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Finanzielle Ansprüche bei Demenzkrankheiten - Schweizerische ...

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© Februar 2008tinenz diagnostiziert und besteht eine ärztlicheVerordnung, so vergütet sie bis zu einem festgelegtenMaximalbetrag pro Patient und Jahr dieentstehenden Kosten. Bei Zusatzversicherunglohnt es sich, die Leistungen zu prüfen.Aufenthalt in TagesstättenDie Höhe der Tagespauschalen für eine Tagesstätteist je nach Kanton oder gar Gemeinde unterschiedlich.Die obligatorische Krankenversicherung übernimmtunter Umständen einen Teil der Kosten. Bezügervon Ergänzungsleistungen können sich eventuelldie Kosten zurückerstatten lassen.Es ist ratsam, sich <strong>bei</strong> seiner Krankenkasse und<strong>bei</strong> der zuständigen kantonalen Behörde zu erkundigen.Individuelle EntlastungsdiensteDiese Entlastungsdienste für Angehörige, wie sie z.B.die <strong>Schweizerische</strong> Alzheimervereinigung anbietet,werden von keiner Versicherung übernommen. Siemüssen aus eigenen Mitteln, also Renteneinkommen,Hilflosenentschädigung etc. bezahlt werden.Reise- und Transportkosten▲ Die obligatorische Krankenversicherung übernimmteinen Beitrag von 50 Prozent an die Kostenmedizinisch notwendiger Krankentransporte( maximal Fr. 500.- pro Kalenderjahr ). Besteht eineZusatzversicherung, sind allenfalls noch weitereLeistungen möglich.▲ Bezügern einer Ergänzungsleistung werdenKosten für medizinische Transporte bis zum nächstenBehandlungsort vergütet.▲ Bei den SBB ist eine Ausweiskarte für behinderteReisende erhältlich, also für Personen, die ausgesundheitlichen Gründen nicht alleine reisenkönnen. Mit dieser Karte reist die Begleitpersongratis.Medizinische Behandlung und Akutpflege in SpitälernIst die Behandlung in einem Akutspital, also auch ineiner psychiatrischen Klinik, notwendig, übernimmtdie obligatorische Krankenversicherung die Kostender Behandlung und des Aufenthalts in der allgemeinenAbteilung. Auch für den Spitalaufenthalt geltenaber die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeitund Wirtschaftlichkeit. Probleme können sich folglichergeben, wenn eine Person nach Ansicht derKrankenkasse keiner Behandlung oder Pflege ineinem Akutspital mehr bedarf, aber trotzdem nochda verbleibt, weil vielleicht kein geeigneter Heimplatzvorhanden ist. Dann werden unter Umständen nichtdie vollen Kosten übernommen.Kurzaufenthalt im HeimIn anerkannten Pflegeheimen leisten die Krankenkassenin der Regel Beiträge entsprechend der Pflegebedürftigkeitdes Patienten. Unter bestimmten Voraussetzungenerhalten auch Ergänzungsleistungs-Bezügereinen Beitrag an die Kosten.Erkundigen Sie sich auf jeden Fall <strong>bei</strong> Ihrer Krankenkasseund <strong>bei</strong>m Heimverband Ihres Kantons überdie Leistungen.Langzeitpflege im Heim▲ Obligatorische Krankenversicherung : Im Gegensatzzu einem Aufenthalt im Akutspital übernimmtdiese nicht die vollen Kosten des Aufenthaltes.Übernommen werden nur die Pflegekosten, abgestuftnach Pflegebedarfsstufen ( z.B. BESA-Stufen). Die Pensionskosten, also Wohnen und Essen,und weiter anfallende Kosten fallen nicht unter dieLeistungspflicht der Krankenkassen.▲ Der nicht von der Krankenkasse übernommeneTeil der Heimkosten muss also durch eigene Mittelfinanziert werden, <strong>bei</strong>spielsweise AHV/IV-Renten,Hilflosenentschädigung, Leistungen ausberuflicher Vorsorge, allenfalls Zusatzversicherungenund letztlich aus dem Vermögen. Reichen die3

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