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Versichert bei der VBG - lsb h-Vereinsberater

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Inhaltsverzeichnis1. Zuständigkeit 61.1 Die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> für Sportvereine 61.2 Rechtliche Grundlagen 61.3 Standort <strong>der</strong> Unfallversicherung im System <strong>der</strong> Sozialen Sicherheit 71.4 Bescheid über die Zuständigkeit 81.5 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Unternehmer 81.6 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten im Verein 91.7 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> Einsätzen/ <strong>bei</strong>m Training von Sportlern in 9Auswahlmannschaften für einen Verband1.8 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> ehrenamtlich Tätigen im Auftrag o<strong>der</strong> mitZustimmung von Kommunen 102. Versicherungsfälle 112.1 Ar<strong>bei</strong>tsunfälle 112.2 Berufskrankheiten 113. Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen 123.1 Beschäftigungsverhältnis 123.2 Selbstständige Tätigkeit 133.3 Ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Tätigkeit 133.4 Typische Personenkreise im Sportbereich 144. <strong>Versichert</strong>e Tätigkeiten 214.1 Tätigkeit eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers 214.2 Selbstständige Tätigkeit eines Sportlers 214.3 Tätigkeit eines Vereinsmitglieds 224.4 Typische versicherte Tätigkeiten im Sportbereich 224.5 Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes 254.6 Unfälle mit Ar<strong>bei</strong>tsgerät und Schutzausrüstung 264.7 Wegeunfall 264


4.8 Berufskrankheiten 274.9 Unfall <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung einer Heilbehandlung, 28berufsför<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Leistungen zur Rehabilitation o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>mEntgegenwirken <strong>der</strong> Gefahr einer Berufskrankheit4.10 Eltern-Fahrdienste 295. Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t im Sportverein 295.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Vorstandsverantwortung 305.2 Unterstützung des Vorstands 325.3 Präventionsaufgaben und -maßnahmen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> 366. Leistungen 436.1 Leistungen zur Rehabilitation <strong>der</strong> Verletzten 43und <strong>der</strong> Berufserkrankten6.2 Entschädigung durch Geldleistungen an den Verletzten 466.3 Feststellungsverfahren 497. Beiträge 507.1 Bemessung 507.2 Ausgaben 517.3 Einnahmen 517.4 Rücklage 527.5 Betriebsmittel 527.6 Beitragserhebung 527.7 Mindest<strong>bei</strong>trag 577.8 Beitrag für Ehrenamtsträger 577.9 Fremdumlagen 577.10 Beitragsbescheid 687.11 Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung 68Anlagen 1-5 59-665


Die Unternehmer haben Unfälle vonVer-sicherten in ihren Unternehmen demUnfallversicherungsträger anzuzeigen,wenn <strong>Versichert</strong>e getötet wurden o<strong>der</strong> soverletzt sind, dass sie mehr als drei Tagear<strong>bei</strong>tsunfähig werden. Die Anzeige ist binnendrei Tagen zu erstatten, nachdem dieUnternehmer von dem Unfall (o<strong>der</strong> von denAnhaltspunkten für eine Berufskrankheit)Kenntnis erlangt haben.Inhalt und Form <strong>der</strong> Anzeige werden durchdie Rechtsverordnung des Bundesministeriumsfür Ar<strong>bei</strong>t und Sozialordnung bestimmt(§ 193 SGB VII). Die Unternehmer haben fernerauf Verlangen des Unfallversicherungsträgersdie Auskünfte zu geben und die Beweisurkundenvorzulegen, die zur Erfüllung<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich sind(§ 192 Abs. 3 SGB VII).1.6 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten im VereinBei <strong>der</strong> Durchführung von nicht gewerbsmäßigenBauar<strong>bei</strong>ten in Vereinen ist dieZuständigkeit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> gegeben.Die nicht gewerbsmäßig durchgeführtenBaumaßnahmen sind als Hilfsunternehmenvon Sportvereinen anzusehen. Hilfsunternehmensind nach <strong>der</strong> Begriffsdefinitiondes SGB VII alle Unternehmensteile, welcheausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend keineeigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen.Hilfsunternehmen haben daher keineeigenständige Bedeutung. Dies hat zur Folge,dass Hilfsunternehmen nicht geson<strong>der</strong>terfasst werden, da sie über das HauptunternehmenSportverein mit abgedeckt sind.Dies gilt zurzeit auch für die sich aus demSGB VII ergebende Beitragspflicht <strong>der</strong> Sportvereine(§ 168 SGB VII). Zum Versicherungsschutzvon Personen, die für den Verein imRahmen nicht gewerbsmäßiger Bauar<strong>bei</strong>tentätig werden, hat die <strong>VBG</strong> in Abstimmung mitden Vertretern des Sports ein Merkblattherausgebracht (Anlage 1).1.7 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> Einsätzen/<strong>bei</strong>m Training von Sportlern in Auswahlmannschaftenfür einen VerbandSofern ein abstellen<strong>der</strong> Verein aufgrundentsprechen<strong>der</strong> nationaler und/o<strong>der</strong> internationalerRegelungen zur Abstellung vonSpielern verpflichtet ist, sind die Spielerwährend ihres Einsatzes <strong>bei</strong> ihren jeweiligenNationalmannschaften <strong>der</strong> einzelnenSportfachverbände dann als über ihrenVerein pflichtversicherte Personen anzusehen.Somit kann diese Rechtsfolge nureintreten, wenn die Sportler bereits in ihremStammverein als pflichtversicherte Personengelten und dort zum Kreis <strong>der</strong> versichertenPersonen gehören. Nur so wird <strong>der</strong> Statuseiner versicherten Person in die jeweiligeNationalmannschaft übertragen.9


Solche Regelungen stellen § 34 <strong>der</strong> Spielordnungdes DFB für die nationale Abstellungspflicht<strong>der</strong> Vereine und Anhang 1 desFIFA-Reglements (Stand 1/2008) für dieinternationale Abstellungsverpflichtung imBereich <strong>der</strong> deutschen Fußball-Nationalmannschaftdar.Deutsche Spieler hingegen, die <strong>bei</strong> einemausländischen Verein beschäftigt sind,sind <strong>bei</strong> einem Einsatz in <strong>der</strong> deutschenNationalmannschaft nicht über die deutschegesetzliche Unfallversicherung versichert.1.8 Die Zuständigkeit <strong>bei</strong> ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag o<strong>der</strong> mitZustimmung von KommunenEhrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinenim Auftrag o<strong>der</strong> mit Zustimmung vonKommunen, öffentlichen Ganztagsschuleno<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaftensind nach § 2 Abs. 1 Nr.10a SGB VIIbzw. § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII versichert.Zuständig für <strong>Versichert</strong>e nach § 2 Abs. 1 Nr.10a SGB VII ist <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<strong>der</strong> öffentlichen Hand (§ 136 Abs. 3 Nr.5SGB VII) und nicht die <strong>VBG</strong>.Beispiele:Ein Sportverein betreibt ein öffentlichesFreibad im Auftrag <strong>der</strong> Kommune.Ein Verein übernimmt Aufgaben im Rahmendes im Lehrplan vorgesehenen ordentlichenUnterrichts („verlässliche Ganztagsschule“).10


2. Versicherungsfälle2.1 Ar<strong>bei</strong>tsunfälleAr<strong>bei</strong>tsunfälle sind Unfälle, die ein <strong>Versichert</strong>er in ursächlichem Zusammenhang mit seinerversicherten Tätigkeit erleidet. <strong>Versichert</strong>e Tätigkeiten sind auch1. das Zurücklegen des mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbarenWeges nach und von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeit,2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeitabweichenden Weges, uma) Kin<strong>der</strong> von <strong>Versichert</strong>en, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegenihrer o<strong>der</strong> ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit frem<strong>der</strong> Obhut anzuvertrauen o<strong>der</strong>b) mit an<strong>der</strong>en Berufstätigen o<strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>en gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeitabweichenden Weges <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> von Personen, die mit ihnen in einem gemeinsamenHaushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kin<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> be -ruflichen Tätigkeit dieser Personen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ehegatten frem<strong>der</strong> Obhut anvertrautwerden,4. das Zurücklegen des mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges vonund nach <strong>der</strong> ständigen Familienwohnung, wenn die <strong>Versichert</strong>en wegen <strong>der</strong> Entfernungihrer Familienwohnung von dem Ort <strong>der</strong> Tätigkeit an diesem o<strong>der</strong> in dessen Nähe eineUnterkunft haben,5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Beför<strong>der</strong>n, Instandhaltenund Erneuern eines Ar<strong>bei</strong>tsgeräts o<strong>der</strong> einer Schutzausrüstung sowie <strong>der</strong>en Erstbeschaffung,wenn diese auf Veranlassung <strong>der</strong> Unternehmer erfolgt.2.2 BerufskrankheitenBerufskrankheiten sind Krankheiten, die in<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheitenverordnung anliegendenListe als solche bezeichnet sind,und die sich <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>e durch seineversicherte Tätigkeit zuzieht. Die Berufskrankheitenverordnungwird nach § 9 SGBVII von <strong>der</strong> Bundesregierung erlassen (sieheauch 4.8).11


3. Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen3.1 BeschäftigungsverhältnisVoraussetzung für den Versicherungsschutznach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII ist, dass jemandbeschäftigt wird.Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisseswird in § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)näher definiert:§ 7 Beschäftigung(1) Beschäftigung ist die nicht selbstständigeAr<strong>bei</strong>t, insbeson<strong>der</strong>e in einem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis.(2) Als Beschäftigung gilt auch <strong>der</strong> Erwerbberuflicher Kenntnisse, Fertigkeiten o<strong>der</strong> Erfahrungenim Rahmen betrieblicher Berufsbildung.Der Begriff <strong>der</strong> nichtselbstständigen Ar<strong>bei</strong>twurde von <strong>der</strong> Rechtsprechung dahingehenddefiniert, dass eine persönlicheAbhängigkeit von einem Dritten besteht, diesich in einer Weisungsgebundenheit undEinglie<strong>der</strong>ung in den Betrieb zeigt. PersönlicheAbhängigkeit liegt vor, wenn• Zeit, Art, Ort und Dauer <strong>der</strong> Tätigkeit vorgeschriebenwerden,• Urlaubsregelungen,• Kündigungsvereinbarungen,• die Verpflichtung zur Berichterstattunggegeben sind.Daneben wird auch auf eine wirtschaftlicheAbhängigkeit abgestellt, die regelmäßig einepersönliche Abhängigkeit bedingt. Für dieEntscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnisgegeben ist, wird beson<strong>der</strong>es Gewichtauf das Vorhandensein <strong>der</strong> persönlichenAbhängigkeit gelegt. Die wirtschaftlicheAbhängigkeit kann fehlen.Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen somitunter Versicherungsschutz z. B. Angestellte,Ar<strong>bei</strong>ter und Auszubildende im Bereich desBüros und <strong>der</strong> Verwaltung.Hierzu zählen ebenfalls die aufgrund einesAr<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Dienstvertrages tätigen Geschäftsführero<strong>der</strong> Manager eines Sportvereins.Hiervon abzugrenzen ist die vereinsrechtlicheBindung durch die Mitgliedschaft(s. dazu 3.3).12


3.2 Selbstständige TätigkeitKein Beschäftigungsverhältnis ist gegeben,wenn jemand aufgrund einer werkvertraglichenVereinbarung gemäß § 631 BGB tätigwird o<strong>der</strong> im Rahmen eines unabhängigenDienstverhältnisses.Durch den Werkvertrag wird <strong>der</strong> Unternehmerzur Herstellung des versprochenenWerks, <strong>der</strong> Besteller zur Entrichtung <strong>der</strong>vereinbarten Vergütung verpflichtet.Bei einem unabhängigen Dienstverhältnisverpflichtet sich ein Selbstständiger einemDritten gegenüber zur Leistung einer imWesentlichen selbst bestimmten Ar<strong>bei</strong>t. Erüberlässt es also nicht dem Dritten, über dieDurchführung seiner Ar<strong>bei</strong>t zu bestimmen.Kriterien für einen Unternehmer sind• freie Bestimmung <strong>der</strong> Tätigkeit,• freie Bestimmung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit,• freie Bestimmung des Ortes,• keine Urlaubs- o<strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsregelung,• Tragen eines Unternehmerrisikos (Bezahlungnach Ergebnis, Stellung des Ar<strong>bei</strong>tsmaterialsund -geräts).Zur Entscheidung sind alle Umstände desEinzelfalls heranzuziehen, und es ist nachdem Gesamtbild <strong>der</strong> Tätigkeit zu entscheiden.Maßgebend sind allein die tatsächlichenVerhältnisse, nicht aber die von denBeteiligten gewählte rechtliche Bezeichnungo<strong>der</strong> eine evtl. im Bereich <strong>der</strong> Kranken-,Renten- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung o<strong>der</strong>im Steuerrecht getroffene Entscheidung.3.3 Ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche TätigkeitNach § 2 Abs. 2 SGB VII sind gegen Ar<strong>bei</strong>tsunfallferner Personen versichert, die wieein nach Abs. 1 Nr. 1 <strong>Versichert</strong>er, d.h. wieein Beschäftigter, tätig werden.Die Rechtsprechung hat hierzu folgendeVoraussetzungen entwickelt, die sämtlicherfüllt werden müssen:• Es muss sich um eine ernstliche,• einem fremden Unternehmen (in diesemFall: dem Sportverein) dienende Tätigkeithandeln,• die dem mutmaßlichen o<strong>der</strong> ausdrücklichenWillen des Unternehmers entspricht,• dem allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarkt (Erwerbsleben)zugänglich ist und• im konkreten Einzelfall ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlich,d.h. nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicherVerpflichtung, verwandtschaftlicher o<strong>der</strong>nachbarschaftlicher Gefälligkeitsleistungo<strong>der</strong> die unternehmerähnlich ausgeübtwird.Zu prüfen ist im Sportbereich insbeson<strong>der</strong>e,ob im Einzelfall die Tätigkeit des Vereinsmitgliedesaufgrund mitgliedschaftsrechtlicherVerpflichtungen ausgeübt wird.13


Eine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungliegt dann vor, wenn die Tätigkeit• aufgrund <strong>der</strong> Satzung,• aufgrund des Vorstandsbeschlusses,• aufgrund des Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungo<strong>der</strong>• aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Übung ausgeübtwird und vom Umfang her nichtüber das hinausgeht, was <strong>der</strong> Vereinim Allgemeinen von seinen Vereinsmitglie<strong>der</strong>n erwartet.Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit <strong>der</strong>Mitgliedschaftspflicht entspringt, ist zubeachten, wie viele aktive Mitglie<strong>der</strong> einVerein hat und wie viele dort eine ehrenamtlicheTätigkeit ausüben. Zu berücksichtigenist ferner, inwieweit die ausgeübte Tätigkeitdem Vereinszweck entspricht. Ein Ausflussaus <strong>der</strong> Vereinsmitgliedschaft ist dann alsgegeben anzusehen, wenn die Tätigkeit imRahmen von Pflichtar<strong>bei</strong>tsstunden durchgeführtwird.Unerheblich für die Beurteilung des gesetzlichenUnfallversicherungsschutzes ist <strong>der</strong>Gesichtspunkt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährlichkeit<strong>der</strong> übernommenen Aufgabe und dieFrage, ob eine etwaige Verweigerung <strong>der</strong>Mithilfe zu vereinsrechtlichen Sanktionenführen könnte.3.4 Typische Personenkreise im Sportbereich3.4.1 SportlerDie nachfolgenden Ausführungen sindgrundsätzliche Beschreibungen. Angesichts<strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Gestaltungsformen im Sportkann eine Entscheidung nur nach Feststellung<strong>der</strong> Verhältnisse im Einzelfall erfolgen.3.4.1.1 Gegen Entgelt tätige SportlerDie gegen Entgelt tätigen Sportler stehenzum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis.Der Verein bestimmt nach denunter 3.1 aufgeführten Kriterien die Tätigkeitdes Sportlers. Er wird in den Verein eingeglie<strong>der</strong>tund erhält für seine Tätigkeit einEntgelt.Für diesen Personenkreis ist somit Versicherungsschutzgemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII gegeben, wo<strong>bei</strong> es unter demGesichtspunkt <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherungauf die Bezeichnung wieLizenzsportler, Ka<strong>der</strong>athlet, Profi o<strong>der</strong>Vertragsspieler nicht ankommt.14


3.4.1.3 Sonstige SportlerVereinsmitglie<strong>der</strong>, die ausschließlich aussportlicher Motivation, aus Freude am Sportund zur körperlichen Ertüchtigung tätig werden,die kein Entgelt über dem steuerlichzulässigen Aufwendungsersatz erhaltenund nicht an den Verein vertraglich gebundensind, stehen während <strong>der</strong> Ausübungihres Sports nicht unter dem Versicherungsschutz<strong>der</strong> <strong>VBG</strong>.3.4.1.4 Vereinsmitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> nicht gewerbsmäßigen Bauar<strong>bei</strong>tenHäufig werden im Verein Bauar<strong>bei</strong>ten durchgeführt,<strong>bei</strong> denen Vereinsmitglie<strong>der</strong> mitwirken.Die Bauar<strong>bei</strong>ten können da<strong>bei</strong> einenunterschiedlichen Umfang einnehmen, siereichen von kleineren Ausbesserungsar<strong>bei</strong>tenbis hin zu einem Neubau des Vereinsgebäudes.Die Frage des Versicherungsschutzesrichtet sich im Wesentlichen danach,ob die Tätigkeit <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> alsversicherte ar<strong>bei</strong>tnehmerähnliche Tätigkeitanzusehen ist (siehe 3.3). Die Fallgestaltungensind hier so vielschichtig, dass die<strong>VBG</strong> die verschiedenen Möglichkeiten und<strong>der</strong>en rechtliche Wertung in einem Merkblattausführlich dargestellt hat (Anlage 1).3.4.2 ÜbungsleiterÜbungsleiter, die in einem Beschäftigungsverhältniszum Verein stehen, sindversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII(dazu 3.1).Neben <strong>der</strong> in 3.1 genannten persönlichenAbhängigkeit ist ein weiteres Indiz diewirtschaftliche Abhängigkeit des Übungsleiters,ohne dass diese jedoch für einenVersicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII vorhanden sein muss.Im Regelfall wird ein Übungsleiter mit Lizenzeinen Vertrag mit seinem Verein abschließen,<strong>der</strong> als Grundlage für die Zuschussgewährungdurch den jeweiligen Landessportbundo<strong>der</strong> Landessportverband gilt.Steuerfreie Einnahmen gemäß §14 Abs. 1Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 3 Nr. 26EStG in Höhe von 2.100,00 Euro jährlich sindkein Ar<strong>bei</strong>tsentgelt.(siehe 7.6.2)Übungsleiter, die für den Sportverein unentgeltlichtätig werden und <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong>Verein eine <strong>der</strong>artige Tätigkeit nicht auchvon den sonstigen geeigneten Vereinsmitglie<strong>der</strong>nerwartet, stehen unter Versicherungsschutzgemäß § 2 Abs. 2 SGB VII nachden unter 3.3 aufgeführten Kriterien.Hintergrund ist, dass sich finanzstarke Vereinebezahlte Übungsleiter leisten können; <strong>bei</strong>kleinen Vereinen können solche Personen,die eine dem allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarktzugängliche Tätigkeit ausüben, wie Beschäftigtetätig werden. Gleiches gilt fürregelmäßig tätige Kotrainer, Gruppenhelferund Sportassistenten.16


3.4.3 VereinsmanagerDie Ausbildung zum Vereinsmanager istin den einzelnen Landessportbünden desDeutschen Olympischen Sportbundes(DOSB) unterschiedlich strukturiert.Nach dem Modell <strong>der</strong> Ausbildung in Rheinland-Pfalzumfasst diese 120 Unterrichtseinheitenund ist in einzelne Seminarblöckegeglie<strong>der</strong>t. Sie vermittelt Vereinsmitar<strong>bei</strong>terneinen grundlegenden Einblick in dieSportorganisation und -verwaltung.Den Abschluss bildet eine Prüfung mit anschließen<strong>der</strong>DOSB-Lizenzierung, wie imÜbungsleiter-Bereich.Der Organisationsleiter/Vereinsmanagerschließt in <strong>der</strong> Regel einen Vertrag mitseinem Verein, in dem Ar<strong>bei</strong>tsbereich undTätigkeiten festgelegt und beschriebensind.Zum Teil wird auch in an<strong>der</strong>en Landessportbündeneine Stufenausbildung angeboten,die dann bis zur letzten Stufe 270 Unterrichtseinheitenumfasst.Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Versicherungsschutzesfür einen Vereinsmanager sind nebenden üblichen Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnissesfolgende Punktezu prüfen:• Es muss ein Vertrag zwischen dem Vereinsmanagerund dem Verein vorliegen.• Aus diesem Vertrag muss sich eine Abgrenzung<strong>der</strong> Tätigkeiten ergeben, wonacheine Trennung zwischen unversichertem(siehe 3.4.7) Vorstandsamt(Aufgaben gemäß Satzung) und Vereinsmanageraufgaben(gemäß Vertrag) vorgenommenwerden kann.3.4.4 Trainer/Honorartrainer/SpielertrainerTrainerDer Trainer in einem Verein (Mannschaftssportarteno<strong>der</strong> Individualsportarten), <strong>der</strong>im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnissestätig wird, ist grundsätzlich nach § 2Abs.1 Nr. 1 SGB VII versichert.HonorartrainerDer selbstständige Honorartrainer (z. B.im Bereich des Golfsports, Tennis, Reiten)steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.Er steht deshalb nicht kraftGesetzes unter Versicherungsschutz. Fürdiesen Personenkreis besteht die Möglichkeit<strong>der</strong> freiwilligen Unternehmerversicherunggemäß § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB VII.Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist die nichtselbstständigeAr<strong>bei</strong>t, insbeson<strong>der</strong>e ineinem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis.Hiervon unterscheidet sich <strong>der</strong> Honorartrainerdurch nachfolgende Kriterien:17


1. Der Honorartrainer übt seine Tätigkeitselbstständig und eigenverantwortlichaus.2. Er unterliegt keinem Direktionsrecht desVereins-Vorstands, d.h. <strong>der</strong> Zeitaufwandseiner Tätigkeit sowie Art und Umfangwerden vom Trainer selbst bestimmt undfestgelegt. Er erhält diesbezüglich keinerleiWeisungen von Dritten.3. Der Honorartrainer sorgt im Falle seinesAusfalls selbstständig für eine Vertretung.4. Die Bezeichnung des Honorars bzw.die sozialversicherungsrechtliche undsteuerliche Behandlung <strong>der</strong> Vergütungdurch Verein und Trainer ist für die Beurteilung<strong>der</strong> selbstständigen Tätigkeit nichtmaßgeblich.Der Begriff des Honorartrainers wird allerdingsin <strong>der</strong> Praxis unterschiedlich undnicht einheitlich verwandt, für die Frage desVersicherungsschutzes gelten daher dieallgemeinen Grundsätze (siehe 3.1 und 3.2).Er kann also unter Berücksichtigung <strong>der</strong>maßgebenden Kriterien im Einzelfall abhängigbeschäftigt sein o<strong>der</strong> nicht.SpielertrainerSpielertrainer ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> vertraglichnicht nur zum Training, son<strong>der</strong>n auch zurTeilnahme am Spiel verpflichtet ist. Nimmt<strong>der</strong> Trainer als Spieler am Wettkampf/Spielteil, besteht regelmäßig Versicherungsschutz,wenn er nach Art und Ausgestaltungseines Vertrages (mündliche o<strong>der</strong> schriftlicheVereinbarung mit dem Verein) auch alsSpieler vertraglich verpflichtet ist. Ist dasnicht <strong>der</strong> Fall, muss geprüft werden, ob dieTeilnahme des Trainers am Spiel Ausflussbzw. Bestandteil seiner Trainertätigkeit o<strong>der</strong>schlichte Teilnahme am sportlichen Geschehenist. Im letzteren Fall besteht keinVersicherungsschutz.3.4.5 Platzwart, Zeugwart und <strong>der</strong>gleichenHier gilt das bereits unter 3.1 bis 3.3 Gesagte.3.4.6 Schiedsrichter und SchiedsrichterassistentenSchiedsrichter, Schiedsrichterassistentenund an<strong>der</strong>e Personen, die Sportentscheidungentreffen, sind nicht versichert. Dasgilt jedenfalls, solange diese Tätigkeiteine Vereinsmitgliedschaft voraussetztund die Verbandsstatuten die Gestellungvon Schiedsrichtern vorsehen. Eine solcheTätigkeit ist damit Ausfluss einer, wennauch beson<strong>der</strong>en Vereinsmitgliedschaft undim Übrigen dem allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarktnicht zugänglich und damit nicht ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlich.Für die Personen kann die freiwillige Versicherungbeantragt werden (siehe 3.4.7),sofern <strong>der</strong>en Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt.Erhält <strong>der</strong> Schiedsrichter pauschale Einnahmen,die über 500,00 Euro jährlich (§ 3Nr. 26a EStG) liegen, kommt eine freiwilligeVersicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII inBetracht.18


3.4.7 Vorstand/Gewählte und beauftragte EhrenamtsträgerDurch das „Gesetz zur Verbesserung desunfallversicherungsrechtlichen Schutzesbürgerschaftlich Engagierter und weitererPersonen“ können gewählte und beauftragteEhrenamtsträger in gemeinnützigenEinrichtungen, zu denen auch Sportvereinegehören, auf freiwilliger Basis denUnfallversicherungsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>vertraglich begründen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGBVII). Die Gemeinnützigkeit im Sinne desGesetzes orientiert sich am Steuerrecht,nach dem private Aktivitäten zur selbstlosenFör<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinheit steuerlichbegünstigt werden. Ist ein Sportverein alsgemeinnützig anerkannt, können daheralle Personen, die durch ihre Wahl eindurch Satzung vorgesehenes offiziellesAmt bekleiden und daher in beson<strong>der</strong>erWeise Verantwortung übernehmen, sich auffreiwilliger Basis absichern.Diese Möglichkeit steht nicht nur demVorstand offen, son<strong>der</strong>n auch den Inhabernan<strong>der</strong>er Wahlämter. Auch berufene Stellvertreterdes Vorstandes haben die Möglichkeit<strong>der</strong> freiwilligen Versicherung, wenn dieSatzung die Berufung vorsieht. In einemMehrspartenverein können so viele Amtsinhaber(z. B. <strong>der</strong> Abteilungsvorstand) von<strong>der</strong> Regelung profitieren. Zum berechtigtenPersonenkreis gehören auch Personen,die im Auftrag o<strong>der</strong> mit Einwilligung desVorstandes herausgehobene Aufgabenwahrnehmen, die nicht in <strong>der</strong> Satzungverankert sein müssen. Dazu zählen z. B.ehrenamtlich tätige Schieds-, WettkampfundLinienrichter.Je<strong>der</strong> Sportverein kann seine gewählten Ehrenamtsträgerdurch einen entsprechendenSammelantrag freiwillig versichern. Der Versicherungsschutzumfasst da<strong>bei</strong> die Tätigkeiten,die mit den Aufgaben des einzelnenEhrenamtes verbunden sind. Diese ergebensich aus den jeweiligen Satzungsbestimmungendes Vereins bzw. den ergänzendenVereins- und/o<strong>der</strong> Abteilungsordnungen <strong>bei</strong>Mehrspartenvereinen. Das entsprechendeAnmeldeformular finden Sie im Internetunter www.vbg.de.Mit einigen Landessportbünden* hat die<strong>VBG</strong> ein vereinfachtes Verfahren abgesprochen:Die Meldung <strong>der</strong> gewählten und/o<strong>der</strong>beauftragten Ehrenamtsträger erfolgt nichtüber den einzelnen Sportverein, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>Landessportbund meldet die Gesamtzahlfür seinen Bereich an die <strong>VBG</strong>. Dadurch entfälltdie Einzelmeldung durch die Vereine.Nähere Auskünfte erteilt <strong>der</strong> zuständigeLandessportbund.Sofern we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landessportbund noch<strong>der</strong> Sportverein für seine gewählten bzw.beauftragten Ehrenamtsträger eine freiwilligeVersicherung beantragt haben, bestehtaber auch die Möglichkeit des einzelnenEhrenamtsträgers, die freiwillige Versicherungzu beantragen (Anmeldeformular unterwww.vbg.de).Sofern eine freiwillige Versicherung nichtabgeschlossen wurde, scheidet Versicherungsschutzgrundsätzlich aus.*Bayern, Berlin (bis zum 31.12.2008), Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen,Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen. Der LSB Württemberg hat für alle gewählten bzw. beauftragtenEhrenamtsträger die freiwillige Versicherung abgeschlossen.19


3.4.8. Vereinsmitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Tätigkeiten im Auftrag von GebietskörperschaftenWird <strong>der</strong> Verein im Auftrag o<strong>der</strong> mit Zustimmungeiner Gebietskörperschaft bzw. eineröffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschafttätig, besteht für die Tätigkeit desVereinsmitgliedes Versicherungsschutz(siehe auch 1.8). Beispiel: Eine Kommunebeauftragt einen Sportverein, die Betreuungvon Schülern einer öffentlichen Schule amNachmittag zu übernehmen (Sicherstellung<strong>der</strong> Ganztagsbetreuung).20


4. <strong>Versichert</strong>e TätigkeitenWird nach den oben beschriebenen Voraussetzungenfestgestellt, dass es sich um eineversicherte Person im Sportbereich handelt,ist sodann zu prüfen, ob diese Person, <strong>der</strong>ein Unfall zugestoßen ist, den Unfall auchinfolge einer versicherten Tätigkeit erlittenhat.Der Umfang und Inhalt <strong>der</strong> versichertenTätigkeit ergibt sich in <strong>der</strong> Regel aus einemzwischen den Parteien geschlossenenVertrag. Sollte ein schriftlicher Vertrag nichtvorliegen, so sind die mündlichen Absprachenmaßgeblich. Sofern keine beson<strong>der</strong>enAbsprachen getroffen wurden, sind zurBeurteilung <strong>der</strong> versicherten Tätigkeiten dieallgemeinen Erfahrungswerte und Gepflogenheitenaus dem Bereich des Sports unterBerücksichtigung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Aufgabedes <strong>Versichert</strong>en heranzuziehen.Erleidet ein gewählter o<strong>der</strong> beauftragterEhrenamtsträger einen Unfall, so soll <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Unfallmeldung immer die Vertragsnummer<strong>der</strong> freiwilligen Versicherung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>angegeben werden. Sofern <strong>der</strong> zuständigeLandessportbund einen Vertrag mit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>geschlossen hat, ist diese Vertragsnummeranzugeben; hat <strong>der</strong> Verein selbst den Vertraggeschlossen, so gilt die Nummer diesesVertrages.4.1 Tätigkeit eines Ar<strong>bei</strong>tnehmersBei <strong>der</strong> Bear<strong>bei</strong>tung von Unfällen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerim nicht Sport ausübenden Bereich,wie Büro und Verwaltung, ergeben sich <strong>bei</strong><strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> versicherten Tätigkeitkeine von den üblichen Unfällen abweichendenProbleme.4.2 Selbstständige Tätigkeit eines SportlersDie freiwillig versicherten Sportunternehmersind bezüglich <strong>der</strong> versichertenTätigkeit nach den gleichen Grundsätzenzu behandeln wie sonstige freiwillig versi-cherte Personen. Haben sie keine freiwilligeVersicherung abgeschlossen, besteht keinVersicherungsschutz.21


4.3 Tätigkeit eines VereinsmitgliedsDie Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds sindgrundsätzlich unversichert. BestimmteTätigkeiten werden von den Mitglie<strong>der</strong>n ausbeson<strong>der</strong>em Engagement o<strong>der</strong> aus einermoralischen Verpflichtung heraus übernommen.Wenn also z. B. die Eltern ihr Kind zumSportverein fahren, so tun sie dies aufgrundihrer elterlichen Verpflichtung, auch wennsie da<strong>bei</strong> an<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong> mitnehmen (sieheauch 4.10). Gleiches gilt, wenn die Mütter regelmäßigdie Trikots <strong>der</strong> ganzen Mannschaftwaschen und nicht nur das des eigenenKindes. Diese Tätigkeiten sind regelmäßigunversichert. Wird das Waschen regelmäßigvon einer Person ausgeführt, etwa gegenein Waschgeld pro Trikot, wird es sich umeine versicherte Tätigkeit handeln, die <strong>bei</strong>größeren Vereinen auch von bezahltenKräften (Zeugwart) ausgeführt wird. DasVereinsmitglied, das kurzfristig die Aufgabeeines hauptamtlich beschäftigten Trainers,Platzwartes o<strong>der</strong> Hausmeisters übernimmt,übt in dem Moment eine versicherte Tätigkeitaus.Jugendspieler, die sich aufgrund eines„Ausbildungsvertrages“ auf ihren späterenEinsatz als Nachwuchsprofisportler vorbereiten,werden häufig als Amateure bezeichnet,sind aber bereits an den Verein wie Profisgebunden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen,ob es sich tatsächlich um einen Amateurhandelt o<strong>der</strong> ob er nur als solcher bezeichnetwird. Aufgrund <strong>der</strong> vertraglichen Bindungkann er als abhängig beschäftigter Sportlerunter Versicherungsschutz stehen (siehe3.4.1.1).4.4 Typische versicherte Tätigkeiten im Sportbereich4.4.1 Gegen Entgelt tätige SportlerDie versicherte Tätigkeit eines Sportlersbesteht grundsätzlich darin, dass er imTraining seine körperliche Leistungsfähigkeitherstellt, erhält und steigert, um dievon ihm erwarteten Leistungen zugunstenseines Vereins im Wettkampf zu erbringen.Im Übrigen gehört zur versicherten Tätigkeitdes Sportlers die Teilnahme an allen vomVerein vereinbarten Veranstaltungen (z. B.Wettkämpfe, Freundschaftsspiele, Teambesprechungen,Fototermine, Autogrammstunden,Fernsehinterviews).22


ProbetrainingIn <strong>der</strong> Rechtsprechung wird hier in <strong>der</strong> Regelkein Versicherungsschutz angenommen,da die Suche nach einem Ar<strong>bei</strong>tsplatz demprivaten, eigenwirtschaftlichen Bereichzuzuordnen ist. Eine Ausnahme wurde nurgemacht <strong>bei</strong> einer Anstellung mit anschließen<strong>der</strong>sofortiger Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme.Im Bereich des Sports liegt eine Entscheidungdes Bayerischen Landessozialgerichtes– LSG – vor (L 2 U 368/95).Hier wurde Versicherungsschutz verneint,weil sich <strong>der</strong> Spieler auf eigene Veranlassung<strong>bei</strong> einem fremden Verein vorgestellthat. Das LSG hat auch den Umstand, dass<strong>der</strong> abgebende Verein eine Ablösesummebekommen würde, berücksichtigt. Das LSGstellte jedoch hier auf die eigenwirtschaftlicheMotivation des Spielers zum Probetrainingab.Unfallversicherungsschutz wäre nur danngegeben, wenn <strong>der</strong> Stammverein wesentlicham Zustandekommen des Probetrainingsbeteiligt war. Dies ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong>Stammverein einen Spieler an einen an<strong>der</strong>enVerein verleihen möchte (Erzielung vonSpielpraxis, Ka<strong>der</strong>verkleinerung) und dieTeilnahme am Probetraining als Voraussetzungfür das Entleihen von <strong>bei</strong>den Vereinenvereinbart wurde.4.4.2 Trainer/ÜbungsleiterZur versicherten Tätigkeit eines Trainers/Übungsleiters gehört die Planung undDurchführung des Trainings, einschließlich<strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Trainingsstätte sowiedie Betreuung vor, während und nach demWettkampf. Ferner zählt dazu die Teilnahmean Maßnahmen <strong>der</strong> Aus- und Fortbildungund an Trainerbesprechungen im Verein.Diese Merkmale sprechen für eine weisungsgebundeneEinordnung des Trainers/Übungsleiters als Beschäftigten in denVerein.Es kann aber auch, meist in Einzelsportarten(Tennis, Pferdesport, Golf), Trainer aufHonorarbasis geben, die freiberuflich tätigund damit unversichert sind. Hier kommt esauf die Vertragsgestaltung an, die mit dentatsächlichen Verhältnissen übereinstimmenmuss.Nimmt <strong>der</strong> Trainer als Spieler am Spiel teil(Spielertrainer), wird regelmäßig Versicherungsschutzbestehen, weil <strong>der</strong> Trainer dannauch als Spieler vertraglich verpflichtet seinwird. Ist das nicht <strong>der</strong> Fall, muss geprüftwerden, ob die Teilnahme am Spiel Ausflussbzw. Bestandteil seiner Trainertätigkeit ist.23


4.4.3 Platzwart, Zeugwart und <strong>der</strong>gleichenIn diesem Bereich ist zunächst festzustellen,ob <strong>der</strong> Wart seine Aufgaben als Organmitgliedgemäß <strong>der</strong> Satzung ausübt. Dannbesteht kein Versicherungsschutz, wennkeine freiwillige Versicherung abgeschlossenwurde.Sind es Pflege- und Wartungsar<strong>bei</strong>ten, dieerheblich über das hinausgehen, was voneinem aus Mitgliedspflichten tätigen Warterwartet werden kann, besteht Versicherungsschutznach § 2 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 SGB VII.4.4.4 Teilnehmer an Übungsleiterlehrgängen<strong>Versichert</strong>e Tätigkeit ist die Anreise zumund die Abreise vom Lehrgangsort, die Teilnahmeam theoretischen und praktischenUnterricht sowie an Gemeinschaftsveranstaltungen.4.4.5 SportfesteDas ganze Jahr über werden Sportfeste allerArt veranstaltet.Sie lassen sich einteilen in Veranstaltungen,die vereins-, ggf. verbandsinterne Bedeutunghaben (Jahrespokal, Weihnachtsfeier,Jubiläumsfest) und solche, die Vorführungenfür die Öffentlichkeit sind mit demZiel, sowohl für den Sport zu werben alsauch Einnahmen zu erzielen.Bei vereinsbezogenen Veranstaltungenwird die Regel sein, dass ein Vorstandsbeschlusso<strong>der</strong> ein Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungzur Mithilfe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltungauffor<strong>der</strong>t. Die auf diese Weisemitwirkenden Vereinsangehörigen verfolgenMitgliedschaftsinteressen und sind deshalbunversichert.Vom Verein gegen Entgelt angeworbene Kräfte(Koch, Schank- und Reinigungspersonal)sind versichert, das Entgelt ist <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> zurBeitragsberechnung nachzuweisen. WerdenFremdaufträge an Firmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Drittevergeben (Werkverträge zwecks Zeltauf- und-abbau, Kioske, Würstchenstände, Künstler,Gaukler, Chöre, Orchester), so sind die Beteiligtenzwar weitgehend unfallversichert,jedoch nicht über den veranstaltendenVerein <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>, son<strong>der</strong>n <strong>bei</strong> <strong>der</strong> für dasFremdunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft,z. B. <strong>der</strong> BerufsgenossenschaftNahrungsmittel und Gaststätten.Nachweise gegenüber <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> kommen alsonicht in Betracht.24


An<strong>der</strong>s kann es <strong>bei</strong> Veranstaltungen zur Eigenwerbungaussehen. Werden hierzu etwaeigene o<strong>der</strong> Sportler an<strong>der</strong>er Vereine zurVorführung eingeladen und/o<strong>der</strong> erhaltensie dafür Start-, Sieg- und Platzprämien, dieüber ihren Aufwand hinausgehen, so handeltes sich hier<strong>bei</strong> um Entgelt. Der Sportlerist versichert, das Entgelt ist zur Beitragserhebungvom Veranstalter nachzuweisen.4.5 Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes4.5.1 Ar<strong>bei</strong>tsstätteDie Ar<strong>bei</strong>tsstätte ist von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeitabhängig und deshalb nicht exaktfestzulegen. Bei Sportlern kann es sich umständig wechselnde Trainings- und Wettkampfstättenhandeln. Infrage kommenda<strong>bei</strong> alle Sportanlagen, Trainingsräumeund Laufstrecken, die vom Verein bzw. vomTrainer für das Training bzw. den Wettkampfbestimmt werden.4.5.2 Ar<strong>bei</strong>tszeitDie Ar<strong>bei</strong>tszeit ist ebenfalls von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong>Beschäftigung abhängig und nicht genaufestzulegen. Bei Sportlern wird sie beeinflusstdurch die persönlichen Möglichkeitendes Sportlers, die Planungen des Trainersund die von außen gesetzten Termine (Wettkämpfeo<strong>der</strong> Übungsstunden).4.5.3 Eigenwirtschaftliche TätigkeitTätigkeiten, die dem privaten Bereich zuzuordnensind, müssen von den versichertenTätigkeiten abgegrenzt werden. Hier geht esvor allem um Tätigkeiten, die z. B. <strong>der</strong> Sportlerin seiner Eigenschaft als Mitglied desVereins ausübt, o<strong>der</strong> aber um Tätigkeiten,die zwar mit seiner Tätigkeit als Sportler inZusammenhang stehen, aber von ihm privatausgeübt werden (z. B. ein Fußballspielergibt Autogrammstunden im Rahmen <strong>der</strong>Vorstellung des von ihm über seinen Sportverfassten Buches, Jogging während seinerFreizeit, Aufenthalt in einem Fitnessstudio),sofern sie nicht im Rahmen eines vomVerein durchgeführten Trainingsprogrammsstattfinden.25


4.6 Unfälle mit Ar<strong>bei</strong>tsgerät und SchutzausrüstungAr<strong>bei</strong>tsgerät und Schutzausrüstung im Sinne<strong>der</strong> Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIIsind im Sportbereich sämtliche Gegenstände,die für die Durchführung des Trainingso<strong>der</strong> <strong>der</strong> Spezialsportart erfor<strong>der</strong>lich sind.<strong>Versichert</strong> ist deshalb jede Tätigkeit einerversicherten Person, die das Verwahren, Beför<strong>der</strong>n,Instandhalten und Erneuern einesAr<strong>bei</strong>tsgeräts o<strong>der</strong> einer Schutzausrüstungsowie <strong>der</strong>en Erstbeschaffung, wenn dieseauf Veranlassung <strong>der</strong> Unternehmer erfolgt,betrifft.Zum Ar<strong>bei</strong>tsgerät bzw. zur Schutzausrüstunggehören auch z. B. die Fußballschuhe unddie Schien<strong>bei</strong>nschützer sowie alleBekleidungsstücke, die zum Schutze vorVerletzungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Sportartvorgeschrieben sind.Nicht dazu gehört die allgemeine Ar<strong>bei</strong>tskleidung,d.h. Trainingskleidung. Etwasan<strong>der</strong>es gilt jedoch für die vom Vereinvorgeschriebene Kleidung <strong>bei</strong> Wettkämpfeno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en offiziellen Veranstaltungen.Da ein Ausüben <strong>der</strong> versicherten Tätigkeitin einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> vorgeschriebenenKleidung nicht möglich ist, handelt es sichz. B. <strong>bei</strong> Vereinstrikots und Mannschaftsuniformenum Ar<strong>bei</strong>tskleidung im Sinne einesAr<strong>bei</strong>tsgerätes.4.7 Wegeunfall<strong>Versichert</strong>e Tätigkeit ist auch das Zurücklegendes mit dieser Tätigkeit zusammenhängendenunmittelbaren Weges nach und vondem Ort <strong>der</strong> Tätigkeit, sodass auch hierVersicherungsschutz besteht. <strong>Versichert</strong> istnur <strong>der</strong> kürzeste o<strong>der</strong> zweckmäßigste Weg,nicht aber Um- o<strong>der</strong> Abwege. Da <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsortwechseln kann, än<strong>der</strong>t sich auch <strong>der</strong>versicherte Weg, was jeweils im Einzelfall zuprüfen ist.Sämtliche Wege, die nicht zu o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>Wohnung führen, die <strong>der</strong> Sportler aber imRahmen seiner versicherten Tätigkeit auchaußerhalb <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte zurücklegt, stehenunter Versicherungsschutz (Dienstwegeund Dienstreisen). Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>edie Wege, die erfor<strong>der</strong>lich sind,um Pflege und Wartung des Trainingsgerätssicherzustellen o<strong>der</strong> die zur Organisationvon Training und Wettkampf dienen o<strong>der</strong> dieaus einem an<strong>der</strong>en Grund im vereinseigenenInteresse durchgeführt werden.Alle Reisen zu auswärtigen Spielen, die vomVerein organisiert werden, sind als Dienstreisenmitversichert.26


4.8 BerufskrankheitenBerufskrankheiten sind Krankheiten, die in<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheitenverordnung anliegendenListe als solche bezeichnet sind,und die sich <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>e durch seineversicherte Tätigkeit zuzieht. Die Berufskrankheitenverordnungwird nach § 9 SGBVII von <strong>der</strong> Bundesregierung erlassen.4.8.1 MeniskusschadenEine Beson<strong>der</strong>heit in diesem Bereich stellt<strong>der</strong> als Berufskrankheit anerkannte Meniskusschadendar. Durch die Verordnung zurÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufskrankheitenverordnungvom 22.03.88 erhielt die Nummer 2102folgende Fassung:„Meniskusschäden nach mehrjährigenandauernden o<strong>der</strong> häufig wie<strong>der</strong>kehrenden,die Kniegelenke überdurchschnittlich belastendenTätigkeiten.“In <strong>der</strong> Begründung des Än<strong>der</strong>ungsvorschlageswurde aufgeführt, dass die berufsbedingtechronische Meniskopathie, die 1952in die Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten aufgenommenwurde, nach heutigem Erkenntnisstandnicht länger nur auf die untertägigeBergmannstätigkeit beschränkt bleibenkann. Ähnlich wie <strong>bei</strong> den Tätigkeiten unterTage ist nach Auffassung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmedizineine überdurchschnittliche Belastung <strong>der</strong>Kniegelenke biomechanisch gebunden an• belastete Dauerzwangshaltung (insbeson<strong>der</strong>ehocken o<strong>der</strong> knien <strong>bei</strong> gleichzeitigerKraftaufwendung) o<strong>der</strong>• häufig wie<strong>der</strong>kehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchungen(insbeson<strong>der</strong>elaufen o<strong>der</strong> springen mit Scherbewegungenauf grob unebener Unterlage).Als Beispiel für überdurchschnittlicheKniebelastungen wurde auch die Tätigkeitbestimmter Berufssportler genannt.27


4.8.2 Berufskrankheiten gemäß § 9 Abs. 2 SGB VIIDie Vorschrift lautet:„Die Unfallversicherungsträger haben eineKrankheit, die nicht in <strong>der</strong> Rechtsverordnungbezeichnet ist o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die dort bestimmtenVoraussetzungen nicht vorliegen,wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfallanzuerkennen, sofern im Zeitpunkt <strong>der</strong>Entscheidung nach neuen Erkenntnissen<strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungenfür eine Bezeichnung nachAbsatz 1 Satz 2 erfüllt sind.“Neben den Vorschriften über die anerkanntenBerufskrankheiten ist auch im Bereichdes Sports die Möglichkeit einer Anerkennungnach Abs. 2 eventuell von weitreichen<strong>der</strong>Bedeutung. Zurzeit sind aus demSportbereich keine aktuellen Erkrankungenbekannt, die nach dieser Vorschrift entschädigtwerden könnten. Allerdings bleibt zubeobachten, wie sich die wissenschaftlichenErkenntnisse hinsichtlich <strong>der</strong> Erkrankungenz. B. <strong>der</strong> Sehnen (insbeson<strong>der</strong>e Achillessehne),Muskeln, Bän<strong>der</strong> und Knorpel in Zukunftentwickeln werden.4.9 Unfall <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung einer Heilbehandlung, berufsför<strong>der</strong>n<strong>der</strong>Leistungen zur Rehabilitation o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Entgegenwirken <strong>der</strong> Gefahreiner BerufskrankheitNach einem Ar<strong>bei</strong>tsunfall ist <strong>der</strong> Sportlerauch <strong>bei</strong> einer <strong>der</strong> vorher genannten Maßnahmenebenso wie an<strong>der</strong>e Unfallverletzteversichert. Eine Ausnahme ist allerdings <strong>bei</strong>den Arztbesuchen zu machen, die <strong>der</strong> Sportleraus eigenem Antrieb tätigt und die in <strong>der</strong>Regel mit langen Anfahrtswegen verbundensind. Solche Spezialistenbesuche bedürfenzur Begründung des Unfallversicherungsschutzes<strong>der</strong> Anordnung bzw. Genehmigung<strong>der</strong> <strong>VBG</strong>. Ansonsten sind sie dem privatenBereich des Sportlers zuzurechnen, weilobjektiv gesehen eine optimale medizinischeVersorgung auch im näheren Umkreisgeleistet werden kann und die Inanspruchnahmeeines bestimmten Arztes allein aufeinem beson<strong>der</strong>en persönlichen Bedürfnisdes Sportlers beruht.Versicherungsschutz besteht in jedem Fallauf dem Weg zu/von <strong>der</strong> sportmedizinischenNachbehandlung wegen eines Ar<strong>bei</strong>tsunfallso<strong>der</strong> einer Berufskrankheit und während desAufenthalts in <strong>der</strong> Behandlungsstätte.Für alle an<strong>der</strong>en Arztbesuche gilt, dass dieMaßnahmen zur Erhaltung und Wie<strong>der</strong>herstellung<strong>der</strong> Gesundheit grundsätzlich zumunversicherten Lebensbereich gehören. InAusnahmefällen kann <strong>der</strong> Weg zum Arztunter Versicherungsschutz stehen, wennvom Ar<strong>bei</strong>tgeber die Konsultation des Arztesausdrücklich angeordnet wird.Bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enTherapieeinrichtungen wegen an<strong>der</strong>er Erkrankungen,<strong>der</strong> Folgen von Freizeitunfälleno<strong>der</strong> zwecks Beseitigung eines schlechten28


Trainingszustandes besteht kein Versicherungsschutz,es sei denn, die Maßnahmewird vom Verein als beson<strong>der</strong>es Trainingangeordnet und finanziert.4.10 Eltern-FahrdiensteDie Hin- und Rückfahrt <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durchdie Eltern zur eigenen Sportstätte ist immerunversichert, auch wenn fremde Kin<strong>der</strong>mitgenommen werden (zu vergleichen mit<strong>der</strong> Bringpflicht zur Schule im Rahmen <strong>der</strong>elterlichen Fürsorge). Die Fahrten zur fremdenSportstätte sind unabhängig von ihrerEntfernung für die Eltern dann versichert,wenn auch an<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong> als die eigenenmitfahren bzw. die Mitfahrt an<strong>der</strong>er Kin<strong>der</strong>vorgesehen war. Im Übrigen gilt das unter4.3 Gesagte entsprechend.5. Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>t im SportvereinDer Vorstand eines Sportvereins ist alsVertreter <strong>der</strong> juristischen Person Sportvereine.V. für den sicheren und gesundheitsgerechtenVereinsbetrieb verantwortlich:• Beschäftigte und beschäftigtenähnlichtätige Mitglie<strong>der</strong> haben gegenüber demVorstand Anspruch darauf, dass <strong>der</strong>Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichenAr<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungen,aus denen sich für den Vorstandeine Reihe von Pflichten ergeben, einhält.Hierzu gehört <strong>bei</strong>spielsweise die Pflicht,den Trainern/Übungsleitern sicherheitstechnischeinwandfreie Sportstätten und-geräte zur Verfügung zu stellen.• „Normale“ Vereinsmitglie<strong>der</strong> (we<strong>der</strong> beschäftigtnoch beschäftigtenähnlich tätig)und Dritte (zum Beispiel Passanten undZuschauer) haben gegenüber demVorstand Anspruch darauf, dass sie nichtdurch den Vereinsbetrieb gefährdet werden.Ihnen gegenüber hat <strong>der</strong> Vorstand diein <strong>der</strong> Rechtsprechung zu § 823 „Schadensersatzpflicht“des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB) beschriebene Verkehrssicherungspflichtzu erfüllen. Hierzugehört nicht nur die Streu- und Räumpflichtauf vereisten Gehwegen im Winter,son<strong>der</strong>n <strong>bei</strong>spielsweise auch die Pflicht,die Qualifikation <strong>der</strong> im Vereinsbetrie<strong>bei</strong>ngesetzten Trainer/Übungsleiter sicherzustellen.Die Verantwortung für den sicheren undgesundheitsgerechten Vereinsbetrieb gilt für<strong>bei</strong>de Personengruppen; sie hat jeweils nureine an<strong>der</strong>e Rechtsgrundlage.29


Während die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflichtentwe<strong>der</strong> nur sehr allgemeino<strong>der</strong> einzelfallbezogen sind, enthaltendie staatlichen und berufsgenossenschaftlichenAr<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungen konkreteund detaillierte Pflichtenbeschreibungen,die auch viele Aspekte <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflichtberücksichtigen.Für die Vereinspraxis bedeutet das:Die Einhaltung <strong>der</strong> staatlichen und berufsgenossenschaftlichenAr<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungengewährleistet, dass <strong>der</strong> Vorstandauch seiner Verantwortung gegenüber den„normalen“ Vereinsmitglie<strong>der</strong>n und Drittenin weiten Teilen gerecht wird.5.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Vorstandsverantwortung5.1.1 Staatliche Ar<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungenIn Sportvereinen mit Beschäftigten gilt – wiein jedem an<strong>der</strong>en Unternehmen auch – fürdie Sicherheit und den Gesundheitsschutzdieses Personenkreises <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tdas staatliche Ar<strong>bei</strong>tsschutzrecht. DieserRechtsbereich ist aufgrund <strong>der</strong> Verpflichtung<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland zurUmsetzung von EG-Richtlinien in den letztenJahren kontinuierlich überar<strong>bei</strong>tet worden.Mit dem „Gesetz zur Umsetzung <strong>der</strong> EG-RahmenrichtlinieAr<strong>bei</strong>tsschutz und weitererAr<strong>bei</strong>tsschutzrichtlinien“ vom 07.08.96ist insbeson<strong>der</strong>e die Gewerbeordnung,die nicht für Sportvereine galt, weitgehenddurch das Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz (ArbSchG)abgelöst worden. Da dieses Gesetz ausdrücklichfür den Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t in allen Tätigkeitsbereichengilt (§ 1 Abs.1 ArbSchG), sind die in ihm enthaltenenBestimmungen auch in Sportvereinenmit Beschäftigten zu beachten.Die Verantwortung für die Umsetzung <strong>der</strong>Bestimmungen des Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetzesträgt <strong>der</strong> Vorstand des Vereins als Vertreterdes Ar<strong>bei</strong>tgebers Sportverein e.V. (§ 13Abs.1 ArbSchG). Er hat durch eine Beurteilung<strong>der</strong> für die Beschäftigten mit ihrer Ar<strong>bei</strong>tverbundenen Gefährdung zu ermitteln,welche Maßnahmen des Ar<strong>bei</strong>tsschutzeserfor<strong>der</strong>lich sind (§ 5 ArbSchG).Neben dem Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz enthaltendie staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungenweitere Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriften (Gesetzeund Verordnungen), die <strong>der</strong> Vorstand inVereinen mit Beschäftigten zu beachten hat.Von grundsätzlicher Bedeutung für Sportvereinesind u.a.:• Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz (ASiG)• Ar<strong>bei</strong>tsstättenverordnung (ArbStättV)• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)An<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriften kommennur <strong>bei</strong> bestimmten Tätigkeiten zum Tragen,z. B.:• Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordung (BildscharbV)• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)(PSA = Persönliche Schutzausrüstung)• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)30


Wie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriftengelten nur für bestimmte Personengruppen,z. B.:• Jugendar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz (JArbSchG)• Mutterschutzgesetz (MuSchG)Zur Konkretisierung <strong>der</strong> Verordnungenerar<strong>bei</strong>ten Ausschüsse ein technisches Regelwerk,das Maßstäbe für die Erfüllung <strong>der</strong>Bestimmungen <strong>der</strong> Verordnungen setzt, z. B.:• Ar<strong>bei</strong>tsstättenrichtlinien (ASR)• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)• Technische Regeln für Betriebssicherheit(TRBS)Zur Vermeidung von Doppelregelungen hat<strong>der</strong> Bundesminister für Wirtschaft und Ar<strong>bei</strong>tden Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherungdie Möglichkeit eröffnet, in den vonihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriftenauf Inhalte <strong>der</strong> staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriftenzu verweisen (s. 5.1.2).Für beschäftigtenähnlich tätige Personengelten die staatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriftennicht unmittelbar. Hinsichtlich <strong>der</strong>Gewährleistung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzesdieses Personenkreisessind ihre Bestimmungen jedoch als Maßstabzu betrachten.5.1.2 Berufsgenossenschaftliche Ar<strong>bei</strong>tsschutzbestimmungenDie Verantwortung für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz gesetzlich unfallversicherterPersonen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t hat <strong>der</strong>Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch VII (SGBVII) den Unternehmern übertragen (§ 21 Abs.1 SGB VII). Gleichzeitig können die Träger<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften(UVVen) erlassen (§15 Abs. 1 SGB VII), soweit es das Gesetz vorsieht.Die UVVen beschreiben das Ausmaß<strong>der</strong> Unternehmerverantwortung insofern, alssie konkrete Unternehmerpflichten enthalten;ihre Einhaltung ist für den Unternehmerverbindlich.Im Sportverein trägt <strong>der</strong> Vorstand als Vertreter<strong>der</strong> juristischen Person Sportverein e.V.die Verantwortung für die Sicherheit undGesundheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>en<strong>der</strong> <strong>VBG</strong>, also <strong>der</strong> Beschäftigten des Vereinsund <strong>der</strong> für den Verein beschäftigtenähnlichtätigen Personen. Für ihn sind u.a. die folgendenvon <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> erlassenen BGVen vongrundsätzlicher Bedeutung:• Grundsätze <strong>der</strong> Prävention (BGV A1)• Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit(DGUV Vorschrift 2)• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel(BGV A3)• Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Ar<strong>bei</strong>tsplatz (BGV A8)31


Bei <strong>der</strong> Durchführung handwerklicherAr<strong>bei</strong>ten durch gesetzlich unfallversichertePersonen sind auch in Sportvereinen diefür diese Ar<strong>bei</strong>ten von <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> erlassenenBGVen zu beachten, u.a. die Bestimmungen<strong>der</strong> BGV „Bauar<strong>bei</strong>ten“ (BGV C22).In <strong>der</strong> BG-Vorschrift „Grundsätze <strong>der</strong>Prävention“ (BGV A1) wird <strong>der</strong> Vorstand zuMaßnahmen zur Verhütung von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen,Berufskrankheiten und ar<strong>bei</strong>tsbedingtenGesundheitsgefahren verpflichtet.Diese Maßnahmen sind insbeson<strong>der</strong>e instaatlichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzvorschriften undweiteren BGVen näher bestimmt (§ 1 Abs. 1BGV A1). Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Vorstand<strong>bei</strong> den Maßnahmen auch das staatliche(s. 5.1.1) und berufsgenossenschaftlicheRegelwerk heranzuziehen.Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk bestehtaus Berufsgenossenschaftlichen Regelnfür Sicherheit und Gesundheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t(BG-Regel, BGR) und BerufsgenossenschaftlichenInformationen (BG-Information, BGI):• BG-Regeln sind Zusammenstellungenund Konkretisierungen von Inhalten ausGesetzen und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,technischen Spezifikationenund Erfahrungen berufsgenossenschaftlicherPräventionsar<strong>bei</strong>t.• BG-Informationen enthalten Hinweise undEmpfehlungen, die die praktische Anwendungvon Regelungen zu einem bestimmtenSachgebiet o<strong>der</strong> Sachverhalt erleichternsollen.Für Sportvereine geben die Info-Map „Sportverein- sicher organisieren – Informationen,Tipps und Hilfen für Vorstandsmitglie<strong>der</strong>“und die <strong>VBG</strong> – Fachinformation BGI 5142„Training und Übungen sicher leiten – Tippsund Hinweise für Übungsleiter und Trainer“Hilfen, den Verein entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tssicherheit und desGesundheitsschutzes zu organisieren und zuleiten. Sie sind praktische Handlungshilfenzur Umsetzung wesentlicher Anfor<strong>der</strong>ungenaus Gesetzen, Verordnungen, BGVen und dendazugehörigen Regelwerken. Berücksichtigtwerden u.a. auch sportbezogene DIN-Normenund sicherheitsbezogene Regelungen <strong>der</strong>Sportverbände.5.2 Unterstützung des Vorstands5.2.1 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche BetreuungDas 1973 in Kraft getretene Ar<strong>bei</strong>tssicherheitsgesetz(ASiG) verpflichtet die Ar<strong>bei</strong>tgeber,Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar<strong>bei</strong>tssicherheitzu bestellen, die sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Gewährleistung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tssicherheit unddes Gesundheitsschutzes in ihren Betriebenunterstützen. Die Träger <strong>der</strong> gesetzlichenUnfallversicherung haben dieses Gesetz für32die von ihnen zu betreuenden Unternehmendurch UVVen umgesetzt.Die <strong>VBG</strong> erließ 1974 für ihre Unternehmendie erste Fassung <strong>der</strong> UVV „Sicherheitsingenieureund an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit“(<strong>VBG</strong> 122); die UVV „Betriebsärzte“(<strong>VBG</strong> 123) folgte 1975. Sportvereinemussten aufgrund <strong>der</strong> branchenspezifischen


Schwellenwertkonzepte dieser Fassungennur dann Fachkräfte für Ar<strong>bei</strong>tssicherheitbzw. Betriebsärzte bestellen, wenn sie 250o<strong>der</strong> mehr Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufwiesen. DasSchwellenwertkonzept für die sicherheitstechnischeBetreuung entfiel am 01.01.1997,das für die betriebsärztliche Betreuung am01.10.2004. Seit dem 01.01.2004 müssen alsoalle Sportvereine mit Ar<strong>bei</strong>tnehmern sowohlsicherheitstechnisch als auch betriebsärztlichbetreut werden.Mit dem Ziel, die unterschiedlichen Regelungen<strong>der</strong> einzelnen Träger <strong>der</strong> gesetzlichenUnfallversicherung zu vereinheitlichen und– hinsichtlich <strong>der</strong> Betreuung von kleinenUnternehmen – zu vereinfachen, wurden die<strong>bei</strong>den Unfallverhütungsvorschriften 2004zusammengeführt und 2011 neu gefasst.Für die Unternehmen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> – und damitauch für die Sportvereine – trat die zusammengeführteBG-Vorschrift am 01.01.2011unter dem Titel „Betriebsärzte und Fachkräftefür Ar<strong>bei</strong>tssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) inKraft.Für Sportvereine bestehen hinsichtlich <strong>der</strong>Umsetzung <strong>der</strong> betriebsärztlichen und sicherheitstechnischenBetreuung nach <strong>der</strong> DGUVVorschrift 2 folgende Wahlmöglichkeiten:• Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigtenkönnen zwischen <strong>der</strong> „Regelbetreuung fürBetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten“ unddem „Unternehmermodell“ wählen.• Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigtenkönnen zwischen <strong>der</strong> „Regelbetreuung fürBetriebe mit mehr als 10 Beschäftigten“und dem „Unternehmermodell“ wählen.• Für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigtengilt die „Regelbetreuung für Betriebe mitmehr als 10 Beschäftigten“.Die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigtenwird in Anlage 1 <strong>der</strong> DGUV Vorschrift 2erläutert.Aufgrund <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Beschäftigungsstrukturenin Sportvereinen ist für dieModellauswahl eine Klarstellung hinsichtlichdes Begriffs „Beschäftigte“ erfor<strong>der</strong>lich:Die folgenden im Verein tätigen Personenwerden nicht zu den Beschäftigten gezählt:1. Personen, die für ihre Tätigkeit im Vereinkeine finanzielle Vergütung erhalten,2. Personen, die für ihre Tätigkeit im Vereinausschließlich Auslagenersatz erhalten,3. Übungsleiter und Betreuer, die für ihreTätigkeit im Verein steuerfreie Einnahmenvon bis zu 2.100,00 Euro (§ 3 Nr.26 Einkommenssteuergesetz)erhalten.Sofern <strong>der</strong> Verein nicht über einen eigenenBetriebsarzt und eine eigene Fachkraft fürAr<strong>bei</strong>tssicherheit verfügt, besteht in jedem<strong>der</strong> drei Betreuungsmodelle früher o<strong>der</strong> späterdie Notwendigkeit <strong>der</strong> Kontaktaufnahmezu einem externen Betriebsarzt und/o<strong>der</strong> einerexternen Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit.Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2):• Die Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu10 Beschäftigten besteht aus Grundbetreuungenund anlassbezogenen Betreuungen.• Grundbetreuungen <strong>bei</strong>nhalten die Unterstützungdes Vorstands <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstellungbzw. Aktualisierung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilungdurch Einbeziehen des Sachverstandesvon Betriebsärzten und Fachkräf-33


ten für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit; <strong>der</strong> Erstberatendekann den Sachverstand des jeweilsan<strong>der</strong>en Sachgebietes hinzuziehen. DieGrundbetreuung ist <strong>bei</strong> maßgeblicher Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, spätestens jedoch nach 5 Jahren, zu wie<strong>der</strong>holen.• Bei beson<strong>der</strong>en Anlässen lässt sich <strong>der</strong>Vorstand durch einen Betriebsarzt und/o<strong>der</strong> eine Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheitmit branchenbezogener Fachkunde betreuen.Einzelheiten zur Regelbetreuung für Betriebemit bis zu 10 Beschäftigten sind in <strong>der</strong>Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 2 beschrieben.Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2):• Die betriebsärztliche und sicherheitstechnischeGesamtbetreuung besteht aus <strong>der</strong>Grundbetreuung und dem betriebsspezifischenTeil <strong>der</strong> Betreuung.• Die erfor<strong>der</strong>liche Einsatzzeit <strong>der</strong> Grundbetreuungdes Betriebsarztes und <strong>der</strong>Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit beträgtzusammen 0,5 Stunden pro Jahr undAr<strong>bei</strong>tnehmer.• Bei <strong>der</strong> Aufteilung <strong>der</strong> Grundbetreuungszeitenist ein Mindestanteil von 0,2 Stundenpro Jahr und Ar<strong>bei</strong>tnehmer, sowohl fürden Betriebsarzt als auch die Fachkraft fürAr<strong>bei</strong>tssicherheit anzusetzen.• Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuungwird vom Unternehmer in einemVerfahren ermittelt, das beson<strong>der</strong>e Aufga-benfel<strong>der</strong> sowie Auslöse- und Aufwandskriterienberücksichtigt. Einzelheiten sindin <strong>der</strong> Anlage 2, Abschnitt 3 und Anhang 4<strong>der</strong> DGUV Vorschrift 2 erläutert.Einzelheiten zur Regelbetreuung für Betriebemit mehr als 10 Beschäftigten sind in <strong>der</strong>Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 beschrieben.Unternehmermodell für Betriebe mit bis zu 50Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2):• Ein Vorstandsmitglied, das aktiv in dasBetriebsgeschehen eingebunden ist,nimmt an von <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> durchgeführtenMotivations- und Informationsmaßnahmenteil (Umfang: 12 Lehreinheiten).• Das Vorstandsmitglied hält seinen Kenntnisstandaktuell, indem es mindestensalle 5 Jahre an von <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> durchgeführtenFortbildungsmaßnahmen teilnimmt(Umfang: 4 Lehreinheiten).• Ausgehend von den durchgeführtenGefährdungsbeurteilungen entscheidetdas Vorstandsmitglied über die Notwendigkeitund das Ausmaß einer externenBetreuung. Die sachgerechte und bedarfsorientiertebetriebsärztliche und sicherheitstechnischeBetreuung erfolgt auf <strong>der</strong>Grundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung.• Bei beson<strong>der</strong>en Anlässen lässt sich dasVorstandsmitglied durch einen Betriebsarztund/o<strong>der</strong> eine Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheitmit branchenbezogener Fachkundebetreuen.Einzelheiten zum Unternehmermodell sindin <strong>der</strong> Anlage zur DGUV Vorschrift 2 beschrieben.34


5.2.2 SicherheitsbeauftragteGerade in kleinen Vereinen hat <strong>der</strong> Vorstandhäufig keine bzw. nur sehr eingeschränkteMöglichkeiten, seine Pflichten hinsichtlich<strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<strong>der</strong> Beschäftigten und beschäftigtenähnlichtätigen Personen auf an<strong>der</strong>e zuübertragen. Der Vorstand hat aber dieMöglichkeit, sich von Beschäftigten o<strong>der</strong>Vereinsmitglie<strong>der</strong>n unterstützen zu lassen.Hilfe und Unterstützung bieten Sicherheitsbeauftragteo<strong>der</strong> PräventionsberaterSport. Setzt <strong>der</strong> Verein geeignete Personen(Beschäftigte o<strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>) ein,so kann ein Teil <strong>der</strong> Aufgaben von diesenPersonen übernommen werden.Für Sportvereine hat die <strong>VBG</strong> die Erfor<strong>der</strong>lichkeitvon Sicherheitsbeauftragten in <strong>der</strong>BGV A1 geregelt (§ 20 BGV A1 in Verbindungmit <strong>der</strong> Anlage 2 zur BGV A1). Sind an einerräumlich zusammenhängenden Betriebsstättegleichzeitig 21 bis 150 Personen beschäftigt,so ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragterzu bestellen. Mit zunehmen<strong>der</strong>Personenzahl wächst auch die Anzahl <strong>der</strong>mindestens erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsbeauftragten.Die Ernennung kann formloserfolgen, setzt jedoch – soweit vorhanden– die Mitwirkung des Betriebsrates voraus.Die Sicherheitsbeauftragten haben denVorstand <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmenzur Verhütung von Ar<strong>bei</strong>tsunfällen,Berufskrankheiten und ar<strong>bei</strong>tsbedingtenErkrankungen <strong>der</strong> Beschäftigten und <strong>der</strong>beschäftigtenähnlich tätigen Personen zuunterstützen. Dies setzt eine entsprechendeAusbildung voraus.Der Sicherheitsbeauftragte ist we<strong>der</strong>weisungsbefugt noch tritt er, was dieVerantwortlichkeit betrifft, an die Stelle desVorstands. Er trägt nicht mehr Verantwortungals je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e im Verein, <strong>der</strong>kein Sicherheitsbeauftragter ist, d. h. erist we<strong>der</strong> zivil- noch strafrechtlich für dieNichterfüllung seiner Aufgaben belangbar.Für die Erfüllung dieser Aufgaben muss <strong>der</strong>Vorstand die notwendige Zeit und Gelegenheitzur Verfügung stellen. Sicherheitsbeauftragtedürfen wegen <strong>der</strong> Erfüllung ihrerAufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22SGB VII).5.2.3 Präventionsberater SportIn Vereinen, in denen kein Sicherheitsbeauftragtererfor<strong>der</strong>lich ist, kann ein Präventionsberaterdie Vereinsführung <strong>bei</strong> ihrenAufgaben unterstützen. Der Präventionsberaterist ein ausgewiesener Ansprechpartnerfür den Ar<strong>bei</strong>tsschutz zur Sicherstellungeines sicheren und gesundheitsgerechtenVereinsbetriebes. Er bietet kompetenteUnterstützung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verhütung von UnfallundGesundheitsgefahren und propagiertden Ar<strong>bei</strong>tsschutz im Verein.Die Fortbildung zum „PräventionsberaterSport“ umfasst den Besuch von mindestensdrei <strong>VBG</strong>-Seminaren innerhalb von zwei Jahren.Die Teilnehmer können ein Seminar aus35


dem Bereich „Sicherheit im Sport-/Vereinsbetrieb“auswählen, zusätzlich ein weiteresaus dem Bereich „Gesundheitskompetenzenför<strong>der</strong>n“. Den Abschluss <strong>der</strong> Fortbildungsreihebildet das Seminar „Prävention im Vereinumsetzen“. Nach dem Besuch aller dreiSeminare innerhalb von zwei Jahren erhaltendie Teilnehmer die Urkunde „PräventionsberaterSport“.Ideal für die Aufgaben eines PräventionsberatersSport sind Trainer, Übungsleiterund an<strong>der</strong>e mit Vereinsaufgaben betrautePersonen.5.3 Präventionsaufgaben und -maßnahmen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>Die gesetzlichen Unfallversicherungsträgerhaben ihre Unternehmen hinsichtlich <strong>der</strong>Durchführung von Maßnahmen zur Verhütungvon Ar<strong>bei</strong>tsunfällen, Berufskrankheiten,ar<strong>bei</strong>tsbedingten Gesundheitsgefahrenund zur Sicherstellung einer wirksamenErsten Hilfe in den Unternehmen zu betreuen,d.h. zu beraten und zu überwachen (§§17, 19 SGB VII).Falls erfor<strong>der</strong>lich, können sie im Rahmenihres Überwachungsauftrags, zu dem auchdie Untersuchung von Ar<strong>bei</strong>tsunfällenhinsichtlich <strong>der</strong> Unfallursachen und <strong>der</strong>Ableitung präventiver Maßnahmen gehört,anordnen, welche Maßnahmen Unternehmero<strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>e zur Gewährleistung <strong>der</strong>Sicherheit und <strong>der</strong> Gesundheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tzu treffen haben.5.3.1 Beratung <strong>der</strong> SportvereineDie Beratung <strong>der</strong> Unternehmen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> –und somit auch <strong>der</strong> Sportvereine – hinsichtlich<strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t im Vereinerfolgt durch Aufsichtspersonen (§ 18 Abs.1SGB VII; frühere Bezeichnung: TechnischeAufsichtsbeamte). Aufsichtspersonen sindhinsichtlich <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t beson<strong>der</strong>sausgebildet. Im Rahmen von ar<strong>bei</strong>tsmedizinischenFragestellungen werden dieAufsichtspersonen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> von Ar<strong>bei</strong>tsmedizinernunterstützt.Die Beratungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t erfolgen imRahmen des gesetzlichen Auftrags <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>und sind daher für die Vereine kostenlos.Anfor<strong>der</strong>n können Sportvereine eine Beratungdurch eine Aufsichtsperson <strong>bei</strong> <strong>der</strong>regional zuständigen Bezirksverwaltung <strong>der</strong><strong>VBG</strong>. Insbeson<strong>der</strong>e vor Bau- und umfangreichenRenovierungsar<strong>bei</strong>ten in Eigenleistungdes Vereins ist eine Beratung durch eineAufsichtsperson angebracht.36


5.3.2 Information durch den „Sicherheitsreport“Zur Information ihrer Unternehmen gibt die<strong>VBG</strong> viermal jährlich den „Sicherheitsreport“heraus. Darüber hinaus <strong>bei</strong>nhaltet dieHerbstausgabe jeweils das Seminarangebotfür das folgende Jahr.Der „Sicherheitsreport“ wird jedoch nur denSportvereinen zugesandt, die von <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>einen Bescheid über die Zuständigkeit erhaltenhaben. Ein Verein, <strong>der</strong> seine Beiträgean die <strong>VBG</strong> im Rahmen des Pauschalabkommensüber seinen Landessportbund/-verband entrichtet, kann den „Sicherheitsreport“<strong>bei</strong> <strong>der</strong> regional zuständigenBezirksverwaltung anfor<strong>der</strong>n. Sie findendiese, in dem Sie www.vbg.de/allgemeines/kontakt aufrufen und die Postleitzahl IhresUnternehmens eingeben. Die Adressen undTelefonnummern entnehmen Sie bitte <strong>der</strong>Umschlagrückseite.5.3.3 SeminareSchulungsmaßnahmen gehören ebenfallszu den gesetzlichen Aufgaben <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>. Siehat für die erfor<strong>der</strong>liche Ausbildung <strong>der</strong>Personen zu sorgen, die mit <strong>der</strong> Verhütungvon Ar<strong>bei</strong>tsunfällen, Berufskrankheiten undar<strong>bei</strong>tsbedingten Gesundheitsgefahren inUnternehmen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> betraut sind (§ 23SGB VII).Die Seminare zum Themenbereich „Sport“werden in den Akademien für Ar<strong>bei</strong>tssicherheitund Gesundheitsschutz <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> anfolgenden Standorten durchgeführt:Akademie GevelinghausenSchloßstr. 159939 O<strong>lsb</strong>ergTelefon 02904 9716-0Telefax 02904 9716-30E-Mail: akademie.o<strong>lsb</strong>erg@vbg.deAkademie LautrachSchloßstr. 187763 LautrachTelefon 08394 92613Telefax 08394 1689E-Mail: akademie.lautrach@vbg.deAkademie StorkauIm Park 139590 Tangermünde/ OT StorkauTelefon 039321 531-0Telefax 039321 531-23E-Mail: akademie.storkau@vbg.deAkademie DresdenKönigsbrücker Landstr. 4c01109 DresdenTelefon 0351 88923-0Telefax 0351 88349-34E-Mail: akademie.dresden@vbg.deAkademie UntermerzbachSchloßweg 296190 UntermerzbachTelefon 09533 7194-0Telefax 09533 7194- 499E-Mail: akademie.untermerzbach@vbg.de37


Teil 2: Der Sport-Schießstand als Ar<strong>bei</strong>tsplatz;Bau und Ausrüstung von Schießstätten;bauliche Beson<strong>der</strong>heiten bezüglich<strong>der</strong> Art des Schießstandes; Rettungswegeund Notausgänge; Be- und Entlüftung;elektrische Anlagen und Betriebsmittel; Beleuchtung;Waffenerwerb; Beschussprüfung;Sicherung von Waffen gegen unberechtigtenZugriff; Gesetz über explosionsgefährlicheStoffe; Wie<strong>der</strong>laden von Patronen; Benutzungvon Schießständen; verantwortlicheAufsichtspersonen.Reitsport: Gespannfahren (SPGES)In <strong>der</strong> Fahrausbildung Tätige (Helfer, Fahrwarte,Fahrlehrer, Fahrrichter) aus Reit- undFahrvereinen sowie Verbänden; Inhabergewerblicher Reit- und Fahrställe, Inhabergewerblicher Kutschbetriebe.Beson<strong>der</strong>e Zugangsvoraussetzungen: DasSeminar richtet sich an Teilnehmer, die bereitsüber ein Deutsches Fahrabzeichen (FN)o<strong>der</strong> ein gleichwertiges Fahrabzeichen (DDRÜL Stufe-Fahren, Kremserschein) erworbenhaben o<strong>der</strong> mehrjährige Erfahrungen imFühren von Gespannen durch die schriftlicheBescheinigung eines Reit- und Fahrvereinso<strong>der</strong> eines gewerblichen Unternehmersnachweisen können.Rechtsgrundlagen für die Teilnahme amStraßenverkehr; Ausrüstung von Gespannen(Checklisten für Geschirre und Fahrzeuge);Sachkunde- und Gebrauchsprüfung einschließlicheiner Kolonnenfahrt im Straßenverkehr;Ausbildung <strong>der</strong> Fahrer und Beifahrer;Sicherheit im Stall; Versicherungsschutzund Haftung; die gesetzliche Unfallversicherung;Unfallverhütungsvorschriften undGrundlagen des Gewerberechts.Reitsport: Sicherer Betrieb von Reitanlagen(RSPTS)Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, Reitlehrer, Reitwarte,Übungsleiter und Personen mit ähnlichenFunktionen aus Reitvereinen.Prävention als Leistung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft;Verantwortung für Sicherheitund Gesundheitsschutz; Schritte zurGewährleistung eines sicheren Reitbetriebs;Gefährdungen erkennen und Maßnahmenentwickeln; Erste Hilfe und Brandschutzorganisieren (inkl. praktischer Brandschutzübung);technische Einrichtungen prüfen;Reitanlagen planen und betreiben; Unterstützung<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> nutzen.Reitsport: Unfallverhütung im Reitsportdurch sicheres Verhalten (RSPVS)Reitausbil<strong>der</strong> mit o<strong>der</strong> ohne DSB-Lizenz,Helfer im Bereich Ausbildung, Vorstandsmitglie<strong>der</strong>,Personen mit ähnlicher Funktion ausReitvereinen.Richtiges Verhalten im Straßenverkehr;Pferde richtig transportieren und verladen;Haftung und Versicherung für Ausbil<strong>der</strong>;Tierhalterhaftung; Schutzausrüstung fürReiter und Pferd.Gesundheitskompetenzen för<strong>der</strong>nErste Hilfe im Sportverein: Wenn es umMinuten gehtÜbungsleiter, Trainer o<strong>der</strong> sonstige Beschäftigteaus Sportvereinen, die zum Ersthelferqualifiziert werden sollen.Ar<strong>bei</strong>tsschutz im Sportverein? Wie wichtigist die Erste Hilfe? Informationen und Tippsfür eine wirksame Organisation <strong>der</strong> ErstenHilfe im Verein; Versicherungsschutz vonÜbungsleitern; Ausbildung in Erster Hilfe.40


Bei erfolgreicher Teilnahme wird die Ausbildungzum Ersthelfer nach § 26 BGV A1bescheinigt.Sicher und gesund trainieren: SportmedizinischeGrundlagenFußball (SMGFS)Handball, Basketball, Volleyball (SMGBS)Leichtathletik, Ausdauersport (SMGLS)Turnen, Gymnastik (SMGTS)Schießsport (SMGSS)Reitsport (SMGRS)Trainer und Übungsleiter.Sportarttypische Belastungen <strong>bei</strong>m Trainingund im Wettkampf aus sportmedizinischerSicht; gesundheitliche Beanspruchungenund typische Verletzungsmuster; Ursachenfür Fehlbelastungen/Verletzungen;praktische Übungen zur Vermeidung vonVerletzungen und Fehlbeanspruchungen<strong>bei</strong>m Training und im Wettkampf.Die genaue Beschreibung <strong>der</strong> Seminarinhalte,<strong>der</strong> Zielgruppen, <strong>der</strong> Akademien und <strong>der</strong>Seminartermine ist in <strong>der</strong> vierten Ausgabedes „Sicherheitsreport“, des Magazins<strong>der</strong> <strong>VBG</strong>, enthalten, die jährlich im Herbstherausgegeben wird und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> regionalzuständigen Bezirksverwaltung angefor<strong>der</strong>twerden kann. Weiterhin befinden sich dieseInformationen im Internet unter www.vbg.deund im Flyer „Seminare für Sportvereine undSporteinrichtungen“.Die Anmeldung zu den angebotenen Seminarenkann telefonisch, per Internet unterwww.vbg.de/qualifizierung o<strong>der</strong> schriftlichin den Bezirksverwaltungen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> o<strong>der</strong>direkt in den Akademien erfolgen.Verhütung ar<strong>bei</strong>tsbedingter Gesundheitsgefahren– Fit for WorkVorstandsmitglie<strong>der</strong>, Geschäftsführer, Abteilungsleiter,Organisationsleiter, Übungsleiter,Trainer und Personen mit ähnlichen Funktionen,die mit Fragen des Gesundheitsschutzesbetraut sind.Gesundheitsschutz, eine Aufgabe des Sportvereins/-verbands;Ansatzpunkte zur Reduzierung<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsbedingten Gesundheitsgefahren:Bewegung, Ernährung, Denken;Wechselwirkung zwischen den drei für dieLeistungsfähigkeit wichtigen Einflussfaktoren;Techniken und Tipps für Gesundheitssimpulse<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t im Sportverein/-verband.41


5.3.4 Unterstützung <strong>der</strong> Vereine durch Kostenübernahmen5.3.4.1 FahrsicherheitstrainingFür gesetzlich unfallversicherte Personenim Sportverein, die mit einem Kraftfahrzeug(Pkw, Motorrad, Lkw) zur versicherten Tätigkeitfahren o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Rahmen unterwegssind, finanziert die <strong>VBG</strong> die Kosten für eineintägiges Fahrsicherheitstraining nach denRichtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates.Termine und Orte können unter www.vbgfahrtraining.deaufgerufen werden.5.3.4.2 Ausbildung in Erster HilfeDie BG-Vorschrift „Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“(BGV A1) verpflichtet den Vorstand,dafür zu sorgen, dass <strong>bei</strong> 2 bis zu 20anwesenden <strong>Versichert</strong>en mindestens einErsthelfer zur Verfügung steht (§ 26 BGV A1).Um die (wechselseitige) Erste Hilfe für dieÜbungsleiter sicherzustellen und zugleichden Vereinen die Planung des Übungsleitereinsatzeszu vereinfachen, sind die <strong>VBG</strong>und <strong>der</strong> Deutsche Sportbund <strong>der</strong> Auffassung,dass je<strong>der</strong> Übungsleiter in <strong>der</strong> ErstenHilfe aus- und fortgebildet sein muss.Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstundenumfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang<strong>bei</strong> einem berufsgenossenschaftlichermächtigten Ausbildungsträger (Liste <strong>der</strong>Träger: www.bg-qseh.de). Die Fortbildungist in <strong>der</strong> Regel alle zwei Jahre durchzuführen;sie besteht aus einem Erste-Hilfe-Training im Umfang von vier Doppelstunden.Ist die Zweijahres-Frist überschritten, kommtfür die Fortbildung nur noch <strong>der</strong> Erste-Hilfe-Lehrgang in Frage.Die Lehrgangsgebühren für die Ausbildungund Fortbildung <strong>der</strong> Ersthelfer werden von<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> übernommen (§ 23 Abs. 1 und 2 SGBVII). Sie rechnet direkt mit den ermächtigtenAusbildungsträgern ab, nicht jedoch miteinzelnen Vereinen o<strong>der</strong> Teilnehmern.Die Qualifikation zum Ersthelfer für Sportvereinekann auch über das <strong>VBG</strong>-Seminar„Erste Hilfe im Sportverein: Wenn es umMinuten geht“ erfolgen (s. 5.3.3).Weitere Auskünfte erteilen die BereichePrävention <strong>der</strong> Bezirksverwaltungen.42


6. LeistungenDas Wichtigste nach Eintritt eines Versicherungsfallsist die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong>Gesundheit des <strong>Versichert</strong>en und die Wie-<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung in Ar<strong>bei</strong>t und Gesellschaft.Hierfür erbringt die <strong>VBG</strong> die nachstehendbeschriebenen Leistungen.6.1 Leistungen zur Rehabilitation <strong>der</strong> Verletzten und <strong>der</strong> Berufserkrankten6.1.1 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung)Bei Verletzungen durch Ar<strong>bei</strong>tsunfälle und<strong>bei</strong> Berufskrankheiten gewährt <strong>der</strong> UnfallversicherungsträgerHeilbehandlung. DieHeilbehandlung umfasst insbeson<strong>der</strong>e• Erstversorgung,Ausnahme: Die Kosten <strong>der</strong> Ersten Hilfe(z. B. Pflaster, Tape-Verbände, Eis-Spray) gehen zu Lasten des Vereins alsUnternehmer. Hierzu gehören auch dieLeistungen, die man von medizinischenLaien (Ersthelfer) im Rahmen <strong>der</strong> ErstenHilfe erwarten kann.• Ärztliche Behandlung,• zahnärztliche Behandlung einschließlich<strong>der</strong> Versorgung mit Zahnersatz,• Versorgung mit Arznei-, Verband-, HeilundHilfsmitteln,• häusliche Krankenpflege,• Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,• Leistungen zur medizinischen Rehabilitationeinschließlich Belastungserprobungund Ar<strong>bei</strong>tstherapie.Heilbehandlung wird auch dann gewährt,wenn für den <strong>Versichert</strong>en die Gefahr besteht,dass eine Berufskrankheit entsteht,wie<strong>der</strong> auflebt o<strong>der</strong> sich verschlimmert.6.1.2 Ärztliche BehandlungGrundsätzlich sind versicherte Personen imVerein <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen in <strong>der</strong> freien Arztwahleingeschränkt. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit,Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einerWoche o<strong>der</strong> in Fällen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erkrankungan Unfallfolgen besteht für den behandelndenArzt eine Vorstellungspflicht <strong>bei</strong>einem Durchgangsarzt (D-Arzt), von <strong>der</strong> nurein an <strong>der</strong> – berufsgenossenschaftlichen– Heilbehandlung beteiligter Arzt (H-Arzt)befreit ist. D- und H-Ärzte werden als solchevon den Berufsgenossenschaften zugelassen.Sie müssen Facharzt für Chirurgie o<strong>der</strong>Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgiesein, über beson<strong>der</strong>e Kenntnisse und Erfahrungenauf dem Gebiet <strong>der</strong> Behandlung vonUnfallverletzten verfügen sowie hinsichtlichPraxiseinrichtung und Personal bestimmteMindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllen.43


6.1.3 Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP)Die EAP gehört zu den Leistungen <strong>der</strong>Heilbehandlung. Sie wird von speziellen Leistungsanbieternerbracht, mit denen beson<strong>der</strong>eVerträge bestehen. Das Ziel <strong>der</strong> EAP istes, <strong>bei</strong> bestimmten Verletzungsarten eineumfassende, zeitnahe und den individuellenBedürfnissen angepasste Nachbehandlungzu gewähren, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die Krankengymnastik,die physikalische Therapie und diemedizinische Trainingstherapie aufeinan<strong>der</strong>abgestimmt sind und in einer Therapie-einrichtung erbracht werden können. DieEAP darf nur von beson<strong>der</strong>s qualifiziertenTherapeuten durchgeführt werden und istvon einem fachlich hierzu befähigten Arzt,<strong>der</strong> Erfahrung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Sportmedizinhaben muss, regelmäßig zu überwachen.Voraussetzung für die Durchführung <strong>der</strong> EAPist die Verordnung durch einen Durchgangsarztund die vorherige Genehmigung(Kostenübernahmeerklärung) durch die <strong>VBG</strong>an den Leistungserbringer.6.1.4 Leistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tslebenDie Leistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tslebenhaben das Ziel, den Verletzten nachseiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigungseiner Eignung, Neigung undbisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauerberuflich einzuglie<strong>der</strong>n, wenn er wegenUnfallfolgen seinen bisherigen Beruf nichtmehr ausüben kann.Dies gilt gleichermaßen <strong>bei</strong> Berufskrankheiten,wenn für den <strong>Versichert</strong>en die Gefahrbesteht, dass eine Berufskrankheit entsteht,wie<strong>der</strong> auflebt o<strong>der</strong> sich verschlimmert.In diesem Fall wird <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>eunter Umständen angehalten, seine gefährdendeTätigkeit aufzugeben. Ein dadurchverursachter Min<strong>der</strong>verdienst o<strong>der</strong> sonstigewirtschaftliche Nachteile sind durch eineÜbergangsleistung auszugleichen.Die Leistungen umfassen insbeson<strong>der</strong>e1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung einesAr<strong>bei</strong>tsplatzes, einschließlich Leistungen zurBeratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmenund Mobilitätshilfen,2. Berufsvorbereitung einschließlich einerwegen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lichenGrundausbildung,3. berufliche Anpassung und Weiterbildung,auch soweit die Leistungen einenzur Teilnahme erfor<strong>der</strong>lichen schulischenAbschluss einschließen.44


6.1.5 Leistungen zur Teilhabe am Leben in <strong>der</strong> Gemeinschaft und ergänzendeLeistungenZu dem Verletztengeld <strong>bei</strong> Heilbehandlungund dem Übergangsgeld <strong>bei</strong> Leistungenzur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tsleben können ergänzendu.a. folgende Leistungen gewährtwerden:1. Kraftfahrzeughilfe,2. Wohnungshilfe,3. Beratung sowie sozialpädagogische undpsychosoziale Betreuung,4. Haushaltshilfe,5. Reisekosten,6. ärztlich verordneter Rehabilitationssportin Gruppen unter ärztlicher Betreuung,7. Übernahme <strong>der</strong> Kosten, die mit denLeistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tslebenin unmittelbarem Zusammenhang stehen,insbeson<strong>der</strong>e Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,Lernmittel, Ar<strong>bei</strong>tskleidungund Ar<strong>bei</strong>tsgeräte,8. sonstige Leistungen zur Erreichung undzur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.Während <strong>der</strong> Durchführung von Heilbehandlungund den Leistungen zur Teilhabe amAr<strong>bei</strong>tsleben ist <strong>der</strong> Verletzte unter bestimmtenVoraussetzungen in <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-,Unfall- und Rentenversicherung sowie<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur für Ar<strong>bei</strong>t versichert.6.1.6 Leistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tsleben für SportlerDie Gewährung von Leistungen zur Teilhabeam Ar<strong>bei</strong>tsleben nach Maßgabe des § 35SGB VII i.V.m. §§ 33 bis 38 sowie §§ 40 und41 SGB IX für Sportler kann nach bisherigenErfahrungen im Einzelfall Beson<strong>der</strong>heitenaufweisen. Berufssportler verfügen häufignicht über eine abgeschlossene SchulundBerufsausbildung. Erfahrungen imErwerbsleben liegen nicht vor. Wandlungenim Tätigkeitsfeld eines ursprünglich erlerntenBerufes können die Wie<strong>der</strong>aufnahmedesselben erschweren. Die Zeit, in welcher<strong>der</strong> Leistungs- o<strong>der</strong> Berufssport ausgeübtwerden kann, ist naturgemäß begrenzt undreicht in <strong>der</strong> Regel nicht aus, um einschlägigeVorsorgemaßnahmen zu treffen. Weilnicht auszuschließen ist, dass auch ausdiesen Gründen Ansprüche gegen die <strong>VBG</strong>geltend gemacht werden, bedarf es einersorgfältigen Abwägung und Prüfung <strong>bei</strong><strong>der</strong> Gewährung von berufsför<strong>der</strong>nden Leistungen.Hier<strong>bei</strong> sollten die Laufbahn undLebenssituation des versicherten Sportlersin einer Gesamtschau betrachtet werden. Zuberücksichtigen ist, ob sich <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfallwährend des aktiven Sportlerlebens o<strong>der</strong> andessen voraussichtlichem Ende ereignete.Im ersten Fall dürfte <strong>der</strong> Gewährung vonLeistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tsleben invollem Umfang meist nichts im Wege stehen.Zeichnete sich jedoch zum Zeitpunktdes Ar<strong>bei</strong>tsunfalls das Ende <strong>der</strong> Karriere45


ereits ab, können Leistungen <strong>der</strong> beruflichenRehabilitation allenfalls eingeschränktgewährt werden. Anhaltspunkte hierfür sind<strong>bei</strong>spielsweise das Alter des <strong>Versichert</strong>en,die Verletzungsanfälligkeit, <strong>der</strong> Vorerkrankungsstatussowie die gesamte Lebens-situation. Eine fehlende Berufsausbildungkann in diesen Fällen nicht zu Lasten <strong>der</strong><strong>VBG</strong> nachgeholt werden. Denkbar wärenallenfalls Maßnahmen zur Fortführung einereventuellen Ursprungsausbildung o<strong>der</strong> zurAuffrischung des Grundwissens.6.1.7 PflegeSolange <strong>Versichert</strong>e infolge des Versicherungsfallesso hilflos sind, dass sie für diegewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrendenVerrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens in erheblichem Umfang <strong>der</strong>Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, einePflegekraft gestellt o<strong>der</strong> Heimpflege gewährt(§ 44 Abs. 1 SGB VII).6.2 Entschädigung durch Geldleistungen an den Verletzten6.2.1 Verletztengeld <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit und Übergangsgeld während <strong>der</strong>Leistungen zur Teilhabe am Ar<strong>bei</strong>tslebenFür die Dauer <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit imSinne <strong>der</strong> Krankenversicherung erhaltenunfallverletzte <strong>Versichert</strong>e Verletztengeld,soweit sie Ar<strong>bei</strong>tsentgelt nicht erhalten. Berechnungund Zahlung des Verletztengeldesentsprechen <strong>der</strong>jenigen des Krankengeldes,jedoch ohne die in <strong>der</strong> Krankenversicherunggeltende Beschränkung durch die Höchstgrenze;es gelten jedoch die Höchstgrenzen<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung gemäߧ 85 SGB VII. Gemäß § 34 Abs. 5 <strong>der</strong> Satzung<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> werden <strong>bei</strong> nicht kontinuierlicherAr<strong>bei</strong>tsverrichtung und -vergütung dieletzten drei abgerechneten Kalen<strong>der</strong>monate<strong>der</strong> vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit abgerechnetenEntgeltabrechnungszeiträumezugrunde gelegt. Entspricht das nachAbs. 5 berechnete Verletztengeld nicht <strong>der</strong>Lohnersatzfunktion und <strong>der</strong> Stellung des<strong>Versichert</strong>en im Erwerbsleben, ist nachAbs. 6 <strong>der</strong> genannten Satzungsbestimmungdas Verletztengeld nach billigem Ermessenfestzustellen.Verletzte, die nicht Ar<strong>bei</strong>tnehmer sind (z. B.versicherte Unternehmer) und die <strong>bei</strong> Beginn<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Ar<strong>bei</strong>tseinkommenerzielt haben, erhalten ebenfalls Verletztengeld.Es wird kalen<strong>der</strong>täglich in Höhedes 450. Teiles des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstesgezahlt. Jedoch besteht grundsätzlich fürdie Dauer von drei Wochen nach Eintritt <strong>der</strong>unfallbedingten Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit keinAnspruch auf Verletztengeld (Karenzzeit)gemäß § 46 Abs.2 SGB VII i. V. m. § 20 Abs. 7<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>.Bezieher von Kurzar<strong>bei</strong>ter- o<strong>der</strong> Schlechtwettergeldsowie Bezieher von Ar<strong>bei</strong>tslosen-46


geld, Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfe o<strong>der</strong> Unterhaltsgel<strong>der</strong>halten Verletztengeld in <strong>der</strong> nach denBestimmungen des Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ungsgesetzesvorgesehenen Höhe.Während <strong>der</strong> Leistungen zur Teilhabe amAr<strong>bei</strong>tsleben erhält <strong>der</strong> Verletzte Übergangsgeld.Für die Berechnung gelten beson<strong>der</strong>eVorschriften.6.2.2 VerletztenrenteDer Verletzte erhält eine Rente, wenn erdurch den Ar<strong>bei</strong>tsunfall länger als 26 Wochenin seiner Erwerbsfähigkeit gemin<strong>der</strong>tist und wenn die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitmindestens 20 v. H. beträgt. DieErwerbsfähigkeit ist ein in <strong>der</strong> gesetzlichenUnfallversicherung versichertes Rechtsgut.Sie ist die Fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>en, ihreAr<strong>bei</strong>tskraft unter Nutzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgelegenheiten,die sich ihnen nach ihren Kenntnissenund ihren körperlichen und geistigenFähigkeiten bieten, auf dem „allgemeinenAr<strong>bei</strong>tsmarkt“, d. h. auf dem gesamtenGebiet des Ar<strong>bei</strong>tslebens, wirtschaftlich zuverwerten.Die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit istdie Herabsetzung dieser so definiertenErwerbsfähigkeit. Es handelt sich hier<strong>bei</strong>um eine abstrakte Schadensbemessung,die unabhängig davon ist, ob <strong>der</strong> <strong>Versichert</strong>eseine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeitwie<strong>der</strong> aufnehmen kann o<strong>der</strong> nicht.Die Rente beginnt in <strong>der</strong> Regel mit dem Tagnach dem Wegfall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitim Sinne <strong>der</strong> Krankenversicherung (bisdahin wird Verletzten- o<strong>der</strong> Übergangsgeldgezahlt). Hat <strong>der</strong> Verletzte seine Erwerbsfähigkeitverloren, so erhält er die Vollrente.Sie beträgt zwei Drittel des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes.Als Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienst gilt dasAr<strong>bei</strong>tsentgelt und das Ar<strong>bei</strong>tseinkommendes Verletzten in den zwölf Kalen<strong>der</strong>monatenvor dem Monat, in dem <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfalleingetreten ist. Berücksichtigt wird Ar<strong>bei</strong>tsentgeltund Ar<strong>bei</strong>tseinkommen auch ausan<strong>der</strong>en Bereichen als dem des Sports, dazugehören auch Sponsorengel<strong>der</strong>. Bei teilweiserMin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit erhält<strong>der</strong> Verletzte den Teil <strong>der</strong> Vollrente, <strong>der</strong> demGrad <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitentspricht. Ist die Erwerbsfähigkeit einesVerletzten infolge mehrerer Ar<strong>bei</strong>tsunfällegemin<strong>der</strong>t und erreichen die Hun<strong>der</strong>tsätze<strong>der</strong> durch die einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsunfälle verursachtenMin<strong>der</strong>ung zusammen wenigstensdie Zahl 20, so ist für jeden, auch einenfrüheren Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Verletztenrente zugewähren. Die Folgen eines Ar<strong>bei</strong>tsunfalleswerden nur berücksichtigt, wenn sie dieErwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H.min<strong>der</strong>n. Den Ar<strong>bei</strong>tsunfällen stehen gleichUnfälle o<strong>der</strong> Entschädigungen nach einerReihe weiterer Gesetze, die Entschädigungfür Unfälle o<strong>der</strong> Beschädigungen gewähren(z. B. Beamtengesetze, Bundesversorgungsgesetz,Soldatenversorgungsgesetz, Gesetzüber den zivilen Ersatzdienst). Kann einVerletzter, dessen Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitmindestens 50 v. H. beträgt (Schwerverletzter),infolge des Ar<strong>bei</strong>tsunfalles einerErwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen,so erhöht sich seine Rente um 10 v. H.,wenn er keinen Anspruch auf Rente aus <strong>der</strong>gesetzlichen Rentenversicherung hat. Ist <strong>der</strong>47


Verletzte infolge des Ar<strong>bei</strong>tsunfalles ohneAr<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong> -einkommen, ist dieRente unter bestimmten Voraussetzungenvorübergehend zu erhöhen.6.2.3 Leistungen <strong>bei</strong> Tod durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall• Ein Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel<strong>der</strong> im Zeitpunkt des Todes geltendenBezugsgröße.• Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungendie Kosten <strong>der</strong> Überführung desVerstorbenen an den Ort <strong>der</strong> Bestattung.• Rente an die Hinterbliebenen: Anspruchauf Hinterbliebenenrente haben dieWitwe, <strong>der</strong> Witwer, eingetragene Lebenspartner,die Waisen und unter bestimmtenVoraussetzungen <strong>der</strong> frühere Ehegatte,die Verwandten <strong>der</strong> aufsteigendenLinie, Stief- und Pflegeeltern.• Witwen- und Witwerrente: Bis zum Ablaufdes dritten Kalen<strong>der</strong>monats nach Ablaufdes Sterbemonats beträgt die Rentezwei Drittel des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes.Danach beträgt sie 30 v. H. o<strong>der</strong> 40 v. H.des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes. Bei unter45-Jährigen ist <strong>der</strong> Bezug in <strong>der</strong> Regel auf24 Monate begrenzt (analog <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung). Sofern eineigenes Einkommen bestimmte Beträgeübersteigt, erfolgt eine Anrechnung aufdie Witwen-/Witwerrente.• Waisenrente: Jedes Kind des Verstorbenenerhält bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres eine Waisenrente von30 v.H. des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes,wenn es Vollwaise ist; Halbwaisen erhalteneine Rente von 20 v. H. des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes.Waisenrente erhalten<strong>bei</strong> Erfüllung bestimmter Voraussetzungenauch Pflegekin<strong>der</strong>, Enkel und Geschwister.In Son<strong>der</strong>fällen (z. B. <strong>bei</strong> SchulundBerufsausbildung) wird Waisenrentelängstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahresgewährt, ausnahmsweise auchdarüber hinaus. Einkommen von über 18Jahre alten Waisen wird ähnlich wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Witwen- und Witwerrente angerechnet.• Hinterbliebenenrente: Der hinterbliebeneEhegatte eines Schwerverletzten, <strong>der</strong>keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrentehat, weil <strong>der</strong> Tod nicht Folge einesAr<strong>bei</strong>tsunfalles ist, erhält als einmaligeBeihilfe einen Betrag in Höhe von 40v. H. des Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienstes. Unterbestimmten Voraussetzungen hat aucheine Vollwaise Anspruch auf diese Beihilfe.In Härtefällen kann anstelle <strong>der</strong> einmaligenBeihilfe eine laufende Beihilfe gezahltwerden.48


6.2.4 Abfindung von Renten<strong>Versichert</strong>e, die Anspruch auf eine Rentewegen einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitvon weniger als 40 v. H. haben,können auf ihren Antrag unter bestimmtengesetzlichen Voraussetzungen mit einemdem Kapitalwert <strong>der</strong> Rente entsprechendenBetrag auf Lebenszeit abgefunden werden.<strong>Versichert</strong>e, die einen Anspruch auf eineRente wegen einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeitvon 40 v. H. o<strong>der</strong> mehr haben,können ebenfalls auf ihren Antrag durcheinen Geldbetrag abgefunden werden. Indiesen Fällen kann die Rente bis zur Hälftefür einen Zeitraum von zehn Jahren abgefundenwerden.Heiratet eine Witwe o<strong>der</strong> ein Witwer, so wirddie Rente mit dem 24fachen Monatsbetragabgefunden.6.2.5 RentenanpassungDie vom Jahresar<strong>bei</strong>tsverdienst abhängigenGeldleistungen und das Pflegegeld werdendurch Rechtsverordnung angepasst.6.3 FeststellungsverfahrenDer Unternehmer, <strong>bei</strong> Vereinen ist das <strong>der</strong>Vereinsvorstand, hat jeden Unfall anzuzeigen,wenn durch den Unfall ein <strong>Versichert</strong>ergetötet wurde o<strong>der</strong> so verletzt ist, dass ermehr als drei Tage ar<strong>bei</strong>tsunfähig wird.Der Unfall ist binnen drei Tagen mit <strong>der</strong>gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige*anzuzeigen, nachdem <strong>der</strong> Unternehmerdavon erfahren hat. Todesfälle sind auchfernmündlich o<strong>der</strong> telegrafisch anzuzei-gen. Im Feststellungsverfahren bestehenMitwirkungspflichten des Leistungsberechtigtenund des Unternehmers. GegenEntscheidungen <strong>der</strong> Unfallversicherungsträgersind Rechtsbehelfe (Wi<strong>der</strong>spruch, Klage)möglich. Über ihre Rechte und Pflichten inEinzelfällen erhalten die <strong>Versichert</strong>en undUnternehmer durch ihre zuständige Bezirksverwaltung<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> Auskunft und Rat.* Die Unfallanzeige steht unter www.vbg.de bereit. Ein Unfall kann auch unter www.vbg.de/service/online/unfallanzeige gemeldet werden.49


7. Beiträge7.1 BemessungDie <strong>VBG</strong> erhebt die Beiträge von den Unternehmern.Sie muss sie so bemessen, dasssie den Bedarf des abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahresdecken.In <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherungwird dieser Bedarf, im Unterschied zurKranken- und Rentenversicherung, jährlichnachträglich festgestellt und in einer Umlageerhoben (§§152 ff. SGB VII). Die Höhe<strong>der</strong> Umlage, das Umlagesoll, ist abhängigvon dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> Ausgaben (vgl.7.2) des ablaufenden Jahres, vermin<strong>der</strong>t umdie im gleichen Jahr erzielten Einnahmen(vgl. 7.3). Hinzu kommt die Zuführung zurRücklage (vgl. 7.4) und zu den Betriebsmitteln(vgl. 7.5).Das Verfahren zur Aufbringung <strong>der</strong> Mittel,<strong>bei</strong> dem die Feststellung <strong>der</strong> Ausgaben fürdas vorangegangene Geschäftsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr)Voraussetzung für den festzustellendenBedarf (Höhe des Beitragsaufkommens)ist, bezeichnet man als „Umlageverfahren<strong>der</strong> nachträglichen Bedarfsdeckung“.50


7.2 AusgabenAlle Kosten, die durch Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichenAufgaben entstehen, sind Ausgaben(echte Ausgaben). Sie können ihrer Art nachwie folgt zusammengefasst sein:• Unfallentschädigungen(z. B. Heilbehandlung, Berufshilfe, Renten,Abfindungen),• Unfallverhütung und Erste Hilfe(z. B. Überwachung und Beratung desBetriebes),• persönlicher Verwaltungsaufwand(z. B. Gehälter, Versorgungsleistungen,Beihilfen),• sächlicher Verwaltungsaufwand(z. B. Geschäftsbedarf, Unterhaltung <strong>der</strong>Verwaltungsgebäude, Telefon- und Portogebühren),• Verfahrenskosten(z. B. Rechtsverfolgung, Unfalluntersuchungen,Vergütungen für die Auszahlung<strong>der</strong> Renten).Darüber hinaus sind Beitragsausfälle aus<strong>der</strong> Umlage des Vorjahres, die durch Zahlungssäumigkeito<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeitentstehen, wie Ausgaben zu behandeln.7.3 EinnahmenVon den Ausgaben sind die Einnahmenabzusetzen, die den Bedarf <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftmin<strong>der</strong>n. Im Wesentlichenhandelt es sich hier<strong>bei</strong> um Einnahmenfolgen<strong>der</strong> Art:• Ersatzansprüche von dritten Schädigern(§§ 116 SGB X, 110, 111 SGB VII),• Geldbußen (§ 209 SGB VII),• Vermögenserträge (Zinsen),• Mahngebühren,• Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV),• Beitragszuschläge (§ 162 SGB VII),• Beitragsabfindungen,• Nachtrags<strong>bei</strong>träge,• Eingänge auf Beitragsausfälle aus früherenUmlagen.51


7.4 RücklageDer Gesetzgeber hat in § 82 SGB IV den Versicherungsträgernzur Sicherstellung ihrerLeistungsfähigkeit vorgeschrieben, für denFall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungendurch Einsatz <strong>der</strong> Betriebsmittelnicht mehr ausgeglichen werden können,eine Rücklage bereitzuhalten. Diese Rücklageist <strong>bei</strong> den gewerblichen Berufsgenossenschaftenbis zur Höhe des vierfachen <strong>der</strong>durchschnittlichen monatlichen Ausgabendes abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahres anzusammeln(§ 172a Abs. 2 Satz 1 SGB VII).7.5 BetriebsmittelNeben <strong>der</strong> Zuführung zur Rücklage habendie Berufsgenossenschaften <strong>bei</strong>m Feststellendes Umlagesolls auch die Einlage in dieBetriebsmittel zu beachten. Die Betriebsmittelwerden benötigt, um die laufendenAusgaben zu bestreiten, aber auch, um dieunvermeidbaren und die im Allgemeinennicht vorausschätzbaren Einnahme- undAusgabeschwankungen abzudecken (§ 81SGB IV).7.6 Beitragserhebung7.6.1 EntgeltnachweisDie Unternehmer haben <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftinnerhalb von sechs Wochennach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres einenEntgeltnachweis einzureichen, in dem dievon dem Unternehmen im abgelaufenenKalen<strong>der</strong>jahr gezahlten Ar<strong>bei</strong>tsentgelte aufzuführensind. Den Sportvereinen wird, wieallen an<strong>der</strong>en Unternehmern <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>, zumEnde eines jeden Jahres ein entsprechen<strong>der</strong>Vordruck zum Ausfüllen übersandt (Anlage2: Entgeltnachweis). Sofern ein Verein keinePersonen gegen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt beschäftigt,ist <strong>der</strong> Entgeltnachweis mit einer „Fehlan-zeige“ zurückzusenden. Wegen <strong>der</strong> Nachweispflichtfür Übungsleiter (s. 7.6.2.1).Zukünftig, d. h. ab dem Entgeltnachweisjahr2013, wird die Abgabe des Entgeltnachweisesin seiner bisherigen Form nicht mehrerfolgen. Die Entgeltmeldung erfolgt dannüber den Datenbaustein Unfallversicherung(DBUV) des Lohnprogramms. Daher sinddort alle Beschäftigten mit den Angaben:Kundennummer, Gefahrtarifstelle (<strong>bei</strong> <strong>der</strong><strong>VBG</strong> entspricht dies dem Strukturschlüssel)und Betriebsnummer <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> (15250094) zuverschlüsseln.52


ErhebungsbogenDie eingereichten Entgeltnachweise werdenvon <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> <strong>der</strong> Berechnung des Beitrageszugrunde gelegt. Um differenzierte Auswertungen<strong>der</strong> Belastung und <strong>der</strong> Entgelte füreinzelne Sportarten vornehmen zu können,wurden gemeinsam mit dem DSB und demDFB zusätzlich Erhebungsbogen (Anlage 3:Erhebungsbogen) ausgear<strong>bei</strong>tet. Darin sinddie im Sportverein gezahlten Entgelte fürjede Sportart getrennt zu melden, währendim Entgeltnachweis die gesamten Entgelte,getrennt nach Gefahrtarifstellen (vgl. 7.6.3),zu melden sind.7.6.2 Ar<strong>bei</strong>tsentgeltDer Rechtsbegriff ist in § 14 SGB IV definiert:(1) Ar<strong>bei</strong>tsentgelt sind alle laufendeno<strong>der</strong> einmaligen Einnahmen aus einerBeschäftigung, gleichgültig, ob einRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,unter welcher Bezeichnung o<strong>der</strong>in welcher Form sie geleistet werden,und ob sie unmittelbar aus <strong>der</strong> Beschäftigungo<strong>der</strong> im Zusammenhang mit ihrerzielt werden. Steuerfreie Aufwandssentschädigungenund die in § 3 Nr. 26und 26 a des Einkommenssteuergesetzesgenannten steuerfreien Einnahmengelten nicht als Ar<strong>bei</strong>tsentgelt.(2) Ist ein Nettoar<strong>bei</strong>tsentgelt vereinbart,gelten als Ar<strong>bei</strong>tsentgelt die Einnahmendes Beschäftigten einschließlich <strong>der</strong>darauf entfallenden Steuern und <strong>der</strong> seinemgesetzlichen Anteil entsprechendenBeiträge zur Sozialversicherung undzur Ar<strong>bei</strong>tsför<strong>der</strong>ung.Die Entgelte sind bis zu dem in § 24 Abs.3 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> genannten Höchstbetragje beschäftigter Person (zurzeit84.000,00 Euro) nachzuweisen. Die gemäߧ 40 a Einkommenssteuergesetz pauschalbesteuertenBezüge für Aushilfen undTeilzeitbeschäftigte gehören ebenso zumnachweispflichtigen Entgelt, wie alle sonstigenEinnahmen, die in Verbindung zu <strong>der</strong>Beschäftigung stehen, wie z. B. Provisionen,Erfolgsprämien, Urlaubs- und Sponsorengel<strong>der</strong>sowie Sachbezüge wie freie Kost undWohnung.Im Entgeltnachweis sind alle Beschäftigteneines Sportvereins zu berücksichtigen, dieEntgelte wie oben aufgeführt erhalten. Dazugehören in <strong>der</strong> Verwaltung tätige Mitar<strong>bei</strong>tersowie Trainer, Übungsleiter, Platzwarte,Gerätewarte, Klei<strong>der</strong>warte, Masseure, Hausmeister,Reinigungspersonal, Kassendienste,Ordner und versicherte Sportler.53


7.6.2.1 Nachweispflicht für ÜbungsleiterAr<strong>bei</strong>tsentgelt für Übungsleiter: Bis aufwenige Ausnahmen gilt <strong>der</strong> Grundsatz,dass steuerpflichtiges Entgelt auch in <strong>der</strong>gesetzlichen Unfallversicherung nachweispflichtigesAr<strong>bei</strong>tsentgelt ist. Einnahmenaus einer nebenberuflichen Tätigkeit alsÜbungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG sind biszu einem Betrag von 2.100,00 Euro jährlichnicht zur Beitragsberechnung nachzuweisen.Erhält <strong>der</strong> Übungsleiter mehr, ist <strong>der</strong>den Betrag von 2.100,00 Euro übersteigendeAnteil <strong>der</strong> Entschädigung <strong>bei</strong>tragspflichtigesEntgelt. Sportvereine brauchen also ihreÜbungsleiter, die nicht mehr als 2.100,00Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr erhalten, im jährlichenNachweis nicht anzugeben.7.6.3 Gefahrtarif und VeranlagungsbescheidNeben dem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt ist <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong>Unfallgefahr ein Faktor für die Beitragsberechnung.Zu diesem Zweck haben dieBerufsgenossenschaften einen Gefahrtarifaufzustellen, in dem Gefahrengemeinschaftennach Gefährdungsrisiken gebildetwerden. Die für die einzelnen Gefahrengemeinschaftengeltenden Gefahrklassenergeben sich aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung<strong>der</strong> Entschädigungsleistungen und <strong>der</strong>gemeldeten Entgelte <strong>der</strong> jeweiligen Gefahrengemeinschaftin einem bestimmtenZeitraum (Beobachtungszeitraum). Der Sportist in in drei Gefahrtarifstellen (GTST) und indrei Gefahrklassen (GKL) aufgeglie<strong>der</strong>t, umdem unterschiedlichen Gefährdungsrisikoinnerhalb des Sports Rechnung zu tragen.Der Gefahrtarif sieht für den Sport ab 2011folgende Regelung vor:GTST 16 Sportunternehmen Gefahrklasse16.0 bezahlte Sportler aus den oberen 2011/2012 57,81drei Fußball-Ligen Männer ab 2013 51,3116.2 sonstige bezahlte Sportlerinnen 2011/2012 45,04Sportler 2013 63,062014 72,062015 81,07ab 2016 90,0816.3 übrige <strong>Versichert</strong>e 2011/2012 2,42ab 2013 2,5254


Im Vergleich zum vorhergehenden Gefahrtarif2010 zeigt sich, dass für die Jahre2011 und 2012 noch die Gefahrklassen desJahres 2010 gelten. Erst ab dem Umlagejahr2013 gelten die neuen Gefahrklassen. ImEinzelnen:• Für bezahlte Sportler aus den oberen dreiFußball-Ligen Männer bleibt die Gefahrklasse2011 und 2012 konstant <strong>bei</strong> 57,81und sinkt ab 2013 auf 51,31.• Die Gefahrklasse für sonstige bezahlteSportlerinnen und Sportler steigt ab2013 bis 2016 schrittweise von 45,04 auf90,08.• Für die übrigen <strong>Versichert</strong>en in den Sportunternehmenerhöht sich die Gefahrklassevon <strong>der</strong>zeit 2,42 ab 2012 auf 2,52.Durch diese Regelung wird dem Wunsch desSports entsprochen, ein Jahr Zeit zu haben,selbst nach einer Lösung für das Problem<strong>der</strong> steigenden Gefahrklassen zu suchen.Jedes Sportunternehmen wird da<strong>bei</strong> zu allendrei Gefahrtarifstellen veranlagt. Das Entgelteiner Sekretärin ist <strong>der</strong> Gefahrtarifstelle 16.3nachzuweisen, <strong>der</strong> bezahlte Eishockeyprofi<strong>der</strong> Gefahrtarifstelle 16.2. Die <strong>VBG</strong> trägtdurch diese Regelung den Belastungsverhältnissenin jedem Sportverein differenziertRechnung. So werden z. B. auch die Angestelltenin Breitensportabteilungen in Bundesligavereinenrisikogerecht verteilt. Überdie Veranlagung zu den im Gefahrtarif <strong>der</strong><strong>VBG</strong> festgesetzten Gefahrklassen erhaltendie Sportvereine Veranlagungsbescheide(Anlage 4: Veranlagungsbescheid).7.6.4 Beitragseinheiten/BeitragsfußDie Beitragseinheiten sind das Ergebnis<strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den BerechnungsfaktorenAr<strong>bei</strong>tsentgelt und Gefahrklasse.Mithilfe <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Beitragseinheitenstellen wir sicher, dass die Gefahrengemeinschaftenin dem Verhältnis anden jährlichen Gesamtaufwendungen <strong>der</strong>Berufsgenossenschaft beteiligt werden,in dem sie Aufwand verursachen. Aus <strong>der</strong>Addition <strong>der</strong> Beitragseinheiten sämtlicherUnternehmen einer Berufsgenossenschaftergeben sich die Gesamt<strong>bei</strong>tragseinheiten.Diese werden den umzulegenden Aufwendungen<strong>der</strong> Berufsgenossenschaft (Umlagesoll)gegenübergestellt und ergeben denBeitragsfuß, <strong>der</strong> sich auf 1.000 Beitragseinheitenbezieht. Der Beitragsfuß ist also <strong>der</strong>Anteil des Umlagesolls, <strong>der</strong> auf 1.000 Beitragseinheitenentfällt. Der Beitragsfuß wirdjedes Jahr neu berechnet und vom Vorstand<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> festgesetzt.55


7.6.5 Berechnung des Einzel<strong>bei</strong>tragsWerden die Beitragseinheiten des einzelnenUnternehmens mit dem Beitragsfußmultipliziert, ergibt sich daraus <strong>der</strong> vomUnternehmer zu zahlende Beitrag:Entgeltsumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß1.000= BeitragDer BG-Beitragsfuß wird aufgeglie<strong>der</strong>t ineinen Anteil für die Rentenaltlasten aus demBeitrittsgebiet und die „normale“ <strong>VBG</strong>-Umlage.Der Beitragsfuß <strong>der</strong> Umlage für Pflicht-und freiwillig <strong>Versichert</strong>e beträgt 2010: 4,80Euro (2009: 4,80 Euro). Der Beitragssatz Rentenaltlastfür das Jahr 2010 beträgt 0,2269Euro je 1.000 Euro Entgeltsumme.Entgeltsumme x Beitragsfuß1.000= Beitrag RentenaltlastDer Vorteil dieser Regelung ist eine gleichmäßigereVerteilung <strong>der</strong> Rentenaltlastenaus dem Beitrittsgebiet auf die Mitgliedsunternehmen<strong>der</strong> <strong>VBG</strong>.7.6.6 BeitragszuschlagNeben <strong>der</strong> zuvor dargestellten Beitragserhebungist die <strong>VBG</strong> kraft Gesetzes dazuverpflichtet, Beitragszuschläge aufzuerlegen.Ein Unternehmen bekommt einenBeitragszuschlag auferlegt, wenn dieUnfallbelastung des Unternehmens überdurchschnittlichhoch ist. Diese zusätzlichenEinnahmen wirken sich im Folgejahrumlagemin<strong>der</strong>nd aus.Die <strong>VBG</strong> bewertet <strong>bei</strong>m BeitragszuschlagsverfahrenAr<strong>bei</strong>tsunfälle sowie Renten undTodesfälle von Ar<strong>bei</strong>tnehmern bzw. freiwilligversicherten Unternehmern mit Punktwerten,aus denen dann <strong>der</strong> Zuschlag berechnetwird. Ein Zuschlag beträgt je nach Unfallbelastung5, 7,5 o<strong>der</strong> 10 Prozent des zuzahlenden Beitrages. Weitere Informationenhierzu finden Sie in unserer Satzung o<strong>der</strong> imInternet unter www.vbg.de.56


7.7 Mindest<strong>bei</strong>tragDie <strong>VBG</strong> kann einen einheitlichen Mindest<strong>bei</strong>tragerheben, dessen Höhe <strong>der</strong>Vorstand festsetzen kann (§§ 161 SGB VII,24 <strong>der</strong> Satzung, <strong>der</strong>zeit 81,00 Euro). DieserMindest<strong>bei</strong>trag tritt anstelle des regulärberechneten Beitrags, wenn dieser niedrigerals <strong>der</strong> Mindest<strong>bei</strong>trag ist.Sportvereine, die keine Beschäftigten mitnachweispflichtigen Entgelten haben,zahlen keinen Mindest<strong>bei</strong>trag. Für die ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichtätigen Personen (siehe 3.3)haben die Landessportbünde mit <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>Beitragspauschalabkommen abgeschlossen.7.8 Beitrag für EhrenamtsträgerPro freiwillig versichertem und beauftragtemgewählten Ehrenamtsträger wird ein Kopf<strong>bei</strong>tragerhoben. Der Beitrag <strong>der</strong> freiwilligenVersicherung im Ehrenamt beträgt 2011 2,73Euro. Der Beitrag für das Jahr 2012 wird imApril von <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>-Selbstverwaltung festgesetzt.Da<strong>bei</strong> richtet sich die Beitragshöhenach <strong>der</strong> jährlichen Feststellung <strong>der</strong> Kosten,die sich aus den Aufwendungen des vergangenenJahres errechnen. Beitragsschuldnerist <strong>der</strong> Verein, <strong>der</strong> gewählte und beauftragteEhrenamtsträger freiwillig versichert hat.Sofern ein Vertrag zwischen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> undeinem Landessportbund besteht (siehe3.4.7), zahlt dieser die Beiträge und erhebtsie dann <strong>bei</strong>m jeweiligen Sportverein.7.9 Lastenausgleich/Lastenverteilung und InsolvenzgeldNeben den eigenen Beiträgen haben die Berufsgenossenschaftenauch noch Fremd<strong>bei</strong>träge,die nicht für ihre eigenen Aufgabenbestimmt sind, festzusetzen und einzuziehen.Dies sind die Beiträge für den Lastenausgleichund <strong>der</strong> Lastenverteilung nachNeurenten/nach Entgelten, die zwischenden gewerblichen Berufsgenossenschaftenstattfinden (§§ 176 bis 181 SGB VII).Sportvereine sind in <strong>der</strong> Regel gemeinnützigeUnternehmen und damit von demLastenausgleich und <strong>der</strong> Lastenverteilungnach Entgelten befreit (§ 180 Abs.2 SGB VII).Freistellungsbescheinigungen <strong>der</strong> Finanzämterbrauchen nicht vorgelegt zu werden.57


7.10 BeitragsbescheidÜber die Höhe und die Berechnung <strong>der</strong>Beiträge erhalten die Unternehmen einenBescheid mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung, den Beitragzur Vermeidung <strong>der</strong> Zwangs<strong>bei</strong>treibung biszum genannten Fälligkeitstermin zu zahlen,<strong>der</strong> gesetzlich geregelt ist (Anlage 5).7.11 Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger ZahlungWird <strong>der</strong> Beitrag nicht bis zum Ablauf desFälligkeitstages (15. des Monats, <strong>der</strong> demMonat folgt, in dem <strong>der</strong> Beitragsbescheidbekannt gegeben worden ist – § 23 Abs.3 SGB IV –) gezahlt, ist für jeden angefangenenMonat <strong>der</strong> Säumnis ein Säumniszuschlagvon eins von Hun<strong>der</strong>t des rückständigenBetrages zu entrichten (§ 24 Abs.1 SGBIV in Verbindung mit § 32 <strong>der</strong> Satzung).Bei weiterem Zahlungsverzug wird dieZwangsvollstreckung eingeleitet, vor <strong>der</strong>enBeginn mit einer Zahlungsfrist von einerWoche gemahnt wird (§ 31 <strong>der</strong> Satzung).Bei Sportvereinen, die aufgrund ihrerwirtschaftlichen Verhältnisse nicht in <strong>der</strong>Lage sind, ihren Beitrag zu zahlen, kann dieBerufsgenossenschaft im Einzelfall Beitragsfor<strong>der</strong>ungenstunden. Dies setzt allerdingseinen Antrag des Vereins voraus, <strong>der</strong>unter Berücksichtigung <strong>der</strong> maßgeblichenVorschriften von <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftgeprüft wird.58


Anlage 1Hauptverwaltung - Beitrag -¥<strong>VBG</strong>Verwaltungs-BerufsgenossenschaftKundennummer, bitte stets angebenMerkblattGesetzliche Unfallversicherung <strong>bei</strong> Eigenbaumaßnahmen von Vereinen(nicht gewerbsmäßige Bauar<strong>bei</strong>ten von Vereinen).1. Bauar<strong>bei</strong>tBauar<strong>bei</strong>ten im Verein sind alle Tätigkeiten, die auf eine bauliche Verän<strong>der</strong>ung gerichtet sind, unabhängigvon dem Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit. Dazu zählen also <strong>der</strong> Neubau, Umbau eines Vereinsheimes sowie <strong>der</strong> Anbau.Auch bauliche Verän<strong>der</strong>ungen innerhalb des Vereinsheimes gehören zu den Bauar<strong>bei</strong>ten, wie z. B. dieErneuerung <strong>der</strong> sanitären Anlagen, das Versetzen von Wänden, eine Neukachelung, die Ausbesserungsar<strong>bei</strong>tenan Elektro- o<strong>der</strong> Heizungsanlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ein- und Umbau von Fenstern und Türen. Die Baugenehmigungspflicht<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten spielt keine Rolle.2. Gewerbsmäßige Bauar<strong>bei</strong>tWerden auf dem Vereinsgelände Bauar<strong>bei</strong>ten durch Baufirmen und die dort beschäftigten Personengewerbsmäßig durchgeführt, ist die Baufirma als Mitglied <strong>der</strong> zuständigen Bau-Berufsgenossenschaftanmelde- und <strong>bei</strong>tragspflichtig.3. Nicht gewerbsmäßige Bauar<strong>bei</strong>tNicht gewerbsmäßige Bauar<strong>bei</strong>ten sind Bauar<strong>bei</strong>ten, die vom Verein in Eigenar<strong>bei</strong>t durchgeführt werden.4. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> nicht gewerbsmäßiger Bauar<strong>bei</strong>tVon Vereinen, die Bauar<strong>bei</strong>ten in eigener Regie durch Vereinsmitglie<strong>der</strong> ausführen lassen, ist zu beachten,dass für diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.Die gesetzliche Grundlage bilden die entsprechenden Bestimmungen im Siebten Sozialgesetzbuch - SGB VII -(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 SGB VII)..Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n verrichteten Ar<strong>bei</strong>tsleistungen<strong>bei</strong> Eigenbaumaßnahmen eines Vereins bestehen, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:a) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n verrichteten Ar<strong>bei</strong>tsleistungen,die auf <strong>der</strong> Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Dieses ist gekennzeichnetdurch eine persönliche Abhängigkeit, die sich durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit,Dauer und Ort <strong>der</strong> Tätigkeit auszeichnet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, also das Zahlen von Entgelt,ist nicht maßgeblich, kann jedoch als Indiz für eine persönliche Abhängigkeit gewertet werden(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).b) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann aber auch für alle von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n freiwillig und ohneEntgeltzahlung verrichteten Ar<strong>bei</strong>tsleistungen grundsätzlich bestehen (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Ausgenommenvom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichtesunentgeltliche Ar<strong>bei</strong>tsleistungen von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, soweit sie zu den ausdrücklichen satzungsmäßigenPflichten <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> gehören o<strong>der</strong> sie auf einem entsprechenden Beschluss <strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> des Vorstandes beruhen. Ferner sind Vereinsmitglie<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Tätigkeitenunversichert, die kraft allgemeiner Übung im Verein erbracht werden.(S) MuB 130 b/12 – 01.09 – 1/0/EBerufsgenossenschaft <strong>der</strong> Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe, beson<strong>der</strong>en Unternehmen sowie Unternehmen<strong>der</strong> keramischen und Glas-Industrie (<strong>VBG</strong>)GesetzlicheUnfallversicherungKörperschaft desöffentlichen RechtsHausanschrift: Telefon: 040 5146-2940 Servicezeit: Commerzbank AG HamburgDeelbögenkamp 4 Telefax: 040 5146-2771 Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr (BLZ 200 400 00) Kto. 1 310 291Hamburg 040 5146-2772 Fr. 8:00 - 15:00 Uhr IBANPostanschrift: www.vbg.de Betriebsnummer <strong>VBG</strong>: DE66 2004 0000 0131 0291 0022281 Hamburg 15250094 BIC COBADEFFXXXb. w.59


Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten o<strong>der</strong> Hilfeleistungen, die vom Vereinvon seinen Mitglie<strong>der</strong>n erwartet werden, zu den unversicherten Ar<strong>bei</strong>ten, denn sie sind Ausflussmitgliedschaftrechtlicher Verpflichtung bzw. werden aufgrund allgemeiner Vereinsübung erbracht.Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Rechtsprechung zu diesem Bereich gilt ein geringer zeitlicher Aufwand (biszu 2 Stunden) <strong>bei</strong> baulichen Instandhaltungs- und Ausbesserungsar<strong>bei</strong>ten als unversichert. Die Erfor<strong>der</strong>lichkeitvon Fachkompetenz für bestimmte Tätigkeiten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung von Tätigkeiten bestehendeerhöhte Gefahrenmomente sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes irrelevant.- 2 -Umfangreichere Tätigkeiten sind grundsätzlich versichert, sofern sie nicht auf Satzungsregelung o<strong>der</strong>Beschluss eines Vereinsorgans (Vorstand o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung) beruhen.Sieht die Satzung solch eine entsprechende Regelung vor, so führt ein Beschluss eines Vereinsorgans,wonach Ar<strong>bei</strong>tsleistungen von Mitglie<strong>der</strong>n zu erbringen sind, dazu, dass Versicherungsschutz nichtgegeben ist. In diesem Fall werden die Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung erbracht.Allerdings ist <strong>bei</strong> Beschlüssen, die es gestatten, Ar<strong>bei</strong>tspflichten für die Mitglie<strong>der</strong> zu begründen, darauf zuachten, dass sich diese innerhalb des Vereinszweckes und <strong>der</strong> vereinsrechtlichen Prinzipien halten.Die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen müssen also als „Verfassung“ des Vereins indie Satzung aufgenommen werden. Sofern es um solche Grundentscheidungen geht, können Beschlüssevon Vereinsorganen, die keine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage haben, die Mitglie<strong>der</strong> nichtverpflichten. Der Versicherungsschutz für das Mitglied wäre dann trotz vorliegenden Beschlusses zu bejahen.Das gilt aber nur in dem Umfang, wie <strong>der</strong> Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> des Vorstandes dieVerpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> vorsieht. Wird im Einzelfall <strong>der</strong> durch Beschluss festgelegte Umfang o<strong>der</strong>Aufwand <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung überschritten, so stehen die nicht vom Beschluss gedeckten Tätigkeiten unterVersicherungsschutz.Die Beurteilung <strong>der</strong> Frage, was von den Mitglie<strong>der</strong>n gefor<strong>der</strong>t werden kann, hängt <strong>bei</strong> umfangreichenBauar<strong>bei</strong>ten von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt in <strong>der</strong> Gestaltungsfreiheit des Vereins.Die genannten Ausführungen sollen durch die folgenden Beispiele noch verständlicher werden:Erstes Beispiel:Mehrere Vereinsmitglie<strong>der</strong> eines Fußballvereins helfen freiwillig <strong>bei</strong> Dachreparaturar<strong>bei</strong>ten am Vereinsheim.Diese Baumaßnahmen sind an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen von 4 - 5 Stunden abgeschlossen.• Die Mitglie<strong>der</strong> sind während dieser Ausbesserungsar<strong>bei</strong>ten am Dach des Vereinsheims über die <strong>VBG</strong>in <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung versichert.• Es handelt sich hier<strong>bei</strong> um Ar<strong>bei</strong>tsleistungen von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, die mehr als 2 Stunden erfor<strong>der</strong>nund daher nicht mehr als geringfügige Tätigkeiten angesehen werden können.60


- 3 -Zweites Beispiel:Ein Vereinsmitglied eines Schützenvereins hilft <strong>bei</strong>m Neubau eines Schießstandes auf dem Vereinsgelände.Zweck des Vereins gemäß § 2 <strong>der</strong> Vereinssatzung ist u.a. die Errichtung und <strong>der</strong> Erhalt von Sportanlagen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden unentgeltlich für den Verein abzuleisten.Wer die verpflichtenden Ar<strong>bei</strong>tsstunden nicht ableistet, muss ersatzweise einen Geldbetrag zahlen.Gemäß rechtmäßigem Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung müssen alle volljährigen Vereinsmitglie<strong>der</strong>sechs Pflichtar<strong>bei</strong>tsstunden (ersatzweise 60,00 EURO) für den Neubau des Schießstandes ableisten.• Aufgrund <strong>der</strong> satzungsgemäßen und dem Vereinszweck dienenden Ar<strong>bei</strong>tsstunden ist das Vereinsmitgliedinnerhalb <strong>der</strong> sechs Pflichtar<strong>bei</strong>tsstunden nicht über die <strong>VBG</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung versichert.• Die Ar<strong>bei</strong>tsleistung des Vereinsmitgliedes ist nicht versichert, da sich Art und Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit aus <strong>der</strong>Satzung ergeben und somit zu seinen Pflichten aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Schützenverein gehören.• Werden die sechs Pflichtar<strong>bei</strong>tsstunden im Einzelfall überschritten, besteht Versicherungsschutz.5. BeiträgeSoweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist <strong>der</strong> Verein als Unternehmer i. S. <strong>der</strong> gesetzlichenUnfallversicherung <strong>bei</strong> nicht gewerbsmäßigen Bauar<strong>bei</strong>ten zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Wegen<strong>der</strong> neuen Zuständigkeitsregelung im SGB VII ist das Ausmaß <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> im Rahmen dieserBauar<strong>bei</strong>ten nicht bekannt und wird daher geson<strong>der</strong>t beobachtet. Das bedeutet für die Vereine, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong><strong>VBG</strong> zunächst keine Beiträge zu entrichten sind, bis aufgrund <strong>der</strong> Beobachtungen die Höhe des Beitragesfestgesetzt wird. Sofern es sich allerdings um versicherte Vereinsmitglie<strong>der</strong> handelt, die aufgrund einesBeschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden und dafür Entgelt erhalten, ist <strong>der</strong> <strong>VBG</strong> diesesEntgelt im jährlichen Entgeltnachweis mit zu melden.6. InformationenSollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.(S) MuB 130 b/12 – 01.09 – 1/0/E61


Anlage 2F01Hauptverwaltung - Beitrag -Kundennummer, bitte stets angeben Beleg-Nr.Dieser Entgeltnachweis wird maschinell verar<strong>bei</strong>tet. Bitte beachten Sie hierzuunsere Hinweise auf <strong>der</strong> Anleitung zum Ausfüllen des Entgeltnachweises.Entgeltnachweis 2011Bitte bis 20.01.2012 einsenden!(gesetzliche Frist bis 11. Februar 2012)2011 Fehlanzeige Wenn keine <strong>Versichert</strong>en - auch nicht aushilfsweise o<strong>der</strong> gelegentlich - beschäftigt wurden, bitte ankreuzen.Unternehmensart Anzahl <strong>der</strong><strong>Versichert</strong>en Nachweispflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt Strukturschlüssel- Jahresbruttoentgelt - in Euro ohne Centsiehe Veranlagungsbescheid ,-Stets angeben! Gesamtsumme EUR ,- Anzahl <strong>der</strong> geleisteten Ar<strong>bei</strong>tsstunden Anzahl <strong>der</strong> ehrenamtlich Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VIIo Anzahl <strong>der</strong> ehrenamtlich Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VIIp Anzahl <strong>Versichert</strong>e nach § 16 d Satz 2 SGB II / sogenannte Ein-Euro-JobsBitte beachten Sie, dass wir übergangsweisetrotz <strong>der</strong> Erweiterung Ihrer Meldepflichtenzur Sozialversicherung diesenEntgeltnachweis noch benötigen!M U S T E R,-,-,-,-,-,-MuB 054 C/2 a – 09.11 – 1/0 F01Die Richtigkeit und Vollständigkeit<strong>der</strong> Angaben wird bestätigt.Datum, Stempel und Unterschriftintern62


Anlage 3F05Hauptverwaltung - Beitrag -Kundennummer, bitte stets angeben Beleg-Nr.F05Dieser Erhebungsbogen wird maschinell verar<strong>bei</strong>tet.Bitte beachten Sie hierzu unsere Hinweise auf <strong>der</strong> Rückseite.Sport-Erhebungsbogen 2011 2011Bitte bis 20.01.2012 einsenden!Sportart-Schlüssel-Nr. Fehlanzeige Wenn keine <strong>Versichert</strong>en - auch nicht aushilfsweise o<strong>der</strong> gelegentlich - beschäftigt wurden, bitte ankreuzen.Tätigkeitsbereiche *) Anzahl <strong>der</strong><strong>Versichert</strong>en Nachweispflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt- Jahresbruttoentgelt - in EUR1. Gegen Entgelt tätige Sportler **) ,-2. Trainer ,-3. Übungsleiter (mehr als EUR 2.100,- jährlich) ,-4. Medizinische und therapeutische Betreuer (z.B. Masseure) ,-5. Zeug-, Platzwart, Hausmeister ,-6. Reinigungspersonal ,-7. Personen in Geschäftsstelle u. Büro (auch Manager) ,-8. Sonstige Personen ,-9. Verwaltungspersonal, das nicht eindeutig einer bestimmten ,-Sportart zuar<strong>bei</strong>tet (z. B. in <strong>der</strong> Geschäftsstelle,Buchhaltung, Haus- und Sportplatzverwaltung) ***)M U S T E R*) Bei Tätigkeiten für mehrere Sportarten sollten dieDaten dem Haupttätigkeitsfeld zugeordnet werden.**) siehe Anschreiben***) Falls Ihr Unternehmen ein Sportverein mit mehreren Sparten ist, ist diese Zeile nur auf einem Bogen auszufüllen.Eine Sportart-Schlüssel-Nr. werden wir diesem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt nicht zuordnen.Die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>der</strong> Angaben wird bestätigt.MuB 054SV/2 a – 09.11 – 5/0/EDatum, Stempel und Unterschrift b. w.<strong>VBG</strong>Körperschaft desöffentlichen RechtsHausanschrift: Telefon: 040 5146-2940 Servicezeit: Commerzbank AG HamburgDeelbögenkamp 4 Telefax: 040 5146-2771 Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr (BLZ 200 400 00) Kto. 1 310 291Hamburg 040 5146-2772 Fr. 8:00 - 15:00 Uhr IBANPostanschrift: www.vbg.de Betriebsnummer <strong>VBG</strong>: DE66 2004 0000 0131 0291 0022281 Hamburg 15250094 BIC COBADEFFXXX63


Bitte dieses Blatt zurück an:<strong>VBG</strong>20747 HamburgSportart-Schlüssel-NummernBELEGLESEFÄHIGER ERHEBUNGSBOGENSie helfen uns, den wirtschaftlichen Vorteil <strong>der</strong> maschinellenVerar<strong>bei</strong>tung voll zu nutzen, wenn Sie die folgenden Hinweisebeachten:Maschinell lesbar ist Handblockschrift mit schwarzem o<strong>der</strong>blauem Kugelschreiber.Bitte schreiben Sie- rechtsbündig, keine Striche o<strong>der</strong> führende Nullen- nicht mehr als eine Ziffer je Kästchen und halten Sie dieBegrenzung des Lesefeldes ein.Bitte nutzen Sie dieses Formular nicht für weitereMitteilungen z.B. über Unternehmensverän<strong>der</strong>ungen. Überdie maschinelle Verar<strong>bei</strong>tung können diese Informationennicht ausgewertet werden und gehen somit verloren.01 Automobilsport 17 Fechten 32 Kanu-Sport 48 Segeln02 American Football 18 Flugsport 33 Karate 49 Skibob03 Boxen 19 Fußball: Bundesliga 34 Kegeln 50 Ski04 Badminton 20 Fußball: 2. Bundesliga 35 Leichtathletik 51 Sportakrobatik05 Bahnengolf 21 Fußball: 3. Liga 36 Mo<strong>der</strong>ner Fünfkampf 52 Sportfischen06 Baseball/Softball 22 Fußball: Regionalliga 37 Motoryachtsport 53 Sporttauchen07 Basketball 23 Fußball: Oberliga u. Spiel- 38 Rad fahren 54 Squash08 Behin<strong>der</strong>tensport klassen unterhalb d. Oberliga 39 Rasenkraftsport, Tauziehen 55 Taekwondo09 Billard 24 Gehörlosensport 40 Reiten 56 Tanzsport10 Bob- und Schlittensport 25 Gewichtheben 41 Ringen 57 Tennis11 Boccia, Boule, Petanque 26 Golf 42 Rollsport 58 Tischtennis12 Curling 27 Gymnastik 43 Ru<strong>der</strong>n 59 Triathlon13 Eishockey 28 Handball 44 Rugby 60 Turnen14 Eislauf 29 Hockey 45 Schach 61 Volleyball15 Eisschnelllauf 30 Judo 46 Schützensport 62 Wasserski16 Eisschützensport 31 Ju-Jutsu 47 Schwimmen 63 SonstigesM U S T E R64


Anlage 4Hauptverwaltung - Beitrag -Kundennummer, bitte stets angeben Beleg-Nr.Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen gem. § 159 Abs. 1 SGB VIIAb dem 01.01.2011 gilt zur Berechnung <strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong> Gefahrtarif in <strong>der</strong> Fassung des 1. Nachtrages. DerGefahrtarif als Rechtsgrundlage dieser Veranlagung ist autonomes Recht <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>; jedes Unternehmen wirdfür die Tarifzeit zu den Gefahrklassen veranlagt. Ihr Unternehmen wird daher ab wie folgt veranlagt:Gefahr- Für die Gefahr- An- *) StrukturtarifstelleUnternehmensart Jahre klasse merkung schlüssel*) Anmerkung zum Teil II des Gefahrtarifs:Ihr Zeichen:Ihre Nachricht vom:Ihre Ansprechperson:Telefon:Telefax:E-Mail:DOK-Nr.:Datum:M U S T E RDie Veranlagung eines Unternehmens ist durch die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt.Die jeweiligen Unternehmensarten stellen eine Sammelbezeichnung dar, in <strong>der</strong> alle Unternehmen mit gleichartigenMerkmalen zugeordnet sind. Den Gefahrtarif können Sie unter www.vbg.de unter dem Stichwort"Gefahrtarif 2011" einsehen.Freundliche Grüße<strong>VBG</strong> - Ihre gesetzliche UnfallversicherungMuB 116 yb/5 – 11.11 – 1/0/E<strong>VBG</strong>Körperschaft desöffentlichen RechtsHausanschrift: Telefon: 040 5146-2940 Servicezeit: Commerzbank AG HamburgDeelbögenkamp 4 Telefax: 040 5146-2771 Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr (BLZ 200 400 00) Kto. 1 310 291Hamburg 040 5146-2772 Fr. 8:00 - 15:00 Uhr IBANPostanschrift: www.vbg.de Betriebsnummer <strong>VBG</strong>: DE66 2004 0000 0131 0291 0022281 Hamburg 15250094 BIC COBADEFFXXX65


Anlage 5Hauptverwaltung - Beitrag -Kundennummer, bitte stets angeben Beleg-Nr.Sehr geehrte Damen und Herren,Ihr Beitrag zur <strong>VBG</strong> wird fällig. Mit Ihrem Beitrag erfüllen wir die gesetzlichen Aufgaben, Unfälle zu verhüten und,wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, Leistungen zur Rehabilitation und Entschädigungen zu erbringen.Ihr Beitrag zur <strong>VBG</strong>Bruttoar<strong>bei</strong>tsentgelt Gefahrklasse Beitragseinheiten Beitragsfuß Beitrag 2010 EUR EUR EURBeitrag zur <strong>VBG</strong>Beitrag für FremdumlagenGesamt<strong>bei</strong>trag 2010Fälligkeit:Rechnungs-Nr.:Beitragsbescheid für 2010§ 168 Sozialgesetzbuch - SGB - VIIDatum:M U S T E RIhr Kontostand zur Fälligkeit inkl. evtl. weitererFor<strong>der</strong>ungen bzw. anzurechnen<strong>der</strong> GuthabenMuB 183/2 – 04.11 – 1/0/EFreundliche Grüße<strong>VBG</strong> - Ihre gesetzliche Unfallversicherung<strong>VBG</strong>Körperschaft desöffentlichen RechtsErläuterungen zum Beitragsbescheid undRechtsbehelfsbelehrung auf <strong>der</strong> Rückseite!Hausanschrift: Telefon: 040 5146-2940 Servicezeit: Commerzbank AG HamburgDeelbögenkamp 4 Telefax: 040 5146-2771 Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr (BLZ 200 400 00) Kto. 1 310 291Hamburg 040 5146-2772 Fr. 8:00 - 15:00 Uhr IBANPostanschrift: www.vbg.de Betriebsnummer <strong>VBG</strong>: DE66 2004 0000 0131 0291 0022281 Hamburg 15250094 BIC COBADEFFXXX66


Herausgeber<strong>VBG</strong> – Ihre gesetzliche UnfallversicherungDeelbögenkamp 422297 HamburgPostanschrift: 22281 HamburgNachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>Ausgabe 2012-01 / Auflage 5.000Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitgliedsunternehmen<strong>der</strong> <strong>VBG</strong> im Mitglieds<strong>bei</strong>trag enthalten.67


Wir sind für Sie da!Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 8.00 – 17.00 Uhr,freitags von 8.00 – 15.00 UhrBezirksverwaltung Bergisch GladbachKölner Straße 2051429 Bergisch GladbachTel.: 02204 407-444, Fax: 02204 407-217E-Mail: bv.bergischgladbach@vbg.deBezirksverwaltung BerlinMarkgrafenstraße 18, 10969 BerlinTel.: 030 77003-444, Fax: 030 77003-233E-Mail: bv.berlin@vbg.deBezirksverwaltung BielefeldNikolaus-Dürkopp-Straße 833602 BielefeldTel.: 0521 5801-444, Fax: 0521 5801-144E-Mail: bv.bielefeld@vbg.deBezirksverwaltung DresdenWiener Platz 6, 01069 DresdenTel.: 0351 8145-444, Fax: 0351 8145-432E-Mail: bv.dresden@vbg.deBezirksverwaltung DuisburgWintgensstraße 27, 47058 DuisburgTel.: 0203 3487-444, Fax: 0203 3487-201E-Mail: bv.duisburg@vbg.deBezirksverwaltung HamburgFriesenstraße 22, 20097 HamburgFontenay 1a, 20354 HamburgTel.: 040 23656-444, Fax: 040 23656-418E-Mail: bv.hamburg@vbg.deBezirksverwaltung LudwigsburgMartin-Luther-Straße 7971636 LudwigsburgTel.: 07141 919-444, Fax: 07141 919-510E-Mail: bv.ludwigsburg@vbg.deBezirksverwaltung MainzIsaac-Fulda-Allee 3, 55124 MainzTel.: 06131 389-444, Fax: 06131 389-126E-Mail: bv.mainz@vbg.deHamburgBezirksverwaltung MünchenRidlerstraße 37, 80339 MünchenTel.: 089 50095-444Fax: 089 50095-324E-Mail: bv.muenchen@vbg.deBezirksverwaltung WürzburgRiemenschnei<strong>der</strong>straße 297072 WürzburgTel.: 0931 7943-444Fax: 0931 7842-200E-Mail: bv.wuerzburg@vbg.deBei Beitragsfragen:Das Call-Center <strong>der</strong> <strong>VBG</strong>Tel.: 040 5146-2940Fax: 040 5146-2771 o<strong>der</strong> -2772Bezirksverwaltung ErfurtKoenbergkstraße 1, 99084 ErfurtTel.: 0361 2236-444, Fax: 0361 2236-282E-Mail: bv.erfurt@vbg.deDuisburgBielefeldBerlinBergischGladbachErfurtDresdenMainzWürzburgSo finden Sie Ihre <strong>VBG</strong>-Bezirksverwaltung:www.vbg.de/allgemeines/kontaktaufrufen und die Postleitzahl IhresUnternehmens eingeben.LudwigsburgMünchen

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