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VV BauO NRW

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72.3 Zu Absatz 3Maßgeblich zur Ermittlung des Gebäudetyps ist die Höhenlage des Fußbodens deshöchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen (Oberkante fertiger Fußboden)über der Geländeoberfläche. Danach liegt die Grenze zwischen einem „Gebäude geringerHöhe" und einem „Gebäude mittlerer Höhe" bei 7 m, gemessen im Mittel über derGeländeoberfläche. Die Grenze zwischen einem „Gebäude mittlerer Höhe" und einem„Hochhaus" liegt bei 22 m, jedoch über der tiefstgelegenen, an das Gebäude anschließendenGeländeoberfläche.2.4 Zu Absatz 4Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung vor Außenwänden, z. B. zurBeleuchtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss (§ 48 Abs. 5) sowie eine imVerhältnis zum Grundstück geringfügige Auffüllung, z. B. für eine Terrasse, verändertdie Geländeoberfläche als Bezugsfläche nicht. Eine geringfügige Veränderung der Geländeoberflächeliegt nicht vor, wenn dadurch die Erreichbarkeit der anleiterbaren Stellenim Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 verändert wird.2.5 Zu Absatz 5Als Deckenoberkante und Fußbodenoberkante gelten die Maße des fertigen Fußbodens.3 Allgemeine Anforderungen (§ 3)3.1 Zu Absatz 13.11 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften von baulichen Anlagen,wie Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-, Gesundheits-und Umweltschutz, aber auch die Nutzungssicherheit im Sinne der gefordertenGebrauchstauglichkeit angemessen dauerhaft zu sichern.3.12 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 obliegt inZweifelsfällen der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den sonst am Bau Beteiligten(§§ 56 ff.).

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