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Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen - Peter Behrens Schule

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4II – 2 Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge – Chemie……………………………………….. 55II – 2.1 H<strong>in</strong>weise zum Versuchsaufbau…………………………………………….......... 55II – 2.2 Explosionsfähige Stoffe und Stoffgemische………………………………............55II – 2.3 Hoch- (extrem entzündbare) bzw. leicht entzündliche (leicht entzündbare)Stoffe…………………………………………………………………………………. 57II – 2.4 Alkalimetalle …………………………………………………………………….................... 58II – 2.5 Halogene …………………………………………………………………………….. 58II – 2.6 Kunststoffe ………………………………………………………………………….. 59II – 3 Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge – Kunst ………………………………………… 62II – 3.1 Stifte und Kreiden …………………………………………………………............ 62II – 3.2 Farben und Lacke ……………………………………………………………………62II – 3.3 Klebstoffe …………………………………………………………………………… 63II – 3.4 Schmelzbare Stoffe …………………………………………………………………. 63II – 3.5 Keramik und Bildhauerei …………………………………………………………. 64II – 3.6 E<strong>in</strong>zelne Verfahren und Anwendungsarten ……………………………………… 65II -4 Zeitpunkt der Anwendung…………………………………………………………………… 68TEIL III ANLAGEN …………………………………………………………………………………… 68III – 1 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen ……………………………...........68III – 1.1 Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Lehrkräfte ……………………………….. 68III – 1.2 Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler…………….. 72III – 1.3 Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Hausmeister, Re<strong>in</strong>igungs- undReparaturpersonal…………………………………………………………………...75III – 2 Informationen zur Ersten Hilfe …………………………………………………………….. 78III – 2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong> ……………………………………............. 78III – 2.2 Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen………………………. 81III – 3 Anlagen zu Sicherheitskennzeichen ………………………………………………………... 83III - 3.1 Sicherheitskennzeichen …………………………………………………………... 83III – 3.2 Giscode und Produkt-Codes……………………………………………………..... 85III – 3.3 Kunststoffe: Eigenschaften und Sicherheitsh<strong>in</strong>weise ………………………….. 88III – 3.4 Übersicht über Löse<strong>mit</strong>telgemische ……………………………………………… 91III – 4 E<strong>in</strong>richtung von Fachräumen ……………………………………………………………....... 93III – 4.1 Naturwissenschaftlicher <strong>Unterricht</strong>sraum ………………………………………...93III – 4.2 E<strong>in</strong>richtungen zur Aufbewahrung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten….. 95III – 4.3 Muster e<strong>in</strong>es Explosionsschutzdokuments für e<strong>in</strong>en Lagerraum …………… 99III – 5 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung…. ……………………………………….... 101III – 5.1 Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten <strong>mit</strong>Gefahrstoffen………………………………………………………………………. 101III – 5.2 Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV:Darstellung von tert-Butylchlorid…………………………………………………. 109III – 5.3 Dokumentation durch die Lehrkraft……………………………………………… 112III – 5.4 Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung – Allgeme<strong>in</strong>er Teil………………113III – 5.5 Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> chemischenArbeitsstoffen………………………………………………………………………. 116III – 6 Tabellen zur Kennzeichnung………………………………………………………………… 122III – 6.1 Gefahrensymbole – Gefahrenbezeichnungen …………………………………..122III – 6.2 H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)……………....................... 125


5III – 6.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ………………………………………………… 128III – 6.4 Kennzeichnung nach GHS………………………………………………………….133III – 7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> ………………………………………… 148III – 8 Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 und Anhang IV GefStoffV ………..150III – 9 Auszug aus Anlage 1 zur TRGS 906 ………………………………………………………. 152III – 10 Prüfungen...................................................................................................................... 153III – 11 Quellenverzeichnis ………………………………………………………………………….. 156III – 11.1 Gesetze ………………………………………………………………………………… 156III – 11.2 Verordnungen ……………………………………………………………………........ 157III – 11.3 Technische Regeln ………………………………………………………………… 158III – 11.4 Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger….……159III – 11.5 Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger………… 160III – 11.6 DIN-, DIN EN- und VDE-Normen ……………………………………………………. 161III – 11.7 Technische Regeln des Deutschen Vere<strong>in</strong>s des Gas- und Wasserfaches(DVGW-Bestimmungen).……………………………………………………………… 163III – 12 Stichwortverzeichnis …………………………………………….…………………….…….. 164Stoffliste zur DGUV Regel „<strong>Unterricht</strong> <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>“: DGUV Regel 2004Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz s<strong>in</strong>d Zusammenstellungen bzw.Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)und/oder- berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)und/oder- technischen Spezifikationenund/oder- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an den Unternehmerund sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung se<strong>in</strong>er Pflichten aus staatlichenArbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen,wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gte Gesundheitsgefahrenvermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der <strong>in</strong> den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutzenthaltenen Empfehlungen, <strong>in</strong>sbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten,davon ausgehen, dass er da<strong>mit</strong> geeignete Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gten Gesundheitsgefahrengetroffen hat. Andere Lösungen s<strong>in</strong>d möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz<strong>in</strong> gleicher Weise gewährleistet s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriftenvon den dafür e<strong>in</strong>gerichteten Ausschüssen technische Regeln er<strong>mit</strong>teltworden, s<strong>in</strong>d diese vorrangig zu beachten.Werden verb<strong>in</strong>dliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriftenwiedergegeben, s<strong>in</strong>d sie durch Fettdruck kenntlich gemachtoder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, <strong>in</strong>sbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten,s<strong>in</strong>d durch entsprechende H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>erer Schrift gegeben.


6VorbemerkungAn <strong><strong>Schule</strong>n</strong> erfolgen viele Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen undtechnischen <strong>Unterricht</strong>, aber auch <strong>in</strong> anderen <strong>Unterricht</strong>sbereichen wie Kunst und Hauswirtschaftim Rahmen von praktischen Tätigkeiten und Experimenten.Für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen existiert <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland e<strong>in</strong> umfangreichesGefahrstoffregelwerk. Neben Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnungs<strong>in</strong>d hierbei die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen <strong>in</strong> den Unfallverhütungsvorschriften zu nennen. Die sichhieraus ergebenden Anforderungen werden <strong>in</strong>sbesondere auch für <strong><strong>Schule</strong>n</strong> durch die allgeme<strong>in</strong>anerkannten Regeln der Technik, z. B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normenund Richtl<strong>in</strong>ien (z.B. Richtl<strong>in</strong>ien zur Sicherheit im <strong>Unterricht</strong> – GUV-SI 8070) konkretisiert.Ziel dieser DGUV Regel ist es, das bestehende Gefahrstoffregelwerk <strong>in</strong> der BundesrepublikDeutschland für die Belange des <strong>Unterricht</strong>s <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden <strong><strong>Schule</strong>n</strong> und vergleichbarenFächern beruflicher <strong><strong>Schule</strong>n</strong> aufzubereiten und zu konkretisieren.Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.GliederungDie Regel ist <strong>in</strong> drei Teile gegliedert.Teil ITeil IITeil IIIenthält auf der Grundlage der e<strong>in</strong>schlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die fürallgeme<strong>in</strong>bildende <strong><strong>Schule</strong>n</strong> und vergleichbare <strong><strong>Schule</strong>n</strong> verb<strong>in</strong>dlichenSicherheitsregelungen.enthält Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung, die Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrern sowieSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern e<strong>in</strong> sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten <strong>in</strong>der täglichen Schulpraxis ermöglichen.enthält Anlagen zu den Teilen I und II.AnwendungsbereichDiese Regel f<strong>in</strong>det Anwendung bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im <strong>Unterricht</strong> anallgeme<strong>in</strong>bildenden <strong><strong>Schule</strong>n</strong> sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen <strong><strong>Schule</strong>n</strong>.Für <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> Vollzeitform der chemischen, biotechnischen, mediz<strong>in</strong>ischen undpharmazeutischen Berufe gelten die Regelungen der Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV-SR 2005)


7Teil ISicherheitsregelungenI – 1I - 1.0Sicherung der Fachräume, E<strong>in</strong>richtungen und GeräteBau und E<strong>in</strong>richtung der naturwissenschaftlichen Fachräume s<strong>in</strong>d im Teil IIIzusammenfassend dargestellt.Siehe hierzu auch UVV „<strong><strong>Schule</strong>n</strong>“ (GUV-V S1)I – 1.1I – 1.2Fachräume s<strong>in</strong>d gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.Es muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass über Telefon jederzeit e<strong>in</strong> Notruf nach außengelangen kann.Siehe Teil III – 4 E<strong>in</strong>richtung von Fachräumen.I – 1.3In den Lehr- und Übungsräumen s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong> zugänglich zu machenH<strong>in</strong>weise zur Ersten HilfeSiehe Teil III – 2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>R- und S-Sätze sowie die GefahrensymboleSiehe Teil III – 6.1 bis 6.3 Tabellen zur Kennzeichnung• Betriebsanweisungen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern und ggf. Laborordnung.I – 1.4Die Geräte zur Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, z.B. funktionstüchtigerFeuerlöscher, Löschsand und Verbandkästen, müssen griffbereit zur Verfügungstehen und regelmäßig überprüft werden.Es ist e<strong>in</strong> Lageplan (z.B. für entzündliche Flüssigkeiten, Druckgasflaschen) und e<strong>in</strong>Rettungsplan zu erstellen.Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach DIN 14095, Objektpläne, <strong>in</strong> denene<strong>in</strong>gezeichnet wird: Räume <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>, entzündliche Flüssigkeiten,radioaktive Stoffe, Druckgase. Die Zusammenarbeit <strong>mit</strong> der örtlichen Feuerwehrwird empfohlen.I – 1.5Es dürfen nur Geräte beschafft und bereitgestellt werden, wenn sie den für dievorgesehene Verwendung entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit undGesundheit genügen. Unter Beachtung der vom Hersteller <strong>mit</strong>zulieferndentechnischen Dokumentation, aus der die Maßnahmen zur Vermeidung vonSicherheits- und Gesundheitsrisiken nachvollziehbar hervorgehen müssen, ist e<strong>in</strong>earbeits<strong>mit</strong>telbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei s<strong>in</strong>d gem.Betriebssicherheitsverordnung auch Art, Umfang und Fristen der regelmäßigenPrüfungen festzuhalten, siehe Teil III-10 Prüfungen..Bedienungsanleitungen von Geräten und Arbeits<strong>mit</strong>teln s<strong>in</strong>d so aufzubewahren,dass sie jederzeit zugänglich s<strong>in</strong>d.


8I – 1.6I – 1.7Das Fehlen von Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen und Schäden an Bau und E<strong>in</strong>richtungens<strong>in</strong>d der Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die e<strong>in</strong>e Gefahrdarstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendungentzogen werden.Asbesthaltige Arbeits- und Hilfs<strong>mit</strong>tel s<strong>in</strong>d zu ersetzen, um Gefährdungen durchAsbestfasern auszuschließen. Die Verwendung von Plat<strong>in</strong>katalysatoren aufAsbestschnüren sowie die Bearbeitung von asbesthaltigem Speckste<strong>in</strong> s<strong>in</strong>dunzulässig.Speckste<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> natürliches M<strong>in</strong>eral <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>homogenen Zusammensetzung.Untersuchungen von Materialproben haben gezeigt, dass handelsüblicherSpeckste<strong>in</strong> Asbest enthielt.I – 1.8Gegebenenfalls ist e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen.Vor Aufnahme der Tätigkeit s<strong>in</strong>d die Gefährdungen zu er<strong>mit</strong>teln und zu beurteilen,die durch Wechselwirkungen von Arbeits<strong>mit</strong>teln <strong>mit</strong> Arbeitsstoffen unter Beachtungder Arbeitsumgebung entstehen können.


9I – 2I – 2.1I – 2.2I – 2.3Allgeme<strong>in</strong>e VerhaltensregelnSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen naturwissenschaftliche und technische Fachräumeohne Aufsicht der Fachlehrer<strong>in</strong> oder des Fachlehrers nicht betreten und sichgrundsätzlich nicht alle<strong>in</strong>e dar<strong>in</strong> aufhalten.Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> <strong>in</strong> der Regel nur unter Anleitung undVerantwortung der Lehrer<strong>in</strong> oder des Lehrers Versuche durchführen. Die Lehrer<strong>in</strong>oder der Lehrer ist dabei zu e<strong>in</strong>er dem Alter und der Reife der Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet.Die Lehrer<strong>in</strong> oder der Lehrer kann <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler auchohne ständige Aufsicht <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> experimentieren lassen, wenn sie oder er nachden bisherigen <strong>Unterricht</strong>serfahrungen <strong>mit</strong> diesen Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern davonausgehen kann, dass sie <strong>mit</strong> den zur Verfügung gestellten Geräten und Chemikaliensachgerecht umgehen. E<strong>in</strong>e Alle<strong>in</strong>arbeit von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist nichterlaubt.Tätigkeitsbeschränkungen: siehe Teil I – 3.6I – 2.4I – 2.5I – 2.6Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d zu <strong>in</strong>formieren überLage und Bedienung der elektrischen Not-Aus-Schalter und des zentralen Gas-Haupthahnes,vorhandene Lösche<strong>in</strong>richtungen (Feuerlöscher, Löschdecke, Löschsand),Handbrause/Augendusche,Fluchtwege bzw. e<strong>in</strong>en bestehenden Rettungsplan.Außer <strong>in</strong> den unter Teil I - 2.4 angesprochenen Notfalle<strong>in</strong>richtungen dürfen ohneAufforderung durch die Lehrer<strong>in</strong> oder den Lehrer Geräte, Masch<strong>in</strong>en, Schaltungenund Chemikalien <strong>in</strong> der Regel von Schüler<strong>in</strong>nen oder Schülern nicht verwendetwerden .Die Lehrer<strong>in</strong> und der Lehrer hat dafür zu sorgen, dass Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerpersönliche Schutzausrüstungen (Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) tragen, fallsdas Experiment oder das Verfahren es erfordert.Bau und Ausstattung der <strong>Schule</strong>, Anschaffung von Lehr- und Lern<strong>mit</strong>telne<strong>in</strong>schließlich persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung vonVerbrauchsmaterialien obliegt <strong>in</strong> der Regel dem Schulträger (Sachkostenträger).I – 2.7I – 2.8Bei Demonstrationsversuchen, bei denen e<strong>in</strong>e Explosions- oder Implosionsgefahrbesteht, oder die Möglichkeit, dass gefährliche Flüssigkeiten verspritzen, s<strong>in</strong>dausreichende Schutzvorkehrungen zu treffen (z.B. Schutzscheibe oder Abzug).Die Mithilfe von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern beim Heranholen von Geräten und<strong>Stoffen</strong>, beim Aufbau der Geräte und bei der Durchführung von Versuchen ist nurerlaubt, wenn da<strong>mit</strong> weder für sie noch für Dritte e<strong>in</strong>e gesundheitliche Gefährdungzu befürchten ist.I – 2.9 Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer dürfen während des <strong>Unterricht</strong>s den Fachraumgrundsätzlich nicht verlassen. Muss e<strong>in</strong>e Lehrer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Lehrer aus zw<strong>in</strong>genden


10Gründen dennoch kurzzeitig Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ohne Aufsicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emFachraum lassen, muss sie oder er die zur Unfallverhütung erforderlichenSicherheitsmaßnahmen treffen.I – 2.10I – 2.11Bevor experimentiert wird, hat sich die Lehrer<strong>in</strong> oder der Lehrer <strong>mit</strong> der Handhabungder Geräte und dem Reaktionsablauf vertraut zu machen.Bei Chemikalien s<strong>in</strong>d Geschmacksproben und Auftragen auf die Haut verboten.


11I - 3Tätigkeiten <strong>mit</strong> GefahrstoffenI – 3.1BegriffsbestimmungenI – 3.1.1GefahrstoffeNach § 3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) s<strong>in</strong>d Gefahrstoffe1.gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowieStoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaftenbesitzen.Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 desChemikaliengesetzes s<strong>in</strong>d charakterisiert durch dieGefährlichkeitsmerkmale:1. explosionsgefährlich, explosion2. brandfördernd,3. hochentzündlich,4. leichtentzündlich,5. entzündlich,6. sehr giftig,7. giftig,8. gesundheitsschädlich,9. ätzend,10. reizend,11. sensibilisierend,12. krebserzeugend,13. fortpflanzungsgefährdend,14. erbgutverändernd,15. umweltgefährlich.2.Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig s<strong>in</strong>d, z. B. Holzstaub-Luft-Gemisch3.Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oderVerwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oderfreigesetzt werden können.Beim Verwenden von Schweißelektroden/Schweißdrähte entstehen Schweißraucheund Schweißgase.


124.Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im S<strong>in</strong>ne des Artikels 2 Buchstabe b <strong>in</strong>Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> Buchstabe a der Richtl<strong>in</strong>ie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdungdurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.Beispiele für „sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe“ s<strong>in</strong>d:- narkotisch wirkend: Narkosegase- erstickend: Stickstoff, Kohlenstoffdioxid- tiefkalt: flüssige Gase, Trockeneis- heiß: flüssiges Eisen, Wasserdampf- erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe- chronisch schädigend: Fe<strong>in</strong>stäube- vorschädigend: Wasser bei FeuchtarbeitI – 3.1.2StoffeStoffe s<strong>in</strong>d Elemente oder chemische Verb<strong>in</strong>dungen, wie sie natürlich vorkommenoder hergestellt werden, e<strong>in</strong>schließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigenZusatzstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bed<strong>in</strong>gten Verunre<strong>in</strong>igungen,<strong>mit</strong> Ausnahme von Löse<strong>mit</strong>teln, die von dem Stoff ohne Bee<strong>in</strong>trächtigung se<strong>in</strong>erStabilität und ohne Änderung se<strong>in</strong>er Zusammensetzung abgetrennt werden können (§3 ChemG).I – 3.1.3ZubereitungenZubereitungen s<strong>in</strong>d aus zwei oder mehreren <strong>Stoffen</strong> bestehende Gemenge,Gemische oder Lösungen (§ 3 ChemG).I – 3.1.4ErzeugnisseErzeugnisse s<strong>in</strong>d Gegenstände, die bei der Herstellung e<strong>in</strong>e spezifische Form oderGestalt erhalten, die im größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihreFunktion bestimmen (§ 3 ChemG).Erzeugnisse im oben genannten S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d z. B. Spanplatten, Plat<strong>in</strong>en,Akkumulatoren.I – 3.1.5Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtetedurchschnittliche Konzentration e<strong>in</strong>es Stoffes <strong>in</strong> der Luft am Arbeitsplatz <strong>in</strong> Bezug aufe<strong>in</strong>en gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration e<strong>in</strong>esStoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit imAllgeme<strong>in</strong>en nicht zu erwarten s<strong>in</strong>d (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).I – 3.1.6Biologischer Grenzwert (BGW)Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmediz<strong>in</strong>ischabgeleitete Konzentration e<strong>in</strong>es Stoffes, se<strong>in</strong>es Metaboliten oder e<strong>in</strong>es


13Beanspruchungs<strong>in</strong>dikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem imAllgeme<strong>in</strong>en die Gesundheit e<strong>in</strong>es Beschäftigten nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird (§ 3 Abs. 7GefStoffV).I – 3.1.7TätigkeitE<strong>in</strong>e Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse imRahmen e<strong>in</strong>es Prozesses e<strong>in</strong>schließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werdensollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzugehören <strong>in</strong>sbesondere das Verwenden im S<strong>in</strong>ne des § 3 Nr. 10 desChemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnungs<strong>in</strong>d auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu e<strong>in</strong>er Gefährdung vonBeschäftigten durch Gefahrstoffe führen können (§ 3 Abs. 3 GefStoffV).I – 3.1.8AufbewahrenAufbewahren ist der Oberbegriff für Bereithalten und Lagern.I – 3.1.9BereithaltenBereithalten ist das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren (längstens 24 Stunden)<strong>in</strong> der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder <strong>in</strong> der Nähe vonArbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zuwerden.I – 3.1.10Bereitstellen von DruckgasbehälternAls Bereitstellen von Druckgasbehältern gilt, wenn gefüllte Druckgasbehälter an denzum Entleeren vorgesehenen Stellen an Entnahmee<strong>in</strong>richtungen (Druckm<strong>in</strong>derer)angeschlossen s<strong>in</strong>d.I – 3.1.11LagernLagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere.Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung e<strong>in</strong>, wenn die Beförderung nicht b<strong>in</strong>nen24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt (§ 3Abs. 4 GefStoffV).I – 3.1.12E<strong>in</strong>stufungE<strong>in</strong>stufung ist die Zuordnung zu e<strong>in</strong>em oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen;diese Gefährlichkeitsmerkmale s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Teil III – 6.1 Gefahrensymbole,Gefahrenbezeichnungen der vorliegenden Sicherheitsrichtl<strong>in</strong>ien aufgeführt (§ 3ChemG).


14I – 3.1.13ArbeitgeberEntsprechend den Zuständigkeitsregelungen im Schulwesen tragen dieArbeitgeberverantwortung- für Organisation, Inhalte und Durchführung des <strong>Unterricht</strong>s dieKultusverwaltung des Landes,- vor Ort der Schulleiter. Die Übertragung der Arbeitgeberverantwortungauf den Schulleiter erfolgt dabei nachLandesrecht.- für Bau, Ausstattung, Ver- und Entsorgung <strong>mit</strong>/von Verbrauchsmaterialien<strong>in</strong> der Regel der Sachkostenträger.I – 3.1.14BeschäftigteZu den Beschäftigten <strong>in</strong> den <strong><strong>Schule</strong>n</strong> zählen Lehrkräfte und sonstige Personen (z. B.technische Assistenten und Assistent<strong>in</strong>nen). Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d denBeschäftigten im S<strong>in</strong>ne der Gefahrstoffverordnung (nach § 3 Abs. 5 GefStoffV)gleichgestellt.I – 3.2Informationser<strong>mit</strong>tlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten derSchulleiter<strong>in</strong>, des Schulleiters, der Lehrer<strong>in</strong>nen und LehrerDer Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiter<strong>in</strong> oder den Schulleiter – istverantwortlich, dass- die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV durchgeführt unddokumentiert wird,- die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen werden,- die Betriebsanweisung erstellt wird sowie- die Unterweisung von Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, Lehrkräfte und sonstigenBeschäftigten (z. B. Re<strong>in</strong>igungspersonal, Hausmeister<strong>in</strong>, Hausmeister) erfolgt.Für Schulleiter<strong>in</strong>nen oder Schulleiter besteht die Möglichkeit bestimmte Aufgaben, diesich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die <strong>in</strong>ihrem Bereich eigenverantwortlich tätig werden. Die Aufgabenübertragung entb<strong>in</strong>detdie Schulleiter<strong>in</strong>nen und der Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- undOrganisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt s<strong>in</strong>d.Für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitungdes <strong>Unterricht</strong>s ist die Lehrkraft verantwortlich.Entsprechend den Zuständigkeitsregelungen im Schulwesen tragen dieSchulsachkostenträger Verantwortung für Bau und Ausstattung der <strong><strong>Schule</strong>n</strong> sowieVer- und Entsorgung <strong>mit</strong> bzw. von Verbrauchsmaterialen.I – 3.2.1Informationser<strong>mit</strong>tlungDie Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigenInformationen über die <strong>gefährlichen</strong> Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungenzum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller, Inverkehrbr<strong>in</strong>ger oder beianderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehörtzu diesen Informationen die DGUV Regel 2004, D-GISS, Sicherheitsdatenblatt,GESTIS-Stoffdatenbank.


15Die GESTIS-Stoffdatenbank kann unter www.dguv.de/ifa/de/gestis/stoffdb/<strong>in</strong>dex.jspe<strong>in</strong>gesehen werden. Die DGUV Regel 2004 („Gefahrstoffliste“) kann unterwww.regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk heruntergeladen werden.Die auf den Orig<strong>in</strong>albehältern der Hersteller oder Inverkehrbr<strong>in</strong>ger bef<strong>in</strong>dlichenKennzeichnungen und deren Chemikalienkataloge enthalten <strong>in</strong> der Regel dieerforderlichen Angaben zu den stoffspezifischen Gefährdungen. Auf diese Angabendürfen sich die Schulleiter<strong>in</strong>nen, Schulleiter, Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer nach Prüfung aufoffensichtliche Fehler verlassen.Der Inverkehrbr<strong>in</strong>ger (d.h. Hersteller oder Vertreiber) von <strong>Stoffen</strong> und Zubereitungenhat der <strong>Schule</strong> auf Anfrage alle erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zurVerfügung zu stellen. Stoffe und Zubereitungen, die von der <strong>Schule</strong> hergestellt wordens<strong>in</strong>d, hat die <strong>Schule</strong> selbst e<strong>in</strong>zustufen. Wenn ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung vorgenommenwerden kann, müssen zum<strong>in</strong>dest aber die von den <strong>Stoffen</strong> oder Zubereitungenausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten er<strong>mit</strong>telt werden. Dies gilt auch fürTätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet s<strong>in</strong>d oder die ke<strong>in</strong>emGefährlichkeitsmerkmal nach § 3a ChemG zugeordnet werden können, die aberaufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Artund Weise sowie der Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw.vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigtendarstellen können.Die <strong><strong>Schule</strong>n</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Inverkehrbr<strong>in</strong>ger im S<strong>in</strong>ne des Chemikaliengesetzes.Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat feststellen zu lassen, ob die verwendetenStoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigungverwendeter Arbeits<strong>mit</strong>tel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichenWechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können,<strong>in</strong>sbesondere, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.Wenn nach dieser DGUV Regel 2003 verfahren wird, ist grundsätzlich ke<strong>in</strong>Explosionsschutzdokument nach § 6 Betriebsicherheitsverordnung erforderlich.Siehe hierzu auch Teil I - 3.12.9.I – 3.2.2GefährdungsbeurteilungGemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter zunächst festzustellen,ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler) Tätigkeiten <strong>mit</strong>Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oderfreigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er dafür zu sorgen, dass alle hiervonausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigtenbeurteilt werden.Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführtwerden. Fachkundige s<strong>in</strong>d Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Aus- oder Weiterbildungausreichende Kenntnisse über Gefahrstoffe und Versuchsabläufe haben. Darüberh<strong>in</strong>aus müssen sie <strong>mit</strong> den Inhalten dieser Regel vertraut se<strong>in</strong>.Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden


16Maßnahmen e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller oderInverkehrbr<strong>in</strong>ger von <strong>Stoffen</strong> oder Zubereitungen <strong>mit</strong>geliefert hat, sofern die Tätigkeitentsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchgeführt wird.Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter darf e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>mit</strong> Gefahrstoffen erstaufnehmen lassen, nachdem e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde unddie erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilungist zu dokumentieren.Siehe Teil III–5 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung; e<strong>in</strong>e Möglichkeit nebenentsprechenden Katalogen der Unfallkassen und des Arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen DienstesI – 3.2.3GefahrstoffverzeichnisDie Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat e<strong>in</strong> Verzeichnis aller verwendetenGefahrstoffe zu führen, <strong>in</strong> dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätterverwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglichse<strong>in</strong>.Laut TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen“ Abschnitt4.7 s<strong>in</strong>d im Gefahrstoffverzeichnis m<strong>in</strong>destens folgende Angaben erforderlich:- Bezeichnung des Gefahrstoffes,- E<strong>in</strong>stufung des Gefahrstoffes,- Mengenbereich des Gefahrstoffes,- Arbeitsbereiche, <strong>in</strong> denen <strong>mit</strong> dem Gefahrstoff umgegangen wird.Die Angaben können <strong>in</strong> Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist beiwesentlichen Änderungen fortzuschreiben und e<strong>in</strong>mal jährlich zu überprüfen.Dieses Verzeichnis kann z. B. <strong>mit</strong> Hilfe e<strong>in</strong>er Gefahrstoffdatenbank oder der DGUVRegel 2004 geführt werden.Bei der E<strong>in</strong>stufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen <strong>mit</strong> dendazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe desKennbuchstabens der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes(z. B. R 34), wenn aus e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong> zugänglichen tabellarischen Übersicht derzugehörige Text ersichtlich ist (siehe GUV-SI 8539 Gefahrstoffplakat).Siehe Teil III – 6.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Teil III – 6.2H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)Die Gefahrstoffvorräte s<strong>in</strong>d auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und e<strong>in</strong>wandfreienZustand regelmäßig, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>mal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlenderoder unzureichender Kennzeichnung s<strong>in</strong>d die Behältnisse entsprechend nach zukennzeichnen. Nicht mehr zulässige, nicht identifizierbare oder entbehrliche Stoffes<strong>in</strong>d ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.Zur Entsorgung siehe Teil I - 3.13 und Teil III – 7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen<strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>.H<strong>in</strong>sichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen entzündlicher (entzündbarer)Flüssigkeiten siehe Teil I – 3.12.10 sowie Teil III – 4.2.


17I – 3.2.4SubstitutionGemäß der TRGS 600 „Substitution“ ist <strong>in</strong> der Gefährdungsbeurteilung iimmer zuprüfen, ob Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Ersatzverfahren, <strong>mit</strong> denen <strong>in</strong> der<strong>Schule</strong> Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche <strong>mit</strong> weniger <strong>gefährlichen</strong>Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Substitutionsprüfung ist <strong>in</strong>e<strong>in</strong>er Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.Die <strong>in</strong> der DGUV Regel 2004 unter der Spalte „Tätigkeitsbeschränkung“ <strong>mit</strong> „ESP“(Substitutionsprüfung) gekennzeichneten Stoffe s<strong>in</strong>d nach Möglichkeit zusubstituieren, die <strong>mit</strong> „-S“ (Schülerversuch) gekennzeichneten Stoffe s<strong>in</strong>d fürSchülerexperimente nicht erlaubt.Insbesondere s<strong>in</strong>d die Verwendungsverbote nach Teil I - 3.5 bis I - 3.7 zu beachten.Bei Farben und Lacken s<strong>in</strong>d z.B. Zubereitungen <strong>mit</strong> organischen Löse<strong>mit</strong>telnmöglichst durch Zubereitungen auf Wasserbasis zu ersetzen.Pikr<strong>in</strong>säure darf an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> nicht aufbewahrt werden und ist durch e<strong>in</strong>en weniger<strong>gefährlichen</strong> Stoff zu ersetzen. Für die Direktfärbung von Fasern kann als Ersatzstoff2,4-D<strong>in</strong>itrophenol verwendet werden, das Anfärben <strong>in</strong> der Histologie nach demVerfahren van Gieson ist durch andere Farbstoffe möglich.I – 3.3Maßnahmenkonzept nach GefahrstoffverordnungIn den §§ 8 bis 11 GefStoffV werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen fürTätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen beschrieben. Die erforderlichen Maßnahmen richtensich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV.Dieses Maßnahmenkonzept ist e<strong>in</strong> Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Gefährdungsbeurteilung nachGefahrstoffverordnung. Das Maßnahmenkonzept stellt nicht das Ergebnis, sondernden Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung dar. Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung wird u. a. geprüft, ob die zugeordneten Maßnahmenausreichend s<strong>in</strong>d.Die Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zur Auswahl stehen, entsprechen demGefährdungspotenzial des Stoffes bzw. der Zubereitung: Je höher die Gefährdung,die von Gefahrstoffen ausgehen kann, desto umfangreicher fallen dieSchutzmaßnahmen aus.Die Auswahl von Maßnahmen für besondere Gefährdungen, z.B. physikalischchemische(wie entzündlich, brandfördernd) und solche, die auf Grund bestimmter,nicht gekennzeichneter Eigenschaften von Gefahrstoffen (z.B. erstickend, tiefkalt)entstehen, kann nicht <strong>mit</strong> dem Maßnahmenkonzept festgelegt werden.Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen Gefährdungen bei Tätigkeiten<strong>mit</strong> Gefahrstoffen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der GefStoffV separat beschrieben (§ 12 GefStoffV).


18I – 3.4I – 3.4.1Maßnahmen nach §§ 8 - 11 der Gefahrstoffverordnung„Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten <strong>mit</strong> ger<strong>in</strong>gerGefährdung“ (§ 8 GefStoffV)Zunächst werden M<strong>in</strong>deststandards für e<strong>in</strong>e gute Arbeitspraxis bei Tätigkeiten <strong>mit</strong>Arbeitsstoffen, unabhängig davon, ob es sich um gefährliche Stoffe handelt,beschrieben.Andererseits stellen diese Grundsätze e<strong>in</strong>e Maßnahmenerleichterung für Tätigkeitendar, wenn aufgrund- der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen,- e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen verwendeten Stoffmenge,- e<strong>in</strong>er nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition grundsätzlich nure<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Gefährdung besteht und die Maßnahmen nach§ 8 GefStoffV ausreichend s<strong>in</strong>d.Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, welche der folgendenMaßnahmen nach § 8 GefStoffV zur M<strong>in</strong>imierung der Gefährdung erforderlich s<strong>in</strong>d:- Gestaltung der Schüler- und Lehrerarbeitsplätze und der Arbeitsorganisation,- Bereitstellung geeigneter Arbeits<strong>mit</strong>tel,- Begrenzung der Anzahl der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, dieGefahrstoffen ausgesetzt s<strong>in</strong>d,- Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,- angemessene Hygienemaßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere regelmäßigeRe<strong>in</strong>igung des Arbeitsplatzes,- Begrenzung der an den Arbeitsplätzen vorhandenen Gefahrstoffeauf die erforderliche Menge,- Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderungvon Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten.Auf das Erstellen e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung (siehe Teil I - 3.16) kann verzichtetwerden.E<strong>in</strong>e Substitutionsprüfung kann auch bei ger<strong>in</strong>ger Gefährdung s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, um dasVerwenden e<strong>in</strong>es Gefahrstoffes vermeiden zu können.Um die gute Arbeitspraxis <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> zu erfüllen, s<strong>in</strong>d die Anforderungen derCheckliste „Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung – Allgeme<strong>in</strong>er Teil“ alsM<strong>in</strong>deststandard umzusetzen 1 .Beispiele für Tätigkeiten <strong>mit</strong> ger<strong>in</strong>ger Gefährdung <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> s<strong>in</strong>d das Kleben vonMaterialien im <strong>Unterricht</strong> <strong>mit</strong> löse<strong>mit</strong>telhaltigen Klebstoffen <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Umfang (z. B.<strong>mit</strong> Klebstofftuben).. Arbeiten <strong>mit</strong> Gips. Verarbeiten von Dispersionsfarben.Siehe Teil III – 5.4.


19I – 3.4.2„Grundmaßnahmen zum Schutze der Beschäftigten“ (§ 9 GefStoffV)In § 9 GefStoffV werden Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigtenbeschrieben.Danach- s<strong>in</strong>d Ersatzstoffe und weniger gefährliche Arbeitsverfahren nach Möglichkeite<strong>in</strong>zusetzen,- ist die Expositionsm<strong>in</strong>derung an der Quelle (z. B. Abzug, Entstauberbei Holzbearbeitungsmasch<strong>in</strong>en, Entlüftung an Brennöfen nachaußen) zu gewährleisten,- ist die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen,- s<strong>in</strong>d persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzbrille) bereitzustellenund zu benutzen,- ist zu er<strong>mit</strong>teln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte e<strong>in</strong>gehalten werden.Die E<strong>in</strong>haltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss sichergestellt werden. DieÜberprüfung erfolgt durch e<strong>in</strong>e Messung oder e<strong>in</strong> anderes gleichwertigesBeurteilungsverfahren. Auch auf die Möglichkeit von Analogiebetrachtungen wirdh<strong>in</strong>gewiesen.Bei Anwendung der <strong>in</strong> dieser Regel beschriebenen Maßnahmen kann davonausgegangen werden, dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte im <strong>Unterricht</strong> beischulüblichen Tätigkeiten (ml- bzw. g-Bereich) gewährleistet ist.Von Arbeitsplatzmessungen kann z. B. abgesehen werden, wenn die Tätigkeiten <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>geschalteten, funktionstüchtigen Abzug durchgeführt werden und dadurche<strong>in</strong>e Exposition über die Atemluft vermieden wird.Die Ersatzstoffsuche setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:1. Ersatzstoffe und technisch geeignete Arbeitsverfahren er<strong>mit</strong>teln,2. Risikovergleich durchführen (z. B. Substitution e<strong>in</strong>es ätzenden Stoffesdurch e<strong>in</strong>en reizenden Stoff),3. Verhältnismäßigkeit/Zumutbarkeit der Ersatzstoffe und Arbeitsverfahrenprüfen.Für Gefahrstoffe <strong>mit</strong> der Kennzeichnung „Xn“, „Xi“ oder „C“ s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> § 9beschriebenen Maßnahmen zusätzlich anzuwenden.Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen, die Maßnahmen nach § 9 erforderlich machen, s<strong>in</strong>dzum Beispiel auch Arbeiten <strong>mit</strong> sensibilisierenden <strong>Stoffen</strong> (siehe DGUV Regel 2004).Wenn aufgrund der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen verwendeten Stoffmenge unde<strong>in</strong>er nach Art, Dauer und Ausmaß niedrigen Exposition nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Gefährdungbesteht, s<strong>in</strong>d die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichend.Beispiel: Titration von Säuren <strong>mit</strong> der Konzentration c = 0,01 mol/Liter .


20I – 3.4.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> hoher Gefährdung“ (§ 10GefStoffV)Für Gefahrstoffe <strong>mit</strong> der Kennzeichnung „T“ oder „T+“ außer den krebserzeugenden,erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden <strong>Stoffen</strong> s<strong>in</strong>d zusätzlich dieMaßnahmen nach § 10 GefStoffV anzuwenden.Der § 10 GefStoffV be<strong>in</strong>haltet ergänzende Schutzmaßnahmen bei hoher Gefährdung,die <strong>in</strong> folgender Rangfolge umzusetzen s<strong>in</strong>d:- Substitution (Ersatzstoffe und Ersatzverfahren).Wenn nicht möglich: E<strong>in</strong>satz geschlossener Systeme.- Können Verfahren <strong>in</strong> geschlossenen Apparaturen/Systemen nichtdurchgeführt werden, dann müssen Arbeitsverfahren <strong>mit</strong> ger<strong>in</strong>gerExposition (z.B. Arbeiten im Abzug) gewählt werden.Zudem bestehen organisatorische Anforderungen, z. B bei der Lagerung (siehe Teil I-3.12.6).Beispiele für diese Tätigkeiten s<strong>in</strong>d Experimente im naturwissenschaftlichtechnischenFachunterricht <strong>mit</strong> giftigen oder sehr giftigen <strong>Stoffen</strong>, z.B. <strong>mit</strong> Methanoloder Brom.I – 3.4.4Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugenden, erbgutveränderndenund fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (§ 11 GefStoffV)Der § 11 GefStoffV fordert Schutzmaßnahmen für krebserzeugende,erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorien 1 oder 2,die über die <strong>in</strong> den §§ 8-10 GefStoffV h<strong>in</strong>ausgehen.Der Schutzaufwand für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdendeGefahrstoffe der Kategorie 1 und 2 ist für die <strong><strong>Schule</strong>n</strong> sehr hoch, es istdaher äußerst wichtig, Aufwand und Nutzen für den <strong>Unterricht</strong> sehr sorgfältig abzuwägen.Die an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> erlaubten Experimente und Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Teil I-3.5.1aufgeführt.Bei diesen Experimenten und Gefahrstoffen gilt es natürlich ganz besonders, alletechnischen, organisatorischen und ggf. personenbezogenen Schutzmaßnahmenauszuschöpfen, um e<strong>in</strong>e Exposition der Beschäftigten ganz zu vermeiden oder auf e<strong>in</strong>M<strong>in</strong>imum zu reduzieren.Wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nachweislich e<strong>in</strong>gehalten ist, s<strong>in</strong>d die Maßnahmendes § 11 GefStoffV nicht mehr anzuwenden; die Maßnahmen der §§ 8-10 GefStoffVwerden dann als ausreichend angesehen.


21I – 3.5I – 3.5.1Allgeme<strong>in</strong>e Verwendungsverbote für Lehrer<strong>in</strong>nen, Lehrer, Schüler<strong>in</strong>nen,Schüler und sonstige BeschäftigteKrebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende GefahrstoffeKrebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2 (vgl. Teil III–6.1) dürfen bis auf wenige Ausnahmen im <strong>Unterricht</strong> nicht verwendet werden.Ausgenommen s<strong>in</strong>d für Lehrerexperimente die krebserzeugenden Stoffe <strong>in</strong>nachfolgender Tabelle 1 und krebserzeugende Stoffe, die bei chemischen Reaktionen<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen,siehe nachfolgende Tabelle 2.Vor der Verwendung hat zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Prüfung auf Ersatzstoffe zu erfolgen (vgl. TeilI – 3.2.4). Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die E<strong>in</strong>haltung dererforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Arbeiten <strong>in</strong> geschlossenen Systemen oder imAbzug) und auf e<strong>in</strong>e umweltschonende Entsorgung gelegt werden (§ 18 GefStoffV).Die besondere Prüfung auf Ersatzstoffe gilt auch für reproduktionstoxische Stoffe derKategorien 1 und 2.Auf die besonderen Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende und stillendeMütter wird h<strong>in</strong>gewiesen: siehe Teil I–3.7.Siehe Teil III–8 Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV.Entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß Teil I–3.4.4 s<strong>in</strong>d bei den Experimentene<strong>in</strong>zuhalten.Tabelle 1: Krebserzeugende Stoffe, die Lehrkräfte <strong>in</strong> bestimmten Fällen verwenden dürfenKrebserzeugender StoffE<strong>in</strong>stufungH,SAnwendungsbeschränkungenAcrylnitril K 2 H Als Edukt zur Polymerisation verwendenBeryllium als Metall K 2R 49Cadmium K 2R49CadmiumsulfatLösliche Chrom(VI)-Verb<strong>in</strong>dungen 2K2R 49K 2R 49S Staubbildung vermeidenStaub- und Aerosolbildung vermeidenAls Fällungsreagens <strong>in</strong> der Analytik verwendenS Staub- und Aerosolbildung vermeidenCobaltchlorid, Cobaltnitrat K 2 S Staub- und Aerosolbildung vermeiden2 Der "Vulkanversuch" <strong>mit</strong> Ammoniumdichromat ist untersagt (Bildung von Chrom(III)-chromat).


22R 49Als Fällungsreagens <strong>in</strong> der Analytik e<strong>in</strong>setzen.1,2-Dibromethan K 2 H Als Edukt zur Herstellung von Ethen und alsReaktionsprodukt erlaubt.1,2-Dichlorethan K 2 Als Edukt zur Herstellung von Ethen und alsReaktionsprodukt erlaubt.D<strong>in</strong>itrotoluole(Isomerengemische)Erdöldestillate (Erdölextrakte)und deren RückständeK 2K 2Hydraz<strong>in</strong> als Hydraz<strong>in</strong>hydrat K 2 H,SKaliumbromat K 2 H,SH Reaktionsprodukte aus der Nitrierung von Toluol - alsErsatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie.Erdöldestillation, Untersuchung vonKohlenwasserstoffen (Flammprobe, ungesättigteKohlenwasserstoffe, GC).Nur zur Verwendung <strong>in</strong> der Brennstoffzelle erlaubt.Nur zur Verwendung als Maßlösung <strong>in</strong> der Analytikerlaubt.2-Nitronaphthal<strong>in</strong> K 2 Als Produkt bei der Nitrierung von Naphthal<strong>in</strong> erlaubtals Ersatzstoff für BenzolAls Vergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie e<strong>in</strong>setzbar.2-Nitrotoluol K 2 H Als Produkt bei der Nitrierung von Toluol erlaubtAls Vergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie e<strong>in</strong>setzbar.Phenolphthale<strong>in</strong> K2 Als Produkt und für die Herstellung vonIndikatorlösungen erlaubt.Thioacetamid K 2 In der Analytik erlaubt.o-Toluid<strong>in</strong>K 2HZur Verwendung <strong>in</strong> der Analytik, z. B. zurphotometrischen Bestimmung von Glucose erlaubt.TrichlormethanK2HAls Reagens, z.B. <strong>in</strong> der Friedel-Crafts-Reaktionerlaubt.K 1:K 2:Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken (z.B.anhand von epidemiologischen Studien).Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten(z.B. aufgrund von Tierversuchen).H: Gefahr der Hautresorption; Schutzhandschuhe tragen.S: Gefahr der Sensibilisierung, d.h. die Stoffe lösen <strong>in</strong> überdurchschnittlichemMaße Überempf<strong>in</strong>dlichkeitsreaktionen allergischer Art aus.R 49:Kann Krebs erzeugen beim E<strong>in</strong>atmen.Tätigkeiten <strong>mit</strong> Azofarbstoffen <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong>:Die <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> verwendeten Azofarbstoffe (z.B. Methylorange, Methylrot)werden durch chemische Reduktions<strong>mit</strong>tel bzw. im Körper durch Darmbakterienund Azoreduktasen der Leber reduktiv <strong>in</strong> nicht krebserzeugende Am<strong>in</strong>egespalten. Tätigkeiten <strong>mit</strong> ihnen s<strong>in</strong>d daher <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> zulässig.


23Die Synthese von Azofarbstoffen ist nur dann zulässig, wenn hierzu ke<strong>in</strong>ekrebserzeugenden Substanzen verwendet werden.QuarzstaubQuarzhaltiger Staub ist nach TRGS 906 als krebserzeugend e<strong>in</strong>gestuft.Die Bearbeitung von quarzhaltigen m<strong>in</strong>eralischen Werkstoffen wie Sandste<strong>in</strong>oder Granit ist unter Beachtung folgender Maßnahmen erlaubt:- regelmäßige Nassre<strong>in</strong>igung der Geräte und Räume,- nur nass schleifen oder schneiden,- für gute Lüftung sorgen.OttokraftstoffWenn ke<strong>in</strong> Ersatzstoff möglich ist, z. B. für den Betrieb vonVerbrennungsmotoren, s<strong>in</strong>d Tätigkeiten <strong>mit</strong> Ottokraftstoff erlaubt. E<strong>in</strong>Hautkontakt ist unbed<strong>in</strong>gt zu vermeiden.Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe als Reaktionsprodukte<strong>in</strong> Lehrer- und SchülerexperimentenBei manchen Reaktionen können ger<strong>in</strong>ge Mengen krebserzeugender underbgutverändernder Stoffe entstehen. Beim Arbeiten <strong>mit</strong> kle<strong>in</strong>stmöglichenAnsätzen dürfen unter Beachtung der entsprechenden SchutzmaßnahmenLehrer- und Schülerexperimente durchgeführt werden:Tabelle 2:Experimente, bei denen krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen entstehen könnenExperimentNachweis der Ethen-Doppelb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong>Bromwasser: 1% < w < 5%krebserzeugender /erbgutverändernder StoffE<strong>in</strong>stufung1,2-Dibromethan K 2 HBrennprobe von Polyacrylnitril Acrylnitril K 2 HHReaktion von Ethanol undSchwefelsäureDiethylsulfat (Nebenprodukt) K 2M2Kohle-PyrolyseBraun- bzw. Ste<strong>in</strong>kohleteer(Benzo[a]pyren als Bezugssubstanz)K 2M 2Pyrolyse organischer StoffePyrolyseprodukte aus organischemMaterialK 2Untersuchung vonAutoabgasenDieselmotor-Emissionen K 2


24Erläuterungen zu den Abkürzungen K und H siehe vorstehende Tabelle 1.M 2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werdensollten.I – 3.5.2Umweltgefährliche GefahrstoffeStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> nichtverwendet werden, z. B. teil- oder vollhalogenierte aliphatische (C 1 bis C 3 )Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone (wie Trifluorbrommethan),Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte aliphatische (C 1 bisC 3 ) Fluorbromkohlenwasserstoffe (wie Monofluordibrommethan),Chlorbrommethan, Brommethan (siehe EG-Verordnung 1005/2009).I – 3.5.3Sonstige StoffeWeißer Phosphor darf an der <strong>Schule</strong> nicht aufbewahrt bzw. gelagert werden.I – 3.6I – 3.6.1Tätigkeitsbeschränkungen für Schüler<strong>in</strong>nen und SchülerGenerell dürfen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen nurdann verrichten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlichist, ihr Schutz durch die Aufsicht e<strong>in</strong>er/s Fachkundigen gewährleistet ist undder Arbeitsplatzgrenzwert bei <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>, Zubereitungen oderErzeugnissen unterschritten wird (vgl. § 2 Abs. 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> § 22 Abs. 2JArbSchG).Das Jugendarbeitschutzgesetz erlaubt Tätigkeiten <strong>mit</strong> diesen <strong>Stoffen</strong>, wenndas Ausbildungsziel nicht anders erreichbar ist. Dies enthebt nicht von derVerpflichtung zur Substitutionsprüfung.Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen im Rahmen von Schülerexperimenten <strong>mit</strong>Ausnahme der <strong>in</strong> Tabelle 2 aufgeführten krebserzeugenden und erbgutveränderndenReaktionsprodukte nicht <strong>mit</strong> sehr giftigen oder explosions<strong>gefährlichen</strong>Gefahrstoffen sowie nicht <strong>mit</strong> krebserzeugenden, erbgutveränderndenoder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1und 2 umgehen.E<strong>in</strong>zelne Tätigkeiten, bei denen fort-pflanzungsgefährdende Gefahrstoffe derKategorien 1 und 2 nicht bioverfügbar s<strong>in</strong>d, z. B. <strong>mit</strong> Bleiacetat--Papierund dieVerwendung von Bleiplatten <strong>in</strong> Bleiakkumulatoren, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Schülerexperimentenmöglich, wenn ke<strong>in</strong> Hautkontakt besteht.Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann durch Verdünnungverr<strong>in</strong>gert werden.Siehe DGUV Regel 2004, Spalte „E<strong>in</strong>stufung/Verdünnung“.I – 3.6.2Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen ab der 10. Jahrgangstufe im Rahmen vonSchülerexperimenten <strong>mit</strong> hochentzündlichen (extrem entzündbaren) flüssigenGefahrstoffen umgehen.Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler bis e<strong>in</strong>schließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen nur


25Tätigkeiten <strong>mit</strong> ger<strong>in</strong>ger Gefährdung verrichten. Tätigkeiten <strong>mit</strong> entzündlichen(entzündbaren) Flüssigkeiten s<strong>in</strong>d nicht erlaubt.Die Tätigkeitsbeschränkungen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> derTabelle 3 zusammengefasst.Tabelle 3:Tätigkeitsbeschränkungen für Schüler<strong>in</strong>nen und SchülerE<strong>in</strong>stufung desGefahrstoffesBeispieleSchülerexperimentebise<strong>in</strong>schließlichJahrgangs-stufe 4 3Schülerexpementeab derJahrgangsstufe51. sehr giftig 4T+Bromweißer PhosphorKaliumcyanidnicht möglichnicht möglich2. giftigTKaliumnitritMethanolBariumchlorid w > 25%Bromwasser W 1-5%nicht möglichmöglich3. gesundheitsschädlichXn4. ätzendCCyclohexanolKupfersulfatIodlösungNatriumhydroxidNatriumsulfidSilbernitratkonz. Säurennur möglich,wenn e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>geGefährdungvorliegtnicht möglichmöglichmöglich5. reizendXiEssigsäure,10 % ≤ w < 25 %Natronlauge,0,5 % ≤ w < 2 %Salzsäure,10 % ≤ w < 25 %Schwefelsäure,5 % ≤ w < 15 %nur möglich,wenn ger<strong>in</strong>geGefährdungvorliegtmöglich6. explosionsgefährlichESchwarzpulverKaliumchlorat-Mischungen <strong>mit</strong>entzündlichen <strong>Stoffen</strong>nicht möglichnicht möglich3 Siehe Teil I – 3.6.24 Wie sehr giftige Stoffe zu behandeln s<strong>in</strong>d Chlorate, Kalium, Natrium und Quecksilber.Thermometer,Manometer und andere Arbeits<strong>mit</strong>tel <strong>mit</strong> Quecksilber dürfen von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern nicht verwendetwerden. Siehe Teil I - 3.12.6.


26E<strong>in</strong>stufung desGefahrstoffesBeispieleSchülerexperimentebise<strong>in</strong>schließlichJahrgangs-stufe 4 3Schülerexpementeab derJahrgangsstufe57. brandförderndOKaliumnitratNatriumiodatKaliumpermanganatnicht möglichmöglich8. hochentzündlichF+AcetaldehydDiethyletherMethylformiatPentannicht möglicha) Flüssigkeitenmöglich ab der10.Jahrgangsstufeb) Gasemöglich,Ausnahme sieheFußnote 59. leichtentzündlichF10. krebserzeugendT; R 45, R 49EthylacetatOctanToluolAcrylnitril K 21,2-Dibromethan K 2nicht möglich –Ausnahme sieheFußnote 6nicht möglichmöglichnicht möglich(Ausnahmensiehe Tabelle 2)11. Verdacht aufkrebserzeugendeWirkungXn; R 40Dichlormethan K 31,4-Dioxan K 3Acetamid K 3nicht möglichmöglich12. erbgutveränderndT; R 46Diethylsulfat M 2nicht möglichnicht möglich(Ausnahmesiehe Tabelle 2)13. Verdacht auferbgutveränderndeWirkungXn; R 68o-, p-Am<strong>in</strong>ophenol M 3Ethen M 3nicht möglichmöglich14.fortpflanzungsgefähr Blei(II)-acetat R E 1 nicht möglich nicht möglich5 Ausgenommen s<strong>in</strong>d Tätigkeiten <strong>mit</strong> Wasserstoff aus Druckgasflaschen, -behälter oder -dosen.6 Tätigkeiten <strong>mit</strong> Klebern, Gelen oder Pasten, welche leicht entzündliche Stoffe enthalten, ist erlaubt.


27E<strong>in</strong>stufung desGefahrstoffesdend,fruchtschädigendentwicklungsschädigend) (RE)T; R 61,15.fortpflanzungsgefährdendBee<strong>in</strong>trächtigung derFortpflanzungsfähigkeit(R F )T; R 6016.Verdacht auffortpflanzungsgefährdendeWirkungXn; R 62, R 6317.umweltgefährlicheStoffeNBeispieleSchülerexperimentebise<strong>in</strong>schließlichJahrgangs-stufe 4 3Schülerexpementeab derJahrgangsstufe5Blei(II)-nitrat R E 1Blei(II)-oxid R E 1 ausgenommen,wenn nichtbioverfügbar2-Brompropan R F 1Dibutylphthalat R F 2nicht möglichnicht möglichausgenommen,wenn nichtbioverfügbarn-Hexan R E 3, R F 3 nicht möglich möglich1-Bromhexanmöglichausgenommen:vgl. I – 3.5.2möglichausgenommen:vgl. I – 3.5.2


28K1K2K3M1M2M3R F 1R E 1R F 2R E 2R F 3R E 3R FR EKategorie 1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirkenKategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werdenKategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim MenschenAnlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genug Informationen füre<strong>in</strong>e befriedigende Beurteilung vorliegen, um e<strong>in</strong>en Stoff <strong>in</strong> Kategorie 2 e<strong>in</strong>zustufenKategorie 1: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirkenKategorie 2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden solltenKategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf denMenschen zu Besorgnis Anlass gebenKategorie 1: Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)bekanntermaßen bee<strong>in</strong>trächtigenStoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend(entwicklungsschädigend) wirkenKategorie 2: Stoffe, die als bee<strong>in</strong>trächtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden solltenStoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für denMenschen angesehen werden solltenKategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher Bee<strong>in</strong>trächtigung der Fortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass gebenStoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender)Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlass gebensteht für die Bee<strong>in</strong>trächtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)steht für fruchtschädigend (entwicklungsschädigend)


29I – 3.7I – 3.7.1I-3.7.2Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende oder stillendeMütterDer Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oderstillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nachAnlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß undDauer der Gefährdung beurteilen (§ 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutze derMütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)).(1) Nicht beschäftigt werden dürfen1. werdende oder stillende Mütter <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen,gesundheitsschädlichen oder <strong>in</strong> sonstiger Weise den Menschen chronischschädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;2. werdende oder stillende Mütter <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong>, Zubereitungen oderErzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserregerübertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt s<strong>in</strong>d;3. werdende Mütter <strong>mit</strong> krebserzeugenden, fruchtschädigenden odererbgutverändernden Gefahrstoffen;4. stillende Mütter <strong>mit</strong> Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwertüberschritten wird;5. gebärfähige Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen, die Bleioder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;6. werdende oder stillende Mütter <strong>in</strong> Druckluft (Luft <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Überdruck vonmehr als 0,1 bar).(§ 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter amArbeitsplatz (MuSchArbV)).Zu den Nummern 1, 4 und 5:Grenzwerte zu den Nummern 1, 4 oder 5 s<strong>in</strong>d Arbeitsplatzgrenzwerte undBiologische Grenzwerte. Sie werden - sofern die nach Teil I – 3.4erforderlichen Schutzmaßnahmen e<strong>in</strong>gehalten werden und ke<strong>in</strong>Hautkontakt <strong>mit</strong> hautresorptiven Gefahrstoffen stattf<strong>in</strong>det - im Rahmen deslehrplanmäßigen <strong>Unterricht</strong>s nicht überschritten. In diesem S<strong>in</strong>ne dürfenwerdende oder stillende Mütter bzw. gebärfähige Frauen <strong>mit</strong> den <strong>in</strong> den o.g. Nummern 1, 4 oder 5 genannten Gefahrstoffen umgehen.Zu Nummer 3:Werdende Mütter dürfen bei Demonstrationsexperimenten zusehen, soferndurch geeignete Schutzmaßnahmen e<strong>in</strong>e Exposition ausgeschlossen ist(z. B. Abzug).Zu Nummer 5:Unter Blei s<strong>in</strong>d hier auch bleihaltige Gefahrstoffe wie Legierungen und Ver-


30b<strong>in</strong>dungen zu verstehen.Im Handel s<strong>in</strong>d bleifreie Lote erhältlich, diese können z. B. unter der technischenBezeichnung L-SnCu3, L-Sn98 oder als Handelsprodukt „Lötdrahtbleifrei“ bezogen werden. Auf Teil I – 3.2.4 wird verwiesen.I – 3.8Tätigkeiten <strong>mit</strong> hautresorptiven und sensibilisierenden <strong>Stoffen</strong>Bei Tätigkeiten, bei denen e<strong>in</strong> direkter Hautkontakt <strong>mit</strong> hautresorptiven<strong>Stoffen</strong>/Zubereitungenmöglich ist, muss e<strong>in</strong>e geeignete persönlicheSchutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe) verwendet werden.Für Stoffe und Zubereitungen, die als sensibilisierend e<strong>in</strong>gestuft und <strong>mit</strong> denR-SätzenR42 „Sensibilisierung durch E<strong>in</strong>atmen möglich“,R43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“oder deren Komb<strong>in</strong>ation (R 42/43) gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> besonderemMaße auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>imierung der Gefährdung zu achten.Zu den sensibilisierenden <strong>Stoffen</strong> gehören gemäß dem Verzeichnis für sensibilisierendeStoffe (TRGS 907) z. B. Epoxidharze, Isocyanate, Terpent<strong>in</strong>öl,Naturgummilatex.Bei atemwegssensibilisierenden <strong>Stoffen</strong> gibt die E<strong>in</strong>haltung von Arbeitsplatzgrenzwerten<strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e Sicherheit gegen das Auftreten allergischerReaktionen, daher ist das M<strong>in</strong>imierungsgebot von besonderer Bedeutung.Der direkte Hautkontakt <strong>mit</strong> hautsensibilisierenden <strong>Stoffen</strong> ist zu vermeiden.Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> hautsensibilisierenden <strong>Stoffen</strong> s<strong>in</strong>d geeigneteSchutzhandschuhe zu tragen.Die geeigneten Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungauszuwählen.I – 3.9VorsorgeuntersuchungenArbeitsmediz<strong>in</strong>ische VorsorgeDer Arbeitgeber hat arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßigzu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> den <strong>in</strong> Anhang, Teil 1, Abs. 1, Ziffer 1der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nichte<strong>in</strong>gehalten wird oder, soweit diese Gefahrstoffe hautresorptiv s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>eGesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder sonstigeTätigkeiten nach Anhang, Teil 1, Abs. 1, Ziffer 2 durchgeführt werden. DesWeiteren s<strong>in</strong>d arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten beiTätigkeiten <strong>mit</strong> den im Anhang, Teil 1, Abs. 1, Ziffer 1 genanntenGefahrstoffen, wenn e<strong>in</strong>e Exposition besteht oder bei Tätigkeiten nachAnhang, Teil 1, Abs. 2, Ziffer 2.Aus der Gefährdungsbeurteilung (vgl. Teil I - 3.2.2) ergibt sich, ob e<strong>in</strong>earbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen oder anzubietenist.


31Auf das Angebot arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Vorsorgeuntersuchungen kannverzichtet werden, wenn ke<strong>in</strong> Hautkontakt <strong>mit</strong> hautresorptiven Gefahrstoffenstattf<strong>in</strong>det und e<strong>in</strong>e Exposition vermieden wird (z. B. Arbeiten unter demAbzug) bzw. die ubiquitäre Belastung nicht überschritten wird. E<strong>in</strong>e kurzzeitigeBelastung ist nicht zwangsläufig als Überschreitung der ubiquitären Belastungzu bewerten. Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Kle<strong>in</strong>stmengen kann davon ausgegangenwerden, dass bei E<strong>in</strong>haltung der notwendigen Schutzmaßnahmenarbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorgeuntersuchungen nicht notwendig s<strong>in</strong>d. Hier istletztlich die fachkundig durchzuführende Gefährdungsbeurteilungentscheidend.I – 3.10Hygiene und AugenspülvorrichtungIn <strong>Unterricht</strong>sräumen, <strong>in</strong> denen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nichtgegessen, getrunken, geraucht, geschm<strong>in</strong>kt oder geschnupft werden.Hier<strong>mit</strong> soll e<strong>in</strong>e unbeabsichtigte Aufnahme von Gefahrstoffen <strong>in</strong> den Körpersowie das Entstehen von Bränden verh<strong>in</strong>dert werden.In Räumen, <strong>in</strong> denen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen umgegangen wird (z. B. Chemiefachräume),müssen e<strong>in</strong> Waschbecken <strong>mit</strong> Wasseranschluss, Seifenspender undE<strong>in</strong>malhandtüchern vorhanden se<strong>in</strong>.Zusätzlich muss <strong>in</strong> Fachräumen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Gefährdung der Augen durchVerspritzen besteht, e<strong>in</strong>e geeignete Handbrause bzw. Augenspülvorrichtung(Kaltwasseranschluss) vorhanden se<strong>in</strong>.Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhterHautpermeabilität. Wenn die Handbrause die Funktion e<strong>in</strong>er Augenduscheübernehmen soll, muss die Wasserstrahlhöhe m<strong>in</strong>destens 15 cm und maximal30 cm betragen, bevor der Wasserstrahl umkippt. Die Wassermenge mussm<strong>in</strong>destens 6 l/m<strong>in</strong> bei 1 bar Fließdruck betragen. Beide Augen müssengespült werden können. Die Handbrause bzw. Augenspülvorrichtung mussdurch das Sicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnetse<strong>in</strong>.Die Handbrause/Augenspülvorrichtung ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich, z. B. bei Augenverätzungen, Kontam<strong>in</strong>ation <strong>mit</strong>Gefahrstoffen, Kleiderbränden.Zum Pipettieren s<strong>in</strong>d geeignete Pipettierhilfen bereitzustellen und zu benutzen.Pipettieren <strong>mit</strong> dem Mund ist verboten.I – 3.11I – 3.11.1Persönliche SchutzausrüstungHandschutzBei Arbeiten, die <strong>mit</strong> besonderen Gefahren durch chemische, mechanischeoder thermische E<strong>in</strong>wirkungen für die Hände verbunden s<strong>in</strong>d, müssengeeignete Schutzhandschuhe getragen werden.


32Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen E<strong>in</strong>wirkungen (z. B.Umgang <strong>mit</strong> Glasgeräten) bestehen aus Leder oder speziellen Chemiefasern;gleiche Schutzwirkung kann durch die Verwendung von Textilhandtücherngegeben se<strong>in</strong>.Handschuhe zum Schutz vor thermischen E<strong>in</strong>wirkungen bestehen <strong>in</strong> der Regelaus speziellen Chemiefasern. Asbesthaltige Schutzhandschuhe s<strong>in</strong>d verboten.I – 3.11.2AugenschutzBei den Arbeiten, die <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Gefährdung der Augen verbunden s<strong>in</strong>d, mussgeeigneter Augenschutz getragen werden.E<strong>in</strong>e Gefährdung der Augen ist <strong>in</strong>sbesondere bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> reizendenoder ätzenden Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowiedurch wegfliegende Teile gegeben.Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen, die an e<strong>in</strong>e persönlicheSchutzausrüstung gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz.Im Fachhandel s<strong>in</strong>d entsprechende Schutzbrillen für Brillenträgererhältlich.I – 3.12Kennzeichnung, Aufbewahrung und LagerungI-3.12.1 Die vorhandenen Gefäße müssen nach der gültigen GefahrstoffVgekennzeichnet se<strong>in</strong>. Diese Anforderung gilt u. a. auch bei derNachkennzeichnung alter Geb<strong>in</strong>de bzw. bei der Kennzeichnung selbsthergestellter Zubereitungen.Inverkehrbr<strong>in</strong>ger können seit dem 20.01.2009 nach dem GHS-Systemkennzeichnen, siehe Kapitel III-6.4, Die <strong>Schule</strong> ist ke<strong>in</strong> Inverkehrbr<strong>in</strong>ger. Nachdem GHS-System gekennzeichnete Geb<strong>in</strong>de müssen von der <strong>Schule</strong> nichtumgekennzeichnet werden.E<strong>in</strong>e Überprüfung sollte regelmäßig, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>mal im Jahr erfolgen.Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oderverbotenen Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.Bei Standflaschen oder Standgefäßen für den Handgebrauch kann auf denNamen des Herstellers oder Inverkehrbr<strong>in</strong>gers verzichtet werden.I – 3.12.2Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfennicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu e<strong>in</strong>er Gefährdungder Beschäftigten oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Re<strong>in</strong>igungspersonal)führt.Um e<strong>in</strong>en Fehlgebrauch zu verh<strong>in</strong>dern, ist beispielsweise dafür zu sorgen,dass Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang bef<strong>in</strong>den, nicht verwechselt werdenkönnen.Lebens<strong>mit</strong>tel dürfen nicht zusammen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen aufbewahrt odergelagert werden.I – 3.12.3Gefahrstoffe dürfen nur <strong>in</strong> Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen


33bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.Orig<strong>in</strong>algefäße entsprechen <strong>in</strong> der Regel diesen Anforderungen.Bei Benutzung von anderen Gefäßen siehe Teil II – 1.2.I – 3.12.4Gefahrstoffe dürfen nicht <strong>in</strong> solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagertwerden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt <strong>mit</strong> Lebens<strong>mit</strong>telnverwechselt werden kann.Lebens<strong>mit</strong>tel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet se<strong>in</strong>,z. B. durch e<strong>in</strong>en Aufkleber:„Lebens<strong>mit</strong>tel nur für Experimente – Nicht zum Verzehr geeignet“I – 3.12.5I – 3.12.6Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen nach bisherigem Recht oder akuttoxische der Kategorien 1 und 2 nach GHS (H300, H310 oder H330) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><strong><strong>Schule</strong>n</strong> nur vorrätig zu halten, wenn sie für den <strong>Unterricht</strong> erforderlich s<strong>in</strong>dund dann nur <strong>in</strong> den notwendigen kle<strong>in</strong>en handelsüblichen Mengen.Sehr giftige und giftige sowie krebserzeugende, erbgutverändernde oderfortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2nach bisherigem Recht oder akut toxische der Kategorie 1 bis 3 (H300, H301,H310, H311; H330 oder H331) sowie karz<strong>in</strong>ogene, keimzellmutagene undreproduktionstoxische der Kategorie 1A und 1B (H350, H340, 360F oder360D) nach GHS s<strong>in</strong>d so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundigePersonen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben. Gleiches gilt fürexplosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen.Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schrank oder- <strong>in</strong> Räumenunter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden. Sofern die entsprechendenRäume durch andere Personen betreten werden müssen, ist die Aufsichtdurch e<strong>in</strong>e Fachkundige/ e<strong>in</strong>en Fachkundigen sicherzustellen.Wegen der besonderen Gefahr e<strong>in</strong>er missbräuchlichen Nutzung von sehrgiftigen Chemikalien s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em diebstahlsicheren Giftfach oderGiftschrank aufzubewahren. E<strong>in</strong> Giftschrank/-fach bzw. dessen Inhalt gilt alsdiebstahlsicher, wenn er <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Sicherheitsschloss verschlossen und sobefestigt ist, dass er nur bei geöffnetem Schloss entfernt werden kann.Es wird empfohlen diese Räume außen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Knauf zu versehen (vgl. §21 UVV „<strong><strong>Schule</strong>n</strong>“ (GUV-V S 1)). Es müssen zusätzliche Vorkehrungen beigefährlicher Alle<strong>in</strong>arbeit (siehe I – 3.2.2) getroffen werden.Wie „sehr giftige“ Stoffe zu behandeln (d.h. Erfassung, Aufbewahrung,Lagerung, Verbot von Schülerübungen) s<strong>in</strong>d Chlorate, Kalium, Natrium undQuecksilber.Hausmeister und Hausmeister<strong>in</strong>nen, Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- und


34Reparaturpersonal s<strong>in</strong>d vor Arbeiten <strong>in</strong> den entsprechenden Fachräumen überdie Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und anschließend <strong>in</strong>angemessener Weise zu beaufsichtigen.I – 3.12.7I – 3.12.8I – 3.12.9Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffeder Kategorien 1 und 2 dürfen, sofern noch Tätigkeiten <strong>mit</strong> diesenGefahrstoffen erlaubt s<strong>in</strong>d und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Ersatzstoffprüfungfür den <strong>Unterricht</strong> weiterh<strong>in</strong> notwendig s<strong>in</strong>d, nur <strong>in</strong> den erforderlichenkle<strong>in</strong>en handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Schränken oder Räumen aufzubewahren, die wirksam nach außenentlüftet werden. Dies ist erfüllt, wenn der Schrank bzw. Raum an e<strong>in</strong>e technischeLüftung angeschlossen ist, die die austretenden Stäube, Gase undDämpfe ständig <strong>in</strong>s Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom muss m<strong>in</strong>destense<strong>in</strong>em 10fachen bzw. 5fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf dasSchrank- bzw. Raumvolumen entsprechen (Schränke: Abschnitt 5.4.1 DIN14470 - 1 Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke; Räume: Abschnitt 5.3.4DIN 1946 - 7 „Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen <strong>in</strong> Laboratorien“).Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV führt dieSchulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter(vgl. Teil I - 3.1.13) technische und organisatorische Maßnahmen durch, umdie Lehrkräfte, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler vor Gefährdungen durchphysikalisch-chemische Eigenschaften (Brand- und Explosionsgefahren) vonGefahrstoffen zu schützen (siehe Teil II - 2.3).I – 3.12.10 Die Aufbewahrung entzündlicher/entzündbarer Flüssigkeiten <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>emFlammpunkt kle<strong>in</strong>er oder gleich 55°C ist grundsätzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Lagerraumnach Teil III 4.2 oder <strong>in</strong> Sicherheitsschränken nach DIN 14470 - 1vorzunehmen.Nach GefStoffV s<strong>in</strong>d diese durch die R-Sätze R 10, R 11, R 12, R 15 oder R17 gekennzeichnet. (Näheres siehe DGUV SR 2004 und Teil III − 4.2).Nach GHS s<strong>in</strong>d sie durch die H-Sätze H224, H225 oder H226 gekennzeichnet.E<strong>in</strong>e Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten kann auch <strong>in</strong>Lagerräumen nach Teil III 4.2 erfolgen. In diesen Fällen ist e<strong>in</strong>Explosionsschutzdokument zu erstellen. E<strong>in</strong> Muster bef<strong>in</strong>det sich im Teil III –4.3.Je Sammlungs- oder Vorbereitungsraum dürfen <strong>in</strong> Sicherheitsschränkenmaximal 100 Liter hoch- und leichtentzündliche (extrem und leichtentzündbareund 300 Liter sonstige entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten gelagertwerden.Größere Mengen dürfen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Lagerraum nach Teil III 4.2 gelagertwerden.Sollten z. B. im Kunst- oder Werkunterricht nur ger<strong>in</strong>ge Mengen Gefahrstoffe,Gesamtmenge kle<strong>in</strong>er 50 kg, gelagert werden und nach derGefährdungsbeurteilung ke<strong>in</strong>e besonderen Gefährdungen festgestellt werden,s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e speziellen Lagerräume nach Teil III 4.2 oder Sicherheitsschränkennach DIN 14470 - 1 erforderlich. E<strong>in</strong>e besondere Gefährdung ist gegeben,wenn die Menge an entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten oder Aerosole


355 l <strong>in</strong> zerbrechlichen Behältern oder 15 l <strong>in</strong> unzerbrechlichen Behälternübersteigt.Die Regelungen f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung, soweit entzündliche/entzündbareFlüssigkeiten <strong>in</strong> der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Mengebereitgehalten werden (vgl. § 26 UVV „<strong><strong>Schule</strong>n</strong>“ (GUV- V S 1)).Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbed<strong>in</strong>gt nötige Maß zu beschränken.Siehe Teil III - 4.2 E<strong>in</strong>richtungen zur Aufbewahrung und Lagerungentzündliche/entzündbaren Flüssigkeiten sowie Teil III - 6.2 H<strong>in</strong>weise aufbesondere GefahrenI – 3.12.11 Hochentzündliche (extrem entzündbare), leichtentzündliche (leichtentzündbare) und entzündliche (entzündbare) Stoffe und Zubereitungen dürfenam Arbeitsplatz für den Handgebrauch nur <strong>in</strong> Behältnissen von höchstens 1 LiterNennvolumen aufbewahrt werden.Für die Bestimmung der Lagermenge ist das Nennvolumen Raum<strong>in</strong>halt derBehälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusehen.Die Anzahl und das Fassungsvermögen s<strong>in</strong>d auf das unbed<strong>in</strong>gt nötige Maß zubeschränken.Das Ab- und Umfüllen hochentzündlicher (extrem entzündbarer),leichtentzündlicher (leicht entzündbarer) und entzündlicher (endzündbarer)Stoffe und Zubereitungen (R 12, R 11, R 10, R 15 oder R 17) muss zurVermeidung von Brand- und Explosionsgefahren im Abzug oder unterAnwendung gleicher Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung) erfolgen.I – 3.12.12 Nur <strong>in</strong> begründeten Ausnahmefällen dürfen entzündliche/entzündbareFlüssigkeiten (z. B. Diethylether, Pentan, Acetaldehyd) im Kühlschrankbereitgehalten werden. Er darf im Innenraum ke<strong>in</strong>e Zündquellen haben.Zündquellen im Kühlschrank bei Normalausführung s<strong>in</strong>d z. B. Leuchten, Lichtschalter,Temperaturregler, Abtauautomatik.Die umgebauten Kühlschränke müssen <strong>mit</strong> der Aufschrift: „Nur Innenraum freivon Zündquellen“ gekennzeichnet se<strong>in</strong>.I – 3.13EntsorgungVor dem Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Experiments müssen die Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrerklären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und umweltverträglich beseitigt werdenkönnen.Gefahrstoffabfälle s<strong>in</strong>d gemäß ihrem Gefährdungspotential zu behandeln. DieEntsorgung gefährlicher Abfälle ist <strong>in</strong> solchen Zeitabständen vorzunehmen,dass das Aufbewahren, der Transport und das Beseitigen dieser Stoffe nichtzu e<strong>in</strong>er Gefährdung führen können.Die e<strong>in</strong>zelnen Abfallarten s<strong>in</strong>d getrennt zu sammeln. Es s<strong>in</strong>d Behälter bereitzustellen,die nach Größe und Bauart für die Sammlung der e<strong>in</strong>zelnen Abfallartengeeignet s<strong>in</strong>d.Der Behälter muss den zu erwartenden chemischen und mechanischen


36Beanspruchungen durch das Füllgut standhalten (siehe Teil I - 3.12.3 und TeilII - 1.2). Die Behälter s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen auf ordnungsgemäßenZustand zu überprüfen.Die Sammelbehälter s<strong>in</strong>d grundsätzlich ordnungsgemäß gekennzeichnet,geschlossen und so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglichs<strong>in</strong>d.Zur Lagerung von Abfallbehältern siehe Teil I-3.12.8 und Teil I-3.12.10Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht von Drittenentsorgt werden, s<strong>in</strong>d gefahrlos zu vernichten oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e entsorgungsfähigeForm umzuwandeln.Siehe Teil III–7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>.Verschüttete Gefahrstoffe, wie z. B. Quecksilber und Brom s<strong>in</strong>d unverzüglich<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Absorptions<strong>mit</strong>tel aufzunehmen.I – 3.14Erste HilfeVor Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen müssen Erste-Hilfe-Maßnahmen festgelegtund erforderliche Erste-Hilfe-E<strong>in</strong>richtungen bereitgestellt werden.So müssen z. B. Maßnahmen bei Verätzungen und Verletzungen am Auge,Verätzungen am Körper, Vergiftungen bei Aufnahme durch die Haut, durchVerschlucken oder durch E<strong>in</strong>atmen, Verbrennungen und Verbrühungenfestgelegt werden.Mit Gefahrstoffen verunre<strong>in</strong>igte Kleidungsstücke s<strong>in</strong>d zu entfernen und diebetroffenen Körperstellen <strong>mit</strong> Wasser abzuspülen.Zusätzlich muss <strong>in</strong> Arbeitsbereichen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Gefährdung der Augendurch Verspritzen reizender oder ätzender Stoffe besteht, e<strong>in</strong>e geeigneteAugenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss) vorhanden se<strong>in</strong>.Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht die Gefahr erhöhterHautpermeabilität. Die Augenspülvorrichtung muss durch dasSicherheitskennzeichen „Augenspülvorrichtung“ gekennzeichnet se<strong>in</strong>.Die Augenspülflaschen (<strong>mit</strong> steriler Spülflüssigkeit) s<strong>in</strong>d nur noch dannzulässig, wenn ke<strong>in</strong> fließendes Tr<strong>in</strong>kwasser zur Verfügung steht.Siehe Teil III – 2 Informationen zur Ersten Hilfe, Teil III – 2.1Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>Lehrkräfte <strong>in</strong> naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen alsErsthelfer/Ersthelfer<strong>in</strong> ausgebildet se<strong>in</strong>. Auf die spezifischen Regelungen derLänder zur Ersten Hilfe wird h<strong>in</strong>gewiesen.Siehe hierzu auch Information „Erste Hilfe <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>“ (GUV-SI 8065).


37I – 3.15NotfallmaßnahmenDie Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat die Maßnahmen zu planen, zu treffenund zu überwachen, die <strong>in</strong>sbesondere für den Fall des Entstehens vonBränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von <strong>Stoffen</strong> und vonsonstigen <strong>gefährlichen</strong> Störungen des Schulbetriebs geboten s<strong>in</strong>d.Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass die Lehrkräftedurch Unterweisung und Übung im Umgang <strong>mit</strong> Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen zurBekämpfung von Entstehungsbränden vertraut s<strong>in</strong>d.I – 3.16I – 3.16.1Betriebsanweisung, Unterweisung und <strong>Unterricht</strong>ungAllgeme<strong>in</strong>e AnforderungenWenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass durch die Tätigkeit <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong>oder Zubereitungen e<strong>in</strong>e mehr als ger<strong>in</strong>ge Gefährdung besteht, müssenBetriebsanweisungen erstellt werden und die Beschäftigten über dieTätigkeiten <strong>mit</strong> den Gefahrstoffen unterwiesen werden.Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter macht dann den Beschäftigten e<strong>in</strong>e aufder Gefährdungsbeurteilung basierende, <strong>in</strong> verständlicher Form und Sprachegefasste schriftliche Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätterüber die Gefahrstoffe, Stoffe und Zubereitungen, <strong>mit</strong> denenBeschäftigte diese Tätigkeiten durchführen.Die Betriebsanweisung muss m<strong>in</strong>destens Informationen über die am Arbeitsplatzauftretenden Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowieGefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit) und über angemesseneVorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigte oder derBeschäftigte zu se<strong>in</strong>em eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzuführenhat, enthalten. Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere Hygienevorschriften, Informationenzum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung undSchutzkleidung.Sie muss auch über Maßnahmen <strong>in</strong>formieren, die von den Beschäftigten beitechnischen Störungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung derselbendurchzuführen s<strong>in</strong>d.Siehe Teil III – 1 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> GefahrstoffenDie Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung derArbeitsbed<strong>in</strong>gungen aktualisiert werden.Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand der Betriebsanweisungüber auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmenmündlich unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung müssenauch arbeitsmediz<strong>in</strong>isch-toxikologische Aspekte angesprochen werden.Die Unterweisung der Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer muss durch die Schulleiter<strong>in</strong>


38oder den Schulleiter m<strong>in</strong>destens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden.Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung s<strong>in</strong>d schriftlich festzuhalten und von denUnterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ist e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Unterweisung zu Beg<strong>in</strong>ne<strong>in</strong>es jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zuvermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.Darüber h<strong>in</strong>aus müssen die Lehrkräfte den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern vorAufnahme der Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den beidem e<strong>in</strong>zelnen Versuch/Arbeitsverfahren e<strong>in</strong>gesetzten Gefahrstoffen, derensichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kannschriftlich (z. B. Versuchsblatt) oder <strong>in</strong> anderer geeigneter Form erfolgen.Siehe Teil III – 1.2 Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler.I – 3.16.2 Hausmeister und Hausmeister<strong>in</strong>nen, Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- undReparaturpersonalJede Fachlehrer<strong>in</strong> und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass das o. g.Personal <strong>in</strong> den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienresteoder Versuchsaufbauten arbeiten kann.Das Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist <strong>in</strong> geeigneter Weisevom zuständigen Arbeitgeber über die von den Gefahrstoffen <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong>ausgehenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zuunterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung s<strong>in</strong>d durch den zuständigenArbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durchUnterschrift zu bestätigen.Zuständiger Arbeitgeber ist i.d.R. der Sachkostenträger oder die Re<strong>in</strong>igungsbzw.Instandhaltungsfirma. Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter beteiligt sichim Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Erstellung der Betriebsanweisung. Indiesem Zusammenhang ist die Fremdfirma auf die besonderen Gefahrenh<strong>in</strong>zuweisen.Siehe Teil III – 1.3 Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Hausmeister undHausmeister<strong>in</strong>nen, Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 39I - 4I – 4.1Anforderungen für spezielle TätigkeitenTätigkeiten <strong>mit</strong> explosions<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> und ZubereitungenTätigkeiten <strong>mit</strong> explosions<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> und Zubereitungen fallen unterden Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes und der ersten Verordnung zumSprengstoffgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung.Explosionsgefährliche Stoffe s<strong>in</strong>d unter anderem zahlreiche organischeNitroso- und Nitroverb<strong>in</strong>dungen, Salpetersäureester, Diazoverb<strong>in</strong>dungen,Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure, desAcetylens und se<strong>in</strong>er Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff,organische Peroxide und Persäuren. Mischungen oxidierender Verb<strong>in</strong>dungen,z. B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure undkonzentrierte Perchlorsäure <strong>mit</strong> entzündliche oder reduzierenden <strong>Stoffen</strong>können die Eigenschaften von explosions<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> haben, z. B. reagiertrauchende Salpetersäure explosionsartig <strong>mit</strong> Aceton, Ethern, Alkoholen,Terpent<strong>in</strong>öl.Das Sprengstoffgesetz ist"nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,den Erwerb, das Überlassen und das Verbr<strong>in</strong>gen von explosions<strong>gefährlichen</strong><strong>Stoffen</strong> bis zu e<strong>in</strong>er Gesamtmenge von 100 g durch allgeme<strong>in</strong>- oderberufsbildende <strong><strong>Schule</strong>n</strong>, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichenAufgaben erforderlich ist."(§ 5 Abs. 3, Erste Sprengstoffverordnung)Stoffe, die als explosionsgefährlich e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d können der DGUV Regel2004 entnommen werden. Zu den <strong>Stoffen</strong>, die ohne weitere Zusätze explosionsgefährlichs<strong>in</strong>d, zählen auch Zubereitungen von oxidierenden <strong>Stoffen</strong> <strong>mit</strong>brennbaren Bestandteilen.Siehe Teil II - 2.2 Explosionsfähige Stoffe und Gemische.Informationen über Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe siehe GUV SR2004„Aufbewahrung“Nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen Reaktionen <strong>mit</strong> entzündlichen/entzündbarenGasen und Flüssigkeiten.Den <strong><strong>Schule</strong>n</strong> ist das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe und Zubereitungen,die zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnischeSätze (Explosivstoffe) dienen, nicht gestattet.Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen entstehenund umgesetzt werden, s<strong>in</strong>d auf kle<strong>in</strong>ste Stoffportionen (z.B. bei derHerstellung von Silberacetylid bis zu 1 g, Nitroglyzer<strong>in</strong> im mg-Maßstab) zubeschränken und <strong>mit</strong> den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen.Die Endprodukte s<strong>in</strong>d unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungenzu vernichten.Siehe DGUV Regel 2004, Spalte „Entsorgung“.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 40Reaktionen oxidierender Stoffe (z.B. Nitrate, Permanganate) <strong>mit</strong> entzündlichen<strong>Stoffen</strong> wie Schwefel, Holzkohle, sowie alum<strong>in</strong>othermische Reaktionen s<strong>in</strong>d imLehrerexperiment erlaubt.Mit explosions<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> und Zubereitungen dürfen Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler nicht arbeiten.I – 4.2I – 4.2.1Holzbe- und –verarbeitungSubstitutionsprüfungBei der Verwendung von Holz sollen ke<strong>in</strong>e Hölzer verwendet werden, bei derenBearbeitung krebserzeugende Holzstäube entstehen. Als krebserzeugend s<strong>in</strong>dviele Hartholzstäube (vgl. Anhang 1 der TRGS 906; siehe Teil III – 9)e<strong>in</strong>gestuft. Bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dasse<strong>in</strong> möglichst ger<strong>in</strong>ger Anteil an Harthölzern (z. B. Buchen- und Eichenholz)enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse Holzstaubentsteht.Stäube von Harthölzern können Krebs erzeugen beim E<strong>in</strong>atmen (E<strong>in</strong>stufungnach Kategorie K 1 <strong>mit</strong> R 49 gemäß TRGS 906), die anderen Holzstäubegeben wegen möglicher krebserregender Wirkung zur Besorgnis Anlass(E<strong>in</strong>stufung nach Kategorie K 3 <strong>mit</strong> R 40).Es ist zu prüfen, ob nicht weniger kritische Holzarten wie z. B. Fichten-,Tannen- oder Kiefernholz zum E<strong>in</strong>satz kommen können.I – 4.2.2Holzstaub <strong>in</strong> der LuftBei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub <strong>in</strong>der Luft nach dem Stand der Technik zu m<strong>in</strong>imieren.E<strong>in</strong>e Gefährdung durch Stäube bei der Holzbearbeitung besteht <strong>in</strong> dreiBereichen:- Emission von Stäuben bei der Holzbearbeitung,- Emission von Stäuben durch nicht ausreichend filternde Entstauber undStaubsauger,- Aufwirbeln abgelagerter Stäube <strong>in</strong>sbesondere beim Re<strong>in</strong>igen <strong>mit</strong> dem Besenoder Abblasen.Als Folge von Staubablagerungen bzw. -e<strong>in</strong>wirkungen können auftreten:- Sturzgefahr durch gem<strong>in</strong>derte Standsicherheit an den Arbeitsplätzen undVerkehrswegen,- Reizungen der Augen und Atemwege,- Atemwegsallergien und Krebserkrankungen im Bereich derNasenschleimhäute (siehe Teil I – 3.8),- Brände und Explosionen.Das gesundheitliche Risiko von Holzstaub <strong>in</strong> der Luft wird m<strong>in</strong>imiert, wenn beider masch<strong>in</strong>ellen Bearbeitung von Holz staubgem<strong>in</strong>derte Arbeitsbereiche <strong>in</strong>den Werk- und Masch<strong>in</strong>enräumen vorliegen.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 41Diese Bed<strong>in</strong>gungen werden <strong>in</strong>sbesondere erreicht, wenn stationäre undhandgeführte Holzbearbeitungsmasch<strong>in</strong>en nach dem Stand der Technikabgesaugt werden, die Re<strong>in</strong>igung des Raumes und der Arbeits<strong>mit</strong>tel durchAufsaugen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Entstauber oder Industriestaubsauger der Staubklasse Merfolgt und im E<strong>in</strong>zelfall weitere Voraussetzungen nach TRGS 553 (z. B.Absaugung bei Handschleifarbeiten, Ausführungen e<strong>in</strong>er evtl. Luftrückführung)erfüllt s<strong>in</strong>d (siehe hierzu auch BGI/GUV-I 739).Die Entstauber können <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er herstellerzugelassenen Zusatzausrüstungauch für die Re<strong>in</strong>igung der Werk- und Masch<strong>in</strong>enräume verwendet werden.Staubtechnisch geprüfte E<strong>in</strong>richtungen (Entstauber, Industriestaubsauger)tragen zusätzlich zum CE-Zeichen z. B. das GS-Zeichen desBerufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) <strong>mit</strong> dem Zusatz“C” oder “K 1” bzw. das GS-Zeichen des Fachausschusses “Holz” <strong>mit</strong> demZusatz “H 2”.Hier ist auch das entsprechende Prüfzeichen e<strong>in</strong>es anderen EU-akkreditiertenPrüf<strong>in</strong>stituts zulässig. Siehe Teil III – 3.1 Sicherheitskennzeichen.Bei der üblichen manuellen Holzbearbeitung reicht natürliche Raumlüftung(Fensterlüftung) aus, wenn durch geeignete Maßnahmen die Holzstaubexpositionmöglichst ger<strong>in</strong>g gehalten wird. Untertischabsaugungen (abgesaugteArbeitstische) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel nicht erforderlich.Geeignete Maßnahmen werden <strong>in</strong> der Information „Holzstaub im <strong>Unterricht</strong>allgeme<strong>in</strong> bildender <strong><strong>Schule</strong>n</strong>“ (GUV-SI 8041-2) erläutert.Bei der Re<strong>in</strong>igung der Masch<strong>in</strong>en- und <strong>Unterricht</strong>sräume von Staubablagerungenist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und <strong>in</strong> die Atemluftgelangt. Beim Re<strong>in</strong>igen s<strong>in</strong>d deshalb saugende (IndustriestaubsaugerStaubklasse H oder M) bzw. feuchte Verfahren anzuwenden. Das Abblasenund Aufkehren abgelagerter Holzstäube ist grundsätzlich nicht erlaubt.I – 4.3KeramikarbeitenBeim Brennen von Keramik (Rohbrand, Glasurbrand) können gesundheitsschädlicheStoffe (z. B. Fluorwasserstoff, Schwermetalle) freiwerden.Bei Brennöfen ist e<strong>in</strong>e Entlüftung <strong>in</strong>s Freie (Abluftrohr) erforderlich.Siehe Betriebsanleitung des Herstellers, <strong>in</strong> der Regel Abluftrohr ohneLüftermotor. Die Aufstellungsh<strong>in</strong>weise des Herstellers s<strong>in</strong>d zu beachten.Pigmente und Pasten auf der Basis von Cadmium-, Chrom- undCobaltverb<strong>in</strong>dungen s<strong>in</strong>d als krebserzeugend, Bleiverb<strong>in</strong>dungen alsfortpflanzungsgefährdend e<strong>in</strong>gestuft. Diese dürfen, ebenso wie sehr giftigePigmente im <strong>Unterricht</strong>, an allgeme<strong>in</strong>bildenden <strong><strong>Schule</strong>n</strong> nicht verwendetwerden.Zum Auftragen von Glasuren siehe Teil II – 3.6.2 Sprühverfahren.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 42I – 4.4I – 4.4.1Schweißen und LötenBeim Schweißen oder Löten ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration angesundheitsgefährdenden <strong>Stoffen</strong> <strong>in</strong> der Atemluft m<strong>in</strong>imiert wird.Bleihaltiges Lot darf nach der EG-Richtl<strong>in</strong>ie 2002/95 (RoHS-Richtl<strong>in</strong>ie) nichtverwendet werden.I – 4.4.2SchweißarbeitenSchweißarbeiten s<strong>in</strong>d grundsätzlich im Freien durchzuführen. Beim Schweißenim Freien s<strong>in</strong>d die Lüftungsanforderungen <strong>in</strong> der Regel durch die natürlicheLuftbewegung gewährleistet. Bei Schweißarbeiten <strong>in</strong> Räumen s<strong>in</strong>d die Gefahrstoffeun<strong>mit</strong>telbar an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen (z. B. <strong>in</strong>s Freieoder über e<strong>in</strong> geeignetes Schweißrauchfiltergerät, das geeignet ist zur Absaugungvon krebserzeugenden Schweißrauchen).I – 5I – 5.1Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und GasanlagenAufbewahrung, Transport, Druckm<strong>in</strong>derer, ArmaturenDruckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Brändenbestehenden Gefahr des Zerknalls an e<strong>in</strong>em sicheren Ort bef<strong>in</strong>den. Werden anden <strong><strong>Schule</strong>n</strong> E<strong>in</strong>zelflaschen (e<strong>in</strong>e pro Gasart) anschlussfertig ( <strong>mit</strong>angeschlossenem Druckm<strong>in</strong>derer) vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen fürden Handgebrauch. E<strong>in</strong>e Reserveflasche ist nicht zulässig, außer die Lagerungerfolgt im Flaschenschrank (Sicherheitsschrank nach DIN 14470 - 2). Für dasBereitstellen von Druckgasflaschen für den Handgebrauch muss der sichereOrt folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen:- Ke<strong>in</strong>e Bereitstellung zusammen <strong>mit</strong> entzündlichen/entzündbarenFlüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch h<strong>in</strong>ausgeht.Dieser Forderung kann auch durch Unterbr<strong>in</strong>gen derDruckgasflaschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dauerbelüfteten, wärmeisoliertenFlaschenschrank nach DIN 12925 Teil 2 oder durch Unterbr<strong>in</strong>gender entzündlichen Flüssigkeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em feuersicheren Schranknach DIN EN 14470-1 (für Mengen von ca. 60 bis 200 Litern)bzw. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ummauerten Chemikalienraum entsprochenwerden, der feuerbeständig von angrenzenden Räumenabgetrennt ist (Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102).- E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es Schutzbereiches für Druckgasflaschen <strong>mit</strong>entzündlichen Gasen: für Druckgasflaschen <strong>mit</strong> Gasen leichterals Luft gilt - ausgehend vom Druckgasflaschenventil –e<strong>in</strong> Schutzbereich <strong>mit</strong> Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2 Meter.- Zwischen Druckgasflaschen <strong>mit</strong> entzündlichen (z.B. Wasserstoff)und solchen <strong>mit</strong> brandfördernden (z.B. Sauerstoff) Gasen musse<strong>in</strong> Abstand von m<strong>in</strong>destens 2 Metern e<strong>in</strong>gehalten werden.- Im Schutzbereich von Druckgasflaschen <strong>mit</strong> entzündlichen Gasendürfen sich ke<strong>in</strong>e Zündquellen bef<strong>in</strong>den, durch die Gase gezündetwerden können.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 43Abb.: Schutzbereich für Druckgasflaschen <strong>mit</strong> Gasen, leichter als LuftDruckgasflaschen dürfen nicht <strong>in</strong> Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegensowie <strong>in</strong> Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufbewahrung vonSauerstoff- und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist zulässig.Warnzeichen W 19 “Warnung vor Gasflaschen”Der Standort der Druckgasflaschen ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Lageplan e<strong>in</strong>zuzeichnen, der imBrandfall der Feuerwehr übergeben werden kann.Druckgasflaschen s<strong>in</strong>d gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmungzu schützen. Druckgasflaschen können z. B. durch Ketten, Rohrschellenoder E<strong>in</strong>stellvorrichtungen (auch fahrbare) gegen Umstürzen gesichertwerden. Die Entfernung zu Heizkörpern sollte m<strong>in</strong>destens 0,5 m betragen.Der Raum muss ausreichend be- und entlüftet werden. Für die Bereitstellungder an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> üblichen Gase (Stickstoff, Sauerstoff, Kohlenstoffdioxid) ist diefreie Lüftung ausreichend. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff muss e<strong>in</strong>eständige Lüftung im Deckenbereich gesichert se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e ausreichende Lüftungist z. B. durch e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Kippstellung geöffnetes Oberlicht oder e<strong>in</strong>enexplosionsgeschützten Abluftventilator im Oberlicht gegeben.Die Vorräte an Druckgasen s<strong>in</strong>d nach Art und Menge auf das für den <strong>Unterricht</strong>erforderliche Maß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschendie für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (e<strong>in</strong>eDruckgasflasche pro Gassorte), so gelten weitere Lagerungsbestimmungen.Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von mehr als 5 Druckgasflaschen <strong>in</strong>Flaschenschränken ist e<strong>in</strong>e natürliche Lüftung ausreichend, wenn jeweils e<strong>in</strong>eun<strong>mit</strong>telbar <strong>in</strong>s Freie führende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereichdes Flaschenschranks <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Querschnitt von m<strong>in</strong>destens 1/100 derBodenfläche, m<strong>in</strong>destens jedoch 100 cm 2 , vorhanden ist. Flaschenschränkes<strong>in</strong>d zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen besonders geeignet.Druckgasflaschen <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen und ätzenden Gasen (z.B. Chlor,Ammoniak) dürfen <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> nicht aufbewahrt werden.Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.Für die an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> üblichen Behälter für Druckgase (Wasserstoff, Sauerstoff,


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 44Stickstoff und Kohlenstoffdioxid), die den Behälter nicht stark angreifen könnenund deren Raum<strong>in</strong>halt nicht größer als 150 Liter ist, beträgt die Prüffrist 10Jahre. Das auf den Druckgasflaschen angegebene Datum für die nächstefällige Prüfung gilt nur für die neue Befüllung und den Transport e<strong>in</strong>er gefülltenDruckgasflasche. Die Flaschen dürfen auch über das angegebene Datumh<strong>in</strong>aus, maximal zwei Jahre weiter entleert werden.Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>grundsätzlich durch e<strong>in</strong>e Fachfirma erfolgen, um e<strong>in</strong>schlägige Transportvorschriften(z.B. Ladungssicherung, ausreichende Belüftung, Mitführung e<strong>in</strong>esFeuerlöschers) e<strong>in</strong>zuhalten.E<strong>in</strong>e Druckgasflasche, die Mängel (z.B. undichtes Ventil) aufweist, durch diePersonen gefährdet werden können, ist unverzüglich gefahrlos (möglichst imFreien) zu entleeren. Bei Gasen, deren spezifisches Gewicht größer als Luft ist,ist darauf zu achten, dass sich das ausströmende Gas nicht <strong>in</strong> Bodensenkenansammeln kann. Bei entzündlichen Gasen ist darauf zu achten, dass dasausströmende Gas durch auch <strong>in</strong> der weiteren Umgebung bef<strong>in</strong>dlicheZündquellen nicht gezündet werden kann. Druckgasflaschen dürfen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>nicht umgefüllt werden. Schadensereignisse <strong>mit</strong> Druckgasbehältern (z.B.Zerknall) s<strong>in</strong>d der zuständigen Behörde sowie der örtlicher Feuerwehr zu melden.Druckgasflaschen dürfen zur Rückgabe nur <strong>mit</strong> Schutzkappe transportiertwerden.Für die Rückgabe der Druckgasflaschen gelten die Transportbestimmungennach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nur entleert und <strong>mit</strong>der Deklaration: "Ungere<strong>in</strong>igtes leeres Gefäß Klasse 2 letzter Inhalt:(Druckgassorte angeben)" transportiert werden.Alle <strong>mit</strong> oxidierend wirkenden Gasen (z.B. Sauerstoff) <strong>in</strong> Berührung kommendenTeile von Druckgasflaschen und ihrer Ausrüstung (Armaturen,Manometern, Dichtungen usw.) müssen frei von Öl, Fett, Glycer<strong>in</strong> und anderenorganischen Substanzen gehalten werden. Sie dürfen auch nicht <strong>mit</strong> ölhaltigenPutzlappen oder fettigen F<strong>in</strong>gern berührt werden. Reste von Löse<strong>mit</strong>teln, diezum Entfetten verwendet werden, müssen entfernt werden, z.B. durchAbtrocknen lassen oder durch Abblasen <strong>mit</strong> ölfreier Luft.Für Sauerstoffgas dürfen nur bauartzugelassene Druckm<strong>in</strong>derer verwendetwerden, die blau gekennzeichnet s<strong>in</strong>d und die Aufschrift „Sauerstoff! Öl- undfettfrei halten" tragen.Ventile von Druckgasflaschen für entzündliche und brandfördernde Gase s<strong>in</strong>dvorsichtig zu öffnen. Druckgasflaschen, deren Ventile defekt s<strong>in</strong>d oder sichnicht mehr von Hand öffnen lassen, s<strong>in</strong>d außer Betrieb zu nehmen, entsprechendzu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.Nach Gebrauch von Druckgasflaschen s<strong>in</strong>d die Ventile zu schließen. EntleerteFlaschen sollen e<strong>in</strong>en Restüberdruck enthalten, der bis zur Anlieferung an denFüllbetrieb erhalten bleibt. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oderLuftdruckänderungen unkontrolliert Luft <strong>in</strong> die Flasche e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen.I - 5.2Anforderungen an Gasverbrauchsanlagen


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 45GeräteanschlussleitungenAn Laborbrennern und ähnlichen Gasverbrauchse<strong>in</strong>richtungen dürfen nur DIN-DVGW-geprüfte Schläuche angeschlossen werden (z. B. flexible Schläuchenach DIN 30664 Teil 1 “Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohneUmmantelung und Armierung, Sicherheitstechnische Anforderungen undPrüfungen“. Gasschläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden, z. B.<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er R<strong>in</strong>gfeder.Prüfung GasschlauchGasschläuche müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel geprüft werden.Schläuche <strong>mit</strong> sichtbaren Mängeln müssen ersetzt werden.Betreiben von LaborbrennernDas Beheizen von Apparaturen <strong>mit</strong> Gas und das Betreiben von Laborbrennernund ähnlichen Gasverbrauchse<strong>in</strong>richtungen darf nur unter ständiger Aufsicht -bei Dauerversuchen unter entsprechender Kontrolle - erfolgen.Werden die Gasverbrauchse<strong>in</strong>richtungen nicht mehr benötigt, muss dieGasversorgung durch Schließen der Geräteanschlussarmatur (Gashahn) undder Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung der Schülergasversorgung bzw. durch Lösendes Anschlusssteckers von der Sicherheits-Gasanschlussarmaturunterbrochen werden.Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtungVor Öffnen der Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung ist zu prüfen, ob alle Geräteanschlussarmaturen(Gashähne) an den Schülertischen geschlossen s<strong>in</strong>d.Bei Geräteanschlussarmaturen nach DIN 3537 Teil 3 (herkömmlicherGasanschluss <strong>mit</strong> Tülle und Schlauch) muss für die Übungsstände zusätzlichzur zentralen Absperre<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>e weitere Absperre<strong>in</strong>richtung(Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung) und e<strong>in</strong>e Sicherheitse<strong>in</strong>richtung, z. B.Gasmangelsicherung, die sicherstellt, dass nur dann Gas e<strong>in</strong>gelassen werdenkann, wenn sämtliche Gasanschlussarmaturen geschlossen s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>gebautwerden.Sicherheitse<strong>in</strong>richtung und Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung dürfen e<strong>in</strong>ekomb<strong>in</strong>ierte E<strong>in</strong>richtung se<strong>in</strong> (DVGW Arbeitsblatt G 621 Gasanlagen <strong>in</strong>Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen <strong>Unterricht</strong>sräumen).Wenn Kl<strong>in</strong>kenstecker (Geräteanschlussarmaturen nach DIN 3383 Teil 4)verwendet werden, ist anstelle von Teil I - 5.2 dieser Sicherheitsrichtl<strong>in</strong>ie Ziffer9.2.1.1 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 anzuwenden.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 46Schließen der GaszufuhrNach Beendigung des <strong>Unterricht</strong>s s<strong>in</strong>d die Armaturen zu schließen und dieGaszufuhr der gesamten Gasanlage des Raumes zu unterbrechen und gegenunbefugtes Öffnen zu sichern.PrüfungErdgasanlagen (Rohrleitungen, Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen und Absperrarmaturen)sollen m<strong>in</strong>destens alle 10 Jahre, ortsfeste Flüssiggasanlagen müssenm<strong>in</strong>destens alle 4 Jahre durch e<strong>in</strong>e befähigte Person auf Dichtheit, ordnungsgemäßeBeschaffenheit, Funktion und Aufstellung geprüft werden.Das Ergebnis der Prüfung ist durch e<strong>in</strong>e Prüfbesche<strong>in</strong>igung nachzuweisen.Befähigte Person ist z. B. e<strong>in</strong> Gas<strong>in</strong>stallateur.I – 5.3Anforderungen an FlüssiggasanlagenAufstellung, Installation von FlüssiggasanlagenH<strong>in</strong>sichtlich Aufstellung, Installation und Betrieb von Flüssiggasanlagen geltendie Bestimmungen der UVV “Verwendung von Flüssiggas” (BGV/GUV-V D34 ).DruckgasbehälterDruckgasbehälter <strong>mit</strong> entzündlichen Flüssiggasen s<strong>in</strong>d stehend aufzubewahrenund für die Entnahme aus der gasförmigen Phase stehend anzuschließen. Siemüssen so aufgestellt werden, dass e<strong>in</strong>e Temperatur von 40°C nicht überschrittenwird und sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt s<strong>in</strong>d.Zur Versorgung von Verbrauchse<strong>in</strong>richtungen darf pro <strong>Unterricht</strong>sraum e<strong>in</strong>Druckgasbehälter bis zu e<strong>in</strong>em zulässigen Füllgewicht von 14 kg aufgestelltse<strong>in</strong>. Die Flüssiggasflasche ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verschließbaren Schrank aufzustellen,der den Luftaustausch <strong>mit</strong> der Raumluft erlaubt, z. B. durch unversperrbareÖffnungen <strong>in</strong> Bodennähe (freier Querschnitt m<strong>in</strong>destens 100 cm²).Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen entspricht Ziff 8.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 621 "Gasanlagen <strong>in</strong> Laboratorien und naturwissenschaftlichen<strong>Unterricht</strong>sräumen; Installation und Betrieb”.Druckgasbehälter <strong>mit</strong> entzündlichen Flüssiggasen dürfen nicht <strong>in</strong> Räumenunter Erdgleiche aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Druckgaskartuschen.I – 5.4KartuschenbrennerFest<strong>in</strong>stallierte Gasanlagen s<strong>in</strong>d Kartuschenbrennern vorzuziehen.Kartuschenbrenner <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Raum<strong>in</strong>halt der Druckgaskartusche von nichtmehr als 1 Liter dürfen <strong>in</strong> Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sienach Gebrauch <strong>in</strong> Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.Werden Kartuschenbrenner <strong>in</strong> Schränken aufbewahrt, müssen dieseÖffnungen <strong>in</strong> Bodennähe haben.


Sicherheitsregelungen: Tätigkeiten <strong>mit</strong> Druckgasflaschen und Gasanlagen 47Bei Kartuschenbrennern darf nur die Lehrer<strong>in</strong>/der Lehrer, die technischeAssistent<strong>in</strong> oder der technische Assistent die Druckgaskartuschenauswechseln.Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden, bei denen e<strong>in</strong> unbeabsichtigtesLösen der Druckgaskartuschen verh<strong>in</strong>dert ist.Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen im <strong>Unterricht</strong> nur <strong>mit</strong> maximal 8 Kartuschenbrennern<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wegbehältern (Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen e<strong>in</strong> Entnahmeventile<strong>in</strong>gesetzt ist. E<strong>in</strong>wegbehälter, die angestochen werden müssenund bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils ungeh<strong>in</strong>dert Gas ausströmenkann, dürfen ihnen nicht ausgehändigt werden.Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass ke<strong>in</strong>e unzulässigeErwärmung der Druckgaskartuschen auftreten kann.Kartuschenbrenner dürfen nur <strong>in</strong> solcher Gebrauchslage betrieben werden,dass das Flüssiggas nicht auslaufen kann.Kartuschenbrenner müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventileund äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.


Maßnahmen zur Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 48Teil IIII – 1II – 1.1Maßnahmen für Sicherheit und EntsorgungAllgeme<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise für alle TätigkeitenVerhaltensregelnMäntel, Jacken und Schultaschen nicht auf Arbeitsplätze und <strong>in</strong> Verkehrswegelegen.Handverletzungen, auch kle<strong>in</strong>ere, <strong>mit</strong> geeignetem Material abdecken(Heftpflaster, F<strong>in</strong>gerl<strong>in</strong>g). Verletzungen müssen grundsätzlich im Verbandbuchdokumentiert werden.II – 1.2AufbewahrungGefahrstoffe dürfen nur <strong>in</strong> Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffenbestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.Orig<strong>in</strong>algefäße entsprechen <strong>in</strong> der Regel diesen Anforderungen.Bei Benutzung von anderen Gefäßen beachten:- Bei Kunststoffbehältern besteht <strong>in</strong>sbesondere bei organischenFlüssigkeiten die Gefahr der Versprödung, Verformung oder Diffusion. Fürviele entzündliche Flüssigkeiten hat es sich bewährt, diese <strong>in</strong> geeignetenMetallgefäßen bereitzuhalten.- Alum<strong>in</strong>iumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige unde<strong>in</strong>igen andere halogenhaltige Stoffe verwendet werden.- Ke<strong>in</strong>e Glasgefäße für das Aufbewahren von Flusssäure verwenden.- Ke<strong>in</strong>e Gefäße für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen <strong>mit</strong> Kork- oderGummistopfen verwenden.- E<strong>in</strong>ige Gefahrstoffe zersetzen sich unter Gasentwicklung und bauen da<strong>mit</strong><strong>in</strong> verschlossenen Gefäßen e<strong>in</strong>en erheblichen Druck auf (z. B.konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösungen).- Substanzen, die sich unter Lichte<strong>in</strong>fluss zersetzen (z. B. konzentrierteSalpetersäure), s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> braunen Glasflaschen aufzubewahren.- Das Verwechseln der Schraubkappen von Flaschen verschiedenerHersteller führt häufig zu Undichtigkeiten, obwohl die Gew<strong>in</strong>de sche<strong>in</strong>barzue<strong>in</strong>ander passen.- Konzentrierte Natronlauge nicht <strong>in</strong> Glasflaschen <strong>mit</strong> Schliffstopfen lagern.II – 1.3Arbeiten <strong>in</strong> AbzügenKann nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oderSchwebstoffe frei werden, s<strong>in</strong>d diese an der Austritts- oder Entstehungsstellevollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umweltzu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 49Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen entsprechende Räume für dennaturwissenschaftlichen <strong>Unterricht</strong> (z. B. Chemieunterrichtsräume) <strong>mit</strong>m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Abzug ausgestattet se<strong>in</strong>. Auf e<strong>in</strong>e mechanische Zuluftanlagekann verzichtet werden, wenn das Nachströmen der Zuluft zur Versorgungablufttechnischer E<strong>in</strong>richtungen sichergestellt ist (DIN 1946 - 7).Die Abzüge müssen folgenden Schutzzielen entsprechen:- Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche oder Stäube <strong>in</strong> gefährlicher Konzentrationoder Menge dürfen nicht aus dem Abzugs<strong>in</strong>neren <strong>in</strong> den <strong>Unterricht</strong>sraumgelangen,- im Abzugs<strong>in</strong>neren darf sich ke<strong>in</strong>e gefährliche explosionsfähige Atmosphärebilden,- Personen müssen durch den geschlossenen Frontschieber geschützt se<strong>in</strong>,falls gefährliche Stoffe verspritzen oder Glas zersplittert.Abzüge erfüllen diese Schutzziele und da<strong>mit</strong> den oben genannten Stand derTechnik, wenn sie den Normen DIN 12924 Teil 1 „Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge;Abzüge für allgeme<strong>in</strong>en Gebrauch”, Teil 3 “Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge;Durchreicheabzüge”, oder Teil 4 “Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge; Abzüge <strong>in</strong>Apotheken” bzw. DIN EN 14175, Teil 2: „Anforderungen an Sicherheit undLeistungsvermögen“. entsprechen.Seit dem 01.08.2003 gilt die DIN EN 14175, Teil 2: „Anforderungen an Sicherheitund Leistungsvermögen“. Falls vom Hersteller nicht anders angegeben, gilt die v.g. DIN nicht für Abzüge, die vor dem Zeitpunkt des Datums der Veröffentlichung+ 6 Monate am Arbeitsplatz <strong>in</strong>stalliert wurde.Bei diesen Abzügen erfolgt die Kontrolle der e<strong>in</strong>wandfreien lufttechnischenFunktion durch e<strong>in</strong>e selbsttätig wirkende E<strong>in</strong>richtung, die im Fehlerfall optischeund akustische Warnsignale gibt.Abzüge, die vor dem 01.08.1991 bzw. nach dem 01.01.1978 <strong>in</strong>stalliert wurden,müssen e<strong>in</strong>e Abzugsleistung von m<strong>in</strong>destens 400 m³/h je laufenden MeterAbzugsbreite haben.Bei Abzügen, die vor dem 01.08.1993 <strong>in</strong>stalliert wurden, kann dieFunktionskontrolle über e<strong>in</strong>en Wollfaden oder e<strong>in</strong> W<strong>in</strong>drädchen erfolgenDie Überprüfung der Abzüge muss durch e<strong>in</strong>e befähigte Person m<strong>in</strong>destens alledrei Jahre erfolgen (siehe § 8 Gefahrstoffverordnung). Prüfkriterien s<strong>in</strong>d imMerkblatt: „T032-Laborabzüge Bauart und sicherer Betrieb“ (BGI 850-2),www.bgchemie.de/ Suchwort Abzugsprüfung enthalten. Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob kürzere Prüf<strong>in</strong>tervalle festzulegen s<strong>in</strong>d(siehe hierzu auch Abschnitt 7.3 der Information BGI/GUV-I 850-0).Sollte am Abzug e<strong>in</strong>e Störung auftreten (z.B. defekter Frontschieber oder Ausfallbzw. Fehlfunktion der Abluft), muss der Versuch unverzüglich abgebrochenwerden. Der Abzug ist für die weitere Benutzung zu sperren und dieses durche<strong>in</strong>e Kennzeichnung zu verdeutlichen. „Abzug defekt! Name:Datum: ....“.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 50II – 1.4II – 1.4.1Versuchsaufbauten, Umgang <strong>mit</strong> Glasgeräten und StativenMechanische StabilitätBei Versuchsaufbauten auf mechanische Stabilität achten.Stopfenbohrungen, Schlauchdurchmesser auf Durchmesser der e<strong>in</strong>zuführendenTeile abstimmen. Genormte Teile nach DIN 58121 erfüllen diese Forderung.Es wird empfohlen, bei Neuanschaffungen Geräte nach DIN 58121 "Lehr-, LernundAusbildungs<strong>mit</strong>tel; Anschlussmaße für Glasgeräte und Verb<strong>in</strong>dungsteile" zuverlangen.II – 1.4.2Glasrohre, GlasgeräteScharfe Glaskanten je nach Glasart rund schmelzen oder abschleifen; defekteGlasgeräte <strong>in</strong> Behälter für Glasbruch ausmustern.Vor dem E<strong>in</strong>führen von Thermometern, Glasrohren, Glasstäben u.a. <strong>in</strong> Stopfenund Schläuche e<strong>in</strong> Gleit<strong>mit</strong>tel (z. B. Glycer<strong>in</strong>) benutzen. Die Hände <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>emTuch gegen mögliche Verletzungen durch Glasbruch schützen. Beim E<strong>in</strong>führenoder Herausdrehen ke<strong>in</strong>e Gewalt anwenden. Mit Glasrohren nicht <strong>in</strong> RichtungKörper arbeiten.II – 1.4.3UnterdruckBeim Evakuieren von Glasgeräten, bei Unterdruck erzeugenden Lösevorgängenund beim Erzeugen von Überdruck Schutzbrille verwenden, erforderlichenfallszusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Schutzscheibe) treffen. DickwandigeGlasgefäße benutzen, wenn ke<strong>in</strong>e raschen Temperaturveränderungen auftreten.Bei gleichzeitig auftretenden raschen Temperaturänderungen:Rundkolben oder Flachbodenvakuum-Kolben (z.B. "Flabova"-Kolben)verwenden. Dünnwandige Glasgeräte <strong>mit</strong> flachem Boden und beschädigteGlasgeräte, z. B. angeritzte Rundkolben, nicht evakuieren.II – 1.4.4Stative und VersuchsaufbautenAuf ausreichende Standfestigkeit von Stativen und Aufbauten achten. GenormteTeile nach DIN 58123 erfüllen diese Forderung. Alle Schraubverb<strong>in</strong>dungensorgfältig ausführen.Es wird empfohlen, bei Neuanschaffungen Geräte nach DIN 58123 "Lehr-, LernundAusbildungs<strong>mit</strong>tel; Stellzeug; Stativstäbe, Muffen, Füße und Tischklemmen"zu verlangen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 51II – 1.5II – 1.5.1Umgang <strong>mit</strong> Laborbrennern und anderen WärmequellenAusströmendes GasBei Auftreten von Gasgeruch Haupthahn schließen und Fenster öffnen, erst dannnach Ursache suchen. Zündquellen beseitigen, auch ke<strong>in</strong>e elektrischen Schalterbetätigen.II – 1.5.2GasschlauchAls Gasschlauch für Erd-, Stadt- und Flüssiggas (z.B. Propan) e<strong>in</strong>en DVGWgeprüftenGasschlauch verwenden.DVGW: Deutscher Vere<strong>in</strong> des Gas- und Wasserfaches e.V., zuständig fürtechnische Sicherheitsregeln für die Gas- und WasserversorgungDiese Schläuche tragen e<strong>in</strong>en ent-sprechenden Aufdruck. Der Durchmesser derSchläuche ist so abgestimmt, dass sie auf die Oliven fest aufzustecken s<strong>in</strong>d. Derflexible Gasschlauch darf auch zum Anschluss an Flüssiggas (z.B. Propan)benutzt werden, sofern der Gasdruck nicht mehr als 50 mbar beträgt.Gasschlauch nach der Arbeit nicht unter Druck lassen. Gaszufuhr am Zwischenabsperrventilund am zentralen Absperrventil abstellen. Nach <strong>Unterricht</strong>sendeGasschläuche von den Schlauchtüllen an den Schülerexperimentiertischenabziehen.Bei Verwendung des Laborbrenners an wenig flexiblem Schlauch (z.B. armierterSicherheitsschlauch bei Propanbrenner) standfesten Brenner wählen. Brennere<strong>in</strong>spannen, da<strong>mit</strong> der Brenner nicht unbeabsichtigt verschoben oder gekipptwird oder herunterfallen kann.Bei Deckensystemen müssen die Schläuche so geführt werden, dass ke<strong>in</strong>eFangstellen und durch Hitze ke<strong>in</strong>e Beschädigungen entstehen.Siehe Teil I - 1.5.II – 1.5.3Gefährdungen bei sonstigen WärmequellenBeim Umgang <strong>mit</strong> Wärmequellen auf wärmebeständige Unterlage achten; fürLötkolben empfiehlt sich e<strong>in</strong> geeigneter Ständer.Bei Verwendung offener Flammen darauf achten, dass sich ke<strong>in</strong>e leichtentzündlichen Materialien <strong>in</strong> der Nähe bef<strong>in</strong>den. Hoch- (extrem entzündbare) undleichtentzündliche (leicht entzündbarer) Flüssigkeiten können durch heißeGegenstände oder elektrostatische Entladung entzündet werden.Ke<strong>in</strong>e Spiritus- oder Benz<strong>in</strong>brenner aus Glas verwenden.Bei Experimenten <strong>mit</strong> offenen Flammen auf Brandgefahr (z.B. bei langem Haar,synthetischen Kleidungsstücken) achten.II – 1.5.4KartuschenbrennerGebrauchsanweisungen des Herstellers beachten.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 52Kartuschenbrenner nicht kippen oder schütteln, da Flüssigkeit aus der Düseströmen kann (Brandfackel). Entzündet sich e<strong>in</strong>e Druckgaskartusche, diese bzw.den Brenner senkrecht stellen, da<strong>mit</strong> die Brandfackel kle<strong>in</strong>er wird und durchAbdecken gelöscht werden kann. Nach Gebrauch Ventil des Kartuschenbrennersstets dicht schließen.Nach dem <strong>Unterricht</strong> Kartuschenbrenner auf gelockerte Brenneraufsätze undunverschlossene Ventile prüfen. Mit Druckgaskartuschen bestückte Brenner ane<strong>in</strong>em belüfteten Ort über Erdgleiche aufbewahren. Geeignet ist e<strong>in</strong>e Lagerungder Kartuschenbrenner z. B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sicherheitsschrank nach DIN 14470 - 1.II – 1.5.5Ölbäder, SandbäderÖlbäder wegen der Spritzgefahr langsam unter Rühren aufheizen. Ke<strong>in</strong>e offenenFlammen benutzen.Rauchende Ölbäder und Ölbäder, die durch Löse<strong>mit</strong>tel oder stark durch Wasserverunre<strong>in</strong>igt s<strong>in</strong>d (Ölbäder spritzen beim Hochheizen), nicht weiterbenutzen,sondern sachgerecht entsorgen.Öl- und Sandbäder sicher befestigen, feuchtigkeits- und staubgeschütztaufbewahren.Bei Versuchsaufbauten <strong>mit</strong> Kühlvorrichtungen (z. B. Rückflusskühler) istsicherzustellen, dass ke<strong>in</strong> Wasser <strong>in</strong> das Ölbad gelangen kann (z. B.Papiermanschetten benutzen, Kühlschläuche z. B. <strong>mit</strong> Schlauchschellensichern).Brennende Ölbäder durch Abdecken löschen, ke<strong>in</strong>esfalls <strong>mit</strong> Wasser löschen.II-1.5.6HeißluftgebläseHeißluftgebläse dürfen nicht <strong>in</strong> der Nähe entzündlicher Flüssigkeiten oderDämpfe betrieben werden, siehe auch Teil I-3.12.9.Heißluftgebläse (Heißluftföne) erreichen <strong>mit</strong> bis zu 550 °C hohe Temperaturen.Dies gilt nicht nur für die Heizdrähte im Inneren der Geräte, sondern auch für dieLuftaustrittsdüse am vorderen Ende. Es ist daher unbed<strong>in</strong>gt darauf zu achten,dass Heißluftgebläse nicht <strong>in</strong> der Nähe entzündlicher Gegenstände,Flüssigkeiten oder Dämpfe betrieben werden und auch nicht direkt nebenderartigen <strong>Stoffen</strong> abgelegt werden. Heißluftgebläse können durch die starkeLuftströmung das Rückhaltevermögen von Abzügen empf<strong>in</strong>dlich stören.Die Geräte verfügen zum Ab- und Aufstellen oftmals über aufklappbare Bügel,die jedoch ke<strong>in</strong>en sicheren Stand gewährleisten. Bewährt haben sich zur Ablagestattdessen fest montierte Halterungen direkt am Arbeitsplatz, wie beispielsweisewaagrecht angebrachte Stativr<strong>in</strong>ge. Zur Verr<strong>in</strong>gerung der hohenBrandgefährdung sollen Heißluftgebläse grundsätzlich außerhalb der Abzügeaufbewahrt werden.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 53II – 1.6II – 1.6.1II – 1.6.2II – 1.6.3Erhitzen von <strong>Stoffen</strong>, DestillationBeim Erhitzen von Flüssigkeiten zur Vermeidung von Siedeverzug Siedeste<strong>in</strong>e/Siedekapillare benutzen. Auf die Spritzgefahr ist beim Erhitzen, <strong>in</strong>sbesonderevon Laugen, Fehl<strong>in</strong>gscher Lösung und hochviskosen Flüssigkeiten, zu achten.Beim Erhitzen von Flüssigkeiten im Reagenzglas dieses ständig schütteln. DieÖffnung nicht auf Personen richten.Für das Destillieren leichtentzündlicher (leicht entzündbarer) Flüssigkeiten ke<strong>in</strong>eoffenen Flammen verwenden (z. B. Öl- oder Sandbad bzw. elektrische Heizhaubebenutzen).Bei Vakuumdestillation Vorsichtsmaßnahmen treffen (z. B. Siedekapillare benutzen,implosionssicheren Kolben verwenden, Schutzbrille tragen,Schutzscheibe verwenden).Besondere Vorsicht bei brennenden Leichtmetallen und Phosphor: Diese nicht<strong>mit</strong> Wasser oder Kohlenstoffdioxid löschen, Löschsand verwenden. Blendwirkungbeachten.II – 1.6.4 Bei Experimenten <strong>mit</strong> hohen Temperaturen, <strong>in</strong>sbesondere auch beiDampferzeugung, dafür sorgen, dass ke<strong>in</strong>e Verbrühungen auftreten.II – 1.7II – 1.7.1II – 1.7.2II – 1.8KühlenAuf Gefahren bei Experimenten <strong>mit</strong> tiefen Temperaturen, z. B. <strong>mit</strong> festemKohlenstoffdioxid achten. Festes Kohlenstoffdioxid nur <strong>mit</strong> Lederhandschuhenoder Kälteschutzhandschuhen berühren. Festes Kohlenstoffdioxid muss demLöse<strong>mit</strong>tel (z.B. Aceton, Isopropanol) vorsichtig portionsweise zugeführt werden.Gebrauchte Tiefkühlbäder s<strong>in</strong>d bis zur Erwärmung auf Zimmertemperatur imAbzug aufzubewahren. Danach werden sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geschlossenen Vorratsbehältergesammelt oder entsorgt.E<strong>in</strong> Kühlschrank im Sammlungsraum ist nicht geeignet für die Lagerung vonSäuren, Laugen und entzündlichen Flüssigkeiten sowie Lebens<strong>mit</strong>teln, die zumVerzehr vorgesehen s<strong>in</strong>d.Elektrische E<strong>in</strong>richtungenZum Schutz gegen gefährliche Körperströme bei der Verwendung vonSchutzkle<strong>in</strong>spannung als Stromquellen Sicherheitstransformatoren 7 verwenden.Bei Sicherheitstransformatoren nach DIN VDE 0551 s<strong>in</strong>d Primär- undSekundärwicklung vollständig getrennt.Schutzzeichen auf dem Sicherheitstransformator nach DIN VDE 0551:alt:neu:Bei Überlastung und Unfällen sofort Not-Aus-Schalter betätigen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 54Zur Ersten Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität siehe Teil III - 2 Informationen zurErsten Hilfe.II – 1.9Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong> und ZubereitungenBei Chemikalien s<strong>in</strong>d Geschmacksproben verboten.E<strong>in</strong> Auftragen auf die Haut ist ebenfalls verboten.Bei Geruchsprobe Gase und Dämpfe zufächeln.Konzentrierte Säuren oder Laugen beim Verdünnen <strong>in</strong>s Wasser gießen, nichtumgekehrt.E<strong>in</strong>mal aus e<strong>in</strong>em Vorratsgefäß entnommene Chemikalien dürfen grundsätzlichnicht wieder <strong>in</strong> das Gefäß zurückgegeben werden. Der entnommene Überschussist sachgerecht zu entsorgen. Bei Alkalimetallen (Natrium, Kalium, Lithium)dürfen die großen abgeschnittenen Stücke wieder <strong>in</strong>s Vorratsgefäßzurückgegeben werden, weil hier die Verwechselungsgefahr ger<strong>in</strong>g ist.Abgeschnittene Krustenstücke dürfen nicht zurückgegeben werden, diesemüssen sofort entsorgt werden.Spezielle Regelungen für den Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen siehe Teil II – 2Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 55II – 2Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge – ChemieII – 2.1H<strong>in</strong>weise zum VersuchsaufbauArbeitsverfahren s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oderSchwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglichist.In der <strong>Schule</strong> kann dies Ziel erreicht werden durch- geschlossenen Versuchsaufbau (z.B. NO 2 /N 2 O 4 -Gleichgewicht imabgeschmolzenen Rohr),- Verwendung geeigneter Waschflaschen oder Absorptionsrohre.II – 2.2II – 2.2.1Explosionsfähige Stoffe und StoffgemischeExplosionsgefährliche Stoffe oder StoffgemischeVor Beg<strong>in</strong>n der Lehrerversuche Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gesondert über dieGefährdungen (z. B. Lärmentwicklung, wegfliegende Teile, vorzeitiges Zünden)und das sicherheitsgerechte Verhalten unterweisen.Schutzscheiben aufstellen, Schutzbrille tragen.Nur <strong>mit</strong> kle<strong>in</strong>en Mengen (Größenordnung: Milligramm) arbeiten.Jeden Druck auf das Gemisch vermeiden, zum Mischen ke<strong>in</strong>e hartenGegenstände (Mörser, Spatel usw.) verwenden, sondern auf Papier durchvorsichtiges Umwenden oder <strong>mit</strong> Hilfe e<strong>in</strong>er Feder mischen.Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag oder Reibung vermeiden.Vor Auslösen der Reaktion Warnh<strong>in</strong>weis an Schüler geben (z. B. zurVermeidung von Gehörschäden Ohren zuhalten und Mund öffnen).Anfallende explosionsgefährliche Stoffe und Stoffgemische nicht aufbewahren,sondern unter größter Vorsicht <strong>in</strong> geeigneter Weise vernichten.II – 2.2.2Gemische aus entzündlichen Gasen bzw. Dämpfen <strong>mit</strong> Luft oder SauerstoffSchutzbrille tragen, ggf. Schutzscheiben oder Explosionskorb aufstellen.Zwischen Gasentwickler und Reaktionsraum geeignete Rückschlagsicherunge<strong>in</strong>bauen (Glasrohr <strong>mit</strong> Stahlwolle, Quarzwolle, kle<strong>in</strong>e Gaswaschflasche oderBlasenzähler).Ke<strong>in</strong>e Flamme <strong>in</strong> die Nähe des Gasentwicklers br<strong>in</strong>gen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 56Knallgas- oder Chlorknallgasexplosionen nur <strong>mit</strong> kle<strong>in</strong>en Mengen durchführen(Seifenlösung, 10 ml E<strong>in</strong>wegspritze, Reagenzglas).„Papprohrversuch" <strong>mit</strong> Kohlenwasserstoffen und Luft, nicht jedoch <strong>mit</strong>Sauerstoff durchführen.Explosionsgefährliche Gemische von Eth<strong>in</strong> <strong>mit</strong> Luft, nicht jedoch <strong>mit</strong> Sauerstoffherstellen; Explosionsgefahr bei Mischungen aus Eth<strong>in</strong> <strong>mit</strong> Brom oder Chlor <strong>in</strong>gasförmiger Phase beachten.II – 2.2.3PeroxideVor der Destillation von Flüssigkeiten, die durch Lichte<strong>in</strong>wirkung Peroxide bilden(z.B. Ether, Alkanale, Alkanone, ungesättigte Kohlenwasserstoffe, Tetral<strong>in</strong>,Tetrahydrofuran, Dioxan), Peroxidtest, z. B. <strong>mit</strong> Peroxidteststreifen, durchführen.Eisen(II)-sulfat zugeben, nicht völlig abdestillieren, Flüssigkeiten im Dunkeln oder<strong>in</strong> braunen Flaschen aufbewahren.Peroxide <strong>mit</strong> Wasser phlegmatisieren- Cyclohexanonperoxid <strong>mit</strong> w (Wasser) > 15 %,- Dibenzoylperoxid <strong>mit</strong> w (Wasser) > 32 %.II – 2.2.4Sonstige explosionsgefährliche Mischungen und Reaktionsprodukte, die besondereVorsicht bei Tätigkeiten erfordern:- Schwermetallacetylide beim E<strong>in</strong>leiten von Eth<strong>in</strong> <strong>in</strong> Schwermetallsalzlösung,- Silberazid beim Ausfällen aus Silbersalzlösungen <strong>mit</strong> Natriumazid,- Natriumazid-Mischungen <strong>mit</strong> Metalloxiden bzw. –sulfiden,- Kaliumpermanganat-Mischungen <strong>mit</strong> Metallen bzw. entzündlichenBestandteilen,- Mischungen von Eisen(III)-oxid, Mangan(IV)-oxid <strong>mit</strong> Alum<strong>in</strong>ium(Ther<strong>mit</strong>mischung),- Phosphor beim Erhitzen im Phosphorlöffel, <strong>in</strong> dem noch Reste vonSchwefel enthalten s<strong>in</strong>d (Bildung von Phosphorsulfiden),- Mischungen von Kupferoxid <strong>mit</strong> Alum<strong>in</strong>ium, Magnesium oder Lithium,- Chlorat-, Perchlorat- und Nitrat-Mischungen <strong>mit</strong> rotem Phosphor, Zucker,Schwefel bzw. <strong>mit</strong> anderen entzündlichen Bestandteilen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 57II – 2.2.5II – 2.3Reaktionen, bei denen besonders brisante Produkte entstehen, sollen nichtdurchgeführt werden, hierzu gehören z. B.:- Reaktion von Iod <strong>mit</strong> konzentrierter Ammoniak-Lösung zu Iodstickstoff,- Reaktion von Kaliumpermanganat <strong>mit</strong> konzentrierter Schwefelsäure zuMangan(VII)-oxid,- Herstellung von Silbernitrid aus ammoniakalischer Silbersalzlösung,Lösungen nach Gebrauch entsorgen.Hoch- (extrem entzündbare) bzw. leichtentzündliche (leicht entzündbare)Stoffe- Beim Arbeiten <strong>mit</strong> hoch- (extrem entzündbaren) und leichtentzündlichen(leicht entzündbaren) <strong>Stoffen</strong> offene Flammen löschen oder Stoffe <strong>in</strong>sichere Entfernung br<strong>in</strong>gen (Dämpfe kriechen flüssigkeitsähnlich übergrößere Entfernungen).- Bei Experimenten möglichst <strong>in</strong> geschlossenen Apparaturen arbeiten.- Beim Erhitzen (z. B. Destillieren) ke<strong>in</strong>e offene Flamme verwenden, z. B. <strong>mit</strong>Pilzheizhaube, Ölbad oder Sandbad heizen.- Elektrostatische Aufladung (Entladungsfunke) berücksichtigen, z. B.metallische Entsorgungsgefäße <strong>mit</strong> Schutzerdung versehen.E<strong>in</strong>e Aufbewahrung entzündlicher/entzündbarer Flüssigkeiten <strong>in</strong><strong>Unterricht</strong>sräumen ist grundsätzlich untersagt!Im E<strong>in</strong>zelfall kann die Gefährdungsbeurteilung unter besondererBerücksichtigung der nachstehenden Punkte auch ergeben, dass ke<strong>in</strong>Sicherheitsschrank für entzündliche/entzündbare Stoffe erforderlich ist:- die Gefäße s<strong>in</strong>d dicht verschlossen und dauerhaft gekennzeichnet,- gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu BrandoderExplosionsgefahren führen, s<strong>in</strong>d nicht vorhanden (dies bedeutet u. a.die Mengen an Gefahrstoffen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere im H<strong>in</strong>blick auf dieBrandbelastung und die Brandausbreitung auf das unbed<strong>in</strong>gt notwendigeMaß zu begrenzen),- Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, s<strong>in</strong>d nichtvorhanden (das bedeutet u. a. offene Flammen und elektrostatischeAufladung werden vermieden, die vorhandene ortsfeste elektrische Anlageist fristgerecht geprüft),- schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf dieGesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht zu befürchten s<strong>in</strong>d (dasbedeutet u. a. es s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Fachräumen <strong>mit</strong> erhöhter Brandgefahr zweisichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden, die Ausgangstüren schlagen <strong>in</strong>Fluchtrichtung auf und lassen sich jederzeit von <strong>in</strong>nen ohne fremdeHilfs<strong>mit</strong>tel öffnen, und es stehen genügend Feuerlöscher zur Verfügung).


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 58II – 2.4AlkalimetalleVorsicht bei der Reaktion von Natrium und Kalium <strong>mit</strong> Wasser:- Um e<strong>in</strong> Festsetzen am Rand des Reaktionsgefäßes zu verh<strong>in</strong>dern undum die Oberflächenspannung zu reduzieren, ist e<strong>in</strong> Tropfen Spül<strong>mit</strong>telzuzusetzen.- Kle<strong>in</strong>e erbsengroße Stücke verwenden. Kruste entfernen. Gegen Endeder Reaktion zerplatzt die geschmolzene Hydroxid-Kugel: Spritzgefahr,Verätzungsgefahr.- Beim Experimentieren Schutzbrille tragen, Schutzscheibe aufstellen.- Äußerste Vorsicht bei der Umsetzung von Lithium unter Wasser <strong>mit</strong>dem Sieblöffel: nur l<strong>in</strong>sengroße Stücke, sorgfältig entr<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>setzen,sauberen dicht schließenden Sieblöffel (Teesieb) verwenden.Sieblöffel-Versuch niemals <strong>mit</strong> Natrium oder Kalium durchführen.- Reste von Lithium und Natrium, sowie abgetrennte Krusten <strong>mit</strong> Ethanol(Brennspiritus) umsetzen; längere Reaktionszeit beachten.- Kaliumreste <strong>mit</strong> Butan-2-ol umsetzen, auf vollständige Umsetzung achten,möglichst unter Rückfluss kochen.- Reste nicht <strong>in</strong> den Ausguss oder Abfalleimer werfen, bei Feuchtigkeit drohtSelbstentzündung.- Aufbewahrung der Alkalimetalle unter Paraff<strong>in</strong>öl, bei Petroleum zeigt sichstärkere Krustenbildung.- Alkalimetalle reagieren heftig bis explosionsartig <strong>mit</strong>Halogenkohlenwasserstoffen. Deshalb nicht als Trocken<strong>mit</strong>tel benutzen,stattdessen z. B. Molekularsieb verwenden.- Alkalimetallbrände <strong>mit</strong> Sand löschen.II – 2.5Halogene- Mit Chlor und Brom <strong>in</strong> geschlossener Apparatur oder im Abzug arbeiten.- An Stelle von elementarem Brom sollte Bromwasser verwendet werden.- Brom nur <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Geb<strong>in</strong>den (125 ml) beschaffen und verwenden.Siehe Teil I - 3.12.5.- Brom nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dauerhaft abgesaugten Giftschrank <strong>mit</strong> m<strong>in</strong>destens 10-fachem Luftwechsel lagern.- Bei der Herstellung von Chlor, z. B. aus Salzsäure und Kaliumpermanganat,nur das benötigte Chlorvolumen entwickeln.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 59- Überschüssiges Chlor und Brom entsprechend DGUV Regel 2004„Gefahrstoffliste“ beseitigen.II – 2.6II – 2.6.1KunststoffeAufbewahrung- Kunststoffkomponenten, Hilfs<strong>mit</strong>tel und Löse<strong>mit</strong>tel <strong>in</strong> Orig<strong>in</strong>alverpackungenaufbewahren.- Reste von abgefüllten Komponenten nicht <strong>in</strong> die Orig<strong>in</strong>algeb<strong>in</strong>dezurückgießen.- Für gute Belüftung sorgen, Sonnene<strong>in</strong>strahlung vermeiden.- Für Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter vom Hersteller anfordern und alsInformation für alle zugänglich aufbewahren.II – 2.6.2Verarbeitung durch Polieren, Schleifen, Schmelzschneiden- Staubentwicklung so ger<strong>in</strong>g wie möglich halten, z.B. durch Nassbearbeitung.- Bei der masch<strong>in</strong>ellen Bearbeitung entstehende Stäube absaugen, beimanueller Bearbeitung Fensterlüftung.- Schmelzschneiden am gut belüfteten Arbeitsplatz (Verbrennungs- bzw.Pyrolyseprodukte der geschnittenen Werkstoffe können gesundheitsschädlichse<strong>in</strong>).II – 2.6.3Warmverformen- Höhere Temperaturen vermeiden. Bei der Verarbeitung von PVC über170 o C entsteht u. a. Chlorwasserstoff und V<strong>in</strong>ylchlorid.- Wenn nicht <strong>mit</strong> handelsüblichen Geräten gearbeitet wird, Versuchsaufbaustandsicher ausführen. Unbeabsichtigtes Berühren der Heizquelle durchgeeignete Maßnahmen ausschließen.II – 2.6.4Verkleben- Sicherheitsh<strong>in</strong>weise und Herstellerh<strong>in</strong>weise zu Klebstoffen beachten.- Bei großflächiger Anwendung von Klebstoffen für ausreichende Lüftungsorgen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 60- Auf sicheren Umgang <strong>mit</strong> Schmelzklebstoffen h<strong>in</strong>weisen: Verletzungendurch Schmelzklebstoffe s<strong>in</strong>d schmerzhaft und verursachen schlechtheilende, schwere Verbrennungen. Bei der Verarbeitungstemperatur vonmehr als 180 o C haftet der Klebstoff sofort auf der Haut und lässt sich nichtabwischen.- Unter fließendem Wasser kühlen.Siehe Teil III – 2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>.II – 2.6.5Verschäumen <strong>mit</strong> Polyurethankunststoffen (PU)- Vorrangig Montageschaum aus Druckgaskartuschen verwenden.- Polyol-Toluylendiisocyanat (TDI) und Polyol-Hexamethylendiisocyanat-(HDI)-Mischungen nicht mehr e<strong>in</strong>setzen; sie s<strong>in</strong>d giftig, sensibilisierend undhaben e<strong>in</strong>en hohen Dampfdruck. Möglichst Polyurethan-Schäume auf derBasis von Diphenylmethandiisocyanat (MDI) verwenden.- Möglichst Polyurethan-Schäume <strong>mit</strong> dem GISCODE PU 10 (PU-Systeme,löse<strong>mit</strong>telfrei) e<strong>in</strong>setzten.- Gefahr von allergischen Reaktionen beachten, Hautkontakt vermeiden.- Bei Arbeiten <strong>mit</strong> PU-Harzen Schutzbrille und Schutzhandschuhe tragen.- In gut gelüfteten Räumen verarbeiten.II – 2.6.6Silikone- Für Quellversuche nur Waschbenz<strong>in</strong> oder Petrolether (ke<strong>in</strong>enOttokraftstoff) verwenden. Unbed<strong>in</strong>gt den Abzug benutzten.- Schutzhandschuhe tragen. Härter für Silikone können Haut und Augenreizen. Allergische Hautreaktionen s<strong>in</strong>d möglich.II – 2.6.7Glasfaserverstärkte Kunststoffe – Ungesättigte Polyesterharze (UP)- Sicherheits- bzw. Herstellerh<strong>in</strong>weise und Tätigkeitsbeschränkungen, sieheI-3.6.2, beachten.- Großflächig im Freien oder <strong>in</strong> gut gelüfteten Räumen verarbeiten.- In das Harz erst Beschleuniger (Schwermetallsalze, Am<strong>in</strong>e) sorgfältige<strong>in</strong>rühren, dann Härter (Peroxide) zugeben. Härter und Beschleunigerniemals direkt <strong>mit</strong>e<strong>in</strong>ander vermischen (Explosionsgefahr).Vorbeschleunigte Harze bzw. Cobaltnaphthenat als Beschleuniger undMEKP-Härter (Methylethylketonperoxid) bevorzugen.- Schutzbrille und Schutzhandschuhe tragen.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge - Chemie 61II – 2.6.8EpoxidharzeAuf Epoxidharze aufgrund der sensibilisierenden Wirkung und desEpichlorhydr<strong>in</strong>anteils im <strong>Unterricht</strong> verzichten. Bei expoxidharzhaltigen KlebernSubstitutionsprüfung zw<strong>in</strong>gend durchführen.II – 2.6.9Entsorgung von Resten und AbfällenUnverbrauchte flüssige Kunststoffkomponenten zu Kunststoffen reagierenlassen.S<strong>in</strong>d Reste aus der Kunststoffverarbeitung nicht mehr zu verarbeiten, danngeben die Sicherheitsdatenblätter bzw. die Sachkostenträger der <strong>Schule</strong> über dieAbfallbeseitigung Auskunft.II – 2.6.10 Re<strong>in</strong>igungVerunre<strong>in</strong>igte Haut nicht <strong>mit</strong> Löse<strong>mit</strong>teln (z. B. Aceton) säubern, hautschonendeHandre<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>tel verwenden.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogenen H<strong>in</strong>weise und Ratschläge -Kunst 62II – 3II – 3.1II – 3.1.1Fachbezogene H<strong>in</strong>weise und Ratschläge – KunstStifte und KreidenFixieren von Bleistift-, Buntstift-, farbige Kreide- und WachsmalstiftzeichnungenPastellkreide-Zeichnungen werden häufig <strong>mit</strong> Fixativen behandelt.Beim Versprühen von Fixativ können explosionsfähige Löse<strong>mit</strong>teldampf-Luft-Gemische entstehen; Zündquellen (z.B. offene Flamme, Schaltfunken, heißeOberfläche) vermeiden.Beim Versprühen von Fixativen auf ausreichende Lüftung des Arbeitsraumesachten. Größere Bilder im Freien bearbeiten.Zum Konservieren von großflächigen Kreidemalereien (z.B. Pflastermalerei)möglichst Putzfestiger (Grundanstrichstoffe, Tiefengründe) auf Wasserbasise<strong>in</strong>setzen, Farbnebel vermeiden. Löse<strong>mit</strong>telhaltige Tiefengründe sollenaromatenfrei se<strong>in</strong>.II – 3.2II – 3.2.1Farben und LackeDekorationsmalfarben/AcrylfarbenMalfarben, z.B. Acrylfarben, auf wässriger Basis löse<strong>mit</strong>telhaltigen Farbenvorziehen.II – 3.2.2ÖlfarbenStatt „klassischer Ölfarben“ <strong>mit</strong> Acrylfarben oder wasserverdünnbaren Farbenarbeiten.Wegen der Gefahr der Selbstentzündung Le<strong>in</strong>öllappen <strong>in</strong> geschlossenemMetallbehälter oder unter Wasser aufbewahren. Durch Ölfarben verschmutzteHände <strong>mit</strong> Papier vorre<strong>in</strong>igen. Hautverträgliche Handre<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>tel e<strong>in</strong>setzen.Die Hände nicht <strong>mit</strong> Terpent<strong>in</strong>ersatz oder anderen Löse<strong>mit</strong>teln re<strong>in</strong>igen.Siehe Tabelle Teil III – 3.4 Übersicht über gebräuchliche Löse<strong>mit</strong>telgemische.II – 3.2.3LackeBei der farbigen Gestaltung von Gebrauchsgegenständen und Objektkunstmöglichst wasserbasierte Lacke verwenden, die nur ger<strong>in</strong>ge Löse<strong>mit</strong>telanteileenthalten.II – 3.2.4II – 3.2.5Stoffmalfarben/StoffdruckfarbenSeidenmalfarbenSeidenmalfarben s<strong>in</strong>d wässrige Zubereitungen von Kunstharzen und Diolen.Beim Fixieren der Seidenmalfarben durch Bügeln auf ausreichende Lüftungachten.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene Ratschläge und H<strong>in</strong>weise Kunst 63II – 3.3KlebstoffeSicherheitsh<strong>in</strong>weise und Herstellerh<strong>in</strong>weise zu Klebstoffen beachten.Bei großflächiger Anwendung von Klebstoffen für ausreichende Lüftung sorgen.Auf sicheren Umgang <strong>mit</strong> Schmelzklebstoffen h<strong>in</strong>weisen: Verletzungen durchSchmelzklebstoffe s<strong>in</strong>d schmerzhaft und verursachen schlecht heilende, tiefgreifende Verbrennungen. Bei der Verarbeitungstemperatur von mehr als 180° Chaftet der Klebstoff sofort auf der Haut und lässt sich nicht abwischen.Unter fließendem Wasser kühlen.Siehe Teil III − 2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>.Kleber auf Wasserbasis verwenden wie Methylcellulose (Tapetenkleister).Augen- und Hautkontakt bei Klebern wie Cyanacrylatklebstoffen(Sekundenkleber) unbed<strong>in</strong>gt vermeiden.II – 3.4II – 3.4.1Schmelzbare StoffeGießen <strong>mit</strong> WachsWachs nicht auf offener Flamme, sondern im Wasserbad erhitzen, daWachsschmelzen leicht entzündlich (leicht entzündbar) s<strong>in</strong>d. Beim Umgang <strong>mit</strong>Wachsschmelzen Brandverletzung durch Hautkontakt vermeiden. Wachs nur <strong>in</strong>Gefäßen schmelzen, die sicher <strong>mit</strong> der Hand gehalten werden können.Passenden Deckel bereithalten, um Brände sofort ersticken zu können. Aufke<strong>in</strong>en Fall <strong>mit</strong> Wasser löschen. Das Wasser verdampft schlagartig, das heißeoder brennende Wachs spritzt umher.Wachsschmelzen nur <strong>in</strong> trockene Formen gießen. Beim Ausschmelzen vonWachs aus Gussformen zu hohe Temperaturen vermeiden, da es zuStichflammen und zu Verpuffung kommen kann.Bei Verbrennungen Brandwunde sofort unter fließendem kalten Wasser langekühlen.Siehe Teil III - 2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>.II – 3.4.2Gießen <strong>mit</strong> MetallenZierz<strong>in</strong>n, bleihaltiges Lötz<strong>in</strong>n, Woodsches Metall (Legierung aus Blei, Wismut,Cadmium und Z<strong>in</strong>n) aufgrund des Blei- bzw. Cadmiumgehaltes nicht verwenden.Für Z<strong>in</strong>nlegierungen Stahltiegel, für Mess<strong>in</strong>g und Bronze keramische Tiegelverwenden.Für den Transport betriebssichere, feuerfeste Greif- und Haltevorrichtung für die<strong>mit</strong> dem Schmelzgut gefüllten Tiegel benutzen, die auch e<strong>in</strong> sicheres Ausgießenerlaubt.Metallguss nicht <strong>in</strong> Formen aus feuchten, wasserhaltigen Formstoffen e<strong>in</strong>füllen.Für den Z<strong>in</strong>nguss Gipsformen (im Backofen getrocknet), Silikonformen oderFormen aus Kork verwenden.Für den Mess<strong>in</strong>g- oder Bronzeguss die Schmelze <strong>in</strong> Formsand gießen.Beim Gießen Arbeitshandschuhe, Schutzbrille, geeignete Schürze und


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene Ratschläge und H<strong>in</strong>weise Kunst 64geschlossenes Schuhwerk tragen, ke<strong>in</strong>e Oberbekleidung aus Kunstfasern tragen(Kunstfasern verschmelzen durch Metallspritzer <strong>mit</strong> der Haut).Bei Brandverletzungen siehe Teil III-2.1 Verhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>.Tätigkeiten <strong>mit</strong> Blei, Bleilegierungen oder deren Schmelzen s<strong>in</strong>d untersagt.Tätigkeitsbeschränkung für werdende Mütter und gebärfähige Frauensiehe Teil I–3.7.II – 3.5II – 3.5.1Keramik und BildhauereiBei Beschaffung von Ton, Farbpigmenten und Schamotte auf Gefahrenh<strong>in</strong>weiseder Hersteller achten. Produkte <strong>mit</strong> dem ger<strong>in</strong>gsten Gefährdungspotenzial beschaffen,auf H<strong>in</strong>weise im Sicherheitsdatenblatt achten.Glasuren können Gefahrstoffe wie z.B. Barium-, Cadmium- undSelenverb<strong>in</strong>dungen enthalten. Markenglasuren haben H<strong>in</strong>weise aufSchwermetallverb<strong>in</strong>dungen, wenn diese enthalten s<strong>in</strong>d. Bevorzugtschwermetallfreie Glasuren verwenden.Beim E<strong>in</strong>rühren von pulverförmigen gesundheitsgefährdenden Glasuren <strong>in</strong>Wasser Staubbildung vermeiden bzw. Glasuren <strong>in</strong> pastöser Konsistenzbevorzugen.Beim Auftragen von Glasuren <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Spritzpistole <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Raum <strong>mit</strong>ausreichender Lüftung, z.B. Querlüftung, arbeiten.Essgeschirre und Tr<strong>in</strong>kgefäße dürfen nicht <strong>mit</strong> Glasuren versehen werden, <strong>in</strong>denen Schwermetalle enthalten s<strong>in</strong>d.II – 3.5.2GlattbrandBeim Glattbrand Werkstücke im Brennofen so aufstellen, dass beim Ausräumenke<strong>in</strong>e Verletzungsgefahr besteht. Bei Nacharbeiten schnittfeste Handschuhetragen.II – 3.5.3BildhauereiBei der Holz- oder Ste<strong>in</strong>bildhauerei entstehen durch Abschlagen, Sägen, Bohren,Fräsen oder Schleifen Splitter und Stäube.Schutzbrille und Schutzhandschuhe benutzen.Staubbelastung bei der Bearbeitung von m<strong>in</strong>eralischen Werkstoffen durchLüftung und Nassbearbeitung verm<strong>in</strong>dern, <strong>in</strong>sbesondere die Entwicklung vonQuarz-Stäuben (Entstehung von Silikose). Feucht re<strong>in</strong>igen, nicht fegen.Nassbearbeitung vgl. auch <strong>in</strong> Teil I – 3.5.1Bildhauerische Gestaltung von Gasbeton bei starker Staubentwicklung im Freien<strong>in</strong> der W<strong>in</strong>drichtung ausführen.Das Be- und Verarbeiten von Speckste<strong>in</strong>, welcher Asbest enthalten kann, istgenerell unzulässig.II – 3.6E<strong>in</strong>zelne Verfahren und Anwendungsarten


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene Ratschläge und H<strong>in</strong>weise Kunst 65II – 3.6.1DruckplattenÄtztechniken zur Herstellung und Bearbeitung von Druckplatten <strong>mit</strong>tels Säurenund Laugen <strong>mit</strong> der notwendigen Sorgfalt und persönlicher Schutzausrüstung(Schutzbrille, geeignete Schürze, Schutzhandschuhe) anwenden. Säuren undLaugen sachgemäß entsorgen.Siehe Teil I – 3 Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>, siehe DGUV Regel 2004.II – 3.6.2SprühverfahrenBeim Farbsprühen <strong>in</strong> Innenräumen auf ausreichende Lüftung (Querlüftung)achten.Beim E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es Kompressors bei Airbrush-Verfahren s<strong>in</strong>d der Druckbehälterund die Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen regelmäßig durch e<strong>in</strong>e befähigte Person prüfenzu lassen. Die Prüffristen s<strong>in</strong>d nach Angaben der Hersteller festzulegen.Nur zugelassene Druckbehälter verwenden.Beim Auftragen von Glasuren <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Spritzpistole <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Raum <strong>mit</strong>ausreichender Lüftung, z. B. wirksame Querlüftung durch Fenster und Türen,arbeiten.Weil Spritzstände für allgeme<strong>in</strong>bildende <strong><strong>Schule</strong>n</strong> unverhältnismäßig aufwändigs<strong>in</strong>d, wird bei e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen Farbverbrauch e<strong>in</strong>e wirksame Querlüftung durchFenster und Türen für ausreichend gehalten.II – 3.6.3Aleatorische Verfahren und DruckgrafikGefahrenh<strong>in</strong>weise und Sicherheitsratschläge der Löse<strong>mit</strong>tel 8 bei aleatorischenVerfahren, beim Marmorieren und bei der Decalcomanie beachten (z. B. beileicht entzündlichen (leicht entzündbaren) Löse<strong>mit</strong>teln Zündquellen entfernen).Siehe Teil III – 3.4 Übersicht über gebräuchliche Löse<strong>mit</strong>telgemische.Wasserlösliche Siebdruckfarben oder <strong>mit</strong> Wasser verdünnte F<strong>in</strong>gerfarben fürSiebdrucke verwenden. Siebdruckverfahren <strong>mit</strong> löse<strong>mit</strong>telhaltigen Farben s<strong>in</strong>dfür den <strong>Unterricht</strong> ungeeignet.II – 3.6.4II – 3.6.5Modellieren und BozzettiBei Zubereitungen von Modelliermassen aus verderblichen Naturstoffen aufkeimtötende Zusätze achten; keimtötende Zusätze s<strong>in</strong>d Gefahrstoffe, aufH<strong>in</strong>weise im Sicherheitsdatenblatt achten.Ke<strong>in</strong>e Vexierspeisen (Bozzetti), z.B. Salzteig, aus ungenießbaren odergesundheitsschädlichen Substanzen modellieren.Härtbare KnetmassenBei E<strong>in</strong>haltung der vorgeschriebenen Temperatur von max. 130 °C und 30M<strong>in</strong>uten Härtezeit entstehen ke<strong>in</strong>e <strong>gefährlichen</strong> Zersetzungsprodukte, daher


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene Ratschläge und H<strong>in</strong>weise Kunst 66Überhitzen vermeiden. Lüften.Beim Trocknen größerer Mengen Knetarbeiten (z. B. e<strong>in</strong>er Schulklasse) gutlüften, da<strong>mit</strong> der austretende Weichmacher aus der Atemluft entfernt wird.II – 3.6.6AbformmassenFür den Formenbau vorzugsweise Gips verwenden. Statt der wässrigen, leichtverderblichen Gelat<strong>in</strong>emasse elastische Abformmasse auf Kautschukbasis oderSilikonbasis benutzen.Bei der Verwendung von Polyurethan als Abformmasse auf sichere Handhabungachten.Siehe Teil II – 2.6 KunststoffeSiehe Teil III – 3.3 Kunststoffe: Eigenschaften und Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseBei Verwendung von Schmelzmassen besteht die Gefahr von Brandverletzungen.II – 3.6.7Zubereitungen für die FotografieBei fotografischen Prozessen werden Zubereitungen <strong>mit</strong> Chemikalien wieSäuren, Laugen, anorganischen Salzlösungen, organischen Lösungene<strong>in</strong>gesetzt. Diese s<strong>in</strong>d vom Hersteller entsprechend den gesetzlichenAnforderungen gekennzeichnet. Kennzeichnung auf den Geb<strong>in</strong>den undSicherheitsdatenblätter beachten. Entwicklerzangen und ggf. persönlicheSchutzausrüstung verwenden.Zur Aufbewahrung und Kennzeichnung selbst hergestellter Lösungensiehe Teil I – 3.12 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung.II – 3.6.8UV-LichtUV-Licht wird z. B. bei verschiedenen Klebeverfahren und <strong>in</strong> der Siebdrucktechnik,bei der Härtung von Acrylglasklebern, für den E<strong>in</strong>satz sogenannterBrightlightfilme, bei der Fotografie und bei der Druckformherstellung für nahezualle Druckverfahren e<strong>in</strong>gesetzt.Beim Arbeiten <strong>in</strong> nicht geschlossenen Apparaturen UV-Schutzbrille tragen.Bei der Benutzung von UV-Leuchten sich möglichst wenig der Strahlungaussetzen, <strong>in</strong>sbesondere bei älteren Höhensonnen. Wegen der Ozonbildung fürausreichende Lüftung sorgen.II – 3.6.9EntsorgungAuch <strong>in</strong> Kunstunterrichtsräumen, Ateliers, Werkstätten, Fotolabors etc., s<strong>in</strong>dAbfälle und Rückstände von Gefahrstoffen zu beseitigen.Hierzu gehören z. B. Farb- und Löse<strong>mit</strong>telreste sowie Stäube.Siehe Teil I – 3.13 Entsorgung.


Maßnahmen für Sicherheit und Entsorgung: Fachbezogene Ratschläge und H<strong>in</strong>weise Kunst 67II-4 Zeitpunkt der AnwendungDiese Regel ist anzuwenden ab 1. Oktober 2010. Sie ersetzt die Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz „Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im <strong>Unterricht</strong>“ (GUV-SR 2003), AusgabeJanuar 1998 <strong>in</strong> der aktualisierten Juni 2004.


Anlagen: Betriebsanweisung für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 68Teil IIIIII – 1III – 1.1AnlagenBetriebsanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> GefahrstoffenEntwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für LehrkräfteArbeitsbereichDiese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer sowie technischeAssistent<strong>in</strong>nen und Assistenten, die Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> undZubereitungen haben. Sie umfasst die Tätigkeit der Lehrer<strong>in</strong> oder des Lehrersund der technischen Assistent<strong>in</strong> bzw. des technischen Assistenten imZusammenhang <strong>mit</strong> dem <strong>Unterricht</strong> sowie dessen Vor- und Nachbereitung,e<strong>in</strong>schließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung,Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen.Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit <strong>in</strong> Bezug auf Gefahrstoffeverlangen, s<strong>in</strong>d die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. SammlungsräumeChemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und Hauswirtschaft.Gefahrstoff (Bezeichnung)Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3 Abs. 1Gefahrstoffverordnung s<strong>in</strong>d charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale.Diese s<strong>in</strong>d unter Teil III – 6.1 Gefahrensymbole – Gefahrenbezeichnungendieser Richtl<strong>in</strong>ien aufgeführt. Ergänzungen s<strong>in</strong>d ferner den Gefahrstofflisten(z. B. DGUV Regel 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.Diese Unterlagen bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Raum _________Weitere Unterlagen: __________________________H<strong>in</strong>weis:Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gefahrstoffverzeichnislistenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnisliegt <strong>in</strong> Raum ________ aus/kann bei _________________ e<strong>in</strong>gesehenwerden.Gefahren für Mensch und UmweltDie Gefahren von <strong>Stoffen</strong> und Zubereitungen für Menschen und Umwelt s<strong>in</strong>du. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie denregelmäßig neu ersche<strong>in</strong>enden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner s<strong>in</strong>ddie Gefahrensymbole und –bezeichnungen auf den Gefäßen zu beachten. DieGefahrstoffgefäße s<strong>in</strong>d daher <strong>mit</strong> den <strong>in</strong> der Gefahrstoffverordnungangegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen zu kennzeichnen (siehe Teil III– 6.2 H<strong>in</strong>weise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Teil III – 6.3Sicherheitsratschläge (S-Sätze).Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnAufbewahrung /LagerungDie vorhandenen Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d entsprechend den geltendenRechtsvorschriften (siehe auch Teil I – 3 Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>)zu lagern und/oder aufzubewahren.


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 69Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen s<strong>in</strong>dunter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrer<strong>in</strong>nenund Lehrern zugänglich se<strong>in</strong>. Ebenso zu behandeln s<strong>in</strong>d auchkrebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffesowie Chlorate, Kalium und Natrium.Der verschließbare Schrank und/oder Raum bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Raum ____ /istRaum Nr. ____.Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur <strong>in</strong> Räumenoder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder den Zugriffdurch Betriebsfremde gesichert s<strong>in</strong>d.Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel und Rauche entwickeln, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrankbef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Raum ____.An Arbeitsplätzen dürfen entzündliche Flüssigkeiten nur für den Fortgang derArbeiten aufbewahrt werden. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vorräte s<strong>in</strong>d im Schrank______ /<strong>in</strong> Raum ____ gelagert.Druckgasflaschen <strong>mit</strong> Druckm<strong>in</strong>derventil s<strong>in</strong>d nach Gebrauch zu verschließenund an den bezeichneten Ort <strong>in</strong> Raum ___ zu br<strong>in</strong>gen.AufsichtSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen sich <strong>in</strong> den Fachräumen, <strong>in</strong> denenTätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht ohne Aufsicht e<strong>in</strong>erfachkundigen Lehrer<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es fachkundigen Lehrers aufhalten. DieFachräume s<strong>in</strong>d bei Abwesenheit der Fachlehrer<strong>in</strong> oder des Fachlehrersverschlossen zu halten.Tätigkeiten <strong>mit</strong> GefahrstoffenFür Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung undNachbereitung des <strong>Unterricht</strong>s ist die Lehrer<strong>in</strong> bzw. der Lehrer und/oder dietechnische Assistent<strong>in</strong> bzw. der technische Assistent verantwortlich. Darausergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem <strong>Unterricht</strong>:VersuchsvorbereitungDie Gefährlichkeit von <strong>Stoffen</strong> (Chemikalien), die bei dem geplantenExperiment e<strong>in</strong>gesetzt werden oder entstehen, muss er<strong>mit</strong>telt werden. Es istzu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe <strong>mit</strong> weniger<strong>gefährlichen</strong> Eigenschaften e<strong>in</strong>gesetzt werden können. Grundsätzlich s<strong>in</strong>dErsatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar s<strong>in</strong>d. Entsprechende Sicherheits-und Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d vorzubereiten. Die Entsorgung derEntstehungsstoffe und evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zubedenken.Die Lehrer<strong>in</strong> bzw. der Lehrer muss bestehendeBeschäftigungsbeschränkungen z.B. für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler sowieSchwangere beachten.VersuchsdurchführungVor Versuchsdurchführung ist e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 70Zur Versuchsdurchführung s<strong>in</strong>d geschlossene Systeme zu verwenden, wennsehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde oderfortpflanzungsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werdenkönnen. Alternativ ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da diegleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.Zusätzlich s<strong>in</strong>d bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oderZubereitungen geeignete Schutzhandschuhe, bei Gefahr vonAugenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vgl. Gefährdungsbeurteilung).UnterweisungFür jeden Versuch – <strong>in</strong>sbesondere bei Schülerübungen – muss e<strong>in</strong>e kurze,begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber h<strong>in</strong>ausmuss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Halbjahr e<strong>in</strong>e Unterweisung der Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten <strong>in</strong> denFachräumen durch die Lehrer<strong>in</strong> oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kurshefte<strong>in</strong>getragen werden. Diese Unterweisung be<strong>in</strong>haltet auchInformationen über das Verhalten im Gefahrfall.Notwendige Informationen für Schüler<strong>in</strong>nen über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungenfür gebärfähige Schüler<strong>in</strong>nen, werdende undstillende Mütter, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Unterweisung <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen.Re<strong>in</strong>igung und EntsorgungDie Arbeitsplätze von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie Lehrer<strong>in</strong>nen undLehrern – auch <strong>in</strong> den Vorbereitungsräumen – s<strong>in</strong>d sauber und aufgeräumt zuh<strong>in</strong>terlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdetwird.Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d ggf. umgehend von derFachlehrer<strong>in</strong> oder vom Fachlehrer zu beseitigen.Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) s<strong>in</strong>d gemäß dem örtlichenEntsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist derAushang <strong>in</strong> Raum _______ zu beachten.H<strong>in</strong>weis:Jede <strong>Schule</strong> sollte e<strong>in</strong> Entsorgungskonzept <strong>in</strong> Abstimmung <strong>mit</strong> demSchulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erstellen (sieheTeil III – 7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong>).Verhalten im GefahrfallJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendigwerden:- Not-Aus betätigen,- Alarmplan beachten,- Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist,


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 71- Ggf. den Ersthelfer/ die Ersthelfer<strong>in</strong> <strong>in</strong>formieren, Erste Hilfe leisten undE<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>s Verbandbuch, falls dies erforderlich ist,- Gefahren beseitigen (z.B. Pannenset verwenden) dieses bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong>Raum ______,- Schulleitung <strong>in</strong>formieren.Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden:- Alarmplan beachten,- Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist,- Ggf. den Ersthelfer <strong>in</strong>formieren, Erste Hilfe leisten und E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>sVerbandbuch, falls dies erforderlich ist,- Brandbekämpfung <strong>mit</strong> geeigneten Lösch<strong>mit</strong>teln (Löschsand, Löschdecke,Feuerlöscher).H<strong>in</strong>weis:Die Standorte s<strong>in</strong>d zu benennen.FeuerlöscherLöschsandErste HilfeAushang <strong>in</strong> Raum__________________________________________ beachten.Ersthelfer/Ersthelfer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d:________________________________________________________________________________________________Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________Verbandkasten: Raum Nr. _________Telefon: Raum Nr. _________Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr._________Giftzentralen:Giftnotrufz. B. Universitäts-K<strong>in</strong>derkl<strong>in</strong>ik BonnTel.: 0228 19240Adressen und Telefonnummern s<strong>in</strong>d jährlich auf Aktualität zu prüfen (sieheauch Teil III – 2 Informationen zur Ersten Hilfe)


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 72III – 1.2Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Schüler<strong>in</strong>nen und SchülerArbeitsbereichDie Betriebsanweisung gilt für alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, die <strong>mit</strong><strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> und Zubereitungen tätig s<strong>in</strong>d. Sie gilt <strong>in</strong>sbesondere für den<strong>Unterricht</strong> <strong>in</strong> den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Technik, Werken und imFotolabor. Die dazugehörigen Fachräume dürfen nicht ohne Aufsicht derLehrer<strong>in</strong> oder des Lehrers betreten werden.GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffe s<strong>in</strong>d im Chemikaliengesetz def<strong>in</strong>iert. Sie werden nachGefährlichkeitsmerkmalen e<strong>in</strong>geteilt, denen u.a. folgendeGefahrenbezeichnungen, Kennbuchstaben und Gefahrensymbole zugeordnets<strong>in</strong>d.(siehe Teil III – 6.1 Gefahrensymbole - Gefahrenbezeichnungen)Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenexplosionsgefährlichEbrandförderndOhochentzündlichF+leichtentzündlichFsehr giftigT+giftigTgesundheitsschädlichXnAnmerkung:ätzendCreizendXiumweltgefährlichNDie Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N s<strong>in</strong>d nicht Bestandteil desGefahrensymbols.Gefahren für Mensch und UmweltFür Gefahrstoffe gibt es H<strong>in</strong>weise auf besondere Gefahren undSicherheitsratschläge. Die Gefahrenh<strong>in</strong>weise s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> so genannten R-Sätzen (R= Risiko), die Sicherheitsratschläge <strong>in</strong> den so genannten S-Sätzen (S =Sicherheit) zusammengefasst. E<strong>in</strong>e Liste aller R- und S-Sätze siehe unter Teil III– 6.2 H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und Teil III – 6.3Sicherheitsratschläge (S-Sätze).Für die e<strong>in</strong>zelnen Gefahrstoffe f<strong>in</strong>det man die R- bzw. S-Sätze z. B.


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 73- auf den Etiketten der Chemikalienbehälter und im Sicherheitsdatenblatt,- auf entsprechenden aktuellen Wandtafeln <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Auswahl vonGefahrstoffen.Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnIn den oben genannten Fachräumen darf grundsätzlich nicht gegessen,getrunken, geschnupft und sich geschm<strong>in</strong>kt werden.Wegen der besonderen Gefahren ist <strong>in</strong> diesen Fachräumen e<strong>in</strong> umsichtigesVerhalten erforderlich. Den Anweisungen der Fachlehrer<strong>in</strong> oder des Fachlehrersist unbed<strong>in</strong>gt Folge zu leisten.Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohneGenehmigung der Fachlehrer<strong>in</strong> oder des Fachlehrers berühren und Anlagen fürelektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch dieFachlehrer<strong>in</strong> oder den Fachlehrer e<strong>in</strong>schalten.Offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oderandere Gefahrenstellen müssen der Lehrer<strong>in</strong> oder dem Lehrer sofort gemeldetwerden.Beim Experimentieren s<strong>in</strong>d folgende allgeme<strong>in</strong> gültige Regeln zu beachten:- Die Versuchsvorschriften und H<strong>in</strong>weise der Lehrkräfte müssen genau befolgtwerden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrer<strong>in</strong> oderder Lehrer dazu aufgefordert hat.- Die von der Lehrer<strong>in</strong> oder vom Lehrer ausgehändigte persönlicheSchutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beimExperimentieren benutzt werden.- Beim Umgang <strong>mit</strong> offenen Flammen (z. B. Brenner) s<strong>in</strong>d z. B. lange Haareund Kleidungstücke so zu tragen, dass sie nicht <strong>in</strong> die Flamme geratenkönnen.- Geruchsproben dürfen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler nur vornehmen, wenn dieLehrer<strong>in</strong> oder der Lehrer dazu auffordern.- Geschmacksproben s<strong>in</strong>d verboten- Das Pipettieren <strong>mit</strong> dem Mund ist verboten.Re<strong>in</strong>igung und EntsorgungChemikalien dürfen grundsätzlich nicht <strong>in</strong> den Ausguss gegossen werden.Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf möglicheAbweichungen von dieser Regel wird von der Lehrer<strong>in</strong> oder dem Lehrerausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen.Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d der Fachlehrer<strong>in</strong> oder demFachlehrer sofort zu melden.Verhalten <strong>in</strong> Gefahrensituationen


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 74Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrer<strong>in</strong> oder desLehrers folgen.Je nach Art der Situation s<strong>in</strong>d folgende Maßnahmen notwendig:Not-Aus betätigen,Fachlehrer<strong>in</strong> oder Fachlehrer unverzüglich <strong>in</strong>formieren,Flucht- und Rettungsplan, Alarmplan beachten,Fachraum verlassen,Erste Hilfe leisten,Schulleitung und Ersthelfer <strong>in</strong>formieren.Bei Entstehungsbränden s<strong>in</strong>d je nach Ausmaß zusätzlich folgende Maßnahmennotwendig:Brandbekämpfung <strong>mit</strong> geeigneten Lösch<strong>mit</strong>teln (Löschsand, Feuerlöscher),Feuerwehr verständigen.H<strong>in</strong>weis:Die Standorte s<strong>in</strong>d zu benennen.Feuerlöscher________Löschsand________Erste HilfeAushang im Raum________________________________ beachten.Ersthelfer/Ersthelfer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d:________________________________________________________________________________________________Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________Verbandkasten: Raum Nr. _________Telefon: Raum Nr. _________Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr._________


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 75III – 1.3Entwurf e<strong>in</strong>er Betriebsanweisung für Hausmeister, Hausmeister<strong>in</strong>nen,Re<strong>in</strong>igungs- und ReparaturpersonalH<strong>in</strong>weis: Die Betriebsanweisung ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Beschäftigten verständlichenForm und Sprache zu erstellen.GeltungsbereichDie Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Hausmeister<strong>in</strong>nen, Re<strong>in</strong>igungs- undReparaturpersonal oder sonstiges Personal, das Zugang zu Räumen hat, <strong>in</strong>denen Personen <strong>mit</strong> <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> oder Zubereitungen tätig werden. Siegilt <strong>in</strong>sbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken,Technik und im Fotolabor.GefährlichkeitsmerkmaleIn den genannten Räumen wird <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong> umgegangen, die gefährlicheEigenschaften haben. Die <strong>gefährlichen</strong> Eigenschaften s<strong>in</strong>d u. a. durch folgendeGefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert:Gefahrensymbole, Gefahrenkennzeichnung und KennbuchstabenexplosionsgefährlichEbrandförderndOhochentzündlichF+leichtentzündlichFsehr giftigT+giftigTgesundheitsschädlichXnätzendCreizendXiumweltgefährlichNAnmerkung:Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N s<strong>in</strong>d nicht Bestandteil desGefahrensymbols.Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht <strong>in</strong> den Räumen, so dassGefahren für Menschen und Umwelt vermieden werden.Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnNur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räumebetreten. Unbefugte dürfen die Räume nicht betreten.Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offenstehen.Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden.


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 76Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen bef<strong>in</strong>den,dürfen durch das Re<strong>in</strong>igungspersonal nicht gere<strong>in</strong>igt werden.Schränke dürfen nur äußerlich gere<strong>in</strong>igt werden.Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gere<strong>in</strong>igt werden, an denenChemikalien verschüttet wurden. Der Sachverhalt ist dem Hausmeister zumelden, der die zuständige Fachlehrer<strong>in</strong> oder den zuständigen Fachlehrere<strong>in</strong>gehend <strong>in</strong>formiert.Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgung, offene Gashähne,Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder Geräte s<strong>in</strong>d ggf. sofort demHausmeister, Hausmeister<strong>in</strong> oder/und der Schulleitung zu melden.In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken,geraucht, geschm<strong>in</strong>kt und geschnupft werden.Verhalten im GefahrfallSollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen e<strong>in</strong>e Gefahrensituation e<strong>in</strong>treten, könnenfolgende Maßnahmen notwendig werden:- Not-Aus betätigen.- Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong>Raum Nr. ________.- Im Falle e<strong>in</strong>es Entstehungsbrandes Löschversuche <strong>mit</strong> den im Raumvorhandenen Feuerlöschgeräten:Feuerlöscher: Raum Nr. ________Löschsand: Raum Nr. ________- Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist.- Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister bzw. Hausmeister<strong>in</strong>und/oder Schulleitung <strong>in</strong>formieren.Erste HilfeAushang im Raum________________________________ beachten.Ersthelfer/ Ersthelfer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d:________________________________________________________________________________________________Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________Verbandkasten: Raum Nr. _________


Anlagen: Betriebanweisungen für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 77Telefon: Raum Nr. _________Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr._________Giftzentralen:GiftnotrufInformationszentrale für VergiftungenUniversitäts-K<strong>in</strong>derkl<strong>in</strong>ik BonnTel.: 0228 19240


Anlagen: Informationen zur Ersten Hilfe 78III – 2III – 2.1Informationen zur Ersten HilfeVerhalten bei Unfällen im <strong>Unterricht</strong>Die H<strong>in</strong>weise s<strong>in</strong>d für die Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer gedacht, die alsErsthelfer<strong>in</strong>nen oder Ersthelfer ausgebildet s<strong>in</strong>d. Sie sollen bei Unfällen <strong>mit</strong><strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> <strong>in</strong>formieren; die H<strong>in</strong>weise ersetzen ke<strong>in</strong>en Erste-Hilfe-Kurs.VerletzungenGrundsätzeMaßnahmenDie Verunglückte oder den Verunglückten aus derGefahrenzone br<strong>in</strong>gen.Wegen der Schockgefahr Verletzten nicht alle<strong>in</strong>e zur Ärzt<strong>in</strong>oder zum Arzt gehen lassen.Die Verletzte oder den Verletzten beruhigen; richtig lagern.Bei Bedarf Rettungsleitstelle benachrichtigen. Sich beiVergiftungen bei der Giftnotzentrale über die notwendigenMaßnahmen <strong>in</strong>formieren.Inkorporierte Gefahrstoffe s<strong>in</strong>d der Ärzt<strong>in</strong> oder dem Arzt zurKenntnis zu br<strong>in</strong>gen, z. B. Etikett <strong>mit</strong> Sicherheitsratschlägenvorlegen.Verätzungen am Auge Verätztes Auge ausgiebig und lang anhaltend (m<strong>in</strong>destens 10 -15 M<strong>in</strong>uten) unter Schutz des unverletzten Auges (d. h. Kopfso lagern, dass das unverletzte Auge oben ist) <strong>mit</strong> Wasserspülen (ke<strong>in</strong> scharfer Wasserstrahl). Handbrause oder e<strong>in</strong>anderes geeignetes Hilfs<strong>mit</strong>tel benützen.Augenspülflasche nicht mehr verwenden.Augenlider weit spreizen, das Auge nach allen Seiten bewegenlassen.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern bzw. Verletztenanschließend sofort <strong>in</strong> augenärztliche Behandlung br<strong>in</strong>gen.Ätzenden Stoff angeben.Verletzungen am AugeVerätzungen am KörperWundenBei Prellungen und Verletzungen des Auges e<strong>in</strong>en trockenenkeimfreien Verband anlegen, beide Augen verb<strong>in</strong>den.Ins Auge e<strong>in</strong>gedrungene Fremdkörper nicht entfernen.Den Verletzten sofort <strong>in</strong> augenärztliche Behandlung br<strong>in</strong>gen.Durchtränkte oder benetzte Kleidung und Unterkleidung sofortausziehen.Bei Verätzungen Handbrause verwenden.Verätzte Körperstellen sofort m<strong>in</strong>destens 10 bis 15 M<strong>in</strong>uten <strong>mit</strong>viel Wasser spülen.Die verätzten Körperstellen keimfrei verb<strong>in</strong>den, ke<strong>in</strong>e Watteverwenden.Ke<strong>in</strong>e Öle, Salben oder Puder auf die Wunde auftragen.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern. Ätzenden Stoffangeben.Verletzten h<strong>in</strong>setzen oder h<strong>in</strong>legen. Dabei seitlichesAbrutschen verh<strong>in</strong>dern.Wunden und ihre Umgebung nicht <strong>mit</strong> unsterilenGegenständen berühren und nicht auswaschen (auchschmutzige Wunden nicht).Auch kle<strong>in</strong>e Wunden keimfrei verb<strong>in</strong>den. Nur keimfreiesVerbandmaterial aus unbeschädigter Verpackung verwenden.


Anlagen: Informationen zur Ersten Hilfe 79VerletzungenVergiftungen beiAufnahme durch dieHautVergiftungen durchVerschluckenVergiftungen durchE<strong>in</strong>atmenMaßnahmenBei starker Blutung zunächst betroffene Gliedmaßen hochlagern und bei fortbestehender Blutung Druckverband anlegen.Dabei E<strong>in</strong>malhandschuhe verwenden.Wird der Verband weiter stark durchblutet, zuführendeSchlagader direkt abdrücken. Nur im äußersten Notfallabb<strong>in</strong>den; Zeitpunkt, zu der die Abb<strong>in</strong>dung erfolgte, schriftlichfür den behandelnden Arzt <strong>mit</strong>geben.Das Abb<strong>in</strong>den soll <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em zusammengedrehten Dreiecktucherfolgen, notfalls können auch e<strong>in</strong> breiter Gummischlauch,Krawatte o. ä. zum Abb<strong>in</strong>den dienen. Niemals Schnur oderDraht verwenden.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern.Durchtränkte Kleidung und Unterkleidung sofort ausziehen.Benetzte Hautstellen sofort re<strong>in</strong>igen.Heißes Wasser und heftiges Reiben erhöhen die Aufnahmedurch die Haut und s<strong>in</strong>d zu vermeiden.Die Verunglückte oder den Verunglückten ruhig lagern,seitliches Abrutschen verh<strong>in</strong>dern und <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Decke vorWärmeverlust schützen.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern. Giftstoff undArt der Aufnahme sowie Angaben auf dem Etikett desGefahrstoffbehälters <strong>mit</strong>teilen. Evtl. Informationen telefonischbei Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen("Giftzentrale", siehe Teil III − 2.2) e<strong>in</strong>holen.Nach Verschlucken giftiger Stoffe die Verletzte oder denVerletzten möglichst mehrmals reichlich Wasser tr<strong>in</strong>ken lassen.Ke<strong>in</strong> Erbrechen auslösen bei Löse<strong>mit</strong>teln, Säuren und Laugen.Die Verletzte oder den Verletzten ruhig lagern, seitlichesAbrutschen verh<strong>in</strong>dern und <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Decke vor Wärmeverlustschützen.Bewusstlosen nichts e<strong>in</strong>flößen oder e<strong>in</strong>geben.Nach <strong>in</strong>nerer Verätzung durch Verschlucken von Säuren undLaugen den Verunglückten viel Wasser <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Schluckentr<strong>in</strong>ken lassen.Auf ke<strong>in</strong>en Fall Milch tr<strong>in</strong>ken lassen.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern. Giftstoff undArt der Aufnahme sowie Angaben auf dem Etikett desGefahrstoffbehälters <strong>mit</strong>teilen. Evtl. Informationen telefonischbei Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen("Giftzentrale", siehe Teil III − 2.2) e<strong>in</strong>holen.Die Verletzte oder den Verletzten unter Selbstschutz aus demGefahrenbereich br<strong>in</strong>gen.Eventuell vorhandene explosionsfähige Gemische beachten:ke<strong>in</strong> offenes Licht, ke<strong>in</strong>e elektrischen Leuchten und Gerätee<strong>in</strong>schalten.Die Verletzte oder den Verletzten an die frische Luft br<strong>in</strong>gen.Mit Gefahrstoffen (auch <strong>mit</strong> Gasen) durchtränkteKleidungsstücke sofort entfernen.Bewusstlosen nichts e<strong>in</strong>flößen oder e<strong>in</strong>geben.Die Verunglückte oder den Verunglückten ruhig lagern,seitliches Abrutschen verh<strong>in</strong>dern und <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Decke vorWärmeverlust schützen.Bei Atemstillstand sofort <strong>mit</strong> der Atemspende beg<strong>in</strong>nen.Wiederbelebung so lange durchführen, bis die Ärzt<strong>in</strong> oder derArzt e<strong>in</strong>trifft.


80Anlagen: Informationen zur Ersten HilfeVerletzungenAtemstillstandVerbrennungenVerbrühungenErfrierungenUnfälle durchelektrischen StromMaßnahmenBei Herzstillstand äußere Herzmassage durch dar<strong>in</strong> besondersausgebildete Helfer<strong>in</strong>nen oder Helfer.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern. Giftstoff undArt der Aufnahme sowie Angaben auf dem Etikett desGefahrstoffbehälters <strong>mit</strong>teilen. Evtl. Informationen telefonischbei Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen("Giftzentrale", siehe Teil III − 2.2) e<strong>in</strong>holen.Bei Atemstillstand sofort <strong>mit</strong> Wiederbelebung beg<strong>in</strong>nen.Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern.Verunre<strong>in</strong>igungen und Fremdkörper aus dem Mund entfernen.Beatmung: Zu Beg<strong>in</strong>n 10 schnelle und kräftige Atemstöße,kurze Pause (etwa 10 bis 15 Sekunden), dann ruhig 12 bis 15Mal <strong>in</strong> der M<strong>in</strong>ute Mund-zu-Nase-Beatmung oder Mund-zu-Mund-Beatmung (Mundtubus).Wiederbelebung so lange durchführen, bis die Ärzt<strong>in</strong> oder derArzt e<strong>in</strong>trifft.Brennende Kleider sofort <strong>mit</strong> Wasser oder Feuerlöscherlöschen.Kleidung im Bereich der Verbrennung entfernen, sofern sienicht festklebt. Bei Verbrühungen müssen alle Kleiderschnellstens entfernt werden, da durch die heiße Kleidungweitere Schädigungen verursacht werden.Bei Verbrennung der Gliedmaßen <strong>mit</strong> kaltem Wasser spülenbis der Schmerz nachlässt.Verbrannte oder verbrühte Körperteile sofort steril abdecken.Ke<strong>in</strong>e Öle, Salben oder Puder auf die Wunde auftragen.Die Verunglückte oder den Verunglückten durch Bedecken <strong>mit</strong>e<strong>in</strong>er Wolldecke oder besser <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er metallisiertenIsolierdecke vor Wärmeverlust schützen.Bei größerer Verbrennung bzw. Verbrühung überRettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern.Bei Erfrierungen durch festes Kohlenstoffdioxid (Trockeneis),flüssige Luft oder verflüssigte Gase ebenso verfahren wie beiVerbrennungen.Wunden steril abdecken.Verunglückten unverzüglich zur Ärzt<strong>in</strong> oder zum Arzt br<strong>in</strong>gen.Elektrischen Strom sofort unterbrechen (Not-Aus-Schalter).Über Rettungsleitstelle ärztliche Hilfe anfordern − H<strong>in</strong>weis aufStromunfall.Bei Atemstillstand sofort <strong>mit</strong> der Atemspende beg<strong>in</strong>nen.Wiederbelebung so lange durchführen, bis die Ärzt<strong>in</strong> oder derArzt e<strong>in</strong>trifft.Bei Herzstillstand äußere Herzmassage durch dar<strong>in</strong> besondersausgebildete Helfer<strong>in</strong>nen oder Helfer.


Anlagen: Informationen zur Ersten Hilfe 81III – 2.2Informations- und Behandlungszentren für VergiftungenIn folgenden Städten Deutschlands bestehen Informationszentrenfür Vergiftungsunfälle. Diese Stellen können Tag und Nachtangerufen werden; sie erteilen Auskünfte über Gegenmaßnahmenbei Vergiftungen aller Art.Ort Informationszentren für Vergiftungen Telefon/Fax:Berl<strong>in</strong>Berl<strong>in</strong>er Betrieb für Zentrale GesundheitlicheAufgabenKl<strong>in</strong>ische Toxikologie und Giftnotruf Berl<strong>in</strong>Oranienburger Straße 28513437 Berl<strong>in</strong>www.giftnotruf.deTel.: 030 19240Fax: 030 306-86-721E-Mail: ail@giftnotruf.deBonnInformationszentrale gegen VergiftungenZentrum für K<strong>in</strong>derheilkunde derRhe<strong>in</strong>ischen Friedrich-Wilhelms-UniversitätBonnAdenauerallee 11953113 Bonnwww.meb.uni-bonn.de/giftzentraleTel.: 0228 19240Fax: 0228 287-3314E-Mail:GIZBN@ukb.uni-bonn.deErfurtGeme<strong>in</strong>sames Gift<strong>in</strong>formationszentrum derLänder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,Sachsen-Anhalt und Thür<strong>in</strong>genc/o Helios Kl<strong>in</strong>ikum ErfurtNordhäuser Straße 7499089 ErfurtTel.: 0361 730-730Fax: 0361 730-7317E-Mail:<strong>in</strong>fo@ggiz-erfurt.dewww.ggiz-erfurt.deFreiburgGött<strong>in</strong>genUniversitätskl<strong>in</strong>ikum FreiburgVergiftungs-InformationszentraleZentrum für K<strong>in</strong>derheilkunde undJugendmediz<strong>in</strong>Mathildenstraße 179106 Freiburgwww.giftberatung.deGift<strong>in</strong>formationszentrum-Nord der LänderBremen, Hamburg, Niedersachsen undSchleswig-Holste<strong>in</strong> (GIZ-Nord)Zentrum Pharmakologie und ToxikologieUniversität Gött<strong>in</strong>genHumanmediz<strong>in</strong>Robert-Koch-Straße 4037075 Gött<strong>in</strong>genwww.giz-nord.deTel.: 0761 19240Fax: 0761 270-4457E-Mail:gift<strong>in</strong>fo@kikli.ukl.unifreiburg.deTel: 0551 19240Fax: 0551 3831881E-Mail:giznord@giz-nord.de


82Anlagen: Informationen zur Ersten HilfeHomburg(Saar)Ma<strong>in</strong>zMünchenNürnbergUniversitätskl<strong>in</strong>ikenKl<strong>in</strong>ik für K<strong>in</strong>der- und Jugendmediz<strong>in</strong>Informations- und Beratungszentrum fürVergiftungenKirrberger Str., Gebäude 966421 Homburg/SaarTel.: (0 68 41) 19 240; Fax: (0 68 41)www.unikl<strong>in</strong>ikumsaarland.de/de/e<strong>in</strong>richtungen/andere/giftzentraleKl<strong>in</strong>ische Toxikologie und Beratungsstellebei Vergiftungen der Länder Rhe<strong>in</strong>land-Pfalzund HessenUniversitätskl<strong>in</strong>ikumLangenbeckstraße 155131 Ma<strong>in</strong>zhttp://www.gift<strong>in</strong>fo.uni-ma<strong>in</strong>z.deGiftnotruf MünchenToxikologische Abteilung der II.Mediz<strong>in</strong>ischen Kl<strong>in</strong>ik rechts der Isar derTechnischen Universität MünchenIsman<strong>in</strong>ger Straße 2281675 Münchenhttp://www.tox<strong>in</strong>fo.orgGift<strong>in</strong>formationszentrale NürnbergMediz<strong>in</strong>ische Kl<strong>in</strong>ik 2 des Kl<strong>in</strong>ikumsNürnbergProfessor-Ernst-Nathan-Straße 190419 Nürnbergwww.gift<strong>in</strong>formation.deTel.: 06841 19240Fax: 06841 1628438E-Mail:kigift@unikl<strong>in</strong>ikumsaarland.deTel.: 06131 1924006131 232-466Fax: 06131 232-469E-Mail:gift<strong>in</strong>fo@gift<strong>in</strong>fo.unima<strong>in</strong>z.deTel.: 089 19240Fax: 089 4140-2467E-Mail:tox@lrz.tum.deTel.: 0911 398-2451Fax: 0911 398-2192E-Mail:muehlberg@kl<strong>in</strong>ikumnuernberg.deDie Anschriften, Telefonnummern und Zuständigkeiten können sich gelegentlichändern. Sollten Sie ke<strong>in</strong>en Anschluss/Kontakt erhalten, f<strong>in</strong>den Sie im Notfall imInternet über den Suchbegriff "Gift<strong>in</strong>formation" schnell e<strong>in</strong>en kompetentenAnsprechpartner.


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 83III – 3III – 3.1Anlagen zu SicherheitskennzeichenSicherheitskennzeichenSicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz siehe UVV Sicherheits-undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8)SYMBOLHINWEISE1.Beispiel für Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnungz. B. Salzsäure (Massenanteil w < 25 %)ReizendXiE<strong>in</strong>e vollständige Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nachder Gefahrstoffverordnung ist <strong>mit</strong> den H<strong>in</strong>weisen auf die besonderen Gefahren(„R-Sätze“) und den Sicherheitsratschlägen („S-Sätze“) <strong>in</strong> Teil III – 6.2 und III –6.3 enthalten.2.Gesetzlich vorgeschriebenes Konfor<strong>mit</strong>ätszeichen CE= Communauté EuropéenneE<strong>in</strong>e CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die e<strong>in</strong>er oder mehreren EG-Richtl<strong>in</strong>ienunterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist.CE-Zeichen, hier <strong>mit</strong> HilfsrasterEntsprechende Richtl<strong>in</strong>ien bestehen z. B. für Bauprodukte, Masch<strong>in</strong>en, persönlicheSchutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u. a.chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften,Handhabung und Gebrauch untersucht.3.Freiwillige Kennzeichnung„Blauer Engel“:Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des UmweltbundesamtesUBA vergeben. Da<strong>mit</strong> dürfen nur Produkte gekennzeichnet werden, dieumweltverträglicher, gebrauchstauglicher und gesundheitsschonender s<strong>in</strong>d alsvergleichbare Waren und Dienstleistungen.4.VDE-Zeichen−−für Geräte als technische Arbeits<strong>mit</strong>tel im S<strong>in</strong>ne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes(GPSG),für E<strong>in</strong>zelteile oder Installationsmaterial.Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konfor<strong>mit</strong>ät <strong>mit</strong> den VDE-Bestimmungen bzw.europäischen oder <strong>in</strong>ternational harmonisierten Normen und bestätigt dieE<strong>in</strong>haltung der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtl<strong>in</strong>ien. Das VDE-Zeichen steht für die Sicherheit des Produktes h<strong>in</strong>sichtlich elektrischer, mechanischer,thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung.


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 845.Sicherheitszeichen:GS für "Geprüfte Sicherheit"Für technische Geräte wie z. B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge,Sportgeräte, die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzesentsprechen, erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach e<strong>in</strong>er Typprüfung dasSicherheitszeichen "GS" für "geprüfte Sicherheit".Mit dem Sicherheitszeichen komb<strong>in</strong>iert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle (z. B.TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle). Derart geprüfteGeräte bieten i. d. R. ausreichende Gewähr, dass bei bestimmungsgemäßerVerwendung ke<strong>in</strong>e Gefahren hervorgerufen werden.6.Sicherheitszeichen für Erzeugnissenach harmonisierten ZertifizierungsverfahrenGrundlage für die Prüfung s<strong>in</strong>d die im Abkommen aufgeführten europäischen Normen.Produkte (dies s<strong>in</strong>d zur Zeit Leuchten, Leuchtenkomponenten,Energiesparlampen, Geräte der Informationstechnik, Transformatoren,Geräteschalter, elektrische Regel- und Steuergeräte, e<strong>in</strong>ige Arten vonKondensatoren und Funkentstörbauteile), die auf dieser Basis geprüft wurden,dürfen <strong>mit</strong> dem ENEC-Zeichen des VDE gekennzeichnet werden. E<strong>in</strong>eGenehmigung e<strong>in</strong>er weiteren, am europäischen Zertifizierungsverfahrenbeteiligten Stelle, ist nicht erforderlich.7.Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechendden Normen für elektromagnetische VerträglichkeitDas VDE-EMV-Zeichen drückt die Konfor<strong>mit</strong>ät e<strong>in</strong>es Erzeugnisses <strong>mit</strong> denanzuwendenden Normen im H<strong>in</strong>blick auf die elektromagnetische Verträglichkeitvon Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion desProduktes im elektromagnetischen Umfeld.8.Sicherheitszeichen für EntstauberBG-PRÜFZERT:Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im Berufsgenossenschaftlichen Prüf- undZertifizierungssystem BG-PRÜFZERT unterstützen Hersteller, Handel undBetreiber bei der Konstruktion, Prüfung und Beschaffung technischerArbeits<strong>mit</strong>tel.Prüfzeichen: Entstauber:Text:„Geeignet zur Abscheidung von HolzstaubReststaubgehaltstufe 20,2 mg/m³sicher e<strong>in</strong>gehalten“Bestehende Prüfbesche<strong>in</strong>igungen für GS-Zeichen <strong>mit</strong> Zusatz „H 2“ behalten ihreGültigkeit fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 859.Sicherheitszeichen für EntstauberBG-PRÜFZERT:Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben:• GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnischePrüfung• „BG Prüfzert“ <strong>mit</strong> Zusatz H 2 für StaubprüfungText: H 2„Geeignet zur Abscheidung von HolzstaubReststaubgehaltstufe 20,2 mg/m³sicher e<strong>in</strong>gehalten“H 3:Reststaubgehaltstufe 2 0,1 mg/m³10. GS-Zeichen„Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnischePrüfung11.Sicherheitszeichen für EntstauberDiese Zeichen besche<strong>in</strong>igen e<strong>in</strong>e zündquellenfreieBauartText:„Ke<strong>in</strong>e Zündquellen e<strong>in</strong>saugen!Ke<strong>in</strong>e funkenerzeugenden Masch<strong>in</strong>enabsaugen!B 1 Bauart 1:Geeignet zum Absaugen brennbarer Stäube<strong>in</strong> Zone II“III – 3.2GISCODES und Produkt-CodesDie Gefahrstoffverordnung fordert vor Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen e<strong>in</strong>e Prüfung,ob Stoffe/Zubereitungen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Gefährdung verfügbar s<strong>in</strong>d unde<strong>in</strong>gesetzt werden können. Ist der Ersatz e<strong>in</strong>es Stoffes oder e<strong>in</strong>er Zubereitungtechnisch möglich und führt dieser Ersatz zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>sgesamt ger<strong>in</strong>gerenGefährdung, muss die Substitution vorgenommen werden.Für e<strong>in</strong>e Reihe von wirtschaftlich bedeutenden Zubereitungen hat dasGefahrstoff<strong>in</strong>formationssystem der Bauwirtschaft GISBAU GISCODES und


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 86Produkt-Codes entwickelt, <strong>in</strong> denen Produkte <strong>mit</strong> vergleichbarerGesundheitsgefährdung und demzufolge identischen Schutzmaßnahmen undVerhaltensregeln zu Produktgruppen zusammengefasst s<strong>in</strong>d.In H<strong>in</strong>blick auf die Auswahl von Gefahrstoffen geht von der Produktgruppe <strong>mit</strong>dem GISCODE der ger<strong>in</strong>gsten Zahl die ger<strong>in</strong>gste Gesundheitsgefahr aus.Beispiel Polyurethansysteme: PU10 PU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telfrei ist als günstigerzu bewerten als z. B. PU60 PU-Systeme, Reaktionskomponente auf Am<strong>in</strong>basis,gesundheitsschädlich, sensibilisierend.Im Folgenden s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige GISCODES aufgeführt. E<strong>in</strong>e vollständige Übersichtbef<strong>in</strong>det sich auf der GISBAU-Homepage unter:http://www.gisbau.de/giscodes/Liste/INDEX.HTMFarben und LackeM-DF01M-DF02M-DF03M-DF04M-KH01M-KH02M-KH03M-KH04M-KH05M-LL01M-LL02M-LL03M-VM01M-VM02M-VM03M-VM04M-VM05Dispersionsfarben, löse<strong>mit</strong>telfreiDispersionsfarbenNaturharzfarben, löse<strong>mit</strong>telfreiNaturharzfarbenKlarlacke/Holzlasuren, wasserverdünnbarKlarlacke/Holzlasuren, löse<strong>mit</strong>telverdünnbar, entaromatisiertKlarlacke/Holzlasuren, löse<strong>mit</strong>telverdünnbar, aromatenarmKlarlacke/Holzlasuren, löse<strong>mit</strong>telverdünnbar, aromatenreichKlarlacke/Holzlasuren, löse<strong>mit</strong>telverdünnbarAlkydharzlackfarben, entaromatisiertAlkydharzlackfarben, aromatenarmAlkydharzlackfarben, aromatenreichVerdünnungs<strong>mit</strong>tel, entaromatisiertVerdünnungs<strong>mit</strong>tel, aromatenarmVerdünnungs<strong>mit</strong>tel, aromatenreichSpezialverdünnungs<strong>mit</strong>telVerdünnungs<strong>mit</strong>tel, terpenhaltigRe<strong>in</strong>igungs- und Pflege<strong>mit</strong>telGE10 Emulsionen/DispersionenGE20 Emulsionen/Dispersionen, löse<strong>mit</strong>telhaltig (5-15%)GE30 Emulsionen/Dispersionen, löse<strong>mit</strong>telhaltig (5-15%), <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>GG10 Grundre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telfrei, nicht gekennzeichnetGG20 Grundre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltig ohne H-Stoffe, nichtgekennzeichnetGG30 Grundre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>, nicht gekennzeichnetGG40 Grundre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telfreiGG50 Grundre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telhaltig ohne H-StoffeGG60 Grundre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>GG70 Grundre<strong>in</strong>iger, ätzend, löse<strong>mit</strong>telfreiGG80 Grundre<strong>in</strong>iger, ätzend, löse<strong>mit</strong>telhaltig ohne H-StoffeGG90 Grundre<strong>in</strong>iger, ätzend, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>GGL10 Glasre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltigGGL20 Glasre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>GR10 Rohrre<strong>in</strong>iger, stark alkalisch, Basis NatronlaugeGR20 Rohrre<strong>in</strong>iger, stark alkalisch, Basis Natronlauge undAlum<strong>in</strong>iumpulverGS10 Sanitärre<strong>in</strong>iger, pH > 2, nicht kennzeichnungspflichtig


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 87GS20GS30GS40GS50GS60GS70GS80GS90GU10GU20GU30GU40GU50GU60GU70GU80GU90Sanitärre<strong>in</strong>iger, pH < 2, nicht kennzeichnungspflichtigSanitärre<strong>in</strong>iger, Basis EssigsäureSanitärre<strong>in</strong>iger, Basis Salzsäure, nicht kennzeichnungspflichtigSanitärre<strong>in</strong>iger, reizendSanitärre<strong>in</strong>iger, Basis AmeisensäureSanitärre<strong>in</strong>iger, Basis Salzsäure, reizendSanitärre<strong>in</strong>iger, ätzendSanitärre<strong>in</strong>iger, Basis HypochloritScheuer<strong>mit</strong>telSpül<strong>mit</strong>telSpül<strong>mit</strong>tel, reizendUnterhaltsre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telfreiUnterhaltsre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltig ohne H-StoffeUnterhaltsre<strong>in</strong>iger, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>Unterhaltsre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telfreiUnterhaltsre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telhaltig ohne H-StoffeUnterhaltsre<strong>in</strong>iger, reizend, löse<strong>mit</strong>telhaltig <strong>mit</strong> H-<strong>Stoffen</strong>Polyurethan-Systeme im BauwesenPU10PU20PU30PU40PU50PU60PU70PU80PU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telfreiPU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telhaltigPU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telhaltig, gesundheitsschädlichPU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierendPU-Systeme, löse<strong>mit</strong>telhaltig, gesundheitsschädlich,sensibilisierendPU-Systeme, Reaktionskomponente auf Am<strong>in</strong>basis,gesundheitsschädlich, sensibilisierendPU-MontageschäumePU-Montageschäume, hochentzündlich/extrem entzündbar


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 88III – 3.3Kunststoffe: Eigenschaften und Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseKunststoffAllgeme<strong>in</strong>eEigenschaftenE<strong>in</strong>getrageneHandelsnamenAnwendungenDichte E-D-T 9 Erkennung 10 Beständig gegen Verarbeitungsh<strong>in</strong>weise Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseg/cm 3PolyethylenPEdurchsche<strong>in</strong>end bis undurchsichtig,Oberfläche wachsartig,unzerbrechlich,sehr dehnbar,lebens<strong>mit</strong>telverträglich, jedochnicht aromadichtHostalenVestolenLupolenFolienbeutelTragetaschenelektrischeIsolierungenKaltwasserrohreSchutzhelmeTiefziehteileLD-PE 110,91HD- PE0,96TErweichungbeiLD-PE:70°CHD-PE:90°Cleicht entflammbar,helle, rauchlose Flamme <strong>mit</strong>blauem Kern,tropft brennend ab,nach ErlöschenParaff<strong>in</strong>geruchSäurenLaugenkaltes WasserÖl,HD- PE auch gegenBenz<strong>in</strong>gut verschweißbar,LD-PE schlecht spanabhebend,HD-PE besser spanabhebend bearbeitbar,Kleben nur nach spezieller Vorbehandlung,Werkstoff neigt zum Kriechen unterBelastung,sehr guter elektrischer IsolatorVorsicht bei Brennprobe:abtropfendes PE kannschmerzhafte Hautverbrennungenverursachen.Unbeständig gegen aromatischeKohlenwasserstoffe.PolypropylenPPPolystyrolPSdurchsche<strong>in</strong>end, unzerbrechlich,härter und kratzfesterals PE,lebens<strong>mit</strong>telverträglich, jedochnicht aromadichtglasklar: zerbrechlich,scheppernder Klang, hart,lebens<strong>mit</strong>telverträglichHostalen PPWestolen PLuparenVestyronStyroporEdistirStyroflexHeißwasserrohreTiefziehteileFolien NetzeFolienbecherVerpackungenWärmeschutzisolierungen0,91 T100°C1,05 T60°Cleicht entflammbar,Paraff<strong>in</strong>geruch nachErlöschenleicht entflammbar,leuchtende, stark rußendeFlamme,süßlicher Geruch (Styrol)heißes WasserLaugenSäurenLaugenÖlverschweißbar,Kleben nur nach spezieller Vorbehandlungmöglichgut <strong>mit</strong> Löse<strong>mit</strong>tel (Aceton, Methylenchlorid)zu verkleben,spröder Werkstoff,nur für Konstruktionen von m<strong>in</strong>deremWert verwendenunbeständig gegen aromatischeKohlenwasserstoffe,anorganische Säuren.unbeständig gegenorganische Löse<strong>mit</strong>tel,Benz<strong>in</strong>, BenzolAcrylnitrilbutadienstyrolABSPolymethylmethacrylatPMMAundurchsichtig, schlagfest,zäh dumpfer Klangnicht witterungsbeständigglasklar, spröde, fest, hart,witterungsbeständig,gute optische EigenschaftenLuranLuran SNovodurPlexiglasDegalanResaritWerkzeuggriffeTiefziehteileScheibenoptische L<strong>in</strong>senDekoartikelSchmuck1,06 bis1,12T60°Cleicht entflammbar,leuchtende, stark rußendeFlamme,süßlicher Geruch (Styrol)1,18 leicht entflammbar,brennt <strong>mit</strong> knisternder,leuchtender Flamme,fruchtartiger Geruch nachErlöschenLaugenschwache Säurenschwache LaugenÖlgut <strong>mit</strong> Löse<strong>mit</strong>teln oder anderenKlebstoffen zu verklebenzäher, schlagfester Werkstoffgut <strong>mit</strong> Spezialstoff (transparenteKlebestelle) oder anderen Klebstoffenzu verklebengut spanabhebend zu bearbeitenunbeständig gegenorganische Löse<strong>mit</strong>tel,Benz<strong>in</strong>, Benzolunbeständig gegenorganische Löse<strong>mit</strong>tel,starke Säuren,starke LaugenSpezialklebstoff undDämpfe gesundheitsschädlich,gut lüften, RauchverbotPolyv<strong>in</strong>ylchloridPVCPVC-hart:kälteschlagempf<strong>in</strong>dlichkratzfestMiploamHostalitSchläucheRohreArmaturen1,35 bis1,38T55 – 65°Centflammbar,PVC-hart erlischt nach Entfernender Zündflamme,PVC-hart:Säuren, Laugen,Fette, Öleverschweißbargut <strong>mit</strong> verschiedenen Klebstoffenzu verb<strong>in</strong>dengrößere Mengen nichtverbrennen, starke HCl-Entwicklung50 E = Elastomer /D = Duromer/T = Thermoplast Angabe: beständig bis °C (Schmelzprobe)10 Erkennung durch Brennprobe, − Flammenfarbe , − Geruch nach Erlöschen11 LD = low density: weich; HD = high density: hart


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 89KunststoffAllgeme<strong>in</strong>eEigenschaftenE<strong>in</strong>getrageneHandelsnamenAnwendungenDichte E-D-T 9 Erkennung 10 Beständig gegen Verarbeitungsh<strong>in</strong>weise Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseg/cm 3PolyamidPA<strong>mit</strong> verschiedenen Klebstoffen gutzu verkleben,hervorragender KonstruktionswerkstoffPolytetrafluorethylenPTFEPVC-weich:gummielastischlebens<strong>mit</strong>telunverträglichsehr hart, schlagzähabriebfestgute Gleiteigenschaftenlebens<strong>mit</strong>telverträglichUltramidPerlonNylonTeflonHostaflonFolienKlebebänderweiche, wachsartige Oberflächeweiß, schlagzähhitze- und chemikalienbeständigSeileGleitlagerTreibriemenZahnräderWerkzeuggriffeDichtungsmaterialienchemikalienbeständigeBehältnisse1,02 bis1,21T2,2 T80 – 110°C250°CDämpfe riechen nach Salzsäurebrennt <strong>mit</strong> blauer Flamme,Geruch nach verbranntemHornentflammbar,erlischt sofort nach Entfernender Zündflamme,Flamme grün,stechender Geruch nach HFWeichmacher wirdangegriffenheißes Wasser ÖleFetteschwache Säurenschwache Laugenalle üblichen Chemikalienguter chemikalienbeständigerKunststoffnur nach spezieller Vorbehandlungzu verklebenunbeständig gegenMethylenchlorid, Acetonunbeständig gegen starkeSäuren,starke Laugengrößere Mengen nichtverbrennen, auch nicht imFreien, starke HF-Entwicklungunbeständig gegenNatrium,FluorgasSilikonSItemperaturbeständigelastischhydrophobBaysilonWackersilonGe-SilikonesTemperaturbeständigeDichtungsmassenKlebstoffe1,3 E180°Cglimmt <strong>in</strong> der Zündflamme,weißer Rauch,Rückstand zerklüftetweißer SiO 2-RückstandWasserschwache Laugenals E<strong>in</strong>komponentenpasteals Klebstoff oder Dichtungs<strong>mit</strong>telverarbeitetlässt sich nur <strong>mit</strong> Sl-KlebstoffenverklebenKorrosionsersche<strong>in</strong>ungen an Metallenmöglichbeim Vernetzen spaltet sichEssigsäure ab (typischerGeruch)Kontakt <strong>mit</strong> Schleimhäutenvermeidenunbeständig gegen Säuren,Oxidations<strong>mit</strong>telUngesättigtePolyesterharzeUP<strong>mit</strong> Verstärkungs<strong>mit</strong>telne<strong>in</strong> Werkstoff <strong>mit</strong> hoherspezifischer FestigkeitPalatalLeguvalAlpolitLackehochfesteLam<strong>in</strong>atteile,PressteileKlebstoffe1,2(ungefüllt)D80 – 180°Cleuchtend gelbe,rußende Flamme:Geruch nach StyrolWasserschwacheSäurenauf gute Lüftung achten,gut zu verkleben,Berührung <strong>mit</strong> der Haut vermeidenHärter s<strong>in</strong>d leichtentzündlich/leichtentzündbarbeim Umgang <strong>mit</strong> Härterimmer Schutzbrille tragenHaut nicht <strong>mit</strong> Löse<strong>mit</strong>telnre<strong>in</strong>igenRauchverbotunbeständig gegen Laugen,Oxidations<strong>mit</strong>telEpoxidharzEP<strong>mit</strong> Verstärkungs<strong>mit</strong>telnhohe FestigkeitBeckopoxRütapoxAralditLackehochfeste Lam<strong>in</strong>atteilePressteileKlebstoffe1,2 bis1,3(ungefüllt)D80 – 180°Cschwer entflammbarkle<strong>in</strong>e, rußende Flammeschwache Laugen,Löse<strong>mit</strong>telBerührung <strong>mit</strong> der Haut vermeidenhervorragende, hochfeste KlebstoffeHärter können Allergienauslösen,verunre<strong>in</strong>igte Haut sofortre<strong>in</strong>igen, z. B. <strong>mit</strong> Cupran –nicht <strong>mit</strong> Löse<strong>mit</strong>telnunbeständig gegen SäurenPhenol-FormaldehydharzPFwärmeformbeständigsprödenicht für Lebens<strong>mit</strong>tel geeignetBakelitUrafenResaritPressteileSchichtstoffe1,4 bis2,0je nachFüllstoffD100°C undhöherschwer entflammbarhelle, rußende FlammeGeruch nach Phenol undAmmoniak(muffig, beißend)Wasserschwache SäurenLöse<strong>mit</strong>telgut <strong>mit</strong> anderen <strong>Stoffen</strong> zu verklebennur als Fertigerzeugnisse (Halbzeug)zu verwendengut spanabhebend zu verarbeiten,Stäube nicht e<strong>in</strong>atmenunbeständig gegen Laugen,starke SäurenMelam<strong>in</strong>-Formaldehyd-hartlichtbogenfestlichtbeständigResopalResam<strong>in</strong>Keram<strong>in</strong>Dekorpapiere fürSchichtstoffe(Overlays),1.5(Typ152)D80°C undkaum entflammbarFlamme hellgelbGeruch fischartig und nachWasserLöse<strong>mit</strong>telgut zu verklebennur als Fertigerzeugnis (Halbzeug)zu verwendengut spanabhebend zu verarbeiten,Stäube nichte<strong>in</strong>atmen, unbeständig


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 90KunststoffAllgeme<strong>in</strong>eEigenschaftenE<strong>in</strong>getrageneHandelsnamenAnwendungenDichte E-D-T 9 Erkennung 10 Beständig gegen Verarbeitungsh<strong>in</strong>weise Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseg/cm 3harzMFlebens<strong>mit</strong>telverträglichB<strong>in</strong>de<strong>mit</strong>tel fürHolzwerkstoffehöher Formaldehyd gegen starke Säuren,starke LaugenPolyurethanharzPUvon gummielastisch bishartabriebfestreißfestDesmodurDesmophenLupranolLupramatIsolierschäumeElastomereGießharzeDichtungenSchuhsohlen


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 91III – 3.4 Übersicht über Löse<strong>mit</strong>telgemische 12Löse<strong>mit</strong>tel Zusammensetzung KB13R-SätzeSdt.°CFlammp.°Cmischbar <strong>mit</strong> Bemerkungen AnwendungsbeispieleAlkalischeAbbeiz<strong>mit</strong>tel(Ablauger)Natron-/KalilaugeNatriumcarbonat, -SilicateTr<strong>in</strong>atriumphosphatCverursacht schwere Verätzungen(R35)Gefahr ernster Augenschäden(R41)Paste Wasser Schutzbrille, Schutzhandschule aus Nitrilgummireizende Ablauger, z. B. auf Calciumhydroxid-Basisverwendenreizt Haut und Schleimhäuteauf verseifbare Beschichtungsstoffe,wie Ölfarben,Alkydharz-LackenLöse<strong>mit</strong>telhaltige Abbeiz<strong>mit</strong>tel(Abbeizfluide)CKW- und methanolfreiGlykolether (z. B. Dipropylenglykolmethylether)Ester (z. B. n-Butylacetat)AlkoholeTestbenz<strong>in</strong>XiEntzündlich/entzündbarreizt die Augen, Atmungsorganeund die Haut(R 36/37/38)> 100 > 21 organischenLöse<strong>mit</strong>telnSchutzhandschule aus Nitrilgummigut lüftenenthält hautresorptive Stoffeke<strong>in</strong>e Produkte <strong>mit</strong> Dichlormethan oderMethanol verwendenUniverselle Abtragung vonAltbeschichtungenhervorragende Lösungscharakteristikund gute PenetrationsfähigkeitPetroleumbenz<strong>in</strong>,Petrolether, hochsiedendBenz<strong>in</strong> 14(Waschbenz<strong>in</strong>)Testbenz<strong>in</strong>Gemisch aus aliphatischen Kohlenwasserstoffenüberwiegend Gemisch Pentan undHexanGemisch verschiedener KohlenwasserstoffeGemisch höhersiedender aliphatischerund aromatischer KohlenwasserstoffeC9 – C12-ErdölfraktionXnFXnFXnLeichtentzündlich/leichtentzündbar40 –80< 21gesundheitsschädlich: kann beimVerschlucken Lungenschädenverursachen (R 65) ca. 80 < 21Entzündlich/entzündbar,gesundheitsschädlich: kann beimVerschlucken Lungenschädenverursachen (R 65)ca.13521 –55organischenLöse<strong>mit</strong>telngut lüftenSchutzhandschule aus Nitrilgummike<strong>in</strong>en Petrolether <strong>mit</strong> Siedebereich30 – 50 °C e<strong>in</strong>setzenfarblose, wasserunlösliche, stark lichtbrechendeFlüssigkeit; benz<strong>in</strong>artiger Geruchnarkotische Wirkung;Leber- und Nierenschäden möglichfleckentfernendentfettendLöse<strong>mit</strong>tel für GummiklebstoffeNitrolackverdünnungGemisch aus aromatischen Kohlenwasserstoffen(z. B. Toluol/Xylol-Isomere)Alkoholen (z.B. Butanol)Estern (z.B. n-Butylacetat)Ketonen (z.B. Aceton)FXnLeichtentzündlich/leichtentzündbargesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmenund bei Berührung <strong>mit</strong>der Haut (R 20/21)reizt die Haut (R 38)> 55 < 21 organischenLöse<strong>mit</strong>telngut lüftenSchutzhandschule aus Butylkautschuk (alsSpritzschutz)enthält hautresorptive <strong>Stoffen</strong>arkotische WirkungErsatzstoff: z.B. entaromatisierte UniversalverdünnerVerdünnung von Nitrocelluloseund Kunstharzlacken12 Löse<strong>mit</strong>tel als Re<strong>in</strong>stoffe wie z.B. Ethanol, Hexan, Methanol siehe DGUV Regel 200413 KB = Kennbuchstabe des Gefahrensymbols siehe Ziffer III – 6.1 Gefahrensymbole - GefahrenbezeichnungenVbF = Gefahrklassen nach Verordnung brennbarer Flüssigkeiten A I, A II, B siehe Ziffer III 4.2 E<strong>in</strong>richtung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten14 Kraftstoffe für Ottomotoren (Tankstellenbenz<strong>in</strong>) können bis zu 2 % Benzol enthalten; nicht als Löse<strong>mit</strong>tel verwenden


Anlagen: Anlagen zu Sicherheitskennzeichen 92Löse<strong>mit</strong>tel Zusammensetzung KB13R-SätzeSdt.°CFlammp.°Cmischbar <strong>mit</strong> Bemerkungen AnwendungsbeispieleP<strong>in</strong>selre<strong>in</strong>iger,wasserunlöslichGemisch aus aromatischen Kohlenwasserstoffen(z. B. Trimethylbenzole,Propylbenzol) und nichtionischenTensiden (Fettalkoholethoxylat)XnEntzündlich/entzündbargesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen(R 20)reizt Augen, Atmungsorganeund die Haut (R 36/37/38)gesundheitsschädlich: kann beimVerschlucken Lungenschädenverursachen (R 65)164 21 - 55 organischenLöse<strong>mit</strong>telnSchutzhandschule aus NitrilgummiSubstitutionsprüfung, z .B. P<strong>in</strong>selre<strong>in</strong>igerauf wässriger BasisP<strong>in</strong>selre<strong>in</strong>igung bei wasserunlöslichenFarben und LackenTerpent<strong>in</strong>ölGemisch ausTerpenen wie α-P<strong>in</strong>enLimonen3-CarenCamphenXnNEntzündlich/enzündbargesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen,Verschlucken und beiBerührung <strong>mit</strong> der Haut (R20/21/22)reizt die Augen und die Haut (R36/38)Sensibilisierung durch Hautkontaktmöglich (R 43)giftig für Wasserorganismen.Kann <strong>in</strong> Gewässern längerfristigschädliche Wirkungen haben (R51/53)gesundheitsschädlich: Kannbeim Verschlucken Lungenschädenverursachen (R 65)150 –17721 - 55 organischenLöse<strong>mit</strong>telngut lüftenSchutzhandschule aus Nitrilgummi, dahautresorptiv, sensibilisierendSubstitutionsprüfung: Terpent<strong>in</strong>ersatzgelbliche, wasserunlösliche Flüssigkeit;typischer GeruchVerdünnungs<strong>mit</strong>tel für Farben,Lacke, KlebstoffeTerpent<strong>in</strong>ersatz(Testbenz<strong>in</strong>)Gemisch höhersiedender aliphatischerund aromatischer KohlenwasserstoffeC9 – C12-ErdölfraktionXnEntzündlich/entzündbargesundheitsschädlich: kann beimVerschlucken Lungenschädenverursachen (R 65)130 –22021 –55organischenLöse<strong>mit</strong>telngut lüftenSchutzhandschule aus Nitrilgummimöglichst aromatenarme Produkte e<strong>in</strong>setzenErsatzstoff für Terpent<strong>in</strong>Verdünnungs<strong>mit</strong>tel für Farben,LackeRe<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>tel vonSpritzgeräte,Oberflächenre<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>telUniversalverdünnerJe nach Produkt Gemisch ausAromaten(z. B. Xylol-Isomere)Estern (z.B. Butylacetat)AlkoholenKetonen (z.B. Aceton)FXnLeichtentzündlich/leichtentzündbargesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen(R 20)55 –145< 21 organischenLöse<strong>mit</strong>telngut lüftenSchutzhandschule aus Nitrilgummimöglichst aromatenarme Produkte e<strong>in</strong>setzenfarblos bis gelblichGeruch wie Terpent<strong>in</strong>Verdünnungs<strong>mit</strong>tel für Farben,LackeRe<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>tel vonSpritzgerätenOberflächenre<strong>in</strong>igungs<strong>mit</strong>tel


Anlagen: E<strong>in</strong>richtung von Fachräumen 93III – 4III – 4.1E<strong>in</strong>richtungen von FachräumenNaturwissenschaftlicher <strong>Unterricht</strong>sraumAnordnungen der Arbeitsplätze übersichtlich und ohne gegenseitigeGefährdung• Lehrertisch/1. Schülertisch Abstand ≥ 1,20 m,• Arbeitsplätze h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>ander Abstand ≥ 0,85 m,• Arbeitsplätze Rücken an Rücken Abstand ≥ 1,50 m,• Gangbreite (Rettungsweg) im <strong>Unterricht</strong>sraum M<strong>in</strong>destbreite 1 m,• Transportwege zwischen Sammlungsraum und Fachräumen kurz halten undmöglichst von Schülerverkehrswegen trennen. Der Transportweg solltenicht über Treppen bzw. Aufzüge verlaufen.FluchtwegeBei Räumen <strong>mit</strong> erhöhter Brandgefahr s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens zwei günstig gelegene,vone<strong>in</strong>ander unabhängige Ausgänge erforderlich. E<strong>in</strong>e erhöhte Brandgefahr istz. B. gegeben, wenn <strong>in</strong> diesen Räumen entzündliche Flüssigkeiten vorhandens<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>e Gasversorgung <strong>in</strong>stalliert ist. E<strong>in</strong> Ausgang darf zu e<strong>in</strong>embenachbarten Raum führen, wenn von diesem Raum e<strong>in</strong> Rettungswegun<strong>mit</strong>telbar erreichbar ist.Im Erdgeschoss reicht e<strong>in</strong> als Notausgang gekennzeichnetes Fenster aus(lichte Öffnung m<strong>in</strong>destens 0,9 m x 1,2 m). Türen müssen von <strong>in</strong>nen jederzeitzu öffnen se<strong>in</strong> und <strong>in</strong> Fluchtrichtung aufschlagen.FußbodenFußböden müssen rutschhemmend, flüssigkeitsundurchlässig, fugendicht undden jeweils anfallenden aggressiven <strong>Stoffen</strong> gegenüber weitgehendunempf<strong>in</strong>dlich se<strong>in</strong>.Be- und EntlüftungFür ausreichende Lüftungsmöglichkeiten (Fensterlüftung) sorgen,im Chemiefachraum Abzug nach DIN 12924, Teile 1, 3 oder bzw. DIN EN14175 - 2.


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 94Elektro<strong>in</strong>stallation nach VDEZentraler Schalter für die Stromkreise an die Experimentiere<strong>in</strong>richtungen, dergegen unbefugtes E<strong>in</strong>schalten gesichert ist,Abschaltmöglichkeit der elektrischen Energie für die Schülerexperimentiertische,Not-Aus-E<strong>in</strong>richtungen am Lehrerexperimentiertisch und an beidenNotausgängen,RCD 15 , d. h. Fehlerstrom-Schutze<strong>in</strong>richtung (Auslösung bei e<strong>in</strong>em Nenn-Fehlerstrom von I ΔN ≤ 30 mA).Gas<strong>in</strong>stallationZentrale Absperre<strong>in</strong>richtung für die Gaszufuhr an die Experimentierstände,gegen unbefugtes E<strong>in</strong>schalten gesichert,Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung und Gasmangelsicherung zu denSchülerexperimentiertischen (siehe Teil I − 5.2).Brenngasarmaturen nachnach DIN 3383 - 4DIN 12918 - 2 oder Sicherheits-LaborarmaturenBrenngasarmaturen nach DIN 12918 - 2 <strong>mit</strong> Schnellkupplungen müssen <strong>mit</strong>e<strong>in</strong>em Schließkörper ausgestattet se<strong>in</strong>. Da der Schließkörper <strong>in</strong> derSchnellkupplung ke<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>ige Absperrung der Brenngasentnahmestelle se<strong>in</strong>darf, muss zum Gasabstellen immer der Hahn (das Stellteil) an derBrenngasarmatur geschlossen werden. E<strong>in</strong> Nebene<strong>in</strong>ander von älterenSchnellkupplungen ohne und Schnellkupplungen <strong>mit</strong> Schließkörper ist wegene<strong>in</strong>er möglichen Verwechselungsgefahr zu vermeiden.Aufbewahrung von Chemikalien (siehe Teil I − 3.12)Chemikalienschränke, entlüftet,Löse<strong>mit</strong>telschränke, dauerentlüftet (siehe Teil I − 3.12.9),Giftschrank, abschließbar.Hygiene (siehe Teil I − 3.10)Waschbecken <strong>mit</strong> Seifenspender und E<strong>in</strong>malhandtüchern.Notfall (siehe Teil III – 2 Informationen zur Ersten Hilfe)Verbandkasten nach DIN 13157 Teil C,Verbandbuch nach GUV-I 511.1 ,Aushang Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Aushang DIN A 2) nach GUV-I510-1),Handbrause am Waschbecken/Augendusche,Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher z. B. Kohlenstoffdioxid, Löschsand),Telefonanschluss (<strong>in</strong> der Nähe des <strong>Unterricht</strong>sraums ständig verfügbar, evtl.Mobiltelefon für Notrufe),Notrufverzeichnis.15 RCD englisch: residual current protective devices, bisherige deutsche Bezeichnung bzw. Variante FI-Schutzschalter


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 95III – 4.2 E<strong>in</strong>richtungen zur Aufbewahrung und Lagerung entzündlicherFlüssigkeitenGrundsätzlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> entzündliche Flüssigkeiten <strong>in</strong> Sicherheitsschränkenoder Lagerräumen nach diesem Teil aufzubewahren. Soweit <strong>in</strong><strong><strong>Schule</strong>n</strong> andere Schränke vorhanden s<strong>in</strong>d, müssen diese sicherstellen, dassbei der Entstehung e<strong>in</strong>es Brandes im Vorbereitungs- und Sammlungsraum die<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schrank aufbewahrte Menge an entzündlichen Flüssigkeiten nichtun<strong>mit</strong>telbar an der Brandausbreitung teilnimmt, so dass die imSammlungsraum bef<strong>in</strong>dlichen Beschäftigten (Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer bzw.anderes fachlich qualifiziertes Personal) den Brand löschen bzw. sich <strong>in</strong>Sicherheit br<strong>in</strong>gen können.Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die nachfolgenden Punktee<strong>in</strong>gehalten s<strong>in</strong>d:SammlungsraumSicherheitsschrank nachDIN EN 14470-1AbzugFeuerbeständige Wände(F 90)Fachunterrichtsraum1. Der Sammlungsraum ist zum Fachunterrichtsraum durch e<strong>in</strong>e Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt. In der Abtrennung s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Tür sowie e<strong>in</strong>Durchreicheabzug zulässig.22. Die entzündlichen Flüssigkeiten müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sicherheitsschrank nach DIN EN14470 Teil 1 gelagert werden, max. 100 Liter hoch- und leichtentzündliche/entzündbare Flüssigkeit und 300 Liter sonstigeentzündliche/entzündbaren Flüssigkeiten.3. Der Schrank muss e<strong>in</strong>e ständig wirksame Entlüftung besitzen, die e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong>destens10fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet. Die Entlüftung muss direkt über derAuffangwanne wirksam se<strong>in</strong> und nach außerhalb des Schulgebäudes führen.44. An der Frontseite des Schrankes müssen folgende Kennzeichnungen gut sichtbarangebracht se<strong>in</strong>:


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 96• "Türen schließen"• Warnzeichen W 1• Verbotszeichen P 02Warnzeichen W 1Warnungvor feuer<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong>Verbotszeichen P 02Feuer, offenes Lichtund Rauchen verbotenWarn- und Verbotszeichen nach UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8) bzw. DIN 4844-1Die max. zulässige Lagermenge entzündlicher Flüssigkeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emSicherheitsschrank nach DIN EN 14470 - 1 beträgt 100 Liter, siehe hierzu Teil I –3.12.10 und Teil I – 3.12.11.Die zulässige Lagermenge ist unabhängig von der Größe des Vorbereitungs-/Sammlungsraumes.Die entzündlichen Flüssigkeiten müssen <strong>in</strong> dicht verschlossenen, möglichstunzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden.LagerraumBei größeren Lagermengen empfiehlt sich die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Lagerraums. Für e<strong>in</strong>ensolchen Lagerraum muss e<strong>in</strong> Explosionsschutzdokument erstellt werden.Für diesen Lagerraum gelten folgende bauliche Anforderungen:1. Sicherung gegen Betreten durch Unbefugte,2. feuerbeständige Abtrennung (Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102,gewährleistet z. B. durch e<strong>in</strong> Mauerwerk <strong>mit</strong> 24 cm Stärke und e<strong>in</strong>e feuerbeständigeTür) von angrenzenden Räumen,3. ke<strong>in</strong> Bodenablauf,4. ke<strong>in</strong>e Schornste<strong>in</strong>öffnungen, auch nicht durch Schieber oder Klappenverschlossene Öffnungen,5. elektrische Betriebs<strong>mit</strong>tel (i. d. R. nur Beleuchtungse<strong>in</strong>richtung) entsprechend DINVDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen <strong>in</strong> explosionsgefährdeten Bereichen,6. ke<strong>in</strong>e Zündquellen im Raum.


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 97Aufhebung der Verordnung über brennbarer Flüssigkeiten (VbF)Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung wurde die Verordnung überbrennbarer Flüssigkeiten (VbF) zum 01.01.2003 aufgehoben. Grundlegende Forderungender ehemaligen VbF s<strong>in</strong>d jetzt sowohl <strong>in</strong> der BetrSichV als auch <strong>in</strong> der GefStoffV enthalten.Zur BetrSichV wird es künftig Technische Regeln für die Betriebssicherheit geben. In diesefließen die bisherigen Technischen Regeln, Europäischen Normen, aber auch BerufsgenossenschaftlicheVorschriften und Regeln e<strong>in</strong>. Bis zum Vorliegen dieser neuenTechnischen Regeln für Betriebssicherheit gelten die bisherigen Regeln weiter.In der Übergangszeit gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung weiterh<strong>in</strong>• Technischen Regeln Druckbehälter(TRB 001, TRB 002, TRB 600, TRB 610, TRB 700, TRB 701)• Technischen Regeln Druckgase(TRG 001, TRG 100, TRG 101, TRG 102, TRG 103, TRG 300, TRG 360)Die E<strong>in</strong>teilung der entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten <strong>in</strong> die Gefahrklassen A I, A II, AIII und B entfällt. Die neue BetrSichV wurde <strong>in</strong> diesem Punkt an die vorhandene E<strong>in</strong>teilungder GefStoffV angeglichen. E<strong>in</strong>e Unterteilung <strong>in</strong> wassermischbare und nicht <strong>mit</strong> Wassermischbare brennbare Flüssigkeiten ist entfallen.Entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten werden <strong>in</strong> hoch-, leichtentzündlich und entzündlich(extrem entzündbar, leicht entzündbar und enzündbar) e<strong>in</strong>geteilt. Nicht mehr beschriebenwerden durch die BetrSichV entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten der ehemaligenGefahrklasse A III. Die Gefährdungen der „A III-Flüssigkeiten“ und da<strong>mit</strong> dieLageranforderungen bleiben bestehen.Die Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten am Arbeitsplatz wird durch denE<strong>in</strong>satz von Sicherheitsschränken möglich. Allerd<strong>in</strong>gs ist es <strong>in</strong> Arbeitsräumen weiterh<strong>in</strong>Pflicht, entzündliche Flüssigkeiten <strong>in</strong> Sicherheitsschränken aufzubewahren. DieSicherheitsschränke müssen den Bed<strong>in</strong>gungen der DIN 12925 - 1 bzw. der DIN EN 14470 -1 entsprechen (siehe auch § 26 GUV-V S1 „Unfallverhütungsvorschrift <strong><strong>Schule</strong>n</strong>“).Bezeichnungnach der VbFA IA IIA IIIKriterienFlüssigkeiten, die bei 15 °C <strong>mit</strong> Wasser nichtvollständig mischbar s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en Flammpunkt(FP)< 21 °C besitzen sowie Flüssigkeiten, die bei 15°C <strong>mit</strong> Wasser nicht vollständig mischbar s<strong>in</strong>d unde<strong>in</strong>en FP von 55 °C bis 100 °C besitzen, wenn dieseauf oder über ihren FP erwärmt s<strong>in</strong>d.Flüssigkeiten, die bei 15 °C <strong>mit</strong> Wasser nichtvollständig mischbar s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>em FP von 21°Cbis 55 °C besitzen.Flüssigkeiten, die bei 15 °C <strong>mit</strong> Wasser nichtvollständig mischbar s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en FP über 55 °Cbis 100 °C besitzen.Bezeichnung nach derBetrSichVhoch entzündlich oder leichtentzündlichentzündlich(ke<strong>in</strong>e, nach der neuenBetrSichV gelten ehemaligeA III-Anlagen nicht mehr alsüberwachungsbedürftig)


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 98BFlüssigkeiten, die bei 15°C <strong>mit</strong> Wasser vollständigmischbar s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en FP unter 21°C besitzenhochentzündlich oderleichtentzündlichDef<strong>in</strong>ition Flammpunkt:Nach DIN-ISO 2592 die niedrigste Temperatur bei 1013 hPa, bei der sich aus e<strong>in</strong>erFlüssigkeit Dämpfe <strong>in</strong> solchen Mengen entwickeln, dass sie <strong>mit</strong> der über der Flüssigkeitstehenden Luft bei Verwendung e<strong>in</strong>er fremden Zündquelle e<strong>in</strong> zündfähiges Gemisch bilden.Die Temperatur liegt• für Benz<strong>in</strong> unter 0 °C,• für Petroleum bei ca. 40 °C,• für Dieselkraftstoff, Heizöl EL bei ca. 58 °C,• bei Schmierölen <strong>in</strong> der Regel über 200 °C.Der Flammpunkt darf nicht <strong>mit</strong> der Zündtemperatur verwechselt werden, bei der dieEntzündung ohne Fremdzündung (= Selbstentzündung) e<strong>in</strong>tritt.E<strong>in</strong>stufung für flüssige Stoffe nach dem Gefahrstoffrecht auf der Basis derBetriebssicherheitsverordnungBezeichnungGefahrensymbolR-SatzHochentzündlich F + R 12„Hoch entzündlich“KriterienFlüssige Stoffe und Zubereitungen, die e<strong>in</strong>enFlammpunkt < 0 °C und e<strong>in</strong>enSiedepunkt von < 35 °C haben sowiegasförmige Stoffe, die bei gewöhnlicherTemperatur und normalem Druck beiLuftkontakt entzündlich s<strong>in</strong>d.Leicht entzündlichFR 11„Leicht entzündlich“Feste Stoffe und Zubereitungen, die durchkurzzeitige E<strong>in</strong>wirkung e<strong>in</strong>er Zündquelleleicht entzündet werden können und nachderen Entfernung weiter brennen oder weiterglimmen können sowie flüssige Stoffe undZubereitungen, die e<strong>in</strong>en Flammpunkt < 21°C haben, aber nicht hoch entzündlich s<strong>in</strong>d.R 15„Reagiert <strong>mit</strong> Wasserunter Bildung hoch entzündlicherGase“Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung<strong>mit</strong> Wasser oder <strong>mit</strong> feuchter Luft hochentzündliche Gase <strong>in</strong> gefährlicher Menge(M<strong>in</strong>destmenge 1 l pro kg und h) entwickeln.R 17„Selbstentzündlich ander Luft“Stoffe und Zubereitungen, die sich beigewöhnlicher Temperatur an der Luft ohneEnergiezufuhr erhitzen und sich schließlichentzünden können.entzündlich entfällt R 10„Entzündlich“Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die e<strong>in</strong>enFlammpunkt von m<strong>in</strong>destens 21 °C undhöchstens 55 °C haben (jedoch nicht, wenndie Verbrennung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise unterhaltenund beim Tätigkeiten da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Gefährdungfür jedermann ausgeschlossen ist).


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 99III – 4.3Explosionsschutzdokument für e<strong>in</strong>en Lagerraum (Muster)Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVDatum:Anlage: Chemikalienlager ohne Umfüllarbeiten Notfall-Telefon: 112Gebäude/Raum: Chemikalienlager/ Raum ......(z. B. Verweis auf Flucht- und Rettungsplan)1. Arbeitsschritte bzw. TätigkeitenKurze Verfahrensbeschreibung:- E<strong>in</strong>- und Auslagern von Glasgefäßen, Kannen und Kanistern- Raumlüftung ist vorhandenBesondere Betriebszustände:Es werden nicht mehr als 100 Liter hoch (extrem entzündbare) und leichtentzündliche (leichtentzündbare) bzw. 300 Liter andere entzündliche (entzündbare) Flüssigkeiten gelagert.Re<strong>in</strong>igungsarbeiten dürfen nur von den fachkundigen Personen durchgeführt werden.2. Stoffe, durch die explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, derensicherheitstechnische KenngrößenFlüssigkeiten:hoch- (extrem entzündbare )und leichtentzündliche(leichtentzündbare) FlüssigkeitenFlammpunkt: < 21°C – 55°Cuntere/obere Ex-Grenze: 0,6 – 60 Vol%Zündtemperatur ab 95°CExplosionsgruppeIIA/IIB/IIC3. Beurteilung der ExplosionsgefahrNr. Anlagenbereich/AnlagenteilEX-Zonen (Ausdehnung/Höhe)1 Bereich <strong>in</strong> dem gelagert wird Zone 2, gesamter Raum4. Explosionsschutz-MaßnahmenNr. Anlagenbereich/Anlagenteilgewähltes Schutzpr<strong>in</strong>zip1 Bereich <strong>in</strong> dem gelagert wird Vermeiden wirksamer ZündquelleZone Maßnahmen2 - Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten,- ke<strong>in</strong>e Zündquellen im Raum,- ke<strong>in</strong> Bodenablauf,- ke<strong>in</strong>e Schornste<strong>in</strong>öffungen,- technische Lüftung wird automatisch beim Betreten des Lagers aktiviert,- temporäres Nachlaufen der Lüftung nach Verlassen des Lagers,- Betrieb von elektrischen und nichtelektrischen Betriebs<strong>mit</strong>teln nach EXVOKategorie 3G, z. B. Beleuchtungse<strong>in</strong>richtung entspricht der DIN/VDE 0165.


Anlagen: E<strong>in</strong>richtungen von Fachräumen 100OrganisatorischeErläuterung/Dokument zuständigMaßnahmenKennzeichnung EX-Bereich Kennzeichnung Lagers Fachlehrer/Fachlehrer<strong>in</strong>:BetriebsanweisungUnterweisungFestlegung/Überwachung vonPrüfungenFreigabe für gefährlicheTätigkeiten:Aktuell halten des Ex-Schutz-DokumentsBetriebsanweisung für das Fachlehrer/Fachlehrer<strong>in</strong>:E<strong>in</strong>- und Auslagernm<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich Fachlehrer/Fachlehrer<strong>in</strong>:anhand derBetriebsanweisungBeauftragung von Fachfirmen Schulleitung:Freigabesche<strong>in</strong> fürFeuerarbeiten im Lager, nurwenn die erforderlichenMaßnahmen getroffen s<strong>in</strong>dz. B. bei Veränderungen dere<strong>in</strong>gesetzten Löse<strong>mit</strong>tel oderÄnderung der Anlage(Überprüfung nach 3 Jahren)Fachlehrer/Fachleiter<strong>in</strong>:Fachlehrer/Fachleiter<strong>in</strong>:Anlagen zum Ex-Schutz-Dokument:Sicherheitsdatenblätter / Gefahrstoffverzeichnis vom ..............., Vorbereitung Raum .......Verantwortliche/Verantwortlicher:__________Unterschrift:____________________


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 101III – 5Handlungshilfen zur GefährdungsbeurteilungIII – 5.1Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten <strong>mit</strong>GefahrstoffenE<strong>in</strong>leitungDie nachfolgenden Ausführungen be<strong>in</strong>halten e<strong>in</strong>en Vorschlag zur Durchführung derGefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung.Die Gefährdungsbeurteilung steht im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung und mussvor Aufnahme der Tätigkeit von e<strong>in</strong>er fachkundigen Person durchgeführt unddokumentiert werden. In Abhängigkeit von Tätigkeiten und den <strong>gefährlichen</strong>Eigenschaften der verwendeten Stoffe und Zubereitungen müssen die notwendigenSchutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere folgende Punktegemäß §7 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen:− Gefährliche Stoffeigenschaften (zum Beispiel: R-Sätze)− Sicherheits<strong>in</strong>formationen des Herstellers (zum Beispiel: S-Sätze)− Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung derArbeitsbed<strong>in</strong>gungen und -verfahren sowie der verwendeten Mengen− Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Substitution− Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte− Wirksamkeit der getroffenen und zu treffenden Schutzmaßnahmen− Physikalisch-chemische Wirkungen (zum Beispiel: Brand- undExplosionsgefahren).Die <strong>Schule</strong> kann sich hierbei <strong>in</strong>sbesondere folgender Informationsquellen bedienen:- Gefahrstoffliste DGUV Regel 2004.- sowie e<strong>in</strong>schlägiger Sicherheitsdatenblätter des Herstellers oderLieferanten.Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt den grundsätzlichen Ablauf derGefährdungsbeurteilung. (Es ist entnommen aus: Prävention <strong>in</strong> NRW, Heft 3:Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> (Teil 1)).Wichtige „Stationen“ s<strong>in</strong>d− die Substitutionsprüfung− das Schema I− das Schema II− das Schema III.


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 102Gefährdungsbeurteilung nach GefahrstoffverordnungVersuch/Tätigkeiten:lfd. Nr.:Ersatzstoff e<strong>in</strong>setzen undneue GefährdungsbeurteilungdurchführenWerden Tätigkeiten<strong>mit</strong>Gefahrstoffendurchgeführt?jane<strong>in</strong>ke<strong>in</strong>eGefährdungsbeurteilungnotwendigjaSubstitutionmöglich?ne<strong>in</strong>H<strong>in</strong>weis:Für giftige, sehr giftige, krebserzeugende,erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdendeGefahrstoffe besteht e<strong>in</strong>e besondereSubstitutionsverpflichtungGefahrendurch E<strong>in</strong>atmenoderHautkontaktne<strong>in</strong>jaMaßnahmen nachSchema IdurchführenBrand- oderExplosionsgefahr?jane<strong>in</strong>Maßnahmen nachSchema II durchführenSonstigeGefahren?jane<strong>in</strong>Maßnahmen nachSchema III durchführenErgebnis der Gefährdungsbeurteilung


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 103DGUVRegel 2003AbzugGeschlosse n e sSystemLüftungsma ß -n a h m e nWeitereMaßnahmenDatum:Unterschrift:


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 104Schema I: Gefahren durch E<strong>in</strong>atmen und HautkontaktBeurteilungMaßnahmenNach §§ 8 und 9 GefStoffVXnXiCke<strong>in</strong>KMR1 oder 2• Ausmaß undArt derExposition• GefährlicheEigenschaften• Gefahrstoffmenge• Info desHerstellersGer<strong>in</strong>geGefährdungwenn:• ger<strong>in</strong>geStoffmengen• kurzeExpositionsdauer• niedrigeExpositionshöhe• geeigneteArbeitsbed<strong>in</strong>gungen(z.B. ke<strong>in</strong>Hautkontakt)jane<strong>in</strong>Schutzstufe 1Grundsätze:Vorgaben derDGUV Regel 2003 e<strong>in</strong>haltenSchutzstufe 2Grundmaßnahmen:• Versuch nach dem Stand derTechnik durchführen• Dauer und Ausmaß derExposition m<strong>in</strong>imieren• E<strong>in</strong>haltung desArbeitsplatzgrenzwertesüberprüfen (z.B.Berechnung,Analogieschluss)• Betriebsanweisung /Unterweisung (I-3.16)• LüftungsmaßnahmenKe<strong>in</strong>eDokumentationnotwendigDGUV Regel2003( I-3.11.2 )DGUV Regel2003 und(I-3.11.2)(I-3.11.1)AbzugNach § 10 GefStoffVT; T +ke<strong>in</strong>KMR1 oder 2Werden Tätigkeiten <strong>mit</strong> T oder T +gekennzeichneten <strong>Stoffen</strong>durchgeführt?Informationen:• Sicherheitsdatenblatt (I-3.2.1)• DGUV Regel 2004Gefahrstoffliste• Elektronische Datenbanken fürden SchulbereichjaMaßnahmen bei hoherGefährdung:• geschlossenes System oderAbzug verwenden (I-3.4)• u.U. Gefahrenbereichkennzeichnen• Zutritt nur für Beschäftigte• Gefahrstoffe unterVerschluss halten (I-3.12.6)• ggf. weitere Maßnahmenerforderlich (Arbeitsplatzmessungenund/oderVorsorgeuntersuchungen• Verwendungsverbote undTätigkeitsbeschränkungenbeachten ( I -3.5 bis I – 3.7)• Betriebsanweisung /Unterweisung (I – 3.16)DGUV Regel2003 und(I-3.11.2)(I-3.11.1)AbzugoderGeschlossenesSystem(I-3.4.)


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 105BeurteilungMaßnahmenNach § 11 GefStoffVT; T +undKMR1 oder 2Werden Tätigkeiten <strong>mit</strong>krebserzeugenden, erbgutveränderndenoder fruchtbarkeitsgefährdenden<strong>Stoffen</strong> derKategorien 1 oder 2durchgeführt?• Kennzeichnung <strong>mit</strong> R45, R46,R49 oder R60• Stoff nach TRGS 905Informationen:• Sicherheitsdatenblatt (I-3.2.1)• Gefahrstoffliste DGUV Regel2004• Elektronische Datenbanken fürden SchulbereichjaMaßnahmen bei KMR-<strong>Stoffen</strong>:• geschlossenes System oderAbzug verwenden• u.U. Gefahrenbereichkennzeichnen• Zutritt nur für Beschäftigte• Gefahrstoffe unterVerschluss halten(I - 3.12)• ggf. weitere Maßnahmenerforderlich(Arbeitsplatzmessungenund/oderVorsorgeuntersuchungen)• Verwendungsverbote undTätigkeitsbeschränkungenbeachten (I - 3.5 bis I - 3.7)• Betriebsanweisung /Unterweisung (I - 3.16)DGUV Regel2003 und(I - 3.11.2)Abzugoder(I-3.11.1)geschlossenes System(I-3.4.)


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 106Schema II: Gefahren durch Brand oder ExplosionBeurteilungMaßnahmenR10FF+Ist der Stoff entzündlich (R10),leichtentzündlich oderhochentzündlich (entzündbar,leicht entzündbar oder extrementzündbar)?(III – 4.2)Kann e<strong>in</strong>e explosionsfähigeAtmosphäre entstehen?• Aufgewirbelte Stäube• Hochentzündliche Gase F+• Dämpfe oder Nebel von hochoderleichtentzündlichenFlüssigkeiten(F, F + )• Dämpfe oder Nebel vonentzündlichen beziehungsweiseentzündbaren Flüssigkeiten,wenn dieVerarbeitungstemperatur überdem Flammpunkt liegtja• Mengen auf notwendiges Maßbegrenzen• unbeabsichtigtes Freisetzenverh<strong>in</strong>dern• vollständige Erfassung undgefahr-lose Beseitigungfreigesetzter Stoffe• Rauchen und offenes Feuerverboten• Zutrittsverbot für Unbefugte• Gestaltung desArbeitsbereiches (Flucht- undRettungswege,Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen)Rangfolge derSchutzmaßnahmenja 1. Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verh<strong>in</strong>dern und2. Zündquellen vermeiden(II – 2.2 und 2.3)(I - 3.11.2)Abzug( I - 3.4)EIst der Stoff oder die Zubereitungexplosionsgefährlich?• Kennzeichnung: Symbol EInformation:• Sicherheitsdatenblatt (I - 3.2.1)• DGUV Regel 2004Gefahrstoffliste• Elektronische Datenbanken fürden Schulbereichja(I – 4.1 und II – 2.2)(I - 3.11.2)SchutzscheibeAbzug( I - 3.4)Ist der Stoff oder die Zubereitungbrandfördernd?ja• Kontakt <strong>mit</strong> entzündlichen<strong>Stoffen</strong> verh<strong>in</strong>dern


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 107OInformation:• Sicherheitsdatenblatt (I - 3.2.1)• Gefahrstoffliste DGUV Regel2004• Elektronische Datenbanken fürden Schulbereich• Zusammenlagerungsverbotbeachten (I - 3.12)• Sonderfall organischePeroxide(II – 2.2.3)Schema III: Sonstige GefahrenBeurteilungMaßnahmenLiegen Gefahren vor durchnarkotisch wirkende Löse<strong>mit</strong>tel ?Beispiel: DiethyletherjaTätigkeiten <strong>mit</strong> diesenLöse<strong>mit</strong>teln unter e<strong>in</strong>emAbzug oder <strong>mit</strong> kle<strong>in</strong>enMengen (ml) bei ausreichendguter Raumlüftung.DGUV Regel2003undAbzug( I - 3.4)Liegen Gefahren vor durcherstickende Chemikalien ?Beispiele: Stickstoff, Kohlenstoffdioxidjazeitliche Begrenzung undMengenbegrenzung,ausreichend guteRaumlüftung.DGUV Regel2003undLiegen Gefahren vor durchtiefkalte Medien ?Beispiele: flüssiger Stickstoff, Trockeneisjatechnische Hilfs<strong>mit</strong>tel (snowpack),zeitliche Begrenzungauf 1 M<strong>in</strong>.,Kälteschutzhandschuhe,ausreichend guteRaumlüftung.DGUV Regel2003 und( I - 3.11.1)Liegen Gefahren vor durchheiße Medien ?Beispiel: Ther<strong>mit</strong>-VerfahrenjaAusführung der Ther<strong>mit</strong>-Reaktion im Freien, Auffangendes Reaktionsprodukts imSandbett, ausreichenderSchutzabstand für PersonenDGUV Regel2003(I - 3.11.2)Liegen weitere sonstige Gefahren vor, z.B.durch folgende Eigenschaften:- erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase,Dämpfe- chronisch schädigend: Fe<strong>in</strong>stäubejaGeeignete Schutzmaßnahmengegen mögliche Gefahrenergreifen und dokumentierenDGUV Regel2003und( I -3.11.2)


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 108Erläuterungen zur Anwendung der SchemataZusammen <strong>mit</strong> der Tätigkeitsbeschreibung, zum Beispiel <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Arbeitsblattes odere<strong>in</strong>er Versuchsbeschreibung kann dann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.Dabei s<strong>in</strong>d die verwendeten Arbeits- und Gefahrstoffe unter Angabe der Mengen anzugeben.Daraus resultiert die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder größtmöglichenReduzierung der Gefährdungen durch technische, organisatorische oder persönlicheSchutzmaßnahmen.Die Dokumentation der festgelegten Schutzmaßnahmen geschieht durch Ankreuzen auf demFormblatt: „Flussdiagramm - Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung“.Wenn zusätzliche Maßnahmen, zum Beispiel organisatorischer Art notwendig s<strong>in</strong>d, könnendiese im Textfeld „Weitere Maßnahmen“ oder separat dokumentiert werden.Für jede Tätigkeit und jedes Experiment muss diese Gefährdungsbeurteilung (nur) e<strong>in</strong>mal zurFestlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Tätigkeiten undExperimente <strong>mit</strong> ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden; dasbedeutet <strong>in</strong> der Praxis: Es muss nicht jede e<strong>in</strong>zelne Tätigkeit bzw. jeder E<strong>in</strong>zelversuch separatbeurteilt werden. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der durchgeführtenGefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf, Änderungen derGefahrstoffe<strong>in</strong>stufungen) s<strong>in</strong>d die Gefährdungsbeurteilungen jedoch zu aktualisieren.Die Wirksamkeit aller getroffenen Schutzmaßnahmen ist grundsätzlich zu überprüfen.Bei neuen Tätigkeiten oder Experimenten <strong>mit</strong> neuen Arbeits-/ Gefahrstoffen ist für dieseTätigkeiten und Stoffe e<strong>in</strong>e neue Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 109III – 5.2Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV:Darstellung von tert.-ButylchloridInformationser<strong>mit</strong>tlung:Informationsquellen:- J.F. Morris, A.W.Olmstedt, Org. Synth.Coll.Vol. I (1957), 144- Organisch-Chemisches Praktikum für Verfahrens<strong>in</strong>genieure undUmweltschutztechniker Sommersemester 2006[www.uni-stuttgart.de/ochem/praktika/2006umwps.pdf]- GESTIS-Stoffdatenbank [www.dguv.de/bgia/de/gestis/stoffdb/<strong>in</strong>dex.html]- Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im <strong>Unterricht</strong> (DGUV Regeln 2003/2004)Reaktion:Gefahrstoffe:Edukte:tert-Butanol:Kennbuchstaben: F, Xn.R- und S-Sätze: R 11 Leichtentzündlich, R 20 Gesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen,S 9 Behälter an e<strong>in</strong>en gut gelüfteten Ort aufbewahren, S 16 Von Zündquellenfernhalten – Nicht Rauchen.konzentrierte Salzsäure:Kennbuchstabe: CR- und S-Sätze: R 34 Ätzend, R 34 Reizt die Atmungsorgane, S 26 Bei Berührung <strong>mit</strong>den Augen sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser abspülen und Arzt konsultieren, S 45 Bei Unfalloder Unwohlse<strong>in</strong> sofort Arzt h<strong>in</strong>zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).Produkte:tert-Butylchlorid:Kennbuchstabe: FR 11 Leichtentzündlich, S 9 Behälter an e<strong>in</strong>em gut gelüfteten Ort aufbewahren, S 16Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen, S 29 Nicht <strong>in</strong> die Kanalisation gelangenlassen.Hilfsstoffe:Wasserfreies Calciumchlorid:Kennbuchstabe: XiR- und S-Sätze: R 36 Reizt die Augen, S 22 Staub nicht e<strong>in</strong>atmen, S 24 Berührung <strong>mit</strong>der Haut vermeiden.


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 110Versuchsdurchführung:19 ml (14,8 g; 0,2 mol) tert-Butylalkohol (tert-Butanol, Sdp. 83 o C, Schmp. 25 o C)werden <strong>mit</strong> 49,4 ml (0,60 mol) konz. Salzsäure bei Raumtemperatur versetzt und 20M<strong>in</strong>uten bei dieser Temperatur gerührt. Die organische Phase wird dreimal <strong>mit</strong> 5 mlges. Natriumhydrogencarbonat-Lösung und 3 mal <strong>mit</strong> 5 ml Wasser gewaschen und <strong>mit</strong>Calciumchlorid getrocknet. Das Trocken<strong>mit</strong>tel wird abfiltriert und der Rückstandfraktioniert. Man erhält farbloses tert-Butylchlorid (Sdp. 48-50 o C).Geräte:250 ml Messzyl<strong>in</strong>der, Zweihalskolben, Tropftrichter, Magnetrührer, ScheidetrichterGefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen:Gefährdungsbeurteilung:Die Hauptgefährdung geht von der konzentrierten Salzsäure <strong>mit</strong> ihrer ätzendenWirkung aus. Haut- und Augenkontakt sowie E<strong>in</strong>atmen der Dämpfe müssen vermiedenwerden.tert-Butanol und tert-Butylchlorid s<strong>in</strong>d niedrigsiedende, leichtentzündlicheFlüssigkeiten. Es dürfen sich deshalb im Gefahrenbereich ke<strong>in</strong>e Zündquellen undoffene Flammen bef<strong>in</strong>den.Wegen der gesundheitsschädlichen Wirkung von tert-Butanol ist dafür Sorge zu tragen,dass ke<strong>in</strong>e Dämpfe e<strong>in</strong>geatmet werden.Substitutionsprüfung:Der Versuch zur Ver<strong>mit</strong>tlung e<strong>in</strong>er SN 2 -Reaktion kann nicht durch e<strong>in</strong>en weniger<strong>gefährlichen</strong> Versuch ersetzt werden.Die verwendeten Gefahrstoffe können zur Durchführung des Versuchs nicht durchweniger gefährliche Stoffe ersetzt werden, <strong>in</strong>sbesondere ist die konzentrierte Salzsäurefür die Durchführung des Versuchs nicht ersetzbar.Schutzmaßnahmen:Der Versuch e<strong>in</strong>schließlich das Trennen der Phasen <strong>mit</strong> dem Scheidetrichtermuss <strong>in</strong>sbesondere wegen der ätzenden Wirkung der Salzsäure unter demAbzug durchgeführt werden. Als persönliche Schutzausrüstung s<strong>in</strong>dSchutzbrille und Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Im Abzug dürfenwährend des Versuchs ke<strong>in</strong>e Bunsenbrenner oder sonstige offene Flammenbetrieben werden. Beim Trennen der Phasen <strong>mit</strong> dem Scheidetrichter ist <strong>in</strong>sbesonderebeim Waschen <strong>mit</strong> der Natriumbicarbonat-Lösung (wegender CO 2 -Entwicklung !) für Druckausgleich zu sorgen.Beim Ausschütteln die Öffnung des Scheidetrichters immer vonPersonen weg <strong>in</strong> Richtung Abzug richten.


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 111Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen:Vor und während des Versuchs ist auf den ordnungsgemäßen Zustand und dielüftungstechnische Funktion des Abzugs zu achten. Es darf nur unter e<strong>in</strong>em geprüftenAbzug gearbeitet werden, dessen Prüffrist noch nicht abgelaufen ist.Expositionsbeurteilung:Bei E<strong>in</strong>haltung der beschriebenen Schutzmaßnahmen ist <strong>mit</strong> ke<strong>in</strong>en dermalen oderoralen Belastungen zu rechnen. Die <strong>in</strong>halativen Belastungen s<strong>in</strong>d bei Arbeiten imAbzug grundsätzlich als sehr ger<strong>in</strong>g zu bewerten.Erste-Hilfe-Maßnahmen:Bei Spritzer <strong>in</strong> die Augen: Augen bei geöffnetem Lidspalt ausgiebig <strong>mit</strong> Wasser <strong>mit</strong>Hilfe der Augenspülvorrichtung (Augendusche) spülen, Vorstellung beim Augenarzt.Bei Spritzer auf die Haut: Ausgiebig <strong>mit</strong> lauwarmen Wasser spülen.Dokumentation, siehe Teil III-5.3:


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 112III – 5.3Dokumentation durch die LehrkraftGefährdungsbeurteilung nach GefahrstoffverordnungVersuch/Tätigkeiten: Darstellung von tert.-Butylchlorid (F)lfd. Nr.:______Gefahrstoffe: tert.-Butanol (F), (Xn), konz. HCl (C), CaCl 2 (wasserfrei) (Xi),tert.-Butylchlorid (F) = 2-Chlor-2-methylpropantert.-Butanol (F)R 11 LeichtentzündlichR 20 Gesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmenS 9 Behälter an e<strong>in</strong>em gut gelüfteten Ort aufbewahrenS 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchenkonz. HCl (C)R 34 Verursacht VerätzungenR 37 Reizt die AtmungsorganeS 26 Bei Berührung <strong>mit</strong> den Augen sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser abspülen und Arzt konsultierenS 45 Bei Unfall oder Unwohlse<strong>in</strong> sofort Arzt h<strong>in</strong>zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)CaCl 2 (wasserfrei) (Xi)R 36 Reizt die AugenS 22 Staub nicht e<strong>in</strong>atmenS 24 Berührung <strong>mit</strong> der Haut vermeidentert.-Butylchlorid (F)R 11 LeichtentzündlichS 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchenS 29 Nicht <strong>in</strong> die Kanalisation gelangen lassenDurchführung:19 ml (14,8 g; 0,2 mol) tert-Butylalkohol (tert-Butanol, Sdp. 83 o C, Schmp. 25 o C)werden <strong>mit</strong> 49,4 ml (0,60 mol) konz. Salzsäure bei Raumtemperatur versetzt und 20M<strong>in</strong>uten bei dieser Temperatur gerührt. Die organische Phase wird dreimal <strong>mit</strong> 5 mlges. Natriumhydrogencarbonat-Lösung und 3 mal <strong>mit</strong> 5 ml Wasser gewaschen und<strong>mit</strong> Calciumchlorid getrocknet. Das Trocken<strong>mit</strong>tel wird abfiltriert und der Rückstandfraktioniert. Man erhält farbloses tert-Butylchlorid (Sdp. 48-50 o CDer Versuch kann als Schülerversuch im Abzug <strong>mit</strong> Schutzbrille und Schutzhandschuhendurchgeführt werden.Beim Schütteln im Scheidetrichter entsteht e<strong>in</strong> Überdruck! Mehrmals belüften!Entsorgung: Behälter Organische Löse<strong>mit</strong>telErsatzstoffe: tert.-Butylchlorid ist <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> nur auf diesem Weg herstellbar!Schutzmaßnahmen als Ergebnis der GefährdungsbeurteilungDGUV Regel2003WeitereMaßnahmenAbzuggeschlossenesSystemX X X X XLüftungsmaßnahmenDatum: _______________Unterschrift: ________________________


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 113III – 5.4Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung – Allgeme<strong>in</strong>er Teil<strong>Schule</strong>/Fachbereich/Raum:.……………………………………………………………………überprüft von:……………………………………............................. am:………………………Unterschrift:…………………………………………….Bemerkungen:…………………………………………………………………………………...…………………………………………………………………………………………………..Wiedervorlage:………………………Nr. Gefährdungsbeurteilungen - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja ne<strong>in</strong>1. FluchtwegeBemerkungen1.1 S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Räumen <strong>mit</strong> erhöhter Brandgefahr (z. B.Chemie-/Technikraum) zwei günstig gelegene undvone<strong>in</strong>ander unabhängige Ausgänge vorhanden?III – 4.1Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus e<strong>in</strong>ementsprechend gekennzeichneten und gestaltetenFenster zulässig, wenn dieser e<strong>in</strong>e sichereFluchtmöglichkeit bietet.1.2 Öffnen Türen <strong>in</strong> Fluchtrichtung? III – 4.11.3 S<strong>in</strong>d die Türen von <strong>in</strong>nen jederzeit ohne Hilfs<strong>mit</strong>telzu öffnen?III – 4.12. Brandschutz2.1 S<strong>in</strong>d entsprechend der Brandgefahr des jeweiligenRaumes Geräte zur Brandbekämpfung vorhanden?I – 1.42.2 Werden die Feuerlöscher alle 2 Jahre überprüft? I – 1.42.3 Besteht für den Brandfall e<strong>in</strong> Rettungsplan?S<strong>in</strong>d Fluchtwege gekennzeichnet?I – 1.4S<strong>in</strong>d Notausgänge gekennzeichnet?


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 1143. Erste Hilfe3.1 Stehen voll ausgestattete Verbandkästen <strong>in</strong>Bereichen <strong>mit</strong> erhöhter Gefährdung griffbereit zurVerfügung?3.2 Ist sichergestellt, dass über Telefon jederzeit e<strong>in</strong>Notruf nach außen gelangen kann?3.3 S<strong>in</strong>d H<strong>in</strong>weise zur Ersten Hilfe angebracht z.B.Plakat, Notrufnummer?I – 1.4I – 1.2I – 1.3II – 2.14. Hygiene4.1 S<strong>in</strong>d Waschbecken <strong>mit</strong> Seifenspender undE<strong>in</strong>malhandtüchern vorhanden?4.2 Werden Verhaltensregeln des Arbeitsschutzes undder Arbeitshygiene bei der regelmäßigenUnterweisung ver<strong>mit</strong>telt und s<strong>in</strong>d Inhalt derBetriebsanweisung?4.3 Wird im Arbeitsbereich weder gegessen nochgetrunken, geschm<strong>in</strong>kt, geraucht oder geschnupft?I – 3.10I – 3.16I – 3.105. Elektrische Anlagen5.1 Ist e<strong>in</strong>e Not-Aus-E<strong>in</strong>richtung vorhanden? II – 1.8III – 4.15.2 Wird die Funktion des Not-Aus-Schaltersregelmäßig durch Auslösen geprüft (Prüffrist 6Monate)?5.3 Ist e<strong>in</strong> zentraler Schalter für die Stromkreise an dieExperimentierstände vorhanden und gegenunbefugtes E<strong>in</strong>schalten gesichert?5.4 Ist e<strong>in</strong> RCD d.h. Fehlerstrom-Schutzschalter <strong>mit</strong>I ΔN ≤ 30 mA vorhanden?5.5 Wird die Funktion des Fehlerstrom-Schutzschaltersregelmäßig durch Auslösen geprüft (Prüffrist 6Monate)?III – 4.1III – 4.1III – 4.1III – 4.1


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 1156. Gas<strong>in</strong>stallation <strong>in</strong> Fachräumen der Naturwissenschaftenund Technik6.1 Ist e<strong>in</strong>e zentrale Absperre<strong>in</strong>richtung für dieGasanlage vorhanden, leicht erreichbar und gegenunbefugtes Öffnen gesichert?6.2 Ist e<strong>in</strong>e Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung und ggf.Gasmangelsicherung zu den Schülerexperimentiertischenvorhanden?6.3 Wird der DIN-DVGW-geprüfte Gasschlauchbenutzt?6.4 S<strong>in</strong>d Gasschläuche auf Porosität und die Enden aufAufweitung geprüft (Sichtprüfung) und ggf.abgeschnitten?6.5 Werden je Raum weniger als 14 kg entzündlicheFlüssiggase bereitgestellt?6.6 Wird die Prüfung der ortsfesten Flüssiggasanlagedurch e<strong>in</strong>en Sachkundigen (z.B. Gas<strong>in</strong>stallateur) aufDichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit,Funktion und Aufstellung veranlasst (Prüffrist 4Jahre; Prüfbesche<strong>in</strong>igung)?6.7 Wird die Prüfung der Erdgasanlage veranlasst(Prüffrist 10 Jahre; Prüfbesche<strong>in</strong>igungI - 5.2I – 5.2I – 5.2I – 5.2I – 5.3I – 5.3I – 5.26.8 Werden Gaskartuschen sachgemäß aufbewahrt? I – 5.47. Umgang <strong>mit</strong> Druckgasflaschen7.1 Werden Druckgasflaschen sachgemäß aufbewahrt? I – 5.17.2 Ist der Raum <strong>mit</strong> dem Warnzeichen W 19 „Warnungvor Gasflaschen“ gekennzeichnet?7.3 S<strong>in</strong>d im Lageplan die Standorte derDruckgasflaschen angegeben?I – 5.1I – 1.4


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 116III – 5.5 Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten <strong>mit</strong>chemischen Arbeitsstoffen<strong>Schule</strong>/Fachbereich/Raum:.……………………………………………………………………überprüft von:……………………………………............................. am:………………………Unterschrift:…………………………………………….Bemerkungen:…………………………………………………………………………………...…………………………………………………………………………………………………..Wiedervorlage:………………………Nr. Gefährdungsbeurteilungen - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelleja ne<strong>in</strong> Bemerkungen1. Gefährdungsbeurteilung1.1 Ist e<strong>in</strong>e Gefährdungsbeurteilung vorgenommenworden, bevor e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>mit</strong> chemischenArbeitsstoffen aufgenommen wurde?1.2 Ist e<strong>in</strong>e erneute Gefährdungsbeurteilungvorgenommen worden, nachdem sich maßgeblicheÄnderungen (z. B. Änderung desGefährlichkeitsmerkmals) ergeben hat?1.3 Ist er<strong>mit</strong>telt worden, ob Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffendurch geführt werden oder ob Gefahrstoffe beiTätigkeiten entstehen oder freigesetzt werdenkönnen?I – 3.2I – 3.2I – 3.22. Arbeits-/ Gefahrstoffe2.1 Werden nur vom Schulleiter oder dessenBeauftragten vorgesehene Arbeits-/ Gefahrstoffeverwendet?2.2 Wird die Menge der Arbeits-/ Gefahrstoffe amArbeitsplatz auf die für die betreffende Tätigkeiterforderliche Menge begrenzt?2.3 Werden überflüssige Chemikalien sachgerechtentsorgt?2.4 Wird die Anzahl der Beschäftigten (Lehrer, Schüler),die Arbeits-/ Gefahrstoffen ausgesetzt s<strong>in</strong>d, begrenzt,um die Exposition auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum zu reduzieren?I – 3.2I – 3.12I - 3.13I – 3.4.1


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 1173. Informationser<strong>mit</strong>tlung3.1 Wird e<strong>in</strong> Verzeichnis der Gefahrstoffe, <strong>mit</strong> denen <strong>in</strong>der <strong>Schule</strong> umgegangen wird, geführt?3.2 Liegen Sicherheitsdatenblätter (z. B. auf CD-ROM)nach § 6 GefStoffV vor und s<strong>in</strong>d sie den Lehrernzugänglich?3.3 Wird geprüft, ob Stoffe oder Zubereitungen <strong>mit</strong>ger<strong>in</strong>gerem gesundheitlichem Risiko e<strong>in</strong>gesetztwerden können?3.4 Werden nur <strong>in</strong> den die <strong>in</strong> I – 3.5 genannten Ausnahmefällenkrebserzeugende, erbgutveränderndeoder fruchtschädigende Stoffe im <strong>Unterricht</strong>e<strong>in</strong>gesetzt?I – 3.2.3I – 3.2.3I – 3.16.1I – 3.2.4I – 3.54. Substitution4.1 Wird geprüft, ob Stoffe, Zubereitungen oderErzeugnisse, <strong>mit</strong> denen <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> Tätigkeitendurchgeführt werden, durch solche <strong>mit</strong> ger<strong>in</strong>gerengesundheitlichen Eigenschaften ersetzt werden?4.2 Werden die <strong>in</strong> der DGUV Regel 2004 unter derSpalte „Tätigkeitsbeschränkungen“ <strong>mit</strong> „ESP“gekennzeichneten Stoffe substituiert?4.3 Werden Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerbeachtet?4.4 Werden Farben und Lacke <strong>mit</strong> organischenLöse<strong>mit</strong>teln durch Zubereitungen auf Wasserbasisersetzt?I – 3.2.4I – 3.2.4I – 3.6I – 3.2.44.5 Werden die Verwendungsverbote beachtet? I – 3.55. Tätigkeiten <strong>mit</strong> Arbeits-/ Gefahrstoffen5.1 Werden das Verspritzen von Flüssigkeiten und dasFreisetzen von Stäuben oder Nebeln durchsachgerechte Arbeitstechniken vermieden?5.2 Werden Verletzungen (Stiche, Schnitte) durchsachgerechte Arbeitstechniken vermieden?5.3 Wird geeignete persönliche Schutzausrüstung zurVerfügung gestellt?I – 2.7II – 2.1I – 1.8I – 3.1


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 1185.4 Trägt der Schulleiter oder dessen Beauftragter dafürSorge, dass zur Verfügung gestellte persönlicheSchutzausrüstung verwendet wird?I – 2.66. Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation6.1 Werden Oberflächen von Fußböden, Tischen,E<strong>in</strong>richtungen und technischen Arbeits<strong>mit</strong>teln (z. B.Masch<strong>in</strong>en, Gräte) so h<strong>in</strong>terlassen, dass dieRe<strong>in</strong>igung leicht durchgeführt werden kann?6.2 Gibt es Waschgelegenheit <strong>mit</strong> fließendem Wasser,Seifenspender und E<strong>in</strong>malhandtüchern?6.3 Sorgt der Schulleiter oder dessen Beauftragter dafür,dass Arbeitsplätze regelmäßig aufgeräumt undverschmutzte Arbeitsgeräte gesäubert werden?6.4 Werden Arbeitsbereiche, <strong>in</strong> denen Arbeitsstoffegelagert oder verwendet werden, ausreichendbelüftet?6.5 Werden Verschmutzungen durch ausgelaufene oderverschüttete Arbeitsstoffe unverzüglich <strong>mit</strong>geeigneten Mitteln beseitigt?III – 4.1I – 3.10III – 4.1I – 3.12III – 4.1I – 3.10S<strong>in</strong>d diese Mittel an bekannter Stelle vorrätig?6.6 Werden Behälter und Verpackungen vonArbeitsstoffen an der Außenseite sauber gehalten?I – 3.137. Aufbewahrung und Lagerung der Arbeits-/Gefahrstoffe7.1 Werden Arbeits-/ Gefahrstoffe ausschließlich <strong>in</strong>festgelegten und gekennzeichneten Bereichen (z. B.<strong>in</strong> Schränken oder <strong>in</strong> Sammlungsräumen) gelagert?7.2 Werden Arbeits-/ Gefahrstoffe <strong>in</strong> Orig<strong>in</strong>albehältern/Orig<strong>in</strong>alverpackungen gelagert?7.3 Werden Arbeits-/ Gefahrstoffe übersichtlichgelagert?7.4 Werden Arbeits-/ Gefahrstoffe nicht <strong>in</strong> Behälterngelagert, die zu Verwechselungen <strong>mit</strong> Lebens<strong>mit</strong>telnführen können?7.5 Werden Arbeits-/ Gefahrstoffe niemals <strong>in</strong> Pausen-,Sanitär-, Sanitäts- oder Klassenräumen aufbewahrt?I – 3.12.2I – 3.12.3I – 3.12I – 3.12.4I – 3.12.2


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 1197.6 Werden die giftigen, sehr giftigen,krebserzeugenden, erbgutverändernden undfruchtschädigenden Stoffe unter Verschlussaufbewahrt?7.7 Wird der Giftschrankschlüssel nur an Befugteausgegeben?7.8 Werden Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebeloder Rauch abgeben können, <strong>in</strong> entlüftetenSchränken aufbewahrt?7.9 Werden ätzende Gefahrstoffe nicht über Augenhöheaufbewahrt?I – 3.12.6I – 3.12.6I – 3.12.8I – 3.12.138. Beschriftung und Kennzeichnung von Geb<strong>in</strong>denund Verpackungen8.1 S<strong>in</strong>d Beschriftungen und Kennzeichnungen guterkennbar, leserlich und e<strong>in</strong>deutig?8.2 Stimmen Beschriftungen und Kennzeichnungen <strong>mit</strong>dem Inhalt der Verpackung übere<strong>in</strong>?8.3 S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e ungültigen Beschriftungen undKennzeichnungen vorhanden?I – 3.12.1I – 3.12.1I – 3.12.19. Technische Schutzmaßnahmen9.1 S<strong>in</strong>d lüftungstechnische Anlagen (Abzug, ggf.Raumlüftung, entlüftete Schränke, Abzugshaube)vorhanden und werden sie regelmäßig kontrolliert?9.2 Wird e<strong>in</strong>e regelmäßige Kontrolle der lufttechnischenFunktion durchgeführt?II – 1.3II – 1.39.3 S<strong>in</strong>d Schutzscheiben und Splitterkorb vorhanden? I – 2.710. <strong>Unterricht</strong>ung und Unterweisung derBeschäftigten (Lehrer, Schüler)10.1 Werden Beschäftigte vor der Verwendung neuerArbeits-/ Gefahrstoffe über notwendige Schutz- undHygienemaßnahmen unterrichtet?10.2 Werden Unterweisungen (z. B. anhand derBetriebsanweisungen) regelmäßig (m<strong>in</strong>destense<strong>in</strong>mal pro Jahr, für Schüler halbjährlich zu Beg<strong>in</strong>ne<strong>in</strong>es Schulhalbjahres) wiederholt?10.3 Werden neue Beschäftigte vor Aufnahme derTätigkeit umfassend unterrichtet und angeleitet?I – 3.16.1I – 3.16.1I – 3.16.1


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 12010.4 S<strong>in</strong>d Betriebsanweisungen und sonstigeInformationen (z. B. Maßnahmen für Notfälle undzur Ersten Hilfe) zu den verwendeten Arbeits-/Gefahrstoffen für alle Beschäftigten e<strong>in</strong>sehbar?I – 3.16.111. Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote11.1 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für KMR-Stoffe und Halogenkohlenwasserstoffe <strong>in</strong> Lehrerexperimentenbeachtet?11.2 Werden werdende und stillende Mütter sowieGebärfähige über Gefahren undBeschäftigungsbeschränkungen unterwiesen?11.3 Beachten Schwangere, dass sie KMR-<strong>Stoffen</strong> nichtausgesetzt se<strong>in</strong> dürfen?11.4 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen fürGefahrstoffe gemäß I – 3.6 beim E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong>Schülerexperimenten beachtet?I – 3.5.1I – 3.7I – 3.7I – 3.612. Pflichten der Lehrkräfte12.1 Sorgen Lehrkräfte, die <strong>mit</strong> Arbeits-/ Gefahrstoffenumgehen, für die Gesundheit und Sicherheit Dritter(z. B. Re<strong>in</strong>igungskräfte, Handwerken) <strong>in</strong> ihremArbeitsbereich?12.2 Werden Schutzvorrichtungen und zur Verfügunggestellte persönliche Schutzausrüstung (z. B.Schutzbrillen, Schutzhandschuhe)bestimmungsgemäß verwendet?I – 3.4I – 2.6I – 3.1113. Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln13.1 Wird die Freisetzung von Gasen, Dämpfen undNebeln soweit wie möglich vermieden?13.2 Werden Behälter <strong>mit</strong> Arbeits-/ Gefahrstoffen stetsgeschlossen gehalten und nur zur Entnahmegeöffnet?13.3 Wird beim Um- und Abfüllen von Arbeits-/Gefahrstoffen bei offener Anwendung fürausreichende Belüftung und geeignete Luftführunggesorgt?13.4 Werden Spritzverfahren durch Tauch-, Streich- oderRollverfahren ersetzt?I – 2.1I – 1.8III – 4.1II – 3.6


Anlagen: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 12114. Schutz vor Stäuben14.1 Werden staubende Arbeits-/ Gefahrstoffe <strong>in</strong>geschlossenen Behältern (z.B. Transportbehältern)aufbewahrt und gelagert?14.2 Werden Staubablagerungen vermieden bzw.regelmäßig entfernt?14.3 Wird bei Re<strong>in</strong>igungsarbeiten nicht unnötig Staubaufgewirbelt?14.4 Wird Staub <strong>mit</strong> geeigneten Staubsaugern gesaugtoder feucht gewischt und nicht <strong>mit</strong> Druckluftabgeblasen?14.5 Arbeiten die Beschäftigten bei Tätigkeiten <strong>mit</strong>Staubentwicklung im Freien <strong>mit</strong> dem Rücken zumW<strong>in</strong>d?I – 3.12.1I - 4.2.2I – 4.2.2I – 4.2.2II – 3.5.315. Entsorgung15.1 Besteht e<strong>in</strong>e Regelung, wie Abfälle behandelt bzw.beseitigt werden?15.2 S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den betroffenen Fachräumen geeigneteSammelbehälter für Chemikalienreste und –abfällee<strong>in</strong>gerichtet?I – 3.13I – 3.1316. Re<strong>in</strong>igungs-/ Wartungs-/ Reparaturpersonal16.1 S<strong>in</strong>d die Fachräume <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Zustand, dassdas genannte Personal gefahrlos se<strong>in</strong>e Arbeitverrichten kann?16.2 Ist dieses Personal <strong>in</strong> der Sprache der Beschäftigtenüber die <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> bestehenden Gefährdungenund über entsprechende Schutzmaßnahmenunterwiesen?I – 3.16.2I – 3.16.2


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 122III – 6III – 6.1Tabellen zur KennzeichnungGefahrensymbole – GefahrenkennzeichnungGefährlichkeitsmerkmal16GefahrensymbolGefahrenkennzeichnungKennbuchstabeE<strong>in</strong>stufungskriterienwichtige R-Sätze1 2 3 4 5a)sehr giftigsehr giftigT+<strong>mit</strong>R 26R 27R 28R 39E<strong>in</strong>stufung der akuten bzw. chronischen ToxizitätLetale Dosis (Ratte):LD 50 oral: ≤ 25 mg/kg KörpergewichtLD 50 dermal: ≤ 50 mg/kg KörpergewichtLC 50 <strong>in</strong>halativ: ≤ 0,5 mg/l Luft (<strong>in</strong> 4 h)R 28 Sehr giftig beim VerschluckenR 27 Sehr giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der HautR 26 Sehr giftig beim E<strong>in</strong>atmenR 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadensb)giftiggiftigT<strong>mit</strong>R 23R 24R 25R 39R 48E<strong>in</strong>stufung der akuten bzw. chronischen ToxizitätLetale Dosis (Ratte):LD 50 oral: 25 bis 200 mg/kg KörpergewichtLD 50 dermal: 50 bis 400 mg/kg KörpergewichtLC 50 <strong>in</strong>halativ: 0,5 bis 2 mg/l Luft (<strong>in</strong> 4 h)R 25 Giftig beim VerschluckenR 24 Giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der HautR 23 Giftig beim E<strong>in</strong>atmenR 39 Ernste Gefahr irreversiblen SchadensR 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden beilängerer Expositionc)gesundheitsschädlichgesundheitsschädlichXn<strong>mit</strong>R 20R 21R 22R 42R 48Gesundheitsschäden ger<strong>in</strong>geren AusmaßesLetale Dosis (Ratte):LD 50 oral: 200 - 2000 mg/kg KörpergewichtLD 50 dermal: 400 - 2000 mg/kg KörpergewichtLC 50<strong>in</strong>halativ: 2 - 20 mg/l Luft (<strong>in</strong> 4 h)R 22 Gesundheitsschädlich beim VerschluckenR 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung <strong>mit</strong>der HautR 20 Gesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmenR 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden beilängerer Expositiond)ätzendätzendC<strong>mit</strong>R 34R 35Gewebe bzw. Materialien werden angegriffen.R 35 Verursacht schwere VerätzungenZerstörung der Haut bei E<strong>in</strong>wirkzeit von3 M<strong>in</strong>utenR 34 Verursacht VerätzungenZerstörung der Haut bei E<strong>in</strong>wirkzeit von 4Stundene)reizendreizendXi<strong>mit</strong>R 36R 37R 38R 41Entzündung der Haut, Schädigung der Augen,Reizung der AtemwegeR 38 Reizt die HautR 36 Reizt die AugenR 41 Gefahr ernster AugenschädenR 37 Reizt die Atmungsorgane16 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Chemikaliengesetz und § 4 GefStoffV. Das Gefährlichkeitsmerkmal <strong>in</strong>Spalte 1 ist nicht <strong>in</strong> jedem Fall identisch <strong>mit</strong> der Gefahrenbezeichnung für die Kennzeichnung, die nachden Maßgaben der Spalten 2 bis 4 erfolgt. Gefährlich ist e<strong>in</strong> Stoff oder e<strong>in</strong>e Zubereitung <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em odermehreren der genannten Merkmale.Die Texte der wichtigsten R-Sätze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Spalte 5 angegeben. Weitere R-Satz-Texte sowie die S-Sätzef<strong>in</strong>den sich unter Teil III − 6.2 und 6.3.


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 123f)sensibilisierendgesundheitsschädlichXn<strong>mit</strong> R 42R 42 Sensibilisierung durch E<strong>in</strong>atmen möglichR 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglichXi<strong>mit</strong> R 43g)explosionsgefährlichexplosions-gefährlichE<strong>mit</strong>R 2R 3R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andereZündquellen explosionsgefährlichR 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andereZündquellen besondersexplosionsgefährlich ggf. weitere R-SätzewieR 1 <strong>in</strong> trockenem Zustand explosionsgefährlich(Pikr<strong>in</strong>säure)R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bildenh)brandförderndbrand-förderndO<strong>mit</strong>R 7R 8R 9R 7R 8R 9Kann Brand verursachenFeuergefahr bei Berührung <strong>mit</strong> brennbaren<strong>Stoffen</strong>Explosionsgefahr bei Mischung <strong>mit</strong>brennbaren <strong>Stoffen</strong>i)hochentzündlichhoch-entzündlichF+<strong>mit</strong>R 12R 12 HochentzündlichFlüssigkeiten <strong>mit</strong> Flammpunkt < 0 °C,Siedepunkt < 35 °Cgasförmige Stoffe und Zubereitungenentzündlich bei normaler Temperatur undnormalem Druck bei Luftkontaktj)leichtentzündlichleicht-entzündlichF<strong>mit</strong>R 11R 15R 17R 11 LeichtentzündlichFlüssigkeiten <strong>mit</strong> Flammpunkt < 21 °C, dienicht hochentzündlich s<strong>in</strong>dFeste Stoffe und Zubereitungen, die durchkurzzeitige E<strong>in</strong>wirkung e<strong>in</strong>er Zündquelleleicht entzündet werden können und nachderen Entfernung weiterbrennen oderweiterglimmen könnenR 15 Reagiert <strong>mit</strong> Wasser unter Bildungleichtentzündlicher GaseR 17 Selbstentzündlich an der Luftk)entzündlich _____ ____ R 10 R 10 EntzündlichFlüssigkeiten <strong>mit</strong> Flammpunkt ≥ 21 0 C bis ≤55 °Cl)krebserzeugendgiftigT<strong>mit</strong>R 45R 49Kategorie 1:Stoffe, die beim Menschenbekanntermaßen krebserzeugendwirkenKategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend fürden Menschen angesehen werdensolltenBesteht die Gefahr e<strong>in</strong>er krebserzeugendenWirkung nur beim E<strong>in</strong>atmen, dann steht R 49 stattR 45R 45 kann Krebs erzeugenR 49 kann Krebs erzeugen beim E<strong>in</strong>atmengesundheitsschädlichXn<strong>mit</strong>R 40Kategorie 3:Stoffe, die wegen möglicherkrebserzeugender Wirkung beimMenschen Anlass zur Besorgnisgeben, über die jedoch nichtgenügend Informationen für e<strong>in</strong>ebefriedigende Beurteilungvorliegen, um e<strong>in</strong>en Stoff <strong>in</strong>Kategorie 2 e<strong>in</strong>zustufen.R 40Verdacht auf krebserzeugende Wirkung


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 124m)erbgutveränderndgiftigT<strong>mit</strong>R 46Kategorie 1:Kategorie 2:Stoffe, die auf den Menschenbekanntermaßenerbgutverändernd wirken.Stoffe, die als erbgutveränderndfür den Menschen angesehenwerden sollten.R 46kann vererbbare Schäden verursachengesundheitsschädlichXn<strong>mit</strong>R 68Kategorie 3:Stoffe, die wegen möglichererbgutverändernder Wirkung aufden Menschen zu BesorgnisAnlass gebenR 68 irreversibler Schaden möglichn)fortpflanzungsgefährdend(reproduktionstoxisch)giftigT<strong>mit</strong>R 60R 61Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen dieFortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) bekanntermaßenbee<strong>in</strong>trächtigen.Stoffe, die beim Menschenbekanntermaßen fruchtschädigend(entwicklungsschädigend) wirken.Kategorie 2: Stoffe, die als bee<strong>in</strong>trächtigend fürdie Fortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) des Menschenangesehen werden sollten.Stoffe, die als fruchtschädigend(entwicklungsschädigend) für denMenschen angesehen werdensollten.R 60 kann die Fortpflanzungsfähigkeitbee<strong>in</strong>trächtigenR 61 kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleib schädigengesundheitsschädlichXn<strong>mit</strong>R 62R 63Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicherBee<strong>in</strong>trächtigung derFortpflanzungsfähigkeit(Fruchtbarkeit) des Menschen zuBesorgnis Anlass geben.Stoffe, die wegen möglicherfruchtschädigender(entwicklungsschädigender)Wirkung beim Menschen zuBesorgnis Anlass geben.R 62 kann möglicherweise dieFortpflanzungsfähigkeit bee<strong>in</strong>trächtigenR 63 kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleibmöglicherweise schädigen


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 125o)umweltgefährlichumwelt-gefährlichN<strong>mit</strong>R 50Stoffe werden als gefährlich für die Umwelte<strong>in</strong>gestuft für Gewässer nach:R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen bei96 h LC 50 (Fisch) ≤ 1mg/l48 h EC 50 (Daphnia) ≤ 1mg/l72 h IC 50 (Alge) ≤ 1mg/R 51R 51 Giftig für Wasserorganismen bei96 h LC 50 (Fisch) ≤ 10mg/l48 h EC 50 (Daphnia) ≤ 10mg/l72 h IC 50 (Alge) ≤ 10mg/lR 52R 52 Schädlich für Wasserorganismen bei96 h LC 50 (Fisch) ≤ 100mg/l48 h EC 50 (Daphnia) ≤ 100mg/l72 h IC 50 (Alge) ≤ 100mg/lR 53R 54R 55R 56R 57R 58R 59R 53 kann <strong>in</strong> Gewässern langfristig schädlicheWirkungen haben für nicht-aquatischeUmwelt nach ????R 54 giftig für PflanzenR 55 giftig für TiereR 56 giftig für BodenorganismenR 57 giftig für BienenR 58 kann längerfristig schädliche Wirkungen aufdie Umwelt habenR 59 gefährlich für die OzonschichtIII – 6.2H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)R-Satz – Nr.R 1R 2R 3R 4R 5R 6R 7R 8R 9R 10R 11R 12R 14R 15R 16R 17R 18R 19R 20R 21R 22H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren – R-SätzeIn trockenem Zustand explosionsgefährlichDurch Schlag, Reibung, Feuer oder andere ZündquellenexplosionsgefährlichDurch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besondersexplosionsgefährlichBildet hochempf<strong>in</strong>dliche explosionsgefährliche Metallverb<strong>in</strong>dungenBeim Erwärmen explosionsfähigMit und ohne Luft explosionsfähigKann Brand verursachenFeuergefahr bei Berührung <strong>mit</strong> brennbaren <strong>Stoffen</strong>Explosionsgefahr bei Mischung <strong>mit</strong> brennbaren <strong>Stoffen</strong>EntzündlichLeichtentzündlichHochentzündlichReagiert heftig <strong>mit</strong> WasserReagiert <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung leicht entzündlicher GaseExplosionsgefährlich <strong>in</strong> Mischung <strong>mit</strong> brandfördernden <strong>Stoffen</strong>Selbstentzündlich an der LuftBei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglichKann explosionsfähige Peroxide bildenGesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmenGesundheitsschädlich bei Berührung <strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich beim Verschlucken


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 126R-Satz – Nr.H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren – R-SätzeR 23 Giftig beim E<strong>in</strong>atmenR 24 Giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der HautR 25 Giftig beim VerschluckenR 26 Sehr giftig beim E<strong>in</strong>atmenR 27 Sehr giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der HautR 28 Sehr giftig beim VerschluckenR 29 Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Wasser giftige GaseR 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werdenR 31 Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Säure giftige GaseR 32 Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Säure sehr giftige GaseR 33 Gefahr kumulativer WirkungR 34 Verursacht VerätzungenR 35 Verursacht schwere VerätzungenR 36 Reizt die AugenR 37 Reizt die AtmungsorganeR 38 Reizt die HautR 39 Ernste Gefahr irreversiblen SchadensR 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung 17R 41 Gefahr ernster AugenschädenR 42 Sensibilisierung durch E<strong>in</strong>atmen möglichR 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglichR 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter E<strong>in</strong>schlussR 45 Kann Krebs erzeugenR 46 Kann vererbbare Schäden verursachenR 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer ExpositionR 49 Kann Krebs erzeugen beim E<strong>in</strong>atmenR 50 Sehr giftig für WasserorganismenR 51 Giftig für WasserorganismenR 52 Schädlich für WasserorganismenR 53 Kann <strong>in</strong> Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen habenR 54 Giftig für PflanzenR 55 Giftig für TiereR 56 Giftig für BodenorganismenR 57 Giftig für BienenR 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt habenR 59 Gefährlich für die OzonschichtR 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit bee<strong>in</strong>trächtigenR 61 Kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleib schädigenR 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit bee<strong>in</strong>trächtigenR 63 Kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleib möglicherweise schädigenR 64 Kann Säugl<strong>in</strong>ge über die Muttermilch schädigenR 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken LungenschädenverursachenR 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führenR 67 Dämpfe können Schläfrigkeit oder Benommenheit verursachenR 68 Irreversibler Schaden möglich 1817 „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“, R-Satz alle<strong>in</strong> für Cancerogene Kat. 318 Neu für Mutagene Kategorie 3


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 127Komb<strong>in</strong>ation der R-SätzeR-Satz – Nr.R 14/15R 15/29R 20/21R 20/22R 20/21/22R 21/22R 23/24R 23/25R 23/24/25R 24/25R 26/27R 26/28R 26/27/28R 27/28R 36/37R 36/38R 36/37/38R 39/23R 39/24R 39/25R 39/23/24R 39/23/25R 39/24/25R 39/23/24/25R 39/26R 39/27R 39/28R 39/26/27R 39/26/28R 39/27/28R 39/26/27/28R 42/43R 48/20R 48/21R 48/22H<strong>in</strong>weise auf die besonderen Gefahren – R-SätzeReagiert heftig <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung leicht entzündlicher GaseReagiert <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher GaseGesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen und bei Berührung <strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen und VerschluckenGesundheitsschädlich beim E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken und bei Berührung<strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut und beimVerschluckenGiftig beim E<strong>in</strong>atmen und bei Berührung <strong>mit</strong> der HautGiftig beim E<strong>in</strong>atmen und beim VerschluckenGiftig beim E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken und Berührung <strong>mit</strong> der HautGiftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut und beim VerschluckenSehr giftig beim E<strong>in</strong>atmen und bei Berührung <strong>mit</strong> der HautSehr giftig beim E<strong>in</strong>atmen und VerschluckenSehr giftig beim E<strong>in</strong>atmen, Verschlucken und Berührung <strong>mit</strong> der HautSehr giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut und beim VerschluckenReizt die Augen und die AtmungsorganeReizt die Augen und die HautReizt die Augen, Atmungsorgane und die HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung <strong>mit</strong> der HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch VerschluckenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen und beiBerührung <strong>mit</strong> der HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen und durchVerschluckenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung <strong>mit</strong> der Hautund durch VerschluckenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen, Berührung<strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung <strong>mit</strong> derHautSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen und beiBerührung <strong>mit</strong> der HautSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen unddurch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung <strong>mit</strong> derHaut und durch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch E<strong>in</strong>atmen,Berührung <strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenSensibilisierung durch E<strong>in</strong>atmen und Hautkontakt möglichGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch E<strong>in</strong>atmenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch Berührung <strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch Verschlucken


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 128R 48/20/21R 48/20/22R 48/21/22R 48/20/21/22R 48/23R 48/24R 48/25R 48/23/24R 48/23/25R 48/24/25R 48/23/24/25R 50/53R 51/53R 52/53R 68/20R 68/21R 68/22R 68/20/21R 68/20/22R 68/21/22R 68/20/21/22Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch E<strong>in</strong>atmen und durch Berührung <strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch E<strong>in</strong>atmen und durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch Berührung <strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längererExposition durch E<strong>in</strong>atmen, Berührung <strong>mit</strong> der Haut und durchVerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchE<strong>in</strong>atmenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchBerührung <strong>mit</strong> der HautGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchVerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchE<strong>in</strong>atmen und durch Berührung <strong>mit</strong> der HautGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchE<strong>in</strong>atmen und durch VerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchBerührung <strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchE<strong>in</strong>atmen, Berührung <strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenSehr giftig für Wasserorganismen, kann <strong>in</strong> Gewässern längerfristigschädliche Wirkungen habenGiftig für Wasserorganismen, kann <strong>in</strong> Gewässern längerfristig schädlicheWirkungen habenSchädlich für Wasserorganismen, kann <strong>in</strong> Gewässern längerfristigschädliche Wirkungen habenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durchE<strong>in</strong>atmenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung<strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durchVerschluckenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durchE<strong>in</strong>atmen und bei Berührung <strong>mit</strong> der HautGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durchE<strong>in</strong>atmen und durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung<strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durchE<strong>in</strong>atmen, Berührung <strong>mit</strong> der Haut und durch VerschluckenIII – 6.3Sicherheitsratschläge (S-Sätze)S-Satz – Nr.S 1S 2S 3S 4Sicherheitsratschläge – S-SätzeUnter Verschluss aufbewahrenDarf nicht <strong>in</strong> die Hände von K<strong>in</strong>dern gelangenKühl aufbewahrenVon Wohnplätzen fernhalten


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 129S 5S 6S 7S 8S 9S 12S 13S 14S 15S 16S 17S 18S 20S 21S 22S 23S 24S 25S 26Unter ........ aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Herstelleranzugeben)S 5.1S 5.2S 5.3unter Wasser aufbewahrenunter Petroleum aufbewahrenunter Paraff<strong>in</strong>öl aufbewahrenUnter ........ aufbewahren (<strong>in</strong>ertes Gas vom Hersteller anzugeben)S 6.1S 6.2S 6.3unter Stickstoff aufbewahrenunter Argon aufbewahrenunter Kohlenstoffdioxid aufbewahrenBehälter dicht geschlossen haltenBehälter trocken haltenBehälter an e<strong>in</strong>em gut gelüfteten Ort aufbewahrenBehälter nicht gasdicht verschließenVon Nahrungs<strong>mit</strong>teln, Getränken und Futter<strong>mit</strong>teln fernhaltenVon ....... fernhalten (<strong>in</strong>kompatible Substanzen s<strong>in</strong>d vom Herstelleranzugeben)S 14.1S 14.2S 14.3S 14.4S 14.5S 14.6S 14.7S 14.8S 14.9Von Reduktions<strong>mit</strong>teln, Schwermetallverb<strong>in</strong>dungen,Säuren und AlkalienVon oxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong> sowieSchwermetallverb<strong>in</strong>dungenVon Eisen fernhaltenVon Wasser und Laugen fernhaltenVon Säuren fernhaltenVon Laugen fernhaltenVon Metallen fernhaltenVon oxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong> fernhaltenVon brennbaren organischen Substanzen fernhaltenS 14.10 Von Säuren, Reduktions<strong>mit</strong>teln und brennbarenMaterialien fernhaltenS 14.11 Von brennbaren <strong>Stoffen</strong> fernhaltenVor Hitze schützenVon Zündquellen fernhalten - Nicht rauchenVon brennbaren <strong>Stoffen</strong> fernhaltenBehälter <strong>mit</strong> Vorsicht öffnen und handhabenBei der Arbeit nicht essen und tr<strong>in</strong>kenBei der Arbeit nicht rauchenStaub nicht e<strong>in</strong>atmenGas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht e<strong>in</strong>atmen (geeignete Bezeichnung(en)vom Hersteller anzugeben)S 23.1S 23.2S 23.3S 23.4S 23.5Gas nicht e<strong>in</strong>atmenDampf nicht e<strong>in</strong>atmenAerosol nicht e<strong>in</strong>atmenRauch nicht e<strong>in</strong>atmenDampf/Aerosol nicht e<strong>in</strong>atmenBerührung <strong>mit</strong> der Haut vermeidenBerührung <strong>mit</strong> den Augen vermeidenBei Berührung <strong>mit</strong> den Augen sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser abspülen undArzt konsultieren


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 130S 27S 28S 29S 30S 33S 35S 36S 37S 38S 39S 40S 41S 42S 43S 45S 46S 47S 48S 49Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehenBei Berührung <strong>mit</strong> der Haut sofort abwaschen <strong>mit</strong> viel ...... (vomHersteller anzugeben)S 28.1 WasserS 28.2 Wasser und SeifeS 28.3 Wasser und Seife, möglichst auch <strong>mit</strong> Polyethylenglycol400S 28.4 Polyethylenglycol 300 und Ethanol (2:1) undanschließend <strong>mit</strong> viel Wasser und SeifeS 28.5 Polyethylenglycol 400S 28.6 Polyethylenglycol 400 und anschließend Re<strong>in</strong>igung <strong>mit</strong>viel WasserS 28.7 Wasser und saure SeifeNicht <strong>in</strong> die Kanalisation gelangen lassenNiemals Wasser h<strong>in</strong>zugießenMaßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffenAbfälle und Behälter müssen <strong>in</strong> gesicherter Weise beseitigt werdenS 35.1 Abfälle und Behälter müssen durch Behandeln <strong>mit</strong> 2%iger Natronlauge beseitigt werdenBei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragenGeeignete Schutzhandschuhe tragenBei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegenSchutzbrille/Gesichtsschutz tragenFußboden und verunre<strong>in</strong>igte Gegenstände <strong>mit</strong> ...... re<strong>in</strong>igen (Materialvom Hersteller anzugeben)S 40.1viel WasserExplosions- und Brandgase nicht e<strong>in</strong>atmenBei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen und(geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)Zum Löschen ........(vom Hersteller anzugeben) verwenden (wennWasser die Gefahr erhöht, anfügen: „Ke<strong>in</strong> Wasser verwenden“)S 43.1S 43.2S 43.3S 43.4S 43.6S 43.7S 43.8WasserWasser oder Pulverlösch<strong>mit</strong>telPulverlösch<strong>mit</strong>tel, ke<strong>in</strong> WasserKohlenstoffdioxid, ke<strong>in</strong> WasserSand, ke<strong>in</strong> WasserMetallbrandpulver, ke<strong>in</strong> WasserSand, Kohlenstoffdioxid oder Pulverlösch<strong>mit</strong>tel, ke<strong>in</strong>WasserBei Unfall oder Unwohlse<strong>in</strong> sofort Arzt zuziehen (wenn möglich diesesEtikett vorzeigen)Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat e<strong>in</strong>holen und Verpackung oderEtikett vorzeigenNicht bei Temperaturen über ..... °C aufbewahren (vom Herstelleranzugeben)Feucht halten <strong>mit</strong> ..... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)S 48.1WasserNur im Orig<strong>in</strong>albehälter aufbewahren


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 131S 50S 51S 52S 53S 56S 57S 59S 60S 61S 62S 63S 64Nicht mischen <strong>mit</strong> ..... (vom Hersteller anzugeben)S 50.1S 50.2S 50.3SäurenLaugenStarken Säuren, starken Basen, Buntmetallen und derenSalzenNur <strong>in</strong> gut gelüfteten Bereichen verwendenNicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwendenExposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen e<strong>in</strong>holenDiesen Stoff und se<strong>in</strong>en Behälter der Problemabfallentsorgung zuführenZur Vermeidung e<strong>in</strong>er Kontam<strong>in</strong>ation der Umwelt geeigneten BehälterverwendenInformation zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beimHersteller/Lieferanten erfragenDieser Stoff und se<strong>in</strong> Behälter s<strong>in</strong>d als gefährlicher Abfall zu entsorgenFreisetzung <strong>in</strong> die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungene<strong>in</strong>holen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehenBei Verschlucken ke<strong>in</strong> Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rate<strong>in</strong>holen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.Bei Unfall durch E<strong>in</strong>atmen: Verunfallten an die frische Luft br<strong>in</strong>gen undruhig stellenBei Verschlucken Mund <strong>mit</strong> Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter beiBewusstse<strong>in</strong> ist)Komb<strong>in</strong>ation der S-SätzeS-Satz – Nr.S ½S 3/7S 3/9/14Sicherheitsratschläge – S-SätzeUnter Verschluss und für K<strong>in</strong>der unzugänglich aufbewahrenBehälter dicht geschlossen halten und an e<strong>in</strong>em kühlen OrtaufbewahrenAn e<strong>in</strong>em kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ..... aufbewahren (dieStoffe, <strong>mit</strong> denen Kontakt vermieden werden muss, s<strong>in</strong>d vom Herstelleranzugeben)S 3/9/14.1 Reduktions<strong>mit</strong>teln, Schwermetallverb<strong>in</strong>dungen,Säuren und AlkalienS 3/9/14.2 oxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong> sowieSchwermetallverb<strong>in</strong>dungenS 3/9/14.3 EisenS 3/9/14.4 Wasser und LaugenS 3/9/14.5 SäurenS 3/9/14.6 LaugenS 3/9/14.7 MetallenS 3/9/14.8 oxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong>


Anlagen: Tabellen zur Kennzeichnung 132S 3/9/14/49S 3/9/49S 3/14S 7/8S 7/9Nur im Orig<strong>in</strong>albehälter an e<strong>in</strong>em kühlen, gut gelüfteten Ort, entferntvon ..... aufbewahren (die Stoffe, <strong>mit</strong> denen Kontakt vermieden werdenmuss, s<strong>in</strong>d vom Hersteller anzugeben)S 3/9/14.1/49 Reduktions<strong>mit</strong>teln, Schwermetallverb<strong>in</strong>dungen,Säuren und AlkalienS 3/9/14.2/49 oxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong> sowieSchwermetallverb<strong>in</strong>dungenS 3/9/14.3/49S 3/9/14.4/49S 3/9/14.5/49S 3/9/14.6/49S 3/9/14.7/49S 3/9/14.8/49EisenWasser und LaugenSäurenLaugenMetallenoxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong>Nur im Orig<strong>in</strong>albehälter an e<strong>in</strong>em kühlen, gut gelüfteten OrtaufbewahrenAn e<strong>in</strong>em kühlen, von ..... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, <strong>mit</strong>denen Kontakt vermieden werden muss, s<strong>in</strong>d vom Herstelleranzugeben)S 3/14.1S 3/14.2S 3/14.3S 3/14.4S 3/14.5S 3/14.6S 3/14.7S 3/14.8Reduktions<strong>mit</strong>teln, Schwermetallverb<strong>in</strong>dungen,Säuren und AlkalienOxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong> sowieSchwermetallverb<strong>in</strong>dungenEisenWasser und LaugenSäurenLaugenMetallenoxidierenden und sauren <strong>Stoffen</strong>Behälter trocken und dicht geschlossen haltenBehälter dicht geschlossen an e<strong>in</strong>em gut gelüfteten Ort aufbewahrenS 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über .... °CaufbewahrenS 20/21S 24/25S 27/28S 29/35S 29/56S 36/37S 36/37/39S 36/39S 37/39S 47/49Bei der Arbeit nicht essen, tr<strong>in</strong>ken, rauchenBerührung <strong>mit</strong> den Augen und der Haut vermeidenBerührung <strong>mit</strong> der Haut vermeiden beschmutzte, getränkte Kleidungsofort ausziehen und Haut sofort abwaschen und <strong>mit</strong> viel.... (vomHersteller anzugeben)Nicht <strong>in</strong> die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen<strong>in</strong> gesicherter Weise beseitigt werdenNicht <strong>in</strong> die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und se<strong>in</strong>enBehälter der Problemabfallentsorgung zuführenBei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragenBei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung undSchutzbrille/Gesichtsschutz tragenBei der Arbeit geeignete Schutzkleidung undSchutzbrille/Gesichtsschutz tragenBei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe undSchutzbrille/Gesichtsschutz tragenNur im Orig<strong>in</strong>albehälter bei e<strong>in</strong>er Temperatur von nicht über .....°C (vomHersteller anzugeben) aufbewahren


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 133III-6.4Kennzeichnung nach GHSGHS steht für „Globally Harmonized System of Classification and Labell<strong>in</strong>gof Chemicals“ .Das un<strong>mit</strong>telbare Ziel von GHS ist die <strong>in</strong>ternationale Harmonisierung bestehenderE<strong>in</strong>stufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wieTransport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. GHS setzt da<strong>mit</strong> Maßstäbe fürdie Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren (E<strong>in</strong>stufung) und schafft e<strong>in</strong>egeme<strong>in</strong>same Basis, wie die er<strong>mit</strong>telten Gefahren zu kommunizieren s<strong>in</strong>d (Kennzeichnung,Sicherheitsdatenblatt).Da die Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen noch nach der altenE<strong>in</strong>stufung/Kennzeichnung, siehe Teil III 6.1 – 6.3, getroffen werden, müssen die imSchulbereich vorhandenen Chemikalien nicht nachgekennzeichnet werden. Entweder iste<strong>in</strong>e Kennzeichnung nach Teil III 6.1 – 6.3 vorhanden oder bei neuen Geb<strong>in</strong>den nach GHSabgebildet. Für die Schutzmaßnahmen stehen im Sicherheitsdatenblatt oder der DGUVRegel 2004 noch die alten E<strong>in</strong>stufungen/Kennzeichnungen.Die Umstellung der E<strong>in</strong>stufung und Kennzeichnung auf GHS ist Teil der neueneuropäischen Chemikalienpolitik. Das System der E<strong>in</strong>stufung und Kennzeichnungnach den Richtl<strong>in</strong>ien 67/548/EWG (Stoffrichtl<strong>in</strong>ie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtl<strong>in</strong>ie)wird schrittweise durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 abgelöst.Diese Verordnung – auch GHS- oder CLP-Verordnung (Classification, Labell<strong>in</strong>gand Pack<strong>in</strong>g) genannt – ist am 20. Januar 2009 <strong>in</strong> Kraft getreten. Die Umsetzung hatÜbergangsfristen für re<strong>in</strong>e Stoffe bis zum 01.12.2010 und für Gemische bis zum 01.06.2015.Die Kennzeichnung soll Personen, die <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Stoff oder e<strong>in</strong>er Zubereitungumgehen, H<strong>in</strong>weise auf die da<strong>mit</strong> verbundenen Gefahren geben. Die Auswahl derKennzeichnungselemente richtet sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach den E<strong>in</strong>stufungsergebnissen.Im Falle e<strong>in</strong>er harmonisierten E<strong>in</strong>stufung wird auch die Kennzeichnung festgelegt. Bei vomLieferanten selbst e<strong>in</strong>gestuften Gefahren s<strong>in</strong>d die zu verwendenden Kennzeichnungselemente<strong>in</strong> den Abschnitten zu den e<strong>in</strong>zelnen Gefahrenklassen <strong>in</strong> den Teilen 2 bis 5 desAnhang I der CLP-Verordnung angegeben. Auch Gemische, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Gefahrenklassee<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, können kennzeichnungspflichtig se<strong>in</strong>. Hier s<strong>in</strong>d die Regeln <strong>in</strong> Anhang II Teil 2der CLP-Verordnung maßgeblich, die aus der Zubereitungsrichtl<strong>in</strong>ie übernommen wurden.Was ändert sich durch die GHS-Verordnung?Bisher Aktuell - Übergangsphase bis 1.6.20157 Gefahrensymbole auf orangefarbenem 9 Piktogramme <strong>mit</strong> rotem RandGrundR-SätzeH-Sätze (H-Codes)S- Sätze P-Sätze (P-Codes)KMR-Kategorien 1, 2, 3(krebserzeugend, mutagen,reproduktionstoxisch)KMR-Kategorien 1A, 1B, 2(karz<strong>in</strong>ogen, keimzellmutagen,reproduktionstoxisch)SDB nach altem RechtSDB ab 1.12.2010 <strong>mit</strong> Kennzeichnung undLieferanten:Kennzeichnung nach altem RechtE<strong>in</strong>stufung nach alten Recht und GHSLieferanten:• seit 20.01.2009 GHS-Symbolik aufEtiketten erlaubt• für Stoffe ab 1.12.2010 verpflichtend


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 134<strong>Schule</strong>:Kennzeichnung nach altem RechtGefahrstoffverzeichnis nach altem RechtGefährdungsbeurteilung nach altem Recht <strong>mit</strong>aktueller E<strong>in</strong>stufungBetriebsanweisung und Unterweisung nachaltem Recht <strong>mit</strong> aktueller E<strong>in</strong>stufungBeschäftigungsbeschränkungen nach altemRecht <strong>mit</strong> aktueller E<strong>in</strong>stufungLagerung nach altem Recht• für Gemische ab 1.6.2015 verpflichtend<strong>Schule</strong>:• darf alte und neue Etikettennebene<strong>in</strong>ander verwenden,aber nicht auf der selben Flasche• es muss nicht umetikettiert werden• aber: parallele Kennzeichnung solltemöglichst kurz verwendet werdenGefahrstoffverzeichnis nach altem RechtEmpfohlen: bei Flaschen <strong>mit</strong> GHS-Kennzeichnung zusätzlich GHS-E<strong>in</strong>stufungaufnehmenGefährdungsbeurteilung nach altem Recht <strong>mit</strong>aktueller E<strong>in</strong>stufungBetriebsanweisung und Unterweisung nachaltem Recht <strong>mit</strong> aktueller E<strong>in</strong>stufung und,falls GHS-gekennzeichnete Flaschenvorhanden s<strong>in</strong>d, auch nach GHSBeschäftigungsbeschränkungen nach altemRecht <strong>mit</strong> aktueller E<strong>in</strong>stufung. H<strong>in</strong>weise beiGHS-gekennzeichneten Flaschen liefertKapitel III-6.4.7Lagerung nach altem RechtIm Folgenden werden wesentliche Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnungvorgestellt und kurz erläutert.III-6.4.1 GefahrenpiktogrammDie Gefahrenpiktogramme f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> den folgenden Tabellen.III-6.4.2 Gefahrene<strong>in</strong>stufungGHS stuft die Gefährlichkeitsmerkmale <strong>in</strong> Gefahrklassen und Gefahrenkategorien e<strong>in</strong>.III-6.4.3 SignalwörterSignalwörter s<strong>in</strong>d neue, GHS-spezifische Kennzeichnungselemente. Sie gebenAuskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der e<strong>in</strong>em Stoff oder Gemisch<strong>in</strong>newohnt und machen Personen, die <strong>mit</strong> dem Stoff oder Gemisch umgehen, aufe<strong>in</strong>e potentielle Gefahr aufmerksam. Es gibt zwei Signalwörter:GEFAHRACHTUNGfür die schwerwiegenden Gefahrenkategorienfür die weniger schwerwiegenden GefahrenkategorienFür den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch <strong>in</strong> mehrere Gefahrenklassen oderDifferenzierungen e<strong>in</strong>gestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei derKennzeichnung lediglich „GEFAHR“ anzugeben.III-6.4.4 Gefahrenh<strong>in</strong>weise


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 135E<strong>in</strong> Gefahrenh<strong>in</strong>weis ist e<strong>in</strong> standardisierter Textbauste<strong>in</strong>, der die Art undgegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenh<strong>in</strong>weises<strong>in</strong>d <strong>mit</strong> den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtl<strong>in</strong>ie vergleichbar.Die CLP-Verordnung greift die Kle<strong>in</strong>mengenregelung von Stoff- und Zubereitungsrichtl<strong>in</strong>ieauf. Danach müssen die Gefahrenh<strong>in</strong>weise im Falle bestimmter E<strong>in</strong>stufungen nichtangegeben werden, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 ml nichtüberschreitet. Ansonsten sieht die CLP-Verordnung vor, dass alle im Zuge der E<strong>in</strong>stufungzugeordneten Gefahrenh<strong>in</strong>weise auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben s<strong>in</strong>d, es seidenn, es liegt e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Doppelung oder Redundanz vor.Kodierung der Gefahrenh<strong>in</strong>weiseDas GHS-System verwendet für die Gefahrenh<strong>in</strong>weise folgendes Kodierungssystem:H 3 01H steht für Gefahrenh<strong>in</strong>weis (Hazard Statement)3 Gruppierung 2 = Physikalische Gefahren3 = Gesundheitsgefahren4 = Umweltgefahren01 laufende NummerIII-6.4.5 Sicherheitsh<strong>in</strong>weiseSicherheitsh<strong>in</strong>weise beschreiben <strong>in</strong> standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmenzur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenübere<strong>in</strong>em Stoff oder Gemisch bei se<strong>in</strong>er Verwendung. So<strong>mit</strong> s<strong>in</strong>d Sicherheitsh<strong>in</strong>weise <strong>mit</strong> den S-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtl<strong>in</strong>ie vergleichbar.Auch <strong>in</strong> Bezug auf die Sicherheitsh<strong>in</strong>weise bleibt die Kle<strong>in</strong>mengenregelung erhalten.Danach kann die Angabe der Sicherheitsh<strong>in</strong>weise bei bestimmten E<strong>in</strong>stufungenentfallen, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 ml nichtüberschreitet.Das GHS-System verwendet für die Sicherheitsh<strong>in</strong>weise folgendes Kodierungssystem:P 1 02Psteht für Sicherheitsh<strong>in</strong>weis (Precautionary Statement)1 Gruppierung 1 = Allgeme<strong>in</strong>2 = Vorsorgemaßnahmen3 = Empfehlungen4 = Lagerh<strong>in</strong>weise5 = Entsorgung02 laufende NummerIII-6.4.6 KennzeichnungstabellenPhysikalisch-Chemische Gefahren


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 136Gefahrenpiktogramme Gefahrenklasse Gefahrenkategorie/E<strong>in</strong>stufungSignalwortGefahren-h<strong>in</strong>weisExplosive Instabil, explosiv Gefahr H200Stoffe/Unterklasse 1.1 Gefahr H201Gemische und Unterklasse 1.2 Gefahr H202Erzeugnisse <strong>mit</strong> Unterklasse 1.3 Gefahr H203Explosivstoff Unterklasse 1.4 Achtung H204SelbstzersetzlicheStoffe undGemischeOrganischePeroxideSelbstzersetzlicheStoffe undGemischeOrganischePeroxideEntzündbareGaseEntzündbareTyp A Gefahr H240Typ A Gefahr H240Typ B Gefahr H241Typ B Gefahr H241Kategorie 1 Gefahr H220Kategorie 1 Gefahr H222Aerosole Kategorie 2 Achtung H223Entzündbare Kategorie 1 Gefahr H224Flüssigkeiten Kategorie 2 Gefahr H225Kategorie 3 Achtung H226Entzündbare Kategorie 1 Gefahr H228Feststoffe Kategorie 2 Achtung H228SelbstzersetzlicheTypen C&D Gefahr H242Stoffe und Typen E&F Achtung H242GemischePyrophore Kategorie 1 Gefahr H250FlüssigkeitenPyrophore Kategorie 1 Gefahr H250FeststoffeSelbsterhitzungsfähigeKategorie 1 Gefahr H251Kategorie 2 Achtung H252Stoffe undGemischeStoffe undGemische, die<strong>mit</strong> WasserentzündbareGase entwickelnKategorie 1 Gefahr H260Kategorie 2 Gefahr H261Kategorie 3 Achtung H261Organische Typen C&D Gefahr H242Peroxide Typen E&F Achtung H242Oxidierende Kategorie 1 Achtung H270GaseOxidierende Kategorie 1 Gefahr H271Flüssigkeiten Kategorie 2 Gefahr H272


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 137OxidierendeGaseOxidierendeFlüssigkeitenFeststoffeKategorie 1 Achtung H270Kategorie 23 1 Achtung Gefahr H272 H271Kategorie 2 Gefahr H272Kategorie 3 Achtung H272Gase unterDruckVerdichtetes Gas Achtung H280Verflüssigtes Gas Achtung H280Tiefgekühltverflüssigtes GasAchtung H281Gelöstes Gas Achtung H280KorrosivgegenüberMetallenKategorie 1 Achtung H290Toxische GefahrenGefahrenpiktogrammeGefahrenklasse Gefahrenkategorie/E<strong>in</strong>stufungAkute ToxizitätSignalwortKategorie 1 oral Gefahr H300Kategorie 1 dermal Gefahr H310Kategorie 1 <strong>in</strong>halativ Gefahr H330Katergorie 2 oral Gefahr H300Kategorie 2 dermal Gefahr H310Kategorie 2 <strong>in</strong>halativ Gefahr H330Kategorie 3 oral Gefahr H301Kategorie 3 dermal Gefahr H311Gefahrenh<strong>in</strong>weisKategorie 3 <strong>in</strong>halativ Gefahr H331


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 138Akute ToxizitätÄtz-/Reizwirkungauf die HautSchwereAugenschädigung/AugenreizungSensibilisierungder Atemwegeoder der HautSpezifischeZielorgan-Toxizität(e<strong>in</strong>maligeExpositionÄtz-/Reizwirkungauf die HautSchwereAugenschädigung/AugenreizungKategorie 4 oral Achtung H303Kategorie 4 dermal Achtung H312Kategorie 4 Achtung H332<strong>in</strong>halativKategorie 2 Achtung H315Kategorie 2 Achtung H319Sensibilisierungder HautKategorie 1AtemwegsreizungKategorie 3BetäubendeWirkungKategorie 3Kategorie1A, 1B, 1CAchtungAchtungAchtungGefahrH317H335H336H314Kategorie 1 Gefahr H318Karz<strong>in</strong>ogenitätSensibilisierungder Atemwegeoder der HautKeimzellmutagenitätReproduktionstoxizitätSpezifischeZielorgan-Toxizität(e<strong>in</strong>maligeExposition)SpezifischeZielorgan-Toxizität(wiederholteEposition)SensibilisierungKategorie 1GefahrH334Kategorie 1A Gefahr H340Kategorie 1B Gefahr H340Kategorie 2 Achtung H341Kategorie 1A Gefahr H350Kategorie 1B Gefahr H350Kategorie 2 Achtung H351Kategorie 1A Gefahr H360Kategorie 1B Gefahr H360Kategorie 2 Achtung H361Kategorie 1 Gefahr H370Kategorie 2 Achtung H371Kategorie 1 Gefahr H372Kategorie 2 Achtung H373


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 139Kategorie 1 Gefahr H304UmweltgefahrenGefahrenpiktogrammeGefahrenklasse Gefahrenkategorie/E<strong>in</strong>stufungSignalwortGewässergefährdendAspirationsgefahrGefahren-h<strong>in</strong>weisKategorie 1 akut Achtung H400Kategorie 1 chronisch Achtung H410Kategorie 2- H411chronischKe<strong>in</strong> SymbolOzonschichtschädigendGefahrEUH059III – 6.4.7 Allgeme<strong>in</strong>e Verwendungsverbote für Lehrer<strong>in</strong>nen, Lehrer,Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler und sonstige Beschäftigte nach GHSDie im Kapitel I-3.5 nach altem Recht dargestellten Verwendungsverbote werdenhier <strong>in</strong> die neue Term<strong>in</strong>ologie nach GHS übersetztTabelle 1: Karz<strong>in</strong>ogene Stoffe, die Lehrkräfte <strong>in</strong> bestimmten Fällen verwenden dürfenKarz<strong>in</strong>ogener StoffE<strong>in</strong>stufung nachGHSAnwendungsbeschränkungenAcrylnitril Karz. 1B H350 Als Edukt zur Polymerisation verwendenBeryllium als Metall Karz. 1B H350 Staubbildung vermeidenCadmium Karz- 1B H350 Staub- und Aerosolbildung vermeidenCadmiumsulfatKarz. 1BMuta 1BH350H340Als Fällungsreagens <strong>in</strong> der AnalytikverwendenRepr 1BH360FDLösliche Chrom(VI)-Verb<strong>in</strong>dungen 19Karz 1BMuta 1BH350H340Staub- und Aerosolbildung vermeiden19 Der "Vulkanversuch" <strong>mit</strong> Ammoniumdichromat ist untersagt (Bildung von Chrom(III)-chromat).


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 140Cobaltchlorid, CobaltnitratRepro 1BKarz 1BRepr 1BH360FDH350iH360FStaub- und Aerosolbildung vermeidenAls Fällungsreagens <strong>in</strong> der Analytike<strong>in</strong>setzen.1,2-Dibromethan Karz 1B H350 Als Edukt zur Herstellung von Ethen undals Reaktionsprodukt erlaubt.1,2-Dichlorethan Karz 1B H350 Als Edukt zur Herstellung von Ethen undals Reaktionsprodukt erlaubt.D<strong>in</strong>itrotoluole(Isomerengemische)Erdöldestillate (Erdölextrakte)und deren RückständeKarz 1B H350 Reaktionsprodukte aus der Nitrierung vonToluol - als Ersatzstoff für Benzol; alsVergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie.Karz 1BMuta 1BH350H340Erdöldestillation, Untersuchung vonKohlenwasserstoffen (Flammprobe,ungesättigte Kohlenwasserstoffe, GC).Hydraz<strong>in</strong> als Hydraz<strong>in</strong>hydrat Karz 1B H350 Nur zur Verwendung <strong>in</strong> der Brennstoffzelleerlaubt.Kaliumbromat Karz 1B H350 Nur zur Verwendung als Maßlösung <strong>in</strong> derAnalytik erlaubt.2-Nitronaphthal<strong>in</strong> Karz 1B H350 Als Produkt bei der Nitrierung vonNaphthal<strong>in</strong> erlaubt als Ersatzstoff fürBenzolAls Vergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie e<strong>in</strong>setzbar.2-NitrotoluolKarz 1BMuta 1BH350Als Produkt bei der Nitrierung von ToluolerlaubtAls Vergleichssubstanz fürDünnschichtchromatographie e<strong>in</strong>setzbar.Phenolphthale<strong>in</strong> Karz 1B H350 Als Produkt und für die Herstellung vonIndikatorlösungen erlaubt.Thioacetamid Karz 1B H350 In der Analytik erlaubt.o-Toluid<strong>in</strong>Karz 1BH350Zur Verwendung <strong>in</strong> der Analytik, z. B. zurphotometrischen Bestimmung vonGlucose erlaubt.TrichlormethanKarz 1BnachTRGS 905Als Reagens, z.B. <strong>in</strong> der Friedel-Crafts-Reaktion erlaubt.Tabelle 2:Experimente, bei denen karz<strong>in</strong>ogene und keimzellmutagene Stoffe <strong>in</strong>ger<strong>in</strong>gen Mengen entstehen könnenExperimentkrebserzeugender /erbgutverändernder StoffE<strong>in</strong>stufung nachGHSNachweis der Ethen-Doppelb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong>1,2-Dibromethan Karz 1B H350


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 141Bromwasser: 1% < w < 5%Brennprobe von Polyacrylnitril Acrylnitril Karz 1B H350Reaktion von Ethanol undSchwefelsäureDiethylsulfat (Nebenprodukt)Karz 1BMuta 1BH350H340Kohle-PyrolyseBraun- bzw. Ste<strong>in</strong>kohleteer(Benzo[a]pyren als Bezugssubstanz)Karz 1BMuta 1BRepr 1BH350H340H360FDPyrolyse organischer StoffePyrolyseprodukte ausorganischem MaterialKarz 1BH350Untersuchung vonAutoabgasenDieselmotor-Emissionen Karz 1B H350Legende zu den Tabellen 1 und 2:Karz. 1B Stoffe, die wahrsche<strong>in</strong>lich beim Menschen karz<strong>in</strong>ogen s<strong>in</strong>d; die E<strong>in</strong>stufung erfolgtüberwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.Muta. 1B Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen verursachen oder die so angesehen werdensollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen.Repr. 1B Wahrsche<strong>in</strong>lich reproduktionstoxischer Stoff. Die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die Kategorie 1B beruhtweitgehend aus Daten aus Tierstudien.H350 Kann Krebs erzeugen.H350i Kann beim E<strong>in</strong>atmen Krebs erzeugen.H340 Kann genetische Defekte verursachen.H360D Kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleib schädigen.H360F Kann die Fruchtbarkeit bee<strong>in</strong>trächtigen.H360FD Kann die Fruchtbarkeit bee<strong>in</strong>trächtigen. Kann das K<strong>in</strong>d im Mutterleib schädigen.Tabelle 3a: Tätigkeitsbeschränkungen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4E<strong>in</strong>e 1:1 Übersetzung der Tätigkeitsbeschränkungen aus Tabelle 3 <strong>in</strong> I – 3.6 nach altem Recht <strong>in</strong> die GHS-Term<strong>in</strong>ologie ist nicht möglich. Daher können Tabelle 3 <strong>in</strong> I – 3.6 und diese Tabelle 3a zu unterschiedlichenErgebnissen führen. Bei den derzeitig nach GHS e<strong>in</strong>gestuften <strong>Stoffen</strong> s<strong>in</strong>d die Beschränkungen gem. Tabelle 3ai.d.R. schärfer.GefahrenkategorieGefahrenpiktogrammSignalwortH-CodeGefahrenh<strong>in</strong>weisbeliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>Schüler-versucherlaubtJgst.1-4beliebig und beliebig und beliebigNe<strong>in</strong>, Ausnahme:Tätigkeiten <strong>mit</strong> Klebern,Gelen oder Pasten,welche leichtentzündliche Stoffeenthalten, ist erlaubtbeliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 142beliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>beliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>beliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>Hautreiz. 2Sens. Haut 1STOT e<strong>in</strong>m. 3Akut. Tox. 4und Achtung undH315H317H335H336H302H312H332Augenreiz. 2 und beliebig und H319Verursacht HautreizungenKann allergischeHautreaktionenverursachen.Kann die Atemwege reizenKann Schläfrigkeit undBenommenheitverursachenGesundheitsschädlichbeim Verschlucken.Gesundheitsschädlich beiHautkontakt.Gesundheitsschädlich beiE<strong>in</strong>atmenVerursacht schwereAugenreizungenja, aber nur bei ger<strong>in</strong>gerGefährdungne<strong>in</strong>beliebig und beliebig und beliebig ne<strong>in</strong>beliebig und beliebig undH400H410H411----- und Gefahr und EUH059Sehr giftig fürWasserorganismenSehr giftig fürWasserorganismen <strong>mit</strong>langfristiger WirkungGiftig fürWasserorganismen <strong>mit</strong>langfristiger WirkungDie Ozonschichtschädigendjane<strong>in</strong>H<strong>in</strong>weise:STOT e<strong>in</strong>m. = Zielorganspezifische Toxizität bei e<strong>in</strong>maliger Dosis.Die Gefahrenkategorie ist i.d.R. nicht auf dem Etikett zu f<strong>in</strong>den.Ggf. lässt sich das Gefahrenpotenzial durch Verdünnung soweit herabsetzen, dass nur noche<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Gefährdung vorliegt.Schülerversuche <strong>mit</strong> Quecksilberthermometern und –manometern s<strong>in</strong>d nicht erlaubt.Tabelle 3b: Tätigkeitsbeschränkungen für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5Mit Ausnahmen der im folgenden beschriebenen Stoffe und Gemische s<strong>in</strong>d Tätigkeiten <strong>mit</strong> allen Gefahrstoffenfür Schülerversuche ab Jahrgangsstufe 5 zulässig, wenn es der Entwicklungsstand und die experimentelleGeschicklichkeit der Schüler zulässt, sie angemessen unterwiesen worden s<strong>in</strong>d, die Tätigkeit zur Erreichung desAusbildungsziels erforderlich ist und sie unter fachkundiger Aufsicht stehen.Nicht zulässig s<strong>in</strong>d Tätigkeiten von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong> und Gemischen, die nach GHS wiefolgt gekennzeichnet bzw. e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, wenn <strong>in</strong> der Spalte „Schülerversuch erlaubt“ „ne<strong>in</strong>“ steht.


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 143E<strong>in</strong>e 1:1 Übersetzung der Tätigkeitsbeschränkungen aus Tabelle 3 <strong>in</strong> I – 3.6 nach altem Recht <strong>in</strong> die GHS-Term<strong>in</strong>ologie ist nicht möglich. Daher können Tabelle 3 <strong>in</strong> I – 3.6 und diese Tabelle 3b zu unterschiedlichenErgebnissen führen. Bei den derzeitig nach GHS e<strong>in</strong>gestuften <strong>Stoffen</strong> s<strong>in</strong>d die Beschränkungen weitgehendidentisch.GefahrenkategorieGefahrenpiktogrammSignalwortH-CodeGefahrenh<strong>in</strong>weisSchülerversucherlaubtJgst. Jgst.5-9 10 -13Inst. Expl.Expl. 1.1 –Expl. 1.4undGefahroderAchtungbeliebig ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>Entz. Fl. 1 und Gefahr und H224Flüssigkeit und Dampf extrementzündbarne<strong>in</strong>jaund Gefahr und H300 Lebensgefahr bei Verschlucken ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>Akut. Tox. 1Akut. Tox. 2und Gefahr und H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>und Gefahr und H330 Lebensgefahr bei E<strong>in</strong>atmen ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>Mutag. 1AMutag. 1Bund Gefahr und H340Kann genetische Defekteverursachenne<strong>in</strong>ne<strong>in</strong>Karz. 1AKarz. 1BRepr. 1ARepr. 1Bund Gefahr und H350 Kann Krebs erzeugen ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>und Gefahr und H360Kann die Fruchtbarkeitbee<strong>in</strong>trächtigen oder das K<strong>in</strong>d imMutterleib schädigenne<strong>in</strong>ne<strong>in</strong>----- Gefahr und EUH059 Die Ozonschicht schädigend ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong>Nicht zulässig s<strong>in</strong>d für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler darüber h<strong>in</strong>aus Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>Stoffen</strong>, die <strong>in</strong> der TRGS 905als krebserzeugend, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch <strong>in</strong> die Kategorien 1 und 2 nach altem Rechte<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d. Sobald die TRGS 905 auf die GHS-Begriffe umgestellt wird, handelt es ich um die Kategorien1A und 1B.Nicht zulässig s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus Schülerversuche <strong>mit</strong> Natrium, Kalium und Chloraten.Schülerversuche <strong>mit</strong> Quecksilberthermometern und –manometern s<strong>in</strong>d ebenfalls nicht erlaubt.III – 6.4.8 Vergleich der bisherigen <strong>mit</strong> der neue GefahrstoffkennzeichnungDie konkrete Kennzeichnung von <strong>Stoffen</strong> und Gemischen erfolgt gemäß derGHS-Verordnung. Der tabellarische Vergleich stellt e<strong>in</strong>e Groborientierung darund kann im E<strong>in</strong>zelfall nach genauer Prüfung abweichen.


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 144Tabelle: Vere<strong>in</strong>fachter Vergleich der bisher gültigen Kennzeichnung nachEG-Richtl<strong>in</strong>ie 67/548/EWG <strong>mit</strong> der neuen Kennzeichnung 20GefahrensymbolBisherigeKennzeichnungnach EG-Richtl<strong>in</strong>ie67/548/EWGR-SätzeGHS-Verordnung (Global HarmonisiertesSystemder E<strong>in</strong>stufung und Kennzeichnung vonChemikalien)Gefahrenklasse und KategorieGefahrenpiktogrammeH-CodePhysikalische-chemische Gefährdungen:R 2R 3[R 5][R 6]Instabile, explosive Stoffe und GemischeExplosive Stoffe und GemischeUnterklassen 1.1 bis 1.3Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ A und TypBOrganische Peroxide Typ A und Typ BGefahrH 200H 201, H 202,H 203Typ A: H 240Typ B: H 241Ke<strong>in</strong>e KennzeichnungExplosive Stoffe und GemischeUnterklasse 1.4H 204AchtungR 12Extrem entzündbare GaseExtrem entzündbare Flüssigkeiten und DämpfeExtrem entzündbare AerosoleGefahrH 220H 224H 222R 11Leicht entzündbare Flüssigkeiten und DämpfeH 225GefahrKe<strong>in</strong> Symbol R 10 Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>emFlammpunkt bis 55 °CH 226AchtungKe<strong>in</strong>e KennzeichnungEntzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>emFlammpunkt 56 – 60 °CH 226AchtungKe<strong>in</strong>e KennzeichnungSelbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B, C und DGefahrTyp B: H 241Typ C: H 242Typ D: H 242Ke<strong>in</strong>e KennzeichnungSelbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ E und FTyp E: H 242Typ F: H 242Achtung20 aus: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fernlehrgang für die Ausbildung zur Fachkraft fürArbeitsicherheit, Lektion 2 GUV 81.2 – http://fernlehrgang.unfallkassen.de


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 145R 7Organische Peroxide Typ B, C und DGefahrTyp B: H 241Typ C: H 242Typ D: H 242R 7Organische Peroxide Typ E und FTyp E: H 242Typ F: H 242AchtungR 9R 8Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten undFeststoffe Kategorien 1 und 2Kat. 1: H 271Kat. 2: H 272GefahrR 9R 8Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten undFeststoffe Kategorie 3Kat. 3: H 272AchtungKe<strong>in</strong>e KennzeichnungUnter Druck stehende Gase:Verdichtete GaseVerflüssigte GaseTiefgekühlt verflüssigte GaseGelöste GaseAchtungH 280H 281Ke<strong>in</strong>e KennzeichnungAuf Metall korrosiv wirkendH 290Achtung


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 146GefahrensymbolBisherigeKennzeichnungnach EG-Richtl<strong>in</strong>ie67/548/EWGR-SätzeGHS-Verordnung (Global HarmonisiertesSystemder E<strong>in</strong>stufung und Kennzeichnung vonChemikalien)Gefahrenklassen und KategorienGefahrenpiktogrammeH-CodeGefährdung für die Gesundheit:R 28R 27R 26Akute Toxizität – Kategorie 1 und 2:Lebensgefahr bei VerschluckenLebensgefahr bei HautkontaktLebensgefahr bei E<strong>in</strong>atmenGefahrH 300H 310H 330R 25R 24R 23Akute Toxizität – Kategorie 3:Giftig bei VerschluckenGiftig bei HautkontaktGiftig bei E<strong>in</strong>atmenGefahrH 301H 311H 331R 22R 21R 20Akute Toxizität – Kategorie 4:Gesundheitsschädlich bei VerschluckenGesundheitsschädlich bei HautkontaktGesundheitsschädlich bei E<strong>in</strong>atmenAchtungH 302H 312H 332R 39R 48Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 1:Bei e<strong>in</strong>maliger Exposition,Bei wiederholter ExpositionGefahrH 370H 372R 68R 48Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 2:Bei e<strong>in</strong>maliger Exposition,Bei wiederholter ExpositionAchtungH 371H 373R 37Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3:Atemwegreizung bei e<strong>in</strong>maliger ExpositionH 335AchtungKe<strong>in</strong> SymbolR 67Spezifische Zielorgan-Toxizität – Kategorie 3:Betäubende Wirkung bei e<strong>in</strong>maliger ExpositionH 336AchtungR 65Aspirationsgefahr – Kategorie 1Kann bei Verschlucken und E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> dieAtemwege tödlich se<strong>in</strong>GefahrH 304R 45R 49Karz<strong>in</strong>ogenität – Kategorien 1A und 1B:Kann Krebs erzeugenH 350Gefahr


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 147R 40Karz<strong>in</strong>ogenität – Kategorie 2:Kann vermutlich Krebs erzeugenH 351AchtungR 46 Keimzell-Mutagenität – Kat. 1A und 1B:Kann genetische Defekte verursachenGefahrH 340R 68Keimzell-Mutagenität – Kat. 2:Kann vermutlich genetische Defekte verursachenH 341AchtungR 60R 61Reproduktionstoxizität – Kat. 1A und 1B:Kann die Fruchtbarkeit bee<strong>in</strong>trächtigen oder das K<strong>in</strong>dim Mutterleib schädigenGefahrH 360R 62R 63Reproduktionstoxizität – Kat. 2:Kann vermutlich die Fruchtbarkeit bee<strong>in</strong>trächtigenoder das K<strong>in</strong>d im Mutterleib schädigenAchtungH 361Ke<strong>in</strong> SymbolR 64ReproduktionstoxizitätKann Säugl<strong>in</strong>ge über die Muttermilch schädigenKe<strong>in</strong>Piktogramm, Ke<strong>in</strong>SignalwortH 362R 42Sensibilisierung von Atemwegen – Kategorie 1Kann bei E<strong>in</strong>atmen Allergie, asthmaartige Symptomeoder Atembeschwerden verursachenGefahrH 334R 43Sensibilisierung der Haut – Kategorie 1Kann allergische Hautreaktionen verursachenH 317AchtungR 34R 35Verätzung der Haut und der Augen (irreversibleWirkungen) – Kategorien 1 A, 1 B, 1 CGefahrH 314R 41 Schwere Augenschäden (irreversible Wirkungen) –Kategorie 1GefahrH 318R 36R 38Schwere Augenreizung – Kategorie 2Reizung der Haut (reversible Wirkungen) – Kategorie2AchtungH 319H 315


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 148III – 7Entsorgung von Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong><strong><strong>Schule</strong>n</strong> tragen <strong>mit</strong> den dort anfallenden Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> ihrer Gesamtheitnicht unmerklich zur Umweltbelastung bei. Die Entsorgung ist deshalb unterrechtlichen und pädagogischen Aspekten zu sehen:(Zweck des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung derumweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetz ¬ KrW-/AbfG) http://www.rechtliches.de/<strong>in</strong>fo_KrWAbfG.html istdie Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichenRessourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vonAbfällen.Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fürdie Vermeidung,die Verwertung unddie Beseitigung von Abfällen.Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fordert, dass Abfälle möglichst zuvermeiden s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere durch die Verm<strong>in</strong>derung ihrer Menge undSchädlichkeit. Nicht vermeidbare Abfälle, die verwertet werden können, s<strong>in</strong>dschadlos zu verwerten. Abfälle, die sich nicht vermeiden oder schadlos verwertenlassen, s<strong>in</strong>d umweltverträglich zu beseitigen.Der Besitzer von Abfällen – hier die <strong>Schule</strong> – darf sich der Abfälle nicht selbstentledigen, sondern hat sie der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder demvon dieser beauftragten Dritten zur Entsorgung zu überlassen.Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, dienach Art, Beschaffenheit oder Menge <strong>in</strong> besonderem Maße gesundheits-, luftoderwassergefährdend, explosibel oder entzündlich s<strong>in</strong>d oder Erregerübertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbr<strong>in</strong>gen können.(§ 1 bis § 3 KrW-/AbfG).In der <strong>Schule</strong> werden Gefahrstoffabfälle, die schul<strong>in</strong>tern nicht beseitigt werdenkönnen, für die Abholung und Beseitigung durch e<strong>in</strong>en Entsorgungsberechtigtenbereitgestellt. Die Modalitäten werden nach den örtlichen Gegebenheitenfestgelegt, i. d. R. durch den Sachkostenträger.(2) Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d für den Umweltschutz sensibilisiert. NachExperimenten stellen sie die Frage nach der sachgerechten Beseitigung derChemikalienreste. Die Lehrer<strong>in</strong> und der Lehrer s<strong>in</strong>d gefordert, ökologischvertretbare Lösungen zur Entsorgung anzubieten, um bei se<strong>in</strong>en Aussagen zurUmwelterziehung glaubwürdig zu se<strong>in</strong>.Als Leitl<strong>in</strong>ie für die Entsorgung von Gefahrstoffabfällen <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> gilt:- Die <strong>Schule</strong> hat die Aufgabe im Kle<strong>in</strong>en zu zeigen, was im Großenunumgänglich ist.- Das schulische Vorbild prägt das spätere Verhalten.- Oberstes Gebot auch <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> ist die Abfallvermeidung.Die Menge des Gefahrstoffabfalls <strong>in</strong> den <strong><strong>Schule</strong>n</strong> und die da<strong>mit</strong> verbundeneGefährdung der Umwelt s<strong>in</strong>d ger<strong>in</strong>g, wenn Art und Menge der bei denExperimenten und Werkarbeiten anfallenden Stoffe sorgfältig ausgewähltwerden. Dabei ist immer zu prüfen, ob bestimmte umweltgefährdende undtoxische Stoffe (z.B. Halogenkohlenwasserstoffe) nicht durch wenigerrisikoreiche Substanzen ersetzbar s<strong>in</strong>d.


Anlagen: Kennzeichnung nach GHS 149E<strong>in</strong>e sachgerechte Entsorgung kann auf zwei Wegen erfolgen:1. Externe Entsorgung über e<strong>in</strong>en EntsorgungsberechtigtenBei diesem Weg werden die besonders überwachungsbedürftigenAbfälle (i. d. R. Gefahrstoffabfälle der Wassergefährdungsklassen 2 bzw.3) <strong>in</strong> geeigneten Behältern gesammelt und <strong>in</strong> Abständen derEntsorgungsstelle zugeleitet.Siehe DGUV Regel 2004.Größe, Beschaffenheit und Aufbewahrungsart der Sammelgefäßewerden der Art des Inhalts angepasst. In der Regel werden dafürunzerbrechliche Kunststoffbehälter <strong>mit</strong> Deckel verwendet oderGlasbehälter bei organischen <strong>Stoffen</strong> und Chromaten.Bis zum Abtransport werden die Gefahrstoffabfälle <strong>in</strong> verschließbarenRäumen des naturwissenschaftlichen oder technischen Fachbereichsaufbewahrt, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich s<strong>in</strong>d. Bei leichtentzündlichen/ leicht ntzündbareren Abfällen ist darauf zu achten, dasssie kühl, vor direkter Sonnene<strong>in</strong>strahlung geschützt und abseits offenerFlammen aufbewahrt werden.Die Sammlungsleiter<strong>in</strong> oder der Sammlungsleiter überprüft <strong>in</strong>regelmäßigen Abständen, ob die Behälter nicht schadhaft gewordens<strong>in</strong>d.Bei der Entsorgung der Gefahrstoffabfälle auf diesem Wege (Aufbewahrung,Abtransport) dürfen Personen (z. B. Schüler<strong>in</strong>nen, Schüler,Re<strong>in</strong>igungs-/Wartungs-/Reparaturpersonal,Hausmeister,Hausmeister<strong>in</strong>nen) nicht gefährdet werden.2. Schul<strong>in</strong>terne EntsorgungSie soll nur angewandt werden, wenn hierfür geeigneteChemikalienreste <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen anfallen. Nach der DGUV Regel2004 kann nur der Fachlehrer Chemie diese Stoffe selbst umsetzen.Dabei <strong>mit</strong> großer Umsicht und Vorsicht die Entsorgung vornehmen undalle technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen e<strong>in</strong>halten.Bei explosions<strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> oder Gemischen muss <strong>mit</strong> demEntsorgungsunternehmen (evtl. über den Sachkostenträger) geklärtwerden, ob und wie diese entsorgt werden können; dies wird von denEntsorgungsunternehmen unterschiedlich gehandhabt.


Anlagen: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 und Anhang IV GefStoffV 150III – 8Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 und Anhang IVGefStoffVStoffe/Stoffgruppen/VerfahrenBemerkungen1. Asbest Tätigkeiten <strong>mit</strong> Asbest im <strong>Unterricht</strong> s<strong>in</strong>d an <strong><strong>Schule</strong>n</strong>generell verboten2. 2-Naphthylam<strong>in</strong>, 4-Am<strong>in</strong>obiphenyl,Benzid<strong>in</strong>, 4-Nitrobiphenylan <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht vorkommend3. Arsen und se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dungen Herstellungs- und Verwendungsverbote beziehen sich aufbestimmte gewerbliche Produkte, z. B.Schädl<strong>in</strong>gsbekämpfungs<strong>mit</strong>tel <strong>in</strong> Stopfpräparaten4. Benzol <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> verboten5. Hexachlorcyclohexan <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht vorkommend6. Bleicarbonate, Bleisulfate Farben <strong>mit</strong> Bleikarbonat, Bleihydrokarbonat oderBleisulfaten dürfen an <strong><strong>Schule</strong>n</strong> nicht verwendet werden.7. Quecksilber und se<strong>in</strong>eVerb<strong>in</strong>dungenHerstellungs- und Verwendungsverbote beziehen sich aufbestimmte gewerbliche Produkte, z. B. Holzschutz<strong>mit</strong>tel.8. Z<strong>in</strong>norganische Verb<strong>in</strong>dungen Z<strong>in</strong>norganische Verb<strong>in</strong>dungen dürfen nicht zurWasseraufbereitung und nicht als biozider Wirkstoff <strong>in</strong>Farben verwendet werden.9. Di--oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran10. Dekorationsgegenstände <strong>mit</strong>flüssigen <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> oderZubereitungen11. AliphatischeChlorkohlenwasserstoffe12. Pentachlorphenol und se<strong>in</strong>eVerb<strong>in</strong>dungenan <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht vorkommendDekorationsgegenstände <strong>mit</strong> flüssigen Gefahrstoffen dürfennicht hergestellt werden.Tetrachlorkohlenstoff verboten, 1,1,2,2-Tetrachlorethan,1,1,1,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan an <strong><strong>Schule</strong>n</strong>nur zu Analysezwecken.Pentachlorphenol und se<strong>in</strong>e Salze dürfen an <strong><strong>Schule</strong>n</strong>generell nur zu Analysezwecken verwendet werden.13. Teeröle Teeröle dürfen nicht als Holzschutz<strong>mit</strong>tel verwendetwerden.14. Polychlorierte Biphenyle,polychlorierte TerphenyleHerstellungs- und Verwendungsverbot bezieht sich<strong>in</strong>sbesondere auf die Verwendung als Isolierflüssigkeit <strong>in</strong>Transformatoren.15. V<strong>in</strong>ylchlorid Herstellungs- und Verwendungsverbot bezieht sich aufErzeugnisse, die V<strong>in</strong>ylchlorid als Treibgas enthalten.16. Starke-Säure-Verfahren zurHerstellung von Isopropanolfür <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht relevant17. Cadmium und se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dungen Cadmium und se<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dungen dürfen nicht zumE<strong>in</strong>färben und als Stabilisierungs<strong>mit</strong>tel von bestimmtenKunststoffen verwendet werden.18. Kurzkettige Chlorparaff<strong>in</strong>e für <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht relevant19. Kühlschmierstoffe Kühlschmierstoffe <strong>mit</strong> nitrosierenden Agenzien (N-Nitrosam<strong>in</strong>e und deren Ausgangsverb<strong>in</strong>dungen) dürfennicht verwendet werden.20. DDT DDT darf nicht hergestellt und verwendet werden.


Anlagen: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 und Anhang IV GefStoffV 15121. Hexachlorethan Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung vonNichteisenmetallen nicht verwendet werden.22. Biopersistente FasernKünstliche M<strong>in</strong>eralfasern (künstlichhergestellte ungerichtete glasige(Silikat-)Fasern)M<strong>in</strong>eralfaserhaltige Gefahrstoff (z. B. Glaswolle) dürfen fürUnterichtszwecke nicht zu Wärme- und Schalldämmunge<strong>in</strong>schließlich technischer Isolierungen verwendet werden.23. Besonders gefährlichekrebserzeugende StoffeDürfen auch <strong>in</strong> <strong><strong>Schule</strong>n</strong> grundsätzlich nicht verwendetwerden (s. a. Teil I - 3.5.1)24. Flammschutz<strong>mit</strong>tel für <strong><strong>Schule</strong>n</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht relevant25. Azofarbstoffe Verbot des Färbens von Textil- und Ledererzeugnissen <strong>mit</strong>bestimmten Azofarbstoffen (siehe I-3.5.1)26. Alkylphenole u. a. Verbot der Verwendung zur gewerblichen Re<strong>in</strong>igung,zur Haushaltsre<strong>in</strong>igung, Textil- und Lederverarbeitung,Metallbe- und -verarbeitung, zur Herstellung von Zellstoffund Papier, als Bestandteil von kosmetischen undKörperpflege<strong>mit</strong>teln27. Chromathaltige Zemente In <strong><strong>Schule</strong>n</strong> dürfen nur chromatarme Zemente verwendetwerden28. Polyzyklische aromatischeKohlenwasserstoffe (PAK)Ab 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle bei derReifenherstellung <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Gehalt an Benzo(a)pyren > 1ppm nicht mehr verwendet werden. Für <strong><strong>Schule</strong>n</strong> nichtrelevant.29. Toluol Seit dem 15. Juni 2007 muss der Toluolanteil <strong>in</strong> Klebstoffenund Sprühfarben unter 0,1 % liegen.30. 1,2,4-Trichlorbenzol Seit dem 15. Juni 2007 darf 1,2,4-Trichlorbenzol nicht mehrverwendet werden.31. Korrosionsschutz<strong>mit</strong>tel Korrosionsschutz<strong>mit</strong>tel, die gleichzeitig nitrosierendeAgenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und sekundäreAm<strong>in</strong>e (e<strong>in</strong>schließlich verkappter sekundärer Am<strong>in</strong>e)enthalten, dürfen nicht verwendet werden.32. Perfluoroctansulfonate Seit dem 27. Juni 2008 dürfen Perfluoroctansulfonate(PFOS: Perfluoroctansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, -amide und andere Derivate e<strong>in</strong>schließlichPolymere) und Zubereitungen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Massengehalt von>0,005 % PFOS nicht mehr verwendet werden.


Anlagen: Prüfungen 152III – 9 Auszug aus Anlage 1 zu TRGS 906Verzeichnis e<strong>in</strong>iger Hartholzarten nach Anhang I Nr. 5 der Richtl<strong>in</strong>ie 2004/37/EGAls „Harthölzer“ werden dort aufgeführt:- Afrikanisches Mahagony (Khaya)- Afrormosioa (Pericopis elata)- Ahorn (Acer)- Balsa (Ochroma)- Birke (Betula)- Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra)- Buche (Fagus)- Ebenholz (Diospyros)- Eiche (Quercus)- Erle (Alnus)- Esche (Frax<strong>in</strong>us)- Hickory (Carya)- Iroko (Chlorophora excelsa)- Kastanie ( Castanea)- Kaurikiefer (Agathis superba)- Kirsche (Prunus)- Limba (Term<strong>in</strong>alia superba)- L<strong>in</strong>de ( Tilia)- Mansonia (Mansonia)- Meranti (Shorea)- Nyaoth (Palaquium hexandrum)- Obeche (Triplochiton scleroxlon)- Palisander (Dalbergia)- Pappel (Populus)- Platane (Platanus)- Rimu, Red P<strong>in</strong>e (Dacrydium cupress<strong>in</strong>um)- Teak (Tectona grandis)- Ulme (Ulmus)- Walnuss (Juglans)- Weide (Salix)- Weißbuche (Carp<strong>in</strong>us)


Anlagen: Prüfungen 153III - 10PrüfungenIn den nachfolgenden Tabellen s<strong>in</strong>d Prüffristen und Anforderungen an dieprüfenden Personen zusammengestellt, die- <strong>in</strong> aktuell gültigen Rechtsnormen (Verordnungen, Technische Regeln,Unfallverhütungsvorschriften) festgelegt s<strong>in</strong>d (Tabelle 1),- <strong>in</strong> bisher geltenden Verordnungen, Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften,Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträgerund Normen geregelt waren und jetzt bei der Gefährdungsbeurteilungzur Orientierung dienen können (Tabelle 2).Tabelle 1: Prüfobjekte <strong>mit</strong> festgelegten PrüfanforderungenPrüfobjektAbsaugungen fürGase undDämpfeAbsaugungen füre<strong>in</strong>atembareStäubeAbzügeAutoklaven derKategorie I undIIAutoklaven derKategorie III undIVBetriebssicherheitsverordnungDruckgasflaschen<strong>in</strong> der RegeljährlichRegelmäßig,m<strong>in</strong>destens alle 3JahreFristen lautHersteller undGefährdungsbeurteilungäußere Prüfungalle 2 Jahre;<strong>in</strong>nere Prüfungalle 5 Jahre;Festigkeitsprüfungalle 10 Jahreje nach Gasart:5 oder 10 JahrePrüferbefähigtPersonbefähigtePersonbefähigtePersonbefähigtePersonzugelasseneÜberwachungsstelleWiederholungsprüfungenregelmäßig,m<strong>in</strong>destens alle 3JahreRechtsgrundlageBGR 121 –Arbeitsplatzlüftung–LufttechnischeMaßnahmen,GefahrstoffverordnungGefahrstoffverordnungGefahrstoffverordnung,TRGS 526BetriebssicherheitsverordnungzugelasseneÜberwachungsstelleADR(EuropäischeÜbere<strong>in</strong>kommenüber dieBeförderunggefährlicherGüter auf derStraße)Bemerkungz.B. Gefahrstoffschränke(Säuren,Laugen)z.B.Schweißrauche,Motoremissionen,HartholzstäubeProdukt auszulässigem Druckund maßgeblichemVolumen< 1000Produkt auszulässigem Druckund maßgeblichemVolumen≥ 1000


Anlagen: Prüfungen 154PrüfobjektKompressorender Kategorie Iund IIKompressorender Kategorie IIIund IVGefahrstoffverordnung,TRGS 526Gefahrstoffverordnung,TRGS 526SicherheitsschränkefürentzündlicheFlüssigkeitenäußere Prüfungalle 2 Jahre;<strong>in</strong>nere Prüfungalle 5 Jahre;Festigkeitsprüfungalle 10 Jahrejährlichmonatlichregelmäßig,m<strong>in</strong>destens alle 3JahrePrüferbefähigtePersonbefähigtePersonbefähigtePersonbefähigtePersonWiederholungsprüfungenFristen lautHersteller undGefährdungsbeurteilungRechtsgrundlageBetriebssicherheitsverordnungDIN EN 12469BGI 863zugelasseneÜberwachungsstelleBetriebssicherheitsverordnungMikrobiologischeSicherheitswerkbänkeNotduschen /AugenduschenBemerkungProdukt auszulässigem Druckund maßgeblichemVolumen< 1000Produkt auszulässigem Druckund maßgeblichemVolumen≥ 1000


Anlagen: Prüfungen 155PrüfobjektElektrische Anlagenund ortsfesteelektrischeBetriebs<strong>mit</strong>telOrtsveränderlicheelektrischeBetriebs<strong>mit</strong>telTabelle 2: OrientierungswerteWiederholungsprüfungenBeispielhaftePrüferqualifikationQuellealle 4 Jahre Elektrofachkraft GUV-V A2Bemerkungenjährlich ElektrofachkraftoderelektrotechnischunterwiesenePersonGUV-V A2GUV-I 8524Geräte undAnschlussleitungen<strong>mit</strong>Steckern;Verwaltungsbereichemaximal alle 2JahreErdgasanlagen alle 10 Jahre Sachkundiger RISU NRW DGUV RegelFehlerstromschutzschalter(RCD)2003alle 6 Monate Benutzer GUV-V A2 bei stationärenAnlagen,PrüftastebetätigenFeuerlöscher alle 2 Jahre Sachkundiger GUV-R 133Flüssiggasanlagen fürBrennzwecke <strong>mit</strong>ortsfestenVerbrauchsanlagenüber Erdgleichealle 4 Jahre Sachkundiger GUV-V D 34Flüssiggasanlagen fürBrennzwecke <strong>mit</strong>ortsfestenVerbrauchsanlagenunter Erdgleichejährlich Sachkundiger GUV-V D 34Laborzentrifugen alle 3 Jahre Sachkundiger GUV-R 500 GeschlossenesGehäuse;K<strong>in</strong>etische Energie>10000 Nmoder >500 WLackiere<strong>in</strong>richtungen alle 3 Jahre TRBS 1201Teil 1Lüftungstechnische alle 3 Jahre Sachverständiger TPrüfVAnlagen (Gebäude)BGI 557


Anlagen: Quellenverzeichnis 156III – 11III – 11.1QuellenverzeichnisGesetzeBezugsquelle: Bundesgesetzblatt oder Internet, z.B. gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.deArbSchGAsiGChemGGPSGGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Arbeit (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I Nr. 43 vom 20.08.1996 S. 1246)geändert am 8. April 2008 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderungseeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften <strong>mit</strong> Bezugzum Seerecht (BGBl. I Nr. 15 vom 17.04.2008 S. 706), zuletzt geändert durchArtikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits<strong>in</strong>genieure und andere Fachkräfte fürArbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I Nr. 105 vom 15.12.1973 S.1885) zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 durch Artikel 226 der NeuntenZuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2407)Gesetz zum Schutz vor <strong>gefährlichen</strong> <strong>Stoffen</strong> (ChemG) <strong>in</strong> der Fassung derBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I Nr. 40 vom 27.06.2002 S. 2090)zuletzt geändert am 13. Dezember 2007 durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes zurNeuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesm<strong>in</strong>isteriumsfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BGBl. I Nr. 65 vom20.12.2007 S. 2930). Aktuelle Fassung <strong>in</strong> der Bekanntmachung vom 02.07.2008(BGBl. I S. 1146)Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeits<strong>mit</strong>teln undVerbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6.Januar 2004 (BGBl I 2004, 2 (219); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 33 desGesetzes vom 7. 7.2005 (BGBl. I S. 1970)JarbSchG Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976(BGBl. I Nr. 42 vom 15.04.1976 S. 965), geändert am 31. Oktober 2006 durchArtikel 230 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom07.11.2006 S. 2407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom31.10.2008 (BGBl. I S. 214)KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletztgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)MuSchGSGB VIISprengGGesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) <strong>in</strong> der Fassung derBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I Nr. 43 vom 02.07.2002 S. 2318)geändert am 5. Dezember 2006 durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes zurE<strong>in</strong>führung des Elterngeldes (BGBl. I Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2748), zuletztgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550)(SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I Nr. 43 vom 20.08.1996 S. 1254) geändertam 19. Dezember 2007 durch Artikel 6a des Gesetzes zur Änderung des ViertenBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I Nr. 67 vom 22.12.2007 S.3024; BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3305)Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) <strong>in</strong> der Fassung derBekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S.3518) zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 durch Artikel 150 der NeuntenZuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2407)


Anlagen: Quellenverzeichnis 157WHGWasserhaushaltsgesetz <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007(BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2008(BGBl. I S. 2986)III – 11.2VerordnungenBezugsquelle: Bundesgesetzblatt oder Internet, z.B. gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.deAbwVVerordnung über Anforderungen an das E<strong>in</strong>leiten von Abwasser <strong>in</strong> Gewässer(Abwasserverordnung – AbwV). Neugefasst durch Bekanntmachung vom 17.6.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnungvom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2461)ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmediz<strong>in</strong>ischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768)ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44vom 24.08.2004 S. 2179) geändert am 20. Juli 2007 durch Artikel 2 des Gesetzeszum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (BGBl. I Nr. 35 vom 27.07.2007S. 1595) zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. IS. 2769)BetrSichVChemOzon-SchichtVChemVerbotsVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung vonArbeits<strong>mit</strong>teln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betriebüberwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichenArbeitsschutzes (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I Nr. 70 vom02.10.2002 S. 3777) geändert am 6. März 2007 durch Artikel 5 der Verordnung zurUmsetzung der EG-Richtl<strong>in</strong>ien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz derBeschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (BGBl. I Nr. 8 vom08.03.2007 S. 261) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom18.12.2008 (BGBl. I S. 2769)Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen(ChemikalienOzonSchichtverordnung) vom 13.11.2006 (BGBl I S 2638) zuletztgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.05.2008 (BGBl. I S. 2769)Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbr<strong>in</strong>gens gefährlicherStoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz,(Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl I1993, S. 1720); <strong>in</strong> der Fassung vom 13.6.2003, geändert durch Zehnte Verordnungzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 11.7.2006, zuletztgeändert durch die Verordnung vom 21.07.2008 (BGBl. I S. 2768)GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004(BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758 (3759)) geändert am 12. Oktober 2007durch Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicherVerordnungen (BGBl. I Nr. 52 vom 25.10.2007 S. 2382), zuletzt geändert durchArtikel 2 der verordnung vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768)MuSchVPSA-BVVerordnung über den Mutterschutz für Beamt<strong>in</strong>nen (MuSchV) <strong>in</strong> der Fassung derBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S.2828) zuletzt geändert am 23. Februar 2006 durch Artikel 2 der Verordnung zurNeuordnung der Arbeitszeit der Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten des Bundes und zurÄnderung anderer Verordnungen (BGBl. I Nr. 9 vom 28.02.2006 S. 427)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzungpersönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung –PSA-BV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I 1996 S. 1841)


Anlagen: Quellenverzeichnis 1581. SprengV Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachungvom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 390 derVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)2. SprengV Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachungvom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)III-11.3Technische RegelnBezugsquelle: Buchhandlung oder Internet, z.B. www.baua.deFassungTRbFTechnische Regeln für brennbare FlüssigkeitenTRbF 001 Aufbau und Anwendung der TRbF 07.2002TRbF 60 Ortsbewegliche Behälter 06.2002TRGTechnische Regeln DruckgaseTRG 100 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für Druckgase 03.1985/1997TRG 300TRG 301Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter,DruckgaspackungenBesondere Anforderungen an Druckgasbehälter,Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmee<strong>in</strong>richtungen10. 199610. 1996TRG 400 Füllanlagen; Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen für Füllanlagen 10.1998TRGSTRGS 001Technische Regeln für GefahrstoffeAllgeme<strong>in</strong>es, Aufbau und Wirksamwerden der TRGS12. 2006TRGS 201 Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang 07.2002TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen 01.2008TRGS 401Gefährdung durch Hautkontakt – Er<strong>mit</strong>tlung, Beurteilung,Maßnahmen06.2008TRGS 500 Schutzmaßnahmen 05.2008TRGS 521Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten <strong>mit</strong> alterM<strong>in</strong>eralwolle02.2008TRGS 526 Laboratorien 02.2008


Anlagen: Quellenverzeichnis 159III-11.3Technische RegelnBezugsquelle: Buchhandlung oder Internet, z.B. www.baua.deFassungTRBA/Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege 06.2008TRGS 406TRGS 553 Holzstaub 08.2008TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten 02.2008TRGS 614Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die <strong>in</strong>krebserzeugende Am<strong>in</strong>e gespalten werden können03.2001TRGS 900 Grenzwerte <strong>in</strong> der Luft Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte 01.2006,jährlich er-gänztTRGS 901TRGS 905Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten <strong>in</strong> der LuftArbeitsplatzVerzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oderfortpflanzungsgefährdender Stoffe01.200605.2008TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe 10.2002III-11.4Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen UnfallversicherungsträgerBezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger oder Internet, siehe www.dguv.deNr.TitelFassungBGV/GUV-V A1 Grundsätze der Prävention 07.2004BGV/GUV-V A3 Elektrische Anlagen und Betriebs<strong>mit</strong>tel 12.1978/01.1997BGV/GUV-V A4 Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge 01.1993/01.1997GUV-V A6/A7bzw. BGV A 2BGV/GUV-V A8Betriebsärzte, Sicherheits<strong>in</strong>genieure und andere Fachkräftefür ArbeitssicherheitSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung amArbeitsplatz03.1975/06.200309.1994/06.2002BGV/GUV-V D34 Verwendung von Flüssiggas 10.1993/01.1997GUV-V S1 <strong><strong>Schule</strong>n</strong> 05.2001


Anlagen: Quellenverzeichnis 160III-11.5Regeln und Informationen der gesetzlichen UnfallversicherungsträgerBezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger oder Internet, siehe www.dguv.deNr.TitelFassungGUV-R 132REGELNVermeidung von Zündgefahren <strong>in</strong>folge elektrostatischerAufladungen01.2005BGR/GUV-R 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz 07.2002BGR/GUV- R 195 Benutzung von Schutzhandschuhen 10.1995/ 10.2007BGR/GUV-R 209 Umgang <strong>mit</strong> Re<strong>in</strong>igungs- und Pflege<strong>mit</strong>teln 08.2001InformationenBGI/GUV-I 510-1 Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Aushang DIN A 2) 10.2006GUV-I 512 Erste-Hilfe-Material 03.2006BGI/GUV-I 511.1 Verbandbuch (kartoniert DIN A5) 02.2006BGI/GUV-I 767 Chlorkohlenwasserstoffe 02.2002GUV-I 8504 Erste Hilfe bei E<strong>in</strong>wirken gefährlicher chemischer Stoffe 06.2007GUV-I 8518Gesundheitsschutz beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen - PC-Programme und Datenbanken08.2006GUV-SI 8036 Keramik - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 06.2005GUV-SI 8037 Papier - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 04.2005GUV-SI 8038 Metall - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 01.2006GUV-SI 8039 Kunststoff - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 05.2004GUV-SI 8040 Elektrotechnik, Elektronik - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte In ÜberarbeitungGUV-SI 8041 Holz - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 01.2006GUV-SI 8042Lebens<strong>mit</strong>tel- und Textilverarbeitung - E<strong>in</strong> Handbuch fürLehrkräfte06.2007GUV-SI 8043 Bildende Kunst und Design - E<strong>in</strong> Handbuch für Lehrkräfte 01.2004


Anlagen: Quellenverzeichnis 161III – 11.6DIN-, DIN EN- und DIN VDE-NormenBezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berl<strong>in</strong>http://www.beuth.deNr. Titel FassungDIN VDE 0100-723Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen fürBetriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil723: <strong>Unterricht</strong>sräume <strong>mit</strong> Experimentiere<strong>in</strong>richtungen06. 2005E DIN VDE 0105 -112DIN 1946 – 7DIN EN ISO 2592DIN 3383 – 4DIN EN 12469DIN 12918 - 2DIN 12924 - 1DIN 12924 - 2Betrieb von elektrischen Anlagen; Besondere Festlegungenfür das Experimentieren <strong>mit</strong> elektrischer Energie <strong>in</strong><strong>Unterricht</strong>sräumenRaumlufttechnik – Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen <strong>in</strong>LaboratorienM<strong>in</strong>eralölerzeugnisse – Bestimmung des Flamm- undBrennpunktesGasschlauchleitungen und Gasanschlussarmaturen,Sicherheits-Gasanschlussarmaturen und Anschlussstücke fürLaboratoriumsschläuche und SchlauchleitungenBiotechnik – Leistungskriterien für mikrobiologischeSicherheitswerkbänkeLabore<strong>in</strong>richtungen-Laborarmaturen Teil 2: Entnahmestellenfür BrenngaseLabore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge; Abzüge für allgeme<strong>in</strong>enGebrauch(wandständig)Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüssebei hohen Temperaturen; Hauptmaße, Anforderungen undPrüfungen06.200807.200909.200212.199109.200009.200908. 1991zurückgezogen04.2007DIN 12924 - 3DIN 12924 - 4DIN 13164Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge; Durchreichabzüge(Rückhaltevermögen und Prüfungen entsprechendDIN 12924-1)Labore<strong>in</strong>richtungen; Abzüge; Abzüge <strong>in</strong> Apotheken(Rückhaltevermögen und Prüfungen entsprechendDIN 12924-1)Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B(Kraftfahrzeug)04. 199301. 199401. 1998DIN 13157 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C 11.2009DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen 05.2007DIN EN 14175 - 1 Abzüge Teil 1: Begriffe 08. 2003DIN EN 14175 - 2Abzüge Teil 2: Anforderungen an Sicherheit undLeistungsvermögen08. 2003DIN EN 14175 - 4 Abzüge Teil 4: Vor-Ort-Prüfverfahren 12. 2004


Anlagen: Quellenverzeichnis 162DIN 14406-4 Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung 09.2009DIN EN 14470 - 1 Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke Teil 1:Sicherheitsschränke für brennbare FlüssigkeitenDIN EN 14470 - 2 Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke Teil 2:Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen07.200411.2006DIN 18361DIN 30664 – 1DIN 58121DIN 58123DIN 58125DIN EN 60825 - 1DIN EN 61008 - 1DIN EN 61008 - 2-1VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - TeilC: Allgeme<strong>in</strong>e Technische Vertragsbed<strong>in</strong>gungen fürBauleistungen (ATV); VerglasungsarbeitenSchläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohneUmmantelung und Armierung Teil 1: Anforderungen undPfüfungenLehr-, Lern- und Ausbildungs<strong>mit</strong>tel; Glasgeräte undVerb<strong>in</strong>dungsteileLehr-, Lern- und Ausbildungs<strong>mit</strong>tel; Stellzeuge; Stativstücke,Muffen, Füße und TischklemmenSchulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung vonUnfällenSicherheit von Laser-E<strong>in</strong>richtungen - Teil 1: Klassifizierungvon Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtl<strong>in</strong>ien (IEC60825-1:2007)Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohnee<strong>in</strong>gebauten Überstromschutz (RCCBs) für Haus<strong>in</strong>stallationenund für ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgeme<strong>in</strong>eAnforderungen (IEC 61008-1:1996)Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohnee<strong>in</strong>gebauten Überstromschutz (RCCBs) für Haus<strong>in</strong>stallationenund für ähnliche Anwendungen - Teil 2-1: Anwendung derallgeme<strong>in</strong>en Anforderungen auf netzspannungsunabhängigeRCCBs (IEC 61008-2-1:1990)12. 200212.199404. 199304.199307. 200212. 200804.200812. 1999DIN EN 61009 - 1DIN EN 61009 - 2-1Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>gebautemÜberstromschutz (RCBOs) für Haus<strong>in</strong>stallationen und fürähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgeme<strong>in</strong>e AnforderungenFehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>gebautemÜberstromschutz (RCBOs) für Haus<strong>in</strong>stallationen und fürähnliche Anwendungen - Teil 2-1: Anwendung derallgeme<strong>in</strong>en Anforderungen auf netzspannungsunabhängigeRCBOs (IEC 61009-2-1:1991)12.200812. 1999DVGW G 621Gasanlagen im Laborräumen und naturwissenschaftlichen<strong>Unterricht</strong>sräumen, Planung, Erstellung, Änderung,Installation und Betrieb 11. 2009


Anlagen: Quellenverzeichnis 163III – 11.7Technische Regeln des Deutschen Vere<strong>in</strong>s des Gas- und Wasserfaches(DVGW-Bestimmungen)Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berl<strong>in</strong>http://www.beuth.deNr. Titel AusgabeDVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 2008 04.2008DVGW G 621Gasanlagen <strong>in</strong> Laboratorien und naturwissenschaftlichen<strong>Unterricht</strong>sräumen, Arbeitsblatt G 621, Deutscher Vere<strong>in</strong> des GasundWasserfaches (DVGW)08. 1989


Anlagen: Stichwortverzeichnis 164III – 12StichwortverzeichnisAbbeiz<strong>mit</strong>tel ..................................................... 93AbzugLeistung........................................................51Schutzziele................................................... 51Airbrush-Verfahren.......................................... 67Arbeitsplatzgrenzwert ..................................... 12Asbestfasern...................................................... 8Ätztechnik ........................................................67AuflistungDIN-, VDE-Normen....................................164Gesetze......................................................159Verordnungen ............................................160Aufsicht .............................................................. 9Bedienungsanleitungen .................................... 7Benz<strong>in</strong> ..............................................................93BetriebsanweisungHausmeister, Re<strong>in</strong>igungs- undReparaturpersonal................................... 76Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler...........................73BrandbekämpfungGeräte ............................................................ 7Brom................................................................. 60Bronze..............................................................65Chlor................................................................. 60Decalcomanie.................................................. 67DIN-, VDE-NormenAuflistung ...................................................164DruckbehälterAirbrush-Verfahren ...................................... 67DruckgasbehälterFlüssiggas.................................................... 48Druckplatten .................................................... 67Druckverband .................................................. 81Elektro<strong>in</strong>stallationAnforderung ................................................. 96Entsorgung……………………………….35, 151extern .........................................................152schul<strong>in</strong>tern..................................................152entzündliche Flüssigkeiten .......................34, 97max. Lagermenge .................................34, 97Erfrierungen ..................................................... 82Erste Hilfe ........................................................37Geräte ............................................................ 7explosionsgefährlicheMischungen ................................................. 57Feuerlöscher.................................................. 7, 9Fixative.............................................................64Fluchtweg .......................................................... 9fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe..20,21Fußboden ........................................................95Gasbeton .........................................................66Gas-Haupthahn ................................................. 9Gas<strong>in</strong>stallationAnforderung ................................................. 96GasschlauchDIN-DVGW-geprüft ..................................... 46GefährdungsbeurteilungAllgeme<strong>in</strong>er Bereich ..................................103Geruchsprobe ..................................................56GesetzeAuflistung....................................................159Glasgeräte .......................................................52GlasurTechnik .........................................................42GlasurenGefahrstoffe .................................................66Glattbrand ........................................................66Handgebrauch ..............................32, 35, 44, 45Heizhaube ........................................................55hochentzündlichH<strong>in</strong>weise................................24, 35, 100, 126Holzbearbeitungmanuelle.......................................................42Kalium ..............................................................60KlebenTechnik .........................................................61KompressorAirbrush-Verfahren ......................................67krebserzeugende Gefahrstoffe.......................21Keislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ..........151Kunststoffe, Eigenschaften .............................90Kunststoffe, Sicherheitsh<strong>in</strong>weise ...................61Laborbrenner, Betrieb .....................................53Lageplan ............................................................7Lagermengeentzündliche Flüssigkeiten..........................34LagerraumAnforderungen .............................................34Le<strong>in</strong>öl-Lappen ..................................................64Lithium..............................................................60LöschsandGeräte zur Brandbekämpfung ......................7Information Schüler .......................................9Leichtmetalle................................................55Löse<strong>mit</strong>telgemische.........................................93lötenLötkolben......................................................53Lötz<strong>in</strong>n ..........................................................65Mess<strong>in</strong>g ............................................................65Metallguss ........................................................65Montageschaum ..............................................62Natrium.............................................................60Nitrolackverdünnung .......................................93Not-Aus-Schalter ...............................................9NotfallE<strong>in</strong>richtung ...................................................96Pflastermalerei.................................................64phlegmatisieren ...............................................58Pigmente ..........................................................42P<strong>in</strong>selre<strong>in</strong>iger ...................................................94PrüfungGasschlauch ................................................46Gasverbrauchsanlagen ...............................47


Anlagen: Stichwortverzeichnis 165PyrolyseprodukteTechnik.........................................................61Quarz-Stäube ............................................23, 66Rückschlagsicherung...................................... 57Schamotte........................................................66Schmelzmasse ................................................ 68Schockgefahr................................................... 80SchränkeKartuschenbrenner...................................... 48SchutzbrilleKunst ............................................................66Schüler ........................................................... 9SchutzhandschuheKunst ............................................................66Schüler ........................................................... 9Schutzscheibe ................................................... 9Schutzvorkehrung ............................................. 9Schweißarbeiten….…………………………...43Sekundenkleber .............................................. 65Sicherheitskennzeichen.................................. 85Sicherheitsschrankentzündliche Flüssigkeiten .........................97SicherungFachräume..................................................... 7Siebdruck.........................................................67Siedekapillare.................................................. 54Siedeste<strong>in</strong>e...................................................... 54Siedeverzug..................................................... 54Speckste<strong>in</strong> ....................................................... 66Staubabsaugung ............................................. 41Stromunfall....................................................... 82Tapetenkleister ................................................65TDI....................................................................62Telefon ...............................................................7Terpent<strong>in</strong>öl .......................................................94Ton ...................................................................66Unfälleelektrischer Strom........................................82Universalverdünner .........................................93UV-LichtKunst ............................................................68UV-Schutzbrille................................................68VerätzungenAuge .............................................................80Verbandkästen...................................................7Verbrennungen ................................................82Verbrühungen ..................................................82VergiftungenE<strong>in</strong>atmen ......................................................81Verschlucken ...............................................81VerletzungenAuge .............................................................80VerordnungenAuflistung....................................................160Verwendungsverbote ....................................142Vexierspeisen ..................................................67Wachs ..............................................................65Wiederbelebung ..............................................81Wunden ............................................................80Z<strong>in</strong>nlegierungen...............................................65Zwischenabsperre<strong>in</strong>richtung...........................47


Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung (DGUV)Mittelstraße 5110117 Berl<strong>in</strong>Tel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: <strong>in</strong>fo@dguv.deInternet: www.dguv.de

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