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Rose, Verzicht des Verbrauchers auf Informationsansprüche wegen ...

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Edgar <strong>Rose</strong>Entscheidungsfreiheit, nach einzelnen Klauseln zu fragen, die ihn besondersinteressieren (z.B. nach der Zahlungsweise oder dem Zahlungsziel),und ansonsten <strong>auf</strong> die Mitteilung zu verzichten oder auch insgesamt vonder zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit abzusehen. In einem automatisiertenM-Commerce-Shop stellt sich das ganz anders dar. Wie kannhier eine explizite Individualerklärung aussehen? Ein konkludent zumAusdruck gebrachter <strong>Verzicht</strong> durch das ungerührte Fortsetzen <strong>des</strong> Bestellvorgangsnach einem Hinweis <strong>auf</strong> bestehende AGB, die zugeschicktwerden können, ist vielleicht noch als Individualerklärung interpretierbar.Aber wie soll der Kunde in einem automatisierten Shop, der zwangsläufigmit vorformulierten Erklärungsvarianten arbeitet, in ausdrücklicher Weiseseinen individuellen Willen zur Geltung bringen?In ihren Dissertationen zum M-Commerce befassen sich Pauly 16 undSchriek 17 u.a. mit diesen Problemen recht eingehend. Beide halten einenausgehandelten, expliziten <strong>Verzicht</strong> <strong>des</strong> Kunden grundsätzlich auch imelektronischen Geschäftsverkehr unter Verwendung der vorformuliertenTexte eines automatischen Online-Shops für möglich. Gestützt <strong>auf</strong> grundlegendeÜberlegungen von Borges 18 könne ein <strong>Verzicht</strong> unter diesen Bedingungenjedoch nur als ausgehandelt gelten, wenn der Kunde bei seinerEntscheidung für die <strong>Verzicht</strong>soption die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen,interessengerechten und gleichwertigen Alternativen habe. 19Während Pauly solche Alternativen beim M-Commerce mit dem Handynicht erkennen kann, 20 kommt Schriek zur gegenteiligen Ansicht. 21 Danachsei eine <strong>Verzicht</strong>serklärung im M-Commerce hinsichtlich der Obliegenheit<strong>des</strong> § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam, wenn sie angesichts mehrererAlternativen (Abruf der AGB im stationären Internet, Abruf kostenlosüber eine Hotline, Durchlesen <strong>auf</strong> dem Handy) erfolge. Diese Alternativenerfüllten zwar eingestandenermaßen nicht die Anforderungen <strong>des</strong> § 305Abs. 2 Nr. 2 BGB. Doch Schriek will sie trotzdem gelten lassen, wobeiletztlich politische Mutmaßungen über den Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers denAusschlag geben, <strong>des</strong>sen Linie es nicht sei, die Geschäftsmodelle <strong>des</strong> M-Commerce zu blockieren.16 Pauly, M-Commerce und <strong>Verbrauchers</strong>chutz, 2005, S. 141-144.17 Schriek, Geschäftsmodelle im M-Commerce, 2006, S. 278-284.18 Borges, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, 2003, S. 292-298.19 Pauly, M-Commerce und <strong>Verbrauchers</strong>chutz, 2005, S. 143, ähnlich Schriek, Geschäftsmodelleim M-Commerce, 2006, S. 282 f.20 Pauly, M-Commerce und <strong>Verbrauchers</strong>chutz, 2005, S. 143 ff.21 Schriek, Geschäftsmodelle im M-Commerce, 2006, S. 282 ff.422

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