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(BTV) für das Schornsteinfegerhandwerk 2010 - Zentralverband ...

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Zusatztarifvertrag<br />

über die Lohnkostenausgleichskasse<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Der Tarifvertrag gilt<br />

1. Räumlich: Für <strong>das</strong> Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br />

2. Fachlich und persönlich: Für natürliche und juristische Personen sowie<br />

Personengesellschaften, welche <strong>das</strong> <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> ausüben<br />

(im folgenden Text Arbeitgeber/in genannt) einerseits sowie <strong>für</strong> angestellte<br />

Schornsteinfeger (im folgenden Text Arbeitnehmer/in genannt)<br />

andererseits, soweit beide Mitglied ihrer o.g. Tarifvertragspartei sind.<br />

§ 2 Lohnkostenausgleichskasse<br />

Um die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen<br />

und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen<br />

des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden<br />

im <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> zu sichern, wird eine<br />

Lohnkostenausgleichskasse im <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> eingerichtet.<br />

§ 3 Lohnkostenausgleich<br />

(1) Mit Beginn vom 01.01.2013 erhält jeder Arbeitgeber, der einen Auszubildenden<br />

zum Schornsteinfeger ausbildet im ersten Ausbildungsjahr 20 %,<br />

im zweiten Ausbildungsjahr 15 % und im dritten Ausbildungsjahr 10 %<br />

als Ausgleichszahlung des tariflich vereinbarten Arbeitnehmerlohns der<br />

obersten Lohnstufe des Bundestarifvertrages (<strong>BTV</strong>). Der Anspruch auf<br />

Lohnkostenausgleich besteht nur <strong>für</strong> umlagepflichtige Betriebe.<br />

(2) Der Anspruch auf Lohnkostenausgleich besteht ungeachtet möglicher<br />

Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im<br />

Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeber<br />

kann Ansprüche auf Lohnkostenausgleich nicht gegen Ansprüche aufrechnen,<br />

die er gegen die Innung oder den ZIV hat.<br />

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird <strong>für</strong> jeden Auszubildenden und<br />

<strong>für</strong> jedes Kalenderjahr gesondert berechnet. Wenn sich die Ausbildung<br />

nicht auf <strong>das</strong> ganze Kalenderjahr erstreckt, so ist von dem tariflich vereinbarten<br />

Arbeitnehmerlohn der obersten Lohngruppe des Bundestarifvertrages<br />

auszugehen, der <strong>für</strong> die Zeit anfällt, auf die sich die Ausbildung<br />

erstreckt.<br />

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