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W E R K V E R T R A G - Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

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§ 3Bei verspäteter Werkleistung hat der Auftraggeber die Rechte gemäß § 636 BGB. Ein Kündigungsrecht vorVertragsablauf steht beiden Vertragsteilnehmern nur aus wichtigem Grunde zu. Im Übrigen gilt § 649 BGB.§ 4Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkleistung ohne Mängel und mit den zugesicherten Eigenschaften zuerbringen. Bei wissenschaftlichen Leistungen sichert er zu, die Werkleistung gemäß dem derzeitigenwissenschaftlichen Stand zu erbringen. Ist die Werkleistung mit Mängeln behaftet, so hat der Auftraggeber das Rechtzur Mängelbeseitigung oder Minderung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 633 - 636 BGB.Bei wissenschaftlichen Werkleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle der Gesamtleistung zugrundeliegendeEinzelunterlagen (Erhebungen, Statistiken, Einzeluntersuchungen, Proben, Zeichnungen usw.) herauszugeben. Erist ferner verpflichtet, über die Werkleistung, die angewandte Methode und über alle Einzelheiten auf Verlangen desAuftraggebers Auskunft zu erteilen.§ 5Das Urheberrecht geht mit der Werkleistung auf den Auftraggeber über. In jedem Fall muss auf Verlangen dieUrheberschaft des Auftragnehmers angegeben werden.§ 6Dem Auftragnehmer obliegt es selbst, eine evtl. erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn oderArbeitgebers einzuholen. Ebenfalls obliegt es ihm, den Werklohn der Finanzbehörde zur Versteuerung anzumelden.Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.§ 7Für Verträge ab 2000,-- € ist ein Statusfeststellungsverfahren erforderlich.§ 8Der Vertrag bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Zentrale Personalverwaltung.§ 9ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITÄT(Universitätseinrichtung)<strong>Freiburg</strong>, den ……………………………………........................................................... .........................................................................Leiter der UniversitätseinrichtungAuftragnehmer

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