12.07.2015 Aufrufe

Erholungsurlaub Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein ...

Erholungsurlaub Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein ...

Erholungsurlaub Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Erholungsurlaub</strong><strong>Nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Bundesurlaubsgesetz</strong> (<strong>BUrlG</strong>) <strong>hat</strong> <strong>ein</strong> Arbeitnehmer <strong>ein</strong>en (zwingenden)Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (6-Tage-Woche). Auf <strong>ein</strong>e 5-Tage-Wocheumgerechnet, beläuft sich der Mindestanspruch damit auf 20 Arbeitstage.Geltende Tarifverträge können <strong>ein</strong>en höheren Urlaubsanspruch vorsehen. Darüber hinauskann selbstverständlich auch <strong>ein</strong>zelvertraglich <strong>ein</strong> höherer Urlaubsanspruch ver<strong>ein</strong>bartwerden.Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte bei der Festlegung immer deutlich zwischen"Arbeitstagen" und "Werktagen" unterschieden werdenNeu <strong>ein</strong>gestellte Arbeitnehmer haben <strong>ein</strong>e Wartezeit, bevor sie zum ersten Mal in den Urlaubgehen können. Der volle Urlaubsanspruch wird nach <strong>ein</strong>er Wartezeit von 6 Monatenerworben. Bis zum Ablauf der Wartezeit darf der Arbeitnehmer k<strong>ein</strong>en Urlaub nehmen, auchk<strong>ein</strong>en anteiligen.Die zeitliche Festlegung des Urlaubes steht <strong>dem</strong> Arbeitgeber zu. Allerdings soll er bei derFestlegung die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn dringendebetriebliche Erfordernisse stehen <strong>dem</strong> entgegen. Mit <strong>ein</strong>em eigenmächtigen Urlaubsantritt durchden Arbeitnehmer, riskiert dieser die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.Wann verfällt Urlaub?Der Urlaub kann immer nur in <strong>dem</strong> Kalenderjahr, in <strong>dem</strong> er entstanden ist, gewährt undgenommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer folglich s<strong>ein</strong>en Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällter ersatzlos.Entgegen <strong>ein</strong>er weit verbreiteten M<strong>ein</strong>ung kann der Urlaub lediglich ausnahmsweise in dasFolgejahr übertragen werden, wenn entweder dringende betriebliche Gründe oder Gründe, di<strong>ein</strong> der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Krankheit) die Übertragung rechtfertigen. Einwirksam übertragener Urlaub muss bis spätestens zum 31.03. gewährt und genommenwerden.UrlaubsabgeltungEine Urlaubsabgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses findet nicht statt.Scheidet der Arbeitnehmer aus <strong>dem</strong> Arbeitsverhältnis aus und <strong>hat</strong> er s<strong>ein</strong>en Urlaub zu diesemZeitpunkt noch nicht genommen, ist der aufgrund des Ausscheidens auch nicht mehranzutretende Urlaub abzugelten. Bei der Berechnung des konkreten Anspruchs ist derZeitpunkt des Ausscheidens während des Kalenderjahres von Bedeutung, ebenso wiebeispielsweise <strong>ein</strong>zelvertraglich getroffene Zwölftelungsregelungen.


Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung oder der Abgeltungvon Urlaub an uns:RechtsanwälteSchneider & CollegenBavariaring 3580336 MünchenTelefon: 089/548073-20, Telefax 089/548073-99E-mail: kontakt@schneider-collegen.dewww.schneider-collegen.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!