Download Unternehmensdarstellung - Pre Cars AG
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STATUTEN DER PRE CARS <strong>AG</strong> MIT SITZ IN BAAR STATUTEN DER PRE CARS <strong>AG</strong> MIT SITZ IN BAAR<br />
I Grundlage<br />
Artikel 1 – Firma und Sitz<br />
Unter der Firma <strong>Pre</strong> <strong>Cars</strong> <strong>AG</strong> besteht mit Sitz in Baar, Kanton Zug, auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft<br />
gemäss Art. 620 ff. OR.<br />
Artikel 2 – Zweck<br />
Die Gesellschaft bezweckt den An- und Verkauf, Import und Export von Neu- und Gebrauchtwagen aller<br />
Art, Transport von Fahrzeugen aller Art, Erbringung von Dienstleistungen im Autobereich, insbesondere<br />
Vermittlung von Finanzierungen und Leasingverträgen; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen,<br />
gleichartige oder andere Unternehmen erwerben sowie Liegenschaften und Grundstücke erwerben, vermieten,<br />
verwalten und veräussern.<br />
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen und Massnahmen treffen, die geeignet sind, den Zweck<br />
des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zu fördern. Sie darf zur Erfüllung dieses Zweckes auch andere<br />
Unternehmen gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen, deren Geschäftsführung übernehmen und<br />
Unternehmerverträge abschliessen.<br />
II. Kapital<br />
Artikel 3 – Aktienkapital und Aktien<br />
Das Aktienkapital beträgt CHF 203‘320.-- (Schweizer Franken zweihundertdreitausenddreihundertzwanzig)<br />
und ist eingeteilt in 20‘332‘000 Inhaberaktien zu CHF 0.01 (Schweizer Franken ein Rappen). Die Aktien sind<br />
vollständig liberiert.<br />
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital der Gesellschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 der Statuten bis<br />
zum 31. Dezember 2010 im Maximalbetrag von CHF 46‘680.—durch Ausgabe von höchstens 4‘668‘000<br />
vollständig zu liberierenden Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 (einen Rappen) zu erhöhen.<br />
Erhöhungen über den Weg der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Der jeweilige<br />
Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigungen und die Art der Einlagen werden von<br />
Verwaltungsrat bestimmt. Über die Verwendung nicht ausgeführter Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat<br />
nach freiem Ermessen entscheiden.<br />
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Artikel 4 – Aktienzertifikate<br />
Anstelle von einzelnen Aktien kann die Gesellschaft Zertifikate über mehrere Aktien ausstellen.<br />
Artikel 5 – Umwandlung, Zerlegung und Zusammenlegung von Aktien<br />
Die Generalversammlung kann bei unverändert bleibendem Aktienkapital durch Statutenänderung jederzeit<br />
Inhaberaktien in Namenaktien und Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln sowie Aktien in solche von<br />
kleinerem Nennwert zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenlegen, wobei letzteres<br />
der Zustimmung des Aktionärs bedarf.<br />
III. Organisation der Gesellschaft<br />
A. Generalversammlung<br />
Artikel 6 – Befugnisse<br />
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Ihr stehen folgende unübertragbare<br />
Befugnisse zu:<br />
1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;<br />
2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;<br />
3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;<br />
4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des<br />
Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;<br />
5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;<br />
6. die Beschlussfassungen über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz<br />
oder die Statuten vorbehalten sind.<br />
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