URTEIL - Verwaltungsgericht Gera
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gegen<br />
der Frau _____ H_____,<br />
OT L_____,<br />
S_____, _____ T_____<br />
die Stadt Meuselwitz,<br />
vertreten durch den Bürgermeister,<br />
Rathausstraße 1, 04610 Meuselwitz<br />
2 K 2398/09 Ge<br />
VERWALTUNGSGERICHT GERA<br />
prozessbevollmächtigt:<br />
Rechtsanwälte Dr. Dörfler und Partner,<br />
Wettiner Straße 2, 04600 Altenburg<br />
wegen<br />
Benutzungsgebührenrechts<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
<strong>URTEIL</strong><br />
In dem Verwaltungsstreitverfahren<br />
hat die 2. Kammer des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Gera</strong> durch<br />
den Vorsitzenden Richter am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Amelung,<br />
den Richter am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Alexander,<br />
die Richterin am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Petermann,<br />
die ehrenamtliche Richterin und<br />
die ehrenamtliche Richterin<br />
- Klägerin -<br />
- Beklagte -<br />
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011 für Recht er kannt:
2 K 2398/09 Ge<br />
Der Bescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 und der Wider-<br />
spruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 26. November 2009<br />
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die gezahlten Ge-<br />
bühren in Höhe von 171,62 € zurückzuzahlen.<br />
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.<br />
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann<br />
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch<br />
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung<br />
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.<br />
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit ein öffentlich-rechtlicher<br />
Erstattungsanspruch als Gegenanspruch verneint wurde.<br />
Tatbestand<br />
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für das Jahr 2004, mit dem sie zur<br />
Zahlung von Grund- und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung durch<br />
den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal herangezogen wurde.<br />
Die Klägerin wohnt im Ortsteil L_____ der Gemeinde T_____. Dieser Ortsteil gehörte bis<br />
zum Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger<br />
Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007 (GVBl. 2007, 201) zur Gemeinde<br />
W_____. Nach § 1 dieses Gesetzes wurde die Gemeinde W_____ aufgelöst und deren Gebiet<br />
in das Gebiet der Stadt M_____ eingegliedert. Die Stadt M_____ war Rechtsnachfolgerin der<br />
Gemeinde W_____.<br />
Bis zur Auflösung der Gemeinde W_____ waren die Stadt M_____ und die Gemeinde<br />
W_____ die einzigen Mitglieder im "Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband<br />
Schnaudertal" (WAZ Schnaudertal).<br />
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30. Juli 2008 haben die Stadt M_____ und die Ge-<br />
meinde T____ u. a. vereinbart, dass alle Flurstücke der Gemarkung L_____ in das Gemeinde-<br />
gebiet der Gemeinde T_____ eingegliedert werden. Nach § 3 der Vereinbarung wird die Ge-<br />
meinde T_____ zum Zeitpunkt der Eingliederung Gesamtrechtsnachfolgerin der Stadt<br />
M____. Die Vereinbarung ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger<br />
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2 K 2398/09 Ge<br />
Nr. 52/2008 vom 29. Dezember 2008 wirksam geworden. Weiterhin regelt § 6 dieses Vertra-<br />
ges, dass die Aufgabe der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2009<br />
vom Zweckverband Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (ZAL)<br />
wahrgenommen wird.<br />
Mit Gebührenbescheid 24. Februar 2005 hat der WAZ Schnaudertal gegenüber der Klägerin<br />
für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 für die Abwasserentsor-<br />
gung Grundgebühren in Höhe von 73,68 € und Einleitungsgebühren in Höhe von 97,94 €<br />
festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und<br />
Gebührensatzung vom 24. Oktober 2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckver-<br />
bandes Schnaudertal (WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die rück-<br />
wirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.<br />
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2005, eingegangen<br />
am 21. März 2005, Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Siedlung<br />
L_____ nicht an das öffentliche Abwassernetz des WAZ Schnaudertal angeschlossen sei. Die<br />
Abwasserleitung, die im Vorfluter ende, sei von den Anwohnern privat errichtet und finan-<br />
ziert worden und somit kein öffentlicher Abwasserkanal.<br />
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009, zugestellt am 27. November 2009, wur-<br />
de der Widerspruch zurückgewiesen.<br />
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2009 Klage. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem<br />
Widerspruchsverfahren. Danach sei die Leitung im Jahre 1964 in Eigenleistung errichtet wor-<br />
den. Bereits das Amtsgericht Altenburg habe festgestellt, dass die Abwasserleitung nicht öf-<br />
fentlich sei. Auch das Straßengrundstück befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum der<br />
Anlieger.<br />
Die Klägerin beantragt,<br />
den Gebührenbescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 in der Ges-<br />
talt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 aufzuheben und die<br />
Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Gebühren zurückzuzahlen.<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
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2 K 2398/09 Ge<br />
Er ist der Auffassung, dass die Stadt M_____ nicht passivlegitimiert sei. Die öffentlich-<br />
rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt M_____ und der Gemeinde T_____ vom<br />
30. Juli 2008 regle in § 6 Abs. 1 die Zuständigkeit des ZAL für die Abwasserentsorgung. Mit<br />
der Übernahme sämtlicher Aufgaben in diesem Bereich habe der ZAL auch die Bearbeitung<br />
der von der Beklagten erlassenen Bescheide übernommen. Daher müsse sich die Klage gegen<br />
den ZAL richten.<br />
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 machte die Beklagte für den Fall der Unwirksamkeit der<br />
Beitrags- und Gebührensatzung einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber<br />
der Klägerin geltend und erklärte insoweit die Aufrechung mit einem etwaigen Rückforde-<br />
rungsanspruch.<br />
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ist auf den Inhalt der vor-<br />
liegenden Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Aktenheftungen) zu<br />
verweisen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt<br />
die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 <strong>Verwaltungsgericht</strong>sordnung (VwGO).<br />
Ferner steht ihr der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Meuselwitz die richtige Beklagte und passivlegiti-<br />
miert nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ist.<br />
Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 wurde vom WAZ Schnaudertal erlassen.<br />
Mit der Auflösung der Gemeinde Wintersdorf durch das "Thüringer Gesetz zur freiwilligen<br />
Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007 wurde<br />
gleichzeitig der Zweckverband nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG aufgelöst, da dieser nun-<br />
mehr nur noch die Beklagte als Mitglied hatte. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 2. HS ThürKGG ist<br />
die Beklagte an die Stelle des Zweckverbandes getreten. Damit sind alle dem Zweckverband<br />
verbliebenen Aufgaben auf die Beklagte übergegangen (vgl. Schmidt in Kommunalverfas-<br />
sungsrecht Thüringen, ThürKGG, § 40 Rn. 3), so dass der Beklagte an die Stelle der Erlass-<br />
behörde getreten ist.<br />
Diese Zuständigkeit ist, soweit es um die Abwicklung laufender Verfahren geht, nicht durch<br />
den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 30. Juli 2008 auf die Gemeinde<br />
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T_____ bzw. den ZAL übergegangen. Nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ist die Anfechtungs-<br />
klage grundsätzlich gegen den Träger der Erlassbehörde zu richten (vgl. auch<br />
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rn. 61; VG Dessau, Urteil vom 23.01.2003 -<br />
4 A 7/02 -, zitiert nach juris). Dies ist nach der Auflösung des WAZ Schnaudertal die Beklag-<br />
te als deren Rechtsnachfolgerin. Dem steht auch nicht die vertraglich vereinbarte Gesamt-<br />
rechtsnachfolge in § 3 der Vereinbarung entgegen. Denn grundsätzlich kann eine gesetzliche<br />
Zuständigkeit nicht durch Vertrag geändert werden. Soweit § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO die<br />
Möglichkeit eröffnet, eine anderweitige Zuständigkeitsregelung zu treffen, ist von dieser ge-<br />
setzlichen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Denn weder die vertragliche Ver-<br />
einbarung noch die Genehmigung des Vertrages durch die Rechtsaufsichtsbehörde enthalten<br />
eine mit § 14 ThürMaßnG vergleichbare Regelung zur Weiterführung laufender Verfahren.<br />
Ebenso wenig war der ZAL für die Bearbeitung des Widerspruchsverfahren und des nachfol-<br />
genden Klageverfahrens zuständig. Insoweit kann wiederum auf die Regelung in § 78 Abs. 1<br />
Ziffer 1 VwGO verwiesen. Darüber hinaus ist der ZAL nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde<br />
T_____, zu der der Ortsteil L_____ seit dem 30. Dezember 2008 gehört. Die Gemeinde<br />
T_____ hat als Mitglied des ZAL zwar die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil<br />
L_____, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, auf den Zweckverband übertragen, doch<br />
erfolgte diese Aufgabenübertragung nur mit Wirkung für die Zukunft. Zudem bedeutet die<br />
Übertragung einer Aufgabe nicht, dass die jetzt zuständige Körperschaft insoweit Rechtsnach-<br />
folger der vorher zuständigen Körperschaft ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006,<br />
- 23 N 05.3090 -, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, - 10 BN 5/06 -,<br />
zitiert nach juris).<br />
Der Bescheid vom 24. Februar 2005 ist rechtswidrig, da die ihm zugrundeliegende BGS-EWS<br />
nichtig ist.<br />
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und<br />
Gebührensatzung vom 24. Oktober 2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckver-<br />
bandes Schnaudertal (WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die rück-<br />
wirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Satzung wurde im Amtsblatt des<br />
Landkreises Altenburger Land Nr. 14 vom 28. August 2004 öffentlich bekannt gemacht.<br />
Mangels einer wirksamen Bekanntmachung in diesem Amtsblatt ist die Bekanntmachung<br />
nicht wirksam erfolgt.<br />
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Zum einen entspricht das Impressum des Amtsblattes, in dem die Ausgangssatzung, nämlich<br />
die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000 bekanntgemacht wurde, nicht den Anforderungen an<br />
die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemein-<br />
den, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen (Thüringer Bekanntmachungsverordnung -<br />
ThürBekVO) vom 22. August 1994 (1) und zum anderen sind die Bekanntmachungen des<br />
Landkreises bis zum Jahr 2008 unwirksam, da der Landkreis in seiner Hauptsatzung über kei-<br />
ne wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte (2).<br />
(1) Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 ThürBekVO muss das Amtsblatt die Bezugmöglichkeiten<br />
und Bezugsbedingungen angeben und einzeln zu beziehen sein.<br />
Vorliegend hat die Beklagte die Amtsblätter nur auszugsweise vorgelegt. Das Impressum ist<br />
lediglich auf der Bekanntmachung der EWS vom 2. Juni 1997, die im Amtsblatt des Land-<br />
kreises Nr. 26 vom 9. Juli 1997 bekanntgemacht wurde, ersichtlich. Doch ist der Kammer aus<br />
früheren Verfahren der Wortlaut des Impressums auch der nachfolgenden Amtsblätter be-<br />
kannt, der wie folgt lautet:<br />
"Erscheinungsweise: wöchentlich, kostenlos an die Haushalte; Auflagenhöhe 69.000 Stück; Bezugsmöglichkeiten<br />
über den Verlag."<br />
Dieser Hinweis im Impressum lässt vom Wortlaut her offen, ob ein Einzelbezug oder ein<br />
Abonnement des Amtsblattes möglich sind. Allerdings kann er so verstanden werden, dass<br />
Einzelausgaben über den Verlag erhältlich sind (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 22. De-<br />
zember 2004 - 4 EO 439/03 -, zitiert nach juris). Da aber der Einzelbezug nur über den Verlag<br />
und nicht auch über das Landratsamt möglich ist, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen,<br />
dass auch der Einzelbezug kostenlos erfolgt; kostenlos ist danach nur die Verteilung an die<br />
Haushalte. Die Bezugsbedingungen sind jedenfalls nicht im Impressum angegeben.<br />
(2) Den Bekanntmachungen des Landkreises Altenburger Land in deren Amtsblatt liegt keine<br />
wirksame Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung zugrunde, so dass auch die auf<br />
dieser Grundlage erfolgten Bekanntmachungen nicht wirksam sind.<br />
Die Hauptsatzung des Landkreises Altenburger Land vom 1. August 1994 (HS 1994), be-<br />
kanntgemacht im Amtsblatt Nr. 26/1 vom 10. August 1994 regelt Folgendes:<br />
" § 13 Bekanntmachungen und Bekanntgaben<br />
1. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im Amtsblatt und in Eilfällen in den<br />
lokal erscheinenden Tageszeitungen vollzogen. In gleicher Weise vollzieht sich die öffentliche<br />
Bekanntmachung von Satzungen und Rechtsverordnungen des Landkreises."<br />
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2 K 2398/09 Ge<br />
Diese Regelung ist nicht hinreichend bestimmt und somit nichtig, da nicht feststellbar ist,<br />
wann ein Fall der Dringlichkeit vorliegt und wann welche Bekanntgabeform maßgeblich ist.<br />
Insoweit kann auf die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1459/98<br />
-, zitiert nach juris) verwiesen werden:<br />
"Zu den Bekanntmachungsmängeln kommt hinzu, dass die Bekanntmachungsregelung in dieser<br />
Satzung materiell unwirksam war. So sieht § 11 Abs. 1 HS vor, dass Satzungen der Gemeinde im<br />
Amtsblatt und ersatzweise bei Dringlichkeit durch Anschlag an den bestimmten Stellen (Verkündungstafeln)<br />
bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungsregelung ist nichtig, da unklar und<br />
auch nicht durch Auslegung zu ermitteln ist, wann es sich um einen Fall der Dringlichkeit handelt.<br />
Wie der Senat in einem ähnlichen Fall entschieden hat, ist für den Normadressaten ungewiss,<br />
wann er sich im regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren kann<br />
(Beschluss vom 15.09.2004, 4 ZKO 654/03, nicht veröffentlicht). Die Bestimmung ist auch nicht<br />
als Regelung über die Notbekanntmachung entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO anzusehen,<br />
da die Regelung für Fälle der „Dringlichkeit“ begrifflich weiter gefasst ist als die gesetzlichen<br />
Fälle der Notbekanntmachung, „Naturereignisse“ oder „andere unabwendbare Ereignisse“,<br />
mithin Umstände, die der Bevölkerung in der Regel eher bekannt sein werden. Überdies sieht § 11<br />
Abs. 1 HS nur vor, dass auf die Notbekanntmachung in der nächsten regulären Bekanntmachung<br />
hingewiesen wird. Demgegenüber schreibt § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürBekVO vor, dass die ordnungsgemäße<br />
Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen ist."<br />
Eine Heilung dieses Bekanntmachungsmangels durch eine erneute Bekanntmachung nach<br />
Heilung der Hauptsatzung des Landkreises, wie sie vielfach nach 2008 erfolgt ist, kann vor-<br />
liegend nicht festgestellt werden.<br />
Ebenso wie die 4. ÄndS zur BGS-EWS aus dem Jahre 2004 wurde auch die Ausgangssat-<br />
zung, die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000, im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land<br />
Nr. 21 vom 11. November 2000, das unter den gleichen Mängeln leidet wie das o. g. Amts-<br />
blatt, bekanntgemacht. Somit kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf eine wirksame<br />
Vorläufersatzung gestützt werden.<br />
Weiterhin setzt der wirksame Erlass einer Abgabensatzung eine wirksame Stammsatzung, die<br />
das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung regelt, voraus. An einer wirksamen<br />
Stammsatzung fehlt es vorliegend, da die vom WAZ Schnaudertal beschlossene Entwässe-<br />
rungssatzung (EWS) vom 2. Juni 1997, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Al-<br />
tenburger Land Nr. 26 vom 9. Juli 1997, aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht ordnungsge-<br />
mäß bekannt gemacht wurde und somit unwirksam ist. Auch die Bekanntmachung der Vor-<br />
läufersatzung der EWS 1997, die EWS vom 9. Januar 1995, die nach § 22 Abs. 2 EWS 1997<br />
im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 11/1 vom 22. März 1995 bekannt ge-<br />
macht wurde, erfolgte auf der Grundlage von § 13 der Hauptsatzung des Landkreises<br />
(HS 1994) und ist somit unwirksam. Auch hier kann die Kammer keine heilende Neube-<br />
kanntmachung der Satzungen feststellen.<br />
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Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass der Erhebung von Gebühren nicht der<br />
Umstand entgegen steht, dass die Abwasserleitung, in die das Schmutzwasser eingeleitet<br />
wird, in Eigenleistung der Anwohner erbaut worden ist. Die Abwasserleitung ist öffentlich.<br />
Die Öffentlichkeit der Entwässerungseinrichtung ergibt sich aus der Widmung. Dies ist ein im<br />
Allgemeinen nicht formalisierter Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung einer Einrich-<br />
tung wie auch ihre Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit, insbesondere ein öffentlich-<br />
rechtlicher Benutzungsanspruch, geregelt wird (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 206). Die Wid-<br />
mung einer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung bedarf nach der in Thüringen gel-<br />
tenden Gesetzeslage keiner besonderen Form und kann daher sowohl ausdrücklich (z. B.<br />
durch Satzung, sonstige Benutzungsordnung oder Beschluss) als auch schlüssig (konkludent)<br />
durch die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren erfolgen (ThürOVG, Urt. v. 12. Dezem-<br />
ber 2001 - 4 N 595/94 -; Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, jeweils zitiert nach juris).<br />
Der entsprechende Wille der Gemeinde muss gleichwohl erkennbar sein. Beim Fehlen einer<br />
ausdrücklichen Widmungserklärung kommt es auf die Auslegung aller Umstände des Einzel-<br />
falles an (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 208). Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus In-<br />
dizien nicht ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare<br />
kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (ThürOVG, Urt. vom<br />
12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, m.w.N.; VG <strong>Gera</strong>, Urteil vom 25. Juni 2002 -<br />
5 K 447/01 GE). Ein möglicherweise bestehendes privatrechtliches Eigentum am Leitungs-<br />
körper bleibt von der Widmung unberührt. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, dass<br />
Eigentümer des Straßengrundstücks eine private Eigentümergemeinschaft ist.<br />
Vorliegend ist von einer konkludenten Widmung der Entwässerungseinrichtung auszugehen.<br />
Die entscheidenden Indizien für einen Widmungswillen ergeben sich aus der Regelung der<br />
Benutzung der Entwässerungsanlagen des WAZ Schnaudertal durch die Entwässerungssat-<br />
zung (EWS) und die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren für die Inanspruchnahme der<br />
Anlagen nach der BGS-EWS. Die Widmung bezog sich auch auf den hier relevanten Kanal-<br />
abschnitt im Bereich des öffentlichen Weges, weil dieser für Zwecke der Abwasserbeseiti-<br />
gung tatsächlich in Anspruch genommen wird und daher vom Widmungswillen des Einrich-<br />
tungsträgers umfasst ist. Somit ist es vorliegend unerheblich, dass die Abwasserleitung, so-<br />
weit sie in der Straße "S_____" verläuft mit Eigenmitteln der Anlieger finanziert wurde. Zu-<br />
dem nutzt die Klägerin nicht nur den in der Straße verlaufenden Leitungsabschnitt, sondern<br />
auch den weiteren Teil der Abwasserleitung, der am Ende der Straße über mehrere Flurstücke<br />
in den Vorfluter mündet.<br />
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht Altenburg mit Urteil vom<br />
7. Mai 1998 nicht festgestellt, dass die hier maßgebliche Abwasserleitung nicht öffentlich ist.<br />
Zum einen ist das klageabweisende Urteil, in dem die Stadtwerke Altenburg Kläger und ein<br />
Nachbar der Klägerin Beklagter waren, nicht mit Gründen versehen, so dass eine entspre-<br />
chende Feststellung nicht getroffen werden kann. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die<br />
Stadtwerke Altenburg jemals für die Abwasserbeseitigung in L_____ zuständig waren. Letzt-<br />
lich wäre aber ein von der Klägerin behauptetes Urteil im vorliegenden Verfahren auch nicht<br />
bindend, so dass diese Frage offen bleiben kann.<br />
Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren hat die Klägerin keine Einwände erhoben.<br />
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich prozessual aus § 113 Abs. 1<br />
Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Auf-<br />
hebung des streitbefangenen Gebührenbescheides (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 113<br />
Rn. 80 f.).<br />
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Aufrechung (226 AO) mit<br />
einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten für die tatsächlich erbrachte<br />
Entsorgungsleistung erloschen. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsan-<br />
spruch besteht nicht.<br />
"Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird nicht als Analogie zu dem<br />
Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-<br />
rechtliches Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögens-<br />
verschiebung und wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der<br />
den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert<br />
(vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00 -<br />
ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.;<br />
Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133 ff.)" (ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004,<br />
- 4 KO 703/01 -). Zwar kommt grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in<br />
Betracht, auch wenn die Beklagte zu den Voraussetzungen nicht weiter vorgetragen hat. Denn<br />
zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des WAZ Schnaudertal hat<br />
es eine Vermögensverschiebung gegeben, da die Klägerin durch die Entsorgung des Abwas-<br />
sers von ihrem Grundstück eine Leistung erlangt hat, um die sie bereichert ist. Diese Leistung<br />
ist öffentlich-rechtlich, da sie auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsver-<br />
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hältnisses erfolgte. Da, wie bereits ausgeführt, die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende<br />
BGS-EWS nichtig ist, ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden.<br />
Jedoch steht der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Beklagte nach Auffassung der<br />
Kammer der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Grundsatz von Treu<br />
und Glauben entgegen. Die Beklagte ist als Stadt Trägerin öffentlicher Gewalt, die hoheitliche<br />
Befugnisse ausüben kann. Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat sie als Rechtsnachfolgerin<br />
des WAZ Schnaudertal damit auch die Satzungskompetenz für den Bereich der Abwasserent-<br />
sorgung. Sie wäre also ohne weiteres in der Lage gewesen, das ihr bekanntermaßen fehlerhaf-<br />
te Satzungsrecht des WAZ Schnaudertal durch den rückwirkenden Erlass einer wirksamen<br />
Satzung zu heilen und somit alle in diesem Zeitraum erlassenen Bescheide auf eine wirksame<br />
satzungsrechtliche Grundlage zu stellen. Dieser Satzungsbefugnis steht entgegen der Auffas-<br />
sung der Beklagten auch nicht entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt der ZAL Aufgabenträ-<br />
ger für die Abwasserentsorgung im Bereich des Ortsteils L_____ ist. Denn hinsichtlich der<br />
erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die<br />
zu erlassende Satzung erfassen soll (vgl. insoweit auch den Beschluss des ThürOVG vom<br />
3. Mai 2007, - 4 EO 101/07 -, in dem hinsichtlich der Satzungskompetenz auf den Aufgaben-<br />
träger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zu erlassenden Satzungsrechts abgestellt wurde).<br />
Vorliegend hätte das zu erlassende Satzungsrecht das Abrechnungsjahr 2004 erfassen müssen.<br />
In diesem Zeitraum bestand aber keine Aufgabenzuständigkeit für den ZAL, sondern allein<br />
des WAZ Schnaudertal, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Damit hätte allein die<br />
Beklagte die Satzungskompetenz zum Erlass einer rückwirkend geltenden Satzung gehabt.<br />
Die Beklagte war gehalten, zunächst rechtmäßige Zustände durch die Schaffung wirksamen<br />
Satzungsrechts zu schaffen. Ihr kann kein Wahlrecht dahingehend zugestanden werden, dass<br />
sie, statt die Bescheide zu heilen, den einfacheren Weg geht und den öffentlich-rechtlichen<br />
Erstattungsanspruch geltend macht, der keiner satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Von<br />
einem existenten Hoheitsträger ist zu verlangen, dass er im Bereich des kommunalen Abga-<br />
benrechts, in dem Gebühren nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen<br />
(§ 2 Abs. 1 ThürKAG), eine Satzung, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 2 Thür-<br />
KAG genügt, erlässt. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom<br />
25. Februar 2004, - 4 KO 703/01 -) zu den nicht wirksam gegründeten Zweckverbänden ent-<br />
gegen, da die Besonderheit dieser Verbände ist, dass ihnen keine Hoheitsrechte zustehen und<br />
sie somit nicht in der Lage sind, rückwirkend wirksames Satzungsrecht zu schaffen.<br />
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Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu<br />
tragen.<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.<br />
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br />
Die Berufung war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Fra-<br />
ge, ob bei fehlendem Satzungsrecht für die Erhebung von Gebühren diese von einem Hoheits-<br />
träger auf der Grundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gel-<br />
tend gemacht werden können, durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht geklärt ist.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die<br />
Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Gera</strong>,<br />
Postfach 15 61, 07505 <strong>Gera</strong>,<br />
Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 <strong>Gera</strong><br />
zu stellen.<br />
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten<br />
nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht<br />
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem<br />
Thüringer Oberverwaltungsgericht,<br />
Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar<br />
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn<br />
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder<br />
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder<br />
3. die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder<br />
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,<br />
des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts<br />
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder<br />
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht<br />
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder<br />
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten<br />
nach Maßgabe des § 67 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung<br />
der Berufung und die Begründung.<br />
Soweit die Berufung für die Beklagte zugelassen wurde steht dieser die Berufung an das<br />
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar, zu.<br />
Die Berufung ist bei dem<br />
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2 K 2398/09 Ge<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Gera</strong>,<br />
Postfach 15 61, 07505 <strong>Gera</strong>,<br />
Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 <strong>Gera</strong><br />
schriftlich innerhalb e ines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.<br />
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.<br />
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu<br />
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Berufung erfolgt, bei dem<br />
Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf<br />
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss<br />
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung<br />
(Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist die Berufung<br />
unzulässig.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder<br />
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten<br />
nach Maßgabe des § 67 VwGO; dies gilt auch für die Einlegung der Berufung<br />
und die Begründung.<br />
Amelung Alexander Petermann<br />
Beschluss<br />
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 171,62 € festgesetzt (§ 52 GKG).<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von<br />
der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht,<br />
Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar, zu, für die kein Vertretungszwang besteht (§ 68<br />
Abs. 1 GKG).<br />
Die Beschwerde ist bei dem<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Gera</strong>,<br />
Postfach 15 61, 07505 <strong>Gera</strong>,<br />
Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 <strong>Gera</strong><br />
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten,<br />
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />
anderweitig erledigt hat, einzulegen.<br />
Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes<br />
200,00 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).<br />
Amelung Alexander Petermann<br />
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