(BTV) für das Schornsteinfegerhandwerk 2010 - Zentralverband ...
(BTV) für das Schornsteinfegerhandwerk 2010 - Zentralverband ...
(BTV) für das Schornsteinfegerhandwerk 2010 - Zentralverband ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zusatztarifvertrag<br />
über die Lohnkostenausgleichskasse<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Der Tarifvertrag gilt<br />
1. Räumlich: Für <strong>das</strong> Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br />
2. Fachlich und persönlich: Für natürliche und juristische Personen sowie<br />
Personengesellschaften, welche <strong>das</strong> <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> ausüben<br />
(im folgenden Text Arbeitgeber/in genannt) einerseits sowie <strong>für</strong> angestellte<br />
Schornsteinfeger (im folgenden Text Arbeitnehmer/in genannt)<br />
andererseits, soweit beide Mitglied ihrer o.g. Tarifvertragspartei sind.<br />
§ 2 Lohnkostenausgleichskasse<br />
Um die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen<br />
und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen<br />
des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden<br />
im <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> zu sichern, wird eine<br />
Lohnkostenausgleichskasse im <strong>Schornsteinfegerhandwerk</strong> eingerichtet.<br />
§ 3 Lohnkostenausgleich<br />
(1) Mit Beginn vom 01.01.2013 erhält jeder Arbeitgeber, der einen Auszubildenden<br />
zum Schornsteinfeger ausbildet im ersten Ausbildungsjahr 20 %,<br />
im zweiten Ausbildungsjahr 15 % und im dritten Ausbildungsjahr 10 %<br />
als Ausgleichszahlung des tariflich vereinbarten Arbeitnehmerlohns der<br />
obersten Lohnstufe des Bundestarifvertrages (<strong>BTV</strong>). Der Anspruch auf<br />
Lohnkostenausgleich besteht nur <strong>für</strong> umlagepflichtige Betriebe.<br />
(2) Der Anspruch auf Lohnkostenausgleich besteht ungeachtet möglicher<br />
Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im<br />
Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeber<br />
kann Ansprüche auf Lohnkostenausgleich nicht gegen Ansprüche aufrechnen,<br />
die er gegen die Innung oder den ZIV hat.<br />
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird <strong>für</strong> jeden Auszubildenden und<br />
<strong>für</strong> jedes Kalenderjahr gesondert berechnet. Wenn sich die Ausbildung<br />
nicht auf <strong>das</strong> ganze Kalenderjahr erstreckt, so ist von dem tariflich vereinbarten<br />
Arbeitnehmerlohn der obersten Lohngruppe des Bundestarifvertrages<br />
auszugehen, der <strong>für</strong> die Zeit anfällt, auf die sich die Ausbildung<br />
erstreckt.<br />
16