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Rückstellung für drohende Verluste aus ... - Rudolf X. Ruter

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Mietpreisbindung eine vorübergehende Wertminderung angenommen werdenmuss. Somit ist der <strong>drohende</strong> Verlust als Rückstellung passivisch <strong>aus</strong>zuweisen. 45Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer unbefristeten Mietpreisbindungunterliegen, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, damit einer dauernden Wertminderung gerechnet werden muss. Nach Ansicht desHFA muss am Bilanzstichtag bei einer außerplanmäßigen Abschreibung der Ertragswertunter dem Buchwert liegen. 46 Der Ertragswert ist die Summe aller abgezinstenZahlungsströme, die dem Vermögensgegenstand zuzuordnen sind. Die außerplanmäßigeAbschreibung ermittelt sich als Differenz zwischen Ertrags- und Buchwert,so dass der Bilanzansatz dem Ertragswert entspricht.3.2. BEWERTUNG DER DROHVERLUSTRÜCKSTELLUNG AUS MIETVERHÄLT-NISSENDie Höhe der Drohverlustrückstellung ergibt sich grundsätzlich <strong>aus</strong> dem zu erwarteten,zukünftigen Verpflichtungsüberschuss, also <strong>aus</strong> dem Saldo der zukünftigenAufwendungen und Erträge <strong>aus</strong> dem Mietverhältnis. 47Die zukünftigen Erträge <strong>aus</strong> Mietverhältnissen sind verhältnismäßig unproblematischzu ermitteln, da diese im Mietvertrag festgelegt sind. Weitere mögliche Erträge<strong>aus</strong> Mietverhältnissen sind Zuschüsse der öffentlichen Hand. Hierbei ist entscheidend,dass für den wirtschaftlichen Vorteil das einzelne Mietverhältnis k<strong>aus</strong>al verantwortlichist. 48 Gemäß der Stellungnahme des HFA „Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen,dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichenHand“ können Investitionszuschüsse entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungskostenabgesetzt oder als „Sonderposten für Investitionszuschüsse zumAnlagevermögen“ 49 passiviert werden. Bei einer Absetzung von Anschaffungs- oderHerstellungskosten werden die Abschreibungen um den zeitanteiligen Betrag desInvestitionszuschusses gekürzt. Bei einer Passivierung ist die Auflösung des Sonderpostensals sonstiger betrieblicher Ertrag <strong>aus</strong>zuweisen. 50Die Höhe der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Geldwert der Leistungen, dieerforderlich sind, um die geschuldete Leistung zu erbringen. 51 Die zukünftigen Aufwendungen<strong>aus</strong> den einzelnen Mietverhältnissen sind schwieriger als die Erträge zuermitteln. Grundsätzlich müssen alle Haupt- und Nebenleistungsverpflichtungen45 Vgl. IDW RS HFA 4, a.a.O. (Fn. 2), Tz. 20 ff. Auch der BFH schließt eine Teilwertabschreibung <strong>aus</strong>, da derGrund des <strong>Verluste</strong>s in einer verlustbringenden Vermietung liegt und die Folge einer verlustbringendenVermietung nicht die Teilwertabschreibung ist. Vgl. BFH, BStBl. 1984 II, S. 58.46 Vgl. IDW RS HFA 4, a.a.O. (Fn. 2), Tz. 23.47 Vgl. IDW RS HFA 4, a.a.O. (Fn. 2), Tz. 19.48 Vgl. Clemm/Erle, a.a.O. (Fn. 5), § 249 HGB Rn. 64.49 Im Folgenden nur Sonderposten.50 Vgl. HFA 1/1984, Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungender öffentlichen Hand, S. 135.51 Vgl. Kessler, in: Küting/Weber, a.a.O. (Fn. 6), § 249 HGB Rn. 190 m.w.V.Freitag, 16. Februar 2001 16:58 10

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