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Die Satzung des GC Regensburg-Sinzing als pdf - Golfclub ...

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<strong>Satzung</strong>§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen <strong>Golfclub</strong> Minoritenhof-<strong>Sinzing</strong> e.V.2. Der Verein hat seinen Sitz in 93161 <strong>Sinzing</strong>-Minoritenhof 1.3. Das Geschäftsjahr <strong>des</strong> Vereins ist das Kalenderjahr.4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Lan<strong>des</strong>sportverband§ 2 Zweck / Aufgaben / Gemeinnützigkeit1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist die Pflege und Förderung <strong>des</strong> Golfsports nach denBestimmungen <strong>des</strong> Deutschen und <strong>des</strong> Bayerisches Golfverban<strong>des</strong>.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigesZwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung. Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere durch Errichtungvon Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungenverwirklicht.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.4. Er erstrebt keinen Gewinn. <strong>Die</strong> Mitglieder erhalten keine Gewinnanteileoder sonstige Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Clubs. <strong>Die</strong> Mittel <strong>des</strong> Clubsdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Persondarf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.5. Bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seinesbisherigen Zwecks fällt das Vermögen <strong>des</strong> Vereins an die Gemeinde 93161<strong>Sinzing</strong>, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zweckezu verwenden hat.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann jede natürliche Person werden.2. Auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> kann die MitgliederversammlungEhrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränktGeschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von<strong>Golfclub</strong> Telefon 09 41/37 86 10-0 Präsident Schatzmeister Spielleitung Bankverbindung<strong>Regensburg</strong>-<strong>Sinzing</strong> Telefax 09 41//37 86 10-70 Günther Köhler Wilhelm Neumann Andrea Sauer Raiffeisenbank <strong>Sinzing</strong>am Minoritenhof e.V.Postfach 22 info@gcsinzing.de Vizepräsident Schriftführer Jugendleitung BLZ 750 690 7893159 <strong>Sinzing</strong> www.gc-sinzing.de Karlheinz Ganzer Ludwig Faust Dr. Peter Eibl KTO 22 55 50


dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. <strong>Die</strong>ser verpflichtet sichdamit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränktGeschäftsfähigen.<strong>Die</strong> Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend den Regeln <strong>des</strong>Deutschen und Bayerischen Golfverban<strong>des</strong> zu verhalten. Bei Verstößenkann der Vorstand nach Anhörung <strong>des</strong> Mitglieds eine Rüge oder einezeitweilige Platzsperre aussprechen.§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft1. <strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von derMitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber demVorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zuunterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahreserklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhaltenist.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von der Mitgliederlistegestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mitder Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.<strong>Die</strong> Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendungder zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnungdie Streichung angedroht wurde.4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen <strong>des</strong> Vereinsverletzt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluss<strong>des</strong> Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor derBeschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zurmündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss <strong>des</strong>Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegenden Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlungeinlegen. <strong>Die</strong> Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong>Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen einesMonats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eineMitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über denAusschluss entscheidet.2


§ 5 Mitgliedsbeiträge1. Ordenlichte Mitglieder haben jährlich im Voraus einen Jahresbeitragzu entrichten, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanziellerSchwierigkeiten <strong>des</strong> Vereins können Umlagen erhoben werden.2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von derMitgliederversammlung festgesetzt.3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen undUmlagen befreit.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge undUmlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. <strong>Die</strong> Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen <strong>des</strong>Vereins nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong> und der auf Grund der <strong>Satzung</strong>ergehenden Beschlüsse zu benutzen und in den Abteilungen <strong>des</strong> VereinsSport zur treiben sowie an den Veranstaltungen <strong>des</strong> Vereins teilzunehmen.2. <strong>Die</strong> Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vomVorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.§ 7 Vorstand1. Der Vorstand <strong>des</strong> Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus demPräsidenten, dem Vizepräsident, dem Schatzmeister, dem Schriftführer,den Sportwart und dem Jugendwart.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zweiVorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Präsident oder derVizepräsident, vertreten.§ 8 Zuständigkeit <strong>des</strong> Vorstands1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zuständig, soweitsie nicht durch die <strong>Satzung</strong> einem anderen Organ <strong>des</strong> Vereins übertragensind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowieAufstellung der Tagesordnung;3


) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;c) Vorbereitung <strong>des</strong> Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung <strong>des</strong>Jahresberichts;d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstandeine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.§ 9 Wahl und Amtsdauer <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer vonzwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zurWahl <strong>des</strong> neuen Vorstan<strong>des</strong> im Amt. Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied ist einzeln zuwählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder <strong>des</strong> Vereinsgewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endetauch das Amt eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong>.2. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstandfür die restliche Amtsdauer <strong>des</strong> Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.§ 10 Sitzungen und Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstands1. Der Präsident beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei <strong>des</strong>senVerhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnungbraucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufsfrist von einer Wochesoll eingehalten werden.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens drei seiner Mitgliederanwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet dieStimme <strong>des</strong> Präsidenten, bei <strong>des</strong>sen Abwesenheit die <strong>des</strong> Vizepräsidenten.3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alleVorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.§ 11 Mitgliederversammlung1. In der Mitgliederversammlung hat je<strong>des</strong> volljährige Mitglied und je<strong>des</strong>Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts kann einanderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. <strong>Die</strong> Bevollmächtigungist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darfjedoch nicht mehr <strong>als</strong> drei fremde Stimmen vertreten.4


2. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheitenzuständig:a) Genehmigung <strong>des</strong> vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für dasnächste Geschäftsjahr; Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong>Vorstands; Entlastung <strong>des</strong> Vorstands;b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;c)Wahl und Abberufung der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands, <strong>des</strong> Platzwarts und<strong>des</strong> Jugendwarts;d) Beschlussfassung über Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung<strong>des</strong> Vereins;e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung1. Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll dieordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstandunter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich auf dem Postwegoder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. <strong>Die</strong> Fristbeginnt mit dem auf die Absendung <strong>des</strong> Einladungsschreibens folgendenTag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied <strong>als</strong> zugegangen, wenn esan die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adressegerichtet ist. <strong>Die</strong> Tagesordnung setzt der Vorstand fest.2. Je<strong>des</strong> Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einerMitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung derTagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn derMitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge aufErgänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestelltwerden, beschließt die Versammlung.§ 13 Außerordentliche MitgliederversammlungEine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Vorstandeinzuberufen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Vereins es erfordert oder wenn einZehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe <strong>des</strong> Zwecks und derGründe beantragt.5


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung1. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei <strong>des</strong>senVerhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Istkein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung denVersammlungsleiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für dieDauer <strong>des</strong> Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einemWahlausschuss übertragen werden.2. <strong>Die</strong> Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. <strong>Die</strong>Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel dererschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.3. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäßeinberufen ist. Bei Beschlussfassung nach § 17 der <strong>Satzung</strong> (Auflösung <strong>des</strong>Vereins) ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wennmin<strong>des</strong>tens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Bei Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist der Vorstand verpflichtet,innerhalb von vier Wochen eine Zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahlder erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladunghinzuweisen.4. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;Stimmenthaltungen gelten <strong>als</strong> ungültige Stimmen. Zur Änderung der<strong>Satzung</strong> ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigenStimmen, zur Auflösung <strong>des</strong> Vereins eine solche von neun Zehntelerforderlich. Eine Änderung <strong>des</strong> Zwecks <strong>des</strong> Vereins kann nur mitZustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. <strong>Die</strong> schriftlicheZustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitgliederkann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr <strong>als</strong> die Hälfte der abgegebenengültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr <strong>als</strong> die Hälfte derabgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beidenKandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Beigleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zuziehende Los.6


6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokollaufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.§ 15 Haftung <strong>des</strong> VereinsDer Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichenBetätigung erleiden oder herbeiführen;b) für alle auf dem Gelände oder in den Räumen <strong>des</strong> Clubs abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände.<strong>Die</strong> Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenenVersicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.§ 16 Kassenprüfer<strong>Die</strong> Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zweiKassenprüfer. <strong>Die</strong> Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte <strong>des</strong> Clubs zuüberwachsen und der Mitgliederversammlung zu berichten.§ 17 Auflösung <strong>des</strong> Vereins1. <strong>Die</strong> Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung miteiner Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden. (siehe § 14 Abs. 4).2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derVorsitzende und der Stellvertretende Vorsitze gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren.3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an dieGemeinde 93161 <strong>Sinzing</strong> (§ 2 Abs. 5).4. <strong>Die</strong> vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Vereinaus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeitverliert.§18<strong>Die</strong>se <strong>Satzung</strong> wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am16. Mai 1988 beschlossen.7

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