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Finanzielle Ansprüche bei Demenzkrankheiten - Schweizerische ...

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© IB Februar 9.03.01–1d 2008Soziale Sicherheit in der SchweizÜberblick über die wichtigsten Versicherungsleistungen im Falle einer DemenzkrankheitObligatorische KrankenversicherungDie obligatorische Krankenversicherung übernimmtdie Kosten für Untersuchungen, Behandlungen undMedikamente und beteiligt sich an den Kosten fürTherapien und Pflegeleistungen. Der Patient musseinen Teil der Kosten selber tragen ( Franchise undSelbstbehalt ).Die Leistungen von eventuellen Zusatzversicherungenrichten sich nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen.AHV-RentenAnspruch auf eine AHV-Rente haben alle Personen,welche das ordentliche Rentenalter erreichen. DieHöhe richtet sich nach den Beitragsjahren und demdurchschnittlichen Jahreseinkommen. Dazu zählenauch allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften( siehe weiter unten ).IV-RentenPersonen, die noch nicht im AHV-Alter sind undwegen körperlicher, geistiger und psychischer Beeinträchtigungkeiner oder nur einer teilweisen Erwerbstätigkeitnachgehen können, erhalten eine Invaliditätsrente.Dies gilt auch für Personen, die in ihremgewohnten Tätigkeitsbereich nicht ar<strong>bei</strong>tsfähig sind,z.B. Hausfrauen. Die Höhe der Rente richtet sichnach dem Invaliditätsgrad; erst ab einem Invaliditätsgradvon 40% wird eine Rente ( 1/4-Rente ) ausbezahlt.Der Anspruch entsteht nach einem Jahr Invalidität.Das Antragsformular für eine IV-Rente ist <strong>bei</strong> denIV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen, den AHV-Gemeindestellenoder direkt unter : www.ahv-iv.infoerhältlich.Hilflosenentschädigungen der AHV und der IVBraucht eine Person <strong>bei</strong> den alltäglichen Lebensverrichtungenwie Fortbewegung, An- und Auskleiden,Körperpflege, Essen und Kontakt mit der Umweltdauernd die Hilfe Dritter, bedarf sie dauernder Pflegeoder persönlicher Überwachung, leistet die Hilflosenentschädigungder IV oder AHV einen Beitrag an dieentstehenden Kosten. Massgebend für die Höhe derEntschädigung ist der Grad der Hilflosigkeit. Manunterscheidet zwischen einer leichten, mittleren undschweren Hilflosigkeit, wo<strong>bei</strong> <strong>bei</strong> Personen im AHV-Alter erst ab mittlerer Hilflosigkeit eine Entschädigungbezahlt wird. Der Anspruch kann geltendgemacht werden, wenn die Hilflosigkeit ein Jahrbestanden hat.Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommenund Vermögen der Versicherten unabhängig. Jedermannkann sie also einfordern, wenn die Voraussetzungengegeben sind.Das Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigungist <strong>bei</strong> den kantonalen IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassenund ihren Zweigstellen erhältlich.Wichtig : Es sollte immer zusammen mit einer Fachpersonausgefüllt werden !Ergänzungsleistungen der AHV/IVDie Ergänzungsleistungen ( EL ) zur AHV und IV helfendort, wo die Renten und das übrige Einkommennicht die minimalen Lebenskosten decken. Im Gegensatzzur Hilflosenentschädigung werden die EL alsonur <strong>bei</strong> finanziellem Bedarf ausgerichtet. Sind dieVoraussetzungen gegeben, besteht aber ein rechtlicherAnspruch auf diese Leistungen.▲ Wer eine AHV- oder IV-Rente ( oder allenfallsandere Leistungen der IV ) bezieht, hat Anspruchauf EL, wenn seine anrechenbaren Einkünfte( Renten und andere private Einkünfte ) die anerkanntenAuslagen ( allgemeiner Lebensbedarf,Mietzins, etc. ) nicht decken. Für Heimbewohnergelten <strong>bei</strong> der Anrechnung der Auslagen spezielleRegelungen. Sind die Voraussetzungen gege-

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