11.07.2015 Aufrufe

Widerspruchsbescheid - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Widerspruchsbescheid - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

Widerspruchsbescheid - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-2-Gründe:IDer Widerspruchsführer ist Eigentümer des Grundstücks mit 2038 m, in <strong>Frankfurt</strong> amMain, Gemarkung <strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46. Das Grundstück liegt im baurechtlichenAußenbereich der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main und befindet sich im LandschaJlsschutgebietGrüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main, Zone.Auf seinem Grundstück errichtete der Widerspruchsführer eine vollständige Einfriedung,bestehend aus einem an Holzpfosten angebrachten Draht- beziehungsweiseMaschendrahtzaun. Die Holzpfosten sind etwa 1.80 m hoch. Dieser Sachverhalt wurdevon der Unteren Naturschutzbehörde bei einer Ortsbesichtiouno am 13.10.2009festgestellt.l\ilit Schreiben vom 14.10.2009 wurde dem Widerspruchsführer Gelegenheit zur Stel-\- lungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde er über die rechtlichen Konsequenzen informiert.Durch e-mail vom 23.10.2009 trug der Widerspruchsführer vor, die Einfriedungsei für die Nutzung und Pflege des Esskastaniengrundstücks unerlässlich.Daraufhin erließ die Untere Naturschutzbehörde am 10.11.2009 die angegriffene Beseitigungsanordnung.Hiergegen legte der Widerspruchsführer am 18.11.2009 Widerspruchein. Er trägt ergänzend vor, dass die Einfriedung nicht mit Stacheldrahtbewehrt sei.Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsakte verwiesen.Von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss wurde gem. S 7 Abs. 4 Nr. 7HeSSAGVWGO abgesehen, da die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheintund der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwartenlässt.Der Widerspruch ist zulässig aber nicht begründet. Die angegriffene Verfügung istrechtmäßig und verlelzt den Widerspruchsführer daher nicht in seinen Rechten.Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere ist die Untere Naturschutzbehördezuständig. Gem. S 50 Abs. 1 Satz 1 HENatG ist die Untere Naturschutzbehördezuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts, soweitdurch Rechlsvorschrift - wie hier - nicht anderes bestimmt ist. Aus der Formulierungin S 19 Abs. 1 Satz '1 HENatG (,,unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden")ergibt sich, dass das Einschreiten der zuständigen Naturschutzbehörde bei rechtswidrigenEingriffen selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn parallel die für dieGenehmigung des Eingriffs zuständige Behörde oder auch weitere zuständige Behörden(beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde) tätig werden oder werden könnten.In Bezug auf die LSVO ergibt sich die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehördeaus€5Abs. 1LSVO.


-J-Die Beseitigungsanordnung ist vorliegend zu Recht auf der Grundlage des S '19Abs. 1 HENatG ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Naturschutzbehörde,sofern rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen wird, unbeschadet der Zuständigkeitanderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglichzu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmensicherzustellen. Nach Satz 2 soll die Naturschutzbehörde von Maßnahmenabsehen, sofern der Eingriff nur vorübergehende Wirkungen entfaltet und von ihmkeine nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildesausgeht. Nach Satz 3 kann die Naturschutz behörde, wenn ein Eingriff nicht in enfsprechender Anwendung des S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen werden kann, dieWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder, soweit dies nichtoder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, den Verursacher entsprechendS '14 Abs. 2 HENatG zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabeverpfl ichten.Es liegt ein Eingriffvor. Nach der LegaldefinitionS 12 Abs. 1 HENatc sind Eingriffein Natur und Landschaft VeränderungenGestalt oder Nutzung von Grundflächenoder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehendenGrundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltsoder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Vorliegend ist das Regelbeispieldes Abs. 2 Nummer 1 gegeben, wonach Eingriffe insbesondere das Herstellen,Erweitern, Andern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne von S 2Abs. 1 HBO im Außenbereich sind, worunter auch Zäune und l\4auern fallen. Es liegtauch keine Ausnahme nach $ 13 Abs. 3 Nr. 7 HENatG vor. Danach gelten die füreine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichemRecht gebotenen Einfriedungen einschließlich solcher für den Schutz von Obstbäumenoder vor Wild nicht als Eingriff. Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmungeng auszulegen, damit auch sichergestellt ist, dass die Eingriffsregelung nicht unterlaufenwird. In seinem Beschluss vom 05.12.'1994 ( 2.4fH 2156/94, NuR 1995,296 m.w.Nw.) hat der Hessische VeMaltungsgerichtshof festgestellt, dass dasLandwirtschaftsprivileg ausschließlich landwirtschaftliche Bodennutzung (l) in Formder täglichen Wirtschaftsweise des Landwirtes begünstigt, wozu die Errichtung baulicherAnlage nicht zählt. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft fälltnur eine erwerbswirtschaftliche Bodennutzung, nicht jedoch eine landwirtschaftlicheFreizeitgestaltung oder Liebhaberei, dq es insoweit an einer am nachhaltigen Ertragausgerichteten und betriebswirtschaJtlichen Erfordernissen orientierten Bodennutzungfehlt.Der Eingriff ist auch formell rechtswidrig, weil die erforderliche naturschutzrechtlicheGenehmigung fehlt. Auch wenn das geltende Hessische Naturschutzgesetz (im Unterschiedzum früheren) nicht mehr generell für Eingriffe eine eigenständige Genehmigungverlangt, ist nach wie vor jeder Eingriff, der die Voraussetzungen des S 12HENatG erfüllt und nicht nach S 13 HENatG zulassungsfrei ist, erst zulässig, wenn erdurch VeMaltungsakt der zuständigen Behörde zugelassen wurde. Das Genehmigungserfordernisergibt sich vorliegend aus S 17 Abs. 2 HENatG, weil keine sonstigebehördliche Zulassung erforderlich ist. Jedoch steht hier einer Genehmigung S 35BaUGB entgegen. Diese Bestimmung ist einschlägig, denn das streitgegenständlicheGrundstück liegt im Außenbereich. Der eßtellte Zaun ist nicht nach S 35 Abs. 1BaUGB privilegiert, denn der Widerspruchsführer betreibt keinen EMerbsobstbau imSinne von S 201 BauGB. Die Einfriedung beeinträchtigt im Sinne des somit maßgeb-


-4-lichen S 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 5 BaUGB öffentliche Belange, weil siedie natürliche Eigenart der (freien) Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigtsowie das Landschaftsbild verunstaltet.Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich auch aus der LSVO. Diese Vorschrift istauch gültig, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom07.10.2004 (AZ: 4 N 3364/00) ausgeführt hat. Für die vom Widerspruchsführer vorgenommeneMaßnahme ist gem. S 3 Abs. 1 Nr. 5 LSVO (Errichtung von Grundstückseinfriedungen)eine Genehmigung erforderlich, die nicht vorliegt. Es liegt auchkeine Ausnahme im Sinne des S 4 LSVO vom Genehmigungserfordernis vor, insbesondereist vorliegend Abs. 1 Nummer 10 nicht einschlägig, weil es sich bei demZaun des Widerspruchsführers nicht um einen offenen (!) Weidezaun im Sinne dieserVorschrift handelt; vielmehr liegt ein geschlossener Maschendrahtzaun vor.Der Eingriff ist auch materiell rechtswidrig. Materielle Rechtswidrigkeit liegt vor, wennder Eingriff nicht gem. S 14 Abs. 1 HENatG zugelassen, d.h. genehmigt werdenkann, also wenn die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen von Nalur und Landschaftvermeidbar sind. Hier war die Beeinträchtigung jedoch vermeidbar im Sinnedes S 14 Abs. 1 Satz 2 HENatG. Vermeidbarkeit liegt nach dieser Vorschrift vor,wenn und soweit die jeweilige l\ilaßnahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführungoder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des S 12 Abs. '1 HENatG oder Landschaftselementeim Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92l43lEwc mehr beeinträchtigtoder gefährdet als notwendig, um die mit dem Eingriff verfolglen Ziele zu erreichen.Dies ist hier unter Heranziehung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofsder Fall. In seinem Beschluss vom 26.09.1990 (M:4 UE 3721187, NUR1992,4321 führt er aus, dass die Einfriedung von Gärten und Obstwiesen im landwirtschaftlichgeprägten Außenbereich der Eigenart der Landschaft widerspricht; insbesondererechtfertigen Wildfraß und Diebstahl nicht die Einzäunung von Grundstücken.Die materielle Rechtswidrigkeit ergibt sich auch aus der LSVO. Die Genehmigung istgem. $ 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LSVO zu versagen, weil der vom Widerspruchsführererrichtete Zaun das Landschaftsbild beeinträchtigt und den besonderen Schutzzweckenim Sinne des S 2 Abs. 2 HENatG zuwiderläuft, und zwar insbesondere die Lebensstätteder Tiere, die auf freie räumliche Bewegung angewiesen sind, wie beispielsweiseFeldhasen. Soweit der Widerspruchsführer behauptet, sein Zaun hemmenicht die Bewegung von Tieren, hat er dies nicht hinreichend dargetan und glaubhaftgemacht. Die vorstehend genannten Folgen sind auch zu erwarten und solche Wirkungenkönnen auch nicht durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden(vgl. S 3As.3 Nr. 1 LSVO).Der Erlass einer Beseitigungsanordnung im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichenZustandsteht gem. S 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG im Ermessen der Behörde.Entschließungsermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei einem Einschreitengegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Naturschutzbehörde im Regelfall ihreEMägungen im Rahmen des Entschließungsermessens und auch die Begründungder Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es umdie Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Denn dem der Behörde in der Befugnisnormeingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interessegrundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. inten-


-5-diertes Ermessen). Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, umin Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen,wenn dies nach den konkreten Umständen zweckmäßig erscheint. Ein solcherAusnahmefall ist vorliegend weder vorgetragenoch soweit ersichtlich.Der vom Widerspruchsführer geltend gemachte Zielkonflikt zwischen dem Erhalt derStreuobstwiesen einerseits und dem Freihalten der geschützten Flächen von Einfriedungen,Zäunen o.ä. ist der Behörde bewusst. Sie begegnet dieser Problematik mitgezielten Fördermaßnahmen und Aktionen.Die meisten Wiesen liegen im Landschaftsschutzgebiet oder im Außenbereich. Einfriedungensind hier nicht erlaubt, weil die Freihaltung der Landschaft vor Störungendieser Art ein hohes Gut darstellt. Werden die Grundstückeingezäunt, geht derCharakter der Landschaft verloren.Andererseits wird durch den Obstdiebstahl der Kreisläuf des Pflegens und Erntensunterbrochen. Es besteht die Gefahr, dass die Streuobstwiesenpflege eingestelltwird, wenn der Berechtigte nicht die Früchte seiner Arbeit ernten kann.Als im Verhältnis zur Einfriedung weniger einschneidende Maßnahme bietet sich folgendeLösung an: Durch eine zeitlich begrenzte, deutlich sichtbare Absperrung wirddie Aufmerksamkeit der Passanten darauf gelenkt, dass Streuobstwiesen bewirtschaftetund abgeerntet werden. Die dazu verwendelen gelben Flatterbänder, aufdenen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind, schaffen eine Barriere, die bei denpotentiellen Obstdieben ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein ezeugt. Die Behördehat im Jahre 2009 eine entsprechende Initiative aufgelegt (,,Apfel Appett"), dienicht zuletzt durch die Medienpräsenz deutliche Erfolge zeitigte.Die Rückmeldungen durch die teilnehmenden Nutzer ergaben in 73 % der Fälle wenigerErnteverluste. Knapp 96 % wünschten sich eine Wiederholung.Es ist mithin dem Widerspruchsführer zuzumuten, sich der angebotenen Hilfsmittelzu bedienen.Es liegt quch kein Verstoß gegen dqn aqs4rt, 3 Abs. I GG folgenden Grundsatz derGleichbehandlung vor. Zum Einen ist der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Erlasseseiner Beseitigungsverfügung Ermessen eingeräumt; andererseits ist für sie dasverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot bindend, das eine gleichmäßige Gesetzesanwendunggebietet. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich kein vernünftigerund sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung beziehungsweiseGleichbehandlung finden lässt. Dies bedeutet, dass es sich nicht um eineschlechthin willkürliche Entscheidung handeln darf. Vielmehr ist im Rahmen der personellenund sachlichen Möglichkeiten der Behörde die gleichmäßige Ausübung desErmessens in gleich gelagerten Fällen und mithin ein systematisches Vorgehen gegenalle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorhandenen vergleichbarenEingriffen geboten. Jedoch kann ein isoliertes Vorgehen der Behörde aufgrund derbesonderen Situation des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Ein solches auf den Anlassbezogenes und zulässiges Einschreiten liegt zum Beispiel auch vor, wenn die Naturschutzbehörde- wie hier - aufgrund einer Anzeige vorgeht.


-o-Die ergangene Verfügung wendet sich zu Recht an den Widerspruchsführer; die Adressatenauswahlist nicht zu beanstanden. Nach S 19 Abs. 1 Satz 4 HENatG sind dieSS 6 bis I HSOG über verantwortliche Personen entsprechend anzuwenden. DerWiderspruchsführer ist Zustandsverantwortlicher i.S.d. S 7 Abs. 1 Sa. 1 HSOG, da erInhaber der tatsächlichen Gewalt über das streitgegenständliche Grundstück ist.Die streitgegenständliche Verfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, S 37Abs. 1 HVwVfG. Das ist der Fall, wenn der VeMaltungsakt eindeutig erkennen lässt,was von dem Pflichtigen gefordert wird. Es reicht aus, dass sich der Inhalt der Regelungim Wege der Auslegungem. S 133 BGB in entsprechender Anwendung ermittelnlässt. Insoweit schadet die unzutreffende Bezeichnung. ,,Einfriedung aus Stacheldraht"nicht.Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren SinneI'egt nicht vor. Gem. S 4 Abs. 2 HENatG stellen die Naturschulzbehörden bei ordnungsrechtlichenlvlaßnahmen sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltungund die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgtenZweck stehen. Die verfügte Beseitigungsanordnung ist geeignet, um die Beeinträchtigungder Natur und der Landschaft zu unterbinden. Die Beseitigungsanordnung istauch erforderlich, da sich der Antragsteller bislang weigert, den unrechtmäßig errichtetenZaun zu beseitigen. Es ist auch kein Mittel ersichtlich, das den Widerspruchsführerweniger beeinträchtigen würde. Schließlich führt die lvlaßnahme nicht zu einemNachteil, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (sog.Ubermaßverbot). Die wichtigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und derLandschaftspflege, wie sie in S 1 HENatG niedergelegt sind, sind gegenüber begrenäenwjrtschaftlichen Beeinträchtigungen wie hier vorrangig. Der Grundsatz derVerhältnismäßigkeit ändert insbesondere auch nichts daran, dass derjenige, der sichrechtswidrig verhält, die nachteiligen Folgen dieses Verhaltenselbst zu tragen hat.Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 500,- (Nr. 3 des angefochtenenBescheides) für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ist nach SS 68 ff. 76HessVwVG rechtmäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig (gS 76Abs.2 70 HessVwVG) und dem Widerspruchsführer ist die auferlegte Handlung nichtunmöglich ($ 71 Abs. 4 HessVwVG)Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen.Gem. SS 73 Abs. 3 Satz 2, S 14 Abs. 1 HAGVWGO hat der Widerspruchsführer aufgrunddes erfolglosen Widerspruchs die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Kostenentscheidung folgt aus S 5 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungskostensatzungder Stadt <strong>Frankfurt</strong> am l\4ain vom 22.02.1996 (Amtsblatt S. 253),zuletzt geändert durch Satzung vom 22.1.2008 (Amtsblatt 2008, S. 85).Die Gebühr war in Höhe von € 6'17.59 festzusetzen.Die Aus lagenentscheid u ng beruht auf S 80 HVwVfG. Die Höhe der zu erstattendenAuslagen war nach den Zustellungskosten zu bemessen; diese betragen€ 3,45 für jede Zustellu ngsu rku nde.


-7 -Der Betrag von € 621,04ist binnen einer Frist von einem l\ilonat nach Zugang dieses Bescheides aufdas Konto Nr. 200338676 bei der <strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 50050201)zu überweisen unter Angabe der folgenden Verrechnungsstelle:93000.00.00255.1RECHTSMITTELBELEHRUNG:Gegen den Erstbescheid in Form des <strong>Widerspruchsbescheid</strong>es kann innerhalb eineslvlonats nach Zustellung Klage bei dem VeMaltungsgericht, Adalbertskaße 18,60486 <strong>Frankfurt</strong> erhoben werden.Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelleerhoben werden. Sie muss den Kläger oder die Klägerin, die Beklagte(Stadt FranKurt am Main, vertreten durch den Magistrat) und den GegenstandesKlagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismittel sollen in Ur- oder Abschrift beigefügtwerden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigenBeteiligten hinzugefügt werden.HINWEIS:1. Geht der Betrag nicht rechtzeitig bei der Stadtkassein, so wird einSäumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat, indem der Schuldner sich in Säumnis befindet, erhoben (S 13 Verwaltung skostensatzu ng).2. Die Anfechtu n gs klag e entfaltet hinsichtlich der Kostenforderung keineaufschiebende Wirkung (S 80 Abs. 2 Nr. 1 VWGO).Im AuftragMagistratsoberrat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!