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Bindung der Architekten und Ingenieure an die Ansätze in ihren ...

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GPA-Mitteilung Bau 1/2003Az. 600.52101.07.2003<strong>B<strong>in</strong>dung</strong> <strong>der</strong> <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> <strong>Ingenieure</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> Ansätze <strong>in</strong> <strong>ihren</strong> Honorarschlussrechnungen1 <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> <strong>an</strong> Honorarschlussrechnungen (Gr<strong>und</strong>voraussetzung, Wirkung)Nach § 242 BGB können <strong>Architekten</strong>, <strong>Ingenieure</strong> o<strong>der</strong> Fach<strong>in</strong>genieure <strong>an</strong> <strong>die</strong> Ansätze <strong>in</strong><strong>ihren</strong> Honorarschlussrechnungen geb<strong>und</strong>en se<strong>in</strong>. Gr<strong>und</strong>voraussetzung dafür ist jeweils <strong>die</strong>Übergabe e<strong>in</strong>er „Schlussrechnung“ 1 . Die ausdrückliche Kennzeichnung e<strong>in</strong>er Rechnungals „Schlussrechnung“ ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Es genügt <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>er Rechnung, <strong>die</strong>erkennbar e<strong>in</strong>e abschließende Honorarberechnung be<strong>in</strong>haltet. Voraussetzung ist ferner,dass <strong>die</strong> Rechnung nicht mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>deutigen Vorbehalt bei bestimmten Rechnungs<strong>an</strong>sätzenversehen ist.Die <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung hat <strong>die</strong> Wirkung, dass e<strong>in</strong> Architekt/Ingenieur<strong>die</strong> Ansätze <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Honorarschlussrechnung nicht nochmals <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er weiteren Rechnungberichtigen o<strong>der</strong> nach Stellung <strong>der</strong> Schlussrechnung weitere For<strong>der</strong>ungen aus demselbenAuftragsverhältnis nachschieben k<strong>an</strong>n. E<strong>in</strong> Architekt/Ingenieur k<strong>an</strong>n beispielsweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erweiteren Rechnung• <strong>die</strong> ursprünglich <strong>in</strong> Ansatz gebrachten <strong>an</strong>rechenbaren Kosten nicht nachträglich erhöhen(vgl. BGH, Urt. v. 07.03.1974, BauR 1974, 213; OLG Köln, Urt. v. 30.05.1990, BauR1991, 116; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 24.06.1980, BauR 1981, 80),• weitere Positionen für erbrachte Teilleistungen i.S. <strong>der</strong> Leistungsbil<strong>der</strong> <strong>der</strong> HOAI nichtnachschieben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1970, BauR 1971, 140),1 Bei Abschlagsrechnungen besteht ke<strong>in</strong>e <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>. Die <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> gilt aber auch für sog. Teilschlussrechnungen.Geme<strong>in</strong>deprüfungs<strong>an</strong>stalt Baden-Württemberg76133 Karlsruhe . Hoffstraße. 1a . Telefon 0721 / 8 50 05 - 070193 Stuttgart . Klopstockstraße 35 . Telefon 0711 / 6 36 71 - 0Nur für <strong>die</strong>nstlichen Gebrauch


GPA-Mitt. Bau 1/2003Seite 2• Honorare für mehrere Entwürfe i.S. des § 20 HOAI nachträglich nicht mehr for<strong>der</strong>n(BGH, Urt. v. 13.10.1977, BauR 1978, 64),• Abf<strong>in</strong>dungsvergütungen nach § 649 BGB im Falle e<strong>in</strong>er Kündigung ohne wichtigenGr<strong>und</strong> nachträglich nicht mehr for<strong>der</strong>n (LG Köln, Urt. v. 12.11.1976, BauR 1978, 65) o<strong>der</strong>• For<strong>der</strong>ungen über erbrachte Beson<strong>der</strong>e Leistungen nicht nachschieben (vgl. BGH,Urt. v. 01.03.1990, BauR 1990, 382; OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.07.1979, BauR 1980, 482;OLG Hamm, Urt. v. 29.01.1989, BauR 1989, 351).Die <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung besteht auch d<strong>an</strong>n, wenn e<strong>in</strong> Architekt/Ingenieur mit se<strong>in</strong>er Honorarfor<strong>der</strong>ung unter dem M<strong>in</strong>destsatz <strong>der</strong> HOAI geblieben ist. DieNachfor<strong>der</strong>ung des gesetzlichen M<strong>in</strong>desthonorars ist im Falle e<strong>in</strong>er <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> ausgeschlossen(BGH, Urt. v. 06.05.1985, BauR 1985, 582; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.1982, BauR 1982,390; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.1982, BauR 1982, 597).Dagegen besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>e <strong>B<strong>in</strong>dung</strong> <strong>an</strong> e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung bei offenk<strong>und</strong>igfehlerhaften Rechnungs<strong>an</strong>sätzen, beispielsweise bei e<strong>in</strong>fachen Schreib- o<strong>der</strong> Rechenfehlern,bei falschen Mehrwertsteuer<strong>an</strong>sätzen o<strong>der</strong> bei falscher Auflistung <strong>der</strong> Abschlagszahlungen(vgl. dazu u.a. BGH, Urt. v. 19.06.1986, BauR 1986, 593; OLG Düsseldorf,Urt. v. 13.05.1983, BauR 1985, 234).2 Interessenabwägung als weitere Voraussetzung für <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>Nach <strong>der</strong> früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. Urt. v. 06.05.1985, BauR 1985, 582)war e<strong>in</strong> Architekt/Ingenieur gemäß den Ausführungen zu Abschn. 1 <strong>an</strong> <strong>die</strong> Ansätze <strong>in</strong> se<strong>in</strong>erHonorarschlussrechnung nach § 242 BGB gr<strong>und</strong>sätzlich geb<strong>und</strong>en. Der BGH g<strong>in</strong>g <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er früheren Rechtsprechung davon aus, dass mit <strong>der</strong> Übergabe e<strong>in</strong>er Honorarschlussrechnungautomatisch zugleich e<strong>in</strong> schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers <strong>in</strong> <strong>die</strong>Richtigkeit <strong>der</strong> Rechnung begründet wird.In zwei neueren Urteilen hat <strong>der</strong> BGH se<strong>in</strong>e frühere Rechtsprechung teilweise aufgegebenbzw. <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>svoraussetzungen erschwert (vgl. Urt. v. 05.11.1992, BauR 1993, 236 <strong>und</strong>v. 05.11.1992, BauR 1993, 239). D<strong>an</strong>ach s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Interessen des <strong>Architekten</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> desAuftraggebers jeweils im E<strong>in</strong>zelfall beson<strong>der</strong>s abzuwägen. Es ist nunmehr im E<strong>in</strong>zelfall stetszu prüfen, ob durch <strong>die</strong> Übergabe e<strong>in</strong>er Honorarschlussrechnung überhaupt e<strong>in</strong> Vertrauenstatbest<strong>an</strong>dgeschaffen wurde <strong>und</strong> ob das Vertrauen des Auftraggebers schutzwürdig


GPA-Mitt. Bau 1/2003Seite 3ist. Abzuwägen ist das Interesse des <strong>Architekten</strong>/Ingenieurs, alle ihm zustehenden For<strong>der</strong>ungenauch vergütet zu erhalten, gegen das Interesse des Auftraggebers, zu irgende<strong>in</strong>emZeitpunkt verlässlich zu erfahren, wie hoch <strong>die</strong> Gesamtfor<strong>der</strong>ung ist. Der Auftraggeberk<strong>an</strong>n nicht ständig mit Nachrechnungen konfrontiert werden. Er muss sich zu irgende<strong>in</strong>emZeitpunkt darauf verlassen können, dass <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung gestellten For<strong>der</strong>ungenendgültig s<strong>in</strong>d.Der BGH hat <strong>in</strong> beiden Urteilsfällen, bei denen e<strong>in</strong> Monat bzw. e<strong>in</strong> halbes Jahr nach <strong>der</strong>Übergabe e<strong>in</strong>er Honorarschlussrechnung nochmals e<strong>in</strong>e berichtigte Rechnung nachgeschobenwurde, nicht abschließend entschieden, son<strong>der</strong>n aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> fehlenden Interessenabwägung<strong>die</strong> Sache zur erneuten Entscheidung <strong>an</strong> <strong>die</strong> Berufungsgerichte zurückverwiesen.Den Urteilen ist aber zu entnehmen, dass <strong>der</strong> zeitliche Zusammenh<strong>an</strong>g zwischene<strong>in</strong>er Honorarschlussrechnung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Nachfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e gewichtige Rolle spielenk<strong>an</strong>n. Es macht beispielsweise schon e<strong>in</strong>en Unterschied, ob e<strong>in</strong> Architekt/Ingenieur unmittelbarnach Übergabe <strong>der</strong> Honorarschlussrechnung <strong>und</strong> nach dem Tätigwerden des Auftraggebers(Rechnungsprüfung, Schlusszahlungs<strong>an</strong>weisung) nochmals Korrekturen <strong>an</strong>meldeto<strong>der</strong> ob er beispielsweise erst e<strong>in</strong> Jahr nach Schlusszahlung o<strong>der</strong> gar zu e<strong>in</strong>em späterenZeitpunkt weitere For<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong>meldet.Aus weiteren Entscheidungen <strong>der</strong> Oberl<strong>an</strong>desgerichte ist zu entnehmen, dass e<strong>in</strong>e <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>des <strong>Architekten</strong>/Ingenieurs <strong>an</strong> se<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung d<strong>an</strong>n ausscheidet,wenn <strong>der</strong> Auftraggeber nichts dafür vorträgt, dass er sich auf e<strong>in</strong>e abschließende Berechnung<strong>der</strong> Honorarfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>gerichtet hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2000, BauR 2001,277; OLG Koblenz, Urt. v. 28.11.2000, BauR 2001, 825). Es obliegt also dem Auftraggeber,das schutzwürdige Vertrauen konkret darzulegen.Die Auftraggeber s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet, sich bei Nachfor<strong>der</strong>ungen auf <strong>die</strong><strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung nach § 242 BGB zu berufen o<strong>der</strong> beispielsweise auch <strong>die</strong> E<strong>in</strong>rede <strong>der</strong> Verjährunggeltend zu machen, wenn <strong>die</strong> Nachfor<strong>der</strong>ungen dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe nachberechtigt s<strong>in</strong>d. Ihnen ist aber gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>an</strong>zuraten, sich auf <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung nach§ 242 BGB d<strong>an</strong>n zu berufen, wenn sie mit Nachfor<strong>der</strong>ungen regelrecht überrascht werden<strong>und</strong> wenn <strong>die</strong> nachträgliche Rechnungsstellung nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalls objektivals treuwidrig (nicht partnerschaftlich) empf<strong>und</strong>en werden muss, evtl. Nachf<strong>in</strong><strong>an</strong>zierungsproblemebereitet (z.B. weil e<strong>in</strong>e Maßnahme haushaltsmäßig bereits abgeschlossenworden ist) o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Begleichung <strong>der</strong> Nachfor<strong>der</strong>ung f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziellen Schaden verursachenwürde (z.B. weil bereits Beiträge erhoben o<strong>der</strong> Zuwendungen abgerechnet wordens<strong>in</strong>d).


GPA-Mitt. Bau 1/2003Seite 4Beispiel aus <strong>der</strong> Praxis:E<strong>in</strong> Architekt war nach Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Leistungsphasen 1 bis 8 i.S. des § 15 HOAI monatel<strong>an</strong>gaufgefor<strong>der</strong>t worden, nunmehr endgültig e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung zu übergeben,damit <strong>der</strong> Schlusszahlungsbetrag festgestellt werden k<strong>an</strong>n, weil <strong>die</strong> Verwaltung über<strong>die</strong>sen Betrag außerpl<strong>an</strong>mäßige Haushaltsmittel bewilligen lassen musste. Der Architektstellte endlich e<strong>in</strong>e Honorarschlussrechnung über <strong>die</strong> erbrachten Gr<strong>und</strong>leistungen. DieVerwaltung prüfte <strong>die</strong> Rechnung <strong>und</strong> leistete <strong>die</strong> Schlusszahlung nach vorheriger Mittelbewilligungdurch den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at.Vier Monate nach Schlusszahlung übergab <strong>der</strong> Architekt überraschend nochmals e<strong>in</strong>eberichtigte Schlussrechnung mit e<strong>in</strong>em Mehrhonorar von r<strong>und</strong> 5.000 DM, weil er bei Stellung<strong>der</strong> ersten Honorarschlussrechnung versäumt hatte, bestimmte <strong>an</strong>rechenbare Kosten<strong>in</strong> Ansatz zu br<strong>in</strong>gen (z.B. <strong>die</strong> vorh<strong>an</strong>dene Bausubst<strong>an</strong>z nach § 10 Abs. 3a HOAI). Angeblichhatte er erst nach Stellung <strong>der</strong> ersten Schlussrechnung <strong>in</strong> Erfahrung gebracht, dass er auchsolche Kosten <strong>in</strong> Ansatz br<strong>in</strong>gen k<strong>an</strong>n.Die Verwaltung hat <strong>die</strong>se Nachfor<strong>der</strong>ung ohne nähere Prüfung unter H<strong>in</strong>weis auf <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung<strong>der</strong> ersten Schlussrechnung nach § 242 BGB abgelehnt. Sie hat u.E. zu Rechtargumentiert, dass im vorliegenden Fall <strong>die</strong> Nachfor<strong>der</strong>ung schlicht <strong>und</strong> e<strong>in</strong>fach treuwidrigwar, weil <strong>der</strong> Architekt se<strong>in</strong>erzeit mehrfach zur Honorarabrechnung aufgefor<strong>der</strong>t wordenwar <strong>und</strong> er mehrfach <strong>die</strong> Ch<strong>an</strong>ce hatte, se<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ungen abschließend zu erfassen <strong>und</strong><strong>in</strong> Rechnung zu stellen (ggf. bei Stellung <strong>der</strong> Honorarschlussrechnung sich auch gutachtlichberaten zu lassen). Die Verwaltung hatte auf <strong>die</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Schlussrechnung vertraut<strong>und</strong> d<strong>an</strong>ach auch <strong>die</strong> F<strong>in</strong><strong>an</strong>zierung durch <strong>die</strong> Mittelbewilligung endgültig abgeschlossen.3 Aufrechnungen bei späteren Rückfor<strong>der</strong>ungenBei <strong>der</strong> überörtlichen Prüfung <strong>der</strong> Bauausgaben wird häufig festgestellt, dass <strong>Architekten</strong>o<strong>der</strong> <strong>Ingenieure</strong> abweichend von den Verträgen überbezahlt worden s<strong>in</strong>d. In solchen Fällenkönnen <strong>die</strong> Überzahlungen nach den §§ 812 ff. BGB auch mehrere Jahre nach <strong>der</strong>Schlusszahlung noch zurückgefor<strong>der</strong>t werden.Dabei stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob e<strong>in</strong> Architekt o<strong>der</strong> Ingenieur mit eigenen For<strong>der</strong>ungen gegen<strong>die</strong> Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche e<strong>in</strong>es Auftraggebers aufrechnen k<strong>an</strong>n bzw. ob er beiRückfor<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>es Auftraggebers auch eigene Nachfor<strong>der</strong>ungen stellen k<strong>an</strong>n o<strong>der</strong>ob er <strong>an</strong> se<strong>in</strong>e Ansätze <strong>in</strong> <strong>der</strong> Honorarschlussrechnung geb<strong>und</strong>en bleibt. Diese Frage istbisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es ist aber nach § 242 BGB begründet<strong>an</strong>zunehmen, dass <strong>die</strong> <strong>B<strong>in</strong>dung</strong>swirkung nicht so weit geht, dass dem <strong>Architekten</strong>/IngenieurAufrechnungen nach den §§ 387 ff. BGB versagt wären. Nach e<strong>in</strong>em Urteil des LGKarlsruhe vom 30.03.1999 Az. 6 0 54/96 (nicht veröffentlicht) besteht für den Auftraggeber


GPA-Mitt. Bau 1/2003Seite 5<strong>in</strong> solchen Fällen ke<strong>in</strong> schutzwürdiges Vertrauen, d.h. <strong>der</strong> Architekt/Ingenieur k<strong>an</strong>n mitNachfor<strong>der</strong>ungen aufrechnen. E<strong>in</strong>e Aufrechnung des <strong>Architekten</strong>/Ingenieurs gegen Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüchedes Auftraggebers setzt aber voraus, dass <strong>die</strong> eigene Gegenfor<strong>der</strong>ungdes <strong>Architekten</strong>/Ingenieurs überhaupt aufrechenbar, d.h. u.a. dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>der</strong>Höhe nach berechtigt ist.Die zwischenzeitliche Verjährung e<strong>in</strong>er Nachfor<strong>der</strong>ung schließt e<strong>in</strong>e Aufrechnung nicht aus(§ 215 BGB i.d.F. ab 01.01.2002; früher § 390 Satz 2 BGB).Abt. 6/60

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