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RIS - Gesamte Rechtsvorschr...

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<strong>RIS</strong> - <strong>Gesamte</strong> <strong>Rechtsvorschr</strong>ift für Universitätsgesetz 2002 - Bundesrech... http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnorm...<br />

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger<br />

§ 33. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG<br />

namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen<br />

davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die<br />

Ersteinrichtung dieser Gebäude.<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte<br />

§ 34. Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie<br />

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten<br />

(§ 32) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-<br />

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.<br />

Lehrkrankenhaus<br />

§ 35. Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen<br />

Universität gehören, können von den Medizinischen Universitäten mit Zustimmung des Rechtsträgers<br />

der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktischmedizinischen Unterrichts<br />

herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck<br />

ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität die<br />

Bezeichnung “Lehrkrankenhaus” verliehen werden.<br />

4. Unterabschnitt<br />

Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien<br />

Tierspital<br />

§ 36. (1) Die Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren<br />

Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu<br />

erbringen haben, führen die Bezeichnung “Universitätsklinik” und bilden gemeinsam organisatorisch<br />

das “Tierspital”.<br />

(2) Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der<br />

Genehmigung des Universitätsrats bedarf.<br />

(3) Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit<br />

facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.<br />

(4) Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der<br />

Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren<br />

obliegen.<br />

(5) Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen<br />

der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen<br />

abzuschließen.<br />

(6) Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der<br />

autonomen Besorgung durch die Universität gemäß § 5 ausgenommen (§ 70 Abs. 4 UOG 1993).<br />

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für<br />

Wildtierkunde und Ökologie<br />

§ 37. (1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und<br />

Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik<br />

oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen<br />

Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem<br />

Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung “Veterinärmedizinisches Lehrinstitut” verliehen<br />

werden.<br />

(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der<br />

Bezeichnung “Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie” einzurichten.<br />

(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im<br />

Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.<br />

5. Unterabschnitt<br />

Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische<br />

Theologie<br />

27 von 78 01.03.2010 13:18

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