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D-BAUG - Departement Bau, Umwelt und Geomatik - ETH Zürich

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<strong>Departement</strong> <strong>Bau</strong>, <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong><strong>Geomatik</strong>D-<strong>BAUG</strong>Postfach 193CH-8093 ZürichGeschäftsordnung des<strong>Departement</strong>s <strong>Bau</strong>, <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> <strong>Geomatik</strong> (D-<strong>BAUG</strong>)Zürich, 16.6.2006Das <strong>Departement</strong> D-<strong>BAUG</strong>,gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über die Organisation der EidgenössischenTechnischen Hochschule Zürich (OV <strong>ETH</strong>Z) vom 16. Dezember 2003 1gibt sich die folgende Geschäftsordnung:1. Begriff <strong>und</strong> ZusammensetzungArt. 1 Begriff (OV <strong>ETH</strong>Z 29)1 Das <strong>Departement</strong> <strong>Bau</strong>, <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> <strong>Geomatik</strong> (D-<strong>BAUG</strong>) ist eine Unterrichts- <strong>und</strong> Forschungseinheit derEidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (<strong>ETH</strong> Zürich).2 Es stellt die organisatorische Zusammenfassung der im Bereich der <strong>Bau</strong>ingenieurwissenschaften,<strong>Umwelt</strong>ingenieurwissenschaften sowie <strong>Geomatik</strong> <strong>und</strong> Planung tätigen Hochschulangehörigen dar.Art. 2 Zusammensetzung (OV <strong>ETH</strong>Z 43, 44 + Anhang 2)1 Das <strong>Departement</strong> setzt sich aus folgenden Instituten sowie regulären <strong>und</strong> assoziierten <strong>Departement</strong>sangehörigenzusammen:a. Institute:1. Institut für <strong>Bau</strong>planung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>betrieb;2. Institut für <strong>Bau</strong>statik <strong>und</strong> Konstruktion;3. Institut für <strong>Bau</strong>stoffe;4. Institut für Geodäsie <strong>und</strong> Photogrammetrie;5. Institut für Geotechnik;6. Institut für <strong>Umwelt</strong>ingenieurwissenschaften;7. Institut für Kartografie;8. Institut für Raum- <strong>und</strong> Landschaftsentwicklung;9. Institut für Verkehrsplanung <strong>und</strong> Transportsysteme;10. Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie <strong>und</strong> Glaziologie.b. Reguläre <strong>Departement</strong>sangehörige:1. Die von der Schulleitung dem <strong>Departement</strong> zugeteilten Professoren/Professorinnen <strong>und</strong> dieweiteren Mitglieder des Lehrkörpers des <strong>Departement</strong>es;2. Die Mitglieder des akademischen Mittelbaus der dem <strong>Departement</strong> zugeteilten Institute <strong>und</strong>Professuren sowie der departementseigenen Einrichtungen;3. Die eingeschriebenen Studierenden <strong>und</strong> Hörer/innen der Studiengänge des <strong>Departement</strong>es;4. Die administrativen <strong>und</strong> technischen Mitarbeiter/innen der dem <strong>Departement</strong> zugeteiltenInstitute <strong>und</strong> Professuren sowie der departementseigenen Einrichtungen.1 RS<strong>ETH</strong>Z 201.021Seite 1/9


c. Assoziierte <strong>Departement</strong>sangehörigeDie allgemeine Stellung der assoziierten Mitglieder im <strong>Departement</strong> ist in Art. 44 der OV <strong>ETH</strong>Z bzw.nachfolgend in Art. 24 geregelt. Deren Rechte <strong>und</strong> Pflichten sind nachfolgend in Art. 10 Abs. 1 lit. f <strong>und</strong> Art. 11Abs. 4 festgehalten.2. Aufgaben (OV <strong>ETH</strong>Z 31 bis 36)Art. 3PlanungDas <strong>Departement</strong> fördert die Stellung <strong>und</strong> die Integration seines Wissenschaftsbereiches in Forschung <strong>und</strong>Lehre der <strong>ETH</strong> Zürich, indem es insbesondere:a. die Entwicklungstendenzen beobachtet <strong>und</strong> sie in Forschung <strong>und</strong> Lehre einfliessen lässt;b. die daraus folgenden Bedürfnisse des <strong>Departement</strong>s formuliert <strong>und</strong> die Personal-, Raum- <strong>und</strong>Investitionsmittelplanung zuhanden des Präsidenten der <strong>ETH</strong> Zürich respektive zuhanden desDirektors Finanzen & Controlling erstellt;c. bei der Planung <strong>und</strong> Besetzung von Professuren mitwirkt.Art. 4Lehre1 Das <strong>Departement</strong> trägt die Verantwortung für seine Studiengänge sowie für seine Weiterbildungskurse.2 Es betreut den Unterricht in seinem Fachgebiet für die übrigen Studiengänge der <strong>ETH</strong> Zürich in Absprachemit den verantwortlichen <strong>Departement</strong>en <strong>und</strong> beteiligt sich an interdepartementalen Studiengängen.3 Es setzt seine Mittel <strong>und</strong> diejenigen seiner Angehörigen aufgr<strong>und</strong> der Bedürfnisse der Studiengänge nachAbsatz 1 <strong>und</strong> 2 ein.4 Es ermöglicht den Erwerb von Doktordiplomen gemäss der Doktoratsverordnung <strong>ETH</strong> Zürich 2 .5 Es ermöglicht den Erwerb von Fähigkeitsausweisen für das höhere Lehramt.6 Es fördert die Mobilität der Studierenden.7 Es fördert die Information über die Lehrtätigkeit seiner Angehörigen.Art. 5Forschung1 Das <strong>Departement</strong> schafft im Rahmen seiner Möglichkeiten optimale Arbeitsbedingungen für seineInstitute <strong>und</strong> Professuren <strong>und</strong> übt Koordinationsaufgaben aus.2 Es fördert die Information über die Forschungstätigkeit seiner Angehörigen <strong>und</strong> das Verständnis für seineWissenschaftsbereiche in der Öffentlichkeit.Art. 6MittelverteilungDas <strong>Departement</strong> regelt nach Anhörung der betroffenen Angehörigen die interne Zuteilung der dem<strong>Departement</strong> zugesprochenen Personalstellen, Kredite <strong>und</strong> Räume. Letztere vorbehältlich einerentsprechenden Vereinbarung gemäss Art. 11 Abs. 6 OV <strong>ETH</strong> Zürich.2 RS<strong>ETH</strong>Z 340.31, RS<strong>ETH</strong>Z 340.311Seite 2/9


Art. 7<strong>Departement</strong>seigene Einrichtungen1 Das <strong>Departement</strong> führt folgende gemeinsame Einrichtungen:a. Stabsstellen <strong>und</strong> Sekretariate;b. Werkstätten;c. Arbeitsräume für Studierende;d. Computereinrichtungen;e. Versuchsanlagen <strong>und</strong> Labors;f. Lager.2 Es setzt diese für den Unterricht in seinen Disziplinen ein <strong>und</strong> stellt sie seinen Mitgliedern für Forschungs<strong>und</strong>Entwicklungsaufgaben zur Verfügung.3. Organe (OV <strong>ETH</strong>Z 45 bis 57)Art. 8OrganeDie Organe des <strong>Departement</strong>s sinda. der <strong>Departement</strong>svorsteher/die <strong>Departement</strong>svorsteherin <strong>und</strong> der Stellvertreter/dieStellvertreterin;b. die <strong>Departement</strong>skonferenz;c. die Vorsteherkonferenz;d. die Professorenkonferenz;e. die Unterrichtskommission;f. die Notenkonferenz;g. die Studiendelegierten;h. von der <strong>Departement</strong>skonferenz eingesetzte Ausschüsse, wie z.B. die Zulassungsausschüsse.3.1 <strong>Departement</strong>skonferenz (OV <strong>ETH</strong>Z 46-48)Art. 9Aufgaben der <strong>Departement</strong>skonferenz1 Die <strong>Departement</strong>skonferenz ist das oberste Organ des <strong>Departement</strong>s.2 Die <strong>Departement</strong>skonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:a. Sie formuliert die Planung inklusive Mittelbedarf des Wissenschaftsbereichs zuhanden desPräsidenten der <strong>ETH</strong> Zürich resp. zuhanden des Direktors Finanzen & Controlling;b. Sie verabschiedet auf Antrag der Vorsteherkonferenz das Budget zuhanden desSchulleitungsbereichs Finanzen & Controlling <strong>und</strong> die Mittelzuteilung zuhanden des <strong>Departement</strong>svorstehers.c. Auf Antrag der Unterrichtskommission verabschiedet sie die Studienreglemente zuhanden derSchulleitung, sowie die zugehörigen Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen <strong>und</strong> Kreditzuteilungenzuhanden des Rektors/der Rektorin;d. Sie stellt Antrag auf Erteilung von Lehraufträgen <strong>und</strong> auf Einladung von Gastdozenten/Gastdozentinnen;e. Sie stellt Antrag auf Verleihung des ordentlichen Doktorats gemäss der Doktoratsverordnung <strong>ETH</strong>Zürich 3 <strong>und</strong> der damit zusammenhängenden Auszeichnungen;f. Sie erlässt eine Geschäftsordnung für das <strong>Departement</strong>, die der Genehmigung des Präsidenten/derPräsidentin bedarf;g. Sie beantragt dem Präsidenten/der Präsidentin die Ernennung des <strong>Departement</strong>svorstehers/der<strong>Departement</strong>svorsteherin <strong>und</strong> des Stellvertreters/der Stellvertreterin;h. Sie wählt aus den, dem <strong>Departement</strong> angehörenden, ordentlichen <strong>und</strong> ausserordentlichenProfessoren/Professorinnen Studiendelegierte für eine Amtsdauer gemäss Art. 23, 4;3 RS<strong>ETH</strong> 340.31, 340.311Seite 3/9


i. Sie formuliert die Umschreibung von Professuren <strong>und</strong> macht Vorschläge für die Zusammensetzungvon Berufungskommissionen zuhanden des Präsidenten/der Präsidentin;k. Sie entscheidet über Assoziierungen.Art. 10 Zusammensetzung der <strong>Departement</strong>skonferenz1 Die <strong>Departement</strong>skonferenz setzt sich aus folgenden <strong>Departement</strong>sangehörigen zusammen:a. Allen dem <strong>Departement</strong> angehörenden ordentlichen, ausserordentlichen, Assistenz- <strong>und</strong> Titularprofessoren/Professorinnen;b. Drei Vertretern der weiteren Mitglieder des Lehrkörpers des <strong>Departement</strong>s;c. Drei Vertretern des akademischen Mittelbaus des <strong>Departement</strong>s;d. Drei Vertretern der Studierenden <strong>und</strong> Hörer/innen des <strong>Departement</strong>es;e. Drei Vertretern der administrativen <strong>und</strong> technischen Mitarbeiter/innen des <strong>Departement</strong>s;f. Den assoziierten <strong>Departement</strong>sangehörigen.2 Die in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Vertreter/innen <strong>und</strong> deren Stellvertreter/innen werden nacheigenen Wahlreglementen bestimmt. Es ist auf eine gleichmässige Vertretung der Studiengänge zu achten.Die Gruppen bzw. die weiteren Mitglieder des Lehrkörpers geben ihr Wahlreglement der<strong>Departement</strong>skonferenz bekannt <strong>und</strong> informieren den <strong>Departement</strong>svorsteher/die<strong>Departement</strong>svorsteherin jeweils auf Semesterende über Rücktritte <strong>und</strong> neugewählte Vertreter/innen. AlsVerzeichnis der Wahlberechtigten gelten die Anstellungslisten der Personalabteilung <strong>und</strong> das Verzeichnisder Studierenden <strong>und</strong> der Mitglieder des Lehrkörpers des Rektorats.3 Die <strong>Departement</strong>skonferenz zieht bei der Behandlung von Geschäften, welche Dienstleistungen anderer<strong>Departement</strong>e betreffen, die entsprechenden Vertreter des Lehrkörpers bei.Art. 11Sitzungsordnung der <strong>Departement</strong>skonferenz1 Die <strong>Departement</strong>skonferenz tritt normalerweise zweimal im Semester zusammen, dazu auf Verlangena. des <strong>Departement</strong>svorstehers/der <strong>Departement</strong>svorsteherin, bzw. seines Stellvertreters/ihrerStellvertreterin;b. der Studiendelegierten;c. eines Drittels ihrer Mitglieder.2 Die <strong>Departement</strong>skonferenz kann gültig beschliessen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitgliederanwesend ist.3 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Änderungen von Anträgen,gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesendenMitglieder.4 Die assoziierten Mitglieder <strong>und</strong> die Vertreter/innen anderer <strong>Departement</strong>e, welche Dienstleistungenzugunsten des D-<strong>BAUG</strong> erbringen, werden bei der für die Einberufung notwendigen Zahl nicht mitgezählt.Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.6 Es wird ein Beschlussprotokoll geführt, in das die <strong>Departement</strong>sangehörigen Einsicht nehmen können.Seite 4/9


NB: Metaxon må kun anvendes en’ gang pr. år. Skal man ud flere gange, hvilket ofte er nødvendigt,kombineres Ro<strong>und</strong>up med Ammoniumsulfat.På rodfæstede, men endnu ikke salgsklare træer:Marts,på fugtig jordUltimo april, senest14 dg., før udspringNr. Diflufenican – Logo 150 g/ha1 Quartz0,25 l/haNr.2Diflufenican –Legacy0,25 l/haOff-labelTitus30 g/haOfflabelRo<strong>und</strong>upBio 1,5 l/haOff-labelSe tekst.Fra medio/ultimo juniKan evt.supleresmed Titus 30g/haOff-labelSeptember/oktober1-2 l/ha Ro<strong>und</strong>up Bio1-2 l/ha Ro<strong>und</strong>up BioBredsprøjtning med 250-400 liter vand pr. ha.Ved anvendelse af Titus tilsættes 0,1 % spredemiddel, fx Lissapol Bio.Matrigon 1,5 l/ha kan pletsprøjtes mod kurvblomstrede og enkelte ærteblomstrede i helevækstsæsonen.Bredsprøjtning med Ro<strong>und</strong>up om foråret er endnu ikke godkendt. I sprøjteeksempel nr. 2 eranvendt Titus i stedet. Kommer der en off-label godkendelse på bredsprøjtning af Ro<strong>und</strong>upom foråret, kan Ro<strong>und</strong>up vælges i stedet for Titus i eks. nr. 2Sprøjteeksempel nr. 1 har den bredeste virkning. Quartz er godkendt til juletræer og omfattetaf producentansvar ved skader. Legacy, Titus og Metaxon er off-label godkendt og al ansvarer herved dit eget.Insekter:Alm.ÆdelgranlusGalmider(Maj-juni)Bekæmpelse aktuelapr. - okt. Helst udenforvækstperioden (Majjuni)ÆdelgrannåleviklerMiddel: Vand Redskab Tidspunkt0,6 kg/ha Karate 600-800 Tågesprøjte. Temp. 10-20 grader2,5 WGliter/haCelsius. Helst udenforvækstperioden4 kg/ha KumulusSvovlOff-label0,6 kg/ha Karate2,5 WG600-800liter/ha600-800liter/haTågesprøjteTågesprøjte.Ca. 14 dg. EftersværmningVækstreguleringsmidlet TopStarTopStar må ikke sælges efter den 31.dec. 2010 og ikke anvendes efter 31.dec. 2011 pga.midlet (1-napthyl-eddikesyre) ikke er på EU's positivliste. Dansk Juletrædyrkerforening er igang med afprøvning af nye midler og samtidigt er flere firmaer gået sammen og har indsendtdokumentation til, at få TopStar på EU's –positivliste. Umiddelbart tegner begge tiltag positivt,men skulle alt mislykkedes, har vi stadig Cerone og TopStop tangen.MIR6


Art. 15Zusammensetzung der Unterrichtskomission1 Die Unterrichtskommission setzt sich paritätisch zusammen aus fünf Vertretern/Vertreterinnen <strong>und</strong> je fünfVertretern/Vertreterinnen der Hochschulgruppen, gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 <strong>und</strong> 3.2 Die Studiendelegierten der Diplom-, Bachelor- <strong>und</strong> Masterstudiengänge des D-<strong>BAUG</strong> sind von Amteswegen als Vertreter/Vertreterinnen der Professoren/Professorinnen als Mitglieder der Unterrichtskommissiongewählt. Die Wahl der zusätzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Professoren/Professorinnen<strong>und</strong> der weiteren Mitglieder des Lehrkörpers, des akademischen Mittelbaus sowie der Studierenden <strong>und</strong>Hörer/innen gemäss Absatz 1 erfolgt nach gruppeneigenen Verfahren.3 Sie konstituiert sich selbst.Art. 16 Arbeitsgruppen der Unterrichtskommission1 Die Unterrichtskommission kann für Fragen der einzelnen Studiengänge Arbeitsgruppen einsetzen.3.4 Notenkonferenz (OV <strong>ETH</strong>Z 53, 54)Art. 17Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Notenkonferenz1 Für die ungestuften Studiengänge richten sich Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Notenkonferenzunverändert nach den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsverordnung <strong>ETH</strong>Z 6 .2 Für die gestuften Studiengänge richten sich Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Notenkonferenz nachden Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der <strong>ETH</strong> Zürich (AVL) 7 ,namentlich gilt:a. Die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung obliegt der Notenkonferenz. Diese findetunmittelbar nach Ende einer Prüfungssession statt <strong>und</strong> steht unter der Leitung des<strong>Departement</strong>svorstehers oder der <strong>Departement</strong>svorsteherin. Der Notenkonferenz gehören alle anden jeweilien Leistungskontrollen beteiligten Examinatoren <strong>und</strong> Examinatorinnen an sowie alsBeobachter ein Studierender pro Studiengang.b. Die Notenkonferenz beschliesst auf der Gr<strong>und</strong>lage der Anträge der Examinatoren <strong>und</strong>Examinatorinnen über die Bewertung aller in einer Prüfungssession erbrachten Leistungen.c. Die Notenkonferenz beauftragt die Studiendelegierten, die Ergebnisse der Beschlussfassung überdie Noten <strong>und</strong> die weiteren Leistungsbewertungen zu verfügen <strong>und</strong> den Studierendenmitzuteilen.3 Die Notenkonferenz beantragt den zuständigen Stellen Auszeichnungen <strong>und</strong> die Ausrichtung von Preisen<strong>und</strong> Prämien an Studierende.3.5 <strong>Departement</strong>svorsteher/<strong>Departement</strong>svorsteherin <strong>und</strong>Stellvertreter/Stellvertreterin (OV <strong>ETH</strong>Z 55, 56)Art. 18 Aufgaben des <strong>Departement</strong>svorstehers/der <strong>Departement</strong>svorsteherin1 Der <strong>Departement</strong>svorsteher/die <strong>Departement</strong>svorsteherin hat in der <strong>Departement</strong>skonferenz, derVorsteherkonferenz, der Professorenkonferenz sowie in der Notenkonferenz den Vorsitz <strong>und</strong> bereitet dieGeschäfte vor. Er/sie vertritt das <strong>Departement</strong> nach aussen <strong>und</strong> vollzieht die Beschlüsse der <strong>Departement</strong>sorgane.6 RS<strong>ETH</strong>Z 322.0207 RS<strong>ETH</strong>Z 322.021Seite 6/9


5. SchlussbestimmungenArt. 25 Inkrafttreten1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung vom 1. Juli 2004.Der Vorsteher des <strong>Departement</strong>es <strong>Bau</strong>, <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> <strong>Geomatik</strong>Ort <strong>und</strong> Datum: Zürich, ………………………………….. Prof. Dr. Peter Marti …………………………….……………………………Der Präsident der <strong>ETH</strong> ZürichOrt <strong>und</strong> Datum: Zürich, ………………………………….. Prof. Dr. Ernst Hafen …………………………….……………………………Seite 9/9

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