Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft -; Dafins auf ...
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WASSERGENOSSENSCHAFT<br />
A-6835 ZWISCHENWASSER-DAFINS<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> –<br />
<strong>Dafins</strong> <strong>auf</strong> Grundlage <strong>der</strong> ÖVGW – Richtlinie W20<br />
Inhalt Seite<br />
1. Versorgungsbereich 2<br />
2. Anschlusspflicht 2<br />
3. Eigenversorgungsanlagen 2<br />
4. Anmeldung für Wasserbezug 2<br />
5. Anschlussleitungen 3<br />
6. Wasserzähler 4<br />
7. Wasserbezug 6<br />
8. Einschränkung bzw. Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserlieferung 6<br />
9. Verbrauchsanlagen 7<br />
10. Hydranten und öffentliche Ausl<strong>auf</strong>brunnen 8<br />
11. Wirksamkeitsbeginn 8<br />
12. Hinweise 8<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 1 von 8
WASSERGENOSSENSCHAFT<br />
A-6835 ZWISCHENWASSER-DAFINS<br />
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1. Versorgungsbereich:<br />
Der Versorgungsbereich <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> - <strong>Dafins</strong> (WG) umfasst die Parzelle Wanne,<br />
<strong>Dafins</strong>, Morsch und Birket <strong>der</strong> Gemeinde Zwischenwasser.<br />
Abnehmer ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus dem<br />
Wasserversorgungssystem <strong>der</strong> WG entnehmen kann o<strong>der</strong> entnimmt, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Grundstückseigentümer (Genossenschaftsmitglied)<br />
<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken<br />
<strong>der</strong> Mieter eines Gebäudes<br />
<strong>der</strong> sonstige Wasserverbraucher (z.B. Feuerwehr, Friedhof, Kirche …)<br />
2. Anschlusspflicht:<br />
(1)Im Versorgungsbereich <strong>der</strong> WG besteht keine Anschlusspflicht. Die Wasserversorgung <strong>der</strong><br />
Grundstücke kann durch die WG erfolgen, sofern die technischen Möglichkeiten dazu vorhanden sind<br />
und eine Mitgliedschaft des Grundstücksbesitzers bei <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> – <strong>Dafins</strong> gegeben<br />
ist.<br />
(2) Als Grundstück ist ohne Rücksicht <strong>auf</strong> die Grundbuchsbezeichnung jede bebaute und unbebaute<br />
Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei Grundstücksteilungen und Bedarf<br />
von Trinkwasser ist je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer verpflichtet <strong>auf</strong> seine Kosten für jedes neu<br />
entstandene Grundstück einen separaten Anschluss herstellen zu lassen.<br />
(3) Die pauschalierten Wasseranschluss – Kosten decken bei Neubauten die Versorgung von 2<br />
separaten Wohneinheiten im gleichen Gebäude ab. Eine Wohneinheit ist eine zur ganzjährigen<br />
Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheit ab 30 m2 Nutzfläche, die mindestens<br />
aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), WC, Dusche o<strong>der</strong> Bad besteht.<br />
Für jede weitere Wohneinheit kommt 50% <strong>der</strong> Anschlusskostenpauschale als Ergänzungszahlung zur<br />
Verrechnung.<br />
Die Material- u. Montagekosten für die Erstellung des Wasseranschlusses (PE – Leitung,<br />
Absperrschieber Hauptleitung, Montageplatte für Wasseruhr mit 2 Stk. Absperrschiebern) sind in <strong>der</strong><br />
Anschlusskostenpauschale enthalten.<br />
3. Eigenversorgungsanlagen:<br />
(1) Auf Grundstücken, die an die Wasserversorgung <strong>der</strong> WG angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> Betrieb einer<br />
Eigenversorgungsanlage für Trinkwasserzwecke unzulässig. Das Wasser <strong>der</strong><br />
Eigenversorgungsanlage kann jedoch weiterhin als Nutzwasser für Gartenbewässerung,<br />
Reinigungsarbeiten etc. verwendet werden.<br />
(2) Wenn Eigenwasserversorgungsanlagen betrieben werden, müssen alle Auslässe dieser Anlagen<br />
mit <strong>der</strong> Aufschrift „Kein Trinkwasser“ gekennzeichnet werden.<br />
(3) Zwischen <strong>der</strong> Eigenversorgungsanlage und den Verbrauchern, welche an die Wasserversorgung<br />
<strong>der</strong> WG angeschlossen sind, darf keine körperliche o<strong>der</strong> hydraulisch wirksame Verbindung bestehen.<br />
4. Anmeldung zum Wasserbezug:<br />
(1) Die Anmeldung zum Wasserbezug hat mittels schriftlichem Antrag <strong>auf</strong> „Aufnahme in die<br />
<strong>Wassergenossenschaft</strong> – <strong>Dafins</strong>“ zu erfolgen. Der Antrag ist vor <strong>der</strong> Erstellung des<br />
Wasseranschlusses an den jeweiligen Obmann <strong>der</strong> WG zu richten. Der Anschlusswerber muss <strong>der</strong><br />
Grundstücksbesitzer o<strong>der</strong> dessen rechtmäßiger Vertreter sein.<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 2 von 8
WASSERGENOSSENSCHAFT<br />
A-6835 ZWISCHENWASSER-DAFINS<br />
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Ein erstellter Wasseranschluss ist mit <strong>der</strong> Grundparzelle verbunden und nicht übertragbar <strong>auf</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Grundstücke. Bei Besitzwechsel des Grundstückes geht <strong>der</strong> Wasseranschluss <strong>auf</strong> den neuen Besitzer<br />
über und dieser wird automatisch Mitglied <strong>der</strong> WG.<br />
Sind die technischen Voraussetzungen zur Wasserversorgung gegeben, erfolgt eine schriftliche<br />
Zusage an den Antragsteller / Bauwerber <strong>auf</strong> die Dauer eines Jahres. Bei Verstreichen dieser<br />
Jahresfrist ohne die Inanspruchnahme des Wasseranschlusses verfällt die Zusage und es muss<br />
neuerlich angesucht werden. Die jeweils zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung geltenden Anschlusskosten<br />
werden in <strong>der</strong> schriftlichen Wasserzusage mitgeteilt und sind vor Erstellung des Anschlusses zur<br />
Gänze an die WG zu bezahlen.<br />
(2) Abnehmer, die bis zur Verlautbarung / Inkrafttreten dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> einen<br />
Anschluss erhalten o<strong>der</strong> Wassergebühren l<strong>auf</strong>end entrichtet haben, gelten auch weiterhin als<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> WG.<br />
(3) We<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Anmeldung noch im L<strong>auf</strong>e <strong>der</strong> Belieferung können seitens <strong>der</strong> Abnehmer<br />
hinsichtlich einer beson<strong>der</strong>en Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten<br />
Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, o<strong>der</strong> hinsichtlich eines von ihm gewünschten Wasserdruckes<br />
Ansprüche geltend gemacht werden.<br />
(4) Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer) o<strong>der</strong> im Ausland lebende<br />
Grundstückseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu<br />
geben. Die Miteigentümer haften für die aus dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> sich ergebenden Pflichten<br />
zur ungeteilten Hand.<br />
5. Anschlussleitungen:<br />
(1) Die Hausanschlussleitung ist die Verbindung zwischen <strong>der</strong> Versorgungsleitung <strong>der</strong> WG und <strong>der</strong><br />
Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit dem Absperrventil mit<br />
Entleerungsmöglichkeit unmittelbar nach dem Wasserzähler. Jede Hausanschlussleitung wird nach<br />
Möglichkeit mit einem Hauptabsperrschieber bei <strong>der</strong> Hauptleitung ausgerüstet um bei Störfällen eine<br />
Wasser - Abschaltung des Abnehmers zu ermöglichen.<br />
(2) Die Nennweite und Materialbeschaffenheit <strong>der</strong> Anschlussleitung wir von <strong>der</strong> WG entsprechend <strong>der</strong><br />
Wassermenge, Leitungslänge, Wasserdruck festgelegt.<br />
(3)Für ein Grundstück ist in <strong>der</strong> Regel nur eine Anschlussleitung zu verlegen.<br />
(4) Über Antrag des Abnehmers können jedoch in begründeten Fällen weitere Anschlüsse für<br />
zukünftige Grundteilungen vorgesehen werden.<br />
(5)Die Herstellung, Än<strong>der</strong>ung, o<strong>der</strong> Auflassung <strong>der</strong> Haus - Anschlussleitung erfolgt durch die WG <strong>auf</strong><br />
Kosten des Abnehmers. Die WG kann diese Arbeiten auch an befugte Installateure vergeben.<br />
Bei Neuanschlüssen sind die Materialkosten (Absperrschieber bei Hauptleitung, PE –<br />
Schlauchleitung, Montageplatte für Wasseruhr) und die Montagekosten <strong>der</strong> Leitung in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Anschlusskostenpauschale enthalten.<br />
Bei Än<strong>der</strong>ung eines Wasseranschlusses sind die Material u. Arbeitskosten durch den Abnehmer zu<br />
bezahlen.<br />
Die Grabarbeiten bis zur Hauptleitung sind bei Neuanschlüssen und Än<strong>der</strong>ungen grundsätzlich durch<br />
den Abnehmer zu veranlassen und zu bezahlen.<br />
(6) Die Auflassung von Anschlüssen ist dann zulässig, wenn <strong>der</strong> Anschluss seitens des<br />
Grundstückbesitzers schriftlich gekündigt wurde o<strong>der</strong> wenn durch 3 Jahre bei Nichtbezahlung <strong>der</strong><br />
Zählergrundgebühr, kein Wasser bezogen wurde. Die Kosten für die Auflassung des Anschlusses hat<br />
<strong>der</strong> Abnehmer o<strong>der</strong> dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Eine Rückerstattung <strong>der</strong> geleisteten<br />
Anschlusskosten an den Grundstücksbesitzer erfolgt nicht.<br />
(7)Die Absperrvorrichtungen in <strong>der</strong> Anschlussleitung bis zur Wasseruhr dürfen nur von Mitarbeitern<br />
<strong>der</strong> WG o<strong>der</strong> dessen Be<strong>auf</strong>tragten bedient werden.<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 3 von 8
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(8) Die Instandhaltung <strong>der</strong> Anschlussleitung obliegt <strong>der</strong> WG. Erfor<strong>der</strong>liche Grabarbeiten und daraus<br />
entstehenden Nebenkosten hat <strong>der</strong> Abnehmer zu tragen.<br />
(9) Bei Instandhaltungsarbeiten an Haus – Anschlussleitungen und Hauptleitungen ist die WG nicht<br />
an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden. Nach Möglichkeit ist dabei über den<br />
Termin das Einvernehmen im Voraus herzustellen.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Dringlichkeit (Rohrbruch) genügt die nachträgliche Mitteilung.<br />
(10) Die Anbringung von Hinweisschil<strong>der</strong>n für Armaturen, Unterflur - Absperrschiebern und<br />
<strong>der</strong>gleichen durch die WG <strong>auf</strong> Anlagen, Zäunen und Objekten des Abnehmers ist von diesem<br />
unentgeltlich zu gestatten.<br />
(11) Soweit die Wasserleitung <strong>auf</strong> dem Grundstück des Abnehmers liegt, hat er die Obsorge für<br />
diesen Teil zu übernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor je<strong>der</strong> Beschädigung, wie Frost und<br />
Beschädigung durch Grabarbeiten zu schützen. Die Anschlussleitung darf we<strong>der</strong> verbaut noch<br />
überbaut werden, noch dürfen Bäume o<strong>der</strong> Sträucher näher als 1,5 m bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Leitungsachse<br />
gesetzt werden.<br />
Der Abnehmer darf keinerlei schädigende Einwirkung <strong>auf</strong> die Wasserleitung vornehmen o<strong>der</strong><br />
zulassen.<br />
Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort <strong>der</strong> WG melden. Der Abnehmer<br />
hat für alle Schäden <strong>auf</strong>zukommen, die <strong>der</strong> WG durch eine schuldhafte Vernachlässigung dieser<br />
pflichtgemäßen Obsorge entstehen.<br />
(12) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich <strong>der</strong> Anschlussleitung gegenüber dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Bewilligung verän<strong>der</strong>n (z.B. nachträgliche Geländeverän<strong>der</strong>ungen durch Überschüttung o<strong>der</strong> Abtrag<br />
von Erdreich), bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> WG. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet die WG<br />
we<strong>der</strong> für dadurch <strong>auf</strong>getretene Schäden infolge Gebrechens noch für Schäden, die infolge von<br />
Instandsetzungsarbeiten an <strong>der</strong> Wasserleitung entstanden sind.<br />
(13) Die Benützung <strong>der</strong> Anschlussleitung als Schutzer<strong>der</strong> für elektrische Anlagen und Geräte ist<br />
unzulässig. Das zum Einsatz kommende PE - Leitungsmaterial ist elektrisch nicht leitend.<br />
(14) Ist Infolge von Baumaßnahmen eine Verlegung (Umlegung) <strong>der</strong> Hauptleitung erfor<strong>der</strong>lich erfolgt<br />
dies durch die WG <strong>auf</strong> Antrag des Bauwerbers. Die Kosten für Grabarbeiten sind durch den<br />
Bauwerber zu übernehmen. Die Materialkosten und die Arbeitskosten trägt die WG.<br />
6. Wasserzähler:<br />
(1) Wasser wird ausschließlich über Wasserzähler abgegeben.<br />
Ausnahmen: Eine Wasserabgabe ohne Wasserzähler erfolgt beim Dorfbrunnen, Friedhof und bei <strong>der</strong><br />
Kirche. Die Wasserabgabe über ein Bauprovisorium bei einem Neubau erfolgt ohne Wasserzähler für<br />
die max. Dauer von 2 Jahren ab Installation des Wasseranschlusses o<strong>der</strong> bis zur Frostsicherheit des<br />
Gebäudes.<br />
Der Wasserzähler wird von <strong>der</strong> WG beigestellt und eingebaut. Er bleibt im Eigentum <strong>der</strong> WG. Die<br />
Kosten für den erstmaligen Einbau sind in <strong>der</strong> Anschlusskostenpauschale für die Herstellung des<br />
Wasseranschlusses enthalten. Der Abnehmer ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu dulden<br />
und die zum Schutz des Wasserzählers erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungen <strong>auf</strong> seine Kosten dauernd<br />
instand zu halten. (zB. Isolation zur Frostsicherheit, Schutzvorrichtung vor mechanischer<br />
Beschädigung und Verschmutzung)<br />
Für die Ablesung, Instandhaltung und zeitgerechte Eichung des Wasserzählers gemäß den geltenden<br />
Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sowie für die Instandhaltung des Rückflussverhin<strong>der</strong>ers<br />
wird eine jährliche Grundgebühr / Zählermiete durch die WG eingehoben.<br />
(2) Vor und nach dem Wasserzähler sind normgerechte Absperrvorrichtungen einzubauen. Die<br />
Absperrvorrichtung in <strong>der</strong> Durchflussrichtung nach dem Wasserzähler ist mit einer<br />
Entleerungsmöglichkeit zu versehen. Unmittelbar nach dem Wasserzähler ist außerdem eine<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 4 von 8
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Sicherung gegen Rückfließen (zB. Rückflußverhin<strong>der</strong>er) einzubauen. Bei Neuanschlüssen werden<br />
die unter Pkt. (2) angeführten Kriterien durch die Montage <strong>der</strong> Wasserzähler – Grundplatte erfüllt.<br />
Größe, Art und Anzahl <strong>der</strong> Wasserzähler werden von <strong>der</strong> WG festgelegt.<br />
(3) Der Abnehmer hat für die Unterbringung des Wasserzählers im Einvernehmen mit <strong>der</strong> WG einen<br />
verschließbaren Schacht, eine Mauernische o<strong>der</strong> einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu<br />
stellen. Der Wasserzähler ist vom Abnehmer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und<br />
an<strong>der</strong>e schädlichen Einwirkungen zu schützen. Die Kosten für Beschädigungen infolge Frost o<strong>der</strong><br />
äußeren Einwirkungen am Wasserzähler sind vom Abnehmer zu bezahlen.<br />
Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist <strong>der</strong><br />
Zutritt o<strong>der</strong> die Ablesung aus Gründen, die <strong>der</strong> Abnehmer zu vertreten hat nicht möglich, kann die WG<br />
einen Verbrauch <strong>auf</strong> Grundlage <strong>der</strong> letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
durch den Abnehmer annehmen. Vom Abnehmer zu vertretende Umstände, die die Ablesung des<br />
Wasserzählers erschweren o<strong>der</strong> unmöglich machen, sind vom Abnehmer zu beseitigen. Aus diesem<br />
Grund anfallende Mehr<strong>auf</strong>wendungen kann die WG vom Abnehmer einfor<strong>der</strong>n.<br />
Der Abnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an <strong>der</strong> Wasserzähleranlage / Zähler,<br />
Absperrvorrichtung, Sicherung gegen Rückfluss) entstandenen Schäden, für die er zivilrechtlich<br />
einzustehen hat.<br />
(4) Ist ein Wasserzählerschacht erfor<strong>der</strong>lich, ist er vom Abnehmer <strong>auf</strong> seine Kosten nach Angabe <strong>der</strong><br />
WG zu errichten (Mindestdurchmesser 1m). Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Bei Gefahr<br />
von Wassereintritt (Bergdruck, Nie<strong>der</strong>schlagswasser) ist <strong>der</strong> Schacht wasserdicht zu bauen (z.B.<br />
Fertigteilschacht)<br />
Die Entfernung <strong>der</strong> Frostschutzeinrichtung vor je<strong>der</strong> Ablesung o<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Auswechslung des Zählers<br />
obliegt dem Abnehmer, desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel.<br />
(5) Wird vom Abnehmer die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so wird <strong>der</strong><br />
Wasserzähler über Antrag einer Nacheichung zugeführt. Ergibt die Nacheichung, dass die<br />
Messgenauigkeit innerhalb <strong>der</strong> im Maß- und Eichgesetz festgelegten zulässigen Fehlergrenze liegt,<br />
so trägt die dadurch entstandenen Kosten <strong>der</strong> Abnehmer.<br />
Ist <strong>der</strong> Wasserzähler fehlerhaft, so wird die Wassergebühr entsprechend dem gleichen Zeitraum des<br />
Vorjahres vorgeschrieben. Ist kein vergleichbarer Verbrauch feststellbar, erfolgt die Vorschreibung<br />
nach den Angaben des neuen Wasserzählers für den gleichen Ablesezeitraum. Korrekturen werden<br />
nur über eine Ableseperiode durchgeführt. Die Kosten <strong>der</strong> Überprüfung gehen in diesem Fall zu<br />
Lasten <strong>der</strong> WG.<br />
(6) Wird Wasser unbefugt ohne Zählung entnommen, so ist die WG berechtigt, eine<br />
Verbrauchsmenge zu schätzen und mit dem geltenden Tarifsatz vorzuschreiben.<br />
(7) Die Entfernung von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist <strong>der</strong> WG<br />
unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Erneuerung <strong>der</strong> Plomben trägt <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer.<br />
(8) Der Abnehmer hat im eigenen Interesse die Zähleranlage und die Zähleranzeige regelmäßig zu<br />
kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in <strong>der</strong> Verbrauchsanlage (<strong>auf</strong>fallend hoher Verbrauch)<br />
o<strong>der</strong> sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.<br />
(9) Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in den Verbrauchsanlagen ist zulässig, doch<br />
bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung, Eichung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer<br />
überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für eine Verrechnung mit<br />
<strong>der</strong> WG. Eine Weiterleitung, <strong>der</strong> <strong>auf</strong> den Subzählern angezeigten Wassermengen, an die<br />
Gemeindeverwaltung zwecks Abrechnung <strong>der</strong> Kanalbenutzungsgebühren ist Sache des Abnehmers<br />
und erfolgt nicht durch die WG.<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 5 von 8
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(10) Der Abnehmer darf Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Wasserzähleranlage we<strong>der</strong> selbst vornehmen, noch<br />
dulden, dass solche Än<strong>der</strong>ungen durch an<strong>der</strong>e Personen als durch Be<strong>auf</strong>tragte <strong>der</strong> WG<br />
vorgenommen werden.<br />
Bei Zuwi<strong>der</strong>handeln ist <strong>auf</strong> Kosten des Abnehmers <strong>der</strong> ursprüngliche Zustand durch die WG wie<strong>der</strong><br />
herzustellen.<br />
7. Wasserbezug:<br />
(1) Aus <strong>der</strong> Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem in <strong>der</strong> Anmeldung angeführten Zwecke<br />
entnommen werden. Es ist untersagt, den nur für Haushalt angemeldeten Wasserbezug auch <strong>auf</strong><br />
gewerbliche o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Zwecke auszudehnen.<br />
(2) Der Wasserbezug darf das zumutbare Ausmaß nicht überschreiten. Reicht diese Menge nicht<br />
mehr aus, so ist vom Abnehmer <strong>der</strong> erhöhte Bedarf anzumelden. Die WG entscheidet, ob eine<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Lieferung mit den gegebenen Einrichtungen möglich ist, o<strong>der</strong> ob technische<br />
Än<strong>der</strong>ungen (Verstärkung <strong>der</strong> Anschlussleitung) notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des<br />
Abnehmers.<br />
(3) Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Person des Abnehmers sind <strong>der</strong> WG in angemessener Frist schriftlich<br />
anzuzeigen. Bei Unterlassung <strong>der</strong> fristgerechten Anzeige bleibt <strong>der</strong> bisherige Abnehmer <strong>der</strong> WG<br />
verpflichtet.<br />
(4) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik entsprechen. (Lebensmittelgesetz LMG 1975 § 2). Die WG ist berechtigt, die Beschaffenheit<br />
und den Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie <strong>der</strong><br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu än<strong>der</strong>n, falls dies in beson<strong>der</strong>en Fällen aus wirtschaftlichen und<br />
technischen Gründen zwingend notwendig ist.<br />
8. Einschränkung bzw. Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserlieferung:<br />
(1) Die WG kann die Wasserlieferung einschränken o<strong>der</strong> unterbrechen, wenn<br />
a) wegen Wassermangels <strong>der</strong> Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst<br />
nicht befriedigt werden kann.<br />
b) Schäden an den Wasserversorgungseinrichtungen <strong>auf</strong>treten, welche die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Wasserlieferung nicht zulassen.<br />
c) Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen o<strong>der</strong> Arbeiten im Bereich dieser Anlagen<br />
vorgenommen werden müssen.<br />
d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird. Während einer Brandbekämpfung ist <strong>der</strong><br />
Wasserbezug unbedingt <strong>auf</strong> ein Mindestmaß einzuschränken.<br />
(2) Darüber hinaus kann die WG die Wasserlieferung nach entsprechen<strong>der</strong> Verständigung auch<br />
einschränken o<strong>der</strong> unterbrechen, wenn<br />
a) an <strong>der</strong> Verbrauchsanlage Mängel festgestellt werden, welche die Sicherheit gefährden o<strong>der</strong><br />
man erhebliche Störungen erwarten kann; bei Gefahr für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit ist die WG<br />
hierzu verpflichtet<br />
b) Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong><br />
o<strong>der</strong> über eine zumutbare maximale Menge hinaus entnommen wird.<br />
c) <strong>der</strong> Abnehmer seinen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist nicht<br />
nachkommt. Eine eingeschränkte Belieferung ist möglich, die gänzliche Unterbrechung ist jedoch<br />
nicht möglich bei lebensnotwendiger Trinkwasserversorgung.<br />
(3) Die WG kann nach entsprechen<strong>der</strong> Verständigung weiters die Wasserlieferung an Abnehmer<br />
unterbrechen, einschränken o<strong>der</strong> die weitere Belieferung vom Abschluss beson<strong>der</strong>er<br />
Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, Fällen höherer Gewalt<br />
o<strong>der</strong> infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden Beanspruchung des<br />
Versorgungssystems notwendig ist.<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 6 von 8
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In solchen Fällen kann die WG zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes die Wasserlieferung für<br />
Feuerlöschübungen, gewerbliche o<strong>der</strong> industrielle Zwecke, private o<strong>der</strong> öffentlichen Bä<strong>der</strong>,<br />
Dorfbrunnen, Reinigung von Verkehrsflächen etc. einschränken o<strong>der</strong> versagen.<br />
(4) Die Einschränkung o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserlieferung nach (1) lit. a) bis c) ist von <strong>der</strong> WG<br />
kundzumachen. Die Kundmachung erfolgt in <strong>der</strong> für Verlautbarungen <strong>der</strong> WG vorgesehenen Weise.<br />
(5) Für Schäden, die dem Abnehmer aus Unregelmäßigkeiten o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong><br />
Wasserlieferung entstehen, haftet die WG nicht, ausgenommen es liegt eine grobe Fahrlässigkeit<br />
seitens <strong>der</strong> WG vor.<br />
(6) Die Einschränkung o<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserlieferung ist <strong>auf</strong>zuheben, wenn <strong>der</strong> Grund für<br />
diese Maßnahmen weggefallen ist.<br />
9. Verbrauchsanlagen:<br />
(1) Die Verbrauchsanlage des Abnehmers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach<br />
<strong>der</strong> Absperrvorrichtung unmittelbar hinter dem Wasserzähler und alle sonstigen Einrichtungen, die <strong>der</strong><br />
Wasserversorgung des Grundstückes dienen.<br />
(2) Für die fachgemäße Herstellung und Erhaltung <strong>der</strong> Verbrauchsanlage ab Absperrventil nach dem<br />
Wasserzähler o<strong>der</strong> Übergabestelle ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer verantwortlich, auch wenn er sie<br />
Dritten zur Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Die<br />
Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung <strong>der</strong> ÖNORM B 2531 und <strong>der</strong><br />
Vorschriften <strong>der</strong> WG ausgeführt und erhalten werden.<br />
(3) Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser in<br />
physikalischer, chemischer o<strong>der</strong> bakteriologischer Hinsicht zu verän<strong>der</strong>n, bedarf unbeschadet an<strong>der</strong>er<br />
behördlicher Genehmigungen <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> WG. Sie müssen so eingerichtet sein,<br />
dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhin<strong>der</strong>t wird. Der Einbau von<br />
Wassernachbehandlungsanlagen ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien <strong>der</strong> ÖVGW<br />
entsprechen.<br />
(4) Es wird empfohlen, Geräte, <strong>der</strong>en ungestörter Betrieb von einem beson<strong>der</strong>en Wasserdruck, von<br />
einer beson<strong>der</strong>en Wasserqualität o<strong>der</strong> von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abhängen, nur<br />
einzubauen, wenn sie mit einer automatischen Regelung versehen sind, die abschaltet, wenn die<br />
Voraussetzungen für den Betrieb dieser Geräte nicht mehr gegeben sind.<br />
(5) Für das Füllen von Schwimmbecken und Teichen ist die Zustimmung <strong>der</strong> WG einzuholen, die den<br />
Wasserbezug <strong>auf</strong> bestimmte Tage o<strong>der</strong> bestimmte Tageszeiten einschränken o<strong>der</strong> mengenmäßig<br />
begrenzen kann. Bei Wasserknappheit kann ein solcher Wasserbezug ganz untersagt werden.<br />
(6) Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art ausgenommen drucklose Systeme sind unmittelbar<br />
vor <strong>der</strong>en Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung,<br />
ein Rückflussverhin<strong>der</strong>er o<strong>der</strong> Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und l<strong>auf</strong>end zu<br />
warten. Die Abl<strong>auf</strong>leitung des Sicherheitsventils muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des<br />
Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Rückflussverhin<strong>der</strong>er,<br />
Rohrtrenner und Sicherheitsventile müssen die Prüfmarke <strong>der</strong> ÖVGW besitzen.<br />
(7) Dem Be<strong>auf</strong>tragten <strong>der</strong> WG ist das Betreten des Grundstückes und <strong>der</strong> Zutritt zu den<br />
Räumlichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung <strong>der</strong> technischen<br />
Einrichtungen <strong>der</strong> Verbrauchsanlage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Wasserleitungsordnung</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(8) Die WG ist befugt, die Verbrauchsanlage im Einvernehmen mit dem Abnehmer zu überprüfen.<br />
Mängel sind vom Abnehmer innerhalb einer von <strong>der</strong> WG festgesetzten angemessenen Frist beheben<br />
zu lassen.<br />
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(9) Wird diese Frist nicht eingehalten, o<strong>der</strong> liegt nach Ansicht <strong>der</strong> WG Gefahr im Verzug vor, so ist die<br />
WG berechtigt, die Wasserlieferung einzuschränken o<strong>der</strong> einzustellen.<br />
(10) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt<br />
bezogen wurde (bei Rohrbruch o<strong>der</strong> Undichtigkeiten in <strong>der</strong> Verbrauchsanlage).<br />
(11) Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong><br />
Störungen in den Versorgungseinrichtungen <strong>der</strong> WG ausgeschlossen sind.<br />
(12) Die an das Versorgungsnetz <strong>der</strong> WG angeschlossenen Verbrauchsanlagen dürfen in keiner<br />
körperlichen o<strong>der</strong> hydraulisch wirksamen Verbindung mit an<strong>der</strong>en Wasserversorgungsanlagen<br />
stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen laut ÖNORM B 2531 Teil 1.<br />
10. Hydranten und öffentliche Ausl<strong>auf</strong>brunnen:<br />
(1) Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuer-<br />
löschzwecken. Die Feuerwehr darf nur geschulte Personen zur Bedienung <strong>der</strong> Hydranten einsetzen.<br />
Sie hat weiters für die im Rahmen von Übungen vorgesehene Wasserentnahme <strong>der</strong> WG die<br />
Entnahmestellen und Dauer <strong>der</strong> Entnahme zeitgerecht bekannt zu geben.<br />
(2) Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke z.B. Straßenreinigungen,<br />
Kanalspülen usw. wird von <strong>der</strong> WG einvernehmlich mit <strong>der</strong> jeweiligen Dienststelle festgelegt, welche<br />
Hydranten benützt werden dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet<br />
wird. Für die Bedienung <strong>der</strong> Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt werden laut ÖVGW-<br />
Richtlinie W 78 „Wasserentnahme aus Hydranten“.<br />
(3) Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig.<br />
(4) Die Wasserabgabe für private Zwecke z.B. B<strong>auf</strong>ührungen, Veranstaltungen usw. erfolgt<br />
ausschließlich nach Vereinbarung mit <strong>der</strong> WG.<br />
(5) Die Instandhaltung und Wartung <strong>der</strong> Feuerlöschhydranten obliegt <strong>der</strong> Gemeinde Zwischenwasser.<br />
Bei Wasseraustritt infolge schlecht abdichten<strong>der</strong> Hydranten können diese durch die WG<br />
abgeschaltet werden, um die Trinkwasserversorgung nicht zu gefährden. Die WG macht eine<br />
umgehende Meldung an die Gemeinde, damit eine Reparatur des betroffenen Hydranten erfolgen<br />
kann und die Feuerwehr in Kenntnis gesetzt wird.<br />
11. Wirksamkeitsbeginn:<br />
(1) Diese <strong>Wasserleitungsordnung</strong> tritt mit <strong>der</strong> Beschlussfassung in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />
2006 in Kraft.<br />
12. Hinweise:<br />
(1) Die Abgaben und Tarife werden durch die WG in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung jährlich<br />
festgelegt.<br />
(2) Strafbestimmungen:<br />
Übertretungen dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> werden nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Vorarlberger<br />
Landesgesetzgebung bestraft.<br />
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<strong>Wasserleitungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wassergenossenschaft</strong> <strong>Dafins</strong> 2006 Seite 8 von 8