Juristisches Repetitorium hemmer
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 2<br />
<strong>hemmer</strong><br />
• Willens- und Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft, § 25 I 2.Alt. StGB<br />
• Funktionelle Tatherrschaft, § 25 II StGB<br />
5. Anmerkung zum Streitentscheid<br />
Die ersten zwei Ansichten sind veraltet und sollten höchstens angespr. werden, wenn die Abgr. ein<br />
zentrales Problem in der Klausur ist – und auch dann nur in der gebotenen Kürze. Ein Streitentscheid<br />
zw. BGH und hL Literatur ist häufig entbehrlich, weil beiden zum selben Ergebnis kommen.<br />
III. Mittäterschaft, § 25 II StGB<br />
1. Struktur<br />
Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zus.wirken mehrerer Täter auf der Grundlage<br />
eines gemeinsamen Tatplanes. Identitätsstiftendes Strukturelement ist das arbeitsteilige Vorgehen<br />
der Mittäter. Als Konsequenz ordnet § 25 II StGB die wechselseitige Zurechnung der<br />
obj. Tatbeiträge an. Dabei ist es gerade typisch für eine Klausur, dass eine Person nicht alle<br />
TaBM selber verwirklicht hat. Dann stellt sich die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale, welche<br />
nur von einem anderem verwirklicht wurden, der Person nach den Grundsätzen der Mittäterschaft<br />
zugerechnet werden können. Dies setzt eine Mittäterschaft voraus. Insofern ist die Problematik<br />
der Mittäterschaft überzeugenderweise bereits im obj. Tatbestand anzusprechen.<br />
Achtung: Gem.§ 29 StGB wird die Schuld trotz Mittäterschaft für jeden Täter gesondert geprüft.<br />
Gleiches gilt für Vorsatz oder bes.subj.Merkmale. Eine Zur. kann nur im obj.TB erfolgen.<br />
Der wesentliche Tatbeitrag kann dabei nach h.M. (insbesondere BGH, NStZ 2002, 201 f.) bereits<br />
im Vorbereitungs-Stadium geleistet werden (a.A. Roxin). Werden bei Tatplanung und Tatorganisation<br />
- also im Vorbereitungsstadium - wesentliche Beiträge geleistet, so gleicht dieser<br />
Umstand das Minus der Abwesenheit in der Ausführungsphase aus (vgl. L&L 2002, 823<br />
(825)). Insb. der planende und lenkende Hintermann bzw. abwesende Bandenchef kann auf<br />
diese Weise als Täter bestraft werden.<br />
Der Tatplan ist hingegen ein subj. Element und müsste daher unter rein dogmatischen Gesichtspunkten<br />
im subj. TB geprüft werden. Gleichwohl ist die wechselseitige Zurechnung nur<br />
auf der Grundlage und im Rahmen des gemeinsamen Tatplans möglich, so dass eine Prüfung<br />
aus praktischen Gesichtspunkten bereits im Rahmen des obj. Tatbestandes erfolgen muss.<br />
(P): Mittäterexzess und stillschweigende Planerweiterung bei der Ausführung<br />
Der Exzess eines Mittäters, mit dem dieser den Rahmen des gemeinsamen Tatplanes verlässt,<br />
wird den übrigen Mittätern nicht zugerechnet. Da der Tatplan idR recht allgemein gefasst ist,<br />
sind Handlungen gedeckt, , mit denen im Rahmen eines solchen allg. Plans zu rechnen sind.<br />
Das gleiche gilt, wenn den übrigen Mittätern die Handlungsweise des anderen Mittäters gleichgültig<br />
ist (BGH, L&L 2003, 33 (36)). Ferner ist die Möglichkeit einer konkludenten Erweiterung<br />
des Tatplans zu beachten. Die bloße stillschweigende Duldung reicht allerdings nicht aus.<br />
(P) Irrtümer<br />
Bei Irrtumsfällen gelten die allgemeinen Regeln (Prinzip der wechselseitigen Zurechnung). Ein<br />
error in persona ist auch für die Mittäter unbeachtlich, soweit der Tatplan nicht überschritten ist.<br />
2. Sukzessive Mittäterschaft<br />
Strittig ist, ob später Hinzutretenden frühere Tatteile (insb. bei mehraktigen Delikten; nicht jedoch<br />
bei bereits abgeschlossenen/beendeten Tatbeständen) zugerechnet werden können.<br />
Um Aufschluss über die Zulässigkeit zu erhalten, wird man zunächst zwischen zwei Konstellationen<br />
zu unterscheiden haben, nämlich der Beteiligung im Rahmen eines mehraktigen Deliktes<br />
bis zum Zeitpunkt der Vollendung und der Tatbeteiligung zw. Vollendung und Beendigung.<br />
2008 © RA Dr. Philipp Hammerich