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Rose, Verzicht des Verbrauchers auf Informationsansprüche wegen ...

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Edgar <strong>Rose</strong>rechtlichen Teil der Debatte Anklang gefunden (2.1.1). Im Bereich derverbraucherschutzrechtlichen Pflichtinformationen spielt dieser Lösungsansatzkeine größere Rolle (2.1.2).2.1.1 Der <strong>Verzicht</strong> <strong>auf</strong> die Möglichkeit der zumutbaren KenntnisnahmeDebattenbeiträge zur Möglichkeit <strong>des</strong> <strong>Verzicht</strong>s gibt es aus zwei Richtungen.Einerseits befasst sich die Kommentarliteratur zu §§ 305 ff. BGB mitder Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen AGB Bestandteil einesVertrages auch ohne die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme beiVertragsschluss gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden können, weil derVerbraucher <strong>auf</strong> eine solche Möglichkeit verzichtet. Andererseits wirddieselbe Frage in der Spezialliteratur zum Thema „<strong>Verbrauchers</strong>chutz imM-Commerce“ erörtert.Die Kommentarliteratur kommt ganz einhellig zu dem Ergebnis, dassder entsprechende <strong>Verzicht</strong> unter bestimmten Umständen mit den gewünschtenRechtswirkungen möglich sei. Ausgangspunkt der Debatte istder mündliche Vertragsabschluss am Telefon. Hier sei das Vorlesen derAGB als der einzigen Möglichkeit, die Obliegenheit aus § 305 Abs. 2 Nr. 2BGB rechtzeitig zu erfüllen, unpraktikabel. 8 Daher könne der Kunde dar<strong>auf</strong>verzichten, ohne die Einbeziehung der AGB zu gefährden. Denn diePartner müssten in der Lage sein, fernmündlich einen Vertrag unter sofortigerEinbeziehung von AGB abzuschließen. Nur dies würde ihren Interessenam endgültigen Vertragsabschluss und schneller Leistung gerecht. 9Meinungsverschiedenheiten finden sich in der Kommentarliteratur lediglichzu dem Aspekt, ob der <strong>Verzicht</strong> ausdrücklich erfolgen muss oderauch konkludent möglich ist. Im Münchener Kommentar beispielsweiseberuft sich Basedow 10 vor allem <strong>auf</strong> die herrschende Meinung, die § 305Abs. 2 Nr. 2 BGB kurzerhand zu einer dispositiven Vorschrift erklärthabe. Danach könne der Kunde konkludent und im Wege der Individualvereinbarung<strong>auf</strong> die Verschaffung einer Möglichkeit zur Kenntnisnahmeder AGB verzichten, wenn der Verwender am Telefon <strong>auf</strong> seine AGB hingewiesenund der Kunde sodann gleichwohl geschwiegen und keinenWunsch nach Übermittlung geäußert habe. Bemerkenswert ist der zustimmendeKommentar Basedows, der an die Stelle einer rechtlichen Begründungtritt. Er nennt die von ihm skizzierte herrschende Meinungkühn, hält sie aber gleichwohl für vernünftig; denn bei „eklatanten Fehl-8Palandt/Heinrichs, § 305 Rn. 37; MünchKommBGB/Basedow, § 305 Rn. 63.9Erman/Roloff, § 305 Rn. 36; ähnlich Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,§ 305 Rn. 149.10 MünchKommBGB/Basedow, § 305 Rn. 63.420

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