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VV BauO NRW

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113Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile oderAbschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine 1. Teilbaugenehmigung bereits vor,braucht bei weiteren Teilbaugenehmigungen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabensnicht mehr geprüft zu werden. Im Übrigen kann die Zulässigkeit des Vorhabensauch durch Vorbescheid (§ 71) festgestellt werden.78 Typengenehmigung (§ 78)78.1 Zu Absatz 1Der Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung soll an das Deutsche Institut für Bautechnik,Kolonnenstr. 30, 10829 Berlin, gerichtet werden; dem Antrag sind die in § 13BauPrüfVO genannten Bauvorlagen beizufügen.Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, bei denen sich die Prüfung nurauf die Standsicherheit erstrecken soll, kommt eine Typenprüfung (§ 72 Abs. 5) in Betracht;auf die näheren Bestimmungen in § 29 Abs. 1 u. 2 BauPrüfVO wird verwiesen.79 Fliegende Bauten (§ 79)Es wird auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur undSport vom 8.9.2000 (MBl. <strong>NRW</strong>. S. 1228/SMBl. <strong>NRW</strong> 23213): Verwaltungsvorschriftenüber Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen-(FlBau<strong>VV</strong>)- verwiesen.80 Öffentliche Bauherren (§ 80)80.1 Zu Absatz 1Der Verweis auf § 68 Abs. 1 Satz 4 in § 80 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass in einem Zustimmungsverfahrenweder der Standsicherheitsnachweis noch die Nachweise über denSchall- und Wärmeschutz geprüft werden. Soweit das Zustimmungsverfahren Sonderbautenbetrifft, ist der Brandschutz zu prüfen. Eine Prüfung baurechtlicher Vorschriften

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