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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Stand Juni 2009Die Hilfe für Studierende und JungunternehmerInnen<strong>wegweiser</strong>SteuernStudierendenjob &SozialverischerungStudierendenjob &SteuernJungunternehmen &SteuernP.b.b. 02Z031271 MI Verlagspostamt: 4040 <strong>Linz</strong>, Erscheinungsort 4040 <strong>Linz</strong> http://www.oeh.jku.atoeh@oeh.jku.atwww.oeh.jku.at


Ihr persönlicher Erfolgist uns wichtig!■■■■■■■Ein Unternehmen – 30 regionale Beratungs-Teams400 Mitarbeiter – österreichweitIhr persönlicher Berater in Ihrer NäheBetriebswirtschaft, IT-LösungenSteuerberatung & Rechtsformwahl, GutachtenBuchhaltung & Bilanz, WirtschaftsprüfungPersonalverrechnung, Sozialversicherung, ArbeitsrechtKalkulation, Planung, KostenrechnungLBG – persönlich. kompetent. nah. österreichweit. www.lbg.at


SteuerleitfadenInfos und mehr für JungunternehmerInnen und StudierendeEin Service derStand 1. Jänner 2009Die erste Adressefür deine Fragen:oeh@oeh.jku.at


Inhalt Seite 4Inhalt8 1. Vorwort LBG9 2. Die 10 besten Tipps für Studierende12 3. Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen12 3.1. Was ist die Lohnsteuer? - Was ist die Einkommenssteuer13 3.2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit34 3.3. Sonderausgaben37 3.4. Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge37 3.5. Außergewöhnliche Belastungen38 3.6. Aufwendungen fürs Studium als außergewöhnliche Belastungen bei den Eltern39 4. Jungunternehmen und Steuern39 4.1. Jungunternehmer/innen und Einkommenssteuer48 4.2. JJungunternehmer/innen und Umsatzsteuer55 4.3. Steuerkalender für die wichtigsten Steuern56 4.4. Weitere Informationen57 5. Studierende und gewerbliche Tätigkeit57 5.1. Allgemeines zum Gewerbeschein59 5.2. Gewerbeschein und NeuföG59 5.3. Lösung des Gewerbescheins60 5.4. Konsequenzen der Nichtlösung des notwendigen Gewerbescheins61 6. Studierendenjob und Sozialversicherung61 6.1. Selbstversicherung62 6.2. Geringfügige Beschäftigung64 6.3. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Tätigkeit mit Gewerbeschein68 6.4. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der verschiedenen Vertragsverhältnisse73 6.5. Fälle der Mehrfachversicherung


Seite 5Inhalt77 7. Studierendenjob und Beihilfen77 7.1. Studierendenjob und Familienbeihilfe77 7.2. Studierendenjob und Studienbeihilfe79 8. Studium und Kinderbetreuungsgeld79 8.1. Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld80 8.2. Voraussetzungen81 8.3. Geltendmachung81 8.4. Mutter-Kind-Pass - Untersuchungen82 9. Für Eltern – „Mein Kind studiert“82 9.1. Steuern – außergewöhnliche Belastungen82 9.2. Familienbeihilfe86 10. Begriffserklärungen91 11. LBG - Autorenteam


Seite 6Die erste Adressefür deine Fragen:[ ]www.oeh.jku.atoeh@oeh.jku.atÖH-<strong>Linz</strong> | Information | Beratung | Service | Vertretung


Seite 7InhaltFlorian Humer & Carina Schmiedseder & Susi AichingerÖH Vorsitz TeamLiebe KollegInnen,Du hältst die Neuauflage des ÖH Steuerleitfadensin Händen. Diese Broschüre soll dirhelfen dich im Dickicht des Steuerrechts besserzurechtzufinden und beinhaltet alle relevantenSteuerfragen für dein Studium, deinen (Neben-)Job oder dein Unternehmen. Schon heuteist die Mehrheit aller Studierenden neben demStudium beruflich tätig, sei es geringfügig,Vollzeit oder selbstständig und sehr oft leiderprekär. Berufstätige Studierende müssen vielleisten um das Leben auf der Uni und das inder Berufswelt aufeinander abzustimmen undquälen sich nicht selten an der Armutsgrenze.Gerade die Altergrenze von 27 macht vielenzu schaffen, plötzlich fällt die Familienbeihilfeweg und die Sozialversicherung muss selbst bezahltwerden. Unzureichende Angebote an passendenLehrveranstaltungen, Zeitdruck undarbeits- wie sozialrechtliche Hürden stellen danoch unnötige weitere Erschwernisse dar, daszeigen auch die Ergebnisse der letzten Sozialerhebungunter Studierenden.Es ist uns deshalb ein besonderes Anliegen, dienötigen Infos anzubieten damit du für dich indiesem Umfeld das Beste herausholen kannst.Zum einen sollen Themen wie Sozialversicherung,Pensionsversicherung und Unternehmenssteuerrechtverhindern dass teure NachzahlungLöcher in deinen Geldbeutel reißenund zum anderen sind ArbeitnehmerInnenveranlagungund Steuerabsetzbeträge eine sehrgute Möglichkeit dein Konto etwas aufzufüllen.Wir hoffen dass wir dir mit dieser Infobroschürehelfen können, zumindest einen Teilder Hindernisse aus dem Weg zu räumen unddir ein stressfreieres, angenehmeres Studierenohne Geldsorgen zu ermöglichen.carina.schmiedseder@oeh.jku.atsusi.aichinger@oeh.jku.atflorian.humer@oeh.jku.at


Vorwort Seite 81. Vorwort LBGGeschätzte Studierende und JungunternehmerInnen!Die meisten von Ihnen sammeln in den Studienferienwertvolle Praxiserfahrungen, vieleverdienen sich ihren studentischen Lebensunterhaltdurch regelmäßige berufliche Nebentätigkeitenoder studieren berufsbegleitend– manche von Ihnen gründen auch bereitswährend des Studiums ein Unternehmen.Damit sind Sie mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichenFragestellungen konfrontiert.LBG Österreich - als eine der österreichweitführenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaftenmit rund 400 Mitarbeiternan 30 Standorten in 8 Bundesländern– hat daher gerne die Aufgabe übernommen,Ihnen einen ersten Überblick über Steuern,soweit sie den Alltag von Studierenden undJungunternehmerInnen betreffen, mit dieserBroschüre zu geben. Damit Ihnen mehr bleibtfürs Leben!Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Studium!Mag. Heinz HarbWirtschaftsprüfer und SteuerberaterVorsitzender der GeschäftsführungLBG Wirtschaftstreuhand Österreich


Seite 9Die 10 besten Tipps für Studierende2. Die 10 besten Tipps für StudierendeTIPP 1: NEU!!! Unistudium ab 2003 vonder Steuer absetzbar!Berufstätige Studierende können rückwirkendab dem Steuer-Veranlagungsjahr 2003 sämtlicheAufwendungen im Zusammenhang mitihrem berufsbezogenen Studium wie etwa fürBücher, Skripten, Fahrtkosten oder Schreibmaterialzur Gänze von der Steuer absetzen. Daauch Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmenals Werbungskosten berücksichtigtwerden können, profitieren auch Studierende,deren Job mit dem Unistudium in keinerleiZusammenhang steht.Liegt für das Jahr 2003 bereits ein rechtskräftigerSteuerbescheid vor und sind die Aufwendungenfür das Unistudium nicht berücksichtigtworden, so sollte eine Wiederaufnahme desVerfahrens gem. § 299 Bundesabgabenordnunginnerhalb eines Jahres über Antrag desSteuerpflichtigen möglich sein. (Details dazusiehe 3.2.3.)TIPP 2: Was kann ich alles von der Steuerabsetzen?Als Dienstnehmer kann ich folgende Aufwendungenin meiner Steuererklärung steuerminderndgeltend machen, sofern diese durch meinenJob oder mein Studium veranlasst sind:• Kursgebühren, Studiengebühren• Kosten für Kursunterlagen und Skripten• Kosten für Fachliteratur• Kosten für PC, Drucker, Scanner, Notebookund Zubehör• Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs-oder Umschulungsstätte in tatsächlichangefallenem Umfang (z.B. Kilometergelder)• Tagesgelder, sofern ein entfernter Ausbildungsortaufzusuchen ist• Kosten auswärtiger Nächtigungen• Internetkosten und Telefongebühren(auch Handy)Mehr dazu und weitere Werbungskosten siehe3.2.3.TIPP 3: Ab welcher Einkommenshöhebeginnt die Steuerpflicht?Ein Grundeinkommen (= Existenzminimum)bleibt bei jedermann steuerfrei. Es beträgt mindestens:• ab 2009 € 12.000 jährlich für Lohnsteuerpflichtige;das entspricht einem Jahresbruttogehalt(14x) von rund € 16.870 ab2009• ab 2009 € 11.000 jährlich für die Bezieheranderer Einkünfte (Details dazu siehe3.1.)


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 123. Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen3.1. Was ist die Lohnsteuer?- Was ist die EinkommenssteuerDas Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerungvon Dienstnehmern (Lohnsteuer undvon Unternehmern (Einkommensteuer).Lohnsteuer (Dienstnehmer, Dienstvertrag)ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen zahlenim Allgemeinen von ihrem unselbstständigenEinkommen bzw. ihren Pensionen Lohnsteuer.Die Lohnsteuer wird unmittelbar vomArbeitgeber einbehalten, nur der um Steuernund Sozialversicherungsbeiträge verminderteBetrag kommt zur Auszahlung (Nettogehalt).Arbeitest du unregelmäßig bei mehreren Arbeitgebernoder fallen zusätzliche Aufwendungenfür deine berufliche Tätigkeit an, diedir nicht zur Gänze vom Arbeitgeber ersetztwerden (Reisekosten, etc.), so hast du die Möglichkeitzu einer Arbeitnehmerveranlagung.Das bedeutet, du gibst dem Finanzamt diegesamten Einnahmen und Ausgaben bekanntund erhältst einen Einkommensteuerbescheid.Einkommensteuer (Unternehmer, Werkvertrag,Selbstständig)Selbstständige – UnternehmerInnen, aber auchVermieterInnen – bezahlen Einkommensteuer.Das Einkommen wird vom Steuerpflichtigenselbst ermittelt (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben,Sonderausgaben und außergewöhnlicheBelastungen) und dem Finanzamtin der Einkommensteuererklärung mitgeteilt.Der Steuertarif ist für die Lohnsteuer undEinkommensteuer gleich. Unterschiede gibtes in der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens.So stehen Arbeitnehmern zusätzlicheAbsetzbeträge zu und beispielsweise dieSonderzahlungen wie Urlaubszuschuss (13.Gehalt) und Weihnachtsremuneration (14. Gehalt)sind nur mit 6% Lohnsteuer belastet.Die Lohnsteuer wird gleich vom Arbeitgebereinbehalten und an das Finanzamt abgeführt.Für die Einkommensteuer bist du selbst verantwortlich.Also Einnahmen und Ausgabenaufzeichnen, Steuervorauszahlungen leisten,Steuererklärungen ausfüllen und auf den Steuerbescheidwarten (Veranlagungsaufnahme).Jahre später kommt dann möglicherweise derSteuerprüfer. Das ist z.B. eventuell dann derFall, wenn du neben lohnsteuerpflichtigenEinkünften auch andere Einkünfte oder ausschließlichandere Einkünfte beziehst.Das können z.B. Einkünfte aus selbstständigerArbeit, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieboder aus einem Werkvertrag sein.Eine Veranlagung bezieht auch die nichtselbstständigenEinkünfte mit ein, dabei wird dir dievom Arbeitgeber bereits einbehaltene Lohnsteuerauf deine Einkommensteuer angerechnet.


Seite 13Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenAb welcher Einkommenshöhe beginnt dieSteuerpflicht?Ein Grundeinkommen (= Existenzminimum)bleibt bei jedermann steuerfrei. Es beträgt mindestens:• ab 2009 € 12.000 jährlich für Lohnsteuerpflichtige;das entspricht einem Jahresbruttogehalt(14x) von rund € 16.870 ab2009• ab 2009 € 11.000 jährlich für die Bezieheranderer EinkünfteNicht besteuertDie wichtigsten steuerfreien Leistungenund Bezüge sind:• Familienbeihilfe• Wochengeld und vergleichbare Bezügeaus der gesetzlichen Sozialversicherung• Karenzurlaubsgeld, Karenzurlaubshilfeund KinderbetreuungsgeldDaneben gibt es noch Leistungen, die zwargrundsätzlich steuerfrei sind, aber im Falleder Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommensbeeinflussen. Man nennt dies denbesonderen Progressionsvorbehalt.Folgende Bezüge fallen darunter:• Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe• bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetzund dem Zivildienstgesetz3.2 Einkünfte ausnichtselbstständiger ArbeitUnter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeitfallen vor allem Bezüge und Vorteile auseinem bestehenden Dienstverhältnis, das sindLöhne und Gehälter sowie Firmenpensionenaber auch Sachbezüge (Firmen PKW, Waren,etc.) des Arbeitgebers.Die Steuer wird jeweils vom gesamten Einkommen(Löhne, Gehälter und Pensionen) desKalenderjahres berechnet, in dem du es erhaltenhast. Vereinfacht gesagt, bildet die Summealler Monatsgehälter dein Jahresgehalt und vondiesem wird die Steuer berechnet. Die Lohnsteuer,die dir pro Monat abgezogen wird, istalso nur ein aliquoter Anteil (1/12) der Jahressteuer.Wenn du aber nicht das gesamte Jahrarbeitest, z.B. als FerialpraktikantIn in denFerien, so wird dir vorerst aliquot soviel Steuerabgezogen, als ob du das gesamte Jahr arbeitenwürdest – und damit zuviel!! Das Jahreseinkommenist aber viel geringer und daher auchdie Steuerbelastung, da sich dein Gehalt aufalle 12 Monate verteilt.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 14LBG-TIPPFalls du nur in den Ferien arbeitest bzw.nicht das ganze Jahr lohnsteuerpflichtigeEinkünfte beziehst und Lohnsteuer bezahlthast, dann solltest du in jedem Fall nachdem Jahresende eine Arbeitnehmerveranlagungbeim Finanzamt abgeben, da du aufgrundder Jahresberechnung mit SicherheitLohnsteuer vom Staat zurückerhältst.AchtungEinkünfte im Rahmen eines freien Dienstvertragesoder eines dienstnehmerähnlichenWerkvertrages fallen unter Einkünfte auseiner betrieblichen Tätigkeit. Daher erfolgthier kein Lohnsteuerabzug. Diese Einkünftefallen in der Regel unter Einkünfte ausselbstständiger Arbeit oder unter Einkünfteaus Gewerbebetrieb.Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtigeEinkommen?Zu diesen Ausgaben zählen jene, die mit denEinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeitdirekt zusammenhängen. Diese Ausgabenwerden Werbungskosten genannt und in derCheckliste (siehe Pkt. 3.2.3.) näher erläutert.Neben den Werbungskosten gibt es noch weitereAusgaben, die das steuerpflichtige Einkommenvermindern. Dazu zählen Sonderausgaben undaußergewöhnliche Belastungen (dazu ausführlichin den Punkten 3.3. und 3.4.). Ausgaben,welche mit nicht steuerpflichtigen Einkünftenim unmittelbaren Zusammenhang stehen, dürfennicht abgezogen werden.3.2.1 Wann sollst du/musst du eineArbeitnehmerveranlagung durchführen?Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischenPflichtveranlagung und Antragsveranlagung(= freiwillig) unterschieden.Wann bist du verpflichtet eine Veranlagungdurchzuführen?Eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung(bzw. eine Einkommensteuererklärung) mussimmer dann beim Finanzamt abgegeben werden,wenn dein Einkommen den Betrag von €12.000 (vor 2009 € 10.900) übersteigt und du:1. gleichzeitig zumindest zeitweise zwei odermehrere lohnsteuerpflichtige Einkünftebeziehst, oder2. bei der Lohnverrechnung der Alleinver-


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 16keine Lohnsteuer bezahlt hast und du Anspruchauf „Negativsteuer“ hast.Für eine solche Antragsveranlagung kannstdu dir bis zu 5 Jahre Zeit lassen. Das heißt,du kannst bis Jahresende 2009 noch sämtlicheVeranlagungen bis einschließlich dem Jahr2004 durchführen und damit nachholen.LBG TippDu brauchst den Erklärungen zur Durchführungeiner Arbeitnehmerveranlagungkeine Lohnzettel beilegen, da diese automatischvom Arbeitgeber dem Finanzamt übermitteltwerden.Was ist FINANZOnline?E-Government macht es möglich! Deine Arbeitnehmerveranlagungkannst du auch von zuHause aus via PC/Internet erledigen.Und so funktioniert es!Du meldest dich ganz einfach über FINAN-ZOnline im Internet unter www.bmf.gv.at an.Nach erfolgreicher Anmeldung wird dir dieZugangskennung (Teilnehmer ID, BenutzerID und PIN) mittels RSa-Brief binnen einerWoche übermittelt.Mit der Zugangskennung kannst du nun indas Programm FINANZOnline einsteigen.Du brauchst nun nur noch die vorgegebene Arbeitnehmerveranlagungsmaskeausfüllen. D.h.du trägst unter anderem deine für den Berufaufgewendeten Werbungskosten (z.B. Kostenfür Weiterbildung, Fachliteratur, Reisekosten)sowie Sonderausgaben in die Maske ein. Damitdu den Überblick nicht verlierst, kannst du dirjederzeit einen Kontrollausdruck über die erfasstenDaten anfertigen. Darüber hinaus hastdu bis zum Senden der Erklärung jederzeit dieMöglichkeit, die Eingaben abzuändern bzw. zuergänzen.Erklärung absendenAuf Knopfdruck berechnet das Programm, wiehoch deine Steuergutschrift oder Steuernachzahlungsein wird. Erst wenn du dir ganz sicherbist, dass du alle Daten vollständig und richtigerfasst hast, solltest du die Erklärung via Mausklickan das Finanzamt abschicken.LBG TippEs besteht die Möglichkeit, dass dir dasFinanzamt den Einkommensteuerbescheidauch elektronisch in deine DATABox zustellt.Wenn du nicht täglich in deine DA-TABox schaust, raten wir dir aber davonab. Lass dir den Bescheid wie bisher mitder Post in „Hardcopy“ zusenden. Damitist sichergestellt, dass du die Berufungsfrist,welche immer ab dem Tag der Zustellungzu Laufen beginnt, nicht so leicht übersehenkannst.


Seite 17Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenKann es bei einer Arbeitnehmerveranlagungzu Vorauszahlungen kommen?Auch bei Lohnsteuerpflichtigen kann es – seltenaber doch – zu Vorauszahlungen kommen,wenn die letzte Steuernachzahlung mehr als€ 300 beträgt. In diesen Fällen treffen ausnahmsweise– wenn z.B. erstmals 2 Bezügenebeneinander anfallen – in einem Jahr dieNachzahlung für das vorangegangene Jahrmit der Vorauszahlung für das laufende Jahrzusammen. Die Vorauszahlung hat den Sinn,allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahrzu vermeiden. Zu einer Nachzahlung bei zweioder mehreren Bezügen kommt es, da jederArbeitgeber nur die Lohnsteuer auf Grundlagedes mit ihm bestehenden Dienstverhältnissesberechnet, einbehält und an das Finanzamtabführt. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zugeringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagungwerden nun diese Bezüge zusammengerechnetund so besteuert, als würde nur einDienstverhältnis bestehen.Zuständiges FinanzamtZuständig für die Einreichung des Antragesauf Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1)ist das Wohnsitzfinanzamt zum Zeitpunkt derAntragstellung.Werden Steuernachforderungen bzw. Steuergutschriftenverzinst?Ja! Ab 1. Oktober des jeweiligen Folgejahreswerden (Anspruchs)Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz – das sindderzeit Zinsen in Höhe von 2,88% auf Basisder Steuernachforderung oder Steuergutschrift- berechnet. Betragen die Zinsen jedoch nichtmehr als € 50, so musst du im Falle einer Steuernachforderungkeine Zinsen bezahlen, erhältstaber im Falle einer Steuergutschrift auchkeine Zinsen vom Finanzamt ausbezahlt. Inder Praxis wird es daher nur in wenigen Fällenzu einer Verzinsung kommen.Berufung gegen einen SteuerbescheidNach Abgabe der Steuererklärung wird dieseim zuständigen Finanzamt bearbeitet. Daskann unterschiedlich lange – von wenigenWochen bis zu mehreren Monaten – dauern.Danach bekommst du deinen Einkommensteuerbescheidper Post zugesendet, aus dementweder eine Steuergutschrift oder eine Steuernachforderunghervorgeht. Solltest du mitdem Bescheid nicht einverstanden sein, da z.B.Werbungskosten nicht im vollen Ausmaß berücksichtigtwurden oder ein Fehler gemachtwurde, kannst du binnen eines Monats ab Zustellungdes Bescheides gegen diesen Berufungerheben. Diese ist gebührenfrei und schriftlich(am besten eingeschrieben) beim Finanzamteinzubringen.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 18MUSTER EINER BERUFUNGNameAdresseAn das FinanzamtBetreff: Bescheid vom.......Steuernummer....................Gegen den oben genannten Bescheid erhebe ich innerhalb offener FristBerufungund begründe dies wie folgt:Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurde nicht berücksichtigt,z.B.:• der Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag)• folgende Werbungskosten iHv €• folgende Sonderausgaben iHv €• folgende außergewöhnliche Belastung iHv €• etc.Ich beantrage daher deren Berücksichtigung.Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO*Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Steuerbetrages von€ .........Datum, Unterschrift* Bundesabgabenordnung (BAO). Du solltest jedoch wissen, dass im Falle einer Abweisung derBerufung Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten sind. Bist du dir daher nicht sicher, obdie Berufung zu einem Erfolg führen wird, stellst du diesen Antrag ganz einfach nicht.


Seite 19Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenIm Überblick• für eine Antragsveranlagung (= freiwilligeVeranlagung) kannst du dir 5Jahre Zeit lassen• eine Pflichtveranlagung ist spätestensbis 30. April (Einkommensteuererklärung)bzw. 30. September (Arbeitnehmerveranlagung)des Folgejahresdurchzuführen. Bist du durch einenSteuerberater vertreten, hast du auchlänger Zeit.3.2.2. SachbezugÜblicherweise wirst du als Dienstnehmer mitBargeld entlohnt. Darüber hinaus kann dieEntlohnung aber auch teilweise in Sachleistungenerfolgen. So eine Sachleistung nenntman Sachbezug. Einige Sachbezüge sind steuerfrei:• Weihnachtsgeschenke bis € 186• Betriebsausflüge bis € 365• Getränke am Arbeitsplatz• gelegentliche private Nutzung des Mobil-Telefons des ArbeitgebersAndere Sachbezüge sind hingegen steuerpflichtigund werden bereits durch die Lohnverrechnungdeines Arbeitgebers berücksichtigt:• Dienstauto monatlich iHv 0,75% bzw.1,5% der Anschaffungskosten maximalaber € 300 bzw € 600• Kfz-Abstellplatz bzw. Garagenplatz iHv €14,53• Zinsvorteil aus unverzinsten oder zu niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehen oderGehaltsvorschüsse, wenn diese einen Betragvon € 7.300 übersteigen (Zinssatz =3,5%)• kostenlose oder verbilligt zur Verfügunggestellte Dienstwohnung• Incentive-Reise3.2.3. Geltendmachen von WerbungskostenWerbungskosten sind Aufwendungen oderAusgaben, die beruflich veranlasst sind, d.h.die Aufwendungen oder Ausgaben müssen• objektiv im Zusammenhang mit deinernichtselbstständigen Tätigkeit stehen und• subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oderErhaltung der Einnahmen geleistet werdenund• nicht unter ein steuerliches Abzugsverbotfallen.Dabei werden bestimmte Werbungskosten bereitsvon deinem Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzugautomatisch berücksichtigt, d.s. vorallem deine Beiträge zur Sozialversicherung,Kammerumlagen oder Wohnbauförderungsbeiträge.Auch die Pendlerpauschale kannbereits beim Arbeitgeber geltend gemacht werden,wenn du ihm eine Erklärung (Formular L


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 2034) dazu übergibst.Weitere Werbungskosten kannst du beim Finanzamtdurch die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagungbeanspruchen.Prinzipiell müssen Werbungskosten durchentsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen,Fahrtenbuch) belegt werden – jedochnur dann, wenn du vom Finanzamt dazu aufgefordertwirst. Bewahre die Belege daher mindestens7 Jahre als Nachweis bei einer späterenPrüfung auf.LBG TippSammle die Belege in einem Ordner odereiner Mappe und lege sie sofort dort ab. Daviel Zeit zwischen Ausgabe und Geltendmachungder Werbungskosten vergeht, bestehtdie Gefahr, dass die Belege sonst verlegtwerden oder verloren gehen. Das wäre schade,denn diese sind bares Geld wert. Sollteaus dem Rechnungstext nicht eindeutighervorgehen, um welche berufsbedingteAusgabe es sich dabei handelt, dann schreibdies sofort direkt auf die Rechnung. Duerleichterst damit dem Finanzbeamten dieEntscheidung, diese als Werbungskostenanzuerkennen.WerbungskostenpauschaleAuch wenn du keinen Cent für deinen Job aufwendest,steht dir trotzdem eine Werbungskostenpauschalein Höhe von jährlich € 132 zu.Diese Pauschale wird bereits automatisch berücksichtigtund von deiner Lohnsteuerbemessungsgrundlageabgezogen. Die nachfolgenddargestellten Werbungskosten wirken sich dahernur aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132jährlich betragen.CHECKLISTE FÜR WERBUNGSKO-STENAnbei haben wir einige für dich wichtige Werbungskostendargestellt. Eine umfangreicheListe mit Werbungskosten inklusive nähererDetails kannst du den Lohnsteuerrichtlinien2002 entnehmen. Diese stehen online auf derHomepage des Bundesministeriums für Finanzen:https://findok.bmf.gv.at/findok/ > Richtlinien(PDF) > Lohnsteuerrichtlinien 2002 zurVerfügung.ArbeitskleidungNur typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidungkannst du als Bekleidungsaufwandgeltend machen. Bekleidung, die duüblicherweise auch außerhalb der beruflichenTätigkeit tragen kannst, sind keine Werbungskosten.Dies gilt auch dann, wenn du die Bekleidungtatsächlich nur während der Arbeitszeitträgst.Ausbildungs-, Fortbildungs- und UmschulungskostenGrundsätzlich sind Aus- und Fortbildungs-


Seite 21Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenkosten nur dann abzugsfähig, wenn du schoneinen Beruf ausübst. Umschulungskosten sinddann absetzbar, wenn es sich um eine umfassendeUmschulung handelt.Ausbildungskosten sind Aufwendungen zurErlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübungermöglichen oder begünstigen. DieAbzugsfähigkeit ist jedoch nur dann gegeben,wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübtenoder einer damit verwandten Tätigkeitvorliegt.Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweilsausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben,um den jeweiligen Anforderungen gerechtzu werden. Für eine künftige Tätigkeit könnenbei nachweislicher Jobzusage diese Kosten bereitssteuerlich angesetzt werden.Unter die Aus- und Fortbildungskosten fallenvor allem:• Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)• Kosten für Unterlagen• Fahrtkosten• Allenfalls Taggelder• NächtigungskostenKaufmännische und bürotechnische Grundausbildungen,wie z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse,Erwerb des europäischen Computerführerscheines,Maschinschreibkurse,Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung,Lohnverrechnung oder Steuerlehresind immer abzugsfähig (siehe dazu auch StichwortSprachkurse).Nicht abzugsfähig sind Ausbildungen, diehauptsächlich die Privatsphäre betreffen, etwaKosten für den B-Führerschein, für Sportkurseoder für Persönlichkeitsbildung.Umschulungen sind Maßnahmen, die so umfassendsind, dass sie einen Einstieg in eineneue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mitder bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist,und du auf die tatsächliche Ausübung des neuenBerufes abzielst. Darunter fallen auch dieAufwendungen, die für dein Studium anfallen,wenn du dir dieses durch Hilfstätigkeiten oderfallweise Beschäftigungen finanzierst.BetriebsratsumlageWenn es im Unternehmen, in dem du beschäftigtbist, einen Betriebsrat gibt, dann wird direine Betriebsratsumlage direkt vom Lohn/Gehalt abgezogen. Dieser Aufwand wirkt sichaber bei der laufenden Lohnverrechnung nichtsteuermindernd aus. Die Betriebsratsumlagekannst du daher nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagunggeltend machen.ComputerAufwendungen für einen Computer und Zubehör(z.B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten,soweit dieser beruflich verwen-


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 22det wird. In der Regel wird dieser Computerin deiner Wohnung stehen, und daher ist dieberufliche Nutzung gegenüber dem Finanzamtnachzuweisen oder glaubhaft zu machen.Wenn du also eine wesentliche Nutzung alsArbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft machenkannst (z.B. durch Erläuterung, wofür duden Computer zu Hause beruflich verwendest),so können ohne weiteren besonderen Nachweiszumindest 60% der Kosten steuerminderndangesetzt werden. Die anderen 40% gelten alsPrivatnutzung. Für eine Geltendmachung vonmehr als 60% muss ein gesonderter Nachweiserbracht werden. Die Anschaffungskosteneines Computers sind über die so genannteAbsetzung für Abnutzung auf Grundlage einerzumindest 3-jährigen Nutzungsdauer abzuschreiben.D.h., dass du die Kosten auf mindestens3 Jahre verteilen musst und sie sowohl beider diesjährigen Arbeitnehmerveranlagung alsauch bei den nächsten 2 Arbeitnehmerveranlagungenzu je 1/3 zu berücksichtigen hast. PC,Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheitdar. Von dir nachträglich angeschaffte Zubehörteileunter € 400 – wie Maus, Drucker oderScanner – können als so genannte geringwertigeWirtschaftsgüter sofort zur Gänze steuerlichabgesetzt werden.Auch sämtliche, mit dem Betrieb des Computersverbundene Aufwendungen, wie PC-Tisch,Software, Disketten, Handbücher, Papier,Druckerpatronen etc. sind nach Maßgabe derberuflichen Nutzung absetzbar.Doppelte HaushaltsführungWenn du eine Wohnung oder ein Zimmer inder Nähe des Arbeitsplatzes brauchst, weil deinHauptwohnsitz (Familienwohnsitz) zu weitweg ist, um täglich nach Hause zu fahren (> 120km), kannst du die Aufwendungen als Werbungskostengeltend machen, da du ja zweimalAusgaben für eine Wohnung tragen musst. Dukannst dabei sämtliche Miet- und Betriebskostenmonatlich sowie auch Einrichtungsgegenständebis zu einer Höhe von € 2.200 geltendmachen. Bei Alleinstehenden ist die steuerlicheGeltendmachung einer doppelten Haushaltsführungaber mit 6 Monaten befristet. Darüberhinaus können Aufwendungen für Fahrtenzwischen den zwei Wohnungen bis zu einemHöchstbetrag von € 244,25 (bis Juni 2008)bzw. von € 281 (ab Juli 2008) monatlich alsWerbungskosten abgesetzt werden.FachliteraturAufwendungen für Fachbücher (oder entsprechendeelektronische Downloads bzw. Datenträger)kannst du als Werbungskosten absetzen.Du musst aber darauf achten, dass aus demBeleg der genaue Titel des Werkes hervorgeht.Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reichtnicht aus. Allgemeinbildende Werke wie Lexikaoder Nachschlagwerke gelten nicht als Fachliteratur.Auch Aufwendungen für Zeitungenstellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.


Seite 23Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenInternetDu kannst auch Aufwendungen eines Internetanschlusses,sofern du diesen beruflich nutzt,entsprechend der beruflichen Nutzung absetzen.Wenn eine Abgrenzung zur Privatnutzungnicht möglich ist, musst du die Aufteilung imSchätzungswege durchführen. Als anteilige beruflicheKosten sind die Providergebühr sowiedie Leitungskosten (Online-Gebühren) oderdie Kosten für Pauschalabrechnungen (z.B. Paketlösungfür Internetzugang, Telefongebühr)abzugsfähig. Aufwendungen für beruflichveranlasste spezielle Anwendungsbereiche z.B.Gebühr für die Benutzung des Rechtsinformationssystemssind zur Gänze absetzbar (sieheauch Pkt 3.3.5 Sonderausgaben Breitband Internetanschluss).PendlerpauschaleZur Abgeltung der Fahrtkosten zwischenWohnung und Arbeitsstätte besteht unter bestimmtenVoraussetzungen neben dem Verkehrsabsetzbetragzusätzlich Anspruch auf die„kleine“ oder „große“ Pendlerpauschale.Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn dieBenützung eines Massenverkehrsmittels zumutbarist und beträgt gestaffelt nach Entfernungab Juli 2008 jährlich ab 20 km € 630, ab 40km € 1.242 und ab 60 km € 1.857. Die großePendlerpauschale steht zu, wenn die Benützungeines Massenverkehrsmittels nicht zumutbarist und beträgt gestaffelt nach Entfernungab Juli 2008 jährlich ab 2 km € 342, ab 20 km€ 1.356, ab 40 km € 2.361 und ab 60 km €3.372.PKW – KilometergeldSolltest du dein Privatfahrzeug für beruflicheFahrten (nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte!!)benützen, so hast du die Möglichkeitdie Aufwendungen, die du dafür tätigst,in Form des so genannten Kilometergeldes alsWerbungskosten von der Steuer abzusetzen.Das Kilometergeld beträgt € 0,42/km unddeckt alle Kosten im Zusammenhang mit demPKW-Betrieb ab.Darunter fallen unter anderem die Absetzungfür Abnutzung von den Anschaffungskosten,Benzin und Öl, Service und Reparaturkosten,Zusatzausrüstungen wie Winterreifen oder Autoradio,Navigationssystem, Steuern, Mauten,Vignetten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträgefür Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten.Das Kilometergeld kannstdu jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahreneKilometer absetzen.Wird dir das Kilometergeld (teilweise) vom Arbeitgeberersetzt, dann kannst du natürlich nurmehr maximal die Differenz zum amtlichenKilometergeld iHv € 0,42/km als Werbungskostengeltend machen. Die Auszahlung durchden Dienstgeber erfolgt bis € 0,42/km als steuerfreierKostenersatz.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 24LBG TippNeben dem Kilometergeld kannst du auchSchäden aufgrund höherer Gewalt (insbesondereReparaturaufwand nach unverschuldetemUnfall, Steinschlag), die sichim Rahmen eines beruflichen Kfz-Einsatzesereignen, als Werbungskosten geltend machen,soweit nicht eine Vollkasko-Versicherungbesteht.Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistungsolltest du ein Fahrtenbuch mitDatum, Kilometerstand, Ausgangs- undZielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt undberuflich zurückgelegten Tageskilometernführen. Ist ein Nachweis über die Verwendungdes Kfz auch mit anderen Unterlagenmöglich (z.B. exakte Reisekostenabrechnunggegenüber dem Arbeitgeber), ist keinFahrtenbuch notwendig.ACHTUNG: Die Finanz erkennt Fahrtenbücher,die in MS Excel geführt werden aufgrundder Tatsache, dass nachträgliche Änderungenmöglich sind, nicht an. Wenn dudas Fahrtenbuch dennoch elektronisch führenmöchtest, sollte es daher nach Möglichkeitauf einer vorgefertigen Version geführtwerden, wie sie beispielsweise im Buchhandeloder bei Autofahrerklubs erhältlich ist.Reisekosten bzw. FahrtkostenWenn du über Auftrag deines Arbeitgebers außerhalbdes Dienstortes tätig wirst, liegt eineDienstreise vor. Erhältst du dafür vom Arbeitgeberkeine oder nur einen Teil der steuerlichzulässigen Reisekostenersätze (Tages- undNächtigungsgelder), dann kannst du deineAufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskostengeltend machen. Eine beruflichveranlasste Reise liegt vor, wenn du aus beruflichenGründen eine Reise über eine größereEntfernung – in einer Richtung mindestens 25km Fahrtstrecke – unternimmst. Dabei mussdie Reisedauer mehr als 3 Stunden betragen,außerdem darf kein weiterer Mittelpunkt derTätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sindhingegen auch bei geringerer Entfernung undkürzerer Dauer der Reise absetzbar. Eine beruflicheVeranlassung kann – anders als beieiner Dienstreise – auch ohne Auftrag des Arbeitgebersgegeben sein (z.B. bei Berufsfortbildung,bei Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes).Absetzbare Aufwendungen wie Fahrtkosten,Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwandmüssen jedoch von dir selbst getragen werden.Ersetzt dir dein Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten– in Form von steuerfreien Reisekostenersätzen– so vermindert das deinen steuerlichabzugsfähigen Aufwand.FahrtkostenBeruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweitdir dein Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im


Seite 25Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnentatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug,Taxi, Kfz/Kilometergeld) Werbungskosten,auch wenn die Mindestentfernung von 25 kmund die Mindestdauer von 3 oder 5 Stundenunterschritten werden. Fahrtkosten zwischenWohnung und Arbeitsstätte sind bei Dienstnehmernhingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetragund ein gegebenenfalls zustehendesPendlerpauschale zur Gänze abgegolten.TaggelderSoweit eine beruflich veranlasste Reise mehrals 3 Stunden dauert, kannst du für jede angefangeneStunde € 2,2 maximal € 26,4 proTag an Taggeldern absetzen. Dauert eine Reisez.B. 4,5 Stunden, stehen dir € 11 Taggeldzu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kostennachgewiesen werden könnten. Wenn du vondeinem Arbeitgeber keine oder geringere alsdie oben angeführten Reisekostensätze steuerfreierhältst, kannst du die genannten Beträgebeim Finanzamt geltend machen (Differenz-Werbungskosten). Taggelder sind steuerlichnicht absetzbar, wenn du:• länger als 5 Tage an ein und demselbenEinsatzort durchgehend tätig wirst oder• regelmäßig wiederkehrend z.B. wöchentlichan einem Tag an einem Einsatzorttätig wirst und eine Anfangsphase von 5Tagen überschreitest oder• wiederkehrend aber nicht regelmäßig aneinem Einsatzort tätig wirst und eine Anfangsphasevon 15 Tagen im Kalenderjahrüberschreitest.NächtigungskostenMusst du aufgrund einer beruflich veranlasstenReise auswärts übernachten, so können entwederdie Kosten inklusive Frühstück laut Belegoder die (sehr niedrige) Nächtigungspauschalevon € 15 pro Nächtigung als Werbungskostengeltend gemacht werden.Bekommst du hingegen von deinem Arbeitgeberdie Nächtigungsmöglichkeit kostenlos zurVerfügung gestellt, so steht die Nächtigungspauschalenicht zu.SprachkurseSprachausbildungen sind dann abzugsfähig,wenn du diese Sprache im Beruf brauchst (z.B.als SekretärIn, TelefonistIn, KellnerIn, Hotelangestellteoder als Export-SachbearbeiterIn).Bei Sprachausbildungen im Ausland werdengrundsätzlich nur die Kurskosten berücksichtigt,nicht aber die Aufenthalts- oder Fahrtkosten.StudienreisenAufwendungen für Studienreisen gehören nurdann zu den Berufsfortbildungskosten, wennsie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werdenkönnen und folgende Voraussetzungenvorliegen:• Planung und Durchführung der Reise


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 26erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigenOrganisation oder in eineranderen Weise, die den beruflichen Anlasseinwandfrei erkennen lässt.• Die erworbenen Kenntnisse müssen einigermaßenkonkret im Beruf verwertbarsein.• Das Programm muss auf die Berufsgruppezugeschnitten sein, sodass es für Berufsfremdenicht von Interesse ist.• Das Tagesprogramm muss – orientiert ander Normalarbeitszeit – durchschnittlich8 Stunden täglich betragen.Liegen diese Voraussetzungen vor, sind alledamit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen(z.B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten,Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen) alsWerbungskosten absetzbar. Bei Studienreisenmit Mischprogramm können nur eindeutigabgrenzbare Fortbildungskosten (z.B. Teilnahmegebühr,Kongressgebühr) als Werbungskostenabgesetzt werden. Ein Mischprogrammliegt vor, wenn du z.B. einen beruflich veranlasstenKongressbesuch in London mit ein paarTagen Sightseeingurlaub verbindest.Telefon & MobiltelefonDu kannst Kosten für beruflich veranlassteTelefonate im tatsächlichen Umfang als Werbungskostenabsetzen. Bei privatem Telefonanschlusskann der nachgewiesene oder glaubhaftgemachte beruflich veranlasste Teil an den Gesprächs-und Grundgebühren geltend gemachtwerden, bei Mobiltelefonen auch die aliquotenAnschaffungskosten.TeleworkerInBist du TeleworkerIn und verrichtest deine Arbeitausschließlich zu Hause und verfügst beideinem Arbeitgeber somit über keinen Arbeitsplatz,so ist die Arbeitsstätte deine Wohnung.Fahrten zum Sitz der Firma stellen grundsätzlichDienstreisen dar. Pauschale Spesenersätzedeines Arbeitgebers (z.B. Telefongebühren,Internetanschluss, anteilige Mieten, Strom,Heizung) sind steuerpflichtiger Arbeitslohnund können daher bei der Arbeitnehmerveranlagungals Werbungskosten geltend gemachtwerden.AUCH ALLE AUFWENDUNGEN FÜREIN ORDENTLICHES UNIVERSITÄTS-STUDIUM VON DER STEUER ABSETZ-BAR !!!Die Verfassungsrichter haben im Jahr 2004 dieNichtabzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskostenfür ein ordentliches Universitätsstudiumaufgehoben. Berufstätige Studentensollten diese Kosten daher geltend machen.Darunter fallen ordentliche Studien gemäß §4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz (Bakkalaureatsstudien,Magisterstudien, Diplomstudienund Doktoratsstudien) und die Studienberechtigungsprüfungfür diese Studien.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 28• Tagesgelder, sofern ein entfernter Ausbildungsortaufzusuchen ist.• Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusivedes Frühstücks) in tatsächlicher Höheoder alternativ ohne Nachweis in Höhedes gesetzlichen Pauschalierungsbetrages,ds. € 15 pro Nacht.Aufwendungen für berufsbildende Fachhochschulen,Pädagogische Akademien, Sozialakademienund Militärakademie bleiben weiterhinsteuerlich abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhangmit deiner beruflichen Tätigkeit(Aus- und Fortbildungskosten) bzw. einer verwandtenTätigkeit (Ausbildungskosten) stehen.Ein Beispiel, wann es sich lohnt…Ein Student aus Baden, studiert an der TUWien Wirtschaftsinformatik und arbeitetganzjährig nebenbei in einem Software-Entwicklungsunternehmen. Er verdient €1.220 brutto monatlich. Für Studiengebührenund ÖH-Beitrag muss er jährlich€ 757,44 bezahlen. Für Bücher, SchreibundEDV-Material, Abschreibung für PC,Fahrtspesen, etc. werden weiters rd. € 400aufgewendet.Durch Geltendmachung allein dieserAufwendungen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagungerhält der TU-Studentfür das Jahr 2006 rd. € 460 vom Finanzamtzurück.Abzugsfähige Aufwendungen für Fachhochschulenund Pädagogische Akademienwaren schon bisher steuerlich absetzbar.Also – Ausgabenbelege sammeln und steuerlichgeltend machen.WICHTIGWerbungskosten liegen bei diesen Bildungsmaßnahmenvor, unabhängig davon, ob dieAus- oder Fortbildung im Tagesschulbetrieboder in Abendkursen erfolgt.Abzugsfähige Aufwendungen für Universitätslehrgängeund postgraduale StudienAufwendungen für ein postgraduales Studium(MBA Master of Business Administration,LL.M. Legal Law Master, MAS Master of AdvancedStudies, etc.) sind steuerlich abzugsfähig,wenn sie im Zusammenhang mit deinerberuflichen Tätigkeit (Aus- und Fortbildungskosten)bzw. einer verwandten Tätigkeit (Ausbildungskosten)stehen.WICHTIGWerbungskosten liegen bei diesen Bildungsmaßnahmenvor, unabhängig davon, ob dieAus- oder Fortbildung im Tagesbetrieb oderin Abendkursen erfolgt.


Seite 29Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen3.2.4. Lohnsteuer-/EinkommensteuertarifAuf das steuerpflichtige Einkommen wird derLohnsteuer-/Einkommensteuertarif (Stufentarif)angewendet.S T E U E R S T U F E N A B 1. 1. 2 0 0 9Jahreseinkommen in € Prozentsätzebis € 11.000 0%von € 11.000 bis € 25.000 36,50%von € 25.000 bis € 60.000 43,21%über € 60.000 50%Seit 1.1.2009 gilt: Von den ersten € 11.000Jahreseinkommen muss keine Steuer bezahltwerden. Von den nächsten € 14.000 müssen36,50% an Steuern, d.h. absolut € 5.110 bezahltwerden und so weiter. Erst jener Euro des Jahreseinkommens,der den Betrag von € 60.000übersteigt, wird mit dem höchsten Steuersatz,ds. 50%, belastet. Der Durchschnittssteuersatzliegt somit immer unter dem Grenzsteuersatz(= jener Steuersatz, den man für den letztenEuro seines Jahreseinkommens an den Staatentrichten muss).3.2.5. Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration(13. und 14. Gehalt)Fast alle, die schon einmal gearbeitet haben,kennen die angenehmen Seiten des Urlaubsgeldesund der Weihnachtsremuneration, bekanntauch als das 13. und 14. Gehalt.Besteuerung von Urlaubsgeld und WeihnachtsremunerationAbgesehen von der Tatsache, dass üblicherweisein den Monaten Juni und November mehr alsdas normale Gehalt am Konto landet, ist diesesauch noch steuerlich begünstigt. So sind das13. und 14. Gehalt bis zu einem Betrag von €620 jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehendeBetrag wird mit 6% versteuert, also sehrniedrig. Dieser niedrige Steuersatz wird auchbereits von deinem Arbeitgeber berücksichtigt.Es ist daher nicht notwendig, dafür extra eineArbeitnehmerveranlagung durchzuführen.Wenn du im Juni bzw. November auf deinenLohn- bzw. Gehaltszettel siehst, wird dir alsoauffallen, dass du mehr als das doppelte vondeinem üblichen Lohn bzw. Gehalt erhältst.Auch bei einem Ferialjob, den du nur ein odermehrere Monate ausübst, steht dir grundsätzlichdas aliquote 13. und 14. Gehalt zu.Eine steuerliche Begünstigung, die nur fürDienstnehmer gilt! Für Selbständige wurdemit der Steuerreform 2009 eine sog Gewinnfreibetrageingeführt, der an diese begünstigteBesteuerung für Dienstnehmer angelehnt ist.3.2.6. SteuerabsetzbeträgeDurch die Kombination von Tarif und Absetzbeträgenergibt sich die Steuerschuld. ZurHöhe der einzelnen Absetzbeträge siehe nachstehendeTabelle.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 30S T E U E R A B S E T Z B E T R ÄG EDas Einkommensteuergesetz sieht folgende Steuerabsetzbeträge vor:Arbeitnehmerabsetzbetrag€ 54 pro JahrVerkehrsabsetzbetrag€ 291 pro JahrPensionistenabsetzbetrag(Grundbetrag mit Einschleifregelung) € 400 pro JahrAlleinverdienerabsetzbetrag€ 364 pro Jahr ohne Kind€ 494 pro Jahr mit einem Kind€ 669 pro Jahr mit zwei KindernFür das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich derBetrag von € 669 um jeweils € 220 pro JahrAlleinerzieherabsetzbetrag€ 494 pro Jahr mit einem Kind€ 669 pro Jahr mit zwei KindernFür das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich derBetrag von € 669 um jeweils € 220 pro JahrKinderabsetzbetrag€ 58,40 pro Monat und KindUnterhaltsabsetzbetrag€ 29,20 bis € 58,40 pro Monat und KindAbsetzbeträgeDer Allgemeine, der Arbeitnehmer-, derVerkehrs- und der Pensionistenabsetzbetragwerden automatisch vom Dienstgeberbzw. von der pensionsauszahlenden Stelleberücksichtigt. Nur Alleinverdiener-, Alleinerzieher-und Unterhaltsabsetzbetragund der Mehrkindzuschlag müssen extrabeantragt werden. Der Kinderabsetzbetragwird gemeinsam mit der Familienbeihilfeausbezahlt und wirkt sich auf die Steuerberechnungnicht unmittelbar aus.ArbeitnehmerabsetzbetragDieser wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt,beträgt € 54 und steht allen aktivenArbeitnehmern zu.VerkehrsabsetzbetragDer Verkehrsabsetzbetrag dient als pauschaleAbgeltung der Aufwendungen für die Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte und beträgt€ 291/Jahr. Wenn du hingegen weiter entferntvon deiner Arbeitsstätte wohnst, bestehtfür dich die Möglichkeit, zusätzlich eine Pendlerpauschalevom Einkommen als Werbungskostenabzusetzen (siehe dazu Pkt. 3.2.3.).


Seite 31Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenPensionistenabsetzbetragDieser steht PensionistInnen zu und beträgt€ 400 pro Jahr. Eine vorgesehene Einschleifregelungbedeutet, dass sich der Pensionistenabsetzbetragvermindert, je höher die Pensionist und ab einem Pensionsbezug von € 25.000/Jahr überhaupt nicht mehr zusteht.ACHTUNGSowohl der allgemeine, der Arbeitnehmer-,der Verkehrs- und der Pensionistenabsetzbetragwerden automatisch vom Arbeitgeberbzw. von der pensionsauszahlenden Stelleberücksichtigt.Alleinverdiener- und AlleinerzieherabsetzbetragDu bist für das Finanzamt dann AlleinverdienerIn,wenn• du mehr als 6 Monate im Kalenderjahrverheiratet bist und von deinem/r EhegattInnicht dauernd getrennt lebst bzw.• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mitdeinem/r LebensgefährtenIn in einer eheähnlichenGemeinschaft lebst und einervon euch beiden für mindestens 7 Monatefür ein Kind Familienbeihilfe erhält.Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aberimmer nur einem Partner zu. Wenn beide voneuch (Studierendenpaar mit Kind) die Voraussetzungenerfüllen, dann steht er dem zu, dervon euch mehr verdient.Wie hoch dürfen die Einkünfte deines/r (Ehe)-PartnerIn sein?• € 2.200 jährlich ohne Kind• € 6.000 jährlich mit KindMaßgeblich für die Berechnung der Einkommensgrenzefür deinen/e (Ehe)-PartnerIn sinddie steuerpflichtigen Einkünfte. Familienbeihilfe,Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützungen,Notstandshilfe und Alimentebleiben für diese Berechnung unberücksichtigt,da steuerfrei. Das steuerfreie Wochengeldist hingegen in die Berechnung einzubeziehen.Wenn du AlleinerzieherIn bist, steht dir seit1.1.2004 der Alleinerzieherabsetzbetrag von €494 bei einem Kind bzw. € 669 bei zwei Kindernzu. Der Betrag von € 669 erhöht sich fürdas dritte und jedes weitere Kind um jeweils €220. Du bist für das Finanzamt AlleinerzieherIn,wenn du nicht in einer Gemeinschaft miteiner/m (Ehe)-PartnerIn lebst und für mindestens7 Monate für 1 Kind Familienbeihilfebezogen hast. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetragkann im Vorhineinbei deinem Arbeitgeber mittels Formular E30oder im Nachhinein beim Finanzamt mittelsFormular L1 (Arbeitnehmerveranlagung), FormularE1 (Einkommensteuererklärung) oderFormular E5 (ohne Erwerbseinkommen) geltendgemacht werden.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 32ACHTUNGAuch wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetragbereits während des Jahresdurch deinen Arbeitgeber berücksichtigt wordenist, vergiss nicht, bei der Arbeitnehmerveranlagungdie Angaben hinsichtlich desAlleinverdiener-/erzieherabsetzbetrages in derErklärung (Formular L 1) auszufüllen. Andernfallskommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.KinderabsetzbetragAnspruch auf den Kinderabsetzbetrag habenalle Familienbeihilfenbezieher. Er beträgt €58,40 pro Monat und Kind und wird gemeinsammit der Familienbeihilfe ausbezahlt.MehrkindzuschlagDer Mehrkindzuschlag beträgt € 36,40 proMonat für das dritte und jedes weitere Kind.Ein Anspruch besteht, wenn Familienbeihilfefür mindestens 3 Kinder bezogen wird und dasFamilieneinkommen im Vorjahr das 12-facheder Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherungnicht überstiegen hat. Das sind €55.000 für die Veranlagung 2008.Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahrgesondert beim Finanzamt bei derArbeitnehmerveranlagung (Formular L1) zubeantragen. Hast du keine oder sehr niedrigesteuerpflichtige Einkünfte bezogen, kannst dudie Auszahlung (Negativsteuer) mit dem FormularE4 geltend machen.Negativsteuer – was ist das?Wenn du ein sehr niedriges Einkommen hast,kann es vorkommen, dass sich die Absetzbeträgekaum bzw. gar nicht steuerminderndauswirken. Ist das der Fall, werden bestimmteAbsetzbeträge bar ausbezahlt und als Negativsteuerbezeichnet.Bar ausbezahlt werden – wenn ein Anspruchauf den Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht– 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichenSozialversicherung, höchstens jedoch €110 sowie der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag(letzterer aber nur beimindestens einem Kind, also wenn die Einkunftsgrenzevon € 6.000 gilt) in jenen Fällen,in denen sie sich auf Grund eines geringen Einkommensnicht oder nicht voll steuerminderndauswirken können. Für die Veranlagung derJahre 2008 und 2009 kann die Negativsteuerbis zu € 240 betragen, wenn Anspruch auf dasPendlerpauschale (siehe dazu Pkt. 3.2.3.) besteht.Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgtbei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1). Hast du keine steuerpflichtigen Einkünfteim Kalenderjahr bezogen, verwende bitte zurErstattung des Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetragesdas Formular E 5.Beispiel:Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und ver-


Seite 33Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnendient monatlich brutto € 440. Die Sozialversicherungsbeiträgebetragen (angenommen) €930 jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keinean. Es werden 10% von € 930, das sind € 93bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablaufdes Jahres vom Finanzamt ausbezahlt. Wäredie Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin,würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt€ 597 (€ 494 + € 93) erhöhen.Im ÜberblickDie Abgabe der Arbeitnehmerveranlagungbewirkt bei Studierenden mit Kind undniedrigem Einkommen bzw. bei Studierendenmit Kind, die nur zeitweise beschäftigtwaren, dass das Finanzamt die Negativsteuerfeststellt und ausbezahlt.3.2.7. FreibetragsbescheidEin Freibetragsbescheid enthält bestimmteWerbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicheBelastungen, die dein Arbeitgeberbereits bei der laufenden Lohnverrechnungberücksichtigen kann. Dadurch zahlst du wenigerLohnsteuer. Normalerweise ergeht derFreibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheidaufgrund der letztendurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung.Gleichzeitig erhältst du eine Mitteilung zurVorlage beim Arbeitgeber.Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraumzweitfolgende Jahr. DemEinkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr2007 werden etwa der Freibetragsbescheidund die Mitteilung an den Arbeitgeber für dasKalenderjahr 2009 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheidberücksichtigt die Freibeträgeauf Basis des Jahres 2007 vorläufig bereits für2009. Sind die tatsächlichen Aufwendungenim Jahr 2009 höher als jene im Freibetragsbescheid,wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagungausgeglichen und es ist eine zusätzlicheGutschrift zu erwarten. Andernfalls, bei geringerenAufwendungen im Jahr 2009, wird eszu Nachzahlungen kommen. Wenn du dahernicht sicher bist, ob du im zweitfolgenden Jahrähnlich hohe Aufwendungen haben wirst wieim Basisjahr, kannst du zur Vermeidung vonNachzahlungen auf einen Freibetragsbescheidbzw. auf eine Vorlage beim Arbeitgeber verzichten.


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 343.3. SONDERAUSGABEN3.3.1. SonderausgabenZu den Sonderausgaben zählen diejenigenAusgaben eines Steuerpflichtigen, die nichtberuflich sondern privat veranlasst sind undsteuerlich trotzdem geltend gemacht werdenkönnen. Sonderausgaben sind teilweise in unbeschränkterHöhe, teilweise in begrenztemUmfang absetzbar. Auch die Höhe des Einkommensist entscheidend.3.3.2. Was zählt zu den Sonderausgaben?• Bestimmte Renten (z.B. Leibrenten)• Freiwillige Weiterversicherung in dergesetzlichen Pensionsversicherung undNachkauf von Versicherungszeiten, unbeschränktabsetzbar• Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen(z.B. Kranken-, Unfall-,oder Pensionsversicherung), bis zumHöchstbetrag• Pensionskassenbeiträge, bis zum Höchstbetrag• Kosten für Wohnraumbeschaffung undWohnraumsanierung, bis zum Höchstbetrag• Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien,Wandelschuldverschreibungen,bis zum Höchstbetrag• Kirchenbeiträge ab 1.1.2005 bis € 200/Jahr• Steuerberatungskosten, unbeschränkt absetzbar3.3.3. Topfsonderausgaben – was istdas Sonderausgabenviertel?Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge,Aufwendungen für Wohnraumschaffungsowie Wohnraumsanierung, junge Aktien undGenussscheine werden auch als Topfsonderausgabenbezeichnet, da sie insgesamt nur bis zueinem persönlichen Höchstbetrag von insgesamt€ 2.920 abgezogen werden können. Vonden Sonderausgaben – unter Berücksichtigungdes Höchstbetrages – wirkten sich dann durcheine nochmalige Einschränkung nur 1/4 steuerminderndaus, das so genannte Sonderausgabenviertel.Bei Jahreseinkünften zwischen €36.400 und € 50.900 werden Topfsonderausgabeneingeschliffen und können ab € 50.900gar nicht mehr berücksichtigt werden.Im Überblick• Topfsonderausgaben nur im Rahmendes Sonderausgabenviertels absetzbar• Einschleifregelung zwischen € 36.400und € 50.900• Keine Topf-Sonderausgaben mehr abeinem Jahreseinkommen von € 50.900


Seite 35Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen3.3.4. SonderausgabenpauschaleWenn du gar keine Sonderausgaben geltendmachst, weil bei dir keine angefallen sind,kommst du trotzdem in den Genuss eines Sonderausgabenpauschales,das in der Personalverrechnungdes Arbeitgebers bereits mit € 60steuermindernd berücksichtigt wird.3.3.5. Sonderausgaben im EinzelnenBreitband Internetanschluss!Um Österreich für die „Informationsgesellschaft“fit zu machen, sind für die erstmaligeHerstellung eines Internetzuganges mittelsBreitbandtechnik (mind. 256 kbit/Sekunde)bis zu einem Betrag von max. € 50 sowie laufendeGrundentgelte bis max. € 40 monatlichals Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt dererstmalige Internetanschluss erfolgt ab dem1.5.2003. Darüber hinaus ist diese steuerlicheFörderung bis zum 31.12.2004 zeitlich begrenzt.Sie fällt nicht in den Sonderausgabentopfund ist auch nicht von der Einschleifregelungbetroffen.VersicherungsprämienUnbegrenzt als Sonderausgaben können geltendgemacht werden:Beiträge für die freiwillige Weiterversicherungin der gesetzlichen Pensionsversicherung undder Nachkauf von Schul- und Studienmonatenin der Pensionsversicherung können unbegrenztals Sonderausgaben abgezogen werden.Es gibt keine Beschränkung auf das Viertel!Der Nachkauf von Schul- und Studienzeitenist aber ein teures Vergnügen, dass sich nur wenigeleisten können und auch wirklich leistenwollen.Nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbarsind:Dies betrifft in erster Linie die Personenversicherungen.Als Sonderausgaben im Rahmendes Viertels können aber nur folgende Prämienabgesetzt werden:• Prämien für die Höherversicherung in dergesetzlichen Pensionsversicherung• Prämien für Rentenversicherungen mit einerauf Lebensdauer zahlbaren Rente• Ablebensversicherungen• Kapitalversicherungen auf Er- und Ableben,wenn der Versicherungsvertrag vordem 1.10.1996 abgeschlossen wurde• Zusatzkrankenversicherungen• Unfallversicherungen, einschließlich InsassenunfallversicherungenWohnraumschaffungAufwendungen für die Errichtung eines Eigenheimesoder einer Eigentumswohnung sindals Topfsonderausgaben innerhalb des gemeinsamenHöchstbetrages absetzbar. Darunter fallenauch Zahlungen für achtjährig gebundeneBeträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse fürdie Errichtung einer Mietwohnung z.B. an


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 36Genossenschaften und Gemeinden). Nicht abgesetztwerden kann der Ankauf einer bereitsfertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung(d.h. einer Eigentumswohnung aus zweiterHand).WohnraumsanierungAuch wenn du deine Wohnung sanierst, kannstdu die dabei anfallenden Kosten als Topfsonderausgabevon der Steuer absetzen, wenn dieArbeiten durch einen dazu befugten Unternehmerausgeführt werden und du diesen selbst beauftragst.Dabei brauchst du nicht unbedingtEigentümerIn der Wohnung zu sein. Auchder/m MieterIn stehen die Sonderausgaben zu,unter der Voraussetzung, dass die Sanierungvon ihr/ihm in Auftrag gegeben wurde.Folgende Kosten kannst du als Topfsonderausgabenbei der Wohnraumsanierung geltendmachen:• Austausch aller Fenster und Türen bzw.einzelner Fenster bei Verbesserung desLärmschutzes oder zur Minderung desEnergieverbrauches• Austausch von Zwischendecken und Unterböden• Einbau von Lärmschutzfenstern oder isolierendenFenstern• Austausch der Eingangstür• Austausch von Heizungsanlagen• Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser-und Heizungsinstallationen• Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagenund Wärmerückgewinnungsanlagen• Umstellung auf Fernwärmeversorgung• Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs• Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze(Wasser, Kanal, Strom und Gas)• Zusammenlegen von Wohnungen• Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen,Versetzen von ZwischenwändenEinbau von Badezimmern und Toiletteanlagen• Versetzen von Türen und FensternWenn die Errichtung oder die Sanierung vonWohnraum über ein Darlehen finanziert wird,sind die Rückzahlungen inklusive der bezahltenZinsen als Sonderausgabe absetzbar.Junge Aktien, Wohnsparaktien und GenussscheineFür die Absetzbarkeit von Jungen Aktien,Wohnsparaktien und Genussscheinen benötigstdu eine Bestätigung deiner Bank und musstdiese mindestens 10 Jahre in deinem Besitz haben.SpendenGrundsätzlich sind Spenden von Privatpersonennicht absetzbar. Eine Ausnahme bildendabei Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen.Darunter fallen z.B. Universitäten,


Seite 37Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenKunsthochschulen oder die <strong>Österreichische</strong>Akademie der Wissenschaften. Weiters sindSpenden an Organisationen, die mildtätigenZwecken dienen oder Entwicklungshilfe undKatastrophenhilfe erbringen, steuerlich zu berücksichtigen.Sollten deine Eltern daher eineSpende tätigen, dann kann diese von ihnenals Sonderausgabe geltend gemacht werden.Dasselbe gilt natürlich auch für dich. Die begünstigtenSpendenempfänger sind in dreiverschiedenen Listen auf der Homepage desBundesministeriums für Finanzen eingetragen.Es gibt eine Liste für Forschung und Erwachsenenbildung,eine Liste für Organisationen, dieunmittelbar mildtätig tätig sind bzw Entwicklungs-und Katastrophenhilfe erbringen undeine Liste für Sammelvereine (zB ÖsterreichsichesHilfswerk, Caritas). Scheint die Organisation,an die gespendet wurde in einer dieserListen auf, kann die Spende als Sonderausgabeberücksichtigt wertden:https://www.bmf.gv.at/KirchenbeiträgeKirchenbeiträge sind ab 1.1.2009 bis € 200/Jahr absetzbar. Sie sind weiters auch nur dannabsetzbar, wenn sie an gesetzlich anerkannteReligionsgemeinschaften geleistet werden.3.4. PRÄMIENBEGÜNSTIGTEZUKUNFTSVORSORGESeit dem Jahr 2003 können alle in Österreichlebenden Personen Einzahlungen an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtungtätigen. Die staatlichePrämie beträgt im Jahr 2008 9,5%, ds. rd.€ 210 der prämienbegünstigten Jahreshöchsteinzahlungvon rd. € 2.214,22. Die aus demKapital erzielten Kapitalerträge (Zinsen) bleibensteuerfrei. Nach Ablauf einer 10-jährigenBindungsfrist kann der angesammelte Betrag• ausbezahlt werden; in einem solchen Fallmüssen jedoch die Hälfte der Prämierückerstattet und die Kapitalerträge nachversteuertwerden• als Einmalerlag für eine lebenslange Renteverwendet werden; diese Rente ist zurGänze einkommensteuerfrei• an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtungoder Pensionskasse übertragen werden.3.5. AUßERGEWÖHNLICHEBELASTUNGENZu den außergewöhnlichen Belastungen zählenall jene Aufwendungen, die nicht zu denWerbungskosten oder den Sonderausgabenzählen und außergewöhnlich sind, zwangsläufigerwachsen und die wirtschaftliche Lei-


Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 38stungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Dieaußergewöhnlichen Belastungen können aberebenfalls nicht unbegrenzt steuerlich geltendgemacht werden, in sehr vielen Fällen ist nämlichein Selbstbehalt vorgesehen. Je höher deinEinkommen ist, umso höher ist dieser Selbstbehalt.Du brauchst dich aber nicht selbst darumzu kümmern, wie hoch dein Selbstbehaltist. Das macht das Finanzamt schon automatisch.Das alles fällt unter die außergewöhnlichenBelastungen:• Arzt- und Krankenhaushonorare• Kosten für Medikamente• Aufwendungen für Heilbehelfe• Kosten für Zahnersatz• Entbindungskosten• Fahrtkosten ins Spital• Diätkosten• Spezielle Aufwandersätze für Behinderte• Alters- oder Pflegeheim• Kindergarten, Hort oder Tagesheimstätten,HausgehilfInnen nur bei berufstätigenAlleinerzieherInnenSoweit dies praktisch möglich ist, empfiehltsich im Regelfalle, außergewöhnliche Belastungenmöglichst in einem Jahr zu konvertieren,um den Selbstbehalt zu überschreiten unddamit Steuer zu sparen!3.6. AUFWENDUNGEN FÜRSSTUDIUM ALS AUßERGE-WÖHNLICHE BELASTUNGENBEI DEN ELTERNWenn im Einzugsgebiet deines Wohnortes(Entfernung > 80 km) keine entsprechendeuniversitäre Ausbildungsmöglichkeit vorhandenist und du daher auswärts studieren musst,dann können deine Eltern die Aufwendungenfür deine Universitätsausbildung außerhalb desWohnortes als außergewöhnliche Belastunggeltend machen.Diese außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildungwird dann durch Abzug eines Pauschalbetragesvon € 110 pro Monat berücksichtigt.Der Pauschalbetrag ist unabhängig vomtatsächlich entstandenen Mehraufwand. DerPauschalbetrag steht auch während der Studienferienzu, bei Beginn oder Ende des Studiumswährend des Kalenderjahres, aber nur fürdie tatsächlichen Monate der Ausbildung.ACHTUNGDer Pauschalbetrag kann ohne Berücksichtigungeines Selbstbehaltes bei der Berechnungdes steuerpflichtigen Einkommens derEltern abgezogen werden.


Seite 39Jungunternehmen und Steuern4. JUNGUNTERNEHMEN UND STEUERN4.1. JUNGUNTERNEHMER/IN-NEN & EINKOMMENSTEUER4.1.1. Frequently asked QuestionsWelche Verpflichtungen bestehen für dich alsGründerIn eines neuen Unternehmens gegenüberder Finanzbehörde?Du hast eine Meldung innerhalb eines Monatsab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeitzu erstatten und um Vergabe einer Steuernummeranzusuchen.Welches Finanzamt ist für dich als NeugründerInzuständig?Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig,in dessen Amtsbereich sich die Leitung desUnternehmens befindet, also das so genannteBetriebsfinanzamt.Gibt es für dich als NeugründerIn steuerliche Begünstigungen/Befreiungenvon Gebühren?Ja, das Neugründungsförderungsgesetz(NEUFÖG) sieht für Betriebsgründungensteuerliche Begünstigungen und insbesondereBefreiungen von Gebühren vor.Gibt es Formulare speziell für Neugründungen?Für deine Unternehmensgründung ist vorallem das Formular zum Neugründungsförderungsgesetzvon Bedeutung. Dieses ist unterwww.bmf.gv.at abrufbar und bei der gesetzlichenInteressensvertretung erhältlich (siehedazu Punkt 4.1.8)Gibt es außerdem Förderungen im Zuge des„Selbstständig-Werdens“?Für JungunternehmerInnen gibt es eine Vielzahlvon Förderungen, die auf der Homepage:www.wko.at abrufbar sind.Benötigst du als UnternehmerIn eine Buchhaltung?Für Zwecke der Gewinnermittlung sind imRegelfall die getätigten Geschäftsfälle in Formeiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oderdoppelten Buchführung zu erfassen.Kannst du ein vereinfachtes System der Gewinnermittlungverwenden?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen könnendiverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruchgenommen werden.Welche Abgaben musst du als UnternehmerIn imWesentlichen bezahlen?Primär sind Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungenan das Finanzamt zu erstatten.Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) fälltdie Körperschaftsteuer an. Solltest du in deinemBetrieb ArbeitnehmerInnen beschäftigen,musst du auch lohnabhängige Abgaben zahlen.


Jungunternehmen und Steuern Seite 40In welcher Form sind Einkommen- und Körperschaftsteuerzu entrichten?Für diese Abgaben sind zunächst vierteljährlicheVorauszahlungen zu leisten. Nach Abgabeder Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungermittelt das Finanzamt die endgültigeSteuerbelastung, wobei die Vorauszahlungenangerechnet werden.Ist eine Ausgabe immer steuerlich abzugsfähig?Nein! Um eine steuerliche Betriebsausgabehandelt es sich nur dann, wenn die Ausgabenim Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeitstehen und aus Sicht des Unternehmersdem Betrieb dienen und nicht unter das Abzugsverbotfallen.Kannst du gegen einen Bescheid deines FinanzamtesEinspruch erheben?Ja! Du hast die Möglichkeit, gegen den BescheidBerufung zu erheben. Wesentlich ist dieEinhaltung der Berufungsfrist. Diese beträgteinen Monat ab Zustellung des Bescheides!4.1.2. UnternehmensgründungAnmeldung beim FinanzamtJeder Unternehmer hat seine Betriebseröffnunginnerhalb eines Monats seinem zuständigenFinanzamt zu melden. Um herauszufinden,welches Finanzamt für dich zuständig ist, ratenwir dir, direkt beim Finanzamt anzurufen. DieMeldung kann formlos in schriftlicher odermündlicher Form erfolgen. Das Finanzamtwird dir sodann das Formular Ver24 „Fragebogenfür natürliche Personen“ (bzw. Ver16 fürPersonengesellschaften oder Ver15 für Kapitalgesellschaften)zusenden. Hier sind allgemeineFragen zum Unternehmen und zur Vertretungdes Unternehmens zu beantworten. Außerdemrichtet sich das Interesse der Finanzverwaltungauf die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne.LBG TippDa niemand die Höhe des Jahresumsatzesund Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahrkennt, können diese Zahlen nur geschätztwerden. Wir empfehlen dir daher,die zukünftigen Gewinne und Umsätzenicht zu optimistisch zu beurteilen, da dieFinanz ansonsten zu hohe Vorauszahlungenvorschreiben würde.


Seite 41Jungunternehmen und SteuernVergabe der SteuernummerNachdem du beim Finanzamt registriert wurdest,nehmen die Dinge ihren Lauf. Die Finanzbehördeerteilt dir eine 7-stellige Steuernummer,es wird ein neuer Steuerakt angelegt,der einem bestimmten Referat zugeteilt wird(z.B. StNr. 123/4567, Ref. 10). Die Steuer- undReferatsnummer dienen der Identifikation undsollten daher auf allen Schriftstücken, die dudem Finanzamt übermittelst, angeführt werden.Das AbgabenkontoAb dem Zeitpunkt deiner Registrierung wirdfür dich ein Abgabenkonto beim Finanzamtgeführt, auf dem sämtliche Zahlungen (z.B.Umsatzsteuer, Einkommensteuer, lohnabhängigeAbgaben, etc.) verbucht werden. Gemeldeteoder vorgeschriebene Abgaben werden alsBelastung, die entsprechenden Einzahlungenals Gutschrift – analog zu einem Bankkonto –gebucht.Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinnankommt, wird in der Praxis der Begriff derGewinnermittlungsarten verwendet. Folgendedrei Möglichkeiten bestehen, dem Finanzamtdie Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessungzu liefern:• die doppelte Buchführung bzw. Bilanzierung(Betriebsvermögensvergleich nach §4/1 und § 5 EStG)• die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung(nach § 4/3 EStG)• die Pauschalierung (nach § 17 EStG)4.1.3. Aufzeichnungspflichten, die eszu beachten giltZu den Pflichten der/s UnternehmerIn gehörtauch das Führen von Büchern und Aufzeichnungen.Der/die UnternehmerIn ist selbst fürdie Ermittlung jener Daten verantwortlich, vondenen die Finanzbehörde in weiterer Folge dieSteuern bemisst. Daher muss sie/er sich für einbestimmtes System des Rechnungswesens entscheiden.


Jungunternehmen und Steuern Seite 42Welche der drei Gewinnermittlungsarten zur Anwendung kommt, wird in erster Linie durchRechtsform und Höhe des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens bestimmt. Die folgende Tabellesoll einen Überblick darüber geben.GEWINNERMITTLUNGSARTENRechtsform Umsatz GewinnermittlungsartEinzelunternehmen, OG, KG bis € 220.000 Wahlrecht zwischen doppelterBuchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und PauschalierungKapitalgesellschaften (z. B.GmbH, AG)> € 220.000< € 400.000in zwei aufeinander folgendenJahren > € 400.000Wahlrecht zwischen doppelterBuchführung und Einnahmen-Ausgaben-RechnungPflicht zur doppelten Buchführungim zweitfolgendenJahr> € 600.000 Pflicht zur doppelten Buchführungim FolgejahrKeine GrenzePflicht zur doppelten BuchführungFür FreiberuflerInnen (Ärzte, Rechtsanwälte,Zivilingenieure, etc.) besteht keine Pflicht zurdoppelten Buchführung, sondern es genügteine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, egalwie hoch der Umsatz ist.Wir raten dir dringend, für diese Fragen einenSteuerberater beizuziehen, damit du auch diefür dich günstigste Variante wählst und einentsprechendes Rechnungswesen führst.4.1.4. EinkunftsartenDie Einkommensteuer wird vom gesamtenJahreseinkommen berechnet. Es setzt sich auseinzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetzsind all jene Einkunftsartenaufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen.Steuerpflichtig sind jedoch nur all jeneEinkünfte, die das Gesetz auflistet. Nicht steuerpflichtigsind z.B. Spiel- und Totogewinne.Das Einkommensteuergesetz unterscheidetzwischen sieben Einkunftsarten (siehe Tabelle)


Seite 43Jungunternehmen und SteuernE I N K U N F T S A R T E N , E I N K O M M E N , S T E U E R B E R E C H N U N GBetriebliche Einkunftsarten bzw. Gewinneinkünfte1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(z.B. Bauer/Bäuerin, GärtnerIn, ImkerIn...)2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit(z.B. Unternehmensberater, RechtsanwältIn, ÄrztIn, KünstlerIn...)3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(z.B. Software-Programmierer, BaumeisterIn, ElektrikerIn, Handelsbetriebe...)Außerbetriebliche Einkunftsarten bzw. Überschusseinkünfte4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit(ArbeitnehmerInnen, PensionistInnen)5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(z.B. Eigentumswohnungen, Grundstücke...)6. Einkünfte aus KapitalvermögenFast alle Kapitaleinkünfte z.B. Zinserträge, Dividenden sind mit 25% KESt endbesteuert undunterliegen nicht mehr der Einkommensteuer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die Einkommensteuerzu optieren7. Sonstige Einkünfte= Summe der Einkünfte– Sonderausgaben(z.B. Aufwendungen für Wohnraumsanierung, steuerlicher Verlustvortrag aus Vorjahren)– Außergewöhnliche Belastungen(z.B. Aufwendungen für ärztliche Behandlungen)= Einkommenx Steuertarif= Tarifsteuer– Absetzbeträge(z.B. Allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag)= Einkommensteuer– Vorauszahlungen (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer)= Steuernachzahlung bzw. Steuergutschrift


Jungunternehmen und Steuern Seite 44Ein Unternehmer kann auch Verluste erleiden.Im Regelfall können diese mit anderen positivenEinkünften desselben Jahres verrechnetwerden. Man spricht daher von einem Verlustausgleich.Das Einkommensteuergesetz siehtjedoch in einigen Fällen Verlustausgleichsbeschränkungenvor.4.1.5. Wann musst du eine Einkommensteuererklärungabgeben?Die prinzipielle Erhebungsform der Einkommensteuerist die Veranlagung des Jahreseinkommensaufgrund einer Steuererklärung. Dumusst auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärungabgeben, wenn dein Einkommen,in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte(aus einem ordentlichen Dienstverhältnis) enthaltensind, ab der Veranlagung 2009 mehr als€ 11.000 beträgt. Sind in deinem Einkommenneben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auchandere Einkünfte in Höhe von mindestens €730/Jahr enthalten, so ist eine Einkommensteuererklärungab der Veranlagung 2009ab einem Gesamteinkommen in Höhe von €12.000 beim Finanzamt einzureichen.Beispiel mit LBG-TippEin Student der Molekularbiologie ist seitJahren in einem Forschungsunternehmenmit 30 Stunden/Woche beschäftigt undverdient ein Gehalt von € 1.400/Monat.Zusätzlich schreibt er noch Fachartikel fürein Wissenschaftsmagazin und erhält hiefür€ 1.000/Jahr.€ 1.000 sind steuerpflichtig; eine Einkommensteuerklärungist daher abzugeben.LBG-Tipp: Telefonspesen für Recherche,anteilige PC-Kosten, Fachliteratur, etc. geltendmachen. Wenn dadurch € 730/Jahrunterschritten werden, entfallen die Steuererklärungspflichtund auch die Angabe inder Steuererklärung.Der gesetzliche Termin für die Abgabe derEinkommensteuererklärung ist der 30. Aprildes Folgejahres. Wird die Erklärung elektronischabgegeben, so verlängert sich die Frist biszum 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, dieEinkommensteuererklärung für das Jahr 2008muss bis zum 30.04.2009 bzw. 30.06.2009beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.Falls du diese allgemeinen Fristen nichteinhalten kannst, musst du rechtzeitig beimFinanzamt um Fristverlängerung ansuchen.


Seite 45Jungunternehmen und SteuernDas alles gilt nicht, wenn du durch eine/n SteuerberaterInvertreten bist. Für diese gelten eigene,längere Fristen und Fälligkeiten.4.1.6. Wie muss die Einkommensteuererklärungeingereicht werden?Die Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr2003 muss grundsätzlich elektronischüber FINANZOnline via Internetan das Finanzamt übermittelt werden. NähereInformationen dazu kannst du unter www.bmf.gv.at abrufen. Zur Vermeidung von unzumutbarenHärten gilt diese Verpflichtung zurelektronischen Einreichung der Steuererklärungaber nur dann, wenn dein Jahresumsatz€ 100.000 übersteigt oder du dich von einemSteuerberater vertreten lässt. Das wird in denmeisten Fällen nicht der Fall sein und dukannst deine Steuererklärung wie bisher in Papierformeinreichen.LBG TippSichere dir auf jeden Fall den Beweis für dieEinreichung oder Postaufgabe, indem duentweder die Steuererklärung beim Finanzamtgegen Bestätigung auf der Durchschriftabgibst oder eingeschrieben an das Finanzamteinschickst! Wenn du die Steuererklärungverspätet abgibst, kann das Finanzamteinen Verspätungszuschlag von bis zu 10%der Steuer festsetzen.LBG TippDas Formular E1 für die Einkommensteuererklärungdes jeweiligen Jahres sowie diedazugehörige Ausfüllhilfe E2 kannst du vonder Homepage des Bundesministeriums fürFinanzen: https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/ downloaden. Darüberhinaus stehen dir dort auch sämtliche anderenSteuerformulare zur Verfügung.4.1.7. BetriebsausgabenBetriebsausgaben einer/s UnternehmerIn sindsämtliche Aufwendungen und Ausgaben, diedurch den Betrieb veranlasst sind. Betriebskosteneiner/s Selbstständigen sind in etwavergleichbar mit den Werbungskosten einer/sAngestellten. Für einen ersten Überblick verweisenwir auf die Checkliste der Werbungskosten(siehe Pkt. 3.2.3.).Weitere Betriebsausgaben sind in den Einkommensteuerrichtlinien2000 erläutert und könnenüber die Homepage des Bundesministeriumsfür Finanzen abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok/ > Richtlinien (PDF)> Einkommensteuerrichtlinien 2000.4.1.8. BetriebsausgabenpauschalierungDie Betriebsausgabenpauschalierung ist anwendbar,wenn du Einkünfte aus einem Ge-


Jungunternehmen und Steuern Seite 46werbebetrieb oder selbstständige Einkünfteerzielst, den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungermittelst und einen Umsatzim vergangenen Wirtschaftsjahr von €220.000 nicht überschritten hast. Bei der Ermittlungdes Gewinnes kannst du dann anstelleder tatsächlich angefallenen Betriebsausgabenvereinfachend pauschal 12%, maximaljedoch € 26.400 bzw. 6%, maximal jedoch €13.200 der Umsätze als Betriebsausgaben ansetzen.Zusätzlich können noch Ausgaben fürWareneinkäufe sowie für Löhne und Gehälterabgesetzt werden.Ob die Anwendung einer Pauschalierungsmöglichkeitim Vergleich zur herkömmlichenGewinnermittlung von Vorteil ist, kann nur imjeweiligen Einzelfall zuverlässig beurteilt werden.Hol dir dazu für deine persönliche SituationRat von einem Steuerberater ein.4.1.9. Förderung von JungunternehmerInnenGemäß Neugründungsförderungsgesetz(NeuföG) wird die Neugründung von Unternehmendurch die Befreiung von verschiedenenAbgaben, Beiträgen und Gebühren gefördert.Seit 2002 gibt es zwei Varianten derförderungswürdigen Neugründung:1. „echte“ NeugründungDer Betriebsinhaber als Neugründer schaffteine neue betriebliche Struktur. Dabei kommtes auf die, für die Art des Betriebes typischeStruktur an: z.B. der Gastwirt mietet ein leeresObjekt an und stattet es mit Bar, Möbel,notwendigen technischen Geräten aus – schaffteine bis dahin noch nicht vorhandene Struktur.Die Abgrenzung zu lediglich Umbau-/Renovierungsarbeitenund tatsächlicher neuerStruktur ist oft sehr schwierig und es empfiehltsich, dazu einen Steuerberater beizuziehen.2. Übernahme einer bereits bestehendenStruktur:Der Betriebsinhaber als Neugründer erwirbt(käuflich, durch Schenkung oder auch Erbfall)einen bereits bestehenden Betrieb und führtihn mindestens 5 Jahre nach Erwerb in gleicherForm weiter.Z.B. der Gastwirt kauft von einem anderenGastwirt das Lokal und führt es weiter.Wer ist Neugründer?In beiden Fällen ist nur Neugründer, wersich bisher noch nicht in vergleichbarer Weiseselbstständig betrieblich betätigt hat. Dabeisind Tätigkeiten, die vor mehr als 15 Jahrenselbstständig ausgeübt wurden, nicht von Bedeutung.D.h. Tätigkeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnissesausgeübt wurden, sind nicht vonBedeutung.Vorsicht: als freier Dienstnehmer bist du steuerlichSelbstständiger – Tätigkeiten, die du im


Seite 47Jungunternehmen und SteuernZuge eines freien Dienstverhältnisses ausgeübthast, werden zur Beurteilung, ob du schon invergleichbarer Art tätig warst, herangezogen!Vergleichbarkeit richtet sich nach so genanntenÖNACE Gruppen – das sind statistischeGruppen, in die die Tätigkeiten nach ihremwirtschaftlichen Gehalt eingegliedert werden.Auch hier ist Vorsicht geboten – die Gruppeneinteilungist nicht immer nachvollziehbar– oft fallen Tätigkeiten in eine Gruppe, vondenen man annehmen würde, sie seien nichtvergleichbar!Was ist befreit?Grundsätzlich sparst du dir Abgaben und Gebühren,die im unmittelbaren Zusammenhangmit der Neugründung stehen, z.B. Gebührenim Zuge der Gewerbescheinanmeldung.Unter im Gesetz genau definierten Voraussetzungenersparst du dir noch Grunderwerbsteuer,Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch,Gerichtsgebühren für die Eintragung imFirmenbuch, Gesellschaftsteuer für den „Ersterwerb“von Gesellschaftsanteilen.Diese Gebühren stehen nur unter bestimmtenVoraussetzungen und für die beiden Variantenteilweise in verschiedener Ausgestaltung zu.ACHTUNGLohnnebenkostenförderung nur für „echte“Neugründer!Wenn du „echter“ Neugründer bist, alsoeine neue betriebliche Struktur schaffst undDienstnehmer beschäftigst, sparst du dir imMonat der Neugründung und den 11 darauffolgenden Monaten gewisse Lohnnebenkosten.Genau handelt es sich dabei um: Beitrag zurgesetzlichen Unfallversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag(Anteil DG), Dienstgeberbeitragzum Familienlastenausgleichsfonds(DB) und Zuschlag zum DB (DZ).RückerstattungenFür Neugründungen in Form der Betriebsübernahme,die im Jahr 2002 und 2003 erfolgtenund für die trotz Vorliegen der Voraussetzungendie Beratung und daher die Förderungnicht in Anspruch genommen wurden, bestehtdie Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung.Wie kommst du zur Förderung?Du als JungunternehmerIn musst von einergesetzlichen Berufsvertretung (meist die Wirtschaftskammer)beraten worden sein. Die Berufsvertretungbestätigt dir die Beratung aufdem Formular NeuFö1/Neufö3. Fehlt einegesetzliche Berufsvertretung, ist die Sozialver-


Jungunternehmen und Steuern Seite 48sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaftfür dich betreffend der Beratung zuständig.Die Erklärung NeuFö1/Neufö3 muss bei denin Betracht kommenden Behörden (Finanzamt,Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat,Gebietskrankenkasse, etc.) vorgelegtwerden.4.2. JUNGUNTERNEHMER/INNEN UND UMSATZSTEUER4.2.1. Frequently asked QuestionsMusst du als UnternehmerIn immer Umsatzsteuerbezahlen?Nein! UnternehmerInnen, die im Jahr nichtmehr als € 30.000 Umsatz erzielen (KleinunternehmerInnen),sind von der Umsatzsteuerbefreit.Was bedeutet der Begriff Vorsteuer?Damit ist die Umsatzsteuer gemeint, die direin/e UnternehmerIn (LieferantIn) in Rechnungstellt. Die Vorsteuer kannst du dir vondeiner eigenen Umsatzsteuerschuld an das Finanzamtabziehen.In welcher Form ist die Umsatzsteuer zu entrichten?Die Zahllast, das ist der Unterschiedsbetragzwischen der geschuldeten Umsatzsteuer undder abziehbaren Vorsteuer, muss monatlich – inbesonderen Fällen vierteljährlich – an das Finanzamtabgeführt werden. Eine Umsatzsteuergutschrift,die sich aus einem Vorsteuerüberschussergibt, ist mit dem Formular U30 beimBetriebsfinanzamt zu melden.Wer benötigt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer?Alle UnternehmerInnen, ausgenommen Unter-


Seite 49Jungunternehmen und SteuernnehmerInnen, die „unecht“ von der Umsatzsteuerbefreit sind (das sind z.B. KleinunternehmerInnen,Ärzte oder Versicherungsvertreter).Gibt es ein vereinfachtes System für die Ermittlungder abziehbaren Vorsteuern?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen könnendiverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruchgenommen werden.4.2.2. Was ist die Umsatzsteuer?Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt,wird in der Regel für sämtliche Lieferungenund Leistungen, die ein Unternehmererbringt, eingehoben. In den meisten Fällenbeträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt.Daneben gibt es auch noch einen reduziertenSteuersatz von 10%.4.2.3. KleinunternehmerregelungBetragen deine jährlichen Umsätze im Veranlagungsjahrnicht mehr als € 30.000 (exkl.Umsatzsteuer) brauchst du keine Umsatzsteueran das Finanzamt abführen und stellst deineRechnungen auch ohne Umsatzsteuer aus. Dubist für die Finanzbehörde ein/e KleinunternehmerIn,das heißt unecht steuerbefreit unddarfst daher auch keinen Vorsteuerabzug geltendmachen. Überschreitest du die Umsatzgrenzeinnerhalb von 5 Kalenderjahren ein Malum nicht mehr als 15%, bleibst du dennochvon der Umsatzsteuer befreit.KleinunternehmerInnen haben die Möglichkeit,auf die unechte Umsatzsteuerbefreiungzu verzichten, indem sie beim Finanzamt einenAntrag auf Regelbesteuerung stellen. Diesführt dazu, dass sie allen anderen steuerpflichtigenUnternehmen gleichgestellt werden. Mitanderen Worten: die Rechnungslegung erfolgtmit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuerfür alle betrieblichen Aufwendungenvom Finanzamt zurückgeholt werden. Der Antragauf Regelbesteuerung bindet KleinunternehmerInnenjedoch für mindestens 5 Jahre.Wann ist ein Antrag auf Regelbesteuerungsinnvoll?Ein Antrag wird dann sinnvoll sein, wenn Umsätzeüberwiegend an vorsteuerabzugsberechtigteUnternehmerInnen geleistet werden oderhohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen oderBetriebsaufwendungen angefallen sind und diesebei der Regelbesteuerung vom Finanzamtzurückgefordert werden können.Werden hingegen überwiegend Leistungenan NichtunternehmerInnen, andere Kleinunternehmeroder Banken und Versicherungendurchgeführt, dann ist die Kleinunternehmerregelungin den meisten Fällen besser, da dieUmsatzsteuer bei diesen meist einen Kostenfaktordarstellt, da sie sich die Umsatzsteuerhäufig ja nicht vom Finanzamt zurückholenkönnen. Hol dazu am besten bei einem SteuerberaterRat ein.


Jungunternehmen und Steuern Seite 504.2.4. Wie muss eine Rechnungaussehen?Damit du als Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzughast, musst du darauf achten, dassan dich gestellte Rechnungen alle gesetzlichvorgeschriebenen Merkmale enthalten! Das giltnatürlich auch für die von deinem Unternehmenausgestellten Rechnungen.Rechnungen über € 150 müssen folgendeMerkmale enthalten:• den Namen und die Anschrift des lieferndenoder leistenden Unternehmers,• den Namen und die Anschrift des Abnehmersder Lieferung oder des Empfängersder sonstigen Leistung,• Menge und Bezeichnung der Lieferungbzw. Art und Umfang der sonstigenLeistungen,• Tag der Lieferung oder Leistungen bzw.Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung,erstreckt• das Entgelt und• den auf das Entgelt entfallenden Mehrwertsteuerbetrag(nicht notwendig alsumsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer)• den Steuersatz bzw. einen Hinweis auf allfälligeSteuerbefreiungen (nicht notwendigals Kleinunternehmer),• das Ausstellungsdatum,• eine fortlaufende Nummer und• die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(UID-Nummer) des leistenden Unternehmers(nicht notwendig als Kleinunternehmer)• seit 1.7.2006: bei Rechnungen über €10.000 zusätzlich die UID-Nummer desLieferungs- oder LeistungsempfängersExkurs: Pflichtangaben auf Geschäftspapieren,Auftreten im Internet – Wie habenmeine Geschäftspapiere auszusehen?Neben den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriftenzu den Rechnungsbestandteilen existierenauch noch unternehmensrechtliche Bestimmungenüber Angaben, die du in deinenGeschäftspapieren machen musst.Bisher waren lediglich Kapitalgesellschaftendazu verpflichtet, gewisse Angaben auf ihrenGeschäftspapieren zu machen. Das Unternehmensgesetzbuch(UGB) sieht diese Verpflichtungnunmehr für alle im Firmenbuch eingetragenenUnternehmer vor und regelt, welcheInformationen auf den Geschäftspapieren, Bestellscheinenund auf der elektronischen Kommunikation(E-Mail, Newsletter, Website) anzuführensind. Diese Informationspflicht trifftalle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen,so z.B. auch die freiwillig eingetragenenFreiberufler und Land- und Forstwirte.


Seite 51Jungunternehmen und SteuernEs müssen angeführt werden…1. …bei allen im Firmenbuch eingetragenenUnternehmen• Firma• Rechtsform• Sitz der Gesellschaft bzw. des Unternehmers• Firmenbuchnummer• Firmenbuchgericht• gegebenenfalls Hinweis auf Liquidation2. …zusätzlich bei Kapitalgesellschaften:• sofern Angaben über das Kapital gemachtwerden, auch Angabe der Höhe einer uUausstehenden Einlage3. … zusätzlich bei OG oder KG, bei derkein unbeschränkt haftender Gesellschaftereine natürliche Person ist (z.B. GmbH& Co KG)• die unter Pkt. 1. genannten Angaben auchhinsichtlich des unbeschränkt haftendenGesellschafters4. …zusätzlich bei Genossenschaften• Art der HaftungFür Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) geltendie neuen Informationspflichten ausnahmslosab 1. Jänner 2007, alle anderen Unternehmerhaben für die Umstellung ihrer Geschäftspapierenoch bis 31. Dezember 2009 Zeit.Die in der nachstehenden Checkliste beispielgebendangeführten Dokumente und Systemesollten daher überprüft werden, ob sie mit denneuen Bestimmungen des UGB übereinstimmenund gegebenenfalls angepasst werden:• Firmenbriefpapier• Faxvorlagen• Geschäftspapiervorlagen in ERP-Systemen(z.B. Anbote, Auftragsbestätigungen,Lieferscheine, Rechnungen, Preislisten,Mahnformulare)• Email-Signaturen (wie z.B. im MS-Outlookverwendet)• Kundenzeitungen, Newsletter• Impressum auf Firmenwebsiten (für Websitengelten außerdem über das UGB hinausgehendeInformationspflichten gem.E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz5. …zusätzlich bei eingetragenen Einzelunternehmern• Angabe des bürgerlichen Namens, wenndieser nicht mit der Firma ident ist


Jungunternehmen und Steuern Seite 52Fred MustermannMustermannstraße 18010 GrazUID-Nr.: ATU 12345679AnPeter ProfitGastwirtRestaurantstraße 152020 HollabrunnHonorarnoteRechnung Nr. 20/08ForlaufendeNummerUID-NummerAustellungsdatumGraz, am 08.01.2008Leistung: Planung und Erstellung einer HomepageSteuersatz bzw. einenHinweis auf allfälligeSteuerbefreiungenNetto: € 5.000,-+20% USt € 1.000,-Gesamtbetrag: € 6.000,-==========Quelle: LBG Wirtschaftstreuhand Jänner 2008www.lbg.at


Seite 53Jungunternehmen und Steuern4.2.5. UmsatzsteuererklärungJede/r UnternehmerIn hat für das abgelaufeneKalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.KleinunternehmerInnen sind jedochdann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärungbefreit, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte)nicht über € 7.500 liegt und sie für denVeranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichtenhaben (vgl. Pkt. 4.2.3).Bei Vorhandensein eines Internetanschlussesist die Umsatzsteuererklärung 2003 nur nochin elektronischer Form via FINANZOnline/Internet an das Finanzamt zu übermitteln.Andernfalls kannst du weiterhin die amtlichenVordrucke in Papierform verwenden.4.2.6. UmsatzsteuervoranmeldungWann und wie muss die Umsatzsteuer andas Finanzamt abgeführt werden?Grundsätzlich muss der/die UnternehmerInihre/seine Umsatzsteuer monatlich selbst berechnen.Davon kann sie/er die Vorsteuer – dasist jene Umsatzsteuer, die sie/er den Lieferantengezahlt hat – abziehen. Diese Gegenüberstellungder Umsatzsteuer und der Vorsteuerbeträgewird in einer im Regelfall monatlich zu erstellendenUmsatzsteuervoranmeldung (UVA)durchgeführt. Überwiegt die Umsatzsteuer,ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung.Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eineGutschrift bzw. ein Überschuss. Beträgt derVorjahresumsatz nicht mehr als € 100.000, somuss eine UVA (Formular U30) nur abgegebenwerden, wenn sich eine Gutschrift ergibt. Beieiner Zahllast ist hingegen nur der Betrag aufdas Finanzamtskonto einzubezahlen.Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz)– abziehbarer Vorsteuer= Zahllast/GutschriftDie so genannte Umsatzsteuerzahllast ist andas Finanzamt am 15. des zweitfolgenden Monatsabzuliefern. Die Jänner-Umsatzsteuer istsomit am 15. März fällig. Ein sich ergebenderVorsteuerüberhang ist zu melden und wirddem Abgabenkonto gutgeschrieben.Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenenKalenderjahr € 22.000 nicht überstiegenhaben, brauchen die Umsatzsteuer nur einmalpro Kalendervierteljahr an das Finanzamt abzuführen.Die Termine sind somit der 15.5.,15.8., 15.11, sowie der 15.2.Die FINANZ geht Online – auch bei derUmsatzsteuervoranmeldungBei Vorhandensein eines Internetanschlussessind Umsatzsteuervoranmeldungen nur mehrin elektronischer Form an das Finanzamt zuübermitteln.Jene Unternehmer, die noch keinen Zugangzu FinanzOnline haben, können sich entwederpersönlich bei einem Finanzamt mit all-


Seite 57Studierende und gewerbliche Tätigkeit5. STUDIERENDE UND GEWERBLICHE TÄ-TIGKEIT5.1. ALLGEMEINES ZUM GE-WERBESCHEINSolltest du dich während oder nach dem Studiumzu einer selbstständigen Tätigkeit undnicht zur Beschäftigung als Dienstnehmer entschließen,ist die Chance groß, dass du unterdie Gewerbeordnung fällst.Das bedeutet für dich, du musst einen Gewerbescheinlösen, dieser löst die Mitgliedschaft inder Wirtschaftskammer aus und hat neben denKammerumlagen auch sozialversicherungsrechtlicheKonsequenzen (siehe Punkt 6.5.)HinweisEs gibt einige Tätigkeiten, die zwar nichtder Gewerbeordnung unterliegen, KraftGesetz jedoch trotzdem eine Mitgliedschaftbei der Wirtschaftskammer auslösen! Soz.B.: Wertpapierdienstleister nach demWertpapieraufsichtsgesetz, Betrieb einesPrivattheaters, Kabaretts.Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung (GewO)unterliegen, werden in 2 Gruppen unterteilt:5.1.1. Freie GewerbeFür diese Tätigkeit brauchst du zwar einen Gewerbeschein,du kannst ihn jedoch lösen ohneeinen Befähigungsnachweis vorlegen zu müssen.Häufiges Beispiel: EDV-Dienstleistung,seit Herbst 2002 ist auch der Großteil des Handelsgewerbesfrei.LBG TippSolltest du die Neugründungsförderung(NeuföG – siehe Punkt 4.1.9.) in Anspruchnehmen wollen, musst du bei freien Gewerbescheinennachweisen, dass du übergrundlegende unternehmerische Kenntnisseverfügst. Im Zuge der Beratung beider Wirtschaftskammer (= deine zuständigeInteressensvertretung) musst du den„Nachweis“ darüber erbringen. Dieser wirderbracht durch: Nachweis eines Schulabschlusses,der über den Grundschulabschlusshinaus geht (Maturazeugnis). AlsStudierende bzw. Absolvent der Uni erfüllstdu in der Regel diese Voraussetzung. Solltestdu keine Matura gemacht haben und auchsonst keinen Schulabschluss, sondern mitStudienberechtigungsprüfung das Studiumbegonnen haben, kannst du den Nachweisauch durch eine 3jährige berufliche Tätigkeitim entsprechenden Bereich erbringen.Liegt diese Voraussetzung auch nicht vor,überreicht dir die Wirtschaftskammer eineBroschüre, die dir die Kenntnisse vermitteltund du verpflichtest dich, diese auch durchzulesen.


Studierende und gewerbliche Tätigkeit Seite 585.1.2. Reglementierte GewerbeAnmeldegewerbeUm den Gewerbeschein lösen zu können,musst du einen Befähigungsnachweis erbringen.Die Art des Befähigungsnachweises istvon Gewerbe zu Gewerbe verschieden ausgestaltet.(Ein Schlosser muss andere Fähigkeitennachweisen als ein Frisör). Meisterprüfungenoder bestimmte Schulen sind meist der Befähigungsnachweis.Kannst du den Nachweis nichterbringen, möchtest aber trotzdem ein reglementiertesGewerbe ausüben, gibt es immernoch die Möglichkeit der Feststellung deinerindividuellen Befähigung.Da die Unterscheidung der einzelnen Gewerbesehr schwierig ist und bei Lösung des falschenverwaltungsrechtliche, aber auch sozialrechtlicheKonsequenzen möglich sind, empfiehlt essich, mit der zuständigen (zukünftigen) Fachvertretungoder einem Gewerberechtsexpertender Wirtschaftskammer Kontakt aufzunehmen.ZuverlässigkeitsprüfungBestimmte Gewerbe werden als so „heikel“eingestuft, dass zusätzlich zur Befähigung desAusübenden auch noch eine Bestätigung überseine Zuverlässigkeit notwendig ist. Erst mitpositivem Bescheid über deine Zuverlässigkeit,darfst du ein solches Gewerbe rechtmäßigausüben. Z.B.: Baumeister, Gas- und Sanitärtechnik,Elektrotechnik, Waffenerzeugung/-handel; Sprengunternehmer, aber auch Arbeitskräfteüberlasserund Großhandel mit Giftenund Arzneimitteln.Diesfalls ist in Wien bei der MA 63 (= Gewerbebehörde)bzw. in den anderen Bundesländernbei der Bezirksverwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) umdiese Bestätigung anzusuchen.


Seite 59Studierende und gewerbliche Tätigkeit5.2. GEWERBESCHEIN UNDNEUFÖGBeachte bei allen Varianten das NeuföG!Bei erstmaliger Selbstständigkeit immer zuerstum das NeuföG kümmern, da bei verspätetemEinreichen (zB wenn du den Gewerbescheinbereits gelöst hast und die Gebühren von direntrichtet wurden) keine Rückerstattung möglichist (Ausnahme siehe Punkt 4.1.9.).5.3. LÖSUNG DES GEWERBE-SCHEINSPrinzipiell wird der Gewerbeschein beim zuständigenMagistratischen Bezirksamt gelöst(= das Bezirksamt des Bezirkes in dem du dieTätigkeit ausüben möchtest) bzw. bei der Bezirksverwaltungsbehörde(idR Bezirkshauptmannschaft).Da du aber uU unter das NeuföG fällst, solltestdu unbedingt vor den Behördenwegen indie Wirtschaftskammer gehen (oder zumindestanrufen), um abzuklären, oba. der richtige Gewerbeschein von dir gelöstwirdb. du unter das NeuföG fällst.In der Wirtschaftskammer hilft dir das GS(Gründerservice) weiter. Dort erhältst du Informationenund das NeuföG-Formular. Zusätzlichbieten sie dir die Möglichkeit, denGewerbeschein gleich Vorort elektronisch anzumelden– du sparst dir also alle anderen Behördenwege.Nimm also die erforderlichen Dokumente mit:Gültiger Reisepass und eventuell den Befähigungsnachweis.


Studierende und gewerbliche Tätigkeit Seite 605.4. KONSEQUENZEN DER„NICHTLÖSUNG“ DES NOT-WENDIGEN GEWERBE-SCHEINSDu begehst damit eine Verwaltungsübertretung,die mit einer Geldstrafe bedroht ist - beimehreren Verwaltungsübertretungen liegtschlussendlich ein Gewerbeausschließungsgrundvor, du kannst also in Zukunft nichtmehr ohne weiteres einen Gewerbeschein lösen.Außerdem übst du deine Tätigkeit unberechtigtaus (Pfuscher) und bist daher in dieserBranche bereits selbstständig, eine spätere Lösungdes (eigentlich bereits notwendigen) Gewerbescheinesfällt somit nicht mehr unter dasNeuföG.Sozialversicherungsrechtlich: Da du zwarselbstständig und auf Dauer gerichtet tätig bist,aber mangels notwendigen Gewerbescheinsnicht Mitglied in der Wirtschaftskammer bist,fällst du unter die „Neuen Selbstständigen“ (sieheKapitel 6.4.3)LBG TippSolltest du den falschen Gewerbescheingelöst haben (häufig wird zur Umgehungder Befähigungsnachweise ein verwandterfreier Gewerbeschein gelöst, der jedochnicht der notwendige ist), bist du zwar unfallversichert;passiert dir jedoch in Ausübungdeiner Tätigkeit ein Unfall, leistet dieUnfallversicherung nicht, da du nicht fürdie tatsächliche Tätigkeit versichert warst,sondern für die Tätigkeit die dem „falschen“Gewerbeschein entspricht!


Seite 61Studierendenjob und Sozialversicherung6. STUDIERENDENJOB UND SOZIALVERSI-CHERUNG6.1. SELBSTVERSICHERUNGAls StudentIn bist du normalerweise nur unfallversichert,es sei denn, du bist bei deinen Elternin der Krankenversicherung mitversichert.Du bleibst als StudentIn bei deinen Eltern aberlängstens bis zum 27. Lebensjahr in der Krankenversicherungmitversichert, wenn du derGebietskrankenkasse gegenüber nachweisenkannst, dass du dein Studium ernsthaft undzielstrebig betreibst. Wende dich diesbezüglicham besten an deine Fakultätsvertretung oderan das Sozialreferat. Sie können dir genau sagen,wie viele Prüfungen oder Scheine du imSemester machen musst, damit du aus der Mitversicherungin der Krankenversicherung beideinen Eltern nicht heraus fällst. Solltest dueine Waisenpension beziehen, bist du ebenfallsautomatisch krankenversichert.Schaffst du diesen Nachweis nicht oder hastdu das 27. Lebensjahr schon vollendet, fällstdu aus der Mitversicherung bei deinen Elternheraus und musst dich selbst versichern. Fürdiesen Zweck wurde die begünstigte Studentenselbstversicherungin der Krankenversicherunggeschaffen. Bei dieser Variante derSelbstversicherung fallen 7,55% von einer fixenBeitragsgrundlage an. Diese beträgt im Monat€ 631,50. Da der Staat die Hälfte der Beiträgeübernimmt, bleiben für dich 3,78% derGrundlage über. D.h. die monatlichen Kostenliegen bei € 23,84..Die begünstigte Selbstversicherung ist aberdann nicht möglich, wenn du ein jährlichesEinkommen von mehr als € 8.000 beziehst(die bisherige Unterscheidung zwischen unselbständigerund selbständiger Tätigkeit fälltweg), keinen günstigen Studienerfolg nachweisenkannst, bei Anspruch auf Studienbeihilfedie Anspruchsdauer ohne wichtigen Grund ummehr als 4 Semester überschritten hast oderschon ein Hochschulstudium abgeschlossenhast.Die begünstigte Selbstversicherung betrifftaber immer nur die Krankenversicherung!Pensionsversicherungsmonate kannst du nurerwerben, wenn du:• nebenbei in einem Dienstverhältnis stehst(und mehr als geringfügig beschäftigtbist) oder• geringfügig beschäftigt bist und von derMöglichkeit des Opting-in in KrankenundPensionsversicherung Gebrauchmachst• oder die Studienzeiten in deinem späterenBerufsleben teuer nachkaufst. Je später dudiese Beiträge nachkaufst, desto teurerwerden sie (ab dem 40. Lebensjahr). Mitder Pensionsreform 2004 gibt es in diesemZusammenhang Änderungen. WerdenBeitragsmonate nachgekauft, die sich inder Folge aber weder auf den Anspruch


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 62noch auf die Leistung auswirken, werdendiese Beiträge (bei Pensionsantritt) zurückerstattet.• dich teuer selbst versicherst – bei der Pensionsversicherunggibt es keine staatlicheFörderung.6.2. GERINGFÜGIGE BE-SCHÄFTIGUNGDie monatliche Geringfügigkeitsgrenze wirdjedes Jahr neu festgelegt und beträgt für dasJahr 2009 € 357,74.Dabei werden alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse,die du im laufenden Jahr(bei verschiedenen Dienstgebern) hast, berücksichtigt.Hast du in einem Monat zwei odermehrere und überschreitest du insgesamt dieGeringfügigkeitsgrenze, bist du kein geringfügigBeschäftigter mehr und die Sozialversicherungwird von dir mit Bescheid Nachzahlungenverlangen. (vgl. Kapitel 6.5, Bsp 2)Als geringfügig Beschäftigter bist du nur unfallversichert.Es gibt aber die Möglichkeit,freiwillig eine Kranken- und Pensionsversicherungabzuschließen. Diese günstige Möglichkeitsollte unbedingt genutzt werden, weil duso äußerst günstig um € 50,48 ein vollwertigesPensionsversicherungsmonat erwerben kannst.Wertvolle Monate, die AkademikerInnen imAlter für den Anspruch auf Pension oft fehlenund später um sündteures Geld nachgekauftwerden müssen! Seit 1996 werden nämlich dieSchul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherungnicht mehr automatisch als Versicherungszeitengewertet.


Seite 63Studierendenjob und Sozialversicherung6.2.1. Der DienstleistungsscheckSeit 1.1.2006 gibt es eine neue Form der legalenBeschäftigung von arbeitsberechtigtenPersonen im privaten Haushalt - den Dienstleistungsscheck.Mit dem Dienstleistungsscheckbist du unfallversichert. Er kann fürdie Entlohnung einfacher haushaltstypischerTätigkeiten wie z.B. Reinigung der Wohnung,Wäsche, Geschirr, Gartenarbeiten oder etwaBabysitten verwendet werden. Nicht möglichist allerdings die Entlohnung von Tätigkeiten,die eine spezielle Ausbildung erfordern, wieAlten- oder Krankenbetreuung mittels Dienstleistungsscheck.Voraussetzung ist, dass dieBeschäftigung nicht mehr als einen Monatdauert – in der Praxis werden hier neue Vereinbarungenvon Woche zu Woche oder Monatzu Monat geschlossen werden – und dass dasEntgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenzein Höhe von € 357,74 (Grenze 2009) nichtübersteigt.Der private Dienstgeber erwirbt diesen Scheckin Postämtern und Trafiken. Der Preis desDienstleistungsschecks liegt leicht über seinemWert (ein Scheck im Wert von € 10 kostet €10,20), da ein Unfallversicherungsbeitrag undeine Verwaltungsabgabe im Preis beinhaltetsind. Du als Arbeitnehmer musst dann alleDienstleistungsschecks, die du bis zum Endedes Monats, der dem Monat, in dem du ihnerhalten hast, folgt, bei deiner Gebietskrankenkasseeinreichen und erhältst dann das Gelddirekt von der Gebietskrankenkasse auf deinKonto oder durch Postanweisung ausbezahlt.Verdienst du im Monat nicht mehr als € 357,74(Geringfügigkeitsgrenze 2009), kannst duauch von der Möglichkeit des Opting-In in dieKrankenversicherung Gebrauch machen.Im Überblick• Mitversicherung in der Krankenversicherungder Eltern nur bis zum 27. Lebensjahrund entsprechendem Studienerfolgmöglich.• Begünstigte Selbstversicherung in derKrankenversicherung, 7,55%, der Bundzahlt die Hälfte der Beiträge, solange dunicht mehr als € 8.000 im Jahr dazuverdienst,einen günstigen Studienerfolgnachweisen kannst, bei Anspruch aufStudienbeihilfe die Anspruchsdauer nichtum mehr als 4 Semester überschritten hastund kein anderes Hochschulstudium abgeschlossenhast.• Opting-in in Kranken- und Pensionsversicherungbei geringfügiger Beschäftigung(unter € 357,74 mtl.) möglich, um € 50,48können äußerst günstig Pensionsversicherungsmonateerworben werden.• Keine Berücksichtigung von Schul- undStudienzeiten in der Pensionsversicherung• Nachkauf von Schul- und Studienzeitenin der Pensionsversicherung möglich, aberteuer (2009: mindestens: Schulmonat €305,52; Hochschulmonat € 611,04).


Seite 65Studierendenjob und Sozialversicherungbezahlten Urlaub und Pflegefreistellung undnatürlich auch auf die Abfertigung, wenn deinDienstverhältnis schon drei Jahre gedauert hat.Hat dein Dienstverhältnis erst 2003 oder späterbegonnen, dann fällst du in die AbfertigungNeu Regelung. Es wird für dich ein monatlicherBeitrag in eine Mitarbeitervorsorgekasseeingezahlt. Diesen behältst du auch, wenn duselbst kündigst. Für am 1.1.2003 bereits bestehendeArbeitsverhältnisse gibt es Umstiegsvarianten.6.3.2. Freier DienstvertragSchon etwas komplizierter als der echte Dienstvertragist der freie Dienstvertrag.Der „klassische“ freie Dienstvertrag unterscheidetsich vom echten Dienstvertrag dadurch,dass der/die AuftragnehmerIn nicht inden Betrieb eingegliedert und weitgehend freivon Beschränkungen des persönlichen Verhaltensist. Sie/er muss zwar genauso wie echteDienstnehmerInnen eine im Vorhinein nochnicht konkretisierte, immer wieder kehrendeArbeitsleistung erbringen, ist dabei aber vielfreier. So kann sie/er sich zum Beispiel die Zeitselbst einteilen, ist dabei an keine Weisungendes Dienstgebers gebunden erbringt jedoch dieArbeit vorwiegend selbst. Zwar werden vondem/der freien DienstnehmerIn keine eigenenBetriebsmittel verwendet, sie/er ist aber beider Erbringung der Leistung im Wesentlichenselbstständig.Freie DienstnehmerInnen sind arbeitsrechtlichnicht so geschützt wie echte DienstnehmerInnen.Sie haben zum Beispiel keinen Anspruchauf Sonderzahlungen, bezahlten Urlauboder Fortzahlung des Gehaltes im Krankheitsfall.Mit 1.1.2008 wurden freie Dienstnehmerin das System „Abfertigung neu“ einbezogen.Das bedeutet, dass der Dienstgeber auch fürfreie Dienstnehmer Beiträge in Höhe von1,53% der Sozialversicherungs-Beitragsgrundlagean eine betriebliche Vorsorgekasse zu entrichtenhat.Daneben gibt es noch den „unternehmerischenfreien Dienstvertrag“. Auch bei diesem liegtkeine Verpflichtung zu Erfüllung eines Werkesvor, sondern zur Leistung von immer wiederkehrendenLeistungen (zum Unterschied vomWerkvertrag), der/die Auftragnehmerin ist jedochebenfalls frei in der Zeiteinteilung, kannsich aber vertreten lassen und benutzt eigeneBetriebsmittel.Der Unterschied zwischen diesen beiden freienDienstverträgen ist wichtig, da sie zu unterschiedlichenSozialversicherungspflichtenführen.6.3.3. WerkvertragSehr häufig ist auch der Werkvertrag anzutreffen.Beim Werkvertrag arbeitet der/die Werk-


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 66unternehmerIn selbstständig und ist nicht inden betrieblichen Ablauf des Auftraggeberseingebunden. Sie/er ist auch an keine Weisungengebunden, arbeitet mit seinen eigenenBetriebsmitteln und darf sich auch vertretenlassen. Im Gegensatz zu freien DienstnehmerInnenschuldet sie/er kein Wirken, sonderneinen konkreten Erfolg.Folgendes Beispiel soll die eben sehr abstraktdargestellte Problematik verdeutlichen:Beispiel Meinungsumfrage #1Du arbeitest in einem Meinungsforschungsinstitut20 Wochenstunden, dabei jedenTag von 8- 12 Uhr. Um 8 Uhr musst duin die Firma kommen und erfährst, wo duheute Befragungen durchführen sollst, dieBefragung soll nicht länger als 3 Stundendauern, dann musst du auf Weisung deinesChefs wieder ins Büro.Du bist weisungsgebunden (betreffend Arbeitsablauf,Zeit und Ort) und kannst dichnicht vertreten lassen.Beispiel Meinungsumfrage #2Du schuldest dem Unternehmer nicht 1xeine Meinungsforschung, sondern hast dichverpflichtet, über einen längeren ZeitraumBefragungen und eventuell auch Auswertungendurchzuführen. Du kannst jedochfrei entscheiden, wann du die Befragungendurchführst und wo, lediglich ein repräsentativerDurchschnitt muss von dir befragtwerden (und natürlich die Arbeit erledigtwerden). Du wirst mit allen notwendigenBetriebsmitteln ausgestattet (z.B. Laptop).Du hast dich daher zu einem wiederkehrendenArbeiten verpflichtet, bist aber weitgehendweisungsfrei – solltest die Arbeitaber selbst ausführen.Es liegt ein „nicht unternehmerischer freierDienstvertrag“ vor – du bist nach § 4 Abs4 ASVG als freier Dienstnehmer versichert.Es liegt ein echtes Dienstverhältnis vor - dubist nach § 4 Abs 2 ASVG versichert.


Seite 67Studierendenjob und SozialversicherungBeispiel Meinungsumfrage #3Beispiel Meinungsumfrage #4Wie 2. nur hast du dir eigens für diese Tätigkeiteinen Laptop gekauft.Du verwendest also deine eigenen Betriebsmittel,bist aber nicht weisungsgebundenund kannst dich vertreten lassen.Unterschied zum Werkvertrag ist, dass dudich bei Vertragsabschluss noch nicht konkretfür eine bestimmte Befragung (fixiertesThema) verpflichtet hast, sondern über einenbestimmten oder sogar unbestimmtenZeitraum Befragungen, die anfallen, erledigenwirst.Du hast mit dem Unternehmer einen Vertragabgeschlossen für einen bestimmtenAuftrag, verwendest deine eigenen Betriebsmittel,bist frei in deiner Einteilung, in denBetrieb des Auftraggebers überhaupt nichtinvolviert und kannst deine Mitarbeiter einsetzen.Du arbeitest in einem Werkvertrag und bistnach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständigerversichert.Du bist „unternehmerischer freier Dienstnehmer“und nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG alsNeuer Selbstständiger versichert.Du musst bei Vertragsabschluss besonders daraufachten, ob oben angegebene Merkmaleauch tatsächlich gegeben sind. Arbeitgeber neigenin der Praxis dazu, mit StudentInnen fastausschließlich Werkverträge abzuschließen,damit sie sich u.a. die Dienstgeberabgaben inder Sozialversicherung ersparen.Beispiel Meinungsumfrage #5Du arbeitest selbstständig und bietest deineTätigkeit am Markt regelmäßig an, dazuhast du z.B. den Gewerbeschein „MarktundMeinungsforschung“ gelöst.Du bist durch die Lösung des GewerbescheinsMitglied in der Wirtschaftskammerund nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG versichert.


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 686.4. SOZIALVERSICHE-RUNGSRECHTLICHE FOLGENDER VERSCHIEDENEN VER-TRAGSVERHÄLTNISSEFür alle Varianten gilt die Höchstbeitragsgrundlagevon jährlich € 56.280 (Wert 2009).6.4.1. DienstvertragEchte Dienstverhältnisse unterliegen demASVG und soweit Pflichtversicherung in derKrankenversicherung vorliegt, dem AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz).D.h., übersteigt dein Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze,bist du vollversichert nach demASVG (= kranken-, pensions- und unfallversichert)und daher auch arbeitslosenversichert.(Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse siehePunkt 6.2)Dein Dienstgeber muss deine Beiträge zur Versicherungvom Gehalt abziehen und an die Sozialversicherungabliefern. Die Beiträge liegenfür Angestellte bei 18,07% vom Bruttobezug.Einkommensteuerrechtlich unterliegst du derLohnsteuer, auch diese wird vom Dienstgebereinbehalten und an das Finanzamt abgeführt.6.4.2. „Klassischer“ freier DienstvertragSozialversicherungsrechtlich unterliegst duzwar dem ASVG, die Versicherung ist jedochnicht ident mit der als „echter“ Dienstnehmer.Mit 1.1.2008 kam es allerdings zu gravierendensozialversicherungsrechtlichen Änderungen fürfreie Dienstnehmer, weshalb die Unterschiedezwischen echten und freien Dienstnehmern zunehmendweniger werden.So hast du z.B. ab 2008 auch als freier DienstnehmerAnspruch auf Krankengeld (d.h. Leistungder Krankenversicherung für den Fall,dass kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeberbesteht, was bei einem freien DienstnehmeridR der Fall ist).Außerdem unterliegen seit 1.1.2008 auch freieDienstnehmer der Versicherungspflicht in derArbeitslosenversicherung.Deine Sozialversicherungsabzüge werden auchhier vom Auftraggeber einbehalten und an dieSozialversicherung abgeliefert. Die Beiträge liegenbei 17,62% des Bruttobezuges.Steuerrechtlich bist du Selbstständiger; das bedeutet,dass du Einkommensteuererklärungenabgeben musst. Beachte auch, die Umsatzsteuervorschriften(siehe Punkt 4.2)!Hinweis: Seit 2002 müssen Unternehmer, für


Seite 69Studierendenjob und Sozialversicherungdie du im freien Dienstverhältnis arbeitest,an das Finanzamt eine sog. § 109 a Meldungmachen. D.h es werden deine Daten an das Finanzamtübermittelt, sofern du mehr als € 900im Jahr und/oder für eine Leistung mehr als €450 verdient hast.Das Finanzamt erfährt diesfalls unabhängigvon deiner Steuererklärung, dass du Einkünfteaus dieser Tätigkeit hast.6.4.3. Werkvertrag/unternehmerischerfreier DienstvertragArbeiten in einem dieser Vertragsverhältnisse,sind sowohl sozialversicherungsrechtlich, alsauch steuerrechtlich selbstständige Einkünfte.Du unterliegst in diesem Fall dem GSVG (Sozialversicherungder gewerblichen Wirtschaft)als Neuer Selbstständiger und musst wie derfreie Dienstnehmer (ASVG) die Einkommensteuerund Umsatzsteuer beachten.Deine Sozialversicherungsbeiträge richten sichprinzipiell nach deinen Einkünften aus Gewerbebetriebbzw. selbstständiger Arbeit. Dabeigibt es zwei relevante Einkunftsgrenzen:Hast du außer deinen Einkünften als NeuerSelbstständiger sonst keine Einkünfte, musstdu dich bei der Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft versichern, wenn dudamit im Jahr die Grenze von € 6.453,36 überschreitest.Solltest du daneben auch noch eine andereErwerbstätigkeit ausüben, gilt für dich hingegendie „kleine Versicherungsgrenze“ als neuerSelbstständiger. Diese beträgt 2008 € 4.292,88(das ist die 12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze,2009 in Höhe von € 357,74) imJahr.Bereits ein Tag im Jahr an dem eine andere Erwerbstätigkeitausgeübt wird, genügt für dasWirksamwerden der kleinen Versicherungsgrenze.Dabei ist es ganz egal, ob die anderenEinkünfte zu einer Pflichtversicherung führenoder beitragsfrei sind. Auch Einkünfte wieWaisenpension, Ruhe- und Versorgungsgenüsse,Kranken- und Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeldoder Sonderunterstützungen undGeldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzfallen darunter.Da diese Einkünfte immer erst im Nachhineinfeststehen, kommt es zur Bemessung anhandeiner vorläufigen Beitragsgrundlage:Dabei werden vorerst die Beiträge anhandeines Einkommensteuerbescheides (des drittvorangegangenenKalenderjahres) oder anhandder Versicherungsgrenze ermittelt. Liegt derEinkommensteuerbescheid des entsprechendenKalenderjahres vor, kommt es zu einer Nachbemessung.Diese kann zu einer Gutschrift oderNachzahlung führen.


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 70Im Detail sieht die Berechnung wie folgt aus:1. Du machst dich zum ersten Mal selbstständig:Es liegt kein Einkommensteuerbescheiddes drittvorangegangen Kalenderjahres vor.Deine vorläufigen Beiträge werden anhand derjeweiligen Versicherungsgrenze ermittelt.2. Du bist zwar schon selbstständig, aber nochnicht mehr als 3 Jahre: wie unter 1.3. Du bist schon mehr als 3 Jahre selbstständig:Zur Berechnung der Beiträge wird der Einkommensteuerbescheiddes drittvorangegangenenKalenderjahres herangezogen.4. Liegt der Einkommensteuerbescheid desentsprechenden Kalenderjahres vor, kommt eszur Nachbemessung, dies kann zu einer Gutschriftoder Nachzahlung führen.6.4.4. GewerbetreibendeÜbst du eine Tätigkeit aus, die einen Gewerbescheinerfordert und löst du diesen, wirstdu Mitglied in der Kammer der gewerblichenWirtschaft (Wirtschaftskammer) und bistGSVG versichert. Es gelten für dich jedoch andereVersicherungsregeln als für Neue Selbstständige.BeitragsgrundlageDeine Sozialversicherungsbeiträge richten sichprinzipiell nach deinen Einkünften. Entscheidendsind deine Einkünfte aus Gewerbebetriebbzw. selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheiddes jeweiligen Kalenderjahres.MindestbeitragsgrundlageSollten deine Einkünfte gering sein oder duVerluste im entsprechenden Jahr gemachthaben, zahlst du trotzdem Beiträge an dieSozialversicherungsanstalt, da es eine Mindestbeitragsgrundlagegibt (siehe aber Kleinstunternehmerausnahmeund Jungunternehmer!).D.h. unabhängig von der Höhe deiner Einkünfte,zahlst du jedenfalls Beiträge von dieserMindestbeitragsgrundlage.In der Pensionsversicherung ist diese (2009)€ 975,67 pro Monat, in der Krankenversicherungliegt sie (2009) bei € 637,99. Diese Beträgeändern sich jährlich!Da der Bescheid für das laufende Jahr frühestensim nächsten Jahr vorhanden ist, kommtes zunächst zu einer vorläufigen Bemessung.Erstmaliger Unternehmensgründer (Jungunternehmer)Löst du (nach dem 31.12.1998) zum ersten Maleinen Gewerbeschein, dann liegt kein Einkommensbescheiddes dritt-vorangegangenen Kalenderjahresvor; daher werden in den ersten 2Kalenderjahren die vorläufigen Beiträge durch


Seite 71Studierendenjob und Sozialversicherungeine herabgesetzte Mindestbeitragsgrundlageermittelt. Diese beträgt monatlich für die Pensions-und Krankenversicherung € 537,78.Die Krankenversicherung wird obendrein fürdie ersten beiden Kalenderjahre deiner gewerblichenTätigkeit nicht nachbemessen. D.h.unabhängig von deinen tatsächlichen Einkünften,bleibt es bei dieser Beitragsgrundlage.Du darfst jedoch in den letzten 120 Monatenauch nicht nach einer anderen Bestimmung imGSVG pflichtversichert gewesen sein.Die Pensionsversicherung sieht eine solche Bestimmungnicht vor. Sind deine tatsächlichenEinkünfte laut Einkommensteuerbescheid desbetreffenden Jahres also höher, kommt es beiVorliegen des entsprechenden Einkommensteuerbescheideszu einer Nachbemessung.Neuerlicher GründerHattest du vor dem 1.1.1999 schon einmal einenGewerbeschein, fällst du nicht unter dieJungunternehmerregelung.Da du aber in den letzten Jahren nicht selbstständigtätig warst, kannst du keinen Einkommensteuerbescheiddes dritt-vorangegangenenKalenderjahres (dazu unter Punkt 5.5.3) vorlegen.Daher werden deine vorläufigen Beiträgeanhand der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt.Sobald der Bescheid des entsprechendenKalenderjahres vorliegt, kommt es zur Nachbemessung.Mehr als 3-jährige TätigkeitEs werden die Einkünfte aus dem dritt-vorangegangenenKalenderjahr herangezogen, die indiesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgehinzugerechnet und mit einemAktualitätsfaktor vervielfacht. Von dieser sinddie Beiträge zu entrichten.Für alle 3 Fälle gilt:Liegt der Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahresvor, kommt es zur endgültigenBemessung. Die Zahlungen aufgrund der vorläufigenBemessung und die Vorschreibungauf Grund der endgültigen werden gegenübergestellt.Der Vergleich führt zu einer Nachzahlungoder Gutschrift. (Ausnahme: Krankenversicherungbei Jungunternehmer in denersten beiden Kalenderjahren)KleinstunternehmerausnahmeWenn du ein Einzelunternehmen betreibst,deine Umsätze € 30.000,- im Jahr und deineEinkünfte (2008) € 4.292,88 nicht übersteigen,kannst du dich über Antrag von der PensionsundKrankenversicherung befreien lassen. Diesjedoch nur, wenn du in den letzten 5 Jahren (60Kalendermonaten) nicht mehr als 12 Monatenach dem GSVG pflichtversichert gewesen bist(oder das 57. Lebensjahr vollendet und in denletzten 5 Jahren die genannten Grenzen nichtüberschritten oder das Regelpensionsalter erreichthast).


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 72Für Neue Selbstständige und Gewerbetreibendegilt ein einheitlicher Satz von (2008)€ 94,08 jährlich als Unfallversicherungsbeitrag,wobei es ab heuer zu einer Aliquotierungkommt, wenn nicht das gesamte Kalenderjahrdiese Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei wird proangefangenem Monat Unfallversicherung inHöhe von € 7,84 fällig.Der Beitragssatz für diese Versicherungsgruppenliegt im Jahr 2008 in der Pensionsversicherungbei 16% und in der Krankenversicherungbei 7,65%Zudem wurden neue Selbstständige und Gewerbetreibendemit 1.1.2008 in das Systemder betrieblichen Vorsorge (vielen auch als„Abfertigung neu“ bekannt) einbezogen. DieSozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft (SVA) hebt 1,53% der vorläufigenKrankenversicherungsbeitragsgrundlage (maximalbis zur Höchstbeitragsgrundlage) ein,und führt die Beiträge an eine von dir ausgewähltebetriebliche Vorsorgekasse ab. Zu einerBeitragsnachbemessung kommt es im Bereichder betrieblichen Vorsorge nicht.nicht vor, kann frühestens nach 5 Jahren nachRuhendstellung/Zurücklegung der Gewerbeberechtigungbzw. Einstellung der betrieblichenTätigkeit eine Auszahlung aus der betrieblichenVorsorgekasse erfolgen. Sofern derAnwartschaftsberechtigte eine Eigenpension inAnspruch nimmt oder er verstirbt, kommt esjedenfalls zu einer Auszahlung.Die Auszahlung kann, je nach Wahl des Anwartschaftsberechtigten,als Einmalbetrag oderals laufende Rente (durch Übertragung z.B. aneine Pensionszusatzversicherung) erfolgen. Fürdie Auszahlung als Einmalbetrag fallen 6%Steuer an, die Auszahlung als Rente ist steuerfrei.Du bist verpflichtet binnen eines Monats beimzuständigen Versicherungsträger (SVA der Gewerbetreibenden)bekannt zu geben, dass du alsNeuer Selbstständiger/Gewerbetreibende tätigbist. Die Formulare findest die unter www.sva.or.atEine Auszahlung aus der betrieblichen Vorsorgekasseist dann möglich, wenn mindestensdrei Einzahlungsjahre vorliegen und die Gewerbeberechtigungseit mindestens zwei Jahrenruht/zurückgelegt wurde bzw. die betrieblicheTätigkeit seit zwei Jahren beendet wurde. Liegendie geforderten drei Einzahlungsjahre


Seite 73Studierendenjob und SozialversicherungIm Überblick• Genau schauen, ob es sich wirklich umeinen Werkvertrag handelt. Versicherungsgrenzen/Mindestbeitragsgrundlagenbeim Werkvertrag beachten!• Meldepflichten beachten• Sozialabgabenbelastung bei echtemDienstverhältnis und freiem Dienstvertragzwischen Dienstgeber undDienstnehmer geteilt• WerkunternehmerIn gilt alsSelbstständige/r, muss sich in der Sozialversicherungselbst versichern6.5. FÄLLE DER MEHRFACH-VERSICHERUNGWie wir im vorhergehenden Kapitel bereitsfestgestellt haben, musst du dich als WerkunternehmerInselbst versichern.Sehr oft aber kommt es in der Praxis vor,dass jemand in mehreren Zweigen sozialversichertist (z.B. ein echtes Dienstverhältnis =ASVG und ein Werkvertrag = GSVG), mehrereDienstverhältnisse als echte/r oder freie/rDienstnehmerIn zu verschiedenen Arbeitgebern/Auftraggebernhat oder mehrfach geringfügigbeschäftigt ist.Hier ist es seit einigen Jahren so, dass derGrundsatz der Mehrfachversicherung zur Anwendungkommt.Das heißt, dass alle Erwerbseinkommen bei derBeitragsbemessung Berücksichtigung finden.Du zahlst daher prinzipiell aus jeder Einkunftsartbis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge.In manchen Konstellationen kannst du jedocheinen Antrag auf Differenzvorschreibungstellen. D.h. deine Einkünfte aus denverschiedenen Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnetund du zahlst einmal bis zurHöchstbeitragsgrundlage. So z.B. wenn eineASVG-Pflicht auf eine GSVG-Pflicht trifft.Dem Antrag ist eine Entgeltbestätigung beizulegen.


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 74Solltest du aber z.B. zwei Dienstverhältnissehaben, gibt es die Möglichkeit auf Differenzvorschreibungnicht. In diesem Fall zahlstdu für jedes Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage,hast aber die Möglichkeiteinen Teil der Beiträge, die über der Höchstbeitragsgrundlageentrichtet wurden, zurückzu bekommen. Diesfalls ist ein Antrag bei derGebietskrankenkasse notwendig.Liegt GSVG-Pflicht für neue Selbstständigeund einmal für Gewerbebetrieb vor, wird automatischdie Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.Da es hierbei um viel Geld geht und die Materiesehr kompliziert ist, solltest du dich bei Erreichender Höchstbeitragsgrundlage unbedingtmit dem zuständigen Sozialversicherungsträgerin Verbindung setzen. Möglich ist es auch, denAntrag auf Differenzvorschreibung jedenfallszu stellen, da er für die Zukunft Gültigkeit hat.LBG TippFür den Fall der Rückerstattung ist zu beachten,dass diese Leistungen der Sozialversicherungsteuerliche Einkünfte darstellen.Beispiel #1Ein Student ist geringfügig beschäftigt. Ermöchte von der kostengünstigen Möglichkeitdes Opting-in in die Krankenversicherung(KV) und die Pensionsversicherung(PV) Gebrauch machen. Daneben beziehter noch weitere Einkünfte aus einigen Werkverträgen.Dieser Student wird von der SVAmit seinen Einkünften aus den Werkverträgenals Neuer Selbstständiger angesehen.Da er daneben auch noch andere Einkünfte(geringfügige Beschäftigung) bezieht, giltfür ihn die kleine Versicherungsgrenze inder Höhe von € 4.292,88 im Jahr. Sobalder diese überschreitet, muss er dies der SVAbinnen eines Monats melden und wird dannin die Pflichtversicherung einbezogen.Was bedeutet dies aber nun für die geringfügigeBeschäftigung, der er nebenbei nachgeht?Ein Opting-in in die KV und PV ist für geringfügigbeschäftigte Personen nur dannmöglich, wenn keine Pflichtversicherungnach einem anderen Bundesgesetz mehrbesteht. Sobald er also der Pflichtversicherungnach GSVG unterliegt, kann er vonder begünstigten Option des Opting-in alsgeringfügig Beschäftigter keinen Gebrauchmehr machen.


Seite 75Studierendenjob und SozialversicherungBeispiel #2LBG TippEine Studentin arbeitet in mehreren Studentenbeislnals Kellnerin. Insgesamt ist siebei drei Gastwirten beschäftigt und überallnur geringfügig (jeweils mit € 200) gemeldet.Wie sieht es in diesem Fall mit der Sozialversicherungspflichtaus?Wie bereits dargestellt wurde, unterliegengeringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nurder Unfallversicherung, die aber nicht sie,sondern der Dienstgeber bezahlt.Wenn jemand mehrere geringfügige Dienstverhältnissehat, sieht es hingegen andersaus. In diesem Fall wird man nämlich vollsozialversicherungspflichtig, sobald mandie Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Inunserem Fall verdient die Studentin 3 mal €200, somit € 600 und überschreitet somitdie Geringfügigkeitsgrenze.Die Beiträge werden im Nachhinein vonder Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.Du zahlst also Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgefür das gesamte Jahr aufeinmal nach. Das führt zu einer einmaligenhohen Belastung und dazu, dass du Krankenversicherungsbeiträgebezahlst, die dueigentlich nicht nutzen konntest, da duals geringfügig Beschäftigte(r) angemeldetwarst.Daher empfiehlt es sich bei Vorliegen mehrerergeringfügiger Beschäftigungsverhältnisseund Überschreiten der Grenze imVorfeld bei einer Bezirksstelle der Gebietskrankenkassevorzusprechen und diesenUmstand bekannt zu geben. Du kannstdann laufend Beiträge entrichten und bistauch in dem Jahr der Entrichtung krankenversichert.Hier wird das Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissenzusammengerechnet, siemuss den Arbeitnehmerbeitrag in der Kranken-und Pensionsversicherung bezahlen.


Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 76Beispiel #3Dieselbe Studentin, die in Beispiel 2 bei dreiverschiedenen Gastwirten als geringfügigbeschäftigte Kellnerin tätig war, ist nun beieinem Gastwirt mit € 600 gemeldet und nurmehr bei einem geringfügig beschäftigt (€200). Wie verhält es sich in diesem Fall mitder Sozialversicherung?Es gilt das zu Beispiel 2 Gesagte. Es liegenmehrere ASVG-pflichtige Beschäftigungsverhältnissevor, die bezogenen Löhne bzw.Gehälter sind von der GKK zusammenzurechnenund davon die Beiträge vorzuschreiben.


Seite 77Studierendenjob und Beihilfen7. STUDIERENDENJOB UND BEIHILFEN7.1. STUDIERENDENJOB UNDFAMILIENBEIHILFESiehe zu diesem Thema das Kapitel 9.3. Für Eltern– „Mein Kind studiert“7.2. STUDIERENDENJOBUND STUDIENBEIHILFEAnspruch auf Studienbeihilfe haben in der Regelnur österreichische StaatsbürgerInnen miteinem Wohnsitz im Inland und ausländischeStudierende, sofern die Übereinkommen fürdie Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes(EWR) bzw zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft dies vorsehen. Staatenlosesind dann österreichsichen Staatsbürgerngleichgestellt, wenn sie gemeinsam mit einemElternteil seit mindestens 5 Jahren in Österreichunbeschränkt einkommensteuerpflichtigwaren und in Österreich den Mittelpunkt ihresLebensinteresses hatten.Anspruch auf die Studienbeihilfe hast du nurdann, wenn du dein Studium vor dem 30. Lebensjahrbeginnst. Diese Altersgrenze erhöhtsich bei Selbsterhaltern und bei Masterstudiengängen– jedoch maximal um 5 Jahre.Weiters musst du sozial bedürftig sein und fürdas erste Studienjahr als ordentliche/r HörerInzugelassen sein.Die Studienbeihilfe wird 12 x im Jahr ausbezahltund beträgt für Studierende, die vomWohnsitz ihrer Eltern aus die Bildungseinrichtungbesuchen können, weil die tägliche Fahrtvom Wohnsitz der Eltern zum Studienort undzurück zeitlich zumutbar ist max. € 475, somit€ 5.700 im Jahr.Für Studierende, die nicht am Wohnsitz derEltern wohnen können, sondern die am Studienortwohnen müssen, weil die tägliche Fahrtvom Wohnsitz der Eltern zum Studienort undzurück zeitlich nicht zumutbar ist, sowie fürStudierende deren Eltern verstorben sind undfür verheiratete Studierende oder Studierendemit Kind und für Selbsterhalter beträgt sie €679 Für Studierende mit Kind gibt es für jedesKind zudem einen Zuschlag in Höhe von € 67monatlich.Die Studienbeihilfe vermindert sich aber dann,wenn du Unterhaltsleistungen von deinen Elternoder der/dem EhepartnerIn beziehst. Auchdie Familienbeihilfe wird auf die Studienbeihilfeangerechnet.Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfeist zudem der Nachweis eines günstigenStudienerfolges. Dieser liegt in der Regeldann vor, wenn positive Nachweise über einfestgelegtes Ausmaß (je Studienrichtung unterschiedlich)an Lehrveranstaltungen spätestensbis zum Ende des 3. Semesters vorgelegt wer-


Studierendenjob und Beihilfen Seite 78den und die Anspruchsdauer – das ist die gesetzlicheMindeststudiendauer zuzüglich einesToleranzsemesters – nicht überschritten wird.Wie hoch das geforderte Stundenausmaß beideiner konkreten Studienrichtung ist, erfährstdu unter: www.stipendium.at.AchtungBeachten musst du auch die Verdienstgrenzewährend des Semesters. Diese beträgt abdem Wintersemester 2008/2009 einheitlich€ 8.000 pro Kalenderjahr.Solltest du die Zuverdienstgrenzen überschreiten,wird dir die Studienbeihilfe gekürztund du musst den zuviel erhaltenenBetrag zurückzahlen.Im Überblick• www.stipendium.at• Studium muss vor dem 30. Lebensjahr,bei Berufstätigkeit oder bei Masterstudiengängenvor dem 35. Lebensjahr,begonnen worden sein• Soziale Bedürftigkeit muss vorliegen• Zuverdienstgrenzen beachten• Stipendium vermindert sich bei Bezugvon Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen• Günstiger Studienerfolg muss nachgewiesenwerden


Seite 79Studium & Kinderbetreuungsgeld8. STUDIUM & KINDERBETREUUNGSGELD8.1. ALLGEMEINES ZUM KIN-DERBETREUUNGSGELDAb 1. Jänner 2008 besteht die Möglichkeit, ausdrei verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldeszu wählen:Variante 30 + 6:Das monatliche Kinderbetreuungsgeld beträgtin dieser Variante rund € 436 ( d a ssind täglich € 14,53). Das Kinderbetreuungsgeldkann bis zur Vollendung des 30. Lebensmonatsdes Kindes bezogen werden, wenn nurein Elternteil das Kinderbetreuungsgeldbezieht. Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeldin Anspruch, verlängert sichdie Bezugsdauer bis maximal zum 36.Lebensmonat des Kindes. Ein Elternteil kanndas Kinderbetreuungsgeld aber höchstens30 Monate in Anspruch nehmen.Variante 20 + 4:In dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeldmonatlich rund € 624 (täglich€ 20,80) und kann bis zum 20. Lebensmonatdes Kindes bezogen werden. Nehmenbeide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld inAnspruch wird die Bezugsdauer bis zum24. Lebensmonat des Kindes verlängert. Maximalkann ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld20 Monate lang beziehen.Variante 15 + 3:Das Kinderbetreuungsgeld kann in dieser Variantein Höhe von rund € 800 monatlich(täglich € 26,60) bis zur Vollendung des15. Lebensmonats des Kindes bezogenwerden. Bei Inanspruchnahme durch beideElternteile verlängert sich die Bezugsdauerum jenen Zeitraum, den der andereElternteil beansprucht hat, maximalaber gebührt das Kinderbetreuungsgeld biszum 18. Lebensmonat des Kindes. Auch hierkann ein Elternteil nie mehr als 15 MonateKinderbetreuungsgeld beziehen.Das Kinderbetreuungsgeld steht prinzipiellauch für Adoptiv- und Pflegekinder zu. BeiMehrlingsgeburten stehen für das zweite undjedes weitere Kind ein Zuschlag in Höhe von €7,27 täglich zu.Für einkommensschwächere Kinderbetreuungsgeldbezieher/innenbesteht die Möglichkeit,einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeldin Höhe von € 6,6/Tag zu beantragen.Dieser ist eine Art Kredit, der sobald sich dieEinkommenssituation gebessert hat und dasJahreseinkommen eine bestimmte Grenzeübersteigt, vom Finanzamt zurückgefordertwird.


Studium & Kinderbetreuungsgeld Seite 808.2. VORAUSSETZUNGENDer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld istan den Anspruch auf Familienbeihilfe (odergleichartige ausländische Leistung) bzw. aneinen Anspruch nach der alten Rechtslageauf Karenzgeld/Teilzeitbeihilfe geknüpft. DesWeiteren hast du nur dann einen Anspruch aufKinderbetreuungsgeld, wenn du mit deinemKind auch im gemeinsamen Haushalt lebstund im Jahr nicht mehr als € 16.200 dazuverdienst.Unter diesen Gesamtbetrag der Einkünftefallen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstigeEinkünfte im Sinne des EStG.Auch Arbeitslosengeld, Unfallrenten und Notstandshilfewerden auf die Zuverdienstgrenzeangerechnet. Nicht mitgerechnet werden allerdingsz.B. die Familienbeihilfe und Abfertigungen.Stipendien werden nur dann auf dieZuverdienstgrenze von € 16.200 angerechnet,wenn sie im Anschluss an ein bereits absolviertesHochschulstudium ausbezahlt werden.Wurde noch kein Hochschulstudium abgeschlossen,kannst du neben dem Stipendiumauch das Kinderbetreuungsgeld in Anspruchnehmen.Für die Zuverdienstgrenze wird nur das Einkommendesjenigen Elternteils herangezogen,der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, derandere Elternteil kann unbegrenzt dazuverdienen.LBG TippWird die Zuverdienstgrenze überschritten,ist ab dem Jahr 2008 jener Betrag zurückzuzahlen,um den die Zuverdienstgrenze überschrittenwurde. Auf das Kinderbetreuungsgeldkann allerdings für eine bestimmteZeit im Vorhinein (jeweils nur für ganzeKalendermonate) verzichtet werden. ImFall eines Verzichtes werden die Einkünftedieses Monats nicht in die Zuverdienstgrenzeeingerechnet. Ein solcher Vorausverzichtist allerdings nur dann wirklich zielführend,wenn der monatliche Zuverdienst starkenSchwankungen unterliegt. Hier kann ineinkommensstarken Monaten auf das Kinderbetreuungsgeldverzichtet werden, umeine Rückzahlung zu vermeiden.


Seite 81Studium & Kinderbetreuungsgeld8.3. GELTENDMACHUNGUm Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können,musst du beim Krankenversicherungsträger,bei dem du krankenversichert bist, einenAntrag stellen – Formulare findest du auf derHomepage www.sozialversicherung.at unterdem Punkt Service/Formulare.Beziehen kannst du das Kinderbetreuungsgeldfrühestens mit dem Tag der Geburt (Achtung:solange Wochengeld bezogen wird, ruht derAnspruch im Ausmaß, in dem Wochengeldzusteht!), bei Adoptiv- oder Pflegekindern frühestensab dem Tag, ab dem das Kind in Pflegegenommen wird.Stellst du den Antrag später als 6 Monate nachder Geburt, kannst du das Kinderbetreuungsgeldnicht von der Geburt an, sondern erst abAntragstellung beziehen.8.4. MUTTER-KIND-PASS –UNTERSUCHUNGENGrundsätzlich sind immer fünf Untersuchungender werdenden Mutter und fünf Untersuchungendes Kindes Voraussetzung fürden Kinderbetreuungsgeldbezug. Kann derNachweis dieser Untersuchungen nicht erbrachtwerden, wird das Kinderbetreuungsgeldin der Variante 30 + 6 ab dem 25. Lebensmonatdes Kindes, in der Variante 20 + 4 ab dem 17.Lebensmonat des Kindes und in der Variante15 + 3 ab dem 13. Lebensmonat des Kindeshalbiert.Im Überblick• Kinderbetreuungsgeld beträgt je nachVariante € 14,53 pro Tag, € 20,80 proTag oder € 26,60 pro Tag• Zuschlag von € 6,06 täglich - über Antragmöglich• Mehrlingsgeburten: für zweites und jedesweitere Kind Zuschlag in Höhe von€ 7,27 pro Tag• Kindergeldanspruch von der Familienbeihilfeabhängig• Zuverdienstgrenze von € 16.200 proJahr für denjenigen Elternteil, der Kindergeldbezieht• Eigenes Antragsformular bei zuständigemSozialversicherungsträger


Für Eltern - „Mein Kind studiert“ Seite 829. Für Eltern – „Mein Kind studiert“9.1. Steuern – außergewöhnlicheBelastungenWenn im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (Entfernung> 80 km) keine entsprechende universitäreAusbildungsmöglichkeit vorhanden istund Ihr Kind daher auswärts studieren muss,dann können Sie die Aufwendungen für dieUniversitätsausbildung Ihres Kindes außerhalbdes Wohnortes als außergewöhnliche Belastunggeltend machen.Diese außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildungwird durch Abzug eines Pauschalbetragesvon € 110 pro Monat berücksichtigt.Der Pauschalbetrag ist unabhängig vomtatsächlich entstandenen Mehraufwand. DerPauschalbetrag steht auch während der Studienferienzu, bei Beginn oder Ende während desKalenderjahres, aber nur für die Monate derAusbildung.AchtungDer Pauschalbetrag kann als außergewöhnlicheBelastung ohne Berücksichtigungeines Selbstbehaltes bei der Berechnung dessteuerpflichtigen Einkommens abgezogenwerden.9.2. Familienbeihilfe9.2.1. Allgemeine VoraussetzungAnspruch auf Familienbeihilfe für volljährige(= nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Kinder,wie z.B. für StudentInnen, besteht nurdann, wenn Ihr Kind die vorgesehene Studienzeitum nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnittüberschreitet, wobei es wiederumSonderregelungen z.B. bei Krankheit, Auslandsstudiumoder ÖH-Funktionärstätigkeitgibt.Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährtund steht dem Elternteil zu, zu dessenHaushalt das Kind gehört.9.2.2. Höhe der FamilienbeihilfeSeit 1.1.2003 beträgt der monatliche Familienbeihilfe-Grundbetrag€ 105,4. Dieser Betragerhöht sich je nach Alter Ihres Kindes. Ab dem19. Lebensjahr beträgt die Familienbeihilfe fürein Kind € 152,70.Des Weiteren steht ein Mehrkindzuschlag fürjedes ständig im Bundesgebiet lebende dritteund weitere Kind zu, für das Familienbeihilfezusteht. Dieser Zuschlag ist jedoch abhängigvom erzielten Einkommen.


Seite 83Für Eltern - „Mein Kind studiert“9.2.3. Verdienstfreigrenze nach demFLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)Die Familienbeihilfe steht Ihnen nur dann zu,wenn das steuerpflichtige JahreseinkommenIhres Kindes die Grenze von € 9.000 (ab 2008)nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommendiesen Betrag, so ist die gesamte Familienbeihilfesamt Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.Schädlich sind nur die Einkünfte, die in denLebensjahren nach dem Jahr bezogen werden,in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendethat und die zugleich mit der Familienbeihilfebezogen werden.Seit dem Jahr 2001 wird das Jahreseinkommenals Ganzes als Grenze herangezogen. Konnteman bis 2001 als StudentIn in den Ferien sovieldazuverdienen wie man wollte und durfte währenddes Semesters nur geringfügig beschäftigtsein, so ist es aufgrund der Neuregelung egal,ob Ihr Kind in den Ferien oder während desSemesters arbeitet. Insgesamt darf das JahreseinkommenIhres Kindes aber die Grenze von€ 9.000 nicht überschreiten, damit Sie die Familienbeihilfenicht verlieren.Beispiel #1Kind A hat am 7. Februar 2008 seinen 18.Geburtstag. Am 29. Mai 2008 beendet esseine schulische Ausbildung, am 1. Oktober2008 schreibt es sich an der UniversitätWien für ein Chemiestudium ein.Während der Sommerferien 2008 arbeitetKind A als Kellner in einem Ausflugsrestaurantund verdient in 3 Monaten € 3.270.Daneben bezieht es noch eine Halbwaisenpensionvon € 290 monatlich.In diesem Fall gibt es bei der Familienbeihilfedeshalb kein Problem, weil der Familienbeihilfenanspruchnach Beendigung derschulischen Ausbildung ohnehin noch 3Monate weiter besteht.Weder die Halbwaisenpension noch dieEinkünfte aus seiner Tätigkeit als Kellnersind in diesem Fall beihilfenschädlich.Im Folgenden einige Beispiele, welche die Auswirkungender Verdienstfreigrenze näher bringensollen:


Für Eltern - „Mein Kind studiert“ Seite 84VarianteKind A aus Beispiel 1 ist bereits 19 Jahrealt. Während der Studienmonate des Jahres2008 hat es bei einer Pharmafirma als Chemielaborantgearbeitet und in 8 Monatenjeweils € 309,38 verdient. In den Sommerferien2008 arbeitet es als Lagerarbeiter beieinem Chemieunternehmen und verdient in3 Monaten € 7.540 netto. Sein steuerpflichtigesJahreseinkommen im Kalenderjahr2006 beträgt somit mehr als € 9.000. Diegesamte Familienbeihilfe samt dem Kinderabsetzbetragmuss in diesem Fall zurückgezahltwerden.Beispiel #2Kind B, 20 Jahre alt, beendet seinen Präsenzdienstam 31. Mai 2008, meldet sich am1. Juni 2008 beim AMS als arbeitssuchendund beginnt am 1. Oktober 2008 an derUniversität Graz ein Medizinstudium.Mit der Bestätigung des AMS kann für dasKind B, das ja noch keine 21 Jahre alt ist,wiederum der Anspruch auf Familienbeihilfevon Juni bis Ende September geltendgemacht werden. Ab Oktober ist es Studentund es kommt zu einem Wiederaufleben desFamilienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendungdes 26. Lebensjahres.


Seite 85Für Eltern - „Mein Kind studiert“VarianteKind B hat seinen 26. Geburtstag am 14.Mai 2008 gefeiert und beendet sein Medizinstudiumam 1. Juli 2008. Am 1. September2008 tritt es seinen Turnusdienst ineinem Krankenhaus an.In diesem Fall besteht der Anspruch aufFamilienbeihilfe bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres, also bis zum 14. Mai 2008.Die Einkünfte, die Kind B in diesem Fallab September als Turnusarzt bezieht, sindfür die Familienbeihilfe unschädlich, da siein Monaten erzielt werden, in denen wegenÜberschreiten der Altersgrenze sowieso keinAnspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.Im Überblick• € 9.000 Zuverdienstgrenze (ab 2008)bei Familienbeihilfe pro Jahr, egal obdie Tätigkeit in den Ferien oder währenddes Semesters ausgeübt wird.• Wird diese Zuverdienstgrenze pro Jahrüberschritten, fällt die Familienbeihilfeweg/ ist zurückzuzahlen.• Einkünfte die in dem Jahr erzielt werden,in dem das 18. Lebensjahr vollendetwird, sind unschädlich.• Waisenpensionen und Waisenrentensind ebenfalls unschädlich.• Einkünfte, die in den ersten drei Monatenim Anschluss an das Studium erzieltwerden, sind unschädlich, soferndas 26. Lebensjahr noch nicht überschrittenist.• Keine Familienbeihilfe für Zeiten einesPräsenz- oder Zivildienstes.• Kinderbeihilfe steht idR max. bis zum26. Lebensjahr zu.


Begriffserklärungen Seite 8610. BEGRIFFSERKLÄRUNGENAbsetzbetragAbsetzbeträge werden von der laut Einkommensteuertarifermittelten Steuerpflicht inAbzug gebracht und vermindern dadurch dieSteuerbelastung. Als Absetzbeträge zu nennenwären an dieser Stelle vor allem der allgemeineAbsetzbetrag, der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag,der Verkehrsabsetzbetragund der Pensionistenabsetzbetrag.BetriebsausgabeVon Betriebsausgaben spricht man bei denselbstständig Erwerbstätigen. Man verstehtdarunter diejenigen Ausgaben, die betrieblichveranlasst, und für die Erzielung der Einkünftenotwendig sind. Streng unterscheidenmuss man die Betriebsausgaben von dennichtabzugsfähigen Aufwendungen, die privatveranlasst sind. Darunter fallen beispielsweiseKosten für die private Lebensführung. SolcheKosten können keinesfalls von der Steuer abgesetztwerden.Einkünfte aus selbstständiger ArbeitDie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zählenneben den Einkünften aus Land- undForstwirtschaft und denen aus Gewerbebetriebzu den betrieblichen Einkunftsarten. Der Gesetzgeberunterscheidet folgende Gruppen vonEinkünften aus selbstständiger Arbeit. Es sinddies vor allem:• Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit(z.B. Einkünfte aus wissenschaftlichen,künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtendenoder erzieherischen Tätigkeitensowie z.B. von ZiviltechnikerInnen, ÄrztInnen,DentistInnen, AnwältInnen, NotarInnen,WirtschaftstreuhänderInnen,JournalistInnen, DolmetscherInnen, BildberichterstatterInnenund UnternehmensberaterInnen)• Einkünfte aus sonstiger selbstständigerArbeit (z.B. aus vermögensverwaltenderTätigkeit)Einkünfte aus GewerbebetriebAuch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählenzu den betrieblichen Einkunftsarten. Eineselbstständige, nachhaltige Betätigung, die mitGewinnabsicht unternommen wird und sichals Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichenVerkehr darstellt, ist Gewerbebetriebim Sinn der Abgabenvorschriften, wenn dieBetätigung weder als Ausübung der Land- undForstwirtschaft noch als Ausübung eines freienBerufes noch als eine andere selbstständigeArbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtesanzusehen ist.


Seite 87BegriffserklärungenEinschleifregelungVon einer Einschleifregelung spricht man imSteuerrecht immer dann, wenn einem Steuerpflichtigensteuerliche Begünstigungen aufgrundder Höhe seines Einkommens nichtmehr oder nicht mehr in der vollen Höhe gewährtwerden. Einschleifregelungen gibt es z.B.bei Sonderausgaben oder Steuerabsetzbeträgen.Geringfügige WirtschaftsgüterGeringfügige Wirtschaftsgüter sind solche, derenAnschaffungskosten nicht mehr als € 400betragen. Bis zu diesem Betrag braucht manWirtschaftsgüter nicht über ihre Nutzungsdauerabschreiben, sondern sie können gleichim Jahr der Anschaffung als Aufwand verbuchtwerden.HöchstbeitragsgrundlageIm Rahmen der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastungnach oben hin begrenzt. DieGrenze ist die Höchstbeitragsgrundlage – nurbis zu diesem Betrag werden Sozialversicherungsbeiträgeberechnet.LohnsteuerbemessungsgrundlageBemessungsgrundlage für die Lohnsteuer istder Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzugvon Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten,Sonderausgaben und außergewöhnlichenBelastungen. Der Arbeitgeber muss dieLohnsteuer einbehalten und an das Finanzamtabführen. Der Lohnsteuertarif ist aus dem aufdas Kalenderjahr abgestellten Einkommensteuertarifabgeleitet.LeibrentenLeibrenten sind Glücksverträge. Von einerLeibrente spricht man dann, wenn jemandemgegen ein Entgelt eine lebenslange Rente versprochenwird. Sehr oft wird dem Verpflichtetenals Gegenleistung dafür auch ein Haus, einGrundstück oder ein Betrieb versprochen. EinGlücksvertrag deshalb, weil der Leibrentenberechtigteentweder nach einem Monat sterbenoder auch 100 Jahre alt werden kann.MindestbeitragsgrundlageDiese stellt eine Untergrenze für die Beitragsbemessungdar. Sie ist bei der gewerblichen Sozialversicherunganzutreffen. D.h., selbst wenndie Einkünfte unter diesem Betrag liegen, werdenSozialversicherungsbeiträge jedenfalls vondiesem Betrag berechnet.NegativsteuerBei einem sehr niedrigen Einkommen kann esvorkommen, dass sich die Steuerabsetzbeträgekaum bzw. gar nicht mehr steuermindernd aus-


Begriffserklärungen Seite 88wirken, da man gar keine Steuer zahlt. Ist dasder Fall, werden der Arbeitnehmerabsetzbetragsowie der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetragund unter Umständen Teile desPendlerpauschales bar ausbezahlt und als Negativsteuerbezeichnet.Neue SelbstständigeAls Neue Selbstständige in der Sozialversicherungbezeichnet man jemanden, der/die betrieblicheEinkünfte bezieht und noch keineranderen Pflichtversicherung unterliegt.Opting-inDer Begriff des Opting-in entstammt dem Sozialversicherungsrecht.Man versteht darunterdie Möglichkeit für geringfügig Beschäftigte,die ja nur unfallversichert sind, sich durchZahlung eines sehr günstigen Beitrags aucheine Kranken- und Pensionsversicherung zuerlangen. Somit können relativ günstige Beitragsmonatein der Pensionsversicherung erworbenwerden.RegelbesteuerungDer Begriff der Regelbesteuerung entstammtdem Umsatzsteuerrecht. UnternehmerInnenbis zu einem Jahresumsatz von € 30.000 brauchenkeine Umsatzsteuer in Rechnung stellenund an das Finanzamt abführen, können imGegenzug dazu aber auch keinen Vorsteuerabzuggeltend machen. Der/die so genannte KleinunternehmerInhat allerdings die Möglichkeit,auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.SachbezugArbeitnehmerInnen werden normalerweisemit Bargeld entlohnt. Daneben kann die Entlohnungaber auch teilweise in Sachleistungen(Sachbezügen) erfolgen. Sachbezüge unterliegendaher auch der Lohnsteuer. Als Beispielekönnen Dienstwagen oder Dienstwohnung genanntwerden.UmsatzsteueridentifikationsnummerEine Umsatzsteueridentifikationsnummer(UID) benötigen alle Unternehmer, ausgenommensie sind „unecht“ von der Umsatzsteuerbefreit (wie z.B. Kleinunternehmer, Ärzte oderVersicherungsvertreter). Sinn und Zweck derUID ist es, ihren/ihre InhaberIn als TeilnehmerInam Leistungsverkehr der europäischenUnion zu identifizieren. Darüber hinaus mussseit dem 1.1.2003 jede/r UnternehmerIn, der/die umsatzsteuerpflichtige Leistungen über €150 erbringt, seine/ihre UID-Nummer auf derRechnung anführen, andernfalls berechtigtdiese Rechnung den/die LeistungsempfängerInnicht zum Vorsteuerabzug. Weiters ist seitdem 1.7.2006 bei Rechnungen über € 10.000auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder


Seite 89BegriffserklärungenLeistungsempfängers auf der Rechnung anzuführen.VeranlagungDie prinzipielle Erhebungsform der Einkommensteuerist die Veranlagung des Jahreseinkommensaufgrund der Abgabe einer Steuererklärungbeim Finanzamt. Veranlagen heißt,die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln unddie Steuer festzusetzen.VorsteuerUnser Umsatzsteuersystem ist so aufgebaut,dass sich jede/r UnternehmerIn die ihm/ihrvon einem/einer anderen UnternehmerIn inRechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuervom Finanzamt zurückholen kann. Für den/die UnternehmerIn ist die Umsatzsteuer somitnur ein Durchlaufposten. Keinen Vorsteuerabzughingegen kann der/die KonsumentInund LetztverbraucherIn geltend machen; er/siemuss die ihm/ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuerletztendlich tragen.WerbungskostenWerbungskosten sind Aufwendungen oderAusgaben, die beruflich veranlasst sind, d.h.die Aufwendungen oder Ausgaben müssen:• objektiv im Zusammenhang mit dernichtselbstständigen Tätigkeit stehen und• subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oderErhaltung der Einnahmen geleistet werdenund• nicht unter ein steuerliches Abzugsverbotfallen.WerkvertragBei einem Werkvertrag arbeitet der/die WerkunternehmerInselbstständig und ist genausowenig wie der/die freie DienstnehmerIn in denbetrieblichen Ablauf des Arbeitgebers eingebunden.Er/sie ist auch an keine Weisungengebunden, arbeitet mit eigenen Betriebsmittelnund darf sich bei der Arbeit auch vertreten lassen.Im Gegensatz zum/zur freien DienstnehmerInschuldet er/sie kein Wirken, sondern einWerk und somit einen konkreten Erfolg. DerWerkunternehmer ist selbst für seine Einkommensteuer,Umsatzsteuer und die Sozialversicherungverantwortlich.Zielschuldverhältnis, DauerschuldverhältnisJedes Vertragsverhältnis ist ein Schuldverhältnis.Man unterteilt Schuldverhältnisse in ZielundDauerschuldverhältnisse. Zielschuldverhältnissehaben ein natürliches Ende in sich,Dauerschuldverhältnisse müssen hingegenbeendet werden. Ein typisches Beispiel für einZielschuldverhältnis wäre ein Kaufvertrag.Dieser ist mit Bezahlung und Übergabe des


Begriffserklärungen Seite 90gekauften Gegenstandes erfüllt. Anders beimMiet- oder Pachtvertrag. Dieser ist ein Dauerschuldverhältnisund hat kein natürlichesEnde in sich. Er wird erst durch Einwirken derParteien beendet, sei es durch Kündigung odereinvernehmliche Auflösung.ZuverdienstgrenzeDie Zuverdienstgrenze ist ebenfalls ein Begriffaus dem Sozialrecht. Man versteht darunterjenen Betrag, den man dazuverdienen darf, damiteine Pension, ein Stipendium oder sonstigeLeistungen aus der Sozialversicherung nichtverloren gehen.


Seite 91LBG Autorenteam - Impressum11. LBG - AUTORENTEAMLBG Wirtschaftstreuhand ÖsterreichWirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaftwww.lbg.atDiese Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage zum 1. Jänner 2009 wieder. Es wird darauf hingewiesen,dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftungdes Herausgebers, von LBG Wirtschaftstreuhand oder des Autorenteams ausgeschlossen ist.ImpressumHerausgeberin, Verlegerin und Medieninhaberin<strong>HochschülerInnenschaft</strong> an der Johannes Kepler Universität<strong>Linz</strong>, 4040 <strong>Linz</strong>, Altenbergerstraße 69, Tel.: 0732/2468-1122,Fax: 0732/2468-9396Für den Inhalt verantwortlichSusanne Aichinger, Carina SchmiedsederFotos ÖH <strong>Linz</strong>;Lektorat Dieter EtzelstorferKonzept ÖH <strong>Linz</strong>Gestaltung Susanne AichingerAnzeigen 0732/2468-8535, Birgit Wildmann,0732/2468-1122, Stefanie BerthaVertrieb Hochschülerschaft <strong>Linz</strong>Erscheinungsort P.b.b. Verlagspostamt 4020 <strong>Linz</strong>Redaktionsanschrift A-4040 <strong>Linz</strong>, Altenbergerstraße 69,Tel.: 0732/2468-9850, Fax: 0732/2468-9396e-mail-Adresse oeh@oeh.jku.atHomepage www.oeh.jku.atAuflage: 1000


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(FH) Klaus PammerGroßpetersdorf, Ungarnstraße 10, Tel (03362) 7346, 7454, grosspetersdorf@lbg.atKontakt: StB Mag. Raimund LiebichMattersburg, Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, mattersburg@lbg.atKontakt: StB/UB Mag. Erich OstermayerNeusiedl/See, Franz-Liszt-G. 25-27, Tel (02167) 2495-0, 2073, neusiedl@lbg.atKontakt: StB/UB Mag. Michael RitterOberpullendorf, Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, oberpullendorf@lbg.atKontakt: StB Ilse HofstädterOberwart, Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, oberwart@lbg.atKontakt: StB Mag. Friedrich Hofmann... IN KÄRNTENKlagenfurt, Villacher Ring 11, Tel (0463) 57187, klagenfurt@lbg.atKontakt: StB/UB Mag. Peter HanschitzVillach, Meerbothstraße 19, Tel (04242) 27494, villach@lbg.atKontakt: StB/UB Mag. Peter HanschitzWolfsberg, Johann-Offner-Straße 26, Tel (04352) 4847, wolfsberg@lbg.atKontakt: StB Monika Rieberer... 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