vermögen angerechnet.Keine sonstigen Bedingungen.7. Sonstige Bedingungen547


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Bereitschaft zur Arbeit Arbeitsfähige Personen müssen zurLeistung zumutbarer Arbeit bereitsein.Bei allein erziehenden Personenwerden die Erziehungspflichten berücksichtigt.Die Bereitschaft muss bestehen, allebisher nicht genutzten Möglichkeitenauszuschöpfen, um die eigene Lagezu verbessern.Hilfeempfänger müssen sich um Arbeitbemühen, eine zumutbare Beschäftigungannehmen und beim Arbeitsamtgemeldet sein. Lebenspartnervon Arbeitslosen sollten sich fallsmöglich ebenfalls um Arbeit bemühen.Gesundheitliche und sozialeUmstände werden berücksichtigt.Wird ein Kind unter 5 Jahren versorgt,so entfällt die Arbeitsverpflichtung,bei Kindern über 5 Jahren wirdjeder Fall einzeln geprüft. Arbeitslose,die am 1.5.1999 mindestens 57,5Jahre alt waren, sind ebenfalls nichtverpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen.Personen, die dieses Alter erstnach dem Stichtag erreichen, sindzwar nicht verpflichtet, an sog. Job-Interviews teilzunehmen, müssen jedocheine angebotene zumutbareBeschäftigung annehmen und beimArbeitsamt gemeldet sein. Bleibenalle Bemühungen erfolglos, so helfendie sozialen Dienste bei der Suchenach einer Arbeit oder Trainingsmaßnahme.Verweigert der Hilfeempfängerdie Zusammenarbeit,können die sozialen Dienste zuSanktionen greifen (Kürzung oderStreichung der finanziellen Hilfe).Jede Person, die wirtschaftliche Sozialhilfebeantragt, ist verpflichtet,durch Arbeit für den Lebensunterhaltzu sorgen, falls Arbeit vorhanden istund die Person arbeitsfähig ist.Arbeitsfähige Personen müssen zurLeistung zumutbarer Arbeit bereitsein.Ausnahmen gibt es z.B. mit Rücksichtauf das Alter (Männer über 65,Frauen über 60), auf Betreuungspflichtenoder eine laufende Ausbildung.6. Ausschöpfung andererAnsprücheAnsprüche auf andere Sozialleistungenund Ansprüche an Unterhaltspflichtigemüssen ausgeschöpft werden(Subsidiaritätsprinzip).Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungenund Unterhaltszahlungensind geltend zu machen.Sozialhilfe ist eine Ergänzung zu allenanderen Hilfeleistungen und wirdnur als letzte Möglichkeit gewährt(Sicherheitsnetz). Erhält eine Personandere Leistungen zum Lebensunterhalt(Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen),so werden diesebis auf das Sozialhilfeniveau aufgestockt.Wirtschaftliche Sozialhilfe ist als Sicherheitsnetznachrangig gegenüberallen anderen Leistungen.Gegenüber dem Ehepartner undKindern unter 18 Jahren bestehteine vorrangige Unterhaltspflicht.Ansprüche auf andere soziale Leistungenund an unterhaltspflichtigePersonen müssen ausgeschöpftwerden. Die Unterhaltsansprüchemüssen daher zu realisieren versuchtwerden, es sei denn, ihre Umsetzungerscheint von vornhereinunrealistisch.7. Sonstige Bedingungen Vorrangiger Einsatz von Einkommenund Vermögen (unter Berücksichtigungvon Schonvermögen sowie deseigenen Hauses, das dem Hilfsbedürftigenoder dessen Familie alsUnterkunft dient).Die berufliche Beschäftigung darfweder ohne wirklichen und ernsthaftenGrund aus eigenem Entschlussaufgegeben oder reduziertworden sein, noch darf ein schwerwiegenderAnlass für eine Kündigunggeliefert worden sein.Keine sonstigen Bedingungen.Die Sozialen Dienste legen für dieGewährung von Sozialhilfe Bedingungenfest, die für den Antragstellerzumutbar sein müssen. Sie müssendem Hilfebedarf entsprechen unddarauf zielen, den Empfänger in dieLage zur Selbsthilfe zu versetzen.Eine Bedingung kann sein, dass einarbeitsloser Antragsteller mit der Arbeitsverwaltungkooperieren muss,um eine Arbeit zu finden oder dasser an Trainingsmaßnahmen teilnimmt.Es kann auch verlangt werden,dass der Empfänger eine Arbeitfür die Gemeinde zu verrichten hat.Vorrangige Verwertung eigenenVermögens.548


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichVerfügbarkeit auf dem Arbeitsmarktsowie für Bildungsmaßnahmen undMaßnahmen zur beruflichen Integration.Nicht anwendbar.Jede Person ist vorrangig für ihreneigenen Unterhalt verpflichtet undhat sich um eine ausreichend entlohnteBeschäftigung zu bemühen,solange sie arbeitsfähig ist.Jeder ist zunächst dazu verpflichtet,für sich selbst zu sorgen und mussjederzeit versuchen, eine mit einemangemessenen Verdienst verbundeneArbeit zu finden, und zwar solangeer/sie arbeitsfähig ist.Keine Bedingung für die Sozialhilfe(Income Support). Die Teilnahme anpersönlicher Beratung ist obligatorisch(siehe "Maßnahmen zur Förderungder sozialen Integration"). Personen,die arbeitsfähig sind, habeneher Anspruch auf Arbeitslosenhilfe(income-based Jobseeker's Allowance)(siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit")als auf Sozialhilfe.5. Bereitschaft zur ArbeitNicht erforderlich. Nicht anwendbar. Die Sozialhilfe ist eine Ergänzung zuallen anderen Unterhaltsbeihilfenund wird nur als letztes Mittel (Sicherheitsnetz)gewährt.Die Sozialhilfe wird ergänzend zuallen anderen Leistungen für denLebensunterhalt gewährt und dientals letztes Netz.Ansprüche auf andere Leistungenmüssen vorrangig ausgeschöpftsein. Besteht auch dann noch dieNotlage, kann Sozialhilfe (IncomeSupport) gewährt werden, um dasEinkommen auf ein bestimmtes Niveauanzuheben. Zur Überbrückungder Realisierung anderer Leistungsansprüchekann eine zwischenzeitlicheZahlung erfolgen.6. Ausschöpfung andererAnsprücheNeben einem persönlichen oderFamilieneinkommen, das das gesetzlichfestgelegte Minimum nichtüberschreitet, und der Bereitschaft,andere Leistungen der sozialen Sicherungzu beantragen, auf die einAnspruch besteht, muss der Berechtigteu.a. alle von ihm geforderten,gesetzlich notwendigen Nachweiseseine wirtschaftliche Lage betreffenderbringen.Nicht anwendbar. Keine anderen Bedingungen. Vorrangiger Einsatz des Vermögens. Vermögen (Hausbesitz ausgenommen)des Antragstellers oder seinesevtl. Partners darf bei Personen unter60 Jahren GBP 8.000 (€ 12.270)bei über 60-jährigen GBP 12.000(€ 18.405) und bei in Pflegeeinrichtungenlebenden Antragstellern GBP16.000 (€ 24.540) nicht übersteigen.7. Sonstige Bedingungen549


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGarantiertes Minimum1. Festlegung des MinimumsDie Festlegung des Minimumgrundbetragserfolgt ohne Bezug aufDurchschnittseinkommen, Verbrauchsausgabender Haushalteoder den gesetzlichen Mindestlohn.Ausgangspunkt waren die damalsfür das Garantierte Einkommen fürältere Menschen (revenu garanti auxpersonnes âgées/gewaarborgd inkomenvoor bejaarden) festgelegten Beträge.Bezugsbasis ist der Höchstbetragder Leistungen bei Arbeitslosigkeit.Die Mindestsicherung beläuft sichbei Personen mit in Dänemark lebendenKindern auf 80% dieses Betragesund bei Personen ohne Kinderauf 60%.Sondersätze für junge Menschen unter25 Jahren und für die Eingliederungshilfe(starthjælp) .Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasstbesonders Ernährung, Unterkunft,Kleidung, Körperpflege, Hausrat,Heizung und persönliche Bedürfnissedes täglichen Lebens. Dielaufenden Leistungen für Ernährung,hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlichHaushaltsenergie sowiefür persönliche Bedürfnisse des täglichenLebens werden durch Regelsätzegewährt. Dazu kommen laufendeLeistungen der Unterkunft undHeizung sowie einmalige Leistungen.Zusätzliche Leistungen bei besonderemBedarf.Kein Mindestsicherungssystem.Garantiertes Minimum1. Festlegung des Minimums2. Ebene der Bestimmungdes LeistungsniveausAuf nationaler Ebene festgelegt.Keine regionale Differenzierung.Auf nationaler Ebene festgelegt.Keine regionale Differenzierung.Die Regelsätze werden von denBundesländern festgesetzt. Zwischenden einzelnen Ländern weichendie Regelsätze voneinanderab. Seit dem 1. Juli 2002 liegen dieSätze zwischen € 279 und € 294.Kein Mindestsicherungssystem.2. Ebene der Bestimmungdes Leistungsniveaus3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnung• Ehepaare;• Person, die ausschließlich entwedermit einem von ihr unterhaltenenminderjährigen unverheiratetenKind oder mit mehreren Kindern,von denen mindestens einesdiese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;• Person, die mit einer oder mehrerenanderen in einem Haushaltlebt;• allein stehende Person.Der Antragsteller und seine Kinderunter 18 Jahren.Leistungsempfänger und sein nichtvon ihm getrennt lebender Ehegatte.Bei minderjährigen unverheiratetenKindern, die zu Hause leben, wirdauch das Einkommen und das Vermögender Eltern berücksichtigt.Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaftleben, dürfen nicht bessergestellt werden als Ehegatten.Kein Mindestsicherungssystem.3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnung550


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienUnterschiedlich in den einzelnen autonomenRegionen (Comunidades Autónomas).Durch Regierungsverordnung. Von der Regierung festgesetzt. Soziale Dienste lokaler Behörden:Lokale Behörden sind verpflichtet,Regeln über die finanzielle Hilfefestzulegen, in denen der Minimumbetragbestimmt wird. Das Sozialministeriumhat Richtlinien für die Bestimmungdes Minimums festgelegt,die vorsehen, dass sich die lokalenBehörden an den Standards derLeistungen der sozialen Sicherheit(wie Invaliditätsleistungen, Einkommenszuschussund Haushaltszulage)orientieren.Staatliche Sozialhilfe:Mindest- und Höchstbetrag der Hilfeoder der Kostenerstattung sind gesetzlichbestimmt.Je nach Region unterschiedlicheRegelungen.Garantiertes Minimum1. Festlegung des MinimumsAutonome Regionen (ComunidadesAutónomas).Deutliche Differenzierung der Leistungenzwischen € 180 und € 228,der Zuschläge für Familienmitgliederund der Leistungsvoraussetzungen.Auf nationaler Ebene festgelegt.Keine regionale Differenzierung.Der Regelsatz wird zentral auf nationalerEbene festgesetzt. Keine regionaleDifferenzierung. Lokale Behördenhaben einen Ermessensspielraumfür Einzelfälle, insbesonderebei besonders Bedürftigen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Regionale Ebene.Staatliche Sozialhilfe:Nationale Ebene.Auf regionaler Ebene festgelegt.Erhebliche Unterschiede zwischenden Regionen: der Betrag für einenAlleinstehenden schwankt zwischen€ 232 und € 269.Einen Sonderfall stellt das Aosta-Taldar: eine Person, die zur Mietewohnt, erhält € 372, für Eigentümerbeträgt die Leistung € 223.2. Ebene der Bestimmungdes LeistungsniveausFamilieneinheit: Zusammenlebenvon zwei oder mehreren Personen,die durch Heirat oder eine ähnlicheBeziehung, Adoption, Blutsverwandtschaft(zwischen dem 2. und 4.Grad) und Verschwägerung (bis zum2. Grad) verbunden sind.Der Leistungsempfänger und Personen,die mit ihm gemeinsam dieWohnung bewohnen (sein Ehe- oderLebenspartner und Unterhaltsberechtigteunter 25 Jahren).Haushalt: Antragsteller und seineAngehörigen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Antragsteller, Ehepartner und Kinderbis zum Alter von 18 Jahren.Staatliche Sozialhilfe:Antragsteller und Ehepartner.Familie im Sinne des Zivilstandes.Das Recht wird auf Mitglieder erweitert,die in derselben Unterkunft wohnenund die das Einkommen teilen.3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnung551


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGarantiertes Minimum1. Festlegung des MinimumsDie Leistungen sind bedarfsbezogen.Für den Lebensunterhalt sowiesonstige Aufwendungen gibt es jenach Familiengröße Pauschalbeträge.Die Mietkosten (bis zu bestimmtenMaximalbeträgen) sowiedie Krankenkassen- und AHV-Minimalbeiträgewerden übernommen.Die Referenzminima wurden durchpolitische Entscheidung unter Berücksichtigungdes Mindestlohns (salairesocial minimum) und der Mindestrentenfestgelegt.Das Niveau der Unterstützung istdurch die nationalen Regelungendes Allgemeinen Sozialhilfegesetzes(Algemene bijstandswet, Abw) definiert,in dem die monatlichen Standardsätzefestlegt sind. Der Standardsatzist an den Nettomindestlohn gekoppelt.Das Gesetz legt keinen Mindestbetragfest. Die Leistung muss auf einemNiveau gewährt werden, dasein menschenwürdiges Leben ermöglicht.Zentrale Richtlinien dienenzur Interpretation des Gesetzes hinsichtlichder Normen eines sicherenLebensunterhalts, indem Bedarfeaufgeführt werden, die zu deckensind. Das Ministerium für Gesundheitund soziale Angelegenheiten hat2001 Richtlinien über angemesseneBeträge vorgelegt. Die Gemeindenlegen eigene Richtlinien und lokaleLeistungssätze fest.Festlegung von Richtsätzen zur Abdeckungdes Bedarfs an Nahrung,Instandhaltung der Kleidung, Körperpflege,Beheizung und Beleuchtung,Kleinhausrat sowie den persönlichenBedürfnissen einer angemessenenBildung und der Pflegeder Beziehungen zur Umwelt. Dernicht durch den Richtsatz gedeckteBedarf (Unterkunft, Kleidung u.Ä.) istdurch zusätzliche Geld- oder Sachleistungenzu decken.2. Ebene der Bestimmungdes LeistungsniveausDie Richtsätze werden per Verordnungdurch die Regierung festgelegt.Die Leistungen sind national gültig,es gibt keine regionalen Differenzierungsleistungen.Auf nationaler Ebene festgelegt.Auf nationaler Ebene werden dieRichtsätze für verheiratete oder zusammenlebendePaare, Alleinerziehendeund mit anderen zusammenlebendenEinzelpersonen festgelegt.Die lokalen Gemeinden bestimmendie Zusatzleistung von bis zu 20%des Mindestlohns für Alleinlebende,die die Kosten der Unterkunft nichtmit anderen Personen teilen können.Kombination von nationalem und lokalemNiveau.Die Richtsätze werden von denBundesländern festgesetzt. StarkeUnterschiede, z.B. reichen die Richtsätzefür Alleinunterstützte von monatlich€ 394 bis € 506,40.3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnungUnterstützungsbedürftige und die mitihnen im gemeinsamen Haushalt lebendenunterhaltsberechtigten Angehörigen.Faktische Gemeinschaft aller Personen,die in einem gemeinsamenHaushalt leben, von dem angenommenwird, dass er über ein gemeinsamesBudget verfügt, und die nichtden materiellen Nachweis erbringen,dass sie anderswo wohnen.Der Antragsteller, sein Partner undKinder unter 18 Jahren.Der Antragsteller, sein Ehepartnerund unterhaltsberechtigte Kinder.Bei zusammenlebenden Personenwird die gemeinsame Haushaltsführungberücksichtigt.Leistungsempfänger und die mit ihmim gemeinsamen Haushalt lebendenunterhaltsberechtigten Angehörigen.552


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie Leistung muss mindestens 5%der Sozialrente des beitragsunabhängigenSystems entsprechen.Nicht anwendbar. Gesetzlich festgesetzt. Für einige Posten wird die Höhe derAusgaben jährlich von der Regierungund vom Parlament festgelegt.Für andere Posten müssen die Gemeindendie realen Kosten tragen,sofern sie angemessen sind.Die Sätze werden von der Regierungfestgesetzt.Garantiertes Minimum1. Festlegung des MinimumsFestlegung auf nationaler Ebeneohne regionale Differenzierung.Nicht anwendbar.Auf nationaler Ebene festgelegt.Zwei Kategorien für unterschiedlicheGemeindeklassen.Kombination: auf nationaler und auflokaler Ebene.Auf nationaler Ebene festgelegt.Keine regionale Differenzierung.2. Ebene der Bestimmungdes LeistungsniveausNeben dem Berechtigten gelten alsFamilienmitglieder:• Ehegatte oder Lebensgefährte;• minderjährige Verwandte;• Minderjährige, die endgültig oderunter Vorbehalt adoptiert wurden;• Minderjährige unter Vormundschaft;• Minderjährige, für die der Berechtigtedurch Entscheidung der Gerichteoder der Vormundschaftsstellenfür Minderjährige das Sorgerechterhalten hat;• Minderjährige, die adoptiert werdensollen, sofern das Adoptionsverfahrenbereits eingeleitet wurde.Nicht anwendbar.Der Antragsteller bzw. seine Familie. Die antragstellende Person und/oderihre Familie.Anspruchsberechtigter und "Familie",d. h. Ehepartner und jedes im Haushaltlebende, unterhaltsberechtigteKind unter 16 Jahren oder unter 19Jahren, sofern es sich noch nicht ineiner weiterführenden Ausbildungbefindet (wenn sie nicht selbst einerKategorie angehören, die selbst anspruchsberechtigtist).3. Haushaltseinheit für dieBedarfsberechnung553


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. AngerechnetesEinkommen und VermögenAlle Einkünfte ungeachtet ihrer Artoder Herkunft einschließlich belgischeroder ausländischer Sozialleistungen(außer bei besonderergesetzlicher Regelung).Grundsätzlich alle Einkünfte, ungeachtetArt oder Ursprung. Ausnahmen:Vermögen bis zu DKK 10.000(€ 1.346) bzw. bei einem Paar bis zuDKK 20.000 (€ 2.693) und Vermögen,das für den Erhalt der Familienwohnungoder für die Erwerbstätigkeitdes Empfängers und seinerFamilie oder für den Zugang zuAusbildung erforderlich ist. Nicht angerechnetwerden ferner die Invaliditätshilfe(invaliditetsydelse) (sieheTabelle V "Invalidität", "8. SonstigeLeistungen"), die Kapitalleistung derArbeitsunfallversicherung und bestimmteandere Entschädigungen fürPersonenschäden ebenso wie eineKapitalentschädigung für immateriellenSchaden.Anrechnungsfrei bleiben bei ArbeitseinkommenDKK 10,24 (€ 1,38) proArbeitsstunde (einschließlich Arbeitin einer Aktivierungsmaßnahme) undbei Beziehern der Eingliederungshilfe(starthjælp) DKK 28 (€ 3,77) proArbeitstunde. Diese Regeln geltenbis zur Obergrenze von 160 Stundenim Monat.Jegliches Einkommen einschließlichanderer Sozialleistungen wie z.B.Kindergeld (Ausnahme siehe "AllgemeineBedingungen"). Vermögenist bis auf bestimmte Schonbeträgeebenfalls vorab einzusetzen.Kein Mindestsicherungssystem.4. AngerechnetesEinkommen und Vermögen554


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienAlle Einkünfte der Familie werdenberücksichtigt.Einkünfte aller Art, Familienleistungeninbegriffen: Arbeitseinkommen,Einkünfte aus beweglichem Vermögenoder Immobilien. Ausgenommenbleiben einige Sozialleistungen fürspezifische Bedürfnisse.Obergrenze des monatlichen Einkommensaus Garantiertem Mindesteinkommen(Revenu Minimumd'Insertion, RMI) und anderen Einkünften:Alleinstehende/r: € 411,70Haushalt: € 617,55Alle Einkünfte in Geld einschl. andererSozialleistungen, berücksichtigtwird ferner das Vermögen (außerdem selbst genutzten Eigenheim).Ausgenommen von der Anrechnungsind Familienleistungen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Alle Einkünfte (Arbeitseinkommen,Leistungen der sozialen Sicherheit,Familienleistungen, Kindergeld) werdenbei der Bestimmung des Hilfebedarfsangerechnet, unberücksichtigtbleiben Wohngeld und Leistungenfür Pflege.Staatliche Sozialhilfe:Im Allgemeinen alle Ressourcen.Alle Einkünfte, Wohnung ausgenommen.4. AngerechnetesEinkommen und Vermögen555


Tabelle XI Mindestsicherung4. AngerechnetesEinkommen und VermögenLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGrundsätzlich werden alle Einkünfteeingerechnet inkl. anderer Sozialleistungensowie staatlicher Zuschüsse(z.B. Kindergeld). Ausnahme:Alleinerziehendenzulage.Gesamtes Bruttoeinkommen, Vermögenund Einkommensersatz- oderErgänzungsleistungen der sozialenSicherung (außer Kindergeld, Geburtsbeihilfeund Pflegeleistungen).Alle Einkünfte, ungeachtet Art oderUrsprung; nicht berücksichtigt wirdVermögen bis zur Grenze von€ 9.950 für Familien, zusammenlebendePaare und Alleinerziehendeund € 4.975 für Alleinstehende.Alle Einkünfte und Vermögenswertedes Antragstellers und/oder der Familie.Grundsätzlich alle Einkünfte. Ausnahmenz.B. für Zuwendungen derfreien Wohlfahrtspflege, pflegebezogeneGeldleistungen, Ausbildungsbeihilfen.556


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDas gesamte Haushaltseinkommenunabhängig von der Einkommensquelleund der Art des Einkommens.Hiervon ausgenommen sind Wohngeld,Familienleistungen und Stipendienfür Studienzwecke sowie 20%der Arbeitsentgelte und Ausbildungsstipendien.Nicht anwendbar.Gesamtes Einkommen und Vermögendes Antragstellers bzw. seinerFamilie (mit einigen Ausnahmen).Während einer dreijährigen Testphasewerden ab dem 1.4.2002 20%des Haushaltseinkommens (maximal€ 100 im Monat) nicht angerechnet.In der Regel alle Einkünfte, ungeachtetArt oder Ursprung.Nahezu alle Einkünfte. Die meistenSozialversicherungsleistungen undRenten werden voll angerechnet.Leistungen, die im Allgemeinen nichtangerechnet werden, sind: Wohngeld(Housing Benefit), Beihilfe zur lokalenSteuer (Council Tax Benefit)und die beitragsunabhängige Leistungbei Behinderung (non-contributorydisability benefit).Für jeweils GBP 250 (€ 383) oder einenangefangenen Teilbetrag vonGBP 250 (€ 383) von Ersparnissenüber GBP 3.000 (€ 4.601) bei unter60-jährigen, GBP 6.000 (€ 9.202) ab60 Jahren bzw. GBP 10.000(€ 15.337) für Personen in Pflegeeinrichtungenwird die Leistung umGBP 1 (€ 1,53) pro Woche gekürzt.4. AngerechnetesEinkommen und Vermögen557


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGarantierter Betrag1. KategorienUnterschiedliche Beträge für:• Zusammenlebende Verheiratete;• Person, die ausschließlich entwedermit einem von ihr unterhaltenenminderjährigen unverheiratetenKind oder mit mehreren Kindern,von denen mindestens einesdiese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;• Alleinstehende.• Jede andere Person, die mit eineroder mehreren anderen Personen(unwichtig, ob Eltern oder Verwandte)zusammenlebt.Für Hilfeempfänger, die an einemBeschäftigungsprogramm im Rahmender Maßnahmen zur beruflichenWiedereingliederung teilnehmen,sind neue spezifische Beträge festgelegtworden. Monatliche Beträgesiehe "Beispiele". Diese Beträge habenVorrang gegenüber den für dieobigen Kategorien fixierten Beträgen.Ziel ist die Anrechnung einesTeils des Arbeitseinkommens. Bleibendie Einkünfte unter dem Betrag,auf den ein Anspruch besteht, wirdeine Aufstockung gewährt, um denentsprechenden Betrag zu erreichen.• Grundbetrag für eine Einzelpersonab dem Alter von 25 Jahren;• Grundbetrag für ein Person mitmindestens einem Kind;• Betrag für Personen unter 25 Jahren:(i) im Haushalt der Eltern,(ii) selbständig lebend;• Zulagen.Diese Kategorien gelten auch für dieEingliederungshilfe (starthjælp).Hilfe zum Lebensunterhalt:Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltsdurch• laufende Leistungen ("Regelsätze")in unterschiedlicher Höhe fürHaushaltsvorstand/Alleinstehende,Ehemann/ Ehefrau und Kinder (altersabhängig).• Leistungen für Unterkunft und Heizung.Hilfe in besonderen Lebenslagen:Sicherung des individuellen Bedarfsin besonderen Lebenssituationenz.B. durch Krankenhilfe, Eingliederungshilfefür Behinderte, Hilfe zurPflege oder Hilfe zur Überwindungbesonderer sozialer Schwierigkeiten.Kein Mindestsicherungssystem.Garantierter Betrag1. Kategorien558


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienGrundbetrag für Familien (unabhängigvon der Größe), Zuschläge prounterhaltsberechtigte Person.• Alleinstehende: Grundbetrag für Alleinstehendeund Haushaltsvorstände,• Zulage (50%) für die zweite Personim Haushalt,• Zulage (30%) für jede weitere Person,• Zulage (40%) für die vierte undjede weitere Person im Haushalt(Ehe- oder Lebenspartner nichtmitgerechnet).• Persönlicher Grundbetrag (personalrate) der Sozialhilfe (SupplementaryWelfare Allowance).• Zusätzliche Leistungen (additionalallowances) für weitere abhängigeErwachsene oder Kinder.• Zulagen (supplements) für besondereund außergewöhnliche Bedarfssituationen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Grundbetrag für Einzelpersonen imAlter ab 18 Jahren. Der Betrag steigtproportional mit jedem weiteren Familienmitglied.Sonderzulagen jenach individuellem Bedarf (siehe jedochoben "Begünstigter Personenkreis").Staatliche Sozialhilfe:Betrag der Hilfe, einmalige Leistungen,Zulagen und Kostenerstattung.Siehe Tabellen V “Invalidität”, VI“Alter” und weiter unten.Die Beträge werden von den lokalenBehörden festgelegt; Referenzpunkteergeben sich aus 2 Parametern:der Mindestrente (pensione minima)und dem Steuerfreibetrag (allgemeineBesteuerung der Einkommenaus unselbständiger Arbeit); dieLeistung variiert direkt mit der Personenzahlder betreffenden Familie.Zulagen in manchen besonderenUmständen (Waisen, Nichtsesshafte,usw.).Garantierter Betrag1. Kategorien559


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGarantierter Betrag1. KategorienPauschalbeträge für den Grundbedarfzum Lebensunterhalt, Wohnkosten,Krankenkassengrundprämie.Leistungssätze für:• Alleinstehende,• zweite erwachsene Person,• nachfolgende Erwachsene,• jedes Kind.• Verheiratete oder unverheiratetePaare (gleich welchen Geschlechts)im Alter von 21 bis 65Jahren: 100% des Nettomindestlohns.• Alleinerziehende(r) im Alter von 21bis 65 Jahren: 70% des Nettomindestlohns.• Alleinstehende im Alter von 21 bis65 Jahren: 50% des Nettomindestlohns.Die Standardsätze für Alleinerziehendeund Alleinstehende beruhenauf der Annahme, dass die (Wohn-)Kosten mit anderen geteilt werdenkönnen. Ist das nicht oder nur teilweiseder Fall, so können die lokalenBehörden eine Zulage bis zu 20%des Nettomindestlohns gewähren.Sonstige Empfänger, die ebenfallsnicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskostenmit anderen zu teilen,haben ebenfalls Anspruch aufdiese Maximalleistung.Alleinstehende Person, verheiratetePaare, mit anderen zusammenlebendePersonen, Kinder unter 17Jahren.Richtsätze für:• Alleinunterstützte (alleinstehendePersonen ohne Sorgepflicht),• Hauptunterstützte (Familienerhaltermit unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen),• Mitunterstützte (im Haushalt desHauptunterstützten lebende unterhaltsberechtigtePersonen),• Kind in fremder Pflege.560


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDie monatliche Leistung entsprichtder Differenz zwischen dem der Anzahlder Familienmitglieder entsprechendenMindesteinkommen einerseitsund dem gesamten Familieneinkommenandererseits. Das Mindesteinkommenbestimmt sich wiefolgt:• 1. und 2. Erwachsener: je 100%der Sozialrente;• 3. und jeder weitere Erwachsene:je 70% der Sozialrente;• Minderjährige: je 50% der Sozialrente.Nicht anwendbar.Grundbeträge für:• Alleinstehende• Verheiratete• Kinder ab 18 Jahren, die bei ihrenEltern leben• Kindervon 0 bis 9 Jahrenvon 10 bis 17 Jahren.• Grundbetrag für Alleinstehende.• Grundbetrag für Paare.• Grundbeträge für Kinder verschiedenerAltersstufen.Der Schwellenbetrag, mit dem dasEinkommen verglichen wird, ist dieSumme aller individuellen Leistungssätze(Personal Allowances) und derZulagen (Premiums) für die Familiezuzüglich bestimmter Kosten für dieUnterkunft (nicht Miete). ZusätzlicheLeistung für bestimmte Personen inPflegeheimen und -kliniken.Differenzierte individuelle Leistungssätze(Personal Allowances) für:• Alleinstehende ab 25 J.:GBP 53,95 (€ 83)• Alleinerziehende ab 18 J.:GBP 53,95 (€ 83)• Ehepaare, beide Partner über 18Jahre:GBP 84,65 (€ 130)• Unterhaltsberechtigtes Kind:unter 16 Jahren: GBP 37,00 (€ 57)16 - 18 Jahre: GBP 37,80 (€ 58)Ferner differenzierte Zulagen (Premiums)für:• Familien: GBP 14,75 (€ 23)• Rentner:Alleinstehende: GBP 44,20 (€ 68)Paare: GBP 65,15 (€ 100)• Behinderte:allein stehend: GBP 23,00 (€ 35)Paar: GBP 32,80 (€ 50)• Schwerbehinderte:allein stehend: GBP 42,25 (€ 65)Paare:ein Empfänger GBP 42,25 (€ 65)zwei Empfänger: GBP 84,50(€ 130)• Zulage für schwerste Behinderung:allein stehend: GBP 11,25 (€ 17)Paar: GBP 16,25 (€ 25)• Behinderte Kinder: GBP 35,50(€ 54)• Zulage für schwerstbehinderte Kinder,pro Kind: GBP 11,25 (€ 17)• Pflegepersonen: GBP 24,80 (€ 38)Garantierter Betrag1. Kategorien561


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Besondere Zulagen undeinmalige LeistungenKeine besonderen Zulagen odereinmalige Leistungen.Zuschläge für Personen im Alterüber 25 Jahren mit besonderenAusgaben für Unterhalt oder Unterkunft.Weitere Zuschläge in Einzelfällenbei außerordentlichem undunvorhersehbarem Bedarf.Zuschlag für Personen, die an einerAktivierungsmaßnahme oder einerindividuellen Arbeitstrainingsmaßnahme(jobtræning) teilnehmen alsAusgleich für die Kosten, die ausdieser Teilnahme erwachsen.• Mehrbedarfszuschläge für bestimmteGruppen (z.B. Alleinerziehende,Schwangere, Personen miteinem Mehrbedarf für Ernährungaufgrund von bestimmten Krankheitenetc.).• Einmalige Leistungen für Kleidung,größeren Hausrat und zusätzlichennotwendigen Bedarf (z.B. Umzugskosten).Kein Mindestsicherungssystem.2. Besondere Zulagen undeinmalige Leistungen3. Mindestsicherung undFamilienleistungenGarantierte Familienleistungen werdenzusätzlich gezahlt.Kindergeld (börnefamilieydelse) undsonstige Familienleistungen werdenzusätzlich gezahlt.Jedes Familienmitglied hat einen eigenenAnspruch auf Sozialhilfe. DerGesamtbetrag steigt daher mit derGröße der Familie. Aufgrund desNachrangs der Sozialhilfe wird dasKindergeld als Einkommen auf dieSozialhilfe angerechnet. Das Erziehungsgeldwird zusätzlich zur Sozialhilfegewährt.Kein Mindestsicherungssystem.3. Mindestsicherung undFamilienleistungen562


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienUnterschiedlich in den einzelnen autonomenRegionen (ComunidadesAutónomas).Außergewöhnliche einmalige Anpassungsleistungim Dezember2002: € 152,45 für eine allein stehendePerson, abhängig von derZusammensetzung des Haushalts.Besondere Zulagen können fürMieten und Hypothekenzinsen oderan Personen gewährt werden, dieaufgrund einer Krankheit außergewöhnlichhohe Heizkosten habenoder denen aus medizinischenGründen eine Diät verordnet wurde.Hilfe bei außergewöhnlichem Bedarf(Exceptional Needs Payments) sollHärten aufgrund notwendiger einmaligerund außergewöhnlicher Ausgabenmildern. Zahlungen können fürdie wesentliche Haushaltsausstattung,für Beerdigungskosten und fürandere größere unvorhersehbareAusgaben geleistet werden. Die Gewährungliegt im Ermessen der Gesundheitsbehörde(Health Board).Hilfe bei dringendem Bedarf (UrgentNeeds Payments) kann Personen gewährtwerden, die sonst keinen Sozialhilfeanspruchhaben. In der Regelsoll diese Hilfe den unmittelbarenBedarf wie etwa an Ernährung oderBekleidung nach einem Brand odernach Hochwasser decken.Soziale Dienste lokaler Behörden:Zu Wohngeld und zu Beihilfen fürTagespflege siehe Tabelle IX “Familienleistungen”.Die lokalen Behördenhaben unterschiedliche Regeln,doch alle berücksichtigen besondereund nicht vorhersehbare Situationen(siehe unten “Weitere nicht beitragsabhängigeMinima”).Staatliche Sozialhilfe:• Alleinerziehendenbeihilfe (mæðralaun),siehe Tabelle IX.• Rente für Kinder in Ausbildung(barnalífeyrir vegna skólanáms),siehe Tabelle IX.• Häusliches Pflegegeld (umönnunargreiðslur),siehe Tabelle IX.• Sterbegeld (dánarbætur), siehe TabelleVII.• Rehabilitationsbeihilfe (endurhæfingarlífeyrir),siehe Tabelle V.• Haushaltszulage für Alleinstehende(heimilisuppbót) und sonstige Zulagen(frekari uppbætur), siehe TabellenV und VI.• Ehefrauenzulage (makabætur) fürFrauen von Rentnern in besonderenLebenslagen.• Beihilfe zum Kauf eines Kraftfahrzeugs.• Beihilfe zu den Betriebskosten einesKraftfahrzeugs.• Erstattung erheblicher Gesundheitsaufwendungen.Regional unterschiedliche Regelungen.2. Besondere Zulagen undeinmalige LeistungenDie Mindestsicherung wird pro unterhaltsberechtigtemFamilienmitgliederhöht. Die Zuschläge variieren inden autonomen Regionen (ComunidadesAutónomas).Das Garantierte Mindesteinkommen(Revenu Minimum d'Insertion, RMI)schließt den Bedarf unterhaltsberechtigteKinder ein.Kindergeld (Child Benefit) wird unabhängiggewährt und berührt nichtden Anspruch auf Sozialhilfeleistungenfür abhängige Personen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Allgemeine Familienleistungen werdengewährt, aber bei der Bestimmungdes Bedarfs angerechnet(siehe oben).Staatliche Sozialhilfe:Allgemeine Familienleistungen werdenneben der Sozialhilfe gewährt.Die Familienleistungen und das "minimovitale" werden unabhängig voneinandergewährt. Der Anspruch aufFamilienleistungen besteht bei Personen,die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeitnachweisen können.3. Mindestsicherung undFamilienleistungen563


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Besondere Zulagen undeinmalige LeistungenJe nach Umfang der Erwerbstätigkeitwird ein Freibetrag berechnet.Übernahme der Krankenkassenselbstbehalte.Wöchnerinnen erhalten unter bestimmtenBedingungen und bei geringemEinkommen eine einmaligeMutterschaftszulage (siehe TabelleIV "Mutterschaft").Keine besonderen Zulagen.In Ergänzung der nationalen und derzusätzlichen Leistung gibt es besondereHilfe (bijzondere bijstand) fürPersonen in außergewöhnlichen Bedarfssituationen.Diese Leistung wirdnicht nur Personen gewährt, die bereitsdie normale Leistung erhalten,sondern auch solchen Personen, derenEinkommen gerade über derSchwelle liegt. Die Zahlungen könnenfür Schulreisen, Kühlschränke,außergewöhnliche Kosten der Unterkunftund notwendige Möbel verwendetwerden.Die Sozialhilfe dient der Deckungder Grundbedürfnisse, aber in besonderenSituationen können Zulagengewährt werden.Ein Mehrbedarf ist pauschaliert inForm von Sonderzahlungen abzudecken.Der nicht durch den Richtsatzoder die Sonderzahlungen gedeckteBedarf im Rahmen des Lebensunterhaltesist durch zusätzliche GeldoderSachleistungen zu decken, derenAusmaß nach den Erfordernissendes einzelnen Falles zu bemessenist. Für Aufwendungen zur Erlangungeiner Unterkunft sowie fürInstallationen und Wohnungssanierungensind anlassbezogene einmaligeAushilfen zu gewähren.3. Mindestsicherung undFamilienleistungenBei der Bedarfsberechnung wird imSozialhilfegesetz die Familiengrößeberücksichtigt. Der Gesamtbetragsteigt mit der Größe der Familie. DasKindergeld wird als Einkommen aufdie Sozialhilfe angerechnet.Das Kindergeld wird zusätzlich gewährt.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen"Das Kindergeld wird zusätzlich gewährt.Siehe Tabelle IX "Familienleistungen"Familienleistungen werden bei derFestlegung der Sozialhilfebeträgeangerechnet.Familienleistungen werden zusätzlichgezahlt (siehe Tabelle IX "Familienleistungen").Durch unterschiedliche Richtsätzefür Mitunterstützte mit bzw. ohne Anspruchauf Familienbeihilfe wirddiese in den Bundesländern in verschiedenemAusmaß auf die Sozialhilfeangerechnet.564


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichLeistung in variabler Höhe in denFällen, in denen die Kosten derWohnung mehr als 25% der Mindestsicherungausmachen.Nicht anwendbar.Zu den Ausgaben, für die Zulagenzur Sozialhilfe gewährt werden könnengehören 93% der angemessenenWohnkosten, Kosten für diegrundlegende medizinische Versorgung,Kosten für die Kindertagesbetreuungsowie andere Kosten, dieals unumgänglich betrachtet werden.Keine besonderen Zulagen odereinmalige Leistungen.Empfänger der Sozialhilfe (IncomeSupport) im Rentenalter erhaltenjährlich Weihnachtsgeld (ChristmasBonus) von GBP 10 (€ 15).2. Besondere Zulagen undeinmalige LeistungenFamilienleistungen werden beimMindesteinkommen nicht angerechnet.Nicht anwendbar.Bei der Festlegung der Leistungshöhewerden Familienleistungen alsFamilieneinkommen berücksichtigt.Die Sozialhilfe sieht Leistungssätzefür Kinder in verschiedenen Altersstufenvor. Zu den sonstigen Familienleistungensiehe Tabelle X.Das Kindergeld (Child Benefit) wirdbei der Festsetzung des Leistungsbetragsvon Sozialhilfe (Income Support)als Einkommen angerechnet.3. Mindestsicherung undFamilienleistungen565


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Beispiele fürLeistungsbeträge566Monatliche Beträge ohne die je nachSituation unterschiedlichen Familienleistungen:• Allein stehend: € 583,66• Paar mit oderohne Kinder: € 778,21• Alleinerziehende(r): € 778,21• Erwachsener ohneeigenen Haushalt: € 389,11Beträge mit Familienleistungen:• Paar mit einemKind (10 Jahre): € 913,00• Paar mit 2 Kindern(8, 12 Jahre): € 1.108,80• Paar mit 3 Kindern(8, 10 und 12 Jahre): € 1.338,63• Alleinerziehende(r) miteinem Kind (10 Jahre): € 913,00• Alleinerziehende(r) mit2 Kindern (8/10 Jahre): € 1.095,48Besondere Minimex-Beträge fürEmpfänger in einem Beschäftigungsprogramm(siehe oben):Diese genannten Beträge dürfen dieHöhe des Netto-Arbeitseinkommensfür den betreffenden Kalendermonatnicht übersteigen.Monatliche Beträge ohne Wohngeld:• Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigtenKindern:DKK 10.859 (€ 1.462);• Alleinstehende über 25 Jahre:DKK 8.172 (€°1.100);• Personen unter 25 Jahren, die bei ihrenEltern leben: DKK 2.542 (€ 342);• Personen unter 25 Jahren, die im eigenenHaushalt leben: DKK 5.266 (€ 709);• Personen unter 25 Jahren, die Familienangehörigeunterhalten, erhalten Leistungenwie Personen über 25 Jahre.Kindergeld (börnefamilieydelse), das proQuartal zusätzlich gezahlt wird:• Je Kind von 0 - 3 Jahren:DKK 3.225 (€ 434);• Je Kind von 3-7 Jahren:DKK 2.925 (€ 394);• Je Kind von 7 - 18 Jahren:DKK 2.300 (€ 310).Fallbeispiele einschließlich Kindergeld(monatliche Beträge):• Paar (> 25 Jahre) ohne Kinder:DKK 16.344 (€ 2.201);• Paar mit einem Kind (10 Jahre):DKK 21.718 (€ 2.924) + DKK 766,66(€ 103) = DKK 22.484,66 (€ 3.027);• Paar mit 2 Kindern (8 u. 12 J.):DKK 21.718 (€ 2.924) + DKK 1.533,32(€ 206) = DKK 23.251,32 (€ 3.131);• Paar mit 3 Kindern (8, 10 u. 12 J.):DKK 21.718 (€ 2.924) + DKK 2.299,98(€ 310) = DKK 24.017,98 (€ 3.234);• Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 J.):DKK 10.859 (€ 1.462) + DKK 766,66(€ 103) + DKK 366,66 (€ 49) + DKK342,33 (€ 46) = DKK 12.334,65(€ 1.661);• Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 u.10 Jahre): DKK 10.859 (€ 1.462) + DKK1.533,32 (€ 206) + DKK 733,32 (€ 99) +DKK 342,33 (€ 46) = DKK 13.467,97(€ 1.813).Zu Zulagen (besondere Zulagen undeinmalige Leistungen) siehe oben.Eingliederungshilfe (starthjælp):1. Verheiratete oder zusammenlebendePersonen über 25 Jahren:DKK 4.366 (€ 588)2. Alleinstehende über 25 Jahren:DKK 5.266 (€ 709)• Alleinlebende unter 25 Jahren:DKK 4.366 (€ 588)• Personen unter 25 Jahren, die bei ihrenEltern leben: DKK 2.170 (€ 292)Zulagen für Familienlasten (ab 1 Kind):DKK 1.317 (€ 177) für Alleinstehende undDKK 1.092 (€ 147) für verheiratete oderzusammenlebende Personen. Maximal 2Zulagen pro Haushalt.Ohne Berücksichtigung der Kostender Unterkunft ergeben sich folgendedurchschnittliche Bedarfe imRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt(Regelsatz, einmalige Leistungen,Mehrbedarfszuschlag bei Alleinerziehenden)in den alten Ländern(Stand: 1.1.<strong>2003</strong>):• Alleinstehende(r): € 339• Paar ohne Kinder: € 613• Paar mit 1 Kind (10 Jahre): € 840• Paar mit 2 Kindern(8 und 12 J.): € 1.067• Paar mit 3 Kindern(8, 10 u. 12 J.): € 1.294• Alleinerziehende(r) miteinem Kind (10 Jahre): € 567• Alleinerziehende(r) mit2 Kindern (8 und 10 Jahre): € 912Zusätzlich übernimmt die Sozialhilfein der Regel die tatsächlichen Kostender Wohnung und der Heizung.Hierauf wird das Wohngeld angerechnet.Durchschnittlich ergebensich somit in den alten Ländern diefolgenden zusätzlichen Beträge(Stand: 1.1.<strong>2003</strong>):1 Person: € 3032 Personen: € 4003 Personen: € 4674 Personen: € 5195 Personen: € 579Kein Mindestsicherungssystem.4. Beispiele fürLeistungsbeträge


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienUnterschiedliche Leistungsbeträge jenach:• autonomer Region (ComunidadesAutónomas);• Vorhandensein unterhaltsberechtigterPersonen im Haushalt;• öffentlicher Haushaltslage.• Alleinstehende(r): € 411,70• Haushalt ohne Kinder: € 617,55• Alleinerziehendemit einem Kind: € 617,55• Alleinerziehendemit 2 Kindern: € 741,06• Paar mit 1 Kind: € 741,06• Paar mit 2 Kindern: € 864,57• Paar mit 3 Kindern: € 1.029,25Familienleistungen werden als Einkommenangerechnet.Wohngeld gilt nur bis zu einem bestimmtenPauschalbetrag als Haushaltseinkommen:• Alleinstehende: 12% des Grundbetragsdes RMI• zwei Personen: 16% des RMI für 2Personen.• drei Personen: 16,5% des RMI für3 Personen.Wenn das bezogene Wohngeld unterhalbdieser Pauschalsätze liegt,wird nur der tatsächlich bezogeneBetrag berücksichtigt.Monatliche Regelsatzleistungen (basicminimum allowance):• Alleinstehende(r): € 541• Paar ohne Kinder: € 900• Paar mit einem Kind: € 972• Paar mit 2 Kindern: € 1.045• Paar mit 3 Kindern: € 1.118• Alleinerziehende(r)mit einem Kind: € 624• Alleinerziehende(r)mit 2 Kindern: € 708Alle unterhaltsberechtigten Kinderwerden gleich behandelt: € 16,80wöchentlich, unabhängig vom Alter.Beispiele inkl. Familienleistungen(siehe Tabelle IX):• Paar mit einem Kind: € 1.090• Paar mit 2 Kindern: € 1.280• Paar mit 3 Kindern: € 1.501• Alleinerziehende(r)mit einem Kind: € 742• Alleinerziehende(r)mit 2 Kindern: € 943Soziale Dienste lokaler Behörden:Die Richtlinien des Sozialministeriumssehen folgende monatlichenBeträge (ohne Wohngeld) vor:Allein stehend:ISK 71.758 (€ 848)2-Personen-Familie:ISK 100.461 (€ 1.187)3-Personen-Familie:ISK 129.164 (€ 1.526)4-Personen-Familie:ISK 143.516 (€ 1.696)Bei Familien hat das Alter keinenEinfluss auf die Leistungshöhe.Monatliche Leistungsbeträge derStadt Reykjavík (109.000 Einwohner):• Erwachsene Einzelperson und Alleinerziehende(r)im Alter ab 18Jahren: ISK 67.000 (€ 792).• Erwachsener im Alter von 18 bis24 Jahren ohne im Haushalt lebendeKinder: ISK 35.500 (€ 419).• Paar mit oder ohne Kind(er):ISK 120.000 (€ 1.418).Diese Beträge enthalten keine Leistungenfür Kinder, da deren Lebensunterhaltals durch allgemeine Familienleistungenund die Sonderleistungfür Alleinerziehende gedecktangesehen wird.Staatliche Sozialhilfe:Siehe Tabellen V "Invalidität" und VI"Alter".Die Beträge sind je nach Region unterschiedlich;eine Differenzierungerfolgt nur nach der Anzahl der Personeneiner Familie, nicht nach derenZusammensetzung. Bei den untenangegebenen Zahlen handelt essich um annähernde Angaben derMindest- und Höchstsätze, die vonden Regionen festgelegt werden (zuden Leistungen der Gemeinden undder lokalen Gesundheitsdienste sindkeine Angaben möglich).• Alleinstehende(r):min. € 232, max. € 269• 2 Personen:min. € 338, max. € 542• 3 Personen:min. € 440, max. € 697• 4 Personen:min. € 542, max. € 852• 5 Personen:min. € 594, max. € 914.Im Aosta-Tal und in der autonomenProvinz Trient werden diese Beträgedurch Leistungen für Miet-, Heiz- undandere allgemeine Kosten ergänzt.4. Beispiele fürLeistungsbeträge567


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Beispiele fürLeistungsbeträgeJe nach Haushaltsgröße werdenPauschalbeträge für den Lebensunterhaltberechnet. Die Mietkostenwerden bis zu bestimmten Maximalbeträgennach effektiver Kostenhöheübernommen. Ebenfalls werden dieKrankenversicherungsprämien übernommen.Pauschalbeträge:• Alleinstehende(r):CHF 1.110 (€ 764)• Paar ohne Kinder bzw. Alleinerziehendemit einem Kind:CHF 1.700 (€ 1.170)• Paar mit einem Kind:CHF 2.070 (€ 1.425)• Paar mit 2 Kindern:CHF 2.375 (€ 1.635)• Paar mit 3 Kindern:CHF 2.660 (€ 1.831).Beträge ohne Kindergeld:• Alleinstehende(r): € 974,97• Paar ohne Kinder: € 1.462,49• Paar mit einemKind (10 Jahre): € 1.551,21• Paar mit 2 Kindern(10 und 12 Jahre): € 1.639,93• Paar mit 3 Kindern(8, 10 und 12 Jahre): € 1.728,65• Alleinerziehende(r) miteinem Kind (10 Jahre): € 1.063,69• Alleinerziehende(r) mit2 Kindern (10 u. 12 J.): € 1.152,42Beträge einschl. Familienleistungen(abhängig von Anzahl und Alter derKinder, siehe Tabelle IX):• Paar mit einem Kind(10 Jahre): € 1.738,59• Paar mit 2 Kindern(10 und 12 Jahre): € 2.109,29• Paar mit 3 Kindern(8, 10 und 12 Jahre): € 2.549,19• Alleinerziehende(r) mit1 Kind (10 Jahre). € 1.251,07• Alleinerziehende(r) mit2 Kindern (8 u. 10 J.) € 1.591,74Monatliche Netto-Standardsätze (ohneFamilienleistungen) für Personenim Alter von 21 bis 65 oder mehrJahren:• Paar (verheiratet oder unverheiratet,mit oder ohne Kinder):€ 1.081,06• Alleinerziehende(r): € 756,74• Alleinstehende(r): € 540,54Zusätzlich wird eine Urlaubszulagein Höhe von 8% dieser Sätze gezahlt.Alleinerziehenden und Alleinstehendenkann von den lokalen Behördeneine Zulage bis zu € 216,21 gewährtwerden.Vom Ministerium für Gesundheit undSoziale Angelegenheiten empfohleneMonatsbeträge (ohne Wohngeld,Elektrizität, Gebäudeversicherungetc.):• Alleinstehende Person:NOK 4.000 (€ 550)• Ehepaar:NOK 6.660 (€ 916)• Zusammenlebende Person:NOK 3.330 (€ 458)• Kinder:0 – 5 Jahre NOK 1.530 (€ 211)6 – 10 Jahre NOK 2.020 (€ 278)11- 17 Jahre NOK 2.550 (€ 351)Beispiele:• Alleinstehende Person:NOK 4.000 (€ 550)• :Paar ohne Kinder:NOK 6.660 (€ 916)• Paar mit einem Kind (10 Jahre):NOK 8.680 (€ 1.194)• Paar mit zwei Kindern (8 + 12 J.):NOK 11.230 (€ 1.545)• Paar mit drei Kindern (8,10,12 J.):NOK 13.250 (€ 1.823)• Alleinerziehende(r) mit einem Kind(10 Jahre): NOK 6.020 (€ 828)• Alleinerziehende(r) mit zwei Kindern(8 u.10 J.): NOK 8.040(€ 1.106)Unterschiedliche Beträge in den einzelnenBundesländern (ohne Familienleistungen):• Alleinstehende(r):€ 394 bis € 506,40• Paar ohne Kinder:€ 568 bis € 733,80• Alleinerziehende(r):€ 328 bis € 460• Partner: € 213,70 bis € 288Beispiele einschließlich Familienleistungen:• Paar mit einem Kind (10 Jahre):€ 817,90 bis € 1.005,50• Paar mit 2 Kindern (8, 12 Jahre):€ 1.050,90 bis € 1.271,80• Paar mit 3 Kindern (8, 10 u.12 J.):€ 1.313,30 bis € 1.569,80• Alleinerziehende(r) mit einem Kind(10 J.): € 577,90 bis € 731,70• Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern(8 / 10 J.): € 822,40 bis € 998.568


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Alleinstehende: € 143,80• Ehepaar: € 287,60• Haushalt mit dreiErwachsenen: € 388,26• Alleinerziehende(r)mit einem Kind: € 215,70• Alleinerziehende(r)mit zwei Kindern: € 287,60• Ehepaar mit Kind: € 359,50• Ehepaar mit 2 Kindern: € 431,40• Ehepaar mit 3 Kindern: € 503,30Nicht anwendbar.Monatlicher Grundbetrag je nach regionalerDifferenzierung (I/II):Alleinstehende und Alleinerziehende:€ 374,92 oder € 358,79Paar:€ 637,36 oder € 609,94Kinder ab 18 Jahren, diebei ihren Eltern leben:€ 273,69 oder € 261,92Kinder zwischen 10 und 17 Jahren:€ 262,44 oder € 251,15Kinder unter 10 Jahren:€ 236,20 oder € 226,04Fallbeispiele:Alleinstehende Person:€ 374,92 oder € 358,79Paar ohne Kind:€ 637,36 oder € 609,94Paar mit einem Kind (10 Jahre):€ 899,80 oder € 861,09Paar mit 2 Kindern (8 u. 12 Jahre):€ 1.117,25 oder € 1.069,19Paar mit 3 Kindern (8, 10 u. 12 J.):€ 1.342,21 oder € 1.284,46Alleinerziehende/r, 1 Kind (10 J.):€ 637,36 oder € 609,94Alleinerziehend, 2 Kinder (8 u. 10 J.):€ 854,81 oder € 818,04Zu den Ausgaben, für die Zulagenzur Sozialhilfe gewährt werden können,gehören 93% der angemessenenWohnkosten, Kosten für diegrundlegende medizinische Versorgung,Kosten für die Kindertagesbetreuungsowie andere Kosten, dieals unumgänglich betrachtet werden.Monatliche Leistungen für den Bedarfan Ernährung, Bekleidung undSchuhen, Freizeit, Verbrauchsgütern,Gesundheit und Hygiene, Tageszeitung,Telefon und Fernsehgebühren:Alleinstehende:SEK 2.575 (€ 282)Paar:SEK 4.685 (€ 513)Kinder:0 - 1 Jahr SEK 1.405 (€ 154)1 - 2 Jahre SEK 1.625 (€ 178)3 Jahre SEK 1.305 (€ 143)4 - 6 Jahre SEK 1.635 (€ 179)7 - 10 Jahre SEK 1.815 (€ 199)11 - 14 Jahre SEK 2.090 (€ 229)15 - 18 Jahre SEK 2.360 (€ 259)Für gemeinsame Haushaltsausgabenwird je nach Größe des Haushaltsein Zuschlag gewährt:1 Person: SEK 680 (€ 75)2 Personen: SEK 770 (€ 84)3 Personen: SEK 890 (€ 98)4 Personen: SEK 950 (€ 104)5 Personen: SEK 1.050 (€ 115)6 Personen: SEK 1.125 (€ 123)7 Personen: SEK 1.195 (€ 131)Fallbeispiele:Alleinstehende Person:SEK 3.255 (€ 357)Paar ohne Kind:SEK 5.455 (€ 598)Paar mit einem Kind (10 Jahre):SEK 7.390 (€ 810)Paar mit 2 Kindern (8 und 12 Jahre):SEK 9.540 (€ 1.045)Paar mit 3 Kindern (8, 10 u. 12 J.):SEK 11.455 (€ 1.255)Allein erziehend, ein Kind (10 Jahre):SEK 5.160 (€ 565)Allein erziehend, 2 Kinder (8 u. 10 J.):SEK 7.095 (€ 777)Zusätzlich zu diesen Beträgen kannferner Hilfe zur Deckung angemessenerKosten für Unterkunft, Elektrizität,Fahrten zur Arbeit, Haushaltsversicherung,ärztliche Versorgung,zahnärztliche Behandlung, Brillen,Gewerkschaftsbeiträge und Beiträgezu einer Arbeitslosenversicherungskassegewährt werden.Monatliche Beträge (umgerechneteWochenbeträge) einschließlich evtl.Familienleistungen und der vollenSätze für Wohngeld (Housing Benefit)und Beihilfe zur lokalen Steuer(Council Tax Benefit) in Höhe derdurchschnittlichen Gemeindeabgabenfür die Art und Größe der Familie(diese Ansprüche wären bei derAnnahme von Mieten auf dem freienWohnungsmarkt im Allgemeinen höher,aber niedriger, wenn keine unterhaltsberechtigtenPersonen imHaushalt leben). Der Geldwert zusätzlicherLeistungen (z. B. kostenloseVerpflegung in der Schule, Erlassvon NHS-Gebühren) wird nichtberücksichtigt. Alle Zahlen sind Nettobeträge,die in der Regel nichtsteuerpflichtig sind (vgl. jedoch zurBesteuerung Tabelle X).• Alleinstehender, 25 Jahre alt:GBP 480,44 (€ 737)• Ehepaar ohne Kinder:GBP 661,62 (€ 1.015)• Ehepaar mit 10-jährigem Kind:GBP 870,70 (€ 1.335)• Ehepaar, 2 Kinder, 8 und 12 Jahrealt: GBP 1.043,30 (€ 1.600)• Ehepaar, 3 Kinder (8, 10 u. 12 J.):GBP 1.173,42 (€ 1.800)• Alleinerziehende(r), 18 Jahre undälter mit 10-jährigem Kind:GBP 718,34 (€ 1.102)• Alleinerziehende(r), 18 Jahre undälter, zwei Kinder, 8 und 10 Jahrealt: GBP 852,45 (€ 1.307)4. Beispiele fürLeistungsbeträge569


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland5. Verhältnis der Leistungsbeträgezueinander• Zusammenlebende Verheirateteoder Alleinstehende mit unterhaltenenKindern: 100% (Richtsatz);• Alleinstehende ohne unterhalteneKinder: 75% des Richtsatzes;• mit anderen zusammenlebendePersonen: 50% des Richtsatzes;• Sätze für Verheiratete mit Kindern(inkl. garantierte Familienleistungen,durchschnittliches Alter fürden Alterszuschlag: 12 Jahre):1 Kind: + 19,03% des Richtsatzes,2 Kinder: + 44,19% des Richtsatzes,3 Kinder: + 75,44% des Richtsatzes.• Alleinstehende(r): 60% des Höchstbetragsbei Arbeitslosenleistungen.• Paar mit gemeinsamem Kind:2 x 80% des Höchstbetrags.• Kinderloses Paar:2 x 60% des Höchstbetrags.• Paar mit Kindern aus früherer Ehe:1 x 80% des Höchstbetrags + 1 x60% des Höchstbetrags, wenn dieEhepartner kein gemeinsamesKind haben. Ist dies aber der Fall:2 x 80% des Höchstbetrags.Die Höhe der Regelsätze differiertnach Alter der Hilfeberechtigten undder Stellung im Haushalt:• 100% Eckregelsatz für den Haushaltsvorstandoder Alleinstehende,• 50% für Kinder unter 7 Jahren(55% bei allein Erziehenden),• 65% für Kinder von 7 bis 14 Jahren,• 90% für Kinder von 14 bis 18 Jahren,• 80% für Haushaltsangehörige ab18 Jahren.Bei Einbeziehung der Wohnkostenergäbe sich ein anderes Bild.Kein Mindestsicherungssystem.5. Verhältnis der LeistungsbeträgezueinanderRückgriff• Wenn eine Person über Einkünfteaufgrund von Ansprüchen verfügt,die sie während der Bewilligungsperiodehatte: Rückgriff beim Berechtigtenbis zur Höhe der Einkünfte,die hätten berücksichtigtwerden sollen.• Zu Lasten des Empfängers bei bewusstfalschen Angaben oder materiellenFehlern.• Bei den Verursachern eines Unfallsoder einer Krankheit, die zur Bewilligungdes Existenzminimums führten.• Von bestimmten Unterhaltspflichtigen.Bei falschen oder fehlenden Angabenzur finanziellen Lage.Wenn die Hilfe für die Tilgung vonRatenzahlungen und Zinsen im Immobilienbereichgebraucht wurdeund in einigen anderen Fällen.Rückgriff beim Empfänger grundsätzlichausgeschlossen; Ausnahme:schuldhaftes Verhalten (z.B. durchvorsätzlich oder grob fahrlässig begangeneStraftat).Rückgriff möglich gegenüber Unterhaltspflichtigen(Ehegatten, auch geschiedenoder getrennt lebend; Kinder;Eltern).Kein Mindestsicherungssystem.RückgriffAnpassung derLeistungsbeträgeAutomatische Erhöhung der Leistungum 2%, wenn der Index derVerbraucherpreise 2% vom vorigenIndex abweicht. Darüber hinauskann der König die Grundbeträgeändern.Jährliche Anpassung nach dem allgemeinenAnpassungssatz (satsreguleringsprocenten).Anpassung der Regelsätze zum 1.Juli eines Jahres entsprechend derjährlichen statistischen Veränderungvon Nettoeinkommen, Verbraucherverhaltenund Lebenshaltungskosten.Einschränkung für die Erhöhungvom 1.7.1996 bis 30.6.2005.Kein Mindestsicherungssystem.Anpassung derLeistungsbeträge570


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienJe nach autonomer Region unterschiedlicheLeistungen: für das 2.Haushaltsmitglied zwischen 10%und 42%; für das 3. Haushaltsmitgliedzwischen 7% und 37%; für das4. Haushaltsmitglied zwischen 4%und 32% des Grundbetrages.Alleinstehende(r): 100%2. Erwachsener eines Paares: + 50%Erstes Kind: + 30%Zweites Kind: + 30%Drittes Kind: + 40%Einschließlich Familienleistungen(außer gewissen Sonderleistungen).• Alleinstehende(r): 100%• 2. Erwachsenereines Paares: + 66%• Erstes Kind(einschl. Kindergeld): + 35%• Zweites Kind(einschl. Kindergeld): + 35%• Drittes Kind(einschl. Kindergeld): + 41%Soziale Dienste lokaler Behörden:Der in den Richtlinien des Sozialministeriumsvorgesehene Betrag istmit demjenigen identisch, der alsVolksrente und staatliche Sozialhilfean einen allein stehenden Rentnermit vollem Rentenanspruch (Grundrente+ Einkommenszulage + Haushaltszulageder staatlichen Sozialhilfe)gezahlt würde.Staatliche Sozialhilfe:Nicht anwendbar.Die Situation ist je nach Region unterschiedlich.Relationen entspre-beträge zueinander5. Verhältnis der Leistungschendden obigen Beträgen:Alleinstehende(r): 120%2. Erwachsener eines Paares: + 75%Erstes Kind: + 50%Zweites Kind: + 20%Drittes Kind: + 20%Es handelt sich hier lediglich um ungefähreProzentsätze, die auf derHöhe des für die jeweilige Regionvorgesehenen "minimo vitale" basieren.Angaben über die Leistungender Gemeinden und lokalen Gesundheitseinheitensind nicht möglich.Nicht rückforderbare Leistung.Ungerechtfertigte Leistungen durchRückgriff auf zukünftige Leistungen.Rückgriff im Falle einer Vermögensabtretungoder auf den Nachlass imTodesfall.Wenn Sozialhilfe nur vorübergehendgezahlt wird, etwa während derWartezeit für Sozialleistungen, erfolgtein Rückgriff auf spätere Leistungen.Soziale Dienste lokaler Behörden:Die finanzielle Hilfe erfolgt als Darlehenoder als Zuwendung. Die Gewährungals Darlehen erfolgt aufWunsch des Antragstellers oderwenn eine Prüfung der Umständeeine Rückzahlungsforderung alssinnvoll erscheinen lässt. Eine Unterstützung,die aufgrund falscheroder missverständlicher Informationvon Seiten des Hilfeempfängers erfolgte,ist stets rückzahlbar.Staatliche Sozialhilfe:Bei unberechtigt erhaltenen Leistungenbesteht eine Rückzahlungspflicht.Der Betrag kann auch vonLeistungen einbehalten werden, aufdie danach ein Anspruch besteht.Nachträgliche Korrekturen der Berechnungder Leistungshöhe könnenebenfalls aufgrund von zusätzlichenInformationen über die Einkommenslageoder von Steuererklärungenerfolgen.Unterschiedliche Regelungen jenach Region.RückgriffAllgemein jährliche Anpassung nachEntscheidung der Regierung derautonomen Region (Comunidad Autónoma)unter Berücksichtigung derEntwicklung des Verbraucherpreisindexes.Anpassung einmal pro Jahr entsprechenddem Index der Verbraucherpreise.Jährliche Anpassung.Soziale Dienste lokaler Behörden:Das Sozialministerium empfiehlt Anpassungenentsprechend den Veränderungenim Volksrentensystem.Staatliche Sozialhilfe:Anpassung unter Berücksichtigungder Haushaltslage.An die Mindestrente (pensione minima)gekoppelte Beträge werden jährlichan die Rentenentwicklung (Anpassungan Verbraucherpreise undGehälter) angepasst. Allerdings habendie oben angegebenen Beträgenur annähernden Charakter.Andere Beträge: keine festgelegtenModalitäten einer Anpassung.Anpassung derLeistungsbeträge571


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich5. Verhältnis der LeistungsbeträgezueinanderDie Leistungen erhöhen sich je nachHaushaltsgröße nach dem Äquivalenzprinzip.Alleinstehender: 100%2. Erwachsener + 53%1. Kind: + 33%2. Kind: + 27%3. Kind: + 26%Alleinstehende(r): 100%2. Erwachsener eines Paares: + 50%Erstes Kind (inkl. Familienleistungenfür Durchschnittsalter): + 19%Zweites Kind (inkl. Familienleistungenfür Durchschnittsalter): + 22%Drittes Kind (inkl. Familienleistungenfür Durchschnittsalter): + 21%.Rechnerische Relationen zwischenden Leistungsbeträgen für unterschiedlicheHaushaltstypen (ohneUrlaubszulage und evtl. kommunaleZulage):Alleinstehende(r): 100%2. Erwachsener eines Paares: +100%Erstes Kind (inklusive Kindergeldfür Durchschnittsalter): + 14%Zweites Kind (inklusive Kindergeldfür Durchschnittsalter): + 19%Drittes Kind (inklusive Kindergeldfür Durchschnittsalter): + 19%Es gibt keine gesetzlich fixiertenRelationen. Rechnerisch ergebensich aus obigen Beträgen die folgendenBeziehungen:Alleinstehender 100%2. Erwachsener + 67%Kinder11 - 17 Jahre + 64%6 - 10 Jahre + 51%0 - 5 Jahre + 38%Unterschiedlich nach den Systemender einzelnen Bundesländer.RückgriffSozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten:• bei unrechtmäßigem Bezug;• wenn eine Rückerstattung vereinbartwurde (kurzfristige Überbrückungshilfe);• wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigungder finanziellenVerhältnisse zugemutet werdenkann (bei einem erheblichen Zugewinn).• Unterhaltsvorschüsse sind grundsätzlichvom Unterhaltsverpflichtetenzurückzuerstatten.Leistungen für Minderjährige sindnicht rückerstattungspflichtig. DieRückerstattungsforderung verjährtmit dem Ablauf von 15 Jahren nachEinstellung der Leistungen.Die Rückerstattung der Leistungkann verlangt werden, wenn sich diefinanzielle Lage des Leistungsempfängersaufgrund anderer Umständeals durch Maßnahmen der beruflichenEingliederung verbessert.• Wenn die Beihilfe fälschlicherweiseund unnötig geleistet wurde, z.B.wenn jemand bei der Beantragungbestimmte Einkünfte verschwiegenhat.• In bestimmten Fällen Rückgriff aufden Betrag bei den Unterhaltspflichtigen.• Leistungen können auch aus derErbschaft eines verstorbenen Hilfeempfängerszurück verlangt werden.Wenn die Leistung zur Überbrückungbis zur Geltendmachung andererAnsprüche auf Sozialleistungengewährt wird, so ist sie bei Auszahlungdieser Leistung zurückzuerstatten.Dies gilt auch für den Falldes Betrugs oder bei unvollständigerInformation über die finanzielle Lage,die zu Überzahlungen führte.Grundsätzlich sind der Empfänger(späteres Einkommen oder Vermögen),sein Nachlass, unterhaltspflichtigePersonen und Dritte, gegenüberdenen der Empfänger einenrechtlichen Anspruch auf Leistungenzur Deckung des Lebensunterhalteshat, zum Rückersatz verpflichtet. DieVerpflichtung ist zeitlich begrenzt(meist 3 Jahre) und kennt Ausnahmenfür einzelne Leistungen und bestimmteSituationen.Nennenswerte Ausnahmen vomRückgriff bei unterhaltsverpflichtetenPersonen kennen nur Wien undSalzburg sowie mit EinschränkungenOberösterreich.Anpassung derLeistungsbeträgeLeistungen werden nach bestimmtenZeitabständen an die Erhöhung derLebenshaltungskosten angepasst.Die letzte Anpassung wurde 1999vorgenommen.Automatische Anpassung an diePreisentwicklung, sobald sich der Indexgegenüber der letzten Anpassungum 2,5% ändert.Anpassung zum 1. Januar und zum1. Juli nach der durchschnittlichenEntwicklung der Tariflöhne.Die Beträge der Regierungsrichtlinienwerden regelmäßig an dieVerbraucherpreisentwicklung angepasst.Im Jahre 2002 wurden dieBeträge für Kinder darüber hinauserhöht.Jährliche Anpassung in Anlehnungan die Rentenerhöhungen.572


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichAlleinstehende: 100%2. Erwachsener im Haushalt + 100%Ab dem 3. Erwachsenen: + 70%Je Kind: + 50%Nicht anwendbar.Der Grundbetrag für Alleinstehendeund die Relationen zwischen denBeträgen für weitere Personen sindvom Sozialhilfegesetz festgelegt.Alleinstehende: Grundbetrag BEhepartner je:85% x BKinder ab 18 Jahren (beiden Eltern lebend): 73% x BKinder von 10 – 17 Jahren: 70% x BKinder unter 10 Jahren: 63% x BDie Beträge werden unabhängigvoneinander bewilligt. Die Leistungenrichten sich nach dem Bedarfdes jeweiligen Haushaltsmitgliedsund werden entsprechend denVerbraucherpreisen festgesetzt.Rechnerisches Verhältnis zwischenden Leistungsbeträgen:• Alleinstehende(r): 100%• 2. Erwachsener eines Paares: 57%• 1. Kind + 62%• 2. Kind + 62%• 3. Kind + 62%Annahme: alle Kinder unter 16 Jahren.5. Verhältnis der LeistungsbeträgezueinanderBei Missbrauch oder falschen Angabensowie bei Verschweigen vongesetzlich geforderten Informationen.Nicht anwendbar.Falls die Beihilfe während der Geltendmachunganderer Leistungender sozialen Sicherung vorübergehendgezahlt wird, erfolgt ein Rückgriffauf die nachfolgend gewährtenLeistungen,wenn falsche oder unzureichendeAngaben über die finanzielle Lagegemacht wurden.Wenn die Sozialhilfe als Vorschussfür zu erwartendes Einkommen gewährtwurde und in manchen anderenFällen, wenn sie als Darlehenbewilligt wurde.Leistungen, die zur Überbrückungdes Zeitraums bis zur Auszahlungeiner anderen Sozialleistung gewährtwurden, sind bei erfolgterZahlung dieser Leistung rückzahlbar.RückgriffJährliche Anpassung an den Wertder beitragsunabhängigen Sozialrente.Nicht anwendbar.Jährliche Anpassung entsprechenddem Index der Volksrente (Kansaneläke).Siehe oben "Bestimmung des Minimums".Anpassung normalerweise einmaljährlich in Verbindung mit der Preisentwicklung.Anpassung derLeistungsbeträge573


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBesteuerung undSozialabgabenDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Kein Mindestsicherungssystem.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungen1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungNicht anwendbar. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Kein Mindestsicherungssystem.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigung3. Sozialabgaben vonGeldleistungenKeine Sozialabgaben.Beiträge zum Zusatzrentensystem(arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):• 1/3 des auf den Leistungsbetragentfallenden Beitrags zu Lastendes Empfängers,• 2/3 zu Lasten der Kommune.Keine Beiträge für Bezieher der Eingliederungshilfe(starthjælp).Keine Sozialabgaben. Kein Mindestsicherungssystem. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen574


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienDie Leistungen unterliegen der Besteuerung.Das Garantierte Mindesteinkommen(Revenu Minimum d'Insertion, RMI),Familienleistungen und Wohngeldunterliegen nicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenVom Einkommen und der Familiensituationabhängige jährlich festgesetzteGrenze.Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Besteuerung nach allgemeinen Regeln.Im Steuerjahr 2002 (Einkünfte desJahres 2001) werden Einkünfte abISK 809.611 (€ 9.565) besteuert.Jeder einzelne Steuerpflichtige hateinen persönlichen Steuerabsetzbetrag(persónuafsláttur) gegenüber dertariflichen Einkommensteuer desStaates und der Gemeinden vonISK 312.024 (€ 3.686) für das Steuerjahr2002 (Einkünfte des Jahres2001).Nicht anwendbar.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen575


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBesteuerung undSozialabgabenDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Besteuerung nach dem allgemeinenSteuerrecht.Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.Wirtschaftliche Sozialhilfe unterliegtnicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.1. Besteuerung vonGeldleistungen2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungNicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Keine besondere Ermäßigung.Die Einkommensteuer ist progressiv.Im Allgemeinen erfolgt die Besteuerungerst ab einem bestimmten Mindesteinkommen.Wirtschaftliche Sozialhilfe unterliegtnicht der Besteuerung.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.3. Sozialabgaben vonGeldleistungenAuf Sozialhilfeleistungen und ähnlicheLeistungen sind keine Sozialabgabenzu entrichten.Beiträge zur Krankenversicherungund zur Pflegeversicherung werdenerhoben.Von den Leistungen werden Beiträgenach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz(Algemene Nabestaandenwet,Anw), dem AllgemeinenGesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemene wet bijzondereziektekosten, AWBZ), dem AllgemeinenAltersrentengesetz (AlgemeneOuderdomswet, AOW) und in einigenFällen nach dem KrankenversicherungsgesetzZFW) abgezogen.(Ziekenfondswet,Keine Sozialabgaben.Keine Sozialabgaben.576


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichLeistungen unterliegen nicht der Besteuerung.Nicht anwendbar.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Sozialhilfe (Income Support) unterliegtnicht der Besteuerung.Besteuerung undSozialabgaben1. Besteuerung vonGeldleistungenNicht anwendbar: Leistungen werdennicht besteuert.Nicht anwendbar.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.Nicht anwendbar, da die Leistungennicht besteuert werden.2. Einkommensgrenzefür Besteuerung oderSteuerermäßigungKeine Sozialabgaben. Nicht anwendbar. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. Keine Sozialabgaben. 3. Sozialabgaben vonGeldleistungen577


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandMaßnahmen zurFörderung der sozialenIntegrationIm Falle der Aufnahme einer Beschäftigungoder Berufsausbildungwährend höchstens 3 Jahren (ununterbrochen)werden die Einkünfteaus dieser Tätigkeit bei der Berechnungdes Existenzminimums nur unterAbzug eines indexierten monatlichenPauschalbetrages von€ 188,64 berücksichtigt.Leistungen im Rahmen örtlicherMaßnahmen zur Beschäftigungsförderungwerden teilweise nicht angerechnet.Umschulung, flexible Beschäftigungsverhältnisse,Jobtraining, Ausbildungund andere Maßnahmen zurAktivierung. Die Gemeinden müssenPersonen mit dauerhaft eingeschränkterArbeitsfähigkeit eine flexibleBeschäftigung anbieten.Ein Teil der Arbeitseinkünfte bleibtbei der Berechnung des anzurechnendenEinkommens außer Betracht.Zuschuss an Sozialhilfeempfängerbei Arbeitsaufnahme bis zur Dauervon 12 Monaten als Arbeitsanreiz istmöglich.Hilfe zur Arbeit:Zur Förderung der Arbeitsaufnahmesind Arbeitgeberzuschüsse möglichoder sonstige geeignete Maßnahmen(z.B. Leih- oder Kurzzeitarbeitsverhältnisse).Schaffung von Arbeitsgelegenheitenals reguläre Arbeitsverhältnisse (sozialversicherungspflichtigeArbeitsverträge,hierfür ist Kostenübernahmedurch den Sozialhilfeträgermöglich), Schaffung von gemeinnützigenund zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten(sozialversicherungsrechtlicheArbeitsverhältnisse oder Mehraufwandsentschädigungohne Arbeitsvertrag).Zusammenarbeit mitdem Arbeitsamt. Bei Verweigerungzumutbarer Arbeit zwingende Kürzungdes Regelsatzes um 25% sowieweitere Kürzungen in Folge.Die Vermeidung und Überwindungvon Sozialhilfebedürftigkeit solldurch Beratung und Unterstützunggefördert werden.Kein Mindestsicherungssystem.Maßnahmen zurFörderung der sozialenIntegration578


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienDiese Maßnahmen sind Teil der unterschiedlichenSozialprogrammeder autonomen Regionen (ComunidadesAutónomas) zur Bekämpfung derArmut und der sozialen Marginalisierung.Die Leistungen werden fastimmer von Maßnahmen zur beruflichenWiedereingliederung, Umschulungen,Integrationsprogrammen etc.begleitet.Möglichkeit zur Kumulation derLeistung mit einem Erwerbseinkommenfür eine gewisse Zeit.Hilfe zur Arbeit (Back to Work Allowance):Hilfesystem für Langzeitbezieher (ab5 Jahren) von Leistungen für Arbeitslose,Alleinerziehende und Behinderte(3 Jahre im Falle der Leistungbei Arbeitsunfähigkeit, DisabilityBenefit), die eine Beschäftigung aufnehmen.Die Hilfe ist an die bisherigeLeistung gekoppelt (75% imersten Jahr, 50% im zweiten und25% im dritten Jahr). Bei Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit erhöhtsich die Leistung im ersten Jahr auf100% (danach degressiv wie oben).Hilfe zur Fortsetzung der Ausbildung(Back to Education Allowance):Personen, die seit mindestens 6Monaten Leistungen für Arbeitslose,Alleinerziehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeitbeziehen, könnenihre schulische Ausbildung (2. und 3.Stufe) fortsetzen und erhalten für dieDauer der Studienzeit eine Hilfe zurFortsetzung der Ausbildung (Back toEducation Allowance) in Höhe ihrerbisherigen Leistung.Soziale Dienste lokaler Behörden:Kein allgemeines System. Einige lokaleBehörden bieten Hilfeempfängerndie Teilnahme an unterschiedlichenProgrammen zur Verbesserungihrer Lebensbedingungen an. Dieörtlichen Behörden bieten Sozialberatungan, die Beratung zu Fragendes Budgets, der Wohnung, Erziehung,Scheidung etc. umfasst. ÖrtlicheArbeitsämter unterstützen Arbeitslosebei der Arbeitssuche, liefernInformationen und Beratung zurBerufswahl und Ausbildung undstellen sicher, dass Arbeitslose Zugangzu Beratung und ihrem Bedarfentsprechenden Bildungs- und Trainingsmaßnahmenhaben.Staatliche Sozialhilfe:Siehe Tabelle V "Invalidität", Rehabilitation.Ausbildungsmaßnahmen insbesonderezur Eingliederung bestimmterGruppen (Frauen, Jugendliche).Maßnahmen zurFörderung der sozialenIntegration579


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichMaßnahmen zurFörderung der sozialenIntegration• Die Vermeidung und Überwindungvon Sozialhilfebedürftigkeit solldurch Beratung und Unterstützunggefördert werden.• Für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeitwerden Zuschüsse zur Sozialhilfean die Sozialhilfeempfängerausbezahlt.• Arbeitslose Personen verbleiben inder Arbeitsvermittlung und erhaltenBeratung und Unterstützung beider Arbeitsuche.• Es bestehen Weiterbildungsangebote,sowie Arbeitsprogramme zurWiedereingliederung.Eine Eingliederungshilfe (indemnitéd'insertion) wird gezahlt, wenn derHilfeempfänger einen Eingliederungsvertrag(contrat d'insertion) unterzeichnet,an einer Eingliederungsmaßnahmeteilnimmt und jeglicheArbeit annimmt, die ihm von derArbeitsverwaltung zugewiesen wird.• Individueller Aktionsplan mit allenkonkreten Einzelheiten für die Teilnahmean Bewerbungskursen, dieErlangung von Arbeitserfahrungund die Teilnahme an Programmenzur sozialen Integration.• Ein Teil der Einkünfte aus (Teilzeit)-Beschäftigungwird nicht berücksichtigt,um einen Anreiz zurArbeitsuche zu setzen.• Besondere Prämien.Die Sozialen Dienste können dieGewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfean Bedingungen knüpfen.Diese Bedingungen müssen demHilfebedarf entsprechen und sollendarauf zielen, den Empfänger zurSelbsthilfe zu befähigen.Keine allgemeinen Regelungen.580


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichDiese Maßnahmen sind Teil desProgramms zur sozialen Integration,das in Kombination mit der Leistunggünstige Voraussetzungen für diesozio-professionelle Integration desLeistungsbeziehers und seiner Familieschaffen soll.Nicht anwendbar.Maßnahmen zur Aktivierung vonLangzeit- und jüngeren Hilfeempfängern.Keine allgemeinen Maßnahmen.Sozialhilfe ist eng verbunden mit aktivenMaßnahmen zur Integration aufdem Arbeitsmarkt.Nichtanrechnung von Einkünften:Bei der Berechnung der Sozialhilfe(Income Support) werden wöchentlicheEinkünfte von GBP 5 (€ 7,67)bei Alleinstehenden bzw. GBP 10(€ 15) bei Paaren und GBP 20 (€ 31)bei bestimmten Gruppen (z.B. Alleinerziehende,Kranke, Behinderte)nicht angerechnet.Programm (New Deal) für allein erziehendeElternteile: Für Alleinerziehende,deren jüngstens Kind mindestens5 Jahre und 3 Monate alt ist,müssen persönliche Beratung erhalten,dies ist ebenfalls für frühereAntragsteller verpflichtend. DieserDienst bietet Beratung und Hilfe beider Suche nach Beschäftigung.Diese Initiative zielt vorrangig aufallein erziehende Sozialhilfeempfänger(innen),deren jüngstes Kind mindestens3 Jahre alt ist.Andere Maßnahmen:Entwicklung eines Steuer- und Leistungssystems,das sicherstellensoll, dass sich Arbeit lohnt und mannicht davon abgehalten wird, dasArbeitseinkommen zu erhöhen. Soerhalten Alleinerziehende für weiterezwei Wochen Sozialhilfe (Income Support),nachdem sie eine Arbeit aufgenommenhaben und sie aus derHilfe ausgeschieden sind. AuchWohngeld (Housing Benefit) und dieBeihilfe zur lokalen Steuer (CouncilTax Benefit) werden noch für 4 Wochengewährt, dies gilt auch füreventuelle Beihilfen für Hypothekenzinsen.Ferner gibt es einen Steuerabsetzbetragfür Familien mit niedrigemErwerbseinkommen (WorkingFamilies' Tax Credit), um zu erreichen,dass sich Arbeit für Familienmit Kindern lohnt. Andere Maßnahmenfür Arbeitnehmer mit geringenEinkommen sind die Beihilfen zu denWohnkosten Wohngeld (HousingBenefit) und Beihilfe zur lokalen Steuer(Council Tax Benefit).Maßnahmen zurFörderung der sozialenIntegration581


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandBegleitende Ansprüche1. KrankheitBeitragsfreie freiwillige Krankenversicherung.Kostenloser Gesundheitsdienst füralle Einwohner (kein begleitendesRecht).Zulagen zur Deckung der Zuzahlungbei zahnärztlichen Leistungen oderArzneimitteln möglich. (Siehe unten"Hilfe in besonderen Fällen").Umfassender Schutz bei Krankheitdurch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträgeoder direkte Übernahmeder krankheitsbedingtenKosten (Arzt, Krankenhaus usw.).Kein Mindestsicherungssystem.Begleitende Ansprüche1. Krankheit2. Wohnung und Heizung Keine begleitenden Ansprüche. Ergänzende Leistung an Personenmit außergewöhnlich hohen Kostender Wohnung sowie allgemeinesWohngeld gemäß besonderer Gesetzgebung(Wohngeldgesetz).Kosten für angemessene Unterkunftund Heizung werden in voller Höheübernommen; das Wohngeld (auchdas pauschalierte) wird angerechnet.Kein Mindestsicherungssystem.2. Wohnung und Heizung582


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienSchutz bei Krankheit für Personenohne Einkommen aufgrund der nationalenSozialgesetzgebung.Leistungsempfänger erhalten Sachleistungender Kranken- und Mutterschaftsversicherungoder durch dasBasis- und Ergänzungssystem deruniversellen Sicherung bei Krankheit(Couverture Maladie Universelle,CMU).Keine unmittelbaren Ansprüche;aber Leistungsempfänger habenaufgrund ihres niedrigen Einkommensmeistens Recht auf eine Reihevon ärztlichen Dienstleistungen.Das öffentliche Gesundheitswesensteht allen Einwohnern offen. SieheTabelle II “Krankheit - Sachleistungen".Erstattung von erheblichen Gesundheitsaufwendungenist nach demSozialhilfegesetz möglich.Der Nationale Gesundheitsdienst(Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.)garantiert allen Bürgern medizinischePflege. Bestimmte Personen,z.B. solche mit einem Einkommenunterhalb der Sozialrente (assegnosociale) sind von einer Kostenbeteiligungbefreit. Siehe Tabelle II "Krankheit- Sachleistungen".Begleitende Ansprüche1. KrankheitKein begleitendes Recht.Alle Empfänger des RMI haben Anspruchauf Sozialwohnungshilfe (allocationlogement social); der Leistungsbetragdes RMI wird bei derEinkommensberechnung für dasWohngeld nicht berücksichtigt.Keine unmittelbaren Ansprüche.Aber Leistungsempfänger könnenauch Anspruch auf Mietzulagen (rentsupplements) im Rahmen der Sozialhilfe(Supplementary Welfare Allowance),auf Steuervergünstigung fürHypothekenzinsen (Mortgage Interestrelief) oder Anspruch auf kommunaleWohnungsprogramme haben, beidenen die Höhe der Miete vom Einkommenund der Situation der Haushalteabhängt.Soziale Dienste lokaler Behörden:Wohngeld siehe Tabelle IX "Familienleistungen".Staatliche Sozialhilfe:Sonderzulagen für alleinlebendeRentner, siehe Tabellen V “Invalidität”und VI "Alter".In einigen Regionen gibt es vor allemfür ältere Menschen spezielleWohnungsbeihilfen zur vollständigenoder partiellen Wohnungskostenreduzierung.Einige Regionen tragen durch Unterstützungsleistungenzur Zahlung vonElektrizitäts- oder Gaszahlungen beioder übernehmen die Kosten für dieDurchführung unabdingbarer Innenarbeiten.2. Wohnung und Heizung583


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichBegleitende Ansprüche1. KrankheitEs besteht Krankenversicherungspflicht.Die Grundversicherungsprämienwerden durch die Sozialhilfeübernommen.Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.Leistungsempfänger, die nach demKrankenversicherungsgesetz (Ziekenfondswet,ZFW) pflichtversichertsind, müssen den in diesem Gesetzvorgesehenen "Nominalbeitrag" vonihrer Hilfe zahlen. Nicht-Pflichtversichertenwerden die Beiträge zu einerprivaten Krankenversicherung, diedieselben Risiken wie die Pflichtversicherungdeckt, erstattet.Das öffentliche Gesundheitswesenist für alle Einwohner zugänglich.Gesundheitsaufwendungen werdenbei der Festsetzung des Betrags derHilfe berücksichtigt.Übernahme krankheitsbedingterKosten oder der Kosten für dieKrankenversicherung durch die Sozialhilfe.2. Wohnung und Heizung Die Kosten für eine angemesseneUnterkunft sowie die Mietnebenkostenwerden übernommen.Bei Mietkosten wird zusätzlich dieDifferenz zwischen der Miete und einemBetrag von 10% des garantiertenMindesteinkommens (revenu minimumgaranti) gewährt. Maximal€ 123,95.Sozialhilfe ist ein "Komplett"-Betrag,so dass grundsätzlich die Kosten fürdie Unterkunft gedeckt sein sollen.Dennoch ist es in bestimmten Fällenmöglich, dass einer Person ein Mietzuschussbewilligt werden kann.Dies hängt u.a. vom Einkommen undVermögen, dem Alter des Empfängersund der Höhe der Miete ab. Zuschüssesind nur bei einer monatlichenMiete von maximal € 565,44möglich. Bei einer Miete, die unangemessenhoch ist, obwohl günstigererWohnraum zur Verfügungsteht, wird kein Zuschuss gewährt.Im Rahmen des allgemeinen Wohngeldesgibt es bestimmte Leistungen.Die Kosten der Unterkunft werdenbei der Festsetzung des Betrags derHilfe berücksichtigt.Die mit den Richtsätzen nicht gedecktenKosten für eine angemesseneUnterkunft werden durch zusätzlicheGeld- oder Sachleistungengetragen.584


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSchutz durch den nationalen Gesundheitsdienst.Nicht anwendbar.Das öffentliche Gesundheitswesensteht allen Einwohnern zur Verfügung(kein begleitender Anspruch).Ausgaben für die grundlegende medizinischeVersorgung werden beider Festsetzung der Leistungshöheberücksichtigt.Im Krankheitsfall haben alle EinwohnerAnspruch auf ärztliche Versorgung.Der überwiegende Teil derdurch Krankheit anfallenden Kostenwird von der öffentlichen Hand getragen.Nur für gewisse Kosten isteine geringe Selbstbeteiligung vorgesehen.• Kostenlose NHS-Rezepte.• Kostenlose NHS-Zahnbehandlung.• Kostenlose NHS-Sehtests undGutscheine für Brillengläser.• Hilfe für Fahrtkosten zum Krankenhausfür NHS-Behandlung.• Kostenlose Milch und Vitamine fürKinder unter 5 Jahren und fürSchwangere.• Kostenlose Schulmahlzeiten.Begleitende Ansprüche1. KrankheitKeine begleitenden Ansprüche. Nicht anwendbar. Es gibt besondere gesetzlicheWohngeldleistungen.Die Wohnkosten werden bei derFestsetzung der Höhe des Wohngeldesberücksichtigt.Kosten für eine angemessene Unterkunftsind gedeckt.Sozialhilfe (Income Support) kann bei 2. Wohnung und Heizungbestimmten Unterbringungskosten,wie z.B. Hypothekenzinsen, Kostenfür die Unterbringung in Altersheimenoder Pflegeheimen, die nichtvom Wohngeld (Housing Benefit) aufgefangenwerden können, gewährtwerden. Angemessene Mieten sinddurch das Wohngeld gedeckt.585


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandWeitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungGarantiertes Einkommen für ältereMenschen (garantie de revenus auxpersonnes âgées/inkomensgarantie voorouderen), Gesetz vom 22. März 2001.Keine besondere Mindestleistung:Gedeckt durch die Volksrente (Folkepension)(siehe Tabelle VI).Bedarfsorientierte Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung,Gesetz vom 26. Juni 2001, geändertdurch Gesetz vom 27. April 2002.Keine besondere Mindestleistung.Weitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. Benennung2. Prinzip Einführung eines garantierten Mindesteinkommensfür alle älterenMenschen.Anrechnung der Einkünfte des Empfängersund der Person, mit der erden Hauptwohnsitz teilt.Keine besondere Mindestleistung.Personen, die aus objektiviertenGründen keine Möglichkeit haben,ihren Lebensunterhalt aus eigenerKraft zu sichern und die erforderlicheHilfe auch nicht von anderen erhalten,um die Führung eines menschenwürdigenLebens zu ermöglichen.Vereinfachte Inanspruchnahme derLeistung durch teilweise Pauschalierung.Eigenständige Sicherung, dieunabhängig vom Einkommen derEltern oder Kinder gewährt wird.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Keine besondere Mindestleistung.2. Prinzip3. Wichtigste AnspruchsvoraussetzungenMänner und Frauen ab 63 Jahren(schrittweise Erhöhung auf 65 Jahrebis 2009) mit tatsächlichem Wohnsitzim Lande, deren finanzielle Mitteleine bestimmte Grenze nicht überschreiten.Keine besondere Mindestleistung.Personen ab 65 Jahren oder ausmedizinischen Gründen dauerhaftvoll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren.Gewöhnlicher Aufenthalt in der BundesrepublikDeutschland.Keine besondere Mindestleistung.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen4. Höhe der Leistung Einzelpersonen: € 4.775,40 pro Jahr. Keine besondere Mindestleistung.Ehepaare: € 7.163,10 pro Jahr.Automatische Erhöhung der Leistungum 2%, wenn sich der Indexder Verbraucherpreise um 2% ändert.Die Leistungen entsprechen derHöhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt(siehe Sozialhilfe) mit einemzusätzl. Pauschbetrag in Höhevon 15% des Regelsatzes einesHaushaltsvorstandes für u.a. einmaligeLeistungen.Keine besondere Mindestleistung.4. Höhe der Leistung586


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienBeitragsunabhängige Altersrente(Pensión de jubilación no contributiva).Sonderleistung (allocation spéciale)und zusätzliche Leistung (allocationsupplémentaire).Beitragsunabhängige Altersrente(Old Age Non-Contributory Pension).Keine besondere Mindestleistung.Gedeckt durch das Volksrentensystem,siehe Tabelle VI "Alter".Assegno sociale (Sozialrente).Weitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungRente für Personen, die älter als 65Jahre sind und keinen Anspruch aufdie beitragsbezogene Ruhestandsrentehaben, weil sie entweder keineBeiträge gezahlt haben oder die erforderlicheMindestbeitragszeit nichterfüllen.Differentialleistungen.Einkommenssicherung für Personenim Alter von 66 Jahren und darüber,die keinen Anspruch auf beitragsbezogeneRente haben.Keine besondere Mindestleistung.Beitragsunabhängige Differentialleistungin Abhängigkeit von Bedarf, Alterund Wohnsitz.2. PrinzipPersonen ab 65 Jahren ohne Rentenoder Einkommen über der gesetzlichfixierten Höchstgrenze; legaler Aufenthaltin Spanien für mindestens 10Jahre zwischen dem 16. und 65. Lebensjahr(davon zwei Jahre unmittelbarvor der Antragstellung).Sonderleistung (allocation spéciale)an Personen ab 65 Jahren (60 Jahrenbei Arbeitsunfähigkeit), derenEinkünfte unter einer bestimmtenSchwelle liegen und die keine Altersrentebeziehen.Zusätzliche Leistung (allocation supplémentaire)an Personen mit Anspruchauf Sonderleistung (allocationspéciale) mit Einkünften unter einerbestimmten Grenze.• Alter von 66 oder mehr Jahren,• kein Anspruch auf eine beitragsbezogeneRente,• Wohnsitz in Irland,• Bedürftigkeitsprüfung.Keine besondere Mindestleistung.Der Bezieher muss über 65 Jahre altsein.Einkünfte (ohne Mieten) unter€ 4.666,87 für Alleinstehende oder€ 9.333,74 für Verheiratete.3. Wichtigste AnspruchsvoraussetzungenEin Berechtigter:€ 3.762,78 pro Jahr.Sonderleistung (allocation spéciale):€ 2.849,84 pro Jahr.Zusätzliche Leistung (allocation supplémentaire):• Einzelperson:€ 4.085,16 pro Jahr.• Paar:€ 6.741,12 pro Jahr.• Bis zu € 144 p.W., abhängig vomEinkommen.• Bis zu € 95,20 p.W. je abhängigenErwachsenen.• € 16,80 p.W. je abhängiges Kind.Zulagen:Zulage für Alleinlebende (LivingAlone Allowance) von € 7,70 pro Woche;Zulage für über 80-jährige (Over80 Allowance) von € 6,40 pro Woche;Rentner können auch Anspruch aufBrennstoff- und Elektrizitätsbeihilfe,kostenlose Benutzung von Verkehrsmittelnund Befreiung von Fernseh-und Telefongrundgebühren haben.Keine besondere Mindestleistung.€ 4.666,87 pro Jahr, jährliche Steigerung.4. Höhe der Leistung587


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichWeitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungGesetz über Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,LGBl. 1965 Nr.46. Das Gesetz gilt in geänderterFassung.Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdas garantierte Mindesteinkommen,siehe oben.Kein spezifisches System. Gedecktdurch das Allgemeine Altersrentengesetz(Algemene Ouderdomswet,AOW): siehe Tabelle VI "Alter".Besondere Regelung für ältere arbeitsloseArbeiter, siehe unter "Arbeitslosigkeit".Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdas Volksversicherungssystem (Folketrygden).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchSozialhilfe.2. Prinzip Einkommens- und vermögensabhängige,steuerfinanzierte, wohnsitzgebundeneEinkommenssicherungfür Rentner.Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VI "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen• Bezug einer in- oder ausländischenstaatlichen Altersrente (oder Hinterlassenenrente)oder Erreichender Altersgrenze ohne Rentenanspruch(bspw. bei Nichterfüllen derMindestbeitragsdauer);• Wohnsitz in Liechtenstein;• wirtschaftliche Bedürftigkeit.Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VI "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung.4. Höhe der Leistung Die Höhe einer Ergänzungsleistunghängt von den konkreten Umständendes Einzelfalles ab; sie kann zwischeneiner einmaligen Zahlung vonCHF 5 (€ 3,44) und einer jährlichenLeistung von CHF 50.640 (€ 34.857)schwanken.Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VI "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung.588


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSoziale Altersrente (pensão social develhice):Rechtsverordnung 464/80 vom13. Oktober 1980.Rechtsverordnung 208/01 vom27. Juli 2001.Ergänzungsleistungen zur 1. Säule(EL).Bundesgesetz vom 19. März 1965über Ergänzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdie Volksrente (Kansaneläke).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung.Altersrente, Kategorie D (Category DRetirement Pension) für Frauen undMänner, die 80 Jahre und älter sind.Weitere besonderebeitragsunabhängigeMinimaI. Alter1. BenennungZu ausreichenden finanziellen Mittelnbeizutragen.Subjektives Recht.• Individueller Rechtsanspruch (nichtermessensabhängig).• Die Leistungen der 1. Säule müssenzusammen mit den Ergänzungsleistungenin geeigneterWeise den Existenzbedarf vonBetagten, Behinderten und Hinterbliebenendecken.• Einkommensabhängig und Wohnsitz-und Aufenthaltsbedingung.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Nicht beitragsabhängige Pauschalrente.2. PrinzipPersonen im Alter von 65 und mehrJahren ohne Anspruch auf Rentendes beitragsabhängigen Systems.Einkünfte nicht über 30% (Einzelperson)oder 50% (Paar) des Mindestgehalts.Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltin der Schweiz.Ausländer: ferner 10 ununterbrocheneWohnjahre in der Schweiz(Flüchtlinge und Staatenlose: 5Jahre) unmittelbar vor dem Zeitpunktder Geltendmachung der Ergänzungsleistung.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Wohnsitz in Großbritannien und Aufenthaltim Großbritannien 10 Jahreoder länger in einem ununterbrochenenZeitraum von 20 Jahren nachdem 60. Geburtstag. Aufenthaltszeiträumein einem anderen EU-Mitgliedstaatkönnen angerechnet werden.Kein Anspruch auf eine andere Kategorieder Altersrente mit gleich hoheroder höherer Leistung.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen€ 143,80 monatlich. Die jährliche Ergänzungsleistungentspricht der Differenz zwischenden anerkannten Ausgaben und denanrechenbaren Einnahmen.Jahreshöchstbeträge der Ergänzungsleistung:• für Personen, die zu Hause wohnen:CHF 50.640 (€ 34.857);• für Personen, die in einem Heimwohnen: CHF 30.275 (€ 20.839).Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. GBP 45,45 (€ 70) pro Woche einschließlichAlterszulage (age addition).4. Höhe der Leistung589


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandII. Invalidität1. BenennungLeistungen an Behinderte:• Einkommensersatzbeihilfe (allocationde remplacement de revenus/inkomensvervangende tegemoetkoming).• Eingliederungshilfe (allocation d'intégration/integratiegemoetkoming).• Pflegebeihilfe für ältere Menschen(allocation pour l'aide aux personnesâgées/tegemoetkoming voor hulp aanbejaarden).In Perioden der Nichtbeschäftigungzwischen zwei flexiblen Beschäftigungsverhältnissenund für Zeitenvon Krankheit oder Urlaub währendeiner solchen Beschäftigung wird einebesondere Leistung bei Arbeitslosigkeit(Ledighedsydelse) gewährt.Bedarfsorientierte Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung,Gesetz vom 26. Juni 2001, geändertdurch Gesetz vom 27. April 2002.Mehrere "Programme" mit Leistungenan Behinderte, je nach Behinderungsart.II. Invalidität1. Benennung2. Prinzip Staatliche Unterstützung, die Behinderten,die nicht über ausreichendeEinkünfte verfügen und diese nichtdurch Arbeit erlangen können, eineExistenzsicherheit garantieren soll.Ausgleich des Einkommensverlustesbei Krankheit oder Arbeitslosigkeit.Personen, die aus objektiviertenGründen keine Möglichkeit haben,ihren Lebenssunterhalt aus eigenerKraft zu sichern und die erforderlicheHilfe auch nicht von anderen erhalten,um die Führung eines menschenwürdigenLebens zu ermöglichen.Vereinfachte Inanspruchnahme derLeistung durch teilweise Pauschalierung.Eigenständige Sicherung, dieunabhängig vom Einkommen derEltern oder Kinder gewährt wird.Differentialbetrag.Subjektives Recht, nicht willkürlich.Keine Angaben.2. Prinzip590


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienBeitragsunabhängige Invaliditätsrente(Pensión de invalidez no contributiva).Beihilfe für behinderte Erwachsene(allocation aux adultes handicapés,AAH).Behindertenbeihilfe (Disability Allowance).Keine besondere Mindestleistung.Gedeckt durch das Volksrentensystem,siehe Tabelle V "Invalidität".Rente für Zivilinvalide (Pensione perinvalidi civili).Rente für Zivilblinde (Pensione perciechi civili).Taubstummenrente (Pensione persordomuti).Beihilfe für zivile Teilinvalide (Assegnomensile per invalidi civili parziali).Beihilfe für minderjährige Zivilinvalide(Indennità mensile di frequenza, indennitàmensile per invalidi civili minori).Pflegebeihilfe (Indennità di accompagnamento).Sonderbeihilfe für teilweise erblindetePersonen (Indennità speciale perciechi parziali).Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme(Indennità di comunicazioneper sordomuti).II. Invalidität1. BenennungRente für erwerbsunfähige Personenzwischen 18 und 65 Jahren ohneAnspruch auf eine beitragsbezogeneRente.Differentialleistung.Einkommenssicherung für eine behindertePerson, die aufgrund derBehinderung nicht arbeitsfähig ist.Keine besondere Mindestleistung.Artikel 38 der italienischen Verfassungbildet die wesentliche Grundlagedes wirtschaftlichen Schutzesvon Invaliden: "Jeder Bürger, dernicht in der Lage ist, eine Arbeit zuverrichten und nicht über die notwendigenLebensgrundlagen verfügt,hat Anspruch auf Unterhaltsbeihilfeund Sozialhilfe".2. Prinzip591


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichII. Invalidität1. BenennungGesetz über Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,LGBl. 1965 Nr.46. Das Gesetz gilt in geänderterFassung.Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdas garantierte Mindesteinkommen(revenu minimum garanti).Gesetz über Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdas Volksversicherungssystem (Folketrygden).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchSozialhilfe.Bei Pflegebedürftigkeit besteht zusätzlicherAnspruch auf Pflegegeldder Bundesländer. Die diesbezüglichenLandesgesetze entsprechenweitestgehend dem Bundespflegegeldgesetz.Insbesondere sind dieselben7 Stufen des Pflegegeldesvorgesehen. Siehe Tabelle VI "Alter".Hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfesiehe Tabelle IX "Familienleistungen".2. Prinzip Einkommens- und vermögensabhängige,steuerfinanzierte, wohnsitzgebundeneEinkommenssicherungfür Rentner.Keine besondere Mindestleistung.Das Einkommen von Arbeitnehmern,die Leistungen nach dem Gesetz zurHilfe für arbeitsunfähige junge Behinderte(Wet arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten, Wajong),dem Gesetz über die Invaliditätsversicherungfür Selbständige(Wet arbeidsongeschiktheidsverzekeringzelfstandigen, WAZ) oder dem Invaliditätsversicherungsgesetz(Wet op dearbeidsongeschiktheidsverzekering,WAO) beziehen, wird, falls erforderlich,bis zum sozialen Minimum ergänzt.Keine besondere Mindestleistung.Keine besondere Mindestleistung.Hinsichtlich des Pflegegeldes sieheTabelle VI "Alter".592


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialrente bei Invalidität (pensãosocial de invalidez):Rechtsverordnung 464/80 vom13. Oktober 1980.Rechtsverordnung 208/01 vom27. Juli 2001.Ergänzungsleistungen zur 1. Säule(EL). Vgl. "Alter".Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung. Gedeckt durchdie Volksrente (Kansaneläke).Keine besondere beitragsunabhängigeMindestleistung.• Schwerbehindertenhilfe (Severe DisablementAllowance).• Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance).• Steuerabsetzbetrag für erwerbstätigeBehinderte (Disabled Person'sTax Credit).• Pflegebeihilfe (Attendance Allowance).II. Invalidität1. BenennungZu ausreichenden finanziellen Mittelnbeitragen.Subjektives Recht.Vgl. "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Schwerbehindertenhilfe (Severe DisablementAllowance): Für diejenigen,die erwerbsunfähig sind, deren Beiträgejedoch nicht für einen Anspruchauf beitragsabhängige Geldleistungenbei Arbeitsunfähigkeitausreichen (siehe Tabelle V).Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance) und Pflegebeihilfe(Attendance Allowance):siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Steuerabsetzbetrag für erwerbstätigeBehinderte (Disabled Person's TaxCredit) für kranke oder behindertePersonen, die erwerbstätig sind (ersetztab Oktober 1999 den früherenEinkommenszuschuss für erwerbstätigeBehinderte, Disability Working Allowance).Ziel ist es, denjenigen, dieGeldleistungen für dauernde Arbeitsunfähigkeiterhalten, aber eine beschränkteErwerbsfähigkeit besitzen,den Übergang ins Arbeitsleben erleichtern.2. Prinzip593


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland3. Wichtigste AnspruchsvoraussetzungenBehinderte zwischen 21 und 65 Jahrenfür Einkommensersatzbeihilfe(allocation de remplacement de revenus/inkomensvervangen de tegemoetkoming)und Eingliederungshilfe (allocationd'intégration/integratiegemoetkoming)oder ab 65 Jahren für die Pflegebeihilfefür ältere Menschen (allocationpour l'aide aux personnes âgées/tegemoetkomingvoor hulp aan bejaarden),deren Einkünfte eine bestimmteGrenze nicht überschreiten; Vorschriftengegen Leistungskumulierung;medizinische Bedingungen,Nationalitäts- und Wohnsitzbedingungen.Vorherige Beschäftigung in einemflexiblen Arbeitsverhältnis oder Anspruchauf eine solche Beschäftigung.Aus medizinischen Gründen dauerhaftvoll Erwerbsgeminderte ab 18Jahren.Gewöhnlicher Aufenthalt in der BundesrepublikDeutschland.Keine Angaben.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen594


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienChronische Krankheit oder Behinderungzu einem Grad von mindestens65%; Alter von über 18 bis 65 Jahren;legaler Aufenthalt in Spanienmindestens für 5 Jahre (davon 2Jahre unmittelbar vor der Leistungsbeantragung);kein Renten- oderEinkommensbezug, der die Höchstgrenzefür die Kumulierung von gesetzlichenEinkünften übersteigt.Personen im Alter von 20 bis 60 Jahren,die zu mindestens 80% dauerbehindertsind oder aufgrund ihrerBehinderung als arbeitsunfähig anerkanntsind und deren Einkünfte nichteine bestimmte Grenze überschreiten.Um Anspruch zu haben, muss einePerson aufgrund der Behinderungmaßgeblich daran gehindert sein, eineTätigkeit solcher Art auszuüben,die ihrem Alter, ihrer Erfahrung undihrer Ausbildung entsprechen würde,wenn sie nicht behindert wäre. DieBehinderung muss voraussichtlichfür mindestens ein Jahr bestehen.Ein Attest muss bei der Antragstellungvorgelegt werden und die Bedürftigkeitnachgewiesen werden.Keine besondere Mindestleistung. Renten: Zivile Vollinvalide (100%),Blinde und Taubstumme erhalteneine Rente.Monatliche Beihilfen:• Zivile Teilinvalide (74-99%): assegnomensile per invalidi civili parziali;• minderjährige Zivilinvalide: indennitàmensile di frequenza per invalidicivili minori.Nachteilsausgleichsleistungen:• Vollinvaliden, die gehbehindertoder auf fremde Hilfe angewiesensind, sowie erblindete Personenhaben Anspruch auf Pflegebeihilfe(indennità di accompagnamento).• Teilweise erblindete Personen habenAnspruch auf eine Sonderbeihilfe(indennità speciale per ciechiparziali), Taubstumme auf eineKommunikationsbeihilfe (indennitàdi comunicazione per sordomuti).Renten und monatliche Beihilfen unterliegenden persönlichen Einkommensgrenzen,während Nachteilsausgleichsleistungeneinkommensunabhängiggewährt werden. DieJahreseinkommensgrenze beträgtfür Renten € 13.103,20, für monatlicheBeihilfen an zivile Teilinvalideund an minderjährige Invalide€ 3.846,05. Hierbei zählt nur daspersönliche Einkommen; das Einkommendes Ehepartners oder derFamilie wird nicht berücksichtigt.3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen595


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen• Bezug einer in- oder ausländischenstaatlichen Invalidenrente (oder einesTaggeldes der Invalidenversicherungoder einer Hilflosenentschädigung)oder Vorliegen von Invaliditätohne Rentenanspruch(bspw. bei Nichterfüllen der Mindestbeitragsdauer);• Invaliditätsgrad mind. 50%;• Wohnsitz in Liechtenstein;• wirtschaftliche Bedürftigkeit.Keine besondere Mindestleistung.Die Summe der WAO/WAZ/Wajong-Leistungen und anderer Einkünftemuss unter dem relevanten sozialenMinimums liegen. Bezüge des Ehepartners(oder des Partners, dereheähnlich mit dem Antragstellerlebt) werden um den Differentialzuschlaggekürzt.Kein Anspruch auf zusätzliche Leistungenbesteht für:• unverheiratete Personen unter 21Jahren, die bei den Eltern leben,• nach dem 31.12. 1971 geborenePersonen, die mit einem Partner(ob verheiratet oder nicht) zusammenlebenund kein Kind unter 12Jahren im Haushalt haben.Keine besondere Mindestleistung.Keine besondere Mindestleistung.Hinsichtlich des Pflegegeldes sieheTabelle VI "Alter".596


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichErwerbsunfähige ab 18 Jahren ohneAnspruch auf die Renten des beitragsabhängigenSystems und ohneausreichende finanzielle Mittel.Vgl. "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Steuerabsetzbetrag für erwerbstätigeBehinderte (Disabled Person's TaxCredit):Für Personen, die aufgrund vonKrankheit oder Behinderung Nachteileauf dem Arbeitsmarkt habenund folgende Bedingungen erfüllen:• Arbeit von wenigstens 16 Stundenpro Woche,• Wohnsitz und Arbeitsberechtigungim Vereinigten Königreich,• Bezug von mindestens einer entsprechendenSozialleistung,• Vermögen darf GBP 16.000(€ 24.540) nicht übersteigen.Zu den Anspruchsvoraussetzungender übrigen Leistungen siehe TabellenV "Invalidität" und XII "Pflegebedürftigkeit".3. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen597


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Höhe der Leistung Einkommensersatzbeihilfe (allocationde remplacement de revenus/inkomensvervangende tegemoetkoming):• mitwohnender Empfänger:€ 4.671,64• allein stehender Empfänger:€ 7.006,83• Empfänger mit Unterhaltsberechtigten:€ 9.342,54Eingliederungshilfe (allocation d'intégration/integratiegemoetkoming)jenach Invaliditätsgrad:€ 923,88€ 3.148,23€ 5.030,48€ 7.328,77Pflegebeihilfe für ältere Menschen(allocation pour l'aide aux personnesâgées/tegemoetkoming voor hulp aanbejaarden) je nach Invaliditätsgrad:€ 789,51€ 3.013,74€ 3.664,23€ 4.314,52€ 5.299,78.91% des Höchstsatzes des Arbeitslosengeldes.Die Leistungen entsprechen derHöhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt(siehe Sozialhilfe) mit einemzusätzl. Pauschbetrag in Höhevon 15% des Regelsatzes einesHaushaltsvorstandes für u.a. einmaligeLeistungen.Keine Angaben.4. Höhe der Leistung598


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island Italien€ 3.762,78 pro Jahr bei einem Invaliditätsgradab 65%.€ 5.644,17 pro Jahr bei einem Invaliditätsgradab 75% und ständigerPflegebedürftigkeit.€ 577,92 im Monat. Wöchentliche Leistungen:Behinderte Person: € 124,80Erwachsener Angehöriger: € 82,80Abhängiges Kind: € 16,80Keine besondere Mindestleistung.Monatliche Leistungsbeträge:Invalide, Taubstumme und vollständigerblindete Personen in Heimenund teilweise erblindete Personen:€ 223,90.Vollständig erblindete Personen(außerhalb von Heimen): € 242,13.Mobilitätsbeihilfe für Invalide:€ 431,19.Mobilitätsbeihilfe für vollständig erblindetePersonen: € 633,68.Sonderbeihilfe für teilweise erblindetePersonen: € 113,91.Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme:€ 217,66.4. Höhe der Leistung599


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Höhe der Leistung Die Höhe einer Ergänzungsleistunghängt von den konkreten Umständendes Einzelfalles ab; sie kann zwischeneiner einmaligen Zahlung vonCHF 5 (€ 3,44) und einer jährlichenLeistung von CHF 50.640 (€ 34.857)schwanken.Keine besondere Mindestleistung.Ergänzung zu den WAO/WAZ/Wajong-Leistungenbis zum Erreichenvon 100% des Mindestlohns für(verheiratete oder unverheiratete)Paare, 90% für Alleinerziehende und70% für Einzelpersonen im Alter von23 und mehr Jahren. Brutto-Mindestlohn:€ 1.249,20.Obergrenze der Leistung:• 30% des Mindestlohns für Paare• 27% für Alleinerziehende• 21% für Alleinstehende.Geringere Beträge für Einzelpersonenunter 23 Jahren.Keine besondere Mindestleistung.Keine besondere Mindestleistung.Hinsichtlich des Pflegegeldes sieheTabelle VI "Alter".600


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich€ 143,80 monatlich. Vgl. "Alter". Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Schwerbehindertenhilfe (Severe DisablementAllowance): GBP 42,85(€ 66) pro Woche plus zusätzlicheLeistungen abhängig vom Alter desBeginns der Erwerbsunfähigkeit: HöhererSatz (Alter unter 40) GBP14,90 (€ 23), mittlerer Satz (Alterzwischen 40 und 50) GBP 9,50(€ 15), unterer Satz (Alter zwischen50 und 60) GBP 4,75 (€ 7,29). DieseLeistung wird abgeschafft, neue Anträgesind seit dem 6. April 2001nicht mehr möglich.Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance) und Pflegebeihilfe(Attendance Allowance):Siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit".Steuerabsetzbetrag für erwerbstätigeBehinderte (Disabled Person's TaxCredit):Absetzbarer Basisbetrag für:Alleinstehende GBP 62,10 (€ 95)Paare GBP 95,30 (€ 146)Betrag für Kinder bis zumSeptember nach dem16. Geburtstag: GBP 26,45 (€ 41)ab September nach dem 16. Geburtstagbis zum Tag vor dem19. Geburtstag: GBP 27,20 (€ 42)Behindertes Kind: GBP 35,50 (€ 54)Ferner gibt es einen Steuerabsetzbetragfür Kosten der Kinderbetreuung(childcare tax credit): bis zu 70%der Kosten sind bis zu einem Maximumvon GBP 135 (€ 207) pro Wochebei einem Kind oder GBP 200(€ 307) pro Woche bei zwei odermehr Kindern absetzbar.4. Höhe der Leistung601


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandIII. Weitere nicht beitragsabhängigeMinimaUnterhaltsvorschuss (avance sur leterme de la pension alimentaire/voorschotop de termijn van onderhoudsgeld):Differentialleistung der örtlichen Sozialämter(Centres publics d'Aide sociale,C.P.A.S./Openbare Centra voormaatschappelijk welzijn, O.C.M.W.), dieauch die Eintreibung der Unterhaltszahlungverfolgen.Bedingungen für das Kind: Wohnsitzin Belgien; minderjährig oder Empfängervon Kindergeld bis zum Altervon 25 Jahren.Bedingungen hinsichtlich des Unterhaltsschuldners:eine Unterhaltszahlungkann zu Lasten des Vaters oderder Mutter oder der Person beanspruchtwerden, gegen die das Kindmit Erfolg eine Klage zur Feststellungder Vaterschaft erhoben hat.Einkommensbedingung: Die jährlichenEinkünfte des Kindes zusammenmit (in bestimmten Fällen) denEinkünften des nicht schuldnerischenElternteils dürfen den Betragvon € 11.317,98. um nicht mehr als15% überschreiten.Beträge:Entspricht dem Betrag der Unterhaltszahlungbis zur Höchstgrenzevon € 125 im Monat. Im Falle einerTeilzahlung einer Unterhaltsrenteentspricht der Vorschuss der Differenzzwischen dem vollen Anspruchauf Unterhaltsvorschuss - bis zu€ 125 - und dem tatsächlich gezahltenBetrag. Wird die maximale Einkommensgrenzeum weniger als15% überschritten, so bleibt derLeistungsanspruch grundsätzlich bestehen,vermindert sich jedoch in derHöhe um den gleichen Prozentsatz,mit dem die Einkommensgrenzeüberschritten wird. Vorschüsse, dieunter € 10 monatlich liegen, werdennicht gezahlt.90% des nicht zurückgezahlten Vorschussesträgt der Staat, 10% dieörtlichen Sozialämter.Hilfe in besonderen Fällen für:• Besondere persönliche Ausgaben(medizinische Versorgung, Erziehungder Kinder, Umzug in einebessere Wohnung, Reisekosten).• Personen, die zu Hause ein behindertesKind unter 18 Jahren pflegen(Erstattung von Verdienstausfallund einigen Sonderausgaben).• Körperlich oder geistig Behinderte,die ihren eigenen Haushalt führen(Sonderausgaben). Siehe TabelleV "Invalidität", Leistungen, 8. SonstigeLeistungen: merudgiftsydelse.• Ausgleich des Verdienstausfallsvon Personen, die zu Hause einsterbendes Familienmitglied pflegen(Gesetz vom 25. April 1990).• Leistungen für Zivilblinde: In denmeisten Bundesländern wird Zivilblindeneine einkommensunabhängigeLeistung gewährt, umPflegeleistungen wegen Blindheitin Anspruch nehmen zu können.Die Höhe der Leistung variiert zwischenden Bundesländern. Sieliegt zwischen € 166 und € 567 proMonat.• Bundeserziehungsgeldgesetz.• Bundesausbildungsförderungsgesetz.• Wohngeldgesetz.• Hilfen für Personen, die einen erstenArbeitsplatz suchen, und fürbestimmte Rückwanderergruppen.• Pauschale Leistung für nicht unterstützteKinder (Dekret 147/1989).• Dekret 57/1973: Rückwanderer(pauschale Unterstützung).• Gesetz 1331/1983: Personen inNotlage (besondere Vorkommnisse).• Gesetz 1331/1984: Mutter ohneFamilienschutz (Pauschale Geburtsbeihilfe).• Wohngeld: Pauschalleistung.• Beihilfen für griechischstämmigeFlüchtlinge aus Osteuropa, Ägyptenund Albanien (Bedürftigkeitsprüfung).• Familienleistungen für griechischeRückwanderer.• Familienleistungen der OGA.• Dekret 147/1989: Pauschalleistungenfür Alleinerziehende.• Heizkostenbeihilfe für Behinderte.III. Weitere nicht beitragsabhängigeMinima602


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienBeitragsunabhängiges Kindergeld(Prestaciones no contributiva por hijo acargo), siehe Tabelle IX "Familienleistungen:Kindergeld bei Bedürftigkeit(Ausnahme: behinderte Kinder). € 9,55 täglich.• Alleinerziehendenbeihilfe• Eingliederungshilfe (allocation d'insertion):Pauschalleistung für bestimmteGruppen von Arbeitsuchendenbei Bedürftigkeit. Betrag:(allocationde parent isolé, API): Differentialleistungfür allein stehendeSchwangere oder mit unterhaltsberechtigtemKind, deren Einkünfteeine bestimmte Grenze nicht überschreiten.Beträge: € 521,52 monatlichfür eine schwangere Frauohne unterhaltsberechtigte Kinderplus € 173,84 pro unterhaltsberechtigtesKind.Alleinerziehendenbeihilfe (One ParentFamily Payment): Hilfe für Personen,die ein Kind ohne die Unterstützungdurch einen Partner erziehen undnicht über ausreichende finanzielleMittel verfügen. Wöchentliche Beträgefür Alleinerziehende: € 124,80und je Kind: € 19,30.Beitragsunabhängige Witwen- undWitwerrente (Widow's and Widower's(Non-Contributory) Pension):Steuerfinanzierte Rente für Witwenund Witwern ohne Kinder (Verwitwetemit Kindern haben Anspruchauf obige Alleinerziehendenbeihilfe),die keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrentehaben und ohne ausreichendesEinkommen sind.Leistung: € 124,80 wöchentlich. Einhöherer Betrag wird für diejenigengezahlt, die älter als 66 Jahre sindund allein leben.Verschiedene Sonderhilfen für bestimmteGruppen oder Bedürfnisse:• Beihilfe an Pflegepersonen (Carer'sAllowance): Leistung für einkommensschwachePersonen, die solchePersonen, die auf ständigePflege und Betreuung angewiesensind, versorgen. Siehe Tabelle XII"Pflegebedürftigkeit".• Blindenrente (Blind Pension) fürBlinde und bestimmte Sehbehinderte.Soziale Dienste lokaler Behörden:Finanzielle Hilfe in besonderen Lebenslagen.Der jeweilige Bedarf wirdindividuell festgestellt. Beispiele fürsolche Leistungen sind nach denRegelungen der Stadt Reykjavík:• Studienhilfe: Unterstützung für Personenim Alter von 18 bis 24 Jahren,die aus finanziellen Gründendie Haupt- oder Sekundarschulenicht abgeschlossen haben.• Hilfe für Alleinerziehende ohneHaupt- oder Sekundarschulabschluss,deren Einkommen in denletzten 12 Monaten unterISK 720.000 (€ 8.507) lag.• Hilfe für Personen ohne Hauptschulabschluss,die seit mindestens6 Monaten arbeitslos sindoder Sozialhilfe beziehen.• Hilfe für Jugendlichen im Alter von16 und 17 Jahren, die im Haushaltvon Eltern leben, deren Einkommenunter dem festgesetzten Minimumliegt.• Möbel- und Haushaltshilfe: einmaligeLeistung von ISK 80.000(€ 945).• Sonderleistung für Kosten zahnärztlicherLeistungen oder Konsultationenvon Psychologen, Sozialarbeiternund Psychiatern.• Bestattungskostenhilfe.• Kosten für persönliche Notrufsysteme.• Hilfe in belastenden/unvorhersehbarenSituationen wie etwa beimVerlust des Haushalts von bis zumax. ISK 100.000 (€ 1.181).• Finanzielle Unterstützung an politischeFlüchtlinge (Innenministerium).• Finanzielle Unterstützung an Opfervon Naturkatastrophen (Innenministerium).• Unterstützung von Studentendurch Stipendien und finanzielleLeistungen.• "Begrüßungsgeld" für Einwanderer(Regionen und lokale Behörden).• Finanzielle Unterstützung an Personen,die sich in besonderenNotlagen befinden (lokale Ebene).III. Weitere nicht beitragsabhängigeMinima603


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichIII. Weitere nicht beitragsabhängigeMinimaKeine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Besondere beitragsunabhängige Minimafür Arbeitslose:Gesetz über Ergänzungsleistungen(Toeslagenwet, TW): Liegt das Einkommenvon Empfängern der Arbeitslosenleistungen(WW) unter demsozialen Minimum, so wird es aufdieses Niveau angehoben. Beträgesiehe oben unter "Invalidität".Gesetz über die Einkommensunterstützungfür ältere, teilweise behindertearbeitslose Arbeitnehmer (Wetinkomensvoorziening oudere en gedeeltelijkarbeidsondeschikte werkloze werknemers,IOAW): Garantiertes Einkommenauf dem Niveau des sozialenMinimums. Anspruchsberechtigtsind:• Personen, die im Alter von 50 bis57,5 Jahren arbeitslos wurden undsowohl einkommensabhängige wieFolgeleistungen nach dem Gesetzüber Leistungen bei Arbeitslosigkeit(Werkloosheidswet, WW) erhaltenhaben;• Personen, die ab 57,5 Jahren arbeitsloswurden und zwar die 25-Wochen-Bedingung, aber nicht 4von 5 Bedingungen der ArbeitslosenversicherungWW erfüllen;• in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränktePersonen, die eine Teilleistungder Invaliditätsversicherung(WAO) oder eine andere Leistungwegen Behinderung, Invaliditätoder Arbeitsunfall beziehen, arbeitslossind und sowohl einkommensabhängigewie Folgeleistungender Arbeitslosenversicherung(WW) erhalten haben;• Personen, die bei Vollendung des17. Lebensjahres behindert warenund eine Wajong-Leistung aufgrundeines Behinderungsgrads unter80% erhalten.Mtl. Leistungsbeträge: € 1.311,52brutto für (verheiratete oder unverheiratete)Paare; für Alleinerziehende€ 1.182,80 und € 1.003,95 fürEinzelpersonen ab 23 Jahren. NachAbzug von Steuern und Sozialbeiträgenentspricht die Leistung für Paare100% des Netto-Mindestlohns, fürAlleinerziehende 90% und für Einzelpersonen70%. Niedrigere Sätzegelten für Personen unter 23 Jahren.Für Kinder unter 18 Jahren, die inNorwegen leben, wird Kindergeld(barnetrygden) gewährt.Familien mit Kindern im Alter von einemund zwei Jahren haben Anspruchauf Kinderbetreuungsbeihilfe(kontantstøtte).Haushalte mit geringem Einkommenhaben unter bestimmten VoraussetzungenAnspruch auf Leistungennach dem Wohngeldsystem (Statligbostøtte).Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.604


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Witwen- oder Witwerrente (pensãode viuvez) (Dekret 52/81 vom 11.November 1981): Gewährt an Witwenoder Witwer ohne Anspruchauf die Renten des beitragsabhängigenSystems und ohne genügendeEinkünfte (bis zu 30% desMindestgehalts). Höhe: 60% derSozialrente.• Waisenrente (pensão de orfandade)(Rechtsverordnung 160/80 vom 27.Mai 1980): Gewährt an Waisenunter 18 Jahren ohne Anspruch aufdie Renten des beitragsabhängigenSystems und ohne genügendeEinkünfte. Höhe: Prozentualer Anteilder Sozialrente entsprechendder Zahl der berechtigten Kinder.• Pflegezulage (complemento por dependência)bei ständigem Bedarf anPflege durch Dritte. Leistungshöhegekoppelt an den Betrag derbeitragsunabhängigen Sozialrentevon z.Zt. € 143,80: Je nach Pflegestufe45% oder 85% dieses Betrages.• Außerordentliche Solidaritätszulage(complemento extraordinário desolidariedade) für Bezieher der Sozialrenteaufgrund von Invaliditätund Alter.bis zu 70 Jahren: € 13,17ab 70 Jahren: € 26,34• Kantonale Arbeitslosenhilfe: nachBeendigung ihres Anspruchs aufLeistungen der eidgenössischenArbeitslosenversicherung habenArbeitslose in den meisten Kantonendie Möglichkeit, andere Taggelderzu erhalten. Diese Leistungenunterliegen kantonalen Gesetzgebungenund werden im allgemeinenaufgrund der gleichenErfordernisse wie die Leistungender eidgenössischen Arbeitslosenversicherunggewährt.• Die Ergänzungsleistungen zur 1.Säule (EL) werden auch Hinterbliebenengewährt. Vgl. "Alter".• 11 Kantone gewähren für dieDauer von 6 Monaten bis zu 3 Jahrennach der Geburt eines Kindesdessen Eltern Bedarfsleistungen.Haushalte mit niedrigem Einkommenhaben Anspruch auf Wohngeld.Ausgenommen sind Studenten undRentenempfänger, denen eigene Systemezur Verfügung stehen.Unterhaltsberechtigte einer zumWehrdienst eingezogenen Personerhalten eine Beihilfe für Wehrdienstpflichtige,wenn ihr eigenesEinkommen einen bestimmten Mindestbetragnicht überschreitet.Das Gesetz über Beistand und Hilfefür Personen mit bestimmten funktionellenStörungen von 1993 enthältBestimmungen in Bezug auf Maßnahmenfür Menschen, die:• geistig zurückgeblieben oder autistischsind,• unter erheblichen und dauerhaftenfunktionellen Störungen des Gehirnsaufgrund einer Gehirnverletzungals Erwachsener leiden,• irreparable physische oder geistigefunktionelle, eindeutig nicht auf dasAlter zurückzuführende Störungenaufweisen, wenn es sich dabei umerhebliche Störungen handelt, diemit beträchtlichen Schwierigkeitenim täglichen Leben verbunden sindund daher intensiven Beistand undHilfe erforderlich machen.Hilfe durch einen persönlichen Helferund finanzieller Beistand, solangedie Kosten für eine solche Hilfe angemessensind; dies setzt voraus,dass der Bedarf an finanziellem Beistandnicht durch die Unterstützungsleistungder Nationalen Sozialversicherungsbehörde(Riksförsäkringsverket)und der Sozialversicherungsämtergemäß Unterstützungsleistungsgesetzgedeckt ist.• Wohngeld (Housing Benefit): SollBeschäftigte und Arbeitslose unterstützen,die wegen eines niedrigenEinkommens Schwierigkeitenhaben, ihre Miete zu entrichten.Die Höhe der Leistung ist abhängigvon der Bedürftigkeit (Einkommen,Vermögen). Keine Leistung beiVermögen über GBP 16.000(€ 24.540). Der Höchstsatz beträgtbis zu 100% der angemessenenMiete des Antragstellers sowie derNebenkosten vermindert um Abzüge,falls eine nicht unterhaltsberechtigtePerson im Haushalt lebt.Der Höchstsatz des Wohngeldeswird im Allgemeinen gezahlt, wennder Antragsteller Sozialhilfe (IncomeSupport) bezieht oder seinEinkommen diese Schwelle nichtübersteigt (z.B. allein stehendePersonen über 25 Jahre: GBP53,95 (€ 83) p.W., Paar ohne KinderGBP 84,65 (€ 130) p.W., Paarmit zwei Kindern, davon eines 10Jahre, das andere 15 Jahre, GBP151,65 (€ 233) p.W.). Bei Überschreitendieser Schwellen wirdder Höchstsatz um 65% des übersteigendenBetrages gekürzt.• Die Beihilfe zur lokalen Steuer(Council Tax Benefit) hilft Personenmit niedrigem Einkommen bis zu100% ihren Verpflichtungen nachzukommen,sich an den Kosten derDienstleistungen der örtlichen Verwaltungzu beteiligen. Für dieseBeihilfe gelten im Wesentlichen diegleichen Regeln wie die für dasoben beschriebene Wohngeld, wobeibei zu hohen Einkünften eineKürzung der Leistungen um 20%,bezogen auf die überschritteneSumme, erfolgt.• Sozialfonds (Social Fund): geregeltesSystem für Mutterschaftshilfe(Sure Start Maternity Grant) (sieheTabelle IX), Bestattungsbeihilfe(Funeral Payment) (siehe TabelleVII) und Kaltwettergeld (ColdWeather Payment); ferner auf Ermessenbasierendes System fürlokale Pflegebeihilfen (CommunityCare Grants), Darlehen für unerwarteteAusgaben (BudgetingLoans) und Darlehen für Krisensituationen(Crisis loan).III. Weitere nicht beitragsabhängigeMinima605


Tabelle XI MindestsicherungBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandWeitere Minima (Forts.)Garantierte Familienleistungen (prestationsfamiliales garanties/gewaarborgdegezinsbijslag) unter bestimmtenEinkommensvoraussetzungen undAltersgrenzen:A. In einem anderen System nichtberechtigte Kinder:Grundbetrag:1. Kind: € 72,612. Kind: € 134,353. Kind: € 200,59Zulage:1. Kind: € 36,962. Kind: € 22,913. Kind: € 4,02Waisen: € 278,93Alterszuschlag:Kind von 6 bis 12 J.: € 25,22Kind von 12 bis 18 J.: € 38,54Kind ab 18 Jahren: € 49,01Sonderzulage fürPflegekinder: € 48,72B. In einem anderen System berechtigteKinder:1. Kind: € 36,932. Kind: € 134,353. Kind: € 200,59Alterszuschläge (nicht für ein Einzelkindoder das Letztgeborene):Kind von 6 bis 12 J.: € 25,22Kind von 12 bis 18 J.: € 38,54Kind ab 18 Jahren:für das älteste Kind: € 42,53für weitere: € 49,01Sonderzulage fürPflegekinder: € 36,93Die genannten Beträge werden entsprechenddem Familieneinkommengemindert.Örtliche Sozialämter (Centres publicsd'Aide sociale, C.P.A.S ./ OpenbareCentra voor maatschappelijk welzijn,O.C.M.W.): Andere Leistungen außerdem Existenzminimum möglich.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Weitere Minima (Forts.)606


Mindestsicherung Tabelle XISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Beispiele für sonstige Leistungen:• Beihilfe für Mieten und Hypothekenzinsen(Rent/Mortgage InterestSupplements).• Hilfe in besonderen Lebenslagen(Supplements for Special Needs).• Hilfe bei außergewöhnlichem Bedarf(Exceptional Needs Payments).• Beihilfe zum Schuljahresbeginn fürBekleidung und Schuhe (Back toSchool Clothing and Footwear Allowance),usw.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine sonstigen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Weitere Minima (Forts.)607


Tabelle XI MindestsicherungLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichWeitere Minima (Forts.)Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Besonderes Minimum für bestimmteSelbständige: Gesetz über Einkommensunterstützungfür ältere teilweisebehinderte frühere Selbständige(Wet inkomensvoorziening oudere engedeeltelijk arbeidsongeschikte gewezenzelfstandigen, IOAZ): GarantiertesMindesteinkommen.Anspruchsberechtigt sind:• Selbständige im Alter ab 55 Jahren,die weniger als das für Selbständigefestgelegte garantierteMinimum von € 20.672 im Jahrverdienen und aus diesem Grundgezwungen sind, ihre beruflicheoder gewerbliche Tätigkeit zu beenden.Ein Anspruch besteht nurdann, wenn das durchschnittlicheEinkommen in den letzten 3 Jahrenvor dem Antrag unter dem genanntenMinimum lag und für dieZukunft keine Steigerung erwartetwerden kann. Der Antragstellermuss entweder mindestens 10Jahre selbständig oder nach einervorherigen abhängigen Beschäftigungvon 7 Jahren mindestens 3Jahre selbständig gewesen sein.• Teilweise behinderte Selbständigeunter 65 Jahren, die aufgrund derBehinderung ihre Tätigkeit aufgebenmüssen. Anspruchsberechtigtsind Personen, die eine WAZ-Leistung für einen Behinderungsgradunter 80% beziehen. Der Antragstellermuss mindestens 3Jahre selbständig gewesen sein.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.608


Mindestsicherung Tabelle XIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Keine anderen besonderen beitragsunabhängigenMindestleistungen.Weitere Minima (Forts.)609


610


IIIIIIIVVVIVIIFinanzierungKrankheit - SachleistungenKrankheit - GeldleistungenMutterschaftInvaliditätAlterHinterbliebeneVIII Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIXXXIFamilienleistungenArbeitslosigkeitMindestsicherungXIIPflegebedürftigkeit611


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGeltende RechtsgrundlageKeine besondere Gesetzgebung zurPflegebedürftigkeit, jedoch sind bestimmteLeistungen in der Gesetzgebungzur Kranken- und Invaliditätsversicherungund in der Mindestsicherungvorgesehen.Weitere Leistungen werden auf lokalerund regionaler Ebene gewährt.Gesetz über die Leistungen der Sozialdienste(Lov om social service)vom 6. August 1998 geänderte Fassung.Gesetzliche Pflegeversicherung:Soziale Pflegeversicherung für gesetzlichKrankenversicherte und privatePflege-Pflichtversicherung fürprivat Krankenversicherte: Sozialgesetzbuch,Elftes Buch.Sozialhilfe:Bundessozialhilfegesetz (BSHG).Alter und Invalidität:Keine besondere Gesetzgebung.Das Gesetz 1140/1981 (überarbeiteteFassung), JO 68A/20.3.81, siehteinige Leistungen vor.Mindestsicherung:Keine besondere Gesetzgebung. DieRechtsverordnungen 162/73 (Maßnahmenzum Schutz älterer Personenund chronisch Kranker) und57/73 (Maßnahmen zum Schutz vonPersonen, die über geringe finanzielleMittel verfügen) sehen einigeLeistungen vor. Eine Reihe von Ministerialerlassensieht weitere Maßnahmenvor.Geltende RechtsgrundlageGrundprinzipienKranken- /Invaliditätsversicherung:Obligatorische Sozialversicherungfür Arbeitnehmer.Mindestsicherung:Staatlich finanzierte Sozialhilfe.Universelles Sicherungssystem.Gesetzliche Pflegeversicherung:Beitragsfinanziertes obligatorischesSozialversicherungssystem, das derKrankenversicherungspflicht und –bemessungsgrenze folgt (vgl. TabelleII).Sozialhilfe:steuerfinanziert.Alter und Invalidität:Versicherungssystem.Mindestsicherung:System der Sozialfürsorge.Grundprinzipien612


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienGesetzgebendes Königliches DekretNr. 1/94 vom 20.06.1994 zur Neufassungdes Allgemeinen Gesetzesüber die soziale Sicherheit (Ley Generalde Seguridad Social).Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Artikel L. 341-4, L. 351-8, L. 355-1, L. 413-4 desSozialgesetzbuches (Code de la sécuritésociale).Sonderzulage (complément d'allocationspéciale): Artikel L. 541-1 desSozialgesetzbuchs.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Gesetz94-43 vom 14. Januar 1994.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): Gesetz2001-647 vom 20. Juli 2001.Zusammenfassendes Gesetz überdie soziale Sicherheit (Social WelfareConsolidation Act) von 1993 mit Änderungen:Dauerpflegegeld (ConstantAttendance Allowance) Pflegegeld fürPflegepersonen (Carer's Benefit) undBeihilfe an Pflegepersonen (Carer'sAllowance).Gesundheitsgesetz (Health Act) von1970: Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance) und HäuslichePflege (Home Care):Gesundheitsgesetz (Pflegeanstalten)(Health (Nursing Homes) Act) von1990: Pflegeheimbeihilfe (NursingHome Subvention).Gesetz über die Angelegenheitenälterer Personen (Lög um málefnialdraðra) Nr. 125/1999 vom Dezember1999.Behindertengesetz (Lög um málefnifatlaðra) Nr. 57/1992 vom Juni 1992mit späteren Änderungen.Gesetz über lokale soziale Dienste(Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga)Nr. 40/1991 vom März 1991 mitspäteren Änderungen.Sozialversicherungsgesetz (Lög umalmannatryggingar) Nr. 117/1993 vomDezember 1993 mit späteren Änderungen.Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen(Lög um heilbrigðisþjónustu)Nr. 97/1990 vom September1990 mit späteren Änderungen.Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar1992, Art. 33.Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000.Geltende RechtsgrundlageIn Spanien gibt es für dieses Risikokein gesondertes Sicherungssystem.Sozialversicherung:Pflichtversicherungssystem für alleArbeitnehmer mit beitragsabhängigenLeistungen.Mindestsicherung:System für alle Einwohner. Steuerfinanziert.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): ObligatorischesSozialversicherungssystem.Sonderzulage (complément d'allocationspéciale): Allgemeines System.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Sozialhilfeauf regionaler Ebene.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): AllgemeinesSystem.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): und Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit):Obligatorisches Sozialversicherungssystemfür Arbeitnehmer mitpauschalen Leistungsbeträgen.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance):Steuerfinanziertes System für Pflegepersonenmit pauschalen Geldleistungenbei Bedürftigkeit.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance):Steuerfinanziertes System für Pflegepersonenmit einem schwer behindertenKind.Häusliche Pflege (Home Care) undPflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention):Steuerfinanziertes Pflegesystem füralle Einwohner.Allgemeine Sicherungssysteme.Im Rahmen der Sozialversicherungund der Sozialhilfe gibt es Leistungen,die als Pflegeleistungen betrachtetwerden können.Grundprinzipien613


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGeltende RechtsgrundlageGesetz über die Krankenversicherung(KVG), LGBl. 1971 Nr. 50.Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung(UVG), LGBl. 1990Nr. 46.Gesetz über die Invalidenversicherung(IVG), LGBl. 1960 Nr. 5.Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG),LGBl. 1952 Nr. 29.Gesetz über Ergänzungsleistungenzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG), LGBl.1965 Nr. 46.Alle Gesetze gelten in geänderterFassung.Gesetz vom 19. Juni 1998 in geänderterFassung.Allgemeines Gesetz über außergewöhnlicheKrankheitskosten (Algemenewet bijzondere ziektekosten, AWBZ).Gesetz über Gesundheitsdienste derGemeinden (lov om helsetjenesten ikommunene) vom 19. November1982.Gesetz über soziale Dienste (lov omsosiale tjenester) vom 13. Dezember1991.Volksversicherungsgesetz (folketrygdloven)vom 28. Februar 1997,Abschnitt 6.Geldleistungen:Bundespflegegeldgesetz (BPGG),BGBl. Nr. 110/1993, mit Änderungenund 9 weitgehend gleichlautendePflegegeldgesetze der Länder.Sachleistungen:Zahlreiche Rechtsgrundlagen, z.B.Sozialhilfe- und Behindertengesetzeder Länder. Vereinbarungen Bundund Länder über gemeinsame Maßnahmenfür pflegebedürftige Personen.GrundprinzipienKrankenversicherung:Beitrags- und steuerfinanzierte Leistungenan Hauskrankenpflege(Spitex), häusliche Pflege und Aufenthaltin Pflegeheimen.Unfallversicherung:Beitrags- und steuerfinanzierte Hilflosenentschädigung.Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungenund Alters- und Hinterlassenenversicherung:Die Leistungen nach IVG, ELG undAHVG sind eher untergeordneterNatur: Hilflosenentschädigungen,Hilfsmittel, Krankenpflegeleistungenbei besonderen Geburtsgebrechen;einkommensabhängige Leistungenfür Rentner.Soziale Pflegeversicherung.Beitragsfinanziertes Krankenversicherungssystem.Allgemeines System. Zuständigkeitder Gemeinden.Geldleistungen:Steuerfinanziertes Pflegegeldsystemdes Bundes und der Länder.Sachleistungen:Versorgung mit sozialen Dienstendurch öffentliche und private Anbieter.614


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialversicherung:Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000vom 30.11.2000.Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom14.07.1999.Mindestsicherung:Rechtsverordnung Nr. 309-A/2000vom 30.11.2000.Soziale Aktion:Ministerialerlass Nr. 407/98 vom 18.06.1998.Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG).Bundesgesetz vom 20. März 1981über die Unfallversicherung (UVG).Bundesgesetz vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung (IVG).Bundesgesetz vom 20. Dezember1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHVG).Bundesgesetz vom 19. März 1965über Ergänzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG).Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts(ATSG).Gesetz über die Volksrenten (Kansaneläkelaki)vom 8. Juni 1956 einschließlichdes Pflegegeldes fürRentner (Eläkkeensaajien hoitotuki).Gesetz über die Invaliditätsbeihilfe(Vammaistukilaki) vom 5. Februar1988.Gesetz über die Leistungen für behinderteKinder (Laki lapsen hoitotuesta)vom 4. Juli 1969.Gesetz über die Leistungen und Betreuungvon behinderten Personen(Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistäpalveluista ja tukitoimista)vom 3. April 1987.Gesetz über Sozialfürsorge (Sosiaalihuoltolaki)vom 17. September 1982einschließlich der Unterstützung derPflege durch Nahestehende (Omaishoidontuki).Gesetz über die medizinischeGrundversorgung (Kansanterveyslaki)vom 28. Januar 1972.Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlagen)vom Januar 2002.Gesetz über Beiträge und Leistungender Sozialen Sicherheit (SocialSecurity Contributions and Benefits Act)von 1992.Geltende RechtsgrundlageSozialversicherung:Öffentliches Pflichtversicherungssystem.Beitragsabhängige Geldleistungen.Mindestsicherung:Beitragsunabhängige Geldleistungen.Soziale Aktion:Sachleistungen aus den integriertenMaßnahmen der sozialen Aktion undden Sachleistungen bei Krankheit.Kein eigener Versicherungszweig.Mehrere Zweige der Sozialen Sicherheitgewähren entsprechendeLeistungen.Krankenpflege• KVG: Pflichtversicherung für diegesamte Wohnbevölkerung;• UVG: Pflichtversicherung für Arbeitnehmer;• IVG (medizinische Maßnahmender IV): Grundsystem, allgemeineVersicherung.Hilflosenentschädigung• AHVG und IVG: Grundsystem, allgemeineVersicherung;• UVG: Pflichtversicherung für Arbeitnehmer.Vergütung besonderer KostenELG: Ergänzungssystem zumGrundsystem, das einkommensabhängigeLeistungen an Betagte, Behinderteund Hinterbliebene gewährt(bis zu einem Höchstbetrag).Allgemeines Sicherungssystem. BehindertePersonen haben ein subjektivesRecht auf Leistungen nachdem Gesetz über die Leistungen undBetreuung von behinderten Personen.Allgemeines Sicherungssystem.Beitragsunabhängiges staatlich finanziertesSystem mit Geld- undSachleistungen für ältere oder behindertePersonen und ihre Pflegepersonen.Grundprinzipien615


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandGedecktes RisikoBegriffsbestimmungPersonen, die nicht in der Lage sind,die Aufgaben des täglichen Lebensallein zu verrichten. Die Hilfe wird inAbhängigkeit vom individuellen Bedarfgewährt.Personen, die wegen gesundheitlicherBeeinträchtigung selbst nicht zuKörperpflege, Haushaltsführung, Besorgungenoder sonstigen notwendigenVerrichtungen in der Lage sind.Die in Einzelfall erforderliche Hilfewird gewährt.Gesetzliche Pflegeversicherung:Personen, die wegen einer körperlichen,seelischen oder geistigen Behinderungfür die gewöhnlich undregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenim täglichen Leben aufDauer und regelmäßig in erheblichemMaß der Hilfe bedürfen.Sozialhilfe:für Personen, die nicht pflegeversichertsind, sowie für Personen, diedie oben genannten Kriterien nichterfüllen wie bei der Pflegeversicherung;ergänzende Leistungen z.B.bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege. Diese Leistungen werden inAbhängigkeit von Einkommen undVermögen gewährt (siehe TabelleXI).Daneben sind auch medizinischeLeistungen der Krankenversicherungmöglich (siehe Tabelle II).Alter und Invalidität:Rentenempfänger und Sozialversicherte,ganz- oder halbseitig gelähmt,vollständig erwerbsunfähig,sofern die erwerbsunfähige Personder ständigen Betreuung, Pflege undUnterstützung Dritter bedarf.Mindestsicherung:Pflegebedürftige ältere Menschen.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmung616


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSozialversicherung:Arbeitnehmer, die dauernd erwerbsunfähigsind, keine Tätigkeit ausübenkönnen und aufgrund körperlicheroder funktioneller Störungen fürdie wesentlichen Verrichtungen destäglichen Lebens auf fremde Hilfeangewiesen sind (Schwerstbehinderung,Gran invalidez).Mindestsicherung:Personen zwischen 18 und 65 Jahrenmit einer Behinderung oder einerchronischen Krankheit, die einem Invaliditätsgradvon mindestens 75%entsprechen, und die aufgrund körperlicheroder funktioneller Störungenfür die wesentlichen Verrichtungendes täglichen Lebens auf fremdeHilfe angewiesen sind, erhaltenzur beitragsunabhängigen Invaliditätsrenteeine Zulage von 50%. Voraussetzungist ein Wohnsitz in Spanienvon mindestens 5 Jahren, davon2 Jahre direkt vor der Antragstellung.Personen, die bei den wesentlichenVerrichtungen des täglichen Lebensauf die Hilfe Dritter angewiesen sind.Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer'sBenefit): Leistung an versicherteArbeitnehmer, die ihre Beschäftigungaufgeben, um eine kranke oderbehinderte Person zu pflegen.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Leistung für Empfängerdes Behindertengeldes (DisablementBenefit), die so schwer behindertsind, dass sie für einen Zeitraum vonmindestens 6 Monaten Pflege durcheine andere Person benötigen.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance): BedürftigkeitsabhängigeLeistung für Personen, die ganztägigeinen Kranken oder Behindertenpflegen.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance)): Leistung für schwerbehinderte Kinder, die zu Hause lebenund ständiger Pflege bedürfen.Häusliche Pflege (Home Care): AllgemeineDienste für ältere Personen.Pflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention): Kosten für die Unterbringungin einem Pflegeheim.Ständiger Bedarf nach Langzeitpflegeoder nach Betreuung oder eineranderen Art der Pflege in einerEinrichtung.Invaliditätsversicherung:Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente,sofern sie zur Fortbewegungauf die Hilfe eines Dritten angewiesensind oder der ständigen Hilfebedürfen, um den Verrichtungen destäglichen Lebens nachzukommen.Mindestsicherung:Nicht erwerbstätige behinderte Personen,die nicht in der Lage sind,den Verrichtungen des täglichen Lebensnachzukommen.Regionale Programme:Sehr alte Personen, die häuslicheUnterstützung (in Form einer Sachleistung)benötigen oder auf Wunschzuhause gepflegt werden möchten.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmung617


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichGedecktes RisikoBegriffsbestimmungKrankenversicherung:• Pflegemaßnahmen, die ambulantdurch Personen oder Organisationender Gesundheits- oder Krankenpflege(Spitex) erbracht werden.• Leistungen zur häuslichen Pflege,wenn ansonsten Aufenthalt undPflege in einer stationären Einrichtungnötig wären.Unfallversicherung:Pauschale Hilflosenentschädigungfür hilflose Personen, die wegen Invaliditätfür die alltäglichen Lebensverrichtungendauernd der HilfeDritter oder der persönlichen Überwachungbedürfen.Pflegebedürftig sind versicherte Personen,die aufgrund einer körperlichen,geistigen oder seelischenKrankheit oder Behinderung für diewesentlichen Verrichtungen im Ablaufdes täglichen Lebens in erheblichemUmfang und regelmäßig Hilfeeines Dritten benötigen.Personen bei langem Krankenhausaufenthalt,ältere Menschen, Behindertesowie geistig Behinderte mitchronischen Problemen.Pflegebedürftigkeit und Hilfebedarf.Geldleistungen:Ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf(Pflegebedarf) von mehr als 50Stunden pro Monat, voraussichtlichmindestens sechs Monate.Sachleistungen:Bedarf an ambulanten, teilstationärenund stationären Diensten.618


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichPersonen, die für die Verrichtungendes täglichen Lebens die Hilfe vonDritten benötigen.Krankenpflege• KVG: Krankheit, die von der IVnicht gedeckten Geburtsgebrechenund die von einer Unfallversicherungnicht gedeckten Unfälle;• UVG: Berufsunfall, Nichtberufsunfall(wenn der Arbeitnehmer mehrals 8 Stunden pro Woche beschäftigtist) und Berufskrankheit;• IVG (medizinische Maßnahmender IV): Krankheit, Unfall und Geburtsgebrechen(gemäß Liste).HilflosenentschädigungDauerndes Angewiesensein auf HilfeDritter oder auf persönliche Überwachungbei den alltäglichen Lebensverrichtungenwegen der Beeinträchtigungder Gesundheit.Personen, die ständig und regelmäßig(im Allgemeinen mindestenseinmal pro Woche) Betreuung undPflege benötigen.Personen, die Betreuung und Pflegebenötigen.Pflegebeihilfe (Attendance Allowance):Für Personen ab 65 Jahren, die wegenkörperlicher oder seelischer Behinderungtagsüber und/ oder nachtsauf persönliche Pflege angewiesensind.Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance): Für Personenbis 65 Jahre, die wegenKrankheit oder Behinderung auf persönlichePflege und/oder auf Hilfenzur Fortbewegung angewiesen sind.Eine bereits gewährte Leistung kannauch nach Vollendung des 65. Lebensjahresfortgesetzt werden, wennder Bedarf weiterhin besteht.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Für Personen mit festgestelltervoller (100%) Erwerbsunfähigkeitwegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,die ständiger Pflegeund Betreuung bedürfen.Beihilfe für Schwerstbehinderte (ExceptionallySevere Disablement Allowance):Für Personen mit Anspruchauf Dauerpflegegeld, die voraussichtlichauf Dauer behindert bleibenwerden.Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance): Personen mit wöchentlichenEinkünften (nach gewissenAbzügen) unter GBP 75 (€ 115),die mindestens 35 Stunden pro Wocheeine andere Person, die bestimmteSozialleistungen bezieht,pflegen, erhalten eine Beihilfe.Gedecktes RisikoBegriffsbestimmung619


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandAnwendungsbereichKranken- /Invaliditätsversicherung:Leistungsempfänger der KrankenundInvaliditätsversicherung: sieheentsprechende Tabellen.Mindestsicherung:Behinderte Personen ab 21 Jahrenmit Wohnsitz in Belgien.Alle Einwohner.Gesetzliche Pflegeversicherung:Nahezu die gesamte Bevölkerung istversichert.Sozialhilfe:• nicht pflegeversicherte Personen,• Versicherte, die bestimmte Kriterien(s. oben) nicht erfüllen oder• Versicherte, die (ergänzende) Leistungenerhalten, weil die begrenztenLeistungen der Pflegeversicherung(z.B. bei kostenintensiver(Schwerst-)pflege) nicht ausreichendsind bzw. diese bei derPflege in Pflegeeinrichtungen fürbestimmte Kosten (Unterkunft,Verpflegung,nicht eintritt.Investitionskosten)Alter und Invalidität:Sozialversicherte.Mindestsicherung:Ständige Einwohner.AnwendungsbereichBedingungen1. AlterKranken- /Invaliditätsversicherung:Zu den Bedingungen der KrankenundInvaliditätsversicherung siehedie entsprechenden Tabellen.Mindestsicherung:Ab dem Alter von 21 Jahren.Keine Altersgrenze.Das Gesetz regelt ebenfalls die Versorgungvon Kindern.Gesetzliche Pflegeversicherung:Keine Altersgrenze.Sozialhilfe:Keine Altersgrenze.Keine Altersgrenze.Bedingungen1. Alter620


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSozialversicherung:Empfänger bestimmter Renten wegenvollständiger Erwerbsunfähigkeit.Mindestsicherung:Einwohner mit einer Wohnsitzdauervon mindestens 5 Jahren, davonzwei Jahre direkt vor dem Antrag.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Empfänger vonInvaliditätsrenten, (unter bestimmtenBedingungen) Altersrenten oder einerArbeitsunfallrente.Sonderzulage (complément d'allocationspéciale): Behinderte Kinder bis20 Jahre mit einem Behinderungsgradvon mindestens 80%.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Behindertemit einem Behinderungsgradvon mindestens 80% ab 16 Jahren,die die Voraussetzungen für den Bezugvon Familienleistungen oder einerbesonderen Leistung bei Pflegebedürftigkeitnicht erfüllen und derenMittel unter einer bestimmten Grenzeliegen.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): Ältere Personenmit eingeschränkter Autonomieund Wohnsitz in Frankreich.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit):Leistung an versicherte Arbeitnehmer,die für mindestens 6 Wochenbis zu 15 Monaten Pflegeleistungenerbringen.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Leistung an Empfängerdes Behindertengeldes (DisablementBenefit).Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance): Leistung an Personen,die einen Kranken oder Behindertenab 16 Jahren oder ein Kind, für dashäusliches Pflegegeld gewährt wird,pflegen.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance): Leistung für schwerkörperlich oder geistig behinderteKinder, die nicht in einer Einrichtungbetreut werden.Häusliche Pflege (Home Care):Leistungen für Personen, die derhäuslichen Pflege bedürfen.Pflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention): Zuschuss für Personen,die nicht über ausreichende Mittelzur Deckung der Kosten derstationären Pflege verfügen.Alle Einwohner.Invaliditätsversicherung:Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente.Mindestsicherung:Nicht erwerbstätige behinderte Personen.Regionale Programme:Sehr alte Personen.AnwendungsbereichSozialversicherung:Keine Altersgrenze.Mindestsicherung:Von 18 bis 65 Jahren.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Zum Zeitpunktder Anspruchsprüfung jünger als 65Jahre.Sonderzulage (complément d'allocationspéciale): Kein Mindestalter.Höchstalter 20 Jahre.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Vom 16.bis zum 60. Lebensjahr.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): Ab Vollendungdes 60. Lebensjahres.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit):Leistung an versicherte Arbeitnehmerab 18 Jahren.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Leistung an Empfängerdes Behindertengeldes (DisablementBenefit), die das 16. Lebensjahr vollendethaben.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance): Leistung an Pflegepersonen,die das 18. Lebensjahr vollendethaben.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance): für anspruchsberechtigteKinder ab der Geburt (bzw.ärztlicher Feststellung) bis zum Altervon 16 Jahren.Häusliche Pflege (Home Care) undPflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention): Keine Altersbedingung.Keine Altersgrenze.Invaliditätsversicherung:Das Gesetz sieht keine Altersgrenzevor.Bedingungen1. Alter621


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichAnwendungsbereichKrankenversicherung:Durch Wohnsitz oder Erwerbstätigkeitversicherte Personen.Unfallversicherung:Unselbständig erwerbstätige Personen.Alle Versicherten der Krankenversicherung.Alle Einwohner. Alle Einwohner. Geldleistungen und Sachleistungen:Alle Einwohner.Bedingungen1. AlterLeistungen werden unabhängig vomAlter ausgerichtet.Keine Altersgrenze. Keine Altersgrenze. Keine Altersgrenze. Geldleistungen:Das Bundespflegegeldgesetz unddie Pflegegeldgesetze in Wien, Salzburg,Tirol, Oberösterreich und Vorarlbergsehen einen Anspruch bereitsab Geburt vor. In den übrigenBundesländern ist derzeit noch dieVollendung des dritten Lebensjahreserforderlich (Abweichung in Härtefällenmöglich).Sachleistungen:Keine Altersbedingungen.622


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialversicherung:Empfänger einer Invaliditäts-, AltersoderHinterbliebenenrente, Empfängervon Familienleistungen.Mindestsicherung:Empfänger einer Invaliditäts-, AltersoderHinterbliebenenrente, Empfängervon Familienleistungen.Soziale Aktion:Personen, die körperlich, geistigoder sozial, leicht oder schwer, vorübergehendoder dauerhaft pflegebedürftigsind.Krankenpflege• KVG: kranke Versicherte;• UVG: Versicherte, die einen Unfalloder eine Berufskrankheit erlittenhaben;• IVG (medizinische Maßnahmender IV): invalide oder von einer Invaliditätunmittelbar bedrohte Versicherte.Hilflosenentschädigung• IVG: Versicherte, die ihren Wohnsitzund ihren gewöhnlichen Aufenthaltin der Schweiz haben;• AHVG: Bezüger von Altersrentenoder Ergänzungsleistungen zur 1.Säule (EL), die ihren Wohnsitz undihren gewöhnlichen Aufenthalt inder Schweiz haben;• UVG: Bezüger einer Invalidenrente.Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Bezüger von Ergänzungsleistungen.Alle Einwohner. Alle Einwohner. Alle Einwohner mit einem unbeschränktenAufenthaltsrecht im VereinigtenKönigreich.AnwendungsbereichKeine Altersgrenze.Krankenpflege• KVG und UVG: keine altersmäßigenVoraussetzungen;• IVG (medizinische Maßnahmender IV): bis zum Rentenalter. BeiGeburtsgebrechen bis zum vollendeten20. Altersjahr.Hilflosenentschädigung• IVG: ab dem 18. Altersjahr bis zumRentenalter;• AHVG: ab dem Rentenalter;• UVG: keine altersmäßigen Voraussetzungen.Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Keine altersmäßigen Voraussetzungen.Keine Altersgrenze. Keine Altersgrenze. Pflegebeihilfe (Attendance Allowance):Personen ab 65 Jahren.Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance): Personenunter 65 Jahren.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Personen ab 16 Jahren.Beihilfe für Schwerstbehinderte (ExceptionallySevere Disablement Allowance):Personen ab 16 Jahren.Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance): Pflegepersonen ab16 Jahren.Bedingungen1. Alter623


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Wartezeit Kranken- /Invaliditätsversicherung:Zu den Bedingungen der KrankenundInvaliditätsversicherung siehedie entsprechenden Tabellen.Mindestsicherung:Keine Wartezeit.Keine Wartezeit.Gesetzliche Pflegeversicherung:5 Jahre. Für versicherte Kinder giltdie Vorversicherungszeit erfüllt,wenn ein Elternteil sie erfüllt; unbegrenzteLeistungsdauer, solange dieAnspruchsvoraussetzung erfüllt ist.Sozialhilfe:keine Wartezeit.Alter und Invalidität:Versicherungszeit von 4.050 Tagen.Mindestsicherung:Keine Wartezeit.2. WartezeitSachleistungen1. Häusliche PflegeKranken- /Invaliditätsversicherung:Die Pauschalleistung für häuslichePflege hängt vom Grad der körperlichenPflegebedürftigkeit ab:• Pflegestufe A:€ 13,93 bei Vorzugsregelung,€ 10,61 ohne Vorzugsregelung.• Pflegestufe B:€ 26,64 bei Vorzugsregelung,€ 20,14 ohne Vorzugsregelung.• Pflegestufe C:€ 36,52 bei Vorzugsregelung,€ 27,55 ohne Vorzugsregelung.• Körperpflege.• Häusliche Hilfe.• Hilfe für eine Person zur Aufrechterhaltungihrer Fähigkeiten (Rehabilitation).• In einigen Fällen Begleitpersonen(für schwerbehinderte Personenumfasst die Begleitung 15 Stundenpro Monat).Gesetzliche Pflegeversicherung:Monatliche Sachleistung (Grundpflegeund hauswirtschaftliche Versorgungdurch ambulante Pflegeeinrichtungenoder Einzelpfleger) imWert von:• Pflegestufe I: bis zu € 384• Pflegestufe II: bis zu € 921• Pflegestufe III: bis zu € 1.432• in besonderen Härtefällen:bis zu € 1.918.Eine Kombination aus Geld- undSachleistungen ist möglich.Sozialhilfe:Leistungen bis zur Höhe des Bedarfs.• Medizinische Versorgung und Anspruchauf Hausbesuche,• häusliche Leistungen, die vonKrankenschwestern, Psychologen,Sozialarbeitern und Physiotherapeutenerbracht werden.Sachleistungen1. Häusliche Pflege624


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSozialversicherung:Siehe Tabelle V "Invalidität".Mindestsicherung:Empfänger einer beitragsunabhängigenInvaliditätsrente.Keine Wartezeit.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit):Der Empfänger muss seit Eintritt indie Versicherung mindestens 156Wochenbeiträge entrichtet habenund entweder• 39 Beiträge im entsprechendenSteuerjahr oder• 39 Beiträge in den 12 Monaten vorGewährung des Pflegegelds fürPflegepersonen oder• 26 Beiträge in jedem der letztenbeiden Steuerjahre.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Keine Wartezeit.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance): Unbegrenzt zahlbar, solangeder Pflegefall vorliegt und diePflegeperson gemäß der Bedürftigkeitsprüfungweiterhin anspruchsberechtigtist.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance): Keine Wartezeit.Häusliche Pflege (Home Care): Verfügbarwährend die Erfordernis zurPflege vorliegt.Pflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention): Verfügbar während dieErfordernis zur Pflege vorliegt.Keine Wartezeit.Invaliditätsversicherung:Nachweis eines Mindestbeitragsbeim INPS für die Dauer von 5 Jahren.2. WartezeitSozialversicherung:Rentner, erwerbsgeminderte oderbehinderte Personen: Leistungen imRahmen der Krankenversicherung.Mindestsicherung:Behinderte Personen und ältereMenschen ohne ausreichendes Einkommenund in schwieriger sozialerund familiärer Lage: Geld- oderSachleistungen im Rahmen der verfügbarenMittel oder freien Plätze.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): Leistungsbetragabhängig von den Kosten derPflege und den Mitteln des Empfängers.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance):kostenloser Transport, Befreiung vonTelefongrundgebühren, ElektrizitätsundFernsehgebühren.Häusliche Pflege (Home Care):• Pflege durch das öffentliche Gesundheitswesen;• Haushaltshilfe und Essen auf Rädern;• Physiotherapie, Beschäftigungstherapieund Fußpflege;• Krankenhausleistungen einschließlichBegutachtung und Rehabilitation;Vertretungspflege.Häusliche Pflegedienste der Gemeindenund Gesundheitsbehörden.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.Prinzipiell sind möglich:Haushaltshilfe, Essen auf Rädern,medizinische Versorgung und Krankenpflege.Sachleistungen1. Häusliche Pflege625


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Wartezeit Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Ausnahme: Bei freiwilligVersicherten entsteht der Ansprucherst nach einer Wartezeit voneinem Jahr.Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Geldleistungen:Keine Wartezeit.Sachleistungen:Bei Wohnsitzwechsel in ein anderesBundsland kann es erforderlich sein,eine Mindestdauer des ständigenAufenthalts zu erfüllen, um Anspruchauf stationäre Unterbringung zu erhalten.Sachleistungen1. Häusliche PflegeKrankenversicherung:Ärztlich angeordnete Hauskrankenpflege:Kosten für Grund- und Behandlungspflege.Unfallversicherung:Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicherSchädigungen oder Funktionsausfällen(gemäß Liste).Sachleistungen werden gemäß demBedarf der pflegebedürftigen Personvon professionellen Pflegedienstenerbracht.Wert der Leistung: € 45,30 pro Stunde.Häusliche Pflege umfasst die notwendigePflege und sonstige Betreuung,Unterstützung und Beratungfür den Patienten zu Hause inVerbindung mit Krankheit, Genesung,Behinderung, Alter, Tod odereinem psychosozialen Problem. Siebeinhaltet auch die Bereitstellungder Pflegeausstattung für eine Dauervon bis zu 26 Wochen.Dem Bedarf entsprechend werdenpraktische Hilfeleistungen und/oderPflege zu Hause durch häuslicheGemeindehelfer und/oder Krankenschwesternerbracht.Ambulante Dienste:• Heimhilfe• Fachpflegehilfe• Besuchsdienst• Organisierte Nachbarschaftshilfe• Mobile therapeutische Dienste• Familienhilfe• Angehörigenberatung• Verleih von Pflegebehelfen• Wäschepflegedienst• Reinigungsdienst• Reparaturdienst• Fahrtendienst• Persönliche Assistenz626


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Wartezeit.Krankenpflege• KVG und UVG: keine Mindestversicherungsdauer;• IVG (medizinische Maßnahmender IV): keine Mindestversicherungsdauerfür schweizerischeStaatsangehörige.HilflosenentschädigungKeine Mindestversicherungsdauer.Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Keine Mindestversicherungsdauer fürschweizerische Staatsangehörige.Keine Wartezeit. Keine Wartezeit. Pflegebeihilfe (Attendance Allowance):Für den Leistungsbezug muss dieBedingung der Invalidität mindestens6 Monate vor der Antragstellung vorgelegenhaben und weiterhin bestehen.Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance): Für denLeistungsbezug muss die Bedingungder Invalidität mindestens 3 Monatevor der Antragstellung vorgelegenhaben und voraussichtlich mindestensweitere 6 Monate nach der Antragstellungbestehen.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Anspruch auf Geldleistungenbei Erwerbsunfähigkeit aufgrundeines Arbeitsunfalls auf derGrundlage einer festgestellten vollenErwerbsunfähigkeit (100%) und einesBedarfs an ständiger Pflege.Beihilfe für Schwerstbehinderte (ExceptionallySevere Disablement Allowance):Für Personen, die einen Anspruchauf Dauerpflegegeld (ConstantAttendance Allowance) zu einemvon zwei spezifischen Sätzen habenund voraussichtlich auf Dauer behindertsein werden.Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance): Keine Wartezeit fürdie Pflegeperson, allerdings mussdie pflegebedürftige Person einespezifische Leistung bei Behinderungerhalten.2. WartezeitHäusliche Pflege (ajuda domiciliária)Pflegefamilien (famílias de acolhimentointegrado).• KVG und UVG: die Untersuchungen,Behandlungen und Pflegemaßnahmen,die zu Hause ambulantdurchgeführt werden durchÄrzte, Chiropraktoren oder auf Anordnungoder im Auftrag einesArztes durch Krankenpfleger odervon Organisationen der Krankenpflegeund Hilfe zu Hause (= SPI-TEX);• IVG (medizinische Maßnahmender IV): Behandlung zu Hausedurch einen Arzt oder, auf dessenAnordnung, durch medizinischesHilfspersonal.Die Gemeinden erbringen häuslichePflege und Dienste sowie Leistungenfür behinderte Personen (Transportleistungen,persönliche Betreuung,bedarfsgerechter Umbau derWohnung).Unterstützung der Pflege durch Nahestehende.In den Gemeinden werden Sachleistungender häuslichen Pflege erbracht.Die Kommunalbehörden könnenhäusliche Pflege, Essen auf Rädern,besondere Hilfsmittel und Ausstattung,einen bedarfsgerechten Umbauder Wohnung und Betreuung inbereit-Tagespflegeeinrichtungenstellen.Sachleistungen1. Häusliche Pflege627


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Teilstationäre Pflege Keine Sachleistungen bei teilstationärerPflege vorgesehen.Diese Leistungen können zur Entlastungder Pflegepersonen von behindertenPersonen oder Sterbendengewährt werden.Gesetzliche Pflegeversicherung:Monatliche Sachleistung für diePflege in Einrichtungen der TagesundNachtpflege zur Ergänzunghäuslicher Pflege im Wert von:• Pflegestufe I: bis zu € 384• Pflegestufe II: bis zu € 921• Pflegestufe III: bis zu € 1.432Sozialhilfe:Leistungen bis zur Höhe des Bedarfs.Möglichkeit der Tagesbetreuung fürexterne Rentenempfänger in einerSpezialeinrichtung (vor allem fürschwerbehinderte oder geistig behinderteKinder).2. Teilstationäre Pflege3. Stationäre Pflege Kranken- /Invaliditätsversicherung(Beträge pro Tag):Alten- und Altenpflegeheime:Beihilfen zur Pflege und Betreuungbei den Verrichtungen des täglichenLebens als Versicherungsleistung:Normale Pflegeeinrichtungen:• Pflegestufe B: € 45,90• Pflegestufe C: € 51,77• Pflegestufe C sowie zeitlich undräumlich desorientiert: € 53,58Psychiatrische Heime:• Geisteskranke Personen: € 84,90• Geistig behindertePersonen: € 90,02Altenwohn- und Altenheime:Pflege und Betreuung bei den Verrichtungendes täglichen Lebens alsLeistung der Versicherung:• Pflegestufe O: € 1,25• Pflegestufe A: € 8,48• Pflegestufe B: € 25,64• Pflegestufe C: € 36,70• Pflegestufe C+: € 38,61Unterbringung in Heimen oder in behinderten-oder altengerechten Wohnungen.Gesetzliche Pflegeversicherung:Übernahme der Kosten der pflegebedingtenAufwendungen, der medizinischenBehandlungspflege undder sozialen Betreuung als monatlicheSachleistung im Wert von bis zu€ 1.432; zur Zeit befristet abgestuftnach Pflegestufe I mit € 1.023, nachPflegestufe II mit € 1.279 und nachPflegestufe III mit € 1.432; in Härtefällenbis zu € 1.688.Sozialhilfe:Kosten für Unterkunft und Verpflegungsowie Investitionskosten inPflegeeinrichtungen. Bei Bedarfauch ergänzende Leistungen, wenndie begrenzten Leistungen der Pflegeversicherungfür die Finanzierungder Grundpflege, der sozialenBetreuung und der medizinischenBehandlungspflege nicht ausreichen.Möglichkeit der Unterbringung in einemöffentlichen Krankenhaus oderin einer Klinik für chronisch Krankeoder in einem Fürsorgezentrum fürdiejenigen, die keinen Anspruchmehr auf eine Heimunterbringunghaben.3. Stationäre Pflege628


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSiehe oben: häusliche Pflege. Keine spezifischen Bestimmungen. Tagesstätten bieten folgende Leistungenan: Mittagstisch, Bademöglichkeiten,Physiotherapie, Beschäftigungstherapie,Fußpflege, Wäschereiund Friseur.Pflege in Tagespflegezentren.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.2. Teilstationäre PflegeSiehe oben: häusliche Pflege.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): Leistungsbetragabhängig von den Kostender Pflege und den Mitteln desEmpfängers.Personen, die über begrenzte Mittelverfügen, können in einer staatlichenPflegeeinrichtung kostenlos gepflegtwerden.Pflege in Pflegeheimen.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.3. Stationäre Pflege629


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Teilstationäre Pflege Krankenversicherung:Ärztlich angeordnete Hauskrankenpflege:Kosten für Grund- und Behandlungspflege.Unfallversicherung:Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicherSchädigungen oder Funktionsausfällen(gemäß Liste).Möglichkeit eines Aufenthaltes in einerspeziellen Tagespflegeeinrichtung.Tagespflege in einem Pflegeheim fürgeistig und körperlich behindertePersonen, sofern die notwendigeVersorgung in ihrer häuslichen Umgebungnicht gewährleistet ist.Kurzzeitaufenthalte in Pflegeheimen(Wochenende, etc.) als Entlastungsmaßnahmenfür Familien von Patienten,die zu Hause gepflegt werden.In vielen Gemeinden jedochknappe Kapazitäten.Unterbringung in teilstationärer Einrichtung,z.B. Tagesheim.3. Stationäre Pflege Krankenversicherung:Pflegekostenbeitrag bei Aufenthalt ineinem Pflegeheim. Betrag abhängigvon Pflegeaufwand.Unfallversicherung:Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicherSchädigungen oder Funktionsausfällen(gemäß Liste).Sachleistungen werden gemäß demBedarf der pflegebedürftigen Personvon professionellen Pflegedienstenerbracht.Wert der Leistung: € 34,50 pro Stunde.Die Pflege in einem Pflegeheim oderin einem Heim für Körperbehindertebeinhaltet medizinische Betreuungund Behandlung, von der Einrichtungbereitgestellte Pflege und Betreuungund damit verbundene Rehabilitationsmaßnahmen,Physiotherapieund Beschäftigungstherapie.In Pflegeheimen der Gemeinden.Wartelisten aufgrund von begrenztenKapazitäten in vielen Gemeinden.Unterbringung in stationärer Einrichtung,z.B. Pflegeheim.630


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine teilstationäre Pflege.KVG: die Untersuchungen, Behandlungenund Pflegemaßnahmen, diein einer teilstationären Einrichtungdurchgeführt werden durch Ärzte,Chiropraktoren und Personen, dieauf Anordnung oder im Auftrag einesArztes Leistungen erbringen.Die Gemeinden gewähren spezielleUnterbringungsmöglichkeiten in Abhängigkeitvom Bedarf.Unterbringung in speziellen Einrichtungenabhängig vom Pflegebedarf.Keine Leistungen.2. Teilstationäre Pflege• Pflegeheime für einen dauerhaftenAufenthalt (lar permanente) ältererPersonen, die schwer pflegebedürftigsind oder Gefahr laufen, eszu werden.• Wohnheime (residência) für Personenüber 16 Jahren mit dauernderoder vorübergehender Behinderung.• Heime für Lebenshilfe (unidade devida apoiada) für Personen mit dauerhaftergeistiger Behinderung.• Heime für geschütztes Leben (unidadede vida protegida) für Erwachsenemit schweren voraussichtlichdauerhaften psychischen Problemen.• Heime für autonomes Leben (unidadede vida autónoma) für Erwachsenemit schweren, voraussichtlichdauerhaften psychischen Problemen,die jedoch über ein hohesMaß an Autonomie verfügen.• Heime für befristete Aufnahme(Centro de Acolhimento Temporáriode Emergência) in Notfällen für ältereMenschen in sozialen Notlagen.• Nachtpflegeheime (Centro de Noite)für ältere Menschen, die aufgrundihrer Isolation Hilfe während derNacht benötigen.• KVG: Untersuchungen, Behandlungenund Pflegemaßnahmen, diestationär durchgeführt werdendurch Ärzte, Chiropraktoren undPersonen, die auf Anordnung oderim Auftrag eines Arztes Leistungenerbringen und der Aufenthalt in derallgemeinen Abteilung eines Spitals;Untersuchungen, Behandlungenund Pflegemaßnahmen, die ineinem Pflegeheim durchgeführtwerden durch Ärzte, Chiropraktorenund Personen, die auf Anordnungoder im Auftrag eines ArztesLeistungen erbringen;• UVG und IVG (medizinische Maßnahmender IV): Behandlung, Verpflegungund Unterkunft in der allgemeinenAbteilung eines Spitals.Erbringung durch die Gemeinden inAbhängigkeit vom Bedarf.Unterbringung in speziellen Einrichtungenabhängig vom Pflegebedarf.Die Kommunalbehörden können füreine Aufnahme in ein Seniorenheimoder in ein Pflegeheim sorgen. ImAllgemeinen kommen die Kommunalbehördendafür auf, es sei denn,die Person ist in der Lage, die Kostenzu einem Teil oder vollständigselbst zu tragen.3. Stationäre Pflege631


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Sonstige Leistungen Keine weiteren Leistungen. • Wohnungsanpassung und Bereitstellungspezieller Vorrichtungen.• Vertretung und Entlastung einerPerson, die ihren Ehepartner odereinen nahen Verwandten zu Hausepflegt.• Pflege einer pflegebedürftigen Person(im Bedarfsfall rund um dieUhr).Gesetzliche Pflegeversicherung:• Pflegeerleichternde Pflegehilfsmittel,soweit sie nicht wegen Krankheitoder Behinderung von einemanderen Leistungsträger z.B. dergesetzlichen Krankenkasse zuleisten sind.• Pflegekurse für pflegende Angehörigeund andere ehrenamtlichePflegepersonen.• Pflegevertretung: Bei Urlaub oderKrankheit der Pflegeperson wird fürmax. 28 Tage eine Leistung füreine Ersatzpflegekraft zuhause biszu € 1.432 gewährt.• Kurzzeitpflege: Bei Ausfall der Pflegepersonoder im Anschluss aneine stationäre Behandlung werdendie Kosten für die Unterbringungin einer vollstationären Einrichtungder Kurzzeitpflege jährlichfür max. 28 Tage bis zu € 1.432übernommen.• Zusätzliche Leistung in Höhe von€ 460 je Kalenderjahr in Fällen einesbesonderen Betreuungsbedarfs(z.B. bei Alzheimer-Erkrankung).Sozialhilfe: Hilfsmittel.Im ganzen Land existieren 320 Zentrenzum Schutz älterer Personen(KAPI); dort haben sie einerseits dieMöglichkeit, während ihrer Freizeitkreative Aktivitäten zu entfalten, undandererseits von den medizinischenund sozialen Leistungen vor Ort zuprofitieren.4. Sonstige LeistungenGeldleistungen1. Häusliche PflegeKeine Geldleistungen bei häuslicherPflege vorgesehen.Anstelle der häuslichen Pflege kanneine Geldleistung gewährt werden,die es der behinderten Person ermöglicht,selbst für Pflegehilfen, Betreuungund Begleitung zu sorgen.Gesetzliche Pflegeversicherung:Anstelle der häuslichen Pflegesachleistungenkann der PflegebedürftigePflegegeld beantragen, diese Leistungenliegen pro Monat bei:• Pflegestufe I: € 205• Pflegestufe II: € 410• Pflegestufe III: € 665Eine Kombination aus Geld- undSachleistungsarten ist möglich.Sozialhilfe:Gleiche Leistungen wie in der Pflegeversicherung.Alter und Invalidität:Erhöhung der Invaliditätsrente um50% im Fall einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit.Mindestsicherung:Für behinderte Personen sind 7Grundleistungen von € 114 bis € 447und 3 Zusatzleistungen von € 58 bis€ 131 vorgesehen.Geldleistungen1. Häusliche Pflege632


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienPharmazeutische Produkte sind kostenfrei.Keine weiteren Leistungen. Keine weiteren Leistungen. Kurzzeitpflege in Pflegeheimen, umdie nächsten Verwandten zu entlasten.Regionale Programme:Wohnraumvermittlung.4. Sonstige LeistungenSozialversicherung:Mindestrente: € 600,81 pro Monat,mit einem unterhaltsberechtigtenEhepartner: € 707,52 pro Monat,Höchstrente: € 2.029,27 pro Monat.Mindestsicherung:Bezieher von beitragsunabhängigenInvaliditätsrenten, die für Verrichtungendes täglichen Lebens auf Hilfeangewiesen sind, erhalten zur Renteeine Zulage von 50%. Im Jahr 2002beläuft sich die Zulage auf€ 5.644,17 pro Jahr, und wird in 14monatlichen Raten geleistet.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Zuschläge zuden Renten von 40%. Der Zuschlagmuss mindestens € 930,06 pro Monatbetragen.Erziehungssonderzulage (complémentd'allocation d'éducation spéciale): Sonderzuschlagzum Erziehungsgeld 3Kategorien: € 930,06 pro Monat.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Der Leistungsbetragist einkommensabhängigund kann bis zu € 1.090,42 imMonat betragen.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit):• Pflege einer Person:€ 139,70 pro Woche.• Pflege mehrerer Personen:€ 209,60 pro Woche.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance):• € 139,70 pro Woche.Beihilfe für Pflegepersonen (Carer'sAllowance):Höchstsätze:• bei einem Pflegebedürftigen:€ 129,60 pro Woche• bei mehreren Pflegebedürftigen:€ 194,40 pro WocheHäusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance):Höchstsatz pro Monat: € 179,80 fürjedes behinderte Kind.Keine Geldleistungen.Invaliditätsversicherung:Monatlicher Pflegezuschuss.Mindestsicherung:€ 200 pro Monat.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.Generell Geldleistungenje nach Bedarfslage.Geldleistungen1. Häusliche Pflege633


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Sonstige Leistungen Keine sonstigen Leistungen. Bereitstellung technischer Hilfsmittelund Anpassung der Wohnung.Besondere Leistungen für bestimmteKategorien von Patienten, wie beispielsweisepsychiatrische Behandlung,Versorgung Gehörloser (undHörgeschädigter) und die VersorgungBlinder (und Sehbehinderter).Keine weiteren Leistungen.Beratung, Information.Geldleistungen1. Häusliche PflegeKrankenversicherung:Sachleistungen können durch Geldleistungenersetzt oder damit kombi-• Beitrag an Deckung der über dienormalen Lebenshaltungskosten niert werden.hinausgehenden Aufwendungen, Geldleistungen, die der Vergütungdie in Zusammenhang mit der von Personen dienen, die nicht einemprofessionellen Pflegediensthäuslichen Pflege anfallen. Höheder Leistung richtet sich nach dem angehören. Umfang der Leistungen:Grad der Pflegebedürftigkeit (max. die Hälfte des Wertes einer Sachleistung.CHF 100 (€ 69) pro Tag)• Andere Kosten, die in Zusammenhangmit der häuslichen Pflege de.Wert der Leistung: € 22,65 pro Stun-anfallen und nicht von der AHV/IVvergütet werden und zur Durchführungder Pflege unabdingbar sind.Unfallversicherung:Hilflosenentschädigung abgestuftnach drei Graden der Hilflosigkeit:CHF 586 (€ 403) pro Monat,CHF 1.172 (€ 807) pro Monat,CHF 1.758 (€ 1.210) pro Monat.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Pflegegeld (pro Monat):• Stufe 1 € 145,40• Stufe 2 € 268,00• Stufe 3 € 413,50• Stufe 4 € 620,30• Stufe 5 € 842,40• Stufe 6 € 1.148,70• Stufe 7 € 1.531,50634


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes Königreich• Tagesstätten (centro de dia) für ältereMenschen.• Beschützte Werkstätten (centro deactividades ocupacionais) fürSchwerbehinderte.• Foren für soziale und beschäftigungslenkendeMaßnahmen (forumsócio-ocupacional) für Personen miteiner leichten geistigen Behinderung.• Pflegeheime für einen vorübergehendenAufenthalt (lar temporário)behinderter Kinder und Jugendlicherim Alter von 6 bis 16 Jahren.• Bereitstellung technischer Hilfen.• Frühzeitige Intervention (IntervençãoPrecoce): integrierte Erziehungs-,Gesundheits- und Sozialmaßnahmenfür Kinder unter 6Jahren mit Behinderungen oderdem Risiko eines Entwicklungsrückstands.HilfsmittelIn einfacher und zweckmäßigerAusführung. Sie sind in einer Listeverzeichnet. Sie werden zu Eigentumoder leihweise abgegeben.• KVG: der Untersuchung oder Behandlungdienende Mittel und Gegenstände,welche von einem Arztverordnet sind (Vergütung bis zueinem Höchstbetrag);• IVG: Hilfsmittel zur Fortbewegung,Herstellung des Kontaktes mit derUmwelt oder Selbstsorge;• AHVG: Hilfsmittel zur Ausübungder gewöhnlichen Tätigkeiten, Fortbewegung,Herstellung des Kontaktesmit der Umwelt und Selbstsorge;• UVG: Hilfsmittel zum Ausgleichkörperlicher Schädigungen oderFunktionsausfälle.Bei Bedarf technische Ausstattung. Keine weiteren Leistungen. Die Kommunalbehörden können einezeitlich begrenzte Vertretungspflege(temporary respite care) in einemSeniorenheim oder in einemPflegeheim bereitstellen.Personen mit einem niedrigen Einkommenkönnen eine Unterstützungbei der Zahlung von Rezepten,Zahnbehandlungen, Sehtests undangemessenen Transportkostenzum und vom Krankenhaus erhalten.4. Sonstige LeistungenKeine Geldleistungen.HilflosenentschädigungSie wird nach dem Grad der Hilflosigkeitfestgesetzt.• IVG:leicht: CHF 211 (€ 145);mittel: CHF 528 (€ 363);schwer: CHF 844 (€ 581).• AHVG:mittel: CHF 528 (€ 363);schwer: CHF 844 (€ 581).• UVG:leicht: CHF 586 (€ 403);mittel: CHF 1.172 (€ 807);schwer: CHF 1.758 (€ 1.210).Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Vergütung der Kosten für Hilfe,Pflege und Betreuung zu Hause, dievon öffentlichen oder gemeinnützigenTrägern erbracht werden.Pflegegeld für Rentner (Eläkkeensaajienhoitotuki): € 50,87 pro Monat,Erhöhter Satz: € 126,65 pro Monat,Spezieller Satz: € 253,28 pro Monat.Betreuungsgeld für behinderte Kinderund Invaliditätsbeihilfe (Vammaistuki):Für beide Leistungen existierenje nach Belastung drei monatlicheSätze: € 76, € 177 und € 329.Keine Geldleistungen.Pflegebeihilfe (Attendance Allowance):Höherer Satz: GBP 56,25 (€ 86)Unterer Satz: GBP 37,65 (€ 58)Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance):Drei Sätze für den Pflegebedarf:GBP 14,90 (€ 23), GBP 37,65 (€ 58)oder GBP 56,25 (€ 86).Zwei Sätze für den Mobilitätsbedarf:GBP 14,90 (€ 23)oder GBP 39,30 (€ 60).Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance):GBP 23,00 (€ 35), GBP 46,00 (€ 71),GBP 92,00 (€ 141) pro Woche abhängigvon Grad des Pflegebedarfs.Beihilfe für Schwerstbehinderte (ExceptionallySevere Disablement Allowance):GBP 46,00 (€ 71) pro Woche.Beihilfe für Pflegepersonen (InvalidCare Allowance): GBP 42,45 (€ 65)pro Woche.Geldleistungen1. Häusliche Pflege635


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland2. Teilstationäre Pflege Keine Geldleistungen bei teilstationärePflege vorgesehen.Siehe "Sachleistungen, 2. TeilstationärePflege".Gesetzliche Pflegeversicherung:Keine Geldleistungen.Sozialhilfe:Keine Geldleistungen.Im Falle einer vorübergehenden Einweisungin ein Krankenhaus oder einerUnterbringung in einer speziellenEinrichtung werden die Geldleistungenregelmäßig gezahlt. Die Kostender Unterbringung werden von denVersicherungsträgern übernommen.2. Teilstationäre Pflege3. Stationäre Pflege Kürzung der Eingliederungshilfe (allocationd'intégration/integratietege-Pflege".Siehe "Sachleistungen, 2. Stationäremoetkoming) um 1/3 und der Pflegebeihilfefür ältere Menschen (allocationpour l'aide aux personnes âgées/tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden)um 2/3 (Beträge siehe oben).Gesetzliche Pflegeversicherung:Keine Geldleistungen.Sozialhilfe:Keine Geldleistungen.Im Fall einer ständigen Unterbringungim Krankenhaus werden dieGeldleistungen regelmäßig geleistet.Im Fall einer Unterbringung in einemHospiz für unheilbar Kranke (Asyl)wird die Auszahlung ausgesetzt,wenn der Aufenthalt die Dauer von30 Tagen überschreitet.3. Stationäre Pflege636


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSiehe oben: häusliche Pflege.Erziehungssonderzulage (complémentd'allocation d'éducation spéciale):Leistung und Zuschlag werden währenddes Aufenthaltes des Kindes inder Familie gewährt.Keine Geldleistungen für teilstationärePflege.Keine Geldleistungen.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.2. Teilstationäre PflegeSiehe oben: häusliche Pflege.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Zahlung biszum Ende des auf die Heimunterbringungfolgenden Kalendermonats.Erziehungssonderzulage (complémentd'allocation d'éducation spéciale):Zahlung bis zum Ende des auf dieHeimunterbringung folgenden Kalendermonats.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Zahlungwährend der ersten 45 Tage derHeimunterbringung.Pflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention):Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit(mittel, hoch und maximal) gibt esdrei unterschiedliche Beihilfesätze(€ 114,30, € 152,40 oder € 190,50pro Woche).Keine Geldleistungen.Regionale Programme:Je nach Region unterschiedliche Regelungen.3. Stationäre Pflege637


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich2. Teilstationäre Pflege Unfallversicherung:Hilflosenentschädigung vgl. häuslichePflege.Möglichkeit zur Kombination derGeldleistung mit stationärer Unterbringung.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Bei teilstationärer Pflege (z.B. in einemTagesheim) gebührt Pflegegeld.3. Stationäre Pflege Keine Geldleistungen. Bei vollstationärer Pflege keine Möglichkeit,die Sachleistungen durchGeldleistungen zu ersetzen.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Bei stationärer Unterbringung in einerPflegeeinrichtung gehen max.80% des Pflegegeldes auf den Finanzierungsträgerder Heimkostenüber. Den Pflegebedürftigen verbleibtein monatliches Taschengeldin Höhe von € 41,40.638


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichKeine Geldleistungen.HilflosenentschädigungVgl. "1. Häusliche Pflege".Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Vergütung der Pflege- und Betreuungskostenin einem Tagesspital.Vergütung der Kosten für Hilfe,Pflege und Betreuung von Behindertenin Tagesheimen, Beschäftigungsstättenund ähnlichen Tagesstrukturen,unter gewissen Voraussetzungen.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Pflegebeihilfe (Attendance Allowance)und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance) werdennach 28 Tagen eingestellt, wennsich der Empfänger in einem staatlichenKrankenhaus oder in einerPflegeeinrichtung des Staates odereiner lokalen Behörde befindet.Weitergezahlt wird jedoch die Mobilitätskomponenteder Unterhaltsbeihilfefür Behinderte (Disability LivingAllowance) an Personen in Pflegeeinrichtungen.2. Teilstationäre PflegeKeine Geldleistungen.HilflosenentschädigungVgl. "1. Häusliche Pflege".Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten,die in einem öffentlichenoder gemeinnützigen Tagesheimentstanden sind.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Personen, die in Senioren- und Pflegeheimenleben, können bei BedürftigkeitSozialhilfe (Income Support)und eine Beihilfe bei Heimunterbringung(Residential Allowance) beantragen.3. Stationäre Pflege639


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland Griechenland4. Sonstige Leistungen Kranken- /Invaliditätsversicherung:Alleinstehende oder mit einem Partnerohne Unterhaltsberechtigte lebendeBezieher von Invaliditätsgeld(indemnité d'invalidité/invaliditeitsuitkering)erhalten bei anerkannter Pflegebedürftigkeiteinen höheren Leistungssatz(65% statt 50% bzw.40%).Empfänger des höheren Invaliditätsgeldesmit Angehörigen haben Anspruchauf eine Pauschalleistungvon z.Zt. € 5,16 pro Tag für die Hilfeeiner dritten Person.Mindestsicherung:Einkommensersatzbeihilfe (allocationde remplacement de revenus/inkomensvervangende tegemoetkoming) (proJahr):Empfänger mit Unterhaltsberechtigten:€ 8.980Allein stehend: € 6.735Ehepartner: € 4.490Eingliederungshilfe (allocation d'intégration/integratiegemoetkoming)(proJahr):Stufe I: € 906Stufe II: € 3.087Stufe III: € 4.932Stufe IV: € 7.185Pflegebeihilfe für ältere Menschen(allocation pour l'aide aux personnesâgées/tegemoetkoming voor hulp aanbejaarden) (pro Jahr):Stufe 0: € 774Stufe I: € 2.955Stufe II: € 3.592Stufe III: € 4.230Stufe IV: € 5.196In Ausnahmefällen werden Leistungenan Personen erbracht, die keineSozialrente erhalten.Eine erwerbsfähige Person kann vonder Kommune für maximal 6 Monatebeschäftigt werden, um eine naheverwandte behinderte Person zuHause zu pflegen.Gesetzliche Pflegeversicherung:Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgenfür pflegende Angehörigeund sonstige ehrenamtliche Pflegepersonendurch die Pflegeversicherungsowie beitragsfreier Unfallversicherungsschutzfür diese Pflegepersonen.Sozialhilfe:• Alterssicherung: Aufwendungen fürdie Beiträge einer Pflegepersonoder einer besonderen Pflegekraftfür eine angemessene Alterssicherung,wenn diese nicht anderweitigsichergestellt ist,• angemessene Aufwendungen derPflegeperson,• angemessene Beihilfen.Keine sonstigen Leistungen.4. Sonstige LeistungenSelbstbeteiligung Keine Selbstbeteiligung. Abhängig von ihrer finanziellen Situationtragen pflegebedürftige Personendie Kosten für vorübergehendehäusliche Hilfe selbst. Bei dauerhaftemPflegebedarf ist die Hilfekostenfrei.Der Versicherte zahlt die Miete füreine Unterbringung in einem Altenheimoder in der behinderten- oderaltengerechten Wohnung und trägtdie Kosten für Heizung, Strom,Mahlzeiten und Wäscherei, etc.Pflegeleistungen sind nur dannselbst zu tragen, wenn sie zu Hauseerbracht werden, dabei wird die finanzielleSituation berücksichtigt.Gesetzliche Pflegeversicherung:Keine Selbstbeteiligung.Sozialhilfe:Abhängig von Einkommen und Vermögen.Im Allgemeinen gibt es mit der Ausnahmebestimmter Fälle keine Beteiligungdes Versicherten.Selbstbeteiligung640


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienKeine weiteren Leistungen. Keine weiteren Leistungen. Beihilfen zur Vertretungspflege (RespiteCare Grant) als jährliche Zulagezum:• Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit) und zur Beihilfe fürPflegepersonen (Carer's Allowance):€ 735 p.a.;• Häuslichen Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance): € 735 pro Jahrund Kind für maximal 2 Kinder.Keine Geldleistungen.Regionale Programme:Die Leistungen sind vorgesehen fürden Erwerb von Prothesen oder sonstigernotwendiger medizinischerHilfsmittel; den Erwerb oder den behindertengerechtenUmbau privaterTransportmittel; den Erwerb vonHilfsmitteln, die die Ausübung einerselbständigen Tätigkeit gestatten.4. Sonstige LeistungenKeine Selbstbeteiligung.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie):Beitrag zu den Kosten der Pflege inAbhängigkeit vom Einkommen.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit), Dauerpflegegeld(Constant Attendance Allowance), Beihilfefür Pflegepersonen (Carer's Allowance),Häusliches Pflegegeld(Domiciliary Care Allowance) undHäusliche Pflege (Home Care):Keine Selbstbeteiligung.Pflegeheimbeihilfe (Nursing HomeSubvention): Kosten, die über dieBetreuung im Pflegeheim hinausgehen.Die Höhe dieser Kosten ist unterschiedlich.Kostenlose Pflege im Heim. HäuslicheBetreuung wird einkommensabhängigberechnet.Für Dienste der Tagespflegezentrenwird eine Kostenbeteiligung bis zurHöhe einer vollen Grundrente ISK19.990 (€ 236) pro Monat erhoben.Personen in Pflegeheimen trageneinen Teil der Kosten bis zurHöchstgrenze von ISK 137.331(€ 1.623) pro Monat in Bezug auf ihrEinkommen gemäß bestimmter Vorschriften.Keine Beteiligung. Die Leistungenwerden ausschließlich staatlich finanziert.Selbstbeteiligung641


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich4. Sonstige Leistungen Keine sonstigen Leistungen. Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge.Austausch der informellenPflegeperson innerhalb vondrei Wochen.Keine Geldleistungen. Für Behinderte: Grundleistung(grunnstønad) und Pflegegeld (hjelpestønad)aus der Volksversicherung(folketrygden). Unterschiedliche festgelegteSätze entsprechend denverschiedenen Stufen der Pflegebedürftigkeit.Keine sonstigen Leistungen.SelbstbeteiligungKostenbeteiligung an Sachleistungennach KVG in Form einer Franchiseund einem prozentualenSelbstbehalt. Maximale KostenbeteiligungCHF 800 (€ 551) jährlich. Befreiungoder Ermäßigung für bestimmtePersonengruppen und/oderbestimmte Leistungen (siehe TabelleIII "Krankheit - Sachleistungen").Bei Hilfsmitteln werden nur die Kostenfür eine einfache und zweckmäßigeAusführung übernommen; beiverschiedenen Hilfsmitteln nachAHVG werden nur 75% der Kostenübernommen.Keine Selbstbeteiligung. Der Betragder Leistung ist abhängig vom Gradder Pflegebedürftigkeit.Drei Formen der Kostenbeteiligungbei Heimunterbringung von über 18-jährigen:• einkommensabhängiger sog. hoherBeitrag von monatlich maximal€ 1.776,• einkommensabhängiger sog. niedrigerBeitrag von monatlich maximal€ 556,• fester Beitrag bei Kurzzeitaufenthaltin einer Einrichtung für geistigbehinderte Personen oder beihäuslicher Pflege von € 4,60 proStunde, maximal € 129,80 in derWoche.Kostenbeteiligung für häuslicheLeistungen, wobei die Situation vonGemeinde zu Gemeinde variiert.Zur Pflege in einer Pflegeeinrichtungmuss der Patient einen beträchtlichenTeil seines Einkommens beisteuern:75% des Einkommens zwischenNOK 6.000 (€ 826) und demGrundbetrag (Grunnbeløpet) von NOK54.170 (€ 7.454), 85% jedes weiterenEinkommens bis zur Höhe dervollen Kosten eines Platzes in einerPflegeeinrichtung (wie für diebetreffende Gemeinde berechnet).Eigentum und Vermögen bleibenunberücksichtigt.Kostenbeitrag für die Inanspruchnahmeder Sachleistungen. DieserBeitrag ist vom Pflegegeld und vomsonstigen Einkommen zu leisten.Der offene Rest wird vom Staat getragen.Regress gegenüber den Angehörigenin einigen Bundesländernmöglich.642


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialversicherung:Pflegezulage (complemento por dependência):siehe Tabelle V "Invalidität",Sonstige Leistungen.Beihilfe für Pflege durch Dritte(subsídio por assistência de terceirapessoa): siehe Tabelle IX "Familienleistungen",Sonderleistungen für behinderteKinder.Mindestsicherung:Pflegezulage (complemento por dependência):siehe Tabelle XI "Mindestsicherung",Weitere nicht beitragsabhängigeMinima.Beihilfe für Pflege durch Dritte(subsídio por assistência de terceirapessoa): siehe Tabelle IX "Familienleistungen",Sonderleistungen für behinderteKinder.• IVG: Hilflose Minderjährige, diemehr als 2 Jahre alt sind und sichnicht zur Durchführung gewisserEingliederungsmaßnahmen in einerAnstalt aufhalten, haben Anspruchauf einen Pflegebeitrag.Dieser entfällt mit der Entstehungdes Anspruchs auf eine Rente odereine Hilflosenentschädigung. DerPflegebeitrag beträgt im TagCHF 28 (€ 19) bei Hilflosigkeitschweren Grades, CHF 18 (€ 12)bei Hilflosigkeit mittleren Gradesund CHF 7 (€ 4,82) bei Hilflosigkeitleichteren Grades;• ELG: Gewährung einer Entschädigungan Familienangehörige, wenndiese durch die Pflege eine längerdauernde, wesentliche Erwerbseinbusseerlitten haben. Vergütungder Kosten für die notwendige Hilfeund Betreuung im Haushalt, wenndie Hilfe von einer Person erbrachtwird, welche nicht im gleichenHaushalt lebt oder nicht über eineanerkannte Spitex-Organisationeingesetzt wird.Keine Geldleistungen. Keine Geldleistungen. Finanzielle Unterstützung aus demFonds Unabhängiges Leben (The IndependentLiving Fund) (1993) zur Finanzierungvon persönlicher undhäuslicher Pflege, um schwer behindertenPersonen ein Leben zuHause zu ermöglichen.4. Sonstige LeistungenSozialversicherung:Keine Beteiligung.Mindestsicherung:Keine Beteiligung.Soziale Aktion:Abhängig vom eigenen Einkommenund dem der Familie.Krankenpflege• KVG: Franchise von CHF 230(€ 158) im Kalenderjahr undSelbstbehalt (10%) auf den dieFranchise übersteigenden Kostenbis zu einem Höchstbetrag vonCHF 600 (€ 413) pro Jahr. BeiSpitalaufenthalt zusätzlich CHF 10(€ 6,88) im Tag, außer für Versicherte,die mit ihren Familienangehörigenim gemeinsamen Haushaltleben. Vgl. Tabelle II "Krankheit –Sachleistungen" für Befreiung undErmäßigung der Kostenbeteiligung;• UVG und IVG (medizinische Maßnahmender IV): keine Kostenbeteiligungdes Versicherten.Bei öffentlich organisierter Langzeitpflege(mehr als 3 Monate) bestehteine einkommensabhängige Selbstbeteiligungbis zu 80% der monatlichenNettoeinkünfte. Auf jeden Fallmüssen dem Empfänger € 76 alspersönliches Taschengeld verbleiben.Die Bereitstellung von Hilfeleistungenerfolgt gemäß dem Sozialleistungsgesetzauf der Grundlage einerBedürftigkeitsprüfung.Erhält eine behinderte Person Pflegeleistungenoder andere Leistungenvon den Kommunalbehörden,können abhängig von den finanziellenMöglichkeiten der Person angemesseneGebühren für diese Pflegeoder Leistungen erhoben werden.Selbstbeteiligung643


Tabelle XII PflegebedürftigkeitBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandKumulierungFolgende Kumulierung ist nicht gestattet:• Einkommensersatzbeihilfe (allocationde remplacement de revenus/ inkomensvervangende tegemoetkoming)mit Leistungen an Behinderte, dieEinkünfte aus einer beruflichen Tätigkeitersetzen.• Eingliederungshilfe (allocation d'intégration/integratiegemoetkoming),Pflegebeihilfe für ältere Menschen(allocation pour l'aide aux personnesâgées/tegemoetkoming voor hulp aanbejaarden) mit den Leistungen, dieeine Reduzierung der Eigenständigkeitkompensieren.Sämtliche Leistungen werden entsprechenddem Pflegebedarf desBetroffenen und unabhängig vomBezug sonstiger Sozialleistungen erbracht.Leistungsüberschneidungensind jedoch nicht zulässig.Gesetzliche Pflegeversicherung:Die Leistungen ruhen, soweit Entschädigungsleistungenwegen Pflegebedürftigkeitoder vergleichbareLeistungen aus dem Ausland bezogenwerden.Sozialhilfe:Die Leistungen der Mindestsicherungwerden ergänzend gewährt.Die Leistungen werden unabhängigvom Einkommen gewährt. Eine Kumulierungder Leistungen ist möglich,insbesondere bei mehrfach behindertenPersonen.KumulierungBesteuerungDie Leistungen an Behinderte unterliegennicht der Besteuerung.Geldleistungen unterliegen in derRegel nicht der Besteuerung.Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungund der Sozialhilfeunterliegen für den Pflegebedürftigennicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Besteuerung644


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIISpanien Frankreich Irland Island ItalienSozialversicherung:Kumulierung möglich.Mindestsicherung:Keine Kumulierung möglich.Zulage für ständige Pflege durchDritte (majoration pour aide constanted'une tierce personne): Keine Kumulierungvon zwei Zulagen, jedoch bestehtdie Möglichkeit zur Zahlung einesDifferentialbetrags.Sonderzulage (complément d'allocationspéciale): Gleiche Kumulierungsregelwie bei Familienleistungen;gegebenenfalls Zahlung einer Differentialleistung.Ausgleichszahlung für Pflege durchDritte (allocation compensatrice pourl'aide d'une tierce personne): Keine Kumulierungmit der Zulage für ständigePflege durch Dritte oder einerHaushaltshilfe.Persönliche Pflegebeihilfe (allocationpersonnalisée d'autonomie): KeineKumulierung mit der Zulage für ständigePflege durch Dritte, der Ausgleichszahlungfür Pflege durchDritte oder mit Haushaltshilfe.Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): Kumulierung mit anderenLeistungen möglich.Pflegegeld für Pflegepersonen(Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen(Carer's Allowance), HäuslichesPflegegeld (Domiciliary CareAllowance), Häusliche Pflege (HomeCare) und Pflegeheimbeihilfe (NursingHome Subvention): Kumulierungnicht möglich.Lebt ein Rentner in einer Einrichtung,die aus dem Staatshaushalt finanziertwird oder deren Kosten fürmehr als einen Monat ohne Unterbrechungvon der Krankenversicherunggetragen werden, so wird dieRentenzahlung eingestellt, sobaldder Aufenthalt die Dauer von 24 Monatenüberschreitet. Stattdessen erhältder Rentner einen persönlichenMonatsbetrag.Mindestsicherung:Kumulierung mit anderen Leistungenist möglich; in einigen Fällen kanndas für den Versicherten günstigsteVerfahren gewählt werden.KumulierungDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Pflegegeld bzw. Beihilfe für Pflegepersonen(Carer's Benefit/Allowance)und Dauerpflegegeld (Constant AttendanceAllowance): unterliegen der Besteuerung.Häusliches Pflegegeld (DomiciliaryCare Allowance), Häusliche Pflege(Home Care) und Pflegeheimbeihilfe(Nursing Home Subvention) unterliegennicht der Besteuerung.Nicht anwendbar.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Besteuerung645


Tabelle XII PflegebedürftigkeitLiechtenstein Luxemburg Niederlande Norwegen ÖsterreichKumulierungEs werden keine Hilflosenentschädigungennach ELG ausgerichtet,wenn Anspruch auf Hilflosenentschädigungnach UVG besteht).Keine Kumulierung mit Leistungender Unfallversicherung und derKriegsopferentschädigung.Im Allgemeinen ist eine Kumulierunginnerhalb des AWBZ-Systems möglich.Siehe oben. Renten werden als Einkommenbetrachtet.Geldleistungen:Kumulierung des Pflegegeldes mitanderen Geldleistungen der sozialenSicherheit ist möglich.Sachleistungen:Gleichzeitige Gewährung mit anderenLeistungen der sozialen Sicherheitmöglich.BesteuerungDer Beitrag an häusliche Pflegenach KVG, Hilflosenentschädigungen(ELG), Ergänzungsleistungen(ELG) und Kostenbeiträge an Hilfsmittel(IVG, ELG, AHVG) unterliegennicht der Besteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Leistungen bei Pflegebedürftigkeitunterliegen nicht der Besteuerung.Das Pflegegeld unterliegt nicht derBesteuerung.646


Pflegebedürftigkeit Tabelle XIIPortugal Schweiz Finnland Schweden Vereinigtes KönigreichSozialversicherung:Eine Kumulierung mit Einkommenaus Erwerbstätigkeit und analogenLeistungen ist nicht gestattet.Mindestsicherung:Eine Kumulierung mit Einkommenaus Erwerbstätigkeit und analogenLeistungen ist nicht gestattet.Soziale Aktion:Nicht anwendbar.HilflosenentschädigungDie Hilflosenentschädigung der AHVoder der IV wird nicht gewährt, wennder Versicherte Anspruch auf eineHilflosenentschädigung der Unfallversicherunghat.Vergütung besonderer Kosten (gemäßELG)Die Kosten werden nach dem ELGsoweit vergütet, als sie nicht bereitsvon anderen Versicherungen übernommenwurden.HilfsmittelÜbernahme in dieser Reihenfolge:Unfallversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherungoder Invalidenversicherung,Krankenversicherung.Der Leistungsanspruch besteht unabhängigvon eventuell vorhandenemEinkommen und Vermögen.Nicht anwendbar.Pflegebeihilfe (Attendance Allowance),Unterhaltsbeihilfe für Behinderte(Disability Living Allowance), Dauerpflegegeld(Constant Attendance Allowance)und die Beihilfe fürSchwerstbehinderte (ExceptionallySevere Disablement Allowance) müssenzusätzlich zu den beitragsabhängigenLeistungen bei Krankheit,Invalidität, Alter und Witwenschaftgeleistet werden.KumulierungDie Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Die Leistungen unterliegen nicht derBesteuerung.Nicht anwendbar.Geld- und Sachleistungen unterliegenmit Ausnahme der Beihilfe fürPflegepersonen (Invalid Care Allowance)nicht der Besteuerung.Besteuerung647


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AnhangSoziale Sicherung der SelbständigenSicherungssysteme für selbständige Landwirte,Handwerker und GewerbetreibendeStand: 1. Januar <strong>2003</strong>


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Soziale Sicherung der SelbständigenDarstellung der Sicherungssysteme für selbständige Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende in den Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der SchweizDie vom Gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherheit gesammelten und inForm "Vergleichender Tabellen" dargestellten Informationen beschränkten sich langeZeit auf die sogenannten "Allgemeinen Systeme“ und damit für viele Mitgliedstaaten aufjene Sicherungseinrichtungen, die vor allem für Arbeitnehmer gelten. Ausgenommenblieben die ergänzenden Systeme für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die sozialeSicherung von Beamten und weitgehend auch die soziale Sicherung der Selbständigen.Um die Informationsbasis zu verbreitern und damit den Wünschen zahlreicher Nutzervon <strong>MISSOC</strong> zu entsprechen, wurde damit begonnen, als erste Erweiterung die sozialeSicherung der Selbständigen in die <strong>MISSOC</strong>-Datenbank aufzunehmen. Angesichts derHeterogenität vieler Systeme – insbesondere in den Fällen, in denen für einzelne Gruppenvon Selbständigen jeweils besondere Systeme geschaffen wurden, begann<strong>MISSOC</strong> zunächst mit der Darstellung der sozialen Sicherung selbständiger Landwirte,denen in vielen Mitgliedstaaten eine erhebliche soziale und wirtschaftliche Bedeutungzukommt. Ein Jahr später folgte als nächstes die Darstellung der sozialen Sicherungssystemefür Handwerker und selbständige Gewerbetreibende.Angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der Sicherheitssysteme stieß die für<strong>MISSOC</strong> charakteristische Darstellungsweise in Form von "Vergleichenden Tabellen"schnell an Grenzen: Die Tabelle XIII wurde die bei weitem umfangreichste aller Tabellen,was weniger an der Fülle der Informationen als am Layout der Tabellenform lag.<strong>MISSOC</strong> hat sich daher dazu entschlossen, in Zukunft für die Behandlung der sozialenSicherung von Landwirten und Handwerkern/Gewerbetreibenden eine andere Darstellungsweisezu wählen: die synoptische Tabelle beschränkt sich auf die Basisinformationen,während Einzelheiten in Textbeiträgen beschrieben werden.Wie die folgenden Darstellungen zeigen, besteht in allen Mitgliedstaaten eine Fülle vonRegelungen, um den sozialen Schutz von Selbständigen zu gewährleisten. Vor demHintergrund der unterschiedlichen historischen Entwicklung der Sicherungssysteme undder ihnen jeweils zugrundeliegenden Philosophie sind die gewählten Formen recht unterschiedlich.Einzelne Systeme oder Teilsysteme gehen vom Gedanken der Volksversicherungaus, die alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach ihrem sozialen Statusoder ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in gleicher Weise gegen elementare Risiken sichert.Andere Teilsysteme, die an spezifischen aus der Berufstätigkeit erwachsenden Risikenanknüpfen, zielen auf die Sicherung aller Erwerbstätigen ab, wobei dies die Selbständigenebenso wie Arbeitnehmer einbezieht. In einer wiederum anderen Gruppen vonFällen wurden allgemeine Systeme, die historisch zunächst der Sicherung von Arbeitnehmerndienten, für Selbständige geöffnet, und zwar entweder als Pflichtversicherungoder auf freiwilliger Basis. Schließlich besteht eine vierte Form darin, für Selbständige –insgesamt oder für einzelne Gruppen – spezifische Sondersysteme einzurichten.Die von <strong>MISSOC</strong> gewählte Vorgehensweise, bei der Darstellung der sozialen Sicherungder Selbständigen schrittweise vorzugehen, und zunächst Landwirte getrennt von anderenGruppen zu betrachten, hatte in dieser Heterogenität seine Erklärung. Vielfach wurdennämlich für Bauern eigene Sondersysteme geschaffen oder bestimmte Regelungenin den allgemeinen Systemen unterscheiden zwischen Landwirten und anderen Gruppenvon Selbständigen.Die folgende Übersicht verdeutlicht die grundsätzlichen Formen, in denen die soziale Sicherungder selbständigen Landwirte und ihrer Familienangehörigen einerseits und dieHandwerker und Gewerbetreibenden andererseits gewährleistet wird.651


Überblick über die Systeme des sozialen Sicherung für SelbständigeBelgien:Dänemark:Deutschland:Obligatorische Sondersysteme für alle Selbständigen. Berufskrankheitenund Arbeitsunfälle sowie Arbeitslosigkeitsind nicht enthalten.Allgemeines System.Obligatorische Sondersysteme oder allgemeines Systemfür bestimmte Gruppen und Risiken.Luxemburg:Niederlande:Norwegen:Prinzipiell allgemeines System; Sondersystem für Landwirtebei Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle.Allgemeines System und obligatorische Sondersystemefür Sachleistungen bei Krankheit, sowie bei Mutterschaftund Invalidität.Allgemeines System.Griechenland:Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmteGruppen von Selbständigen.Österreich:Obligatorische Sondersysteme oder allgemeines Systemfür bestimmte Gruppen und Risiken.Spanien:Frankreich:Irland:Island:Italien:Liechtenstein:Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmteGruppen von Selbständigen.Verschiedene obligatorische Sondersysteme für bestimmteGruppen von Selbständigen.Allgemeines System: Keine Geldleistungen für Krankheit,Invalidität; Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sowie Arbeitslosigkeit.Allgemeines System.Allgemeines System für die Risiken: Krankheit Sachleistungen,Mutterschaft sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.Sondersysteme für Invalidität, Alter undHinterbliebene.Allgemeines System (die Selbständigen sind aber nicht inallen Zweigen obligatorisch versichert) keine Unterscheidungnach Berufsgruppen.Portugal:Schweiz:Finnland:Schweden:Vereinigtes Königreich:Allgemeines Regime mit zwei Leistungssystemen: einobligatorisches System für die Risiken Mutterschaft,Invalidität, Alter und Hinterbliebene und ein freiwilliges Sicherungssystemfür Geldleistungen bei Krankheit (Sachleistungenwerden vom Nationalen Gesundheitsdienst erbracht),Berufskrankheiten und Familienleistungen.Allgemeines System. Je nach Versicherungszweigobligatorische oder freiwillige Versicherung.Allgemeines System. Spezielle Regelungen für die Arbeitsunfallversicherung.Allgemeines System.Allgemeines System: Keine Geldleistungen bei Krankheitoder Mutterschaft; keine einkommensbezogene Rente.652


BELGIENGrundprinzipienIn Belgien genießen alle Selbständigen in einem SondersystemSchutz gegen die klassischen Risiken mit Ausnahmevon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitslosigkeit.Weiterhin sieht dieses System eine Sozialversicherungbei Konkurs vor.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDieses System wird global verwaltet und finanziert sichzu 66% aus Beiträgen, zu 33% aus Steuern und zu 1%aus anderen Quellen.Für alle Sicherungszweige wird ein globaler Sozialversicherungsbeitragentrichtet, dessen Höhe gestaffelt ist: Esgibt Mindest- und Höchstbeiträge sowie einen Pauschalbeitrag,sobald eine Mindesteinkommensgrenze überschrittenwird.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Mitgliedschaft in der Versicherung gegen "große Risiken"ist für Selbständige obligatorisch, mithelfendeEhepartner können sich freiwillig versichern. Familienangehörigesind mitversichert. Der Leistungsumfang erstrecktsich auf die stationäre Behandlung einschließlichder Versorgung mit Arzneimitteln im Krankenhaus undumfasst ferner auch Psychotherapie und Prothesen. Anspruchauf ambulante Behandlung und zahnärztlicheLeistungen im Rahmen der "großen Risiken" haben Selbständigeim allgemeinen nicht, davon ausgenommensind lediglich Behinderte und Invalide. Darüber hinaus isteine zusätzliche freiwillige Versicherung gegen "kleineRisiken" möglich.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenSelbständige und ebenso mithelfende Ehepartner sindpflichtversichert. Der Leistungsanspruch setzt eineWartezeit von 6 Monaten voraus. Es besteht ferner eineKarenzzeit von 1 Monat. Die Geldleistung wird danachfür maximal 11Monate gewährt, die Höhe ist abhängigvon den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Nachder Entbindung wird ein pauschaler Betrag von€ 1.924,06 gewährt.PflegeEs gibt keine besondere rechtliche Regelung für Pflegebedürftigkeit.Die Rechtsgrundlagen für die Kranken- undInvaliditätsversicherung sowie für die Mindestsicherungsehen jedoch einige entsprechende Leistungen vor.InvaliditätSelbständige und ebenso mithelfende Ehepartner sindpflichtversichert. Die Leistungen setzen nach dem Endedes Bezugs von Krankengeld ein und werden bis zumBeginn der Altersrente gewährt. Der Leistungsbetrag istin seiner Höhe abhängig von möglichen Unterhaltsverpflichtungen.AlterDas Alterssicherungssystem beruht ebenfalls auf derPflichtmitgliedschaft aller Selbständigen, mithelfendeEhepartner können sich freiwillig versichern. Die Regelaltersgrenzebeträgt im allgemeinen 65 Jahre. Eine vorgezogeneRente ist ab 60 Jahren möglich, die Höhe dieserRente wird jedoch - außer bei vollständiger Berufslaufbahn- um 5 % für jedes früher in Anspruch genommeneJahr verringert. Die Höhe der Rente ist abhängig von denBeitragszeiten sowie dem im Verlauf des Berufslebenserzielten Einkommen.HinterbliebeneDie Pflichtversicherung umfasst auch Leistungen an Hinterbliebene.In der Regel wird eine Hinterbliebenenrenteab 45 Jahre gewährt, wenn der Ehegatte mindestens einJahr mit dem Selbständigen verheiratet war. Sie beläuftsich auf 80% der Altersrente der verstorbenen Person.Bezog die verstorbene Person noch keine Altersrente, sowird die Höhe der Hinterbliebenenrenten gemäß der Versichertenlaufbahndes Verstorbenen berechnet. Die Leistungwird lebenslang gezahlt, wenn keine neue Ehe eingegangenwird.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEs besteht kein Sicherungssystem für Selbständige.FamilienleistungenDas Sondersystem ist obligatorisch für aale Selbständigenund freiwillig für mithelfende Ehepartner und umfasstauch Familienleistungen. Die Leistung besteht aus einerregelmäßigen Pauschalleistung (gestaffelt nach Alter) sowieaus einer einmaligen Pauschalleistung bei Geburtund Adoption. Besonderheiten bestehen für Waisen, behinderteKinder und Kinder von Erwerbsunfähigen. Leistungenwerden ab der Geburt bzw. dem Adoptionszeitpunktbis zum 31. August des Kalenderjahres gewährt, indem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Höhere Altersgrenzengelten für behinderte Kinder (21 Jahre) undKinder in Ausbildung oder Studium (bis zu 25 Jahren).ArbeitslosigkeitEs besteht kein Sicherungssystem für Selbständige.Sozialversicherung bei KonkursDie soziale Konkursversicherung bietet selbständigenGewerbetreibenden (im Falle eines Konkurses) und anderenSelbständigen (bei einem Vergleich) für die Dauervon sechs Monaten eine finanzielle Hilfe sowie unter bestimmtenBedingungen für vier Quartale Sozialversicherungsschutz.Die finanzielle Hilfe ist indexgebunden undbeträgt ab dem 1. Februar 2002 je nach Unterhaltsverpflichtungin den ersten beiden Monaten € 821,08 oder€ 684,23 und danach € 547,39 oder € 410,54.DÄNEMARKGrundprinzipienIn Dänemark beruht das System der sozialen Sicherunggrundsätzlich auf dem Volksversicherungsprinzip. Derversicherte Personenkreis wird also nicht über einen bestimmtensozialen Status definiert und das allgemeineSystem unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Arbeitnehmernund Selbständigen. Selbständige Landwirtegenießen daher ebenso wie selbständige Handwerkerund Gewerbetreibende den sozialen Schutz desallgemeinen Systems.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Finanzierung erfolgt nach den Regelungen des allgemeinenSystems.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Gewährung von Sachleistungen ist allein an denWohnsitz in Dänemark gebunden. Selbständige erhaltendaher dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer.653


Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenSelbständige einschließlich mithelfender Familienangehörigersind auch in das allgemeine System der Geldleistungenbei Krankheit einbezogen. Allerdings geltenfür Selbständige einige besondere Bedingungen: Sosetzt z.B. ein Leistungsanspruch voraus, dass in den zurückliegendenzwölf Monaten mindestens 6 Monate langeine selbständige Tätigkeit in einem gewissen Umfangausgeübt wurde. Ferner ist für Selbständige im Gegensatzzu Arbeitnehmern (die Leistungen ab dem erstenKrankheitstag erhalten) eine Karenzfrist von zwei Wochenvorgesehen (für diese Zeitspanne kann allerdingseine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden).Selbständige erhalten dieselben Mutterschaftsleistungenwie Arbeitnehmer.PflegeDas System ist universell. Die Gewährung von Sachleistungenist allein an den Wohnsitz in Dänemark gebunden.Selbständige erhalten daher dieselben Leistungenwie Arbeitnehmer.InvaliditätLeistungen bei Invalidität setzen allein den Wohnsitz inDänemark und die dänische Staatsangehörigkeit voraus.Für Selbständige gelten grundsätzlich dieselben Regelungenwie für Arbeitnehmer.AlterBei der Sicherung im Alter gibt es zwei Systeme: dieVolksrente und die Zusatzrente (ATP). Die Volksrenteknüpft ebenfalls allein am Wohnsitz und der Staatsangehörigkeitan, unterscheidet also nicht zwischen Arbeitnehmernund Selbständigen. Selbständige genießensomit denselben Schutz, dies gilt auch mit einigen Sonderregelnfür die Teilrente. Die Zusatzrente (ATP) ist hingegenein gesondertes zusätzliches Versicherungssystemfür Arbeitnehmer. Selbständige haben nur dann Zutritt,wenn sie sich nach einer vorausgegangenen Arbeitnehmertätigkeitmit mindestens dreijähriger Beitragszahlungauf freiwilliger Basis für eine Fortsetzung derVersicherung entscheiden.HinterbliebeneAufgrund der Tatsache, dass jeder dänische Staatsangehörigemit Wohnsitz in Dänemark dem Volksversicherungssystemangehört, sieht dieses Teilsystem keine besondereSicherung in Form von Renten an Hinterbliebenevor. Eine solche gibt es allein im Zusatzversicherungssystem(ATP), das grundsätzlich an die Arbeitnehmereigenschaftgebunden ist. Eine Sicherung für Selbständigegibt es hier also nur bei früherer Arbeitnehmertätigkeitund anschließender freiwilliger Versicherung.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDas allgemeine System der Absicherung bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten steht nur wenigen spezifischenGruppen von Selbständigen (z.B. in der Fischerei,Seefahrt) offen.FamilienleistungenFamilienleistungen als Teil des allgemeinen Systems dersozialen Sicherung gelten für Selbständige wie für Arbeitnehmer.ArbeitslosigkeitDie Arbeitslosenversicherung ist freiwillig. Selbständigehaben ihre eigene Arbeitslosenversicherungskassen. Siehaben dann dieselben Ansprüche auf Leistungen wie Arbeitnehmer,jedoch mit einer Karenzzeit von vier Wochen.DEUTSCHLANDGrundprinzipienIn Deutschland bestehen Sonderregelungen für Selbständigeund die Systeme der sozialen Sicherung fürLandwirte (einschließlich mithelfender Familienangehörigensowie See- und Flussfischer und Imker) unterscheidensich von denen für Handwerker und Gewerbetreibendebeträchtlich: Während bei den Landwirten diemeisten Bereiche der sozialen Sicherung durch eigenständigeSysteme abgesichert sind, gibt es für Handwerkerund Gewerbetreibende kein eigenständiges Sicherungssystem.LandwirteFinanzierungDie Finanzierung des Zweiges Sachleistungen bei Krankheitund Mutterschaft erfolgt zu 53% aus Bundesmittelnund zu 47% aus Beiträgen, wobei die Beitragsklassennach den Flächenwerten berechnet werden. Die RisikenInvalidität, Alter, Hinterbliebene werden in einem Globalsystemzu 70% aus Steuermitteln und zu 30% aus Pauschalbeiträgenfinanziert. Im Gegensatz zu dem allgemeinenSystem der Rentenversicherung stellt die Alterssicherungder Landwirte nur eine Teilsicherung dar;die Beiträge und die Leistungen sind daher durchschnittlichnur etwa halb so hoch wie im allgemeinen System.Die Finanzierung der Zweige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:erfolgt zu 51,81% aus Beiträgen, zu 37,48%aus Steuern und zu 10,71% aus anderen Quellen. DieBeiträge werden gestaffelt nach Flächen und Erträgenbezahlt. Familienleistungen werden aus Steuermitteln finanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Die Sachleistungen werdennach den Regelungen des Allgemeinen Systems gewährt;bei Mutterschaft werden jedoch keine HaushaltsundBetriebshilfen finanziert.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür Landwirte besteht kein gesetzliches Sicherungssystemfür Geldleistungen.PflegeEs besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherungfür die in der gesetzlichen Krankenversicherungversicherten Personen. Für privat Krankenversichertebesteht Pflichtversicherung in der privaten Pflegeversicherung.Die Sach- und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeitwerden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinenSystems (wie z.B. auch für Arbeitnehmer) gewährt.Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgtdurch Beiträge der Versicherten. Zur Absicherung derPflegebedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystemfür Landwirte.InvaliditätEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Leistungen können nurbezogen werden, wenn das landwirtschaftliche Unternehmenaufgegeben wird und eine Wartezeit erfüllt ist. DieHöhe der Leistung beträgt pro Monat ein Zwölftel des allgemeinenRentenwertes + Zurechnungsmonate. Der allgemeineRentenwert beträgt in den alten Ländern€ 11,94 und in den neuen Ländern € 10,48.654


AlterEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Um Leistungen erhaltenzu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmenabgegeben werden. Die Wartezeit beläuft siesich auf 15 Jahre. Die Höhe der Leistung beträgt proMonat ein Zwölftel des allgemeinen Rentenwertes. Derallgemeine Rentenwert beträgt ab 01.01.2002 in den altenLändern € 11,94 und in den neuen Ländern € 10,48.HinterbliebeneEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Um Leistungen erhaltenzu können, muss ebenfalls das landwirtschaftliche Unternehmenabgegeben werden. Die Wartezeit beträgt 5Jahre.Die Höhe der Leistungen wird für Witwen/Witwer nachder Versicherungsdauer des Verstorbenen berechnet,wobei dann Zurechnungszeiten zu berücksichtigen sind,wenn der Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetretenist. Für Halb- bzw. Vollwaisen wird 1/5 derRente wegen Invalidität, die der verstorbene Elternteilbzw. die Verstorbenen erhalten hätte(n), berechnet.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDie Sicherung der Landwirte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenerfolgt im Allgemeinen System mit einigenSonderregelungen. Landwirte haben Anspruch aufeine nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gestaffeltePauschalrente, die bis zum Eintritt in das Rentenalter bezahltund alle 4 Jahre angepasst wird.FamilienleistungenFamilienleistungen erhalten Landwirte nach den Regelungendes Allgemeinen Systems.ArbeitslosigkeitEs besteht kein Sicherungssystem.Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Finanzierung der Risiken Invalidität, Alter, Hinterbliebeneerfolgt aus den Beiträgen der Versicherten und ausZuschüssen des Bundes. Der Sicherungszweig Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten wird durch Beiträge finanziert,wobei die Beitragshöhe risikoabhängig festgelegtwird. Familienleistungen werden aus Steuermitteln finanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenEs gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystemfür Handwerker und Gewerbetreibende.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenEs gibt kein eigenständiges gesetzliches Sicherungssystemfür Handwerker und Gewerbetreibende.PflegeEs besteht Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherungfür die in der gesetzlichen Krankenversicherungversicherten Personen. Für privat Krankenversichertebesteht Pflichtversicherung in der privaten Pflegeversicherung.Die Sach- und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeitwerden nach den Regeln und im Rahmen des allgemeinenSystems (wie z.B. auch für Arbeitnehmer) gewährt.Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgtdurch Beiträge der Versicherten. Zur Absicherung derPflegebedürftigkeit gibt es kein eigenständiges Sicherungssystemfür Handwerker und Gewerbetreibende.InvaliditätHandwerker gehören dem System als Pflichtversichertean; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichenSystem beizutreten. Sofern in den letzten 5Jahren vor Einritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeitenerfüllt wurden, werden Leistungen nachden Regelungen des Allgemeinen Systems gewährt.AlterHandwerker gehören dem System als Pflichtversichertean; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichenSystem beizutreten. Die Wartezeit beträgt 5Jahre, und es werden Leistungen nach den Regelungendes Allgemeinen Systems gewährt.HinterbliebeneHandwerker gehören dem System als Pflichtversichertean; Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, dem gesetzlichenSystem beizutreten. Die Leistungen werdennach den Regelungen des Allgemeinen Systems gewährt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDas Allgemeine System greift zur Absicherung vonHandwerkern und Gewerbetreibenden. Allerdings geltenbestimmte Sonderregelungen z.B. für die Berechnungdes Jahresverdienstes oder für Wartezeiten.FamilienleistungenEs gilt das Allgemeine System.ArbeitslosigkeitDas Risiko von Arbeitslosigkeit ist nicht abgesichert.GRIECHENLANDGrundprinzipienSeit dem 1. Januar 1998 gibt es in Griechenland einerein beitragsabhängige Grundsicherung für Landwirte(OGA – Organisation der Landwirtschaftlichen Versicherungen).Seit Anfang 1999 erfolgt eine schrittweise Zusammenlegungder verschiedenen Versicherungsträgerfür Selbständige zu einer einzigen Anstalt, der "Versicherungsanstaltfür Selbständige" (OAEE). Dabei handelt essich insbesondere um die Versicherungskasse fürHandwerker und andere Berufe (TEBE), die Versicherungskassefür Gewerbetreibende (TAE) sowie die Rentenkassefür Kraftfahrer (TSA).LandwirteBegünstigte der Grundsicherung für Landwirte (OGA)sind selbständige Landwirte, Beschäftigte in der Landwirtschaft,Viehzüchter, Imker und Fischer. Mitglieder religiöserGemeinschaften, die in der Landwirtschaft tätigsind, können sich freiwillig versichern. Dieses System giltauch für alle anderen Selbständigen in Regionen mit wenigerals 5.000 Einwohnern und in Städten mit wenigerals 2.000 Einwohner, mit Ausnahme von Personen, dieim allgemeinen System versichert sind (IKA für Arbeitnehmerund OAEE für Selbständige). Es handelt sich umein Pflichtversicherungssystem, Familienmitglieder sindmitversichert und von der Beitragszahlung befreit. DasSystem deckt die Bereiche Krankheit (Sachleistungen),Mutterschaft (Sach- und Geldleistungen), Pflegebedürftigkeit,Invalidität, Alter, Hinterbliebene und Arbeitsunfälleab.655


FinanzierungDie Finanzierung des Systems basiert auf den Beiträgender Versicherten und auf der Beteilung des Staates.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenIn bezug auf Sachleistungen werden durch das Systemalle Leistungen abgedeckt (ambulante Behandlung,zahnärztliche Leistungen, stationäre Behandlung, Arzneimittel,Prothesen, Psychotherapie), wenn sie in öffentlichenKrankenhäusern oder in Vertragskliniken erbrachtwerden. In bezug auf Sachleistungen bei Mutterschaft giltdasselbe.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenIm System für Landwirte ist kein Krankengeld vorgesehen.Allerdings werden bei Mutterschaft die beiden folgendenLeistungen vorgesehen: Mutterschaftsgeld von€ 147 sowie ein Entbindungsgeld von € 59. Ebenfallsvorgesehen ist ein Sterbegeld von € 510.Pflege• Erhöhung der Invaliditätsrente um 50% im Fall einervollständigen Erwerbsunfähigkeit.• Erhöhung der Altersrente bei Erblindung.• Sonderbeihilfe bei Querschnittslähmung von € 466.InvaliditätBedingungen:• Erwerbsunfähigkeit für eine Mindestdauer von einemJahr und bei einem Grad von über 67%.• 5 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit (davon zwei Jahreim Zeitraum von fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit)oder 15 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit.AlterBedingungen:• Vollendung des 65. Lebensjahres.• 15 Jahre beitragspflichtige Tätigkeit.HinterbliebeneHinterbliebene Ehepartner und Waisen haben unter folgendenBedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenrente:• Die verstorbene Person muss sich im Ruhestand befundenhaben.• Der hinterbliebene Ehepartner erhält keine Rente.• Der hinterbliebene Ehepartner ist ausschließlich in derLandwirtschaft tätig.• Unverheiratete Waisen bis zum Alter von 18 Jahren.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIm Falle eines Unfalls am Arbeitsplatz ist bereits ein Versicherungstagausreichend für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente.Bei einem Unfall außerhalb des Arbeitsplatzesist bereits die Hälfte der bei Invalidität vorgesehenenVersicherungszeit für den Anspruch des Versichertenauf eine Invaliditätsrente ausreichend.FamilienleistungenBei Invaliditäts- und Altersrenten wird der Rentenbetragbei einem Ehepartner um 10% und bei einem, zwei oderdrei Kindern entsprechend um 8%, 10% oder 12% erhöht.ArbeitslosigkeitDas Risiko der Arbeitslosigkeit ist im Sondersystem fürLandwirte nicht abgesichert.Handwerker und GewerbetreibendeHandwerker, Gewerbetreibende und Kraftfahrer sindkünftig in der neuen "Versicherungsanstalt für Selbständige"pflichtversichert (OAEE). Das System deckt folgendeBereiche ab: Krankheit (Sachleistungen), Mutterschaft(Sach- und Geldleistungen), Pflegebedürftigkeit,Invalidität, Alter, Hinterbliebene und Arbeitsunfälle.FinanzierungDie Finanzierung des Systems setzt sich aus folgendenQuellen zusammen: Beiträge der Versicherten, Beteiligungdes Staates, Sozialleistungen und Vermögensrenten.Familienmitglieder sind mitversichert und von derBeitragszahlung befreit. Die Beiträge sind nach Versicherungsklassegestaffelt. Bei Versicherungseintritt bis zum31. Dezember 1992 leistet nur die Versicherte die Beiträge.Bei Versicherungseintritt ab dem 1. Januar 1993sind die Beiträge geteilt (Versicherte 2/3, Staat 1/3).Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenVier Monate nach der Aufnahme bei der Versicherunghaben die Versicherten Anspruch auf verschiedeneLeistungen: ambulante Leistungen, Arzneimittel, zahnärztlicheLeistungen, stationäre Behandlung, Laboruntersuchungen,Prothesen, Entbindungsgeld von € 700 sowiein bestimmten Fällen eine Beteiligung an den Kostenbei Mutterschaft.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenGeldleistungen bei Krankheit sind nicht vorgesehen. Lediglichbei einem Arbeitsunfall ist zusätzlich zu denSachleistungen eine monatliche Leistung für die Dauervon höchstens vier Monaten vorgesehen. Diese Leistungentspricht dem Dreifachen des monatlichen Beitrages,den der Versicherte bei Eintritt des Unfalls geleistet hat.Bei Dialyse und bei chronischen oder schwerwiegendenErkrankungen werden die Kosten für eine ambulanteVersorgung ebenfalls übernommen. Im Todesfall ist einSterbegeld in Höhe von € 880 vorgesehen.Rentenempfänger haben Anspruch auf Sach- und Geldleistungenausschließlich im Rahmen der IKA (Sozialversicherungsanstaltder Arbeitnehmer).Pflege• Erhöhung der Invaliditätsrente um 50% im Fall einervollständigen Erwerbsunfähigkeit.• Erhöhung der Altersrente bei Erblindung.• Sonderbeihilfe bei Querschnittslähmung von € 466 monatlich.InvaliditätBedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nachdem 1. Januar 1993 beigetreten sind):Abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit, der von50%, 67% bis 80% variiert und abhängig von der Versicherungsdauer:• 1 Jahr für Personen bis 21 Jahre,• 5 Jahre, davon zwei Jahre in den der Invalidität vorausgegangenenJahren,• 15 Versicherungsjahre unabhängig vom Zeitraum,• keine Begrenzung der Dauer bei einem Arbeitsunfall.Berechnung der Rente: Die Höhe der Rente ist abhängigvon der Zahl der Versicherungsjahre. Jedes Jahr entspricht1,714% der Einnahmen und eröffnet einen Rentenanspruch.Die Rentenhöhe hängt ebenfalls vom Gradder Erwerbsunfähigkeit ab.Für vor dem 1.1.1993 Versicherte beträgt die Rente mindestens€ 330 bis € 383 und maximal € 1.020 bis€ 2.150.656


AlterBedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nachdem 1. Januar 1993 beigetreten sind):• bei Vollendung des 65. Lebensjahres: Mindestversicherungszeit15 Jahre,• ab Vollendung des 60. Lebensjahres: 15 Versicherungsjahre,davon 2,5 Jahre während der letztenfünf Jahre vor der Rentenantragstellung,• ab Vollendung des 55. Lebensjahres für Mütter einesminderjährigen oder behinderten Kindes bei mindestens20 Versicherungsjahren.Die Höhe der Rente ist abhängig von der Zahl der Versicherungsjahre.Jedes Jahr entspricht 1,714% des versichertenEntgelts.Für vor dem 1.1.1993 Versicherte beträgt die Rente mindestens€ 330 bis € 383 und maximal € 967 bis € 2.905.HinterbliebeneBedingungen (für Versicherte, die der Versicherung nachdem 1. Januar 1993 beigetreten sind): Die verstorbenenPerson muss für dieselbe Dauer versichert gewesensein, die für die Invaliditätsrente vorgesehen ist.Anspruchsberechtigte: Der hinterbliebene Ehepartner erhält50%, jedes Kind 25% der Rente der verstorbenenPerson. Die Summe der Renten darf weder höher als100% noch niedriger als 80% des Betrages sein, den dieverstorbene Person erhalten hätte.Für vor dem 1.1.1993 Versicherte beträgt die Rente mindestens€ 277 bis € 346 und maximal € 717 bis € 1.391.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenSiehe Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.FamilienleistungenBei Invaliditäts- und Altersrenten wird der Rentenbetragentsprechend um 8%, 10% oder 12% bei einem, zweioder drei Kindern erhöht.ArbeitslosigkeitKeine Leistungen bei Arbeitslosigkeit.SPANIENGrundprinzipienIn Spanien besteht für selbständige Landwirte (einschließlichRentner, Familienmitglieder und Gleichgestellte)das Sondersystem (R.E.A.) sofern sie ihr zu versteuerndesEinkommen - entsprechend der Wert desdamaligen Viehbestand und des Gebietsbeitrages - nichtmehr als € 301, wobei die Berechnung auf der Basis desJahresende 1982 erfolgt. Es besteht für Handwerker undGewerbetreibende das Sondersystem für Selbständigesowie auch für andere Selbständige dem Bereich derLandwirtschaft (R.E.T.A.).LandwirteFinanzierungDie Sicherungszweige Sachleistungen bei Krankheit,Mutterschaft (Geld- und Sachleistungen), Invaliditätsversicherung,Leistungen im Alter, Sicherung der Hinterbliebenenund Familienleistungen werden aus Beiträgen finanziert,wobei ein globaler Satz von 18,75% einer bestimmtenBeitragsbasis entrichtet wird. Diese beläuft sich2002 auf € 585 pro Monat.Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist ein zusätzlichermonatlicher Beitrag von 1% der gleichen Beitragsbasiszu entrichten. Für Geldleistungen bei Krankheitkann im Sondersystem eine freiwillige Versicherungabgeschlossen werden. Der Beitrag beläuft sich auf 2,7%der Basis.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Das Leistungsspektrumdes vom Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement(INGESA) bzw. den jeweiligen Organen der autonomenRegionen verwalteten Systems umfasst ambulante Behandlung,zahnärztliche Behandlung (nur Extraktionen,sonstige Behandlungen nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten),Arzneimittel, Prothesen und bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten Plastische Chirurgie.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür Landwirte besteht ein Sondersystem, das auf freiwilligerVersicherung beruht. Bei gewöhnlichen Krankheitenist eine Mindestversicherungszeit von 180 Tagen erforderlich,die Leistung erfolgt nach einer Karenzfrist von 14Tagen. Sie beträgt bei gewöhnlichen Erkrankungen undnicht berufsbedingten Unfällen vom 15. bis zum 20. Tag60% und ab dem 21. Tag 75% der Beitragsbasis. Bei Arbeitsunfällenoder Berufskrankheiten beläuft sich dieLeistung ab dem 15. Tag auf 75% der Beitragsbasis. DieLeistungsdauer ist zunächst auf maximal 12 Monate befristet,kann jedoch um weitere 6 Monate verlängert werden.Dieses Sondersystem umfasst auch die Geldleistungenbei Mutterschaft, die für eine Zeit von 16 Wochen (bzw.18 Wochen bei Mehrlingsgeburten) in Höhe der monatlichenBeitragsbasis gewährt werden. Es besteht Pflichtmitgliedschaft.Seit dem 1.12.2001 schließt dieses System auch dasSchwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken ein, dasFrauen gewährt wird, die während der Schwangerschaftihre gewöhnliche Tätigkeit nicht ausüben können. DieLeistung beträgt 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginndes Risikos.PflegeKein gesetzliches Sicherungssystem vorhanden.InvaliditätEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Nach einer Mindestbeitragszeit,die vom Alter des Leistungsempfängers beiEintritt der Invalidität abhängig ist, besteht Anspruch aufInvaliditätsrente. Wie im allgemeinen System gibt es beidauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit seit dem1.1.<strong>2003</strong> einen Zuschlag von 20%.AlterDie obligatorische Alterssicherung der Landwirte im SondersystemR.E.A. entspricht im Wesentlichen dem allgemeinenSystem. Die Rente setzt mit dem vollendeten 65.Lebensjahr ein.HinterbliebeneDie Hinterbliebenensicherung des obligatorischen Sondersystemsentspricht der des allgemeinen Systems.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEs besteht Pflichtmitgliedschaft. Die Leistungen werdenbei dauernder oder temporärer Erwerbsunfähigkeit sowieim Todesfall an Hinterbliebene gewährt, ohne eine bestimmteMindestversicherungsdauer vorauszusetzen.FamilienleistungenLandwirte erhalten aus dem obligatorischen Sondersys-657


tem die gleichen Familienleistungen wie im allgemeinenSystem. Nicht monetären Leistungen werden für Selbständigenicht gewährt; wie beispielsweise die Anerkennungdes ersten Erziehungsjahres als Beitragszeit, soferndie Arbeitsstelle für diejenigen Arbeitnehmer vorgehaltenwird, die sich um ihre Kinder kümmern.ArbeitslosigkeitKeine Leistungen bei Arbeitslosigkeit.Handwerker und GewerbetreibendeDas Sondersystem für Selbständige (R.E.T.A.) entsprichtweitgehend dem Sondersystem für Landwirte.FinanzierungFür Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft (GeldundSachleistungen), Invaliditätsversicherung, Leistungenim Alter, Sicherung der Hinterbliebenen und Familienleistungenwird ein globaler Beitrag von 26,5% derBeitragsgrundlage entrichtet. Für Geldleistungen beiKrankheit kann im Sondersystem eine freiwillige Versicherungabgeschlossen werden; in diesem Fall erhöhtsich der globale Beitragssatz auf 28,3%. Seit dem1.1.<strong>2003</strong> ist auch das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenim Sondersystem für Selbständige abgesichert.Die Beitragsbasis, die von den Leistungsempfängernunter bestimmten Bedingungen gewählt werdenkann, beträgt <strong>2003</strong> mindestens € 740,70 und maximal€ 2.652,00.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenPflichtversicherung. Die Sachleistungen bei Krankheit,auf die versicherte und gemeldete Selbständige einschließlichRentenempfänger, Familienmitglieder odergleichgestellter Personen ohne bestimmte MindestversicherungszeitenAnspruch haben, beinhalten ambulanteund stationäre Versorgung, Arzneimittel (Zuzahlung von40%), Heilmittel und therapeutische Hilfsmittel, Prothesen.Die zahnärztliche Versorgung ist auf Extraktionenbegrenzt. Sachleistungen bei Mutterschaft beinhalten dieVersorgung mit allen medizinischen Leistungen und Arzneimitteln(Zuzahlung von 40%).Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenBei Vorliegen einer freiwilligen Versicherung besteht beieiner Mindestversicherungszeit von 180 Tagen in denletzten fünf Jahren nach einer Karenzfrist von 14 TagenAnspruch auf Geldleistungen bei Krankheit. Vom 15. biszum 20. Tag beträgt die Leistung 60% der Beitragsbasis,ab dem 21. Tag erhöht sich die Leistung auf 75%. DieLeistung wird maximal für die Dauer von 12 Monaten gewährt;eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist jedochmöglich, wenn eine Heilung innerhalb dieses Zeitraumesaus medizinischer Sicht möglich erscheint. Selbständige,die vorübergehend erwerbsunfähig sind, müssen demzuständigen Träger innerhalb von 15 Tagen ein ärztlichesAttest und eine Bescheinigung darüber, welchePerson die Vertretung bei der unternehmerischen Tätigkeitübernimmt bzw. eine Erklärung zur vorübergehendenoder dauernden Einstellung der Aktivität vorlegen.Ein Anspruch auf Geldleistungen bei Mutterschaft bestehtbei Pflichtversicherung, wenn mindestens 180 Beitragstageninnerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbarvor der Entbindung (oder Vormundschaftsentscheidungoder Adoption) vorliegen. Die Geldleistung beläuft sichauf 100% der Beitragsbasis und wird ab dem ersten Tagnach der Entbindung für die Dauer von 16 bzw. 18 Wochenbei Mehrlingsgeburten gezahlt.Seit dem 1.12.2001 schließt dieses System auch dasSchwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken ein, dasFrauen gewährt wird, die während der Schwangerschaftihre gewöhnliche Tätigkeit nicht ausüben können. DieLeistung beträgt 75% der Berechnungsgrundlage ab Beginndes Risikos.PflegeKein gesetzliches Sicherungssystem vorhanden.InvaliditätFür die Leistungsgewährung des Pflichtsystems ist (außerbei Unfällen) eine Mindestversicherungszeit notwendig,die vom Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfallsabhängt. Im Gegensatz zum allgemeinenSystem werden bei einer dauernden teilweisen Minderungder Berufsfähigkeit keine Leistungen gewährt, dieErhöhung um 20% bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeitim allgemeinen System entfällt ebenfalls.AlterDie Alterspflichtversicherung gewährt nach Vollendungdes 65. Lebensjahres Leistungen nach einer Mindestversicherungszeitvon 15 Jahren nach den gleichen Regelnwie das allgemeine System. In der Regel gibt es keineMöglichkeit zum vorzeitigen Ruhestand.HinterbliebeneDie Regelungen des Sonderpflichtsystems für die Versorgungvon Hinterbliebenen entsprechen denen des allgemeinenSystems.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenIm Sondersystem für Selbständige sind seit dem1.1.<strong>2003</strong> Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenvorgesehen, falls der Selbständige eine freiwilligeKrankenversicherung abgeschlossen hat.FamilienleistungenDie Familienleistungen des Sonderpflichtsystems fürSelbständige (R.E.T.A.) erhalten, entsprechen denen desallgemeinen Systems. Nicht monetäre Leistungen werdenfür Selbständige nicht gewährt (wie z.B. die Anrechnungdes ersten Jahres des Erziehungsurlaubs als Beitragszeit).ArbeitslosigkeitDas Sondersystem für Selbständige gewährt keine Leistungenbei Arbeitslosigkeit.FRANKREICHGrundprinzipienFür die soziale Sicherung der Selbständigen gelten Sonderregelungen.Landwirte fallen unter das für die Landwirtschaftzuständige System und sind in der Kasse derlandwirtschaftlichen Versicherung versichert. Sie könnensich bei einem für das landwirtschaftliche System zugelassenenVersicherungsträger gegen Krankheit sowiegegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern.Für Handwerker und Gewerbetreibende gilt dieselbe unabhängigeVersicherung bei Krankheit und Mutterschaft.Sie haben ebenfalls die freie Wahl unter den zugelassenenVersicherungsträgern. Für die Risiken Alter, Invaliditätund Tod bestehen jeweils unabhängige Systeme fürHandwerker und für Gewerbetreibende.LandwirtePflichtversichert im System sind Landwirte, Teilhaber deslandwirtschaftlichen Betriebes sowie in der Landwirt-658


schaft mitarbeitende Familienmitglieder, sofern die Einkünfteaus der Landwirtschaft mindestens der Höhe derVersicherungsgrenze entsprechen.FinanzierungDie Beiträge der Landwirte werden aufgrund des Erwerbseinkommensnach folgenden Sätzen berechnet:• Sondersystem AMEXA (Krankheit, Invalidität, Mutterschaft):8,13%• Rentenversicherung: 8,44% bis zum Sechsfachen derjährlichen Sozialversicherungspflichtgrenze 1 , 1,29% aufdas Erwerbseinkommen. Hinzu kommen die Beiträgefür die Zusatzversicherung, die seit dem 1.1.<strong>2003</strong> obligatorischist. Die Beitragssätze waren zum 1.1.<strong>2003</strong>noch nicht festgelegt, eine Regelung wird zum 1. April<strong>2003</strong> erfolgen.• Witwenversicherung: 0,10% auf das Erwerbseinkommen• Familienleistungen: 4,36% auf das Erwerbseinkommen.• Versicherung gegen Arbeitsunfälle. Pauschalbeitragvon jährlich € 283,22.Neben diesen auf nationaler Ebene durch Verordnungfestgelegten Beiträgen gibt es zusätzliche Beiträge, dieauf Departmentebene durch Erlass des Präfekten festgesetztwerden. Landwirte müssen wie Arbeitnehmer dieallgemeine Sozialabgabe (CSG) und den Beitrag zur Tilgungder Sozialschuld (CRDS) leisten.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenSachleistungen werden entsprechend den Leistungen,die das allgemeine System für Arbeitnehmer vorsieht, erstattet(Selbstbeteiligung des Versicherten von 30% beiHonoraren, 20% bei Krankenhausunterbringung, keineSelbstbeteiligung bei Leistungen wegen Mutterschaft).Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenBei Krankheit besteht kein Anspruch auf Krankengeld.Bei Mutterschaft kann ein Vertretungsgeld für 16 Wochengewährt werden, um die Kosten einer betrieblichen Vertretungder Landwirte zu kompensieren. Der Vater kannals Landwirt ein Vertretungsgeld für 11 Tage (18 Tagebei Mehrlingsgeburt) erhalten, wenn er seine Tätigkeiteinstellt und sich durch entlohntes Personal vertretenlässt.1 . Die Höhe der Sozialversicherungspflichtgrenze beträgt seit 1.Januar <strong>2003</strong> € 2.432 monatlich bzw. € 29.184 jährlich.PflegeKeine eigenständige Versicherung.InvaliditätFür den Bezug einer Invaliditätsrente muss der Versichertemindestens 60 Jahre alt sein, die völlige Erwerbsunfähigkeitim Beruf des Landwirtes muss festgestelltworden sein oder er muss eine Invalidität vorweisen, dieseine Fähigkeit, den Beruf auszuüben, um zwei Drittelmindert. Darüber hinaus muss er bei Eintritt des Versicherungsfallsmindestens zwölf Monate im SondersystemAMEXA versichert gewesen sein. Die Invaliditätsrentebeläuft sich auf € 3.673,27 jährlich bei Vollinvaliditätbzw. € 2.849,84 bei Teilinvalidität. Ein Zuschlag fürdie ständige Pflege durch einen Dritten in Höhe von€ 11.160,72 jährlich kann zur Invaliditätsrente gewährtwerden, sofern die betreffende Person auf die Hilfe einerdritten Person für die wesentlichen Verrichtungen destäglichen Lebens angewiesen ist.AlterAltersrenten können nach Vollendung des 60. Lebensjahresgewährt werden, wenn mindestens ein Versicherungsjahrvorliegt. Im Zuge der Angleichung des Rentenniveauszwischen der Landwirtschaft und den anderenSektoren wurde zum 1. Januar <strong>2003</strong> ein obligatorischesSystem der Zusatzrente eingeführt. Eine Zahlung derRente in voller Höhe im Alter von 60 Jahren ist möglich,wenn der Versicherte mindestens 150 Versicherungsquartalenachweist. Die Altersrente des Landwirtes bestehtaus einer pauschalen Altersrente von maximal€ 2.849,84 jährlich entsprechend den 150 Versicherungsquartalenund einer anteilig berechneten Rente;dafür wird der Wert des Rentenpunktes des laufendenJahres mit der Gesamtzahl aller im Erwerbsleben erworbenenPunkte multipliziert. Garantiertes Minimum bei einemvollen Erwerbsleben: € 6.935,07 pro Jahr (Pauschalrenteund anteilige Rente).HinterbliebeneFür einen Leistungsbezug gilt, dass der hinterbliebeneEhepartner mindestens 55 Jahre alt und mindestenszwei Jahre lang mit der versicherten Person verheiratetgewesen sein muss. Für die verstorbene Person gilt,dass sie eine Rente bezogen haben muss oder mindestensein Versicherungsquartal nachgewiesen werdenkann. Die Höhe der Hinterbliebenenrente entspricht 54%der Leistung, die die verstorbene versicherte Person inAnspruch genommen hat oder hätte in Anspruch nehmenkönnen. Diese Leistungsgewährung unterliegt den Kumulierungsvorschriftendes allgemeinen Systems.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDie Versicherung deckt die Risiken von Arbeits- und Wegeunfällenund von Berufskrankheiten, die entweder ineiner Liste aufgeführt sind oder von einem Ausschuss zuAnerkennung von Berufskrankheiten als unmittelbardurch die berufliche Tätigkeit verursacht beurteilt werden.Volle Übernahme aller Sachleistungen. Tagegeld ab dem8. Tag der Arbeitseinstellung in Höhe von € 17,78 und abdem 21. Tag von € 23,71. Rentenzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeitvon mindestens 50%.FamilienleistungenDie Familienleistungen für Landwirte sind mit den Familienleistungendes allgemeinen Systems identisch undwerden von den Kassen der landwirtschaftlichen Versicherunggewährt.ArbeitslosigkeitFür Landwirte besteht keine Arbeitslosenversicherung.Handwerker und GewerbetreibendeErwerbstätige, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,müssen sich bei Sozialversicherungsträgern registrierenlassen und ihre Beiträge selbst regeln. Pflichtversichertsind:• in der Handwerksrolle eingetragene Unternehmer sowieFamilienmitglieder, die im Handwerksunternehmen mithelfen;• Personen, die eine gewerbliche und kaufmännische Tätigkeitausüben, die eine Eintragung im Handelsregistererforderlich macht oder die in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibendesteuerpflichtig sind.FinanzierungKrankenversicherung und Mutterschaft: 7%, davon 0,6%bis zur Sozialversicherungspflichtgrenze (€ 29.184) und6,4% bis zum Fünffachen der Sozialversicherungspflichtgrenze(€ 145.920).Rentenversicherung: Grundsicherung für Handwerkerund Gewerbetreibende: 16,35% des Erwerbseinkommensbis zur Sozialversicherungspflichtgrenze. Darüberhinaus müssen Handwerker einen Pflichtbeitrag für eineZusatzrente in Höhe von 6% ihres Erwerbseinkommens659


is zum Vierfachen der Sozialversicherungspflichtgrenzeleisten.Der Gewerbetreibende selbst unterliegt nicht der obligatorischenZusatzrentenversicherung, allerdings muss ereinen Beitrag zur Zusatzrente für die Ehepartner von Gewerbetreibendenzu einem Beitragssatz von 2,5% auf dieEinnahmen bis zur Höhe eines Drittels der Sozialversicherungspflichtgrenzeleisten sowie 3,95% auf den Teildes Einkommens, der zwischen einem Drittel und derHöhe der Grenze liegt.Versicherung bei Invalidität und Tod: Gewerbetreibendeleisten € 122 jährlich, davon € 117 zugunsten der Invaliditätsversicherungund € 5 zugunsten der Versicherungbei Tod. Handwerker leisten 2% des Erwerbseinkommensim Rahmen der Sozialversicherungspflichtgrenze.Familienleistungen: Gewerbetreibende und Handwerkerentrichten Beiträge von 5,4% des Erwerbseinkommens.Handwerker und Gewerbetreibende müssen ebenso wieArbeitnehmer die allgemeine Sozialabgabe (CSG) undden Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS) leisten.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenHandwerker und Gewerbetreibende sind in einer einheitlichenVersicherung gegen Krankheit und bei Mutterschaftabgesichert. Die Sachleistungen der Krankenversicherungsind dieselben Leistungen wie im allgemeinenSystem der Arbeitnehmer.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenBei Arbeitsunfähigkeit können Handwerker ebenso wieGewerbetreibende bei einer Krankenhausunterbringungnach drei Karenztagen oder bei einer Krankheit oder einemUnfall nach sieben Tagen Krankengeld beziehen.Der Bezug von Krankengeld setzt die Mitgliedschaft desVersicherten in einer Krankenversicherung für Selbständigezum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeitvoraus. Zudem muss er seine Beiträge fristgerechtgeleistet haben. Leistungen werden im Verlauf einesJahres während einer Dauer von 90 Tagen von Datumzu Datum im Falle von nicht aufeinander folgenden Arbeitsunterbrechungengewährt. Die Höhe der Leistungentspricht 1/720 des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommensder letzten drei Jahre, das für die Beitragsberechnungberücksichtigt wurde. Höchstbetrag:1/720 der Sozialversicherungspflichtgrenze = € 40,53.Mindestbetrag: 1/720 von 40% der Sozialversicherungspflichtgrenze= € 16,21.Im Rahmen der Absicherung bei Mutterschaft haben UnternehmerinnenAnspruch auf ein pauschales Mutterschaftsruhegeldin Höhe von € 2.432 bei einer Geburtbzw. € 1.216 bei einer Adoption, dabei ist die Unterbrechungder Tätigkeit keine Bedingung. Darüber hinaus habensie Anspruch auf pauschales Wochengeld unter derBedingung, dass für die Dauer von mindestens dreißigaufeinander folgenden Tagen jegliche Erwerbstätigkeiteingestellt wird. Die Leistungsdauer kann um jeweils 15Tage bis auf 60 Tage verlängert werden. Das pauschaleWochengeld beträgt 1/60 der monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage.Die gleiche Leistung kann auch derVater für 11 aufeinander folgende Tage (18 Tage beiMehrlingsgeburt) erhalten.PflegeKeine eigene Versicherung.InvaliditätVoraussetzungen für die Invaliditätsrente für Handwerker:Mindestalter 60 Jahre, Mindestbeitragszeit ein Jahr,fristgerechte Beitragszahlung, Dauer der Arbeitsunterbrechung90 Tage. Die Höhe der Invaliditätsrente bei Berufsunfähigkeitentspricht 50% des durchschnittlichenJahreseinkommens bis zur Bemessungsgrenze währendder ersten drei Jahre und 30% desselben Betrages fürdie folgenden Jahre. Bei einer dauerhaften Vollinvaliditätentspricht die Höhe der Rente 50% des Jahreseinkommensbei aus der Tätigkeit bis zur Bemessungsgrenze.Voraussetzungen für die Invaliditätsrente für Gewerbetreibendein Industrie und Handel: Für den Bezug einerInvaliditätsrente muss bei der versicherten Person einedauerhafte Vollinvalidität festgestellt worden sein, die esihr verbietet, jegliche Art der Erwerbstätigkeit durchzuführen.Die Höhe der Invaliditätsrente für Gewerbetreibendeentspricht € 6.358 pro Jahr.Ist der Empfänger einer Invaliditätsrente bei den wesentlichenVerrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfeeiner dritten Person angewiesen, kann ein Zuschlag fürdie ständige Pflege durch einen Dritten in Höhe von€ 11.160,71 sowohl zusammen mit der Invaliditätsrentefür Handwerker und mit der Invaliditätsrente für Gewerbetreibendegewährt werden.AlterFür die Sondersysteme der Handwerker und Gewerbetreibendengelten die Bedingungen des allgemeinenSystems (Alter, Versicherungsdauer, Bestimmung desdurchschnittlichen Einkommens, etc.). Für die Beitragszeitennach 1973 stimmt die Rentenberechnungsformelmit der des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer überein.Die Systeme für Handwerker und für Gewerbetreibendein Industrie und Handel unterscheiden sich insofernvoneinander, dass das System für Handwerker eineobligatorische Zusatzrente vorsieht (Punktesystem),während das System der Gewerbetreibenden in Industrieund Handel eine Zulage zur Rente für den Ehepartnerbeinhaltet.HinterbliebeneDie Bedingungen für Hinterbliebenenrenten der Sondersystemefür Handwerker und für Gewerbetreibende in Industrieund Handel entsprechen denen des allgemeinenSystems für Arbeitnehmer. Der Hinterbliebene Ehepartnerhat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn er mindestens55 Jahre alt ist und mindestens zwei Jahre mitder versicherten Person verheiratet war. Die Hinterbliebenenrenteder Grundsicherung entspricht 54% des Betrages,der der versicherten Person zustand. In beidenGrundsicherungssystemen gelten ebenfalls Kumulierungsvorschriften.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenGegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gibt eskeine Pflichtversicherung. Allerdings besteht die Möglichkeit,freiwillig Versicherungsbeiträge an das allgemeineSystem der Arbeitnehmer zu entrichten, um in denGenuss der für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungenzu kommen.FamilienleistungenHandwerker und Gewerbetreibende erhalten Familienleistungendes allgemeinen Systems, die von den Kassendes allgemeinen Systems gewährt werden.ArbeitslosigkeitFür Handwerker und Gewerbetreibende besteht keineArbeitslosenversicherung.660


IRLANDGrundprinzipienIn Irland wird die Absicherung der Selbständigen fürSachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie fürGeldleistungen bei Mutterschaft, im Alter, für Hinterbliebeneund Familienleistungen im Rahmen des allgemeinenSystems erbracht.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungEs bestehen keine spezifischen Beiträge für Sachleistungenbei Krankheit und Mutterschaft. Allerdings müssenSelbständige wie Arbeitnehmer 2% ihres Einkommensleisten, wenn das Jahreseinkommen € 18.512 übersteigt.Für die Absicherung der Risiken Alter, Mutterschaft undHinterbliebene leisten Selbständige Beiträge in Höhe von3% ohne Beitragsbemessungsgrenze. Eine Minimalzahlungin Höhe von € 254 ist zu leisten. Familienleistungensind steuerfinanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems gewährt.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenEs besteht kein Sicherungssystem für Geldleistungen beiKrankheit. Die Geldleistungen bei Mutterschaft werden inÜbereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinenSystems gewährt.PflegeEs werden Leistungen gemäß des allgemeinen Systemsgewährt. Selbständige erhalten keine Pflegebeihilfe.InvaliditätFür Selbständige besteht keine Absicherung.AlterSelbständige haben Zugang zur (beitragsabhängigen)Altersrente (Old-Age (Contributory) Pension), die inÜbereinstimmung mit den Vorschriften des allgemeinenSystems gewährt wird. Die Rente kann nach Vollendungdes 66. Lebensjahres bezogen werden. Sie basiert aufder Anzahl der geleisteten oder angerechneten Beiträgewährend des gesamten Arbeitslebens. Selbständige habenkeinen Anspruch auf eine Ruhestandsrente (RetirementPension), die nach Vollendung des 65. Lebensjahresgewährt wird.HinterbliebeneDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems gewährt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür Selbständige besteht keine Absicherung.FamilienleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems gewährt.ArbeitslosigkeitFür Selbständige besteht keine Absicherung.ISLANDGrundprinzipienIn Island basiert das System der sozialen Sicherung imWesentlichen auf dem Prinzip der Nationalversicherung.Im allgemeinen System wird daher keine Unterscheidungzwischen Arbeitnehmern und Selbständigen getroffen.Somit erfolgt die soziale Absicherung selbständigerLandwirte sowie selbständiger Handwerker und Gewerbetreibenderdurch das allgemeine System. Sie sindebenfalls durch das Zusatzrentensystem abgesichert.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Vorschriften des allgemeinen Systems und des Zusatzrentensystemsgelten auch für die Finanzierung.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit undMutterschaft basiert allein auf dem Wohnsitz in Island. Esgilt die Bedingung einer Wartezeit von sechs MonatenAufenthalt in Island. Für Selbständige gelten dieselbenVorschriften wie für Arbeitnehmer.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenGeldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft basierenauf Zeiten des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit inIsland. Selbständige erhalten dieselben Leistungen wieArbeitnehmer, ohne dass ein Unterschied zwischen denbeiden Gruppen gemacht wird.PflegeEs besteht kein Sondersystem für Pflegebedürftigkeit. Allerdingsbestehen im Fall eines ständigen Bedarfs nachLangzeitpflege oder nach Betreuung oder einer anderenArt der Pflege in einer Einrichtung allgemeine Sicherungssysteme.Zwischen Selbständigen und Arbeitnehmernwird kein Unterschied gemacht.InvaliditätDas Risiko der Invalidität kann durch zwei Systeme abgesichertwerden, d.h. durch das System der Volksrenteund das beschäftigungsabhängige Zusatzrentensystem.Das System der Volksrente sichert Personen im Altervon 16 bis 67 ab, die vor der Antragstellung bereits dreiJahre lang ihren Wohnsitz in Island hatten. Dies gilt sowohlfür Beschäftigte und Selbständige. Im Zusatzrentensystemmuss das Mitglied des Rentenfonds mindestenszwei Jahre lang Beiträge in einen Rentenfonds eingezahlthaben. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer alsauch für Selbständige.AlterDas Risiko des Alters wird durch zwei Systeme abgesichert,d.h. das wohnsitzabhängige System der Volkrenteund das beschäftigungsabhängige Zusatzrentensystem.Das Volksrentensystem sichert Personen ab, die mindestensseit drei Jahren ihren Wohnsitz in Island haben. Dievolle Rente wird gezahlt, wenn die Person mindestens 40Jahre lang im Alter zwischen 16 und 67 Jahren ihrenWohnsitz in Island hatte. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmerals auch Selbständige. Im Zusatzrentensystem gibtes keine Mindestversicherungszeit, eine Rente in vollerHöhe kann nach 40 Beitragsjahren bezogen werden.Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbständige.HinterbliebeneIm Prinzip gilt dasselbe für die Sicherung der Hinterbliebenenwie für die Rentenversicherung. Die Hinterbliebenenvon Selbständigen sind wie die Hinterbliebenen vonArbeitnehmern im Volksrentensystem und im Zusatzrentensystemabgesichert.661


Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEs besteht eine Volksversicherung gegen Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten, die einen minimalen Schutz füralle Erwerbstätigen bietet. Selbständige sind außer beifreiwilligem Austritt ebenfalls abgesichert.FamilienleistungenAlle Familien erhalten Familienleistungen nach dem allgemeinenSystem, Selbständige ebenso wie Arbeitnehmer.ArbeitslosigkeitSowohl für Selbständige als auch für Arbeitnehmer bestehteine soziale Absicherung. Beide Gruppen sindpflichtversichert.ITALIENGrundprinzipienIn Italien erhalten Selbständige Sachleistungen beiKrankheit und bei Mutterschaft sowie Leistungen bei Arbeitsunfällenund Berufskrankheiten in Übereinstimmungenmit den Vorschriften des allgemeinen Systems. DiesesSystem gilt mit Sondervorschriften ebenfalls fürGeldleistungen bei Mutterschaft.Für die Bereiche Invalidität, Alter, Hinterbliebene und Familienleistungenbesteht ein Sondersystem, vergleichbarmit dem allgemeinen System. Hinsichtlich der Bedingungenfür die Leistungsgewährung und die Gewährungselbst wird zwischen den Selbständigen keine Unterscheidunggetroffen. Für Selbständige besteht einePflichtversicherung für die Risiken Invalidität, Alter undHinterbliebene. Die Versicherung, die diese drei Risikenumfasst, wurde im Jahr 1995 dahingehend reformiert,dass heute zwei Systeme nebeneinander bestehen(siehe Nationaler Bericht, 1996). Die vorgenommenenVeränderungen werden unter der Bezeichnung "neuesSystem" vorgestellt.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungLandwirte leisten einen Prozentsatz, der je nach Art derbestellten Fläche, Alter, Anzahl der Arbeitstage und demEinkommen aus einer konventionellen Tätigkeit im Hinblickauf vier Werte variiert.• Herkömmliche Fläche: >21 Jahre 19,80%; 21 Jahre16,80%;


AlterDie Höhe der Altersrente beträgt nach einer Zugehörigkeitvon 20 Jahren 2% der Zahl der Beitragsjahre (max.40) multipliziert mit dem Referenzeinkommen. Für Personen,die am 31. Dezember 1992 eine Zugehörigkeitvon mindestens 15 Jahren und mehr hatten, entsprichtdas Referenzeinkommen dem Durchschnitt der höchstenErwerbseinkommen der letzten 10 Jahre. Für Personen,die am 31. Dezember 1992 eine Zugehörigkeit von wenigerals 15 Jahren hatten, entspricht dasReferenzeinkommen dem Durchschnitt der höchsten Erwerbseinkommenaus einem Zeitraum, der zwischen denletzten 10 Jahren und dem gesamten Zeitraum der Erwerbstätigkeitvariieren kann. Die Referenzeinkommensind herkömmliche Einkommen, die im Hinblick auf 4Werte berechnet und in Übereinstimmung mit dem Verbraucherpreisindexum 1% pro Arbeitsjahr erhöht werden.Nach dem neuen System beträgt die Mindestzugehörigkeitsdauerim Hinblick auf die Altersrente 5 Jahre. ImHinblick auf die Invaliditätsrente wie auch die Altersrentewird ein Beitrag von 20% des Jahreseinkommens für jedesBeitragsjahr gutgeschrieben.Die jährliche Höhe der Beiträge wird am Jahresende gemäßder fünfjährigen Variation des BIP neu bewertet.HinterbliebeneFür Einkommensgrenzen und Ausbildungszeiten geltendieselben Bedingungen wie für Invalidität. Der Witweroder die Witwe erhalten 60% der Invaliditäts-/Altersrentedes Versicherten/Rentners, sofern sie nicht wieder heiraten(im Falle einer Wiederheirat wird eine Pauschalleistunggewährt, die der Höhe einer zweijährigen Rentenzahlungentspricht). Es gelten die folgenden Prozentsätze:Ehepartner ohne Waisen 60%Ehepartner + 1 Waise 80%Ehepartner + 2 o.m. Waisen 100%1 Waise 70%2 Waisen 80%3 o.m. Waisen 100%1 Elternteil 15%2 Elternteile 30%1 Bruder oder Schwester 15%2 Brüder oder Schwestern 30%Waisen erhalten eine Rente bis zum Alter von 18 Jahren,bis 21 Jahre, wenn sie Schüler sind, bis 26 Jahre, wennsie Studenten sind und unbegrenzt, wenn sie behindertsind.Die Eltern, Brüder und Schwestern erhalten die Rentedes Versicherten/Rentners nur, sofern es keine anderenHinterbliebenen gibt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems gewährt.FamilienleistungenDie Leistungen betragen für jedes unterhaltsberechtigteMitglied im Haushalt der versicherten Person € 10 proMonat.Die Regelaltersgrenze für Kinder beträgt 18 Jahre, 21Jahre bei Schülern, 26 Jahre bei Studenten (der Universität),sie entfällt bei behinderten Kindern. Darüber hinauswerden Zulagen an Rentenempfänger gewährt, dienach Einkommen und Zahl der Familienmitglieder variieren.ArbeitslosigkeitIm Allgemeinen besteht kein Sicherungssystem bei Arbeitslosigkeit.LIECHTENSTEINGrundprinzipienIn Liechtenstein gibt es kein eigenständiges Sondersystemfür Selbständige. Je nach Versicherungszweig habendie Selbständigen die Möglichkeit, sich freiwillig zuversichern oder sind aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrerErwerbstätigkeit in Liechtenstein pflichtversichert.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Bestimmungen der allgemeinen Systeme kommenzur Anwendung (natürlich mit Ausnahme der Arbeitgeberbeiträge).Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenSelbständige unterliegen der allgemeinen Versicherungspflichtfür Sachleistungen. Für die Leistungen und denSelbstbehalt gelten ebenfalls die Regelungen des allgemeinenSystems.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenEs besteht keine Pflichtversicherung.Über 15-jährige Personen, die nicht pflichtversichert sind,können sich für Geldleistungen freiwillig versichern. ImKrankheitsfall ist diesen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeitmindestens während derselben Dauer wie für Arbeitnehmerdas versicherte Krankengeld zu gewähren.Auf jeden Fall erhalten selbständigerwerbende Frauenmit Wohnsitz in Liechtenstein eine einmalige Mutterschaftszulage(Höhe abhängig vom Einkommen und derAnzahl Kinder).PflegeIn Liechtenstein gibt es kein eigenständiges Sicherungssystemfür Pflege. Leistungen bei Pflegebedürftigkeitwerden aus unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheitentrichtet. Ein Selbständiger hat Anspruch aufdieselben Leistungen unter denselben Bedingungen wieein Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen aus derUnfallversicherung: Anspruch besteht nur, wenn er sichfreiwillig versichert hat).InvaliditätSelbständige sind obligatorisch bei der Invalidenversicherung(1. Säule) versichert. Sie entrichten Beiträge indem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-und Verwaltungskostenbeiträge entspricht.Selbständige erhalten grundsätzlich dieselben Leistungenwie die übrigen Versicherten. Es gibt natürlich Leistungsarten,die speziell auf Arbeitnehmer oder Selbständigezugeschnitten sind (bspw. Kapitalhilfe für invalideSelbständigerwerbende zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes).Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betrieblichePersonalvorsorge).Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbständigeder Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen(sollten sie solche beschäftigen). Sie habendann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen geltenfür sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer.663


AlterSelbständige sind obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule) versichert. Sie entrichtenBeiträge in dem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-,Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträgeentspricht. Sie kommen allerdings in den Genusseiner sinkenden Beitragsskala und entrichten tiefere Beiträge,wenn ihr Einkommen die Grenze von CHF 26.000(€ 17.896) pro Jahr unterschreitet. Selbständige erhaltendieselben Leistungen wie die übrigen Versicherten.Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betrieblichePersonalvorsorge).Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbständigeder Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen(sollten sie solche beschäftigen). Sie habendann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen geltenfür sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer.HinterbliebeneSelbständige sind obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung(1. Säule) versichert. Sie entrichtenBeiträge in dem Ausmaß, das dem Total der Arbeitgeber-,Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträgeentspricht. Sie kommen allerdings in den Genusseiner sinkenden Beitragsskala und entrichten tiefere Beiträge,wenn ihr Einkommen die Grenze von CHF 26.000(€ 17.896) pro Jahr unterschreitet. Selbständige erhaltendieselben Leistungen wie die übrigen Versicherten.Es gibt keine Pflichtversicherung in der 2. Säule (betrieblichePersonalvorsorge).Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbständigeder Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer anschließen(sollten sie solche beschäftigen). Sie habendann den vollen Beitrag zu entrichten. Im Übrigen geltenfür sie sinngemäß die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEs gibt keine Pflichtversicherung. Selbständige könnensich hierfür jedoch freiwillig versichern. Die Regelungender Pflichtversicherung gelten sinngemäß.FamilienleistungenSelbständige sind obligatorisch dem System der Familienausgleichskasseunterstellt. Sie entrichten Beiträge(inkl. Verwaltungskostenbeiträge) in dem Ausmaß, dasein Arbeitgeber zu tragen hätte (es gibt im System derFamilienausgleichskasse keine Arbeitnehmerbeiträge).Selbständige erhalten dieselben Leistungen wie die übrigenPersonen.ArbeitslosigkeitDie Arbeitslosenversicherung ist eine reine Arbeitnehmer-Pflichtversicherung.Für Selbständige besteht keinePflichtversicherung und keine Möglichkeit zur freiwilligenVersicherung.LUXEMBURGGrundprinzipienIn Luxemburg ist die soziale Sicherung der Selbständigenim Wesentlichen im Rahmen des allgemeinen Systemsgeregelt. Allerdings gibt es sowohl eigene Einrichtungenfür Landwirte als auch für Handwerker, Kaufleuteund Industrielle. Die zuständigen Einrichtungen für Leistungenbei Krankheit und Mutterschaft sind die LandwirtschaftlicheKrankenkasse und die Krankenkasse derSelbständigen. Die Absicherung bei Invalidität, im Alterund für Hinterbliebene fällt in die Zuständigkeit derLandwirtschaftlichen Pensionskasse und der Pensionskasseder Handwerker und Gewerbetreibenden. Die sozialeSicherung umfasst alle Risiken einschließlich derArbeitslosigkeit. Letztgenanntes gilt für Selbständige, dieihre Tätigkeit aufgeben mussten und eine neue entgeltlicheBeschäftigung suchen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitengilt für Landwirte ein Sondersystem.Hinsichtlich der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaftund der Geldleistungen für Krankheit, Mutterschaft,Invalidität, Alter und Hinterbliebene sind Selbständigegenauso wie Angestellte im allgemeinen Systempflichtversichert.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungEs gilt der allgemeine Beitragssatz wie im allgemeinenSystem. Für Landwirte wird die Beitragsbemessungsgrundlagepauschal auf der Grundlage der Produktionpflanzlicher und tierischer Erzeugnisse des landwirtschaftlichenBetriebes in dem dem Beitragsjahr vorangegangenenJahr festgelegt. Für alle anderen Kategorienvon Selbständigen wird die Beitragsbemessungsgrundlagepauschal auf der Grundlage des Erwerbseinkommensim steuerrechtlichen Sinne festgesetzt. Berücksichtigtwird das von der Beitragsverwaltung mitgeteilteEinkommen aus dem vorangegangenen Steuerjahr.Die von den Landwirten zu leistenden Beiträge werdenauf Grundlage der Anbaufläche und der Art der Bewirtschaftungfestgelegt. Kleinere landwirtschaftliche Betriebeentrichten Pauschalbeiträge.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie in den Tabellen III und V enthaltenen Regelungen(Bedingungen und Höhe der Leistungen) gelten für alleErwerbstätigen.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür einen Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheitbesteht eine Karenzzeit, die sich auf den Monat, in derdie Krankheit auftritt, sowie die darauf folgenden drei Monateerstreckt. Die Leistung wird im Verhältnis zum vorherangegebenen versicherten Einkommen berechnetund nicht im Verhältnis zum erwarteten Einkommen währendder Dauer der Krankheit. Für Selbständige gelten inBezug auf Geldleistungen bei Mutterschaft die Regelungendes allgemeinen Systems.PflegeKeine besonderen Regelungen im Vergleich zum allgemeinenSystem.InvaliditätDie Leistungsbestimmungen des allgemeinen Systemsgelten auch für die Selbständigen. Die Ausübung einerselbständigen Tätigkeit ist mit dem Bezug einer Invaliditätsrentenicht vereinbar.AlterDie Alterssicherung des allgemeinen Systems gilt auchfür die Selbständigen. Wurde die selbständige Tätigkeitvor der Einführung des Sicherungssystems ausgeübt, sowerden diese Zeiten bis zu einer Dauer von 15 Jahrenals gleichgestellte Zeiten berücksichtigt.664


HinterbliebeneDie Regelungen des allgemeinen Systems für die Sicherungder Hinterbliebenen gelten auch für die Selbständigen.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenES gelten alle Bestimmungen des allgemeinen Systemsmit Ausnahme der Landwirte, auf die Sonderregelungenzutreffen:• kein Anspruch auf eine Geldleistung während der erstendreizehn Wochen nach dem Unfall• unterschiedliche Bedingungen für die Rentenberechnung,Gewährung einer Zulage für Schwerverletzte.FamilienleistungenFür Selbständige gilt das allgemeine System.ArbeitslosigkeitSelbständige, die ihre Tätigkeit aufgrund wirtschaftlicheroder finanzieller Schwierigkeiten oder durch das Verschuldeneines Dritten einstellen mussten, können Arbeitslosengelderhalten, wenn sie sich beim Arbeitsamtarbeitssuchend melden und mindestens fünf Jahre in dergesetzlichen Rentenversicherung nachweisen könnenund zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit ihrenWohnsitz in Luxemburg hatten. Die Regelungen zur Arbeitslosigkeitgelten nicht für Personen, die an Maßnahmenwirtschaftlicher Umstrukturierung in der Landwirtschaftsowie in Handel und Gewerbe teilnehmen.NIEDERLANDEGrundprinzipienIn der Regel umfasst das allgemeine Sicherungssystemalle Einwohner der Niederlande; deshalb bestehen nur ineinigen Punkten besondere Vorschriften für Selbständige.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungMit Ausnahme des Allgemeinen Familienleistungsgesetzes,das die Steuerfinanzierung von Familienleistungenvorsieht, sind die nationalen Versicherungssysteme beitragsfinanziert;die Beiträge werden zusammen mit derEinkommensteuer als feste Beträge eingezogen. DieVersicherungsleistung im Falle der Invalidität für Selbständigeist ebenfalls beitragsfinanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenIn Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit gilt das AllgemeineGesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten(AWBZ) für alle Einwohner und damit auch für Selbständige.Versicherte im Rahmen des Invaliditätsversicherungsgesetzesfür Selbständige (WAZ), dessen zu versteuerndesEinkommen nicht das angegebene Maximum(in <strong>2003</strong>: € 20.250) übersteigt, sind nach dem AllgemeinenKrankenversicherungsgesetz (ZFW) versichert. BeiMutterschaft haben Selbständige Anspruch auf dieselbenLeistungen wie alle Einwohner.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bestehtkein Sicherungssystem für Selbständige. Frauen,die gemäss dem Invaliditätsversicherungsgesetzes(WAZ) versichert sind, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsleistungenfür die Dauer von mindestens 16Wochen (100% des Mindestlohns - wenn dies mindestensdem Verdienst entsprach - oder weniger).PflegePflegeleistungen werden durch das Allgemeine Gesetzüber außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ) finanziert.Dieses Gesetz gilt für alle Einwohner also auch fürSelbständige.InvaliditätSeit dem 1. Januar 1998 besteht ein Invaliditätsversicherungsgesetzfür Selbständige (WAZ). Für den Leistungsbezugist eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25%erforderlich. Die Leistungen sind abgestuft und liegen –je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit – zwischen 21%und 70% des Grundbetrages von € 57,43 pro Tag.AlterSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.HinterbliebeneSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür die Absicherung des Risikos von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten besteht keine besondere Versicherung.Diese Versicherungsfälle sind durch die Krankenversicherung,die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität)und die Hinterbliebenenversicherung gedeckt.FamilienleistungenSelbständige haben einen Anspruch auf dieselben Leistungenwie alle Einwohner.ArbeitslosigkeitBei Arbeitslosigkeit sind Selbständige nicht versichert;hier gilt das entsprechende Gesetz lediglich für abhängigBeschäftigte.NORWEGENGrundprinzipienIn Norwegen sind alle Selbständigen pflichtversicherteMitglieder des allgemeinen Sicherungssystems.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeDiese Gruppen der Selbständigen sind abgesichert wieandere Selbständige auch. Einige Sonder- und günstigereVorschriften gelten für Fischer, wonach diese einenAnspruch auf ähnliche Leistungen wie Arbeitnehmer haben.Für sie gilt ebenfalls ein niedrigerer Beitragssatz imVergleich zu anderen Selbständigen. Dieser niedrigereBeitragssatz gilt ebenfalls für Landwirte und ist derselbewie für Arbeitnehmer.FinanzierungLeistungen an Selbständige werden im allgemeinen alsBestandteil des allgemeinen Systems finanziert, das zumTeil aus Sozialversicherungsbeiträgen und zum Teil ausSteuereinkünften finanziert wird. Die Mitgliedsbeiträgeauf das Arbeitseinkommen Selbständiger betragen10,7%, wohingegen Landwirte und Fischer lediglich 7,8%leisten, was dem Satz für Arbeitnehmer entspricht.Der niedrigere Beitragssatz und die erweiterten Leistungsansprüchevon Fischern werden über einen Sonderbeitrag(produktavgift) finanziert, der auf den ersten665


Kernumsatz des Fanges erhoben wird. Der niedrige Satzfür Landwirte ist Teil der allgemeinen Grundlage für diejährlichen Abrechnungen (jordbruksoppgjøret) zwischendem Staat und dem landwirtschaftlichen Sektor.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDas allgemeine System gilt für alle Einwohner, einschließlichSelbständiger.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenAbsicherung durch das allgemeine System, jedoch keinAnspruch auf Geldleistungen bei Krankheit während derersten 16 Tage (bei Angestellten werden die ersten 16Tage vom Arbeitgeber übernommen), und der Kompensationssatzbeträgt 65% im Gegensatz zu 100% bei Arbeitnehmern.Für beide Fälle ist es möglich, eine Zusatzversicherungabzuschließen, um die Lücke zu schließen.Für Fischer ist diese Zusatzversicherung Teil ihrer erweitertenAnsprüche, siehe unter Finanzierung. Geldleistungenbei Elternschaft sind dieselben wie für Arbeitnehmer.PflegeDas allgemeine System gilt für alle Einwohner, einschließlichSelbständiger.InvaliditätHier gilt das allgemeine Sicherungssystem, einschließlichder Grundrente und der einkommensbezogenen Zusatzrente.AlterHier gilt das allgemeine Sicherungssystem, einschließlichder Grundrente und der einkommensbezogenen Zusatzrente.HinterbliebeneHier gilt das allgemeine Sicherungssystem, einschließlichder Grundrente und der einkommensbezogenen Zusatzrente.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEine freiwillige Absicherung im allgemeinen System istmöglich für Selbständige, Landwirte eingeschlossen.Fischer sind als Teil ihrer erweiterten Ansprüche pflichtversichert,siehe unter Finanzierung.FamilienleistungenHier gilt das allgemeine Sicherungssystem für alle KategorienSelbständiger.ArbeitslosigkeitIm Allgemeinen gibt es keine Pflichtversicherung fürSelbständige, Eine Möglichkeit der freiwilligen Absicherungbesteht nicht.Allerdings können Leistungen bei Arbeitslosigkeit für dieDauer von bis zu neun Monaten innerhalb der Anfangsphaseder Selbständigkeit bezogen werden, wenn sichdie Leistungen aus einer früheren Beschäftigung begründen.Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Leistungenbei Arbeitslosigkeit im Alter zwischen 64 und 67Jahren unter der Voraussetzung, dass die selbständigeTätigkeit eingestellt wurde.Fischer sind als Teil ihrer erweiterten Rechte pflichtversichert,siehe unter Finanzierung.ÖSTERREICHGrundprinzipienIn Österreich gibt es für Landwirte einerseits und Handwerkerund Gewerbetreibende andererseits jeweils einSondersystem.LandwirteDas von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern getrageneSondersystem für Landwirte ist für selbständigeLandwirte, mithelfende Familienangehörige und Beziehereiner Rente der Landwirte zuständig. Das System umfasstdie Sachleistungen bei Krankheit, die Leistungenbei Mutterschaft und die Bereiche Invalidität, Alter undHinterbliebene. Für das Sondersystem besteht Pflichtmitgliedschaft,bei Wegfall der Versicherungspflicht isteine freiwillige Weiterversicherung möglich.FinanzierungSachleistungen bei Krankheit werden zu 76,2% aus Beiträgenund 23,8% aus sonstigen Quellen finanziert. DieMutterschaftsleistungen werden zu 30% aus Beiträgenund zu 70% aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.Der Beitragssatz beläuft sich für diese Leistungenauf 6,4% des grundsätzlich nach dem Flächenwerterrechneten Versicherungswertes der Liegenschaften biszur Bemessungsgrenze von monatlich € 3.920; für mithelfendeFamilienangehörige bestehen Sonderregelungen.Das Sicherungssystem der Zweige Invalidität, Alter undHinterbliebene wird zu 24,4% aus Beiträgen, zu 75,4%vom Staat und zu 0,2% aus anderen Mitteln finanziert.Der Beitragssatz beläuft sich auf 14,5% des grundsätzlichnach dem Flächenwert errechneten Versicherungswertesder Liegenschaften bis zur Bemessungsgrenzevon monatlich € 3.920, Sonderregelungen bestehen fürmithelfende Familienangehörige.Das System Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wirdzu 73,3% aus Beiträgen, zu 24,4% vom Staat und zu2,3% aus anderen Quellen finanziert: Der Beitragssatzbeläuft sich auf 1,9% des grundsätzlich nach dem Flächenwerterrechneten Versicherungswertes der Liegenschaftenbis zur Bemessungsgrenze von monatlich € 3.920.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungen bei Krankheit umfassen das gesamteSpektrum der Leistungen (ambulante Behandlung, zahnärztlicheBehandlung, stationäre Behandlung, Arzneimittel,Prothesen, Psychotherapie und Rehabilitationsmaßnahmen).Grundsätzlich besteht bei allen Leistungeneine Selbstbeteiligung des Patienten in Höhe von 20%,bei Krankenhauspflege ermäßigt sich dieser Anteil auf10%. Für die Sachleistungen bei Mutterschaft geltengrundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Krankheit.Im Unterschied dazu ist allerdings für die Leistungen beiMutterschaft keine Selbstbeteiligung vorgesehen. Als zusätzlicheSachleistung ist der Einsatz eines Betriebshelfersmöglich.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenFür den Bereich Geldleistungen bei Krankheit gibt eskein Sicherungssystem für Landwirte. Geldleistungen beiMutterschaft werden ersatzweise für den Einsatz einesBetriebshelfers gewährt: Hier wird ein Wochengeld inHöhe von € 22,82 pro Tag für die Dauer von 8 Wochenvor bis 8 Wochen (12 Wochen bei Problemgeburten)nach der Geburt bezahlt.PflegeDie Leistungen werden nach den Regelungen des allgemeinenSystems (Pflegegeld des Bundes und der Länder)gewährt.666


InvaliditätDie Leistungen werden nach den Regelungen des allgemeinenSystems gewährt. Bei Invalidität besteht der einzigeUnterschied darin, dass an Stelle des Eintrittes derInvalidität dauernde Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit, einemregelmäßigen Erwerb nachzugehen) vorliegenmuss.AlterLeistungen werden nach den Regelungen des allgemeinenSystems gewährt.HinterbliebeneDer hinterbliebene Ehegatte kann anstelle des Bezugseiner Rente wahlweise den Betrieb des verstorbenenEhegatten fortführen. In diesem Fall entfällt die Witwenbzw.Witwerrente, doch die bisherigen Versicherungszeitendes Verstorbenen werden für eigene Rentenansprüchedes hinterbliebenen Ehegatten mitberücksichtigt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür selbständige Landwirten und mithelfenden Familienangehörigengelten Sonderregeln im allgemeinen System.Es besteht Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialversicherungsanstaltder Landwirte. Die Leistungen entsprechengrundsätzlich denen des allgemeinen Systems. Fürdie Rentenberechnung wird eine pauschale Bemessungsgrundlage("L") zugrunde gelegt: € 9.655,72 (fürFälle mit "t" mindestens 50% sowie für Witwen- und Witwerrenten)oder € 4.827,49 (in allen übrigen Fällen).FamilienleistungenLandwirte haben Anspruch auf die Familienleistungen imRahmen des Allgemeinen Systems.ArbeitslosigkeitKein System.Handwerker und GewerbetreibendeDas Sondersystem für selbständige Handwerker und Gewerbetreibendewird von der Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft getragen und ist für Mitgliederder Kammer der gewerblichen Wirtschaft (grundsätzlichalle Betreiber eines Gewerbebetriebes) und Personen,die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfteaus freiberuflicher oder anderer selbständiger Erwerbstätigkeiterzielen sowie bestimmte Personen, die bei handelsrechtlichenGesellschaften Einfluss haben, und fürBezieher einer Rente der Gewerbetreibenden zuständig.Hinsichtlich der Bereiche Sachleistungen bei Krankheitund Mutterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebene bestehtPflichtmitgliedschaft; bei Wegfall der Versicherungspflichtist freiwillige Weiterversicherung möglich.FinanzierungDer Sicherungszweig Sachleistungen bei Krankheit wirdzu 84% aus Beiträgen und zu 16% aus sonstigen Einnahmenfinanziert, mit Beitragssätzen in Höhe von 8,9%der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte biszur Bemessungsgrenze von monatlich € 3. 920. Geldleistungenbei Krankheit: Der Beitrag beläuft sich auf4,4% der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünftebis zur Bemessungsgrenze von monatlich € 3. 920.Die Sicherung der Zweige Invalidität, Alter und Hinterbliebenewird zu 46,2% aus Beiträgen, zu 52,6% vom Staatund zu den restlichen 1,2% aus anderen Quellen finanziert.Die Beiträge belaufen sich auf 15% der der Einkommensteuerunterliegenden Einkünfte bis zur Bemessungsgrenzevon monatlich € 3. 920. Für die Versicherungbei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist einPauschaler Jahresbeitrag von € 79,31 zu entrichten, einefreiwillige Höherversicherung ist möglich.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungen werden nach den Regelungen des allgemeinenSystems gewährt. Ebenso wie bei den Landwirtenbesteht auch hier eine grundsätzliche Selbstbeteiligungvon 20%. Versicherte mit einer Jahresbeitragsgrundlagevon über € 47.040 erhalten grundsätzlich anstelleder Sachleistungen Geldleistungen (Kostenerstattungbei Inanspruchnahme der Vertragspartner der Sozialversicherungsanstalt).Auch bei Mutterschaft werdendie Leistungen nach den Regelungen des allgemeinenSystems gewährt. Im Unterschied zur Krankenversicherungentfällt bei Mutterschaft die Selbstbeteiligung.Grundsätzlich wird durch den Versicherungsträger einBetriebshelfer beigestellt.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenEin Leistungsanspruch besteht bei Krankheit nach einerWartezeit von 6 Monaten. Das Krankengeld wird nachAblauf einer Karenzfrist von 3 Tagen bis zu maximal 26Wochen gewährt wird. Die Höhe des täglichen Krankengeldesbeträgt 80% der monatlichen Beitragsgrundlagegeteilt durch 30. Bei Mutterschaft entfällt die Wartezeit.Ersatzweise für den Einsatz eines Betriebshelfers wirdein Wochengeld in Höhe von € 22,82 pro Tag für dieDauer von 8 Wochen vor bis 8 Wochen (12 Wochen beiProblemgeburten) nach der Geburt gewährt.PflegeDie Leistungen werden nach den Regelungen des allgemeinenSystems (Pflegegeld des Bundes und der Länder)gewährt.InvaliditätPflichtversichert sind Gewerbetreibende für den sozialenSchutz bei Invalidität und die Sicherung im Alter und derHinterbliebenen ebenfalls im Sondersystem der Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft.Die Leistungen entsprechen denen des allgemeinen Systemsmit dem einzigen Unterschied, dass an Stelle desEintrittes der Invalidität dauernde Erwerbsunfähigkeit(Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen)vorliegen muss.AlterFür die Sicherung im Alter gelten die gleichen Regelungenwie im allgemeinen System.HinterbliebeneBei der Sicherung der Hinterbliebenen besteht eine Besonderheitdarin, dass der hinterbliebene Ehegatte wahlweiseauch den Betrieb des verstorbenen Ehegatten fortführenkann. In diesem Fall entfällt die Witwen- bzw. Witwerrente,und die bisherigen Versicherungszeiten desVerstorbenen werden für eigene Rentenansprüche deshinterbliebenen Ehegatten mitberücksichtigt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenGewerbetreibende und Handwerker sind im allgemeinenSystem versichert. Die Leistungen entsprechen grundsätzlichdenen des allgemeinen Systems.FamilienleistungenGewerbetreibenden stehen die Familienleistungen desAllgemeinen Systems zu.ArbeitslosigkeitKein System. Seit dem 1.8.1998 können sich aber Arbeitnehmer,die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen,in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern.667


PORTUGALGrundprinzipienIn Portugal sind alle Selbständigen im Untersystem derVorsorge (allgemeines Sozialversicherungssystem fürSelbständige) pflichtversichert.Allerdings ist die Mitgliedschaft von Erwerbstätigen, derenBruttojahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeitbis zum Sechsfachen des maximalen Mindesteinkommensbeträgt, freiwillig. Darüber hinaus sind Anwälteund Juristen in einer eigenen Versicherung abgesichert.Das System sieht zwei Leistungsarten für diese Erwerbstätigenvor: eine Pflichtversicherung, die eine Leistungsgewährungbei Mutterschaft, Invalidität, im Alter und fürHinterbliebene vorsieht sowie eine freiwillige Versicherung,die darüber hinaus Leistungen bei Krankheit, imFalle einer Berufskrankheit sowie Familienleistungengewährt.Selbständige sind verpflichtet, sich bei einer privatenVersicherungsgesellschaft gegen Arbeitsunfälle zu versichern.Für Sachleistungen bei Krankheit ist der Nationale Gesundheitsdienstfür alle Einwohner zuständig. Bei Angehörigenvon Drittstaaten gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Finanzierung des allgemeinen Systems für Selbständigeliegt in der Hand der Selbständigen selbst. Der Beitragssatzliegt entweder bei 25,4% oder 32%, und zwarabhängig davon, ob es sich bei dem Sicherungssystemum eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Absicherunghandelt.Die Beitragshöhe erhält man aus der Anwendung dieserBeitragssätze auf eine Pauschalvergütung, die die erwerbstätigePerson aus 11 an den maximalen nationalenMindestlohn gebundenen Abstufungen auswählt.Beträgt das Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeitweniger als das Zwölffache des maximalengarantierten Mindesteinkommens, wird die Beitragsgrundlagebis zu einer Grenze von 50% dieses Einkommensverringert.Fallen eine pflichtversicherte abhängige Beschäftigungund die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zusammen,sieht das Gesetz unter Feststellung bestimmter Bedingungeneine Betragsbefreiung für die selbständigeTätigkeit vor.Eine Beitragsbefreiung gilt ebenfalls für Empfänger einerInvaliditäts- oder Altersrente, die eine selbständige Tätigkeitausüben. Die Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrenteauf der Grundlage einer Berufskrankheit mit einerMinderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% habendarauf ebenfalls einen Anspruch.Beim erstmaligen Beitritt zum System erfolgt die Beitragszahlungerst nach 11 Monaten der selbständigenTätigkeit. Mit dieser Maßnahme sollen Existenzgründungengefördert werden.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungen werden vom Nationalen Gesundheitsdiensterbracht, der dem Gesundheitsministerium untersteht.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer erbracht.Es bestehen allerdings einige Ausnahmen:Krankheit – Die Karenzzeit für die Gewährung von Geldleistungenbei Krankheit beträgt 30 Tage (Arbeitnehmer -3 Tage); die Höchstdauer für die Leistungsgewährungbeträgt 365 Tage (Arbeitnehmer - 1095 Tage). Bei einemKrankenhausaufenthalt und bei Tuberkulose wird dieLeistung während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeitgewährt. Dieser Anspruch bezieht sich auf beideKategorien von Erwerbstätigen.Mutterschaft – Die Gewährung von Folgeleistungen, dieArbeitnehmer erhalten, sind nicht vorgesehen: Vaterschaftsgeldin der entsprechenden Höhe von 5 Urlaubstagen;Elternschaftsgeld (15 Tage) zahlbar an denVater; Beihilfe zur Betreuung kranker Kinder unter 10Jahren oder behinderter Kinder ohne Altersgrenze; Beihilfezur Betreuung chronisch kranker oder schwerbehinderterKinder; Beihilfe zum Sonderurlaub für Großeltern.PflegeDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.InvaliditätDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.AlterDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.HinterbliebeneDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems für Arbeitnehmer gewährt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenFür Arbeitsunfälle gelten dieselben Vorschriften mit Ausnahmeeiniger Anpassungen, die sich aus der Natur derselbständigen Tätigkeit ergeben. Hierbei handelt es sichinsbesondere um das Jahreseinkommen, auf dessenGrundlage die Beiträge und Geldleistungen berechnetwerden. Dieses entspricht mindestens dem vierzehnfachendes maximalen Mindesteinkommens oder einemanderen von der erwerbstätigen Person gewählten Wert.Die Leistungen bei Berufskrankheiten werden in Übereinstimmungmit den Vorschriften des allgemeinen Systemsfür Arbeitnehmer erbracht.FamilienleistungenDie Leistungen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriftendes allgemeinen Systems der Arbeitnehmer gewährt.ArbeitslosigkeitBei Arbeitslosigkeit besteht für Selbständige kein Sicherungssystem.668


SCHWEIZGrundprinzipienIn der Schweiz gibt es kein Sondersystem für Selbständige.Je nach Versicherungszweig unterliegen sie der obligatorischenVersicherung (weil sie in der Schweiz erwerbstätigsind oder dort Wohnsitz haben) oder sie könnensich freiwillig versichern.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungIm Bereich der Familienleistungen besteht ein bundesrechtlichesSystem für landwirtschaftliche Arbeitnehmerund "Kleinbauern" (selbständige Landwirte). Das Systemfür "Kleinbauern" wird durch die öffentliche Hand finanziert(Bund: 2/3; Kantone: 1/3). Die Familienleistungenfür die übrigen Erwerbstätigen werden durch die 26 kantonalenSysteme geregelt. Einige davon sehen Leistungenfür Selbständige vor, die teilweise von diesen selbstfinanziert werden.Für die anderen Zweige der Sozialen Sicherheit geltendie ordentlichen Regelungen, natürlich mit Ausnahmeder Arbeitgeberbeiträge.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenJede in der Schweiz wohnhafte Person unterliegt derVersicherungspflicht.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenDie Versicherung ist freiwillig: jede über 15 aber wenigerals 65 Jahre alte Person, die in der Schweiz Wohnsitzhat oder dort erwerbstätig ist, kann sich versichern. DieMutterschaftsversicherung des Kantons Genf ist für allePersonen, die im Kanton arbeiten, obligatorisch (Arbeitnehmendeund Selbständigerwerbende).PflegeKein eigener Zweig der Sozialen Sicherheit. Bei Pflegebedürftigkeitwerden von verschiedenen Zweigen derSozialen Sicherheit Leistungen gewährt.Invalidität, Alter und Hinterbliebene1. Säule (Grundsystem):Die Versicherung ist für jede Person obligatorisch, die inder Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist.2. Säule (obligatorische Mindestvorsorge):Die Versicherung ist nur für Arbeitnehmer obligatorisch,deren Lohn eine bestimmte Höhe überschreitet. DieSelbständigen können sich freiwillig versichern. Die Bestimmungenüber die obligatorische Versicherung geltensinngemäß für die freiwillige Versicherung.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDie Versicherung ist nur für Arbeitnehmer obligatorisch.Die in der Schweiz wohnhaften Selbständigen könnensich freiwillig versichern. Die Bestimmungen über dieobligatorische Versicherung gelten sinngemäß für diefreiwillige Versicherung.FamilienleistungenBundesrechtliches System ("Kleinbauern"):Die selbständigen Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen,wenn ihr Jahreseinkommen CHF 30.000(€ 20.650) zuzüglich CHF 5.000 (€ 3.442) je unterhaltsberechtigtesKind nicht überschreitet. Wenn ihr Einkommenden Grenzbetrag um CHF 3.500 (€ 2.409) bzw. umCHF 7.000 (€ 4.818) überschreitet, werden die Zulagenauf 2/3 bzw. 1/3 gekürzt. Hinsichtlich der Höhe der Leistungengelten die gleichen Regelungen wie für landwirtschaftlicheArbeitnehmer.Kantonale Systeme:Zehn kantonale Systeme sehen die Gewährung von Familienleistungenan Selbständige in nicht landwirtschaftlichenBerufen vor. Hinsichtlich Art und Höhe der Leistungengelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie fürArbeitnehmer. Der Anspruch auf diese Zulagen hängt inder Regel von Einkommensbedingungen ab.In neun Kantonen erhalten selbständige Landwirte zusätzlichzu den Zulagen des bundesrechtlichen Systemsergänzende kantonale Familienzulagen.ArbeitslosigkeitDie Selbständigen können sich nicht versichern.FINNLANDGrundprinzipienDie Selbständigen in Finnland sind in denselben auf demWohnort basierenden Systemen der sozialen Sicherungerfasst wie Arbeitnehmer oder andere Personen mit ständigemWohnsitz in Finnland. Sie haben unter denselbenBedingungen wie alle Einwohner Anspruch auf medizinischeVersorgung, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,Familienleistungen, Grundleistungen bei Arbeitslosigkeitsowie die nationale Rente (Alter, Invalidität undHinterbliebenenrenten). Darüber hinaus besteht für alleErwerbstätigen, ob Arbeitnehmer oder selbständig, eineAbsicherung im Erwerbsrentensystem. Für die Arbeitsunfallversicherungund die einkommensbezogenen Leistungenbei Arbeitslosigkeit gelten besondere Regelungen.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie meisten Leistungen werden nach den Regeln des allgemeinenSystems finanziert. Ausnahmen vom allgemeinenSystem sind wie folgt: das zusätzliche Krankengeldfür Landwirte, das die Wartezeit im allgemeinen Systemüberbrückt, ist staatlich finanziert. Die Erwerbsrenten fürSelbständige werden hauptsächlich durch deren Beiträgefinanziert, der verbleibende Teil ist staatlich finanziert(8% im Jahr 2002). Die Erwerbsrenten für Landwirte sindim Wesentlichen staatlich finanziert (76% im Jahr 2002)und der verbleibende Teil wird über die Beiträge desVersicherten finanziert. Die Leistungen bei Arbeitsunfällenvon Landwirten werden jeweils zu 33,8% durch denVersicherten und den Staat finanziert, der verbleibendeBetrag wird über Transferzahlungen aus anderen Versicherungszweigenfinanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit undMutterschaft basiert einzig auf dem Wohnsitz in Finnland,somit erhalten Selbständige dieselben Leistungen wieArbeitnehmer, ohne dass zwischen den beiden Gruppenunterschieden wird.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenEinzige Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldleistungenbei Krankheit und Mutterschaft ist der Wohnsitz in669


Finnland. Für selbständige Landwirte besteht ein gesetzlichesZusatzsystem (zur Absicherung der Wartezeit desallgemeinen Systems).PflegeAlle Selbständigen haben Anspruch auf dieselben Leistungenbei Pflegebedürftigkeit wie alle anderen Einwohner.Invalidität, Alter und HinterbliebeneDiese Risiken werden durch zwei Versicherungszweigeabgedeckt: über das staatliche Rentensystem, das fürSelbständige ebenso wie für alle anderen Bevölkerungsgruppengilt, und über das Erwerbsrentensystem, in demSondervorschriften für Selbständige und selbständigeLandwirte im Hinblick auf die Rente gelten (Rentengesetzfür Selbständige, YEL, und Rentengesetz für Landwirte,MYEL). Ein Selbständiger muss eine Rentenversicherungabschließen, sobald die betreffende Tätigkeitmindestens vier Monate andauert und das geschätzteJahreseinkommen mindestens € 5.381,31 beträgt. DasErwerbsrentensystem für Selbständige in der Landwirtschaft,z.B. Landwirte, Fischer und Rentierhirten wirdPflicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb mehr als 5ha Ackerland umfasst und das Jahreseinkommen mindestens€ 2.690,66 beträgt.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenEin Selbständiger kann in Übereinstimmung mit dem Gesetzüber die Arbeitsunfallversicherung eine freiwilligeVersicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheitenabschließen. Das Leistungsspektrum der Versicherungentspricht dem Leistungsspektrum der Versicherungbei Angestellten. Für selbständige Landwirte bestehtVersicherungspflicht.FamilienleistungenFamilienleistungen stehen als Teil des allgemeinen Systemsder sozialen Sicherung allen Familien zur Verfügung,somit genauso den Selbständigen wie den Arbeitnehmernund allen anderen Bevölkerungsgruppen.ArbeitslosigkeitSelbständige sind durch die Grundsicherung der Arbeitslosenversicherungabgesichert. Seit 1995 bestehtfür Selbständige die Möglichkeit der freiwilligen Versicherungin der verdienstabhängigen Arbeitslosenversicherung.Darüber hinaus können sie sich als Mitglieder voneigenen Arbeitslosenversicherungskassen für die verdienstabhängigeArbeitslosenbeihilfe qualifizieren, mitVorschriften, die insbesondere an die Situation der Selbständigenangepasst sind (z.B. durch Definition der Arbeitslosigkeit).SCHWEDENGrundprinzipienIn Schweden gründet sich das System der sozialen Sicherheitim Wesentlichen auf das Prinzip der staatlichenVersicherung. Die Gruppen von absicherten Personenwerden demnach nicht nach einem bestimmten sozialenStatus definiert und es wird auch nicht zwischen Arbeitnehmernund Selbständigen unterschieden. SelbständigeLandwirte sowie selbständige Handwerker und Gewerbetreibendeprofitieren somit von der sozialen Sicherungdes allgemeinen Systems.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungFür die Finanzierung gelten die Regelungen des allgemeinenSystems.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenDie Leistungsgewährung beruht entweder auf demWohnsitz oder auf der Erwerbstätigkeit in Schweden; somiterhalten Selbständige dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer,ohne dass zwischen den beiden Gruppenunterschieden wird.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenWas Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft anbelangt,unterliegen sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständigeeiner Pflichtversicherung. Allerdings gelten fürjede Gruppe geringfügig unterschiedliche Regelungen imKrankheitsfall: Während für Arbeitnehmer eine Wartezeitvon einem Tag erforderlich ist und Leistungen somit abdem 2. Krankheitstag gewährt werden, können Selbständigezwischen zwei Versicherungsgruppen wählen, dieeine Wartezeit von entweder 3 oder 30 Tagen vorsehen.Selbständige erhalten bei Mutterschaft dieselben Geldleistungenwie Arbeitnehmer, ohne dass zwischen denbeiden Gruppen unterschieden wird.InvaliditätVoraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Invaliditätist neben bestimmten Altersgrenzen der Wohnsitzoder Erwerbstätigkeit in Schweden. Für Selbständigegelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.AlterFür die Altersversorgung bestehen zwei Systeme: eineeinkommensbezogene Rente und eine garantierteRente. Die garantierte Rente ist einzig an den Wohnsitzin Schweden gekoppelt und unterscheidet daher nichtnach Arbeitnehmern und Selbständigen. Folglich habenSelbständige dieselbe Absicherung. Bei der einkommensbezogenenRente andererseits handelt es sich umein eigenes zusätzliches Versicherungssystem auf derGrundlage einer Erwerbstätigkeit – dieses steht Arbeitnehmernwie Selbständigen offen.HinterbliebeneÄhnlich wie bei den Regelungen für die Altersrentenversicherungwird bei der Hinterbliebenenversorgung nichtnach sozialem Status unterschieden. Im System der garantiertenRente sind Selbständige auf der Grundlage ihresWohnsitzes in Schweden versichert, von der Absicherungdurch das System der einkommensbezogenenRente profitieren sie genauso wie Angestellte.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenDas Sicherungssystem bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenist eine Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen,daher gilt es für Selbständige genauso wie fürArbeitnehmer.FamilienleistungenHier gelten die Regelungen des allgemeinen Systems.Als Teil des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheitsind Familienleistungen für alle Familien zugänglich, somitsowohl für Selbständige als auch für Angestellte undalle anderen Bevölkerungsgruppen.ArbeitslosigkeitFür Selbständige besteht eine soziale Absicherung: Selbständigekönnen sich in einer für ihre Branche zuständigenArbeitslosenversicherungskasse versichern und er-670


werben somit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen.Wenn sie zusätzlich die notwendigen Voraussetzungenerfüllen, haben sie einen Anspruch auf Leistungenbei Arbeitslosigkeit.VEREINIGTES KÖNIGREICHGrundprinzipienIm Vereinigten Königreich umfasst das allgemeine Sicherungssystemgrundsätzlich auch die Selbständigen. Ineinzelnen Regelungen gelten Sonderbestimmungen fürSelbständige, wobei aber innerhalb der Gruppe derSelbständigen nicht weiter unterschieden wird.Landwirte, Handwerker und GewerbetreibendeFinanzierungDie Sozialversicherungsbeiträge sind für Selbständige(anders als für Arbeitnehmer) nach drei Einkommensklassengestaffelt: Selbständige mit einem Jahresgewinnbis zu GBP 4.025 (€ 6.173) können eine Befreiung vonder Beitragspflicht beantragen. Selbständige mit einemJahresgewinn über GBP 4.025 (€ 6.173) zahlen wöchentlicheinen Pauschalbeitrag von GBP 2,00 (€ 3,07).Darüber hinaus zahlen diejenigen Selbständigen mit einemJahresgewinn zwischen GBP 4.615 (€ 7.078) undGBP 30.420 (€ 46.656) ebenfalls einen entgeltbezogenenBeitrag von 7%.Die Finanzierung der Familienleistungen erfolgt gemäßder Regelungen des allgemeinen Systems; sie werdenaus Steuern finanziert.Krankheit und Mutterschaft: SachleistungenIm Nationalen Gesundheitsdienst NHS haben alle Einwohner(Selbständige mit eingeschlossen) einen Anspruchauf eine Gesundheitsversorgung auf der Grundlagedes medizinischen Bedarfs. Diese ist grundsätzlichkostenfrei (der Anspruch ist nicht an die Zahlung von Sozialversicherungsleistungengebunden). Die Leistungenbeinhalten allgemeine medizinische Leistungen (einschließlichder Versorgung durch die Hausärzte), Krankenhausversorgungim akuten Fall und die Versorgungdurch Bezirkskrankenschwestern oder Krankenschwesternder kommunalen Psychiatrie. Auf einige Leistungenwerden Abgaben erhoben, beispielsweise für die Verordnungvon Arzneimitteln und Stützapparaten. Allerdingserhalten viele Personen diese Leistungen kostenlos,entweder weil sie ein besonders niedriges Einkommenhaben oder weil sie zu einer Kategorie von Personengehören, wie beispielsweise Rentner, die von der Zuzahlungbefreit sind.Krankheit und Mutterschaft: GeldleistungenSelbständige, die in einem der letzten drei Steuerjahreausreichende Beiträge entrichtet haben und in den zweiSteuerjahren vor dem Jahr der Antragstellung ausreichendeBeiträge geleistet oder angerechnet bekommenhaben, erhalten eine Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit.Es gibt zwei Leistungssätze: GBP 53,50 (€ 82) wöchentlichwährend der ersten 28 Wochen und danach GBP70,95 (€ 109) wöchentlich. Wie im allgemeinen Systemder Geldleistungen erhalten Selbständige, wenn nötig,Familienzulagen. Allerdings haben Selbständige keinenAnspruch auf gesetzliches Krankengeld (GBP 63,25(€ 97) ab Beginn der Krankheit), da dieses vom Arbeitgebergezahlt wird.Selbständige Frauen, die schwanger sind, haben Anspruchauf Mutterschaftsgeld in Höhe von GBP 75,00(€ 115) wöchentlich für die Dauer von 18 Wochen, wennsie innerhalb der 66 Wochen vor der errechneten Geburtdes Kindes mindestens 26 Wochen selbständig warenund in diesem Zeitraum ein durchschnittliches Einkommenvon mindestens GBP 30 (€ 46) wöchentlich hatten.PflegeIm Vereinigten Königreich besteht kein allgemeines Systemfür Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Selbständigekönnen jedoch jede verfügbare Hilfe auf derselbenGrundlage erhalten wie jede andere Person.InvaliditätEs gelten die Regelungen des allgemeinen Sicherungssystems.AlterSelbständige können die beitragsabhängige (staatliche)Grundrente auf derselben Grundlage wie Arbeitnehmerin Anspruch nehmen, allerdings haben sie im allgemeinenkeinen Anspruch auf eine entgeltbezogene Zusatzrente.HinterbliebeneDer/die hinterbliebene Ehepartner/in einer selbständigenPerson kann unter den gleichen Bedingungen wie Hinterbliebenevon nicht selbständig beschäftigen PersonenAnspruch auf eine Pauschalleistung haben. Es bestehtjedoch kein Anspruch auf eine entgeltbezogene Zusatzrente.Arbeitsunfälle und BerufskrankheitenKein Sicherungssystem für Selbständige.FamilienleistungenLeistungen des allgemeinen Systems.ArbeitslosigkeitFür Selbständige besteht kein Sicherungssystem. Siekönnen einkommensabhängige Arbeitslosenhilfe (nachBedürftigkeitsnachweis) beantragen.671


Europäische Kommission<strong>MISSOC</strong> - Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der SchweizLuxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften2004 — 671 S. — 29,7 x 21 cmISBN 92-894-6962-5

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