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Schulvertrag - Philipp Melanchthon Gymnasium Meine

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<strong>Schulvertrag</strong>Zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Schulträger des<strong>Philipp</strong> <strong>Melanchthon</strong> <strong>Gymnasium</strong>s, vertreten durch das Ev. Schulwerk, dieses vertretendurch den Schulleiter,und1. dem Schüler / der Schülerin: __________________________ (Name einsetzen)wohnhaft____________________________________________________ (Adresse einsetzen)gesetzlich vertreten durch die Personensorgeberechtigten,2. dem / den Personensorgeberechtigten:__________________________ (Name einsetzen)__________________________ (Name einsetzen)wohnhaft__________________________ ____________________________________________________ __________________________(Adresse einsetzen)(Adresse einsetzen)wird folgendes vereinbart:§ 1AufnahmeDie Schule nimmt den/die Schüler/in mit Wirkung vom __________________________(Datum) im <strong>Philipp</strong> <strong>Melanchthon</strong> <strong>Gymnasium</strong> auf.§ 2SchulgeldzahlungFür die Dauer der vertraglichen Bindung wird Schulgeld, nach Maßgabe derSchulgeldordnung, erhoben. Das Schulgeld ist auf das Konto Nr.: 100006009 des Ev.Schulwerkes Hannover bei der Ev. Kreditgenossenschaft Kassel (BLZ: 520 604 10) zuüberweisen und muss, gemäß der Schulgeldordnung, rechtzeitig gutgeschrieben sein.Aus Vereinfachungsgründen sollte das Einverständnis mit der Abbuchung imLastschriftverfahren erteilt werden.Seite 1 von 4


§ 3Schulgeldordnung(1) Der Schüler/die Schülerin und die Personensorgeberechtigten erkennen die Schulgeldordnungin der jeweils geltenden Fassung an. Die Ordnung ist in Anlage beigefügtund ist Bestandteil dieses Vertrages.(2) Die Landeskirche ist berechtigt, die Höhe des Schulgeldes mit einer Ankündigungsfristvon drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern.§ 4Beendigung des <strong>Schulvertrag</strong>esDer <strong>Schulvertrag</strong> endet1. mit der Entlassung aus der Schule nach Erreichen eines Schulabschlusses,2. bei Schulwechsel, nicht jedoch bei einem bis maximal einem Jahr dauernden,schulischen Auslandsaufenthalt in der Sekundarstufe II,3. wenn der Schüler/ die Schülerin nach den für die Schule geltenden Zeugnis-,Versetzungs- oder Prüfungsordnungen die Schule verlassen muss,4. bei Verweisung von der Schule,5. bei Tod oder dauerhafter Schulunfähigkeit des Schülers/ der Schülerin oder6. bei Kündigung nach § 5§ 5Kündigung(1) Die Personensorgeberechtigten, bzw. der volljährige Schüler / die Schülerin kann den<strong>Schulvertrag</strong> mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Schulhalbjahres ordentlichkündigen. Eine Kündigung nach Unterzeichnung des <strong>Schulvertrag</strong>es und vor Beginn desSchulhalbjahres, zu dem der Schulbesuch angetreten werden soll, ist ausgeschlossen.(2) Im Falle einer Schulgelderhöhung nach § 3 Abs. 2 kann das durch diesen<strong>Schulvertrag</strong> begründete Schulverhältnis gegenüber der Schule innerhalb eines Monatsnach der Ankündigung zum 31. Januar oder 31. Juli des jeweiligen Schuljahres gekündigtwerden.(3) Die Schule bzw. der Schulträger kann das Schulverhältnis außerordentlich kündigen,wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondereSeite 2 von 4


1. wenn der Schüler/die Schülerin oder der/die Personensorgeberechtigte/nnachhaltig gegen die Erziehungsziele der Schule verstößt und einevertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist,2. erhebliche Verstöße gegen den Vertrag, die Schul- oder Hausordnung, dieOrdnung betreffend Verfahren bei Fehlverhalten von Schülern sowie gegenAnordnungen des Kuratoriums oder der Schulleitung,3. wenn der Schüler/die Schülerin oder der oder die Personensorgeberechtigte/na) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung eines Teilbetragesdes Schulgeldes oder eines nicht unerheblichen Teils davon oder sonst mitder Zahlung des Schulgeldes im Verzug ist undb) der geschuldete Betrag den für ein Halbjahr übersteigt.§ 6SchulverfassungDer Schüler/die Schülerin und die Personensorgeberechtigten erkennen die Gültigkeit derSchulverfassung für das <strong>Philipp</strong> <strong>Melanchthon</strong> <strong>Gymnasium</strong> an.§ 7HaftungDer Schüler/die Schülerin hat das Eigentum der Schule zu achten. Die Eltern bzw. diePersonensorgeberechtigten halten den Schüler/die Schülerin zu einem rücksichtsvollenUmgang mit schulischem Eigentum an. Für Schäden, die durch den Schüler/die Schülerininsoweit schuldhaft verursacht werden, haften der Schüler/die Schülerin undgegebenenfalls auch dessen oder deren Personensorgeberechtigte gesamtschuldnerisch.§ 8Schlussbestimmungen(1) Änderungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.Gerichtsstand ist Gifhorn. Vor Anrufung des Gerichts soll zunächst eine gütliche Einigungangestrebt werden.(3) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder der Schulgeldordnungunwirksam sein, so soll dieser Vertrag im Übrigen wirksam bleiben.Seite 3 von 4


(4) Dieser Vertrag tritt am ____________________ (Datum einsetzen) in Kraft._________________________________(Ort, Datum) (Ort, Datum)___________________________________________________________________________________________________ _________________________________Schulleiter/Schulleiterin Personensorgeberechtigte (zugleich gesetzl. Vertreter desSchülers/der Schülerin)Seite 4 von 4

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