17.08.2012 Aufrufe

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong> Seite 2<br />

<strong>hemmer</strong><br />

• Willens- und Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft, § 25 I 2.Alt. StGB<br />

• Funktionelle Tatherrschaft, § 25 II StGB<br />

5. Anmerkung zum Streitentscheid<br />

Die ersten zwei Ansichten sind veraltet und sollten höchstens angespr. werden, wenn die Abgr. ein<br />

zentrales Problem in der Klausur ist – und auch dann nur in der gebotenen Kürze. Ein Streitentscheid<br />

zw. BGH und hL Literatur ist häufig entbehrlich, weil beiden zum selben Ergebnis kommen.<br />

III. Mittäterschaft, § 25 II StGB<br />

1. Struktur<br />

Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zus.wirken mehrerer Täter auf der Grundlage<br />

eines gemeinsamen Tatplanes. Identitätsstiftendes Strukturelement ist das arbeitsteilige Vorgehen<br />

der Mittäter. Als Konsequenz ordnet § 25 II StGB die wechselseitige Zurechnung der<br />

obj. Tatbeiträge an. Dabei ist es gerade typisch für eine Klausur, dass eine Person nicht alle<br />

TaBM selber verwirklicht hat. Dann stellt sich die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale, welche<br />

nur von einem anderem verwirklicht wurden, der Person nach den Grundsätzen der Mittäterschaft<br />

zugerechnet werden können. Dies setzt eine Mittäterschaft voraus. Insofern ist die Problematik<br />

der Mittäterschaft überzeugenderweise bereits im obj. Tatbestand anzusprechen.<br />

Achtung: Gem.§ 29 StGB wird die Schuld trotz Mittäterschaft für jeden Täter gesondert geprüft.<br />

Gleiches gilt für Vorsatz oder bes.subj.Merkmale. Eine Zur. kann nur im obj.TB erfolgen.<br />

Der wesentliche Tatbeitrag kann dabei nach h.M. (insbesondere BGH, NStZ 2002, 201 f.) bereits<br />

im Vorbereitungs-Stadium geleistet werden (a.A. Roxin). Werden bei Tatplanung und Tatorganisation<br />

- also im Vorbereitungsstadium - wesentliche Beiträge geleistet, so gleicht dieser<br />

Umstand das Minus der Abwesenheit in der Ausführungsphase aus (vgl. L&L 2002, 823<br />

(825)). Insb. der planende und lenkende Hintermann bzw. abwesende Bandenchef kann auf<br />

diese Weise als Täter bestraft werden.<br />

Der Tatplan ist hingegen ein subj. Element und müsste daher unter rein dogmatischen Gesichtspunkten<br />

im subj. TB geprüft werden. Gleichwohl ist die wechselseitige Zurechnung nur<br />

auf der Grundlage und im Rahmen des gemeinsamen Tatplans möglich, so dass eine Prüfung<br />

aus praktischen Gesichtspunkten bereits im Rahmen des obj. Tatbestandes erfolgen muss.<br />

(P): Mittäterexzess und stillschweigende Planerweiterung bei der Ausführung<br />

Der Exzess eines Mittäters, mit dem dieser den Rahmen des gemeinsamen Tatplanes verlässt,<br />

wird den übrigen Mittätern nicht zugerechnet. Da der Tatplan idR recht allgemein gefasst ist,<br />

sind Handlungen gedeckt, , mit denen im Rahmen eines solchen allg. Plans zu rechnen sind.<br />

Das gleiche gilt, wenn den übrigen Mittätern die Handlungsweise des anderen Mittäters gleichgültig<br />

ist (BGH, L&L 2003, 33 (36)). Ferner ist die Möglichkeit einer konkludenten Erweiterung<br />

des Tatplans zu beachten. Die bloße stillschweigende Duldung reicht allerdings nicht aus.<br />

(P) Irrtümer<br />

Bei Irrtumsfällen gelten die allgemeinen Regeln (Prinzip der wechselseitigen Zurechnung). Ein<br />

error in persona ist auch für die Mittäter unbeachtlich, soweit der Tatplan nicht überschritten ist.<br />

2. Sukzessive Mittäterschaft<br />

Strittig ist, ob später Hinzutretenden frühere Tatteile (insb. bei mehraktigen Delikten; nicht jedoch<br />

bei bereits abgeschlossenen/beendeten Tatbeständen) zugerechnet werden können.<br />

Um Aufschluss über die Zulässigkeit zu erhalten, wird man zunächst zwischen zwei Konstellationen<br />

zu unterscheiden haben, nämlich der Beteiligung im Rahmen eines mehraktigen Deliktes<br />

bis zum Zeitpunkt der Vollendung und der Tatbeteiligung zw. Vollendung und Beendigung.<br />

2008 © RA Dr. Philipp Hammerich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!