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Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis / Antrag auf ...

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<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erteilung</strong><strong>einer</strong> <strong>Aufenthaltserlaubnis</strong><strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Verlängerung<strong>einer</strong> <strong>Aufenthaltserlaubnis</strong>gem. § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)fürZeitraum (Jahr/e – Monat/e)EingangPKZSachbearbeiter/inLichtbildgrundsätzlichbiometrietauglich!35 x 45 mmHinweis: Die Beantragung eines Aufenthaltstitels hat für jede Person – auch für Kinder – <strong>auf</strong> einem eigenenVordruck zu erfolgen (§ 81 AufenthG).<strong>Antrag</strong>steller / <strong>Antrag</strong>stellerinHerrFrauzentraler Thüringer FormularpoolFamilienname, ggf. frühere(r) Name(n)Vorname(n) (Rufname bitte in Großbuchstaben)GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeitVolkszugehörigkeit (Angabe freiwillig)GeschlechtmännlichGeburtslandeventuell frühere Staatsangehörigkeit(en)Religion (Angabe freiwillig)weiblichFamilienstandseitin eingetragenerledigverheiratetLebenspartnerschaft lebendseitseitgeschieden verwitwet getrennt lebendTelefon (Angabe freiwillig)Fax (Angabe freiwillig)E-Mail (Angabe freiwillig)seitseitEinreise und AufenthaltErsteinreiseamAngaben über Visum nur bei erster<strong>Antrag</strong>stellung notwendigohne Visummit nationalem Visummit Schengen-VisumVisum ausgestellt vonmit Aufenthaltstitel, ausgestellt von einem anderen EU-MitgliedstaatamVisum Nr. gültig von gültig bis AufenthaltsdauerZustimmung zum Visum durch© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHAUFENTHG-016-DE-FL - <strong>Aufenthaltserlaubnis</strong> - 12/2013Wohnsitz(e)derzeitiger Wohnsitz in Deutschland: Straße, Hausnummer, PLZ, Ortzugezogen von (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)Frühere Aufenthalte in Deutschlandvon (Datum)bis (Datum)von (Datum)von (Datum)bis (Datum)bis (Datum)Wohnsitz im Ausland (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)Staatin (Ort, Kreis, Bundesland)in (Ort, Kreis, Bundesland)in (Ort, Kreis, Bundesland)amneinjawird nicht beibehaltenwird beibehaltenBlatt 1 von 5


AufenthaltszweckZweck des Aufenthalts in DeutschlandStudium / AusbildungErwerbstätigkeitVölkerrechtliche, humanitäreoder politische GründeFamiliäre Gründe Besondere Aufenthaltsrechte Sonstiger ZweckNähere Erläuterung: z.B. Ausbildungsbetrieb, Hochschule, Familienangehörige usw.Der Aufenthaltszweck hat sich seit der letzten <strong>Erteilung</strong> eines Aufenthaltstitelsnicht geändertBegründunggeändert (bitte begründen)zentraler Thüringer FormularpoolBeabsichtigte Dauer des Aufenthaltsvon (Datum)bis (Datum)Sicherung des LebensunterhaltsLebensunterhaltAus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?SonstigesNehmen Sie Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld etc.) in Anspruch?Betragnein ja (wenn ja, bitte aktuellen Leistungsbescheid beifügen)BetragSonstigeKrankheit / KrankenversicherungEUR monatlichEUR monatlichLeiden Sie an Krankheiten? (nur bei erster <strong>Antrag</strong>stellung)Bezeichnung der Krankheitnein ja, anBesteht für Sie Krankenversicherungsschutz in Deutschland?Versicherungsträgernein ja, beiRechtsverstöße© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHAUFENTHG-016-DE-FL - <strong>Aufenthaltserlaubnis</strong> - 12/2013Hinweis: Ausländerbehörden erhalten gem. § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Bundeszentralregister und dasErziehungsregister (BZRG) unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister. Es sind daher in diesem <strong>Antrag</strong> alleVorstrafen – auch solche nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG – anzugeben. Das Verschweigen von Vorstrafen im <strong>Antrag</strong> kannstrafrechtlich verfolgt werden und zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.Wurden Sie wegen Rechtsverstößen verurteilt? nein jain DeutschlandDatumGrundArt und Höhe der Strafeim AuslandGerichtWeitere Verstöße bitte <strong>auf</strong> gesondertem Blatt angeben.Blatt 3 von 5


Wichtige Hinweise nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 82 AufenthaltsgesetzIch wurde dar<strong>auf</strong> hingewiesen, dasszentraler Thüringer Formularpoolich nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden kann, wenn ich in einem Verwaltungsverfahren, das vonBehörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wird, im In- oder Auslandfalsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, einesPassersatzes, der Zulassung <strong>einer</strong> Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung mache oder trotzbestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des SchengenerDurchführungsübereinkommens zuständigen Behörde mitwirke.unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Die Straftatkann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenner gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhaltgehören (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz). Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabenachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichenVerhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglichbeizubringen habe. Nach Abl<strong>auf</strong> der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände undbeigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.für die Bearbeitung des vorstehenden <strong>Antrag</strong>s grundsätzlich eine Bearbeitungsgebür erhoben wird, die auch im Falle derRücknahme des <strong>Antrag</strong>s oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.Hinweise zur DatenerhebungDie mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung diesesGesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zurErfüllung ihrer Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlichist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetzeder Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 86 AufenthG).Die im <strong>Antrag</strong> verlangten Angaben beruhen <strong>auf</strong> dem Aufenthaltsgesetz. Wegen der Vielzahl der Bestimmungen können die imEinzelfall geltenden Rechtsgrundlagen bei der Ausländerbehörde gerne erfragt werden.Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und vollständig gemacht zu haben.Ort, Datumeigenhändige Unterschrift© FormLAB Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbHAUFENTHG-016-DE-FL - <strong>Aufenthaltserlaubnis</strong> - 12/2013Blatt 5 von 5

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