Verschiedene zivilrechtliche Aspekte - Bellevue
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Spanien: Die Besonderheiten beim Immobilienerwerb<br />
Kategorie 8: <strong>Verschiedene</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong><br />
54. Wie gelange ich zu einem Zugangsweg zu meiner Immobilie?<br />
Wegerechte können als dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen werden. Folglich<br />
bestehen auch keine Schwierigkeiten, einen entsprechenden Zufahrtsweg im Rahmen einer<br />
Grunddienstbarkeit (servidumbre) notariell beurkunden und danach im Grundbuch eintragen<br />
zu lassen. Der Vertrag bedarf der Unterschrift des das Wegerecht gewährenden Nachbarn und<br />
des späteren Wegerechtsinhabers.<br />
TIPP: Die Prüfung, ob ein Zufahrtsweg existiert, ist insbesondere dann wichtig, wenn es sich<br />
um ländliches Gebiet handelt. Oftmals wird leichtsinnigerweise davon ausgegangen, dass es<br />
einen Zufahrtsweg gibt, da ein Weg zu erkennen ist. Es kann sich dann in vielen Fällen<br />
herausstellen, dass es sich um einen Privatweg handelt und der Nachbar die Nutzung<br />
verwehrt.<br />
55. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die angrenzenden Grundstückseigentümer<br />
der Gewährung eines Zugangsweges nicht zustimmen?<br />
Sie müssen notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nach den spanischen Gesetzen<br />
haben Sie das Recht auf eine Zufahrt zu Ihrem Grundstück, auch wenn diese über fremdes<br />
Eigentum führt. Diese Zufahrt muss so gewählt werden, dass sie zur geringsten<br />
Beeinträchtigung des Nachbarn führt.<br />
56. Wie funktioniert das Miteigentum in Spanien?<br />
Nicht selten erwerben mehrere Personen Immobilieneigentum als sog. Miteigentümer. Jeder<br />
Miteigentümer ist berechtigt, die gesamte Immobilie zu nutzen. Der eine Miteigentümer kann<br />
dem anderen die Benutzung nicht untersagen. Es besteht die Möglichkeit, die Nutzung durch<br />
private Vereinbarungen zu regeln.<br />
Die Gesamtkosten (Steuern und Unterhaltskosten) müssen von jedem Miteigentümer<br />
anteilsmäßig zum Eigentümeranteil getragen werden. Mögliche Einkünfte – wie etwa<br />
Mieteinnahmen – stehen jedem Miteigentümer proportional zu seiner Beteiligung zu.<br />
Kommt es zwischen den Miteigentümern zu internen Auseinandersetzungen, so ist jeder<br />
Eigentümer berechtigt, die Teilung der Immobilie zu fordern. Sollte eine Aufteilung nicht<br />
möglich sein, weil z.B. das Grundstück zu klein ist für eine Teilung oder die Immobilie<br />
baulich keine Teilung zulässt, so kann das Problem oftmals nur noch durch eine gerichtliche<br />
Versteigerung der Immobilie gelöst werden.
ACHTUNG: Nicht selten wird z.B. eine Doppelhaushälfte in dem Glauben erworben, man<br />
erwerbe ein im Grundbuch geteiltes Grundstück mit Haus als Alleineigentümer. Wenn die<br />
Mindestgrundstücksfläche für eine grundbuchrechtliche Teilung nicht gegeben ist, und auch<br />
die Mindestabstandsflächen zwischen den Häusern nicht eingehalten werden, besteht oftmals<br />
nur noch über den Umweg einer (notariell zu beurkundenden)<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, im Grundbuch ein bis dahin ungeteiltes<br />
Grundstück in zwei Grundstücke grundbuchrechtlich zu "teilen".<br />
57. Kann ich in Spanien einen Nießbrauch bestellen lassen?<br />
Das Nießbrauchrecht hat auch in Spanien eine relativ große praktische Bedeutung. So wird<br />
dieses insbesondere recht häufig dann vereinbart, wenn Eltern im Wege der so genannten<br />
vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Eigentum auf ihre Kinder oder sonstigen<br />
Verwandten übertragen, sich allerdings die Nutzungen noch erhalten wollen.<br />
ACHTUNG: In der für die Entstehung des Nießbrauchrechts erforderlichen notariellen<br />
Urkunde müssen die Werte des Nießbrauchs und des Eigentums angegeben werden. Die<br />
Bestellung eines Nießbrauchs beinhaltet auch steuerliche Konsequenzen (bei einem Verkauf<br />
Grunderwerbsteuer und bei einer Schenkung Schenkungsteuer).