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Bindung der Architekten und Ingenieure an die Ansätze in ihren ...

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GPA-Mitt. Bau 1/2003Seite 4Beispiel aus <strong>der</strong> Praxis:E<strong>in</strong> Architekt war nach Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Leistungsphasen 1 bis 8 i.S. des § 15 HOAI monatel<strong>an</strong>gaufgefor<strong>der</strong>t worden, nunmehr endgültig e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung zu übergeben,damit <strong>der</strong> Schlusszahlungsbetrag festgestellt werden k<strong>an</strong>n, weil <strong>die</strong> Verwaltung über<strong>die</strong>sen Betrag außerpl<strong>an</strong>mäßige Haushaltsmittel bewilligen lassen musste. Der Architektstellte endlich e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung über <strong>die</strong> erbrachten Gr<strong>und</strong>leistungen. DieVerwaltung prüfte <strong>die</strong> Rechnung <strong>und</strong> leistete <strong>die</strong> Schlusszahlung nach vorheriger Mittelbewilligungdurch den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at.Vier Monate nach Schlusszahlung übergab <strong>der</strong> Architekt überraschend nochmals e<strong>in</strong>eberichtigte Schlussrechnung mit e<strong>in</strong>em Mehrhonorar von r<strong>und</strong> 5.000 DM, weil er bei Stellung<strong>der</strong> ersten Honorarschlussrechnung versäumt hatte, bestimmte <strong>an</strong>rechenbare Kosten<strong>in</strong> Ansatz zu br<strong>in</strong>gen (z.B. <strong>die</strong> vorh<strong>an</strong>dene Bausubst<strong>an</strong>z nach § 10 Abs. 3a HOAI). Angeblichhatte er erst nach Stellung <strong>der</strong> ersten Schlussrechnung <strong>in</strong> Erfahrung gebracht, dass er auchsolche Kosten <strong>in</strong> Ansatz br<strong>in</strong>gen k<strong>an</strong>n.Die Verwaltung hat <strong>die</strong>se Nachfor<strong>der</strong>ung ohne nähere Prüfung unter H<strong>in</strong>weis auf <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung<strong>der</strong> ersten Schlussrechnung nach § 242 BGB abgelehnt. Sie hat u.E. zu Rechtargumentiert, dass im vorliegenden Fall <strong>die</strong> Nachfor<strong>der</strong>ung schlicht <strong>und</strong> e<strong>in</strong>fach treuwidrigwar, weil <strong>der</strong> Architekt se<strong>in</strong>erzeit mehrfach zur Honorarabrechnung aufgefor<strong>der</strong>t wordenwar <strong>und</strong> er mehrfach <strong>die</strong> Ch<strong>an</strong>ce hatte, se<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ungen abschließend zu erfassen <strong>und</strong><strong>in</strong> Rechnung zu stellen (ggf. bei Stellung <strong>der</strong> Honorarschlussrechnung sich auch gutachtlichberaten zu lassen). Die Verwaltung hatte auf <strong>die</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Schlussrechnung vertraut<strong>und</strong> d<strong>an</strong>ach auch <strong>die</strong> F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung durch <strong>die</strong> Mittelbewilligung endgültig abgeschlossen.3 Aufrechnungen bei späteren Rückfor<strong>der</strong>ungenBei <strong>der</strong> überörtlichen Prüfung <strong>der</strong> Bauausgaben wird häufig festgestellt, dass <strong>Architekten</strong>o<strong>der</strong> <strong>Ingenieure</strong> abweichend von den Verträgen überbezahlt worden s<strong>in</strong>d. In solchen Fällenkönnen <strong>die</strong> Überzahlungen nach den §§ 812 ff. BGB auch mehrere Jahre nach <strong>der</strong>Schlusszahlung noch zurückgefor<strong>der</strong>t werden.Dabei stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob e<strong>in</strong> Architekt o<strong>der</strong> Ingenieur mit eigenen For<strong>der</strong>ungen gegen<strong>die</strong> Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche e<strong>in</strong>es Auftraggebers aufrechnen k<strong>an</strong>n bzw. ob er beiRückfor<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>es Auftraggebers auch eigene Nachfor<strong>der</strong>ungen stellen k<strong>an</strong>n o<strong>der</strong>ob er <strong>an</strong> se<strong>in</strong>e Ansätze <strong>in</strong> <strong>der</strong> Honorarschlussrechnung geb<strong>und</strong>en bleibt. Diese Frage istbisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es ist aber nach § 242 BGB begründet<strong>an</strong>zunehmen, dass <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung nicht so weit geht, dass dem <strong>Architekten</strong>/IngenieurAufrechnungen nach den §§ 387 ff. BGB versagt wären. Nach e<strong>in</strong>em Urteil des LGKarlsruhe vom 30.03.1999 Az. 6 0 54/96 (nicht veröffentlicht) besteht für den Auftraggeber

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