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Juristisches Repetitorium Kommunalrecht Schleswig-Holstein hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> <strong>Kommunalrecht</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>hemmer</strong> Lösung Fragen<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 1 - Vgl. Skript S. 182-188<br />

1. Ein Anspruch auf Zulassung ergibt sich gesetzlich aus § 18 III i.V.m. I SHGO. Weiterhin könnte sich ein solcher<br />

Anspruch im Wege der Verdichtung des pflichtgemäßen Ermessens aus Art. 21 GG i.V.m. § 5 PartG ergeben. Im<br />

Ergebnis ist § 5 PartG nach h.M. (BVerwGE 32, 333 (336) aber keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern<br />

lediglich eine spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes (a.A: OVG Münster, JZ 1969, 512).<br />

Das bedeutet, das den Parteien insbesondere zu Wahlkampfzeiten die Möglichkeit der Selbstdarstellung gegeben<br />

werden muß, was vor allem durch Zurverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen geschieht.<br />

Dies gilt jedoch nur für den abstrakten Zulassungsanspruch, in concreto sind Leistungsansprüche nur im Rahmen<br />

des Möglichen durchsetzbar, also durch die vorhandene Kapazität beschränkt. Der Anspruch entfällt, wenn für den<br />

bestimmten Tag die Halle bereits vergeben ist.<br />

Möglicherweise aber Widerruf nach § 117 II Nr. 3 LVwG i.V.m. § 49 II Nr. 3 VwVfG. Selbst wenn man eine<br />

Änderung der Sachlage dadurch annehmen würde, daß jetzt eine Partei ebenfalls die Halle benutzen möchte, so<br />

tritt aber jedenfalls keine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf ein. Darunter ist nur die<br />

Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens zu verstehen (Kopp, VwVfG, § 49,<br />

Rdnr. 39), die bloße Förderung dieses Interesses genügt nicht.<br />

2. Verfassungsrechtlicher Auftrag an die Parteien aus Art. 21 GG, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken.<br />

Dies setzt aber voraus, daß den Parteien gleiche Wettbewerbschancen eingeräumt werden, da nur so die Bürger<br />

ihre Entscheidung ohne Beeinflussung treffen können.<br />

Der öffentlichen Gewalt ist daher jede Ungleichbehandlung der Parteien versagt, außer sie ist durch einen<br />

besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt.<br />

Voraussetzung für Hallenversagung ist aber, daß die Kapazitäten tatsächlich nicht ausreichen. Die Kapazität der<br />

Halle darf nicht abstrakt beurteilt werden, die Ausrichtung muß immer am tatsächlichen Bedarf erfolgen. Es ist<br />

daher nicht möglich, die Halle zu reservieren ohne zu berücksichtigen, ob die Termine auch tatsächlich<br />

wahrgenommen werden. Es stünde sonst im Belieben der Stadt, durch Begründung entsprechender Ansprüche in<br />

ihrer Benutzungsordnung den Rechtsanspruch von Parteien geringerer Bedeutung auf formale Gleichbehandlung<br />

zu unterlaufen.<br />

3. Es bleibt auch hier bei dem Grundsatz, daß ein Zulassungsanspruch besteht. Er darf auch nicht durch willkürliche,<br />

sachfremde Bedingungen oder Auflagen ausgehöhlt oder unterlaufen werden (Verpflichtung = Kehrseite des<br />

Rechts aus § 18 I SHGO).<br />

Gemäß § 89 II SHGO muß die Stadt ihre Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich behandeln. Mit dieser<br />

haushaltsrechtlichen Pflicht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Stadthalle ohne Haftungsgarantie<br />

(Rechtsgedanke des § 89 II 2 SHGO) auch für solche Veranstaltungen zur Verfügung stellen müßte, bei denen<br />

eine Beschädigung konkret zu befürchten ist. Allerdings ist auf eine verhältnismäßige Höhe der Sicherheit zu<br />

achten.<br />

4. Ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des durch die Widmung gesteckten Rahmens besteht nicht. Überwiegend<br />

wird aber hier ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Sonder(be)nutzung bejaht (BVerwG<br />

DVBl. 1993, 210; Vollmer DVBl. 1989, 1087).<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 2 - Vgl. Skript S. 220-226<br />

1. Es kann auch nur Anschlußzwang angeordnet werden. Der Verpflichtete muß dann diejenigen Vorkehrungen<br />

treffen, die ihm die jederzeitige Benutzung der Einrichtung ermöglichen. Er muß dann für die Bereitstellung der<br />

Einrichtung aufgrund einer nach § 6 SHKAG erlassenen Satzung Gebühren bezahlen, jedoch braucht er die<br />

Einrichtung tatsächlich nicht zu benutzen.<br />

2. Dies ist durchaus möglich, da aus § 17 II SHGO nicht zu entnehmen ist, daß die Einrichtung, für die AB-Zwang<br />

eingeführt werden soll, im Eigentum der Gemeinde stehen muß. Der Private wird dann aber wohl nicht zum<br />

beliehenen Unternehmer, denn hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, vgl. BVerwG, DVBl 70, 735. Er ist<br />

deshalb nicht zur Gebührenerhebung und zum Erlaß von Verwaltungsakten ermächtigt. Dem Benutzer gegenüber<br />

bleibt die Gemeinde berechtigt und verpflichtet.<br />

RA Dr. Schlömer


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> <strong>Kommunalrecht</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>hemmer</strong> Lösung Fragen<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 3 - Vgl. Skript S. 205-211; 240-249<br />

1. Ja, ein Hausverbot kann auf § 37 SHGO, speziell auf die Ausübung des allgemeinen Hausrechts gestützt werden.<br />

2. Bei der Handhabung der Ordnungsgewalt gem. § 42 S. 2 SHGO gegenüber Gemeindevertretern handelt es sich<br />

um innerorganisatorische Anordnungen, die mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellen. Die<br />

Rechtmäßigkeit der Verweisung in den Zuhörerbereich kann nur im Rahmen eines<br />

Kommunalverfassungsstreitverfahrens geklärt werden. Der Gemeindevertreter wird durch den Sitzungsausschluß<br />

zur Öffentlichkeit i.S.d. § 35 SHGO „degradiert“ und hat auch nur noch die rechtliche Stellung eines Zuhörers. Im<br />

Falle weiterer Störung übt der Gemeindevertretungsvorsitzende nunmehr das Hausrecht gem. § 37 S. 2 SHGO<br />

aus. Der Verweis aus dem Zuhörerbereich betrifft das Recht des Betroffenen aus § 35 SHGO, den öffentlichen<br />

Sitzungen beizuwohnen (entspricht dem sog. Grundverhältnis) und hat damit VA-Qualität hat. Hier ist die<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage möglich.<br />

3. Im Detail strittig, es wird zum Teil abgegrenzt nach dem Zweck ((S) Akzessorietät des Hausrecht), den der<br />

Besucher (BVerwG) verfolgt hat, zum Teil nach dem Zweck (Widmung) des Hausverbotes (Lit) selbst (vgl. § 68 III<br />

VwVfG). Zumindest mit letzterer Auffassung kommt man fast immer zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges,<br />

da begründet werden kann, das Hausverbot diene dem ungestörten Verwaltungsablauf.<br />

4. Die Entfernung wird durch Gemeindebedienstete vorgenommen. Wird die Anwendung körperlicher Gewalt<br />

erforderlich, so handelt es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs, er erfolgt nach den §§ 235, 239, LVwG.<br />

5. Gemeindevertretung hat die Möglichkeit, einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluß zu erlassen.<br />

6. (Vgl. VG Würzburg, BayVBl 80, 219; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 260 f.<br />

Problematisch an einer solchen Klage - die einen Kommunalverfassungsstreit darstellt - wäre zum einen die<br />

Klagebefugnis, die sich bei dieser Klage nur aus der Verletzung organschaftlicher Rechte ergeben kann, es ist hier<br />

auf das Teilnahmerecht abzustellen. Grundsätzlich keine Rolle spielt dagegen Art. 2 II GG.<br />

Klage wäre begründet, wenn der Kläger in seinem Teilnahmerecht unzumutbar beeinträchtigt wäre. Im Rahmen<br />

dieser Zumutbarkeit ist darauf einzugehen, daß es den Gemeindevertretungsmitgliedern nicht zumutbar ist, ihre<br />

Gesundheit in den Sitzungen aufs Spiel zu setzen.)<br />

RA Dr. Schlömer<br />

A. I. Verwaltungsrechtsweg (+) -> Gemeindeorgan ungleich Verfassungsorganen<br />

II. Statthaftigkeit<br />

=> (P) Rechtsnatur der Kommunalverfassungsstreitigkeit => keine Klage sui generis, weil VwGO<br />

insoweit abschließend ist<br />

VK? => VA? h.M. (-), keine Außenwirkung => lediglich intrapersonale Wirkung<br />

allgemeine LK<br />

III. Klagebefugnis - § 42 II VwGO analog<br />

a.A.: Rauchen ist keine hoheitliche Tätigkeit, sondern persönliches<br />

Freiheitsrecht, in das eingegriffen wird (vgl. Situation bei Beamten), die<br />

Ansicht steigt aber bei der Unmittelbarkeit aus - unmittelbar sollte ein<br />

störungsfreier Ablauf der Sitzung sein<br />

(P) ob hier erforderlich, oder allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ausreicht (Fall 4)<br />

• Art. 2 II 1 GG, hierbei ist problematisch, ob Gemeindevertretern überhaupt Grundrechte<br />

zustehen können (Tendenz zum Wandel in der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis)<br />

• er könnte aber in seinem Status als Mandatsträger betroffen sein<br />

• Recht auf die Abwehr von Störungen durch den Gemeindevertretungsvorsitzenden<br />

• aus Umkehrschluß gemäß § 37 SHGO das Amt des Ratsherren wahrzunehmen<br />

IV. Beteiligtenfähigkeit => § 61 Nr. 2 VwGO analog<br />

B. I. Agl: Innerorganisatorischer Störerbeseitigungsanspruch (s.o.)<br />

Beeinträchtigung (+), Duldungspflicht (-)<br />

(vgl. Müller, Abwehrrechte gegenüber rechtswidrigen Eingriffen in Mitwirkungsrechte von<br />

Gemeinderatsmitgliedern, NVwZ 1994, 120)


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> <strong>Kommunalrecht</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>hemmer</strong> Lösung Fragen<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 5 - Vgl. Skript S. 233-235<br />

1. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, daß die verfolgten Zwecke von einem Privaten nicht besser und wirtschaftlicher<br />

ausgeführt werden können dürfen. (vgl. § 101 I Nr. 3 SHGO)<br />

2. Dies gilt zum Beispiel für Bankunternehmen, vgl. § 101 IV GO.<br />

3. Ein Unterlassungsanspruch aus Grundrechten (Art. 12, 14, 2I) kommt nur in besonders krassen Fällen in<br />

Betracht. Etwa im Fall des Verwaltungsmonopols oder des Verdrängungswettbewerbs der öffentlichen Hand.<br />

4. Die drei Voraussetzungen des § 101 I GO werden als Schrankentrias bezeichnet, die primär dem Schutz der<br />

Gemeinde dient.<br />

5. Vgl. dazu die Lösung 5.<br />

6. Vgl. dazu § 102 I GO, die Gemeinde darf sich nicht beteiligen an einer OHG oder als Komplementärin an einer KG,<br />

da die Haftung immer begrenzt sein muss.<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 6 - Vgl. Skript S. 201-213<br />

1. Der Antrag müßte auf Überprüfung der Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse durch die Fraktion lauten.<br />

Dies ist nötig, weil der einzelne Gemeindevertreter kein subjektives Recht auf einen bestimmten Ausschußsitz hat.<br />

2. Die Rechtsprechung wendet die Fiktion des § 38 I 3 SHGO nicht an, wenn von vornherein feststeht, daß die für die<br />

Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl unterschritten wird. Deshalb sieht § 38 II SHGO für diesen Fall eine<br />

Sonderregelung vor.<br />

3. Der Unterschied liegt einzig und allein in der Zusammensetzung. Fraktionen können nur aus Mitgliedern der<br />

gleichen Partei bestehen, in Gruppen können sich Mitglieder unterschiedlicher Parteien zusammenschließen.<br />

Lösungen zu den Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Fall 7 - Vgl. Skript S. 227; 200 f.<br />

1. Es muß differenziert werden in echte und unechte Normerlaßklagen.<br />

Unter einer unechten Normerlaßklage ist das Begehren zu verstehen, ein bestimmtes Unterlassen des<br />

Normgebers zum Angriffspunkt für eine Klage auf Aufhebung der Vorschrift werden zu lassen. Die Begründung für<br />

die Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Norm ist hier, daß ein bestimmter Regelungstatbestand zum Komplex<br />

der Norm dazugehört, aber fehlerhaft nicht mitgeregelt wurde. Die Nichtigkeit der vorhandenen Norm ergibt sich<br />

damit aus der Unvollständigkeit einer bestehenden Regelung. Eine diesbezügliche Klage muß immer die<br />

vorhandene Norm angreifen, also muß es sich um eine prinzipale Normenkontrolle handeln.<br />

Eine echte Normerlaßklage setzt dagegen nicht bei einer bestehenden Vorschrift an, sondern will diese generell<br />

erst schaffen. Nur bei diesem Klagebegehren entstehen die Schwierigkeiten, die richtige Klageart festzustellen.<br />

a) Als Rechtsschutzform kommt hier zunächst eine analoge Anwendung der Normenkontrollklage nach § 47<br />

VwGO in Frage. Dies etwa mit der Begründung, daß der Erlaß einer Norm wohl mit derselben<br />

Rechtsschutzform durchzusetzen ist wie ihre Aufhebung.<br />

Dieser Argumentation steht aber wohl der Wortlaut der §§ 45, 47 VwGO entgegen, wonach eine<br />

Grundsatzzuständigkeit des VG besteht und nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§§ 47 f. VwGO) eine<br />

erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG begründet werden soll.<br />

Innerhalb des § 47 VwGO ist aber ausschließlich von der Entscheidung über die Gültigkeit/ Ungültigkeit von<br />

Rechtsnormen die Rede, es findet sich kein Hinweis auf eine Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf den Erlaß<br />

einer Norm (BVerwG, NJW 1989, 1495).<br />

b) In Betracht kommen auch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage.<br />

aa) Die Leistungsklage wurde vom BayVGH (BayVBl 1981, 499) als zutreffende Klageart angesehen, vor allem<br />

gestützt auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 II 1 VwGO. Problematisch daran ist allerdings, daß eine<br />

Verurteilung zum Erlaß einer Rechtsnorm mit einem bestimmten Inhalt in Konflikt mit dem<br />

Gewaltenteilungsgrundsatz kommt (Kopp, VwGO, § 47, Rdnr. 9).<br />

bb) Deshalb wurde vom BVerwG (NVwZ 1990, 162) die Feststellungsklage bejaht, ohne daß dabei die<br />

Leistungsklage als nicht vertretbar bezeichnet worden wäre. Lediglich die genannten<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken führten zur Annahme dieser Klageart. Die Form des<br />

RA Dr. Schlömer


<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> <strong>Kommunalrecht</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>hemmer</strong> Lösung Fragen<br />

RA Dr. Schlömer<br />

Feststellungsbegehrens entspricht eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, daß<br />

auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des<br />

Bürgers unumgänglichen Umfang (Art. 19 IV GG) einzuwirken ist.<br />

Weiteres Problem: Rechtsschutzbedürfnis: Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß das<br />

berechtigte Interesse am Erlaß einer Rechtsnorm nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann. Die<br />

mögliche Rechtsverletzung muß nur durch den Erlaß einer Norm aus der Welt geschafft werden können,<br />

sonst besteht kein Bedürfnis für die Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips.<br />

2. Da die Geschäftsordnung nicht den Charakter einer Satzung oder Verordnung und mithin keine Ausswwirkung hat,<br />

ist der Rechtsschutz problematisch. Gleichwohl ist anerkannt, das kommunale Geschäftsordnungen als Vorschrift<br />

i.Sd. § 47 I Nr. 2 VwGO angesehen werden können, so dass ein Gemeindevertreter die Geschäftsordnung gem.<br />

§ 47 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO dem OVG <strong>Schleswig</strong> zur Normenkontrolle vorlegen könnte.<br />

3. Wichtiger Grund muß in der Person des Gemeindevertreters begründet sein, die Aufzählung in § 20 II SHGO<br />

kann nur mit gleich gewichtigen Beispielen fortgesetzt werden. Von außen kommende Gründe, etwa Anfeindungen<br />

anderer Mitglieder, zählen nicht.<br />

Was aber zählt:<br />

• hohes Alter oder anhaltend krank<br />

• Verwaltung eines geistlichen Amtes oder Bekleidung eines öffentlichen Amtes<br />

• häufige oder längere Abwesenheit von der Gemeinde aus beruflichen Gründen<br />

• Fürsorge für die (eigene) Familie wird in besonderem Maße durch das Amt erschwert<br />

4. Grundsätzlich ist der nächste Bewerber gemäß § 44 I SHGKWG in die Gemeindevertretung einzuführen, also<br />

gemäß § 44 I SHGKWG der nächste Bewerber auf der Liste derjenigen politischen Partei, für die Ausgeschiedener<br />

bei der Wahl angetreten ist und der nach dem Ausscheidenden die meisten Stimmen erhalten hat. Dies gilt nicht<br />

für Bewerber, die zwischenzeitig aus der Partei ausgeschieden sind.<br />

5. Das Homogenitätsgebot findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 28 I 1 GG. Danach entscheidet sich<br />

das Grundgesetz für einen Mindeststandard an Gleichartigkeit in den „leitenden Prinzipien“ (BVerfGE 9, 279) der<br />

Landesverfassungen untereinander und im Vergleich zur Bundesverfassung. Im Einklang mit der Rechtsprechung<br />

des BVerfG (BVerfGE 9, 279) ist die Homogenität nicht als Konformität oder Uniformität zu verstehen (Maunz-<br />

Dürig-Herzog, Art. 28, Rdnr. 2 und 17 ff.). Seinem Gegenstand nach bezieht sich das so verstandene<br />

Homogenitätsgebot neben dem republikanischen, sozialen und Rechtsstaatsprinzip auch auf das<br />

Demokratieprinzip, welches im GG seine Ausprägung als repräsentative Demokratie gefunden hat (vgl. dazu<br />

von Mangoldt-Klein, Art. 20 V 5a - m.w.N.). Der repräsentativ-demokratische Grundzug des GG wird durch Art. 28<br />

GG bis in die unteren Stufen des staatlichen Aufbaus hinein fortgesetzt. Daraus folgt unter anderem, daß in<br />

Kreisen und Gemeinden als den beiden unteren Selbstverwaltungseinheiten eine gewählte Volksvertretung<br />

existieren muß, die nicht zu einem kompetenziellen Schattendasein verurteilt werden darf (Bonner Kommentar,<br />

Art. 28, Rdnr. 50).<br />

Für <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> hatte das Homogenitätsgebot konkret die Auswirkung, dass das BVerfG das allgemeine<br />

kommunale Wahlrecht für alle Ausländer, das <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> Anfang der 90er Jahre eingeführt hatte, für<br />

verfassungswidrig erklärt hatte, da es im Widerspruch zu Art. 116 GG und dem Wahlvolkbegriff steht (BVerfGE 83,<br />

37).

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