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Schulvertrag - Philipp Melanchthon Gymnasium Meine

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§ 3Schulgeldordnung(1) Der Schüler/die Schülerin und die Personensorgeberechtigten erkennen die Schulgeldordnungin der jeweils geltenden Fassung an. Die Ordnung ist in Anlage beigefügtund ist Bestandteil dieses Vertrages.(2) Die Landeskirche ist berechtigt, die Höhe des Schulgeldes mit einer Ankündigungsfristvon drei Monaten zum Beginn eines Schulhalbjahres zu ändern.§ 4Beendigung des <strong>Schulvertrag</strong>esDer <strong>Schulvertrag</strong> endet1. mit der Entlassung aus der Schule nach Erreichen eines Schulabschlusses,2. bei Schulwechsel, nicht jedoch bei einem bis maximal einem Jahr dauernden,schulischen Auslandsaufenthalt in der Sekundarstufe II,3. wenn der Schüler/ die Schülerin nach den für die Schule geltenden Zeugnis-,Versetzungs- oder Prüfungsordnungen die Schule verlassen muss,4. bei Verweisung von der Schule,5. bei Tod oder dauerhafter Schulunfähigkeit des Schülers/ der Schülerin oder6. bei Kündigung nach § 5§ 5Kündigung(1) Die Personensorgeberechtigten, bzw. der volljährige Schüler / die Schülerin kann den<strong>Schulvertrag</strong> mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Schulhalbjahres ordentlichkündigen. Eine Kündigung nach Unterzeichnung des <strong>Schulvertrag</strong>es und vor Beginn desSchulhalbjahres, zu dem der Schulbesuch angetreten werden soll, ist ausgeschlossen.(2) Im Falle einer Schulgelderhöhung nach § 3 Abs. 2 kann das durch diesen<strong>Schulvertrag</strong> begründete Schulverhältnis gegenüber der Schule innerhalb eines Monatsnach der Ankündigung zum 31. Januar oder 31. Juli des jeweiligen Schuljahres gekündigtwerden.(3) Die Schule bzw. der Schulträger kann das Schulverhältnis außerordentlich kündigen,wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondereSeite 2 von 4

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